IntMMM Matt zur Nmbacher Leitung ^^ 112. Nisnstxs ^oen^?. NsVtember ________ 1833. ^lemtliche Verlautbarungen. ) 2<1Nr. l7l62)!9ä7'V.St.-^ lt n d m a ch u n g. Da das Resultat der, am 5. September d ^ abachaltcncn Versteigerung, in Betreff dcs Bcluacs der allgememcn Vn'zchrungssscuer von d'r Bicrerzeugung im illyrischen Gubcr-»ual'Gebicthe für das Vcrwaliungsjahr l8I^, und rücksichtlich auch für das Vcrwaltungsjahr i625 zur Genehmigung nicht geeignet ist, so wird oiejes Stemrobjcci hiermit neuerdings der Verpachtung ausgesät, und zu diesem Ende dle Concurrcnz mittelst schriftlicher versiegelter Offerte eröffnet. — Von dieser Verpachtung wird jedoch dlc Einziehung der Vcrzehrungs-steuer von der Bicrcmfuhr m die Hauptstaot ^alback, sowie auch des dieser Stadt und andern Orten im lllyrlschcn Vubernial- Gebiethe bcwlll.aten Localzuschlagcs ausgenommen. — Nachdem on Verpachtung d.. Bierverzehrungs-stcuer-EinHebung im illprischei^ Gudernlü we-bltthe auch kreisweift zugegeben wlrd, so werdcn für den Bezug der gedachten Steueradgabe ftl-a'nde AuZlNfspreise, und zwar: im ganzen illvrischcn ^ubernial'Ge^icthe nach dem Pacht-Resultate vom Jahre i33i mit 70200 fi., Saqc: Siebenzlgtausend Zweihundert ^iuldcn C M.', dann nach den einzelnen K'.ciscn und -war:'fürdkn Klagenfurtcr Kreis mtt^Io,/^ st , Villachcl' Kreis mtt i5/^3 si., Lalbachcr Krels :nit QN23 ft>, Neustädtlcr Kreis mit 9I0 ft., ilndAdclsbergcr Kreis mir l25ä fi. E'. M, festgesetzt.,— Bci gleichen Änl^olcn nach Krei^ sen^und i,ach dem ganzen illp-isckcn Gubernial Gebiethe, wird jenen Osserentcn- der Vorzuc eingeräumt werden, dcsscn schriftllchcs Offer auf den Bezug der allgemeinen Verzchrungs i/cucr von der Blercrzeugung im gangen lllyri-s^en Gubermal'Gcbiethe laiuet. <-- DieOsscr. , si.'d bis zum 28. September 18ZZ, NUt . ^"„.n ,2 Uhr, im Bureau des Vorstandes 'k k i ynchen Camer.l-Gefällen-Verwal una m Labach ^ Hohn'jchen Hause, Eonsc I 262, zu überreichen, und mn der 3«us fchnlt Zndot für den Bezug, der a^meme. Vcr eh rungsstcuer von der Blerc^eugmg ' vcrsehen. ^ Hierbcl '.rird noch wmrtt, da d-e Offerentenbei Eröffnung der M?rtt zug gen sem können, und daß, sobald Wfe b?gu:nt nachtragliche Offerle eben so wenig mehr berücksichtiget werden, a!s Offerte, welche abweichende Nebenbcdingungen enthalten.— Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nachdem Gesetze und nach der Landesverfassung von sole chen Unternehmungen nicht ausgeschloffen ist.' Für jeden Fall sind alle Icne, sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung der Pachtung ausgeschlossen, welche schon criminalisch ab« gcunhcilt waren, oder auch nur in einer cri» minalgcrichtlichen Untersuchung gestanden smd, und blos aus Abgang rcchlllcher Beweise frei g c sp rcchen wurdcn. — U m s> ch zu ve r si ch crn, daß nur verläßliche Ulitcrnehlucr in die Concur« renz treten, wird ein Angeld von 10 0^0 des fcslgeseytcn Flscalpreiscs gefordert, welches im Baren oder in österreichischen St-aats - Obliga« tionen, bei lctztern nach den bekannten börsemäs« sigen letzten Courswcnhe, entweder bei der k/k. illyr, oameral'^^efallen-VcrwaltungslCasse ln ^lnbach, oder bei einem unterstehenden Vcr-zchrungssteuer-Inspectorate zu leisten ist. — Ueber den' Erlag des Angeldes ist sich in dem Offerte mittelst des Origlnal-^egschcinc s auszuweisen. Auf vorkommende Offerte ohne Angeld oder Prodmirung dcs Erlagscheines wird keine Nücksicht'genommcn. Das Angeld dcs oder der Beübictcr wird bis zur Entscheidung, und im Falle der Annahme, bis zum Erläge der fest-, geschlen Caution zurückbehalten, dagegen das Angeld jener Offercnten, deren Anbote nicht angenommen werden, gleich nach Vollendung / der bezüglichen Tagssftung zurückgestellt werden-, wird. — Die Pachtverträge werden mit jenen r Offercntcn abgeschlossen werden, deren Anbote t für das Grfall om vortheilhafleffcn erscheinen. , Die Entscheidung hierüber wird nach,Erfolg 7 der hohen Hofkammer-Genehmigung, dic sich e vorbehalten wird, den Bestblcter unverzüglich - erossn?t werden, bis wohin sie für ihre Anbote s verbindlich bleiben. — Dic übrigen Bcdingun« « gen sind folgende: itcns. Der Pachter ist ver-. psiichttt, sich genau nach den Bestimmungen '- dcs Vcrzehrungssieuer - Gesetzes, welches lm 1 illvnschen Gubcrnial'Gebiethe mi: Gubernial-,l Emrcnde, <^^o. 26. ^juni i32s), Zahl ,371, ß kund ßem<-ä)twurde, und nach den auf das - Pachtobjsl-t ?'ezug nehmenden nachtraglich er-, ,fiosscnenVorschriften und Entscheidungen, vou ä?o welchen insbesondere die iNyrische Gubernial-Eurrende vom 9. Februar ,35), Zahl 2969/ wegen des siellerfrcien Einlasses von fünf vom Hundert bei dcrVerzehrungssteuer-Ent'ichiung für die Biererzeugung und Herabsehung des Tariffsatzes für das Stcinbier, im Klagenfur-ter Kreise erwähnt wird, zu benehmen. — 2tens. Bleibt der Pachter verbunden, zugleich mit der allgemeinen Verzehrungssteuer auch den der Hauptstadt Laibach'und andern Orten des Gubernlal-Gebiethes, um welchen es sich handelt, bewilligten Gemcindezuschlag, wenn die EinHebung von ihm gefordert wird, von den betreffenden Gewerben unweigerlich einzu-hcben, und den eingehobenen Zuschlag, wenn nichts anders verfügt wird, auf dem nämlichen Wege und in demselben Zeit, wie den Pacht» schilling/ abzuführen, — Ztens. Wird dem Pächter die Pstlcht auferlegt, daß er von dem in der Hauptstadt Lalbach erzeugten und über die städtische Verzchrungssteuer-Linie hinausgeführten Bier dle Mehrdlfferenz zwischen den Tariffsatzen für die Biererzeugung auf dem Lande und jener in der Stadt Laibach m»t 23 kr. C. M. pr. Eimer, so wie auch den vollen hiefür eingehobenen Gemeinde-Zuschlag unter den dießfalls bestehenden Modalltaten zurück zu vergüten habe. Von diesen Modalitaten kann sich bel der k. k. Cameral« Gefallen - Verwaltungs-Registratur, so wie auch bei dem k. k. Hiuptzoll- und '^teueroberamte ln?aibach die Ueberzeugung verschaft werden. — Htens. In Bezug auf dle Behandlung der Vorrache an Bier, welche mit Ende October 28Z5 bei den Erzeugern vorhanden seyn werden, wird auf der Grundlage Ler »m illyrischen Gubermal-Gebiethe mtt der Gubcrn,al-Cur-rcnde, ääo. »2. August ig3c), Ztr. 16234, 2791 / kund gemachten Bestimmungen, und mit Hinblick auf den Umstand, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungsstcucr vom Bier, für das Jahr iLZZ, im illyrischen Gudernial-Gebltthe verpachtet ist, festgesetzt, daß m Ansehung der mit dem gedachten Zeitpuncte vorhandenen Biervorrathe, wovon dle Gebühr kenl'ts cingchoben worden ist, im illyrlschen Gubernial - Gebiethe nach den Eontractsver-pstlchtungen der Pachter, den entfallenden Steuerbetrag dem nachfolgenden Pächter nach dem Tanffösatze zu versteuern hat. Eben so hat Letzterer die am Ende seiner Pachtzeir, d. i. am letzten October i93^ und rücksichtlich i3Z5 bei den Biererzeugcrn vorhai^denen Bicrvorräthe, wenn, er dle hiefür entfallende Verzehrungs-flcuer-Abgabe schon eingehoben oder auf Pauschalbeträge sich abgefunden haben sollte, seinem Nachfolger oder dem Aerar, wenn der dl'cMl-llge Bezug in eigene Regie überginge, nach dem Tarlffc zu versteuern. -. Zu dem Ende werden mit Ausgang der Pachtzcit unter Zuziehung des ein- und austretenden Pachters Nemsionen vorgenommen, und die versteuerten Vorrathe erhoben werden, wo es dagegen Sache des Pachters sein w>rd, m Betreff der bei den mit lhm abgefundenen Brauern vorhandenen Biervorrathc, die zu seiner eigenen Dtk-kung erforderlichen Bestimmungen und Vorkehrungen zu treffen. — 5tcns. Wird dem Pachter gestattet, seme Pachtung ganz oder thcll< wclse an Unterpachten zll überlassen. Indessen werden dieselben von den Gefallsdehörden blus als Agenten des Pachttrs angeschen, welcher für alle Puncte im Pachtverträge haftend und dem Aerar verantwortlich bleibt. — 6tens. Ist der Pächter verpflichtet, r.>n kont»aHirten Pacht, schilling in gleichen monatlichen Raten, am letzten Tage^eincs jeden Monats, und wenn dieser ein «5>onn - oder Feiertag ware, am vorausgehenden Werktage an eines der k. k. Verzchrungssteuer-Inspectorate, undrücksichtlich Hauptzollamter der Provinz abzuführen, vorlaufig aber auch anzuzeigen, anwclche Cossc die Abfuhren oerPachtschlllingsquoten werden geleistet werden. — 7tens. Als Strafsantlon g?gen eine höhere als die tariffinäßige, oder üb.'rhl,upt un-gedührlichc Steuerabnahme wird festgesetzt, daß der Pächter nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariffsatz, sondern auch jencn Steuerbetrag, welchen cr überhaupt Ul^gcbührllch von den Partyeien eingehoben hat, denselben zurückzuvergüten, überdleß auch den zwanzigfa« chen Betrag von der widerrechtlich eingchobencn Vcrzchmngsstcuer dcm Gefalle als Strafe zu erlegen schulolg sei. Er haftet in diesem' Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung setner Pachtrechte aufgestellten Personen. — ätens. Geschieht unter dcm Ein-siusse des Pachters eine Uebertretung der Vcr-zehrungssteucr-Vorschrlften, so wird die eingebrachte Strafe »em Aerar verrechnet. Entstehen im Laufe seiner Pachtung neue steuerpflich: tige Gewerdsunternchmungen, und gestattet dcr Pachter die Ausübung derselben, ohne daß die Parihel den vorgeschriebenen gefallsamtli-chen Erlaudnlßsckein gelösct, und sich dainit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Ucbertrcttmg der Gefälls-Vorschriften zu entrichtende Slrafbetrag nicht dem in einem Versäumnisse befindlichen Pächter, sondern dcm Aerar anheim. — <)tens. Wenn während der Dauer des Pachtvertrages in dcm Tc>risssatzc, oder in den sonstlgcn wescntüchcn Bestimmun- 47! gen der Verzchrungssieuer von der Bicrerzcu-gung eine gesetzliche Aenderung vorgeht, so bleibt es jedem der contrahivenden Theile vor, behalten, wenigstens drei Monate vor dem Emtritte der gesetzlichen Aenderung den Pachtvertrag aufzukündigen. — Erfolgt ken,e solche Sufkündlglinq, so hat der Venrag durch seme ganze Dauer ln Kcaft zu blc.be,,. Außer dem eben gedachten Falle hat der Pach. ter auf einen Nachlaß des bedungenen Pacht-schlilmgs oder auf irqend nne Aenderung se,-l,es P.chloettrages keinen Anspruch, o.elme^r soll der §.,9 dcsVer;ehrungSstcuer-A^tz«saus ^n oolle Anwendung finden. — icitens. Vor dem Antritte dcr Pachtung, und zwar län'.-siens binnen acht Tagen, vom Tage der «hm ämtlich eröffneten Annahme seines Anböthe« gerechnet, hat dcr Pahcer ocn v,enen Theil deS P.,chtw Baren, oder in öffentlichen Obligationen, r,ack den zur Zelt des Erlages bestehenden börsemaß'q?" ^ours» werthe zu erledigen, oder auf Realitäten gesetz, llch sicker zu stellen, folglich die auf die^vervfän-deten Realitäten gchörig intabulirte «?lcherstel< luligi'Urkunde mit Nachwelsung der geleisteten geseyllchen Sicherheit einzulegen, dahcr, wenn die Eaut'vn ,m Baren gelelstet w»rd, der -ls Reu, aeld bereus erlegte Getrag eingere t.net, oder falls tn« y^nze Eaution mittelst e«ner. Realhy« pothck versichert wird, zurückgestellt werden ^rd. » Sollte dieses ni.-ht erfolgen, so steht es der f. k. illyr. Cam?ral>Gefa2en'Verwaltung fttt, das erhaltene Anaeld als dem HtaatS» schätze verfallen einzuziehen, und auf Gefahr und Kosten des Kontrahenten e,ne neuerliche Verpachtung oder Abfindung, oder die tariff-niäßlge Gebührcn'Einhlbung cmzuleiten, und den hurnHch auf dem einen oder dem andern Weae in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Mmderbetrag rechtlich nndrr >hn zur voNcn Genugthuung des Aerars und zwar ohne Vlnrechnung des besonders verfallenen Angeldes geltend zu machen, wogegen ein etwa sich ergebendes günstigeres Resultat der Pachtversteigerung oder Abfindung, oder dcr tanffmaßigen Emhebung nur dem Gefalle zum Vortheile gerochen soll. — l ltens. Wenn dcr Pächter mit einer Pzchtschlllmgs.Rate im Rückstände blnbt, so sol, das Aerar berechNget seyn, von dem säumwn Pachter den Rückstand entweder im gerlchtt:chen Executlonswege 0 cr in Gemaßhnt der mittelst der Ehrende des illyr. k. k. Guberniums, ääc». q. Mal itt^, 3ahl 9'))/,, bekannt gegebenen h"^'^^"' mers^crordnung uom 2. Äor>l l3)3, Hayl i)üo^l54't, alich tm politischin Wtd>ng-Msse hierorts eingesehen werden können. Bezirksgericht Goltschee am 26. Juli i3HI. >j. 1271. (2) Äir. »99^. Edict. Von dem Beiitlsüirichle oeö heizogthumö Gottschee, wird den Maria Dlachöllr'schcn un!)e» tannten Erden mittelst geuerueä lügen :seldcn bei diesem Gerichte Johann Louschin von Schaltencorf^ auf Veljährt» und Grloschcnerslaruncf dcs, auf der Realität in Sch^ltendolf. H^uil-Ätl. 42 >. zu Gun. ften der 3)?aria Drachsler haftenden Schul^rriefcs, ^ über die Tagfahung auf den 2g. November »333, vor oiesem Gerichte angeocdnei wo^cu ist. Da Maria Brachöler bereits i,n Jahre i8a6 ßcfivrbcn ist, ihre Erben oder diesem G^lichte un: de'annt sind, und weil sie vielleicht auö ter> t> l. (Kldländern abwesend sein dinften, so h^t man zu deren Hertheioigung un^ auf oeren Hifahl uno Unkosten den hieroitlgen Od^richter Pelrn Urdan Perlo alS (Kurator veslellc, mit lvcl<^em dle an^e. dlachte ^lecktösache nach t,-r vcl'lchenöen G^clll)ts. olcnung auögefühlt und ei'.lsä^eocn werden rrird. Die undelannlen Maria Dlachslel'schcn (Zrden rrerdcn dessen zu ecm Onde erinnert, damit fie oNcnfalls selbst rlsckeincn. odc: inzwischen dem be» fielUen Bcrtretcc Urdan Pcrto Re^töbehelfe an iie Hand z'.l geben, odcr auch sich leldst einen an» dern Sa^lrallil zu er^le^nen'und diesem Gerichte bcl^nnt zu geden, und überhaupt ,n gesihlichen Wegen c'.nzusHrcitcn lrisscn mögen, die sie^lihrer Vertheidigung ciens^ni N^.en wü:d?n, »'ridrigens fie sich cte aug ihrer ^crabfäumung entstehenoen Folgen selbst bcizumcssel, hadcn rrürdcn. Hczlllsftericht Gottfchee am 2,. August iL23. ^. 5272, (2) Nr. ^5l. Edict. Vom Nezilt^erichle 5^Ulnamhalt wird hie, mit del'annt sscmacht ^ auS Gurlfclo, alö Oist-onar des Hrn. Anton Damian ,m Laiback, ircgcn cin>ö Haustaufschillings unü Wacirenfordelun^S - Resii.S ?cn 2c«, ft. und Nebenrecbinlllchtliten, UiUerm i5. Iunl 0. I., Nr. 65i, cingcrnchte Geluch in iie Re^ssumirung der executive« Feilbietung dts, zur NlfolouS Indianischen Beilaßmassa gehöligen, der Gcadt Gullfelo, sud Urb. Nr. iu^, Recc. Nr. i5 oicniidaren, und laut SchäyungvprotacoNK vcini 2^. Augult »622, vil. i"'?», auf «40 fi. geschah» ten hauseö jammt Gaitenö zu Gullfeld gcwUllgel/ und hiezu dle erfie Bersteigclungst<,,^a^ung auf den öo. September/ die zweite auf den 2ti. Octo» der, und o>e oritte aus oen 2. December iU53, allemal Früh »i Ukl, im Octe der Realität, mit dem Beisahe anberaumt lrolocn, taß ditl'e Rca» ' lität, sallü sie rveoer l,el der erlien noch zu'eis'n Tagsa^ung um oder ü^r öen Se cicscn entlccder die erfor« Lerllchcn Wkifungcn zu ertkellen, oder sich mit andern Sachwaltern zu versehen haben. Bezlllsgerichc Thulnamyalt am <5. August i352. Z. »269. (2) ^ Nr. »7^ / S d i c t. I^cn dcm dclegirtcn B^ict^g^richte Rcifnih wird hiermit aNgemeln ditannt s,tMllcht: «Zö sei in Folg« OlsuchsckreibellS deS hochlöbl. f. s. Stadt. und Landrechts vom 9 August l. I., ^. 56Hl uno 566Z zur ^eisscigerung des zum verlasse deö hier verjwrdenen Herrn Valentin Plcscherr., Pfarrer und Dechant gehSliaen Vichcs, bestehend m zwei schönen Hfcldcu, ein Paar Ochsen, drei Mh«n, zwei Kallinnen unk sechg Mallschrccincn, ier Tag auf ben 2i. Bjptcmder l<. 3., üiö üem Marllstsge Nachmilta^lv und ,um V^5c!ufe der hauscinrich-tunq. Kleidung. Wäsche. Belt^ua, MeierZeräcb« schaften, Vctrelo, Klee, Etioh, 0er Tagauf^en Z^. September 0. I. und eie foll-nvndcn Tage, jevtsmal Bormiltclgs um Illhr, und Naü mittags um 2 Uhr im Pfarrhofe zu Ncifniss l^cftimmt worden. Wo» zu alle liaustusNgen zu erscheinen hiemu eiu^cta« tlN sind. Belirlsgericht Neisniy den »,. Ecpl:md?r »L23. Z. 1260. (3) Studierende werden in Kost und Wohnung dci einem t. k. Beamten, wo im Hause nur deutsch gesprochen wird, gegen sehr billige Bedingniffe aufgenommen. Das Nähere dieferwegen erfährt man nächst dem St. Iacobs-Plcche, Haub-Nr. '2/i, im zweiten Stocke.