Gesetz-mit Verordnungsblatt für das österreichisch - illirische .KitHenfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiet--. ------------------- Jahrgang 1000. XXIII. Stück. üuSgegrben und versendet am 24. October 1900. 26. Gesetz vom 6. Oetober 1900, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit die Bestimmungen der §§. 2, 5 niib 6 d es Gesetzes vom 15. Oetober 1896, L.-G.-Bl. 9ir. 30, abgeändert, beziehungsweise ergänzt werden. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die Bestimmungen der §§. 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 15. Oetober 1896, L.-G.-Bl. 9kr. 30, haben künftighin zu lauten, wie folgt: §. 2. Die Lehrer der allgemeinen öffentlichen Volksschulen sind in drei Classeu getheilt, nämlich: in die I. Classe mit 1400 Kronen „ „ II. „ „ 1200 „ und „ „ III. „ „ 1000 „ jährlichen Gehaltes. Der Jahresgehalt eines Bürgerschullehrcrs wird mit 1600 Kronen festgesetzt. §. 5. Die mit dem Lehrbesähignnaszengnisse versehenen Lehrer und Unterlehrcr, welche fünf Jahre lang an einer öffentlichen allgemeinen Volksschule der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander ununterbrochen und mit gutem Erfolge gewirkt haben, erhalten ohne Unterschied, ob sie provisorisch oder definitiv angestellt sind, nach Vollendung der ersten fünf Dienstjahre eine Zulage mit 10°/0 ihres Jahresgehaltes und so von fünf zu fünf Jahren bis zur Erlangung der sechsten Zulage (Quinqnennium). Diese Bestimmung gilt auch für die Bürgerschnllehrer. §. G. Dem Leiter einer allgemeinen öffentlichen Volksschule gebührt eine Functionszulage, welche bemessen wird: mit jährlichen 60 Kronen, wenn die Schule auö einer Classe, „ „ 100 „ „ „ „ „ zwei (Staffen, ,, n 150 ,, ,, ,, ,, „ drei ,, „ „ 200 „ „ „ „ „ vier oder mehr Classen besteht. Der Director einer selbstständigen Bürgerschule bezieht eine Functionszulage von 300 Kronen, jener einer mit einer allgemeinen öffentlichen Volksschule verbundenen Bürgerschule eine Functionszulage von 400 Kronen. Artikel II. Die bis zum Tage, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, zuerkannten Dienstzulagen bleiben unverändert, während jene, welche in der Folge fällig werden, nach den gegenwärtigen Bestimmungen zu bemessen sind. Die vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes fällig gewordenen Dienstznlagen sind nach den Bestimmungen des vormals geltenden Gesetzes zu bemessen. Artikel III. Durch dieses Gesetz treten die §§ 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 15. October 1896, L.-G.-Bl. Nr. 30, außer Kraft. Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1901 in Wirksamkeit. Artikel V. Mein Minister für Cultus und Unterricht ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Ra dm er, am 6. October 1900. Franz Joseph m. p. 37. Gesetz vom 6. October 1900, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz-Gradisca, womit in Ausführung der Bestimmungen des §. 57 des Gesetzes vom 6. Mai 1870, L.-G.-Bl. Nr. 30, der Beitrag des Landesfoudes zu den Bezirksschnlfonden bestimmt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Der Landesfond wird alljährlich zu den Bezirksschulfouden mit dem Betrage von 250.000 Kronen beitragen. • §• 2. Dieser Beitrag deS Landesfoudes wird auf die einzelnen Bczirksschulfonde in folgender Weise vertheilt: Mit 30.550 Kronen für die Stadt Görz; mit 83.200 Kronen für den Schulbezirk GradiSca; mit 71.100 Kronen für den Schulbezirk Umgebung Görz; mit 28.800 Kronen für den Schulbezirk Tolmein und mit 36.350 Kronen für den Schulbezirk Sesana. 8- 3. Der so anfgetheilte Landesbeitrag wird an die einzelnen Bczirksschulfonde in gleichen monatlichen Antieipatraten abgeführt. §• 4- Das gegenwärtige Gesetz tritt mit 1. Jänner 1901 in Wirksamkeit. §• 5. Mein Minister für Cnltiis und Unterricht ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Radmer, am 6. October 1900. Franz Joseph m. p.