Gesetz- uui Verordnungsblatt für das österreichisch - ifli'rifche -Kichi’iifniii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. II. Stück. ilusgegeben und versendet am 14. Januar 1896. 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 9. Januar 1896, Z. 600, betreffend die Feststelluug der Landes»mlagen für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča für die Zeit vom 1. b i s 31. Januar 1896. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Januar 1896 den Beschluß des Görzer Landtages vom 28. December v. I. allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar 1896 zur Bestreitung der laufenden Ausgaben des Landesfondes die Forterhebung der pro 1895 festgesetzten LandeS-umlagen zu erfolgen habe, und zwar: a) eines 8°/0igeii Zuschlages zur Gesammtvorschreibnng der Grundsteuer, b) eines 12 "/„ igen Zuschlages zur Gesammtvorschreibung der HauszinS-, Hansclassen-, Erwerb- und Einkommensteuer, mit Einschluß des außerordentlichen Staatszuschlages, c) eines 20 igen Zuschlages zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch, 3) einer Auflage von 50 kr. per Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, e) einer Abgabe von 18 fr. von beit im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G-Bl. Nr. 84, Art. 1, B. II, Abs. 1, und von 10 fr. von den in demselben Gesetze und Artikel, Abs. 2, bezeichneten Flüssigkeiten von jedem Liter im Kleinverschleiße. Die Einhebung der Auflage ans Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattsinden. Auch hat der Branntwein in allen Fällen der Befreiung von der staatlichen Steuer nach § 6 des Branntweingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. N. 95, auch von der Entrichtung der Landesauflage frei zu bleiben. Dies wird zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Januar 1896, Nr. 583, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rirraldirri m. p.