O Instruction für die Ltquidirung der Bezirks-Steuer-Ämter. LKivKch 1834, Gedruckt bei Rosalia Eger. über dre Gebahrung der Bezirks-Steuer-Aemter keine solche Kontrole besteht, mittelst welcher sowohl die Stellung derselben, als auch jene der Steuerpstichttgen gegen den Staatsschatz in fortwährender Evrdenz gehalten, und die Manipulation der Steuerbeamten gehörig überwacht würde; so kann die Staatsverwaltung zur verläßli¬ chen Uebersicht der Gebahrung eines Steueramtes, gleichwie zur beruhigenden Ucber- zeugung, daß dasselbe sich in der Einhebung und Abfuhr der directen Steuern genau an die bestehenden Vorschriften halte, und daß die Gebahrung mit diesen Geldern sowohl gegen den Staat, als auch gegen den einzelnen Kontribuenten redlich sey, nur durch die Steuer-Liquidirung gelangen. Diese Liquidirung kann mit Rücksicht auf die dabei beabsichteten Zwecke auf dreifache Art gepflogen werden, nähmlich: I. als summarische Liquidinmg, H. als individuelle Liquidinmg der hinter den Steuerpflichtigen aushaftenden Rückstände, und III. als individuelle Untersuchung der ganzen Gestion der Steuer- Verwaltung. I. Summarische Stcuerliquidirung. §. i. Die summarische Steuerliquidirung hat zum Zwecke, die Stellung des Steueramtcs und der Kontribuenten gegen den Staatsschatz im allgemeinen zu erheben, und den Beweis herzustellen, daß das Steueramt mit der vorgeschriebenen Genauigkeit manipulirt habe- Dieser Zweck wird durch die Entgegenhaltung der fürgeschriebenen Steuerschuldigkelten, mit den hierauf an die Kameralcasse geleisteten Abfuhren, dann durch die Vergleichung der dicßfalligen Resultate mit den aus den Steuer-Rollen individuell zu erhebenden Rückständen und Ueberzahlungen der Kontribuenten erreichet. §. 2. Die summarische Liquidirung kann, in soweit sie die frühern Jahrgänge bis zum currenten Verwaltungs-Jahre umfaßt, bei der Provinzial - Staatsbuchhaltung, welcher hiezu die bei dem Steueramte befindlichen Steuerrollen, die Sinhebungs - Journale, mit Ausnahme der zur Cur¬ rent - Einhebung erforderlichen, bann die buchhalterischen Steuer. Auslagen, Rechnungs-Erledi¬ gungen, und die caffcamtlichen Abfuhrs-Quittungen, zu übermachen waren, auf folgende Art gepflogen werden. §. 3. Die Staatsbuchhaltung hat die übernommenen Acten vorläufig zu untersuchen, um sich zu Überzeugen, ob selbe vollständig sind, und ob nicht darin vielleicht willkührliche Aenderungen der «teuerschuldigkeiten, oder Abstattungs-Summen vorkommen, in welch' letzterem Faste sie die Anzeige an die Landesstelle erstatten, und nach Maßgabe des sich ergebenden Verdachtes einer Malversation auf die individuelle Ligmdirung des Steueramtes antragen wird. Bei ordnungsmässigem Befunde der steueramtlichen Acten wird die Staatsbuchhalkung die Summe der in den Einhebungs-Journasen enthaltenen periodischen Abschlüsse mittelst der casseämtlichen Quittungen und ihrer Eontirungs - Vormerkungen konstatiren; wobei die vorkom¬ menden Differenzen in den Journalen zu berichtigen sind; dieselben sind sodann in eine Hauprsumme zusammen zu ziehen, und diese ganzjährige Adsuhrssumme ist der fürgeschriebenen Steuerschuldig- keit des nahmlichen Jahres entgegen zu halten, wornach sich entweder die völlige Saldirung, oder ein Rückstand, oder eine Ueberzahlung ergeben muß. §. 5. Nach dieser Operation sind die Abstattungen in den Steuerrollen abzuschließen, und die sich zeigenden Rückstände oder Ueberzahlungen der Kontribuenten individuell in die nach den bei- gehenden exemplifizirten Formularien und L zu verfassenden Ausweise zu übertragen. Die Endsummen dieser individuellen Ausweise müssen mit dem Resultate der vorgezeigten summarischen Vergleichung übereinstimmen; die sich zeigenden Differenzen aber liefern den Beweis, daß in der Manipulation des Steueramtes Unordnungen Statt gefunden haben, deren nähere Erhebung in so ferne einer individuellen Liquidation Vorbehalten werden muß, als diese Differenzen entweder bedeutend, oder bei minderer Erheblichkeit doch von der Art sind, daß solche durch die Einvernehmung der Steuerbeamten nicht genügend sollten aufgeklärt werden können. §. 6. Wenn auf die vorgeschriebene Art die summarische Liquidirung durch alle Jahrgänge durchgeführt worden ist, sind die Resultate für jede Hauptgemeinde eines Bezirkes in einen Liquidations-Ausweis nach dem Formulare L aufzunehmen; die gemeindeweisen Liquidationen kommen in einem gleichförmigen, den ganzen Bezirk umfassenden Haupt-Liquidations - Ausweise zusammen zu stellen, und sonach wird das ganze Operat nebst allen vom Steueramte übernom¬ menen Acten der Landesstelle zur weitern Verfügung vorzulegen sepn. §.7. Die summarische Liquidirung der currenten Steuergebahrung, welche M jenen Fällen einzutreten hat, wo ein gegründeter Anlaß hiezu in einem auffallenden Zurückbleiben der Steuer-Einhebungen, oder in anderen erheblichen Anzeigen vorhanden ist, muß bei dem Steueramte selbst durch einen hiezu delegirten Beamten gepflogen werden, welchem die bei der Provinzial - Staatshuchhaltung befindlichen Kaffe-Abfuhrs - Quittungen, zu diesem Behufs mitzugeben sind. Mit dieser Liquidirung, welche ganz nach der im , 5. und 6. §. beschriebenen Weise zu geschehen hat, ist die Scontrirung der Steuerkaffe zu verbinden, und die vorgefundene mit den Journälen übereinstimmende Barschaft ist den Abfuhren der betreffenden Sleuergallungen hin¬ zuzurechnen. Die Vorbereitungen zu einer individuellen Untersuchung der Steuerämter gehen übrigens im Allgemeinen aus dem unmittelbaren Berufe der Provinzial-Staatsbuch- haltung hervor, indem derselben die Verfassung der Steuerrollen, oder der individuellen Vorschreibbücher, die Vorschreibung der gesummten Steuerschuldigkeiten nach-Haupt- gcmeinden und Bezirken, die Ausfertigung der Steuer-Nachlaßscheine, die Evidenz- Haltung der currenten und ältern Steuer-Rückstände, und endlich die Prüfung und Verbuchung der ihr von den Kreiskassen regelmässig zukommenden documentirten Steuer- Journale obliegt. Es ist daher füglich auch nur von der Staatsbuchhaltung zu erwarten, daß selbe aus allen diesen Daten zusammen genommen in die Beurtheilung eingehe, in wie ferne die Einbringung der Steuern, gegenüber der Gebühren genau nach den Verfalls-Terminen Statt finde, oder ob sich hiebei die Steuerämter einer Vernachlässi¬ gung schuldig gemacht haben, in welch' letzterem Falle, und sobald sich gegründete Bedenken gegen das regelmässige Benehmen eurer Steuer-Bezirksobrigkeit, oder ihrer Beamten aufdrangen, von der Skaatsbuchhatkung auch sogleich die Anzeige an die Landesstelle zu machen ist; damit entweder zu einer individuellen ordentlichen Erhebung geschritten, oder wenigstens die Steuerkaste selbst scontrirt werde, wodann die Scontrirung, wenn es bei dieser Amtshandlung sein Bewenden behält, entweder durch einen kreisämtlichen, oder einen andern Beamten Statt finden kann, ohne daß deßhalb ein Buchhaltungs-Beamte hiezu abgeordnet werde. II. Individuelle Rückstands-Liquidirung. §.8. Die individuelle Liquidirung der Steuer. Rückstände ist eigentlich die Abrechnung des Aerars mit den Steuerpflichtigen, um mit Bestimmtheit zu erheben, wie viel letztere an ihrer fürgeschrie- benen Schuldigkeit berichtiget haben, und welchen Betrag das Aerar von jedem derselben zu fordern hat. Auch diese Liquidirung kann zum Theile bei der Provinzial- Staatsöuchhaltung gepflogen werden, wobei die bei der summarischen Liquidirung (im Fall eine solche vorausgegangen ist) aufgenommenen Rückstands - und Ueberzahlungs-Ausweise benützt werden können. §. 9. Die Provinzial-Staatsbuchhaltung wird die, nach der im §. Z erwähnten vorläufigen Prüfung der übernommenen bezirksamtlichen Steueracten die Abschluß-Summen der Einhebungs- Journale mit den Kasse - Abfuhrsquittungen, und mit ihren Eontirungs-Vormerkungen konsta- tiren, und selbe im Falle einer Abweichung nach Letzteren richtig stellen. -- Auch hat sich die Staatsbuchhaltung von dem zu liquidircnben Bezirke im Wege des Kreisamtes eine legale Nach¬ weisung über die Amtirungsperioden der daselbst seit den MMt. Jahre 1814 bestandenen Bezirks- Amtsvorsteher und Steuer-Einnehmer oder deren Substituten zu verschaffen, um ber Ausweisung und Zuweisung der Ersätze und Guthabungen der Steuer-Verwaltung hierauf gehörige Rück¬ sicht zu nehmen. §. M g) Ferners wird die Staatsbuchhaltung die in Händen habenden Steuer-Nachlaß-Öperate Und Konsignationen, oder aber die individuellen, den Kreiscasse - Journalen zuliegenden Nach¬ laßscheine mit den EinhebUNgs-Journalen der Steuerämter, in welchen selbe verrechnet wurden, postenweise vergleichen, und im Letzteren, die wegen Uneinbringlichkeit bewilligten Steuer- Nachlässe durch ein beigefügtes Zeichen kenntlich machen. d) Bei der vorgezeigten Vergleichung kann es jedoch vorkommen, daß Nachlaßbeträge auf den Nahmen einer andern Parthei, als jene, welche im Nachlaß-Scheine benannt ist, im Journale verrechnet wurden. In diesem Falle muß zuerst in der Steuerrolle oder Vorschreibung Nachgesehen werden, ob die Verwechslung der Partheien nicht auf einem bloßen Schreibfehler beruhe? Wenn sich aber ergibt, daß der Nachlaß wirklich der im Journale bezeichneten Parthei in der Steuerrolls zu Guten gerechnet wurde, so ist mit zu Handnahme der Steuermatrikeln und der jährlichen Veränderungsausweise zu erheben, ob bis zur Zeit, wo die Verrechnung Statt fand, letztere Parthei in den Besitz der Realitäten der Ersteren getreten sey oder nicht? Im ersteren Falle ist sodann die Verrechnung im Journale als richtig anzuerkennen, im zweiten Falle aber ist der Nähme im Journale nach der Äextirung des Nachlaß-Scheines zu berichtigen, zugleich aber der Nachlaßbetrag der betreffenden Parthei in der Steuervorschreibung zu Guten zu schreiben, und die frühere irrige Abrechnung daselbst mit Berufung auf den FükschrMungs-Artikel, wohin der Nachlaß übertragen wurde, zu löschen. a) Bei der Entgegenhaltung der Nachlaßverzeichniße oder speziellen Nachlaß-Scheine Mik den Einhebungs-Journalen ist auf jene Beträge, welch- den Kontribuenten im Baren hinaus vergütet worden sind, besonders Rücksicht zu nehmen, und daher bei jeder solchen Post im Journale mit rother Dinte zu bemerken, welcher Betrag von dem verrechneten Nachlasse im Baren verabfolgt wurde. 2 §. u. s) Die gehörig konstdtirten / und hinsichtlich der Nachlaßbettage richtig gestellten Journale sind sonach wir den Abstattungen in den Vorschreibbüchern postenweise zu incontriren, die über¬ einstimmenden Beträge mit dem Revisionszeichen zu bestattigen, die journalisirten, aber in den Vorschreibbüchern nicht erscheinenden Posten in Letztere zu übertragen, die sonstigen Differenzen aber in die/ den beigeschlossenen cremplifizirken Formularien l) und lil entsprechenden Ausweise, als Ersatzposten oder Guihabungen der Treuer - Verwaltung aufzunehmen; wobei in den Vor- schreibbüchern zwar keine Berichtigung vorzunehmen / wohl aber in denselben bei den betreffenden Posten mit rother Dinte zu bemerken ist/ um wie viel Gulden oder Kreuzer Zu viel oder Zu wenig journalisirk wurde / damit bei der sohinigen Liguidirung mit den Steuerpstichtigen hierauf eiN-besonderer Augenmerk gerichtet werde. Auch sind bei dieser Jnconcnrung, welche nach den Jahrgängen und nach der in den Formularien angegebenen Ordnung der Steuer - Eathegorien vorgenvmmen werden muß/ die in den Vorschreibbüchern öfters ausgelassen/ oder unrichtig angesetzten Journals-Artikel zu ergän¬ zen/ oder zu berichtigen. 1>) Hinsichtlich der Steuernachlaße muß bei vorgedachter Eonfrontirung darauf gesehen werden / ob die im Journale verrechneten Nachlaß-Beträge und baren Vergütungen in den Abstattungen der Vorlchreibbücher als solche wirklich eingetragen sind / und wo dieses nicht der Fall wäre / sind die unter demselben Journal-Artikel vorkommenden Beträge in den Vorschreibbüchern mit dem Begatze: „Nachlaß ober bare Vergütung" zu bezeichne«/ damit bei der späterhin zu geschehen habenden Entgegenhaltung der in den Händen der Contrbuentcn befindlichen / und die Abstat¬ tungen enthaltenden ZahlungSbögen hierauf gehörige Rücksicht genommen werden könne. Auch sind die, wegen Uneinbringlichkeit erchcilten Steuer-Nachläße in den Vorschreib- büchcrn / wie dieses im §.ic> sä s für die Journale vorgeschrieben wurde / bemerkbar zu machen- o) Die sonstigen zwischen den Journalen und Vorschreibbüchern hinsichtlich der Nachläße vorkvmmenden Differenzen müssen in den Vorschreibbüchern mit rother Dinte berichtiget werden, wobei die sä s bezeichneten Vorschriften nicht in Anwendung kommen. ä) Hier müssen noch die sogenannten Verkragungen besonders erwähnt werden. Dieses sind Einzahlungen von Steuerbelrägen / welche irrigerweise bei einer andern Steuergattung, oder sogar bei einem anderen Jahrgange/ ober einer andern Hauptgemeinde journalisirk sind, als'wohin solche eigentlich gehören. Solche unordentlich eingestellte Empfänge sind mit Rücksicht auf die sä s angegebenen Modalitäten sogleich im Journale mit rocher Dinte zu berichtigen. §. 12. Wenn auf vorgezeigte Art die Jncontrirung der Journale mit den Steuervorschreibbüchern beendiget »st, müssen die Journale genau durchsummirt, und die allfälligen Differenzen den Rechnungslegern in den im n sä s beschriebenen Ausweisen nach Umständen zur Last, oder Zu Guten geschrieben werden. §. 13. s) Sonach sind die Abstattungen in den Steuervorschreibbüchern abzuschließen, und die hieraus sich ergebenden Rückstände oder Ueberzahlungen der stonkribuentcn in die hiezu bestimmten Ausweise nach den im 5 erwähnten Formularien zu übertragen, oder diese nach einer allfällig früher schon vorausgegangenen summarischen Liquidirung bereits vorhandenen Ausweise hiernach richtig zu stellen. st) Sollte sich bei diesem Abschlüße zeigen, daß Kontribuenten , welchen die bare Vergütung eines Steuer-Nachlasses zu Zheil wurde, für dasselbe Jahr noch mit einem Rückstände haften, so ist der in Barem vergütete Betrag in ein abgesondertes, nach dem Formulare lf zu entwerfen¬ des Verzeichniß über jene Manipulations-Gebrechen, welche auf das Rechnungs-Resultat keinen Bezug haben, aufzunehmen, damit die Steuer-Beamten wegen dieses vorschriftwidrigen Verfah¬ rens zur Verantwortung gezogen werden können. e) Bei Ausweisung der erhobenen Ueberzahlungen sind jene Beträge, welche von, wegen Uneinbringlichkeit nachgcsehenen, von den Kontribuenten aber dennoch eingezahlten Sleuer- Quvlen herrühren, genau zu berücksichtigen, und selbe in dem betreffenden Ausweise mil dem Zeichen -4er. als dem hohen ^ersr verfallen, besonders ersichtlich zu machen. Schließlich muß hier noch bemerkt werden, daß sowohl in den Rückstands - und Ueber- zahlungS-, als auch in den Ersatz- und Guthabungs - Ausweisen nach jedem Jahrgange ein Zwischenraum von einer halben Blarrseile für die bei der Liquidirung mit den Parteien sich ergebenden Zusätze offen gelassen werden muß. §. 14. Mittelst diesen Vorarbeiten ist die Amtshandlung der Staatsbuchhaltung in Bezug auf die individuelle Rückstands - Liquidirung zwar beendiget; allein ihre Pflicht wird es sodann seyn, - in dem Falle, als die nach diesen Bestimmungen gepflogenen Erhebungen von der Art seyn sollten, baß sie eine nachlässige Gebahrung des Steueramtes, unrichtige Zifferansätze, bedenkliche Irrungen, oder Mangel an Bindung anzeigen, die Landesstelle hierauf aufmerksam zu machen, damit von derselben der Beschluß gefaßt werde, ob eine örtliche Liquidirung der Steuer-Rückstände Statt finden soll, oder nicht. Tritt sohin der Fall einer solchen individuellen Liquidation ein, mit welcher auch die Einvernehmung von Partheien verbunden sind, so kann zwar dieses Geschäft einem Buchhaltungs- Beamten übertragen werden, allein da derlei individuelle Untersuchungen der bezirksämtlichen Steue>gebahrung jedenfalls nur dem administrativen Wirkungskreise angehören, so wird hiebei der Buchhalrungsbeamte nicht ausschlüßlich, sondern seinem eigentlichen Berufe gemäß, nur an der Seite eines von der Landesstelle hiezu zu bestimmenden politischen Beamten mitzuwirken haben, und es sind sonach demselben alle bei der Slaatsbuchhaltung gepflogenen Erhebungen nebst den zum Sleueramte gehörigen Acten, Behufs der in dem Sitze des Bezirks - Steueramtes einzutreten habenden Liquidirung mir den Steuerpflichtigen zu übergeben- §. 15. s) Der delegirte Beamte hat nach seinem Eintreffen beim Bezirks - Steueramte die in den mithabenden Rückstands > und Ueberzahlungs - Ausweisen benannten Partheien mittelst der be¬ treffenden Gemeinde. Richter mit allen in ihren Händen habenden Zahlungsbögen und Steuer- Schemen, oder besonderen über eingezahlte Steuerbeträge allenfalls erhaltenen Quittungen vorzurusen, und die daselbst bestätigten Einzahlungen mit den Abstattungen der Vorschreibbücher zu vergleichen, wobei vor Allem darauf zu sehen ist, daß die von der Staatsbuchhaltung für- geschnebene Steuerschuldigkeit vom Bezirke in den Zahlungsbögen, oder in dem Vorschreibbuche nicht willkührlich abgeändert worden sind; in welchem Falle der fehlerhafte Ansatz sogleich berich¬ tiget , der vorgefundene Unterschied aber in den im § iZ ast vorgeschriebencn Ausweis über die Manipulations-Gebrechen des Steueramtes ausgenommen werden muß. Bei gänzlicher Uebercinstimmung der Abquittirungen in den Zahlungsbögen und Steuer- Scheinen mir den Vorschreibbüchern ist der von der StaatSbuchhalkung auSgcwiesene Rückstand oder die Ueberzahlung als richtig anzusehen, und dieses daher in den betreffenden Ausweisen mit dem Revisions- Zeichen zu bestätigen. cst Sollten aber die in den Zahlungsbogen und Steuerscheinen abquittirten Einzahlungen in den Vorschreibbüchern gar nicht eingetragen worden seyn, so sind selbe nachträglich in jene aufzunehmen, zugleich aber der dießtattige Betrag der Steuer-Verwaltung in dem hiezu be¬ stimmten Ausweise zur Last zu schreiben; sodann ist die Abstattung in den Vorschreibbüchern neuerlich abzuschlicßen, und nach dem sich zeigenden Resultate der Rückstands - oder UeberzahlungS- AuSweiS zu berichtigen. st) Erscheint hingegen ein in dem Vorschreibbuche als eingezahlt vorkommender Betrag in dem Zahlungöbogen des Kontribuenten nicht abquiktiri, so har dieses von Seite des Liquidators nachträglich zu geschehen , IN welchem Falle jedoch in den Vorerhebungen keine Äendcrung einlritt. e) Ist die abquitkirre Einzahlung >n das Vorschreibbuch M einem geringeren Betrage übertragen worden, so ist letzterer nach der Abguittuung in dem Zahlungöbogen oder Steucescheine richtig zu stellen, und hiernach die Berichtigung des Rückstandes oder UeberzahlungSausweises vorzunehmen. Bei jeder solchen Post hat der Liquidator sich sorgfältig zu überzeugen, ob der zwischen der AbquittiruNg und dem Vorschreibbuche entdeckte Unterschied in dem ast i i ust a, beschrie¬ benen Ausweise über die Guthabungen der Steuerverwaltung vvrkomme, oder nicht? wornach im ersteren Falle derselbe in dem gedachten Ausweise zu durchstreichen, im zweiten Falle aber in den Ausweis über die, der Steuerverwaltung zur Last fallenden Ersätze, als ein zu wenig wur- nalisirter Betrag, aufzunehmen ist. k) Bei einer in die Vorschreibbücher in einem höheren Betrage eingetragenen Einzahlung hat der Liquidator auf die sul> e gezeigte Art, nur mit dem Unterschiede vorzugehen, daß die erhobene Differenz in dem Ausweise, über rie Ersätze der Steuer-Verwaltung nachgesucht, und im Falle sie sich daselbst vorfindet, weggestrichen, im entgegen gesetzten Falle aber zu den Gulhabungen, als ein zuviel journalisirler Betrag, hinzugeschlagen werden muß. ß) Hiebei ist noch zu bemerken, daß bei jeder in die Ersatz - oder Guthabungs-Ausweise eingetragenen Post der Nähme des Steuereinnehmers, welchem sie zur Last oder zu Guten kommt, an der Seite genau bcigesetzl werden muß. l>) Wo Zahlungsbögen oder Steuerscheine bei den Partheien in Verlust gerathen waren, oder von Letzteren ungeachtet der geschehenen Aufforderung nicht beigebracht werden sollten, müssen die in den Rückstands - und Ueberzahlungs - Ausweisen von der Staatsbuchhaltung dargestelllen Resultate unbedingt als richtig angenommen werden. §. 16. Hinsichtlich der den Kontribuenten erthcilten Steuernachlasse hat der Liquidator folgendes zu beobachten: s) Die in den Abstattungen der Vorschreibbücher erscheinenden, in den Zahlungsbögen und Steuerscheinen der Kontribuenten aber entweder gar nicht, oder unrichtig eingetragenen Nachlaß- oder baren Vergütungsbeträge sind in selbe nachträglich einzustellen, oder daselbst zu berichtigen. b) Ist bei jenen Partheien, welche bare Hinausvergütungen erhalten haben, durch Zusams menhaltung ihrer producirten Zahlungsbögen und Scheine zu erforschen, ob selbe zur Zeit der geleisteten Vergütung noch mit einer Steuer-Quote im Rückstände waren, in welchem Falle der im Baren erfolgt? Betrag in das mehr erwähnte Verzeichniß über die Manipulations-Gebre¬ chen des Steueramtes, wenn dieses nicht schon durch die Staatsbuchhaltung geschehen wäre, aufzunehmen ist. §. 17. Wenn mit Beobachtung der in den vorhergehenden Paragraphen aufgestellten Verhaltungs- regeln die Liquidirung aller von einer Parthei beigebrachten Zahlungsbögen und Steuerscheme beendiget ist, so hat der Liquidator die Abschlüsse der Zahlungsbögen oder Steuerscheine genau zu revidiren, und richtig zu stellen, dann diesen Abschlüssen, so wie den erwähnten Rückstands- Verzeichnißen, zum Beweise, daß sie in der Amtshandlung waren, seine Paraphe (Handzeichen) beizusetzen, und sohin die Zahlungsbögen und Scheine den Partheien wieder zurückzustellen- §. 18. Wenn auf diese Art die Liquidirung aller Rückstände zu Ende geführt ist, müssen die individuellen Rückstands - und Ueberzahlungs - Verzeichnis, dann jene über die Ersätze und Guthabungen jahrweise abgeschlossen, die Jahressummen am Ende in einer summarischen Wieder- hohlung zusammen gezogen, und die Ausweise sonach zur buchhalterischen Prüfung vorgelegt werden. Da die vorgeschriebene Liquidirungsart eigentlich nur die gründliche Erhebung der Steuer- Rückstände zum Gegenstand hat, und bei diesem einseitigen Zwecke die Zusammenstellung eines förmlichen Liquidations - Operates nicht nur unnöthig ist, sondern auch wegen der, bei den der Liquidirung nicht unterzogenen Partheien vorkommen dürfenden Irrungen zu keinem rechnungs¬ richtigen Resultate führen würde, so sind hiermit alle Obliegenheiten des Liquldirungö-Commissäres erfüllt, welcher demnach von seiner Commission abzutreten hat. III. Individuelle Liquidirung der ganzen Steuer- Gebahrung. §. is. Der Zweck dieser Liquidirung geht dahin, durch eine strenge, in alle Zweige der Steuers Zession eindnngende Untersuchung, die Stellung der Bezirkssteuer-Aemter und der Steuerpflichtigen gegen den Staatsschatz mit Sicherheit zu erheben, über die ordentliche und redliche Gebahrung der Steuerbeamten volle Überzeugung zu liefern, und das hohe Aerar sowohl, als die Kontrss bucnten gegen sede Beeinträchtigung sicher zu stellen- Da jedoch die bei derlei individuellen Liquidationen vorzunehmenden Erhebungen über das Ganze der Steueramlsführung, die Erörterung, ob die gesetzlichen Steuervorschnften g hörig gehandhabt werben, dann die erforderlichen Vornehmungen und Konstatirungcn, es mag die Veranlassung zu diesen Amtshandlungen schon aus der summarischen Liquidation, oder auS dem Verlaufe der buchhalterischen Arbeiten an Ort und Stelle, oder aus dem Abschlüße der Letzteren hervorgehen, noch naher, und jedenfalls nur dem administrativen Wirkungskreise angehören; so hat bei solchen Liquidationen, wenn hiezu gleich auch ein Buchhaltungsbeamter abgeordnel wird, immerhin auch ein politischer Beamter zu inleroeniren, an dessen Seite der Erstere, jedoch nicht als der allein Verantwortliche zu handeln, und die Liquidirungsarbciten fortzuführen hat, wenn gleich die gleichzeitige ununterbrochene Anwesenheit des politischen Kommissärs hiebei in allen Fallen nicht eben erforderlich seyn wird. §. 2«. Die zum Behufe dieser Liquidirung nöthigen Vorcrhebungcn sind übrigens ganz die nähmlichen, welche bei der individuellen Rückstands-Liquidirung in den §. §. g bis 14 dargestcllt worden sind, und können daher bei der Prov- Staatsbuchhaltung gepflogen werden; jedoch Hane dieselbe, um den Liquidator bei Verfassung seines Operates eine Erleichterung zu verschaffen, aus den Fürschreibungen einen summarischen Ausweis über die jährlichen Steuerschuld gleiten , und aus den Einhebungs - Journalen, und respective aus ihren Konlirungö - Vormerkungen einen gleichartigen Ausweis über die Steuer-Abfuhren des Bezirkes zusammen zu stellen, und den abzuordnenden Beamten milzugeben. §. 21. Der zur individuellen Liquidirung mit den Partheien abgeordnete Beamte hat nunmehr nicht bloß die Rückständler, sondern sämmtliche in den Steuer - Vorschrcibbüchern verkommenden Kontribuenten, und zwar, der Ordnung wegen, nach den einzelnen Untergcmnnden des Bezirkes mittelst der Gemeinde-Richter vorzurufen; übrigens aber ganz nach den im §. i5 bis 18 ent¬ haltenen Weisungen mit der einzigen Ausnahme vorzugehen, baß er, wenn die Liquidirung mit einer Steuerparthei geschlossen ist, derselben zwar die Zahlungsbögen oder Steuerscyeme jedenfalls zurückzustellen, von den einzelnen Steuerscheinen aber diejenigen, wodurch Ersätze oder Gutha¬ bungen der Steuer-Verwaltung begründet worden, gegen EmpfangSbestättigung zurückzubehalten , und solche den betreffenden Ausweisen als Belege anzuschließen hat. 22. Wenn die ganze Gebahrung des Steueramtes in der vorgeschriebenen Ordnung liquidirt worden ist, erübriget noch die Zusammenstellung des Liquidations-Operates. — Bevor >edoch der Liquidator zu dieser Zusammenstellung schreitet, ist es höchst nothwendig , daß er sim zur eigenen Erleichterung und Uebersicht einen Ausweis nach dem beiliegenden Formulare 6 entwerfe, da bei einem so ausgedehnten Zifferansatze Verstöße nicht leicht vermeidlich sind. Die in diesem Ausweise zu treffenden, und durch ein Beispiel erläuterten Combinationen erleichtern sowohl die Entdeckung der unterlaufenen Fehler , als auch die Zusammenstellung der summarischen Liquidations- Ausweise, in welch' Letztere, die im gedachten Ausweise als richtig erprobten Ansätze zu über¬ tragen stnd. §. 23. Die summarischen Liquidations-Ausweise sind zweierlei, je nachdem in denselben entweder die Stellung der Steuerpflichtungen, oder jene des Steueramtes gegen den Staatsschatz ersichtlich gemacht wird. In dem Formulare ll ist der Stand der Einzahlung einer jeden Hauvtgemeinde im Vergleiche mit den fürgeschriebenen Schuldigkeiten an den verschiedenen Gattungen der birectcn Steuern, und durch diesen Vergleich der Betrag der noch aushaftenden Rückstände, und dec erhobenen Überzahlungen dargesteüt. Die Steuerschuldigkeiten hat der Liquidator aus dem dießfalligen von der Staatsbuchhal- tung verfaßten Ausweise, die Rückstände und Überzahlungen aber aus den bei der Liquidirung aufgenommenen individuellen Ausweisen (Formular .4. und L) zu entnehmen, aus deren gegen¬ seitigen Eombinirung sich der Stand der geleisteten Einzahlungen ergibt. Das Formular I enthalt die Nachweisung der vom Steueramte geleisteten Abfuhren im Vergleiche mit der richtig gestellten Einzahlung, dann der Ersätze und Gulhabungen der ver¬ rechneten Steuerbeamlen. Das Formular 6 liefert die Einzahlungen, der von der Staatsbuch¬ haltung aus den Einhebungs-Journalen und aus den Eontirungs - Vormerkungen verfaßte, und nach den Resultaten der Liquidirung richtig gestellte Ausweis der an die Eameralcasse geleisteten Abfuhren, dann die den Formularien v und L gemäß verfaßten speciellen Ausweise, die Ersatz- pssten und Gurhabungen. §. 24. Die Resultate der beiden, für jede Hauptgemeinde abgesondert zu verfassenden summarischen Liquidations - Ausweise müssen in einem UebersichtSausweise nach dem Formulare L zusammen gestellt werden, zu dessen richtiger Ausfüllung es keiner weitern Anleitung bedarf, da alle ein¬ zelnen Theile dieser Darstellung in den beiden Ausweisen enthalten sind. Aus den in den UeSersichtsausweisen dargestellten Resultaten ergibt sich von selbst die Zusammenstellung der Hauptübersicht des ganzen Bezirkes nach dem Formulare 1^, worüber gleichfalls keine nähere Erklärung nothwendig wird. Zur leichteren Faßlichkeit ist jedoch als Beispiel die Liquidirung eines Jahrganges durch sammtliche Formular-Ausweise durchgeführt worben. §. 26. Nach Vollendung des Liquidations - Operates haben die liquidirendcn Beamten, nahmlich der politische, und dec Buchhaltungs-Beamte, in so ferne der Letztere zu einer derlei Untersu¬ chung abgeordner werden sollte, das Operat mit allen gepflogenen Erhebungen belegt, dem Kreisamte nebst ihrer Relation zur Weiterbeförderung an die hohe Landcsstelle zu übermachen, und ihre Rückreise anzutreten. In der Relation sind die Resultate der Liquidirung genau auseinander zu sitzen, und die jeden der fürgewesenen Steuereinnehmer treffenden Ersätze und Gulhabungen abgesondert barzustellen, damit hiernach die hohe Landcsstelle in der Lage siy, über diese erhobenen Ersätze nach Maßgabe der, in Ansehung der Verantwortlichkeit und Haftung im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, zu entscheiden. Ferners sind in die Relation jene nörhig scheinende Bemerkungen über den Zustand der Steuer-Verwaltung aufzunehmen, welche in den vorgeschriebenen nummerischen Darstellungen nicht ersichtlich gemacht werden konnten; hieher gehören die außer Acht gelassenen oder fehlerhaft geführten Evidenzhaltungen der Besitzverändcrungen, Gewerbeantretungen und Anhetmsagungen, dann die Nachlässigkeit oder Unkenntniß der Steuerbeamten, in soferne hiedurch die Verwaltung in Verwirrung oder Benachtheiligung gesetzt werden könnte, oder wirklich schon gesetzt worden wäre. §.27. Hier ist noch zu bemerken, wie sich die liquidirenden Beamten in dem Falle zu benehmen haben, wenn sich aus ihren Erhebungen gegründete Jnzichten einer Malversation ergeben sollten. Diese Jnzichten sind dann vorhanden, wenn ein Steuereinnehmer eingehobene Steuerbe- Irage nicht journalisirt, oder bewilligte Nachlässe der Parrheien vorenthalten hat, und wenn solche Fälle häufig vorkommen, oder einen bedeutenden Betrag erreichen. Diese Mängel, welche dem betreffenden Steuerbeamten in dem Ausweise der Ersätze zur Last geschrieben werden, dürften wohl größtentheils schon bei der Jnkontrirung der Journale mit den Steuer-Vorschreibbüchern von Seile der Prov. Staatsbuchhaltung erhoben werden. Letztere hat daher in soferne, als sich schon gelegenheitlich dieser Jncontrirung der Verdacht einer Veruntreuung ergeben sollte, hierauf die vorgesetzte Behörde aufmerksam zu machen, damit hiernach der zum Steueramte zu delegirende politische Beamte, oder im Falle, auch die Abordnung eines Buchhaltungs - Beamten zur Aushülfe erforderlich erachtet werden sollte, beide gemeinschaftlich angewiesen werden können, diese Mangelsposten gleich bei dem Beginnen der Liquidation in Untersuchung zu ziehen; wo sodann, falls dieser Verdacht sich bestätigen sollte, eine detailirte Ueberstcht dieser Mangelsposten dem Kreisamte zur weitern Verfügung zu übergeben ist. Ein gleiches hat übrigens auch hinsichtlich der von dem liquidirenden Beamten erst neu erhobenen ähnlichen Mangel zu geschehen. IV. Bon der Lontrolirung und Überwachung des Liquidirungs - Geschäftes. §. 28. Da die Vorerhebungen zu jeder Liquidirung bei der Provinzial-Staatsbuchhaltung unter ihrer Amrs - Responsabilität gepflogen werden, so ist dießfalls keine weitere Eontrvle erforderlich. Dagegen unterstehen die, zur Liquidirung mit den Steuerpflichtigen delcgirtcn Beamten, in Beziehung auf das Fortschreiten des Geschäftes der Eontrolirung. §. 29. Der Duchhaltungsbeamte, in soferne ein solcher zu einem derlei Steuer - Liquidations- Geschäfte abgeordnet wird, wobei derselbe an der Seite des politischen Eommissärs, somit nur hülfsweise mitzuwirken bestimmt ist, hat über das Fortschreiten des Liquidations-Geschäftes ein besonderes Gestions-Journal zu führen, und in periodischen Zwischenräumen von ungefähr 14 Zagen Auszüge aus demselben nach dem in N beifolgenden Muster der Prov.'Staatsbuchhaltung vorzulegen, da er als dieser Behörde unterstehend, auch nur derselben über die Zeitverwendung rind Procedur des ihm zugewiesenen Geschäftes Rechenschaft abzulegen, gehalten seyn kann. In dieses Formular des Beschäfrignngs - Journals ist übrigens bloß die Zahl der liqui- dirten und abgefertigien Steuerparlheien aufzunehmen, da eine detcnlinere Nachweisung aller mit der Liquidirung verbundenen Nebengeschäfte den Beamten nur mit zeitraubenden Schreibe¬ reien belasten würde. §. 30. Dem Gubernium aber liegt die abgesonderte Verpflichtung ob, sich durch das Äreisamt des entsprechenden und beschleunigten Verfahrens des intervenirenden politischen Beamten, als eigentlichen Liquidations - Eommissärs zu versichern, und nach Beschaffenheit der Fälle mit Erfolg darauf einzuwirken. Daher hat auch das Kreisaml den seiner Seils delegirten Liquidations- Eommiffär, falls dessen ununterbrochene Anwesenheit und Mitwirkung nothwendig erscheint, auf gleiche Art, wie es bei dem Buchhaltungs-Beamten im vorigen §. vorgeschrieben wurde, mittelst Vorlage seines auszugsweisen Beschäftigungs-Journals über die Fortschritte seiner Operationen zu überwachen. In so ferne jedoch die ununterbrochene Anwesenheit des kreisamtlich zur Untersuchung delegirten Eommissärs nicht erforderlich seyn sollte, so hat die Überwachung des Liquidations- Geschäftes vom Kreisamte entweder durch zeitweise Aussendung eines Kreiscommissärs, oder durch die unmittelbare Aufsicht eines bei der Liquidirung völlig unbefangenen Bezirks-Amts- Vorstehers Statt zu finden, welcher dann, so wie im rrsten Falle der Kreiscommissär, für den vorschriftsmässigen Fortgang des LiquidirungsgeschäfteS persönlich verantwortlich zu erklären ist. §. 31. Diese Ueberwachung von Seite des Kreisamrcs hat sich jedoch nur auf die Beobachtung der vorgeschriebenen Ordnung in dem Vorgänge der Operationen zu beschränken, da die Beur- theilung deS inneren Gehaltes der Ausarbeitungen, sie mögen dann von dem bloß kreisämtlichec Seils abgeordneten Liquidations - Eommissäre, oder von dem delegirten Buchhaltungs - Beamten geliefert worden seyn, der Prov. Staatsbuchhaltung, welcher auch die rechnungsmässige Prüfung des Liquidations - Operates obliegt, Vorbehalten bleiben muß. Vom k. k. Gubernium Laibach am 9- Mai iüö4- Ausweis über die bei den Contribuenten der Hauptgemeinde N. N. für mbenannteJahre, an der Grund-, Hauser-, Personal- und Erwerb- Steuer, dann 50 p. vsüKriegödarlehen sich ergebende Überzahlungen. Zahlen-Reihe 1 2 3 4 5 6 7 8. Ausweis . über die bei den Contribuenten der Hauptgemeinde N. N. für inbenannteJahre, an der Grund-, Hauser-, Personal- und Erwerb- Steuer, dann 50 p. OsO Kriegsdarlehen sich ergebenen Rückstände. Zahlen-Reihe L i q u i d a t ion s -Ausweis überdiebeiderHauptgemeindeN.N.vomIahrcI814bis unschlüssig .... an den bestehenden Stcuergattungen vorgcschriebenen Schuldigkeiten und den hieraufvon den Steuerpflichtigen bewirkten Einzahlungen somit sich ergebenden in denUnterauSweiscn und ö spezifisch aufgesührten Rückständcfi und Ueberzahlungen. Anmerkung. Besteht der Bezirk aus mehreren Hauptgcmemden, so sind die gemeindeweisen Liquidationen in ein nach demselben Formulare zu verfassendes Hauptsnmmarium anfiunchmcn. Zahlen-Reihe » Häuser- Personal- Erwerb- Grund- Steuer fl. 1814 1 173 10 2 dto. Quittung dto. 42 547 4 dto. 18 t 5 1816 Lumm« . Wiederhshlung 1814 1815 Zusammen . Der von J. A. Nr. 470 bis 510 zu wenig absummirte Betrag von . . Journal- Artikel an 50 OsO Kriegs- Daüehcn Laut eingesehenen Grundsteuerschein Nr. 170 zahlte Paul Potrich unter welche nicht journalisirk worden sind Laut cingesehencn Grundsteuer-Schein Art. Nr. 72 zahlte Peter Pallig dem Steuer-Einnehmer N. N. 20 fl., wovon nur 10 fl. journalisirt wurden. Un¬ terschied ........ Laut eingesehener Quittung äclo. 12. Jänner 1814 des Steuer-Einnehmers N. N. zahlte Georg Mosettig Art. Nr. 2 für Rechnung seiner Haussteuer den Betrag von 22 fl. 40 kr., welcher nicht in Empfang gestellt worden ist Steuer-Verwaltung des Bezirks- Commissariats N.und Steuer-Einneh¬ mers N. vom 1. November 1814 bis 25. September 1819. iber die bei der Liauidirung der Steuerverwaltung in der Hauptgemeinde N. N. für das Jahr 1814 bis einschließig.... erhobenen Ersatzposten. fl. jkr. fl. !kr.< fl. !kr. St E. N. Zahlen-Reihe A u s w Grund- Häuser- Personal-! Erwcrb- Steuer 1814 1 576 2 dto. 3 dto. 4 dto. 1815 1816 Lumm» . Wiederhohlung 1814 1815 1816 Zusammen . Journal- Artikel Der vom I. A. Nr. 779 bis 799 zu viel ablaterirte Betrag von .... an 50 OsO Kriegs- Darlchcn Bilcher Anton zahlt laut eingesehenen Haussteuerschein Art. Nr. 77 den Be¬ trag von 2 st. 40 kr., welcher doppelt, und zwar «»8 J.A. 572 und 573jour- nalisirt worden ist Pertoul Peter zahlt laut eingesehenen Grundsteuerschein Art. Nr. 40 den Betrag von 3 fl. 40 kr., welcher aber im Betrage von 6 fl. 23 kr. im Jour¬ nale eingestellt wurde. Unterschied . Steuer-Verwaltung des Bezirks- Commissärs N. und Steuer-Einneh¬ mers N. vom 1. November 1814 bis 25. September 1819. über die bei der Liauidirung der Steuerverwaltung in der Hauptgemeinde N. N. für das Jahr 1814 bis einschließig .... erhobenen Guthabungen. s Der seit 8. bis 15. Juli 1814 eingeho¬ bene Betrag pr. 75 fl. wurde in den Monatsabschluß mit dem erhöhten Betrage von 87 fl. 30 kr. übertragen. Unterschied St E. N. I?. Verzeichnis; über die bei der individuellen Liquidirung des Steueramtes N. erhobenen Manipula- twnögebrechen, welche auf das elgentlicheRechnungö-Resultat keinen Bezug neymen. Perfon- Erwcrb- Grund- Haus- Haus- Grund- Grund- Erwerb- Person- Haus- Äriegs- Nr. st. Ikr.I st. >kr. M. Die Ansätze der Rückstände, Ersatzposten, Überzahlungen und Guthabungen müssen mit den individuellen Ausweisen L ,v und K genau übereinstimmen. Benennung der liquidieren Steuern und Jahrgänge und so fort nach den folgenden Jahrgängen. 50 »/o Äriegs- teuer st Ikr.I st. Ikr.I st. jkr.I st. >ks sti >kr über die bei den unten benannten Hauptgemeinden vom Jahre 1814 bis einschließig .... an den bestehenden Steuergattungen vorgeschriebene Schuldigkeit, die hierauf an die k. k. Cameral-Krciscaffe zu . . . abgeführten Steuerbetrage und die somit sich ergebenden Rückstände, ÜberzahlungenErsatzposten und Guthabungen. s- .— -- - - Summarische r Liquidation - Ausweis " über die bei der Hauptgemeinde N.N. vom Jahre 1814 bis einschlüssig ... an den bestehenden Steuergattungen vorgeschriebenen Schuldigkeiten und den hierauf von den Steuerpflichtigen bewirkten Einzahlungen somit sich ergebenden in den Unterausweisen und L spezifisch aufgeführten Rückständen und Überzahlungen. Summarischer Liquidation^ - Ausweis > über die bei der Hauptgemcinde dl. dl. vom Jahre 1814 bis einschließig . . . durch die Contribuenten geschehenen Einzahlungen, und die hierauf an die'betreffende k. k. Camcral- _caffe bewirkten Abfuhren, somit sich ergebenden, in den Untcr-AuSweiscn . . . specifisch ausgeführtcn Ersatzposten und Guthabungen der Steuervcrwaltung. Haupt-Uebersichts-Ausweis L der durch die in der zum Bezirke . . . Kreis . . . gehörigen Hauptgemeinde N. N. vorgenommenen Liquidrrung der directen Steuern vom Jahre 1814 bis einschließig erhobenen Rückstände, und des aus der Vergleichung sich ergebenden reinen Resultates. über die bei der Hauptgemeinde bl. bl. vom Jahre 1814 bis einschließig . . . durch die Conkribuentcn geschehenen Einzahlungen, und die hierauf an die'betreffende k. k. Cameral casse bewirkten Abfuhren, somit sich ergebenden, in den Unter-Ausweisen . . . specifisch aufgeführten Ersatzpostcn und Guthabungen der Steuerverwaltung. Summarischer Liquidation - Ausweis Haupt-Uebersichts-Ausweis L der durch die in der zum Bezirke . . . Kreis . . . gehörigen Hauptgemeinde N. N. vorgenommenen Liquidirung der directen Steuern vom Jahre 1814 bis einschließig erhobenen Rückstände, und des aus der Vergleichung sich ergebenden reinen Resultates. s A. Geschäfts-Journal über die von dem Gefertigten während der Zeit vom I. bis 14. Zänner 1832 liquidirten und abgefertigten Steuerparteien.