J Gesetz- ,,»d Verordnungsblatt für das öllerreichisch-illirilche Rüsteiltaitü. bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunniittelbareu Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ^obrnstitfl 1889. IX. Stück. Ins gegeben liiib versendet am 30. März 1889. 11. Kundmachung der k. k. küstenländischeu Statthalterei von, 17. März 1889, I. 3457, Womit auf Grund der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 13. September 1888, N.-G.-Bl. Nr. 149, die in Betreff der Einfuhr landwirthschaftlichcr Gegenstände aus Italien im Grenzverkehr getroffenen Verfügungen und Erleichterungen verlautbart werden. I. Tafeltrauben, Weinlesetrauben, Trester, animalischer und vegetabilischer Dünger, Düngererde (Compost), gebrauchte Spaliere und Pfähle, Pflanzen, Sträucher und andere Gewächse nuö Pflanzschulen, Gärten und Gewächshäusern dürfen int Grenzverkehre gegen Stellung beim nächsten Grenzzollamte und Vorweisung einer Erklärung des Absenders, sowie der Bescheinigung des Gemeindeamtes des Ursprungslandes über die Grenze gebracht werden. Die Erklärung des Absenders hat zu enthalten: а) daß der ganze Inhalt der Sendung von seinen Grundstücken oder Anstalten stamme; i>) den Bestimmungsort der Sendung mit der Adresse des Empfängers; c) die Bestätigung, daß die Sendung keine Reben oder Rebenbestandtheile enthält; б) Wohnort und Unterschrift des Absenders. Die Bescheinigung des Gemeindeamtes hat zu enthalten: a) die Erklärung, daß die Sendung von den Grundstücken (einer offenen oder eingefriedeten Pflanzung, Anstalt rc.) des Absenders ans derselben Gemeinde stamme; b) die Erklärung, daß die Gemeinde reblansrein ist. II. Für den Import von Maulbeerblättern wird die Erklärung des Absenders und die Bescheinigung des Gemeindeamtes nicht benöthigt, und find dieselben nur der Revision beim Grenzzollamte zu unterziehen. III. Sännntliche in Artikel I und II genannten landwirthschaftlichen Erzengnisse können ohne besondere Verpackung mit den ortsüblichen Transportmitteln über die Grenze geschasst werden. IV. Die mit der Abfertigung dieser Transporte betrauten Aemter find: das Hnuptzollamt Görz (als Einbruchsamt im Eisenbahnverkehre); die Nebenzollämter in Cervignano, Strassoldo, Bisco, Nogaredo, Chiopris, Cormons, Brazzano, Mernico, Loiko und Robic, sowie die k. k. Zollexpositur in Benco. V. Die Giltigkeit dieser Verordnung erlischt, sobald die italienischen Grenzbezirke oder ihre nächste Umgebung von der Reblaus inficirt werden, und kann überdies bei vorkommenden Mißbräuchen widerrufen werden. VI. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Landesgesetzblatte in Kraft. Pretiš m. p.