Amtsblatt zur LaibaOer Zeitung. Np. 168. Mittwoch den 14. Juli 1853. Z. 354. « (3) Nr. °'"/«°5,> Zu Folge hohen Erlasses des Ministeriums für Landescultur und Bergwesen vom W. l, M.,> Z. 8805, wird zur allgemeinen Kenntniß ge bracht, daß im laufenden Jahre ,852 dle Staatsprüfungen für Forstwirthe, insoferne sich zulas-. sungsfähige Candidate« melden, m Hermannstadt. Lemderg, Pesth oder Oftn und in Prag, dann in Troppau, Linz, Innsbruck und Trieft, und zwar in der zweiten Hälfte des Monates November, werden abgehalten werden. ^ Zur Ueberreichung der bezüglichen Gesuche bei dieser Statthalterei wird der Termin bis längstens Ende September bestimmt. Von der k. k. Statthalterei. Laibach den 26. Juni ,852. 3. 357.». (2) Kundmachung. Nr. 39«U Zwischen der königlich preußischen und der königlich schwedischen Regierung ist am 5. April 1852 ein neuer Postvertrag auf den Grundlagen des deutsch-österreichischen Postucrcincö abgeschlossen worden, welcher am 1. Juli 1852 in Wirk-l samkcit tritt. In Folge dessen ist bei Behandlung der Brief- und Fahrpostscndungen nach und aus Schweden und Norwegen vom bezeichneten Tage an, nach den folgenden Bestimmungen, vorzugehen. 1 DerFrankirungszwang bei der Correspon-denz nach und aus Schweden und Norwegen hört auf, und es kann dieselbe nach der Wahl^ des Aufgebers entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte franküt abgesendet werden. Eine theilwcise Frankirung ist nicht statthast. 2. Wahrend der Zeit der Dampfschissfahrt auf der Ostsee werden die Corresponoenzen nacd Schweden über Stettin und Stralsund instra-dirt, in der übrigen Jahreszeit aber über Ham. burg und Dänemark nach Schweden geleitet; jene für Norwegen dagegen in der Regel das ganze Jahr hindurch auf dem Wege über Hann bürg und Dänemark abgesendet werden. In der Sommerperiode kann jedoch die Corresponds nach Norwegen auch über Stettin und Schweden instradirt werden, insofern dieß von den Aufgebern durch eine Bemerkung auf der Adresse der Briefe verlangt wird, nur wird hierbei aufmerksam gemacht, daß auf diesem Wege die Briefe jedenfalls später an ihre Be< stimmung gelangen. Bei Briefen aus Schweden und Norwegen nach Oesterreich wird dieselbe Instradirung Statt finden. 3. Taxirung: n) Oestcrrcichisch-schwedische Korrespondenz. Das Porto für Briefe nach und aus Schweden bildet sich: 1> aus dem deutsch - österreichischen Vereins-porto mit ... 3 Sgr ^ ^demschwedischenPorto 2/, » 3' ^ »cm preußis di- ^ schen Seeporto . ?./- oder über Hamburg «nd Dän,^ mark ..... «,^ ' Das Pstrto sir einen einfachen ^rief aus Oesterreich nach Schweden oder u" N be trägt daher: An Vereinsporto...... . y ^. An schwedischem Porto und an preußisch-schwedischem Seeporto oder dänischem Transitporto.....15 » Zusammen . 24 kr. Das Gewicht eines einfachen Briefes wird mit l Loth angenommen und steigt von I bis einschließig 2 Loth auf das zwei- ! fache, von 2 bis cinschlußig 3 auf das dreifache dcs Satzes von 24 kr. u, s. w. Warenproben und Muster aus und nach Schweden werden nur bis zum Gewichte von 3 Loth mit der Briefpost befördert und zahlen bis zum Gewichte von 2 Loth einschließlich das einfache, über 2 bis einschließlich 3 Loch aber das doppelte Briefporto. Diese Portoermaßigung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Warenproben und I Muster auf unerkennbare Weise verpackt sind, und dcr denselben beigefügte Brief nicht mehr als 1 Loth wiegt. Ist dieser Brief, welcher bei dcr Taxirung mit den Proben oder Mustern ! zusammen zu wiegen ist, schwerer, so unterliegt die ganze Sendung der gewöhnlichen Brieftaxe. Für Zeitungen, Journale, Preiscourantt, gedruckte Empfehlungsschreiben u. s. w. unter Kreuz- oder Streifband, welche außer der Adresse der Namensuntcrschrift und dem Datum nichts Geschriebenes enthalten, ist 1. an Vereinsporto . . I kr. 2. an schwedischem Porto '/, Sgr. 3. an preußisch - schwedischem Sceporto (beziehungs« weise dänischem Transitporto) ohne Rücksicht auf die Ent- l fernung........'/2 Sgr- zusammen also . 4 kr. Conv. Münze für jedes Loth zu entrichten. Diese Portoermaßigung tritt aber nur bei vollständiger Frankirung der Kreuzbandsendunl gen ein. ! Die zur Beförderung mit der Briefpost bestimmten Kreuz, oder Streifbandsendungen dürfen das Gewicht von Itt Loth nicht überschreiten. !>) Oesterreichisch.Norwegische Correspondent Das Porto für Briefe aus und nach Nor-wegen bildet sich: Bei der Versendung über Dänemark: 1. Aus dem deutsch-österreichischen Vereinsporto bis (beziehungsweise) von Hamburg m't 3 Sgr. 3. Aus dem fremden Porto von Hamburg bis zumBestimmungs-orte in Norwegen (beziehungs» weise vom Aufgabsorte in Nor« wegen bis Hamburg) mit . 7'/^ » zusammen . Itt^ Sgr. oder 32 kr. Conv. Münze. Bei der Versendung über Stettin oder Stral-sund und Schweden: 1. Aus dem Vereinsporto von . 3 Sgr, 2. Aus dem preußisch-schwedischen Seeporto von.....2'/^ » 3. Aus dem schwedischen Transitporto von......2'/^ » 4. Aus dem norwegischen internen Porto von......2 „ zusammen . ltt^ Sgr. oder 32 kr. Conv. Münze. Warenproben und Muster können auf dem Wege über Hamburg und Dänemark bis zum Gewichte von 8 Loth befördert werden und entrichten bis zum Gewichte von 2 Loth das einfache, b, 4. An norwegischem internen Porto......'/, >, zu entrichten ist. Bezüglich der Bedingung der Portomodera-lion und des Maximalgewichtes gilt hier dasselbe, was oben hinsichtlich der Kreuzdandsen-dungen nach und aus Schweden ssesagt wurde. 4 Die Recommandation der Corresponden-zcn nach und aus Schweden und Norwegen ist gegen Beobachtung der Bestimmungen für derlei Briefe im Gebiete des deutsch-österreichischen Postvereins gestattet. 5. Sofern die schwedische und norwegische Corresponded; aus und nach einigen Thtilen Oesterreichs durch die Schweiz transitirt, ist für dieselbe wie bisher das vertragsmäßige schweizerische Transitoporto einzuheben, beziehungsweise der solche Corrcspondenzen übernehmenden Post-anstalt als Schuldigkeit anzurechnen. 6. Für Correspondenzen, welche in auswärtigen Staaten von k. k. Postexpeditionen besorgt werden, und jene von Ostindien und China nach und aus Schweden und Norwegen, sind außer den oben angegebenen Portobeträgen auch noch jene Gebühren zu entrichten, welche für die Correspondenzen nach und aus jenen Ländern festgesetzt wurden. 7. Die bisherige Beschränkung, daß Fahr« Postsendungen im Verkehre zwischen Oesterreich, Schweden und Norwegen an ein Handelshaus angewiesen werden mußten, ist vom 1 Juli 1852 behoben, und es werden diese Sendungen nunmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des deutsch - österreichischen Postvereins-Vertrages behandelt werden. Fahrpostscndungen können vor der Hand nur entweder unfrankirt, oder bis zu den preußischen Hafcnortcn Stettin (Swinemünde) oder Stralsund frankirt befördert werden. In Frankirungsfällen wird die Franco-Ge« dühr bis zu jenem dieser Hafcnplätze eingchoben, über welchen der Aufgeber die Instradirung der Sendung wünscht. Ist keine Instradirung angegeben, so wird das Franco nach derjenigen erhoben, nach welcher die Entfernung der genannten zwei Hafen« orte sich höher heraus stellt. Bon der ?. k. Postdireclion für das Küstenland und Krain Trieft am 30. Juni 1852. Z. 358. « (2) Nr. 3»17. Kundmachung. Zu Folge der, von der etsten deutschen, zu Berlin zusammengetretenen Postconferenz vorqe» nommencn und von Allerhöchst Scincr Majestät dem Kaiser am 17. März l. I. ratifizitten Revision undVervollständigung des unterm 6. April Z85U zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossenen deutsch - österreichischen Postver« eins-Vertrages, haben vom 1. Juli 1852 angefangen noch folgende weitere Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten, welche hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 1. Laut §. 24 des vorbenannten vevidirten l Vertrages können, vom obenbezeichneten Tage an, 400 nunmehr auch Kreutzband - und Mustersen -düngen nach den Postvereinsländern, gegen Entrichtung der gewöhnlichen Recommandationsge-dühren, recommandirt abgesendet werden. 2. Briefe aus oder nach den Vereinsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen find, werden in Gemaßheit der im§. 2 Hng^ ^",rz«n Ttund. Minnt. ^ <2tu«d. Min«t. ! Stund. Ntinut Htnud. A»i««t. Mürzzuschlag ^. ^Z Früh 3. — Nachm L a i b a ch 7. 30 Zlbends ». 15 Früh Gray 8. 35 „ 6. 55 Abends Cilli 11. ^0 Nachts 12. 5 Mittaa Marburg w. 55 Vorm. 9. 27 „ Marburg 2. 57 „ 2. it0 Nachm- Cilli 1. 4Z Nachm. 12. 50 Nachts Graiz ß. 15 Morg. 5. 30 Abends Bemerkung, Mit ocn Post- uno Personenzügen werden Passagiere von und nach allen Stationen befördert, , Das Reisegepäck ist den größern Staliunen wenigstens ,/2 Stunde vor Abgang des Zuge°>'<> übergebe», wenn es mit demselben Zuge befördert werden soll. Mit oen Lastzügen werden keine ^' sagiere befördert.