Nr. 1693. V. 1915. Folium officiale Dioecesis Lavantinae. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Kirchliches Verordnungs-Blatt fiir die Lavanter Diözese. Inhalt. ‘29. S. Congregationis Consistorialis Declaratio circa decretum S. Congr. Consist. de sacerdotibus in certas quasdam regiones demigrantibus diei 25. Martii 1914. — 80. 8. Congregationis Rituum Decretum adprobationis Breviarii typici Vaticani. — 81. 8. Congr. Rituum Decretum do vi adprobationis Officiorum, quae in Propriis particularibus inscribuntur. — 82. 8. Congr. de disciplina Sacramentorum Decretum de sacra communione et de celebratione Missae in castris. — 33. Sacra Congregatio Rituum. Dubia. — 34. Kaiserliche Verordnung vom 12. Oktober 1914 über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. — 35. Sicherung der Ernte- und Feldbestellungsarbeiten. — 36. Geistliche Jurisdiktions-zuständigkeit der Landwehr- (Landsturm- und Gendarmerie-)personen. — 37. Indultum altaris privilegiati personale für den Priester-Messenverein. — 38. St. Joseph-Priesterverein in Görz. — 39. Errichtung von Kriegerdenkmalen. — 40. Literatur. — 41. Diözcsan-Nachrichten. 29. Sacrae Congregationis Consistorialis Declaratio circa decretum S. Congregationis Consistorialis de sacerdotibus in certas quasdam regiones demigrantibus diei 25. Martii 1914.' Quaerentibus nonnullis Ordinariis, utrum vim praecepti habeant verba enunciati decreti, art. 4, commate altero: „qui (Episcopi) rem deferant ad hane sacram Congregationem“, eadem sacra Congregatio respondere censuit affirmative, ita ut verbum deferant aequivaleat verbis deferre debent. Datum Romae, ex aedibus sacrae Congregationis Consistorialis, die 22. Novembris 1914. f C. Card. De Lai, Episcopus Sabinensis, Secretarius. L. t S. Sac. P. Pisani, Substitutus pro Emigr.2 • Folium officialo Dioecesis Lavantinae. 1914. Num. IV. alin. 36. pagg. 78 — 80. 2 Acta Apostolica» Sedis an. VI. vol. VI. dio 9. Decembris 1914. Num. 20. pag. 671. 30. Sacrae Congregationis Rituum Decretum adprobationis Breviarii typici Vaticani. Cum pontificia Commissio per chirographum Ssmi D. N. Pii PP. X. die 2. Iulii 1911 instituta ad novum Psalterii ordinem in Breviario Romano disponendum et retractandas congruenter eidem ordini Rubricas, ipsi Ssmo Domino nostro retulerit in Vaticana editione Breviarii Romani, quae uno volumine continetur, esse omnia disposita et impressa ad normam Bullae Divino afflatu et Motuproprio Abhinc duos annos ac consequentium Decretorum, sacra Ritunm Congregatio, de mandato sanctissimi Domini nostri, ipsam editionem uti typicam habendam esse decernit, cui reliquae omnes editiones conformandae erunt quaeque in posterum prorsus immutata manebit, donec praesidio optimorum codicum et veterum monu- mentorum absolutis omnibus, quibus perficiendis longius tempus requiritur, nempe textu sacro recognito, lectionibus historicis emendatis hymnisque revisis, Patrum et Doctorum homiliis et sermonibus ad veram lectionem revocatis, extremam manum operi adponendam Sedes apostolica iusserit. Ex Secretaria S. R. C., die 25. Martii 1914. Fr. S. Card. Martinelli, Praefectus. L. t 8. i* Petrus La Fontaine, Ep. Charystien., Secretarius.1 1 Acta Apostolicae Sedis an. VI. vol. VI. die 9. Decembris 1914. Num. 20. pag. 672. 31. Sacrae Congregationis Rituum Decretum de vi adprobationis Officiorum, quae in Propriis particularibus inscribuntur. Quum Rmi Ordinarii locorum et Moderatores Ordinum Regularium aliorumquc Institutorum, obtenta adpro-batione respectivi Kalendarii proprii vel Variationum seu Additionum particularium, ad normam decreti generalis 8. R. C. diei 28. Octobris 1913, etiam Propria Officiorum reformata ipsimet sacrae Congregationi examinanda et adprobanda subieccrint, sacra eadem Congregatio, pro Officiorum Propriis iam adprobatis vel in posterum ad-probandis, necessarium et opportunum declarare censuit, pronti expresse declarat : Per liuiusmodi adprobationem, praesertim Lectionum secundi nocturni, nullo modo in-telligi ac dici posse diremptas quaestiones historicas circa res gestas, in eisdem Propriis et Lectionibus commemoratas, ac potissimum circa Sanctorum vel Beatorum, maxime antiquioris aevi, monachatum eorumque pertinentium ad unum vel alium Ordinem. Contrariis non obstantibus quibuscumque. I)ie 28. Novembris 1914. Scipio Card. Tocchi, Propraefectus. L. f S. f Petrus La Fontaine, Ep. Charystien., Secretarius.1 1 Acta Apostolicao Sedis au. VI. vol. VI. die 9. Decembris 1914, Num. 20. pag. 673. 32. S. Congregationis de disciplina Sacramentorum Decretum de sacra communione et de celebratione Missae in castris. Sacra Congregatio de disciplina Sacramentorum, bono animarum consulere cupiens, attentis extraordinariis praesentis belli circumstantiis, iisque perdurantibus, de speciali auctoritate Sanctissimi Domini nostri Benedicti Pp. XV., quae sequuntur declarat et statuit : 1. Milites ad proelium vocatos (i soldati sul fronte) admitti posse, servatis servandis, ad 8. Mensam Euchari-sticam per modum Viatici. 2. Sacerdotes militiae adseriptos, qui militibus sauciis infirmisve deferendis vel curandis destinati sunt (vulgo lecticarios vel infirmarios), si in ecclesiis Missam celebrare nequeant, in quocumque loco, decenti tamen et tuto, et etiam sub dio, Sacrum litare posse, remoto quovis irre- verentiae periculo : eos vero qui armis dimicant, Missam eodem modo iisdemque sub conditionibus celebrare posse, at Dominicis tantum et diebus festis de praecepto, dummodo omnes praedicti sacerdotes nullo alio canonico impedimento irretiti sint. Contrariis quibuscumque minime obstantibus. Datum Romae, ex Secretaria sacrae Congregationis, die 11. Februarii 1915. Philippus Card. Giustini, Praefectus. Aloisius Capotosti, Ep. Therm., Secretarius.1 1 Acta Apostolica« Sedis an. VII. voi. VII. die 27. Februarii 1915. Num. 4. pag. 97. 33. Sacra Congregatio Rituum. Romana. Dubia. A sacra Rituum Congregatione sequentium dubiorum solutio reverenter expostulata fuit ; nimirum : I. Si Festum Circumcisionis D. N. I. C. sit titulare alicuius Ecclesiae vel Instituti et recolendum sub ritu duplici primae classis cum octava, diebus 2. 3. et 4. Ia-nuarii, in quibus fit de die infra octavam cum secunda oratione de simplici; et die 7. Ianuarii, in qua agitur de secunda dic infra octavam Epiphaniae cum commemoratione de octava Circumcisionis, quaenam erit tertia oratio dicenda in Missa? II. Rituale Romanum, edit, typ., tit. IV. cap. II., ubi describitur ordo administrandi sacram communionem communicandis tam extra missam quam ante vel post ipsam, atque etiam intra Missam, ad n. 11 haec habet : „Sacerdos porrigit communicandis Eucharistiam incipiens a ministris altaris, si velint communicare“. Item in decreto n. 1074, Galliarum, 13. Iulii 1658, in proposito dubio: „An in communione intra missam prius ministrandum sit Ssmum Eucharistiae sacramentum ministro missae inservienti quam monialibus vel ceteris ibidem praesentibus?“ S. R. C. responderi mandavit : „In casu praedicto ministrum sacrificii non ratione praeeminentiac, sed ministerii, praeferendum esse ceteris quamvis dignioribus“. Unde quaeritur. „An vox minister altaris vel sacrificii in his et similibus documentis 8. R. C. restringenda sit exclusive ad ministros iam in ordinibus minoribus constitutos vel saltem tonsuratos, an potius voce ministri intelligendi sint omnes, quicumque scu laici seu clerici qui missae inserviunt?“ Et sacra eadem Congregatio, audito specialis Commissionis suffragio, omnibus sedulo perpensis, enuntiatis quaestionibus ita respondendum censuit: Ad I. In casu, tertia oratio erit de Spiritu Sancto. Ad II. Nomine ministri altaris vel sacrificii missae venit quilibet clericus vel laicus, missae ad altare inser- viens, qui praeferendus est ceteris in distributione sacrae Synaxcos ; cauto tamen, ut laico inservienti praeferantur clerici, et clericis minoris ordinis alii in maiori ordine constituti, aut personae quae superiori polleant dignitate liturgico attendenda per se (uti regum) vel per accidens (uti sponsorum in missa pro benedicendis nuptiis). Atquc ita rescripsit ac declaravit. Die 30. Ianuarii 1915. Scipio Card. Tecchi, S. R. C. Pro-Praefectus. L. f 8. t Petrus La Fontaine, Ep. Charystien,, Secretarius. ' 1 Acta Apostolicae Sedis an. VII. voi. VII. die 8. Februarii 1915. Nuni. 3. pag. 71. 34. Kaiserliche Verordnung vom 12. Glttober 1914 (K. G. M. Ur. 276) über eine Tcilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche. Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vorn 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Zur Änderung und Ergänznng einiger Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (a. b. G. B.) werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: 1. Abschnitt. Versonenrechlliche Bestimmungen. 1. Titel. Fristen für die Todeserklärung. § I- § 24 a. b. G. B. hat zu lauten: Der Tod eines Abwesenden wird vermutet : 1. wenn siebzig Jahre seit seiner Geburt und fünf Jahre feit der letzten Nachricht von seinem Leben, oder wenn dreißig Jahre seit seiner Geburt und seit der letzten Nachricht zehn Jahre verstrichen sind — die Fristen von fünf und zehn wahren vom Schlüsse des letzten Jahres gerechnet, in dem er den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat; 2. wenn er im Kriege schwer verwundet oder als Teilnehmer im Kriege vermißt worden ist und seit Schluß des Jahres der Beendigung des Krieges drei Jahre verstrichen sind, ohne daß bis dahin eine Nachricht von seinem Leben eingegangen ist; 3. wenn er auf einem nntergegangenen Schiffe oder in einer ändern nahen Todesgefahr gewesen ist und seit Schluß des Jahres, in das dieses Ereignis fällt, durch drei Jahre vermißt wird. Der Untergang des Schiffes wird vermutet, wenn es am Orte seiner Bestimmung nicht eingetroffen oder in Ermanglung eines festen Reisezieles nicht znrückgekehrt ist und seit der letzten Nachricht drei Jahre verstrichen sind. Als Tag des Unterganges gilt der letzte Tag dieser Frist. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht werden. § 2. Die Vorschriften des § 1 finden auch auf diejenigen Fälle Anwendung, in denen bei Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung bereits anhängig ist, eine Entscheidung über die Todeserklärung in erster Instanz jedoch noch nicht gefüllt wurde. Im § 7, Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1883, R. G. Bl. Nr. 20, ist das Zitat des § 24, Z. 3 a. b. G. B. zu ändern in „§ 24, Z 2 und 3 a. b. G. B.". 2. Titel. Fähigkeit der Frauen zur Verwendung als Solcnni-täts-, Akts-, Urkunds- und Jdentitätszeugen. § 3. Frauen können bei Errichtung schriftlicher Urkunden und bei letzten Anordnungen Zeuge» sein und bei Errichtung von Nolariatsakten als Aktszeugen sowie bei gerichtlichen und notariellen Beglaubigungen oder anderen notariellen Beurkundi-gnngen als erster oder einziger Jdentitätszeuge zugezogen werden. Ihre Mitserlignng als Zeugen ans Privatnrkunden in geringfügigen Grundbuchssachen kann die Mitfertigung männlicher Zengen ersetzen. Familienrechtliche Bestimmungen. 1. Titel. Fürsorge für die unter väterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen. § 4. § 178 a, b. G. S. hat zu lauten: Wenn der Vater seine Gewalt mißbrancht oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, kann nicht nur das Kind selbst, sondern jedermann, der davon Kenntnis hat, besonders die nächsten Verwandten, den Beistand des Gerichtes anrufen. Das Gericht hat den Gegenstand der Beschwerde zu untersuchen und die den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen; es kann insbesondere anordnen, daß der Vater hinsichtlich der Vermögensverwaltung oder hinsichtlich der Fürsorge für die Person des Kindes unter die Aufsicht des Gerichtes gestellt und einem Vormunde gleichgehalten werde. § 5. Nach § 178 a b. G. B. ist einzuschalten: § 178 a. Wenn eine Anstalt oder ein Verein für Kinder-schütz oder Kinderpflege die Pflege und Erziehung eines mißhandelten, verlassenen oder verwahrlosten Kindes oder eines Kindes übernommen hat, dem die Eltern die notwendige Aufsicht und Erziehung nicht gewähren, kann das Vormundschaftsgericht ans Antrag der Anstalt oder des Vereines nach Untersuchung des Falles und Anhörung der Eltern aussprechen, daß das Kind vor Beendigung seiner Erziehung nur mit Zustimmung des Gerichtes der Anstalt oder dem Vereine gegen ihren Willen abgenommen werden kann. 2. Titel. Sorge für die Kinder im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe. § 6. § 142 a b. G. B. hat zu lauten: Wenn bei Scheidung oder Trennung der Ehe die Ehegatten nicht mit Zustimmung des Gerichtes eine Vereinbarung über die Pflege und Erziehung der Kinder getroffen haben, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Falles mit Bedacht auf die Interessen der Kinder, auf Berus, Persönlichkeit und Eigenschaften der Ehegatten und auf die Ursachen der Scheidung oder Trennung zu entscheiden, ob alle oder welche Kinder dem Vater oder der Mutter zu überlassen sind. Der andere Ehegatte behält dessenungeachtet die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Das Gericht kann den Verkehr näher regeln. Die Kosten der Erziehung sind vom Vater zu tragen. Bei geänderten Verhältnissen kann das Gericht ohne Rücksicht auf seine früheren Anordnungen oder die Vereinbarungen der Ehegatten die im Interesse der Kinder notwendigen neuen Anordnungen treffen. § 7. Die Bestimmungen des § 6, Absatz 2, finden auch Anwendung, wenn die Erziehung der Kinder vor dem Beginne der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung durch Vereinbarung der Ehegatten oder gerichtliche Verfügung geregelt worden ist. 3. Titel. Uneheliche Kinder. § 8. § 165 a b. G. B. hat zu lauten: Uneheliche Kinder haben weder auf den Familiennamen des Vaters noch auf den Adel, das Wappen und andere Vorzüge der Eltern Anspruch; sie führen den Geschlechtsnamen der Mutter. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung bei der politischen Landesbehörde dem Kinde mit Einwilligung der Mutter und des Kindes oder, wenn dieses minderjährig ist, des gesetzlichen Vertreters und des Gerichtes seinen Namen geben. Zur Wirksamkeit dieser Erklärungen ist erforderlich, daß sie in öffentlicher oder gerichtlich oder notariell beglaubigter Urkunde vorgelegt werben. § 9. § 166 a. b. G. B. hat zu lauten: Auch ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinen Eltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu fordern, und die Rechte der Eltern über dasselbe erstrecken sich soweit, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Übrigens steht das uneheliche Kind nicht unter der väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondern ivird von einem Vormunde vertreten. Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aber dieser dazu nicht imstande ist, so fällt die Verbindlichkeit auf die Mutter und nach dieser auf die mütterlichen Großeltern. § 10. § 167 a. b. G. B. hat zu lauten: Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, mich diese zu ersetzen. Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt. § H- § 168. a. b. G. B. hat zu lauten: Schon vor der Geburt des Kindes kann das Gericht auf Antrag der Mutter, wenn sie dessen bedürftig ist und nicht einen unzüchtigen Lebenswandel führt, denjenigen, dessen Vaterschaft gemäß § 163 glaubhaft gemacht wird, dazu verhalten, daß er den Betrag des dem Kinde zu gewährenden Unterhaltes für die ersten drei Monate sowie den gewöhnlichen Betrag der der Mutter nach § 167 zu ersetzenden Kosten bei Gericht erlege. § 12. § 169 a. b. G. B. hat zu lauten: Solange die Mutter ihr uneheliches Kind, der künftigen Bestimmung gemäß, selbst erziehen will und kan», darf ihr dasselbe von dem Vater nicht entzogen werben ; dessenungeachtet muß er die Verpflegskosten bestreiten. Läuft aber das Wohl des Kindes durch die mütterliche Erziehung Gefahr, so ist der Vater verbunden, das Kind von der Mutter zu trennen und solches zu sich zu nehmen oder anderswo sicher und anständig unterznbringen. § 13. § 171 a. b. G. B. hat zu lauten: Die Verbindlichkeit, uneheliche Kinder zu verpflegen und zu versorgen, geht gleich einer anderen Schuld auf die Erbeu des Vaters über. Wenn die Vaterschaft vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist, können uneheliche Kinder, die zur Zeit des Ablebens des Vaters in dessen Hanse verpflegt und erzogen werden, die Verpflegung und Erziehung bis zur Selbsterhaltungssähigkeit auch weiterhin in demselben Maße wie bisher fordern, jedoch nicht in größerem Umfange, als sie nach dem hinterlassenen Vermögen den ehelichen Kindern zuteil werden kann. § 14- Die Vorschrift des § 10 gilt für alle nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung stattfindenden Entbindungen unehelicher Mütter. Die Bestimmung des § 13, Absatz 2, findet keine Anwendung, wenn der Vater des unehelichen Kindes vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung gestorben ist. § 15. Die Matrikenführer haben dem Bezirksgerichte ihres 'lnitssitzes und, wenn sich der Matrikenbezirk auf mehrere Gerichtssprengel erstreckt, jedem einzelnen dieser Gerichte periodische Verzeichnisse der im Sprengel vorgekommenen unehelichen Geburten mitzuteilen. Die näheren Anordnungen sind durch Verordnung zu erlassen. § 16. Wenn es zur Wahrung der Rechte des Kindes nötig ist, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, daß die Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt werde. Wird die Vaterschaft anerkannt, so hat das Gericht das Ausmaß der dem Vater nach dem Gesetze obliegenden Leistungen im Verfahren außer Streitsachen von Amts wegeil festzustellen, wenn aber die Entscheidung von der Ermittlung streitiger Tatsachen abhängt, die mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen nicht festgestellt werden können, den Vormund zur Erhebung der Klage anzuweisen. Von der Feststellung des Ausmaßes der Unterhaltungspflicht ist abzn-jehen, solange der uneheliche Vater seinen Pflichten in vollem Umfange freiwillig nachkommt oder es nach seinen Verhältnissen ganz ausgeschlossen ist, daß er zum Unterhalt etwas beantragen vermag. § 17. Muß nach den Umständen des Falles für das uneheliche Kind die Arinenversorgung in Anspruch genommen werden, so hat das Gericht den Vormund hierbei zu unterstützen und erforderlichenfalls von Amts wegen zu veranlassen, daß über das Heimatsrecht des Kindes entschieden werde. 4. Titel. Annahme an Kindesstatt. § 18. § 180 a. b. G. B. hat zu lauten: Wahlvüter oder Wahlmütter müssen das vierzigste Jahr zurückgelegt haben, und ein Wahlkind muß wenigstens achtzehn Jahre jünger sein als seine Wahleltern. Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten ein Kind annehmen oder an Kindesstatt angenommen werden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Ehegatte für geisteskrank erklärt, sein Aufenthalt unbekannt oder die Ehe geschieden ist. 8 19. § 182 a. b. G. B. hat zu lauten: Eine wesentliche rechtliche Wirkung der Annahme an Kindesstatt ist, daß die angenommene Person den Namen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter erhält. Es kann aber vereinbart werden, daß sie mit diesem ihren vorige» Familiennamen zu verbinden hat und den ihr etwa eigenen Familienadel beibehält. In letzterem Falle muß sie ihren Familiennamen beibehalten und der angenommene Name unmittelbar mit diesem verbunden werde». Wünschen die Wahleltern, daß ihr Adel und Wappen auf das Wahlkind übergehe, so muß die Bewilligung des Landesfürsten angesucht werden. § 20. Das Hofdekret voni 28. Jänner 1816, I. G. S. Nr. 1206, ist aufgehoben. Berufung zur Vormundschaft und Kuratel. § 21. § 192 n. b. G. B. hat zu lauten: Auch Ordensgeistlicheu und Ausländern joll in der Regel keine Vormundschaft aufgetrageu werde». § 22. § 193 a. b. G. B. hat zu lauten: Ehefrauen bedürfen zur Übernahme einer Vormundschaft der Zustimmung ihres Gatten, anher wenn es sich um ihr eigenes Kind handelt oder wenn der Gatte für geisteskrank erklärt, sein Aufenthalt unbekannt oder die Ehe geschieden ist. § 23. Die Überschrift „oder von einer bestimmten Vormundschaft" ist zwischen § 193 und § 194 a. b. G. B- einzufügen. § 194 a. b. G. B. hat zu lauten: Zu einer bestimmte» Vormundschaft sind diejenigen nicht znznlassen, welche der Vater oder die zur Berufung eines Vormunds berechtigte Mutter (§ 196) ausdrücklich von der Vormnndschast ausgeschlossen hat, die mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst bekanntlich in Feindschaft gelebt haben oder die mit dem Minderjährigen in einen Prozeß verwickelt sind. Ob eine Person infolge des Bestandes unbe-richtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft ungeeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen. § 24. § 195 a. b. G. B. hat zu lauten: Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Frauen, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, ferner Geistliche, in dauernder aktiver Dienstleistung stehende Militärpersoueu und öffentliche Beamte, ebenso derjenige, der sechzig Jahre alt ist, dem die Obsorge über fünf Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine mühsame Vormundschaft ober drei kleinere zu besorgen hat, endlich wer dieses Amt wegen der Entfernung seines Wohnsitzes von dem Vormnndschastsgerichte nur schwer oder mit erheblichen Kosten ansüben könnte. 8 25. Die §§ 196 und 197 a. b. G. B. haben zu lauten: § 196. Vor allen gebührt die Vormundschaft demjenigen, Welchen der Vater oder, falls dieser darüber nicht verfügt hat, die Mutter dazu berufen hat, >venn ihm keines der in den §§ 191 bis 194 angeführten Hindernisse im Wege steht. § 197. Hat die Mutter außer dem im § 196 erwähnten Falle oder hat eine andere Person einem Minderjährigen ein Erbteil zugedacht und zugleich einen Vormund ernannt, so muß dieser nur in der Eigenschaft eines Kurators für das hinterlassene Vermögen angenommen werden. § 26. § 198 n. b. G. B. hat zu lauten: Wenn letzwillig kein oder kein fähiger Vormund berufen wurde, so ist die Vormundschaft vor allen der ehelichen Mut-ter, dann dem väterlichen Großvater, sodann der väterlichen Großmutter, endlich dem nächsten Verwandten anzuvertrauen, aus mehreren gleich nahen aber in der Regel dem älteren. § 27. § 211 a. b. G. B. hat zu lauten: Das Gericht hat einer zum Vormund bestellten Frau einen Mann als Mitvormund beizugeben: 1. wenn die eheliche Mutter zum Vormund bestellt wird und der Vater die Bestellung eines Mitvormundes letztwillig angeordnet hat, vorausgesetzt, daß ihm zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Minderjährigen zustand; 2. wenn es die Vormünderin verlangt; 3. wenn das Gericht es aus besonderen Gründen, ins- besondere wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltnng durch das Interesse des Mündels geboten erachtet; 4. wenn die uneheliche Mutter zum Vormund bestellt wird und die Mitwirkung eines Mitvormundes zur Wahrung der Interessen des unehelichen Kindes notwendig ist. Bei der Wahl des Mitvormunds ist vor allem auf den erklärten Willen des Vaters, dann ans den Vorschlag der Vormünderin, endlich auf die Verwandten des Minderjährige» Rücksicht zu nehmen. § 28. § 255 a. b. G. B. hat zu lauten: Das Vormnndschastsgericht kann die Entlassung einer zum Vormund bestellten Frau verordnen, wenn sie sich verheiratet. Zum Vormund bestellte verheiratete Frauen sind zu entlassen, wenn die Zustimmung des Ehegatten zur Führung der Vormundschaft widerrufen wird. § 29. An Stelle eines vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung ernannten Vormunds oder Kurators kann die Mutter oder Ehefrau des Pflegebefohlenen auf ihren Antrag zum Vormund oder Kurator bestellt werden. Müttern und Großmüttern beigegebene Mitvormünder hat das Gericht zu entlassen, sofern nach den vorstehenden Bestimmungen ein Mitvormnnd nicht zu bestellen ist. 6. Titel. Vormundschaftsrat. § 30. Zur Unterstützung der Gerichte bei Ausübung der Vor-mnndschafts. und Knratelsgerichtsbarkeit sind Vormundschaftsräte zu bilden. Aufgabe des Vorinuiidschaftsrates ist es, dein Gerichte für die Einleitung und Führung der Pflegschaftsgeschäfte wichtige Tatsachen initznteilen, das Gericht bei der Überwachung der Vormünder und Kuratoren zu unterstützen und ihm Mängel und Pflichtwidrigkeiten, die er hierbei wahrnimmt und durch Belehrung und Ermahnung nicht zu beseitigen vermag, anzuzeigen. § 32. Insbesondere obliegt dem Vormnndschaftsrate: 1. die Anzeige an das Gericht, wenn ein Vormund, Mitvormnnd oder Kurator zu bestellen oder eine Vormundschaft zu verlängern ist; 2. die Anzeige an das Gericht, wenn wegen Vernachlässigung der Verpflegung und Erziehung, oder Mißbranches der elterlichen Rechte oder Nichterfüllung der mit ihnen verbundene» Pflichten, oder wegen eingetretener oder drohender Verwahrlosung von Kindern eine Verfügung des Gerichtes notwendig erscheint; 3. die Benennung geeigneter Personen, die sich zur Übernahme einer Vormundschaft oder Kuratel bereit erklärt haben; 4. die Unterstützung des gesetzlichen Vertreters bei der Berufswahl von Pflegebefohlenen, die ihre Schulflicht vollenden. Durch Verordnung ist zu bestimmen, inwieweit die Schulbehörde» zu diesem Zwecke den Vormnndschaftsrat vom Austritte Minderjähriger ans der Schule zu benachrichtigen haben. § 33. Das Gericht kan» dem Vormnndschaftsrate auftragen, die Angelobung von Vormündern, Mitvormündern und Kura-toren entgegenzunehmen und zu bestätigen; ebenso kann das Gericht den Vvrmnndschaftsrat zur gutachtlichen Äußerung über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit beantragter oder geplanter Vorkehrungen hinsichtlich der Person oder des Ver-wögens des Pflegebefohlenen auffordern. § 34. Dem Vormundschaftsrate kann vom Gerichte die Vor-wundschaft über Minderjährige übertragen werden, für die ein anderer Vormund nicht bestellt ist. § 35. Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Anordnungen kann durch Verordnung dem Vormnndschaftsrate die Aufsicht über die an Privatpersonen in Kost und Pflege gegebenen Kinder un Alter unter vierzehn Jahren (Ziehkinder) übertragen und dis Befugnis zur Übernahme von Ziehkindern von der Bewilligung des Vormundschaftsrates abhängig gemacht werde». § 36. Der Vormundschaftsrat untersteht dem Gerichte seines Sprengels. An Orten, wo sich ein Gerichtshof erster Instanz befindet, hat das Bezirksgericht und, wenn an dem Orte mehrere Bezirksgerichte sind, das Bezirksgericht des Sprengels des einzelnen Vormundschastsrates die Aufsicht über den Vor-mundschaftsrat zu führen. Der Vormnndschaftsrat hat in Ansehung der in seinem Sprengel sich aufhaltenden Pflegebefohlenen allen innerhalb seines Wirkungskreises an ihn ergehenden gerichtlichen Aufträge» und Anfragen zu entsprechen. Das Gericht kann den Vormundschaftsrat nach Bedarf zu Beratungen einberufen. § 37. Wird der Aufenthalt eines Pflegebefohlene» in den Sprengel eines anderen Vvrmnndschaflsrates verlegt, so ist dies von dessen gesetzlichem Vertreter dem Vormnndschaftsrate des bisherigen Aufenthaltsortes und von letzterem dem Vor-mnndschastsrate des neuen Aufenthaltsortes mitzuteilen. § 38. Zum Zwecke der Durchführung seiner Aufgaben kann der Vormnndschaftsrat sich mit öffentlichen Körperschaften, mit Anstalten und Vereine» in Verbindung setzen und Funktionäre und Mitglieder solcher Vereine oder andere Personen damit betrauen, unter seiner Leitung und Aufsicht einzelne ihnen zugewiesene Geschäfte oder Gruppen von Geschäften zu besorgen (Waisenpfleger, Waisenpflegerinnen). Es ist ihnen eine Bestellungsurknnde auszufertigen. Diese Pfleger können insbesondere zu Erkundigungen und zur periodischen Nachschau und Überwachung verwendet werden. Die Beaufsichtigung von Kindern unter sieben Jahren und die Überwachung der weiblichen Mündel ist in der Regel Waisenpflegerinnen zu übertrage». Die Waisenpfleger (Waisenpflegerinne») können den Verhandlungen des Vormundschaftsrates mit beratender Stimme beigezogen werben. § 39. Die Mitglieder des Vormundschaftsrates haben über die von ihnen bei Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, insoweit nicht die Erfüllung ihrer Aufgaben ein anderes fordert, Verschwiegenheit zu beobachten. § 40. Der Sprengel eines Vorinuiidschaftsrates hat in der Regel das Gebiet einer Gemeinde (Gutsgebietes) zu umfassen; es können jedoch in derselben Gemeinde auch mehrere besondere Vormnndschaftsräte gebildet werden. Für benachbarte Gemeinden desselben Bezirksgerichts-sprengels oder für Teile solcher Gemeinden, ferner für benachbarte Gntsgebiete (Gutsgebietsteile) und Gemeinden (Gemeindeteile) kann ein gemeinschaftlicher Vvrmnndschaftsrat bestellt werden. Die Sprengel der Vormnndschaftsräte sind nach Anhörung der beteiligten Gemeinde» (Gntsgebiete) von der politischen Behörde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landes- (Kreis)gerichtes festzustellen und im Landesgesetz- und Ver- ordnungsblatt kundzumachen. Dasselbe gilt für die Änderung der Sprengel. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der politischen Behörde und dem Präsidenten des Landes(Kreis)-gerichtes entscheidet der Chef der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Als politische Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft, wenn aber eine mit eigenem Statut versehene Gemeinde am Vormundschaftsrat beteiligt ist, die politische Landesbehörde anzusehen. Der Chef der politischen Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes verfüge», daß in einem Gerichtsbezirk oder in einzelnen Teilen eines Gerichtsbezirkes mangels der nötigen Vorbedingungen zeitweilig von der Bildung von Vormnndschaftsräten abzusehen ist. § 41. Mitglieder des Vormnndschastsrates können eigenberechtigte Personen beiderlei Geschlechtes sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Genüsse der bürgerlichen Rechte stehen. Verliert ein Mitglied des Vormundschaftsrates die gesetzliche Eignung zur Mitgliedschaft, so erlischt sein Amt. § 42. Zn Mitgliedern des Vormnndschastsrates sind nebst den Vertretern der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Schule und der beteiligten Gemeinden (Gutsgebiete) solche Personen zu bestellen, die im Besitze genügender Kenntnis der örtlichen Verhältnisse ein nachhaltiges Interesse für die Frage der Jugendfürsorge betätigen und imstande sind, die mit den Aufgaben des Vormnndschastsrates verknüpften Arbeiten auf sich zu nehmen. Hierbei ist namentlich auch auf die Angehörigen von Vereinigungen oder Institutionen Rücksicht zu nehmen, die der Waisenpflege oder anderen Zweigen des Jugendschlitzes gewidmet sind. Die Mitglieder des Vormundschaftsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie sind berechtigt, während der Zeit ihrer Funktion den Titel „Waisenrat" zu führen. § 43. Mitglieder des Vormundschaftsrates, die ihre Pflichten andauernd vernachlässige», kann das Gericht der Mitgliedschaft verlustig erklären. Sofern es sich um Vertreter der Kirchen und Religionsgesellschaften oder der Schule handelt, hat das Gericht in einem solchen Falle die Entsendung anderer Personen bei der zur Ernennung berufenen Stelle zu beantragen. 8 44. Vertreter einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder der Schule können die Berufung in den Vormundschaftsrat nicht ablehnen. Alle anderen Personen können den Eintritt in den Vormundschaftsrat ablehnen, wenn sie zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigt sind oder bereits durch eine Periode als Mitglieder von Vormundschafts-rüten tätig waren. Bei nachträglichem Eintreten eines Ableh-nungsgrundes kann die Mitgliedschaft zurückgelegt werden. Über die Znlässigkeit der Ablehnung oder Znrücklegnng entscheidet das Gericht, dem der Vvrmnndschastsrat untersteht. § 45. Die Entsendung der Vertreter der Gemeinden erfolgt im übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde durch Beschluß der Gemeindevertretung. § 46. Die Zahl der Mitglieder des Vormnndschastsrates und der den Vertretern der Kirchen und Neligionsgesellschaften, der Schule und der Gemeinde vorbehaltenen Stellen, die zur Benennung der Mitglieder berufenen Organe oder Körperschaften und die Art ihrer Auswahl, die Ergänzung des Vor-mnndschaftsrates bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder, die Vorschriften für die Konstituierung und regelmäßige Wiedererneuerung des Vormundschaftsrates sowie die Vorschriften über die Geschäftsführung im Vormnndschaftsrate und seinen Verkehr mit den Gerichten sind durch Verordnung festznstellen. § 47. Die Gemeinden (Gutsgebiete) sind verpflichtet, den Vormundschastsräten die nötigen Amtsränme zur Verfügung zu stellen. Wird ein gemeinschaftlicher Vormundschaftsrat für mehrere Gemeinden (Gutsgebiete) gebildet, so bestimmt mangels einer Vereinbarung die politische Behörde (§ 40, Absatz 4), welche Gemeinde (Gutsgebiet) die Amtsränme beizustellen hat. § 48. § 284 a. b. G. B. erhält die Überschrift „Vormundschaftsrat" und hat zu lauten: Zur Unterstützung der Gerichte bei Ausübung der Vor-muildschafts- und Kuratelsgerichtsbarkeit sind die Vvrmnnd-schastsräte berufen. Über deren Zusammensetzung und Aufgaben wird durch besonderes Gesetz bestimmt. 7. Titel. Übersicht über die Pflegebefohlenen. § 49. Auf welche Weise bei dem Vormnndschaftsgerichte die Übersicht über die Verhältnisse und das Vermögen der Minderjährigen und Pflegebefohlenen und über die für die Führung der Vorninndschaft und Kuratel sonst wesentlichen Umstände herzustellen ist, wird durch Verordnung bestimmt. Die Bestimmungen der §§ 207 und 208 a. b. G. B. samt ihrer Überschrift sind aufgehoben; an deren Stelle haben die in den §§ 50 und 54 dieser Kaiserlichen Verordnung gegebenen Bestimmungen zu treten. 8. Titel. Gesetzliche Vertretung der in Anstalten aufgcnomme-nen Minderjährigen. § 50. § 207 a. b. G. B. erhält die Überschrift „Anstalts-vormundschast" und hat zu lauten: Die Bestellung eines Vormunds kann unterbleiben, solange ein Minderjähriger, der weder unbewegliches noch bedeutendes bewegliches Vermögen besitzt, sich in einer Zwangs-arbeits- oder Besserungsanstalt oder in einer der Fürsorgeerziehung gewidmeten öffentlichen oder privaten Anstalt befindet, deren Statut staatlich genehmigt ist. Das gleiche gilt für Zöglinge, die unter der Aufsicht des Vorstandes der Anstalt in einer Familie erzogen werden. In diesem Falle kommen Befugnisse und Obliegenheiten eines Vormunds dem Vorsteher der Anstalt zu. Liegen Gründe vor, die ihn für seine Person »ach dem Gesetze von der Bestellung zum Vormund ausschließen würden, so hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob er als Anstaltsvorsteher zur Übernahme dieser Befugnisse und Obliegenheiten ungeeignet erscheint. Das Gericht kann ungeachtet der Ausnahme des Minderjährigen in eine Anstalt in dessen Interesse einen Vormund bestellen oder einen schon bestellten Vormund in seinem Amte belassen. Auf die Erziehung des Minderjährigen in der Anstalt darf [dieser Vormund keinen Einfluß nehmen. § 51. Die im § 50 bezeichnet«» Anstalten haben dem Gerichte rechtzeitig Nachricht zu geben, wenn der Minderjährige in die Versorgung der Anstalt tritt oder sie verläßt. Solange nach dem Austritte eines Minderjährigen, der nicht unter väterlicher Gelvalt steht, ein anderer Vormund nicht ernannt ist, hat der Vorsteher der Anstalt die Vormundschaft fortzuführen. § 52. Auf Antrag des Vorstehers einer der im § 50 bezeich-neten Anstalten und nach Anhörung des Vormunds kann das Gericht anordnen, daß die Vormundschaft über Minderjährige, die sich zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung in einer solchen Anstalt befinden, ans die Anstalt übergehe. § 53. Die Vorschriften des Hofdekretes vom 17. August 1822, S- G. S. Nr. 1888, bleiben in Geltung. Die Waisen- oder Findelhausdirektion hat in betreff der unter ihrer Obsorge stehenden Kinder im vollen Umfange die Rechte und Pflichten eines Vormunds, solange das Gericht nicht einen anderen Vormund bestellt. Bestellung eines amtlichen Vormunds. § 54. § 208 a. b. G. B. erhält die Überschrift „Generalvormundschaft" und hat zu lauten: Insoweit geeignete Vormünder, die zur Übernahme des Amtes bereit sind, nicht zur Verfügung stehen oder dies zur wirksamen Wahrung der Rechte und Interessen unbemittelter Pflegebefohlener erforderlich ist, kann die Vormundschaft einem geeigneten Organe der öffentlichen Verwaltung oder einer Vereinigung für Jugendschutz übertragen werden. Diese Übertragung kann sich auch auf einzelne Rechte und Pflichten des Vormunds beschränken. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung erlassen. Das Gericht kann die Übertragung widerrufen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen ist. 3. Abschnitt. Erbrechtliche Bestimmungen. 1. Titel. Zeugen bei letzten Anordnungen. § 55. § 586 a. b. G. B. hat zu lauten: Eine mündliche letzte Anordnung muß auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen oder, wofern einer ans ihnen nicht eidlich [vernommen werden kann, wenigstens der zwei übrigen bestätigt werden, widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist. (§ 601). § 56. § 591 a. b. G. B. hat zu lauten: Personen unter achtzehn Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein. § 57. § 592 a. b. G. B. ist aufgehoben. § 58. § 597 a. b. G. B. hat zu lauten: Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind mich Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen. § 59. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf letzttvillige Anordnungen keine Anwendung, die vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung errichtet worden sind. 2. Titel. Gesetzliche Erbfolge der Verwandten aus ehelicher Abstammung. § 60. § 731 a. b. G. B. hat zu lauten: Zur ersten Linie gehöre» diejenige», welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge. Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nach-kömmlinge. Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen. Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen. § 61. H 741 a. b. G. B. und die dazu gehörige Überschrift haben zu lauten: Vierte Linie: Die Urgroßeltern. 8 741. Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, ans die Großeltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen. Fehlen die Großelternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlaßhälste die Großelternpaare des anderen Elternteiles in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlaßhälste berufen. § 62. Die §§ 742 bis 749 a. b. G. B. sind aufgehoben. § 63. § 751 a. b. G. B. hat zu lauten: Auf diese vier Linien der ehelichen Verwandschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt. § 64. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eingetreten ist. 3. Titel. Gesetzliche Erbfolge zwischen unehelichen Kindern und Elter». § 65. § 754 a. b. G. B. hat zu lauten: In Rücksicht auf die Mutter und die Verwandten der Mutter haben uneheliche Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge in das freivererbliche Vermögen gleiche Rechte mit den ehelichen. Zn dem Nachlasse des Vaters und der väterlichen Verwandten gebührt den unehelichen Kindern keine gesetzliche Erbfolge. § 66. § 756 a. b. G. B. hat zu laute» : Den Elter» kommt auf den Nachlaß ihrer legitimierte» oder von dem Gesetze besonders begünstigten unehelichen Kinder eben das wechselseitige Recht zu, welches den Kindern auf den Nachlaß ihrer Eltern eingeräumt worden ist (§§ 752 bis 754). In das Vermögen eines unehelich gebliebenen Kindes gebührt nur der Mutter und ihren Verwandten die Erbfolge; der Vater und seine Verwandten sind davon ausgeschlossen. Auch die Wahleltern haben kein gesetzliches Erbrecht auf die Verlassenschaft des Wahlkindes; sie fällt nach der gesetzliche» Erbfolge dessen Verwandten zu. § 67. Das gesetzliche Erbrecht zwischen dem unehelichen Kinde und den Verwandten der Mutter kan» nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung eingetreten ist. 4. Titel. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. § 68. § 757 a. b. G. B. hat zu lauten: Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Viertel des Nachlasses, neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern zur Hälfte des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von der anderen Hälfte der Erbschaft den Teil, der nach §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufalle» würbe. In allen Fällen wird in den Erbteil des Ehegatten dasjenige eingerechnet, was ihm gemäß der Ehepakten oder eines Erbvertrages ans dem Vermögen des Erblassers zukommt. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. § 69. § 758 a. b. G. B. hat zu lauten: Außer beni Erbteile gebühren beni überlebeiibeii Ehegatten als Borausverniächtnis bie zum ehelichen Haushalt gehvrenben beweglichen Sachen, neben Äinbem bes Erblassers jeboch nur bas für seinen eigenen Bebarf Nötige. § 70. § 759 a. b G. B. hat zu lauten: Ein ans seinem Verschnlben geschiebener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht unb keinen Anspruch auf bas gesetzliche Voransveriiiächtiiis. Beibes ist beni überlebeiibeii Ehegatten auch bann versagt, wenn ber Erblasser bie Klage wegen Trennung ober Scheibniig ber Ehe aus Verschnlben bes anbereu schon angebracht hatte unb ber Klage stattgegeben wirb. § 71. § 796 a. b. G. B. hat zu lauten: Ein Ehegatte hat zwar kein Recht ans einen Pflichtteil, es gebührt ihm aber, solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, ber »langeliibe anstünbige Unterhalt, soweit bieser nicht bnrch seinen gesetzlichen Erbteil ober eine für ben Fall bes Überlebens bebnngene ober letztwillig zugewenbete Versorgung gebeckt ist. In ben im § 759 bezeichneten Fällen hat er auch auf Unterhalt aus beni Nachlaß keinen Anspruch. § 72. Die vorstehenben Vorschriften finben keine Anwenbnng, wenn ber Erbanfall vor Beginn ber Wirksamkeit bieser Kaiserlichen Vervrbnung eingetreten ist. Erblose Verlasienschaft. § 73. § 760 a. b. G. B. hat zu lauten : Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanben ist ober wenn niemaiib bie Erbschaft erwirbt, fällt bie Verlassenschaft als ein erbloses Gut beiti Staate anheim. Artikel II. Die Bestimmungen bieser Kaiserlichen Verorbnnng treten mit betu Tage ber Kniibmachnng in Wirksamkeit. Mit biesem Tage treten, insoweit nichts anberes an« georbnet ist, alle mit ben Vorschriften bieser Kaiserlichen Ver-orbnnng in Wibersprnch ftehenben bisher geltenben gesetzlichen Bestiinmnngeii außer Kraft. Mit bem Vollzüge bieser Kaiserlichen Verorbnuiig ist Mein Jnstizminister unb zwar im Einvernehmen mit ben beteiligten Ministern beauftragt. Wien, am 12. Oktober 1914. Franz Joseph m. p. Stiirgkl) m. p. Scorgi m. p. liochcnbnrgcr m. p. firinolD m. p. loröcr m. p. Ruffarck m. p. Trnka m. p. Schusicr m. p. Zcnkcr m. p. Engel m. p. Morawski m. p. 35. Sicherung der Ernte- und Felddestellungsardeiten. st vielmehr darauf zu dringen, daß in diesen Fällen die ausgewinterte Frucht gleich eingeackert und das Feld mit einer passenden Sommerfrucht bestellt wird. Wichtig ist es auch Einfluß zu nehmen, daß im Falle des Auftretens von Schädlingen der Feldkulturen die Erntekommissionen beziehungsweise die einzelnen Landwirte die rechtzeitige und erfolgreiche Bekämpfung derselben im ganzen Gemeindegebiete einleiten und überwachen. Der Anbau hat im Frühjahr hauptsächlich mit Mais und Hafer, eventuell auch mit Sommerweizen und'Gerste, im Herbste besonders mit Roggen und dort, wo der Boden sich eignet, mit Weizen zu erfolgen. Spezialkulturen wie Lein, Weberkarden und Hirse sind womöglich auszu-schciden. Auch in den gebirgigen Gegenden wäre wo möglich soviel Brotgetreide zu bauen, als für den eigenen Hausbedarf erforderlich ist. In jedem Falle wird auf die rechtzeitige Durchführung des Anbaues mit besonderem Nachdrucke hinzuwirken und diesbezüglich eventuell die Hilfe der politischen Behörden in Anspruch zu nehmen sein. Betreffs der Bebauung brachliegender Grundstücke wird auch auf die im Anhang abgedruckte Ministerialver-ordnung vom 3. März 1915 R. G. Bl. Nr. 55 verwiesen V. Gemüse und Kartoffelbau. Die Erntekommissäre haben auch darauf Einfluß zu nehmen, daß die H. ä. Kundmachung vom 1. März 1915 L. G. Bl. Nr. 22 betreffend den Gemüse- und Kartoffelbau während der Kriegsdauer, genau zur Durchführung kommt. Hiebei haben die Erntekommissäre im steten Einvernehmen mit der von der !. k. Statthalterei Burggasse Nr. 2 geschaffenen Auskunftsstelle für Gemüse- und Kar-tvffelbau vorzugehen und die Belehrungen im Sinne des beigelegten Merkblattes zu erteilen. Allgemeines. Bei jeder Gelegenheit wird darauf hinzuwirken sein, daß die Bevölkerung mit den Vorräten, die nach Möglichkeit zusammen zu halten sind, auch im eigenen Haushalte spart. Eine gemeinsame Verwertung der Produkte durch den Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften ist anzustreben. Auf die Bevölkerung ist auch in der Richtung aufklärend einzuwirken, daß die Zuchttiere als wertvolles Material geschont und daß lebenfähige Kälber auch solche, die zur Zucht mindertauglich sind, abgesetzt werden. Die Milch, mit der im eigenen Haushalte nach Möglichkeit zu sparen ist, ist zum Verbuttern zu verwerten, da der Buttermangel durch Lahmlegung des Importes durch Holland und Dänemark in Graz und Wien bereits heute schon stark fühlbar ist. Den in der Nähe der Bahn ansässigen Besitzern ist nahe zu legen, daß sie die frische Milch bei dem großen Bedarfe für Verwundete nach Graz verkaufen. Diesbezüglich wird auch auf das h. ä. Verbot vom heutigen Tage hingewiesen, nach welchem das Verfüttern von Vollmilch an Kälber und Schweine untersagt ist. Die Erntekommissäre haben die Einhaltung dieses Verbotes nicht bloß zu überwachen, sondern auch hier belehrend und fordernd einzugreifen. Besonderer Einfluß ist auch darauf zu nehmen, daß eine möglichst intensive Schweine- und Hühnerzucht betrieben wird, um bei einem eventuellen Mangel an Rindfleisch einen geeigneten Ersatz zu finden. Den überwachenden Organen wird es freigestellt am Lande geeignete Kräfte und zwar in erster Linie Geistliche oder Lehrer zu ihrer Unterstützung heranzuziehen, wenn sich dieselben unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Geistlichen sind zn ersuchen von der Kanzel aufklärend und belehrend auf das Volk einzuwirken. Zu diesem Zwecke sind denselben schriftliche Aufzeichnungen in diesen Angelegenheiten zu übermitteln, aus denen ohne weiteres zu ersehen sein muß, was zu verkünden ist. Vor Antritt ihres Dienstes haben sich die Erntekommissäre bei den zuständigen Vorständen der Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise Exposituren zu melden und im steten Einvernehmen mit diesen zu bleiben, sowie über Ersuchen derselben sich in fachlichen Angelegenheiten gutachtlich zu äußern. Bei Ausübung des Dienstes ist die mitfvlgende weißgrüne Armschleife zu tragen und die Legitimationskarte bei sich zu führen. Über die gemachten Wahrnehmungen ist der Statthaltern womöglich wöchentlich eventuell unter Stellung von Anträgen ein kurzer Bericht zu erstatten. Anhang. Wortlaut der in Betracht kommenden Verordnungen. 1. Verordnung des k. k. Ackerbanministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. August 1914 R. G. Bl. Nr. 200. § 1. Behufs Sicherstellung der Ernte- und Feldbestellungsarbeiten hat in jeder Gemeinde, in welcher Landwirtschaft betrieben wird, der Gemeindevorsteher unverzüglich eine Erntekommissivn einzusetzen. Diese besteht aus drei bis sieben in der Gemeinde ansässigen Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Gemeinde' Vorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes. Als Mitglieder kommen zunächst in Betracht die Seelsorger, die Schulleiter und Lehrer, dann die Gemeinde- und Distriktsärzte, die Organe der landwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie sonstige sachkundige und vertrauenswürdige Gemeindemitglieder. Dort wo selbständige Gutsgebiete bestehen, erstreckt sich der Wirkungskreis der Erntekommissivn auch auf das Gutsgebiet, welchem eine Vertretung in der Erntekommission einzuräumen ist. Das Amt der Mitglieder der Erntekvmmission ist ein Ehrenamt und darf nicht abgelehnt werden. 8 2. Die Erntekvmmission hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ernte- und Feldbestellungsarbeiten in der Gemeinde rechtzeitig und zweckmäßig durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke hat die Erntekommission: 1. auf Grund erfolgter Anmeldungen jene Betriebe festzustellen, die mangels eigener Arbeitskräfte und Betriebsmittel auf fremde Beihilfe angewiesen sind; 2. die im Gemeindegebiete verfügbaren Arbeitskräfte (§ 4) und landwirtschaftlichen Betriebsmittel (§ 6) zu ermitteln. § 3. Kann der Bedarf der hilfsbedürftigen Betriebe an landwirtschaftlichen Arbeitskräften durch die in erster Linie anzubahnende freiwillige Hilfeleistung nicht befriedigt werden, so hat die Erntekvmmission die zur raschen Bewältigung der Ernte und später zur Bewältigung der notwendigsten Feldbestellung unbedingt erforderlichen Arbeitskräfte zuzuweisen, wobei in erster Linie auf die hilfsbedürftigen Betriebe der zur Kriegsdienstleistung Einberufenen Rücksicht zu nehmen ist. § 4. Mit den im zweiten Absätze erwähnten Ausnahmen sind alle in der Gemeinde anwesenden Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes verpflichtet, über Anordnung der Erntekommissivn Ernte- und Feldbestellungsarbeiten in der Gemeinde zu leisten. Befreit von dieser Verpflichtung sind: 1. die im öffentlichen Dienste stehenden Personen, die Seelsorger, Ärzte und Tierärzte, die Apotheker, Hebammen und die mit der Krankenpflege beschäftigten Personen ; 2. jene Personen, welche wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst zu den in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Arbeiten nicht geeignet sind; 3. selbständige Landwirte und ihre Bediensteten, insoweit sie im eigenen Betriebe mit gleichartigen Arbeiten beschäftigt sind; 4. Inhaber landwirtschaftlicher, gewerblicher und sonstiger Betriebe sowie ihre Beschäftigten, insoweit sie für die Aufrechthaltung des Betriebes unentbehrlich sind; 5. Inhaber der auf Grund des § 1 der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. Nr. 155, als staatlich geschützt erklärten Unternehmungen und ihre Bediensteten. § 5. Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben oder die sonst mit ihrem Lebensunterhalt auf eine Entlohnung angewiesen sind, haben gegenüber dem Grund- besitzer, in dessen Betriebe sie beschäftigt werden, Anspruch ans eine Vergütung in der von der Erntekoinmissiun auf Grund der ortsüblichen Entlohnung festgesetzten Höhe. Sonst ist die Arbeit unentgeltlich zu leisten, es sei denn, daß eine Entlohnung ausdrücklich vereinbart wurde (§ 7). 8 6- Unter der im § 3 angeführten Voraussetzung kann die Erntekommission auch verfügen, daß Zugkräfte und landwirtschaftliche Geräte, solange sie im eigenen Betriebe nicht benötigt werden, von den Besitzern zur rascheren Bewältigung der Ernte und der notwendigsten Feldbestcl-lnng nach Maßgabe des dringendsten Bedarfes den hilfsbedürftigen Betrieben unentgeltlich überlassen werden. § 7. Der Erntekommission obliegt es, nötigenfalls für die Heranziehung auswärtiger Arbeitskräfte Vorsorge zu treffen und sich zu diesem Zwecke insbesondere auch mit Ar-beitsvermittlungsaustalten, mit Fürsorgekommissionen für die erwerbende Jugend, mit Hortleitungen, mit den Vorstehungen der Gewerbegenossenschaften und dergleichen ins Benehmen setzen. § 8- Zur Beschlußfähigkeit der Erntekommission ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Erntekommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Der Vorsitzende hat die gefaßten Beschlüsse durchzuführen. 8 9. Gegen Beschlüsse der Erntekommission findet keine Berufung statt. Die politische Bezirksbehörde übt das Aufsichtsrecht über die Ausführung dieser Verordnung aus und kann sohin insbesondere die Verfügungen des Gemeindevorstehers und der Erntekommission abändern oder außer Kraft setzen. 8 10. Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung wird Von der politischen Bezirksbehörde nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 R. G-Bl. Nr. 198, geahndet. 8 U. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. 2. Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern vom 25- September 1914 R. G. Bl. Nr. 252. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Au-9ust 1914 R. G. Bl. Nr. 199 wird verordnet, wie folgt : Artikel I. Der 8 6 der Ministerialverordnung vom 5. August 1914 R. G. Bl. Nr. 200, wird durch Anfügung eines zweiten Absatzes mit nachstehendem Wortlaute ergänzt: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann die politische Bezirksbehörde nach Anhörung der betreffenden Erntekommissionen auch verfügen, daß die in einer Gemeinde entbehrlichen Zugkräfte und landwirtschaftlichen Geräte hilfsbedürftigen Betrieben in einer anderen Gemeinde unentgeltlich überlassen werden." Artikel II. Nach § 9 wird eingeschaltet: ,,8 9 a. Im Bedarfsfälle ist die politische Bezirksbehörde berechtigt, zum Zwecke der Beförderung von Ernteprodukten für eine kalendermäßig festzusetzende Frist die Anlage von transportablen Feldbahnen auch über fremden Grund und Boden zu bewilligen. Die politische Bezirksbehörde hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anlage derartiger Feldbahnen sowie der Betrieb derselben in einer Weise erfolgt, die für die betreffenden Grundeigentümer mit den geringsten Nachteilen oder Belästigungen verbunden ist. Die politische Bezirksbehörde entscheidet auch, sofern ein gütliches Übereinkommen nicht zustande kommt, über allfällige Ansprüche auf Ersatz eines durch die zeitweilige, Benützung fremden Grundes etwa entstandenen Schadens. Gegen diese Entscheidung ist |feilt Rechtsmittel zulässig." Artikel III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. 3. Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern vom 15. Februar 1915 R. G. Bl. Nr. 38. 8 1. Jeder Grundbesitzer ist Verpflichtet, seine sämtlichen Ackergründe, insoweit sie nicht mit Wintersaat bestellt sind dem Frühjahrsanbau zu unterziehen. § 2. Die Erntekommissionen haben dafür Sorge zu tragen, daß der Frühjahrsanbau im heurigen Jahre rechtzeitig und Vollständig durchgeführt werde. Zu diesem Behufe obliegt den Erntekommissionen insbesondere: 1. Die Feststellung der noch nicht angebauten Grundstücke und unter diesen vornehmlich jener, die infolge Einberufung ihrer Besitzer oder Bewirtschafter zur militärischen Dienstleistung oder infolge sonstiger durch Krieg ver ursachten Hemmnisse einer Hilfeleistung bedürfen. 2. Die Aufstellung eines Arbeitsplanes für die Bestellung und den Anbau der hilfsbedürftigen Grundflächen und die Überwachung seiner Ausführung. 3. Die Vorsorge, daß kein zum^Frühjahrsanbau geeignetes Grundstück unbebaut bleibe. 4. Die Zuweisung der Arbeits- und Zugkräfte sowie der Gerätschaften gemäß der §§ 3 bis 7 der Ministerial-verordnung vom 5. August 1914 R G. Bl. Nr. 200, und die Antragstellung bei der politischen Bezirksbehörde gemäß § 6, Absatz 2 dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 1. der Ministerialverordnung vom 25. September 1914 R. G. Bl. Nr. 252. 5. Die Beratung der Grundbesitzer über die Auswahl der anzubauenden Fruchtarten, über Ort und Art des Bezuges von Saatgut und Düngemitteln. 6. Die Bekanntgabe jener Liegenschaften an die Gemeinde, deren rechtzeitiger Anbau infolge Einberufung ihrer Besitzer oder Bewirtschafter zur militärischen Dienstleistung oder infolge einer anderen durch die Kriegslage hervor-gerufenen Verhinderung ihrer Besitzer oder Bewirtschafter durch die unter Z. 4 und 5 dieses Paragraphen vorgesehenen Maßnahmen allein nicht gesichert werden kann. 7. Die Berichterstattung an die politische Bezirksbehvrde über Wahrnehmungen, die besondere Maßnahmen der Regierung geboten erscheinen lassen. § 3. Die Bestellung und der Anbau der im tz 2 Z. 6 erwähnten Grundstücke obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, den Ersatz der hiemit verbundenen tatsächlichen Kosten aus dem Ertrage der von ihr angebauten Früchte anzusprechen. § 4. Die Organe des fvrsttechnischen Dienstes der politischen Verwaltung sowie in jenen Ländern, wo agrarische Operationen stattsinden, die agrarbehördlichen Organe sind gehalten, die politischen Bezirksbehörden bei der Handhabung des ihnen gemäß § 9 der Verordnung vom 5. August 1914 R. G. Bl. Nr 200, zustehenden Aufsichtsrechtes sowie die Erntekvmmissivneu in Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen. §• 5. Die Nichtbefolgung der im § 1 dieser Verordnung enthaltenen Anordnung wird von der politischen Bezirksbehvrde mit Geldstrafen bis zu 1000 K oder mit Arrest bis zu 1 Monat geahndet. § 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. 4. Verordnung der k. k. steierm. Statthaltern vom 1. März 1915 L. G. Bl. Nr. 21 betreffend die Einwir- kung der Verbrauchsregelungen auf die Dienstbotenverhältnisse. Um bei den außerordentlichen Verhältnissen, welche der Kriegszustand verursacht, die Vvlkseruährung zu sichern und Störungen, welche sich bei der Regelung des Nährmittelverbrauches in Hauswirtschaften und landwirtschaftlichen Betrieben ergeben könnten, hintanzuhalten, wird auf Grund des § 7 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 R. G. Bl. Nr. 96, verordnet: Wenn einem Dienstboten von seinem Dienstgeber infolge des Mangels an bestimmten Nahrungsmitteln, insbesondere Mehlen, oder infolge der durch die gesetzlichen Verbrauchsregelungen festgesetzten Einschränkungen eine andere Kost oder eine andere Menge an Nahrungsmitteln gereicht wird, als er bisher nach der landesüblichen Sitte oder nach dem Dienstvertrag empfangen hat, so hat dies nicht als eine Verletzung des bestehenden Dienstvertrages durch den Dienstgeber zu gelten. Der Dienstbvte darf dies nicht zum Aulaß nehmen, seine Arbeit in geringerem Maße oder mit weniger Sorgfalt zu verrichten oder eine Geldentschädigung zu fordern oder insbesondere daraufhin die Auflösung des Dienstvertrages zu begehren. Wenn Streitigkeiten im Dienstverhältnisse entstehen, weil die Verköstigung geändert wurde, so darf der Dienstbvte nur eine Regelung durch die politische Behörde erster Instanz begehren, welche von dieser im kürzesten Wege ohne eine weitere Berufung erfolgt. Wenn ein Dienstbote trotz einer solchen Regelung oder, bevor eine solche stattgefunden hat, die Auflösung des Dienstvertrages aus dem angegebenen Grunde begehrt oder den Dienst verläßt oder Arbeiten verweigert, so wird er von der politischen Behörde erster Instanz nach § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 R. G. Bl. Nr. 96, welcher eine Ordnnngsbuße von 2 K bis 200 K oder sechsstündige bis 14tägige Anhaltung vorsieht, gestraft, wobei in erster Linie die Buße der Anhaltung zu verhängen sein wird. Der gleichen Strafe unterliegt der Dienstbote, welcher für einen neu abzuschließenden Dienstvertrag eine Bedingung stellt, die den oben gegebenen Anordnungen widerspricht, und jeder, der einen Dienstboten zu einem durch diese Verordnung verbotenen Verhalten beredet oder dazu im allgemeinen aufreizt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. 5. Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Justizminister vom 3. März 1915, betreffend die Bebauung brachliegender Grundstücke. Ans Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 274, wird Nachstehendes verordnet: Brachliegende Grundstücke, auf denen bis zum 15. April 1915 von den hiezu Berechtigten keine vorbereitenden Arbeiten für den Frühjahrsanbau gemacht werden, obwohl die Bodenfenchtigkeitsverhältnisse dies gestatten, können von der Gemeinde, in deren Gebiete sie gelegen sind, im Jahre 1915 mit Früchten, die der Nahrung für Menschen oder Tiere dienen, bebaut werden. Macht die Gemeinde von diesem Rechte bis zum 23. April 1915 keinen Gebrauch, so kann die politische Bezirksbehörde Nachbargemeinden oder dritten Personen die Bebauung solcher Grundstücke gestatten. Die Gemeinde hat bis längstens 25. April 1915 der pol. Bezirksbehvrde ein Verzeichnis sämtlicher in ihrem Gebiete unangebant gebliebener Grundstücke vorzulegen. § 2. Die Bestimmungen des § 1 finden nicht oder nur mit zeitlicher Beschränkung des Bebauungsrechtes Anwendung, wenn der Eigentümer bis zum 31. März 1915 der politischen Bezirksbehvrde anzeigt und glaubhaft macht, daß das Grundstück im Jahre 1915 der Verbauung zugeführt oder für Zwecke verwendet werden soll, die einen Anbau mit Feldfrüchteu überhaupt oder von einem bestimmten Zeitpunkte an ausschließen. Die polit. Bezirksbehörde hat binnen 3 Tagen nach der Anzeige die Gemeinde und den Einschreiter zu verständigen, ob der Anbau des Grundstückes zulässig oder inwieferne er einzuschränken ist. § 3. Ist ein brachliegendes Grundstück einer Gemeinde oder einem Dritten zur Bebauung überlassen, so ist sofort und zwar nach Weisung der Erntekvmmissivn der Anbau durchzuführen. Die Pflege des Anbaues und die Einbringung der Ernte stehen unter der Überwachung der Erntekommission. § 4. Der Bebauer kann alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Grundes erforderlichen Maßnahmen treffen. Es sieht ihm das Recht des Zuganges und der Zufahrt über fremde Privatwege zu. Zugang und Zufahrt über fremde Grundstücke für Zwecke der Bewirtschaftung sind dem Bebauer insoweit gestattet, als dies ohne erheblichen Nachteil für den fremden Besitz möglich ist. Dagegen dürften durch die Bewirtschaftung des Grundes bestehende Wegerechte nicht beeinträchtigt werden. Die polit. Bezirksbehörde kann Weisungen erteilen, die zur Hintanhaltung von Störungen des Verkehres und des Wirtschaftsbetriebes geeignet sind. § 5. Der aus der Bebauung erzielte Ertrag des Grundstückes (§ 1) gehört dem Bebauer. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf den Ertrag. Ein Entschädigungsanspruch gegen den Bebauer steht ihm nur insoweit zu, als jenem bei Ausübung des Bebauungsrechtes ein Verschulden zur Last fällt. Nach Einbringung der Ernte erlischt jedes Recht des Bebauers auf Benützung des Grundstückes. Erforderlichen Falles hat die Erntekvmmissivn Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Ernte zu treffen (§ 3). § 6. Durch die Bebauung werden bestehende Verpflichtungen des Eigentümers zur Berichtigung der auf dem Grundstücke haftenden Lasten nicht berührt. § 7. Die Veräußerung oder Verpachtung des Grundstückes hat keinen Einfluß auf die Rechte des Bebauers. § 8. Die auf Grund dieser Verordnung für den Eigentümer geltenden Vorschriften finden auch auf den Pächter, Fruchtnießer oder andere dinglich Berechtigte sinngemäß Anwendung. § 9. Gegen die in Handhabung dieser Verordnung getroffenen Verfügungen der politischen Bezirksbehörden ist jeder weitere Rechtszug unzulässig. § 10. 1. Wer unwahre Angaben macht, um einen behördlichen Ausspruch der Unzulässigkeit des Anbaues eines Grundstückes durch einen anderen oder der zeitlichen Beschränkung eines solchen Anbaues herbeiführen, wird mit Geld bis zu 5000 Kronen oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft. 2. Der Grundbesitzer, welcher nur die vorbereitenden Arbeiten vornimmt, jedoch die weitere Bebauung aus eigenem Verschulden unterläßt, sowie die dritte Person, die gemäß § 2 den Anbau eines Grundstückes übernommen hat und diesen aus eigenem Verschulden unterläßt, wird mit Geld bis zu 1000 Kronen oder mit Arrest bis zu einem Monate bestraft. 3. Wer den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der politischen Behörde oder der Ernte-kvmmijsion zuwiderhandelt, wird mit Geld bis zu 500 Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Das Strafverfahren steht den politischen Behörden zu. § H. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. 6. Verordnung der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 1. März 1915 L. G. Bl. Nr. 22 betreffend den Gemüse- und Kartoffelbau während der Kriegszeit. Jeder Grundbesitzer, bezw. Grundpächter ist verpflichtet, alle landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen, welche nicht dem Getreidebau, beziehungsweise zur Gewinnung von Futtermitteln (Futter- und Wiesenbau) dienen oder zu anderen Haus- oder landwirtschaftlichen Zwecken unbedingt notwendig sind, auf Kriegsdauer zum Gemüseoder Kartoffelbau zu verwenden. Zum Gemüse- oder Kartoffelbau sind daher insbesondere zu verwenden: Alle bisher dazu verwendeten Grundflächen, weiters Zier- und Obstgärten, unverbaute Baugründe, Waldblößen, beziehungsweise Kahlschläge, für deren Wiederinbestandbringung die gesetzliche Frist noch nicht verstrichen ist, sowie andere kulturfähige, sonst unbenutzt liegende Flächen, die sich etwa infolge ihrer geringeren Ausdehnung oder ihrer Lage zum Acker- oder Futterbau nicht eignen, wie Böschungen u. s. w. § 2. Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt in erster Linie den auf Grund der vom k. k. Ackerbauministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern erlassenen Verordnung vom 5. August 1914 R. G. Bl. Nr. 200 eingesetzten Erntekvmmissio-nen und weiters den von der k. k. Statthalterei bestellten k. k. Erntekommissären. § 3. Die Erntekommissionen sind insbesondere berechtigt und verpflichtet, den Gemüse- und Kartoffelanbau bei denjenigen Grundbesitzern, beziehungsweise Grundpächtern, welche denselben entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zeitgerecht selbst durchführen — unbeschadet der Strafbarkeit des Grundbesitzers, beziehungsweise Grundpächters — auf seine Kosten und Gefahr durch eigene Organe durchzuführen. Gegen diesbezügliche Entscheidungen oder Verfügungen der Erntekommission findet keine Berufung statt. § 4. Die politische Bezirksbehörde übt das Aufsichtsrecht über die Durchführung dieser Verordnung und ist berechtigt, in Ausübung desselben Beschlüsse, beziehungsweise Verfügungen der Erntekommission zu beheben und die im gegebenen Falle sohin erforderlichen Verfügungen nach Anhörung der „Auskunftsstelle für Gemüse- und Kartoffelbau bei der k. f. Statthalterei" (§ 6 dieser Verordnung) im eigenen Wirkungskreise zn treffen. Die politische Bezirksbehörde kann weiters nach Anhörung der Erntekommissivn (eventuell des k. k. Erntekommissärs) sowie der vberwähnten Auskunftsstelle einzelne Grundflächen, welche unter die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung fallen, vom Gemüse-, beziehungsweise Kartofselbau überhaupt ausnehmen. Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der politischen Bezirksbehörde auf Grund dieser Verordnung findet keine Berufung statt. § 5. In Städten mit eigenem Statut werden die sich aus dieser Verordnung ergebenden Funktionen der Erntekommissionen gleich wie jene der politischen Bezirksbehörden vom Stadtrate, beziehungsweise Stadtamte ausgeübt. § 6. Zur Vermittlung des notwendigen Saatgutes, zur Erteilung von Auskünften lind Belehrung ist bei der Statthalterei eine eigene Stelle unter der Bezeichnung „Auskunftsstelle für Gemüse- und Kartofselbau bei der k. k. Statthalterei" geschaffen worden, an welche sich die interessierenden Kreise im Bedarfsfälle zu wenden haben. § 7. Übertretungen dieser Verordnung werden von den politischen Behörden auf Grund der kaiserlicheil Verordnung vom 20. April 1854 R. G. Bl. Nr. 96 mit Geld von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von sechs Stunden bis 14 Tagen bestraft. § 8. Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit. 7. Verordnung der k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 9. März 1915 L. G. Bl. Nr. 24 betreffend die Einschränkung des Milchverbrauches während der Kriegszeit. Auf Grund des § 7 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 R. G. Bl. Nr. 96 wird verordnet wie folgt: § 1. Die Verfütterung der Vollmilch an (Schweine und Kälber nach dem Abspännen ist während der Kriegsdauer verboten. § 2. Die Erzeugung, Verwendung und der Verkauf von Schlagobers ist während der Kriegsdauer untersagt. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nicht auf den Betrieb der Kaffeehäuser und Zuckerbäckereien an Sonn- und Feiertagen. § 3. Die Übertretung dieser Verordnung wird von den politischen Behörden erster Instanz nach § 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 R. G. Bl. Nr. 96 mit einer Ordnungsbuße von 2 K bis 200 K oder sechsstündigem bis 14tägigem Arrest geahndet. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Der hiezu an die Unterbehörden ergangene Erlaß Zl. 2—623/115 lautet: In der letzten Zeit macht sich in Graz und den übrigen größeren Städten bereits eine Milchknappheit geltend, die in kurzer Zeit zu einem empfindlichen Milchmangel führen wird. Ebenso ist cs mit der Butter. In einigen Teilen Steiermarks hat sich jedoch die Übung eingeschlichen, zur Fütterung der Schweine und Kälber Vollmilch zu verwenden. Abgesehen davon, daß durch diese Verfütterung die Milch nur schlecht verwertet wird, ist der Entzug der Milch und der Milchfette für den menschlichen Konsum in der gegenwärtigen Zeit unerwünscht. Die Statthalterei hat sich daher veranlaßt gesehen, mit einer Verordnung vom 9. März 1915 die Verfütte-rung von Vollmilch an Schweine und Kälber nach dem Abspännen zu verbieten. Die politischen Unterbehörden werden angewiesen, dieses Verbot in den in Betracht kommenden Kreisen im weitesten Ausmaße zu verlautbaren und dabei darauf hinzuweisen, daß als Ersatzmittel Mais und Hintergetreide und auch Magermilch zur Kälber- und Schweinefütterung zu verwenden sind. Geistliche IurisdiktionsMändiglreit der Land 'Unter Hinweis auf Absatz 148 des Kirchlichen Verordnungs-Blattes für die Lavanter Diözese, 1914, XVII. Seite 262 wird den hochwürdigen Herren Seelsorgepriestern und Matrikelführern zur Kenntnisnahme und genauen Dar-uachhaltung der Erlaß mitgeteilt, den die hochlöbliche k k. Statthalterei in Graz in Betreff der geistlichen Jurisdiktionszu-ständigkeit der Landwehr« (Landsturm- und Gendarmerie) per-sonen unterm 13. März 1915 Z. 7 Mob. an alle politischen Unterbehörden, alle Matrikenämter, Gemeindevorstehungen und an die k. k. Gendarmerie gerichtet hat. Der Erlaß lautet: „Um anfgetanchte Zweifel über die geistliche Jurisdiktionszuständigkeit und über die Zugehörigkeit zu den gesetzlich bestimmten Matrikelführern zu beheben, wurde laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 27. Februar 1915 Z. 1951/VII für Kriegsdauer verfügt: 1. Alle bei der Landwehr (beim Landsturm) im Hinter-lanbe verwendeten Personen des k. u. k. Heeres unterstehen wahrend der Zeit dieser ihrer Verwendung der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich bestimmten Matrikelführern. 2. Alle Ersatzkörper der Landwehr und des Landsturmes, dann die Landsturinwachbataillone unterstehen jederzeit der zwilgeistlichei, Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich be- lim einer unnötigen Verschwendung von Milch vor-zubeugen, wurde in der erwähnten Verordnung gleichzeitig die Erzeugung, Verwendung und Verkauf von Schlagobers mit der Einschränkung verboten, daß nur an Sonn- und Feiertagen in den Zuckerbäckereien und Kaffeehäusern die Verwendung von Schlagobers gestattet wird. Die politischen Unterbehörden werden die Einhaltung der erwähnten Verbote strengstens zu überwachen haben. K. k. steiermärkische Statthalterei. (L. S.) Graz, am 12. März 1915." Unter Hinweis auf das Kirchliche Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese, 1914, Nr. XI. Abs. 81 Seiten 159 bis 163 werden auch diesmal die hochwürdigen Herren Seelsorger hieinit beauftragt, bei den außerordentlich wichtigen hier in Betracht kommenden staatlichen Interessen ihre Beihilfe bei Sicherung der erwähnten Arbeiten anzubieten und insbesondere den Bitten zu willfahren, welche seitens der Überwachnngsorgane an sie behufs Verlautbarung von Maßnahmen und Belehrungen in Feldbestellungsangelegenheiten von der Kanzel gestellt werden. ehr-(Landsturm- und Gendarmerie-) Personen. stimmten Matrikelsührern, ausgenommen jene Ersatzkörper der Landwehr und des Landsturmes, die sich in ausgerüsteten festen Plätzen befinden oder dorthin verlegt werden. Diese Ersatzkörper unterstehen der militar geistlichen Jurisdiktion. 3. Landsturmpflichtige oder ans Grund des Kriegsleistungsgesetzes herangezogene Zivilarbeiter unterstehen im Hinterlande der zivilgeistüchen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich bestimmten Matrikelführern. Bei der Armee im Felde und im Etappenraum verwendete derartige Arbeiter unterstehen dagegen der militärgeistlichen Jurisdiktion. 4. Die Landsturmterritorialbrigaden unterstehen ohne Rücksicht auf ihre Verwendung im Armee-(Etappen-)bereiche oder im Hinterlande jederzeit der militärgeistlichen Jurisdiktion. Die bei diesen Brigaden eingeteilten Landwehrgeistlichen erhalten ihre Jurisdiktionsdekrete vom Apostolischen Feldvikariate ausgestellt. Die katholischen Geistlichen dieser Brigaden unterstehen in Seelsorgeangelegenheiten, solange diese Brigaden einem Armeekommando unterstehen, dem Feldsuperior des betreffenden Armee-Etappenkommandos. Wird jedoch eine solche Brigade im Hinterlande verwendet, dann unterstehen diese Geistlichen dem Feldsuperior (Feldsuperioratsleiter) jenes Militärkom — no — mandos, in dessen Amtsbereich sich das Brigadekommando befindet. 5. Im Hinterlande sich vorübergehend aufhaltende, nicht in Militürsanitätsanstalten (Sanitätsanstalten der freiwilligen Sanitätspflege) befindliche, zum Grundbuchstande von zur Armee im Felde gehörigen Unterabteilungen stehende Landwehr (Landsturm-) Personen unterstehen solange der militärgeistlichen Jurisdiktion, der sie bisher angehörten, als sie nicht etwa zu einem Ersatzkörper (einschließlich der Rekonvaleszenten-Abteilung) cingerückt sind. Mit dem Tage der Einrückung zum Ersatzkörper (einschließlich der Rekonvaleszentenabteilung) sind sie gleich den zum Ersatzkörper aus Sanitätsanstalten eilige» rückten Landwehr- (Heeres- und Landsturm-) Personen dorthin jurisdiktionszuständig, wohin der Ersatzkörper jurisdiktionszuständig ist. 6. Kranke und verwundete Landwehr-(Landsturm- und Gendarmerie») Personen oder zur Krankenpflege kommandierte Landwehr- (Landsturm-) Personen unterstehen für die Zeit ihres Aufenthaltes in den Militärsanitätsanstalten (Anstalten der freiwilligen Sanitätspflege mit eigener Militärscelsorge) des Hinterlandes der in i l i tärgeistlichen Jurisdiktion, in Landwehrspitälern (Landwehrinarodenhäusern, Anstalten der freiwilligen Sanitätspflege ohne eigene Militärseelsorge, privaten oder öffentlichen Zivilspitälern) befindliche derlei Personen der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich berufenen Matrikelführern. 7. Die Feldgendarmerie und das sonstige bei der Armee im Felde eingeteilte Gendarmeriepersvnal, dann das Gen-darnieriedetachement im Marinearsenal in Pola unterstehen der militär» (marine-) geistlichen Jurisdiktion, die gesamte übrige Gendarmerie untersteht der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich berufenen Matrikelsührern. Für den k. k. Statthalter: StUrgkh m. p." 87. Indultum altaris privilegiati personale für den Priester-Mesfenverein. Wit dem 28. Februar 1915 ist das den Mitgliedern des Priester-Messenvereins der Lavanter Diözese (Operationes et constit. Synodi dioeces. Lavant, anno 1911 congregatae. Marbnrgi, 1912. Cap. CXLVII. pagg. 225-233) vom hoch-seligen Hl. Vater Papst Pins X. mit Apostolischem Breve vom 28. Februar 1905 erteilte Indultum altaris privilegiati personale erloschen. Das F. B. Ordinariat hat sich daher unter dem 4. Februar 1915 an den hl. Apostolischen Stuhl mit dem nachstehenden Ansuchen um Prvrogierung des besagten Privilegiums gewendet: „Beatissime Pater! In dioecesi mea Lavantina iam multis abhinc decenniis inter presbyteros pia unio viget, vi cuius pro quolibet sacerdote defuncto omnes sacerdotes dioecesani sacrosanctum Missae sacrificium celebrant et applicant. Unioni huic etiam nonnulli sacerdotes regulares, intra limites dioecesis degentes, accedere cupiunt. Ad supplicationem meam diei 16. Februarii 1905 felicis recordationis Summus Pontifex Pius X. tenore Brevis de die 28. Februarii 1905 piae huic unioni benigne concessit, „ut quandocumque quilibet e presbyteris dictae piae Unioni adseriptis vel in posterum adseribendis sacrosanctum Missae sacrificium pro anima cuiuscumque dictae unionis sodalis in purgatorio detenta ad quodlibet altare cuiusvis ecclesiae celebrabit, animae, pro qua celebratum fuerit, perinde suffragetur ac si ad altare privilegiatum fuerit peractum.“ Quum vero hoc privilegium altaris, ad decennium tantum valiturum, die 28. Februarii anni vertentis exspiraturum sit, humillime supplico Sanctitati Vestrae, quatenus istud clementissime prorogare et ad omnes sacerdotes, in dioecesi Lavantina versantes, sive saeculares sive regulares, extendere dignetur. Ad pedes Sanctitatis Vestrae provolutus, benedictionem Apostolicam devotissime peto Sanctitatis Vestrae humillimus et obedientissimus filius et famulus f Michael, Marburgi in Styria, Austria, Episcopus Lavantinus. die 4. Februarii 1915.“ Diesem Ansuchen hat der gegenwärtig glorreich regierende Hl. Vater Benedikt XV. mit dem Reskript der 8. Romana et Universalis Inquisitio vom 25. Februar 1915 Nr. 350/15 willfahrt, welches lautet, wie folgt: „Sanctissimus D. N. D. Benedictus Div. Prov. Pp. XV. per facultates D. Cardinali Secretario S. Officii impertitas, benigne annuit pro petita prorogatione ad aliud decennium servato tenore concessionis in supplici libello memoratae. Contrariis quibuscumque non obstantibus. De mandato D. Card. Secretarii (L. 8.) Aloisius Giambone, Substitutus pro Indulg. Infolge des vorstehenden Reskriptes genießen somit die Mitglieder des Priester-Messenvereines, wenn sie für ein verstorbenes Mitglied dieses Vereines die heilige Messe aufopfern, auf die Dauer von weiteren 10 Jahren, d i. bis zum 25. Februar 1925 das Indultum personale altaris privilegiati. — Ili — 38. St. Ioseph-Priesterverein in Gör;. Aas Präsidium des St. Joseph-Priestervereines in Görz hat im Jänner d. I. seinen Jahresbericht für das Jahr 1914 anher übermittelt und zugleich das Ansuchen gestellt, das Wesentliche daraus dem Hochwürdigen Divze-sanklerus durch das Kirchliche Berordnnngs-Blatt zur Kenntnis zu bringen. Der Verein gewann 6 Stifter mit einem Beitrage don je 1000 K, darunter unseren Hvchwürdigsten Oberhirten, der zur bleibenden Erinnerung an sein 25jähriges Bischvfsjubiläum mit der Widmungsurkunde vom 25. März 1914 Nr. 9/Praes. dem Zentralvorstaude des St. Joseph-Priestervereines in Gvrz den Barbetrag per 1000 K zu dem Zwecke übergab, daß dieser Betrag fruchtbringend angelegt werde, und daß jährlich ein Priester der Diözese Lavant durch eine ganze Saison in ein Vereinshaus ausgenommen werde und daselbst freie Wohnung, Bedienung, ärztliche Behandlung und die Verpflegung zu dem jeweiligen festgesetzten niedrigsten Pensionspreise erhalte'. Außerdem traten dem Vereine noch bei fünf G r ü n-der mit je 200 K, 192 lebenslängliche Mitglieder mit je 50 K und 66 beitragende Mitglieder mit einem jährlichen Beitrag von 3 K. Der gesamte aktive Mitgliederstand war aut Ende des Jahres: 16 Ehrenmitglieder, 1 Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese, 1914, 1V- Abs. 42, S. 84 und 85. 16 Stifter, 106 Gründer, 1826 lebenslängliche und 797 beitragende Mitglieder, zusammen 2761 (darunter aus der Diözese Lavant 52). In die drei Vereinshäuser (Görz, Meran, Jka) sind im Jahre 1914 zusammen 354 Priester (Lavant 2) und 11 Kleriker durch 12.033 Verpflegstage ausgenommen worden. Da Jka besonders des Seebades wegen ausgesucht wird, so hat sich die Vereinsleituug bemüht, ein zweites Erholungsheim mit Seebad an der Adria zu errichten. Der Würfel ist nunmehr gefallen, der Ort ist gewühlt, und zwar in der Nähe von Za ra in Dalmatien, in der eine Stunde von der Stadt entfernten Ortschaft 93 i bin je, an der nach Zaravecchia führenden Straße. Vom Priesterheim in Jka ist zu erwähnen, daß es im Herbste des Berichtjahres das Jubiläum seines 25jäh-rigen Bestandes in aller Stille beging. Während dieses Zeitraumes hat das Haus fast 3000 Priestern Unterkunft geboten, von denen die meisten Erholung und Kräftigung der Gesundheit dort gefunden haben. Alle Zuschriften in Vereinsangelegenheiten und Geldsendungen sind stets zu adressieren: An den Zentralvorstand des St. Jvseph-Priestervereines in Görz (Rudolfinum), österr. Küstenland. 39. Errichtung von Kriegerdenkmalen. Aie k. k. Zentralkommissivn für Denkmalpflege in Wien hat sich unterm 1. Februar 1915 Z. 233 anher mit dem Ersuchen gewendet, das F. 93. Ordinariat wolle Vorige treffen, daß vor Errichtung von Kriegerdenkmalen Innern der Kirchen oder in deren nächster Umgebung seitens der kirchlichen Behörden das Einvernehmen mit der Zentralkommission gepflogen werde, die sich vor Abschluß ker genannten Konkurrenz bereit erklärt, den Interessenten mit ihrem fachmännischen Rate an die Hand zu gehen. Demzufolge werden die Kirchenvorstehungen hiemit angewiesen, über alle zu Ehren der gefallenen österreichischen Krieger in der Umgebung der Kirchen, auf Friedhöfen oder anderen geeigneten Orten zu errichtenden Kriegerdenkmale Entwürfe zur Überprüfung derselben in duplo anher in Vorlage zu bringen und vor erhaltener Genehmigung mit der Ausführung nicht zu beginnen. 40. Literatur. jJftet Butzon und Berker, G. m. b. H., Verleger des Heiligen Apostolischen Stuhles in Revelaere (Rheinland), 'st soeben in dritter Auflage erschienen: Dr. Hermann St rät er, Männerapostolat, Kernfrage der Männer-seelsorge. — Das Männerapostolat hat für seine Mitglieder nur drei Regeln oder Leitsätze: 1. Mannhaftes Ein- treten für die Sache Christi und der heiligen Kirche. 2. Die täglichen Gebete, Arbeiten und Leiden dem göttlichen Herzen Jesu weihen. 3. Eifrige Teilnahme an der monatlichen Männerkvmmunion am Herz-Jesu-Sonntag. Unter Hinweis auf den Hirtenbrief des Hochwürdigsten österreichischen Episkopats von Weihnachten 1914 (Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese, 1915, I. Abs. 1) wird das Büchlein, das durch alle katholischen Buchhandlungen bezogen werden kann, dem hochwürdigen Seelsorgeklerus hiemit zur Anschaffung empfohlen. Ferners werden empfohlen: 1. Krieg und Sittlichkeit, zweiter Mahnruf an das deutsche Volk. 11 bis 20 Tausend. Düsseldorf, 1915. Herausgegeben vom Düsseldorfer Männerverein zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit. Ausgabestelle: Lindenstraße, 130II. Bezugspreis 5 Pfg. por Stück. I. Mahnruf: Die Furcht vor dem Kinde. Bezugspreis 10 Pfg. das Stück. 2. P. Maximilian Brandys 0. F. M., Das Päp st-liche Dekret Cum de sacram entalibus vom 3 Februar 1913 über die Beichten der Klosterfrauen. Wiesbaden, 1914. Druck und Verlag von Hermann Rauch. 3. Vikar Schmeck, Katholisches Svldaten-gesangbuch. Regensburg, 1915. Druck und Verlag von Friedrich Pustet. In Leinwandumschlag geheftet: bei Einzelbezug 25 Pfg., bei 100 Exemplaren 22 Pfg., bei 500 Exemplaren 20 Pfg. 4. O. Goller, Die eiserne Harfe, 12 religiöse Kriegslieder für kirchlichen Volksgesang. Regensburg, 1915. Druck und Verlag von Friedrich Pustet. Preis der Par- titur 80 Pfg., die Singstimme (24 Seiten) in Umschlag geheftet 20 Pfg., das Hundert 16 Mk. 5. Bernhard Duhr 8. J., Der Lügengeist im Volksmärchen. Kriegsmärchen. München—Regensburg, 1915. Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz, Buch- u. Kunstdruckerei. 72 Seiten. 6. Bernhard Duhr 8. J., Goldkörner aus eiserner Zeit. Kriegsexempel. München—Regensburg, 1915. Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz, Buch- und Kunstdruckerei. 120 Seiten. 7. Anton Vater, Presse und Seelsorger. 4. Auflage. Selbstverlag. Druck von Ambr. Opitz in Warnsdorf. Zu beziehen durch das Pfarramt Lindenau in Nordböhmen. 8. Rette deine Seele! Eine Sammlung der üblichsten und für einen Christen notwendigsten Andachtsübungen. Von einem Priester der Gesellschaft Jesu. Prag. Druck und Verlag: Cyrillo-Methodsche Buchdruckerei W. Kotrba. 63 Seiten. Broschiert 24 h, halbsteif 36 h, Leinenband 42 h. Das nette Büchlein enthält die gewöhnlichen Gebete (Morgengebet, Der Engel des Herrn, Abendgebet, Meßandacht, Das Sakrament der Buße und Kommunionandacht) sowie verschiedene Andachtsübungen (zum heil. Herzen Jesu, zum süßen Namen Jesu, zum Leiden Christi, zur allerseligsten Jungfrau Maria und zu allen Heiligen). 41. Diöjesan-Nachrichten. Ernennung. Se. Majestät der Kaiser hat mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Februar I. I. den hochwürdigen Herrn Joses Majcen, Domherr Senior des F. B. Domkapitels und F. B. Kon-sistorialrat, zum infulierten Domdechant des genannten Kapitels zu ernennen geruht. Investiert wurden die Herren: Peter Gorjup, Provisor in Dol, auf ebendiese Pfarre und Josef Skvarč, Kaplan zu St. Lorenzen in W. B., auf die Pfarre St. Lambert in Skomern. Bestellt wurden: Titl. Herr Joses Sinko, F. B. Geistl. Rat und Pfarrer zu St. Loreuzen in W. B., als Administrator des Dekanates Pettau; Herr Josef Toplak, Stadtpfarrvikar in Pettau, als Provisor daselbst, und Herr Georg Cvetko, Kaplan in Kopreiniz, als Provisor ebendort. Übersetzt wurden die Herren Kapläne: Johann Cilenšek von St. Leonhard in W. B. nach Pettau, Martin Kozar von St. Martin bei Windischgraz nach St. Egidi bei Turiak, Joses Kuk von Galizien nach St. Lorenzen ob Marburg (II.), Beit Paulič von St. Hemma nach St. Egidi in W. B., Franz Škof von Gams nach St. Lorenzen in W. B. und Paul Živortnik von St. Egidi in W. B. nach St. Leonhard in W. B. <-' Gestorben sind: P. T. Herr Josef Fleck, Jubelpriester, F. B. Konsistorialrat, Ritter des Ordens der Eisernen Krone III. Klasse, inful. Propst, Haupt- und Stadtpfarrer und Dechant in Pettau, am 6. März im 86. und Herr Johann Prešern, Pfarrer in Kopreiniz, am 6. Avril im 67. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben der Stadtpfarrvikarposten in Pettau, die Kaplansposten in Galizien, Gams, St. Hemma und Kopreiniz und der II. Kaplansposten zu St. Martin bei Windischgraz. F. B. Lavanter Ordinariat z« Marburg, am 6. April 1915. f Michael, Fürstbischof. Et. Lyrillus-Buchdruckerti, Marburg.