Gesetz- u„d Verordnungsblatt für das österreichisch=Mische .Kufimlimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------- Jahrgang IX. Stück. Ausgegeben und versendet am 20. März 1896. 9. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 15. März 1896, Z. 5598, betreffend die Feststellung der L a n d e s n m l a g e n für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1896. Seine f. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. März 1896 den Beschluß des Görzcr Landtages vom 10. Febrnar d. I. allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach zur Deckung der Abgänge beim LandeSfonde im Jahre 1896 nachstehende LandeSznschläge und Auflagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča einzuheben sind, und zwar: a) ein 8°/0tger Zuschlag zur Gesammtvorschreibung der Grundsteuer, b) ein 12 °/0igcr Zuschlag zur Gesammtvorschreibung der Hauszins-, Hausclassen-, Erwerb- und Einkommensteuer, mit Einschluß des außerordentlichen Staatszuschlages, c) ein 20°/0iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch,