Gesetz- u,,d Verordnungsblatt für das öllerieichisch - iMrische Külteiifimi), bestehend ans der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------- Jahrgang 1901. XI. 6 t iief. Ausgegeben und versendet am 13. März 1901. 13. , . vV’V'8' “ . .. Kundmachung der f. f. küstenländische» Statthalterei von, 9. Februar 1901, Zt. 3066, w oIIIit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Jänner 1901, Zl. 46117 ex 1900, mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Jänner 1901 genehmigte Beschluss d e s Görzer L and e s a n s s ch nss e S v o m 30. Mai 1900, betreffend die Verth eil ung der G ein e ind e g r n nd e der zur O r t s g e m e i n d e K i r ch h e i m gehörigen S t e n e r g c m e i n d e Orehek, verlantbart wird. Art. 1. Die in der Stencrgemeinde Orehek gelegenen und im Grundbuche derselben unter Ein- ^gezahl 50 mit den Parcellen-Nnmmern 4/2, 31, 34/2, 147, 148, 159, 205/1, 205/2, 228/1, 235, 244, 255, 395, 400/1, 414, 421, 422/1, 432, 362 und 370 verzeich. ueten Grundstücke und jene Theile der Parcellen-Nnmmern 5/1, 34/1 und 36/1, welche auf 11 Grund der in Angelegenheit der Grundlastenablösung erflossenen Entscheidung der k. k. Statthalterei in Triest vom 30. Jänner 1869, Zl. 98, Eigenthum der Gemeinde Orehek verblieben sind, im Gesammtflächenansmaße von 134 Hectar, 9 Ar und 47 Quadratmeter, sind unter alle im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung nutzungsberechtigte Gemcindemitglieder, welche Familienhänpter oder deren Rechtsnachfolger sind und in der Gemeinde Orehek ihren ständigen Aufenthalt haben, in der Weise zu vertheilcn, dass jeder von ihnen ausschließlicher Eigenthiimer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Art. 2. Die Bertheilung ist nach Maßgabe der directen Steuer durchzuführen, welche jeder Berechtigte von seinen in der Stenergemeinde Orehek gelegenen Häusern und Grundstücken und von seinen in den angrenzenden Gemeinden gelegenen und stelbst bewirthschafteten Gründen entrichtet. Art. 3. Jedem Berechtigten ist zunächst jener Grnndantheil als Eigenthum znznwcisen, ans welchem er bereits bisher das ausschließliche Recht der Weide und des Strenbezuges ansge-übt hat. Wer einen das festgesetzte Maß überschreitenden Antheil besitzt, hat für den Mehr« mitheil eine durch Schätzung zu bestimmende Vergütung in die Genleindccasse zu zahlen. Dieses Geld ist in erster Linie als Deckung der Kosten der Bertheilung zu verwenden. Art. 4. Jene Gemeindeglieder, welche für den Holz- und Streubezng eigene Antheile nicht besitzen, jedoch im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung zur Nutzung der Gemeindegründe berechtigt sind, werden in dem festgesetzten Ausmaße (Art. 2) eine Vergütung aus den nicht vertheilten Grundstücken erhalten. Art. 5. Eine solche Vergütung mit nicht vertheilten Grundstücken gebührt auch jenen Antheil« berechtigten im Sinne des Art. 3, welchen der Nutzgenuss der Weide mit der Bertheilung dadurch verkürzt wird, dass ihre Antheile einen geringeren Mitzeit abwerfen werden, als jenen, welchen sie von der in Folge der Bertheilung nunmehr aufhörenden gemeinschaftlichen Weide hatten. Art. 6. Die nicht vertheilten Grundstücke sind in der Weise aufzntheilen, dass jeder Antheil-berechtigte im Sinne der Art. 4 und 5 seinen Antheil womöglich auf jenem Grundstücke erhalte, auf welchem ihm bisher der Nutzgcnuss der Weide zustand. Art. 7. Die Gemeindevertretung verfasst zwei Verzeichnisse der Antheilberechtigten. In daS erste sind die Berechtigten im Sinne deö Artikels 3 von dem Höchstbesteuerten abwärts unter Angabe der jedem einzelnen vorgeschriebencn Stenerleistung (Art. 2) einzutragen. In das zweite Verzeichnis sind in derselben Reihenfolge und unter Angabe der Stenerleistung alle Berechtigten im Sinne des Artikels 4 anfzunehmen. Diese Verzeichnisse sind bei einem Gcmeindcabgeordneten, beziehungsweise bei einem Gemcinderathe von Orehek durch 14 Tage zur Einsicht anfzulegen und ist diese Auflegung mittelst öffentlicher Kundmachung mündlich und schriftlich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass es jedem, der sich hiedurch beschwert erachtet, freisteht, binnen 8 Tagen, vom letzten Tage der Auflegung an gerechnet, seine Beschwerde im Wege des Gemeindeamtes beim Landes-ansschnsse zur höheren Entscheidung vorznlegen. Art. 8. Sobald die erwähnten Verzeichnisse in Rechtskraft erwachsen sind, erfolgt die Vertheilnng, beziehungsweise die Zuweisung der Antheile durch eine Commission, bestehend aus einem beeideten Geometer, zwei beeideten, den angrenzenden Gemeinden entnommenen Schätzmänncrn, sowie zwei Vertrauensmännern, welche alle von den eigens zu diesem Zwecke vom Bürgermeister znsauimenbernfenen Antheilberechtigten mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen sind. Über diese Wahl ist ein ordnungsmäßiges Protokoll anfzunehmen, welches in der Gemeinde-kanzlei anfzubewahren ist. Das Opcrat dieser Connnission ist für alle Antheilnehmer einwandlos verbindlich. Art. 9. Die ans diese Art zusammengesetzte Commission wird die einzelnen Antheile im Sinne des Art. 3 vermarken und den Vergütungsbetrag im Sinne der Art. 4 und 5 feststellen. Art. 10. Zu diesem Zwecke hat die Commission den Bodenwcrth jedes einzelnen Antheiles, sowie auch die übrigen noch unvertheilten Grundstücke einzuschätzen, wobei ans den Unterschied der Lage und des Bodens, auf den Werth der Wälder und im Allgemeinen ans alle jene Umstände Bedacht zu nehmen ist, von welchen der Werth der Grundstücke abhängt; sie hat sodann den Gesannntwerth ans alle von den Antheilnehmern gezahlten directen Steuern (Art. 2) anfzutheilen, so dass jeder hievon einen seiner Stenerleistung entsprechenden Antheil erhält. Art. 11. Die Wälder und im Allgemeinen die zur Waldcultnr bestimmten Grundstücke werden auch nach durchgeführter Vertheilnng ständig als Wälder zu erhalten sein und bleiben dem Schutze des Forstgesetzes unterstellt. Art. 12. Noch vor der Zuweisliug der Aiitheile habeil die Schätzmänner alle im Privatbesitze stehenden, ans Gemeindegründen vorsindlichen Bäume 31t schätzen. Ans Grund dieser Schätzung haben sodann die betreffenden Antheilnehmer die Eigenthümcr der Bäume in dem Falle zu entschädigen, wenn diese, spätestens binnen 3 Jahren nach Genehmigung des Vertheilungs-operates, ihre Bäume nicht wegschaffen. Art. 13. Den Angehörigen anderer Gemeinden, welche in der Gemeinde Orehek durch Ankauf oder unter einem anderen Rechtstitel erworbene Antheile zur Gewinnung von Holz und Streu besitzen, werden dieselben in ihr Eigenthum übergehen. Sie haben jedoch der Gemeinde den Werth des Wciderechtcs ans diesen Antheilen nach der Schätzung der Commission abznlösen und zwar spätestens binnen 3 Monaten nach dnrchgeführter Bertheilmig, widrigenfalls der Reluitionspreis vom Gemeindeamte im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung angebracht wird. Art. 14. Die Commission hat zu bestimme», welche Theile der Gemeindegründe von der Ver-theilmig ausznschließen sind und Gcmcindeeigenthum zur Gewinnung von Schotter und Sand zu verbleiben haben. Art. 15. Wenn bei der Durchführung der Bertheilmig erhoben wird, dass einzelne kleinere Theile von Gemeiudcgründcil für Niemanden Passen, und dass Niemand billigcrweise verpflichtet werden könnte, sie zu seinem Antheile zu übernehmen, haben solche Antheile Gemeiudeeigenthum zu verbleiben und hat der Gemeinderath in der Folge über deren Verkauf oder anderweitigen Gebrauch zu verfügen. Art. 16. Die Commission wird die Wege und Fußsteige bestimmen, welche zu erhalten oder ans den Gemeindegründen herznstellen sind, und Vorkehrung treffen, dass der Zugang zu jedem Antheile für alle Bedürfnisse der Ruralökonomie frei bleibe. Die Eigenthümcr der Antheile müssen die zu diesem Zwecke erforderlichen Grundstücke unentgeltlich abtreten. Dem Gemcinderathe bleibt das Recht Vorbehalten, noch innerhalb 10 Jahren nach durchgeführter Verthcilnng neue Wege und Fußsteige zu bestimmen, deren Nothwendigkeit sich in der Zwischenzeit ergeben sollte. Die Antheilnehmer haben nach Maßgabe ihrer Theilnehmung an der Herstellung der fahrbaren Wege und der Fußsteige auf den betreffenden Grundstücken mitzuwirken. Art. 17. Über den Vertheilungsact ist ein genaues Protokoll nnd ein Plan zu verfassen, so dass ans Grundlage derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den Grundbüchern und im Steuerkataster bewirkt werden können. Vor Schluss des Protokolle^ ist jedoch den Autheiluehmern eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie ihre Antheile untereinander behufs Arroudiruug des Grundbesitzes aus-tauschen können. Art. 18. Die Kosten der Berthcilung sind, falls sie nicht im Sinne des Art. 3 gedeckt werden, von den Antheilnehrnern nach Maßgabe der Theilnehmnng zu tragen, und hat das Gemeindeamt die betreffenden Beiträge nöthigenfalls nach Vorschrift des §. 82 der Gemeindeordnung einzuheben. Art. 19. Daö Vertheilungsoperat ist dem Landesansschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Der r. r. St-Nh-lt-r: (ftoefj m. p. 14. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 20. Februar 1901, Zl. 3665, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern v om 2. Februar 1901, Zl. 46554 ex 1900, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 19. Jänner 1901 genehmigte Beschluss d e s Görzer L a » d e s a n s s ch n ss e s vom 19. September 1900, betreffend die Bertheilnng der Gemeinde-grnnde v on Cerniz z a mit d er G e me i ud ef r a cti o n R a v n e, v erla utb art wird. Art. I. Die Gemcindegründe der Stenergemcinde Cernizza mit der Gemeindefraction Ravne, welche auf ihren Nnnien in der Grundbuchs-Einlage 45 des Grundbuches dieser Gemeinde eingetragen und im Stenerkataster verzeichnet sind mit den Parcellen-Nnmmern 42/1, 42/2, 126/1, 261, 273, 274/1, 274/2, 373, 382, 391/1, 435, 743, 860, 879, 881/1, 881/2, 881/3, 881/4, 881/5, 881/6, 881/7, 881/8, 881/9, 881/10, 881/11, 882/1, 882/2, 882/3, 882/4, 882/5, 882/6, 882/7, 882/8, 885, 887, 888, 889, 891/1, 891/2, 891/3, 891/4, 891/5, 891/6, 891/7, 891/8, 891/9, 891/10, 891/11, 891/12, 891/13, 891/14, 891/15, 891/16, 891/17, 891/18, 891/19, 891/20, 891/21, 891/22, 891/23, 891/24, 891/25, 891/26, 891/27, 891/28, 891/29, 891/30, 891/31, 891/32, 891/33, 891/34, 891/35, 891/36, 891/37, 891/38, 891/39, 891/40, 891/41, 891/42, 891/43, 891/44,891/45, 891/46, 891/47, 891/48, 891/49, 891/50, 891/51, 891/52, 891/53, 891/54, 891/55, 891/56, 891/57, 891/58, 891/59, 891/60, 891/61, 891/62, 891/63, 891/64, 891/65, 891/66, 891/67, 891/68, 891/69, 1042, 1181, 1585, 1654, 1626/2, 1699/7, 1765, 2054/1, 2120, 2159/4, 2159/5, 2159/6, 2159/7, 2159/8, 2159/9, 2159/10, 2159/11, 2159/12, 2159/13, 2159/14, 2159/15, 2159/16, 2159/17, 2159/18, 2159/19, 2159/20, 2159/2 1, 2159/22, 2159/23, 2159/24, 2159/25, 2159/26, 2159/27, 2159/28, 2159/29, 2159/30, 2159/31, 2159/32, 2159/33, 2151/34, 2 159/35, 2159/36, 2159/37, 2159/38, 2159/39, 2159/40, 2159/45, 2286, 2525/2 und Theile der Parcellen-Nnmmern 2159/1 und 19/1 im Gesammtflächcnmaße von 290°4599 Hectar; dann ein Theil des im Stenerkataster der Stenergemeinde Ossek mit der Parcellen-Nnmmer 5199/6 verzeichnten, in der Grundbuchs-Einlage 295 des Grundbuches dieser Gemeinde auf Namen der Gemeinde Cernizza eingetragenen Grundstückes im Flächenmaße von 5-7100 Hectar und das im Steuerkataster von Gojaöe mit der Parcellen-Nummer 886/3 ansgewiesene, iu der Grundbuchs-Einlage 128 des Grundbuches der besagten Gemeinde Go-jaöe auf Namen der Gemeinde Cernizza eingetragene Grundstück im Flächenmaße von 780 Quadratmeter, in Allem daher mit einem Flächenmaße von 296-2479 Hectar, werden vertheilt im Eigenthume der Gemeiudeangehörigen der Gemeinde Cernizza und der Fraction Ravne verbleiben, so wie sie für die Nutznießung bereits vertheilt sind und so wie diese Vertheilung in das von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 9. Juli 1899 genehmigte Vertheilungsoperat des öffentlichen Geometers Wenzel Bencsch, mit dem Datum Görz, 26. Mai 1899 ausgenommen ist, dermaßen, dass jeder Antheilnehmer oder sein allfälliger Rechtsnachfolger ausschließlicher Eigenthümer der von ihm im Besitze gehaltenen Antheile werde und deren Umschreibung auf eigenen Namen im öffentlichen Grnndbnche und im Stener-kataster bewirken könne. Art. II. Die im Kataster von Cernizza mit der Parcellen-Nummer 2159/1 im Flächenmaße von 87 3897 Hectar und mit der Parcellen-Nummer 19/1 im Flächenmaße von 12-3521 Hectar verzeichnten Theile von Grundstücken, dann ein Thcil des im Kataster der Gemeinde Ossek mit der Parcellen-Nummer 5199/6 bezeichnten Grundstückes im Flächenmaße von 1-9663 Hectar, endlich das im Stenerkataster der Gemeinde Gojaöe mit der Parcellen-Nummer 1479/9 verzeichnte Grundstück im Flächenmaße non 23-8519 Hectar, welche Grundstücke in die Vertheilnng nicht einbegriffen und in ihrem Gesammtansmaße von 125-5661 Hectar zur Aufforstung bestimmt sind, haben auch in Hinkunft als ungetheiltes Gemeinde» eigenthnm zu verbleiben. Art. III. Jeder Theilhaber hat für seinen Antheil den auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 29. Mai 1898 festgesetzten, in dem besonderen, von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 9. Juli 1899 genehmigten individuellen Verzeichnisse vom 26. August 1898 vorgemerkten Betrag, nnd zwar innerhalb drei Jahren, vom Tage der Einschaltung dieser Kundmachung in das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Küstenland gerechnet, zinsenfrei an die Gemcindccasse zu entrichten. Hinsichtlich der Einhebung dieser Beträge gelten die Vorschriften des §. 82 der Gemeinde» orbnung. Die «»gehobenen Beträge sind dem Stammvermögen der Gemeinde zu erhalten und fruchtbringend anznlegen. Die einzelnen Antheile sind für die betreffenden Beträge, welche die Theilhaber auf Grundlage des vorerwähnten individuellen Verzeichnisses vom 26. August 1898 zu entrichten haben, der Gemeinde pfandrechtlich vincnlirt. Art. IV. Die über die vertheilten Grundstücke führenden Straßen und Fußwege werden in ihrem gegenwärtigen Bestände beibehalten und sind, insoweit sie nicht zur Kategorie der Gemeinde» straßen gehören, nach Vorschrift des Landesgesetzes vom 16. Mai 1874, küst. L.-G.-Bl. Nr. 15, zu erhalten. Art. V. Die Kosten des Bertheilmigsoperates und der Grund-Umschreibung sind von den Theilnehmern nach Maß der Theilnehmung zu tragen und werden die betreffenden Beträge vom Gemeindeamte nach den Bestimmungen des §. 82 der Gemeindeordnung eingehoben werden. Art. VI. Das Vertheilnngsoperat ist dem Landcsausschusse zur endgiltigen Genehmigung vor-znlegen und können auf Grundlage desselben sodann die erforderlichen Abschreibungen und Eintragungen in das öffentliche Grundbuch und in den Stenerkatastcr erwirkt werden. Der k. t. Statthalter: Goetz m. p. Berichtigung: Im Landesgesetz- und Verordnungsblatte IX. Stück ex 1901, Seite 22, die vierte Zeile von unten bei Pingnente, soll der Tag statt 27, 29 heißen.