Die Interkalarrechnung. Ein Handbiichlein fiir Pfarrprovisoren, zunachst in Steiermark. Auf Grundlage der zu verschiedenen Zeiten gegebenen Verordnungen sowie aller in den Kirchlichen Verordnungs-Blattern der Didzesen S e c k a u und Lavant zur Benehmungswissenschaft mitgeteilten Normen. Von F. S. ŠEGULA. Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. GRAZ UND WIEN 1918. V e r 1 a g s b u c h h a n d 1 u n g „Styri a“. Verleger des Heiligen Apostolischen Stuhles. Zweigniederlassung: Wien I, Dominikanerbastei Nr. 4. 6x442 Z. 2799. Imprimatur. Marburg, 11. Juli 1918. F.-b. Lavanter Ordinariat Martin Matek, Kanzleidirektor. 3 1 . VII. 1940 r§) . “V O&ošooso K. k. Universitats-Buchdruckerei „Styria“ in Graz. Vorwort zur ersten Auflage. Die Arbeiten mehren sicb, der Arbeiter aber werden — be- furchtet man — immer weniger. Zugleich wird aber auch der Ruf nach brauobbaren Handbiiobern in allen Berufsklassen immer drin- gender. Zumal dem mit Arbeit iiberladenen Pfarrprovisor mangelt eine kurze und biindige Zusammenfassung der diesbeziiglichen Yer- schriften, es mangeln bisber sogar die notigen Blankette in Druck- sortenverlagshandlungen. Wohl existieren iiber die Interkalarreeb- nungen altere Handbucher, aber praktiscb konnen sie gegenwartig, und zumal fiir einen Provisor in Steiermark, scbon gar nicbt genannt werden, als da sind: F. A. Gobi, „Das Intercalar-Rechnungs-System bei Verwaltung erledigter geistlicher Pfrunden 11 , Gratz 1817; — Freiherr v. Helfert, „Kirchen-Verm6gen“, II. Teil, Prag (ofter auf- gelegt); — Severin Pfleger, „Der Pfarr-Provisor, tbeils in seinem Amte, das ist: als Temporal-Administrator, tbeils als jiingst instal- lierter wirklicber Pfarrer“, Wien 1831. Das vorliegende Bucblein bat nicbt nur den Zweck, die Inter- kalarrecbnungslegung und -erledigung zu erleicbtern und zu ver- einfachen, sondern aucb nacb Moglichkeit in der Landwirtscbaft weniger bewanderte Provisoren vor eigenem materiellen Scbaden zu bewabren. Infolge der oft sebr beklagenswerten sozialen Yerbaltnisse am Bande, deren Scbilderung man uns lieber erlasse, werfen eben heut- zutage die Grunde nur dort einen Ertrag ab, wo der Bauer selbst tiichtig zugreift, namlicb so viel, als eben sein Arbeits- lobn betragen mag. Sonst aber gilt das Wabrwort: „Was der Grund gewinnt, iBt das Gesind’! u Auch gibt es etliche recht gute Pfarrpfriinden. Die Alten \varen eben nicbt engberzig und baben fiir den Pfarrer das beste Fleckcben Erde ausgesucbt. Ist nun der Pfriindner in der angenehmen Lage, die Bewirtschaftung ausschlieBlich treuen, ansprucbslosen Dienstboten anvertrauen zu konnen, mag er auch auf einen Ertrag rechnen. Haufig aber gescbiebt es, daB vom Pfarrer nicbt bloB obiger Sprucb gilt, sondern er nocb dazu seine anderweitigen Einkunfte „in den Grund hineinsteckt“. Nicbt gar selten wird aber ein Pfarrer auch hiebei nocb — passiv! Und nun kommt auf eine solcbe Pfriinde ein Tem- poralprovisor! Wir gestehen es gern, daB er ein berufstreuer Priester, ein gottbegnadeter Prediger und in der Wissenschaft der Heiligen wohlbewandert ist, aber im Recbnungs- und Wirt- schaftsfache ist er ein arger Stiimper, so zwar, daB selbst wobl- gesinnte Nachbarn bedenklich ihre weisen Haupter scbiitteln. Im Pfarrhause lebt man nicbt um einen Deut anders wie zu des seligen Herrn Pfarrers Zeiten. „Alles ist beim alten gebliebenP Als aber die Interkalarzeit zu Ende gegangen und der Provisor mit seiner IV Rechnung endlich fertig getvorden ist, bemerkt er zu seinem nicht geringen verdrusse, da!3 niclit nur sein Gehalt und seine Nebenein- kiinfte, sondern sogar seine vielj ahrigen Kaplansersparnisse „darauf- gegangen“ sind. 1 ) Und wie ist dies gekommen? Ganz einfach! Die Lebensmittel sind teuer und die Gastfreundsckaft wurde in der liberalsten Weise geiibt. Die sechs bis sieben Dienstboten bezogen wie ehedem ihre 5 bis 10 fl. an Monatslohn. Taglohner, die auf dem Aoker den ganzen Tag — nichts taten, wurden aufgenommen. Hingegen den Kukuruz hat der Maisziiusler arg geknickt, Erdapfel wurden 40 Metzen angebaut, aber des nassen Jahres halber und ob der ungliicklichen Wahl des Ackers lieferten sie kaum den — Samen; das Getreide hat sich herrlich gezeigt — Gott bewahre zumal den Provisor vor Hagelschlag, auf Versicherung hat er ohnedies nicht gedacht —, aber ein arger Sturmwind hat das schone, lange Ge¬ treide zur Erde geworfen, wo es eher verfaulte denn reifte, ja sogar das Stroh ist unbrauchbar u. s. w. DaJ3 unter solchen Umstanden kleinere Pfriinden oder solche im Gebirge, die oft nicht umsonst in der 6., 7. oder 8. Ertragsklasse rangieren, einen Ertrag abwerfen sollten, ist wohl gar nicht denkbar, wenn man bedenkt, dafi ein solcher Provisor jeden Tag- lohn und, da er sich kein Zugvieh halten kann, auch jeden Schritt der Zugochsen irgendeines mit Arbeit ohnedies iiberladenen Meiers — und Euhren gibt es auch bei einer kleinen Wirtschaft genug! — teuer bezahlen muh. So kommt es, dafi oft so ein kleiner Provisor — und kleinere Provisuren dauern eben oft j ahr elang — auch jahre- lang dem Religionsfonds die Eeldfriichte um das Doppelte ihres Wertes abnimmt, tvahrend er dieselben sonst von den Leuten um ein Geringes erhalten hatte. Am besten ware es allerdings, es entfielen alle zeitraubenden Interkalarverrechnungen ; angesichts der bestehenden Yerordnun- gen bleibt jedoch nichts anderes iibrig, als mit moglichster Klug- heit zu Werke zu gehen zum Vorteil sowohl des Religionsfonds ■ wie des Provisors. Jiingeren Priestern ist nicht genug anzuraten, neben Haltung irgendeines der vielen landwirtschaftlichen Blatter 2 ) sich neben der Seelsorge in den MuBestnnden auch in der Landwirt- schaft umzusehen. Beobachtung des Treibens der erfahrenen Land- wirte sowie landwirtschaftliche Gesprache mit ihnen konnen nur von Vorteil sein. Die unmittelbare Veranlassung zur Herausgabe dieses Biich- leins hat die Anordnung des hohen k. k. Ministeriums fiir Kultus und. Unterricht ddo. 13. Juni 1890, Z. 10.002, und ErlaB ddo. 0 Ars est artium — provisura praebendarum! 2 ) Wir verweisen hier insbesondere auf die, abgerechnet die armliche Ausstattung, ihrem Inhalte nach unubertroffenen „Landwirtschaftlicbe Mitteilungen“ (slowenische Ausgabe „Gospodarski Glasnik 11 ), Organ der k. k. steier- markisohen Landwirtschaits-Gesellsehaf't, am 1. und 16. jeden Monats erschei- nend (Graz, Stempfergasse 3). Am besten ist es, fieibig mittun und nicht nur abonnieren, sondern selbst einer Filiale der k. k. steiermarkischen Landwirt- schaits-Gesellschaft beitreten, beziehungsweise, wo die notigen Voraussetzungen vorhanden sind, eine solche Filiale selbst zu grfinden. 16. April 1891, Z. 19.130, gegeben, wonach die Interkalarrechnungs- legung nicht nach dem Katastr alreinertrage, sondern nach dem jeweiligen Wirtscliaftsertrage der Pfriindengrundstiicke zu geschehen hat. Der Yerfasser erklart anstandslos diese Methode als die bessere, da sie einerseits den „groBen“ Provisor nickt schadigt, andererseits aber dem „kleineren“ Provisor in manclier Beziehung zngutekommt. Heiligengeist am Osterberge, 1. April 1892. F. S. Šegula, Pfarrprovisor. Vorwort zur zweiten Auflage. Der erste Yersuch eines „Handbuches fiir Pfarrprovisoren“ mit Zugrundelegung des r jeweiligen Wirtschaftsertrages“, welchen Yer- such der Verfasser bereits im Jabre 3892 unternommen hat, fand vielfache Yerwendung in ahnlichen nachfolgenden Arbeiten; sogar die linguistisch etwas bedenkliche These desselben von einer „provisura praebendarum“ fand Anklang, zum Gliick ohne Angabe der Quelle. Wichtiger ist, dali der SchluBsatz im Yorvvorte znr ersten Auf¬ lage liber die neue „Methode“ sich als vollkommen richtig erwiesen hat. Die hohe k. k. Statthalterei in Graz spricht namlich in ihrem Erlasse vom 11. April 1905, Z. 5655, von „Interkalarrechnungen einiger weltgeistlicher Pfarrpfriinden, deren Administrationskosten das Interkalarertragnis weit iibersteigen 11 . Es war ja vorauszusehen, daB der Eeligionsfonds wird vielfaoh draufzahlen miissen, damit der „kleine“ Provisor flir unverschuldete Wirtschaftsabgange Ersatz iinde, wahrend er friiher den „Katastralreinertrag“ abliefern muBte, und hatten ihm zum Beispiel wiederholte Hagelschlage auch den letzten Halm in die Erde zuriickgestampft. — Ohne Zweifel haben dafiir die „groBen“ Provisoren bedeutendere Betrage als bis dahin abgeliefert. Freilich ereignete es sich hiebei, daB „grolie“ Pfriinden flir manche Provisoren zu wahren ^Wolfsgruben“ ge\vorden sind, wo der Provisor nicht nur viele Arbeit und Sorgen hatte, sondern noch aus eigenem draufzahlte, . . . weil er das Bewirtschaftungs- register zu mangelhaft ausfiihrte. Gefertigter hatte selbst das Kon- zept der Rechnung eines solchen ,.GroBen“ in der Hand, wo anstatt des realen Arbeitswertes nur die Trinkgelder fiir den Knecht ver- rechnet waren, durch welchen ein barmherziger Nachbar dem Pro¬ visor alle Fuhren aus Giite gratis besorgen lieB. Der gute Mann tat aber dies gewiB nicht dem Eeligionsfonds, sondern dem Priester zulieb, um ihm die Wirtschaftssorgen zu erleichtern und so fiir geistliche Arbeiten mehr Zeit gewinnen zu lassen! Auf diesen Um- stand die Provisoren hier aufmerksam zu machen, fiihlt sich der Gefertigte verpflichtet. VI Eine Vereiiifacliung der Interkalarrechnungsarbeiten, hort man allseitig, ware -wunschenswert. Die Unmasse von sich kreuzenden, gegenseitig aufhebenden und erganzenden Verordnnngen seit 1782 ist ja hochst interessant. Namentlich zeichnen sich viele durch ihre pragnante Kurze aus und geben ein getreues Kulturbild des damali- gen Pfarrhoflebens. Die Geistlichen von damals \varen darin wohl- bewandert, denn zufolge kaiserlicher Verordnung mubten sie sich alle die vielen Dekrete eigenhandig in grobe Eolianten zusammen- schreiben, davon etliche annoch in pfarrlichen Archiven vorfindig ' sind. Wie soli nun der vielbeschaftigte Provisor von heute in diesem wunderbaren Kaleidoskop sich zurechtfinden, wird er doch in den wenigen Monaten seiner schvveiBtriefenden „Amts“tatigkeit kaum Zeit genug finden, das vorliegende Promptuarium durchzuarbeiten, welches aber bei weitem noch nicht auf alle Falle eingerichtet ist!? Behufs Vereinfachung der Interkalarrechnungsarbeiten ware vielleicht die Uniflzierung der Religionsfonds Vorbedingung. Die einzelnen k. k. Provinzialreligionsfonds sind keine selbstandigen juristischen Personeli, sondern unter staatlicher Verwaltung stehende offentliche Eonds, weshalb auch Anspruche wider selbe zufolge Erkenntnisses des k. k. Reichsgerichtes vom 26. April 1876 1 ) nur wider das Kultusministerium erhoben werden konnen. — Die Ver- einigurig aller Religionsfonds lage auch jedenfalls im Sinne des staatlich aufgestellten Prinzips von der „Solidaritat der kirch- lichen Interessen“, welcher Grundsatz in der konfessionellen Gesetzgebung vom Jahre 1874 wiederholt zur Geltung gelangte und namentlich auch das Gesetz vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 51 (Regelung der Religionsfondsbeitrage), zur Eolge hatte. Wie nun die reichen Pfarrer eines Landes durch Zahlung der jahrlichen Reli¬ gionsfondsbeitrage fur die Kongrua der armeren mitaufkommen miissen, so konnten auch reichere Religionsfonds, und zwar durch Vereinigung, den schwacheren zu Hilfe kommen. Dieser Vereinigung konnte nun die Einheitlichkeit der Gesetz¬ gebung, die gerade in diesem Punkte in den osterreichischen Kron- landern bedeutend divergiert, auf dem FuBe folgen. Unter aus- driicklicher AuBerkraftsetzung und Hinweglassung aller alten Hof-, Hofkammer-, Hofkanzleidekrete, Verordnnngen, Patente, Zirkulare, EntschlieBungen . . . waren in einer verhaltnismaBig so unbedeu- tenden Angelegenheit,_ wie es das heutige kirchliche Interkalare ist, einfache, fiir ganz O sterreich gleiche Normen aufzustellen. Dadurch ware die Arbeit sowohl der Provisoren als der k. k. Kanz- leien vereinfacht und erleichtert; zugleich aber auch das Interkalar- Rechnungswesen in jenes normale mechanišche Geleise ubergeleitet, auf dem das Kirchen-, Schul-, und Gemeinderechnungswesen schon jetzt meist ruhig dahingleitet. Pragerhof, am 2. Februar 1916. F. S. Šegula, Pfarrer i. R. und Hausbesitzer daselbst. 1 ) Sammlung Hye, III, 104. Abkurzungen Erk. = Erkenntnis. Eri. = ErlaB. Hofd. = Hofdekret. Hofkmd. = Hofkammerdekret. Hofkzd. = Hofkanzleidekret. K. V. -BI. (L.) = Kirchliches l r erordnungsblatt der Diozese Lavant von 1860 an K. V.-Bl. (S.) = Kirchliches Verordnungsblatt der Diozese Seckau von 1856 an Minist. f. K. u. U. = hohes k. k. Ministerium filr Kultus und Unterricht. OK. = Ordinariatskurrenden der Diozese Seckau (bis inkl. 1855). Kggd. = Itegierungsdekret. Kggvdg. = Kegierungsverordnung. VUg. = Verordnung. Inhaltsiibersicht. Seite I. Allgemeiner Tei L § 1. Begrifle. 1 § 2. Einfuhrung des Provisors in seinen Wir£ungskreis. 4 § 3. Der Gehalt des Provisors.13 S 4. Begriff des Interkalare.19 § 5. Das Interkalarjahr.20 § 6 Nntzniefier der Interkalarfrucht.21 § 7. Die Verpfliohtung zur Interkalarrechnungslegung.23 II. Verwaltung des Interkalare mit Bezug auf die Abfassung der Rechnung. A. Empfange. § 8. a) An Feld-, Wald-, Wiesen- nnd Weingartnutzung.25 bj Pacht- und Mietzinse.. 28 § 9. c) Von Sammlungen und Sammlungsablosungskapitalien.31 § 10. d) Geldwirtschaft und Renten.. 32. § 11. e) Von Stiftungen.33 B. Ausgaben. § 12. a) Auf landesfurstliche Gaben.34 § 13. (1) Auf Besoldung und Verkostigung.36 4? 14. y) Auf Persolvierung von Stiftungen.39 § 15. d) Wirtschaftsauslagen.39 § 16. e) Sarta tecta und gesetzliob normierte ROckvergtitungen.41 § 17. Verteilung der Interkalarfrtichte.42 § 18. Das Frtichteabsonderungsprotokoll.13 § 19. Die Interkalarrechnung. — Einnahmen. 49 f) Die Stolataxen.49 g) Versohiedenes.54 § 20. Die Interkalarrechnung. Ausgaben.64 § 21. Nachtragliche Erlauterungen zur Interkalarrechnung.59 § 22. Gesetzlicher Termin zur Vorlage der Interkalarrechnung.61 § 23. Ende der Interkalarzeit . . ..62 I. Allgemeiner Teil. § 1. Begriffe. Ein Pfarrprovisor 'ist ein mit den Pflichten nnd Rechten eines Pfarrers ausgestatteter, amovibler Pfarrvorsteher. Die Pro- visur jedoch ist k e i n A m t im Sinne des kirchlichen Bene- fizialrecktes, sondern eben nur eine Stellvertretung und Er sat z im Amte. Die Jurisdictio des Provisors ist weder eine ordinaria noch ausgesprochen delegaita, sondern eine „vom Pfarrer unabhangige, der ordentlichen nahekommende ul ), „quasi ordinaria 142 ). Auf eine Anfrage in Rom, ob dem Pfarrprovisor eine „jurisdictio ordinaria“ zukomme, gab die beilige Konzilskongregation keine definitive Antwort und wies nur darauf hin, daB sowohl betreffs der ein- zelnen pfarrlichen Rechte wie Pflichten eine Subdelegation mog- lich ist, 1 2 3 ) sofern der Ordinarius — taeito consensu' — nicbts dagegen hat. 4 5 ) So die Schule! In der Praxis erfahrt namentlich die Ueicht- jurisdiktion der Pfarrprovisoren eine geradezu diametral entgegen- gesetzte Behandlung. In manohen Diozesen Deutschlands, Frank- reichs etc. geht die ganze pfarrliche Jurisdiktion mit dem Tode des Pfarrers ohne weiteres auf einen der Hilfspriester uber. In den meisten Diozesen Deutschlands, Italiens etc. wird bei An- stellung der Provisoren vom Bischof eine „delegatio ad universi- tatem causarum“ gegeben. In den siidlichen Diozesen Osterreichs erfahrt die Beichtjurisdiktion des Provisors eine spezielle Be¬ handlung und hat nur als delegata zu gelten. So hat das fiirst- bischofliche Seckauer Ordinariat wiederholt „erklart, daB bei Anstellung von Pfarrprovisoren denselben decretaliter nur die pfarrliche" Jurisdiktion ad supplenda officia parochialia, jedoch mit AusschluB der pfarrlichen Beichtjurisdiktion erteilt werde, daB letztere nur Pfarrern modo ordinario zukommt; weshalb die Pro- visoren gleich den Kaplanen rechtzeitig um Verlangerung der Beichtjurisdiktion einzukommen haben ua ), und zwar „drei Monate vor Ablauf derselben“ 6 ), damit eben alles hiezu Erforderliche auch rechtzeitig angeordnet werden konne. 1) E. E. v. Scherer, Handb. d. Kirchenrechtes, § 93, Bd. I, S. 653. 2) Ebenda, S. 654, N. 45. 3 ) S. C. C. 9. Mai 1874 in Act. S. Sediš, Vol. Vlil, p. 129. 4) s. C. C. 12. September 1874 in Act. S. Sediš, Vol. VIII, p. 134. 5) K. V.-Bl. (S.) 1904: VI, 25. 6 ) K. V.-Bl. (S.) 1909: ATU, 47. Šegula, Interkalarreclmung. 1 2 Der neue Codex Juriš Canonici formuliert nun im zweiten Buche („Personenrecht“), cap. X, can. 471 bis 478, die Stellung des Provisors genauer: Can. 473, § 1. Der Provisor hat in bezug auf die Seelsorge dieselben Eechte und Pflichten wie der Pfarrer; er soli aber nichts untemehmen, was ein Prdjudiz gegen die Eechte des Pfarrers schaffen komite. — § 2. Er hat dem neutn Pfarrer oder semeni, Nachfolger in Gegemvart des Dechanten die Schliissel des Archivs und das Inventar zu ubergeben und dber die Einnahmen und Ausgaben Eechnung zu legen. Can. 477, § 1. Mie Pfarrvikare (Provisoren, Adjutoren und Ko- operatoren) sind ad nuium Episcopi amovibel. Can. 478, § 2. Der Provisor und Adjutor hat die Pr&zedenz vor den Kooperatoren, diese vor den ubrigen zur Pfarrkirche gehorigen Priestern. Betreffend die speziell zu behandelnde Beichtjurisdiktion bringt das dritte Buch („de rebus 11 ) im ersten Teile („de sacramentis") vielfacb neue Bestimmungen. Dieselbe ist allerdings wie friiher a) ordinaria (can. 874, §1) und b) delegata (can. 881, § 1). Die jurisdictio ordinaria bat 1. fiir die ganze Kirche: der Papst; 2. fiir seine Diozese: der Biscbof; 3. fur seine Pfarrei: der Pfarrer oder der ihm gleicbgebaltene Provisor. Den Provisor nun allein betreffend, hat er a) die jurisdictio ordinaria, aber naturlich nur fiir seine Pfarre. Will oder soli er auBerhalb derselben Beichte horen, bedarf er b) der jurisdictio dele¬ gata, Und diese kann ihm nur der Bischof (Ordinarius) geben; denn von einer Delegation seitens des Pfarrers des Ortes, an dem die Beichten gehort Averden, ist im neuen Rechte (can. 874) nicht mehr die Bede. Ferner muJ3 die Delegation „expresse“ (can. 879, § 1) gegeben werden. Eine stillschweigende Delegierung, die man sich friiher vielfach iiber die Pfarr- und Diozesangrenzen hinaus kon- struierte, ist nicht mehr giiltig. — Daraus erhellt, daB die oben angefiihrte, etwas strengere Praxis der Seckauer Diozese, wonach y,die Provisoren gleich den Kaplan en rechtzeitig um Verlangerung der Beichtjurisdiktion einzukommen haben u , sich auch dem Jus Pianum gegeniiber als vollkommen richtig erwies, und wird selbe „auch in Zukunft in Kraft bleiben 14 . 1 ) Eine Provisur kann aus mehrfachen Ursachen errichtet werden: 1. Wenn ein Pfarrer seines hohen Alters und seiner Gebrech- lichkeit, zumal einer unheilbaren Krankheit 2 ) wegen, teilweise sein Amt nicht mehr ausiiben kann, wird ihm fiir eben die dringend notigen Falle vom Bischof ein providierender Kaplan an die Seite gegeben. 2. Wenn wegen grofier Unwissenheit 3 ) oder HaB und Ab- neigung der Gemeinde 4 ) ein Pfarrer in seinem Amte vollig be- J ) tlber Anfrage, Eroffnung des furstbisohoflichen Seckauer Ordinariates in Graz dto. 19. Juni 1918, Z. 4234. 2 ) C. 3 in X, de cler. aegrotant., III, 6. 3 ) Cone. Trid., Sess. XXI, cap. 6, de ref. — S. C. C. 9. Sept. 1775. 4 ) S C. C. 7. Juli 1855 in Act. S. Sediš, Vol. I, p. 517. 3 hindert ist, wird ihm vom Bischof ein Koadjutor, und zwar als Provisor in spiritualibns oder in temporalibus oder in utriscpie bei- gegeben, der Pfarrer selbst aber von der Ausubung seines Amtes bis auf weiteres amoviert. 1 ) — Can. 475, § 1. Wenn ein Pfarrer wegen Alters, Geistesstorung, TJnfdfiigfteit, Blindheit u. dgl. dauernd aufierstande ist, seine Pflichten zu erfiillen, so mufi der Bischof einen Vicarius ad- jutor bestellen. § 2. Wenn der Adjutor den Pfarrer ganz vertritt, fiat er dieselben Bedite und Pflichten wie der Pfarrer, mit Ausnahnie der Applifcatiorispflicht, die immer beim Pfarrer verbleibt. § 3. Wenn der Pfarrer geistig vollwertig ist, so untersteht der Adjutor seiner Auk- toritdt. 3. Im Falle ein pfarrliches Amt durch den Tod oder Be- forderung oder Resignation und Pensionierung vollig erledigt tvird, mufi bis zur Neubesetzung ein Temporal- und Spiritual- provisor, auch oeconomus oder vicarius 2 ) genannt, eingesetzt werden. Nach geltendem osterreichischen Redite war man immer bestrebt, den Wirkungskreis des Provisors in spiritualibus sowohl als jenes in temporalibus in einer Person zu vereinigen. 3 ) — Ahn- lich wird vorgegangen, wenn ein Beneficium simplex, zum Beispiel eine systemisierte Benefiziatenstelle, eine stiftungsmaBig errichtete FriihmeBstelle etc. vollig erledigt wird. — Can. 472. Wird eine Pfarre frei, so fiat der Bischof sofort einen geeigneten Provisor (vicarius oeconomus) zu bestellen. Bis zur Bestellung desselben fiat der Kooperator, wenn mehrere sind, der erste derselben, wenn fceine Koopera- toren in der Pfarre sind, der Nachb ar pfarrer die Venvaltung der ver- voaisten Pfarre zu ubernehmen. Ber Bischof hat zu bestimmen, ivelche Pfarren fitr diesen Fali als Nachbarpfarren zu gelten haben. 4. Manckmal wird wegen Priestermangels eine erledigte Pfarre einem Nachbarpriester zur Providierung anvertraut. Der also De- signierte heiBt Mitprovisor (Exkurrendoprovisor), weil er seinen ordentlichen Wohnsitz (residentia) in seinem friiheren Dienstorte beibehalt. 5. In entlegene Orte eines ausgedehnten Pfarrbezirkes iverden Hilfspriester von der Mutterpfarre abgesendet, die dort ihren standigen Wohnsitz aufschlagen. Sie heiBen E x p o s i t i. Auch solche Stellen konnen nach Bedarf durch Provisoren besetzt werden. Der neue Codex Juriš Canonici enthalt zu unserem Gegen- stande noch im Canon 1481 die Bestimmung, daB die Interkalar- friichte nach Abzug der Auslagen zur Halfte dem Benefizium oder 1) c 4 i n X, 3, 6 (Clem. III.). — S. C. C. 12. August 1865 in Act. S. Sediš, Vol. II, p’ 207. 2 ) 5. 4 in X. 1, 31 (Alex. III.) — Cone. Trid., Sess. XXIV, cap. 18. :i) Hofkzd. vom 8. April 1789, Z. 8991. — Hofd. vom 16. Juni 1789. — Eggvdg. vom 13. Juli 1796, Z. 2375, endlich Eggd. vom 30. November 1825, Z. 50.599: „Bei Erledigung von Pfrunden wird das bisehofliohe Ordinariat die Verwaltung des Pfrftndenvermogens in der Eegel dem von ihm aufgestellten Spiritual- provisor mit dem Genusse der systemmaBigen Beztige und gegen Erfttllung der betrefienden Verbindlichkeiten ttbergeben.“ 1 * der Massa communis, zur Halfte der Kirche zugewiesen werden, wenn nicht etwa (i: o Gewohnheit- besteht, di6 Gesamtfriichte dem Diozesanfonds abzufiihren, Nach demselben Cod. J. C. can. 6, solite dieser Bestimmung, weil dem bestehenden Eechte ent- gegenstehend, eine aufhebende Kraft zukommen. Da aber dem bsterreichischen partikularen Eechte iiber Eeligionsfonds und Interkalare eine hundertjahrige und unvordenkliche Dauer zugute kommt („leges . . . centenariae et immemorabiles“), muB es nach can. B ejusd. geduldet werden. — Im Interkalarrechnungs- wesen verbleibt daher in Osterreich alles beim Her= gebrachten. § 2. Einfiihrimg des Provisors in seinen Wirkungskreis. 1. Ubergabsprotokoll. Die bischofliche Verordnung 1 ) hieriiber besagt: „So wie der Pfarrer oder sonstige Eector Ecclesiae der ordent- liche Verwalter des Kirchenvermogens ist, so ist dies auch, wenn eine Pfriinde erledigt ist, der vom bischoflichen Ordinariat auf- gestellte Spiritualprovisor. Wird eine Pfriinde erledigt und tritt ein Provisorium ein, so hat der Bezirksdechant, wenn keine andere Anordnung erfolgte, allzeit sogleich in Unserem Namen das Kirchenvermogen in G-egen- wart der beiden Kirchenpropste zu ubernehmen und dem Provisor formlich zu iibergeben. 2 ) Hiebei ist liber den Stand der Kirchenkasse ein Protokoli aufzunehmen, welch.es vom Provisor und, wenn die Pfriinde nicht durch Todfall erledigt wurde, auch vom austretenden Pfriindner und beiden Eirchenpropsten, dann (auf der linken Seite) vom Bezirksdechanten zu unterfertigen und dem Ordinariat zur Ein- sichtnahme vorzulegen ist. Bei Todesfallen von Pfriindnern sind wegen allfalliger Ersatz- anspriiche auBer den von der Verlaflbehorde in ihrem Bereiche zu treffenden Yerfiigungen vom Bezirksdechanten der Erbe oder sein Vertreter, wo aber dies untunlich ware, zwei verlaBliche Gemeinde- glieder als Zeugen beizuziehen; dieselben haben das Protokoli nach den Kirchenpropsten ebenfalls zu unterfertigen. Dieses Protokoli ist mit tunlichster Kiirze zu verfassen, und es geniigt, wenn das Vermogen summarisch, jedoch mit Angabe K. Y.-B1. (S.) 1859: VIII, 28: „Anordnung iiber die Verwaltung des VermOgens einzelner Kirohen und Pfrunden. 11 — Eine im wesentliclien ahn- liche Verordnung „iiber Verwaltung des Gotteshaus- und Pfriindenvermogens 11 wurde fiir die IViener Kirohenprovinz in Jahre 186(1 hinausgegeben, die auch im Linzer Diozesanblatfc vom Jahre 1862 ohne wesentliche Anderungen zu finden ist. 2) Die Auslagen aus Gelegenheit der Sperre, Inventur und TTbergabe an den neuen Pfriindner dflrfen nicht den Eeligionsfonds, sondern nur den ab- und eintretenden Seelsorger treffen. Hofd. vom 8. Februar 1771. der Summen, nach den verschiedenen Gattungen von Kapitalien (z. B.: Staatsschuldverschreibungen a 5°/o. 3500 fl. — kr. * a 4°/o. 2400 „ — „ Privatschuldbriefe.600 »)• dann mit der Summe an Barscbaft und den iibrigen Wertgegen- standen unter Beziebung auf das Kircheninventar verzeichnet wird. Zn solcber Ubergabe des Kirchenvermogens wie aucb zur Ver- handlung, \venn es sich um die Ausscheidung und allfallige Er- ganzung des Kirchenvermogens aus dem Nachlasse des verstorbenen oder dem Privatvermogen des austretenden Pfriindners bandelt, ist der Patron oder sein Stellvertreter 1 ) beizuziehen, wenn derselbe in der Diozese wohnhaft ist, und hat das Protokoli (nach dem Bezirks- dechanten) mitzufertigen. Im Falle eines Hindernisses, dabei zu er- scheinen, ist sein Schreiben mit der Anzeige iiber sein Ausbleiben dem Protokoli, in welchem davon Erwahnung zu machen ist, bei- zuschlieBen. Stellt es sich heraus, daB wichtige Dokumente in betreff des Kirchenvermogens, zum Beispiel Kirchenrechnungen, Stiftungs- urkunden u. s. w. mangeln, weswegen an den Vorfahren Forderun- gen gemacht werden konnen, so ist dies gleichfalls im Protokoli anzumerken.“ 2 ) Das iiber die Installation aufgenommene Protokoli ist in zwei Exemplaren auszufertigen und von dem Installierten samt allen, die dazu mitgewirkt baben, zu unterzeichnen. Der Installierte hat iiberdies das schriftliche Gelobnis anzufugen, daB er das iiber- nommene Kirchen- und Pfriindenvermogen nach MaBgabe der voran- stehenden und sonst Geltung habenden Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen erhalten und verwalten werde. Besteht bei der Pfriinde eine Geld- oder Naturalstellung, so hat der installierte Pfriindner 3 ) die Ubernahme derselben mittels Reverses zu bestatigen, welcher in der Eigenschaft einer Schuld- verschreibung die Folge hat, daB bei seinem zeitlichen Hinscheiden diese Stellung von seinem Privateigentum sogleich ausgeschieden werde. Das eine Exemplar des Protokolls ist in die Kirchenkasse zu hinterlegen, das andere an das Ordinariat einzusenden. Es folge hier ein wirklicb.es einem Pfarrarchiv entnommenes 1) )5 Infolge der mit 1. September 1868 in Wirksamkeit getretenen neuen politischen Organisierung hat die k. k. steiermarkische Statthalterei laut Mit- teilung vom 2. September 1868, Z. 10.657, den jeweiligen Bezirkshaupt- mann ftir die in seinem Verwaltungsbezirke befindlichen, unter offentlichem Patronate stehenden Kirchen mit Einschlufi der im Stadtbezirke Graz gelegenen, als Patronatskommissar zu bestellen befunden.“ K.Y.-B1. (S.) 1868, XI, 50; (L.) 1868, VII, II. 2) V-BI (S.) 1859. „Verwaltung des Kirchen-und Pfrilndenvermogens. 11 VIII, 28. §12. 3) Und auch der Provisor. 6 Muster l 1 ) (in duplo). Pfarrhof HI. Geist, am 11. Juli 1881. Protokoli. Aufgenommen infolge hochw. Ordinariats-Auftrages ddo. Graz, 80. Juni 1881, Z. 2811, bei der Temporalien-Ubergabe zu HI. Geist am Osterberge, im Deca- nate Leutschach, vom Priester Herrn Jakob Haužič, austretenden Curaten, an den eintretenden Provisor Herrn Pranz Terstenjak. Gegenwartige: Die Gefertigten. Vortrag. Das hochwtirdigste f.-b. Seckauer Ordinariat hat mit ErlaB vom 30. Juni 1881, Z, 2311, dem Dechante zu Leutschach aufgetragen, dem eintretenden Provisor Franz Terstenjak die pfarrlichen Protokolle und Amtsschriften und alles auf die Curatiepfriinde HI. Geist bezughabende Vermogen, Temporalien etc. nach Vorschrift der Nr. 28, §§ 12, 14, 54, 63, Sttick VIII des K. V.-Bl. vom 28. Mai 1859, Z. 1500,. unter Beiziehung des Patronats-Beprasentanten, ferner der Kirchen- propste und sonstigen Interessenten zu libergeben, hiebei insbesondere den Bauzustand der zur Pfrilnde gehorigen Gebaude und den Culturzustand der dazugehorigen Grundstilcke sowie den Umstand, wem die allfallig vorgefun- denen Baugebrechen zur Last fallen, genau zu erheben, sodann hierliber unter Vorlage des diesfalligen Protokolles und einer authentischen Abschrift des Kirchen- und Pfrttnden-Inventars hochdahin Bericht zu erstatten. _ Es ist demnach bei der heutigen Verhandlung vor allem die tjberzeugung zu gewinnen, ob die pfarrlichen Protokolle und die zur pfarrlichen Amtsfflhrung notigen Behelfe vorhanden, ob das Kirchenvermdgen, nach der letzten adju- stierten Kirchenrechnung vom Jahre 1880 aufgefuhrt und angesetzt, da ist, und ob die auf die Pfrilnde bezughabenden Temporalien, so wie im Pfrttnden-Inven- tarium beschrieben, vorhanden und in welchem Zustande. — Der sohinnige Befund wird zu Protokoli genommen, die pfarrlichen Protokolle und Amts¬ schriften zur vorschriftsmaBigen Fortfuhrung, das Kirchenvermogen zur ge- wissenhaften Verwaltung, die Temporalien zur sorgfaltigen Erhaltung dem eintretenden Provisor vom gefertigten Ubergabs-Commissar im Namen des hoch- wurdigsten f.-b. Ordinariates Ilbergeben. Befund. I. 1. Trauungs-Protokolle, Tom. A, B, C und D, vom Jahre 1789 bis dato. 2. Geburts- und Tauf-Protokolle, Tom. A, B, C, vom Jahre 1789 bis dato. 3. Sterbe-Protokolle, Tom. A, B, C, vom Jahre 1789 bis dato. 4. Trauungs-Inform.-Exam.-Protokolle, 7 Tom., vom Jahre 1789 bis dato. 5. Trauungs-Acten in 34 Pascikeln, vom. Jahre 1821 bis dato. 6. Pfarrliche Gestions-Protokolle vom Jahre 1867. 7. Zwei pfarrliche Verkttndbilcher. 8. Zwei pfarrliche Eheverkflndbttcher. 9. F.-b. Currenden und kirchliche Verordnungsblatter vom Jahre 1819 bis dato. 10. Im Stiftungs-Hauptausweise erscheinen alle schon confirmierten Stif- tungen eingetragen und diesem entspricht auch die Sacristei-Tabelle. Alle die unter 1—10 angefiihrten und wirklich vorhandenen pfarrlichen Protokolle und Amtsvorschriften werden somit dem hochw. Provisor zur vor- schriftsmaBigen Fortsetzung und pfarrlichen Amtsfiihrung tibergeben. 1 ) Die Bogen werden nach Bedarf nicht ineinander-, sondern iiberein- andergelegt. 7 n. Das Kirchen-Vermogen. In der Jvirchen-Casse befinden sich folgende Stiftungs-Documente: A. Ton Privaten. a) 1. Krambergersche Stiftungs-Urkunde ' ddo. 18. October 1837 mit pfarr- liohem Grunde bedeckt. 2. Gertrad StrauB’sche Stiftungs-Urkunde ddo. 5. December 1861 in . .. 284 fl. 08 kr. 6 W 3. .... . 4. Summa . . . 1289 fl. 08 kr. 6. W. B. In fundo publico. 1. Notenrente-Oblig. Nr. 9867, ddo. 1. Juli 1870: Gertrud StrauB’sche Stiftung 40 fl. Freies Capital.10 ..50 fl. — kr. 2 .... ..... . Summa ... 2950 fl. — kr. b) Kirchen-Casse-Stand mit Ende 1880, laut Kechnungs- Erledigung. ...... 12 fl. 06 ,5 kr. c) An Stola wurden seitber eingezahlt . . . 12 „ 35 „ d) An Zinsen von Stiftungs-Capitalien bister behoben ... 3 „ 80 „ e) An Opfer bisher eingegangen. 33 „ 76 „ Summa ... 61 fl. 97’ 5 kr. Hievon wurden die Auslagen bestritten: 1. Auf Steuern. 2. ,, Opferwein, bisher. 3. „ Kirohenwasohe, bisher. 4. „ Oblaten, bisher.. 5. „ Verschiedenes, bisher, laut Casse-Journal . . . . Summa . . Alle obgenannten Privat- und offentlichen Schuldscheine im Betrage von 4239 fl. 08 kr. sowie der bare Cassarest pr. 8 fl. 88’ 5 kr. befinden sich in der Kirchen-Casse und werden dem Provisor hiemit zur gewissenhaften Verwal- tung tlbergeben. m. Kirchen-Einrlchtungsstiicke. Alle der Kirche HI. Geist gehorigen Paramente und anderen Einrichtungs- sttlcke erscheinen in dem beiliegenden Kirchen-Inventarium vom 30. Juni 1881 angeftihrt. IV. Ptrttnden -VermSgen. 1. Inventarische Einrichtungsstticke: Es sind 2 aufgerichtete Betten mit je 2 Leinttlchern, 1 rote Bettdecke, 1 Matratze von Seegras, Strohsack, 2 Polster und 1 Couvertdecke vorhanden in gutem Zustande. 3 fl. 61 kr. 6 n — n 8 09 „ 1 „ 50 „ 33 „ 89 ,, 53 fl. 09 kr. 8 2. An Grundstiicken: An Grand und Boden geboren zur Kirche: 1 Aoker.mit 1 Joch 1105 □-Klafter, Diese Grundstiičke sind mit der Kramberger’schen Stiftung belastet und werden dem Curaten in die Congrua nicht eingerechnet'. Der Acker und der Garten sind in gutem Culturzustande, die Hutweide und das Geštriippe von keinem erheblichen Werte. Y. Ptrtinden-Elnkommen. 1. Der Curat von HI. Geist bezieht den vollen Gehalt von . . 315 fl. — kr. 2. An Versehpferdbeitrag ..84 „ — n 3. Ftlr Persolvierung von Stiftungen :..33 „ 46 „ 4. An‘Stola nach lOjahrigem Durchschnitte. . 29 „ 55 „ Summa . . . 462 fl. 01 kr. Dafilr hat er zu leisten: 1. An die Kirchen-Casse vom Grande . .. 1 fl. 84 kr. 2. Ftlr die Herbeischaffung des nothigen Trink- und Koch- wassers , ^ -.*. . 52 „ — „ Summa . . . 53 fl. 84 kr. VI. Der anwesende Patronats-Kommissar bemerkt, daB er theils zur Vermei- dung groBerer Kosten, theils aus dem Grande, weil am 11. August 1880 die sammtlichen Baugebrecben an den Kirohen- und Pfriindengebauden erboben und die Herstellung derselben im Kostenanschlage von 493 fl. 35 kr. von der hoben k. k. Statthalterei mit ErlaB vom 23. September 1880, Z. 13.147, bewilligt wurde, die Beiziehung eines tecbnischen Beamten unterlassen babe. Dem anwesenden Obmanne des Kircben-Conourrenz-Ausschusses wurde, da bis auf die Schweinstallung beim pfarrliohen IVirtscbaftsgebaude keine wei- tere Herstellung bisher erfolgte, die ehemoglichste Inangrifinahme der ilbrigen Herstellungen aufgetragen. Bei der hpute vorgenommenen Besichtigung des Pfarrgebaudes wurden keine Gebreohen entdeckt, welche infolge Vernachlassigung dem austretenden Herrn Pfrtlndner zur Last fallen wiirden. VII. Armen-Institut. 1. Sohuldschein des Andreas und der Maria Jarz, ddo. 8. Janner 1829, mit 20 fl. C.-M. .20 fl. — kr. 2. Blasius Waisch vulgo Krainz zabit alle Jahre .... 5 „ 24 „ ins Armen-InstitutJ zur gleiohen Austeilung an die Armen, welche Ver- pflichtung auf seinem vulgo Krainz-Grunde baftet. An Barscba,ft ist niohts vorbanden. Obgenannter Sohuldschein des Andreas und der Maria Jarz beiindet sich ebenfalls in der Kirchen-Casse und wird dem Provisor tibergeben. 9 VIII, Schlieiilich erhielt der Herr Provisor einen Sohltissel zur Mitsperre der Kirchen-Casse und das Amts-Sigill. Vorgelesen und am Obigen unterfertigt. Stephan Jesch m. p., Jak. Hanžič m, p., f.-b. ConunissSr. Ubergeber. Fr. Terstenjak m. p., Ubernehmer. Pirner m. p., Blasius IVaisch m. p., Patr.-Commissar. Kirchenpropst und Armenvater. f Anton TValisclier m. p., Kirchenpropst. Andr. Serschen m. p., K.-C.-A.-Obmann und Namensfertiger. 2. Kircheninventarium. Die bisohofliche Verordnung 1 * ) hieriiber lautet: „Bei jeder Pfarr- oder Filialkirche soli iiber das gesamte be- wegliche und unbewegliche Vermogen derselben ein Inventarium gefuhrt Berden, und sind in demselben die durch Zuwachs oder Abfall sich ergebenden Anderungen in jedem Jahre genau vorzu- merken. Das Inventarium ist bei dem Antritte eines neuen Pfriindners in dessen Gegenwart vom Provisor oder von dem austretenden Pfriind- ner wieder neu zu verfassen, allseitig zu unterfertigen und eine authen- tiscbe Abschrift an das bisohofliche Ordinariat einzusenden. u2 ) 3. PfriiHdeninveiitar. „Bei jedem Benefizium soli, wie bei der Kirche (vgl. § 14),. ein Pfriindeninventarium gefuhrt werden, in welches alle Bealitaten, Bechte und andere Vermogensteile der Pfriinde mit EinschluB der allenfalls bestehenden Geld- und Natural- stellung (Fundus instructus), endlich die zur Pfriinde gehorigen, naoh ihren ivesentlichen Merkmalen bezeichneten Grundentlastungs- und sonstigen Kapitalien unter Angabe des Titels dieser Besitzungen mit Hinweisung auf etwa vorhandene beziigliche Urkunden aufzu- nehmen sind. Die durch Zuwachs oder Abfall sich ergebenden Anderungen sollen ohne Verzug mit groBter Genauigkeit in dem Pfriindeninventar ersichtlich gemacht werden.“ 3 ) (Wurde die Temporal- und die Spiritualprovisur getrennt an- geordnet, so heiBt es weiter:) „DieUbergabe der Temporalien an den Temporalienverwalter hat auf gleiche AVeise wie bei dem Kirchenvermogen, wenn keine andere Anordnung des Ordinariates erfolgte, durch den Bezirksdechanten und mittels Aufnahme eines Protokolls 4 ) zu geschehen. Alle die Bestimmungen des § 12 5 ) sind auch bei der Temporalieniibergabe sich gegemvartig zu halten.“ 6 ) i) Cf. OK. 1827: Nr. 8. III.; OK. 1833: Nr. 4, II. S 14. K. V.-Bl. (S.) 1859: Vlil, 28. 3) § 54. K. V.-Bl. (S.) 1859: VIII, 28. 4 ) Cf. Muster 1, S. 5. 3 ) Oben Note 2, S. 4. «) § 63. K. V.-Bl. (S.) 1859: VIII, 28. 10 Gegenwartig diirften Inventarien wohl schon in allen Pfarren vorhanden sein. Sollten sie dennoch in einem Pfarrarchive nicht vorfindig sein, kann sich der Provisor die Duplikate derselben vom f.-b. Ordinariate zur Abschriftnahme erbitten. Bei Neuanlegung derselben ist der ErlaB des Ministeriums fur Kultus und Unterricbt vom 15. Mai 1892, Z. 10.987, in Abanderung des Staatsministerial- erlasses vom 28. August 1865, Z. 6657, : ) maBgebend. 4. Fundus instructus. Der Provisor hat das Wohnungsrecht im Pfarrhause, desgleicben das Beniitzungsrecht der VVirtschafts- gebaude und haftet fur die Erhaltung des Fundus instructus. Als solcher (mit genauer Beschreibung in den Inventarien) kann vorhanden sein: 1. Feuerloschgerate: 1 Handspritze etc.; 2. Haus- gerate: Zimmer- und Kucheneinrichtung: Loffel, Teller, Speise- kasten . . ., Tische, Betten; 3. Viehgattungen; 4. Wirtschaftsgerate; 5. Komer, Heu und Stroh; 6. Wein; 7. Kellergerate: Fasser, Bottich . . . ; 8. Am Dachboden: VVascherolle . . . Ein Abgang davon oder auch Schaden, die dem Vorganger zur Last fallen, sind aus der Verlaiimasse zu begleichen. 2 ) Ein Gleiches gilt von Pfriindnern, die auf eine andere Pfarre iiber- siedeln. Den Fundus instructus zu vermehren, sollen sowohl der ab- tretende als testierende Pfriinder bedacht sein. Insbesondere ware ein solcher in barem Gelde auch hochst wunschenswert. 5. Fassion. Da nach dem Kongruagesetze vom Jahre 1898 jeder neue Pfarrer innerhalb fcweier Monate die Fassion zu legen hat, so entfallt fur den Provisor die Vorlage der Fassion; jedoch wird er sich um die zuletzt gelegte umsehen miissen, da sie ihm iiber die Vermogensgebarung bei der Pfriinde die notigen Anhalts- punkte bietet und er nach derselben auch die Interkalarrechnung zu legen hat. 6. Verinogensabsonderung. Ein wachsames Auge habe der Provisor auf die Verlassenschaftsabhandlung, falls der Vorganger mit Tod abgegangen ist. Die Verfassung des Separations p r o t o- kolls, das ist die Absonderung des Pfrundenvermogens von j enem der Verlassenschaft bei Sterbefallen von Geistlichen, ist zufolge j) K. V.-Bl. (S.) 1902: VII, 40. y Hofd. vom 30. Juli 1824: „Seine Majestat haben anzuordnen geruht, samtlichen Landerstellen aufzutragen, daB sie bei Todesfallen geistlicher Pfrtindner sogleieh. die notvvendigen und niltzlichen Gebaude auf den ihnen zur Dotation angewiesenen Gatern und Bealitaten duroh Kunstverstandige genau untersuchen, iiber die vorzunehmenden neuen Bauten ganz einge- gangener und iiber die gute Herstellung schadhaft befundener Gebaude ohne Verzug die Uberschlage zu verfassen, und den Kostenbeitrag dieser Bauten oder Ausbesserungen von der Verlassenschaft des Verstorbenen, vor der Einantwortung derselben an seine Erben, zuj:tlckbehalten oder bestmoglichst sicherstellen. lassen. Hievon sind samtliche untergeordneten Abhandlungs- instanzen mit der VVeisung zu verstandigen, daB sie hienach die Verlassen- schaften verstorbener Pfrtindner ihren Erben — vor der ausgewiesenen Leistung der bestmoglichsten Sicherstellung der sie treffenden Entschadigungen rtlcksichtlich der zur Pfriinde gehorenden Gebaude — nicht einzuantworten haben.“ 11 kaiserlicben Patentes vom 9. August 1854, Z. 208, Sache der Ver- lassenschaftsbeborde (des k. k. Bezirksgericbtes) und nicbt des Administrators; zu dieser Amtshandlung J ) ist jedoch der Admini¬ strator oder Vikar sowie der Patron oder Schutzvogt beizuziehen, besagt das Hofkanzleidekret vom 31. Marž 1786. Hiebei kam es vor, daB das k. k. Bezirksgericht als Verlassenscbaftsabhandlungs- beborde oder der von derselben mit der Verlassenscbaftsabhandlung betraute k. k. Notar die in das šogenannte kanonische Jahr (Inter- kalarzeit) geborenden stebendenFeldfriicbte obne Einholung der kircblicben und administrativ-behordlicben Zustimmung ver- auBern lieB oder einfaob den Erben iiberlieJJ, \velche die Sacben reif oder unreif fortscbafften. Diesem Vorgange widersetze sicb der Provisor im Sinne des Hofdekretes vom 28. August 1792, Z. 1256, laut dessen „solcbe Friicbte nicbt dem Antezessor allein, sondern aucb zum Teil dem Religionsfonds und dem Sukzessor geboren, der Administrator davon teilweise aucb leben soli und fur den Sukzessor vorzusorgen ist, damit er beim Antreten des Benefiziums Strob, Diinger u. dgl. vorfinde und ihm so das Beginnen der Okonomiebetreibung moglicb gemacbt wird“. Der Religionsfonds und der Naobfolger werden ihren Anteil vom Provisor fordern! 7. Sarta tecta des Vorgangers. Unverziiglicb soli der Provisor auch feststellen lassen, was etwa der Vorganger und namentlicb die VerlaBmasse fur B e p ar at ur en an Pfarrbof- und IVirtscbafts- gebauden (sarta tecta) beizutragen verpflicbtet ware. Es konnen infolge Vernacblassigung und durcb die Scbuld der Dienstboten die Zaune demoliert, Teile des Wirtscbaftsgebaudes eingestiirzt sein u. s. w. Diesbeziiglich mit den Erben zu verhandeln, ware zwecklos. Falls iiberbaupt ein NacblaBvermogen vorbanden ist, sucbe der Provisor unverzuglicb um ein e kommišsionelle Verband- lung betrelfs der sarta tecta bei der k. k. Bezirkshauptmannscbaft an und begriinde das Ansucben. Die Kommissionskosten tragt zur Halfte der NacblaB, zur Halfte das Interkalare. Ist kein NacblaB- vermogen vorbanden, It ep ar a turen und Herstellungen aber unauf- scbiebbar, muB der KircbenkonkurrenzausschuB zum Eingreifen veranlaBt werden. Der Provisor biite sicb, nocb so dringende Reparaturen eigen- macbtig vorzunebmen mit der Absicbt, nacbtraglicb vom Vorganger kommissionell oder gericbtlicb Ersatz der Barauslagen zu fordern. Wollen in einem solcben Falle der Vorganger und die VerlaBmasse freiwillig nicbts zablen, so werden sie gewiB zu nicbts verbalten werden konnen, denn einer diesbeziiglicben Zablungspflicbt muB die gesetzlicb normierte kommissionelle Erbebung vorangeben. Der nacbfolgende Pfarrer kann den Vorganger wegen sarta tecta gesetzlicb nur dann unmittelbar belangen, wenn er ibm unmittelbar nacbfolgt; sonst aber wird er sicb an das Interkalare halten und dieses im Versaumnisfalle den Provisor ersatzpflicbtig macben. i) Die Kosten dabei treffen ausschlieBlich den VerlaB und konnen keineswegs den Kachfolger im Genusse der Pfriinde beeintrachtigen. Hofd. vom 29. August 1786. 12 Gemeiniglich versteht man unter „sarta tecta“ die eben be- sprochenen vernachlassigten allernotwendigsten Reparatilren des Vorgangers. Es muB jedoch nachdriicklichst hervorgehoben werden, daB sarta tecta-Ausgaben zu den ordentlichen Jahresaus- gaben gehoren und daher auch die vom Vorganger und Kachfolger im selben Interkalarjahre gehabten diesbeziiglichen Ausgaben in Rechnung zu stellen sind; und nicht bloB diejenigen, die der Provisor gemacht bat, wie dies zumScbadendesProvisors baufig gescbiebt. Wir werden desbalb auf den Gegenstand nocb bei der Ausgleicbung zwiscben Vorfabrern und Nachfolger (§ 16 e) und bei der eigentlicben Interkalarrechnung (§ 20 l ) zu sprecben kommen. 8. Kassajournal. Dem Provisor wird die Arbeit erleicbtert, wenn er sicb gleiob zu Anfang ein Kassajournal anschaift, wo er jede Ausgabe und Einnabme gewissenbaft verzeicbnet. Viele baben es unter groBen Verlusten bitter bereut, kein Kassajournal gefubrt zu haben. Mit dem Kircbenkassajournal ist dasselbe nicbt zu vereinigen! Uberdies besagt die Regierungsverordnung vom 15. Marž 1829, Z. 14.054: Der Provisor babe iiber die Empfange und Ausgaben der ibm zur Yerwaltung anvertrauten Pfriinde ein genaues Kassa¬ journal zu fiibren und selbes iiber Verlangen der kompetenten Behorde vorzulegen oder einzusenden, wie aucb dem Nacbfolger Einsicbt zu gewabren. 9. Gebuhren und Taxen. Anstellungstaxen („Expedit- taxen“) sind zufolge Verordnung der Hofkanzlei vom 22. August 1827 1 ) vom Provisor keine abzuverlangen. Etwaige Postportos und die Stempelgebiibr des Dekretes hat er zu tragen. Aucb eine Dienst- verleihungsgebiibr nacb dem Gebiibrengesetz vom 13. De- zember 1862 ist vom Provisor fernerbin zu entricbten, und waren diesfallige Gegenvorstellungen des f.-b. Seckauer Ordinariates er- folglos. 2 * * ) Ein ErlaB des k. k. Einanzministeriums vom 23. Juni 1891, Z. 45.278, mit Beziebung auf den ErlaB vom 3. Marž 1889, Z. 22.769, 8 ) entscbied: „Beziiglich der Bestellung von Pfarradmini- stratoren, Provisoren findet das Einanzministerium fiir allemal zu gestatten, daB die Gebiibr gemaB Tarifpost 40, Absatz a, nacb Skala II, und nacbbinein nur von demjenigen Betrag der ge- setzlich normierten Provisionsentlohnung gefordert werde, welchen der Bestellte wabrend der Dauer seiner Dienstleistung tatsacblicb bezogen hat, wobei die Beziige einer dreij abrigen Administration (Providierung) das HochstausmaB der Bemessungsgrundlage bilden. Hiebei ist es gleichgiiltig, in welcber Form der Provisor diese Entlobnung beziebt, ob in Geld aus dem Religionsfonds oder in Geld und Naturalien aus dem Pfriindeneinkommen. u Bei Bemessung der Dienstverleihungsgebiihr im allgemeinen gilt: Wenn ein Priester, der bereits ein geistliches Amt oder einen 0 OK. 1827: Nr. 7, V. 2 ) K. V.-Bl. (S.) 1S64: VIII, 34. s ) Mitteilung der k. k. Finanzbezirksdirektion Graz vom 24. August 1891, Z. 13.624, im K. V.-Bl. (L.) 1891: VI, IV. 13 geistlichen Dienstposten, welcher Arfc immer, innebatte, von dem- selben Ordinarius ein ander.es geistlicbes Amt oder einen andern geistlichen Dienstposten erbalt, oder wenn seine Beziige auf dem- selben Posten durch Kongruaerganzung erbobt werden, so wird auf die von den fruheren Bezugen bereits entricbteten G-ebiihren dann Rucksicht genommen, wenn dieselben nach Skala II (wie oben) bemessen worden sind. Ist also die neue verliehene Stelle bober dotiert als die friibere, so findet die Gebubrenbemessung nur von dem Mebrgenusse statt. Die Bezablung der friiberen Ge- biibr muB bei jeder Veranderung des Dienstpostens nachgewiesen werden. Es ist deswegen empfeblenswert, solcbe Zablungsauftrage samt Zablungsbestatigungen gut aufzubewabren. Besonders angemerkt muB bier nocb werden, daB der Antritt einer Dienstesstelie jedesmal innerbalb acbt Tagen bei Vermeidung der gesetzlicben Strafe eines Dreifacben (§ 79 des „Gebiibren- gesetzes, I. Teil“) der vorscbriftsmaBig entfallenden Gebubr beim zustandigen k. k. Steueramte anzuzeigen ist. § 3. Der Gehalt des Provisors. Geschichtlicher Werdegang. 1. Der Gehalt ftir den Provisor betrug ehedem bei Pfarren, welche 500 fl. und dartiber Reinertrag aufviesen, 25 fl., bei jenen unter diesem Ertrage 20 fl. Diesen Gebalt batte sich der Provisor aus dem Ertragnisse der vakanten Pfriinde zu besorgen 1 ) und konnte keine Ansprtiche auf Religionsfondsbeitrage oder Vorschttsse erheben. 2. Spater wurde der Gehalt mit 240 fl. und 300 fl. K.-M. nacb dem vrirklichen Ertrage der Pfriinde festgesetzt, aber mit dem Beisatze: „Wenn dieser Ertrag jahrlich die Summe von 240 fl. nicht erreicbt, ist dem Provisor ein ZuschuB zu dieser Summe aus dem Religionsfonds dann zu leisten, wenn er auch dem Pfarrer an derselben Pfriinde gebiihrt und entrichtet wird.“ 2 ) Manchmal wurde ehedem dem geistlichen Provisor auch ein 'VVirtschafts- administrator fbr die Zeit der Vakatur beigegeben, der auf eine Ent- lobnung aus dem Interkalare von 3, 4 bis 5 Dukaten Ansprucb batte. 3 4 5 ) Ferner: Wenn ein Pfarrer zugleich Provisor einer andern Pfriinde ist, kann er dafiir niemals den vollen Provisorgehalt, wohl aber Vergutung der Reisekosten und eine entsprechende Remuneration beanspruchenfl) Dabei. bieB es: Betragt die Entfernung 2 bis 3 Stunden, und weigern sicb die Erben sovvohl als begriindetervveise die Pfarrinsassen, eine Fahrgelegenheit bei- zustellen, kann die diesbeziigliche Ausgabe als Reisegeld — aber immer in obiger Weise motiviert und mit Aussagen unter Zeugen beglaubigt — in die Interkalarrechnung gestellt werden. 6 ) — Reisevergutungsanspruche tvaren jedoch moglichst einzuschranken. Die Decbante aber sollen schon bei 1) Hofd. vom 3. November 1804. — Hofd. vom 10. August 1815. 2 ) Allerh. EntschlieBung vom 15. Juni 1841, berabgelangt mit Hofkanzlei- verordnung vom 23. Juni 1841, Z. 19.390 (OK. 1842: Nr. 1, IV). 3 ) Hofd. vom 16. Juni 1789. — MiBverstandlich heifit es diesbeziiglich im K. V,-BI. (S.) 1859: VIII, 28, § 63: „. . . wird das bischofliche Ordinariat den ernannten Temporalienverwalter einer erledigten Pfriinde der politischen Landes- stelle ... anzeigen, damit diese denselben . . . entvveder gutbeiBen oder ih m einen Mitverwalter beigeben konne.“ 4 ) Hofd. vom 21. November 1794. 5 ) Hofd. vom 5. Janner 1809. 14 Anstellung des Provisors dieGemeinden auffordern, Fahrgelegenheiten bei- zustellen. 1 ) 3. Noeh spater stellte sich vielfach der Fali ein, dafi die Vakatur einer Pfriinde nur zu jener Zeit einfiel, wo keine Lokalrevenuen mehr eingingen, da den groBten Teil derselben bereits der abtretende oder verstorbene Pfarrer bezogen hatte, sonach der Unterhalt des Provisors aus den vvahrend der Vakatur einflieflenden geringen Einkunften wenigstens eine Zeitlang nicht ge- deckt vverden konnte. „ITm dieser Verlegenheit abzuhelfen, vvurde das Gubernium iiber eine diesfalls eingebrachte Vorstellung mit hohem Hofkanzleidekret vom 22. April 1842, Z. 11,254, ermachtigt, in derlei Fallen, wenn das Bedtlrfnis dazu eintritt, den Pfarradministratoren ihre Provisorsgebiihr. jedoch nur in dem mindern AusmaB von monatliehen 20 fl. K.-M. aus dem Religionsfonds vorschufi- weise gegen seinerzeitigen, nach erledigter Interkalarrechnung zu realisierenden Rtickersatz fliissig zu machen.“ 2 ) Ein Fortsohritt: „Laut Mitteilung der k. k. steiermarkischen Statthalterei vom 28. Februar 1856, Z. 3095, haben Se. k. u. k. Apostolische Majestat mit Allerh. EntschlieBung vom 19. Februar im allgemeinen die Administrationsgebuhr bei Pfrilnden im Ertrage unter 500 fl. mit monatliehen 25 fl. oder jahrlichen 300 fl. und bei jenen von 500 fl. und dariiber mit monatliehen 30 fl. oder jahrlichen 360 fl. K.-M vorder- hand fur den Zeitraum von 3 Jahren zu bewilligen geruht. 3 ) Laut Mitteilung derselben k. k. Statthalterei vom 10. November 1858, Z. 19.385, wurde diese Gehaltserhohung mit Allerh. EntschlieBung vom 3. Oktober 1858 auch in Hinkunft belassen. 4 * ) Aber vvieder eine Einschrankung: „Wenn . . . das Gesamtergebnis der Rechnung einen geringeren Betrag als den direktivmafiigen Gehalt des Provisors herausstellt, so tritt die Bestimmung des Hofkanzleidekretes vom 23. Juni 1841, Z. 19.390, in Wirksamkeit, vvonaoh dem Administrator einer Pfriinde ein ZuschuB zu seinem Gehalte aus dem Religionsfonds nur dann zu bewilligen ist, vvenn er dem Pfarrer an derselben Pfriinde gebilhrt und entrichtet wird, welche Bestimmung auf dem Grundsatze fuBt, daB der Pfrilndenverweser hinsichtlich der Bezuge aus dem Religionsfonds nicht besser als der Pfriindner selbst behandelt vverden kann, weshalb bei solehen Pfrilnden, deren Einkommen unter 315 fl. steht, dem aufgestellten Ad¬ ministrator das ganze Einkommen zu Iiberlassen, aber nicht die Administrations- gebilhr anzuweisen ist.“ Eri. des Minist. f. K. u. U. ddo. 10. Juli 1872, Z. 5024. 6 ) Analog wie die ordentliohen Pfarrer beziehen auch die Provisoren fiir Besorgung einer systemisierten, aber nicht besetzten Hilfspriesterstelle eine Remuneration monatlicher 10 fl. 6 * * * ) „Ein zum Spiritualadministrator bestellter Geistlicher, dem von der Staats- behorde nicht zugleich die Verwaltung, bzw. Nutzung der Temporalien aus- driicklich ilbergeben wird, darf mit der ihm aus AnlaB jener Pfarradministration gebilhrenden Entschadigungsforderung nicht auf die Temporalien gevviesen, sondern mufi aus dem Religionsfonds bezahlt werden“ (Erkenntnis des k. k. Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Janner 1882, Z. 124). Weil eben dem Provisor „die Temporalien von der Staatsbehorde nicht tlbervviesen worden und infolgedessen ihm auch nicht zugeflossen sind“ — sondern im obigen Falle der Witwe des verstorbenen uniten Antezessors —, konnte er mit seiner Forderung nicht auf die Temporalien verwiesen vverden, „zu deren Bezuge er nur im Falle ihrer Uberweisung berechtigt gevvesen vvare 11 . 7 ) 4 ) Vdg. der Landesstelle ddo. Graz, 14. Oktober 1835, Z. 16.842 (OK. 1835: Nr. 7, V). 2 ) ErlaB des steiermarkischen Guberniums vom 2. Juni 1842 Z. 7773 (OK. 1842, Nr. 8, V). 3 ) K. V,-BI. (S.) 1856: V, 16. 4 ) K. V.-Bl. (S.) 1858: XIII, 60. 3 ) K. V.-Bl. (S.) 1872: VIII, 40, S. 39. 6 ) Eri. des Minist. f. K. u. U. ddo. 9. Juli 1872, Z. 6854. — K. V.-Bl. (L.) 1872: V, IV, und Eri. des Minist. f. K. u. U. vom 22. Oktober 1872, Z. 12.861. 7 ) Vergleiche den ganz speziellen Fali aus Galizien im K. V.-Bl. (L.) 1882: IV, II, nach Budwinski („Erkenntnisse des k. k. Verwaltungseerichtshofes“), Bd. VI, Nr. 1273. 15 4. Endlich kam das pro visorische Kongruagesetz vom 19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 47,') wo es im § 5, alinea 1 und 2, heiBt: „Provisoren erledigter Pfrtlnden erhalten ihren Gehalt aus den Religionsfonds. 2 ) Derselbe richtet sich naoh der Hohe der Kongrua, welche den betreffenden Pfriindnern nach § 2 zukommt, 3 ) und betragt bei Pfrtlnden bis zu 500 fl. Kongrua dreiiiig Gulden, bei Pfrtlnden bis zu 600 fl. Kongrua vierzig Gulden, bei solchtn mit 700 bis 900 fl. Kongrua ftlnfzig Gulden, und bei jenen mit 1000 fl. oder mehr Kongrua sechzig Gulden monatlich.' 1 „Exkurrendoprovisoren erhalten eine von Pall zu Pall zu bestim- mende Kemuneration, -vvelche aber in keinem Falle zwei Dritteile des ordent- lichen Provisorgehaltes tlbersteigen darf.“ Kongruagesetz vom 19. April 1885, § 5, alinea 3. 4 ) Wie aus den vorhergehenden IDarlegungen gescblossen vverden kann, war diesbezilglich ein ganz fixer Betrag nioht leicht feststellbar, sondern wurde nach Durchftihrungs-Verordnung des Mmisteriums ftlr Kultus und Unterricht und des Finanzministeriums ddo. 2. Juli 1885 (zur Ausfuhrung des Kongruagesetzes), § 18, alinea 5, 5 ) mit Rticksicht auf die Entfernung und die Zahl der Parochianen der vakanten Pfarre „tlber Einvernehmen des Ordinariates von der Landesstelle“ festgesetzt. Exposituren. Da den Expositen, auch jenen mit ganz se lbstandigen Agenden im Sinne des § 1 des Kongruagesetzes vom 19. April 1885, die jedoch nicht vom Staate ausdrticklich als selbstandig anerkannt sind, nicht die Kongrua eines selbstandigen Seelsorgers, sondern nur jene eines Hilfspriesters zukommt, 6 ) kann auch der Gehalt des provisorischen Expositen 30 fl.' nicht tibersteigen, wohl aber ist derselbe zur ordnungsmaBigen Interkalarrechnungs- legung, speziell zur Abfuhr der Stiftungsbezuge gegen das diozesaniibliche Stipendium verpflichtet, zufolge Erkenntnisses des k. k. Verwaltungsgerichts- hofes ddo. 17. Juni 1891, Z. 2162. 7 ) Hoffentlich wird auch noch dieser, in das Interkalarrechnungssystem hertlbergreifende wunde Punkt der Kongruaregu- lierung in nicht allzuferner Zeit beseitigt werden! Den Provisoren steht es frei, die ihnen bei selbstandigen Seelsorgestationen gebtthrenden Provisorsgehalte, bzw. bei der Providierung von Kaplaneien die Remuneration monatlicher 10 fl. in der Interkalarrechnung als Ausgabspost zu verrechnen oder aber deren Flussigmachung aus dem Religionsfonds abgesondert zu verlangen, laut ErlaB des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht ddo. 22. August 1887, Z. 12.222, bzw. Mitteilung der k. k. steierm. Statthalterei ddo. 30. August 1887, Z. 18.103. 8 ) 1) K. V,-BI. (S.) 1885: IH, 19, S. 25; (L.) P in z g er, Erlauterungen zum Gesetze vom 19. April 1885 (Beilage zur Linzer Quartalschrift). 2 ) Werden daher nicht mehr auf das Prtindeneinkommen gewiesen! Die Aus- zahlung erfolgte bei den k. k. Steueramtern monatlich, am 25., nachhinein. 3 ) Schema I zum Kongruagesetze vom 19. April 1885. 4 ) K. V,-BI. (S.) 1885: III, 19, S. 26; (L.) Pinzger, Erlauterungen. 5 ) K. V.-BI. (S.) 1885: V, 30, S. 50. 6 ) Eri. des Minist. f. K. u. U. vom 20. April 1888, Z. 24.620. 7 ) Budwinski, XV, 6038. 8 ) K. V,-BI. (S.) 1837: V, 30; (L.) 1887: IV, VII. 16 5. Gegemvartig gilt das eigentliche Kongruagesetz vom 19. Sep¬ tember 1898 (R.-G.-Bl. Nr. 176) 1 ) mit der Durchfuhrungsverordnung vom 16. November 1898 (R.-G.-Bl. Nr. 205): „§ 10. Die Provisoren erledigter Pfrunden erhalten ihren Gehalt ails den Religionsfonds. Derselbe richtet sioh nach der Hohe der Kongrua, tvelche der betreffenden Pfriinde naob § 2 zukommt, 2 3 4 ) und betragt bei Pfriinden mit 600 fl. Kongrua fiinfundvierzig (45) Gulden, bei solcben mit 700 fl. Kongrua fiinfundfunfzig (55) Gulden, bei solcben mit 800 bis 900 fl. Kongrua sechzig (60) Gulden und bei jenen mit 1000 fl. oder mehr Kongrua siebzig (70) Gulden monatlich. Exkurrendoprovisoren erhalten eine von Fali zu Fali zu bestim- mende Remuneration, welche aber in keinem Falle zwei Dritteile des ordentlichen Provisorengehaltes iibersteigen darf. In beiden Fallen haben die Provisoren Anspruch auf das Er- tragnis der Stiftungsgebubren ftir Messen und' andere gottesdienst- liche Handlungen.“ Die vorstehenden Gehaltsansatze erfuhren aber ivahrend der grof en Kriegszeit eine bedeutende Erhohung durch das Gesetz vom 28. Marž 1918, R.-G.-Bl. Nr. 115 f) toelches nun bestimmt: „ Artikel I, § 3, Par. 10, Absatz 1 und 2, des Gesetzes vom 19. Sep¬ tember 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, werden abgeandert und Jiaben liunftig- hin zu lauten: Die Provisoren erledigter Pfrunden erhalten ihren Gehalt aus den Relig ionsfon ds. Derselbe richtet sich nach der Hohe der Kongrua, tvelche der be¬ treffenden Pfriinde nach Schema P) zukommt, und betragt bei Pfriinden mit 2000 K Kongrua einhundertvierzig (140) Kronen, bei Pfrunden mit 2200 K Kongrua einhundertfiinfzig(130) Kronen, bei solchen mit 2400 und 2600 K Kongrua einhundertsiebzig (170) Kronen und bei jenen mit 2800 oder mehr Kronen Kongrua ein- hundertneunzig (190) Kronen monatlich. Unabhdngig von ihrem Gehalte erhalten Provisoren erledigter Pfriin¬ den eine Zulage jdhrlicher 306 K aus den Religionsfonds. 11 Der Gehalt des Provisors kommt also aus den Religionsfonds; aber ob mittelbar, ob unmittelbar, wurde hier nicht gesagt. Nach 0 K. V.-.Bl (S.) 1898: X, 58; (L.) 1898: XI, 76. 2 ) Das Schema I vom Jahre 1885, wie Note 3 oben, ist unverandert ge- blieben; mir der 500-fl.-Gehalt wurde aus demselben eliminiert und durch 600 fl. Grš6"fcz"fc ■'''>) * j . 3 ) K. V.-BI. (S.) 1918: . . (L.) 1918: IX, 51. 4 ) Laut § 1 des soeben zitierten neuen Gesetzes ivurden die im Schema I vom Jahre 1885 (1898) festgesetzten Kongruabetrage in folgender Weise erhoht: a) Fiir selbstdndige Seelsorger von 1.200 auf ‘2000 K, von 1400 auf 2200 K, von 1600 auf 2400 K, von■ 1800 auf 2600 K, von 2000 auf 2800 K, von 2400 auf 3000, von 3600 auf 4200 K; b) fiir Hilfspriester von 600 auf 1200 K, von 700 auf 1300 K, von 800 auf 1400 K, von 1000 auf 1600 K. Fiir Hilfspriester, welche zur Fiihrung eines eigenen Haushaltes direktiv- oder observanzmdJHg verpfliclitet sind, tverden die vo^-stehenden Ansdtze auferdem um weitere 300 K erhoht. 17 § 14 der Verordnung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 20. Janner 1890 (R.-G.-Bl. Kr. 7) waren allerdings „die mit der Verwaltung der Pfarrtemporalien betrauten Personen berechtigt, den ihnen zukommenden Gehalt aus den Einkiinften der Pfriiiide zu entnebmen und denselben in der Interkalarrechnung in Ausgabe zu stellen u ; auch der § 15 der obzitierten Durchftihrungsverordnung vom 16. November 1898 gestand ihnen dieses Recht ausdriicklich zu. Da es jedooh — wahrscheinlich erfahrungsgema.fi ! — nioht mehr tunlich erschien, dieses Recht fiir die ganze Interkalarzeit offen zu lassen, mufiten die §§ 12 und 15 der Verordnung vom 16. Novem¬ ber 1898 abgeandert werden. So bestimmte denn die neuerlich notwendig gewordene Durchfiihrungsverordnung (zum Kongrua- gesetze vom 19. September 1898) des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht und des Finanzministeriums vom 14. Janner 1904, Z. 24.387 ex 1903 (R.-G.-Bl. Nr. 7), 1 ) im „§ 7. Die Anweisung des Gehaltes an Provisoren erledigter Pfriinden erfolgt von Amts wegen unmittelbar nach dem Einlangen der beziiglichen Mitteilung des bischoflichen Ordinariates mit dem ersten Tage des der Bestellung zum Provisor folgenden Monates. Pindet diese Bestellung mit dem ersten Tage eines Monates statt, so hat die Gehaltsanweisung mit eben diesem Tage zu erfolgen. Dieser Gehalt wird monatlich im vorhinein 2 ) fliissig gemacht. Die Provisoren sind verpflichtet, binnen Monatsfrist von ihrer Bestellung angefangen anzuzeigen, ob sie von dem ihnen gemafi § 15 der Ministerialverordnung vom 16. November 1898, R.-G.-B1. Nr. 205, zustehenden Rechte, ihren Gehalt aus den Einkiinften der Pfriinde zu entnehmen, Gebrauch machen wollen, vvorauf die sofor- tige Einstellung des angewiesenen Gehaltes und die Einbringung der tatsachlich empfangenen Betrage erfolgt. Gelegentlich der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der erledigten Pfriinde (Interkalarrechnung) hat auch die Aus- gleichung zwischen dem gebiihrenden Provisorengehalte und der wahrend der Zeit der Provisur tatsachlich bezogenen Betrage an Dotationserganzung und Gehalt, und zwar im Hinblick auf den Tag der Bestellung zum Provisor zu erfolgen. Im iibrigen bleiben die Bestimmungen des § 15 der Ministerial¬ verordnung vom 16. November 1898, R.-G.-Bl. Nr. 205, aufrecht. u — Mit dieser ^Verrechnung des Mehrempfanges“ ist also eine neue, allerdings fiktive Empfangspost fiir die engere Interkalarrechnung geschaffen! Eerner kamen mit dem Nachtragskongruagesetze vom 24. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 56, 3 ) und der dazugehorigen Durch¬ fiihrungsverordnung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht und des Finanzministeriums vom 6. Marž 1907 (R.-G.-Bl. Nr. 63), die Quiiiqueimien zu 100 K (§ 1). Nach § 2 beginnen dieselben mit 1) K. V.-Bl. (S.) 1904, II, 2 (L.) 1904: III, 21. 2 ) Seit 1. Marž 1904 beim k. k. Steueramte, seit Neujahr 1913 im Wege des osterreichischen k. k. Postsparkassenamtes. 3 ) K. V.-Bl. (S.) 1907: III, 10; (L.) 1907: IV, 29. Šegul?, Interkalarrechnung. 2 18 dem ersten Tage des auf die Vollstreekung der mafigebenden Dienst- zeit folgenden Monates und ist der Anspruch auf dieselben durch Einbringung des Bekenntnisses geltend zu machen. Automatisch fallen sie niemandem zu. Beanspruchen kann sie natiirlich auch der Provisor im ordentlichen Dienstwege. Zu diesemBebufe sind Dienstes- tabellen in zwei Parien 1 ) vorzulegen; jedoch sind diese Anzeigen iiber das Dienstalter der katholischen Seelsorger stempelfrei nach ErlaB des Ministeriums fiir Kultus und Unterricbt vom 23. Mai 1907, Z. 19.543. 2 ) Das neue „Kriegszeit u -Kongruagesetz vom 28. Marž 1918 verwirft aber wieder den Ausdruck „Quinquennien“ und bestimmt: „Artikel II, § 1. Das gesetzlich festgestellte Minimaleinkommen tvird fiir Welt- und Ordenspriester, insofern sie nach dem Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 176, auf die Ergdnzung dieses Ein- kommens Anspruch haben, nach dem 3., 6., 9., 12., 15., 19., 23., 27., 31. und 35. Jahre der Dienstleistung, die sie vor oder seit der Wirk- samkeit dieses Gesetzes in der Seelsorge oder in einem anderen offent- lichen kirchlichen Dienste zuriickgelegt haben, um je zweihundert (200) Kronen erhbht.“ Also fttnf Triennien und fiinf (Juadriennien zu je 200 K. Die ubrigen Bestimmungen bleiben in Kraft. Auch bat „das k. k. Ministerium fiir Kultus und Unterricbt mit dem Erlasse vom 21. April 1908, Z. 52.347 ex 1907, bekannt- gegeben, daB nacb einer Mitteilung des k. k. Finanzministeriums vom 4. Dezember 1907, Z. 53.511, Quittungen der Pfarrprovisoren iiber Dotationsbeitragtangenten, welcbe die Provisoren lediglich fiir das dem Religionsfonds zukommende Interkalare bebeben, gemaB T. P. 75a des Gebiihrengesetzes stempelfrei sind. u3 ) Endlich bat der Provisor einer erledigten Pfriinde aucb Anspruch auf eine Remuneration aus dem Titel, wenn gleichzeitig bei der Pfriinde eine systemisierte Hilfspriesterstelle vakant stebt. Der § 12 des Kongruagesetzes vom 19. September 1898 besagt: „Hat ein selbstandiger Seelsorger nebst den ihm obliegenden Verbindlicbkeiten aucb nocb die systemisierte, aber vakante Stelle eines Hillspriesters an der von ibm zu pastorierenden Seelsorgestation zu verseben, so gebiihrt ibm hiefiir eine Remuneration von monat- licb 30 K aus dem mit der Hilfspriesterstelle verbundenen Ein- kommen, bzw. aus dem. Religionsfonds, insoweit die Kongrua dieser Hilfspriesterstelle .nicht zur Ganze oder teilweise aus dem Pfriindeneinkommen des selbstandigen Seelsorgers dotiert ist.“ Wo also der Pfarrer den Kaplan erbalten miiBte, bekommt der Provisor die Remuneration aus dem Interkalare! — Behufs Er- langung dieser Remuneration, die laut des Erlasses des Ministe¬ riums fiir Kultus und Unterricbt vom 6. Marž 1899, Z. 4359, nur iiber Ansucben angewiesen wird, ist eine eigene (ungestempelte) Eingabe an die k. k. Landesstelle im Wege des bischoflichen Or- dinariates zu ricbten zufolge Erlasses des Ministeriums fiir Kultus !) K. V.-B1. (S.) 1907: III, 10; iL.) 1908: XI, 99 2 ) K. V .-BI. (S.) 190;: V. 26: (L.) 1907: VIII 61 ») K. V.-Bl. (S.) 1908: VII, 41; (L.) 1908: VII, 69. 19 und Unterricht vom 12. Mai 1899, Z. 11.030, welchem Ansuchen jedesmal die betreffende Pfriindenfassion zufolge Erlasses des Mini- steriums fiir Kultus und Unterricht vom 12. Mai 1900, Z. 14.299, anzuschliefien ist. Die Gewahrung solcber Bemunerationen ist aus- schlieBlich dem k. k. Ministerium fiir Kultus und Unterricht laut Er¬ lasses desselben vom 30. Dezember 1899, Z. 25.190, vorbehalten. Der Administrator einer Pfarre hat Anspruch auf die Pension eines selbstandigen Seelsorgers und nicht eines Hilfspriesters zu¬ folge Erkenntnisses des k. k. Reichsgerichtes vom 25. April 1906, Z. 122.’) Das Kongruagesetz vom Jahre 1898 fordert namlich fiir die Zuerkennung des Ruhegehaltes eines selbstandigen Seelsorgers nicht, daB er die Kongrua eines Pfarrers bezogen hat, sondern daB er eben ein selbstandiger Seelsorger war im Sinne des § 1, alinea 2, desselben Kongruagesetzes vom 19. September 1898. Exkurrendo. Die Bewilligung der Remuneration fiir Exkur- rendoprovisoren im MaximalausmaBe * 2 ) ist dem Kultusministerium vorbehalten; die Bewilligung im geringeren AusmaBe steht der k. k. Landesstelle zu zufolge Erlasses des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 10. Marž 1890, Z. 25.896 ex 1899. Expositi. Nach dem Kongruagesetze vom 19. September 1898 § 2, alinea 2, wurde „das Minimaleinkommen 3 ) riicksichtlich der- jenigen systemisierten Hilfspriester, welche mit Seelsorgefunktionen an einer auBerhalb des Pfarrortes befindlichen Kirche betraut sind, und bei derselben ihren Amtssitz haben, um 160 fl. erhoht u . Das G-esetz halt also unverriickbar daran fest, daB Expositi, auch solche mit „Amtssitz“, nur Hilfspriester sind, ad nutum amovibel, und ein Interkalarfall nicht notwendig ist; weshalb es fiir denselben auch nicht vorgesorgt hat. Ansonsten ware der Provisor einer Expositur mit mindestens 140 K Gehalt besser gestellt, als der Expositus selbst! Es k arm jedoch hiebei ob Kaplanmangel eine Exkurrendoprovisur, und zwar a) seitens eines Nachb ar pfarrers eintreten, wobei dann allerdings der Gehalt nur zwei Drittel betriige. b) Der eigene Pfarrer bekame fiir die Besorgung der Expositur als einer vakanten Hilfspriesterstelle die iiblichen 30 K monatlich. Oder lieBe man ihn auch als „provisorischen Expositen“, oder in der eigenen Pfarre als „Exkurrendoprovisor“ gelten? Zur ordnungsmaBigen Inter- kalarrechnungslegung ware er ja verpflichtet. Jedenfalls mufi hierin noch Klarheit geschaffen werden. § 4. Begriff des Interkalare. Etymologie. Naoh dem „Lateinisch-etymologischen Worterbuoh von Dr. Al. Walde“ ist calo, -are = griechisch xa/.ea>, clamare. ausrafen. — Nach .,Ausf tihrlichem lateinisch-deutschen Handworterbuch von Karl Ernst Georges“ heiBt intercalo, -are ursprttnglich L „ausrufen (bekannt machen), dali etwas eingeschaltet worden sei“; 2. einschalten (einen Tag im Monate). Bekanntlich war dies die Aufgabe der altromischen priesterlichen Kalendermacher und -httter, b Sammlung Hye, 1906. 2 ) Oben S. 15, § 10, alinea 3. 3 ) 300 fl. (Seit 1. Janner 1918: 1200 K.) 2 * 20 wenn sie nach der Kalenderreform des Caius Julius Caesar „unum diem quarto quoque anno“ eingeschoben hatten. Intercalaris dies (mensis) hieB also der Schalttag (-monat). — Die spatere Latinitat kennt nach ,,Totius latinitatis lexicon Aegidii Forcelini, Prati 1865, Tom. 111“ auch 3. eine iibertragene Be- deutung des Wortes: translate usurpatur etiam de aliis rebus, praeter dies, interserendis, e. g. Cael. Aurel., 2. Tard., 15. a med. „si celeriter aegros crassi- ficari viderimus, erit abstinentia intercalanda 11 . In dieser erweiteten Bedeutung vom Einschalten iiberHaupt ging das Wort auch in das Kirchenrecht (C. J. C.) liber und heiBen hier die „bona vacationis beneficiorum tempore obvenientia“ (c. 9. in VI, 1, 16), d. h. jene Ertrage einer kirchlichen Pfrtinde, die sich wahrend der Vakatur derselben deductis deducendis ergeben, Fructus intercalares, Fructus medii temporis, Interkalarfrttchte. 1 ) Samtliche ordentlichen Einkunfte eines Benefiziums wahrend der irgendwie kirchenrechtlich znstande gekommenen Vakatur des- selben nennt man die Interkalarfriichte. Die Vakatur beginnt von dem Tage des Abganges des Ante - zessors exklusive, und endigt ebenfalls exklusive den Tag der kano- niscken Investitur des Sukzessors. 2 ) Wie namlich einerseits der Antezessor noch am Tage seines Abganges nocb zum Bezuge der Fruchte berecktigt ist, beginnt auch andererseits fur den Sukzessor das Bezugsrecht schon mit dem Tage seiner kanonischen Investitur. Im besondern sei bemerkt, dali eine jede andere Auslegung des Endtermins unrichtig ist, als da ware der Tag der Tempo- ralieninstallation, wenn sie irgendwo vor der kanonischen Inve¬ stitur stattfinden solite, der Tag des feierlichen Einzuges und Vorstellung des neuen Pfarrers gegeniiber seiner Pfarrgemeinde — oder endlich der Beginn der wirklichen Ausiibung der Amts- pflichten seitens des Sukzessors. 3 ) § 5. Das Interkalarjahr. Das Interkalarjahr deckt sich weder mit dem biirgerlichen noch mit dem Kirchenjahre, sondern hatte zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Landern einen __verschiedenen Beginn: a) Zu Georgi (24. April) in Osterreich ober und unter der Enns, Steiermark, Karnten, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarlberg; b) zu P r o k o p i (3. Juli) in Mahren und Schlesien; c) zu Jakobi (24. Juli) in der Prager und Budweiser Diozese; d) zu Galli (16. Oktober) in der Alt-Koniggratzer und Leit- meritzer Diozese; e) zu Maria Verkiindigung (25. Marž) in Galizien. Gegenwartig gilt in Steiermark allgemein der 1. Mai als Aus- gangstag (Terminus) des Interkalarjahres 4 ) und jede Interkalar- rechnung ist vom 1. Mai bis 1. Mai zu legen. )) Die Schreibweise „Interkallare“ ist betreffs „11“, als ob das Wort von jcal/.og (schon) herkame, entschieden unrichtig; das „k“ im Worte ist aber be- rechtigt, wenn man auf das urspriinglich griechische Wort zurtickgreifen will. Also „Interkalare“! 2 ) Hofd. vom 8. Februar 1771, §2; Hofdekret vom 24. Mai und 13. Ok¬ tober 1787. 3 ) Hofd. vom 31. Marž 1789. 4 ) K. V.-Bl. (S.) 1859: VIII, 28, § 14. 21 n Z ur Berechnung der Tagesgebuhr ist das Jahr mit 12 Monaten, der Monat mit 30 Tagen zu berechnen, wegen der tvenigen iibrigen Tage aber eine Ausgleiehung zu treffen. ul ) — Bei weniger als ein Jahr dauernden Provisuren dient zur Berechnung des Interkalar- ertrages auch folgender Modus: Die Jahressumme (das Jahresdefizit) wird durch 365 (resp. 366) dividiert und die damit gewonnene Tages- quote mit der Anzahl der Tage der Provisionsdauer multipliziert. § 6. Nutzniefier der Interkalarfruchte. Geschichtlich.es. Ursprilnglich und auch gemeinrechtlich flossen die „Frttchte der Zwischenzeit“ derjenigen Kirche zu, an welclier das vakante Kirchenamt gestiftet war, und zwar entweder behufs Erhohung des Stiftungs- fonds, wenn eine solche Intention noch bestand, sonst zur freien Verfiigung. Mit dem Anwaohsen des Stiftungswesens, namentlich seit der kirchen- freundliohen Eegierung Karls des Groben, bekamen die Fruetus intercalares eine erhohte Bedeutung und hatten im Laufe der Zeiten hochst wechselvolle Sohicksale. Hie und da behielt es noch die Mutterkirche, dann beanspruchten sie die Bischofe, die Konige, die Vogte und Grundherren, die Lehensherren. In Frankreicb zogen die Konige nicht allein die Interkalarerfrage ein, sondern vergaben wahrend der Sedisvakanz eines Bistums sogar die Benefizien, deren Vergebung dem betreffenden Bischofe zustand, iibten also schon eine regel- rechte Provisur aus. Zu Anfang des 12. Jahrhunderts haben die Machthaber des Sacrum Romanum Imperium nationis Germanicae, um ihre Einkitnfte (Zivilliste) zu mehren, zu den iibrigen zahlreichen Begalienrechten auch das Spolienrecht (Anspruch auf den beweglichen NachiaB eines geistlichen Reiehsftirsten) und das Interkalargefalle hinzugeftlgt. Das Spolienrecht haben die Papste nie anerkannt und seit Johannes XXII. (f 1334) begannen sie auch die Interkalarfrttchte zu beanspruchen, weil sie die deutschen Kaiser noch immer einhoben. obwohl sie auf dieselben schon im 13. Jahrhundert verzichtet hatten. — Endlich ver- zichtete aber Martin V. (f 1431) auf die Interkalargefalle, um sie ihrer ur- sprttnglichen Bestimmung zuzuftlhren. Gleichwohl erhielt sich mancherorts noch lange der Brauch, die Fruetus intermedii an die Camera Apostolica abzuliefern. In Frankreich, schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts, und spater auch in anderen Landern, wurden aus den Interkalarien Dotationsfonds gebildet, Zentralkassen, welche subsidiarisch zur baulichen Erhaltung der Kirchen und ihrer Bedilrfnisse sowie zur Aufbesserung gering dotierter Seelsorgestellen und Unterstiitzung dienstunfahig gewordener Geistlichen beizutragen bestimmt waren. Ihre Einrichtung, Verwaltung und Verrechnungsweise ist auBerst mannig- fach, durch Landesgesetze und Diozesanstatuten geregelt. In Osterreich sind Nutzniefier der Interkalarfruchte die Religions- tonds der einzelnen Kronlander. Zwar wurde zuerst durch Hof- dekret vom 20. Oktober 1781 * 2 ) angeordnet, daB „die Interkalarien von der Geistlichkeit, ein Theil von dem Uiberschusse der vermog- lichen Kirchen und Bruderschaften . . . zum Normal(schul)fond ein- gehoben und diese Beytrage auf das fleissigste eingetrieben werden u ; doch schon im folgenden Jahre wurde mit Hofdekret vom 28. Feb¬ ruar 1782 3 ) eine „Religions- und Pfarrkasse“ geschaffen, wobei 1) K. Y.-B1. (S.) 1859: VIII, 28, § 14. 2 ) ,.H a n d b u c h aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II. fflr_die k. k. Erblander ergangenen Verordnungen und Gesetze.“ (8 Bande.) Wien 1785. l. Bd., S. 342. „ 3 ) „Handbuch . . wie oben, Bd. II, S. 133. 22 es heiBt: „Das Vermogen dieser Kloster 1 ) ist zur Errichtung einer Eeligions- und Pfarrkasse gewidmet, aus welcher die Individuen der aufgehobenen Kloster die ausgewiesene Pension erhalten. Der Uber- schuB, und nach deren Tod die samtlichen Einkiinfte, werden ganz allein zur Beforderung der Eeligion und des damit verkniipften Besten des Nachsten verwendet -werden.“ — Mit HofentschlieBung vom 28. Oktober 1783 wurde endlicb angeordnet, daB „alle Interkalarein- kiinfte von Bisttimern und anderen geistlichen Benefizien, die jetzt von wem immer genossen werden, dem Eeligionsfonds zuflie6en u . In der Verordnung iiber die Yerwaltung des Kirchen- und Pfriindenvermogens fiir die Diozese Seckau — und analog gilt das- selbe tvohl auch fiir Lavant — heiBt es: „Der Eeinertrag der in unserer Diozese in Erledigung kommenden Pfriinden wird auch fernerhin, insoweit es bisher iiblich war, dem Eeligionsfonds zu- fallen, und da die kaiserliche Eegierung auf Grund des Konkordates 2 ) diesen Eonds im Namen der Kirche verwaltet, so wird das bischof- liche Ordinariat den ernannten Temporalienverwalter einer erledig- ten Pfriinde der politischen Landesstelle unter Bezeichnung der Art und des Tages der Erledigung der Pfriinde anzeigen, damit diese denselben im Namen des Eeligionsfonds entweder gutheiBen oder ihm einen Mitverwalter beigeben konne.“ 3 ) Der Eeligionsfonds beansprucht also das reine Interkalar- ertragnis (zufolge Hofd. vom 20. August 1787; Hofd. vom 28. September 1787; Hofd. vom 24. Marž 1801; namentlich auch Hofkzd. vom 4. Mai 1820, Z. 12.417 etc.). Zum Behufe dessen muB der Eeligionsfonds wahrend der Vakatur eine Pfriinde ganz in die Stelle des Pfarrers eintreten und dessen Obliegenheiten besorgen, also auch den Spiritual- und Temporalprovisor besolden. Pflicht des Temporaladministrators ist es nun, darauf bedacht zu sein, daB der Ertrag wahrend der Vakatur ordnungsmahig eingebracht und moglichst vorteilhaft angebracht wird. In diesem Sinne ist die wiederholte Mahnung, daB „der Pro- visor den Vorteil des Eeligionsfonds zu wahren haben wird“ (Hofd. vom 28. Oktober 1783; Hofd. vom 30. Juli 1787, Z. 1721; Hofd. vom 17. Mai 1824, Z. 14.432 etc.) aufzufassen. DaB er als Ehren- mann und Priester etwaigen moglichen oder \virklich versuchten Beeinflussungen seitens der einen oder der andern interessierten Partei, zuungunsten namentlich eines gerechten Eesultates bei Eriichteabsonderungs-Berechnungen, sorgfaltig aus demWege gehen und genau den goldenen Mittelweg einhalten wird, das ist wohl selbstverstandlich. Alle die alten Vorschriften faBte das konfessionelle G-e- setz vom 7. Mai 1874 (E.-G.-Bl. Nr. 50, im § 59 biindig zusammen. „Die Einkiinfte erledigter Aveltgeistlicher Pfriinden flieBen in den Eeligionsfonds. 0 Die in den Jahren 1782 und 1783 aufgehoben wurden, namentlich auf- gezahlt. 2 ) Conventio facta Viennae 18. August 1855, art. XXXII 3 ) K. V,-BI. (S.) 1859: VIII, 28, § 62. 28 Die Vorschriften, dureh welche die Pfriinden einzelner welt- geistlicher Korporationen bisher von dieser Regel ausgenommen waren, sind aufgehoben.“ Diesen Ausnahmsfall bildeten die Kanoni kat e an Dom-und Kollegiatkapiteln. Die Staatsgesetzgebung aber sah und siebt, wie aus zahlreicben alteren Verordnungen, z. B. Hofkanzleidekret vom 2., 16., 24. Februar und 7. August 1787, und speziell aus §§ 8 und 5 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, Nr. 50, erbellt, die Kanonikate als wirkliche Pfriinden an, und es ist daber dureh den oben zitierten § 59 auch die auf die Hofverordnung vom 8. Februar 1771 gegriindete bisherige Interkalarfreiheit der Kanonikate, auch bei einer mensa communis, aufgehoben. So das Erkenntnis des k. k. Ver- waltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1882. J ) § 7. Die Verpflichtung zur Interkalarrechnungs- legung trifft ohne Ausnahme alle Sakularpfriinden, vorerst selbstverstand- lich die Religionsfondspfarren, aber auch alle Ordens- und Stifts- patronatspfriiuden, * 2 ) endlich auch alle Pfriinden liberae et collationis privatae. 3 * ) Eine Ausnahme bildeten mancbmal ganz arme oder gering dotierte Pfriinden. „Bei Pfriinden, deren Einkiinfte ausschlieBlich aus barem Gelde bestehen oder welche aus dem Religionsfonds Kongruaerganzungen beziehen, kann die Rechnungslegung nach- g e s e h e n werden, in welchem Falle vom Temporalienverwalter das Einschreiten an das bischofliche Ordinariat zu machen ist. 444 ) Nunmehr ist jedoch von allen erledigten Pfriinden, ohne Rlick- sicht auf die Hohe ihrer Lokaleinkiinfte, die ordnungsmaBige Inter- kalarrechuung zu legen. 5 ) Keine Interkalarrechnung kann jedoch bei Stifts- und Ordens- pfarr en gefordert werden. 6 ) Da dergleichen Pfarren eigentlich einen Teil des Stiftskorpers bilden (inkorporiert sind), bleibt auch das Stift oder das Kloster, solange es besteht, immer Pfarrer, wahrend die vom Štifte zur Leitung der Seelsorge dahin abgeordneten Priester Pfarrvikare heiBen, ad nutum amovibel sind, deren Wechsel ein Interkalare sohin iiberhaupt nicht involviert, weshalb aber diese Pfarren auch ohne Konkursausschreibung besetzt werden und das Kloster etc. fiir alle Kosten der Seelsorge aufzukommen hat. J ) Bud w in. s ki, Bd. VI, Nr. 1581. 2 ) Hofkzd. vom 28. Oktober 1783. — JRggvdg. vom 30. November 1825, Z. 50.599. 3 ) Hofd. vom 30. Juli 1787. — Steierm. Gubernial-Int. vom 14. Oktober 1801, Z. 14.847. 4) K. V,-BI. (S.) 1859: VIII, 28, § 65. 5) Ej-i, ,j es k. k. Minist. f. K. u. U. ddo. 22. August 1887, Z. 12.222, bzw. Mitteilung 'der k. k. steierm. Statthalterei ddo. Graz, 30. August 1887, Z. 18,103. K. V.-Bl. (S.) 1888: I, 9; (L.) 1887: IV, VII. 6 ) Hofd. vom 11. September 1785. 24 Pfarren, welche einem Štifte inkorporiert „waren“, gelten nicht als selbstandige Seelsorgeposten, wenn auch das Inkorporations- verhaltnis in Wirkliohkeit gelost ist. Da sowohl nach dem Kon¬ kordate (1855) als nach dem konfessionellen Gesetze vom 7. Mai 1874 z ur Selbstandigkeit der Pfarre die staatliche Anerkennung erfordert wird, so mufi die Losung des Inkorporationsverhaltnisses unter In- gerenz der staatlichen Behorden geschehen, um als vom Štifte un- abhangige Pfarre zu erscheinen. So das Erkenntnis des k. k. Ver- waltungsgerichtshofes vom 20. November 1890, Z. 3332. J ) Also trotz Selbstandigkeit der Person des Pfarrers keine finanzielle Leistung von Staats wegen und kein Interkalare! Wenn weiters in praxi den Patronatspfarren gleichgehalten werden jene inkorporierten Stifts- und Ordenspfarren, vo der Orden wegen Abganges geeigneter Ordenspriester in den Fali versetzt wird, dieselben mit Weltpriestern zu besetzen, daher die Konkursaus- schreibung zu erfolgen hat, wobei der Orden, da sein Besetzungs- recht alsdann die Natur eines geistlichen Prasentationsrechtes an- nimmt, an die Vorschlagsterna des Ordinariates gebunden ist (Hof- dekret vom 21. August 1816), < so hat dies dennoch keinen EinfluB auf die Temporalien der Pfriinde. Einer, der in dieser Angelegenheit Erfahrung hat, * 2 ) teilte dem Verfasser diesbeziiglich erst neulich folgendes mit: „Auf inkorporierten Pfarren gibt dem angestellten Weltpriester die Kongrua das Stift oder der Orden. Darum ist auch die Eassion nur dieser Herrschaft zu legen. Der Religionsfonds gibt dazu nur die Quinquennien, zu welchen sich der betreffende Priester vorher auf anderen Dienstorten ein Anrecht erworben hat. Eine Interkalarrechnung braucht iiberhaupt nicht gelegt zu werden, weder der k. k. Landesstelle noch dem Štifte, weil ein solcher Weltpriester de iure immer nur Vicarius ist, wenngleich er widerrechtlich den Titel Pfarrer fiihrt. Ein solcher Pfarrervikar braucht darum auch keine Ernennungstaxe zu zahlen.“ Dennoch besagt der § 15 des geltenden Kongruagesetzes vom 19. September 1898: „Auf inkorporierte Seelsorgestationen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insofern Anwendung, als das dauernde tatsachliche Unvermogen der betreffenden Korper- schaft der Pfriinde zur Bestreitung des standesgemafien Minimal- einkommens der mit der Seelsorge betrauten Geistlichkeit nach- gewiesen erscheint.“ In diesem Notfalle also diirfte wohl nicht nur die Passion, sondern auch die Interkalarrechnung notwendig werden. 0 Budwinski, Bd. XIV, Nr. 5562. 2 ) Hochw. Herr Matthias Zemljič, Pfarrer in St. Thomas bei Priedau. II. Verwaltung des Interkalare mit Bezug auf die Abfassung der Rechnung. A. Empfange. §8 .a) An Feld-, Wald-, Wiesen- und Weingart- nutzung. Die auf alteren Formularien aufscheinenden Empfange, als: ^Landesfiirstliche Unterthansgaben u , „Herrenforderungen“, „Gulten- zehent“ etc., konnen fiiglich ubergangen werden. Als erstes und heiklichstes Verwaltungsobjekt fiir den heutigen Provisor ist die Besorgung des Grund und Bodens. Als Grundsatz gilt, daB nicht der Katastralreinertrag, sondern der reine Wirtschaftsertrag der Pfriindengrundstucke zu verrechnen ist; neuerlich urgierter Modus mit Erlafi des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht ddo. 13. Juni 1890, Z. 10.002. Dagegen ist das f.-b. Seckauer Ordinariat vorstellig geworden. Die ab- schlagige Antwort des k. k. Ministeriums hat die k. k. steiermarkische Statthalterei ddo. 21. Juni 1891. Z. 9B73, dahinlautend mitgeteilt: „Das hohe k. k. Ministerium fflr Kultus und Unterricht hat mit hohem Erlasse vom 16. April 1891, Z. 13.130, uber die wohldortige Vorstellung vom 25. Juli 1890, Z. 2858, erdffnet, daB das- selbe von der Anordnung wegen Verrechnung des effektiven Ertrages von Pfrtlndengrundstacken in den Interkalarrechnungen nicht abgehen kann, da dieser Uorgang, welcher auch in den tlbrigen Provinzen getlht wird, der Natur der Sache und den bestehenden Vorschriften entspricht, indem nach § 59 des G-esetzes vom 7. Mai 1874, R.-G-.-Bl. Nr. 50, der ganze Ertrag von erledigten Pfrunden dem Religionsfonds zuzuflieBen hat, wonach es, zumal bei dem Ab- gange anderweitiger bezilglicher Bestimmung, begrundet erscheint, daB in der Interkalarrechnung bei den einzelnen Posten der effektive Ertrag ermittelt und an den Religionsfonds abgefuhrt werde, wahrend der Administrator als Verwalter erscheint, \velchem lediglich auf den gesetzlich bestimmten Gehalt ein Anspruch zukommt. 1 * 1 ) Dem eben zitierten ErlaB der k. k. steiermarkisehen Statthalterei vom 21. Juni 1891, Z. 9573, war ein Normale, konform derVerord- nung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 16. April 1891, Z. 13.130, beigefiigt, u. zw.: „1. rucksichtlich des. Empfange s: Nach Inhalt der Guber- nialverordnung vom 2. Juh 1823, Z. 16.829, smd die Grundstiicke, eventuell auch der Bezug von Naturalkollekturen vom Temporalien- verwalter im Lizitationswege zu verpachten und die Original- Lizitationsprotokolle der Interkalarrechnung beizuschliefien. J ) K. V,-BI. (S.) 1891: VII, 26, S. 35. — K. V.-Bl. (L.) 1891: V, I. 26 Wenn jedoch der Fali sich ergibt, daB die Griinde und Kollek- turen wegen Mangel an Pachtlustigen oder anderer Ursachen halber nicht verpachtet werden konnen, so sind dieselben vom Provisor in eigener Regie zu bewirtschaften, resp. einzuheben. Die gewonnenen Feldfriichte sind im Lizitationswege zu ver- auBern, und ist das Fechsungs- und Abdruschregister samt einem gemeindeamtlichen Zertifikate uber die Marktpreise der einzelnen Getreidegattungen zur Zeit der Aussaat und des Verkaufes der Feldfriichte und samt den Lizitationsprotokollen der Rechnung anzuschlieBen. Uber die etwa schon auBer dem Lizitationswege verauBerten Naturalien sind die bezirksbehordlichen Markt- oder Lokalpreis- zertifikate beizubringen. Weingarten und Waldungen sind fiir gewohnlich nicht inPacht zu vergeben, weil dies wegen grofierer Gefahr der Deteriorierung nicht ratlich erscheint, sondern sind in eigener Regie zu verwalten und nur hinsichtlich der ersteren die Fechsung rechtzeitig lizitando am Stocke zu verauBern. Beziiglich der Waldungen ist bei Abstockung einzelner schla- gerungsfahiger Stamme das gewonnene Holzquantum genau zu verrechnen; ist aber die Schlagerung eines Waldteiles forstmaBig angeraten, so muB hieriiber eine Lizitation eingeleitet werden. 1 ) Der Provisor ist iibrigens nicht befugt, seinen Holzbedarf aus den pfarrlichen Waldungen unverrechnet zu beziehen. Der Ertrag der Viehvvirtschaft ist nicht zu verrechnen, weil aus demselben Kost und Lohn der zum Wirtschaftsbetriebe vor- handenen Dienstboten zu bestreiten sind, wofur in der Regel in den Interkalarrechnungen nichts passiert tverden kann. Keinesfalls ist aber eine Aufrechnung zulassig fiir die Erhaltung der zur Bedienung des Provisors aufgenommenen Individuen, wie Kochin, Kiichenmagd etc. u So weit das Normale iiber die Empfange! Oberstes Ziel also ist die Verpachtung als das sicherste Mittel fiir positive Ertrage! Bei kleineren Pfriinden und bei lange dauernden Provisuren kann nun ebenfalls die V er p achtung der vorzunehmenden Arbeiten allein oder auch der Ertrage oder aber der gesamten Wirtschaft parzellenweise auf e in Jahr stattfinden. Zur Verpachtung letzterer Art ist jedoch sowohl v o r au sg e h end e Beivilligung wie nachtragliche Bestatigung der k. k. Landes- stelle erforderlich, die eben den Religionsfonds dadurch vor Aus- gaben auf ungewisse Ertrage schiitzen will. — Jedenfalls ist aber 1 ) Genauer gesagt: Wo fiir Pfrttndenwaldungen ein „Wirtsohaftsplan“ unter Intervention des k. k. Forsttechnikers bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft schon frtlher entworfen und bestatigt worden war (K. V,-BI. [S.] 1901: VII, 49), kann er nattirlich fortgefilhrt werden: der Ertrag jedoch gebilhrt den Inter- essenten. Man hilte sich vor einem eigenmachtigen Kahlhieb auch scheinbar ganz wertloser IValdparzellen. Kahlhieb und namentlich auch Kulturanderung muh frtlher behordlich bewilligt und in der Katastralmappe angemerkt werden. Dem Verfasser ist ein Fali bekannt, wo auf einer Hutweide, aber laut Katastralmappe „Wald“, ein einziger Eichbaum stand. Der Besitzer hat ihn gefallt. ohne „aufzu- forsten 11 , und wurde daftir mit einer schweren Geldstrafe belegt.'Waldschutz! 27 dies der ungiinstigste Modus fur den Nachfolger. Nicht nur wird er vom Pachter am Beginne seiner Okonomie vielfach behindert sein, sondern es werden erfahrungsgemafi Grunde durch Verpach- tungen meist nur ausgesogen und auf Jahre hi natis entwertet. Also lieber doch keine Verpachtung! Allen Interessenten, dem Vorganger, Interkalare und Nachfolger, gleichmaBig zustatten kommend ist jedenfalls eine gewissenhafte, reelle Bewirtschaftung. Hiebei kann eine zweifache Methode in An- wendung kommen: jene der offentlichen Versteigerung und der Bewirtschaftung in eigener Regie. Die erstere Methode hat jeden¬ falls die Prioritat fur sich, doch kann sie untunlich, unzweckmaBig, unmoglich, zu kostspielig werden, und dann hat die letztere ein- zutreten. Beide Falle modifizieren sich auch, je nachdem das Pro- visorium in die Ernte- oder Anbauzeit oder in beide zugleich fallt. Beginnt das Provisorium zumal mit der Erntezeit, so sind die Ertrage grofier Pfriinden, mogen dieselben nun aus bebauten Eeldern, reichen Wiesengriinden oder Weingarten stammen, im Wege offentlicher Versteigerung so vorteilhaft als moglich zu verauBern. 1 ) —Die Versteigerung ist friiher offentlich bekanntzugeben. Der Provisor hat hiebei den Vorteil des Religionsfonds zu wahren, unter anderem sogleich den Verkauf zu betreiben, wenn es die Eigenschaft des Produktes zulaBt oder gar erfordert, und endlich samtliche Lizitations- protokolle im Original der Rechnung beizuschlieBen. Endlich aber muB der Provisor oft die Bewirtschaftung in eigene Regie bis ins kleinste Detail iibernehmen. Hiebei hat er sich mit folgenden Beilagen fur die Interkalarrechnung zu versehen : ]. Beivirtschaftungsregister, versehen mit der obrigkeitlichen Bestatigung iiber die Lokalpreise; eventuell genugt diese Besta- tigung seitens des zustandigen Gemeindeamtes. 2. Aussaatregister. 3. Fechsungsregister. 4. Abdruschregister. 2 ) 5. Eventuell, wenn eine Giebigkeit nicht abgelost sein solite: Sammlungsregister. 6. Fur alle Falle, ob nun eine offentliche Versteigerung statt- fand oder irgendeine Form der eigenen Regie eingehalten wurde, ist i) Innerosterr. Rggvdg vom 7. Oktober 1807, Z. 21.033, Mit Anvvendunff des metrischen MaB- und Gewichtssystems. Eri. des Minist. f K u. U. vom 12. August 1880, Z. 12.425. K. V.-Bl. (S.) 1880: VI, 32, S. 46. Auch heutzutage kann der Provisor wegen „Umrechnung“ m Verlegen- heit kommen. Deshalb mogen die folgenden Tabellen hier am Platze sem: ‘28 auch „bezirksbehordlicher u AVochenmarktpreiszettel 1 ) des nachsten Marktortes beizufiigen. Am leichtesten zu beschaffen und dies- beziiglicb absolut sichere Anhaltspunkte bieten aber die „Land- wirtschaftlichen Mitteilungen u (s. Vorwort S. IV), welche fiir ganz Steiermark von Woche zn AVoche die Marktpreise registrieren. Bei ali en in eigenster Regie gewonnenen Friichten, w e 1 c h e der Provisor selbst iibernimmt, konnen die Transportkosten zum Marktorte gleich in Abzug gebraobt werden. 2 ) Eine gerechte Kon- zession, da in der Tat in manchen Jahren viele Produkte des Feldes kaum nocb so viel wert sind, als der Transport zum Marktorte betragt. Nachtragliche Bemerkungen: 1. Der Ertrag des Pfarrgartens ist, glauben wir, nicht auszuweisen, wie derselbe nach Hofkanzlei- dekret vom 29. Dezember 1843, Z. 40.353, auch in die Kongrua nicht einzurechnen ist, weil er mit seinem (gegeniiber der notigen reichlichen Diingung und den vielen Arbeiten) unbedeutendem Er- tragnisse wohl nicht zum eigentlichen Unterhalte des Pfriindners, sondern vielmehr zur Erholung desselben dient. 2. Uber Obstbaumgarten, Obstbaum- und Rebschulen finden sich keine speziellen Bestimmungen. Jedenfalls wer£en sie „effektive Ertrage u ab und \vird zum Beispiel eine reichliche Obst- ernte, wenn sie der Vorganger auch schon ganz eingebracht hat, nicht ihm allein zu uberlassen sein. 3. Eine Unterscheidung zwischen „pfarrlichen“ und „in partem congruae iiberlassenen 14 etc. kirchlichen Grundstucken ist nur inso- weit ersichtlich zu machen, als der Pfarrer fiir letztere einen Zins (wenn auch nur „Anerkennungszins“) an die Kirchenkasse abzuliefern hat, welcher dann in der Interkalarrechnung in Ausgabe zu stellen ist. Da es sich hier vorerst nur um solche Empfange handelt, die pro rata temporis an die Interessenten verteilt werden, sollen die mitlaufenden Barauslagen nicht gleich in Abzug gebracht ■vverden, vielmehr werden dieselben unter die Ausgaben eingereiht und ebenfalls pro rata temporis den Interessenten auferlegt. b) Pacht- und Mietzinse. Hier sind etwaige Pachtgelder mit Originalbelegen auszuweisen; namentlich auch, was davon der Vorganger bereits eingehoben hat. Riickstande diirfen nicht ausgewiesen werden, denn fiir dieselben h Rggvdg. vom 7. Marž 1817, Z. 9970, besagt: „Damit zur Richtigstellung der in den Interkalarrechnungen vorkommenden Preise der zu berechnenden Kornergattungen ein sicherer Anhaltspunkt gewonnen werde, ist in Zukunft jeder Interkalarrechnung, in welcher Korner . . . aus was immer ftlr einer Ertragsquelle erscheinen, der Original-Wochenpreiszettel der nachsten Marktstation beizulegen. — Diese Verfugung ist auch bei jenen Interkalar¬ rechnungen zu beobachten, nach welchen die Korner entweder an Ort und Stelle verkauft oder von dem neueintretenden Pfarrer tlbernommen worden sind, wo- bei jedoch die bei Haus verauberten oder iibernommenen Komer, fiir welche keine Ve r ftt hrun gsk o s t en in Ausgabe erscheinen, gegen die 'VVochenmarktpreise immer etwas geringer angeschlagen werden konnen. 11 2 ) Innerosterr. Rggvdg. vom 7. Marž 1817, Z. 9170. Muster 2 (zur Seite 27). Fechsungsregister von den bei der Pfarre.in eigener Regie befindlichen Feldern.ftir das Jahr 19 . 29 O d a d & Von Sammlungen und Sammlungablosimgs- kapitalien. Besteht nocb eine pfarrliche Naturalsammlung, so ist ein entsprecbendes, ubersichtliches Register zu verfassen, der Ertrag nach Hektolitern (Weizen etc.) und Stuckzahl (Kaše etc.) zu ordnen und nach den eben zu dieser Zeit geltenden und gemeindeamtlich zu bestatigenden Markt- und Ortspreisen zu verrechnen. — Von einer Verpachtung der pfarrlichen Naturalkollektur, sei es nur deren Einbringung oder zur Ganze, diirfte wohl kaum jemals die Rede sein. Die Kollektur ist, wo sie noch besteht, sozusagen ein uralter, geheiligter „Volksbrauch“. Die Gabe ist genau aus alten Sammlungsregistern ersichtlich, die „Stationen“ schon von jeher fixiert; auch Trager und Fuhrmann bleiben oft jahrzehntelang die gleichen, wenn diese Stellen sich nicht gar vom Vater auf den Sohn vererben. Die Tatigkeit des Provisors besteht also nur im iiblichen Mitgehen zur Beaufsichtigung und pastoraler Aussprache mit den Parochianen. Andererseits diirfte es groJ3es MiBfallen und MiBbehagen in der Pfarre erregen, wenn einmal zur Abwechslung ein wirklicher oder ein „wirtschaftlicher u Jude die pfarrliche Kollektur einzutreiben daherkame. Dieselbe ist namlich nicht Selbst- zweck und war es nie! Ist aber diese Sammlung im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 32 ex 1872, abgelost, sind die 5°/o Zinsen des Kapitals zu verrechnen. Solange diese Kapitalien nicht vollstandig eingezahlt sind, kann „wohl von kleineren, zum Obligationenkaufe nicht hinreichenden Betragen . . ., namlich von Betragen unter BO fl. o. W., welche in der Sparkasse angelegt werden, nicht aber auch von in gesetzlicher "Veise hoher zu fruktifizierenden Betragen eine vierperzentige Verzinsung, resp. Verrechnung in den Inter- kalarrechnungen zugelassen werden: 1 ) „DemgemaB werden den Pfarrprovisoren von den behobenen, in G-esamt- summe BO fl iibersteigenden Pfrundenkollekturablosungskapitalien 5°/» Zinsen als Interkalareinnahme aufgereohnet, wenngleich dieselben nur 4°/o aus den Sparkassen hiefiir beziehen_Demnaoh werden die Seelsorgevorsteher behufs Sicherung vor personlichem. Schaden und unter Hinweis auf das K. .-BI. 1883. i) Mitteilung der k. k. steierm. Statthalterei ddo. 12. Nov. 1888, Z. 21.905. 32 V 21- 1881: II, 5- r 1880: II, 7; 1873: II, 8, wiederholt angewiesen, alle grofiereu Betrage von solchen Kapitalien nacb geschehener Behebung beim k. k. Steuer- amte wofern nicht Fali ftlr Fali eine anderweitige Fruktifizierung bewilligt wird ’ sogleicb in geeigneter, offentlicher, geborig zu vinkulierender Rente an- zulegen, bzw. znr Durchftlhrung dessen an das Ordinariat einzusenden. 1 ) Gegenwartig erfolgt der Ankauf und die Vinkulierung eines pupillarsicheren Staatspapieres am leichtesten durch das k. k. Post- sparkassenamt. Alles zum bestimmten Zwecke vorhandene Geld wird einfach bei der nachstgelegenen Sammelstelle (Postarat) auf ein Einlagebucb eingelegt und mittels eines vom Postarate gratis verabfolgten Blankettes um den Ankauf der Obligation und um die gewunsohte Vinkulierung („Kollekturablosungskapital der Pfarr- pfriinde N. u etc.) stempelfrei angesucht. Die Zusendung der vin- kulierten Obligation erfolgt portofrei; der Zinsenzahlungsbogen wird etwas spater durch das k. k. Steueramt nach Vornahme der notigen Vormerkungen gegen Empfangsschein dem Pfarramte iiber- mittelt. Anmerkung. Et\va irgendwo ribliche freiwillige Naturalsamm- lungen fur den Pfarrer sind auch des Provisors Privatangelegenheit und bleiben auBer Verrechnung. § 10. cl) Geldwirtschaft und Renten. Die Grundlage zur Verrechnung bildet die adjustierte Pfarr- fassion, sowohl beziiglich der Einnahmen als auch der Ausgaben. Hat etwa die eine oder die andere Rubrik der Pfarrfassion seit der Zeit der Adjustierung eine Anderung erfahren oder ganz auf- gehort, so muB dieser Umstand in der Interkalarrechnung selbst genau erwiesen werden. Darum ist auch die Fassion samt Nach- tragen beizuschliefien. Ermittelt wird der Jahresertrag, um auf- geteilt zu werden. Kleinere hiefiir notwendig gemachte Auslagen, z. B. fur Postporti und Stempel, Botenlohne etc., konnen gleich ersichtlich in Abzug gebracht werden. In Betracht kommen: Ertrage von freien Pfrundenkapitalien, nutzbaren Rechten und gewerblichen Betrieben: Kapitalisierte Rechte, Fischwasser- nutzung, Weidegerechtigkeit, Brauereien, Ziegeleien . . Btamm- teile von Aktienunternehmungen. Eixe Renten und Dotationen in Geld und Geldestvert. Stel- lentveise finden sich noch Naturalgiebigkeiten von seiten der Patronatsherrschaft, von groBen Waldkomplexen hartes und weiches Brennholz. Anderswo miissen noch Gemeinden, Korporationen, Pilialkirchen zufolge uralten Versprechens (Revers) dem Pfriinder Beitrage leisten. Einkommen aus Uberschussen des lokalen Kirclienvermogens, insofern solche fassionsgemaB zu Dotationszwecken schon bisher ver- wendet wurden. i) K. V.-Bl. (S.) 1888: XII, 66, S. 96. 38 § 11. e) Von Stiftungen. Die Verrechnung der Stiftungsertrage entfallt! GemaB dem ErlaB des Ministeriums ftlr Kultus und Unterrioht vom 10. Juni 1872, Z. 5024, tvaren hier bis zum Jahre 1898 die Beztige des Pfarrers (Benefiziaten) aus Amter-, Requiem- und Messenstiftungen und anderen gestifteten gottes- dienstliohen Handlungen, deren Persolvierung in die Interkalarzeit fiel oder doeh vor SchluB des Interkalarjahres erfolgen muBte, dem Religionsfonds voli und ganz zu verrechnen. Zur Kontrolle diente der eigens far die Zeit der Vakatur angefertigte „Stiftungsperzipientenausweis“, weloher vom Dechanten zu kolla- tionieren und zu bestatigen war und der Interkalarrechnung beigesohlossen wurde. Das Ministerium fur Kultus und Unterricht hat nun unterm 12. De- zember 1901, Z. 4686, x ) bestimmt, daB mit Rttcksicht auf § 10, alinea 4, des Kongruagesetzes vom 19. September 1898 in der an den 'Religionsfonds zu legenden Interkalarrechnung . . . von einer Verrechnung der mit einem be- stimmten Betrage errichteten Messenstiftungen ganz abzusehen und dafi sonach das beziigliche Stiftungseinkommen den Provisoren rechnungsfrei zu uberlassen sei. Der obzitierte ErlaB vom 10. Juni 1872, Z. 5024, wird hiemit ausdrflcklich auBer Kraft gesetzt. Betreffs der jetzt nicht mehr dem Interkalare zu verrechnenden Stiftungsbezuge muB jedoch nachdriioklich hervorgehoben werden, daB auch der Ertrag von Stiftungsgrundstiicken dem Pfriinden- einkommen dann nicht einzubeziehen ist, wenn bei der Errichtung der Stiftung nicht sosehr die Aufbesserung des Pfriindeneinkommens, sondern die Abhaltung des Gottesdienstes der Hauptzweck war; in welchem Falle dieser Stiftungsertrag auch nicht in die Pfriinden- fassion einzusetzen ist, bzw. auszuscheiden ware, wo er noch darin steht. * 2 ) Diese Stiftungsbezuge gehoren also ebenfalls ganz oder teihveise demjenigen Perzipienten, \velcher zur stiftungsmaBigen Zeit die Stiftungsbedingungen ganz oder teilweise erfiillt hat. Hat es der Vorberechtigte aus irgendeinem Grunde unterlassen, sie zu erfiillen, tritt der Nachstberechtigte an seine Stelle. Hat die Kirche irgendwelche andere stiftungsmaBige Beitrage an den Pffiindner zu leisten, so finden dieselben pro rata temporis ebenfalls hier ihre Verrechnung, belegt mit dem Abfuhrscheine der Kirchenkasse. B. Ausgaben. Das schon mehrfach zitierte „Normale“ der k. k. steiermar- kischen Statthalterei ddo. 21. Juni 1891, Z. 5973,■*) enthalt ferner: „11. Eiicksichtlich der Ausgaben: Die an Eeldwirtschaftskosten erwachsenden Ausgaben smd zu dokumentieren mit dem Aussaatregister, in \velchem jede einzelne D K. V.-BI. (S.) 1902: VII, 45. 2 ) Die Ausscheidung dieser Stiitungsgrundstiicke aus der Fassion und aus dem Interkalare scheint vielfach noch nicht durchgefllhrt zu sem! Bei einigen Pfarren der Seckauer Diozese ist dies m den letzten Jahren ge- schehen — zum groBen Nutzen der Pfrttndner und der Provisoren. So z. B. hatte frtiher ein Pfcrrer Religionsfondssteuer zu zahlen; naoh Ausscheidung der Stiftungsi runde bekommt er aber den ganzen Gehalt der Kaplane und noch fur sichVine Kongruaerganzung aus dem Religionsfonds! Also, im Archiv nachstobern! Unterscheiden ! Ordnung' machen. 3) K. V.-Bl. (S.) 1891: VII, 26; (L.) 1891: V, I Šegula, Interkalarrechnung. 34 in den Grundbesitzbogen benannte Parzelle, dann die ver\vendete Getreideart und die Quantitat derselben anzugeben ist. Fiir den Fali, als vom Pfrundenvorfabrern keine Aufschreibungen gefunden werden konnen, ist es in Sinne der Gubernialverordnung vom 17. September 1806, Z. 18.065, gestattet, den Wert des ein- facben Samens selbst und die Anbaukosten im Werte desselben, folglich beide zusammen im doppelten Werte des Samens, anstatt der Kulturkosten in Ausgabe zu verrechnen. Ist endlich auch keine verlaBliche Nachweisung der Quantitat des ausgesaten Getreides vorhanden und kann diese auch nicht aus der besaten Area mit Zuverlassigkeit ausgemittelt werden, so konnen — aber auch nur in diesem Falle — nach einer auf okonomischer Erfahrung gegriindeten Gepflogenheit vom Brutto- ertrage der Grundstiicke drei Funftel, nach Umstanden auch nur zwei Funftel auf Bewirtschaftungskosten beausgabt werden. Die Bearbeitungskosten der Weingarten sind in den Interkalar- rechnungen mit den Originalaufschreibungen, welche iiber die Weingartenauslagen gefiihrt werden, oder mit einer beglaubigten Abschrift hievon zu belegen. Auf Forst- und Waldkulturkosten darf unter gehoriger Nach- weisung derselben nur nach MaBgabe einer verrechneten Wald- nutzung etwas aufgerechnet werden. Einbringungskosten von Naturalkollekturen (sind mit einer detaillierten Nachvveisung der erforderlich gewesenen Hand- oder Zugtagwerken, den Empfangsbestatigungen iiber die verrechneten Lohne und der bezirksbehordlichen Zertifikation iiber die Ange- messenheit der letzteren zu belegen. Weiters konnen in Ausgabe gestellt werden die von den Pfriindengrundstiicken zu zahlenden landesfiirstlichen Steuern und Umlagen.“ Demnach also im besondern: § 12. a) Auf landesfiirstliche Gaben. Hieher zur Verrechnung kommen „nicht bloJ3 die einfache Grundsteuer ohne ZuschuB und ohne die auf die staatlichen Steuern basierten ,Zuschlage‘ zu anderen offentlichen Z\vecken (z. B. Landes-, Bezirks-, Gemeindeumlagen). . ., sondern (auch) alle jene von dem betreffenden Provisor effektiv gezahlten offentlichen Abgaben . . ., zu deren Entrichtung die verwaiste Pfriinde verpflichtet ist u , x ) also z. B. geisthches Erbsteuer- (Gebiihren-) Aquivalent, Kriegskontri- butionen u. dgl. Die Steuern uberhaupt betreffend ist zu beachten, daB dieselben vom Solarjahre (Neujahr bis Neujahr) gezahlt \verden. Zur Be- rechnung der Steuern des betreffenden Interkalarjahres ist der ent- 0 ErlaB des k. k. Minist. f. K. u. U. ddo. IS. Juni 1890. Z. 10.002 (mit- geteilt durch die k. k. steierm. Statthalterei ddo. 11. Juli 1890, Z. 13 549). — K. V.-Bl'. (S.) 1891: VII, 26, S. 85; (L.) 1891: V, I, 35 fallende Betrag vom 1. Mai bis Ende Dezember des Vor- und vom 1. Janner bis Ende April des laufenden Jahres festzustellen. Wer die einzelnen Betrage abgestattet hat, ist in der dreifacben Rubrik der „Absonderung“ (Muster 6) ersichtlich zu machen. Ein Gel)iilirenaqurvalent zu leisten ist der Provisor ad personam in keinem Falle verpflichtet. “VVbhl aber hat er in betreff desselben drei Falle im Auge zu behalten: 1. Fali. Wenn bei einer Pfriinde eine Vorschreibung des Ge- buhrenaquivalents fur das ganze Dezennium schon besteht, dauert laut Mitteilung der k. k. steiermarkischen Statthalterei ddo. 24. April 1894, Z. 5950 , x ) auch im Provisorium die Zahlungspflicht fort und ist sie aus dem Pfrundeneinkommen zu erfullen, daher jahrlich in Rechnung als Ausgabspost zu stellen. 2. Fali. War der Vorfahrer personlich von der Zahlung des Gebiihrenaquivalents im Sinne des G-esetzes vom 15. Februar 1877 (R.-G.-Bl. Nr. 98) b e fr e it, so hat diese Befreiung fur das Inter- kalare keine Geltung; fur die Zeit der Vakatur muB es entrichtet werden. Fiir diesen Fali bestimmt das Gesetz, dah das Gebiihren- aquivalent „nach Ablauf der Interkalarzeit“, also am Sohlusse des ganzen Provisoriums, vom Religionsfonds von dem Ertrage, wenn iiberhaupt ein solcher vorhanden ist, einzuholen ist. War also der Antezessor vom Gebiihrenaquiva]ent befreit und wird ein solches dem nachfolgenden Provisor diktiert, so ist im Sinne des Erlasses des k. k. Ministeriums fur Kultus und Unterricht ddo. 31. Oktober 1893, Z. 20.005, und Verfugung des k. k. Finanzministeriums ddo. 5. Juni 1893, Z. 18.811, 1 2 ) diese Vorschreibung wohl nioht einfach ad acta zu legen, sondern ist behufs Richtigstellung sofort im Wege des Ordinariates der k. k. Statthalterei einzusenden. Der 3. Fali ist komplizierter. Nach § 1 und 42 des obzitierten Gesetzes vom 15. Februar 1877 sind Inhaber jener Benefizien und Pfriinden, deren reines Einkommen jahrlich 1000 Kronen nicht iibersteigt, von der Entrichtung des Gebiihrenaquivalents personlich befreit; jedoch muB dieser Anspruch personlich und rechtzeitig er- hoben, durch Fassionslegung erwiesen und die behordliche Aner- kennung der Befreiung erwirkt werden. Es ereignet sich jedoch nicht selten, daB Pfarrer dies unterlassen, worauf sie die Aquivalentsvorschreibung erhalten. DaB nun in diesem Falle der Provisor die Gebiihr aus den Interkalarertragen einfach weiter- zahle, dagegen verwahrt sich der ErlaB der k. k. steiermarkischen Statthalterei vom 11. April 1905, Z. 5655 : J ) ,AnlaBlich vorgekommener Falle, daB in den Interkalarrech- nungen einiger weltgeistlicher Pfarrpfriinden, deren Administrations- kosten (Gehalte und Remunerationen der Provisoren) das Interkalar- ertragnis weit iibersteigen, das Gebiihrenaquivalent als Ausgabe passiert und auf diese Weise dem Religionsfonds angelastet wurde, 1) K V -BI (S.) 1894: IV, 27; (L.) 1894: III, VI. 2) K. V.-BL (S.) 1893: XII, 50; (L.) 1893 : VII II. 3 ) K. V.-BI. (S.) 1905: V, 33; (L.) 1905: VI, 47. 3 * 36 hat das k. k. Ministerium fur Kultus und Unterricht mifc dem Erlasse vom 23. Janner 1905, Z. 4480 ex 1903, aufmerksam ge- macht, daB das Gebuhrenaquivalent an vakanten Pfriinden nach Ablauf der Interkalarzeit vom Eeligionsfonds inso- weit einzuheben ist, als vom Reinertrage des Bene- fiziums nach Abrechnung der fur den Administrator bestimmten Entlohnung zugunsten des Eonds noch eine Quote eriibrigt. Jedock hat die Heranziekung des Eeligionsfonds zur Ent- riehtung des Gebuhrenaquivalents nur riicksichtlich jener Kurat- beneiizien zu entfallen, welchen die personliche Befreiung zuerkannt ist. In solchen Eallen ist daher von der Passierung einer Ausgabe fur das Gebiihrenaquivalent in den Interkalarrechnungen schon aus diesem Grunde abzusehen, wahrend in den Eallen, in welchen die Pfriindeninhaber eine gesetzliche Befreiung geltend zu machen unterlassen haben, seitens des k. k. Finanzministeriums an dem Grundsatze festgehalten wird, daB im Sinne des § 29, alinea 2, der Verordnung vom 25. Mai 1890, R.-G.-Bl., Nr. 101, bzw. § 38, alinea 2, der Verordnung vom 14. Juli 1900, E.-G.-Bl. Nr. 120, das Gebiihrenaquivalent in diesen Fallen nach Beendigung der Interkalarzeit fiir die ganze Dauer derselben auf einmal dem Eeligionsfonds aufzuerlegen sei. Auch in diesen Fallen hat hienach der Provisor eine Ein- zahlung iiberhaupt nicht zu leisten“, sondern es wird, wenn ein tvirklicher UberschuB vorhanden ist, die Zensurbehorde selbst nach erfolgter Adjustierung der Interkalarrechnung die Bemessung des Gebiihrenaquivalents und die Abstattnng desselben aus dem Inter- kalarfonds veranlassen. Um sich zu salvieren, kann der Provisor in der Eechnung selbst auf diesen Umstand hinweisen. 1 ) Belangend den Ileligionsfondsbeitrag, wird dieser nach dem Gesetze vom 7. Mai 1874, E.-G.-Bl. Nr. 51, der Pfarrpfriinde- inhabung vorgeschrieben, woraus gefolgert werden muB, daB der- selbe wahrend der Vakatur der Pfriinde aus deren Einkommen durch den jeweiligen Provisor fortzuentrichten ist. 2 ) Anmerkung. Die Personaleinkommensteuer trifft eben nur den speziell Genannten und ist hier kein Verrechnungsgegenstand. § 13. P) Auf Besoldung und Verkostigung. 1. Hier wurde ehedein die jabrliche Besoldung und Verkostigung der Kaplane verrechnet (200 fl. K.-M. = 210 fl. 6. W.). „In Beziehung auf die Frage, wie gestiftete Kaplane wahrend der Interkalarzeit einer Pfrunde bezilglich auf die ihnen gebiihrende Verpflegung zu bebandeln sind, ist laut Gubernialerlasses vom 26. Oktober 1831, Z. 18.032, mit Hofkanzleidekret vom )) Hie Herren Pfarrvorsteher ersehen aus diesen Darlegungen, wie not- wendig es ist, die 1 orschreibungen des Gebtthrenaquivalents (samt Nachtragen!) im pfarrlichen Arehiv wohl aufzubewahren. Wieviel Irrungen lind Arbeit wird dadurch dem etwaigen provisorischen Nachfolger erspart' 2 ) K. V.-Bl. (S.) 1894: IV, 27; (L.) 1894: III, VI 37 8. September 1831, Z. 20.006, folgendes /ur kilnftigen Kichtschnur festgesetzt \vorden: ,Die Verpfliehtung, Kaplane zu erhalten, ruht auf dem Pfrilnden- benefizium, soweit dessen Einkilnfte hiezu hinreichen oder nicht durcb eine besondere Dotation ganz oder teilweise dafiir gesorgt ist. Das letztere tritt bei den Pfarren ein, wo der Kaplan von dem Pfarrer nur die Natural- verpflegung ohne Gehalt bezieht, da man annehmen muB, daB ein solches Verhaltnis sich auf ein altes, etwa bei der Einftlhrung der Kaplanei statt- gehabtes TJbereinkommen stiitzt. Sobald die Pfarrpfrilnde nicht verpflichtet ist, den Kaplan mit der Natural- verpflegung und dem Gehalte zu unterhalten, so kann auch in der Interkalar- recbnung nicht der volle, fiir einen Kaplan bestimmte Dotationsbetrag mit jahrlichen 200 fl. K.-M. aufgerechnet werden, weil der Interkalarfonds nur das zu leisten hat, was auf ihn als EruchtgenieBer der Pfrtlnde entfallt. Was die Bestimmung des Quantums betrifft, dessen Aufrechnung bei den Pfarren, wo der Kaplan keinen Gehalt von dem Pfarrer bezieht, ftir die Naturalverpflegung eines Kaplans zu bewilligen ware, so wird hiemit ein Betrag von jahrlichen 150 fl. K.-M. bewilligt.“ 11 ) Diese Verordnung galt auch gegentlber der Disziplinarvorschrift, * 2 ) daB die Kaplane von dem Pfarrvorsteher ausnahmslos (also auch vom Provisor) gemeinschaftlich im Pfarrhofe die Verpflegung 3 ) erhalten milssen. Da jedoch die Kaplane nunmehr nach den Kongruagesetzen der Jahre 1885, 1898 und 1907 ihr standesgemaBes Minimal- einkommen (Kongrua), „insoweit dasselbe durch mit dem geist- lichen Amte verbundene Beziige nicht gedeckt ist“, aus dem Religionsfonds bezieben, da ferner kein Pfarrer auch nach dem Erkenntnis des k. k. Vervvaltungsgerichtshofes ddo. 10. Oktober 1888, Z. 3130, 4 ) zur Erhaltung der Hilfspriester nach dem G-esetze verpflichtet werden, diese Verpflichtung demnach nur kraft eines speziellen Rechtstitels eintreten kann, diirfte die Ausgabepost fiir Kaplane in den meisten Interkalarrechnungen entfallen. — Was in Eallen, wo der Pfarrer den ersten Kaplan (resp. die Kaplane) ganz oder nur teilweise aus den Einkunften seiner Pfriinde erhalten mufl, zu reichen ist, das bestimmt ausschlieBlich die zuletzt adjustierte pfarrliche Fassion. Dem entsprechend erfolgt auch die Verrechnung gegeniiber dem Interkalare. 2. Etwaige andere berechtigte Deputate und Bestallungen, belegt mit gestempelten Quittungen unter Anfiihrung ihrer recht- lichen Grundlage. 3. Die Entlohnung des Rauchfangkehrers ist jedenfalls passierbar; dieselbe trifft namlich pro rata temporis den jeweiligen Benefiziaten schlechterdings. 0 ) 4. RegelmaBige Dienstbotenlohne werden nunmehr keine passiert und ist jedwede geleistete Arbeit der eigenen Regie im Bewirtschaftungsregister (Muster 5) ersichtlich zu machen; es sei denn zum Beispiel, daB bei einer groBen Okonomie von der Religionsfondsverwaltung die Belassung des bisher angestellt ge- wesenen Wirtschafters ausdriicklich genehmigt worden ware. 4, X. i) OK. (S.) 1831, 11, VI. -) Ncuerlich eingescharft mit OK. (S.) 1834, 3 ) Naheres dariiber die OK. (S.) 1337, 6, II. 4 ) Budwinski, XII, Nr. 4275. K. V.-Bl. (S.) 1889: I, o. Hofd. fiir Steiermark und Karnten vom 18. Jum 180o, Nr. 3. Die Angaben richtig befunden das Pfarrhof., am.19 . Dekanatsamt., am.19 . . (L. S.) N. N., (L. S.) N. N, 38 Muster 4 (zur Seite 39). Aussaatregister auf den bei der Pfarre.in eigener Regie befindliohen Grundstiicken fiir das Jahr 19 . 39 § 14. y) Auf Persolvierung von Stiftungen. Haufig sind Pfrunden oder d o eh einzelne Teile derselben mit Stiftungen fiir andere Perzipienten als d en Pfarrer — Interkalare — als NutznieBer, z. B. Kirche, Organist, Mesner, belastet, fiir welche die Betrage hier pro rata temporis zur Verrechnung kommen. §15. d) Wirtschaftsauslagen. 1. Bei den in eigenster Regie des Provisors befindlichen Pfrunden das Aussaatregister, korrespondierend mit jenem der Fechsung. Die an Feldwirtschaftskosten erwachsenen Ausgaben sind zu dokumentieren mit dem Aussaatregister, in welchem jede einzelne in den GrUndbesitzbogen benannte Parzelle, da n n die yerwendete Getreideart und die Quantitat derselben anzugeben ist. 2. Der D ring er ist fiir denjenigen in Anrechnung zu bringen, dessen Eigentum er ist; es ware denn vom Eigentiimer anders verfugt worden. Den Geldwert zu ermitteln, wird nicht schwer fallen. Wo ausgedehnte Wirtschaften und geschlossene Ortschaften bestehen, ist ohnedies ein fixer Preis pro Fuhr iiblich. und kommt im Bewirtschaftungsprotokoll (siehe unten) mit unter die gemeindeamtliche Fertigung. Sonst kann der Wert auch auf Grund- lage der fiir Streu gemachten Auslagen ermittelt werden. 3. Hat et\va schon der Vorganger den Anbau besorgt, so tritt an Stelle des Aussaatregisters die Anbaurechnung des Vorgangers. Ist diese nicht zu erlangen, diirften die Anbaukosten ander- weitig mit Sicherheit zu ermitteln sein, z. B. hatte der Vorganger selbst kein Zugvieh und lieB jahrelang den Anbau durch einen benachbarten Meier um einen fixen Preis besorgen. Sind die wirklichen Anbaukosten keinesfalls feststellbar, wird fiir den Anbau der Wert des doppelten Samens anstatt der Kulturkosten in Rechnung gebracht. 1 ) Ist die Samenmenge nicht bekannt, kann sie durch verlahliche und verstandige Manner der Gemeinde konstatiert werden. Ist endlich auch keine verlaiiliche Nachweisung der Quantitat des angebauten Getreides vorhanden und kann diese auch nicht aus der besaten Area mit Zuverlassigkeit ermittelt werden,_ so konnen — aber auch nur in diesem Falle — nach einer auf okonomischer Erfahruug gegriindeten Gepflogenheit vom Bruttoertrage der Grundstiicke drei Fiinftel, nach Umstanden auch nur zwei Fiinftel auf Bewirtschaftungskosten beausgabt werden. Die Bearbeitungskosten der Wemgarten smd m den Inter- kalarrechnungen mit den Originalaufschreibungen, welche iiber die ~W eingartenauslagen gefiihrt werden, oder mit einer beglaubigten Abschrift hievon zu belegen. b Steierm. Gubernialvdg. vom 17. September 1806, Z. 18.065; neuerliche ebendieselbe Bestimmung der k k - s te ierm. Statthalterei ddo. -1. Jum 1891, Z. 9376. — K. V.-Bl. (S.) 1891: VII, 26, S. 37; (L.) 1891: V, I. 40 Mnster 5 (zur Seite 41). Bewirtschaftungsregister der bei der Pfarre . in eigener Eegie befindlichen Pfarrfelder etc. im Jahre 19 . . Eichtig befunden vom Dekanatsamt.. am ....... 19 Pfarrhof., am.19 . . (L. S.) N. N., (L. S.) N. N., Dechant. Provisor. DaB di e oben angesetzten Betrage fiir Taglohn und VerkSstigung den hiesigen Lokalpreisen entsprecben, bestatigt das zustandige Gemeindeamt.am (L. S.) 19 . . N. N., Gemeindevorsteher. 41 Auf Forst- und Waldkulturen darf unter gehoriger Nach- weisung derselben nur nach MaBgabe einer verrechneten Wald- nutzung etwas aufgereobnet werden. 4.Wichtig besonders ist auch die Fiihrung des Beivirtschaftungs- registers, davon Seite 40 ein Beispiel folgt, Zu beachten ist, daB zugleich nur die Wirtschaftsauslagen desselben Interkalarjahres aufgenommen werden diirfen. Scbon die Anbaukosten im Herbste, dann die Feldarbeiten etc. im Friihjahre fallen auBer Berechnung, weil sie bereits fiir die Fecbsung des nachsten Jabres gemacht wur- den; sie sind also in die Interkalarrechnung des nachsten Jahres auf- zunehmen oder miissen dem Provisor vom Nachfolger vergiitet wer- den. Doch ist hier Vorsicht notwendig; denn „Voluptuaria und Arbitraria“ zu vergiiten, dazu kann niemand verbalten werden. e) Ferner konnen bier die etwaigen Einbringungskosten fiir die pfarrliche Kollektur zur Verrechnung kommen, und zwar, wie es schon oben hieB, mit einer detaillierten Nachweisung der erforderlicb gewesenen Hand-, Zug- und Tagwerke, den Empfangsbestatigungen uber die verrechneten Lohne und den bezirksbehordlichen 1 ) Zerti- fikaten uber die Angemessenbeit der letzteren zu belegen. f) Endlicb kann hier der Zins („Anerkennungszms u ) fur in partem congruae iiberlassene Grundstiicke gegen gestempelte Quittung der Kircbenvorstehung eingesetzt werden. § 16. s) Sarta tecta und gesetzlich normierte Riickvergiitungen. 1. Vorganger, Provisor und Nachfolger ein und desselben Inter¬ kalarjahres sind berechtigt, Ausgaben fiir kleinere notwendige, vom Benefiziaten selbst zu besorgende Beparaturen zur Ausgleichung unter- einander anzumelden, weil ja dadurch erst ein vollkommenes Bild des Wirtschaftsbetriebes desselben Jahres gewonnen wird (cf. § 201). 2. Ist das Einkommen einer Pfriinde derart, daB im Falle einer notwendigen groBeren Herstellung oder Reparatur bei den Pfriindengebauden die Kosten derselben ganz aus dem Pfriinden- vermogen zu bestreiten kommen, so werden solche Kosten — zwecks gerechter Verteilung auf eine Reihe von Jahren — durch Auf- nahme eines Darlehens, welches der Pfarrer und seine Nachfolger in bestimmten Jahresraten zuriickzuzahlen haben, aufgebracht. Uber das empfangene Darlehen wird ein Schuldbrief, genannt Baubrief u , nicht intabulierbar, ausgestellt. Jedoch miissen sowohl der beabsichtigte Bau als auch die Aufnahme des Baudarlehens ad onus successorum vom bischoflichen Ordinariate und der k. k. Statthalterei bewilligt, das ausgestellte Aktenstiick genehmigt und bestatigt sein. An den Abzahlungsraten beteiligt sich pro rata temporis natiirlich auch das Interkalare. i\ Verfasser ist der Meinung, daB auch hier vollkommen die „gemeinde- amtlichen“ genflgen, wenn sie auf kiirzerem Wege erlangt werden kdnnen 42 3. Auch nutzliche groBere Aufwendungen werden durch solches Vorgehen teilweise auf die Nachfolger abgewalzt, weil sie auch an dem Nutzen partizipieren, dessen sie ansonsten nicht teil- haftig geworden waren. So bekommen zum Beispiel Pfarrpfriinden aus Staats- und Landesfonds unverzinsliche Darlehen zur Be- staurierung der durch die Beblaus vernichteten. Weingarten. Solche Schuldscheine werden von Amts wegen kostenlos intabuliert; die Biickzahlungspflicht in Jahresraten beginnt erst nach zehn Jabren und trifft auch das Interkalare. § 17. Verteilung der Interkalarfruchte. Das bisher ttber Einnahmen und Ausgaben Gesagte bildet jene Gruppe der Interkalarfrttchte, an welchen der Vorganger, das Interkalare und der Nach¬ folger pro rata temporis teilnehmen (Interessenten, Perzipienten, Partizipanten). Der Verteilungsmodus nun in den einzelnen Kronlandern Osterreichs ist ein sehr verschiedener und ein ganz kurzer diesbezuglicher "Uberblick wird von Interesse sem. In Bohmen: 1. In der Erzdiozese Prag und Diozese Budweis unter- scbeidet man zunachst zwischen Feldfruchten (fructus agrestes) und den iibrigen Einkttnften (proventus). Die Feldfruchte samt dem Stroh davon werden ohne Untersohied, ob sie schon eingebracht wurden oder noch stehen, von Jakobi bis Jakobi (25. Juli) in drei gleiche Teile geteilt und hievon dem Vorganger zwei Drittel zugesprochen, der daftir aber auch samtliche Anbaukosten allein zu tragen hat. Das dritte Dritteil erhalt der Nachfolger 1 ), und zwar ganz, wenn er zu Jakobi die Pfrunde angetreten hat; sonst wird es pro rata temporis zwischen dem Vorfahrer, Keligionsfonds und dem Nachfolger verteilt. Fur die iibrigen Frilchte und Einkunfte, als Heu, Grummet, Wein, Hopfen, Garten- frilchte und Milchnutzen dient der Georgitermin zur Eichtschnur. Die Yer- teilung erfolgt pro rata temporis. Zu den Kosten konkurriert ein jeder nach der Grobe seines Anteiles. 2. In der Leitmeritzer Diozese \vird ein anderes Verfahren in dem ehemaligen Leitmeritzer und ein anderes in dem ehemaligen Saazer und Bunz- lauer Kreise beobachtet. Im ersteren gilt St. Gallus als Termin des lnterkalar- jahres und die Aufteilung geschieht einfach pro rata temporis; im Saazer und dem Bunzlauer Kreise gilt die Methode der Prager Erzdiozese. 3. In der Koniggratzer Diozese alten Anteils gilt ebenfalls St. Gallus als Termin zur Verteilung pro rata temporis. Von den eigentlichen Feldfruchten, deren Anbau noch der Vorganger besorgt hat, gebiihren ihm aber zur Ver- giltung der Kosten zwei Drittel. Die Garten- und Baumfruchte gehoren dem, welcher sie reif eingesammelt hat; ebenso das Heu. Der Dtinger darf nicht weggefuhrt werden. In Mahren und Schlesien: 4. In der Erzdiozese Olmutz gehoren die Feldfruchte ganz dem Vorfahrer, wenn er den Vorabend des Prokopifestes (4. Juli) erlebt hat; oder ganz dem Nachfolger, wenn er vor diesem Feste investiert ■vvorden ist; oder dem Keligionsfonas, wenn weder das eine noch das andere b Das dem Nachfolger gunstige Hofd. vom 28. August 1792, Z. 1256, (mitgeteilt durch die Gubernialverordnung fur Bohmen vom 14. September 1792. Z. 29.087) scheint also dortselbst noch in voller Geltung zu sein, wonach „die Feldfruchte nicht dem Antezessor allein, sondern auch zum Teil dem Suk- zessor gehoren, der Administrator davon teilweise auch leben soli, und ftir den Sukz essor vorzusorgen ist, damit er beim Antreten des Benefiziums Stroh, DUnger u. dgl. vorfande und ihm so das Beginnen der Okonomie- betreibung m5glich gemacht wurde“. Anderswo — reiben die Erben des Vor- gangers im Pfarrhofe nicht nur jeden Nagel aus der Mauer, sondern schaffen auch jeden Strohhalm undjedes Staubchen Diinger fort. Einer solchen Deterio- rierung der pfarrlichen Wirtschaft solite gesetzlich vorgebeugt \verdenl! 43 stattfand. Die Kosten hat der Empfanger zu vergiiten. Die tibrigen Empfange werden unter die Partizipanten pro rata temporis nach dem Solarjahre verteilt. 5. In der Diozese Brttnn: Erlebt der Pfarrer die Zeit der ersten Vesper' am Vorabende des Prokopifestes oder resigniert er nacb diesem Zeitpunkt, so gebtihrt ihm die ganze Fechsung; war die Pfrilnde an diesem Tage vakant, dem Religionsfonds gegen Vergtltung der Kosten an die VerlaSmasse des Vor- gangers. Zur Verteilung der tibrigen Einktinfte gilt der Georgitermin. Im osterreichischen Anteile 6. der Diozese Breslau: Die Peld-(Widmut-) Prttcbte gehoren ganz dem Pfarrer oder dessen Erben, wenn er den Margareten- tag (13. Juli) erlebt, sonst dem Nachfolger gegen Vergtltung der Kosten. Das Heu und Stroh bleibt stets 1 ) bei der Pfrtinde; der Dtinger nur dann, wenn er inventarisch 2 ) ist. Im »Innerosterreich" (Nieder- und Oberosterreich, Steiermark, Karnten, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) findet die Ver¬ teilung der gesamten Interkalarfriichte ohne Unterschied nacli folgenden Normen statt: Die Einktinfte des Interkalarjahres, das heifit jenes Jahres, in tvelchem der Vorfahrer nach dem 1. Mai die Pfriinde innegehabt, werden auf einzelne Tage eingeteilt und pro rata temporis dem Vorfahrer, Interkalarfonds nur dem Nachfolger zugesprochen. Desgleichen haben die Perzipienten proportional ihre Anteile zu begleichen. Nur jene Gefalle und Gebiihren, die ihren Grund in der Vakatur der Pfriinde haben, ferner die in die Inter- kalarzeit fallenden und eingehobenen Stolgebtihren werden, belegt mit den notigen Originalurkunden, am Ende der Rechnung dem Religionsfonds allein in Abzug oder Anrechnung gebracht. 3 ) Endigt eine Provisur am 30. April, so kommt der Nachfolger, . . . beg in n t sie am 1. Mai, so kommt der Vorganger nicht in Betracht. Stirbt ein Antezessor um die Zeit des 1. Mai, haben tlie Nach¬ folger allein Anrecht auf die Friichte des folgenden Interkalar¬ jahres, miissen jedoch dem Antezessor die im April geleisteten Arbeiten auf dem Felde, wie auch den ausgefuhrten Dtinger ver- giiten, desgleichen die Anbaukosten, wenn ein anderer Vergleich nicht zustande kommt, mit dem doppelten Samen ersetzen. 4 * ) Hingegen Auslagen, welche der Provisor in der Interkalarzeit zum Erfolge der nachstjahrigen Fechsung gemacht hat, bleiben vor- erst auBer Berechnung; entweder kommen sie dann in die nachst- jahrige Interkalarrechnung oder, wenn keine solche mehr folgt, mufi sie der Pfarrnachfolger dem Provisor vergiiten. § 18. Das Fruchteabsonderungsprotokoll. Dieses Protokoli bezieht sich nicht etwa auf die Absonderung des Privat- vom Pfriindenvermogen (Verlafiaufnahme), 6 ) sondern eben auf die Aufteilung der Fruchte der Pfrtinde eines Interkalarjahres J ) Das ist riohtig! 2 ' Das solite er tiberall sem. 3) Vdg. ftir Innerosterreich vom 12. bovember 1808 Z. 25^564. 4 ) Vda ftir Innerosterreich vom 17. September 1806, Z. 18-06o. _ s Dif Kosten hiefttr treffen ausschlieBhch den t e r 1 a B und konnen kemes- wegs deti Nachfblger im Genusse der Pfrtinde beeintracht.gen. Hofd. vom 29. August 1785. 44 Mnster 6 (zur Seite 43, § 18). Patron:. Diozese: Dekanat: Absonderung aller Empfange und Ausgaben vom 1. Mai .... bis dabin .... die sieb bei der nacb dem am.19 . . erfolgten Austritte (Tode) des Pfarrers N. N. wahrend der Vakatur vom.bis.15. Janner 19 . ., nach der am 16. Janner 19 . . erfolgten Installation des Sukzessors N. N. vakant gestandenen Pfarre.ergeben haben. •d os ca os to i- 1 Post-Nr. p\ t 1 _ m __ Beilage 45 Ausgaben. I. An Steuern and Abgaben. Laut Steuerbiichel Journ.-Post . . . ddo. . . Religionsfondssteuer laut Vorschreibung . . . An Gebiihrenaquivalent laut Vorschreibung II. An B es oldung un d Verk 5 s ti gung. Ganz- .1 ahri- ger Ertrag K h Hi«Ton hat tingehoben Ser Torfabrer K h Ser Provisor K h Dir Nachfolger Kih Dem eigens ddo.hiezu angestellten Wirtschafter. Dem Kaminfeger. III. Auf Stiftungen. Da die Ackerparzelle.mit einer Stif- tung belastet ist, laut Empfangschein der Kirchenkasse.i • IV. Verschiedene Auslagen. Lizitationsgebiihren zum Protokoli C . . . Postporti,Botengange und Schreibmaterialien laut Spezifikation L. Beparaturen (sarta tecta) des ganzen Jahres laut K. . Summe aller Ausgaben. Der ganzjahrige Bmpfang besteht in ... . Die samtlichen Ausgaben betragen. Folglich der reine Jahresertrag . Hievon gebiihrt nach gesetzlicher Teilung das Ratum vom . . . bis einschlieBIich . . . als von . . . Tagen dem Vorganger per . . . . Das Ratum vom ... bis einschlieBIich . . . als von . . . Tagen dem Religionsfonds per endlich vom ... bis einschlieBIich ... als von . . . Tagen dem Nachfolger Pfarrer N. N. per. . Zusammen die obige Summe . 46 K h Ausgleichung zwischen dem Vorfahrer (der Masse) und dem Nachfolger mit dem Der Vorfahrer hat, wie aus den umstehenden Empfangen ersiohtlieh, bar eingehoben. an Ausgaben bestritten. mithin sind ihm in Handen rein verbiieben. Vom reinen Jahresertrage gebilhrt ihm das Ratum von . .. Tagen Der Nachfolger hat laut obigem Ausweis bar eingehoben . . an Ausgaben bestritten. mithin hat er bar in Handen. Sein Ratum ftir die . . . Tage betragt. Der Provisor hat eingehoben. vom Vorfahrer erhalten. vom Nachfolger „ . mithin befinden sich in seinen Handen. Davon hat er laut umstehender Rechnung an Ausgaben bestritten Folglich hat er in seiner Haftung ftir den Religionsfonds bar In TJrkund dessen meine Unterschrift und Fertigung. Provisor. Folglich hat er dem Provisor als Rechnungsleger ( zu bezahlen vom „ „ „ j zu erhalten Dem Vorfahrer 1 • Dem Nachfolger J a hat. er abzuliefern Pfarrhof ., am 7. Mai 19 . . (L. S.) N. N. Provisor. Folgen die Unterschriften: Vorfahrer (Erben). Nachfolger. Dekanatsamtliche Bescheinigung. 47 sowie der zu tragenden Lasten auf die einzelnen Bezugsberechtigten pro rata temporis. Am Titelkopfe des Protokolls ist ersichtlich zu machen der Name des Antezessors und sein Sterbetag, die Dauer der Interkalar- zeit, Name des Sukzessors mit seinem Installationstage quoad temporalia, endlich die Patronatsbehorde, Diozese und das Dekanat. G-efertigt wird es von dem Patronatskommissar, den Erben oder deren Kurator, dem Administrator, Sukzessor, dem Dechanten und dem k. k. Bezirksgerichte als VerlaBbehorde. 1 ) Trotzdem es also heiBt, die Aufstellung des Friichteabsonderungsprotokolls sei ausschlieB- lich Sache des Landrecbtes (der Landesstelle, Statthalterei), die regelmaBig das Ortsgericht (Bezirksgericht) biezu delegiert, 2 ) wird dasselbe meist der Provisor allein zu besorgen haben. Die buch- kalterische Bevision stebt dann der k. k. Statthalterei zu, 3 ) das fiesultat aber wird dem Bezirksgerichte als der VerlaBabhandlungs- behorde bekanntgegeben. Die Absonderung hat alsogleicli, mindestens aber sechs Wochen nach Ablauf des Interkalarjahres fertig zu sein. 4 * ) Immer dtirfen n ur die Friichte des Interkalarjahres zur Ver- teilung gelangen 6 ) sonach ist auch der Ertrag des ganzen Interkalar¬ jahres in Empfang zu setzen. 6 ) Um die Ausgleichung des Provisqrs mit dem Vorfahrer (VerlaB- masse) und dem Nachfolger kiimmert sich weder die Statthalterei, noch das Konsistorium, auBer es wird in Streitfallen eine Entscheidung angerufen. Und bei diesen „Ausgleichungen“ ergeben sich oft Schwierigkeiten! Hat insbesondere der Vorfahrer zu viel bezogen, der Provisor sich jedoch mit den VerlaBerben diesfalls nicht zur rechten Zeit ins Einvernehmen gesetzt, tragt er allein die Verant- wortung. 7 ) In einem neueren Falle hat der Vorganger groBe Betrage ein- gehoben und konnte oder wollte nichts herausgebeu, weshalb der Provisor den Eeligionsfonds betreffs seiner Forderung an eben den Vorganger anweisen wollte. Die k. k. Statthalterei teilte aber mit, daB „auf eine Abanderung betreffs der Einzahlung des auf das Inter- kalare entfallenden Beligionsfondsanteiles per . . . aus dem Grunde nicht emgegangen werden konne, w01 1 der zwischen dem Pfarr- vorganger, Provisor und Pfarrnachfolger zutreffende Ausgleich eine rein private Angelegenheit der beteiligten Faktoren ist, die k. k. Statt¬ halterei diesbeziiglich keinerlei Ingerenz hat und ausschlieBlich der Provisor fiir den Interkalarertrag haftbar ist. Euer Hoch- wurden werden demnach angewiesen, sich behufs Interkalaraus- 1) OK. 1840: Nr. 8, IV. 2 ) Hofd. vom 27. Juni 1822. 3) Hofd. vom 20. Juni 1818. *) Hofd. vom 27. Juni 1822. 3) Hofd. vom 3. Hezember 1807. 6) Vdg. des Landerguberniums vom 22. September 1824, Z. 23.161, Nr. 1. — ' ^Vd^de^Landerguberniums vom 22. September 1724, Z. 23.161, Nr. 1. — OK. 1824: Nr. 10. 48 gleiches mit dem Pfarrvorganger und Pfarrnachfolger ins Einver- nehmen zu setzen.“ Zrna Behufe dessen stehen dem Provisor als Amtsperson eben auch Rechtsmittel und gesetzlicher Schutz zur Verfiigung. In den meisten Fallen wird er sicb salvieren konnen, wenn er sich vom k. k. Bezirksgerichte als VerlaBabhandlungsbehorde die schriftliche Versicherung geben laBt, daB mit der Beendigung der VerlaB- abhandlung nieht fruker vorgegangen werde, als bis das adjustierte Fruchteabsonderungsprotokoll herabgelangt sein wird. Diesem fiigen sich meist auch die ungeduldigen Erben, die erfahrungsgemaB nur dann zu Konzessionen bereit sind, wenn sie dadurch die Aussicht erlangen, moglichst schnell in den Besitz ihrer Erbteile zu gelangen. Lebende Vorganger tverden gegen das adjustierte Fruchteabson¬ derungsprotokoll vernunftigerweise ohnehin nichts unternehmen konnen. Nur in dem Falle ware der Provisor iibel daran, wenn der verstorbene Antezessor im adjustierten Eriichteabsonderungs- protokoll passiv und „auch sonst nichts da ware“. 1 ) Notwendige Beilagen zum Fruchteabsonderungsprotokoll sind: 1. Die Pfriindenfassion, als Grundlage, wieviel annahernd ein- zugehen habe. Nachtrage zur adjustierten Fassion sind natiirlich anzuschliellen. 2. Versteigerungsprotokolle und Marktpreisverzeichnisse im Original. 3. Steuerbogen (-biichel) und Grundbesitzbogen in vidimierten Abschriften. 4. Aussaat-,Fechsungs-, Abdrusch- und Bewirtschaftungsregister, samtliche vom Bezirksdechanaten „mit der Konstatierungsklausel liber die Bichtigkeit der gemachten Ausgaben versehen^. 2 ) 5. Konti und Quittungen, versehen mit dem klassenmaJBigen Stempel. 3 ) Das Protokoli (nieht- auch die Beilagen) ist in drei gleich- lautenden Exemplaren (Parien) auszufertigen. Ein Pare wird dem Provisor behufs Abfassung der engeren Interkalarrechnung riick- gestellt; ein Pare erhalt das Bezirksgericht als Beleg zu den Akten der Verlassenschaft; das dritte behalt sich die Staatsbuchhaltung zuruck, um die schwebende Rechnungslegung stets in voller Evidenz zu behalten. Beschwerden gegen die Erledigung seitens des Provisors sind in Form einer Gegenvorstellung nur durch das zustandige Ordi- b Als° emerseits ja nieht vermSgensreohtlich passiv aus dem Leben scheiden! Keine tiberflftssigen Grundankaufe! Und namentlich auch Schulden zablen, die S c hul d s c h e in e z ti rti ck veri ang en und sie vernichten. damit sie nieht nochmals der \ erlaBmasse prasentiert vverden! — Andererseits soli auch der Provisor darauf dringen, daB die Erben eine unbedingte Erbserklarung abgeben! 2 ) Weisung der k. k. steierm. Statthalterei ddo. 16. November 1884, Z. 18.352. — K; t-.-Bl. (S.) 1884: VIII, 60, S. 78. 3 ) Saldierte Rechnungen von Handels- und Gewerbetreibenden: bis inkl. 20 K Stempel 2 h, bis inkl. 100 K Stempel 10 h, bis inkl. 1000 K Stempel 50 h. Anderweitige Quittungen sind stempelpfLichtig nach Skala 2. 49 nariat einzureichen. Dieses priift vorlaufig die in der Gegenvor- stellung vorgebrachten Griinde und weist hierauf dieselbe entweder a limine ab oder legt sie unter BeischluB seines Gntachtens der Landesstelle vor. „Gegen das Ersatzerkenntnis steht der Rekurs ans Kultus- ministerium (3-K-Stempel) offen." 1 ) § 19. Die Interkalarrechnung. — Einnahmen. Ist einmal das Friichteabsonderungsprotokoll adjustiert ein- gelangt, dann — nur dann kann auf dessen Grundlage zur Ab- fassung der eigentlichen Interkalarverrechnung gescbritten werden. 2 ) Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: Vorerst kommen die Ausgaben und die Einnahmen mit Bezug auf das Frtichteabson- derungsprotokoll zu verzeichnen. Dann aber gibt es wahrend der Vakatur Empfange sowohl wie Ausgaben, die dem Religionsfonds allein zugute kommen, be- ziehungsweise ilin allein treffen. Dergleichen Empfange sind ins- besondere: (Fortsetzung der Einnahmen § 11 e, S. 33.) /J Die Stolataxen far Trauungen und Begrabnisse. Ausdrlicklioh \vird in der Yer- ordnung der Landesstelle vom 9. Juni 1836, Z. 9045 3 4 ) auch die Verrechnung der sogenannten weiBen oder kleinen Stola fiir Yor- segnen der Wochnerinnen etc., dann der Schreibgebiihren fiir Matrikenscheine urgiert. Auch die Gratisfunktionen und solche Scheine sind mitauszuweisen. Bei der sogenannten groBen oder eigentlichen Stola sind nur die „stolapflichtigen Akte t£ , wie sie aus dem Theresianischen „Stol- patent vom 13. Dezember 1774 fiir Stejermark, 144 ) aus der so- 1) Schon hier glaubt der Verfasser den Provisoren, namentlich jttngeren und nervosen Herren den guten Eat geben zu sollen: Bei Beriohten zufolge Kechnungsbeanstandungen und naohtraglichen Erlauterungen sich jeder ge- reizten uud beleidigenden Ausdrucksweise zu enthalten, da sie einzig nur zur Folge haben kbnnte, daB die Behorden unter Hinwegsetzung der gewohnten Eiicksiohtnahme auf Brauch und Billigkeit strenge nach dem Buchstaben des Gesetzes vorgehen wiirden, wozu ein ganzer Wald von Hofdekreten etc. Hand- haben genug bietet. Eine rein sachliche Entgegnung und eine diensthofliche prazise Aufklarung wird jedenfalls eher das Angestrebte erreiehen, als ein mit Ausfallen gespickter Berioht. Ferner muB es ja dem Provisor in erster Linie daran gelegen sein, daB die Rechnungslegung glatt und prompt verlaufe, darum soli er auch vvillig das Seinige dazu beitragen! 2 ) Eggvdg. vom IB. Juli 1796, Z. 2.375; Eggvdg. vom 1. August 1811, Z. 24.764- Ro-gvdg. vom 30. November 1825, Z. 50.599. 3) ; OK. 1836: Nr. 6, IV. 4 ) Fiir Karnten infolge Hofdekret vom 6. Juni und kundgemacht von der Landesstelle in Karnten vom 25. Juni 1779. Šegula, Interkalarrechnung. 4 50 genannten „ Josephinischen Stola w (Patent vom 27. Janner 1781 und Hofdekret vom 20. Janner 1783), namentlich aus den Erlauterungen der einzelnen Diozesanverordnungsblattern ersichtlich sind, in Ver- rechnung zu nehmen. — Demnach gibt es in gewohnlichen und land- liehen Verhaltnissen bei Kondukten drei Klassen. Bei der ersten und zweiten Klasse erhalt der Pfarrer 1 fl. 30 kr. K.-M. (1 fl. 57 l ji kr. o. W.), bei der .dritten Klasse 1 fl. K.-M. (1 fl. 5 kr. o. JV). Bei Kondukten von Kindern und Personen bis 15 Jahren erhalt der Pfarrer 1 fl. K.-M. fiir Begleitung und Einsegnen zusammen, fiir das Einsegnen allein 30 kr. K.-M. (52kr. 6. JV.). Fiir eine Kopulation 1 fl. 5 kr. 6. W., fiir Verkiinden und Matrikenscheine 30 kr. K.-M. (52 1 j» kr. o. W.). — In manchen Pfarren kamen fiir armere Leute noch viel geringere Ansatze in Ubung. Sollten nicht die Mehrzahl „Gratiskondukte“ werden, sind, glauben wir, auch diese Ansatze aus dem „Stolarvormerkbuch“ passierbar. „Da jedoch in manchen Orten besondere Gebrauche iiblich sind, von denen in der Stolordnung nichts vorkommt, z. B. die Entgegen- gehung der Leiche, das Aussegnen vom Hause, groBere Eeierlich- keiten u. dgl., so diirfen solche niemanden aufgedrungen werden und es kann niemand zu mehr verhalten werden, als was in der Stolordnung enthalten ist“, besagt die Regierungsverordnung vom 3. September 1829, Z. 19.924/1828. Mehr als die stolpflichtigen Akte ist demnach auch in die Interkalarrechnung nicht aufzunehmen. Jedoch tausche man sich nicht, die Stoltaxordnungen aus den Jahren 1750— 1820 sind nicht nur nicht abrogiert, sondern durch das Gesetz vom 7. Mai 1874, betreffend „die auBeren Rechtsverhaltnisse der katholischen Kirche“, ausdriicklich als zu Recht bestehend erklart. Auch der k. k. Ver- waltungsgerichtshof hat ddo. 3. Juli 1880, Z. 1200, 2 ) in einem speziellen Falle, Bohmen betreffend, entschieden, daB die Stoltax- ordnung fiir Bohmen 2 ) vom 30. Mai 1750 noch giiltig sei und „kann eine Anderung der bestehenden Stoltaxordnungen nicht im Ent- scheidungswege, sondern im Verordnungswege herbeigefiihrt werden“. Hier ist der Hebel anzusetzen! Kach § 24 des oberwahnten Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 50) steht „die Abanderung der bestehenden kirchlichen Stol- taxordnungen der liegierung nach Einvernehmen der Bischofe zu“. In diesem Sinne bekam zuerst die Erzdiozese Salzburg mit Ver- ordnung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 11. Mai 1903 eine neue „Stoltaxordnung fiir das Herzogtum Salzburg“ — das Lavanter Ordinariat hat sich wiederholt und namentlich auch auf der groBen Diozesansynode vom Jahre 1911 3 * * ) mit dem Gegen- stande nachdriicklichst beschaftigt, und ist bisher so viel erreicht, daB eine „Einheitliche Stolaordnung, vereinbart im Jahre 1909 !) Budwinski, IV, 822. 2 ) Und analog auch fttr die iibrigen Kronlander! 3 ) „Operationes et Constitutiones Svnodi dioeoesanae Lavantinae, quam anno Domini 1911 congregavit et tenuit Dr. Michael Napotnik, Princeps-Epis- copus Lavantinorum 11 . Marburgi 1912, c. 199, p. 971—983. 51 fiir samtliche romisch-katholischen Pfarren zu Marburg hin- sichtlich der Leichen der Stadtbewohner (Stadt und Vorstadte) u zufolge Erlasses des Minisfceriums fiir Kultus und TJnterricht vom 14. Oktober 1909, Z. 40.523, die staatliche Genehmigung bereits erhalten hat. Ansatze fiir die pfarrliche Stola sind: I. Klasse 9 K, II. Klasse 4 K 10 h, III. Klasse 3 K 10 h, IV. Klasse 2 K 10 h, V.—VIL Klasse 1 K 04 h. — Aucb der untersteirische Markt Središče-Polstrau hat schon seine eigene ministeriell genehmigte Stoltaxordnung vom 28. Februar 1909. Die ebenfalls auf der Diozesansynode festgesetzten Stola- ordnungen „fur die romisch-katholische Abteistadtpfarre St. Daniel in Cilli“, „fur das Stadtgebiet von Pettau“ und „fiir die Land- stadte, Markte und Dorfer“ haben mit ErlaB der k. k. Statthalterei in Graz vom 12. Janner 1914, Z. 64.218 ex 1913, ebenfalls die staat¬ liche Anerkennung gefunden. Taufgebuhren gehoren nicht zu den Stolgebiihren und sind daher nicht zu verrechnen, da laut Patent vom 24. Oktober 1783, Hofdekret vom 24. September 1785 etc. fiir Taufen keine Taxen gefordert werden diirfen. Auch fiir das Einschreiben in die Biicher darf eine Gebiihr nicht verlangt werden. Die gebrauchlichen, wenn auch fixen Gaben bei Taufen haben mehr den Charakter eines Geschenkes. Die Schreibgebiihren fiir Matrikenscheine verbleiben dem Provisor und sind in die Interkalarrechnung nicht aufzunehmen. So wenigstens in der Wiener, Linzer und St. Poltener Diozese seit 1905. Bishin wurde die Regierungsverordnung vom 22. April 1833, Z. 22.436, in dem Sinne aufgefaBt, dafl die Ausfertigung von Matrikenscheinen zu den stolpflichtigen Akten gehore, daB also die hiefiir entfallenden Taxen als Einnahmen in die Interkalarrechnung einzusetzen seien. Als nun ein Pfarrprovisor der Wiener Erzdiozese nach Einsendung der Interkalarrechnung von der k. k. Statthalterei mit Berufung auf die gedachte Regierungsverordnung vom 22. April 1833 aufgefordert wurde, auch das Ertragnis der Kanzlei- taxen fiir die Ausfertigung von Matrikenscheinen als Einnahmepost einzusetzen, ergriff er dagegen den Rekurs an das Ministerium fur Kultus und Unterricht mit dem Hinweise darauf, daB „die Aus- stellung eines Matrikenscheines kein stolpflichtiger Akt sei“. Dem Rekurse wurde Folge gegeben und der ErlaB der k. k. Statthalterei annulliert, das f.-e. Ordinariat in Wien aber verstandigt, daB durch Verfugung des Ministerium s fiir Kultus und Unterricht vom 31. Oktober 1904, Z. 18.122, Schreibgebiihren fiir Matrikenscheine von der Einrechnung als Interkalareinnahme auszuschlieBen seien, daB sohin die mittels ErlaB der niederosterreichischen Landes- regierung vom 15. Juli 1796, Z. 2375, hinausgegebene Instruktion zur Verfassung von Interkalarrechnungen, in der bestimmt war, daB die fiir ausgefertigte Tauf-, Trauungs- und Totenscheine ein- gegangene Stola zum Interkalare zu rechnen ist, abgeandert erscheint. — Fiir Steiermark existiert diesbeziiglich noch keine prinzipielle Entscheidung! 4 * 52 Mnster 7 (znr Seite 54). Patron:. Diozese: Dekanat: Interkalarrechnung tiber samtliche Einktinfte und Ausgaben wahrend der Zeit vom bis.vakant gestandenen Pfarre.. M Einnahmen. 1. Laut beiliegendem Priichteabsonderungsprotokoll: entfallen pro tempere intermedio. als Interkalarertrag zufolge Ausgleiohung . . . Einzeln Zu- K h K h 2. Verschiedene Einktinfte: An Stola wabrend der Administrationszeit laut Beilage .. Summe aller Empfange . P u d bi O _ bd _ I Beilage 53 Ausgaben. Kimelu K h Zq- sammcn K h 1. Laut obigem Protokoli wurden die den Religionsfonds mit den iibrigen Perzipienten gemeinsam treffenden Auslagen aus dem Bruttoertrage gedeckt. 7 8 H I 9 10 K 2. Andere Auslagen: Dotationsquote des ersten Kaplans aus jahrlichen . . . K filr die Interkalarzeit i. o. . . Monate . . Tage laut Quittung.. Dotationsquote des zweiten Kaplans aus jahrlichen ... K fftr die Interkalarzeit laut Quittung . . . Gehalt des Provisors aus jahrlichen ... K, wie oben, laut Quittung. Remuneration fttr doppelt geleistete Seelsorge aus AnlaB der vakant gestandenen dritten Hilfspriester- stelle monatlicher ... K, wie oben, laut Quittung Pilr die Gelegenheit zum Fahren in die Filialkirche, weil die Leute daselbst zufolge Urkunde F solche zu geben nicht schuldig sind; laut Beilage G . . Fur Militareinquartierung, insoweit der Pfarrer dazu verpflichtet ist, laut gemeindeamtlichem Attest H Teuerungszulage laut Bewilligung der hohen k.k. Statt- halterei ddo.Zahl. Auslagen bei der kanonischen Visitation laut Zu- sammenstellung K. Dem Barmherzigensammler . Summe aller Ausgaben . 11 Wenn von den Einkanften per. abgezogen werden die Auslagen p er. verbleibt dem Beligionsfonds rein. abgefahrt laut Zertifikat des Steueramtes in N., ddo. .Zahl. Pfarrhof.. am.: . 19 . . (L. S.) N. N., Provisor. Richtig befunden vom Dekanatsamte in.. am.19 . . (L. S.) K. K, Dechant. 54 gJ Verschiedenes. 1. Ein Vermerk liber Gebiihrenaquivalent im Sinne der Darlegungen im § 12o, S. 34. 2. Dann kann hier im Sinne des § 7, alinea 4, der Verordnung des Ministeriums fur Kultus und Unterricht vom 14. Janner 1904 1 ) „die Ansgleichung zwischen dem gebiihrenden Provisorengehalte und den wahrend der Zeit der Provisur tatsachlich bezogenen Betragen an Dotationserganzung und Gehalt . . . erfolgen“. Das heiGt, bat der Provisor im ersten Monat einen Gehalt aus dem Religionsfonds bezogen, dann aber sich entschlossen, seinen Gehalt aus den Einkiinften der Pfriinde zu entnehmen, so ist hier der Mehrempfang an Provisorgehalt zu erstatten. — Hat der Provisor die ganze Zeit seinen Gehalt etc. aus dem Religionsfonds erhalten, ist aber nicht den ganzen letzten Monat, fur welchen er den Gehalt bezogen hat, im Amte geblieben, so ist dieser Mehrempfang ebenfalls hier einzusetzen. § 20. Die Interkalarrechnung. — Ausgaben. (Fortsetzung der Ausgaben § 16 e, S. 41). Unter die bloG den Religionsfonds treffenden Ausgaben fallen: h) Vorerst war frilher bi er das Štipendiran ordinarinm (52 7« kr.) fttr jedes der in die Interkalarzeit fallenden und persolvierten StiftungsŠmter und ■messen zu verrechnen. Zufolge allerhochster EntsohlieBung vom 24. Dezember 1785 wurde der Pfarrprovisor verhalten, „alle Stiftungen unentgeltlich zu entriohten; — und ebensowenig erhalt er fur die an Sonn- und Feiertagen fur das Pfarrvolk zu applizierenden Intentionen das Stipendium 11 . Mit allerhochster Entschliehung vom 3. Oktober 1858 wurde jedoch ge- nehmigt, dafi die Stiftmessen, deren Persolvierung den Provisoren pro rata temporis obliegt, in der Interkalarrechnung mit dem gegenwartig tiblichen Kurrentstipendium in Aufrechnung gebracht werden. 2 3 ) „Eine Ausnahme hat nur bei jenen Stiftungen Platz zu greifen, deren Ertrkgnis das errvahnte Stipendium ordinarium nicht erreicht; in Fallen dieser Art ist in die Rubrik ,Ausgabe‘ der Interkalarrechnung nur die von dem Stiftungsfonds entfallende Gebtihr, nicht aber das diozesanttbliche Stipendium einzuschreiben, und kann von dem Provisor nur diese Gebilhr in Anspruch genommen werden.“ ErlaB des Ministeriums fur Kultus und Unterricht ddo. 10. Juli 1872, Z. 5024 3) Nachdem inzwischen bei der Mehrzahl der das Stipendium ordinarium nicht mehr erreichenden Stiftungsbetrage fttr je eine heilige Messe die Zahl derselben reduziert wurde, brachte das neue Kongruagesetz vom 19. April 1885, § 5, alinea 2, folgende Verfttgung: „Verweser erledigter Pfrunden, deren Gehalt monatlich 30 fl. betragt, sind nicht verpflichtet, die Stiftungsmessen anders als gegen das vom Bischof festgesetzte Stipendium zu persolvieren." 4 ) !) S. 17 und 56. 2) K. V.-BI. (S.) 1858: XIII, 60. 3 ) K. V.-Bl. (S.) 1872: VII, 40, S. 39. 4 ) K. V.-BI. (S.) 1885: II, 19, S. 26. Dem K. V.-Bl. (L.) wurde anstatt einer besonderen Mitteilung des neuen Kongruagesetzes und seiner Durchfuhrungs- verordnung die Broschttre des Kanonikus Anton Pinzger, „Erlauterungen zum Gesetze vom 19. April 1885“, angeschlossen. 55 Die Verordnung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht und des Finanzministeriums ddo. 2, Juli 1885 zur Durchfuhrung des Gesetzes vom 19. April 1885, § 16, alinea 4, erklarte obigen Passus also: „Provisoren erledigter Pfriinden, deren monatlicber Gehalt mehr als 30 fl. betragt, haben vom 1. Janner 1886 an die Stiftungsmessen unentgeltlich zu persolvieren. 111 ) Die folgende Verordnung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht und des Pinanzministeriums vom 20. Janner 1890 (R.-G.-Bl. Kr. 7), 1 2 ) § 14, alinea 3 und 4, griff auf den Standpunkt der Verordnungen von 1858 und 1872 zurftck und stellte fest: „Verweser erledigter Pfriinden haben auf das stiftungs- maflige MeBstipendium nur bis zur Hohe des diozesaniiblichen Anspruch. Betragt jedoch deren Gehalt monatlich nur 30 fl., so sind dieselben nicht verpflichtet, die Stiftungsmessen anders als gegen das diozesantibliche Stipen- dium zu persolvieren. 11 Das heifit: In jedem Ealle haben die Provisoren Anspruch auf das diozesan- tlbliche Stipendium ftlr eine persolvierte Stiftung, wenn nur der Stiftungsertrag auch so hoeh ist, als das diozesantibliche Stipendium. Ist jener geringer als das letztere, fallt er nattirlich ganz dem Provisor zu; den Provisoren mit 30 fl. monatlichen Gehalt wird sogar eine Erganzung des Stiftungsertrages aus dem Religions- (Interkalar-) Fonds bis zur Hohe des diozesaniiblichen geleistet. Messen pro populo, ebenso die Religionsfondsmessen hat der Provisor vi officii sui, resp. vi congruae suae gratis zu persolvieren. Die fteligionsfonds- messen — Dotationsmessen — verstehen sich natiirlich im Verhaltnisse zur Vakaturdauer. Kann der Provisor jedoch dieselben nicht alle selbst persolvieren, entweder weil sie die Zahl seiner von den Stiftungs- und Pfarrmessen freien Tage iiberschreiten oder es deren mehrere sind, als der Provisor in seinen gesunden Tagen zu lesen imstande ist, folglich die Persolvierung auf andere Priester tlbertragen mufi, kann ihm tiber eine besondere Eingabe eine Ver- giltung bewilligt werden. 3 ) Die Kurrentmessen, welche der Provisor jedoch, ohne die Messen, zu denen er verpflichtet ist, versaumt zu haben, hat lesen konnen, werden ihm als rein zufalliges Einkommen frei gelassen. 4 5 ) Allen diesen Auseinandersetzungen kommt dermalen nur mehr eine historische Bedeutung zu, denn nach § 10, alinea 3, des Kongrua- gesetzes vom 19. April 1898, haben die Provisoren Anspruch auf das volle Ertragnis der Stiftungen fiir Messen und andere gottes- dienstliche Handlungen. Da mithin zufolge Erlasses des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 12. Dezember 1901, Z. 4686, 15 ) jede Verrechnung der Stiftungsbeziige unter die Einnahmen entfallt, mufi naturgemaB auch die Verrechnung des Stipendium ordinarium fiir die Persolvierung der in die Interkalarzeit fallenden Stiftungs¬ messen entfallen. Fiir Persolvierung der Religionsfondsmessen sorgen seit Neu- jahr 1905 die Ordinariate, zufolge zustimmenden Erlasses des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 19. Mai 1904, Z. 15.999. 6 ) 1) Kanonikus P in z g er in der obgenannten Broschlire, S. 54, Fufinote 4, bemerkt hiezu: „Nach Ausfuhrungsverordnung § 16 hatten die Provisoren, die mehr als 30 fl. monatlichen Gehalt haben, vom 1. Janner 1886 an die Stift- messen unentgeltlich zu persolvieren. Dies vviderspricht aber dem Ge- setze und so glauben wir, es s ei j e d enf alls das Kurr ent s tip en- dium zu verrechnen. 11 K. V.-Bl. (S.) 1885: V, 30. 2 ) K. V.-Bl. (L.) 1890: II, 4, S. 13. 3 ) Vdg. fiir Innerosterreich vom 27. August 1806, Z. 16.661. Hofk.-Reskr. vom 5. Janner lt09. Steyermarkische Gubernialverordnung vom 26. Janner 1809, Z. 1784. 4) Hofd. vom 26. Marž 1788. 5) K. V.-Bl. (S.) 1902: VII, 45: (L.) 1902: X, 56. 6) K. V.-Bl. (S.) 1905: X, 68. 56 i) Besoldungen und Remunerationen. Die Gehalter und Do- tationen der angestellten Geistlichen sind durch Kongruagesetze geregelt und kommen .gevvohnlich liier nicht mehr in Verrechnung, auBer 1. der Provisor erhalt nach § 7 der Verordnung des Mini- steriums fiir Kultus und Unterricht vom 14. Janner 1904 J ) seinen G-ehalt unmittelbar aus dem Interkalare. — 2. Wenn laut Fassion die Kooperatoren ihre Dotation aus der Pfrunde erhielten, d. h., sei es ganz, sei es teilweise, vom Pfarrer erhalten werden muBten. Ins- besondere aber konnte auch sckon vorber, auBer dem gesetzlicben G-ehalte fiir Verkostigung, eine Auslage auf seinen Trunk, Be- heizung und Bedienung seiner Person vom Provisor nicht in Aus- gabe gestellt werden. * 2 ) Auch Auslagen fiir das mit der Fiihrung der Wirtschaft be- traute Di ens tg e sin d e — auch dort, wo im Sommer regelmaBige Taglohner schwer oder gar nicht zu bekommen sind — werden, „in der Reg el nicht“ oder gar nicht mehr passiert. Nur fiir die Zeiten der Teuerung wurde mit Hofdekreten vom 5. September 1811, Z. 13.256, und vom 10. August 1815, Z. 13.571, „der tagliche Unterhalt fiir . . . einen Dienstboten von 8 auf 15 kr. W. W. erhohet“ bewilligt. k) Aushilfe in der Seelsorge. Ausgaben auf gestiftete oder auf herkommliche mit der Seelsorge in unmittelbarer Verbindung stehende Obliegenheiten des Pfarrers, die auch wahrend der Vakatur erfiillt werden mussen, zum Beispiel notwendige Fuhren in die Filial- kirche etc. — Diese und ahnliche Pastorierungskosten wahrend der Vakatur einer Pfarre diirfen zufolge Entscheidung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht vom 29. Juni 1882, Z. 6589, in die Interkalarrechnung deshalb aufgenommen werden, weil der Religions- fonds ganz in die Stelle des mangelnden Pfarrers eintritt und des¬ halb insbesonders auch fiir die Besorgung der ordentlichen Seel¬ sorge in dieser Zeit aufzukommen hat. Dies gilt namentlich, wo keine Hilfspriesterstelle systemisiert ist. Ist eine solche systemisiert, aber unbesetzt, kann der Provisor eine Remuneration (monatlicher 30 K) fiir doppelt geleistete Seel¬ sorge beanspruchen ; 3 ) oder aber, wenn es ihm scheint, daB er die Arbeit selbst und ali e in nicht wird leisten konnen, sich auf folgende Weise behelfen: Nach Hofkanzleidekret vom 29. Juli 1824, Z. 22.211, konnte fiir einen Aushilfspriester fiir die Sonn- und Feiertage eine Remuneration bemessen werden, welche aber dem systemisierten Jahresgehalt von 200 fl. K.-M. pro rata in keinem Falle iiberschreiten, aber denselben aiich fast nie erreichen durfte. Unter Zugrundelegung dieses Dekretes hat nun das k. k. Ministerium x ) Seite 17 und 54. 2 ) Bericht der Stiftungsliofbuohlialtung vom 18. Dezember 1798, litera a. 3 ) _ Vielfach. werden dem Provisor fftr einen vakanten Kaplansposten nur monatlich 25 K, fiir zwei vakante Kaplansposten gar nur 40 K monatlich an- gewiesen. Eine diesbezttgliohe Verordnung konnte ich nicht finden. Im Kongrua- gesetz vom Jahre 1898 wird nur gesagt, daB der selbstandige Seelsorger fiir jeden vakanten Kaplansposten je 80 K bekommt. Ein Provisor scheint daher nicht als ganz selbstandiger Seelsorger angesehen zu vverden! 57 fiir Kultus und Unterricht mit dem ErlaB vom 21. Juni 1898, Z. 31.176, entschieden, daB die Substituierungskosten fiir einen Aushilfspriester nach MaBgabe der faktischen Ausgaben, quittungsmaBig belegt in der Interkalarrechnung zn verausgaben sind, und zwar im Hinblick auf das G-esetz vom 19. April 1885 ad maximum mit jenem Betrage, welcker der auf die fragliche Zeitperiode entfallenden Tangente der Hilfspriestersustentation mit jahrlichen 700 K entspricht. Damit haben sowohl die vom Provisor etwa beansprucbte Bemuneration fiir doppelt geleistete Seelsorge, als auch die Kosten fiir die be- schafften Aushilfen herkommlicher zweiter Gottesdienste 1 ) die Be- deckung zu finden. Wenn es nicht schon beim Friichteabsonderungsprotokoll ge- scbehen ist, so kommen hier endlich wieder zur Verrechnung die l) Sarta tecta. Darunter versteht man im Sinne der Heiligen Schrift (4. Beg. 22, 5. — 2. Par. 24, 5) die ordentlicke Instandhaltung der Kircben- und Pfriindengebaude. GroBere Beparaturen und Her- stellungen sind Sache des Kirchenkonkurrenzausschusses. Es gibt aber auch kleinere Beparaturen, die durch niemandes Verschul- den notwendig werden, und die jeden Bewohner eines gemieteten Hauses aus eigenem zu tragen obliegen, als da sind: das Einsetzen einiger gebrochener Pensterschreiben, Ausbesserung der Ofen, der Zimmer- und Stalltiiren, Beparatur der Schlosser, namentlich auch geringere Schaden am Dache etc. Solches ist der jeweilige Pfarrer aus eigenem zu tragen verpflichtet. Der Provisor moge nun daraus sehr wohl unterscheiden lernen 1. zwischen diesen genannten notwendigen und 2. den niitz- lichen Beparaturen. Die in der Interkalarzeit notwendig gewor- denen Beparaturkosten werden ihm in der Bechnung wohl anstands- los passiert werden. Namentlich gehort hieher eine plotzlich notwendig gewordene Beparatur des Pfarrhofbrunnens, \veil von demselben nicht zum geringsten Teile der ganze Erfolg des Wirtschaftsbetriebes in eigener Begie abhangig ist. Hinsichtlich der niitzlichen Beparaturen (volun- taria et arbitraria), durch welche der Wirtschaftsertrag erhoht wer- den konnte, sei der Provisor sehr vorsichtig und verschaffe sich vorerst im Ve ge. seines vorgesetzten Ordinariates die Bewilligung der k. k. Statthalterei hiezu; denn sonst lauft er Gefahr, daB ihm auch effecto secuto diese Auslagen nicht passiert werden. m) Ikschaffung des Nutz- und Trinkwassers. Laut Entschei- dung des k. k. Ver\valtungsgerichtshofes unterm 21. April 1887, Z. 570, 2 ) „erstreckt sich die Kirchenbaukonkurrenz auch auf einen fiir das Mesnerhaus und den Pfarrhof herzustelienden Brunnen“ i m Sinne des § 36 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (B.-G.-Bl. Nr. 50). -—- Besteht also bei einem Pfarrhofe noch kein Brunnen und muB der 0 Wenn fiir diesen letzteren Zweok auch von den Gemeinden etwas, z. B. Fuhren eto. geleistet wurden, ist fiir die Verrechnung irrelevant. Den Geld- wert dieser Leistungen konnte anstandshalber auch der Provisor bono suo nicht verrechnen. 2 ) B u d w i n s k i, XI, 3495. 58 Provisor das notige Koch- und Trinkwasser von weitem herschaffen lassen, so trifft diese Auslage gewiB das Interkalare; namentlich wenn in der pfarrlichen Fassion ein Betrag hiefiir ausgesetzt ist. Denn, wird schon dem Pfarrer als NutznieBer .der Pfriinde ein solches Pauschale bewilligt, so gebiihrt es pro rata um so mehr dem blofien Temporalienverwalter. n) Assekuranzangelegenheiten. Es heiBt gewohnlich in Erledi- gungen diesbeziiglicher Rekurse wegen Streichung dieser Post: „ Auslagen fiir Feuerversicherung und Kanzleierfordernisse gehoren zum personlichen Haushalte des Provisors und konnen in der Inter- kalarrechnuug nicht passiert werden.“ — Fiir den Provisor kommen etwa folgende Falle in Betracht: 1. Hat die Kirchenvorstehung (Pfarrer und die Kirchenpropste) zugleich mit der Kirche auch die pfarrlichen Wirtschaftsgebaude samt dem dazu gehorenden Fundus instructus versichert, so wird die Gebiihr aus der Kirchenkasse bezahlt und der Provisor ist jeder Sorge enthoben. — 2. Ist der Pfriindenbesitz (Wirtschaftsgebaude samt Fundus instructus) speziell versichert, und zwar rechtsgiiltig im Sinne des § 51 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 50) mit GutheiBung des bischoflichen Ordinariates und der k. k. Statthalterei, wobei fiir die Pramien- zahlung der Pfriindner aufzukommen hat, so ist ein solcher Vertrag zufolge § 512 allgemeinen biirgerlichen Gesetzbuch.es 1 ) einzuhalten und das Ratum der Vakatur hier einzu- setzen. — 3. Hat der Vorganger eigenmachtig in seinem Namen oder als „Pfarramt a oder „fiir die Pfriinde” einen Versicherungs- vertrag (fiir die Wirtschaftsgebaude und das ihm eigentiimliche lebende und tote Inventar) abgeschlossen, so bindet dieser Vertrag niemanden sonst als ihn; denn „Pfarramt a und „Pfriinde“ sind keine juristischen Personen, welche fiir Nachfolger verbindliche Vertrage eingehen konnten. Ist nun ein solcher Versicherter auf eine andere Pfriinde fortgezogen, so ist es seine Sache, die Vertragsverpflichtung auf der friiheren Pfriinde zu kiindigen, die Vertragsmodifikation durchfiihren zu lassen etc. Ist ein soleh versicherter Pfriindner gestorben, so ist der Vertrag eo ipso nuli und nichtig. Nur gebietet es die Vorsicht, dies der Versicherungsgesellschaft auch bekanntzu- geben; denn ansonst setzt sich der Provisor der Gefahr aus, im Bagatellverfahren eingeklagt und zur Zahlung der Versicherungs- pramie fiir ein langst schon fortgeschafftes lebendes und totes In¬ ventar verurteilt zu werden.“) Gegen den saumigen Vorganger konnen dann allerdings EegreBanspriiche (auf vollen Schadenersatz) erhoben und gegen den un—achtsamen ersten Richter die Syndi- katsklage eingereicht werden. — 4. Auch diese Gefahr besteht, daB im Falle einer Feuersbrunst die Versicherungsgesellschaft die Aus- zahlung der versicherten Summe gegen jedermann mit Erfolg ver- weigern konnte, \venn die eigentlich versicherten Mobilien schon fortgeschafft oder verkauft waren. x ) uBer Fruchtnieiier Ubernimmt alle Lasten, welehe zur Zeit der bewil- ligten FruchtnieBung mit der dienstbaren Sache verbunden waren . . 2 ) Ein spezieller Fali im K. V.-Bl. (L.) 1916: I, 11. 59 o) Kanzleierfordeniisse anlangend, sind Auslagen fiir solche wohl nie und nirgends passiert worden. In die Interkalarrechnung eingesetzt, werden sie regelmaBig gestriohen. Man beruft sich auf das Gubernialzirkular vom 2. Februar 1820, Z. 1083, demzufolge alle weiteren Aufrechnungen, welohe ,weder in dieser Verordnung noch in der gleichen vom 22. Februar 1816, Z. 3544, begriindet sind, nicht anerkannt werden; Kanzleierfordernisse sind aber in den genannten taxativen Erlassen eben nicht angeftihrt. — Der Pro- visor kann sich damit behelfen, daB er wirkliche Barauslagen, als da sind: Postporti mit Rezepissen, Stempel fiir Pachtschillings- quittungen etc., Frachtspesen (samt Kosten fiir Zustreifen) mit Bahnfrachtbriefen belegend, gleich beim Gebrauche und Buchung in Abzug bringt, beziehungsweise aufrechnet, wie dies ja auch in anderen Verrechnungszweigen geschieht. — Papier, Tinte und Feder aber gehoren wirklich „zum Haushalte auch des Provisors“. Druck- sorten etc. werden der Kirchenkasse aufgeburdet. §21. Nachtragliche Erlauterung zur Interkalar¬ rechnung. 1. Die Interkalarrechnung und alle vom Provisor selbst ver- faBten tabellarischen Belege sind stempelfrei; sonst aber ist jede Post nach Tunlichkeit mit klassenmaBig gestempelten Quittungen (siehe S. 48, Note 3) zu belegen. — Der k. k. Oberste Rechnungshof hat mit ErlaB vom 4. Dezember 1894, Z. 5451, die unvollstandige Dokumentierung der Interkalarrechnungen beanstandet und diesfalls angeordnet, daB die in solchen Rechnungen zur Aufrech- nung gelangenden Beziige . . . stets durch Quittungen (auch solche mit gesetzlicher Stempelfreiheit) belegt werden. Weil das mit der Reehnungspriifung betraute Statthaltereidepartement jedenfalls be- auftragt ist, der vorbezeichneten Dokumentierung der Interkalar¬ rechnungen fortgesetzt das strengste Augenmerk zuzuwenden und bei jeder Nichtbeachtung der Anordnung die Elaborate zur Ergan- zung zuriickzustellen, wird man fiir die Nachteile einer aus diesem Grunde eingetretenen Verzogerung der Rechnungserledigung den Provisor verantwortlich machen. 2. Der unmittelbare UberschuB ist als reiner Interkalarertrag der Rechnung gleich beizuschlieBen. 1 ) Einfacher ist es, den Betrag an das Steueramt 2 ) desselben Steuerbezirkes abzufiihren, so daB eine Empfangsbescheinigung schon als Beilage aufscheint (Kassa- quittung). x ) Rggvdg. vom 28. Februar 1823, Z. 9209. Eine Verordnung fiir Steiermark vom 20. Juli 1803 befahl die Abfuhr der Interkalarfruchte oder aber den Nach- weis der Unmogliohkeit dessen binnen 4B Tagen vom Tage der Rechnungs¬ erledigung, als sonst vom 46. Tage an 4% Verzugszinsen eingehoben werden wilrden. 2 ) Vdg. fta Steyermark vom 20. Juli 1803. Vdg. des Landerguberniums vom 22. September 1824, Z. 23.161, Nr. 3. — O.-C. 1824, Nr. 10. 60 Bei groBeren Uberschiissen siad die eingehenden Ertrag- nisse sofort, also auch vor Ablauf der Vakatur auf Abschlag des dem Religionsfonds zufallenden Ratums abzufuhren. 1 ) Diese die Erledigung antizipierende Einzablung des berecbneten Religionsfondsanteiles vakanter geistlicher Pfriinden wurde neuer- dings in demšelben Sinne urgiert, „daB die Provisoren erledigter Pfriinden nach den diesf alligen Bestimmungen der Gubernialver- ordnung vom 22. September 1824, Z. 23.161, verpflicbtet sind, den nach ihrer eigenen Rechnung resultierenden Religionsfondsanteil sofort an die betreffende Kasse abzufuhren und sieb uber die er- folgte Einzaldung bei Vorlage der Interkalarrechnung durch An- schluB des kasseamtlichen Zertifikates auszu\veisen a . Steiermarkischer StatthaltereierlaB ddo. 4. Februar 1890, Z. 29.357. 2 ) So ist’s nur in Steiermark. In den iibrigen Kronlandern folgt mit der Erledigung der (engeren) Interkalarrechnung zugleicb der Auftrag zur Ein¬ zablung mit Angabe der Quote und Zahlungsfrist (meist 45 Tage oder 6 Wochen). Zugleich erhalt eine Kasse die Yorscbreibung: von ivem, wof'ur und mit welchem Praklusivtermin sie den bestimmten Betrag einzuzieben bat. 3 ) tjbrigens sind aber auch in Steiermark Ealle bekannt, wo dem Provisor be\villigt wurde, den Religionsfondsanteil in Monatsraten abtragen zu diirfen. Wurden also. die etwaigen Bemangelungen auch der engeren Interkalarrechnung behoben und das Ersatzerkenntnis im Wege des biscboflichen Konsistoriums dem gewesenen Pfarr- provisor zugemittelt, solite ferner dann derselbe aus triftigenGriinden nicht in der Lage sein, den InterkalariiberschuB an das k. k. Steuer- amt zur festgesetzten Zeit abzufuhren, so kann er um Verlangerung des Termins oder um Bewilligung der Abzahlung in mehreren Raten bei der k. k. Statthalterei ansuchen; im Falle eines ab- schlagigen Bescheides auch noch an das k. k. Ministerium fiir Kultus und Unterricht rekurrieren (4-K-Stempel). 3. Die Eingabe erfolgt jederzeit durch das f.-b. Ordinariat. 4 ) Ebenso gehen denselben Weg begrundete Vorstellungen gegen die ganze oder einen Teil der Erledigung, wenn der Provisor sich be- eintrachtigt glaubt. 4. Wenn die Interkalarzeit mehrere kanonische Jahre umfaBt, ist die Rechnung auch fiir jedes kanonische Jahr besonders, o line Vermischung der Friichte der einzelnen Jahre anzu- fertigen. 5 ) 4 ) Rggvdg. vom 28. Februar 1823. Z. 9209. — Vdg. des Landerguberniums vom 22. September 1824. Z 23.161, Nr! 5. - O.-C. 1824, Nr. 10. 2 ) K. V.-Bl. (S.) 1890: III, 8, S. 27. 3 ) Ohne eine solcbe Vorschreibung nehmen die Kassen Einzahlungen nicht an. Geschieht es in Steiermark dennoch, so ist eine solche tlbergabe des Gefdes als ein „Deposit“ zu betrachten, zu dem vielfach noch „Nachtrage“ kommen. 4 ) K- V.-Bl. (S.) 1890: III, 8, S. 27, „wenn nicht speziell der Dienstweg der politischen Bezirksbehorde vorgeschrieben ist“. 5 ) Weisung der k. k. steiermarkischen Statthalterei ddo. 31. Janner 1885, Z. 22.446. - K. V.B1. (S.) 1885: II. 12, S. 19. 61 6. Die Interkalarrechnung kat ersichtlich zu machen, wer die Interkalarfriickte bezogen, falls sick dieselben nicht in den Handen des Provisors befinden sollten. 1 ) 6. Der der VerlaBmasse des mit Tod abgegangenen Pfriindners seitens der Administration auszuzaklende Ratum ist ebenfalls in der Interkalarrechnung ersichtlich zu machen, 2 ) wenn nicht schon ohne- hin ein Friichteabsonderungsprotokoll vorliegt. 7. Analog der „Absonderung“ ist auck die engere Interkalar¬ rechnung in drei Parien auszufertigen. 8. Da das behandelte Gebiet die manni gfachsten Kombinationen und Ko mplikationen aufweist, ist es naturlich nicht moglich, eine einfachere und einheit- lichere Form fiir die Interkalarrechnungen aufzu- stellen. Vielfach wird ein F r ii ch t e ab s on d er u ngspr o- tokoll nicht urgiert werden und entfallen konnen, naturlich vem die Verteilung eine geringfugige ist, keine Schwierigkeiten maclit oder gar nicht statt- f in det. Wenn jedoch die Vakatur eben in die Zeit der Ernte an einer groBen Pfriinde fallt, wenn lastige Glaubiger oder noch lastigere Erben den Provisor be- standig bedrangen, wird er vor dem ganz sicheren Mittel des Fr ii ch t e a b s o n d er ungspr o t o ko lis kaum Um- gang nehmen. Vielfach entfallt also letzteres, eine Interkalarrechnung mufi nichtsdestoweniger gelegt werden. In diesen meisten Fallen sind alle sich wirklich ergebenden Empfange wie Aus- gaben derart zu vereinigen, daB zu einem nach U m- standen sehr gekiirzten V er t eilungsp r o t o k o 11 eine kurze eigentliche Int erkalarverrechnung als Vervoll- standigung d es S chluBs atzes sich fiigt, welches Ela¬ borat dann als ..Interkalarrechnung” einzusenden ist. §22. Gesetzlicher Termin zur Vorlage der Inter¬ kalarrechnung. Nach alteren Verordnungen konnte man die Interkalarrechnung erst nach Ablauf der Interkalarzeit legen. 3 ) Spater muBte diese Kechnung sogleich nach Ablauf eines Interkalarjahres (24. April) eingesendet \verden. 4 * ) Noch spater wurde entschieden, daB die Interkalarrechnung langstens vier Wochen darauf, das ist bis zum Ende Mai, an die Landesregierung zu gelangen habe, damit auch diese in der vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen x ) Ilggvdg. vom 14. Janner 1812, Z. 589. 2 ) Bggvdg. vom 24. Februar 1830, Z. 6765, „um von den letzteren (der VerlaB- masse gebtihrenden Ersatzposten), als einem aktiven Verlassenschaftsvermogen, die gesetzlichen Gebtthren bereehnen und deren Abfiihrung einleiten zu konnen 11 . 3 ) Vdg. fiir Innerosterreich vom 28. August 1792. 4 ) Holkzd. vom 27. Juni 1822. — Rggvdg. von 6. November 1822, Z. 36.719. 62 dieselben erledigen konne, sohin die VerlaBabhandlungen ehemog- lichst zum Nutzen sowohl des Eeligionsfonds wie der iibrigen Per- zipienten abgeschlossen tverden. 1 ) Die Verlassenschaft eines G-eistliohen darf ohnehin nicht friiher unter die Erben verteilt werden, als nicht der dem Eeligionsfonds gebiihrende Interkalarertrag abgefiihrt worden ist. 2 ) Gegenwartig gilt in Steiermark: „Die Interkalarrechnung, welche binnen drei Monaten 3 ) nach Ablauf des Interlarjahres gelegt werden muB, ist mit den er- forderlichen Belegen dem Bezirksdechanten, bei vakanten Dekanats- pfarren dem Dekanatsadministrator zn ubergeben, und von diesem mit seinen allfalligen Bemerkungen innerhalb 14 Tagen dem Ordi¬ nariate vorzulegen“ — neuerlich „nachdriicklich aufgetragen" zu- folge Ersuchens der k. k. Statthalterei ddo. Graz am 1. August 1891, Z. 17.606. 4 5 ) Die gestellten Termine sind einzuhalten, im Falle der Un- moglichkeit aber vor Ablauf des ordentlichen Termins ein dies- beziigliches begriindetes Ansuchen zu stellen, welche nur in be- sonders riicksichtswurdigen Fallen stattgegeben wird. s ) Die Versaumnis des Termins bei Interkalarrechnungen wird mit 5 bis 10 fl. K.-M., die Versaumnis des neuerlich gestellten Ter¬ mins mit dem doppelten Betrage bestraft; endlich auf Kosten des Schuldtragenden die Eechnung hergestellt. 6 ) § 23. Ende der Interkalarzeit. Die ofter angezogene Verordnung iiber Verwaltung des Kirchen- und Pfrundenvermogens 7 * * ) sagt: „Nach der kirchlichen Einsetzung eines neu ernannten Pfriind- ners, von deren Vornahme unter Bezeichnung des Tages der- 1 ) Bggvdg. vom 30. November 1825, Z. 50.599, Nr. V. • — „Binnen sechs Wochen“ verlangt die Vorlage eine Verordnung des Landerguberniums vom 22. September 1824, Nr. 23.161. — (O. K. 1824, Nr. 10.) 2 ) Hofd. vom 15. Juli 1796. 3 ) K. V.-Bl. (S.) 1859: VIII, 28, § 66 (Verwaltung des Kirchen- und Pfrundenvermogens.) 4 ) K. V.-Bl. (L.) 1891: V, I. — Zufolge Erlasses des k. k. Obersten Bech- nungshofes vom 27. Februar 1890, Z. 133, „haben die Provisoren erledigter Pfrtinden die Interkalarrechnungen acbt Tage nach tlbergabe der Admini- stration, bzw. nach Ablauf des Interkalarjahres im Wege des Ordinariates an das k. k. Statthaltereirechnungsdepartement einzusenden und den in ihren Inter¬ kalarrechnungen ausgewiesenenUberschuB a conto des durch den Liquidations- befund zu ermittelnden Betrages sofort an die Staatskasse (Steueramt) abzu- ftihren 11 . Dieser ErlaB konfundiert verschiedene Begriffe. Gemeint kann nur das „Frflchteabsonderungsprotokoll“ sein, dessen Aufstellung vielfach „nach tlber- f abe der Administration 11 nicht mdglich ist, weil vielfach die zu verteilenden rilchte noch nicht feststellbar oder wenn feststellbar, vor „Ablauf der Inter¬ kalarzeit 11 nicht fallig sind. 5 ) Hofkmd. vom 26. Janner 1836, Z. 2020/141, § 2, Erdffnung der Landes- stelle (in Steiermark) vom 10. Februar und 12. April 1836, Z. 2065 und 5788. (O.-C. 1836, Nr. 10, V.) ’ 6 ) § 9 und 10 wie hier oben. Note 5. i) § 67, K. V.-Bl. (S.) 1859: VIII, 28. 63 selben von Seite des Ordinariates der politischen Landesstelle die Mitteilung gemacht wird, werden dem Pfriindner in Unserem Namen durch den von uns bestimmten Kommissar (in der Eegel der Be- zirksdeebant) mit Beiziehung des Patrons oder seines Stellvertreters nnd der beiden Kirchenpropste die Temporalien der Pfriinde und das Kirchenvermogen iibergeben. Hiebei ist das Kirchen- nnd Pfriin- deninventar (vgl. §§ 14 und 54) zugrunde zu legen. Bei dieser Cbergabe ist sich die Uberzeugung zu verscbafFen, ob das Kircben- und Pfriindenvermogen vollstandig vorhanden sei, und ist eine genaue Beschreibung der der Pfriinde und Kircbe ge- horigen beweglicben und unbeweglichen Giiter, sowie des Bauzu- standes der Gebaude vorzunebmen; es sei denn, daB eine solcbe nach dem Tode oder Austritte des friiheren Pfriindners verfaBt worden ware. Bei vorgefundenen Gebrechen an Gebauden, Grundstiicken u. s. \v. wird sodann die nahere Erhebung wegen Herstellung der Gebrechen auf Kosten der hiezu Verpflichteten eingeleitet werden.“ Behalt sich der neue Benefiziat bei der Ubergabe vor, iiber den Stand der Giiter noch nachtraglich seine Bemerkungen vorzu- legen, so wird dies im Protokoli angemerkt; muB aber innerhalb der gesetzlichen Praklusivfrist von 30 Tagen erfolgen, widrigenfalls jedes weitere Berufsrecht erlischt. Die Ubergabe erfolgt in der im §2, S. 4 ff, oben angegebenen Weise. Die Ausgaben aus Gelegenheit der Sperre, Inventur und Ubergabe an den neuen Prundner diirfen zufolge Hofdekret vom 8. Februar 1771 nicht dem Beligionsfonds aufgerechnet werden, sondern konnen nur den ab- und eintretenden Seelsorger treffen. Dem neuen Pfarrer wird der Schlussel zur Mitsperre der Kirchen- lade und das Pfarrsigill iibergeben. Das Kirchen- und Pfriindeninventarium ist — mit inzwischen vorgekommenen Erganzungen im Kontexte — neu und in duplo zu verfassen, davon die Abschriften an das Ordinariat einzusenden. Das hiebei aufgenommene (neueste) Pfriindenvermogensinventar ist dem Nachfolger unbedingt zur Verfiigung zu stellen, da derselbe eine dekanatsamtlich vidierte Abschrift desselben als Beilage zur Fassionslegung beim Antritte seiner Pfarrpfriinde benotigt. 1 ) Sobald der neu ernannte Pfarrer die kanonische Investitur er- halten hat, hort mit dem namlichen Tage (exklusive) die Amts- tatigkeit des Provisors und ebenso der Bezug seines Gehaltes auf. Tritt der bereits kanonisch eingesetzte Pfriindner wegen irgend- eines Grundes die Seelsorge nicht gleich an, so muB er den Pro- visor fiir seine weitere Dienstleistung besolden 2 ) und ihn auch ad universitatem causarum delegieren. Die Ertragnisse der Pfriinde aber gehoren schon dem neuen Seelsorger, ob nun die Temporalien- iibergabe an Ort und Stelle schon erfolgt ist oder nicht. J ) Mitteil. der k. k. steiermarkischen Statthalterei ddo. 23. April 1898, Z. 12.925, K. V.-Bl. (S.) 1898: VII, 40. 2 ) Vdg. fiir Innerosterreioh vom 12. Dezember 1797. * NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJIŽNICA