Gesetz- u„d Verordnungsblatt für das österreichisch=ifftrifche Mstcafanö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnninittclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. vi. Stück. A n s g k g eben und v c r s e n d c l a m 13. April 1897. 8. Gesetz vom 26. Februar 1897, betreffend die Ableitung des Mondinabaches in den Iso n zato. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die Ableitung des Mondinabaches in den Jfonzato und die damit zusammenhängenden NegnlirnngSarbeiten werden nach dem mit dem Erlasse des f. k. Ackerbau-Ministeriums vom 10. November 1891, Z. 9995, genehmigten Projecte als ein LandeSnnternchmen durchgeführt. Abweichungen von diesem Projecte sind nur mit Genehmigung des k. f. Ackerbau« Ministeriums und des Landesausschusses und unter der Voraussetzung zulässig, dass hiedurch eine llebcrschrcitung des im §. 2 angegebenen Kostenaufwandes nicht herbeigeführt wird. §• 2. Die auf 49.600 Gulden veranschlagten Kosten dieses Unternehmens werden bedeckt: a) zu 30"/,, d. i. im Thcilbetrage von 14.880 fl., vom Landesfonde; b) zu 50%, d. i. tut Thcilbetrage von 24.800 fl., durch einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung zu leistenden Beitrag des staatlichen Meliorationsfondes (Gesetz vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. 9J. 116) ; c) zu 20%, d. i. im Teilbeträge von 9920 fl., von der zu diesem Zwecke gebildeten Wassergenossenschaft. Die von den betheiligten Gemeinden Rnda, Villa-Bicentina und Fimnicello freiwillig zugesicherten Beiträge haben der erwähnten Wassergenosscnschaft zu Gute zu kommen. §. 3. Wenn der tatsächliche Aufwand das veranschlagte Erfordernis von 49.600 fl. nicht erreicht, haben die erzielten Ersparnisse den im §, 2 sub a bis c aufgefuhrten Concurrenten nach Verhältnis ihrer Beitragsleistnng zu Gute zu kommen. §• 4. Die näheren Bestimmungen über die Dauer der Bauzeit, die Ausführung deS Unternehmens, die Flüssigmachung der int §. 2, litt, a bis c bezeichneten Beiträge und die Einflussnahme der Staatsverwaltung auf die Arbeiten werden in einem zwischen dem Ackerbau-Ministerium und dem Laudesausschtisse nach Anhörung der Wassergenossenschaft abzuschließendcn Ueberetnkommen festgesetzt werden. §• 5. Die Erhaltung der ansgcführten Arbeiten nach Ablauf der Bauzeit obliegt der im §. 2 bezeichneten Wassergenossenschaft unter Aussicht der Staatsverwaltung und des Lattdes-ausschnsses. §• 6. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Ackerbau-Minister beauftragt. Wien, den 26. Februar 1897. Franz Iosejch m. p. Ledebur m. p. 9. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 30. März 1897, Z. 5925, woulit das Uebereinkommen, betreffend die Durchführung der Ableitung des Mondinabaches in den Jsouz ato, vertantbart wird. Im Sinne des §. 4 des vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča in der Sitzung vom 12. Februar 1896 beschlossenen mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Februar 1897 sanctionirtcn Gesetzes, betreffend die Ableitung des Mondinabaches in den Jfonzato und die damit zusammenhängenden Regnlirungsarbeiten, wird zwischen dem k. k. Ackerban-Ministerium und dem Landesausschnssc von Görz und Gradišča nach Anhörung der Wasscrgenosscnschaft für die Mondina-Regulirnng Nachstehendes vereinbart: §• 1. Daö Unternehmen soll bis längstens Ende 1898 dnrchgesührt sein. Die Bauarbeiten sind, insoweit sie nicht im Regiewcge anögeführt werden, im Wege einer vom Landesansschusse einzuleitcnden Offertverhandlung, deren Ergebnis auch der Genehmigung des Ackerbau-Ministeriums unterliegt, an einen Unternehmer zu vergeben. Die für diese Vergebung erforderlichen technischen Behelfe sind vom Bauleiter anzufertigcn. Die erforderliche Grnndcinlösung ist von der Genossenschaft im Einvernehmen mit dem Bauleiter einzuleiten und durchzuführcn. §• 2. Die in dem Gesetze vorgesehenen Beiträge werden in nachfolgender Weise in den Banfond eingeznhlt: a) Vom Landesbeitrage 4960 fl. im Jahre 1896, der Nest im Jahre 1897; l>) von dem Beitrage des staatlichen Meliorationsfondes — vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung — 8266 fl. 66 Kreuzer im Jahre 1897, der Rest im Jahre 1898; c) der Beitrag der Wassergcnossenschaft zur Gänze im Monate Jänner 1897. Bor vollständiger Einzahlung des Genossenschaftsbeitrages darf mit der Durchführung der Bauarbeitcn nicht begonnen werden und hat auch der mit dem Unternehmer abzuschließende Bauvertrag erst nach Erfüllung jener Voraussetzung in Kraft zu treten. §. 3. Der Baufond wird vom Landesansschusse verwaltet, welcher anS demselben die dem Unternehmer nach den Banbedingnissen während der Bauzeit zukommenden Abschlagszahlungen, sowie dessen schlicßlichen Nestverdienst auf Grund der vom Bauleiter auszustellenden Verdienstansweise, bczw. auf Grund der genehmigten (Schlussabrechnung flüssig macht und weiters die Kosten der Bauleitung und Bauanfsicht, die Commissionskosten und die Kosten der Grundeinlösung (letztere aus Grund Dom Bauleiter bestätigter Certificate) bestreitet. §• 4. Die Bauleitung wird einem vom Ackerbau-Ministerium zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellten staatstechnischeu Organe übertragen. Dem Bauleiter werden für die im Interesse der Ncgnlirung unternommenen Dienstreisen die normalmäßigen Diäten und Reisegebühren ans dem Banfonde vergütet. Dem Bauleiter wird zur unmittelbaren und permanenten Beaufsichtigung der Bauarbeiten und zur Hilfeleistung bei dcir während der Bauausführung sich ergebenden Geschäften ein geeignetes Bauaufsichtsorgan bcigegebcn. Die Bestellung dieses Organes erfolgt über Vorschlag des BanleiterS durch den Landesausschnss und ist die Entlohnung desselben ans dem Banfonde zu bestreiten. §■ 5. Dem Ackerbau-Ministerium und dem LandeSausschusse steht es frei, sich jederzeit durch ihre Organe von dem Fortschritte der Arbeiten und von deren Beschaffenheit zu überzeugen. Die Kosten derartiger Jnspicirnugeu dürfen jedoch den Baufoud nicht belasten. §. G. Nach Vollendung der sümmtlichen Arbeiten lvird auf Grund des vom Bauleiter zu verfassenden, gehörig zu iustruireuden Ansführnngsoperates die Baucollandirnng und Schlussabrechnung durch Organe des Ackerbau-Ministeriums und des LandesanSschnsses unter Beziehung von Vertretern der Wassergenossenschaft vorgenommen werden. Das Collaudirnngsopcrat und die Schlussabrechnung bedürfen der Genehmigung des Landesansschnsses und des Ackerbau-Ministeriums. Der k. k. Statthalter: Rinaldirri m. p.