Gesetz-»«»Verordnungsblatt für das österretchisch-illirifcheZsüllenlanil, bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. xvn. etiicf. A»sgegeben und versendet am 2. December *1 880. SS Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 25. November 1880, betreffend die LandeSumlagen für den Grnndentlastungs- und LandeS-Fond der Markgrafschaft Istrien pro 1880 und 1881. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. November d. I. die nachfolgenden vom Landtage der Markgrafschaft Istrien für die Jahre 1880 und 1881 beschlossenen Landesumlagen allergnadigst zn genehmigen geruht, und zwar: 1. Für das Jahr 1880 die Einhebung eines Zuschlages von 10°/e zu den directen Steuern einschließlich des außerordentliche» Zuschlages für den GrinidentlastinigS-Foiid, dann für den Landesfond die Einhebung eines Zuschlages voh 18°/, zu den directen Steuern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages, eines Zuschlages von 75% zur Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein und einer Abgabe von 1 ff. 65 kr. vom Hectoliter Bier im Klcinverschlciße, ferner rücksichtlich der gebrannten geistigen Flüssigkeiten einer Abgabe von 7 ft. 51 kr. für die im Gesetze vom 18. Mai 1875, Reichsgesetzblatt Nr. 84, Art. 1, 93 B. II., Absatz 1 und von 5 fl. 1 kr. für die in demselben Gesetze und Artikel, Absatz 2, bezeichneten Flüssigkeiten dieser Art per Hectoliter im Kleinvcrschleiße. 2. Für das Jahr 1881 die Einhebung eines gleichen Zuschlages für den Grnnd-entlastnngs-Fond wie pro 1880, dann für den Landesfond die Einhebung eines Zuschlages von 20°/n zu den directen Stenern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages, eines Zuschlages von 75% zur Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein und einer Abgabe von 1 fl. 70 kr. vom Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, ferner bei den gebrannten geistigen Flüssigkeiten einer Abgabe von 7 fl. 60 kr. für die im obigen Gesetze im Art. 1, B. II., Absatz 1, und von 5 fl. 10 kr. für die im selben Gesetze und Artikel, Absatz 2, bezeichneten Flüssigkeiten dieser Art per Hectoliter im Klcinverschleißc. Was hiemit zufolge Erlasses deS hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 18. November 1880, Z. 18839 und mit Bezug ans die Statthalterci-Knndmachung vom 6. Januar d. I., Nr. 2, L.-G.-B., womit die provisorische Genehmigung der Landesnmlagen pro 1880 verlautbart worden ist, zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. ^retis m. p.