72164 für den Pachter* der* Arbeitskräfte, und respeelivo dessen Werkführer im Provinzial Zwangsarbeitshause zu Laibach. §. i. Der Pächter und dessen Werkmeister sind dem Verwaltungsamte des k. k. Zwangsarbeits¬ hauses untergeordnet und daher verbunden, der Verwaltung mit jener Achtung und Folgsam¬ keit zu begegnen, welche derselben gebührt. §. 2. Strenge Moralität, Nüchternheit und Ord¬ nung sind Eigenschaften, die von dem Pächter, und um so mehr vom Werkführer zu jeder Zeit gefordert werden, und nebst der erforderlichen Sachkenntniß die nothwendigste Bedingung ih¬ rer Stellung ausmachen. §. 3. Es ist Pflicht des Pächters uud seines Werkführcrö, die Arbeiter mit Ernst und Scho¬ nung zu behandeln, mit ihrem Benehmen, So¬ lidität und Geduld zu verbinden, und sich mit keinem Zwängling in ein Gespräch, außer die Arbeit und Unterweisung betreffend, einzulas¬ sen, noch weniger aber einem solchen etwas zu¬ zubringen, Commissionen und Posten hcrumzu- tragen, Gelder zu geben, oder heimlich Ver¬ richtungen aufzutragen. Die Uebertretung aller ähnlichen, aus der Natur des Zwangöhauses fließenden Regeln, 2 würden strenge Ahndung, und die im betreffen¬ den Paragraphe des Vertrages bezeichneten Folgen nach sich ziehen. §. 4. Das Benehmen des Pächters und seines Werkführers gegen das Aufsichtspersonale soll sich durch Anstand und Höflichkeit auszeichnen. Es ist zwar sowohl der Oberaufseher, als das übrige Aufsichtspersonale verpflichtet, dem Pächter und dessen Werkführcr in allen ihren Verrichtungen und Anordnungen willfährig die Hand zu biethen; allein das Verhältniß des Pächters und seines Werkführers gegen das Aufsichtspersonale beschränkt sich nur auf ge¬ fälliges Auffordern und Ersuchen. Alle nachdrücklichen Verfügungen und Be¬ fehle müssen unmittelbar vom Verwaltungs¬ amte ausgehen, wohin sich in solchen Fällen, und wenn gütiges Benehmen nicht zureichend erscheint, der Pächter und Werkführer mit ih¬ ren Vorstellungen zu wenden haben. §. 5. Der Pächter oder dessen Werkführer hat die Obliegenheit, während den Arbeitsstunden täglich in den zur Arbeit angewiesenen Zwangs¬ haus-Lokalitäten, und vorzugsweise dort ge¬ genwärtig zu sein, wo seine Einwirkung nach Maßgabe der Umstände am nothwendigsten ist; er ist ferners verpflichtet, an Werktagen in der früh um acht Uhr, und Nachmittags um zwei Uhr im Awangshause zu erscheinen und sich all¬ zeit, ehe er sich in die Arbeits-Lokalitäten ver¬ fügt, in der Verwaltungsamts-Kanzlei zu melden, dann aber daselbst Vormittags bis eilf Uhr, und Nachmittags bis sieben Uhr zu verbleiben. 6. Der Pächter oder dessen Werkfuhrer hat nicht nur an Werk- sondern auch an Sonn- und Feiertagen, und zwar früh um neun Uhr im Zwangshause zu erscheinen, und daselbst bis eilf Uhr zu verbleiben, um den Arbeitern je- 3 nen Unterricht, welcher im 4. 7 angezeigt wer¬ den wird, während dieser Zeit zu ertheilen. §. 7. Dem Pächter oder dessen Werkführer liegt es ob, die zur Weberei verwendbaren Zwäng- linge nicht nur in derselben, sondern auch im Zeichnen aller Gattungen Tischzeuge, welch' letz¬ terer Unterricht ihnen alle Sonn - und Feierta¬ ge mit Bezug auf den vorhergehenden Para¬ graph zu ertheilen ist, abzurichten, und diesen so einzuführen, daß er den persönlichen Ver¬ hältnissen der Arbeiter entspricht. §. 8 Dieser Unterricht und die Anleitung in den Handgriffen betrifft dermalen alle Gattungen der Leinweberei, als: feinster, feiner, mittle¬ rer, ordinärer und grober Leinwand, Zwilch, Tischzeuge in verschiedenen Mustern, Handtü¬ cher, Segeltuch, Barchent, Canafaß, über¬ haupt aller landgewöhnlichen Leinenzeuge, und erstreckt sich auf alle, zur Zustandcbringung der¬ lei Producte nothwendigen Arbeiten, insbeson¬ dere auf den Unterricht in Haspeln, Spulen, Schweifen und Weben. §. 9. Zu diesem Zwecke ist der Pächter, oder dessen Werkführer verbunden, mit Rücksicht auf eine angemessene längere Detention auf die per¬ sönlichen Fähigkeiten, oder auf eine schon früher vorhandene Qualifikation die Eintheilung der Zwänglinge zu den verschiedenen Fabriksarbei¬ ten derVerwaltung vorzuschlagen, und nach der von ihr erhaltenen Genehmigung zu verfahren. § 10. Der Unterricht selbst muß sich von den Ele¬ mentar-Begriffen, bis zur Qualifikation eines vollendeten Webers erstrecken, so, daß Arbei¬ ter, welche zu einer mehrjährigen Detention vcr- urtheilt sind, nach Zurücklegung derselben als förmlich aüsgelernte Weber in das bürgerliche Leben zurückkehren. Da mit allem Grunde vorauszusetzen ist, daß sich in der Zahl der Zwänglinge immer ei¬ nige mit vorzüglicher Gelehrigkeit vorfinden, und da aller Orten im gewöhnlichen Gewerbsbetrie¬ be drei Jahre zur Ausbildung eines Weber¬ lehrlings angenommen sind, so erscheint die For¬ derung ganz in der Natur der Sache gegrün¬ det, daß der Pächter oder dessen Werkführer unter denen Arbeitern stets einige Individuen gegenwärtig hat, welche so abgerichtet sind, daß sie als ausgelernt betrachtet werden, und selbst in der Unterweisung der Anfänger Hilfe leisten können. 8. 12. Kein Zwängling darf ohne Vorwissen der Verwaltung zu einer was immer für Namen habenden Arbeit verwendet, oder von seiner be¬ reits bestimmten Beschäftigung zu einer andern übersetzt werden. 13. Alle, wie immer Namen habenden Arbei¬ ter , müssen in der Amtskanzlei zur Vormer¬ kung in das eigens hiezu bestehende Protokoll vorgcwiesen werden, in welchem auch die ein¬ zelnen Individuen verzeichnet erscheinen, welche mit dieser oder jener Arbeit betheilt worden sind. Ebenso sind auch alle fertigen Arbeiten in der Amtskanzlei vorzuwcisen. 8. 14. Die übrigen Verhaltungen des Pächters und seines Werkführers ergeben sich aus dem diesfälligen Vertrage. Vom kaiferl. königl. illyrischen Gubernium Laibach am 28. December 1846.