Gesetz- «„d Verordnungsblatt für da« ä sterreichi sch -Uli rtfcl) e Mlleutunö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§76* XIII. Stück. ?lu«gegeben und versendet am 26. Juli 1876. Gesetz vom 28. Mai 1876, wirksam für die Markgrasschaft Istrien, betreffend den Schutz des Feldgutes. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: I. Von dem Feldgute und dem Feldfrevel. §- 1. Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung des Gesetzes werden unter Feldgut alle Gegenstände verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Forstwirthschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhänge stehen, in so lange sie sich auf offenem Felde befinden. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, Obstbäume und Pflanzungen aller Art, Preßhäuser, Feldhütten, Zäune, Hecken, Fischteiche, Bienenstöcke, Fischbehalter und Klagen für künstliche Fischzucht, Be- und Entwässerungsanlagen, Dänune, Wasserwerke und -Leitungen, Feldbrnnnen und Feldwege, Stege u. s. w. znin Feldgnte zu rechnen, als auch alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh- und Frnchtschober, die ans dem Felde zurückgclnsscnen landwirthschaft-lichen Geräthc und Werkzeuge, das Zug- und Weidevich, der Dünger u f. w. §- 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutcs (§. 1) und alle Uebertre-tnngen der in diesem Gesetze enthaltenen oder ans Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde (Bezirksbehörde, Gemeiudeausschnß) zum Schutze des Fcldgntcs erlassenen besonderen Verbote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder die Übertretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen, für den Schutz anderer Zweige der Landcsenltnr, namentlich der Wasscrrechte, oder für die Handhabung der Straßeupolizei erlassenen Gesetze und Vorschriften unterliegen. §• 3. Insbesondere werden als verboten erklärt: a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren ans bebauten oder zum Anbauc bereits vorbereiteten Aeckern, und auf Wiesen sowie ans Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere kennbare WarnungSzeichcn als abgesperrt bezeichnet sind; b) das unbefugte Betreten von Wegen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer Feld- oder Banmfrüchte über Verfügung des Gemeindevorstehers ab gesperrt, und durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind; c) das unbefugte Beseitigen von Einfriedungen, sowie das mnthwillige Oeffncn der Sperr- vorrichtnngen an denselben und das Beseitigen oder Unkcnntlichmachen der Verbots- tafeln oder Warnnngszeichen; cl) die eigenmächtige Eröffnung von Fnßstcgeu oder Feldwegen; e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feldwege oder Fnßstege, Verrückung oder Beseitigung der Grenzzeiche», dann Abacke- rung von fremdem Grunde; f) das unbefugte Abbrechen oder Abschneiden von Stämmen, Aesten, Zweigen, Blüthcn oder Früchten, dann Abstreifen von Laub von Bäumen oder Rntzungssträuchern, sowie Ausreisien von Baum- und Reben-Pfählen; g) das unbefugte Abschneidcn oder Abreißen von Getreideähren, Schotten oder Pflanzen und Kräutern jeder Art, von bebauten Aeckern, dann Abschneidcn oder Abreißen des Grases an Wegen oder Feldrainen; b) das unbefugte Aufsammeln oder Graben von Knochen, Hadern oder Düngerstofsen in Gärten oder ans Aeckern, Wiesen oder Weiden und das unbefugte Graben von Erde, Sand, Schotter, Steinen, sowie Anfsammeln von Laub und abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken; i) daS unbefugte Ablagern oder Werfen von Steinen, Schutt, Scherben, Unrath oder Unkraut auf fremde Grundstücke oder auf Wege; k) der unbefugte Gebrauch fremder Heustadeln, Feldhütten oder auf dem Felde belassener Geräthe und Werkzeuge, sowie das Verstecken, Verschleppen oder Beschädigen der Letzteren ; 1) das mnthwillige Umwerfen oder Auseinanderstreuen fremder Erd- oder Düngerhaufen, Frucht- oder Streuhanfen, Heu-, Stroh- und Frnchtschober, sowie das Beschädigen der am Felde befindlichen fremden Vorrichtungen zum Trocknen des Futters; m) das eigenmächtige Abbrennen von Torfmooren. §• 4. Außerhalb geschlossener oder sonst eingefriedetcr Plätze darf kein Vieh ohne Aufsicht frei belassen werden. Wenn besondere OrtSverhältnissc Ausnahmen von dieser Vorschrift nothwendig machen, können solche vom Gemeindcansschnsse bewilliget werden. §. 5. Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter Aufsicht eines hiezu geeigneten Hirten gestattet. Auf Weideplätzen, die von einem so geringen Umfange oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebcrtritt des VicheS auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung überhaupt des fremden Feldgutes durch das Weidevieh mit Grund zu besorgen ist, muß das Vieh in angemessener Weise mit Stricken an feste Gegenstände angebunden oder an Stricken geführt werden (Strickwcide). §. 6. Ans Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, ist jede Weide (einschließlich der Strickweide) zur Nachtzeit verboten. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse kann der Gemcindemisschiiß Ausnahmen von diesem Verbote für bestimmte Weideplätze gestatten. §• 7. Der Auftrieb des Viehes zur Weide und der Eintricb von derselben darf nur bei Tageszeit stattfindcn. Als Tageszeit im Gegensätze zur Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang anzusehen. §• «. Wenn die zur Weide führenden Wege von solcher Beschaffenheit sind, daß eine Beschädigung fremden Feldgutes durch das getriebene Vieh mit Grnnd zn besorgen ist, so kann der Gemeindeansschuß das Verbot erlassen, daß ans den von ihm bezeichnten Strecken der Wege das Vieh nicht an ders als gekoppelt oder an Stricken geführt zur Weide gebracht werde. §• 9. Die politische Bezirksbehörde kann mit Riicksicht ans die Ortsverhältnisse zum Schutze des Feldgutes das Verbot erlassen, daß der Dnrchtrieb fremder Viehherden zur Nachtzeit ans den durch nneingefriedete Felder oder Fluren fiihrenden Straßen oder Wegen nicht anders als unter Aufsicht eines vom Gemeindevorsteher zu bestellenden und vom Viehtreiber nach einem von der Gemeindebehörde vorgcschlagenen und von der politischen Bezirksbehörde bestätigten Tarife zu entlohnenden Begleiters stattfinde. §. 10. Das Treiben, Hüten oder Weiden von Vieh auf fremdem Grunde ist unbeschadet besonderer Rechtstitel nur bei ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Grundbesitzers gestattet. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Weide auf fremden Brach- und Stoppelfeldern, dann auf Wegen und Feldrainen. §. 11. Die Nachlese in Gärten, Obstanlagen, Weinbergen, Oelpflanzungen, oder auf Aeckern und Wiesen ist nur bei Tageszeit (§. 7) und mit Einwilligung des betreffenden Grundbesitzers gestattet. §. 12. Für bestimmte Theile deS Gemeindegebietes, welche ausschließlich oder zum großen Theile aus zusammenhängenden Weingärten verschiedener Besitzer bestehen, kann der Gemeinde» ausschnß im Einverständnisse mit diesen Besitzern mittelst ortsüblicher Kundmachung das Verbot erlassen, daß mit der Weinlese in dem betreffenden Gebiete vor dem vom Gemeindc-ansschnsse festgesetzten Tage begonnen werde. Eine Ausnahme hievon kann der Gemeindevorsteher einzelnen Weingartenbesitzern bezüglich der frühzeitig reifenden Traubensorten oder dann bewilligen, wenn gegen die frühere Lese auS Rücksicht für die Eigenthumssicherheit keine Bedenken obwalten. II. Strafbestimmungen. §. 13. Der Feldfrevel wird mit einer Geldstrafe von 1 bis 40 Gulden oder mit einer Arreststrafe von sechs Stunden bis zu acht Tagen geahndet. Diese Bestimmung erleidet jedoch die in den nachfolgenden §§. 14 und 15 bezeichneten Ausnahmen. §. 14. Die Uebertretung der in den §§. 4—10 enthaltenen, den Schutz gegen Schaden durch Vieh bezweckenden Anordnungen und Verbote ist in der Regel mit einer Geldstrafe nach folgendem Ausmaße zu ahnden: für je ein Stück Pferd, Maulthier oder Esel. . mit 1 fl. — kr. „ „ „ Rink) ........ „ ™ ,, 50 „ für je ein Stück Schwein — fl. 30 kr. n ii n Ziege - „ 50 „ n ir it Schaf n 20 „ // ii n Gans - „ 10 „ ii tr „ anderen Federviehes . . II r. n u ii Diese Straflätze sind, wenn das Vieh absichtlich der Weide wegen auf ein Grundstück getrieben, oder wenn die Uebertretuug znr Nachtzeit (§. 7) begangen wurde, zu verdoppeln. Eine Verdopplung tritt auch dann ein, wenn die Uebertretuug auf bebauten Acckern, Gärten, Weingärten, Oclpflanznngcn, nassen oder dnrchbrüchigen Wiesen oder ans solchen Grundstücken stattfand, welche durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere ortsübliche Zeichen als abgesperrt bezeichnet sind. Die Uebertretuug deS §. 3 lit. a und b ist, wenn sie durch unbefugtes Geh?» oder Lagern begangen wurde, an jeder Person mit 50 kr., wenn sie aber durch unbefugtes Reiten oder Fahren verübt wurde, mit Einem Gulden von jedem Stück Trag- oder Zngthier, dann die im §. 3 lit. f bezeichnte Beschädigung von Bäumen oder NutzungSstränchern am Stamme mit zwei Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Abstreifen von Laub, sowie das Abbrechen oder sonstige Verletzen von Aestcn, Zweigen, Blüthen oder Früchten mit Einem Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Ansrcißen von Baum- und Weinreben-Pfählen mit Einem Gulden für jeden Pfahl zu bestrafen. Bei Eintritt besonders rücksichtswürdiger Umstünde kann auch ans geringere Einzelnbeträge, jedoch nicht auf weniger als ans die Hälfte des gesetzlichen Ausmaßes dieser Beträge erkannt werden. In keinem Falle brftf die ans der Summe der Einzelnbeträge sich ergebende Geldstrafe für denselben Straffall den Gesannntbetrag von 40 Gulden überschreite». §. 15. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstlente oder Hirten in Folge mangelhaften Auftrages oder Unfähigkeit den Auftrag ordnungsmäßig zu vollziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber, ohne Unterschied ob die genannten Personen selbst einer Strafbehandlung unterzogen würden oder nicht, wegen unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geldstrafe bis zu 10 fl. zu bestrafen. Diese Bestimmung hat namentlich auch dann Anwendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Weidegebietes nicht genau bekannt gegeben wurden. Die dem Auftraggeber aufzuerlegcnde Strafe darf jedoch jenen Geldbetrag nicht übersteigen, welcher auf die von obigen Personen begangene Uebertretuug selbst gesetzt ist. Für den zugefügten Schaden haftet der Auftraggeber nach Maßgabe des §. 1315 des allg. bürg Gesetzbuches. §. 16. Der Feldfrevler hat, abgesehen von der verwirkten Strafe, jedenfalls für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden nach Maßgabe der §§. 1301 und 1302 des allg. bürg. Gesetzbuches. III. Vom Feld sch utzperfonale. §. 17. Zum Schutze des Feldgutes gegen Feldfrevel sind Feldhüter (Flnrwächter) zu bestellen und als solche in Eid zu nehmen. In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgnte gehörigen Grundstücke, für welche von einzelnen Grundbesitzern besondere Feldhüter auf Grund des §. 18 nicht bestellt werden, ein gemeinschaftliches beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen. Die Kosten für das von der Gemeinde bestellte Feldschutzpersonale sind von den Besitzern der seiner Neberwachnng anvertranten Grundstücke nach Maßgabe der betreffenden Grundsteuer zu tragen. Mit Genehnlignng der politischen Bezirksbehörde können zwei oder auch mehrere Gemeinden für die innerhalb ihrer Gemarkungen zu beaufsichtigenden Grundstücke einen gemeinschaftlichen Feldhüter bestellen, insoferne damit der beabsichtigte Schutz des Feldgntes genügend gesichert erscheint. Die politische Landesstelle kann nach Einvernehmung des Landesansschnsses jene Gemeinden, hinsichtlich welcher nach den örtlichen oder sonstige» Berhältnissen die Bestellung eines Gemeinde-Feldschntzpersonales sich für die Sicherung des Feldgutes als entbehrlich darstellt, von dieser Bestellung entweder für das ganze Gemeindegebiet oder für einen bestimmten Theil desselben, ans bestimmte oder unbestimmte Zeit, entheben. §. 18. Einzelne oder mehrere Besitzer von zusammen mindestens fünfzig Hektaren (869/, „ n.-ö. Joch) zum Feldgnte gehörigen Grundstücken können für dieselben ein eigenes beeidetes Feldschutzpersonale bestellen, wobei cs keinen Unterschied macht, ob die betreffenden Grundstücke in derselben Gemeinde gelegen sind oder nicht, falls nur ihrer Vereinigung zu einem lieber-wachnngS-Compleze keine örtlichen Hindernisse entgegcnstehen Zur Bestellung eines eigenen beeideten Feldschntzpersonales auf einem das obige Ausmaß nicht enthaltenden Grnndcomplepe, bedarf es einer vorläufigen besonderen Bewilligung der politischen Bezirksbehörde, welche übrigens nur wegen etwaiger gegen die beabsichtigte Bestellung sprechender triftiger Gründe verweigert werden kann. §. 19. Der bestellte Feldhüter ist von der politischen Bezirksbehörde zu bestätigen und in Eid zu nehme». Er gilt sohin als öffentliche Wache im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 84). Diese Bestätigung und Beeidung kann nur über Verlangen des Bestellers des Feld- / hüterS erfolgen. Der Eid ist nach der beiliegenden Eidesformel abznnehinen. §. 20. Die Bestätigung und Beeidigung kann wegen Mangels der physischen Tauglichkeit oder der Bertranungswürdigkeit von der politischen Bezirksbchörde verweigert werden. §. 21. Für den Feldschutz dürfen nur Personen bestätigt und beeidet werden, welche das fünf» undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und die Kenntniß der auf ihre Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen besitzen. Bei der Wahl ist der Vorzug jenen zu geben, welche lesen und schreiben können. Auch das für den Forst- oder Jagdschutz beeidete Personale kann zugleich für den Feldschlltz bestellt und hiefür in Eid genommen werden. §. 22. Jedem für den Feldschutz Beeideten ist seitens der politischen Bezirksbehörde zu seiner Legitimation eine Bescheinigung über die erfolgte Bestätigung im Amte und Beeidigung (§. 19) zu erfolge», welche zugleich auch den Namen des Bestellers, und die genaue Angabe des dem Feldhüter zur Ucberwachung zugewiescnen Gebietes zu enthalten hat. A((fällige Aendcrnugcn des UeberwachuugSgebictcs hat der Besteller unverwcilt der politischen BczirkSbehörde behufs Berichtigung der erwähnten Bescheinigung anzuzeigen. Beim Uebertritte eines beeideten Feldhüters in den Fcldschutzdienst eines anderen Bestellers hat der Feldhüter die Bescheinigung der politischen Bezirksbchörde seines neuen Standortes zu übergeben, welche demselben dagegen unter Berufung des bereits beim Antritte des früheren Dienstes geleisteten Eides eine neue, den geänderten Verhältnissen entsprechende Bescheinigung auszufolgcn hat. Das Formulare der Bescheinigung ist von der politischen Landesstelle festzusetzen. §. 23. Treten bezüglich eines schon beeideten Feldhüters solche Umstände ein, welche in Gemäßheit des §. 20 seiner Beeidigung entgegen gestanden wären, so hat die politische Bezirksbehörde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft einer gerichtlichen Aburtheilung ans Grund des Strafgesetzes eiugetreten wäre, hinsichtlich des allfälligen Widerrufes der Bestätigung im Amte (§. 19) und Einziehung der im §. 22 erwähnten Bescheinigung zu erkennen. §. 24. Der im Amte bestätigte und beeidete Feldhüter ist verpflichtet, in Ausübung des Dien» stes das von der politischen Bezirksbehörde zu bestimmende und gehörig kundzumachende Dienstzeichen zu tragen. Derselbe ist zugleich befugt ein kurzes Seitengewehr zu tragen, von welcher Waffe jedoch nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch gemacht werden darf. §. 25. Hinsichtlich der amtlichen Stellung des beeideten Feldhüters und namentlich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner abgelegten Zeugenaussage, dann der Befugnisse desselben in Bezug auf die Verhaftung und Verfolgung von Personen, welche bei der Verübung einer gegen die Sicherheit des Feldgutes gerichteten strafbaren Handlung betreten wurden, oder einer solchen Handlung dringend verdächtig erscheinen, ferner hinsichtlich der Abnahme der von der strafbaren Handlung herrührenden, sowie der zur Verübung derselben bestimmten Sachen, endlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Uebergabe dieser Sachen, sowie der in Verwahrung genommenen Personen an die zuständige Behörde —• sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 84) maßgebend. §. 26. Wenn das Grundstück durch Vieh beschädigt wird, hat der Feldhüter die Privatpfändung, falls dieselbe nicht vom Beschädigten selbst bereits vorgenommen wurde, in Abwesenheit des Letzteren für denselben über so viele Stücke Viehes, als zur Entschädigung hinreicht, zu vollziehen (§. 1321 allg. bürg. Gesetzbuches). Diese Pfändung hat von Seite des von der Gemeinde bestellten Feldhüters dann zu unterbleiben, wenn die Beschädigung durch die zur Gemeindeherde gehörigen und von einem von der Gemeinde bestellten Hirten gehüteten Viehstücke geschehen ist. §• 27. Der Feldhüter ist verpflichtet, jeden wahrgenommenen Feldfrevel, ohne Unterschied ob der Thätcr bekannt ist oder nicht, unverweilt zur Kenntniß seines Bestellers zu bringen, und zwar der von der Gemeinde bestellte Feldhüter zur Kenntniß des Gemeindevorstehers und der nach §.18 bestellte Feldhüter zur Kenntniß seines Dienstherrn und gleichzeitig des Ge- meindevorstehers. §. 28. Der Feldhüter hat die nach Maßgabe der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr-. 84) aus Anlaß des Feldfrevels abgenommenen Sachen und Werkzeuge sofort dem Gemeindevorsteher zu übergeben. Wenn Biehstücke durch einen von der Gemeinde bestellten Feldhüter gepfändet wurden, hat Letzterer dieselben ohne Verzug dem Gemeindevorsteher zu übergeben. Der nach §. 18 bestellte Feldhüter hat die gepfändeten Viehstücke unverzüglich seinem Dienstherrn zu übergeben und gleichzeitig dem Gemeindevorsteher die geschehene Pfändung anzuzeigen. §. 29. Die politische Bezirksbchörde hat über alle in ihrem Bezirke befindlichen beeideten Feldhüter einen Vormelk zu führen und selben in steter Evidenz zu erhalte». Die Gemeindevorsteher, beziehungsweise die Grundbesitzer (§. 18), sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Zwei bis Zehn Gulden verpflichtet, jede Veränderung in dem Stande des von ihnen bestellten beeideten Feldschntzpersonaleö innerhalb der Frist von längstens 14 Tagen zur Kenntniß der politischen Bezirksbehörde zu bringen. IV. Don dem Verfahren und den zu dessen Durchführung berufene» Behörden. §. 30. Die Durchführung deS Verfahrens ans Anlaß vorkonnnender Feldfrevel, beziehungsweise die Untersuchung und Bestrafung derselben steht dem Gemeindevorsteher jener Gemeinde zn, in deren Gebiete die Gesetzes-Uebertretuug begangen wurde. Dieses Strafrecht wird nach Vorschrift der Gemeindeordnung vom Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderüthen im übertragenen Wirkungskreise ausgcübt. Sind jedoch die Organe einer Gemeinde deS Feldfrevels zum Nachtheile einer anderen Gemeinde beschuldiget, oder handelt cs sich überhaupt um einen Feldfrevel, rücksichtlich dessen der nach obiger Regel competcnte Gemeindcvorstaud befangen erscheint, so steht das Strafverfahren in erster Instanz der politischen Bczirksbehörde zu. §. 31. Die Einleitung des Strafverfahrens findet nur auf Verlangen des durch den Feldfrevel Beschädigten oder Gefährdeten oder über die unmittelbare Anzeige des beeideten Feldhüters statt. §. 32. Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet von allen zu feiner Kenntniß gebrachten Verletzungen der Sicherheit des Feldgutcs den Beschädigten ungesäumt in Kenntniß zn setzen und insbesondere diejenigen Verletzungen, welche der Behandlung nach dem allgemeinen Strafge-setze unterliegen, ohne Verzug der Strafbehörde zur weiteren Amtshandlung anzuzeigen. C 90 Ui>. Der Gemeindevorsteher hat die ihm nach §. 28 vom Feldhüter übergebenen, von einem Feldfrevel hcrrührenden Sachen, wenn der beschädigte Eigenthümer derselben bekannt ist, diesem Letzteren ansznfolgen. Ist der Beschädigte nicht bekannt, so hat der Gemeindevorsteher wegen dessen Ermittlung das Erforderliche zn veranlassen und die gedachten Gegenstände einstweilen zn verwahren, oder, falls dieselben dem Verderben unterliegen, zu Gunsten dcö nicht bekannten Beschädigten zn versteigern, oder sonst entsprechend zn vcrwerthen. Wenn der Beschädigte, ungeachtet dessen Ermittlung eingcleitct worden ist, sich zur Uebernahme der Sachen, beziehungsweise deren Werthes binnen Jahresfrist vom Zeitpuncte des begangenen Feldfrevels nicht gemeldet hat, so ist der Erlös der zu versteigernden Sachen, wenn er fünf Gulden nicht übersteigt, an den Armenfond dcö Ortes, gegen Haftung der Gemeinde für die dem Eigenthümer der Sachen innerhalb der Berjührnngszeit etwa zustehcudeu Ansprüche, abzugeben; übersteigt der ErlöS diesen Betrag, so ist er an die politische Bezirks-bchördc zur weiteren Bcrfügung einzusenden. §. 34. Ans Anlaß der nach §. 28 erfolgten Uebergabe der gepfändeten Biehstücke an den Gemeinde-Vorsteher hat derselbe hievon sowohl den Eigcnthümcr des gepfändeten Biehes, wenn dieser bekannt ist, als auch den Beschädigten, und diesen Letzteren insbesondere mit der Aufforderung sogleich zn verständigen, daß er seinen Anspruch ans den Schadenersatz längstens binnen acht Tagen von der Pfändung geltend zu machen habe, widrigenfalls das gepfändete Vieh dem sich meldenden Eigcnthümer zurückgestcllt werden müßte. Wurde dieser Anspruch von Seite des Beschädigten innerhalb der bezeichnten Frist geltend gemacht, so hat der Gemeindevorsteher über die Höhe der Entschädigung zwischen dem Beschädigten und dem Eigcnthümer des gepfändeten Biehes ein gütliches Uebereinkommen zn vermitteln und im Falle keine Abfindung zn Stande kommt, wohl aber von dem Beschädigten die Klage nach §. 1321 allg. bürg. Gesetzbuches vor den Richter gebracht ist, zur Sichcrstcllung des Schadenersatzes den Betrag fcstzusctzen, gegen dessen Erlag das gepfändete Vieh dem Eigcnthümer noch vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Feldfrevel ausznfolgcn ist (§. 1322 allg. bürg. Gesetzbuches). §• 35. Die Bestimmung des §. 34 und das daselbst geregelte Einschreiten des Gemeindevorstehers finden auch auf den Fall Anwendung, wenn die Pfändung zu Gunsten eines beschädigten Dienstherrn durch dessen beeidigten Feldhüter erfolgt ist. §. 36. Der Gemeindevorsteher hat über jeden einzelnen nach §. 31 zur Untersuchung gelangenden Fall eines Feldfrevels ohne Verzug die Sicherstellnng des Thatbcstandcs und die Aufnahme der Beweismittel dnrchzuführcn und, falls zwischen dem Beschädigten und dem Beschuldigten ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande kommt, zugleich auch den Betrag des Letzteren mit Rücksicht auf die an den Beschädigten nach §. 33 ausgefolgten, vom Feldfrevel herrührenden Sachen mittelst Schätzung festzustellcn. 8- 37. Zur Schätzung des durch einen Feldfrevel verursachten Schadend ist zunächst das beeidete Fcldschntzpcrsonale berufen. Uebcrsteigt aber der Schade nach dem Dafürhalten des Feldhüters fünf Gulden, so hat der Gcmcindevorstchcr die Abschätzung desselben durch einen beeideten Schätzmann ohne Verzug zn veranlassen. Die Vornahme der Schätzung des Schadens durch einen beeideten Schätzmann kann auch sonst in allen Feldsrcvclsällcn sowohl von dem Beschädigten, als auch von dem Ersatzpflichtigen beim Gemeindevorsteher begehrt werden. §• 38. Insoweit die Schätzung nicht nach §. 37 durch das beeidete Feldschutzpersonale vorge-nommen wird, hat sich der Gemeindevorsteher hiezu der für Gcrichtszwcckc bestellten und beeideten Schätzmänner zu bedienen; sind solche Schätzmänner nicht vorhanden, so hat die politische BezirkSbehördc, über Ersuchen der Gemeinde, Schätzmänner für Frcvclangelcgenheiten zu bestellen und dieselben entweder selbst zu beeiden, oder durch einen eigenen Abgeordneten beeiden zu lassen. §. 39, Mit dem Straferkcnntnisse ist auch der Aussprnch über den Schadenersatz zu verbinden, welcher dem Beschädigten ans Grund seines etwaigen dicssälligcn Vergleiches mit dem Feld-frevler oder ans Grund der vorgcnommenen Schätzung gebührt, wenn diese den Betrag von fünfzehn Gulden nicht übersteigt, oder wenn ihre Nichtigkeit von dem Vcrurtheilten nicht bestritten wird. Wird die Richtigkeit einer den Betrag von 15 fl. übersteigenden Schätzung bestritten, so ist der Schade im Strafcrkenntnisse blos bis zum Betrage von 15 fl. zuznsprcchcn und der Beschädigte mit seinem Mchransprnche auf den Civilrcchtsweg zu verweisen. Zugleich ist über die Person des Ersatzpflichtigen im Sinne der §§. 15 und 16 zu erkennen und im Falle dritte Personen, welchen eine Mitschuld nicht zur Last füllt, aus dem Feldfrevel Nutzen gezogen haben, wie bei Beschädigungen durch Abweiden u. dgl. weiters zu bestimmen, in wieferne diese Personen, innerhalb der im ersten Absätze in Ansehung des Betrages gezogenen Grenzen, dem Beschädigten Ersatz zu leisten haben. §. 40. Mit dem Strafcrkenntnisse ist dem Schuldigen auch der Ersatz der Auslagen, welche auö Anlaß der Vornahme der Pfändung und für die Verpflegung des gepfändeten Viehes, dann für die allfällige Schätzung des Schadens durch beeidete Schätzlcntc ausgelaufen sind, auszucrlegen. §. 41. Die ans Anlaß des Feldfrevels abgenommcnen, zur Verübung der strafbaren Handlung verwendeten, dem Frevler gehörigen Werkzeuge sind, wenn der Beschädigte den Ersatz des ihm zngcfügten Schadens erhalten hat und die Kosten des Strafverfahrens gedeckt sind, dem Eigenthümer zurückzustellen. §. 42. Die Berufung gegen das Crkenntniß des Gemeindevorstehers geht an die politische Behörde, welcher die betreffende Gemeinde bezüglich des übertragenen Wirkungskreises unmittelbar untersteht (Bczirksbehördc, Landcßstclle). Die Berufung ist binnen acht Tagen vom Tage der Kundmachung, beziehungsweise Zu-stcllnng des angefochtenen Erkenntnisses gerechnet, beim Gemeindevorsteher schriftlich oder mündlich einznbringen. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt. Wenn das Strafverfahren der politischen Bezirksbehörde als erste Instanz znsteht, so gelten bezüglich des weiteren NcchtSzugeS die allgemeinen diesfälligcn Bestimmungen. §. 43. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Gebiete der Feldfrevel begangen wurde. Im Falle der Nichteinbringlichkcit ist die Geldstrafe in Arreststrafe oder in Arbeitstage zu gemeinnützigen Zwecken umzuwandeln. Hiebei kann für einen Strafbetrag bis fünf Gulden auf Arrest bis 24, niemals aber unter 6 Stunden erkannt werden. Der ortsübliche Taglohn ist einem Tage Arbeit gleichzuhalten. §. 44. Durch die Verjährung erlischt Untersuchung und Strafe der Feldfrevel, wenn der Frevler binnen 3 Monaten vom Tage des begangenen Frevels nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Die Schadenersatzansprüche ans einem wegen Verjährung nicht in Untersuchung gezo-genen Feldfrevel können auf dem Civilrechtswege geltend gemacht werden. V. Von der Außerkraftsetzung der alteren Vorschriften und dem Vollzüge dieses Gesetzes. §. 45. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften in Angelegenheit des Feldschutzes, insoweit letztere im gegenwärtigen Gesetze ihre Regelung gefunden haben, und namentlich die Verordnungen der Ministerien deS Innern und der Justiz vom 30. Jänner 18(50 (R. G. Bl. Nr. 28) außer Kraft. §. 46. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerban-Minister und der Minister des Innern beauftragt. Budapest, am 28. Mai 1876. Franz Joseph m. p. MannSfeld m. p. Laffer m. p. Eidesformel für das Feldschutz-Personale. Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute Feldgut stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, alle diejenigen, welche dasselbe auf irgend eine Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, oder einen Feldfrevel überhaupt begehen, ohne persönliche Rücksicht, gewissenhaft anzuzcigen, nach Erforderniß in gesetzmäßiger Weise zu pfänden oder fest zu nehmen, keinen Unschuldigen fälschlich anzuklagen oder zu verdächtigen, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten und die verursachten Beschädigungen nach meinem besten Wissen und Gewissen anzugeben itnb abzuschätzen, sowie deren Abhilfe im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir aufliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten oder ohne unvermeidliche Verhinderung niemals zu entziehen, und über das mir anvertraute Gut jederzeit gehörig Rechenschaft zu geben. So wahr mir Gott helfe!