»Mcnzblal^ zur LBacher Zcllmz. ^>. s>3. Donnerstag den 15. März 18H9> Z> 434. (I) Nr 3725. Kundmachung. Mit Bezug auf die Postordnung für Reisende vom 1. Dec. I85S, und zwar insbesondere auf die §§ 28 und 4ti derselben, dann nm Be' Ziehung auf die über das Gebühren - Ausmaß, über die couriermäßige Beförderung und über die Reise mit dem Stundenpasse überhaupt kundge, machten Bestimmungen wild yiemit auch das Ausmaß der BefördcrungsM, wie solches auf dcr Poststraße von Pläw üd nach Udine üver Görz, von priest nach Görz über Monfalcone, von Trieft nach Codroivo über Romano und Palma-nuova, dann von Sessana nach St. Croce, für die ge>vöt)nliche sowohl, als für dic courlermä-ßige Beförderung festgesetzt worden ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Dieses Ausmaß dcr Beförderungszeit ist in dem nachstehenden Ausweise enthalten. Reisende, welche auf den bezeichneten Routen die couriermäßige Beförderung wünschen, haben dieß vor dem Abfahren anzudeu» ten und die höhern Gebühren zu entrichten. Hur Einleitung der Reise mit dem Stundenpasse nach den §K. 53 bis i.,cl 57 der erwähnten Vor. Ichristen sind auf den angeführten Routen ermächtiget, das Hofpostamt in Wien, die Oderpost-ämrcr in Gratz, Laibach, 5wcst und Mailand, dann die Postr Inspectorate Brück, Marburg Klagenfurt, Treviso, Padua, Vicenza, Verona/ Brescia, Bergamo und daS Postamt Lilli. -^-Dcc Reistnde, welcher diese Einleitung begehrt, hat schriftlich mit vollständiger Namcnsfertigung, Bezeichnung der Wohnung, von welch«r derselbe abfahren wlll, anzugeben t I) d,e Gattung des Wagens; 2) die Zahl d.r Personen; 3) das mitzunehmende Gepäcke; 4) Tag Uno Stu:>ve der Abrelse, dann 5) jene Orte, worin ein Aufenthalt beabsichtiget wird, mit Bestimmung der D^uer derselben, und ij) ob d»e Beförderung nach dem für gewöhnti he Enraposten oder für Courler-Nitte festgesetzt.» Al.binaße geschehen soll. Ausweis über das Maß der Beförderungszeit für die mit Extrapost'Reisenden auf den Poststtaßen von Udine bis Präwald, von Trieft über Romans und Palmanuova nach Codrolpo, von Trieft über Monfalcone bls Görz und von Sessana nach St. Cwce. 'I e i t a u s m a ß Von Nach ^ Extraposten. lür d.e courümäß.ge ^ Beförderung. ^. _________^_^___^,___________ Stunde. Minute. Stund, Mil.nte. ^«rcotto Udine I IN ^. ^ ^dto. Romans I 35 , 2« Romans Percotto » g5 ^ 2 ' dto. Görz 1 45 z 25 Görz Romans I 45 z 25 dto. Ezernizza K 35 A 2» Czernizza GSrz I 25 1 10 dto. Nippach 1 50 I 3U Wippach Czernizza 1 55 I 3N dto. Präwald 2 15 1 5N Präwald Wippach I 45 I 25 Trieft St. Croce 2 25 » — St. Lroc« Hriest 2 — 1 35 "0. Monfalcone 1 20 1 5 Monfalco« Romans 1 25 1 ,0 §»om^ St. Croce » 20 I 5 ^" Monfalcone I 25 I ,0 Palmänuova Palmanuova z ,5 1 - dto Romans I 15 1 - Codroipo ^dro.po 3 5 2 > 30 ^falcon, ^.nuova ^ ^ Z ^ Sessana I'^lcone 2 ,0 < 1 45 ^t Croce 3^^"" ' " l 20 Gt. moce S,^^ 1 40 1 ! 20 ' ! «. ^^ Bestimmungen sind auf den genannten Routen bereits in Wirksamkeit getr.ten. -K. K. Oderpostverwaltung Lalbach den 28. Februar ,84». s. 450. (l) Nr. 587. Kundmachung Das hohe Ministerium für Handel, <5»e-werbe und öffentliche Bauten hat zufolge des Erlasses vom 27. Jänner l. I., Zahl 389jl», sich veranlaßt gefunden, jene Begünstigungen, welche den Wiener Redactionen für die CouveUi-rung und Adressirung ihrer durch die Post zu versendenden Zeitungen zugestanden und von der ^oervostverwaltung auch für diesen Verwaltungö- ezukzur Anwendung beantragt wurden, auf °« Provinzen im Allgemeinen auszudehnen und demnach Nachstehend^ anzuordnen: l) Für die d> ^"""" d" Zeitungen m:d Zeitschriften durch ' ^""ttonen ist denselben von dem Zeitpuncte gangen, von wclchcm sie dusO Geschäft selbst besorgen, die postämtliche VechndungsaMhr nicht mit 20 °/y, sondern mit l5 "/« dcs Plänume-rationspreiscs zu bemessen. — 2) D" Pranu-mcrationsgrlder, welche den Redactionen, die ihre ! Sendungen selbst colweim.'n lind adrcssi:en, von ^ den Präliuinelanten unmittclbal' elngosl'ndtt wer-dcn, sind portofrei zu behanvrln. -^ Ä) Die Cl)uvettgcbühr ist, insofernc die Postanstalt die-stlbc eilihebt, an Redactionen Mit 2l ki'. ganz-, oder mit ,2 kr. halbjährig zu vcmdfolqen. — Diese Bestimmungen worden mit dem Beisatze kund gemacht, daß gegenwärtig die Rcdattionen aller in Krain ,ind Kärnten erscheinenden Zeitungen die Couuettirung und Adn'sskling dersel« ben selbst besorgen und daher die Pränumeratio-ncn auf dieselben bei oen Redacttoneu unmittel bar unter portofreier Einsendung der Prünume-ratlonsgebühren gemacht werden können. — K K; Dberpostverw^ltung Laibach am 2«. Februar 1V4U. 0 g i ä ü. 4 Visokö iniriisterstvö za kupeijrt, nbert-mjb in der^ainf* dela je po dripisu bd 27. prosenca t. I. si. ü8Jf J> zapoVedalo, de &p imajo JLhinajskim ^edni.stvam /asirah /a-yltkov in napisoV njDiih po pošti ra/hosi!-jajsciii oaftopisAO, dovolini i/jiTnhi, llrri* jfi opravilni^tvo vlsjipostfi, tudi //.\ ia opra-\ilniski ökrog '/a raho pl*edloxih>, ha drt-ze!e sploh razsiWti, in jV «l^d^ce nkaxalr»! 1) Za Kavitje t!aüt>pis«v se ima i-r«*dnis-tvarrt od -rite. — 2) Od priuJinlarilniga d<*narja, kie-ri se vrednistviun, ki crasopice saine y.avi-jajo poslje, se ftima hkv pöstnine tirjati. — \\) Zavilliiria se ima, ee jo posta sama po bera, Vi'eduistvam / 24 kr. na celo, in z 12 kr. na pol Jeta popiät'ati. ~ rJi uka/j se 7, fein pri&tavkam raz^Iasijo, dn vsh yrednistva na Krajnskim iiiRoi'oskini zavitje in napise Same öpravljajö, in de se zavoljo Ut j^"a zamore nesredšheiio pri vredriistv»}i na casopise naronti, in Irrez pöstnine predpla-t'Hni dnai4 poslati. Drug'e vr>diii,stva easo pisov se bojo od rasa do . Z. 8,5. (l)"""^^ ^^4 E d , c t. Von dem k. e. Nlzxksgmckte Eai» und Krrut berq w.rd kund geqebc..! Es l)abe der m j ^chanN ^secheg dnrch seineli öi.tcs Iol^m. Olech/a von l a i......^3. wider Iohan., K.inc^ ..nd.k...me., A^ c»tl)altcS. d.e Klaqe M.f A..rMm.n.,s, beß Eiqentd.ms au die m, Ori.ndbnä'c dcr H„tsch„t Mm.senrorf «ul, Urb. Nr. l03 volk.'in.nknde. an ^ol,ann ».,/ „at verqcw^hrte H.lbl)lil e cii,qcbr..cht/wonibcr die Verhandlüngs Tüqs.chu»^ l!).ilt^irl dr5 BfflaalrN und dessen all.älligtt^rl'.l, diesem GoiSue unl'sf.nml ist, M.d dittclben ans du< f. k ll...deu c,l'w.s...d ftyn könnte.l so hat ma„ zu iwr Vrttr.tun« d.n Grc^r ^llifcd von ^nroje zmn ^l,rawr a..fq"NtA m.t wclckon die einbrachte Rechtssuche nack d t a G. D. vcl«)andelt werde,, wird. " ». Dessen werden d« Geklagte und dessen aüMi. sse Erben und Rttw"! der selbst erfche.nen. odet ilire Behelfe dem aMaesteU. "Ü^^V"." "'"" "''^ Gerichte nm.t)"^ .nackten tzusatol an die H.nb^ben, und überhaupt aen "widr5'''^^"ck'" ^^schr/itcn wMen mo entsenden nacktht.Iig,,, zolgeN sr.dft beizumesscN K K. B^irksgericht Egg u.,b Ks,l»sbtlg a.« Z. 437. (,) Nl"299« l^e l>^- E d i c ,, ,. VoN Seill des Bezl'ttscu'sicbtes Km^P wird übtt Ansucl>e>, der K„tb.m..., Nl^ß ro., N!,sschett.l7. borf H. Nr, ,5 .>er.n ft.'t dr,», Iatire ist's verml^ les Ehemann Mattil^ Ull'as l)i,m'i au!ss„osbkrt, binnen einem ^lir.'. t,o» lichte a«. so qewiß pe». sönlich vor diesem Ofsickte zl» erscheinen, uder da^ selbe auf eioe a!io»'l «rt i» die Kenntniß seines 3e-bens zu srtzen, al» widrigens Nach deM Vtl^aufe bi«>^ Ntz sev Fil'l zu ftxl«' Hoo^rrtlarlxig geschritten, und dessen dicrortigcs Sermög«'« den sich lcgitimirelidei, Erben cmge lntwortel wrrden wütde, Bezirksgericht ^rupp am 9. September 1848, ausM'rNget am 9. März l849. 3. ^35 (1) Verpachtung der Wirths - Taferne zu Nctring samnNWtcilchierdräuer-Gerechtsame, Grundstücken, Wohnbestandtheilen und Wk'chschaftsgebüudcn. Die Wirtystaserne zu ^.ctrmg nächst Klagenfurt sammt 3tetnbierdräuer« Gerechtsame, Kelle», und W^ynqeväiwen, dann 8 Joch l2N> s^i Klafter Acker und 9 Joch !5tt4 llj Klafter W'e-sen nebst Dirthschaftsgebäuden, w:rd für die Z^it ^on, l', April is4:), b:s Ende October l^57, somit aufO Jahres'/, Monate in Pacht gegeben. cir.r Vornahme der dleßsäUigen Licitation ist der 2^ März d I, Vormittags von 8 bis 1A Uhr bestimmt; es werden aber auch schriftliche Offerte, welche jedoch nnt dem für jeden Lictanten oder Offereüttn festgesetzten Vadium ' on 2i)1» fl C. M. in barem Oeloe l-elegc und bis 2^. März d. I. l^ Uhr Mittags überreicht sevn müssen, angenommen und gleich d n münd I^^t! >!,ni.".'llN bcl der iüc'tatiou bl ruckst.itlgt Denicn'gen, deren Ait:ägc nicht angenom men werd/n, w-ro das erlegte Angelo nach geschlossener Licitation zurückgestellt, jeneI dcs Best-VlererZ abet a!ö (Zautlon in remämtliche Vcr^ wahrung genommen werden, welchen Bardetrag dersclde jedoch gegen Leistung einer grundbücyll che:? Bärgschaft wieder beheben kann. Unternehmungslustige werden hievon mit dem Versätze in Kenntniß gesetzt, daß dlc Licita lions- und sonstigen Pachtbedingnlsse Hieramts zur Elüsicht dcreit liegen. Vilwalcungsamt Bictring am 12. März 1849 Z. 443. (!) Eine Dominical-Wirthschaft, circa «A> —40Joch Acker- und Wiesgrund, ill Innertrain gelegen, wird sogleich in Pacht zu nehmen gesucht. Angenehme Lage und Nahe einer Stadt wird vorzüglich beansprucht. Fran; S'uplM, k. k. Lotto - Collectant. Z. 4»2. (l) Zu verkaufen ein schönes und sehr glttes Wiener Fortepiano neuester Fa?on, von Ma-laqrnibol;. Das Nähere am neuen Markt Hauö-Nr. l99, im i. Stock, täglich von 10 bis i Uhr. ^. 42N. (2) Eine Familie wünscht entweder ein Ackerfeld oder eine Wiese in der! Pfarr St. Martin unter Großkahlcn-oerg, oder in deren naher Umgegend zu kaufen- Näheres darüber ist beim > Marrer der besagten Pfarr zu erfragen. Am 9. März 1849. M. K. Z. 4^>. (^) Hornvieh > Licitation. Die Herrschaft Rann, im Cillier Krnse, verpachtet ihre ganze bedeutende Oecononue, und ist öadurch veranlaßt, auch ihren ganzen schönen Mchstand zu veräußern. (KO weiden oaher am i8. April l849, in loco Rann, 4 Sprungsttere, n) junge Stiere, 16 Ochsen, 40 nuhe, ^5 Kälber und 29 Dccysein, zusain-men 154 Stuck Hornmeh Ucitando verkauft. Alles dieses Hornvieh ist von der schönen, großen Märzthaler Ra<.'e. Z)ei dieser Gelegenheit werden auch am nämlichen Hage 14 Fuhrpferöe und am folgenden ä)age vlele W:rth-schaftsgeräthe, alS: Wägen, Pflüge, Ketten:c., Ucitando vertauft. Herrschaft Rann am 9- März 1849- Z. 43U. (2) Verpachtung ciucr Mahlmnhle und Bretter Säge Die Herrschaft Rann, im Cillier Kreise, wird ihre Riegelshofer Mahb mühle, smnmt der dabei befindlichen Brettersäge, am 2. April i849 in loco Niegelshof licitando verpachten. Die Mühle liegt am Sotla-Flusse nächst der Harmitze, hat 6 Läufer und eine BreinstamM Die Brettersäge ist nach neuester, vortheilhaftester Art erbaut, und sowohl Mühle als Bret-teriaae sind mckt^mr^in vortheilhaf- tmer ^age, soitdern auch im besten Stande hergerichtet. Die Verpachtung geschieht auf 3, auch 6 Jahre, und dem Pächter wird zugleich, nebst dem Mühlhause, auch !das geräumige Herrenhaus und der schöne Garten mitverpachtet. Die Licitationvbedingnisse können auch vorläufig in der Herrschaft Nanner Amtskanzlei eingesehen werden. Herrschaft Rann am 9. März 1849. Z. 4U6. (3) Feld-Gyps als Dünger, in loco Bergw.rk unverpackt 36 kr. 6. M. drttl) in Fässern 46 >, „ Gs wcrden Sendungen, jedoch nicht unter 25,^, nach alson Richtungen übernommen, gegen Vergütung der Fracht- und Zoll- Spesen. Abnehmer von NW M- auf einmal genießen 6 kr. A, jene von 50 W- 3 kr. A Nachlaß. Kupfer' Verg - Gewerkschaft in Rude b i Tamabor in l3r»»atie». ,v ^ ^ _____ Z. 418. i3) ^ ^s ^l 0 IX c L. ^, , Der ergedenst Unterfertigte zeigt an, daß er gleichartig mit dem Mitmeister Iol). Schaschel Jagdgewehre, Dopplerinnen auf Haubai»n,,et herrichtet, welches für die löbl. National-Garden zweckdienlich ist/ die nlcht mit Militärgewehren versehen worden sind. Ich verfertige die Bajonncte ebenfalls mit sinnreichen Hülsen, daß sie conunod, fest und zierlich auf die Boppcllaufe anpassen, und die Gewehre nach versorgtem Bajonnet, wie früher, zur Jagd nützlich werdet können. Auch sind bei mir Schewenstlchen, einfache und doppelte Jagdgewehre und allerlei Pistolen um billigen Preis zu haben. Khomas Okcutsckek, bürgl. Nüchsenmachtt und National-Oalde. Wohnhaft am Iahrmarktplatz Nr. 2«7. Warnung. Der Gefertigte bringt hiemit als Warnung für Jedermann zur allgemeinen Kenntniß, daß er unter keinem wie immer gearteten Vorwande und daher für Niemanden Zahlungen leistet, wenn selbe nicht vorläufig von Ihm selbst angeordnet worden sind., Turin am 8. Febr. 1849. -F. Carl Marquis Go)«ini de Saint Vcorqe. Ont ^ sDnuu ^ ^ Herrn Ttephan Fitz, angeblicher Handelsmann in Gratz, und Realitäten-Besitzer in Kerndorf bei Vottschee, hat es delicbt, in der „Laibacher Zeitung" Nr. 26 eine »öffentliche Erklärung« gegen mich, und zur Kenntniß, und Beachtung sämmtlicher Gemeinden des Be zvrkcs Hottschee anzubringen. Db übrigens so ein Gegenstand zur Ocffentlichkeit gehört, überlasse ich jedem unbefangenen Leser zur Beurtheilung, und sehe mich gleichfalls veranlaßt, mit gleicher Waffe aufzutreten. Eö ist ganz richtig, daß die Bezirks - Insassen vou Gottsch« vier Vertrauensmänner zur Wahrung ihrer Rechte bestellt haben, woVoil auch Gegner einer war, oder noch ist; aber ich frage ihn: wie ist er dieser übernommenen Pflicht nachgekommen? war er nicht im Laufe des Sommers I»46 drei Mal von seinen Collegen aufgefordert, an der Vertretung Theil zu nehmen? ist er dabei jemals erschienen? mit welch' schn ö-dcn Ausssüchten hat er sein Ausbleiben bemäntelt; was beweist dieß? entweder daß er sein Mandat nicht kennt, oder nicht kennen' will ^ Eine übertragene und übernommene Vertretung ist IMig, und muß mit der größton Treue, Eifer und Redlichkeit befolgt werden, ^c. Nichtentsprechung aus Nachlässigkeit oder Unkenntniß verräth kewissenslosigkeit und einen ehrlosen Charakter. Waters bringt Hr. Stephan Fitz :c. in dieser seiner öffentlichen Erklärung vor, daß ich an verschiedenen Orten'mich geäußert hatte, er handle im Einvcrständniß des Hrn. Bezirks-Kommissärs in Gottschee, und treibe ein verdecktes Spiel. Dieß erkläre ich als eine absolute ^.uge, was auch die vom Gegner angebrachte, mir öffentlich angedrohte gerichtliche Untersuchung beweisen wird: daß aber so ein püichtwldrigeä Benehmen, wie sich der Gegner in diesem besprochenen Falle hat zu Schulden kommen lassen, einen Verdacht bei Jedermann, dem die Verhältnisse bekannt sind, erregen muß, ist gewiß fatta Was er noch ferners vorbringt, daß nach dem Sinne der den vier Deputirten von den Gemeindegliedern ausgestellte Vollmacht dahin beschränkt ist, daß ein Einzelner nichts wirken kann, sondern bloß alle gemeinschaftlich, beweist für den Hrn. Oegner, wie überhaupt im AllgcnM-nen, noch keine Unschuld, denn in solchem Falle wird durch das Nlchtmitwukcn eines Mitgliedes jede Unternehmung vereitelt. Schließlich bemerke ich dem Gegner, Hrn. Stephan F i tz, nur noch, daß scin zurückgelegtes Mandat als Deputing der Bezirks-Insassen von Gottschee, durchaus keine Bestürzung erregen wird, da man seine Stelle gewissenhaft mit eine^n gewöhnlichen Mar5l!chreier ersetzen kann. Meinen Mitbürgern glaube ich von dem wahren Sachverhalt dadurch die Ueberzeugung verschafft zu haben, daß wir unsere obliegenden Verhältnisse oyne Hrn. Fitz ordnen werden. , ' „ Gottschee am ,4. März 1849. , Gcorg StmuM, 119 Schwurgericht nicht nur für erkennende Richter vorbehalten ist, daß dann vielleicht das große Geschwornengericht über Qualification zu entscheiden hätte - Meine Herren! Ich glaube, eö ist nlcht schlecht, es ist nicht gefährlich, daß wir m dleser Hinsicht etwas freies Feld für die künftige gesetz-aebende Versammlung gönnen, und wenn wir auch nicht bestimrmn würden, daß nur in dem erkennenden, nicht aber in dem qualificircnden Gerichte die Geschwornen zu entscheiden hätten, so glaube ich, daß unter dem Ausdrucke »Schwurgerichte" alles das schon begriffen wäre, was dle Welt jetzt darunter begreift, nämlich die Garanttc gegen Willkür der Staatsbeamten. Ich glaube also, daß sich diese Herren beruhigen, und den entsprechenden Paragraph. so wie er hler aufgenommen ist , belassen können. Die übrigen Amen-dementö sind auch berücksichNgungswurdig abe ick saae eben es sind ihrer zu viele. Es lst eine Ha p igenMft d!r Grundrechte, daß sie kurz seyen, sie werden ü das Volk geschrieben, und wir dur-ftn daher kein, großen Gesetzbücher versassen Was n cht unumgänglich aufzunehmen no hig P, das la,-stn wir bleiben, und ich glaube, daß es z. B. nicht unumgänglich nöthig ist, das Amendemen wegen er Verwandten in auf- und absteigender Lime Hieher aufzunehmen, obwohl es gerecht »st. Ich wenigstens hoffe, die folgenden gesetzgebenden Versammlungen werden doch nicht den Staat von dem Volke sondern, und dann wird, so Gott will, die Sache schon gut werden. Das einzige Amende-ment von den Herren Abgeordneten Bioland und Borrojch, daß Niemand gegen sich selbst auözusa-acn gezwungen sey, dieses möchte ich gelten lassen, und wenn die hohe Versammlung sich dafür erklärt daß es aufgenommen werde, bin ich vollkommen dabei. Aber mein Haupteinwand M jetzt gegen den Abgeordneten von der Laimgrube, und aegen die zwei andern, die ihm geholfen haben, nämlich den Hrn. Abg Haßlwantcr (zum Theil), und den Herrn Abgeordneten für Werfen. Der Herr Abgeordnete für Werfen wird vielleicht noch sprechen, er hat aber schon geschrieben, und zwar, daß der dritte Absatz: ..Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden" — daß dieser Satz ganz ausgelassen werde. Seine Gründe kenne ich nicht; ich habe aber die Gründe des Abgeordneten für die Laimgrube gestern vernommen, und diese Gründe haben mich ernst gestimmt. Es ist hier ein Grundsatz vorgebracht'worden (ich weiß nicht, ob ihn der Abgeordnete theilt oder nicht), daß man lieber 20 Unschuldige leiden lassen soll, als einen ein Mal durch das Gericht durchschlüpfenden Verbrecher straflos herumlaufen zu lassen. Nun, ich frage, warum denn 20? und wenn es 21 wären, der Grund wäre derselbe, und wenn es !W wären, ich glaube, daß auch dann die Richtigkeit dieses Grundsatzes nicht zu bestreiten, die Conscquenz dieselbe wäre. Ja, so schreiten diese Herren immer weiter fort, welche vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen, welche wegen eines möglicherweise straflos davon laufenden Verbrechers alle Unschuldigen, auch das ganze Volk leiden lassen möchten, wenn nur ihre Theorie durchgeht. (Beifall.) Meine Herren, aus diesem Grunde kann man auch zu der weitern Con-stquenz kommen: lieber alle knebeln, als daß Einer dem Andern etwas Uebles thue. Wie kommt es, daß man über Communisten und ihre Phalansterc als über Albernheiten und Kindereien lacht? man lacht darüber, aber die Consequenzcn sind dieselben Dort lacht man, weil es ein Irrchum, aber wenigstens ein wohlgemeinter Irrthum seyn mag; wie aber soll man gestimmt seyn, wenn uns solche Phalanstere aus dem mißbrauchten Grunde oes Rechts, der Sicherheit, kurz aus Polizcirücksichten -angepriesen werden? Man sagt: Das Geschwor-ncngericht kann irren, es kann Physiognomiker in seiner Mitte haben, es kann sich von Sentimentalitäten hinreißen lassen, die neuen Beweismittel können entscheidend seyn. — Meine Herren, wer soll dann über alles dieses entscheiden, ob sich das Ge-schwornengcricht irrt, ob seine Meinung zufällig von falschen Motiven geleitet war, ob es dort solche Physiognomiker und andere gab? Schon der Herr Abg. Violand hat mit Recht hervorgehoben, daß das Gcschwornengericht keine Motive gibt, und wo gibt es einen Instructionsrichter ooer einen Anwalt, kurz einen Staatsbeamten, der dann in die Motive, in das Innere dieser Geschwornen einzudringen vermag, nachdem das Urtheil gesprochen, und der da aussprechen kann: An diese Beweisgründe haben sie nicht gedacht; hätten sie daran gedacht, sie hätten den Fall anders entschieden. - Es müßten denn jedenfalls dieselben Geschwornen zum nochmaligen Spruche sich versammeln, aber ist das immer möglich? — Und wenn dieser Herr Abgeordnete zuläßt, daß das Geschwornengericht irren kann, daß das Geschwornengericht sich durch falsche Motive leiten lassen kann, dann glaube ich im Sinne dieses Abgeordneten zu reden, daß ich dann diesen Geschwornen, welche schon der Behörde und dem Publikum bekannt, und daher allen möglichen Einflüssen ausgesetzt sind, nicht mehr die nöthige Unparteilichkeit zum zweiten Spruch zutraue. — Die Engländer haben viel practischen Verstand, und ich glaube, aus derselben Rücksicht sperren sie die Geschwornen ein, bis sie das Verdict gesprochen haben. In diesem Falle wäre es aber nicht mog-ltch, man müßte denn aus Polizeirücksichten mit dem Schuldigen auch die Geschwornen beständig eingesperrt halten. Der Herr Abg. Hawelka aus Böymcn hat gestern mit gerechter Würdigung die Aburthcilung ud ni^nüiö mit so grellen Farben geschildert, wie sie es verdient. Aber, meine Herren, wenn der Ausspruch des Geschwornengerichts nicht entscheidend ist, wenn er abhängig ist von den späteren Ansichten der Staatsbeamten, was ist er dann in der Folge mehr als ein Spruch «d lü8!iml,ii, ? Und wegen dieses einen Verbrechers, der da vielleicht, vielleicht straflos durchgeschlüpft ist, kann man doch ruhig schlafen. Denn erstens, weiß dann dieser Verbrecher, daß es ihm glücken wird, straflos durchzuschlüpfen? und sobald er es nicht weiß, wird er sich auf diese irrig i für schwach angegebene Seite des Geschwornengc-richtes verlassen? Der Anwalt und der Instructionsrichter werde,» freilich etwas besorgter seyn müssen, sie werden mit Bedacht und Umsicht zu handeln genöthiget, keine Beweismittel (wie der Herr Abg. Hanxlka angeführt hat) vielleicht unter den Tisch fallen lassen, weil sich ja die Sache noch wiederholen läßt, und wenn sie schen, daß die Beweisgründe nicht so hinreichend sind, daß mit Grund die Verurtheilung zu erwarten ist, werden sie auf dk Stellung des Schuldigen vor das Geschwornengericht nicht antragen Es ist hier von Seite dieses Abgeordneten, der diesen Grundsatz vornehmlich verfochten hat, die Möglichkeit geäußert worden, daß sich ja der Schuldige selbst, von seinem Gewissen gepeinigt, vor's Gericht stellt. Nun, meine Herren, von Theorien des Strafrech-teö haben sie zum Glück nur wenig bisher gehört, sie werden bei der Todesstrafe sehr viel davon hören. Unter diesen Theorien gibt es auch eine sogenannte Befjetungstheorie, daß die Strafe da ist, um den Schuldigen zu bessern. Wenn nun ein Schuldiger kommt, und selbst gesteht, er habe ein Verbrechen begangen, der ist wahrhaftig genug gebessert; lassen Sie ihn also laufen, um nicht dadurch seinetwegen die Garantien der Freiheit und Gerechtigkeit für das ganze Volk zu beeinträchtigen. (Beifall.) Dieser Abgeordnete selbst hat eingestanden, jene Möglichkeit der Wiederaufnahme sey ein Schwert des Democles, das über dem Verdächtigen hängt. Ja, das Meichniß ist schön, aber dieses Gleichniß wird ernst, wenn man bedenkt, daß diese Herren das Leiden nicht für Strafe betrachten, bis es nicht durch den Ausspruch als Strafe erklärt wird. Wenn er auch 2 — 1U — 2U Mal in Untersuchung zurückgezogen wird, wenn er da um sein Brot, um sein Verdienst, kurz, um die Freiheit, das höchste Gut seines Lebens, ia selbst um einen Theil seines Lebens gebracht wird, sagen diese Herren, das ist keine Strafe. Ich aber sage, es ist ein Uebel, ein unersetzliches Uebel, und gegen dieses große und überflüssige Uebel müssen wir uns wehren. Dieser Herr Abgeordnete selost sagt, daß man da doch die Beschuldigten sichern müsse, man muß dem Anwalt die Pflicht auferlegen, Genugthuung zu leisten, wenn sich die Beweisgründe nicht hinreichend zeigen. Dann aber, frage ich, wie man folgerichtig diese Genugthuung verlangen kann, wenn der Anwalt zwar geirrt, aber redlich geirrt hat, Wenn er die volle Ueberzeugung hat, daß die Beweisgründe die Bestrafung nach sich ziehen werden, dann ist die Genugthuung nicht geerechtfer« tigt; und wenn sie auch der Sicherheit wegen vorgeschrieben wäre, so besorge ich gerade deßhalb diese Genugthuung, weil da eben das Feld der Entschuldigung aus Anlaß des redlichen Willens die Genugthuung eludiren wird. Gerade aber um dem Eludiren zu begegnen, habe ich mich beim §. 4 gegen den Beisatz von der Genugthuung, mit der man uns hier tractirte, so entschieden gewehrt, weil ich, wie ich schon damals sagte, nicht will, daß durch bloßes Abspeisen mit einem erst einzuklagenden, und vielleicht nie eindringlichen Gelde der Begriff der Genugthuung erfüllt sey. Und wie wollen Sie eine bloße Genugthuung besser sichern ? Ich habe damals diesen Absatz deßwegen bestritten, weil ich die einzige sichere Genugthuung für Alle in der Strafe des Mißbrauchs sehe. Ja, meine Herren, für jeden Mißbrauch, den der Beamte macht, soll er bestraft werden! Das ist eine Genugthuung, die für alle Fälle paßt, und wo außerdem das Fordern der Genugthuung im Eivilwege offen bleibt Die materielle Genugthuung bleibt ja ohnehin noch immer gesichert, wenn die Beamten Mittel haben; aber der Mangel an Mitteln, welcher bei Beamten gewöhnlich ist, ist wieder ein zweiter Grund, warum man mit solcher Genugthuung sich nicht begnügen kann; n non kiil^rile nl>n uc^i-piens. Die Beamten haben gewöhnlich nichts, wenigstens die kleineren Beamten, weil dieß natürlich ihre Verläßlichkeit hebl, daß sie ganz von der Regierung abhängen. Sind sie aber so glücklich, sich ein Vermögen zu verschaffen, nun so muß es versteckt werden, damit die Hoffnung auf Pension nicht verkümmert werde. Was für eine Genugthuung will man von solchen Beamten haben? Ich bitte endlich, daß die Herren nicht strenger seyn sollen, als dieier Entwurf hier. Dieser Entwurf ist vom Ministerium, von Staatsmännern verfaßt, von Staatsmännern im strengsten Sinne des Wortes, wenn man auch diese Sonderung von Staat und Volk zulässig finden sollte; und in diesem Entwürfe heißt es, wer durch das Urtheil des Strafgerichtes oder durch das Dccret des Vorsitzenden von der Beschuldigung eines Verbrechens gesetzlich losgesprochen worden ist, kann wegen desselben Verbrechens nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Beruhigen Sie sich also, meine Herren, lassen Sie diesen Verbrecher laufen, und wenn sich das Geschwornengericht irren kann, so werden wir uns bemühen, daß solche Männer, wie der Abgeordnete für die Laimgrube, beständig im Geschwornengerichte sitzen, daß es auf diese Art vor allen Verirrungen, welche lhm sowohl bekannt sind, geschützt werde; und dann, meine Herren, werden wir Alle ruhig schlafen , der Herr Abgeordnete aber wird diesen straflos herumlaufenden Verbrecher, und wir eine Legion von unverantwortlichen Staatsbeamten und Angebern nicht zu fürchten brauchen. (Anhaltender Beifall.) Präs. Der Abg. Lasser hat das Wort. Abg, Lasser. Der §., meine Herren, der den Gegenstand unserer Debatte bildet, ist ein durch und durch juridischer. Mir, dem hie und da Einer sogar zu viel Juristerei zumuthet, wäre eö wirklich schwer gefallen, wenn ich nicht zum Generalredner gewählt worden wäre, Sie mit meinen Bemerkungen über dieses juridische Thema zu verschonen. Ich will mich zwar bemühen, alles Doctrinäre zu vermeiden; ich werde nichts sagen, was sich für den, der's versteht, von selbst versteht; ich habe auch nicht so viel humoristisches Talent, um, was die Aufgabe des Humors ist, bei so ernsten Sachen scherz und Ernst zu verbinden; doch eine einzige Bemerkung kann ich mir nicht versagen, voraus zu schicken: die Errungenschaft dieses H., in welchem alle Redner vor mir mehrere der wichtigsten Grundpfeiler und Garantien der Gerechtigkeit und Freiheit erblicken, die Errungenschaft dieses § , meine Herren, verdanken wir vorzugsweise der Rechtsgelehrsamkeit. Denn, wenn es auch wahr M, daß die unwiderstehliche Lawinenwucht des /5". geistes eö war, welche die bisherigen In,n «tonen des geheimm inquisitorischen Pr^cs meder-geworfen hat; wenn es lebendig erwachte Gerechtigkeitsgefühl der offen -lichen Meinung es uns zur Pflicht macht, Wese (Beilage zum Amts-Blatt der wbacher Zeitung 1849.) 120 goldenen Sätze der Rechtspflege in das Staatsgrundgesetz Oesterreichs einzutragen, so läßt es sich doch auch bei einiger Billigkeit durchaus nicht in Abrede stellen, daß gerade die nimmermüden Kämpfe, die beredten Beweisführungen, die gründlichen Forschungen der tüchtigsten Rechtsgelehrten unseres und des verflossenen Jahrhunderts es waren, welche der öffentlichen Meinung diese Richtung gegeben und ihr gezeigt haben, was dem Volke und der Gerechtigkeit fromme. Und, meine Herren, wem ist es unbekannt, daß erst dann, wenn die Völker anfangen zu wissen, was sie wollen, ihnen auch wird, was ihnen werden soll! Dieses zu einer kleinen Satisfaction für die Jurisprudenz. Mögen ihr die Herren Nichtjunsten wenigstens die Ehre d i e-se s §. lassen, wenn sie auch sonst im selbstgefälli-- gen Bewußtseyn ihrer höhern staatsmannischen Weisheit noch so vornehm auf uns Juristen herabblicken. (Beifall.) — Ich komme nun zum §. selbst. Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Anklageprozeß, Schwurgericht! darin, meine Herren, liegt ein ganz neues System der Rechtspflege. Es ist so unendlich viel darüber bereits gesprochen und geschrieben worden, daß die Literatur eine Bibliothek von mehr als tausend Bänden, und das Anhören auch nur eines Auszuges von Reden, die darüber gehalten wurden, mehr als hundert Ihrer Sitzungen ausfüllen würde. Nach der Reihe von Reden, die gestern zum Lobe dieses juridischen Pa-ragraphcs gesprochen worden sind, eine Reihe, welche einer meiner verehrten Freunde aus Tyrol mit einer wirklich glänzenden und, was noch mehr ist, mit einer tiefgefühlten Apologie eröffnet hat, und wobei ein solcher Wetteifer in derAnerkennung der Wichtigkeit und Wahrheit der hier ausgesprochenen Maximen entstanden ist, daß man die d a-fü r und die -d,agegen eingeschriebenen Redner gar nicht mehr von einander unterscheiden konnte, — muß ich das Gelüste, welches in mir auftauchen könnte, in derselben Richtung umständlicher zu sprechen, füglich unterdrücken, denn ich könnte und wüßte nichts Besseres und Wahreres zu sagen, als bereits gesagt worden ist. Nur das Eine erlauben Sie mir, nämlich das Spiegelbild des früheren Strafrechts-Systems, welches der Abg.für Silian gestern vor uns aufgerollt hat, Ihnen als Miniaturbild nochmals vorzuhalten. Wenn ich auch nicht das bisherigeCriminalverfahren so practisch durchgemacht habe, wie der Herr Redner vor mir, so weiß ich doch zu sagen, daß nach dem bisherigen Systeme die Strafgerichtsbarkeit, das erkennende Richter-Collegium weder den Ankläger noch den Angeklagten, weder den Vertheidiger noch die Zeugen gehört oder gesehen habe. Genöthiget, nicht nach der inneren moralischen Ueberzeugung, sondern nach positiven und unvollständigen Beweisregeln zu erkennen, mußte man urtheilen nach dem Inhalte von Acten, die aufgenommen wurden von einem einzigen Nichter ohne gehörige Controlle und nach dcm Vortrage eines Referenten, der größtentheils der Einzige war im ganzen Richter-Collegimn, welcher die Acten gelesen hatte, oder doch hätte lcsen sollen. Diese kurze Skizze genügt, wie ich glaube, zur vollständigen Verurthei-lung des früheren, und zur Rechtfertigung und Anempfehlung des neuen Strafrechts-Systemes. Ich bin aber weit entfernt, mit diesen Worten unserem bisherigen Richterstande zu nahe treten zu wollen, und glaube vielmehr, daß für die Tüchtigkeit und Rechtlichkeit desselben ein sehr ehrendes Zeugniß gerade in dem Umstände liege, daß trotz dieses Systemes und bei diesem Systeme doch die Strafrechtspflege im Allgemeinen bei uns noch immer in so gutem Rufe gestanden ist. Allein, meine Herren, der gute Wille ist nicht allgemein, der gute Wille ist veränderlich, und die Menschen, leider auch die besten, sind sterblich; daher müssen die Staats-Institutionen etwas Permanentes schassen, und die Iustizeinrichtungen eine bleibende Basis für eine gute Rechtspflege darbieten. Eine solche bleibende Basis finde ich in den Anordnungen des §. ö der Grundrechte. Es gibt zwar noch manche andere Satze, die für eine gute Rechtspflege we, sentlich sind; dahin gehört die Trennung der Justiz von der übrigen Verwaltung, dahin gehört die Maxime, daß die Gerichtsbarkeit nur durch Richter, und zwar mit Beseitigung der Patrimonial-genchte, durch vom Staate bestellte Richter geübt werde; dahin gehört auch die Selbstständigkeit und Unabsetzbarkeit des Richterstandes. Diese Unabhängigkeit des Richterstandes verdient eine besondere Berücksichtigung, denn nachdem es die vorzüglichste, wenn auch nicht die einzige Aufgabe des Staates ist, das Recht zu schützen und zur Geltung zu bringen, so ist es evident, daß die in dem Volke lebendig gewordene Ueberzeugung von der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichts-pstege eine der stärksten politischen Garantien des Staates gewähre. Ich würde demnach keinen Anstand genommen haben,Verbesserungsanträge einzubringen, in welchen obige Sätze ausgesprochen wären, allein es ist mir, da ich Mitglied des Con-stitutions-Ausschusses bin, bekannt, daß auf diese Satze im zweiten Theile derVerfassungs-Urkunde, nämlich im Kapitel von der richterlichen Gewalt, gebührende Rücksicht genommen werden wird. Ich will daher diesem Theile nicht vorgreifen, und beschränke mich darauf, bloß den Theil des vom Herrn Abg. Fluck eingebrachten, und vom Herrn Abg. Haßlwanter unterstützten Amendement Ihnen anzuempfehlen, welcher vorschlägt, an der Spitze des §. 5 auszusprechen, die Gerichtsbarkeit sey nur durch Richter, und zwar durch unmittelbar vom Staate bestellte Richter zu üben. Das Bedenken: welches der Herr Redner vor mir in den Worten, »vom Staate bestellt" gefunden hat, kann ich unmöglich theilen; es schließt doch gewiß dieser Beisatz das Geschworneninstitut um so weniger aus, als dafür im folgenden Absätze genügend gesorgt ist, und als dieser Zusatz, wie ich bereits erwähnt habe, nichts anderes bestimmt, als daß das bisherige Patrimonial-Gerichtswesen aufzuhören habe, und daß überhaupt die Gerichtspflege unmittelbar von Staatswegen geschehe. Ich unterstütze dieses Amendement endlich auch deßhalb, weil dadurch ein Paar von denIusätzen, welche der Abgeordnete von.Korneuburg in Antrag brachte, nämlich, »daß über Gesetzes-Uebertretungen die Gerichte entscheiden, und daß derPolizei keine Strafgerichtsbarkeit zukomme," überflüssig gemacht werden. — Der erste Absatz des Entwurfes des Constitutions-Ausschusses lautet: »Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz." In dem Amendement der Hrn. Abgeordneten für Gottschee und Silian finde ich den Beisatz ausgesprochen: »Ausnahmen von der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit besümmt das Gesetz." Ich meine, nachdem der unmittelbar vorausgehende Satz ohnedieß nur von der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit handelt, so sey es nicht von wesentlichem Einflüsse, daß man bei oen Ausnahmen noch speziell die Ausnahmen »von der Oeffentlichkeit und Mündlichkelt" beisetze. Sollten Sie aber glauben, daß es zur Beseitigung von Mißverständnissen beitrage, so habe ich nichts dagegen einzuwenden; wenn aber der Herr Abgeordnete von Korneuburg der Ansicht ist, daß die Worte: »vor dem erkennenden Gerichte" aus dem Grunde weggelassen werden, damit der künftigen Gesetzgebung es wenigstens möglich bleibe, auch die Anklage-Jury einzuführen, und wenn er dessenungeachtet glaubt, eine Ausnahme von der Oeffentlichkeit bloß allein aus Rücksicht auf die Sittlichkeit zuzulassen, so muß ich ihn auf einige Umstände aufmerksam machen. In dem ersten Absätze des §. ist die Marime der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit für Civil- und Strafsachen bei dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichte ausgesprochen. Ich sehe wahrlich nicht ein, warum dieser Ausspruch es unmöglich machen sollte, daß die künftige Gesetzgebung die Anklage-Jury aufnehmen könnte, denn von dem ganzen Geschwornen-Institute spricht nicht der erste, sondern der zweite Absatz. Ich muß ihn ferner darauf aufmerksam machen, was ihm als practischen Juristen gewiß so gut wie mir bekannt lst, daß das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte nicht entgegengesetzt ist dem Verfahren vor dem Geschwornengerichte, sondern daß diese Ausdrücke gebraucht werden zum Unterschiede von dem Einleitungs-Verfahren, von dem Instructions-Prozesse, und der Herr Abgeordnete von Korneuburg weiß gewiß eben so gut wie ich, daß der Grundsatz der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bei diesem Verfahren, bei der Instruction der Prozesse, in der Regel practisch un- ausführbar ist, unthunlich bei Civilstreitigkeiten, und sogar zweckwidrig bei Criminalsachen. Wenn der Herr Abgeordnete aber den beschränkenden Zusatz »vor dem erkennenden Gerichte" weglassen will, und doch nur die einzige Ausnahme von der Oeffentlichkeit »aus Rücksichten für die Sittlichkeit" zuläßt, so begreife ich nicht, wie es dann möglich wäre, bei dem einleitenden Instructions-Prozesse nicht auch durchgehends die Maximen der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gelten zu lassen; wogegen aber, wie gesagt, die practische Unausführbarkeit spricht. Wenn Sie, meine Herren, die Worte: »vor dem erkennenden Gerichte" stehen lassen, dann ist es auch nicht nothwendig, daß Sie nach dem Antrage des Abg. Violand die Worte: »Civil- und Strafsachen" verändern in »Civil-Streitigkeiten und Strafsachen," weil Ci-vil-Sachen vordemerkennendenGe richte ohnedieß nur streitige seyn können. Würden Sie jene auslassen, dann möchte ich allerdings diesen Veranderungsantrag Violand's Ihnen anempfehlen. Ich muß endlich noch bezüglich gerade dieses Amendement beifügen, daß ich den beschränkenden Satz: »die Ausnahmen bezüglich der Oeffentlich-keitaus Rücksichten der Sittlichkeit" durchaus nicht bestreiten würde, wenn es sich nur um die Oeffentlichkeit in Strafangelegenheiten handeln würde; allein der Grundsatz gilt und ich glaube nicht, daß auch bei den Civil-Sachen die Oeffentlichkeit bloß allein aus Rücksichten der Sittlichkeit beschränkt werden könne oder solle. — Der 2. Absatz betrifft den Anklageprozeß und die Schwurgerichte. Es ist von Rednern und Antragstellern vor mir Manches darin bemängelt worden, und ich bin als Generalredncr gegen die Fassung dieses Paragraphs verpflichtet, auch Einiges zur Vertheidigung der dießfälligen Amende-ments zu sagen. Vom wesentlichen Einflüsse für die Rechtspflege ist es, daß die verschiedenen richterlichen Functionen nicht in einer und derselben Person concentrirtwerden. Der u ntersuchende muß vom erkennenden Nichter getrennt werden, damit nicht derjenige, der über Schuld und Strafe zusprechen hat, auchBerdachtsgründe und Beweismittel dafür zu schaffen in der Lage ist, und selbst beim erkennenden Gerichte muß das Erkenntniß der Schuld von dem Zuerkenntnisse der Strafe getrennt seyn, damit derjenige, der die Strafgcwalt auszuüben hat, nicht auch den Beruf habe, einen Schuldigen zu finden. In dcm Geschwornengerichte, meine Herren —jener Anstalt, welche von einem geistreichen Rechtsgelehrten eine »wechselseitige Assccuranz der Staatsbürger gegen Unrecht und Gewalt" genannt wurde — in dem Schwurgerichte sinden Sie diese Trennung des Erkenntnisses durchgeführt. Denn beim Schwurgerichte soll der unbefangene und klare Sinn der mit vielseitiger psychologischer und Lebenserfahrung außgestatteten Staatsbürger mit der Fachkenntmß, der Geschäftserfahrung und der Gewandtheit der gelernten Juristen zusammenwirken, sich gegenseitig ergänzend, zum gemeinsamen hohen Zwecke der Gerechtigkeit. Dic'Ersteren haben als Geschworne die sogenannten Thatfragen, über Schuld oder Nichtschuld zu erkennen, und die Letzteren als Richter über die sogenannten Rechtsfragen, über die Anwendbarkeit des Strafgesetzes und über das Ausmaß der Straft zu sprechen. — Ich finde nun, daß die eigentliche Aufgabe der Geschwornen durch jene Amendements besonders hervorgehoben wird, welche von der »Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld" sprechen ; nur muß ich Sie ersuchen , meine Herren, für den Fall, als Sie Eines oder das Andere der bezüglichen Amen-dements annehmen, noch die Verbesserung beizufügen , daß statt „Schwurgerichte" gesetzt werde : „Geschworne." Denn nach der Auseinandersetzung , die ich eben gemacht habe, und die nicht bestritten werden kann, ist die Entscheidung über Schuld und Nichtschuld nicht dem Schwurgerichte, welches aus den Geschwornen und aus den Richtern besteht, anheimgegeben, sondern dieses Erkenntniß steht bloß allein den Geschwornen zu. — In dem Amendement des Abgeordneten für Gottschee finde ich ferner auch einen Zusatz, der wenigstens bei der Uebergangs - Epoche, in der wir uns befinden, practisch bemerkenswert!) zu seyn 121 scheint, nämlich den Beisatz: „bei allen schweren^ Verbrechen." Wer die Einrichtung des Geschwornen - Institutes und der Assiscn kennt, wird nicht in Abrede stellen können, daß es unmöglich sey, geringere Gesetzes - Uebertretungen durch Geschworne aburtheilen zu lassen. Nur sogenannte schwerere Gesetzesübertretungen, solche nämlich die entweder nach ihrer inneren Natur das Gemeinwesen gefährlicher bedrohen, oder solche, die nach ihrer Ausdehnung ein größeres Strafmaß nach sich ziehen müssen, können und sollen vor die Assisen gebracht werden. Nach der Terminologie unseres Strafgesetzes aber gibt es Verbrechen, — ich erinnere z. B. auf den Diebstahl von fünf Gulden — die doch nicht füglich vor das Geschwornengericht gehören. Es bleibt daher zur praktischen Durchführung nur die Alternative übrig, entweder die dießfällige Terminologie unseres Strafgesetzbuches zu ändern, oder irgend einen Zusatz anzunehmen, wie ihn der Herr Abg. Fluck angetragen hat. Die Worte: „durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden" sind auch mir unliebsam, weil ich allerdings bei den Grundrechten jede Hinwcisung auf spätere oder andere Gesetze vermeiden möchte; allein, da wir in der Terminologie unseres Strafgesetzes den Unterschied von schweren und leichteren Verbrechen noch nicht haben, so ist es nothwendig, das Wort „schwer" durch Hinweisung auf eine nähere gesetzliche Bestimmung genauer zu dcsiniren. Ich komme zu dem 3. Absätze, welcher handelt von der Nichterneucrung der Untersuchung gegen einen vom Geschwornengerichte für unschuldig Erklärten. — Die Quelle dieses letzten Absatzes ist keineswegs etwa in der Unfehlbarkeit der Ge-schwornengerichtc zu suchen, sondern, wie es bereits hie und da angedeutet worden ist, theils in dem Umstände, daf; das Institut der Geschwornen nur allcin den Ausspruch: „schuldig oder nicht schuldig," keineswegs aber ein dazwischen liegendes „n" ""'söhnen, nämlich die persönliche d 3 a ^ 5' '"nen mit dem Schutze, den m n 3^l ^^"'"beit und dem gemeinsa-" " ^) ,e schuldig ist, zu vereinbaren, :st die ^/^^^"'^"'"'^^pflegc. Wenn ich diese Beachtungen nur vorbehalte, so weiß ich nicht, odder Satz,wle er hier vor uns stebt in seiner nicht manches Bedmke^ gegen ich habe. In den Landern, wo das Geschwornen^-Mut schon lange besteht, wo die Au gäbe dr Geschwornen bcretts vollständig erkannt und richtig ausgesaßt lst, wo auch die Staatsanwaltschaft ihre Mcht ersullt, und wo die ganze Machine des öffentlichen, mündlichen, accusatorischen Vcr^ fahrens in einander greifend im vollen Gange ist da, meine Herren, ist die Unparteilichkeit und Gründlichkeit der Geschwornen - Verdictc gewiß so verbürgt und so controllirt, daß irgend eine weitere Rcassumirung des Verfahrens unnöthig erscheint, oder für das ganze Gcrichtsinstitut solche Nachtheile darbietet, daß dadurch die einzelnen Vortheile überwogen würden. Allcin, meine Herren, wir befinden uns in cincr Ucber-gangs-Evoche, von einem alten Systeme in ein ganz verschiedenes, neues System; bis dieses in das Leben eingedrungen ist, stellen sich für uns gc-wtß manche irrthümliche Erkenntnisse in Aussicht, und wenn uns nun gar kein Mittel übrig bleibt, piche nrthümliche Erkenntnisse wieder zu verbes- sern, so mag man wohl fürchten, daß dann vielleicht das Institut selbst, welches eingeführt wird, etwas discredits werde. Dann, meine Herren, im Allgemeinen ist der Sinn des Volkes so sehr auf Gerechtigkeit, das heißt, auf das Lossprechen des Schuldlosen und auf Verurthcilung des Schuloi-gen gerichtet, daß es gewiß keinen guten Eindruck zurückläßt, wenn Schuldige, die losgesprochen sind, in Straflosigkeit herum gehen, vielleicht sich, sogar der begangenen Unthat rühmen dürfen. Alles das, meine Herren, was ich hier Ihnen zu bedenken gab, gilt nicht der Richtigkeit des Satzes, der den Schluß des §. 5 bildet, an und für sich in welchem ich meiner eigenen Ueberzeugung nach eine Konsequenz des vollkommen ausgebildeten Geschwornen - Gerichtes gerne anerkenne; es es gilt eben nur der Uebergangs - Epoche, in der wir uns befinden, und soll Sie nur aufmerksam machen, daß die Einführung dieses Grundsatzes die reiflichste Ueberlegung verdiene und daß ein Versuch, für obige Bedenken ein Nemedium aufzufinden, nicht so geradezu verwerflich erscheine. Ich bin daher, theils um einer reiflicheren Berathung alle diese Momente anheim zu geben, und weil ich überhaupt der Ansicht bin, daß die Grundrechte nur allgemeine Grundsätze, nicht aber auch deren Konsequenzen aussprechen sollen, der Ansicht, daß es wünschenswert!) wäre, den letzten Absatz ganz wegzulassen. Sollte aber das nicht beliebt werden, so möchte ich Sie ersuchen, den Inhalt desselben durch ein Amendement wenigstens prac-tischer zu machen; sey es nun das Amendement, welches Herr Vininger vorgeschlagen hat, nämlich die Einschaltung der Worte: „ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens" — ooer sey es das Amendement, welches ich eingebracht habe, und welches, um das fremde, technische Wort „Cassation" zu vermeiden, dahin geht, statt dem Worte „bereits" das Wort „rechtskräftig" zu substituircn. Nirgends, woes Schwurgerichte gibt, ist deren Ausspruch unwiderruflich und unantastbar. Ich will nicht hinweisen auf Schweden, wo sogar vom Ausspruche des Geschwornengerichts noch eine Appellation an die zweite und dritte Instanz möglich ist; ich weise nur auf jene Länder, wo das Geschwornengericht vollkommener ausgebildet ist. Dort gibt es mancherlei Rechtsmittel gegen Schwurgerichts - Erkenntnisse. Wenn z.B. die Geschwornen mit einem offenbar sich innerlich widersprechenden oder mit ein-em unvollständigen Ausspruche kommen, so haben die Richter das Recht, sie zur neuerlichen Berathung aufzufordern ; wenn dem Ausspruche ein offenbarer Irrthum oder eine offenbare Täuschung zu Grunde liegt, oder wenn die Richter glauben, daß Jemand gegen alle Gerechtigkeit verurthcilt worden ist, so ist in diesen Landern die Suspension und Revision des Prozesses zulässig. Und endlich gibt es noch das Rechtsmittel der Cassation, und zwar in zwei Fällen , nämlich dort, wo die Richter das Strafgesetz unrichtig angewendet, und dort, wo eine wesentliche formelle Vorschrift des Verfahrens außer Acht gelassen worden ist. Die Cassation im ersten Falle stößt zwar den Ausspruch der Geschwornen nicht um, hat aber zur Folge, daß der Ausspruch über die Rechtsfragen, nach Einvernehmung des Anklagers und des Angeklagten einem neuen Richter - Collegium überwiesen wird. Bei der Cassation wegen formeller Gebrechen aber findet ein ganz neues Verfahren Statt. Dieses Rechtsmittel ist sowohl zum Schutze des Gesetzes, als zum Schutze des Angeklagten nothwendig, und ich ersuche Sie, meine Herren, nochmals, durch einen kleinen Beisatz dafür zu sorgen, daß ein solches Rechtsmittel auch bei uns zulässig werde. Was die weitem Zusätze des Herrn Abgeordneten für Korncuburg betrifft, so will ich in eine dctaillirte Erörterung derselben nicht eingehen; ich spreche mich nur dagegen aus, weil ich glaube, daß dadurch der ganze §. 5 zu einer unförmlichen Dicklcibigkeit anwachsen würde; ich spreche mich dagegen aus, weil ich glaube, daß einige der von ihm beantragten Zusätze bereits in dcn allgemeinen Principien entHallen sind; und ich spreche mich dagegen aus, weil ich weiß, daß andere Zusätze in dem Capitel der Constitutions-Urkunde von der „richterlichen Gewalt" einen bessern Platz finden werden, oder in das Strafgesetz gehören. Nur was insbesondere den Satz betrifft, „daß Niemand gezwungen werden dürfe, gegen sich selbst auszusagen," muß ich bemerken, daß ein ^ solches Nöthigen auch sogar bei unserm früheren System nicht Statt gefunden hat, oder wenigstens nicht gesetzlich Statt sinden durfte; und , wenn es richtig wäre, was der Herr Abgeordnete ^ für Korneuburg gesagt hat, — was übrigens nach ^ meiner Ansicht nicht richtig ist, — daß der wesentliche Unterschied zwischen dem inquisitorischen und ^ dem accusatorischen Verfahren in diesem Beisatze ' beruhe, dann kann er sich ja mit der Bestimmung: „in Strafsachen gilt der Anklageprozeß," beruhigen, weil dann der Anklageprozeß so etwas ohnedieß, seinen Begriffen nach , nicht zu- ! lassen würde, folglich eine derartige specielle Be- ^ stimmung überflüssig wäre. Ich erlaube mir nun, ^ um den Inhalt meiner Bemerkungen zu reassumi- ! ren, Ihnen zu sagen, wie nach meiner Ansicht der ^ ganze Paragraph mit dem einen oder andern Amen- ! dement zu lauten hätte. Er würde heißen: „Die ^ Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte ^ Richter geübt. Das Verfahren vordem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.—> In Strafsachen gilt der Anklage-Prozeß, und bei allen schweren, durch das Straf- ^ gesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen und je- i oenfalls bei politischen Verbrechen und Preßverge- ^ hen erfolgt die Entscheidung über Schuld - oder Nichtschulo der Angeklagten durch Geschworene. — Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, ^ rücksichtlich deren es rechtskräftig durch das Ge- ^ schwornengcricht für nicht schuldig erkannt wurde, ^ nochmals in Untersuchung gezogen werden." So hätte nach meiner Ansicht der ganze Paragraph ^ zu lauten, um die wesentlichen Principien zu wah- < ren, und sie zugleich practisch ausführbar zu ma- ^ chcn. — Zum Schlüsse bleibt mir nur noch eine i einzige Bitte an Sie alle, meine Herren, übrig, i nämlich die Bittc, bei der Abstimmung über die- ^ sen Paragraph nur allein das heilige Interesse der Gerechtigkcit im Auge zu behalten, und nicht hinter einzelnen Sätzen und Verbesserungs- ^ antragen Parteifragcn zu erblicken, denn, meine Herren, ich weiß es, und Sie alle haben cs bei der Abstimmung über den frühern Para- z graph, und bei allen Reden, die über den jetzigen Paragraph gehalten worden sind, gesehen, daß, wo es sich um die Grundpfeiler der bürger- ! lichen, und um die höchsten Garantien der persönlichen Freiheit handelt, es keine disscntirenden Parteiengebe, sondern daß der ganze Reichstag wie Ein Mann dasteht, ein compactcr, cin un-durchdnnglicher Phalanx! — (Großer Beifall.) Präs. Aus Anlaß der Ncden der Herren Gencralredncr liegen einige Amendments vor. Es hat der Herr Abg. Borrosch ein Amendement gestellt, welches der Herr Gencralrcdner dafür, der Herr Abg. Dylcwski in einem Theile bevor-wortet, und gleichsam zu dem seinigen gemacht hat. Nas den andern Theil dk'ses Amendments anbelangt, hat er davon abgerathcn; ich kann demnach die Unterstützungsfrage bloß hinsichtlich des ersten Theiles des vorliegenden Verbesserungsantrages dcs Abg. Borrosch stellen ; — es ist nämlich ein eventueller Antrag für den Fall, als der Zusatz zum §. 5: »Niemand soll genöthigt werden, gegen sich selbst auszusagen" (es ist dieses das Amendement dcs Herrn Abgeordneten für Korneuburg), nicht beliebt werden sollte, gestellt ^ worden, folgenden Inhaltes : »Keinerlei Art von Zwangsmitteln darf gegen einen Angeschuldigten zur Erlangung seines Geständnisses angewendet werden." — Dieser Theil des Amendemcntö ist von dem Herrn Abg. Dylewski bevorwortet worden. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Hinsichtlich des zweiten Theiles des Amendments stelle ich nicht die Unterstützungsfrage, indem der Herr Abg. Dylewski sogar davon abgcrathcn hat. — Ein zweites Amendment stellte'der Herr Abg. Lasser, und zwar ein Sub-Amendment zu dem "^age Berichterstatter das letzte Wort. ^ 122 Abg. Rieger. Meine Herren, Sie dürfen von mir keine glänzende Rede erwarten, ich besteige die Tribune nicht, um die Oeffentlichkeit, die Mündlichkeit, den Anklageprozeß, und wie alle die Garantien der persönlichen Freiheit heißen, zu vertheidigen. Ware dieses Princip in seinem Wesen angefochten worden, da wäre ich, wenn gleich der Letzte, so vielleicht doch nicht der minder eifrige Vertreter desselben geworden; so aber will ich es Ihnen ersparen, Ihnen ein Collegium zu lesen über diesen juridischen Gegenstand. Ich glaube, Sie alle sind mit mir einverstanden, daß Hume eine große Wahrheit ausgesprochen hat, indem er sagt, es sey das Geschwornengericht eine der herrlichsten Erfindungen des menschlichen Geistes; es sey dieß eine gerichtliche Einrichtung, die der menschliche Scharssinn ersann, am besten darauf berechnet, die Freiheit zu wahren, und die Gerechtigkeit herrschen zu machen. Die Oeffentlichkeit, die Mündlichkeit, das Geschwornengericht sind unabweisliche Postulate der Demokratie, Postulate der Freiheit. Schlagen Sie, meine Herren, die Blätter der Geschichte auf, Sie werden finden, daß überall diese Institute mit der Freiheit gestanden und gefallen sind, Sie werden finden, daß, wo sich der Despotismus, der Absolutismus entwickelt hat, auch diese Institute zu Grabe getragen worden sind. Sehr richtig sagt also der große Staatsmann Gagern: »Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Jury sind unverkennbare Species und Elemente der Freiheit und zum Theile der Gleichheit, und bei weitem die über-. wiegende Mehrheit der Menschen, die darum wissen, verlangt sie." Nun, meine Herren, Sie wissen darum, Sie verlangen sie, ich werde Ihnen daher nicht den Beweis dafür geben, wovon Sie ohnedem überzeugt sind. Nur auf cin Momentmöchte ich Sie noch aufmerksam machen, welches hier, wie mir scheint, bei Behandlung dieser Frage noch zu wenig hervorgehoben wurde, ich meine das politische Moment. Dieses Moment ist es, worauf die Nordamerikaner, die Engländer vor Allem Gewicht legen bei Beurtheilung des Geschworneugerichtes. Vor Allem ist hier zu erwägen die Unabhängigkeit der Richter. Man mag was immer thun für die unabhängige Stellung der Richter, eines wird man nie vermeiden können, was der Abg. Dylewski angedeutet hat, das Avencement, und darin liegt nothwendig schon eine Abhängigkeit; ein Geschworner aber, der aus dem Volke hervorgegangen ist, diesen einzigen Rechtsspruch fällt und wieder in die Masse des Volkes zurücktritt, ist und wird immer unabhängig seyn. Das Geschwornengericht ist ferner besonders wichtig bei politischen Verbrechen; durch das Geschwornengericht wird die Freiheit der Bürger garantirt, die Bürger werden gesichert, daß sie die Staatsverwaltung als Richter in eigener Sache nicht ungerechter Weise verfolgen könne; die Geschwornen, welche zugleich auch die öffentliche Meinung, die Gesinnung des ganzen Volkes ausdrücken, sind vor allen Anderen dazu geeignet, die scharfe Linie zu kennen, welche ein politisches Verbrechen von einer löblichen, freisinnigen Unternehmung unterscheidet. Vor Allem aber ist es wichtig, daß das Selbstgefühl des Volkes durch die Theilnahme an der Verwaltung der Gesetze mächtig gehoben wird. Dieses ist bei keinem anderen^ Gerichtsverfahren zu erzielen. Ferner ist das Geschwornengericht verbunden mit der Oeffent-lichkeitund Mündlichkeit, zugleich ein wichtiges und wesentliches Bildungsmittel für das Volk. Das Volk, welches daran selbst Theil nimmt, sey es durch Mitsprechen des Richters, oder doch durch Anhörung desselben, es klärt seine juridischen Begriffe, sein Rechtsgefühl wird mächtig angeregt, die denkenden Männer des Volkes werden aufmerksam gemacht auf die Krebsschaden der socialen Verhaltnisse, sie werden dadurch veranlaßt, auf deren Behebung hinzuwirken, und geeignete Abhilfe in den gesetzgebenden Versammlungen vorzuschlagen. Durch dieses Institut wird erst wahrhaft eine Liebe für das Gesetz, eine Hochachtung vor der Rechtspflege im Volke erzeugt, und dieses, meine Herren, sind vor Allem die Grundpfeiler einer freien Staatsverfaffung, dieß sind namentlich auch die Grundfesten der engli- schen Verfassung, die wir alle bewundern, denn Sie wissen, meine Herren, die ruhmwürdige Ungewißheit der englischen Gesetze ist nur durch dieses Institut unschädlich gemacht worden; denn was ihre positive Gesetzgebung über das materielle Recht betrifft, stehen vielleicht die Engländer den meisten civilisirten Völkern nach, wenigstens uns, und doch ist die Gerichtspftege bei ihnen besser als bei uns, die Gerechtigkeit besser gewahrt als bei uns. Dieß erinnert mich noch auf ein anderes Moment, welches ich hier anzudeuten nicht unterlassen kann; es ist dieß die Fortentwicklung der Legislation. Meine Herren, die menschliche Weisheit hat es bisher nicht vermocht, Gesetze aufzustellen, welche für alle möglichen Fälle ausreichen, und in allen möglichen Fällen angewendet, als gerecht erscheinen. Nicht die gesetzgebenden Versammlungen, nicht die gesetzgebenden Fürsten sind es allein, welche Legislation machen; es ist auch der Gerichtsgebrauch, der Usus, und, meineHcrren, Sie wissen, daß der Usus sehr viele Gesetze wesentlich verändert und modificirt, viele ganz abgeschafft , ja sogar gerade das Gegentheil davon aufgestellt hat, was das Gesetz früher verordnet. Dieses ist in gewisser Beziehung ein Unglück, aber auch eine Nothwendigkeit. Meine Herren, es ist ein alter Spruch: »summum ^'»i«, «umma in-i'u^ia." Die starre Form des Gesetzes muß daher theils durch die Gesinnung des fortschreitenden Volkes gehoben werden, und das ist es, was wohl schou Demosthenes erkannt hat, als er in einer seiner Reden sprach: »Was kann das Gesetz durch sich gegen die Beschädigungen, über welche sich die Bürger beklagen? Nichts! das Gesetz ist ein todter Buchstabe, ohne der Kraft, zu helfen; ihr, o Richter! seyd das helfende Gesetz, weil ihr das sich bewegende Gesetz seyd." — Es ist nun, meine Herren, dem Principe der Democratie die Concession gemacht worden, daß man das Volk Antheil nehmen läßt an der Gesetzgebung; aber ich habe gesagt, die Gesetzgebung beschränkt sich nicht auf die gesetzgebenden Versammlungen; wollen Sie dem Volke dieses zugestandene Recht in seinem vollen Umfange gewähren, dann müssen Sie es auch Theil nehmen lassen an diesem ergänzenden Theile der gesetzgebenden Gewalt. Meine Herren, es ist dieß wie mit dem Kinde, dem die Aeltern das Leben geben; es genügt nicht, dasselbe in die Welt gesetzt zu haben, sie haben auch die Pflicht, für seine Erziehung zu sorgen, und erst nachdem sie dieses Kind zum Manne herangebildet haben, stellt sich heraus, ob sie es in die Welt gesetzt haben zum Fluche oder zum Heile derMensch-heit. — Nur durch diese allseitige Theilnahme des Volkes an der Gesetzgebung und an der Verwaltung des Gesetzes läßt sich die wahre Liebe für das Gesetz erzielen, nicht die kindische Liebe, das heißt, die Liebe des Kindes, welches die Anordnungen des Vaters unbedingt und, ohne ihren Grund zu erforschen, annimmt, sondern die väterliche Liebe, welche an dem Gedeihen des Kindes ihr Vergnügen hat, — die ihres Motives bewußte Liebe. Diese Momente sind es, auf welche die Nord-Amerikaner und die Engländer vor Allem Gewicht legen, und Toqueville spricht sich in seinem Werke »Democratie in Amerika" darüber also aus: »Wollte man sich darauf beschränken, die Jury als eine gerichtliche Einrichtung anzusehen, so hieße dieß, den Gedanken auf sonderbare Weise einengen; denn, wenn der Jury cin großer Einfluß für das Loos der Prozesse zugestanden wird, so übt sie doch noch einen weit größeren Einfluß auf das eigene Geschick der Gesellschaft. Die Jury ist vor allen Dingen ein politisches Institut; um sie recht zu beurtheilen, muß man sie von diesem Standpunkte auffassen. Ich habe Sie, meine Herren, besonders auf diesen Standpunkt aufmerksam machen wollen, weil sich daraus wichtige Resultate ergeben, wie Sie bei der Beurtheilung der vorgelegten Amendements vorgehen sollen. Es ist nicht gleichgiltig, mcine Herren, selbst wenn die Jurisprudenz sich dafür aussprc-chen sollte, daß man die Jury in etwas einschränkt, sie nur für gewisse Fälle, für gewisse Verbrechen gelten läßt; die Jury ist, wie gesagt, auch eine politische Institution, sie ist vor Allem die Garantie der politischen Freiheit des Volkes, und als solche muß sie gewahrt werden in ihrem vollen Umfange, und man darf nicht gleichgiltig darüber hinwegsehen, wenn es einige Juristen versuchen, sie auf ein Minimum einzuschränken. Meine Herren, ich warne Sie vor dieser Halbheit, die von dem Alten immer noch so viel zu erhalten sucht, als sich erhalten läßt^ die nur das Alte unpassend mit dem Neuen zu verbinden strebt. (Bravo.) Ich übergehe nun zu der Besprechung der Amendements. Es ist bei der Begründung dieser Amendements viel gesagt worden über den Ursprung der Jury. Meine Herren, ich will mich bei meiner Begutachtung derselben nicht auf den nationalen Boden stellen, ich will nicht den Patriotismus der Deutschen in der Versammlung hier für mich zu gewinnen suchen, indem ich bei jedem einzelnen Absätze darauf hinweise, daß dieses eine Forderung deutschen Geistes und deutschen Wesens sey, es könnte dieß vielleicht von anderer Seite als Gegengrund angenommen werden. Aber, meine Herren, ich will mich rein an die Sache halten, denn ich glaube, es ist das Institut der Jury nicht eine specielle Erfindung eines einzigen Volkes, wir finden dieselbe bei allen Völkern der Welt; hat der Deutsche sein Geschwornengericht, seinSchöppengericht, so hat der Slave seine Porota, und wo Sie hinsehen, in der ersten Periode der Legislation und der Rechtspflege finden Sie es, die Volksgerichte in der oder jener Gestalt bei allen Völkern. Es liegt auch nicht viel daran, woher eigentlich das Institut seinen Ursprung genommen hat. Meine Herren, in diesem Falle gestehe ich es offen, ich will, was dieses betrifft, lieber zu jenen Völkern gehören, die das Institut der Gcschwornengerichte in seinem vollen Umfange unverkümmert besitzen, als zu jenen, die den traurigen Vorzug haben, sich rühmen zu können, daß sie es früher besessen haben. Eben so wenig bin ich der Ansicht des Herrn Abgeordneten von Werfen, der da glaubt, daß wir diesen Paragraph der Jurisprudenz zu verdanken haben. Die Nolksgerichte sind früher da gewesen, als die Jurisprudenz, sie sind nicht vor der Jurisprudenz erfunden worden, so wenig als die Schule von der Pädagogik, die Vernunft von Kant, und die Natur von den Naturforschern erfunden wurde. (Anhaltender Beifall.) Nun hätte ich vor Allem das Amendement des Abg. Violand zu besprechen, welches in der einen Richtung von dem Entwürfe der Commission abweicht. Der Abg. Violand hat ein Bedenken gegen die Worte des §. .-> im ersten Absähe: »Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Straffachen ist öffentlich und mündlich." Er meint, es könnte unttr den Worten: »vor dem erkennenden Gerichte" verstanden werden, daß die Anklage-Jury ausgeschlossen sey, und man dürfe der Gesetzgebung in dieser Beziehung nicht vorgreifen. Ich bin ganz mit dem Herrn Abg. Violand einverstanden, indessen glaube ich nicht, daß hier der Gesetzgebung vorgegriffen ist; ich glaube nicht, daß hiemit die Anklage-Jury ausgeschlossen ist, wenn Herr Violand selbst erkennt, daß auch der Spruch, wodurch Jemand in Anklagestand versetzt wird, ein Erkenntniß ist, und daher das Verfahren dabei ein Verfahren vor einem erkennenden Gerichte. Uebrigens mache ich Sie darauf aufmerksam, daß selbst die Grand-Jury oder die Anklage-Jury in England nicht öffentlich verhandelt, nur in Amerika ist dieß der Fall; in Frankreich ist das Verfahren vor dem Instructions-Richter und der Anklage-Kammer auch nicht öffentlich; es ist also die Ocffentlichkeit mit dem Institute der Anklage-Jury nicht wesentlich verbunden/ und wenn also wirklich durch das Wort — erkennende — die Oeffentlichkeit für das Vorverfahren ausgeschlossen wäre, damit die Grand-Jury noch nicht nothwendig ausgeschlossen. Ein anderes bedenken des Abg.' Violand ist dieses, daß man hier durch die Fassung, indem man imAllgemeinen sagt: »Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz," -^ der Gesetzgebung zu viel Spielraum lassen würde, und man könne von der Oeffentlichkeit nur aus Rücksicht für die Sittlichkeit Ausnahmen gestatten. Nun, meine Herren, ich glaube, das ist nicht ganz richtig. Die Ausnahme besteht nicht bloß für die Sittlichkeit, wir haben ja Fälle beim öffent- 123 lichen Verfahren, wo der Präsident wegen entstandener Unruhe, dle er zu beschwichtigen außer Stande ist, die Gallerien räumen lassen kann. Es gibt der Fälle mehr, dieser mag vielleicht seltener eintreten, aber ich glaube, es sind andere Ausnahmen nöthig. Die meisten Juristen vereinigen sich darin, daß man den Zutritt nur ehrbaren erwachsenen Männern gestatten soll. Nun, was die Ausschließung der nicht ehrbaren Männer von der Oeffent-lichkeit betrifft, so glaube ich, werden die meisten von Ihnen damit einverstanden seyn.—Ich glaube, es ist gerade im Interesse der Oeffcntlichkeit, Vagabunden, bekannte Diebe und Taschenkünstlcr aus einer Versammlung zu entfernen, damit die anderen ungestört und unbesorgt der Oeffentlichkeir genießen können. Ich sage ferner, man muß sie beschränken für erwachsene Männer. Ich lege nicht Gewicht auf das Wort Männer, denn es gibt auch Juristen, welche die Frauen ausschließen wollen, weil sie glauben, es wäre ihre Gegenwart eine Störung für den Ernst und die Ruhe der öffentlichen Verhandlung, die Frauen würden dadurch ihrer häuslichen Beschäftigung entzogen. Zu diesen Rigorosiste.n gehöre ich nicht. Es ist nicht ein-' mal richtig, daß sich alle Frauen mit der Besorgung des Hauswesens beschäftigen, wie wir wohl alle wissen, und es wäre eine Ungerechtigkeit, die Frauen geradezu ausschließen zu wollen, denn vor kurzem hat derAbg. Strasser den Beweis geliefert, daß die Frauen mehr als eine volle Hälfte der Staatsbürgerschaft ausmachen. Man kann nicht die Hälfte der Staatsbürgerschaft von dcm Ncchte, an den öffentlichen Gerichtsverhandlungen Antheil zu nehmen, ausschließen; was die Mündlichkeit betrifft, so wäre es gleichfalls höchst grausam und unbillig, sie davon auszuschließen, denn Sie wissen, daß die Frauen in der Vorliebe für die Mündlichkeit unserer modernen Jurisprudenz vorangegangen sind. (Heiterkeit.) Aber ich habe Gewicht legen wollen auf das Wort erwachsene Männer. Ich glaube, es wäre nicht sehr zweckmäßig, die hoffnungsvolle Schuljugend in die Gerichtsversamm-lungcn zuzulassen, ich wüßte nicht den Grund, warum sie oa erscheinen sollte, wenn es nicht darum leyn soll, um den berüchtigten Spitzbuben zu sehen, oder sich an den Grimassen des gelangweilten Ge-richtsdieners zu ergehen; von der Verhandlung versteht sie ohnedem nichts. Ich führe das an, um den Abg. von Korneuburg zu überzeugen, daß es auch andere Ausnahmen von der Oeffentlichkett und Mündlichkcit gebe und geben könne, als die aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und daß es nicht zweckmäßig wäre, der Gesetzgebung hierin vorzugreifen; er hat sich beim ersten Absätze selbst entschieden dahin ausgesprochen, daß man der Gesetzgebung nicht vorgreifen dürfe, und ich glaube, er wird diese Ansicht auch hier gelten lassen. Der Abgeordnete für Korncuburg ist ferner der Ansicht, daß cm Nachsatz nothwendig sey, worin es heißt: vaß jemand, der bereits einmal vcrurthcilt wor-oen l,t,m dcr Folge desselben Vergehens wegen mcht mehr m Untersuchung gezogen werden kann. -5ch bln ganz einverstanden mit dem Abgeordneten von Korneuburg, aber es ist dieß nicht nöthig aufzunehmen; wenn wu-das Prinzip aussprechen, daß Jemand der unschuldig erklärt wurde nicht neuerdings m Untersuchung gezogn ^,d/„ könne, so glaube :ch, wird man wohl noch weniger Jemanden neuerdings m Untersuchung ziehen, der für worden ist. Der Herr Abg. Vwland glaubt, es sey dieser Zu^ sah der einzige Schutz gegen das inquisitorische Verfahren, und nähme man ihn nicht auf, so wäre die Folge davon, daß dem Staatsanwaltc die Möglichkeit gegeben werde, den Prozeß neuerdings gegen den Entlassenen einzuleiten, und daß dadurch immer das inquisitorische Verfahren geschützt werde; nun, meine Herren, ich habe einen anderen Begriff vom inquisitorischen Verfahren, als der Herr Abgeordnete für Korneuburg: wenn ein Staatsanwalt im Interesse des Staats einschreitet, um ein Vergehen zur Strafe zu ziehen, so ist dieß bei mir noch kein inquisitorisches Verfahren; wollte man auch das Einschreiten des Staats-anwaltes verhindern, so bliebe nichts anderes übrig, als jeden Spitzbuben geradezu laufen zu lassen. ^1 ^ ""^ ^" Zusatz vorgeschlagen worden rück-stchtlich der Verwandtschaft, daß die Verwandt- schaft nicht verpflichtet seyn soll, gegen sich auszusagen. Nun, meine Herren, ich theile ganz diesen Grundsatz, aber ich glaube, es ist geradezu mcht nothwendig, ihn hier aufzunehmen, weil bereits unser Strafgesetzbuch vor langer Zeit so human war, dieses im ^. 377 auszusprechcn, und ich glaube, daß unsere Strafgesetzgebung in dieser Hinsicht keinen Rückschritt thun wird. Uebrigens ist es wirklich eine schwierige Aufgabe, wie wir uns in der achten Section, wo ich die Ehre hatte, Referent zu seyn, überzeugt haben, eine bündige, klare und zugleich vollkommene Fassung dieses Grundsatzes zu gewinnen. Es bliebe uns nichts anders übrig, als noch einige, drei oder vier Sätze aufzunehmen, welche offenbar nicht in die Grundrechte, sondern in die Staatsgcsctzgebung gehören, und es ist besser, sie derselben vorzubehalten. — Es ist hier ferner das Amendement des Herrn Abg. Ullepitsch: »Bei Verbrechen, bei politischen und Prcßvcrgehcn erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld durch das Schwurgericht." Nun, meine Herren, was das betrifft, so glaube ich, ist dieser Ausdruck etwas verengend. Man sagt wohl, die Geschwornen haben nichts anderes als über Schuld oder Nich!schuld zu sprechen. Es ist dieß leicht gesagt, aber in der Praxis stellt sich die Sache etwas anders heraus, bei der Fragestellung. Man hat in England einen Versuch gemacht, die Fragestellung rein darauf zu beschränken, daß sich die Geschwornen aussprcchen sollen, ob er des angeklagten Verbrechens schuldig sey oder nicht, und es hat sich gezeigt, daß das in den meisten Fällen unpraktisch war. Der Präsident, welcher die Assisen leitet, ist gezwungen, die Frage vielfach zu stellen. So? und wcnn es so nicht ist, ist es so? und ist'cr dessen nicht schuldig, ist er dieses Vergehens nicht schuldig? So werden die Fragen gestellt und die Praxis lehrt, daß oft sehr viele nach ihrem Inhalte sehr unterschiedene Fragen gestellt werden müssen, so zwar daß in einem Falle in England bei einem einzigen Verbrechen 6lM Fragen gestellt worden seyn sollen. Sie sehen, meine Herren, es geht nicht wohl an, den Ausdruck bei dem dem Wesen nach so ausgedehnten Entscheidungsrechte der Geschwornen so zu beschränken, und übrigens ist Ihnen gewiß nicht unbekannt, daß die Geschwornen außer dem Ausspruch über Schuldig und Nichtschuldig auch darüber abzusprechen haben, ob es mildernde Umstände gebe bei dem Vergehen oder nicht, das ist nun nicht bloß »Schuldig und Nichtschuldig." Wir würden nur dadurch der Gesetzgebung die Möglichkeit benehmen, dieses in Frankreich geltende Institut einzuführen, daß nämlich die Geschwornen dicMildcrungsumstände auszusprcchen haben, und es ist dieß doch nothwendig, wenn man nicht das Institut der englischen Spczial-Iury annehmen oder zu häusige Lossprechungen haben will. Herr Abg. Ullepitsch beruft sich auf eine Autorität, auf Lord Brougham, der der Ansicht ist, daß dieses Institut der Grand-Jury das unzweckmäßigste ist. Ich könnte ihnen andere Autoritäten citiren, ein großer Theil der englischen Rechtsgclehrten und auch französische vereinigen sich dahin, daß das Institut der Anklag:-Iury zweckmäßig sey. Ich will gerade nicht den Beweis für dasselbe führen, ich glaube, es gehört nicht hiehcr, weil wir eben kein Gesetz über die Jury zu entwerfen haben; aber da es so bcstritten wurde, und für alle Zukunft ausgeschlossen werden wollte, so erlaube ich mir doch, auf Einiges aufmerksam zu machen. Es hat sich namentlich außer dem Abg. Ullepitsch der Abg. Haßlwanter gegen die Anklage-Jury ausgesprochen, und dafür Gründe vorgebracht; sein erster Grund ist: Es ist für den Spruch, daß Jemand in Anklagestand zu versetzen ist, die Nothwendigkeit juridischer Kenntnisse vor allem Andern zu erwägen. Nun, meine Herren, wenn dazu juridische Kenntnisse nothwendig sind, Jemand anzuschuldigen oder zu bcanzcigcn nach unserem Ausdrucke, so ist's doch offenbar bei dem Schlußurtheile über die Schuld noch viel mehr, und doch wird die Jury nicht für unzweckmäßig gehalten. — Der Herr Abg. Haßlwanter hat weiter geltend zu machen gesuchtes sey im Volke großer Leichtsinn bciderVcrdächtigung. Mangehe sehr leicht auf eine Verdächtigung ein. Die General-Jury spricht keinen Verdacht auf's Gerathewohl aus. Sie spncht auf Grundlage von Anzeigungen, von schriftlichen Vorlagen nach Verhörung des Beschuldigten eist die Beanzeigung aus, und wenn Sie glauben, daß das Volk oder die Geschwornen leichtsinnig verfahren werden bei der Beanschuldigung, so können 2ie auch glauben, sie könnten beim Ausspruche der Schuld auch leichtsinnig vorgehen. Ich glaube, es ist dieß ein ungegründeter Vorwurf. Ferner glaubt der Abgeordnete Haßlwanter, daß die Anklagcjmy nicht nöthig ist, weil man sie entbehrlich machen kann, indem man unabsetzbare Richter einsetzt, und weil ja das nachfolgende öffentliche Verfahren die Garantie gibt, daß der Instructionsrichter seine Macht nicht mißbrauche. Nun, meine Herren, daß wir unabsetzbare Richter bekommen sollen für die Beanzeigung, ist kein Grund für den Vorzug der Beanzeigung durch eine Anklagekammer. Auch die Jury ist unabsetzbar. Und wenn einmal in Folge des Spruches der Anklagekammer Jemand eingesperrt worden ist, und schon so viel gelitten hat, dann nützt es ihm nichts mehr, wenn die nachfolgende Urtheilsjury ihn freispricht, wenn man ihm sagt: >>Du bist unschuldig eingesperrt gewesen." Ferner ist zu bedenken, daß die Voruntersuchung, wie sie selbst in Frankreich üblich ist, immer noch etwas von dem inquisitorischen Verfahren an sich hat, und das ist vorzugsweise der Grund, weßhalb sich Engländer und Amerikaner so energisch dagegen ausgesprochen. Es soll gefährlich seyn, der Jury den Ausspruch über die Beanzeigung zu überlassen; meine Herren, die Grand-Iury spricht nur die Wahrscheinlichkeit eines Vergehens aus, und die Urtheils Jury spricht dieWirklichkeit eines Vergehens aus; die Anklage, Jury verhängt nur ein gcringeres Uebel, sie verhängt nur den Untcr-suchungöverhaft, und die Urtheils-Jury verhängt schwere Strafen, vielleicht auch den Tod. Meine Herren, kann man das Wichtigere der Jury überlassen, dann ist kein Grund, warum Sie ihr das minder Wichtige nicht überlassen sollten. Führen wir einmal den Grundsatz ein, daß der Verbrecher von seinem Vaterlande gerichtet werde, das ist durch die Jury, dann können Sie auch sowohl die Anschuldigung als die Schuld durch die Jury aussprechen lassen; endlich ist es klar, daß die Anklage-Jury auch einen politischen Vortheil für sich hat, weil sie jede Chikane von Beite dcr Regie-rungsgewa't oder von Seite einer überwiegenden politischen Partei in einem Staate unbedingt aus-schließt. Die Jury, also auch die Anschuldigungs-Iury, die Grand-Jury wird immer unparteiisch urtheilen; es sind dieses gewählte, unabhanaiae unabsetzbare Männer aus dem Volke, durch das Vertrauen desselben berufen. Die End-Jury be^ frett den Angeschuldigten, su> befreit ihn möglicher Weye nur von ungerechter Verfolgung, aber die Anklage-Jury macht eme ungerechte Vcrfolauna unmöglich Sie sehen meine Herren, daß die Anklage-^ury sehr viel fm sich hat, und sich auch in der Theorie sehr gut vertheidigen läßt. Ich habe dle,e Gründe nur gegen den Hrn. Abg. Haßlwanter angeführt, um Slc darauf aufmerksam zu machen, daß es sehr unbedacht wäre, über die wichtiae Frage, ob es cme Anklage-Jury geben sollte oder nicht, jetzt schon im Vo^uö abzusprechen; ich sehe sehr wohl em, daß die Einführung der Anklaa^ Jury bei uns sehr viele Schwierigkeiten im prac-ti,chcn Leben bitten wurde. Das aber möchte ich der unftlgen Gesetzgebung, dem Fortschritte de den Erfahrungen, welche Nch vielleicht m d.eser Beziehung für die Anrlage - Jury aussprechen werden - Es bat writers der Herr Abg Fluck hier ein Amcndement gestellt. Der dann enthaltene Ausdruck: »bei chweren Verbrechen«-. ist auch in anderen Amen-demems; ich habe Sie schon einmal aufmerksam gemacht auf das politische Moment bei der Jury; dleß lapt uns vor Allem darauf sehen, daß wir dle ^ury nicht illusorisch machen, daß wir das In-Ntut dem Volke zukommen lassen mit allm seinen wohlthaten, daß wir es nicht auf ein Minimum einschränken. Wenn wir es aussprechen, daß die Jury nur bei schweren Verbrechen einzutreten habe, dann wird der Fall äußerst selten vorkommen, es Wird daö ganze Institut der Jury bei uns bestehen, aber nicht cm Gemeingut des Volkes styn, cö wird, ich möchte sagen, ein Cabinetstuck seyn in unserer Iustizkammer, das nur im ^ahle em (Beilage zum Amts-Blatt der La.bacher ZeiMng 1849.) 124 Mal hervorgezogen wird, um dem Volke gezeigt zu werden. So soll aber die Jury bei uns nicht werden, die Jury soll entscheiden bei allen Verbrechen, sie soll, ich möchte sagen, mit dem Volksleben in Eins verschmelzen; aber das kann nur geschehen, wenn wir sie nicht beschränken auf schwere Verbrechen. Wohl werden von den Verbrechen, welche unser Strafgesetzbuch als solche aufnimmt, einige nicht unter die Jury zu subsu-miren seyn; aber da ist ein leichteres Mittel. Man kann diese sehr leicht ausscheiden, indem man jene, wie das in Preußen der Fall ist, der Zuchtpolizei, oder dem Correctionsgerichte zuweist. Also das wird die künftige Gesetzg bung ohnehin thun. Aber z gleich in vornhinein die Jury darauf beschranken zu wollen, daß man sagt: sie dürfe nur bei jchwe-ren Verbrechen einwirken, das hieße das Institut verunglimpfen. — Ferner hat der Abg. Lass er ein Amendement eingebracht, welches dahin geht, statt des Wortes »bereits" sey zu sagen »rechtskraftig." Eln anderes Amendement spricht sich dahin aus,! daß man sagen müsse .nur bei emer Cassation." Nun glaube ich, meine Herren, es ist dieses nicht geradezu nothwendig. »Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er beretts durch das Geschwornengericht für nichtschuldlg erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen^ werden, den Fall einer Cassation ausgenommen" — eventuell schlägt Herr Abg. Lasser vor: »bei, einem rechtskraftigen Spruch." Ich glaube, wenn ein Spruch wegen gesetzlichen, wesentlichen Formgebrechen cassirt wird vom (Zassationöhof, dann ist ja eben kein Spruch vorhanden, und es ist also dann das Amendement überflüssig; wenn man aber zu größerer Deutlichkeit sich schon dafür aussprechen wollte, daß einer dieser ausdrücke, nämllch: „Die Fälle der Cassation ausgenommen" oder das Wort „rechtskräftig" aufzunehmen wäre, so würde ich mich für das Letztere entscheiden, und dann statt des Wortes »bereit" das Wort »rechtskräftig" substituircn, weil ich fürchte, daß man der Cassation eine zu ausgedehnte Bedeutung geben konnte durch die Gesetzgebung oder durch den Usus, wle es auch der Fall ist, daß man die Cassation del einer irrthümlichen Anwendung des Gesetzes und in anderen Fällen Statt finden läßt. ^ach meiner Ansicht kann sie in ihrem wahren Sinne nur da in Anwendung kommen, wo ein gesetzliches, wesentliches Formgedrechen obwaltet. Ein anderer, viel wichtigerer Borschlag ist von den Abgeordneten Kudler und Haßlwanter gemacht worden, auch vom Abg. Lasser. Die Herren glau-ben, man könne den letzten Absatz übergehen, ganz streichen. Der Abg. Kudler macht noch einen Beisatz dazu. Beide Vorschläge haben den Zweck, die Wiederaufnahme der Untersuchung mö'gkch zu machen. Ich kann mich weder mit dem einen, noch mit dem andern für einverstanden erklären; die Wiederaufnahme der Untersuchung ist selbst bei unseren alten Vorfahren n. ,,<^vi in den seltensten Fallen von Wirkung gewesen, wollte man sie aber bei der neuen Gerichtsverfa,Mg emfuhren, so würde man dadurch dem Wesen der Jury, des Geschwornengerichtesgeradezuentgegentreten.Wcnn es einen Grund gäbe, der mich bewegen könnte, mich dafür auszusprechen, daß der letzte Absatz auszulassen sey, so wäre es der, weil er sich von selbst versteht, weil er eine nothwendige Consequenz der Jury sey; da aber eben das von einzelnen Rednern bestrittcn wurde, so muß ich mich ausführlicher über die Lache auösprechen. Meine Herren, erwägen Sie vor Allem den Charakter der Jury. Die Jury ist ein Gericht des Volkes, durch freie Wahl der Geschwornen aus dem Volke hervorgegangen. Tie Geschwornen sind gewissermaßen die Blüthe, der Ausdruck des ganzen Volkes. Der Ausspruch, den sie thun, er wird gethan im Auftrage des ganzen Volkes, im Namen des Vaterlandes. So wird dieses Institut auch in dem freien England aufgefaßt. Wenn die Grand-Imy Jemand nicht lossprach , und er sich weigert zu gestehen, dann sagt er: ,.Ich verlange durch Gott und mein Vaterland gerichtet zu werden." Sehr richtig spricht sich in dieser Beziehung Rintel über den Charakter der Jury aus, indem er sagt: »Die Jury ist eine aus der Mitte der Rechtsgcnossen für jeden einzelnen Strassall gebildete Genossenschaft, welche lm Namen der Gesammtheit, in deren Mitte das Ver« brechen verübt wurde, ihr Zeugniß abgibt." Und der große Rechtsgelehrte Mittermaier schließt sich in dieser Auffassung vollkommen Rintel an, indem er sagt, daß diese Auffassung die einzig richtige ist, daß nur diese Auffassung dem Begriffe der Jury, wie er sich in England vorzugsweise entwickelt hat, entspricht. Er sagt: »Nur diese Auffassung beruht auf der wirklichen Idee, daß das Vaterland selbst nach sorgfältigster Prüfung durch erwählte, des Vertrauens würdige Männer sein Zeugniß abgibt und seinen Spruch thut," — und wenn in England vor Beginn der Jury der Ge-richts-Secretär an die Geschwornen die Worte richtet: »!i(i ii^-> z,lN liilNijt^it' in (Jocl gncl !n5 count,! V, vvkicli C(Hlinll)s v^a Äl 6!" — das heißt: »Er hat sich verlassen auf Hott und sein Vaterland, und diesesVaterland seyd ihr,ihrGeschwornen," so geht aus dieser Auffassung hervor, daß eine Wiederaufnahme einer Untersuchung oder eine Appellation dem Begriffe der Jury, wie sie in dem freien England besteht, geradezu widerspräche. Spricht sich das Vaterland für die Nichtschuld aus, dann, meine Herren, hat es ein inappellables Urtheil gesprochen, denn vom Vaterlande kann ich nicht an das Vaterland appelliren, und haben Sie einen Spruch, und wollen Sie jetzt noch einen zweiten erzielen, werden Sie eben zwei Sprüche haben, die sich widerstreiten , und Sie haben gar keine Entscheidung. — Es ist vom Abg. Haßlwanter das Bedenken geäußert worden, daß ja dadurch auch derjenige, welcher unverdienterweift für schuldig erklärt wurde, das Recht verliere, seineUnschulo spater durch neue Beweist geltend zu macheu. Ich glaube, wenn man näher in den Paragraph eingeht, so wird sich dieses Bedenken von selbst beheben, denn es heißt da: »Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden." Die Gesetzgebung wird gewiß nicht so eigensinnig seyn, Jemanden, der aus Versehen, durch einen Irrthum , wie er beim Menschen am Ende immer möglich ist, für schuldig erklärt wurde, die Möglichkeit zu benehmen, seine Unschuld geltend zu machen, oder sich von der Strafe zu befreien; aber der Herr Abg. Haßlwanter ist der Ansicht, daß, wenn ein neuer Thatbestand vorkommt, auch eine neue Beweisführung zugelassen werden müsse; er meint, bei geändertem Thatbestände werde auch dieselbe Vernunft anders urtheilen. Es ist dieß fraglich. Um sicher zu gehen, müßten gerade dieselben Geschwornen wieder vorgeladen werden, welche den erstenSpruch fällten, was aber häusig nicht möglich ist. Uebrigens ist es schon hier mehrmal erwähnt worden, daß ja die Entscheidungsgründe der Geschwornen für ihren Spruch nicht zu Protokoll gegeben werden, wie es bei dem alten Verfahren bei uns üblich war, wir also auch diese (^>nviotl0ii intime, wie sie die Franzosen nennen, nicht abwägen können. Ferner ist geltend gemacht worden, daß man die Schuldlossprechung durch falsche Entlastungszeugen bewirkt haben könnte, daß vielleichtspater durch andereBeweiscsichdie Schuld herstellen lasse. Nun, meine Herren, es ist selbst in der Praxis bei uns bisher der Fall falscher Elde äußerst selten vorgekommen, es ist also diese Einwendung wenig praktisch , und wenn der Fall früher selten vorgekommen ist, so wird er bei der neuen Gerichtsverfassung, bei der Oeffentlichkeit gewiß noch viel seltener Statt finden , und wenn Sie mir übrigens die Einwendung entgegensetzen, daß diejenigen Zeugen, durch deren Mitwirkung Jemand für unschuldig erklärt wurde, falsche Zeugen seyn konnten, so erwiedere ich Ihnen, daß auch die neuen Zeugen, durch welche er jetzt für schuldig erklärt werden soll, falsche Zeugen seyn können. Ich erinnere aber noch an etwas. Es ist möglich, daß bei dem früheren Spruche derAngeklagte nur durch die Mitwirkung seiner Entlastungszeugen, seiner wahren Entlastungszeugen freigesprochen worden ist. Wenn nun diese Entlastungszeugen sterben, so kann es vorkommen, daß Jemand bei einer Reassu-mirung des Verfahrens, jetzt, wo die Entlastungszeugen abgehen, für schuldig erklärt werden kann, und das, meine Herren, ist mehr zu bedenken. Endlich, wenn man die Wiederaufnahme der Untersuchung in Einem Falle zuläßt, so muß man sie in jedem Falle zulassen, und e5 wird dann ins Unendliche gehen. Meine Herren, bedenken Sie, daß eine ^ solche, sich oft wiederholende Wiederaufnahme der Untersuchung eines bereits abgeurtheilten Vergehens gegen alle Würde der Gesetzgebung , gegen alle Würde der Rechtspflege streite. Es ist noch vom Herrn Abg. Kudler ein Zusatz vorgeschlagen worden: „es sey denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist, und im Falle der Abweisung der wiederholten Klage die Leistung voller Genugthuung für den Angeklagten auf sich nimmt." Nun, meine Herren, ich habe eine hohe Achtung vor dem ausgebreiteten juridischen Wissen des Herrn Abgeordneten für die Laimgrube, aber, soll ich mir eine Aeußerung über seine Rede erlauben, so würde ich sagen, daß er die Gründe, die gegen ihn selbst sprechen, besser ausgeführt hat, als die Gründe, durch welche er seine eigene Behauptung zu rechtfertigen gesucht hat. Ich muß gestehen, wenn ich auch bereit wäre, einer Autorität in dieser Frage zu folgen, so würde ich hierin die Autorität unseres Ministeriums vorziehen. Meine Herren, Sie wissen, ich gehöre nicht zu denen, die da glauben , daß sich unser Ministerium in allen Stücken an der Spitze des Fortschrittes befindet, aber in dieser Frage hat unser Justizministerium dem Herrn Abgeordneten für die Laimgrube jedenfalls den Rang abgelaufen, denn er ist in seinem Entwürfe in dieser Beziehung viel freisinniger, und schließt die Reassumirung der Untersuchung in dem Falle, wo Jemand für Nichtschuldig erklärt wurde, vollkommen aus, und un-ftr Iustizminister, der in diesem Fache so vielfache Erfahrungen von Belgien, Frankreich und England durch eigene Anschauung gewonnen hat, ist hier auch eine Autorität. Also 'Autorität gegen Autorität. Ich muß mich auch verwundern, daß von einer Seite und insbesondere von dem Redner, der unmittelbar vor mir gesprochen, und der sonst nicht gewöhnt ist, die Ansichten des Ministeriums zu bekämpftn, eme Ansicht vertheidigt wur-wurde, die schnurstraks der unseres liberalen Justizministeriums entgegen ist. (Heiterkeit und Beifall.) Der Hcrr Abg. von der Laimgrube in Wien hat ein besonderes Gewicht gelegt aufden Umstand, daß das Volk Sühnung des Verbrechens verlange, und daß die Nichtsühnung desselben Unzufriedenheit im Volke erzeuge. Es mag seyn, aber in zweifelhaften Fällen wählt man immer das mildere Mittel, und wenn Sie bedenken, daß durch die Wiederaufnahme der Untersuchung sovielfache Mißbrauche eingeführt würden, daß dadurch so mancher Bürger chicanirt, ungerechter Weift verfolgt werden könnte, so ist es immer besser, wir sprechen uns für das mildere Mittel aus. Die Unzufriedenheit, die im Volke erzeugt würde, dadurch, daß Leute ungerechter Weift verfolgt werden, wär»! jedenfalls größer, als jene, die dadurch erzeugt wird, oaß sie nicht verfolgt werden, und in dieser Beziehung halte ich mich an den Grundsatz des alten Griechen Anttphon, welcher der Ansicht ist: „Wenn man nicht sicher gehen kann, und man schon lrren muß, so ist es besser, einen Schuldigen freizusprechen, als einen Unschuldigen zu verfolgen oder gar zu verdammen; denn das Eine ist ein Irrthum, das Andere ein Verbrechen." Der Herr Abg. Kudler sucht uns gegen dicft Bedenken zu beschwichtigen mit dem Nachsatze, weun er die Reas-sunmung auf den Fall beschränkt, wenn der Ankläger im Falle der Abweisung für die wiederholte Klage, die volle Genugthuung für den Angeklagten auf sich nimmt. Meine Herren, was verstehen Sie unter Genugthuung? Eine Genugthuung für die verlorene Zeit ? Ich kenne eine solche nicht. Die Genugthuung für die angegriffene Ehre? Diese könnte allein darin liegen, daß das Gericht den Angeschuldigten frei spricht, aber diese Genugthuung ist keine vollkommene. Ich glaube, es wird Nle-mand behaupten, daß, wenn Jemand zehnmal m Untersuchung gezogen worden ist, daß ^Mi" seine Ehre nicht im mindesten gelitten. Es blewt immer etwas hängen: oalumlnal« lmua^i' 80MP9I' lilllsniä Ii<;i-t>t — ein alter Grundsatz. Eine Genugthuung, meine Herren, für die Freiheit, die man verloren — auch eine solche kenneich nicht. Man muß es erfahren haben, was das heißt, zwischen engen vier Wänden einsam zu sitzen, und bei einem vergitterten Fenster in Gottes freie , Luft hinauszuschauen; man muß erfahren, was > 123 das heißt, wenn sich die Gedanken des Menschen wie das Gewebe einer Spinne immer enger und enger im Kreise einspinnen, so , daß man Gefahr lauft, in Monomanie oder gar Wahnsinn zu verfallen. Meine Herren, ich wende mich an diejenigen unter Ihnen, die das erfahren haben, Sie mögen sagen, ob es für ein solches Leiden eine Genugthuung gebe. (Beifall.) Für die verlorene Ehre, für die verlorene Freiheit gibt es keine Genugthuung, sie ist einem Manne unter keinem Verhältnisse feil. (Großer Beifall.) Ich warne Sie, meine Herren, nochmals, Amendcments anzunehmen, die der künftigen Gesetzgebung vorgreifen, sey es in dieser oder jener Richtung. Wir müssen der künftigen Gesetzgebung die Möglichkeit lassen, das Institut der Jury, der Oeffentlichkcit und Mündlichkeit nach den Bedürfnissen, nach den Wünschen des Volkes, nach der jedesmaligen allgemeinen Volksstimmung, die durch seine Vertreter ausgesprochen wird,' zu modisiciren; wir müssen aber auch nicht im Voraus eine Schranke setzen, welche sie hindert, ein Institut, welches wir dem Bürger hier garantiren, mit allen seinen Consequenzen ins Leben einzuführen. Jedes Amendemcnt, welches Sie in der einen oder andern Richtung einbringen , ist ein Vorgreifen gegen die künftige Gesetzgebung, gegen die Rechte unserer Nachfolger, die vielleicht in diesem Fache der Gesetzgebung ein größeres Wissen haben werden als wir, oder doch jedenfalls eine größere Erfahrung in dieser Art der Rechtspflege besitzen werden. Meine Herren, ich schließe mitdenWorten Mittcrmaier's : Viele von unseren Juristen sprechen von Oeffcnt-lichkeit, Mündlichkeit, Jury und demAnklagepro-zeßmit einer Art Angstvor der consequents Durchführung dieses Grundsatzes; sie schaudern zurück vor einem Geiste, den sie heraufbeschworen, über den sie aber keine Macht haben; sie suchen sich durch Tranöactionen zu helfen, und glauben schon viel gethan zu haben , wenn sie Altes und Neues vereinigen, und einen scheinbar freisinnigen Grundsatz mit so viclenAusnahmen und Beschränkungen verschen, daß ihnen die Negel unschädlich wird. Meine Hcrren, das Institut des Gcschworncngcrichts und die hiermit verbundene Ocssentlichkcit und Mündlichkeit, sie ist ein Institut von ungeheuerem Belange für das Wohl unserer Völker. Sie fühlen das Alle. Wollen Sie die T.iumphpforten der Freiheit bauen, so bedenken Sie, daß sie auf zwei mächtigen Pfeilern steht, der eine von diesen ist das Gc-schworncngericht, der andere ist die, Preßfreiheit. , Bedenken Sie es wohl, ehe Sie Ausnahmen ge- ' statten, wodurch diese zwei mächtigen Pfeiler ge- . schwächt werden, so daß vielleicht das ganze herrliche Gebäude der Freiheit über Ihrem Haupte zusammenstürzt. (Allgemeiner großer Beifall.) Präs. Wiewohl die Theilung der Frage nicht beantragt wurde, so glaube ich doch dieselbe fcst-tMlen zu müssen, nicht nur hinsichtlich der cinzel- n Absudes §. 5, sondern auch hinsichtlich der "^ ^atze jedes Absatzes, denn die eingebrach- ^.? . Ks"^'?"'W' betreffen nicht nur ver-ftled'n Absätze, sondern auch verschiedene Sätze m den Absätzen; eben so müssen auch mehrere Verbessenmgs- ^"räge getheilt werden aus dem-elben Grunde. Dle ^ g ^.^^^ Verbesserungs-Antrage sind hauptsächlich zweierlei Art (5s sind -eigentliche Verbesserungs - Anträge und dann Zusatz-Anträge. Die eigentlichen Vcrbesserungs-Antragc sind wieder zweierlei Art-einige sind materieller Art, die andern sind bloß stylistisch. Die Zusatz-Anträge sind wieder alle der Art, daß sie alle neben einander bestehen können, und überdieß auch alle neben dem Hauvt-Antragc des Constitutionö-Ausschusses. Deßhalb wird über alle Anträge abgestimmt werden müssen. Nach dieser Haupteintheilung glaube ich in Bezug der Frageordnung folgende Grundsätze aufstellen zu müssen : vor Allem kommen die Vcrbcsserungs-Anträge zur Abstimmung,und zwar in der Reihenfolge, wie sie zu den früher und später folgenden Sätzen des Originaltextes gestellt worden sind. Für den Fall der Verwerfung des einen oder des andern kommt ber Originaltext zur Abstimmung. Wenn in dieser Art über den ganzen H. 5 abgestimmt seyn wird, so kommen dann die Zusatz-Anträge zur Abstimmung, und zwar wieder in der Reihenfolge, wie sie zu den früheren oder späteren Absätzen des Originaltextes gestellt worden sind. Nach diesen Grundsätzen würde demnach die Reihenfolge und die Frageordnung folgende seyn: Der erste Satz des ersten Absatzes ist: »Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil - und Strafsachen ist öffentlich und mündlich." Zu diesem Satze kommt vor Allem zur Abstimmung ein Verbesserungs-An-trag des Abg. Violand, welcher nämlich lautet: „Das Verfahren in Civil - Streitigkeiten und in Strafsachen ist öffentlich und mündlich." Dieses Amcndement muß vor jenem des Abg. Fluck zur Abstimmung kommen, weil es materiell ist; das Amendement des Abg. Fluck, welches auch zu diesem Satze gestellt ist, ist bloß stylistisch und lautet: „Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen muß öffentlich und mündlich seyn." Es kommt sonach vor Allem das Amendement des Abg. Violand, und für den Fall der Verwerfung desselben das des Abg. Fluck, endlich für den Fall der Verwerfung beider, der Urtext zur Abstimmung.— Zum zweiten Satze: »Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz," liegt ebenfalls ein Verbesserungö-Antrag des Abg. Violand vor, welcher vor Allem zur Abstimmung kommt, weil er materiell ist. Er lautet: »Die Ausnahmen von der Oeffentlichkcit aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und Ausnahmen von der Mündlichkeit bestimmt das Gesetz." Dann kommt der bloß stylistische Verbesserungs - Antrag von Fluck und Haßlwantcr : »Ausnahmen von der Oeffent-lichkeit und Mündlichkeit bestimmt das Gesetz." Für den Fall der Verwerfung beider, kommt der Originaltext zur Abstimmung. — Was den zweiten Absatz anbelangt — (Ruf : Abstimmen.) Ist die hohe Versammlung mit der Art der Fragestellung einverstanden? (Vielseitiger Ruf: Ja, ja.) Es kommt also bezüglich des ersten Satzes des ersten Absatzes der materielle Verbessc-rungsantrag des Abg. Violand vor allen Anderen zur Abstimmung, er lautet (liest ihn). Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Vcrbesse-rungsantrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. Nun kommt der stylistische Verbesserungsantrag der Abg. Fluck und Haßlwanter: »D aS Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen muß öffentlich und mündlich seyn." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser stylistischen Abänderung sind, wollen aufstehen. — (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. — Nun kommt der Originaltext der Commission zur Abstimmung: »Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte inCivil- und Strafsachen ist öffentlich und mündlich." Diejenigen Herren, welche für den Antrag des Constitutionö-Ausschusses sind, wollen aufstehen. (Die ganze Kammer erhebt sich.) Er ist einstimmig angenommen. — Zum zweiten Satze des ersten Absatzes liegt ein Verbesscrungsantrag vor des Abg. Violand, welcher lautet: »Die Ausnahmen von der Oeffentlichkeit aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und Ausnahmen von der Mündlichkeit bestimmt das Gesetz." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Berbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. — (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. — Es kommt nun die stylistischc Verbesserung der Abg. Fluck und Haßlwanter, welche lautet: »Ausnahmen von der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bestimmt das Gesetz." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. — Der Originaltext des Ausschusses lautet: Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz."— Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser Fassung sind, wollen aufstehen. (Wird fast einstimmig angenommen.) — Zu dem zweiten Absätze des §. 5, nämlich zum ersten Satze: »In Strafsachen gilt der Anklageprozesi" liegt kein Verbesserungsantrag vor. Es wird daher der Antrag des Ausschusses zur Abstimmung gebracht werden. Was den zweiten Satz dieses Absatzes anbelangt: nämlich: »Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergehen zu erkennen" — so liegen mehrere Verbesserungsantrage vor, und zwar jener d^ Abg. Fluck und Haßlwanter, welcher vor Allem zur Abstimmung kommen muß, weil er sich am meisten vom Hauptantrage entfernt. Er lautet: »Schwurgerichte haben über Schuld und Nichtschuld bei allen schweren, durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen, und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Prcßvergehen zu entscheiden." Er entfernt sich am meisten von dem Antrage der Commission, weil er ihn am meisten beschränkt. Der Commissionsantrag ist ganz allgemein gestellt; der Ver-vesserungsantrag aber enthält nicht nur die Beschränkung auf schwere Verbrechen, sondern es wird auch ausgedrückt, daß bloß über Schuld und Nichtschuld zu sprechen sey. — Der weitere, zu diesem Satze vorliegende Verbesserungsantrag des Abg. Ullepitsch kommt sodann zurAbstimmung, und zwar aus dem Grunde, weil er allgemeiner gefaßt, sich dem Originaltexte mehr nähert, er lautet nämlich: »Bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld durch das Geschwornengericht." Hier ist die Beschränkung auf bloß schwere Verbrechen ausgelassen; — beide Ver-besserungsanträge kommen zur Abstimmung, vorbehaltlich des Unterantrages des Abg. Lasser, nämlich, daß statt Schwurgerichte gesetzt werde G e-schw orne. —> Sollten alle diese Verbesserungs-Anträge fallen, so kommt sodann der Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Ich werde demnach den ersten Satz des zweiten Absatzes, so wie er von dem Ausschusse vorgeschlagen wurde, zurAbstimmung bringen, — er lautet: »In Strafsachen gilt der Anklageprozeß." (Der Antrag des Abg. Haßlwantcr ist gleichlautend.) Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Einhellig angenommen.) Zum zweiten Satze des zweiten Absatzes kommt vor Allem der Antrag des Abg. Haßlwanter zur Abstimmung, er lautet: „Schwurgerichte haben über Schuld undNichtschuld bei allen schweren,durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen, und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Prcßvergehen zu entscheiden," und zwar vorbehaltlich des Subamcndcments des Abg. öajser, damit statt »Schwurgerichte" gesetzt werde »Geschworne". Diejenigen Herren, welche für diescn Antrag sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist gefallen. — Nun kommt der Verbcsserungsantrag des Abg. Ullepitsch, welcher lautet: »Bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten durch das Geschwornengericht—vorbehaltlich der Verbesserung, daß statt »S ch w u r g e r i ch te" — »Ge schw o r-ne" gesetzt werde. — Diejenigen Herren, die für die Annahme dieser Verbesserung sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Das Subamendement des Herrn Abg. Lasser kommt nachdem die Verbesserungsanträge, aufweiche sich dasselbe bezog, gefallen sind, nicht mehr zur Abstimmung. — Es kömmt nun die Reihe an die, vom Constitutions-Ausschusse vorgeschlagene Ter-tirung, welche lautet: »Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preß-vcrgehen zu erkennen." Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Satzes sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Der Antrag ist angenommen. — Was den dritten Absatz anbelangt, so liegt zu demselben kcin eigentlicher Verbesserungöantrag vor, es sind nur Zusatz-Anträge vorhanden; es haben sich zwar einige Herren ausgesprochen für die Auflassung dieses Paragraphs, es wird aber darüber entschieden, wenn über die Annahme dieses dritten Paragra-phes abgestimmt werden wird; demnach ist eine Abstimmung über den rein negirenden Antrag nicht zulässig. Ich habe gesagt,' daß zum dritten Absätze des §. 5, kein Verbesserungs - Antrag vorliegt, wohl aber Zusatz - Anträgt Nun hat zwar der Abg. Laffcr die Verbesserung vorgeschlagen, daß statt: »bereitS" gesetzt werde „rechtskräftig"; indessen muß ich vorbehaltlich dleser Verbesserung dennoch früher über den Ongma^ Text abstimmen lassen weil di^e Verbesserung eventuell gestellt wurde, für oe« 3"U »amlch ^aß der Antrag des Abg. Bininger nicht angenommen 12« werden sollte. Der Antrag des Abg. Bininger ist aber ein reiner Zusatz-Antrag, der nur nach Annahme des Original-Textes zur Abstimmung kommen kann; der Abg. Bininger beantragt nämlich den Zusatz: »ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens," zu Ende des Paragraphes. Ich werde demnach abstimmen lassen über den dritten Absatz des §.5, vorbehaltlich des Verbesserungs - Antrages des Abg. Lasser, welchen ich nach dcm Amendement des Herrn Abg. Binninger zur Sprache bringen werde. Der Original - Text lautet: »Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksicht-lich deren er bereits durch das Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.) Der Absatz ist angenommen. — Was nun die Zusatz-Anträge anbelangt, so kommt vor Allem der des Abg. Fluck zur Abstimmung, weil derselbe einen Zusatz beantragt, welcher den Eingang des Paragraphes bilden soll, nämlich: »Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter ausgeübt." Nach diesem kommt ein Zusatz-Antrag des Abg. Violand, welcher nach dem zweiten Absätze vorkommen soll. Endlich kommen die Zusatz-Anträge, welche zum dritten Absätze und zu Ende des Paragraphes gestellt wurden. —> Ich werde vor Allem den Antrag der Abg. Fluck-Haßlwanter zur Abstimmung bringen. Er bezweckt, damit der Paragraph beginne mit den Worten: »Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter ausgeübt." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Zusatz-Antrages sind, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Der Antrag ist gefallen. — Weiter kommt der Antrag des Abg. Violand, welcher wünscht, daß zwischen dem zweiten und dritten Absätze gesetzt werde: »Neber alle Gesetzesübertretungen entscheiden die Gerichte; der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu." Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. — Es kommen nun die Zusatz-Anträge zum letzten Absätze. Vor allen anderen kommt der Antrag des Abg. Bininger zur Abstimmung. Der Antrag des Abg. Bininger geht dahin, damit gesetzt werde am Schlüsse des Paragraphs : »Ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens". Sollte der Antrag nicht angenommen werden, so stellt der Abg. Lasser den Antrag, statt dcm Worte »bereits" zu setzen »rechtskräftig". Nach diesen zwei Anträgen kommt der Antrag des Abg. Kudler zur Abstimmung, welcher ebenfalls bestehen kann neben dem Antrage des Abg. Bininger, weil er eine weitere Ausnahme macht, nur müßte für den Fall der Annahme des Antrages des Abg. Kudler eine kleine stylistische Abänderung in den ersten Worten vorgenommen werden; der Antrag des Abg. Kudler lautet nämlich: es sey denn, das der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist :c. " — es müßten also die Eingangsworte geändert werden, wegen der Verbindung dieser Sätze. Ich werde ihn vorbehaltlich dieser stylistischen Abänderung zur Abstimmung bringen; sodann kommt der Antrag des Abg. Violand zur Abstimmung, welcher nämlich wünscht, damit noch hinzugesetzt werde: noch auch wegen derselben Ueber-tretung zweimal verurtheilt werden. Ferner der weitere Antrag desselben Abgeordneten, welcher lautet: „Eben so wenig soll Jemand genöthiget werden, gegen sich selbst aufzusagen" — und endlich zuletzt auch der Antrag ebenfalls vom Abg. Violand : „oder gegen seine Aeltern, Geschwister, Geschwisterkinder, oder die mit ihm noch näher verwandten —» Abg. Violand. Diesen Theil ziehe ich zurück. Präs. Es ist noch der Antrag des Abg. Bor-rosch, welcher für den Fall, als der Antrag des Abg. Wioland nicht angenommen werden sollte, zur Abstimmung kommen wird, er lautet: „Keinerlei Art von Zwangsmitteln darfgegen den Angeschul- digten zur Erlangung eines Geständnisses angewendet werden." — Ich bringe nach dieser Ordnung den Zusatz-Antrag des Abg. Vinmger zur Abstimmung; er geht dahin, daß zu Ende des zweiten Satzes gesetzt werde: „ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens." Diejenigen Herren, die für diesen Zusatz sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Zusatz-Antrag ist angenommen. Nach Annahme dieses Zusatz - Antrages entfallt der eventuelle Antrag Lasser's.— Es kömmt nun der Antrag des Abg. Kudler zur Abstimmung, vorbehaltlich der stylistischenAbänderung hinsichtlich der Verbindung dieser zwei Sätze: Er lautet: „Es sey denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist, und im Falle der Abweisung der wiederholten Klage die Leistung der vollen Genugthuung auf sich nimmt." Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, vorbehaltlich der stylistischen Abänderung in der Verbindung dieser Sätze, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. —' Es kommt nun ein weiterer Antrag des Abg. Violand zur Abstimmung. Der Zusatzantrag des Abg. Violand müßte vor dem angenommenen Schlußsatze des Abg. Vinmger gesetzt werden, er lautet nämlich : »noch auch wegen derselben Ueber-tretung zwei Mal vcrurthcilt werden." Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Zusatzantrages sind, mögen aufstehen. (Es ist die Minorität.) Der Antrag ist verworfen. — Ein weiterer Zusatzantrag des Abg. Violand lautet: am Schlüsse des ganzen Paragraphes soll gesetzt werden: »ebensowenig soll Jemand genöthigct werden, gegen sich selbst auszusagen." Diejenigen Herren, welche für die 'Annahme dieses Zusatzes sind, wollen aufstehen. (Minorität.) — Der Antrag ist gefallen. — Nachdem dieser Zusatzantrag verworfen worden ist, kommt der Zusatzantrag des Abg. Borrosch zur Abstimmung, nachdem derselbe eventuell gestellt wurde, nämlich falls der eben verworfene Antrag nicht durchgehen sollte; er lautet: »Keinerlei Art vonZwangsmitteln darfgegcn den Angeschuldigten zur Erlangung eines Geständnisses angewendet werden." Diejenigen Herren, die für Annahme dieses Zusatzantrages sind, wollen aufstehen. (Minorität.) Der Antrag ist verworfen. Es ist solchergestalt über alle Anträge abgestimmt worden. — Der ganze Paragraph, über den nun als ein Ganzes abzustimmen ist, würde demnach lauten: »Das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt dasGesctz.—In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen undPreß-vergehenzu erkennen.—Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch oas Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuch u n g g e z o g c n w e r o e n, a u s g e n o m m e n den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens." Diejenigen Herren, die für diesen Paragraph als Ganzes sind, wollen aufstehen. (Einhellig angenommen. — Ruf: Schluß der Sitzung.) — Erlauben Sie, meine Herren, ich habe zwar den Ruf wegen Schluß der Sitzung vernommen, indessen würde ich die Herren ersuchen, sich noch vielleicht bezüglich des §. sl die Herren Redner zu notiren, und allenfalls die schon vorliegenden Anträge zu vernehmen. Abg. Rieger. (Liest.) »Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit der strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden. —Die Todesstrafe für politische Verbrechen ist abgeschafft. — Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung dürfen nicht angewendet werden." Präs. Zu diesem Paragraph haben sich als Redner dafür und dagegen eingeschrieben folgende Herren Abgeordnete. Dafür: Die Herren Abg. Trummer, Borrosch, Trojan, Machalski, Thie-mann,Brestel,Purtscher,Fischhof,Schuselka,Gold-mark,Dylewski,Mannhcimer,Petranovich,Goriup, Stamm, Rosypal, Kratochwill, Umlauft, Pra-schak, Zimmer, Klaudi, Löhner, Paul, Polaczek, Trzecicski, Szabel. Als Redner dagegen haben sich eingeschrieben die Herren Abg. Hauschild, De-mel, Sidon, Wildner, Krainski, Kudlcr, Ingram, Pitteri, Haimerl, Oheral, Sicber, Helcel, Ulle-pitsch, Mayer Cajetan, Pinkas, Strasser, Am-brosch, Turco, Hcin, Pretis, Neuwall und Fluck. — Es sind mir mehrere Verbesserungsanträge vorgelegt worden, ich werde sie vorlesen. Ein Zusatzantrag des Herrn Abg. Franz Richter zum ersten Absätze des A. 6 der Grundrechte: Nach den Wörtern »verhängt werden" sey hinzuzufügen: »daß nach dem zur Zeit der Aburtheilung bestehenden Gesetze für eine solche Handlung eine Geldstrafe zu verhängen wäre." — Der Abg. Kudler stellt folgenden Antrag: die hohe Versammlung möge den §'. 6 folgendermaßen fassen: »Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch, nach einem zur Zeit der strafbaren Handlung oder Unterlassung schon bestehenden Gesetze verhängt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Auch die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes, der Vermögenseinziehung dürfen nicht mehr angewendet werden." (Beifall.) — Der Herr Abg. Wildner stellt folgenden Antrag : Der zweite Absatz des ^. N soll lauten: „Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die größte Freiheitsstrafe des Gesetzes hat an ihre Stelle zu treten. Wann und wie im standrechtlichen Verfahren die Todesstrafe als Act der Nothwehr gegen das um sich greifendcVerbrcchcn des Mordes, Raubesund der Brandlegung vollzogen werden soll, bestimmt das Gesetz." Sollte dieser Antrag verworfen werden , und die Textirung des- Ausschusses beliebt wcrden, so mache ich dann folgenden Zusatzantrag: »Die Todesstrafe fur politische Verbrechen ist abgeschafft. An ihre Stelle hat die größte Freiheitsstrafe dcs Gesetzes zu treten." — Ein Vc-rbesse-rungs-Antrag des Abg. Trümmer lautet: zum ersten Absätze, nach dem Wotte »Handlung," sollen die Worte »oder Unterlassung" eingeschaltet werden. Zu dcm Satze: »Die Todesstrafe ist abgeschafft," werde hinzugefügt: »ausgenommen im Kriege vor dcm Feinde, oder wo das Sccrecht im Falle der Meuterei sie zuläßt." — Verbcsserungs-antrag des Abg. Hein: erstens »Die Todesstrafe ist abgeschafft." Zweitens, sollte dieses Amende-mcnt fallen, so sott der Absah lauten: »Die To-deöstrafc ist nur zulässig, wenn das Gcschwornen-gericht den Angeklagten mit Stimmeimnhelligkeit als des mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens für schuldig erklärt." ^- Dann das Amendement des Abg. Borrosch und mehrerer, die sich beigesellten: »Die Todesstrafe ist abgeschafft." —DerAntrag des Abg. Haimcrl: »Die Todesstrafe findet nicht mehr Statt." Dann ein zweiter, desselben Abgeordneten m cvlMum, nämlich, falls der erste Antrag nicht angenommen werden sollte: »Die Todesstrafe darf nur in den durch das Gesetz genau zu bestnnmendcnFällendes stand- und kricgsrecht-llchcn Verfahrens Platz greifen." Drittens, falls auch dieser Antrag nicht angenommen würde: »Die Todesstrafe findet nur bei dem Verbrechen des Mordes Statt." —Der Antrag des Abg. Herrn Krainski: statt der beiden letzten Absätze des §. 6 soll gesetzt werden: »Die Todesstrafe und alle gegen die menschliche Würde, den öffentlichen Anstand und Unverletzlichkeit der' Person und des Eigenthums verstoßenden Strafen dürfen nicht mehr angewendet werden." Bei der Abstimmung ersucht er um die Trennung der beiden Fragen. Erstens, die Todesstrafe, und dann: alle gegen die menschliche Würde lc. lc. —Antrag desÄbg. Hauschild : statt des zweiten Absatzes wäre das 8>il). o. aufgeführte Minoritäts-Gutachten zu setzen: »Die Todesstrafe ist abgeschafft." Abg. Umlauft. Ich trage darauf an, daß diese sämmtlichen Anträge bis morgen gedruckt und vorgelegt werden. (Bewegung. — Ruf: Nein! Nein!) 127 Vrks. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht uuterstützt.) Diesl- Anträge wer-do« iln Vorstanvsbnreau anfliegen, und diejenigen Herren, welche sie kopiren wollen, kvn-um es dort thun. (Rus: Schluß der Sitzung!) Abg. Strobacl,,. Ick trage daranf an, daß die heutige Sitzung fortgesetzt werde bis drei Uhr, Venn, wenn wir nnr ?reilnal in der Woche über die Gvnndrccbie deratben, und da nnr so wenige Stunden, so werdeu wir nicht in die ^'age koi^men, daß ani 1.".. März 1 «49. die Verfassr.üq beschworen werde. Abg. Hein. Eo sebr ick die Gründe des Hevrn Abg. StrobaH anerkenne, muß ick doch, ben'.erlen, das; der Constitutions « Ans-schuß jetzt in seiner wichtigsten Arbeit begriffen ist, nämlich bcbus-; dcr Berathung über die übrigen Theile der Constitution täglich Sitzung hat, nnd eben h-ute um ^ Ilbr wieder znftminentreten wird. Eine bis Ein eine Halde Stnnde sind zum Speisen nnd der nötbi-gen geistigen Erholung erson^r.ich, und ich giaubc, diese, müssen Sie dock vem Eonstitu-lions-Ausschusse gönnen. Während der Zeit, als die Grundrechte berathen werden, soll der (5onstiiutionZ-An3schl-ß mit dein übrigen Theile der Eonstitntiou serti^ werden; übrigens ist! diese Zeit dem Reichstage nicht entzogen,denn,' was der Constitutions ^Ausschuß leistet, hat auch der Reichstag geleistet: es ist der Reichs' tag dadurch in seinen Arbeiten befördert. Abg. St rob ach. So sehr ich anch die Gründe dcs Abgeordneten für Troppau achte, so glaube ich doch einen Ausweg darin zu finden, daß der Constitutions - Ansschnß seine Sitznng nm i; Uhr beginnen lömtte. und wir können dann immer bi.i :; Uhr da sitzen. Präs. Wird der Antrag des Abgcordn^ ten Strobach unterstützt? (Wird unterstützt). Diejenigen Herren, welche für die Fortsetzung der Sitzung sind, wollen aussieben. (Majo-vität.) — Der Abgeordnete Hansckild als er-stcr Redner gegen den ^z. hat dac. Wort. (Sehr viele Abgeordnete gehen fort.'» Ich muß bitten, meine Herren, wir werden ans diese, Art bald nicht nnbr verhandlnngsfiihia, seyn. ^ Abg. Strobach. Ich mnß schr beklagen, daß dic Majoritätsbeschlüsse in der Art beachtet werden. Abg. Neumann. Ich habe zwar dage-i qeu gestimmt, achte aber dennoch dcu Majo-j ritätsbeschluß nnd bleibe da. Ich bitte aber! zn bemerken, daß bei dem Anfange einer so'z höchst wichtigen Diskussion der Geist frisch der^ selben beiwohnn: soll. P rä s. Ich werde das Hans zählen lassen. — (Nach der Zahlung.) Niewohl nicht! mehr beschlußfähig, stud wir doch noch ver-^ imud.lunMähig. ^ch ersuche, den Herrn Abg.! ! ,,s..s^H"Schild. Ich babe dcu Antrag g stellt day statt des 2. Absatzes dcs §. 6 oas «u!> o angeführte Minoritätsvotum angenommen werde, welches dabin at t „D e Todesstrafe ch abgeschasst.. ..'. Bei ^er M^ stnumung über Wesen Antrag, meine Herren,^ werden ^le snr vtele Iahrc hin in nmerm wemn Gefanimtvaterlande Hunderten unserer Mtmeu.chm das Unheil s^^^ ^ ^ ,^ ^'bcu durch Henlerc>hand verlieren sollen oder nicht. Die Todesstrafe gchört jeuem finstern Zeitalter au, wo cmem verwilderten Gcschl"ch te gegenüber nur der äußerste Schrecken geeignet schien, die Gesetzlichkeit zu erzwingen, sie ist unverträglich mit den humanen Institnti'oneu unserer Zeit. Jede Straft soll nur den Schuldigen treffen, sie soll die Menschenwürde auch in der Person des Verbrechers achten; die To. desstrafe aber liefert den Verbrecher einen, Echlachtthiere gleich an das Veil, sie ist minder schrecklich für ihu, als für dieSeimgen. welche in ilner Vrnst mit ihn: dcu Todeskampf käm-pftu, u„5 ,,^i) Jahre lang die uuvertilgbare Schmach dcs Andenkens zu tragen haben, nach-^lnt er schon sein Verbrechen mit dem Tode a.e,uhnt. Die Vertheidiger der Todesstrafe wollen cs durch das Machtgebot der Noth cut-Muldtgcn wenn ein Mensch dem andern das ^''^urthell seicht- aber wenden wir unser Wissen und Bemühen der Verbesserung des Schulwesens, der Erziehung unseres Volkes ;u, und wir werden wirksamer sür die. Verminderung der Verbrechen sorgen, als durch vie Todesstrafe je geschehen kann. Und wer kann auch nur beh,n,pleu, daß die Todesstrafe vru Zweck der Abschreckung mit Sicherheit erfülle? Wäre dieß der Fall, dann hätten wir nichts Eiligeres zn thun, als mit drakonischer Strenge jedes, auch das kleinste Vergehen mit oem Tooc zu bedrohen; wir würden dann kein Vergehen, aber auch keine Todesstrafe haben, weil schon die Androhung der Todesstrafe bin-reichen müßte, vom Verbrechen abzuschrecken. Di/ Erfahrung lehrt uns das Gegentheil. Vor nicht allzu langer Zeit wurden in England selbst Diebftählc mi? dem Tode bestraft; das Eigenthum war darum nicht gesicherter, aus die Richtstätte selbst wurden neue Diebstähle verübt. Wen unbedingte Leidenschaft zum Verbrechen fortreißt, bei wem der Vorsatz des Verbrechens zur langgenährten siren Idee geworden ist, den wird auch der Tod nicht schrc^ cken, er ist ein Rasender, dein mehr over weniger der Verstandesgebrauch, die Acsinnuug mangelt. Anderen Verbrechern gegenüber liegt die Wirksamkeit des Abschreckens in ver Schnelligkeit nnd Sicherheit des Strasvollzua.es überhaupt; wenn der gemeine Verbrecher dem Strafgesetze trotzt, so thut er dieses nicht, weil ihm das Strafübel genug, sondern weil cs ibm ferne und unsicher droht. Wird cs einer guten Polizei- und Strafrechtspflege gelingen, die Ueberzeugung allgemein zn macheu, daß jeden, Vevb-.vchen die sichere Entdeckung und Bestrafung auf dem Fuße folgt, so werden die Verbrecken schwinden oder sich doch vermindern, obne daß cs einer Todesstrafe bedarf. Was gibt uns endlich das Reckt, unsern Mitmenschen zum Mittel der Abschreckuug zu 'lmachen, eine Strafe über ihn zu verhängen, -welche die Gränzen der Nothwehr überschreibt«, welche sein Daseyn zerstört und ihn einer zZuknnft entgegcngcführt, deren Schleier zn 'lüften noch Niemanden gelungen ist. Ich will !hier nicht von philosophischen Systemen spre-!chen, ich bernfe mich nur auf den einen un^ zirüglicheu Zeugen, den Gott selbst in unsere 'Brust gelegt. Der Befehlshaber spricht ohne Zagen das Befehlswort, welches Tausende von wackern Kriegern dem sichern Tode entgegenführt, ohne Zagen streckt der Angegriffene den Angreifer, der Soldat seinen Feind im Felde nieder, eben weil es nur Nothwehr ist; aber nicht ohne Schaudern wird der Richter !das Urtheil sprechen, welches das Daseyn ei-^n.s Menschen endet, und kaum ward Iemau-zden die harte Brust gegeben, ein solches Urltheil ohne Schauder zu vollziehen. Dieser lSchauder, ^ mögen Andere ihn Vorurthcil nennen, mir ist er die Stimme des Gewissens, die nns vor dein zurückschreckt, was vor Gott unrecht ist. (Anhaltcndcr Beifall.) Die Todes-strafe ist also inhuman; sie ist weder noth-!wcndig, noch geeignet für den Zweck der Abschreckung; sie ist auch ungerecht. — Die To dcsstrasc 'hat aber auch schou Schuldlose getroffen, und war dieses der Fall zu einer Zeit, wo der vermeintliche Verbrecher durch die im Buchstaben des Gesetzes gelegene Förmlichkeit geschützt war, so ist diese schreckliche Möglichkeit auch für die Zukunft vorhanden, wo die Ansicht, die Ueberzeugung der Geschworneu allein das Urtheil sprechen wird. Das^ Geschwornengericht ist jedenfalls die edelste Institution des Rechtsstaates, aber doch sind seine Anssprüche nicht unfehlbar. Sie sind nicht nnfehlbar, denn wir alle sind Menschen, nnd vem Irrthume, der, weun auch unbewußten Einflußnahme äußerer Eindrücke, siud ^eideu-l schastcn unterworfen, und wie gewaltig diese Faktoren wirkn, hat uns insbesondere die Geschichte der letzten Zeit gczngt. Eiuer solchen Möglichkeit gegenüber aber spreche ich es als mcine gewissenhafte Ueberzeugung aus: lieber mögen Hundertc von Verbrechern straflos bleiben, licbcr will ich selbst dem Verbrechen zum Opfcr fallen, als je die Hand dazu bieten, daß auch nur ciner meiner Mit- menschen schuldlos gerichtet werde; denn der Mord an sich ist entsetzlich, der entsetzlichste aller Morde aber ist der Justizmord. (Großer, sich wiederholender Beifall.) Präs. Der Herr Abg. Trummer bat das Wort. Abg. Trumm er. Ich betrete dic Rednerbühne, um sür den 8- 6 der Grundrechte zu sprechen. Hicdurch gebe ich schon i,n Voraus zu erkennen, daß ich mit dem Principe, wel-ches in diesem §. ausgesprochen ist, einverstanden bin. Nachdem aber der H> s> aus drei Absätzen besteht, erlaube ich mir einen jeden dieser drei Absätze einer besonderen Erörterung zu unterziehen. Mit dem ersten Absätze, dabin lautend: „Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch uack einen, zur Zeit der straf baren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden" — bin ich im allgemeinen vollkommen einverstanden, weil es sich von selbst versteht, daß die Gesetze überhaupt, insbesondere aber die Strafgesetze einmal eine rückwirkende Kraft habeu sollen., Nach meiner Ansicht muß aber jedes Gesetz, umsomchr also unsere Eonstitution als das erste und oberste Gesetz unseres Staates, so klar und deutlich abgefaßt werdcu, daß über keinen 8- dieses Grundgesetzes irgend ein Zweifel entstehen könne. Aus dieser Ursache nun muß ich die im ersten Absätze des 8. 6 der Grundrechte vorkommenden Worte: zur Zeit der strafbaren Handlung" bcaustündcn. Es bedarf wohl kci-nes ausführlichen Beweises, d«ß der erste Absatz des §. tt dcr Grundrechte einzig nnd allein auf unsere gegeuwärtig schon bestehenden und künfiig besteheu werdenden Strafgesetze sich beziehe. Nach unseren gegenwärtig bestehenden Strafgesetzen, — dasselbe wird wohl auch nach unseren künftigen Strafgesetzen dcr Fall seyn, — gibt cs aber nicht bloß strafbare Handlungen, sondern auch strafbare Unterlassungen, nnd da nun im ersten Absätze des §. s; dcr Grundrechte von den strafbaren Unterlassungen keine Erwähnung geschieht, so könnte man glauben, dieses Grundgesetz gelte für die strafbaren Unterlassungen nicht. Ick setze zwar voraus, daß der Eonstitutions-Aus-schns; den Ausdruck: „strafbare Handlung" hier im weiten Sinne genommen hatte, nnd ' also darnnter auch dic strafbaren Unterlassungen verstanden wissen wolle. Allein, nachdem einmal unser Strafgesetz dic strafbaren Haud-lnngen von den strafbaren Ultterlassnngel/ausdrücklich unterscheidet, und uutrr d.em Ausdrucke: „strafbare Handlung" niemals die strafbare Unterlassung begriff, so dürfte es zur Beseitigung jedes Zweifels zweckmäßig seyn, den Ausdruck: „strafbare Handlung" auch hier nur in jenem engeren und eigentlichen Sinne zu nehmen, welcher diesem Aus-drnckc schon in unserem Strafgesetze beigelegt ist. Ich erlaube mir demnach anzutragen, daß im ersten Absätze des 8- 0 der Gnmdrechte nach d'',m Worte: „Handlung" die Worte: „oder Uutcvlassnng" eingeschaltet werden; wonach der erste Absatz des 8> l> dcr Grund-rechtc so lauten würde: „Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit dcr strafbaren Handlung oder Unterlassung schou bestandenen Gesetze verhängt wer» den" Dem Minoritäts-Votum des Constttu-tions-Ausschnsses, daß im ersten Absätze des 8. <; der Grimdrechte statt den Worten: „zur Zeit dcr strafbaren Handlung" gesetzt werden soll: „zur Zeit des Vergehens," kann ick aus dem Grunde nicht beistimmen, weil auch das Wort: „Vergehen" hier einen andern Sinn bat, als welcher diesem Worte sowol'l in un-serem Strafgesetze, als auch insbesondere gewisser sHweren Verbrecher war damals ein! Rcchtfertigungsgrund für die Todesstrafe, uud die bei der schlechten Gefäugniß-Construction leicht entstehende Vorstellung, daß der gefährliche Verbrecher, welcher todeswürdige Verbrechen verübte, jedes Hinderniß überwinden, und aus dem Gefängnisse sich befreien würde, schien äus Gründen der Eicheruug des Staates für die Todesstrafe zu sprechen. Allein, sobald das Gefängnißwesen verbessert wird, und die Mittel, welche das Pönitcntialsystem bietet, vermehrt werden, wird auch die An-Nchl, das; kein Verbrecber als unverbesserlich! betrachtet werden dürfe, immer mehr siegen, und Mar mn so mehr, als mau sich Überzüge'., wird, d^ß die Vermuthung der Unver-Herrlichkeit derjenigen, welche mit der Todesstrafe bisher bedrohte Verbrechen verübten, auf willkllhvltchcn Voraussetzungen beruht. Nie aber sollte ein Staat durch die Berufung,daß die Gefährlichst gewisser schwerer Verbrecher zur Sicherung des Stages die,Todesstrase fordere, sich ,Vlbst da-' Zeugniß seüu'r Ohnmacht oder seines üblen Willens geben, da es nicht schwierig ift, durch eine gute Eonstruktion der Gesängnisse, und durch eine kräftige ununterbrochene Aussicht jede Entweichung der Gefangenen unmöglich zu machen. Auch glaube ich mit Grund vomnsfetzm zu dürfen, daß unsere constitutions Regierung die Verbesserung unseres noch immer schleckten Gcsängnißwesens zu einer ilner ersttn Hauptaufgaben machen, und auch zugleich dafür Sorge tragen werde, daß das' von allen Kriminalisten als eine Nothwendig, feit anerkannte Pönitentialsystem endlich auch bei uns in Anwendung komme. Endlich glaube, ich auch nut Grund meine Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß unsere konstitutionelle Regierung für die wahre Volksbildung mehr thun wcrvc, als unsere vormalige absolute Regierung für dieselbe gethan Hal. Und wenn dieses alles geschieht, und wie ich glaube, auch in Kürze geschebcn muß, wer soll dann wohl oie Todesstrafe im Allgemeinen noch für eine ^nothwendige Srrafe in unserem Staate er-klären? — Nach meiner individuellen An-isicht läßt sich also die Todesstrafe im Allgemeinen nicht vertheidigen. Jedoch gibt es allerdings auch Ausnahmsfälle, in denen das Eintreten der Vedingnngen. welche die Abschaffung der Todesstrafe voraussetzt, unmöglich ist. Diese Ausnahmssälle sind: Der Kriegs» zustand und der Fall der Meuterei aus offener See. In diesen Fällen ist allerdings die Todesstrafe das einzig mögliche Mittel, welches zu Gebote steht, eine wirkliche Nothwehr. In diesen Fällen, aber auch nur in diesen, läßt sich also eine Ausnahme von der allgemein anzunehmenden Regel der Abschaffung der Todesstrafe begründen. Diefem nach erlaube ich mir zum zweiten Absätze des 8- 6 der Grundrechte folgenden Verbesserungsantrag zu stellen: «Die Todesstrafe, ausgenommen im Kriege vor dem Feinde, oder wo das Seerecht im Falle der Meuterei sie zuläßt, ist abgeschafft." — Belangend endlich den dritten Absatz des §. s> der Grundrechte, so erlaube ich mir hierüber ganz kurz zu bemerken, daß ich die Abschaffung aller in diesem Absätze näher bezeichneten Strafen sowohl im Rechts^ als auch im Sittengesetze gegründet finde, und daher für diesen Absatz ohne irgend einer Ab^ änderung stimmen werde. (Beifall. — Ruf: Schluß dcr Sitzung!) Präs. Ich bemerke, meine Herren, daß wir nicht mehr verhandluugsfähig siud, ich werde mir erlauben, die Sitzung zu schließen, und zu Folge eines bestehenden Kammerbeschlusses in der morgigen Sitzung wieder die Fortsetzung der zweiten Lesunq der Grundrechte aufnehmen. — Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. Schluß der Sitzung 2 ^ Mir. i ---------------------- Offiziell c stenographische Vnichte VerhlNldlllUHcn des östevreicliiscben Rrrntfior. Achtundsicbzigste (XXV l.) Sitzung am 2!>. Jänner 4 849. Tages - Ordnun g. l. Ablesung des Sitzm'gsprolokolles von, 24. Jänner 184!». U. Zweite Lesung der Grundrechte. ! Vorsitzender: Präsident Smolka. AufderMimsterbank: Stadion Anfang: 10 ^ Uhr ! Präs. Die erforderliche Anzahl von De-Pntirlen ist anwesend; ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Der Schriftführer Ullepitsch wird das Protokoll der gestrigen Sitzung verlebn. (Dieß geschieht.) Ist in Bezug auf die Faf-lsung dieses Protokolles Etwas einzuwenden 5 sPanse.) Nachdem gegen die Fassung des Protokolles Nichts eingewendet wird, so erkläre ich dasselbe als richtig ausgenommen. Der Herr Minister des Innern wünscht einige Interpellationen zu beantworten. Minister Stadion. (5s hat der Herr Abg. Fleischer eine Interpellation an das Ministerium gerichtet, bezüglich aus die Frage. »5, die Studierenden anch in, Auslande ihre Studien fortsetzen können, (fr hat weiter die Frage qerichttt, ob die Studienzeugnisse, dir ihnen im Auslande ausgefertigt werdeu, auch genügen, um auf hiesigen Universitäten ihre Studien fortzusetzen. Hieraus habe ich dic Ehre zu erwiedern, daß schon im Monate Juli von Seite des Ministeriums des Unterrichts Folgendes hinausgegangen ist: Nachdem die bestehende Vorschrift, welche den Inländern ras Studieren im Auslaudc untersagt, mit dem bereits Allerhöchst ausgesprochenen Prin< cipe der Lehrfreiheit im Widersprüche ist, so kann dem Wunsche Einzelner, an auswärtigen Universitäten zu studiereu, aus dem Standpunkte des Miuistenums des Unterrichts nicht entgegengetreten werden. Dieser Austrag ift an alle Länderstellen gegangen. Es kann in Absicht auf diesen Punkt kein Zweifel obwalten , daß jeder Studierende auch auf fremden Universitäten den Studien obliegen kann. Was oie Zeugnisse betrifft, so muß man eiuen Unterschied machen. Die Zeugnisse, die an auswärtigen Universitäten erworben werden, genügen offenbar, um in höhere Studienjahre einzutreten. Es kann ja bei der Lernfreiheit nicht begehrt werden, daß Studienzeugnisse bei« gebracht werden zur Aufnahme in einen höheren Cours, es steht Iedcm srci. einzutreten wo es ihm beliebt. Cine zweite Frage ist die, ob solche Stndieuzeugnissc, welche im Auslande erworben werden, auch bei Staatsprüfungen als hinreichend anerkannt werden sollen? Diese Frage ist von Seite der Ministerien noch nicht entschieden worden, überhaupt über die Bedingungen und über die Art und Weife, wie diese Staatsprüfungen vorgenommen werden sollen, ist bisher noch keine Bc-stimmung erfolgt. Das Gefammt-Ministerium hat sich zur Aufgabe gemacht, in dieser Bc-ziebung ciuverständlich die Bedingungen festzusetzen, auf welchc.i im Interesse des Staats" dienstes bestanden werden muß. — Etnc andere Interpellation ist die, welche von den Herren Madonizza, Vidulich und Dc Franceschi eingebracht worden ist. Die Herren bernsen sich auf die angebliche Unterdrückung eines Journales in Trieft. Es ist dieß die Zeitung „(Fl'<,i-»:,le i««w." In der Begründung sagen sie, daß eine Verfügung hinausgegangen sei von Seite des Ministeriums des Innern, in welcher ein Rc-pressivmittel liegt, und sie meinen, daß man die Jury und die bestehenden Gesetze durch dieses Dccret bei Seite geschoben hätte. Wenn Sie, meine Herren, dieses Decret lesen, so werden Sie das Gegentheil darin finden; denn es handelt sich nicht darum, das Preßgericht unmöglich zu machcu. soudcrn im Gegentheile durch die Vorleguug eines jeden Blattes an dic berufenen Behörden es möglich zu machen, gegen den Mißbrauch der Presse einzuschreiten, und zwar im gesetzlichen Wege durch das Preßgericht. Es ist auch in diesem Erlasse ausdrücklich gesagt: „Eine wirtsame Abhilfe kann nur von den: verfassungsmäßig zn erlassenden Gesetze erwartet wcrdcn , da die Erfahrung die Unzulänglichkeit des vom Ministerrathc provisorisch erlassenen Preßgesthes vom 18. Mai herausgestellt h"t." Ich bin daher vollkom-men mit der Ansicht einverstanden, wenn Sie meinen, daß im Deaete die Absicht dem Preß-qerichte vorzugreifen nicht liegt, und ich kann Sie hier nochmals in dieser Ansicht bestärken. Was den Gegenstand der Frage selbst betrifft, nämlich die Unterdrückung dcs Journals, so kanu ich mit Bestimmtheit versichern, daß sie nicht eingetreten ist, sondern das Journal hat aufgehört zu erscheinen wegen Mangel an Abonnenten. Dieses Journal war eines derjenigen, die nicht berechnet waren auf Trieft nnd den Lesekreis der Provinzen, sondern darauf hinzielten, mn Unruhen in Italien zu er» regen und zu erhalten. Nun bitte ich Sie, meine Herren, nicht zu vergessen, daß indem Lande, wo einerseits Venedig in Feindcsbän-oen ist, auf der anderen Seite die sardinisch'' Armee steht, offenbar der General nicht zuge^ ben kann, daß seine Operationen gestört, "nd ihm ein wirksames Eingreifen unmöglich gemacht werde. General Nadchky bat dieses Vlatt vnboten im lombarvisch-venetianischen Königreiche, und dieß hat die Folge gehabt, oaß das Blatt aus Mangel an Abonnenten eingegangen ist. weil es in Trieft und ill der ganzen Provinz keine Theilnahme fand. — Dcr Abg. Krainßfi hat ewe Interpellation gestellt, in deren Begründung er mehrere Thatsachen anführt, die ich glaube beruh-reu zu müssen. In der Begründung fagt er. 429 daß das Ministerialrescript vom 17. April über Aufhebung der Frohnen und sonstigen Unterthansleistungen in Galion so abgefaßt worden ist, daß cs die Frage über di? Wald-und Weide - Servitnten in Zweifel ließ, und wie er sich ausdrückt, die Regierung diesen Punkt verheimlicht babe; nun lese ich das Kreisschreiben vor vom 22. April, welches eben jene Ministerialerklärun,^ kund gcmackt Hal. und darin stebt folgendrr Passus: Die bestehenden Dieul'tbars'eiten haben unberührt zu bleiben, und die dafür zu leistende Entschädigung ist künstigl'n Verhandluugen vorbe-baltm. Ich glaube, das ist wohl deutlich genug gesagt, daß die Dienftbarkeitcn aufrecht bleiben, und eine künftige Verhandlung näher auseinandersetzen wird, wie zwischen den gewesenen Herrschaften und den srüheren Unter-liianen ^ic Ausgleichung Statt zu siuden ha-d.'. Es ist beiläufig so gesagt, wie es im Patente vom 17. Avril ausgedrückt ist, woes auch nur heißt, cs werden die Servituteu abgelöst, die Frage der Auseinandersetzung aber siner künftigen Vcrbandluug überlassen werden. 2. Führt Hr. Krainski an, das Patent vom 17. April sci in Galizien nicht kund geinacht worden; ich hadc aber von allen Seiten gehört, daß, es kund gemacht worden ist. und ich weiß mich zu erinnern, daß man von Scite der Kreisämter Kreiscoinmissäre hinaus, geschickt hat, die von Gemeinde zu Gemeinde, von Dominium zu Doininium dieses Patent den beulen vorlasen und erklärten. In d«'r wciteru Begründung spricht Hr. Krainski davon, daß die Befürchtung, daß zwischen den Ruthcuen und Posen ein Zusammenstoß statt sinden könne und stattfinden würde, in einem Mahnbriefe des rnthenischcn Erzbischofes von Weinberg seine Gewähr sindct, in welchem un-t',r andern die Geistlichkeit aufgefordert worden seyn soll, von Aufreizungen des Landvolks zu Raub und Mord abMasscn. Ich weiß "on einer in solchen AusdrückcU hiuausgegebe-nm Mahmuig des Grzbischoses uichts, ich habe uach Lembevg geschvicben, um mir diese Mahnllng des Grzbischofes koiumen zu lassen. Nla»t hat mir aber nur über die Sache selbst Eimges mitgetheilt, und ich habe neuerdings! ?as Nöthige veranlaßt, um diesen Erlaß selbst ^ zu bekommen. Ich wende mich aber an alle; jene Herren, welche der ruthenischen Geistlich-^ seit angehören, uud frage Sie, ob Ihnen davon etwas bekannt sei, daß ein Geistlicher das Landvolt zu Mord uud Raub aufgefordert habe. Mir ist nichts davon bekanut. Endlich wird noch in der Begründung gesagt, daß alle Km'dmacknngen. wclchr früher in dem östli-?s"^A"lc Galiziens gemacht wurden, durch ^a?>v. '^."^^''b so lange die österreichische Hab d«s"" b'"'Vt, immer in der Art ge- ^ >^> .^ ' .s. <^ ,'' »ondern in polniicher, und da j es mcbt Sache d^v ^> > denduckenzn la„en. Allein nachdem die Olnchbercchttgung der Nationalität 'äns e' Krochen worsen ,st, nachdem die Gewähr für die Sprache einer jeden Nation g^ben worden ist, »o glaube lch, daß es bei Kundma chnngeu, die man in nithenischer Sprach? hin-ausgibt, nicht der Negierung zustehen kauu zu entscheiden, mit welchen Buchstaben fie geschrieben werden sollen, sondern man muß überall die Ärt und Weise der Sprache, wie sie sich bisher ausgebildet hat. berücksichtige,,. Ich gehe nuu über zu deu drei gestellten Frageu: "Welche Maßregel hat das Ministerium ergriffen,, um das^en ehemaligcnGruudhcrren blcibendcEi-^«-nthnm zu schützen, und dic für ganz Galizien dro-lnnde social-religiöftBewegung zu hintertreiben?" ^ch kann nicht'läugnen, daß diese Frage mich stwas frapvirt hat, weil es das erste Mal M, daß ich ^^,^ social-religiösen Bewegungen m Galion l'öve; ich habe mit vielen Personen, unVss'. ^"M' geko.nmen find, gesprochen, »mo ?ls haben mir gesagt, sie hätten von mier solchen social-religiösen Bewegung keine Spur gefunden. Uebrigeus habe ich mich, wie ge> sagt, wiederholt an das Gubernium gewenvct, in Abficht auf diesen Fvagevuukt mir zu antworten. Zweitens. „Ob das Milnsteriunl die der Gleichbcrecbugnng der ^cationalitätel, widersprechende Abschaffung der lateinischen oder polnischen Schriftzeichen dahin abzuändern nicht gesonnen wäre. daß von mm an in den sogenannten '.nthenischen Kreisen ver polnische Tert bei den amtlichen Knndmacbnngen neben dem rnthenischen zn stehen hätte?" In dieser Beziehung glaube ich, kann ich anch nur die Wünsche derjenige,, Nation berücksichtigen, um die es sich handelt, nämlick derjenigen, in deren Sprache man schreibt. Wcnn cs der Wunsch derselben ist, so würde die Negicruug keinen Anstand nehmen, es zu thun. aber ich glaube, sie müssen sich selbst darüber aufsprechen, weil, w^.in fie es nicht begehren, es ein Eingriff wäre, eine Sprache, die nicht die ihrige ist. ihnen in deu Kundmachungen aufzudringen. Drittens. „Ob das Ministerium vor Einführung der Constitution Ausnahmsmaßreglln wie vie, welche vom Finmi^nmister für Galizien vorgeschlagen wurde, zn vermeiden qen.igt wäre?" Es handelt sich?avnm, daß der Fi'ianzminist.'i dem Entschädigung) ^ Ausschuß ein Project vorgelegt hat. welches er als anonvm bezeichnete, und in welchem über die Frage der Entschädigung der Servituttu eine Ansicht aus-gesprocheu war. Nachdem er heut.' nicht hier ist, so hat er mich ersucht, dahin ;u antwor ten, daß, wie der Entschädigung^ - Aussckl'.ß selbst z>.iq«,'b"! ^ird. dieses Projec, von ih>n nie als das scinige vorgelegt wnrce, sondern. daß er gesagt habe. es wäre ein Projekt eines Anonymen, daß er also das in diesem Projette Gesagte nicht als seine Mcinnng auge-seheu haben will. j Der Abg. Am b rösch hat cine Interpellation an das Ministerium gerichtet in Absicht auf die Frage, ob das Ministerium ge-ssannen sei, an das ^aibacher Gud-rniu.n d'e Deklaration zu c:lasseu. daß in dem Hol;una> und Weiderechte frischen den ehemaligen Herrschaften und iln-cn ehemaligen Unterthanen oder anderen Forstbercchtigjl-n so lange keine Veränderung des vor dem 7. September 184« bestandenen Verhältnisses einzutreten habe, und keine forstwidrige Devastirung in den Servitnts-Walduugen von Seitcn dec Herrschaften vorgenommen werden solle, bis die Art und Weise der Anfhcbuug oder Re« gulirung dieser im 8- " des allerhöchsten Patentes vom 7. September 184« angeführten Rechte vorgenommen werden wird. In dieser Bcziehuug hat das Ministerium im Sinne uud im Geiste des Patent» vom /. September 164« eine Belehrung vorbereitet, und wird fie nächstens hinansgeben, in welcher vorläufig provisorisch angeoronct wird, daß alle Servituten, welche von den ehmaligeu Unterthanen genossen wurden, aufreckt bleiben sollen, und zwar bis zur definitiven Regelung dieser Verhältnisse. Was die zweite Frage betrifft, so theilt sich dieselbe in zwei Theile, nämlich in die Devastirung von Seite der ehemaligen Unterthanen, und in die von Seite der gewcsenen Herrschaften. In Absicht auf den ersten Puukt. der viel häusiger eintritt als der zweite, sind die nöthigen Weisungen hinausgegebeu worden, um den Eingriffen in das fremde Ejgenthnm möglichst vorzubeugen, In Absicht auf den zweiten Punkt ist vou einer solchen Devastirung vou Seite der ge< wesenen Gutsherrschasteu, wie ich glaube, bisher nichts bekannt; allein, da es möglich wäre, daß die Herrschaften sich eine solche Devasti-"mg zu Schnlden kommen ließen, so ist der Auftrag gegeben, die Fovstgeschc iu dieser Bc-zlehnng stvcnge zu haudhaben. -^ W ist endlich ciue Interpellation vorgelegt^ worden in Betreff des Belagerungszustandes in Gali-zien. Ich finde in dieser Intervellation folgenden Passus: „Welche dermaligen Verhältnisse Galiziens sind cs, welche den commcmdi-renden General Hammelstein und den Gouver« neuv Zaleski bewogen haben, über die drei Gebiethe von Galizien in einer Ausdehnung von 1N00 Quadratmcilcn und :» Millionen Einwohner die Snspmsion aller constitutionel len Freiheiten und den Kriegszustand zu verhängen?" Ich glaube, das; cs kaum notb-wendig sevn wird, in viele Details einzuglhcn, um Ihnen, meine Herren, erklärlich zu machen, oaß in Galizien ein Zustand war, od?r viel mehr gedroht hat, der eine solche Maßregel nöthig machte. Galizien gränzt an Ungarn, ich weiß nicht genau die Au^ahl, abn' qewift läugs einer Strecke von 100 Meilen. Wir bekannt ist, haben die Magyaren, nachdem sie gesehen haben, daß fie in Ungarn selbst ven Kürzeren ziehen müssen, sich nach Galizien zu werfen gesucht, um dort sin neues Fclv für ihre Zwecke zu sinden. Es war Gmeral Bem, der in die Bukowina, Mesza ros, der über Kaschau nach Galizien zog, Mrgei hatte dieselbe Abfickt, indem er gegen Tvrnau maschirte, nnd Galizien bedrohte. Heute erst ist mir ein neuerlicher Bericht von Lemberg zugetommen. indem gesagt wird, daß ein gewisser Oberst Pietrowski in Szigeth ein Insurgenlenchor saiunldt iu der Abficht, uack l^aiizien einzudriugeu. außerdem siud noch sehr viele kleinere nnd größere Banden, die sich an ver Gränze Ungarns vereinigen, nm Galizien zu beunruhigen. Dieses hat den Lomm.m-vireuden uud den Gouverneur veranlaßt, deu Landsturm aufzubiethen, nnd zwar iu allen Kreisen, welche an der ungarischen Gränze liegen, dann anch im Brzezancr und Tarno-polcr Kreise. Ich kann kaum glauben, daß, wenn man den Landsturm in einer so großen Ausdehnung aufbiethet, die Eivilmaßregell^ hinreichend wären, um einen solchen ^ano ,'turm gefahrlos für das ^'and zu machen. In dem Augenblicke aber, wo wegen der außer-ordentlichen Verhältnisse nothwendig ward, oen Landsturm aufzubiethen, lag es offenbar in der Nothwendigkeit, zugleich die Entwaffnng oes Landes vorzunehmen, und in Abficht aus die Presse diejenigen Bestimmungen aufzu» heben, welche sonst in constitutioncllen freien Staattn, bestehen; — die Entwaffnung deßhalb, weil, wie es bekannt ist, eine gewisse Eifersllcht des Bauern gegen den. Edelmann besteht, und fehr zu fürchten war, daß durch eine klciuc Reibuug schr große Ercesse enl-stehcu könnten. Daß der Grund dieser ist. ha« auch der Hccr General Hammerstein in einen, zweiten Cirkular vom 13. Jänner kund gegeben, in welchem er sagt, daß er nur aus Rückfiibr, um nicht solche Ereignisse, wie sie im Jahre ltt4r Abg. Joseph Ncuman, zngeloost der fünften Abtheilung. Diese Herren Abgeordneten haben sich mit ihren Legitimationskartcn ausgewiesen, und können, falls sie anwesend sind, an den beutigen Bcrathnngen Theil nehmen. Schriftf. Ullepitsch. Von Seite dcs Ministeriums des Innern sind dein Vorstands-Vnreau abermals mehrere Wahlacte zugekommen, und nachvcm die ncncrliche Eonstitui-rung der Abtheilungen der hohen Rcichstags-Versammlung statttzesuudcn hat, so ist auch vo» Seite des Vorstauds-Burcau die Zuthei-luug dieser Wahlacte bereits vorgenommen worden. Die eingelangten Nahlaete sind folgende: :<) Der Wahlact des Herrn Abg. Strobach sür Prag, ersten Wahlbezirk, welcher von 'der siebenten Abtheilung zu prüftn lömmt. l>>) Der Wahlaet des Herrn Abg. Sanocki, fürKrakau, zweiten Landbczirk, dessen Prüsung der siebenten Abtheilung obliegt. <-) Der Wahlact des Herrn Abg. Schütz für den Wahlbezirk Neuhaus in Böhmen, welchen die erste Abtheilung zu prüfen bat.