^i-o. 14. iFoi. ^ "Cs sind zwey Häupte und em Handtuch, bann fünf Schlüsseln als ein gestohlenes Gut dieser k.k. Polizä, direkzion zur AuHndigmachung des Cigenthümers über^ geben worden. Welches zu dem Ende bekannt gemacht wird, dannt sich der Eigenthümer wegen Ausfolgn lg dersilben tzieramts zu meldm wijptt möge- Von der k.k. Polizeidtrekzion zu Laibach am)/. Febr. ? ßa 1. , Um der bisher bestebcndett berschiedenett Veobachtuttg in dm ^.Oestr. Provinzen m Bemg auf die ^bnabme des Mortuariums brtt dem montanisä en Vermöbelt eine gleifötmige bestimmte Nich, ti na m aeben, und dadurch die n>ehreren hierüber nach Hof ge-mäHten Anfraqen zu erled'jM, ist zur allgemeinen Richtschnur ftir dle I. Oeftr P oftinzen höchsten Orts festgesetzet wordell, daß> wenn die k. k. Landrcchte, Magistrate, oder Dominien, als Mhand-lungslttstanzrn pintretten, und sich m, einer Verlasscttschaft auch Berqwc'ksent'täz?n befinden / von die^n EntMten so, wie von dem übrigen rkinen Vexmögen, ohnLUnterschied, oder Ausnahme das Moituann', nach den für die k. k. Landecchte bestehenden Gesetzen vom 5.Okt.l/87, 27.IUNY '79', und 1. Iztny 1797/ und nach der für dle Ortogerichte erlassenen hohen Verordnung vom 30. März t?8> zu b'''zlehen sel)e:. Vermöge welcher hobcn Vorordnüng lri den k. k. kandrechtcn At dem,. Nov. 1787 das Mortuarmm wit einem Krcutzer t om Gulden .d^s seweqlichcn, und ' pwz dl-s ' unbcn esilichrn Vermögens, zedock mit der späterhin sük die I. Oest. 'Provimen e'^lattN Majslgung ahzunehmen ist,daß dasMortuan"m hon dcr Erbschaft, und Von den Legaten, wnln/die Erben > oder Legatarien in gerader knie verwendet sind', nie mehr als i so fl. wenn sie ablr Befreundte von der Seitenlinie sind, nie mehr als zo fi. betragen solle; lalsMbhandlungsinstanz bci den Magistraten, und Dvmin en aber ein Mvrtuanum mit der Beschränkung aufzurechnen, und einzuheben ist, daß selbes von reinem Vermögen nicht überzproz. betrage, dort aber, wo vorhin die Inventurstax weniger als 3 proz. betragen hätte, das Mortuarmm nach de.» bongen mmdern Maßstabe abnehmen werde. Diese maßgebliche höchste Entscheidung wird nun aus dem untern lo. ctt^. eingelangten hohen Hofkammerdekrctc homlz. V.M. zur allgemeinen Benehmungswissenschaft kund gemacht. Lachach deu;l4.,Hornung l8ol. Da durch die Hierlandes dermahlenKantonirenden k.k Armee-abtheilung der Viktualien-Konsummo aller Gattungen äußerst dec-mehret wird, und an verschiedenen ANikeln diesifalls Manael entstehen könnte; so sieht man sich veranläßet das Pub ikum, und vorzüglich die Inn - und Ausläudischrn Handelsspekulanten aufzumuntern, derley Vorräthe ausHunqarn, und den benachbarten Provinzen in der ungezweifeltcn Erwartung berbeyzuschaffen, daß es bey dermahligen Umständen an schleunigen, und vorteilhaften Absatz nicht fehlen könne. Laibach den l<). Hornung 1801. Diejenigen Partheyen, so die subskribirte Quantität Torfziegeln von der hiesigen privilegirten Vltriolfabrique erhalten haben, mit der Bezahlung aber noch in Rückstand haften, werden hiemit aufgefordert , die ausständigen Venäge sicher bis Ende V-M. an die Provinzialbaudirekzionskasse abzuführen, well sohm die diesfälligen Rechnungen abgeschlossen werden müßen. Laibach am n. Hornung >8oi. Kurrende. Die Frist zur Arrofirung der Kupfcramtsobligazionen wird verlängert, Aus dem untern 4tcn dieses eingelangten hohen Hoskams merdekrete vom aZten v. M. wird hiemit zur allgemeinen Ve-nemmungswissenschaft eröfnet, daß Sr. Majestät zur Erleichterung jener Partheyen, welche wegen den jetzigen Zeitumständm den Zufiuß auf ihre Kiwseraintspapiere bisher nickt leisten konnten, den Termin zur Berichtigung des Zuflusses bis Ende Juli l. I. verlängern zu lassen gnädigst bewilligt haben. Laibach den ?tcn Febr. 1821. Appellazions - Verordnung. Seine Majestät haben allergnadigst zu cntschliessen befunden, daß em bei der Polizeydirekzion, in soweit selbe vcrmög ihrer Verfassung ein zu Erzielung der Vergleiche berechtigtes, und geeignetes Obrigkeitliches Amt ist, zu Stand gekommener, und von derselben beurkundeter Vergleich allerdings als ein gerichtlicher Vergleich zu achten, mithin hierauf die gerichtliche Crekuzion nicht zu versagen seye. WM höchste Cntscktiessung aus eingelangten Hofdekret der k. k.'Böhmisch-Oesterreichis. Hoflanzlei cl . L otto zi e h u lt g. . . Den 14. Febr.. l8oi. sind in Laibach folgende Zahlen gehoben worden: 48. IQ. 22> 38. ,61; Den 28. Febr. wird in Graz gezohett werdett. ^ ^ Tod tenb e r 3 e ich tt « A r Den'i^^ebr. Andreas Valenfchitsfb, Wirth D., G «Jahr, in der Grädi- ' fth«Nr. 49' . ^ '."' " ' ",) '"^,'"'^ ' ^ . «^ ,4 LuciaRegi«, Dienstmagb, alt ,8 Jahr, am Platz Nr. 49. <^. ,5. Katharina Rigerin, bürgerl. Rauchfangköbrers Fr^u, alt 43Iaht, in der Herrengasien Nr. 347. . . ^"^>, ^. '- ' ^ ' — ,5 Frau Idscpha Fischrrin, f. l. Derpfiegs^Offiziers 3üM,M -33 Jahr, in der Salindergasse Nr. 334.