IMigenM zur Wacher Zeitung. Nr. ^0. Dinstag den 3. April 1849. Z. 525. (3) Nr. 1377. Edict. Von dem prov. l. f. Bezirksgerichte Wippach wird allgemein kund gemacht: Es sey auf Anstichen des Hrn. Franz Sore von Wippach, in die Anmeldung aller, wie immer Nam>n dabenden An« sprü'che an den ^e.l.iß des am »3. October 18^8 zu Krainburg ve^siorbeüen Kupierschmiedes Mathias Föhn, die Tagsayung auf den 21. April l. I., f,üd 9 Uhr bei dttftm Getichie nut dem Anhange des 3 ttt4 b. G. B. angeordnet wurde. K. K. Bezirksgericht Krainburg am 2. Iä'n. ltt^y. 3. 5,4- (2) Nr. 4675. E d l c l. Vom Bezirksgerichte Haabderg wild hicmit bekannt gemachi: Cs sn) üdtr Ansuchcn dcs Jacob Mtllt von Unielloii^ch, in lie executive Zeildielung der, dem Lorenz Lkoff gehöngen, lm Grundbuche zu Haasberg «uli iiiecu. Nr. ,55 uorkommendeil, in Iac«dovitz gelegenen '/4 Hubc, vom gerichtlich elho» denen Werlye pr. !0l2 fi. 2o kr., wegen aus dcm Vergleiche licio. 22. M^i lU^6 schuldigen 150 sl. ^. ». e. gewllligci, und sind zur Vornahme dn ^gsatzullgen aus dcn 2, Mai, den 4. Juni und ?en 4. Juli 1Ü49, Vormittags von 9 bis 12 Uhr »n Lo Gulden W. W. und noch darüber, und mlt 2 Lojen, d. i. emes der l. und elnes der II, Abtheilung sogar beide Haupttreffer der zwei Gewinn stdotaUonen gewinnen kann, so glaubt der Gefertigte, daß sich diese Lotterie bei dem geehrten l' '1'. 'Mbllcum einer recht geneigten Aufnahme und der regsten Theilnahme zu erfreuen habcn wird, in Folge dessen sich derselbe zum Verkauf dlcser Lose bestens empfiehlt. Das Los kostet unr I ft- G- M. und Abnehmer von 3 Losen erhalten R Los als unentgeltliche Aufgabe. •Soli. Mv. W^MlscHers Handelsmann in Laibach. 87 Z. 559, (I) Nr. 83U. Edict. Von dem k. k, Bezirkscomm»ssariate Oberlaibach werden nachstchende militärpflichtige Individuen, welche zu der auf den 23 und 24. d M. bestimmt gewesenen Affentirung nicht erschienen sind, als: ^' " ^ Name Wohnort ^. Pfarr Anmerkung. 1 1829 22 Giraldi Joseph Gorischiza >4 Presser 2 ,. 4l Rogel Anton Hrib W Oberlaibach 3 ^ «8 Slabe Georg Altoberlalbach 62 dto. 4 I 93 Arnar Anton dto. >y üvistirten crccu,iven Ieüblrlungcn der im ^runobuche zu Hyullilack iiiecl.'Äir. ^5Ü vortl>mmenden, 0mi Andreas Popet gehörigen, in Wesulak gelegenen Realllät reas^ summ, und die neuerlichen Feilbiclungstagsatzungen auf den i. Mai, 2. Ium uild 2. Juli ^üil), ie-desm^l Vormittags von ^ bis l2 Uhr i>» ^oco We-sulak mil dem Anhange angeordnet werden, daß diese ^«alität bei der letzlen Licitalion auch unlrr der Schätzung dem Bestbieienden zugcsch agen we>de. ^vzntogeiichl Hliabl)elg an» 16 ^Oec. >U^U. ij. 5/^2. (2) ^ir. i«5.. Edict. Vom BcziltSgerichle Krupp, als Ncalmstanz, wild hiemlt betannl glM^cht: Es sey zur Vorinihm. der vom löblichen Beziltö;jel,chlr ^)c'l!,cher, als Kl." lianUungslnstanz, d.wllliglen 'üeilneiuüg de>, zum ^chiassc dch iieonhard Moil>l r^l» ^.c^Ilhal get,o u^en, l>» ^'lißiodil.e litgciilen, iln ^lundbuch« dc> Herrsch^tt <"'cmenll «"!^ (>unl!ll.-Nl'. ^3^>, 2^u, 2/<6, 23o, 226 und 2<4^ vuirommcnten U^cllalioö« 'eniilälen, im geüchlllchen ^ch^iZungswerihe run !^ü ft., hie Tags^tzu»!g uuf t>e» i^. Äpul d. I., Vurnnil^g von <) — »2 Uyr nn ^.nle l.er !)nlUtta-423. (!l d i c t. Alle Jene, welche aus den Verlaß des zu Bescheid 8nl» >yö..'vis. 5ü .im 29. Dellnchcr lb^ü mil Hu!l«lla>iuna, iilies ^rstam^l'.ls reistorblnen Halo.-hudle, tz ui.d Mulle:s Ialob Elaric auö welch' immer einem Nechsli,el Ansprüche zu l^wen ve,nni,!tn, ha. bcil solche bei der ylelnic aus dcu l l. Ap»>1 l. I-, cm Hezillbgilichir aügcordllctell "^aljja^ul!^ UlN <" gewijscl abzumelden u»d »lchl^^ klUexl) darzuiyun, als lm Wldiigen sl.' t,,e ^olgln d«s §. ü»4 a. ^). id. sich ftldsl zuzuschltlben h^den Wtld^N. K. K. L^irksüericht Umgeduüg Lakach's am >3- Ma>z 1^9. 3- 526. (5) i>i». 201. (K d i c t. . Aon dem Bezntögeiichle der k. k. Lmneral- ?^^ckast Adelsberg wlld über Bewilligung und "Msiilm, deb k. t. Bczntqtiichles ölodlNg vom ^«. ^,""n iu^^, Nr 55, ^ur Vonl^hme der lfc.rrwm ""^^ui^, ^.- dem ^o!tpl) >-me>du ßlyo.l^n!, m ^"'U ne^enven, un ^>u»rbuchc der ^cr,,cy^i .'''" «ul^ Ulb- '^il. 19 lli>^e,».!^enrn, ^enchlich ""l ^!»2 f>. zu tr. geiä)a!)>e>, Üele.lands^rlindt, !""er der zu .Kaal «"l> ^on,>. ^» ^ l!ege..dcl,, '"» ^iundbuche oer P!«l'gult Ha)e und oer aus UZ si. dewcr,l)elen Hal)rni,ie. wt» ««" dcm Hrn. iliicha.d 3.n,e,chili von Mlnig ,H"l- d'gen -0« st. ... «. ^^ ,'^ '„ ^^ 22. Mai und 2l. ^U!N »tj^.9 l,ül) 9 Uhr im 5rie der Rktl-(Z. InleU.-Blatt Nr. 4a v. 3. April 1959.) üiäitn und Fährnisse mit dnn Anhange b.stlMm,, >.asj cie ^calllaicn nur del der ölen, me Kalirnlsie .ldcr VN der 2lci, ^e>loielU!,g uniel dem Sa>l. zuilgb^rrlye hllUangegelcn werden würdt». ^)a5 SchalZuil^splololoU, der ^lundduchbcx-l»all und die ^»cualwnodldlngnisic tu.nlen l)lerum^v cm^s.yen, oder ln Ai.sch.isl. clyoven w<^e.>. K. K. ^ezirtbgerichl Udelsderg an, 27. He» bruar 184!). Z. 52?. (3) ^l. 7U7. Edict. Von dem k. k ioezirlbgerichte Reisniz wird beianlll gemacht: ^5 ial>< cco nach dem, am ^»« Ianncr d. ^>. vrlftorveüen ^erl»^ ^»akob Barlhol, gewesenln Grundbesil^el und Ukmy la H.lb H. 1»ir. 3tt, die T,»gsal^ullg aus den l4 "Pttt i. ^>., s»ul) um 9 Uyl oor ^llft»n ^>ellchie allgcoidiiet »voroel», ^u »vt berani.r, daß er nach Beendigung des Thealel-Curses, uom 2. Aprü angefangen, von U Uyr früh bio /l^nob um tt Uhr, zur Mr bcllebigen Stunde lu je>us '/,7 Uhr Auenos. Das Nähere ersährt man hlerübcr täglich von 8 bis 12 Uhr Vormittags am deutschen platze Nr. 2U3, lm 3. Stocke, vt>-u-vi5 der Kirche. Joseph Leitermeyr, Olchcster-Director und Solospieler dcö stand. Theaielb, ur.d ^ylenmltglied niehrerer Muslt > Velt^e. Z. 552. (2) Bei der k. k. Psjlstation Treffen wird ein lediger, der train. Sprache kündiger, mit guten Zeugnissen ver-sehener chostexpeditor aufgenommen. Bewerber, die Lust zur Oekonomie und auch einige dießMige Kenntnisse besitzen, werden vorgezogen, und können sich entweder persönlich oder schriftlich, mittels portofreien Gesuchen, an die Inhabung der Herrschast Treffen wenden, wo ihnen auch die dießfälligm Dienstes - Emoluments ausgesprochen werden. 2. 529. (3) Anzeige Die ergebenst Gefertigte macht dem verehrten Publikum bekannt, daß sie alle Gattungen Strohhüte auf das schönste und reinste zu waschen, zu putzen und zu modernisiren, sich verpflichtet. Zugleich wünscht sie einige Kost-und Lehrmädchen aufzunehmen. Johanna Iittercr, Wohnt am Hauptplatze Nr. 237, !m Aichhol-zer'schen Hause, 3. Stock,, wasserseittz. Z. 569. (!) Anzeige. Die Gefertigte beehrt sich, hiermit anzuzeigen, daß sie alle Gattungen Strohhüte putzt, modtr« nlsirt und schwarz färbt, und empfiehlt sich fernerß für Bestellungen aller Arten Modearbeiten. Tim Pokorny, gedome Paradeiser. Am allen Martt Nr. l59, im Dolchtl'schen Hause. Bei Ignaz Äl. Kleinmayr in Laib ach ist zu haben: In der Ign. Al. Kleinmayr'schen Buchhandlung in LaibHch ist zu ha n: Hübncr. Für die Gläubiger Oesterreich'ö. D>e Finanzlage der Monarchie und ihre Hilfsquellen. A5,en »849. broschirt 2 fl. E. M. Michel Chevalier, über dle Arbeitersrage. Aache», l«4« I fi. ? kr. Märtyrer! 00 des Denie August Affre, Erz-bischofes von Paris. Gestorben den 27. Juni 1«l8 Nach französischen Berichten. Etutt-gan 1«j^. « kr . Im Namen und Auftrage der Unternehmung D Ziuuer s5 Gomp. In Laibach sind diese ^ose zu haben bei'm Handelsmanne Joh. E»,. Wutscher. Die uliter dcr Redaction des Herrn "KVoÄM», steigt.dauernd in der Gunst ihrer Leser, so daß nicht nur deren Fortbestand gesichert ist, sondern auch ^m baldige Beitritts-Erklärung für das beginnende zweite Quartal ersucht wird, um ohlierachtet abermals v.'ergrößerterAu flage mit allen Nummern dienen zu können. Die Pränumerationspr eise in Eonv. Münze bleiben wie seilher. für Gratz bei 5 ^^' sm ! Monat ! für auswärts taglick s 4" kr. für . Mon.u Telbstabholen ^ ^ sl.^5« il lür 8 Monate »u«>lelst Post ^ ' st- ^ kr. für 5 Monaie (5 st., ,ül K Mo^lle , H unter geoiuckler Adresse: ^ 3 ft. ött kr. für 6 Monale Betreffende Geldbeträge unter unserer Firma mit dem Beisatz: „IeitUUgsstelder" beliebe man Rc^ nicht zu franklren! und sind bereits die Postanstalten aller Provinzen und des Auslandes verständigt. Erpedition der Schnellpost in Gnch. Bei Igna; Alois ckleinmanr, Buchhändler in Laibach, ist zu haben: Fritsche, Carl. Practises Taschenbuch für ! Locomotivführer und deren Zöglinge. Nebst einer Einleitung über die Anstellung der Maschinenführer, zugleich als Unterlage beim Examen derselben. Leipzig 164U. l si.7 kr. C. M. Schilling, Musikalisches Conversations-Hand« Wörterbuch, enthaltend die Erklärung sämmtlicher , in das Bereich der theoretischen und prattischen Musik gehörenden Gegenstände/ Kunstausdrücke, Schriftzeichen ic. Stuttgart 18l!>. 2 si. 3N kr. C. M. Or. Hiltons Nerven - Pillen Ein Wort über Wirksamkeit, Gebrauch und Erlangung dieses erprobten Heilmittels. Leipzig l«4!). 3 4 kr. Pleßner, F. W., Arithmetische Stunden der gründlichen Anweisung zum Rechnen. Ein Ue-bungs m,d Wiederholungsbuch für Jedermann, in nächster Beziehung aber für Militär- und Bürgerschulen, w. Auflage, Wim IU48 54 kr. (5. M. Oe scher, Leop., Notizen aus der Geometrie, ^ deren Anwendung in der Zeichenkunst, nebst einem Anhange über Cavalier-Perspective auf 24 Blättern gezeichnet, radirt und in 4U5 Figuren sammt Text. Wien 1^4^ 2 ft »U kr.C.M- Pfriemer, Ernst, 2 kr. gmüber dem Etaate. Wien l«4i), !2 kr.C. M-'Herrmann, Dr. Joh , Zeitgemäße Betraa)" tungen über die künftige Einrichtung und ^ i wirthsö)aftung von Herrschaften und Gutskör-j pern. Wien l849. 40 kr, C. M. Eisenstein, Dr. d. M., Lebens- und Vo,beu-! gungsmaßregeln bei del Epidemie der nervösen ! Cholera. Wien ,848. »2 kr. C, M. Rad, Inc., Der Rübenzucker in national - oco-nomischlr, sinanzicller, industrieller und lan^' wnchschafllicher Beziehung, mit besonderer Rück' ficht auf die österreichischen Staaten und Deutsch' land. Wien lU M. 20 kr. (5. M. Burg, Ad., Compendium der populären Mechanik und Maschinenlehre. 2. Ausiage. Wien I8-W. 7 ft. C. M. 203 conftitutionellen Staaten, in England der Fall! ist, die Aufruhrsatte zu verlesen; und wir dürfen voraussetzen, wenn nicht gerade schon eine Revolution beabsichtigt wird, - und für die Revolution machen wir keine Grundrechte und können keine machen, — daß unter allen Umständen, bei der größten Ausregung ren-noch soviel Achtung vor dem Gesetze sein wird, daß dem Aufrufe der Sicherheitsbebördc Folge ^ geleistet werden wird. Obwohl mehrere Revner ausgesprochen haben, uud namentlich dcr Vorredner, daß es überflüssig erscheine, ül'er diesen Paragraph uud über das Princip desselben zu sprechen, weil sich in höchst erfreulicher Weise herausgestellt hat. daß in der Versammlung hier fein Zwiespalt über dic,c wichtigen Principien ver Freiheit obwalte, ,o halte ich mich doch verpflichtet, einiges Wcmgc über diesen Paragraph zu seiner Begründung und Vertheidiguug zu sprechen; denn ich bm überzeugt, daß unsere Verhandlungen hier nicht lediglich für uns selber dienen, wir allc wiesen, daß unsere Verhandlungen und BeMu^e auch außer diesem Hause ibre Wirkung habm müssen, daß sie dazu dienen sollen und muj-,cn. damit in gleichem Schritte, wie wlr hlcr versammelt unsere neue politische Lebenslaus-b"hu fortführen. uud wir dürfen es often g^ stehcn, eine uns ganz neue politische Schule durchmachen — daß. s"gc ich. in gwchein Schritte die Völker draußen diese Schule mit »ms durchmachen, und daß, wcun bier auch Principien, die für uns ganz klar sind. etwas näber beleuchtet uud in ihrer WohltlMgkcit dargestellt werden, es dazu dieuen möge, auch den Völkern. die erst seit kurzer Zeit zu diesem Freihcitsgenussc gelangt sind. das volle Bewußtsein zu geben, daß sie einen wohlthätigen, gesetzmäßigen Genuß bekommen. Ich wende mich gegen diejenigen, und es gibt deren gewiß noch in Oesterreich, die diesen Paragraph für einen höchst gefährlichen Paragraph halten uud verschreien werden. Es gibt deren noch viele in Oesterreich, welche den bekannten Grundsatz: daß man durch Zcrtren-mmg und Zersplitterung am bcsteu beherrschen kann, so weit ausdehncn wollen und wollten, daß sie wo möglich jeden einzelnen Menschcn isoliren, um ihn in seiner Vereinzelmmg,Iso-lirnng uud Ohnmacht um sv besser kncchtm zu können; es gibt dercu in Oesterreich, die es wünschen, daß nicht zwei mit einander sich vereinigen über einen politischen Gegenstand, daß jeder allein dastehe, und daß jedem Einzelnen noch ein Polizeispitzel brigegeben werde, um selbst seine Politischen Gedanken de-nuneireu zu können. Diese werden vor diesem 8- sich entsetzen, denn sie wissen sehr gut, welche gewaltige Kraft und Wirksamkeit in einer Volksversammlung liegt: sie wissen, daß, wenn mehrere Menschen zusammentreten, um stch im gemeinsamen Sinne für oder wider eiu Princip, einen Gegenstand der Tagesordnung zu besprechen, daß dann ein ganz eigenthümlicher gewaltiger Geist sich entwickelt, daß jeder Einzelne die Schwäche seiner Eiuzeluheit vergißt und verliert, und sich plötzlich im Krast-bcwußtsein der Genossenschaft kennen und fühlen lernt. Sie wissen, daß Volksversammlungen es sind, wo der große Satz sich bewahrheitet und geltend macht, daß die Stim me des Volkes Gottes Stimme sei. Daher hat der Polizeistaat und auch gar manche con-stitutionelle Staaten, welche eigentlich nichts anderes waren, als scheinconstitutionelle Staaten, die den Despotismus constituirt haben — daher haben solche Staaten sich von jeher mit aller Gewalt gegen Volksversammlungen gewehrt. Allein, obwohl kein Staatsbürger ^ugnen wird, daß eben bei der gewaltigen ^llft, die in Volksversammlungen sich ent-b'ckelt. auch ein Ucberschreiteu und ein Miß-brauch dieser Kraft entstehen könne, so wird bvch jeder Freund dcr gesetzlichen Freiheit und einer auf Freiheit basirten Rcgierungsform einsehen, daß diejenige Negiernng. welche sich selbst zu ihrer Pflicht macht, immer frei nnd often vor ihrem Volke ebenfalls nnter freie,» Himmel uud mit der Anerkennung, daß über ,hr in diesem freien Himmel dcr Weltlenker und Weltrichter sich befindet, zu regieren - Beilage zum Amtsblatt der Laibacher Zeitung, 1349. daß eine solche Negierung, sage ich, die selbst vor deu Augen des Volkes regiert, auck die ^Volksversammlungen nicht zu fürchten h^ben wird, so wie sie auch Elubs uud geheime Gesellschaften niclt zu fürchten hat, wenn sie gerade das Gegentheil jener geheimenGesellsu'aft darstellt, wenn sie offen, kräftig un? euts^n'e-den vor dem Volke selbst schaltet uno waltet. Wir haben in Oesterreich in der kurzen .^eit unserer Freiheit Volksversammlungen geh cht, sogar bewaffnete Volksversammlungen, unv es sind iu langen, langen Wockeu durchaus k^ine Ercessc dabei verübt worden, nnd wenn nun in dcr Folge solche Versammlungen der Regierung gefährlich geworden sind, so las cö cbcn darin, weil diese Regierung nicht das Princip befolgt kat. welches ich angedeutet habe, weil sie nicht offen nnd aufrichtig, so zu sagen, unter freiem Himmel regiert nat, weil sie nicht den Muth hatte, offen und chr-lich zu seyn. Hat die Regierung den Mnth, will sie das Gute, rann ist es Thorheit und Wahnsinn . zu fürchten, daß die Mehrheit des Volkes gegen eine ehrliche, aufrichtige und rechtschaffene Regierung sich erheben wcrdc. Es ist eine Thorheit und ein Wahn, wenn die Regierungen sich so gcberden, als wärcn 5ie Völker eben wilde Bestien, die von ocn Rcgieruugen immer gcbäudigct werden müssen. (Beifall.) Im Gegentheiles es bewährt sich. die Völker sind nur zu zahm den Regierungen gegenüber, oder sie sind so großmüthig wie der König der Thiere, dcr sich lange Zcit hindurch von einer Maus necken läßt. (Bravo.) Ich wende mich nun zu denjenigen, welchen dieser Paragraph, selbst wenn er in solcher Verbesserung angenommen würre, noch immer als die Freiheit zu sehr beschränkend erscheinen würde und sänge in dieser Beziehung bei dem lctzten Satze an, wo es heißt: „Kcinc Abtheilung dcr Volkswchr darf als solche über politische Fragen berathen uud Beschlüsse fassen." Es wiio vielleicht von vielen Scitcn lind namentlich von dcu Genossen solcher bewaffneter Körperschaften dieß als eine zu große Beschränkung angesehen werden, allein ich bin vollkommen einverstanden, daß diescr Satz aufrecht bleibe, und ich rufe denen, die etwa dagegen sind, zu, daß sie selbst sich diese Bcschräulnng auflegen sollcu, wenn sie recht freisinnige Staatsbürger sein wollen, daß sie selbst das Bewußtseins baben sollen, wie gefährlich es ist, wenn eine; Masse, cine Körperschaft mit den Waffen an dcr^ Seite Bcschlüffc faßt, wo sie leicht in Gefahr, kommen kann, diese gefaßten Beschlüsse alsoglcich! mit Gewalt der bei sich habenden Waffen auszu-' führen; ich sage daher, sie sollcn von jener Gewalt, die in ihre Hände gelegt ist. das Volk mit j den Waffen zu schützen, keinen Gebrauch machen,' sie sollcn die Gefahr dadurch beseitigen, daß sie diese Beschränkung, wcnn sie auch nicht in deu Grundrechten wäre, selbst aufrecht erkalten, um dadurch einen Beweis zu liefern, wie scbr sie für die Sicherchcit, fin die Ordnung, für die Gesetzmäßigkeit sind. Wen so könnte man einwenden, es sci cinc zu große Beschränkung, daß dic österreichischen Staatsbürger uur das Recht haben sollen, sich ohne Waffen zu versammeln. Ich glaube nun erstlich in dieser Beziehung, daß, vorausgesetzt daß wir endlich einmal wü'dcr in geregelte Zustände kommen werden. da»n der Humauen Bildung unserer Zeit gemäß man cs nicht so schr lieben wird wie in vcn lctztcn Monaten, immerfort mit Waffen hcrumzuspaziren. Es ließe sich diese sehr große Vorliebe für das Waffcntragcn, dic sich bei uns kundgegeben, daraus erklären, weil wir nach so langer Zeit das Recht erlangten, Waffen zu tragen-, allem wcnn wir im festen Besitze dieses Rechte? ,em werden, dann werden wir von denselben gewiß nur dann Gebrauch macheu, wcnn es nothwendig scin wird, wir werden die Waffen nehmen, wenn es nothwendig sein wird, sie zu gebrauchen. Es ist gewiß, daß man auch mit der Waffe an der Seite friedlich berathen kann; es ist aber eben so gewiß, daß in der Leidenschaftliche keit, welche durch die Debatte entsteht, auch eine Leidenschaftlichkeit aufflammeu kaun, die dann nicht mehr mit geistigen Gründen, sondern mit Waffen kämpfen will; man muß sich > sich bei diesem Paragraph auch die entgegen-l gesetzten Fülle denken, nicht allein den Fall, welcher sich. b.'i Beschränkung der Freiheit ergibt, sondern auch deu Fall, daß eine der Freiheit feindliche Partei sich iu solche Voll>« vcrsammlulMn miichm kann. um Scandal uud Ausruln herbeizuführen. und daruvch die Staatsgewalt kerauszusordern, cinc solche Volksversammlung und die durch sie vertretenen Principien zu zersprengen und ;u vernichten. Wir müssen unö den Fall den° ken, daß es im Intcrresse einer solchen Ver-sammlnng liegt, cs zu vermeiden, daß solche Störungen in ibrem Schooßc vorkommen. Es war freilich in den alten Zeiten ein Haupt« Vorzug solcher Versammlungen gewesen, daß die freien Männer Waffen an der Seite trugen, und wir wissen namentlich, daß bei den alten Deutschen der höchste Beifall darin bestand, wenn mit den Waffen geklirrt wurve: allein wir wissen andererseits auch, daß Völker, die sehr eisersüchtig über ihre Freiheit wachten, daß die Republikaner des Alterthums so strenge Gesetze gaben, daß sic das Erschei^ nen in einer Volksversammlung mit einer Waffe au der Seite mit dem Tode bestraften. Ich crinnerc Sic bei dieser Gelegenheit an einen großartigen Zug aus der alten griechischen Ge-schichte, an jenen Republikaner aus Athen, der von einer Rcisc zurückgekehrt, plötzlich Kunde bekam von einer Volksversammlung. Er wollte derselben schnell beiwohnen, und vergaß in der Eile. dcn Dolch abzulegen, und als er in die Versammlnug kam und aufmerksam gemacht wurde, daß er eine Waffe bci sich habe, rief cr ans: „Dem Gesetze muß Genüge geleistet werden!" und stieß sich den Dolch selbst in das Herz. Das war republikanische Achtung vor dem Gcsltze, und wenn wir auch keine Republikaner nnv, und wenn wir auch das Beispiel dieses Republikaners nicht buchstäblich nachahmen wollen, so werden wir dock darin einverstanden srin, daß ein großer Grad von solcher republikanischen Achtung vor dem Gesetze nns und unseren» Vatcrlandc sehr wohlthätig scin wird. (Allgemeiner lebhafter Beifall.) P r ä s. Der Verbefserungsantrag der Herren Abg Schuselka und Zimmer lautet: „Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ucbrrschreiwngen dieses Rechtes werden nach dem Anfruhrgesetze behandelt." Wird der Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Cs hat mittlerweile auch der Abg Kcmbek seiuen Vcrbesscrungsantrag vorgelegt; derselbe ist gestellt, zum ersten Satze des ersten Absatzes wäre beizufügen nach den, Worte: „anzuzeigen", uud lautet: „Sind jedoch nur dann zu untersagen, wenn die Sicherheitsbehörde für die Wahrung der Ruhe nicht haften zn können erklärt." Wird dieser Verbesserungsantrag un« tcrstützt? (Wird nicht unterstützt.) Es hat nun das Wort der Herr Abg. Vacano. Abg. Vacano. Ich trete das Wort dem Abg. sür Linz ab. Abg. Wiser. Ich beginne heute meinen Vortrag mi< einiger Befangenheit, nachdem es bci meinem letztcn Vortrage eineru sehr ehren-wcrthcn Mitgliedc des Hauses gelungen ift, ctwas grillenhaftes in demselben zu entdecken. Ich glanbe hcutc nicht so unglücklich zu sein. daß ick mir dcns.lben Vorwurf zuziehe, ich werde nnch bemübcn. um so klarer und deutlicher zn seyn Tic sämmtlichcn Redner vor mir sehen das in Fragc stehende Recht als ein höchst wichtiges an, ich sche es als ein solches au. gcgcn dessen Gebrauch von Seite ^der Staatsverwaltung die wenigste Besorgniß, oder vielmehr das wenigste Mißtrauen statt-finden soll; dcnn ich mache aufmerksam, welcher Unterschied zwischen der Volksversammlung untcr freiem Himmcl; nnd andern Vcrsamm-gen stattfindct, die im geschlossenen Raum«' vor sich a.ehcn. Nir haben bei ersteren vollständig die Oeffentlichkeit. Es besteht writers lin großer Unterschied zwis^'n ^"/"7"'""' gen. die bei cigsutlichen Vercincn st" "sind n. wir haben bei letzteren einen dauernden ^wect, während bei den Volksversammlungen in der Regel nur ein vorübergehender, durch ZM und Umstände hervorgerufener Zweck der Gegen« 52 204 stand der Berathung sein wird. Nachdem nun das Volk in solchen Versammlungen anf so offene Welse auftritt, so glaube ich, daß dir Staatsverwaltung anch volle Ursache zum Vertrauen hat: sie hat volle Ursache zum Vertrauen, weil alles, was da vorgeht, die Absicht, die man sich vorgesetzt hat, die Art und Weise der Verhandlungen, alle übrigen Vorgänge vor den Augen der ganzen Welt sich kund geben, weil alles vor einer solchen Menge von Mitgliedern stattfindet, daß jederzeit in Beziehung auf alles, was vorging, die Con-statirung stattfinden könne, daß die Staatsverwaltung hiebci nicht in Sorge sein darf und muß, daß die Unkenntnis; über die Absichten solcher Versammlungen in der Zukunft eine Verantwortung für sie herbeiführen werde; daß also nichts ihrer Wachsamkeit entgegen stehe. Ich sehe in solchen Volksversammlungen noch writers ein ganz vorzügliches Mittel, uni das Volk ncich und nach für die politische Frage heranreifen zu machen, und dieß in doppelter Beziehung, indem sie einerseits jedwedem, der sich für das allgemeine Beste interessirt, die beste Gelegenheit geben, seine Ansichten zu entwickeln, und sie gegenseitig auszuspcchen, und andererseits diejenigen, welche aufv diesem Grade der Bildung und des Eifers nochnichtstehen, Gelegenheit haben, daszuhören, was andere, die mehr befähigt sind, vortragen. Es wird anf diese Art mehr geleistet für die Heranbildung des Volkes, um sich in politischen Fragen mit reifer Uebcrlegung zu benehmen, als auf irgend eine andere Weise. Männer, und ich setze doch voraus, daß nur diese daran Theil nehmen werden, können sich mit dem Unterrichte, ich möchte sagen, mit der Schnle nicht mehr befassen, und für sie wird keine andere Gelegenheit übrig bleiben, als in Versammlungen das zu hören, was Noth thut, und was der Augenblick erfordert, mit Hilft anderer Ansichten auszutauschen und zu berichtigen. Von diesem Gesichtspunetc aus, glaube ich, daß eine sehr große, nicht nur Nützlichfeit, sondern Nothwendigkeit der Volksversammlungen vorliegt. Ich finde, daß hier in ähnlicher Weise gleichsam die Redefreiheit und die Lernfreiheit gewahrt wird, und so wenig als ich in Bezug anf das Recht, durch die Presse seine Gedanken zu veröffentlichen und der Mitwelt mitzutheilen, jemals zugeben kann. daß cine Präveinivmaßrege/ eintreten kann, so wcnig gebe ich zn, daß, in diesem Falle irgend eine Präventivmaßregcl am rechten Platze wäre. (Beifall.) Der Einzelne hat dieselben Fähigkeiten, Gutes zu wirken und Böses zu thun, wie die Gesammtheit. Nun, glaube ich, ist es ein wesentliches Erforderniß eiuer wohl verstandenen Freiheit, daß der Mensch von seinen Kräften, jedoch immer unter Sanc-non des Gesetzes, Gebrauch machen könne, und freien Gebrauch macheu soll; dieses Recht, das Einzelnen zusteht, muß, wenn von wahrer Freiheit die Rede sein soll, auch der Gesammtheit zusteheu; ich glaube, diese muß auch das Recht haben, sich iu Versammlungen aus-zusprechcn, und diejenigen Gesinnungen auszudrücken, denen sie sich zuwenden will; sollte sie sich aber von der Bahn des Rechtes uud des Gesetzes cntsernen, dann mögen anch die Gesetze schnell zur Hand sein, und in aller Strenge ihre Wirksamkeit üben. Ich glaube daher, daß von diesem Rechte im Allgemeinen kein so großer Schade und Nachtheil zu besorgen sei, als man sich vorstellt. Man hat dabei gewöhnlich unr den Mißbrauch vor Augen, wenn wir aber den Mißbrauch stets voranstellen werden, 10 werden wir den Gebrauch jedweden Rechtes in vorhinein aufheben müssen. (Bravo.) ^>ch glaube, wir müssen dem Einzelnen das Recht der Unbescholtenheit zugestehen, und können dem ganzen Volke dieses Recht im Großen nicht entziehen; wir müssen voraussetze, daß eine Gesammtheit, die sich noch obendrein, wie hier bestimmt wird. ohne Waffen versammeln wird, nachdem sie sich zu einem bestimmten Zwecke versammelt, anch wissen wird, was sic will, wohin sic ihre Thätigkeit richten soll. daß sic sich nicht g c-gen das Gesetz, sondern daß sic sich für das <^'sctz, ja sogar zur VesserlMg und, ich möchte saa.cn, zur mehreren Begründung dcs Gesetzes ^,ur Wahrung des s^fsetzcs und der Freiheit versammeln ü'.'.d berathen wird. Ich finde nun, wenn ich den Paragraphen, wie er hier beantragt ist, in seiner Gesammtheit nehme, daß bei Versammlungen, die in geschlossenen Räumen abgehalten werden, keineswegs gefordert wird. daß eine vorläufige Anzeige stattfinden soll, und wenn ich schon eine Anzeige zugeben würde, so finde ich sie eher hier nothwendig als dort, wo man sich unter freiem Himmel versammelt. Dort gestattet man der Rcgicruug und ihren Organen, von allen Vorgängen augenblicklich und zn jeder Zeit vollständig Kenntniß zu nehmen, während man in geschlossenen Räumen viel leichter der Aufmerksamkeit und der Einwirkung der Regierung und ilner Organe entgehen kann. Ich finde außer dieser Inconseqnenz auch die Gefahr herbeigeführt, der vernünftigen Freiheit gegenüber nn-gerecht zn werden, wenn man Präventivmaßregeln einleitet. Ueberhanpt ist es zu gefährlich, wenn man eine Anzeige als nothwendig zur Gestattung einer Versammlung voraussetzen will, denn mit einer bloßen Anzeige oder Anmeldung wird man sich nicht begnügen; man wird angeben müssen, zu welchem Zwecke sie stattfindet, man wird bestimmen müssen, von wem die Anzeige zu erstatten sein wird, uud wird sich dabei in eine Menge von Eanteln verlieren, wird am Ende in zu große' Schwierigkeiten kommen, und sich vom Gebrauche dieses Rechtes in Folge dieser Eantelu, die zu beobachten sein werden, sehr leicht abschrecken lassen. Außerdem, wenn eine Anzeige geschehen ist, und wenn sie auch dctaillirt geschehen ist, so müssen doch die Organe der Regierung in Berathung ziehen, ob die Ver-sammluug zuzugeben sei oder nicht; sie müssen das zu einem Zeitpnnet in Berathung ziehen, wo sie ! nicht wissen, anf welche Art das Volk sich bei Be« 'rathungen benehmen werde. Es wird nicht an Beispielen fehlen, oder vielmehr dort, wo die Verwirklichung solcher Versammlungen eingetreten ist, sehen wir es sehr häusig, daß öfters der Zweck, um welchen die Versammlung zusammen berufen wurde, von dem Volke geradezu gemißbilliget wird, und daß gerade durch die Oeffentlichkcit sich der Allsdruck dessen kund gibt, was am Ende die Regicrnngsorgane zu verwirklichen auf sich nehmen müssen, denn das Volk in der Gesammtheit bewahrt den einfachen und schlichten Verstand, der sich zwar öfters hinreißen läßt durch Beredsamkeit, aber dennoch in dcr Mehrheit uud iu der Hauptsache dasjenige gut heißt, was ausführbar ist und was dem Ganzen Gutes verspricht. Wenn man sich von dem allein leiten lassen sollte, was — wie ich schon bemerkte — der Misibranch mit sich bringt, so wird es am Ende um alle Gesetzmäßigkeit, um allen vernünftigen Oebranch von Rechten gethan sein. Ich habe mir daher erlaubt, das Amendement vorzuschlagen: ! „Volksversammlungen unter freiein Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden." Ich habe in demselben die Präventivmaßregeln vermieden, daß vorher eine Anzeige geschehen müsse; weiter habe ich das Wort Ordnung nicht aufgenommen, und bloß öffentliche S i cb erbei t gesetzt, und zwar mit gutem Vorbedachte, denn das Wort Ordnung ist doch zu vieldeutig, während mir dcr Allsdruck öffentliche' Sicherheit viel bestimmter zu sein scheint. Wir wissen, daß es einen Ausdruck gibt, dcr heißt: „Ordnung und Rnbe," wir wissen, was zur Geltcndmachnng dieser Idee alles verfügt und gethan wird. lBeifall von der Linken.) Ich glaube, wenn wir sagen: öffentliche Sicherheit, so können wir uns gerade auf bestimmte Gesetze berufen. Die öffentliche Sicherheit ist dann gefährdet, sobald das eintritt, was die Strafge-setzgcbung unter Garantie nelnuen muß; so bald sie sagen kann: „Hier ist ein Straffall," so oft ist die öffentliche Sicherheit gefährdet. Ich würde daher 'ocu Ausdruck: „öffentliche Sicherheit" wählen. Ich habe ferner den Ausdruck „abgestellt" gewählt, nnd zwar ans dem Grunde, weil in dem Worte „untersagen" ein Nebengriff mitläuft, es ist immer cine Prevention darin zu finden. Ich glaube aber, in dem Worte „abgestellt" ist der Zweck angedentet, daß die Regierungsorgaue auf irgend eine Art in Kenntniß des Zweckes oder Vorganges bei den Volksversammlungen gekommen, aus Rücksichten öffentlicher Sicherheit oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sich veranlaßt finden können und dürfen, die Versammlung nicht zuzugeben, oder falls sie schon stattgefunden, sie ausznheben. Es ist von einer Seite dieses Hauses hingewiesen worden, nnd zwar von meinem unmittilbaren Vorredner, daß da-rnrch vollkommen der Zweck erreicht würde, wenn man sich auf das zu erlassende Aufruhrgesetz nnd dessen Bestimmungen beziehen würde. Ich sehe voraus, daß nebst den gewöhnlichen Strafgesetz - Bestimmungen wohl auch eil, Aufruhrgesetz den Gegenstand unserer Legislation bilden werde; ich glanbe aber beinahe, daß das in gewisser Beziehung eine zu gefährliche Bestimmung wäre, und daß es zin anderer Beziehung wieder zu weit reiche, wenn man voranssetzt, daß die Volksversammlung so weit gehen könne, daß dcr Ausruhr nahe bevorstehe, denn ich glaube, daß dann der Wirkungskreis oder Freiheitskreis einer Volksversammlung zu weit gehend angenommen wird; andererseits glaube ich, daß, wenn man das Aufruhrgesetz allein als maßgebend nimmt, vielfach den Organen der Regierung eine sehr schwere und nnangenehme Lage in der Art bereitet werde, daß sie vielleicht öfters Gebrauch machen werden von diesem Rechte, die Aufruhrsaete zn verlesen, als es nothwendig sein wird, uud ich denke, daß »nan von dem äußersten Mittel anch nur im äußersten nud schwierigsten Falle Gebrauch machen solle. Dieß sind die Gründe, warum ich mich auch im Namen meiner politischen Freunde bestimmt gefühlt habe, der hohen Versammlung mein Amendement anzuempfehlen, und für dasselbe das Wort zu ergreifen (Tritt unter Beifall ab.) P r ä s. Der Verbcsserungsantrag des Abg. Wiser, welcher zum zweiten Satze des ersten Absatzes gestellt wurde, lautet: „Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden." Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Es hat mm das Wort der Herr Abgeordnete Dylewski. Abg. Dylewski. Meine Herren, der Herr Abgeordnete für Linz hat durch den Vorwurf des grillenhaften mich getroffen; ich muß mich ausdrücklich verwahren, daß ich diesen Beisatz auf seinen Vortrag bezogen habe; im Gegentheile, meine Herren, das grillenhafte verwahre ich für meine Vorträge als ein ansschließliches Privilegum, nur mir hat es gegolten, und ich glanbe, Sie werden es geduldig hinnehmen, daß ich bei dem gegenwärtigen Stande unserer Angelegenheit noch so viel Muth und Laune bewahrt habe. (Bravo.) Die Rede des Abgeordneten für Linz war herrlich, hat alles so dargestellt, da^ man es kaum wagen könnte, es besser darzustellen. Leider hat er eine Eonsequenz daraus abgeleitet, die gar nicht mit seinen Prämissen zusammenhängt. Er hat die Volksversammlungen mit vollem Recht in Schutz genommen; aber daß er die Volksversammlungen dann doch abstellen läßt, kann nur gar nicht genügen. Er gestattet, sie abzustellen, aus ungenügenden Gründen, aus Rücksichten dcr dringenden Gefahr für öffentliche Ordnnng nnd Sicherheit, aus Rücksichten und Gründen, welche er selbst als unbestimmbar erklärt hat, nnd unter deren Vorwande gerade dieses Recht verkürzt werden kann. Abgestellt werden. Meine Herren, wir sprechen von Volksversammlung überhaupt; ich bin ein besonderer Vertheidiger und Verfechter der Freiheit der Gemeinde, und so Gott will, daß mir etwas Kraft übrig bleibt nach den Kämpfen in dieser Berathung, will ich nach Hause zurückkehren, nnd in der Gemeinde mich des Lebens freuen, eines patriarchalischen Lebens; ich werde >" meine Gemeinde zurückkehren, und dort unter den Linden Versammlungen halten; denn wir, meine Herren, haben in unseren Gemeinden keine Odca oder sonstige Localitäten. (Heiterkeit.) Wenn Sic für diese Volksverfamn!- 205 lungen, für diese ursprünglich schönsten Versammlungen Beschränkungen aufstellen, was wird dann aus meiner Versammlnng unter den Linden werden? (Heiterkeit.) Wenn Sie die Versannnlungen abstellen, was wird mit den Vorbereitungen, mit den für vie Versammlung zugerichteten Speisen und Getränken geschehen? (Heiterkeit.) Die Be-merkungen des Herrn Abgeordneten für Linz, daß es ihm auffalle, wie man für Versammlungen in geschlossenen Räumen mehr Recht einräumt, als für Versammlungen unter freiem Himmel, sind wirklich sehr gegründet. Ich kann nicht begreifen, wie diese Hand der Polizei-Herren, der Verfechter der Sraats-Polizei so weit dicfen §. bat meistern können, daß uns diese Beschränkung da vorgebracht wird! Unser Glück bei den eonstitnirenden Grundsätzen, glaube ich, wird nnr dann erzielt, wenn das ganze Volk an dem allgemeinen Wohle Theil nimmt, auftichNgen, innigen Antheil nimmt. Nun. eine constitu-tionelle, eine freie Regierung soll sich doch freuen, daß sich das Volk unter freiem Himmel versammelt, nickt in geschlossene Räume sich flüchtet, und daß diese Regierung mit den Wünschen des Volkes schneller und leichter vertraut werden kann. Daß man Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt, fft gerade das Umgekebrte von dem. wolnn eine constitutiouellc Regierung zielen soll. Die Sicherheitsbehördc! — Während ich den Hortrag des Abgeordneten für Linz lobe, und natürlich gerade deßhalb dem Antrage des Abgeordnelen Schuselka mich aus ganzer Seele anschließe, muß ich auch gegen dasjenige Manches anführen, was im 8. vorkommt. — Die Sicherbeitsbehörde, wer wird diese sein, und wo wird sie sein? Dieses alles wissen wir nicht, und hier ist wieder die Bemerkung des Abg. für Linz sehr vrattisch. welcher gesagt hat, daß die Möglichkeit der Schwierigkeiten, denen man ansgcsetzt sein Wird, uns manchmal die Lust zu derlei Versammlungen benehmen dürfte. Der Abg. Schuselka hat auf den gegenwärtigen außerordentlichen Zustand große Rücksicht geuommen. Niemand kann von diefem Znstand abstrahiren. So Gott will, sollen wir aber für längere Zeit bauen, denn dieser Zustand kann nicht lange dauern. Man wird doch einmal einsehen müssen, es helfe nichts, gegen das Volk zn gehen, man muß mit dem Volke gehen. (Bravo.) Wie ich jetzt vom Hause kam. war schon bereits in Galizien zu Ende November die Straße mit Schnee bedeckt; dieser Schnee war durch Wägen und Schlitten so geebnet, daß der Eilwagen aus dcr Fähre kam, und slch auf keine Art auf der erhabenen Mitte des Weges erhalten konnte. Es kam also d.ahm, daß wir mit dem Eilwagcn in den linken Graben geriethcn; der Postillon strengte sich mit aller Kraft an, es gelang ihm herauszukommen, aber statt auf dcr Mitte des Weges zu bleiben, glitschte der Eilwagen in den rechten Graben noch tiefer hinein. Meine Herren, der Fuhrmann, der in den rechten Graben führt, fährt nickt den geraden Weg, und wird er nicht bald aus dem rechten Graben herauskommen, so werden wir ihm zurufen: Steig ab vom Bock, oder wir verlassen den Wagen. — Wir erinnern uns dabei unwillkürlich an den Belagerungszustand. Das ist ein merkwürdiger Zustand, meine Herren! (Heiterkeit.) und bedenkt man die Zukunft Oesterreichs und das große Mißvcrhält-"iß, in welchem dieser Belagerungszustand anf fiesen Ländern lastet, so wird Einem bange 5ür die Zukunft Oesterreichs. Wohin werden ^ir noch mit dem Belagerungszustand kommen? . ^ weiß nicht, ob die Nachricht wahr ist. ^ sich in einem böhmischen Blatte befand, bltß in Prag anf eine Wache geschossen wurde, und daß der Thäter vom Militär gewesen, ^s ist dieß vielleicht falsch, ich will dem keine Deutung geben: aber es dringt sich mir der Gedanke auf, was dann, wenn auch das Mi-ittar m Belagerungszustand würde erklärt werden müssen? (Beifall.) Zum Volke müssen f^ """^ Mückkehrcn, zn dem Volke, das Ncy nn vertrauen auf die redlichen Absichten v" ^cgu'llmg ohne Scheu öffentlich versammelt nnd daß, was sein Herz drückt, öffentlich vorträgt. Ich babe noch ein anderes Privilegium für mich in Anspruch genommen, nämlich das, ein Praetiker zu sein. Nnn, auf diesem plactischen Felde habe ich die Freiheit der Gemeinde, ibre freie Selbstbestimmung versuchten, und dabei werde ich verbleiben. Diese meine praetische Ansicht, meine Herren, ist, wie ich bemerkte, in manchen Blättern bekämpft worden, obwohl diese Blätter mamden Anträgen das nnpraensche vorgeworfen haben; ich werde es nur nicht nehmen lassen, daß ich das Practische stets babe, und daß Sie mine practische Ansicht getbeilt haben: thun Sie es also anch bier. Lassen Sie sich durch jene Ansichten der vermeintlich allein beseligen ven Polizei- und Staatsmänner nicht irre fuhven, bewahren Sie für das Volk, was ihm unumgänglich nothwendig ist, und Sie werden einen einigen, starken Organismus bauen. Allerdings ist man jetzt znr Ausflucht gekommen: „zu einem einigen Organismus soll alles hübsch einförmig, nach einem Muster, mit einer Echeerc zugeschnitten werden." Das soll einig sein? Ich bin prac-tisch, meine Herren, und , sage Ihnen, ohne Eintracht gibt es kcinc Einigkeit, nnd gerade der Herr Abgeordnete, welcher Ihnen sckon mehrere mathematische Aufgaben so richtig löätc, wird Ihnen auch sagen, daß es mit der Einigkeit und mit dcr Stärke nicht weit kommen wird, wenn Sie einen großen Theil der Arbeitskräfte dahin verwenden müssen, um die Widerspenstigen beim Schöpf zu behalten. Aus diesem, was ich nnn gesagt habe, fließt ganz natürlich, daß ich den Abänderungsantrag des Abg. Schuselka aus allen Kräfteu unterstützen muß. Sollte es gelingen, diesen Satz auch noch mit dieser Beschränkung, mit dieser polizeilichen Beschränkung weiter auszustatten, dann, meine Herren, sollte man wirklich verzweifeln, ob denn auch diejenigen Herren, welche die Staatspolizei vcrfecklcn, mit ihren Ansichten vor etwas anderen werden weichen müssen. als vor der unabweisbaren nnd unaufhaltsam nahenden Nothwendigkeit. Ncberall wurden z. V. von ihnen dir Pässe als etwas unumgänglich nothwendiges betrach-tet. Stets behaupteten sie, daß cs nicht möglich ist, zehn Tausend redliche Leute wegen der Gefährlichkeit eines Einzelnen frei herumgehen zu lassen. Nnn, in Belgien haben die Eiscnbahnfahrten so sehr überHand genommen, daß endlich die Herren Polizeimänncr bei der Untersuchung dcr Pässe außer Athem kamen, und an der Erhaltung des Paßwesens verzweifeln mußten, und die Pässe sind dort aufgegeben. Ich glaube, dahin wird es bei uns nicht zu kommen brauchen; wir werden aus redlicher Pflicht, aus redlicher Zuneigung, aus redlicher Hingebnng für die Freiheit, die Frei-heit vor den Polizeimaßregeln in Schutz nehmen. Sollte es anders werden, meine Herren, dann müßte ich mit einem Gefühle von Wehmnth Sie an einen Staat erinnern, den es in Europa gibt, uuv der als der despo-tischstc verschrieen ist, — an die Türkei. Es gibt in der Türkei gar keinePolizei, gar keine Pässe. Die Türkei hat auch ihre Blütbe gehabt, sie ist aber nicht wegen Mangels der Polizei gesunken. Sollte es also dabin kommen, daß solche Beschränkungen, solche Poli-zeibcschränkungen bei »ms vorkommen, dann müßte ich vielleicht einmal meine Tdeilnabme an Ihren Berathnngcn mit den Worten schließen: „Nach der Türkei! Nach der Türkei, um mich vor Eurer Freiheit zu retten!" (Beifall.) Präs. Der Herr Abg. Vacano hat das Wort. (Verzichtet.) Herr Abg. Strasser. (Nicht anwesend.) Es ist kein weiterer Redner eingezeichnet. Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu spreckm? (Niemand.) Wollen dcr Herr Berichterstatter darauf erwidern ? Abg. Hein. Ich habe nicht das Recht dcr Volksversammlungen zu vertheidigen, denn es wurde nicht angegriffen. Jedoch habe ick ans einige sehr wesentliche Amendements zu diesen, Paragraph der Grundrechte zu erwidern. Zuerst hat Herr Borrosch das Wort „friedlich" in diesem Paragraph angefochten und hat geineint, es wäre früher auch gestattet gewesen, sich friedlich zu versammeln, ohne einer besondern Erlanbniß dafür zu bedürfen. Ich glaube, da hat der Herr Abgeordnete sehr Unrecht. E3 waren gewisse friedliche Versammlungen, die ein für allemal im Voraus .be« stimmt waren, z. B. ceusurirte Theater, cen-surirte Gottesdienste u. dgl. gestattet. Aber Volksversammlungen zusammen zu berufen, um über politische Fragen, über gemeinsame Angelegenheiten sich zu besprechen und Beschlüsse zu fassen, das war, wenn sie auch noch so sriedlicher Natur gewesen wären, durchaus nicht gestattet. Uebrigens hat uns zu diesem Beisätze des Wortes „friedlich" der Wortlaut aus anderen Konstitutionen, die eingesehen zu haben wir nicht lä'ugnen, bewogen. Ich werde ,., oie betreffenden Stellen verlesen. Wir finden in der Constitution für Pensiloanicn den Paragraph: „Die Bürger haben das Recht, sich in friedlicher Weise für ihr gemeinschaftli° chcs Beste zu versammeln." In der Constitution für Tcras: „Die Bürger sollen rin Recht haben, sich in friedlicher Weise für ihr gemeinschaftliches Wohl zu versammeln." Die Constitution für Belgien enthält die Be-stimmung: „Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen versammeln zu dürfeu, gemäß den Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechtes bestimmen, ohne es vorher von der obrigkeitlichen Erlaubniß abhängig zu machen." Diese Verfügung be« zieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, weil sie den Polizei-Gesetzen untn« worfen sind. Achnliche Bestimmungen enthalt die nenere preußische und die neueste französische Constitution, letztere im Artikel acht: „die Bürger haben das Recht, zusammen zu kommen, sich friedlich und ohne Waffen zu ver-sammeln." Beinahe wortlich, wie unser Con-stitutions-Ausschuß diese Stelle stylisirte, finden wir die bezügliche Bestimmung in den ci' tirten Verfassungen. Weil Völker, welche in der Freiheit doch weit mehr gereift sind als wir. diese Tertirung nicht für überflüssig ge« halten haben, so sollte man doch dem Con-»titutions-Ansschuffc nicht den Vorwurf ma« chen, daß er diese Teilirung fefta.ehc.lten hat. Der Constitutions-Ansschuß ist nicht da, um Erperilnente zu machen, um mit Gewalt originell zu sein; das Beste, was in den Ver« sassmigen anderer Staaten vorkommt, für un« sere Verfassung zu benutzen, war seine Pflickt, nud diese bat er redlich zu erfüllen gesucht. Die Hauptangriffe der Herren Redner sind dagegen gerichtet, daß Volksversammlungen nn-ter freiein Himmel einer strengeren Behand-lung zu unterziehen sein sollen, als Volks-versammlnngen in geschlossenen Räumen. Der Redner vor mir hat einen bedeutenden Wider« spruch darin gefunden, nnd gemeint, eine con« ftitutionette Regierung, welche auf der Basis der Oeffentlichkeit ruht, sollte vielmehr die Versammlungen im Freien als jene in ae-schlossenen Räumen begünstigen, weil sie eben auch anf der nämlichen Basis, auf der Oef-fentlichkeit beruhen. Es ist allerdings etwas Wahres daran, es ist aber anch ein Irrthum in dieser Ansicht, denn die Versammlungen in geschlossenen Räumen branchcn mcht geheim ;u sein. es kann der Zutritt jedem Staats bürger freistehen, dadurch werden sie öffentlich -aber sie sind weit weniger gefährlich für die öffentliche Sicherheit, als die Versammlungen in freien Räumen, weil die Versammlungen m geschlossenen Räumen nie die große Anzahl von zn Versammelnden aus allen Klassen der Staatsbürger in sich fassen werden, wie die Versammlungen im Freien; sie werden auch der öffentlichen Ordnung weniger nachtheilig lem tonnen, weil. wenn in einer geschlossenen Vmammlung eine Unordnung entstände, diese doch nur auf den geschlossenen Raun, beschränkt bleibt, und sich nie in solcher Ausdehnung kund gibt, und auf die übrigen Staatsbürger uie so unmittelbar wirkt, wie bei einer Versammlung , welche im Freien stattfindet. Ich erkenne zwar den Gegensatz zwischen Rechtsstaat nnd Polizeistaat, aber ich kann nur denn doch keinen civilisirten Stcmt ganz ohne aUe Polizei denken; ohne Polizei im höhcrn Smne des Wortes ist eine Regierung unmöglich. Wenn der Herr Abgeordnete vor nm jede Po- 206 lizei ganz verdammt haben, und ans dein Staate, der noch etwas von Polizei besiyt, lieber in die Türkei flüchten will, so kann ich ihn um seinen Geschmack nicht beneiocn, renn wie gesagt, ich glaube, in einem eivilisirten Staate sind verschiedenePolizeimaßregclnhöchst nöthig. Ich erinnere an die Strasienpoli^ei, an die Sanitätspolizei, an die Sickerbcitöpo-lizei. M gibt noch Länderstriche, und besou ders in der Provinz, aug welcher ?er Abg. Dvlewski gesendet ist, wo man ohne eine tüchtige Sicherheitspolizei vielleicht heutzutage noch uicht sicher reisen könnte, und selbst die Straßenpolizei würde, wenn sie besser geregelt gewesen wäre, verhindert haben, daß Herr Dy-lewski bald in den linken und bald in den rechten Graben geschlendert wurde, als er mittelst Eiswagen auf der schneebedeckten Straße reiste. Das Hauptbedcukcn, welckes gegen diesen Paragraph angeregt wurde, besteht darin, daß man nicht beurtheilen, nicht in voraus bestimmen könne, welches die Fälle der dringenden Gefahr seien, und wann die Dringlichkeit der Gefahr beginne. Dieß müsse denn da doch immer dem Ermessen einer Behörde anKeim gestellt werden, und wer solle diese Vehörde sein? sott es die Sicherheitsbehörde sein? was ist eine Sichcrhcitsbebörde? wer wird die Sicherheitsbehörde sein? so hörte ich fragen. Ich antworte: Ohne Sicherheitsbehörden ist eine Negierung nicht möglich, das werden mir wohl Alle zugeben; daß man aber der Sicherfteitöbehördc anch die Venrtheilnng einränmen mnsse, wann Gefahr für die öffentliche Sichcrbeit da sei, versteht sich eben so von selbst, denn sonst wäre ja die Sicher-heitsbehördc überflüssig und könnte nie zum Handeln kommen. Man kann nicht durch ein Gesetzbuch voll Casuistik alle Fälle anfzählen. in welchen endlich das Einschreiten der Si^ ckerheitsbchorde ermöglicht sein soll: und auch da hätte die Sicherheitsbehörde noch immer die Subsumtion 'des Falles unter das Gesetz zu inachen. Ich bitte zn erwägen, das; >oir nicht mehr in dem alten Staate leben, wo alle Oeffentlichkeit, alles Besprechen über Maßregeln einer öffentlichen Vebörde in der Presse oder in Versammlungen ein Verbrechen war; die Presse gibt die Möglichkeit, sich in öffentlichem Wege über mißliebige Anstalten und Organe der Regierung auszusprcchen, uud dieß muß dock einen wesentlichen Einflnß daraus iiben, daß solche Uebergriffc der Sicherheit^ behörde, wie sie früher vorgekommen sind, nicht mehr stattfinden können. Man bat — nn» sich dagegen zu verwahren, daß die Si-chcrhcitsbehörde die Beurtheilung haben solle, wann di? Gefahr anfange, und wann siedringend zu werden beginne — vorgeschlagen, kurz ^n bestimmen: „Die österreichischen Staatsbürger haben'das Recht, sich friedlich nnd ohne Waffen zu versammeln. Ueberschreitnn-gen dieses Rechtes sotten nach dem Anfruhr-gesetze behandelt werden." Ich hätte im wesentlichen nichts dagegen einzuwenden, wenn ich nicht das sehr wichtige Bedenken hegen würde, daß man, wie Herr Löhncr richtig bemerkte, sich anf ein Gesetz beruft, dessen In-balt wir noch nicht kennen, nnd von dem es noch zweifelhaft ist/ ob wir es auch uoch ma-cben werden; wir wissen also nicht, welchen Veichränfungen dadurch das Persammlungs-recht unterworfen sein wird, wir wissen nicht, wclcke Verationen die Sickcrbeitsbehördc sich wird erlauben können, nm Versammlungen an oftentllchen Oncu und nnter freiem Himmel unter dem Titel des Aufrnbrgesetzes ganz nn-msgllch zu inachen. Auch in dein Anfrubr-gesetze werden nicht easuistisch alle möglichen Falle ausgezahlt ,cin, in welchen das Aufruhrgesetz zum erstenmale verlesen werden darf: es ist unmöglich, eine solche Easnistik in einem Gesetze zusammenzufassen, das Gesetz kann nur aligemeine Regeln feststellen; weni/ nnn die öffentliche Sicherlieitsbebörde aus angeblicher Rücksicht für dre öffentliche Sicherheit bei einer etwas bedeutenden Volksversammlung die übrigens ganz friedlich und ungefährlich fem mag. schon das Nlifruhrgeseh in Anwendung bringen können soll, wem, sic, so oft !sie will, daß die ^eute anseinandergeben sol- l.'N, durch Verlesen des Allfnchvgesetzes die Macht in vie Hänoe bekommt, alle Volksversammlungen im Freien unmöglich zu machen, so frage ich, was ist vurch dieß Amendcment snr die Freiheit gewonnen? Ich mache Sie n.:r anf die Gefahr aufmerksam, welche Der Beisatz im Amcndemenl Borrosck uno Schu-selka für die Möglichkeit, Volksversammlungen in freien wie in geschlossenen Ränmcn zu halten, mit sich bringt. Es heißt 5ort: „Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Nassen zu versammeln. Ueberschreitnngcn dieses Rechtes sollen nach dem Aufruhrgesctze behandelt wer-ven." Nun dürfte es nnr der Zufall wollen, daß ein Einziger eine Waffe mit sich bringt, und es wäre eine Ueberscbreitung dieses Rechtes, die offenbar kein Aufruhr ist, aber genügen würde, um gegen die ganze Versammlung nach dem Ausruhrgesetze vorgehen zu können. Ich glaube, viel weniger Gefahr für das Recht, sich zn versammeln in geschlossenen nnd freien Ränmen, enthält die Stvlisirung dieses Paragraphes. Man hat den Ausdruck „Ordnung" darin angefochten, weil uuter dem Ausdrucke: „zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" in früherer Zeit mannigfaltige Mißbräuche durch vie Polizei stattgefunden haben. Meine Herren, aus lauier Furcht vor der früheren Polizei kommen wir am Ende in einen Znstand, welcher weit entferni ist von aller Ordnung, von aller Möglichkeit, zu regieren. Wenn wir uns immer vor der vorigen Polizei fürchten, werden wir nie beginnen, frei zn seyn, weil wir alls lauter Furcht vor der vorigen Polizei alle Maßregeln versäumen, welche uns die wahre Freiheit friedlich und ruhig genießen machen sollen. Es ist doch gar keinem Zweifel unterworfen, daß es Fälle geben kann, wo Versammlungen, die im Freien ausgeschrieben sind, wirklich für die öffentliche Ordnung störend sind, ohne der eigentlichen Sicherheit gefährlich zn sein, und daß diese vielleicht auf einem anderen Platze abgehalten werden können, wo sic der Ordnung und Sicherheit nicht gefährlich sind; z. B. eine große Volksversammlung wäre auf irgend einem Felde in der Nähe einer lebhaften Straße ansgeschriebcn, und dieses Feld wäre doch so eng begränzt, daß das Volk sich anf die benachbarte Straße ausdehnen und sie versperren müßte, um an der Versammlung Theil zu nehmen. Wenn nun diese Straße von Verkehrtreibenden lebhaft befahren wird, so müßten nothwendig Unordnungen entstehen; foll die Sichcrheitsbehörde in solchen Fällen nicht das Recht haben, solche Versammlungen, wenn auch uicht ganz zn verbieten, so doch wo andershin verlegen zu können? Es sind eine Menge ähnlicher Fälle denkbar, die wir hier in diesem kurzen Paragraphe nicht tara-tiv auszählen können: wenn wir unn zn nnsern Sicherhcits-Organen, die zum großen Tbeil ans der Wahl der Gcmeinde-Mitglieder hervorgehen, so wenig Vertrauen haben, daß wir ihnen kein Urtheil lind keine Macht für solche Fälle einräumen wollen, wenn wir sie mit den ftühereu Polizeibehörden verwcchselu, dann werden wir nie zur Rnhe kommen, wir werden uns ewig ängstigen, daß nnsere Freiheit keine Wahrheit sei, und eben darum mit der Freiheit wieder Schiffbruch leideu, wie in früheren Zeiten. Ich sehe die Gefahren, welche hente auf dieser Tribune geschildert wnrden. nicht. Die Tertirung: „die vorlänsigc Anzeige" sordert ja keine Erlaubniß; ^ soll nur der Sicherheitsbehörde möglich gemacht werden, jene Vorkehrungen, die sie vielleicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für nöthig halten wird, vorbereiten und anwenden zu können, ohne gerade die Versammlung nnter sreiem Himmel zn nntersa-gen. Es wird ja die Behörde verantwortlich sein, daß sie wirklich nur in Fällen driuqen-der Gefahr, welche sie nachzuweisen haben wird, eine solche Versammlung untersagt. Daö Amendcment des Abgeordneten für Linz, welches das Wort „Ordlumg" ausgeschieden haben will, ist sonst im Wesentlichen mit der SW-lisirung des H. < ,. die vom Co,iftitutions< Ausschusse beliebt wurde, übereinstimmend; nur weicht freilich dieses Amendcment darin ab, daß es die Untersagung nicht znläßt, sondern Vie Volksversammlung, erst wenn sie bs" rcits beisammen ist, durch die Sicherbcitsbe-Horde abstellen lassen will. Ich weiß nicht, ob dieß für die öffentliche Sicherheit zuträglicher fein wko. als wenn die gefährlich erscheinende Versammlnng schon in Voraus un-tersagt wird, ja ich zweifle sogar daran um so mehr, weil in der Regel der Sicherheit^ bebörde die Macht zu solcher Abstellung fek lcn wird. Die Gründe, welche der Herr Abg. Wiser angeführt hat, billige ich vollkommen; aber ich komme immer wieder davauf zurück, oaß es uumöglich ist, für die öffentliche Sicherheit zu sorgeu, wenn der Sicherheitsbe-bördc die Hände so gebunden sind, daß sie kein eigenes Urtheil haben kann, und nur in jenen Fällen einschreiten darf, die im Voraus tarativ durch eiuen Eoder, dessen Umfang ich zu benrtheilen nicht im Stande bin, bestimmt worden sind. Ich muß als Berichterstatter die Tertirung des 8- >< eben aus Rücksicht sür vie Sicherheit und die Ordnung im Staate, anch dem Amendement des Herrn Abg. Wiser, so freisinnig dieß auch erscheint, vorziehen. Der Herr Abg. Löhner hat anf den Uebel-stand aufmerksam gemacht, daß es in der Regel in den Grundrechtcu nicht angehe, sich auf andere Gesi'tze, welche erst erlassen werdensollen , zu berufen, deßwegen hat er sich auch den Amendements der Abg. Schnfelka und Borrosch nicht angeschlossen, sondern er bat ein selbstständiges Amendement des Inhaltes gestellt: dieses Recht — nämlich das Recht, sich friedlich nnd ohne Waffel, zu versammeln — unterliegt nur den in der Constitutions-Urkunde ausdrücklich enthaltenen Beschränkungen. Er hat hingewiesen, daß am Ende der Grnndrechte ein eigener Paragraph aufgenommen werden soll, welcher alle Fälle aufzählt, in denen die Bestimmungen der Grundrechte suöpeudirt oder aufgehoben werden können. Wenn die hohe Vcrfammluug in diesem Paragraphe alle diese Fälle aufnehmen will, und aufnehmen zu köunen glaubt, so hätte ich gegen dieses Amcndement Löhner's am allerwenigsten einzuwenden, l. weil es wirklich ein Uebelstand ist, wenn man bei einem so wesentlichen .Rechte die Suspension von einem Gesetze abhängig macht, das man noch nicht kennt, und welches ein besonderes Gesetz außerhalb der Verfassung sein sott, und 2. weil ich sehe, wie viele meiner Kollegen im Constitutions-.'lüSschnsse das Bedürfnis, g».'flchlt haben, daß in den Grundrechten ein Paragraph, eine Bestimmung aufgenommen werde, welche ein fiis alle Mal festsetzt, m welchem Falle die Grundrechte teilweise suspendirt weiden kommen. Ich furchte Hui-, da,! dieser Paragraph, der da in Absicht gestellt ist, den §, 11 nicht ii, der Art modificiren kann, das, für alle Falle, wo eine auch nnr zeit - oder theilweise Suspension nothwendig erscheint, vorgedacht sein wird; d. h. des Paragraph, der hier in Aussicht gestellt wird, durste sich N'^dilcheinlich auch nur mit einer Art Auftuhrgesel) be-s"!sl'n, folglich am cknde Löhner's Amendeinent mit je« l'cin Schus>'lka'ö in Eins ^lsammensallen. Daß inn» m ^lie» des Alifrnhrs die l^ruüdrecht? nothwelidia, nnd .war von beiden Parteien ziemlicli wilttiihrlich sllspcn-dirt werden, ist eine anerkannte Thatsache, und ist von» Herrn Abgeordneten von Perchtoldsdorf sehr wohl aus« emai'derqesetzt worden ; aber der H. l l. soll ja cbeu für jene Fälle maßgebend sein, welche nicht zu den Aus-uahms- und AiM'udrsfälleii gelsoren, sondern welche so häufig in der Gewöhnlichkeit vorkommen, Halle, in wel-chen die gewöhnliche Sicherheitsbebörde mit ibren '^>l' teln ausreicht, und Falle, in welchen das Volk, einsehend, das; die öffentliche Sicherheit unter gewissen Pro-zedurcn leiden könnte, !>bst von solchen Versammlungen auf Warnung oder Befehl der SicherheitSbedörde frei' willig aostehen wid. Ich emrfeftle ihnen also den §. l l, wie er da steht. Gege» den letzten Absaß-. ,,He,',ie Av' theitung der Volkswchr darf al? solche über politische fragen beraten oder BeschliUe fassen", »st eigentliä» von keinem Herr» Redner etwas Wrseittlickeg einqewen^ dct worden Herr Schuselka hat eben diesen Absaß !'" .ebhafl, vertheidigt, das« ich glaube, im Interesse der hohen Versammlung mmlen Bericht schüesien zu müssen. l^'ra?o.) 207 Ptäs. Die zum §. ll gestellten Verbesse-rungsanträge machen bezüglich der Abstimmung eine Theilung der einzelnen Lätze und Absätze deü tz 11 nothwendig. Am meinen entfernt sich von der Stylisirung und von dem Wesen des §. ll der Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch, welcher zum 1. und 2. Satze des 1. Absatzes gestellt worden ist, indem er lautet: »Die österreichischen Staatsbürger sind zu unbcwaffneten Volksversammlungen berechtiget, um über gemeinsame Angelegenheiten in gesetzlicher Welse zu berathen und zu beschließen. Überschreitungen dieses Rechtes sollen nach dem Aufruhr-Gesetze behandelt werden." Abg. Borrosch. Herr Präsident, lch erlaube mir bezüglich der Fragestellung das Wort zu ergreifen. Es geht das Amendement des Abg. Schuselka noch etwas weiter, weil der Zu,atz darin fehlt, nämlich der Rechtstitel des Paragra-phes, der Ausdruck »Volksversammlung ; ich würde daher die Theilung der Frage beantragen, wenn es zur Abstimmung meines Amen-dements käme, aber das Amendement ^chujclta s müßte vorgehen. _.. . Präs. Ich glaube das Gegentheil, Ich werde wohl über dieses Amendcment getheilt, wle ^-le eö wünschen, abstimmen lassen. Ich glaube aber, daß dieses Amendement von dem Anrrage des^on-stitutions-Aussän'sses weiter entfernt 'st, als der Verbesserungsantrag des Abg. Lchu,elka, namentlich bezüglich des eisten Satzes dcs ersten Absatzes des §.11, indem der Abg. Schu,elka zu dlejem Satze gar keine Verbesserung vor,chlagt. Der Um^ stand, daß der Abg. 3chr.selka den wetter so -qenden Satz des §. 11 ausgeladen haben wlll, ändert an der Sache nichts, well dlep elne spater folgende Frage betrifft, weil ferner dle beantragte Auslassung eines Satzes keine eigentliche Verbesserung ist, die aber jedenfalls zur Erledigung kommt, wenn über die Annahme des auszulassen beantragten Satzes abgestimmt werden wird. Ich glaube, wenn der Antrag des Abg. Borrosch angenommen wild, sollten alle übrigen Anträge entfallen, daher auch der Antrag des Constitutions Ausschusses, sollte er verworfen werden, so käme der 1. Satz des 1. AbsatzcS des §. 11 zur Abstimmung, der sonst von Niemanden amcndirt wurde. Nach diesem würde sodann kommen der Verbcsserungsantrag zum 2 ^atze des 1. Absatzes, und in dle,cr Beziehung vor allen der Antrag des Abg. Lohncr, welcher sich am weitesten entfernt von dcm Antrage des Eonstitutionsausschusses, deßhalb, well er dringen Beschränkungen, nach welchen dle Ver,amm-lungen geregnt werden jollm, gleich in der (Zon-stitutionsurkunde aufgenommen wlsstn wlll. Naher steht dem Anttage dcs Constitutions. AuöschujstS der Antrag des Henn Abgeordneten SchuiMa, weil sich derselbe auf ein besetz bezieht, nämlich auf das Aufruhrgesetz, ein allgemeines Gesetz, welches außer den Bestimmungen der Konstitution steht. Weiterhin würde der Anttag des Herrn Abg. Wiser kommen, wclchcr dem Antrage dcö^ Eonstitutionsauäschusscs näher steht und beinahe dieselbe Fassung hat, mit Ausnahme des Wortes: „Ordnung" und daß statt »untersagt" gesetzt werde »abgestellt werden." Sollte dieses Amcn-demcnt verworfen werden, so kommt der Anttag des(5onstitutionsausschusses selbst zur Abstimmung. Bezüglich des 2. Absatzes wurde keine Verbesserung vorgebracht, demnach kommt der Antrag dcS lZonstitutionöausschusses zur Abstimmung. D.r Abg. Borrosch wünscht, daß über sein Amende went getheilt abgestimmt werde; ich werde demnach den 1. öatz seines AmcndementS zur Abstimmung bringen. Er lautet: „Die österreichischen Staatsbürger sind zu unbcwassnetcn Volksversammlungen'berechtiget, um über gemeinsame Angelegenheiten in gesetzlicher Weise zu berathen Und zu beschließen." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Abg Borrosch. Ich würde bitten, die Frage Nur bis zu dem Worte »um" zu theilen Präs. Ich glaube, es ist diese Theilung zu spät vorgeschlagen worden, es ist bereits abgestimmt und drr ,1. Sah ^ Amendementö ist gefallen; der 2 Satz desselben muß später zur Abstimmung, kommen. Nachdem kein weiterer Verbesserungs-j (Beilage zum AmtS-Blatt der Lmbachcr Zeitung 1849.) antrag zu dem l. Satze des l. Absatzes vorliegt, so kommt nun der Antrag des läonstitu-tlonsausschusses zur Abstimmung; er lautet: ..Dle österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Diejenigen Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, wollen aufstehen. (Geschieht,) Er ist angenommen — Zum ^. Absätze kommt nun vor Allem zur Abstimmung das Amendement des Abg. Löhner; es lautet: „Dieses Recht unterliegt nur den in der Constitutions-Urkunde ausdrüct^ lich enthaltenen Beschränkungen. »Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. Nun kommt der Antrag des 'Abg, Schuselka zur Abstimmung und zu gleicher Zelt der 2. Absatz des Antrages des Abg. Borrosch. Der Antrag der Abg Schuselka und Zimmer lautet: »Überschreitungen dleses Rechtes werden nach dem Aufrrwrgesetze behandelt." Er ist ganz gleichlautend mit dem zweiten Satze des Amen-dements des Abg, Borrosch Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Minorität) Verworfen. — Es kommt nun der Vcrbesserungsantrag des Abg. Wiser zur Abstimmung. Er lautet: »Aolksver sammlungen unter freiem Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgestellt werden," Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Viele erheben sich.) Es ist zweife haft. Ich werde die Gegenprobe machen. Diejenigen Herren, welche gegen die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. lDie Mehrheit echebt sich.) Nun ist es die Majorität. Der Antrag ist verworfen. — Nachdem alle Verbesserungsanträge abgelehnt worden sind, kommt der Anttag des Constitutionsausichlisses zur Abstimmung, er lautet: ./Jedoch sind Volksversammlungen unter freiem Himmmel vorläufig der Licherheitsbehörde anzuzeigen, dürfen aber nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden," Diejenigen Herren, wel che für die Annahme dieses Latzes sind, wollen aufstchen. (Gcschicht) (3s ist die Majorität, er ist angenommen. —- Es kommt nun der zweite Absatz dieses Paragrapyes zur Abstimmung; er lautet: »Keine Abtheilung der Bolkswchr darf als solche über politische Fragen berathen oder Beschlüsse fassen." Diejenigen Herren, welche für die annähme dieses Abjatzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität, er ist angenommen — Ich werde nun über den Paragraph als ein Ganzes abstimmen lassen. Der H. 11 wird demnach lauten: „Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; jedoch sind Volksversamm lungen unter freiem Himmel vorläufig der Sicher-heitobehörde anzuzeigen, dürfen aber nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden. — Keine Abtheilung der Volkswchr darf als solche über politische Fragen berathen oder Beschlüsse fassen." ! Diejenigen Herren, welche für die Annahme die-ses Paragraphes als eines Ganzen sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majolität, der H. 11 ist angenommen. — Es folgt nun die Berathung über den H. 12. Abg. Hein. (liest): »§. 12. Die österreichischen Staatsbürger haben daö Recht, ohne alle ^ behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, insoferne Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgcfährlich sind. Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch ein Gesetz geschehen." P r ä s. Die eingeschriebenen Redner sind: f ü r den Paragraph die Abgeordneten Borrosch, No-sypal, Brestel, Purtscher, Schuselka, Dylewski, Stamm, Umlauft, Zimmer, Lasser, Ncuwall. — l ^cgcn den Paragraph: die Abg Wildner, Strasser, Löhner, Pola/ek und als vom Platze aus sprechend der Abg. Dcmcl. — Es sind bereits einige Verbcsseru^gsanträge eingebracht worden, und zwar der Verbesserungsantrag des Abg. Po-la/.ek. Derselbe wünscht nämlich, daß der H 12 so laute: »Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne allc behördliche Bewilligung Vereine zu bilden. — Dieses Recht kann durch ein Gesetz nicht anders beschränkt werden, als in sofern seine Ausübung rechtswidrig oder staats gefährlich ist, oder der Sittlichkeit entgegen steht. — Kein Verein darf suspendirt werden, außer kraft eines behördlichen, mit Gründen versehenen Befehles, welche binnen 4A Stunden dem Vereine zugestellt werden muß. — Kein Verein darf gänzlich aufgehoben werden, außer kraft eines er-gangenen richterlichen, rechtskräftigen Urtheiles." Der Abg. Zimmer stellt folgende Verbesserungö-antrag: der H. 12 habe zu lauten: »>Die öfter« reichischen Staatsbürger haben das R?cht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch keine vorbeugende Maßregel beschrankt werden." — Der Abg. Löhner wünscht, daß der ganze Absatz von dem Worte ..insoferne" angefangen, ausgelassen, und statt dessen gesetzt werde: »Mber die aus Rücksichten auf Sicherheit des Staates oder auf Sittlichkeit von der Behörde verfügte Suspension eines Vereines hat binnen der gesetzlich festgesetzten Frist das Ge- -richt zu entscheiden" — Endlich hat der Abg. Demcl folgenden Verbesserungsantrag überreicht »Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne alle behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, insofern Zwecke und Mittel derselben nicht rechtswidrig sind. Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch ein Gesch geschehen." — Es hat nun das Wort der Herr Adg. Wildner. (Verzichtet darauf) Der Herr Abg. Strasser. (Nicht anwesend.) Der Herr Abg. Löhncr. Abg. Löhn er. Ich würde dem Beispiele der' beiden Herren Redner vor mir gefolgt seyn, wenn ich nicht ein Amendement gestellt hätte, welches zu rechtfertigen ich nicht unterlassen darf; ich bin gezwungen, eigentlich mich auf das zu beziehen, was ich bei dem H 11 zu sagen mir erlaubte, nämlich hinzuweisen auf die Nothwendigkeit, daß die etwa für den Staatszweck nöthigen Beschränkungen auf ein bestimmtes Princip und ein bestimmtes Maß zurückgeführt werden, daß sie nach der Analogie irgend eines bestimmten Nechtsver-haltnisses behandelt werden, um die sichernden Formen, die die Erfahrung von Jahrhunderten Völkern gelehrt, welche die Freiheit beglückt hatte — um diese sichernden Formen auch bei andern Verhältnissen anwenden zu können. Ich habe nämlich gegen den Satz, welcher hier vorgebracht wurde: »in so ferne Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind," dieselben Einwendungen , welche bereits von mehreren Rednern vor mir bei dem §. ll bezüglich jenes Satzes: »in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden," vorgebracht wurden; ich hade zu bemerken, daß es klar ist, daß hier durchaus kein bestimmter Inhalt gegeben ist, es ist das Maß, die Gränze nicht genauangegeben, in wie weit der Staat das Interesse seiner Sicherheit oder der Sittlichkeit dem allgemeinen schrankenlosen Rechte, welches der Mensch von der .Natur hat, entgegensetzen dürfe; denn wer sollte beurtheilen, in wie fern Zwecke und Mittel der Vereinigung rechtswidrig oder staatsgefährlich sind? Die Behörden? Die Beamten? Es ist sehr gefährlich, ihnen dieß zu überlassen, selbst wenn man an den besten Willen bei ihnen glauben will, denn in der Regel leider zeigt es sich, daß die Gefahr für die Ordnung im Auge des Einzelnen größer ist, als die Gefahr für die Freihet, und aus diesem eigenthümlichen Sachverhalt ist es hervorgegangen, daß selbst die besten Männer sobald sie eme Verantwortlichkeit für den Ge-brauch der Freiheit übernehmen sollen, immer dre Gefahr für die Ordnung für die wichtigste halten, und die Gefahr für die Freiheit aus zu großem Streben nach Ordnung so lange übersehen , bis es zu spät wird. Nach welchem Principe, nach welchem Maße, nach welcher Cyno-sur soll beurtheilt werden, ob Zweck und Mittel einer Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich seyen? —Was die Mittel betrifft, so wäre es wohl leichter, denn da gilt genau in jedem Freihcitsstaate das Gesetz: Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Wenn also ein Verein keine andern Mittel wählt, als solche, welche mrgends in einem Gesetze ausdrücklich verboten sind, so könnte von Seite der Mittel von vorherein keine Einwendung gemachtwerden. Was aber den Zweck betrifft, meine Herren, wo kommen wu dahin, b3 2V8 denn ich frage, was versteht man darunter, in wie fern der Zweck eines Vereines staatsgefährlich sey? Was ist denn staatsgefährlich? Ich fürchte, daß in der Regel die Antwort so lauten wurde: »was der Regierung so scheint!" —Das also die Freiheit der Vereine factisch rein von der individuellen Ansicht dieses oder jenes Beamten abhängig gemacht seyn würde. Am Ende kann staatsgefährlich seyn so viel heißen: Einer bestimmten Staatsform gefährlich seyn. Man könnte nämlich sagen, es sey einer Staatsform jenes Streben eines Vereins gefährlich, irgend eine andere Staatsform möglich oder wirklich zu machen, irgend eine andere Staatsform anzubahnen. Auch das, meine Herren, sehen Sie wohl, läßt eine große Weite der Auslegung zu, und in so ferne würde eigentlich jeder Verein, der vielleicht nur die Kritik der vorhandenen Staatsform sich zum Zwecke machte, schon unter das Schwert dieses Paragraphs fallen. Mit einem Worte, es ist einer von jenen Sätzen, eine von jenen Kauteln, welche durchaus gar nichtä Bestimmtes gibt für den Einzelnen und für den Verein, wie ferne seine Freiheit gesichert sey vor der Willkür, vor ber öaune, vor der individuellen Furcht desjenigen, der diesen Paragraph der Grundrechte anzuwenden hätte. Ich glaube, man muß hier von einer andern Basis ausgehen, und man muß den Verein als eine moralische Person betrachten, und mithin für seine Freiheit dieselben festen, unveränderlichen Garantien suchen, welche für die persönliche Freiheit uns eine jahrhundertelange Erfahrung, wenigstens mir bekannt, in den germanistischen Principien, in dem Principe der Geschwornen gegeben hat. — Jene Freiheit, welche in der lIkl)^8cm-j),i»'Acte von England für den Einzelnen enthalten ist, jene Habeas cnt-pu« Acte gibt Ihnen ein bestimmtes Maß der Freiheit für den Einzelnen, sie gibt an, unter welchen Vorsichten, welchen Umständen die Freiheit des Einzelnen suspendirt werden kann; sie gibt aber auch genau an, über welche Zeit die Suspension nicht dauern darf. Der Einzelne muß seinemRichter vorgestellt,seineSchuld muß erörtert, also der Grund festgestellt werden, warum seine Freiheit verfallen ist, oder er muß frei gelassen werden. Diese Analogie muß auf die Vereine angewendet werden. Ich habe schon vorher gesagt, daß ich zur gemäßigten äußersten Linken gehöre. Ich will redlich und aufrichtig einen Staat gebaut wissen, dem man jene Attribute gibt, die seine Selbsterhaltung betreffen. Ich will, daß der Staat wie jeder Einzelne das Recht habe, sich selbst zu erhalten, daß die rechtmäßigen und nöthigen Mittel seiner Selbsterhaltung ihm gegeben seyen, daß jene Beschränkungen der Freiheit in den Grundrechten festgestellt seyen, welche nöthig sind, damit die Enstenz des Staates nicht gefährdet werde. Von diesen Grundsätzen ausgehend, will ich ohne weiters dem Staate, also der Behörde das Recht gegeben wissen, die Thätigkeit eines Vereines zu suspendiren nach Analogie der Verhältnisse, die wir bei der Freiheit der Einzelnen, bei der Preßfreiheit haben. Die Freiheit der Einzelnen kann susvendirt werden durch einen Verhaftsbefehl; die Freiheit der Druckschriften kann suspendirt werden durch Beschlagnahme; allein die wahre Freiheit fur Alle liegt darin, daß dem Verhaftsbefehle über eine bestimmte Zeit die richterliche Procedur folgen müsse, daß der Beschlagnahme in bestimmter Zeit die Rechtfertigung der Beschlagnahme von dem Preßgerichtc folgen müsse; so glaube ich, soll auch die Suspension des Vereines der Behörde freistehen, jedoch in bestimmter Zeit muß auf die Suspension die richterliche Prüfung gelegt werden, d. h. blnnen einer bestimmten Zeit muß von dem Staatöanwalt die Klage auf Auflösung eines Vereines wegen seiner Gefahr für die Staatssicherheit oder für die Sittlichkeit vor das Gericht gebracht werden. Es muß durch richterlichen Spruch entschieden werden, ob jene Beschränkung, jene Suspcndirung der Vereinsfrciheit eine rechtmäßige war. Wo nicht, so muß mit dem richterlichen Spruch von selbst die Behebung jener Beschränkung aufhören, es muß der Verein in seinen natürlichen Zustand, in die Freiheit seiner Thätigkeit zurückgeführt werden; nach diesem Maße glaube ich, ist statt einer zweifelhaften, jeder WMkür, furcht und Persidie ausgesetzten Fassung, einer Bedingung, deren inneres Maß sich objectiv nicht feststellen läßt, ein objectives Maß auf eincr Seite gegeben, um den Staat, vor der vielleicht allzu raschen, verderblichen Thätigkeit eines Vereines zu schützen, andererseits um das Vereinsrecht und die dieses Recht genießenden Bürger zu schützen vor Mißbrauch der Staatsgewalt, um auf die Dauer dem Vereine die sichere Garantie zu geben, ob er staatsgefährlich ist oder nicht. Die Suspension eines Vereines dem Staate zu bewilligen, nehme ich keinen Anstand; denn, wie gesagt, ich will dem Staate ehrlich und rechtmäßig jenes Recht wahren lassen, welches er unumgänglich nöthig hat.— So gut der Staat nach der Gesetzgebung freier Lander das Recht der Beschlagnahme von Drucksachen haben soll, aus dem Grunde, weil das Unheil, welches sie anzurichten vermögen, erst durch sein eintretendes richterliches Urtheil vielleicht nicht mehr gut gemacht würde, wenn die Vertilgung erst dem richterlichen Urtheile folgte, so wenig man sich gegen einen gefährlichen Verbrecher verwahren könnte, wenn der Verhaft überhaupt erst nach gefälltem Spruche erlaubt wäre; so auch hier. Ja! dieser Grundsatz gilt, ich sagc es offen, vielmehr noch für Vereine. Es ist incommensurabel, was bei politischen Kreisen ein wohlorganisirter großer Verein für einen Schaden bewirken kann, und zwar gegen bestehende Staatsformen; da ich nun heute noch trotz so Vielem, was mich vielleicht zweifelnd machte — da ich also noch heute hoffe, daß w:r einen wirklich freien Staat haben werden, daß unsere Constitution eine wahrhafte seyn wird, so bin ich in der Meinung, daß wir den freien Staat zu erhalten verpflichtet sind, und daß, wie der Abg. Schuselka sehr richtig hingewiesen hat, wir auch auf das Gegentheil vom Gewöhnlichen sehen, auch auf jene Fälle denken müssen, wo vielleicht eine freiheitsfcindliche, eine rcactionär-subversive Partei Vereine bilden könnte, um das kaum aufgerichtete Frciheitsgebaudc auf's neue zu zerstören. So gut Earbonari in Italien ihre Freiheit zu erlangen suchten, ebenso gut gab es Cal-derari, welche die Pfaffen- und die Fürsten-Herr-sch.ift in Italien festzustellen suchten; meine Herren, das kann sich vielleicht ändern. Doch, wer weiß, wie bald ein künftiger Staatsprocurator Vereine den Gerichten anzuzeigen haben wird, deren Tendenz dahin geht, daß aus diesen Grundrechten ein Blatt Papier werde, dessen Recht keinen Grund mehr hätte. Darum bin ich, um nach beiden Seüen gerecht zu seyn, für eine Verfassung, wie ich sie hier vorschlug, um sowohl dcr Selbsterhaltung des Staates, als dcr Garantie der Freiheit das rechte Maß getragen zu haben. (Beifall.) Präs. Es hat nun das Wort der Herr Abg. Borrosch. Abg. Violand. Herr Präsident, ich trage auf Schluß dcr Sitzung an, da wir kaum mehr berathungöfähig seyn dürften. Präs. Ich habe eben hinaussehen lassen, ob nicht welche Herren da sind. (Pause.) Es wurde gezählt, wir sind berathungsfähig, und es könnte vielleicht fortgefahren werden. Abg. Borrosch. Ich erlaube mir die Anfrage an den Herrn Präsidenten, ob es zweckmäßig ist, seine parlamentarische Pflicht auf der Rednerbühne zu erfüllen, wenn nicht die beschlußfähige Anzahl des Hauses vorhanden ist. Denn man hält doch die Reden in dcr freilich öfter getäuschten Hoffnung, wie ich dieß bei dem vorigen Paragraph erlebte, daß sie einen nachhaltigen Eindruck bei der Mehrzahl dcr Versammlung hervorbringen; sonst ist es Schade, erst herauf zu spazieren. (Heiterkeit.) Allerdings, wie kann man Beschlüsse fassen, wenn man dem Gange der Verhandlung nicht gefolgt ist? — Präs. Berathungsfähig sind wir noch immer; indessen, der Antrag auf den Schluß der Sitzung wurde vom Abg. Violand gestellt, und ich werde ihn zur Abstimmung bringen. Wird der Antrag aufSchluß der Sitzung unterstützt? (Nicht unterstützt.) Ich bitte den Herrn Redner fortzufahren. Abg. Borrosch. Auch für diesen Paragraph habe ich mich eingeschrieben, nämlich bezüglich des Principes, obwohl ich gegen die Fassung sehr Vieles einzuwenden habe, und die hohe Versammlung abermals mit einem Amcndement zu beglücken ge- denke. Daß das „1^ Ii^aux <^8^ril« «<^ l^n^oi^ tllmt" auch bei Amendements eintritt, habe ich soeben erlebt, indem ich von dem, durch den Hrn. Abg. Schusclka eingebrachten Amendement nichts wußte, und doch der zweite Theil desselben Wort für Wort mit meinem Antrage übereinstimmt. Anch bei diesem Paragraph ist die Behörde verantwortlich gemacht für die Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung. Es ergibt sich von selbst daraus, daß ein nicht gerade furchtsamer, sondern nur etwas ängstlicher, pflichtgetrcuer Beamter natürlich jedesmal lieber viel zu weit gehen, als sich einer Verantwortung aussetzen wird. Der Staatsbürger muß verantwortlich bleiben für den Mißbrauch der Freiheit, und soll die Behörde alsExe-cutivgcwalt verantwortlich gemacht werden, so darf sie es einzig und allein bezüglich dcr im Namen der gesetzlichen Ordnung anticipando verfügten Beschränkung der staatsbürgerlichen Freiheit seyn, wcil es sonst endlich dahin kommt, wie wir Alle wissen, daß die Indigestions-Laune eines Polizei-directors hinreicht, um eben auch die Wirksamkeit eines Aufruhrgesetzes zu haben; namentlich wird Jeder aus eigener Erfahrung dieses hinsichtlich der Vereine bestätigen können; kaum cin Vierteljahrhundert ist es, seit dle ersten Vereine in Oesterreich geduldet wurden, und wozu? Einzig und allein zu Wohlthätigkeitszwccken, weil da überall die Mittel nicht ausreichen wollten. Jeder weiß, welche Schwierigkeiten selbst die Begründung solcher Vereine Anfangs machte, wie viele der rechtlichsten, patriotischen Staatsbürger verdächtigt wurden, bloß, weil sie einen Verein stiften wollten. Es war in dcr That cin weites Gefängniß, eingerichtet nach dem Zellen-Systeme, aber nicht zur Besserung der Sträflinge, sondern nur zur Ucberwachung aller, einer künftigen Straffälligkeit gegen die gesetzliche Ordnung in Vorhinein verdächtigten Staatsbürger. (Beifall.) — Der Paragraph lautet: »Die österreichischen Staatsbürger haben daö Recht, ohne »alle" (ein sehr überflüssiges Wort) »behördliche Bewilligung Vereine zu bilden, insofern Zwecke und Mittel der Vereinigung weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind." Dieser ganze Nachsatz ist nur eine (5oda zu den vielfachen Variationen über das Thema: »Polizeistaat," worüber der Herr Abgeordnete für Saaz genug zur Widerlegung gesagt hat, daher ich mich nicht Weiler damit zu befassen für nöthig finde. »Die Regelung dieses Rechtes darf nur durch cin Gesetz geschehen;" — da haben wir schon wieder cin zukünftiges, gmmuielastisch ausdehnbares Gesetz in Aussicht gestellt, ein Gesetz, je nach Umständen sich verwandeln könnend, ungefähr so wie in Tiek's »gestiefeltem Kater," bald in ein Mäuslein, bald in ein Rhmozcros. Der Hr. Berichterstatter für den vorigen Paragraph hatte gegen das Aufruhrgcsttz eingewendet: »Wir können nicht wissen, wie es ausfallen wird." Er hätte erwägen können, daß dasAufruhrgcsetz schon durch seinen Namen einen exceptionellen Zustand bezeichnet, und daher nothwendigerweise auch so abgefaßt werden muß, daß es kein rein vexatorisches werde; setzen wir aber eine solche Zukunft voraus, dann bedarf es, wie schon früher erwähnt, nicht eines eigenen Aufruhrgesetzes, — man wittert den Aufruhr überall, und man bestraft ihn in vorhinein. Ich habe mir daher folgendes Amendement erlaubt: »Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, ohne behördliche Bewilligung Vereine im Geiste der Oeffentlichkeit zu bilden. Der Sicherheitsbehörde steht gegen Ueberreichung eines schriftlichen, mit den Beweggründen versehenen Befehles die Schließung eines Vereines zu, über deren Gil-tigkeit in dcr gesetzlich bestimmten Frist ein Ge-schwornengericht zu entscheiden — Ueber das Participielle dieses Amendcmcnts, worin ich dem -Antrage zweier anderer Herren Abgeordneten begegne, hat ebenfalls der Herr Abgeordnete für Saaz alles Mögliche gesagt. Ich gehe nur zu einigen einzelnen Bestimmungen über, um Ihre Zeit nicht allzu sehr in Anspruch zu nehmen. »Im Geiste der Oeffentlichkeit." — Ich bin allen geheimen Vereinen abhold, und ich war cs auch namentlich hinsichtlich der Freimaurerei, von der ich mich im Auslande zu überzeugen die Gelegenheit hatte, daß sie heut zu Tage sehr überflüssig ist, weil kein gutes Streben die Oeffentlichkeit, das Licht, die Sonne zu scheuen braucht.—'Die Zeiten sind vorüber, wo 209 die Rcste des Templerordens in die Ma<>onncrie überzugehen gezwungen waren. Wie sehr geheime Vereine für eine gesunde Entwickelung des politischen Lebens nachtheilig sind, wie sie zur Patro-nanz beitragen, und in der kleinlichen Weise der Cliquen parteiischen Unterstützungen Vorschub leisten, das ist eine bekannteThatsache. Manbrauchte z. V. in Preußen nur ein Bruder Freimaurer zu seyn, um als solcher versichert seyn zu dürfen, den weit Befähigteren vorgezogen zu werden, die als Nichtfreimaurer des Glückes entbehren mußten, von einem Oberen protegirt zu werden. Die weitere Gefahr geheimer Gesellschaften, namentlich unbekannte Obere, und für alle übrigen Mttglie-der die Unwürdigkeit, blinde Werkzeuge für fremde Zwecke werden zu können, ist auch eine anerkannte Schattenseite geheimer Vereine. Mem Beisatz »im Geiste der Oeffcntlichkeit" ist also em zeitgemäßer und schon darum gerechtfertigter. Unter den Worten: „Im Geiste der Oeffentlich-keit" kann ich mir nichts Anderes denken, alo daß jeder zu irgend einem löblichen Zwecke gejtis-leter Verein nothwendig sein Programm, seme Statuten, die Veitrittsfreiheit für neue Mitgtte-der unter den öffentlich bekannt gegebenen Bedingungen werde festsetzen müssen, und endlich m emer wenigstens alljährlich abzuhaltenden Ge-neralsitzuna vor einem als Gäste zugela,^enen Auditorium öffentlichen Bericht über die Veremstha-tigkeit abstatten werde. Weiterer Bestimmungen bedarf es nicht, als dieser freiwillig bleiben müssenden , um sich vor allen Nachthellen geheimer Vereine zu sichern, und alle jene Wolthatcn, die aus dem freien Associationswcsen hervorgehen, welches eines der wichtigsten Volkserzichungs-mittel und zwar von practischer Natur ist, im vollsten Umfange zu erreichen, und gerade indem man das Vereinswescn gar nicht präventiv beschränkt, ist man gesichert gegen alle Ausartun-> gen desselben, welche unter dem Deckmantel des Geheimnisses selbst zur Zeit der willkürlichsten Po-Uzeiherrschaft demungeachtet Statt gefunden haben. Ich erinnere Sie nur an die Nosenkreutzer Illuminaten, und will nicht unliebsam bis auf die neue Zeit horabsteigen. Daß ein Geschwor-ncngericht darüber urtheilen soll, ob die Schließung als eine dauernde, folglich die Aufhebung des betreffenden Vereines bedingende zu gelten habe, oder ob der Schließung nur die Wirkung einer gerechtfertigten oder unrechtmäßigen Suspension beizulegen sey, wo dann dem Vereine, wie bei allen andern Fällen von Amtsmißbrauch oder Amtswillkür, das Recht auf Genugthuung zustehen muß, das dürfte vielleicht die meisten Einwendungen finden. Man wird fürchten, daß, weil es sich hierbei in den meisten Fällen um Gegenstände politischer Natur handeln wird, die Geschwornen entweder selber Partei, oder doch befangen seyn könnten, dann aber, meine Herren, dürften wir das Geschwornengericht überhaupt nicht zum Urtheilsspruche über Schuld oder Nicht-schuld bei Preßvergehungen und allen politischen Verbrechen festgesetzt haben, laut einem früheren Paragraphs Es gehört also consequent das Vcr-einswescn vollkommen auch in die Beurtheilungs-fähigkeit einer Jury! >— Auch ist sie mir nicht etwa als eine bloße Verbesserung unseres Gerichtswesens hochwichtig, sondern mehr noch als ein Volköerzichungsmittel, eben vermöge jener politischen, edlen Natur, die ihr binnen Kurzem innc-wohnen wird, wenn man den Geist einer echt constitutionellen Freiheit frei walten, und die Jury von ihm durchdrungen seyn läßt. Ich habe von dem vorigen Herrn Redner und schon früher die gesetzliche Ordnung und die Volksfreiheit unter poetischen Bildern in einen Gegensatz gebracht gesehen, den ich nur beklagen kann. Volksfreiheit ist die Seele, gesetzliche Ordnung ist der Leib; gesund muß der Leib seyn — es dürfen nicht die Gesetze selber ihn zu einem krankhaften machen, d"nn wird das „men« «nmi m cm'pm'ö tmno!" 6wiß sich bewähren, und ohne die Beherzigung bieser ewigen Wahrheit wird jeder, auch noch so sehr nach außen geschützte Staatsorganismus seiner Verwesung entgegengehen. (Bravo ! Bravo !) Präs. Es hat der Abg. Pola/ck das Wort. ^^ krank) der Abgeordnete Dcmel. "bg. Demel. Ich habe einen Verbesserungsantrag gegen den §. 12 eingebracht, und erlaube mir bloß zur Begründung dieses Antrages kurz und ohne weitschweifend zu seyn, Einiges anzuführen. Mein Verbesserungsantrag geht dahin, daß oie Worte: >>n 0 ch staatsge fährlich" wegzulassen wären, so daß bloß gesetzt wird: „insoferne Zwecke und Mittel der Vereinigung nicht rechtswidrig sind;" sonst würde der H. 12 so gelassen werden, wie er steht. Ich glaube, vor allem andern wäre zur Begründung meines Amendements nothwendig, daß man sich über den Begriff des Gesetzwidrigen und des Staatsgefährlichen einigt. Vom philosophischen Standpunkte nun erkenne ich unter einer setzwidrigen Handlung eine Handlung oder eine Unterlassung, welche dem normgebenden Ausspruche der Vernunft zuwider ist; vom Standtpunkte in einem bereits bestehenden Staate muß ich aber unter einer gesetzwidrigen Handlung oder Unterlassung eine solche erkennen, welche den positiven Gesetzen eines Staates widerspricht > den positiven Gesetzen natürlich, denn wir hoffen, daß diese positiven Gesetze auch Aussprüche der Vernunft seyu werden, daß in diesen positiven Gesetzen der Wille der freien Volksvertreter niedergelegt seyn wird. Der Staatsbürger lebt nur zum Schutze seiner Rechte im Staate; er lebt zum Schutze seines materiellen Erwerbes, zum Schutze seiner intellectuellen Ausbildung, er lebt im Staate, damit ihm der Austausch seiner Meinung sowohl in Ansehung der wissenschaftlichen als der Kunstbildung, und somit, daß ihm auch sein Eigenthum in dieser Beziehung gewahrt werde. Er findet in allen denjenigen Handlungen, wodurch er in seinen vom Staate gewahrten Rechten gekränkt wird , eine gesetzwidrige und zugleich gefährliche Handlung. So wie wir jedem einzelnen Menschen das Recht auf intellectuelle Ausbildung, auf materiellen Erwerb nicht verkümmern lassen dürfen, selbst wenn er in Vereinen, in Gesellschaften diese Zwecke anstrebt; ebenso müssen wir auch drm Staate als solchen das Recht zugestehen, alle diejenigen Gesetze gegen willkürliche Eingriffe zu handhaben, welche auf Beeinträchtigung der Staatsgewalt abzielen können. Ich erkenne nun allerdings Gesetze doppelter Natur an, und zwar jene, welche die Privatrechte der einzelnen Personen wirksam und thätig schützen sollen, ich kenne aber auch Gesetze, welche dazu bestimmt sind, um die Staatsverfassung und diejenigen Gesetze aufrecht zu erhalten, welche den Staat als solchen betreffen. Ich spreche in erster Beziehung von privatrechtlichen, in zweiter Beziehung von politischen oder Staatsgesetzen. Zu den letzten rechne ich die Verfassungsgesetze. So wie diese Gesetze einer doppelten Art sind, so können auch Handlungen und Unterlas-'ungen, welche gegen diese Gesetze abzielen, einer zweifachen Art seyn. In jeder Beziehung bleibt aber eine solche Handlung, welche gegen das Gesetz ist, ohne Rücksicht, ob sie gegen die Privatrechte oder Staatsrechte, gegen die Verfassung ist, eine gesetzwidrige Handlung ; eine weitere Unterscheidung in dieser Beziehung kenne ich nicht. Sobald ich in meinem durch die Gesetze mir gewährleisteten Rechte verletzt werde, nenne ich eine dahin abzielende Handlung eine gesetzwidrige; daß sie auch gefährlich ist, das ist wahr, aber sie ist nur als Folge gefährlich, nicht aber derart, daß man glauben könnte, daß man Handlungen vollführen, daß man Unterlassungen sich zu Schulden kommen lassen könne, die gefährlich wären, ohne das Gesetz zugleich verletzt zu haben. Der Grundsatz, so wie er im §. ^ausgesprochen ist, scheint zwischen gesetzwidrigen oder rechtswidrigen und zwischen staatsgefährlichen Handlungen zu unterscheiden, derart, daß man Alles gethan haben kann, was das Gesetz verlangt daß man also vollkommen dem Gesetze gemäß gehandelt habe, sey es in privatrechtllcher oder staatsrechtlicher Beziehung, und daß man dessen ungeachtet staatsgefälMh gehandelt haben konnte. Ich glaube, dadurch würde der Willkür, dem Despotismus neue Kraft und neue Macht verliehen werden. Zudem will ich mich bloß noch auf die Andeutungen jener Vorredner beziehen, welche bei dem vorigen Paragraphe dargethan haben, daß das Wort »Gefahr" ein allzu vager Begriff ist, daß man zur Beurtheilung desselben Normen angeben müßte, nach welchen zu entschei- den wäre, ob trotz der gesetzlichen Handlung oder Unterlassung sie dennoch als staatsgefährlich noch gelten könnte. Es gibt demnach das Wort staats-gefäyrlich zu willkürlicher Auslegung Veranlassung: denken wir uns, was die Erecutivgewalt Alles unter dem Worte staatsgefährlich begreifen kann, und auch einen Berein, etwa um eine na-tionclle Bekanntschaft zu machen, um die Interessen einer Nationalitat zu berathen und darüber Beschlüsse zu fassen, wird man als staatsgefähr-lich ansehen, und vielleicht die Stadt, die einen solchen Verein in sich schließt, in Belagerungszustand erklären. Die Pfingstereignisse in Prag beweisen es hinlänglich. Meine Herren, was hat Friedrich II., was hat Joseph II. gethan. Joseph II. hat unter dem Vorwande, daß es religiöse, von ihm jedoch nicht tolerirte Gesellschaften in seinem Staate gebe, ganze Dorfschaften gezwungen, in das Eril nach dem Banate zu wandern. Friedrich II. hat in einem Prozesse das ganze Kammergericht auf die Festung wandern lassen, weil es einen Müller gegen den königl. Nachbar in Schutz nahm, unter dem Vorwande : das Kammergericht habe staatsgefährlich gehandelt. Ich glaube, daß wir in jeder Beziehung Gesetze haben werden, welche der Vernunft und ihren Prinzipien angemessen sind, und daß jede Handlung nur eine entweder mit diesem Gesetze übereinstimmende seyn kann, oder eine den Gesetzen zuwiderlaufende, und daß, wenn eine dergleichen Handlung ausgeübt wird, man sie auch einzig und allein darnach zu beurtheilen haben wird, ob sie gesetzwidrig und sonach staatsgefährlich seyn wird oder nicht. Eine Handlung, vollkommen mit dem Gesetze übereinstimmend, kann nicht mehr gefährlich seyn, und über einen Staatsbürger und consequent über die Glieder eines Vereines unter dem Vorwande der Staatsgefährlichkeit seiner Handlung, obwohl er alles gethan hat, was das Gesetz verlangt, dessenungeachtet das Schwert des Damokles hängen lassen, wäre eine verwerfliche Willtürherrschaft, und deßwegen beantrage ich, daß das Wort »staatsgefahrlich" wegzubleiben habe, indem, was die Aerfassungsgesetze betrifft, auch die Fälle des Angriffs auf dieselben bereits in dem Worte gesetzwidrig enthalten sind. Ich empfehle daher der hohen Reichßversamm-lung meinen Antrag, und bitte in dieser Beziehung in Ihrer Weisheit um seine Unterstützung. Sollte er aber fallen, dann werde ich mich dem Beschlusse der Majorität fügen, fügen mit der Beruhigung, daß ich aufmerksam gemacht habe darauf, daß in dem Worte »rechts-oder gesetzwidrig" bereits das Wort »staatsgefährlich" enthalten ist. Präs. Der Abg. Rosnval hat das Wort. Abg. Rosy pal. Meine Herren, der vorliegende Paragraph berührt eine der Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung. Ich werde diese meine Behauptung so kurz wie möglich begründen. Der Mensch unterscheidet sich von den unvernünftigen Wesen durch einen einzigen Charakter, durch den Charakter der Spontaneität (Heiterkeit), ohne diesen würde er nur seinem Instincte folgen; der Mensch ist dem Wesen nach fortschreitend und eine der Bedingungen des Fortschreitens ist der Geist der Association. Wer hat den Handelscredit gegründet, wer hat unsere großartigen Eisenbahnen angeregt? Der Associationsgeist. Der Association verdanken wir überhaupt alle unsere Freiheiten, die wir theils besitzen, und die uns theils in Aussicht stehen: die freie Gemeinde, das Mu-nicipalrecht und die Nationalgarde. DK Association verdanken wir alle unsere Industrien, die in den Corporationen der Künste und Gewerbe ihren Ursprrng haben; der freien Vereinigung verdanken wir überhaupt Alles, was es Moralisches und Menschliches in den Volks-classcn gibt, jene Bruderschaften,-welche Kranke Pflegen, Arme unterstützen, und den Arbeitern durch Beschäftigung zu leben geben; ja, das Recht der Association ist eben so heilig, wle das des Denkens, es ist eben so innig, even so unangreifbar; es ist jene edle und rührende Sympathie, welche es st jene Instinct der Ehre, der gle.chze tig die G -müther beleuchtet und sie zu emem höheren Ziele treibt. Man hatdenEinsiuß vonAssociattonenmpo- 2IQ litischen Dingen sehr übertrieben. Allerdings dienen sie dazu, einige Reputationen zu steigern, und einige Männer berühmt zu machen, aber sie stürzen die Regierungen nicht. Wir verdanken einer sehr bekannten Gesellschaft Minister, welche diese Bänke zierten, und von denen Einzelne auch noch da sitzen. Wir verdanken einer andern Gesellschaft, dem National-Ausschusse meiner Heimat, Männer, die wir mit Stolz als die Zierden in unserem parlamentarischen Wirken hinstellen, darin haben doch gewiß diese Gesellschaften dem Lande ausgezeichnete Dienste geleistet, und doch wurden beide Gesellschaften im Verlaufe der Zeit geschlossen. Allein da wird man Ihnen vielleicht sagen: die Regierung hat deßhalb diese Vereine geschloffen, weil sie als die Feinde der Regierung zu ihrem Untergange conspirirten. Dieß, meine Herren, mögen aber dieselben Beweggründe seyn, warum das Ministerium in seinem Programme das Affociationsrecht zu regeln gedenkt, es wird wohl auch nur gegen die Feinde der Regierung gerichtet seyn. Allerdings muß sich eine Regierung vertheidigen; allein, geht das Vertheidigungsrecht so weit, daß man den Bürgern das Recht, sich zu berathen, entziehen muß? Will man, weil man die Waffen mißbrauchen kann, so weit gehen, die Bürger zu entwaffnen? Weil man die Journale mißbrauchen kann, will man sie unterdrücken ? Ja, meine Herren! die Bahn der Auönahmsgesetze wird immer schmäler bis zu dem Abgrunde, der ihr Ende ist. (Bravo.) Die Furcht hat die Regierung in diese Bahn getrieben, der Furcht hat sie einen Theil unserer Freiheit geopfert, im Namen der Furcht, meine Herren, verlangt man von Ihnen einen Theil unserer so theuer erworbenen Freiheit. Sehen wir uns um in den Gauen unseres Vaterlandes, alle die herrlich emporblühenden Vereine zur Belebung des Gemeinsinnes sind aufgelöst, alle National-Ausschüsse, vom Wiener und Präger angefangen bis zur >-il«l.l naroclavvn, sind geschloffen; nur noch in mciner Heimat blüht die »Hlnvvan«^ lipk" in nie gekannter Kraft und Fülle, Wurzel fassend in dem glühend patriotischen Herzen uieiner Landsleute; und schon, schon verlautet es, daß auch an diesen Freiheitsbaum die Art gelegt, daß auch er gefällt werden solle. Werden, meine Herren, dic Minister das Resultat erlangen, das sie von ihr'.'n Handlungen erwarten? Werden sie sich dadurch ihrer muth maß lichen Feinde entledigen? Nein! — ein Schlag auf das Associationsrecht reicht weiter, als sie denken, er trifft alle Bürger, welche das Bedürfniß fühlen, ihr Herz gegen Freunde von seinen bittersten Empfindungen zu erleichtern, und sich trotz aller Regierungen gegenseitigen Beistand zu leisten; denn die Regierungen gehen vorüber, aber das Volk bleibt ewig! (Lebhafter Beifall.) Abg. Rieger. Ich trage auf den Schluß der Sitzung an. P r a s.Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht unterstützt.) Abg. Borro sch. Ich beantrage den Schluß der Debatte. Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Diejenigen, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Debatte ist geschloffen. Gegen den Antrag ist Niemand mehr eingeschrieben. Für den Antrag die Herren Abg. Brestel, Purtscher, Schuselka, Dylewski, Stamm, Umlauft, Zimmer, Lasser, Neuwall. Wollen die Herren einen Generalredner wählen. (Alle diese Henen Abgeordneten, mit Ausnahme des Ubg. Neuwall, verzichten auf's Wort.) Abg. Neuwall. Meine Herren! Ich werde Ihre Aufmerksamkeit nur auf sehr kurze Zeit in Anspruch nehmen. Ich halte dafür, daß wir den Tert des Paragraphs so annehmen, wie er von der Comnussion ausgesprochen worden ist. Es ist immer gesprochen worden von Vereinen, welche die Freiheit schützen und bewahren sollen. Ich aber frage, wenn wir eine Constitution haben, wie wir sie wünschen, wie wir sie zu erlangen hoffen, ist dann diese Aufgabe der Vereine eine so nothwendige, und müssen wir nicht vielmehr jene Vereine fürchten, welche die theuer erlangte und mühsam errungene Freiheit zu untergraben versuchen werden? Es ist überhaupt, glaube ich, eine Einseitigkeit, sich bei diesem Paragraphs nur auf ^den Standpunkt der politischen Vereine zu stellen; meine Herren, bei einer tüchtigen Constitution werden wir wenige politische Vereine sehen, aber umsomchr wollen wir hoffen, daß industrielle Vereine in's Leben treten werden, daß wir in materiellen Unternehmungen die Association in ihrem vollen und ausgedehnten Umfange hervorrufen werden. Diese Vereine sind aber solcher Art, daß durch sie Rechte erworben, und Pflichten den Mitgliedern auferlegt werden. Meine Herren, das ist nicht eine Sache, über welche man so leichtsinnig hinausgehen sollte, sondern eine Sache, wozu die Regelung von Seite des Gesetzes unerläßlich nothwendig ist. Meine Herren, es ist Ihnen allen noch im guten Gedächtnisse, welche unseligen, welche drohenden Folgen der Swobo-da'schc Actienverein in Wien hervorgerufen hat, eben so der Schuldcntilgungsverein. Meine Herren, die Theilnehmer sind durch ein glänzendes Aushangschild dahin bethört worden, ihre mühsam erworbenen Sparpfennige einem, auf gar keiner materiellen, ja nicht einmal moralischen Sicherheit beruhenden Vereine hinzuopfern, ohne für ihre Hoffnung, daß dieses Opfer auch fruchtbringend werde, auch nur den mindesten Anhaltö-punkt zu finden; sie sind förmlich betrogen worden, und gegen einen Betrug, wenn er erwiesen ist, wenn das Factum eines Betruges vorliegt, kann das Gericht allerdings einschreiten. Wo aber kein Vereinsfond da ist, woher soll da für die betrogenen Opfer ein Ersatz kommen? Es ist freilich behauptet worden von dieser Stelle aus, daß es kein Verbrechen gebe, welches nicht durch Schadenersatz getilgt und gesühnt werden könnte; wenn hier bei solchen Vereinen das Verbrechen des Betruges unterläuft, und man Niemanden mit Erfolg zum Ersatzc verhalten kann, wo soll dann der Ersatz herkommen? Uebrigens, was die angeregte Jury rücksichtlich der Vereinszwecke und der Statthaftigkeit eines administrativen Verbotes betrifft, so muß ich über das, was hier in dieser Beziehung gesprochen wurde, bemerken, daß eine Jury nur dann entscheiden könnte, wenn ein Factum vorliegt; daß es aber allerdings Vereine geben kann und wird, wo solche Thatsachen nur vorbereitet werden, über welche noch nicht zur Ausführung gediehene Vorbereitung keine Jury entscheiden kann. Ich will, meine Herren, nur um beispiclweise Il)ncn die Sache anschaulich zu machen, darauf hinweisen: wenn sich z. B. ein Verein bilden würde, ein großartiger Verein zur Durchführung des Schmuggels im ganzen Umfange der österreichischen Gränze. So lange der Schmuggel nicht in's Leben getreten ist, kann das Gericht nicht darüber aburtheilen, es kann darüber nicht absprechen, so lange dem Gerichte nicht Beweist des Vollzuges vorliegen. Die Anstalten können aber doch so seyn, daß, wcnn die Absicht einer gleichzeitigen Schmuggelei auch nur einmal gelingt, Hunderte von Fabriken zu Grunde gehen, und Tausende von fleißigen Händen erwerbslos gemacht werden. Es ist von einer andern Seite her behauptet worden, daß das Wort »staatsgefährlich" hier wegzulassen sey. Wenn wir dieses zugeben, meine Herren, und es würde sich ein Verein in großem Umfange bilden, der seinen Mitgliedern ein Cölibat auflegte, ein Cölibat im strengsten Sinne des Wortes (Heiterkeit), so frage ich Sie, meine Herren, gibt es cm Recht, welches von volljährigen und unverheirathcten Personen durch ihren Eintritt in solch' einen Verein verletzt wird? und wenn ein solcher Verein dann zunimmt, ist er nicht insofern staatsgefährlich, als er auf die Population nachtheillg einwirkt? (Große Heiterkett.) Meine Herren! Ein Minoritäts-Botum zum §. 15 der Grundrechte will die Orden der Jesuiten und Li-gurianer für immer von Oesterreich ausschließen. Ich will mich in das Meritorische der Sache nicht einlassen; aber meine Herren, wenn Sie auf Grund dieses Associationsrechtes Vereine stiften lassen und religiöse Orden, welche doch jedenfalls als Associationen anzusehen sind, als Gesellschaft, nicht als Individuen, erweislich noch keine That vollbracht haben, die rechtswidrig wäre, wenn Sie daher ein versuchtes oder vollzogenes Verbrechen oder Vergehen nicht nachweisen können , welches Gesetz könnte dann die Gründung solcher religiösen Vereine oder Klöster verbieten, insolange sie nicht rechtswidrig sind? Die Staatsgefährlichkeit ist in weiter Ferne, und . über Künftiges kann und darf kein Gericht entscheiden, nur über Bergangenes steht ihm ein Ausspruch zu. (Bravo.) Das Wort »staatsgefährlich" ist hier so hart angefochten worden, und es ist doch die einzige Kautcl, um das Vereinsrecht und zugleich auch die Freiheit aller Staatsbürger, die Sittlichkeit, die Moralität zu sichern. Wollen Sie »staatsgefährlich" wegstreichen, und belassen Sie »rechtswidrig allein, da können Sie einen Verein, der sich zur Abhaltung von Bällen im paradiesischen Costume bildet, auch nicht untersagen, denn cs gibt kein rechtswidriges Costume, als das unbefugte Tragen von Amtsabzeichen. Ich halte demnach die Beibehaltung des Wortes »staatsgefährlich" für unerläßlich, und bitte nochmals die hohe Versammlung, den K. 12 unverändert in seiner Fassung beibehalten zu wollen. Präs. Wogender Herr Berichterstatter das letzte Wort nehmen? Abg.Hein. Das Recht der freien Association zu bestreiken, hieße den Staat selbst in Frage stellen, denn am Ende ist ja dcr Staat selber eine Association, und zwar die allergrößte; aber eben, weil der Staat die allergrößte und wichtigste Association ist, müssen die übrigen Associationen im Staate sich dem Staatszweckc unterordnen. Es ist also in diesem Paragraphe ganz richtig gesagt, daß Vereine nur insofcrne bestehen können, als ihre Zwecke und Mittel weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. Es haben mehrere der Herren Redner die Worte »rechtswidrig" und »staatsgefährlich" angegriffen und gemeint, alles Staatsgefährliche sey rechtswidrig es sey daher das Wort »staatsgefährlich" auszulassl'n. Die Irrigkeit dieser Ansicht hat der Herr Redner vor mir in einigen Beispielen gezeigt. Wenn alles Staatsgcfährliche rechtswidrig ist, wie der eine Herr Redner gesagt hat, so ist noch vielmehr umgerehrt alles Rechtswidrige staatsgefährlich, weil Rechtsordnung Staatszweck ist. Rechtswidrig ist auch eigentlich nur das schon Gesetzte, die That, die Anwendung von Mitteln, während das in der Idee sich Vorgesetzte, das noch Schwebende staatsgefährlich seyn kann, ohne schon rcchtswi-rig zu seyn. Dieser Paragraph ist übrigens vom Constitutions-Ausschüsse mit sehr gutem Vorbedacht so stylisirt worden. Es soll dem Staat dadurch das Mittel geboten werden, die Associa-ionen, welche durch ihren Zweck oder durch ihre Mittel wirklich als staatügefä'hrlich erscheinen, zu unterdrücken oder zu beseitigen, und überhaupt das Aufsichtsrccht des Staates auch hier auszuüben. Namentlich ist dieß bei den kirchlichen und geistlichen Associationen von großer Wichtigkeit für den Staat, und, meine Herren, Sie werden die Wichtigkeit der Stylisirung dieses Paragra-phes erst recht lebendig fühlen, wenn Sie zur Berathung der folgenden Paragraphe kommen. Man yat dem Paragraphe den Vorwurf gemacht, er sey aus dem alten Polizeistaate herübergekommen. Ich mache den Herrn Redner, der sich dieses Ausdruckes bediente, aufmerksam, daß dieser Paragraph in der Verfassung eincs Staates steht, welcher wirklich nicht unter die Polizeistaa-ren gehört, nämlich in der schweizerischen Verfassung. Wenn dem Staate das oberste Aufsichtsrecht nicht zustehen und hier nicht gewahrt bleiben sollte, so würde es dahin kommen, daß die Vereine zu einer Macht im Staate heranwachsen würden, welcher gegenüber einer Regierung unmöglich wirtsam seyn oder sich behaupten kann. Es ist zwar sehr über die Aufhebung der Vereine in Oesterreich geklagt worden; ich will auf dieses Kapitel hier nicht eingehen, es gehört zu den näia-«i«, über welche heute abzuurtheilen voreilig wäre; aber insofern die Vereine dem Staatszwecke wirklich gefährlich erscheinen, muß Jeder, dcr einen Staat will, cs anerkennen, daß solche Vereine ! aufzulösen sind, und daß der Regierung die Kraft,, die Macht und das Recht zustehen muß, dieß zu thun. Die Regelung dieses Rechtes soll und darf nach diesem Paragraphc nur durch ein Gesetz geschehen ; es ist damit die nöthige Garantie gegeben, daß es nicht der bloßen Willkür der Regierung preisgegeben sey, Aber auch dieß hat mehreren Herren Rednern nicht genügt, sondern sie haben in ihren Amendcmcnts eine weitere GaranUe ^ des Slaudes, der geleisteten Vergntnngen nnd der ausbezahlten RenmneratiB bei Brandschäden, dcr jährlichen Umlage und der erwirkten Bauvei besseruugeu ^ k der k. k. pr. inneröst. wechselseitigen Braudschaden-VerjicherunMüstlllt in Gratz, wahrend der ersten zwanzig Jahre ihrer Wirksamkeit. i ! Btnnd der Versicherung Zuerkannte VergsUlgen > ^ ZKZ K^H- Erwirkte Bauverbessernngen i,i^««.i^e« Jahre! Zahl der ! Mnlags- Glossen- Zahl der ^"rag K^KZ ^^I ^cgel. Eist»- versetzte des "l"^ ......----------------- ^ " ^_______^,'»"'tanul,,, !-Z^" H^-Z »n° blech-und Schinde!. Feuer. Lliß. > >«»"l"te W^h. Voischußfondes Theiluehmer «rsichetten Werth Feuers- ««M «bgebra.,«' ^>^„ " ZAK Z ^ Schlupft. "'"""" ""°"°' ^ Z^^_____________ 1829 6,182 12,667 ! 4'109,975 5'902,675 5 24 54 ?,491 !i4 9 54— — — __^__ — 1830 15,514 32,553 ! 10'337,40l) 15W9,600 29 142 215 ^4,280 220 17 177 — 24 53 " ! ^ 26 , 1831 20,232 42,544 13'450,450 19^512,950 46 62 93 ^,725 202 13 58 — — 38 3 ! 158 10 1832 26,020 55,3-14 17'130,025 23'52W00 ^ 65 113 165 40,151 593 19 149 - - 99 14 18 12 ^ 1833 29,718 63,260 19^337,050 27^546,925 77 151 210 59,898 626 17 109 — 25 66 28 37 40 ^ 1834 35,731 76,187 22^519,375 31'73W00 106 201 346 8^ 352 43 149 - 12 186 19 53 20 S 1835 33,252 81,374 23'633,375 34^099,725 96 188 295 ^1,4^ ^ß ^I I95 3 2 6 22 — 38 ß I ' 1836 33,962 82,715 24'019'900 34'623,450 81 105 154 ^,193 42I 9 218 2 — 110 39 51 28 ß ^ 1837 39,363 83,317 24^322,300 34^750,500 80 114 130 '^908 427 9 245 ^ - 111 15 44 52 ^ I 1838 40,596 86,012 25W7'575 36'030,025 112 199 284 ^,075 584 16 143 5 — 84 17 43 22 ß ^ 1839 42,325 89,636 26'627,250 37'558,325 119 216 344 ^,941 543 16 282 - — 167 26 22 17 ^ 1840 43,519 92,034 27545,375 33893,950 112 236 325 ^,136 486 15 245 5 ^ 158 19 24 10 1841 44,546 94,031 28'392,750 39'861,200 ! 113 137 188 65,245 428 12 256 1 ^ 134 2? 27 14 1842 46,403 97,962 29'889,675 41792,925 126 229 324 ^W^W 575 16 238 4 — 121 33 16 18 1843 43,139 ! 101,594 34/370,700 43'869,125 130 181 28? ^,081 490 12 353 2 — 215 ^ 23 28 20 1844 49,944 105,665 33177,750 46141,925 124 169 277 ^,714 429 13 213 6 — 144 30 26 14 1845 50,942 107,764 34'438,975 47944,250 120 147 M ^90 ^ 9 289 2 — 152 32 19 12 1346 53,495 113,224 36'874,925 51'166,050 166 326 M ^^302 762 17 356 2 ^ 172 21 18 9 , 1847 54,961 116,344 38406,475 53'470,800 142 184 281 ^33 318 11 317 ^- — 162 25 21 29 1848 56,433 119,626 40'180,200 55'787,325 183 296 494 ! ^630 552 17 274 3 — 107 24 24 16 2,032 3,420 9,12» ^V ^^ ^ ^^^^ ^^ ^ ^^ ^,^ ^29 407 253,496 47 ^ Von der Direction der k. K. pr. mnerost. wechsels. Krü""schaden.Versicherungs-Anstalt. D M Gratz am 2. März 1849. M Htz,^ I. C. Kces, ' Vr. Huttmb^ Dr. Hmmch Pmssutti, Ioh. Carl Qmdri, ßH Pl°«. Cassedi rector, p«u. AdimmP' Kanzleiduectoi. Buchhalter. ^FEZTS)