XLY Schlu^-^rotoKoll über die im Jahre 1803 in der Lavanter Diöcese abgehaltenen Pastoral-Conferenzen. —v.’ »KVV- A. Msuttg der Pastorat Canseren) -Fragen. I. Pastoral - Conferrn; - Frage. Welche Pflichten obliegen dein Seelsorger in Bezug auf das Gotteshaus? Welche Gegenstände muss der Altar besitzen, auf dem die heilige Messe gelesen werden darf? Wann ist der Altar exccriert? Die Elaboranten wollen alle besonders auffälligen Altäre in den Kirchen ihrer betreffenden Decanatc näher beschreiben, namentlich hinsichtlich der Lage und der Beschaffenheit des Sepnlchrnms. 1. Welche Pflichten obliegen dem Seelsorger in Bezug auf das Gotteshaus? Die Beantwortung dieses ersten Theites der gestellten Frage ergibt sich aus der richtigen Auffassung des Gotteshauses. Dieses wird nun in der geheimen Offenbarung des Hl. Johannes also dargestellt: „Ich sah die heilige Stadt das neue Jerusalem herabsteigen aus dem Himmel von Gott bereitet, wie eine Braut, die für ihren Mann geschmückt worden. Und ich hörte eine mächtige Stimme von dem Throne, die da sagte: Sieh das Gezelt Gottes bei den Menschen; und er wird wohnen bei ihnen, und sie werden sein Volk sein, und Gott selber wird mit ihnen sein ihr Gott." (Apoc. 21, 2—8). Ist nun die Kirche das Haus Gottes, der Bischof aber und jeder Seelsorger ein „Homo dei“ (II. Tim. 3, 17), dann gilt für beide das Wort des Apostels: „Tu vero permane in iis, quae didicisti, et eredita sunt tibi ... ut perfectus sit homo Dei“. (II. Tim. 3, 14—17). Der Pricsterinund soll der Wächter der heiligen Wissenschaft sein. „Labia sacerdotis custodient scientiam, et legem requirent ex ore eius, quia angelus Domini exercituum est“. (Malach. 2, 7). Man vergisst aber so leicht und so schnell, was man gelernt hat, und die Folge davon ist der Greuel an heiliger Stätte. „Deficiet hostia et sacrificium, et erit in templo abominatio desolationis“. (Dan. 9, 27). Denn wie soll man für die von den heiligen Canones bestimmte Kirchenordnnng sorgen, wenn man die Canones nicht hüte hat? Ganz unstatthaft l erscheint also die Bemerkung, cs könne buch vom Elaborante» nicht verlangt werden, dass er dieses oder jenes aus den heiligen Discipline» mechanisch abschreibe. Das gewiss nicht, wohl aber soll verhütet werden, was der Prophet so bitter beklagt. „Speculatores ejus caeci . . . dormientes et amantes somnia . . . ipsi pastores ignoraverunt intelligentiam . . . non est, qui recogitet in corde suo.“ (Isai. 56, 10; 57, 1). In aller Kürze führe man das Wesentliche aus den canonischen Vorschriften an, um darnach die thatsächlichen Zustände richtig beurtheilen zu können. Von den meisten Elaborante» ist das „Heilige" in der That mit jenem tiefen Ernste und jener Sorgfalt behandelt worden, welche es von uns erheischt: „Maledictus, qui facit opus Domini fraudulenter!“ (Jer. 48, 10). Unsere Pflichten hinsichtlich des Gotteshauses lassen sich also auf folgende wichtigsten Punkte zurückführen: Bei Neubauten sehe man darauf, daß die canonischen Bestimmungen schon bei Entwerfung des Planes maßgebend seien, und dass das Hans Gottes so schön, als die verfügbaren Mittel es möglich machen, anfgeführt werde. (Schlussprvtvkoll XXII. Absatz I). Die Reinerhaltung der Kirche ist keineswegs bloße Sache des Kirchendieners, sondern sie bedarf einer recht eingehenden Jn-vigilierung von Seite des Seelsorgers. Der Kirchendiener ist im Allgemeinen nur dann verlässlich, wenn er weiß, daß er überall controliert wird. Der Pfarrer sorge dafür, dass eingetretene Schäden sobald als möglich und zwar gründlich behoben werden. Es wird sehr gut sein, die Gläubigen darüber zu belehren, dass es ganz ungeziemend sei, den Fußboden durch rücksichtsloses Hernmspncken für Andere zum Gegenstand des Ekels zu machen. Der Seelsorger suche für den Altardienst einen rechtschaffenen Messner und gesittete Ministranten mi§ ; rücksichtslos strenge sci er in der Wahrung der Würde des Hauses Gottes. In gleicher Weise dulde er kein Geschwätz in der Kirche. Die beiden Geschlechter seien nach den canonischen Bestimmungen gehörig gesondert: die Männer ans der Epistel, die Frauen auf der Evangelienseite. Mit besonnenem Eifer lässt sich das schon erreichen. Eine vorzügliche Sorgfalt widme der Seelsorger, an erster Stelle freilich der Pfarrer, dem kirchlich» cometen Orgelspiele und dem im kirchlichen Sinne gehaltenen Gesänge. Vor allem aber sei der Seelsorger selbst von heiliger Gottesfurcht durchdrungen und befolge bei der heiligen Messt und allen geistlichen Functionen genau die liturgischen Vorschriften, und in Bälde wird sich das Dictum bewahrheiten: „Verba movent, exempla trahunt.“ Welchen Trost gewährt es den Besuchern des eucharistischen Geheimnisses, wenn sie auch außer der gottesdienstlichen Zeit einen oder mehrere Priester in der Kirche in andächtiges Gebet versunken finden ! Wenn man sv über die Heiligkeit des Hauses Gottes als Diener Gottes, als Vertranter Gottes und sein täglicher Tischgenosse (Ps. 54, 15) nachgedacht hat, dann erwacht man gleichsam mit den, Patriarchen Jacob aus einem tiefen Schlafe und wird sich des vollen Ernstes der wichtigen Stellung bewusst, die man als Hausbesorger der göttlichen Majestät bekleidet. „Cum evigilasset Jacob de somno, ait: Vere Dominus est in loco isto, et ego nesciebam. Pavensque : Quam terribilis est, inquit, locus iste ! Non est liic alimi nisi domus Dei, et porta coeli.“ (Genes. 28, 16—18). 2. Deshalb verdient der zweite Theil der gestellten Frage unsere vollste Aufmerksamkeit. Es fragt sich also: Welche Gegenstände muss der Altar besitzen, auf dem die heilige Messe gelesen werden darf? Um darauf antworten zu können, fragen wir vorerst, was man unter dem Altare im canonischen Sinne zu verstehen habe. In diesem kirchenrechtlichen Sinne bedeutet der Altar jenen länglich viereckigen, tischförmigen Körper, ans welchem das heilige Messopfer dargebracht wirb. Das römische Missa le sagt darüber in Ruhr. gen. cap. XX : Altare, in quo sacrosanctum Missae sacrificium celebrandum est, debet esse lapideum et ab Episcopo consecratum. Zur besseren Uebcrsicht sprechen wir zuerst vom Altare fixum nnd sodann vom Altare portatile. Beim Altare fixum unterscheidet das Pontificale Rom. den Stipes, die Mensa und das Sepulchrum. 1. Stipes. Stipes ist der Unterbau, ans welchem die Mensa ruht. Die Höhe desselben soll etwa 1 Meter betragen, die Länge 2 bis 3 Meter, die Breite oder Tiefe aber wenigstens gegen 1 Meter. Soll auf dem Altar auch noch ein Tabernakel angebracht werden, dann muss der Stein entsprechend größere Breite besitzen. (Acta Ecclesiae Mediolanensis, Tom. I. bei Gatlner Pastoral, 217). Das Material des Stipes soll in der Regel fester Stein sein, mit Ausschluss aller Nachahmungen aus Gyps. (Decr. 7. Aug. 1875 bei Gardellinus, Decreta authentica S. C. R). In unseren Gegenden ist zwar die Verwendung von Backsteinen oder Ziegeln zulässig, jedoch mit der Beschränkung, dass die vier Ecken aus Bruch- oder Haustein sein müssen, wenn es auch nicht Säulen zu sein brauche». (S. R. C. 7. Aug. 1875). Weiters darf über den Ziegelbau kein Mörtel angeworfen werben, sondern es muss ein sogenannter Ziegelrohbau sein, so dass man die Fugen deutlich sieht. Es geziemt sich, das; ein solcher Ziegelbau in der Mitte der Fronte einen Stein eingefügt erhalte, welcher mit einem Kreuzzeichen versehen ist, zur Aufnahme der Salbung mit Chrisam. Das Pontificale sagt nämlich: Pontifex cum pollice dexterae manus, Chrismate intincto, facit crucem in fronte altaris. 2. Mensa. Darunter versteht inan eine die ganze Oberfläche des Stipes vollständig bedeckende und noch um 10 cm. darüber hinausragende Steinplatte. Erst durch diese Steinplatte und durch ihre Verbindung mit dem Stipes und durch die bischöfliche Consecration wird der Altar eine rechtmäßige Opferstätte. Die Mensa muss unbedingt Naturstein sein, mit Ausschluss eines jeden anderen Materiales. Sie muss ferner nur ans einem Stück bestehen und darf nicht ans mehreren Stücken zusammen gesetzt sein. Im entgegensetzten Falle würde die Consecration des Altares null und nichtig sein. Sv entschied die Congregatio Rituum am 17. Juni 1843. (Müller, Theol. moral. III. 76, Gaßner 218). Die Congregatio ordnete im gegebenen Falle an: Reiterandam esse altaris consecrationem, dummodo mensa ex integro lapide constituatur. (Mühlbauer, Decreta. Tom. I. 386—387). Regelrecht sollte also die Mensa den Stipes ganz in seiner Länge und Breite bedecken. Wenn jedoch bei obwaltenden Localverhältnissen die Beschaffung einer Mensa von dieser Größe nicht möglich ist, wird wenigstens eine Breite von 71 cm. verlangt, so dass Kelch und Hostie auf alle Fälle auf die steinerne Mensa zu stehen kommen. Es wirb aber zugestanden, dass der von der Steinplatte nicht bedeckte rückwärtige Raum durch Mauerwerk und Ziegelsteine, die durch Kalk zusammengefiigt werden, ansgefüllt wird. Im äußersten Nothfalle eoncedieren die Canvnisten, dass die Ate»sa ans mehreren Stücken zusammengesetzt sein darf. Der mittlere oder Hanpttheil, der dann allein, wie ein altare portatile cvnsecriert wird, muss wenigstens so groß sein, dass Hostie und Ciborium zugleich darauf Raum haben. Hartmann : Repertorium Rituum, 7. Aufl. S. 794. (Decr. 6. Oct. 1837 und 13. Apr. 1867). Diese Mittelplatte müsste ans dem Unterbau, in den sie eingelassen luivb, ein wenig hervorragcn und dürfte von der Fronte höchstens 15 cm. abstehen. Die Dicke der zur Mensa bestimmten Steinplatte muss wenigstens 8 cm. betragen. Die Oberfläche der Mensa muss geglättet sein, weil der Bischof mit flacher Hand die heiligen Oele darüber ansbreiten und einsalben muss; die fünf Kreuze, die an den vier Ecken und in der Mitte gewöhnlich eingemcißelt werden, sind für die Aufnahme der Salbungen sehr zweckmäßig, aber nicht unbedingt nothwendig. 3. Sepulchrum. Darunter versteht man jene Aushöhlung im Altare, in welcher der Bischof das Gefäss mit den heiligen Reliquien beisetzt, indem er sie mit einer passenden Steinplatte bedeckt; zur Befestigung dieser kleinen Platte werden die Fugen mit Cement versehen. Diese Steinplatte, mit der das Sepulchrum abgeschlossen wird, heißt sigillum. Mchreres über diesen Gegenstand findet fid) bei Besprechung des Portatile. Das Sepulchrum befindet sich entweder im Stipes oder in der Mensa. Im Stipes ist das Sepulchmm entweder an der Vorderseite angebracht oder aber auf der Rückseite. Dieser Fall kommt in der Lavanter Diöcese nach den heurigen Erhebungen etwa dreimal vor. Auch auf der Oberfläche des Stipes, unmittelbar unter der Mensa, wurde ehedem das Sepulchrum angebracht. Ein solcher Fall ist bei der heurigen Revision nicht sicher konstatiert worden. Am häufigsten aber wird das Sepulchrum in medio mensae, das ist auf der Oberseite der Altarplatte selbst angebracht. Stipes und Altarplatte werden durch Cement oder Mörtel mit einander verbunden. Bei der Altar-weihe besteht der Schlussact darin, dass der Bischof mit dem in heiligen Chrisam getauchten Daumen die Verbindungs-Stellen der Mensa und des Unterbaues an den vier Ecken in Kreuzesfvrm in der Weise salbt, dass jeder der beiden das Kreuz bildenden Striche von der Kantenfläche der Mensa quer über das Cementband himuciz von der Rechten zur Linken und von der Linken zur Rechten auf den darunterliegenden Eckstein des Stipes herabgezogen, und so die Mensa und der Unterbau miteinander verbunden werden. (Gaßner Pastoral, S. 221). Mensa, Sepulchrum und Stipes in ihrer Vereinigung zu einem durch die Weihe geheiligten Ganzen l* bilden das altare fixum. Der zu consecrierende Altar svll Ivo möglich frei stehen und nicht an die Mauer angelehnt sein. Nach Vorschrift der Rubriken soll das Mauerwerk des Altares durch ein Antipendium verhüllt sein. Es ist aber Gebrauch, den Altar mit einer von Holz construierten Bekleidung zu umgeben. Wenn man also schöne Antipathien nicht haben kann und sich mit einer solchen Verschattung helfen muss, dann ist der Schreiner anzuweisen, diesem Verschluss eine solche Constrnction zu geben, dass sic ohne Beschädigung bei der Consecration und wo es später nvthig wird, z. B. bei der Kirchenvisitation, auseinandergenommen und wieder znsammengefügt werden kann. Unter altare portatile versteht man eine viereckige Steinplatte, in welcher ein Reliquienbehälter eingehanen ist. Dieses Sepulchrum wird in der Mitte des Steines angebracht und wird wie beim altare fixum durch einen passenden Stein (eine gestutzte, umgekehrte, vierseitige Pyramide) verschlossen und verkittet. Hartmann sagt bezüglich der Höhlung des Sepulchrum : „Dieselbe hat meistens die Form eines länglichen Viereckes und wird so gehauen, dass der Rand der Oesfnung schräg ablänft oder im Innern durch einen Vor-sprnng sich verengt, weil die zum Schlüsse des Sepulchrum dienende 21/, cm. starke Steinplatte von der Mündung desselben getragen werden muss und nicht hinabgedrückt werden darf". (Repert. Rit. 7. Aufl. S. 735). Der Tragaltar muss wenigstens so groß sein, dass darauf Hostie und Kelch zugleich Platz haben. Er diene nur für Ausnahmsfälle, als Stellvertreter der noch nicht conseerierten Altäre und in Privatoratorien, in Missionen rc. Derselbe wird in eine passende Vertiefung des Altartisches gelegt, und zwar in der Weise, dass er von der Fronte höchstens 15 cm. absteht und aus demselben ein wenig hervvrragt (einen halben Centimeter), damit er auch trotz der drei Altartücher noch fühlbar bleibt. „Emineat aliquantulum, ut ejus limites a sacerdote facile dignosci possint“. (Garanti Comm. in R. M. XX. I. Lit. p). Bei Portatilicn aus älterer Zeit findet sich das Sepulchrum mitunter auf der Unterseite der Steinplatte. In diesem Falle wird der Stein mit einem hölzernen Rahmen eingefasst und die untere Fläche, wo das Sepulchrum sich befindet, ganz mit Holz verdeckt, lieber dem Sepulchrum findet sich ein Schuber, um so gelegentlich das Reliquiengrab in Augenschein nehmen zu können. Bei der Revision ergaben sich folgende Ungehörigfeiten. Einige altaria fixa sind bis zur Hälfte der Mensa und auch noch darüber vom Tabernakel und dem als Ikonostas benützten Oberbau des Altares bedeckt. Weil nun die Mensa zu schmal geworden, hat man den Altar mit einem Holzkasten umgeben und die fehlende Tiefe des Altares vorne durch eine hölzerne Mensa ergänzt. In Folge dessen steht der Kelch und liegt die Hostie nicht auf dem Altarsteine, sondern auf dem Brette. Das darf nun keineswegs geschehen. Sobald als nur immer thunlich, ist die hölzerne Fortsetzung der Mensa zu entfernen, weil der Celebrant mit den Fingerspitzen den Vorderrand der Mensa zu berühren hat, wenn er die gefalteten Hände auf den Altar legt. Die Portatilicn sind öfters zu weit vom Vorderrande der Mensa entfernt. Wenn sie nun gar nicht aus der Mensa hervvrragen, geschieht es leider sehr leicht, dass wenigstens die Hostie ausserhalb des Portatile zu liegen kommt. Ungehörigfeiten dieser Art sind ohneweiters abzustellen. Nachdem also der Unterschied zwischen dem altare fixum und portatile präcisiert und auch das Nothwendige über die Eigenschaften beider Altararten gesagt worden ist, gehen wir auf die Beantwortung der weiteren Frage ein, die da lautet: Welche Gegenstände muss der Altar besitzen, auf dem die heilige Messe gelesen werden darf? Zur liturgischen Ausstattung des Altares, wie sie von der Kirche theils vorgeschrieben theils empfohlen wird, sind folgende Stücke zu rechnen. 1. Da» Chrismale. Dieses ist ein in Wachs getränktes leinenes Tuch, von der Größe des Altarsteines, und wird unmittelbar auf den mit Chrisam gesalbten Altarstein 'gelegt. Das Chrismale kann später entfernt werden; besser ist es aber dasselbe immerdar ans dem Altare liegen zu lassen zum Schutze gegen die Nässe, die sich bei jedem raschen Temperaturwechsel naturnothwendig einstellt. Bei der heurigen Revision wurde festgestellt, dass an Stelle des Chrismale dickes Löschpapicr Verwendung fand. Ein derartiger Missbrauch ist sogleich abzustellen. 3. Die brci gchictttiidjcr. Vorgeschrieben sind weiter drei weiße Tücher aus Leinen. Die zwei unteren Tücher dürfen gröber sein und sollen die ganze Mensa vollständig bedecken. Das obere, feinere Altartuch soll ans der Epistel - und Evangelienseite bis zur Erde oder bis zur obersten Stufe reichen; »ach der Vorderseite soll es etwa eine handbreit herunterhängen und mit fingerbreiten Spitzen eingefasst sein. Die Altartücher können an der Leuchterbank befestigt werden. Dadurch werden die Altar-Einrahmungen von Holz ganz entbehrlich. Dieselben sind sogleich außer Gebrauch zu setzen, da deren Verwendung das Caeremoniale Ep. lil>. c. 12. n. 11. direct verbietet. Bis auf den Fußboden herabreichende Spitzen, die ja nichts verdecken und bei gehörig hergestellten Altären nichts zu verdecken brauchen, sind nicht nach dem Sinne der Rubriken; Spitzen mit einer farbigen Unterlage sind aber förmlich verboten. Diese '6 Tücher sind in außergottesdienstlicher Zeit mit einer Schntzdecke von Tuch, Wolle oder Seide zu versehen. 3. Antipendium. Ist die Vorderseite des Altares nichtpolierter Stein oder Ziegelrohbau, dann ist sic zu verhüllen und mit einen Antipendium zu versehen. Dasselbe ist eine vorhangähnliche Bekleidung, die aus Seide oder Sammt oder Tuch gefertigt sein kann und jedesmal der Farbe des Festes entsprechen soll. Wird das Antipendium ans einen Rahmen gespannt, dann sei derselbe nur so hoch, dass er unter dem Gesimse des Altares bleibt, damit dadurch das vorschriftmässige Auflegen der Hände an den Rand des Altares beim hl. Messopfer nicht gehindert werde. Das Antipendium bedarf keiner Benedictio». Bei einem hölzernen Antipendium muss noch ganz besonders darauf gesehen werden, dass die Vorderseite der Altarplatte frei bleibt. Bei der Revision hat es sich herausgestellt, dass gegen diese klare Vorschrift öfters gefehlt wird. 4. Das AltarKreu;. In der Mitte des Altares muss ein Kreuz mit dem Bilde des Gekreuzigten aufgestellt sein und zwar zwischen den Leuchtern und es muss so groß sein, dass es nicht nur vom Priester, sondern auch vom Volke bequem gesehen werden kann. Sein Fuß soll der Höhe der zunächst stehenden Leuchter gleichkommen und das Kreuz selbst mit dem Bilde des Gekreuzigten die Leuchter ganz überragen. Ist das Hauptbild des Altares ein Kreuz, ist also derselbe ein sogenannter Kreuzaltar, dann ist das Altarkreuz nicht geradezu noth-wendig. Die Benediction dieses zwischen den Leuchtern stehenden Kreuzes ist nicht pflichtmäßig und kann von jeden: Priester privatim vorgenommen werden. Bei der adoratio crucis an: Eharfreitage ist dieses Altarkreuz und nicht etwa ein Processionskrcuz zu verwenden. (Hartmann Rep. Rituum, 7. Aufl. S. 719—721). Weil sogar bei Neubauten diese wichtige Bestimmung mitunter nicht beachtet wird, darum sei noch folgendes bemerkt. „Ad dubium : An et quibus remediis removendus sit abusus collocandi parvam crucem vix visibilem vel supra tabernaculum vel supra aliquam minorem tabulam sitam in medio altaris, loco crucis collocandae inter candelabra, ut Rubrica praescribit : Em. 8. R. C. praepositi respondendum censueruut : Reprobandum abusum, et ubi invaluit, Ordinarius loci provideat juris et facti remediis; quodsi ob aliquam causam accidentalitcr removenda sit crux inter candelabra sita, tempore sacrificii apte apponatur inferius sed visibilis tam celebranti quam populo. Die 17. Sept. 1822. Facta autem de praemissis omnibus SSo. D. N. Pio VII. 1'. M. relatione ... SS. cuncta benigne approbavit Decretumque desuper expediri et publici juris fieri mandavit, locorum Ordinariis stricte praecipiens, ut omnimodam illius observantiam urgeant. Die, mense et anno, quibus supra.“ (Müller, III. 78). Demgemäß wird hinnit der strenge Auftrag ertheilt, dass diesen: Decrete überall und allsogleich gewissenhaft entsprochen werde. Wir können ohne Gehorsam Gott keineswegs Wohlgefallen. „Numquid vult Dominus holocausta et victimas et non potius, ut obediatur voci Domini? Melior est enim obedieutia, quam victimae, et auscultare magis, quam offerre adipem arietum“. (I. Regg. 15, 22). 5. Altarleuchter. Auf Nebenaltären genügen zwei Kerzenleuchter, ein Hochaltar aber habe sechs Leuchter, und zwar auf jeder Seite drei, welche gegen die Mitte stufeninäßig sich erheben, so dass die dem Altarkreuze zunächst stehenden die höchsten sind. Das ist nicht etwa Geschmackssache, sondern praecise durch das Caeremoniale Ep. Iib. I. c. 12, n. 11 vorgeschrieben. Die Ductns 8, 9, 10 und 16, 17, 18 haben die Richtung zum Fusi der Leuchter. (Hartmann 432.) Die Zahl sechs hat demnach einen Anhaltspunkt in trina hinc inde altaris incen-sationc. Die trina incensati») bezieht sich bedeutsam auf Christus, der sich in seinem dreifachen Amt als Opfer der Liebe verzehrt. (Gatincr Pastoral 242). (i. AltarKerzen. Auf dem Altare soll eine bestimmte Anzahl von Wachskerzen brennen. Das vorgeschriebene Material ist also Wachs. „Lumen (lebet esse ex cera“. (Rubr. ile def. X., n. 1). Den mystischen Grund dieser Vorschrift gibt Müller in der Theologia moralis, III. 80, mit folgenden Worten an: „Cera, quam apes virgineae gignunt ex floribus odoriferis, significat carnem Christi factam ex Virgine virtutibus florida“. Ohne Licht darf nicht eelebriert werde». In den stillen Messen brennen zwei Kerzen, im Amte und der stillen Messe des Bischofes vier, im feierlichen Hochamte mit Incensation sechs, im Pvntifiealamte (mit Ausnahme des Requiem und des Amtes, welches ein Nichtordinarius eelebriert) sieben, beim vierzigstündigen Gebete zwanzig, sonst bei Aussetzung des Allerheiligsten 12—18, wenigstens aber sechs Kerzen, wenn die Kirche noch so arm ist. (Hartmann 259). An hohen Festen dürfen auch in der stillen Pfarrmesse, in Schul-, Convent- und Bruderschaftsmessen sowie bei anderen feierlichen Gelegenheiten mehr als zwei Kerzen brennen, also etwa vier oder seck)s. Die Sanetnskerze auf der Epistelseite wird in jeder hl. Messe nach dem Sanctus angeziindet unb erst nach dem Genüsse des hl. Blutes ausgelöscht. (Rubr. gen. tit. XX). Sie ist eine Aufforderung zur Anbetung des Allerheiligsteu. Die Sanetnskerze soll mächtiger sein als die Altarkerzen und soll dieselbe auf einem gegen 2 Meter hohen Leuchter stehen, der auf der untersten Altarstufe oder neben ihr seine Aufstellung findet. Bei Hochaltären findet sich auch ans der Evangelienseite ein solcher Leuchter, der zur Aufnahme der Ostcrkcrze bestimmt ist. (Hartmaiin § 93, B. 5). Der nämliche Canonist sagt zwar: „Die Altarkerzen müssen . . . wo möglich geweiht sein. Diese Weihe geschieht auf Maria Lichtmesse." (Rep. Rit. 800). Dem gegenüber ist zu bemerken: Die Benedictio candelarum am Feste Purificationis bezieht sich auf die Empfänger; es besteht keine kirchliche Vorschrift, die in der Liturgie zur Verwendung kommenden Kerzen zu weihen. (Gaßner Pastoral 303). Der color der Kerzen sollte für Missa und officium lugubre, nämlich adventus et quadragesimae sowie bei Todten-Messen und off. def. „flavus“ sein (d. h. ungebleichtes, nicht etwa rothgefärbtes Wack)s) sonst weiß gebleicht. (Hartmann 800). Die Kerzen sind zuerst an der Evangelien und dann an der Epistelseite anznzünden; die dem Kreuze näheren Kerzen sind eher anznzünden als die entfernteren. Beim Auslöschen ist die Ordnung die umgekehrte. (De Carpo : Caere m. p. II. 108). 7. Canontafeln. Nur die mittlere Canontafel, welche am Fuße des Altarkrenzes stehen soll, ist vorgeschrieben; die zwei kleineren Tafeln an der Epistel- und Evangelienseite sind nur durch Gebrauch zur Verwendung gelangt. Nach beendigter Messe müssen die Canontafeln umgelegt und mit dem Vespertuche überdeckt, bei Aussetzung des Allerheiligsten aber ganz vom Altare entfernt werden. Mit Rücksicht auf diese Vorschriften empfiehlt es sich, die Canontafeln nicht unter Glas und Nahmen zu bringen, sondern man wird dieselben auf steifes Papier oder Holz aufkleben und mit Firnis überziehen lassen. (Hartmann 801). 8. Der Tabernakel. Mit Uebergehung all' des minder Wichtigen widmen wir nun unsere volle Aufmerksamkeit dem Tabernakel, als dem Aufbewahrungsort für das Allerheiligste. In Cathedralkirchen befindet er sich häufig wegen der Menge der Functionen, die sonst eine Unterbrechung erfahren müssten, nicht auf dem Hochaltäre, sondern auf einem ganz ausgezeichneten Nebenaltare. Der Tabernakel habe einen eigenen Boden und stehe so tief zurück, dass vor dem Tabernakel noch etwa 63 cm freier Raum für das Corporale bleibt; doch stehe er nicht so tief zurück, dass man zur Herausnahme des Ciboriums eine Bank nöthig hätte. Jedenfalls sei der Tabernakel so hoch gelegen, dass die Thüre desselben über den Kelch hinweggeht, damit beim Oeffnen letzterer nicht zur Seite gestellt zu werden braucht. Der Tabernakel werde inwendig mit weißer Seide oder mit Gold und Silberstoff ausgelegt. So entschied die Congregatio SS. Rituurn am 16. Mai 1871. (Gaßner Pastoral 349). Eine lediglich farbige Ausschmückung des Jnnenraumes genügt nicht. Altare aus Stein sind inwendig mit dauerhaftem Holze auszulegen, um die Feuchtigkeit abzuhalten, und dann mit Seide zu überziehen oder zu vergolden. Dieser seidene Behang ist in mehrere Theile zerlegt mit Schnüren und Ringen zu befestigen, um ihn nötigenfalls herausnehmen, trocknen und reinigen zu können. Auf dem Boden des Tabernakels liege ein reines, rnnzelloses, eigens dazu bestimmtes gesegnetes Corporale oder eine Palla, die alle Monate zu wechseln sind. Aeußerlich sei der Tabernakel, wenn er ein Holzbau ist, vergoldet. Auf der Thüre empfiehlt sich als bildliche Darstellung das Kreuz, das göttliche Herz Jesu oder aber Kelch und Hostie, Weintrauben und Aehren. Eine vorzügliche Zierde des Tabernakels ist das Conopseurn, das ist eine zeltartige Hülle, welche nach dem Decret der 8. R. C. den ganzen Tabernakel in ähnlicher Weise umschließen soll, wie das Ciborium von einem Mäntelchen umgeben wird. Das Schlußkreuz des Tabernakels soll aus dieser seidenen Hülle heraus-ragen. Die Farbe des Conopaeurns richtet sich nach dein Officium. Bei Aussetzung des Allerheiligsten ist es stets weiß, bei den Seelenmessen violett, (nie schwarz). Die weiße Farbe ersetzt im Nothfalle alle anderen Farben. So entschied die gedachte Congregatio am 21. Juli 1855 und 28. April 1866. Wenigstens bei Neubauten tvird den Dekreten in Hinkunft vollständig entsprochen werden müssen. Ist ja der Tabernakel das Haus Gottes im eminentesten Sinne des Wortes. Die Thüre des Tabernakels besteht womöglich aus zwei Hälften. Das Schloss soll fest und sicher sein, jedoch mit Ausschluss complicierter Mechanismen; sogenannte Aufzüge sind durch das Decret der 8. R. C. vom 4. August 1879 ausdrücklich als unzulässig erklärt worden. Das Schloß darf nur coram Sacerdote repariert werden. Sollte die Arbeit etwa länger dauern, dann ist das Allerheiligste an einen anderen beenden Ort zu übertragen. Die Verwahrung des Schlüssels darf Laien nicht anvertraut werden. Auch darf derselbe nicht in der Sacrifici liegen gelassen werden. Auch Klosterfrauen soll dieser Schlüssel nicht zur Verwahrung überlassen werden. Nur der Priester allein ist jener Homo Dei, der zur Würde eines himmlischen Palastdieners erhoben auch die ganze Verantwortlichkeit derselben auf sich zu nehmen hat. Quam terribilis est locus iste ! Soll uns nicht das Strafgericht schrecken, das über Oza verhängt worden ist (II. Reg. 6, 7)?: „Iratusque est indignatione Dominus contra O/.am et percussit eum super temeritate, qui mortuus est ibi juxta arcam Dei“. lind wenn man sieht, wie sich Küster und Ministranten am heiligen Orte benehmen und dies mitunter ungerllgt, dann kommt einem in den Sinn, Ivas die Schrift von Heli berichtet: „Porro filii lTeli, filii Belial, nescientes Dominum ncque officium sacerdotum ad populum . . . Heli autem erat senex valde et audivit omnia, quae faciebant filii sui universo Israeli ... Et dixit Dominus ad Samuelem : Ecce ego faciam verbum in Israel, quod, quicumque audierit, tinnient ambae aures ejus. In die illa suscitabo adversum Heli omnia, quae locutus sum super domum ejus.“ (I. Regg. 2, 12—13; 2, 22; 3, 11—12). Beobachten wir also die canonischen Vorschriften so genau als nur immer möglich! Wer keine der höheren Weihen erhalten hat, darf die Tabernakelthüre nicht öffnen. Dem Tabernakel gegenüber brenne die ewige Lampe. Ewig heißt sie auch deswegen, weil sie bei Tag und Nacht brennen soll. Je häufiger der gewissenhafte Seelsorger nach dem ewigen Lichte sieht, desto weniger Unterschleif ist zu befürchten. Auf dem Tabernakel stehe durchaus nichts als ein kleines Kreuz oder ein Pelikan, das Symbol der Liebe des encharistischen Heilandes. Blumen dürfen an beiden Seiten des Tabernakels aufgestellt werden, nie aber auf demselben. Der Tabernakel darf nur ausschließlich der Aufbewahrung des Allerheiligsten gewidmet sein. Es darf also darin weder das heilige Oel sich befinden, noch ein um den Fuß des Eiboriums geschlungenes Purificatorium. (Hartmanu Rep. Rit. 804). 3. Hat nun ein Altar alle diese vorgeschriebenen Gegenstände, dann ist darauf zu sehen, dass er diese Eignung zur gottesdienstlichen Feier nicht verliere. Damit sind wir bei der Frage angelangt: Wann ist der Altar execriert? Allgemein gesagt, tritt eine Entweihung des altare fixum consecratum dann ein, wenn die wesentlichen Eigenschaften, die der Altar bei der bischöflichen Eonsecration erhalten hat, auch nur theilweise verloren gehen. Dahin gehören alle jene Stellen der Mensa und des Stipes, die durch die Unctionen mit dem heiligen Chrisam geweiht worden sind. „Primo igitur execratur altare fixum, quotiescunque ara sive tabula et lapis mensae disjungitur a suo stipite, cui fuerat in actu consecrationis unita . . . quando lapides mensam ipsam tangentes amoventur. . . . Pro clariori expressione subjicimus, quod, si mensa super quatuor columnas innixa sit, una illarum subtracta exseratur altare. Idem censendum, quoties movetur aut tollitur lapis aliquis praecipuus in stipite, puta angularis, aut alius tangens mensam.“ (Pacis Jordani Elucubratio, Tom. I). „Altare exseratur, si mensa enormiter fracta fuerit.“ (I)ecr. Greg. Lih. III. Tit. XL, c. VI). Wenn eine der gesalbten Altarecken abbricht, so bedingt auch dies die Execration. Ferner kann eine Entweihung des ganzen Altares eintreten, wenn das Sepulchrum verletzt wird. Sind also die Reliquien entfernt worden oder ist die Steinplatte, mit der das Sepulchrum geschlossen wird, zersprungen oder aber Herausgenommen worden, etwa auch nur, um sich vorn Vorhandensein der Reliquien zu überzeugen, dann ist die Exeeration eingetreten. Altare fixum execratur, dum ecclesia polluitur. Si solum sigillum episcopale bispanica cera impressum deletum sit, illaeso sepulchro, altare nova non indiget consecratione, modo ex continuo usu vel aliter certo constet, altare debite esse consecratum. (S. R. C. 21. \iig. 1867). Was ist aber zu thun, wenn begründete Zweifel darüber entstehen, ob dieses obet jener Altar confettieri worden sei oder nicht? „Consecratio, tamquam quid facti, non praesumitur, sed probari debet. Sufficit autem probatio ex locis incisis aut scriptis, ex depositione unius testis de visu vel etiam secundum aliquos de auditu.“ (Gaßner Pastoral 224). Nur derjenige, der sich im voraus über die bestehenden «manischen Vorschriften orientiert hat, wird dem Aufträge entsprechen können, mit dem die erste Conferenz-Frage abschließt: Die Elaborante» wollen alle besonders auffälligen Altäre in den Kirchen ihrer betreffenden Decanate näher beschreiben, namentlich hinsichtlich der Lage und der Beschaffenheit des Sepulclirums. Diese», Aufträge ist nun nicht überall in zufriedenstellender Weise entsprochen worden. In einigen Deeanaten ist die Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse an drei jüngere, mit den canonischen Vorschriften vertraute und noch agile Priester in der Weise vertheilt worden, daß jeder derselben eine bestimmte Anzahl von Pfarren mit den dazu gehörigen Filialen zu besichtigen hatte. Diese Methode hat sich als die beste bewährt. An anderen Orlen wurden die Herren Ortspfarrer vom Decanalainte angewiesen, sich schriftlich oder mündlich über den gedachten Fragepnnkt zu äußern. Das Ergebnis dieses Vorganges war ein sehr bescheidenes. Es läßt sich nicht verkennen, dass die vielfachen Arbeiten in der Seelsorge, in der Schule, in der schriftlichen Amtsführung und auch die Sorgen um das tägliche Brot es nicht gut znlassen, dass man eingehende kanonische Studien mache. Allein diesbeziehentlich gilt dennoch das Wort: „Haec oportuit facere et illa non omittere.“ (Mattii. 23, 23). Der Ordinarius fühlt sich aber durch das Wort Gottes in seinem Gewissen verbunden, zu bitten und zu ermahnen, dass man die Canones genau beobachte: „Attendite vobis et universo gregi, in quo vos Spiritus Sanctus posuit episcopos regere Ecclesiam Dei, quam acquisivit sanguine suo. “ (Act. 20, 28). Deshalb wird hiemit angeordnet, daß jeder selbständige Seelsorger seinen Pfarrbezirk entweder in persona oder durch Zuhilfenahme jüngerer Kräfte genau visitiere und hinsichtlich aller Gotteshäuser ein Inventarium über den jetzigen Zustand der Altäre in duplo abfasse. In diesem Inventarium ist zuerst die Frage zu beantworten, ob die betreffende Kirche, Pfarrkirche oder Filiale oder Schloßkapelle re. ist, und wie viel Altäre sich darin befinden. Hinsichtlich der Schlvßkapellen ist zu erheben, ob sich dieselben im Besitze einer Urkunde befinden, kraft welcher daselbst Gottesdienst gehalten werden darf. *ÜDic zweite Frage lautet: Befindet sich auf dem Altare ein Tabernakel? Ist derselbe außen und innen vergoldet oder mit Seide überzogen? Befindet sich darin außer dein Cibvriu», und der Monstranze noch ein Gegenstand, wie etwa das Pnrificatorinm, Oelgefässe? Ist ans dem Boden des Tabernakels ein Corporale vorhanden? Steht nicht auf dem Tabernakel etwa eine Heiligenstatne, ein Blumenstrauß? Dritte Frage: Ist der Altar ein altare fixum oder portatile? Welchem Heiligen oder welchem Geheimnisse ist der Altar geweiht? Ist das Mauerwerk des altare fixum zugänglich, nachdem der Bretterverschlag zerlegbar cvnstrniert worden ? Ist das Manerwerk ein Rohbau oder mit Mörtel angeworfen? Wie ist es mit dein Sepulchrum bestellt? Hat es einen rechtmäßigen Verschluss? Ist die Altarplatte ganz und lang und breit genug? Befinden sich darauf fortwährend drei Linnen-Tücher? Sind Holzrahinen daran? Ist das Portatile etwas über der Mensa hervorstehend, so dass es leicht vom Celebrante» bemerkt wird? Steht es nicht zu weit vorn Vorderrande ab? Wie viel Leuchter befinden sich auf dem Altare? Steht ein entsprechend großes Kreuz zwischen den Leuchtern? Reicht die oberste Tobalea rechts und links fast bis zum Erdboden? Von diesem Inventarium ist ein Exemplar durch das f. b. Deeaualamt mit den Acten der nächsten Pastoralconferenz anher zu übersende». Das zweite Exemplar hat das Deeaualamt zu verwahren und ist dasselbe zum eigene» Amtsgebranche des Decanus bei der alljährlichen Decanatsvisitation bestimmt. Siehe Instructio pro decanis, im m. 7. Bei der bischöflichen Visitation ist dieses Inventarium überall vorznweisen, um desto sicherer und zweckmäßiger für die Ordnung im Hause Gottes sorgen zu können. Möge sich Gott der Herr nicht auch über uns beschweren, in einer Weise, wie er beim Propheten klagt: „Audite coeli, et auribus percipe terra, quoniam Dominus locutus est. Filios enutrivi et exaltavi ; ipsi autem spreverunt me.“ (Is. 1, 2). „Si quis dixerit : receptos et approbatos Ecclesiae ritus in solemni sacramentorum administratione adhiberi consuetos aut contemni, aut sine peccato a ministris pro libitu omitti, aut in novos alios per quemcumque ecclesiarum pastorem mutari posse, anathema sit.“ (Cone. Trid. sess. 7, de sacr. in gen. c. 13). II. Pastoral - Confcreii;-Frage. Was sind die heiligen Exercitien, und welche Vortheile kann der Seelsorger für sich und sein Seelsorgeamt aus denselben ziehen? Welche Vorschriften bestehen betreffs der Priestere^ereitien überhaupt und welche in der Lavanter Diöcese? Es ist ein erfreuliches Zeichen, daß diese Frage fast von allen Elaborante» mit einer Wärme behandelt wurde, welche eine tiefe Empfindung und fleißige Übung der betrachtenden Gebetsweise zur Vorbedingung hat. Dass für die heiligen Exerciticn bei uns das richtige Verständnis nicht mangelt, das zeigte sich zu meiner großen Freude heuer abermals bei Gelegenheit der Abhaltung derselben. Doch zur Frage! Was sind also die heiligen Exercitien? Vernehmen wir die Antwort des hl. Ignatius von Loyola: „Unter geistlichen Hebungen versteht man gewisse Verrichtungen des Geistes und Herzens, wodurch die Seele in den Stand gesetzt wird, alle ihre ungeordneten Neigungen von sich zu entfernen, und nachdem sie zu ihrer Entfernung alle Sorgfalt angewendet hat, den Willen Gottes hinsichtlich der Einrichtung ihres Lebens zu suchen und zu finden. Solche Verrichtungen sind: die Gewissenserforschung, die Betrachtung, das innere und das mündliche Gebet, die Beschauung und noch andere Weisen, den Geist mit religiösen Dingen zu beschäftigen." (Exercitiorum S. Ignatii annotatio prima). Welche Vortheile kann der Seelsorger für sich und sein Seelsorgeamt ans den geistlichen Uebnugen ziehen? Hier winkt ihm der größte Gewinn. „Quid enim prodest homini, si universum mundum lucretur, animae vero suae detrimentum patiatur?“ (Matth. 16, 26). Der heilige Bernhard, welcher im Jahre 1153 starb, schrieb an seinen ehemaligen Schüler, den Papst Eugenius, fünf Bücher „De consideratione“, in denen er ihm verschiedene Lehren ertheilt, wie er sich bei dem großen Geschäfte der Kirchenregiernng verhalten müsse, um dabei die Sorge für sein eigenes Heil nicht zu vernachlässigen. Unter Ändern, sagt der Heilige zu Eugenius: „Ich rede mit Dir mit dev Ehrfurcht, welche dem Oberhaupte der Kirche gebürt, zugleich aber mit jenem wohlmeinende» Herzen, das ein Vater haben muss, der Deine Seele lieb hat. Gib wohl.acht: wenn Du bei der Menge der Geschäfte, welche in der Leitung der christlichen Kirche täglich Vorkommen, nidst sorgfältig auf Dich selbst denkest und Dir keine Zeit vorbehälst, um Deinem Gotte allein zn dienen, so wäre es besser, Du wärest im Kloster ein armer Ordensbruder. Du wirst vielleicht sagen: dies lasse sich in Deinem Amte, wo die Sorge für die ganze Christenheit ans Dir liegt, unmöglich anders thuu ; die immerwährende Sorge, Mühe und Beschäftigung lässt Dir keine Zeit für Dick). Alles wahr, Eugenius. Aber bedenke, dass gerade Du, der Du bestellt bist, für das Seelenheil aller zn sorgen, die erste und vorzüglichste Sorge für Dein eigenes Seelenheil haben musst. Was wird es Dir nützen nach den Worten des Herr», wenn Du alle gewinnst und Dich selbst verlierest? Noch einmal sage ich Dir: wenn Du die Geschäfte nicht verminderst und dem Dienste Deines Gottes und der Sorge für das Heil Deiner Seele nicht mehr Zeit widmest, so wirst Du wohl „Eure Heiligkeit" auf Erden heißen, aber niemals ein Seliger im Himmel werden." Geliebte Mitbrüder in Christus dem Herrn! Euer Oberhirt weiß darum, daß auf den Schultern des Seelsorgers eine schwere, sehr schwere Bürde lastet. Eben darum ist es aber unbedingt nöthig, dass wir in der täglichen Betrachtung und wenigstens einmal im Jahre in den Priesterexerciticn unsere Kräfte von neuem belebe», damit uns die Last der seelsorglichen Pflichte» nicht mit Ende unerträglich wird. Und welche Bedeutung hat das Gnadenleben im Herzen des Priesters für die seelsorgliche Wirksamkeit desselben? Die Antwort gibt uns der Herr Jesus Christus selbst: „ Ego sum vitis, vos palmites ; qui manet in me, et ego in eo, hic fert fructum multum, quia sine me niliil potestis tacere.“ (Joan. 15, 5). Ohne den Beistand der Gnade gibt es wohl taube Blüthen aber keine guten Früchte für das ewige Leben. Durch die Erfahrung wird die Wahrheit dieses Satzes vollauf bestätigt. Darum klagt der Weltapostel: „Si quis non amat Dominum nostrum Jesum Christum, sit anathema ; Maran Atha.“ (I. Cor. 16, 22). Firnis ersetzt die Liebe nicht. Bei der Priesterweihe hat der ordinierende Bischof über uns die Gnade Gottes herabgefleht: „ut gravitate actuum et censura vivendi probent se seniores, his instituti disciplinis, quas Tito et Timotheo Paulus exposuit; ut in lege tua die ac nocte meditantes, quod legerint, credant; quod crediderint, doceant.“ Gewiss! Unser Beruf fordert von uns die vollste Sammlung, den Geist des Gebetes und jenen Ernst, von welchem der Erfolg unserer Predigt so gewaltig abhängt. Nur durch jene Priester, welche wahrhaft geheiligt und durch ihre Tugend befähigt sind, ihren himmlischen Beruf würdig zu erfüllen, wird der Jrrthum mit Erfolg bekämpft und die Wahrheit zum Siege geführt. Durch solche Diener wird Gottes Herrlichkeit den Menschen kundgemacht und Gottes heiliger Name auf Erden würdig gepriesen. „Et dixit ad me: Fili hominis, quodeunque inveneris, comede; comede volumen istud, et vadens loquere ad filios Israel. . . . Et comedi illud, et factum est in ore meo sicut mei dulce.“ (Ezech. 3, 1—3). Man hat immer einen sehr großen Unterschied bemerkt zwisck)en dem evangelischen Arbeiter, welcher täglich der Betrachtung obliegt und so oft als möglich an den gemeinschaftlichen Exereitien theilnimiut, und demjenigen, welcher diese Heilsmittel vernachlässigt. Wer nicht ein Mann des Gebetes und der Sammlung ist, dem wird die Verkündigung des Wortes Gottes zur Qual; der Mann des Gebetes spricht aber mit Zuversicht und Wärme und von jenem Geiste geleitet, der lebendig macht. Ein solcher Prediger gleicht dem Moses, der gerade vom Berge Gottes zum Volke herabgekommen ist. Er tritt auf als Gesandter Gottes, vom Nimbus der Majestät Gottes umflossen, weil er eben von einer Unterredung mit Gott kommt. Es ist vollkommen wahr, was der Hl. Vineenz von Paul so gerne betonte: „Wird mau nur durch die Ordination Priester, dann wird man nur durch das betrachtende Gebet und die geistlichen Übungen ein guter Priester." In Anbetracht der so eminenten Wichtigkeit der geistlichen Übungen bedarf es nur noch eines ganz kurzen Hinweises auf die kirchlichen Anordnungen, die Hinsichtlid) derselben sind erlassen worden. Welche Vorschriften bestehen betreffs der Priesterexercitien überhaupt? Fast zahllos sind die Bestimmungen der Coucilien, der römisdjnt Päpste und der heiligen Kirchenväter, welche es dem Priester zur Pflicht machen, die Einsamkeit zu suchen, das betraä)tende Gebet zu üben und für das eigene Seelenheil zu sorgen. Der fromme Priester hat für diese ernsten Mahnungen Sinn und Verständnis und spricht angesidsts der unvermeidlichen Entbehrungen und Unbequemlichkeiten, die mit dem Zusammenleben Vieler in einem Hause verbunden sind, mit dem Apostel Paulus: „Castigo corpus meum et in servitutem redigo, ne forte, cum aliis praedicaverim, ipse reprobus efficiar.“ (I. Cor. 9, 27). Auf die Anfrage, ob der Diöcesanbischof das Redst habe, seine Divcesanpriester zu verhalten, dass sie wenigstens alle vier Jahre an gemeinschaftlichen Exereitien theilnehmen, antwortete die Congregatio Concilii bejahend und setzt bei: „Komanos Pontifices, pro viribus, in suis Constitutionibus praescribere sacra liaec exercitia.“ Diese Entscheidung ersloss am 17. September 1877. Welche Bestimmungen gelten hinsichtlich der Exereitien in der Lavrnter Divcese? Schon in seinem Briefe vom 20. Mai 1845 spricht der nachmalige Fürstbischof Anton Martin seinen sehnlichen Wuitfd) nach Priesterexercitien aus. Die Ordinariats-Cnrrenden vom 11. April 1847, Nr. 958, und Nr. 518/3 von dem Jahre 1857 beschäftigen sich mit dem nämlichen hochwichtigen Gegenstände. Die im Jahre 1883 zu Marburg abgehaltene erste Diöeesansynvde bestimmte aber: „Cum in Uioccesi nostra quotannis haberi soleant communia exercitia sacra sacerdotibus recreandis destinata, sacerdotes studiose et pie ad ea confluant, ita ut saltem omni quadriennio vel quinquennio omnes de his communibus exercitiis spiritualibus participaturi sint- Quod si quis hoc consilium spernens per longius tempus a communibus exercitiis clericorum abfuerit, hunc in Domino admonere et impellere volumus, imo eidem praecipiemus, ut exercitiis spiritualibus se non subtrahat.“ (Acta et Statuta Synodi dioec. Lavanti nae p. 70—71). Beherzige» mir also die goldenen Worte des sel. Thomas von Kempis: „Quaere aptum tempus vacandi tibi, et de beneficiis Dei frequenter cogita. Relieque curiosa. Tales perlege materias, quae compunctionem magis praestant, quam occupationem. Si te subtraxeris a superfluis locutionibus et otiosis circuitionibus, nec 11011 a novitatibus et rumoribus audiendis : invenies tempus sufficiens et aptum bonis meditationibus insistendis. Maximi Sanctorum humana consortia, ubi poterant, vitabant, et Deo in secreto vivere eligebant. . . . Qui intendit ad interiora et spiritualia pervenire, oportet cum cum Jesu a turba declinare. Nemo secure apparet, nisi qui libenter latet.“ (Imitatio Christi. I, 20). Jä) meinerseits will nicht aufhören, alljährlich an meinen geliebten Clerns jene Einladung ergehen zu lassen, mit welcher der göttliche Heiland seine Jünger dem Alltagsgewiihle entzog, wie das der Evangelist so sditili berichtet: „Et ait illis: Venite seorsum in desertum locum, et requiescite pusillum. Erant enim, qui veniebant et redibant multi ; et nec spatium manducandi habebant.“ (Mare. 6, 31). B. Ins den einzelnen Canferenzstaiionen gestellte Fragen UN- Inträge. 1. Godba dela duhovnikom velike neprilike v cerkvi in pri procesijah. Po večerkah so ravno godci prave limanice, s katerimi krčmarji mlade ljudi na shodih lovijo in jih ob premoženje in poštenje spravljajo ; naj se torej muzika v cerkvi čisto prepove. To ne kaže. Sveta cerkev goji lepe umetnosti in jih z najboljšim vspehom pri božji službi porablja. Sicer pa ima vsak župnik pravico, da godbo prepove, oziroma odpravi, če se ne strinja z duhom krščanskega bogoslužja. (Cone. Ti id. Scss. XXII. Decr. de obs. in celebr. missae). Kjer se goji cerkveno petje po navodil, podanem v XXXIX. sklepnem zapisniku, tam bodo neokretni in nevedni godci v kratkem sami od sebe popolnoma iz cerkve izginili. Primeri tudi okrožnico k 11. šk. ord. 11. novembra 1851. 2. Knezoškofijski ukazi, zadevajoči šolsko molitev, šolsko sv. mešo in pa vdele-ževanje pri procesijah se naj še enkrat na kratko ponatisnejo, da jih dobi vsak katehet lahko v roke. Dotični ukazi sc itak v vsakem župnem uradu branijo in se strinjajo skoraj do pike z ukazi sekovske škofije. Izvrstno zbirko cerkvenih in državnih določil, ki se na šolo ozirajo, je izdal Grießl pod naslovom : „Vorschriften in Schulaugelegenheiten". Dobiva se pri Moserju v Gradcu. 8. Dobro bi bilo, ko bi se dalo doseči s škofijskim ukazom, da bi po vsej škofiji pri šolski sveti meši peli ene in tiste pesmi. Knezoškofijski ordinarija! je izdal o tej stvari potrebne navode 21. aprila 1845, štv. 71 in 16. februvarija 1853, štv. 274/2, kjer za šolske svete meše priporoča „Sveto opravilo za šolarje“. Dobiva se še tudi sedaj v tiskarni sv. Cirila v Mariboru za 35 kr. Ravno tam se dobivajo tudi „Svete pesmi za 2* šolarje“ peti natis, izvod za 10 krajcarjev. Za nemške šolarje so priporoča : „Hosanna ! Kirchl. Vvlks-Gesamchnd)". Graz 1886. Berlagsbuchhandlung Styria. Manje obsežna pesmarica je: „Cantate von Jos. Hioyr. Verlag von Pustet in Regensburg." Velja 35 kr. Še boljše pa kaže : „Sammlung katholischer Kirchenlieder von Berger." Knjižica velja vezana 20 kr. „Gebete und Lieder von Rif. Jungl" pri Moserju v Graden ; velja 7 kr. 4. Naj bi 86 izposloval pri c. kr. vladi ukaz, ki bi naročal vsem priseljencem, naj se o prihodu svojem oglasijo pri župnijskem uradu, ki mora večkrat o takih ljudeh poročati. Takšni ukaz bi se težko dosegel, še težje bi pa bilo za to skrbeti, da se vsestranski izvršuje. Poroča se naj to, za kar se ve in zna. 5. Pri neki konferenciji se je prašalo, kateri gospodje župniki da so dolžni ob sopraznikih » pro populo« sv. daritev opravljati. Congreg. 8. C. Trid. je na tako prašanje odgovorila (25. sept. 1847), da imenovana dolžnost veže vse župnike, in se jo opirala pri tem na besede Benedikta XIV : „Cum ad hoc non causa redituum teneantur sed ratione officii.“ (Gaßner Pastoral S. 518). „Episcopis, qui supplicaverant, facultas commissa est, dispensationem ab applicatione Missarum pro populo in diebus festis suppressis indulgendi pro iis tantum parochis, quorum praebenda annuum reditum scutatorum bis centum non exsuperat. Imo haec facultas pro episcopis Bohemiac extensa est ad parochos, quorum census, demptis oneribus, 300 scutata non superat.“ (8. C. C. 10. Martii 1888. Müller, Theol. moralis. III. 55. Schiich, Pastoral- Theologie, 9. Aufl. 465). Kakor je kongrua sedaj določena, bi morale vse prošnje pro dispensatione brezuspešne ostati. 6. Kako dolgo veljajo pravice privilegiranega alkarja, in kaj je treba storili, da se podaljšajo ? Glej „Past. Cfr. Selil. Prot.“ XXXIX. str. 17. in Müller Theol. moral., lil. § 178 str. 417 in 418. 2, kjer beremo: „Clemens XIII. omnes et singulas totius orbis catholici ecclesias parochiales altari privilegiato et quidem quotidiano ad septennium condecorari voluit', episcopis tamen pro hac gratia tum prima vice tum post elapsa septennia ad 8. Sedem recurrentibus ... Ad hanc Indulgentiam privilegii consequendam requiritur, ut sacerdos diebus non impeditis celebret Missam de Requiem; quando dies est impedita, sufficit Missam de festo currenti legere. (S. C. I. die 11. april is 1840). Privilegio altaris personali uti potest sacerdos in quocunque altari. Sacerdos, «pii emisit oblationem, omnia bona opera in defunctorum utilitatem cedendi, gaudet Induito altaris privilegiati quotidiani“. (Müller 111., 418). Bei Benziiiger iit Einsiedelu ist das Formulare des „Heldenmiithigen Liebesaktes zum größten Troste der armen Seelen im Fegfener", verfasst von Laurentius Hecht, S. 24, approbiert vom bisch. Ordinariat vvn Chur, erschienen, und wird Hiemit auf dasselbe aufmerksam gemacht, Ilm die Gläubigen zu diesem Liebesacte zu zu bewegen und den armen Seelen die grösste Hilfe zu verschaffen, hat Papst Benedict XIII. am 23. August 1728 die Mitglieder dieser Andacht reichlich mit Ablässen beschenkt. Papst Pius VI. bestätigte diese Ablässe am 12. December 1788. Das gleiche that Pins IX. am 30. September 1852. (Beringcr. 291). Naša vera bi ne bila živa in ljubezen ne dejanska, ko bi z vernimi dušami usmiljenja ne imeli. „Indicium enim sine misericordia illi, qui non fecit misericordiam ; superexaltat autem misericordia judicium !“ (Jae. 2, 13). 7. Kako se naj postopa pri ustanovah, katerih dohodki so se vsled konvertiranja znižali od 5°/0 na 4°/0? Se-li smejo sv. opravila reducirati? Vsi udeleženci zgubijo enakomerno pri svojih deležih. Za znižanje sv. opravil bi se zamoglo še le tedaj prositi, ako bi dohodki ne dosegali več postavno določene mere. 8. Katerega jezika se naj poslužujejo kateheti v zasebnih šolah nemške šolske. družbe ? Knezoškofijski ordinarij at je izdal 10. decembra 1884, st. 2941 o tej stvari potrebni navod. Sicer je pa nemogoče z ukazi vse neprilike odpraviti. Za ravnilo naj nam služi, kar nam poroča sv. pismo o postopanju svetili apostolov, ko so ravnokar svetega Duha sprejeli : „Apparuerunt illis dispertitae linguae ... et repleti sunt omnes Spiritu sancto, et coeperunt loqui variis linguis, prout Spiritus sanctus dabat eloqui illis. Erant autem in Jerusalem habitantes Judaei, viri religiosi ex omni natione, quae sub coelo est ... et audiebat unusquisque lingua sua illos loquentes“. (Aet. 2, 3—6). Postava od 14. maja 1869 in 2. maja 1883 govori o učnem jeziku tako : § 6. „O učnem jeziku . . . določuje v postavnih mejah deželni šolski svet potem, ko je poslušal one, kateri šolo vzdržujejo“. Težko, celo nemogoče je pa vse človeške korake v postavi tako določiti, da bi ne bilo treba nič več presoj e vati in premišljevati. Česar postavne določbe doseči ne zainorejo, to doseže krščanska modrost večidel prav lehko po kratki poti. Učimo se od svetega Pavla apostola ! „Gum liber esserli ex omnibus, omnium me servum feci, ut pl ure s lucrifacerem. Et factus sum Judaeis tamquam Judaeus, ut Judaeos lucrarer ; . . . iis, qui sine lege erant, tanquam sine lege essem, ut lucrifacerem eos, qui sine lege erant. Factus sum infirmis infirmus, ut infirmos lucrifacerem. Omnibus omnia factus sum, ut omnes facerem salvos“ (I. Cor. 9, 19—22). „Graecis et barbaris, sapientibus et insipientibus debitor sum“. (Roin. 1, 14). V molitvi in premišljevanju Križanega, ki je svojo kri za vse prelil, se bomo naučili tiste krščanske modrosti, katere bi v vseh pedagogiških in pravdnih knjigah zastonj iskali. „Erunt prava in directa et aspera in vias planas“. (Lue. 3, 5). 9. Streljanje pri cerkvenih svečanostih se naj popolnoma prepove, oziroma, naj se že izdane prepovedi v slovenskem jeziku še enkrat razglasijo, ker starih prepovedi ni lehko vselej v roke dobiti, in ker naše ljudstvo v nemškem jeziku tiskanih ukazov ne razume. Tudi tukaj bi se občna prepoved dobro ne obnesla. Sicer se je pa o tej stvari razpravljalo že večkrat. Glej sklepni zapisnik leta 1851, str. 5, štv. III., kn. šk. okrožnico 11. novembra 1851, št. 1708 in 10. julija 1856, št. 1104 in sklepni zapisnik XXVII. od leta 1874. Ker se sme smodnik itak samo takim ljudem prodajati, ki so popolnoma zanesljivi in ki se zamorejo z uradnimi pooblastili spričati, in ker se sme streljati samo z dovoljenjem policijske, oblasti in ker imajo dušni pastirji vsled svoje pastirske oblasti pravico prepovedovati vse, kar bi službo božjo motilo, zato ne zamore kn. šk. ordinarij at sedaj nič novega ukreniti, nego samo na izdane ukaze opozoriti, ki določujejo, da se ne sme streljati brez dovoljenja politične oblasti in pri cerkvenih priložnostih ne brez dovoljenja župnikovega, oziroma dekanovega. Iz sklepnega zapisnika 1861. leta, št. XIV. str. 13 je pa razvidno, da je več udeležencev želelo, naj se prepoved streljanja celo odpravi ali pa vsaj nekoliko olajša. — Na vsak način se ne sme preblizo cerkve streljati. 10. Naj se dovoli mesena začimba za vse poste celega leta; po drugih škofijah postna zapoved ni tako stroga, kakor pri nas. Kaj je dovoljeno in kaj prepovedano, to je razvidno iz postnega naročila, ki se vsako leto tako objavi, kakor se je v Rimu za našo škofijo odločilo. Ugovori zoper postna naročila so že prav stari: „Cur praecepit vobis Deus, ut non comederetis de omni ligno paradisi?“ (Gen. 3, 1). 11. Kdo sme blagoslavljati mešno obleko, križe za cestami, itd. ? Odgovor sc dobi v navadnih učnih knjigah, n. pr. M filler, Theologia moralis, editio quinta. (Tom. III., p. 78, 522). Za lavantinsko škofijo določuje „Instructio pro decanis“ : „Conceditur Tibi qua Decano facultas benedicendi .... paramenta et ornamenta sacerdotalia, vasa sacra et alia utensilia, quatenus non interveniat sacra unctio“. (Num. 9). Lassen wir uns das Studium der kanonischen Satzungen und die Befolgung derselben recht angelegen sein, wie uns Papst Benedikt XIII. ans der Synode im Lateran (1725) so schön mahnt: „Cum invisibilia Dei per visibilia pietatis signa intellecta conspiciantur, pastoralis Nostri muneris curam ad lioc intendimus et ab omnibus fieri volumus et mandamus, ut in sacramentorum videlicet admini- stratione, in Missis et officiis divinis celebrandis aliisque ecclesiasticis functionibus obeundis non pro libitu inventi et irrationabiliter inducti, sed recepti et approbati Ecclesiae catholicae ritus, qui in minimis etiam sino peccato negligi, omitti aut mutari haud possunt, peculiari studio ac diligentia serventur. Quamobrem Episcopis stricte praecipimus, ut contraria omnia, quae in ecclesiis contra praescriptum Pontificalis Romani et Caeremonialis Episcoporum, vel rubricas Missalis, Breviarii et Ritualis irrepsisse compererint, detestabiles tanquam abusus et corruptelas prohibeant et omnia studeant removere, quavis non obstante interposita appellatione vel immemorabili allegata cosuetudine : cum non, quod fit, sed quod fieri debet, sit attendendum“. In 24 Pastoralcvnferenzcn erschienen 335 Priester und betheiligten sich dieselben eifrig an der Discnssion über 42 Elaborate zur I. und 38 zur II. Pastoralfrage. Hiemit wird das Dicfulfnt der diesjährigen Pastoral-Conferenzen zusammengefasst, der hochwürdigen Divcesangeistlichkeit zur Darnachachtung mitgetheilt und das Cvnfercnz-Protokoll geschlossen. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 31. December 1893. Fürstbischof. St. CyrilluS-Buchdruckcrei in Marburg.