Gesetz- ««d Verordnungsblatt für das öflerrari)t|rf) - Mrische Küfleufnnö, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 185)3. IX. St Stf. 21 u 3gegeben und versendet am 3. Mai 1893. 13. Gesetz vom 26. August 1892, über die A n f f o r st n n g des K a r st e s der q n a r n e r i s ch e n Inseln. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde ich anznordnen, wie folgt: § 1. Der Karst der qnarnerischen Inseln wird in das im Landesgesetze vom 7. Mai 1886 L.-G.-Bl. Nr. 32 d 1887 bezeichnctc Anfforstnngsgebiet einbczogen. § 2- An der auf Grund des genannten Gesetzes bestellten Aufforstilngs.Commission hat auch ein Bertreter der polit. Bezirksbehörde zu Lussinpiccolo, sowie ein von den Vorständen der wi Karstgebiete des polit. Bezirkes Lnssin gelegenen Gemeinden gewählter Vertrauensmann ■Scheil zu nehmen. § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. § 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbau-Minister, der Minister des Innern, der Finanz-Minister und der Justiz-Minister beauftragt. Ischl, den 26. August 1892. Iranz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Schönborn >». p. Steinbach m. p. 14. Verordnung der f. k. küstenländischen Statchalterei vom 16. 'April 1893, Nr. 5852, betreffend die Abänderung der Geschäftsordnung der Karstaufforstnngs-Commission für die M a r k g r a f s ch a f t Istrien. Ueber Ermächtigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 2. September 1892, 9fr. 15270, wird mit Rücksicht auf das Gesetz vom 26. August 1892 (L.-G.-Bl. 9fr. 13 ex 1893), im Einvernehmen mit dein Landesausschnsse von Istrien, verordnet: Art. I. Der § I der mit Statthalterei-Verordnung vorn 4. 9fovernber 1887, 9fr. 15610 sL.-G.-Bl. 9fr. 33), veröffentlichten Geschäftsordnung der KarstanfforstungS-Commission für die Markgrafschaft Istrien, wird hiemit außer Kraft gesetzt und hat in Hinkunft zu lauten, wie folgt: § 1. Die Durchführung der Karstaufforstnug in der Markgrafschaft Istrien wird einer besonderen Aufforstungs-Commission übertragen. Dieselbe besteht aus dem Präsidenten des Landescnltnrrathes oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, aus je einem Vertreter der politischen Bezirksbchöiden tu Cnpodistria, Mitterburg, Volosea und Lussin, dein Landes-Forstinspector oder dessen vorn Statthalter zu bestimmenden Stellvertreter, einem Delegirteu des Landcsansschnsses und ans vier Vertrauensmännern, von denen je einer von den Vorständen der im Karstgebiete der politischen Bezirke Capo* bistrin, Mitterburg und Volosca gelegenen Gemeinden und einer von den Vorständen bei' sätnuttlichen Gemeinden des politischen Bezirkes Lussin zu entsenden ist. Für die gewählten Mitglieder der genannten Coinmission sind Ersatzmänner zu bestimmen, welche für das betreffende Mitglied im Falle seiner Verhinderung einzntreten haben. (§ 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1886.) Alle dem Präsidenten auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1886 (L.-G.-Bl. 9fr. 32 ex 1887) oder der Geschäftsordnung zukommenden Obliegenheiten, werden im Verhinderungsfälle von seinem Stellvertreter besorgt. Der Präsident vertritt die Commission vor den zuständigen Behörden und den Parteien. Art. II. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter Rinaldini -n. p. 15 Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 16. April 1893, Nr. 5852, betreffend die Wahl der von den Vorständen der im K a r st g e b i e t e der politischen Bezirke C a p o d i st r i a, M i t t e r b u r g und V o l o s c a gelegenen Gemeinden nach § 1 d es Landesgesetzes vom 7. Mat 1886 (L.-G.-Bl. Nr. 32 ex 18 8 /), n n d von den Vorständen der säniintlichen, im politische» Bezirke 8 u f s i n gelegenen Gemeinden, nach § 2 des Gesetzes vom 26. A» g ti st 18 92 (L - G. - Bl. 9fr. 13 ex 1 8 9 3), in die K a r st a n f f o r st n n g s -Commission z ti entsendenden Vertrauensmänner n nd deren Ersatz nt änne r. Auf Grund des Gesetzes vom 26. August 1892 (L.-G.-Bl. Nr. 13 ex 1893), wird mit Ermächtigung des hohe» k k. Ackerban-Ministeriums vom 2. September 1892, 9fr. 15270/2262, und im Einvernehmen mit dem Landesausschusse von Istrien die Statthaltcrei-Verordnnng vorn 30. Januar 1890, 9fr. 1279 (L.-G.-Bl. 9fr. 7), außer Kraft gesetzt, und wird an deren Stelle nachstehende Verordnung erlassen: § 1. Als Gemeinden, welche im Sinne des § 1 des obigen Landcsgesetzrs die Vertrauensmänner in die Katstaufforstnngs-Cominission zu entsende» haben, werden folgende bestimmt: 1. Im politischen Bezirke Capodistria: die Ortsgeineinden Dolina, Dečani, Pinguente und Rozzo; 2. Im politischen Bezirke Mitterburg: die Ortsgeineinden Boglinno, Albona und Fianona; 3. Im politischen Bezirke Volosca: die Ortsgeineinden Veprinaz, Lovrana, Castna, Jelmtne, Castelnnovo und Materia. 4. Stimmt ti che Ortsgemeinden des politischen Bezirkes Lnssin. § 2. Die nach politischen Bezirken von den Borständen der im vorhergehenden Paragraphe ansgesührten betreffenden Ortsgemeinden vorziinehmende Wahl des Vertrauensmannes und seines Ersatzmannes wird von der politischen Bezirksbehörde veranlaßt. Die Wahl erfolgt gerichtsbezirksweise am Amtssitze des Bezirksgerichtes und ist der Wahlort am Amtssitze der politischen Bezirksbchördc der Hauptwahlort, an welchem das gesammte Wahlergebniß ermittelt wird. Die betreffenden Gemeinde Vorstände werden von Seite der politischen Bezirksbehörde unter Feststellung des Ortes, des Tages und der Stunde der Wahl einberufen. § 3. Die Wahl geschieht unter der Leitung eines Vertreters der Bezirksbehörde, und von zwei stimmberechtigten, von den Anwesenden ans ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern. Die Wahl des Vertrauensmannes, beziehungsweise des Ersatzmannes erfolgt mittels Stimmzettel und mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. sJioch vollzogener Wahl und tnirchgeführtem Scrntininm an den Wahlorten hat der Vertreter der politischen Bezirksbehörde das Resultat den anwesenden Wählern mit dem Beifügen bekannt zu geben, daß das Gesammtergebniß der zusammengehörigen Abstimmungen am Hauptwahlorte ermittelt werden wird, und hat derselbe zit diesem Zwecke das Resultat unver. züglich dem die Wahl am Hauptwahlorte leitenden politischen Beamten mitzutheilen, welchem die Ermittlung des Gesammtergebnisses der zusammengehörigen Abstimmungen obliegt Das Gesammtergebniß ist schleimigst sowohl in dem Hauptwahlorte, als in den zu-stimmengehörtgeii Wahlorten bekannt z» geben. Wird die absolute Stimmenmehrheit beim ersten Scrntininm nicht erzielt, so hat der zu obiger Amtshandlung berufene Beamte die engere Wahl sowohl im Hauptwahlorte als in den zusammengehörigen Wahlorten nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinde-Wahl-Ordnung einznleiten, und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres Gesammtergebnisses in der obangcgebenen Weise vorzngehen. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom politischen Beamten des Hanptwahlortes zu ziehende Los. Vollmachten sind unzulässig. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich. Wahlberechtigt ist jedes einzelne Mitglied des Gemeinde-Vorstandes. Wählbar sind nur jene Gemeiudeglieder, welche das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung genießen und welche in einer der im § 1 bezeichneten Ortsgemeinden des betreffenden Wahlbezirkes Grundbesitz und ständigen Wohnsitz haben. lieber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, und sobald das Gesammt-ergebniß ermittelt ist, werden sämmtliche Wahlacten von der politischen Bezirksbehörde übernommen. .. , Einwendungen gegen die Wahl sind binnen der Fallfrist von acht Tagen bei der politischen Beznksbehörde einznbringen und von dieser der Statthalterei vorzulegen, welche hierüber cntgiltig entscheidet. Nach rechtskräftig vollzogener Wahl hat die Bezirksbchörde dem Gewählten, falls gegen denselben kein Ausschließungsgrund vorliegt, ein Certificat auszufcrtigen, und von dem Wahlergebnisse den Präsidenten der Karstaufforstungs-Commission in Kenntniß zu setzen. § 5. Die Functionsdaner des gewählten Vertrauensmannes und Ersatzmannes beträgt sechs Jahre. Der Ersatzmann tritt an die Stelle des Vertrauensmannes im Falle einer vorübergehenden Verhinderung. Im Falle des Todes, der Verzichtleistung, des Verlustes der Wählbarkeit in die Commission, oder der dauernden Verhinderung in der Ausübung des Mandates eines Vertrauensmannes oder Ersatzmannes, leitet die Bezirkebehörde die betreffende Neuwahl ein. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter Ririaldirri m. p.