Gesetz- u»d Verordnungsblatt für das Österreichisch-ilnrifclje JlüflenlaiiD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3abrflttU(t 18JI. XI s I ü (f. «u«gegeben und versendet am 7. August 1877. 13. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 27. Juli 1877, betreffend die Regelung des Schubwesens zwischen Fiume und der Markgrafschaft Istrien. Zwischen dem k. k. Ministerium des Innern und dem königl. ung. Ministerium des Innern wurde zur Regelung des Schubwesens zwischen Fiume und der Markgrafschaft Istrien nach gepflogenem Einvernehmen mit dem istrianer Landesausschusse ein Schubplan vereinbart, dessen Bestimmungen zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juli l. I., Z. 10221, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Pinv m. p. Schubplan zwischen Fiume und der Markgrafschaft Istrien. Art. I. lieber Fiume können weiterbefördert werden: i ' a) die aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern ausgewiesenen, in der croat. Militärgrenze, in den diesen benachbarten türkischen Provinzen, oder in dem ungarisch-croatischen Litorale heimatberechtigten Schüblinge^ ‘) b) die auö dem Gebiete der Fiumaner Gespanschaft auSgewiesenen, nach Istrien gehörigen Individuen; c) die auS Istrien auSgewiesenen, nach Civil-Croatien und Ungarn gehörigen Schüblinge; d) die aus dem politischen Bezirke Volosca.abgeschobenen, nach den qnarnerischen Inseln oder nach Dalmatien und den benachbarten türkischen Provinzen zuständigen Individuen. Art. II. Die von Fiume auSgewiesenen oder im Sinne des Punctes I dahin dirigirten Individuen können weiter befördert werden, und zwar: a) Bis zur Station Suffak, die in die kroatische Militärgrenze in die dieser benachbarten türkischen Provinzen, und in das ungarisch-croatische Litorale gehörigen Schüblinge; b) mittelst Eisenbahn bis zur Eisenbahnstation Delnice die nach Civil-Croatien und Ungarn bestimmten Schüblinge; c) mit dem Lloyd-Dampfer gegen Zara die ans der Stadt und dem District Fiume, sowie ans dem politischen Bezirke VoloSca ausgewiesenen und nach Dalmatien, und den demselben benachbarten türkischen Provinzen zuständigen Schüblinge, gegen MalinSca die nach der Insel Veglia, — nach Cherso die nach Chcrso, — gegen Lnssinpiccolo die nach den Lussin-Jnseln, — endlich nach Pola die nach dem politischen Bezirke Pola zuständigen Individuen; d) bis Castua die in den istrianischen Gemeinden Castua, Jelsane, Castelnnovo und Materin, dann die im Gerichtsbezirke von Capodistria zuständigen Schüblinge; bis nach VoloSca aber die im politischen Bezirke VoloSca und in den übrigen, im Art. I d) und im Art. II c) nicht erwähnten istrianischen Gebieten zuständigen; e) mit der Eisenbahn bis zur Station Dornegg-Feistritz wären direct von Fiume abzu-schicben die nach Krain und den übrigen im Reichörathe vertretenen Königreichen und Ländern (mit Ausnahme Istriens) und die nach Italien und anderen westlichen Staaten zuständigen Individuen. Art. III. In Fiume können nicht übernommen werden: a) die vom Vicegcspansamte Fiume ausgewiesenen, nach Dalmatien zuständigen Individuen; dieselben sind von Seite der kroatischen Behörden direct mittelst Dampfschiffes nach ihrer Heimat abznschieben; b) jene, welche aus dcu im Reichörathe vertretenen Königreichen und Ländern ausgewiesen werden und nach Istrien nebst den qnarnerischen Inseln, sowie nach Dalmatien und nach den diesem benachbarten türkischen Provinzen gehören, mit Ausnahme der im Pmiete I. d) erwähnten Fülle. Art. IV. Dieser Schubplan hat am 1. August 187 7 in Wirksamkeit zu treten. 14. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 27. Juli 1877, betreffend die Errichtung einer neuen Schubstation in Malinsca auf der Insel Veglia. In Folge des heute publicirten Schubplanes zwischen Fiume und der Markgrafschaft Istrien wird in Gemäßheit des § 19 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, Nr. 88, einvernehmlich mit dem istrianer Landcs-Ausschusse, in Malinsca auf der Insel Beglia mit dem 1. August l. I. eine Schubstation errichtet, Was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Pino m. p. tfkchflrtrA's-'W Mit 'MttiF Hvl'ifat fin^