Amt K-L^^M K M « 3 ^:- Z.34. Samstag den 7. Msvember 1829. E^ubernial- Verlautbarungen. Z. i2g6. (2) Nr. 22226^297^. Currende des k. k. illynschen Guberniums zuLaibach.— Berichtigung der Bestimmung des Begriffes der Unterthanen/ welche durch das k. k. Flttalamt vertreten werden sollen. — Aus Veranlassung einer Anfrage, ob — und m wiefern bey Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Dommmm, und einem Gegner, der zwar lhr Grundhold ist, aber seiner Person nach nicht zu dem un-terthanigen Landvolks gehört , und über dessen Person ihr keins obrigkenltche Gewalt zusteht, die fiscalamtliche Vtvtrerung, und dis Bepzie-yung eines polltlschen Repräsentanten beyden Gerichts-Instanzen Statt zu sinden habt? hat dle hohe Hofkanzley htcrüder lm Einverständnisse mit dem k.k. Obersten Gerichtshofe, und mit der k. k. HofcomnnPon in Iustizge-fttzsachen unterm 17. September l. I., Zahl 21994, zu bestimmen befunden: Daß d;e TernrunZ des untermi. Sevtcwber ,7^4, Zahl 2978g, an sämmtliche Landerstellen m dieser Beznhung erlassenen Hofdecrets nicht ganz in Uebereinstimmung mtt der allerhöchsten Entschließung vom 23. August 1797 abgefaßt worden sey. Es sind nämlich m diesem Hvf-decrete nach den Worten „in Ansehung ;hrer Person" und vor den Worten „o d er lhrer Person und Sache zugleich" dle Worte „oder Sach e" sus Irrung ein-geßoffeN, und es soll darm bloß heißen — in Ansehung zhrer Person, ode^r ihrer Person und Sache zugleich. Hiernach sind die beyden bemerkten Worte „oderSache" als mcht beygesetzt zu betrachten, woraus folgt/ daß dze siscalamtliche Vertretung, und die Beizlehung eines psllnschen Rep'ä: sentanten in den durch das Nnterthanspatent bezeichneten Rechtsstreufassen, wenn der Herrschaft über lhren Gegner keine P erfon al« Jurisdiction, sondeen bloß eme Realjurisdiction zusteht, nicht Statt zu ßnden hat, — Diese Erläuterung wird dem- nach in Folge hohen Hofkanzleydccrets vom l7. September l. I., Zahl 21994, mit Bezug auf die von der k. k. politischen Dlrectorials Hofstelle an sämmtliche Landerfiellcn erlassenen Kundmachung, cläo. 1. September 1797, zur Nachachtung allgemein kund gemacht. °«> La»-bach am 12. October 1829. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg/ Gouverneur. Leopold Graf v. Welsersheim^ k. k. Gubernial-Rath. Z. 1Z95. (2) Nr. 22ä8/^ Currende des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach.— Herabsetzung des Consummo-Zolles für ungarische Bettfedern. — Laut hohen Hofkammer-decrets vom 17. September l< I., ZahlZ665ä, haben Seine Majestät mit allerhöchster Ent- , schließung vom 2a. August l. I. allergnädigst zu verordnen geruhet, daß der deutsch-österreichische Consummo-Zoll fnr die gemeinen/ ge-schließcnen und ausgcschließelicn ungarischen Bettfedern, Ver gegenwärtig in zwey Gulden dreißig Kreuzer besteht, künftighin nur mit 12 N2 kr. sage Zwölf und einen halben Kreuzer für den Zentner sporco Wiener Gewichtes eingehoden werden soll. >^> Dieses wird mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit dieser ZoNherabsetzung vom Tage der öffentlichen Verlautbarung zu beginnen habe. — Laibach am 17. October 1629. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Clemens Graf v. Brand is, k. k. Gubernialrath. Z. i/z,o3. ^2) Nr. 225^9. Eurrende des k. k. illprischen Landesguberniums in Laibach. — Vereinigung der beyden im Laibacher Kreise liegenden Bezirke Radmannsdorf und Neumarktl mit der Benennung „Vereinte Bezk'ksobrig,keit in Radmannsdorf." — Dle k. k> 93ä vereinte Hofkanzley hat im Einvernehmen mit der k. k. Obersten Iustizstelle unterm 22. Au« gust d. I./ Zahl 19793, die Vereinigung der beyden im Laibacher Kreise liegenden Bezirke Radmannsdorf und Neumarktl unter einer gemeinschaftlichen Bezirksverwaltung/ welche der Herrschaft Radmannsdorf mit der Verbmdlich-keit der Expositur eines geeigneten Bezirksbeamten zu Neumarktl bis zur definitiven Reguli-rung der Bezirksverfassung inKrainprovisonsch übertragen worden ist/ und ihren kitzln Radmannsdorf mit der Benennung „Vereinte Bezirksobrigkeit in Radmannsdorf" haben wird, zu befehlen geruht. — Es wird demnach in Folge der vorerwähnten hohen Hofkanzleyver-ordnung die bisher von der Herrschaft Neumarktl abgesondert besorgte Bezirksverwaltung des Bezirkes Neumarktl mit 1. November d. I. aufhören, und es werden von diesem Tage angefangen die Verwaltungsgeschafte, welche die gegenwartig bestehenden Bezirke Radmannsdorf und Neumarktl betreffen, ihrem ganzen Umfange nach mit Ausnahme öer den Ort und Bezirk Neumarktl angehenden primitiven Em-schreirungen, insbesonders der Polizsy- und Militär-Geschäfte, wofür die Herrschaft Radmannsdorf einen eigenen Beamten nach Neumarktl zu exponiren hat, von der vereinten Bczirksobrigkeit zu Radmannsdorf besorgt werden. — Von dzeser Verfügung werden alle in dem Nmfcmge des bis nun bestehenden Bezirkes Neumarktl gelegenen Dominien/ Gemeinden und die in diesem Bezirke befindlichen Insassen in die Kenntniß gesetzt, und selbe vom 1. November l. I. angefangen, an die für die genannten zwey Bezirke aufgestellte vereinte Bezirksobrlgkeit in Radmannsdorf gewiesen. — Laibach am 27. October 162Z. Joseph Camilla Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Peter Ritter v. Ziegler, k. k. Gubermalrath. Z. 1Z97. (Z) Nr. 3I78. E i r c u l a r e des kaiserl. kömgl. illyrischen Guberniums. — Der Galzhandel wird auch in Böhmen frey-Zegeben, und der Impost auf das in Istrien und Militär-Kroanen angekaufte Salz wlrd festgesetzt«. — Mir der allerhöchsten Enr§ schlleßung vom 6. d. M., haben Seme Majestät zu befehlen geruhet, daß dsr Galzhandel vom l. November d. I. angefangen, auch im Königreiche Böhmen, so wie »n den übrigen Deutschen Provinzen freygegeben werde. ' — Ferners wurde mit hohem Finanz? Ministes rial-Decrete vom 26. September l. I. be-stimmt, daß der Impost, welcher von dem in Issrien und in Militär« Kroatien ang>-kauften Balze bey dem Uebertritte über die stsperzsche und illyrische Gränze zu entrichten ist / vom 1. November laufenden Jahres angefangen, — für das in Fiume und Buc-cari angekaufte Salz, wenn es nach IssyH rien und Stepermar? gebracht wird, im Betrage von ein^m Gulden sechzehn Kreuzern pr. Zentner, für das in Zengg und Earlspago erkaufte, und nach Illyrien und Steyermar? gebrachte Salz von einem Gulden vier und fünfzig Kreuzern, endlich für das, in Capo d'Istria und Pirano erkaufte, und in das Tnester Gebieth oder nach Illyrien und Gtepermark verführte Salz von zweyGuls den und vier Kreuzern eingehoben werden wtrd. — Diese Verfügungen werden im Nachhange zu dem Circulars vom z3. l. M./ Zahl 23,i32, zur allgemeinen Kenntniß ge^ bracht. —. Laibach am Za. October 182g. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Clemens Graf v. Brand is, k. k. Gubernial-Rath. UreisHmtliOe Verlautbarungen. Z. I4c>2« (2) IIZZZ. Kundmachung. Zur Herstellung eines Feuerlösch-Requisiten-Deposiwriums an. der hzerorligen Domk Allee, wird in Folge hoher Gubernial- Verordt nungvom ^6. v. M., Zahl AZuS, der Tag am 1^. dieses Monats November, Vormittags um 9 Uhr die Minuendo; Versstigerung bey diesem Kreisamte abgehalten werden Du zu dieser Herstellung erforderlichen Arbeilen und Lieferungen bestehen: In der Maurerarbeit pr. . 181 fi. 36 kt., „ dem dto. Materials pr. I^o« 56. „ ^ der Zimmermannsarbeit pr. 108 „ 3g ^ ,, dem dto. Materials pr. Z57,, 24^2,^ „ der Steinmetzarbeit pr.. 79,, 12 „ ,, Tlschlerarbsit pr. « 60,5 — ,1 « ,., Dchlosser ,, ,, < ^.'^ «« , ^,, ,. ,. Drahtnetz „ ,, . Z6 „ ^ « « Anstreicher,, ^ . 25^, «. im Gesammtbetrage pr. 1276^ Z7 l)2kr-Diejenigen, welche diese Arbetten einzeln^ weise, oder im Ganzen zu übernehmen vcr« memen, werden bey Pieier Versteigerung sich 935 einzufinden hiemit eingeladen. Die Versiei-gerungs« Bedingmsse können übrigens noch vorder Llcitation bey diesem Krelsamte in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. K. K. Kreisamt Laibach am 2. Novem-ber 1829. Z. 1400. (2) Nr. 11770. Kundmachung. Zur Verpachtung der hierstädtischen zwei Ziegelhütten auf den Zeitraum vom 1. Jänner 16Z0 bis Ende December i3Z2, ist mit hoher Gubcrmal-Verordnung vom 28. dieses, Zahl 2I192, eine neuerliche Versteigerung angeordnet worden, welche am 10. December l. I., Vormittags um 9 Uhr, in diesem Kreisamte abgehalten werden wird. — Diejenigen/ welche diese Pachtung zu übernehmen wünschen, werden eingeladen, am besagten Tage und zur oben festgesetzten Stunde in dieses Krels, amt zu erscheinen. — Die vorgeschriebenen Pachtbedingnisse sind folgende: — §. 1. Die Pachtung beginnt nut 1. Jänner iL3o, und endet ohne vorlausige Aufkündung mit letztem December i3Z2. — §. 2. Die Benützung bei-derZiegelbrennerepen, sowohl der nächst der Vor-fiadt Tyrnau, als auch jener am langen Graben, werden zusammen verpachtet, und dem Meistbietenden überlassen. — §. 3. Der Pachter kann von dem einmal gemachten Anbote nicht mehr abstehen, und diese Verbindlichkeit so wie der Pacht überhaupt erstrecket sich auf die Erben desselben, von Seite des Kreisamtes dagegen wird-sich für die Stadt die Bestätigung der Licttation von Seite der hohen Landesstelle vorbehalten. ^- §.4. Der Pachter erhalt das Recht auf jenen Grundstücken, die ihm von dem Stadt-Magistrate ausgewiesen werden, Lehm zu graben, ihn in die bestehenden Lokalitäten zu verführen, zur Ziegelschlägerep die vorhandenen Trocknungshütten zu benutzen, und die bestehenden Oefen zu verwenden. — §. 5. Der Pachter muß sich alle zur Ziegelerzeugung erforderlichen Materialien, nämlich: den Lehm und Sand auf eigene Kosten verschaffen, weil dem Letztern der Pächter des städtischen Zuländungsgefälles unentgeltlich zu liefern nicht mehr verpflichtet ist. — §. 6. Dem Pächter werden nebst den Wohn- und Fabrik's-Gebäuden alle bei den Ziegelhütten dermal befindlichen Werkzeuge, Maschmcn und Utensi-licn zum freyen Gebrauche überlassen, worüber bei der Ueberna-Hme ein genaues Inventarium unter allseitiger Fertigung aufgenommen werden wird. — §. 7. Der Pachter übernimmt allc Gebäude nach emergenauen Beschreibung^ und alle Mobilargerathe nach der SchatzunH sachverstandiger beeideter Manner, und er ist verpflichtet, alle wie immer Namen habenden Reparationen derselben ohne Ausnahme aus eigenem Vermögen zu bestreiten. — §. g. Nach Ausgang der Pachtung wird der Zustand der Gebäude durch eben solche Schatzleute untersucht, und die Revision der geschätzten Mobilargerathe vorgenommen, und der austretende Pächter hat jeden erhobenen Abgang des Mo? bilargegenstandes dergestalt nach einer billigen Schätzung bar zu bezahlen. — §. 9. Unglücksfalle durch Elementarzufalle oder Feuerschaden durch fremde Gebäude oder Veranlassungen, welche jedoch Pächter zu erweisen hatte, sollen billigerwetst nicht den Pächter treffen, wohl aber soll derselbe für entweder von ihm oder von seinen Leuten verursachte Beschädigungen nller Art Schndloshalttmg zu leisten verpflichtet seyn. — §. 10. Alle Weg-, Stadt- oderBan-cal-Mauthgebühren, sie mögen jetzt bestehen, odcv während der Pachtzeit erwachsen, treffen den Pachter, und sind von ihm aus Eigenem zu bestreiten. — §. 11. Der Pachtschittmg ist von 3 zu 3 Monaten pai-ücipa^, nämlich: am letzten Jänner, April, July und October jeden Jahres bei Vermeidung 5 ojc> Zinsen an die Stadtkasse zu bezahlen, und es hat der Pächter dle, Stämpelgebühren zu den Quittungen zu entrichten. — §. ,12. Zur Sicherheit der Pachtbetrage der eingegangenen Pacht« bedingnisse, und für die ihm zur Benützung überlassenen Gebäude und Gerathe hat der Pächter binnen acht Tagen nach der ihm in-timirten Genehmigung der Licuation eine gesetzliche Caution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings entweder im Baren, oder sidei-jussorisch so gew:ß zu leisten, als sonst die neue Verpachtung auf seine Gefahr und Kosten vorgenommen werden würde. —> §. i3< Wer für einen andern licit«rt, hat sich mit einer legalen Vollmacht auszuweisen. — §. i/s. Zur Licitation wird Jedermann zugelassen, der entweder als ein verlaßlicher Mann bekannt, oder von dem Anbote das 10 0^0 Vadium vor der Llciration zu erlegen un Stande ist. — §. i5. Hinsichtlich der Fabrikation der Angel, und insbesondere deren Größe, ist sich genau nach der innerosterreichischen Gubernial-Cur? rendr vom 29. März 1787/ zu 5"'^ ^--§. 16. Der Ausrufspreis rür b^ .. ten wird auf 1600 ss. b §. !?. Nach geschlossener Licitar ^ U«c... mehr angenommen. — K bach am 2f> " -''' ^ 936 Stavt- mW lanVrechtliche Verlautbarungen, Z> iZ36. (5) ^ Nr. 7011. Von bcm k. k. ^tadt^ und Landrcchte in Krain wirv dem unwissend-wo befindlichen Nr-ban Tscherne, und dessen unbekannten Erben mittelst gegenwärtigen Edictes erinnert: Es habe wider sie bey diesem Gerichte Johann Komar, dle Klage auf Verjährt- und Erloschenerklärung des Schuldscheines, ääo. 20. Iunp 1799, von Johann, Utschack auf Urban Tscherne, lautend vr. Z20 fi. D. W., intabullrt am 26. Iuny 1799/ auf den dem Laibacher Magistrate/ snd Rett. Nr. 55 i^ä, richtiger 55 dienstbaren zwey Dritttheil Wiesantheile eingebracht, und um Anordnung einer Tagsatzung angesucht, die auf den 25. Jänner i6Z0 um 9 Uhr Früh vor diesem, k. k. Stadt? und Landrechte angeordnet wurde«. Da der Aufenthaltsort des Beklagten, Urban Tscherne und desselben Erben diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu deren Vertheidigung, und auf deren Gefahr und Unkosten den hierortigen Gerichts-advocaten Dr. Burger, als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der besiehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt,und entschieden werden wird. Urban Tscherne und desselben unbekannte Erben werden ,dessen zu dem Ende erinnert,, damlt sie allenfalls zu rechter Zen selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter ihre Rechtsbehelft an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Ge< richte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, msbesondere da sie sich selbst die aus ihrer Verabsälünung entstehenden Folgen selbst bcizumessen haben werden.. Lmbach am 20. October 1829. Z. 1Z67. (3) Nr. 6g55^ Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte in Kram wird anmit bekannt gemacht: Es ftp über das Gesuch-des Franz Lusner, als gesetzlichen Vertreter seiner minderjährigen Kinder, als Dr. Joseph Lusner'schen Universalerben, in die Ausfertigung der Amortisations-Edicte, rücksichtlich der über die an Valentin Pegsm lautende bow Zwangsdarlehens-Obligation, ä6o. i5. July 1809 pr> 200 fi., Nr. 2i,und über den an das Gut ^llo, pro äonnnioali st r^^ncali lautenden Zwangsdarlehensschein, .Kw. 11. März 1806 pr. 196 ss. Zo kr< ausgefertigten und angeblich in Verlust gerathenen zwey Empfangsbestätigungen, ääo. 2^. Oncber 162ft gewilliget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte Urkunden aus was immer für cmem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, selbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte so gewiß anzumelden und anhangig zu machen, als im Widrigen auf weiteres Anlangen^ des heutigen Bittstellers Franz Lusncr, die obgedachten Urkunden nach Verlauf dieser gesetzlichen Frist für getödtet, kraft- und wirkungslos werden erklart werden, Laibach den 24. October 1629. Aemtliche H7erlSMbarttttZsm Z. 1383. (Z) Eröffnung der Gewerbs-Industrie-Schule. Von Seite des Directorats der philosophischen Studien am hiesigen k. k. Lyceum, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Gewerbsindustric-^chule für Künstler und Handwerker am 8. künftigen Monates November im Hörsaale der Physik, und der damit verbundene Zeichnungsunterricht für Künstler und Handwerker im Zeichnungssaale eröffnet, und alle Thörin- und Feyertage durch das ganze Jahr, und zwar der Unterricht der Ge-werbsindustrie-Schule von 10 bis 12 Uhr Vormittags, und von 2 bis 3 Uhr Nachmittags ; der Zcichnungsunterricht aber ebenfalls an allen Sonn- und, Feyertagen von 8 bis, 10 Uhr Vormittags fortgesetzt werden wird. Die diesfallige Einschreibung geschieht beim Herrn Johann 'Kersnik, Professor der Physik und der Gcwerbsindustrie-Schule, und beim Herrn Vincenz Dorfmeistev/ Professor der Zeichenkunst. . Laibach den 3o. October 1829. vermischte V^erlUutbaruttMn. Z. 139S. (3) N a ch r i, ch t. Bcv der herzoglich Carl von Au?rsverg'-schen Elsengleßerey zu Hof,in Unterkram, werden vollständige Thurm-^Uhren'mit Viertel und Stunden-, wie auch mit Stunden-Schlagwerk allem, von vorzüglicher Güte ulid Dauerhaftigkeit, in billigsten Preisen erzeugt. Schon sind mehrere daselbst verfertigte Thurm « Uhren zur besondern Zufriedenheit aufgestellt, und in chrer Bollditat erprobt worden. Nähere Auskunft hierüber ertheilt der Unterzeichnete Hof in Unterkrain, Post Ncussadtl. V. Ignaz v. Pantz/ Director,, 9Z7 Z. i^QZ. (i) Nr. 24662. Concurs - Ausschreibung für die Prafectenstelle am k. k. Gymnasium zu 63PN ä' l5N!ll. — Am k. k. Gymnasium zu (^3pc) ä' I6uiä im Küstcnlande, ist die Prä-fcctenstclle, mit welcher der Gehalt von jähr? lichen 600 fi. für Individuen geistlichen Standes, und von jahrlichen 700 fi. für Individuen weltlichen Standes verbunden ist, m Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche die Stelle zu erhalten wünschen, werden hic-mit aufgefordert, ihre gehörig documennrten Gesuche b:s zum i5. Jänner 18Z0 bei diesem f. k. Gubernium im gesetzlichen Wege einzureichen, und sich zugleich über ihr Alter, über Stand, Vaterland, Geburtsort, Religion, zurückgelegte Studien, Sprach- und ollfaltt-ge andere Kenntnisse, bilhenge Anstellung, oder sonst geleistete.Dienstl, Moralität, Fähigkeiten und Verwendung gehörig auszuweisen, wobei noch insbesondere erinnert wird, daß der Bewerber um diese Stelle, sowohl der deutschen als der italienischen Sprache vollkommen kün-d:g scpn, und sich hierüber gthörig ausweisen muß. — Vom k. k. küstenländlschen Gubernium in Triest am 24. October 1629. Z- 1404. (1) Nr. 2390. ?. Kundmachung. Von dem k. f. Landes-Präsidium wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen Lieferung von Z70 WiemrZentner Dramaund Z7Z Wiener Zentner Emze Blatter, für die k. k. Taback-Fabrik in Hamburg, worüber in Folge der in dem Amtsblatte des Os^oi^Zwie ^rieslwo vom 27. August 1L29, Nr. Iä9/ enthaltenen Kundmachung vom 28. July d. I. cm Ueberemkommm nicht Zu Stande kam, cine neue Verhandlung Statt zu finden hat. — Diejenigen Unternehmer, welche diese Lieferung zu übernehmen wünschen, werden daher auf-gcfordert, ihre Liefcrungs - Anbote auf dcr Grundlage der nachfolgenden Bedmgungcn bis 18. November d. I.Mittags versiegelt mtt der Aufschrift: „Anbot zur Lieferung türkischer Ta-backblatter" bey diesem Landes-Präsidium einzureichen, indem die nach Ablauf des Schluß-Termines überreichten Offerte unberücksichtiget bleiben würden. — Die Anbote können sowohl auf die ganze Lieferungsmenge beyder Sorten, als auch auf jene der einen oder der anderen Gattung gemacht, und von beyden Mattergattungen können sowohl bey der k. k. Tabackge-Ws-Administration zu Laibach, als auch bep dcm hiesigen k. k. Taback-und StawpelgcfalZ len -Inspectorate mit dem Siegel der Hamburger Fabriks-Verwaltung bezeichnete Musterbu-schen eingesehen werden, wobey es jedem Lies ferungswerbcr freysteht, diese Musterbuschm auch mit seinem Siegel zu bezeichnen. — Jeder Proponent hat in seinem Offerte den Lie-fenmgsprcis für jede Blätter-Sorte vereinzeltanzusetzen, und seine Erklärung so emzu? richten, daß er seine Prcisfvrderung für jede Lieferungs-Parthie, auch m dem Falle, wenn nur eine Panhie angenommen würde, ersichtlich mache, wobey er sich ausdrücklich verbindlich zu erklären hat, das Anbot für die Lieferung der einen Blättcrsorte erfüllen zu wollen, wenn auch jenes für die andere zur Annahme nicht geeignet wäre. — Von den Anboten, welche abweichende Ncbenbedingungen enthalten, wird kein Gebrauch gemacht werden.— Die Entscheidung wird nach Herablangung der höhern Genehmigung, bis wohin die Proponenten für ihre Offerte rcchtsverbindlich bleiben, erfolgen, — Um sich zu versichern, daß nur verlaßliche Unternehmer in die Mitbcwerbung treten, wird ein Angeld von 5 Perzenten des Lieferungs-preists, welchen der Unternehmer sich ausbedingt, von der ganzen Menge, deren Lieferung er anbietet, gefordert. — Jeder Lieferungsw? stige hat daher das hiernach entfallende Angeld, entweder im Baren, oder in verzinslichen öffentlichen Münz-Obligationen, nach demBör-scwcnhc dcs Zages dlcser Kundmachung, oder in gehörig nach dem Sinne des §. 1Z74 des all-gcmtinen bürgerlichcn Gesetzbuches versicherten hypothekarischen Vcrschreibungcn, welche von dcm k< k. Fiscalamtc zu Zricst als annehmbar erkannt worden sind, bey dcm k. k. Kammeral-Zahlamte in Triest zu erlegen. — Offerte, die mit keinem Angelde belegt sind, werden nicht berücksichtiget, und entspricht das erlegte Angcld bcy dcm Vergleiche mit dcm eröffneten Anbote nicht vollständig dcn Bedingungen, so wird dessen Berücksichtigung von dcm Ermessen der kontrahirenden Behörde 'abhängen. — Je? der Osserent hat eine Abschrift dcs Empfang-scheincs über das erlegte Angeld semcm Offerte bepzuschlicßcn, oder auch abgesondert, innerhalb des für die Offerte festgesetzten Uebergabs-Termincs zu überreichen, wornach dieselbe bey Eröffnung dcr Offerte mit dcn von der Caffe vorzulegenden Empfangs-Consignationen verglichen werden wird, — Diejenigen, deren Anbot nicht angenommen wird, können sogleich nach der ihnen hierüber zugekommenenEröffnung die Zurückstellung des Angeldes verlangen/ von (Z. Amts- Blatt Nr. l34. d. 7. November 1629.) 933 denfenigen aber, welche eine Lieferung erstehen, wird das Angeld bis zum Erläge der.durch die Vertragsbedingungen festgesetzten Caution zurückgehalten, sollte diese binnen i/z. Tagen von der Zeit an, wo dein Proponenten die An-nahlne'ftines Ofertes amtlich bekannt gemacht »vird, nicht vollständig geleistet seyn, so soll es dem Gefalls-Aerarium frey stehen, entweder das erlegte Angeld, als dem Staatsschatze zu verfallen, zurückzubehalten, oderauf Gefahr und Kosten des durch Unterlassung des bedungenen Cautionserlages Vertragsbrüchigen Kontrahenten über die von ihm erstandene Lieferung einen, neuen, Lieferungsvertrag auf die für die zweckmäßigste erkannte Art und zu den Preisen gegen, welche die Aufbringung des Bedarfes bewerkstelligt werden wird, einzugehen. — Die Bedingungen des Vertrages sind folgende: Er-stens. Der Kontrahent verbindet sich diejenige Menge und Gattung türkischer Tabackblattcr, rücksichrlich deren seyn Anbot angenommen wird, in drey gleichen Raten, und zwar die erste im Monate December 1829, die zweyte im Monate März und die dricte im Monate Iunius i35t> I^c-aiilll) in die Hamburger Tabackfabrik auf die Waage zu liefern.. Z wept ens. Die ^ Tahackgefalls - Verwaltung wird nur solche Blatter annehmen, welche den für jeden Liefe-vungslustigen zur Einsicht hergestellten Mnster-buschen vollkommen gleichen; daher der Ersteher der Lieferung verpflichtet ist, diese Muster-buschen, welche mtt dem Siegel der Hainburger Tabackfabrik versehen sind, vor Abschluß des Contractes auch mit seinem Siegel zu bezeichnen. — Insbesondere wird bemerket, daß die Blatter von der letzten Fechsung, und durchgängig von der besten Qualität, daher auch von reiner hellgelber Farbe und von kraftigen Aroma leyn mü.stn. Wenn einer Lieferung Blatter von geringerer Qualität beygemengt sind, so werden sie nur, in so ferne ße für die Fabrikation vollkommen verwendbar sind, und den fünften Theil der kcntrahirten Lieferungs-menge n'.br übersteigen, angenommen, und mit zwey Druttbetten des Prnfts für die Blatter von der bedungenen vollkommen guten Qualität vergütet, in dze Lieferungs-Schuldigkeit jch/ch mchr eingerechnet werden. Auch hat der Kontrahent ^VorZc zu tragcn.. daß die Blatter gehörig verballet in die Fabrik geliefert werden, damit nicht nur den schädlichen Einwirkungen der Elemente, sondern auch iedcr Entwindung währenddes Transportes möglichst vorgebeuget wer^e, widrigens die nicht sorgfältig verballten Blatter bey dem Embruch-amte werden zurückgewiesen ""^:n. Die E"^"age stlbst wird ohne besondere Vergütung ein Eigenthum des Befalles. — Drittens. Ueber den Umstand, ob die gelieferte Waare zur Uebernahme geeignet sey, haben die übernehmenden Beamten mit Rücksicht auf die Musterbuschen zu erkennen, und dle Lieferungsunternchmer, oder ihre Bestellten haben, wenn sie gegen das Erkenntniß derselben nichts einzuwenden finden, dieß vor dem Empfange der Rekogmtion eigenhändig in dem amtlichen Waagbuche zu bestätigen, weß-wegen der Bestellte hierzu eigens zu bevollmächtigen ist. — Alle Streitigkeiten, welche gegen jenes Erkenntniß der Beamten entstehen könnten, wird eine von der leitenden Gcfalls-Behörde zu bestimmende Commission, entscheiden, und der Lieftrungs - Unternehmer hat sich ihrer Entscheidung zu unterwerft», so wie auch die Kosten der Commission zu ersetzen, wenn gegen ihn entschieden wird. — Die nicht angenommenen Blatter müssen auf Kosten der Liefe-nmgsunternehmer verhallet, und mit einem Passe begleitet, mnerhaib vier Wochen, vom Tage der von der Fabnk-Verwaltung erhaltenen WMmg wieder über die Gränze geschafft werden. — In allen zur gerichtlichen Entscheidung gehörigen Vertrags-Angelegenheiten hat sich dcr Komrahent der gerichtlichen Verhandlung uor dem k. k. n. ö. Landrechte zu unterziehen — Viertens. Dn' Waare muß an die Hamburger Fabrik auf eigene Gefahr und-Kosten des Unternehmers netto auf die Waage geliefert werdm, das Gefall bestreitet ausschließend nur den österreichischen Consummozoll, und laßt das Taback-Eigenthum des Unternehmers bis zur Ablieferung in die Fabrik jene Begünstigungen genießen, welche sonst dem Staatseigmchume zu Theil werden. Alle Abgaben auf den Transport hat aber der Unternehmer zu tragm. — Fünftens. Der Kontrahent hat bey diesem Geschäfte, es möge sich. um die Lieferung der Blatter oder um die Zurückführung dcr allenfalls bey dcr Uebernahme ausgestoßcnen Parthicn handeln, die bestehenden Gefattsoorschriftcn genau zu beobachten, und dieselben gegen sich m Anwendung setzen Zu laßen, w^qegcn die hierzu erforderlichen amtlichen Ausfertigungen kostenfrey geschehen werden. — Sechsten s. Für die genaue Erfüllung des Contracts in allen seinen Puncten un!> Bedingungen hat dcr Unternehmer mit seinem ganzen Vermögen zu haften, und über-dieß cine Caution von 10 Perzcnt des ganzen Llefenmgsoreises, entweder im Baren, oder in verzinslichen öffentlichen Münz-Obligations, odcr in gehörig nach dem Smne des 1Z74 3-des allgcmemm bürgerlichen, Gesetzbuches uer- 93g sicherten hypothekarischen Verschreibungen, über dcrcn Annehmbarkeit die k. k. Gefalls-Direction entscheidet, zu leisten z die zur Sicherheit eingelegten Effecten werden nach vollständiger Beendigung der contractmäßlgcn Lieferung auf Verlangen des Kontrahenten zurückerfolgt wer^ den. — Siebentens. Für den Fallals die von dem Acferungs-Unternehmer eingegangenen Verbindlichkeiten in den unter i. vorge-zeichnetcn Fristen nicht in Erfüllung gebracht würden, und als der Abgang auf die Lieferung der Rate mcht binnen 14 Tagen nach Empfang cincr ämtlichen Aufforderung durch den Unternehmer selbst ergänzt werden sollte, ist das k. k. Tabackgefäll berechtiget, nicht nur für die abgangige Mcngc der einen Rate, sondern auch für die ganze noch übrige Lieferungsmenge, ohne an die Beobachtung des festgesetzten Ablzeferu'ngs.Tcrmms weiter gebunden zu seyn, den gleichen Gewichtsbetrag nach eigener Wahl und Gutbefindcn, wo immer ^ von wem immer, und auf was nnmev für eine Art und Weise einzukaufen, und für die höhern Kosten, durch die Eauiton und durch das übrige Vermögen des Unternehmers sich in Wien zahlbar zu machen. —- Auch ist die Gefalls-Verwaltung, bey einem solchen ContractbruchZ des Unternehmers berechtiget, den geschlossenen Contract für die ganze noch übrige Dauer als gänzlich aufgelöset zu betrachten, jedoch nur, wmu sie dieß für gut finden sollte. — Achtens. Für jed>n aufdie bezeichnete Art, und m der bedungenen Eigenschaft, nach Abschlag jeder,, was immer für Namen habenden Tara/, auf die Waage gelieferten Netto-Zentner reinen Tabackblattes der ganzen kontrayirtcn Menge wird der bedungene Preis glnch nach Einlangung derAb-licfenmgs-Recognition von der Ausstellungs-zeu das Gcfall erst in. das Eigenthum der Waare eintritt, nach dem längstens binnen 14 Tagen vor dem Beginnen der Lieferung zu erklärenden Wunsche des Unternehmers, entweder m Hamburg oder in Wien, Laibach oder Triest bezahlt werden. — Von dem k. k. Landes-Präsidium.—Tnest am 26.October 1629. H.taM- mm lanorechtliche ^erläutharungen. Z« 1^0. (l) Nr. 7166. Von dem k. k. Stadt - und Landrechte m Kram wird anmit bekannt gemacht: Es ley über das GnuH des Joseph Nsvak, vä: lerllch Primus Nooak'schen Vermö-gensuber» dib-r , cia p7-IL5«i^n. 2/4. , October lggcz , Zu)l 7166 , ltt! d'.e Ausfertigung der Amor- usat!cnS) Edme, rüücsichttich deH auf dem zu kaibüch in der 3prnüu-Vorsiabt, suIi Nr. 33 alt, 29 neu, sammt Ga