SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA ■ C8244 , / - ' 'X - > -A Statuten und Geschäftsordnung der Spar-Casse in Laibach. ^^eber ole Bsttö der bisher in Laibach bestandenen provisorischen Spar-Casse-Verwaltung um die definitive Organisiriing derselben hat daö hohe k. t Landes - Gubernium mit Verordnung vom i. März 1822 Zahl 2220 zu entscheiden geruhet. So wie die Laudesstelle schon mit Decret vorn 20. Oct. 1820 Nro. 18149 ihr Wohlgefallen über daö zu ihrer Kenntniß gebrachte Vorhaben des Herrn Bürgermeisters 911 i> der hiesige» Bürger Franz Galle, Caspar Eandutsch, Georg Mulle, Joseph Seuuig und Joseph Wagner wegen Gnindnug.einer Spar- Casse in der Hauptstadt Laibach nach dem Muster der in der Residenzstadt Wien bestehenden ähnlichen Anstalt äußerie, und ihre Zustimmung zur Ausführung dieses Unternehmens ertheilte, eben so nimmt sie keinen Anstand, zu bewilligen, daß der Hauptverein zur definitiven Organisirung der seid dem 4. Nov. 1820 provisorisch bestandenen Sparkasse - Anstalt nach den am 16 Jänner d. I. hieher vorgelegten Statuten, welche so wieder vorgelegte Entwurf der Geschäfts-Ordnung die hieroruge Genehmigung erhalten, in Wirksamkeit trete, und es wird diesem Privatvereine der Schuß deS Guberniums mit dem Bedeuten zugcsichert, daß die neu zu wählenden Curaroren sowohl, als die Glieder der Direktion hieher nahmhaft zu machen, die in der Folge hiebep vorfallenden Veränderungen jedcsinahl anzuzeigen, und von dem Rechnungs-Abschlüsse, dann dem Auszüge der eingelegten Capitalien, welcher jährlich über den Stand und die Verhältnisse der Spar-Casse zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, einige Epemplarien der standks-stelle zu überreichen seyen. Der Inhalt des vorgelegton Ausweises der bisher gestandenen provisorischen Spar - Casse über ihren RechnnngS - Abschluß vom 3r. Dee. 1821 und der Auszug der bey derselben vom 4 Nov 1820 bis inclusive 3t. Dee. 1821 vorgekomnienen Einlagen.dient zur Wissenschaft, auch wird über die in Gemäßheit des §. 10 der Statuten des provisorischen Sparcaffe- Vereines nach dem Eintritt der Wirksamkeit des HanptvereinS von deck Erster» - an den Letzter» zu pflegende '1 "*4lebergabe die Anzeige des Geschehenen erwartet. Die vorgelegten Entwnkfe der Statuten und der Geschäftsordnung n im Anschlüsse mit dem Belnerken zurück, daß der Entwurf der .«»Uten eben so, wie jener der.. Geschäftsordnung von sämmentlichen /. Vereinsmitgliedern zu unterfertigen, und ein gehörig gefertigtes Exemplar von beyden zur Vorlage an die hohe Hofkanzley auf das Schleunigste hieher zu überreichen sey. Laibach am März 1822. Joseph Graf Sweerts-Spork m. p. Gouverneur. v. Kaiser m. p. 3»d ein nun der Verein seine Statuten und das Reglement zur öffentliche» Kenntniß bringt, erlaubt er sich alle Obrigkeiten, Seelsorger, Schullehrer, Hausväter und Dienstherren einzuladeu, mit dem Vereine de» Zweck zu verfolgen, welcher durch die Absicht geheiligt, durch den Ansspruch der hohen Regierung geehrt ist. Kein Alter, kein Geschlecht, kein Stand, keine Nation ist von den Vortheilen ausgeschlossen, welche die Spar-Caffe jedem Einlegenden anbiethet. Denjenigen Menschenfreunden, welche das Institut durch Wort oder That unterstützen wollen, wird der Verein seinen Dank öffentlich zu sagen, sich zur Pflicht machen. Statuten. der Spar Casse in Laibach. Mit Bewilligung des hochlöblichen k k. GnbernimnS zu Laibach ddo. 20. Oct 1820 Zahl i314g ist am höchsten Nahniensfeste Ihrer Majestät der Kaiserin» Königin» Caroline Auguste, nähmlich am 4. Nov. v. I. ein provisorischer Verein zur Errichtung einer Spar-Casse in Laibach gebildet worden. Nachdem die bisherigen Mitglieder den provisorischen Statuten vom i3. Oct. 1820 entsprochen haben, und nachdem sich zu diesem Zwecke eine hinlängliche Anzahl Menschenfreunde vereinigt hat, geruhete daö hohe k. k. Gubernium nunmehr den Verein mit hoher Verordnung vom i. März 1822 Zahl 2220 organisirt zu erklären, und nachfolgende Statuten zu bestätigen: §. r. Die Spar - Caffe hat den Zweck, dem Fabriksarbeiter, dem Handwerker, dem Taglöhner, dem Dienstbothen, dem Landmann, oder sonst einer gewerbfleißigen und sparsamen minder-oder großjährigen Person die Mittel an die Hand zu geben, von ihrem mühsamen Erwerbe von Zeit zu Zeis ein kleines Capital zurückzulegen, um solches in später» Tagen zur Begründung einer bessern Versorgung, zur Aussteuer, zur Aushilfe in Krankheiten, im Alter, oder zur Erreichung irgend eines löblichen Vorhabens zu verwenden. Kein Alter, kein Geschlecht, kein Stand, keine Nation ist von den Vortheilen ausgeschlossen, welche die Spar-Lasse jedem Einlegenden darbiethet. Die Kaffe wird zu dem Ende kleine Capitale, die bey ihr angelegt werden; I sicher verwahren; II. dergestalt zu 4 von Hundert verzinsen, daß die halbjährig angewachsenen und nicht erhobenen Zinsen als neue Einlagen behandelt, und insoweit sie »ach dem 18. zinöfahig sind, wieder verzinset werden. III. die Capitale oder Zinsen jederzeit auf Verlangen zu rückzahlen §. 2. Die Gesellschaft bildet ihren Fond: a) Durch freywillige unwiderrufliche Geschenke: b) durch verzinsliche Einlagen von 25 kr. Conventions-Münze, und darüber, nicht darunter. Heber die freywilligen Gaben oder Geschenke führt die Caffe eigene Vormerkungen, und fertigt den Gebern Danksagnngsschreiben ans. Diese Gaben, welche sogleich fruchtbringend angelegt werden, setzen die Gesellschaft in den Stand, von dem Augenblicke ihrer Entstehung an, auch die geringste Einlage zu verzinsen, und die Verwaltungs-kosten zu bestreiten. Da die eingelegten Beträge von s.5 und 5o kr. vierteljährig, die Beträge von 1 fl. iS kr. monarhlich verzinset werden, wie die §. 18. 19. 20. si. darthun; so bestätigt die Caffe den Empfang verschiedenartig, und zwar: a) Für die Beträge von s5 kr. und darüber bis 1 fl. i5 kr. gibt die Casse nur ein Blatt mit Siegel und Stempel, Rubriken für die Zahl, Nahmen des Erlegers, Tag und Monath des Erlags, Einnahme, Ausgabe, Zinsen, und der Fertigung des Cassiers und eines Vorstehers (DirectorS) versehen. b) lieber die verzinslichen Einlagen von 1 fl. i5 kr. oder darüber erhält der Erleger (Intereffent) von der Caffe ein AuSzngsbuch mit Siegel und Stempel, dem die Rubriken für Zahl, Nahmen des Erlegers, Tag und Monath des Erlags, Einnahme, Ausgabe, Zinsen und die Fertigung des Cassiers und eines DirectorS beygefügr, dann die Statuten, eine Zinsentabelle, und einige Beyspicle über den möglichsten Erfolg eines erlegten kleinen Capitals unter verschiedenen Voraussetzungen beygedruckt sind. H. 3. Die Gesellschaft vermehrt ihren Fond durch sicherste und zweckmässig nützlichste Verwendung ihrer Capitale, »ach Weisung deS Reglement, (Geschäftsordnung) welche den Statuten beygedruckt sind. §• 4* Die vereinigte Gesellschaft entsagt jedem Ansprüche auf Nutzen oder Gewinn, alles, was immer nach Bezahlung der Zinsen, und Verwaltungskosten, und sonstigen nöthigen Auslagen erübrigt werden dürfte, bildet einen Reserve-Fond, und dient zur Vermehrung der Sicherheit sämmtlicher Einlagen. 5. 5. Die Gesellschaft besteht gegenwärtig anö fämmtlichen Mitgliedern des provisorischen Vereins, welche zur Gründung des Instituts mitgewirkt, und Beytrage geleistet, und aus allen jenen, welche sich seitdem an den Verein angeschlossen haben, oder die die Gesellschaft in ihren Verein in der Folge aufnehmen wird. Die Anzahl der Vereinsglieder muß wenigstens Ein und zwanzig betragen, welche einem unter ihnen den Vorsitz einräumen, und einen als Stellvertreter des Vorsitzenden ernennen; dann durch Wahlen die Curatoren und Direktoren aus ihrer Mitte bestimmen. §• b. Die Curatoren bestehen aus drey Mitgliedern des Vereins, und werden wie die Direktoren für die Dauer eines vollen Jahres, nahm-lieh seit i. Jänner bis letzten December gewählt. Sie sind für die gegenseitigen Dienste sowohl, als für ihre eigenen wieder wählbar. §. 7- Die Direktoren bestehen aus fünf Mitgliedern des Vereins, welche gleiche Rechte, gleichen Rang, und gleiche Verbindlichkeiten haben. §- 8. Die Curatoren und Directoren sind die einzigen ausübenden Mitglieder oder Beamte» des Vereins, sie legen demselben über ihre Geschäftsführung ausführliche Rechnung, und sind diesem sowohl, als jedem einzelnen Interessenten (Erleger) der Spar-Lasse nach den Grundsätzen des Gesellschafts - und Bevollmächtigungs-Vertrags für die genaue Beobachtung der Statuten und des Reglements verantwortlich. §. Q. Jedem Mitglieds steht es frey nach einem Jahre gegen vorherge-gangener zwey monathlicher schriftlicher Resignation aus der Gesellschaft zu treten; wogegen d.r sämmtlche Verein besorgt seyn wird, Ersatz für den Austretenden zu finden. §. 10. Der Verein wird in der Regel zwsymahl des Jahres, nähmlich im Monathe Jänner und im Nov. zusammentreten, außer dem versammelt sich der Verein auch jedesmahl, wenn die Curatoren die gemeinschaftliche Berathnng der Vereinsglieder nöthig erachten. (. ii. Bey der Versammlung im Jänner werden die Amtshandlungen der Curatoren und Directoren untersucht, Vorschläge zu Verbesserungen, oder uothwendig^ gewordenen Verfügungen in Vortrag gebracht, berathen und beschlossen. Im Monathe Nov. wird die Wahl der Curatoren und Directoren für bas künftige Jahr vorgenommcn. §• 12. Der Verein wird im Monathe Jäner jeden Jahres eine Nachweisung bekannt machen, wie viel die Summe beträgt, welche für Rechnung jeder Ninner der Interessenten (Erleger) am 3i. Dec des verflossenen Jahres vorhanden war. In dieser Nachweisung werden aber nur die Numeru und nicht die Nahmen der Interessenten, selbst wenn diese in den Büchern verzeichnet stünden, angezeigt werden. In biefe öffentliche Bekanntmachung wird zugleich da» Nahmens-Verzeichniß aller Vereinsglieder/ und alles/ was sonst im vergangenen Jahre vorgefallen ist, und die Verhältnisse der Spar-Casse betrifft, ausgenommen werden. Jeder Interessent erhält diese Nachweisnng auf Verlangen unentgeltlich, und hat, wenn er in dieser beym Vergleiche mit seinem Buche eine Verschiedenheit bemerkt, den Cnratoren die Anzeige zu machen. §. i3. Die Direktion führt die Firma: bie Spar-Casse in Laibach, und mit ihr das Wappen der Stadt im Wiegel, dann daö der Dompfarr im Stempel. §. 14. Der Verein haftet im Allgemeinen für die Beobachtung der Statuten, die Cnratoren und Direktoren hingegen demselben in Solidum für ihre Amtshandlungen ohne Ausnahme, bis sie nach ihrem Austritte die Erledigungen erhalten. Bey Todesfällen der Cnratoren und Direktoren während ihrer Amtshandlung sind die Erben derselben von jeder Verantwortung oder Rechnungslegung entbunden, indem die solidarische Haftung auf die lebenden Mitglieder übergehet, und die Geschäfts-Ordnung ohnehin die Verantwortlichkeit jedes arbeitenden Mitgliedes erleichtert. §. i5. Dienstleistungen der Cnratoren und Dircctoren sind unentgeltlich. §. 16. Für die ununterbrochenen oder laufenden Geschäfte der Spar Caffe bestellt die Direktion nach Maßgabe deö Reglements, die unumgänglich nöthigen Beamten, und bewilligt ihnen einen Gehalt. §• 17- Die Spar-Casse führt ihre Bücher und Rechnungen in Gulden und Kreuzern nach dem zwanzig Gulden Fuße der Convention, sie empfängt und zahlt bloß in dieser Valuta. §. 18. Die Spar - Caffe verzinset in der Regel die Einlagen von fünf und siebenzig Kreuzern, oder einen Gulden und fünfzehn Kreuzern Conv. Münze nur für ganze Monathe, so, daß jenes, was im Laufe des Monaths eingelegt wird, nur vom 1. des, folgenden Monaths an mit vier von Hundert verzinset wird, und bey Zurücknahme deS Ca-pitalS die Zinsen nicht bis zum Tage des Empfanges, wenn man sie während deS Monaths zurückfodert, sondern nur bis Ende des letzt verflossenen Monathes berechnet werden. § 19 Die Caffe verzinset weiter nur jene Beträge, die sich mit der Summe von fünf und siebenzig Kreuzern, oder einem Gulden und fünfzehn Kreuzer auflvsen lasse» : wie die angebogenen Tabellen zeigen. Wer also z. B am 21. May 16 fl. 4.0 kr. erlegt, erhält am letzten Jnny nur die Zinsen vom 1 bis letzten Juny von >6 fl. i5kr. §. 20. Die ursprünglichen Einlagen von fünf und zwanzig, und fünfzig Kreuzer Conv M. verzinset die Cape wohl auch mit vier von Hundert, jedoch nur für ganze Vierteljahre, oder drey Monathe nach dev uähmlichen Verhältnißen , wie im §. 18. erwähnt wurde, und nur dis sie durch fortgesetzte Einlagen oder Zinsenvermehrung, und Zuschlag auf einen Gulden fünfzehn Kreuzer angewachsen sind, sund dein Besitzer des Blattes statt dessen ein Buch ausgefertigt.werden muß. §. 21. Auch von diesen Einlagen vergütet die Lasse die Zinsen nur für runde Beträge von fünf und zwanzig, und fünfzig Kreuzern, und nur für Beträge, die sich mit ?.5 und 5o kr. auflösen lassen. §. 22. Den Interessenten , welche zur Vergrößerung ihres Capitals die ihnen gebührenden Zinsen in den halbjährigen Terminen vom 7. bis ai Jänner und vom 7. bis 21. July nicht erheben, werden diese Zinsen als neue Einlagen zum Capitsle geschlagen, und sonach von diesem vergrößerten Capitale nach den §§. 18. 19. 20. et 21. wieder Zinsen berechnet. §. 23. Die Casse zahlt ohne Rücksicht auf den Nahmen des ErlegerS, welcher daher denselben nach Willkühr augeben kann, an deni Inhaber des Buches, den sie so lange für den rechtmäßige» Eigenthümer ansieht, als daö Gegentheil nicht rechtsbeständig erweisen, und ihr nicht förmlich angezeigt ist; weswegen jeder Besitzer eines solchen Buches zur sorgsamen Verwahrung desselben angewiesen wird. Bedingt sich der Erleger ausdrücklich, daß nur an ihn gezahlt werden darf, so ist diese Bedingung sowohl bey den Büchern der Casse, als auf dem Auszugsbuche des Erlegers (Interessenten) von ihm eigenhändig oder rechtsbcständig anzumerken; und wird sonach die Zahlung nur unter den gesetzlichen Vorsichten an den Inhaber geleistet. §• 24. Die Spar-Caste nimmt keine mindern Beträge, als fünf und zwanzig Kreuzer in Conv Münze §. 2 dagegen auch keine höher» Summen als ein Hundert Gulden Conv Münze an , sie behält sich überdieß mich noch vor, jedem sonstigen Erläge die Annahme zn verweigern, und den geschehenen theilweise oder ganz hinauszuzahlen. §. 25. Jedem Erleger (Interessenten) steht es frey, zu jederzeit fein erlegtes Capital, und die ihm gebührenden Zinsen, ganz oder theilweise bey'der Spar- Casse zn erheben. Theilweise Rückzahlungen werden in den Büchern der Spar-Casse, und dem Buche des Interessenten abgeschrieben. Wird das ganze eingelegte Capital rückbezahlt, so muß der Inhaber dieses Buches solches an die Spar-Casse zurückstellen, und daß es durch ihn geschehen sey, mit Bezeichnung des Tages, Monath-s und Jahres eigenhändig oder rechtsbeständig in dem zurück znstellen-den Buche anmerken. §. 26. Alle Geschenke oder Gaben der Wohlthäter, alle Geldeinlagen bis zu ihrer fruchtbringenden Anlegung, alle dem Institute gehörigen Papiere, Schuldscheine und übrigen Documente werden unter dreyfacher Sperre, nähmlich eines Curators, eines Direktors und des Cassiers in der Hauptcassc verwahret. Der Cassier, und der die zeitweise Aufsicht habende Dircctor werden in einer besonder» unter doppelter Sperre bestehenden Casse nur so viel in ihrer Verwahrung behalten, als nach den gemachten Erfahrungen zu den täglichen Ausgaben erforderlich ist. §• 27. Bey allfälliger Auflösung der Spar-Caste wird nach Befriedigung aller Partheyen in Hinsicht ihrer Capitalien und Interessen das gesammte übrig gebliebene reine Eigenthum des Vereins nach Stimmenmehrheit zu irgend einem allgemeinen zweckdienlichen Gegenstände verwendet. Geschäfts - Ordnung. Die Geschäfts-Ordnung setzt die Grundsätze fest, nach welchen in Uebereinsiimmung mit den Statute» alle Geschäfte der Spar-Casse durch den Verein, durch das Curatorium, und durch die Di-rection besorgt werden müssen. §. i. Der Verein ertheilt in seinen Versammlungen die Vorschriften, die Direction vollzieht diese selbst oder durch ihre Beamten, das Curatorium, wacht über die Erfüllung der Statuten und der Geschäfts-Ordnung §• 2. Nachdem sich samnitliche Mitglieder zur Erbittung eines Protec-tors vereiniget haben, schreiten sie zur Wahl eines Obervorstehers des Vereins, und eines Stellvertreters desselben für die Dauer eines Jahres durch • Stimmenmehrheit. §• 3 Unter dem Vorsitze deö Obervorstehers oder seines Stellvertreters schreitet so fort der Verein zur Wahl der Curatoren und Direc-toren, eben auch durch Mehrheit der Stimmen. §. 4- Bey jeder Wahl, so wie bey jeder gewöhnlichen oder außerordentlichen Sitzung deS Vereins ist die Zahl von 2/3 der fämmtlichen Mitglieder erforderlich, jedoch kann die Stelle der persönlich auszugebenden Wahlstimmen auch eine schriftliche vertreten. §• 5. Jedes in den Verein aufgenommene Mitglied hat gleiche Pflichten und Rechte; nach dem Obervorsteher stehen die Curatoren, nach diesen die Directoren im Range; diese sowohl als alle übrigen Mitglieder erscheinen in den Ausweisen nach der Buchstabenordnung ihrer Nahmen. §. 6. Sollte die Menge der Vereinsglieder zur doppelten Zahl, der im §. 5 der Statuten bestimmten erwachsen, so bildet sich aus denselben durch die Wahl ein Ausschuß von 6 bis 12 Mitgliedern, welche den außerordentlichen Sitzungen beywohnen. Den Tag der ordentlichen sowohl, als der außerordentlichen Versammlungen bestimmt der Obervorsteher über Anhörung der Curatoren, die sich diesfalls mit den Directoren zu besprechen haben. Der Kanzley-Direktor erläßt das Einladungsschreiben, welches jedem Mitglieds zugesendet wird. § 8. Die 3 Curatoren besorgen gemeinschaftlich die Aufsicht über alle Zweige der Verwaltung des Geschäftes, sie durchsehen alle Monathe einmahl die Casse sowohl, als die Bücher der Direktion, und treffen über alles, was den Statuten nicht entsprechen sollte, oder einer Verbesserung fähig wäre, zweckmässige Veranlassungen. H. g Von den 5 Direktoren besorgen 4 wechselweise, jeder zu 3 Monathe die Erhebung der Einlagen, die Führung der Bücher, in so weit solche nicht einem beständigen Beamten zugewirsen sind, die Verwahrung der Dokumente, und überhaupt jede Amtshandlung, die sich zunächst auf die Verwaltung der Casse bezieht. §. 10. Der fünfte Direktor beschäftiget sich mit dem GestionS - Protokolle, der Verfassung aller Ausweise, die zur Publizität gebracht werden sollen, mit der Redaktion der Protokolle, der Correspondenz, und überhaupt mit allen Gegenständen, die auf eine Kanzley-Direktion Bezug nehmen. §. ii. Der Cassier führt das Geldjournal und das Jnteressenten--Haupt-biich, hat die dritte Mirsperre zur Hauptcasse mit einem der Curatoren, und der Direktoren, dann die Zweyte der Handcasse mit dem zeitweisen Casse-Direktor, und stgnirt mit dem Direktor die den Partheyen auszufolgenden Blätter oder Bücher als Auszüge aus dem Interessenten - Hauptbuche. §. 12. Die Besoldung des CassierS, und der noch sonst nöthig gewordenen Beamten oder Diener, so wie die Instruction für dieselben, werden von dem versammelten Vereine beschlossen §. i3. Alle Einlagen der Beförderer und Wohlthäter, welche die Spar - Casse in der Folge durch Geschenke unverzinsliche Darlehen, yder welch' immer eine Art bereichern, werden in den Büchern der Spar - Casse nahmentlich ausgeführt, und auf Verlangen werden den Erlegern Auszüge darüber hinausgegeben. Im Archiv wird ein eigenes Ehrenbuch geführt, in welchem diese Wohlthäter, und auch alle jene Menschenfreunde eingetragen werden sollen, welche nach dem Erkenntnisse des Vereins unter die Zahl der Ehrenmitglieder ausgenommen werden dürften. Die Spar-Casse verwendet alle ihr anvertraucen Gelder auf Darlehen gegen pupillarmässige Hypothek, und die dießfalls gesetzlich bedungenen Zinsen in möglichst kleinen Beträgen mit besonderer Rücksicht auf die Gemeinde Laibach. Die Direktoren und Curatoren richten sich dabey ganz nach den ihnen vorgezeichneteu, durch den Verein beschlossenen Instructionen. Die Spar Caffe nimmt auch gemünztes kurömässiges Gold in Verwahrung, und erfolgt dafür den gleichen Betrag im Silber gegen Entrichtung jährlich 5 procentigen Zinseis in antecipaten mo-nathlichen oder halbjährigen Raten. Die Spar-Caffe kann endlich, wenn die Errichtung eines Versatzamtes hier zu Stande kömmt, nach Gutachten der Curatoren, und Direktoren, Kapitalien in diesen sichern Fond hinterlegen, und somit die Wohlthat vereinigen, damit der Sparsame die Früchte seines Fleißes sicher genieße, und der Bedürftige vor de» geheimen Ränken des Wuchers verwahret werde. Laibach am 16. Jänner 1822. V e r z e i ch n i ß, der Stifter, Beförderer und Mitglieder des Vereins. Protektor des Spar -Casse-Vereins und Instituts. Se. Excellenz Herr Joseph Camillo Freyherr v. S ch »1 i d b 11 r g, Erb schenk von Trier, k. k. wirklicher geheimer Rath, Landstand des Königreichs Böhmen, und der Herzogthümer Kärnthe» und Krain, Gouverneur im Königreiche Jllyrien rc. k. Vereins-und Administrations-Glieder- ( Nach alphabetischer Ordnung.) Herr Albrecht Andreas, k. k. Domherr, Consistorialrath, Dom-pfarrer, Bezirks-Dechant, und Schul-Distrikts-Aufseher. — Burger Lukas, k. k. Domherr, und Dircctor des Priester- haufes, Doc. der Theologie rc. Ober-Vorsteher im Jahre i8a5. — C a n dutsch Kaspar, Handelsmann und Hausbesitzer. *— D a g a rln Jos. Weltpriester, Profeffor der Moral-Theologie an der theologischen, und der Religions-Wiffenschaft an der philosophischen Fakultät. — Desch mann Michael, Handelsmann und Hausbesitzer. Se. Epccllenz Herr Joseph Freyherr v. E r b e r g , k. k. wirkl geheimer Rath, Kämmerer, Großkreutz des königl. ungarischen St. Stephans-Ordens, Ritter des österreichisch, kaiserl. Leopold-Ordens. Ehrenmitglied. Herr Frörenteich Leopold, Handelsmann und Hausbesitzer. — Galle Franz, Handelsmann und Hausbesitzer. — Gradischeg Faustus, gewesener Prior der Bannh. Brüder. B Se. Fürstliche Gnaden der Hochwürdigste Herr Augustin Gruber, Fürst--Erzbischof von Salzburg, des heil, avost. Stuhles zu Rom geborner Legat, Primas von Deutschland, Sr. k. k. apostol. Majestät wirklicher geheimer Rath, Doctor der Theologie re. Ehrenmitglied. Herr Hohn Heinrich Adam, Papierhändler und Hausbesitzer- — Hrad eczky Johann Nep., Bürgermeister und ständischer Verordneter. — Jerin Urban, k. k. Domherr, Consistorialrath, Profeßor des Bibelstudiums neuen Bundes, und Volksschulen-Oberaufseher. Obervorsteher in den Jahren i8a3 und 1824. — Kogl Bernhard, Doctor der Medicin, pens k. k. Gubernialrath und Proromedikus. — L u f m a n n Joseph, Handelsmann. — Mayer Georg, des kaiserl. Domstiftes zu Laibach infulirter Domprobst, k. f. wirklicher Gubernialrath und Referent in geistlichen, und Schulangelegenheiten — Mayr Joseph, Apotheker und Hausbesitzer. — M ulle Georg, Hausbesitzer — Oblak Johann J. U. Doctor, Hof-und Gerichts Advocat, und Hausbesitzer. — Pagliarucci Sigmund edler v. Kieselstein, Gutsinhaber. — P a uli tsch Johann Barth., Handelsmann. — P 0 chlin Chrisostomus , Stadtpfarrer. — Ra i n isch Michael, Handelsmann und Realitätenbesitzer. DaS löbliche Officiers-Corpö des k. k. Infanterie-Regiments vacant Prinz Reuß - Plauen. Herr Ros mann Johann J U. Doctor, k. k.-Landrath. — Sen 11 i g Jos., Gutsbesitzer. — Ulepitsch Carl, k. k. Cameral -Verwalter, und Bezirkskom- missär der Umgebungen Laibachs — V eßel Joh. Nep. k. k wirkt. Gubernialrath it. Kreishauptmann. — Wagner Jos Friedrich Apotheker und Hausbesitzer. — Webers Florian, Fürstlich. Auerspergischer Rath. Se bischöfliche Gnaden der Hochwürdigste Herr Anton Aloys Wolf, Bischof von Laibach , k. k. Gubernialrath. E h r c n m i t g l i e d. Herr Wurzbach Map. J. U. Doctor, Hof - und Gerichts - Advocat und Hausbesitzer. — Senker Jacob, k k. pensionirter Cameral - Verwalter und Bezirks - Kommissär. — Z e sch ka Franz, Glashändler und Hausbesitzer. — v. Ziegler Peter Ritter, k k. wirklicher Gubernialrath. — 3 11 nt p e Wilhelm, Weltpriester. Nach dem Wahl,Protokolle für das Jahr 1826. Ober * Vorsteher. Herr.V e ß e l Joh. Nep. f. k. Kreishauptmann re. Stellvertreter des Ober-Vorstehers. Herr Chrisostomuö P 0 ch l i n. Curatoren. Herr C a n d u t s ch Caspar — Sen n t g Joseph. — Wurzba ch Max. Doctor. Direktoren. Herr Hradec zky Johann Ncp. Kanzley - Direktor. — Galle Franz j — L n k m a n n Joseph ( _ t — Wagner Joseph. ( aa'le ' ~)lrectomi' — Z e s ch ka Franz. J Firma führender Buchhalter und Cassier Herr Georg Mulle. Attmerkuirgen für das Publikum. Das Amts Locale der Spar-Cafse befindet sich am Hauptplahe, neben dem Rathhause Nro 2, zu ebener Erde. Die Spar-Cape empfängt und leistet Zahlungen Vormittags von 11 bis is Uhr mit Ausnahme der Sonn-und Feyertage. Ein Erlagsbuch kostet 6 fr. M. M. welche der Erleger aus den Zinsen oder auö dem Kapitale zu berichtigen hat, insofern der Erleger sein Capital nicht so lange liegen läßt, damit es Zinsen tragen kann. Ein Auszngsblart kostet 1 kr. M. M. welchen Betrag der Erleger beym Empfang deö Blattes zu berichtigen hat. Auswärtige wollen sich an den Verein unter der Aufschrift: Spar-Casse, oder an den unterfertigten Kanzleyvorsteher derselben portofrey verwenden. Von der Direction der Spar-Casse. Laibach am 2 Jänner 1826. Joh. Nep. Veßel, Obervorsteher. Joh. Nep.Hradecz ky, Kanzleyvorsteher. vu Slovanska-skladišče 6S M C 8244 91009054163 COBISS o Mestna knjižnica Ljubljana