UcrfeL-Ordnung für die Offiriers-Meffe des k. u. !r. Instr.-Regiments Leopold II. König der Kclgicr Nr. 27. Zm Aufrechterhalrung des regelmäßigen Verlaufes der Officiers- tafel, zur Wahrung des feinen Tones, dann zur Erhaltung der guten Kameradschaft, sowie der von der Gesammtheit zu fordernden Rück¬ sichtnahme und Gleichberechtigung von Seite eines jeden einzelnen Theilnehmers, ist eine Tafel-Ordnung festgesetzt, welcher unbedingt Folge zu leisten ist. 1. ) Der nach Charge und Rang höchste, jeweilig anwesende Officier des Regimentes ist Tisch-Aeltcster und führt das Präsidium an der Tafel. Der Tisch-Aelteste übt bei Tische die höchste Autori¬ tät, ihm obliegt die Wahrung des einer Officierstafel entsprechenden Anstandes; seinem Aussprnche hat sich daher Jeder unbedingt zu unterwerfen. Der Tisch-Aelteste macht die Honneurs der Mittagstafel; jeder fremde Gast wird ihm vorgestellt und stellt er denselben der Tisch¬ gesellschaft vor. Er theilt der Tischgesellschaft die deren Interessen betreffenden Angelegenheiten mit und leitet die darüber erforderliche Discussion oder Abstimmung. 2. ) Vorträge des Tisch-Aeltesten oder Anträge von Mitgliedern geschehen nie in Gegenwart der Tisch-Diener oder im Beisein von Gästen. 3. ) Die Adjustierung für die gewöhnliche Tafel ist die in der Garnison jeweilig zum außerdienstlichen Ausgange festgesetzte. 2 Wenn höhere, officiell geladene Gäste anwesend, oder bei be¬ sonderen Festlichkeiten, erscheint Alles in Wafsenrock. Wenn das Einrücken von größeren Uebungen erst kurz vor der Speisestunde erfolgt, so ist es ausnahmsweise gestattet, in der Uebnngs- Adjustierung zu erscheinen, doch Haben sich die Betreffenden — wenn von dieser Ausnahme nicht allgemein Gebrauch gemacht wird beim Tisch-Aeltesten zu entschuldigen. Kopfbedeckung, Säbel und Paletot sind vor dem Eintritte in den Speisesaal auf dem Vorgänge abzulegen. 4. ) Vor Beginn der Tafel darf Niemand am Speisetische Platz nehmen, auch darf vorher im Saale nicht geraucht werden. 5. ) Der Tifch-Aelteste gibt das Zeichen zum Beginn der Tafel. 6. ) Der Tifch-Aelteste nimmt stets den Platz des Hausherrn ein. Den übrigen Teilnehmern steht die Wahl der Plätze frei, doch muss der einmal gewählte Platz anch fernerhin bcibehalten werden. Die Tafel ist stets so zu decken, dass die Theilnchmer zu beiden Seiten eine geschloffene Reihe bilden. — Die Absonderung einzelner Gruppen ist unstatthaft. An den Tagen, wo das ganze Officiers-Corps an der Tafel theilnimmt, und bei Diners werden die Plätze vom Arrangeur bezeichnet. Auch für geladene Gäste ist der Platz an der Tafel vorher zu bezeichnen. 7. ) Die erste Rücksicht, die jedes Mitglied gegen die anderen zu üben hat, ist «das pünktliche Erscheinen zur festgesetzten Stunde». Nur dienstliche oder außergewöhnliche Gründe können eine Ent¬ schuldigung dafür sein, wenn Jemand «zu spät- kommt und dadurch den geordneten Gang des Mahles stört. — Zu spätes Erscheinen ohne besondere Veranlassung ist ein Zeichen der Missachtung des Wesens dieser Institution. Jeder zu spät Kommende hat sich beim Tisch-Aeltesten zu ent¬ schuldigen. — Durch das Nachservieren für zu spät Gekommene darf die Bedienung der rechtzeitig Erschienenen nicht aufgehalten werden, eventuell müssen erstere warten. 8. ) Nur wenn ein Mitglied aus dienstlichen Rücksichten verhindert ist, an der Tafel persönlich theilzunehmen, und im Falle eines Un¬ wohlseins darf das Essen geholt werden. Ansonsten ist dies unstatthaft und muss diese Absonderung als ein Verstoß gegen die Rücksichtnahme ans die übrigen Theilnehmer der Mittagstafel angesehen werden. 9.) Wenn Jemand während des Essens seinen Platz verlässt, so ist zwar eine Entschuldigung beim Tisch-Aeltesten nicht erforderlich; es wird jedoch angenommen, dass nur dringende — seien es private oder dienstliche — Motive die Unterbrechung der gemeinschaftlichen Mittags¬ tafel veranlassen können. 10. ) Dienstliche Correspondenzen werden durch die Tisch-Diener an die Adressaten befördert. Ordonnanzen und Unterofficiere dürfen nur außerhalb des Spcisesaales angenommen werden. 11. ) Bei Tische darf weder gelesen noch geschrieben werden; nnr das Lesen dringender oder dienstlicher Zustellungen ist gestattet. 12. ) Innere Angelegenheiten des Regimentes, abfällige Kritiken über die Messe-Einrichtungen, das Essen re. dürfen vor Gästen nicht besprochen werden. Unter allen Verhältnissen ist sich bei Tische einer überlauten Conversation, des An- und Znrufens über die ganze Tafel, sowohl der Tischtheilnehmer unter sich als gegenüber der Bedienung, endlich solcher Gespräche zu enthalten, die ihrem Inhalte nach Anstoß erregen könnten. Der Tisch-Aeltcste ist verpflichtet, Solches zu rügeu. 13. ) Die Getränke sind nur bei dem hiezu bestimmten Tisch- Diener zu fordern, um die Bedienung durch Bestellungen bei anderen Dienern nicht aufzuhalteu. 14. ) Wenn alle Theilnehmer gespeist haben, ordnet der Tisch- Aelteste das Aufstellen von Lichtern (Feuerzeugen) an. Es ist dies das Zeichen, dass die Tafel aufgehoben ist, und steht es sodann jedem Einzelnen frei, zu rauchen, aufzustehen oder sich zu entfernen. Solange der Tisch-Aelteste im Speisesaal anwesend ist, haben sich die früher Fortgehenden bei ihm zu empfehlen. Ist Jemand bemüssigt, dienstlicher oder unaufschiebbarer privatimer Ursachen wegen sich zu entfernen, bevor die Tafel aufgehoben wurde, so hat er hievon den Tisch-Aeltesten entschuldigend in Kenntnis zu setzen. 15. ) Für zu spät Kommende kann das Essen nnr «eine Stunde- nach beendeter Tafel aufgehoben werden. 16. ) Die Bedienungslcute dürfen von keinem Mitgliede der Officiers-Messe außerhalb der Localitäten verwendet oder weggeschickt werden. Nur die Commissions-Mitglieder sind hiezu in Messe- 4 Angelegenheiten berechtigt; anch hat sonst Niemand als diese das Recht, Anordnungen an das Dienstpersonale zu ertheilen. Den Tisch-Dienern sollen -grundsätzlich- keine Trinkgelder ge¬ geben werden. 17. ) Hunde dürfen weder in den Speisesaal, noch überhaupt in die Localitäteu der Officiers-Messe mitgebracht werden. Ver¬ stöße hiegegen werden mit HO kr. Strafe geahndet; außerdem muss der Hund sofort entfernt werden. Das Sammeln von Speiseresten auf den Tellern (behufs Hundefütterung u. dergl.) ist unstatthaft. 18. ) Zur Aufrechthaltung aller dieser Bestimmungen ist in erster Linie der Tisch-Aelteste — kraft der ihm übertragenen Autorität — verpflichtet. 19. ) Die Strafgelder sind zu Gunsten der Officiers-Messe zu verwenden. 20. ) Aenderungen dieser Tafel-Ordnung, Aufnahme von neuen Punkten für Fälle, die nicht vorhergesehen oder der localen Verhält¬ nisse halber sich als nothwendig erweisen, können nur über Antrag der Messe-Commission oder von wenigstens zehn Theilnehmern durch einen Beschluss der gesummten Mitglieder des Regimentes mit -Zweidrittel--Majoritüt veranlasst werden. Die vorstehenden Statuten sowie die Tafel-Ordnung wurden vom Regiments-Commando genehmigt, und sind somit die Mitglieder und Theiluehmcr verpflichtet, die Regeln derselben selbst zu beachten und auf deren Respektierung hiuzuwirken.