XXXVI. Schluß Protokoll über die int Jahre 1884 in der Laoanter Diöccsc abgehalteneu Pastoral-Conserenzeu. A. Lösung der Pastoral Conserenz Fragen. I. Paftoral-Eonferenz-Frage: a) Welche Verordnungen bestehen bezüglich der Vaterschaftserklärnng bei unehelichen Kindern und der Eintragung dieser Erklärung in das Taufbuch? b) Wie hat der Matrikenführer im Falle der Legitimirung eines unehelichen Kindes per subsequeris matrimonium vorzugehen? c) In welcher Weise und Form hat die Eintragung der Einwilligung des ehelichen Vaters in die Eheschließung seines minderjährigen Kindes in die Traunngsmatrik zu geschehen? Ad a) Die gegebene erste Conferenz-Frage wurde uott allen Elaborante» und Conferentisten als höchst wichtig bezeichnet »nd in allen ihren drei Theilen sehr eindringlich und gründlich behandelt mit Zuhilfenahme verschiedener anerkannt tüchtiger Auctoren wie: Dr. Sim. Aicliner. Compendium juris ecclesiastici. Editio 5. Brixinae, 1884. Tractatus de matrimonio. Dr. Job. Kutschker. Das Eherecht der katholischen Kirche. Wien 1856 — 1857. 5 Bände. Ueorg Philipps, Lehrbuch des katholischen Kirchcnrechtes. 2. Stuft. 1871. Matth. Jos. Binder. Practisches Handbuch des katholischen Eherechtes für Seelsorger im Kaiserthum Oesterreich. 2. Aufl. St. Pölten 1865. J. M. S., Compendium des katholischen Eherechtes. Klagenfurt 1882. Josef Kartner, Das bürgerliche Ehegesetz in Oesterreich diesseits der Leitha auf Grundlage des Gesetzes vom 25. Mai 1868. Füssen 1879. Dr. Andr. Oassner, Pastoral. Bearbeitet für angehende und wirkliche Seelsorger. Salzburg 1881. Verschiedene Jahrgänge de« -theologisch-praktischen Qnartalschrift, hcranSgcgebcn von den Professoren der Theologie zu Linz. So:.Jahrg. 1881, Heft IV. und Jahrg. 1882, Heft I. Endlid): Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Laoanter Diöccsc. VII. Jahrg. 1868. Nr. 2799, Absatz IV. Conferenz-Schlnfl-Protocoll XVIII. 1865. Absatz II. Conferenz-Schluß-Protocoll XXXIII. Absatz XIV, Jahrg. 1880 ; und Andere. Das Resultat der eingehenden schriftlichen und mündlid)cn Erörterung obgestellter Conferenz-Frage wäre Nachstehendes: Für die erste Detailfragc inaßgebend und grundlegend ist der 164. § des a. b. G. 50., welcher lautet: „Die auf Angaben der Mutter erfolgte Einschreibung des väterlichen Namens in das Tauf- oder Gcburtsbnch macht nur dann einen vollständigen Beweis, wenn die Einschreibung nach der gesetzlichen Vorschrift mit Einwilligung des Vaters geschehen und diese Einwilligung durch das Zeugnis; des Seelsorgers und des Pathen mit dem Beisätze, das; er ihnen bekannt sei, bestätiget worden ist." Im Verlaufe der Zeit erschienen mehrere obcitirten Paragraph des allgem. bürgert. Gesetzbuches näher erläuternde Verordnungen wie: Ministerial-Erlaß vom 12. September 1868 Z 3649/M. J., pnblicirt durch Mittheilung der hoch-löblichen k. k. Statthaltcrei ddo. 2. Oktober 1863 Nr. 11763; abgedruckt im VII. kirchlich. Verordnungsblatt für die Lavantcr Diöcese Nr. 2799, Jahrg. 1868, pag. 2—3. Hierin heißt cs: „N.'ch dem Patente vom 16. Oktober 1787, JGS. Nr. 733, nach dem § 164 des a. b. G. B. und nach der mit Hofkanzlei-Decret vom 21. Oktober 1813, Z. 16350 für die Geburtsbuchführer hinausgegebenen Instruction sind dieselben ermächtigt, den von der unverehelichten Mutter angegebenen unehelichen Vater unter Beobachtung der dort vorgezeichneten Vorsichten in das Geburtsbnch einzutragen. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Einschreibung des Namens des unehelichen Vaters bei der ersten Aufnahme des Gcbnrtsaktes oder später geschieht; im Gegentheile verordnet das Hofkanzlei-Decret vom 27. Juni 1835, Z. 16406, daß, wenn der uneheliche Vater des Miube» sich bei der Taufe oder später in das Taufbuch als solcher schriftlich eintragen will, ihm dies in Gegenwart des Seelsorgers und eines Zeugen jederzeit unweigerlich zu gestatten fei." Auf die Anfrage des F. B. Lav. Ordinariates: ob eine legalisirte Vaterschaftscrkläruug in dem Falle genügt, wenn der uneheliche Vater behufs der Vaterschastserklärung zu dem betreffenden Pfarramte nicht erscheinen fami, hat die hvchlöbliche k. k. Statthaltcrei mit Rescript ddo. 4. November 1880, Z. 15451 Nachstehendes geantwortet: „Nach Sinn und Inhalt der mittelst des Gnbernial-Erlasses ddo. Graz 10. September 1813, Z. 23759 hinausgegebcucu Instruction für die Seelsorger zur Führung der Geburtsbücher ist der Seelsorger nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtiget, selbstständig den Namen des Vaters eines unehelichen Kindes in das Taufbuch einzutrageu (in dem Falle nämlich, wenn der persönlich gegenwärtige uneheliche Vater in Gegenwart zweier dem Pfarrer wohlbekannter Zeugen sich zur Vaterschaft des Kindes bekennt, und als solcher in das Taufbuch eingetragen zu werden verlangt. — Hofkanzlei-Decret 18. März 1819); derselbe ist jedoch hiezu nicht mehr befugt, resp. ermächtigt, wenn durch eine schriftliche, wenn mich vorschriftsmäßig legalisirte Urkunde bestätiget wird, daß der N. N. als Vater des unehelichen Kindes N. N. sich bekannt hat. In diesem Falle ist im vorschriftsmäßigen Wege durch die politischen Behörden die Frage über die Eintragung zu entscheiden, eventuell die Ermächtigung zur Eintragung zu erthcilen." (Cfr. XXXIII. Schluß-Protokoll, Jahr 1880, Abschnitt B, Frag. 15 ad 13, pag. 21). AuS dem obcitirten § 164 des a. b. G. B. und aus den später crflosscneu Nachtragsverordnnngcn ergeben sich nun folgende von den Matrikelsührern genau zu beobachtende Maßregeln: 1) Der uneheliche Vater muß zum Bchufe seiner Vaterschaftserklärung und Eintragung in das Gcburts-, resp. Taufbuch vor dem Seelsorger, als Führer jener Geburts-, resp. Tansmatrik, in welcher das uneheliche Kind eingeschrieben ist, persönlich erscheinen — die schriftliche wenn mich vorschriftsmäßig legalisirte Vaterschastserklärung genügt nach den gegenwärtigen Gesetzesbestimmungen nicht. Daß die Erklärung der Vaterschaft zu einem unehelich gebornen Kinde von dessen unehelichen Vater nur vor dem Seelsorger der Geburtspfarre des Kindes, nicht aber eventuell vor dem Pfarrer des Aufenthaltsortes des Vaters, und persönlich abgegeben werden müsse, betont ausdrücklich und entschieden der Ministerial-Erlaß vom 7. November 1883, Z. 13197. (Cfr. Linzer theol. praktische Quartalschrift, Jahrg. 1884, II. Heft, pag. 414 sq.) Nur mit Bewilligung und Ermächtigung von Seite der politischen Laudesbehörde kann die Eintragung einer schriftlichen, gesetzlich legalisirten Vaterschaftserklärung in das Geburts-, resp. Taufbuch erfolgen. (Minist.-Erlaß ddo. 7. Februar 1884, Z. 12350, worin mich die näheren Modalitäten des hiebei zu beobachtenden Vorganges angegeben sind. Vide Diöc.-V.-Bl. 1884 Nr. VI, S. 17). 2) Die Eintragung muß vor zwei (überhaupt zur Zengenschaft gesetzlich befähigten), den unehelichen Vater wohl kennenden Zeugen gcsihcheit. Der betreffende Matrikenführcr kann selbst als ein Zeuge fungimi. 3) Der Matrikcnführer hat die unter Beobadstung der gesetzlichen Vorschriften abgegebene Vatcr-schaftserkläruug in das Taufbuch unweigerlick) zu gestatten, lind da das Gesetz keinen Unterschied macht, so kann die Vaterschastserklärung — aber nur diese — zu einem welcher Art immer unehelichen Kinde geschehen. 4) Um einer vielleicht böswilligen, unrichtigen Vaterschafts-Erklärung vorzubengc», ist rathsam, dieselbe nur mit Beistiminung und Bewilligung der unehelichen Kindesmutter in das Taufbuch einzutragen. (Siehe den oben zitirten Minist.-Erlaß ddo. 7. Februar 1884). 5) Eine bestimmte EintragungSformcl ist nicht vorgeschriebe». Thunlichst kurz und doch wesentlich vollständig kann sie lauten wie folgt: N. N. (Name, Stand, Religion) verlangt vor den gefertigten Zeugen, denen er der Person und dein Namen nach wohl bekannt ist, als Later des hier verzcichncten Kindes eingetragen zn werden. Am............ N. N. Later. N. N. Zenge. N. N. dto. (Conf. Dr. Helfcrt's Gcschäftsstpl, 7. Aufl., S. 432, Nr. III). Der erwünschten Gleichförmigkeit möge sich demnach dieser hier empfohlenen Formel in der Lavantcr Diöcese bedient werden. Die eigenhändige oder mit Kreuzeszeichen versehene Unterschrift des sich als Later erklärenden Mannes ist immer sehr rathsam. Wenn aber der nnchelichc Later zwei mit den gesetzlich erforderlichen Eigenschaften ausgcstattete Zeugen nicht bcistellen kann und er auch dem Seelsorger gänzlich unbekannt ist, so hat ihm Letzterer zu bedeuten, das; er als Later des unehelichen Kindes nur dann eingeschrieben werden könne und dürfe, wenn er eine schriftliche, gehörig legalisirte Urkunde seiner Angehörigkeit beibringe, worin es heißt, daß er sich als Later des am ..... zn N. von der N. N. außerehelich geborenen Kindes bekannt und die Eintragung seines Namens in das Taufbuch ausdrücklich verlangt habe. 6. Die Vaterschaftserklärung ist in dem etwa ansznstcllcndcn Taufscheine vollinhaltlich anfzu-nchmcn, da laut hohen k. k. Hofdecretes vom 9. Oktober 1802 der Tanfschcin mit dem Tanfbuche genau übereinstimmen muß. (Cfr. XIX. Confcrenz-Schluß-Protocoll, Jahrg. 1866. A. n. 8, pag. 7). Ferner sind die nachträglich erfolgten Laterschaftserklärnngen bei unehelichen Kindern dem F. B. Ordinariate zur Eintragung in die dort erliegenden Matrikel-Copien anzuzeigen. (Cfr. XVIII. Confercnz-Schlnß- Protocoll des Jahres 1865. B. n. 7, pag. 10). Ad. b) Wie Hut -er Matrikenführer im Falle -er Legitimirung eines unehelichen Kin-es per subsequens matrimonium vorzugehen? Der größeren Klarheit wegen mögen im Eingänge zur Lösung dieser zweite» Detailfrage die ver- schiedenen Arten unehelicher Kinder angeführt werden. Die Kanonisten unterscheiden insbesondere: 1) Die natürlichen Kinder — filii naturales nati ex soluto et concubina — dies sind Kinder lediger Eltern, welche in der Zeit von ihrem Fehltritte bis zur Geburt des Kindes eine gütige und erlaubte Ehe eingehen konnten, ohne daß irgend ein Ehehinderniß zu beheben wäre. Hieher gehören auch filii manzeri — nati ex meretrice. 2) Die sogenannten filii spurii — dies sind Kinder solcher Eltern, die in der Zeit von ihrer beiderseitigen Versündigung bis zur Geburt des Kindes ob eines obwaltenden kanonischen Ehehindernisses entweder gar nicht oder aber nur mit Dispens eine gütige Ehe schließen konnten. Zu dieser Classe unehelicher Kinder gehören: a) filii adulterini — die im Ehebrüche erzeugten Kinder; b) filii nefarii — Kinder, deren Eltern in gerader Linie blutsverwandt sind; c) filii incestuosi — Kinder, deren Eltern scitcnvcrwandt oder verschwägert sind; d) filii sacrilegi, deren Eltern durch ihren Fehltritt die höheren Weihen oder die feierlichen Gelübde verletzt haben. Dies voransgeschickt kommt über die Legitimirung unehelicher Kinder per subsequens matrimonium Nachstehendes zu bemerken. Wcim die Eltern eines natürlichen, unehelichen Kindes nachträglich eine kirchlich gütige und erlaubte Ehe eingehen, so wird das uneheliche Kind per subsecutum matrimonium legitimirt quoad effectus ecclesiasticos et civiles ; cs wird fortan unter die ehelich Gezeugten gerechnet. ,,Tanta est vis matrimonii, sagt Papst Alexander UI. (1159 —1181). ut qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur“ — aber hievon sind pro foro ecclesiastico die filii adulterini ausgenommen. Und Dr. Simon Aichner schreibt über die Rechtswohlthat der Legitimation: ..Filiis illegitimis utraque in lege favor conceditur, ut per fictionem juris legitimari possint. Idque imprimis fit per subsequens matrimonium. Sed per hoc nonnisi illi possunt legitimari, inter quorum parentes matrimonium tempore conceptionis vel nativitatis aut saltem intermedio tempore consistere poterat, non vero illi, quorum parentes toto dicto tempore impedimento aliquo dirimente constricti erant. Et lime prolis legitimatio, quin parentum consensus accedat, imo etiam iis invitis et tunc quoque consequitur, quando matrimonium post alia matrimonia ob ipsis interim forte contracta inter eos coniungitur Infans sic legitimatus filiis legitimis quoad omnia e. gr. quoad ordines suscipiendos, quoad dignitates ecclesiasticas obtinendas, excepto Cardinalato (Sixt. V. Const. 1586. Postquam verus), exmquatur, neque ulla in publicis documentis et bannis nuptialibus de subsecuta legitimatione mentio facienda est.“ (L. c. § 195, pag. 640). Der hieher gehörige § 161 des a. b. G. B. lautet: „Kinder, welche außer der Ehe geboren und durch die naäiher erfolgte Verehelichung ihrer Eltern in die Familie eingetreten sind, werden, so wie ihre Nachkommenschaft, unter dix ehelich erzeugten gerechnet; nur können sie den in einer inzwischen bestandenen Ehe erzeugten ehelichen Kindern die Eigenschaft der Erstgeburt und andere bereits erworbene Rechte nicht streitig machen." Durch die schon oben angezogene Ministerial-Verordnnng vom 12. September 1868, Z. 3649/M. J. wurde die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Jänner 1855, Z. 14942, zufolge welcher die Eltern eines unehelichen Kindes, die sich mit Beziehung ans ihre nachgefolgtc Ehe wegen Legitimirnng ihres Kindes an den Seelsorger wende,,, unter allen Umständen an die politische Behörde mit ihrem Gesuche zu verweisen seien, anher Wirksamkeit gesetzt für alle jene Fälle, in denen über die Identität der Personen ober sonstige für den Gegenstand wesentliche Fragen kein Zweifel obwaltet. In diesen Fällen kann also die Legitimation vom Matrikenführer für sich allein, ohne Dazwischenknnft der politischen Behörde abgethan werden. Hiebei aber ist zu beachten: Der Legitimirnng eines unehelichen Kindes per subsequens matrimonium seiner Eltern hat immer die Vaterschaftscrklärnng des außerehelichen Vaters unter Beobachtung der vom Gesetze vorgczcichncten und schon oben sub a) auseinandergesetzten Vorsichten vorauszugehen. Ist diese schon bei der ersten Aufnahme des Geburtsortes geschehen oder später wann immer — oder geschieht sie jetzt unmittelbar vor der Legitimirnng, und hat der Mann, der als Vater des Kindes eingetragen ist, oder sich gegenwärtig eintragen läßt, mit der Mutter des Kindes in der Geburtspfarre des Kindes die Ehe geschlossen, so hat der betreffende Matriken-führer an der Stelle, wo die Geburt des unehelichen Kindes und die Vaterschaftscrklärnng des unehelichen Vaters eingezcichnet sind, die Anmerkung beizufügen: Laut des diespfarrlichcn Trauungsbuches tom . . . . . pag...............hat N. N. mit der N. N. am ..... die Ehe geschlossen. Ist aber die Verehelichung der Eltern nicht in der Geburtspfarre ihres außerehelichen Kindes, sondern in einer ändern vor sich gegangen, so haben sic ihre Verehelichung durch einen legalen Traunngsschein nachzuweisen, und die Anmerkung im Taufbuche hat dann zu lauten: Laut beigcbrachten Tranungsscheines der Pfarre N. ddo...................hat sich N. N. mit der N. N. ehelich verbunden. (Cfr. VII. Verordnungsblatt für die Diöccse Lavant, Jahrg. 1868, Z. 2799, n. IV. pag. 3). Der bisher übliche Beisatz: Legitimirt per subsequens matrimonium hat zu unterbleiben, da die Anmerkung von der zwischen den Eltern des außerehelichen Kindes nachträglich geschlossenen Ehe vollends ausreicht, um die Rechtsfolge der contrahirten Ehe d. i. die Legitimirnng des vor geschlossener Ehe geborenen Kindes ersichtlich zu machen. (Vide Linzer Quart.-Schrift, Jahrg. 1881, Heft IV. pag. 794). Als Zeitpunkt der erfolgten Legitimation ist der Tag der Verehelichung der unehelichen Eltern anzusehen. (Erlaß des Min. d. Inn. vom 20. Februar 1871, Z. 299). Per subsequens matrimonium legitimirte Kinder müssen nach dem Namen des Vaters in den Index der Tanfmatrik eingetragen werden, wie dies cingeschärft wurde durch das XXVIII. Confcrenz-Schluß-Protocoll pro an. 1875. (13. n. 1. pag. 8). Ferner ist zu beachten, daß in jedem einzelnen Falle, in welchem eine Berichtigung resp. Ergänzung und Vervollständigung des Gcbnrtsbnches aus Anlaß der durch die nachgcfolgte Verehelichung der Eltern eingctretenen Legitimation unehelicher Kinder vorgenommen wird, diese Berichtigung in einer vollständigen Abschrift behufs der Ergänzung der betreffenden beim Ordinariate deponirien Geburtsmatriken-Copie dem F. B. Consistorium bekannt zu geben ist. (VII. Kirchliches Vcrordgs.-Blatt pro an 1868, Z. 2799, n. V, pag. 4. Ebenso: XVIII. Confcrcnz-Schlnß-Protoeoll pro an. [865, n. 7, pag. 10). Bezüglich der Taufscheine der Kinder, welche durch die nachgefolgte Ehe ihrer Eltern legitimirt sind, verordnet das Hofkanzlei-Decret vom 18. Juli 1834, Z. 17820 (vide auch Min.-Erlaß vom 18. Oktober 1851, Z. 3075), daß in derlei Fällen ein Taufzeugniß anSznstellen sei, in welchem die Zeit der Geburt des Kindes — ohne den Beisatz, ob es ehelich oder unehelich geboren ist — ausgesprochen und erklärt wird, daß das Kind ein Sohn (oder Tochter) des N. N. und seiner Gattin N. N. sei. (Cfr. Josef Kartner, Das bürger- liche Ehegcsetz in Oesterreich diesseits der Leitha. Füssen, 1879, pag. 13, n. b). lieber die Legitimirnng der übrigen Arten unehelicher Kinder wird Nachstehendes bemerkt: Filii spurii ex copula adultera können pro foro ecclesiastico keineswegs legitimirt werden, weil ja deren Eltern zur Zeit der Zeugung ob impedimentum ligaminis eilte giltige Ehe zu schließen unfähig waren. ,,Si adulter, mortua coniuge, ducat mulierem, ex qua tilium liabuit, ište manebit illegitimus ‘. Alplions. Pignori Theologia moralis. Wohl aber können (und werden auch gewöhnlich) derlei Kinder per subsequens matrimonium ihrer Erzeuger bürgerlich legitimirt werden. Es ist nämlich der obcitirte Paragraph 161 des a. b. G. Ä. ganz allgemein gehalten. Daß das bürgerliche Gesetz eine solche Legitimation für statthaft erklärt, zeigt auch der Minist.- Erlaß vom 30. Juni 1857, Z. 10220, in einem speciellen Falle an die k. k. Statthalterei für Steiermark ergangen, davon handelnd, wie der Matrikenführer die bürgerliche Legitimirnng solcher Kinder im Taufbuche ersichtlich zu machen habe, nachdem sie von der Landesstelle erfolgt ist. Der Schluß besagten Erlasses lautet: „Nachdem aber das Ordinariat zugleich das Kirchengcsetz geltend macht, nach welchem die im Ehebrüche erzeugten Kinder durch die nachgefolgte Verehelichung ihrer Eltern der kirchlichen Rechtswirknngen dieser Ehe nicht thcil-haftig werden sollen, so steht nichts im Wege, bei der diesfälligen Legitimattonsvorschreibung im Taufbuche die Bemerkung beiznfügen, daß das Kind, welchem die bürgerlichen Rechte ehelicher Kinder zuerkannt sind, in kirchlicher Richtung nicht als legitimirt anzusehen sei, sonach ohne Dispens der kirchlichen Wolilthaten entbehren müsse, welche die kanonischen Vorschriften mit der Legitimation eines Kindes durch die nachgefolgtc Ehe seiner Eltern in Verbindung bringen. Demgemäß wäre eventuell in der Tanfmatrik an dem Orte der Eintragung des Taufaktes des im Ehebrüche erzeugten Kindes anznmerken» daß ihm laut der vom Ordinariate unterm .... Zahl .... herabgelangtcn Note der Landcsstclle in Folge Verehelichung seiner Eltern die bürgerlichen Rechte der ehelichen Geburt zustehen. (Vergl. auch Dr. Friedrich Vering, Lehrbuch des kath., oriental, und protestantischen Kirchenrechts. 2. Aufl., Freiburg in Breisgau 1881, 2. Bd., pag. 923, not. 3). Wenn gemäß § 67 des a. b. G. B. der Ehebruch vor der geschlossenen Ehe bewiese» wird — der Beweis des Ehebruches kann aber nur auch durch vor einer politischen Behörde, nicht aber durch ein vor dem Seelsorger oder einer geistlichen Behörde abgelegtes Geständnis? geführt werden. (Hofkzl.-Decret vom 6. Dezember 1833) — und diese zweite Ehe wegen Mangels der Dispens ungiltig eingegangen würde, so wird selbstverständlich einem solchen im Ehebrüche erzeugten Kinde die Rechtswohlthat der ehelichen Geburt nicht znerkannt. Die hvchlöbliche k. k. Statthalterei hat aber in einem speciellcn Falle, wo die staatliche Dispens vom Ehehindernisse des Ehebruches ertheilt worden war (im Erlasse ddo. 30. Mai 1884, Z. 9714) dennoch beigefügt, daß die Verehelichung der Ehebrecher „die Rcchtswirknng der Legitimcnion ihrer im Ehebrüche erzeugten Kinder nicht zur Folge hat. Nr. 9714. (Cfr. auch Dr. Si m. Aichner, 1. c. pag. 640, not. 7). Filii spurii nefarii werden nie legitimirt, weil deren Eltern ohnehin keine weder kirchlich noch bürgerlich giltige Ehe eingehen können. Filii incestuosi werden per subsequens matrimonium — in Folge erwirkter Dispens validum — pro utroque foro legitimirt. Filii sacrilegi werden pro foro ecclesiae nicht legitimirt, wenn es auch in höchst seltenen Fällen Vorkommen könnte, daß deren Eltern sich mit apostolischer Dispens rechtsgiltig verehelichen würden. Zuletzt mögen noch einige praktische Bemerkungen folgen: 1) Uneheliche Kinder führen den Geschlechts- oder Familiennamen der Mutter, nicht des Vaters, auch dann nicht, wenn sich der Vater bei der Tanfhandlung als solcher Hai erklären und eintragen lassen. 2) Uneheliche Kinder einer Witwe, geboren nach 10 Monaten seit dem Tode des Gatten, führen den Familien- oder Geburtsnameu der Mutter, nicht den des verstorbenen Mannes. Dasselbe gilt als Regel von Kindern einer von ihrem Mmmc gerichtlich geschiedenen Frauensperson, welche nach 10 Monaten von der Scheidung an geboren werden. (Darüber ist § 138 des a. b. G. B. zn vergleichen). 3) Uneheliche Kinder von Witwen sind mit beiden Schreibnamen der Mutter einzutragen, z. B. N. Kind der N. geb. N. verwitwete N. 4) Wenn der von der Kindesmutter angegebene Vater eines unehelichen Kindes vor dem Matriken-führer nicht erscheinen kann, oder wenn die Mutter oder der Vater des unehelichen Kindes bereits verstorben sind, ferner die Kindeseltern zur Constatirung der Identität ihrer Person und ihres Namens zwei dem Matrikenführer bekannte, glaubwürdige Zeugen nicht beiznbringen vermögen, kann derselbe die Ersichtlichstellung der Legitimation eines unehelichen Kindes durch die nachgefolgte Ehe der Elter» desselben in dem Taufbuche nicht für sich allein abthnn, sondern nur mit Dazwischenkunft der competente» politischen Behörden. 5) Wenn der Vater eines unehelichen Kindes, welches bereits die Großjährigkeit erlangt, gestorben ist, so ist zn der mit Zustimmung der politischen Landesstelle und bes F. B. Ordinariates vorzunehmenden Eintragung der Vaterschaft in das Taufbuch die Zustimmung des großjährigen Sohnes oder der großjährigen Tochter seiner Gattin erforderlich. Bei minderjährigen unehelichen Kindern eines bereits verstorbenen Vaters muß hiezu die Zustimmung der obervormundschaftlichen Behörde beigcbracht werde». 6) Eine auch für die k i rchl i ch e Form geltende Kindeslegitimation per subsequens matrimonium civile ist nur in Ländern möglich, in denen die lex Tridentina (das Tametsi Dccret) keine Geltung hat und demzufolge das Ehehinderniß der Clandestinität nicht besteht. Aber auch hier ist der valor matrimonii und die legitimatio prolis durch solch' ein matrimonium nicht ein Effekt des Civilaktes, sondern einzig und allein mutui Consensus matrimonialis. (Cfr. Linzer Theolog. praktische Quartal-Schrift, Jahrg. 1882, Heft I, pag. 148 sqq). Bei uns hingegen und in den s. g. cisleithanischen Ländern überhaupt, wo das tridentinischc Dccret Tametsi pnblicirt wurde, d. H. wo die Consens-Erklärung der Brautleute coram parocho proprio et duobus saltem testibus ein wesentliches Erfordernis; zur Giltigkeit der Ehe begründet, kann die nachfolgende Eivil-che der Kindeseltern diese Wirkung für den kirchlichen Bereich selbstverständlich nicht Hervorbringen. Dennoch kann und soll der Seelsorger, wenn ihm der Civil-Trannngsschein vorgewiesen wird, im Interesse des Kindes dies anmerken mit den Worten: „Lant uorgeiuicfcncn Civil-Trauungsscheines........................wurde das hier einge- tragene Kind durch die nachgefolgte Civilehc der Eltern für den bürgerlichen Bereich legitimirt." Ad c) In welcher Weise und Form hat die Eintragung der Einwilligung des ehelichen Vaters in die Eheschließung seines minderjährigen Kindes in der Trauungsmatrik zu geschehen? Auch diese dritte Detailfrage wurde von den meisten Elaborante» sehr gründlich und mit aner-kcnncnswcrthem Fleiße bearbeitet. Das Ergebniß der eingehenden Untersuchungen wäre Nachstehendes: Nach der bürgerlichen, aber nicht nach der kanonischen Ehegesetzgebung gibt es ein Ehehinderniß der Minderjährigkeit. „Minderjährige, heistt es im § 21 des a. b. G. B., sind jene, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben." Somit gilt als allgemeine Regel, das; unter dem Eheverbote der Minderjährigkeit alle jene Personen ohne Geschlcchtsnntcrschicd stehen, welche die physische Majorennilät — das vollendete 24. Jahr — noch nicht erreicht. Jedoch gestattet das Gesetz selbst von dieser Hauptregel unter gewissen Bedingungen auch Ausnahmen — einerseits Personen vor zurückgelegtem 24. Lebensjahre den Großjährigen (§ 174 a. b. G. B.), anderseits Personen nach zurückgelcgten 24 Jahren den Minderjährigen gleichachtend. (8 173 a. b. G. B.) Zur bürgerlichen Giltigkeit der Eheschließung von physisch Minderjährigen und den diesen gesetzlich gleichgehaltenen physisch Großjährigen ist überhaupt die Einwilligung Jener nothwendig, unter deren Gewalt sie stehe». Demnach ist zu handeln: 1) lieber die Notwendigkeit und Art der Einwilligung des ehelichen Vaters. Die Einwilligung des ehelichen Vaters, aber nicht der Mutter ist nothwendig und genügend: a) Für alle aus gesetzmäßiger Ehe geborenen physisch minderjährigen Kinder — wenn sie nicht lant § 174 a. b. G. B. aus der väterlichen Gewalt entlassen wurden. Die Entlassung aus der väterlichen Gewalt geschieht entweder ausdrücklich, wenn der Vater ein Kind ohne Rücksicht ans Geschlecht und Alter mit Genehmigung des Gerichtes entläßt; oder stillschweigend, wenn der Vater ohne Genehmigung des Gerichtes einem Sohne (nicht aber, wenn er einer Tochter) die Führung einer selbstständigen Haushaltung gestattet, in welchem Falle aber der Sohn das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben muß. b) Für eine minderjährige Tochter, deren frühere Ehe auf irgend eine Art (gerichtliche Ungiltig-erklärnng, durch den Tod des Mannes) aufgelöst wurde, und die nun zu einer neuen Ehe schreiten will. § 175 a. b. G. B. c) Für ein minderjähriges Kind, das durch Annahme an Kindes statt unter die Gewalt des Wahlvaters, durch Erlöschung dieses Rechtsverhältnisses aber wieder unter die Gewalt des ehelichen Vaters gekommen ist. § 183 und 185 a. b. G. B. d) Für alle durch das Gesetz (§ ICO a. b. G. B.) oder die nachfolgende Ehe (§ 161 a. b. G. B.) oder durch die Begünstigung des Landesfürsten (§ 162 a. b. G. B.) lcgitimirten physisch minderjährigen Kinder. e) Für jenes physisch großjährige Kind, über welches ans gerechter Ursache (§ 173 a. b. G. B.) dem Vater über sein Ansuchen die Fortdauer der väterlichen Gewalt bewilligt und öffentlich bekannt gemacht wurde. (§ 172 a. b. G. B.) In allen fünf angeführten Fällen ist für die bürgerlich gütige Eheschließung die Einwilligung des ehelichen Vaters erforderlich laut § 49 des a. b. G. B. : „Minderjährige oder auch Volljährige, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gütige Verbindlichkeit eingchen können, sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vcuers sich gütig zu verehelichen." Die Einwilligung des ehelichen Vaters muß ausdrücklich (nicht etwa blos stillschweigend) und unbedingt, überdies in Gegenwart zweier Zeugen bei dem Pfarrer, wo sich die Brautleute zum Aufgebote resp. zum Brantexamen zu stellen haben, gegeben, zuerst in das Brant-Jnformativ-Protocoll und nach der Trauung in das Traunngsbnch mit des Vaters und der beiden Zeugen eigenhändigen Namensnnterschcift oder mit der von den Zeugen bestätigten Fertigung eines erbetenen Namcnsnnterschrcibers eingetragen werden. Die Eintragungsformel kann nachfolgend lauten: „Daß ich N. N. Vater des minderjährigen Bräutigams (oder der minderjährigen Braut) zu seiner (ihrer) Verehelichung mit der Braut (Bräutigam) N. N. cinwilligc, bestätiget meine eigene und der erbetenen zwei Zeugen eigenhändige Namcnsfcrtignng." N. N. Vater des minderst Bräutigams (der minderst Braut). N. N. Zeuge. N. N. Zeuge. Wären beide Brauttheile minderjährig, so wäre demgemäß die Eintragnngsformel zu modifiziren. Z. B. daß wir N. N. und N. N. Väter der minderst Brautleute N. N. und N. N. in ihre gegenseitige Verehelichung einwilligen, bestätigen wir u. s. w. Es kann aber auch jeder der beiderseitigen Väter seine Einwilligung für sich allei» abgeben. Kann jedoch der eheliche Vater persönlich nicht erscheinen, so hat er seine Einwilligung mittelst einer mit 50 kr. gestempelten von ihm und zwei Zeugen eigenhändig unterfertigten — und falls er Fremder oder Ausländer wäre — gesetzlich legalisirten Urkunde zu gebe», welche dem zur Training bernfeiten Seelsorger zuznsenden, von diesem in dem Tranungsbuche vorznmerken und in dem Pfarrarchive zu hinterlegen ist. Es genügt aber auch eine mündliche vor drei Zengen abgegebene Erklärung eines nicht schreibkundigen abwesenden Vaters. XXXIII. Conferenz-Schluß-Protocoll pro au. 1880 B. ad 14 pag. 21. Linzer Thcol. prakt. Qnart.-Schrist, Jahrg. 1882, pag. 458). , 2) lieber die Nothwendigkeit >ind Art der Einwilligung der Gerichtsbehörde. Ist der Vater ehelicher, minderjähriger Kinder nicht mehr am Leben, oder zu ihrer Vertretung unfähig, so ist zur bürgerlich gütigen Verehelichung derselben nebst Erklärung (Zustimmung ist nicht noti)- wendig) des Vormundes die Einwilligung der Gerichtsbehörde d. i. jenes Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der minderjährige Brauttheil seinen ordentlichen Wohnsitz hat, erforderlich (§ 49 a. b. G. B., 11. Theil). Dasselbe gilt für die Minderjährigen von unehelicher Geburt, wenn sie nicht legitimirt worden sind. § 50 a. b. G. B. lautet: „Minderjährige von unehelicher Geburt bedürfen zur Giltigkeit ihrer Ehe nebst der Erklärung ihres Vormundes die Einwilligung der Gerichtsbehörde." Das Gleiche ist zu sagen von minderjährigen Sticf-, Pflege- und Findelkindern, weil alle diese nicht unter die väterliche Gewalt ihres Sticf- rcsp. Pflegevaters gelangen. Ebenso gilt das Bemerkte für physisch Volljährige, über welche die Fortdauer der Vormundschaft von dem obcrvormnndschaftlichcn Gerichte ungeordnet und vor Eintritt der Volljährigkeit öffentlich bekannt gemacht worden ist. § 251 a. b. G. B. Hingegen ist die Einwilligung der Gerichtsbehörde nicht nothwendig für jene physisch Minderjährigen, welche ans der vormundschaftlichen Gewalt entlassen wurden. Dies kann geschehen entweder ausdrücklich, indem ein Pupille nach cingeholtem Gutachten des Vormundes vom vormundschaftlichen Gerichte volljährig erklärt wird, was jedoch nur dann geschehen kann, wenn der Pupille das 20. Jahr zurückgelegt hat (welche Bedingung bei der ausdrücklichen Entlassung ans der väterlichen Gewalt nicht ist) — oder stillschweigend, indem einem Pupillen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes vor der Behörde gestattet wird, in welchem Falle das 20. Jahr nicht zurückgelegt sein muß. § 252 a. b. G. B. Der Bescheid, wodurch einem Minderjährigen von der obcrvormnndschaftlichcn Behöroe die Ehe zu schließen gestattet wird, muß außer dem Namen und Vornamen der Brautleute auch den Namen des Vormundes oder der Vormünderin und des Mitvormundes enthalten, und der von ihnen eriheilten oder verweigerten Einwilligung ausdrücklich erwähnen. (R.-G.-Bl. v. I. 1854, 73. N., 3. Hptst., § 191, S. 530). Die Urkunde über die väterliche, resp. obervormnndschaftliche Einwilligung, wie auch die Großjährigkeits-Erklärung der zuständigen Gerichtsbehörde muß im Trauungsbuche angemerkt, den Traunngsacten beigeschlossen und im Pfarrarchive aufbewahrt werden. (lieber diese ganze 3.Theilfragc vergl. auch XVIII.Schluß-Protocoll pro au. 1865, Absatz II., pag. 2) II. Pastoräl- Co nferenz-Frage: n) Welche Vorurtheile sind vielleicht auch in unserer Diöcese bezüglich des heil. Sakramentes der letzten Oelung insbesondere darüber, wann es zu empfangen sei, und welche Wirkung es hervorbringe, unter den Gläubigen anzutrcssen? b) Wie wären dieselben zu berichtigen? e) Welche Grundsätze hat sich der Seelsorger bezüglich der Wiederholung des Empfanges dieses heil. Sakramentes in einer und derselben Krankheit gegenwärtig zu halten? Auch diese zweite Pastoral-Confcrcnz-Fragc wurde ihrem ganzen Umfange nach von den meisten Elaboranten recht genau und erschöpfend behandelt und dann auf den einzelnen Conferenz-Stationen von den Conferentisten sehr eingehend besprochen. Das Gesammtergebniß der schriftlichen wie der mündlichen Beantwortung obgcnanntcr Frage wäre Nachstehendes: Bei den heidnischen Völkern pflegten die Wettkämpfer, wenn sie in den Kampf zogen, ihren Leib mit Oel zu salben, damit sie um desto behender und stärker im Streite würden, damit ihre Kraft nicht ermatte. Geradeso ist es auch für Diejenigen, welche aus dieser Welt hinaustreten, nothwendig, daß sie in ihrer letzten Stunde und in ihrem letzten entscheidenden Kampfe gestärkt werden. Denn in jenem großen Augenblicke, wo der Mensch das finstere Grab, das strenge Gericht und die ungewisse Ewigkeit vor sich sicht, wo das erwachte Gewissen Silles, was er jemals Böses gedacht, gesprochen und gcthan, in das Gedächtnis; zurückrnft, seine Seele schreckt und das Herz schmerzlich foltert; wenn über alles dieses noch heftige Schmerzen des Leibes ihn quälen — damals braucht er gewiß eine besondere Stärkung des Leibes und der Seele, damit er in diesem seinem allerletzten und schwierigsten Kampfe nicht sinke und nicht falle. Und in der That. In diesem hochwichtigen Lebensmomente hat uns der göttliche Heiland nicht ohne Hilfe und Unterstützung gelassen, hat uns von seiner zärtlichen Obhut nicht ausgeschlossen. Sondern gleichwie derselbe bei unserer Geburt durch die heilige Taufe uns den Weg bahnt in dieses Leben, ebenso stärkt und bereitet ei uns vor bei unserem bevorstehenden Austritte ans diesem irdischen Leben in die Ewigkeit durch das Sakrament der heiligen Oelung. Wie es demnach im Erkrankmigsfalle eines Gläubigen seine und seiner Umgebung heilige Pflicht ist, einen einsichtsvollen und erfahrungsreichen leiblichen Arzt zur Anordnung alles dessen, was zur Pflege und Genesung des Leidenden erforderlich ist, herbeizurufen — eine um so höhere und wichtigere Pflicht obliegt allen dabei Betheiligten, einen Seelenarzt herbeiznholen, wie dies der heilige Apostel Jakobns ausdrücklich in der bekannten Stelle aufträgt : „Ist Jemand unter euch krank, so rufe er die Priester der Kirche zu sich, und die sollen über ihn beten und ihn im Namen des Herrn mit Del salben, und das Gebet des Glaubens wird dem Kranken zum Heile sein und der Herr wird ihn aufrichten, und wenn er Sünden auf sich hat, so werden sie ihm vergeben werden." (Jak. 5, 14). Diesem Ansspruche des Apostels zu Folge soll der Kranke oder wenn er selbst nicht daran denkt, so sollen feine Angehörigen wie Eltern oder Kinder, Geschwister oder andere Verwandte, Freunde und Bekannte oder auch Hausgenossen Alles thun, was zum Heile seiner Seele aber auch seines Leibes gereichen könne. Eine überaus große Wohlthat wird ob der kostbaren Wirkungen des Sakramentes der heiligen Oelung dem Kranken zu Theil, wenn der Priester zur rechten Zeit an das Sterbelager gerufen wird — natürlich gerufen wird auf das Verlangen, auf den Wunsch oder wenigstens mit Einwilligung und mit Einverständnis; des Leidenden selbst, da sich ja die Gnade Jesu Christi nicht aufdrängen läßt. Leider wird bisweilen gewartet und der Priester nicht gerufen, bis der Kranke schon das Bewußtsein verloren, vielleicht schon mehr den Todten als den Lebenden angehört. Ja es kommt sogar vor, daß um den Seelsorger erst geschickt wird, wenn der Kranke bereits verschieden ist. Diese unverantwortliche, ja sündhafte Handlungsweise erklärt sich meistens ans den gemeinschädlichen Vornrtheilen, welche noch hie und da unter den Gläubigen bezüglich der Zeit des Empfanges und bezüglich der Wirkungen des Sakramentes der letzten Oelung angetroffen werden. Zum großen Troste versichern die Elaborante;; fast einmüthig, gestützt ans die gemachten Erfahrungen, daß derartiger Vorurtheile heutigen Tages schon nur wenige gibt; und daß solche nur mehr in den Städten und Märkten nicht aber am flachen Lande anzutreffen seien. Von einzelnen Referenten wurden nachfolgende Vorurtheile und irrige Ansichten über das Sakrament der letzten Oelung ausgeführt : a) Einige im Katechismus nur zu dürftig unterrichtete Gläubige halten die heilige Oelung für keine göttliche Anordnung, sondern nur für eine bedeutungslose, leere Kircücucercmonie, und sind deßhalb gegen deren Empfang ganz gleichgiltig. Andere denken und reden gar mit Spott und Verachtung von dieser Institution und vernachlässige» so ans frevelhaftem Leichtsinne den Gebrauch besagten Sakramentes. Gar Manche erschrecken vor der Bezeichnung „letzte Oelung", in der Meinung, man müsse nach ihrem Empfange sterben — und deshalb wird der Empfang derselben verweigert. Hie und da wird der Seelsorger beim Versehen des Kranken — vornehmlich in den Städten — ersucht, ja nicht die heilige Oelung zu spenden, denn der Kranke würde erschrecken und glauben: nun müsse er sterbe». Die traurige Wirkung dieses ziemlich verbreiteten Jrrthnmes ist, daß sich gar Viele vor dem Versehenwerden fürchten, den Empfang der heil. Oelung perhoresziren. Dieses Vornrtheil entstand wohl dadurch, daß die Leute nicht selten erst in den letzten Lebensmomenten zur Spendung dieses Sakramentes den Priester holen, wenn der Kranke bereits in Zügen liegt und somit freilich bald nach der heil. Salbung stirbt, was aber auch ohne die heil. Oelung geschehen wäre. Es fehlt leider nicht an Leuten, welche schon während ihrer Gesundheit den Empfang der heiligen Sakramente scheuen und so auch in ihrer Todeskrankheit. Vor Allem ist Ihnen das Beichten unangenehm; deshalb wähnen sie, es genüge vollends zur Sündenvergebung, am Sterbebette die Sünden zu bereuen und nur die heil. Oelung zu empfangen. Es wird schon oben des Uebelstandes erwähnt, daß der Priester zum Kranken erst dann behufs der heil. Oelung gerufen werde, wenn er bereits das Bewußtsein verloren hat. Dies geschieht namentlich bei solchen Kranken, welche vom Versehenwerden nichts wissen wollen oder die man ans fälschlich zarter Schonung nicht aufregen zu sollen meint. Man kläre die Leute, wo und wann nur immer möglich, auf, daß das Sakrament der letzten Oelung ein Sakrament der Lebendigen sei d. i. der Empfänger der heil. Oelung müsse im Stande der heiligmachenden Gnade sein. Ein Mensch aber, der den Empfang der heil. Sakramente verweigert, wird sich wohl schwerlich in diesem Stande befinden. Um sich in'diefcn Stand zu versetzen, muß er das heilige Buß- sakrament empfangen, und sollte er dazu unfähig sein, so müsse er wenigstens vor der heil. Oelung Akte der Reue erwecken, was er aber nicht mehr thun könne, wenn er bereits das Bewußtsein verloren hat. Durch das Herbeirufen des Priesters, wenn der Kranke bereits in Zügen liegt, möchte man hie lind da nur den Schein retten, um dann sagen oder drucken lassen z» können, der Kranke sei „mit den Tröstungen der Religion versehen" selig im Herrn entschlafen. Gewiß eine sehr betrübende, von religiöser Unwissenheit oder Gleichgiltigkeit zeugende Erscheinung! Indessen, bemerkt ein Referent ganz richtig, nicht jeder Mensch sterbe so schnell, als man oft meinen möchte, denn etwas Anderes ist cS, den Gebrauch der äußeren Sinne nicht mehr haben und etwas Anderes, schon auch das Bewußtsein vollends verlieren. Der Sterbende kann noch das Bewußtsein haben, obgleich er die Sinne nicht mehr gebrauchen kann. Ferner kann es Vorkommen, daß ein Sterbenskranker wohl in der Bewußtlosigkeit dahin liegt, aber doch von Zeit zu Zeit durch Gottes Barmherzigkeit lichte Augenblicke hat, in denen er das bevorstehende Lebensende erkennt, seine Sünden bereut, sich Gott anvertrant, Sehnsucht nach den heiligen Sakramenten empfindet, aber diese seine innere Stimmung nach Außen nicht manifestiren kann. In derartigen Fällen soll also der Seelsorger immer das Bessere voraussctzen, daß nämlich der Sterbende vor dem Eintreten der Bewußtlosigkeit den Ernst seiner Lage wohl erkannt und zu Gott im Inneren gebetet habe — demnach kann und soll der Priester im Momente, wo eine Seele für die Ewigkeit zu retten ist, mit den Gnadcnmitteln nicht kargen d.i. er soll dem Sterbenden auch bei zweifelhafter Disposition und bei scheinbar bereits cingctretenem Lebensende noch die Absolution und das Sakrament der letzten Oelung ertheilen, und zwar sub conditione „si capax es“, indem ja durch die bedingte Sakramentspendung einerseits die Entheiligung des Sakramentes hintangehalten, anderseits aber für das Heil des Nächsten bestmöglichst gesorgt wird. Daher der Grundsatz: in extremis extrema tentanda. b) Um dergleichen gefährliche und schädliche Vorurtheile zu beseitigen, gebe sich der Seelsorger-alle Mühe als Katechet in der Schule, als Prediger und Beichtvater in der Kirche, als Lehrer beim Ostcr- und Brautcxamcn wie als Tröster am Krankenbette, damit die Gläubigen gründlich belehrt werden über die göttliche Einsetzung, das Wesen, die Wirkung und über die Zeit des Empfanges des heiligen Sakramentes der letzten Oelung. Gestützt auf die Worte des heil. Jakobus: „Und das Gebet des Herrn wird dem Kranken zum Heile sein, und der Herr wird ihn aufrichten, und wenn er Sünden auf sich hat, so werden sic ihm vergeben werden" lehrt die katholische Kirche, daß 1) die heil. Krankenölung das Bnßsakramcnt vervollständigt, indem sic uns von den übrig gebliebenen Makeln der Sünden reinigt. Obgleich die Sünden durch das heil. Bnßsakrament vollkommen getilgt werden, so bleibt doch in der Seele des Kranken eine gewisse Schwäche und Ohnmacht zu den Dinge» zurück, die das ewige Heil betreffen. Das Sakrament der letzten Oelung tilgt, wie sich der Katechismus ausdrückt, die lieber-bleibsel der Sünde — Verdunklung der Vernunft, Schwäche des Willens, Geneigtheit zum Bösen. Ja sic wirkt sogar die Nachlassung aller läßlichen und schweren Sünden, die der Kranke zu beichten vergessen oder nicht zu beichten vermocht hat. Insbesondere werden dem Kranken jene Sünden verziehen, deren er sich zur Zeit seiner Krankheit durch Ungeduld, Kleingläubigkeit und Unzufriedenheit schuldig gemacht hat; 2) dieses Sakrament gibt dem Sterbenden mich Kraft wider die Anfälle und Versuchungen und Einflüsterungen des Teufels, wider die allzu große Furcht des herannahenden Todes und des Gerichtes, das ihn in der Ewigkeit erwartet; 3) endlich gibt dies heil. Sakrament oft auch die leibliche Gesundheit dem Kranken zurück, wofern cs zu seinem Seelenheile dient. Der Seelsorger erkläre, daß ja für den Kranken gar kein Grund vorhanden sei, zu erschrecken über den Priester, der da kommt, um dem Leidenden als Seelenarzt beizustehen, ihm des Herrn Leib zur Nahrung und Stärkung darznreichen, für ihn zu beten, ihm den Segen der Kirche zu ertheilen. Der Tod wird ja deßhalb nicht beschleunigt. Alt den Tod soll der Mensch ja auch in gesunden Tagen öfters denken — umsomehr, wenn er schwer krank ist. Dies ist gewiß ein heilsamer Gedanke. Den Angehörigen des schwer Erkrankten sage man ohne Scheue, daß cs, vom christlichen, gläubigen Standpunkte ans betrachtet, nicht Humanität, sondern Grausamkeit gegen den Sterbenskranken sei, wenn sie ihn der Gefahr aussctzen, unvorbereitet und mit Gott nicht ausgesöhnt in die Ewigkeit hinüber zu treten und, um ihn durch den Gedanken an den Tod nicht zu erschrecken, lieber seine unsterbliche Seele der Gefahr des ewigen Verderbens preisgeben. Es ist geradezu unverantwortlich, dem Kranken auch dann noch, wenn sein Tod schon zweifellos von den Aerzten vorausgeschen wird, noch immer von baldiger Genesung vorzurcdcn und ihn ans diese Weise von den Gedanken an die nöthige Vorbereitung auf die Ewigkeit abzuwcndcn. Wozu eine so gefährliche Täuschung, ein Einwiegen in eine falsche Sicherheit? In der Ewigkeit wird der Gestorbene dafür nicht dankbar sein können. Vielleicht kann der Seelsorger aus eigener Erfahrung oder aus anderen beglaubigten Thatsachen auf Beispiele Hinweisen, daß auf den Empfang der letzte» Oeluug alsbald eine auffallende Besserung nicht blas des Seelenzustandes, sondern auch der leiblichen Krankheit eingetreten ist. Selbst vornrtheilssreic Acrzte anerkennen die heilsamen Wirkungen dieses Sakramentes. Ein praktischer Arzt ans Tirol äußerte sich darüber also: „Die Wirkung der heil. Krankcnsalbnng habe ich als Arzt so oft zu beobachten Gelegenheit gehabt, daß ich schon der körperlichen Gesundheit halber bei meinen Schwerkranken immer auf frühzeitigen Empfang der heil. Oelung dränge. Geht es vor dem Empfange der heil. Oelung immer abwärts und scheinen alle Medicamente nur den Zustand des Kranken zu verschlimmern, so ändert sich gar oft das Krankheitsbild nach Empfang der heil. Oelung rasch. Der aufgeregte Kranke wird ruhig, verfällt in sanften Schlummer und die überaus günstige Wirkung der Medicamente ist geradezu auffallend." Auch der Ausdruck „Letzte Oelung" möge öfters erklärt werden, weil man gerade auch durch denselben zu dem Jrrthume veranlaßt werden kann, als müsse man nach deren Empfang sterben. Das Sakrament heiße zunächst dcßhalb so, weil der Gläubige gewöhnlich dreimal mit dem heiligen Oclc gesalbt werde, nämlich bei der Taufe, in der heil. Firmung und hernach zuletzt in diesem heil. Sakramente. c) Bei Feststellung der Grundsätze bezüglich der Wiederholung des Empfanges der heil. Oelung in einer und derselben Krankheit berufen sich die Referenten und mit Recht ans bewährte Autoren wie: Rituale Romano-Salisburgense, Catechi.smus Romanus, Instructio pastoralis Eystettensis, Schiich, G-assner und Andere. Die hierin geltenden Grundsätze wären folgende: 1) Wenn eine todesgesährlichc Krankheit längere Zeit anhält und sich stets gleich bleibt, kann und darf die letzte Oelung nur einmal giltig ertheilt werden. 2) ES kann aber rcsp. cS soll in einer und derselben Krankheit die heil. Oelung wiederholt ertheilt werden, wenn eine neue Todesgefahr Eintritt, nachdem sich der Kranke wenn auch nur kurze Zeit außer der früheren Lebensgefahr befunden hat. 3) So oft sich eine neue lebensgefährliche Krankheit eiiistellt, darf dem Kranken die heil.Oelung immer gespendet werden. 4) In allen Fällen, in welchen man positiv zweifelt, ob wirklich ein neuer Krankheitszustand und eine neue Todesgefahr eingetreten sei, hat man sich eher dafür, als dagegen zu entscheiden und demgemäß die Spendung zu wiederholen. Es hat jedoch eine neue Gefahr, welche schon nach wenigen Tagen nach der früheren Eintritt, die Präsumtion für sich, nur die Fortsetzung der früheren zu sein; verschwindet aber durch fortschreitende Besserung die frühere Gefahr per notabile tempus (gegen 1 Monat) ganz und tritt »ach ihrer völligen Beseitigung, zumal unter anderen Symptomen, neuerdings Todesgefahr ein, so kann man sich unbedenklich für die Wiederholung entscheiden. (Efr. P. Ignaz Schiich, Handbuch der Pastoral-Thcologie, 5. Aufl., Linz 1880, pag. 759 sq. Instructio pastoralis Eystettensis faßt alle diese Regeln in folgende Sätze kurz zusammen: „Isthoc sacramento, cum characterem non imprimat, fidelis, licet iam semel inunctus, quoties in novum incidit morbum lethalem, aut eadem infirmitate perseverante in diversum vitae discrimen adducitur, denuo inungendus est, dummodo prior vis morbi remiserit, et antiquo periculo, pro quo inunctus fuit, paulatim defunctus aliam vitae perdendae aleam subierit. Quamvis itaque in eadem infirmitate semel duntaxat hoc sacramento confortari possit aegrotus, si tamen, antequam penitus et ex integro restituatur, vis morbi recrudescat, et aegrotantem in novum vitae periculum conjiciat, sine scrupulo sacra unctione iterum muniendus est ; cum hoc sacramentum non tantum infirmitatem sed etiam diversum ejusdem statum respiciat, praesertim in morbis clinicis, pertinacibus ac diuturnis, quales sunt hectica, hydropisis, phtisis et ejusmodi : hinc ex recepta veteri ecclesiae consuetudine curati mutato notabiliter in peius morbi statu vel qualicunque prudenti dubio exorto, ad iterationem propendeant. Eodem tamen die infirmus bis non inungatur : intra eandem autem hebdomadem in novum aliud discrimen adductus, licet iam semel delibutus, sacri huius olei robore denuo ad iter aeternitatis obarmari posse videtur.“ (L. c. editio J. Firnstein, Ratishonae .1880, pag. 79). lì. auf dcu einzelnen Pastoral Lonftrenz Stationen gestellte Sitten, Fragen und antrüge. Mehrere der gestellten Anträge und Ansuchen sind der Art, daß ihnen theils nur vom heil, apostolischen Stuhle, theils nur mit Zustimmung der Staatsbehörden Folge gegeben werden kann. Dieselben werden daher im Nachstehenden übergangen und erst im Schlußprotocoll der nächstjährigen Conferenze» stimmt dem Resultate der diesbezüglich cinzuleitenden Verhandlungen mitgetheilt werden. Ebenso werden übergangen jene Anträge und Ansuchen, welche schon in de» Coiifcrenz-Schluß-Protocollen der früheren Jahre ihre motivirte Erledigung gefunden haben. 1) Dobro bi bilo vedeti, ali je v naši škofiji zapovedano ali le samo nasvetovano, da se med deljenjem zakramenta sv. poslednjega olja molijo litanije ? Rimski obrednik določuje : „Antequam parochus incipiat ungere infirmum, moneat adstantes, ut pro illo orent, et ubi commodum fuerit, pro loco et tempore et adstautium numero vel qualitate, recitent 7 psalmos poonitentiales eum litaniis vel alias preces, dum ipse unctionis sacramentum administrat.“ Torej po besedah rimskega rituala niso litanije ne de praecepto in tudi ne de consilio za duhovnika, ker morajo te ali pa druge molitve pričujoči opraviti, med tem ko duhovnik zakrament sv. olja deli. V Solnograškem tudi za Lavantinsko škofijo veljavnem obredniku se sicer dotična rubrika nekako zavezalno glasi : „Ame unctionem moneat adstantes, ut pro infirmo orent, tunc pro loco, tempore et adstantium numero et qualitate recitet saltem psalmum ex duobus sequentibus unum cum litaniis consuetis.“ Vendar na stavljeno vprašanje kn. šk. ordinarija! izrekuje določno, da mu ni volja, pri deljenji poslednjega olja duhovnike obtežiti bolj, kakor to dela obrednik Rimski ; da tedaj za Lavantinsko škofijo navedena rubrika ni de praecepto, ampak de consilio. 2) Das hochwürdigste F. B. Lav. Ordinariat wird gebeten, Hochsclbes geruhe dahin zu wirken, daß für sämmtlichc Drucksorten insbesondere für die Matrikenbüchcr ein festes Papier besorgt und ge- nommen werde. Der hier ausgesprochene Wunsch ist berechtiget. Die hierortigen Verleger wurden ans denselben bereits aufmerksam gemacht; ein Mchreres kann jedoch das Ordinariat in dieser Richtung nicht thnn. Eine indirekte Nöthigung können die Pfarrämter selber dadurch ausüben, daß sie die Drucksorten mir ans jenem Verlage beziehen, wo die dauerhaftesten Papiere verwendet werden. 3) In der Charwoche werden die kirchlichen Funktionen in verschiedenen Kirchen zu verschiedenen Stunden abgehalten. Die gleiche Zeit wäre in allen Kirchen wünschenswert!) und es wird diesbezüglich um eine Ordinariats-Verordnung gebeten. Es liegt kein Grund vor, die Uniformität in dieser Sache auf die Spitze zu treiben. 4) Se li smo kdo vpisati v rojstne bukve za očeta nezakonskega otroka, kateremu pa on po lastnej izpovedi oče ni — v slučaji, da hoče biti vpisan kot oče nezakonskim otrokom svojo žene? Samo po sebi je umevno, da se z vedenjem dušnega pastirja ne sme nikdar neresnica zapisati v matrike. Recimo, da se hoče dobrosrčen ženin, ki je vzel samiško nevesto, ki pa že ima par otrok, iz usmiljenja dati zapisati za očeta, da otrokom zagotovi pošteno zakonsko ime in dedninsko pravico. Takega naj opozori dušni pastir, da zamoro vse to deseči po postavni poti posi-novljenja pred sodnijo. 5) Das hochwürdigste F. B. Ordinariat wolle sich gnädigst verwende», daß auch nach der Regu-lirung der Congrua die ortsüblichen, freiwilligen Eollectnrcn verbleiben. So lange die freiwilligen Eollectnren von einer competente» Behörde nicht eingestellt werden, wäre die hier angcsnchte Verwendung wohl verfrüht. 6) Teologičua vprašanja se naj opuste, ker jih tudi v drugih škofijah nimajo, ali pa se naj vsaj doba dolžnosti, ista izdelovati, skrajša. Na diecezni synodi se je nedavno v tej zadevi to le okrenilo : „Sapientissime et penitus conformiter menti et apertis effatis et constitutionibus s. Ecclesiae, quae studium theologicarum discip- linarum — animorum curatis magnopere commendat et inculcat, decreto ddo. 20. Nov. 1844 num. 1901 elaboratio s. d. quaestionum theologicarum in dioecesi nostra praescribebatur. Proinde in futurum quoque praescriptum de annua elaboratione quaestionum theologicarum omnem suum vigorem retinere et valere declaramus. (Cfr. Acta et Statuta synodi dioecesanaeLav.pag.59). 7) Säimntliche Thcilnehmer der Confcrcnz-Station Grofssonntng stellen einmüthig dic Bitte um eine größere Quantität der heil. Oele. Wird ohne Anstand willfahrt. 8) Das hochwürdigste F. B. Ordinariat wolle die Kirchenvorstehungcn verpflichten, um den liturgischen Gesang beim Gottesdienste zu heben, daß sic in Zukunft für das kircheninusikalische Repertorium selbst Sorge tragen, für den Kirchengesang nur kirchlich approbirte oder zngelassenc Mnsikalien anschaffen, wofür sie einen bestimmten Betrag eventuell ans der Kirchenkasse entnehmen dürfen. So gewiß der Kirchengesang einen integrircnden Bestandtheil der katholischen Liturgie bildet, so gewiß gehören die zur Instandhaltung oder Begleitung des Gesanges benöthigten Musikalien zn ben Kirchenerfordernissen. Es unterliegt daher keinem Anstande, daß die Mufifnliat gleich den übrigen Kirchenerfordernissen nach Maßgabe des disponiblen Kirchenvermögens und des lokalen Bedarfes ans der Kirchenkassa bestritten werden. Nur gehören dann diese Mnsikalien zum Kircheninventar, und ist dafür Sorge zu tragen, daß sie bei einem etwaigen Organiftcn-Wcchscl nicht verschleppt, sondern sorgsam in Evidenz gehalten und von Pfarrer ans Pfarrer übergeben werden. 9) Naj bi se na podlagi izvrstnega malega katekizma izdelovanje velikega in okrajšanega poskrbeti blagovolilo, ker moti učence, ako se v višjem razredu na isto vprašanje čisto v drugem zlogu in v drugi besedi stavljenih odgovorov učiti morajo. Ta predlog je v resnici važen. Ker so pa razmere v tej zadevi po sosednih škofijah s slovenskim prebivalstvom enake, se bode ta stvar s sosednimi škofi dogovorila. 10) Im Direktorium mögen die zu verkündenden Ablässe nicht erst am Festtage, sondern bereits am Sonntage zuvor angemerkt werden. Diesem Wunsche wird, weil das Direktorium pro 1885 bereits gedruckt ist, vom Jahre 1886 angefauge», entsprochen werden. 11) Naj bi sc posamezna naznanila za kopije ne pošiljala posebej, ampak takrat, kader se navadno pošiljajo kopije za minolo leto. Predlog je nekako neumeven. Ako so pod izrazom „posamezna naznanila“ umeti ukazi ordinarijà ali e. kr. vlade, vodstvo matrik zadevajoča, ni uzroka, čakati z razglašenjem. — Ako so pa umeti matriški izpisi ali popravki in pojasnila iz matrik, kakor se v raznih zadevah od župnih uradov tirjajo, pa tudi ne gre njih odlagati, ker je prav v takih zadevah mnogokrat nujna sila ; in ker c. kr. vlada pri vsakem matriškem popravku, pri katerem je ona sodelovala, tudi tirja, da se ji dovršeni popravek takoj naznani. 12) Novejši čas smo dobili mnogo novih „officium et missa-1 in te vse v posameznih listkih in polah. Želeti je, da bi se oskrbela nova izdaja za brevir v obliki male osmerke, obsegajoča vse novo izdane „officia et, missae-1, ali pa nov „Proprium Lav.“, v katerem bi se vse to vverstilo na pravem mestu. Taki zvezki vsa nova officia obsegajoči se že itak dobivajo pri knjigotržcih in sicer prav po ceni. Posebno čedna in lična je izdaja, katero je v Bati s boni oskrbel dobroznani knjigotrz.ee Friderik Pustet. 13) Prečastiti ka. šk. ordinarijat naj ne zahteva od provizorjev novega polaganja tako zvanega „fasijona“ od župnij, katere oni začasno oskrbljujejo; in naj blagovoli vse potrebno okreniti, da pri ustanovljenih sv. mešah se vsaj znesek navadnega štipendija ne bode zaračunjal med farne dohodke. Fasije, o katerih govori prvi del, so zaukazane po državnih postavah in ni verjetno, da bi se od njih odstopilo; kajti so posebni razlogi, da uradnije fasije tirjajo prav od provizorjev. V zadevi, ki je v drugem delu izražena, bodo škofje ob svojem času gotovo storili, kar bo mogoče. 14) Kako daleč se sme raztegniti dispenza, vsled katere je dovoljeno v krajih, kder se semenj vrši, mesene jedi vživati ob petkih in zapovedanih postnih dneh ? Ali samo krčme? Ali tudi druge privatne hiše istega kraja ? Ali velja za celo faro ? Dispenza velja le za kraj (Ort), trg, ves, mesto, kjer se semenj vrši ; v tem kraji pa za vse hiše, tedaj ne le za krčme. 15) Naj se tiskan obrazek, po katerem se ima za knezoškoiijsko obiskanje „promemoria“ napravljati, dopošlje vsakemu župniškemu uradu, da ne bode treba vsakikrat proti prepisavati. Se bode zgodilo. Bei ber Schlußconferenz wurden von den Dekanatsprocuratorcn noch nachstehende Anträge und Anfragen gestellt: 16) Das hochwürdigste F. B. Ordinariat möge nicht zu strenge nrgiren, dass sich alle Priester an den Konferenzen zu beteiligen habe». Weil die Pastoral-Confcrenzen ein Surrogat der Dwzcsan-Shnode sind, so ist es billig, das; die in Betreff des Besuches der Diözesan-Synode geltenden Vorschriften auch ans den Besuch der Dekanats-Konferenzen umsomehr ihre sinngemäße Anwendung finden, weil der Besuch der Konferenzen weder so viel Zeit, noch so viel Auslagen in Anspruch nimmt, als der Besuch der Diözesan-Shnode. 17) Sind die k. f. Bezirksgerichte ex officio verpflichtet, die Legate ad pias causas einzutreiben? Nein. Nur nach Maßgabe des § 159 des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen sind sic berechtiget und verpflichtet, indirekt auf die Einzahlung der Legate hinzuwirken. Dieser Paragraph lautet: „Vor ansgewiesener Bezahlung oder Sichcrstellnng der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten oder sonst zu frommen und gemeinnützigen Zwecken bestimmten Legate darf die Einantwortung der Vcrlassenschaft nicht erfolgen." Es ist Sache der bewidmeten Kirchen, die Einzahlung der Legate — eventuell im Prozeßwege — zu betreiben, für welchen Fall ihnen die unentgeltliche Vertretung durch die k. k. Finanzprokuratur zu Gebote steht. 18) An die Stelle der unzweckmäßigen, wenn auch noch nicht vollgeschricbenen alten Matti fern büchcr sollen neue angeschafft werden. Dies kann ja wohl geschehen, obgleich viele Seelsorger der Ansicht sind, daß man die Zahl der Matriken-Foliantcn nicht unnothwendigcrweise vermehren soll. 19) Bei unbesetzten Kaplaneien mit genannter Eollectnr ist deren Ablösung zu nrgiren. I a bei konstant oder zumeist unbesetzten Kaplaneien, nein bei nur vorübergehend unbesetzten Kaplaneien. 20) Es ist allen Pfarrämtern aufzutragen, Löschungsquittungen und Trennnngsbewilligniigen dem hochwürdigsten F. B. Ordinariate zur Corroborirung vorzulegen. Abtrennungen von Kirchen- und Pfründengrn ndstücken gehören ihrer Natur nach zu den Veräußerungen und benöthigen als solche der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Oberbehörde. Abtrennungen von Privat-Realitäten, auf deren Gesammthcit Kirchen oder Pfründen-kapitalicn vergewährt sind, oder Löschungsquittungen bezüglich solcher Kapitalien bedürfen nach dem dermaligen Grundbuchsgesetzc ddo. 25. Zuli 1871, Nr. 95 R.-G.-Bl., allerdings der Corroborirung der Oberbehörden nicht, jedoch wird im Sinne des gestellten Antrages strenge aufgctragen, jede Trennnngs- oder L o s ch un g s b ew il l igun g vor der Ausfolgung an die Partei mit den erforderlichen Belegen dem F. B. Ordinariate zur Prüfung vorzulegen, ob dieselbe ohne Gefährdung des Kirchen- oder Pfründen-Bermögens ertheilt werden könne. Dem Ordinariate ist übrigens kein Fall bekannt, daß eine derartige Bewilligung auch bisher schon ohne hierämtliche Genehmigung hinausgegeben worden wäre. Hiermit wird das Resultat der diesjährigen Pastoral-Conferenzen, an welchen sich an 24 Stationen 312 Priester beteiliget haben, zusannnengefaßt, der hochwürdigen Dioccsangcistlichkeit zur Darnachachtnng mit-gelheilt und das Conferenzprotokoll geschlossen. A. A. Lavanter Ordinariat z» Marburg am 30. Dezember 1884. Fürstbischof. Druck von Johann 8con in Marburg,