MARKUS STEPPAN: SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTL - ZWEI GROBE RECHTSHISTORIKER ... SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTL - ZWEI GROBE RECHTSHISTORIKER- GETRENNT UND DOCH VEREINT MARKUS STEPPAN 1. Allgemeine Einleitung Im Mittelpunkt meiner Ausführungen steht die wissenschaftliche Wechsel­ beziehung zwischen den beiden großen Rechtshistorikern Segij Vilfan und Her­ mann Bald. Und hier im Besonderen der Vergleich jener beiden Werke, durch die beide Wissenschafter versucht haben, die Rechtsgeschichte ihres Landes umfass­ end darzustellen. Zum einen das Werk von Sergij Vilfan die »Rechtsgeschichte der Slowenen« von den Ansiedlungen bis zum Ende des alten Jugoslawien, welches im Jahre 1961 in Laibach erstmals erschienen ist und 567 Seiten umfasste. Zum anderen der Band von Hermann Bald »Österreichische Rechtsgeschichte«, welcher erstmals 1970 publiziert wurde und nunmehr bereits in der 10. Auflage vorliegt. Es ist mir bewusst, dass die Gegenüberstellung dieser beiden Werke nur ein Schlaglicht auf das umfassende Oeuvre beider Forscher werfen kann. Grund­ überlegung für die Auswahl dieser beiden Werke war, dass Vilfans »Rechts­ geschichte der Slowenen«, in einer komprimierten Form 1968 als Band 21 der von Hermann Bald im Jahr 1957 begründeten Publikationsreihe »Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien« in Graz, in deutscher Sprache erschienen ist. Dieses Buch wurde und wird von uns benachbarten deutschsprachigen Rechts­ historikern als Standardwerk für die slowenische Rechtsgeschichte angesehen. Als Bindeglied zwischen dem Wirken beider Rechtshistoriker in der Vergangen­ heit und der Gegenwart kann die Übernahme der Publikationsreihe »Grazer Rechtswissenschaftliche Studien«, in welcher der Band von Sergij Vilfan 1968 veröffentlicht wurde, durch meinen Kollegen Helmut Gebhardt und mich als nunmehrige Herausgeber dieser Reihe angesehen werden. Mein Kollege und ich wurden nach dem Tod von Hermann Balti im Jahre 2004 mit der Weiterführung der Reihe betraut. 2. Persönlicher Werdegang beider Rechtshistoriker In der Folge beschränke ich mich auf einige wenige Meilensteine im Leben beider Rechtshistoriker. 163 VILFANOV SPOMINSKI ZBORNIK Sergij Vilfan wurde 1919 in Triest geboren und verstarb 1996 in Laibach. Vilfans schulischer und akademischer Werdegang war geprägt von den unterschiedlichen Lebensumständen und Sprachen der Städte Pressburg, Wien, Dubrovnik und Laibach. Und gerade diese Vielfalt und die damit verbundenen ausgezeichneten Sprachkenntnisse Vilfans waren seine Stärken, wie sich aus seinem Lebenslauf eindrucksvoll nachvollziehen lässt. In Laibach schloss er sein rechtswissenschaftliches Studium ab und arbeitete anschließend als Konzipient in einer Rechtsanwaltskanzlei. Seit 1950 war er als Direktor des Laibacher Stadtarchivs und seit 1971 als Ordinarius an der Laibacher Juristischen Fakultät tätig. Als profunder Kenner der Archivszene war Vilfan an den Verhandlungen zwischen Jugoslawien und Österreich betreffend die Rücker­ stattung von Archivbeständen maßgeblich beteiligt. Vilfan war seit 1949/50 als auswärtiger Fachmitarbeiter bei der Kommission für slowenische Volkskunde und bei der Sektion für allgemeine und nationale Ge­ schichte bei der slowenischen Akademie der Wissenschaften und Künste tätig. 1983 wurde Vilfan als ordentliches Mitglied in die Slowenische Akademie der Wissenschaften und Künste aufgenommen. Seit 1988 war er korrespondierendes Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Im Jänner 1991 wurde Sergij Vilfan zum Honorarprofessor an der Karl-Franzens Universität in Graz ernannt. Vilfan erhielt im Laufe seiner wissenschaftlichen Karriere unzählige Preise und Auszeichnungen.1 Hermann Bald wurde 1918 in Graz geboren und verstarb im Jahre 2004 in Graz. Bald wurde als Sohn einer angesehenen Rechtsanwaltsfamilie geboren, promo­ vierte 1939 an der juridischen Fakultät in Graz und war in der Folge mehrere Jahre als Gerichtsreferendar tätig. Bald habilitierte sich im Jahre 1946 an der rechts­ wissenschaftlichen Fakultät in Graz, baute in der Nachkriegszeit die rechts­ wissenschaftliche Fakultätsbibliothek auf und führte diese über drei Jahrzehnte. 1961 wurde Hermann Bald zum Ordinarius der Rechts- und Staatswissen­ schaften an der Universität Graz ernannt. Von 1961 bis 1988 fungierte er auch als Vorstand des Instituts für Österreichische Rechtsgeschichte. 1963 wurde auf Antrag Hermann Baltis von der Historischen Landes­ kommission für Steiermark der »Frühmittelalter Ausschuss« eingerichtet, der sich einerseits mit der Sammlung der römerzeitlichen Inschriften und andererseits mit der karantanischen Geschichte, einschließlich der Rechts-, Sozial- und Wirt­ schaftsgeschichte befasste. Ab 1974 war Bald Mitglied der philosophisch - 1 Kranjc, Janez: Universitätsprofessor und ordentliches Mitglied der Slowenischen Akademie der Wissenschaften und Künste Dr. Sergij Vilfan (1919—1996) — Leben und Werk. Vilfanov Zbornik, Pravo- Zgodovina-Narod, In Memoriam Sergij Vilfan (Hrsg. Vincenc Raisp — Ernst Bruckmüller). Ljubljana: ZALOŽBA ZRC 1999, p. 31-53. 164 MARKUS STEPP AN: SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTL- ZWEI GROßE RECHTSHISTORIKER ... historischen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.2 Ebenso wie Vilfan wurde auch Balti mit vielen Preisen und Auszeichnungen bedacht. Um die Gemeinsamkeiten auf den Punkt zu bringen. Sowohl Bald als auch Vilfan hatten ausgezeichnete bibliothekarische und archivarische Kenntnisse und Fähigkeiten. Beide waren nach Abschluss Ihres Studiums als Advokat bzw. bei Gericht tätig. Sowohl Bald als auch Vilfan haben sich in ihren Ländern maßgeblich für die Erschließung und Aufzeichnung des nationalen Rechts unter Einbeziehung der Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der Volkskunde eingesetzt. Gleichzeitig damit haben sie auch die Erforschung der nationalen Rechts­ geschichte in den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit gestellt. Gerade diese soeben er­ wähnten Bereiche haben beide Wissenschaftler durch ihre Tätigkeit in Kom­ missionen der Akademien der Wissenschaften vorangetrieben und gestärkt. Aus dem ähnlichen Werdegang heraus ist es auch zu verstehen, dass aus dem persönlichen Kontakt von Sergij Vilfan mit Hermann Bald die deutschsprachige »Rechtsgeschichte der Slowenen« entstanden ist. Im Vorwort des 1968 erschienenen deutschsprachigen Buches »Rechts­ geschichte der Slowenen« schreibt Vilfan: »Die slowenische rechtshistorische Forschung hat sich zu einer Zeit, als es noch keine slowenische Universität gab, insbesondere in Graz zu entwickeln begonnen und hat sich erst nach Gründung der (ersten) slowenischen Universität (1919 in Ljubljana) richtig entfaltet. Doch scheint man von dieser Forschung in der deutschsprachigen Nachbarschaft — gewiss auch aus Unkenntnis der slowenischen Sprache - fast keine Notiz ge­ nommen zu haben, obwohl oft gemeinsame Gegenstände behandelt wurden... Es sei nur darauf hingewiesen, dass ich mir der Schwierigkeit meiner Aufgabe nur zu gut bewusst bin, da ich mit einer Fülle von Zusammenhängen rechne, während man doch so gerne nur mit einem Kriterium (die Unterscheidung germanisch- romanisch) auskäme, nach dem man die Rechtsgeschichte so sauber zu zerlegen pflegt.«3 Bald als Herausgeber der »Rechtsgeschichte der Slowenen« wiederum schrieb in seiner Einleitung zu dem Buch: »Die Rechtsgeschichte der Slowenen ist zu einem bedeutenden Teil auch die Rechtsgeschichte Innerösterreichs«.4 Auch im Nachruf auf Sergij Vilfan, den Hermann Balti im Jahre 1996 verfasste, 2 Valentinitsch, Helfried: Hermann Bald als Forscher und akademischer Lehre. Recht und Geschichte. Festschrift Hermann Bald zum 70. Geburtstag (Hrsg. Helfried Valentinitsch). Graz: Leykam 1988, p. 11-29. 3 Vilfan Sergij: Rechtsgeschichte der Slowenen bis zum Jahre 1941. Grazer Rechts- und Staats ­ wissenschaftliche Studien (Hrsg. Hermann Bald). Band 21. Graz: Leykam, 1968, p. 6. 4 Bald Hermann: Vorwort des Herausgebers. Rechtsgeschichte der Slowenen bis zum Jahre 1941, Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien (Hrsg. Hermann Bald). Band 21. Graz: Leykam, 1968, p. 5. 165 VILFANOV SPOMINSKI ZBORNIK bezieht er sich wieder auf das Gemeinsame, das Verbindende wenn er über Vilfan schreibt: «...doch das primäre Interesse (Vilfans) galt immer mehr wohl der slowenischen und damit auch der innerösterreichischen und eben mittel­ europäischen Geschichtsforschung.«5 3. Aufbau und Systematik der »Rechtsgeschichte der Slowenen« und der »Österreichischen Rechtsgeschichte« Vergleicht man den Aufbau und die Systematik der »Rechtsgeschichte der Slowenen« mit jener der »Österreichischen Rechtsgeschichte«, so lassen sich viele Gemeinsamkeiten aber auch unterschiedliche Ansätze feststellen. Die »Rechtsgeschichte der Slowenen« von Sergij Vilfan ist in 11 Kapitel ge­ gliedert, die sich wiederum zeitlich grob in drei Abschnitte zusammenfassen lassen. Abschnitt eins liefert eine Begriffsdefinition der slowenischen rechtshistorischen Forschung, stellt die Grundlagen des altslowenischen Rechts dar und erläutert die Grundbegriffe der Feudalordnung bzw. den Frühfeudalismus und die Territorial­ grundherrschaften. In einem zweiten großen Abschnitt geht Vilfan zum Mittelalter über und stellt hier die Stadt- und Landrechte, die Entwicklung des Privat-, des Strafrecht und des dazugehörigen Verfahrensrechts dar. Den dritten großen Abschnitt dieser Darstellung bildet die Neuzeit, die zwar nicht als solche bezeichnet wird, aber durch die Bereiche Rezeption, Ausbildung des Juristenrechts und des zentra­ listischen Staates und den Weg zur einheitlichen Gesetzgebung repräsentiert wird. Abschließend wird die Lage und die Rolle der Slowenen im Rechtsleben des bürgerlichen Staates dargestellt. Jedes der soeben aufgezählten Kapitel ist wiederum in Unterpunkte unter­ gliedert. Diese Untergliederung variiert innerhalb der 11 Kapitel sehr stark. Es lässt sich jedoch ein einheitlicher roter Faden insofern erkennen, als immer auf die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände und deren Entwicklung eingegangen wird. Dass Vilfan ein exzellenter Archivar war, kann man auch aus dem Literatur- und Quellenregister ersehen. Vilfan hat hier mehr als 130 Quellen­ angaben verzeichnet. Hermann Bald hat in seinem Buch »Österreichische Rechtsgeschichte« einen ähnlichen, aber noch stärker systematischen, chronologischen Weg eingeschlagen. Das Buch gliedert sich in 7 Abschnitte, die von der vorgeschichtlichen Zeit, dem römischen Österreich, dem Frühmittelalter, dem Mittelalter, der Zeit des Abso­ 5 Balti Hermann: Nachruf auf Sergij Vilfan. Almanach 1995/96. 146. Jahrgang. Österreichische Akademie der Wissenschaften. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 1996, p. 467—471. 166 MARKUS STEPP AN: SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTL - ZWEI GROBE RECHTSHISTORIKER ... lutismus bis 1740, der Zeit des aufgeklärten Absolutismus und des Vormärz (1740 bis1848) und bis zur Zeit von 1848 bis 1918 reichen. Die 7 Abschnitte oder großen Kapitel sind bis auf die ersten beiden, die vorgeschichdiche Zeit und das römische Österreich, nach einem relativ einheitlichen Schema aufgebaut. So werden jeweils zu Beginn eines Kapitels die territorialen und politischen Voraussetzungen dargestellt, daran schließen sich Ausführungen zur ständischen Gliederung, zur Verwaltungsorganisation, zum jeweiligen Verhältnis von Kirche und Staat, zur Wirtschaftsverfassung und zur Rechtsfortbildung und schlussendlich zur Rechtsordnung bzw. zur Gesetzgebung an. Ähnlich wie Vilfan hat auch Balti mehr als 110 Quellenangaben seiner Arbeit zugrunde gelegt. Stellt man nunmehr die Systematik beider Bücher einander gegenüber, so ergibt sich folgendes Bild. Beide Autoren haben ihrer Arbeit einen umfangreichen Quellen- und Literaturapparat zur Seite gestellt. Sowohl Vilfan als auch Balti haben, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, einen sehr ähnlichen Darstellungs­ modus der rechtlichen Geschichte gewählt. So ist jeweils eine historische Einleitung, eine zeitliche Gliederung und inner­ halb dieser Gliederung wiederum die Darstellung der politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Lage und deren wechselweise Verflechtung erkennbar. Auffällig ist, und darin unterscheiden sich beide Bücher deutlich, dass Bald im Gegensatz zu Vilfan die Strafrechtsentwicklung nur kursorisch darstellt und die Privatrechts­ entwicklung fast zur Gänze ausklammert. Aber auch in anderen Bereichen — außerhalb des Vergleichs der hier vor­ gestellten Werke — lässt sich wieder eine Verbindungslinie zwischen Hermann Balti und Sergij Vilfan ziehen. Beide Rechtshistoriker waren in ihrer primären For­ schungsausrichtung dem öffentlichen Recht und somit dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht zugewandt. Ergänzend dazu haben sich aber auch beide mit strafrechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Vilfan unter anderem mit den Befugnissen des Pettauer Landrichters, dem Arrestverfahren im mittelalterlichen Laibach, den Hexenprozessen in Krain und den Josephinischen Strafrechtsreformen.6 Bald beispielsweise mit Arbeiten über »Die Landgerichtsordnung für Wolkenstein 1478«, »Zur Geschichte der steirischen und österreichischen Strafrechtskodifikationen im 15. und 16. Jahr­ hundert«, »Zur ländlichen Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittel- alter« oder mit dem Beitrag »Wasser und Brot« zur Geschichte des Strafvollzuges.7 6 Kranjc, Sergij Vilfan — Leben und Werk, p. 46, 49. 7 Hoffmann, A. - Schwab W.: Schrifttumsverzeichnis Hermann Balti. Festschrift für Hermann Balti zum 60. Geburtstag. (Hrsg. Kurt Ebert). Innsbruck: UniversitätsVerlag Wagner, 1978, p. 585-594; Gebhardt Helmut: Schrifttumsverzeichnis Hermann Bald 1988-1997. Festschrift zum 80. Geburtstag von Her ­ mann Bald (Hrsg. Kurt Ebert). Wien: Verlag Österreich, 1998, p. 389—393. 167 VILFANOV SPOMINSKI ZBORNIK Es lassen sich daher auch in diesem strafrechtlichen Bereich viele Gemein­ samkeiten und Überschneidungen der Interessen beider Forscher erkennen. Im Gegensatz zu Bald hat sich aber Vilfan — trotz seines öffentlichrechtlichen Schwerpunkts — auch intensiv mit dem Zivilrecht auseinander gesetzt. Seine vergleichende zusammenfassende Darstellung der Quellen und der Literatur zur Geschichte des Zivilrechts auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens, welche in Coings »Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privat­ rechtsgeschichte« erschienen ist, hat Maßstäbe gesetzt.8 Um bei der systematischen Gegenüberstellung beider Werke zu bleiben. Auch bei der beiden Werken zu Grunde liegenden deutschsprachigen Literatur lassen sich erwartungsgemäß viele Übereinstimmungen feststellen. So haben etwa beide Rechtshistoriker um nur einige Beispiele zu nennen folgende Literatur als Basis für ihre Arbeit herangezogen: Braumüller, Geschichte Kärntens; Hauptmann, Entstehung und Entwicklung Krains; Huber-Dopsch, Österreichische Reichsgeschichte; Luschin von Ebengreuth, Handbuch der Öster­ reichischen Reichsgeschichte; Mell, Grundriß der Verfassungs- und Verwaltungs­ geschichte Steiermarks usw. 4. Konkrete Beispiele Nunmehr soll anhand von zwei konkreten Fragestellungen, dem Leiherecht an bäuerlichen Liegenschaften und der Gerichtsorganisation bzw. den unterschied­ lichen Zuständigkeiten der einzelnen Gerichtstypen exemplarisch gezeigt werden, inwieweit die Einschätzung der rechtlichen Vergangenheit beider Forscher über­ einstimmt bzw. differiert. 4.1 Leiherecht an bäuerlichen Liegenschaften Ein weiterer Punkt, der Gemeinsamkeiten an den Tag bringt, ist die Darstellung des bäuerlichen Liegenschaftsrechts und hier im Besonderen die Darstellung der unterschiedlichen Leiheformen, mit denen sich sowohl Vilfan als auch Balti, nicht nur in der »Rechtsgeschichte der Slowenen« bzw. der »Österreichischen Rechts­ geschichte«, ausführlich auseinandergesetzt haben.9 Vilfan Sergij: Jugoslawien. Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechts ­ geschichte (Hrsg. Helmut Coing). Ш/5 Südosteuropa, München: Beck 1988, p. 323—470. Vilfan Sergij: Zur Begriffsbestimmung der Miet- und Kaufrechtsgründe. Siedlung, Macht und Wirtschaft. Festschrift für F. Posch (Hrsg. Gerhard Pferschy), Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landes ­ archivs 12, Graz: 1981, p. 497—508; Balti Hermann: Die österreichischen Weistümer I. — Studien zur Weistumsgeschichte, Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 59. Graz - 168 MARKUS STEPPAN: SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTL - ZWEI GROBE RECHTSHISTORIKER ... Grundsätzlich postuliert Vilfan, dass zwar in der Regel der Beliehene einer gewissen »Freiheitsbeschränkung« unterworfen war, diese aber keineswegs eine vollkommene Ausschaltung der Freiheit in rechtlicher Sicht nach sich zog.* 10 Das Recht an der Liegenschaft richtete sich in erster Linie nach der wirtschaftlichen Funktion des Bodens. Vor allem auf bebautem Land trat die vertragliche Seite der Leihe immer stärker hervor. Die Erblichkeit war abhängig von der sozialen Schicht, aber auch von zeitlichen Faktoren. Die ursprünglichste Leiheform stellte das Prekarium dar, das aber bereits relativ früh im Mittelalter in der Erbleihe aufging11. Damit ging das Bestreben einher, Rechtsvorgänge, hier im Besonderen im Bereich Jes Liegenschaftsverkehrs, sichtbar zu machen. Dies wurde einerseits durch Eintragung der Rechtsgeschäfte in Stadtbücher, denen aber wohl nur Beweis­ funktion zukam gewährleistet. Andererseits wurde die Publizität aber auch durch öffentlich vorgenommene (Rechts-) Handlungen — wie etwa das gemeinsame Ab­ schreiten der Grundstücksgrenzen, das Beiziehen von Zeugen oder durch den Leitkauf, der spätestens im 12. Jahrhundert unter diesem Namen bei den Slowenen verbreitet war, erreicht.12 Die rechtliche Position der Bauern als Inhaber und Nutzer von Grund und Boden war nicht unumstritten. Vilfan weist darauf hin, dass es in dieser Frage mitunter erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Bauern und Grundherrn gegeben hat. Glaubte der Grundherr in der Regel seine Bauern hätten die Güter auf Basis des Freistiftrechts inne (der Grundherr konnte praktisch jederzeit, wenn die Bebauung der Güter nicht ordnungsgemäß erfolgte, den Bauern abstiften, d.h. das bäuerliche Land entziehen);13 so waren die Bauern großteils der Ansicht ihre Güter seien auf jeden Fall erblich. Für die Überlassung der Güter zur Leihe waren entsprechende Abgaben, meist in der Höhe von einem 10. bzw. einem 20. Pfennig zu bezahlen. Die Praxis sah aber in der Regel die Vererblichkeit der Güter vor. Diese erbliche Leiheform, sofern sie institutionalisiert war, war dem Leibgedinge angenähert. Hier erhielten die Untertanen die Leihegüter auf zwei oder drei Leiber, also auf eine von vorne herein begrenzte Anzahl von Erbfällen übertragen. Die beste, aus dem Leibgeding Köln: 1951, p. 365-410; Balti Hermann: Die österreichischen Weistümer II. — Studien zu Weistums ­ geschichte. Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 61. Graz — Köln: 1953, p. 38-78. 10 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 70. 11 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 148 f. 12 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 151; vgl. dazu auch Steppan, Markus: Das bäuerliche Recht an der Liegen ­ schaft. Vom Ende des 14. bis zum ausgehenden 18. Jahrhundert. Grazer Rechts- und Staatswissen ­ schaftliche Studien (Hrsg. Hermann Balti), Band 53. Graz: Leykam 1995, p. 11 ff. 13 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 124, vgl. zum bäuerlichen Liegenschaftsrecht allgemein: Vilfan: Miet- und Kaufrechtsgrunde, p. 497 ff. 169 VILFANOV SPOMINSKI ZBORNIK entwickelte Leiheform für die Untertanen stellte das Kaufrecht dar. Hier konnte sich der Bauer durch eine Einmalzahlung eines bestimmten »Kaufpreises« oder der regelmäßigen Bezahlung eines Geldbetrages die Erblichkeit der Güter erkaufen. Nicht zuletzt führten diese »Geldbeschaffungsaktionen« der Grundherrn immer wieder zum Widerstand der Bauernschaft im 16. Jahrhundert, da durch die Ver- kaufrechtung ein vielerorts bereits stillschweigend bestehendes Erbrecht an den bäuerlichen Gütern nochmals teuer verkauft wurde.14 Balti sieht die Umwandlung vom Freistift in das Kaufrecht gegen Ende des Mittelalters primär als wirtschaftspolitische Maßnahme, um die Landflucht der Bevölkerung einzudämmen. Balti stimmt mit Vilfan bezüglich der rechtlichen Entwicklung und Abstufung der einzelnen Leiheformen (Freistift, Leibgeding und Kaufrecht) überein. Auch Bald erwähnt die nicht uneingeschränkte Zustimmung der Bauern zur »Verkaufrechtung«. Damit musste ein im Laufe der Jahre »er­ sessenes« Recht, jenes der Weitergabe des Gutes im Erbweg, nunmehr nochmals mit einer Geldzahlung an den Grundherrn erkauft werden. Auch wenn Balti darauf hinweist, dass das Kaufrecht für die Bauern die sicherste Leiheform darstellte, verschweigt er nicht, dass diese zwangsweise Verkaufrechtung in nicht wenigen Fällen zur hoffnungslosen Überschuldung der Bauern beitrug. Die persönliche Bindung des Bauern an seinen Grundherrn und die auf dem bäuerlichen Gut lastenden Verpflichtungen zu Abgaben und Robot wurden jedoch durch die rechtlich unterschiedlich ausgeprägten Leiheformen nicht berührt.15 4.2 Gerichts Organisation - Zuständigkeiten Laut Vilfan wurde zum Ende des Mittelalters die Grundherrschaft mit der Gerichtsbarkeit dergestalt verbunden, als ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des 18. Jahrhunderts die Patrimonialgerichtsbarkeit zur Regel wurde. Diese umfasste die Eintreibung von Abgabenrückständen, Fragen des untertänigen Grundbesitzes (Teilung, Veräußerung) und die Strafgewalt für »causae minores«, also die niedere Strafgerichtsbarkeit.16 Für die hohe Strafgerichtsbarkeit fungierten die Land­ gerichte, die für ein größeres Territorium als die Grundherrschaften zuständig waren. Dem Landrichter konnte — musste aber nicht ausnahmslos — die Befugnis zu Bann und Acht übertragen werden. 14 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 179 £; vgl. dazu auch: Kern, Anton: Ein Kampf ums Recht. Grundherren und Weinbauern in der Steiermark im 16. und 17. Jahrhundert. Graz: 1941,11 ff. 15 Balti Hermann: Österreichische Rechtsgeschichte, Graz: Leykam 1972, p. 116 und p. 169 f.; Steppan: Das bäuerliche Recht, p. 21 f. 16 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 130 f. 170 MARKUS STEPP AN: SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTL — ZWEI GROBE RECHTSHISTORIKER ... Die Hoheit des Landgerichts gewährte dem Landgerichtsherrn die Möglichkeit in den Bereich der Dachtraufengerichte und der Patrimonialgerichte einzugreifen. Zeichen dafür diente die Auslieferungsverpflichtung an das zuständige Landgericht durch das grundherrschaftliche Gericht. Sichtbaren Ausdruck fand dieses Auslieferungsverfahren vor allem durch die Übergabe des Delinquenten »wie mit dem Gürtel umfangen«.17 (Das heißt ohne jegliche Vermögensgegen­ stände. Diese durften dem angehaltenen Rechtsbrecher durch die Grundherrschaft zur Deckung der Verwahrungs- und Verpflegungskosten abgenommen werden.18) Vilfan rundet die Darstellung der unterschiedlichen Formen der Jurisdiktion mit einer Gegenüberstellung bzw. Auflistung der verschiedenen mittelalterlichen Gerichtstypen ab. Für die »Landleute«, den Adel bestanden die Land- und Hof­ rechte, als Gerichtsinstanz fungierte die Landschranne. Für die nicht privilegierten Stände war in »causae majores«, also bei strafrechtlichen Delikten wo Blut austrat, das Landgericht, zuständig. Für Bürger in »causae minores« und Zivilsachen das Stadt- bzw. Marktgericht, die auch, aber nicht zwingend, die Kompetenz für die Aburteilung von »causae majores« haben konnten. Und zuletzt für die Untertanen in Zivilangelegenheiten, sowie auch in »causae minores« die Patrimonialgerichte.19 Im späten Mittelalter waren die Stadt-, Land- und Patrimonialgerichte nicht nur rechtsprechend, sondern auch rechtsbildend tätig. Diese gewohnheitsrechtliche Rechtsfortbildung führte auch Vilfan zu der Frage, inwieweit den Weistümern formeller und materieller Rechtscharakter zukommt. Vilfan vertrat die Ansicht, dass die rechtsprechende bzw. rechtsfortbildende Funktion der Weistümer weniger im Bereich der Dorfgerichtsbarkeit, sondern vielmehr im Bereich der Land- gerichtsweistümer zu finden ist. Bald stellt die mittelalterliche Gerichtsorganisation praktisch identisch dar. Auch hier war das Landgericht für einen größeren territorialen Bereich für die Hochgerichtsbarkeit, also die »causae majores« zuständig. Für alle anderen, nicht landgerichtlichen Straftaten waren das grundherr­ schaftliche Gericht bzw. das Dachtraufengericht zuständig (wenn sich im Hause 17 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 141 f. 18 Steppan, Markus: »Einziehung« und »Verfall« als Teil des strafrechtlichen Sanktionensystems. Zur Geschichte des Rechts. Festschrift für Gernot Kocher zum 65. Geburtstag (Hrsg. Markus Steppan - Helmut Gebhardt). Grazer Rechtswissenschaftliche Studien, Band 61. Graz: Leykam 2006, p. 437; vgl. dazu auch: LGO für Krain 1535, 7: Die Landgerichtsordnung für Krain differenziert hier zwischen »angesessenen« und »streichenden« bzw. »wandernden« Tätern. Erstere werden mit dem Gürtel umfangen ausgeliefert, zweitere sind mit »Leib und Gut» verfallen; vgl. dazu auch: LGO für Steyer 1574, Erster Thail, Art. 3. 19 Vilfan: Rechtsgeschichte, p. 145. 171 VILFANOV SPOMINSKI ZBORNIK des Bauern oder soweit das Wasser der Dachtraufen rann, geringe Straftaten vo Fremden zutrugen (Hausfrieden).20 Für die »oberen Schichten« wurden das »obere Landgericht« bzw. das Hof gericht eingerichtet. Für die Aufrechterhaltung des Landfriedens waren die »Land rechte« zuständig, deren Kompetenzen neben Landfriedenssachen auch die zivil rechtlichen Belange innerhalb des Adels bzw. des Bürgertum umfassten. Daneben bestanden für den städtischen Bereich die Stadtgerichte, die sich aus den Landgerichten entwickelten und deren Kompetenzen für den städtischen Bereich übernahmen. Auch hier, wie bei den Landgerichten, konnte der »Blutbann« vom Landesfürsten verliehen werden oder nicht. Dementsprechend bestanden privilegierte und nicht privilegierte Land- und Stadtgerichte nebeneinander21. Ein Teil dieser »nicht Privilegierung« schlägt sich auch in der Verpflichtung nieder, den Rechtsbrecher an das zuständige (Land-) Ge­ richt auszuliefern.22 Wie Vilfan erwähnt auch Bald in diesem Zusammenhang die Formulierung, dass der Rechtsbrecher »mit dem Gürtel umfangen« auszuliefern ist. 5. Schlussbetrachtung Nachdem nunmehr an Hand von zwei konkreten, zugegebenermaßen willkürlich ausgewählten Teilbereichen, die Übereinstimmung der Arbeitsmethode, der Betrachtungsweise und schlussendlich auch der Ergebnisse beider Rechts­ historiker aufgezeigt wurde, möchte ich meine Ausführungen mit einem Zitat von Hermann Balti aus dem Vorwort des Herausgebers der »Rechtsgeschichte der Slowenen« aus dem Jahre 1968 abschließen. »...es wäre eine schöne Geste, wenn die slowenische Regierung bei künftigen wissenschaftlichen Vorhaben unterstützend wirken und auch auf diese Art beitragen würde, dass zwischen der Steiermark und Slowenien lange schwelende Streitigkeiten, Missverständnisse und Ressentiments beseitigt und durch den Geist der Verständnisbereitschaft und gutnachbarlichen Zusammenlebens ersetzt wer­ den. Mit den immer dichter werdenden Beziehungen zu Slowenien, zum Küstenland und Friaul bahnt sich die Wiederbelebung einer lange verschüttet oder irregeleitet gewesenen, in ihren künftigen kulturellen und materiellen Kraft gar nicht abzuschätzenden Harmonie eines alten historischen Raumes an...«23 20 Balti: Rechtsgeschichte, p. 100. 21 Balti: Rechtsgeschichte, p. 101. 22 Balti, Hermann: Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittelalter. Archiv für Österreichische Geschichte. Band 118. Österreichische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch ­ historische Klasse. Historische Kommission. Wien: 1951, p. 171 ff. 23 Balti: Vorwort, p. 5. 172 MARKUS STEPP AN: SERGIJ VILFAN UND HERMANN BALTE - ZWEI GROBE RECHTSHISTORIKER ... Aus damaliger Sicht eine wünschenswerte Vision, aus heutiger Sicht, wie man seht und zu meiner großen Freude — gelebte Realität. Literatur Bald, Hermann: Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittelalter. Archiv für Österreichische Geschichte. Band 118. Österreichische Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-histo- fische Klasse. Historische Kommission. Wien: 1951. Bald Hermann: Die österreichischen Weistümer I. — Studien zur Weistumsgeschichte, Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 59. Graz - Köln: 1951. Bald Hermann: Die österreichischen Weistümer II. - Studien zu Weistumsgeschichte. Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 61. Graz - Köln: 1953. Bald Hermann: Nachruf auf Sergij Vilfan. Almanach 1995/96. 146. Jahrgang, Österreichische Akademie jer Wissenschaften. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 1996. Bald Hermann: Vorwort des Herausgebers. Rechtsgeschichte der Slowenen bis zum Jahre 1941, Grazer gechts- und Staatswissenschaftliche Studien (Hrsg. Hermann Bald). Band 21. Graz: Leykam, 1968. Gebhardt Helmut: Schrifttumsverzeichnis Hermann Bald 1988-1997. Festschrift zum 80. Geburtstag von Hermann Bald (Hrsg. Kurt Ebert). Wien: Verlag Österreich, 1998. Hoffmann, A. - Schwab W.: Schrifttumsverzeichnis Hermann Bald. Festschrift für Hermann Bald zum 60. Geburtstag. (Hrsg. Kurt Ebert). Innsbruck: Universitätsverlag Wagner, 1978. Kern, Anton: Ein Kampf ums Recht. Grundherren und Weinbauern in der Steiermark im 16. und 17. Jahrhundert. Graz: 1941. Kranjc, Janez: Universitätsprofessor und ordentliches Mitglied der Slowenischen Akademie der Wissen ­ schaften und Künste Dr. Sergij Vilfan (1919-1996) - Leben und Werk. Vilfanov Zbornik, Pravo-Zgodovina- Narod, In Memoriam Sergij Vilfan (Hrsg. Vincenc Raisp — Ernst Bruckmüller). Ljubljana: Založba ZRC 1999. Steppan Markus: Das bäuerliche Recht an der Liegenschaft. Vom Ende des 14. bis zum ausgehenden 18. Jahrhundert. Grazer Rechts- und Staatswissenschafdiche Studien (Hrsg. Hermann Bald), Band 53. Graz: Leykam 1995. Steppan, Markus: »Einziehung« und »Verfall« als Teil des strafrechtlichen Sanktionensystems. Zur Ge ­ schichte des Rechts. Festschrift für Gernot Kocher zum 65. Geburtstag (Hrsg. Markus Steppan — Helmut Gebhardt). Grazer Rechtswissenschafdiche Studien, Band 61. Graz: Leykam 2006. Valentinitsch, Helfried: Hermann Bald als Forscher und akademischer Lehre Recht und Geschichte. Festschrift Hermann Bald zum 70. Geburtstag (Hrsg. Helfried Valentinitsch). Graz: Leykam 1988. Vilfan Sergij: Rechtsgeschichte der Slowenen bis zum Jahre 1941. Grazer Rechts- und Staatswissen ­ schaftliche Studien (Hrsg. Hermann Bald). Band 21. Graz: Leykam, 1968. Vilfan Sergij: Jugoslawien. Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privat ­ rechtsgeschichte (Hrsg. Helmut Coing). III/5 Südosteuropa, München: Beck 1988. Vilfan, Sergij: Zur Begriffsbestimmung der Miet- und Kaufrechtsgründe. Siedlung Macht und Wirtschaft. Festschrift Fritz Posch zum 70. Geburtstag (Hrsg. Gerhard Pferschy). Graz: Veröffentlichungen des Steier ­ märkischen Landesarchives 12,1981. SUMMARY SERGIJ VILFAN AND HERMANN BALTL - TWO EXCELLENT HISTORIANS OF LAW - SEPARATED BUT STILL UNITED The scientific interrelation of the two famous historians of law Sergij Vilfan and Hermann Balti takes center of this work. 173 VILFANOV SPOMINSKI ZBORNIK The German version of »Rechtsgeschichte der Slowenen« published in the year 1968 by Hermann Balti as well as Hermann Baltls »Österreichische Rechtsgeschicht first published in 1970 of which today the 10th edition is available build the hinda mental approaches. Balti as well as Vilfan had excellent knowledge and skills in working with docu ments which can be found in archives and libraries. Both of them began to work as a lawyer or at the court. The two men committed themselves to the coverage and recording of the national law of their countries including the economic and social aspects of the history as well as the folkloristic development. Simultaneous they focused on exploring the national history of law. Comparing the structure and the systematic approach of the »Rechtsgeschichte der Slowenen« and the »Österreichische Rechtsgeschichte« one can recognize both, sirni- larities as well as differences. Both literary works are based upon a rather similar bibliography regarding the German literature. The authors also chose a similar way of structuring the legal history of their country, even though one can recognize different characteristic elements. Each work Starts with a historical introduction followed by a detailed chronological analysis. Within this chronological structure both authors subdivided the chapters into political, legal and economical sections in order to better understand the course of history by considering different circumstances. Two significant issues, the lease-law and the Organization of the courts like the allocation of competencies of the courts, clearly demonstrate the agreement of the two scientists on the one hand and their different perception on the other hand. When Balti as the editor of the »Rechtsgeschichte der Slowenen« mentioned in the preamble of the in 1968 published literature »mit den immer dichter werdenden Beziehungen zu Slowenien, zum Küstenland und Friaul bahnt sich die Wieder­ belebung einer lange verschüttet oder irregeleitet gewesen, in ihren künftigen kulturellen und materiellen Kraft gar nicht abzuschätzenden Harmonie eines alten historischen Raumes an...« (meaning: the old historian region around Slovenia, the coastline and Friuli became really harmonized because of strong relations between the States in the past. This development offers great opportunities for all parties.) one can imagine that this was only a vision putted down to paper. However, today — to my great pleasure — this vision becomes more and more lived reality. 174