MITTHEILUNGEN des Musealvereines für Krain. Jahrgang IX. 1896. Heft 4. 55 V 5 : " \ ~ Ueber einige für die Flora Krains neue Arten, Varietäten und Bastarde aus der Farngattung Aspidium Sw. Von Prof. A. Paulin. (Fortsetzung.) 3. Aspidium lobatum. Sw. Rhizom kurz und dick, aufsteigend bis aufrecht, in seinem älteren Theile mit zahlreichen Faserwurzeln, in seinem jüngeren mit Spreuschuppen und der ganzen Länge nach mit braunschwarzen Blattstielresten besetzt, an seiner Spitze büschelig beblättert. Blätter 0 35 bis 1 m lang, aufrecht bis spreizend, derb-lederig und starr, überwinternd, oberseits dunkel- bis gelblichgrün und glänzend, unter-seits heller. Blattstiel meist kurz (5 —15 cm lang), am Grunde schwärzlich, sonst grünlich und wie die gleichfarbige Spindel mit braunen glänzenden, kleineren lineal-lanzettlichen und grösseren (am Stiele bis 2 cm langen und 1 cm breiten) eiförmigen bis länglichen, plötzlich in eine Spitze ausgezogenen Spreuschuppen besetzt, welche nach oben hin an Grösse allmählich abnehmen und zuletzt haarartig erscheinen. Spreite 30—80 cm lang und 8—26 cm breit, doppelt- bis fast dreifach-fiederschnittig, aus meist stark verschmälertem Grunde lanzettlich bis lineal-lanzettlich und kurz zugespitzt, oberseits kahl, unterseits zerstreut spreublättrig bis (im Alter) kahl. Fiedern jederseits bis zu 50, sehr kurz Mittheilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. IX, H. 4, 11 gestielt und (bis auf die untersten, etwas entfernteren, zuweilen fast gegenständigen und etwas nach abwärts gerichteten) gedrängt wechselständig, rechtwinklig bis wenig aufrecht abstehend, länglich-lanzettlich bis lanzettlich mit sehr un gl ei ch-hälftigem Grunde und zugespitzter, häufig etwas sichelförmig nach aufwärts gebogener Spitze ; mittlere Fiedern 4 —13 cm lang und 8— 25 mm breit, unterste Fiedern in der Regel nur 1/4 oder noch weniger von der Länge der mittleren längsten erreichend. Fiederchen jederseits bis ca. 18, mit Ausnahme der untersten gegen- oder fast gegenständigen Paare dicht wechselständig, meist gegen die Spindel nach vorne geneigt (selten senkrecht auf derselben), sitzend oder fast sitzend, an der Fiederspindel mehr oder weniger herablaufend und die äussersten zusammenfliessend (seltener die untersten Fiederchen jeder Fieder kurz gestielt), trapezoidisch-eiförmig bis eiförmig oder länglich und häufig etwas sichelförmig gebogen, mit ganzrandigem, in der vorderen (oberen) Hälfte schief zur Spindel gestutztem, in der hintereren (unteren) Hälfte mit keilförmigem Grunde, mit stachelspitziger Spitze und mit stachelspitzig-gesägtem, mit kurzbespitzten, meist abstehenden Zähnen besetztem Rande; erstes (basales) oberes Fiederchen jeder Fieder gewöhnlich der Blattspindel angedrückt, bedeutend grösser bis fast doppelt so gross als das folgende und wie meist auch sein gegenständiges am Grunde der vorderen Hälfte mit dreieckigem, stachelspitzigem Oehrchen, oder zuweilen auch die folgenden beiderseitigen Fiederchen in ähnlicher Weise, aber allmählich schwächer und stumpfer geöhrt oder doch wenigstens mit kräftiger entwickeltem basalem Zahne, selten das erste obere Fiederchen der einzelnen Fiedern fieder-spaltig bis fiedertheilig. Sori meist nur in der oberen Blatthälfte entwickelt, mittelgross und in der Regel mittelständig, zweireihig in der Mitte zwischen Mittelrippe und Fiederchenrand und zuletzt in zwei längliche Polster zusammenfliessend; Schleier derb und im Alter rothbraun ; Sporen dick, bohnenförmig, dunkelbraun, an ihrer Oberfläche mit Stacheln oder Warzen, seltener mit Lappen und Leisten, besetzt. — Sporenreife vom Juli bis October. Synonyme und Literatur: Asfidium lobatum Smith, Fl. Brit. III., p. 1123; Swartz, Syn. Filic., p. 53; Kunze, in «Flora» 1848, p. 356; Mettenius, Fil. Horti Lips., p. 88 p. p. — Asfidium lobatum genuinum Lssn. in Rabenh. Kryptog. FI. 2. Aufl., 3. Bd., p. 331. — Asfidium aculeatum Willd. Spec. Plant. V.,p.258; Host, FI. Austr., vol. II., p. 675. — Asfidium aculeatum a. vttlgare Doll, Rhein. FI., p. 20; Koch, Syn. FI. Germ. ed. II., p. 976. — Asfidium aculeatum, subspec. A. lobatum Milde in Nova Acta XXVI. 2., p. 490; desgl. Sporenpfl., p. 63 und Fil. Europ. et. Atlant., p. 105. — Polystichum lobatum Presi, Tent. Pterid., p. 83; — Polystichum Plukenetii DC et Duby, Syn. FI. Gall. I., p. 538, sec. Kze. 1. c. — Polypodium aculeatum L. Spec. Plant, ed. II., p. 1552 p. p.; Scopoli, FI. Carn. ed. II., tom. II., p. 295. — Polypodium Plukenetii Loiseleur, Notic., p. 146, sec. Lssn. 1. c. Sammlung: A. Kerner, Flora exsicc. Austr.-Hung. Nr. 2307. Von den auch in anderen Floren vorkommenden Formen dieser Art habe ich bisher in unserem Gebiete folgende beobachtet : a. typicnm. Blätter lanzettlich bis schmal-lanzettlich, nach abwärts stark verschmälert; Spreite ca. 30 — 65 cm lang und 8—18 cm breit; Fieder-chen eiförmig bis eiförmig-länglich, sitzend, herab lau fend, vorne zusammenfliessend, gegen die Spindel geneigt, in der vorderen Hälfte schief zur Spindel gestutzt; erstes oberes, 8—15 mm langes Fiederchen jeder Fieder und meist auch sein gegenständiges mit dreieckigem, stachelspitzigem Oehrchen, die folgenden nur mit länger bespitztem basalem Zahne. An sonnigen, trockenen Standorten derb-lederig, stark glänzend und hell- bis geblichgrün, an schattigen Stellen schwächer glänzend, dunkelgrün und zuweilen von zarterer Consistenz. ß. subtripinnatutn (var. subtrifinnata Milde 11. cc. ; Lssn. 1. c. p. 336). Blätter bis meterlang und 26 cm breit, kräftig; Fiederchen meist tra-pezoidisch-eiförmig bis eiförmig-länglich und häufig deutlich kurz gestielt, in der vorderen Hälfte fast parallel zur Spindel gestutzt und die meisten mit basalem Oehrchen; erstes oberes, bis 22 mm langes und 10 mm breites Fiederchen jeder Fieder in seiner vorderen Hälfte fiederspaltig bis fiedertheilig, zuweilen auch das gegenüberstehende untere Fiederchen oder auch das nächstfolgende Paar, jedoch weniger tief eingeschnitten. Y- auriculatum (var. auriculata Lssn. 1. c. p. 336). Blätter bis S5 cm lang und 25 cm breit, kräftig; Fiederchen eiförmig-länglich, fast gestielt, die meisten mit deutlich hervortretendem basalem, stachel- spitzigem Oehrchen ; erstes oberes (bis 20 mm langes und 10 mm breites) Fiederchen der einzelnen Fiedern an seinem Vorderrande meist gröber gesägt. Vorkommen: Auf kalkiger Unterlage von der Ebene bis in die alpine Region auf steinigem Boden schattiger Wälder, in Schluchten und auf buschigen Lehnen. a. Die häufigste, wie es scheint durch ganz Krain verbreitete Form, die ich im Savethal von Ratschach bis Weissenfels sowie in dessen Seitenthälern, von wo es bis in die subalpine und alpine Region der Steiner Alpen, Karawanken und Julischen Alpen aufsteigt, beobachtet habe. Ferner findet sich diese Form auch in Inner- und Unterkrain, so dass sich dieselbe als ein Glied aller drei auf unserem heimatlichen Boden zusammentreffenden Floren, der alpinen, baltischen und der pontischen, erweist. Von speciellen Standorten seien folgende genannt: Am Kumberg ca. 1100 m, längs der am rechten Saveufer führenden Strasse von Saudörfl bis Unterlog von 200 m an, ober Utik bei Laibach ca. 300 m, bei Preska ca. 350 m, am Peterbenk ca. 500 m, am Golek hrib ca. 700 m, am Lorenziberg bei Billichgraz ca. 600 m, in den Wäldern bei Idria, im Hrastenicathal bei Bischoflack ca. 500 m, im Selzachthai bei Eisnern ca. 500 m, an der Črna prst ca. 1600 m, im Wocheiner Thale ca. 480 m, auf der Alpe Jelouca circa 1200 m, auf der Pokluka ca. 1100 m, im Rothweinthal ca. 800 m, im Kotthal ca. 1000 m, im Vratathal ca. 1000 m, im Jauerburger Gereuth ca. 700 m, in Medjidol bis 1600 m, an dem Südwestgehänge der Bevšica ca. 1200 m, im St. Annathal bei Neumarktl ca. 800 m, im Planovce-Boršt am Südabhange des Storžič ca. 1300 m, im Kankerthal ca. 600 m, auf der Kriška Planina (Herb. Rastern), in der Steiner Feistritz ca. 600 m, unter dem Steinersattel ca. 1500 m, Wälder bei Gerlachstein ca. 400 m (Herb. Rastern), auf der Vranšica ca. 600 m, Wälder bei Habach ca. 350 m, am Grosskahlenberg ca. 600 m, am Movnik ca. 500 m, am Achatziberg ca. 700 m, am Mokricberg (Deschmann 1. c.), am Krimberg ca. 1000 m, Wälder bei Franzdorf ca. 300 m, am Trebovnik ca. 700 m, Wälder bei Zirknitz ca. 700 m, am Schneeberg ca. 1400 m, im Friedrichsteiner Wald bei Gottschee ca. 900 m, an der Strasse von Malgern nach Kletsch ca. 470 m, in Luegg bei Rudolfswert ca. 300 m. ß. In dem am rechten Saveufer gelegenen Walde unweit der Ortschaft Saudörfl (gegenüber der Südbahnstation Hrastnig) ca. 300 m in ausgezeichnet entwickelten Exemplaren mit den Formen a. und y. y. In vorzüglich entwickelten Exemplaren an der gleichen Localität wie die Form ß. ; weniger ausgeprägte Exemplare dieser Form besitze ich aus den Wäldern von Idria. An den Standorten vorerwähnter Formen finden sich nicht selten Stöcke mit einfach-fiederschnittigen Blättern, deren kurze und verhältnismässig breite Fiedern am Grunde der oberen Hälfte ein ohrartiges, feingesägtes Läppchen, sonst doppelt-grobgesägten Rand aufweisen. Es sind dies Jugendformen, welche mit schwächeren Pflanzen von Aspidium Lonchitis Sw. verwechselt werden könnten. Sie unterscheiden sich bei genauerer Betrachtung von letzterer Art durch die zartere Con-sistenz des Laubes, durch den meist längeren Blattstiel, durch die in der Regel fehlende oder nur spärlich vorhandene Fructification sowie durch die verschiedene Ausbildung der gröber gesägten Fiederchen. Auch die in manchen Floren als var. Plukenetii (das Polypodium Plukenetii Lois. resp. Polystichum Plukenetii DC. et Duby 11. cc.) angeführte Varietät ist nach Luerssen (1. c. p. 337) nichts anderes als eine Jugendform des A. lobatum Sw., und daher als solche zu streichen. Verbreitung: Aspidium lobatum Sw. ist fast durch ganz Europa, über Kleinasien durch das Kaukasusgebiet bis ins nördliche Persien und durch den Himalaya verbreitet. 4. Aspidium aculeatum Sw. Rhizom kurz und dick, aufsteigend bis aufrecht, in seinem älteren Theile mit zahlreichen Faserwurzeln, in seinem jüngeren mit Spreuschuppen und der ganzen Länge nach mit braunschwarzen Blattstielresten bedeckt, an seiner Spitze büschelig beblättert. Blätter 30^75 cm (nach Luerssen bis 1 m) lang, spreizend, papierartig dünn und etwas starr, überwinternd, oberseits gesättigt- bis bläulichgrün und glanzlos, unterseits heller. Blattstiel meist länger als bei A. lobatum Sw., ca. 12 — 20 cm (nach Luerssen bis 30 cm) lang, am Grunde schwärzlich, sonst grünlich und sammt der gleichfarbigen Spindel mit ähnlichen Spreuschuppen besetzt, wie bei A. lobatum Sw. Spreite 18 bis 55 cm (nach Luerssen bis 70 cm) lang und 10 — 20 cm (nach Luerssen bis 30 cm) breit, doppelt- bis fast dreifach-fiederschnittig, aus wenig oder fast gar nicht verschmälertem Grunde breit-bis länglich-lanzett-lich und lang zugespitzt, oberseits kahl, unterseits reichlich spreublättrig. Fiedern jederseits bis ca. 35, kurz gestielt, die oberen und mittleren genähert, wechselständig und aufrecht bis rechtwinklig gestellt, die unteren meist allmählich entfernter und horizontal abstehend, die untersten, zuweilen fast gegenständigen, meist nach abwärts gerichtet; alle lineal-lanzettlich mit gleich- oder nur wenig ungi eich hälft i gern Grunde und schmal ausgezogener Spitze, die oberen zuweilen etwas sichelförmig nach aufwärts gebogen, die mittleren und unteren in der Regel gerade gestreckt; unterstes Paar ebenso lang oder nur wenig kürzer als die 5—10 cm langen und 1 — 2 cm breiten mittleren Fiedern. Fiederchen jederseits bis ca 20, mit Ausnahme der 2 bis 4 untersten gegen- oder fast gegenständigen Paare wechselständig, senkrecht oder fast senkrecht (wenigstens in der unteren Blatthälfte) zur Spindel gestellt, kurz und dünn aber deutlich gestielt, trapezoidisch-eiförmig bis eiförmig und etwas sichelartig gebogen, mit ganzrandigem, in der vorderen Hälfte parallel zur Spindel gestutztem, in der hinteren Hälfte mit keilförmigem Grunde, mit stumpfer, plötzlich in eine lange Granne auslaufender Spitze und mit stachelspitzig - gesägtem, mit langbeg rannten, meist angedrückten Zähnen besetztem Rande; die meisten Fiederchen am Grunde der vorderen Hälfte mit einem in der Regel stumpfen, stachelspitzigen Oehrchen; erstes (basales) oberes Fiederchen etwas von der Blattspindel entfernt, nicht oder nur wenig grösser als das folgende, aber nicht selten fiederspaltig bis fiedertheilig und insbesondere dessen basales Oehrchen häufig durch einen nahezu oder ganz bis zur Mittelrippe reichenden Einschnitt als länglicher oder verkehrt-eiförmiger Lappen abgetrennt; zuweilen auch noch die folgenden Fiederchen fiedertheilig. Sori meist nur in der oberen Blatthälfte entwickelt, klein und in der Regel endständig, zweireihig in der Mitte zwischen Mittelrippe und Fiederchenrand und in der Regel nicht zusammen-fliessend; Schleier zart und gelbbraun ; Sporen gelbbraun, an ihrer Oberfläche mit Lappen und Leisten, selten mit breiten, stumpfen Stacheln besetzt. — Sporenreife im Juli und August. Synonyme und Literatur : Aspidium aculeatum Smith, Fl. Brit. III., p. 1120; Swartz, Syn. Filic., p. 53; Kunze in «Flora» 1848, p. 359. — Aspidium aculeatum b. angulare (A. Braun) Doll, Rhein. FI., p. 21. — Aspidium aculeatum ß. Swartzianum Koch, Syn. FI. Germ. ed. II., p. 976. — Aspidium aculeatum, subspec. A. aculeatum Milde in Nova Acta XXVI. 2., p. 501; desgl. Sporenpfl., p. 66 und Fil. Europ. et Atlant., p. 106. — Aspidium angulare Willd. Spec. Pl. V., p.257; Host, FI. Austr., voi. IL, p. 676. — Aspidium lobatum ß. angulare Metten. Fil. Horti Lips., p. 88 ; Luerssen in Rabenh. Krypt. Fl. 2. Aufl., 3. Bd., p. 343. — Polystichum angulare Presi, Tent. Pterid , p. 83. — Polypoditim aculeatum L. Spec. Plant, ed. II., p. 1552 p. p. Vorstehende Art kommt, wenn man von den bereits eingangs erwähnten und weiter unten näher zu behandelnden sog. Uebergangs-formen zu A. lobatum Sw. absieht, in zwei Formen vor, als: a. typicum. Spreite länglich-lanzettlich ; erstes (basales) oberes Fiederchen der einzelnen Fiedern nicht oder kaum grösser als das folgende und ungetheilt, höchstens nur dessen basales Oehrchen durch einen tieferen Einschnitt getrennt. Auffallend sind vereinzelt vorkommende Stöcke mit typisch ausgebildeten fructificierenden Wedeln, deren ca. 22 cm lange Spreite Fiederchen von nur 4 mm Länge aufweist (cf. Lssn. 1. c. p. 345, Fig. 139, d). ß. hastulatum (var. hastulata Kze. in «Flora» 1848, p. 360; Milde, Fil. Europ. et Atlant., p. 107; Lssn. 1. c. p. 349. — Aspidium hastulatum Tenore, Memoria su di una nuova felce, p. 25., t. 7, fig. A b, see. Lssn. — Aspidium aculeatum ß. Swartzianum subtripinnatum Koch, Syn. FI. Germ. ed II., p. 977). Blätter grösser als bei .; Spreite breit lanzettlich; mittlere und untere Fiedern ziemlich weit voneinander abstehend; erstes (basales) oberes Fiederchen der einzelnen Fiedern häufig etwas grösser als das folgende und wie meist auch sein gegenständiges fiedertheilig bis fiederschnittig und insbesondere deren basales Oehrchen durch einen bis zur Mittelrippe reichenden Einschnitt getrennt; zuweilen auch die folgenden Fiederchen ähnlich getheilt. Vorkommen: a. Am Nordabhange des Grosskahlenberges bei Laibach in dem schattigen Walde, der zur Rechten des über den Sattel nach der Ortschaft Vikerče führenden Weges liegt, ca. 600 m ; ferner in dem am Südgehänge des Movnik, nördlich von Dule gelegenen Walde ca. 600 m, an letzterem Standorte sehr spärlich. An beiden Localitäten in Gesellschaft mit A. lobatum Sw. und den sog. «Ueber gangs formen» zu diesem. ß. Nur am Grosskahlenberge gemeinsam mit a, Verbreitung: Sehr zerstreut in Mitteleuropa, häufiger in West-und Südcuropa (Westfalen, Rheinprovinz, Baden, Oesterr.-Schlesien, Galizien, Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Krain; Macedonien, Griechenland, Italien, Frankreich, Belgien, England, Irland). Ferner auf dem Festlande von Nordafrika und den Inseln, in Kleinasien und Persien. Wie aus den vorstehenden Standortsangaben zu ersehen ist, konnte ich das Vorkommen des A. aculeatum Sw. bisher nur an zwei nicht weit voneinander entfernten Localitäten, die durch den Save- und Laibachfluss getrennt sind, con-statieren. An diesen beiden Standorten finden sich nun auch nicht selten Stöcke, die von den charakteristisch ausgeprägten lobatum- und aculeatum-Formen verschieden sind und die bezüglich der Consistenz und des Zuschnittes der Wedel, der Form und Anheftung der Fiederchen sowie bezüglich der Stellung der Sori und Ausbildung der Sporen bald mehr zu A. aculeatum Sw., bald zu A. lobatum Sw. hinneigen, bald wieder Charaktere des einen als auch des anderen Typus aufweisen. Kunze gedenkt derartiger abweichender Formen des A. lobatum Sw. und A. aculeatum Sw., insbesondere wäre es letztere Art, welche vielfach variiere (1. c. p. 356 und 360). Kunze fügt bezüglich dieser abweichenden Formen ausdrücklich hinzu, dass er dieselben nicht als Zwischenformen betrachte; er sei niemals darüber im unklaren gewesen, auf welche Grundform ein ihm je vorgekommenes Exemplar zurückzuführen sei. Milde, der solche Formen auf den schlesischen Standorten, insbesondere bei Zuckmantel, zu beobachten Gelegenheit hatte, hält, wie bereits eingangs erwähnt, dieselben für Uebergangsformen, gegen deren hybride Natur aber seiner Ansicht nach schon der Umstand spräche, dass an vielen Orten Mittelformen zwischen A. lobatum Sw. und A. aculeattini Sw. angetroffen werden, obgleich weit und breit das A. aculeatum Sw. nicht zu finden ist (cf. Milde, «Ueber Aspidium lobatum Sw., Aspidium aculeatum SwT. und Aspidium Braunii Spenn.» in Oesterr. bot. Wochenbl. VIII. 1858, p. 184 ff.). Desgleichen erklärt auch Luerssen diese abweichenden Formen als Zwischenformen, die er für Bastarde hauptsächlich deshalb nicht ansehen könne, weil die Sporen der von ihm untersuchten Exemplare stets normale Ausbildung zeigten (1. c. p. 348). Aus diesem Grunde betrachtet auch Luerssen in Uebereinstimmung mit M et t enius Aspidium aculeatum Sw. und Aspidium lobatum Sw. als durch vielfache Mittelformen verbundene Extreme einer Art, deren Entstehung wohl nur klimatischen, resp. Standortsverhältnissen zuzuschreiben sei. Für diese Auffassung spräche nach Luerssen auch der Umstand, dass thatsächlich das ausgeprägte Aspidium aculeatum Sw. vorwiegend die im Süden und Westen Europas und in den Tropengebieten auftretende Form ist und wo es mit A. lobatum Sw. gemeinsam vorkommt, sich als die Form der Thäler erweist. So bezeichnet u. a. Saccardo (in Breve illustraz. delle crittog. vascol. Trivigiane p. 28, sec. Lssn.) das Aspidium lobatum Sw. als die Pflanze trockener Standorte, das Aspidium aculeatum Sw. als die Form schattiger Thäler, und sammelte Bai a ns a bei Rhize an der armenischen Küste des schwarzen Meeres das Aspidium lobatum Sw. nur auf Höhen (bei 2000 m), das Aspidium aculeatum Sw. nur im Thale (Milde in Bot. Zeit. 1867, p. 293). Was nun zunächst Kunze’s Bemerkung betrifft, dass sich die mehrfach bezogenen Formen immer ohne Schwierigkeit auf eine der beiden Grundformen zurückführen lassen, so könnte ich nach meinen bisherigen Beobachtungen dieser Anschauung nicht beipflichten. Denn man stösst auf Formen, deren Unterbringung zu einer oder anderen Art häufig nicht ohne einen gewissen Zwang durchführbar, vielfach aber auch geradezu unmöglich ist. Milde’s in Schlesien gemachte Beobachtung des Auftretens von Zwischenformen an Standorten, an denen Aspidium aculeatum Sw. fehlt, bestätigt sich nach meinen Erfahrungen in den hiesigen Vorkommnissen nicht. Ich konnte Zwischenformen nur an jenen beiden Localitäten nachweisen, welche Aspidium aculeatum Sw. und Aspidium lobatum Sw. gemeinsam beherbergen. An allen den oben citierten Standorten des Aspidium lobatum Sw. (ausgenommen die beiden Formen gemeinsamen Fundorte am Grosskahlenberge und Movnik) habe ich nirgends Formen angetroffen, deren Zugehörigkeit zu Aspidium lobatum Sw. nicht sofort zu erkennen gewesen wäre. Desgleichen scheint auch das hierortige Vorkommen gegen die Ansicht zu sprechen, dass das Aspidium aculeatum Sw. eine etwa durch den Standort bedingte Varietät sei. Denn wie erwähnt, kommen Aspidium lobatum Sw. und Aspidium aculeatmn Sw. nebst den Zwischenformen nur an zwei Standorten gemeinsam vor, wo sie unter denselben Feucbtigkeits- und Beleuchtungsverhältnissen wie auch auf gleicher geognostischer Unterlage gedeihen. Nicht ohne Interese in letzterer Hinsicht ist ein Vergleich der beiden Arten gemeinsamen Standorte am Grosskahlenberg und Movnik mit den nur dem Aspidium lobatum Sw. zukommenden Standorten, welche theils auf den Bergzügen westlich und nordwestlich vom Grosskahlenberg, theils auf den die südliche und östliche Fortsetzung des Movnik bildenden Höhenzügen liegen. Diese drei, einerseits durch die Save, anderseits durch die Laibach getrennten Gruppen zeigen, als ehemals zusammenhängend, auch einen ähnlichen geologisch-petrographischen Aufbau. Die unteren Glieder werden von Thonschiefern und Sandsteinen der Carbonformation, die oberen von triasischen Kalken gebildet. Das Vorkommen unserer Formen ist lediglich an den Kalk gebunden. Während aber nur auf dem Grosskahlenberg und Movnik Aspidium aculeatum Sw. und Aspidium lobatum Sw. gemeinsam Vorkommen, findet sich unter ganz gleichen Verhältnissen auf den übrigen oberwähnten, sonst einen ganz analogen Vegetationscharakter aufweisenden Zügen, soweit ich dies bisher verfolgen konnte, ausschliesslich nur Aspidium lobatum Sw. Die eben erörterten Umstände scheinen mir nicht dafür zu sprechen, dass man in Aspidium acideatum Sw. nur eine Standortsvarietät zu erblicken habe. Uebersieht man aber dagegen den dermaligen Hauptverbreitungsbezirk des Aspi-diutn aculeatum Sw., so liegt die Vermuthung nahe, dass man es in dieser Form mit einer selbständigen Art zu thun habe, die vorzugsweise einen Bestandtheil des atlantischen und mediterranen Florenelementes bildet und die gegenwärtig im mittleren Europa nur mehr spärlich vertreten ist und sich hier nur an einzelnen, besonders günstig situierten Punkten erhalten hat.1 Durch diese Annahme, die consequenterweise in den «sog. Zwischenformen» Mischlinge der beiden Arten Aspidium lobatuni Sw. und A. aculeatum Sw. erblicken müsste, Hesse sich zunächst mit Kerner1 2 das durch Milde constatierte Vorkommen von Zwischenformen (resp. Bastarden) an Standorten erklären, an denen die eine Stammart A. aculeatum Sw. ganz fehlt, beziehungsweise ausgestorben ist. Aber auch die sowohl an den hiesigen als auch an anderen Standorten beobachtete relativ grosse Individuenzahl der Zwischenformen fände nach Kerner in obiger Annahme eine Erklärung. Allerdings müsste man das in der bisher angenommenen und zumeist auch beobachteten Sterilität gelegene Postulat hybrider Farnformen in seiner Allgemeinheit fallen lassen und voraussetzen, dass die in Rede stehenden vermeintlichen Hybriden wenigstens zum Theile auch vollkommene, zur Erzeugung von Prothallien taugliche Sporen entwickeln und so einer geschlechtlichen Fortpflanzung, resp. einer Kreuzung untereinander fähig sind. Berücksichtigt man die nahe Verwandtschaft der beiden präsumtiven Stammarten A. lobatum Sw. und A. aculeatum Sw., sowie den Umstand, dass diese selbst in gewissen Grenzen variieren, so wäre, glaube ich, die An- 1 cf. Kerner von Marilaun, Oesterreich-Ungarns Pflanzenwelt in «Oesterr.-ungar. Monarchie in Wort und Bild», Uebersichtsband I., p. 243 ff. 2 cf. Kerner von Marilaun, Pflanzenleben IL, p. 578 ff. nähme der Fruchtbarkeit zwischen ihnen vorkommender Mischlinge nicht eine allzu gewagte. Soweit die bisherigen Untersuchungen lehren, ist letztere Bedingung in den Zwischenformen gegeben. Nach Luerssen (1. c. p. 348) zeigen nämlich die Sporen der von ihm untersuchten Zwischenformen völlig normale Ausbildung. Ein ähnliches Resultat ergab auch die an hiesigen Zwischenformen durchgeführte Untersuchung, welche ich vorläufig allerdings nur auf eine verhältnismässig geringe Anzahl von zumeist im Spätherbste gesammelter Wedel ausdehnen konnte. Die an hiesigen Intermediärformen vorgenommene Untersuchung lehrte, dass die Sporangien im allgemeinen normale Entwicklung aufweisen. Auch die Sporen scheinen zumeist vollkommen ausgebildet zu sein. Ihr Exospor ist theils mit spitzen bis stumpfen Stacheln oder Warzen, theils mit mehr oder weniger hohen Lappen oder unregelmässig gewundenen, am Rande gezähnelten Leisten besetzt, so dass die bohnenförmigen Sporen bald mehr jenen von A. lobatum Sw., bald jenen von A. aculeatum Sw. gleichen. An zwei von mir untersuchten Blättern enthielten die Sporangien indessen auch vielfach rundliche, schwärzliche, fast undurchsichtige, dicht mit Stacheln besetzte Körner, welche durchaus nicht den Eindruck keimfähiger Sporen machten. Ob dies nur eine zufällige Verkümmerung war, oder ob solche unregelmässige Bildungen allgemeiner auftreten, soll die gelegentlich auf eine grössere Anzahl von frischen Blättern ausgedehnte Untersuchung lehren. Ob zu dem häufigen Auftreten der Zwischenformen etwTa auch eine ungeschlechtliche Vermehrung durch Adventivknospen, wie sich solche an unterirdischen Theilen der Blattstiele oder an der unterirdischen Axe selbst bei anderen Arten, z. B. Aspidüim Fìlix mas. Sw., Aspidiuni spinulosum Sw. u. a., bilden (cf. Hofmeister, Beitr. z.Kenntnis der Gefässkrypt. II., ferner Mettenius, Die Seitenknospen der Farne in Abh. d. k.sächs. Gesellsch. der Wissensch. und Luerssen, Handbuch der system. Bot., I. Bd.), beiträgt, muss durch weitere Beobachtungen festgestellt werden. Wie aus den vorstehenden Erörterungen hervorgeht, können demnach die auf die sogenannten Zwischenformen bezugnehmenden Untersuchungen nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Infolgedessen unternehme ich es gegenwärtig auch nicht, meine Meinung bezüglich derselben in bestimmter Weise zu formulieren, resp. bestimmte Consequenzen zu ziehen, halte jedoch auf Grund meiner bisherigen oben erwähnten Beobachtungen und ob der auffälligen Verschiedenheit typischer Exemplare die beiden Formen Aspidium lobatum Sw. und Aspidium aculeatum Sw. als Arten auseinander. Ich erwähne noch, dasss ich vor kurzem aus einem Herbarexemplare, falls keine Verwechslung vorliegt, von einem dritten Standorte des A. aculeatum Sw. in Krain Kenntnis erhielt. Vielleicht bietet eine eingehende Durchforschung auch dieses Standortes, resp. eine nähere Untersuchung der daselbst eventuell vorfindlichen Formen, weitere Anhaltspunkte zur Klärung über die Stellung der Zwischenformen und damit im Gefolge auch über den Wert der beiden Arten Aspidium lobatum Sw. und Aspidium aculeatum Sw. (Schluss folgt.) Schloss und Herrschaft Flödnig in Oberkrain. Von Vladimir Levee. (Fortsetzung.) Unschuldigenkindleinhafer sammelte die Flöd-niger Herrschaft ab in St. Valburga, Dragočajn, Moše, Trboje, Žrjavka, Hülben, Winklern, Lahovče, Nasovče, Breg, Dragens-dorff (Dragomelj?), Klanec, Potok, Mlaka, Kaplja vas, Moste, Suhadol, Žeje, Lokarje, Vodice, Zapoge, Dornce, Dobruša, Repnje, Polje, Skaručina, Povodje (Sallatysch), Tacen, Rutzing, Vikrče, Ober- und Unterpirnitsch, Virje, Zavrh, Hraše, Imen. Forsthafer bekam sie in Gameljni, Beričevo (Wiri-tschach), Widmayr im Lustat (Videm bei Lustthal?), Zaboršt, Zajelše (Selschen oder Erlach), Podgora, Peteline, Kamenica, Senožeti (Senasetschach oder an der wisen), St. Helena, Dolsko, Vinje, Dolina, Osredek, Hrib, Klopce, Vrh (Nabürcha), Zagorica, Sv. Križ, Zalog, Zgornji und Spodnji Prekär, Sv. Miklavž, Drtija (Drittina oder Vderti), Češnjice (Zresonitz oder Kerschen), Tufstein, Vrhpolje, Javoršica, Imenje, Stegne, Dole (Naduli), Lakoschinach (?), Selo, Zalog bei Moräutsch, Dvorje (Dobriach), St. Andrä, Kračice (Crashach), Gorica (Nagoritz), Nahudich (Na Hudem bei Radomlje), Na plessi oder an der Schulter (?), Na hlebich (?), Goričica (Goritschach), Peče, Pretrž, Podgoritschach (Podgorica zwischen Črnuče und Tersein?), Mo-šenik, Gabrije, Podoreh (Pod Orecham oder Nuspaumb), Nega-stern (Negostranach), Na Goritschach (?), Kraxen, Koreno (Pod Coren oder Wurtzen), Brezovica, Lastzach (Laze?), Rakitovec, Lackach (Loke?),Prevalje (Napreoli), Nasellich (Na selih), Ratschi-tschuim (?), Studenec, Marcouim (?), Podrebrich (?), Nahribi (Hribi?), Natuschnim (?), Križ, Crklje, Križna gora, Dobabitz (Bobovek?), Ravne, Apno (Kalchsdorff), Šenturška gora, Grad, Dvorje, Moste, Laschiuasi (= v Laški vasi, wo?), Na dobraui oder am Hardt (?) ', Suhadol, Kaplja vas, Nasovče, Lahovče, Stefanja Gora und Možanica. Bis auf die letzten drei sind sämmtliche mit einem Fragezeichen bezeichnete Dörfer in den Gerichtsbezirken Egg ob Podpetsch und Stein zu suchen. Vielleicht gelingt es jemand, der mit den dortigen Ortsverhältnissen vertrauter ist als der Verfasser, über die dunklen Punkte Aufklärung zu verschaffen. Auch sieht man aus diesem Urbar ganz deutlich, dass 1626 der Neubau des Schlosses noch nicht vorhanden war, sondern in St. Valburga an der Stelle des heutigen Schlosses noch der wahrscheinlich von Hans Josef Freiherrn zu Egkh in den Jahren 1569—1571 erbaute Maierhof sich befand. Bei der Aufzählung der Mühlen heisst es nämlich: «Lucan, des Petritsch Pangoll Sohnn, hat ain Müll gleich bei dem Mayrhof zu St. Waldburg an der Sau mit fünf Stainen, diennt dauon ain gulden zwantzig Kreutzer.» Auch wird das Dorf Flödnig in diesem Urbar noch Vndter-Flednick genannt, eine Bezeichnung, die ich das letztemal in einem Verzeichnisse der Flödniger Kaufrechtsbriefe vom 6. Jänner 1628 gefunden habe. Paul Freiherr zu Egkh war wie sein Vater, Grossvater und Urgrossvater ein Bekenner der augsburgischen Confession. Da kam am 1. August 1628 der für die Protestanten Krains verhängnisvolle Erlass Ferdinands II., entweder katholisch zu werden oder auszuwandern, und auch Paul Freiherr von Egkh mit seiner Frau Felicitas Freiin von Moscon, zwei Söhnen und drei Töchtern stand damals nebst der Blüte der krainischen Adelsfamilien auf der Proscriptionsliste und musste 1 1 1666 heisst U dobraue (V dobravi) ein Acker in Bukovica bei Vodice, also ist hier vielleicht dies Dorf gemeint. Laška vas ist meiner Meinung nach Komenda, wo ja die Commendatur dem Mal-theserorden gehörte und viele Commendatoren wahrscheinlich Italiener (Lahi) waren. seine Heimat verlassen. Er blieb aber mit landesfürstlicher Bewilligung bis 1635 im Lande. Freilich war dies Kaiser Ferdinand II., der ja nicht einmal «eine lutherische Mücke in seinen Landen dulden wollte», bald unangenehm, und er suchte nach einem Grunde, um Paul von Egkh so schnell als möglich aus Innerösterreich hinauszubringen. Am 6. April 1634 erhielt der Vicedom Octavius Panizoll einen vom Statthalter Innerösterreichs, dem Bischof Reinold Scarlichi von Laibach, gefertigten kaiserlichen Erlass (dd. Graz 8. März 1634), durch welchen ihm aufgetragen wurde, Paul Freiherrn zu Egkh auszufragen, ob er wirklich eine Licenz habe, als ein «wissentlicher Emigrant» im Lande zu verbleiben, und ob er nicht unter dem Scheine, einen Präceptor zu halten, einen evangelischen Predicanten beherberge, der in der Religion Aergernis gegeben hatte. Der Vicedom erwiderte am 12. April, er habe den Freiherrn vorgerufen, welcher ihm sagte, er habe vor nicht langer Zeit einen vom Kaiser eigenhändig gefertigten Pass bekommen und sich diese Licenz vom Landesverwalter verlängern lassen. Den Präceptor halte er «allein für sein Jugent vnd zu kheinem andern verdächtigen Ende».1 Diese Vorladung und der erwähnte kaiserliche Erlass waren finden Freiherrn Paul von Egkh wohl ein sehr deutlicher Wink, möglichst bald aus Krain zu verschwinden, was er auch that. Er zog nach Nürnberg. Flödnig verkaufte er noch vor seiner Auswanderung 1635 (oder bereits 1634) dem Kanzler Ferdinands II., Johann Bapt. Verda Grafen Verdenberg Vielleicht hat dieser Graf Verdenberg das neue Schloss in der Ebene erbaut; natürlich kann man für diese Behauptung keinen stichhältigen Beweis erbringen, allein sehr wahrscheinlich ist sie; denn Verdenberg war, namentlich seit er sich nach dem Tode Ferdinands II. vom öffentlichen Leben zurückgezogen hatte, ein baulustiger Herr. So baute er in Wien ein schönes Palais am Mehlmarkt und die Familien- 1 1 Vicedomarchiv 135. gruft bei St. Michael, dann auch ein Kapuzinerkloster zu Mödling u. a. (cf. Notizenblatt 1854, pag. 461.). Die Zeit, in die das Schloss seiner Bauart nach fällt, würde mit der Lebenszeit Verdenbergs ziemlich übereinstimmen. Valvasor (XI. 137) erzählt zwar, zu seinerzeit sei die Ruine schon seit vielen Jahren ein alt zerfallenes Gemäuer gewesen, allein auf dem Bilde von Flödnig sieht man doch noch sehr stattliche Ueberreste des alten Schlosses, dessen zweites Stockwerk damals noch stand. Die «vielen Jahre» Valvasors dürften sich wohl auf etwa fünfzig reducieren lassen. Graf Verdenberg starb in Wien am 16. September 1648 im Alter von 66 Jahren. Ihm folgte im Besitz der Herrschaft sein Sohn Ferdinand, der sie nach 1652 dem Grafen Johann Herwart von Auersperg, General zu Karlstadt, verkaufte. Bestandinhaber von Flödnig war zur Zeit Auerspergs von 1660—1670 Johann Stefan Wuttalitsch, wie es scheint, ein sehr gewaltthätiger und streitsüchtiger Mann. Er gerieth in Streit 1666 mit dem Laibacher Spital wegen eines auf dessen Aeckern zu Bukovica abgenommenen Zehents, ebenso mit Wolf Dietrich von Rasp auf Osterberg und Lustthal u. s. w. Graf Auersperg, der dreiundzwanzigste Grenzgeneral, starb 1668. Er war bei den Grenzbewohnern wegen seines leutseligen Wesens so beliebt, dass sie, wenn nach seinem Tode von ihm die Rede war, sagten: «Wie kannst du ihn ohne Weinen nennen oder doch nur seiner gedenken?»1 Um Flödnig und die Herrschaften Kreuz und Oberstein kaufen zu können, hatte er sich beim Agramer Capitei 30.000 fl. ausgeliehen. Ausserdem hinterliess er seiner Witwe Anna Elisabeth geb. Freiin Moscon beim Generaleinnehmeramte in Laibach eine Schuld von 23.000 fl. Wegen dieser wurden Kreuz und Oberstein in landschaftliche Execution gezogen. Um sich aus dieser Klemme zu helfen, machte die Gräfin 1 Valvasor XII. 58. beim Generaleinnehmer Hans von Pernburg eine Anleihe von 40.000 fl. d. W., später aber, als ihre Söhne sich studienhalber in Graz auf hielten und sie diese mit Kost, Kleidung, Präceptoren, Bedienten, Ross und Wagen versehen musste und auch zur Führung eines Processes mit ihren Unterthanen zu Kreuz und Oberstein Geld brauchte, abermals eine von 10.000 fl. Als darauf noch ihre Herrschaft Samobor von Seite des Agramer Capitels mit Execution überzogen wurde, wandte sie sich wieder um 7000 oder 8000 fl. an Pernburg, dem sie für alle diese Darlehen am 1. Mai 1674 die Herrschaft Flödnig verpfändete. Eingeantwortet wurde sie ihm am 7. Mai 1674 von dem Bevollmächtigten der Gräfin Auersperg, Gabriel Eder und vom Verwalter Michael Sigismund Wrembs-feldt. Pernburg trug sich nach dem Bericht seines Zeitgenossen Valvasor1 mit dem Plane, ein neues viereckiges Schlossgebäude aufzuführen, das an jedem Eck mit einem Thurm versehen sein sollte, so «dass im Noth-Fall einer den Andren defendiren kann». Allein diese Idee kam nicht zur Ausführung, und Pernburg baute nur die beiden Flügel und das zweite Stockwerk, stellte jedoch nicht einmal dieses fertig. Gehindert wurde er daran wahrscheinlich durch den Bauernaufstand, der 1684 ausbrach, dessen Uranfänge man jedoch bis in die ersten Jahre des 17. Jahrhunderts zurückverfolgen kann.1 2 1 Valvasor XI. 138. 2 Die Herrschaft gerieth auch früher wiederholt in Streit mit den Unterthanen. 1573 beschwerte sich Hans Josef Freiherr zu Egkh und Hungerspach, dass der Flödniger Wald durch heimliches Aushacken von Seite der Unterthanen, aber auch durch Blitzschläge, Wind und Brand sehr gelichtet worden sei. Früher habe man viel Rothwild darin gesehen, jetzt sei beinahe keines mehr vorhanden. Man möge verbieten, dass die umliegenden Dörfer etwa vier oder fünf Jahre ihr Vieh in diesen Wald treiben. Dieses Verbot erliess Erzherzog Karl am 18. Juni 1573 (Vicedomarchiv 70). Zehn Jahre später, 1583 und 1584, beanspruchten die Gemeinden zu Moste, Suhadol, Kaplja vas, Klanec, Potok, Breg, Nasovče, Mlaka und Gora das Waid- und Holzungsrecht im Stari boršt bei St. Peter («im alten Forsst gegen der Theiniz gelegen»). Zu Unter- Paul Freiherr von Egkh hatte 1627 zur Bestreitung des Baufeldes einige Huben genau abschätzen lassen und sich um die Robot theils auf 4, theils auf 5 fl. verglichen. Allein dem widersetzten sich die Unterthanen und beschwerten sich bei der Landesobrigkeit, wurden aber am 5. Juli 1627 vom Landesverwalter abgewiesen. Mit diesem Misserfolge natürlicherweise unzufrieden, wollten sie Abgeordnete an den Hof schicken. Da bat nun der Lreiherr den Kaiser, sie nicht anzuhören, denn ihre Anklage sei ungegründet, da er «mehr glimpf vnd nachsehens an die handt genomben», als er verpflichtet wäre. Der Kaiser möge ihnen ein silentium per-petuum auferlegen und dem Landesverwalter befehlen, sie zum billigen Gehorsam zu zwingen. Es erfolgte darauf am 3. December 1627 eine Hof- und am 10. December eine i-ö. Regierungsverordnung, alle Unterthanen, die nach Graz kommen, unverschont einzusperren, bis die Rädelsführer und alle ihre Anhänger sich zum schuldigen Gehorsam bekennen. Geschieht dies nicht, so sollen sie durch gebürliche Zwangsmittel dazu angehalten werden. Nun gab es Ruhe bis 1660. Als im September dieses Jahres Leopold I. nach Laibach kam, um die Huldigung der krainischen Stände entgegenzunehmen, beschwerten sich die Unterthanen mündlich bei ihm und reichten dann noch zwei Beschwerdeschriften wegen allzuhoher Geldsteigerung — Empfangsgelder, die früher zehn Thaler ausmachten, betrugen jetzt 50—100 fl. — und wegen Vermehrung der suchungscommissären wurden Lucas von Sittich, Pfarrer zu Mannsburg, Georg Schwab von Liechtenberg zum Tuffstain, ehemaliger Flödniger Pfleger, Dr. Johann Grisäu (Križaj ?), Landrath in Krain, und Jakob Khraus, Stadtschreiber in Stein, ernannt. — Adam von Haiegg bat 1615 um Einstellung des Aushackens des Flödniger Forstes durch die Unterthanen, und im Februar 1619 beschwerte sich Katharina von Thannhausen, dass trotz des Verbotes vom 18. Juni 1573 die Nachbarschaften von Flödnig und Hraše den Herrschaftswald Piauiza (Pijavica) verwüsten. Darauf erfloss von Graz aus am 28. August 1620 ein neuerliches Verbot und eine Wiederholung des Generales vom Jahre 1573. Robot, denn während sie früher nur zwölf Tage im Jahre Robot geleistet hätten, müssten sie jetzt dies beinahe täglich thun. Als darauf keine Antwort erfolgte, wiederholten sie ihr Gesuch Anfangs 1661. Dieses wurde am 3. Februar 1661 an die geheimen Räthe in Graz, von diesen am 19. Februar an die i.-ö. Regierung und von der am 21. Februar an die krainische Landeshauptmannschaft mit dem Bescheid geleitet, sie möge nach den früheren Generalresolutionen handeln und «denen Sachen recht zu thuen wissen». Bei der Verhandlung am 24. März 1661 vertrat die Herrschaft Wuttalitsch, und es kam zu einem Vergleiche, da die Unterthanen Treue gelobten und alles beim alten blieb. Neuen Streit brachte das Jahr 1684. Es beschwerten sich alle Unterthanen und besonders die Keuschler gegen Pern-burg, sie müssten die Robot zahlen und dann noch in natura leisten ; überdies würden sie fast zu alltäglicher Robot angehalten. Neben der gewöhnlichen Robot müssten sie (besonders die von Unterpirnitsch und Hraše) noch Getreide, Kraut, Rüben, Stroh und Eicheln nach Laibach, zurück aber Wein führen. Erschienen sie aus erheblichen Ursachen nicht zur Robot, so würden sie ohneweiters gepfändet. Die Keuschler müssten das herrschaftliche Vieh auf die Kreuzeralm treiben und herunter auf dem Rücken Käse und Schmalz bringen, bekämen jedoch dafür abends statt der früher gewöhnlichen Speisung nur ein kleines Stück Brot. Sie beriefen sich hiebei auf das Cameralurbar von 1569. Am 9. Juli 1685 kam es vor dem Landesverwalter zur Verhandlung. Es erschienen die Unterthanen Matthäus Stern, Mathias Sorman, Georg Waschl, Matthäus Juvan, Marka Kotschan, Matthias Uran (Vran) und Michael Terzellius. Ihre Vertretung übernahm Dr. Zumerer. Sie wurden abgewiesen und dazu verhalten,, die vorher gebräuchliche Robot zu leisten. Die Steuer müsse vom ganzen Lande auf Verlangen des Landesfürsten gezahlt werden, weswegen das alte Cameralurbar keine Giltigkeit haben könne. Man müsse sich an das neueste von 1674 halten. Auch Pernburg wurde angewiesen, sich bei Strafe von 100 Ducaten genauestens an dieses Urbar zu halten, sowie ihm auch bei Strafe von weiteren 100 Ducaten verboten wurde, die Unterthanen bei Abschliessung von Heiratsverträgen, Verzichtbriefen und dergleichen zur «Sauferei» zu zwingen. Er dürfe jedem Unterthanen bei solchen Gelegenheiten nur auf sein ausdrückliches Verlangen eine Mass Wein und nicht mehr geben. Auch solle er die Empfangs- und Abkaufsgelder nur mit Bescheidenheit abfordern. Die Unterthanen möge er nicht ungebürlichermassen bestrafen ; sie hatten sich nämlich beschwert, dass sie für jede Kleinigkeit in Arrest gesetzt werden. Allein Pernburg scheint sich an diese Weisung nicht gehalten zu haben, denn die Unterthanen beschwerten sich neuerdings bei der i.-ö. Regierung über die «tyrannischen Procedura» ihrer ungütigen Herrschaft, die sie nicht für Unterthanen, sondern für Leibeigene halte und nur mit Faustrecht regieren wolle. Viele wären bereits mit Weib und Kind von den Huben gezogen, und die, welche noch darauf sitzen, würden bald gezwungen sein, dasselbe zu thun, um wenigstens ihr Leben zu retten. Die Antwmrt der i.-ö. Regierung darauf war ein am 6. September 1685 ausgegangener Befehl an den Landesverwalter Georg Sigismund von Gallenberg, bei Strafe von 500 Ducaten Pernburg neuerdings alle Bedrückungen zu verbieten. Allein 1686 hatten die Unterthanen wieder Gelegenheit über Pernburg sich zu beklagen. Sie seien bis auf das Mark ausgesogen, «ad succum et perum usque eneruiert»; die mehr als türkischen Proceduren Pernburgs und sein unmenschliches Verfahren treiben sie von Haus und Hof, ja sie müssten den Bettelstab nothwendig als Trost erwählen. Sie berufen sich wieder auf ihr altes Cameralurbar und fahren dann fort : «Ja, dieser unruehige Kopf dess H. von Pernburg verfolgt vnss mit dergleichen vnd mehreren Inconuentien auss einen angebohrn vnndt angeflambten Hässigkheit dergestalten, dass wür armbe Baursleuth kaumb des Lebens sicher sein, weniger dass wenig habende Habere Brod vergunen, sondern auch dises ab-zuzwackhen gedenkhen thuet». Beschweren sie sich, so würden sie in Arrest gesteckt, wo sie beinahe vor Hunger sterben. Solch ein unchristliches Verfahren dringe durch die Wolken und schreie vor Gott dem Allerhöchsten um Rache. Nun — audiatur et altera pars ! Auch Pernburg legte nicht müssig die Hände in den Schoss, sondern erstattete über den Aufstand an den Landesverwalter Bericht. Die Unterthanen spinnen eine «rechte General Rebelion». Von den Rädelsführern verblendet, geben sie vor, vom Kaiser Freiheiten erhalten zu haben, rotten sich zusammen und wollen keine Steuern und keine Robot leisten. Ihre Beschwerden seien ganz grundlos, denn er habe sie so behandelt, wie seit vielen Jahren seine Vorgänger. Zum Verhör am 1. Juli sei niemand von ihnen erschienen, weil sie eben nichts nachweisen können. In ihrer Beschwerde seien nur Generalia enthalten, einen besondern Fall wissen sie nicht anzugeben. Gerade jetzt, zur Zeit der Heumahd, des Getreideschnittes und Anbaues des Heidens leisten sie keine Robot. Sie halten verbotene Zusammenkünfte und, nachdem man ihnen von den Kanzeln herab ein Patent verlesen hatte des Inhalts, sie mögen Pernburg gerade so, wie seinen Vorgängern, allen Gehorsam leisten, beschlossen sie, jedermann, der eine höhere Gabe reicht, als sie im Cameralurbar verzeichnet ist, todtzuschlagen. Dann erzählt er: «In disem Jahr (1685) nun ist Hannss Petter von Cattin ins Landt khommen vnnd in der nachendt bey dem Herrn von Ruessenstain Freyherrn1 alss ein Laborant oder Alchimist sich aufgehalten, aber einen andern Weeg Gelt zu machen (weillen ihm sein Khunst fehlgeschlagen vnnd er die Leith vmb etlich 1000 fl. angefihrt) ergriffen, ihnen Vnnderthanen derentwillen ein altes Hoff-Cammeralisches de anno 1569 aussgehendes Vrba-rium, welches auf die dismällige Pfandtschillings Inhaber Auf Schloss Strmol bei Zirklach. gerichtet war, zuhanden gebracht, fürgewisen vnnd ihnen eingeschwazt, dass sie nit mehrers alss in demselben begriffen ist, fürohin zu raichen vnnd zu praestiren schuldig sein solten».1 Dieses Urbar kauften laut Aussage des Haupträdelsführers Jakob Stare die Unterthanen, worauf sie alsbald mit ihren Widersetzlichkeiten anfiengen und gegen Pernburg ihre Anklage erhoben. Es sei Gefahr vorhanden, «dass dise Rebelionsflammen volgents widerumben nit mehr ergreiffe vnnd ein vnaussleschliche Brunnst erwecke». Am 22. Mai 1687 erfolgte eine kaiserliche Verordnung an den Landesverwalter mit der allgemeinen Wendung, er soll Gerechtigkeit ausüben. Nach Pernburgs Tode (1687) wurde die Empörung gegen seine Witwe in gleichem Masse fortgesetzt. Um endlich Ruhe zu haben, musste man ein Exempel statuieren, und es wurde der Haupträdelsführer Jakob Stare vor den Thoren von Krainburg enthauptet, sowie auch 200 Karlstädter Grenzer nach Flödnig geschickt. Allein wohlweislich fügt die betreffende Verordnung bei: «Welche aber nit von denen Sichelbergerischen sein sollten» ; man befürchtete eben, die schwer zu bändigenden, zügellosen Uskokenscharen dürften mit den aufständischen Bauern gemeinsame Sache machen. Durch die beiden angeführten strengen Massregeln scheint die Empörung im Herbst 1688 niedergeworfen worden zu sein.1 2 1 Dieser Cattin war zweifelsohne ein französischer Agent, wie überhaupt um diese Zeit an verschiedenen Orten Oesterreichs Aufstände von vornehmen Ausländern angezettelt wurden, welche die damals klägliche Lage des durch den Druck ungewohnter Abgaben zur höchsten Erbitterung gebrachten Bauernstandes ausnützten, um Oesterreichs Aufmerksamkeit von auswärtigen Kriegsschauplätzen auf heimische Verhältnisse abzulenken und seine Widerstandskraft zu brechen. Vergleiche H. I. Bidermanns Abhandlung «Die Wiener Stadt-Bank» im Archiv für österr. Gesch., Bd. XX., S. 410— 414. — Die Gerichtsverhandlung wegen Cattin und Ruessenstain fand am 21. Juni 1688 statt, wobei die Aussagen der Zeugen sehr belastend lauteten. Näheres siehe Beilage IV. 2 Flödniger Archiv K. Die Witwe Margaretha von Pernburg geb. von Khosel, die für ihre unmündigen Söhne Hans Adam und Franz Anton die Herrschaft Flödnig verwaltete, kaufte sie am 6. December 1689 von der Gräfin Auersperg und ihren Söhnen Wolf Jakob, Franz Anton und Dietrich um 83.780 fl. 27 kr. 1 Pfennig und verpachtete sie 1695 an den Vormund ihrer Söhne Hans Ludwig von Rasp, dessen Gemahlin Rosina Theresia laut Heiratsbriefes vom 24. September 1682 eine Tochter Pernburgs war, auf ein Jahr um 3000 fl. Am 5. September 1698 wurden die Brüder Hans Adam und Franz Anton Peer von Pernburg, deren erster Landrath, der zweite Jesuit war, in den Freiherrenstand erhoben und bekamen die Erlaubnis, ihren bisherigen Namen aufzugeben und sich nach der ihnen gehörigen Herrschaft Flödnig Freiherren von Flödnig zu nennen. Sie behielten jedoch ihr bisheriges Wappen, nämlich einen viergetheilten Schild mit einem Thurm im Herzen; rechts oben und links unten befindet sich ein aufrecht stehender, nach links gewendeter Bär (Bärenburg = Pernburg), der in der einen Pranke einen Apfel hält; links oben und rechts unten ist ein aufrecht stehender einköpfiger Adler zu sehen. Bisher hatten die beiden Brüder die Herrschaft gemeinsam besessen, nun aber bestimmten sie zu Flödnig am 25. September 1705, dass Hans Adam jene mit allen Schulden und Lasten übernehmen soll, während sich Franz Anton mit barem Geld zufrieden stellte; er schenkte bald darauf (9. October) seinen Antheil den Kindern seines Bruders. Hans Adam Freiherr von Flödnig war in erster Ehe vermählt mit Maria Theresia geb. Freiin Ottholekhin (Odelga?). Diese starb 1706. In ihrem Testamente vom 12. Mai des genannten Jahres bestimmte sie, ihr Leichnam möge bei den PP. Augustinern vor dem Spitalthor in Laibach in der Pernburgi-schen Gruft beigesetzt und für ihre Seelenruhe sollen 400 Messen gelesen werden. Unter die armen Leute soll man an den drei Tagen der Exequien je 50 fl. L. W. vertheilen. Den PP. Kapuzinern zu Laibach und Krainburg hinterliess sie je 50 fl., der Bruderschaft der Todesangst Christi bei den Jesuiten in Laibach und in der Pfarrkirche zu Flödnig je 30 fl., der Kirche St. Floriani in Laibach als «ein hülff zu Auff-richtung eines Altars in der Capellen gedachter Ktirchen, nemblichen der schmerzhafften vnnd wunderthättigen Muetter Gottes Maria» 50 fl. d. W.1 Zu Universalerben ernannte sie ihren Gemahl und ihre Kinder, die ihrem Vater 50 fl. und der Bruderschaft des Herzens Jesu bei den Klosterfrauen in Laibach 20 fl. auszahlen sollen. Als Zeugen sind unterschrieben Wolf Herwart Graf Lamberg und Karl Augustin Sebastian Freiherr von Ruessenstain (Musealarchiv 48/7). 1 Der Altar stand damals bereits seit zwei Jahren, war aber wahrscheinlich noch nicht gezahlt, weswegen die Freiin 50 fl. als Aushilfe zur Aufrichtung des Altars hinterliess. Ober diesem Altar befindet sich ein mir unbekanntes Wappen- (viergetheilter Schild, im linken oberen und rechten unteren rothen Felde ein aufrecht stehender Löwe, im rechten oberen und linken unteren blauen Felde eine Lilie [?] ). Der Altar scheint vielleicht doch eine Stiftung und nicht aus den milden Gaben errichtet worden zu sein, die seit dem Beginne der Muttergottesverehrung in dieser Kirche (1694) Zusammenflossen ; denn welche Bedeutung hätte sonst das Wappen? Bisher nahm man nämlich letzteres an. In Vrhovec’ Buch «Die wohll. Hauptstadt Laibach» muss auf S. 47, Zeile 22, nach den Worten «Seitenkapelle rechter Hand» die Jahreszahl 1704 eingerückt werden. — Der zweite, in der linksseitigen Kapelle stehende Altar wurde 1738 erbaut, wie das auch das Chronographikon: VVLNERATO Christo doLorvm viro pVrpvrato regi VESTRO angibt. (Fortsetzung folgt.) Die Sehneiderzunft in Rudolfswert. 1758 (resp. 1711). Von K. Omologar. 1758, 1. Juli, Wien. Die Kaiserin Maria Theresia bestätiget die von weiland Kaiser Josef I. am 18. Februar 1711 der Schneiderzunft zu Rudolfswert verliehenen «Handwerks-Artikeln ». Die Abschrift dieses Privilegiums, auf Papier geschrieben, Folioformat, in Leder gebunden, mit gepressten Verzierungen an den Deckeln und mit Bändern an den Vorderkanten zum Zusammenbinden, befindet sich im Stadtarchive zu Weichselburg. Das Buch besteht aus acht Bögen, jeder mit 15 kr. gestempelt. 22 Seiten sind beschrieben, 10 Seiten leer. Die 22. Seite enthält die Bestätigung, dass die Copie mit dem Originale verglichen und gleichlautend ist. Die Abschrift wurde vom Kreisamte (Rudolfswert) beglaubigt am 31. Juli 1776. Unterschrieben ist: Dero Röm: Kais: Königl: Apostol: Maj: würklicher Rath in politicis et oeconomicis dann Kreishauptmann Joh. Carl von und zu Claffenau m. p. Vor der Unterschrift ist dessen Familiensiegel aufgedrückt. Die Schrift, theils gewöhnliche deutsche, beim Eingang (Titel) und am Ende deutsche Druckschrift, wird rundherum mit einer Linie umrahmt. Hier werden die Satzungen theils im Auszuge, theils wörtlich mitgetheilt: Wir Maria Theresia von Gottes Gnaden............(der grosse kais. Titel). Bekennen .... wasmassen bey uns N: die Bürgerliche Schneider-Zunft, und Bruederschafft in unserer Landesfürst- liehen Stadt Rudolfswerth .... gebeten, Wir geruheten die von weyland Kaiser Josepho . . noch unterm 18. February 1711 Jahrs ihro Zunft .... verliehenen Handwerks Articuln, und Freyheit anwiderum ... zu confirmiren................. So haben Wir .... nach vorhero von unserer Representation und Cammer Unseres Erb Herzogthums Krain abgefordert- und . . . erstatteten Bericht und Räthlichen Gutachten . . . ihre Handwerks-Articuln, so weit sie als gute Gewohnheiten zulässig, und sie in deren Possess, und Uebung seynd, .... verliehen und bestättiget .... 1. ) Wann einer in . . . das Schneider Handwerk ein-zutretten gesinnt, der solle die Statuten Unser Lieben Frauen Bruederschafft in St. Nicolai Kürchen zu Rudolfswerth, der Schneider-Zech auch alle andere Articuln an Eides Stat festig-lich halten, und solle in die Büchsen geben 12. Pfund Pfenning, ein Pfund Wachs, und eine massige Jausen, im Werth höchst 4 fl. nebst noch jährlichen 12 Pfenning, und wann 2. ) Jemand, der nicht in das Schneider Handwerk gehörte, . . . eintretten wollte, derselbe soll zum erstenmal 12 Pfenning, für Wachs 3 Pfenning, die Weiber 6 Pfenning, und für das Wachs 3 Pfenning geben. Ferner solle 3. ) Ein jeder Bruder .... alle Jahrtag in die Büchsen 12 Pfenning, und die Weiber 6 Pfenning geben, auch des Abends bey der Vigili seyn, und ihr Gebeth 12 Vater Unser, soviel Aue Maria, und 6 Glauben verrichten, folglich mit einer brennenden Kerze, und zwey Pfenning zum Opfer geben. Und wann 4. ) Ein Bruder oder Schwester des Todes für würde, so sollen die Brüder, und Schwester ihme die lezte Liebe erweisen, zur Begräbnuss tragen, und bestatten helfen. 5. ) Solle das Schneider Handwerk einem jeglich abgestorbenen Bruder oder Schwester bey der Begräbnüss eine gesungene Meess halten, und hierzu alle Brüder, und Schwester mit einer brennenden Kerze erscheinen, und das in dem dritten Articulo vorgeschriebene Gebett, und Opfer verrichten, wer aber hiervon ohne .... Ursache ausbleibete, der soll um ein Pfund Wachs gestraffet werden. 6. ) (Wenn) ein armer Bruder oder Schwester, der oder die die gesungene Meess zu bezahlen nicht vermöchte, mit Tod abgienge; so solle hievon die Gebühr aus der Büchsen von der Bruderschafft abgerechnet werden. 7. ) Sollen alle Jahre vier geschworene Meister, welche die bey dem Handwerk enstehende Stritt, und andere Sachen, ausser denen von Wichtigkeit, und der Obrigkeit vorbehaltenen abhandeln, nicht minder um Martini Zeit bey öffentlichen Bruderschafft die älteste zwey Maister ihres Amts entlastet, und hiervon zwey andere ... per Majora erwählt werden. Und wann: 8. ) ein wohlgelernter Schneider zu Rudolfswerth Meister werden will, so muss ein solcher zuvor bey einem ehrbahren Stadt-Meister durch ein ganzes Jahr arbeiten. 9. ) Würde ein solcher .... vor Quatember nicht zum Handwerks Mittel gelassen, sondern solches müsste mit dem Quatember bey versammelten ganzen Handwerk beschehen. 10. ) Solle ein solcher sein Meisterstück wohl probirter, wie es von Alters her bis auf gegenwärtige Zeiten geschehen, machen; Und 11. ) Wann ein Schneider fürstehet, und Meister zu werden verlanget; so ist er, er seye gleich eines Meisters-Sohn, oder sonst ehrlich gelehrnter fremder gesell, ohne Ausnahme, zehen Stuck samt dem Anhang zu verfertigen Schuldig. 12. ) Da einer fürstehen will, ehe er die Kreyden in die Hand nihmt, solle er in die Meister-Laad ein Gulden Rheinisch, und 30 kr. geben, und was die Meister darüber mehr (da er sein Meister-Stuck machet) verzehren, ist er ebenfalls zu bezahlen schuldig. Ferner wann er den ersten Tag mit seinem Stuck nicht bestünde, so muss er bis auf die andere Quatember fürwarten, und als dann obbemeldtes Geld wiederum in die Laad erlegen. 13. ) Sollen die Stöhrer, und Pfuscher sowohl in dem Rudolfswerthischen Burgfrid, als auch in der neu beigerückten Pfarr St. Michael, und Vicariat Mayhau (wovon jedoch die Bauern-Arbeit, so der Schneider-Zunft keinen Eintrag machet, ausgenohmen ist) nicht geduldet werden, oder allenfalls in das Handwerk mit jährlichen 20 Kreuzer einzukauffen schuldig sein. 14. ) Wann einer sein Meisterstück mit Aprobation ge-machet, folglich zu einem Meister gesprochen worden, soll er dem Handwerk innerhalb 14 Tagen ein Meister-Mahl, im Werth höchst vier Gulden zu geben schuldig sein ; Sodann aber 15. ) Soll ein solch — wohl probirth, und aufgenohmener Meister alle Quatember zum Handwerk wann ihm angesagt wird, erscheinen, und alda 2 kr. in die Bruderschaft auflegen. 16. ) Soll einem solchen kein Schneider oder Bub zugelassen werden, bis er nicht Burger wird. Und da 17. ) Ein Zunft-genossener ausser der Quatembers-Zeit das Handwerk zusamen fordern will, soll er in die Laad 1 fl. zu erlegen gehalten seyn. 18. ) Wann ein Meister vor offener Laade, oder bei dem Handwerk sich mit Worten, oder anderen Ungebührnüssen vergienge, ein solcher solle nach Erkanntnuss des Handwerks, jedoch ganz mässig gestraffet werden. 19. ) Und im Fall ein Meister vor dem Handwerk gestraffet wurde, soll die Straffe in Wachs seyn, da er aber das Wachs nicht hätte, ist er für jedes Pfund 12 kr. zu erlegen schuldig. 20. ) Wann einem Meister zur Begräbnuss eines verstorbenen Mit-Meister angesagt wird, soll er dabey ordentlich erscheinen; Da er aber ohne erhöbliche Ursach, oder ausser Ehehafften ausbliebe, und sein Gesind auch nicht mitschicken könnte, so ist er sich dessentwegen, bey Straf, bey dem ältesten Meister behörig zu entschuldigen verbunden. 21. ) Soll der jüngste Meister durch ein ganzes Jahr lang ein Handwerk ansagen, wie sie nacheinander gehen, auch das Bahr-Tuch samt denen Windlichtern aufheben, und allezeit bey Straffe dem ältesten geschwornen Meister zu stellen. 22. ) Im Fall er sich zutrüge, dass jemand ausser der Stadt Rudolphswerth, Märkt- und Flecken unsere Handwerksgewohnheit mitzutheillen begehrte; so ist er schuldig, dass in dem 13. Articulo dieser allergnädigsten Freyheit vorgeschriebene Einkaufgeld jährlich 20 kr. zu erlegen: Und wann man 23. ) Einen Buben auf das Handwerk aufdingen will, muss folgendermassen gehalten werden ; nähmlichen durch die ersten drey Jahren gibt ihme der Meister nichts, und er dem Meister auch nichts, in dem vierten Jahr muss ihme der Lehr-Meister geben ein Kleyd, und sonsten etwas im Geld, wie er mit ihm gleich werden mag, jedoch muss solches alles mit Vorwissen, und Beyseyn des geschwornen Meisters, auch die Aufdingung vor versammlet-offentlicher Laade, der alt vorgeschriebenen Gewohnheit gemäss, und nicht anderst beschehen, und da er seine Lehr-Jahre vollstrecket hat, soll er ebenfalls bey offener Laad, und versandeten Handwerk freygesprochen werden, und in das Handwerk geben ein Pfund Wachs, oder im Geld fünfzehen Kreüzer, soforth aber soll dessen Nahmen in dem Meister-Buch eingeschrieben werden, damit er, wann er seinen Lehr-Brief begehrnte, wegen der Fertigung leicht zu finden ist, worvon er dem geschwornen Meister gleichfalls 30 kr. zu zahlen schuldig. 24. ) Wann etwann bey der Brüderschafft Kleyder zu schätzen Vorkommen sollten, dieses sollen die geschwohrnen Meister thun, und ihnen der Gebühr, und alten Gewohnheit nach vom Stuck 3 kr. bezahlet werden. 25. ) Da aber bey einem derley Vorfall einer von denen vier geschwornen Meistern nicht derzeit hätte ; so soll der änderte geschworne Meister hierzu einen anderen Meister aus dem Handwerk zu nehmen schuldig seyn. 26. ) Wann einer Schneider einen Meister niedersitzet, soll er dem Vater das Mahl (er isst oder nicht) vier Kreuzer dem alten Herkommen gemäss geben. 27. ) Solle auch ein jeder Meister einen Schneider nicht länger am Feyerabend, als vierzehen Täge halten, widrigens er dem Handwerk nach Erkantnuss deren Meistern in die Straffe verfallet. Und 28. ) ist eine Wittib, so einen Tafel-Schneider haltet, für das Wochen Lohn nicht mehr als 16 kr. zu geben schuldig. 29. ) Soll alle Jahre am ersten Tag nach dem hl. Fron-leichnams-tag für jeglichen selber Zeit Regierenden Landes Fürsten, oder Herrn zu Erhalt- und Erlangung fernerer, glücklichen Regierung drey- sodann für die abgestorbene Mitmeister, und deren Ehewürthinnen sechs heilige Messen in denen Quatembers-Zeiten gelesen werden, beynebst auch alle Mitmeister, und Gesellen bei Straff 3 Pfund Wachs hierbey unausbleiblich zu erscheinen gehalten seyn. 30. ) Ein Meister den anderen schelten, an seinem guthen Leymuth wider Gebiehr angreiffen, oder sonsten etwas zu-muthen, und hierbey seiner Ehre nicht gedenken würde, ein solcher solle zwar nach Erkanntnuss des Handwerks ab-gestraffet werden, dabey jedoch, fals die Straffe excessiv, und dem Verbrechen nicht proportioniret, oder aber das Handwerk in derley Fällen mit ihrem Einsehen, und Bestraffung wohl gar saumselig, oder wider die Gebühr nachlässig wäre, dem gravirten Mitmeister der Recurs zu dem Stadt-Rath, und diesem nicht allein die gebührende Milderung, sondern auch das billige obrigkeitliche Einsehen, und Bestraffung bevorstehen solle. 31. ) Sollen in Hinkunft in der Stadt Rudolphswerth nicht mehr als Sechs Schneider Werkstädte seyn, auch Niemand über die erst gehörte Anzahl für einen Meister an-und aufgenohmen werden, da aber diese Zahl durch einen Todt Fall sich verminderte, so kann hiervon dem Handwerk ein anderer tauglich- und wohlgelehrnter Schneider, er seye gleich eines Meisters Sohn, oder nicht einverleibet werden; jedoch bleibet der Obrigkeit bevor, die Zahl zu mindern, oder zu mehren. 32. ) Dass alle Schneider-Meister, welche um die Stadt Rudolphswerth, als in der St. Barthelme Arch, St. Cancian, St. Margareth, St. Peter, Schennitz, Töplitz, Tscherner-Maschnitz, Döberick, Tröffen, Neudeck, St. Ruprechts- und St. Michaels Pfarr, samt dem darinnen begriffenen Vicariats Mayhau, wie nicht weniger in der Stadt Landstrass, Mottling, und Tschernemel, dann in dem Markt Seysenburg, und Nassenfuss wohnhafft, entweder der Schneider - Zunft zu Rudolphswerth, oder doch jener, so etwann nahänder an jedem Orth lieget, und mit einem gleichmässig-Landesfürrstl : Privilegio versehen wäre, oder auch fürohin von uns, oder Unseren Nachfolgern auf geziemmendes Ansuchen bestättiget, oder von neuen aufgerichtet werden möchte, einverleiben zu lassen schuldig, und verbunden seyn ; alle andere aber, welche diesem, oder dergleichen etwa nächer liegenden privilegirten Handwerk nicht incorporirt, noch innerhalb Jahrs frist sich incorporiren lassen, und in bemerkten Städt-Märkt- und Pfarren das Handwerk zu treiben sich sträflich unterstehen, auch diessfals betretten werden, sollen nicht nur für Stöhrer, und Pfuscher gehalten, nicht geduldet, sondern durch jeden Orths obrigkeit ab- und hinweg getrieben werden. 33.) Solle denen Wittwen das Handwerk nebst dem bishero üblichen Vorrecht in AuiWaubung deren Gesellen eben so, als wann der Meister lebete, zu treiben keineswegs verbotten, sondern solang sie lebet, und sich nicht verheurathet, oder bis ein ihriger Sohn, oder Tochter, auf ihre erledigte Werkstadt accomodiret würde, gestattet werden: in Ermanglung deren Kindern aber, und bey nicht vorkommender Gelegenheit, ihren Stand verändern zu können, oder auch, da sie Wittib sonsten die vacante Werkstatt nicht behalten wollte, in solchem fall soll ihr ebenfahls bevorstehen, dass so ge-staltig überkommende Schneider-Jus zu verkauften, inzwischen aber die erledigte Meister-Zahl zu ersetzen ausdrücklichen verbotten seyn. Schlüsslichen : Solle mehr bemeldte Schneider-Zunft, und Bruderschafft, wann selbe ihre gewöhnliche Zusammenkünften haltet, diese Ihro gnädigst ertheilte Hand- werks Ordnung alljährlich wenigst einmahl bey versandeten Handwerk ablesen, sich auch keinerdingen anmassen, heimlich-ausserordentliche Handwerks Versandungen, Schänkungen, und Zechen anzustellen, noch unter sich nach Belieben Satz, und Ordnungen zu machen, oder Tax- und Schätzungen der Arbeit zu setzen, weder, dass keiner wohl feiler, als der andere arbeithe, sich zu verbinden, vielweniger einige Straffen, oder Bussen aufzulegen, ausser jener, so zu folge der Inner-Ostereichischen Polizey Ordnung einem Handwerk in geringen Sachen wegen Handwerks Gebrauchs Übertrettungen in Wachs, oder dergleichen, wodurch der Obrigkeitlichen Jurisdiction kein Eintrag, oder Eingriff beschihet, etwa zu gestehen, sondern allermehrers, und wichtigeres der Obrigkeit gebührend anzuzeigen, und ohne derselben Wissen, und Verwilligung nichts unternehmen : desgleichen solle besagte Zunft keinen ihrer mitgenossen, er seye ein Meister, Gesell, oder Bub von dem Handwerk auszuschliessen, der Ehren zu entsetzen, zu schelten, aufzutreiben, oder durch Nachschreiben an Arbeit, und Förderung zu verhindern, und dergleichen wider alles Recht, und Menschen Liebe lauffende Handwerks ärgerliche Misbrauche zu verüben befugt seyn, ehe, und bevor nicht von daselbstiger Orths Obrigkeit die Ursach hierzu für genugsam erheblich erkennet, und dergleichen fürzukehren bewilliget worden. Und demnach mittels ergangenen Landesfürstlichen Generalien die ärgerliche Ehren-Scheltungen ohne diess auf das schärfeste verbotten seynd; als solle derjenige, welcher einen Zunftgenossenen solchergestalten verschimpfet, als ein Übertretten, und frevler gemeldten Verbotts der Gerichts Obrigkeit zur Patentmässigen Straffe angezeiget werden. Da aber einer über den anderen etwas sträfliches wüste, oder in glaubwürdige Erfahrenheit bringete, hat er solches (so es Handwerks Sachen, oder Gewohnheiten betrifft) der Laad, wichtigem Verbrechen hingegen der Obrigkeit gebührend beyzubringen, welche derley an sie gehörige Klagen ohne 13 Mittheilungen des Musealvereines für Krain. Jahrg. IX, H. 4. allen weitläuffigen Umtrieb zu entscheiden, und darüber behörigen Verlass zu geben hat, anbey jedoch dem sich andurch beschwehrt achtenden Theil, bey höherer Instanz sein vermeintlich habendes Recht zu erhöhen unbenohmen seyn solle. Ferners : Solle die Zunft bey Aufnehmung deren Meistern mit dem Meister-Recht selbsten sich alles verderblich Mis-brauchs enthalten, mithin denenselben keine wiederholte Zechen und unmässige Mahlzeiten zu geben aufgetragen, sondern hierinfalls von der Obrigkeit Maass, und Ordnung behörig einzuhollen. Über dieses, damit gemeldte Zunft wegen übler Ad-ministrierung ihrer gemeinen Casse, oder Laad nicht abnehmen, sondern sich in guten Stand, und Kräfften erhalten möge, hat dasiger Stadt Rath einen perpetuirlich, und nach beschaffenen Umständen Jeweils abzuänderenden Zunfts Com-missarium, ohne dessen persönlichen Beyseyn der Zunft sich zu versammeln nicht erlaubet seyn solle, zu benennen, und anzustellen, welcher allemahl ein ehrbarer tauglich- und friedliebender Mann seyn, und ihme obliegen solle, die unter der Zunft entstehende Strittigkeiten, zu Vermeidung aller Weitläufigkeit gütlich beyzulegen, und da dieses nicht verfangete, sodann die Partheyen an das Gericht anzuweisen : dieser Commissarius solle auch Sorge tragen, damit mit denen eingehenden Laads-Geldern allerdings aufrecht, und getreylich gehandlet, solche anvorderist zur Ehre Gottes, und des Handwerks besten angewendet, dann darüber vor offener Laad, und versammelten Handwerk alljährlich getrey, und ausführliche Rechnung, ohne anderen, ausser für einen ehrbaren Trunk aufwendenden Unkosten gepflogen, zu Stande gericht, und darauf der Obrigkeit zum billigen Einsehen, und Rathi-fication überreicht werde. (Folgt die übliche Bestätigungsformel.) Beiträge zur Geschichte Krains im Kriegsjahre 1809. Von Prof. Dr. Oskar Gratzy. Das lebhafte historische Interesse, welches das Jahr 1809 für ganz Oesterreich zu beanspruchen berechtigt ist, muss im besonderen dem Lande Krain zugute kommen, welches so grosse Opfer zu bringen hatte und obendrein von Oesterreich losgerissen worden ist. Im Folgenden suchen wir eine Reihe französischer Verordnungen der historischen Erinnerung zu bewahren, sowie auch Berichte über denkwürdige Ereignisse, da oft das im einzelnen Unscheinbare mit anderem Materiale verbunden helles Licht auf bisher unklare Verhältnisse zu werfen vermag ; anderseits aber freut selbst die kleinste Nachricht aus so heldenhafter Zeit jeden treuen Sohn der Heimat, da sie bald dem, bald jenem mit der Erinnerung an die Erzählungen seiner Vorfahren übereinstimmt und dieselbe weiter auszubauen gestattet. Die Geschichte Krains von August Dimitz, welche in so ausgezeichneter Weise die französische Verwaltungsperiode Krains reichhaltig schildert, mag durch diese Beiträge eine bescheidene Erweiterung und Ergänzung finden, welche noch dadurch gerechtfertigt erscheinen darf, dass die Quellen dazu fast nur mehr in Einzelexemplaren erhalten und schwer zugänglich sind. Das «Circulare» vom 9. October lautete: Seit Entstenung der Operationscasse übersteigen nicht nur die Erfordernisse die Bedeckung, sondern es vermehren sich vielmehr täglich die Auslagen. Bei diesem Drang der Umstände erübriget kein anderes Mittel, als die Beträge und Ausschreibungen, welche schon 13* vorläufig mittelst Circularis vom 7. August abhin als Zwangsdarlehen festgesetzt wurden, wiederholen zu lassen; folglich hat: 1. ) Jedes Dominium das demselben durch besondere buchhalterische Fürschreibscheine angezeigt werdende gezwungene Darleihen bis zum l.des nächst eintretenden Monats November ganz zur Operationscasse abermals abzuführen. Nicht minder sind 2. ) von jeder ein 15jähriges Alter erreicht habenden Person 30 Kreuzer als Darlehen à 6 pro Cto. zu entrichten, welches die betreffenden Grundobrigkeiten einzubringen und ebenfalls bis 1. November zur Operationscasse zu erlegen haben. 3. ) Von den Industrialisten, Capitalisten, und überhaupt allen jenen, welche zum quartum genus hominum von jeher gerechnet wurden, kommt nach ihren vorjährigen Fassionen der vierfache Betrag der Classensteuer als ein Darleihen zu bezahlen, und gleichfalls bis 1. November der Operationscasse abzuführen. Zur Schlichtung der diesfälligen Umstände besteht ohnedem eine besondere Commission. 4. ) Für das Darlehen aller drei Gattungen werden den Darleihern nach dem beigedruckten Entwürfe Darlehensscheine ausgestellt und hiedurch sowohl der Capitalsrückersatz als die einstweiligen 6 pro Cto. Verzinsung zugesichert werden. 5. ) Jene Parteien, welche bis 1. November nicht zahlen, haben nur 4 pro Cto. Obligationen über ihre nachher leistende Zahlung zu erhalten, und jene, welche längstens bis 8. November 1. J. das sie nach obigen Bestimmungen treffende Darlehen nicht abgeführt haben, werden nebstdem, dass sie bei leistender Zahlung nur 4 pro Cto. Obligationen erhalten, mit der Execution zur Berichtigung ihrer Quote verhalten werden. Vom 11. October ist folgende Zeitungsnotiz datiert: «Um die 35malige Realitätensteuer zur französischen Kriegscontribution von demPfarrhofe der Stadtpfarre St. Jakob zu berichtigen, werden auf Bewilligung der hohen Landesregierung de dato 29. September gegen Intabulation 500 fl. an Capital gesucht. Der bereitwillige Darleiher wolle sich deswegen bei dem Kirchenvorsteher im Hause Nr. 167 gefälligst melden.» Am 12. October erfolgten mehrere Kundmachungen: Der en chef commandierende Herr General in Krain, Kärnten etc. benachrichtigt, dass in der Nacht vom 8. auf den 9. dieses Monats einige Versammlungen bewaffneter Bauern sich in den Bezirken von Gottschee und Mottling gebildet und Soldaten der k. franz. Armee misshandelt haben, beschliesst wie folgt: 1. ) Jede Gemeinde ist verantwortlich für alle, es sei öffentlich oder einzeln, in der Strecke ihres Territoriums begangene Verbrechen. 2. ) Jeder Einwohner ist wechselseitig verbürget, mit seiner eigenen Person und seinem Vermögen für die ganze Gemeinde für alles Uebel, Unrecht oder Schaden, welche den Militär-Personen der k. franz. Armee oder ihrem Eigenthum in der Strecke der Gemeinde, wo er wohnt, zugefügt würde. 3. ) Jede Gemeinde, welche, ohne es zu melden, in ihrem Umfange bewaffnete Leute, die nicht Soldaten und zur k. franz. Armee gehörig sind, aufnimmt, wird schon andurch als mitschuldig angesehen und behandelt werden. 4. ) Diese Verfügung wird auf alle öffentlichen Civil-beamten angewendet werden, welche, indem sie Kenntnis von Bewegungen oder Versammlungen, Projecten oder Frevelthaten haben, nicht durch die in ihren Vermögen stehenden Mittel den Chefs der Armee anzeigen würden, welche beauftragt sind, sie zu unterdrücken oder vorzukommen. 5. ) Die Regierung in Krain ist beauftragt, gegenwärtigen Befehl, welcher in deutsche und krainerische Sprache übersetzt werden soll, in Druck legen, öffentlich anschlagen und durch die Seelsorger in allen Gemeinden des Landes bekannt machen zu lassen. Graf Baraguay d’Hilliers. Weiters vom 12. October: In Betrachtung, dass es sich aus den erhaltenen Rapporten ergibt, dass Morde und Unordnungen in dem Neustädtler Kreise begangen werden, welche die öffentliche Sicherheit und Ruhe gefährden, befiehlt wie folgt: 1. ) In drei Tagen nach Kundmachung dieses Befehles sollen alle Adelige beiderlei Geschlechtes, welche in den Bezirken von Mottling, Gottschee und Neustädtl begütert oder wohnhaft sind, schuldig sein, sich nach Laibach zu begeben, um allda bis weiteren Befehl zu bleiben. 2. ) Bei ihrer Ankunft werden sie ihre Namen, Vornamen, Wohnort dem Herrn Platzcommandanten anzugeben haben, der sie in ein Register einschreiben wird. 3. ) Alle jene, welche unter was immer für einem Vorwand diesem gegenwärtigen Befehle sich zu fügen unterlassen würden, sollen als Rebellen gegen die k. franz. Armee und als Mitschuldige angesehen und behandelt werden. 4. ) Von dieser Verfügung sind lediglich jene Adelichen ausgenommen, welche in genannten Bezirken Civil-Dienste ausüben. 5. ) Der Herr Kreishauptmann zu Neustädtl wird in 24 Stunden nach dieser Kundmachung den namentlichen Ausweis und die eigentliche Residenz aller der in den genannten Bezirken wohnenden Adelichen mit Anzeige jener, welche wegen der ausübenden öffentlichen Bedienstung ausgenommen sind, vorlegen. 6. ) Die Regierung in Krain . . . gegenwärtigen Befehl . . . in Druck legen . . . durch die Seelsorger . . . bekannt machen zu lassen. Weiters: In Betrachtung, dass mehrere Gemeinden der Bezirke Mottling und Gottschee sich gegen das italienische Militär der k. französischen Armee feindlich betragen haben und um neuen Unordnungen vorzukommen, befiehlt wie folgt: 1. ) Die Gemeinde der Bezirke von Mottling und Gottschee werden entwaffnet. Zu diesem Ende sind die Werbbezirksund Gehilfs-Commissäre unter ihrer Verantwortung schuldig, binnen drei Tagen von der Kundmachung dieses Befehles alle was immer Namen habenden Waffen, und alle Kriegsoder Jagd-Munition, welche da vorfindig wäre, in die Hände des Commandanten zu Neustadtl abzuliefern. Nach Ver-streichung dieses Termines werden Hausdurchsuchungen gehalten, und jene Einwohner, welchen Geschlechtes sie sein mögen, welche in ihren Häusern einige Waffen behalten haben würden, als Rebellen angesehen und als solche einer militärischen Commission übergeben, um allda in 24 Stunden verurtheilt zu werden. 2. ) Die Hauswirte sind verantwortlich für jene, so in ihrer Besoldung stehen, und die Herren für ihre Bauern und Vasallen. Nur die Waldhüter oder Forstknechte, welche von den Civilbehörden schriftlich aufgestellt sind, sind allein von dieser Verfügung ausgenommen ; von denen darf ein jeder jedoch nur ein einziges Feuergewehr und nur für 20 Schuss Munition haben. 3. ) Die Werbbezirks-Commissäre obgenannter Bezirke werden in der Zeit von 24 Stunden den namentlichen Ausweis mit Anzeige des Wohnortes dieser Waldhüter dem Militär-Commandanten zu Neustadtl vorlegen. 4. ) Die krainerische Regierung ist beauftragt, gegenwärtigen Befehl, welcher in deutscher und krainerischer Sprache übersetzt werden soll, in Druck legen, öffentlich anschlagen und durch die Seelsorger in allen Gemeinden des Landes bekannt machen zu lassen. Graf Baraguay d’Hilliers. Die Proclamation des Grafen Baraguay vom 16. October bezüglich der Verbrennung von Pölland und Kostel hat Dimitz in seiner Geschichte Krains abgedruckt (pag. 298), weshalb wir hier davon absehen, aber die ergänzenden zwei Befehle des Grafen veröffentlichen : Der en chef commandierende Herr General in Krain. In Ansehung der Unruhen, welche sich seit dem 8. d. M. in Unterkrain ereignet haben, befiehlt wie folgt : 1. ) Es wird eine eigene Commission aufgestellt werden, um die Begünstiger und Mitschuldigen der in den verschiedenen Bezirken des Neustädter Kreises seit dem 8. October begangenen Frevelthaten und Laster aller Gattung nachzuforschen und zu verfolgen. 2. ) Diese Commission wird zu Gottschee ihren Sitz haben und wird aus zwei Civil-Commissarien, welche der Kreishauptmann zu ernennen hat, aus einem Chef de Bataillon, zwei Hauptleuten und zwei Lieutenants durch den en chef commandierenden General in Krain zusammengesetzt werden. 3. ) Sie wird sich längstens am 20. versammeln und ohne Appellation, jedoch mit Vorbehalt des Recurses an den General, nach lindernden Umständen richten. 4. ) Sie wird sich nach dem Gesetze vom 21. Brümaire, am 5., und in Hinsicht der Verfahrungsart nach jenem vom 17. Messidor, am 12. verhalten. 5. ) Die auf diese Commission ausfallenden Kosten werden aus dem Vermögen der Verurtheilten, welches confisciert wird, und im Falle der Unzulänglichkeit desselben durch die Steuerbaren der Gemeinden der Bezirke Mottling und Gottschee getragen werden. 6. ) Der commandierende General in Krain und der Kreishauptmann von Neustadtl sind beauftragt, das Gegenwärtige in Erfüllung zu setzen, welches in die zwei Sprachen übersetzt, in allen Gemeinden von Krain verlautbart und angeschlagen zu werden hat. Graf Bar aguay d’Hilli er s. Der andere Befehl lautet: Der . . . General, in der Betrachtung, dass in mehreren Gemeinden Krains aufrührerische Bauern Verbrechen aller Art begangen haben, indem sie . . . befiehlt wie folgt: 1. ) Der Kreishauptmann von Neustadtl wird in drei Tagen nach Bekanntmachung gegenwärtigen Befehles einen umfassenden und monatlichen Ausweis des durch die Räuber durch und während des Aufstandes verursachten Schadens verfassen lassen: primo jenes, ruhigen Bürgern dadurch zugeführten, secundo jenes, an geraubten öffentlichen Cassen entstandenen. Herr General Severoli aber wird den Ausweis desjenigen Schadens entwerfen machen, der italienischen Officieren oder Soldaten oder den Familien der Gebliebenen verursacht wurden. 2. ) Die beweglichen und unbeweglichen Güter der Begünstiger oder Mitschuldigen des Aufstandes, welche bekannt sind oder entdeckt werden sollten, sollen sequestriert und verkauft werden, um für den Betrag dieser Schäden zu haften. 3. ) Wenn ihr Wert zu derselben Deckung nicht hinreichen sollte, so wird der Abgang durch einen Zuschlag zu der die Gemeinden der Bezirke Mottling und Gottschee treffenden Contribution eingebracht werden. Am 22. October verkündete Kanonendonner vom Castelle und das Läuten aller Glocken die feierliche Kundmachung des am 14. zwischen beiden Bevollmächtigten Sr. kais. Franz, und Sr. kais. Oest. Majestät in Wien abgeschlossenen Friedens. Zugleich wurde veröffentlicht, dass Napoleon die der Provinz Krain vom Vicekönig von Italien mit zweieinhalb Millionen Francs auferlegte Kriegscontribution allergnädigst nachgelassen und nur auf die überhaupt der Provinz vorgeschriebenen 15,260.000 Francs festgesetzt hat. Dieser Nachlass werde vermöge ertheilter Genehmigung des Herrn Intendanten den Contribuierten an der 35fach ausgeschriebenen Personalsteuer dergestalt zugute kommen, dass für die dieser Steuer unterliegenden Person statt 17 fl. 30 kr. nur 4 fl. 30 kr. zu bezahlen sein werden. Aus der Militär-Convention, abgeschlossen zufolge des XII. Artikels des Wiener Tractates, heben wir den für Krain wichtigen Punkt heraus : «Art. 15. Nach Besetzung des ganzen Landes bis an die Save durch die französischen Truppen soll die Passage auf den verschiedenen Strassen und in den verschiedenen Orten, welche von den P'ranzosen besetzt sind, freigegeben und den sich in Etappenmärschen hinter die Save zurückziehenden österreichischen Truppen Quartier und alle nöthige Hilfe gegeben werden. Bis zum 4. Jänner, dem letzten Räumungstermine, soll auch die Passage von den vom Litorale abhängenden, den französischen Truppen übergebenen Inseln .........auf eben die Art für den Transport aller Militäreffecten, Bagage und alles Eigenthums, sowohl des österreichischen Gouvernements als der Privatleute, freigegeben werden.» In der Laibacher Zeitung vom 28. October wurde veröffentlicht: «Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitution Kaiser der Franzosen, König von Italien und Protector des rheinischen Bundes, haben verordnet und verordnen Folgendes: Der Villacher Kreis, das Land Krain, das österreichische Illyrien, Fiume, Triest und die unter dem Namen Litorale bekannten Ortschaften, derjenige Theil von Kroatien und alles, was rechts des Saustromes liegt, Dalmatien sammt den dazugehörigen Inseln, wird künftig die Illyrische Provinz genannt werden. «Der Herr Staatsrath Dauchy ist zum General-Intendanten für die Illyrische Provinz, die bereits vermöge des Wiener Tractates abgetreten worden ist, ernannt worden. Gegeben aus dem Hauptquartier Schönbrunn den 14. October 1809. Napoleon. Auf kaiserlichen Befehl Hugo B. Marat, Minister, Staatssecretär.» Am 3. November wurde um 10 Uhr vormittags das im Anfänge eines jeden Schuljahres vorgeschriebene Hochamt zur Anrufung des heiligen Geistes abgehalten. Am folgenden Tage sind die allseitigen öffentlichen Verlesungen an den hierortigen Lehranstalten eröffnet worden. Am 5. November wurde in Laibach amtlich kundgemacht, dass Napoleon befohlen habe, die durch den Frieden vom 14. October überkommenen Provinzen, wozu auch Krain gehört, nicht nur mit Güte und Wohlwollen zu behandeln, sondern auch die Kriegs-Contributionszahlungen einstellen zu lassen. Was jedoch die zum Dienste in der Armee benöthigte Vorsehung betrifft, so sind diese wie bisher und bis auf weiteren Befehl noch fortan beizuschaffen, jedoch versichere der Kaiser Napoleon, dass, sobald die Nothwendigkeit des Dienstes es nicht mehr erfordern würde, auch hierin das Schicksal der Provinz soviel und sobald als möglich erleichtert werden solle. Laibach, den 10. November. Nachricht. Nachdem die Landesregierung nothgedrungen war, zum Behufe der Truppen, besonders der Cavallerie, eine zweite Landeslieferung an Weizen, Korn, Hafer, Heu und Stroh auszuschreiben und die Fürschreibungsscheine den Kreisämtern mit dem Bemerken zuzusenden, dass an Hafer doppelt soviel, als an Weizen vorgeschrieben worden ist, eingeliefert und die Lieferung in natura binnen acht Tagen unausbleiblich bei Vermeidung der sonst aufzustellenden Entreprise bewirkt werden müsse. So werden hievon die liefernden Parteien öffentlich zur Wissenschaft und Warnung hiemit verständigt. Von der Landesregierung. Der Chef des Generalstabes liess am 12. November der Laibacher Municipalität folgende Kundmachung zustellen : «Meine Herren! «In Erwiderung auf Ihr an den en chef comman-dierenden General Clausel erlassenes Schreiben erhalten Sie folgende von ihm getroffene Anordnungen: «Alle Officiere bis zum Grade der Chefs des Bataillons einschlüssig werden an der Tafel ihrer Quartierträger verkostet, ohne eine abgesonderte fordern zu können. «Ihre Fourierschützen haben an der Tafel des Hausgesindes zu speisen, wo ihre Herren logieren oder wo sie sonst einquartiert wurden. «Die Unterofficiere hingegen und die Gemeinen erhalten ihre ordentlichen Distributionen und dürfen daher von ihren Quartierträgern nichts fordern, als die Zuspeis zum Ersatz für das, was man ihnen nicht gibt; die Lagerstätte und sonstige Hilfeleistung. «Ich habe die Ehre, meine Herren, Sie mit aller Achtung zu grüssen der commandierende Adjutant Chef des Generalstabes Obrist Del or.» Vom 12. November ist folgender Amtserlass der provisorischen Regierung erflossen: «Auf erhaltene unmittelbare Weisung des kais. französischen Herrn General-Intendanten Dauchy Excellenz vom 5. d. M. wird sämmtlichen Bewohnern Krains andurch bekannt gemacht, dass aus allerhöchster Gnade Sr. M. des Kaisers der Franzosen die Völker, welche durch den Friedensschluss von Wien Unterthanen Sr. Majestät geworden sind, nicht mehr als die ordentlichen Gaben, denen sie vor dem Kriege unterworfen waren, zu zahlen haben sollen, und dass wie auch die zum Dienst der Armee benöthigte Versorgung bis auf weiteren Befehl wie bisher vom Lande besorget werden müsse, Allerhöchstdieselben auch hierin das Schicksal des Illyrischen Volkes soviel und sobald als möglich zu erleichtern gesonnen seien.............auch die alte Ordnung her- gestellt wissen wollen. Infolge dieser allerhöchsten Willensmeinung hat daher jeder Landesinsass seine altgewöhnlichen Natural-Prästationen sowohl, als alle landesfürstlich und obrigkeitliche Zahlungen der bestandenen Ordnung und Gewohnheit nach an seine Vorgesetzte Obrigkeit in gehöriger Zeit um so unweigerlicher zu entrichten, als die Nichtbefolgung dieser höchsten Anordnung auf das schärfste geahndet werden wird und die nachtheiligen Folgen sich jeder selbst würde zuschreiben müssen. Von der provisorischen Regierung Franz Xaver Freiherr v. Lichtenberg, Regierungs-Präsident.» Laibach, den 13. November veröffentlicht die * Laibacher Zeitung» : «Napoleon, Kaiser der Franzosen etc.: Der Staatsrath Dauchy ist als General-Intendant der Finanzen in den Illyrischen Provinzen, welche uns mit dem Friedens-Tractat abgetreten wurden, ernennet. In unserem kaiserlichen Lager zu Schönbrunn den 14. October 1809. Napoleon.» Unter gleichem Datum wurde auch der Befehl kundgemacht : «1.) Sämmtliche Beamte jeder Classe und Benennung, so sich in denen Ländern, welche .von dem österreichischen Kaiser, Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen...........ab- getreten wurden, bei Kundmachung des Friedens-Tractates sich auf ihrem Platze befanden, werden mit Beibehalt ihres Charakters und Besoldung in ihrer Anstellung bestätigt. 2.) In jeder Gemeinde.........werden sämmtliche ob- genannte Beamte an dem ersten Sonntag des zukünftigen Monats December nach der Messe bei dem Magistrate oder der Orts-Obrigkeit den Eid der Treue und Folgsamkeit an Se. Majestät.......ablegen. Es wird darüber ein Protokoll geführt werden, und der Präsident des Magistrates wird dem General-Chef des General-Stabes eine Abschrift zukommen lassen. Aus dem Hauptquartier zu Villach den 2. November. Eugen Napoleon.» Am 16. November: «Auf höheren Befehl haben sich alle fremden, den Elisabeth-Markt besuchenden Handelsleute und Krämer, dann sonstige Vieh- und Victualienhändler bei dem Herrn Platz-commandanten, mit Pässen versehen, bei einer Geldesstrafe von 5 fl. zu melden.» Am 18. November: «Von Seite der hiesigen Lotto-Gefälls-Direction wird hiemit bekannt gemacht, dass Montags den 20. d. M. sämmt-liche hier bestehende Lotto-Coliecturen zur Einschreibung gewöhnlichermassen eröffnet werden. Die erste Ziehung wird den 2. December allhier in Laibach vor sich gehen, wo auch in der bestimmten Zeitfrist alle ferneren Ziehungen geschehen werden.» Am 20. November wurde an das Gebäude der Regierung unserer Provinz das erste kaiserlich französische Wappen aufgerichtet, auch weht seit dieser Zeit auf selbem die dreifarbige französische Fahne hoch über die Gebäude unserer Stadt. (Zeitungsnachricht.) Am 25. November 1809 wurde folgende Verordnung erlassen : «Illyrische Provinzen. «Der Staatsrath, General-Intendant der Illyrischen Provinzen .........befehlen: 1.) Dass die Banco-Zetteln oder Wiener Banknoten in öffentlichen Cassen nur als Zahlung der Contributionen angenommen werden nach dem wahren Course, in welchem solche gegen gutes Geld stehen..........4.) Der Cours für den nächsten Monat December ist auf ein Viertel des benannten Wertes der besagten Banco-Zetteln oder Wiener Banknoten festgesetzt. Die Festsetzung für den Monat Jänner wird späterhin erfolgen. 5.) Der Schatzmeister der Illyrischen Provinzen, der General-Einnehmer, die particulären Einnehmer und alle Rechnungsleger und Zahlmeister der verschiedenen Branchen der öffentlichen Einkünfte werden ihre Cassa-Register abschliessen und solche am 30. November, den 31. December und für die Folge am Ende jedes Monats von den Herren Intendanten, Kreishauptleuten, Verwaltern oder von jeder anderen Civil-Ortsbehörde, wo sie residieren, unterzeichnen lassen. 6.) Die Lotterie wird provisorisch im vollen Wert die Banco-Zetteln anzunehmen und in solchen auszuzahlen fortfahren .... 8.) Der gegenwärtige Beschluss wird in der französischen, italienischen, deutschen und kraine-rischen Sprache gedruckt und an die sonst gewöhnlichen Orte angeschlagen. Gegeben im Palast des General-Intendanten. Laibach. Dauchy.» Am 3. December war der denkwürdige Tag, an welcherfi die öffentlichen Beamten Laibachs in dem Palaste der Regierung dem neuen Regenten den Eid der Treue und den französischen Gesetzen Gehorsam schwuren. Diesen Tag so feierlich als möglich zu begehen, war in dem ständischen Schauspielhause auf Veranstaltung der Einwohner Freitheater für jedermann und nach demselben Freiball sowohl für die Militärmannschaft als auch für das civile Volk. Für die Honoratioren der Stadt und sämmtliche Herren Officiere war indessen im Saale der hiesigen Schiesstätte ein glänzendes Festmahl und ein Ball veranstaltet, welchem die sämmtliche Generalität und besonders die Gegenwart Sr. Excellenz des Herrn Marschalls und Herzogs Marmont beehrte. Die ganze Nacht hindurch war die Stadt beleuchtet, und so hatte diese allgemeine Fröhlichkeit ohne Störung bis 6 Uhr morgens fortgedauert. Dieser Bericht war eben officiell; wie anders mag es wohl in den Herzen der Laibacher, welche treu zur alten Dynastie hielten, ausgesehen haben. Vom 6. December ist die Verordnung datiert : «Die Ausfuhr in die österreichischen Staaten, nach Salzburg und Tyrol, von Blei, Eisen, Galmei, Zink und jedem anderen mineralischen Product, Nägel u. s. w., es mag dem Staate oder Privaten gehören, ist verboten. Der Umtrieb dieser Artikel in den Illyrischen Provinzen ist frei und bezahlt nur den Transito-Zoll. Die Ausfuhr nach Italien von eben diesen Artikeln ist den Privaten erlaubt, indem sie die gewöhnlichen Abgaben nach dem Inhalte der Verordnung des Herrn General-Intendanten vom 25. November bezahlen. Die mineralischen Erzeugnisse von Idria und Sagor sind keinem Verbote unterworfen, die Ausfuhr davon ist frei und bezahlt nur die gewöhnlichen Abgaben.» Die Franzosen wollten eben die besten Steuerquellen nicht versiegen lassen. Am 27. December wurde folgende Amtsnachricht veröffentlicht : «Infolge hohen Auftrages Sr. Excellenz des Herrn Reichs-grafen-Staatsrath und General-Intendanten der Illyrischen Provinzen müssen vom 1. Jänner 1810 anfangend ganz eigene Control-Stempel auf alle Gattungen Stempelpapier, Urkunden, Handlungsbücher, Wechselbriefe und derlei Protesten, Kalender, Karten, Schminke, Stärke und Haarpuder, dann Zeitungen dergestalt zu dem nun bestehenden Stempel aufgedruckt werden, dass der Control-Stempel von 1 bis 4 Gulden inch der runde oder zirkelförmige, von 4 bis inch 100 Gulden hingegen der Quadrat-Stempel zu érscheinen haben wird. «Wovon das Publicum gemäss hoher Weisung vom 19. d. M., Z. 419, zur nachachtlichen Wissenschaft .... verständigt wird........Wonach sich also jedermann zu be- nehmen und vor sicher zu befahrender Strafe zu hüten wissen wird. Laibach am 22. December 1809. Mart, de Colerus, Director. Von der vereinten Tabak- und Siegelgefällen-Direction der Illyrischen Provinzen.» Herausg. u. verlegt vom Musealverein f. Krain. — Druck von Kleinmayr & Bamberg in Laibach.