Statuten dcs Hllg. Uerband« der HecSienstefen der * * k. k. priv. « * $udbamt’6?$^!$cbaft o$ferreicbi$cl>er Cittiett Drncu C. KraliK, Ittar&urg. Statuten des allgemeinen Verbandes der Bediensteten der k. k. priv. Sudbahn- Gesellschaft osterreichischer Linien. Unter dem Protektorate des Hochwohlgeboren Herrn k. k. Hofrates Dr. Alexander Ritter von Eger, Generaldirektors der k. k. priv. Sudbahn-Gesellschaft. I. ftame, Zcueek and Sitz des Verbandes. § 1 . Der Verband fiihrt den Titel: „Allgemeiner Verband der Bediensteten der k. k. priv. Sudbahn-Gesellschaft oster¬ reichischer Linien". Derselbe fiihrt ein Siegel mit der vollen Insclirift obigen Titels. Der Verband bezweckt, durch einmiitiges Zusammen- \virken den Mitgliedern bei deren Pensionierung oder Ab- ferfigung von Seite der k. k. priv. Sudbahn-Gesellschaft. sowie den Hinterbliebenen nach einem im Aktivstande verstorbenen Mitgliede ein e einmalige Unterstiitzung zur momentanen Aus- bilfe zu' bieten. Der Sitz des Verbandes ist Marburg a/D. (siehe § 29, Punkt 5). II. Bildung des Vepeines and fluSnahme der JVIitgliedep. § 2 . Als Mitglieder des Verbandes konnen samtliche dem Pensions- oder -Provisionsfonde der k. k. priv. Sudbahn-Ge¬ sellschaft (osterreichisches Netz) angehbrenden mannlichen Bediensteten aufgenommen werden, insoferne sie am Tage der Aufnabme das 40. Lebensjahr nicht uberschritten baben und den Bestimmungen des § 3 entsprechen. Eine Venvendung der betreffenden Bediensteten auf einer von der Siidbahn betriebenen Lokal- oder Pachtbahn bildet kein Hindernis der Aufnahme. Die Aufnahme in den allgemeinen Verband erfolgt nach ordnungsmafiiger, wahrheitsgetreuer Ausfiillung der Beitritts- erklarung, welche den Vor- und Zunamen, das Alter, die Diensteigenschaft, das Datum des Diensteintrittes und den guten Gesundheitszustand des Aufnahmswerbers enthalten muC. Nach erfolgter Aufnahme wird dem Mitgliede das Statutenbuch und die statutenmafiig unterfertigte Mitglieder- karte ausgefolgt. Bedienstete, welche bereits einen Unfall erlitten haben, der eine Krankheit nach sich zieheri konnte, sowiejene, welche vom allgemeinen Verbande eine Abfertigungsquote bereits erhalten baben, finden keine Aufnahme. Eine Begriindung hinsichtlich einer Aufnahmsver- vreigerung kann nicht verlangt werden. Unwahre Angaben bei dem Ansuchen um die Aufnahme in den Verband (§ 3), wodurch derselbe hatte geschadigt werden konnen, ziehen den Verlust aller statutarischen Rechte heziehungsweise den sofortigen Ausschluil des betreffenden Mitgliedes, respektive die Einbehaltung der Abfertigungsquote nach sich. Im Falle der Ubernahme der Siidbahn in den Staats- betrieb konnen alle k. k. Staatsbahnbediensteten nach Er- fullung der in den in Kraft stehenden Statuten niedergelegten Bedingungen dem Verbande als Mitglieder beitreten. Als Ehrenmitglieder konnen Personen, welcbe sich um den Verband in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, ernannt werden; die Ernennung von Ehren- mitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung. § 3. 4. § 5. 8 6 . | tJUBlMNAjg - 3 — III. lieitung and Gesehaftsopdnung. § 7 . Zur Leitung und Vertretung des Verbandes wahlt die Generalversammlung in geheimer Wahl (mit Stimmzettel) aus den in Marburg stationierten und bei der betreffenden Haupt- versammlung anwesenden Mitgliedern auf die Bauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit: 1 Obmann, 1 Obmann-Stellvertreter, 1 Schriftfuhrer, 1 Schriftfuhrer-Stellvertreter, 1 Kassier, 1 Kassier-Stellver- treter, 7 Revisoren, 12 Zentralausschiisse und 3 Ersatzmanner. Nicht amvesende Mitglieder konnen nur insoferne ge- wilhlt werden, als von denselben eine schriftliche Erklarung des Inhaltes vorliegt, daiS sie eine etwa auf sie entfallende Wahl annehmen und isl die Wiederwahl der ausscheidenden Funktionare gestattet. § 8 . Dej- Obmann vertritt den Verband nach aufien und ist berufen, iiber die statutenmaJSige Durchfiihrung aller den Verband betreffenden Angelegenheiten zu wachen. Derselbe fiihrt den Vorsitz in allen Verbandssitzungen, beziehungsweise Verbandsversammlungen. Im Falle der Verhinderung des Ob- mannes, oder in dessen Auftrag tritt der Obmann-Stellvertreter an seine Stelle. Legt ein Funktioniir sein Amt nieder, so liat der Aus- schuU nach Einberufung eines Ersatzmannes den betreffenden Stellvertreter zu berufen und bis zur nachsten Generalver¬ sammlung aus seiner Mitte einen Stellvertreter zu rvahlen. § 9. Zuschriften iverden nur vom Obmanne oder Schrift¬ fuhrer ubernommen und sind selbe an das Zentralkomitee zu adressieren, wohingegen die Geldsendungen an den Kassier zu senden sind, rvelcher die jeweilig einlaufenden Gelder, fiir welche derselbe haftbar ist, fiber AufGag des Zentral- komitees nach ihrer Art verausgabt und einen eventuellen Rest fruchtbringend in einem Marburger Geldinstitute anlegt. — 4 — Die Wahl des betreffenden Geldinstitutes ist Sache des Zentralkomitees. § 10 . Der Schriftfuhrer besorgt die laufende Korrespondenz, die Ordnung und Aufbewahrung der Schriften, fuhrt das Mit- gliederregister, sowie die Sitzungs- und Mitgliederversammlungs- Protokolle, verbucht gemeinsam mit dem Kassier die von den Lokalbevollmachtigten eingesendeten Mitgliederbeitrage und die ausbezahlten Unterstiitzungen, sowie alle anderen Einnahmen und Ausgaben und stellt am Schlusse des Vereins- jahres die tlbersicht uber die Geldgebarung und Mitglieder- bewcgung zusammen. Derselbe haftet fur die richtige Fiihrung der Geschafts- bficher. Dem Kassier obliegen alle Kassaangelegenheiten. AllevomVereine ausgehendenUrkunden, Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind vom Obmanne oder dessen Ver- treter und dem Schriftfuhrer zu unterfertigen. Das Zentralkomitee ist der Hauptversammlung ver- antwortlich. § H- Die Revisoren wahlen in einer, der Generalversammlung ehemdglichst folgenden konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Obmann und Schriftfuhrer. ' Den Revisoren obliegt allmonatlich die eingesendeten Ab- 'zugsverzeichnisse genauestens auf deren Richtigkeit zu prufen, sich von der richtigen Kassagebarung eingehende tlber- zeugung zu verschaffen und allfallige Anstande sofort dem Obmanne anzuzeigen. Uber die monatlichen Revisionen ist Protokoli zu fuhren und selbes der nachstfolgenden Zentralkomiteesitzung vor- zulegen bezw. hieriiber zu berichten. Der RevisionsausschuB wird zu allen Zentralkomiteesitzungen zugezogen und ist der Hauptversammlung mitverantvvortlicli. Fur die richtige Durchfiihrung der monatlichen Re¬ visionen haftet der Obmann des Revisoren-Ausschusses. o § 12 . Samtliche Funktionare stehen dem Obmanne beratend zur Seite. Die Tiitigkeit derselben wird durch eine besondere Geschaftsordnung, deren Befolgung den Funktionilren unter eigener Verantvvortung zur strengen Pflicht gemacht wird, festgestellt. Scheidet ein Mitglied des Zentralkomitees aus, so wird aus der Zahl. der Ersatzmanner im Kooptierungswege nach dem Stimmenergebnis der Reihe nach Ersatz gescbaffen. § 13 . Das Zeutralkomitee besorgt seine Geschafte in min- destens einmal monatlich tagenden Sitzungen, die bei An- wesenheit von mindestens 6 Zentralausschussen beschluBfahig sind, und welche Sitzungen der Obmann einberuft. Uber Wunsch des Revisionsausschusses, oder von mindestens 3 Zentralausschussen hat der Obmann eine Zentralkomiteesitzung einzuberufen. Die Einberufung einer Zentralkomiteesitzung hat min¬ destens 3 Tage vorher zu erfolgen. Zur Giltigkeit der Be- schliisse aller Verbandssitzungen und Versammlungen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stiminengleichheit ist der betreffende Antrag als abgelehnt zu betrachten. Uber die Verhandlung in den Zentralkomiteesitzungen ist ein Protokoli zu fiihren, welches in der nachstfolgenden Zentralkomiteesitzung zur Verlesung zu bringen und sodann vom Obmanne und dem Schriftfuhrer zu unterfertigen ist. § 14. In Beriicksichtigung des humanen Zweckes des Ver- bandes leisten die Funktionare bis auf den Schriftfuhrer und Kassier, welche eine von der Generalversammlung zu be- stimmende monatliche Gratifikation erhalten, ihre Miihewaltung unentgeltlich. § 15. Die Beschliisse, sowie alle anderen Verlautbarungen des Zentralkomitees werden schriftlich den Lokalbevoll- — 6 — machtigten mitgeteilt, und haben diese die Mitglieder hievon zu verstandigen. § 16 . Die Mitglieder werden in Gruppen vereinigt, welchen ein Lokalbevollmachtigter vorsteht. Derselbe wird von seinen Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Beschrankung der Funktionsdauer gevvahlt und hat die Interessen des Ver- bandes und der Mitglieder zu vvahren, vertritt die Mitglieder- bei der Generalversammlung in einer Stimme und klart seine Mitglieder ttber ali e Verbandsangelegenheiten auf. Dem- selben kann seitens der Generalversammlung eine seinen Leistungen entsprechende Gratifikation erteilt werden. Die Lokalbevollmaehtigten fiihren die erhaltenen Mit- gliederbeitrilge in der mit der Verbandsleitung vereinbarten Art an dieselbe ab. IV. Pfliehten und JJeehte der JVIitgliedep. § IV. Die Hohe des Monatbeitrages wird iiber Antrag des Zentralkomitees durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, den von der Generalversammlung bestimmten Monatsbeitrag an den Lokal- bevollmachtigten zu leisten, beziehungsweise von ihren Monats- bezugen in Abzug bringen zu lassen. Bei der Aufnahme in den Verband hat jedes Mitglied eine Aufnahmsgebuhr von 1 Krone zu leisten. § 18 . Jedes Mitglied verpfljchtet sich, die Verbandsstatuten zu beachten, das Ansehen des Verbandes zu vvahren und den Anordnungen des Zentralkomitees Folge zu leisten. Im Falle einer Versetzung, Pensionierung, Abfertigung oder Ablebens eines Mitgliedes ist dem Lokalbevollmaehtigten sofort hievon die Mitteilung zu maclien, vvelcher das Zentral- komitee zu verstandigen hat. Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag innerbalb 3 Mo- naten nicht eingesendet haben, sovvie jene, welche innerhalb 3 Monate von einer etwaig vorgekommenen Dienstesversetzung dem Lokalbevollmachtigten keine Mitteilung gemacht haben, werden als ausgelreten betrachtet, im Mitgliederverzeichnisse gestrichen und sind jeder statutarisehen Rechte verlustig. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Paragraphen aus- geschlossenen Mitglieder haben bei einem eventuellen Wieder- eintritte die Beitrittsgebiihr neuerlich zu entrichten. Mitglieder, welehe gegen den Bestand des Vereines oder uberhaupt etwas unternehmen, vvodurch dem Verbande ein Schaden zugefiigt werden konnte, konnen liber BeschluB des Zentralkomitees aus dem Verbande ausgeschieden werden und sind der statutarischeu Rechte verlustig. In allen Fallen ist das betreffende Mitglied vom erfolgten Ausschlusse er- weislich zu verstandigen. EineWiederautnahme derartigausgesclilossener Mitglieder kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Jedem vom Zentralkomitee ausgeschlossenen Mitgliede steht das Verlangen nach Zusammensetzung eines Schieds- gerichtes sowie der Rekurs an die Generalversammlung m Form einer Interpellation offen. Die betreffende Anzeige, soivie der Rekurs haben inner¬ halb 14 Tagen nach erfolgter AusschluCverstandigung beim Zentralkomitee einzulangen. § 20 . Durch den Beitritt envirbt das Mitglied fiir sich, eventuell fiir seiue Hinterbliebenen, nach vollendeter einjahriger Mitgliedschaft den Anspruch auf die im § 1 bezeichnete, in der von der Generalversammlung bestimmten Art und Weise, einmalige Abfertigungsquote: Nach im Dienste vprungliickten und mit Tod abge- gangenen Mitgliedern erhalten die Hinterbliebenen die Ab- fertigungsquote ohne Rucksicht auf die Mitgliedsdauer. - 8 — Jedem Mitgliede steht nach einjahriger Mitgliedschaft das Recht zu, an der Generalversammlung teilzunehmen, Inlerpellationen einzubringen, sowie sich an der Debatte be- ziiglieh aller Punkte zu beteiligen. Das Recht der Antragstellung und Abstimmung jedoch steht nur den Lokalbevollmachtigten zu. § 21 . Bei Selbstkiindigung des gesellschaftlichen Dienste seitens des Mitgliedes, wenn keine Pensionierung folgte, ver- liert dasselbe, sowie dessen Erben alle statutarischen Rechte. § 22 . Eirie Riickzahlung der geleisteten Beitrage findet aut' keinen Fali statt. § 23. Das zu einem Kriege einberufene Mitglied erhalt, sobald selbes als Kruppel heimkehrt und von seiner Dienstesbehorde in Pension oder Provisionsstand versetzt wird, die im § 1 envahnte einmalige Unterstiitzungsquote, die in diesem Falle an seine Hinterbliebenen nicht iihergehen kann. Wahrend der Dauer des Krieges ist dasselbe aus Humani- tcltsrilcksichten von den zu leistenden Mitgliedsbeitragen befreit. Die Abfertigungsquote wird dem Mitgliede durch seinen Lokalbevollmachtigten in Gegenwart zweier Zeugen gegen Fertigung einer gestempelten Quittung, vvelche ungesaumt dem Zentralkomitee einzusenden ist, ausgefolgt. Mit dem Em- pfang des Abfertigungsbetrages erlischt die Mitgliederschaft. § 24. Bezugsberechtigte sind nach Ableben eines Mitgliedes der Reihe nach: 1. Die nach dem Mitgliede hinterbliebene Ehegattin, 'insoferne sie den Nachweis erbringen kann, dali sie bis zum Ableben des Mitgliedes mit demselben im gemeinschaftlichen Haushalte gelebt. 2. Die ehelichen Kinder zu gleichen Teilen und wenn dieselben minderjahrig sind, die kompetente Vormundschafts- behordfe, resp. der von derselben ernannte Kuratoi. — 9 - 3. Die noch am Leben sich befindlichen Eltern zu gleichen Teilen. 4. Die vom Mitgliede testamentarisch eingesetzten Erben. 5. Im Falle des Ausfalles der Punkte 1—4 fallt die Abfertigungsquote an den Verein zuriick und wird dem Re- servefond zugeschrieben. § 25. Zur rechtzeitigen Behebung der Abfertigungsquote sind dureh den Lokalbevollmachtigten in Vorlage zu bringen: 1. Vom Mitgliede selbst: Das Kiindigungs- so auch das Pensions- beziehungsweise Provisionsdekret, die Mitglieder- karte und der Geburtsschein. 2. § 24 ad 1: Mitgliederkarte, der Trau- und Toten- schein, sowie der gemeinde- oder pfarramtliche Nachvveis uber das gemeinsehaftliche Zusammenleben bis zum Todes- tage des Mitgliedes. 3. § 24 ad 2: Mitgliederkarte, Totenschein, Geburtsscheine der Kinder und wenn dieselben minderjahrig sind, das be- treffende vormundschaftsbeliordliche Dekret. 4. § 24 ad 3: Mitgliederkarte, Totenschein und der amtliehe Nachweis, daC sie die Eltern des verstorbenen Mitgliedes sind. AUe die ad 2, 3, 4 und 5 zur Behebung der Quote notigen Dokumente sind binnen 3 Monate nach Ableben des Mitgliedes an das Zentralkomitee einzusenden, eventuell an- zumelden. Nach Ablauf dieses Termines findet eine Zuer- kennung der Quote nicht mehr statt, beziehungsvveise talit dieselbe an den Verein zuriick. Anstatt des Totenscheines geniigt auch eine pfarriimt- liche Bestatigung auf der Mitgliedskarte. § 26. Der Anspruch auf die im § 1 angefuhrten Vereins- beneflzien ist zivilgerichtlich nicht klagbar. - 10 — V. Gcnepalvepsammlung. § 27. Die ordentliche Generalversammlung fmdet alle zwei Jahre und zwar in einem von dem Zentralkomitee zu be- stimmenden Monat statt und wird von demselben einberufen. § 28. Die Lokalbevollmachtigten sind spatestens drei Wochen vor dem Abhaltungstermine unter Bekanntgabe der Tages- ordnung hievon zu verstandigen. § 29. In d en Wirkungskreis derselben gehoren: 1. Die Wahl von zwei Verifikatoren. 2. Die Wahl von Skrutatoren. 3-. Entgegennahme des Rechenschaftsbeidchtes. 4. Die Neuwabl der Funktionare (§ 7). 5. Die Anderung der Statuten, mit Ausnahme des SchluC- satzes § 1. 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 6). 7. Festsetzung der Gratifikationen ad § 14, 16. 8. Festsetzung der Mitgliederbeitrage (§ 17). 9. Bescblufifassung tiber die Hohe der Abfertigungsquote. 10. BeschluBfassung tiber die geslellten Antriige. 11. Beantvvortung von Interpellationen. 12. Die Wiederaufnahme der nach § 19 ausgeschiedenen Mitglieder. 13. Anschlufi an einen Verband, wobei Verbande politischet- Tendenz von vorneberein ausgeschlossen sind. 14. Verfiigung tiber den Reservefond. 15. Auflosung des Verbandes. § 30. tiber Verlangen der Vereinsleitung, des Revisions-Aus- schusses, oder tiber einen von mindestens zwei Drittel samt- licher Lokalbevollmachtigter gezeichneten, schriftlich ein- gebrachten Antrag ist der Obmann verpflichtet, eine auiler- ordentliche Hauptversammlung binnen drei Wochen nach 11 — Erhalt des Antrages miter Bekanntgabe des Anlass.es und der Tagesordnung einzuberufen. Eine auBerordentliche Haupt- versainmlung ist nur uber jene Punkte, beziiglich der sie einberufen wurde, beschluCfahig. § 31. Die Generalversammlung ist besehluBfabig, wemi min- destens zwei Drittel der Mitglieder durch die Lokalbevoll- machtigten vertreten sind. § 32. Im Falle der Beschlufiunfahigkeit einer Generalver¬ sammlung ist die vom Obmanne (oder dessen Stellvertreter) fur zwei Stunden spater einzuberufende ziveite Generalver¬ sammlung ohne Rucksicht auf die Zalil der Anvvesenden beschluflfahig. Antrage zur Hauptversammlung und Interpellationen miissen mindestens aclit Tage vor dem Abhaltungstermine der Vereinsleitung schriftlich bekanntgegeben werden. § 33. Uber die Verhandlung, Abstimmung und BeschluCfassung ist ein Protokoli zu fiihren VI. Sahiedsgerieht. § 34. Die Schlichtung aller im Verbande oder aus Verbands- verhaltnissen entstandenen Streitigkeiten geschieht durch ein Schiedsgericht. § 35. Jede der streitenden Parteien wahlt drei Schiedsrichter, und diese sechs dann ein siebentes Mitglied zum Vorsitzenden, doch darf der Obmann des Verbandes nie Vorsitzender des Schiedsgerichtes sein. Im Falle bezuglich der VVahl des Vorsitzenden eine Einigkeit nicht erzielt werden kann, so entscheidet iiber die Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein, nach Recht und Gevvissen und — 12 — trachtet hauptsachlich die Streitigkeiten auf eine fur beide Teile zufriedenstellende Weise zu schlichten. Dasselbe kanil auch unter Umstanden die Ausscheidung eines Mitgliede? aus dem Verbande durch die Zentrale beantragen. Jedes Mitglied untenvirft sich unbedingt dem Ausspruche des Schiedsgerichtes und isl gegen das Urteil des Schiedsgerichtes eine Berufung nicht zulassig. Unredliche Gebarung mit dem Vereinsvermogen gehort nicht in den Bereich des Schiedsgerichtes, sondern unter- liegen solche Falle_gerichtsbehordlicher Ahndung. VII. Husseheidung aus dsm Vexbande. § 36. Das Mitglied scheidet aus dem Verbande: 1. Durch das Ableben. 2. Durch die Pensionierung oder Abfertigung von Seite der Bahnanstalt. 3. Durch den freiivilligen Austritt (§ 21). 4. Durch Nichteinhaltung der statutenmaUigen Verpflichtungen (§ 19)- 5. Durch AusschluBes seitens der Zentrale (§ 4, 19, 35). VIII. Auflosung des Vepbandes. § 37. Die frehvillige Auflosung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung durch Beibringung der schrift- liclien Abstimmung samtlicher Mitglieder und ivenn ivenigstens zwei Drittel hiefur stimmen, beschlossen werden. MARBURG, im Juni 1903. Der Schriftfuhrer : Der Obmann : Johann Voit Josef Burndorfer. Genehmigt durch das holie k. k. Ministerium des Innern laut Erlafi vom 5. August 1908, Z. 26164. Kundgemacht durch den lo.blichen Stadtrat Marburg dto. 25. August 1908, Z. 23346. Beilage zu d en Statuten des allgemeinen Verbandes der Bediensteten der k. k. priv. Sudbahn- Geselischaff; osterr. Linien. Punkt 1. Laut GeneralversammlungsbeschluG vom 14. Mai 1908 sind folgende monatliche Mitgliederbeitrage einschlieClich des Reservefondes besehlossen \vorden : Die Einzahlung tvird in drei Altersklassen eingeteilt und zwar: 1. Kategorie bis vollend. 30. Jahre monatlich K 1'55 2. „ vom 30. „ „ 35. „ „ „ 1/85 3. „ „ 3o. ,, „ 40. « n » 2’ 15 Die am obigen Tage bestandene 4. Kategorie ,, „ 3 - 55 Punkt 2. Im Sinne des § 1 der Statuten wurden nachstehende Abfertigungsquoten besehlossen: Dem Mitgliede im Pensions- oder Abfertigungsfalle: fur eine Mitgliedsdauer uber 1 Jabr bis 5 Jahre K 200’ — „ „ „ von 6 Jahre „ 10 „ „ 400'— « » » ' » i i » rt n n * „ „ „ uber 16 . .„ 700 — Im Ablebungsfalle die Hinterbliebenen': fur eine Mitgliedsdauer iiber ' 1 Jahr bis 5 Jahre K 200' — „ „ „ von 6 Jahre ., 10 „ „ 400'— „ iiber 11 Jahre . „ 500 — Die Berechnung der Mitgliedsdauer erfolgt nur nach Jahren, und werden iiberschrittene 6 Monate als ein Jahr gerechnet, dagegen unter 6 Monate nicht in Betracht gezogen. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit 1. Juli 1908 in Kraft. NARODNA IN UNIVERZITETNA KNJIŽNICA DS I 123 267