Provinzial für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufficht des k. k. steiermärkischen G u b e r n i u m s. Zwanzigster Theil, welch« die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1838 enthält. G r ä tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas LeiMm'schen Erben. X.iWgjpWme na»«m.m IM M-iväS - - WU V w,'. % M ,x ^ , . • !-■ ' r- ’ ' . A i 'ift.1 i y: .v ! » ff 1 3 ). J <.• . •xUtUfnsqMnt - i5ö tzvn/lü^K ! : j ;iii . :■; fsiiC ruz Sinh : jr«,tzintz- tAül» i^WMzL'iais ei rpHvn > I ('.iTfiimop-xx 5»j»rd' ^ev^h M ,V«rx3:Av - '1A; . u a»!jx- Äpp' MI ISflil ] - jiiiiwiß «sgiiftön?' : ,3. | «$»d -* rib»1 ■ n ; .••■•'fr;'..::. ’ üu ,jns3f Uo'J’ m vvrin -E /• i > A Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial - Gesetzsammlung des Herzogthums Steiermark für das Jahr 1838 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial- Gegenstand. 1 «J Verordnung © 1 2. Jänner Bestimmungen des Mauthtariffes für die 2 3. Erhaltung der Stubalpenstraße Verzeichniß mehrerer im Preise herabge- l 5 5. - * fetzter Arzneiarrikel der Ergänzungstare Vorschrift, daß Schäler, welche wegen eines gesetzlichen Hindernisses zur Auf-»ahme in eine Lehranstalt nicht geeignet sind, vor Beseitigung dieses Hindernisses auch nicht provisorisch zugelassen werden dürfen Errichtung einer provisorischen Lehrkanzel 2 4 8. 3 5 9- - über die neuen Gesallsgefetze Behandlung der am 2. Jänner 18.38 in 5 6 10. - der Serie 88 verloosten fünsprocentlgen Banco - Obligationen Aushebung oeö Abschoß- und Absahrtaeldes 4 7 16. - zwischen den kaiserl. österreichischen und kenigl. würtemberaischen Staaten Bestimmungen hinsichtlich der von den 6 Steuerbezirksobrigkeiten nachzuweisenden Amtshandlungen für den Fall, wenn wegen Unzulänglichkeit des Meistbotheö einer im Ez-ecutionswege verkauften un-tertbänigen Realität die Steuerrückstände Zahl Dalum der Gubernial- verordnung Gegenstand. 16 17 19. Jamier 20. - 24. 5. Februar 12. - 13. 14. 14. - 15. t ■I gistrate von der Verpflichtung zur Vornahme der Liguidationen der Gefällsäm-ter, welchen der Verschleiß der höher» Stäinpelpapier - Gattungen quf Credit anvertraut ist 210 9i 30. Bewilligung zur Zulassung der Aerzte zur Praris im Sanitätsdienste ist dem Lan-deschef überlassen 210 92 31. Vorschrift über die Entrichtung der Erb und Erwerb-Steuer für daö Jahr 1859 211 93 1. August Bestimmungen» über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessions - Sistem 21 1 94 2. Ausdehnung der für officiofe Gefällscorre-fpondenz zugestandenen Portofrciheit auf die Fahrpostsendungen .21 lO. O CQ Datum der Gubernial-verordnung 4. August 97 100 101 i6. 102 105 20. 20. G e g e n st a n d Vorschrift wegen Zulaffung der ?ludito-riatspractikanten zu den Richterprüfun-gcn bei den Civil - AppellationSgerichten Behandlung der am i. August 1838 in der Serie 59 verlockten fünfpeccentigen Banco-Obligationen Vertrag in Betreff der wechselseitigen Auslieferung der Verbrecher zwischen dem kaiserlich österreichischen und königlich sardinischen Hofe Bestimmung des PostrittgeldeS für den zweiten Semester des Solarjahres <858 Bestimmungen hinsichtlich des Wirkungs-Kreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Versteigerungen Einführung der breiten Radfelgen im Königreiche Baiern Vorschrift wegen Mittheilung jener gerichtlichen Verfügungen, wodurch ein Verboth, eine Pfändung oder Vormerkung auf öffentliche, auf bestimmte Nahmen lautende oder vinculirte Obligationen bewilligt oder aufgehoben wird, an die betreffende Caffe Vorschrift wegen vierteljähriger Vorlage eines Ausweises über die noch in Verhandlung stehenden Grundsteuer - Nach sichtöoperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit' Zuweisung der eingehenden Strafgelder wegen Ueberschreituug her Rechnungs Termine an jene politischen Fonde und Anstalten, für welche die Rechnungen zu legen sind 225 224 252 233 233 235 o 0Q Datum der Gubernia!-Verordnung G e g e 104 105 106 21. August 107 103 109 110 22. 25. 25. 25. 28. 1. Septemb. Befreiung der montanistischen Werke zn Eibiöwald und St. Stephan von dem Gebrauche des Stämpels Ausdehnung der Vorschrift über die zu beobachtende,! Vorsichten bei Aerarial-Pulvertransporten auf die Pulverver führungen der Pulvererzeuger aus ihren Werkstätten in die Magazine Bestimmungen in Absicht auf die Vollziehung der §§. 357, 558 und 564 der Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung über den Hausirhandel im Gränzbezirke und die Ausübung dieses Gewerbes mit eontrollspflichtigen Maaren im hinein Zollgebiete Kundmachung der Huldigung und Krönung im lombardisch-venetianischen Königreiche Bestimmung einer neuen Bedingung für die Subarrendirungs - Offerte Bekanntmachung der dem inländischen und dem ausländischen Adel zustchendcn Vorrechte Bestimmungen hinsichtlich der Entlassung vor erreichtem gesetzlichen Alter zum Militär abgestellrer Individuen Forinularien für die DeniolirungS - Reverse bei Baulichkeiten innerhalb der fortifica torischen Rayons Bestimmungen über die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmer zur Entrichtung der directen Steuern Vorschrift wegen Beseitigung der Gebrechen bei den Thatbestandserhebungen in Cri-minalfällen und wegen Anzeige solcher Fälle au das Criminalsprnchgericht 239 259 240 243 245 246 2Ö5 I Datum der Gubernial- | Gegenstand. .tj CQ Verordnung 114 120 122 s.Septemb. 5, - 5. io, . 13. 14. - 15. - 21. -21. - Regulirung des Verfahrens hinsichtlich der wegen verspäteter Rechnungsvorlagen zu verhängenden Strafe» Bestimmung, welche zeitliche DicnsteSun-terbrechung dem ausgezeichnet gut dienenden WärterSpersonale der öffentlichen Krankenhäuser bei ihrer Provisionirung nicht schaden solle Bestimmungen hinsichtlich der Verfasiung der Ertragsbilanzen und Rechnungsabschlüsse der Magistrate landessürstlicher Ortschaften Vorschrift über die Kundmachungen der Privilegien-Verleihungen bezüglich auf die Geheimhaltung der Beschreibungen Vorschrift, baß die disponiblen currenten Ueberschüsse der politischen Fonde als Regiekosten und DotationSvergütnng an das Aerar abgeführt werden sollen Befreiung der montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan vom Gebrauche des Skämpels Vorschrift, daß die Mannschaft derEränz-und Gefällen-Wache mit Sie anzureden sei Bestimmung des Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Versteigerungen Kundmachung der neuen Fahr « Post. Ordnung Vorschrift in Bezug aus die Reclanürung derjenigen RekrutirungSflüchrigen, die sich in die Gränz- oder Gefällenwachc einschleichen 275 277 281 282 283 283 284 Zahl 12tt Datum der Gubernial-verordnung 22. Sept. 25. 130 29 l. October L. Bestimmung, daß auch unadeliche Candi baten für erledigte ständ. Stiftungsplätze an der Nenstadter Militär - Academic competeuzfähig sind Ertheilung der Reisepässe für die in das Ausland reisenden Unterthanen der otto-mauischen Pforte Bestimmungen hinsichtich des Schubwesenö zwischen der k. k. österreichischen Regierung und dem Freistaake Krakau Vorschrift hinsichtlich der Besteuerung der Transport * Unternehmungen , die an mehreren Orten ihre Aufnahms-Bureaur haben Mittheilung der allgemeinen Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende ConcessionSsistem an alle politischen Behörden erster Instanz Bewilligung, daß die Universität zu Krakau von dem für österreichische Unterthanen bestehende» Verbothe, Ehren-Doctorsdiplome von ausländischen Universitäten anzunehmen, in die Ausnahme gestellt werde Bestimmungen in Beziehung auf die Auf-nähme der Couceptscandidaten für die politischen Behörden Instruction in Absicht auf die Pferdeprämien - Vertheilung 309 313 313 Datum der Gubernial- verordnung ©egen (tan d. -»-wum nn.-^«K'waw«i.nama.t- 132 5. October 5. 134; 4. 135 136 5. 137 9. 19. Vorschrift hinsichtlich der Ertheilung der Steindruckerei - Bewilligungen an Buchdrucker 325 Bestimmungen über die Anwendung des 476. §. des I. Theils des St. G. 95.1 bei schweren Polizei - Übertretungen i 325 Formulare für die Ausweise über die an epidemischen Krankheiten verstorbenen Personen und über den Stand des Sa-nitätspersonales Erweiterter Wirkungskreis der Länderstellen bei Verleihung der Stipendien Vorschrift, daß den Reisenden aus Ungarn mit in ungarischer Sprache allein au«-gcferttgten Paffen der Eintritt und die Fortsetzung der Reise durch die Provinz nicht zu gestatten sei Behandlung der am 1. October 1858 in der Serie 3tu verlooSten 5- und 4per-centigeii Obligationen des Anlehens durch das Haus Goll Vorschrift, daß die Strafbestimmungen, die für Jene bestehen, welche sich der Erwerbsteuer = Verpflichtung entziehen, auch auf unbefugt Erwerbtreibende, die sich dieser Verpflichtung entziehen, Anwendung finden Anordnung, daß in den Rapporten über Viehseuchen auch der Viehstand vor der Seuche ein^ulragen ist 328 328 329 xvm o CO Datum der Gubernial-verordnung Gegen stan d. 19 140 20. October 20. - 24. Erläuterung der groge, für wen die im Verhafte befindlichen Inquisiteu zur Arbeit augehallen werden dürft» Bewilligung der Uniform der politischen Categorie für die Beamten der Prooin-zial - Zwangs »Arbeils -- Häuser Erläuterung Freijahre der Vorfchtist über die Bau- 335 536 143 25. - 144 28. - 145 28. 3i. Bestimmungen hinsichtlich der neuen Form der Jahres- Ausweise über die verhau-bette» schweren Polizei Uebertretungen und über die wegen derselben untersuchten Personen Vorschrift hinsichtlich des den Anshilfs» Aerzlen bei der Cholera gebührenden Diäten - Zuschlages Bedingung, unter welcher den ausländischen Handwerks - Gesellen das Reisen in den f. k. Staaten zu gestatten ist Vorschrift hinsichtlich der Bemcssnng der Provisionen für mindere Diener, und ihre Witwen und Waisen Anordnung wegen Verwendung des Lein-samenkuchenmehles statt des kostspieligeren LeinsamenmehleS in den öffentlichen Kranken - Anstalten 357 359 340 341 Datum der Gubernial- Gegenstand. 2 OQ verodnung (9 148 7. Nov. Vorschrift, daß bei Verleihung von Com- merzialgeiverben auf die Nachweisung einer bestimmten Anzahl Wanderjahre nicht zu dringen sei 342 150 15 i 154 8. 15. 17. t Formular zur Uebersichts - Tabelle der Schüler und Zuhörer für den Zustandö-Bericht über daö medicinisch-chirurgische Studium Behandlung der am 2. November i 858 in der Serie 164 vorlooöten 4- und 3l/v pereentigen Hofkaminer- Obligationen Vorschrift, daß in Fallen einer Substitution im Lehrfache daö Normale vom Jahre 1812 zu gelten habe Handels - und Schiff ■ Fahrtö » Vertrag zwischen Seiner k. f, apostol. Majestät und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung der UntersuchungS - und Gerichlökosten in Straffällen Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung der Reise- und Zehrungs-Kosten herrschaftlicher Beamter bei Geschäfte» außer dem Gerichtssitze in Verlaffeiilchafls-Abhandlungsfällen Vorschrift, daß die Auszahlung der 93er-pflegs -- Gelder an die Pflege» Aeltern der Findlinge selbst erfolgen soll 343 343 344 350 556 357 358 Datum der Gubernial-verordnung 25. No». 25. 158 26. 159 27. 9. Decemb. 161 162 28. >8. - 28. Vorschrift, daß den Reisenden aus dem! Großfürstenthume Siebenbürgen der Ein-! tritt in die Provinz und die Weiterreise nur dann zu gestatten ist, wenn sie mit' Paffen versehen sind, die in ungarischer! und lateinischer Sprache, oder in lotet' | irischer Sprache allein auegefertigt sind 359 Errichtung eines neuen Bataillons an der Banaler Militärgränze Vorschrift wegen Evidenzhaltung der gestifteten Stellungö - Jnventarien Bestimmungen hinsichtlich der den Bezirksund Privat - Wundärzten gebührenden Vorspann, dann des Schmier- und Wagen -• Reparations - Geldes Befreiung der «katholischen Schulen von der Entrichtung der Erbsteuer Vorschrift in Betreff der Normal - Schul FondS-Beitrage von Verlaffenschaften Ausdehnung des VerbolheS des Nachdruckes und Nachstiches auf mechanisches Nachformen selbstständiger Werke der plastischen Kunst Bestimmungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr ausländischen Salzes und Tabaks 360 361 362 3Ö3 36.3 . 1. Bestimmung des Mauthkariffes für die Erhaltung der Stubalpenstraße. Mit hoher Hofkanzlcivcrordiumg vom 21. December i837, Zahl 31081 , wurde der Bezirköobrigkeit Großlobming und Au-thal bewilligt, daß der für die Erhaltung der Stubalpenstraße bestehende Mauthtariff nach der Länge von drei Meilen bemessen, daher auf 3 kr. für ein Stück Zugvieh, auf V/, kr. für «in Stück schweres, und % kr. CM. für ein Stück leichtes Triebvieh festgesetzt werde. Dem Kreiöamte wird der hiernach neu auögefertigte Manch-tariff im Ausschlüsse mit dem Aufträge zugefertigt, die Afsigirung desselben im Mauthorte gegen Cassirung dcö bisher bestandenen, so wie die abfällig weiterö erforderliche öffentliche Kundmachung zu verfügen. Gubernialverordnung vom 2. Jänner 1838 , Zahl 21943; an das KreiSaml Judenburg, an die Provinzial-StaatSbuchhal. tuug und Jutimat an die Eanieralgefällenverwaltung. T d r i f f über die mit hoher Hofkanzlcivecordnung vom 21. December 1837' Zahl oiost, den Bezirken Großlobming und Authal zur Erhaltung der Stubalpenstraße im Judenburger Kreise auf das Ausmaß von 3 Meilen bewilligte S traßen m a uth: für ein Stück Zugvieh............................ 3 kr. CM. - - - schweres Triebvieh ..... - - leichteö Triebvieh . . . .' 3/4 - - klebrigenö haben bei dieser Straßenmauth die für die ära-rial-Mäuthe bestimmten Befreiungen einzutreten. K. k. steierm. Gnbernium. Grätz am 2. Jänner i838. Gesetzsammlung XX. Th-il. 1 Vom 3, Sännet1. * 2. Verzeichniß mehrerer im Preise herabgesetzter Arzenei-artikel der Ergänzungstaxe. Im Zlnschlusse erhalt daS k. k. KreiSamt 20 Stuck Exemplare des Verzeichnisses über die von dem Apothekergremium in Gray bei der Revision der unterm 21. Mai 1834, Z. 8098/ *) bekannt gegebenen Ergänzungötaxe im Preise herabgesetzte» Artikel zum Amtsgebrauche und zur Betheilung der k. k. Phi-ssker, der Apotheker und deö Chirurgischen Gremiums. Gubernialvervrdnnng vom 3. Jänner 1838/ Zahl 21024; an die KreiSamter/ an die Provinzial - StaatSbuchhaltung, an Laö FiSealamt, an daö Protvniedicat. Jntimat an daö k. k. illirisch - rnnerössreichische Generalkommando; Jntimat an daS k. k. illinsche Gubernium zu Laibach; Jntimat au die Hofbuch, Haltung polit. Fonde. V e r z e i ch n i ß der von dem Apotheker - Gremium in Grätz bei der Revision der unterm 21. Mai 1834, Zahl 8098 / bekannt gegebenen Er-gänzungStape im Preise herabgesetzten Artikel. Aq. antimias spl. $ß Carbo animal is grj . Cortex canella alb. §ß Extr. aurant. cort. drj Farin, secalinae zß . Furfur tritic. zß . - 01 anthel. Chaberti drj Fill, anethin. drj . . Fill, de eynoglosso. drj Spec, amaricant. sen Spec, antifebr. I). V. 1780 Tinctr ügni quassiae . Tinctr. Rah. Wyth. zß > Ung. hasiliconis ßz . . Aq. Fhagaden Fl. %ß ”"*) Siehe P, G. S. Band 16, Seite io3, Zahl 83. von 24 kr. auf 12 fr. 1 - 0 7, . 0 8 - s 4 - 0 8 - 5 0 * 1 . . V. 0 0 2 - 0 y, 0 0 (> - s 4 0 - 12 . s 10 0 S 24 - 5 12 0 4 - 0 2 0 . - 12 « % 4 0 . - 10 - 0 8 0 . - 6 - 0 4 0 * 1 - s XL 0 a Vom Z. Jänner. 3, Vorschrift, daß Schüler, welche wegen eines gesetzlichen Hindernisses zur Aufnahme in eine Lehranstalt nicht geeignet sind, vor Beseitigung dieses Hindernisses auch nicht provisorisch zugelassen werden dürfen. AuS Anlaß eines vorgekommenen Falles haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 17. November 1837 zu befehlen geruht, daß Schüler, welche entweder wegen Mangels des erforderlichen Alters, oder aus einem andern Titel, gemäß bestehender Vorschrift, zur Aufnahme in eine Lehranstalt nicht geeignet sind, vor der Beseitigung des gesetzlichen Hinder« niffeö oder der erhaltenen ausnahmsweise» Bewilligung auch nicht provisorisch zugelassen werden dürfen, weil sonst die Handhabung der dicßfälligen Vorschriften erschwert wird. Hiervon wird die Direction in Folge hoher Studienhof« commissionöverordnung vom 27. November 1837, Zahl 7344, zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 3. Jänner 1838, Zahl 2162-1; an sämmtliche Studiendirectorate und die fnrstbisch. Ordinariate. 4. Errichtung einer provisorischen Lehrkanzel über die neuen Gefallsgesetze. Laut Eröffnung der hohen Studienhofconimission vom 9. December 1837, Zahl 78.30, haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessnng vom 5. December 1857 die Errichtung einer provisorischen Lehrkanzel über die neue» Gefällöge« setze an der Universität zu G-äß unter folgenden Modalitäten allergnädigst zu genehmigen geruht: r. Diese provisorische Lehrkanzel hat bis zur Errichtung einer ordentlichen Lehrkanzel über dieses Fach zu bestehen, und der Unterricht hat im nächsten Schuljahre 1838/I83Y zu beginnen. 4 Vom 8. Jänner. 2. Diese Lehrkanzel nntersteht der Oberaufsicht und Leitung deö Directors der juridisch-politischen Studien. 3. Zum Leitfaden des Vortrages haben die neue Zoll- und Staatömonopolöordnung, das Strafgesetz gegen Gefällöüber--tretuiige» und der Amtöünterricht für GefällSämter mit den nachträglichen Verordnungen zu dienen. 4. Der Unterricht ist im zweiten Jahrgange durch daS ganze Schuljahr, mit Ausnahme der Donnerstage, der Sonn- und Feiertage, täglich durch eine Stunde zu ertheilcn, und eö ist am Ende des Schuljahres die Prüfung vorzunehmen. 5. Zum Besuche dieser Vorlesungen sind die Hörer der Rechte im zweiten Jahrgange verpflichtet. Der Besuch derselben ist nicht nur Allen, welche im nächste» Schuljahre 1858/1839 den dritten oder vierten Jahrgang der Rechte hören, sondern auch alle» landeöfürstlichen, magistratischen und privatvbrigkeitliche» Beamten und Practican-ten, diesen zwei letztgenannten Classen jedoch nur gegen nachzuweisende Bewilligung ihrer Vorgesetzte», gestattet. Wovon das k. k. Kreiöamt zur eigenen Wissenschaft und weiter» Verständigung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialvervrdnuug vom 8. Jänner >858, Zahl 21197; an die k. k. Kreisämter, die Herren Stände, daö juridisch-politische Studiendirectorat, und mit Note an das f, k. Landrecht, die Caineralgefällenverwalti-ng und daö k. k. Guberniun, i» Laibach. 5. Behandlung i)et ain 2. Jänner 1838, i» der Serie 88 verloostcn fünfpercentigen Banco - Obligationen. In Folge des hohen Hofkammer - Präsidial > Erlasses vom 3. d. M., Zahl 24, wird mit Beziehung auf die Circular-Ver-orduung vom 1. November 1829, Zahl 3019, *) Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: *) Siehe P, G. S. Band .1, Seite 541, Zahl .74, Vom y. Jänner. 5 §. l. Die am 2. Jänner d. I. in der Serie 88 verlooöten fünfpercentigen Banco - Obligationen, Nummer 78271 bis ein-fchließig Nummer 78860, werden an die Gläubiger im Nenn-werthe deö Capitals bar in Convention-«Münze zurückbezahlt. §. 2. Die Auszahlung beginnt am 1. Februar 1838, unb wird von der k. k. Universal-Staats - und Banco-Schulden-Casse geleistet, bei welcher die verlooöten Obligationen einzu« reichen sind. $. 3. Bei der Zurückzahlung deö Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis Ende December 1837 zu zwei und ein halb Percent in Wiener - Währung, für den Monath Jänner 1838 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu Fünf vom Hundert in Conventions - Münze berichtigt. j. 4. Bei Obligationen, auf welche» ein Beschlag, ein 93er-both oder sonst eine Vormerkung Haftel, ist vor der Capitals-Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, daö 93er» both oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. h. 5. Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen,'welche auf Fonde, 'Kirchen, Klöster, Stiftungen , öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschrif-B teil ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren 93 (t« zinsung auf eine Filial-Credits-Lasse übertragen ist, steht es frei, die Capitals-Auszahlung bei der F. k. Universal-Staatö-nnd Banco > Schulden - Lasse oder bei jener Credits »Casse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooöten Obligationen bei der Filial - Credits * Caffe einzureichen. Gubernialcurrende vom 9, Jänner isrs, Zahl 29s. 6 Vom io. Jänner. 6. Aufhebung deZ Abschoß« und Abfahrtsgcldes zwischen den kaiserlich österreichischen und königlich würtem-bergischen Staaten. Nach dem Inhalte deö hohen Hofkanjleidecreteö vom 13. Dec. v. I-, Zahl 30379/ sind Se. Majestät der Kaiser und Se. Majestät der König von Würtemberg übereingekommen, die zwischen Ihren gegenseitig zum deutschen Bunde gehörenden Landen bestehende Vermögens-Freizügigkeit in der Art auszudehnen, daß zwischen dem lombardisch- venetianischen Königreiche/ Galizien und Lodomerien/ Dalmatien und den unter den General-Eommanden zu Agram, Peterwardein und TemeSwar stehenden Militär-Eränz-Districten einerseits, und dem Königreiche Wür-tembtrg andererseits, der Abschoß und daö Abfahrtsgeld gegenseitig aufgehoben sein sollen. Zur näheren Bestimmung dieses Uebereinkommenö sind folgend» Artikel wechselseitig festgesetzt worden: Artikel 1. Bei keinem Vermögen- - Ausgange aus dem lombardisch, venetianischen Königreiche, Galizien und Lodomerien, Dalmatien und den unter den General - Commanden zu Agram, Peter-wardein und Temröwar stehenden Militär-Gränz-Distrikten in, daS Königreich Würtemberg, so wie auö Letzteren in Erster«, eS mag solcher AuSgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Brautschatz, Schenkung oder auf andere Art erfolgen, soll irgend ein Abfahrtögeld (census emigrationis) oder Abschoß (gabella hereditaria) erhoben werden. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch diejenigen allgemei-«en Abgaben ausgenommen, welche bei einem Erbschafts-Anfalle, Legate, Verkaufe u. s. w., ohne Unterschied, ob daö Vermögen im Lande bleibt, oder hinauögezogeu wird, ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, in den beiderseitigen Landen entrichtet werden müssen, wie j. B. Erbschaftssteuer, Stämpelgehühren, oder welche zu den Zollabgaben gehören. Vom io, Jänner. Artikel 2. Die im vorstehenden Paragraphen bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf diejenige Abgabe von Abschoß und AbfahrtS-geld, welche in die landeSfürstlichen Lassen ssießt, als auf die-jctiige erstrecken, welche etwa Privat-Personen, Communeu oder öffentlichen Stiftungen zufallen möchte. Artikel r. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels erstrecke» sich auch auf alle jetzt anhängigen Fälle. Unter diesen werden alle solchen Fälle verstanden, in welchen am Tage der erfolgten Auswechslung der betreffenden Ministerial-Erklärungen, nähmlich am 28. November gegenwärtigen Jahreö, von welchem Tage anzufaiigen diese FreizügigkeitS-Uebereinkunst in Kraft und Gültigkeit zu treten hat, der Abschoß oder daö Abfahrtögeld noch nicht bezahlt worden war. Artikel 4. Die im Vorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich pur auf daö Vermögen beziehen. ES bleiben demnach ungeachtet diese- UebereiukommenS jene kaiserlich österreichisches und königlich würtembergischen Gesetze in ihrer Krall bestehen, welche die Person deS AnSwandernden, feine persönlichen Pflichten, und nahmentlich seine Verpflichtung zum Militärdienste betreffen. ES soll auch für die Zukunft keine der hohen contrahirenden Regierungen in Ansehung aller jener Gegenstände, welche die Pflicht zum Militärdienste oder andere persönliche Verpflicht»«-. gen der AnSwandernden betreffen, in der Gesetzgebung für ihre Staaten durch gegenwärtige Uebereinkunft beschränkt sein. Welches hiermit zur allgemeine» Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 10. Jänner 18LÜ, Zahl 166. 8 Vom 16. Jänner. 7* Bestimmungen hinsichtlich bet von den Steuerbezirks-Dbrigkeiten nachzuwcisenden Amtshandlungen für den Fall, wenn wegen Unzulänglichkeit des Mcistbothes einer im Executionswcge verkauften unterthänigen Realität die Steuerrückständc nicht bedeckt werden, und um deren Abschreibung cingefchritten wird. Bei Gelegenheit eines speeielen Falles, wo im executive»! Verkaufe einer unterthänigen Realität von Seite der Privat-Gläubiger die nicht priorirten Steuerrückstände wegen Unzulänglichkeit LeS MeistbotheS durchfielen, und um deren Abschreibung eingeschritten ward, hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 26. December i837 Zahl 4889 erinnert, daß eü in einem solchen Falle nicht genügt, wenn die Bezirksobrigkeit die recht-zeitige Anwendung des ersten und zweiten Executions»Grades zur Beitreibung der durchgefallenen Rückstände erweise, sondern eS müsse, zur Beurtheilung der Frage, in wie fern die Bezirks-Obrigkeit an dem Verluste schuldlos erkannt werden könne, darauf eingegangen werden, ob si? bei dem Stattfinden einer großen Steuereinzahlnngs « Vernachlässigung des Contribuenten, oder -dem Wahrnehmen einer beunruhigenden Verschuldung desselben, auf die rechtzeitige Sicherstellung des Steuerfondes bedacht war, und ob sie nach fruchtlos vollzogener Mvbilar - Pfändung gegen den Contribuenten Alles vorgekehrt habe, was zur Sicherung des AerarS in ihrer Pflicht lag. Diese, nicht eine neue Vorschrift enthaltende, sondern nur auf die rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Bezirksobrigkeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen neuerdings aufmerksam machende Erinnerung hat daS k. k. Kreisamt in vorkommende» Fällen strenge im Auge zu halten, und bei Würdigung der bezirk-obrigkeitlichen AbschreibungS«Anträge genau in Anwendung zu bringen. Glrhcrmalv-rsrdnung vom 16. Jänner isss, Zahl 190/Str.; an btt f, f, Krkisäntter. Vom 19. Jänner. 8. Bestimmung mehrerer Unteriuspectoren zur Vornahme von Gefälls - Untersuchungen. Um die Zwecke deö Verfahrens bei den über GefällSüber-tretungen zu pflegenden Erhebungen und Untersuchungen, und die hierbei erforderliche Beschleunigung möglichst zu sichern und zu fördern, fand die k. k. steiermärkische Camera!. Gefällen-Verwaltung zur Erleichterung der Beschuldigten, außer den bereits in dem Strafgesetze über GefällSübertretungen §Z. 510 und 514 bezeichnet«» Behörden und ausübenden GefällSämkern, auch noch nachstehende Inspectoren zu den im Nahmen und unter der Leitung der Cameral * BezirkSbehörden zu vollziehenden dießfälli-gen Erhebungen und Untersuchungen zu bestellen, deren Standorte und Amtsbefugnifle in Gemäßheit des §. 5 u deö G. St. G. hiermit zur allgemeinen Kennlniß gebracht werden. I. Im Bezirke der k.k. Cameral-BezirkS-Verwaltung zu Erätz: a. der Gefällen - Wach«Unterinspector für daS rechte Murufer. mit dem Standorte in Grätz, für den Umfang der politischen Bezirke Frohnleiten, Pfannberg, Peggau, Waldstein, Rein, Plankenwarth, Großsöding, Lannach, Ligist, Voitöberg, Greißenegg, Piber und Lankowitz, Stainz, Hornegg, Ob-wildon, Magistrat Wildon und Neuschloß; b. der Gefällen - Wach - Unterinspeetor, mit dem Standorte in Hartberg, für die Bezirke Bärnegg, Friedberg, Thalberg, Reitenau, Voran, Birkenstein, Pöllan, Hartberg, Neuberg, Neudan und Burgau; c. der Gefällen - Wach - Unterinspector, mit dem Standorte zu Fürstenfeld, für die Bezirke Kainberg, Stadl, Gutenberg, Thannhausen, Frondsberg, Minichhofen, Herberstein, Freiberg, Feistritz, Kalsdorf, Welödorf, Commende Fürstenfeld und Magistrat Fürstenfeld; d. der Gefällen. Wach - Unterinspeetor, mit dem Sitze zu Feldbach, für die Bezirke Kirchberg, Kornberg, RiegerSburg, JO Vom 19. Jänner. Gleichenberg, Pöppendorf, Magistrat Feldbach, Hainfeld, Johnödorf, Hohenbruck, Magistrat Fehring, Stein und Kapfenstein; e. der Gefällen - Wach - Unterinspector, mit dem Sitze zu Rad-keröbnrg, für den Umfang der Bezirke Waldegg, Waase», St. Georgen, Laubegg, Weinburg, Brunnsee, Straß, Radkerö-bürg, Neuweinsberg und Halbenrain. II. Jin Bezirke der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung in Marburg: a. der Gefällen»Wach - Unterinspector z» Pettau für die Bezirke Stadt Pettau, Oberpettau, Minoriten-Pettau, Ebensfeld, Thurnifch, Dornau, Wurmberg, Sauritsch, Ankenstein, Meretinzen, Frida» und Großsonntag; b. der Gefällen. Wach - Unlerinspector zu Luttenberg für die Bezirke Mallegg, Lukaufzen, Schachenthurn, Negau, Ober» murecf, OberradkerSburg und Tutenhaag; c. der Gefällen - Wach - Inspector in Cilli, und insbesondere für mindere Straffälle im Tabakgefälle der Gefällen - Wach -Unter-inspector in Cilli für die Bezirke Cilli, Neucilli, Sallach, Weirelstätten, Reifenstein, Ttiffer, Osterwitz, Pragwald, Altenburg, Oberburg, Sannegg, Wöllan, Schönstein, Reukloster, Weitensiein, Lemberg, Rothenthur», Lechen und Puchenstein; d. der Gefällen - Wach-Unterinspector in Rohitsch für die Bezirke Oberrohitsch, Stermoll, Windisch - Feistritz, Oberpulögau, Stattenberg, Gonobitz, Seitz, Studenitz, Plank/nstein, Erlachstein, Süßenheim und Windisch-Landöberg; e. der Gefällen - Wach - Unterinspector zu Rann für die Bezirke Rann, Montpreis, Gairach, Drachenburg, Hörberg, Wifell, Lichtenwald, Laak und Reichenburg. III. Im Bezirke der k. k. Camera!-Bezirks - Verwaltung in Bruck: a. der Gefällen - Wach - Unterinfpector zu Judenburg für die Bezirke Admontbühel, Authal, Farrach, Fohnödorf, Frauenburg, Geppelsbach, Großlohming, Judenburg, Knittelfeld, St. Vom 19, Jänner. 11 Lambrecht, Lind, Murau, Neumarkt, Obdach, Oberzeiring, Propstei Zeiring, Paradeiß, Reifenstein, Rothenfels, Seckau, Spielberg, Wafferberg und Weißkirchen; b. der Gefällen - Wach - Unterinspector in Liezen für die Bezirke Admont, Donnersbach, Friedstein, Großsölk, Gstatt, Haus, Liezen, Pflindsberg, Rottenmann, Schladming, Strechau, Trautenfels und Wallenstein; c. der Gefällen - Wach - Unterinspeetor in Mürzzuschlag für die Bezirke Hohenwang, Kindberg, Mariazell, Mürzzuschlag, Neuberg und Oberkindberg. Die iu dem Sitze der Camera!-Bezirks-Behörden puf-gestellten Gefällen - Wach - Inspectoren und Unterinspectoren sind zwar von dem Untersuchungsgeschäfte in dem Standorte der BezirkSverwaltungen selbst ausgeschlossen, sie sind jedoch ermächtigt, gelegenheitlich ihrer BezirkSbereisungen über jene Gefällöüberlretungen, welche sich während ihrer Anwesenheit oder kurz vorher ergeben, die nöthigen Erhebungen und U». tersuchungen zu pflegen. Sollten e» übrigens die Cameral-Bezirköbehörden angemessen finden, in einzelnen Uebertretungsfällen, obschon daö Untersuchungsverfahren hierüber den oben bezeichneten Organen zustän-de, die Erhebung des ThatbestandeS und die Führung oder Fortsetzung der Untersuchung selbst zu übernehmen, oder hierzu einen eigenen Beamten auözusenden, oder im Wege der Vertretung ein untergeordnetes hierzu geeignetes Amt zu bestimmen, oder auch eine politische Obrigkeit um die Vollziehung der erforderlichen Erhebungen und des Verhöres- der in Untersuchung zu ziehenden Person anzugehen, so bleibt ihnen dieses nach den Bestimmungen der §§. 512. und 513 des Gefällen - Straf- Gesetzbuches überlassen. Den oben bezeichneten eigens bestellten Untersuchungs-Beamte» stehen die im zweiten Theile des Strafgesetzes über Ge-fällS-Uebertretungen, in den Hauptstücken I. bid einschliefsig VIII., ausgedrückten Befugnisse zu. Einzelne im Zuge des Verfahrens vorkommende Verfügungen bleiben jedoch der Genehmigung oder Bewilligung des Vor- i2 I Vom 19, Jänner. steherS der bezüglichen Cameral-Bezirks-Verwaltung Vorbehalten. Dahin gehören: t. die Annahme von Sicherstellungen durch Hypothekar-Ver-fchreibung oder Bürgschaft. Hierzu sind die zur Untersuchung eigens bestellten Beamten nur ausnahmsweise ermächtigt, und zwar: a. in dringenden Fällen, insbesondere, wenn wegen deS mit der Einholung der höheren Entscheidung verbundenen Aufschubes Reisende an der Fortsetzung ihrer Reise gehindert, oder überhaupt Beschuldigte, denen nur eine mindere Straffälligkeit zur Last fällt, durch eine» erheblichen Zeitraum in Verhaft angehalten werden müßten, oder b. wenn der sicherznstellende Betrag daö im z. 543, Z. 2, des Gefällen - Strafgesetzes festgesetzte Ausmaß von fünfundzwanzig Gulden, bis zu welchem der Beamte von dem rechtlichen Verfahren abzulassen berechtigt ist, nicht überschreitet. 2. Die Verwendung an Gerichtsstelle» um die Verfügung vorläufiger SicherstcttniigS- Maßregeln. Auch hierzu sind die eigens aufgestellten Unterfuchungöbe-amlen bloß in außerordentlich dringenden Fälle» ermächtigt, z. B. wenn die Gegenstände, auf welche zur Sicherstellung gegriffen werden muß, sich so eben auf einem Transporte befinden, durch den dieselben der Sicherstellungö * Maßregel entzogen werden, oder wenn dieselben bestimmt sind, auf eine Art oder an einen Ort, welche diese Besorgniß erwecke», versendet zu werden, und bergt. r. Die Vorladungen, welche nach den §§. 622 und 783 deS Gefällen - Strafgesetzes in die Zeitungsblätter^ eingeschaltet werden müssen. 4. Die Bewilligung der Werkprobe. 5. Wenn ein für die Untersuchungen eigenö aufgestellter Beamter von dem int §. 559 deS Gefällen - Strafgesetzes eingeräumten Rechte der gefänglichen Anhaltung gegen Jemanden durch einen acht Tage überschreitenden Zeitraum Gebrauch S3 o m 19. Sflimev. i3 macht / so muß er dieses der Bezirköbehörde zur nachträglichen Genehmigung anzeigen. Den außer dem Sitze der Bezirksbehörde zur Untersuchung der Gefällsübertretungen bestellten Beamten steht ferner in den Fällen gehörig angesuchter Ablassungen von der Vollziehung deö gesetzmäßigen Verfahrens, wenn der Strafbetrag fünfundzwanzig Gulden nicht übersteigt, und mit Beobachtung der in den §§, 54i, 542 , 545 und 546 deö Gefällen-Strafgesetzes dießfallS vorgezeichneten Bestimmungen auch die gänzliche Erledigung der über eine Gefällsübertretugg anhängigen Verhandlung zu. Rücksichtlich der TabakgefallS - Uebertretungen insbesondere wurden zur Gewährung deö Ansuchens um Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren (keineswegs jedoch zur Erhebung des ThatbestandeS oder zur Abführung der Untersuchungen) unter genauer Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen vor der Hand auch noch ermächtigt: a. die Gefällenwach -Respicienten, wenn das nach §. 541 des G. St. G. sich ergebende mindeste Strafausmaß fünf Gulden, und b. die Gefällenwachoberanfseher, wenn der ohne Rücksicht auf besondere mildernde Umstände festgesetzte mindeste Strafbetrag zwei Gulden nicht überschreitet. Diese Ermächtigung der letztgenannten Gefällöindividnen erstreckt sich aber nur auf diejenige» Fälle, in denen die Partei, noch ehe dieselbe oder die angehaltcne Sache au einen zur Erhebung des ThatbestandeS oder zur Untersuchung bestellten Beamten oder ein Gefällsamt gestellt wurde, um die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren an sucht, und den nach dem Gesetze entfallenden Betrag bei einem Gefällsamte oder Verkäufer von Staatsmonopolögegenstäuden, wenn sich aber weder ein solches Amt noch ein zur llebernahme der Strafgelder geeigneter Verkäufer von Monopolsgegenständen in der Nähe befindet, bei der nächste» politischen Obrigkeit bar erlegt. Gubernialcurrende vom 19. Jänner ,LZg, Zahl 17s». >* Vom 20. Jänner. 9. Bestimmung wegen zweckmäßiger Wahl der auf kosten der ständischen Domesticalcasse die Geburtshilfe in Grast lernenden Weiber. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom i/i. September v. 3 z Zahl 22205, die Zahl der auf Kosten der ständischen Domesticalcasse die Geburtshilfe in Grast lernenden Weiber zn beschränken, und dem Gubernium die Aussicht auf eine gute Wahl bei Absendnng solcher Candidatinen zur Pflicht z» machen befunden. Das k. ?. Kreiöamt hat sonach die BezirkSeommiffariate anzuweisen, jene Weiber, die sie als Schulcrinen nach Gräst abzusenden gedenken, nicht mehr, so wie bis jetzt, mit ihren Behelfen gleich unmittelbar nach Grast abgehcn zu machen , sondern vorher ihre Document? an das Protomedicat eiuzuschicken, und die Erledigung abzuwarren, ob die Aufnahme Statt finde oder nicht, damit in Hinsicht des Alters, der Moralität und sonstigen Fähigkeit der Candidatinen, so wie auch ihrer Zahl, aus jenen Gegenden, die cs mehr oder weniger bedürfen, eine der nun beschränkten Zahl derselben entsprechende Wahl getroffen werde» könne. Gubcrnialverordnung vom 20. Jänner 1838, Zahl 2028t; an die k. k. Kreisämter und das k. k. Landesprotomedicat. 10. Vorschrift über die Art der Bestätigung der militär-ärztlichen Zeugnisse 511111 Behufe der Erwirkung von Pensionen, Gnadengaben rc. durch die competrnten Civilärzte. Laut hoher Hoskanzleiocrvrdnung vom tv. December 1837, Zahl sofitä, hat dir k. k. Hofkriegsrath unterm 5. December v. I., 1). 5744, eröffnet, daß sich häufig der Fall ergebe, daß die von den Generalconimanden, zum Behufe de: Erwirkung von Vom 34. Jänner. ' >5 Pensionen, Gnadcngehalten rc., für Militärwitwen und 5Bai= sen vorgelegten militärärztlichen Zeugnisse von Seite der kompetenten Civilärzte bloß nur vidirt und nicht, wie cs in der Hofkammerverordnung vom 24. August i8is, Zahl 2797z, bestimmt ist, ihrem vollen Inhalte nach bestätigt werden. Aus diesem Anlasse wird das k. k. Krcisamt auf die d.m-selben mit hierortigcr Verordnung vom 13. September 1315, Zahl 10781 , bekannt gegebene allerhöchste Entschlicssung vom 3. Juli 1815 mit dem Aufträge hingewiesen, den Kreisärzten zur Pflicht zu machen, daß sic künftig den bestehenden Vorschriften gemäß auf die ihnen zukommendeu inilitärärztlichcn Zeugnisse auf das Gewissenhafteste ihre Meinung über die darin angedeutcten Krankheiten oder körperlichen Gebrechen beizu-fügen haben. Wornach sich auch daö f. f. Lreisamt. in vorkommenden Fallen zu benehmen hat. Gnbernialverordnung vom 24. Jänner 1838, Zahl 21786; an die Kreisämter und daö Landeöprotomedicat. 11. Besiimmungen hinsichtlich der Vorlage der Prälimi-narien und der Rechnungsabschlüsse der landesfürftl. Städte und Märkte in den festgesetzten Terminen. Bereits mit dem hohen Hofkanzlcidecrete vom 6. December 1834 , Zahl 30502, Gubernialintimat von 22. December 1834, Zahl 21064, wurde aufgetragen, dafür zu sorgen, daß die Rechnnngspräliminarien der landeöfürstl. Städte und Märkte, so wie die Rechnungsabschlüße, zur gehörigen Zeit eingesendet werden. Mit dem hohen Hofdecrete vom 15. Februar 1336, Zahl 2935, Gubernialintimat vom 26. Februar 1836, Zahl 2925, wurde dieser Auftrag mit dem Bemerken in Erinacniug gebracht, daß die Rechnungsabschlüsse der landesfürftl. Städte und Märkte bis Ende Mai, und die Voranschläge bis längstens Ende Juli hochdahin vorzulegen sind. i6 Nom 3. Februar. Der Erfolg hat jedoch gezeigt, daß dieser Termin nicht beachtet, und diese Anordnungen nicht allenthalben gehörig in Vollzug gesetzt werden. Das k. k. Kreisanit erhält demnach den Auftrag, für die genaue Einsendung der Abschlüsse und der Präliminarien in den bestimmten Terminen Sorge zu tragen, daher die erstercn mehrere Wochin vor den Voranschlägen einzukange,, haben. Uebrigens bemerkte die hohe Hoskanzlei zugleich, daß das gleichzeitige Einscnden der Rechnungsabschlüsse mit de» Voranschläge», eben so, wie das hier und da übliche cumulative Vor legen mehrerer Rechuungsoperatc mit einem Berichte uyangem essen sei, und die Amtshandlung der politischen Fondöbuchhaltung erschwere. Gubernialvcrvrdnung vom 3. Februar 1858, Zahl 1859; an die k. k. Kreisämter, die Provinzial - Staatsbuchhaltung. 12. Erbstenerbefreiung der Verlässe verstorbener Besitzer dienstbarer Dominicalgründe, und der Rusticaluntertha-nen bei dem Bestände einer allgemeinen Gütergemeinschaft. Bei Gelegenheit, als die Witwe eines dienstbar.» Doniini--ealgrundbesitzers um Enthebung von der Vorlage deö Erbsteuer-AusweiseS hinsichtlich der ihr zu Folge der im Ehevertrage sti-pulirten allgemeinen Gütergemeinschaft als Erbschaft zugefallenen Verlassenschaft das Ansuchen stellte, hat die hohe Hoskanzlei mit Decret vom 25. Jänner d. I., Zahl io3/0t., zu bestimmen befunden, daß nach den Motiven, welche der Hofkanzleiverord« nnng vom 10. Juli 1823, Zahl 19541, *) zum Grunde liegen, die Uutcrthänigkeit und der ausschließende Betrieb der Landwirth-schaft als Bauer die eigentlichen Criterie» seien, nach welchen die Anwendung deö Schlußsatzes des §. 9 deö Erbsteuerpatenteö zu beurtheilen ist. *) Siehe 8 Vom 13. Februar. der fraglichen Realitäten darin bestehe, daß die Pfuudbeansagung derselben in der k. k. Landtafel in der Rubrik »Besitz«in den WerthS-columnen ausgesctzt, und nm daS Reale solcher freigelöster Rusti-calrealitäten ersichtlich zu machen, eine genaue Beschreibung der Bestandtheile derselben im Catastralarchive »iedergelegt werde. Bei Freilösungen früher untertliäniger Dominicalgründe da>;e-gen sind nach den Rectifications-Grundsätzen abgefaßte Fassionen vorzulegen, dann diese Gründe nach Art der Doininicalrealitä-te» zu rectificiren, lind in dieser neuen Eigenschaft sowohl in der Landtafel alö im Cataster einzutragen, weil untrrthänige Dominicalgründe zur Zeit der Rectification obrigkeitliche herrschaftliche Gründe waren, erst später, als unterthänige Gründe von den herrschaftlichen Meiecschaftsgründen getrennt wurden, daher fortwährend im Catastcr als Dominicalkörper und nach den Grundsätzen der Rectification fatirt erscheinen, und somit auch bei ihrer abermahligen Freilösuug nach denselben Grundsätzen behandelt werden müssen, nm nicht die nothwendige Stabilität des Catasters zu verletzen. Gubernialverordnung vom 13. Februar 1838, Zahl 1989 ; an die k. k. Kreisämter, daö Fiöcalamt und die Herren Stände. Abschrift des von der k. k. obersten Justizstelle am 22. Jäner ,838, unter Nr. 153/12, an das f. f. inneröflreichisch- küstenländische Appellationsgericht erlassenen Decretes. Dem k. k. Appellations - Gerichte wird eine Abschrift der von der k. k. vereinigten Hofkanzlei an daö steiermärkische Gubernium am 4. Jäner l I, erlassenen Verordnung wegen Behandlung der freigelösten Rusiigcalgründe in dem Landeöcataster mit dem Aufträge zugefertigt, solche dem steier-märkischen Landrechte zu seiner Wissenschaft und Benthmuug mit dem Bedeuten zuzufertigen, daß dasselbe fortan die Landtafel mit dem Cataster in Uebereinstiwmung zu erhalten habe, und degiselben freigelassen bleibe, die von demselben für die landtäf-liche Behandlung freigelösten Rusticalrealitäteu selbst vorgeschlagene Modification einzuführen. Uebrigens findet man in Beziehung auf die Personalgerichtsbarkeit über Besitzer solcher freigemachter Rusticalgründe die Erlassung einer besonderen Vorschrift entbehrlich. Dom IZ. und 14. Februar. >9 14. Vorschrift wegen Legalisirung der im Auslande errich» teten Notariats- und anderer öffentlicher Urkunden. Se. Majestät haben durch allerhöchste Eutschlieffung vom 9. Jänner 1838 allgemein anzuordnen geruht, daß in Rücksicht der im Auslands errichteten Notariats- und anderer öffentlicher Urkunden der Legalisirung der Gesandtschaft, oder eines von der österr. Regierung anerkannten Consuls der fremden Macht, in deren Gebiethe die Urkunde auögefertigt worden ist, volle Beweiskraft beigelegt werden solle. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 5. Februar d. I., Zahl 2496, hiermir allgemein bekannt gemacht. Gubernialeurrende vom 13. Februar i838, Zahl 2440. 15. Bestimmung der Verpffegs - Gebühren in den Größer Staats - und Localwohlthätigkcits- Anstalten. Die eingetretenen Preisverhältnisse und die Rechnngsergeb-nisse vcranlaßten eine neue Regulirung der Verpflegsgebühren bei den Grätzer Staats- und Localwohlthätigkeits - Anstalten, welche mit Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die Local-wohlthätigkeitö - Anstalten für die in denselben verpflegten, den auswärtigen Bezirken oder Provinzen angchörigen Personen die volle Entschädigung für den sich ergebenden Kostenaufwand zu erhalten haben, in nachfolgenden Beträgen, mit der hohen Hofkanzlei - Verordnung vom 11. Jänner d. J>, Zahl 415/44, genehmigt worden sind. A. Bei dem allgemeinen Krankenhause: In der ersten Classe mit eigenem Zimmer und einem eigenen Wärter oder einer Wärterin täglich .... 1 fl. CM.; i” der zweiten Classe, wo eine bis vier Personen ein eigene-Zimmer mit besonderem Wärter oder Wärterin zugewielen >st, täglich ................................4S kr. CM.; 50 Vom 14. Februar. in der dritten Classe für Personen, welche fremden Bezirfen angehören, täglich . ...................30 fr. CM. für die Bewohner der Stadt Grätz täglich. . . 18 » » B. Bei dem Siechenhanse: Für die Person täglich...................M fr. CM. C. Bei dem G ebärh a »se: Zn der ersten Classe täglich ..... 1 fl. 12 fr. CM.; in der zweiten Classe täglich............— • 48 • in der dritten Classe täglich...........—- - 24 « D. Bei dem Irre »Hanse: In der ersten Classe täglich ..... 1 fl* »8 fr. CM.; in der zweiten Classe täglich............— 48 * in der dritten Classe ....... — *24= - Diese Verpflegö - Gebühren haben mit 1. Mai 1838 in die Wirfsamfeit zu treten. Gnbernialcurrende vom 14, Februar 1858/ Zahl 1197. 16. Bestimmung des Postritt-, Wagen - Schmier» und Postillions - Trinkgeldes. Die hohe allgemeine Hoffammer hat laut Verordnung vom 30. v. M., Zahl 4069, vom 1. März 1838 angefange», das Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation sowohl bei Aerarial- als auch bei Privatritten im Küstenlande, in Tirol und Vorarlberg auf Einen Gulden, in Böhmen, Kärnten und Krai» auf Zwei und Fünfzig Kreuzer, in Niederöstreich, im Lande ob der Enns, in Mähren und Steiermarf auf Fünfzig Kreuzer, in Galizien, und zwar in dem Wadowicer, Bochniaer, Sandecer, Jasloer, Tarnover, Rzeözover und Sanofer Kreise auf Acht und Vierzig, in den übrigen Kreisen auf Fünf und Vierzig Kreuzer, durchgehendö in C. M., festgesetzt. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten WagenS wird auf die Hälfte, und für einen ungedeckten Wagen auf einen Viertheil deö PostrittgeldeS von einem Pferde bestimmt, daö Dom >8. Februar. 51 Schmiergeld, so wie das Postillions - Trinkgeld, bei dem der-mahligen Ausmaße belassen. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 14. Februar i838, Zahl 2507. 17. Bestimmungen, hinsichtlich der wegen Stcuerrückstande nothwendigen Real - Executionsführiing, und wegen der Tragung der dießfassigcn Kosten. lieber die, aus Gelegenheit eines Falles vorgekommenen Fragen, uähmlich: 1. wer die Gebühren bei dem erecutiven Verkaufe von Reali« täten wegen Steuerrückständen zu bezahlen habe? und 2. ob die ErecutiouSführung auf die Realitäten des ©teuer« rückständners von dem FiScalamte zu geschehen habe? hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 23. Jänner d. I., Zahl 3807, erinnert: Rücksichtlich der 1. Frage kannein Zweifel über dieZnstän-digkeit von Gebühren und Kostenvergütungen nur in Ansehung des Falles obwalten, wo zur Einbringung l. f. Stenern von un« terthänigen Contribuenten der Verkauf des Realbesitzthums nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen ist, denn in Beziehung auf den gesetzlich bestehenden zweiten E.recutionsschritt: die Pfändung, ist jene Frage für Steiermark bereits durch die Hofkanzlei-Verordnung vom 11. Juli 1320, Zahl 1390, bestimmt beantwortet. Der Verkauf deö RealbesitzthumS wegen unterthäniger Steuerrückstäude ist hingegen ein Erecutionöfchritt, welchem in der polit. Steuer - Executions - Ordnung für Steiermark vom 5. Juni 1815 nicht vorgedacht ist, sondern welcher, so lange nicht durch eine neue Steuer - Erecntionö-Ordnung auch in dieser Provinz etwas Anderes verfügt wird, nach den älteren Gesetzen im Wege der Abstiftung durch die Grund- und zugleich Patrimonial-Gerichtsbarkeit Statt zn finden hat. sr Nom >S. Februar. Dasselbe hat auch bei Ueberland, oder ZulehenSgründen durch die betreffende Grundobrigkeit als Realinstanz zu geschehen. In diesem ExeeutionSschritte gebühren daher sowohl der Jurisdictions» Obrigkeit an und für sich, als der SteuerbezirkS-Obrigkeit, wenn sie in jener Eigenschaft Realexecutionen vollzieht, nach dem Hofdecrete vom 20. Jänner 1792, Nr. 241 der 3. G. S., die gesetzlichen Taxe» und GerichtSkosten; diese sind mit der Hauptschuld von dem Executen einzubringen. ES laßt sich nicht voraussetzen, daß Kosten und Gebühren jener Art von den Execute» nicht sollten eingebracht werden können, da dieselben immer vorerst von dem im ErecutionS-Wege eingelööten Betrage abzuziehen sind, und dessen gerichtliche Vertheilung erst nach erfolgtem Abzüge derselben Statt findet. Sollte hierdurch der Fall eintreten, daß in der Loncurrenz mit den Hypothekar «Gläubigern zur vollen Bedeckung de» SteuerfondeS ein Abgang sich ergebe, so würde sich nach der über die zunächst folgende 2. Frage ertheilten Weisung zu benehmen sein. In Ansehung der 2. Frage liegt zur Einbringung der l. f. Steuerfordervngen die Durchführung oder Veranlassung der gesetzlichen Executions-Schritte jeder Art den Steuerbezirksobrig-kriten ob, zu deren verantwortlichen Beruf es gehört, die Rechte de» AerarS rücksichtlich der Steuerforderung in ihrer ganzen Ausdehnung gehörig zu wahren. ES versteht sich aber, daß die SteuerbezirkSobrigkeiten, welchen das Recht nicht zusteht, von einer vorgeschriebenen Steuerforderung abzugehen, in jenen Fällen, wo bei gerichtlichen Verhandlungen ein Verlost an Steuerforderungen zu besor-gen ist, unter ihrer Verantwortung gehalten sind, davon unverzüglich und rechtzeitig unter Darlegung der Verhältnisse und deS Geschehenen die Anzeige an die Vorgesetzte Behörde zu erstatten, damit von dieser ihr Verfahren beurtheilt, und da» Geeignete wegen weiterer Vertretung der Steuerforderung durch ha» FiScalamt, wenn dazu Grund vorhanden ist, oder wegen Vom 19. Februar. 23 Finalisirung der Verhandlung über Len Steuerrückstand einge-leitet zu werden vermag. '.f, Von dieser Vorschrift wird das k. k. Kreiöamt zur Beneh-mungs-Wissenschaft in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 15. Februar 1038/ Zahl 695/Str. s an die k. k. KreiSämter. 18. -.Or> :j}iß fl v 1; ••‘.'irif: »uv iuv "**). M ' - Vorschrift in Betreff der höheren Revision der Beschlüsse der Criminal - Gerichte, wodurch von dem im Wege der Voruntersuchung eingeleiteten Verfahren abgelassen wird. «,« u -$sinß |)niiindsii^ö6isdii8s rnz Seine k. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 21. November v. I. in Betreff der höheren Revision der Beschlüsse der Criminal - Gerichte, wodurch von dem im Wege der Voruntersuchung eingeleiteten Verfahren abgelassen wich, folgende Bestimmungen festzusetzen geruht: . jminifi>, s t(bm ff Jwii r, . > luoöf Sjiiioful. Landesfürstliche Collegialgerichje, dann mit einem >geprüfte>r Bürgermeister und wenigstens mit,Mei geprüften Räkhen besetzte Magistrate, müsse» nur in Rücksicht des Hochverrathes und der in den 57 und 58 des ersten Theilö deö Strafgesetzbuches bezeichneten Störung der öffentlichen Ruhe die Beschlüsse über die Ablassung von dem weitern Verfahren bei Voruntersuchungen dem Appellationsgerichte von Amtöwegen zur Revision vorlegen. In Rücksicht aller übrigen Verbrechen sind sie ohne höhere Revision ihree Beschlüsse von dem weiteren Verfahren bei Vor-»ntersuchungen abznlassen ermächtigt. - ü arstoü sgloß ui »isck>ü Commission abhängig. Hiervon wird die Direction zur Verständigung des Gymnasial «Präfecten, des Katecheten und der übrigen Gymnasial-Lehrer mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 1. Marz 1831, Zahl 378i, *) in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. Februar 1838/ Zahl 3127 ; an die k. k. Gymnasial-Studien-Direktionen. 20. Ausdehnung der Vorschrift über die Ehrenbezeigung der Gränzwachc gegen Civilbehvrden auch auf die Gefällenwache. Die mit dem Gubernial-Dekrete vom 1. April 1834, Zahl 50Q9/ **) bekannt gegebenen Bestimmungen über daS Benehmen der Gränzwach-Individuen hinsichtlich der Ehrenbezeigungen gegen Civilbehörden fand die hohe Hofkammer zu FolgeDecretes vom 15. d. M., Zahl 6779 / auch auf die Individuen der Ge-fällenwache auSzudehnen. Die k. f. Camera!- Gefällen-Verwaltung wurde dem gemäß von der hohen Hofkammrr angewiesen, die dießfälligen Bestimmungen in dem Körper der Gefällenwache gehörig zu verlaut baren, den Gefällenwach - Individuen aber zugleich zu erinnern, daß die Kappe nicht zu den Uniform-Stücken gehört, daß daher, in so ferne ein Gefällenwach - Individuum mit einer solchen Kopfbedeckung vor einem Amte oder einer Behörde erscheint, daS Haupt zu entblößen feyn wird. Wovon da» f. k. Kreisamt zur Wissenschaft und Verständigung der BezirkSobrigkeiten, Dominien und Magistrate in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 28. Februar 1838 , Zahl 3317; an die k. k. KreiSämter. *) Siehe P. G. S. Band 13, Seite 51, Zahl 46. **) Siehe P. G. S. Band 16, Seite 4S, Zahl 49. Vom 3, März. 18 21. Vorschrift über die zeitgemäße Anwendung der Real-Execution gegen Steuer - Rückständner. Die hohe Hofkanzlei hat bei Erledigung der Bitte einer Steuerbezirksobrigkeit um Abschreibung eines im Concurs« dnrch-gefallenen unterthänigen Steuerrückstandeö mit hoher Verordnung von, 20. Februar d. I-, Zahl 551, erinnert: Wenn eine Realität mit einem so großen Schuldenstande belastet ist, daß man mit Grund befürchten muß, es würde später mit Ausnahme der priorirten Steuerbeträge kein Rückstand mehr eine Bedeckung finden können, so hat die Steuer-BezirkSobrigkeit bei fortgedauertem Anwachsen der Steuerrückstände nicht so lange zu warte», sondern vor Erlöschung des den Steuern zustehenden privilegirten Hypothekarrechte», d. i. vor dem Entstehen dreijähriger Rückstände, zur Realereeution zu schreiten, indem das Unterlassen dieser Amtspflicht die Verantwortlichkeit und Ersatzleistung der künftig dadurch uneinbringlich werdenden Rückstände für die BezirkSobrigkeit unnachficht-lich »ach sich ziehen müßte. Auch hat die BezirkSobrigkeit stets eine entsprechende Nachweisung des gehörigen Vollzuges der ersten Erecutionsschritte zu liefern, und den Beweis, daß sie zur Einbringung der Rück-stände nichts verabsäumt, besonders und um so mehr in jenen Fallen zu führen, wo der Rückständner nicht ausschlieffend auf den Betrieb der Wirthschalt beschränkt war, sondern auch einen Judustrialzweig betrieben hätte, sich somit vorauSsetzen läßt, daß bei gehöriger Einwirkung der Obrigkeit in der Steuereinbringung mehr sich hätte erreichen lassen. Endlich ist bei allen Einschreitungen um Steuernachsichtöbewil-ligungen immer ein entsprechender Ausweis über die einzelnen Jahresbeträge, in welche der verlorne Gesammtrückstand zerfällt, und eine genaue Darstellung der Steuerschuldigkeit aus den Jahren, um die es sich handelt, und der darauf einzeln geleisteten Zahlungen anzuschliessen. Vom 3. März. 2Y Hiernach hat sich das k. k. KreiSamt in allen verkommenden Fällen genau zu benehmen. Gubernialverordnung vom 3. März 1838 / Zahl 1 ooä/Str.; an die k. k. Kreiöämter/ das Fiscalamt und an die Herren Stände. 22, Erläuternde Bestimmungen hinsichtlich des Eintrites unoblignter Combattans in die k. k. Armeekorper, dann wegen Engagirung von Freiwilligen und wegen Obligater ex propriis. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 18. September 1837 hat der k. k. HofkriegSrath an alle f. f. General-Comman-den die nachfolgenden drei Circular'Verordnungen: 1. wegen des EintriteS unobligater CombattanS in die f. k. Armeekörper; 2. wegen Engagirung von Freiwilligen/ und 3. wegen Obligater ex propriis, erlassen / welche in Folge hohen Hofkanzlei - Decretö vom 23. Jäner/ Erhalt 1. März d. Z., Zahl 1462/99, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Gubernialcurrende vom 5. März 1838 , Zahl 3559. Circular - Verordnung deS kaiferl. königl. HofkriegSratheö an fämmtliche Länder - und Gräuz-General-Commanden, daö Marine -Obercommando, das Truppen-Obercommaudo in Italien und daö FestungS-Commando zu Mainz. Erläuternde Anordnung in Betreff des Eintrites unobligater Com« baktanS in die k. k. Armeekörper. Seine Majestät geruhten über den Eintrit unobligater CombattanS in die f. k. Aimeekörper mit allerhöchster E»t-fchliessung vom 18 September 1837 folgende erläuternde Anordnungen zu treffen, welche zur Darnachachtnng on tu it bekannt Segeben werde»: 3o Vom 3. März. §> >- Unobligate Combattans sind Jene, welche zwar zu dem Dienste als Combattans, aber ohne Verpflichtung zu einer bestimmten Dienstzeit (Capitulations-Dauer) affentirt werden, wenn sie auch vermöge ihrer politischen Verhältnisse rekrutirungöpflichtig gcwe-sen wären, vid. §§. ö und 7. §. 2. Hierunter gehören Alle, welche in die aus den militärisch» ronfcnbirlen Provinzen, aus Ungarn, aus Tirol und aus Siebenbürgen ergänzten Armeekörper entweder als Oberoffiziere, oder als k. k. Kadetten, oder als Regiments- (Corps») Cadetten ein-gctreten sind. §. Z. Die Gemeinen ex propriis haben zwar den Anspruch, wie Cadetten behandelt zu werden, sie sind aber zur Auödienung einer Capitulation verpflichtet, und daher obligat. §> 4. Zu f. k. Cadetten können nur Söhne von Generälen und von Oberossizieren ernannt werden. §. 5. Zu Regiments - Cadetten können von den Regiments-Inhabern Söhne von Adelichen und von Oberoffizieren gegen Erlag des MonturSgeldes ernannt werden. Wiä ein Regiment» - Inhaber andere junge Leute von Bildung zu Cadetten ernennen: so muß er hierzu die Bewilligung des HofkriegSralheS erhalten. §. 6. Der HofkriegSrath kann, ohne auf Offiziers-Söhne oder auf Adeliche beschränkt zu seyn, gebildete junge Leute zu Cadetten ernennen. §. 7. Eben diese Befugniß hat auch der General-Artillerie-Director für die Artillerie-Regimenter, und der General-Genie-Director für da» Mineur- und Sappeur-CorpS. §. 8. Wenn Adelige oder Offizierssöhne auf eine bestimmte Ca-pitulation affentirt worden sind: so ist eS den dazu Berechtigten (vid. $§. 6 und 7) nicht untersagt, sie in der Folge zu Cadetten zu ernennen, aber die so ernannten Cadetten bleiben verpflichtet, ihre contractmäßige oder gesetzliche Capitulation auSzudienen. Bom Z. Marj. Si §- 9. Jeder Obligate, wen» er zum Oberoffiziere befördert wird, hört eben dadurch auf, obligat zu sein, und kann eben so, wie die »nobligaken Cadetken, unter Beobachtung der bestehenden Dienst-Vorschriften, nach eigener Wahl auS dem Militärdienste anötreten. §. 10. Als Unobligate können Individuen obne Unterschied der Nationalität in jeden Truppenkörper aufgenommen werden, son it auch Leme aus consceibirten Provinzen in ungarische, in italienische Truppenkörper et vice versa. tz. 11. Wenn die als unobligat Assentirten (§. 1) freiwillig oder auch gezwungen aus dem Militär - Dienste ausgetreten stad (§. 9), so unterliege» sie nach ihrer Alteröclasse, falls nicht sonst ein gesetzlicher Befreiungegruud für sie spricht, der Rekrutiriuig. §. 12. Ausländer, in so fern sie überhaupt befugt sind, in österreichische Militärdienste einzutreten (vide das Circulare vom 2. December 1857 , K. 5276, §§. 55 und 37, über Freiwillige), können, wenn sie Adeliche sind, von den Inhabern als unobligate Regiments - Cadetken aufgenowmen werden. i i5. Wenn sie nicht Adeliche sind, so ist zu ihrer Aufnahme als unobligate Cadetteu die höhere Bewilligung nach den §§. 5, 6, 7 uothwendig. §. 14. So wie zur ?lssentiruug von Obligate» künftig bei allen Truppenkörpern der Monarchie kein Alters-Minimum, sondern nur die vollkommen physische Tauglichkeit zur Bedingung gemacht werden darf, hat dieses auch von der Annahme als unobligale Cadetten zu gelten. Wien am 1. December 1837. 32 Vom 3. März- Circular - Verordnung des kaiserl. königl. Hofkriegsrathes an sämmtliche Länder- und Gränz - General-Commanden, das Marine-Obercommando, daö Truppen - Obercommando in Italien und das Festungö-Commando zu Mainz. Theils neue, theils erläuternde Bestimmungen über Freiwillige, welche sich als Obligate engagiren. Auf einen allerunterthänigsten Vortrag des HofkriegSrathö haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom i8. September 1837 über Freiwillige, welche sich als Obligate en-gagiren, folgende theils neue, theilS erläuternde Bestimmungen zu treffen geruht, welche hiermit zur Darnachach tung mitgekheill werden: §. >. Wer kann na. Freiwillig kann sich im eigenen Nahmen *) sirenV9 jeder zu dem Waffendienste physisch Geeignete als obligater Combarlant engagiren, wenn ihn nicht das Gesetz ansschließt. §. 2. W-r nicht? Ausgeschlossen sind Jene: a. welche höhere geistliche Weihen vom Subdiaco-nate aufwärts erhalten habe»; b. welche in einem geistlichen Orden die Profeß abgelegt haben; §. 3' c. welche in gerichtlicher llntersuchung oder in einer Strafe sich befinde»; §. 4. d. solche Verbrecher auch nach überstandener Strafe, und solche ab instantia Losgesprochene, bei welchen die in dem §. 455 des i. Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und Strafen erwähnten Umstände vorhanden sind. §. 5. Erfordernisse Unterthanen ans den militärisch - conscribirten juu, freiwilligen Erblanden und aus dem lombardisch-venetianifchen riintffid/t(id)Mt'»cr Königreiche, welche vermög ihrer politischen 93«.-Naiionalität. hältniffe von der Stellung in die Linie (in den *) Anmerkung. Von Supplenten, welche für einen Ander» sich engagiren, bestehen besondere Vorschriften. Vom 3. März. 33 militärisch - conscribirten Provinzen auch von der Stellung in die Landwehr) nicht unbedingt (gänzlich) befreit sind, können als obligate CombattanS in die aus Ungarn oder aus Siebenbürgen ergänzten Trnppenkörper sich nicht freiwillig engagiren. §. 6. Ungarn und Siebenbürger, welche von der Rekruiirung nicht befreit sind, können in die auö den militärisch - conscribirten Provinzen und anS dem lombardisch-venctianischen Königreiche ergänzten Infanterie- und Cavallerie - Regimenter als obligate Combattans sich nicht engagiren. §.7. Nur adeliche, und überhaupt solche Ungarn und Siebenbürger, welche von der Rekrutirung ganz befreit sind, können auch in die §. 6 erwähnten Regimenter, so wie die von der Rekrutirung für die Linie und für die Landwehr ganz und für immer befreite» Unterthanen aus militärisch-con-scribirten Provinzen in ungarische und siebenbür-gifche Regimenter sich freiwillig als Obligate engagiren. §• 8. Von den Anordnungen der §§. 5 und 6 kann nur der Hofkriegsrath eine Ausnahme bewilligen. §. 9- In die Artillerie-Körper und in die Ezllra-Corps können Unterthanen oller Provinzen der Monarchie freiwillig als Obligate sich engagiren, wenn sie die für diese Truppenkörper erforderten Eigenschaften besitzen. §. io. Lombardisch -Venetianer und Tiroler, so lange sie nicht das Loos zur Einreihung in die lombardisch - venctianischen Truppenkörper (in das Kaiser-Jäger - Regiment) getroffen hat, können freiwillig als obligate Combattans in die aus den militärisch-conscribirten Provinzen ergänzten Infanterie- und Cavallerie - Regimenter sich engagiren, jedoch auf keine kürzere als auf die für die Regimenter bestehende gesetzliche Capitulation. Gesetzsammlung XX. Theil. 34 Vom 3. März, Rücksichtlich der Landwehr - Verpflichtung. Niickflchtlich der Armee-Körper. Nückflchtlich des Alters. §. 11. Die rekrutirnngspflichtigen Unterthanen der militärisch-conscribirten Erblande können ohne aus-drückliche hofkriegöräthliche Bewilligung in die lombardisch »venetianischen Truppenkörper sich nicht als Obligate engagiren. §. 12. Nur die rekrutirnngspflichtigen Jllirier können in die Truppenkörper der k. k. Marine als Obligate freiwillig sich engagiren. §. 13. Auch wirkliche Landwehr-Männer können in die Linienkörper als obligate CombattanS freiwillig sich engagiren. §. 14. Die sich freiwillig Engagirenden ans den mi« litärisch- conscribirten Provinzen sind zwar immer auf ihr Bezirks-Regiment zu aflentiren, doch ist cs ihnen gestattet, die Waffengattung und den Truppenkörper, in welchem sie zu dienen wünschen» zu wählen, in so fern sie die persönliche Angemessenheit haben, und die Nationalität (nach §. 5 und folgenden) kein Hinderniß in den Weg legt. Die Freiwilligen sind dann ordnungsmäßig zu dem gewählten Truppenkörper zu rranöferiren. $. 15. Nur zu dem Militär-Fuhrwesen ist der freiwillige Eintrit den im rekrutirungöpflichtigen Al-ter befindlichen, oder diesem Alter sich nähernden Individuen nicht gestattet, außer sie wären von der Rekriuirung gänzlich befreit, oder hätten der Linienpflicht (durch einen Supplenten) Genüge geleistet. §. -6. Auch Individuen unter dem rckrutirungöpflich-tigen Alter können sich als Obligate freiwillig engagiren, wenn sie nach ärztlichem Befunde ohne Gebrechen und zur Ertragung der Feldfatiren geeignet erkannt werden. Vom 3. März. 35 §. 17. Leute, welche in der Linie nicht gedient haben, können nur bis zum vollstreckten Züten Altersjahre als Freiwillige im eigenen Nahmen in die Linie engagirt werden. §. 18. Leute, welche früher in der Linie gedient hatten, können his zum vollstreckten zgtcn AlterS-jahre als Freiwillige engagirt werden, die an der Affentirung älterer Leute, als hier die §§. 17 und 13 vorschreiben, Schuldtragenden sind zwar Dafür verantwortlich, aber die so freiwillig Afsentirten können die Giltigkeit ihrer Affentirnng nicht anfechte». § 19. Die im h. 18 erwähnten Leute können jedoch nur dann als .Freiwillige engagirt werden, wenn ihr Abschied ( Landwehrkarte ) beweist, daß sie früher in der; Linie mit guter Conduite gedient haben. i 20. Da zu besorgen ist, daß Leute, welche freiwillig sich engagircn wollen, ihr Alter zu gering angeben dürften, so ist, falls ihr Alker nicht sonst glaubwürdig dargethan ist (durch Landwehrkarte, Abschied u. dgl.), auf Beibringung eines legalisir-ten Taufscheines zu dringen. *) §. 21. Für Individuen, welche von dem Hofkriegs-rathe mit der Bestimmung für Cadetten - Schulen und für die Pionier - Schule ausgenommen, und mit dieser Bestimmung auf den Stand eines Regiments als Obligate ex propriis assentirt werden, ist das Alter von 14 bis 16 Jahren festgesetzt. h. 22. Schiffsjungen bei der k. k. Marine (Mozzi) werden mit 12 Jahren aufgenommen. *) Anmerkung. In dem §. 18 ist die Rede von Leuten, welche nach erfolgtem Austrite aus der Linie sich freiwillig neu cngagiren wollen ; von der Neengagiruug der »och im Üinien-stande Befindlichen wird anderswo gehandelt. 36 Dom 3. März. Capitulation der Freiwilligen. Handgeld der Freiwilligen. Gutschreibung der freiwillig Engagirtcn. Freiwillige Engagirung zum Fuhrwesen in Kriegsjeiten. §. 23. RekrutirungSpflichtige Individuen, oder solche, welche nach erreichtem gesetzlichen Alter rckrutirungö-pflichtig werden, können auf keine kürzere alö die für den betreffenden Truppenkörper gesetzliche Capitulation sich freiwillig engagiren. §. 24. Die von der Linienpflicht ganz Befreiten können auch auf eine kürzere Zeit sich freiwillig engagiren, jedoch, wenn sie früher in der Linie nicht gedient haben, auf nicht weniger als 6 Jahre. §. 25. Wenn sie aber früher schon als Combattans in der Linie gedient haben, auch auf 4 Jahre. tz. 26. Die von der Militärpflicht nicht ganz Befreiten erhalten bei der freiwilligen Engagirung nur daS gewöhnliche Handgeld von 3 fl. §• 27. Die von der Militärpflicht ganz Befreiten können ein höheres Handgeld bis 10 fl. erhalten. $. 28. Die als Gemeine ex propriis Eintretenden erhalten in keinem Falle ein Handgeld. §. 29. Wenn Freiwillige bei einem andern Truppenkörper engagirt werden, so muß dieser dem eigenen Bezirks-Regimente deö Engagirten jedes Mahl davon die Anzeige machen. §. 30. Das Bezirks-Regiment muß von jedem sowohl bei diesem Regimente, als bei andern Militärkörpern freiwillig Engagirtcn die Conscriptionöohrig-keit deö Mannes in Kenntniß setzen, damit das Regiment und die Obrigkeit über die Guthadung bei der nächstfolgenden Rekrutirung gleichlautende Vormerkungen führen. §. 31. In Kriegszeiten können Leute, welche mit Pferden umzugehen wissen, auch im Alter zwischen Vom 3. März. 37 4o uud 45 Jahren als Freiwillige zum Fuhrwesen engagirt werden, selbst wenn sie Landwehrmänner im Stande deö zweiten Landwehr - Bataillons wären. §• 52. Solchen ist jedoch nach hergestelltem Frieden, wenn sie eö «»suchen, der Abschied zu ertheilen, und ist dieses in der Affentliste ausdrücklich auzumerken. §. 33. Wenn während einer im Zuge begriffenen Re» „ ?"iwillia« krutirung ein Freiwilliger bei der RekrutirungS- gCit einer ju-Commissio» seines Bezirks - Regiments sich stellt und krutirung. engagirt, so zählt er auf das Rekrutencontigent seiner Obrigkeit für die gegenwärtige Rekrutirnng. §. 34. Erfolgt aber zur Zeit der Rekrutirung die freiwillige Engagjrung eines Mannes anderswo, so wird der Mann zwar seiner Conscriptionsobrigkeit gutgerechnet, aber nicht für die gegenwärtige, sondern für die nächstfolgende Rekrutirung. §. 35. Ausländer, wenn sie Unterthanen von Staa- Eugagirung ten sind, mit welchen keine Cartelle bestehen, Ausländer, können sich als Combattans freiwillig in die österreichischen Armeekörper engagiren. §. 36. Unterthanen solcher Staaten, mit welchen Cartelle bestehen, können nur dann als CombaktanS in österreichische Armeekörper sich freiwillig engagiren , wenn sie entweder sich legal auSzuweisen vermögen, daß sie in ihrem Vaterlande ihre Militärpflicht erfüllt haben, oder von den Behörden ihre» Staats die ausdrückliche Bewilligung zum Eintritte in fremde Militärdienste überhaupt oder inöbefon« dere zum Eintritte in österreichische Militärdienste beibringen. In den Fällen der $§. zz und 36 kann die Engagirung von Ausländern, welche in der öfter» reichischen Armee früher nicht gedient haben, auf keine kürzere als lpcnigstenö 6jährige Capitulatiou erfolgen. 38 Vom 3. März. §. 37. Nur zu den Jägern, zu der Artillerie und zu leichten Cavallerie - Regimentern können Ausländer nicht affentirt werden. §. 38. Die gegenwärtigen Vorschriften sind zwar auch auf die ungarischen, siebenbürgischen, lombardisch-venetianischeu Truppenkörper und auf daö Kaiser-Jäger-Regiment anwendbar, in so fern für dieselben bisher keine entgegengesetzte Verfügung besteht. In so fern jedoch für die hier genannten Truppenkörper wegen besonderer Verhältnisse Anordnungen bestehen, welche mit den gegenwärtigen nicht übcr-einstimmen, ist sich bis auf weiteren allerhöchsten Befehl noch an diese Anordnungen zu halten. Wien am z. December i837. Circular - Verordnung des kaiferl. königl. HofkriegöratheS an fämmtliche Länder - und Gränz-General-Commanden, das Marine-Oberkommando, daö Truppen - Oberkommando in Italien und daö Festungs-Commando zu Mainz. Nähere Bestimmungen über Obligate ex propriis. In Folge einer allerhöchsten Entschließung vom i8. September i837 werden über Obligate ex propriis folgende nähere Bestimmungen zur Darnachachtung bekannt gegeben: S. l. Welche können Söhne von Offizieren, von Beamten und von Honoratioren, wenn sie die Widmung zum Waffen.' r dienste trifft, genießen die Begünstigung, gegen Erlag des Monturögeldes der Waffengattung, zu der sie eingetheilt werden, als Gemeine ex propriis zu dienen. $• 2. Der nähmliche« Begünstigung gegen Erlag des Monturögeldes haben sich auch andere junge Leute zu erfreuen, welche sich freiwillig zue Dienstleistung engagiren, wenn sie bessere Bildung besitzen, Vom 3. März. und Hoffnung geben, daß man an ihnen in der Folge gute Unteroffiziere erhalten werde. j. 3. Diese Gemeinen ex propriis sind zwar verpflichtet, die gesetzliche oder vertragsmäßige Capitulation zu vollstrecken und zu allen Dienstesverrichtungen, wie jeder andere Gemeine, sich verwenden zu lassen, dagegen §. 4. sind sie in so ferne den Cadetten gleich zu behandeln, daß sie nicht mit Stockstreichen bestraft werden dürfen, ferner tz. 5. ist ihnen nach Zulässigkeit der Lokalitäten eine abgesonderte Unterkunft mit andern Gemeinen ex propriis oder mit Unteroffizieren zu vergönnen. $. 6. S'e sind übrigens in allen Diensteseingaben nicht Cadetten, sondern nur Gemeine ex propriis zu nennen, auch sind sie nicht berechtigt, daö Port d’ eepee zu tragen. §. 7. Wenn Gemeine ex propriis einer kriegsrechtliche» Untersuchung unterzogen werden, und a. wegen eines die militärische Ehre verletzenden Vergehens verurtheilt werden, sind für sie die Begünstigungen §§. 4 und s für immer verloren. b. Wenn sie über rin solches Vergehen ab instantia losgesprochen werden, verlieren sie diese Begünstigungen zeitlich, und können dieselben »ach einem Jahre von dein Regiuienls-(CorpS-) Commando im Falle guter Conduite wieder erhalten. c. DaS Letztere hat zu gelten, wenn der Gemeine ex propriis wegen eines die militärische Ehre nicht verletzenden Vergehens verurtheilt wird. d. Wird der Mann über ein ad c bezeichneteS Vergehen ab instantia loSgcfprochen, so verliert er die Prärogative eines Gemeinen ex propriis nicht. S- 6ie sind jut AuSdienung der Capitulation verpflichtet. Ihre Begünstigungen. Ihre Begünstigungen gehen durch kriegsrechtliche Behandlungen verloren. 4o Vom 3. März. Wer ist berechtigt, Gemeine als ex propriis ju ernennen? »efchriinkun-en. Wer kann nicht Gemeinerexpro-priis werden? §. S. Söhne von Offizieren und Beamten haben gesetzlich, auch wenn sie die imperative Widmung zum Militär trifft, das Recht, als ex propriis Gemeine, gegen Erlag deö Montursgeldeö, affentirt zu werden. I- 9. Andern jungen Leuten von besserer Bildung kann der Hofkriegsralh (für die Artilleriekörper die General-Artillerie- Direction, fur das Mineur- und Sappeur-Corps die General-Genie-Direction) oder der Regiments-Inhaber bei dem freiwilligen Eintritte die Begünstigung gewähren. l §. io. Auch Soldaten, welche Anfangs nicht als ex propriis Gemeine affentirt worden sind, kann der Regimentöinhaber bei erwiesener guter Condnite und Ausbildung im Dienste zu Gemeinen ex propriis , gegen Erlag des Montursgeldeö, ernennen. tz. 11. Der Regiments-Inhaber kann dieses Recht feinem Obersten auf beliebige Zeit delegiren. i 12. Ex officio Gestellte können jedoch erst nach Vollstrecker dreijähriger guter Dienstleistung zu Gemeinen ex propriis ernannt werden. §. 13. Ganz von der Befugniß, als Gemeine ex propriis assentirt oder später dazu ernannt zu werden, sind ausgeschlossen: a. RekrutirungSflüchtlinge und Deserteure; §. 14. b. ebenso Leute, welche der vollbrachten, oder auch nur der versuchten vorsetzlichen Selbstverstümmelung überwiesen sind. §. 15. c. Individuen, welche vor der Stellung zum Militär wegen eines Verbrechens oder wegen einer schweren Polizei-Uebertretuug verurtheilt worden sind. Dom 3. März. 4i Söhnen von subalternen Offizieren (vom Capita» oder Second-Rittmeister inclusive abwärts) wenn sie als Gemeine ex propriis gestellt oder als Freiwillige übernommen werden, kann das General-Commando den Erlag deö MonturSgeldeö Nachsehen. §. 17. Für Söhne von Offizieren höherer Charge und von Beamten kann die Nachsicht des Montursgel-deö nur von dem HofkriegSrathe bewilligt werden. §. 18. Für alle übrigen Gemeinen ex propriis foil um die Nachsicht des MonturSgeldeö nur in ganz besonders rücksichtswürdigen Fällen beim Hoskriegö-rathe eingeschritten werden. §. iS Auch Supplenten sür Rekruten und Ersatzmänner, für Entlassene gegen Offert, können, wenn sie für ihre Person dazu geeignet sind, als Gemeine ex propriis angenommen, oder dazu in der Folge ernannt werden, wenn auch der Supplirte oder gegen Offert Entlassene dazu nicht geeignet gewesen wäre. §. 20. In Folge der gegenwärtigen Vorschrift ist Seite 68, ersten Lheils, das Dienst-Reglement, von »Söhne der Beamten« rc. an, zu erläutern. Montursgeld und dcffcu Nachsicht. Wien am 3. December i837. 4 2 Vom 4. März. 23. Vorschriften hinsichtlich des Reclamations - Rechtes der Vater oder Vormünder der freiwillig in die Militär- Dienstleistung getretenen Minderjährigen. Ueber die von dem k. k. Hofkriegsrathe allerhöchsten Ortes gestellte Anfrage, ob die allerhöchste Entschliessung vom 4. April 1835 hinsichtlich des freiwilligen Militär. Eintritts der Minderjährigen, welche mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 16. Juli 1835, Zahl 17604/1129, und Gubernialcurrende vom 3. August nähmlichen Jahres, Zahl 12760, *) bekannt gemacht wurde, auf frühere Fälle zurückwirke, und über den gleichzeitig von demselben gemachten Antrag zur Bestimmung eines Zeitraumes, auf welchen sich das Reclamationsrecht der Väter ober Vormünder zu beschränken hätte, haben Seine Majestät laut hohen Hof-kanzleideeretes vom 5. v. M., Zahl 1177/77, mit allerhöchster Entschliessung vom 22. December v. I. Folgendes allergnädigst zu bestimmen geruht: 1) Das Reclamationsrecht der Väter oder Vormünder hat e st nach Ablauf eine- vollen Jahres zu erlöschen, von dem Tage an gerechnet, wo denselben daö freiwillige Engagement ihrer Söhne ober Mündel im Wege der Gebu.tsvbrigkeiten unter ausdrücklicher Andeutung jenes PräclusivtermineS bekannt gegeben worden ist, über welche Bekaunlgebung sie der Obrigkeit die schriftliche Bestätigung zu ertheilen haben. 2) ES ist die nö'thige Vorkehrung zur Verständigung der @e- burtS. bn'gkeiten von jedem freiwilligen Militär - Eintrite in: Wege der dazu beru etien Behörde zu treffen 3) Im Falle der Entlassung eines reclamirten Minderjährigen hat dessen Vater oder Vormund einzig und allein nur daö von jenem empfangene Handgeld zu ersehen, doch darf wegen dieses Ersatzes die Entlassung selbst nie verzögert werden. *) Siehe P. G. &• Bund 17, Seite 240, Zahl 160, Dom 4- März. 43 Nach dieser allerhöchsten Entschliessung wird der k. k. Hof-kriegsrath die Generalcommanden anweisen, die Einleitung zu treffen, daß den Geburtsobrigkeiten mittels der WerbbezirkS- oder Conscriptions- Depots - Commandanten , oder durch die Regiments - Commandante», von nun an alle zum Militär eintretcn-den minderjährigen Freiwilligen, welche die väterliche oder vormundschaftliche Einwilligung nicht schon beim Eintrite bei^ebracht haben, unverzüglich nähme,>tlich e,«gezeigt werden, wodurch jedoch die Vorschrift, daß die betreffende Conscriptiousobrigkeit von jedem freiwilligen Militär - Eintrite zu verständigen ist, nicht aufgehoben, somit im betreffenden. Falle sowohl die Ge-burts * als auch die Conscripticnsobrigkeit von dem freiwilligen Militär - Eintrite in die Kenntlich zu setzen sein wird. Von den betreffenden Geburtsobrigkeiten werden die Väter oder Vormünder mit ausdrücklicher Andeutung des von Sr. Majestät festgesetzten einjährigen Reclamationstermincs von dem freiwilligen Militär-Eintrite ihre Söhne oder Mündel mit möglichster Beschleunigung zu benachrichtigen sein. Von den schriftlichen Bestätigungen, welche die Väter oder Vormünder nach der obigen allerhöchsten Entschliessung über die Bekanntgebung des freiwilligen Militär-Eintrite; ihrer Söhne oder Mündel auszustellen haben, sind von den GeburtSobrigkeiten den Werbbezicks- und Conscriptions - Depots - Commandanten kheils zu ihrer Legiti-' motion, theils zur Beseitigung möglicher Jnconvenienzen und Mißbräuche, legalisirte Abschriften mitzutheilen. Uebriqe.s wird bei dem Umstande, daß die Entlassung eines minderjährigen Freiwilligen vom Militär nur über Entscheidung deS Gerichtes Statt finden kann, auch noch die Erinnerung beigefügt, daß die dießfällige Reclamation nicht, wie es bisher gewöhnlich geschah, bei dem betreffenden Truppenkörper, sondern bei der Personal-Gerichtsinstanz des Vaterö oder Mündels anzubringcn ist, welch Letzterer sodann mit Rücksicht auf den Prärlusivtermin und nach etwaiger Einvernehmung der betreffen- 44 Vom 5. Mär;. den Militär-Behörde auch die ordnungsmäßige Verhandlung und Entscheidung zukömmt. Gubernialcurrende vom /1. März 1858, Zahl 356t. 24. Erläuterungen der Vorschrift über die Verbindlichkeit der der Schule entwachsenen Jugend zum Besuche deS Wiederholungs - Unterrichtes, und der sonn-und feiertäglichen Kirchenkatechesen. Die hohe Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 11. Februar d. I., Zahl 365, Nachfolgendes anher eröffnet: Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 3. v. M., auö Anlaß einer specielen Vorstellung wegen Verlängerung deö für den Wiederholungs - Unterricht pflichtigen Alters vom 15. bis zum 18. Lebensjahre, die allgemeine Norm über die Verbindlichkeit der der Schule entwachsenen Jugend, dem Wiederholungs - Unterrichte beizuwohnen, nicht zu ändern , jedoch zu befehlen geruhet, die Behörden darauf aufmerksam zu machen, daß diese Norm den Besuch des Wiederholung-« Unterrichtes Kindern, welche daS fünfzehnte Lebensalter vollendet haben, nicht nur nicht verbiethet, sondern daß, da dieser Wiederholungs-Unterricht durch drei Jihre zu dauern hat, derselbe für Kinder, welche älter als sechs Jahre in die Schule tin». und älter als zwölf Jahre ans der Schule austreten, auch über ihr fünfzehntes Lebensjahr hinaus geeignet und bestimmt ist. Uebrigens sei mit aller Genauigkeit darüber zu halten, daß die der Schule entwachsene Jugend den sonn- und feiertäglichen Kirchenkatechesen gehörig beiwohne. Von dieser allerhöchsten Anordnung wird daS k. k. Kreiöamt zur Nachachtung und weitern Verfügung verständigt. Gubernialverordnung vom 5. März 1838, Zahl 3566; an die k. k. KreiSämtcr unb' die fürstbischöflichen Ordinariate. Vom S. Marj. 45 25. Bestimmung, daß die Assentirung, Transferirung und der Todfall zum Militär gestellter Pupillen und Curanden der Civil-Personal-Instanz bekannt zu geben sei. Zur Erzielung einer bejf.rn Evidenz der beim Militärstande befindlichen Pupillen und Curanden findet es daS f. k innerösterr. küstenlandische ?tppellakions- Gericht zweckmäßig, daß der Rahme des Regiments oder Corps, zu welchem ein Pupille oder C^rand assentirt oder tranöfen'rt wird, so wie der Tods ll eines solchen, seiner Civil-Personal-Instanz ex officio e innert werde. Da die StellungS. Obrigkeiten in der Kenntniß des Regiments oder Corps sind, welchem der Affentirte einverleibt wird, so erhält daS k. k. Kreisamt über Ansuchen des k. k. Appellations-Gerichts vom 26. Jänner d. I., Zahl 89t, den Auftrag, die Stellungs-Obrigkeiten anzuweisen, der Pupillar- oder Curatels-Behörde jederzeit däö Regiment oder Corps, zu welchem die Assentirung eines Pupillen cder Curanden geschah, nngesäiimt bekannt zu geben. Was die Tranöserirung oder den Abfall eines Assenti ten auS dem Militärstande betrifft, welche Fälle nicht immer zur Kenntniß der Stellungö - Obrigkeit gelangen, so wurde von Seite deö k. k. General Commando's die Verfügung getroff n, daß jeder Fall dieser ?li t durch die Militärbehörde der Geburts-Obrigkeit— respective Pupillar-Obrigkcit — des betreffenden minderjährigen Militäristen bekannt gegeben werde. Gubernialverordniing vom 5. März >838, Zahl 5661; an die k. k. Kreiöämter, und mit Note an das f. k. AppellationS- Obergericht. 26. Bestimmung des Verfahrens, welches bei Devinculirung der Agenten - Cautionen zu beobachten ist. Laut hohen Hofkanzkei - Deetretes vom 10. Februar d I., Zahl 3271, haben Se> k. k. Majestät in Betreff der Versah- 4f> Vom 8. März. rnngsweise bei der Devineulnuug der Agenten - Cautionen mit allerhöchster Entschlieffung vom 6. Februar d. 3. nachfolgende Bestimmung herabgclangen zu lassen geruht: Die Devinculirnng der Caution eines öffentlichen Geschäfts-Führers, der mit Tod abgegangen, oder von der Agentie entfernt worden ist, oder darauf Verzicht geleistet hat, kann nur von dem ordentlichen Gerichte des Agenten, und nach voraus-gegangencr öffentlicher Vorladung aller Derjenigen, welche auf die Caution Anspruch zu machen gesonnen sind, bewilligt werden. Die Gerichtsbehörde hat ans Ansuchen Desjenigen, dem daran gelegen ist, diesen Gläubigern durch ein öffentliches Edict eine von der Kundmachung desselben an laufende Fallfrist von einem Jahre zur Anmeldung ihrer Forderungen festzusrtzen, und wenn binnen der bestimmten Frist keine Anmeldung erfolgt, oder die angemeldeten Forderungen bezahlt, oder durch rechtskräftiges Urtheil für ungegründet erklärt worden, so ist die Caution für erloschen zu erklären, und wegen Eintragung dieser Verfügung in die Creditsbücher der SllaatScassen, vier in die Landtafel, oder Grundbücher das Nöthige einzuleiten. Guberni.llcnrre.nde vom 8. März 1838 Zahl 2933. 27. Vorschrift in Betreff der Art der Berichtigung der destuitiv ausgemittelten Entfchädigungs - Capitale für die durch die Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer eingezogenen Consumlionsgefälle. Nach Inhalt des hohen Hofkammer - Decreteö vom i/i Februar d, 3., Zahl 6327/393, wurde beschlossen, in Absicht ans die Art der Berichtigung der destuitiv ausgemittelten Entschädigung s - Capitale für die durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer eingezogenen Consnmtionögefälle folgendes Verfahren cintreten zu lassen: Uebcc diese Entschädigungs-Capitale werden nähmlich förmliche Staatöschuldverschreibunge» ausgestellt, und bis zu dem Vom 8. März. 47 Zeitpuncte der Zurückzahlung des Capitals wird dasselbe jährlich mit fünf Procent in Conventions - Münze verzinset werden. Die Tertiruug dieser Staatsschuldverschreibungen ist aus der Anlage zu ersehen. In den Staaksschnldverschreibungen werden die Capitals-Beträge auf hundert Gulden abgerundet, und eö wird der verbleibende Restbetrag bar in Conventions - Münze ausbezahlt werden. Jene Entschädigungsbetrcige, welche ein hundert nicht erreichen, werden sogleich bar berichtigt. Die Umschreibung dieser Effecten auf andere Nahmen, die Zerthcilung de selben in kleinere Capitalsbeträze, so wie die Zusammenschreibung mehrerer solcher Obligationen in ein Schulo-Document, wird gestattet, um die Besitzer dieser Papiere in die Lage zu setzen, die Veräußerung derselben nach ihrer Convenienz bewirken zu können. Bei solchen Entschädigungs - Capitalien jedoch, auf welchen Vormerkungen hasten, die mit Beschlag oder Verbsth belegt sind, die Körperschaften oder Fideicommißbesitzern g:hören, oder wo eine gerichtliche Sequestration besteht, kann eine Umschreibung, Zertheilung oder Zusammenschreibung nur über specielen Auftrag der Finanzverwaltung geschehen. In Absicht aus die Vollziehung dieser Bestimmungen wurde die k. k. Provinzial-DazentscbädiguugS - Commission beauftragt, sobald über eine einzelne DazentschadizungS - Verhandlung der hohe Hoskammer - Beschluß der Commission bekannt gemacht, und sohin die Ziffer des den Dazberechtigten bewilligten Ent-schädigungS-Capitals festgesetzt worden sein wird, a) mittels der Kammerprocuratur die Einleitung zu treff n, daß bei jenen @efällen, welche in den öffentlichen Bücher» erscheinen, die erfolgte Bewilligung des Entschädigungö-EapitalS sogleich in diese Bücher vorgemerkt werde, zu welchem Behuse sich in dem Einschreiten hierum auf daS Secret, wodurch diese Bewilligung ersioß, zu beziehen, oder dasselbe nölhigen Falls diesem Einschreiten auch beizulegen ist, und sohami 48 Vom 8- März. b) wegen Ausfertigung und Ueberkommnng der StaatSschuld-Verschreibung für den Dazberechtigten an das Hofkammer-Präsidium Bericht zu erstatten. Mittels einer beizulegenden Uebersicht ist in diesen Berichte» nachzuweisen: i. der Betrag des bewilligten Entschädigungs-Capitals/ r. der Rahme Desienigcn, welcher die Entschädigung zu empfange»/ und ans welchen daher die Schuldverschreibung zu lauten hat; 3. ob die Zinsen davon bei der Universal-StaatSschulden-caffe/ oder bei einer Filiale derselben in den Provinzen zahlbar anzuweisen sind; endlich 4, in den Fälle»/ wo in öffentlichen Büchern Vormerkungen oder Ansprüche dritter Personen auf den Ent-schädigungöbetrag erscheine,,/ die genaue Tertirung dieser Vormerkungen, um selbe in den Credits- und Li> quidationsbüchcrn der Universal - Staatsschulden - Casse gehörigen OrtS eintragen laffen zu können. lieber diese Textirung ist vorläufig jedes Mahl im Wege der Kanimerprocuratur die vorläufige Auskunft einzuholen/ und eS wird die letztere für die richtige Angabe derselben verantwortlich gemacht. DaS Hofkammerpräsidium wird die Ausfertigung der Schuldverschreibung veranlassen, und selbe der Provinzial-Commission zur weitern Amtshandlung übersenden, welche darin zu bestehe» haben wird, daß die Staatsschuldverschreibung sammt dem allenfalls verbleibenden baren Ausgleichungsbetrage. und in den Fällen, wo das Entschädigungs-Capital nicht hundert Gulden erreicht, der bare Betrag desselben mit Jntervenirnng derKam-merprocuratur an Denjenigen, welcher das Entschädigungö-Capital zu empfangen hat, gegen Quittung erfolgt, oder nöthi-gen Falls nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften gerichtlich erlegt werde. Da die fünfprocentige Verzinsung des Entschädigungs-CapitalS von dem Ausstellungstage der Schuldverschreibung beginnt, so wird bei Auöfolgung der letzter» auch die Ausgleichung Vom 8. März. 49 über den bezogenen Rentenbetrag bis zu diesem Termine zu treffen sein. Auch wird es der Kammerprocuratur obliegen, die AuSfol-gnng der Schuldverschreibung nach Maßgabe der allerhöchsten Lntschliessung vom 16. April 1856, unb in Verfolg der veranlaß-ten Vormerkung der Bewilligung deS EntschädigungS-Capitals die Löschung und Ercatastrirung solcher Gefälle, welche in den öffentlichen Büchern erscheinen, zu bewirken, und eben so auch die Vormerkungen und Ansprüche dritter Personen, die in diesen Büchern Vorkommen, da selbe in das Creditsbuch der Universal- Staatsschulden - Casse auf den Conto des Capitals, daS es betrifft. übertragen worden sind, gleichfalls im geeigneten Wege in Abschreibung bringen zu lassen. Dieser Beschluß der hohen Hofkammer wird mit Bezug auf daS mit der Gubernial - Currende vom g. August 1336, Zahl 12746, bekannt gegebene hohe Hofkammcrdecret vom iS. Juli 1836, Zahl 30791/1882, und zwar mit dem Beisahe zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß a) der Dazberechtigte, sobald ihm die Ziffer deS bewilligten EntschädigungS-CapitaleS bekannt gegeben ist, sich i» der in der erwähnten Gubernial-Currende vom 3. August 1336, Zahl 12746, sub 1, 3,4,5 und 6, vvrgeschricbenen Form zu erklären habe, ob er sich mit dieser Ziffer zufrieden stelle, oder ob er gesonnen sei, seine Forderung auf dem durch die Gerichtsordnung vorgeschriebeuen Wege anzubringeu, und daß b) im elfteren Falle der Dazberechtigte zugleich um die Ausfertigung der fünfprocentigsn StaakSschuldverfchreibung über die bewilligte Ziffer des Enischävigungs - CapitaleS ünniitrel-bac hicrorrs einznschreiten, und dieses Einschreiten mit der bei b des vorne angejogenen hohen Hoskamnier- Decreres vom 14. Februar d. I., Zahl 6527, angedeuteten, und zwar mit den Rubriken 1,2,3 versehenen Uebersicht zu belegen habe. Gubernialcurrende vom 8. März 1838, Zahl 3316. Gesetzsammlung XX, Tbeil. 4 Vom S. März. Se Nr. fl. 5on». Münze. Staatsschuldverschreibung lieber Gulden in (Eon». Münze als EntschädigungS Capital für eingezogene Lonsumtions-Gefälle, welche die k. k. Universal - Staatsschuldencasse an bis zur Rückzahlung mit Fünf vom Hundert in Co»». Münze halbjährig gegen Quittung verzinsen wird. Die Finanz-Verwaltung behält sich vor, den Zeitpunct midie Raten, in welchen die Auszahlung dieser Entschädigung zu geschehen habe, zu bestimmen. Wien, am Vorstehende Staatsschuldverschreibung ist in dem CreditS-und Liquidationsbuche der k. k. Universal - Staatsschuldencasse gehörig eingetragen. Wien, am Für die k. k. Universal - Staatsschuldencasse. 28. Behandlung der am 1. März 1838 in der Serie 1 15 verloosten fünfpercentigen Banco - Obligationen. Zu Folge des hohe» Hofkammer-Präsidial-DecreteS vom 2. ,d. M., Zahl 1070, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, *) Nachstehendes zur öffentlichen Kenutniß gebracht: $. 1. Die am 1. März d. I. in der Serie 115 verloosten fünfperceutigen Baneo - Obligationen, Numer 108447 bis ein-schliessig Numer 109117, werden an die Gläubiger im Nenn-werthe des Capitals bar in Conventions-Münze zurückbezahlt. *) Siehe P. G. S. Band u, Seite 543, Zahl 178. Vom 8. Marx- 5* §. r. Die Auszahlung beginnt am 1. April 1838/ und wird von der k. k. Universal - Staats- und Banco-Schulden - Casse geleistet, bei welcher die verlooßten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bei der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar biö letzten Februar d. I. zu zwei und ein halb Percent in Wiener-Währung, für den Monath März 1838 hingegen die ursprünglichen Ziysrn zu fünf percent in Conventions - Münze berichtigt. h. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein 93tr« doch oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals» Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, das 93er» both oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals - Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden müssen. tz. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial - Credits - Caffe übertragen ist, steht e-frei, die Capitals - Auszahlung bei der k. k. Universal-Staats-nnd Banco-Schulden - Casse oder bei jener Credits-Casse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Filial - Credits > Casse einzureichen. Gubernialcurrende vom s. März i838, Zahl 5817. 29. Vorschrift über Concurs«-, Concursprüfungen und cott-cursartige Prüfungen für Gymnasial - und für die Lehrämter der höheren Studien - Abtheilungen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom i4. November 1837 die von der hohen k. k. Studien-Hofcommission 4 *- S 2 Vom y. März. allerunterthänigst in Antrag gebrachte Vorschrift über Concurse, Concuröprüfungen und eoncursartige Prüfungen für Gymnasial-und für die Lehrämter der höheren StudiemAbtheilungen allerhöchst zu genehmigen geruht. Von dieser mit hoher Studien - HoftommissionS - Verordnung vom 9. December 1837, Zahl 7235/2175, herabgelangten Vorschrift werden zwei Exemplare zur Wissenschaft und Darnachach-tung mitgetheilt. Gubernialoerordnung vom 9. März 1838, Zahl 2081; an die Studien-Directorate, an die Ordinariate und an die Gymnasial - Direktionen. Vorschrift über Concurse, Concurs-Prüfungen und eoncursartige Prüfungen für Gymnasial- und für Lehrämter der höheren Studien, Abtheilungen. 1. Vom Coneurse überhaupt. §. 1. Vergebung der Alle Lehrämter an öffentlichen Gymnasial-und üntt-"dmchC?n- höheren Lehranstalten werden in der Regel im curse. Wege des ConcurseS vergeben. — Ausnahmen hier- von finden nur bei denjenigen Lehrämtern Statt, a) deren Besetzung einem Stifte, Kloster oder Bischöfe obliegt, in welchen Fällen dem Vor-steher des Stiftes oder Klosters das Recht znsteht, die Lehrämter durch geeignete Individuen (§. 47) zu besetzen, mit der Verpflichtung jedoch, jede Ernennung und Veränderung in der Person eines Lehrers der betreffenden Landesstelle anzuzeigen, welche, in so fern die vorgenommene Ernennung oder Veränderung ein Lehramt in der philosophischen oder theologischen Studien -Abtheilung betrifft, diefe Anzeige an die k. k. Studien - Hoscommission vorzulegen hat; b) tritt bei den an der Wiener Universität vor-kowmenden Besetzungen einer Lehrkanzel eine Ausnahme von dieser Regel in so ferne ein, als über die an die k. k. Studien-Hofcoüi' Ausnahme» für Lehrämter, welche von Stiften und Klöster» besetzt werde». Für Wiener Uni-versttäls - Lchr-Kanzeln. Dom 9. März. 53 mission gelangende Anzeige von der eingetre-kenen Erledigung diese zuerst den Lander-steilen zu dem Ende bekannt gemacht wird, um hiervon die Professoren des nähmlichen Faches an den übrigen höheren Lehranstalten in Kenntniß zu setzen, damit Diejenigen, welche das erledigte Lehramt zu erhalten wünschen, ihre gehörig instruirten Gesuche i» der zur Einsendung festgesetzten Zeit überreichen können. Erst dann, wenn in dem festgesetzten Termine kein vollkommen geeigneter Competent sich gemeldet hätte, wird der Concurs mittels der Zeitungsblätter ordnungsmäßig ausgeschrieben. §. 2. Der Concurs zur Besetzung eines Lehramtes Behörde, mtu wird, wenn es sich um ein Lehramt der höheren Ausschreibung"" Studien handelt, auf Veranlassung der k. k. Stu- »craniefit. dien-Hofcommission, welche auch den Tag zur Abhaltung der Concursprüfung bestimmt, welcher Tag aber niemahlö auf einen Sonn- oder Feiertag festgesetzt werden darf, ausgeschrieben; bei Besetzung einer Lehrers- oder Präfecten - Stelle an einem vom Staate unterhaltenen Gymnasium aber hat die Landesstelle den Concurs auszufchreiben, und darüber, daß eö geschehen ist, die Anzeige an die k. k. Studien - Hofcommission zu erstatten. §. 5. Diese Ausschreibung har mittels dreimahliger Aurschreibung Einschaltung des dießfälligen EdicteS in dem Zei- tungžMtt«.®*'' tungsblatte derjenigen Provinz, wo die Erledigung besteht, danti durch gleichmäßige Einschaltung in der Wiener, und außerdem in jener Provinzial-Zeilung, wo noch sonst die Abhaltung der Con-cursprüsung «»geordnet wird, in der Art zu geschehen, daß zwischen der Ausschreibung deS Con« curses und der Abhaltung der Concursprüfung ein dreiinonathlicher Termin time liegt. §. 4. In der Concurs • Ausschreibung ist der mit . D-n-n, weich« dem Lehramte verbundene Gehalt und daS etwaige Ausschreibung"' Vorrückungsrecht in eine höhere Gehaltsstufe, fer- entt>aito\ sei» n»r der Ott und der Tag der abzuhalrrnden Con- foUc"' 64 Dom y. März. 3n<6efonbercfür eine Sielizions» Lehrksnzel. Anmeldung beim Sk»diendirect»r. Obliegenheiten desSiudiendirec« tors bei der Anmeldung. Eoncurrenten» welche reineIeug-niffe hoben. curöprüfung, dann im Allgemeinen die Eigenschaf-keo, welche zur Erlangung des Lehramtes gefordert werden, aufzunehmen. §. s. Bei der Concurs-Ausschreibung für eine an einer philosophischen Lehranstalt erledigte Lehrkanzel der ReligionS-Wiffenschaft ist in denZeitungS-Blättern auch noch aufzunehmen, daß jeder Concurrent eine von ihm vor der ConcurSprüfung über ein beliebiges Thema ausgearbeitete, nach Materie und Form für die academische Jugend berechnete Predigt zum Concurse mitzubringen, und dem Ordinariate zu übergeben habe, welche er dann den Tag nach der mündlichen ConcurSprüfung frei auö dem Gedächtnisse vor den versammelten Cen-soren vorzutragen hat. 5. 6. Die Concurrenten um erledigte Lehrkanzeln haben sich spätestens 3 Tage vor Abhaltung der. ConcurSprüfung bei dem betreffenden Studien, Director (in Wien Studien - Vicedirector), und wenn es sich um die Besetzung der Lehrkanzel der Religionslehre für Gymnasien oder für die philosophischen Studien handelt, auch bei dem betreffenden Ordinariate gehörig zu melden. §. 7. Der betreffende Studien - Director (in Wien der Studien - Vicedirector) hat hinsichtlich der sich meldenden Candidaten vorläufig zu untersuchen, ob sie diejenigen Eigenschaften besitzen, welche erforderlich sind, um zu der ConcurSprüfung zuge-laffen zu werden. Er hat ferner jeden Concurreu-ten gleich bei seinem Anmelden anzuweisen, daß er bei der ConcurSprüfung ein gestämpeltes Bitt-Gesuch um Verleihung der Lehrkanzel am Tage der ConcurSprüfung zu übergeben habe, welches Gesuch an die Landesstelle, der die Lehrkanzel nn-tersteht, zu richten, und mit den erforderlichen Angaben, Zeugnissen und Ausweisen (§. to) zu instruiren ist. $. 8. Concurrenten, die ihre Origmalzeugnisse nicht hei Händen habe«, sind zu »erhalten, sich Dup- Vom 9. März. SS plicate der nöthigen Dokumente zu verschaffen, und wenn auch diese« nicht thunlich wäre, doch wenigsten« tu dem Bittgesuche alle zur Ausfüllung der Competenten - Tabelle (§. 4o) erforderlichen Daten, verlässig anzugeben, und anzuzeigen, wo sich die Zeugnisse über diese Daten befinden. §-9. Zum Concurfe über ein erledigtes Lehramt ist demnach Niemand zuzulassen, der sich nicht vorher 1. über die zur Erlangung des fraglichen Lehramtes erforderlichen Eigenschaften, ünd 2. über die erlernten vorschriftsmäßigen Wissenschaften, und da, wo der Doctorsgrad zu dem erledigten Amte erfordert »bird, nicht wenigstens über die bereits zum Theile mit Beifall bestandenen strengen Prüfungen auözuweifeii im Stande ist. Israeliten sind jedoch von der Competenz um ein erledigtes Lehramt gänzlich ausgeschlossen, Akatholiken fönnen an katholischen Lehranstalten als Lehrer gleichfalls nicht angestellt werden, und Ausländer dürfen ohne besondere allerhöchste Bewilligung was immer für ein Lehramt bei einer Lehranstalt auch nicht provisorisch versehen. §. 10. Zu den zur Erlangung eines Lehramtes erforderlichen Eigenschaften gehört: a) der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder für Ausländer eine besondere aller höchste Bewilligung; b) in der Regel ein Alter von nicht überschrittenen 40 Jahren bei noch nicht im öffentlichen Dienste stehende» Competenten; c) an katholischen Lehranstalten die katholische Religion; d) untadelhafte Moralität, welches Erforderniß bei geistlichen Eoncurrenten stets mit einem Sittenzengnisse des betreffenden Ordinariates oder Ordenöobern dargethan werden muß; e) die Gabe eines guten mündlichen Vortrages: f) bei Competenten um Lehrkanzel» für Lehr-Anstalten im lombardifch-veuetianischen Königreiche und in Dalmatien die voltkommetze Kenntniß der italienischen Sprache; Eigenschaften, uw zumConcursc zugelasseii j» werden. Eigenschaften jUrErlangung eines Lehramtes. 56 Vom 9. März. g) für Lchrkanzeln der medicinischen Clinik und "Geburtshilfe, für Gymnasial - Lehrer - und Präfecten-Stellen in den böhmifchen und ga-li'zischen Provinzen die Kenutniß der Landessprache wenigstens in so weit, daß die Can-didaten sich hierin gehörig verständlich machen, und am Gymnasium die nöthige Vergleichung der lateinischen und deutschen mit der Landessprache vornehmen, und hierüber die Schüler belehren können; h) Regularen, wenn sie um Lehrkanzeln compe* tiren, welche weder dem Orden übergeben sind, noch sich mit dem Ordenshaufe in einem und demselben Orte befinden, müssen sich mit der schrisilichtn, von dem Ordinariate, zu welchem das Ordenshaus gehört, genehmigten Erlaub-niß aus weisen.; i) hat jeder Concurrent genau anzugeben, ob und in welchem Grade er mit einem bei dem betreffenden Lehrinstitute angestellten Professor, Vicedirector oder Studiendirector verwandt oder verschwägert sei, da in verbothenen Graden verwandte oder verschwägerte Individuen zwar im Verhältnisse der Coordination, aber nicht der unmittelbaren Subordination bei derselben Anstalt dienen können. oilfrthtdiel Erforderliche Unter den erlernten vorschriftsmäßigen Wissen-ftminen!** m schäften werden im Allgemeinen die mit gutem Erfolge zurückgelegten sämmtlichen Obligatstudien der betreffenden Studien - Abthei-lung verstanden; insbesondere aber werden, nach Verschiedenheit des StudienzweigeS, noch folgende Erfordernisse auszuweisen fein: A. Für Gymnafien» Besondere für ». Die mit gutem Fortgange zurückgelegteu hu-Gymnasien. manistischen und philosophischen Studien ; 2. da» Zeugniß über die mit gutem Erfolge bestandene Prüfung aus der Erziehungskund»; z. für Lehrämter der HumanitätS-Classen werden insbesondere Zeugnisse über das Studium der Universal.Geschichte und der österreichischen Vom 9. März- 57 Staaten - Geschichte, der classischen Literatur, der griechischen Philologie und der Aesthetik gefordert ; 4. von Competenten für Gymnasial» Präfecten-Stellen wird in literarischer Hinsicht gefordert, daß sie wirkliche oder gewesene HumanitätS» Lehrer sind, und daß sie sich über die Kenntnisse, welche das Humanitats-.Lehramt erfordert, durch glaubwürdige Zeugnisse auswcisen. B. Für philosophische Lehrkanzeln. 1. Von jedem LehramtS-Candidate» ein Zeuqniß Fürphilosopbi-über die mit gutem Erwlge bestandene Prsifung scheLchrkanzeln auS der ErziehungSkundr, und 2. für Competenten um Lehrkanzeln der Philologie, der Geschichte und classischen Literatur und Aest-hetik Zeugnisse über das Studium der Universal-und österreichischen Staatengeschichte, der classischen Literatur, der griechischen Philologie und der Aesthetik. C. Für Lehrkanzeln der Thierheilkunde. Hat jeder Competent sich mit dem Diplome Für Lehrkan-auö der Veterinärkunde auözuwkisen. rcln der Thier- Heilkunde. D. Für Lehrkanzeln der Theologie. Wird an öffentlichen theologischen Lehranstalten Für theolo-denjenigen Lehramtscandidaren, welche diS Docto- gische Lehrkan-rat der Theologie besitzen, ceteris paribus vor le[n-den übrigen Competenten der Vorzug gegeben, und ist auch jener LehramtScandidat, welcher noch nicht Doctor ist, und znm Professor en einer öffentlichen Lehranstalt ernannt wird, verpflichtet, sich in der Zeit des dreijährigen Provisorium» auf ordentlichem Wege das Doctoral der Theologie beizulegen, welcher Termin nur bei außerordentlichen gehörig nachgewiesenen Umständen von der k. k. Studien-Hofcommiffion angemessen verlängert werden kann. Vor Erlangung dieses Doctorates darf auch nach Ablauf des Provisoriums auf die definitive Bestätigung deö ernannten Professors nicht angetragen werden. 58 Vom 9. März. Gleichstellung Des DoctoratSan der Pcsther UnU »erftrat mit jenem der Universttäten der übrigen Erb: stanken. Wer sich der SoncurSprüfung unterziehen must. Aurnahmen. a. Für berühmte Männer. Die an der Pesther Universität erlangte Docto-ratswürde und jene an einer Universität der übrigen deutschen und italienischen Provinze» wird wechselseitig anerkannt. So viel es jedoch die juridische Facultät betrifft, so haben die in Pesih graduirten Doctoren, welche in den übrige» österreichischen Provinzen eine Anstellung zu erhalten wünschen, noch vorläufig das deutsche Privatrecht, nnd die Vorle-fittnm über die prictische Anwendung in dem Geschäftsstyle, welche Gegenstände in Ungarn nicht gelehrt werden, an einer Universität der f. f. öfter, reichischen Provinzen zu hören, wo dann im Ge. gentheste auch die an einer Universität der öfter, reichischen Provinzen zu Doctoren der Rechte beförderte Individuen — wenn sie in Ungarn eine Anstellung erhalten wollen — daS ungarische Pri-vatrecht mit den damit verbundenen Kenntniffen zu erlernen verbunden sind. II. Von der Co neu rS - Prüfu n g. i 13. Jeder Lehramts-Candidat hat sich einer schriftlichen und mündlichen Concurs-Prüfung zu unter, ziehen, welche in den höheren StudienabtheitUiigen, in der 'Beantwortung dreier schriftlicher Fragen und in der Haltung eines mündlichen VonrageS besteht. Bei Gymnasial - Lehrstellen kann sich jedoch für die schriftliche Concurs-Prüfung auf drei Fragen nicht beschränk werden, und es ist sich hier-wegen an die im §. iS enthaltenen Bestimmungen zu halten. §. 14. Berühmte Männer, welche sich durch literarische, über den Gegenstand der zu besetzenden Lehrkanzel handelnde und in Druck herausgegebene Werke von anerkanntem Werthe ausgezeichnet haben , und von denen bekannt ist, daß sie auch die Gabe eines guten mündlichen Vortrages besitzen, können ohne weitere Prüfung für Lehrämter in Vorschlag gebracht werden. Vom 9. März. §. 15. Bereits angestellte Professoren sind, wenn sie b.siinmqtiteute um die Ueberseßung an eine andere Anstalt, jedoch Profess«,«», für ihr eigenes Lehrfach ansuctien, nicht verpflich-tet, sich einer neuen ConeurS-Prüfung zu unterziehen. §. 16. Für alle Fälle, wo bereits angestellte Pro- Einbringung der fessoren um Ueberfetzung auf einen andern Platz Gesuche durch die de» Lehramtes sich bewerben, ist vorgeschrieben, ®,UC! daß die dießfälligen Gesuche nur mittels deö Vorgesetzten Studien - Directors (in Wien Studien-Vicedirectors) an die k. k. Landesstelle zu getan« V gen haben, damit der Studien-Director (inWien Vicedirestor) und die k. k. Landesstelle Gelegenheit erhalten, sich — was niemahls j« unterlassen ist — bei Weiterbeförderung solcher Bittgesuche über di« von dem Bittsteller in dessen bisheriger Lehr-amtsführung an den Tag gelegten Eigenschaften genau und gewissenhaft zu äußern. §. 17. Di« für die schriftliche Concurs» Prüfung be- Entwertung d-r stimmten Fragen werden für die höheren Studien- «oncursfragen. Abtheilungen von dem bei der k. k. Studien-Hofcommission hierüber referirenden Studien - Director entworfen, und von der k. k. Studien-Hofcommission den Länderstellen zur Beförderung an de» Studie». Director (in Wien Studien - Vicedirector) der betreffenden Lehranstalt in gehöriger Zeit wohl versiegelt, b. i.: mit dem Privat-Siegel des Studien-DirectorS und dem ämtlichen Siegel der Hofstelle »ersehen, zugesendet. Für die Gymnasial - Lehranstalten entwirft diese Fragen der Provinzial-Gymnasial«Director der Provinz, in welcher die Gymnasial-Lehrersstelle zu besetzen ist (in Wien der Gymnasial-Vicedireetor) und legt solche mit seinem Siegel wohl verschl ffen der k. k Landesstelle vor, von welcher diese Frauen mit dem ämtlichen Siegel versehen, und an die« jenigen Landesstellen, in deren Gebiethe die ConcurS-Prüfung sonst noch abgehalten wird, und wenn diese Concurs - Prüfung außer der Hauptstadt der Provinz abgehaltea wird, auch an daö betreffende Gymnasial-Direktorat herfördert werden. 6o Vom 9. März. Wabl der Con-cursfragen und Grundsätze, nach welcher sie zestcllt werden sollen. Ein Exemplar dieser Concurs-Fragen behält der Provinzial Gymnasial-Director zum Gebrauche für die in der Hauptstadt abzuhaltende ConrurS-Prüfung zurück. Für Lehrkanzeln der Religions-Lehre an den Gymnasial- und philosophischen Lrhr-Anstalten werden diese ConcurSfraaen von dem bet essenden Ordinariate verfaßt, welches damit, wie es oben für Gymnasien vorgezeichaec ist, vor« zugehen hat. §. 18. Die ConcurSfragen zur Besetzung der erledigten Lehrämter sind im Allgemeinen so zu wählen, daß sie dem Zwecke entsprechen, und geeignet sind, aus den hierauf erfolgenden Antworten die Dar-stellunaögabe, die Grundsätze und den Umfang deS materielen Wissens der (Eoncurrenten b urtheilen zu kennen. ?luch müssen sie stetS so gewählt werden , daß sie in zwölf Stunden, auf welchen Zeitraum die Concurs-Prüfung beschränkt ist, beantwortet werden können. In so ferne jedoch die Fragen für Gymnasial-und Religions - Lehrämter, die nicht von dem bei der k. k. Studien-Hcfeommissio» referi enden Siu-dien - Director gegeben werden, eine nähere Bestimmung erheischen, ist festgesetzt: »Bei Gymnasien für Grammatical-Lehrerstellen: eine Frage aus der lateinischen Grammatik, eine Stelle aus einem lateinischen Classiker zur lieber» setzung in'S Deutsche, mit den nöthigcn Bemerkungen; eine weitere Stelle aus einem deutschen Ciasssker zur u Versetzung in'S Lateinische; eine Frage aus der griechischen Sprachlehre, und ein kurzer griechischer Satz zur analytischen Erklärung; eine Aufgabe au« der Arithmetik, und eine Frage au« der Geographie, und aus der neuern Geschichte«. »Für ein Lehramt derHumanitäkS Classen sind als Prüfungsaufgabe vorzulegen: eine Frage über die Theorie deS Styleö; ein Thema zu einem schriftlichen Aufsatze, dessen einer Theil lateinisch, der andere deutsch zu bearbeiten ist, und eine Stelle au* einem griechischen Classiker, welche in das Deutsche zu übersetzen und mit den nöthig-n Bemerkungen zu begleiten ist ; endlich ein algebraische-Problem zur Auflösung.« Vom 9. März. Bei Concurs - Prüfungen für Religions »Lehrämter ist sich hinsichtlich der aufzugebenden ConcurS-Fragen an folgende Grundsätze zu halten: A. Es sind nicht ausschließend solche Fragen zu nehmen, welche sich ein ig auf die Methode des Unterrichtes, auf die Art und Weife, wie derselbe zu ertheilen sei, beziehen, sondern es sollen auch jedes Mahl, besonders aber, wo es sich um Lehrämter für Schüler der Philosophie handelt, einige Fragen aus der christkatholische» Glaubens- und Sittenlehre in der Art, als sich die Leh system« dieser Wissenschaften zum Gegensta.De des Unterrichtes für diese Schüler eignen, also mit Ausschluß der bloß für Theologen und Seelsorger zu wissen e>f. rderlichen Lehrsätze, gewählt werden. Die Concurrenten sind auch jedes Mahl anzuwei-fen , diese Fragen aus dem Matenelen, so weil es angeht, immer in jener Form und Darstellern.,Sarl zu bearbeite», wie sie dieselben den Schülern am zweckmäßigsten vorzulragen vermeinen; andererseits dürsen aber a> ch B. methodische Fragen nicht ganz ausgeschlossen bleiben, sondern es hat sowohl bei der Concurs-Priisung für den Religions Unterricht der Schüler der Philosophie , als auch und besonders bei der Concurs - Prüfung zur Besetzung der ReligionS-Lehrerstellen an einem Gymnasium immer eine oder die andere Frage sich mit irgend einem fpecielen Grundsätze über die zweckmäßigste Einrichtung des Unterrichtes für die bestimmte Classe der Schüler zu befassen Oft wird es C. zweckmäßig fein, auch eine eigene unmittelbar practische Aufgabe, anstatt einer theoretischen Frage, aufzugeben, als: die Ausarbeitung einer Erhörte oder eines Theils derselben, einer förmlichen Schulkatechese für Gyniuastal - Schicker, eine förmliche Evangeliums Erklärung und Ho-milie u. d. gl. §. >9 Bei Versendung der Concurs - Fragen ist mit «öetferbung ber gehöriger Vorsicht zi'. Werke zu gehen, damit sie C°»cursfr«gen. nicht mit geöffnetem Siegel oder unverschlossen an de» Ort ihrer. Bestimmung gelangen, und den Con> currenten vor der Zeit bekannt werden,.daher selbe 6» Vom 9. März. in der Regel zur Begründung ausschließlicher Ver-antwortlichkeit wegen Geheimhaltung derselben bis am Con urstage von dem Studien-Director eigenhändig zu schre ben und zu versiegeln sind. Gleiche Vorsicht haben die Ordinariate, wenn eö sich um die Bestimmung der Comurs-Fragen für Religions-Lehrkanzeln handelt, «nzuwenden. §. 20. Ort »er 216= Concurs - Prüfungen sind IN der Regel an dem cur^üfu^a6011' ^rte derjenigen Lehranstalt, wo der Slu ien-Director seinen Sitz hat, zu bestehen. Sind in dem Wohnorte des Gymnasial-Studiendirektors mehrere Gymnasien, so hängt eS von der Wahl des Gymnasial - Studiendi-ertors (in Wien heö Vi e - Directors) ab, an welchem derselben er die Coniurs - Prüfung abhalte» will Die Concurs-Prüfungen für Lehrkanzeln der Religionslehre werden bei dcm betreffenden Ordinariate abgehalten. §. 21, Concurs - Prüfungen sind in der Regel jener Sprache abzuhalken, in welcher der Gegenstand bei den öffentlichen Vorlesungen vorgetragen wird. 22. Die Concurs - Prüfungen werden unker dem Vorsitze des Studien - Directors (in Wien des Studien - Vicebirectors) immer mit Beiziehung zweier Profefforen cröffnet; die Concurrenten übergeben zuerst dem Studien - Director (in Wien dem Vice-Director) ihre an die k. t Landesstelle gerichteten Gesuche. Sonach beginnt die Concurs - Prüfung mit der Entsieglung der Concursfragen, nachdem sich der Studien - Director (in Wien der Vice-Director) und die anwesenden zwei Profefforen vcn dem unverletzten Siegel überzeugt haben. Der Studien-Dire.tor (in Wien der Studien-Vicedirector) dictirt hierauf den anwesenden Con-rurrenten die zur Beantwortung vorgezeichneten Fragen, weiset den Concurrenten die Arbeitsplätze in der Art an, daß einer den andern, und die Aufsicht führenden Professoren alle übersehen können, Sprache, iit Ivel« Die cher der Concurs immer in abznhalten. Einklang bei Abhaltung der Concurspriifun-gen. Bom 9. März. 63 und erinnert die Concurrent«!!, daß sie die ihnen vorgele ten Fragen ohne Benützung eines Buches, einer Schrift oder eines sonstigen Hilfsmittels zu beantworten, und ihre Aufarbeitungen ordentlich und leserlich zu schreiben haben Er kündigt denselben ferner den Tag und die Stunde zur Ablegung der mündlichen Prüsung < n, und bestimmt end>ich die Prozessoren, w>lche über die Con urrenien während der schriftlichen Bearbeitung derC"n ursfragen von Stunde zu Stunde dir Aufsicht zu führen haben. §. 23. Die Concurrents haben diese Ausarbeitungen ohne Unterbrechung fortzusetzen. Bei nothwendiger Entfernung aus dem Saale ist Sorge zu tragen, daß diese nicht zu irgend einem Mißbrauche oder Untersckleife Anlaß gebe. Hatte ein solcher Statt gefunden, so ist die nach der Rückkehr deö Con-currenten fortgesetzte Ausarbeitung nicht mehr an-zonehnien, und um so weniger zu rlaffificiren, das Vorgefallene aber im Protokolle ersichtlich zu mache». $. 24. Während dessen, als die Conkurrenten an der Verfassung ihrer Aufsätze arbeiten, sollen in der Regel stets zwei Professoren die Aufsicht führen; ssndet jedoch der Studien - Director (m Mien der Studien-- Vicedirector) bei wenigen Concurrenten die Anwesenheit eines Professors hinreichend, so ist dicß in einzelnen Fällen gestattlick; doch muß die Anordnung getroffen werden, daß, wenn die Zeit herannahet, wo Die Com urteilten ihre E obora te beendigen, immer zwei Professoren zur Ueber-„uhnie der Elaborate anwesend sind. Diese Aufsicht ist eine wichtige Pflicbt der Professoren, und sie sind dafür strenge verantwortlich, daß kein Uuterschleif geschehe: sie haben Da» her, besonders wenn sie etwas Auffallendes ivahr-nehmen, Die Con epte Der Con urrenten durckzu. gehen, eine etwa wahrgenommene Uuzvkömmlich-keit alsogleich zu untersuch tt , und den Befund in daS Concurs - Protokoll aufzunehmen. Der Studien-Director (in Wien derStudien-Vicedirector) kann, wenn Gründe vorhanden sind, Nicht - Unterbrechung der begonnenen Con» currprjjfung. Aufsicht über die Eoncurrcntcn. 64 Vom 9. März. Obliegenheiten bei Uebernahme Her elaborate. Mündliche Sons eursprüfung. gestatte»/ daß anstatt des Einen ProfefforS bloß ein Supplent, Assistent oder Adjunct zur Aufsicht bestimmt werde; doch ist es untersagt/ zu diesem Geschäfte einen Supplenten/ Assistenten oder 216» juncten allein/ ohne die gleichzeitige Anwesenheit eines ProfesiorS zu verwende». §. 25. Die Professoren / welche das Elaborat über» nehmen, haben auf demselben unter ihrer Unterschrift die Stunde anzumerken, zu welcher das Elaborat von dem Concurrenten übergeben wurde; ferner sorgen die Uebernehmer des Elaborates dafür, daß dasselbe paraphirt werde, das heißt: es müssen alle nicht vollgeschriebenen Stellen des Papiers dergestalt mit Strichen, wie es bei Colla-tionirung der Urkunden zu geschehen pflegt, durchzogen werden, daß später der Aufsaß nicht mehr (Vrrigirt, noch vervollständigt werden kann. Besteht daß Elaborat auö mehreren Bögen, so muß dasselbe geheftet, und das Ende deS Fadens mit dem Privatsiegel beider Professoren gesiegelt werden. In diesem Zustande werden die Elaborate, wenn alle von den Concurrenten abgegeben sind, an den Studien - Director (in Wien Studien-Vi.e-Director) übergeben, welcher bei Elaboraten von mehreren Bögen ebenfalls den Faden mit dem Directions - Siegel befestigt. §. 26. Die mündliche Concurs - Prüfung ist nichlam Tage der schriftlichen Bearbeitung, sondern TagS darauf, oder auch am zweiten, dritten, jcdoch immer an dem dem schriftlichen Con urse möglichst nahe folgenden Tage, welcher aber auch kein Sann- oder Feiertag sein darf, und immer an solchen Stunden abzuhalten, daß außer dem Stu-dien-Director (in Wien dem Vice - Director),welcher den Vorsitz führt, alle Professoren der be-treffendcir Studien Abheilung, und bei den Gymnasien auch der Gymnasial. Präfect gegenwärtig sein können, und die Vorlesungen deßwegen nicht unterbleiben. Wenn an einer Lehranstalt ein Concurs für eine Lehrkanzel in den lombardisch - venetianischen Vom y. März. 65 Provinze» od-r für Dalmatien abgehalten wird, so ist, wenn an der Lehranstalt ein öffentlicher Lehrer der italienischen Sprache bestebt, auch stets dieser zu der mündlichen Con urs-Prüfung beizuziehen, damit derselbe über die Aussprache des Candida» ten sein Gutachten abgebe. Sollte ein oder der andere Profeffor bei der Probevorlesung nicht erscheinen, so ist die Ursache der Abwesenheit im Conlurö-Protpkolle kurz anzu-führen. §. 27. Die mündliche Concurs - Prüfung besteht sowohl für Gymnasien und für höhere Studien in einer Probe Vorlesung, welche eine Viertel-Stunde zu dauern bat. Bei Concursen für Lehrkanzeln der Religionslehre an den philosophischen Lehranstalten hat der Concurrent am andern Tage nach der mündlichen Con urs-Prüfung noch die vorgeschriebene Predigt (§. 5) bei dem betreffenden Consistorium vor den gewählten Ordinariats - Censoren, welche immer Männer vom Fache fein müssen, und zu denen auch der Professor der Pastoral Theologie—wenn er im Orte sich befindet— zu ziehen ist, vollständig in einem größere» Lo ale frei vorzurragen, welche Predigt, so wie die Beschaffenheit des mündliche» Vortrages, der Ordinariatö-Censur unterliegt, und so wie die übrigen Concurs - Acten zu behandeln ist. 28. Da es bei der Probe Vorlesung nicht so sehr daraus ankömmt, die Kennlniffe des Concurrenken in seinem Fache, sonder» vielmehr die Fehlerlosig-keit seines Sprachorgaues, seinen mündlichen Vortrag und feine Geschicklichkeit zu beurtheilen, mit welcher derselbe einen Gegenstand, sür die Schüler klar, ordentlich und gründlich zu entwickeln versteht , so ist dem Candidaten die Wahl der Materie, über welche er den Vortrag holten will, überlasse», nur muß diese Wahl dem Fache, aus welchem der Candidat die Concurs - Prüfung ablegt, entsprechend fein. . Gesetzsammlung XX. Theil. Worin sie z» testehen hat. Kanzel > Vortrag der Concur-renlen für philosophische Rcli« gionslehrä'mter. Freie Wahl des Gegenstandes. 5 66 Vom 9. März. Ecncuri - Prs-tskslk. Anzeige iti Tludien - Directors an Sas Lan-Ses-Prasidium. Begutachtung der mündlichen Loncursprüfung $• 29» Ueber den ganzen Act der Concurs - Prüfling ist ein Protokoll aufzunehmen, welche» den Tag Md die Lehrkanzel, für welche der Concurs abgehalten wurde, die Nahmen der Concurrenten, den Befund über die entsiegelten CoucurS-Fragen, die an die Concurrenten gemachren gesetzlichen Srin.-nerungen ($. 22), die nahmentliche Angabe der Professoren, welche von Stunde zu Stunde die Aussicht bei der schriftlichen Ausarbeitung geführt haben, und die während des abgehaltenen Concur-fei sonst vorkounnenden Umstände zu enthalten hat, und dasselbe ist sonach von dem Studien-Director (in Wien Studien - Vicedirector), dann den Professoren zu unterfertigen. Die Aufnahme dieses Protokolls darf nie-mahl» und auch dann nicht unterlassen werden, wenn sich auch nur ein Concurrent eingefunden hätte. i Wäre jedoch gar kein Concurrent erschienen, so muß sogleich, nach Ablauf de» Concurstages, unter Zurückstellung der versiegelten ConcurS-Fra-gen, die Anzeige hierüber von dem Studien-Direc-tor (in Wien Studien - Vicedirector) an die k. k. Landesstelle erstattet werden. §. 30. Sobald die schriftliche und mündliche Con-curS-Prüfung geschlossen ist, hat der Studien-Di-rector (in Wien der Studien - Vicedirector) jedes Mahl, ohne Unterschied, ob eö sich um eine Lehr-kanzel an derselben oder einer andern Lehranstalt, in derselben oder in einer andern Provinz handelt, dem Präsidio der Landesstelle mit eigenem Berichte die Nahmen, den Stand, die Anstellung oder Beschäftigung, dann de» Wohnort aller Concurrenten ungesäumt anzuzeigen, damit die in dem Studien-hofcommissionS - Erlasse vom 5. Ianer 1822, Zahl 8y5S, vorgeschriebenen Einleitungen verfügt werde» können. §. 31. DaS Gutachten über die mündliche Concur»-Prüfung wird alfoglcich von den fämmtlichen bei der Prüfung anwesend gewesenen Censoren abgege- Vom 9, März. 67 ten, und bildet eine Beilage des «ufgenommenen Concurs - Protokolls. Bei der Abgabe dieses Gutachtens ist auf den im 28 angegebene» Zweck der mündlichen Concurs-Prüfung Rücksicht zu nehmen, und bei Concurs-Prüfungen für lebende Sprachen insbesondere die Aussprache zu würdigen. $. 52. Rncksichtlich der Würdigung der schriftlichen ConcurL-Elaborate ist Folgendes vorgeschrieben: A. Bei Gymnasial-Lehrämtern bestimmt der Stu-dieu-Director (in Wien der Studien - Vicedirec-tor) die Lehrer, welche die Ausarbeitungen zu würdigen haben. Im Allgemeinen haben die Humanitätö-Lehrer die Censur der humanistischen, die Graw-niatical - Lehrer die Censur der grammatischen Elaborate zu besorgen. B. 25fi den philosophischen Studien sind nachbenannte Prosefforen zur Beurrheilung der Ausarbeitungen bestimmt: a) Be« den Concurs - Elaboraten der theoretischen und praetischen Philosophie sind die Professoren: 1. der allgemeinen Weltgeschichte, 2. der lateinischen und griechischen Philologie, der Religionslehre eiuzuvernehmen; b) bei Soncnrfen für Lehrkanzeln der reinen Mathematik, höher» Mathematik, Physik, Astronomie und Nautik die Professoren: 1. der reinen Mathematik, 2. der höheren Mathematik, ö. der Physik, 4. der Astronomie; c) bei Concurs - Ausarbeitungen über die Welt-und österreichische Staaten - Geschichte haben die Professoren: 1. der theoretische» und practischenPhilosophie, 2. der lateinischen und griechischen Philologie , und 3. der Religionslehre zu würdigen; d) die Concurö-Prüfungen für Lehrkanzeln der Religionslehre sind bei den bischöflichen Ordi- Prüfung tree schriftlichen Concurs - Elaborate, wer sie vorju« nehmen hak. Bei Gymnasien. Bei philosophischen Lehr-kanjeln. es Vom y. März. nariaten abzuhalten, und der Würdigung des BischofeS zu unterziehen; e) die Concurs-Ausarbeitmigen aus der Literatur der lateinischen Classiker und der griechischen Philologie sind durch die Professoren: 1, der Aesthetik, 2. der theoretischen und practischen Philosophie/ 5. der Alterthumskunde und Numismatik zu würdigen; {) die Concurs Elaborate der allgemeinen Naturgeschichte und Technologie haben zu begutachten die Professoren: 1. der Physik, 2. der Landwirthschaftslehre, 3. der specielen Naturgeschichte vom medi-cinischen Studium; g) für die Concurs > Ausarbeitungen aus der Landwirthschaftslehre sind bestimmt die Professoren : 1. der allgemeinen Naturgeschichte, 2. der specielen Naturgeschichte, z. der Chemie, und 4. der Physik; h) bei Concurs-Elaboraten aus der Erziehung-, künde sind einzuvernehmen die Professoren,' t, der theoretischen und practischen Philosophie c 2. der allgemeinen Weltgeschichte, g. der Religionslehre; i) die Würdigung der Concurs - Ausarbeitungen über die Geschichte der Philosophie ist zu übertragen an die Professoren: 1. der theoretische» und practischen Philosophie , 2. der Religionslehre, 3. der lateinischen und griechischen Philologie; k) bei Concursen über Aesthelik, Diplomatik, Heraldik, Alterihumskunde und Numismatik sind: j. die Professoren dieser Fächer, 2. der Professor der allgemeinen Weltgeschichte, 3. jener der lateinischen Literatur und griechischen Philologie zur Prüfung der Ausarbeitungen zu berufen; l) die Concurs - Elaborate aus der deutschen, italienischen, französische», englischen oder einer Vom 9. März. 69 andern lebenden Sprache und Literatur haben die Professoren: 1. der Philologie, r. der Aesthetik, 5. der allgemeinen Weltgeschichte, in so fern sie der Sprache mächtig, sind, außerdem aber stellvertretend eben so viel andere Professoren, die der Sprache kundig sind, zu beurtheilen. C. Zur Prüfung der Concurs - Elaborate für die Kanzeln des medicinisch - chirurgischen Studiums werde» folgende Professoren bestimmt: I. Medicinisches Studium. a) Bei Concursen aus der specielen Naturge-schichte die Professoren: 1. der Chemie, 2. der Botanik, 5. der Physiologie; b) bei Concursen auS der Anatomie die Professoren : 1. der Physiologie, 2. der Chirurgie; c) bei Concursen aus der Botanik die Professoren: 1. der specielen Naturgeschichte, 2. der Materia medica ; d) bei Concursen auS der Physiologie die Professoren : 1. der Anatomie, 2. der allgemeinen Pathologie; e) bei Concursen anö der Chemie die Professoren: 1. der specielen Naturgeschichte, 2. der Materia medica; f) bei Concursen auS der allgemeinen Pathologie unö Materia medica die Professoren : 1. der mediciuischen Klinik, 2. des medicinisch - theoretischen Unterrichte-; g) bei Concursen aus der medicinsschen Klinik für Aerzte und Wundärzte: 1. der Professor des einen oder deS andern Faches, je nachdem die eine oder die andere Lehrkanzel erledigt ist, 2. der Professor der allgemeinen Pathologie, 3. jener des medicinisch - theoretischen Unterrichtes ; Für meticini« sche Lehrkanzeln. 70 Vom y. März. Für chirurgisch« kehrkanjtln. h) hei Csn ursen aus der Staats-Arzeneikunde, nach Beschaffenheit der Fragen, die Professoren: 1. der Chirurgie, 2. der allgemeinen Pathologie, 3. der Chemie, 4. der Physiologie, 5. der Anatomie, 6. der medicinischen Kliniken, worüber daö Studien-Directorat (in Wien das Studien-Vicedirectorat) von Fall zu Fall die nö-thigen Einrichtungen zu treffen hat; i) bei Concurfen aus der Thierarzeneikunde, zu welchen, wenn sie am Wiener Thierarzenei-Jnstitute abgehalten werden, immer der jeweilige Vicedirector deö medicinisch - chirurgischen Studiums und der Professor der medicj-nischen Polizei beizuziehen ist, 1. jener desk. k.Thierarzenei-Jnstituts inWien, 2. nach Beschaffenheit der Fragen immer ein oder zwei Professoren der nächstverwandten Fächer. II. Für Lehrkanzeln des chirurgischen Studiums. a) Bei Concurfen aus dem medi inijch-theoretischen Unterrichte die Professoren: 1. der Anatomie, 2. der Physiologie, 3. der allgemeinen Pathologie, 4. der Materia medica; b) für ConeurS-Auöarbeitungen für Lehrkanzeln der Vorbereitungö - Wissenschaften die Professoren : 1. der Chemie, 2. der Botanik, 3. der Naturgeschichte, und allenfalls der Professor der Physik; c) hei Concurs,« aus der Augenheilkunde die Professoren: 1. der Chirurgie, 2. der medicinischen Klinik; d) bei Concurfen aus der chirurgischen Klinik die Professoren: 1. deö medicinisch - theoretische» Unterrichtes, 2. der medicinischen Klinik, und wohl auch der Professor der Anatomie, wenn die Fra» gen in sein Gebieth eingreifen; Vom 9. März. c) bei Concurs«» auS der Geburtöhülfe die Professoren : 1. der praktischen Chirurgie, und 2. der Anatomie. I). Bei den theologischen, und E. bei den juridischen Studien sind die schriftlichen Concurs - Elaborate von Ollen Professoren der Facultät zu würdigen. §. 33. Der Studien-Director (in Wien der Studien-Vicrdirector) hat jenen Professoren, welche zur Begutachtung der Elaborat« beruseu sind, zu diesem Behuf« nur die Elaborate sammt dem Original-Eremplare der Concurs Fragen, und die etwa vor, gelegten gedruckten Werke der Competenten, sonst aber nichts anders» auch nicht die Aeußerungen über den mündlichen Vortrag Mitzutheilen. i 34. Bei Beurtheilung der Concurs-Elaborate, besonder» bei dem Lehrfache der Philosophie, ist nicht bloß auf die Masse der von den Concurrenten au den Tag gelegten Kenntnisse, sondern auch auf die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der von ihnen aufgestellten Grundsätze und Theorien der gehörige pflichtmäßige Bedacht zu nehmen, und mir Rücksicht auf diese die Würdigkeit und Tauglichkeit der Concurrenten für eine Lehrkanzel auSzufprechen. .$• 35. Da» Gutachten über die Concur»»Elaborate muß gehörig motivirt fein, und es muß darin über jeden Concurrenten mit Nachweisung der Gründe au» den Elaboraten bestimmt angegeben werden, ob man ihn für die angesuchte Lehrkanzel anwendbar oder unanwendbar finde. — Alle Anwendbaren sind dann noch unter einander nach der auS ihren Aufsätzen hervorgehenden Vorzüglichkeit zu reihen. Jedes nicht so verfaßte Gutächlen darf nicht angenommen, sondern mfiß sogleich von dem StU-dien-Director (in Wien dem Studien-ViLedirector) zur Verbesserung zurückgestestt werden. §. 36. .. ..... Das Gutachten fiber die schriftliche Concurs -Prüfung hat jeder Professor hinnen acht Tagen Kür theologische unB niridilchc rehrkanzeln, Mittbeilung dcrEoneuri-Ela« boratean di«Pro-fefforen. Grundsätze Sei Beurtheilung der Elaborate. Motivirung bei Gutachtens. Frist jurAbgabe bei ®ut«ct)tcni. 7* Vom 9. März. Wirksamkeit des Soncurfts. Erstattung des Besetzungs »Vorschlages durch den Studien-Di-rector. Unterlassung des Vorschlags, wenn der Concurs für eine auswärtige Lehrkanzel vorgenommen wurde. Tompetenten- Tabellc. abzuqeben, und mir in besonder» Fallen wird gestattet- daß der Studien-Director (in Wien der Studien - Vicedirector) diesen Termin für einzelne Professoren um weitere 8 Tage verlängere. Der Studien-Director (in Wien der Studien-Vicedirector) hat aus jedes einlangende Gutachten fein Präsentatum und die Zahl seines Gestions-Protokolls zu setzen. §. 57. Ucber die Würdigung der Concurse wird kein Zeugniß ausgestellt, und jede Concurs - Prüfung ist nur von Fall zu Fall bei Besetzung derjenigen Lehrkanzel, für welche der Concurs jedes Mahl insbesondere ausgeschrieben wird, wirksam. §. 38. Den ersten Vorschlag zur Besetzung einer Lehramtsstelle erstattet der Studien-Director (in SB:en der Studien-Vicedirector), jedoch nur dann, wenn die Lehrkanzel, für welche die Concurs-Prüsung abgelegt wurde, seiner Aussicht untersteht. §. 39. Untersteht die Lehrkanzelseiner Aufsicht nicht, so ist auch kein Besetzungs-Vorschlag zu erstatten, sondern die Concurs-Äcleu werden ungesäumt an die k. k. Landesstelle zur weiteren Verfügung eingestndet. Mit dem EinbegleitungS - Berichte sind vorzulegen : a) das Concurs - Protokoll, dem als Unterbeilagen die Original-Concurs-Fragen und dasGut-achten über den mündlichen Vortrag beizn-schliessen sind; b) die Bittschriften, und c) die Concurs - Elaborate. §. 40. Untersteht jedoch die Lehrkanzel der Aufsicht deS Studien-Directorö (in Wien des Studien-Vice-directors), so hat er, sobald ihm von der k. k. Lan-deöstelle auch die ConcurS-Acten der auswärtigen Bewerber zugekommen sind, über alle Comperen-ten um die in der Frage stehenden Lehrkanzel die Competenten - Tabelle unter seiner Fertigung mit nachfolgenden Rubriken zu verfassen: Bom 9 März. 73 a) fortlaufende Numer; b) Nähme, gegenwärtige Anstellung oder Beschäftigung und Wohnort des Competenten; c) Stand desselben (ob er geistlich oder weltlich, im ersten Falle, ob er Weltpriester oder Or-denögeistlicher, aus welchem Orden. Stifte rc.; im letzteren Falle, ob er ledig, verhciratyet oder Witwer ist); d) Alter; e) Geburtö- und Vaterland; f) ReligionSbekenntniß, welche Rubrik nur in den Competenten Tabellen über Bewerber um ReligionSlehrkanzeln wegzubleiben hat; g) Studien (Ort, Zeit und Erfolg derselben, aeademischer Grad); h) bisherige Anstellung; i) Dienstjahre im Ganzen; k) Sprachkenntniffe; l) Fähigkeiten; m) Verwendung; n) Moralität; o) frühere Concurö-Prüfungen, welchen sich der Competent unterzogen hat, mit Angabe des Concurs-TageS, des Faches und des OrteS der Lehrkanzel; p) jetzige Concurö-Prüfung und mündlicher Vortrag (nähmlich ob der Competent sich der Con-curs-Prüfung unterzogen, oder die Dispens von derselben erhalten habe, ob und in welchem Grade er nach dem mündlichen Vortrage anwendbar oder nicht anwendbar gefunden wurde. Bei der Anleitung, welche nach obiger Weisung §. 7 den Competenten wegen Verfassung deS Bittgesuches zu geben ist, hat der Studien Diree-tor (in. Wien der Studien - Bicedirector) auch auf die zur Ausfüllung der Rubriken der Competenten-Tabelle erforderlichen Daten Rücksicht zu nehmen. $. 4l. Der Studien-Director (in Wien der Studien- V-rfahrcn rei Vicedirector) erstattet sonach den BesetzungS - Vor- 6t< schlag an die k. k. Landesstelle, wobei er nicht bloß auf jene Competenten, welche der Concurö-Prüfung sich unterzogen haben, sondern auch auf die übrigen Lehramts-Bewerber Rücksicht zu rieh. 74 Vom g. März. men hat. Der Studien - Director (in Wien der Studien - Vicedirector) hat aber dabei nebst den Grundsätzen, welche oben (§.34—30) für die Professoren bezeichnet wurden, auch auf die etwaigen andern Beweise der wissenschaftlichen Ausbildung und Lehrfähigkeit der kompetenten zu sehen, und eben so, wie bereits früher (§. 34) angedeutet ist, nicht bloß das Wissen und die Kenntnisse, jondern auch den ganzen übrigen Gehalt und Werth, welchen sse in Bezug auf Denkart, Sittlichkeit und Religiosität haben, genau zu würdigen, darnach sich über jeden kompetenten zu äußern, aus Den oiiivendbar befundene» seine begründete Vorschlags» Terna zu erstatten, jedoch auch die Rangordnung anzuzeigen, welche er den übrigen nicht schon als unanwendbar ausgeschlossenen Bewerbern nach obigen Grundsätzen geben zu sollen vermeint. §. 42. All-got« de« Diesem Besetzungs.Vorschläge sind die sänimt-rtitt?'"94'$<' Concurs-Acten in aller Vollständigkeit, und zwar nach folgender Ordnung beizuschliesien: a) das bei der Lehranstalt, deren Director (in Wien Vicedirector) den Vorschlag macht, aufgenommene Protokoll, sammt dem dazu gehörigen Gutachten über den mündlichen Vortrag ; b) die von anderen Lehranstalten eingeganqeiien Concurs - Protokolle, jedoch ohne diekoncurs-Elaborate und Bittgesuche, wie auch die Anzeigen über daö Nichterscheinen eines kandidaten ; c) die Bittgesuche sammllicher kompetenten; d) die kompetenten « Tabelle; «) sämmtliche Con urS-Elaborate sammt dem Original-Exemplare der koncuröfragen; fj die von den kompetenten etwa vorgelegten, und der leichteren Versendung wegen von den Bittgesuchen getrennten Druckwerke derselben; g) die Gutachten der Professoren über die schrift-lichen Concurs - Elaborate. §. 43. Mnerbmmgtn Bei Cencurfen für Lehrämter der ReligionS-fiirvorschlagetür Lehre haben die Ordinariate die Concurs-AuSar» i«ni?(n!l<'£,*r‘ Leitungen gehörig zu würdigen, und bei der Eil,-fenbung derselben an die k. k. Landesstelle auch Vom 9. März. 75 ihren Vorschlag zur Besetzung der erledigten oder neu zu errichtenden Lehrkanzel der Religionslehre zu erstatten, und die Bewerber um dieselben nach der Vorschrift wie bei der Verleihung geistlicher Pfründen zu reihen, somit auch die Gründe ihrer Reihung nebst Darstellung ihrer Ansichten sowohl rücksichtlich der Geschicklichkeit und Kenntnisse, als auch in Bezug «unsittliches Wohlverhalten, reli-giöse und politische Sinnesart jedes einzelnen Can-didaren anzuführen. §. 44. Die k. f. Landesstelle hat, wenn es sich um eine außer ihrem Gouvernement zu besetzende Lehr, kanzel handelt, die an sie gelangenden ConcurS-Acten, oder wenn kein Concurrent erschienen wäre, die Anzeige des Studien - Directors (in Wien de-Vice- Directors) jener Landesstelle, in deren Ge-biethe die erledigte Lehrkanzel sich befindet, einzu-sende», welche letztere diese Acten an den betreffenden Studien - Director (in Wien an den Vice-Director) befördert. Betrifft aber der Vorschlag de- Studien - Directors (in Wien de» Studien-Vicedirectors) eine Lehrkanzel an einer ihr selbst unterstehenden Lehranstalt, so hat sie auch ihrer Seirs den Vorschlag zur Besetzung der fraglichen Lehrkanzel an die k. k. Studie» - Hofcommission ganz nach den oben für die Studien-Directoren vorgezeichneten Grundsätzen zu erstatten. Nur bei der Besetzung öffentlicher theologischer Lehrämter haben die k. k. Landesstellen vor Er, stattnng des Vorschläge- an die t. t. Studien-Hofeommission die Nahmen der Candidaten und deren Concurs - Elaborate dem Ordinarius loci in der Absicht mitzutheilen, damit derselbe, wenn er Bemerkungen gegen die Person de- Aspiranten, oder gegen die Orthodoxie seine-Coneurselaborateö zu machen fände, dieselben der k k. Landeöstelle zur geeigneten Berücksichtigung bei Erstattung deö Besetzungs-Vorschlages mittheilen könne, über welche Mittheilung dann der Vorschlag der k. k. LandeS-stelle an die k. k. Studienhöfcommission erstattet wird. ;. 45. Die k. k. Studien - Hofcommission nimmt, wenn e» sich um die Besetzung einer Präfeeten- oder Besetzung«»»« schlag der tun« desstelle. Versa»«,, »ei der Studienhds« eemmiffieit. 76 Dom 9. März. Wer sich ihr unterziehen mufi. Lehrersstelle an einem öffentlichen Gymnasium handelt, über den Vorschlag der k. f. Landesstelle die Besetzung vor. Handelt eS sich mit die Besetzung einer Lehrkanzel der Religionswiffenschaft an einer philosophischen Lehranstalt, und ist mit der Religion «-lehrkanzel zugleich die Kanzel der Erziehungskunde verbunden, so werden die auS der ErziehungS-ku nd e vorgelegten Concurs-Elaborate noch früher an den Vice-Director des philosophischen Studiums in Wien geleitet, damit er die Begutachtung dieser Elaborate durch die dazu berufenen Professoren der Wiener Universität vornehmen lasse, und ihre Aeußerungen samttit den eigenen Gutachten verlege, worauf der alleruntcrthänigste Be etzungsvor-schlag an Seine Majestät erstattet wird. Betrifft endlich der vorgelegte Vorschlag eine andere Lehrkanzel der philosophischen, medicinisch-chirurgischen, juridischen oder der theologischen Studien-Abtheilung, so werden, ehe der allerunter-thänigste Besetzungs - Vorschlag erstattet wird, gleichfalls die sammtlichen C o n e n r S- E l ab 0-rate mit einem Original - Pare der ConcurS-Fragen dem betreffenden Studien > Vicedirector der Wiener Universität zu dem Ende zugesendet, um die Begutachtung dieser Ausarbeitungen von dem Professor der nähmlichen Lehrkanzel an der Wiener Universität und von den hiezu sonst berufenen Universitäts-Professoren (§. 32) vornehme» zu lassen, welche bei dieser Begutachtung nach den oben bemerkten Vorschriften (§§. 34—55) vorzugehen haben, und deren Aeußerungen er mit seinem eigenen Gutachten der k. k. Studien-Hof-commission vorlegt. III. Von e oncu r s a r tig e n Prüfungen. §. 46. Diese Vorschriften beziehen sich auf solche Lehrämter, deren Besetzung einem Stifte, Kloster oder Bischöfe obliegt, und auf die an den Diocesan- und HauSlehr - Anstalten anzustellenden Lehr-Individuen. Vom 9. März. 77 §. 47. Die Ordinariate sowohl als die OrdenSvor-steher sind verpflichtet, jede» Candidate« fur eines der oben bemerkten Lehrämter der k. k. Landesstelle zur Genehmigung vorzufchlagcn Dadurch werden sie befugt, den Candidate« an die Universität oder das Lyceum deS Landes zu senden, wo er sich dem Studien - Director (in Wien dem Studien - Vicc-Dlreckor) oder, wenn eS eine Religionslebrkanzel betrifft, bei dem Ordinariate, wo die Concurs-Prüsung abgehalten wird, mit der von der Landesstelle erhaltenen Genehmigung, und mit den Zeugnissen seiner zurückgelegten Studien auszu-weisen, und auf sei» Ansuchen die Bestimmung des Tages, der Zeit und deö Ortes zu erfahren hat, wann und wo tr zur Prüfung aus dem Lebr-fache, daö er zu lehren bestimmt ist, erscheinen soll. §. 48. Wenn von Ordinariate» oder Ordenövorstehern Lehramtscandidaten in Vorschlag gebracht werden, die sich nicht ausweisen können, an einer inländischen öffentlichen oder von der k. k. Landesstelle approbirten Hanölehransialt den theologischen Curö zurückgelegt zu habe», sind sie verpflichtet, sich vor Allem einer mündliche» Prüfung aus allen Lehrfächer» der Theologie zu nnterwersen, und sich darüber mit Zeugnissen der öffentlichen Lehrer au der Universität oder an dem Lyceum zn versehen, wozu sie sich aber vorläufig die Erlaubniß von der Landes. Regierung zu erbitten haben, und dann erst, wenn sie bei diesen Prüfungen Genüge geleistet haben, können sie zu den Prüfungen auö j neu Lehrfächern, die sie vorzutragen haben werden, zugelassen werden. §. 49. Die Fragen für concuröartige Prüfungen, werden für Gymnasien von dem Provinzial-Gym-nasialdirector (in Wien von dem Provinzial-Gym-nasialvicedirector) für höhere Studien von dem betreffenden Studien - Director (in Wien Vice-Direcior), für Religionslehrämter von den Ordinariaten , ganj'u iter Beobachtung der für die Fra- Meldung zur coiicutšariigeit Prüfung. Eigenschaften um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden. Fragen, wer sie stellt. 78 Vom 9. März. gen jtt Concurs-Prüflingen gegebenen Bestimmungen , verfaßt und Gehandelt. In den Provinzen, in welchen kein Director über die theologischen Studien besteht, wie in Dalmatien und Küstenland, gibt die Fragen zu den concurSartigen Prüfungen die k. k. Studien-Hofcommiffion, und rücksichtlich der Referent dieses Studienfaches. §. so. Art der Abhal. Die Prüfung der Lehramts-Candidate» muß mng. nach der bei öffentlichen Concurs - Prüfungen vor-geschriebenen Art, schriftlich und mündlich, unter der Aufsicht des Studien-Directors (in Wie» des Studien - Vicedirectorö) vorgenomme» werden. . §. 51. Begutachtung. Ueber die concurSartigen mündlichen Prüfungen haben der Studien - Director (in Wien der Studien - Vicedirector) und fänimtliche Professoren der betreffenden Studienabtheilung sich zu äußern. Die Beurtheilung der schriftlichen concurSartigen Elaborate hingegen hat von eben jenen Professoren zu geschehen, welche nach Verschiedenheit deS Lehrfaches hierzu bei den ordentlichen Concur-sen berufen sind. Dieses Gutachten, welches sich über die Tauglichkeit oder llntauglichkeit deS Geprüften ausdrücklich aussprechen muß, ist von dem Studien - Director (in Wie» von dem Studien - Vice-Director) der k. k. Landesstelle vorzulegen, und von dieser mit ihrem eigenen Gutachten, nebst der Auskunft über den ausgetretenen, und über das Nationale und die Qualification deS neu eingetretenen Lehrers der k. k. Studien - Hofcommission zu überreichen, von welcher Stelle die Entscheidung über die Lehrfähigkeit des Candidate», oder über seine bloß zeitliche oder gänzliche Zurückwei-sung vom Lehramts erfolgt. §. 52. mmifmfac P* Falle ergeben, daß die von den Or- Zuiaffung ,um dinariaten und Ordens-Vorstehern vorgeschlagenen Lehramte. Lehramts-Candidate» sich nicht sogleich vor dem Antritte deS Lehramtes der Prüfung unterziehen könne»/ so kann die k. k. Landes stelle ihnen das Dom y. Marz. 79 Lehramt auf eine bestimmte Zeit provissrisch gegen de.», daß sie sich binnen einer Jahresfrist der vorgeschriebenen concuröartigen Prüfung unterziehen , und unter der Bedingung anvertrauen, wenn sie beweisen, daß sie die Theologie und die Vorstudien an einer k. k. öffentlichen oder ander» genehmigt,» inländischen Lehranstalt studirt, und sich in diesen Studien dmchgehendS wenigstens die erste Claffe erworben haben. Falls sie diese Bedingungen nicht erfüllen, sind sie zurückzuweisen. *. 55. Um die Besetzung der Lehrämter an HanS-Lehranstalten nicht zu erschweren, ist der in Vorschlag gebrachte Candidat d,S Lehramtes, welcher die Bestätigung für ein Lehramt schon erhalten hat, oder ein solches provisorisch verwaltet, und noch ein zweites Lehramt zu übernehmen hat, nicht verpflichtet, sich sogleich der Prüfung für daS zweite Lehramt, welches ihm zu dem ersteren zngeiheilt wird, zu unterziehen. Zur Prüfung für das zweite Lehramt wird ihm die t. k. Landesstelle eine längere Vorbereitungszeit zugestehen, während welcher er daS zweite Lehramt provisorisch versehen darf, doch unter der Bedingung, feine Schüler zu jeder Semestra! - Prüfung an die Universität oder daö Lyceum des Landes zu schicken. §. 54. Den Ordinariaten und den Ordensvorstehern wird die eifrigste Sorge empfohlen, mn solche Candidaten zu Lehrämter» ihrer Lehranstalten der f. k. Landeöstelle in Vorschlag zu bringen, die sich in den Studiencursen durch Fleiß und Talente ausgezeichnet haben, und geeignet sind, mehrere Jahre bei dem Lehrfache auszuharren. Um aber diese ausgezeichneten Individuen für das Lehramt nicht zu verlieren, wird es de» Ordinariaten und den Ordenövorstehern obliegen, ihnen sogleich nach dem zurückgelegten theologischen Curse ihre Bestimmung wissen zu lassen, und ihnen die gehörigen Mittel und Muße zu ihrer höheren Ausbildung und zur Vorbereitung zu dem Lehramte zu verschaffen. Bereinigung zweier Lehrämlcr Sorgfältige Wahl der Lehr-«MlScandidaten. 8o Bestimmungen fiir Piaristen. Für Jesuiten. Für Regulare» in Lemberg. Bekanntmachung der Lehrfähigkeit. Vom 9. Marz. §. 55. Die Ordens - Vorsteher der Piaristen haben sich in Absicht auf die Besetzung der Lehrämter, deren Bestellung dem Orden obliegt, ganz nach den obigen für die Diöcesan - Lehranstalten vorgeschriebenen Normen zu benehmen, und, cs können demnach die von diesem Orden zu besetz»nden Lehrämter nur solchen OrdenSgliedern anvertraut wer-din, welche sich der ordnungsmäßigen schriftlichen und mündlichen Prüfung unterzogen, und die Lehr-fähigkeitS Erklärung von der betreffenden höheren Behörde erhalten haben. 6. 56. Der Orden der Jesuiten ist gemäß allerhöchster Entschlieffung vom 19. März 1336 enthoben, die von dem Orden in seinen Schulen anzustellen-den Lehrer den concursartigen Prüfungen zu unterziehen. i 57. In Beziehung auf daö theologische Hauöstu-binm der Regularen in Lemberg besteht ausnahmsweise die allerhöchste Entschlieffung vom 11 De-cember 1826. daß Diejenigen, welche das Doctor.lt der Theologie bereits erlangt haben, und Diejenigen, welche für das Fach, zu welchem sie verwendet werden sollen, schon die strengen Prüfungen mit Approbation, oder einen Concurs bestanden haben, in welchem ihre Lehrfähigkeit anerkannt worden ist, von einer weiteren concurSmäßigen Prüfung befreit sein sollen. §. 58. Ordens-, Stifte- und anderen Geistlichen, wenn sie bei der concursartigen Prüfung zu einem Gymnasial' oder einem anderen Lehranite an einer Diöcese oder Hauölehranstalt tauglich befunden wurden, ist kein Anstellungs-Decrel auszufertigen, sondern nur der Ordens- oder StiftS-Vorsteher von der Fähigkeit des Geprüften zur Versetzung des fraglichen Lehramtes zu verständigen. Wien am t4. November 1837. 8i Vom 9. Marz. 30. Anordnung, daß für die Zukunft nur von den neu angestellteu und in die Seelsorge eintretendcn Geistlichen die Reverse wegen' Nichttheilnahme an geheimen Gesestfchafien ausznstellen und vorzulegen stnd. Laut eines hohen Hofkanzlei - Präsidial-Erlasses vom 19. v. M., Zahl 189 wurde bestimmt, daß die mit dem Erlasse vom 27. März 1337 bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung— in Bezug auf die Einsendung der Reverse von Staatsbeamten wegen Nichttheilnahme an geheimen Gesellschaften—auch auf die Geistlichkeit Anwendung finde, und für die Zukunft nur von der neu angestellken und in eine Seelsorge eintretenden Geistlichkeit derlei Reverse auözustellen und vorzulegen sein werde». Dieß wird mit Beziehung aus die Gubernial-Verordnung vom 6. April v. I., Zahl 5655 , *) zur Wissenschaft und Be-nehnuing erinnert. Gubernialverordnung vom 9. März ,833 , Zahl 3217; an die Herren k. k. Kreiöamtsvorsteher und die fürstbischöflichen Ordinariate. 31. Erläuterung des Verboihes der Ueberladung schmal-felgiger Frachkwägen. Utber eine Anfrage, ob. Frächtern, welche wegen lieber-rretung des mit hohem Hofkanzlcidecrete vom 27. Mai v. I., Zahl ione, erneuerten Verboihes der Ueberladuug schmalfel-giger Frachtwäge» gestraft worden find, nach Erlegung des vorgcschriebenen Strafbetrages ohne Ablegung des zu viel geladenen Frachttheils weiter zu fahren, oder ob die Abladung dcS Mehrgewichtes, vor der Gestattung, der Fortsetzung der Reise zu veranlassen sei, fand die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 24. v. M., Zahl 3618, Nachstehendes zu erinnern: *) Siehe P. G. S. Band 19, Seite 74, Zahl 48. Gesetzsammlung XX. THeil. ö Vom io. März. 8s D» die auf eine vorschriftswidrige Belastung des Fuhrwerke- mit schmalen, sechs Zoll nicht erreichenden Radfelgen gesetzte Strafe nicht al- eine Taxe anzusehen ist, gegen deren Entrichtung es dem Fuhrmanne freistehet, die Straßen mit schmalfelgigen Wagen und ungebührlichem Gewichte zu befahre», und so das Verboth unwirksam zu machen, so ist die Fortsetzung der Fahrt mit der normalwidrigen Wagenlast vielmehr alö eine Wiederholung der Uebertretung zu behandeln, wofür der Fuhrmann so lange, bis er das Mehrgewicht abgeladen hat, jede»-mahl neuerdings zur Strafe gezogen werden müßte, wie dieß der §, r der Eingangs erwähnten Hofkanzlei-Verordnung außer Zweifel setzt. Die angeordnela Abladung eines Lheile» der Fracht in einem solchen Falle ist in Rücksicht auf die Bestimmungen der Zoll- und Staat»-Monopols-Ordnung für den Transport von Anweiögütern in Absicht auf den Frächter als ein zufälliges Ereigniß auf dem Transporte anzusehen, und daher nach den Bestimmungen des i 160 der Zoll- und Staats MonopolS-Ordnung zu behandeln. Zur Hindanhaltung möglicher Collisionen wurde im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, welche auch die nöthigen Weisungen an die Camera! -GefallS- Behörden bereits erlassen hat, folgendes Verfahren angeordnet: Die Abladung, und so ferne die Frachtgüter ganz, oder ein Theil derselben auf ein anderes Fuhrwerk überladen werden, die Ueberladung hat in Gegenwart einer von der Obrigkeit zu bestimmenden Person, oder so ferne sich in dem Orte ein zur Zolleinhebung oder Waarencontrolle bestelltes Amt, oder eine Abtheilung der Gefallenwache befindet, eines Beamten deS gedachten Amtes oder der Gefällenwach-Abilieilung zu geschehen, und haben die geladenen Anweisgüter ganz oder ei» Theil derselben einstweilen in dem Orte der Anhaltung zu verbleiben, so müssen dieselben, wenn sich eine Zoll - Niederlage im Orte befindet, bei dieser, außerdem aber unter obrigkeitlicher Aufsicht bis zu dem Weiter-Transporte in amtliche Verwahrung genommen werden. Vom ii. März. 83 Von dieser hohen Bestimmung wird das k. k. Kreisamt im Nachhangr zu der mit Gubernialverordnung vom 17. Juni v. I., Zahl 9804*) mitgetheilten Gubernialcurrende zur entsprechenden Verfügung an die untergeordneten politische» Behörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 10. März i853 , Zahl äoos ; an die k. k. Kreisämter. 32. Ausdehnung der Begünstigung zum Eintrite in die Studien der Staaksrcchnungs - Wissenschaft auf die ständischen, städtischen und Privat - Beamte. Das f. k. Kreisamt erhält mehrere Eremplare der Kundmachung über die Bedingungen, unter welchen ständi» sche, städtische und Privat-Beamte zu den Vorlesungen über die Comptibilitäts-Wissenschaft zugelassen werden dürfen, zur eigenen Wissenschaft, und weitern Verständigung und genauesten Darnachachtung. Gubernialverordnung vom 11. März 1838 , Zahl 1729; an die f. f, Kreisämter, an die Herren Stände, an das k. k. jur. polit. Studiendirectorat, Jntimat an das k. k. illirische Gubernium zu Laibach und an die Cameralgefällenverwaltung. K u n d in a ch u n g über die Zulässigkeit der ständischen, städtischen und Privat-Beamte» zu den Vorlesungen über die Comptabilitätö-Wissenschaft. Zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 8. Jänner d. I. hat es im Allgemeinen vermahlen bei den für die Zulassung zum Studium der Staatsrechnungs - Wissenschaft bestehenden Normen zu verbleiben; jedoch wollen Se. Majestät gestatten, daß die in der allerhöchsten Entschliessung vom 22. Februar 1835, Litt. C., auSgedrückte Begünstigung auch solchen ständischen, städtischen *) Siehe P. G. S. Band 19, Seite i54, Zahl 70. 84 Vom iz. März. und auf Privat «Dominien angestellten Beamten zu Thei! werde, welche durch fünf Jahre nack dem Zeugniffe ihrer Vorgesetzten beim Casse- oder Buchhaltungs - Geschäfte sich gut verwendet haben, und sich mit Bewilligung ihrer Vorgesetzten zum Eintritte in das Studium der StaatsrechnungS > Wissenschaft melden Welche allerhöchste Entschliessnng, eröffnet mit hohem Slu-dienhofcommissionS-Erlasse vom 12. Jänner d. I., Zahl 262, mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 12. April 1833 , Zahl 5547, *) hiermit bekannt gemacht wird. Grätz am 11. März iar,8. 33. Ausdehnung der Vorschrift über die Modalitäten der Leistung der Dienstcautiouen der dazu verpflichteten » Beamten auf die von den ständischen und städtischen Beamten zu erlegenden Dienjtcaurionen. Im Nachhange zu den Gudernial-Dekreten vom 10. Mai und 15. December v. I., Zahl 7784 **) und 20386, ***) wird dem k. k. Kreiöamte erinnert, daß zu Folge hohen Hofkanzlei-Decreteö vom ,4. v. M., Zahl 2177, Se. Majestät mit allerhöchster Eiitschliessung vom 23. Jänner l. I. zu befehlen geruht haben, daß die auf die allerhöchste Entschsiessung vom >8. Februar 1837 gegründete Verordnung der k. k. allgemeinen Hos-kamme.r über die Modalitäten der Leistung der Dienstcautionen der dazu verpflichteten Beamten auch aus die von den ständischen und städtischen Beamten zu erlegenden Diensicantione» an zuwenden sind. Wovon daö k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weitern Verfügung in Beziehung auf die von städtischen Beamten zu leistenden Cautionen in die Kennkniß gesetzt wird. Guberuialverordnung vom 15. März 1833 , Zahl 2932; än die k. k. Kreisämter, die Prov. Staatsbuchhaltung, das Prov. Zahlamt, das FiScalamt und die Herren Stände. *) Siehe P. G. S. Band 15, Seite 95, Zahl 65. **) Siehe P. 65. S. Band 19, Seite 99, Zahl 57. »»*) Siehe P. 65. S. Band 19, Seite 256, Zahl >2o. 85 Bom i3. März. 34. Vorschrift, daß den vom Amte unb Gehalte suspen-dirten, mit einer Alimentation betheilten Beamten, wenn sie sich im Criminal - Inquisitions - Arreste befinden , ihr Unterhalt vor Allem ans ihrer Alimentation zu verschaffen sei. Mit Rücksicht ans die Bestimmungen des Strafgesetzbuches ersten TheilS und die hinsichtlich der Bemessung der Alimentationsgebühren überhaupt bestehenden Vorschriften hat die k. f. vereinigte Hofkanzlei im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle und der k. k. allgemeinen Hofkanimer festzusetzen beschlossen, daß den vom Amte und Gehalte suspendirten, mit einer Alimentation b e t h e i l t e n Beamten, wenn sie sich im Criminal-Inquisitions-Arreste befinden, kein Anspruch auf di» unentgeltliche daselbstige Verpflegung auf öffentliche Koste» zustehe, sondern daß von der einem solchen Beamten bewilligten Alimentation vor Allem dessen eigener Unterhalt im Inquisitions -Gefängnisse zu bestreiten ist. Hievon wird daS k. k. KreiSamt in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom iä. Februar d. I., Zahl 1940, zur Wissenschaft und weitern geeigneten Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom tö. März 1838, Zahl 4195 ; an die k. k. KreiSämter, da» Cameral-Zahlamt, die Provinzial-StaatSbuchhalkung, die Polizeidirectiou, die Baudirection, die Versorgung»»Anstalten - Verwaltung, die steierm. Herren Stände, die fürstbischöflichen Ordinariate und die Universität. 35. Urkunden äuszu-fertigen kommen, weil solche entweder früher noch gar nicht ausgefertigt wurden, oder weil die vorhanden gewesenen Urkunden in Verlust gerathen find, ist jedoch diese Maßregel nicht anwendbar, da bei diesen die Stiftungsbezüge gewöhnlich schon den Priestern und Kirchendienern in ihre Dotation eingerechnet sind, und nicht auf einige Zeit entzogen werden können. In Ansehung dieser altern Stiftungen erübrigt daher nichts anders, als die Taren für die Ordinariats-Confirmations-Urkunden — wenn solche gefordert werden, und wenn wegen der unterlassenen frühem Berichtigung der Stiftung oder wegen des Verlustes der darüber schon einmahl ausgefertigten Urkunden nicht Jemanden rin specieleö Verschulden zur Last fällt, welcher deshalb für die dießfälligen Auslagen ersatzpflichtig gemachtwerdenkann— ans der betreffenden Kirchencasse zu bestreiten, welche doch gewöhnlich von derlei frommen Stiftungen auch einen Vortheil bezieht. Hievon hat das Kreisamt die Vogteiobrigkeiten zue künftigen gleichförmigen Benehmung zu verständige». Gubernialverordnung vom 14. März »»38, Zahl 36sz; an die k. k. KreiSämter, die fürstbischöflichen Ordinariate und die Provinzial - Staatsbirchhaktüng. 37. Vorschrift in Betreff der Jntabulation und dießfällitzen Kostenbesireitung bei den zu versichernden Steucr-Rücksiandrn. Durch einen vorgekowmenen Fall sah man sich bemüffigt, die Weisung der hohen HofkanM rinzühole», wie sich in Betreff 88 Vom si. März. der Sicherstellung der Stenerrückstände zu benehmen sei, da die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichten, die Meinungen und das Benehmen der Civil- und Justiz-Organe überall festzusteuen und in Einklang zu bringen. Die hohe Hofkanzlei hat nun die in Abschrift mitfolgende Verordnung vom 25. Jänner d. I., Zahl 3808, erlassen , mit welcher die bereits bestehenden Vorschriften neuerdings bekräftiget werden, und die dem k. k. Kreisamte zur genauesten Be-nehmungswissenschaft und Handhabung, so wie auch zur Bekanntmachung an die BezirkSobrigkeiten und Dominien, hier mit-gethcilt wird. Gnbernialverordnung vom 21. März 1838, Zahl 685/Str.; an die k. k. KreiSämter, die Herren Stände und das Fiscalamt. Abschrift. In Erledigung des Gubernialberichtes vom 6. Juni v. I., Zahl 2439, handelt es sich in Beziehung auf die Sicherstellung von Steuerrückständen um folgende vier Fragen: 1) ob an und für sich die Jntabnlation von Steuerrückständen überhaupt, und von Realsteuerrückständen insbesondere gesetzlich zulässig fei, somit von den Gerichtsbehörden mit sicherem Erfolge angesprochen werden könne? 2) in welchen Fällen unterthanige Steuerrückstände zur Sicherstellung des Steuerfondes zu intabuliren seien? 3) wer zur Einleitung dieser Sicherstellung qesetzlich berufen und verpflichtet, nnd auf welche Weise diese Sicherstellung zu erwirken sei? endlich 4) wer die Kosten der Jntabulation zu tragen habe? Diese Fragen werden zur Nachachtung folgendermaßen beantwortet: Zur Ersten. Handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von den Gerichtsbehörden nach den bestehenden Justftgesetzen zu beurtheilen ist. <$6 genügt, in dieser Beziehung die Hofdecrete vom 19. Jänner 1784 Nr. 228 der Justizgesetzsammlung, und vom 24. October t8o6 Nr. 789 der Justizgesetzsammlung ins Auge zu fassen , um keinen Zweifel darüber übrig zu lassen, daß die Jntabulation von Steüerrückständen keinem Anstande unterliegen werde, wenn sie von den politischen Behörden mit Beziehung auf jene Gesetze geltend gemacht wird. Vom 2i. März. 89 Diese Gesetze sind so klar, daß eS auch nicht nothwendig erscheint, von der obersten Justizstelle eine Erläuterungs-Verordnung anzusprechtii; denn was den Gerichtsbezirk des innerösterreichischküstenländischen Appellationsgerichtes anbelangt — und von anderen Seiten sind in dem Gegenstände der Frage keine Anstände vorgekommen — liefern vielfältige Verhandlungen über Steuerrückstände den Beweis, daß die Jntabulation von Steuerrückstän-den zum Behufe ihrer Sicherstellung auch dortlandeS vielfältig ohne Anstand Statt findet, und wenn in einzelnen Fällen Gerichtsbehörden erster Instanz aus politischen Verordnungen, welche die Einbringung der Steuern im politischen Executionswege festsetzen und empfehlen, eine Verweigerung der Jntabulation ableiteten, so ist der Recursweg das geeignete Mittel, um solche Anstände in einzelnen Fällen nach Lage der Sache zu beheben. Es wird daher nur auf daö gehörige Verfahren der Steuer-bezirksobrigkeiten und darauf ankommen, daß sie nach ihrer Verpflichtung den Berufsweg betreten, wenn ihnen in der Erfüllung ihrer Amlswirksamkeit den Gesetzen widerstrebende Hindernisse begegnen. Zur Zweiten. Von ganz anderer Beschaffenheit ist die Frage, ob und wann jene Jntabulation nach den Administrativ-Vorschriften im Interesse des AerarS , welchem die Steuern zu-stehen, veranlaßt werden sollte? Diese Frage ist rein politischer Natur, sie betrifft lediglich die Steuerbehörden, diese habe» ihr dießfälliges Benehmen nur gegenüber dem Aerar, dessen bevollmächtigte Organe sie sind, den höheren Verwaltungsbehörden zu verantworten, und es ist nicht vorauszusetzen, daß die Gerichtsbehörden darauf eingehen werden, ob und in wie ferne eine Steuerbehörde bei dem Ansuchen um Jntabulation von Steuerrückständen den ihr gegebenen Administrativ - Vorschriften gemäß sich benommen habe? oder daß, wenn dieß doch geschieht, eine solche Beurtheilung die Billigung der höheren Behörde erhalten werde. Für die Verwaltungsbehörden muß in dieser Frage vor Allem der Grundsatz gelten, daß dem Aerar rücksichtlich der Steuerfor-derungen, obwohl demselben zu seinen Gunsten durch die politischen ExecutionSordmingen vor den Privaten eine bevorzugte, und von der gerichtlichen verschiedene Executionsart eingeräumt ist, der gewöhnliche und Jedermann offen stehende Weg der gerichtlichen Erecution niemahlS verschlossen wurde, daß somit daö Aerar oder die Steuerbehörde wohl berechtigt, keineswegs aber gegen« über dem Steuerpflichtigen verpflichtet sei, von dem zustehenden Vorzüge in der Execution Gebrauch zu machen. Für die Steuerbehörden ist daher die Wahl deö einen oder des anderen Mittels eine Frage der Räthlichkeit oder Angemessen- 9° Vom 2i. Mär;. heit, welche mit Bedacht auf den Charakter und den Zweck der Steuerforderungen begrtheilt werden muß. Der Zweck und Charakter dieser Forderungen erheischt nun die unfehlbare Anwendung der wirksamsten, am schnellsten zum Ziele führenden Mittel der Einbringung, und dieses sind die politischen Execulionöschritte; eö soll darin nach den bestehenden Vorschriften kein Aufenthalt Statt finden, kein Verzug gestattet werden, und eS soll, wenn ungeachtet der gehörigen Anwendung des po*' litischen ErecutionsverfahrenS dennoch Rückstände verbleiben, um ihre Zufristung, die unter keinen Umständen in der Macht der einhebenven Behörden liegt, oder, wenn sie als uneinbringlich erwiesen werden können, um ihre Nachsicht und Abschreibung bei der höheren Behörde eingeschritten werden. Es liegt sehr viel daran, an diesem gebietherischen, der Aufrechthaltung der Steuerfähigkeit und der Sicherung des Stüats-einkommenö im gleichen Maße zusagenden Vorgänge vor Allem festzuhalten, sich demselben selbst da — wo er jum Theile verlassen wurde, und durch die Vernachläffigungen der Behörden, oder durch gehäufte Unglücksfälle oder durch die Unvollkommenheit der SteuerumlagS-Schlüssel Rückstände solchen Belanges entstanden sind, daß sie, den nothweudigen Verrichtungen nach, jenen Vorgang sehr erschweren — wenigstens nach und nach wieder zu nähern, und nicht durch eine zu ausgedehnte regelmäßig supplirende Aussicht auf gerichtliche Executions- und Si-cherstellungsmittel einerseits die e i g e n thü m l i ch e politische Wirksamkeit der ersten Einhebungsorgane erschlaffen zu lasse n, andererseits aber die Verantwortlichkeit zu sch wachen, die denselben für die unverbrüchliche Anwendung der polltischen Zwangsmittel und für die rechtzeitige Einbringung der Steuern in diesem Wege obliegt. Aus diesen Rücksichten ist mit Bedacht auf die Verhältnisse von Steiermark die Hofkanzleiverordnung vom ,9. Mai i835 Zahl 7 lg/St. erlassen worden, welche die genügende Beant-rooming der Frage, um die es sich handelt, enthält, und die einer weitern Erläuterung nicht benöthigt. Zur Dritten. Zur Einleitung derJntabulation in jenen Fällen , wo sie räthlich oder zur Verwahrung vor Verantworrlich-keit »othwendig erscheint, ist diejenige Behörde berufen, welcher die Einhebung der betreffenden Steuer obliegt, da die Maßregel selbst als ein ExecutionSmittel zu betrachten ist. Es genügt dazu, nach dem schon oben bezogenen Hofdecrete vom 19. Jänner 1784, LaS bloße Anrufen der Beamten; es Müssen sonäch die Erlässe der steuereinhebenden Behörden und Aemter, und die von diesen verfaßten Steuerrückstands-Ausweise ay die Gerichtsstellen für sich allein schon als executiönSfähig gehalten werden, und dirß Vom si. März. 91 um so mehr, als die Steuerbücher und die darnach verfaßten Ausweise und Erlässe der Behörden und Aemter öffentliche vollen Glauben verdienende Urkunden sind, über deren Richtigkeit durchaus keine gerichtliche Verhandlung Statt finden darf. Eine Bekräftigung dieses Satzes enthält insbesondere daö Hofdecret vom z. Februar i82i Nr. 1737 der Justizgesetzsaium-lung, welches auch im Concurse, der im Wesentlichen nur in einer Gesamnitexecution besteht, die Amtöurkundeii oder Verfügungen der betreffenden Behörden als genügende Beweise über die Steuerrückstände anerkannt, auf welche hin ohne eine richterliche Verhandlung und Liquidirung die Berichtigung derselben zu geschehen hat. Diese Erlässe und Ausweise sind sonach, wie sie überhaupt executionSfähig sind, insbesondere auch zur exekutiven Jntabula-lion, und um so viel mehr zu jener im Sicherstellungswege geeignet, znrnahs jeder Sicherstellung von zum rechtlichen Verfahren nicht geeigneten Forderungen, welche mittels unmittelbaren Ersuch-schreibenö der politischen Behörde an die Gerichtsstelle oder im Wege des FiScalamtes erwirkt worden, durch die Verordnung der politischen Behörde, also entweder das Ersuchschreiben an daS Gericht selbst oder den Auftrag an das Fiscalamt, schon von selbst gerechtfertigt ist und keiner weiteren Justificirung bedarf. Hierdurch behebt sich auch daö gegen eine Prä notation erhobene Bedenken, da auf solche Urkunden nach den vorausgehenden Bemerkungen nicht bloß die Pränotation, sondern sogleich die Jntabulation der Steuerrückstände erwirkt werden kann und foil, und andererseits zu einer Justifieirung der Sicherstellung nach dem bezogenen Hofdecrete in keinem Falle eine Nothwendig-keit besteht. Zur Vierten: Endlich ist die Frage wegen der Kosten für die Regel ebenfalls schon durch die Hofkanzlei-Verordnung vom 19. Mai 1855 , Zahl 718, beantwortet, indem es dort heißt, daß die Jntabulation auf Kosten des Steuerrückständners zu ae-schrhen habe. Die Bestreitung der Kosten ist daher als eine Bedingung der Znfristuug anzusehen, und es muß sick derselben gegenüber einem Ansprüche der Gerichtsbehörde im Voraus versichert werden. Wenn außer diesem Falle eine Jntabulation von Steuerrückständen von der einhebenden Behörde oder dem einhebendeu Amte zu dem Ende veranlaßt wird, um sich vor Verantwortung zu schützen, so ist Ließ als eine executive Maßregel zu betrachten, deren Kosten die Behörde oder das Amt zu tragen hat, und wofür, da eS sich um eine außerordentliche bare Auslage handelt, der Regreß mit der Hauptforderung gegen de» Execute» verfolgt werden kann, in so ferne der Regreß suchenden Obrigkeit keine yr Vom 2i, März. Schuld in dem Vollzüge der politischen Steuereinbringungsschritte zur Last fällt. Eines weitern Ausspruches über diese Kostenbestreitungen bedarf es nicht, denn cs wird nach obigen Bemerkungen die Jn-tabiilation von Steuerrückständen als ein regelmäßiges Mittel der Einbringung und Sicherstellung nicht vorgeschrieben, findet sie aber in den oben angedeuteten außerordentlichen Fällen Statt, so ist in Uebereinstimmung mit dem Hofvecrete vom 20. Jäner 1792 Nr. 241 der Justrzqesetzsammlung , der Executionöführer zur Vorschußleistung over Bestreitung der Executions' und Sicherstellungskosten aegen allfälligen Regreß verpflichtet, und es müßte, wenn dieser Regreß von dem Execute» nicht erlangt zu werden vermag, und ein Ersatz von dem Aerar angesprochen würde, um diesen von F -ll zu Fall besonders cingeschritten, und darüber nach Beschaffenheit des Falles mit Rücksicht auf die Berufspflichten der Steuer-Bezirköobrigkeit und ihre Statt gefundene Erfüllung entschieden werden. Wien de» 23. Jäner >358. 38. Vorschrift hinsichtlich der Behandlung Derjenigen, die einen in der Ausübung des Dienstes begriffenen Angestellten der Gränzwache ein Geschenk anbicthen, verabreichen oder aufdringen. Die hohe Hofkanzlei hat unterm 1. d. M., Zahl 38t 1, Nachstehendes hieher erinnert: Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage — ob Derjenige, der einem in der Ausübung des Dienstes begriffenen Angestellten der Gränzwache ein Geschenk anbiethet, verabreicht oder aufzu-dringen sucht, und sich dadurch nach dem $. 56 der in Folge Hofkammerdeeretes vom 10. April i830, Zahl 5382/642, bekannt gemachten Dienstvorschrift der Gränzwache einer thätlichen Be-leidigung der Wache schuldig macht, die schwere Polizeiübertre-tung im Sinne des $. 72 des allg. St. G. B. II. Theils begehe? — wird dem Gubernium zur Vermeidung allenfälliger Mißverständnisse über Einvernehmen mit der k. k. allg. Hofkammer bedeutet, daß das Verabreichen, Anbiethen oder Aufdringen eines Geschenkes an die Angestellten der Gefälleuwachanstalten ,— Vom 2Ä. Marz. 93 in so fern sich eine solche That nicht ohnehin zur Behandlung nach dem allg. Strafgesetze I. Th. eignet — im Sinne des §. 72 des allg. Strafgesetzes II. Th. nicht als die schw.'Pol-Uebert. der thäkigen Beleidigung zu betrachten ist. Ob übrigens ein derlei Bestechnngsversuch dem Strafgesetze I. Th. zu Folge als ein Verbrechen, ober nach dem §. aör des Strafgesetzes über GefällS - Uebertretungen zu bestrafen sei? bleibt »ach der Eignung der einzelnen Fälle dem Erkenntnisse der Behörden Vorbehalten. DaS k. k. Kreisamt wird hievon zur eigenen Wissenschaft, und zur Bekanntgebung an sämmtliche Bezirksobrigkeiten und Magistrate in die Kennlniß gesetzt. Guberniilverordnnng vom 2t. März 1838 , Z hl 4636. 39. Ausdehnung der Modalitäten, welche bei Anlegung der Dienftcaulionen bei dem Tilgungsfonde, bei ihrer Verzinsung und Auskündung vorgeschrieben sind, auf alle übrigen Kautionen. Im Nachhange zu dem hierortigen Decrete vom 11. November v. I., Zahl 17801 , *) wird erinnert, daß die hohe Hofkam-mer mit Secret vom 12. December v. I. Zahl 52234 anznordnen befunden hat, daß jene Modalitäten, welche.bei Anlegung der Dienstcantionen bei dem Tilgungöfonde, bei ihrer Verzinsung und Auskündung vorgeschrieben sind, auch auf die übrigen Kautionen, die aus andern Anlassen, als wegen eintretenber Dienstverhältnisse, erl.gt werden, anzuwenden seien. Zugleich wird in Absicht auf die Auskündung der Depositen, die bei dem Tilgungsfonde bereits angelegt sind, die Vorschrift, vermöge welcher die Zurückzahlung 20000 fl. übersteigender Be' *) Siehe P. G. S- Band >9, Seite 234, Zahl 134, 94 Vom rz. März. träge durch die hohe Hofkammer verfügt wrrden muß, neuerdings in Erinnerung gebracht. Gubernialverordnung vom 22, März 1838, Zahl 16; an die k. k. Kreisämter, das Cameralzahlamt, die Baudir.ction, die Strafhausverwaltung, die Versorgungsanstaltenverwaltung, die OberpostamtSverwaltuug, daö MeffingverfchleiSamt und an daö Versatzamt. 40. Vorschrift, daß Verbuche auf Peusionru im Falle der Wiederanstellung des Beamten auf dessen Besoldung ' nicht übertragen werden können. AnS Anlaß einer gemachten Anfrage, ob ein gerichtlich bewilligtes, auf eine Pension vorgemerkreS Verboth, im Falle der Wiederanstellung eines Pensionisten, auf die Besoldung zu übertragen sei, oder ob ei» derlei Verboth durch die Aenderung der Natur der Bezüge, durch die Verwandlung einer Pension in eine Besoldung, ihre Wirkung verliere, fand die hohe Hofkammer mit Decret vom 5. d. M. Z. 9008 zu erinnern, daß bei dem klaren Inhalte der Vorschriften, welche das Verkümmern der Besoldungen durch Verbothe ausdrücklich verbiethen, eine Uebertragung der auf Pensionen bewilligten Verbothe auf Besoldungen nicht Statt finde, und in den Fällen, in denen Pensionisten , deren Pension mit Verbothen belegt ist, wieder angestellt werden, diese Verbothe von dem Augenblicke an, wo die Auszahlung der Pen-sion aufhört, und der Bezug der Activbesoldung beginnt, als wirkungslos erscheinen. Gübernialverordnnng vom 23. März 1338 , Zahl 4631; an das k. k. Provinzial-Zahlamt. 41. Vorschrift hinsichtlich der für »katholische Gemeinden einzuleitenden Sammlungen. Aus Anlaß der für eine evangelisch -augsburgische Gemeinde bewilligten Ausschreibung einer milden Sammlung zur Erbauung 95 Vom März und ». April. eines neuen Pfarrhofeö wurde mit hohem Hofkanzleidecretr vom l. d M. Zahl 4505 erinnert, daß dergleichen Sammlungen nicht durch die katholischen Ortsrichter und Gemeindevorstände, oder Seelsorger in der Art zu geschehen haben, daß auch die Katholiken zu Beiträgen aufgefordert, und daß dadurch alle Dominien der Provinz in Anspruch genommen werden, sondern daß es — nachdem die Akatholiken nach Pastoraten eigene Bezirke bilden, und selbst die zerstreut domicilirten Akatholiken zu irgend einem Bethhause im Verbände stehen — die Sache des betreffenden Pastors sei, wegen solcher Sammlungen gehörig vorzusehen, damit alle seine beitragsfähigen Glaubensgenoffen zur BeitragSlei-stung aufgefordert werden. Diese Anordnung hat dem k. k. Kreisamte zur genauesten Richtschnur zu gelten, und es sind hiernach die betreffenden Be-zirkSobrigkeiten zu belehren. Gubernialverordnung vom 24. Marz isss, Zahl 4862; an die k. k. Kreiöämter Grätz, Bruck und Judenburg, 42. Instruction für den Subrector des k. f. Convickes in Grciß. Im Anschluffe wird die mit hoher Studienhoftommissions-Verordnung vom y. März iS38 Zahl 1572 eingelangte, von Sr. k. k. Majestät allerhöchst genehmigte Instruction für den Subrector des ConvicteS der k. k. Convictödirection mit der Weisung zugestellt, solche dem ernannten Subreckor bekannt zu geben, und die genaue Handhabung derselben sich angelegen sein zu lassen. Gubernialverordnung vom 2. April 1858, Zahl 453?; an die k. k. Convictödirection. Instruction für den Srrbrector deö k. k. Convicts zu Grätz. Der Subrector im k. k. Convicte ist unter der Oberleitung des Directors und der Mithilfe der ihm beigegebenen Prasste y6 Dom 2. April. der eigentliche Erzieher der im k. k. Convicte sich befindlichen Jugend. Hinsichtlich seiner dreifachen Stellung: I. zum Director, II. zu den Präfecten, und III. zu den ihm anvertauten Zöglingen ergebe» sich eigene Obliegenheiten und Vorschriften zur Dar-nachachtung für den Subreetor. I. Hinsichtlich seiner Stellung zum Director: 1) der Subrector sicht unter dem Director, als dem ersten Vorsteher deö Hauses, und in unmittelbarer Verbindung mit ihm; beide berathschlagen sich über. Alles, was die Erziehung der Zöglinge und die Hausordnung im Institute betrifft; 2) in Gegenwart des Snbrertorö und der Präfecte werden am Anfänge des Schuljahres vom Director die Statuten den Zöglingen vorgelesen; im Laufe des Schuljahres schärft der Subrector in Gegenwart der Präfecten manchmahl wieder alle, oder insbesonderö einige Statuten, je nachdem es nöthig erachtet wird, den Zöglingen ein, und legt ihnen die gewissenhafte Beobachtung derselben an daö Herz; 3) der Subrector macht die mit dem Director gemeinschaftlich verabredeten, oder von der Behörde mirgekheilten Anordnungen den Zöglingen bekannt, und wacht für deren genaue Befolgung; 4) da der Subrector der ordentliche Stellvertreter deö Directors ist, so hat er ihm seine Entfernung vom Hause jederzeit auznzeigen; auch wenn er gehindert ist, öffentlichen Versammlungen im Hause beizuwohnen, wo ein Vorsteher zugegegen sein soll, ist dieß dem Director zu melden; 5) da der Director beim Speisen in der Regel im Refecto-rtum des Priesterhauses sich befindet, so wird es dem Subrector, der mit seinen Zöglingen speiset, obliegen, auf Anstand und Artigkeit beim Essen zu sehen, den Stoff zn nützlichen Gesprächen dabei zu geben, die größer» Zöglinge zum Lateiuredcn anzuhalten, u. s. w. 6) der Subrector berichtet dem Director täglich alle Vorfälle im Hause, trägt ihm die Wünsche, die Forderungen und Klagen der Zöglinge vor, worüber sodann beide daö Nöthige beschließe»; 7) der Subrector hat den zweiten Schlüssel zur Casse zu führe», und mit dem Director die Vorschläge zur Besetzung der Stiftungsplätze, alle Rechnungen und Anträge, die auf die häusliche Ordnung und Disciplin deö Convicts sich beziehen, mitjuuunterschreibe». Vom 2, April. 97 II. Hinsichtlich seiner Stellung zu de» Präfecten: Der Subrector hat zur Mithilfe im Geschäfte der Erziehung verläßliche Priesterhauszöglinge als Präfecten, welche unter ihm stehen, nur mit seinem Vorwissen sich von den Zöglingen entfernen dürfen, und ihm die Vorfälle des Tages, oder die Vergehen der Jugend, da sie beständig um selbe sind, anzuzeigen habe». Der Subreckor sieht überhaupt darauf, daß die Präfecte ihren Verpsiichtungen Nachkommen, nimmt Einsicht in das von den Präfecten zu führende Verzeichniß der Effecten und Kleidungsstücke der Zöglinge, so wie in die gleichfalls von den Präfecten zu besorgende Rechnung über die kleine Barschaft derselben ; er sieht auch zuweilen nach, ob in den Dormitorien, Mu-säen, in den Käste,, Alleö in der Ordnung ist, und ertheilt in dieser Hinsicht den Präfecten die nöthigen Aufträge. Der Subreckor überwacht auch zunächst das ganze sittlichreligiöse Betragen der Präfecte, über welche er, da dieselben ungeachtet ihrer Obliegenheiten im Cvnvicre immer noch Priesterhauszöglinge sind und bleiben, getreue Relation dem Director, der zugleich der erste Vorsteherim Priestcrhauseist, zu erstatten hat. III. Hinsichtlich seiner Stellung zu den Zöglingen. Als eigentlicher stabiler Erzieher der im Conoicte sich be-sindlichen Jugend hat der Subrector A im Allgemeinen durch Wort und Beispiel auf die allseitige Bildung deö Kopfes und des Herzens der Zöglinge, auf Hindanhaltung aller Fehler und Förderung alles Guten im Charakter der Einzelnen hinzuarbeiten. Vor Allein lerne er daher die ©einigen kennen, und beobachte sie als liebender Vater und Freund von Zeit zu Zeit in ihren manigfaltigen Aeußerungen und Verrichtungen — beim Aufstehen, Ankleiden, Waschen, Morgengebethe, Schulbesuchen und Zuruck-kommen aus der Schule, beim Studiren, der Lecture. beim Speisen, bei den Andachrsübungei,, den Recreationen und Spcuiergängen, welche letztere er zuweilen mitniacht u. s. w., » d suche durch seine ganze Haitung, seine Bescheidenheit und Unparteilichkeit das Zutrauen der Zöglinge zu gewinnen. B JnobefonderS sehe er auf die Erreichung: erstens des moralisch-religiösen und zweitens des intellectuelen Zweckes des Institutes. Daher wird: l. der Subrector, welchen als Priester tiefe Religiösität auszeichnen soll, durch seinen Umgang mit den Zöglingen, durch seine G-spräche, durch die ganze Art und Weise, wie er in die voraeschriebenen religiösen Uebungen eine höhere Weihe hineinzulegen versteht, eine fromme Gesinnung den Herzen der Zöglinge einzupflanzen, und so Gesetzsammlung XX. Th eil. 7 98 Vom 2. April. daö Gedeihen der religiösen Erziehung, die stets oben anstehen muß, durch Wort und That zu fördern suchen. Er bestimmt die Abendlesungen beim Abendgebethe, ist bald in dem einen, bald in dem andern Museum beim Gebethe anwesend, sieht mit de» Präfecten darauf, daß die Zöglinge beim Anhören der heiligen Messe, der Litanei — erbaulich sich benehmen, und sorgt i» deuBeicht-und Communioutagen für die diesen heiligen Handlungen würdige Vorbereitung — halt auch die in den Statuten für diesen Zweck vorgeschrieb-ne kleine Hausephorte. Zn moralischer Hinsicht sieht der Subrector überhaupt auf die gehörige Subordination, Verträglichkeit, Ord-nungs- und Arbeitsliebe der Zöglinge, so wie überhaupt auf die gewissenhafte Beobachtung der Statuten; 2. was die Bildung des Verstandes «»langt, hat der Subrector a) im Allgemeinen die Zöglinge hinsichtlich des fleißigen Schulbesuches, der Repetitionen, der Verfertigung der Schulaufgaben, der Vorbereitung für die Schule, der Privatstunden, der Erweckung des Privatfleißeö, Lectüre u. s. w. zn überwachen; b) ZnsbesonderS sehe er, daß die Schwuchern die gehörige Nachhilfe durch die Präfecten oder andere ältere Zöglinge erhalten; nehme selber zuweilen Zöglinge zu sich, prüfe sie, suche daS Mangelhafte zu ergänzen u. d. gl; er überwache die Correpctitoren, welche nebst den Präfeclen noch aus der Zahl der älteren Zöglinge ausgestellt werden sollten, und wohne selbst öfters den Correpetitionen bei. Er erkundige sich von Zeit zu Zeit bei den betreffenden Professoren über den Fortgang der Zöglinge, so wie über deren Verhalten in der Schule, um sodann zu Hause dir nöthigen Maßregeln in Betreff einzelner Zöglinge einleiten zu können. Die von den Zöglingen erhaltenen Classen in den Mo-nathprüfungcn werden nach Vorschrift ohnehin dem Director zugefertigt, der sie sodann dem Subrector übergibt. Da nebst de» Schulgegenständcn noch in der italienischen und französischen Sprache, so wie im Zeichnen und Schönschreiben von eigenen Meistern Unterricht ertheilt wird, so sind vom Subrcctor die betreffenden Meister zu überwachen, und die Zöglinge anzuhalten, daß sie hierin den gewünschten Fortgang machen. Die Probezeichnungen, so wie die Probeschriften, hat der Subrector von den Präfecten zu übernehmen und dem Director gleichfalls zur Einsicht mitjutheilen. lieber den Fortgang in der Nom 7. April. 99 italienischen und französischen Sprache hat er sich ebenfalls auf geeignete Weise die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Schließlich in Betreff der phisischen Erziehung sehe der Subrector darauf, daß Alles, was in den Hausstatuten über die Reinlichkeit, gesunde, nahrhafte und hinlängliche Kost, Bewegung in freier Luft, über angemessenes Zeitmaß des Schlafens und Wachens, über Krankheitspflege u. s. w. vorgeschrieben ist, genau befolgt werde. 43. Neues Postgesetz. In der Anlage erhält daS k. k. KreiSamt die gewöhnliche Anzahl von Exemplaren des laut hoher Hofkanzleiverordnnng vom 12. April d. I. Zahl 8593 von Sr. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 5. November 1337 sanctionirten neuen, mit 1. Juli 1838 in Wirksamkeit tretenden Postgesetzes zur Kundmachung und Betheilung sämmtlicher Behörden. Gubernialve-ordnung vom 7. April >838 , Zahl 7189; an die k. k. Kreisämter und die k. k. Obcrpostverwaltung. Wir Ferdinand der Erste, von Golkes Gnaden Kaiser von Oesterreich rc. re. rc. In Erwägung der wichtigen Vortheile < welche eine zweck-mäßi.-e Einrichtung der Staats - Post - Anstalt Unseren treuen Unierihanen gewährt, und in der Absicht, die in dieser Anstalt gelegenen Nittel zur Belebung des Verkehres zu vervollkommnen, habe» Wir U 6 bestimmt gefunden, die auf das Post-Wesen sich beziehenden Gesetze und Vorschriften einer sorgfältigen Prüfung unterziehen zu laffen. Wir haben hiernach befohlen, daß nicht nur die gesetzlichen Anordnungen in klare Bestimmungen zusammengefaßt, und die Gränzen der dem Staate vorbehaltenen ausschließendcn Rechte, Befugnisse und Vorzüge genau festgestellt werben, sondern daß 100 Vom 7. April. auch hierbei dem Verkehre und der Erwerbsthätigkeit Unserer treuen Unterthancn jede Erleichterung, die sich mit dem Zwecke unb Wesen der Post-Anstalt vereinigen läßt, zu Lheil werde. Insbesondere haben Wir den Fracht-Transport von dem ausschließenden Vorbehalte der Post-Anstalt gänzlich auSzuschei-den, und auch in Absicht auf den Umfang, dann die Art der Ausübung der übrigen auöschließenden Rechte der Post-Anstalt, erhebliche Beschränkungen in den bisherigen Bestimmungen Statt finden zu lassen angeordnet. Nach diesen Grundsätzen ist daS beiliegende Gesetz abgefaßt worden, welches das Wesen und den Umfang des Post-Regale S bestimmt, und mit dem 1. Julius 1838 in Unseren Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, in Wirksamkeit zu treten hat. Von dem Zeitpuncte der Wirksamkeit dieses Gesetzes an treten die bisher bestandenen Anordnungen rücksichtlich Desjenigen, worüber dieses Gesetz eine Bestimmung enthält, außer Kraft. lieber die Art und Weise der Verwaltung und Benützung des Post-Regales und über die Einrichtung und Tariffs der Post-Anstalten werden die Vorschriften auf der Grundlage dieses Gesetzes durch befon-dere Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Bis dahin ist sich in den bemerkten Beziehungen einstweilen nach den bisherigen Anordnungen zu benehmen. Die den Postmeistern oder andern Personen auf vorschriftmäßige Art eiiigeräumre» Rechte oder auferlegten Verbindlich, leiten, welche sich aus besondere vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes vorschriftsmäßig zu Stande gekommene Verleihungen oder Verträge gründen, werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben; vielmehr haben diese Verleihungen und Verträge für die Beurtheilung der gedachten Rechte und Verbindlichkeiten auch künftig, bis ihre Erlöschung den Gesetzen gemäß erfolgt, zur Richtschnur zu dienen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am fünften Tage des Monatheö November im Jahre Bom 7. April. jet nach Christi Gehurt etn tausend acht hundert sieben und dreißig, Unserer Reiche im dritten. Ferdinand. (L. S.) Anton Friede. Graf Mittrowsky von Mittrowiz und Nemischl, oberster Kanzler. Carl Graf von Jnzaghi, Hofkanzler. Franz Freiherr von Pillersdorff, Kanzler. Johann Limbek Freiherr von Lilienau, Dicekanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät Höchsteigenem Befehle: Wilhelm Freiherr von Droßdick, Hofrath. Post - G e s e p. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. t. Die dem Staate in Hinsicht auf Transporte von Sachen und Personen vorbehaltenen auöschließen-den Rechte, und die den Anstalten zur Ausübung dieser Rechte zugestandenen Vorzüge und Auszeichnungen begründen das Post • Regale. §. r. Dem Post-Gesetze ist Jedermann ohne Unter- -.P-esomn,di-schied deS Standes in den Landern, für die daS- sind!"' selbe Wirksamkeit erhält, unterworfen. ») Reget. §. 5. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Ge- >0 Ausnahme, setze» für Personen oder Sachen werden durch be> spndere Anordnungen festgesetzt. Vom 7. April. Absicht^'auf" die Diejenigen Aemter und Personen, welche die Vollziehung beš dem Staate vorbehaltenen Rechte in seinem Nah» Postgesetzes. men ausüben, sind angewiesen, bei schwerer Ahn-und Postbedien. dunz sich in der Vollziehung ihrer Dienstverrich-fteten. tungen genau »ach den gesetzlichen Anordnungen zu benehmen, und den Personen, welche von der Post-Anstalt Gebrauch mache», mit Anstand und Bescheidenheit zu begegnen. §. 5. J>) jur »eiffoiibž« Den Obrigkeiten, Gemeindevorstehern und Mi» emunz. ljtör. Commandanten liegt ob, so oft sie von Post-Beamten oder andern, den Post-Dienst versehenden Personen zum Behufe der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen oder Rechte vorschriftsmäßig um Beistand angegangen werden, denselben unverzüglich und thätig zu leisten. §. 6. 4. Hilfsmittel Die Postämter, dann Gränz - Zoll- und Con- Kenntnist der tuniaz-Aemter sind mit Eremplaren dieses Gesetzes, der Post-Tariffe und der durch den Druck allgemein bekannt gemachten Post-Vorschriften versehen, und Jedermann ist berechtigt, in diese Gesetze und Vorschriften bei den erwähnten Aemtern Einsicht zu nehmen. Zweite» Abschnitt.: Von den dem Staate bei dem Sachen-und P t ' f o n e »» Tran Sporte Vorbehalte-neu ausschtreßrnden Rechten. L Wesen und Umfang dieser Rechte. 1. Sachen - Transport. §. 7. e * , Die Sachen, auf deren Transport sich die dem deren T^>ns'port Staate vorbehaltenen auSschliefsende» Rechte be-stch der Staate- tieften, sind: »»kvepaltbezieht. Briefe, zu denen überhaupt alle schriftlichen an abwesende Personen gerichteten Mittheilungen oder Nachrichten gezählt wer» den, und Vom 7. April. >o3 2. periodische Sch riften, und zwar: Journale, Zeitungen, in Blättern oder Heften, ohne Unterschied des Inhaltes, die Briefe und periodischen Schriften mögen durch Handschrift oder Abdruck dargestellt oder vervielfältigt worden sein. §. 8. Bei dem Transporte der in dem §. 7 genann- 8) Arten de-ten Gegenstände ist zu unterscheiden: irnn^ortes. 1. ob sie von Ortschaft zu Ortschaft, 2. ob sie in dem Umfange deö Ortes selbst, aus einem Theile desselben in den andern (Loco - Transport) gesendet werden. • §• 9* Bezüglich auf den Transport der ersten Art Transport (§. 8 unter 1.) ist eS außer den Post-Anstalten LfSmibfo“! Niemanden gestattet, die in dem §. 7 bezeichneten Sachen aus einem Orte in einen anderen zu befördern (transportiren), wenn beide Orte mit einander in einer unmittelbaren oder mittelbaren Post-Verbindung stehen. §. 10. In einer unmittelbaren Post-Verbindung _bb) P°st»erbin. stehen diejenigen Orte, in welchen für dpn Segen- Ž“nv am,tHU fettigen Verkehr mit den im §.‘7 bezeichneten Sachen Post-Anstalten (Postämter, Briessammlungen, Postbothen u. dgl.) bestehen. §. ii. Die einer Post-Anstalt zur Abholung und "»tt-ibar-. Aufgabe der in dem §. 7 bezeichneten Sachen dupch besondere Kundmachungen zngewiesenen Orte bilden den Post-Bezirk dieser Anstalt oder ihres Standortes. Die zu den« Post = Bezirke einer Post - Anstalt gehörenden Orte stehen mit allen denjenigen Ortest in mittelbarer Post-Verbindung'. 1. mit denen der Standort dieser Post-Anstalt in unmittelbarer Post-Verbindung steht, oder 2. die zu dem Post-Bezirke eines der unter I. begriffenen Orte gehören. Dom 7. April. >04 §. 12. cc) Ausnahmen. Von dem in dem §. 9 ausgedrückten Verkoche sind ausgenommen: 1. Frachtbriefe und Urkunden überhaupt, welche Waarenführern zur Ausweisung der Gegenstände, deren Transport sie besorgen, offen, oder von Gefällsämtern unter amtlichem Siegel mitgegeben werden. 2. Die in dem §. 7 unter 2. bezeichnet»» Schriften, wenn seit ihrer Herausgabe mehr als ein halbes Jahr verflossen ist. 3. Briefe oder periodische Schriften, a) wenn dieselben weder versiegelt noch auf irgend eine Art verschlossen sind, ober b) wenn Jemand Briefe oder periodische Schriften durch einen Diener, einen eigenen Bothen, oder überhaupt durch eine zu seinem oder des Adressaten Hausstande gehörende, oder zu dieser Versendung gedungene Person versendet, und wenn in allen diesen Fällen (a) (b) nebst den eben ausgedrückten Bedingungen, Derjenige, der den Transport veranlaßke, oder vollzieht, sich dabei nicht mit der Sammlung von Briefen oder Schriften für Rechnung zweier oder mehrerer Versender oder Adressaten beschäftigt. §. 15. sReisende, Fuhrleute, Schiffer oder Bothen Enitrit hi das jeder Art, die an der Gränze des StaatSgebiethes, Staatsgebieth. ^ in welchem dieses Gesetz Wirksamkeit hat, anlangen, sind verpflichtet, die mitgebrachlen Sachen, welche daS in dem $. y ausgebrückte Verboth trifft, wenn sie deren Weiterbeförderung innerhalb des oben bezeichneten StaatSgebiethes wünschen, und nicht deren Rücksendung in das Ausland oder eine andere erlaubte Verfügung vorziehen, den Gränz-Zoll- oder Contumaz-Aemtern zur Versendung durch daS nächste Postamt gegen Bezahlung der vorschriftmäßigen Gebühren zu übergeben. §. 14. ch Transport Der Transport in dem Umfange eines Ortef*“11 emeä Orte- selbst (Loco-Transport §. 8 unter 2.) un-aoeoitanipM.) terliegt nur bei Briefen der Beschränkung, daß Vom 7- April. ,£>5 für den Ort. für welchen zu dieser Art deS Transportes eine StaatS-Postanstalt besteht/ Niemanden gestattet ist, eine Anstalt ju diesem Zwecke zu errichten. 2. Personen - Transport. §. 15. Die dem Staate int Person en - T r an s-porte vorbehaltenen Rechte beziehen sich auf den Transport t. zu Wasser und 2. zu Land. §. i6. Bezüglich aus den Personen-TranSport zu Wasser ($. 15 unter 1.) ist es Jedermann untersagt/ auf dem Meere/ auf Seen, auf Flüssen oder Canälen Anstalten zu einer in bestimmten Zeiträumen Statt findenden regelmäßigen Beförderung von Reisenden zwischen zwei oder mehreren Orten zu errichten oder zu unterhalten, für deren gegenseitige Verbindung in derselben Richtung zur See oder auf derselben Wasserstraße eine Staats-Postanstalt zum Personen-Transporte besteht. §. 17. Bezüglich auf den Personen-TranSport zu Land ($. 15 unter 2.) ist es Jedermann untersagt: 1. auf Straßen, aus welchen Staats-Post-An- stalten zur Beförderung von Reisenden bestehen, Reisende mit Pferdewechsel zu be-fördern, wenn der Reisende nicht früher in ununterbrochener Fahrt zwölf Meilen mit denselben Pferden innerhalb des österreichischen StaatsgebietheS zurückgelegt, oder falls er noch keine solche Strecke zurückgelegt hätte, nicht wenigstens acht und vierzig Stunden an demselben Orte, wo der Pserdewechsel eintritt, verweilt hat. 2. Anstalten, mittels welcher die Beförderung der Reisenden zu bestimmten Zeitpunkten periodisch wiederkehrend vollzogen wird, zu errichten, oder zu unterhalten, wenn dabei tin unter den» Absätze 1. der gegenwqrti- a) Akte» desselben : b) zu Wasser; c) zu Land, na) Grundsatz. Dom 7. April. 106 lib) Ausnahme. cc) Eisenbahnen. 1. Arten der Ausübung. 1. Durch Post-Anstalten. a) Errichtung solcher Anstalten. h) Rechts»«» haltnist zwischen der Staats-Dera waltunq und den Postbedienstetcn. gen Bestimmung begriffener Pferdewechsel Statt findet und schon für den Personen-TranSport zwischen denselben Orten eine vom Staate errichtete Eilsahrtö - Anstalt besteht. $. 18. DaS Verbots» des Pferdewechsels, wie es in dem $. 17, Absatz 1, auSgedrückt ist, bezieht sich nicht auf den Fall, in welchem ein Reisender sich durch Pferde, die sein Eigenthum sind, weiter befördern läßt. §. 19. Die Bestimmung der Verhältnisse der Eisenbahn-Unternehmungen zum Post-Regale ist beson-deren gesetzlichen Anordnungen Vorbehalten. II. Ausübung der vorbehaltenen Rechte. §. 20. Der Staat übt die ihm rücksichtlich des Sachen- und Personen-Transportes vorbehaltenen Rechte ans: 1. durch eigene A nstalte n (Post-An- stalten) oder 2. durch die Einhebung einer Gebühr von Privat Unternehmern. j. 21. ES ist den das Post. Regale verwaltenden Behörden Vorbehalten, an allen Orten, an denen solches zweckmäßig erkannt wird, Post-Anstalten zu errichten, so lange eö angemessen gefunden wird, aufrecht zu erhalten und für Rechnung des Staats-fchatzes verwalten zu lassen, oder deren Betrieb und Verwaltung andern Personen für ihre Rechnung zu gestatten. (§. 20 unter 1.) h. 22. Daö RechtSverhältniß zwischen der StaatS-Verwaltung und den Personen, denen die Ver-waltung und der Betrieb von Post-Anstalten im Nahmen dcS Staates entweder für Rechnung des Staatsschatzes oder für eigene Rechnung überlassen >07 Dom 7. April. ist, wird, so weit diese Personen als Staatsbeamte oder Diener bestellt sind, nach den für Staatsbeamte und Diener überhaupt bestehenden Vorschriften, in anderen Fällen aber durch besondere Verleihungen oder Uebekeinkommen bestimmt, (§. 20 unter 1.) h. 23. Die Gebühren, welche für die Benützung der <-) Postgebühr«»., StaatS-Postanstalt zum Transporte von Sachen und Personen zu entrichten sind, bestimmen die hierüber bestehenden Tariffe. (§. 20 unter 1.) §. 24. Besondere Anordnungen (Reglements) setzen d) Einrichtung die Einrichtung der verschiedenen Post-Anstalten derPostanstalten. und daö Verfahren fest, das bei ihrer Benützung zu beobachten ist, und bestimmen die Rechte und Verbindlichkeiten Derjenigen, welche die Post-Anstalten benützen. (Fahrpost - Ordnung, Briefpost-Ordnung u. dgl., §. 20 unter 1.) $. 25. ES ist außer dem Falle einer ausnahmsweise °) Benutzung gesetzlich zugestandenen Gebührenfreiheit Nieman- d-rP°stn,.stalt°». den gestattet, ohne Bezahlung der tariffmäßigen Gebühren und überhaupt ohne Erfüllung der für die Benützung der Post-Anstalten vorgezeichneten Bedingungen diese Anstalten zu dem Transporte einer Sache oder einer Person zu verwenden (§. 20 unter 1.) $. 26. Personen - Transporte mittels periodischer 3. $ur* sm. Fahrten zu Waffer und zu Land, wie sie zu Folge W"5»P.w^ des §. 16 und des zweiten Absatzes tz. 17 in dem ünt«r»«hmun-StaatSvorbehalte begriffen sind, können auch von sv». Privat - Unternehmern betrieben werden, wenn hierzu die Bewilligung der kompetenten politischen Behörde erwirkt worden ist, und eine Gebühr an die Post-Casse bezahlt wird, welche für solche Unternehmungen von Fall zu Fall, nach dem Umfange der Unternehmung an sich und mit Berücksichtigung der Ausdehnung und Beschaffenheit der von der Unternehmung benützte» Straßeustrecke bemessen werden wird. (§. 20 unter 2.) Vom 7. April. 108 S- 27. 4. Verfahren Ueber die Frage, ob die Post-Gebühr oder in Postsachen'.^" bie bei dem Betriebe von Transports-Unternehmungen durch Private zu entrichtende Gebühr richtig bemessen sei, ob das bei der Aufnahme zur Beförderung durch die Post-Anstalt Statt gefundene Verfahren den Vorschriften entspreche, oder ob die zur Benützung der Post-Anstalt oder zum Betriebe von Privat-TransportS-Unternehmungen vorgezeichneten Bedingungen gehörig erfüllt worden feien, findet ein gerichtliches Verfahren nichc Statt. Denjenigen, die sich durch die Amtshandlung eines Postamtes oder einer zur Handhabung der Post-Vorschriften bestellten Behörde beschwert glauben, bleibt freigestellt, bei den die Verwaltung des Post-Gefälleö leitenden Behörden Klage zu führen. Diese Behörden find verpflichtet, über die genaue Befolgung der Post-Vorschriften zu wachen und keine Uederhaltung oder ungebührliche Behandlung zu dulden. Dagegen können die Ansprüche, welche auS der Haftung des Staatsschatzes für die auf Staats-Pvst-Anstalten zum Transporte aufgeqcbenen Gegenstände entspringen, im ordentlichen Rechtswege ausgetragen werden. §.'28. 5. Postgosetzes- Welche Handlungen und Unterlassungen als c er rc ungen. ye(, Institute. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 20. Marz d. I., hinsichtlich der zeitlichen Entlassung der Zog. finge öffentlicher Erziehungs-Institute, Folgendes anzuordnen geruht: »In den öffentlichen Erziehungs-Instituten darf die Er-laubniß des Aufenthaltes der Zöglinge außer dem Institute wahrend des Schuljahres auf einen vollen oder über einen Tag nur in den allerdringendsten Fällen, nähmlich: wenn die Krankheit eines Zöglings störend auf die Hausordnung wirkt, oder wenn zur Wiederherstellung der Gesundheit eines Zöglings der Genuß der Landluft oder der Gebrauch einer Badekur ärztlich verordnet wird, und die zeitliche Entlassung desselben sonach sich als unerläßlich nolhwendig darstellt, oder endlich, wenn die Aeltern deS Zögl 114s schwer erkranken, und selbst in diesen Fallen, wenn der Anfentbalt auf mehr als einen Tag Statt finden soll, im Orte, wo die Landesstelle ihren Sitz hat, mit deren, außerdem mit der Bewilligung des Kreis- oder Provinz-Vorstehers , Statt finden, welcher jedoch die Anzeige hiervon sogleich an die Landeöstelle zu machen hat Die Landesstelle sell eine solche Bewilligung nur für die Zeit von drei Monathen zu geben berechtigt, für eine längere Zeit aber sie bei der Studien-Hos ommission anzusuchen v rpflichtet sein.« Hiervon wird das k. k. Kreis.mt in Folge hoher Studien-Hofcommisslonöverordnung vom 24. März 1838 Zahl 1875 Sur Wissenschaft mit dem Beifügen in die Kenntmß gesetzt, daß eö den Instituts-Vorstehern wie bisher eingeräumt bleibe, die Erlaubniß deS Aufenthaltes der Zöglinge außer dem Institute während des Schuljahres auf einen vollen Tag zu ertheilen, und daß es rücksichtlich des sogenannten Ausspeiscns und der Benützung der Herbstferien bei den in de» einzelnen Jnstructio-Gefttzsammluns XX. Tbeit. 3 i’4 Vom 16. April. nen utib Statuten der öffentlichen Convicte enthaltenen Normen i» bleiben hat. Gubernialverordnung vom 14. ?lpril 1838/ Zahl 5864; an die f. k. Kreisämter und die Convictsdirection in Grätz. 46. Bestimmung der Pflichten der Tabak - Kleinverschleißer. Zu Folge hohen Hofkammerdeereteö vom 20. Februar d. I./ Zahl 6650/ wird nachstehende im Einklänge mit der neuen ' GefällSstrafgesehgebung umgearbeikete Belehrung über die Pflichten der Tabak-Kleinvcrschleißer zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 16. April 1838/ Zahl 5766. Pflichten der Tabak - Kleinvcrschleißer. 1. Den Tabak-Kleinverschleißern liegt es ob/ das ihnen über- tragene Geschäft in öffentlichen Kaufläden oder Verkaufs-Niederlagen auszuüben. — Jede solche Verkaufsstätte ist mit einem Schilde deutlich kennbar zu machen. 2. In der Verschleißstätte muß daö dem Verkäufer ertheilke Befugniß zum Tabakoerkaufe, so wie der gedruckte Labak-VerkaufStariff und die vorliegende Belehrung des Kleinver-schleißerS über jene Pflichten an einer sichtbaren Stelle an-geheftet fein, und Jedermann auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 3. Der Kleinverfchleißer ist verpflichtet, den Tabak in eben dem Zustande/ in welchem er denselben aus den Gefällsniederla-gen oder vom Verleger bezogen hat, zu verkaufen. Er darf die Tabakgattungen daher weder umstaltcn, noch denselben Wasser oder wie immer geartete fremde Stoffe zusctzen. 4. Die Gefäße/ in denen der Schnupftabak v>rwahrt wird, müssen immer vollkommen rein erhalten, die Papiere, in welchen der Rauchtabak verpackt ist, dürfen aber unter keinem Vorwände geöffnet werden. 5. Der Verschleißer muß sich einer richtigen, cimentirten Wage und eben solcher Gewichte bedienen. Di« Wage muß rein. Vom 16. April. us- uli t nichts beklebt, und derselben sonst kein Gegenstand an-geheftet sein. 6. DaS Zuwägen des Tabaks muß jederzeit in Gegenwart deö Käufers geschehen, ebenso darf eine Mischung verschiedener aus den Gefällsniederlagen herstammender Tabaksgattungen nur ans Verlangen und in Gegenwart des Käufers Statt finden. 7. Der Tabak darf nur in solchen Gewichtsabtheilnngen verkauft werden, für welche der tariffmäßige Preis in den landesüblichen Münzgattnngen ohne nicht zahlbare Bruchtheile genau berichtigt werden kann. S. Der Kleinverschleißer, welcher a) Tabak, der nicht aus den Verkaufsniederlagen des Staats- Gefälles bezogen wurde, spinnt, mahlt, beizt, oder auf irgend eine Art zurichtet, oder b) rohen Tabak oder Rauchtabak, wenn gleich derselbe auS den Verkaufsniederlagen deö Staarsgefälles bezogen wurde, in Schnupftabak umstaltet, oder c) dem auS den Vcrkaufsniederlagen deö Staatsgefälles be- zogenen Schnupf- oder Rauchtabak Wasser oder andere wie immer geartete Stoffe zusetzt, oder d) den Tabak um einen höheren als den tariffsmäßigen Preis verkauft, oder e) einen Käufer im Gewichte verkürzt, verliert gleich im ersten Falle der Betretung das ihm verliehene Verkaufs-Beftigniß, und es werden außer dem die Bestimmungen deö Strafgesetzes über Gefällsübertretnngen, so wie des allgemeinen Strafgesetzes, in AgwcnLung gebracht werden. g. Der Anzeiger deö durch einen Kleinverschleißer vollbrachten Verkaufes deö GefällötabakS um einen höheren als den tariffsmäßigen Preis, oder einer verübten Verkürzung im Gewichte (zu welcher auch die Vermengung deö TabakS mit Wasser oder anderen Stoffen zu zählen ist) hat, wenn die Anzeige durch die eingeleitete Untersuchung sich als begründet darstellt, den Anspruch auf eine Belohnung^von Einem Gulden Conv. Münze für jedes Loth des zu theucr verkauften oder durch GewichtSverkürzung entzogenen Tabakes, welche Belohnung von dem der gesetzwidrigen Handlung überwiesenen Kleinverschleißer zu zahlen ist. 8 * Vom 17, April. 116 47. Erläuterung der Bestimmungen hinsichtlich der Tax« Nachsichten für mittellose Hebammen und Wundärzte, welche sich den strengen Prüfungen unterziehen. Ueber die aus Anlaß «ineö specielen Falles gestellte Anfrage, ob bei Tax-Nachsichten für mittellose Hebammen und Wundärzte, welche sich den strengen Prüfungen unterziehen, nebst den Prüfungs-Taxen pr. 13 fl. 30 kr. und den Eideöabnahms-Taxen pr. 3 fl. auch noch die DiplomsausfertigiingS-Taxen pr. 10 fl. C. M. unter die Tax-Nachsicht mit aufzunehmen wären, dann ob nur Schäler und Schülerinen aus der Provinz, wo die Lehranstalt besteht, oder auch jene einer fremden Provinz solche Tax - Nachsichten erlangen können, hat die hohe Studien - Hofcommission unterm 31. v. M., Zahl 1800, Nachstehendes eröffnet: 1. Die mit einem Uuterrichtsgelde (Stipendium) betheilten Hebammen, und die sonst um die halbe Taxe oder unentgeltlich zu den strengen Prüfungen auS der Geburtshilfe zugelassenen Hebammen und Wundärzte sind von Entrichtung der Taxe für die Ausfertigung deS Diploms gesetzlich nicht enthoben. 2, Die in Frage stehende Tax-Nachsicht für die strenge Prüfung hat bloß raittellofen Schülern und Schülerinen, welche in der Provinz, worin sich die Lehranstalt befindet, eingeboren oder seßhaft sind, zu Statten zu kommen. Hiervon wird das f. k. KreiSamt zur Verständigung der Bezirks-Obrigkeiten in die Kenntniß gesetzt. Gubdrnialverordnung vom 17. April i838, Zahl 5903 ; an die k. k. Kreisämter und das medieinisch-ehirurgifche Studien. Directorat. Vom 20. April. 117 48. Verboch der Beförderung der nicht mit Marschrouten oder andern Legitimationen versehenen Reisenden mit Vorspaiinspferden. ES ist die Mittheilung an das Gubernium gelangt, daß der die Poststallhalter beeinträchtigende Mißbrauch der Beförderung der Reisenden mit VorspannSpferden, ohne Besitz einer Marschroute oder anderen Legitimationen, auch auf der Wieuer-Triester Hauptstraße häufig vorkomwe, und die durch die hier-ländige Oberpost. Verwaltung vießsallö gepflogenen näheren Erhebungen haben dargethan, daß dieser Mißbrauch wirklich bestehe. DaS k. k. KreiSaut erhält sonach den Auftrag, mittels der ihm untergeordneten BezirkSobrigkeiten den VorspannS-Commiffa-riaten und Pachtern diesen Unfug mit Androhung eines Straf, betrag-, sobald ein solcher Fall angezeigt und erwiesen iviti)' ernstlich zu untersagen. GubecNial» Verordnting vom 20. April 1838 , Zahl 1606; an die k. k. Kreisämter und die Oberpostverwaltung, und mit Note dem k. k. Gubernium in Laibach. 49. Ausdehnung der Vorschrift wegen Vermeidung jeder nicht streng erforderlichen Mehrauslage an den siste-inisirten Bezügen bei Anordnung von Substitutionen für erledigte Dienstplähe auf alle politische, ständische und städtische Fonds - Beamte. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 13. März d. I. zu genehmigen geruht, daß die mit hohem Hoskammerdccrete vom 15. April >835 Zahl 14488 mitgetheilte allerhöchste Entschlieffung vom 26. März 1855 auch auf die bei den politischen, ständischen und städtischen Fonds - Beamten vor-kommenden Substjtutionöfälle ««gewendet werde. ii8 Dom »z. April. Zugleich wird mit allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung für die Zukunft bekannt gemacht, daß alle Vorschriften, welche in Betreff des Diseiplinars, der Pensions- und Provi--sioiiS - Ansprüche u. d. gl. für Staatsbeamte überhaupt erscheinen, wenn dießfalls für gewisse Fälle nicht ausdrücklich etwas Anderes angeordnet ist oder wird, an und für sich auch schon für Beamte jener Anstalten als giftig anzusehen seien, welche auf Fonde hingewiesen sind, die unter der unmittelbaren Administration der Staatsverwaltung stehen, aus dem Staatsschätze unterstützt werden, und daher als eigentliche Staats-Anstalten, und die hiebei augestellten Individuen als Staatsbeamte zu betrachten sind. Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird daö k. k. KreiS-amt mit Beziehung auf das hohe Hofkammerdecret vom 15. April 1855 Zahl 14488, und die hohen Hofkanzleidecrete vom 4. Juni 1820 Zahl 12874, dann vom 51. März 1835 Zahl 7856, Gubcrnialintimate vom u. Juni 1828 Zahl 11012, *) dann vom 29. und 50. April 1355 Zahlen 5622**) und 667s, ***) zur Wissenschaft und weitern geeigneten Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 25. April 1838, Zahl 5902; an die f. k. KreiSämter, die Buchhaltung und die Herren Stände. 50. Regulativ für die Seccir - Anstalt der medictntsch-chirurgischen Lehranstalt an der f. k. Carl - Frauzens-Universttät zu Grast. In Folge hoher Studienhofcommissions-Verordnung vom 7. d. M. Zahl 2218, erhält das Direktorat in der Nebenlage *) Siehe P. G. S. Band 10, Seite 174, Zahl g5. **) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 123, Zahl 76. ***) Siehe P. G. S. Band 17, Seite, n5, Zahl 78. Vom $4- April. n? mehrere Exemplare des mit allerhöchster Entschliessung vom 3. d. M. genehmigten Regulatives für die Seccir-Anstalt der medicinifch - chirurgischen Lehranstalt an der hiesigen Universität, zur eigenen Nachachtung und zur Verständigung deö Professors der Anatomie, dann der 4um Besuche dieses Lehrfaches verpflichteten Schüler. Gubernialverordnung vom 2/1. April 1830, Zahl 6088; an das medicinifch - chirurgische Studien - Directorat. Regulativ für die Seccir -- Anstalt der medicinifch - chirurgischen Lehranstalt an der k. k. Carl - Franzens - Universitär zu Trotz. §• «. Da der Zweck der Seccir ■ Anstalt darin besteht, dem angehenden Wundärzte möglich zu machen, sich durch unmittelbare Handanlegung an den menschlichen Leichen die Ueberzeugung von der Lage, Beschaffenheit und inner» Bauart deö menschlichen Körpers zu verschaffen, und auf practischem Wege nicht allein sein theoretisches Wissen zu befestigen, sondern auch jene Eigenheiten und Varietäten kennen zu lernen, die kein Unterricht so treffend schildern kann, als ihn die Natur-Anschauung einprägt, so sind alle ordentlichen Hörer der Chirurgie verpflichtet, sich in ter anatomischen Seccir-Anstalt pra. tisch zu üben. i 2. Jeder Candidat, welcher die Seccir-Anstalt zu besuchen verbunden ist, und sich dort üben will, hat sich beim Professor der Anatomie, als dem Vorsteber dieser Anstalt, zu melden, und die Eintrittöanweisunq, welche zugleich die erforderlichen Rubriken für die Pflichtleistungen enthalt, und die für die ganze Dauer deö chirurgischen Studiums an der Lehranstalt zu Grätz gütig ist, zu beheben. Der Eintritt in die Seccir-Anstalt wird de» Schülern unentgeltlich und ohne Entrichtung irgend einer Taxe gestartet. §. r Die Leitung und den Unterricht in der practischen Anatomie, so wie die nöthigen Injections», leistet und besorgt der Vorsteher dieser Anstalt, und Derjenige, welcher nach dem Vorschläge des Professors vom Director als dessen Gehilfe im Seccirsaale anerkannt wird. 120 Vom 24. April. §. 4. Jeder Schüler hat sämmtliche Muskeln, dann das Gefäß-und Nervensistem in seinen größeren Verzweigungen, endlich die verschiedenen Eingeweide des menschlichen Körpers zu prapa-riren und die sogenannten Pflichtpräparate zu liefern. L. S. Um einen Leichentheil zu erhalten, hat jeder Zögling sich vorhinein bei dem Gehilfen des Professors zu melden und den betreffenden Theil vorzumerken. §. 6. Die Leichentheile werden den Schülern unentgeltlich, ohne Entrichtung einer Leichenta^e, verabfolgt. h. 7. Die Uebernahme des geforderten Theiles und das wirkliche Beginnen der practischen Üebung hat der Candidat dem FiseuS zu melden, der beides einzutragen und endlich dem Professor zur Einschaltung in den Seccir - Schein vorzulegen hat. §♦ 8. Die während des Seccirenö aufstossenden Zweifel und Anstände sind vom Zöglinge dem Professor, oder in dessen Abwesenheit dem Gehilfen desselben alsogleich mitzurheilen, welche tč sich zur Pflicht machen, jede nöthige Aufklärung zu geben. §• 9. Nur regelmäßig und mit Aufmerksamkeit präparirte Theile sind als geltende Pflichtpräparate vom Professor anznfehen, und in die Rubrik des Seccir - Scheines einzutragen. $. 10. Die Hörer der Chirurgie haben nebst der vollkommenen Vollendung ihrer Pflichtpräparate auch noch am Ende der Seccir-Uebung eine öffentliche practifche Prüfung aus der Anatomie zu bestehen, bei welchen sie besonders den Lauf der Gefäß- und Nervenstämme, dann die Eingeweide und überhaupt alle Theile des menschlichen Körpers zu demonstriren haben werden. §. n. Da kein Candidat der Chirurgie ohne Zeugnisse aus der practischen Anatomie zu den strengen Prüfungen zugelassen wird, so sind die Pflichtpräparate während der theoretischen Jahre zu liefern, und da sowohl die Menge der Candidaten, als auch die Zahl der Leichentheile einen geordneten Eintrit zu den Vom 24. April- 121 Hebungen nothin machen, so sind die Schüler in nachfolgender Ordnung zu den practischen Arbeiten zuzulaffen: zuerst die Can-didaten des zweiten und dritten JahgangS der Chirurgie; sodann die Repetenten, die absolvirten Chirurgen, und die mit den ©eccir - Hebungen allenfalls noch nicht fertig gewordene» Rigo-rosisten, endlich die Hörer der Chirurgie im ersten Jahrgange. §. 12. Jeder Schüler hat zu den Hebungen feine eigenen Instrumente mitzubringen, und nur die größeren, als: Sage, Hirn-schalsprenger, Hirnspachtl und Hirnmeffer, Hammer, Rhachio-tom und Meißel werden von der Anstatt ausgefolgt. Schwämme, Handtücher rc. hat jeder Zögling für sich zu besorgen, und am Schluffe feiner Arbeit in das ihm eingeräumle Kästchen zu verwahren. Grobe Beschädigungen der Instrumente der Anstalt hat er auö Eigenem zu vergüten. $. 13. ES ist auf das Strengste verbothen, frische Cadaverstücke aus dem Seccier -- Saale zu entfernen oder zu verschleppen. Jeden Abgang derselben hat der Gehilfe mit Vermissen des Professors zur Ausmittlung und Bestrafung des Schuldigen alfogleich an bi# k. k. Polizei-Direction anzuzeigen. §. 14. Wird ebenso, wie in den übrigen Hörsälen, ein den acade-mischen Gesetzen gemäßes Betragen den Besuchern der ©eccir« Anstalt auf daö Strengste zur Pflicht gemacht. $. 15. Außerordentliche Erscheinungen, Naturspiele, seltene Entartungen, Würmer und Mißbildungen sind dem Professor oder dessen Gehilfen anzuzeigen, und nach deren Gutbefinden auch für die Anstalt abzutreten. In diesen Fällen hat jedoch der Candidat einen zweiten gleichnahmigen Theil alö Ersatz von der Anstalt zu befommen. §. 16. Kein Leichentheil darf über fünf Läge im Seeeir - Saale bleiben. Ausnahmen hievon sind bei dem Professor uachjusuchen, welcher hierüber daö Nöthige Vorkehren. wirb. 6- V- Jedes vom Candidate» mit besonderem Fleiß# und Genauigkeit zu Stande gebrachte anatomische Präparat wird mit seinem Nahmen aufgestellt, und dem k. k. UniversitätS - Museum noerleibt. >2- Vvm rS. April, 51. Vorschrift zur Hindauhaltung des unbefugten Handels mit Normalschul - Büchern. Nach einer Anzeige der k. f. Provinzial * Staatsbuchhaltung hat sich der Gewinn aus dem verpachteten Normalschulbücher-Verschleiße in den letzten Jahren auf eine wirklich auffallende Weise vermindert, und eS entsteht die Beforgniß, daß unbefug. ter Handel mit Normalschulbüchern ein Hauptgrund dieser sonst nicht erklärlichen Verminderung sein dürfte, eine Vermuthung, die noch überbieg durch wirklich vorgekommene einzelne Fälle bestätigt wird. Um daher den hierländigen Schulfond vor solchen Beeinträchtigungen zu schützen, findet man sich veranlaßt, die fürstbischöflichen Ordinariate und k. k. Kreisämter aufzufor. den,, auf die Beseitigung solcher Unsüge eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu widmen. In dieser Beziehung sind die Schuldistriets- und Ortsschul-Aufseher anzuweisen, die 155 und 423 der politischen Schnl-verfassung genau zu befolgen, und dcher zu überwachen, daß die Armeubücher stets in ber Schule vorrälhig sind, und den Kindern nicht nach Hause mitgegeben, daß aber auch die Armen-bücher nicht den Kindern vorenthalten, oder gar von den Lehrern verkauft werden. Dieselben haben fernerS tfei ihren jährlichen Visitationen und überhaupt bei jeder Gelegenheit darauf zu sehen, ob nicht Schulbücher mit Stämpcln anderer Provinzen bei den Schülern oder Lehrern vorhanden sind. Im Vorsindungöfalle wäre dann sogleich an die Bezirksobrigkeit die Anzeige zu erstatten. Letztere sind von dem Kreisamte zu verhalten, daß sie über eine solche Anzeige den Verkäufer der fremden Bücher erforschen, denselben zur Verantwortung ziehen, die bei ihm allenfalls vorfindigen Bücher mit fremden Stämpeln confiSciren, und an das KreiSamt abliefern. Die Bezirksobrigkeiten haben überhaupt den Handel mit Normalschulbüchern zu überwachen, ihr Hauptaugenmerk auf die herumziehenden Krämer und Hausirer zu richten, Vom -S. April. ie3 und bei diesen sowohl als andern Unbefugten den Handel mit Schulbüchern nicht zu dnlden, und dort Vorgefundene, ob mit dem Grätzer oder einem andern Stämpel versehene Bücher zu confiöciren, und ebenfalls an das Kreisamt abzuliefern. Besonders den Bezirksobrigkeiteu an der Gränze anderer Provinzen hat das Kreisamt die strengste Jnvigiliruung aufzutragen, da dort daS Hereinbringen tec fremden Bücher durch solche hernui-ziehende Hausirer am leichtesten geschieht. Dem k. k. Kreisamte selbst wird es schließlich zur Pflicht gemacht, bei Kreisbereisungen oder andern commissionelen Anlässen durch den Loral-Angen-schein in den Schulen ssch die Ueberzeugung zu verschaffen, ob den obigen Bestimmungen von den Bezirköobrigkeiten und Schulaufsehern Genüge geleistet worden ist. Alle dem k. k. Kreiöamte anaezeigten oder von demselben entdeckten Unfiige dieser Gattung sind zur Kenntniß der Landesstelle zu bringen. Gubernialverordnung vom 25. April ,858 , Zahl 5547 ; an die k. k. Kreisämter und die fürstbischöflichen Ordinarate. 52. Formulare der Auskunfts-Tabelle, welche dem Ein-schreiten um Aufnahme abgeurtheilter Verbrecher in das Provinzial - Strafhaus beizulegcn ist. Da bei den Einschreiten der Landgerichte und Magistrate als Criminalgerichte um Aufnahme verurtheilter Verbrecher in das Provinzial-StrafhauS noch immer häufig die mit der Gn-bernialverordnung vom 23. August ,833 Zahl 15432, *) und 10. April 1835 Zahl 5670 angeordnete, der Evidenz-Tabelle beizufügende Auskunft, was mit den Effecten und sonstigen Habseligkeiten bei Abgeurtheilten geschehen sei, fehlt, und auch nicht immer genau angegeben wird, wohin der Sträfling nach überstandener Strafe zu verschieben komme, so hat man zur Ver- *) Siehe P. ©. S. Band ,5, Seite 115, Zahl i5i. Vom 25. April. 124 meidung der hierdurch veranlagten nachträglichen Abfordermig von Auskünften das anruhende Formulare einer neuen AuSkunfS-Tabelle entworfen, in welchem für die obigen zwei Punete eigene Rubriken eröffnet worden sind. Das k. k. Kreiöamt hat daher dieses Formular den im Kreise befindlichen Land- und Criminalgerichten mit dem Beisätze zur künftigen Benützung mitzutheilen, daß bei jedem Einschrei, ten um Aufnahme eineö Verbrechers in das Provinzial • Straf-haus alle Rubriken dieser neuen AuSkunftS - Tabelle um so ge. wisser vollständig ausjufülleu seien, als int Widrigen jedes mangelhafte Einschreiten sogleich vom KreiSamte zur 93er# befferung zurückgestellt werden müßte, wozu dasselbe hiemit nachdrücklich angewiesen wird. UebrigenS ist auch in der Folge jede- AufnahmSgesuch, so wie bisher, mit der Personsbeschreibung, dem Kräftenbefunde, den Urtheilen und Publications-Protokollen, die letzteren in vibimirten Abschriften, gehörig zu belegen. Gubernialverordnung vom 25. April »858, Zahl 6800; an die k. k. Kreiöämter und die StaatSstrafhauS-Verivaltung. Vor-, Geschlechts- und B einahmen, Geburtsort, Alter, Religion und Stand des Untersuchten. Wohn- oder Aufenthaltsort vor der letzten Untersuchzing. Früherer Lebenswandel. Zuletzt untersuchte Verbrechen. Daö letzte Urtheil. Tag der Kundmachung dieses UrtheilS. ' ' ' Ende der Strafzeit. Körperliche und sittliche Beschaffenheit. Ort, Bezirk, Kreis und Provinz, wohin der Sträfling nach auö-gestandener Strafe zu verschieden ist. WaS der Sträfling an Geld und Effecten mitgebracht hat, was von diesem zurückbleibt, und zu welchem Zwecke? und waö derselbe inS StrafhauS mitnimmt. gsi 'ipdlt ttldffi o» dem Criminal - Gerichte zu im Kreise über den Sträfling 126 Dom 27. April. 53. Ausdehnung der Vorschrift, daß die Pässe der in die deutschen Provinzen reisenden ungarischen Untertha-nen in lateinischer oder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich ausgcfertigt sein müssen, aus alle amtliche Correspondenz der ungarischen mit den deutschen Behörden. Da vermöge einer an die t. k. vereinigte Hofkanzlei gelangten Eröffnung der königl. ungarischen Hofkanzlei vom 29. März l. 3. — hinsichtlich der Ausfertigung der Passe für die in den deutschen Provinzen reisenden ungarischen Unterthanen — die allerhöchste Eutschlieffung unterm 27. Februar l. I. erflossen i|i, daß diese Pässe entweder in lateinischer, oder ungarischer und zugleich lateinischer Sprache auszufertigeu sind, und die genannte Hofkanzlei diese allerhöchste Eutschlieffung auch auf die amtliche Correspondenz der ungarischen mit den deutschen Behörden anwendbar erklärt, hiernach auch an die königl. ungarische Statthalterei bereits das Entsprechende erlassen hat, so wird das k. k. Kreisaml hievon in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom >8. d. M. Zahl 8458, und mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 10. April l. I. Zahl 5808 , *) zur eigenen Wissenschaft und zur weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. April i838, Zahl 6642; an die k. k. Kreisämter und die k. k. Polizeidirection. 54; Bestimmungen hinsichtlich der Nachweisungen über die bestehenden öffentlichen und Privatconvicte. In den bisherigen jährlichen Nachweisungen über die bestehenden öffentlichen und Privatconvicte erschienen einerseits *) Siehe in diesem Bande Seite m, Zahl 44- Vom 28. April. 127 Anstalten, die keineswegs unter die Categorie der Convicte gehören, andererseits wurde der Begriff über die Categorie der öffentlichen und Privatconviete nicht überall gleich aufgefaßt, und öfters Convicte als öffentliche ausgewiesen, die bloße Pri-vaterziehungs-Anstalten sind, dagegen unter letztere wieder solche eingereiht, welche vielmehr als öffentliche Anstalten zu betrachten kommen. Solche Nachweisungen können keine verläßliche Uebersicht gewähren, und somit wird auch der eigentliche Zweck der dieß-fälligen Zustandsberichre nicht vollkommen erreicht. Es ist daher nothwendig, die Grundsätze genau vorzuzeich« neu, nach welchen diese Nachweisungen künftig geliefert werden müssen. Dieß zu bewirken ist erforderlich: a) den Begriff der Convicte überhaupt zu regeln; b) auch jene Merkmahle genau zu bezeichnen, welche ei» Cone vict zu einer öffentlichen, und welche zu einer bloßen Privat - Anstalt qualtftctreti. In er (lerer Beziehung ad a) können unter den Begriff von Convicten nach ihrer Bestimmung nur solche Anstalten verstanden werden, wo die Zöglinge nebst dem Unterrichte in den verschiedenen Lehrgegenständen auch eine gemeinschaftliche Unterkunft, Verpflegung und Erziehung genießen; denn reine Unterrichts - Institute, die sich bloß mit dem Unterrichte beschäftigen, und die sonach keine Zöglinge in Kost und Verpflegung haben, können nicht in die Categorie der Convicte eingereiht werden, wie z. 33. die Musik-, Orgel-, Gesangschulen rc., aber auch die bischöflichen Seminarien, die in dieser Eigenschaft der obersten Leitung der k. k. Studienhofcommission nicht, sondern jener der vereinigten k. k. Hofkanzlei unterstehen, können nickt zu den Convicten gerechnet werden, denn es versteht sich wohl von selbst, daß hinsichtlich der fraglichen Nachweisiingen nur von solchen Erziehungs-Anstalten die Rede fein kann, Vom *8. April. 1*8 welche der obersten Leitung der k. k. Studienhofcommission unterstehen. Welche Convicte aber alö öffentliche, und welche als bloße Privatconvicte zu betrachten seien, hierüber hat die k. k. Sklidienhofcommissioii mit Verordnung vom i4. April 18ZS Zahl 2349 als Basis der dießfälligen Bestimmungen Folgendes festzu-setzen befunden: 21 Id öffentliche Convicte sind jene Erziehungs-Institute än-zusehen und zu classificiren, welche a) entweder ganz, oder die auch nur theilweise aus dem Staatsschätze, oder auö einem öffentlichen Fonde unterhalten oder unterstützt werden; ferner b) solche, welche zwar aus dem Staatsschätze oder einem. öffentlichen Fonde keine Unterstützung erhalten, deren Leitung und Unterricht aber solchen geistlichen Corpora-tionen anvertraut ist, die aus dem Staatsschätze oder aus einem öffentlichen Fonde unterstützt werden; endlich c) auch solche Erziehungs-Institute, wo diese beiden aufge- führten Fälle ad a) und b) nicht einlreten, aber die Staatsverwaltung auf die Bestimmung des Leituugs- und Unterrichtöparsonalcs, oder auf die Verleihung von Stiftplätzen eine» entscheidenden Einfluß nimmt. Alle übrigen Erziehungsinstitute, bei welchen die Staatsverwaltung keinen andern Einfluß als jenen der öffentlichen Ueberwachung ausübt, sind als Privatconvicte aufzuführen. Bei solchen ErziehungSinstituken, bei welchen eö auch sogenannte Externisten, d. i. solche gibt, welche bloß dem Unterrichte beiwohnen, ohne Verpflegung und Wohnung zu gemessen/ was jedoch nur bei den Privat - Mädchen-Instituten der Fall sein kann, da nach der allerhöchsten Entschlieffung vom ir,. März 1034 die Zulassung von Knaben zu dem Unterrichte in einem Privat - Institute, in welchen sie nicht wohnen, unbedingt ver-bothen ist, sind die Externisten nicht unter die Zahl der Convicts-Zöglinge aufzunehmen, sondern besonders ersichtlich zu machen'. Vom 3o. April. itg Nach diesen festgestellten Grundsätzen sind die Nachweisungen hinsichtlich der jährlichen Zustandsberichte über die Convicte für die Zukunft/ und zwar schon für das Jahr 1838, auf daS Genaueste einzurichten; zugleich aber dafür Sorge zu tragen, daß die jährlichen Zustandsberichte der einzelnen Institute genau nach den vorgeschriebenen Rubriken verfaßt, die entdeckten Mangelhaftigkeiten sogleich berichtigt, und nur fehlerlose und in der vorgeschriebenen Form verfaßte Zustandsberichte, und zwar jährlich binnen zwei Monatheu nach Verlauf des Schuljahres, vorgelegt werden. Gnbernialerledigung vom 28. April 1838, Zahl 6645. 55. Vorschrift wegen Jnnehaltung mit der Vermogcns-Ex-portaiion zu Gunsten belgischer Erben. lieber Ersuchen des k. k. Appellationsgerichte- vom 5. d. M. Zahl 5296 erhält das k. k. Keisamt im Anschlüsse die Appellations-Circular-Verordnung vom 5. April d. I. Zahl 5296, betreffend die Jnnehaltung mit der Vermögens - Exportation zu Gunsten belgischer Erben, mit dem Aufträge, dieselbe mittels Currende an die Magistrate und OrtSgerichte zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 30. April 1833 , Zahl 7020; an die k. k. Kreisämter. Circularverordnung des k. k innerosterr. küsienlandischekr Appellationsgerichles. Mit dem höchsten Hofdecrete vom 27 März I. I. wurde diesem k. k. AppellationSgenchte aufgetragen, alle ihm untergeordneten Verlassenschaftsabhandlunos - Behörden anzinveisen, mit der Ausfolgunq jener Erbschaften, deren Anfall vor dem 20 Mai 1837 zu Gunüen belgischer Erben Statt gefunden hat, in so ferne sie nicht bereits vollzogen ist., bis auf weitere Verfügung zeitweilig innezuhalten, und den reclamirenden Parteien Geseysammlunft XX. Thcil. 9 Bern 4- Mai. i8e als Grund der Sistirung die Schwierigkeiten, welch» österreichi-sche Erben in Belgien erfahren, anzugeben. Welches zur Wissenschaft und Darnachachtung anmit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 5. April «838. 56. (Erläuterung der Vorschrift hinsichtlich der Umsetzung der polizeilichen Geldstrafen von Wiener-Währung auf Conventions-Münze. Di« hohe Hofkanzlei hat unterm 6. v. M. Zahl 7339, in Betreff der Umsetzung der polizeilichen Geldstrafen von Wiener-Währung auf Conventionö-Münze, Nachstehendes anher erinnert: a) In den Fällen von einfachen Polizeivergehen und lieber» tretungen politischer Vorschriften sind die zu verhängenden Pönfälle künftig nur in der Valuta der Conventions-Münze zu bemessen. b) Bei den fogenanuten arbiträren Geldstrafen bedarf es hinsichtlich der Art der Bemessung inConventionS-Münj« keiner näheren Bestimmung. e) Bei denjenigen Vergehen, für welche die Ziffer der Strafe durch positive Vorschriften vorgezeichnet ist, hat die Umsetzung auf Conventions - Münze in der Regel im gleichen Nominalbetrag« Statt zu finden; e» ist jedoch von den Slrafbehörden daraufzu sehen, daß bei derAuS-, Messung der Strafe zwischen dem vorgezeichneien Minimum und Maximum auf den Werth der Conventioo»-Valuta die geeignete Rücksicht getragen werde. Hievon wird da» f. k. Kreisamt mit Bezug auf di« Guber-nialverordnung vom 9. August «835 Zahl 12994 *) zur eigenen Richtschnur und weitern Verfügung in die Kenorniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 4, Tßlai »838, Zahl 683$; an die k. k. Kreisämter, die Polizeidirection und das FiScalamt. *) Siehe P. ©. S. Band ,7, Seite ,44, Zahl 165. Vom 7. Mai. . i3t 57. Vorschrift über die künftige Behandlung der Cottimer-zialgewerbe und Beschäftigungen. So wie bereits die Revision der Commerzialgewerbe in der Hauptstadt Gräh Statt hatte, eben so wurde dieselbe auch in den übrigen Ortschaften des Landes vorgenommen; und da aus Anlaß der Letztem von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer angc-ordnet wurde, das Resultat beider Revisionen zusammenzufassen, und für die Behandlung der Commerzial-Gewerbe in ganz Steiermark eine allgemein giltige Vorschrift zu erlaffe», so wird dieselbe nach mit dem hohen Hoft kämmet.Dekrete vom ü. April 1 8 58 Zahl 13678 erfolgter Genehmigung mit dem Bemerken hiermit hinausgegeben, daß hindurch die unterm 20. Juni 1835 Nr. 9679 *) für die Behandlung der Commerzialgewerbe in der Stadt Grätz allein erflossene Vorschrift außer Wirksamkeit komme, und die gegenwärtige künftighin allein als giltige Norm, nach welcher sich zu benehmen sein wird, anzusehen sei. Das beigefügte Verzeichniß A. enthält jene Zunftladen, deren legaler Bestand durch de» Besih gültiger Privilegien 'ober Jnnungsartikel uachgewiesen worden ist, und das Verzeichniß B. die keinem Zunftverbande unterliegenden , jedoch auf Befugnisse beschränkten Cowmerzialbeschäftigungen. Außer den in den angeführten Orten bestehenden Zünften sind alle Commerzialgewerbe nicht als zünftig zu behmdeln, somit die GewerbSgenofsen zur Jncorporirung bei einer andern Zunft außer ihrem Standorte, wenn er sich nicht in dem Bezirke der privilegirten Zunft befindet, durchaus nicht verpflichtet, und nicht gehalten, des Gewerbsbetricbes wegen daö Meisterrecht zu nehmen, sondern es wird bloß, in so ferne die Gewerbe in dem Verzeichnisse B. Vorkommen, zu deren Betrieb die Einholung der ämtlichen Bewilligung nothwendig sein, außerdem aber die für die freien Beschäftigungen vorgeschriebene Amtshandlung «inzu-treten haben. *) Siehe P. G. ©, Band >7, Seite 169, Zahl ng, 9 * i3» Dom 7. Mai. Alle dermahl bestehenden Zünfte, die in dem Verzeichnisse A nicht nahmentlich aufgeführt sind, können künftig zwar nicht alS legal angesehen werden, somit keine» Jncorporirungszwang auS-üben, und auf die Gewerbsbefugniß-Verleihung keinen Einfluß nehmen, jedoch bleibt ihnen unbenommen, in der Gestalt freiwilliger Vereine zur Erreichung religiöser und wohlthätiger Zwecke, jedoch mit Ausschluß jedes Jncorporirungs - Zwanges, unter der Aufsicht der OrtS-Polizeibehörden fortzubestehen, und sich dabei noch ferner der ihnen bisher zugestandenen Auszeichnungen und Einrichtungen, wie z. B. der Zunfcsfahnen, Zunftsladen, Herbergen re., zu bedienen. Hiervon sind diese Zünfte ausdrücklich zu verständigen. Zur Richtschnur für die gewerboerlcihenden Behörden wird ferner noch Folgendes mitgegeben: t. Auch bei den in den beideu Verzeichnissen enthaltencn Gewerben und Beschäftigungen ist sich bei Verleihung von Befugnissen zu deren Ausübung nach den bestehenden Vorschriften zu achten, und darüber zu wachen, daß keine dieser Beschäftigungen ohne eingeholte und erhaltene Bewilligung betrieben werde, auch ist sich gegenwärtig zu halten, daß selbst jene Erwerbszweige, die zwar in der Hauptstadt oder in größeren Orten eigenen Befugnissen unterliegen, dort, wo sie denselben bisher nicht unterzogen waren, auch in Zukunft frei zu bleiben haben. 2, Bei allen nach den vorhergehenden Bestimmungen nach dem Verzeichnisse A in den genannten Orten nicht zünftigen, und nach dem Verzeichnisse B nicht auf Befugnisse be-schränkten Commerzialgewerben tritt die Amtshandlung für freie Beschäftigungen ein. Gesuche um die Gestattung deö Betriebes derselben sind daher bloß dahin zu bescheiden, daß es der Partei unbenommen bleibe, diese Beschäf-ti. ung gegen vorläufige Anzeige bei der gewerbverleihenden Behörde und gegen Lösung des Erwerbsteuerscheines mit oder ohne Gehilfen zu betreiben, ohne hierzu eiaeS besonderen Besugliisseö zu bedürfen. Dom 7. Mai. •33 Die Handhabung der Polije, > Vorschriften ist jedoch bei dem Betriebe freier Beschäftigungen nicht ausgeschlossen. 3. Werden Befugnisse aus einzelne Artikel und Jndustrialzweige angesucht, so unterliegt deren Ertheilung, wenn selbe einen hinreichenden Erwerb sichern, um so weniger einem Anstande , als dieses dem Grundsätze der Theilvng der Arbeit vollkommen entspricht, und es in der Natur der Sache liegt, daß bei größerer Theilung der Arbeit ein vollkommne-reS Product sowohl, als auch eine vortheilhaftere Anwendung der Arbeitskräfte erzielt wird. Doch versteht es sich von selbst, daß eS sich hier nun um solche Commerzialbeschäftigungen handelt, die in solche. Gewerbszweige einschlagen, welche dem Zunftverbande nach dem Verzeichnisse A unterliegen, oder auf Befugnisse nach dem Verzeichnisse B beschränkt sind, da außerdem die Bestimmungen ad 2 für die freien Beschäftigungen eintre-ten, und Jedermann zu deren Betrieb gegen Anmeldung bei der gewerbverleihenden Behörde und gegen Lösung deS Erwerbsteuerscheineö ohne Einholung eines eigenen Le-fugnisses berechtigt ist. Endlich hat 4. die gegenwärtige Vorschrift auf di« Polizeigewerbe und auf die der montanistischen Behörde unterstehenden Eisen- und Stahlgewerke keine Anwendung, so wie auch die auf den Betrieb des Handels und seiner verschiedenen Zweige gerichteten Beschäftigungen den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften unterliegen. Wenn übrigens die gegenwärtigen Bestimmungen auch keine neue gesetzliche Verfügung enthalten, und in dieser Beziehung eine allgemeine Kundmachung derselben sich nicht als nothwendig darstellt, so haben sie doch den Aemtern und Magistraten, als gewerbverleihenden Behörden, zur genauesten Nachachtung für die Zukunft zu dienen. Sollten sich endlich in einzelnen Fällen Anstände ergeben, so ist hierüber die Schlußfassung der Landesstelle einzuholen; so spie es auch jenen Zunftladen, welche etwa nachträgliche Docu- 134 Vom 7. Mai. mentez die ihren legale» Bestand Nachweisen, auffinden, unbenommen bleibt, ihr begründetes Einschreiten durch ihre unmittelbar Vorgesetzten Behörden an das Gubernium zu machen. Gubernialcurrende vom 7. Mai 18Z8, Zahl 731S. A. Verzeichn iß der in Steiermark bestehenden Commerzialgewerbszunfte. *1 K Eommer- Standort zial- der Kreis Anmerkung. A Gewerbe Zunft 1 Buchbinder Grätz Grätz Privilegium von Carl VI., ddo. 19. Juli 1727. 2 Büchsen- detto detto Bestätigunqs - Patent wacher ■ »011 Joseph r., ddo. 18. December 170Ö. Fürstenfeld detto Zuustartikel von Carl VI., ddo. 27. Mai 171.1. Feldbach detto Paffail detto Radkersburg detto 1 Siehe Schlosser Leibnitz Marburg [in eben diesen Orten. Cilli Cilli Rottenmann Judenburg I 2 Gold- und Grätz Grätz Privilegium vonMaria Silber- Tberesia, ddo. ö. Arbeiter Mai 1745. 4 Gürtler bette detto Privilegium von Carl den VI., ddo. ir. Februar 1738. 5 Hacken- Windischgr. Cilli Privilegium von Carl schmide VI., ddo. 17. gebt. 1723, vereint mit den Hufschmiden daselbst. Vom 7. Mai. Hacken- Schmide .$5 Aflenz Bruck BeftatigungS - Patent von Moria Theresia, ddo. i7. Aug. 1745, vereint mit den Huf., Nagel - , Ringel-fchmiden und Wag-tiern daselbst. Kapfenberg detto . Zunftartikel von Maria Theresia, ddo. 12. Mai 1755, vereint mit den Huf- und Nagelschmiden da« selbst. Maria-gell detto Schutzpatent von Io-seph I., ddo. 11. April 170.5, vereint mit den Huf-, Nagel-Schmiden und Wagnern bafeltft Mürizu» schlag bette Zunftartikel von Leopold I., ddo. 14. April 1662, bejtä» tiget von M. Th -rVfid. vereint mit den Huf, Schmiden und Wagnern daselbst. Trafeiach detto Zunftartikel von Mpria Theresia, * ddo. 6. 3uni 1761, vereint mit den Huf - und Naael-Schmidenda-selbst. Znnftartikel von Leop. J., ddo. 12. October 1645, vereint mit denHujschmHenund Auffee Judenburg Judenburg detto Wagnern daselbst. Zunftartikel vonJoseph I., dda. 9. März 1706, bestätigt von Carl Vl. und Maria Theresia; vereintmit den Sensenschmiven daselbst. »36 Vom 7. Mai- Hacken- Neumarkt Judenburg Schutzpatent von Joseph Schmide I., ddo. 15. Märzi7io, vereint mit den Hufschmiden und Wagnern daselbst. Rotten- detto Zunftartikel von Maria mann Theresia, ddo. 17. Mai 1748- Schlad- detto Privilegium von Ferdi- tiling nand III., ddo. l. Oet. 1645 , bestätigt von Carl VI., vereint mit den Hufschmiden Hafner, siehe und Wagnern daselbst. Töpfer. 6 Handschuh- Grätz Gratz Privilegium vonCarlVI., wacher ddo. 25. Oct. 1720. 7 Hutmacher detto detto Privilegium von Maria Theresia, ddo. 2. Nov. 1757. Rädkers- detto Privilegium von Ferdi- bürg nand III., ddo. 28. Juni i64o. Pettau Marburg Bestätigungs-Patent von Carl VI. vom g. Sept. 1734. Cilli Cilli Privilegium von Maria Theresia vom 31. Oct. 1750. Bruck Bruck Zunftartikel von der Re- Präsentation u.Kammer vom 2. Juli 1759. Judenburg Judenburg Zunstartikel von der Re- Präsentation und Kam-mervom 10.Juli 1758. 6 Kamm- Gräh Grätz Privilegium von Maria Macher Theresia vom i7.Dec. 1760. 9 Kürschner detto detto Privilegium von Maria Voitöberg Theresia vom 11. Aug. 1759. detto Zunftartikel von der Re- Präsentation und Kam. wer vom iS.Aug. 1759. Dom 7. Mai. '3? Kürschner Kupfer- schmidt Lederer Marburg Bruck Grätz bette* Fehring Feldbach Fürstenfeld GleiSdorf Gnaß Hartberg Mureck RadkerS- burg Stain; Voitöberg Vorau Marburg Bruck Grätz detto bette detto detto detto detto detto detto detto detto detto detto Zunftartikel von der Repräsentation vom iy. Mai 1760. Zunftartikel von der Repräsentation vom 20. October 1760. BestätigungSpatent von Joseph I., vom 28. April 1708. Privilegium von Maria Theresia vom 28. Juli 1758. Zunftartikel vom Erzherzog Ferdinand, ddo. 2. August 1605. Zunftartikel von Maria Theresia vom 24. Jan. 1756. Zunftartikel v. Ferdinand III. vom 11. März 1650 Bestätigungspatent von Carl VI. vom 15. Jänner 1718. Zunftartikel von Maria Theresia vom ,o. Jän. 1755. Zunftartikel v Ferdinand II. vom 24, März 1604. Zunftartikel von Maria Theresia vom 10. Fetr. 1756. Zun tartikel von Maria Theresia vom 20. Srpt 1755 Zunftartikel von der Re-präsent iticn und Kammer vom 8. Oct. 1762. Zunftartikel von der Repräsentation und Kammer vom 28. Mai 1762. BestätigungSpatent von Maria Theresia vom 6. November 11750. '38 Dom 7. Mai. Lederer Weitz Frida» Grätz Marburg Landsberg detto Marburg detto Mährender g Pettau detto detto Cilli Cilli Rann (Roth detto gärber) Kindbera Leoben Bruck detto Judenburg Judenburg > Nagel- Schmide Pofamen- tirer Aflenz Kapfenberg Maria-Zell Trafeiach Grätz Bruck detto detto detto Grätz ! Zunftartikel von Leopold I. vom 2. August 1661. Freiheitsbrief von Carl VI. vom 18. Jänner 1719. Zunftartikel von der Repräsentation und Kammer vom ir.Oct. 1762. Zunftartikel von Ferdinand III. vom 2. März 1645, bestätigt von Carl VI. Privilegium von Leopold I. vom 30. No». 1695. Zunftartikel von Ferdinand III. vom 24 Dec. 16381 bestätigt von Carl VI. Zunfcartikel von Maria Theresia vom 13. Aug. ,757. Sestätiqungspatent von Maria Theresia vom 14. April 1746, dann Hofkanzleidecret vom 1. Juli 1805 Zahl 21575 und Gubernialintimat vom 17. Juli U05 Zahl 13297. iunftartikel von Carl VI. vom 4. Jänner 1727. öestätigungSpateut von Leopold I.von>3o.März 1662. iunftartikel v. Erzherzog Ferdinand vom 6. März 1607, bestätigt von Carl den VI. Wie die Hackenfchmide in diesen Orten. resiavom is.Maii7sS. Vom 7. Mai. '39 Riemer Grätz Grätz Feyring detro Feldbach detto Radkersb. detto Marburg Marburg Pettau detto Sattler Grätz Grätz Sensen- Passail detto Schmide Kindberg Bruck Judenburg Judenburg Rotten- detto mann Schlosser Grätz Grätz Feldbach detto Passail detto RadkerS- detto bürg Leibnitz Marburg Bestätig»» ;Spa!e»t von Maria Theresia vom to. September 1744. Schutzpatem vo» Carl VI. vom 9. August 1713. Bestätigungspatent von Maria Theresia vom 0. August 1744. Siehe die Schlosser in diesem Orte. Schutzpatenc von Carl VI. vom 7. Dec. ms. 1 Wie die Hacken. >Schmide in diesen ) Orten. Privilegium von Ferdi-nand III. t ddp. 15. Mai 1657, vereint mit den Sporern undStrie-gelmachern. Zunftartikel von Maria Theresia vom 8. Mai 176 t / vereint mit den Tischlern, Uhr- und Büchsen - Machern daselbst. Zunftartikel von Ferdinand II. vom 24. Dec. 1604, bestätigt vonCarl den VI., vereint mit den Huf- und Sensenschmiden und den Büchsenmachern daselbst. Bestätigungspatent von Joseph I. vom 16. Jan. 1706, vereint mit den Huf- und Seiisenschmi-den und den Büchsenmachern daselbst. Privilegium von Leopold 1. vom 19. December 140 Vom 7. Mai. 1674 , vereint mit den Uhrmachern, Tischlern und Schustern daselbst. Schlosser Cilli Cilli Privilegium von Maria Theresia vom 20. Ang. 1756 , vereint mit den Tischlern, Sporern und Uhrmachern daselbst. Rotten« Judenburg Zunftartikel von Maria 1 mann Theresia vom 5. Nov. 1776, vereint mit den Tischlern, Büchsen- und Großuhr«Machern daselbst. 18 Schön- unb: j Grätz Grätz Privilegium von Maria Schwarz- Färber Theresia vom 8. Febr. 1746. Cilli. Cilli Zunftartikel von der Re- Präsentation und Kammer vom 19 Mai 1760. Judenburg Judenburg Zunftartikel von Carl VI. vom 18. August 1731. 19 Seiler Grätz Grätz Bestätigiingspatent von Carl VI. vom 24. Nov. 1734. 20 Siebmacher detto detto Bestätigungspatent von und Leopoldi, vom 5.März Körbler 1670. 21 Spengler detto detto Bestätigungöpatent von Maria Theresia vom ,2. November 1744. 22 Sporer detto detto Wie die Schlosser in Cilli Cilli Grätz. Wie die Schlosser in Cilli 23 Striegel- Grätz Grätz Wie die S ch l 0 sse r in Macher Grätz. 24 Taschner detto detto Extract des Privilegiums von Joseph I. vom 3. Jänner t7ofi. 25 Töpfer ober detto detto Extract des Privilegiumö Hafner von Joseph 1.1 ddo. 15. Mai 1706. Vom 7. Mai. 141 Töpfer oder Fehring Grätz Zunftartikel von Maria Hafner Theresia vom 8. Juli 1755. Fürstenfeld delto Zunftartikel von Ferdi- nanv 11. vom 25. Juti 1611, bestätigt von Carl VI. Gleisdorf detto Zunftartikel von Maria Theresia vom 8. Nov. 1757. Hartberg detto Zunftartikcl von Maria Theresia vom 16. August 1746. Mureck detto Zunftariikel von Leopold 1. vom 14, December - Pöllau detto 1662. Zunftartikel von der R«> Präsentation und Kam, wer vom 28. Februar Luttenberg 1755. Marburg Schutzpatent von Leopold j I. vom 15. Dec. 1691. 1 Marburg detto Zunitartikel von Maria j Theresia vom 16. August 1746. i 1 1 Pettau detto Privilegium von Leopold 1. vom 9* Juli 1701, bestätigt von Maria Theresia. Cilli Cilli Zunftartikel von Maria Theresia vom 29. März 1746. Windisch. detto Schutzpatent von Leopold Feistritz 1. vom 29 April 1705. Kapfenberg Bruck Zunftartikel von Maria Theresia vom 11, Febr. 1751. 26 n)Tuch>und Grätz Grätz Handmerksordnung vom Kotzen- Macher 1. August 1648. b) Tuch- Friedberq detto Zunftartikel von Leopold N achcr 1. vom 11. Jul, 1661, allein bestätigt von Maria Theresia. b) Tuch- Hartberg Grätz Macher allein Pöllau detto Vorau detto Tuchscherer Grätz detto Uhrmacher detto detto Feldbach detto Leibnitz Marburg Cilli Cilli Rotten- mann Judenburg Wachs- Grätz Grätz zieher Wagner detto detto • Friedberg detto Fürstenfeld detto St. Georgen an der Stiefing detto Hartberg detto Rädkers- bürg detto Zunftartikel von Maria Theresia vom 15. April 1744. Zunftartikel von Leopold 1. vom 4. Juli 1661. Bestätigungspatent von Carl VI. vom 14. Mai 1726. Privilegium von Maria Theresia vom 9. Jänner 1758. Bestätigungspatent von Carl VI. vom 6.April 1718. Mit den Schlossern ) in diesen Orten. Privilegium von Joseph I. vom 16. Mai 1706. Privilegium von Ferdinand 111. vom 7. Deo. 1654, Bestätigungspatent von Joseph 1. vom 10. Juli 1706. drivileginm vom Erzherzog Carl, ddo. 25. November 1579, betätigt von Maria Theresia, vereint mit den Schmiden daselbst. Scstätigungspakcnt von Carl VI. vom 7, Mai 1718 Zunftartikel von Leopold 1. vom 15. April 1674, bestätigt von Maria Theresia. Schutzpatent von CarlVI. vom 9. April 1714. Sestätigungöpatent von Carl VI. vom 9. April 1718. Dom 7. Mai. >43 Wagner Asien; Mürzzuschlag Maria-Zell Druck detto detto j Wie die Hacken-! Schinide in diesen ) Orten. Eisenerz detto Schuhpatent von Leopold 1. vom 26. Februar 169 s. Aufsee Neuwarkt Schladming Judenburg detto detto j Wie die Hacken-S ch m i d e in diesen j Orten. Judenburg detto Zunftartikel von Joseph 1., ddo. 12. März 1708, bestätigt von CarlVl. Knittelfeld detto Schuhpatent von Leopold I., ddo. 30. April 1(193. 1 Rotten» mann detto Privilegium vom Erzherzog Ferdinand, ddo. 12. Juni 1603, oereint mit den Huf und Hacken-Schmiden daselbst. 31 Weiß - und Sämisch-Gärber Gräh Gräh Bestätigunospatent von Ferdinand 111. vom 10. Mai 1656. 52 Zinngiesser detto 1 detto Bestätigungspatent von Carl VI. vom 2. November 1720. Grä h den 7. Mai »838, >44 Dom 7. Mai. B. Verzcichniß der in Steiermark aus öffentlichen Rücksichten auf Befugniffe beschränkte Commerzial - Beschäftigungen. i-t 85 Comm e rzial-Beschäftigungen Anmerkung. Augengläsergestell - Ver fertigung aus edlen Metalle». Bandagen- und Bruch bander - Verfertigung. Baumwollwaaren-Druck Baumwollwaaren- Erzeugung Branntwein - Erzeugung, in so weit sie nicht eigene landwirthschaft-liche oder eigene Ge-werbsproductezum Gegenstände hat. Buchbinder. Büchseninacherund Büch-senschister. Chemischer Waarensabri kation. Dampfschiff-Fahrt. Einschlagmacher. AuS Punzirungs-Rücksichten Auö Sanitätö-Rücksichten. Aus Lensurs - Rücksichten, wegen der Unfüge, Sie dabei durch bildliche oder schriftliche Darstellungen geschehen können. Aus Sanitäts- und Polizei Rücksichten. Aus Censursrücksichten, in so ferne sie nicht nach Verzeichniß A in einigen Orlen zünftig sind. Aus Polizei-Rücksichten, in so ferne sie nicht nach Verzeichniß A in einigen Orten zünftig sind. Hofdecret vom .6. März iste. Hierauf werden eigene Privilegien verliehen. Aus Sanitäts Rücksichten. Hcf-kammercecret vom zr, Zuli iö54 Nr 29935. Vom 7. Mai. Eisen- und Stahlarbeiter. Diese sind in drei Classen einge th e il t: 1. (8roß;eua- und Schneidschmide; 2. Fein eug » und Stahlschmide; 5. Schloß- Eisen- und Blechschmide. Zur 1 gehören: die Hammer-, Knittel-, Schrot-, Sensen-, Schwert - Klingen -, Säge-, Hacken., die Stroh-, Kraut-, Reif Messer- und die Schaf Scheer - Schmide. Z u r 2. g e h ö r c n: die Messer- und Scheer-, Zeug - und Zirkel-Schmide, die Stahl-Arbeiter, die sogenannten Galanterie-Schlos ser, dieFeilhauer.Rohr Schmide, Ahlschmide, Scheiben und Fcin-Drahtzieher und die Maultronlnielmachcr. Zur 5._g e I; 5 r e 11: die Schlosser überhaupt, die Winden - Macher, Sporer, Striegelma-cher. Nägel- und Zweck-Schmide, wie auch die Blech- und Pfannen-Schmide. Gesetzsammlung XX, Theil. Sind nach der Eisenarbeiter-Ord-nung vom 5. September 1785 zu behandeln, und in so weit nicht einzelne. Abthcilungen davon nach dem Verzeichnisse A in einigen Orlen "hnehjn schon zünftig sind, auf Befugnisse beschränkt. N ch dieser Eisenarbeiter-Ordnung gehören unter jene Classen weder Me Hi fschmide, welche noch zu den Polizei Gewerben gehören, noch die Schwerrfeger, Büchsenmacher und «upfersityiide, die abgesondert bleiben, und nach dem 5. Absätze derselben sieht es jedem Meister, der biöhe- in besonderen Zünften gewesen, nun aber unter eine dieser 5 Classen gehört, frei und unbenommen , alle dahin tin* schlagenden Maaren - Artikel nach Wohlgefallenzu bearbeiten; dann nach dem 4. Absätze sind die feinen Stahl-waaren, wie auch die Werkzeuge für Goldschmide und Uhrmacher, die Bestandrheile der Uhren von Stahl und Eisen, als: Uhr- und Spiralfedern, Zeiger, Ketten, Schlüssel rc., nicht minder diejeni-gen Artikel, woran es in den Erblanden noch einigermaßen mangelt, nähmlich: Schnallenherzel, Sckeeren, Lichtputzer, Messer, Kaffehmühlen u. dgl., für Kunst-und Nebenarbeiten anzusehen, welche jedem Meister neben seinem gewöhnlichen Gewerbe mit oder ohne znnflmäßige Gehilfen zu verfertigen freisteht. Uebrigens gehören derlei montanistische Unternehmungen nach den Hoskammcr-Decreten vom 5. und 10. August 1792, dann vom 12. März )i8z6 Nr. 7334, Eubernial-Verio 12 15 i4 15 l6 17 18 19 20 21 22 25 y. 24 ‘Z 25 26 27 28 Vom 7. Mai. fjsen-, Streck- und Blech Hammerwerke. cisenkochgeschirr-Fabrika non. kffig.Erzeugung. Selbgieffer. Glasmacher., Klockengiesser. Kold- undSilberarbeiker. Sold- und Silberdraht zicher. Jolü- undSilberplatkiret und Spinner. Zoldschlager. 8old- und Perlsticker. Sürtler. Hafner, siehe Töpfer. Instrumenten « Mach.r, chirurgische. ^affeh - Surrogat, siehe Surrogat -Kaffeh. Kartenmahler. Kattundrucker. Knallpulver- und Knallpräparate - Erzeugung Kölnerwaffer- unv andere Riechwäsiererzeugung. ordnung vom 25. März >825 Nr. 7439, ferner nach dem Hofdecrete vom 15. April >825 Nr 10190, Gubernial-Verordnung vom 27.Apr. 1825 Nr. 10690, endlich nach Bern Secret der Hofkammer im Münz und Bergwesen vom 4. Mai >857 Nr. 2370 , Eubernial - Verordnung vom 21. Mai >837 Nr. 8435 ,- nicht in das Bereich der politischen Behörden, sondern i.i jenes de§ k. k. Oberberg-amtcs und Berggerichteö. Wie Nr. 11. Wie Nr. 11. Wie Nr. 5. Aus öffentlichen Rücksichten Gubernial-Cinulare vom 12. Jnni 1793. Hofverordnung vom 9. April >784. Aus Polizei- und Crnsurö - Rücksichten. detto detto detto detto In so weit sie incht nach Ver eich uiß A in einigen Ort n zünftig sind. Aus Sanitäkö- »nd Polizei Rücksichten. Aus Censurö' und Stämpel-Rück sichten. sb ic 5, Aus Polizei - Rücksichten. Aus SanitatS- Rücksichten, Hof-kammer-Decret vom 22. Juli >834 Nr. 29935. 29 30 31 52 33 5-4 35 3Ö 37 3 ti' 39 40 / 4t 42 43 44 45 Vom 7. Mai. i4z Kupferdrucker. Kupferschmide u. Kupferhämmer. Kupferzüudhütchen - Erzeugung. Lebkuchen - (Nürnberger) Erzeugung. Lernwand-Druckerei und Spallier-Äacher. Liqueur- u. Rosoglio-Er. zeugung. Litdographie (Stein-Druck). v-etallgußwaaren - Erzeugung. Packfongwaaren - Erzeugung Papiermacher. Parfümeriewaaren - Erzeugung. Petschaft - und Siegel-Stecher. Pfeifenbeschläge, siehe Tabak-Pfeifenbeschläg-Verfertigung. Posamenlirer. Pottaschensiederei. Preß- und Stoßmerke dann Prägmaschinen Erzeugung. Pulver - Erzeugung. Rothgarnfärber. Rothgieffer. Aus Censurö - Rücksichten. Hierzu ist die Gubernial - Bewilligung erforderlich. Aus Polizei- und Forst Rücksichten. Erstere sind in der Stadt Grätz zünftig. Aus Polizei - Rücksichten. Aus Sanitätö- Rücksichten. Die Erzeugung der übrigen Lebkuchen - Gattungen (Lebzeltern) ist nach dem Hofdecrete vom 2. Mat 180Q ein Polizeigewerbe. Wie Nr. 3. Aus Sanitäts-Rücksichten. Aus Censurö - Rücksichten. Die Verleihung ist dem Gubernium Vorbehalten. Hofdecret vom io. Oct. 1817 Nr. 23905. Aus öffentlichen Rücksichten. Aus öffentlichen Rücksichten. AuS Polizei- und CreditSpapier-Nücksichten. Aus Sam'tätS Rücksichten. Aus Polizei- und Ccnsurs-Rück« sichten. Aus öffentlichen Rücksichten. Aus Polizei- und Forströcksichte». AuS Polizei - und CenfurS - Rücksichten. Hierzu ist die Bewilligung deö Guberniums erforderlich. I ?lus Polizei-Rücksichten. Patent vom 21. Deeember 1807. I Wie Nr. 4. 1 Wie Nr. 17. MS Dom 7. Mai. 47 48 49 50 51 52 56 57 58 59 60 61 Saliiiter * Erzeugung. Schlosser. Schminke-Erzeugung. Schwertfeger- und Lang-Messerschmide. Seiden»Druckerei. Spengler. Steindruck, siehe Lithographie. Surrogat - Kaffeh - Er-zeugung. Tabakpfeifen - Beschlag-Verfertigung ans edlen Metallen. Töpfer oder Hafner. Tüchel- Druckerei. Uhrgehäuse-Verfertigung aus edle» Metallen. Vergolder. Zinngiesser. Zucker, Erzeugung. Zucker - Raffinirung. Wie Nr. 44. Siehe Nr. 11. Eisen- und Stahl-Arbeiter. Aus Sanitäts - Rücksichten. Aus Polizei-Rücksichten. Wie Nr. 3. Wie Nr. n. Eisen- und Stahl-Arbeiter. Aus Sanitäts Rücksichten. Wie Nr. 1. Aus Polizei - Rücksichten , in so weit sie nicht nach Verzeichniß A in einigen Orten zünftig sind. Wie Nr. 3. Wie Nr. >8, Hofdecret vom 8. März 1808. Aus Polizei - Rücksichten. Aus Polizei- und SanitätS-Rück-sichteu. Sind in Grän nach Ver-zeichuiß A zünftig. Aus Sanitatö - Rücksichten. Hierauf werden nurLandeöfabrikS« Befugnisse erlheilt. Gratz den 7. Mai 1838. Vom 9. Mai. 149 58» Anordnung, daß die von politischen Behörden erlassenen Steckbriefe dein belressendcn Criminalgerichte in Ab» schrift mitzukheilen sind. Das k. k. innerösterr. küstenländ. Appellations - Gericht zn Klagenfurt hat aus Anlaß mehrerer dort vorgekommener Streitigkeiten der Crimiualbehörden über die Competenz der Untersuchung der mittels Steckbriefe verfolgten Verbrecher, theils wegen der mangelhaften Textirnng der Steckbriefe, theils wegen unterlassener Anzeige an die betreffende Criminalbehörde, daö Ansuchen gestellt, die politischen Behörden anzuweisen, im Falle sie nach dem hohen Hvsdecrete vom 10. Juli 1829 Zahl 2417 I. ®. S., in die Lage kommen sollten, selbst einen Steckbrief zu erlassen, jedeömahl unter Einem hiervon das betroffene Criminalgericht unter Mittheilung einer Copie des Aufsatzes in Kenntniß zu setzen. Welches dem k. k. Kreisamte zu dem Ende erinnert wird, hiernach die weitere Verfügung zu treffen. Gubernickverordnung vom 9. Mai 1838, Zahl 7423; an die k. k. Kreiöämter und die Polizeidirection. 59. Bestimmungen hinsichtlich der Adjustirung der ständischen Bauprojecte und Baurechuungen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 11. Mai 1838 Zahl 10801 zu bestimmen befunden, daß alle Bauanträge der steiermärkischen Herren Stände, welche die blosse Erhaltung schon bestehender Bauobjecte und ihrer Bestasdtheile zum Gegenstände haben, bei denen eö daher auf die Beurthulung der Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht ankömmt- lediglich der Censur des Baudepartements der Provinzial-Staatsbuchhaltung, jene aber, welche ,neue Herstellungen, Umstaltungen i5o Vom 19. Mai. oder Verbesserungen bezielen, wenn der erforderliche Kostenaufwand die Summe von 1500 Gulden auch nicht erreicht, überdieß auch zugleich der Prüfung durch die Provinzial - Baudirection zu unterziehen sind. Gubernialverordnung vom 19. Mai iLöö» Zahl 8104; au die steiermärkischen Herren Stände, an die Provinzial-Baudirektion und an die Provinzial - Staatsbuchhaltung. 60. Erneuerung des Vcibotheö, daß Bcfugnißzeugniffe zur Ertheilung des Privatunterrichtes an Niemanden verabfolgt werden sollen, wer eine Anstellung in Staals-oder Privatdicnsten oder den stall um advocaudi hat. Die hohe Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 28. April i838 Zahl 2270 eröffnet, daß durch die mit dem Hofkanzleidecrete vom 22. April 1855 Zahl 25149 bekannt gemachte allerhöchste Entfchliessun i vom 16. Juli nähml. Jahres --wodurch den Beamten die Betreibung von Nebenbeschäftigungen gestattet wurde — die in Absicht auf das Studienwesen bestehenden allerhöchsten Normen in keiner Beziehung eine Aenderung erlitten haben, daher auch das in d>r Vorschrift über das Privatstudium V 25 ausgesprochene allerhöchste Verboth — dem zu Folge daö Befugnißzeugniß zur Ertheilung deö Privatunterrichts an Niemanden verabfolgt werden kann, welcher eine Anstellung in Staats- oder Privatdiensten oder den stallum advocaudi hat — »och in voller Kraft bestehe. Gubernialverordnung vom 19. Mai i838, Zahl 8109; an das f. k. Fiscalamt und das philosophische Studien-Directorqt. Vom 28. Mai. iS. 61. Bestimmungen über die Abhaltung der Apotheker-Gremial-Versammlungen, und über die Vorlage der Gremial - Ausweise. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles findet man das k. k. KreiSamt in Betreff der Apotheker»Gremien auf die mit hohem Hofkanzleidecrete vom 13. November 1829 Zahl 26597 genehmigten, mit hi'eroriiger Verordnung vom 29. November >829 Zahl 21692 * *) bekannt gemachten Anträge mit dem Bedeuten hinzuweiftn, daß die Bestimmungen der Tage zu den Gremialoersammlungen wie bisher den Vorstehungen überlassen, daß diese jedoch zu einer solchen Zeit vorzenommen werden müssen, wo der KrankheitSznstand am geringsten ist. Um übrigens die bisherigen Umtriebe in der Vorlage der GremialauSweise zu vermeiden, erhält daS k. k. KreiSamt die Weisung, das Kreisfilialapotheker - Gremium anznweiscn. die jährlich vorgeschriebenen Ausweise unmittelbar an daS hiesige Hauptapotheker-Gremium einzusenden, welches hierüber die Hauptausweise an das k. k. KreiSamt zur weitern Vorlage an diese Landeöstelle zu überreichen hat. Gubernialverordnung vom 28. Mai 1838, Zahl 8355; an die k. k. Kreiöämter. 62. Vorschrift über die Bewilligung der .Saufe jüdischer Kinder. Vermög hohen Hofkanzlei-Decreteg vom 13. Mai 1858 Zahl ii58o haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 8. Mai 1838 die Länderstellen der deutschen Provinzen zu ermächtigen geruht, He Tauft jüdischer Kinder- welche daS siebente,-nicht aber das vierzehnte Lebensjahr überschritten lhaben, dann zu iUiir .)SQ ,.£ *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 555, Zahl »91. Vom Zi. Mai und >. Juni. 'Sr bewilligen, wenn nachgewiesen ist, daß sie die Taufe ans freiem Willen begehren, in der katholischen Religion gehörig unterrichtet find, und deren Vater, oder in dessen Ermanglung Derjenige, welcher bei dem Kinde Vatersstelle vertritt, seine Beistimmung hiezu gibt; fehlt diese Beistimmung, so ist der Fall, wie bisher, an die vereinte Hofkauzlei zur Einholung der allerhöchsten Schluß-faffung Sr. Majestät vorzulegen. Gubernialerledigung vom 31. Mai 1838, Zahl 8i?6. 63. Bewilligung, daß bei Pensionirungen, Substitutionen und Provistonirungen der städtischen, ständischen und öffentlichen Foudsbeainteu und Diener, so wie wegen Verleihung von Gnadengaben, noch ferner von Amtswegen auf eine beff-re als die normalmäßige Behandlung angrtragen iverden könne. Aus Anlaß der vorgekommenen Anfrage, wegen Anwendung der zu Folge allerhöchsten Cabinettö - Schreibens vom 21. Februar i837 mit hohem Hofkanzltt-Decrete vom 24. des nähmlichen Monaths Zahl 4728 (Gubernial - Intimation vom 4. März Zahl L73Y *) hinausgegebenen Norm, in Betreff der Pensionen für Staatsbeamte und deren Witwen wurde mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 10. Mai d. I. Zahl 1,576 erinnert daß bei Pen-sionirungen, Substitutionen und Provistonirungen der städtischen, ständischen und jener Beamten und Diener, die ihre Bezüge aus Fanden erhalten, welche v. m Staatsschätze nicht unterstützt werden, auch noch fernerhin, ohne eine besondere Aufforderung, somit von Amtswegen auf eine bessere als die normalmäßige Behandlung und auf Gnadeugaben «„getragen werden könne; wenn y besondere rücksichtswürdige Verhältnisse vorwalten. Gubernialverordnung vom 1. Juni 1858, Zahl 8337; an die k. k. Kreisämter, die Buchhaltung, Baudirection, Polizei- *) Siche P. G. Ä. Band 19, Seite 36, Zahl 25. Vom S. Juni. 183 Direction, Versorgung--Anstalten.Verwaltung, dieVersatzamrs-Direction, Universität-- Direction , Gymnasial-Direction, Nor-malschulen - Direction, fürstbischöflichen Ordinariate, das FiScal-amt, Camera!-Zahlamt und die Herren Stände. 64. Vorschrift hinsichtlich der Verpstegskosien»Einbringung für zahlungsunfähige Erkrankte und Irre aus Ungarn. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 26. v. M. allergnädigst zu bewilligen geruht, daß die gänzlich zahlungsunfähigen Kranken aus Ungarn in den Krankenanstalten der deutsch-erbländischen Provinzen unentgeltlich behandelt werden, und daß dießfallS vollkommene Reciprocity Statt zu finden habe. WaS jedoch die Irrsinnigen betrifft, so hat es bei dem Umstande, daß in Ungarn nirgend- eine förmliche Irrenanstalt besteht, bei den mit dem Hofkanzlei - Decrete vom 6. Februar igzg Zahl 2516, mitgetheilten, durch allerhöchste Entschliessung vom ly. Jänner 1834 festgesetzten Bestimmungen auch in Zukunft zu verbleiben, und es ist in dieser Beziehung die königl. ungarische Hofkanzlei von Sr. Majestät beauftragt worden, das Erforderliche zu veranlassen, damit die Verpflegskosten für die ungarischen zahlungsunfähigen Irren, welche aus Polizei- oder Sanitätsrücksichten in j)ie Irrenanstalten ausgenommen werden, in so ferne diese Individuen zur Classe der Conkribuenten gehören, und kein anderer Fond zur Deckung der genannten Kosten vorhanden ist, aus den Domesticalcassen der betreffenden Jurisdictionen bestritten werden. Hiervon wird da- k. k. KreiSamt mit Bezug auf die Gu> bernial-Verordnung vom 22. Februar i«54 Zahl 2743 *) zur Darnachachtung in vorkommenden Fällen, in Folge hoher Hof- *) Siehe P. G. S. Band 16, Seite *6 , Zahl 27. 154 " Vom 6. Juni. kanzlei- Vorordnung vom ,2. Mai 1850 Zahl 10745/873 in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom s. Juni 1838 , Zahl 8886; an die k. k. Kreiöämter, die Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, die Provinzial-Staatsbuchhaltung, dasFiscalamt und die Polr- zeidirection. 65» Erneuerung der Anordnung bezüglich auf die bei der Branntweinerzeugung zu beobachtenden SanttätF-Vor-schriften. Auö Anlaß vorgekommener Anzeigen, daß in Steiermark bei der Branntwein - Erzeugung die Sanitäts-Vorschriften nicht beobachtet/ und sich in den verschiedenen Kreisen auch verschieden benommen werde, indem kheils irdene, theils kupferne Geschirre hierzu verwendet, und letztere häufig im „„verzinnten Zustande angetroffen werden, findet man daö k. k. Kreisamt bei dem Umstande, wo die früher bestandene Vorschrift wegen Verzinnung der kupfernen Branntwein - Destillir - Apparate aufgehoben, und dagegen die den SanirätS - Vorschriften mehr entsprechende Untersuchung deS Branntweins in Bezug auf die Reinheit von Kupfer- und andern, Metall-Gehalt in Folge der Gübernial-Currende vom zo. October ,855 Zahl 16977 *) angeordnet wurde, anzuwcisen, die Bezicköobrigkeiten, welchen »ach dem 6. §. der oberwähnten Currende zunächst die Handhabung der SanitätS-Polizei, somit auch die Untersuchung über die Reinheit der Branntwein - Erzeugnisse in erster Instanz obliegt, zu beauftragen, nicht nur die Untersuchungen verläßlich und nach den bestehenden Vorschriften vorzunehmen, sondern auch den Er-zeugern und Verschleissern dieses Getränkes Zeugnisse über die Echtheit desselben auszustellen, damit sie sich bei vorkommenden Anständen und bei den Linien «Aemtern mit denselben legilimiren können. *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 285, Zahl 22 2. Vom 6. Juni. i55 Zugleich ist auch daS KreiSsanitätS-Personale aufzufordern, gelegenheitlich ihrer Vereisungen die Untersuchungen über die Reinheit deö Branntweins mit Jntcrvenirung der Bezirksobrig-keiten vorzunehinen, und sich überhaupt die Uebeczeugung zu verschaffen, in wie fern die mit obiger Currende kund gemachten Vorschriften befolgt werden. Gubernialverordnung vorn 6. Juni 1838 , Zahl 5722 ; a» die k. k. Kreiöäniter und mit Note an die k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung. 66. Vorschrift, daß die politischen Fonde und Anhalten bei dem Ankäufe von Staatspapieren den Lpercentigen Skaatsschuldvcrfchreibungen für eingezogene Consum-tionsgefälle den Vorzug vor andern Obligationen zu geben haben. Die k k. vereinigte Hofkanzlei ist laut hoher Verordnung vorn ly. Mai lesa Zahl 12247 mit der k. f. allgemeinen Hof-fornrncr und der k. f. Studien - Hofcommission dahin übereinge-kommen, daß diejenigen üpercentigen StaatSschuldverschreibun-gen, welche über die ausgemiktelten Entschadigungscapitale für die durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer einge-zogenen Consumtionsgefälle ausgestellt wurden, vorzugsweise vor allen andern Obligationen von den politischen Fanden und Anstalten erworben werden sollen, wenn diese in den Fall kommen, ihr Vemögen in StaatSpapieren anzulegen. Gubernialverordnung vom 6. Juni 1838, Zahl 8892; an die Provinzial-StaatSbuchhaltung und an daS Prov. Zahlamt. 67. Behandlung der am 1. Juni 1838 in der Serie 19 verloostcn zpercentigcn Banco - Obligationen. Zu Folge deö hohen Hofkammer. Präsidial-Dekretes vom r. d. M. Zahl 5S7S wird mit Veziehung auf die Gubernial- Dom 8. Juni. 156 eurreiide vom 0. November 11529 Zahl 5088 *) Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: S. 1. Die am 1. Juni d. I in der Serie 19 verlooSten fünf-percentigen Banco-Obligationen, Nummer 14872 bis eiuschlieft sig Nummer 15400, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals bar in Conventions - Münze zurückbezahlt. $. 2. Die Auszahlung beginnt am 1. Juli 1830 , und wird von der k. k. Universal-Staats- und Banco-Schulden-Casse geleistet, bei welcher die verlooSten Obligationen einznreichen sind. §. 3. Bei der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Jntereffen, und zwar bis zum letzten Mai dieses Jahres zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung, für den Monath Juni 1838 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conventions - Münze berichtigt. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung hastet, ist vor der Capitalö-AuSzah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt, deren Aufhebung zu bewirken. tz. 5. Bei der Capitals Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von dergleichen Obliga-rionen befolgt werden muffen. $. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Creditö-Caffe übertragen ist, steht «S frei, die Capitals-Auszahlung bei der k. k. Universal-Staats- und Banco- *) Siehe P. @. S. Band >1, Seite 543, Zahl 178. Vom 8- Juni- >57 Schulden - Casse, oder bei jener Credits - Caffe zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooslen Obligationen bei der Filial-Credits - Casse einzureichen. Gubernialcurrende vom 8. Juni 1838, Zahl 9236. t 68. Erneuerte Kundmachung der Vorschriften hinsichtlich der durch die Kreisconcurrenz einzubringenden Derpflegs-kosteu der zahlungsunfähigen Kranken sowohl für die öffentlichen Anstalten, als auch für die Krankenanstalten auf dem Lande. Aus Anlaß einer wegen Einbringung der Verpflegökosten an daS Gubernium gelangten Anfrage wird dem k. k. Kreisamte die bei Gelegenheit eineS specielen Falles herabgelangte hohe Hofkanzlei -• Verordnung vom 5. December 1835 Zahl 28550 deS Inhaltes zur Wissenschaft und weiteren Verfügung bekannt gegeben, daß nach dem Hofkanzlei- Decrete vom 8. September 1831 Zahl 18000, intimirt mit Gubernial-Verordnung vom 21. September 1831 Zahl 15978*), in Ermanglung eines eigenen Vermögens, oder der sonst gesetzlich Verpflichteten, zur Berichtigung der Verpflegskosten die Gemeinden mittels Umlegung auf den ganzen Kreis nur für die i n öffentlich e n Krankenhäusern behandelten Individuen verpflichtet sind, eine derlei Umlegung auf den ganzen Kreis aber rücksichtlich der in Versorgiings- und Siechenhäufern untergebrachten Individuen, bei welchen cs sich nicht nur um ihre Heilung, sondern vorzüg. lich um ihre Versorgung handelt, nicht Statt finden könne, son-dern solche nach den rücksichtlich der Versorgung erwerbsunfähiger Armer überhaupt bestehenden Directiven zu behandeln seien. Welche Vorschrift, rücksichtlich des SiechenhauseS zu Grätz, bereits mit der Gubernial-Verordnung vom 9. December 1826 Zahl 2686t **) bekannt gemacht worben ist. *) Siehe P. G. S. Band 13, Seite 229, Zahl >6>. **) Siehe P. G. S. Band 8, Seite 344, Zahl 193. >58 Vom 9. Juni- Ferners wurde, gleichfalls über einen specialen Fall, mit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 27. August i855 Zchl 22461 erinnert, daß die Verpflegsgebühren im Gebärhanse für zahlungsunfähige Schwangere mit der Findelkinder - Aufnahms-tare, dann die Verpflegsgebühren für zahlungöunfähige auswärtige Kranke, auch in den Kranken-Anstalten auf den^Lan-de, so wie in den Provinz-Hauptstädten, mittels der Kreiöcon-currenz einzubringen seien. Gubednialverordnung vom 8. Juni 1858, Zahl 9588; an die k. k. Kreiöämter. 69. Erneuerung der Vorschrift wegen Aufnahme armer Kranker vom Lande in das Krankenhaus in Gratz. Nach einer hieher gelangten Anzeige geschieht es häufig, daß arme Kranke vom Lande beim Magistrate Grätz mit der Bitte um die Aufnahme in das hnsige Krankenhaus erscheinen, und theils von ihren Ortsseelsorgern ausgefertigte, theilö auch von der betreffenden Bezirksobrigkeit bestätigte Armulhszeugnisse, theils aber gar keine Armuthszeugniffe beibringen, und wenn fie nach der durch die magistratlichen Gerichtöärzte vorgekehrten ärztlichen Untersuchung zur Aufnahme in da§ Krankenhaus geeignet erklärt, und ohne Gefahr für ihre Gesundheit nicht mehr nach Hause gewiesen werden können, der Magistrat mit ihnen das Protokoll über ihre Nationals- und Verniögenöverhältniffe aufnehmen, und sie sohin in die Kranken-Anstalt anwejscn müsse. Abgesehen, daß hierdurch dem ohnehin mit Geschäften sehr überbürdeten Magistrate Grätz noch mehrere Erhebungen ungebührlich zugewendet werde», wird durch diesen Fürgang die in der Gubernialvcrordnung vom 9. December 1826 Zahl 26861 *) enthaltene Vorschrift nicht befolgt, denn da das Krankenhaus in Grätz eine Localanstalt, und in seinem Raume nur für daS Be- •) Siehe P. S. S. Band 8, Seite 344, Zahl $98. J 59 Vom g. Juni- dürfniß der Stadt Grätz berechnet ist, so dürfen auswärtige Bezirksobrigkeiten arme Kranke in das hiesige Krankenhaus nur über die vorläufig von der Versorgungsanstalten - Verwaltung einzuholende Erklärung, daß Platz zu-ihrer Aufnahme vorhanden sei, anweisen, und die Aufnahme darf nur über die von den Bezirksobrigkeiten zu leistende Sicherstellung der Berichtigung der Verpflegskosten erfolgen. Der Zweck dieser Vorschrift ist zweifach, daß nähmlich: erstens das Krankenhaus nicht mit auswärtigen Individuen zum Nachtheile des eigenen Bedürfnisses der Stadt Grätz überfüllt werde, und zweitens: damit nicht einige besonders nahe bei Grätz gelegene Bezirksobrigkeiten sich der allgemeinen in der Bezirks-Rech-nungö - Instruction ausdrücklich enthaltenen Verpflichtung, ihre armen Kranken selbst zu versorgen, auf Kosten der KreiS-concurrenz entziehen. Es liegt also in dem Geiste und in der Absicht dieser Vorschrift, daß alle jene bezirkliche Kranke — welche nicht (somit jene ausgenommen, welche, wenn auch nur zeitweise, sich durch Lag-lvhn oder Handarbeit oder Dienen ihren Unterhalt in Grätz erwerben, und somit als solche der Localbehörde Magistrat Grätz wirklich unterstehen) zur hiesigen Bevölkerung gehören, und sich in der Absicht, mit oder ohne pfarrämtliche und befirksobrigkeit-liche Armuthszeugn'sse versehen, nach Grätz begeben, um im Krankenhause geheilt zu werden, wenn sie in ihre Heimath nach dem ar-tlichen Gutachten nicht zurückgewiejen werden können —■ auf Kosten ihrer Zuständigkeits - Bezirköobrigkeit in das hiesige Krankenhaus zwar angewiesen werden müssen, jedoch auch zugleich die Anzeige hievon dem betreffenden k. k. Kreisamte zu machen sei, damit die betreffende Bezirköobrigkeit über die Außerachtlassung oder absichtliche Umgehung der bestehenden Vorschrift, nach welcher sie vorläufig der Erklärung der Versorgungsanstalten - Verwaltung einzuholen hat, zurechtgewiesen, und zur Berichtigung der Verpflegskosten verhalten werde. i6o Dom y. Juni. Wovon das f. f. Kreisamt zur eigenen BenehmungSwissen-schaft und zur Verständigung der Bezirksobrigkeiten in die Kennt-niß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 9. Juni >858, Zahl 9165; an die k. k. Kreisämter und die Versorgungsanstalten-Verwaltung. 70. Instruction über die Art und Weise, wie der Arzt die Untersuchung eines Rekruten vorzunehmen hat. In Folge hohen Hofkanzlei--Dekretes vom 4. Mai 1838 Zahl 86/12. wird dem k. k. Kreiöamte int Anschlüsse eine Abschrift der von dem k. k. Hofkriegsrathe, im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hofkanzlei, bezüglich des Verfahrens bei Untersuchung von Rekruten, an die f. k. General • Commanden erlassenen Verordnung sammt einem Exemplar der darin bezogenen gedruckten Instruction zur gleichmäßigen Wissenschaft und genauen Darnachachtung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 9. Juni 1338, Zahl 9304; an die k. k. Kreiöämter. Abschrift. Die Erfahrung hat zu der Ueberzeugung geführt, daß das bisherige Verfahren bei der Untersuchung und Ass-ntirung von Rekruten, von Freiwilligen und Stellvertretern nicht immer von dem Erfolge begleitet gewesen ist, der in Bezug auf die vollkommene und ausdauernde Tauglichkeit der Assentirten für den Militärdienst zu wünschen ist. Häufig mußten Leute vom Militär wieder entlassen werden, die, kaum ossenkirt und zur Dienstleistung eingerückt, ihre gänzliche Untauglichkeit für den Waffendienst durch Gebrechen veroffen-barten, die schon vor der Affemirung bestanden hatten. Bei der drückenden Verantwortlichkeit, die hieraus für die Assentirungs-Cemmission hervorging, konnte td an häufigen Reklamationen und Recursen nicht fehlen, die zu weikwendigen Schreibereien Anlaß gaben. Vom 9. Juni. 161 Ohne Zweifel waren diese Uebelstände, ungeachtet der bei jeder Gelegenheit in Erinnerung gebrachten Vorschriften zum Theiie in der geringeren Aufmerksamkeit und Genauigkeit gegründet/ mit welcher die Assentirungs - Commissionen bei dem so wichtigen Assentirungsgeschäfte zu Werke gingen. Um so fühlbarer und dringender wurde daher das Bedürf-niß, eine umfassende Instruction über die Art und Weise i»S Leben treten zu lassen, auf welche von dem Arzte die Untersn-chung der Rekruten vorgenommen werden soll, und zugleich mit scharfer Begränzuug der Gebrechen zu bezeichnen, welche A. oott dem Militärdienste ganz und für immer auöschliessen; B. welche die Tauglichkeit für mindere Militärdienste zulasten; C. welche mit Rücksicht auf die volle oder geringere Anwendbarkeit für den Militärdienst geheilt werden können, und D. welche auch dem bei der Asscntirung intervenirenden Nichtarzte erkennbar sind, und die er daher, wenn er vor Verantwortlichkeit sich schützen will, seiner Aufmerksamkeit nicht entgehen lasten darf. Diese Instruction nebst den damit in Verbindung stehenden vier Verzeichnissen über Gebrechen der erwähnten Art ist nach reifer Erwägung im Einverständnisse mit der k. k. Josephs -Akademie entworfen , und nunmehr auch von der k. k. vereinten Hofkanzlei und von der hiesigen medicinischeu Facultät in jeder Beziehung dem Zwecke vollkommen entsprechend anerkannt, und in Anhoffun g der allerhöchsten Genehmung beschlossen worden, dieselbe schon dermahl provisorisch in Wirksamkeit treten zu lasten. Man findet daher, indem man die erforderliche Anzahl gedruckter Exemplare beischließt, diese Instruction nebst den vier Verzeichnissen über Gebreche» zur künftigen unabweichlichen Richtschnur deS Verfahrens bei Affentirung von Rekruten, Freiwilligen und Stellvertretern (Einstandsmännern, Ersatzmännern) allgemein zu bestimmen, und hierbei noch Folgendes zu bemerken: a) Die Verantwortlichkeit des Militärarztes hat in allen Fällen und bei allen Gebrechen einzutreten, welche nach dem Verzeichnisse A. und nach dem für Nichkärzte bestimmten vierten Verzeichnisse vom Militärdienste gänzlich auöschliessen ; es wäre den», daß der Militärarzt bei der Untersuchung das Bestehen eine» die Untauglichkeit bedingenden Gebrechens behauptet, und die nicht ärztlichen Mitglieder der Assentirungs-Commission darauf aufmerksam gemacht hätte, und das Individuum dennoch ohne seine Znstimmung affentirt worden wäre, in welchem Falle jedoch der Militärarzt, um keine Verantwortlichkeit auf sich zu laden, die dann auf die schuldtragenden nicht-ärztlichen Glieder der Assentirungs - Commission übergehen würde, seine Weigerung mit Anführung des bemerkten Ge-Gefttzsammlims XL. Ttzeil. . ll Vom 9. Juni. brechens in der Assentirungsliste eigenhändig beiznsetzen und zu unterfertigen haben wird. h) Die nichtärztlichen Mitglieder der AsseiiliriingS-Commissio» sind außer dem Maße eines Rekruten und außer den Fällen, in welche die Verantwortlichkeit derselben für vie Annahme ungeeigneter Supplenten durch besondere Vorschriften näher bestimmt ist, noch für die in dem vierten Verzeichnisse angeführten Gebrechen nnd in. dem sub A. angeführten Falle verantwortlich, wenn sie aus der Assentirnng deö Rekruten tmge--achtet sie von dem Arzte auf ei», die Untaliglicbkeit bedingendes Gebrechen aufmerksam gemacht worden sind, bestanden haben. c) In Bezug auf die Untersuchung der vom Urlaube Einberuse-nen vor der Absendung zu ihren Regimentern und Corps, und vor der Eintheilung zum Locodievste, wobei übrigens die vorliegenden Verzeichnisse über Gebrechen ebenfalls zur Richtschnur dienen müssen, haben die Grundsätze der Verantwortlichkeit, so lange dießfallS nichts Anderes angeordnet wird, fortan in jener Art in Wirksamkeit zu bleiben, wie selbe in dem Circular - Rescripte vom 10, December isos, 0. 3076, ausgesprochen sind. rl) Bei den gewöhnlichen RekrutenaüshebuNgen dürfen nur Rekruten assenlirl werden, welche für den Liniendienst vollkommen tauglich sind. Das der Instruction zuliegende Verzeichniß B. über mindere Gebrechen, welche weder die geistigen noch die körperlichen Functionen des Rekruten ganz stören, und denselben zwar zum Waffendienste, keineswegs aber zu mindere» Militärdiensten untauglich machen, hat daher nur den Zweck, in den Fällen, in welchen die Afsentirnng von Leuten zum F u h r w e s e n, dann von M i I i l ä r ha n d >v e r k e r n oder von Krankenwärtern für d i e A r m c e - und F e l d sp i t ä l c r ausdrücklich a n g e o r d n e t wird, den Gliedern der Asscntirungs Commission zum Leiisaden zu dienen, aber auch in diesen Fällen muß dann die Gattung der minderen Gebrechen mit Rücksicht aus das Erfordernis; deS Dienstes in dem einen oder dem andern der vorerwähnten Militärkörper wohl unterschieden werden. e) In welche» Fällen und wie weit die Abgabe der mit heilbaren Gebrechen behafteten Rekruten vor der Assentirnng in ein Militärspital Statt finden dürfe, hierüber bestehen besondere Vorschriften, auf welche«man zu verweisen findet. Auch hier kann, so lange die Annahme minder tauglicher Individuen zu gewissen Militärkörpern nicht ausdrücklich anbefohlen wer- Vom y. Juni. i63 den ist, nur von der Abgabe solcher Leute zur Heilung in ein Militärspital, in so weit solches nach den bestehenden Verordnungen überhaupt gestattet ist, die Rede sein, welche mit Gebrechen behaftet sind, die ihrer Natur nach von der vollen Tauglichkeit zum Liniendienst nicht ausschließe», k) Da die Verzeichnisse über Gebrechen, welche vom Militärdienste ganz ausschließen, und welche noch zu minderen Diensten eiginn, so wie über jene, welche geheilt werden können, mit möglichster Umsicht bearbeitet sind, so haben diese Verzeichnisse, um eine Uebereinstimmung in den Grundsätzen über die Tauglichkeit eines zu assentirenden Rekruten und eines ' schon dienenden Soldaten zu erzielen, auch den Arbitrirungö-«nd Superarbitrirungs-Commissionen zum Gebrauche zu dienen. Das General-Commando wird hievon zur Wissenschaft, Dar-nachachtung und Verständigung der unterstehenden Truppenkörper und Werbbezirks - Commande» , dann der stabsfeldärztlichen Direction, der feldkriegseommissariatischen und VerpflegS-Beam-ten mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß man mit Zuversicht erwarte, das General.Commando werde de» genauen Vollzug der gegenwärtigen Verordnung allseitig mit Ernst und Nachdruck überwachen, und gegen Diejenige», welche sich eine Aufferachklaffung erwiesen zu Schulden kommen lassen, nach den bestehenden Grundsätzen der Verantwortlichkeit und Ersatzleistung mit aller Strenge vorgehen. Die mitfolgendcn gedruckten Exemplare der Instruction und der Verzeichnisse über Gebrechen sind in der erforderlichen Zahl an die vorbenannten Militärbehörden und Militärbeamten zu verthcilen, wobei insbesondere bemerkt wird, daß jedeö Regiment, > Bataillon oder Corps eine solche Anzahl Exemplare zu erhalten hat, damit auch jeder Regiments- und graduirte Oberarzt mit einem Exemplare zur Gebrauchsnahme, so lange er in den Stand dieses nähmlichen Trnppenkörpers gehört, betheilt werden kann. In Tirol, wo bei der llntersuchung der Rekruten auch Aerzte und sonstige Individuen auS dem Civile interveniren, sind auch die Kreisämter mit der erforderlichen Anzahl Exemplare zu be-thcilen, und in so weit es nothwendig wird, ist sich wegen Ueber-kommung von Ercmplaren in italienischer Sprache an daS lom- . bardisch - venetianische General - Commando zn verwenden, welche« unter Einem beauftragt wird, eine getreue Uebersetzung in das Italienische und die Drucklegung derselben zu veranstalten. Wien am 12. März 1833. 164 Vom 9. Juni. Instruction über Die Art und Weise, wie der Arzt die Untersuchung eines Rekruten vorzunehmeu hat. §- 1. Damit die Armee ihrer wichtigen Bestimmung entsprechen könne, sollen für den Waffendienst nur gesunde, kräftige und für ihre Bestimmung vollkommen geeignete Individuen alö Rekruten übernommen werden. Ob diele Eigenschaften vorhanden seien, muß durch die ärztliche Untersuchung der betreffenden Individuen erhoben werden. §. 2. Bei der ärztlichen Untersuchung hat der Arzt den Umstand, ob der zu Untersuchende freiwillig beim Militär ernzutreten verlange, oder zwangsweise gestellt werde, sich wohl gegenwärtig zu halten. Die Rekruten der einen und der andern Gattung sind oft darauf bedacht, den visitirenden Arzt auf eine entgegengesetzte Weise zu täuschen. Die zwangsweise gestellten Rekruten trachten durch Erdichtung oder Vergrößerung von Gebrechen sich der Widmung zum Militär zu entziehen. Dagegen wünschen die Freiwilligen durch Verheimlichung und Verkleinerung ihrer Gebrechen die Aufnahme in den Militärdienst zu erschleiche»; dieses ist besonders bei jenen Freiwilligen der Fall, welche als Stellvertreter für Andere einzutreten wünsche», und aus pecuniärem Interesse jedes etwaige Gebrechen möglichst zu verheimlichen, und jede Schwächlichkeit zu überwinden bemüht sind. Bei derlei Individuen hat der visilirende Arzt mit größter Vorsicht zu Werke zu gehen. Bei der Visitirung der Rekruten selbst ist auf folgende Art zu verfahren: §. 3. Von dem Augenblicke an, in welchem der zu untersuchende Mann unter die Augen des Arztes tritt, muß er der Gegenstand seiner besonderen Beobachtung und Forschung bleiben, und seine Aufmerksamkeit von nun an bis zur Zeit der Entfernung desselben unablässig beschäftigen. §. 4. Der Arzt hat vorläufig den Rekruten zu befragen, ob er etwa mit heimlichen Gebrechen behaftet sei, und mit welchen ; sodann befiehlt er dem Rekrutem, sich in dem Untersuchungszim-mer ganz zu entkleiden, und beobachtet hierbei dessen Bewegungen; Dom 9. Juni. >65 er laßt ihn auf ebenem Boden einige Schritte entfernt gegen das Licht gekehrt vor sich treten. $. 5. Nun beginnt der Arzt die Untersuchung mit allgemeiner Beuriheilung des Körpers in Hinsicht auf den jedem Menschen eigene» Grad von Gesundheit, und da er, so viel möglich, nur Leute von körniger, dauerhafter, den Beschwerden des Solda-tenstandeS trotzender Gesundheit zu wühlen hat, so muß er sich dabei das Bild des energischen kraftvollen Mannes Vorhalten. §. 6. Merkmahle eines gesunden dauerhaften BaueS und einer höchst wahrscheinlich festen Gesundheit sind: a) Ein aufrecht getragener verhältnißmäßig großer Kopf, und, vom Hinterhaupts anzusehen, ei» starker Nacken, reine Ge-sicktsfarbe, muntere Augen, gesunde Zahne, festes rothe» Zahnfleisch. b) Ein breiter vorwärts wohl gewölbter Brustkorb, starke fteiÄ * schige Schulterblätter, ein langsames, tiefes und dabei leichtes ausdauerndes Athmen. c) Ein starker, gleichförmiger, durch Affecte nicht leicht veränderlicher Pulsschlag. d) Eine starke elastische, mit Haaren wohlbewachsene Haut, feste Muskeln, ein geschmeidiger Bauch, starke Knochen, überhaupt ein rüstiger Körperbau und richtiger Gebrauch seiner inneren und äußeren Sinne. i 7. Merkmahle einer schwächlichen und leicht hinfälligen Gesundheit sind: a) Em kleiner vom Hinterhaupte her schmaler Kopf und eine vorgetriebene Stirn, blasse Erdfarbe deö Gesichts, matte Augen, morsche Zähne, ein lockeres schwamniiges blasses Zahnfleisch , übel riechender Alhem. b) Ein dünner langer Hals, ein flachgedrückter Brustkorb, gleich Flügeln abstehende Schulterblätter, ein geschwindes kurzes etwas mühsames Athmen. c) Ein schwacher durch Affecte leicht veränderlicher Puls. d) Eine zarte kaum mit Haaren besetzte Haut, die beim Anziehen in eine Falte sich langsam wieder ausgleicht, welke Muskeln, dünne Knochen, ein matter schleichender Gang. j 66 Bom 9. Juni. §• 8. Nach der allgemeinen Beurtheilung des Körpers und dem Befunde der Gesundheit schreitet der Arzt zur specieleu Untersuchung aller Theile deS Körpers, um gründliche Auskunft über die jndividuele Beschaffenheit des Mannes zu erhalten, und verfährt dabei auf folgende Weise: §• 9- Er läßt de» Rekruten die Füße an einander schließen, so daß die Fersen, bie' großen Zehen und die Knie sich berühren, die Arme gerade herabhängen, und der Körper in aufrechter Stellung sei; sonach befühlt er mit forschendem Blicke den ganzen Körper von vorn und rückwärts, um zu entdecken, ob die einzelnen Glieder zu dem Ganzen und unter einander in einem gleichen Verhältnisse stehen- §. 10. Am Haupte durchforscht er den behaarten Theil des Kopfes, ob derselbe nicht ungewöhnlich groß und mißgestaltet sei, ob sich keine besonder» Auswüchse oder Vertiefungen zeigen, ob keine bösartigen Ausschläge, keine harten oder weichen Geschwülste vorhanden, und ob die Fontanellen und Näthe geschloffen sind, dann bei den Polen, ob nicht der Weichselzopf sich vorfinde. Er besichtigt ferner die Stirne und das ganze Gesicht, wobei er insbesondere Rücksicht nimmt auf die Augenbraunen, deren Stellung und Grad der Entwicklung, auf die Bildung der Augenlieder und die Freiheit ihrer Verrichtung, ob sie solche gehörig schlieffen und öffnen, auf die Augenwimpern, ihre normale Stellung und Ausmündung, auf die Verrichtung des Lhränen-organs, und dieses sowohl in Bezug auf Aussonderung, Leitung alö Ableitung der Thränen, dann auf das Auge, und zwar in Bezug auf feine Stellung, seine Größe und Elasticität, so wie in Bezug auf ein gesundheitSgemäßeö Verhalten seiner einzelnen Gebilde alö Bindehaut, Hornhaut und Regenbogenhaut, vordere Kammer und Pupille; auf die vollkommene Reinheit und Durchsichtigkeit der lichtleitenden Medien, und deren freie und ungetrübte Verrichtung; dann hat er sich von der Stärke und Schärfe der Sehkraft, von dem Grade der Fern- und Kurzsichtigkeit durch Versuche (Experimente) und durch klug gestellte Fragen zu überzeugen, wenn anders nicht durch die vorhergegangene Untersuchung und durch die Gestalt des Auges das Resultat von selbst sich schon ergibt. Jede Abweichung von der Regel in Form sowohl als Verrichtung hat er genau zu erheben, streng zu würdigen und richtig zu deuten. Vom 9. Juni- '67 Bei der Nase untersucht der Arzt, ob die Nasenlöcher gut geöffnet sind, er läßt den Rekruten daher wiederholt durch die Nase stark ein » und ansathmen, endlich untersucht er, ob sich keine Geschwüre oder Polypen in derselben vorsinden. §. ii. Daun läßt der Arzt den Rekruten den Mund öffnen, _ und sieht, ob die Lippen gesund, die Kinnlade beweglich, die Zähne, das Zahnfleisch , die Zunge, der Gaumen, daS Zäpfchen, dse Mandeln, der Rachen gut beschaffen seien, ob keine falschen Zähne oder ein künstlicher Gaumen eingesetzt, ob der Gaumen geschlossen, die Mandeln oder Gaumensegel nicht zerstört seien, ob der Arhem nicht übel rieche, und ob der Mann keinen Fehler in den Schling- nub Sprach Organen habe, wodurch deren 93er* richtung gestört wird. n. Bei der Untersuchung der Gehör-Organe berücksichtigt er das äußere Ohr, und überzeugt sich, ob der Gehörgang nicht verschlossen sei, ob kein Eiteransfluß auS demselben und keine polypösen Auswüchse darin bemerkt werden, und ob der Rekrut gut höre. Zu diesem Zwecke stellt der Arzt mit leiser Stimme einige Fragen an denselben. §. 13. Vo» hier geht der Arzt zur.Untersuchung der Rückensäule, und betrachtet jedes einzelne Wirbelbein vom ersten Hals» bi» zum letzten Lendenwirbel. Ec untersucht, ob die Rückensäule ihre normale Richtung habe, oder qh sie krankhaft abizreiche, und bei welchen; Wirbelbeine dieses am meisten bemerkbar ist, ob einzelne derselben merklich h e r v o r r a jj e it und krankhaft an gelaufen, oder verkleinert, oder ob sich an ihren Fortsätzen in Hinsicht aus Lage, Richtung oder Anzahl bemerkungSwerthe. Abweichungen finden, bei Vieler Untersuchung soll der Rekrut die Wirbelsäule und den Kopf nach v 0 r >växtS beugen. Am Halse untersucht er dessen Beweglichkeit, Gleichheit, ob harte oder weiche Geschwülste, Fisteln oder Narben, und von welcher Art zugegen seien, ferner die Länge und Dicke, so wie auch die Stellung des Kopfes a u f d e niše l b e n. lfi. An der Brust sind der ganze Umfang der Weite und die Erhabenheit, die Beschaffenheit der Rückenwirbelbeine, die Rippen und das Brustbein zu untersuchen, ob Ungestaltheit als Folge übel geheilter Beinbrüche, oder etwas anderes Krankhaftes zugegen sei, ob daö Äthmen leicht und frei vor sich gehe, er 168 Dom 9. gnili. läßt den Rekruten wiederholt tiefer als gewöhnlich einathmen, um die Freiheit oder Hinderung des AthmenS zu beobachten, mit besonderer Rücksicht auf einen gleich darauf eintretenden Husten, und den Äon desselben; endlich untersucht er, wie der schwertförmige Knorpel beschaffen, ob er zu lang oder zu sehr »ach ein -- oder rückwärts gebogen sei, ferner, welche Beschaffenheit daö Schlüsselbein und Schulterblatt darbiethet, und wie die Achseldrüsen beschaffen sind. S. >5. Am Unterleibe ist auf die Ausdehnung oder Erhabenheit zu sehen, ob Verhärtungen, Geschwülste an den Bedeckungen, oder in der Bauchhöhle selbst fühlbar werden, wie der Bauchring beschaffen, ob Ausdehnung oder Brüche zugegen seien, ob endlich daS Becken, das Kreuz und Steißbein sammt der Aftermündung gut beschaffen seien, und ob sich an letzterer keine Goldaderknv-ten, Feigwarzen, Fisteln oder ein Aftervorfall befinde. §. 16. Bei den Zeugungötheilen müssen daö männliche Glied, der Samenstrang und die Hoden sammt dem Hodensack und dem Mittelfleische wohl untersucht, und die Beschaffenheit derselben in Hinsicht ihrer Slructur wohl bemerkt werden, ob nähmlich die Harnröhre gehörig geöffnet, ob beide Hoden vorhanden, wo sie liegen und wie sie beschaffen seien, ob sich keine Verhärtungen, Brüche oder andere Geschwülste vorsinden. §. 17. Endlich geht der Arzt zur Unteksuchung der obern und untern Gliedmassen über, er betrachtet ihre Gestalt. Biegsamkeit, Bewegung und Gleichheit nach Länge und Dicke, ferner die Beschaffenheit der Blutgefäße Hierbei verfährt er aus folgende Art: Er läßt den Rekruten beide Arme so vorwärts ausstrecken, daß die Hände nach ihren Flächen zusammen-kommen, woraus er die gleiche Länge der Arme beurtheilt, nun läßt er den Rekruten die Arme über die Brust kreuzen, beugt sie nach dem Genicke und dann nach der Seite, sodann werden sie auögestreckt über den Kopf zusammengehalten, und die Gleichheit oder Ungleichheit der Schultern hierbei beobachtet. Nun untersucht er, ob die Knie in gerader Stellung nicht etwas vocoder einwärts gebogen, ob sie nicht krankhaft vergrößert, (ob das Kniegelenknicht nach auSwärö gekehrt fei), dann ob kein Fuß kürzer als der andere, ob keiner krumm, ob nicht eine oder die andere Extremität vom Schwunde befallen, ob die Achilles-Sehne nicht verkürzt, kein Klump-(Pferd-) oder Plattfuß vorhanden sei. Vom 9. Juni. 169 Um sich von der Beweglichkeit zu versichern, untersucht der Arzt sowohl an den obern als an den untern Gliedmassen jedes Gelenk für sich allein, und überzeugt sich von der gehörigen Anzahl, Beweglichkeit und Lage der Finger und Zehen; endlich laßt ec zur Beurtheilung deS Ganzen den Rekruten auf- und abgehen, und befiehlt ihm, sich auf das rechte, dann auf daö linke, endlich auf beide Knie niederzulassen §. iS. Da eS aber unmöglich iss, alle einzelnen Fälle, wie sie in der Natur Vorkommen, aufzuzahlen, und die individuelen Abweichungen und Verwicklungen nur durch einen geübten Kennerblick erkannt und gewürdigt werden können (worin die Kunst des untersuchenden Arztes besteht), so muß die Beurtheilung bei Uebertragung der aufgestellten direkten Regeln auf einzeln vor-kommende Fälle dem Urtheile und Scharfsinn deö Arztes überlassen bleiben. Durch Stellung geeigneter F r a q e n an den Rekruten soll, ohne daß derselbe die Absicht erra-lhen kann, ausgemittelt werden: a) D i e Beschaffenheit seiner Verstau dcökräftc. b) D i e Beschaffenheit der Verrichtungen seiner übrige» Organe. e) Die Beschaffenheit seiner zeitweilige» etwa vorhandenen Krankheitsfälle. d) Die Beschaffenheit seiner Empfindungen. In dieser Beziehung soll der Rekrut möglichst genau die Geschichte seiner verschiedenen Krankheiten erzählen, um dieUebereinstimmung oder Widersprüche deS Erzählten mit der Wirklichkeit zu entdecken. Etwa vorgewiesene ärztliche Zeugnisse können nur als Fingerzeig benützt werde». Die amtlichen Civil- Individuen des Conscriptions - Bezirkes, welche den Militärpflichtigen aufden Assent- Platz bringen, und bei der Untersuch u n g i m in e r gegenwärtig f i n b , können durch ihre Aussagen Manches bestätigen, widerlegen oder entdecken, sind also darum zu befragen. §. 19. Nach dem Resultate der ärztlichen Untersuchung hat der visitirende Arzt die Untersuchten in eine der folgenden 6 Classen zu classificiren, als: 1. Vollkommen gesund und zu allen Feldkriegsdiensten tauglich , ober 2. mit Gebrechen von der vtrt behaftet, die ihn vollkommen und für immer, oder 3. nur zum Waffendienste, nicht aber auch zu anderen Armee-Dienstleistungen untauglich machen; 4. mit Gebrechen behaftet, welche in kurzer Zeit und sicher geheilt, oder doch so vermindert werden könne», daß der Mann nach der Heilung entweder für de» Waffendienst als Com-batlant, oder für eine andere Dienstleistung die Tauglichkeit erlangt; 5. von Seite des Arztes tauglich Befundene, aber nach der Angabe des Untersuchte.» mit Gebrechen behaftet, deren wirkliche Existenz von dem visitirende,, Arzte nicht wahrgenommen werden können, die aber, im Falle sie wirklich bestehen sollten, den Mann zum Waffendienste untauglich machen, oder als mit solchen wahrgenommcnen Gebrechen behaftet, welche von dem Untersuchten wahrscheinlich erzeugt oder nachgeahmt worden sind ; 6 als Vermahl noch zu schwach. § 20. Als vollkommen gesund und zu allen Feldkriegsdiensten tauglich kann Derjenige erklärt werden , an dem sich keine Gebrechen entdecken lasse», und der auch selbst ganz gesund zu sein angibt, und überhaupt die in dem §. ö angegebenen Merkmahle an sich trägt. Diesem Befunde gemäß stellt der visitirende Arzt das Zeugnis; aus, daß der Untersuchte nach seiner Aussage mit keiner inneren Krankheit behaftet, und nach der vorgenoninienen Untersuchung zu allen Feldkriegsdiensten tauglich befunden worden sei. Diejenigen, welche als Stellvertreter einstehen wollen, dürfen von dem visitirende» Ante nur dann als tauglich zur Stellvertretung erklärt werden, wenn sie bei der strengste» ärztlichen Untersuchung zum Waffendienste als vollkommen rauglich erkannt werden, und diese Diensttauglichkeit auch während einer Capiku-lariouszeit nach ihrem Körperbaue hoffen lassen. §. 21. Als vollkommen und für immer dienstuntauglich sind jene zu erklären, welche mit dem in der Beilage A. verzeichneten Gebrechen behaftet sind. tz. 22. Wenn auch der Mann nicht immer die in dem §. 6 angegebenen Merkmahle einer guten und dauerhaften Gesundheit an Bom y. Juni. i7‘ sich trägt, so ist er doch nicht gänzlich zum Militärdienste untauglich, weil es viele Abweichungen vom reinen Bilde der Gesundheit und mannigfaltige kleine Gebrechen gibt , die , ob man sie gleich als physische Mängel erkennen muß, dennoch nicht unter Krankheiten gerechnet werden können, weil sie weder die aeistigen noch körperlichen Functionen beirren, keinen organische Verrichtung störenden freien Gebrauch' der Sinne und Glied-masien gestatten, und daher, wen» auch mitunter nicht die unbedingte Tauglichkeit zu allen FeldkriegSdiensten gestatten, dennoch zu besonderen militärischen Bestimmungen, z. '25. zum Fuhr-wesen, zu Militär-Handwerkern, zu Krankenwärtern rc. nicht untauglich machen; derlei Mängel bezeichnet die Beilage B. B. §. 25. Gebrechen, welche in kurzer Zeit und sicher geheilt oder doch so vermindert werden können, daß der Mann nach der Heilung entweder für den Waffendienst als Combattant oder für eine andere Dienstleistung die Tauglichkeit erlangt, sind in der Bei, läge C. ausgewiesen. 'C. §. 24. Wenn ein Individuum zu schwächlich befunden wird, und die Schwächlichkeit von der Art ist, welche gar keine Erholung hoffen läßt, so ist dasselbe von dem visitirende» Arzte, je nachdem das Individuum noch zu einer Militär-Dienstleistung außer der Linie geeignet ist, oder nicht, entweder als noch zu minderer Militär-Dienstleistung geeignet oder als gänzlich untauglich zu rlaffisiciren. Ist die Schwächlichkeit aber von der Art, welche nach mehr entwickelter Körperkraft zur Erholung Hoffnung gibt, so ist der Mann von dem Arzte als derm ihl noch zu schwach zu classificiren. X 25. Der visitirende Arzt muß nach beendigter Untersuchung eines jeden Mannes immer sogleich seinen Befund schriftlich ab-geben, und sich darin bestimmt auSdrücken, in welche von der in dem §. >y angeführten 6 Categorien der Untersuchte gehöre. Bei Jenen, welche mit Gebrechen behaftet sind, müffeu die Ge ■ brechen und die Grade derselben genau angegeben werden. Eben so müffen bei Jenen, welche Gebrechen vergeben, die jedoch der visitirende Arzt nicht wahrnehmen konnte, diese vorgegebenen Gebrechen in dem ärztliche» Befunde genau ausgedrückt sein, mit dem Beisätze, daß diese Gebröchen von dem Untersuchten zwar angegeben, aber von dem visiti'renden Arzte nicht wahr-genommeu worden sind. 17* Vom y. Juni. A. Verzeichniß derjenigen Gebrechen, welche den Rekruten für jede Militär-Dienstleistung ganz und für immer untauglich machen. §. >. Leiden, welche den Rekruten zum Militärdienste ganz untauglich machen, sind solch« innere oder äußere Gebrechen, die den freien Gebrauch größerer Gliedmaßen hindern, wichtige Verrichtungen deS Organismus stören, oder den nöthigen Aufwand von Kräften versagen, überhaupt alle unheilbaren, oder wenigstens sehr zweifelhaft heilbaren wichtigen Krankheiten §. 2. Die Anlage zum Schlagfluß, wenn »ähmlich das Blutsystem vorherrscht, oder Vollblütigkeit im höchsten Grade bei einem kräftigen Individuum Statt findet, wobei der Wuchs klein ge-drungen, der Hals kurz und stark, daS Gesicht und die Adern aufgetriebcn sind, und wenn ein solches Individuum sich nicht bücken, keine Halsbinde tragen, den Rock nicht zuknöpfen, und keinen Czako auf dem Kopfe erdulden kann, ohne daß das sicht violett würde, und ihm ein Schlagfluß drohet«. A 5. Alle Abweichungen vom natürlichen Zustande der Form, der Lage, Zahl, Länge und Dicke, welche auf die Gesundheit, Bildung und den Dienst des Soldaten einen nacbtheiligen Einfluß haben, und nicht gehoben werden können, Balg-, Knochen-, Fleisch- und Lymphgeschwülste größerer Art, die ohne Lebensgefahr nicht operirt werden können, und bei ihrer Fortdauer dem Rekruren seinen Dienst als Soldat unmöglich machen, Pulsader-Geschwülste größerer Gefäßstämme. §. 4. Allgemeine und hochgradig entwickelte Scrophelkrankheit, skirrböse Anschwellung mehrerer Drüsen in der Achselhöhle, an der Brust und in den Leisten. Große Auftreibungen der Knochen, rhachitischen oder s rophulösen Ursprungs, welche die Bewegung hindern. §. 5. Veraltete, mit krankhafter Körperbefchaffenheit zusammenhängende Geschwüre von üblem Charakter, weit um sich greifen-der Beinsraß, der ohne Verlust wichtiger Theile nicht gehoben werden kann. Vom y. Juni. '73 Schon lange bestehende unheilbare Geschwüre, vorzüglich böser oder krebsartiger Natur, Fisteln, welche in die Luftröhre, Brust oder Bauchhöhle laufen. §. 6. Unbeweglichkeit des Kopfes, nicht geschlossene Fontanelle» a» dem Hirnschädel, überhaupt fehlende Knochensubstanz daran, wi-dernatürliche Eindrücke an demselben mit anhaltendem Kopfschmerzen oder mit Beeinträchtigung ngeud einer Sinnesverrichtung. Ein durch verjährtes Bestehen und nach zweckmäßig angewendeten Mitteln als unheilbar anerkannter Kopfgrind, eingewurzelter Weichselzopf. Der seltene Fall, daß ein Mann eine solche widrige, ekelhafte, und in seiner ganzen Körperbeschaffenheil begründete Ausdunstung habe, daß er den ganzen Luftkreis um sich her verpeste, und daher jeder Umgebung zum Abscheu werde. §. 7. Unheilbare Krankheiten deS Sehorgans, insbesondere am rechten Auge, wodurch das Gesicht im hohen Grade beschränkt, oder gänzlich aufgehoben ist, z. B. vollkommene Lähmung am obern Augenliede, Hasenauge, Verwachsungen der Augenlieder unter einander und mit deni Augapfel, Verbildungen der lickt-leitenden Organe, der Hornhaut deö Glaskörpers, staphylomatöse Entartungen der Sklerotika, der ganzen Hornhaut, Wassersucht deö Auges, Auflösung des Glaskörpers, hoher Grad von vitaler oder organischer Schwäche des Sehorgans, besonders wenn sie habitnel geworden, und wo jeder ungewöhnliche Reiz die Augen schon in einen krankhaften Zustand versetzte, z. B. Entzündungen erregt, ferner, schwarzer Staar, Hypertropsie oder Schwund des Augapfels, Kurzsichtigkeit in einem so hohen Grade, daß bei einem Zoll Entfernung gedruckte oder geschriebene Schrift nicht ohne Anstand gelesen oder kleine Gegenstände in dieser Šntfer» innig unterschieden werden können, Thränensackfisteln mit unheilbaren Verbildungen der das Thränenorgän bildenden oder an-gränzenden Gebilde. §. 8. a) Fehlende Nasenbeine, wodurch die Bildung deö Mannes sehr entstellt wird, gehindertes A them holen durch die Nase, wenn der Fehler nicht gehoben werden kann, so wie stinkender Geruch durch die Nase, mit Ueberzeugung eines daselbst Statt habenden Geschwürs oder Beinfrastes, große oder com-plicirte Hasenscharte», veraltete Speichelfistel. Lallende, ganz unvernehmliche Sprache und erwiesene immerwährende Heiserkeit. 174 Vom 9. Juni. b) Wichtige, Jahre lang bestehende Mnngel der Gehörorgane, wie Schwerhörigkeit, Taubheit, welche durch zweckmäßige Behandlung nicht gehoben werden können. c) Gespaltener oder ganz fehlender Gaumen, Lähmung der Speiseröhre. §. 9. Hochgradige schon lange bestehende krankhafte Zerstörung der Zunge , der hintern Mundhöhle, der Mandel» , des Zäpfchens als Folge frophulöser, brandiger, venerischer oder krebsartiger Krankheiten, Lähmung der Zunge und Verwachsung derselben mit dem Zahnfleische, steifer und x anz krummer Halö, wenn das Nebel schon veraltet ist. Der Kropf, wenn er sehr groß an mehreren Stellen des Halses haftet, das Athmcn hindert und als unheilbar anzuer-kennen ist, ferner Lufiröhrenfisteln und Luftröhrenbruch, die sich durch Anstrengungen zuiu Blasen entdecken. §. 10, Stark nach vor, oder rückwärts, oder auf eine Seite gekrümmter Ruckgrath ; fehlerhafte ganz verbogene Bildung der Rippen und deö ganzen Brustkastens, welche die freie Bewegung hindert, und das Tragen schwerer Lasten unmöglich macht. Bemerkbares, sehr starkes und schon lange bestehendes Pul-siren des Herzens, verwachsenes ganz mißgestaltetes Becken. Große schon lange bestehende Eingeweide-Verhärtungen, wen» sich ihr schädlicher Einfluß im ganzen Ansehen ansspricht. §. n. Leisten-, Nadel-, Schenkel - und Mittelfleischbrüche, welche die freie Bewegung hindern, keine Anstrengungen deö Körpers zulasten, schon veraltet sind, und durch kein Bruchband zurückgehalten werden können. Skirrhöse Entartung des HodenS und SamenstrangcS. das Circocelle, wenn es sehr groß ist und von inneru Ursachen bedingt ist, dabei in aufrechter Stellung sehr anläuft und schmerzhaft wird, so wie Urinfisteln am Mittelfleische, welche die Heilung unsicher, die Operation bedenklich machen. Durch längere Beobachtung erprobter nnwillkührlicher Abgang des Urins und deö Kothes oder veralteter Aftervorfall. §. 12. Sehr übel geheilte Beinbrüche mit vorstehend großer Verunstaltung und gehinderter Bewegung, starke Verlängerung oder Vom y. Juni. '75 Verkürzung der Gliedmaßen in Folge der Rachitis, Scrophel-sucht oder anderer vorauSgegangencr allgemeiner Leiden; große Krampfaderknoten, welche den ganzen Fuß einnehmen, und bei Anstrengung des Körpers zu bersten drohe»; der vollkommene Schwund ganzer Gliedmassen mit Unbrauchbarkeit des Gliedes. Vollkommen unheilbare Steifheit größerer Gelenke, eine solche erwiesene Schlaffung der Kapselbander, daß schon aufgewöhnliche Bewegungen Aüslenkung erfolgt. Der Gliedschwamm, die Gelenkwassersucht, starke Krümln n n g d e r F i n g e r o d e r Z e h e n , welche das Halten der Gegenstände oder das Gehen stark hindert- h 15. Starke Klump- (Pferd ) oder Plattfüße, die das anhaltende Gehen hindern, b sonders wenn die Füße so stark schwitzen, daß dieselben stets wund sind. Die richtige Beurlheilung und Unterscheidung deö VreitfußeS von dem Plattfüße ist deswegen sehr wichtig, weil der Plattfuß zu Feldkriegsdiensten untauglich macht, der breite Fuß ober keineswegs Umauglichkcit bedingt. Unter Plattfuß versteht man denjenigen Zustand der Füße, in welchem der Rücken des-lelbe» nicht gehörig gewölbt, und die Fußsohle uach ihrem inner» Rande hin nicht ouSgehöhlt ist, folglich alle Theile der Fußsohle beim Auftreten den Boden berühren, so daß man nicht im Stande ist, einen Finget von dem inner» Rande her zwischen der Fußsohle und dem Boden zu bringen. Diese Verunstaltung läßt stch nicht allein hierin, sondern auch noch dadurch erkennen, daß der innere Knöchel sehr hervorragend und stets tiefer wie gewöhkilich gelagert ist. Daß stch unter dem äußern Knöchel eine dem Grade des Uebels entsprechende, folglich hernach mehr oder weniger bedeutende Aushöhlung vorfindet, daß der Gang eines wahren Platt-füßigen gewöhnlich mir gebogenen Knien geschieht, und viel Aehnlichkeit mit dem Gange eines Menschen hat, der einen Schubkarren vor sich schiebt, und daß das Fußgelenk zwar nicht ganz steif ist, jedoch nach dem Grade des Uebels mehr oder weniger an der freien Beweglichkeit lendet, und dieses vorzüglich bei Anöstreckung des Fußes. Der breite Fuß gibt sich durch folgende Zrichen zu erkennen: Bei dem breiten Fuße findet stch an der Sohle die gewöhnliche Aushöhlung. Der Rücken des Fußes ist gehörig gewölbt, und an der Fußwurzel nicht breiter wie gewöhnlich. Erst in den Knochen des Mittelfußes fängt die Ausdehnung des Fußes in die Breite an, nimmt an den Zehen immer mehr 176 Vom 9. Juni. zu, so daß bei Einigen die Zehen fast in einer geraden Linie sich endigen, und die große Zehe vor der kleinen nur sehr wenig hervorragt ; der breite Fuß ist in der Regel auch sehr fleischig. Die Bewegung im Gelenke ist nicht gestört, der Gang geschieht nicht mit gebogenen Knien. §. 14. Allgemeine oder particle Wassersucht. Tapes, Auszehrung. Marasmus, Auszehrung der Alten. Atrophia, Darrsucht. Weichheit der Knochen. Lepra, Aussatz. Psoriasis, Schuppenflechte. , Ichthyosis, Fischschnppen - Ausschlag. Herpes rodens, fressende Flechte. Impetigo spansa, einzeln stehender Feichtgrind. §. IS. Endlich gehören zur Abtheilung der unheilbare» Gebrechen jene Leiden, von deren Wirklichkeit sich der Arzt für den Augenblick nicht überzeugen kann, deren Dasein also bloß in der Aussage oder in möglicher Nachahmung deö Rekruten oder auf ausgestellten fremden Zeugnissen beruht. Dergleichen Leiden sind: Die Störungen deö psychischen Lebens oder Seelenkrankhei-ten überhaupt (Vesania), Gedächtnißlosigkeit (Amnesia), Dummheit (Stupiditas), Blödsinn (amentia, fatuitas, cretinismus), Schwermuth, Trübsinn (Melancholia, athymia) , Verrücktheit (mentis alienatio), Wahnsinn (dementia), Narrheir (Stultitia, moria), fiter Wahn (Idea fixa, monomania), Tollheit (mania), Raserei, Tobsucht (furor), Besessenheit (Daeinonomania). A 16. Nebst diesen noch der unheilbare nervöse Gesichtsschmerz, Starrsucht, Taubheit, Stummheit, Fallsucht, Hipochondrie, Veitstanz, Convulsionen, Zittern de» ganzen Körpers oder eineö einzelnen Theiles, eingewurzelter Schwindel, allgemeine oder partiele Lähmung, Gicht, Bluthusten und Blutspeien, Lvngen-sucht, Brustwassersucht, Asthma, chronisches Herzklopfen, chronische Gelbsucht, Blutharnen, chronische Verhaltung des Harns, Vereiterung der Nieren, Eiterung in der Harnblase, Nieren-und Blasensteine, so lange der Mann durch die Operation nicht vollkommen davon befreit ist, chronisches freiwilliges Hinken, Enthaltung von Speise und Trank, Bleichsucht und Nachtwandeln. '77 Vom 9. Juni. B. Verzeichniß derjenigen mindern Gebrechen, welche weder die geistigen nod) die körperlichen Functionen des Recruken ganz stören, und denselben zwar zum Wafsendienste, keineswegs aber zu mindern Militär-D ensten untauglich machen. §. 1. Dergleichen Mangel sind solche, welche auf die allgemeine Gesundheit keinen wahrnehmbar widkigen Einfluß haben, und weder die Kraftäußerungen, noch die freie Bewegung hindern, und so den Reiruten, wenn auch zu einem Combattanten, doch nicht zu minderer Dienstleistung untauglich machen. §- 2. Die hieher gehörigen Gebrechen sind: Jene in der Instruction §. 7 bezeichnete Schwächlichkeit de-Körpers bei sonst gesunder LeibeSbeschaffcnheit, die auf dem Körperbaue beruhende erkennbare Anlage zum Bluthusten, oder andere Brustbeschwerden. §. 3. Muttermahlcr, wenn sie die Bildung des Recruten nicht ganz entstellen, Narben aller Art, die den Gebrauch und die Beweglichkeit der Lheile, auf welchen sie sich befinden, nicht ganz stören; hieher gehören auch die Narben von alten Fußgeschwüren mit großen Stellen von mißfärbiger Haut und Sub-stanzverlust, nicht zu große Krampfaderknoten, Hirnschädel-Eindrücke oder Hirnschädel - Erhabenheiten ohne üble Folgen. §- 4- a Fehler in Form und Verrichtung deö Auges und seinen Thei-len, wodurch nur zum Theile der freie Gebrauch dieses Sinnes beschränkt ist, und das eine, und insbesondere nur daS linke Auge leidet, oder das Uebrl heilbar ware, z. B. Halblähmung deS. einen oder des ander» AugenliedeS, E i» w ä rt ö st ül p u n g (wenn dadurch nicht oftmachli g e r E i n t r i t t d e r Bindehaut-Entzündung verursacht wird) oder Ein, oder Auswärtöstülpi.ng des einen oder andern AngenliedrandeS, fehler» hafte AuSmündung und Richtung der Augenwimpern gegen den Augapfel, Balggeschwülste der Augenlieder, Augenfelle (Pteiy-gium), Verdunklungen und Vernarbungen auf der Hornhaut, selbst staphylomatöse Entartungen geringen Grades, wenn sie Gesetzsammlung XX. Tbeil. j2 J 78 Vom 9. Juni. nicht zugleich auf eine auffallende Weise entstellen, das Sehvermögen des leidenden Auges nicht ganz aufheben, und iaSbesvn-dere öaS andere zur Zeit vollkommen gesunde Auge dadurch nicht beeinträchtigen, oder eS für die Folge beeinträchtigen konnten; ferner Zittern, Schiefstehen des Au.,es, Schielen, ja Blindheit deS einen Auges, sey es auö Mangel einer Pupille, oder durch kataraktöse Verdunklung im Lin sensy stem e, grauen oder schwarzen Staar, ja selbst gänzlicher Verlust des linken Auges, so ferne nur daS rechte vollkommen gesund, und damit keine besondere Entstellung der Gesichtsbil-dung verbunden ist. §. 5. Unförmlich geheilte Hasenscharte, fehlende Vorderzähne, schwere, etwas stammelnde, jedoch noch vernehmliche Sprache, Mangel der Schneide- und Hundszähne. Schadhafter, durchlöcherter Gaumen, wenn ec vertheilt ist, und die Sprache nicht ganz stört, geheilter Beinfraß der Nasen» knochen ohne besondere Entstellung deS ManneS. §. 6. Verlust deS äußern Ohres, verunstalteter auch eiternder Gehörgang, dicker Hals ohne Verhärtung, verhärtete Drüsen am Halse, kleiner Kropf, nicht zu starke Schiefstehung des Halses , w e n n s i e n i ch t durch Entzündung d e r W i r b e l oder deren Bänder bewirkt wird, und wenn sie nicht mit Störung deö AthmenS zugegen sind, und bei dem Hin-und Herzchen den Pulsschlag nicht sehr vermehren; Unb.weg-lichkrit eines oder zweier Finger, der rechten oder linken Hand, selbst ein fehlender Daumen oder Zeigefinger der rechten Hand oder Ueberzahl eines FingerS oder Zehe, Krümmung oder Ver-.kürznng der Finger unter sich, wenn das Halte» der Gegenstände mit der Hand oder das Auftreten mit der Fuß sohle hiedurch nicht gehindert w i r d , Verkürzung oder Krümmung des Arms, welche jedoch die Bewegung nach allen Seiten zuläßt. Jene, welche mit einem etwas höhern Rücken oder höherer oder engerer Brust gebildet, doch dabei mit keinem offenbaren Brustleiden behaftet sind, und nie Blut gehustet haben. §. 7. Verhärtungen in der Bauchhöhle, wenn ihr stärkeres Fort-schreiken noch nicht aus den ganzen Körper krankhaft einwirkt. Brüche deö Unterleibs, die stch durch ein Bruchband zurück-halten lassen, fehlender Hodensack im Ganzen oder unvollkommene Bildung desselben, Abgang eines oder beider Hoden. Vom 9. Juni. 179 Oft befinden sich die Hoden noch int oder am Bauchringe im Herabsinken. Diese Leute sind jedoch nur zeitlich dienstuntauglich, bis nahmlich der Hode im Hodensacke ist; sie können demnach wegen Gefahr der Quetschung eher nicht zu militärischen Dienstletstungen verwendet werden. Krankheiten des Samenstranges, wenn sie den Mann in seinen Verrichtungen nicht hindern. Ungleichheit der Hüfte, wenn sie nicht mit auffallendem Hinken oder Beschwerden im Gehen verbunden ist. Jene, welche mäßige Kniebohrer sind, wo die Knie beim Gehen nicht ganz an einander stoßen, und die Fuße nicht ganz krumm auseinander gehen, so wie auch jene mit eingebogenen Schienbeinen, wenn das längere Gehen nicht gehindert wird, oder die Bildung nicht zu stark leidet. §. 8. Der Verlust der großen Zehe, so wie die zu große Krümmung dieser oder einer jeden Zehe, das Uebereinanderliegen einer oder mehrerer Zehen. Jene mit ziemlich gut geheilten Beinbrüchen, besonders aber an den obrni oder untern Gliedmassen, ohne daß eine Verkürzung des Gliedes wahrzunehmen ist; der Schwund an einem Gliede, wenn er nicht beträchtlich und nicht mit Unbrauchbarkeit desselben verbunden ist Eine Verkürzung des Fußes, welcher durch einen erhöhten Absatz abgeholfen werden kann. C. Verzeichniß derjenigen heilbaren Gebrechen, welche in kurzer Zeit und ganz sicher geheilt oder doch so vermindert werde», daß der Recrut nach der Heilung entm-der für den Waffendienst ais Combattant, oder für eine mindere Dienstleistung die Tauglichkeit erhält. 1. Dergleichen heilbare Gebrechen sind: Reconvalescenten- Schwäche und leichtere krankhafte Zufälle. Insbesondere Hant-ausschläge aller Art, welche Ansteckung und Ekel bei den Came-radeu befürchten lassen, und nicht durch ihr verjährtes Bestehen dem Heilversuche zu trotzen scheinen. Vom 9. Juni. i8» §. 2. Der Grind, der Weichsel- oder Wicktclzops, Geschwüre und Auöschlcige aller Art auf dem behaarten Theile deö Kopfes, wenn sie nicht veraltet sind; Hautauswüchse, Warzen, besonders an den Fußsohlen, Balg-, Fleisch- und kleine Lymph - Geschwülste, welche ohne Nachtheil operirt werden können. §. 5. Neu entstandene Geschwüre und Wunden, die ohne Nachtbeil für den Recruten heilbar sind; kleine Pulsadergeschwülste und Blutaderknopfe an den untern Extremitäten, Sie theilö operirt, theils geheilt werden können. §. 4. • Augenentzündungen reiner sowohl als specisischer Natur, so fern sie nicht so hochgradig sind, daß keine günstige Entscheidung mehr zu erwarten steht, oder solche nicht schon unheilbare Fehler der Form und Function gesetzt haben, wie z. B. Entmischungen des Glaskörpers, Verschließung der Pupillen mit Form- und Farbänderung der Regenbogenhaut. Ferner Krankheiten der Augenlieder, Ec- und Entropium, Trichiasis, Distichiasis, Valggeschwülste, Chalazien, Krankheiten des Thronen « Organs, wie einfache Thränensack-Fisteln, Verdunklung der Hornhaut (Maculae), grauer Staar, aber nur an einem Auge, besonders am linken. Nervöse Krankheitsformen leichten Grades, Paresis, z. B. des einen oder des andern AugenliedeS, Zittern derselben und deö Auges. Sckief-sehcn, Schwachsichtigkeit, besonders kurz entstandene, und nicht durch formele Veränderungen am Auge, sondern durch tilgbare Ursachen erzeugt, wie durch vermehrten Blutandrang. Polypöse Auswüchse der Rase und des äußern Gehörganges/verschlossene und verengte Nasenlöcher. §. 5. Hasenscharte mit und ohne gehaltenen Gaumen, wenn die Knochenspalte schmal ist, Lippengeschwüre und nicht zu großer Lippen- und Nc.senkrebö, wenn »ach geschehener Heilung keine bedeutende Entstellung Statt findet. §. 6. Kleine nicht bösartige Zungen-, Nacken- oder Mandelge-fchwüre und Fröschleingeschwulst, Speichelfisiel und Rachenpolypen. $. 7. Seit Kurzem eingetretene Heiserkeit, und noch nicht lange bestehendes schweres Athmen. Kürzlich aus rheumatischer Ursache Vom 9. Juni. >8' entstandener schiefer Hals, geschwollene, eiternde Ohrendrüsen, verhärtete Drüsen in der Achselhöhle, welche die freie Bewegung deS Armes nicht hindern, und ähnliche in der Leistengegend, welche daS Gehen nicht erschweren. §. ». Die nicht eingewurzelte Lustseuche unter allen Formen, nicht veraltete, aus keiner allgemeinen Dyscrasie beruhende leicht zu operirende Fisteln der Harnröhre, deö Hodensackes, des Mittelfleisches, des AfterS und der Häniorrhoidal-Knoten, so wie unlängst entstandener Vorfall des Afters, gehindertes AuSfließen deS Harnes von anerkannt leicht heilbarer Ursache, der Wafler-bruch und verhärtete oder aufgedunsene Hoden als Folge von Quetschung. § 9- Schwäche eines Gliedes nach einem Beinbrüche, Beinfraß, wenn er operirt oder geheilt werden kann, ohne daß die Beweg-lrchkeit oder ein größeres Glied verloren geht, frische Verrenkungen und Beinbrüche, Aufgrdunsenheit der Gelenkknorpel, endlich der Scorbut. §. 10. Für obige Gebrechen ist jedoch der Arzt nicht verantwortlich, wenn auch ihre Heilung nicht gelingen sollte. Der Arzt muß aber nach beendigter Kur bei der Entlassung eineö solchen Recruten auö deni Spitale den Grund seiner U11-tauglichkeit, oder die Dienstleistung, wozu der Mann allenfalls noch verwendet werden könnte, in dem Zeugnisse genau angeben, und für diesen Ausspruch bleibt der Arzt verantwortlich und ersatzpflichtig, indem er dabei die in dem §-. 53 der Instruction enthaltene Vorschrift vor Augen haben muß. V e r z e i ch n i ß derjenigen Gebrechen, welche auch von dem Nichtarzte auf den ersten Anblick, ohne nähere Untersuchung und ohne von dem Arzte darauf aufmerksam gemacht zu sein, als Gebrechen erkannt werden können, und vom Militär-Dienste ausschließen, §. 1. . Damit der Nichtarzt nicht so leicht in den Fall qerathe, mit äußeren in die Augen fallenden körperlichen Gebrechen oder Un- Dom' 9. Juni- '8- vollkommenheiten behaftete Individuen für diensttauglich zu erklären , oder solche vom Militär-Dienste unbedingt auszuschließen, wird ihm nachstehendes Verzeichniß zur Richtschnur dienen: §. 2. Körperliche Gebrechen, Unvollkommenheiten und Krankheiten, welche von dem Nichtarzte auf den ersten Anblick ohne nähere Untersuchung erkannt werden können, machen sich theilS durch örtliche Uedel bemerkbar, theilS können sie an der Beschaffenheit deö ganzen Körpers wahrgenommen werden. I. Oertlich wahrnehmbare Gebrechen: A. Am Kopfe. a) Am behaarten Lheile desselben. §. 3. Verunstalmng und Verschobenheit des Schädels in einem so hohen Grade, daß eine Militär-Kopfbedeckung entweder gar nicht, oder nur mit großen Beschwerden, oder auch nur in einer schrägen oder geneigten Richtung getragen werden könnte. §. 4. Vollkommene Kahlköpfigkeit b) Am Gesichte. aa) An den Augen und ihren Umgebungen. §. 5. Mangel eines oder beider Augenlieder, oder eines beträchtlichen TheileS derselben, mit dem gänzlichen Unvermögen, das Auge zu schließen (Hasenauge). 6. Der auS der Augenhöhle und zwischen den Augenliedern ganz hervorgetriebene Augapfel (Verlagerung de.s Augapfels). Zapfen am vorderen Theile des Augapfels (daö Traubenauge). §. 7. Auffallend große weiße Flecken vor dem Augensterne (Pupille), bb) An den Ohren. §. 8. Mangel einer oder beider Ohrmuschel, cc) An der Nase. Vom 9. Juni- .8S §• 9* Auffallend mißgebildete, das Gesicht ekelhaft entstellende Nase; Mangel der vorderen Nasenlöcher. §. 10. dd) An und in der Mundhöhle. Einfache oder doppelte Spaltung der Lippen mit beträchtlichem Mangel derselben (Hasenscharte); Spritung des harten Gaumens mit gleichzeitiger Spaltung der Oberlippe (Wolfsrachen). Horizontal vorwärts stehende Zähne, welche die Schließung des Mundes hindern. Mangel mehrerer Schneid- und Eckziihne. B. Am Halse. §. 11. Großer veralteter, an mehreren Stellen haftender, daS Ath-men hindernder Kropf. Schiefe Stellung des Kopfes, veranlaßt durch große Haut-Narben. C. Am Rumpfe. a) An der Muß. V 12- Deutlich wahrnehmbare Verkrümmungen der Rückeusänle nach vor-, ruck- oder seitwärts. Starke Einwärtsbeugung mehrerer Rippen. Stark einwärts gebogenes Brustbein. b) An dem Bauche. $■ 13. Ein auffallender und urverhältnißmäßig großer Bauch. Große Narben am Bauche mit beträchtlichem Substanz-Verluste. Große Bauch-, Nabel- und Leistenbrüche. Eine widernatürliche Oeffnung in der Bauchwand mit dem beständigen Austritte des KotheS aus derselben (künstlicher After). c) An dem Becken §• 14. aa) ^kalkende ^Verschobenheit und schifft Stellung 15. bb) An den GeschlechtStheilen. »84 aSnm 9. Juni. Mangel des männlichen Gliedes. D. An den Gliedmassen. $.,16. Auffallende Länge oder Kürze der einen oder der anderen Gliedmasse. Der auffallende Schwund einer Gliedmasse. Mangel eines Theiles einer Gliedmasse. h. 17. Auffallende Verkrümmung und Verstümmlung der Gliedmassen. Starke Ein- und AuSwärtsbeugnng der Kniegelenke , Schenkel- oder Schienbeine (Kniebohrer und Säbelfüße). Große Aderknotcn, welche den ganzen Unterschenkel und Fuß einnehmen (Krampfaderknoten). §. 13. Auffallend verbildeter und zum Gehen nicht geeigneter Fuß (Klumpfuß, Pferdefuß). Stark verkrümmte und übereinander liegende Fußzehen. Ueberzahl oder Mangel der Finger und Zehen, ihre gänzliche Verwachsung untereinander. Zu große klauenartig gekrümmte Nägel. E. An der Haut. 6. 19. Im hohen Grade entstellende Muttermähler im Gesichte. §. 20. Bedeutende Geschwülste an den verschiedenen Theilen des Körpers mit oder ohne einen Ausfluß. II. Am ganzen Körper sich offenbarende Gebrechen. §. 21. Fettleibigkeit in einem so hohen Grade, daß sie der freien körperlichen Bewegung hinderlich ist. Hoher Grad von Abmagerung mit deutlich erkennbarer Körperschwäche. Auffallend große und tiefe Narben, durch welche der Gebrauch und die Beweglichkeit der Theile gehindert wird. Vom >6. Juni. i85 71. Monturs - Reglement für die Postillione. In der Anlage erhält daS k. k. Kreisamt zum Amtsgebran-che ein Exemplar des in Folge allerhöchster Entschlieffung vom 19. December 1837 für die Postillione hinausgegebenen Monturs-Reglements. ES sind übrigens statt der im MonturSreglement gedachten Federbüsche Roßhaarbüsche, halb schwarz, halb gelb, auS dem Grunde gewählt worden, weil diese dauerhafter und zum Tragen in jeder Witterung geeigneter sind. Hievon wird das f. k. Kreisamt in Folge hoher Hofkam -mer-Verordnang vom zi. Mai rö.'.S Zahl 21895 zur Kundmachung an die Bezirksobrigkeiten in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 16 Juni «838 , Zahl 9755 ; an die k. k. Kreisäwter. Monturs - Reglement für d:e Postillione. §. 1. Zu Folge der allerhöchsten Entschlieffung vom 19. December 1857, kundgemacht durch daS hohe Hofkammer - Decret vom 6. Jänner 1838 Zahl 54281/2296 ist für die Postillione in den Diensten der k. k. Postmeister und Poststallhälter: 1. eine Galla-Montur, dann 2. eine Montur für den gewöhnlichen Postdienst vorgeschrieben, zugleich aber den Postillionen auch daö Tragen einer gemischten Montur außer den Fällen von feierlichen Gelegenheiten gestattet. S- 2. Die Gallamontur der Postillione hat auS folgenden Stücken zu bestehen: 1. einem kurzen Rocke von fcharlachrothem Tuche mit Kragen, Aufschlägen und Armbande von schwarzem Tuche, diese mit silbernen Borden von der Breite eines halben Wiener Zolles eingefaßt. Weiße Knöpfe mit dem k. k. Adler und einem Posthorn unter diesem; 2. anliegenden gelbledernen Beinkleidern; Vom 16. Juni. >86 3. einer schwarzen Halsbinde; 4. einem niedrigen dreieckigen Hute mit einer kleinen silbernen Rose unter einer gleiche» schmalen Spange, dann mit silbernen Borden von der Breite eines Wiener Zolles eingefaßt, und mit einem gelben und schwarzen Federbusche von acht Wiener Zoll Höhe geziert; 5. hohen Stiefeln mit Spornen; 6. einem versilberten Schilde mit dem k, f. Adler am Armbande, welches am linken Arme zu tragen ist; 7. einem Posthorn mit Mundstück von gelbem Metalle, welches an einer gelben und schwarzen Wollschnur mit Quasten versehen, über die Schulter gehängt wird. i 3. Die Montur der Postillione für den gewöhnlichen Postdienst hat zu bestehen: 1. aus einem kurzen Rocke von eisengrauem dunkeln Tuche mit Krage», Aufschlägen und Armbande von rothem Tuches dann weißen Knöpfen mit dem k. k. Adler und einem Posthorn unter diesem; 2. Beinkleidern von gleichfarbigem Tuche, zwischen den Schenkeln hinab mit schwarzem Leder besetzt, ober gelbledernen Beinkleidern, oder auch im Sommer Pantalons aus grauem lichten Zeuge; 3. einer schwarzen Halsbinde; '4. einem schwarzlackirten runden Filzhute mit einer drei Wiener Zoll breiten silbernen Borte umgeben, die Rose und Spange von gleichem Stoffe, der Federbnsch gelb und schwarz von acht Wiener Zoll Höhe; 5. Stiefeln mit Spornen auch bei dem Gebrauche von Pan-talons; 6. u. 7. Schild und Posthorn wie bei der Galla-Montur. §. 4. Die Gestattung einer gemischten Montur außer den Fällen von feierlichen Gelegenheiten macht es zulässig, daß Bestanostücke der Galla-Montur neben jenen der gewöhnlichen Montur getragen werden, nur müssen die einen wie die andern der Vorschrift vollkommen entsprechen. §. 5. Die Postillione dürfen ihren Dienst nie anders «l» in der vorschriftmäßige» Montur verrichten, und zwgr haben sie sich Dom >6. Juni. 187 der Galla - Montur bei feierlichen Gelegenheiten, und wenn es sonst von der Vorgesetzten Postbehörde anqeordnet wird, zu bedienen; außer diesen Fällen aber in den für den gewöhnlichen Postdienst vorgeschriebenen, oder in der gemischten Montur zu erscheinen. § 6. Den Postmeistern und Poststallhältern liegt die Verpflicht hing ob, darüber zu wachen, daß em jeder Postillion die vorgeschriebene Monrur im Dienste gebrauche, und sie rein und m gutem Stande erhalte, so wie, daß schon zu abgenützte Monkur-stücke zur gehörigen Zeit durch neue ersetzt werden. §. 7. Diese Bestimmungen haben mit dem 1. Mai 1858 dergestalt in Wirksamkeit zu treten, daß die Galla-Montur nach Abnützung der gegenwärtigen, jedenfalls aber längstens binnen drei Jahren, und die Montur für den gewöhnlichen Postdienst binnen Einem Jahre angeschafft werde. §. 8. Postillione, welche nach diesem Zeitverkäufe, mit welchem zugleich die frühern Montur-Vorschriften außer Kraft kommen, im Dienste ohne die vorgeschricbcne Montur betreten werde», haben im ersten Falle vierzig Kreuzer, und in jedem folgenden Falle Einen Gulden zwanzig Kreuzer C. M. zu erlegen. 9. Jeder Betretungsfall ist bei dem nächsten Postamte anzuzeigen, welches, in so weit eS thunlich ist, nach vorläufiger Con-statirung des Thatbestandes, an die Vorgesetzte Ober - Post - Verwaltung, und in Niederöstreich an die oberste Hofvost - Verw;l-tung Bericht zu erstatten hat, damit wegen Einbringung deS Strafbetrages sohin daö Erforderliche verfügt werden könne. §. 10. Sollten diese Geldstrafen von den Postillionen nicht einge-bracht werden können, so werden die Postmeister und Poststall hälter zu deren Berichtigung verhalten. §. 11. Die Ueberwachung deS gegenwärtigen Montur-Reglements wird zunächst den Postmeistern und Poststallhältern, übrigens aber auch den Conducteuren und Postbeamten zur Amtspflicht gemacht. Vom ,6. Juni. >88 §. 12. Zur Erleichterung der Anschaffung und Erzielung einer Gleichförmigkeit hierbei sind wegen Lieferung der Luchgattungen, der silbernen Borden von der verfchrifimaßigen Brette, der gelben und schwarzen Wollschnüre sammt Quasten, der dreieckigen und der runden Hure sammt Federbusch und sonstigem Zugehör, der schwarzen Halsbinden, der Knöpfe mit Adler und Posthorn, der Sporne, der Armschilder und Posthörner, so wie wegen Herstellung der Montur-Kleidungsstücke, mit Handels- und Handwerksleuten in Wien bestimmte Preise verabredet und bedungen worden. §■ 13. Es ist den Postmeistern und Poststallhältern auch freigestellt, sich wegen Ueberkommung der verzeichneten Artikel unter genauer Angabe des Bedarfs, und hinsichklich der anzufertigenden Kleidungsstücke unter Beilegung bed Maßes an die k k. Post Oeco-nomie-Verwaltung in Wien zu wenden, wobei jedoch derselben gleichzeitig der nach dem Anschlüsse zum §. 12. zu berechnende Kostenbetrag eingesendet werden muß. Von der k. k. obersten Hofpost - Verwaltung. Wien am 8. März 1838. 72. Bestimmung der Vorsichten bei Aufnahine der von andern Lehranstalten zur Fortsetzung der Studien sich meldenden Studircnden. Es hat sich wiederholt der Fall ergeben, daß Studirende mit schlechten Sitten oder bedenklichen politischen Gesinnungen, ja selbst solche, welche aus einer dieser beiden Ursachen eine Lehranstalt verlassen mußten, an einer andern ausgenommen, und ohne besondere Aufsicht belassen wurden, w il deren förmliche Ausschliessung noch nicht ausgesprochen und verlautbart, oder die Bedenklichkeit des Schülers nicht bekannt war. Zur Vermeidung der hieraus möglicherweise entstehenden Nachtheile, und in Vollziehung der wiederholten allerhöchsten Weisungen zur sorgfältigsten Aufrechthaltung der Sittenreinheit an den Lehranstalten wird der Direction in Folge hoher Studien - Hofcommissions - Verordnung vom 26. Mai 1833 Z. 286t die größte Vorsicht bei Ausnahme aller von andern Lehranstalten Dom 16, Juni. 189 zur Fortsetzung der Studien sich meldenden Studirenden, sie mögen nun im Laufe des Schuljahres oder mit dessen Beginn sich melden, anempfohlen und zugleich zur Pflicht gemacht, sich stets, so weit es nur immer möglich ist, allenfalls selbst im Sorte« spvndenzwege, mit dem betreffenden Studiendirectorate über die Ursache der Entfernung des Schülers von der verlaffene» Lehranstalt und über sein Benehmen an derselben in allen Beziehungen vollständige Ueberzeugung zu verschaffen, bei sick ergebende» Bedenke» aber, wenn die Aufnahme gesetzlich nicht verweigert werden kan», den a 11 (‘genommenen Schüler der.strengsten Aufsicht zu unterziehen. Gubernialverordnung vom 16 Juni 1858, Zahl 97-45; an die Studien - und Gymnasial - Directiooen. 73. Bestimmung, daß alle Verträge, welche uachtheilige Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen beabsichtigen, ungiltig sind. Zu Folge allerhöchster Entschlicffung vom 28. April 1858 wird zur Beseitigung nacktheiliger Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen erklärt: Verträge, wodurck Jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentliche» Versteigerung «'S Mitbielher nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten P-eife ober sonst nur nach einem gegebenen Maßstabe oder gar nicht mitzubierhen verspricht, finb ungiltig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vortheile sindet kein Klagerecht Statt. Hinsichtlich Desjenigen, was dafür wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des §. 1174 des allg. bürgert Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten iverbeu. ; >yc> Vom si. Juni. Diese mit dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 6. Juni d. I/ Zahl 12593 herabgelangte allerhöchste Entschliessung wird hiermit zur allgemeinen K-nntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 16. Juni 1858, Zahl 9835. 74. Befreiung der Concurs - Ervffnungs - Edicte vom Stampel. Die k. k. steiermärkische Camera!-Gefällen-Verwaltung hat mit Note vom 8. Juni d. I. Zahl 58Ö5 anher eröffnet, daß aus Anlaß der höher» OrtS in Betreff des Stämpelgebraucheö bei Concurs- Eröffnungs - Edicten vorgekommenen Anfrage die k. k. Hofkammer zu Folge Decretes vom 15. Mai d. I. Zahl 17179, im Einverständnisse mit dem k. k. obersten Gerichts-hofe, zu entscheiden befunden habe, daß die Concurö-Eröffnungs-Edicte in dem Sinne der allerhöchst ausgesprochenen Stämpel-befreiung für den Vertreter und Verwalter einer Cvncursmasse keinem Stämpel unterliege. Wovon das k. k. Kreisamt zur Verständigung der Magistrate und Ortsgerichte in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 21. Juni 1358, Zahl 10108; an die k, k. Kreiöämter, das Fiscalamt, die Prov. Staatöbuch--halkung und die Herren Stände, dann mit Note an das k. k. steiermärkische Landrecht. 75. Vorschrift, daß die Aerzte in arten Fassen, wo sie auf öffentliche Kosten Magnesia muriae zu verschreiben haben, das Wort venal is beisehen sollen. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 29. v. M. Zahl 11714 wurde Nachstehendes anher erinnert: »Da sehr oft die kohlensaure Bittererde unter der Benennung Magnesia alba, carbonica, muriae verordnet wird, wodurch die Arzenei abgebenden Sanitäts-Individuen berechtigt sind, Vom 23. Juni. 191 vas Loth der kohlensaucrn Bittererde um 283/4 kr. zu berechnen, und wodurch das Aerar und die betreffenden Fonde unnöthig belastet werden: so ist den auf öffentliche Kosten verschreibenden Aerzlen aufzutragen, in allen Fällen, wo sie kohlensauere Magnesia bedürfen, zu dem Ausdrucke: Magnesia muriae das Wort venalis beiznsetzen, weil diese, wie sie heut zu Tage vorkommt, sich zum medieinischen Gebrauche ganz eignet, und weil ohne den Beisatz „venalis« der Apotheker die von ihm selbst bereitete Magnesia alba carbonica gibt, welche er auch mit 283/4 kr. tariren könnte, die aber eigentlich nur zur Bereitung ber Magnesia pura oder usta, und für Fälle, in welchen dem Arzte an ihrer vollkommenen Reinheit besonders gelegen ist, bestimmt ist.« Hievon hat daS k. k. Kreiöamt den Kreisarzt und die Di-strictöphysiker zur Darnachachkung mit dem Beifügen zu verständigen , daß sich nach dieser Anordnung auch bei der Revision in linea medica zu benehmen sei. Gubernialverordnung vom 23. Juni 1838 , Zahl 9361. an die k. k. Krcisämter. 76. Bestimmung, daß das Berbokh der provisorischen Aufnahme von Schülern vor Beseitigung des derselben enlgegenstehenden Hindernrfses auf die provisorische Zulassung von Ausländern Friacn Bezug habe. lieber die in Anregung gebrachte, und Sr. Majestät zur allerhöchsten Entscheidung unterlegte Frage: ob die allerhöchste Ent-schlieffung vom 17. Mai 1857 (Studien HofcoinmissionS Decret vom 27. Mai 1837 Zahl 7544) in Betreff deS Verbotheö der provisorischen Aufnahme von Schülern vor der Beseitigung des derselben entgegenstehendeu Hindernisses auch für die Ausländer zu gelten habe, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 15. Mai 1853 zu erklären geruht, daß dieselbe auf die mit der allerhöchsten Entschlieffung vom 50. März i832 (Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 3.April 13523.1409) >9* Dom $3. und 27. Juni. gestattete provisorische Zulassung von Ausländern zu den öffentlichen Studien offenbar keinen Bezug habe. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge Erlasses der hohen k. k. Studien - Hofcommission vom 18. Mai 1838 Zahl 5115 mit Bezug auf die erwähnten, mit Gubernialverordnuug vom 20. Mai 1832 Zahl 7613 *) und 3. Jänner 1838 Zahl 21624 **) intimirten StudienHofcommissionS Decrete zur Wissenschaft und Benehmung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnuug vom 23. Juni 1858, Zahl 10071; an die Studien- und Gymnasial-Directionen, an die Slndieu-direction am Joanneum und an die Ordinariate. 77. Entrichtung der geistlichen Alninnatsteiier nach den bestehenden Abstufungen in Conventions - Münze statt in Wiener - Währung. Zu Felge der mit hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 10. d. M. Zahl 14354 anher eröffnekcn allerhöchsten Entschliessung hat es rücksichtlich der geistlichen Alumnatsteuer in Steiermark bei den mir hohem Hofdecrete vom 8. October 1818 Zahl 20453 festgesetzten, mit dem Gubernial Erlasse vom 11. November 1818 Zahl 26099 bekannt gegebenen Abstufungen gegen dem zu verbleiben, daß derlei Beiträge für die Zukunft statt in Wiener-Währung in Conv. Münze abgefordert und entrichtet werden. Guvernialverordnung vom 27. Juni 1838, Zahl 9948; an die k. k. Prov. Staaröbuchhaltung und die fürstbischöflichen Ordinariate *) Siehe P. G. S. Band 14, Seite 240, Zahl 69, ") Siehe in diesem Bande Seite 3, Zahl 3. Vom n8. Juni. . 78. 'yr ^Befreiung der Concurs - Eroffnungs - Edicte vom Stämpel. lieber Ersuchen des k. k. innerösterreichifch-küstenländischen Appellationsgerichtes vom i5. Juni i858 wird das f. k. Kreis-amt mit Beziehung auf das Gubernialdecret vorn 21. Juni d. I Zahl 10108 *) angewiesen, die Currendirung der mitfolgenden Circularverordnung dps erwähnten Obergerichtes, wonach die Concurs-Eröffnungs Edicte keinem Stämpel unterliegen, im Carnierwege an sämmtliche dortkreisige Civilgerichte erster Instanz zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 28. Juni 1838 , Zahl 10576; an die k. k. Kreisämter. Circulare des f. f. inherufterr. fiifrenl. Appellationsgerichtes. Die k. k. allgemeine Hofkanimer hat über Einvernehmen mit der obersten Justizstelle unterm 15. Mai 18JO die Weisung an die untergeordneten Cameralbehörden erlassen, daß die Con-eurs-Eröffnungs-Edicte keinem Stämpel unterliegen. Dieses wird sämmtlichen Civilgerichten erster Instanz in Folge des herabgelangten hohen Hvsdecretes der k. k. obersten Justzstelle vom 5. Juni l. I. Hofzahl 3189 zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben. , Klagenfurt am is. Juni i83». 79. - Convention wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteure und Vagabunden zwischen der moldauischen Regierung und den Königreichen Galizen und Lodo-merien, dann dem Großfürstenthunie Siebenbürgen. In Folge hohen Hofkanzleidecreteö vorn 8. Juni 1858 Zahl 11023 ist zwischen der moldauischen Regierung und den *) Siehe in diesem Bande Seite 190, Zahl 74. Gesetzsammlung XX. Steil. 13 Dom z. Juli. ig4 Königreichen Galizien und Lodomerien, dann dem Großfür» stenthume Siebenbürgen, eine Convention wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteure und Vagabunden geschloffen worden, wovon das k. k. Kreiöamt die erforderliche Anzahl der dießfälli-gen Exemplare zur weiteren Kundmachung im Anschlüsse erhält. Gubernialverordnung vom 2. Juli 18Z8,'Zahl 10778; an die k. k. Kreisämter. . Convention in Betreff der zn beobachtenden Reciprocitat in der Auslieferung der Deserteure und Vagabunden. I. Vom Tage der Publication gegenwärtiger Uebereinknnft an gerechnet soll zwischen den zu Sr. k. k. apostol. Majestät Staaten gehörigen Königreichen Galizien und Lodomerien und dem Großfürstenrhume Siebenbürgen, dann dem Fürstenthumc Moldau eine gegenseitige Auslieferung der Militgr-Deserteure und der in dem Artikel VI. dieser Convention als Vagabunden be-zeichneten Unterthanen Statt finden. II. Alle Civil - und Militärbehörden im Innern und an den Gränzen der gedachten Provinzen sollen angewiesen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Militär. Deserteur, oder in diesem Uebereinkommcn als Vagabund bezeichneter Unkerkha» die Gränze überschreiten, und in den Königreichen Galizien und Lodomerien und im Großfürstenthume Siebenbürgen, so wie in dem Fürstenthume Moldau, Schutz und Zuflucht finden könne. III. Diesem zu Folge soll jede Militärperson, ohne Ausnahme, sie sei von der Infanterie, Cavallerie oder Artillerie, vom Fuhrwesen oder von irgend einer anderen Militärbranche der k. f. Truppen, so wie jedes Judividuum aus der moldauischen Land-Miliz, nicht minder auch die Bedienten der Offiziere, welche in« dem gegenseitigen Gebiethe betreten werden, oder sich nach Publication der gegenwärtigen Uebereinkunft dahin begeben sollten, ohne mit einem Paffe in guter und gehöriger Form versehen zu scyn, auf der Stelle orretirt werden, und deren Auslieferung mit Waffen, Pferden, Kleidung, Rüstungsstücke», oder was man. Vom $. Juli. 196 sonst bei ihnen finden würde, oder sie zur Zeit der Entweichung mit. sich genommen oder anderwärts in Verwahrung gegeben haben könnten, auch dann erfolgen, wenn ein solcher Deserteur nicht eigens reclamirt werden sollte Wäre ein solches Individuum früher von de» Truppen eines anderen Souverains oder eines andern Staates entwichen, so ist dasselbe nichts desto weniger dahin zurückzustellen, wo es zuletzt gedient hat und entwichen ist. IV. Außer den Deserteuren der f. k. Truppen und der moldauischen Landmiliz sollen alle nicht zum Militär gehörigen männlichen llnterthane» der beiden lontrahirendeu Theile, welche ohne Paß oder gehörige Beglaubigung an der Gränze betreten werden, als Vagabunden angesehen, und als solche an der Gränze zurückgewiesen werden. Auf die Gränzbewohner, deren Grundstücke durch den Gränzzug durchschnitlen werden, kann jedoch die vorstehende Bestimmung keine Anwendung finden. V. Sollte es sich ungeachtet dieser Vorsichtsmaßregel ereignen, daß es einem Deserteur gelänge, sich heimlich in das fremde Ge-bieih einzuschleichen, oder die Wachsamkeit der Behörden durch Verkleidung oder durch Vorweisung falscher Pässe zu hintergehen, so soll derselbe, selbst wenn er sich an einem Orte, in einer Stadt oder in einem Dorfe des fremden Gediethes ansäßig gemacht hätte, nichts desto weniger znrnckgegeben und auögeliefert werden, sobald er als Deserteur anerkanur,. oder durch die Behörden des betreffenden conkrahirenden Theiles reelamirt wird. VI. Gleicher Gestalt sollen alle jene Individuen, welche nicht zu den k. k. Truppen oder zur moldauischen Landmiliz gehören, als Vagabunden anznsehen, und auch ohne vorauögegangene Re-olamation ausgeliefert werden, welche ohne Paß oder gehörige Beglaubigung in das jenseitige Gebieth sich eingeschlichen haben, oder welche, wenn sie auch mit einem regelmäßigen Passe dahin eingetreten wären, nach Erlöschung deö Termines, auf welchen derselbe lautet, unstät im Lande herumstreichen. In der Regel werden von Seite der österreichischen Behörden derlei Individuen nur in so fern reelamirt werden, als dieselben in ihrem Vaterlande noch der Waffenpsticht unterliegen. Hievon sind jedoch ausgenommen: paßlose Individuen, welche im fremden Gebielhe sich verheirathet, oder' eine Wirthschaft oder ein Gewerbe angetrete» haben, und auch jene Individuen, deren Pässe bereits erloschen sind, die aber noch während des Termines, auf welchen die Pässe lauteten, im fremden Eebiekhe * 13* Vom 2. Juli. 196 dem Ackerbaus oder einem Industriezweige, wenn auch nur im Dienste eines Herrn oder Meisters, sich gewidmet haben. Die Auslieferung solcher Individuen hat auch auf eine ergangene Reclamation nicht Start zu finden, sie werden jedoch dadurch von den Wirkungen der in ihrem Vaterlande bestehenden Auswanderungsgesetze nicht freigesprochen. VII. Ferner find von dieser Zurückstellung ausgenommen: diejenigen Deserteure und Vagabunden, welche durch ihren Gränz-libertritk in das Gebiekh derjenige» Regierung zurnckgelangen, wo sie geboren sind, indem die cvntrahircndeir Theile sich nicht für verbunden halten, ihre eigenen Unterthanen, auch wenn Liese sich der Desertion schuldig gemacht hätten, auszuliefern. Vlil. Die Unterthanen dcS einen contrahirenden Theiles, welche an dem Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Uebereinkunft schon wirklich in den Militärdienst des andern «ufgencmmen worden sind, sollen die freie Wahl haben, entweder in ihr Vaterland zurückznkchren, oder ferner in dem Militärdienste, worin sie sich befinden, zu verbleiben. Jeder Soldat, welcher in dem Falle sein wird, auf solche Art zu wählen, soll sich darüber innerhalb sechs Monatheu, vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Uebereinkunft angefangen, zu erklären haben. Fällt seine Wahl auf Rückkehr in's Vaterland, so soll seine Dienstentlassung ohne allen Aufschub oder Einwendung von was immer für einer Art erfolgen, und er soll in sein Vaterland frei zurückkehren dürfen, ohne daß er wegen seiner Entfernung und selbst wegen Desertion, wofern er sich derselben schuldig gemacht hätte, auf irgend eine Weise beunruhigt werden kann, worunter jedoch die Straflosigkeit für andere außer der Desertion etwa begangene Verbrechen nicht verstanden ist. Wenn er aber im Gegentheile von freien Stücken erklärt, in dem Militärdienste des andern Theiles verbleiben zu wollen, so soll deshalb in seinem Vaterlande tpibtr ihn weder die Einziehung des Vermögens noch irgend eine Untersuchung verhängt werden. Von dieser letztem Wohlthat bleiben jedoch Diejenigen ausgeschlosien, welche, nachdem sie sich der Desertion schuldig gemacht haben, von der Strafnachsicht keinen Gebrauch machen würden, welche ihnen hiermit angebothen wird, um frei in ihr Vaterland zurückkehren zu können. Da übrigens dieses Zuge-ständniß der frei?« Wahl nur jene Unterthanen der cvntrahiren-den Theile betrifft, welche zur Zeit der Bekanntmachung der ge-gcnwärtigen Uebereinkunft schon wirklich im fremden Militärdienste Vom 2. Juli. 197 stehen, so sollen diejenigen Deserteure der f. k. Truppen und der moldauischen Landmiliz, welche in diesem Falle sich nicht befinden, und noch vor Kundmachung dieser Uebereinkunft in das gegenseitige Gebieth entwichen sind, und daselbst unter was immer für andern Verhältnissen sich aufhalieu, auf ergangene Reklamation ansgeliefert werden. Auf andere Unterkhane», welche den f. f. Truppen und der moldauischen Landmiliz nicht an-gehören, und die noch vor der Publication dieser Uebereinkunft in das gegenseitige Gebieth s>ch begeben haben, hat jedoch diese letztere Bestimmung, in so ferne deren Auslieferung nicht etwa freiwillig in einzelnen Fällen angebothen und angenommen wird, keine Anwendung. IX. In Ansehung der Verpfiegung der Deserteure, wozu auch die Dienerschaft der Offiziere zu rechnen ill, wird festgesetzt.- a) von dem Tage, an welchem ein Deserteur anerkannt und verhaftet wird, bis zum Tage seiner wirklichen Auslieferung werden für einen jeden Deserteur als tägliche Löhnung vier Kreuzer Conv. Münze oder zwanzig Para, und an Brokgeld zwei Kreuzer Conv Münze oder zehn Para, zusammen sechs Kreuzer Conv. Münze oder dreißig Para, auf den Tag bemessen und vergütet; b) für ein Pferd wird die tägliche Ration, bestehend in sechs Pfund Hafer und zehn Pfund Heu niederöstreichifchen Gewichtes oder zwei Occa zwei hundert acht und sechzig Drachmen Hafer, dann vier Occa und ein hundert achtzig Drachmen Heu moldauischen Gewichts, mit sechs Kreuzer Conv. Münze oder dreißig Para bemessen und vergütet. Die zu vergütenden Unterhaltskosten für einen Deserteur vom Tage seiner Ergreifung bis zum Tage seiner Auslieferung dürfen sich, Krankheitsfälle ausgenommen, so wie auch die Ver-pflegskosten für ein Pferd, nie über den Zeitraum von einem Monathe erstrecken. X. Für den Fall der Erkrankung eines Deserteurs nach dem Zcitpuncre feiner Ergreifung ist die Vergütung für einen Tag der Spitalspflege durch gemeinschaftliches Verständnis auf neun Kreuzer Conv. Münze oder fünf und vierzig Para, die im vorigen Artikel bemessene Verpflegung an Löhnung und Brokgeld mit sechs Kreuzer Conv. Münze oder dreißig Para einbegriffen, festgesetzt worden. XI. Es wird weiters demjenigen Unterkhane, welcher einen Deserteur einliefert, gegenseitig eine BeloHnung im (Selbe (Taglia) 198 Dom 2. Juli. zugestanden, nähmlich acht Gulden Conv. Münze oder sechzig Piaster für einen Mann zu Fuß, und zwölf Gulden Conv. Münze oder neunzig Piaster für einen Cavalleristen mit dem Pferde, wohl verstanden, daß die Kosten deö BewachenS und des Transportes, welche der Apprehend ent vom Orte der Ergreifung bis zur Ablieferung an die nächste zur Uebernahme solcher Deserteure bestimmte Militär- und Civilbehörde^etwa zu tragen hat, in diese Summe mit eingerechnet werde-, müssen, daher dafür keine besondere Vergütung Statt stndet. Außer den Verpflegskosten und der Taglia kann unter keinem Vorwände etwas verlangt werden, und in dem Falle, daß der Deserteur aus Unwissenheit schon bei den Truppen jenes Theiles, welcher ihn zurückzustellen Hot, in Dienst genommen worden wäre, soll er nichts desto weniger mit der nothwendigsten Kleidung versehen, ohne daß dafür etwas ausgerechnet oder vergütet werden darf, zurückgestellt werden. Sollten sich über den genauen Verhalt einer bei der Requisition des Deserteurs angegebenen Thacsache Zweifel ergeben, so sollen diese zu keinem Vorwände dienen, um die Zurückstellung des Deserteurs zu verweigern, sondern um allem Jrrthume vor-znbeugen, ist von der Militär- oder Civilbehörde ein Protokoll aufzvnehmen, welches mit dem Deserteure zugleich einzuschicken, und wovon eine Abschrift der betreffenden Oberbehörde, woher der Deserteur auszuliefern kömmt,^zuzusenden sein wird. Schulden oder andere von einem Deserreure eingegangeue Verbindlichkeiten geben kein Recht, deffen Auslieferung zu verweigern. Wegen Bezahlung solcher Schulden kann übrigens an die Regierung, an welche der Deserteur ausgeliefert wird, keine Anforderung gemacht werden. Dagegen aber hat den etwaigen Gläubigern eines Deserteurs die Geltendmachung ihrer Forderungen gegen denselben, in so fern er ein Privatvermögen besihk, Vorbehalten zu bleiben. XII. Hätte seit seiner Entweichung ein Deserteur in dem Lande, wohin er sich flüchtete, ein Verbrechen begangen, oder daran Theil genommen, so soll er deffenungeachtel jener Macht zurückgestellt werden, welcher er angehört. Diese wird nach geschehener Mittheilnng aller auf sein Verbrechen Bezug nehmenden Arten ihn nach den eigenen Gesetzen aburtheilen, zugleich aber den Uriheilsspruch dahin, wo das Verbrechen begangen worden ist, zur Kenntniß mittheilen. xra. Die Vergütung der unter den Artikel» IX. und X. bezeich-rwten VerpflegSgebühren, dann der in dem Artikel XI. bewillig- Vom 2. Juli. '99 ten Taglia, soll in dem Augenblicke der Uebernahme bed Deserteurs und der Pferde nach gehöriger, gleich am Orte der Auslieferung geschöpfter Ueberzeiigmrq von der wirklichen Eigenschaft desAuszuliefernden als Deserteur ohne den geringsten Anstand geschehen, und soll von der anslieseruden Behörde über den empfangenen Vergütnngsbetrag quittirt werde». Sollte der ganze Vergütungsbetrag nicht sogleich äuSgemit-telt werden können, so ist dennoch der Deserteur ohne Verzug auSzuliefern, und einstweilen der bereits liquide Theil deS Ver-gütungsbetrageö sogleich zu bezahlen. XIV. Für einen ergriffenen Uuterthan der contrahirenden Theile, welcher nicht Soldat ist, und der, ohne mit einem regelmäßigen Paffe versehen zu fein , betreten, und in Gemäßheit des VI. Artikels ausgeliefert wird, ist weder eine Vergütung der Verpflegung noch eine Taglia zu leisten. XV. Um die pünctliche und regelmäßige Beobachtung der für die gegenseitige Auslieferung der Deserteure und Vagabunden getroffenen Verabredungen zu sichern, hat man für zweckdienlich erachtet, beiderseits gewisse Puncte an der Gränze zu bestimmen, wo die Auslieferung ausschließlich zu geschehen has, und woselbst eigene Civil, oder Militär-Commiffäre.aufgestellt fein. fpUen, .um die Deserteure und Vagabunden in Empfang zu nehmen, und im Augenblicke der Uebernahme die Verpflegskosten und die Ta-glia, welche für die Deserteure zu vergüten kommen, zu liquidi-ren und zu bezahlen. Diese Orte, in welchen die Ablieferung her österreichischen Deserteure und Vagabunden geschehen soll, sind für die Königreiche Galizien und Lodomerien: Bojan, Sinouh und Suczäwa, und für das Großfürstentbum Siebenbürgen der Ojtozer und Cstk-Gyimrser Paß, ferner von moldauischer Seite die Orte Mamornicä, Äkihaileni und Bnrduzeni an der Gränze 'gegen die Bucowina, und zwar Ersterer gegenüber ustd zunächst detsi österreichischen Orte Bojan, der Zweite gegenüber von Sinoütz und der Dritte geffenübef von Suczawa,/endlich die Orfe OjtÜz »Üid Komaiiestie äü der Gränze ßegeü bdS Größfütstenthuiit Siebbii-bürgen und beri österreichischen Ojtozer und Csik-Gijimeftr Paßen zunächst gelegrrt. Jn> Fälle, daß der ti'ne oder btt andere der cösttrifhirenden Theile die Absicht hätte, in Betbeff dieser AMieserungSdtte eine Aendernng vörzütiehmeu, soll dieselbe nur nach beiderseits ttfblg-tem Einverstätldniffe Stätt stüden können. *00 Vom 2. Juli. XYI. - Ein jedes Detachement, welches zum Nachsetzen eines Deserteurs etwa abgeschickt wird, hat auf der Gränze anzuhalten. XVII JGor Auslieferung eines Deserteurs oder Vagabunden hat der Truppen - Commandant oder die Civilbehörde, von wo die Auslieferung geschehen soll, den Truppen - Commandanten oder die Civilbehörde des andern Theiles davon zu benachrichtigen. Ist man über den Tag und die Stunde der Auslieferung übereingekommen , so werden die Deserteure oder Vagabunden nach vorausgegangener thunlichster Ueberzeugung, daß die Apprehen-dirten, und insbesondere die sich zur Auslieferung selbst Meldenden, auch wirklich zur Uebernahme geeignet, und nicht etwa jenseitige Verbrecher seien, welche um der verdienten Strafe in ihrem Vaterlande zu entgehen, sich für Unkerthanen de« andern eontrahirenden TheileS auSqeben, durch eine Truppenabtheilung auf den an der Gränze bestimmten Puncl, wo sich zu derselben Stunde auch das zur Uebernahme beauftragte Commando ein-gefnnden haben wird, gebracht- und Letzterem gegen gehörige Bescheinigugg übergeben. Der Commandant des Postens oder die Civilbehörde, welche einen Deserteur übergibt, hat über die erfolgte Bezahlung der für den Deserteur berechneten Unkosten nach dem Artikel XIII. eine ordentliche Quittung auszustellen. XVIII. Ein jeder Offizier der beiden eontrahirenden Theile, welcher sich beigehen lassen würde, entweder durch List oder durch Gewalt ein zum jenseitigen Militärdienste gehöriges Individuum zur Desertion zu verleiten oder anzuwerben, soll strenge bestraft werden. XIX. Eben so soll auch ein jeder Offizier, der zur Verhehlung ei. neS jenseitigen Deserteurs beitragen, seine Entweichung befördern, oder ihn in weiter rückwärts liegende Provinzen schaffen sollte, sehr strenge bestraft werden. Gleichmäßig unterliegt ein jedes anders Individuum derselben strengen Bestrafung, welches sich der im vorhergehenden und im gegenwärtigen Artikel be-zeichneten Vergehen schuldig macht, wovor die Bewohner der betreffenden Provinzen sich dadurch zu verwahren haben, daß sie ausweislose Menschen bei sich nicht aufnehmen. Die moldauische Regierung verspricht dießfallS noch insbesondere die Jsprawnik'S und alle sonstigen Civil- und Militärbehörden anzuweisen, unh Dom e. Juli. 201 mit aller Strenge darüber zu wachen, daß kein österreichischer Deserteur oder Vagabund in die moldauische Landmiliz, und die Deserteure auch sonst nicht in Landes- oder Privatdikiiste zu was immer für einer Beschäftigung und eben so wenig zur Landwirth-schaft ausgenommen, oder irgend unter einem Vorwände verheimlicht uuv zurückbehalten, sondern daß ein jeder österreichischer Deserteur oder jeder in dem Artikel VI. als Vagabund bezeichne te Unterthan, wenn er als solcher anerkannt, oder von einer f. f Behörde, so wie von einem in der Moldau aufgestellten k. k. Agentie-Starosten reclamirt worden ist, nach vorausgegan-qener, von dem Departement des Innern zu pflegender Murer» fncbung, ob daS betreffende Individuum nach den Bestimmungen dieser Uebereinkunft zur Auslieferung auch geeignet sei, ans der Stelle zur Auölieferunz gebracht werde, welches Individuum jedenfalls, und zwar alsogleich nach geschehener Reelamirung, bis zur Beendigung dieser Untersuchung in sicherer Haft behalten werden muß, um durch diese Maßregel jeder willkührlichen Verheimlichung seiner Person vorzubeugen. XX. Allen Unterthanen der beiden contrahirenden Theile ist eS untersagt, von Deserteuren irgend etwas von KleiduugS- oder Rüstungsstücken. Pferde, Waffen u. dgl. zu kaufen. Diese Effecten sind überall, wo sie gefunden werden, als gestohlenes Gut wegzunehmen, und jenem Theile zurückzustellen, von welchem der Deserteur entwichen ist. Die von einem Deserteure mitgebrachten Aerarial-Effecten sind auch dann zurückzustellen, ivenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entweicht, geboren ist, und daher in Gemäßheit des VII. Artikels für seine Person nicht ausgeliefert wirb. Derjenige, welcher solche Aerarial - Effecten eines Deserteurs gekauft hat. kann auf keine Entschädigung Anspruch machen, und wenn sie nicht in natura wieder gefunden werden, so hat der Käufer den Wenh derselben in gangbarer Münze zu ersetzen, in jedem Falle aber auch noch wegen Uebertrelung des gegenwärtigen VerbokhS einer Strafe zu unterliegen. XXI. Gegenwärtige Uebereinkunft wird von den contrahirenden Theilen zu gleicher Zeit, und zwar am i. April 1838 neuen Scylö (ro. März i858 alten Styls), zur genauesten Befolgung und möglichsten Publicität in den betreffenden Provinzen verlautbart werden, und ist vom Tage dieser Publication auf eine unbestimmte Zeit, in der kürzesten Dauer jedoch auf drei nach einander folgende Jahre, giltig und geschlossen, mit stillschwei- Vom 4- Juki- 50t gender Verlängerung aber bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann jederzeit den beiden contrahirenden Theilen ein Jahr rorauS freisteht. 80. Vorschrift über das Erscheinen der Behörden bei vssent» lichen, insbesonders kirchlichen Feierlichkeiten. Nach Inhalt deS hohen HofkanzleidecreteS vom 25. Juni d. 3. Zahl 13009 haben Se. f. k. Majestät wegen des Erschei, nens bei öffentlichen Feierlichkeiten mit allerhöchster Entschließung vom 23. Mai d. 3. Folgendes festzusetzen befunden: Bezüglich des Platzes, welchen Behörden bei öffentlichen, insonderheit kirchlichen Feierlichkeiten einzunehmen haben, ist die unterm 24. October 1821 erfolgte allerhöchste Entschließung fortan genau zu beobachten, nur haben künftig alle Behörden in corpore zu erscheinen. Durch die bei solchen Gelegenheiten über den Platz, den jede Behörde einzunehmen hat, getroffenen Bestimmungen wird übrigens dem Range der Behörden und de» einzelnen Jndisi-duen durchaus nicht präjudicirt. Diese allerhöchste Entschlieffung wird mit dem Beifügen be. kannt gegeben, daß die erwähnte allerhöchste Entschlieffung vom 24. October 1821 folgendermaßen laute: 1. Bei öffentlichen Civil - Feierlichkeiten ist das Recht zur Repräsentation der geheiligten Person des Landesfürsten in je, dem Orte nur dem Körper der obersten politische» Behörde und ihrem Gesolge allein verliehen. Sie hat daher bei feierlichen Uckgängen ganz allein den Platz nach dem heiligsten Sacramenke, und in der Kirche den zur Repräsentation im Presbyter io bestimmten Platz einzunehmen. 2. Die von der reprasentirenden politischen Stelle dazu ein-zuladenden Justiz- und übrigen Behörden haben daher insge-sammt bei feierlichen Umgängen ihren Platz, und zwar „ach ihrem Range unter sich, unmittelbar vob dem heiligsten Vom n. Juli. 203 Sacraments einzmiehmen, und ist denselben in der Kirche außer dem Presbyter!» ein von dem Platze der Repräsentation ganz abgesonderter, anständiger, und dem Range einer jeden Behörde angemessener Platz anzuweisen. Gubernialverordnung vom 4. Juli 1 838 , Zahl 10364; an die k. k. Kreiöämter, die Staatöbuchhaltung, Baudirection, Polizeidirection, Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, die Ver-satzamtS-Directio», Universitäts-, Gymnasial- und Normalschulen-Direction, fürstbischöflichen Ordinariate, daS Fiscal«,nt, Camera!-Zahlamt und die Herren Stande. 81. Bestimmung, daß die absichtliche Abnahme ungesetzlicher oder übermäßiger Taxen und Gebüh,en auch der Gegenstand einer Criminalunkersuchnng sein könne. Se. k. k. Majestät haben über den erhobenen Zweifel, ob die absichtliche Abnahme ungesetzlicher oder übermäßiger Taren und Gebühren der Gegenstand einer Criminal - Untersuchung sein könne, mit allerhöchster Enkschliessnng vom 3 April d. I. für künftig sich ergebende Fälle zu bestimmen befunden, daß durch jene Verfügungen, welche auf die Abnahme ungesetzlicher oder zu boher Taxen und Gebühren Geldstrafen verhängen, die Beurtheilung und Bestrafung des FactnmS als Verbrechen, in so ferne dasselbe sich nach dem Strafgesetze als solches darstellt, nicht ausgeschlossen werde, daß aber, die Geldstrafe in den Fällen nicht einzutreten habe, in welchen gegen denselben Beschuldigten auf eine Criminalstrafe erkannt wird. Von dieser allerhöchsten Entschliessung werden die Landgerichte, Dominien, Magistrate und sonstigen Jurisdicenten in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 21. Juni d. I. Zahl 15017/2289 zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernialeurrende vom 11. Juli 1838 , Zahl 11540. Vom i3. und 17. Juli. *04 82. Anwendung der §§. 284 und 28.5 St. (9, 23. If. Theils uuf die in Pe.isions - oder Quiescenteustand versetzten Personen. Be. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juni 1853 zu befehlen geruht, daß die in den 248 und 285 Bt ®. B. II. Th., hinsichtlich deS zu dem Verfahren in schweren Polizei-Uebertretungen berufenen Gerichtes für in einem landeöfürstlichen oder sonst in einem öffentlichen Amte stehende Personen festgesetzte Ausnahme auch dann einzutreten habe, wenn eine solche Person in den Pensions - oder Ouiescentenstand versetzt wird. Diese allerhöchste Entschließung wird hiermit zur allge-memeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vorn 15. Juli 1858, Zahl 11496. 83. Bestimmung, daß zum Eintritte in das chirurgische pharmaceukische Studium Zeugnisse über ein vorschriftmäßig zurückgelegtes Privakstudium der Gram-maticalclaffen giikig sind. Laut hoher Btudien - Hofcommiffions - Verordnung vom 29. v. M. Zahl 4o33 haben Be. k. f. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 25. Juni d. I. allecgnädigst zu gestatten geruht, daß zum Eintritte in das chirurgische pharmaceutische Btudium Zeogniffe über ein Privatstudium der Gramniatical-claffen, dann gütig sein sollen, wenn dieses Btudium nach den für die deutschen Provinzen bestehenden Vorschriften Statt gefunden hat. Wovon daS Directorat zur Richtschnur und Verständigung der Prosessoren in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 17. Juli 1838 , Zahl 11710 ; an das k. k. medizinisch - chirurgische Btudiendireetorat. Vom 19. Juli. 20J 84, Vorschrift in Absicht auf das Verfahren bei executivcr Einbringung 1 üd'fränbiger Feuerasisecuranz - Beiträge. Die hohe Hofkanzlei hat in Absicht auf das Verfahren bei Wruliver Einbringung rückständiger Feuerassei uranz - Beiträge mit hohem Decrete vom 20. v. M. Zahl 13715 Nachstehendes anher erinnert: »Der §. 129 der Statuten der f. f. privil, innerösterr. wech-»selseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt enthält schon in »seinem Wortlaute die Bestimmung, daß die Direction der er-»wähnten Anstalt ohne richterliche Erkenntnisse bei der betresfen-»den politischen Dehörhe um die Vornahme der Pfändung, »Schätzung und Feilbiethung der gepfändeten Gegenstände zur »Einbringung der rückständigen Beträge von den ZahlungSpflich-»tigen einschreiten könne.« »ES liegt in dieser Bestimmung die Begünstigung der An-»stalt, die Rückstände auf eine einfachere, minder kostspielige Ver-»fahrnngsweise einzubringen.« »Die politischen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Pfändung, so wie die erforderlichen weiteren Epecutionsschritke, nach »Vorschrift der Gerichtsordnung auSzuführen, woran sie auch in »dem ihnen übertragenen Verfahren der crecntiven Einbringung »der landesfürstlichen Steuern gebunden sind.« »Die Bewilligung der Pfändung ist daher auch schon in »der gesetzlichen Bestimmung ausgedrückt, es bedarf keines rich-»terlichen Erkenntnisses, sondern es genügt, wenn die politische »Behörde zur Vornahme der Pfändung durch Rückstandsausweise »von Len rückständigen Assecuranz > Beträgen und Len zahlungs-»pflichtigen Parteien in die Kenntniß gesetzt werden.« Wovon das k. k. Kreisawt zur weiteren Verfügung verständigt wird. Gnberiiialverordnung vom 19. Juli 1838 , Zahl 11499; an die k. k. Kreisämter und die Direction der k. k. privil, inner» österreich. wechselseitigen Brandschaden - Versicherungsanstalt i o6 Dom 24. Juli. 85. Erneuerung brr Vorschrift wegen grnnuer Bezeichnung brr portofrrini Correfponbeuz brr obligaten M litar-Ma unschaft in Privatangelegenheiten. Im Sinne der allerhöchsten Entschliessung vom 4. Ma« 1835 ist die Cerrespondenz in Privatangelegenheiten der obligaten Militär-Mannschaft mit den hohen Hofkanzlei - Dekreten vom 29. December i855 Zahl 54608, und vom 10. October 1857 Zahl 34227 als portofrei erklärt worden , wogegen in Militärangelegenheiten dieser Mannschaft, als z. 23. in Rekrutirungö- und Militärpflichtigkeits-Gegenstänren, in Beurlaubungs-Angelegenheiten, bei Einberufung der Militär-Mannschaft u. s. iv. die Dominien, OrtSobrigkeiten, Magistrate und nicht landesfürstl. Behörden portopflichtig sind, wonach auch an. geordnet worden ist, daß die Correspondcnz in Angelegenheiten der obligaten Militär-Mannschaft, in so weit sie portofrei ist, mit der vorgeschriebenen Aufschrift: »In Privatangelegenheiten der obligaten Militär-Mannschaft« versehen werden solle. Mehrere vorgekommene Verhandlungen haben jedoch zu der Ueberzeugung geführt, daß den Anordnungen deö hohen Hofkanzlei - Erlasses vom 10. October is37 Zahl 34227 nicht ent-fprochen wird, daß die Behörden häufig auch die Correspondcnz in Militär-Angelegenheiten, auf welche fick die allerhöchste Bewilligung nicht erstreckt, alö portofrei betrachten, und die oben erwähnte genauere Bezeichnung unterlassen. Das k. k. Kreiöamt wird daher angewiesen, den Dominien, Magistrate» und Bezirksobrigkeiten den Inhalt der gedachten hohen, mit hierortigem Decrete vom 26. October 1837 Zahl 17090 *) mitgetheilten Weisung in Erinnerung zu bringen, und deren Befolgung strenge zu überwachen. Gubcrnialverordnung vom 24. Juli 1838, Zahl 11954; an die k. k. Kreisämter und die Oberpostverwaltung. *) Siche P. G. S. Band 19, Seite, 226, Zahl 126. Vom 26, Juli. «07 86. Vorschrift, daß auch die Lehrer an Hauptschulen dem katechetischen Unterrichte der Schüler beizuwohnen haben. Die hohe Studien-Hofcommiffion hat mit Verordnung vom 23. v. M Zahl 5653 Nachfolgendes anher eröffnet: Aus Anlaß eines besonderen Falles hak (Id) die Wahrnehmung ergeben, daß sich die Lehrer an Hauptschulen vielfach nicht verpflichtet halten, dein katechetischen Unterrichte der Schüler beizuwohnen. Nach dem §. 223 ist jeder Schullehrer verpflid)tet, dem Religionsunterrichte des Katecheten beizuwohnen. Obschon dieser Paragraph sich mehr auf Triviallehrer bezieht, und von einer derlei Verpflichtung für Hauptschullehrer darin keine ausdrückliche Erwähnung geschieht, so unterliegt eS doch keinem Zweifel, daß diese Verpflichtung flch auch ans die Hauptschullehrer erstreckt, weil die Haupt - nicht minder als die Trivialschnllehrer nach den vorgefchriebenen Lehrstunden den Religionsunterricht zu wiederholen haben, und die Hauptabsicht, aus welcher die Beiwohnung der Lehrer bei dein katechetischen Unterrichte den Lehrern zur Pflicht gemacht wird, dahin gerichtet ist, damit sie hiedurch in die Lage gesetzt werden, die Wiederholung des Religionsunterrichtes gehörig vorzunehmen. Das k. k. Kreisamt wird hievon zur Wissenschaft mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß man unter Einem das fürstbischöfliche Ordinariat zur weitern erfordeiliche» Verfügung verständige. Eubernialverordnung vom 26. Juli 1838 , Zahl 1:218; an die k. f. KreiSäniker und die fürstbischöflichen Ordinariate. 87. Einführung der vom Professor Dr Joseph Ambros Stapf verfaßten biblischen Geschichte als Lehrbuch für die Hauptschulen. Die hohe Studien - Hofcoinrniffion bat unterm 7. d. M. Z. 3953 mchrere Exemplare der vom Professor Dr. Joseph AmbroS üo8 Vom 28. Juli. Stapf verfaßten, und von Sr. Majestät alö Lehrbuch für die Hauptschulen in den k. k. österreichischen Staaten genehmigten biblischen Geschichte mit dem Bedeuten zur weitern Verfügung zugefertigt, daß dieses Lehrbuch mir Anfang des nächsten Schuljahres 1858/39 ausschließlich einzuführen, dagegen das frühere dießfällige Lehrbuch, ohne erst den Absatz des Vorrathes, der hievon noch vorhanden ist, abzuwarten, ausnahmsweise von eben diesem Zeitpunkte angefangen außer Gebrauch zu setzen, und die sowohl bei der Schuibüchcr-Verfchleiß-Administratiou in Wien als auch bei de» Schulbücher-Verschleiß-Pächtern und Unterverlegern noch vorhandenen unverkauften Exemplare hievon alö Makulatur zu behandeln sind. Wovon das k. k. Kreisamt hiermit in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 28. Juli 1838, Zahl 122,7; an die k. k. Kreisämter und die fürstbischöflichen Ordinariate. 88. Vorschrift wegen Miktheilung der gerichtlichen Bescheide über ein Verbots), eine Pfändung oder Vormerkung auf vffiNtliche Dbligaiioncn an die Skaatscafscn und Cameralbehörden. Das k. k. Kreisamt erhält über Einschreiten des f. f. inner-österreichisch - küstenlänbischen Appellationsg.richteS den Auftrag, die mitfvlgnrde Circular - Verordnung vom 12. Juli d. I. Zahl 8828 in Rücksicht der Mittheilung der rvegcn eines Verbothes, einer Pfändung oder Vormerkung auf öffentliche Obligationen erlassenen gerichtlichen Bescheide an die Staakscassen und Ca-meralbehördcn sämmtlichen im Kreise befindliche» Gerichten erster Instanz im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom'28. Juli 1838, Zahl 12254; au die f. k. Kreisämter. Circular-Verordnung des k. f. innervsterr. küsienl. Appellationsgerichtes. Mit höchstem Hofdecrete des k. k. obersten Gerichtshofes vom 26. Juni l. I. 3. 3357 wurde in Rücksicht der Mittheilung Dom 28. Suit- tog der wegen eines VerbotheS, einer Pfändung »der Vormerkung auf öffentliche Obligationen crlaffencn gerichtlichen Bescheide an die Etaalscaffen und Cameralbehörden diesem f. f. innerösterr. küstenl. AppellatronSgerichke mit Beziehung auf die §§. 455/ 1395 und 1396 des bnrgerl. G- B. , auf die Vorschriften der Gerichtsordnung, und auf die Hosdecrete vom 22, November 1782 Nr. 102/ vom 28- April 1785 Nr. 415/ vom 25. Mai 1804 Nr.669 und vom 9. September iS5i Nr. 2528 Folgendes eröffnet: Jede gerichtliche Verfügung/ wodurch ein Verboth/ eine Pfändung oder Vormerkung auf öffentliche, auf bestimmte Nahmen lautende, oder Lurch Vinculirung für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen/ in Rücksicht des Capitals oder der Interessen bewilligt oder aufgehoben wird, ist von dem Gerichte der Caffe, bei welcher das Capital angelegt ist, zuzustellen, und zugleich der Behörde, welcher diese Casse unmittelbar untergeordnet ist, bekannt zu machen. Diese Vorschrift ist auch bei depo-nirten öffentlichen Obligationen, und in dem Falle, wenn der Bittsteller auf Mittheilung des Bescheides an die Staatscasse und Cameralbehörde nicht ausdrücklich angetragen hätte, zu beobachten ; sie findet jedoch keine Anwendung bei Staatspapieren, die auf Ueberbringer lauten, und zu einem bestimmten Zwecke nicht vinculirt sind. Welche Verordnung sämmtlichen diesem k. k. Appellations-geeichte untergeordneten Gerichten zur Nachachtung bekannt gemacht wird. Klagenflirt am 12. Juli 1858. 89. Bestimmung des Anfanges des Schuljahres an der k. k. Forstlehransialt zu Mariabrunn. An der k. k. Forstlehransialt zu Mariabruim wird daS nachst-kommende Schuljahr 1838,39 mit dem 10. November i838 seinen Anfang nehmen, das darauf folgende Schuljahr 1340 aber mit allen ferneren mit dem 1. October eines jeden Jahres beginnen. Hievon wird das k. k. Kreisamt in Folge der mit hoher Studien Hofeommissions-Verordnung vom 19. d. M. Zahl 4531 bekannt gegebenen allerhöchsten Entschliessung vom 23. October 1837 zur weitern Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Tubernialverordnung vom 28. Juli 18S8, Zahl 12325; an die k. k. KceiSämter. Gesetzsammlung XX, Lheik. 14 sl» Dom $9. und 3d. Juli. 9:>. Enthebung brr k. f. Kreisämter und Magistrate von brr Verpflichtung zur Vornahme brr Liquidattonrn brr Gefällsämker, welchen der Verschleiß der Hähern Stämpelpapier»Gattungen auf Credit änvertränt ist. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige Organisirung der Ge« falls - Bezirköbihörden und die in Wirksamkeit befindliche Vorschrift über die Verrechnung der Stampel - GefällS - Gebahrnng fand die hohe Hoskammer mit Verordnung vom 18. v. M. Zahl 19161 die Kreisämter und Magistrate der ihnen durch daS Hof« decret vom 20. Februar 1312 Zahl 4509/263 (intimirt mit der Gubernial- Verordnung vom 7. Marz tsi2 Zahl 5252) über« tragenen Verpflichtung zur Vornahme der Liquidationen der Gefällsämter, welchen der Verschleiß der höheen Stämpelpapier-Gattungen auf Credit anvertraut ist, zu entheben, und die Ueberwachung de- Stämpelpapier - Verschleißes der Aerarial-Aemter den Cameral-BczirkSverwaltungen zuzuiveifen. Das k. k. Kreisamt wird hievon mit dem Aufträge in die Äenntniß gesetzt, den Magistraten ihre Enthebung von der erwähnten Verpflichtung bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 29. Juli 1838 , Zahl 12596. 91. Bewilligung zur Zulassung brr Aerzte zur Praxis im Sanitätsdienste ist bni Landeschefs überlafleu. Nach dem Inhalte eines hohen Hofkanzlei-Erlasses vom 6. Juli d. I. Zahl 16694 haben Se. k. k. Majestät mit allerhöch> ster Enischliessung vom 50. Juni 1833 die Zulassung der Aerzte zur Prapiö im Sanitätsdienste, jedoch nur unter der ausdrücklichen, in der allerhöchsten Entschließung vom 12. November 1818 *) aus gesprochenen Bedingung, künftig den Ländcrchefs allergnädigst zu überlassen geruht. Gubernial-Erledigung vom 30. Juli 1838, Zahl 12293. *) Siehe die nachfolgend« Verordnung. Vom A». 3uR. Verordnung. Vermag hereingelangter hoher Hofkanzleiverordnung vom 5. December 1813 Zahl 26680 haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 12. November anzuordnen geruht: Wenn junge Aerzte freiwillig und ohne Anspruch auf eine Unterstützung oder künftige. Berücksichtigung bei dem Sanitäts-Departement einer Behörde practiciren wollen, so sei Höchstdenselbe» ein solches Gesuch in jedem Falle mit einem gutachtlichen Vortrage zu unterlegen. Welche höchste Willensmeinung daö Kreisamt den im Kreis« befindlichen jungen Aerzten bekannt zu machen hat. Gubernial - Verordnung vom 51. December >8i8, Zahl 50542 ; an die f. f. Kreiöämter. 92. Vorschrift über die Entrichtung der Erb- und Erwerb-Steuer für das Jahr 18.39. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöckstem Cabinettöschrei-ben vom 26. April l. I. anznordnen g.ruht, daß die Erbsteuer und Enverbsieuer, so wie di se Abgaben im l I. 1838 bestan. den haben, auch für das nächste Verwaltungsjahr >859 ausge> schrieben, und in derselben Art eingehooen werden sollen Dies« allerhöchste Entschliessung wird in Folge einer hohen Hoskanzlei-Verordnung vom 11. Juli 1858 Zahl 1672 hiemit allgemein kund gemacht. Gubernial-Currende vom 31. Juli 1838, Zahl 2670/Str. 93. Befiiminungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessions - Sistem Laut hoher Hofkanzleiverordnunq vom 50. Juni d.J. Zahl 15410 haben Se. Majestät mit allerhöchsten Entschliessungen vom 29. Dec. 1837 und r8. Juni ,338, die allgemeinen Bestimmungen über das bei 14 * m a Vom l. August. Eisenbahnen zu beobachtende Concessions-Sistem zu genehmigen, und zugleich zu befehlen geruht, daß dieselben ohne förmliche Kundmachung in den vorkommenden Fällen den Behörden ©einer Majestät als Directive« zu dienen haben, daß die hiernach im Interesse der Staatsverwaltung sich ergebenden Vorbehalte den künftigen Concefsione» ausdrücklich einzuschalten seien, und daß übrigens jeder einzelne CvncessionSwerber, wenn demselben eine vorläufige Bewilligung erkheilt worden ist, von den Behörden streng zu verpflichte» sei, daß er die zur Abnahme vonActien sich meldenden Actionäre und Subsccibenten bei der an sie ergehenden Aufforderung zur Theilnahme an dem Unternehmen möglichst vollständig von den auö ihrem Beitritte hervorgchenden Verbindlichkeiten, und von de» einer solchen Unternehmung bevorstehenden Bedingungen in Kenntniß setze, zu welchem Ende die Behörden auch den: CvncessionSwerber den Umfang der Ver. Pflichtungen und Bedingungen mit möglichster Umständlichkeit zu bezeichnen, oder wenigstens im Allgemeinen anzudeuren haben werden. UebrigenS haben Seine Majestät bereits mit einem allerhöchsten Cabinettsschreiben vom 25. November iü37 zu erklären geruht, daß Allerhöchstdiefilben zwar der Staats-Verwaltung das Recht Vorbehalten wissen wollen, Eisenbahnen auf eigene Rechnung zu erbauen und zu betreiben, daß jedoch Allerhöchst-dieselben in dem gegenwärtigen Zeitpunkte davon keinen Gebrauch zu machen beschlossen haben. Hievon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom >. August i856 , Z> hl 12434; an die k. k. KreiSämker, das Fiöcalamt, die Baudirection und mit Note dem k. k. innerösterr. General - Commando und der Cameralgefällen - Verwaltung. Vom i. August. r> 2U (gemeine Brsti m in u n g f n ii6fr baž in Gemäßheit brr allerhöchsten Entschließungen vom 29, Drcembt-r 18.3/ und i§. Junius 1838 bei Eisenbahnen ju beobachtende Concessions »Sistem. §. >. Eisenbahnen, welche bloß für den eigenen Gebrauch des Unternehmers, und nickt für jenen des Publikums bestimmt sind, und welche zugleich nur auf eigenem Grunde erbaut werden, bedürfe» außer dem durch die allgemein bestehenden Gesetze vorgeschriebenen Bauconsenfe keiner besonderen eigens hierauf gerichteten Bewilligung der Behörde. Eisenbahnen dagegen, welche für den allgemeinen Gebrauch des Publikums bestimmt sind, können nur in Folge einer besonder» Bewilligung der Staats - Verwaltung angelegt werd n, welche letztere sich zugleich die besondere Beaufsichtigung dieses Zweiges der Betriebsamkeit vorbehält. noch >• 2. DM.ohi nf Bnumdin" Die Wahl der Richtung und Reihenfolge der zu erbauenden Eisenbahnen wird den Privaten und ihrer Berechnung des Vor-theils und deS Ertrages, welchen sie hiervon mit Wahrscheinlichkeit erwarten können, überlassen, und denselben hierbei keine andere Beschränkung auserlegt, als welche wichtigere öffentliche Interessen erheischen. In dem Falle, wo mehrere denselben Bahnzug erwählende Privatunternehmer zu gleicher Zeit mit ihren Gesuchen um Bewilligung hierzu zusammen treffen, ist sich in der Regel für jenen zu entscheiden, welcher dieselbe Bahnrichtung in einer längeren Ausdehnung verfolgen will. Wegen besondern Rücksichten auf die Persönlichkeit der Bewerber oder auf die Art, wie sie die Unternehmung in Ausführung bringen wollen, kan» jedoch einem Einzelnen die Bewilligung entweder ganz versagt, oder nur unter mehreren beigefügcen beschränkenden Bedingungen ertheilt werden. Den Behörden bleibt es übrigens Vorbehalten, bei dem Zusammentreffen mehrerer gleich geeigneter Bewerber um dieselbe Eisenbahn-Unternehmung die ConcnrreNz unter denselben zu er-öffnen, und jenem Bewerber den Vorzug einzuräumen, welcher die geringste Dauer der Concession oder sonstige mindere Vorrechte anspricht, oder sich zur Bestimmung geringerer TariffS-Preise anheischig macht. *»4 Vom l. August. §. 3. Zur Errichtung von Eisenbahnen ist eine zweifache, von der allerhöchsten Schlußfassung abhängige Bewilligung erforderlich: a) Eine vorläufige provisorische zur Veranstaltung aller Vor- bereitungen , die zur künftigen Ausführung der Unternehmung nöthig sind, wobei eine angemessene Zeitfrist festgesetzt wird, binnen welcher diese Vorbereitungen vollendet sein müssen. Diese vorläufige Bewilligung gewährt einstweilen ein Vorrecht vor anderen Private», welche sich später für dieselbe Unternehmung melden könnten. b) Eine definitive Bewilligung zur wirklichen Ausführung der Unternehmung. Die vorläufige Bewilligung wird auch einzelnen Personen, die definitive Concession aber in der Regel nur einer bereits gebildeten Actien - Gesellschaft oder einer fortdauernden moralischen Person ertheilt. 5. 4. Um die vorläufige Bewilligung zu einer Eisenbahn-Unter-nehmung zu erlangen, müssen folgende Vorbedingungen vorhan den sein: a) Zur Anlegung der Eisenbahn in der angesuchten Richtung darf zuvor keinem anderen Privaten ein ausschliessendeS Recht verliehen worden fein b) Die Herstellung der angesuchten Eisenbahn muß überhaupt nützlich und keinem Bedenken unterworfen sein. Ein solches Bedenken tritt insbesondere auch dann ein, wenn durch die vorgeschlagene Bahnlinie die Errichtung einer anderen diese durchkreuzenden oder mit ihr parallel laufenden Bahn bedeutend erschwert oder verhindert würde, an deren künftigem Zustandekommen der Staats-Verwaltung aus commer ielen und anderen öffentlichen Rücksichten viel gelegen ist. c) Gegen die Modalitäten, unter welchen die Bittsteller die Ausführung bezielen, und welche so vollständig als zur Zeit möglich anzugeben sind, dürfen in öffentlicher Rücksicht keine Anstände obwalten. d) Die Bittsteller müssen nach ihren persönlichen und äußern Verhältnissen dazu geeignet erscheinen t damit ihnen die Veranstaltung der dießfälligen Vorbereitungen anvertraut werden könne. »'S Vom i. August. §• ,5. Durch die vorläufige Bewiliigung erhalten die Bittsteller dis Recht» auf ihre Kosten alle er orderlichcn Vorbereitunaen in Absicht auf die Aufbringung der nöthigen Geldmittel, die Bildung eines Aktien, Vereines, und die Vorerhebungen für die künftige Ausführung des Baues und deS Transportes vorzunehme», wobei sie über ihr Ansuchen vcn Eeite der Behörden durch Mittheilung amtlicher Notizen jede den bestehenden Verwaltungs-Grundsätzen entsprechende Hilfe und Unterstützung erhalten werden. Dagegen übernehmen die Bittsteller nachstehende Verpflichtungen : a) Sie haben die nöthigrn Fonde entweder aus eigenem Ver- mögen oder durch Privat - Subscription aufjubringen, und daö Vorhandensein derselben nachzuweifen, üebstbei abeb den Actien - Plan und die einstweilen im Wege eines Vereines der Theilnehmer entworfenen Statuten vorzulegen. Die von den Bittstelbrn im Einverstandniffe mit ihren Theilnehmern bearbeiteten Statuten fninmt Actien-Pkanh, sind von den Behörden einer allseitigen und'gründlichen Prüfung zü unterziehe». 1 ' i !,: Bei dieser Erörterung sind jene Bestimmungen, welche über die entsprechendste Art der Einrichtung svlchetPrivat-Vereine im Allgemeinen schon entweder erlässt» worden sind, oder künftig werden'gegeben werden, genau'zu berücksichtigen, und jfär Befolgung vorzuschreiben, nebstbei aber auch der Gesellschaft jene Modalitäten zur freiwilligen Annähiue anzudbuten, welche von den Behörden für daS -Gedeihen deb Unternehmung und insbesondere mit Hinsicht auf die besondere Ratttt der ^einzelnen Unternehmung als zuträglich erkannt wrben. Rüchsichtlich des Actien - Planes ist di« Zustimmung der Finanz-Verwaltung einjuMe«,-' foe Genehmigung der Statuten und Actien Planes aber von der politischen Hosstelle mit dem Vorbehalte aller jemr Aenderungen zu crtheilen, welche durch die spater uabfolgende definitive Concession zur Eisenbahn - Unternehmung selbst verfügt, oder tnderen Folge alö zweckmäßig anerkannt werden sollten. " '"> Erst nach dieser erhaltenen Genehmigung darf der Actien - Verein in öffentliche Wirksamkeit treten, und litt eigenen Nahmen handeln. b) Die Bittsteller und der an ihre Stelle folgende Actien-" verein ’ haben zü 1 bewerkstelligen, daß' alle drfrrdrrlichon .ui er; i-tr: oiiosnrdotf Vom i. August. 3l6 Vorerhebungen innerhalb der vorgezeichneten Frist mit möglichster Genauigkeit vollendet seien, nahmentlich hat der Aktien - Verein daS Gesuch um die definitive Bewilligung zur Ausführung der Unternehmung, und um die Ausfertigung einer Concessions - Urkunde, dann ein näher «usgearbeitetes Project über die ganze Unternehmung nebst den Voranschlägen über bi« Kosten und Erträgnisse zu überreichen. Vorerwähnte Bestimmungen finden auch nach Thunlichkeit auf bereits gesetzlich gegründete moralische Personen, so weit sie eine Eisenbahn errichten wollen, ihre Anwendung § 6- Im öffentlichen und in dem eigenen Interesse der Privaten haben die Behörden bei Prüfung des Aktien - Planes und Statuten - Entwurfes ihr Augenmerk dahin zu richten , daß die am getragene Unternehmung ernstlich gemeint, und nicht eine Vorspiegelung sei, um die Aktien zu einem Börsespiele zu mißbrau. chen, deßhalb find folgende Vorsichten zu beobachten: a) Der im §. 5 sub a ausgesprochenen Verpflichtung zu Folge hat die Behörde für jede einzelne Unternehmung eine Summe festzusetzen, welche durch die Theilnehmer schon bei Vorlegung des Entwurfes zu den A-tien - Vereins-Statuten zugesichert sein muß. b) Der Aktionär, welcher die erste Einzahlung geleistet hat. bleibt, wenn er auch den erhaltenen Actien - Interims-Schein an jemand Andern veräußert, noch immer für die ferneren Ratenzahlungen so lange in Haftung, als die Umschreibung des Interims-Scheines au den neuen Besitzer von der Gesellschaft nicht gut geheißen worden ist. Die vor der erfolgten gänzlichen Einzahlung des Actien-Betrages ausgestellten ZnterimSscheine bleiben von jeder Noti-rung auf der Börse und von dem gesetzlichen Verkehre durch Sensale ausgeschlossen. i 7. Das von dem Actien Vereine oder einer fortdauernden moralischen Person vorgelegte Project zur Erbauung der Eisenbahn selbst ist, bevor dasselbe zur Erlangung der Concession der allerhöchsten Schlußfassung überreicht »Verden kann, einer sorgfältigen Prüfung zu dem Ende zu unterziehen, damit das Bauwerk selbst und dessen Einzelnheiten, so »Veit letztere bekannt find, nichts enthalten, »vas in irgend einer öffentlichen Rücksicht deanständet »verden könnte, und hiernach unzulässig oder einer Modification bedürftig tvore. Dom v August. 517 Diese Prüfung ist in jedem einzelnen Falle einer eigenen, bei der politischen Landesstelle niederzusetzenden Commission mit Zuziehung von Militär- dann technischen und mercantile» Sachverständigen und Abgeordneten der einschlägigen Behörde» zu übertragen. Die Vorsichten, welche von den Behörden mit Hinsicht auf die bereits gemachten Erfahrungen und technischen Entdeckungen als nothwendig oder besonders entsprechend erkannt werden, um die allgemeine Sicherheit zu bewahren, und nahmentlich benachbarte Gebäude, öffentliche Straßen und Brücken, oder die von der Eisenbahn Gebrauch machenden Personen vor Beschädigungen zu schützen, sind mit näherer Angabe oder wenigstens jnit allgemeiner Andeutung unter die Bedingungen der Concession aufjinithmen, oder der Eisenbahn-Unternehmung nachträglich zur Pflicht zu machen. Dahin gehören insbesondere die Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahren, die Bezeichnung der Spur- und Geleisweite, des zulässigen Maßes, der Krümmungen der Bah» rc. :c. §. 6. Der Umfang der Rechte, welche durch die Concession mehr oder weniger ausgedehnt zugestanden werden, wird durch nachfolgende Bestimmungen bezeichnet: a) Die Eisenbahn - Unternehmung erhält das Recht, eine Eisenbahn auf der durch die Anfangs- und Endpuncte be-zeichneten, und durch die Angabe der vorzüglichsten Zwischenpuncke näher bestimmten Bahnlinie z» erbauen, wie auch Seitenbahnen zur Herbeischaffun r der Bau-Materialien für die Zeit bis zum vollendcken Baue zu errichten, jedoch mit der Verbindlichkeit, die Baupläne der vorläufigen Prüfung und Genehmigung der Behörden zu unterziehen. Dem sn Folge ist keinem Andern gestattet, eine andere die selbe Bestimmung habende Eisenbahn für den Gebrauch des Publikums zu errichten, bei welcher es lediglich darauf abgesehen ist, dieselben Endpuncte mit einander in Verbindung zu bringen, ohne auf dem Bahnzuge neue, in commercieler Beziehung wichtige Zwischenpuncke zu berühren. Der Staatsverwaltung bleibt es jedoch ausdrücklich Vorbehalten , einer anderen nachfolgenden Unternehmung die Bewilligung zur Anlegung einer Zweig • oder in fortgesetzter Verlängerung laufenden Eisenbahn zu ertheileu, ohne daß dagegen von Seite der ersten Unternehmung ein Einspruch erhoben oder eine Ersatzforderung gestellt werden könnte. ti8 Vom i. August. Solche Unternehmungen haben die Verpflichtung auf sich, «egen der wechselseitigen Benützung ihrer Bahnen zu dem T-ans-porrsbrstriebe ein billiget Einverständniß unter sich ju treffen. Sollte ein solches Uebcreinkommen nicht zu Stande kommen, so har die politische Landesstelle, sobald von einem Theile darum nachgesucht wird, als Schiedsrichter einzuschreiten. b) Einer gemeinnützig erkan iten Eisenbahn - Unternehmung wird daS Recht der Etpropriaiion in Gemäßheit des §. 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch nur in Ansehung jener Räume verliehen, welche zur Ausführung der Unternehmung für unumgänglich nothwendig erkannt werden. DaS Erkenntniß hierüber steht der politischen Landesstelle zu. Wege» der angemeffeneu Entschädigung, welche für das in Anspruch genommene Prtvar - Eigenthum zu leisten ist, soll vor Allem eine gütliche Ausgleichung versucht werden. Wenir dieses mißlingt, so hat die Eisenbahn-Unternehmung die gerichtliche Schätzung bei der Real-Instanz anzusuchen, »nd den durch die Schätzung festgesetzten Betrag an den Grnndeigenthümer zu bezahlen, oder wenn die Zahlung wegen Verweigerung der Annahme oder wegen anderer Hindernisse nicht geschehen kann, zur Real-Instanz zu erlegen, wonach sie an dem Beginne de» Baues in dieser Rücksicht nicht mehr gehindert werden darf. Sind jedoch bei der Schätzung nicht alle Vorschriften der Gerichtsordnung über den gerichtlichen Augenschein beobachtet worden , so bleibt den Grundeigenthümer», die auf eine höhere Ent schädigung Anspruch zu haben g'auben, der Weg Rechtens Vorbehalten. Auf gleiche Art ist auch für die bloß vorübergehende Benützung deö fremden EigenthumeS dem an dem Gebrauche feines EigenthumeS gehinderten Privaten die angemessene Vergüt» ig zu leiste». c) Wenn der bewilligte Bahnzug ein öffentliches Gut durch. öder überschreitet, so liegt eS der Unternehmung ob, dieses nach jedesmahliger Airordnung der Behörden ist solchen Bauvorkehrungen zu bewerkstelligen, durch welche der entzogene Thei! dem allgemeinen Gebrauche durch eine andere Herstellung rvieder vollkommen ersetzt, und sonst allen daraus zu besorgenden öffentliche» Nachtheil«» vorgebeugt wird. d) Wenn die Eisenbahn über eine öffentliche Brücke oder einen öffentlichen Damm geführt wird, so hat sich die Unternehmung wegen deS Gebrauche» dieser AnstaÜen gehörig abznfinden. 1 Vom i. August. r>9 e) Die Unternehmung erhält das auSfchliessende Recht/ auf ihrer Bahn Personen nnb Sache» aller ?(rt mit Zugvieh ober anderer Kraft zu transporkiren, die Preise »ach Umständen festzusetzen; doch ist der dießfällige Preis-Tarifs öffentlich kund zu wachen/ und bleibt es der Staaisver-waltung Vorbehalte» / bann / wenn die reinen Ertragnisse der Bahn isProc. der Einlagen überschreiten/ auf eine billige Herabsetzung der Preise einzuwirken. f) Die Eisenbahn - Unternehmung ist verpflichtet/ auf Be- gehren der Postgefälls - Verwaltung alle Briese, Schrif-ren und Amtspackete ohne Vergütung zur Transportirung zu übernehmen. Die Beförderung der übrigen, bei den Postämtern aufgegebenen Poststücke liegt der E senbahn- Unternehmung nur gegen ein Entgelt ob, in Ansehung dessen mit der Postgefälls-Verwaltung daö Uebereinkommen z» treffen, und dabst als Richtschnur anzunehmen ist, daß die Privaten für dergleichen mittelst der Postanstalt aufgegebenen Frachtstücke keine größere Zahlung zu leisten haben, als wenn diese Frachtstücke der Eisenbahn unmittelbar zur Beförderung übergeben worden wären, und daß die Eisenbahn-Unternehmung bin 25. Theil (4pCt.) ihrer hiebei bezogenen Brutto-Einnahme der Postanstalt überlasse. Eben so steht es der Finanz-Verwaltung zu, beiPersonen-TranSportea, wenn sie auf Eisenbahnen zwischen solchen Orte» Statt finden, welche durch Staats - Postanstalten verbunden sind, dann eine mäßige Gebühr, und zwar in Form einer Abfindungs-Summe einzuheben, wen» die Ertragsverhältnisse mit Rücksicht auf die landesüblichen Zinsen und den bei anderen Industrie-Unternehmungen vorkommenden Ertrag günstig sind. Die Bemessung der Gebühr selbst hat im Einverständnisse mit der politischen Hofstelle zu geschehen. g) Wenn die Militär - Verwaltung z r Beförderung von Truppen oder Militär-Effecten von der Eisenbahn Ge. brauch zu machen wünschet, so siid die Unternehmer verpflichtet, dersilben hierzu alle zun» Transporte dienliche Mittel gegen Vergütung der sonst allgemein für Private bestehenden Tariffs - Preise sogleich zur Verfügung zu stellen. §. 9. Die Dauer einer Eisenbahn - Concession ist in der Regel auf höchstens so Jahre mit der beigefügten Bedingung festzu-fetzen, daß verhältnißmäßige Theile der Bahn in gewissen, für jede Unternchmang besonders auözumessenden mehreren Jahres- 220 SSom'i. August. Termine» bei sonstigem Erlöschen der Concession vollendet sein müssen. Unternehmungen für Bahnen von sehr langer Ausdehnung kann i'n besonders rücksichtswürdigen Fällen auch ciue-so Jahre überschreitende Dauer der Concession zugestanden werden. Nach Ablauf der Dauer, oder bei sonstigem Erlöschen der Concession, gehl bei jenen Eisenbahn - Unternehmungen , welchen mittels der Concession das Befugniß zur Expropriation verliehen worden ist, daö Eigrnthum an der Eisenbahn selbst an dem Grunde und Boden und den Bauwerken, welche dazu gehören, sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über. In diesem, so wie in jedem anderen Falle, verbleibt aber den Unternehmern das Eigenthum an allen ausschlreßlich zu dem Transports - Geschäfte bestimmten Gegenständen, Fahrnissen, Vorrichtungen und Realitäten, Die Staatsverwaltung wird jedoch auf den Fa (, wenn die Unternehmer in der für die Dauer i er Concession bestimmten Zeit ohne ihre Schuld keinen zureichenden Ersatz für ihre Bau-Auslagen erlangt haben sollten, billige Rücksicht nehmen, und sich geneigt finden lassen, den Unternehmern die Fortsetzung ihres Transports - Betriebes nach Maßgabe deS erlittenen Verlustes eine angemessene Zeit hindurch zu gestatten, §. 10. Die nächste Folge der erhaltenen definitiven Concession, mit welcher übrigens auch die ActienVereins - Statuten in genauen Einklang zu bringen sind, ist da§ Recht der Unternehmer, zur wirklichen Ausführung zu schreiten, wogegen sie verpflichtet sind, die in der Concession anfgenomnienen Bedingungen vollkomnie» zu beobachten, widrigens bei Nichkbefolgung oder Verletzung der dießfälligen Bestimmiingen und nach vorausgegangener fruchtloser Warnung und Ahndung die Concession erlischt. Die Behörden haben über die Erfüllung dieser Bestimmungen sorgfältig zu wachen, und von dem Forischreiten der Unterneh. mutig fortwährend in Kenntnis; zu erhalten. Die politische Landesstelle hat für jede, von einem Artien-Vereine besorgte Eisenbahn-Unternehmung einen Commissar zu bestellen, dessen Bestimmung es ist. jeden statute»- oder vorschriftswidrigen Vorgang der Unternehmung auf geeignete Art zu verhindern. Ohne auf die Leitung der Geschäfte, oder auf irgend einen Zweig der Gebahrung einen berathenden oder entscheidenden Einfluß zu nehme»/ist derselbe ermächtigt, allen Berathungen Vom 2. und 4. August. 8*1 beizuwohnen, alle Acten und Rechnungs-Abschlüsse einzusehen, und alle ihm dienlich scheinenden Aufklärungen zu verlangen. Der Aufwand, welcher für die öffentliche Verwaltung ans der Handhabung der besonderen Aussicht über die ganze Babn und wegen der dießfallö erforderlichen eigenen ämilichen Vorkehrungen entsiebt, ist von der Eisenbahn-Unternehmung vollständig zu vergüten. 94. Ausdehnung der für, 0Meiose Gefallscorrcspvndenz zu-gestandenen Porlosrerheir auf die Fahrpostseudungen. Aus Anlaß eines specielen Falles fand sich die hohe Hofkammer laut Verordnung vom 10. v.M. Zahl 56475 bewogen, anzuordnen, daß die mit dem hohen Erlasse vom 26. Juni 1835 Zahl 24667/1058 der zwischen der Cameral-Gcfällenverwaltung und den politi'lchen Behörden geführten und mit der Aufschrift: officioser Gefallsgegenstand, bezeichneten Correspondenz zugestan-dcne Portofreiheit sich auch auf die mit derselben Bezeichnung versehenen Fahrpostsenbungen zu erstrecken haben soll. Welches dem k. k. Krcisqmte zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der unterstehenden Behörden mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 7. Juli 1335 Zahl noso *) erinnert wird. Gubernialverordnung vom 2. August i833, Zahl 12597. , 95. Borschrift wegen Zulassung der Audttoriatspractisanten zu den Richterprüfungcn bei den Civil-Appessatious-gerichten. Die hohe Hofkanzlei hat auf Ersuchen der k. k, oberste» Justizstelle folgende allerhöchste Eutschliessung bekannt gegeben, welche unterm 12. Mai d. I. über die Zulassung der Audito-riatS-Pratticanten zu den Richterprüfungen bet den Civil-Axpel-lationSgerichten erflossen ist: *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 203, Zahl 185, 24» Vom 4. August. »Auditoriats-Practicanten, welche von dem Militar-Appella-tionsgcrichte »ach vorgenommener Prüfung das Zeugniß ihrer Fähigkeit zu Auditoren erhalten haben, sind auf ihr Ansuchen von de» Civil-Appellationsgerichten ohne weitere Bescheinigung einer Civil- oder Criminalpraris zu den Richterprüfungen zuzulassen. Bei den mit diesem PrüfungSzengnisse des Militär-Appella-tivnsgerichtes noch nicht versehenen Practicanten kann die Au-ditoriatöpra.riS die Stelle der als Vorbereitung zu de» Richter-prüfungen durch allerhöchste Entschliessung vom 27.Februar,827 vorgeschriebenen Civil- und Criminal-Prariö nicht vertreten. In Rücksicht der Stabs- und Regimentsauditoren bleiben die Vorschriften des Hofdecretes vom 16. Juli i8»8 unverändert.« Diese allerhöchste Vorschrift wird hiermit in Folge hoher Hoskanzlei-Verordnung vom 5. Julr d. I. Zahl 16269/2506 mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß unten bei-gedruckt auch eine Abschrift deS in obiger allerhöchster Entfchlief-sung bezogenen Hofdecretes der k. k. obersten Justizstelle vom 16. Juli 1808 mitfolge. Gubernialcurrende vom 4. August i858 , Zahl 12945. A b sch r i ft des von brr k k. obersten Justizstelle am 16. Juls 1808 sub Nr. 2ö54/2.23 an sämmiliche k. k Appellarions-gerichke erlassenen Decretes. Man ist auf die gemachten Anfragen, ob und welche Audi-tore einer neuen Prüfung bei den Civil-Appellationsgerichten zu unterziehen sind, wenn sie in die Civilsustiz - Dienstleistung übertreten wollen, mit deni k. k. HoskriegSrathe dahin übereingekommen, daß a) General Auditor - Lieutenante und wirkliche Stabs - Auditore, dann jene Regiments Auditore, welche für das Stabs-Audi-toriat die sogenannie strengere Stabal - Prüfung abgelegt haben, in keinem Falle zu einer neuen Prüfung bei den Civil-Appellationsgerichten ; hingegen b) Regiments - Auditors aber dann zu einer neuen Prüfung durch die Civil-Appellationöqerichte zu ziehen sind, wenn sie sogleich um eine Landrathöstelle oder eine Rathsstelle bei einem Magistrate der Hauptstadt der Provinz sich bewerben. Dom 8. August. s*3 Bei niedrigeren Justizcategonen und bei der Eoncurrenz um ein Criminalamt überhaupt bedürfen auch Regiments - Audikore keiner neuerliche» Prüfung. Wo übrigens in jedem einzelnen Falle die Verdienste, Eigenschaften und die Tauglichkeit deö Bewerbers aus dem Militär-Justiz-Stande mit Rücksicht auf die andern Miteon urren-ten ohnedieß näher zu beurkheilen sind. Wonach das ^lppellationSgericht daS Weitere an die unteren Behörden zu erlassen haben wird. 96. Behandlung brr am i. August 18,’3S in brr Serie 59 verloosten ftinfpercrntigm Banco - Obligationen. Zu Folge des hohen Hoflammer - Präsidial-DecreteS vom 2. d. M. Zahl 4217 wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829 Zahl 5088 *) Nachstehendes zur allgemeinen Kenutniß gebracht: §• l. Die a.n l. August d. I. in der Serie 59 verloaStcu funU percentigeu Banco-Obligationeu, Nummer 50091 bis einschliessig Nummer 51257, werden an die Gläubiger im Nennwerthe deö Capitals bar in Conventions - Münze zurückbezahlt. §• 2. Die Auszahlung des Capitals beginnt am 1 September 1838, und wird von der k. k. Universal - Staats- und Banco-Schulden Casse geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bei der Auszahlung deö Capitals werden zugleich die darauf haftenden Inleressen, und zwar bis letzten Jul, d. I. zu zwei und ein halb Percent in Wiener - Währung, für den Mo-nath 1838 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conventions - Münze berichtigt. *) Siehe P. G. S. Band u, Seite 543, Zahl ,78. Dom g. August. SS4 t. 4, Boi Obligationen, auf welchen ein Beschlag - ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals - Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, daS Verboth oder die Vormerkung verfugt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden muffen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Caffe übertrage» ist, steht es frei, die Capitalö-AuSzahlung bei der k. k. Univerfal-StaatS- und Banco-Schulden-Casse oder bei jener Credits-Casse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooSten Obligationen bei der Filial-CreditS-Casse einzureichen. Gubernialcurrende vom g. August 1838 , Zahl 13075. 97. Vertrag in Betreff der wechselseitigen Auslieferung der Verbrecher zwischen dem kaiserlich österreichischen und königlich sardluischcn Hofe. Se. k. k. Majestät und Se. Majestät der König von Sardinien haben wegen gegenseitiger Ausliefernng der Verbrecher unterm 6. Juni l. I. nachstehenden, am 21. demselben Monakhs von Sr. k. k. Majestät ratificirten Vertrag, worüber die Ratificationen am 6. Juli l. I. ansgewechselt wurden, abgeschlossen: Vertrag. Seine k. k. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Seine Majestät der König von Sardinien, gleichmäßig überzeugt, daß, Vom 9. August. 325 indem Sie Verbrechern eine Freistätte in Ihren Staaten verweigern, den Verbrechen selbst eine heilsame Schranke gesetzt, und zugleich mit der Hoffnung der Straflosigkeit ein Antrieb zur Begehung derselben entfernt wird, und nicht minder von der Ueberzeuguug durchdrungen, daß durch die Verhaftung der Verbrecher und ihre Auölieferung an die Gerichte, deren natürlichen Gerichtsbarkeit sie unterworfen sind, für die öffentliche Sicherheit heilsame Fürsorge getragen, eine unparteiische Rechtspflege befördert, und zur Aufrechthaltung der gesellschaftlichen und bürgerlichen Ordnung beigetragen wird, haben sich einverständlich zu dem Beschlüsse bewogen gefunden, die Beobachtung dieses wechselseitigen Verfahrens durch eine eigene Uebereinkunft zu regeln, und haben zu diesem Ende mit ihren Vollmachten versehen: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich re. re. de« Herrn Grafen Lazzaro Ferdinande Brünett!, Ritter erster Classe des kaiserl. österreichischen Ordens der eisernen Krone, Commandeur des königl. ungarischen St. Stephans - Ordens, Großkreuz des königl. Ordens Carl III. von Spanien und deS königl. dänischen Danebrog-Ordens, Allerhöchstihren Kämmerer, wirft, geheimen Rath, dann außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner königl. sardinischen Majestät; und Seine Majestät der König von Sardinien tc. rc. den Herrn Grafen Clemens Solaro della Margarita, Ritter - Großkreuz mit dem großen Bande des königl. und Militär-OrdenS der Heil. Mauritius und Lazarus, Großkreuz des königl. amerikanischen OrdenS Isabella der Katholischen, Ritter des päpstlichen Christus-Ordenö, Allerhöchstihren ersten' Staats - Serretär für die auswärtigen Angelegenheiten, welche nach Auswechslung ihrer in gebührender Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind: I. Artikel. Jeder, welcher in den Staaten Seiner Majestät des Kaisers von Oesterrrich einer von dem österreichischen Strafgesetzbuchs als Verbrechen bezeichneten Handlung beinzichtigt oder schuldig befunden worden ist, und Jeder, welcher in den Staaten Seiner Gesetzsammlung XX. Theil. ' 16 a3< Dom y. August. Majestät des Königs von Sardinien einer verbrecherischen Hand--lung beinjichtigt erscheint, oder schuldig befunden worden ist, die nach den daselbst in Kraft stehenden Gesehen mit einer Eisenstrafe von mindestens zwei Jahren, oder mit einer andern eben so lange dauernden härter» LeibeSstrafe, als jene deS Gefängnisses, belegt wird, soll verhaftet und an die Gerichte desjenigen der beiden Staaten, ans dessen Gebieth daS Verbrechen begangen worden ist, ausgeliefert werden. II. Artikel. Die Verhaftung der Schuldigen »nd Angeklagten soll nicht allein auf Ansuchen eines Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, auf besten Gebieth daö Verbrechen begangen worden ist, sondern auch von Amtswegen Statt finden. Ihre Auslieferung aber soll stets der Gegenstand einer unmittelbaren amtlichen Reclamation der betheiligteu Regierung selbst fein, und an den Granzen beider Staaten vollzogen werden. Eine solche Reclamation hat, was die Verurtheilten betrifft, mit der Uebersendung deö Urtheils, jedoch nur zur Kenntniß-nahme, rücksichtlich der bloß Be nzichtigten aber mit vereinfachen Angabe deö Verbrechens zu geschehen. III. Artikel. In keinem Falle, noch auö irgend einem Grunde, sollen die hohen abschliessenden Theile verbunden sein, die Auslieferung ih-ihrrr eigenen Unterthanen zuzugestehen. Wenn daher ein Unter» thaw der einen Regierung, nachdem er in den Staaten der anderen ein Verbrechen begangen, in sein Vaterland zurückgekehrt wäre, so darf er nicht ausgeliefert werden, sondern eö soll gegen ihn vonAmtSwegen von den Gerichten deö Staates, welchem er angehört, verfahren, und eintretenden Falles die in den daselbst geltenden Gesetzen bestimmte Strafe über ihn verhängt werden. Zu diesem Ende find die Behörden deö andern Staates gehalten, diesen Gerichten die Zeugenvcrhöre und die auf die Verbrechen bezüglichen Acten entweder in Urschrift gegen Verbindlichkeit der Zurückstellung oder in beglaubigter Abschrift, so wie auch Dasjenige, was daö Corpus delicti ausmacht, und ÜBorn 9. August. **f überhaupt jedes zur Ueberweisung deS Schuldigen geeignete Beweismittel mitzutheilen. Das Urtheil aber soll von einer Regierung der andern zur bloßen Kenutnißnahme mitgetheilt werden, IV. Artikel. Sollte der Fall eiutreten, daß ein nach den oben stehenden Bestimmungen auszuliefernder Verbrecher in dem Staate, wohin er sich geflüchtet, Kriegsdienste genommen hatte, so wird hiermit festgesetzt, daß die anfordernde Regierung an diejenige, welcher die Auslieferung obliegt, hundert piemontcsische Lire, oder vierzig Gulden österreichischer Conventions-Münze, als Ersatz für die Anwerbungskosten, für das Handgeld, für die Bekleidung und dergleichen zu entrichten hat. V. Ar ti k e I. Wenn eine der beiden Regierungen die Auslieferung eines Individuums wegen eines außerhalb der beiderseitigen Staatö-gebiethe begangenen Verbrechens, welches den anfordernden Staat zu einem gerichtlichen Verfahren gegen dasselbe veranlaßt, nachsnchen sollte, so behalten sich die hohen abschlieffenden Theile vor, mit Rücksicht auf die mit andern Staaten bestehenden Verträge, so wie auf die Beschaffenheit und die Umstände des Verbrechens, die Auslieferung zu bewilligen oder zu verweigern. VI. Artikel. Im Fall Derjenige, desien Auslieferung verlangt wird, schon früher ein Verbrechen in dem Staate, an welchen die Anforderung ergeht, begangen hat, so soll es letzterem freistehen, entweder vor der Gewährung der Auslieferung den Verbrecher die verdiente Strafe abbüßen zu lassen, oder aber denselben zugleich mit den UiuersuchungSacten zu dem Ende ausznliefern, damit diese den Gerichten des anfordernden Staates zur Richtschnur dienen können, um eine verhaltnißmäßige Verschärfung der Strafe eintreten zu lassen. Ein gleiches Verfahren soll in Bezug auf jenen Verbrecher beobachtet werden, der in dem Staate, bei welchem die Auslieferung nachgesucht wird, ein-späteres Verbre- Vom y. August. » *8 chen begangen hätte, wenn dieses gleich schwer oder schwerer al-dasjenige wäre, dessen er sich in dem Gebiethe deS reclamiren-Len Staates schuldig gemacht hat. Im Falle eineö minderen Verbrechens soll aber die Auslieferung zngestanden werden. VII. Artikel. Wenn vor der Auslieferung von den Beamten des Staates, in welchem die Verhaftung erfolgt ist, Untersuchungs- oder andere Acten zur Erhebung des ThatbestandcS ausgenommen wor, den wären, so sollen sie dem anfordernden Staate gegen allei, nige Erstattung der Schreibgebiihren ausgehändigt werden. Nebst den Untersuchuiigö- und andern Acten sollen Waffen, Geld und alle anderen auf die Untersuchung Bezug habenden Gegenstände auögelieferl werden. VIII. Artikel. Sowohl die entwendeten als nicht entwendeten Sachen, welche im saufe der Untersuchung als Eigenthum dritter Personen erkannt werden, sollen nach gehörig in der Untersuchung davon gemachtem Gebrauche den Eigeuthümeru kostenfrei zurückgegeben werden, sobald sie nähmlich ihre Ansprüche vor dem ordentlichen Richter ihres Wohnortes oder vor dem Untersuchungsrichter vermittels rechtsgültiger Beweise begründet, und darauf einen günstigen Bescheid erhalten Hab n. lieber die den Verbrechern zugehörigen und bei ihnen gefundenen Sachen foil nach den Gesetzen deS Staates, in welchem das Uriheil vollzogen wird, verfügt werden. IX. Artikel. WaS die Verhaftung der Verbrecher betrifft, so können die ordentlichen Gerichtsbehörden, so wie auch die Polizei-Beamten beider Staate», darüber unter einander daS Einvernehmen pflegen und dieselbe vollziehen lassen, doch sind sie gehalten, sogleich die Regierung» welcher sie unterstehen, davon in Kenntniß zu setzen, damit das Ansuchen um die Auslieferung des Verhafteten gestellt, und wenn der Fall hierzu vorhanden ist, daSZugeständ-niß derselben gemacht werden könne. Vom y. August. 129 X. Artikel. Diejenige Regierungwelche in Folge der gegenwärtigen Uebereiiikunst in dem Falle ist, zur Auslieferung eines Verur-theilten oder Angeklagten aufgefordert zu werden, darf denselben weder begnadigen, noch ihm freies Geleit oder Straflosigkeit zusichern, mit Ausnahme desjenigen freien Geleites, welches zum Behufe des Beweises wegen anderer Verbrechen nach den Vorschriften und Uebungen des Strafrechtes ertheilt wird. Dasselbe soll jedoch, so wie jede- andere, was solchen Verbrechern zugestanden worden wäre, zurückgenommen oder als ungiltig angesehen werden, sobald die Verbrecher von der anderen Regierung rechtmäßig zurückgefordert werde». XI. Artikel. Wenn zur Führung des UntersuchungS-Prozesses die Einvernehmung von Zeugen, welche in dem anderen Staate wohnen, benöthigt wird, so soll dieselbe vermittels der gewöhnlichen Ersuchschreiben verlangt werden. XII. Artikel. Bei grausamen oder solchen verbrecherischen Handlungen, welche die öffentliche Ruhe zu stören geeignet sind, und an welchen Unterkhanen des einen und deö anderen Staates Theil genommen haben, sollen sammtliche Mitschuldige dem Richter des Ortes, wo das Verbrechen begangen wurde, zu dem Ende ausgeliefert werden, damit »ach vorläufig zwischen den beiderseitigen Untersuchungsrichtern gepflogenem Einvernehmen die ^ttr vollständigen Beweisführung »öthigen Gegenstellunqen und Verhöre vorgenommen werden können, worauf sodann die dem Staate, welcher um die Auslieferung ersucht worden, angehörigen Schuldigen diesem zurückgestellt werden sollen, um von seinen Gerichtshöfen abgeurtheilt zu werden. XIII. Artikel. Die vorsetzlichen Verhehler der in der gegenwärtigen Ueber-einkunst begriffene» Verbrecher sollen nach den. Gesetzen des Or- Vom g. August. a3o Ui, wo fit denselben wissentlich eine Freistätte, Hilfe oder Beförderung gewährt haben, behandelt werden. XIV. Artikel. Da eö den öffentlichen Local-Beamten, besonders gegen die Gränze hin, Pflichtmäßig obliebt, ein wachsames Auge auf das Treiben der arbeitslos,« umherziehenden Fremden zu haben, so werden sie, wenn ein in der gegenwärtigen Uebereinkunft vor--hergesehener Fall (intritt, den Bestimmungen derselben eifrigst aachzukommen sich angelegen sein lassen. XV. Artikel. Zur bessern Handhabung der Polizei in beiden Staate» sollen in dem Falle, wo von der einen oder der andern Regierung die auö was immer für einem Grunde aus ihrem Gebiethe Abgeschafften bis an die Gränze abgeführt werden, die Behörden des einen Staates es sich angelegen sein lassen, jene des andern Staates wenigstens'zwei Tage vorher davon in Kenntniß zu setzen, damit diese in Beziehung auf solche Personen die einer klugen Vorsicht und Wachsamkeit entsprechenden Maßregeln schnell und sicher einleiten können. XVI. Artikel. Gleicherweise sollen die beiderseitigen Richter und Gerichtsbehörden, in deren Gerichtsbezirk sich solche Personen befinden, die angeschuldigt sind, Verbrechen, auf welche sich die gegenwärtige Ueberxinkunft erstreckt, begangen zu haben, alle mögliche Sorgfalt anwenden und in vollkommenem Einverständnisse unter einander Vorgehen« um deren Anhaltung zu bewirken, so wie auch um wechselseitig den Ersuchschreiben wegen der Zcugen-verhöre und wegen anderer Erhebungen und Nachforschungen, welche die aufrechte Handhabung der Strasgerechtigkeir erheischen dürfte, unmittelbare Folge zu geben, endlich auch, um die unge-säumte Abfassung der dießfälligen Untersuchungs-Acten zu veranlassen. XVII. Artikel. Die Unterhaltskosten der Verbrecher von dem Augenblicke ihrer Verhaftung au bis $u jenem ihrer Auslieferung, fo wie die Vom 9. August. *3* Kosten deS Unterhaltes der Pferde, sollen dem anfordernden Staate zu Last fallen, und nach Dem, was in dem Staate, an welchem die Auslieferungs-Forderung gestellt wird, für andere Verhaftete eingeführt ist, bemessen werden, mit Ausnahme jedoch der größeren Auslagen, welche die Eigenschaft und die Umstände der verhafteten Personen oder andere Beweggründe veranlassen dürften, und welche eben so, wie jene für die Abschriften derUn» tersuchungö - Acten, von sechs zu sechs Monathen nach Maßgabe der besonders darüber beizubringenden Ausweise zurückzuzahlen, und zwischen den beiden Regierungen abzurechnen sind. XVIII. Artikel. Die zur Verfolgung der Verbrecher herbeigeeilte oder abge-sendete'bewaffnete Mannschaft soll an den Gränzen beides Staaten einhalten. Auf dem Gebiethe des andern Staates dürfen die Verbrecher nur von einem oder höchstens zwei Individuen, welche unbewaffnet und mit einem sie l gitimirenden Amtsbefehl versehen sein müssen, biö zu dem nächsten Orte verfolgt werden, um von den daselbst befindlichen Civil- und Militärbehörden deren Auslieferung zu verlangen. Letztere sollen sogleich alle möglichen Mittel anwenden, daö oder die verfolgten Jndivididuen aufzufinden und unverzüglich verhaften zu lassen. Daö festgenom« mene Individuum soll in den Gefängnissen deS Staates, wo die Verhaftung erfolgt ist, in Gewahrsam gehalten werden, damit die vor der Auslieferung zwischen den Regierungen zu pflegenden mintsterielen Verhandlungen Platz greisen können. XIX. Artikel. v Die gegenwärtige Uebereinkunft soll während der Dauer von fünf Jahren, von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen an gerechnet, volle Kraft und Wirksamkeit haben. Sie soll von fünf zu fünf Jahren als erneuert angesehen werden, wenn nicht einer der beiden abschliessenden Theile sechs Monathe vor dem Ablaufe des erwähnten Zeitraumes seine Absicht, davon zurück« zutrrten, kund gibt. 23* Dom 9. und 12. August. XX. Artikel. Sie soll ratificirt, und die Ratificationen sollen zu Turin nach Verlauf eines Monaths, von dem Tage der Unterfertigung an gerechnet, und wo möglich noch früher ausgewechselt werden, worauf fie in beiden Staaken mit den gewöhnlichen Förmlichkeiten bekannt zu machen ist. Urkund dessen haben die respeetiven Bevollmächtigten gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Wappen . Siegel beigedruckt zu Turin den 6. Juli i838. (I/. S.) L. F. Brunetti. (Ii. 8.) Solaro della Margarita. Dieser Vertrag wird in Folge hohen Hofkanzlei - Decreteö vom 30. v. M. Zahl 18879 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebrächt. Gubernialeurrende vom 9. August ms, Zahl 13080. 98. Bestimmung des Postrittgeldes für de» zweiten Seme-tier des Solarjahres 1838. Die hohe Holkammer fand laut Vercrdnung vom 24. Juli 1838 Zahl283l für den zweiten Semester des Solarjahres,,838 die gegenwärtig bestehende Postritttare in sämmtlichen Ländern der Monarchie nach ihrem deiinahligen Ausmaße unverändert beizubehalten, und es hat sonach auch hiustchtlich der Wagen- und andern Nebengebiihren, nähmlich des Postillions-Trink - und Schmiergeldes keine Aenderung in den bisherigen Bestimmungen einzutreten. Gubernialverordnung vom 12. August 1858, Zahl 13303; an die k. k. Kreisämter, die Oberpostverwaltung und Provinzial-Staats • Buchhaltung. »35 Dom i3. August. 99. Bestimmungen hinsichtlich des Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bcwistigung und Vornahme öffentlicher Versteigerungen. lieber die hinsichtlich des Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Versteiaerungen vorgekommene Anfrage wurde, mit hohem Hof-kaiijleidecrete vom 2. August d. I. Zahl 18886/1013 einverständlich mit der k. k. obersten Justizstelle Folgendes anher erinnert: In der Lizitationsordnung vom 15. Juli 1786 sinv die gerichtlichen Versteigerungen den Gerichten, alle übrigen den politischen Behörden zngewiesen. Was zu den gerichtlichen Versteigerungen gehört, ist durch den §. 2 der erwähnten VersteigerungSordnmtg und durch das Hofdecret vom ts.Juli 1789 9?r. 1032 der Justiz-Gesetzsammlung vorgezeichnet. Die Justizbehörden können sich daher in die Bewilligung oder Abhaltung freiwilliger Versteigerungen, wenn sie nicht unter die gerichtlichen zu zählen sind, nicht einlaffen, und eö geht nicht an, eS der Willkühr der Parteien zu überlassen, ob sie die freiwillige Versteigerung bei der Justiz- oder politischen Behörde an-suchen wollen, da dieß nur zu neuen Conflicten fuhren wurde, denen schon durch daS Hofdecret vom 21. Jäner 1851 Zahl 7271 vor-gebengt werden wollte. Das k. k. KreiSamt wird hievon zur Kundmachung und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialvervrdnung vom 13. August ,333, Zahl 13490; an die k. k. Kreisämter und mit Note an daS k. k. innerösterr. küstenl. Appellationögericht. 100. Einführung der breiten Radfelgen im Königreiche Baiern. Dem k. k. Krei-amte wird in der Anlage eine Abschrift der mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 5. d. M. Zahl 18840 534 Dom 16. August. herabgelaugten Bekanntmachung der königlich baierischeu Verordnung vom 2i. April d. I., betreffend die Einführung der breiten Radfelgen im Königreiche Baiern mil dem Aufträge zugefertigt, diese im Königreiche Baiern bestehende Vorschrift im geeigneten Wege zur Kenutniß jener hierländigen Fuhrl.ute gelangen zu lassen, welche mit Baiern im Verkehre stehen. Gubernialverordnung vom 16. Au ust i858, Zahl i357o ; an die k. k. KreiSamter. Bekannt in a chung einer königlich bairrifchen Verordnung, die Einführung der breiten Radfelgen im Königreiche Baiern betreffend. Art. I. ES ist auf allen Kunst- (Staats-, Kreis- und Bezirks-) Straßen verboihen, mit Radfelgen zu fahren: 1. an welchen dir Köpfe der Radnägel oder Schrauben nicht eingelassen stnd, sondern vorstehen, oder 2. deren Radbeschlag (b. h. der auf die Radfelgen aufgeleate Metallreif) so construirt ist, daß er keine gerade wagrechte Oberfläche bildet. Nur die durch Abnützung bewirkte Abrundung der Reifränder wird als dieser Bestimmung nicht zuwiderlaufend betrachtet werden. Art. II. Frachffuhrwerk, welches gewerbsmäßig betrieben wird, soll auf die oben erwähnten Straßen nur zugelassen werden, wenn dessen Radfelgen mindestens nachfolgende Breite haben, als: 1. zweiräderigeö bei einer Bespannung von einem oder zwei Pferden 4 Zoll rheinisch, bei einer Bespannung von drei oder mehreren Pferden 6 Zoll rheinisch; 2. vierräderigeö bei einer Bespannung von drei oder vier Pferden 4 Zoll rheinisch, bei einer Bespannung von fünf oder mehr Pferden 6 Zoll rheinisch; A r t. III. Die Breite der Radfelgen für alle Postwagen (zum Personen- und Maaren-Transport) soll mindestens zwei und einen halben Zoll rheinisch betragen. Art. IV. Wenn an einem Fuhrwerke Räder von verschiedener Felgenbreite anaebracht sind, darf jedenfalls die Felge keines Rades eine geringere, als die oben vorgeschriebene Breite haben. Art. V. ES ist verkochen, zweiräderige Karren mit mehr als vier, und vierraderige Fuhrwerke mit mehr als acht Pferden Dom 17. August. i35 ju befponnenj, außer wenn die? Ladung aus einer untheilbaren Last, 5. B. großen Bausteinen u. dgl., welche eine zahlreiche Bespannung erfordern, besteht. — In obiger Zahl von Pferten sind jedoch jene nicht begriffen, welche in bergigen Gegenden nur streckenweise als Vorspann angewendet werden. Art. VI. Bei einspännigen Fuhrwerken werden alle Arten von Zugthieren gleich, bei zwei- und mehrspännigen aber werden zwei Ochsen, Stiere, Kühe oder Esel einem Pferde gleichgerech-net. — Maulthiere und Büffel zählen gleich Pferden. Art. VII. Zuwiderhandelnde unterliegen polizeilicher Bestrafung, und werden überdieß bis zur hergestellten Felgenbreite an dem Weiterfahren verhindert, bleiben aber befugt, auf dem nähmlichen Wege, woher das Fuhrwerk gekommen ist, wieder zurückzufahren. Art. VIII Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1839 in Kraft. München, am 21. April 1838. 101. Vorschrift wegen Miltheilung jener gerichtlicher Verfügungen, wodurch ein Verboth, eine Pfändung oder Vormerkung auf öffentliche, auf bestimmte Nahmen lautende oder vinculirte Obligationen bewilligt oder aufgehoben wird, an die betreffende Casse. Laut hoher Hofkammer-Verordnung vom 23. v. M. Zahl 28123 hat die k. k. oberste Justizstelle über mit der k. k. Hof-kammer gepflogene Rücksprache in Rücksicht der Mittheilung der wegen eines VerbotheS, einer Pfändung oder Vormerkung auf öffentliche Obligationen erlassenen gerichtlichen Bescheide an die Staatscaffen und Cameralbehörden — sämmtlichen den hiesigen Senaten deö obersten Gerichtshofes untergeordneten Lppellationö-gerichten und Gerichten erster Instanz mit Beziehung auf die §§. 455, 1395 und 1396 deö bürgrrl. G. B., auf die Vorfchrif-ten der Gerichtsordnung und auf die Hofdecrete vom 22. Nov. 1782 Nr. 102, vom 28. April i?85 Nr. 415, vom 2s. Mai iso4 Nr. 669 und vom 9. Sept. 1831 Nr. 2528, Folgendes mit De» cret vom 26. v. M. Zahl 3337 eröffnet. j36 Vom jo. August. Jede gerichtliche Verfügung, wodurch ein Verboth, eine Pfändung oder Vormerkung auf öffentliche, auf bestimmte Nahmen lautende, oder durch Vinulirnng für einen bestimmtenZweck gewidmete Obligationen in Rücksicht deS Capitals oder der Jn-tereffen bewilligt oder aufgehoben wird, ist vom Gerichte der Caffe, bei welcher das Capital angelegt ist, zuzustellen, und zugleich der Behörde, welcher diese Casse unmittelbar untergeordnet ist, bekannt zu machen. Diese Vorschrift ist auch bei deponinen öffentlichen Obligationen und in dem Falle, wenn der Bittsteller auf Mittheilung deö Bescheides an die Staatseasse und Cameral-behörde nicht ausdrücklich angetragen hätte, zu beobachten, sie findet jedoch keine Anwendung bei Staatspapieren, dieaufUeber-bringer lauten, und zu einem bestimmten Zwecke nicht vineulirt sind. Gubernioloerordnung vom 17. August 1838, Zahl 13692; an das k. k. Prov. Zahlamt und die Herren Stände. 102. Vorschrift wegen vierteljähriger Vorlage eines Auswei« weises über die noch in Verhandlung stehenden Grund« steuer-Nachstchtsoperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit. Damit man fortdauernd die Uebersicht erhalte, von welchen SteuerbezirkSobrigkeiten Steuer - Nachsichtöoperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit in Verhandlung stehen, wird daS k. f. KruSaml angewiesen, jederzeit mit dem Letzten der Mo-nathe März, Juni, September und December jeden Jahres einen nach beigedrucktem beispielsweise anögefüllten Formulare verfaßten Ausweis hierüber anher vorzulegen. In diesem Ausweise sind fämmtliche Operate so lange auf-zuführen, bis sie als vollständig erledigt erscheinen. Gubernialverordnung vom 20. August 1838, Zahl 3857/Str.; an die k. k. Kreisämter und die Herren Stände. Ausweis über alle in Verhandlung stehende Steuernachtsichts - Operate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit für die Zeit vom Zäner 1-838 bis Ende März 1838 Nähme der Steuerbezirks Obrigkeit. I I In Bearbeitung bei der Bezirksobrigkeit begriffen Von der Bezirks-obrigkeit an das KreiSamt vorgelegt In kreisäm.licher Untersuchung bc« begriffen Der k. f. Landcs-stelle vorgelegt Von d. Landcsstelle definitiv erledigt-, oder zur Verbesserung zurückgesrndct $ ü t d i e Jahre Anmerkung. Birkenstein Lannach Reitenau Stadl Waasen WelSdorf von 1821 bis iucl. .835. von 1824 — 1829 in eiolge Gub. Erledigung ». 24. Nov. .838 in der Umarbeitung begriffen. v-n 1820 bis incl. von 1820 bis incl. [ 1824 uiitrrm 4-3ÄH. 1824 laut Verord. I ,838. ,deS k. k. Kreisamles j». 10. Jan. .838, Z 1825 — 1829 am 2. lautDerord. des k.k. I Nov. i836. KreisamteS vom i5. j Nov. .836. >821 — 1828 am 2. laut krcisämtlicher Iäner .835. Verord»ung v 11. ] Iäner.835, 3. 1828 — 1834 „m 6. laut kreisäwtlicher Dec. ,836. Ver rdnung v. .4, December .836, 3. von 1820 bis incl. 182I mit Bericht v. 2 f. Febr. .838, g. mit kreisämtl. Be- definitiv erledigt riebt vom 2. März mit Gub. Verord. »337, 3. vom 20. Febr. .838. mit Bericht vom 20. März x835, Z. mit Bericht vom 2. Febr. .838, Z. Der Bezobrkt. mit Bericht vom 2. zugesendet mit Febr. >838, Z. kreisämtl.Der-ordnung v.20. März i835, g. S 5 $2 p Si <1 UtOffi =58 Dom eo. August. 103» Zuweisung der eingehenden Strafgelder wegen Ueber-schreitung der Rechnungstrrminc an jene politischen Fonde und Anstalten, für welche die Rechnungen zu legen sind. Auö Anlaß einer in Folge der allerhöchsten Entschliessung vom n. November 1337 von dem f. f. General - Rechnungsdi' rectorium im Einverständniffe mit der k. f. allgemeinen Hofkammer iii Bezug auf die Zweige der Cameral-Verwaltung hinauö-gegebenen Vorschrift wegen Festsetzung von Terminen und Geldstrafen bei Einbringung von RechiiungSeingaben ist die k. k. Hofkanzlei mit dem k. k. General-RechnungSdirectorium, mit der k. k. Studien-Hofeommission und mit der k.k. allgemeinenHofkammer in Beziehung auf die Rechnungsleger der p o l i r i fch c n Verwaltung darin übereingekommen, daß die von demselben wegen lieber* schreitung der Termine eingehenden Strafbeträgc jenen politischen Fanden und Anstalten zuzuwenden seien, für welche die Rechnungen zu legen sind. Dieses wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 13. August d. I. Zahl 19606/1861 mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß daö k. k. Landestaramt die an dasselbe einfließenden Strafbeträge nicht an die Provinzial -Ein-nahmöcasse, sondern künftighin an die betreffenden Fondscaffen abzuführen habe, und daß sich hiernach auch der §. 11 der mit der Gubernialverordnung vom 10. Februar 1036 Zahl 2065 *) bekanntgegebenen Vorschrift modificire. Uebrigens sind hievon die rechnungölegenden Organe gehörig zu verständigen. Gubernialverordnung vom 20. August i338, Zahl 13940; on die k. k. KreiSämter und an fammtliche rechnungölegenden Aem-ter und Vorsteher. *) Siehe P, ®. S. Band 18, Seit» 35, Zahl =6. Dom 2i. August. «39 104. Befreiung der montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan von dem Gebrauche des Stämpels. Die hierländigen montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan, welche in Bezug auf ihre amtlichen Correspondenzen, Urkunden und Quittungen bisher dem Stämpel unterworfen waren, sind nunmehr in die Aerarial-Verwaltung libergegangen, und der Innerberger Hauptgewerkschafts-Direction untergeordnet worden. Zu Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom i4. d. M. Zahl 20600 hat die hohe k. k. Hofkammer diesen Hem tern bezüglich auf die Verwaltungsgeschäfte die Stämpelfreiheit in dem Maße zugestanden, als sie gesetzlich der genannten Hauptgewerksschasts-Direction zukömmt. Daö k. f. Kreisamt erhält den Auftrag, hievon die Bezirkö-obrigkeiten und Magistrate in die Kenntniß zu setzen, und sich selbst darnach zu achten. Gubernialverordnung vom 21. August 1833, Zahl 1398"; an die k. k. KreiSämter. 105. Ausdehnung der Vorschrift über die zu beobachtenden Vorsichten bei Aerarial - Pulverkransporten auf die Pulververführungcn der spulvererzeuger aus ihren Werkstätten tn die Magazine Aus Anlaß eines vorgekommenen specielen Falles sindet man über vorläufige Rucksprache mit dem k k. General Commando dem k. k Kreiöawte zu erinnern, daß die angeordneten mit Gubernia! Verordnung vom 15 September v. I. Zahl 15288 *) bekannt gemachte» Vorsichtsmaßregeln bei Aerarial Puloertrans, Porten um so mehr auch auf die Pulver-Verfuhrungen der Pul- *) Sieh« P. E. S Band 19, Seit« 201, Zahl 102. Wom 22. und s5. August. 240 vererzeuger aus ihren Werkstätten m die Magazine anwendbar seien, als es sich bei den Letzter» eben so wie bei den Erster» um die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, worüber die politischen Behörden zu wachen haben, handelt, ste folglich auch von de» Verführungen des Pulvers auö den Werkstätten der Er-zengung desselben von den Pulvermachern gehörig in Kenntniß gesetzt werden müssen, daher den Letzter» durch die betreffenden Bezirisobrigkeiten zur Pflicht zu machen ist, vor dem Abgänge eines PulvertranSportes aus ihren Werkstätten jedeömahl gegen sonstige strengste Ahndung rechtzeitig zum Behufe der zu treffenden weiteren Vorsichtsmaßregeln die Anzeige zu machen. Gubernialverordnung vom 22. August 1838, Zahl 13864; an die f. k. Kreisäwter. 106. Bestimmungen in Absicht auf die Vollziehung der §§. 357/ 358 und 364 der Zoll-und Äkaats-Monvpols-ordnung über den Hausirhandel im Gränzbezirke und die Ausübung dieses Gewerbes mit controlls-pflichtigen Maaren im inner» Zollgebiethe. Die hohe Hofkammer hat mit Beziehung auf die mit den Gubernialdecreten vom 12. Februar und 16. Mai 1836 Zahl 2337 *) und 7994 **) kundgemachte» Erlässe vom 31. Jäner und 12. Mai 1836 Zahl 8i7? und 2492 in Absicht auf die Vollziehung der §§. 357 , 358 und 364 der Zoll - und Staats-Monopolsordnung über den Hausirhandel im Gränzbezirke und die Ausübung dieses Gewerbes mit controllspflichtigcn Wo.oren im inner» Zollgebiethe mit Decket vom >3. Juni d. I. Zahl 15848 Folgendes festzusetzen befunden: 1. Von dem Hausirhandel bleiben auch künftig gänzlich ausgeschlossen : *) Siehe P. G. S. Baud >8, Seite 43, Zahl 29. **) Siehe P. G. S. Band 18, Seite i56, Zahl 89. Dom s5. August. *4« a) Baumwoll-Spitzengrund (Bobbinet); b) die der amtlichen Bezeichnung (dem Commerzial-Waareu» stämpel) unterliegenden Baumwollwaaren, wenn dieselben mit dieser Bezeichnung nicht versehen sind. 2. Hansirbefugniffe für den Granzbezirk überhaupt, insbesondere aber mit Baumivollerzcugnisien, dürfen nur Leuten verliehen werden, welche den Hausirhandel in den nunmehr im Gränz-bezirke begriffenen Gegenden bis zum 1, April i83ö ausgeübt, und auch seitdem die Bewilligung zum Hausiren im Gränz-bezirke mit den Maaren, für welche sie die Bewilligung ausu-chen, erwirkt haben, und dasclbst ausüben, z. Im inner» Zoll gebiet he dürfen Hansirbefugniffe mit der Bewilligung, das Hausirgewerbe mit controlls-pflichtigen Maaren, so weit solche durch das Hausirpa-tent nicht unbedingt von dem Hausirhandel ausgeschlossen sind, zu treiben, nur Leuten verliehen werden, welche den Hausirhandel mit den controllöpflichtigen Maaren, für die das Hansirbefugniß angesucht wird, bis zum 1. April 1836 ausgeübt, und auch seitdem die Bewilligung zum Hausiren mit denselben Maaren erhalten haben und ausüben. /i. Die Kreisämter brauchen in Absicht aus die Verleihung von Hausirbefugliiffen. die mit Beobachtung der unter i und 5 aufgeführten Bestimmungen für den Umsatz von Baumwollwaaren im inneren Zollgebiethe erlheilt werden, nicht mit den Cameral-Bezirksverwaltuugen Rücksprache zu pflegen. Sie haben jedoch stets zugleich mit der Eriheilung des HausirpaffeS von derselben jene Camera! - Bezirksverwaltung in die Kennt-niß zu setzen, in deren Cameral-Bezirke der Sitz des KreisamteS gelegen ist. - 5. Dagegen hat auch künftig das gegenseitige Einverständniß zwischen dem Kreiöamte und der Camera! Bezirksverwaltung rücksichtlich der Ertheilung der Befugnisse zum Hausiren a) im Gränzbezirke, oder b) rücksichtlich anderer eontrollspflichtiger Maaren als der Baumwollerzeugniffe im inner» Zollgebiethe Statt zu finden, Gesetzsammlung XX, Thkil. ' j<5 *42 Vom *5, August. 6, Die Behörden haben sich gegenwärtig zu halten, daß nicht . die plötzliche Einstellung des Hausirhandelö und die gewaltsame. Störung des bisher auf vorschriftmäßige Art durch denselben erlangten Erwerbes, wohl aber eine allmählich fortschreitende Einschränkung dieser Beschäftigung in der Absicht gelegen ist, für welchen Zweck die unter z und 3 aufgeführien Bestimmungen gehörig gehandhabt werden müssen. 7, Bei den Bezirksverwaltungen ist eine geordnete Vormerkung über die zum Hausiren a) im Gränzbczirke, und b) mit controllspflichkigen Maaren im inner» Zollgebiethe ertheilten Bewilligungen nach diese» zwei Theilen deö Zoll-gebietheS gesondert zu führen. / 8, Die Menge der Baumwollwaaren, mit denen im Grunde der hiezu erhaltenen Bewilligung hausirt werden darf, hat fünfzig Pfund Wiener Gewicht nicht zu überschreiten. Sollten sich gegen diese Bestimmungen Bedenken ergeben, so sind dieselben mit dein Gutachten gründlich darzustellen, ob und welch andere Verfügung zu treffen sei. g. Auf jedem Hausirpaffe, der für den Gränzbezirk oder zum Absätze controllspflichtiger Maaren »im innern Zollgebiethe er-theilt wird, sind deutlich ersichtlich zu machen : a) die unter i und 8 bemerkten Beschränkungen, so fern die Gegenstände, für welche die Bewilligung zum Hausiren ertheilt wird, vo» der Art derjenigen sind, auf welche sich diese Beschränkungen beziehen; b) wenn die Bewilligung zum Hausiren mit controllsspflich--tigen Maaren ertheilt wird, die Benennung der Maaren, auf die sich die Bewilligung bezieht, und die Verbindlichkeit des Hausirers, rucksichtlich derselben die für deren Transport und Umsatz bestehenden Vorschriften zu beobachten; Vom iS. August. »43 c) so ferne die Bewilligung zuIII Hausiren im Gränzbezirke ertheilt wird, die Nahmen der Ortschaften, oder wenigstens der Bezirke, für welche dieselbe gilt. Das k. k. Kreisamt wird hievon zur genauen Darnachach-rung und angemessenen weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 25. August 1838, Zahl 12322; an die k. k. Kreiöämter. 107. Kundmachung brr Huldigung und Krönung im lombardisch - venetianischen Königreiche. In der Nebenlage wird dem k. k. Kreisamte in Folge hoher Hoskanzlei - Verordnung vom 17. August 18511 Zahl 20761 eine Anzahl Abdrücke des allerhöchsten Patentes, womit die Huldigung und Krönung im lombardisch - venetianischen Königreiche verkündet, und das Erscheinen der Provinzial- und Central-Con-gregationen, so wie der Podestu's und Kronwürdentrager angeordnet wird, zur Wissenschaft und allgemeinen Kundmachung zu-gesertigt. Gubernialverordnung vom 25. August 1838, Zahl 14285; an die k. k. Kreisämter und sämmtliche öffentliche Behörden und Aemter. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich rc. re. rc. Wir haben schon im Augenblicke Unserer Thronbesteigung im Jahre 1835 allergnädigst den Deputationen Unseres lombardisch-venetianischen Königreiches die Versicherung ertheilt, daß Wir Unö zur Annahme der Huldigung Unserer getreuen Unter-thanen und zu llnferer nach dem Patente weiland Seiner Majestät des Kaisers und Königs Franz I., Unsers geliebtesten Vaters glorreichen Andenkens, vom 7. April 1315, §. 3, abzuhaltenden Krönung nach dem gedachten Königreiche verfügen wollen. «44 Dom »L. August. Nachdem wir nun beschlossen haben, Uns im Anfänge deS Monakhö September i838 nach Unserer Hauplstadt Mailand zu begeben, so verordnen Wir den Central- und Provinzial - Con-gregationen und den Podestü'S aller Städte, sich in die gedachte Hauptstadt zu verfügen, um UnS die Huldigung darzubringen, und Unserer feierlichen Krönung beizuwohnen. Wir befehlen weiters, daß die Würdenträger der Krone Unseres lombardisch-venetianifchen Königreiches nach ihrer Verpflichtung bei der Huldigung gegenwärtig zu sein, und ihre bezie-hungöweisen Dienste mit de» Großwurdenträgern Unseres kaiserlichen Hofes während Unserer feierlichen Krönung zu leisten haben. Der Eid, den die Deputaten bei dem Huldigungs-Acte zu schwören haben werden, ist in der beiliegenden Formel angezeigt. Gegeben in Unserer Residenz zu Wien am ersten August im Jahre des Heils Tausend acht hundert dreißig acht, Unserer Reiche im vierten. Ferdinand. (1. S.) Anton Friedr. G.af Mittrowsky von Mittrowiz und Nemischl, oberster Kanzler. Carl Graf von Jnzaghi, Hofkanzler. Franz Freiherr von Pillersdorff, Kanzler. Johann Limbek Freiherr von Lilienau, Dicekanzler. , Nach Sr. k. k. apostol. Majestät Höchsteigenem Befehle: Alois Freiherr von Kübeck, k. k. wirft. Hofralh. Eides formet. Wir Dcputirte des lombardisch. venetianischen Königreichs der einzelnen Provinzen und Städte geloben und schwören bei Vom 4Z. August. ®45 Gott dem Allmächtigen für uns und unsere Committenten, getreu und gehorsam zu sein Seiner Majestät Ferdinand dem Ersten, durch die Gnade Gottes Kai'er von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Nahmens der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonieu, Galizien, Lodomerien und Illirien; Erzherzog von Oestreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnten, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol. Wir schwören Unfenn allergnädigsten Herrn und seinen gesetzlichen Nachfolgern, Allerhöchstihren und des österreichischen Kai-serthumS Vortheil bei jeder Gelegenheit zu befördern, mit allen unseren Kräften jeden Ihnen drohenden Nachtheil oder Schaden zu verhindern, und uns jederzeit als treue und gehorsame Unter» thanen zu betragen. So wahr uns Gott helfe! 108. Bestimmung einer neuen Bedingung für die Subarren« dirungsofferte. AuS Anlaß der wahrgenommenen Fälle, in welchen Subar-rendirungs-Bewerber schriftliche Offerte auf die publicirte Pachtdauer eingesendet haben, und wenn sie mit ihren Anbothen min» destbiethend geblieben sind, die Landesoberbehörden aber auf eine längere Zeit, als solche von den KreiSlocalcommiffionen de-finitiv zugestanden wurden, auSzudehnen bewilligt habe», diese Subarrendirungs - Bewerber mit Berufung auf die in ihren Offerten als Bedingung ausgedrückte Pachtzeit auch die Abgabe auf die kürzere Zeit verweigerten, ist die k. k. vereinigte Hofkanzlei. ein oernehmlich mit dem k.k. Hofkriegsrathe, in dem Beschlüsse übereingekommen, daß zur Begegnung der in dieser Beziehung sich ergebenden Anstände künftig in die zum Behufe der Subar-rendirungsbehandlungen zu erlaffenden Kundmachungen aufzu-»ehmenden Bedingungen auch der Beisatz ausgenommen werde: »daß nur jene schriftlichen Anträge (Offerte) berücksichtiget werden würden, wo sich der Offerent erklärt, sich allen jene» Be- -46 Vom 26. August. stimmungen in Beziehung auf die Lontraclüdauer, den Umfang deS Geschäftes u. dgl. fügen zu wollen, welche die Landesober-dehörden zu beschliessen finden.« Hievon wird das k. k. KreiSamt in Folge hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 12., Erh. 24. d. M. Z. 19395 zur künftigen genauen Darnachachtung mit dem Beisatze verständigt, daß auch das k. k. General-Commando von Seite deS k. k. Hofkriegsrathes imglei chen Sinne angewiesen worden sei. Gubernialverordnung vom 25. August 1808, Zahl 14235; an die k. k. Kreisämter. 109. Bekantmachuiig der dem inländischen und bem ausländischen Adel zustehcnden Vorrechle. Die vereinigte hohe Hofkanzlei war in dem Falle, Sr. k. k. Majestät über die Frage , ob österreichische Staatsbürger, wenn sie hiezu aus besonderer Gnade die allerhöchste Bewilligung erlangen, ausnahmsweise auch noch fernerhin einen ausländischen Adel annehmen dürfen, und ob solche, so ivie auch jene Staatsbürger, die bei ihrer Einwanderung schon einen ausländischen Adel erwiesen habe», auch noch fernerhin an den dem auswärtigen Adel zustehenden Vorrechten theilnehmen sollen, aller-unterthänigsten Vortrag zu erstatten. Se. k. k. Majestät haben nun mit allerhöchster Entschließung vom 6. Februar 1336 zu bestimmen geruht, daß es bei den bisherigen über diesen Gegenstand bestehenden Vorschriften zu v»r bleiben habe. Da aus den von einzelnen Länderstellen dießfalls erstatteten Berichten hervorgeht, daß diese Vorschriften nicht so, wie es nothwendig undangemessen wäre, allenthalben in Evidenz stehen und gehandhabt werden, so fand die hohe Hofkauzlei mit Verordnung vom 12. Juni d. I. Zahl 3255 wörtlich Folgendes anher zu erinnern: s 47 Vom 26. August. »Was die Vorrechte des Adels anbelangt, so sind es einige, welche sowohl dem inländischen, als Dem ausländischen Adel zustehen, mehrere sind bloß dem inländischen Adel eigen. Zum genauen Unterschiede werden sie also bezeichnet: Die Vorrechte des inländischen, nähmlich der Amtswirksamkeit der vereinigten Hofkanzlei, als der Adels - Centralbehörde, zuge« wiesenen Adels sind: a) Daö Recht, sich des verliehenen Titels, PradicateS (dieses in Vereinigung mit dem Jamiliennahmen) und des Wappens zu bedienen und zu fordern, daß die Ersteren dem Adeligen auch von linderen beigelegt werden. Hieher gehören auch die den mediatisirten reichsfärstlichen und leichsgräflichen Häusern zugestandenen Ehrenvorzüge der Ebenbürtigkeit und des Titels »Durchlaucht« für die Chefs der Ersteren und »Erlaucht« für die Chefs der Letzteren. b) Der privilegirte Gerichtsstand in senen Provinzen, wo ein solcher für den Adel besteht. Dem gemäß gehören die Adelichen in civilrechtlichen Streitigkeiten und in Geschäften des adeligen Richteramtes vor das Forum der Landrechte, in Crimi-nalfällen vor den Magistrat Der Hauptstadt der Provinz, in schwere» Polizeiübertretungen auf dem flache» Lande vor das Kreisamt, welches auch dann einzuschreiten hat, wenn einem Adeligen eine körperliche Verletzung, eine widerrechtliche Kränkung der Freiheit oder eine Ehrenbeleidigung zu Last fällt, und diese Vergehungen nicht in die Elaste der Verbrecher oder schweren Polizeiübertretungen gehören. Dienstgeber vom Adel in Wien müssen bei Dienstbothen-streitigkeiten nach §. i47 der Wiener Dieti stbothendrdnung vom 10. Mai isto bei der Polizeioberdirection belangt werde». c) Die gerichtlichen Ehrenvorzüge des Sitzes vor Gerichte und in sämmtlichen Erlässen die Titulaturen »Herr« oder »Frau« für die Individuen des Herren - oder Ritterstandes. d) Laut deS mit allerhöchster Entschlieffung vom 25. M»i 1827 genehmigten Rekrutirungssistems genießt der Adel die Wlitär. befreiung in den alt conscribirten Provinzen, nicht aber int ’48 Vom 26. August. lombardisch, venetianischen Königreiche, in Tirol und Damatien, und e) die Competenzfähigkeit um Präbenden und Plätze bei jenen Domcapiteln, Damenstiften, Erziehungsinstituten und verschie-denen männlichen und weiblichen Stiftungen, wo der Besitz des österreichischen Adels überhaupt, oder der Besitz bestimmter Adelöstufen als Erforderniß besteht. f) Der Adel gibt die Fähigkeit, nach Verschiedenheit der Adelöstufen gewisse Würden und Auszeichnungen zu suchen, als: die k. k. Kämmerer-Truchsessen-Würde, die Hoffähigkeit und den Sternkreuzorden. Der ungarische St. Stephansorden wird in der Regel nur Adeligen, und das goldene Vließ nur dem höchsten Adel von alter Abkunft verliehen. g) In denjenigen Provinzen, wo landständische Verfassungen bestehen, besitzen die Adelichen aus dem Herren- und Ritterstande die Befähigung zum Jncolate. Aus dem letzten fließen die weiteren Vorrechte der Landtafelfähigkeit oder des Rechtes, die in der Landtafel eingetragenen Realitäten zu besitzen, den landständischen Versammlungen beiznwohnen, die ständische Uniform zu tragen, und sich um die in den einzelnen Provinzen bestehenden LandeSwürden und Erbämter bewerben zu dürfen. Im lombardisch-venetianifchen Königreiche hat nach dem Patente vom z4. April 1815 I. TheilS §. 1, 2 und 3 bei de» Central - und Provinzial - Eongregationen der Adel eine eigene Repräsentanz durch Mitglieder seines Standes. Der einfache ungarische Adel ist zur Erwerbung des Zn-colateS in den österreichischen Provinzen, wo die erst erwähnten ständischen Verfassungen mit besonderen Vorrechten bestehen, nicht geeignet. h) Die sogenannten rittermäßigen Lehen können nur von Adelichen erworben werde», und j) die Errichtung von Familien -Fideicommissen pflegt nur dem Adel bewilligt zu werden; endlich k) ist der ansäßige inländische Adel nicht gehalten, sich als Cri. minalbeisitzer verwenden zu lassen. 149 Dom 26. August. Die Vorrechte deS ausländischen Adels beschränken sich dagegen auf folgende: a) Der ausländische Adel darf sich auch des ihm im AuSlande zustehenden Titels, Prädicats in Vereinigung mit dem Ge. schlechtSnahmen und des Wappens bedienen; die beiden er-steren Standesvorzüge müssen ihm auch in amtlichen Erlassen beigelegk werden. b) Er gehört vor das Forum der Landrechte, und der ausländische Herren- und Ritterstand genießt auch c) die oben dem inländischen Adel zustehenden gerichtlichen Ehen-Vorzüge. d) In den Provinzen, wö der Adel von der Militärstellung befreit ist, kommt diese Exemtion auch dem ausländischen Adel in jenen Fällen zu Statten, wenn das Individuum, welches sich deö Adels prävalirt, hiezu die Bewilligung des Lan-deöfürsten erlangt hat, weil nur jene ausländischen Adelichen als adelich gehalten werden können, welche die angeblichen aus einem anderen Staate mitgcbrachten, oder von einer fremden Regierung erworbenen Standesvorzüge befriedigend dargethan, und so ferne es österreichische Staatsbürger sind, die allerhöchste Bewilligung erlangt haben, sich dieser Standesvorzüge zu präval'ren. e) Ausländische Adeliche können am allerhöchsten Hose auch Hofwürden, alö: die Würde eines k.k. Kämmerers, und inländische Orden erhalten; allein dadurch erlangen sie noch keinen Anspruch auf den österreichischen Adel oder auf die österreichische Staatsbürgerschaft. WaS den ausländischen Adel anbelangt, so ist es überhaupt »othwendig, genau zu beobachten, unter welchen verschiedenen Verhältnissen derselbe mit dem Ansprüche auf diese Vorrechte hervortritt. Ausländische Adeliche, die nur auf Reisen Oesterreich berühren, die kein bleibendes Domicil in Oesterreich nehme», welche die Staatsbürgerschaft nicht erwerben, sind hinsichtlich ihres Adels auch hier nicht in Frage. Vom 26. August. s5o Es handelt sich demnach um Landesinsaßen, um Angehörige Oesterreichs Man findet: I. Oesterreichische Unterthanen im Besitze des ausländischen Adels, den sie oder ihre Vorfahren, als sie noch Ausländer waren, erworben haben. Es sind nähmlich auswärtige Adeliche no.-fc Oesterreich gekommen, sie sind in hierländige Dienste getreten, oder haben Eigenthnm erworben, oder andere bleibende Beschäftigungen unternommen, und sich nach den verschiedenen Vorschriften nationalisirt, sie haben mithin, »och bevor sie österreichische Staatsbürger wurden, einen ausländische» Adel besessen. In Absicht auf solche Adeliche liegt der Landeöstelle ohnehin die Pflicht ob, bei Verleihung der Staatsbürgerschaft an adeliche Ausländer immer zugleich den Ausweis des behaupteten Adels zu fordern, und falls der Adel für ausgewiesen gehalten wird, die Acten hieher zur Entscheidung vorzulegen, damit nicht Jemand auch von Seite der Behörden für adelich angesehen werde, der eS nicht ist; doch muß der Adel solcher Individuen von Regierern ordentlicher Staate», von Churfür-sten oder solchen Reichsständen herrühren, denen ehemahls vom Reichsoberhaupte daö Recht zu adeln (die sogenannte Comitiva major) verliehen war. ES kommen zudem ausländische Adeliche nach Oesterreich , die, ungeachtet sie im Kai erstaate ihr Domicil nehmen, dennoch, wenn sie es nicht ausdrücklich verlangen, nicht nationalisirt werden. Dieses ist insbesondere in Betreff der Militäroffiziere der Fall, welche nach den bestehende» Vorschriften durch den österreichischen Militärdienst die Staatsbürgerschaft nicht erlange». Ihrer Eigenschaft folgen in der Regel die Kinder derselben, so lange sich diese nicht eigens nationalisiren. Diese Categoric» sind, wenn sie sich über den Adel ausweise» , auch nur der Vorrechte deö ausländischen Adels theilhaftig. II. ES erlangen Personen, welche österreichische Unterthanen sind, einen auswärtigen Adel, und zwar einen solchen, welcher nach dem oben Gesagten in Oesterreich beachtet wird. Dom 26. August. ä5i Diese Erwerbung kann nur dann von Wirksamkeit sein, das heißt, die Erwerber dieses Adels können sich niir dann erst der Vorrechte des ausländischenAdels prävaliren, wenn sie bei besonders rücksichtswürdigen Verhältnissen die allerhöchste Bewilligung hiezu wirklich erlangt haben. Eine eigene Classe von österreichischen Staatsbürgern mit dem österreichischen Adel ist jedoch für Tirol und Vorarlberg durch die allerhöchste Entschliessnng vom 28. Juni 1819 (Hofkanzleide-cret vom 29. December 1819 Zahl 40411) und für Salzburg, den Jnukreis und die zurückerworbenen Parzellen des HauSruck-Kreises durch die allerhöchste Entschliessung vom 5. Mai 1829 (Hofkanzleidecret vom 9. Mai 1829 Zahl 1062s) entstanden, da allen denjenigen Familien, welche nicht in der vorgezeichneten Frist die Bestätigung des erlangten reichsständischen »Reichsvica-riatö,» deö Mailänder oder Mantuaner Adels und die Bestätigung deS fürsterzbischöflichen oder churfürstlichen Adels erwirkten, und dadurch der Aufnahme in den österreichischen Adel theilhaftig wurden, noch immer nur die ausländische Adelseigenschaft zugestanden wird. Durch die allerhöchste Bewilligung, sich des ausländischen Adels zu prävaliren, erlangen aber die betreffenden Personen keine andern Vorrechte alö jene, welche mit dem ausländischen Adel verbu.den sind. Häufig werden Amtshandlungen, bei denen der ausländische Adel als bestehend angenommen wurde, und die allerhöchste Bewilligung, sich des ausländischen Adels prävaliren zu dürft-!», dahin verstanden, als wenn dadurch der ausländische Adel aner: kannt, und hiedurch in einen österreichischen umgestaltct worden wäre, während aus einer selchen Amtshandlung nur die Bewilligung resultirt, sich des ausländischen Adels in de» f. k. Staaken zu bedienen, daher insbesondere bei Stiftungen, zu deren Erlangung bloß der erbländische berufen ist, bei jedem einzelnen Competenten auf den Beweis des inländischen Adels gedrungen werden muß. ES werden demnach Denjenigen, welche hiezu die Vorschläge zu erstatten haben, stets die dießfälligen Verordnungen, «5* Vom -6. August. ass: der Hofkanzlei - Präsidial-Erlaß vom 21. Mai 18.33 Zahl 878 (Gubernialverordnung vom 11. Juni 1853 Zahl 8685 in der steiermärk. Provinzial - Gesetzsammlung 93. 15, 0. 167), die Hofkanzleiderrete vom 21. Juni und 19. September >855, Zahl 15777 und 25006 (Gubernialverordnung vom 50. Juui und 12. October 1855 Zahl 10737 und 16422 in d.r steiermärk. Prov. Gesetzsammlung B. 17, S. 195 und 462) gehörig in Erinnerung zu bringen sein, damit dieselben genau gehandhabt werden. Die Landesstelle hat sämmtliche Behörden deö Landes und auch die Stände, so wie auch die Kammerprocuratur vo > dieser Verordnung zu verständigen, und die Letztere zu verpflichten, wenn sie über Adelsverhandlungen vernommen wird, in allen Fällen alle Behelfe, und besonders jene für die Abstammung von Generation zu Generation der Form und dem Inhalte nach genau zu prüfen Dieses wird dadurch erreicht, wenn dieKammer-procuratur jederzeit, so oft der Beweis über die Abstammung eines Bittstellers von adelichen Vorältern zur Sprache kommt, beauftragt wird, eine genealogische Tafel, d. h. eine speeiele Stammtafel nach den von den Parteien gelieferten Daten zu entwerfen, und vom ersten Adelswerber an bei jeder einzelnen Generation anzudeuren, und beziehungsweise von Generation zu Generation zu vcrgutachten, ob die vorhandenen Behelfe und Urkunden ic. den vermeintlichen Beweis über den behaupteten Standesvorzug Herstellen oder nicht. WaS die Aufnahme der Adelichen in das Consortium der Stände und beziehungsweise die Bewerbungen um das Jnrolat anbelangt, so bestehen über die Art und Weise, wie der Adel (mindestens der Ritterstand) ausgewiesen -werden muß, eigene Vorschriften, auf welchen festgehnlten werden muß. Jenen Ständen, welchen noch bis jetzt das Recht zusteht, die Landmannschafl (das Jn.wlat) zu verleihen, muß inöbeson-ders die allerhöchste Vorschrift vom 19. April 1753 in Erinnerung gebracht werden, daß sich die Bewerber darum mindestens über den Ritterstand des österreichische» Kaiserstaates auSweisen müssen. Dom 16. August. «S3 Nachdem seit einiger Zeit auS manchen Provinzen Stammtafeln und Stammbäume von Seelsorgern ausgefertigt vorge-kominen sind, so wird bemerkt, daß die Pfarrer wohl berufen sind, aus den Tüuf--, Trainings- und Sterbe-Matrikeln genaue Auszüge in der Form von Ta«f-, Trauungs- und Todtenfcheinen über die einzelnen in den Matrikeln vorkommenden Acte auözustellen, wenn sie aber Las verwandtschaftliche Verhältniß in einer genealogischen Uebersicht (Stammbaum) darstellen, so überschreiten sie jenes Befugniß, und greifen, indem sie hiedurch gleichsam ein Erkenritniß über Filiations-Verhältniffe anssprechen, in die Judicatur der politischen Behörden ein. Laut Hofdecretes vom 16. März i78ö ist zwar genau be. stimme, daß genealogische Uebersichlen oder Stammbäume über das Verhaltniß der Verwandtschaft mehrerer Personen von der geistlichen und weltlichen Obrigkeit legalisirt werden; allein diese Stammbäume müssen nur aus wirklich schon in legaler Form vorliegenden Dokumenten verfaßt sein, zumahl die Aus-fertigung von Stammbäumen als selbstständige Beweiöurkunden, ohne Beischliessung der jede einzelne Geburt und jede einzelne Trauung bewährenden Documente auch eine Umgehung der Stämpelvorschriften bildet. In diesem Sinne wird daher, wenn Stammbäume der Seelsorger Vorkommen, das Amt zu handeln sein.« Hievon wird das k. k. Kreisamt zur Wiffenschaft und Verständigung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom r6. August 1858 , Zahl 12219; an die k. k. Kreiöämter und die übrigen Behörden. 110. Best.mmungen hinsichtlich der Entlassung vor erreichtem gesetzlichen Alter zum Militär abgestellter Individuen. Aus Anlaß jener Unzukömmlichkeiten, welche durch den später entdeckten Umstand, daß Individuen zum Militär gestellt wurden, ehe sie das gesetzmäßige Alter erreicht hatten, und beziehungs- a54 Vom $8. August. weise durch unbedingte Anwendung der allerhöchsten Entschliessung vom 17. August i832 *) wahrgenommen worden sind, wonach jeder vor dem militärpflichtigen Alter zum Kriegsdienste von AmtSwegen gewidmete Vagabund, im EntdeckungSfalle bisher unverzüglich vom Militär entlassen werden mußte, hat sich der k. f. HofkriegSrath nach gepflogener Rücksprache mit den betreffenden Hofstellen bewogen gefunden, seine auf Vermeidung der gedachten Unzukömmlichkeiten abzielenden Anträge der allerhöchsten Schlußfassung Sr. Majestät zu unterziehen. Nachdem ®e. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 22. August 1837 diese Anträge zu genehmigen geruhte», so hat der k. k. Hofkriegsrath an sammtliche Militär-Behörden die entsprechende Weisung erlassen. Von der dießfälligcn hofkriegsräthlichen Circular-Verordnung wird dem k. k. Kreisawte in Folge hohen Hofkanzlei - Decretes vom 27. Juli i858 Zahl 12557 im Anschlüsse eine Abschrift zur Darnachachtung und weiteren Verfügung zugestellt. Gubernialverordnung vom 28. August 1833 , Zahl 14405; an die k. k. Kreisämter. Abschrift eines Circular-Rescriptes 1. an sammtliche General-Com-manbeit, 2. Marine - Oi crcommando, 3. Fcstungs-Commando in Mainz, 4. Artillerie-Direction, 3. Genie. Hauptamt, und 6. allgem. Militar-Appellationsgericht, ddo. 8, Februar 1838. F ü r Alle. Um den Unzukömmlichkeiten vorzubeugcn, welche daraus hervorgehen, wenn sich nach der Hand entdeckt, daß ein Soldat zur Zeit seiner imperativen Stellung zum Militär das gesetzliche Alter noch nicht erreicht hatte, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 22. August i857 für die Zukunft zu genehmigen geruht, was hier mit Folgendem festgesetzt wird: *) Siehe P. ©• S. Band >4, Seite 3go, Zahl 167. Vom 28. August. 2.55 §. 1. Die erste und jüngste gesetzlich zur Militärstellung verpflichtete Altersklasse wird in den uulitürisch - conscribirten Provinzen von allen jenen Individuen gebildet, welche das 19. Lebensjahr, im lombardisch-venetianischen Königreiche und unter gewöhnlichen Verhältnissen auch in Tirol und Vorarlberg von allen jenen, welche daö 20. Lebensjahr in dem der Recrutirung vorausgegangenen Solarjahre, d. i. vom 1. Jänner bis inclusive letzten December des vorhergegangenen Jahres, vollstreckt haben. §. 2. Die Verbindlichkeit der Militärbehörden, einen vor diesem gesetzlichen Alter Gestellten mit Nichtigerklärung der Assentirung zu entlassen, ist aus den Fall beschränkt, wenn der Gestellte, oder Derjenige, welcher zur Wahrung und zum Schutze der Rechte eines Minderjährigen gesetzlich berufen ist, sich über die ungesetzliche Stellung beschwert und die Entlassung verlangt. §. 3. Wen» es in dem im §. 2 vorausgesetzten Falle sich um eine simple Entlassung handelt, muß der Beweis über die gesetzwidrige Stellung und über daö daraus Abgeleitete Recht zur Entlassung von dem Gestellten oder von dem im §. 2 zur Beschwerde Berufenen selbst hergestellt werden; in dem Falle jedoch, wenn eine gesetzwidrige Stellung erst nach einem im Militär begangenen Verbrechen noch während der Untersuchung und vor vollzogener Bestrafung angeweldet wird, liegt die Erhebung der gesetzwidrigen Stellung dem Untersuchungsrichter ob. Ein solches im §. 2 angedeutetes Verlange» um die Militär-Entlassung, so wie die im §. 3 geforderte Beweisführung oder ämtliche Erhebung der gesetzwidrigen Stellung hat aber nickt mehr Statt, wenn das Ansuchen um bie Einlassung erst damahlS vorgebracht wird, oder daö Verbrechen begangen worden ist, nachdem der Gestellte ruhig fortgebient und so jenes Lebensalter im Dienste oder Militarverbande vollendet hat, welches mit Rücksicht auf die Provinz, auS welcher derselbe gebürtig, oder woselbst er nationalisirt ist, die erste und jüngste gesetzliche Altcrsclasse in dem Sinne des 1 bildet, wonach also in beiden Fällen die Verbindlichkeit zur Entlassung eines Gestellten, welcher in dem der Recrutirung vorangegangenen Solarjahre das betreffende gesetzliche Alter noch nicht vollstreckt hakte, wenn er dasselbe auch schon bei der Recrutirung selbst erreicht hatte, nur bis inclusive letzten December des Solarjahreö be- 256 Dom 28. August. schrankt ist, in welchem der Gestellte nach den Bestimmungen des §. 1 daS gesetzliche Lebensalter wirklich vollendet haben wird. Die nach diesem Zeitpuncte aus waS immer für einem Anlässe vorgebrachte Beschwerde über die ursprüngliche gesetzwidrige Stellung hat nur die Wirkung einer Verantwortlichkeit der betreffenden Obrigkeit und der Recrutirungö « Commiffäre. §. 5. Muß nach genauer Beobachtung der in den vorauSgefchickten 4 Paragraphen vorgezei'chneten Direktiven ein Mann vom Militär entlassen werden, so sind von den an der gesetzwidrigen Stellung Schuldtragenden sämmtliche in Folge dieser Stellung dem Militär-Aerar verursachten Unkosten zu ersetzen, und von dem betreffenden Dominium ist ein anderer Mann zum Militär zu stellen. Der Entlassene tritt in die früheren Verhältnisse zurück, und unterliegt in seiner Altersklasse der imperativen Stellung in den militärisch - conscribirten Provinzen, der Loosung im lombardisch-venetianischcn Königreiche und in Tirol und Vorarlberg, und es wird ihm, wenn ihn die Militär - Widmung wieder trifft, die frühere Militär-Dienstzeit eingerechnet. $. 6. Die gegenwärtige Norm hat vom Tage der Publication für die Zukunft zu gelten. Was die vergangenen betreffenden Fälle anbelangt, so hat es in Ansehung derselben bei den bisher bestandenen Vorschriften zu verbleiben, und eö sind solche vergangene Fälle nicht mehr, wie es in neuester Zeit angeordnet war, zuvörderst dem Hof-kricgsrathe anzuzeigen, sondern es ist darüber von der betreffen-den Behörde gleich selbst zu entscheiden. Für 1., 2., 5. Nach der gegenwärtigen Verordnung, welcte übrigens auf jene Truppcnkörper, die aus Ungarn und Siebenbürgen ihre Ergänzung erhalten, so wie auf die Gränzregimenter keine An-Wendung findet, ist sich genauestenö zu benehmen, und dieselbe nicht nur den betreffenden Truppenkörpern, sondern auch den kriegscommissariatischen Beamten und den Garnisons-Auditorialen zur gleichmäßigen Darnachachtung bekaunc zu machen. * Für 4., 5. und 6. Indem hiernach zur genauen Darnachachtung und Publica^ tion die Circular - Verordnung/ welche übrigens auf jene Truppen Vom 3>, August. 257 körper, die auS Ungar» und Siebenbürgen ihre Ergänzung erhallen, so wie auf die Gränzregimenter keine Anwendung findet, a» säninitliche Unkcrbehördcn erlasse» wird, findet man auch das re. vel ?c. hievon zur Wissenschaft in die Kenntniß zu setzen. 111; Formularion für die Demolirungs- Reverse bei Baulichkeiten innerhalb der sortificatorischen Rayons. Die hohe Hofkanzlei hat unterm 29. v. M. Zahl 16371 dem Gnberniuiu eine Abschrift der von dein k. k. Hofkriegörathe an die sämmtlichen General-Conimanden unterm 18. Juni l. I. erlassenen Verordnung, mit welcher zur Erzielung eines gleichförmigen Benehmens rücksichtlich der Demolirungs - Reverse bei Baulichkeiten innerhalb der sortificatorischenRayons neue Revers-Formnlarien vorgeschrieben werden, mikgetheilt. Dem k. k. Kreiöamte wird ein gedrucktes Eremplar dieser Verordnung nebst den Revers- Formularien zur Wissenschaft und weitern Verständigung der Vezirksobrigkeiten mit dem Beifügen zugemittelt, daß, wiewohl die Ausfertigung der DemolirungS-Reverse in der Regel nach diesen Forninlarieu zu geschehen hat, je nach den rechtlichen Ansprüchen der Parteien dennoch Mo-dificalionen Statt finden können und nach Umständen Statt finden müsse», deren Würdigung den betressende» Local- und Oberbehörven überlassen bleibt, Gubernialverordnung voln 31. Anglist 1838, Zahl 142.10; an die k. k. Kreisäniter, daS Fiscalamt, und Note an die Cameral-Gefällen - Vcrwalkuiig. Abschrift einer Verordnung des r. k. Hofkriegsrathes an {ämmt* liehe Länder-j und Äranz - General - Conrnianden. Der Hofkriegsrath ist zur Ueberzeligung gelaugt, daß sich bei Abfassung der DemolirungS - Reverse, rücksichtlich der Feststellung der Verbindlichkeit der Rescrvirenden zur Demolirung und beziehungsweise Räumung der - betreffenden Aedificate und Gründe sehr ungleich benommen werde, und »ahmentlich der Gesehsqmmliing ;XX. TheN. 17 258 Vom 3>. August. Umstand, von dessen Eintritt die Realisirung der eingegangenen Verbindlichkeit abhängt, sehr verschieben und nicht immer bestimmt genug ausgesprochen werde. In Erwägung dieser Ungleichförmigkeit und Unbestimmtheit, dann der hieraus entspringenden Conflicte, beschloß der Hofkriegsrath eine Norm zur allgemeine» Cinosur einvernehmlich mit dem k. k. Geniehauptamte und der k. k. Hofkammcrprocura tur aufzustellen, wie die fraglichen Reverse in Zukunft abzufoffen waren, danüt die Rechte der Militärverwaltung gegenüber den jeweiligen Besitzer» zur Demolirung, respective Räumung, der betreffenden Gebäude oder Gründe keinen Differenzen ober Schwierigkeiten für den Fall, wo jene Rechte geltend gemacht werden müssen, unterworfen sein können. Um diesen Zweck desto sicherer zu erreichen, sind mit Berücksichtigung der Eigenkhums - Zuständigkeit auf die betreffenden Gründe und der über letztere bestehenden öffentlichen Büchern, dann der betreffenden gesetzlichen Vorschriften und sonstige» Rechtsverhältnisse, die Reverspuneke, respective die Bedingungen, unter welchen sortificatorische Gründe überlassen, oder Bauten und Anlagen auf fortisicarorischen oder sremdeigeuthümlichen Gründen innerhalb des Terrains, über welchen die Grundsätze des Genie- und Fortifications - Wesens einen Einfluß auöüben , gestattet werden solle», festgesetzt, und mittels der in Abschrift beifolgenden Formularien A,, B. und C. in bestimmter Form auögedrückt worben. Hiernächst ist zu bemerken, und zwar in Bezug auf das Formulare A., welches die Reverspuneke für den Fall eines an einen Dritten erst zu überlaffende», dem Fortificatorium eigen-khümlichen GruudeS zum Gegenstände hat: daß diese Reverö-pnncte in dieser Form, allenfalls noch nach der specielen Beschaffenheit deS Grundes modificirt, sogleich in den Vertrag selbst über die ohnedieß stets widerrufliche Uebeilassung des for-tisicatorischen GrundeS mit ausgenommen, und da, wo ordentliche öffentliche Bücher über die dem Fortisflatorium eigciithüm-lichen Gründe bestehen, zugleich mit dem Grnndüberlassungs-Vertrage in selbe eiuverleidt werden sollen. Eine eigene ReverSurkunde, und zwar nach dem Formulare lit. B., ist jedcch auszufertigen in dem Falle, wo es sich um neue Bauführungen oder Anlagen, oder um die Wiedcrcrbauung, oder Wiederanleguug bereits bestandener, aber wie immer demo-lirrer Bauobjecte und Anlagen auf fremdeigenthümliche», dem öffentlichen Buche inliegenden Gründen innerhalb deS Terrains handelt, über welchen die Grundsätze des Genie- und Fortifica« tionswesenS einen Einfluß des Fortficatoriumö fordern. Die Vom 3>. August. röy 1 hier ausgedrückten Bedingungen sind der Partei stets noch vor der Erfolgung der Bewilligung zur Annahme und Unterfertigung mitzutheilen, dann aber unter Einem, als ihr die Bewilligung förmlich errheilk wird, durch Einverleibung dieses ihres Reverses in die öffentlichen Bücher sogleich dinglich sicherzustellen. Wo aber über die fremdeigenthümlichen Gründe keine ordentlichen zur Erwerbung dinglicher Rechte geeigneten Bücher bestehen, sind die Bedingungen der Bewilligung in der mit dem Formulare lit. € vorgezeichueten Art und Weise als natürliche Anhänge der betreffenden Bewilligung selbst, zugleich in dieselben einbezogen, an die ansuchende Partei hinauözugeben. Für de» möglichen Fall, wo eS sich um neue Bauten oder Anlagen, oder um Wiedererbaunng oder Wiederanlegung bereits bestandener, wie immer casiirrer Gebäude und Anlagen auf einem dem Forrifiratorium gehörigen, einem Dritten jedoch bereits überlaffenen Grunde handelt, ist durch den betreffenden Grund-überlaffungSvertrag das Recht der Militär-Verwaltung, die Bauoder Anlagbewilligung zu crtheilen oder zu versagen, nicht aufgehoben In diesem Falle haben je nach dem Bestände oderNicht-bestande öffentlicher Bücher für die besagten Gründe die Formu-larien B. und C. sammt den oben bemerkten dießfälligen Directive» Anwendung zu finden. Die hier mitfolgenden Formularien, so wie die so eben erklärten Weisungen, hat das General - Commando den Fortifications - Behörden zur künftigen Darnachachtung hinauszugeben, zugleich aber die LandesbehörSen' anzugehen, dahin zu wirken, daß sich von Seite der betreffenden Parteien bei Reversirungen nach diesen Formularien genau benommen werde. Indem »ach diesen Bestimmungen die Rechte des Aerarö und der Privaten mit Berücksichtigung der wohlerworbenen Rechte gehörig sichergestellt werden sollen, liegt eö in der Natur der Sache, daß, wiewohl die Ansfertignng der DemoliruugS-Reverse in der Regel nach den hier beigeschloffenen Formularien, worin alle wesentlichen Bestimmungen eines solchen Reverses enthalten sind, zu geschehen hat, je nach den rechtlichen Ansprüchen der Parteien dennoch allerdings Modificationen Statt finden können und nach Umständen Statt finden müssen, deren Würdigung den betreffenden Local- und Oberbehörden überlassen werden muß. Wien den ,8. Juni i8S8. Vom 31. August. 260* Formular A. Der Endesgefertigte macht sich und feine Nachfolger im Besitze des von Seite der hohen Militärverwaltung mit diesem Vertrage überlassenen, dem Fortificalorium eigenthümlichen Grundes X (hier, oder doch überhaupt im Vertrage, ist die genaue Bezeichnung des Grundes, insbesondere auch nach seinem gegenwärtigen Zustande und Beschaffenheit zu geben) aegenübcr dieser hohen Verwaltung noch weiters rechtlich verbindlich: 1. In der leweiligen Benützung dieses, Grundes an die gegen- wärtig schon, oder noch in der Folge von Seiten derselben festgesetzte Art und Weise und an die von derselben für den Fall was immer für einer Bauführung oder Anlage erst vorläufig zu genehmigenden Pläne und Bestimmungen streng zu halten. 2. Jede für die Zwecke, der hohen Militär-Verwaltung crfor- derlichen Durchgänge, Grabungen, Baulichkeiten, Anlagen innerhalb dieses Grundstückes ohne allen Vergütungs-Anspruch zu dulden. 3, Sollten wann immer die Zwecke der Militär-Verwaltung die Caffirung einer auch mit Bewilligung gemachten, wie immer Nahmen habenden Anlage, oder die Demoll-rung eines Banes auf diesem Grunde mit oder ohne die gleichzeitige Rückstellung des Baugrundes an dieselbe fordern , so ist der jeweilige Besitzer verbunden, die anver» langte Caffirung oder Demoliruiig, oder die begehrte Rückstellung des Grundes ungesäumt in der bestimmten Zeit zu bewirken, und zu diesem Ende die darauf befindlichen, von ihm oder seinen Vorgängern in diesem Besitze aufgeführten Gebäude oder Anlage» jeder Art soelcich ans seine Kosten abzubrcchen oder zu cofsire.i, den Schutt wegzuräumen und de» Grund, doch nur aus dicßfallig gestelltes ausdrückliches Verlangen, in dem ursprünglichen Zustande auf eigene Kosten wieder herzustelle», wie ihn die oben gedachte Beschreibung ausweist. Auch muß er das sämmtliche Materiale, was stets sein Eigenthnm bleibt, so wie die sein Eigenthum gleichfalls verbleibende» Bäume, Weinstöcke und die zum Vergnügen oder zur Verschönerung bestimmten Objecte binnen eben der bestimmten Zeit auf seine Kosten wegschaffen. 4, Die Militärverwaltung wird stets die Zeit bestimmen, binnen welcher nach der uck 3 gedachten Weise'ihr der Grund abgetreten, oder die ohne Grundabtretung begehrte Dc-molirutig der Aedisicate oder Caffirung der Anlage rc. bewirkt werden muß. In so fern diese Demoliruiig oder Vom 31. August. 161 Cassirung u. f. w. nicht von unmittelbarer Dringlichkeit ist, sondern in der geivöhnlichen für solche Arbeiten geeigneten Art und erforderlichen Zeit bewirkt werden kann, ist der Besitzer verbunden, sie in der bestimmten Zeit selbst zu bewirken; da jedoch nach Umstanden für das Fortisicatoriuni die Rückstellung des Grundes, die Demo-lirung der Aedificute, ruid die Cassirung der Anlagen rc. eine dringende unaufschiebliche Nothwendigkeit werden kann, so verpflichtet sich hiemit der jeweilige Besitzer, für einen solchen Fall die Demolirung der Aedisicate und die Cassirung der Anlagen rc. der hohen Militärverwaltung auf jede ihrem Bedarse entsprechende Weise zuzugestehen. Auch in diesem Falle ist der Besitzer verpflichtet, der Militärverwaltung die Kosten der Demolirung des Gebäudes oder Werkes, Cassirung der Anlagen, Wegschaffung des Schuttes und Materiales und alienfälligen Herstellung des fvrrificatorischen Grundes in jenem Betrage zu vergüten , welcher von der k. k. Hofkriegsbuchbaltung adju-stirt werden wird. Diesen buchhalterischen Beköstignngs-Ausweis erkennt der gegenwärtige, und künftige Besitzer im Voraus als vollen Beweis wirkend an. In Ansehung des Materials des demolirten Gebäudes oder Werkes, oder der sonstigen Bestandtheile einer solche» demolirten Anlage, übernimmt das hohe Aerar keine Haftung oder Vergütungsschuldigkeit, so wie auch zur Zurückstellung in Natur (welche wohl nach Thunlichkeit geschehen soll) dennoch keine Verbindlichkeit eingegangen wird. 5. Jeder Besitzer dieses Grundes unterzieht sich dem AuS- sprucke der hohen Militärverwaltung sowohl in Betreff der Nothwendigkeit der Demolirung des Baues, der Cassirung der Anlagen, der Rückstellung des Grundes, der Herstellung desselben in seinen früheren Zustand, wie nicht minder in Betreff der Zeit und der einen oder au« bern Art zur Bewirkung dieser Arbeiten ganz unbedingt, so daß die Militärverwaltung durchaus keine Motive hiefür anzugeben verbunden? lind dem jeweiligen Grundbesitzer der Recurs oder was immer für ein Einschreiten oder Klagerecht durchaus benommen sein soll. 6. Als Organ der Militärverwaltung in den hiergedachten Be- ziehungen erscheint stets jene Militärbehörde oder jeder Militärchef, welcher nach den Bestimmungen des Ingenieur - Reglements vom Jahre 1829 dazu ermächtigt ist. Vom 3i. August. 262 7. Der Uebernehmer des Grundes willigt in die grundbücherliche Einverleibung aller Punete auf seine eigenen Kosten. Anmerkung. Wo über das fortiffatorische Grundeigenthum keine öffentlichen Bücher bestehen, entfallt der 7. Punct von selbst. Formular B. Im Grunde dessen der Endesgefertigte für sich l-»d die künftigen Besitzer der Realität Nr. C (oder des Grundstückes Nr. top.) zu X Grundbuch Tom. fol. die rechtliche Verbindlich feit zur genauesten Beobachtung nachstehender Bedingungen, unter denen allein ihm (oder ihnen) die hohe Militärgenehmigung zur Ausführung des beabsichtigten Baues (Herstellung, Anlage) ertheilt werden kann, für jetzt und die Folgezeit übernimmt: 1. Die in Rede stehende Baulichkeit (Herstellung, Anlaae) nur in jener Art und Weife auözuführen, wie sie voli dem k. k. Genie - Hauptamte mit Verordnung ddo. — Nr. — wirklich genehmigt wurde, widrigens die Militärverwaltung berechtigt fein soll, den nicht durchaus vorschriftsmäßig geführte» Bau (Herstellung, Anlage) sogleich auf des Gefertigte^ oder seines Besitznachfolgers Kosten niederreissen zu lassen, ohne daß ihm oder ihnen irgend ein Ersatzanspruch oder das Recht eines Recurscs, gerichtlicher Klage oder sonstigen Einschreitens dagegen zustehen soll. 2. Für den Fall, als die Zwecke der hohen Militärverwaltung die Demolirung dieses Baues (oder Cassirung der Anlage) fordern, den Bau (die Anlage) binnen der von der dazu kompetenten Militärbehörde gesetzten Zeit auf eigene Kosten und ohne allen Anspruch auf eine spätere Vergütung zu demoltren (die Anlage zu caffiren und den Schutt und alles Bau- oder sonstiges Materiale, dessen Eigenthum dem jeweiligen Besitzer ganz verbleibt, wegzuschaffen, auch im Falle des ausdrücklichen Verlangens der besagten Behörde den Grund selbst in den Zustand, wie er gegenwärtig beschaffen und nachstehend beschrieben ist) (hier ist diese Beschreibung genau zu geben) wieder herzustellen. Sollte die Militärverwaltung wegen Dranges der Umstän-/ de die zur gewöhnlichen Bewirkung dieser Arbeiten erforderliche Zeit nicht mehr zugestehen können, dann ist der gegenwärtige sowohl, als jeder künftige Besitzer verpflichtet, die Demolirung des Baues, Cassirung der Anlage der Militärbehörde selbst einzuräumen, und zwar Vom 31. August. 26z auf jede ihrem Bedarfe entsprechende ?ht. Auch in diesem ist der Besitzer verpflichtet, der k. k. Militärverwaltung die Kosten der Demolirung des Gebäudes oder Werkes, Cassirung der Anlage, Weqschaffung des Schuttes und Materiales und allfälligen Herstellung des fortificatorischen Grundes in jenem Betrage zu vergüten, welcher von der k. f. Hofkriegöbuchhaltung adjujtirt werden wird. Diesen buchhalterischen Beköstigungs-Ausweis erkennt der gegenwärtige und künftige Besitzer im Voraus als vollen Beweis wirkend an. In Ansehung des Materiales des demolirten Gebäudes, oder Werkes oder der sonstigen Bestandtheile einer solchen demolirten Anlage übernimmt das hohe Aerar keine Haftung oder Vergütungsschuldigkeit, so wie auch zur Zurückstellung in Natur (welche wohl nach Thunlich-keit geschehen soll), demnach keine Verbindlichkeit eiuge-gangen wird. 4. Dem Aussprüche der Militärverwaltung sowohl in Betreff der Nothwendigkeit der Demolirung deö Baues oder Cassirung der Anlage als der allfälligen Herstellung des Grundes in seinen früher» Zustand, wie nicht minder in Betreff der Zeit zur Bewirkung dieser Arbeiten und der Art derselben unterwirft der jedeSmahlige Besitzer sich der Art, daß die Militärverwaltung durchaus keine Mo tive hiefür anzugeben verbunden, und dem jeweiligen Be-sitzer der RecurS oder was immer für ein Einschreiten oder Klagrechk dagegen durchaus benommen sein soll. 5. Als Organ in der Militärverwaltung in den hiergedachten Beziehungen erscheint stets jene Militärbehörde oder jener Militärchef, welcher nach den Bestimmungen des Ingenieur-Reglements vom Jahre 1829 dazu ermächtigt ist. 6. Der Bauführer berechtigt schließlich die hohe Militärver- waltung , diesen seinen Revers sogleich bei Ausfertigung der Hohen Baubewilligung an ihn auf seine Kosten in die öffentlichen Bücher auf die ihm eigenthümliche, zum Baue (zur Anlage) gewidmete Realität, Grundbuch Tom. Fol. einverleiben zu lassen. Formular C. Die Baubewilligung wird aber nur unter den folgenden durch das allerhöchste Staatöinteresse hierorts gebothenen Bedingungen ertheilt: I. Daß der Bauführer und seine Besitznachfolger rechtlich ver-pflichtet sind, die in der Rede stehende Baulichkeit (Her- s64 Vom 31. August. stellung, Anlage) nur in der hiermit genehmigten Art und Weise ausznführen, widrigens die Militärverwaltung berechtigt ist, den nicht durchaus vorschriftsmäßig geführten Bau (Herstellung, Einlage) auf deS Bauenden Kosten sogleich demoliren (f affiren) zu lassen, ohne daß diesem da gegen irgend ein Recurs, eine Klage oder etwaiger Ersatzanspruch zustehen soll. 2. Daß für den Fall, als die Zwecke der hohen Militärver- waltung die Demolirung dieses Baues (oder Cassirung der Anlage) fordern, der jeweilige Besitzer verbunden ist, hinnen der ihm dazu von der competenten Militärbehörde gesetzten Zeit auf eigene Kosten und ohne allen Anspruch auf eine spätere Vergütung den Ban zu demoliren (die Anlage zu cassiren), und den Schutt und alles Bau- oder sonstige Materiale, dessen Eigenlhum ihm ganz verbleibt, wegzuschaffen, auch im Falle des ausdrücklichen Verlangens der besagten Behörde de» Grund selbst in den Zustand, wie er gegenwärtig beschaffen und nachstehend beschrieben ist (hier ist diese Beschreibung genau zu geben), wieder herzustellen. 3. Sollte die Militärverwaltung wegen Dranges der Um- stände die zur gewöhnlichen Bewirkung dieser Arbeite» erforderliche Zeit nicht mehr zugestehen können, dann ist der gegenwärtige sowohl als jeder künftige Besitzer verpflichtet, die Demolirung deS Baues (Cassirung der An-lagen) der Militärbehörde selbst einzuräumen, und zwar auf jede ihrem Bedarfs entsprechende Art. Auch in diesem Falle ist der Besitzer verpflichtet, der k. k. Militärverwaltung die Kosten der Demolirung des Gebäudes oder Werkes, Cassirung der Anlage, Wegschaffung des Schuttes und Materials und allfälligen Herstellung des forti-ficatorischen Grundes in jenem Betrage zu vergüten, welcher von der k. k. Hoskriegsbuchhaltung adjustirt werden wird. Diesen buchhalterischen Beköstigungs-Ausweis erkennt der gegenwärtige und künftige Besitzer im Voraus als vollen Beweis wirkend an. In Ansehung des Materiales des demolirten Gebäudes, oder Werkes oder der sonstigen Bestandtheile einer solchen demolirten Anlage übernimmt das hohe Aerar keine Haftung oder Vergil-tungsschuldigkeit, so wie auch zur Zurückstellung in Natur (welche wohl nach Thunlichkeit geschehen soll), dennoch keine Verbindlichkeit eingegangeu wird. 4. Dem Ausspruche der Militärverwaltung sowohl in Betreff der Nochwendigkeit der Demolirung oder Cassirung des Vom l. September. 265 Baues oder dee Anlage, als der anfälligen Herstellung des Grundes in seinen früher,, Zustand, wie nicht min--der in Betreff der Zeit zur Bewirkung dieser Arbeiten und der Art derselben unterwirft der jevesmahlige Eigen-thümer sich der Art, daß die Militärverwaltung durchaus keine Motive hiefüc anzugebe» verbunden, und dem jeweiligen Besitzer der Recurs oder waö immer für ein Einschreiten oder Klagrecht dagegen durchaus benommen sein soll. 5, Alö Organ der Militärverwaltung in den hier gedachten Beziehungen erscheint stets jene Militärbehörde oder jener Militärchef, welcher nach den Bestimmungen des Ingenieur-Reglements vom Jahre 1829 dazu ermächtigt ist. Das Wegfallen des 6. Punctes im Formulare ß. hierorts ergibt sich von selbst. 112. Bestimmungen über dir Verpflichtung der Eisenbahnuii-sernehmrr zur Entrichtung der birvcttn' Steuern. Die hohe Hofkanzlci hat unterm 10. August d. I. 3. 2242 über die Verpflichtung der Eisenbahn-Unternehmungen zur Entrichtung der bestehenden directe» Steuern die Bestimmungen in z Verordnungen abschriftlich mitgetheilt, welche in dieser Beziehung an die Länderstelleu von Oestreich ob der Ennö und Böhmen, dann an die niederöstr. Steuerregulirungs-Provinzial-Evm-miffion ergangen sind. Diese Verordnungen *) werden mit dem Beffatze bekannt gegeben, daß nach den darin ausgedrückten Grundsätzen in var-kommenden Fällen vorzugehen ist. Gubernialoerordnung vom i . September 1838, Zahl 425,6/0tr.; an die k. k. Kreisämter, das FiScalamt, die Prov. Staatsbuchhaltung und die Herren Stände. *) Diese Verordnungen sind im Auszuge hier eingeschaltet. ,66 Vom i. September. D r c r e t bcr k. k. vereinigten Hofkanzlei an die obbrminftfdx Regierung (Ido. n. Marz 18,34 suh Nr 131/61. Ju Erledigung deö Berichtes vom 9. Juli v. J. Z. 15655 findet man der k. k. Regierung nach Vernehmung des Guber-niums von Böhmen in Beziehung auf die gestellten Anfragen, wegen Besteuerung deS ausschließenden Privilegiums der ersten öftere. Eisenbahn - Unternehmung, der dazu gehörigen Gewerbe, Gründe und Gebäude Folgendes zur Nachachtung zu erinnern: 1. DaS Privilegium für eine Eisenbahn-Unternehmung ist, in so weit als dasselbe auf die besondere Berechtigung gerichtet ist, auf der Eisenbahn Personen zu befördern, und Güter und Waareu mit eigenen Wagen zu verführen, allerdings der Erwerbsteuer zu unterziehen, 2. AlS steuerpflichtiger Repräsentant einer solchen Unternehmung erscheint die Direction der Unternehmung, in so weit die angedeutete besondere Berechtigung unmittelbar von derPri-vilegiums-Jnhabnng auögeübt wird, oder es gilt dafür nach den Bestimmungen des ErwcrbsteuergesetzeS der Pächter, wenn jene Berechtigung im Ganze, oder streckenweise im Pachte betrieben wird. Die Bemessung und Vorschreibung der Erwerbsteuer hat daher in demjenigen Lande und in demjenigen Bezirke Statt zu finden, wo die Direction oder die Pachtung der Unternehmung ihren Sitz oder Wohnort hat. 5. Die Bemessung der Erwerbsteuer für Unternehmungen dieser Art ist mit Rücksicht auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach jener Beschäftigungs-Abtheilung einzurichten, in welche die einzelne Unternehmung ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange nach gehört. — In so weit übrigens die Unternehmung der Privilegiums - Jnhabung oder jene eines Pächters sich auf mehrere Provinzen auSdehnt, versteht es sich, daß es der be-messenden Behörde obliegen werde, sich im Einvernehmen mit der betreffenden Landesstelle die zur Bemessung des Steuerbe-trageS erforderlichen Daten zu verschaffen, 4. Die Stenerpflichtigkeit solcher Unternehmungen kann nach ihrer Beschaffenheit nicht wohl früher als mit dem Zeitpuncte eintreten, wo das Privilegium zur Ausführung und Benützung gelangt. 5. Rücksichtlich der Gewerbe und Hilfsunternehmungen, die mit der Eisenbahn in Verbindung stehen, entsprechen die von per Regierung dargelegten Ansichten den Erwerbsteuer- Grund- Vom i. September. 167 sähen und der besonder,! Hofkanzlei-Verordnung vom 5. August 1850 Zahl 2744 ; die Regierung wird daher angewiesen, darnach vorzugehen. ö. Eben so entsprechen den gesetzlichen BesteuerungS-Grund-sitzen diejenigen Vorkehrungen, welche die Regierung in Ansehung der eingelösten Gründe, so weit sie der ökonomischen Benützung wieder zugewendet, oder darauf Wohn - und Amtögebäude, De-positorien u. s. w. erbaut wurden, thesis getroffen hat, iheilS zu treffen gedenkt. Unrecht ist is aber geschehen, daß die der Straßenbahn gewidmeten Gründe aus der Besteuerung auSgeschiedeu wurden, denn die Steuerbefreiung für Straße» kann nur für öffentliche Straßen gelten; der §. 5 des Privilegiums hat nur auf die Bauführung Beziehung, und es ist eben mit hierorkiger Verordnung vom 11. v. M. Zahl 344 dieselbe Frage in Absicht auf die Einbeziehung jener Straßenstrecke zur Schätzung für den stabilen Lataster bejahend entschieden worden. Decket der k f. vereinigten Hoskanzlei an das böhmische Gu-bernium ddr>. 1 i. März 1 834 sub Nr. 13, /i5f. In Erledigung des Berichtes vom 28. December v. J. Zahl 587«5 erhält das Gubernium eine Abschrift der Verordnung, welche unter Einem in Beziehung auf die vorgekommeneu Anfragen wegen Besteuerung der ersten österr. Eisenbahn-Unternehmung, der dazu gehörigen Gewerbe, Gründe und Gebäude an die obderennsische Regierung erlaffen wird. Die darin ausgedrückten Grundsätze haben auch dem Gubernium rücksichtlich der Steuerbehandlung der dortländigen Unternehmungen dieser Arc zur Nachachtung zu dienen. Rücksicktlich der Gewerbe und Hilfs Unternehmungen, die mit der Eisenbahn Unternehmung in Verbindung stehen, begründet die in den, Erlaffe an die Regierung bezogene Verordnung vom 3. August 1850, die Unterscheidung: ob jene Hilfs-Unternehmungen allein und auöschlieffend für die Errichtung oder Erhaltung der Eisenbahn bestehen, oder ob sie im Allgemeinen für den Privatverkehc arbeiten, und ihre Producke im Handel absetzen. Im ersteren Falle tritt keine Erwerbstcuer- Verpflichtung ein, im letzteren Falle ist die Bedingung dazu vorhanden. So können Wagnereien, Schmieden, Sattlereien u. s. w., welche die Eisenbahn-Unternehmung aufstellt, wenn sie bloß für die Unternehmung selbst verwendet werden, und in so lange sie nicht auch für Fremde arbeiten, kein Object der Besteuerung fein; Dagegen sind Wirthöhäuser, welche die Unternehmung in den Stations- 268 Bom i, ©eptcmbcr. p imele ti der Bahn anlegt, und auch dem Besuche von Fremden öffnet, als abgesonderte Unternehmungen der Erwerbsteuer zu unterziehen, zu melcher der WicthöhauSpächier verpflichtet ist, wenn ein solcher besteht. - > Abschrift eines Drcretrs der vereinigten Hoskanzlei an die niidervsir. Steiierregulirungs' - Provinzial - (Evmmi|fion ddo. io. Juli i838, Nr. 2242. Die Frage: ob die zu Eisenbahnen gewidmeten Grundstücke mit Inbegriff der Straßenbahn der Grundbeflenerung unterliegen, ist ans Anl.ß einer in Oestreich ob der Enns und Böhmen zu Stande gekommenen Unternehmung dieser Art in Erwägung gezogen, und von der vereinigten Hofkanzlei bejahend entschieden worden. Zugleich wurde erkannt, daß auch die von Eisenbahn-Unternehmungen errichteten Wohngebäude nach den all' emeinen Grundsätzen der Besteuerung zu behandeln seien. Diese getroffenen Bestiniinungen gelangten aus Anlaß einer dagegen eingebrachten Vorstellung auch zur Kenntniß Sr. Majestät, und Allerhöchstdieselben haben mit allerhöchster Entschlies-fnng vom 6. Juli 1(156 jener Vorstellung keine Folge zu geben befunden. Es wird noch bemerkt, daß die Grundsteuer von dem per-manenten Nutznießer oder Besitzer deS steuerbaren Grundstückes in dem Bezirke, wo daS letztere liegt, eingehoben werde, und daß auf die Steuereinrichtung an den Staat weder emphiteuti-sche Verhältnisse noch sonst wie immer geartete Privat-Contrgctc irgend einen Einfluß nehmen. 113. Vorschrift wegen Beseitigung der Gebrechen bei den Thatbeflandserhebungen ist Criininalfällen und wege 1 Anzeige solcher Falle an das.Criminalspruchgericht. DaS k. k. Appellationsgericht zu Alagenfurt hat in Folge DecrekeS der k. k. obersten Justizstelle vom 6. August >85» 3.5498 zur Beseitigung mehrfaltiger Gebrechen, welche bei den steiermärkischen Land- und Banngerichten hinsichtlich der Thatbestands-Krhebuiigen in Criininalfällen, und deren Erledigung, hinsichtlich Vom 3. September. 269 der Anzeige aller verfallenden Criminalfälle an das Criminal-Spruchgericht, dann hinsichtlich der Criminal-Quartalstabellen, und der jährlichen Criniinalgeschäfts - Hauptausweise und der oft unterbleibenden Anzeigen von Veränderungen in der Person der Cruninalrichter bisher Statt gefunden haben, ^— unterm 16. v. M. Zahl 10486 für säinintliche Land- und Bonngerichte bestimmte Circularien anher mstgerheilt, von welche» die entsprechende Llnzahl gedruckter čvcmplare dein k, k. Kreisamte zur eigenen Wissenschaft und Benehmung i» vorkommenden Fällen, und schleunigen Vertheilung an die unterstehenden Land - und Banngerichte zu den, Ende zngefertigt werden, damit die darin vorgesehene Aenderung in der Ueberreichung derCriminaltabellen mit Ende des III. Quartals d. I. zuverlässig ihren Anfang nehmen könne. Da übrigens die Erfahrung gezeigt hat, daß die jetzt häufig wahrgenommene Unterlassung der Einsendung aller Thatbestanbs-erhebnngcn an das Criminalspruchgericht nicht immer bloß in der Schuld der Landgerichte, sondern oft schon in dem Benehme» der Bezirköobrigkeiten ihren Grund habe, indem drese gewohnt sind, Criminalsälle, besonders solche, wo der Thäter unbekannt ist, alö einen bloß polizeilichen Gegenstand zu betrachten, und darüber entweder gar nichts vorzukehren, oder wenn sie auch einige Erhebungen pflegen, sobald keine bestimmte Person in Verdacht geräth, die Erhebungen bei sich liegen ließen, ohne dem Landgerichte etwas davon mirzutheilen, oder wo sie selbst zugleich Landgerichte sind, ohne den Gegenstand in die Crimi-nalbehandlung zu nehmen, — so hat daö k. k. Appellatiousge. richt, über Austrag des Hk. obersten Gerichtshofes, gleichzeitig daö Ansuchen gestellt, die sämmtliche» politischen Obrigkeiten der Provinz anzuweisen, daß sie mit sorgfältiger Vermeidung dieser Fehler alle in ihrem Bezirke vorfallenden Verbrechen oder vor-, kommenden Criminalanzeigc» ohne Rücksicht, ob der Thäter bekannt oder unbekannt, und ob gegen eine bestimmte Person Ver-dachtsgriinde Vorkommen oder nicht, entweder dem betreffenden Landgerichte zur Thatbestandserhebung mittheilen, oder wenn sie nach den Gesetzen die Thatbestandserhebung selbst zu pflegen 27o Vom 3. September. haben, diese nach pflichtmäßiger Vornahme immer zuverlässig dem Crimiualgerichke mitthcile», damit keine Thatbestandöerhebuug der Criminalbehandlung und der gesetzlichen Schlußfassung entzogen werde. Da cs sich ferner als unumgänglich uothwendig gezeigt hat/ daß das steierische Landrecht als Criwinalspruchgericht von jeden, vorfallenden Verbrechen jedcizeit gleich beim Anbeginn in Kennt niß komme/ damit eö das richtige Einlangen der Thatbepandö-erhebung und die seiner Zeit daraus entstehende Criminal-Unter. suchung auf das Genaueste überwachen könne/ so findet man in Entsprechung des unter Einem mit Rücksicht auf de» §. 228 Sr. G. I. Th. anher ergänz ne» Ansuchens des k. k. Appellationsgerichtes/ sämmtlichen Bezirksobrigkeiten mit Ausnahme jener, welche in dem Criminalgerichtöbezirke der organisirtcn Magistrate Gra'tz, Cilli, Leoben und Marburg liege», und daher mit dem k. k. Landrechte als Criminalspruchgericht in keiner Berührung stehen — unter Strafe von 5 fl. C M. für jeden einzelnen Unterlassungsfall zur unerläßlichen Pflicht zu machen, daß sie von jedem in ihrem Bezirke vorfallenden Verbrechen und jeder bei ihnen vorkommender Eriminalanzeige binnen 24 Stunden von der erlangten Kenntnis; dem k. f. steiermärk. Landrechte als Criminalspruchgerichte mit wenigen Worte» die vor-läufige Anzeige mit der Bemerkung mache», ob sie die Thatbestandserhebung selbst vornehmen werden, oder wegen Vornahme desselben das betressende Landgericht angegangen haben. Waö jedoch jene Bezirköobrigkeiten anbelangt, welche in den CriminalgerichtSbezirken der organisirten Magistrate Grätz, Cilli, Leoben und Marburg liegen, so wird denselben unter der vorausgesprochenen Strafsanction für jeden einzelnen Unterlassungsfall zur Pflicht gemacht, die vorläufige Anzeige jedes Falles, wenn sie auch die Thatbestandserhebung selbst pflegen, binnen den ersten 2/1 Stunden an den betreffenden Magistrat zn erstatten. Das k. k. KreiSamt hat hiernach die Bezirksobrigkeiren und Magistrate zur genauen Benehmung anzuweisen, und die gehörige Beobachtung dieser Vorschrift zu überwachen. Gubernialverordnung vom 5. September 1838, Zahl 14853; a» die k. k. Kreiöämter und mit Note an das k. k. Appellations- und Criminal-Obergericht. Vom 3. September. -7' Circulare des f. f. . innerüfierr. küstenl. Appellations - und Criminal - Obergerichtes an fammlliche Landgerichte in Steiermark. Es hat sich vielfältig gezeigt, daß die nicht befreiten Landgerichte in Steiermark nur solche Voruntersuchungen über Verbrechen dem k. k. steiermärkischen Landrechle, als Criminal Spruchgerichte, zur Entscheidung über die Einleitung des Criminal - Verfahrens einsenden, bei welcher schon Verdachtsgründe gegen eine bestiiiimle Person vorgekommen sind, daß sie i» Fällen, wo der Thäter eineö Verbrechens noch unbekannt ist, oder ihnen eine Criminal - Anzeige zu keinem weitern Verfahren geeignet zu sein scheint, den Thalbestand entweder gar nicht erheben, oder die gepflogenen Erhebungen dem Criminal - Spruchgerichte nicht mittheilen, indem sie dafür halten, daß ihnen in diesen Fällen das Recht zukomme, die Sache auf sich beruhen oder von der weitern Untersuchung auö eigener Macht abzulassen. Da dieses Benehmen den bestehenden Gesetzen und inSbesonderö dem Justiz Hofdecrele vom 1. Mai i850 gänzlich entgegen ist, zu Folge dessen die nicht befreiten Landgerichte die Voruntersuchungen dem Criminal - Spruchgerichle nicht nur zur Benrtheilnng, ob eine bestimmte Person dem Criminal- Verfahren zu unterwerfen sei, sondern überhaupt zur Entscheidung einzusenden haben, ob daS Criminal-Verfahren einzutreten, oder waS sie noch allenfalls zu ergänzen haben, ehe sich darüber ausgesprochen werden kann, daher ihnen kein wie immer gearteter ■ eigener Ausspruch über Criminal - Anzeigen und Thaibestandöerhebungen zusteht , so wird allen nicht befreiten Landgerichten in Steiermark zur strengsten Pflicht gemacht, nicht nur über alle in ihren Gerichtsbezirken vorkommenden Verbrechen die Thakbestandserhe-bnng jederzeit den Gesetze» gemäß auf daö Genaueste zu pflegen, sondern auch jede ThalbestandSerhebnng ohne Unterschied der Gattung des Verbrechens und ohne Unterschied, ob schon Spuren des Thäkers vorhanden, oder ob dieser gänzlich unbekannt sein möge, und selbst solch» Criminal Anzeigen, welche ihnen zu keinem weiteren Verfahren geeignet zu sein secheinen, ohne sich eine eigene Entscheidung darüber zu erlauben, ausnahmslos dem k. k steiermärkischen Landrechle, als Criminal-Spruchgerichte zur Beurkheilung der Kriminalität »ud Entscheidung, waö weiter in der Sache zu geschehen habe, einzusenden. ■ Jede fernere Außerachtlassung dieser Pflicht wird als eine gesetzwidrigen Vernachlässigung der Criminal - Jnstizpflege auf das Strengste geahndet werden. 2 7 - Vom 3. September. Sie befreiten Landgerichte, welche der Vorschrift des Hos-deerets vom 1. Mai 1830 gemäß mir die abgesührten Criminal-Prozeffe zur Urtheilsschöpsung an daS Criminal-Spruchgericht einjufenben verpflichtet sind, haben zwar tiber die Einleitung der Criminal-llnterftichnng oder Ablaffung von der Voruntersuchung selbst zu entscheiden , doch bleiben dieselben für die gehörige Pflege der Thatbeflandserhebiingen sowohl in Fällen, wo der Thäter bekannt, als wo derselbe noch gänzlich unbekannt ist, und für die Vorlage ihrer Ablaffungöbeschlüsse in den in dem Gesetze und insbesondere in dem Justiz -Hosdeerete vom >8. Sep' tember 1829 bestimmten Fallen an dieses Criminal - Obergericht nicht minder auf daö Strengste verantwortlich. Damit übrigens das Criminal-Sprnchgericht von jeder That-bestandserhebung oder Criminal-Untersuchung, welche seiner Zeit bei demselben ein langen soll, schon im Voraus Kenntniß erlange, und sich von der Richtigkeit der Criminal - Tabellen jedes Land' geeichtes überzeugen könne, erhalten sämmtliche, sowohl befreite als nicht befreite, Landgerichte den Auftrag, in Zukuft, sobald sie aus was immer für einem der in dem §. 226 St. G. B. I. Theils bezeichneten Wege von einem in ihrem Bezirke begangenen Verbrechen Kenntniß erhalten, dieselbe möge ihnen umnih telaar oder durch die BezirkSobrigkeit zukommen, wenn aus den Acten nicht erhellt, daß es von der Bezirksobrigkeit schon geschehen sei, dem Criminal-Spruchgerichte jederzeit binnen 24 Stunden , bei 5 fl. C. M. Strafe und strengerer Ahndung in Wiederholungsfällen, die einfache Mittheilung 'mit der Bemerkung zu machen, ob sie die Vorkehrungen zur Thatbestandserhebnng getroffen haben. Welches sämmtlichen Landgerichten in Steiermark in Folge Justiz-Hosdeeretes vom 6. August 1838 Zahl 3498 hiermit bekannt gemacht wird. * Klagensurt am 16, August 1838. C i r c u. l a r c des k. k. intimifierr. küstenl. Appellations - und Cri-ininal-Dbergerichtes an sämmtlicha Land- und Bann-gerichle in Steiermark. Sämmtlichen, sowohl befreiten als nicht befreite« Landgerichten und landessürstlichen Banngerichten in Steiermark wird in Folge hohen Hosdeeretes deö k k. obersten Gerichtshofes vom 6. August 1838 3, 5498 hiermit Folgendes ansgetragen: Vom z. September. 373 1. Die bisher unmittelbar an dieses Criminal-Obergericht vorgelegten Criminal * Quartals - Tabellen sind künftig nicht wehr unmittelbar, sondern durch das k. f. steiermärkische Landrecht, als Criminal-Spruchgericht, hieher zu überreichen, damit dieses dieselben mit den ihm dabei auffallenden Bemerkungen hieher begleiten könne, wonach jedoch den Land - und Bonngerichten die Erledigungen darüber, so wie bisher, unmittelbar von diesem Obergerichte zukommen werden. Diesem gemäß hat jedes Land - und Bonngericht dafür zu sorgen, daß künftig seine Quartals-Tabelle zuverlässig, und bei Einhebung eines Strafbetrageö von 10 fl. C. M. für jeden Fall 'der Unterlassung. binnen 14 Tagen nach Ablauf des Quartals bei dem k. k. steiermärkischen Landrechte eingehe Zur Vermeidung mehrerer in diesen Tabellen bisher wahrgenommener Gebrechen und Herstellung der Gleichförmigkeit für die Zukunft wird jedoch den Land- und Banngerichren insbesondere bemerkt; a) daß in die eigentliche Criminal-Tabelle nur die ordentlichen Criminal - Untersuchungen, d. t. solche Untersuchungen gehören, bei welchen die Einleitung des Criminal-Versahrenö entweder bei den befreiten Landgerichten aus eigener Macht, oder bei den nicht befreiten durch Beschluß des Criminal-Spruchgerichtö förmlich ausgesprochen worden ist. b) Die bisher bloß in den Einbegleitungsberichten erwähnten Criminal-Anzeigen und Thatbestandserhebungen, dann die Voruntersuchungen gegen bestimmte Personen, gegen welche aber die Einleitung der Criminal-Untersuchung noch nicht förmlich beschlossen ist, müssen künftig gletdf falls tabellarisch, jedoch abgesondert von den ordentlichen Untersuchungen aufgeführt, und es müssen dabei, wie es bei den Provinzial-Criminalgerichten geschieht, in abgesonderten Colonnen die Gattung des Verbrechens, auf welches die Criminal - Anzeige Beziehung nimmt, — der Tag der erlangten Kenntniß, ob der Thäter unbekannt oder bekannt, und ob er provisorisch verhaftet oder auf freiem Fuße sei, die attfälligen VerhörStage desselben und der Zeugen, dann die sonst getroffenen Vorkehrungen und die Hindernisse der Erledigung oder Einsendung "an das Spruchgericht angegeben werden. c) Bei jeder Tabelle ist eine Spalte für die allfälligen Bemerkungen des Criminal-Spruchgerichts offen zu lassen, und darum auch jede Untersuchung in genügender Entfernung von der andern aufzuführen. UebrigenS kann die Einsendung der Tabellen an das Criminal-Spruchgericht zur Vermeidung überflüssiger Schreiberei ohne besondere Gekchsammlung XX. Xficft. 18 Vom 3. September. »74 Einbegleitung bloß unter Couvert mit der geziemenden Ueberschrist geschehen. 2. Alle befreiten"sowohl .0I8 nicht befreiten Landgerichte haben ' mit der IV. Quartals-Tabelle des Jahres auch die summarischen Hauptausweise, so wie bisher an dieses Obergericht, künftig an das Criminal-Spruchgcricht einzusenden, welches dieselben mit den von ihm im Laufe des Jahres gefaßten Beschlüssen und geschöpften Urthcilen vergleichen, und mit der Hauptübersicht hieher vorlegen wird. Diese summarischen Ausweise sind, wie bisher, nach Vorschrift des Justiz-Hofdecreteö vom 1. Februar 1322 zu verfassen. Da jedoch hierin vielfache Irrungen und Mängel wahrgenommen werden, so werden die Landgerichte insbesondere aufmerksam gemacht: a) daß in den Ausweis I der untersuchten und abgeurtheil-ten oder auf andere Weise in Abgang gebrachten Verbrecher bloß solche Individuen gehören, gegen welche die Criminal-Untersuchung bereits wirklich eingeleitet worden ist, und welche in diesem Stande durch den Tod, die Ent- , Weichling oder Abgabe an ein anderes Gericht in Abgang kommen, oder deren Untersuchung durch förmliches Ur-theil erledigt worden ist, daß es aber ganz irrig sei, darin auch solche Individuen aufzunehmen, welche bloß in einer Voruntersuchung gestanden sind, von welcher eö durch einen AblassungSbefchluß abgekommen ist, oder welche in diesem Zustande der Voruntersuchung auS was immer für einem Grunde in Abgang gekommen sind. AuS gleichem Grunde sind in dem Hauptausweise II die ordentlichen Criminal-Untersuchungen von den bloßen ThatbestandS «Erhebungen und Voruntersuchungen, von welchen wegen Mangels hinreichender Anzeigungen oder aus einem andern Grunde abgelassen werden mußte, bei welchen also der wahre Thäkec nicht bekannt geworden ist, wohl zu unterscheiden. b) Untersuchungen über Individuen, welche im Laufe der ordentlichen Untersuchung an ein anderes Gericht abgegeben werden, können wohl in dem Ausweise Nr.I, weil dort auch ihre Abgabe auögewiesen wird; ihre Untersuchungen können aber nicht auch in dem Ausweise Nr. II erscheinen, weil dieselben ohnehin in dem dießfälligen summarischen Ausweise des Gerichtes, an welches die Abgabe geschehen ist, erscheinen, und daher dasselbe Verbrechen in dem Hauptausweise zweimahl auögewiesen werden würde. Dom 3. und 5. September. *75 c) Damit das steiermärkische Landrecht die Criminal-Ausweise in steter Evidenz halten könne, werden sämmtliche Land - und Banngerichte angewiesen, demselben jedes Mahl, so oft ein Jnquisit stirbt, entweicht oder wieder eingebracht wird, hievon sogleich die Mittheilung zu machen. Z. Da es sehr häufig geschieht, daß die Landgerichte von dem Austritte und Wechsel der bei denselben angestellten Criminal-richter diesem Obergerichke die Anzeige sogleich zu erstatten unterlassen, so tvird sowohl den befreiten als nicht befreiten Landgerichten die Pflicht neuerlich eingeschärft, diese Anzeige auf der Stelle und in jedem Falle eher zu erstatten, alö der neu eintretende Richter seine Geschäftsführung beginnt; wi-drigens sie nicht nur zur Strafe gezogen, sondern auch von dem Criminal-Spruchgerichte, welches die Amtshandlungen eines hierorts nicht legitimirten Criminalrichters nicht anerkennen kann, in Ermanglung eines solchen zu den vorfallenden Geschäften sogleich der Bannrichter oder ein anderer Commissär abgeordnet werden würde. Die Befolgung aller vorstehenden Anordnungen wird genau überwacht, und insbesondere von dem Criminal-Spruchgerichte jede hierin beobachtete Saumseligkeit einzelner Landgerichte diesem Obergerichte zur geeigneten Ahndung angezeigt werden. Klagenfurt am 16. August 1838. 114. Regulirung des Verfahrens hinsichtlich der wegen verspäteter Rechnungsvorlagen zu verhängenden Strafen. Um das Verfahren hinsichtlich der wegen verspäteter Rech« nungövorlagen zu verhängenden Strasbeträge und der dießfallS einlangenden Nachfichtsgesuche zu reguliren, findet man mit Beziehung auf die Gubernial - Verordnung vom 10. Februar 1836 Zahl 2065 *) folgende Bestimmung zu erlassen: l. Da jedeö Nachsichtsgesuch dieser Art eine gründliche Würdigung aller vorgebrachten Entschuldigungsgründe erfordert, so erscheint die schon bisweilen angcwendete eumulative Behandlung solcher Einschreiten mittels Consignation unzweckmäßig. Es ist daher künftig jede- Gesuch einzeln mit abgesondertem Berichte *) Siehe P. G, S. Band 18, Seite 25, Zahl 26, s?6 Vom 5. September. zu überreichen, und sich über die darin enthaltenen Motive genau auszusprechcn; 2. in jenen Fällen, wo Rechnungseingaben bei den Kreisämtern zur gehörigen Zeit einlangen, ihrer Mangelhaftigkeit wegen aber zurückgestellt werden müssen, und wo sich voraussehen läßt, daß durch diese Zurückstellung der gesetzliche Termin zur Einsendung der Rechnungen au das Gubernium oder die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung überschritten werden wird, haben die Kreiöämter für die betreffenden Rcchuungs-leger von Amtswege» bei der Zurückstellung unter Einem um eine weitere Frist zur Rechnnngövorlage einzuschreiten, außer es wären die aufgefundenen Mängel von der Art, daß dabei dein Rechnungöleger eine grobe, schon an sich strafwürdige Nachlässigkeit zur Last siele; 3. sind die Rechnungöleger anzuweisen, daß sie, wenn eintretende Hindernisse ihnen die rechtzeitige Vorlage unmöglich machen sollten, alsogleich eine Frist anzusnchen, nicht aber erst den Verfall dcö Pönales abzuwarten haben, indem man künftig auf jene Entschuldigungsgründe keine Rücksicht nehmen wird, welche »och vor Ablaufdes gesetzlichen Vorlags-Termins zur Kcnnt-uiß der Behörden hätten gebracht werden können. Es versteht sich übrigens von selbst, daß derlei bei dem k. k. Areisamte einlangende Fristgesuche mit aller Beschleunigung hieher vorzulegen sind, indem nur so deren Zweck, nähmlich deren Vormerkung bei der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, ehe die Aufnahme der Rechnung in den Rückstands- und Straf-ausweis geschieht, erreicht werden kann;■ 4. endlich ist mit größerem Nachdrucke auf die Einbringung der verfallenen Strafbeträge hinzuwirke», da es sich gezeigt hat, daß der wiederholten Betreibungen ungeachtet noch hie und da Strafbeträge von mehreren Jahren auöhaften. Gubernialverordnung vom 5. September 1838 , Zahl 1-1504; a» die k. k. Kkeiöämter. Vom 5. September. 277 115. Bestimmung, welche zeitliche Dienstesunterbrechung dem ausgezeichnet gut dienenden Warterspcrfonale der öffentlichen Krankenhäuser bei ihrer Provisionirung nicht schaden solle. Vermög Hofkanzleidecretes vom 25. August 1858 Z. 20977 haben Se. k. k. Majestät bei Gelegenheit eines specielen Falles unterm n. August d. I. zu beschlieffen geruht, daß dem ausgezeichnet gut dienenden Wärterpersonale in den öffentlichen Kran» kenhäusern eine zeitliche Dienstesunterbrechnng wegen Krankheit oder Sperrung der Krankenzimmer bei Zusammenrechnung ihrer wirklichen DiensteSactivitär zum Behufe der Provisionirung nicht schaden soll. Gubernialerledigung vom 5. September 1838, Zahl 1/1869. 116. Bestimmungen hinsichtlich der Verfassung der Ertragsbilanzen und Rechnungsabschlüsse der Magistrate landesfürstl. Ortschaften. Ein landesfürstl. Magistrat hat einen im Jahre 1828 gegen Verrechnung erfolgten und reel behandelten Vorschuß bei der im Jahre 1837 eingetretenen Richtigkeitspflege in korrelativer Beziehung auf das Jahr 1828 durchlaufend verrechnet, ohne das wahre Sachverhältniß in dem Rechnungsabschlüsse pro 1837 näher zu beleuchten, und die Sache gewann hiedurch den Anschein, daß der verrechnete Betrag als ein reeler Rückersatz von geleisteten Vorschüssen früherer Jahre zu betrachten sei. Um ähnliche Anstände für die Zukunft zu beseitigen, und um für diejenigen Fälle, wo es sich um die Nachweisung der Vermögenökräfte zur Bestreitung jährlich wiederkehrender Auslagen handelt, einen sichern Anhaltspunkt zu gewinnen, fand die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 27. August d. I. Vom.5. September. -78 Z. 21752 aufzutragen, den Magistraten der landeSsürstl Ortschaften zur Pflicht zu machen, vom Jahre i838 angefangen in den zu liefernden Ertragöbilanzen, in welchen alle ree len Empfänge und Ausgaben ohne Unterschied, mithin auch die reel zu behandelnden Vorschüsse gegen Verrechnung und die davon ab, stammenden Rückersatze, die Mängelsersätze, Mängelsyergütun-gen, die Gefällönachlässe und Rückgaben, die Communalbeiträge und Verzehrungssteuerzuschläge zur Deckung der jährlichen Abgänge aufzunehmen sind, am Schluffe derselben anerkennungs-weise die Zifferhöhe der für die anzustellenden Durchschnittsberechnungen nicht geeigneten Empfänge und Ausgaben mit der Bezeichnung: a) zur Durchschnittsberechnung nicht gehörige reele Em- pfänge, b) zur Durchschnittsberechnung nicht gehörige reele Aus- gaben , ersichtlich zu machen, und sich hiebei im Allgemeinen an die von der Hofbuchhaltung politischer Fonde für zweckmäßig erkannten nebenliegenden Bestimmungen zu halten. Hievon wird daö k. k. Kreiöamt zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 5. September >853, Zahl 14925; an die k. k. Kreisämter. Bemerk» n g e n der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde. Wenn in der Ertragsbilanz alle reelen Ergebnisse «achgewiesen sind, so handelt es sich insbesondere um die Lösung der Frage, welche Beträge davon zu den gewöhnlichen, und welche zu den außergewöhnlichen des nähmlichen Jahres, für welches der Abschluß verfaßt wird, gehören. Die Nothwendigkeit dieser Unterscheidung tritt um so deutlicher hervor, wenn erwogen wird, daß die außerordentlichen Empfänge der Kammeramtöcasse den Ertrag derselben unvorgesehen erhöhen, und die außerordentlichen Ausgaben die Kammeramtörenten übergehend belasten, sonach auf Bei- Vom 5. September. 279 des gar nicht reflectirt werden kann, wenn zur Erhebung der Vermögenskräfte des Kammeramtes für bleibend e Z wecke geschritten werden will. Obwohl übrigens die Nachweisnng der zur Durchschnittö-berechnung nicht geeigneten Empfänge und Ausgaben in den jährlichen Ertragsbilanzen von Seite der Magistrate erst mit dem Verwaltungsjahre ma beginnt, so ist dennoch zur Vermeidung allfälliger Irrungen auch 'darauf Bedacht zu nehmen, daß der Zeitabschnitt, von welchem die fraglichen Durchschnittsergebnisse hierorts in Vormerkung genommen werden, von dem Jahre tS37 an begonnen hät, woraus sich zugleich der Umstand erklären läßt, daß, wie weiter unten Vorkommen wird, in einiger Beziehung die geforderten Nachweisungen sich auch «uf das letzterwähnte Jahr zu erstrecken haben. Diejenigen Rubriken, welche in den verfaßten Ertragsbilanzen unter den ree len Ergebnissen auf den Grund der vorhabenden Ausschliessung der zur Durchschnittsberechnung sich nicht eignenden Posten vorzüglich ins Auge gefaßt werden müs. sen, sind: Beim Empfange: 1. Die Mängelöersätze. 2. Die rückersetzten Vorschüsse gegen Verrechnung. 3. Verzugszinsen. 4. Verschiedene Einnahmen. Bei der Ausgabe: 1. Die Mängelsvergütungen. 2. Die Vorschüsse gegen Verrechnung. 3. Die Abschreibungen und Nachlässe. 4. DieaußerordentlichenBauauslagen. 5. Die verschiedenen Auslagen. So wie eö keinem Zweifel unterliegt, daß beim Empfange die Verzugszinsen und die unter den verschiedenen Empfänge» vorkommenden außerordentlichen Ergebnisse, dann hei der Ausgabe die außerordentlichen Bauauslagen und die unter den perfchi ebenen Auslagen enthaltenen außergewöhnlichen Bestreitungen jederzeit als solche Vorfälle zn beträchten sind, weiche bei den vorzunehmenden Durchschoittsberechnüngen unberücksichtigt bleiben müssen, wirft sich bei den Mäiigels e rsäß en, Mängelsvergütungen, Abschreibungen und Nachlässen die Frage auf: a) ob dieselben von ordentlichen oder außerordentlichen Ergebnissen entsprungen sind, und b) ob dieselben zur Ausgleichung solcher Ergebnisse in Vorschreibung ge- 2 So Vom 5. September. bracht wurde», welche die Censur dcr Jahresrechnungen 1837 und 1808 oder jene von früheren Jahren betroffen haben. Da es sich nun von selbst versteht, daß alle Vorschreibungö-posten an Mängelsersätzen, Mängelsvergütungen, Abschreibungen und Nachlässen, welche von außerordentlichen Empfängen und Ausgaben herrühreu, von dem nachzuweifenden DnrchschnittS-ertrage auszuscheiden sind, so wird es bloß hinsichtlich der vot den gewöhnlichen Ergebnissen abstammenden Mängelser-satzen, Mängelsvergütungen, Abschreibungen und Nachlass'» darauf ankommen, ob selbe als Ausgleichungsbeträxe schon verrechneter Empfänge und Ausgaben der letztbesagten zwei Jahre iss? und 1838 zu betrachten sind, in welchem Falle ehe Ausscheidung derselben nicht Statt sinden darf, oder ob selite als Bemän^lungs- oder Abschreibungsposte» der früheren Jahre, d. I. vom Jahre 1836 abwärts, bezeichnet werden, in welch'r Eigenschaft dieselben, weil der Anfang der durchschnittsmäßigkn Nachweisung mit dem Jahre 1837 (bei dem Magistrate eigentlich mit 1838) beginnt, davon ausgeschieden werden müssen. Was endlich die reel in Ausgabe gestellten Vorschüsse gegen Verrechnung, mit welchen die bei dem Empfange varkommenden rückerfetzten Vorschüsse dieser Art in Verbindung stehen, betrifft, so gibt die obberührte Tendenz der Dar-i stellung des gewöhnlichen und außergewöhnlichen Bedarfes hierzu den richtigsten Anhaltspunkt, und es können dem zu Folge von den Eksteren nur solche Ergebnisse unter der Durchschnittssumme der Ausgaben belassen werben welche gewöhnliche Zwecke betroffen haben, so wie in gleicher Rücksicht von den Letzter» nur solche zurückgelangte Beträge unter der Durchschnittssumme des Empfanges erscheinen dürfen, welche von hinausgegebenen Vorschüssen zur Bestreitung gewöhnlicher Erfordernisse herrühren. Um aber hinsichtlich der Richtigkeit der von den Magistraten in den jährlichen Ertragsbilanzen anmerkungsweise gelieferten Nachweisungen zum Behuse der durchschnittsmäßigen Rechnungs-> ergebniffe in Gewißheit zu sein, hätte auch die Prov. Staats-bnchhaltung dieselben gleich den übrigen Bilanzresultaten der entsprechenden Prüfung zu unterziehe», und wenn dabei Unrichtigkeiten währgenommen werden sollten, für deren Beseitigung Sorge zu tragen. Vom 9. und 10. September. 28, 117. Vorschrift über die Kundmachungen der Pkiollegieir»Verleihungen bezüglich auf die Geheimhaltung der Beschreibungen. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut hohen DecreteS vom ia. August 1858 Zahl 33403/ im Einverständnisse mit der f. f. vereinigten Hofkanzlei, sich bestimmt gefunden/ zu verfügen/ daß in Zukunft nicht nur über jede vorkommende nachträgliche Ver« zichtleistung auf die Geheimhaltung einer ursprünglich geheim gehaltenen Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung/ nebst der Eintragung der Privilegiumsbeschreibnng in die öffentlichen Register/ cine Kundmachung durch die öffentlichen Blätter mit der Wirkung eingeleitet werden soll/ daß erst die von der Zeit dieser Kundmachung an unternommenen Nachahmungen des Privilegiums» objected der in dem §. 29 des allerhöchsten Patentes vom 31. März 1832 vorgesehenen Strafe unterliegen können, — sondern daß auch bei der Kundmachung der Privilegien-Verleihungen rücksichtlich eines jeden Privilegienwerbers, der sich die Geheimhaltung seiner Privilegiumsbeschreibung ursprüglich ausbedungen hat, der Beisah: »Hat sich bie Geheimhaltung seiner Beschreibung ausdrücklich bedungen,« in die dießfällige Verlautbarung ausgenommen werden soll. Gubernialerledigung vom 9. September 1838, Zahl 15098. 118. Vorschrift, daß dir disponiblen currenten Ueberschüsse der politischen Fonde als Regiekosten und Dotations-Vergütung au das Aecar abgesührt werden sollen. Nach dem Inhalte deö hohen Hofkanzlei-Erlasses vom 24. August d. I. Zahl 2i448 haben Se. k. k. Majestät mittels allerhöchster Entschliessung vom 15. August d. I. allergnädigst zu bewilligen geruht, daß die disponiblen currenten Ueberschüsse der politischen Fonde für die Vergangenheit und Zukunft als ü8r Vom 13. September. Regiekosten und Dotationsvergütung auf Rechnung derjenigen Fonde/ bei welchen sich solche Ueberschüffe nach de» Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen ergeben/ bid auf weitere Bestimmung an das Aerar abgeführt werden. Gubernialerledigung vom io. September 1833/Zahl 1L002. 119. Befreiung der montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan vom Gebrauche des Stampels. In der Anlage wird dem f. k. Kreiöamte die 'Circularverordnung deö k. k. innerösterr. küstenl. Appellationö-Gerichteö vom 30. August i838 Zahl 10845/ betreffend den Uebergang in die Aerarial-Verwaltung der montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan und die ihnen zugestandene Stämpel-Freiheit mit dem Aufträge mitgetheilt/ dieselbe den dortkreisigen Gerichts-Behörden im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 13. September 1838/ Zahl 15373 ; an die k. k. Kreiöämter. Circular - Verordnung deö t. k. innerösterr. küstenländischen Appellations-Gerichtes. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat unterm 7. Juli 1838 der k, k. obersten Justizstelle, und diese mit herabgelangtem ho-hen Hofdecrele vom 21. August l. I. Hofzahl 4712 anher eröffnet/ daß die montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan in Steiermark in die Aerarial-Verwaltung übergegangen / und der Innerberger - Hauptgewerkschafts-Direction untergeordnet seien/ daher die k. f. allgemeine Hofkaminer diesen Aemtern in Beziehung auf die Verwaltungs-Geschäfte die Stämpel-Freiheit in dem Maße zuzugestehen befunden habe, als solche gesetzlich der erwähnten Hauptgewerkschafts-Direetion zukömmt. Welches fämmtlichen in dem Sprengel dieses k. k. Appell«. tionSqerichtes befindlichen Gerichtsbehörden in Steiermark zur Wissenschaft und Darnachachtung hiemit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 30. August 1838. Dom >4. und 15. September. *83 12Ü. Vorschrift, daß die Mannschaft der Gränz- und Gefällen - Wache mit S i e anzureden fei. Es besteht die Anordnung/ daß die Mannschaft der Gränz. und Gefällen - Wache ohne Unterschied der Stufe von den Vorgesetzten mit S 1' e anzureden ist. Bei einer solchen Einrichtung in dem Verhältnisse zwischen Vorgesetzten und Untergebenen fand sich die hohe Hofammer mit Secret vom 1. September 1853 Zahl 34055 , bewogen , anzuordnen / daß sich auch von de» Beamten der dem Gubernium unterstehenden Behörden und Aemter und den politischen Organen überhaupt des gleichen Ausdruckes in der Ansprache bedient werde. Wovon das k. k. Kreiöamt zur eigenen Benehmung und ipeitern Verfügung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 14. September 1858/ Zahl 15551; an die k. k. Kreisämter. 121. Bestimmung des Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Versteigerungen. Die beiliegende von dem k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations - Gerichte erlassene Circular - Verordnung hinsichtlich des Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Versteigerungen wird dem k. k. Kreisamte zur Verständigung sämmtlicher OrtSgerichte und Magistrate mitgetheilt Gubernialverordnung vom 15. September 1838 / Zahl 15607/ an die k. k. Kreisämter. Circular - Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations-Gerichtes. Ueber die hinsichtlich des Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Vom 2i. September. 284 Versteigerungen von dem k. k. steiermärkischen Gubernium gestellte Anfrage wurde dem Gubernium von der k. k. vereinten Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, unterm 2. August 1838 Zahl 18886/1G13, erinnert: In der LizitationS - Ordnung vom 15. Juli 1786 sind die gerichtlichen Versteigerungen den Gerichten, alle übrigen den politischen Behörden zugewiesen. Was zu den gerichtlichen Versteigerungen gehört, ist durch den §. 2 der erwähnten Versteigerungs - Ordnung und durch das Hofdecret vom 13. Juli 1739 (Nr. 1032 der J. G. S.) vorgezeichnet. Die Justiz - Behörden können sich daher in die Bewilligung oder Abhaltung freiwilliger Versteigerungen, wenn sie nicht unter die gerichtlichen zu zählen sind, nicht einlassen, und eS geht nicht an , es der Willkühr der Parteien zu überlassen, ob sie die freiwillige Versteigerung bei der Justiz- oder politischen Behörde ansuchen wollen, da dieß nur zu neuen Conflicten führen würde, denen schon durch das Hofdecret vom 21. Jäner 1831 Zahl 7371, vorgebeugt werden wollte. Welches gemäß dem mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom i4. August l. I., Hofzahl 4672, anher gelangten Aufträge sämmtlichen in dem Sprenge! dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Gerichtsbehörden zur Darnachachtung hie-mit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 30. August 1830. 122. Kundmachung der neuen Fahrpost - -Ordnung. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt die gewöhnliche Anzahl von Exemplaren der laut hoher Hofkammerverordnung vom 18. August 1838 Zahl 32408 mit !. November 1838 in Wirksamkeit tretenden neuen Fahrpost Ordnung zur Kundmachung und Betheilung sammtlicher Behörden. Gubernialverordnung vom 21. September 1838 , Zahl 15532; an die k. k. Kreisämter. Kundmachung. Mit Beziehung auf die Paragraphs 7, y, 17 unter r und 24 des Post-Gesttzes vom 5. November 1837 werden zu Folge Vom 2,. September. hohen Hofkammerdecretes vom 12. Junius 1838 Zahl 16842/763 mit der folgenden Fahrpost-- Ordnung die Bestimmungen über die Benutzung der von der Staatspost-Anstalt eingeleiteten periodischen Fahrten zum Transporte von Sachen und von Personen festgesetzt; wobei die Post-Anstalt für die ihr übergebenen Sachen die Haftung für alle Zufälle, unter den im 3. Abschnitte des I. Theiles aiigezeigten näheren Bestimmungen, gegen alleinige Entrichtung der gesetzlichen Porto-Gebühren, vom I. November ,gzg, als dem Tage angesangen, übernimmt, an welchem die Wirksamkeit dieser Fahrpost - Ordnung beginnt. Da sich die Personen (Parteien) , welche die Fahrpost zu Sendungen, die nicht nach dem Gesetze auöschliessend der Post-Anstalt Vorbehalten sind, oder zur Reise benützen, diesen Bestimmungen unterziehen, so vertreten dieselben die Stelle des Vertrages zwischen jene» Personen und der Staatspost-Anstalt, und es sind die wechselseitigen Rechte und Verpflichtungen beider darnach zu beurtheilen. Fahrpost - Ordnung. I. T h e i l. Sachen - Transport. I. Abschnitt. Bestimmungen für die Aufgabe der Sendungen. §. 1. Mit der Fahrpost müssen jene Sachen vcrsen- Versendun-det werden , deren Transport in Gemäßheit der der' ^hr-Post §§• 7 und 9 des Post - Gesetzes vom 5. November ©taft finden. 1837 dem Staate auöschliessend Vorbehalten ist, in fo weit deren Beförderung nach den Bestimmungen der Briefpost-LMnung nicht mit der Briefpost Statt finden muß. Die Fahrpost-Anstalt nimmt überdieß, unter der in, nachfolgenden §. 2 ausgedrückten Beschrän-kung, Waaren und sonstige Effecten, dann Geld-und Werthpapiere zur Versendung an. -86 Vom 21. September. 2. Dom Transporte mit der Fahrpost ausge-fchloffeneGegen-stände : a) mit Rücksicht auf die Gattung. b) mit Rücksicht auf Gewicht und Umfang der Sendung. ■ 3. Obliegenheiten des Versenders : a) allgemeine, $. 2. Vom Transporte mit der Fahrpost sind ganz-lief) ausgeschlossen: a) lebende Lhiere, bj alle durch Reibung - Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbare, so wie überhaupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, insbesondere Schießpulver. Mineral-Säuren, Chlor-Präparate u. dgl. Diejenigen, welche derlei Sachen unter falscher Declaration (§. 4 unter a) oder mit Verschweigung deö Inhaltes der Sendung zur Fahrpost aufgeben, unterliege» im Betretungsfalle einer Geldstrafe von 25 fl. (£. M., und haben für jeden daraus entstandenen Schaden zu haften. Maaren-und Effecten-Sendungen im Gewichte über so Pfund, wie auch Sendungen von geringerem Gewichte aber größerem Umfange werden nur unter der Bedingung zur Fahrpost ausgenommen, daß dieselben sowohl bei dem Postamts, wo die Aufgabe Statt findet, als auch bei den Thei-lungö - Aemtcrn unter Wegs nebst den übrigen Sendungen aufgeladen werden können. Erübriget für derlei Sendungen auf dem zuerst abfahrenden Wagen kein Raum, so werden dieselben erst mir der zunächst abgehenden Fahrpost ab- und bezüglich weiter gesendet, und es kann das Eintreffen derselben an dem Bestimmungsorte binnen der in den Fahrpost-Eoursen vorgesehenen Frist nicht zu» gesichert werden. Die Annahme solcher Sendungen kann übrigens von Seite der Post-Anstalt auch unbedingt verweigert werden. i 3. Dem Versender eines Frachtstückes liegt ob: a) dasselbe mit einer vollständigen Adresse zu versehen, welche den Ort, wohin es be-stimmt ist, den Vor- und Zunahmen deö Empfängers, wie auch dessen Wohnung Vom 5 r September. »87 deutlich entnehmen, und den Empfänger von ander» Personen gleichen Nahmenö unterscheiden laßt; b) seine eigene (des Versenders) vollständige Adresse, d. i. 93or; und Zunahmen, Charakter und Wohnort, auf der Rückseite der Sendung oder deö Frachtbriefes (§. 4 unter b) anjusetzen, und c) die Sendungen mit Rücksicht auf Inhalt und Werth, dann auf die Entfernung des Bestimmungsortes so wohl zu packen und zu verwahre», daß der Inhalt vor Reibung, Nässe und Druck gehörig gesichert ist. §. 4. Bei Sendungen von Waaren, Pretiosen und sonstigen Effekten hat der Versender: a) auf der Adresse (§. 5 unter a) den Inhalt der Sendung mit Bestimmung des Wer-thes derselben, in Conv.-Münze ausgedrückt, anzugeben; Schriften ohne Werth sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen, und die Werthangabe kann ausnahmsweise bei Gegenständen von geringem Werlhe unterbleiben (§. 32); b) wenn daö Frachtstück das Gewicht von s Loth übersteigt, ist demselben eine abgesonderte Adresse (Fr ach tb rief) beizugeben und derselben daS Siegel, womit der versendete Gegenstand zu versiegeln ist (§.5), aufzudrücken. Wird das Frachtstück selbst nicht mit einer förmlichen Adresse, sondern nur mit einem Zeichen versehen, so muß doch der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist, deutlich darauf geschrieben, und das Zeichen mit jenem aufder abgesonderten Adresse (dem Frachtbriefe) vollkommen übereinstimmend beigcfügt werden. c) Enthält die Sendung flüssige oder leicht zer- brechliche Gegenstände, so ist dieß (mitAus-nahme der Fässer) auf der Außenseite durch ein besonderes Zeichen (Glaszeichen) ersichtlich zu machen. b) besondere mit Rücksicht nur" den Inhalt der Sendungen. 1. Bei Sen-dungenvonWaa-rcn, Pretiosen und sonstigen Effecten. 288 Sieglung der Emballage. Sendungen nach dem Auslande. Beobachtung der Zollvorschriften. 2. Bei Sendungen vonGold und gcldvorstcl-lenden Effecten : a) Silbergeld H. Goldmünzen. Vom 21. September. $.5. Der Inhalt von Frachtstücken der im §. 4 be-zeichneten Gattung wird von Seite der Postanstalt nicht untersucht, sondern es muß derselbe der Wahrheit gemäß declarirt (§.4 untera) und jedes solche Frachtstück an den Schließen (Fugen und Nahten der Emballage) oder mittels gekreuzter Schnur dort, wo der Knoten geschürzt ist, mit dem Siegel des Versenders nach Erforderniß mehrfach, wohl versiegelt, zur Aufgabe gebracht werden. §. 6. Den Sendungen von Maaren und sonstigen Effecten, welche nach dem Auslände bestimmt sind, ist nebst dem Frachtbriefe eine offene Declaration beizugeben, welche enthalten muß: a) den Nahmen des Empfängers, b) den Ort der Bestimmung, c) das Zeichen, womit das Frachtstück versehen ist, d) die genaue Angabe des Inhaltes nach der Gattung und dem Netto-Gewichte jeder Gattung, e) den Ort und den Tag der Ausstellung der Declaration, und f) den Nahmen und Wohnort des Versenders. i 7. Es liegt dem Versender ferner ob, bei Frachtstücken , welche vor der Absendung einer zollamtlichen Behandlung unterworfen sind, diese letztere mit Rücksicht auf die im In- und AuSlande hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen, und derselbe hat seine dießfälligen Handlungen oder Unterlassungen allein zu verantworten. §. 8. Silbergeld und Gold, so weit es nicht nach Vorschrift deö unten folgenden §■ io in offenen Briefen zur Post gebracht werden muß, ist bis zum Gewichte von fünf Pfunden in Rollen, mehrfach mit Papier umwunden, bei höherem Gewichte aber Vom 21. September. 289 überdies in haltbarer Wachsleiinvand eingehüllt, fest und zweckmäßig gepackt, und mit dem Parteisleg el mehrfach gesiegelt aufzugeben. Uebersteigen derlei Sendungen das Gewicht von vierzig Pfunden, so werden dieselben nur in Kisten oder Fäßchen , welche mit guten Reffen versehen , dann in Stroh und Rupfen emballirt und gehörig gesiegelt sein müssen, und innerhalb in Säcken fest verpackt, von der Post-Anstalt ausgenommen. Derlei Geldsendungen dürfen übrigens in einem Stücke (collo) das Gewicht von 125 Pfund nicht übersteigen. Auf der Adresse (§. 3 unter a) und auf dem mit dem Parteisiegel zu versehenden Frachtbriefe ist der Inhalt der Sendung nach der Geldsorte und nach dem Gesammtbetrage zu bezeichnen. §« 9' Knpfergeld, mit Ausnahme von Theilbe-trägen, welche Geldsendungen anderer Art zur Ausgleichung der Summe beigeschlossen worden, ist bei der Aufgabe zur Versendung mit der Fahrpost wie ein Frachtstück, dessen Inhalt in Waaren besteht ($. 4 und 5) zu behandeln. Die Versendung hat in Säcken, welche in Kisten oder Fäßchen verpackt sind, zu geschehen. §. 10. Papiergeld und Banknoten, ohne Beschränkung des Betrages, Silbergeld bis 10 Gulden und Gold bid 100 Gulden muß, mit einem Umschläge versehen, offen übcrbracht, dann von dem übernehmenden Postbeamten gezählt, und unter Controllsiegel, d. i. unter jenem des Versenders und dem des Postamtes, in Gegenwart des Aufgebers verschlossen werden. Papiergeld und Banknoten müssen von dem Aufgeber auf der Adresse (§. 3 unter a) nicht nur der Gesammtsumine nach angegeben, sondern auch »ach Gattung und Stückzahl speci-ficirt werden. §. it. Werthpapiere, als: Staats- und Privat-Obligationen, Wechsel, Coupons, Geldanweisun- Gesehsammlung XX. Lheil, h) Kupfergelb. c) Papiergeld und Banknoten, und kleinere Beträge. -YWcrthpapiere. 19 Vom ii. September. ago gen, Lotterieloose, und d. gl., sind zwar imverfie« gelt zur Post zu bringen, die Post-Anstalt überzeugt sich jedoch nur von dem Vorhandensein der angegebenen Gattung, ohne in die Prüfung deS Wertheö einzugehen, und dem Versender ist gestattet, auf der Adresse ($.5 unter a) den Werth nach eigenem Ermessen anzugeben. Die Sendung wird in Gegenwart des Aufgebers mit dem Siegel deö Versenders verschlossen. Der Versender ist verpflichtet über derlei abgesendete Papiere und deren wesentliche Merkmahle zum Behufs einer allfällig erforderlichen Amortisation richtige Vormerkung z» halten. (58). e) Vermischte Geldsendungen. 4- Strafe der salschenDeclara- tidN. §. 12. Silbergeld, Gold, Papiergeld, Banknoten, Geld vorstellende Sfjfectni und andere Schriften dürfen vermischt und unter einem und demselben Umschläge (Couvert) nur in dem Falle aufgegeben werden, wenn die ganze Sendung nicht über acht Loth im Gewichte hält. Die Adresse (§. z unter a) muß sodann die einzelnen Gattungen nach den in den §§. s, io und 11 enthaltenen Bestimmungen und die Hauptsumme angeben, und die Sendung wird im Postamte in Absicht auf den richtigen Inhalt eingesehen, und sowohl mit dem Siegel des Postamtes, als mit jenem des Versenders gesiegelt. Bei Geldsendungen von größerem Gewichte und bei Frachtstücken anderer Art wird eine vermischte Aufgabe solcher Gegenstände, für welche einzeln genommen verschiedene Porto-Taxen bestehen, nicht gestattet, und dieselben müssen, wen» sie auch zur Versendung an einen und denselben Empfänger bestimmt sind, als abgesonderte Frachtstücke gepackt und zur Aufgabe gebracht werden. §. 15. Wird bei der Aufgabe einer Sendung durch falsche Declaration des Inhaltes (§. /i untera, dann 3) die Bemessung eines mindern, als des tariff-mäßigen Porto veranlaßt, so wird im Entdeckungsfalle, wofern nicht eine Gefällsübertretung dabei rintritt, worüber die Amtshandlung nach dem Strafgesetze über Gefällsübertretungen einzutreten Vom 21. September. -9' hat, der gesetzliche Porto im vierfachen Betrage als Strafgebühr von dem Empfänger, und falls derselbe die Annahme des Frachtstückes ablehnt, von dem Versender abgenommen; die Sendung aber vor Erlag dieser Gebühr nicht auögefolgt. Hat Jemand vorsctzlich werthlose oder geringfügige Sachen als kostrare Gegenstände decla-rirt, oder sonst durch eine absichtliche höhere Angabe des Werthes der Sendung die Post-Anstalt zu gefährden unternommen, so bleibt die Sendung von der Haftung der Post-Anstalt gänzlich ausgeschlossen , und der Versender hat >eden allfälligen auf was immer für eine Art in Bezug auf den Inhalt der Sendung erlittenen Schaden selbst zu tragen. §. U. lieber jede der Post-Anstalt anvertraute Sen-dung wird von dieser letztere» dem Versender zu. " 1 Hände» des Aufgebers eine den Inhalt, das Gewicht und den angegebenen Werth derselben bezeichnende Empfangsbestätigung (Aufgabs-Rece-pisse) ausgestellt, womit sich der Versender in allen Fällen, wo derselbe eine auf die geschehene Aufgabe gegründete Verpflichtung der Post Anstalt in Anspruch nimmt, auSweisen muß (tz. 35 untera). Bei mündlichen Reclamationen ist daS Postamt, bei welchem sie angebracht werden, verpflichtet, die geschehene Anmeldung mit Angabe des Tages, an welchem dieselbe Statt findet, auf der Rückseite des AufgabS - Recepisses in gehöriger Form zu bestätigen. §. 15. Auf besonderes Begehren bei der Aufgabe wird der Sendung eine vom Empfänger zu unter- 1 e' fertigende Empfangsbestätigung (Retour-Recepisse) beigegeben, ivelche nach ihrem Einlangen vom Versender gegen Zurückstellung der über die Aufgabe ausgestellten Empfangsbestätigung deö Postamtes (des AufgabS-RecepiffeS) bei diesem letzteren erhoben werden kann. §. 16. Der Versender ist befugt, über die der Post- ü6?t Anstalt zur Beförderung übergebenen Sachen so ne Worn 21. September. 29» 8. Porto > Gebühren. i. Ausmaß. 3. Zeikpunet der Zahlung. 3. Sendungen, wofür das. Porto bei der Aufgabe bezahlt werden muß. a) mit Rücksicht auf die Empfänger, lange auf feine Kosten zu verfügen/ bid solche an den von ihm bezeichneteii Empfänger [{. 3 unter a und §. 22) übergeben worden sind. Bei jeder Verfügung dieser Art, wohin auch die Rücknahme einer Sendung vor deren Abfertigung gehört/ hat sich der Versender bei dem Postamte über seine^ Persönlichkeit, dann mit dem Aufgabs - Recepisse (§. 14) und mit dem Siegel / womit das Frachtstück von seiner Seite versiegelt worden ist, auszuweisen. Wird eine derlei Verfügung durch eine andere Person als den Versender selbst angesprochen, so hat dieselbe nebst dem Aufgabs - Recepisse und dem Siegel auch den schriftlichen gehörig legalisirten Auftrag deö Versenders, welcher bei dem Postamte zu verbleiben hat, beizubringen. §. 17. Die für den Sachen - Transport an die Post-Casse nach Verschiedenheit der Gegenstände zn entrichtenden Gebühren bestimmt das dießfällige Tar-Regulativ (Fahrpost-Tariff). §. 18. Dem Versender steht, mit Ausnahme der im §. 19 bezeichneteii Fälle, frei, die Porto-Gebühren für Sendungen im Jnlande biä an den Bestimmungsort, und für Sendungen nach dem Auslande bis an die Gränze des österreichischen Staats-gebietheö bei der Aufgabe zu bezahlen, oder an den von ihm bezeichneteii Empfänger zur Zahlung unreifen z» lassen. §• 19. Für nachfolgende Sendungen muß die Porto-Gebühr bei der Aufgabe bezahlt werden: a) mit Rücksicht auf die Empfänger: 1. für Sendungen an Behörden, Aemter und Personen, welche nach den bestehenden Vorschriften von der Bezahlung des Postporto befreit sind; 2 für Sendungen über Krakau an Empfänger in dem Königreiche Pohlen und in Rußland; , »93 Vom o,- September. b) mit Rücksicht auf den Inhalt: i. für Sendungen, deren angegebener Werth nicht zum Mindesten das Fünffache des dafür entfallenden Postporto, und wenn sie für daS Ausland bestimme sind, nicht wenigstens 10 fl. Couv. Münze beträgt, daher für alle für das Ausland beflimtttte Sendungen , deren Werth nicht angegeben wird (§. 4 unter»»); z. für Sendungen, welche flüssige, leicht zerbrechliche, dem schnellen Verderben oder der Fäulniß unterworfene Sachen enthalten, in welcher Beziehung, so wie in Absicht auf die Annahme solcher Gegenstände (§. 2 unter »), der Post - Anstalt die Beurtheiluug und Entscheidung zukömmt; 3. für Sendungen von Wechseln, Prioat-Obligaiionen, Lotterieloosen und Geldanweisungen. §. 20. Die unrichtige Anwendung eines Porto-Ge-bührsatzeö oder ein bei Bemessung der Porto - Gebühr unterlaufener Rechnungsverstoß hat weder der Post-Casse noch der zahlungspflichtigen Partei zum Nachtheile zu gereichen. Der Betrag, melcber ungebührlich zuviel geleistetwurde, wird nach geschöpfter Ueberzeugung der Partei von der Post-Lasse zurückerstattet. Hat diese letztere, ohne absichtlich die Verkürzung der Post-Lasse herbeigeführt zu habe» (§. 13), weniger gezahlt, als nach dem gesetzlichen Ausmaße entfallen sollte: so ist sie verpflichtet, den aus die tariffmäßige Gebühr mangelnden Betrag nachträglich zu entrichten. Die dießfällige Forderung der Post-Lasse kann jedoch nur binnen der Frist eineö Jahres, von dem Zeitpuncte der geleisteten ersten Zahlung an gerechnet, von der Postbehörde geltend gemacht werden. §. 21. Im Falle des Zweifels über die richtige Ab-gäbe einer Sendung an den Adressaten (§. 22) ist der Versender befugt, die amtliche Nachforschung b) mit Rücksicht auf Den Inhalt. (4. Vorgang bei unrichtiger Anwendung des Porto-Tariffs. 9. Befugnisi des Aufgebers, der richtigen Abgabe einer Sendung nachjuforfchen., *94 Vom 2t. September. i. Wer «l< rechtmäßiger Empfänger be« trochtet wirb. Vorgang bei der Abgabe. a) Zustellung. darüber von dem Postamte/ wo die Aufgabe Statt fand, zu begehren, welchem Begehren durch die Absendung einer Anfrage (Questions-Schreibens) an das zur Abgabe der Sendung berufene Post-Amt entsprochen wird. Beruht der Zweifel auf einer schriftlichen Nachricht des Adressaten, womit dieser den richtigen Empfang der Sendung in Abrede stellt, oder ist bei der Aufgabe ein Retour - Reeepisse ausgestellt worden, und dasselbe nicht zurückgelangt, so erfolgt die Absendung der Anfrage an das Abgabs-Postamt unentgeltlich; in allen übrigen Fällen aber gegen Vorausbezahlung des einfachen Brief-Porto's, welches zurückerstattet wird, wenn die Nachforschung auf einen von Seite der Post - Anstalt unterlaufenen Verstoß oder auf den Statt gefundenen Verlust der Sendung führen sollte. II. Abschnitt. Bestimmungen für die Abgabe der Sendungen. §. 22. Die der Postanstalt zum Transporte anver-ttauten Sendungen werden an die vom Versender auf der Adresse als Emfcinger (Adressaten) bezeich-neten Personen, oder an deren Bevollmächtigte, mit Uebergehung derselben aber ihrem gesetzlichen Vertreter, falls derselbe der Post - Anstalt von der Gerichtsbehörde nahmhaft gemacht worden ist, und sich mit der gerichtlichen Aufstellung als 93er# mögenöverwalker jener Personen legltimirt, gegen Empfangsbestätigung (AbgabS - Recepisse) ausgefolgt. In Absicht auf Sendungen an Individuen der Militär-Mannschaft vertritt der Auftrag des Militär - Commando's zur Uebernahme derselbe» die Stelle der Vollmacht der Adressaten. §. 23. Die am Orte ihrer Bestimmung eingclangte» Sendungen, welche keiner zollämtlichen Behandlung unterliegen, werden, wofern ihr Gewicht z Pfund nicht übersteigt, dem Adressaten (j. 22), wenn er sich die Abholung vom Postamte nicht Vorbehalten hat, und im Orte, wo dasselbe sich Vom 2i. September. *95 befindet, wohnhaft ist, durch Briefträger oder sonstige verläßliche Bestellte deS Postamtes in die Wohnung überbracht. §. 24 Sendungen, welche einer jollämtlichen Behandlung unterliegen, oder deren Gewicht 3 Pfund übersteigt, oder deren Empfänger nicht im Orte deö Postamtes wohnen, werden diesen letzteren zu dem Ende avisirt, damit dieselben von dem Postanite, im ersteren Falle gegen Beobachtung der Gefällsvorschriften, bezogen werden können. $. 25. Der Adressat, oder wenn derselbe zur Ueber-nahme eine andere Person ordnungsmäßig bevollmächtigt hat, diese letztere, oder endlich der gerichtlich aufgestellteVermögenöverwalter, ist verpflichtet, die Empfangsbestätigung (AbgabZ -Recepisse) in Gegenwart deö die Sendung überbringenden Briefträgers ober Postbestellteo (§. 23), oder wenn die Abgabe bei dem Postamte Statt findet (§. 24) in Gegenwart des Postbeamten eigenhändig zu unterfertigen. §. 26. In allen Fälle», wenn der Empfänger an dem Inhalte einer Sendung einen Abgang oder eine Beschädigung wabrnimmt, muß derselbe, wofern er auf dem Grunde des III. Abschnittes dieser Fahrpost-Ordnung eine Entschädigung von der Postanstalt anzusprechen beabsichtigt, dem AbgabS-postamte vor U ebernah me der Sendung hiervon die Meldung machen, n»d bei dem Bezüge derselben, falls er die Annahme der Sendung nicht ablehnc, auf dem Abgabs Recepisse den Vorbehalt des Anspruches auf Schadenersatz auS-drücken ($. 35). Das Postamt ist verpflichtet, daS Nöthige zur vollständigen Erhebung des Schaden-in Gegenwart des Empfängers zu veranlassen, über dessen Vergütung der III. Abschnitt dieser Fahrpost-Ordnung die Bestimmungen enthält. Einem Vorbehalte des Empfängers bei an-standölvser Uebernahme von Sendungen mit unverletztem Siegel und vollem Gewichte wird nicht Raum gegeben (35). b) Aviso- Z.Lbliegenheiten des Empfängers: a) Allgemeine. i. Aufgabe - Re-cepiffe. 2. Anzeige über Abgang oder Beschädigung. Dom ai. September. 296 l>) Besondere. i. Bei Sendungen von Maaren und sonstigen Effecten. Bei Sendun. gen von Geld und Werthpapiere». a) Sendungen unter Partei-Siegel. b) Sendungen unter postiimt-tichcm Eontroll-Siegel. §. 27. Sendungen von Waaren, Pretiosen und sonstigen Effecten werden dem Empfänger mit unverletzten Siegeln und mit dem »ollen auf der Adresse angegebenen Gewichte übergeben. Ls ist demselben überlassen, den Zustand der Siegel zu untersuchen, und zu verlangen, daß die Sendung im Postamte nachgewogen werde. Zeigt sich eine Verletzung der Siegel oder der Emballage, oder ein Abgang am Gewichte, so ist der Empfänger berechtigt, die Eröffnung der Sendung im Postamte zu begehren, um von der Richtigkeit deö Inhaltes und von dessen Zustande die Ueberzeugung zu erlangen. Dagegen ist der Empfänger verpflichtet, derlei Sendungen im Postamte in seiner Gegenwart öffnen zu lassen, wenn das Letztere von dem Inhalte Einsicht zu nehmen verlangt, um sich von der Richtigkeit der Declaration und der Porto-Gebührenbemessung zu überzeugen. $. 28. Bei der Abgabe von Sendungen, welche Geld oder Werthpapiere enthalten, und nur unter dem Siegel deö Versenders (§. g, 9 und ti), oder unter jenem einer ausländischen Postanstalt einlangen , ist von Seite des Empfängers und der Post Anstalt der im §. 27 für Frachtstücke anderer Art vorgeschriebene Vorgang zu beobachten, nur findet bei Werthpapieren (§. 11) bei der Abgabe keine postämtliche Erhebung des Inhaltes Statt. §• 29. Der Empfänger von Geldsendungen, welche unter Controll-Siegel eines inländischen Postamtes einlanqen ($. 10 und 12) ist verpflichtet, dieselben in Gegenwart des Briefträgers oder Postbestellten (§. 23) oder des Postbeamten 0. 24) ohne Verletzung der Siegel durch Aufschneiden des Umschlages (Couverts) zu öffnen, und den Inhalt zu überzählen. Zeigt sich ein Abgang an dem auf der Adresse angegebenen Gesammtbetrage, so liegt dem Empfänger ob, wenn die Zustellung in dessen W»h- Vom 2i. September. nung geschah, sich ohne Aufenthalt gemeinschaftlich mit dem Briefträger in das Postamt zu begeben, und den Abgang anzuzeigen, und es treten sodann gleichwie in den Fällen, wo die Eröffnung der Sendung von Seite des Empfängers ans dem Postamte Statt findet, die Bestimmungen des §, 26 ein. §. 30. Sendungen, welche an dem auf der Adresse 4. 3„ welchen bezeichnet«,! Bestimmungsorte nach dem Ableben satten Fracht, des Adressaten einlangen, und solche, deren An- Eer^urückge-nahme von Seite des Adressaten verweigert wird, schickt werden, werden mit der nächsten Fahrpost, Sendungen hingegen, welche 2 Monathe nach Avisirung des Adressaten unbehoben liegen bleiben, oder deren Zustellung an den vom Versender bezeichneten Empfänger nicht bewirkt werden konnte, nach Ablauf des gleichen Termines von 2 Monathen mit der Fahrpost an den Versender zurückgeschickr. §.31. Sendungen, in Bezug auf welche weder die Empfänger noch die Versender (§. 30) ausfindig gemacht werden können, werden nach Jahresfrist mittels Verlautbarung der Adresse und des darauf angegebenen Inhalts und WertheS zur Kenntniß des Publikums gebracht, und 3 Monathe nach dieser Verlautbarung bei der Provinzial-Postver-waltung, in deren Bereiche die Aufgabe Statt fand (§. 30), unter gehöriger Controlle eröffnet. Die darin Vorgefundenen Maaren und sonstigen Effecten werden im Wege der öffentlichen Versteigerung (Pretiosen und Kunst g egenstände jedoch erst nach Verlauf von drei Jahren) an den Bestbiether veräußert. S t a a t S o b l i g a t i o n e n, welche auf den Ueberbringer lauten und mit keinem Haft-bande belegt sind, werde», und zwar zunächst die emfa dabei befindlichen fälligen Interessen- Cou-po»S nach den für derlei Veräußerungen bestehenden besondere» Vorschriften nur in dem Maße veräußert, als eö die Berichtigung der auf der Sendung haftenden Porto-Gebühren und Unkosten der Post-Anstalt erforderlich macht. 5. Vorgang bei Sendungen, in Bezug auf welche weder der Empfänger noch derAufgeber ausfindig gemacht werden kann. Vom 2i. September. Auf bestimmte Nahmen lautende ober mit einem Haftbande belegte Staats-, dann Privat-Oblipationen, Wechsel, Schuldurkunden und sonstige Werthpapiere und Urkunden, bleiben unveräußert. Der bare Erlös aus der Versteigerung der Vorgefundenen Gegenstände, so weit dieselbe Statt findet, und das Vorgefundene bare Geld, Papiergeld und Banknoten, werden über Abzug der für lebe ganz oder theilweise veräußerte Post entfallenden Porto., Zoll- und Niederlags-Gebühren, dann des Beitrages zu den Unkosten der Post-Anstalt bei der Postcasse in Empfang genommen; die nicht veräußerten Gegenstände aber nebst den Original-Adressen und Frachtbriefen bei der Post-Anstalt aufbewahrt, damit auf allfällige nachträgliche Anmeldung und Beweisführung von Seite der Eigenthümer die Zurückstellung des Vorhandene» Statt finden könne. III. Abschnitt. ' Haftung der Post-Anstalt für die ihr zum Transporte anvertrauten Sachen §. 32. Die Post-Anstalr übernimmt die Haftung für aftunaf4"B Se* ihr znm Transporte anvertrauten Sachen, ohne eine bcsonde Gebühr (Assecuranz-Prämie) von den Parteien in Anspruch zu nehmen, in der Aus-dehnung, daß sie sich verpflichtet, für Verluste, Abgänge und Beschädigungen, welche die Sendungen in der zwischen der Aufgabe und der Abgabe gelegenen Zeit treffen können, volle Entschädigung nach dem bei der Aufgabe angegebenen Wer the zu leisten, der Verlust oder Abgang oder die Beschädigung möge durch Verschulden oder Versehen der Bediensteten der Post-Anstalt , oder durch verübte Gewalt, oder durch irgend ein zufälliges Ereigniß herbeigeführt worden sein. Bei Sendungen, deren Werth bei der Aufgabe in einer bestimmten Summe nicht angegeben wurde (§. 4 unter a) wird ohne Unterschied der Betrag von io fl. Conventions - Münze von der Post-Anstalt in Haftung genommen, und dieser Betrag von to fl. Conventions-Münze nicht nur Dom 3i. September. 299 in Fällen des Verlustes (§. 38), sondern auch bei einem Abgänge (§. 4i unter a und 42), dann bei Beschädigungen (§. 44) als der angegebene Werth betrachtet. §. 35. Von dieser Haftung (Assecuranz) sind, abgesehen von den in den nachfolgenden §§. 38 bid ein-schliessig 44 vorgesehenen Beschränkungen, im Allgemeinen jene Fälle ausgeschlossen, w.o erwiesen vorliegt, daß der Versender oder der Empfänger durch Außerachtlassung einer der in dem I. und II. Abschnitte dieser Fahrpost.Ordnung enthaltenen, die Aufgabe und die Abgabe betreffenden wesent-lichen Bestimmungen, oder auf irgend eine andere Weise den Verlust der Sendung oder einen Abgang an derselben oder ihre Beschädigung selbst veranlaßt, oder in Bezug auf Staats- oder andere Werthpapiere, die Unschädlichmachung deö Verlustes mittels Amortisation derselben unauS-führlich gemacht hat (§§. 11 und 38). §. 34. Die Post-Anstalt versteht a) unter Verlust daö Abhandenkommen de» ganzen Inhaltes einer Sendung für den Ei-genthümer; b) unter Abgang die Verminderung des In- haltes einer Sendung in der Quantität, und c) unter Beschädigung die Werthvermin- derung deS Inhaltes einer Sendung durch Verlegung oder durch das gänzliche oder theilweise Verderben desselben. §. 35. Die Haftung (Affecuranz) der Post-Anstalt besteht a) gegenüber dem Versender, welcher sich mit dem AufgabS - Recepiffe und mit dem Siegel, womit die Sendung versiegelt war, auS^nveisen hät (§§. 14 uni> 16), im Falle deS Verluste» (§. 34, a) einer Sendung, oder wenn der Adressat bei Abgang oder Beschädigung (§.34, b und e) die Uebernahme ablehnt ($. 26); 2. Allgemeine Bedingung. 3. Begriff von Verlust. Abgang und Beschädigung. 4. Gegenüber wein die Haftung besteht? 3oo 5. Die Haftung erlischt a) bei «»stands-loser Annahme der Sendungen; ])) bei Versäumung der Frist zur Reclami-rung; c) bei Auslieferung der Sendung an eine ausländische Post-Anstalt. 6. Vorgang beim Schadencr-satze.- A, Bei Verlust. Vom 2i. September. b) gegenüber dem Adressa ten (Empfänger), wenn derselbe ungeachtet des Abgangs oder der Beschädigung die Versendung annimmt, und das Abgabs - Recepisse mit Vorbehalt dcS Entfchadigungs - Anspruches unterfertigt (§. 26). Hiernach ist im ersten Falle (unter a) der Versender, im zweiten Falle (unter b) der Adressat berufen- die Reclamation wegen Entschädigung bei der Post-Anstalt anzubringen. §. 36. Ist eine Sendung von dem Adressaten unbeanstandet übernommen worden (§. 26), so kann ein auf die Haftung der Post-Anstalt gegründeter Anspruch rücksichtlich auf die übernommene Sendung nicht mehr erhoben werden. Zur Anmeldung der auf die Haftung der Post-Anstalt gegründeten Reklamationen wird für Sendungen innerhalb des österreichischen Staats-gebiethes ein Termin von drei, und für Sendungen aus oder nach dem Auslande (§ 37) von sechs Monathen festgesetzt, nach dessen Ablauf die Haftung der Post-Anstalt gegenüber der saumseligen Reclamanten erloschen ist. §. 37. In Absicht auf Sendungen nach dem AuS-lande erlischt die Haftung der Post-Anstalt mit dem Zeitpuncte der Auslieferung derselben an eine fremde Post-Anstalt zur weiteren Beförderung oder zur Abgabe. In so weit ausländische Post-Anstalten nach den Landesgesetzen für die ihnen zum Transporte oder zur Abgabe ausgelieferten Gegenstände haften, ist die k. k. Post-Anstalt verpflichtet, dieß-fällige Reclamationen in Betreff der ihr zur Beförderung in das Auö and anvertrautcn Sendungen bei jenen ausländischen Post-Anstalten anhängig zu machen, mit welchen sie direkte Fahrpost - Verbindungen unterhält. §. 38. Bei Verlust des ganzen Inhaltes einer Sendung ersetzt die Post-Anstalt nebst den allfällig Vom 21. September. 3oi berichtigten Porto-Gebühren den vollen bei der Aufgabe angegebenen ($$. 4, 8 und it) Werth, oder ausgewieseven .Geldinhalt (§§. 10 und 12) derselben, die Falle ausgenommen, wo es sich um den Verlust von Werthpapieren (Staats-oder Privat-Obligationen, Geldanweisungen, Wechsel u. Dgl.) handelt, welche aus bestimmte Nahmen lauten, und deren Amorti'strnng zur Unschädlichmachung des Verlustes von Seite des Eigenthümers veranlaßt werden kann (§§. 11 u. 33), in welchen Fällen die Post-Anstalt nur die Porto-Gebühren zurückerfolgt, und die durch den Verlust dem Rcclamanten erwachsenen Unkosten ersetzt. Bei Verlust von Skaakspapieren, welche ans den Ueberbring er lauten, ersetzt die Post-Anstalt den ganzen aufdemAufgabs-Recepisse angesetzten Werth (§. 11), in Bezug auf österreichische Staatspapiere aber nur gegen dem, daß sich der Reklamant über die veranlaßte Amoriisirung derselben mit dem Amortisations - Edikte vorläufig ausweist. Der hiernach von derPost-Anstalt ersetzte angegebene Werth solcher österreichischer StaatSpapiere wird bei der Staats - Credits - Casse zur Vormerkung gebracht, und falls die Amortisation wirksam werden sollte, die Ausfertigung der neuen Obligationen zu Gunsten des aus Anlaß des Verlustes ausgetretenen Amortisations-Werbers oder seiner Rechtsnachfolger erst dann Statt finden, wenn daselbst nachgewiescn sein wird, daß die von der Post-Anstalt für den Verlust dieser Staatspapiere geleistete Ersatzsumme derselben zurückerstattet worden ist. §. 39- Wird der in Verlust gerathene Inhalt einer Sendung wieder aufgefunden, und gelangt derselbe in die Hände der Post-Anstalt, so wird er, so weit eö sich um Geld und Werthpapiere handelt, dem Reclamanten (§. 35) über Abzug und rück-sichtlich gegen Rückerstattung der von der Post-Anstalt nach dem angegebenen Werthe bereits geleisteten Entschädigung zurückgestellt. Bei allen übrigen Gegenständen steht es der Partei frei, dieselben gegen Rückersatz der empfangenen Entschädigungssumme zu übernehmen, oder sie der Post-Anstalt zu überlassen. Vom 21. September. Die Zurückstellung geschieht, mit Ausnahme des Porto, völlig kostenfrei für den Reclamanten, und hat ein Abgang oder eine Beschädigung Statt gefunden: so leistet die Post-Anstalt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 41, 42, 43 und 44 dafür Ersatz. §. 4o. Zeigt sich beim Wiederauffinde» einer in Ver-lust gerathenen Sendung, daß eine falsche Declaration des Inhaltes Statt gefunden hat, so tritt die im §. ,3 enthaltene Bestimmung ein. §. 41. Bei Abgang ersetzt die Post-Anstalt: a) bei Maaren, Pretiosen und sonstigen Gegen- ständen, wofern die Sendung durchaus gleichartigen Inhaltes ist, den von dem angegebenen Gesammtwerthe auf den Abgang nach dem Gewichte entfallenden Theilbetrag. Enthalt eine durch Abgang verminderte Sendung ungleichartige Gegenstände, so wird der Werth des noch vorhandenen Inhaltes der Sendung durch beeideteSchätz-Ieutc erhoben, und die Post-Anstalt vergütet den Unterschied zwischen dem solcher-gestalt erhobenen und dem bei der Aufgabe angegebenen Werth der Sendung. b) Bei Geldsendungen wird, so weit sie unter Controll-Siegel (S§. io und 12) versendet wurden, der abgängige Betrag ersetzt. Bei Varsendungen unter Partei-Siegel (§§. 8 und 9) wird die Sendung mit der versendeten Münzgattung bis zu dem bei der Aufgabe erhobenen Gewichte ergänzt. c) Bei Werthpapiere n (§. 11), so weit nach den Bestiinmm'gen der §§. 33 und • 38 die Haftung der Post-Anstalt nach der Gattung der in Verlust gerathenen Stücke überhaupt eintritt, wird der Werth des vorhandennen Inhaltes erhoben, und der Unterschied zwischen diesem und dem beider Aufgabe angegebenen Werthe ersetzt. Dom 21. September. 3°3 §. 42. Beim Witderaiiffiiiden des theilweise abgängigen Inhaltes einer Sendung ist nach der für den Fall des Wiedcrauffindens der in Verlust ge-rathenen Sendungen im §. 39 enthaltenen Bestimmung vorzugehen. h. 43. Die Haftung der Post-Anstalt für Beschädigungen einer Sendung findet nur Statt, wenn dieselbe einer äußern Einwirkung, und dabei keinem Mangel an der inner» Verpackung zuzuschreiben ist. Insbesondere sind von der dießfällige» Haftung ausgenommen: a) flüssige, leicht zerbrechliche, so wie einem schnellen Verderben und der Fäulniß unterliegende Sachen; b) Sachen, welche wegen zweckwidriaer oder unzureichender Emballage gegen Nässe, Reibung und Druck nicht gehörig gesichert waren, oder welche erweislich schon in be-schädigten» Zustande verpackt wurdens §. 44. Ist der Inhalt einer Sendung durch'die Beschädigung werthlos geworden, so leistet die Post-Anstalt unter der im §.43 erhaltenen Bedingung den vollen Ersatz für den bei der Aufgabe angegebenen Werth. Bei mindern oder theilweisen Beschädigungen wird der Partei der Schadenersatz innerhalb der Gränze des bei der Aufgabe angegebenen Wertheö nach Verhältniß des beschädigten Quantums oder der eingetretene» Werthverminderung geleistet. Stellt sich die Partei mit der ihr von der Post Anstalt angebothenen Entschädigung nicht zufrieden, so hat die gerichtliche Erhebung deö Schadens einzutreten, wobei von der Post-Anstalt geltend gemacht werden wird, daß sich ihre Haftung überhaupt nur auf den bei der Aufgabe angegebenen Gesammtwerth der Sendung erstrecke» könne. J„ keinem Falle kann die Partei (§. 35) die Annahme der beschädigten Sendung zurückweisen, und den vollen angegebenen Werth dafür ansprechen. C Bei Beschädigung. ->) Bedingung. b) Vorga-g bei der Entschädigung. 3°4 Vom 2i. September. 7. Zeitpunct der Leistung des Schadenersatzes. 1. Allgemeine Bedingungen zur Benutzung der Fahrpost zur Reise. a) Beobachtung der Polizei-Vorschriften. b) Don der Reise mit der Fahrpost auige-schloffenc Personen. $. 45. Der Schadenersatz wird unmittelbar nach vollständiger Erhebung des Verlustes, des 21 b-gangs oder der Beschädigung über Einschreiten der Partei mittels der die Verwaltung desPost- Gefälles leitenden Provinzial-Behörde geleistet, und zwar ohne Rücksicht auf allfällige Verhandlungen wegen Ausmittlung der Schuldtragende», welche gegenüber der Post-Anstalt verantwortlich sein könnten. §. 46. Stellt sich die.Partei mit der von der Post-Anstalt ausgemittelten und angebokhenen Entschädigungs-Summe nicht zufrieden, so steht derselben der Recurs an die höhere Stelle binnen der ge« wöhnlichen Recurs Frist, und nach erfolgter Entscheidung der obersten administrativen Stelle der Rechtsweg offen. II. T h e i l. Personen * Transport. (Fahrpost- Ordnung für Reisende.) §. 47. Jeder Reisende hat die bestehenden Polizei-Vorschriften zu beobachten, und, Io weit es diese verlangen, sich mit einem Reisepässe zu ve-sehen, wie auck in den Städten, wo bei der Ausfahrt ein Passir-Schein abgefordert wird, sich diesen zu verschaffen, und vor der Abreise dem Postamte zu übergeben. §. 48. Kranke Personen, deren Zustand den Mitreisenden offenbar beschwerlich sein müßte, insbesondere epileptische, Ausschlags- und Gemüths-kranke, so wie Kinder unter 4 Jahren, werden zur Beförderung mit der Fahrpost nicht zugelassen, eS fei denn, daß derlej Personen oder Kinder unter 4 Jahren zu einer Familie gehören, welche für jämmtliche Plätze eines Wagens und für die ganze Route, welche derselbe befährt, die tariffmäßigen Gebühren bezahlt. Vom ii. September, Erblindeten ist die Reise nur in Begleitung eines Führers gestattet. 4. 49 Dem Reisenden liegt ob, sich ira Posthanse eine Viertelstunde vor der zur Abfahrt festgesetzten Zeit einzusinden. Reisende, welche bei den auf dem Curse gelegenen (Unterwegs-) Stationen ausgenommen werden, haben sich von der erfolgten Ankunft der Fahrpost und von dem Zeicpuncte der Abfahrt Kenntniß zu verschaffen. Bei versäumter Abfahit wird Reclamation»!! in Absicht auf die bezahlte Gebühr keine Folge gegeben (§. 53). §. so. Die Mitnahme von Hunden im Wagen ist nicht gestattet. daS Tabakrauchen in »vohlgefchlof-fcnen Pfeifen aber nur dann, wenn keiner der übrigen Reisenden eine Einwendung dagegen erhebt. § 51. Verfällt ein Reisender in eine Krankheit, wodurch er den Mitreisenden offenbar beschwerlich wird, oder vergeht sich ei» Reisender gegen die Sittlichkeit, so hat ihm das Postamt, bei welchem darüber von Seite der Mitreisenden durch den Conduiteur Beschwerde angebrcht wird, die Wei-lerreise mit der Fahrpost zu untersagen. §.52. Die von jeder Person zu zahlende Reisege-bühr wird nach dem jeweilig festgesetzten und durch die öffeinlichen Bläiter kund gemachten Tariffe nach der Meileuzahl, welche der Reisende milder Fahrpost zurückzulegen beabsichtigt, bemessen. Bei Rechnungsverstößen sivdet die Bestimmung des §. 20 dieser Fayrpost-Okdnung volle Anwendung. tz. 53. Die Reisegebühr muß bei dem Postamte, wo die Bestellung des Platzes geschieht, ganz erlegt werden. Eine Rückzahlung findet nicht Statt, wenn der Reisende die bestimmte Fahrpost - Fahrt, zu-welcher der Sitz bestellt worden ist, aus was Gesetzsgmmlunz XX. rheil. 3*5 c) Erscheinen der Reisenden }tit Abfahrt. d) Mitnahme von Hunden. Tabakrauchen- e) Ausschliessung von der Weiterreise bei Krankheit'oder unsittlichem Benehmen der Reisenden. 2. Reisegebühren. ->) Ausmaß. 1>) Zeitpunkt der Zahlung. SP6 c) SBotmetffdiciit d) Trinkgelder. 3. Bestimmungen in Absicht auf das Gepäcke der Reisendlln, a) Zeitpunct der Aufgabe. L) Bezeichnung de» Gepäckes.» Dom fi. September. immer für einem Anlasse nicht bis zu dem Endpunkte der Reise oder gar nicht benützt, oder zu benützen verhindert worden ist, oder auch von der Post-Anstalt selbst nach den Bestimmungen der §§. 48, 49 und 51 von der Ab- oder Weiterreise ausgeschlossen werden mußte. §. 54. Bei der Bestellung deS Sitzes wird dem Reisenden ein V o r m e r k f ch e i n ausgefertigk, welcher nebst der Empfangsbestätigung über die erlegte Gebühr die bejouderen Bestimmungen enthalt, welche in Ansehung k erjenigen Fahrpost, die derselbe zur Reise gewählt hat, bestehen. Aer Vornierkschein ist nur für die Fahrt giltig, für welche er ausgestellt wird, und muß auf Verlangen der Postämter, des Conducteurs oder deö Gefällen -AusstchtSpersonalö vorgezeigt werden. tz. 55. Conducteure und Diener der Post-Anstalt sind nicht befugt, von den Reisenden unter irgend einem Vorwände ein Trinkgeld zu forden, ohne den Reisenden Dienste geleistet zu haben, welche nicht zu ihren Dienstobliegenheiten gehören. $. 56. Das Reisegepäcke, dessen zulässiges Gewicht der Vormerkschei» (§. 54) andeutet, muß bis zu der eben darin festgesetzten Zeit in das Postamt gebracht werden. Wer diese Zeit versäumt, hat sich gefallen zu lassen, wenn das Gepäcke zurück-bleibt, und erst mit der zunächst abgehenden Fahr-post nachgesendet, und bei dieser Nachsendung gleich andern der Post-Anstalt zur Beförderung anvertraureu Frachtstücken behandelt wird. §. 57. Jedes einzelne Stück des Gepäckes muß mit einem Zeichen oder mit dem Nahmen des Reisenden nebst bera Bestimmungsorte und dem Beisatz Bagage “ versehen, wie auch mit dem Siegel des Reisenden mehrfach wohl versiegelt sein, und der Werth desselben angegeben werden. Vom 21. September. 3°7 lieber das aufgegebene Gepäck wird dem Reisenden ein Empfangsschein, welcher die Zahl und das Gewicht der Stücke und den angegebenen Werth ausdrückt, erfolgt. Auf den Inhalt des Gepäckes findet übrigens der §.2 dieser Fahrpost-Ordnung volle Anwendung. §. 53. Die Post-Anstalt haftet für das dem Postamte ordnungsmäßig übergebene Reisegepäcke nach den int 5fen Abschnitte des I Theiles dieser Fahrpost Ordnung |ür Sendungen überhaupt fest-gesetzten Bestimmungen. Hiernach ist kein Reisender befugt, ohne Vor-roffen des Postbeamten und ohne Beisein des Conducteurs nach erhaltenem Empfangsschein zu seinem Gepäcke zu gehen. Von der Haftung der Post-Anstalt sind jene Kleinigkeiten ausgeschlossen, welche der Reisende zu sich in den Wagen nimmt, und welche seiner Obhut überlassen bleiben, ohne daß die Post-Anstalt derselben in dem Empfangsscheine über das eigentliche mit der Werthangabe versehene Gepäck zu erwähnen hat. §• 59- Den Reifenden ist nicht gestattet, große oder schwere Stücke des Gepäckes in den Wagen zu nehmen. Auch dürfen die Mitreisenden durch große Fuß- und Reisesäcke oder Schachteln nicht belästigt werden. §. 6o. Die Auösolgung des Gepäckes der Reisenden, worüber von der Post-Anstalt ein Empfangsschein (§. 57) ausgestellt wurde, findet nur gegen Aufweisung und Zurückstellung dieses letzteren Statt. Fände der Reisende bei Verletzung des Siegels oder der Emballage (§. 57) Grund, einen Abgang au dem Inhalte seines Gepäckes oder eine Beschädigung daran zu vermuthen, so muß derselbe die Eröffnung desselben in Gegenwart des Postbeamten vornehmen, weil nach unbeanstandeter Uebernahme des Gepäckes und erfolater Zurückstellung des Empfangsscheines keine Reclamation wegen Schadenersatz erhoben werden kann. o) Haftung der Post - Anstatt für das ®e-pälke. d) Besclirankung des Gepäckes im Innern 6eS Wagens. e) Ausfolgung des Reisege-gepäckes. 3o8 Vom n. September. 4- guhauang der Ordnung während der Reife. a) Aufsicht der Eonducteure. b) Sitz der C»N» ducteure. c) Dcrboth des Anhaltensund der Aufnahme von Reisenden ausier dcnPost-Stationen. Mit der Beförderung des Gepäckes zur Woh-nung des angekommenen Reifenden befaßt sich Die Post Anstalt nicht, sondern eö bleibt dieselbe, gleichwie die Aufgabe, seiner eigenen Einleitung überlasten. §. 61. Die Conducteure sind verpflichtet, auf Zuhaltung der Ordnung während der Reise zu seben, in welcher Beziehung die Reisenden auf Die Ver-ständigungen ron Seite der Ersteren zu achten haben. $. 6*. Dein Conducteur ist unter keinem Vorwände erlaubt, seinen Sitz im Innern des Wagens zu nehmen, wenn sich an diesem ein Außensitz befindet. 6- 63. Den Conductenreii und Postillonen ist bei streu-ger Ahndung verbothen, ans der Straße zwischen den Post - Stationen bei Gasthäusern oder sonst ohne Nothwendigkeit anzuhalten, und uneinge-schriebeue Personen oder Frachtstücke aufzunehmen. Jeder Reisende ist berechtigt, derlei Personen daS Einsteige» zu verweigern, und von dem Vorgefallenen die Anzeige bei dem nächsten Postamte zu machen. § 64. Den Conducteure», Postillonen und sonstigen Dienern der Post-Anstalt ist strenge gebothen, sich gegen die Reisenden gefällig, bescheiden und anständig zu benehme», und es wird erwartet, daß auch ihnen von Seite der Reisenden mit angemessener Rücksicht und Höflichkeit begegnet werde. Von der t. f. obersten Hof-Post»Verwaltung. Wien am 6. Juli 1838. Vom 3i. September. 3°9 123. Vorschrift in Bezug ans dir Reclamirung derjenigen Rekruiirungsflüchtigen, die sich in die Gränz- ober Gefäsicnwache einschleichen. In Folge hohen Hofkanzlei Decretes vom 6. September 1. I Zahl 22273/1544 ist die f. f. vereinigte Hofkanzlei mit der f. k. Hofkammer imb dem k. k. Hofkriegsrathe in Bezug der Reclamirung derjenigen rekrutirungöflüchtigen Individuen, die sich in die Gränz- oder Gefällenivache ungeachtet der bestehenden Vorsichten einschleichen sollten / dahin übereingekommen, daß dem KreiSamte das Recht oorbehalten ist, das Begehren der Zurück-stellung eines solchen Individuums zu stellen, welchem sonach auch unverweigerlich Folge zu geben ist. ES versteht sich übrigens von selbst, daß die Reclamirung nicht durch den Umstand bedingt sei, daß daS betreffende Jndi. viduum bereits zur Fahne geschworen habe, sondern daß eS hin-reichl, wenn bei demselben ein zur Begründung der Eigenschaft der Rekrutirungsflüchtigkeit gesetzlich bestimmtes Merkmahl eintrifft. Hievon wird daS k. k. Kreisamt in Verfolg der hierortigen Verordnungen vom 3. April 1835 Zahl 5144 *) und 17. October 1857 Zahl 17251 **) zur Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialoerordnung vom 2t. September 1838, Zahl 15922; an die k. k. Kreiöämter. 124. 35eflimm::ng, baß auch unabeliche Canbibaten für erledigte lkändischx Stiftungspläsie an der Neustäbter Militär - Acabemie competenzfähig sind. ES hat sich bei Erstattung des Vorschlages zur Besetzung erledigter stand. Stiftungsplatze in der Neustädter Militär-?lca- *) Siehe P. G. ©• Band 17, Seite /5, Zahl 56. **) Siehe P. G. S- Band 19, Seite no, Zahl 118. Vom 22. und 25. September. 3s o demie die Frage ergeben, ob auch unadeliche Candidate« für solche Plätze competenzfähig seien. Da schon mit allerhöchster Entschließung vom 5. Juni >787 der Antrag — daß bei gänzlicher Ermanglung geeigneter ade-licher Competenten auch unadeliche Söhne solcher Väter, die im Militär gedient haben, oder Söhne unadeljcher verdienstlicher Civil, beamten, welche jedoch geborne Landeökiuder sein müssen, in Vorschlag gebracht werden können — genehmigt, und durch eine allerhöchste Entschliessung vom 2. Februar 1824 bestätigt wurde, so werden die Herren Stände in Gemäßheit einer n.uer-lichen allerhöchsten Weisung vom 24. v M. und dießfalls er folgten hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 3 September i038 Zahl 22627 zur Darnachachtung hievon in die Kenntniß gesetzt. Guberuialerlaß vom September 1833, Zahl 15920; an die Herren Stände. 125. Ertheilung der Reisepässe fin die in ba3 Ausland reisenden Unterkhanen der ottoman, uschen Pforte. Nach einer hohen Eröffnung der k. k. obersten Polizeihofstelle vom 2. September d. I. hat die ottomannische Pforte sich veranlaßt gefunden, in Zukunft ihren in das Ausland reisenden Untertanen in französischer Sprache ausgefertigte und mit der Personsbeschreibung des P ßinhabers versehene Reisepässe zu er-theilen, und mit der Activirung dieser Maßregel bereits begonnen. Hievon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 25. September 1838, Zahl 15406; an die k. k. Kreisämter und Note an die Cameral-Gefällen-Ver-waltuug und an das General-Commando. Vom 25. September. 3'1 126. 83 eft im lining en hinsichtlich d. s S chub we sens zwischen der k. k. österreichischen Regierung und dem Frei-fitiafr Krakau. In Folge der mit dem Freistaate Krakau gepflogenen Verhandlungen ist in Bezug auf die Vereinfachung des Schubwe-sens zwifchen Krakau und der kaisetl. österreichischen Regierung ein Uebereinkommen getroffen worden, vermög dessen die aus den beiden genannten Staaten weggewi'esenen Individuen an den beiderseitigen Gcänzen sogleich übernommen werden sollen, und die Erhebung ihrer individuelen Zuständigkeit erst nachträglich zu geschehen hat. Dieses Uebereinkommen kantet wörtlich folgendermaßen: 1. Um die Außerlandesschaffung eines Individuums aus dem Freigebiethe nach den k. k. Staaten aus dem Schubwege zu bewirken, wird die Krakauer Polizeidirectiou vorerst dasselbe der genauesten Einvernehmung zu unterziehen, und sich in den Besitz aller Behelfe zur Darthuung des österreichischen HeimathSrechtes des Schüblings zu setzen haben. Ans Paß- und AnSweislose, deren Aussagen nicht bestimmt und umständlich lauten, und nicht den @täta» pel der Wahrheit an sich tragen, wird die angedeutete Erleichterung keine Anwendung finden, 2. Der Schübling ist i-u gesunden Zustande und mit der nö-thigen Kleidung versehen, sammt allen Ausweispapieren und der Einvernehmung desselben qn das Podgorzpr Polizei-Commiffariat zu übergeben, welches dessen einstweilige Verwahrung, so wie die Führung der Correspondenz zur Eon-statirung der Nationalität deö Uebernommenen zu besorgen haben wird. ö. Sollten die Aussagen des Schühlings in Bezug aus seine österreichische LandeSzuständigkeit sich als falsch bewähren, so hat dessen Zurücknahme von Seite der Krakauer Behörde unweigerlich zu erfolgen. 3>r Dom 25. September. A. Da dieses Uebereinkommen ganz wechselseitig ist, so wird i>ie freistädtische Polizeidirection alle Krakauer Unterthanen, die aus den östereichischen Staaten nach Krakau abgeschafft werden, unter ganz gleichen Bedingungen übernehmen, ohne daß eine ConstatirungSvcrhandlung vorausgegangen wäre. 5. DaS Polizei-Commiffariat in Podgorze wird beauftragt, auch die aus Krakau abzuschiebenden Ausländer jedoch nur in so ferne zu übernehmen, als auf unwiderlegliche Weift dargethan sein wird, daß dieselben durch die k. k. Staaten in das Freigebieth gelangt, und sie nicht Staatsangehörige einer der beiden anderen Schutzmächte sind. Wenn sich nachträglich erweisen sollte, daß ein solcher Ausländer dennoch auf einem anderen Wege, als dem vorstehend angedeureten nach Krakau gekommen sei, so hat dessen Rücknahme durch die freistädtischen Behörden unweigerlich zu geschehen. Indem man das k. k. Kreisamt in Folge eines hohen Erlasses der k. k. obersten Polizeihofstelle vom 5. September d I von dieser Uebereinkunft zur Wissenschaft und Darnachachtung in Vie Kenntniß setzt, wird dasselbe aufgeford, rt, bei dem Umstande — daß das k. k. Polizei-Commiffariat zu Podgorze laut des §. 2 derselben angewiesen ist, die Corresponüenz zum Behufs derCon-statirung der Nationalität der betreffenden Schüblinge zu besorgen, welche in der Zwischenzeit in den politischen Arresten zu Podgorze oder zu Bochina in Verwahrung zu halte» sind — die Verfügung zu treffen, daß die im Kreise befindlichen politischen Behörden von der oben erwähnten Maßregel verständigt und angewiesen werden, in Fällen, wo das k. k. Polizei-Commis-sariat in Podgorze sich an eine derselben zum Behufe der Constatirung von den aus Krakau kommenden Schüblingen in Bezug auf ihre Nationalität vorgebrachten Angaben zu wenden genöthigt ist, derselben die erforderlichen Auskünfte unweigerlich, vollständig und mit thuolichster Beschleunigung zu gewähren. Guberuialverordnung vom 25. September 1838, Zahl 15641; an die k. t. Kreiöämter und die Polizeidireetion. 3'3 Vom 26. und 27. September. 127. Vorschrift hinsichtlich der Besteuerung der Transport-Unternehmungen , die an mehreren Orten ihre A»f-nahms - Bureaux haben. Se. f. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 4. d. M. Zahl 3187 über einen vorgekommenen Zweifel über die 21rt der Anwendung der in beu Provinzen der Monarchie für die birecte Besteuerung der Gewerbe und industrielen Unternehmungen bestehenden verschiedenen Gesetze mit allerhöchster Entschlieffung vom 15. 0. M. festzusetzen geruht, es seien Tranöport-Unternehmungen, welche an mehreren Orten, die verschiedenen Stenergesetzen unterliegen, ihre Aufnahms-Bureaup haben, zwar nach jedem Steuergesetze dieser Orte insonderheit zu belegen, doch sei in dem Orte deö höher» Steuersatzes immer jener Betrag in Abzug zu bringen, welcher an den Orten deö mindern Steuersatzes für eben dieselbe Unternehmung wirklich entrichtet mirb. Hievon wird daö k. k. Kreisamt zur Darnachachtung verständigt. Gubernialverordnung vom 26. September 1838, Zahl at>25/Str. i an die k. k. Kreisämter, die Prov. Staatsbuchhaltung und die Herren Stände. 128. Milthrilung der allgemeinen Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessionssistem an alle polttischen Behörden erster Instanz. Da die Keuntniß der allgemeinen Bestimmungen über daS bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessionssistem auch den nicht landesfürstl. politischen Behörden erster Instanz nvthweudig werden kann, so wird das k. t. Kreisamt in Folge deS hohen Hofkanz. lei-Decretes vom 7. September d. 3. Fahl 22915 angewiesen, 3'4 Bom 57. September. diese mit dec Guberuialverordnung vom t. August d. 5. Zahl 1243 i mitgetheilten allgemeinen Bestimmungen den sämuitlichen ersten politischen Behörden bed Kreises, welche hievon noch nicht i» Kenntniß gesetzt worden sind, nachträglich bekannt zu geben. Gnbernialverordnung vom 27. September 1858, Zahl 15921 ; an die k. k. Kreiöämter. 129. Bewilligung, daß die Universität zu Krakau von drin für österreichische Unterthanen bestehenden Berbokhe, Ehren-Doctorsdiplöme von ausländischen Uiüiurfttatni anzuuehinen, in die Ausnahme gestellt werde. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessnng vom 23. August d. I. zu befehlen geruht, daß die Universität zu Ärakau von dem allgemein bestehenden Verbothe, Ehren-Doctor-Diplome von ausländischen Universitäten auznnehmen, in die 'Ausnahme gestellt werde. Dieß wird in Folge hoher Studien - Hofcomniissions-Verordnung vom 10. September d. I. Zahl 55 15 mit Bezug auf die Verordnung der hohen Studie» Hofcommission ddo. 9. De-feinbet 1819 Zahl 8027 — womit -eröffnet wurde, daß von nun an keinem Unterthan der österreichisch.',! Monarchie zu gestatten sei, ein Doctors - Diplom von einer fremden Universität anzunehmen — zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Guberuialverordnung vom 27. September 1858. Zahl 16094 ; an das Universitäts-Rectorat und die StudiemDirectorate. 130; Bestimmungen in Beziehung auf die Aufnahme der Conceptscandidatcn für die politischen Behörden. Die k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit hohem Erlasse vom 6. September d. I. Zahl 22726 Folgendes eröffnet: Vom 29. September. 315 »Se. k. k Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung aus Innsbruck vom 14. August d. I. in Beziehung auf die Aufnahme der Concepts-Candidaten für die politische Behörde, und ihre Befähigung für de» politischen Dienst, folgende allerhöchste Bestimmungen zu erlassen befunden: 1. Die Aufnahme der politischen Conceptöcandidaten, außer jenen aus dem Theresianum und aus dem Convicte in Wien, welche unmittelbar von Sr. Majestät ihre Bestimmung er» h.lten, steht dem Landespräsidium zu. 2. Es fallen nur solche Individuen als Conceptscandidaken ausgenommen werden, welche sich mit vorzüglichen Studien- und Sitte,izeugnisten auszuweisen vermögen. z. Der Conceptocandidat wird vorerst in Beziehung auf Fähigkeit, Verwendung und Moralität einer Probe unterzogen, die wenigstens 6 Wochen und längstens 3 Monathe zu dauern hat. 4. DaS Laudespräsidium kann den aufgenommenen Candidaten einem Kreiöamte oder einem Rathe bei der LandeSstelle zu-weifen, welches oder welcher in der vom.Präsidium bestimmten Zeit an dasselbe den Bericht über ferne Eigenschaften zu erstatten haben wird. 5. Fällt der Bericht günstig ans, so hat das Präsidium den Coneeptscandidaten mittels Dekretes und Beeidigung zur ordentlichen Con eptsprariö zuzulassen, und ihn dann einem Kreisaiule zvzuweisen. Ware der Bericht ungünstig, so ist der Candidal >11 entlassen und zu belehren, daß er eine andere Bestimmung zu ergreifen habe. 6. Nach Verlauf eines Jahres und vor Ablauf des zweiten Jahres hat sich der Concepkspracticant einer strengen praktischen Prüfung für Kreiscommissärs- und Con-cipisten-Stellen bei der Landesstelle zu unterziehen, welche auf die bisher übliche Weise vorzunehmen ist. Vom ry. September. 3'* Wird der Geprüfte durch Beschluß der Landes-stelle fähig befunden, so wird ihm ein Secret hierüber ausgefertigt. 2ni entgegengesetzten Falle kann ihm zu seiner Ver-vollkoniinnung und zur Erneuerung der Prüfung noch ein weiterer Zeitraum von 6 Monathen zugestanden werden. Der Concepröpracticant, welcher auch bei der zweiten Prüfung nicht begeht, oder welcher sich in den obbestimniten Fristen der Prüfung nicht unterzieht, ist ohne Weiteres zu entlassen. 7, Der mit gutem Erfolge geprüfte Com eptspracticant ist sonach ein Jahr bei der Landesstelle zu verwenden. Seine weitere Verwendung bei der Landesstelle oder bei einem Kreisamte hängt von dem Landeöpräsidium ab. 8. Sie von Seiner Majestät der politischen Linie zugewiesenen Theresianisten u >d Eonoictisten sind in Ansehung der Prüfung und Verwendung den nähmlichen Vorschriften unterworfen, jedoch sind sie von der vorläufigen Candidatur und Probezeit enthoben, und haben sogleich nach der Bestimmung des Präsidiums bei einem Kreiöanue als Conceptspracti-cauten einzutreten. In so ferne durch diese allerhöchste Bestimmung einzelne Punkte deö mit Hofkanzlei - Secret vom 15. Mai 1824 Zahl 13678 *) hinansgegebenen allerhöchsten Normales abgeändert werden, ist sich in den betreffenden Puncten a» die dermahlige Verordnung zu halten.» Gubernialverordnung vom 29. September 1838- Zahl 15930 ; an die k. k. Herren Kreishanptleute und au das juridische Stn-diendirectorak. 131. Instruction inAbficht auf dir Pferdrpräinien.Vkrtheiluüg. Zu Folge hohen Hofkanzlei - Secretes vom 13. Juli d. I. Zahl 15012 haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Ent- *) Siehe P. G. S. Band 6, Seite 19?, Zahl 91. Vom i. October. 3'7 schliessung vom 27. Mai 1806 die seit dem Jahre 1828 provisorisch in Wirksamkeit befindliche Jnstrnctio» in Absicht auf die Vertheilung der Pferde - Prämien nunmehr als bleibend« Norm mit den von den hohen Hofstelle» angetragenen Modalitäten zu bestätigen geruht. Diese Instruction wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 1. October 1838, Zahl 13373. I n st ruction über die Vertheilung der Pferde - Prämien. $. 1. Der allegirte Plan enthalt die Orte, Zeit, Zahl und Preise der jährlich zu vertheilenden Pferde-Prämien, auch ist in demselben das Verhältnis festgesetzt, wie viel in einer jeden Concurö-station Hengst- und wie viel Stutfüllen mit Prämien zu bethei-len sind. Von diesen Bestimmungen darf unter keinem Vorwände ohne höhere Bewilligung sich eine Abweichung erlaubt werden, auch darf auf den Fall, wenn in ein oder dem andern Orte weniger preiswürdige Pferde zum Concurs erscheinen sollten, als Prämien daselbst zur Vertheilung festgesetzt sind, keine Uebertragung der Prämien an einen andern Ort, wo mehr preiswürdige Pferde erscheinen, Statt finden. Wenn die Verwechslung einer der im beiliegende» Plan benannten Concursstalioiien in der Folge durch Loculverhältnisse nothwendig werden sollte, oder der Turnus dieser Stationen abzuändern räthlich würde, so sind die dießfälligen Anträge nach gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem betreffenden KreiSamte und Beschäl-Departement durch die Vorgesetzten Behörden an die Hofstellen zur höheren Entscheidung zu leiten; nur in dem Falle, wenn in einer solchen Station oder deren nächsten Umgebung zur herannahenden Vertheilungszeit eine Viehseuche oder Krankheit herrschte, und eö nicht mehr an der Zeit wäre, die höhere Entscheidung einzuholen, kann die Wahl einer andern Cvncursstaiion von den Unterbehvrden ohne Anfrage, und zwar nur für das betreffende Jahr, anberaumt werden, wovon aber nebst der veranlassenden Ursache sogleich an die Hofstelle die Anzeige zu erstatten ist. Die höchste Elaste oder die Mittelclassen der Prämien find nicht ausschliessend für die Hengstfüllen bestimmt, sondern ohne 3,8 Vom l. October. Unterschied des Geschlechtes dem werthvollsten und preiswürbigsten Füllen unter den dabei zu beobachtenden Modalitäten znzuerkennen. Wallachen sind auf keinen Fall zu einer Betheilung mit Prämien zuznlassen. §• 2. Nur jene Landwirthe können um eine Prämie coneucrire», die ein dreijähriges Pferd, Hengst oder Stüiel von seiner ersten Lebensperiode an bis zur Prämienvertheilung erzogen haben, und zwar ohne Unterschied, ob selbe die Mutter schon früher besessen oder belegt inS Eigenthum übernommen haben. Füllen, durch k. k. Beschäler erzeugt, und von Landleuken, welche in die Elaste der Lauern und der mehr vom Feldbau als von einem Gewerbe lebenden Bürger gehören, bis zum erreichten dritten Jahre erzogen, verdienen jedoch vor jenen durch appro-birte Privathengste erzeugten bei gleicher Preiswürdigkeit den Vorzug, und dürfen letztere nur dann mit Prämien betheilt werden, wenn etwa keine preiswürdigen von k. k. Beschälern erzeugte Pferde erscheinen, oder sie dieselben an Preiöwürdigkeit 'über-treffen sollten. Besonder» Vorzug und Berücksichtigung aber verdienen bei gleicher Preiswürdigkeit jene Fülle», die von schon mit Prämien beiheilten Müttern erzeugt und vorgesührt werden, weil der Land-inan» hierin das Motiv, sein Prämienpferd zur weitern Zucht zu verwenden, und eine besvndere neue Aufmunterung sinket, das Aufziehen und die Schonung desFüllens und Mntterpferdes nicht zu scheuen, statt wie es jetzt gewöhnlich geschieht, solches zum Nachtheil der Pferdezucht sogleich zu verkaufen. Die Pferde der Edclleute und aller Honoratioren sind von der Beiheilling mit Prämien ganz ausgeschloffen. Jeder mit von ärarischen Beschälern abstammenden Füllen zum Concurs Erscheinende hat eine» gedruckten, von dem Unteroffizier der Beschäl-station bei erfolgter Belegung der Suite auSgeferrigtcn Belegzettel niitzubringen, und der Prämienvertheilungü-Commiffio» zu übergeben. Eben so haben auch die Besitzer der von Privathengsten erzeugten, und zum Concurs vorgeführte» dreijährigen Füllen, die auf ihren Nahmen ausdrücklich lautenden, von dem Eigenlhümer deS (versteht sich approbirten und daher genau zu beschreibenden) Privatbeschalers ausgestellten, von dem Gemeind/vorstande bestätigten, und zur Vermeidung eines jeden Unterschleifeö von der Bezirks - oder Grundobrigkeit coramisirten Belegzettel mitzubringen, und der Vertheilungs-Commission zu überreichen. Vom -. October. Z'y $. 3. Je nachdem in einem Lande oder Kreise die Pferdezucht mehr oder weniger Fortschritte gemacht hat, niuß auch die PreiS-würdigkeit der coneurrirenden Pferde hiernach beurtheilk werden. ES darf dabei keineswegs von überspannten Ideen ausgegangen werden, sondern es sind vielmehr in solchen Gegenden, wo die Verbesserungen der Pferdezucht erst begonnen haben, und diese gleichsam noch in ihrer Kindheit steht, auch Pferde minderer Gattung für preiswürdig zu erkennen, wenn nähwlich solche nicht offenbar Spuren der Verwahrlosung an sich tragen, und zur Dienstesleistung für tauglich befunden werde», indem die 21bfi*t bei diesen Prämicnvertheilungen hauptsächlich dahin gerichtet ist, die Landleute zur Schonung ihrer jungen Pferde zu vermögen, ohne welche die Zuchr nicht gedeihen kann. §, 4. Die Pertheilung der Prämien hat unter obigen Beding-nisten alljährlich durch eine eigene Commission z» geschehen, wo-bei von Seite des Politicnms der Herr Kreishanptman» oder besten Delegirtcr sammt dem Landes - oder Kreisthierarzr, wo sich welche befinden, und zwei sachkundige und unparteiische Mit. glieder der k. k. LandwirthscdastS,Gesellschaft, dann von Seiten des Militärs der der Prämienverthellungs-Sration zunächst gelegene Herr Brigade General, oder in dessen Verhinderung ein Stabsoffizier der Cavallerie und der Beschäl-DepartementS Commandant, oder bei dessen Verhinderung ober Unzulänglichkeit die Beschäl--Departements - Offiziere höheren Ranges gegenwärtig sein werden. Um einerseits bei den Prämien - Verkheilungen Unterschleife von solchen Leuten, welche auf Prämien kein Reckt haben, um so jlderer zu verhindern, und andererseits eines sachverständigen Urtheilö über die Preiswürdigkeit der Fülle» durch Stimmen-mehrheil sich desto mehr zu versichern, wird als Mitglied dieser Commission auch derjenige Beschäl.-Departements > Ostiiier beizuwohnen haben, welcher den Bezirk, in welchem die Prämien ver-theilt werden, inspicirt, und so fort auch die Landleute und ihre Pferde kennt. Auch können dort, wo es zur Bildiing einer vollständigen Commission nothwendig werden sollte, nach Zulässigkeit auch die Thierärzte und Oberkurschmide oder Oberschmite der Beschäl Departements beigezogen werden. §. s. Diese Commission wird sich an dem bestimmten Prämien-Vertheilungsorte zur gehörigen Zeit versammeln, alle zum Con, 3so Vom l. October. curs erschienenen Pferde untersuchen, die concursfähigen davon absondern, und unter diesen die preiswürdigen nach den verschiedenen Abstufungen der Prämien fürwählen. §. 6. Die Auswahl der preiswürdigen Pferde, so wie auch die zuerkannten Classen der Prämien, wird durch Stimmenmehrheit, oder bei getheilten Meinungen durch bas Loos zu entscheiden sein. Eine Zerstückelung oder Halbirung der Prämie ist unzulässig, weil die festgesetzte Zahl der Prämien nicht überschritten werden darf, und der Empfänger den ungelheilten Prämienbetrag quittirt. i 7. Alle preiswürdigen Pferde ohne Unterschied der Pserdezüch-ter, ob solche wegen Unzulänglichkeit der Pferde Prämien nicht be-theilt werden konnten, so wie die von dem Bezug der Pferde-Prämien ausgeschlossenen Adelichen und Honoratioren, welche preiswürdige und von ihnen selbst erzogene dreijährige Füllen der Commission vorführen, find in die nach beigehendem Formulare zu verfassende Consignation aufzunehmen, bann durch die k f. Kreisämker in den össentlichen Blättern, so wie mittels kreisämt-licher Currenden, und von Seite der Dominien an Amtstagen und auf jede sonst hierzu geeignete Art zur allgemeinen Kennt-niß und Aufmunterung zu bringen. §. 8. Die zuerkannten Prämien in neuen vollwichtige» Ducaten haben die betreffenden Landleute durch den Herrn Kreishaupk-mann oder dessen Stellvertreter im Beisein der übrige» im § 6 be^eichneten CömmissionSglieder, und in Gegenwart aller Con-currirende» auf ihre Hand zu erhalten, und bei dieser Vertheilung werden nicht nur die Nahmen der mit Prämien betheilten Land-leutc, sondern auch alle Diejenigen ohne alle Ausnahme, welche preiöwürdige Pferde zum Concurs gebracht haben, öffentlich zu verlesen und bekannt zu geben sein. Zu mehrerer Celebrität dieser Handlung hat auch jedeS mit einer Prämie betheilte Individuum den Empfang seines Prä-mien-Betrages, welcher durchaus in Gold-Ducate» und in keiner andern Valuta bestehen muß, in Gegenwart der ganzen Commission gleich zu bestätigen, und die dießfallige Quittung zu unterfertige», welches Document sodann zum Behufs der Verrechnung der verwendeten Prämiengelder ohnehin nothwendig wird. Auch ist allen mit Prämien bctheilten Pserdezüchtern von der Commission öffentlich zu bedeuten , daß von ihnen Niemand Som l. October. 3»i unter waS immer für einem Vorwände ober Titel ein Geschenk oder Douceur ober sonstige Erkenntlichkeit zu fordern berechtigt sei. §. 9* Um die Landleute bei Zeiten zu benachrichtigen und aufzu-muntern, mit ihren Pferden auf den Concuröplätzen zu erscheinen, wird das Departement nach vorherigem Einvernehmen mit den k. f. Kreisämtern, so wie es bisher geschehen, alle Jahre immer wenigstens 2 bis 3 Monathe vor der Vertheilung der Prämien den Vertheilungsplan dem k. f. General - Commando einreichen, und um die Verfügung bitten, daß die Kreise, Orte, die Zeit, die Zahl und die Classen der zu vertheilenden Pferde-Prämien, dann das Alter der concursfähigen Pferde, nicht nur dreimahl hintereinander in die öffentlichen Zeitungsblätter eingeschaltet werden, sonder» auch durch besondere Currenden der k. k. KreiSämter an die Dominien zur allgemeinen Kenntniß gelangen mögen. Auch werden die in den Beschälstationen commandirten Unteroffiziere immer alle Jahre gleichzeitig anzuweisen sein, daß sie die Landleute, welche Stuten in die Belegstationen znführen, bei dieser Gelegenheit hievon mündlich verständigen, und ersuchen, solches auch den übrigen Dorfbewohnern mitzutheilen. ötft&fatnmlmtfl XX. Theil. 2t J 3*8 Bom 1. October. Jpormulat. Consignation über die in dem zum Kreise N. gehörigen PrämienvertheilungS. orte N. am .. Mai 18.. z»m Concurs erschienenen preis-würdig anerkannten und mit Prämien betheilten Pferde. al s DreijährigePferde von ärarischcn || P rivat- Beschälern 4 S |i e. = 1! § (T) j S § Zum Concurs sind erschienen . . . ! Hievon waren nicht concurs- und preis-würdig Nach deren Abschlag verblieben preiswürdig .......... Von diesen erhielten das Pramium, und zwar: Der Landmann N. N. aus dem Dorfe N., Herrschaft N., mit lsDucatensür eine zjähr. Stute, Rapp, der Hintere linke Fuß weiß, i/i Faust 5 Zoll hoch . Der Landmann N. N. aus dem Dorfe N., Herrschaft N., mit ,o Ducate» für eine dreijährige Stute, Lichtbrau», ohne Zeichen, 15 Faust hoch u. s. w. Summe der Nachbenannte Individuen konnten aber aus Mangel an Prämien mit solchen nicht betheilt werden, und kommen daher zu beloben: Der Landmann N. N. aus dem Dorfe N., Herrschaft N u s. w. S um me der II 1 U | Sig. N. den ten > 8 Unterschriften der politischen Unterschriften der militärischen 1 Commissions-Mitglieder. Commissions-Mitglieder. 1! Zur Se/Z 3Z2 efas (ZC ßanSes (far ste far/n,, (res. SaanZi )ur defrnitivett ÄejtimmunZ HIferde - Prämien -^Vevtheilungen JJueat. I SfasA • 7>ueut. ■ -x • (S' C7, Z' ** **/ * /*** VZ/ZZZ-. Vvm 3, October. 3*5 132. Vorschrift hinsichtlich ber Ertheilung der Steindruckerei-Bewilligungen an Buchdrucker. Die hohe Hofkammer hat unterm ,2. v. M. Zahl 37512 anher erinnert: Seine Majestät haben über die Allerhöchst gestellte Frage, ob die Bewilligung zur Steindruckerei allen Buchdruckern, und wo immer zu ertheilen wäre? unterm 28. v. M. zu entschlieffen geruht, daß Allerhöchstdüselben den Länderstellen, ohne die Normal-Verordnung vom 12. Mai i8 >8 aufzuheben, gestatten wollen, solchen Buchdruckern, welche als sehr solide Gewerbeleute bekannt sind, nach vorläufiger Einvernehmung der Polizei-Behörde und gegen genaue Beobachtung der in der eben erwähnten Normal-Vorschrift enthaltenen Polizei - Vorschriften ausnahmsweise auch in Kreisstädten oder Delegationsstädten das Besugniß zur Stein-druckerei dann zu ertheilen, wenn wirklich Gründe dafür vorhanden sind, und keine anderweitigen Bedenken entgegentreten, daß jedoch in einem solchen Falle die Kreisbehörde in jenem Orte, in welchem keine organistrte Polizei-Behörde besteht, immer zur genauen und strengen Handhabung aller dießfälligen Poli'zei-Vorschriften ausdrücklich anzuweisen sei. Hievon wird das k. k. Kreisamt mit Beziehung auf daS hohe Commerzial - Hof. ommiffions - Decret vom 12. Mai i 818 Zahl 6ö6g, Gubernialeurrende vom 27. Mai i8i8 Z. 12568,*) zur genauen Nachachtung verständigt. Gubernialverordnung vom 3. October 1838, Zahl 16093; an die k. k. Krelsamter und die Polizeidirection. Circulare in Absicht auf die Ausübung der Steindrucke,ei und die Verleihung dieses Commerzial * Gewerbes. In Absicht auf die Verleihung und Ausübung der Steindruckerei hat die k. k. Conimerz-Hofcommiffion, im Einverständniß mit der k. k. Polizei - und Censurs-Hofstelle, durch Verordnung *) Siehe nachstehende Circular - Verordnung. 3*4 Vom Z.^October. vom i2. b. M. folgende in dem Geist der bereits vorausgegangenen Anordnungen gegründete Bestimmungen, welche cid Richtschnur in vorkommenden Fällen zu gelten haben, festzusetzen befunden : i. Die Ausübung der Steindruckerei, so wie der Papienogra-phie ist nur Demjenigen gestattet, der ein Befugniß hierzu erhalten hak. 2» Die Verleihung eines solchen Besugnisses in erster Instanz steht der Länderstelle im Einverstandniß mit der Polizei-und Censurs-Behörde zu. 5. In Recuröfällen entscheidet die Commerz Hofcommission im Einvernehmen mit der Polizei- und Censurs-Hofstelle. 4. Die Einrichtung einer Steindruckerei wird ausfchliessig nur in Haupt, uud Provinzialstädtcn, wo eigene landesfürst-liche Polizeibehörden bestehen, gestattet. 5. Wer ein Befugniß ansucht, muß seine Geschicklichkeit dar- thun, zugleich ein Mann von erkannter Rechtlichkeit, auch bemittelt und ansäßig sein. 6. Diejenigen, die solche Befugnisse erhalten, haben sich nicht nur den Censurs-Vorschriften auf daö Genaueste zu unterziehen, sondern es wird ihnen auch zur Pflicht gemacht, für jeden Unfug, der durch ihre Leute getrieben wirb, selbst zu haften, jedes Individuum, welches sie dabei verwenden wollen, mit genauer Bezeichnung der Art seiner Verwendung der Polizeibehörde vorläufig nahmhast zu machen, auf die Handlungen ihrer Leute auch außer den Werkstätten genaue Obsicht zu tragen, bei dem mindesten Verdacht, daß eine solche Person außer den Werkstätten sich mit Steindruckarbeiten befasse, — was durchaus streng verbothen ist — die Polizei hierauf aufmerksam zu machen , endlich auch der Polizei jedes Individuum, welches auS der Arbeit austritt, immer nahmentlich mit Beifügung der Veranlassung des Austrittes und der sonst dabei obwaltenden Umstände anzuzeigen. 7. ES versteht sich von selbst, daß die Ucbertreter nach dem Gesetzbuch über Verbrechen, oder nach dem Gesetzbuch über schwere Polizei-Uebertretungen zu bestrafen sind. 8. Diese Normen haben in Zukunft bei Verleihungen zur Richt- schnur zu dienen, und hinsichtlich der zu beobachtenden Verbindlichkeiten erstrecken sie sich auch auf die bereits bestehenden Steindruckereien. Grätz den 27. Mai isi8. Vom 3. October. 3j5 133. Bestimmungen über die Anwendung des 476. §. des 1. Theils des St. G. S. bei schweren Polizei-Ucbertrelungen. lieber eine auö Anlaß eines fpecieten Falles der hohen Hofkanzlei zur Entscheidung unterlegte Anfrage — ob Jemand einer erwiesenen und wiederholten schweren Polizei - Uebertretung wegen bestraft werden könne, oder ob in solchen Fällen der §. 476 des I. Theils des Strafgesetzbuches, nach welchen ein noch in Untersuchung stehendes Verbrechen nach dem Schluffe der Verhandlung nicht mehr zu bestrafen sei, wenn der nähmliche Tha. ler wegen einer gleichen That indessen bestraft worden, auch auf die Fälle der schweren Polizei-Uebertretungen anzuwenden sei — hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 14. l. M. 3. 22067 die Weisung ertheilt, daß die analoge Anwendung des §. 476 St. G. I.THls. auf schwere Polizei-Uebertretung nur in so ferne Statt finden könne, als selbe dem Beschuldigten günstig ist, und daß demnach gegen ein wegen einer schweren Polizei-Uebertretung abgeurtheiltes Individuum, wenn gegen dasselbe spater eine früher begangene gleiche Polizei-Uebertretung verkommt, wegen letzterer nur in so ferne ein Verfahren eingeleitet werden könne, als eö hierbei etwa auf eine Entschädigung ankommt, und die in der eben gedachten Beziehung geforderten Umstände deö §. 476 St. G. I. This, eintreten. Von dieser hohen Entscheidung hat da» k. k. Kreisamt die BezirkSobrigkeiten zur Darnachachtung bei vorkommenden Fällen in die Kenntniß zu setzen. Guhernialverordnung vom z. October 1838, Zahl 16109; an die k. k. KreiSämter. Dom 4. October. 3 >6 134* Formulare für die Ausweise über die an epidemische» Krankheiten verstorbenen Personen und über den Stand des Sanitätspersonales. Da die hohe Hofkanzlei die bisher übliche Art der Nachweisungen über die an epidemischen Krankheiten verstorbenen Personen zum Behufs des Hauptsanitäts-Berichteö nicht entsprechend befunden hat, so erhält das k. k. Kreiöamt die Weijung, die dießfällige Uebersicht nachträglich für das Jahr 1857 nach dem anverwahrten Formulare zu verfassen, und sobald als möglich an die k. f. Provinzial-Staatsbuchhaltung unmittelbar einzusenden, und auch für die Zukunft sich genau darnach zu benehmen. Uebrigens haben sich die k. k. Kreisämter bei der Vorlage des Ausweises über den Stand deö Sanitäts - Personales nicht gleichartig benommen, indem Einige nach früheren und Andere „ach später» Verordnungen die Nachweisungen geliefert haben, daher zur Beseitigung aller Anstände das mitfolgende Formular zur Darnachachtung mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom A. October i838, Zahl 16001; an die k. k. Kreiöämter. CdPomuIar 1.) Uebersichts - Tabelle. über die in den . . . Kreisen der Provinz Steiermark im Zahce 18. . an epidemischen Krankheiten Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen. Benennung Kreis Sanitäts- Zahl der befallenen Orte Bevölke- Dauerzeit der Epedemie An der Epidemie stnd Von ,vo Erkrankten sind gestorben u B Epidemie. • District rung von . bis X erkrankt genesen gestorben I! i ! CiPormuIar 2.J Ausweis über die in dem Gebiethe des k.k steiermärkischen Guberniums befindlichen Sanitäts-Individuen und Apotheker im Jahre i 8.. Nähme der Provinz Gubernial-rath und Protome-dicus fsi?s Stand der practische» Aerzte, und zwar: Zahl der Anmerkung. f des Kreises i 1 . Kreis- physiker Bezirks- Physiker Stadt-und Armen-Aerzte Zahl der sonstigen practischen Aerzte | S i i s 5 8 1 6 jäläiDOtiK I des Kreises ' Vom 4- Oct 3*8 Vom 4. October. 135. Erweiterter Wirkungskreis der Länderstellen bei Verleihung der Stipendien. Vermög hoher Studien »Hoftommiffions - Verordnung vom 16. September 1838 Zahl 57i8 geruhten Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 5. d. n. M. den §. 33 des im Jahre 1829 für die hohe Holkanzlei, und rücksichtlich für die hohe Studien - Hoftommission bestimmten Wirkungskreises dahin zu beschränken, daß die Verleihung der Handstipendien in der Regel den Länderstellen nach dem ihnen unterm 16. Mai 1807 eingeräumten Wirkungskreise überlassen bleiben soll, und von der hohen Studieo-Hofcommission nur jene Stipendien zu verleihen sind, welche für einzelne Provinzen aus dem Staatsschätze zu dem Zwecke bewilligt wurden, um die Studirenden außer ihrem Vaterlande in den Studien an der Lehranstalt eines andern Landes zu unterstützen. Gubernialerledigung vom 4. October ,S3S, Zahl 16325. 136. Vorschrift, daß den Rciseuden aus Ungarn mit in ungarischer Sprache allein ausgefertigten Pässen der Eintritt und die Fortsetzung der Reife durch die Provinz nicht zu gestalten sei. Die königl. ungarische Hofkanzlei, — welche von der k. k. obersten Polizeihofstelle aus Anlaß eines neuerlich vorgekommenen specielen Falles , daß Reisende im k. k. Gebiethe vorgekommen sind, welche mit in ungarischer Sprache allein anöge-fertigten Pässen versehen waren, ersucht worden ist, den betreffende» königl. ungar. Behörden dir hinsichtlich der Ausstellung der Reisepässe nach den übrigen k. k. Staaten am 27. Februar l. I. erflosseue allerhöchste Entschliessung ernstlich in Erinnerung zu bringen — hat hierauf eröffnet, daß die genaue Befolgung dieser allerhöchsten Norm am sichersten dadurch erzielt Vom 5. und 9. October. 329 werden dürfte, wenn die lediglich in ungarischer Sprache aus-gefertigten Reisepässe bei de» k. k. Gränzämtekn nicht angenommen, und die mit solchen Documenten versehenen Reisenden zurückgewiesen würden. In Folge eines hohen Erlasses der k. k. obersten Polizei-hofstelle vom 13. September d. I. erhält demnach das k. k. Kreisämt im Nachhange zu der Gubernialverordnung vom 10. April i833 Zahl 5803 *) den Auftrag, die Einleitung zu treffen, daß in Zukunft allen Reisenden, welche mit in ungarischer Sprache allein ausgefertigten Pässen an der Gränze oder im Innern des Kreises erscheinen, der Eintritt in die Provinz, so wie die Fortsetzung der Reise, nicht gestattet, sondern daß selbe ohne Weiteres nach Ungarn zurückgewiesen werden. Gubernialverordnung vom 5. October i838, Zahl 16194; an die k. k. Kreisämter und Die k. k. Polizeidirection, dann mit Note der k. k. Cameral-Gefällenverwaltung und demk.k. General- Lommando. 137. Behandlung der am 1. October 1838 in der Serie z>8 verloosten F- und 4percentigen Obligationen drs Anlehens durch das Haus Goll. Ueber die Behandlung der am 1. October 1858 in der Serie 518 verlooöten 5 - und 4percentigen Obligationen von dem durch Vermittlung des Hauseö Goll aufgenommenen Anlehen wird zu Folge deS hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 5. d. M. mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 8. November 1829 3. 3088 **) Nachstehendes zur öffentlichen Kennt« niß gebracht: §. 1. Die fünfpercentigen Obligationen lit. AA. von dem unter der Vermittlung deS Hauseö Goll aufgenommenen Anlehen, *) Siehe in diesem Bande Seite ns, Zahl 44- •*) Siehe P. G. S. Band u, Seite 543, Zahl 178. 33° Vom 9. October. welche in die am 1. October iti58 verlooSte Serie zig von .Numer 4554 bis einschliessig Numer 5899 eingetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe deö Capitals bar in Conventions-Münze zurückbezahlt; dagegen werden die in dieser Serie begriffenen und von demselben Anlehen herrührenden vier-percentigen Obligationen lit. G. von Numer 4551 bis einschliessig Numer 4Z84 nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit 4 Percent in Conventions-Münze verzinsliche Staatöschnldverschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verloosten fünfpercenLi'gen Obligationen beginnt am 1. Februar 1859/ und wird von der f. k. Universal-Staatö - und Banco - Schulden - Laffe in Wien oder von dem Wechselhause Hope und Compagnie in Amsterdam geleistet. 5. Bei der Auszahlung deö Capitals werden zugleich die bis Ende Jänner iu59 darauf haftenden fünfpercentigen Zinsen in Conventions - Münze berichtigt. ' 4. ' Bei Obligationen; auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet/ ist vor der CapitalsauSzah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. $. S. Die Umwechslung der in die Verloosung gefallenen vierper.. centigen Obligationen gegen neue Staatsschuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der k. k. Universal-Staats- und Banco-Schulden-Caffe in Wien oder bei dem Wechselhause Hope und Compagnie in Amsterdam. h. 6. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen laufen vom 1. October 1838 , und die bis zu diesem Zeitpunkte auf den verloosten Schuldbriefen haftenden vierpercentigen Interessen wer-den bei der Umwechslung der Obligationen berichtigt. Gubernialcurrende vom 9. October igzg, Zahl 16964. Dom it). October. S3* 138* Vorschrift, daß die Strafbestimmungen, die für Jene bestehen, welche sich der Erwerbsteuer - Vclpflichkung entziehen, auch auf unbefugt Erwcrbtreibende, die sich dieser Verpflichtung entziehen, Anwendung flnden. Es wurde wahrgenommen, daß die Strafbestimmungen, die für Jene bestehen, welche sich der Erwerbsteuer-Verpflichtung entziehen, nicht gehörig gehandhabt werden, und hier und da insbesondere der Ansicht gefolgt wird, als fänden jene Strafbestimmungen auf unbefugt Erwerbtreibende keine Anwendung. Die hohe Hofkanzlei hat daher mit Verordnung vom 1C. September 1838 Zahl 5396, die Abschrift einer in dieser Beziehung unterm 18. April v. I. an die niederöstreichische Landesregierung erlasienen Verordnung zur genauen Nachachtung anher mitgetheilt, welche man dem k. k. KreiSamte mit dem Aufträge bekannt gibt, in vorkommenden Fällen nach diesen Bestimmungen furzugehen. Gubernialverordnung vom 10. October i8",8, Zahl 4737/Str.; an die k. k. Kreisämter. Abdruck eineö Dekretes der vereinigten Hofkanzlei an die niederöstreichi-fche Regierung vom 18. April 1837, Zahl i4t8. (St.) Die vereinigte Hofkanzlei hat in Beziehung auf die Erwerbsteuer-Behandlung von der f. k. allgemeinen Hofkammer die Verhandlungen mitgetheilt erhalten, auf welche wegen Verleihung eineö HandlungS-Befugniffes an N. N., und wegen Bestrafung des unbefugten Handlungs-Betriebes des N. N. die Berichte der Regierung vom rc. Beziehung hatten. Die vereinigte Hofkanzlei hat daraus ersehen, daß von der niederöstreichischen Regierung über eine Vorstellung des HandlungS - Gremiums, welches sich über die nachsichtsvolle Behandlung unbefugter Handelsleute, und über die geschehene Ausfertigung von Erwerbsteuer - Scheinen für solche beschwert hatte, nach dem Anträge deö Wiener Magistrates unterm 24. December v. I. Zahl 73165 förmlich erklärt wurde, daß eine Be- 33* Vom io, October. strafung der unbefugt Handel treibenden Parteien nach dem Re. gierungs * Circulare vom 14. Mai 1819 nicht Statt finden könne, weil dieses Circulare nur die Strafe für berechtigte Ge. schäflsleute, welche sich der Erwerbsteuer entziehen, bestimmt, nicht aber auch für die Unbefugten, welche ohnedieß nach den in Gewerbssachen bestehenden Gesetzen als Störer einer beson-deren Strafe unterliegen, und eine doppelte Bestrafung nicht Platz greifen könne. Diese Auslegung der allerhöchsten Entfchliessung vom 21. Marz 1819 kann nicht für gegründet erkannt werden, denn die damahlige Aenderung der im Erwerbsteuer - Patente enthaltenen Strafbestimmung erfolgte »ach den damahligen Erörterungen darum, weil erkannt worden war, daß die Strafe des Gewerbs-Verlustes keine allgemeine Anwendung leide, es wollte aber die neue Strafbestimmung offenbar gegen Jedermann, der sich der Erwerbsteuer durch Schleichwege entzieht, ausgesprochen werden , gleichwie i» dem Erwerbsteuer - Patente alle Diejenigen für strafbar erklärt waren, welche sich der Erwerbsteuer gänzlich zu entziehen suchen. Auch ist es offenbar, daß Derjenige, welcher unbefugt eine der Berechtigung bedürfende und steuerbare Beschäftigung betreibt, ohne die gesetzliche Steuer zu zahlen, sich der Besteuerung auf einem Schleichwege entzieht. Endlich läßt sich auch nicht sagen, daß Demjenigen, welcher in einem unbefugten und unversteuerten Erwerbe betreten, und mit dem vierfachen Betrage der Erwerbsteuer bestraft wird, für ein und dieselbe Gesetzes - Uebertretung eine doppelte Bestrafung treffe, denn es sind in diesem Falle zwei Verletzungen ganz verschiedener Gesetze eingetreten, für deren jede eine besondere Strafe gesetzlich angedroht ist. Es wird der Regierung daher zur Nachachtung und Be-lehrung des Wiener Magistrates erinnert, daß die in dem Circulare vom 14. Mai 1819 kund gemachte Strafbestimmung auch auf unbefugt Ecwerbtreibcnde, die sich der Steucrverpflichtung entziehen, Anwendung finde, und daß auf die genaue Handhabung der Erwerbsteuer.Strafbestimmungen im Allgemeinen genau zu halten sei. 333 Dom iy. und 20. October. 139« Anordnung, daß in den Rapporten über Viehseuchen auch der Virhstand vor der Seuche einzukragen ist- Im Nachhange zur Guberiiialverordnung vom 4. October d. I. Zahl 16001, *) erhält das f. k. Kreisamt zur Verständigung der Bezirksobrigkeiten die Weisung, daß in den von 14 zu 14 Tagen vorzulegenden Rapporten über die in einer Ortschaft ausgebrochene Viehseuche nicht nur die Zahl der erkrankten, genesenen und gefallenen Thiere, sondern auch der Viehftand vor der Seuche einzukragen ist. Guberiiialverordnung vom 19. October 1888, Zahl 17503. 140. Erläuterung der Frage, für wen die im Verhafte befindlichen Jnquifiten zur Arbeit ungehalten werden dürfen. Aus Anlaß des bei dem k. k. Appellations-Gerichte zu Klagenfurt vorgekommenen Ansuchens eines Landgerichtes wegen Erläuterung der Frage, für wen die im Verhafte befindlichen Jnquifiten zur Arbeit verhalten werden dürfen? findet man, im Einverständnisse mit dem k. k. Appellations - Gerichte, Nachstehendes zu erinnern: Dem Jnquifiten ist jede mit dem Untersuchungs - Zwecke vereinbarliche Arbeit nach §. 312, 314, 317 des St. G. 93. I. Theils erlaubt, und er ist, wenn er vom Criminal-Gerichte verpflegt wird, besonders wenn er zu dem gemeinen Stande gehört, zur wöchentlichen Waschung und Reinigung der Arreste, zur Wegschaffung deö Unrathes, zu Holz-, Wasser-Tragen und zu dergleichen Arbeiten im Innern deö Hauses sich verwenden zu lassen schuldig. (Hofdecret vom 28. October 18O8, §. i28,Nr. 367J G. S., und Hofdecret vom so. April 1809, dann innerösterreichische *) Siehe in diesem Bande Seite 326, Zahl 184. 334 Vom $o, October. AppellationS-Verordnung vom t6. April isti Nr. 2490, welche am Schluffe hier beigedruckt wirb.) ES ist unbedingte Pflicht jedes Sträflings, sich den häuslichen Arbeiten der Strafanstalt nach Maßgabe seiner Fähigkeit und Kräfte zu unterziehen, i 16 St. G. B., und zwar zum Vortheile des FondeS, aus welchem die Regiekosten bestritten werden. Hofdecret vom 17. Mai 180s Nr. 729 J. G. S. In so weit es sich nun bei den Landgerichtsherrschaften um Verwendung von Sträflingen zu häuslichen Arbeiten des Straf, ortes handelt, so läßt sich eine dem Landgerichte hiefür und zum Vortheile des Sträflings aufzulastende Vergütung nicht wohl begründen und ausführen, selbst nicht mit der Mäßigung auf einen Ueberverdienst, weil bei solchen Arbeiten nicht so wie bei den eigentlichen Gewinnbringenden, ein bestimmtes Pensum, wofür noch keine Zahlung gebührt, fvirt werden kann, gewinnbringende Arbeiten im Innern des Strafortes aber bei den Landgerichten, wo die Zahl der Sträflinge in der Regel sehr klein, auch die Strafzeit gewöhnlich von kurzer Dauer ist, nicht erwartet werden könne. Eine Verwendung von Sträflingen außer den Mauern des Gerichtshauses zu herrschaftlicheu Arbeiten kann aber, da eine solche Verwendung den Charakter einer öffentlichen Arbeit annehmen würde, außer den Fällen, wo die Verurtheilung schon auf Anhaltung zur öffentlichen Arbeit lautet, nicht in der Frage sein. Für die seltenen Fälle des Vorhandenseins eine- oder mehrerer zur öffentlichen Arbeit verurtheilter Sträflinge bei den Landgerichten läßt sich aber umso-weniger etwas im Allgemeinen bestimmen, als diese Verwendung zu sehr von Zeit und Umständen abhängt, und eine Verpflichtung der Landgerichtsherr-schäften zu einer dicßfälligen Vergütungs-Leistung an denSträfling nicht wohl Platz greifen kann. Das k. k. Kreisamt hat hiernach die unterstehenden Land-Gerichte zur Begegnung irriger Auslegungen der hierortigen Verordnung vom 15. November 1832 Zahl 18519, mit dem Be-merken zu belehren, daß hiernach die vorbezogene Gubernialweisung Vom 20, October. 335 dahin zu verstehen sei, daß Znquisiten nicht zu Arbeiten außer dem JnquisitionS-Hause verwendet werden dürfen, Gubernialverordnung vom 20. October 1838, Zahl 17368 ; au die k. k. Kreisämter, Appellations - Verordnung. Dieses Criminal - Obergericht hat aus einer berichtlichen Anzeige des oberfteiermärkischen Bannrichters sehr mißfällig entnommen, daß zwei Verbrecher aus ihrem Untersuchungs-Arreste entwichen seien, und daß die meisten derlei Entweichungen aus dem Grunde herrühren, weil sich die Landgerichte fast durchgängig erlauben, die eingezogenen Verbrecher während der Untersuchung zu Arbeiten außerhalb des Untersuchungs-Arrestes zu gebrauchen. Da nun dieses Benehmen der klaren Vorschrift des fünften Hauplst. §. 317 des St. G, zuwiderläuft, so wird dem Landgerichte hiemit schärfest aufgetragen, daß keine« derselben, bei eigener Haftung und Verantwortung, auch sonst schwerest zu erwartenden Ahndung, sich künftighin mehr erlauben solle, einen Verbrecher während der Inquisition außer dem Untersuchung« - Arreste zu was immer für einer Arbeit zu verwenden, maßen dieselben nur innerhalb der Arreste mit zweckmäßigen Arbeiten beschäftigt werden können. Klagenfurt am 16. April 1811. 141. Bewilligung der Uniform der politischen Categoric für die Beamten der Provinzial - Zwangs - Arbeits-Hauser. In Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 9. October 1833 Zahl 25637 haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung ddo. Verona den 29. September 1838 den Beamten der Provinzial-Zwangs-Arbeits-Häuser mit Rücksicht aus ihre Unterordnung unter die politlschen Behörden, und aus den Zweck dieser Anstalten, der ebenfalls politischer Natur ist, die Tragung der Uniform der landesfürstliche» Beamten der politischen Cate-gorie grün mit dem Pompadour-Ansschlage, nach derio., 11. und 12. Diatenclasft, allergnädigst zu bewilligen geruht. Gubernialerledigung vom 20, October ms, Zahl 17565. 336 Vom 34. October. 142. Erläuterung der Vorschrift über die Baufreijahre. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 2. October 1808 Zahl 35/11 folgende Bestimmung zur genauen Darnachach-tung anher bekannt gegeben: Es ist in Beziehung auf die mit hierortiger Verordnung vom 24. Februar iS35 Zahl 562 bekannt gegebenen neuen allerhöchsten Bestimmungen über baufreie Jahre — zu Folge welche» unter Andern außer den Hauptstädten, wo die Gubernien oder Regierungen ihren Sitz haben, in allen übrigen Städten eine zeitliche Steuer-Befreiung nicht Statt finden darf, wen» ein Gebäude ganz neu hergestellt wird, und früher noch gar nicht bestanden hat — die Ansicht vorgekommen, als könne die letzterwähnte Bestimmung dadurch umgangen werden, wenn cmf einer Stelle, wo früher noch kein Gebäude bestand, zuerst nur ein kleiner Bau, der größere Bau aber erst nach einiger Zeit her-gestellt würde, wo dann der letztere als ein Zubau zu dem früher aufgeführten Gebäude anzusehen, und diesem Zubaue eine Steuer-Befreiung directivmäßig zuzngestehen wäre. Diese Ansicht widerlegt sich von selbst, denn es ist eine natürliche Folge der allerhöchsten Bestimmung, zu Folge welcher außer den Hauptstädten, wo die Gubernien oder Regierungen ihren Sitz haben, in allen übrigen Städten keine Steuerbefreiung Statt finden darf, wenn ein Gebäude ganz neu hergestellt wird, und früher noch gar nicht bestanden hat, daß diesen Gebäuden, in so weit sie erst seit der Wirksamkeit der allerhöchsten Bestimmungen vom 10. Februar 1855 entstanden sind, eine Steuer-Befreiung auch in dem Falle C jener allerhöchsten Bestimmung, wenn sie nähm-lich durch den Bau auf einer noch unverbauten A,ea oder durch das Aufsetzen eines noch nicht bestandenen Stockwerkes erweitert oder vergrößert werden, nicht zustehe. So wie nun überhaupt bei der Erthesiung von Baufrei» Jahren darauf eingegangen werden muß, ob auf der Stelle, wo ein neues Gebäude hergestellt wurde, schon früher ein Gebäude bestanden hat oder nicht, eben so muß zur genauen An- v ) S öjectiver ^ u s w e i s. --- 6&tsf v^y^/z» yr/. Vom z5. October. 33? Wendling der allerhöchsten Bestimmung stets auch der Umstand in Betrachtung gezogen werden, ob ein Gebäude, für dessen Zubau oder Vergrößerung eine zeitliche Steuer - Befreiung angesprochen wird, schon vor der Wirksamkeit der allerhöchsten Bestimmung vom io. Februar 1835 bestanden hatte. Hievon wird das f. k. Kreisamt zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, diese hohe Bestimmung mittels Circulars öffentlich bekannt zn machen. Gnbernialverordnung vom 24, October i83o, Zahl 5oyi/Str<; an die f. k. Kreiöämter, das Fiöealamt und die Herren Stände. 143. Bestimmungen hinsichtlich der neuen Farm der Jahres-Ausmeise über die verhandelten schweren Polizei« Uebertretungen und die wegen derselben untersuchten Personen. Die hohe Hoskanzlei hat unterm 28 Mai d. I. Zahl 9974, über die Wahrnehmung, daß in Verfassung der Ausweise über schwere Polizei - Uebertretungen nicht in allen Provinzen nach gleichen Grundsätzen vorgegangeu werde, zur Erzielung einer mehrern Gleichförmigkeit dieser Ausweise anzuordnen befunden: 1. daß die Resultate der Hauptstadt, selbst in dem Falle, wenn selbe zu einem Kreise gehört, auf die im Formulare des subjeciiven Ausweises angedeutete Art für sich allein ersichtlich gemacht werden; 2. solle» in der Colouue desselben Ausweises: „sonst auS der Untersuchung getreten," alle wegen einer schweren Polizei-Ucbertretung in Untersuchung gezogenen , jedoch vor der Aburtheilung aus einer im Gesetze gegründeten Ursache, dann jene, bei welchen die Untersuchung als gesetzmäßig im correetionelen Wege abgethan sich darstellt, endlich die auf irgend eine andere Weise entlassenen Individuen angeführt werden. Gesetzsinnnluvg XX. Theil. 22 338 Vom 15. October. In Ansehung deö objektiven Ausweises, nähmlich jenes, in welchen die schweren Polizei - Uebertretungen nach ihrer Gattung eingetragen werden, sind: 1.: wie in dem angeschlossenen Formulare angedeutet ist, die schweren Polizei - Uebertretungen nach ihrem verbliebenen Stande im abgewichenen, beziehungsweise im Anfänge des Jahres, dann ihr Zuwachs im Laufe des Jahres, wie dieses in dem subjective» Ausweise mit den Jnquisiten der Fall ist, auszuweisen; 2. die augezeigtcn schweren Polizei-Ueber-tretungen, rücksichtlich welcher die Thäter unbekannt oder flüchtig waren, sind mit den Fallen, wegen welcher gegen bestimmte Personen Untersuchungen eingeleitet wurden, nicht vermengt, sondern wie eS das Formulare angibt, ganz abgesondert ersichtlich zu wachen. Hierbei soll es genügen, den unter 1. erwähnten, vom vo> rigen Jahre verbliebenen Stand der unbecndeten schweren Polizei-Uebertretungen, als auch die unter 2. bemerkten Uebertretungen, deren Thäter unbekannt oder flüchtig waren, summarisch für den ganzen Kreis ersichtlich z» machen. Endlich soll ein Uebertretungöfall, an welchem mehrere Individuen Theil genommen haben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Theilnehmer, im objectiven Ausweise als ein Factum, im snbjectiven Ausweise aber die Zahl aller dabei betheiligten Personen aufgeführt werden, un,d es ist von mehreren oder verschiedenen Uebertretungen, welche ein Individuum begangen hat, nur dann jeder Fall als eine abgesonderte schwere Polizei-Ueber-tretnng anzunehmen, wenn die von einem und demselben Individuum begangenen verschiedenen oder gleichartigen schweren Polizei - Uebertretungen abgesondert untersucht, »nd durch abgesonderte Urtheile erledigt worden sind. Damit nun die k. k. Provinzial - Staat» - Buchhaltung in die Lage gesetzt werde, dieser hohen Weisung gemäß die vorge-schriebenen Totalien zu verfassen, hat daö k. k. Kreisamt vom Jahre i838 angefangen genau nach den angeschlossenen Formu-laricn die Ausweise über schwere Polizei - Uebertretungen zu verfassen , und dieselben bald nach Ausgang des SolarjahreS hieher vorzulegen. Dasselbe hat auch sämmtliche Bezirksvbrig- Vom iS. October. 339 feiten zur Darnachachtung dieser Anordnung bei Vorlage ihrer dicßfälligen Nachweisungen zu beauftragen. Gubernialverordnung vom 25. October 1838 , Zahl 17171; an die f. k. KreiSamter und die Polizei-Direction. 144. Vorschrift hinsichtlich des den Aushilfs - Aerzten bei der Cholera gebührenden Diäten - Zuschlages. Laut hoher Hofkauzleiverordnung vom 29. August d. I. Zahl 2i785/i646, haben Se. k k. Majestät mit allerhöchster Eutschliessung vom 19. deö e. M. zu bestimmen geruht, daß die allerhöchste Eutschliessung vom 26. November i83it hinsichtlich der zur Aushilfe bei der Behandlung der Cholera-Kranken aus andern Orten abgescndeten Privatärzte und Wundärzte, sowohl für die vergangenen Fälle als auch für die Zukunft fortan ihre Anwendung zu finden habe. Hievon wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 7. December i85i Zahl 1888 *) zur Dar-nachachtuug in vorkommende» Fällen in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 28. October 1858 , Zahl 15692; an die k. k. Kreisämter und die Provinzial-Staatsbuchhaltung. Verordnung. Se. Majestät haben in Absicht auf die Bezüge der Aerzte und Wundärzte ans Anlaß der Maßregeln wegen der Cholera mit allerhöchster Eutschliessung vom 26. November 1831 folgende Bestimmungen allergnädigst zu erlassen geruht: 1. Jene Individuen, welche von Staatsbehörden auö einer Provinz nach Wien gesendet werden, um die Cholera zu beobachten, und ihre Heilart sich eigen zu machen, haben zu den ihnen gebührenden Diäten einen 5vprocentiqen Zuschuß, 2. Individuen, welche zur Aushilfe in der Heilung der Cho- lerakranken in eine andere Provinz versendet werden, *) Siehe die nachfolgende Verordnung. 34° Vom 18. October. haben einen EquipiruiigS - Beitrag von 50 fl. C. M. und die Diäten wie ad 1, 3. Individuell/ welche außer ihrem Standorte in der Provinz selbst verwendet werde«/ und keine ärztliche oder wund-ärztliche Staatsanstellung haben / haben die Diäten wie ad 1. und 2. , endlich 4. Aerzte und Wundärzte / welche eine Staatsanstellung ha- be»/ und außer ihren Wohnorten in der Provinz selbst verwendet werden, haben bloß den Bezug der einfachen Diäten zu erhalten. Von dieser mit hoher Hofkanzleiverordnnng vom 2. December 1831 Zahl 4956 /Ch. herabgelangten allerhöchsten Entschliessung wird das k. k. KreiSamt zur Wissenschaft und Nachachtunq in die Kennt,liß gesetzt. Gubernialverordnuiig vom 7. December 185i, Zahl 1888 /CH.; an die k. k. Kreiöämter und die Proviuzial-Staatöbnchhaltung. 145. Bedingung, unter welcher den ausländischen Handw.erks-Gesellen das Rechen in den k. f. Staaten zu gestatten ist. Es haben sich Fälle ergeben, daß ausländischen Handwerks-Gesellen der Eintritt in die k. k Staaten deßhalb verweigert worden ist, weil in ihren Wanderbüchern das Befugniß zum Wandein in den k. k. Staaten nicht ausdrücklich angeführt war. Um bei der Paßbehaudlung der in die besagte Categoric gehörigen Reisenden in de», gesamniten Umfange der österreichischen Monarchie ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, wurde von dem hohen Präsidium der k. k. obersten Polizei - Hofstelle, in Gemäßheit des im Einvernehmen mit der k. k. geheimen Hof-und Slaatskanzlli und mit der k. k. vereinten Hoskanzlei gefaßten Beschlusses, mit hohen, Erlasse vom l-i. October ,838 erinnert, daß in Zukunft allen jenen ausländischen Handwerks-Gesellen der Eintritt in die k. k. Staaten und das Wandern in denselben zu gestatten sei, aus deren Wanderbüchern oder Wanderpässen die Bewilligung ihrer Heimathöbehörde zum Wandern Vom 39. October. 34* in den f. k. Staaten, wenn auch nicht ausdrücklich, dennoch sonst mit Sicherheit entnommen werden kann. Von dieser hohen Bestimmung wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weitern Verständigung der Unterbehörden in die Kennlniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 28. October 1858, Zahl 18159; an die k. k. Kreisämter und die Polizei.Direction. 146. Vorschrift hinsichtlich der Bemessung der Provisionen für mindere Diener, und ihre Witwen und Waisen. Die k, k. allgemeine Hofkammer hat zu Folge des hohen DecreteS vom 21. September d. Z. Zahl 38019 wahrgenommen, daß bei der Bemessung der Provisionen für mindere Diener, und ihre Witwen und Waisen mit einer besondern Liberalität und in der Art vorgegangen werde, daß derlei Individuen günstiger behandelt erscheinen, als die nach dem 15. October 1792 mit einem Gehalte unter jährlichen zweihundert Gulden ange-stellten pensionsfähigen Staatsdiener und ihre Angehörigen. Um einer solchen Unzukömmlichkeit für die Zukunft vorzu-beuge», hat die hohe Hofkammer angeordnet, daß bei Bethei-lnng bloß provisionsfähiger Parteien sich an die den Cameral-Gefällen-Verwaltungen am 17. April 1732 Zahl 966/129 er-theilte besondere Norm, welche sich in dem 60. Bande der politischen Gesetzsammlung unter Zahl 39, Seite 96 und 97, abge-drnckt findet, genau zu halten sei. Gubernialerledigung vom 29. October i838, Zahl 13177. 147. Anordnung wegen Verwendung des Leinsamenkuchen-mehlcs statt des kostspieligeren Leinsamenmehles in den öffentlichen Kranken - Anstalten. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 18. October 1838, Zahl 24644/ 1843, Nachstehendes hieher erinnert: s4* Vom zi. October und 7. November. »ES ist hierorts vorgekommen, daß in den öffentlichen An-»flatten zum Nachtheile des AerarS zu Heilzwecken stets das »kostspielige Leinsamenmehl verordnet und in Rechnung gebracht »werde. Da das bedeutend wohlfeilere Leinsamenkuchcnmehl in »den meisten Fällen die nähmliche Wirkung hervorbringt , fo ist »dasselbe künftig statt der Farina seminutn lini in den öffentlichen Kranken-, Versorgungs-, Straf- und Bezirks-Armen-A11-»stalten anzuwenden.« »Nach dieser Anordnung ist sich auch bei Revision der Me-»dieamenten-Rechnungen zu benehmen.« Hievon wird das k. k. Kreisamt zur weitern Verfügung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 31. October ,858, Zahl 18106; an die k. k. Kreisämter, daö Protomedicat, den Localdirector der Versorgungs-Anstalten und die Prov. Staatöbuchhaltung. 148. Vorschrift, daß bei Verleihung von Cominerzialgewer-6en auf die Nachweisung einer bestiinnitcn Anzahl Wanderjahre nicht zu dringen sei. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat aus Anlaß eines Ge-werbs-Verleihungö-Recurses mit hoher Verordnung vom 25. October d. I. Zahl 41515 auf den in einigen specielen Fällen schon früher ausgesprochenen Grundsatz hingewiesen, daß die Nachweisung einer bestimmten Anzahl von Wanderjahre den Gewerbsbe-fugnißwerbern nicht mehr zur Pflicht gemacht werden könne, da bei dem gegenwärtigen vorgeschrittenen Zustande der inländischen Industrie die Wanderjahre um so minder in Betracht kommen, als »ach dem Zeugnisse der Erfahrung die nöthige Professions-geschicklichkeit und GewerbS-Kenntniß auch ohne Zurücklegung der Wanderjahre vollkommen erworben werben kann, und das Wandern der Gesellen im Auölande oft sogar in mancher Beziehung von schädliche» Folgen begleitet erscheint. yf#/' ifeite •j$3 cte* J20*£t/Ji*su/e*r c/er ste/'erm (re*' S»(fet. (%<£ \ ytvzet C77? /?■” c=?&t/uKre?c'\ yteye- YJ72z77^e4yeM£i /€3*e — ^rter^ (/Tt^y^Tccylryee-'' d&r' Q^yy^/y£te77tye^^ £} yte47 ^^/^ye^er^TTvey Otf^c/eevite^že/ -eTer^ <6^?exy ■ • l * . ' - Vom 8. November. 343 Von diesem nur auf Commerzial - Gewerbe Anwendung fitv denden Grundsätze fyat das f. k. KreiSamt die Bezirksobrigkeiten und Magistrate zur Darnachachtung zu verständigen. Gubernialverordnung vom 7. November 1838/ Zahl 18447; an die k. k. KreiSämter. 149. Formular zur Ueberftchts - Tabelle der Schuler und Zu» hvier für den Zustandsbericht über das medicinisch-chirurgische Studium. In Folge des hohen Studien-Hofcommiffionö-DecreteS vom 28. October iS'SS Zahl 666g erhält das k. k. Studiendireetorat den Auftrag, in der Zukunft den Zustandsberichte» über das chi-rurgiscb-mcdicmifche Studium eine Uebersichlstabelle der Schüler und Zuhörer in den verschiedenen Abtheilungen dieses Studien» zweiges nach dem angeschlossenen Formular beizulegen. Gubernialverordnung vom 8. November 1838 , Zahl 18695; an daö medicinifch'chirurgische Studiendireetorat. 150. Behandlnng der am 2. November 1838 in der Serie 164 verloosten 4- und Z^percentigen Hofkammer« Obligationen. Zn Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom-3. v. M. Z 5826 wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 3 November 1829 Z. 5088*) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 2. November 1838 in der Serie 164 ver« looSten vier-, dann drei- und einhalbpercentigen Hofkamtner-Oh. ligationen, nahmlich Numer 5837 mit einem Fünftel der Ca» pitalssumme, und Numer 6891 bis einschliefsig 8333 mit den *) Siehe P. G. S. Band .1, Seite §48, Zahl ,78. 344 Bom is. November. vollen Capitalsbrträgen, »ach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1 a 18 gegen neue mit vier, dann drei und ein halb Percent in Conventions - Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibunge» umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom L. November i036 , Zahl 18776. 151. Vorschrift, daß in Fällen einer Substitution im Lehr-fachc das Normale vom Jahre 1812 zu gelten habe. Nachdem Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 24. März 1828 das mit ig. December 1812 in Wirksamkeit getretene Substitutions-Normale aufzuheben, und in dieser Beziehung neue Bestimmungen festzusetzen geruhten, wobei jedoch insbesonders angeordnet wurde, daß diese vor der Hand auf das Lehrperjonale keine Anivendnung finden, so entstand die Frage, ob ein mit der Supplirung einer Lehrkanzel beauftragtes, aber nicht zum Lehrfache gehöriges Individuum nach dem Substitutions-Normale vom Jahre 1812 oder nach den Bestimmungen vom Jahre 1828 zu behandeln sei. Zur Erzielung einer gleichförmigen Behandlung hat die hohe Studien - Hoscommission, im Einvernehmen mit der f. k. allgemeinen Hofkammer, laut Verordnung vom 26. October d. I. Zahl 6592 zu entscheiden befunden, daß bis zu dem Zeitpuncte, wo ein neues Substitutions Normale für das Lehrfach Allerhöchst fanctiouirt sein wird, in Fälle» von Substitutionen im Lehrfache nur allein die Bestimmungen des Substitutions - Normales vom Jahre 1812 *) anzuwenden sind, gleichviel, ob der aufgestellte Supplent zum Lehrpersonale gehört oder nicht. Welche» hiermit zur Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 12. November i838 , Zahl 1879s; an die Studien • Directorate, Gymnasial - Direktionen und die fürstbischöflichen Ordinariate. *) Dieses Normale steht im Nachhange. Vom 12. November. 345 Currcnde des k. k. (Icimnärfifd) » färittnmfdjen Guberniums. In der Erwägung/ daß das letzte im Jahre i?6y erschienene «substitutions - Normale theilS auf die inzwischen vielfältig geänderten Dienstverhältnisse nicht mehr durchaus anpaffend ist, theilö in der Folge mehrere Zusätze und Erläuterungen erhalten har, die, weil sie nicht in ein Ganzes zusamniengefaßt sind, nicht allenthalben gleich beobachtet werden, haben Se. Majestät sich bewogen gefunden, mit Aufhebung aller früher» dießfälligen Verordnungen zur Bestimmung, wie sich bei Dienstes - Erledigungen und den erforderlichen Substitutionen zu benehmen sei, folgende Normal-Vorschrift festzusetzen: I. So oft ei» stabiler Dienstplatz erledigt wird, muß die Wiederbesetzung desselben unverzüglich eingeleitet werden. Nur wo dieß aus vollgiltigen Ursachen nicht möglich ist, oder wo der erledigte Dienst eine augenblickliche eigene Vorsorge erheischt, und deffeu zeitliche Besorgung nicht von andere» Ne-benbeamten übernonnuen werden kann , darf bis zur ordentlichen Wiederbcsetznng ein Substitut aufgestellt iverden. II. So wie ohne die eben angeführte dringende Nothwendigkeit eine eigene Substitution nie veranlaßt werden darf, so muß auch da, wo sie erforderlich ist, ihre Dauer möglichst beschränkt, und die Wiederbes.tzung deö Dienstes keineswegs etwa auö der Ursache, weil für die Besorgung der-Geschäfte indeß schon durch die Substitutton vorgesehen ist, verzögert werden. III. Jede Behörde, welche eine unnöthige Aufstellung oder eine überflüffige Verlängerung einer Substitution veranlaßt, bleibt dafür und besonders für die dem Aerarium dadurch zugehenben Kosten strenge verantwortlich, und hat den dießfälligen Ersatz ohne Nachsicht zu leisten. IV. Wenn ein zeitlich oder wirklich erledigter Dienst durch einen Beamten provisorisch versehen wird, so findet dafür eine Substitutions-Gebühr in folgenden Fällen Statt: a) wenn der supplirende Beamte zur Versehung dieses Dien» steS a»S feinem gewöhnlichen Aufenthaltsorte sich entfernen muß, und 346 Dom 12. November. b) auch in dem Aufenthaltsorte des Beamten/ roemi, wie dieß in großen Städten der Fall sein kan»/ der Platz deö zeitlich zu verwaltenden Dienstes von seinem gewöhnlichen Wohnplatze so weit entfernt ist, daß der Beamte dadurch von seiner häuslichen oder eingeführten Oeconomie getrennt wird, oder wenn die Substitution bei einem solchen Dienste geschieht, mit welchem eine bedeutende Verantwortlichkeit (wie es größtentheilö nur bei verrechnenden Aemtern eintrifft) verbunden ist, die dem Substituten bei seinem eigenen Dienste nicht oblag. V. Der supplirende Beamte hat also auf die SubstitutionS-Te-bühr keinen Anspruch, wenn er in seinem Wohnorte bei eben demselben Amte, wäre es auch in einer andern Abtheilung, als Substitut angestellt wird, oder wen» ihn in seinem Wohnorte die Substitution auch bei einem ganz andern Amte trifft, und nicht einer der im vorigen Paragraph unter b angeführten Umstande eintritl. VI. Dieß gilt vorzüglich bei Stellen, wo ein Rath das Präsidium oder einen andern Rath, der Serretär den Rath, der Concipist den Secrekär oder auch den Rath vertritt; ferner bei allen Aemtern, wo die Geschäfte cnmulativ behandelt werden, wie bei Kreisämter», Fiscalämtern, Buchhaltungen, Registraturen , Erpeditämtern, Directionen, Administrationen, Maulh-Ämtern rc. re., so wie bei allen Beamten und Dienern, die ihre Dienste eigentlich zusammen versehen, wie dieß z. B. bei Waa-renbeschauern, Aufsehern, Gerichts-, Kanzlei- und Amtödienern rc. rc. der Fall ist, weil hier die allfällige Supplirung ohnehin zu den allgemeinen Dienstpflichten des Substituten gehört. VII. Ob die Besoldung des Dienstes, welcher supplirt wird, erledigt ist oder nicht, dann ob der Substitut den provisorisch versehenen Dienst in der Folge erhält oder nicht, macht auf deu Bezug der Substitutions-Gebühr keinen Unterschied. VIII. Demjenigen, welcher zur Supplirung eines Dienstes in einen anderen Ort sich begeben muß , gebührt für die Reise die normal-mäßige Vergütung der Fuhrkosten, und für die Zeit, welche er auf der Reise zubringt, der Bezug der uormalmäßigen Diäten. Dom ii. November. 347 IX. Für die Supplirung selbst aber können dem Beamten weder neben noch anstatt der Substitutions - Gebühr Diäten bewilligt werden. X. Als Slibstiturions-Gebühr wird entweder der ganze mit dem Dienste, welcher snpplirt wird, verbundene Gehalt, oder nur ein Theil dieser Besoldung bewilligt. Der erste, nähmlich der Bezug des ganzen Gehaltes, findet ohne Ausnahme allemahl Statt, wenn ein Beamter außer seinem Aufenthaltsorte zu einer Substitution verwendet wird, und ,der zweite gebührt den Beamten bei einer Substitution in ihrem Wohnorte, wenn einer der zwei im IV. §. unter b) angeführten Umständen ein trifft. Für diesen letzter,, Fall wird die Substitutions-Gebühr folgendermaßen festgesetzt. Der Substitut erhält aus dem mit dem snpplirte» Dienste fistemmäßig verbundenen Gehalte, a) wenn er selbst gar keine Besoldung genießt, 60 Percent; b) wen» sein eigener wirklicher Gehalt die Hälfte der Besol- dung des supplirten Dienstes nicht übersteigt, 30 Perc.; c) wenn sein Gehalt größer ist, als die Hälfte der mit dem supplirten Dienste verbundenen Besoldung, 10 Perc. Von den mit dem Dienste verbundenen Emolumenten, Deputaten und Accidenzien kann der Substitut kein anderes als jenes der freien Wohnung, und dieses nur, wenn dessen Genuß wirklich erledigt ist, erhalten. Nebengenüffe auö einem andern nicht landesfürstlichen Fond für eine besondere mit dem supplirten Dienste verbundene Nebenbeschäftigung kommen dem Substituten, wenn er diese Nebenbeschäftigung wirklich zu besorgen hat, und sie wirklich erledigt sind, wie die Hauptbesoldung zu Guten, und die sogenannten onerosen Emolumente, wie z. B. die Pauschbeträge ans bestimmte Beischaffungep, auf Kanzlei-Erfordernisse, auf Unterhaltunq einer Lampe ic. re. hat der Substitut gegen Leistung, der daraus entspringenden Verbindlichkeir, wie der wirkliche Beamte zu beziehen, wenn nicht der wirkliche Beamte noch vorhanden, und in derselben Genüße ist, folglich auch die darauf ruhenden Ver. bindlichkeiten zu tragen hat. Wenn demnach z. B. eine Substitution bei einem Dienste veranlaßt wird, wo der angestellte Beamte a) eine fixe Besoldung von 500 fl.; . b) freie Wohnung; 348 Bom ii. November. c) on bestimmten ober unbestimmte» Beitragen für besondere Behebung eines ständischen oder städtischen Gefälls 200 fl.; d) ein Aver>um zur Beischaffung der Schreibmaterialien von 50 fl. oder auf Beheizung des Amtszimmers von 30 fl.; e) an andern erlaubten Accrdenzien in Geld 100 fl.; f) verschiedene Deputate an Naturalien; g) einen Beitrag auf Licht, Holz, für seine eigene Wohnung von 60 fl. genießt, so hat der Substitut nie auf die drei letzteren, sondern nur auf die vier ersteren Bezüge und auch diese nur nach Maß der früher angeführten Bestimmungen einen Anspruch. Bei geringem Diensten in Zoll-, Salz-, Tabak-, Stämpel-, Post-, Lotto» und Wegmauth - Angelegenheiten, wenn die Besoldung nicht vierhundert Gulden übersteigt, ist der k. f. allgemeinen Hofkammer das Befugniß eingeräumt, in jenen Fallen, wo für die ausgemessene Substitutions-Gebühr kein tauglicher Substitut zu finden wäre, diese Substitutions-Gebühr von Fall zu Fall nach Erforderniß der Umstände zu bestimmen. XI. Die Substitutions •• Gebühren find ollemabl aus jener Casse zu zahlen, aus der die Besoldung deö abgehenden Beamten geflossen ist. Wo aber durck die Schuld eines Beamten eine Substitution bei seinem Dienste verursacht wird, hat dieser Beamte, wenn er während der Substitution im Genüsse seines Gehaltes bleibt» die durch die Substitution veranlaßten Kosten der Casse, aus der sie gezahlt werden-, zu ersetzen. XII. Wen» ein Quiescent oder ein Pensionist als Substitut verwendet wird, so ist er in Absicht auf die Substitutions-Gebühr wie ein activer Beamter zu behandeln, und wenn der Fall nach der Bestimmung des X §. zum Bezüge der Percenten geeignet ist, so muß zur Berechnung, wie viele Percente ihm aus der Besoldung des supplirten Dienstes gebühren , die Pension oder der QuieScenten-Gehalt des Substituten als Maßstab angenommen werden, wie bei active» Beamten ihre stabile Besoldung Hierinfalls die Bestimmung gibt. XIII. Alle bisher angeführten Substitutions-Vorschriften habe» auch in jenem Falle zu gelten, wo ein Beamter, ohne die Geschäfte seine» eigenen Amtes abzulegen, neben diesen auch die Vom 12. November. 349 AmtSgeschäfte eines andern nur durch einige Zeit provisorisch versieht; folglich hat auch hier bei den im VI. §. auöge-nommenen Fällen keine Substitutions - Gebühr Statt. — Wenn aber einem Beamten die Besorgung eines zweiten Dienstes fortwährend übertragen wird, und wenn er die Dienste zweier sonst anerkannt noth wendigen Persowen ununterbrochen und zur vollkommenen Zufriedenheit in eigener Person durch längere Zeit versieht, so gebührt ihm, so lange die doppelte Verwaltung dauert, von Len beiden Besoldungen die größere ganz, und von der kleineren noch die Hälfte. XIV. In jenen Fällen, wo minder einträgliche Gefälle nicht durch ordentlich angestellte und besoldete Beamte eingehoben, sondern derselben Einhebung Jemanden gegen ein Emolument, oder gegen einen bestimmten Percenten - Genuß überlassen worden ist, und aus was immer für einer Ursache eine Substitution norh-wendig wird, soll dem Substituten, wenn er zu dieser Substitution nicht seinen gewöhnlichen Wohnort verlaßen muß, der ganzeGenuß seines Vorfahrers, wenn er nicht mehr als 10 Per. cente beträgt, jedoch auch nie weniger als 10 Percent der ein» gehenden Gefälle als Substitutions - Gebühr zukommen. Wenn aber der Substitut zur Versehung deö Geschäftes seinen Aufent-haltsork verändern muß, so soll nebst der d i re c ti v m ä ß i g e n Vergütung der Fuhr- und Zehrungskosten auf der Reise, dessen Substitutions Gebühr in fünf Percent mehr, als sein Vorsahrer genossen, jedoch dergestalt bestehen, daß sie nie über 20 und nie unter 15 Percent des eingehenden Gefällö betragen kann. Nur in jenen Fällen, wo daö Ertrügniß, wie Ließ bei ! logen Wehrposten geschehen kann, so gering ist, daß der Substitut mit den ausfallenden Percenten durchaus nicht bestehen könnte, wird ihm von der k. k. Hofkgmnier eine angemessene Zulage zu bestimmen sein. XV. Was bisher von Substitutions-Gebühren übcrhaupr festgesetzt worden'ist, hat ohne Unterschied, ob der Beamte einer hö-hern Categoric einen mindern Dienst, oder ein in unterer Stufe augestellteö Individuum die Verrichtung eines oberen Beamten supplirt zu gelten. XVI. Wenn zu einer Substitution ein Individuum verwendet wird, das noch in keiner Dienstpflicht steht, so muß dasselbe vor Antretung seiner Ainköverrichtungeii in Eid genommen werden. Die 35o Vom io. und iS. November. Verpflichtung findet aber auch bei schon beeideten Beamten Statt, wenn der Dienst, welcher supplirt werden soll, mit Verrechnung verbunden ist, und der Substitut nicht schon vorher den für ver-rechnende Dienste vorgeschriebenen Eid geleistet hat. In diesem Falle hat der Substitut eben jenen Eid abzulegen, als wenn er den Dienst wirklich erhalten hätte. XVII Von diesen Vorschriften soll keine Behörde die mindeste Abweichung noch eine willkrihrliche Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen sich erlauben, sondern, wenn ein Fall vorkäme, der in dieser Anordnung nicht entschieden ist, oder wo über die Anwendung dieser Vorschriften ein Zweifel entstünde, muß darüber die Entscheidung der k. k. allgemeinen Hoskammcr eingeholt werden. Welche allerhöchste Normalvorschrift mit dem >8. December 1812 in die Wirksamkeit zu treten hat, und in Folge hoher Hofkammer Verordnung vom 2y. December 1812 zur Wissenschaft und Benehmung bekannt gegeben wird. Grätz am so. Jäner 1813. 152. Handels - und Schiff-Fahrts - Vertrag zwischen Sr. f. k. apostol. Majestät und Ihrer Majestät der Ko-nigin von Großbritaun en und Irland. Im Anschlüsse wird dem k. k. Kreisamte die Uebersetzung des mit hohem Hofkanzlei - Deerete vom 28 October d. I. Zahl 27060 anhergelangten, zwischen Sr. f. k. apostolischen Majestät und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland am 3. Juli l. I. abgeschlossene» Handels- und Schiff-Fahrts-Vertrages, dessen Ratificationen den 14. September l. I. zu Mailand ausgewechselt wurden, zur Wissenschaft zugefertigt. Gubernialverordnung vom 15. November 1838, Zahl 18952; an die k. k. Kreisämter, das Fiscalamt, den Industrie-Verein und die Herren Stände. Vom i5. November'. 351 Uebersetzung. Im Nahmen der allerheiligsten Dreieinigkeit. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und Ihre Majestät die Königin deö vereinten Königreichs von Großbritannien und Irland, beseelt von dem Verlangen, die Handelsverbindungen zwischen Ihren Staaten und Besitzungen zu erweitern, zu vermehren und zu befestigen, und dadurch Ihren Unterlbanen, die an diesen Handelsverbindungen theilnehwen, alle mögliche Erleichterung und Aufmunterung zu verschaffen, und überzeugt, daß nichts so sehr zu der Erfüllung dieses gegenseitigen Wunsches beitragen könne, als die Aufhebung jeder Ungleichheit in den Zöllen, — welche vor dem Abschlüsse der zu London am 21. December 1329 Unterzeichneten Convention in den Häfen deö einen Staates von den Schiffen des ander» erhoben wurden, — auch noch fernerhin bestehen zu lassen, haben Bevollmächtigte ernannt, um einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschlieffen, »ähmlich: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungar» und Böhmen, den Herrn Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Metternich-Winneburg, Herzog von Portella, Grafen von Königswart, Grand von Spanien erster Elaste, Ritter des goldenen Miesses, Großkreuz deö königl. ungarischen St. StephanS-Ordens und des goldenen Civil - Verdienst-Ehrenzeichens, Sr. k. k. Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minisier, und Haus-, Hof- und Staatökanzler; und Ihre 'Majestät die Königin deö vereinten Königreichs pon Großbritannien und Irland den sehr ehrcnwerthen Sir Frederic James Lamb, Großkreuz des sehr ehren-werthe» Bath - Orden-, Mitglied des geheimen Raths Ihrer brittischen Majestät, und Ihren außerordentlichen und bevollmäch-tigten Bothschafter bei Sr. k. k. apostol. Maiestät, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgeivechselt und richtig befunden, die nachstehenden Artikel festgesetzt und unter-zeichnet haben: I. Artikel. Von dem Tage der Ratification des gegenwärtigen Vertrages angefangen, sollen die österreichischen Schiffe bei ihrem Einlaufen in die Häsen des vereinten Königreichs von Großbritannien und Irland, so wie in jene aller Besitzungen Ihrer brittischen Majestät, oder bei ihrem Auslaufen aus denselben, und 35 2 Vom i5. November. die englischen Schiffe bei ihrem Einlaufen in die Häfen Sr. Majestät deö Kaisers von Oesterreich oder bei ihrem Auslaufen auö denselben, keinen ander» oder Hähern Abgaben von was immer für einer Art unterworfen fein, als jenen, welche gegenwärtig den eigenen Schiffen der Nation bei ihrem Einlaufen in die besagten Häfen, oder bei ihrem Auslaufen ans denselben a»f-erlegt find, oder in der Folge ihnen auferleat werden dürften. II. Artikel. Alle Erzeugnisse des Bodens, deö Gewerb- und Kunstfleißes der Staaten und Besitzungen Sr. Majestät deö Kaisers von Oesterreich, mit Inbegriff der genannte» Erzeugnisse, welche im Norden auf der Elbe, oder im Osten auf der Donau, ausgeführt werden können, und die in die Häfen des vereinten Königreichs und der Besitzungen Ihrer brittifchen Majestät eingeführt werden dürfen, — so wie alle Erzeugnisse bed Bodens, des Gewerbö-und Kunstfleißes des vereinten Königreichs und der Besitzungen Ihrer brittifchen Majestät, und die in den Häfen Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich eingeführi werden dürfen, — sollen in jeder Beziehung gegenseitig die »ähmlichen Privilegien und Freiheiten genießen, und sollen auf ganz gleiche Weise auf den Schiffen dcS einen, wie auf den Schiffen des andern der hohen contrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden können. III. Artikel. Alle Gegenstände, welche nicht Erzeugnisse des Bodens, deö Gewerb- und Kunstfleißes der beiden betreffenden Staaten oder ihrer Besitzungen sind, und die rechtmäßiger Weise ans den Häfen Oesterreichs mit Inbegriff jener der Donau, in die Häsen des vereinten Königreichs von Großbritannien und Irland, von Malta, von Gibraltar, und in jene der andern Besitzungen Ihrer brittifchen Majestät auf österreichischen Schiffen eingeführt werden dürfen, sollen nur denselben Abgaben unterworfen fein, welche für diese Artikel zu entrichten wären, falls sie auf nigli# scheu Schiffen eingeführt würden. Ihre brittische Majestät bewilligt durch den gegenwärtigen Vertrag dem Handel und der Schiff-Fahrt Oesterreichs alle Vortheile, welche aus den beiden ParlamentS-Acten vom 28. August 1855 zur Regulirung deö Handels und der Schiff-Fahrt des vereinten Königreichs und der brittifchen Besitzungen entspringen , so wie alle andern Vorrechte in Bezug aus Handel und Schiff Fahrt, deren sich die meist begünstigten Nationen bereits gegenwärtig erfreuen, ober welche denselben in der Folge durch eingeführte Gesetze, durch geheime Rathsbefehle oder durch Tractate noch gewährt werden dürften. Vom iS. November. 353 IV. Artikel. Alle österreichischen Schiffe, welche ans den Häfen der Donau bis einschließlich Galacz kommen, sollen sammt ihren Ladungen in die Häfen des vereinten Königreichs von Großbritannien und Irland, und aller Besitzungen Ihrer brittischen Majestät gerade in derselben Weise, als wenn diese Schiffe direct anS österreichischen Häfen kämen, und mit allen Vorrechten und Freiheiten, die durch den gegenwärtige» Schiff-FahrtS- und Handelsvertrag festgesetzt sind, zugelosseu werden. In gleicher Weise sollen alle englischen Schiffe mit ihren Laduneen ganz den österreichischen gleichgestellt sein und fernerhin gleichgestellt bleiben, so oft diese englischen Schiffe in die erwähnten Häfen einlaufen oder aus denselben auslanfen werden. V. Artikel. In Erwägung des Umstandes, daß die englischen Schiffe, wenn sie unmittelbar aus andern Ländern kommen, welche nicht unter der Bothmäßigkeit der hohen contrahirenden Theile stehen, mit ihren Ladungen in die österreichischen Häfen zugelassen werden. ohne irgend andere Abgaben zu bezahlen, als jene, welche, österreichische Schiffe entrichten müsse», sollen auch die Erzeug-niffe des Bodens- und der Industrie jener Theile von Asien und Afrika, welche innerhalb der Meerenge von Gibraltar liegen, und welche in die Häfen Oesterreicks gebracht worden sind, von dort auf österreichischen Schiffen direct in englische Häfen, auf gleiche Weise und mit denselben Begünstigungen hinsichtlich aller Abgabe» und Vorrechte wieder ausgeführt werden können, als wenn diese Erzeugnisse in englischen Schiffen aus österreichischen Häfen eingefnhrt wären. VI. Artikel. Alle Waaren und Handelsartikel, welche nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder nach den in den betreffenden Staaten bestehenden Vorschriften und Verordnungen, sowohl unter österreichischer als unter englischer Flagge gesetzlich in die Länder und Besitzungen der hohen contrahirenden Mächte eingefnhrt, oder aus diese» Ländern und Besitzungen ausgeführt werden dürfen, sollen denselben Abgaben unterworfen sein, es mögen selbe ans Schiffen des andern Staates oder auf National« Sckiffen eingefnhrt werden, und alle Waaren und Handelsartikel, deren Ausfuhr aus den Häfen der beiden Staaken erlaubt ist, sollen zu denselben Prämien, Zollerstatkunqen undVorkheilen berechtigt sein, diese Ausfuhr mag ans Schiffen des einen oder des andern Staates geschehen. Gesetzsammlung XX Steil. 23 354 Dom i S. November. VII. Artikel. Alle Wasren und Handelsartikel, welche in den Häfeii der Länder and Besitzungen der hohen contrahirenden Mächte ein-geführt, niedergelegt oder magazinirt werden, sollen, so lange sie im Pepot oder Magazin bleiben, und nicht zum Verbrauche im Inner» verwendet werden, bei ihrer Wiederausfuhr derselben Behandlung und denselben Abgaben unterworfen werden, diese Wiederausfuhr mag in den Schiffen dcö einen oder deö andern Staates Statt finden. VIII. Artikel. In keiner Art soll von der Regierung deö einen wie deö andern Staates, noch von irgend einer in deren Nahmen oder unter deren Autorität handelnden Gesellschaft, Corporation oder irgend einem Agenten, den Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbö- und Kunstfleißes des einen oder deö andern Staates und dessen Besitzungen, wenn selbe in die Häfen des ander» Staates eingeführt werden, in Anbetracht der Nationalität des Schiffes, ans welchem die Einfuhr dieser Erzeugnisse Stakt gefunden hatte, bei dem Kaufe irgend ein directer oder indirekter Vorzug gegeben werden, indem eö die bestimmte Meinung und Absicht beb beiden hohen rontrahirenden Mächte ist, das; auf keine Weise in solcher Hinsicht irgend ein Unterschied Platz greifen soll. IX- A r t i k e l. In Betreff des Handelsverkehrs durch österreichische Schiffe mit den englischen Besitzungen in Ostindien, willigt Ihre bcitti-sche Majestät ein, den Unterthanen Sr. k k. apostol. Majestät alle jene Vortheile und Privilegien zuzugestehen, in deren Genuß in Folge irgend eines Vertrages oder irgend einer Parlaments-Aete die Unterthanen oder Bürger der meist begünstigten Nation gegenwärtig stehen oder in Zukiinft stehen dürften, jedoch mit Unterordnung unter die Gesetze, Normen, Verordnungen und Einschränkungen, welche gegen die Schiffe und Unterthanen jedes andern fremden Staates, welcher die gleichen Vortheile und Privilegien zum Bebufe deö Handels mit den besagten Besitzungen genießt, bereits in Anwendung sind, oder in der Folge anwendbar befunden werden dürften. ^'.Artikel. Der gegenwärtige Vertrag bezieht sich nicht auf die Schiff-Fahrt und den Küstenhündel zwischen den Häfen eines und desselben der beiden contrahirenden Staaten durch Schiffe des andern Staates, in so weit solche daö Verführen von Passagieren, Gütern und Handelsartikeln betreffen, indem diese Schiff-Fahrt Vom - S. November. 355 und dieser Küstenhandel den National - Schiffen Vorbehalten bleiben. XL Artikel. Die Schiffe und Unterthanen der hohen contrahirenden Machte sollen durch den gegenwärtigen Vertrag wechselseitig alle die Vortheile, Vorrechte und Privilegien in den Häfen der betreffenden Staaten und Besitzungen genießen, welcher sich vermahlen der Handel und die Schiff-Fahrt der meist begünstigten Nationen erfreuen, indem der Zweck ist, den österreichischen Schiffen und Unterthanen in .dem vereinten Königreiche und in den brittischen Besitzungen alle jene Vortheile für Schiff-Fahrt und Handel ungeschmälert zuzuwenden, welche durch die Navigations-Acte ddo. London den 28. August 1833, und durch eine andere Acte von demselben Datum zur Regulirung deö Handels der auswärtigen brittischen Besitzungen, zugestanden worden sind, oder welche durch geheime Rathsbefehle oder durch Tractate andern Mächten zugestanden werden dürften; eben so sollen die englischen Schiffe und Unterthanen in den Häfen und Besitzungen Sr. k. k. apostol. Majestät alle Vorrechte für Schiff-Fahrt und Handel ungeschmälert genießen, welche durch die bestehenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen oder durch Tractate fremden Mächten zugesichert sind, und verpflichten Sich J2> MM. der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen , und die Königin des vereinten Königreichs von Großbritannien und Irland gegenseitig keine Begünstigungen, Privilegien und Vorrechte irgend einer Art in Bezug auf Handel und Schiff-Fahrt den Unterthanen irgend eines andern Staates zu-zugestehen, welche nicht auch zu gleicher Zeit auf die Untertha-lit-n des einen oder des andern der hohen contrahirenden Theile ausgedehnt würden, und zwar unentgeltlich, wenn die Concession zu Gunsten des andern Staates unentgeltlich war, oder so viel möglich gegen Zugestehung derselben Compensation oder desselben Aeqüivalentes, falls die Concession' bedingt sein sollte. XII. Artikel. Die Bestimmungen des Artikels VII. der zwischen den Häfen von Oesterreich, Großbritannien, Preußen und Rußland am 5. November i3i5 zu Paris abgeschlossenen Convention, welche sich aus den Handelsverkehr zwischen den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät und den vereinten Staaten der jonischen Inseln bezieht, soll fernerhin in Kraft bleiben. XIII. Artikel. Gegenwärtiger Vertrag soll nach erfolgter Unterzeichnung und Ratificirung, die am 21. December 1829 zu London zwi- 23 * 3j6 Vom 15. November. scheu der faiferl. österreichischen und königl. großbriiannischen Regierung abgeschlossene Schiff-Fahrls- und Handelö-Conveution ersetzen, und bis zum 51. December des Iahreö 1848 in Kraft bleiben, und noch über diesen Termin hinaus, bis nach Ablauf von zwölf Monatheu, nachdem einer der hohen contrahirenden Theile dem andern seine Absicht zu erkennen gegeben haben wird, seiner Dauer eine Eränze zu setzen. Sie sind nebstbei unter Sich libereingekommen, daß nach Verlauf von zwölf Monatben nach dein Tage, an welcheui eine der contrahirenden Machte eine solche Erklärung von der andern erhallen haben würde, der gegenwärtige Vertrag und alle in demselben enthaltenen Bestimmungen für beide Theile aufhören sollen, verbindlich zu sein. XIV. A r t i k - l. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und die Ratifications - Urkunden sollen in Wien innerhalb eines Monaths, oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Jnsigel beigedrückt. So geschehen zu Wien am 3. Juli deö Jahres Unsers Herrn 1858. (Ii. 8.) Melkern ich m. p. (Ii. 8.) Frederic J a ni e s Lainb in. p. 103. Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung der Itnlrr--suchungs - und Gcrichtskosteu i:: Straffällen, ^ Der 526. §. des .Strafgesetzes I., und der 44g. §. des Strafgesetzes II. TheilS bestimmt ausdrücklich, daß keine anderen Vergütungen, Taren oder Ersätze aufgerechnet werden können, als welche in dem Gesetze ausdrücklich gestattet sind. Ungeachtet dieser klaren Bestimmungen und der von Sr. Majestät mit ollerhöchsier Entschliessnng vom 15. Juni 1822 ausgesprochenen Will-uSmeinung, daß eS in Ansehung des den Inquisiten treffenden Kosten Ersatzes bei den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu bleiben habe, wird sich doch hier und da, besonders bei Untersuchungen in schweren Polizei-Uebertretungen, oder auch einfachen Polizeivergehen von den Strafgerichte» er- Vom >6. November 357 Taubt, dem jum Ersähe schuldig erkannten Untersuchte» Auslagen auf Beheizung, Reinigung und Raucherung der Arreste, Arzeneien, Bezahlung des Arztes, auf Wasche, Lagerstroh rc. vereint oder theilmeise anszurechuen, obschon diese Auslagen nicht zu jenen gehören, welche nach dem Strafgesetze zur Wiederein-briogung von dem Ersatzpflichtigen gestattet sind. Das k. k. Kreisamt wird demnach in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vow is. October 1858 Zahl 22069 ange-wi sen, derlei gesetzwidrige Aufrechnungen, wo dieselben Statt finden, sogleich einzustellen, und die dießfälligen Mißbräuche strenge zu überwachen. Die hohe Hofkanzlei hat übrigens noch bemerkt, daß bei dem Umstande — wo bereits mit Jusiiz-Hofdecrete vom 12. November 1812 Zahl 17162 und 9. November 1816 Zahl 916, gestaltet ist, im Criminalvenahren statt der in dem 535. §. deS Strafgesetzes 1. TheilS bewilligten Verpflegögebühr ä 5 Kreuzer täglich den auf die vorgeschriebene Verpflegung wirklich ausge-legten Betrag in den Fällen, wo solcher angesprochen werden kann, alS Vergütung gegen den Ersatzpflichtigen in Aufrechnung zu bringen — keinen! Anstande unterliege, daß dieselbe Ausrechnungs-Art unter gehöriger Controlle auch bei dem Verfahren in schweren Polizei-Uebertretungen und einfachen Polizeivergeheu Platz greife. Gubernialverordnnng vom 16. November 1858 , Zahl 18645 ; an die k. k. Kreisämter und die Polizeidirection. i54. Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung der Reise, und Zehrungs-Kosten herrschaftlicher Beamten bet Geschäften außer dem Gerichtssttze in Verlafsenschafts -Abhandlungsfallen. Die hohe Hofkanzlei hat über eine gestellte Anfrage nach vorläufig mit der k. k. obersten Justizstelle gepflogenen Rücksprache mit Decret vom 10. November d. I. Zahl 27788, er-, 358 Vom 17. November. innert, daß, wenn Geschäfte in Verlasseuschastö- Abhandlungs-Fällen durch abgeordncte herrschaftliche Beamte außer dem Gerichtssitze vorgenommen werden müssen, die Vergütung der dabei erwachsenden Reise- und Zehrungskosten bei den den Betrag reiner h u n d e r t G u l d e n Conventions-Münze nicht erreichenden, sohin taxfrei zu behandelnden Verlässen. den Dominien nicht zugemuthet werden könne, da die erwähnten Ausrechnungen in die Categorie der Taxen nicht gehören. Da jedoch die Vorkehrungen zur Sicherung der Interessenten der Verlassenschaften nicht von der Art sein dürfen, um durch ihre Kosten die Verlassenschaften ganz, oder doch zum großen Theile zu erschöpfen , so müßten diese Vorkehrungen aus die mindest kost, spielige Art vorgenommen werden, und in dieser Hinsicht sei die in Steicrmark ohnehin bestehende Uebung angemessen, diese Verrichtungen durch hiezu geeignete herrschaftliche Amtleute, die im Orte der Verlassenschaft oder in deren nächste» Umgebungen sich befinden, gegen geringes Entgelt vornehmen zu lassen, und es bedürfe ohne Erlassung einer neuen Vorschrift bloß der Verfügung, daß die Kreisämter zum Behufe der nöthigen Ueberwachung auf diese Grundsätze aufmerksam gemacht werden, tun die Unter-thanen gegen ungebührliche Aufrechnungen von Reise- und Zehrungs-Kosten in derlei Fällen zu schützen. Das k. k. Kreiöamt wird hievon zur Darnachachrnng in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 17. November 1808, Zahl 19311 ; an die k. k. Kreisämter. 155> Vorschrift, daß die Auszahlung der Verpflegs Gelder au die Pflege - Aeltern der Findlinge selbst erfolgen soll. Ein vorgekommener Fall veranlaßt das Gubernium, dem k. k. KreiSamte die Verfügung an sämmtliche Seelsorger aufzu-tragen, daß selbe die Findlings -- Verpflegsgelder jederzeit, wenn eS anders thunlich ist, an die Pflege - Aeltern selbst, und unter Vom 19. und 23. November, .359 der von denselben zu geschehen habenden Producirnng der Original-ContractSbögen, auöbezahlen, wie auch bei den aus der Provinzial - Versorgung rrecenden Kindern stets auch den Aufenthalt der letzten Pflegepartei und derjenigen Personen, zu welchen die Kuider unmittelbar nach der Anöinusterung gelangen, in ihren Protokollen genau und mit möglichster Umständlichkeit anmcrken. Gubernialverordnung vom 19. November 1858, Zahl 18622 ; an die f k. Kreisämter Grätz, Bruck und Marburg. 156. Vorschrift, daß den Reisenden aus dem Großfürsten-thume'Siebenbürgen der Eintritt in die Provinz und die Weiierreise n r dann zu gestatten ist, wenn sie mit Passen versehen sind, die in ungarischer und lateinischer Sprache, oder in lateinischer Sprache allein ausgefertigt sind. 3nt Nach hange zu der, die bloß in ungarischer Sprache aus? gefertigten Reisepässe betreffenden Gubernial - Verordnung vom 5. October I. I. Zabl 16194, *) wird dem k. k. Kreiöamte eröffnet: daß die f. siebenbürgische Hvfkanzlei, in Folge des von der k. k. obersten Polizeihofstelle mit derselben gepflogenen Einvernehmens, gleichfalls die augemeffene Verfügung getroffen habe , damit in Zukunft die von den betreffenden Behörden in dem Groß-fiirstenthume Siebenbürgen zu Reisen in die k. k. deutschen und italienischen Provinzen, oder zu Reisen durch diese Staaten in das Ausland ertheiltin Pässe ent.weder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich, oder lediglich in lateinischer Sprache ausgeserftgt werden. Das k. k. Kreisamt hat daher in Folge des hohen Erlasses der k. k. obersten Polizeihofstelle vorn 2. Nov. I. I. das Erforderliche zu veranlassen, daß vom 1. Jänner des nächstkonunenden Jahres *) Siehe in diesem Bande Seite 328, Zahl 136. 36o Vom 28. November. angefangen jenen Siebenbürger-Jnsaßen, welche mit in ungarischer Sprache allein ausgestellten Reisedocumenten versehen sind, der Eintritt in die Provinz und die Fortsetzung der Reise nicht ferner gestattet werde. Gubernialverordnung vom 23. November iss», Zahl 19226; an die k. k. Kreiöämter und die Polizei - Direction. 157. Errichtung eines nrucu Bataillons au der Banaler Miliiärgränze. Zu Folge hohen Hofkanzlei - Dekretes vom 11., Erhalt 22. d. M. Zahl 28586 , haben nach einer Eröffnung des k. k. Hof-kriegSrathes vom 2. d M Zahl 4760, lit. B., Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 9. Februar d. I. die Errichtung eines neuen selbstständigen Bataillons in der banatischen Militär-Gränze allergnädigst zu genehmigen geruht. Dieses neue Gränz - Bataillon, dessen Stab sich in der Militär- Communität Weistkirchen befindet, wird aus sechs Compagnien gebildet, und zwar ans ber Isbistier, Jassewraner, Kussicher, Racz-Poseschenaer, Delliblater unb Allibunaer Compagnie. Von diesen Compagnien haben bisher die vier erstgenannten zu dem ivallachisch-illirischen , und die beiden letztgenannten zu dem deutsch-banatischen Gränzregimente gehört. Das neue Gränz-Bataillon ist unter dem Beinahmen illirisch - bauatisches Gränz-Bataillon mit 1. November t838 in Wirksamkeit getreten, und daö wallachisch - illirische Gränz-Regiment wird künftig den Nahmen wallachisch - bauatisches Gränz-Regiment führen. Gubernialverordnung vom 23. November i83L, Zahl 19792; au die k. k. Kreisämter. Vom 26. November. 36. 158. Vorschrift wegen Evidenzhaltung der gestifteten Stellungs - Jnventarien. Da man mehrmahls wahrgenommen hat, daß die zu einer oder andern Pfarrpfründe gestifteten SteUungö - Znveiitarien . welche ein Pfründner bei seinem Austritte von der Pfarrpfründe dem Nachfolger zurücklassen soll, nicht in ihrer ursprünglichen Integrität erhalten werden, so erhält das k. k. Kreisamt den Auftrag, die Vogrei - Obrigkeiten hierauf aufmerksam, und denselben zur Pflicht zu machen, daß in den Pfründen - Jnventarien , die bei einer oder bei anderer Pfarrpfründe gestifteten Stellungs - Jnventarien, welche einen Bestandtheil des Pfründen - Vermögens aus-machen, genau nach der Bestimmung der ursprünglichen (Stiftung, und mit den etwa später durch höhere Anordnungen getroffenen Abänderungen umständlich ausgenommen und in Evidenz erhalten werden, indem, wenn sich dießfalls ein angehender zeitlicher Pfründengenießer mit seinem Vorfahrer oder dessen Erben bloß für sich allein ohne höhere Bestätigung über etwas Anderes abge. funden hat, diese einseitige Abfindung für die nachfolgenden Pfründenbesitzer keine verbindliche Wirkung haben kann. Gubernialverordnung vom 26. November 1833 , Zahl 19395 ; an die k. k. Kreisämter. 159. Bestimmungen hinsichtlich her den Beziiks und Pnua.-Wundärzten gebührenden Vorspann, dann des Schmier-«nd Wagen - Reparations - Geldes. Die hohe Hofkanzlei fand es laut Verordnung vom 16. d. M. Zahl 28654, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkam-mer, bei der bisher in der Provinz Steiermark bestandenen Uebung zu belassen, wonach den Bezirks- und Privat-Wundärzten bei den amtlichen Reisen in Sanitäts-Angelegenheiten die Viertel-Vorspann passirt wird. z6r Vom 27. November und 9. December. Uebngenö haben laut weitern Inhalts obiger hoher Hofkanzlei-Verordnuug bei den Sanitärs 'Individuen überhaupt die Bestimmungen deS §. 3 der Sammlung der Vorschriften wegen Bergü-ning der Fuhr- und Zehrungskosten volle Anwendung zu finden, wonach denstlbe» die Aufrechnung und Vergütung des Schmierund Wagen - Reparations - Geldes, wenn sie sich bei ihren «tut-lichen Reisen über den Gebrauch des eigenen oder eines auf ihre Kosten gemietheten Wagen- ausweisen, nicht beanständet und abgesprochen werden kann. Hievon wird das f. k. Kreisamt zur eigenen Wissenschaft und zur gehörigen Bekanntmachung in die Kennkuiß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. November 1858/ Zahl 19885; au die k k. KreiSamtec und die Provinzial - Staatsbuchhaltung. 16 t). Befreiung der akathol'schen Schulen von der Entrichtung der Erbstener. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 27. November gegenwärtigen Jahres, Zahl ü5<)6/St., wurde erinnert, daß die nka-tholischen Schulen, gleich andern öffentlichen Schulen, auf die in §. 13, litt, e., des Erbsteuer-PateiueS vom 15. October 1810 den Erbschaften und Legaten zum Unterrichte der Jugend in öffentlichen Schulen zugestandene Erbstener - Befreiung Anspruch haben. Von dieser hohen Verordnung wird das k. k. Kreisamt zur Darnachachkung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 9 December 1838, Zahl 565 i/Str.; an die k. k. Kreiöämter, das FiScalaint und die Provinzial-Staatöbuchhaltnng. Vom >8- December. 35s 161. Vorschrift in Betreff der Normal- Schulfond- -Beiträge von Verlofsenschaften. Laut hohen Hofkanzlei-Dekretes vom 4. d. M. Zahl 30330, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 24. November d. I. allergnädigst zu befehlen geruht, daß für die Zukunft die Normal-Schulfonds - Beiträge unter Beobachtung der gesetzlichen Abstufungen von einer jeden Verlasienschaft, sobald selbe ein reines Vermögen von dreihundert Gulden Co nv. Münze oder darüber betragt, ohne Rücksicht auf die sonstigen Eigenschaften deö Erblassers, ob dieser'nähmlich verehelicht, verwitwet oder unverehelicht, groß- oder minderjährig, mündig oder unmündig war, in Conv. Münze abgenommen werden solle». Diese allerhöchste Entschliessung wird hiemit allgemein kund gemacht, und insbesondere den sämmtlichen Abhandlungöbehörden zur Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 18. December 1838, Zahl 21297. 162. Ausdehnung des Verbothes des Nachdrucke- und Nach-stichcs auf mechanisches Nachformen seck'ssstandiger Werke der plastischen Kunst. Zu Folge hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 28. v. M. Zahl 29698, wird in Absicht auf die bestehenden Gesetze über daS Ver-both deö Nachdruckes und NachsticheS hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: »Seine Majestät haben in der Betrachtung, daß den bestehenden Gesetzen, welche den Nachdruck und Nachstich verbiethen , die Absicht zum Grunde liegt, die inländischen Schriftsteller und Künstler gegen Verkürzung deö gerechten Lohnes ihrer Bemühungen zu schützen, welche ihnen durch Nachbildungen ihrer Werke bloß auf mechanischem Wege widerfahren können, durch die aller* . höchste Entschliessung vom 17. November iszs jene VerbothSge- Vom 28. December. 36* setze in gleicher Absichc auch auf das mechanische Nachformen selbstständiger Werke der plastischen Kunst, nähmkich: bildlicher Darstellungen in ganz oder halb erhabener Arbeit, welche einzig nur zur Beschauung beilimmt stnd, auSzudehnen geruht, wonach immerhin von diesem Verbothe solche plastische Arbeiten Ausgenommen bleiben, welche entweder zwar selbstständig, jedoch zu einem wirklichen materielen Gebrauche bestimmt, oder bloße Verzierungen eines Gewerbsproducteö sind.« Gnbernialcurrende vom 28. December igsg, Zahl 21299. 163. Bestimm»,-gen hinsichtlich der Ein- 11 ab Durchfuhr auslanbischeu Schzes und Tabaks. Die k. k. allgemeine Hofkamnier hat im Nachhange zu denim V 3 der Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und StaatS-Monopols-Ordnung, den Bezug von Gegenständen eines Staats Monopols betreffenden Bestimmungen mit Secret vom 17. Juli l. Z Zahl 21574/1267 , Folgendes anzuordnen befunden: 1. Die Bewilligung zum Bezüge des Salzes und Tabaks aus dem AuSlande oder aus einem Gebiethstheile, in welchem das Staatsmonopol nicht besteht, oder zur Durchfuhr der genannten Monopols - Gegenstände durch daö Zollgebiets), ist mittels einer von dem Bittsteller eigenhändig unterschriebenen und seinem Siegel jiv bekräftigenden Eingabe anzusuchen, welche die genaue Angabe, zu welchem Zwecke der Monopols-Gegenstand bezogen werden will, dann in so ferne es sich um Tabak handelt, die Gattung desselben und 6ie Menge jeder einzelnen Gattung enthalten muß. 2. Die im vorigen Absätze bezeichneten Gesuche sind nach Maß- gabe der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen bei der die Gefälls-Angelegenheiten leitenden Bezirks- oder Landesbehörde, in deren Verwaltungsbezirke der Gesuchsteller wohnt, oder bei dcr k. k. allgemeinen Hvf-kammer zu überreichen. Vom ü8- December. zbS z, Die Cameral,- Bezirks - Verwaltungen sind ermächtigt zu bewilligen: die Einfuhr oder Durchfuhr von Tabak, wenn die Menge, um bie eft sich handelt, fünfzehn Pfunde (acht Pfunde vier Lothe metrisches Gewicht) nicht übersteigt, und wenn daS Amt, über welches der Eintritt des Monopols-Gegenstandes Statt finden soll, sich im Amtsdistricte der Cameral - Bezirks - Verwaltung , bei der das Gesuch überreicht werden will, befindet. A. Die Cameral - Gefallen-Verwaltung ist ermächtigt, die Bewilligung zur Einfuhr oder Durchfuhr des Tabaks zu ertheilen, wenn die Menge, um die eS sich handelt, daS im vorausgehenden Absätze angegebene Ausmaß überschreitet, oder wenn es dieses Ausmaß zwar nicht überschreitet, das Eintrittsamt aber nicht im Amtsdistricte der Bezirksverwaltnng, in welchem der Bittsteller wohnt, gelegen ist. 5. Gesuche um die Ein - und Durchfuhr von Salz sind der k. k. allgemeinen Hofkammer zur Entscheidung vorzulegen. 6. Die Dauer der Giltigkeit der Bewilligungen zur Einfuhr oder Durchfuhr von Monopols-Gegenständen wird, so ferne dieselben von den Cameral - Bezirks. Verwaltungen ertheilt wurden, auf ein Monath, und in so ferne sie von der Cameral - Gefällen - Verwaltung herrühren, auf drei Monathe,vom Tage der Ausstellung an gerechnet, beschränkt. Nach Ablauf dieseö Zeitraumes ist, wenn die Einfuhr oder Durchfuhr des Monopols-Gegenstandes von dem Bewerber noch gewünscht werden sollte, eine neue Bewilligung anzusuchen. 7. Bei der Durchfuhr von Monopols - Gegenständen haben alle Vorsichten in Anwendung zu kommen, denen die Durch-zngsgücer nach den Bestimmunge» der Zoll unb SlaatS-MonopolS - Ordnung überhaupt unterworfen sind. Insbesondere sind alle Packe und Behältnisse genau abzuwagen, und nach der Vorschrift des $. 14 5 der Zolirin d Staatö«Monopols.Ordnung vorzugehen. 366 Vom 28. December. ES versteht sich übrigens von selbst, daß die Sicher-stellnng der auö der Erklärung nach §. 128 der Zoll und Staats-Monopols-Ordnung entspringenden Verbindlichkeiten sich auf die für den Bezug der Monopols-Gegen stunde vorgeschriebenen Licenz-Gebühre» zu erstrecke» habe. Diese Bestimmungen haben vom Tage der Kundmachung in die Wirksamkeit zu treten. Gubernialcurrende vom 28. December 1838, Zahl 22020. 3<>7 R e g i ft e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum «Lteiermark vom Jahre 1838, Zahl der A Verord- nung. Abschoß - und Abfahrtsgeld-Aufhebung zwischen de» kaiserlich österreichischen und königlich wür-rembergischen Staaten 6 6 Abstiftung wegen unterthäniger Steuerrückstände hat die Grund- und zugleich Patrimonial-Gerichtsbarkeit zu bewirken 17 21 Adels - Vorrechte, sowohl dem inländischen als auch dem ausländischen zustehende log 246 Adjustirung der ständischen Bauprojecte Aerzie, deren Zulassung zur Praxis im SanitätS- 59 149 Dienste hat der Landeschef zu bewilligen Aerzte, die auf öffentliche Kosten verschreiben, 9i 210 sollen die kohlensaure Magnesia mit dem Ausdrucke Magnesia muriae venal is bezeichnen 75 igo Aerzte, Instruction für selbe über die Art und Weise der von ihnen vorzunehmenden Untersuchung eines Recruten 70 160 Aerzte, welche zur Aushilfe bei der Cholcra verwendet werden, hinsichtlich ihrer Gebühren Aerztlicke Zeugnisse der Militärärzte, zum Behufs 144 559 der Erlangung von Pensionen, Gnadengaben:c., wie selbe von den cowpetenten Cioilärzten zu bestätigen sind 10 14 Zahl der nung. (5 Agenten - Cautionen, was bei ihrer Devineulirung zu beobachten ist Afathvlische Gemeinden, die für selbe bewilligten 26 45 Sammlungen sind nur im Wege ihrer Pastorate zu bewirken 4 1 94 Akatholische Schulen stnd von der Erbsteucr befreit Alumnatsteuer, geistliche, ist künftig in Conventions- 160 362 Münze zu entrichten AmtS orrespondenz der ungarischen mit den dent- 77 192 scheu Behörden soll in lateinischer, oder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich, abgefaßt sein 53 126 Apotheker-Ergünzungstaxe, Herabsehung der Preise mehrerer Medieinalarrikel derselben Apotheker - Gremialversammlungeu und Gremial- 2 2 Ausweise dt ist Arzeneiartikel der Ergänzungstape, Herabsetzung mehrere- derselben im Preise Auditoriats - Practicanten , wegen ihrer Zulassnug 2 2 zu den Richterprufungen bei den Civil - Appella-lionS - Gerichten 95 22! Auökunstö- Tabelle bei den Gesuchen um Aufnahme abaeurtheilter Verbrecher in das Provinzial- Strafhaus, wie sie zu verfassen ist Ausländer, auf diese hat das Verboth der provi-' torischen Ausnahme in die Studien vor Beseiri- 52 123 gimg des derselben enkgegenstehende» Hindernisses keinen Bezug 76 191 B. Baiern, Einführung der breiten Radfelgen Banaler - Militärgranze, Errichtung eineö neuen 1U0 233 Bataillons daselbst Banco - Obligationen, fünspercentige, am 2. Jänner i83(i in der Serie 88 verlooske, deren Behandlung 157 360 5 4 Banco - Obligationen, fünspercentige, am t. Marz 1838 in der Serie r ts verlooöte, deren Behandlung 28 50 Zahl der Bcrord- to B nung. iS Banco - Obligationen, sünfpcrcentige, am 1. Juni 1838 in der Serie iy verlooste, deren Behandlung 67 155 Banco - Obligationen, fünfpercentige, am i. August 1838 verlooste, deren Behandlung 96 223 Bauauträge der Stände, hinsichtlich deren Censur 59 149 Baufreijahre, Erläuterung der Vorschrift hierüber 142 336 Beamte der Provinzial - Zwangsarbeits - Häuser, Bestimmung ihrer Uniform 14i 335 Beamte, herrschaftliche, hinsichtlich ihrer Reise- und Zehrungskosten bei Geschäften in Verlassenschafts-Abhandlungs - Fällen außer dem Gerichtssitze 154 357 Beamte, mit einer Alimentation beiheilte, haben, im Falle sich selbe im Criminal - Inquisitions-Arreste befinden, ihren Unterhalt daselbst vor Allem auö der Alimentation zu bestreiten 34 85 Beamten, deren Pension mit gerichtlichem Verbothe belegt ist, kann im Falle ihrer Wiederanstellung das Verboth auf ihre Besoldung nicht übertra-gen werden 40 94 Beamte, ständische, städtische und Privat-, wegen deren Zulassung zu dem Studium der Staats-Rechnungs --Wissenschaft 52 83 Beamte, ständische und städtische, wegen Erlages ihrer Dienstcautionen 33 84 Beamte und Diener, städtische, ständische und öffentlicher Fonde, hinsichtlich ihrer bessern als nor-malniäßigen Behandlung bei deren Pensioniruiig, 1 Substiiuirung oder Provisionirung, so wie um z Gnadengaben, kann noch ferner von AmtSivegen eingeschritten werden 65 152 Behörden, politische, haben von den erlassenen Steckbriefen eine Abschrift dem betreffenden (Sri* minalgerichte mitzutheilen 58 149 Behörden, politische, wegen Aufnahme und Befähigung ihrer Concepts- Candidate» 130 3i4 Behörden, über deren E-scheinung bei öffentlichen, insbesonders kirchlichen Feierlichkeiten 80 202 Gesetzsammlung XX. Thetl. 24 Gesehkamwlung XX. Thetl. Belgien, Sistirung der Vermögens-Exportation zu Gunsten belgischer Erben Bescheide (gerichtliche) über bewilligte oder aufgehobene Verbothe, Pfändung ober Vormerkung auf öffentliche Obligationen/ stnd der betreffenden Casse und Camerelbehörde mitzutheilen Bezirksobrigkeiten, hinsichtlich Der von ihnen zu erweisende» Amtsfürgange, wenn wegen Unzulänglichkeit des Meistbothes einer Realität um die Abschreibung Der niche priorirten Steuerriickstände eingeschritten werden muß Biblische Geschichte des Doctors Stapf wird als Lehrbuch für Die Hauptschulen vorgeschrieben Brandschaden - Versicherungö - Anstalt, wegen execu-tiver Einbringung der rückständigen Beiträge Branntwein-Erzeugung, wegen der hiebei zu beobachtenden Sanitäs - Vorschriften , und ihrer Ueberwachung durch die Bezirks - Obrigkeiten und das KreiSsanitäts > Personale Buchdrucker, wegen Verleihung von Steindruckerei-Befugnissen an selbe Zahl d«r Verordnung. ö © 55 129 < 88 208 (101 235 7 8 87 207 84 205 65 154 132 323 Camera!-Gefällenverwaltung, deren Fahrpostsendungen sind, wenn sie die Bezeichnung „offiziöser GefallSgegenstand» führen, portofrei zu behandeln Cataster (Landes-) wie die Eintragung der vom UnierthanS-Verbände freigelööten Rustical - Realitäten zu geschehen hat Cautionen der Agenten, was bei ihrer Devinculi-rung zu beobachten ist Cautionen der ständischen und städtischen Beamten sind wach denselben Modalitäten zu leisten, wie von den dazu verpflichteten Staatsbeamten Cautionen, die aus anderen Anlässen als wegen eintretender Dienstes-Verhältnisse erlegt werden, 94 221 3yi ftiib nach den gleichen Modalitäten wie diese Letztere bei dem Tilgungsfonde zu behandeln Censur der ständischen Bauprojecke Chirurgen (Bezirks- und Privat-), hinsichtlich der ihnen bei amtlichen Reisen gebührenden Vorspann, dann des Schmier- und WagenreparalionsgeldeS Chirurgen, mittellose, hinsichtlich der ihnen zu bewilligenden Tar- Nachsichten bei Ablegung der strengen Prüfung Chirurgische vharmaceutische Studien , zum Eintritte in dieselben, solle» Zeugnisse über ein Privatstudium der Grammaticalclassen giftig sein Cholera, hinsichtlich der Gebühren der Aerzte, welche sich zur Aushilfe in anderen Orten verwenden lassen Civil - Appellationsgerichte, wegen Zulassung der Auditoriatspracticanten zu den Richterprüfungen Conidattanö, unobligate, über deren Eintritt in k. k. Armeekörper, dann über die Engagiruug von Freiwilligen und Obligaten ex propriis Commerzialgewerbe und Beschästigungen, künftige Behandlung derselben Commerzialgeiverbe, zu deren Erlangung ist die Nachweisung von Wander>ahren nicht nolhwendig Comptabilitäts - Wissenschaft, wegen Zulassung der ständischen, städtischen und Privat - Beamten zu dem Studium derselben Concepts - Candidate,! für die politischen Behörden, hinsichtlich ihrer Aufnahme und Befähigung für den politischen Dienst Concessions - Sistem für Eisenbahnen Concurs - Eröffnungs - Edicte sind vom Gebrauche des Stämpels befreit Concurse und Concursprüfungen für Gimnasial-und für die Lehrämter der höheren Studien-Abtheilungen Saht dcr Verordnung' 39 93 59 149 159 3Ö1 47 116 83 204 144 339 95 221 22 29 57 131 148 342 32 83 130 314 ( 95 211 (128 315 (74 190 *78 192 29 51 3/1 Confirmations - Urkunden, hinsichtlich der Berichtigung der bischöflichen Kauzleitaxen für deren Ausfertigung Consumtionsgefälle, eingezogcne, über die Art der Berichtigung der definitiv ausgemitteltcn Ent-schädigungs- Capitale Convict (k. f.) in Grätz, Instruction für den Subrector desselben Convicte, welche als öffentliche und welche alö Privakconvicte zu betrachten, und wie die jährlichen Nachweisuugen über das Bestehen derselben einzurichten sind Correspondenz der Camera! - Gesalleuverwaltung mit »offiziöser Gefällögegenstand« bezeichnet, ist auch auf der Fahrpost portofrei Correspondenz der ungarischen mit den deutschen Behörden hat in lateinischer, oder ungarischer und lateinischer Sprache zugleich Statt zu finden Correspondenz in Privatangelegenheiten der obligaten Militärmannschaft, Erneuerung der Vorschrift über die Postportobefrciiing derselben Criminalsalle, hinsichtlich der dießfälligen Thatbe--standSerhebungeu, dann deren Anzeige an das Criminalspruchgerichr Criminalgerichte, hinsichtlich der Revision ihrer Beschlüsse, wodurch von den im Wege der Voruntersuchung eingeleitcten Verfahren abgelassen wird Criminal-Jnquisitkn dürfen nicht zu Arbeiten außer bent Hause verwendet werden Criminal - Inquisitions - Aetzungskosten hoben die mit Alimentation betheilten Beamten vor Allem auS der Alimentation zu bestreiten Curanden und Pupillen, deren Assentirung, TranS-ferirnng und Todfall ist der Civil-Personal-Instanz bekannt zu geben Zahl der Verordnung. s IS 36 86 27 46 42 95 54 126 94 221 53 126 85 206 I 13 268 I!! 23 140 554 54 85 25 45 s?s Demolirungs- Reverse bei Baulichkeiten innerhalb der fortificator>schen Rayons, nach welchem For--niulare sie zu verfassen sind Deserteurs-Cartel zwischen der moldauischen Regierung und den Königreichen Galizien und Lo-bimierieii, dann dem Großfürstenthume Siebenbürgen Dezennal -Zulagen, welche Grundsätze bei Anträgen zu deren Verleihung an Gimnasial- Lehrer, Katecheten und Prafecce» zu beobachten sind Diäten der Aerzte, welche sich in anderen Orten oder Provinzen bei der Cholera verwenden lassen Diener (mindere), wegen Bemessung ihrer Provisionen, dann jener, für ihre Witwen und Waisen Dienstcautionen sind von den ständischen und städtischen Beamten nach den gleichen Modalitäten zu leisten, wie von den dazu verpflichteten Staats-Beamten Dienstplätze, erledigte, bei Anordnung ihrer Substi-tuirung ist jede nicht streng erforderliche Mehr-auslage an den sistemisirten Bezügen zu vermeiden Dominiealgründe, in >vie fern denselben die Befreiung von der Erbsteuer zu Statten kommt G. '; Ehrenbezeigung der Gefällöwache gegen die Civil-Behörden Ehren-Doctor-Diplvme von der Universität zu Krakau dürfen österreichische Unterthanen anuehmen Eibiswaldec k. k. montanistische Werker, Befreiung vom Gebrauche des Stämpels in ihren ämt-lichen Correspondenzen, Urkunden und Quittungen Eisenbahnen, über das bei selben zu beobachtende Concessions - Sistem 111 j 257 79 192 19 I 25 144 146 339 34 l I 49 1 2 117 i 16 20 129 ho4 (M 9 i 93 \ 128 27 514 239 282 211 515 HMSTTI-4 1—. • v;;-vrsSTITr-.r- i7-)i».vr —T .ir-rr—- — ^ Zahl dc ]| Veroed- nung. j G Eisenbahnunternehmcr, wegen ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der öirecten Steuern England, Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit Oesterreich 1 12 265 152 350 Epidemien, wie die Ausweise über die an epidemi- scheu Krankheiten verstorbenen Personen zu verfassen 134 326 Erbsteuerbefreiung der akatholischen Schulen Erbsteuerfreiheit der dienstbaren Donünicalgründe 160 3Ö2 unterthiiniger Besitzer bei dem Bestände einer allgemeinen Gütergemeinschatt 12 16 Erbsteuer, hinsichtlich deren Entrichtung für das Jahr 1839 Erwerbsteuer - Entrichtung der Transport-Unter- 92 211 nehmungen, die mehrere AufnahmS-Bureaur haben Erwerbsteuer, hinsichtlich deren Entrichtung für das 127 313 Jahr >839 Erwerbsteuer, Strafbestimmung für unbefugt Ge- 92 211 werblreibende, welche sich der Steuerentrichtung entziehen 138 531 Erziehungs-Institute, hinsichtlich der zeitlichen Entlassung der Zöglinge wahrend des Schul-Jahres Epecutionsführung auf die Realitäten eines Steuer-Rückständnerö, wer die Gebühren deS Verkaufs zu tragen, und wann solche durch das Fiscal-amt einzutreteu hat 45 113 17 21 F. Fahrpost-Ordnung, neue Feierlichkeiten (bet öffentlichen, inSbesonders kirchli. chen), über die Erscheinung der Behörden bei denselben 122 284 80 202 Feuerassecuranz • Beiträge, hinsichtlich deren execu- tioer Einbringung Findlings-Verpflegsgelder sollen an die Pflege- 84 205 Aeltera selbst auSbezahlt werden 155 358 Zahl der Verordnung. z tš) Fonde (politische) und Anstalten, an diese sind die Strafbeträge für Terminsüberschreitung der RechnungSvorlage abzufähren 103 238 Fonde und Anstalren (politische) sollen bei dem Ankäufe von Staatspapieren den fünfpercentigen Staatslchuldverschreibnngen für eingezogene Con-sumkionögefälle den Vorzug geben 66 155 Fonde, polnische, wegen Abfuhr ihrer disponiblen currenten Ueberschüsse an das Aerar 118 28 l Fondsbeamte, auf selbe haben alle jene Vorschrif. ten Anwendung, welche für Staatsbeamte überhaupt in Betreff der Disciplin, der Pensionö-und Provisions - Ansprüche rc. erlassen werden 49 117 Formulare für die Demolirungs - Reverse bei Baulichkeiten innerhalb der fortifieatorifchen Rayons 111 257 Forstlehranstalt, k. k., in Mariabrunn, hinsichtlich des Beginnens des Schuljahres 89 209 Frachtstücke, hinsichtlich deren Ueberladung auf andere Wägen ober deren Depositirung im Falle schmalfelgige Wägen über die Gebühr beladen sind 31 8 1 Freiwillige, hinsichtlich ihrer Engagirung bei den f. k. Armeekörpern, dann wegen Eintritts der unobligaten Combattans und der Obligaten ex propriis 22 29 G. Gebäude - Steuer - Befreiung (zeitliche) bei neuen oder Znbanien, was hiebei zu beobachten ist 142 336 Gebärhaus - Verpflegögebührenbestimmung in Grätz 15 19 Gebühren und Tape», deren ungesetzliche oder übermäßige Abnahme kann auch ein Gegenstand einer Criminal-Untersuchung sein 81 205 Geburtshilfe, Beschränkung der Zahl der zum Unterrichte in derselben auf Kosten der ständischen Domesticalcafse aufzunehmenden Schülerinen 9 14 Gefällenwache, in dieselbe aufgenomniene Recru-tirungsstüchtige, wie sie zu reclamireu sind Gefällenwache, hinsichtlich ihrer Ehrenbezeigung gegen die Civilbehörden Gefällenwach - Mannschaft ist mit Sie anzureden Gefällsqesetze, Errichtung einer provisorischen Lehrkanzel über dieselben Gefällsübertretungen, zu deren Untersuchung werden nebst den bereits bestimmten Behörden und Gefällsümtern noch mehrere Unterinspectoren ermächtigt Geistliche Alumnatsteuer ist künftig in Conventions-Münze zu entrichten Geistliche haben die Reverse wegen Nichttheilnahme au geheimen Gesellschaften, nur wen» sie neu angestellt werden und in eine Seelsorge eintreten, auszustellen und vorzulegen Gerichte, zu dem Verfahren in schweren Polizei -Übertretungen berufene, wegen Anwendung der §§ 284 und 285 deö (3t. G. B. II Theils, auf die in Pension oder Quiescenlenstand versetzten Personen Gerichtliche Verfügungen, wodurch ein Verboth, 9 Pfändung oder Vormerkung auf eine öffentliche | Obligation bewilligt oder aufgehoben wird, ist 3 der betreffenden Caffe und Cameralbehörde mit-zurheilen Gerichtskosten-Vergütung in Straffällen, welche angesprochen werden dürfen Geschenke, einem in der Ausübung des Dienstes begriffenen Angestellten der Gränzwache ange- _ dothen, verabreicht oder aufgedrungen, wie 6er 1 Geschenkgeber zu bestrafen Gewerbe (Commerzial-), zu deren Erlangung ist die Nachweisung von Wanderjahren nicht noth-wendig Gewerbe und Beschäftigungen (Commerzial-), fünf» tige Behandlung derselben Zahl der Verordnung. I 123 309 20 27 120 283 4 3 8 9 7? 192 ä„ 81 82 204 88 i 208 |101 235 153 i356 I- l 58 | 92 148 57 542 13l Zahl der Verord- 'Z nung. ® Gimnasial - Lehrämter, Concursausschreibungen und Concursprüfungen über selbe 29 51 Gimnasial -Lehrer, Katecheten und Präfecte, hinsichtlich der zu beobachtende» Grundsätze bei Anträgen zur Verleihung von Decennal - Zulagen 19 25 Gnadengaben, Gesuche um solche für städtische, ständische und öffentliche Fondsbeamte und Diener dürfen noch ferners von Amtsivegen unterstützend einbcgleiter werden 65 152 Goll'sches Anlehen, Behandlung der am 1. October 1338 in der Serie 518 verlooöten 5- und 4-percentigen Obligationen 137 329 Gratz, Krankenhaus, wegen der Aufnahme armer Kranker vom Lande zur Heilung in dasjelbe 69 158 Gränzwache, Bestrafung Derjenigen , die einem in der Ausübung des Dienstes begriffenen Angestellten der Gränzwache ein Geschenk anbiethen, verabreichen oder aufdringen 38 92 Gränzwache, in dieselbe aufgenommene Recrutirungs-flüchtige, wie sie zu reclamiren sind 123 509 Gränzwach-Mannschaft ist mit Sie anzureden 120 283 Gremial - Ausweise der Apotheker, wegen deren Vorlage 61 151 Großbritannien, Handels- und Schiffsahrs Vertrag mit Oesterreich 152 350 Grundsteuer-Nachsichtsoperate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit, noch in Verhandlung stehende, wie selbe vierteljährig auszmveisen sind 1 02 236 H. Handels - und Schifffahrts-Vertrag mit Großbrj tannien und Irland 152 550 Handwerks-Gesellen, ausländische, wegen der Gestattung des Reifens in den k. k. Staaten 145 340 Hauptschulen, die Lehrer an selben sind verpflich. tet, dem katechetischen Unterrichte ihrer Schüler beizuwohnen 86 207 Zahl der ' £ Berord- ‘Z nung. $ Hauptschulen, für diese wird als Lehrbuch die biblische Geschichte des Doctors Stapf vorgeschrieben 817 207 Hausirhandel im Gränzbezirke, und Ausübung dieses Gewerbes mit controllspflichtigen Waaren im Zollgebiethe, dießfällige Bestimmungen 106 240 HauSsteuer - Befreiung (zeitliche) bei neuen, oder Zubauten, was hierbei zu beobachten ist * Hebammenkunst, Beschränkung der Zahl der zum llnterrichte in derselben auf Kosten der ständischen Domesticalcaffe anfzunehnienden Schülerinen 142 356 9 14 Hebammen, mittellose- hinsichtlich der ihnen zu bewilligenden Taxnachsicht bei Ablegung der strengen Prüfung 47 116 Hofkammer - Obligationen 4« und z'/.percentige, am 2. November i838 in der Serie 164 ver-looötc, wie sie zu behandeln sind 150 343 Jnquisiten, verhaftete, sotten nicht zu Arbeiten außer dem Hause verwendet werden 140 553 Jnquisiten, welche Gerichtskostcn von denselben eingebracht werden dürfen 155 356 Instituts - Zöglinge, hinsichtlich der ihnen zu bewilligenden zeitlichen Entlassungen während deö Schuljahres 45 113 Instruction sür den Subrertor des f. k. Convictes in Grätz 42 95 Jnllruction für die Seccir - Anstalt der k k. med. chirurg. Lehranstalt der k. f. Carl - Franzenö-Universttät in Graß 5o 113 Instruction in Betreff der Pferde - Prämien - Ver-theilung 131 516 Instruction über die Art und Weise, wie der Arzt die Untersuchung eines Recruten vorzunehmeu hak 70 i6cr Jntabulation und Kostenbestreitung für die Sicherstellung der Steuerrückstände 37 87 Zahl der Verord- nung. <5) Jnventarien über das Pfründen-Vermögen sollen auch die gestifteten Stellungs-Jnventare enthalten 58 561 Irrenhaus - Verpflegskosten - Bestimmung in Gray 15 19 Judenkindcr, hinsichtlich der zu ertheilenden Taus-Bewilligung, wenn sie das 7., nicht aber das 14. Lebensjahr überschritte» haben 62 151 Justizbehörden, hinsichtlich ihres Wirkungskreises bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher Ver- \ 99 233 steigerungeg (121 283 K. Kanzleitaren für Ausfertigung der bischöflichen Con- firmationö - Urkunden über fromme Stiftungen 36 86 Kirchen-Katechesen, sonn - und feiertägliche, wegen deren Besuch durch die der Schale entwachsenen Jugend 24 44 Krakau (Freistaat), hinsichtlich des mit demselben getroffenen Uebereinkommens über das Schubwesen 126 311 Krakauer Universität ist von dem für österreichische Untertbanen bestehenden Verborhe—Zhrendoctor-Diplome von ausländischen Universitäten anzu-nehmen — in die Ausnahme gestellt 129 3i4 Krankenhäuser (öffentliche), deren Wärterspersonale, welche zeitliche Dienstesunterbrechung demselben der Provisionirung nicht schädlich seyn solle 115 277 Krankenhaus in Grätz, wegen der Aufnahme armer Kranker vom Lande zur Heilung m dasselbe 69 158 Krankenhaus « VerpflegSgebühren - Bestimmung in Grätz 15 19 KreiSämier werden von der Liquidation der mit dem Verschleiffe der höher» Stämpel - Papier-Gattungen betrauten Gefällsämter enthoben 90 210 Kreisconcurrenz, wegen der durch selbe einzubrin-genden Verpflegskosten zahlungsunfähiger Kranker, sowohl für die öffentlichen Anstalten, als auch für die Kraiikenanstalten auf dem Lande 68 157 z8c> Zahl der Veroro- 'S nung. Krönung und Huldigung Seiner Majestät Ferdinand des Ersten tm lombardisch-venezianischen Königreiche 107 - 245 L. Länderstellen, hinsichtlich hreS Wirkungskreises bei Verleihung der Stipendien 155 328 Landtafel, bezüglich der Eintragung der vom Un- terthansverbande freigelösten Rusticalrealiten 15 17 Legalisirung ausländischer Notariats - und anderer öffentlicher Urkunden durch die Gesandtschaft oder einen von der österr. Regierung anerkannten Consul der fremden Macht, ihre BeweiseSkrafr 14 -9 Lehrämter bei den Gimnasial- und höh-ren Stuvien-?lbchcilungen, CoucurSguSschreibungen und Con-cursprüsuugen über selbe 29 51 Lehranstalten, wer zum Eintritte in dieselben wegen eineS gesetzlichen Hindernisses nicht geeignet ist, darf auch vor Beseitigung dieses Hindernisses nicht provisorisch zugelaffen werden 5 5 Lehrbuch der biblischen Geschichte von> Doctor Stapf wird für die Hauptschulen vorgeschrieben 87 207 Lehrkanzel, Errichtung einer provisorischen, über die neuen Gesällsgesetze 4 3 Lehrpersonule ist in Substitutions - Fälle» nach dem Normale vom Jahre m2 zu behandeln 15' 544 Lehrer der Hauptschulen sind verpflichtet, dem fate-chetischen Unterrichte ihrer Schüler beizuwohnen 8Ö 207 Leinsamenkuchenmehl ist statt des kostspieligeren Leinsamenmehls in den öffentlichen Kranken - An staste» zu verwenden 147 341 Liquidation der Gefällsämter, welchen der Ver schleiß der Hähern Stäinpel - Pupiergattungen auf Credit anvertraut ist, durch die f. k. Kreis« Ämter und Magistrate, wird aufgehoben Lizitationen (öffentliche) , daß Verträge, welche in Bezug auf selbe nachtheilige Verabredungen beabsichtigen, ungiltig sind, und kein Klagerecht Statt findet 90 210 73 189 Lizitationen, öffentliche, hinsichtlich des Wirklings-Kreises der Justiz und politischen Behörden, bei deren Bewilligung und Vornahme Lombardisch-venet'anischeö Königreich, Krönung und Huldigung Seiner Majestät Kaisers Ferdinand I. in demselben M. Zahl der Verordnung. i 99 | 121 107 Magistrate t. f. Ortschaften, wie sie den Rechnungsabschluß und die Ertragöbilanzen zu verfallen haben Magistrate werden von der Liquidation der mit dem Verschleiffe der höhern Stampel-Papier-Gaktungen betrauten Gtfällsämter enthoben Magnesia skohlensaure) ist von den Aerztcn, die auf öffentliche Kosten verschreiben, mit dem Ausdrucke Magnesia muriae venaiis zu bezeichnen Mariabrunner, k. k Forstlehranstalt, wegen des Beginnens der Schuljahre Mauthtariff für die Erhaltung der Stubalpenstraße Medicinalartikel der Ergänzungstaxe, Herabsetzung im Preise Medicinisch - chirurgische Studien, wie bic lieber--sichtstabelle der Schüler und Zuhörer über dieselben zu verfassen ist Milikäracademie zu Neustadt, für dort erledigte ständische Stiftplätze dürfen auch Unadeliche in Vorschlag gebracht werden Militärärziliche Zeugnisse zum Behufe der Erlangung von Pensionen, Gnadengaben ic., wie dieselben von den competentea Civilärzten zu bestätigen sind Militärentlassung der vor erreichtem gesetzlichen Alter abgestelller Vagabunden Milirärgränze, banatische, Errichtung eines neuen Bataillons daselbst 116 90 75 89 1 2 149 124 10 ] 10 157 © 253 283 243 277 210 1Q0 209 1 2 343' 509 14 253 Site Zahl der Verordnung. I Militär, hinsichtlich des Reclamations Rechtes der Väter oder Vormünder der freiwillig in dasselbe eingetretenen Minderjährigen Militärmannschaft, obligate, Pcrtofreiheit ihrer Corresponds»; in Privatangelegenheiten, iSrneiie» rung der dießfälligen Vorschrift Militär, über die Affentirung, Transferirnng und den Todfall der zu selben gestellten Pupillen und Curanden, ist deren Civil - Personal - Instanz in Kenntnis; zu setzen Militär, wegen deS Eintrittes unobligater Com-battanS in die f. k. Armeekvrper, dann wegen Eugagirnng von Freiwilligen und Obligaten ex propriis Minderjährige, freiwillig in de» Militärdienst eiu-getretene, wegen des Reclamations-RechteS ihrer Väter und Vormünder Moldau, Convention wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteure und Vagabunden zwischen dieser Regierung und den Königreichen Kalizien und Lodomerien, dann dem Großfürstenthume Siebenbürgen Monturs • Reglement für die Postillione N. 23 42 85 206 25 45 79 192 71 185 Nachformen selbstständiger Werke der plastischen Kunst ist verbothen Neustädter Militär-Academie, für dort erledigte ständische Ätiftplätze können auch Unadrliche in Vorschlag gebracht werden Normalschulbücher, Ueberwachung des unbefugten Handels mit denselben Normalschulfonds-Beiträge von Verlafsenschaften, wie solche, und zwar in (£, M>, abgenommen werden sollen 124 51 363 309 122 O. Obligationen/ a in i. October 1838 in der Serie 318 verloosie 5- und 4percentige des Anlehens durch Zahl Le Si’rorbi ming. r S 'S I IS das Hans Goll, deren Behandlung Obligationen/ bei deren Ankäufe durch politische Fonde und Anstalten ist den 5percentigen SkaatS-schuldverschreibungen für eingezogeneCousumtions- 137 329 gefalle der Vorzug zu geben Obligationen / funfpercentige Banco'/ am 2. Jäner 1838 in der Serie 83 verlooste, deren Behandlung Obligationen, 5percentige Banco-, am i. Marz >858 66 155 5 4 in der Serie 115 verlooste/ deren Behandlung Obligationen, spercentige Banco-/ am 1.Juni,858 28 50 in der Serie 19 verlooste, deren Behandlung Obligationen, 5percentige Banco, am 1. Aug. >853 67 155 verlooste, deren Behandlung Obligationen, und 5'/,percentige Hofkammer-, am 2. November 1838 tu der Serie 164 ver- 96 225 looöte, wie sie zu behandeln sind Obligationen, öffentliche, über auf diese gerichtlich be, willigten Verbothe, Pfändungen oder Vormerkungen, so wie über bereu Aufhebung, ist der be- 150 343 treffenden Lasse und Cameralbehörde die Mit s 88 208 theilung zu machen Offerte für SubarrendirungSbehandlungen, bezüglich auf die Contractsdauer, welche Bedingung dieß- (tot 235 falls zu setzen ist Ohtomanische Pforte ertheilt ihren in das Ausland reisenden Unterthanen Reisepässe in französischer 108 24 5 Sprache P. Pässe, der in und durch die deutschen und italienischen Provinzen reisenden Ungarn müssen in lateinischer, oder in ungarischer und lateinischer Sprache zugleich ausgesertigt sein 125 310 44 112 Pässe der siebenbnrgischen Unterthanen müssen wie jene der Ungarn in ungarischer u >d lateinischer, Zahl der Verordnung. I e* 1 ® oder in lateuiischerSprache allein ausgefertigt sein Passe, in ungarischer Sprache allein ansgeferkigte, sind zum Eintritte in die Provinz, so wie zur 156 ! 359 Fortsetzung der Reise, nicht giltig Paßvorjchrift, hinsichtlich der ausländischen wandernden Handwerksgesellen Pensionen, die auf denselben haftenden gerichtlichen Verbothe können im Falle der Wirderanstellung des sie genießenden Beamten auf dessen Besol- 156 328 145 340 dung nicht übertragen werden Pensionirung, bei, städtischer, ständischer und öf-fentlicherFondsbeamten und Diener darf noch ferner von Amtswegcn auf eine bessere als die normal- 40 94 mäßige Behandlung angelragen werden Pensionisten, wegen Anwendung der §§. 284 und 65 152 285 des St. G. B. II. Theilö auf dieselben Pensionöbemessungen für mit Decennal-Zulagen be- 82 204 theilten Individuen und deren Witwen 19 25 Pferde - Prämien - Vertheilungs - Instruction Pfründen - Inventarien , in selbe sind die gestifteten Stellungsinventare zu deren Evidenzhaltung auf 131 316 zunehmen Plastische Arbeiten nachzuformen ist. wie der Nach- 153 361 druck und Nachftich, verbothen Politische Behörden, hinsichtlich ihres Wirkungskreises bei Bewilligung und Vornahme öffentlicher 1Ö2 363 f 99 253 Versteigerungen Polizei-Strafgelder, deren Umsetzung aus der Valuta der Wiener - Wahrung auf Conventions- j 121 283 Münze Polizei - Uebertretungen , schivere, in wie fern bei selben der §. 476 deö I Theilö des St. G. B. 56 >30 angewendet werden darf Polizei-Uebertretung, schwere, wegen Anwendung der §§. 284 und 285 des St. G. B. II. Theils auf die in Pensions- oder Quieöcentenstand ver- 1 33 325 setzten Personen 82. 204 Polizei - Uebertretungen, welche Kosten - Vergütun-gen von dem Untersuchten angesprochen werden ill *i= 1 $ 's iS dürfen Polizei-U.bertretungen, schwere, wie die jährlichen Ausweise über dieselben, und über die dießfalls 153 356 untersuchten Personen zu versoffen Postgesetz, neues, mit i. Juli 1839 in Wirksamkeit 143 337 tretendes 45 99 Postillione, Monturs - Reglement für dieselben Postportobesreiung der Corresponds,,z in Privatangelegenheiten der obligaten Militär-Mannschaft, 71 185 Erneuerung der dießfalligen Vorschrift Postportobesreiung der mit der Bezeichnung »offiziöser 85 206 Gefällsgegenstand« versehenen Fahrpostsendungen Postrittgeldsbemcffung für den zweiten Semester 94 221 des Solarjohres 1838 Postriit-', Wagen-, Schmier- und Postillions-Trink- .98 232 geld - Bemessung 16 20 Postordnung für die Fahrpost, neue Präliminarien u. NechnungSabschlüffe der l.f. Städte 122 284, und Märkte, wegen deren rechtzeitiger Vvrlage Prämien fiir Pferdezüchter, Instruction hinsichtlich der Vertheilung derselben Praris, zur, im Sanitätsdienste für Aerzte hat der 11 15 131 316 Landeöchef die Bewilligung zu ertheilen Privatuntericht, zu dessen Ertheilung sollen Befug-nißzeugnisse an Niemand erfolgt werden, der eine Anstellung im Staats - oder Privatdienste, 91 210 oder den stalium advocandi hat Privilegien, hinsichtlich der Kundmachung der Ver zichtöleistung auf die Geheimhaltung der Beschrei bung, so wie des Beisatzes, daß die Geheimhal- 6o 150 kung der Beschreibung bedungen wurde Provisionen, wegen deren Bemessutig für mindere 1 17 281 Skaaksdiener, ihre Witwen und Waisen Provisionirung deü WärtervcrsonalS der öffentlichen Krankenhäuser, und Nachsicht ihrer zeitlichen Dien. 146 34 l stesunterbrechungen 115 277 Ges»tzs«mwl»vg XX. Lheil. 25 Zahl der Verordnung. » Provisionirungen, bei, städtischer, ständischer und öffentlicher Fondsbeamten und Diener darf noch ferner von Amtswegen auf eine be||ere alö die normalmäßige Behandlung angetrage» werden 65 152 Pulver-Verführung aus den Werkstärren der Er zeuger in die Magazine, unter welchen Vorsichten sie zu geschehen haben 105 259 Pupillen und Curanden, deren Aff.ntirung, TranS» - ferirnng und Todfall ist der Civil - Personal-In. stanz bekannt zu geben 25 45 K. filmedcenten, wegen Anwendung der §§. 284 und und 285 deö St. G. B. 11. Thls. ans dieselben 82 204 M. Radfelgen, breite, deren Einführung int König, reiche Baiern Rapporte über Viehseuchen sollen den Viehstand 100 235 vor der Seuche -enthalten Rechnungen, bezüglich auf die Nachsichtsgesuche hin- 139 353 sichtlich der wegen Ueberschreitung des Vvrlags-Lerinines verhängten Geldstrafen ' 114 275 RechnunqSabschlüffe und Präliminarien der l. f. Städte und Märkte, wegen deren rechtzeitiger Vorlage Rechnungs-Eingaben, periodische, der Magistrate l. f. Ortschaften, wie sie zu verfassen sind 1 I 15 116 277 Rechnnngsoperate I. f. Städte und Mät'kte, deren cumulative Vorlage wird untersagt Rechnungs» DorlagS - Terminüberschreitungen, daß die dießfälligen Strafen an jene politischen Fon- 1 1 15 de und Anstalten abzuführen sind, für welche die Rechnuvg zu legen ist 103 238 -Zs? Zahl der £ Derord- 'Z Reclamationsrecht der Väter oder Vormünder der freiwillig in die Militär < Dienstleistung gelrete- nung. &> nen Minderjährigen Recruten, Instruction fiber die Art und Weife, wie der Arzt die Untersuchung derselben vorzu- 2i 42 nehmen hat Recruten, vor erreichtem gesetzlichen Alter zum Mi- 70 i6o litär abgestellie, wegen deren Wiederentlastung 1 10 253 Recrutirungsflüchtlinge, in die Gränz - oder Ge-fällenwache aufgenommene, wegen ihrer Recla- mining Reisenden mit in ungarischer Sprache allein aus-gefertigten Pässen ist der Eintritt in die Provinz und die Fortsetzung der Reise nicht zu ge- 123 309» statten Reisende, ohne Besitz einer Marschroute oder anderer Legitimation, mit Vorspannspferden zu de- 136 528 fördern, wird verbothen Reisepässe der siebenbürgischen Unterthaneu muffen, mit jene der Ungarn, in ungarischer und latei- 48 117 nischer, oder in lateinischer Sprache allein ausgefertigt sein Reisepässe für die in das Ausland reifenden Unter* «Hanen der ottomanischen Pforte werden in sran- 156 359' zösischer Sprache ertheilt Reisepässe für die in und durch die deutschen und italienischen Provinzen reisenden Ungarn müssen in lateinischer oder in ungarischer und lateinischer 125 510 Sprache zugleich ausgefertigt sein Reise- und Zehrungskosten herrschaftlicher Beamten bei Geschäften in Verlaßabhandlungsfällcn außer 44 112 dem Gerichtssitze Reverse bei Baulichkeiten innerhalb der fortificato-rischen Rayons, nach welchem Formulare sie zu 154 357 verfassen sind Reverse wegen Nichttheilnahme an geheimen Gesellschaften sind nur von den neu angestellten und in die Seelsorge eintretenden Geistlichen ill 257 auszustellen und vorzulegen 25* 30 81 Zahl der Vero rd-nutig. © Revision der Ablassungsbeschlüsse der Criminalge-richte von dem im Wege der Voruntersuchung , eingeleiteten Verfahren Richterprüfungen bei den Civil - Appellationügerich-ten, wegen Zulassung der Auditoriatspracticanten zu denselben Rustical * Realitäten , vom Unterthans - Verbände freigelöste, wie selbe bei der Eintragung in den Landescataster und die Landtafel zu behandeln sind S. Salz, ausländisches, hinsichtlich dessen Ein- und Durchfuhr Sammlungen für «katholische Gemeinden sind nur im Wege ihrer Pastorate zu bewirken Sanitätöbeamte, wegen Untersuchung der Branntwein - Erzeugnisse Sanitätsdienst, zur Praxis in selbem kann den Aerzten die Bewilligung durch den Landes«Chef crtheilt werden Sanitätsperfonalstandö - Ausweise, wie zu verfassen Sardinien , Vertrag mit dem kaiserl. österreichischen Hofe wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher Schubwesen, dießfälliges llebereinkommen zwischen den k. k. asterr. Staaten und dem Freistaate Krakau Schulen, «katholische, sind von der Erbsteuer befreit Schulen, Haupt-, für diese wird als Lehrbuch die biblische Geschichte des Drs. Stapf vorgeschrieben Schüler, welche wegen eines gesetzlichen Hindernisses zur Aufnahme in eine Lehranstalt nicht geeignet sind , dürfen vor Beseitigung dieses Hindernisses auch nicht provisorisch zugelassen werden Schuljahrö-Anfang bei der k. k. Forstlehranstalt in Mariabrunn 1Ö3 41 65 9i 134 126 160 25 221 3 89 364 <)4 154 210 326 2 24 311 3Ö2 207 3 209 Schullehrer an Hauptschulen sind verpflichtet, dem! katechetischen Unterrichte ihrer Schüler beizuwohnen : Schul-WiederholungS Unterricht, wegen dessen Ke- [ such durch die der Schule entwachsene Jugend ! Seccir- Anstalt der mcdiciuisch - chirurgischen Lehr- ^ Anstalten der k. k. Carl Franzens Universität in | Grätz, Regulativ Siebenbürgifche Uinerthanen müssen zur Reise in » und durch die deutschen und italienischen Provinzen mit Pässen versehen sein, die in ungarischer und lateinischer, oder in lateinischer Sprache alien, ausgefertigt sind Siechenhaus - Verpflegsgebühren - Bestimmung in Gräh Staatsbeamte, für selbe erlassene Vorschriften in Bezug auf Disciplin, Pensions- und Provisions-Ansprüche zc. sind auch für alle Fondsbeamte verbindlich Staatsdiener, mindere, wegen Bemessung ihrer Provisionen und jener für ihre Witwen und Waisen Staatspapiere, bei deren Ankauf durch politische Fonde und Anstalten ist den spercenr. StaatK-schuldverschreibnngen für eiugezogene Cvnsum-tionSgesälle der Vorzug zu geben StaatörechnungSwissenschaft, wegen Zulassung der städtischen, ständischen und Privat -'Beamten zu dem Studium derselben Stämpelbefreiung der Concurs - Eröffnungs - Edicke Stämpelbefreiung der k. f. montanistischen Werke zu Eibiswald und St. Stephan hinsichtlich ihrer amtlichen Correspondenzen, Urkunden uud Quittungen Stampel-Verschleiß, die dießfällige Liquidation durch die KreiSämter und Magistrate wird aufgehoben Ständische Bauprojecte, hinsichtlich deren Censur und Adjustirung Stapf, Dr. Joseph AmbroS, dessen biblische Geschichte wird als Lehrbuch für die Hauptschulen vorgeschrieben Zahl der Verordnung. 0 •"E t£> 86 207 24 44 50 118 15Ö 359 15 19 49 117 146 341 66 155 52 85 <74 190 (78 ! 92 < 104 259 j 119 282 90 210 59 149 87 207 Zahl der 0 Verord- ! 'z nung. \ 6' Steckbriefe, welche von politische» Behörden erlas- I sen werde» , sind dem betreffende,, Crim'inalge-richte in Abschrift initzutheilen 58 149 Steindruckerei-Befugnisse, wegen deren Verleihung an Buchdrucker 132 325 StellungSinventarien, gestiftete, sind in die Pfrün-beiiiuöctarifii zur Evidenzhalt,mg aufzunehmen 158 361 Stephan, St., k.k. inontanistischeWerkezn, Befreiung vom Stämpelgedrauche in ihren amtlichen Cor- < 10/, 259 rcspondenzen, Urkunden und Quittungen 1 119 282 Steuer-Entrichtung der Eisenbahnunternehmer 112 2Ö5 Steuerentrichtung der TranSportunternehmungen, die mehrere Aufnahmö » Bureaup haben 127 313 Steuer-Nachsichtö-Operate aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit, noch m Verhandlung stehende, wie solche vierteljährig nachgewiesen werden sollen 102 2 36 Steuerrückstände, hinsichtlich deren Sicherstellung durch 3,,tabulation und Befreiung der dießfälli-gen Kosten 37 87 Steuerrückstände, hinsichtlich der von den Bezirks-obrigkeiten nachzuweijendcn Amtshandlungen, wenn wegen Unzulänglichkeit des MeistbotheS einer Realität um die Abschreibung der Steuer-Rückstände eingeschritten werden muß 7 8 Steuerrückstände, wer die Gebühren bei dem epe-cutiven Verkcufe der Realitäten z» bezahlen hat, und wann die Erecutionsführung auf die Realitäten des Sttuerückständnerö von dem FiScal-omte einzntreten habe 17 21 Sleuerrnckständner, wegen zeitgemäßer Anwendung der Real - Execution gegen selbe 21 28 Stiftplätze, ständische, in der Neustädter Militär-Academie erledigte, für selbe können auch Un-adeliche in Vorschlag gebracht werden 12/, 30g Stipendien, welche von den Länderstellen, und welche von der Studien - Hofcommission zu ver-leihen sind 135 328 Strafbestimmung für die unbefugt gewerbetreibenden Parteien, wenn sie sich der Erwerbsteuerent-richtung entzogen haben 138 331 StrafbetragS * Nachsichtsgesuche wegen Termins- Zahl der Berords tiling. Ueberschreitungen bei Rechnugsvorlagen Strafgelder, polizeiliche, deren Umsetzung von Wie- 114 275 »er - Währung auf Conventions - Münze Strafgelder, wegen Ueberschreitung der Rechnungs-Vorlagstermine sind an jene Fonde abzuführen, 56 (30 für welche die Rechnung zu legen ist Strafgerichte, welche Kosten von den Jnquisiten 105 238 eingebracht werden dürfen Strafgesetzbuch JL Theil, wegen Anwendung der §§. 284 und 285 auf die in Pensions - oder 153 356 O.uiescentenstand versetzten Personen Strafhaus, wie die dem Gesuche um Ausnahme der abgeurtheilken Verbrecher in dasselbe beizulegende 82 204 AuSkunftö-Tabelle verfaßt fein soll Stubalpen-Straße, Maulhtariff für die Erhaltung 52 -123 derselben Studien, chirurgisch. pharmaceutische, zum Eintritte in dieselben sollen Zeugnisse über das Privat- 1 I stndium der Grammatikalcassen giltig fein Studien, das Verboth der provisorischen Aufnahme in dieselben vor Beseitigung der der Au,»ahme cntgegenstehenden Hindernisse hat auf Ausländer 83 204 keinen Bezug Studien - Lehrämter, Concnrsausschreibungen und Con ursprüfungen über selbe Studien, wer wegen eines gesetzlichen Hindernisses zum Eintritte in dieselben nichr geeignet ist, darf .auch vor Beseitigung dieses Hindernisses nicht 76 191 29 51 provisorisch zugelassen werden Studirende von fremden Lehranstalten, wegen der zu beobachtende» Vorsichten bei Aufnahme der 3 3 selben zur Fortsetzung ihrer Studien Studium, medicinisch.chirurgisches, wie die lieber-sichtö - Tabelle der Schüler und Zuhörer in dem 72 188 Zustandsberichte verfaßt fein soll Subarrendirungs - Offerte, welche Bedingung hin- 149 545 sichtlich der Eontractödauer zu setzen ist 108 245 3gi Substitutionen, bei, städtischer, ständischer und öffentlicher Fondsbcamten und Diener darf noch ferner von Amtswegeu auf eine bessere als die normalmäßige Behandlung angetragen werden Substitutionen erledigter Dicnstplätze, bei deren Anordnung ist jede nicht streng erforderliche Mehrauslage an den sisteniisirten Bezügen zu vermeiden Substitutionögebühren-Bcstimmung für das Lehrfach T. Tabak, ausländischer, hinsichtlich dessen Ein- und Durchfuhr Tabak-Kleinverschleißer, deren Pflichten Tanfbewilligung für jüdische Kinder, wenn sie das 7., nicht aber das 14. Lebenjahr überschritten haben Taren für die Ausfertigung der bischöflichen Confirmations - Urkunden über fromme Stiftungen Taren und Gebühren, deren ungesetzliche oder übermäßige Abnahme kann auch ein Gegenstand einer Criminal - Untersuchung sein Tar - Nachsichten für mittellose Hebammen und Wundärzte, welche sich der strengen Prüfung unterziehen Tazcntschädigungs Capitale, über die Art ihrer Berichtigung Terminsbestimmung zur Vorlage der Präliminarien und Rechnungsabschlüsse der l f. Städte und Märkte Termlnsüberschreitnng bei RechnungSvorlageu bezüglich auf die Nachsichtsgefuche der verhängten Geldstrafen Terminöübcrfchreitunq in Vorlage der Rechnungen, daß die d eßfalligen Strafbeträge jenen politischen Fonde» und Anstalten gehören, für welche die Rechnungen zu legen sind Zahl der Berord- ININg j * 1 'S ® 63 152 49 1*17 151 344 163 364 46 114 1 62 151 36 86 81 203 47 ll6 27 46 11 15 114 275 103 238 Zahl der Verordnung. ThatbestandS - Erhebungen bei Criminalfallen, und Anzeige der Letzter:, an das Criminalspruchgcricht 115 268 TilgungSfond, hinsichtlich der Anlegung, Verzinsung und Aufkündung der aus anderen Anlässen als wegen eintretender Dienstverhältnisse erlegt werdende» Cautionen * 39 93 TranSporkiiiiternchmiiugeu, die mehrere Anfuahms-Bureaux haben, wie sie in der Besteuerung zu halten sind 127 513 Türkische Unterthanen- in das Ausland reisende, werden mit Reisepässen in französischer Sprache versehen 25 310 u. Überschüsse der politischen Fonde, wegen deren Abfuhr an das Aerar Ungarische Behörden, deren Correspond«»; mit den deutschen Behörden soll in lateinischer, oder ungarischer und lateinischer Sprache zugleich obgt* faßt sein Ungarn, zahlungsunfähige Erkrankte und Irre, wegen Berichtigung ihrer VerpflegSkosten Uniform für die Beamten der Provinzial-ZwangS-arbeitshäuser Universität in Grätz, Errichtung einer provisorischen Lehrkanzel für die neuen Gefällsgesetze Universität^zu Krakau ist von dem für österreichische Uurerthanen bestehenden Verbothe, Ehren -Doc-tor-Diplöme von ausländischen Universitäten anzunehmen, in die Ausnahme gestellt Urkunden, ausländische Notariats- oder andere öffentliche, welcher Legalisirung sie bedürfen, tinV ihnen volle BeweiseSkraft beizulegen 118 Gesetzsamnilim- XX. Tbeil. Zahl der! j; Derord- : 'S nimg. | ® Vagabunden, vor erreichtem gesetzlichen Alter zum Militär abgestellte, wegen ihrer Wiederentlassung Vagabunden, wegen deren gegenseitiger Auslieferung zwischen der moldauischen Regierung und dem Königreiche Galizien und Lodomerien, dann dem Großfürftenthume Siebenbürgen Verbothe, gerichtlich bewilligte, auf Pensionen, können für den Fall der Wiederanstellung des sie genießenden Beamten auf dessen Besoldung nicht übertragen werden Verbrecher, abgeurtheilte, wie die AuSkunftötabrlle über dieselben zu verfassen ist ' Verbrecher, von den zu ihrer Verfolgung auszu-fertigenden Steckbriefen habe» die politischen Behörden Abschriften dem betreffenden Criminalge-richte mitzutheilen Verbrecher, in Verhaft befindliche, sollen nicht zu Arbeiten außer dem Hause verwendet werden Verbrecher, wegen deren gegenseitiger Auslieferung, dießfälliger Vertrag zwischen dem kaiserl. österreichischen und königl. sardinischen Hofe Verlassenschafts - Abhandlungen, außer dem Ge-richtösitze können die Geschäfte zur Schonung des Verlaßvermögens durch Amtsleute bewirkt werden Verlässe verstorbener Besitzer dienstbarer Domini-calgründe, wann selbe bei dein Bestände einer allgemeinen Gütergemeinschaft von der Erbsteuer frei zu behandeln sind Vermögens - Freizügigkeit mit Belgien wird bis auf weitere Verfügung ft flirt Vermögens -- Freizügigkeit zwischen den kaiserlich österreichischen und königlich würtembergischen Staaten ä Verpflegsgelder der Findlinge sollen an deren Pfle-grältern selbst ausbezahlt werden Verpflegsgebühren - Bestimmung für die Grätzer Staats - und LocalwohlthätiqkeitS - Anstalten Verpflegökosten - Berichtigung für zahlungsunfähige Kranke und 3m aus Ungarn 1 io 40 52 58 140 154 12 55 6 155 15 64 255 94 125 149 553 224 lö 129 6 358 19 153 VerpflegSkosten für zahlungsunfähige Kranke, wegen deren Eindringung durch die Kreisconcurren; Versteigerungen, öffentliche, daß Vertrage, welche in Bezug auf selbe nachtheilige Verabredungen beabsichtigen, «»gütig sind, und darüber kein Klagerecht Statt findet Versteigerung, öffentliche, hinsichtlich deö Wirkungskreises der Justiz- und politischen Behörden bei deren Bewilligung und Vornahme Verträge, welche nachtheilige Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen beabsichtigen, sind unwillig und findet kein Klagerecht Stakt Verzebrungssteuer, über die Art der Berichtigung der definitiv auSgemittelten Entschädigungs - Capital« für die wegen ihrer Einführung eingezo-genen Consumtionsgefälle Viehseuchen , in den dießsälligen Rapporten ist der Viehstand, wie er vor der Seuche war, einzutragen Vorspann, die Beförderung der Reifenden mit selber ohne Besitz einer Marschroute oder anderer Legitimation ist verbothen W. Maaren, controllspflichtige, Bestininiungen hinsichtlich des Verkehrs mit selben im Hausirhandek Wagen, schmalfelgige, wenn selbe über die Gebühr beladen sind, wie die Frachtstücke der Mehrlm bung im Falle der Depositirung der Ueberladung auf andere Wägen zu behandeln sind Wanderbücher, i» selben sind die vorkommenden Daten der Zeit mit Buchstaben auszudrückeu Wanderjahre nachzuweifen zur Erlangung eines Commerzial-GewerbeS ist nicht nothwendig Wärtersperfonale der öffentlichen Krankenhäuser, welche zeitliche Dienstesunterbrechung ihnen bei ihrer Provisionirung nicht schaden solle Wiederholungs-Unterricht, wegen deffen Besuch durch die der Schule entwachsene Jugend jSttfjt der 1 Verord-| nun-,. 1 t* <9 i 1 68 157 1 73 189 ! i 99 233 \ 1.21 283 73 189 27 46 139 333 68 I 17 106 240 3t 81 35 85 148 342 115 277 24 44 .6 * Zahl der Verord-' ’S nung. ® Wirkungskreis der Länderstellen bei Verleihung der . Stipendien Wundärjre, Bezirks- und Privat-, hinsichtlich der ihnen bei amtlichen Reisen gebührenden Vorspann-, dann des Schmier- und Wagenrepara- 155 528 tionsgeldeS Wundärzte, mittellose, hinsichtlich der ihnen zu bewilligenden Tazuachsichlen bei Ablegung der stren- 150 3Ö1 gen Prüfung Würtemberg, Königreich, Aufhebung des Abschoß-und AbfahrtSgeldes zwischen demselben und den 47 116 kaiserlich österreichischen Staaken Z. 6 6 Zeugnisse der Militärärzte zum Behuse der Erlangung von Pensionen, Gnadengaben rc., wie solche von de» competentcn Civilärzten zu bestäti- ' gen seien Zeugnisse über das Privatstudium der Grammatikal-classeu sollen zum Eintritte in die chirurgisch-- 10 14 pharmaceutischen Studien giltig sein Zeugnisse zur Ertheilung deö Privatunterrichtes sollen an Niemand ertheilt werden, der eine Anstellung im Staats- oder Privatdieuste oder den 85 eo4 stallum advocandi hat Zollvorschrift hinsichtlich der Ein - und Durchfuhr 6o 150 ausländischen Salzes und Tabaks Zwangsarbeitshäuser, provinziele, hinsichtlich der den Beamten derselben bewilligten Uniform ■ 163 364 141 1 335