^! 28. Samstag am 4. März. R8HD. I l l y r i e n. Haibach, am 2. März. Heute Vormittags um 10 Uhr wurde in dcr hiesigen Domkirchc zu St. Nicolaus zum Gedächtniß des Sterbetages weil. Sr. Majestät, Kaiser Hrau; U., ein feierliches Requiem abgehalten, wobei die ersten Eivil^ und Militär-Autoritäten und An. dachtige aus allen Standes-blassen zahlreich erfthienen sind. W i e n. Sc. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom il). Februar l. I, den Gubcrnialrath, Franz Nobile Eamerata, zum ersten Nathe bei dem Eameral-Magistrate zu Venedig zu ernennen geruhet. Se. k. k. apostol. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom l9. Febr. l. I. den k. k, mähr. schlcs. Gubernial- und Präsidial-Seeretär, Heinrich Ritter v. ^cbzcltcrn, zum Prcrauer Krcishauptmanne allergnädigst zu ernennen geruhet. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Ent^ schlicßung vom 19. Februar l. I. die bci dcr k. k, stcyer. märkischen Provinzial - Staatsbuchhaltung erledigte Vice-Staatsbuchhaltcrs-Stelle dem dortigen Ncchnungsrathe, Andreas Nicgcbauer, allcrgnädigst zu verleihen geruhet Loml'llrdisch -Vcnctianischcs Königreich. Die «Wiener Zeitung" entlehnt der ,«.-,/5. «li iMIa-nn» vom 22. Februar nachstünde zwei Bckanntmachllll. gen des k. k. Gubmüums in Mailand: l. Se. kaiscrl. königl. apostolische Majestät haben, in Erwägung des Zustandes, in welchem sich das lombardisch, venctianische Königreich befindet, und in dcr Absicht , den den Gesetzen schuldigen Gehorsam sicher zu stellen, durch Allerhöchstes Handschreiben vom 13. Februar die Bekanntmachung dcr Norm des abgekürzten Vcrfah-"ns, wie es durch die nachstehende allerhöchste Entschließung vom 2i. November 1817 festgesetzt worden ist, im ^"M lombardisch-venctianischen Königreiche für die Fälle „^ Hochvcrrathcs und sür andere Fälle der Störung der "^Ulichm Nllhe anzuordnen befunden. ,. . Die vorerwähnten allerhöchsten Anordnungen werden . '^ zur Darnachachtung zur öffentlichen Kenntniß gc» Mailand, den 22, Februar 1848. Gras Spaur, Gouverneur. Graf O'Donncll, Vice-Präsident. Klobus, Gubcnüalrath. Allerhöchste Entschließ u n g. Zur Erhaltung der öffentlichen Nuhc im lombardisch, vcnetiamschen Königreiche habe Ich zu verordnen bescblos sen, daß in den nachstehend bezeichneten Fällen dcr Ver-brechen des Hochverrathcs, der Störung der inneren Ruhe des Staates, des Aufstandes und des Aufruhrs und für die schwere Polizciübcrtretung des Auflauses ein standrechtliches Verfahren unter den nachstehenden Bestimmungen eingeführt werde: §. 1. Das standrechtliche Ncrfahren ist einzuleiten: .i) Gegen diejenigen, welche nach der Kundmachung dcr gegenwärtigen Verordnung in, lombardisch-vcnctianiscben Königreiche Andere zu dem in dem §. 52., III. l) I. Theils des Strafgesetzbuches bezeichneten Verbrechen des Hochverrathcs, oder in hochverräthcrischcr Absicht zu dem Verbrechen dcs Ausstandes oder Aufruhrs (M. «I und 6U l. Theils des Strafgesetzbuches), wenn auch ohne Erfolg auffordern, ancisern oder zu verleiten suchen. !)) Gegen-diejenigen, welche in gleicher Absicht, oder während eines aus was immer sür einer Ursache entstandenen Aufstandes oder Aufruhrs, dcr bewaffneten Macht thätlichen Widerstand leisten odcr an öffentlichen Beamten , obrigkeitlichen Personen odcr an Wachen Gewaltthat tigkeiten verüben. o) Gegen diejenigen, welche sich einer Volksbewegung oder Zusammenrottung mit bewaffneter Hand anschließen, dcr Aufforderung der Obrigkeit oder der bewaffneten Macht, sich von der Zusammenrottung zu entfernen, nicht sogleich Folge leisten, und während des Aufst^ndcs odcr Aufruhrs mit Waffen odcr andcrcn Mordwcrkzcugcn versehen, ergriffen werden. ) Gegen diejenigen, welche die schwere Polizeiübcrtretung des Äuflaufs begehen. §) 2. Das standrechtliche Verfahren ist in allen di»> sen Fällen von dem ordentlichen Kriminalgerichte des Dr. tes, wo die That begangen worden ist, zu pflegen und von demselben, sobald es von dem Vorfalle Kenntniß erhält, sogleich einzuleiten, ohne daß hiczu der Austrag ek 178 ncr höheren Behörde abzuwarten, oder cine vorläufige Kundmachung erforderlich ^">c. Zur Berathung, ob da5 sM-fidrechtliche Verfahren einzutreten Hat, ist, außer dem Vorsitzenden, die Gegen« wart von wenigstens vier Richtern erforderlich. Die Wahl der Richter ist dem Vorsteher des Kriminalgerichtes oder seinem Stellvertreter überlassen. §, 3. 35or dieses Kriminalgericht sind alle Beschuldigten, welche entweder auf der That ergriffen werden, odcc gegen welche so dringende rechtliche Anzeigungen bestehen, welche mit Grund erwarten lassen, daß der rcchtli« chc Beweis der Schuld gegen sie ohne Verzug werde ge-liefert werden können, ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gerichtsstand und den Ort, wo sie immer ergriffen werden mögen, zu stellen. §. 4. Das Kriminalgericht ist ermächtigt, das stand» rechtliche Verfahren auch gegcn Militär.- und andere der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen einzuleiten, wenn sie von der Civilobrigkcit eingebracht worden sind. Dem Criminalgenchte liegt jedoch ob, dem nächsten Mili-tävcommando, mit Anführung des Namens, Gcburtsor-, tes und Militärcharakters des Beschuldigten, sogleich die Anzeige zu machen. Auch ist das (5riminalgcricht ermächtigt, unter der Militärgerichtsbarkeit stehende Zeugen unmittelbar vorzurufen, jedoch muß auch davon dem nächsten Militärcommando Nachricht gegeben werden. 8. 5. Das ganze Verfahren ist vom Anfange bis zum Ende bei dem, wie oben (§. 2) versammelten Gerichte und so viel möglich ohne Unterbrechung- zu pflegen. §, 6. Die Untersuchung hat sich in der Negcl auf die That zu beschränken, wegen derer das standrechtliche Versahren eingeleitet worden ist, und es ist daher aufNc-benumstände, welche auf die, Sttasbcstimmung keinen we-Mtlichcn Einfluß haben, noch auf sonst ctwa entdeckte Verbrechen des Ergriffenen keine Rücksicht zu nehmen. Nur wenn drm Beschuldigten wegen eines Verbrechens eine schwerere Strafe bevorstünde, als ihn für die Nebertrc-' tung trifft, wegen der er vor das Standrccht gestellt wm> dc, ist das Verfahren, wenn diese Uebcrtrctungen miteinander im Zusammenhange verüht wurden, im standrechtlichen Wege auf beide auszudehnen; sind diese Erfordcr» niffe nicht vorhanden, so ist der Prozeß hinsichtlich dcs zweiten Verbrechens im Wege der ordentlichen Criminal-untersuchung von eben demselben (Kriminalgerichte zu En» de zu führen. §. 7. Die Ausforschung der Mitschuldigen ist zwar nicht außer Acht zu laffen, die Schöpfung und Vollziehung des Urtheiles darf jedoch deßhalb nur in so scrnc aufgellten werden, als sich dadurch gegründete Aussicht zu wichtigen Entdeckungen in Hinsicht auf den Plan und die Ausdehnung dcä Unternehmens, oder zur Erforschung und Uebcrweifung dcö Haupturhcbcrs darbietet. §. 8. Die Frist, binnen welcher beim standrechtlichen Verfahren die Untersuchung beendigt und das Urtheil gefällt seyn muß, wird auf 14 Tage, von dem Tage, an welchem die Untersuchung begonnen hat, an 'gerechnet, festgesetzt. Wenn innerhalb dieser Frist der Beweis der Schuld dcs Untersuchten im standrechtlichen Verfahren nicht hergestellt wcrdcn kann, ist die Untersuchung mit demselben im Wege des, ordentlichen Verfahrens von dem-selben Kriminalgerichte fortzusetzen. §. ä. Gegen diejenigen Individuen, welche lines der i:n §, 1. lil. a, li und « ausgezählten Verbrechen schuldig erkannt werden, findet unter den in den §§. 420 und -4^1 l. Theils dcö Strafgesetzbuches festgesetzten Bedingungen, die Todesstrafe Statt. Das Todesurthcil wird in dcr Regel (§. 11) auf die für das standrechtliche Versah-ren vorgeschriebene Weise ausgesprochen, kundgemacht uny vollzogen. §. 10. Gegen ein solches Toocsurthcil sindct kein Ne^ curs und, kcin Gnadengesuch Statt. § l l. Nur wenn das Kriminalgericht sich durch wichtige Milderungsgründc auf die Erlassung der Todesstrafe durch allerhöchste Begnadigung anzutragen bestimmt sindet, oder wenn bereits durch Vollziehung der Todesstrafe an einem oder mehreren, der Schuldigsten das zur Herstellung der Ruhe nöthige abschreckende Beispiel gege. bcn ist, ist das Urtheil der hohen und höchsten Behörde vorzulegen: die nach den allgemeinen Vorschriften weiter verfährt. §, 12. Gegen die übrigen in der standrechtlichen Untersuchung eines Verbrechens schuldig befundenen Individuen, auf welche der §. 9 keine Anwendung findet, ist sich hinsichtlich der Bestimmung der Strafe nach den allgemeinen Bestimmungen dcs Strafgesetzbuches zu bench-men, die sich auf das Verbrechen beziehen, welches die Untersuchung zum Gegenstände hatte. Hinsichtlich dcr Kundmachung und Vollziehung dcs Urtheils verbleibt cs auch in diesen Fällen bei den Anordnungen der vorstehenden §z. 9 und 10. §. 13. Das Erkenntniß gegen diejenigen Individuen, welche wegen dcr schweren Polizei-Uebertretung dcs Auf-lauses vor das Standrccht gestellt wurden, ist nach den Bestimmungen des Straf-Gesetzbuches für schwere Poli-zci iUcbertrctungcn zu Men und sogleich zu vollziehen. Gegen ein solches Erkenntniß findet kein Recurs und lein Gnadengesuch Statt. §. !4- Ueber die Vorgänge bei dem Standrcchtc ist d, as Protocoll nach Vorschrift des Z. 5l3 l. Thcsls des Straft Gesetzbuches zu führen, und soweit cs diejenigen Untersuchungen betrifft, worüber das Urtheil ohne Vorlage an dlt Höhcrc Behörde sogleich vollzogen wurde, längstens binnen 3 Tagen nach der Beendigung dcs Standrcchtrs dem Kriminal. Obcrgcrichte vorzulegen. h. 15. Gegen diejenigen Beschuldigten, gcgcn welche kelnc so dringenden Verdachtsgründc bestehen, um standrechtlich gegen sie zu verfahren, ist die Erimiualuntcrsu-chung zwar im Wege des ordentlichen Verfahrens, jedoch ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gerichtsstand und aus den Ort, wo sie immer ergriffen werden mögen, von 57!) eben demjenigen Criminalgcrichte zu Pflegen, welches das Standrecht eröffnet hat. §. 16. Die gegenwärtige Verordnung tritt 14 Tage nach dem Tage der ersten Einrückung derselben in die sitting der Stadt, wo das Gubcrnium seinen Sitz hat, in Kraft. Wien, am 21. November «817. Ferdinand, ll. In der Proclamation vom 9. Jänner l. I. haben Ee. Majestät bereits das tiefe Bedauern über die Aufregung auszudrücken geruhet, in welche Ihr lombardisch-venetianischeS Königreich durch einige vom Auslande ermuntert« Unzufriedene, die aus silbstsü'chtigcn Absichten d^n gegenwärtigen Zustand der Dinge umzustürzen streben, verseht worden ist, wobei' zugleich der allerhöchste Wille kund gegeben wurde, dic innere und äußere Sicherheit und Ruhe des lombardisch - vcnctianischen Königreiches im regen Gefühle Allcrhöchstihrcr Negentenpflichtcn, zum Wohle des Staates und zum Schutze treuer Unterthanen mit allen, Ihren Händen von der Vorsehung an« vertrauten Mitteln zu schirmen, Um nun sowohl der rich, blichen, als auch der Pölizcigcwalt die dem B^ürfnisse deZ Augenblickes entsprechende verstärkte Krast zur Lösung ihrer Aufgabe zu verschaffen, haben Se. Majestät bezüg-bch aus alle die Nuhe gefährdenden Handlungen, welche d-M'ch die bestehenden Strafgesetze verpönt sind, ein abgekürztes und dlcher schnelleres richterliches Verfahren, nach den zu gleicher Zeit mit Gegenwärtigem durch eine andere Bekanntmachung vom heutigen Tage, Nr. 5!>0l — 4<)9, zur öffentlichen Kenntniß gelangenden Vorschriften anzuordnen geruht. Nebst den schon durch das Strafgesetzbuch I. und ll. Nheils verpönten, der Ordnung und Ruhe gefährlichen Handlungen, können in Zeiten der politischen ^Aufregung, wie dic dermaligen, auch noch andere, sonst unschädliche Handlungen einen drohenden Charakter annehmen. — Pflicht der Polizei ist, und war es stets, auch hierbei sowohl präventiv als repressiv, einzuschreiten. Um ihr zur Erfüllung dieser Pflicht die nöthigen Mittel in dem crfor-, bcrlich,'i^Masic zu verschaffen und sie vor dem Vorwurfe dn- Willkür zu verwahren, werden in Folge allerhöchster ^"tschii^mg vom >3. Februar 18^8 nachstehende Be-stmlinungcn bekannt gemacht: Sobald eine, sonst an sich unschädliche Handlung, ^ zum Beispiel das Tragen oder Ausstellen gewisser «. ^u, das Tragen gewisser Zeichen, das Singen von St'i?^' ^ Beifallsklatschen oder Zischen bei gewissen ^ von Schauspielen, das Zuströmen an gewisse Or-mein ^ ^ Abreden vom Besuche anderer, das Sam. raktcr ' ^ ^"l^MN oder Unterschriften u. s, w,, den Cha-a,!Ma ''"^- Äußerung politischer Neigung oder Abnci. gneiss"l ^" ^ bestehenden gesetzlichen Ordnung cnt-der q! .^^" Sinne annimmt, hat die Polizcibehöidc ^vmz diese Handlung zu untersagen. Dasselbe hat bei Versammlungen in ö'ssentlicbcn uudPrivatortcn zu geschehen, welche durch lwl^isch ausgesprochene Beschränkung der Zulassung, >.'dcr durch Ausschließung von Personen einer bekannten politischen Meinung, eine der erwähnten Ordnung abgeneigte Gesinnung an den Tag legen. Deßgleicden, wenn Jemand einen Anderen durch Drohuug, Verspottung, Beschimpfung oder Verunglimpfung in der Freiheit des Handelns, aus eincr gegen die bestehende Ordnung gerichteten Absicht, zu ^schränken versucht. Das Verbieten solcher Handlungen kann, nach dem Ermessen der Polizeibehörde, entweder :») durch ein dem betroffenen Individuum einzeln zu eröffnendes Verbot, oder !>) dadurch Statt finden, das; das Verbot sür einen Ort oder cinen bestimmten Bezirk, als sür Jedermann verbindlich, kundgemacht wird. In beiden Fällen ist dem Verbote eine Strafandrohung beizufügen. Im Falle n) hat die Androhung zu bestehen: 1) In Geldstrafen, anch bis zum Betrage von l 0,000 l.iru ni!»ll-lil<:!l6, für die Localarmcn-Anstalten; 2) in Entfernung aus dem Orte, wo die verbotene Handlung begangen wurde, ohne sonstige Beschränkung des Aufenthaltes; 3) in Eonsinirung an cinen bestimmten Ort innerhalb oder ^ auch außerhalb des lombardisch - venctianischen Königreiches, mit einzuleitender polizeilicher Ueberwachung; 4) In Arrest nach dem im §. «9 des II. Theiles des Strafgesetzbuches bestimmten Ausmaße. 5) Bei nicht österreichischen Unterthanen, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in den österreichischen Staaten, in der Ausweisung aus sämmtlichen kaiserlichen Staaten. Welche dieser Anordnungen in einem einzelnen Falle einzutreten habe, hängt von den Verhältnissen und der Bedenk lichleit des Individuums ab und bleibt, ohne eine Reihenfolge festzusetzen, dem Ermessen der Polizeibehörde überlassen. In dem Falle d) hat die Sanction des allgcmsinm Verbotes m der Berufung auf das im §. 89 des II. Theiles des Strafgesetzbuches enthaltene Strafausmaß zu bestehen. Es steht jedoch der Pol>/ibchördc zu, auch dieß.-falls gegen Einzelne dic Strafe umzuändern, und dieselbe nach der gegenwärtigen Norm i bis I auszusprcchen. Die Strassälligkeit tritt ein bei zu ll) bemerkten Verboten, unmittelbar nach der Unterzeichnung des über ein solches Verbot jedenfalls aufzunehmenden, und bei der Provinzialpolizcibchörde aufzubewahrenden Intimirungs-protocolls; bei den zu d) bemerkten Verboten, in 24 Stundcn nach Anschlagung des Verbotes an dem hiczu bestimmten öffentlichen Orte. Das Strafverfahren hat in der Art zu geschehen, wic es bei den nicht zu der (5!asfe der schweren Polizei- ,80 Übertretungen gehörenden sogenannten Polizeivergchcn Statt findet. , Die Provinzial-Polizeibehörde hat das Erkenntniß zu fällen, gegen welches eine Beschwerde bei dem Landes-Präsidium nur innerhalb 24 Stunden, von der Zustellung dcs Erkenntnisses an gerechnet, angebracht werden kann, welche Bcschwcrdcführung jedoch keine ausscbicbmdc Wirkung in so scrne äußert, daß noch während derselben die Provinzialbehörde nicht gehindert sey, eine den Umständen angemessene Vorkehrung zu treffen, damit das verurthcilte Individuum weder die verbotene Handlung wiederholen, noch den Vollzug der Strafe vereiteln könne. Indem Sc. Majestät diese durch den Drang der gegenwärtigen Umstände nöthig gewordenen Bestimmungen anzuordnen geruhten, versehen Sich Allerhöchstdiescl-ben, daß die ruhigen Bewohner dcs lombardisch-vcnetia-nischen Königreichs darin nur einen neuen Act der allerhöchsten Fürsorge für die Niedcrbeugung eines die moralische Nuhe und den materiellen Wohlstand des lombar-disch-venetianischcn Königreiches nahe bedrohenden, aus dcm Auslande dahin cingedrungcncn, und von einer vev hältnißmäßig kleinen Zahl unbesonnener oder übcrmüthi-M- Bewegungsmänncr rege gehaltenen Schwindelgeistcs erkennen, und um so weniger an den fortwährenden väterlichen Gesinnungen Sr. Majestät gegen Ihre lombar^ disch-vcnetianischcn Unterthanen irre werden sollen, als diese Maßregeln der Strenge nur Jene treffen können, welche nach der gogenwärtigcn Bekanntmachung derselben ein dem gesellschaftlichen Zustande und dcm Staate gleich verderbliches Treiben fortsetzen, statt auf das väterliche Herz Sr. Majestät zu vertrauen, das stets geneigt ist, für das Beste Ihrer Unterthanen Fürsorge zu treffen. Dieß wird zur Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht. Mailand, den 22. Februar 18^8. Graf Spaur, Gouverneur. Gras D'D 0 nncll, Vicepräsident. Kl ob us, Gubernialrath. Nömischo S'tantcn. Der »Oesterrcichifche Beobachter" vom 27. Februar schreibt: Briefe aus Ancona vom 22. Februar melden von groben Excessen, welche daselbst in den letzten Tagen vorgefallen waren. Am 18. Februar wurden die Brüder der christlichen Schulen, welche in Ancona in Folge eines mit der Gemeinde bestehenden Vertrages das Waisenhaus und die öffentlichen Knabenschulen besorgen, aber schon seit Langem die Zielscheibe des Hasses der Faction sind, durch ei» nen zusammengerolleten Pöbelhaufcn aus ihrer Anstalt geschleppt, in Wagen gesetzt und aus der Stadt geschafft. Der Gonfalomere und der Oberst der Bürgergarde waren zwar herbeigeeilt, vermochten jcdoch nicht, eine Gewaltthat zu verhindern, an welcher sich mehrere Bürgergardistcn, die doch vor Allem zur Ausrechthaltung der Ordnung berufen sind, als die thätigsten unter den Ruhestörern be- theiligt hatten. Der Gonfalonicre begnügte sich daher damit, Kommissäre zur Uebernahme der ihrer Vorsteher und Leirer beraubten Erziehungsanstalten zu ernennen und den vertriebenen geistlichen Brüdern etwas Reisegeld zu geben. Dieser ärgerliche Vorfall währte mehrere Stunden, ohne daß die Behörden Anlaß fanden, kräftig einzuschreiten. Nicht ein Mann in Uniform war aus dcm Platze zu sehen, auf welchem an tausend Menschen unter wildem Geschrei ihr Unwesen trieben. Am 19. Febr. war durch mehrere Stunden am Dc-legati'onspallastc ein Maucrauschlag zu lesen, welcher gegen die Cardinälc, denen der Papst die Frage über die Zulässigkeit weiterer Zugeständnisse vorgelegt hatte, die arg. sten Schmähungen enthielt und mit der Erklärung schloß, daß das Volk sich nur, wenn die verlangte Constitution ertheilt sey, zur Nuhe begeben werde. Mittlerweile wurde von Deputirten de5 Clubs in den Häusern der wohlhabenden Gutsbesitzer, angeblich um Beiträge für die Bewaffnung der Festungswerke von Ancona, gesammelt. Man weiß aber, daß diese Gcldcrprcssun-gen einen anderen Zweck haben. Auch in den Nachbarstädten ist der Zustand ein höchst aufgeregter und beunruhigender. In Sinigaglia und in Pcsaro wurden zwei gräßliche Mordthaten, an dem Mar. chcse Consolini und in letzterer Stadt an dcm Secretär der dortigen Legation, Namens Nirolai, verübt. In Faenza war es zwischen den beiden Parteien zu einem blutigen Handgemenge gekommen. Königreich l'cidor Sicilicn. Ein Schreiben aus Neapel vom >4. Februar meldet: Diesen Morgen ist die französische Dampffrcgcttte. „Dcscarles", unter dcm Befehle dcs Hm. Vmnac, an deren Bord sich Hr. Blissicrcs befindet, der zum Gesandten in Neapel bestimmt ist, auf unserer Nhede vor Anker gegangen. Die Fregatte begrüßte den Platz mit Kanonenschüssen, die vom Fort dcs Molo erwiedert wurden. Andere Salven crsolgten aus demselben, als Sc. Erccllcnz, der Gesandte, ans Land stieg. Fünf Generale, nämlich: Majo, De Sauget, Vial, Nunziantc und Landi solleu ihre Entlassung erhalten haben. Aus Neapel wird vom I ?. Fcbr, gemeldet, daß daselbst die Nachricht eingetroffen sey, die Insel Sicilien habe die Konstitution angenommen, jcdoch unter Beisügmig cini-gcr Artikel, deren Inhalt noch nicht bekannt war. Königreich Vaicrn. München, 22. Februar. Die Aliflösung der Ne-dcmptoristen-Congregation ist nicht länger zu bczwciscln; auch die »Augsb. Postztg." meldet dieselbe, unlcr dein Hinzufügen, daß die Mitglieder der Congregation aus den, bisher bewohnten Gebäude in Allotting nicht auögc-' wiesen werden, und König Ludwig jedem von ihnen den dreifachen landesherrlichen Tischtitel bewilligt und überdies ausgcsprochen habe, daß diese Bewilligung auf Lebensdauer ' gelten Anhang )nr Im^aHerSeitnnz. Oours vom 29. Februar 1848. «taat«schuldverscbreib. zu 5 l>6t. iln CM.) 9? ^^ Darl.mitVerl.v.I. »834 für 5aass. (in CM.) ?äo detto detlo iv3c) für «5o ss. detto 2h/»3^u Aerar. D^mest. vbliqanone» der Stand, (O. M.) <(K.M.) v, Oesterreich ui,ler und ^zu 5 1'^'-l " "" ob der OnilS, voi, Boh- l u » »j« «, l 6^ »^2 — men, Mälire» . Schlt» / jil » »^4 .» ^ — — flen. Sltiiermark. Karu-^u » ,. < !»^ >^2— ten , Ar.im . G^>r,^ u.,0 l «» » 3j4 »» > s»ec W. Oberl. .'l.nceS l. 1 Actien der Kiistr Ferdinands'Nor5bahi, ^ .. ^ »,. ,oo^ fl. C. M. . . - . "3o ft. ,n C. M. ^sremven « Anzeige der hie? ?l n ge k o m n> < n e n und ?l b g e r eist e n. ?lm 26. Februar 1818. Se. Ercrllenz Hr. Graf von Bombelles, k. k. geh. Rath und Kämmerer :c., von Wicn »ach Vene-dl^. — Hl'. Ioham, Holetjek, Dr, der Medlcl», »ach Klage«fürt. — Hr. Eduard Laube, k. k. Milit. Ver^ pfiegSpractitat't, — und Hr. MatchäuS Salo», M«.-Mehrer; beide von Wien nach Tr,cst. __ Hr. Viu-c.liz Hrastnlg, k. t. Kanzlet Assistent, l,..ch Marburg, — Hr. Georg Stampf!, Kaufmann, von Gottschee nach Wien. — Hr. Adolph ^iegler, Plioaticr, — UNd Hr. Johann Tschcleschmg, Handlungsa.jenl; bcl-de rc>!, Trieft nach Wien. Am 29. Hr. Iac.'b Lustig, Haudelsniann, von Padua nach Wien. — Hr. N>iml, Demecer, Hai,' delSinann, von Grah nach Agraln. An, 1. März. Hr. Leopold Freiherr v, Lichten, bera, k. k. Kammere« ; — Hr. Pcllca-P Parovich v. Csubar, t. r. l>»d k. ungar. Truchseß, — und Hr. Ioh. Maria Picmuda, Handclsinann; alle 5 nach Trlrst. — Hr, Ca>I Carnell«, llyrelchändler, von Ve» nedig nach Wien. — Hr. Ludwig Graf von Z'chy^ Ferraris, k. t. Kammerer, — und Hr. Lucas Mar. gaßoff, Handelsmann; beire von Tuest nach Wien. Am 2. Hr. Albrecht Martins, t. preuß. Ober-landeögerichtsralh, ron W»en nach Venedig. — Hr, Ferdinand I.llouscher Ricter v. Zlchc.nau, Prirar, sammt Frau Gemahlin, nach Triest. — Hr. Dr^^.ud-lvig Hoirarh, Adoocal, van Klagenfurt nach priest. ^- Hr. John Wilson, brict. Edelül.'nn; __ Hr. Carl August Harcuoc,, Muftrlehrer, — und H'.'- Samuel Baer, Kaufüi^,,», ^Ue 3 oon T'lest nach W,eu. — Hr. AüdreaS Mallltsch, Realitatenbesißer, nach Wien. Verzeichniß vcr hier Verftorbcnen. Den 24. Februar lö48. ^ Den: Jacob Kloptschitsch, Taglöhner, sein Kind A«°b, all l0 Menace, in der Sl. Peceis-Vorstadt ,«''^W, ander Auszchrung. — Johann Jenko, Tag- """, alt 47 Jahre, l» der Tnnau.-Vorstadt Nr. 80, " ^r Lungensucht. Caspar H^ik, Rasteldinder, ^^ Jahre, in, Civil-Spltal Nr, l, an der Lun- gensucht. — Christoph Helblinss, Polizei-Gemeine,, alt 28 Jahre, im Clvil-Spital Nr. I, an der Lähmung der Magenneroen. Den 25- Der Frau Maria C'lli, Handelsmanns-und Hausbesiherswitwe, ihr Kind Eduard, alt 5 Iakre, in der Stadt Nr. 235, an der Auszehrung. — Dem Jacob Vobek, Taglöhner, s<>>n Kind Antonia, alt l Jahr und 1 Monat, in der Gradischa.Vorstadt Nr. 6, an Fraisen. — Dem Martin Tegel, Tischsergesell, sein Kind Blasms, alt 6 Jahre, in der Tirnau-Voistadt Nr. HL, am Keuchhusten. — Dem Hrn. Leopold Brand, Schneidermeister, sein Kind Anton, alt I Jahr und 8 Monate, in der Stadt Nr. 4,, am Zehrfieber. Den 26, Dem Hochgrbornen Herrn Joseph Grafen von und zu Auersperg, k. k, Kämmerer und Erb-landmaischall :c. . sein Kmd Edgar, alt I Monat und 14 !age, in der Stadt Nr. W2, an Convulftonen. — Dem Hrn. Sigmund Ba!ß, Roth^arber und Rea-litätenbesißer, seine Gattin Aloisia, iieborne Fels, alt 60 Jahre, m der Kapn^iner.Vorstadt Nr. ,«, an der Uebersehung des KrankheltsstoffeS auf daS Gehirn. — Elisabeth.' Stuppar, Hol^fubrniannswitwe, alt 72 Jahre, in der St. Pelers'Vorstadt Nr. 74, am gastrlsch.nel'.-vösen Fieber. Den 28. Dem Hrn. Johann Kalligaro, Bestand, wirth, sei:,e Gattin Mariana, alt 25 Jahre, in der Grad,scha. Vorstadt Nr. 53, an der Allszehruna.. — Joseph^Kernntz, Elsenbahnalbeiter, alt 00 Jahre, i»i ^l?ll.'Sp!tal Nr. ., an den Folgen zufällig erlittener Kopfverletzungen, und wurde gerichtlich beschaut — Die luohla/borne Frau Tberesia von Persoglia, k. k. Kteiscommlssärs.Witwe, all 80 Jahre, in der Gradi-scha.Vorstadt Nr, »4, an Altersschwäche. Den l. März. Dem Hrn. Jacob Kobler, Schuh« lnacheimaster, sein Kind Eduard, alt 3 Jahre, in der Scadt Nr. 4l. an der Skrophelsucht. Den 2. Johann Suppan, Laibacher Findling, alt 2 Monate und 2» Tage, im Hühncrdorfe Nr. 24, an Fraisen. A„ me rkun a. Im Monate Februar ,8^9 sind 57 Prisoner! gestorben. Im k. k. Militär - Spital. Den l. Mälj I84ll. Emmerich Billustch, Gemeiner des k. l. Gradis» caner Gränz-NegimentS, 36 Jahre alt, am Heunweh. Z. 3«t). (l) 1600 si. sind gegen Sicherheit (in der Stadt oder auf das Land) aus-zuleihen, oder eine sichergestellte Post in dlesem oder höherem Betrage einzulösen. Auskunft del Iran; Supan, k. k. Lolio CoUccianl. ISH Gubermal-Verlautbarungen. Z. 37^. (z) Nr. 4676. Verlautbarung. Vom Beginne des Verwaltuligsjahres 26"/,, »st der zweite Platz des vom Priester Georg Thomas errichteten, sogenannten Rump-ler'schen Stipendiums, im dermaligen Jahres-ertrage jährlicher 30 st. (dreißig Gulden) C. M. in Erledigung gekommen.— Zum Genusse dieses Stipendiums sind berufen: studierende Knaben aus dcr nächsten Befrcundtschaft des Stifters, in Ermanglung derselben sodann jene aus der Befreunotschaft des Friedrich Persche, bei ?lbgana solcher endlich Studierende überhaupt. Der Genuß ist auf keine Stuoienabthcilung bcsä'ränkt. Das Prasentatiollslecht übt der Priester Dr. Adam Lucas Rumpler aus. — Diejenigen Studicrendin, welche ditfts Sli« pcndium zu erhalten wünschen, haben ihr dieß« fälliges, mit dem Taufscheine, dem Armuths-zeugniss^, dann den Impfungs « und Schul-Zeugnissen von den beiden letzten Schuls.me-stcrn, so wie im Falle, daß sie das Ltipen-dium aus dem Tic.l der Verwandtschaft in Anspruch nlhmen, mit dem legalen Stamm« bäume und andern weiters erforderlichen Bc-Wtisdocumcnten vollständig belegtes Gcsuch im W'ge ihrer Studien-Direction längsteliö bis ll). April I6l8 anher zu überreich«'!,. — Laibach am 23 Februar l6'l8> Stadt- u. landrcchtl. Verlautbarungen. Z. 36l. (^) Nr. 1508. Edict. Von dem k. k. Stadt« und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es s.y üder Ansuchen der Almen und Kirche zu Döbernik, durch die k. k. Kammcrprocuratur, al5 erklärten Er« den, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 6. Jänner l846 ohne Hinterlassung einer letztwiUigcn Anordnung zu Döbernik, im Bezirke Tuffen, verstorbenen pensionirten Pfarrer Anton Elschen, dle Tagsatzung auf den lO. April »^»8, Vormittags um 9 Uhr vor die-scm k. k. Slaoc- und Lanorechte bestimmt worden, bei w.lcher alle I»ne, welche an di