Gesetz- unb Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische .Küstmfimf), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz unb GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. IV. Stiilf. Ausgegcbcn und versendet am 29. Jänner >901. 6. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 22. Jänner 1901, Nr. 1252, Womit die mit Statthalterei-Kundmachung vom 15. Mai 1892, L.-G.-Bl. Nr. 10, erlassene Curordnung für den Curbezirk Ab bazi a ab geändert wird. Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. März 1889, L.-G.-Bl. Nr. 12, womit die v> grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Curwesens und die Erlassung der Curordnung für den Curbezirk Abbazia festgestellt worden sind, werden nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Jstriauer LandeSausschusse folgende Abänderungen erlassen und verlautbart. Der k. k. Statthalter: m. p. Art. I. Die Paragraphe 3, 4, 5, 10, 11, 13 und 42 der Curordnung für den Curbezirk Abbazia, vom 15. Mai 1892, L.-G.-Bl. Nr. 10, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben künftig zu lauten: §• 3. Die Curcommission besteht aiiö 15 stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern und verstärkt sich im Falle des Bedarfes durch Heranziehung von Fachmännern zu den einzelnen Sitzungen. Letztere haben nur berathende Stimme. §. 4. Stimm- und wahlberechtigte Mitglieder sind: a) drei von der k. k. priv. Südbahngesellschaft ernannte Vertreter; b) ein von derselben Gesellschaft zu ernennender Arzt; c) der k. k. Bezirksarzt in Volosca kraft seines Amtes; d) der Gemeindevorsteher der Ortsgemeinde Volosca kraft seines Amtes; e) vier von der Gemeindevertretung in Volosca zu entsendende, gemeindewahlberechtigte Gemeindemitglieder, von welchen je zwei in der Stenergemeinde Volosca und i,r der Steuergemeinde Abbazia wohnhaft sind; f) ein von der Gemeindevertretung Veprinaz zu entsendendes gemcindewahlbcrechtigtes Gemeindemitglied, welches im Cnrbezirke wohnhaft ist; g) zwei von den curtaxzahlenden Curgästen durch Wahl zu entsendende Vertreter; h) zwei von den Gasthof- und Peusionsinhabern mit Ausschluß der k. k. priv. Südbahn-gescllschaft und deren Pächter zu wählende Vertreter, welche von ihren Curgästen an Cnrtaxen jährlich mindestens 1000 Kronen einheben und an den Curfond abführen. §• 5- Die k. k. politische Behörde in Volosca erlässt rechtzeitig an alle Betheiligten die Aufforderung zur Ernennung oder Wahl der Mitglieder der Curcommission unter Festsetzung eines bestimmten Termines, nach dessen Ablauf diese Behörde die ihr bekanntzngebenden Mitglieder einberuft und die Constitnirung der Curcommission vornimmt. Die Wahl der unter §. 4, g und h angeführten Mitglieder der Curcommission erfolgt auf Grund von Wählerlisten, die von der Bezirkshanptmannschaft acht Tage vor der Wahl in der Kanzlei der Curcommission öffentlich aufgelegt werden. §. 10. Die k. k. politische Bezirksbehörde in Volosca übt die Oberaufsicht über die Thätigkeit der Curcommission und die Handhabung des CurwesenS ans, der k. k. Bezirkshauptmann hat demzufolge das Recht, allen Sitzungen der Curcommission selbst beizuwohnen oder seinen Vertreter hiezu zu deligiren. Weder der Bezirkshauptmann noch dessen Vertreter hat Stimm, oder Wahlrecht in der Commission, wenn er nicht sonst Commissionsmitglied ist. Die Bezirkshauptmannschaft in Bolosca entscheidet über Beschwerden in Angelegenheit der Cur- und Musiktaxbcmessnng und hat das Recht der Einsprache gegen Beschlüsse der Curcommission, falls dieselben gegen bestehende Gesetze oder Vorschriften verstoßen. Sie entscheidet auch endgiltig über Reclamationen gegen die Wählerlisten (§. 5). §. 11. Die Curcommission hat wenigstens einmal in sedem Vierteljahre zur Berathung zusammenzutreten. Die Einberufung geschieht durch den Curvorsteher, jedoch ist derselbe verpflichtet, auch dann eine Versammlung einzuberufen, wenn es von wenigstens 5 der im §. 3 aufgezählten 15 Mitglieder oder von der politischen Bezirksbehörde verlangt wird. §• 13. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter ordentlicher Einberufung außer dem Curvorsteher oder dessen Stellvertreter wenigstens 7 stimmberechtigte Commissionsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ansschlag. Die Abstimmung geschieht in der Regel mündlich, jedoch kann über Beschluss auch die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel platzgreifen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. §. 42. Abänderungen der Cnrordnung können von der Curcommission nur bei Anwesenheit von wenigstens 11 Mitgliedern mit Zweidrittelmajorität beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung des k. k. Statthalters nach Einvernehmung des LandeSausschnsses. Art. II. Die Vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.