Macher NöcchMalt. Nr. 12. Inhalt: I. Decretum circa applicationem secundae Missae. — II. Decretum S. Inquisitionis de baptismo sub conditione. — III. Fragen in Sachen der Civilehe. (Fortsetzung.) — IV. Einladung zur Einsendung der periodischen Eingaben und Ausweise. — V. Konkurs-Verlautbarung. — VI. Chronik der Diözese. I. Decretum S. Congregationis Concilii. Circa Applicationem secundae Missae. Die 14. Septembris 1878. Compendium facti. Episcopus N. in Gallia exposuit, ab anno 1842 institutam fuisse in sua Dioecesi Sacerdotum Congregationem S. Josephi, indulgentia a 8. Sede ditatam, cuius sodales semel pro unoquoque Sacerdote confratre defuncto Missam celebrare debent. Sacerdotes, quibus binare concessum est diebus Dominicis et festis, secundam litarunt Missam pro defunctis confratribus, arbitrantes id se facere posse tuta conscientia. Attamen cum dubium exortum fuerit circa eiusmodi agendi modum, Ordinarius quaesivit: an Missa binationis oflerri possit, ut in casu, pro defunctis Confratribus. Disceptatio synoptica. Argumenta contraria. Ex Constitutione Benedictus XIV. Cum semper oblatas, et ex constanti disciplina 8. C. Concilii clare patet vetitum esse Parocho aut alio Sacerdoti Missam iteranti, quominus pro secundae Missae applicatione eleemosynam percipiat. Huius constantis decisionis ratio in hoc posita est, ut quodlibet merci-ttionium a rebus sacris removeatur; et ideo nedum directa eleemosynae perceptio pro secundae Missae applicatione, Sed etiam quivis praetextus percipiendi eleemosynam et quaecumque indirecta eiusdem eleemosynae perceptio est ärcenda. Quibus positis, videtur sacerdotem applicare non posse secundam Missam pro confratribus defunctis: quia si non directe, saltem indirecte videtur eleemosynam percipere, dum applicans Missam pro confratre sacerdote Satisfacit obligationi, cui si per se non satisfaceret, vel alii Stipendium rependere deberet, ut Missam illam cele-Waret, ad quam ipse ex obligatione tenetur dando suum nomen praedicto sodalitio, vel saltem eleemosynam missae ämittere deberet. Quare secundam missam applicando saltem rebus suis parceret, et ita indirecte eleemosynam reciperet. Argumenta favorabilia. Ex altera vero parte perpendendum est, quod, secundam Missam applicando Pro confratribus defunctis, Sacerdos eleemosynam nec directe nec indirecte percipit. Non directe, quia in facto %il recipit; non indirecte, nam ad ipsam applicandam adstringitur non iustitiae, sed charitatis vinculo. Unde ctim nulla lex prohibitiva reperiatur, quae secundam Missam applicare prohibeat pro sua devotione, vel pro suis defunctis aut animabus in Purgatorio degentibus, nihil vetare videtur, quominus pro suffraganda confratris defuncti ^ima secundum applicet sacrificium. Notum enim in iure est, quod illud censetur permissum, quod non est a %e prohibitum. Hisce praeiactis, prudentiae Emmorum Cardinalium remissum fuit perpendere, quonam responso ^itoittendum fuisset propositum dubium. Resolut io. Sacra C. Concilii, visis videndis sub die 14. Septembris 1878 respondere censuit: „Licere.“ II. Decretum 8. Congregationis Inquisitionis. De baptismo sub cond. Sabellinus haereticus veniens ad parochum petit instrui et admitti ad Ecclesiam catholicam. Parochus Väro eum instructum interrogat de suscepto baptismo, nec potest certum defectum invenire; hinc haeret anceps 15 ntrum illum sub conditione baptizare debeat, quod tandem, non absque magna anxietate praestat. E. Sabellinu? rebaptizare (sie! sed omnino legendum est rebaptizavi) potuit et debuit, ut fert mos generalis ecclesiae, quia notu® est, haereticos ervare saepius in baptismo conferendo; ergo prudenter haeretici ad veram fidem conversi communitef rebaptizari solent. Feria VI, 20. Novembris 1878. Proposito dubio: An baptismus sub conditione conferri debeat haereticis* qui se convertant ad religionem catholicam, a quocuinque loco proveniant et ad quamcuinque sectam pertineant? Responsum fuit — Negative. Sed in conversione haereticornm quocumque loco, vel a quacumque sect* venerint, inquirendum de validitate Baptismi in haeresi suscepti. Instituto igitur in singulis casibus examine, s! compertum fuerit aut nnllum, aut nulliter collatum fuisse, baptizandi erunt absolute. Si autem pro tempore e| locorum ratione, investigatione peracta, nihil sive pro validitate detegatur, aut adhuc probabile dubium de baptis®1 validitate supersit, tum sub conditione secreto baptizentur. Demum si constiterit validum fuisse, recipiendi eruB» tantnmmodo ad abiurationem seu professionem fidei. _____________ I. Pelami, S. R U. Inquisit. Notarius. III. II. Kragen in Sachen der Cimlehe. i Fortsetzung von Nr. 7, Seite 64.) Die kirchliche Ehe hat eine ändere und eine innere, eine objektive und eilte subjektive Sci^ Nach ihrer äußerlichen Erscheinung und tatsächlichen Wirklichkeit ist sie eine von Gott und Christus geschaffene, ^ übernatürlicher besonderer Gnade ausgerüstete, von der Kirche entwickelte und bewahrte Einrichtung zur Erhaltung ^ Menschengeschlechtes als ihres hauptsächlichen Zweckes. Air dieser äußern, gegebenen, von der Kirche gesetzten Beschaffen^' der Ehe kann weder der Wille der in die Ehe Tretenden, noch überhaupt irgend eine menschliche Macht, sei es auch ^ Staatsgewalt, ohne Zustimmung der Kirche irgeud welche Aeudemugeu vornehmen ober Neueruugeu hinzufügen. Die innere subjektive Seite der Ehe besteht darin, daß die betreffenden fähigen Personen die Absicht, &c" Willen habeu, und dieß in genügender Weise erklären, daß sie iit diese von der Kirche angeordnete und von ihr anerkannt eheliche Verbindung eintreten. Beides muß, sofern eine giltige kirchliche Ehe vorhanden fein soll, vorliegeu: cs muß sich äußerlich l,n tatsächlich um eine eheliche Verbindung int Sinne der katholischen Kirche handeln und es müssen die Erschließend^ den Willen haben, iit eine solche kirchliche Ehe zn trete», nicht aber eine anderweitige, wie immer beschaffene eheM Verbindnug einzugehen. Der Wille beider Theile muß also unbedingt und ganz auf die Eingehung einer Ehe im Si>^ der Kirche gerichtet sein. Daher erklärt Schmalzgrueber (Sponsalia et matrimonium seu Decretalium lib. V, tit. Nr. 302): „Fideles, dum contrahunt matrimonium, debent illud non Ethnicorum et Gentilium, sed Christianon!"1 more et seenndum Christi institutionem contrahere. , Wenn demnach zwei fähige Christen eine Ehe in der von der Kirche vorgeschriebenen Weise entgehen, so t01 ihre Absicht, wirklich und ernstlich eine kirchliche Ehe zn schließen, als bei ihrer Willenserklärung in Wahrheit Vorhang angenommen, weil für alle gesetzmäßigen Handlungen die Vermuthnng streitet, daß sie nach ihrer innern und äM Seite in der rechten Art geschahen, daß also auch die Betreffenden in der That den Willen hatten, die fragliche Hand!»"' so, in dem Sinne und mit dem Erfolge zu verrichten, wie das Gesetz cs will, c. 23. X. 1, 6. de elect.; c. 4. X 4. de cleric. n. resid. Das Gegentheil müßte daher bewiesen werden. Gehen zwei fähige, dcr Beobachtung des trideutinischen Gesetzes nicht unterworfene Christen eilte claudestl" formlose, also eine von der Kirche als unerlaubt, wenn auch nicht als ungiltig erklärte Ehe ein, so wird auch bei die! „ Personen angenommen, daß sie die Absicht hatten, diese ihre Verbindung als Christen im Sinne der Kirche, also eine christliche Ehe zu schließen. Denn es wird nach de regul. jur. VI., 45.^ vorausgesetzt, daß Christen, sobald sie in e' eheliche Verbindung treten, welche sich nicht offenbar als eine nicht christliche kund gibt, keine andere als eine chr'r ^ Ehe beabsichtigen; auch wird im Zweifelsfalle stets zn Gunsten des Bestandes der Ehe vermuthet c. 26. X. 2- 27 sent. et re jud.2). Nach denselben Grundsätzen werden auch die Ehen derjenigen «katholischen Christen, für wcldK Dekret des Coneilcs von Trient nicht verbindliche Kraft besitzt und deshalb das vortridentinische Recht Geltung hat, beurth *) Inspicimus in obscuris, quod eat verisimilius vel quod plerumque fieri consuevit. ^ *) Duobus judicibus, ut accepimus, diversas sententias proferentibus, si ex jurisdictione ordiuaria processerunt, pro reo, non pro actore sententia, nisi in causa favorabili, puta matrimonio. Hegen demnach solche »katholische Christen nach den Lehren der kirchlichen Genossenschaften, welchen sie ^gehören, auch unrichtige Begriffe von der Ehe, hallen sie dieselbe nach den Ansichten ihrer Konfessionen für auflösbar, mt für ein Sakrament u. s. w., so wird dennoch in Gemäßheit der angeführten Gründe angenommen, daß diese Christen solche im Allgemeinen und bis zum Beweise des Gegentheiles eine Ehe abschließen wollen, wie sie überhaupt von den Christen cingegangen wird, und daß sie dabei nicht die ausdrückliche und bestimmte Absicht haben, ihre Ehe in dem Monbcnt Sinne und nach der eigenthümlichen Lehre ihrer kirchlichen Genossenschaft, also etwa mit Ausschluß der ^genschaft der Ehe als eines Sakramentes oder der Unauflöslichkeit derselben außer im Falle des Todes des einen satten, zu schließen. Daher sagt Schmalzgrueb er (1. c. Nr. 300): „Quaeritur, an Sacramentum sit Matrimonium, quod c°ntraxerunt fideles ignorantes, quod matrimonium sit Sacramentum? R. Affirmative: modo intentionem fiabeant faciendi, quod faciunt ceteri fideles id contrahendo; nam ita intendunt etiam ipsi facere, quod facit ecclesia et sic Ml deerit requisitum ad rationem Sacramenti“ und weiter heißt es (1. c. Nr. 303): „Ex quo sequitur, quod sentiendum de matrimoniis haereticorum, qui, dum contrahunt matrimonium, nolunt conferre sacramentum; nam distinguendum eK; vel enim volentes ita contrahere absolute et nullo modo volunt suscipere sacramentum vel solum nolunt Suscipere sacramentum propter errorem speculativum, quo putant matrimonium non esse sacramentum, ita tarnen E velint contrahere eo modo quo fideles Christiani in ecclesia Christi solent et possunt contrahere. Si primum, Ml elficiunt, quia intentio posterior priorem elidit ac destruit, cum, uti dictum est, esse et ratio Sacramenti ex rißti institutione sit inseparabilis a contractu matrimonii. Si secundum, nihilominus suscipiunt et sibi invicem Ministrant sacramentum, quia error illorum particularis per intentionem generalem contrahendi matrimonium, Prout illud a fidelibus potest et solet contrahi, tollitur vel corrigitur. “ Ganz dasselbe enthält Sancho (De s. matrimonii sacramento, lib. II, disput. X, Nr. G.) und Pirhing ( Us canonic. lib. IV, tit. I. sec. III, Nr. 74.). §. 9. Die Verbindung, welche zwei dem tridentinischen Dekrete nicht unterworfene fähige Christen Eingehen, M demnach mindestens im Allgemeinen den Charakter einer christlichen Ehe an sich tragen, von den Mahenten selbst als solche betrachtet werden und überhaupt gemeinhin als christliche Ehe gelten. Denn "dernfalls könnte nicht aus der Verbindung, welche beide Theile schließen, ihre Absicht, in eine christliche Ehe treten zu En,, entnommen werden, weil sie gar nicht eine eheliche Verbindung oder eine nicht christliche Ehe einzugehen, die Echt gehabt haben können, der entgegengesetzte Wille aber, nämlich eine christliche Ehe zu schließen, ans einer Verbindung, Ef)e objektiv in keiner Weise die Eigenschaft einer christlichen Ehe an sich trägt oder diese Eigenschaft ausdrücklich ^schließt, nicht entnommen werden kann. Sollte eine in dieser Weise eingegangene Verbindung als eine christliche Ehe 111 Sinne der Kirche und sowie sie von den Gläubigen abgeschlossen wird, betrachtet werden, so müßte offenbar die Absicht ® Kontrahenten, daß sie, obschon sie in eine Verbindung traten, welche den Charakter einer christlichen Ehe nicht hatte, Mich babci ^ne Ehe im Sinne der Kirche und wie sie die Christen einzugehen pflegen, abschließen wollten, ausdrücklich ^ rt worden sein oder doch aus den Umständen sich mit Sicherheit ergeben. Denn bei Jedem, welcher eine Handlung Munt, wird vermuthet, daß er dieselbe in dem Sinne und in der Absicht vvrnahm, welche sich aus der äußern >E-j!%*cheU der Handlung von selbst ergeben, weil sonst die Beurtheilung des Thuns und Lassens der Menschen ganz Mich und darum unmöglich wäre c. 4. X. 3, 4. de der. n. resid. Wie bereits bemerkt, kommt cs für die Giltigkeit der Ehe nicht auf die Form an, in welcher dieselbe erb r Kidentinischen Gesetzgebung in dieser Beziehung nicht unterworfenen Christen eingegangen wurde, sofern nur ^Ut, baß die Verbindung die Eigenschaft einer christlichen Ehe an sich trügt und tragen soll. j£. Wenn daher in einem Lande, in welchem das Ehedekret des Conciles von Trient nicht in Wirksamkeit steht, fbex^' ^ e5 uie gesetzmäßig verkündigt wurde oder nicht als gütig pnblizirt angesehen werden kann oder durch Unterlassung x durch päbstliche Dispensation außer Anwendung gesetzt wurde, die Ehen entweder in jeder beliebigen Form abgeschlossen jf. eit können oder in einer bestimmten Weise, etwa entweder vor einem weltlichen Beamten oder vor einem Gcstlichen, r e§ auch vor einem akatholischen Religionsdiener cingegangen werden müssen, sofcrne ihnen bürgerliche Wirkungen h^^egt werden sollen und wenn die weltliche Gewalt nicht eine derartige Verbindung als eine bloß bürgerliche, von dick ^^Kchen verschiedene Ehe bezeichnet, so daß aus der durch das Staatsgcsetz angeordneten Form des Eheschlusscs auf die Natur der in dieser Weise eingegangenen Ehe geschlossen werden, dieselbe daher eine christliche, wie auch eine E'istliche Ehe sein kann und wenn dazu noch die von Christen in solcher Weise eingegangenen Verbindungen allgemein Mftliche Ehen betrachtet werden; so wird aus den angeführten Gründen angenommen, daß alle fähigen, derartige 15* Ehen abschließenden Christen auch die Absicht haben, christliche Ehen einzugehen und deßhalb werden dieselben als giltige und somit als sakramentale Ehen angesehen. So wurde schon 1580 für Holland nnd Westsriesland und 1656 für die niederländischen Generalstaaten überhaupt bestimmt, daß die Ehen, insofern sie bürgerliche G.'ltnng hiben sollten, entweder vor einem weltlichen Beamten oder vor dem reformirten Prediger abgeschlossen werden müßten. Sßjit Benedikt XIV. wurde« unter dem 4. November 1741 alle in dieser Weise eingegangenen rein protestantischen, sowie gemischten Ehen, welche überhaupt schon vorher im Allgemeinen als giltig betrachtet und behandelt wurden, als wahre, kirchliche Ehen erklärt, indem die Beobachtung des tridentinischen Ehedekretes in den Generatstaaten für die Protestanten außer Wirksamkeit erkannt wurde. Dagegen erklärte Benedikt XIV. in dem Breve: Iledditae sunt nobis vom 17. September 1746 die Ehe der Katholiken unter sich in diesen Ländern nur dann für giltig, wenn sie unter Beobachtung der tridentinischen Forin abgeschlossen worden seien, weil für die Katholiken dieser Gegenden das Dekret des Coneiles in fortwährender Wirksamkeit blieb- Da in England für die bürgerliche Giltigkeit der Ehen gleichfalls entweder kirchliche Trauung oder Eheabschluß vor einem weltlichen Beamten angeordnet ist und in Schottland und denvereinigten Staaten Nordamerikas sogar noch die völlige Formlosigkeit der Ehen, also neben der Trauung vor dem Geistlichen oder Friedensrichter auch jeder erweisbare Privateheabschlnß als Grundsatz (common law) zu Rechte besteht, (Bering, a. a. Q. Z. 719 ff.; Richte^ Dove, a. a. O. S. 884, Anm. 31); so werden auch die in diesen Ländern von dem tridentinischen Dekrete nicht unterworfenen Christen eingegangenen Ehen als giltige, christliche und sakramentale Ehen betrachtet und behandelt, weil in diesem Falle mit Recht, da ans der Form des Eheabschlusses nicht eine entgegengesetzte Absicht abgeleitet werden ka«N, angenommen wird, daß die iit dieser Weise eine eheliche Verbindung eingehenden Christen den Willen haben, eben weil sie Christen sind, auch bei dem Eheabfchlnsse als Christen zu handeln und demnach eine christliche und nicht eine ander" Witigc Ehe abzuschließen. Das Gegentheil müßte ausdrücklich bewiesen werden. Es kann aber auch eine Verbindung geben, welche als Anstalt und Einrichtung zwar eine Ehe uud sogar eine religiöse, aber nicht eine christliche, sondern eine außerchristliche nach dem Sinne und der Absicht der n i $ * christlichen Religionsgesellschaft, welche diese Ehe einsetzte, sein soll nnd welche auch als eine nicht christliche W betrachtet und behandelt wird. Gehen Christen eine solche Verbindung ein, so gilt sie nicht als eine christliche und daher nicht als eine sakramentale Ehe und damit überhaupt nicht als Ehe. Benedikt XIV. nennt die Ehe, welche in de« Ländern der Ungläubigen wohnende Christen, sei es vor oder nach dem Abschlüsse ihrer Ehen vor ihren: Pfarrer und zwei Zeugen, zur Vermeidung empfindlicher bürgerlicher Nachtheile vor einem ungetansten Religionsdiener oder Beamten abschließen, „quandam contractus matrimonialis speciem“ (De Synodo Dioec. VI., VII., 1.) und S ch m a l z g r u e b er sagt in der oben angeführten Stelle, daß die Christen ihre Ehen entgehen nicht nach Art der Heiden, sondern nach Sßeif6 der Christen und nach Veranstaltung Christi, also als eine Verbindung, wie sie von Christus, nicht aber von de« Ungetansten eingesetzt wurde und wie sie von den Christen und nicht wie sie von den Ungläubigen angesehen nnd behandelt wird. (Fideles, dum contraliunt matrimonium, debent illud non Ethnicorum et Gentilium, sed Christianoi'U01 more et secundum Christi institutionem contrahere.) Eine solche Verbindung läßt ans ihrer Form und Beschaffenheit nicht schließen, daß diejenigen ChnsteN-toeldjc eine derartige Ehe eingiengen, dicß in der Absicht thaten, eine christliche Ehe abzuschließen, vielmehr muß offenbar aus der Eingehung einer derartigen Ehe angenommen werden, daß die Betreffenden nicht den Willen hatten, in ei«k christliche Ehe zu treten. Die gegenteilige Absicht müßte nachgewiesen werden. Denn die Absicht kann, wenn sie so"! ausdrücklich erklärt ist, nur ans ber Handlung selbst und den sie begleitenden Umständen gefolgert werden. Diese aber bekunden offenbar den Willen, die Ehe nicht als eine christliche einzugehen. Dagegen liegt die Sache ganz anders in unmittelbar vorher besprochenen Falle, daß nämlich die weltliche Gewalt für die bürgerlichen Wirkungen ber Ehe ei«e besondere Form des Eheabschlusses, aber nicht eine eigentümliche, besondere, nicht christliche Ehe °‘ Einrichtung und Anstalt aufstellte. Denn alsdann wird und muß angenommen werden, daß die Christen, wenn für d|< Giltigkeit ihrer Verbindungen als christliche Ehen nicht eine bestimmte kirchliche Form ihnen vorgeschrieben ist, eben t°e sie Christen sind, auch eine christliche Ehe einzngehen beabsichtigen. Ans der bürgerlich angeordneten bloßen Form für ^ Eheabschluß kann nämlich, so lange dieser nicht mit der Eingehung einer befondern, bloß weltlichen, n ich christlichen Ehe verbunden ist, unmöglich geschlossen werden, daß Christen, welche ihre Ehen in dieser bürgerlich^ Form cingehett, in eine nicht christliche Ehe treten wollten, sondern es muß nothwendig angenommen werden, daß sie Absicht hegten, eine christliche Verbindung einzugehen, weil man nicht voraussetzen darf, daß im Allgemeinen Christen t welche sich als solche bekennen, eine so wichtige Handlung, wie ber Abschluß der Ehe ist, nicht als Christen und ttrt christlichen Sinne vornehmen wollten. Daher wurden in Holland und werden noch in England und den vereinigten Staaten Nord amerikas von zur Beobachtung des tridentinischen Ehedckretes nicht verpflichteten Christen in der dort bürgerlich ungeordneten Form abgeschlossene Ehen ohne jeglichen Anstand für giltige christliche Ehen gehalten. §. 10. Endlich kann es eine eheliche Verbindung geben, welche keine christliche, ja überhaupt nicht eine religiöse, sondern als eigene, besondere Anstalt und Einrichtung, eine bloß bürgerliche Ehe ist; sie beruht auf der Voraussetzung, daß nach gesetzlicher Anordnung nur ein bürgerliches, bloß für die bürgerliche Gesellschaft und für diese allein giltiges und auch allein bürgerliche Wirkungen hervorbringendes Band geschlossen werde und vorhanden sei. Es wird demgemäß von einer solchen ehelichen Verbindung ihrem gesetzlichen Begriffe nach der Charakter einer kirchlichen, einer christlichen, überhaupt einer religiösen Ehe ausgeschieden. An sich ist cs gleichgiltig, ob diese rein bürgerliche Verbindung auch ihrer weitern Beschaffenheit, ihren Voraussetzungen, ihren Folgen, ihrer Beendigung, ihrer Beurtheilnng nach in allen diesen Umständen mit der kirchlichen Ehe übereinstimmt, z. B. dieselben Ehehindernisse, die Unauflöslichkeit, die gleichen Gründe zur Trennung von Tisch und Bett sestsetzt oder nicht. Es kommt lediglich auf den B e g r i f f, die Natur der Verbindung an. Soll diese ein bloß bürgerliches, bloß staatliches Verhältniß sein, so ist dasselbe keinesfalls vor der bürgerlichen Gesetzgebung und den bürgerlichen Beamten, sowie in den Angen der Menschen eine christliche Ehe, eine Verbindung, welche von Christen gemäß der Einsetzung Christi, im Sinne der Kirche und nach Art der Christen abgeschlossen wird, vielmehr setzt die bürgerliche Gesetzgebung und die bürgerliche Gesellschaft voraus nnd will, daß eine solche nach dem weltlichen Gesetze cingegangene Verbindung eine nur bürgerliche, nicht eine religiöse, also auch nicht eine christliche sei. Bis jetzt wenigstens ließ das Staatsgesetz neben dieser bürgerlichen Ehe ausdrücklich oder stillschweigend auch noch eine religiöse Ehe zu, ohne daß diese von der bürgerlichen Gesetzgebung irgendwie anerkannt oder berücksichtigt würde, außer bezüglich der Strafandrohung wegen kirchlicher Trauung vor dem bürgerlichen Eheabschlnfse. Diese Art von bürgerlicher Ehe ist aber gänzlich verschieden von der in manchen Ländern geltenden Vorschrift, daß die Ehen behufs ihrer bürgerlichen Folgen in der von der weltlichen Gewalt festgesetzten Form, z. B entwender vor dem bürgerlichen Beamten oder vor einem Religionsdiener eingegangen werden müßten. Denn bei diesen letztem Ehen fetzt der Staat, wie gezeigt wurde, nicht von sich ans eine eigene, selbständige, von jeder ändern Ehe verschiedene Ehe als eine bürgerliche, vom Staate einzig als giltig anerkannte Einrichtung ein, sondern er verlangt nur, daß die Ehen, welche die Betreffenden nach ihrer Uebcrzeugung cingehen können, irt der von ihm bestimmten Form abgeschlossen werden; der Staat setzt bei dieser Art von Ehen nicht, wie er bei der zweiten Art von Ehen thut, voraus und fordert nicht, daß die Eheschließenden vor ihm die von ihm eingesetzte, eigentümliche, von jeder ändern, auch der christlichen Ehe verschiedene Verbindung eingehen. Daher erklärte der apostolische Stuhl seit Jahrhunderten solche Ehen, wie sic in den niederländischen ©eneralftaaten, in England und der nordamerikanischen Republik abgeschlossen wurden und noch werden niemals an sich für ungiltig, sondern erkannte sie mit der ganzen katholischen Kirche als wahre und sakramentale Ehen an, wenn sie von Christen, denen nicht ein trennendes Ehehinderniß, namentlich nicht das impedimentum clandestinitatis entgegen stand, Angegangen worden waren. Deshalb beriefen sich der Abgeordnete Herz in der Reichstagsitznng vom 23. April 1863 und der Abgeordnete Hinschius in derjenigen vom 24. März 1874 mit Unrecht auf jene Ehen in Holland, Nordamerika u. f. w., um borzuthun, daß die zur Einführung in Deutschland beantragte Civilehc ein ganz altes Institut sei. Die frauzösichen Rcchtsgelehrten nahmen zwar schon Jahrhunderte vor der Revolution an, daß die Unterlage der Ehe ein bürgerliches Vertragsverhältniß sei, welches für die Christen zur Würde eines Sakramentes erhoben worden, weshalb der König auch aus eigener Machtvollkommenheit und unabhängig von der Kirche hinsichtlich dieser bürgerlichen Eigenschaft der Ehe sogar tonnende Ehehindernisse aufstellen könne, mit der Wirkung, daß bei dem Vorhandensein derselben keinerlei Ehe zu Stande fäwe, weil es an der notwendigen Voraussetzung zur kirchlichen Ehe, nämlich an der Giltigkeit des bürgerlichen ^träges fehle1). Allein davon waren diese französischen Rechtsgelehrten ganz entfernt, anzunehmen, daß es eine rein ärgerliche Ehe, abgetrennt von der christlichen, also sakramentalen Ehe geben könne, vielmehr kennen sie nur Eine, ungetrennte, wirkliche Ehe unter Christen, welche immer zugleich auch ein Sakrament oder %e dieses gar keine Ehe ist. Nach ihnen hat die Eine christliche Ehe zwei Seiten, eine bürgerliche und eine sakramentale, &eibe gehören aber zusammen, setzen sich einander voraus und können auch nicht von einander getrennt werden. Daher 'a9t der Dictionnaire de Droit canonipue per Durant de Mailane 1776, m. Mariage, N. 2: La matiäre du ^rement de mariage est un contrat civil, qui n’est eleve ä la dignite de sacrement, que lorsqu’il est parfait ‘) Siehe meine Geschichte der Civilehe in Frankreich S. 9 ff. dans sa imitiere, en sorte qu’il doit etre veritablement un contrat parfait en sa substance, pour recevoir l’impression de la puissance celeste und im Nr. 3: Le mariage des chretiens est un veritable sacrement; la doctrine contraire des heretiques a toujours ete condamnee dans l’eglise. L’on y a meme refute l’opinion des juris consultes, qui ont voulu soutenir que les premiers empereurs chretiens n’ont regarde le mariage que comme un simple contrat civil. Das Edikt Ludwigs XVI. von Frankreich, gegeben zu Versailles im November 1787, betreffend den bürgerlich giftigen Abschluß der Ehen von fremden und inländischen akatholischen Christen in Frankreich stellt sich ganz auf den Standpunkt Der Gesetzgebung in England und den nordanicrikanischen Freistaaten, indem cs anordnete, die Erklärung des Eheabschlusses könne entweder vor dem zuständigen katholischen Pfarrer und Vikare oder auch vor dem Gerichtsbeamten deö Orles geschehen (Art. 17). Hierbei ist also offenbar an die Einführung einer neuen, bloß bürgerlichen, vou der christlichen verschiedenen Ehe keineswegs gedacht, sondern nur eine in den Willen der Betreffenden gelegte bürgerliche Form für die Eingehung der Ehe, welche aber nach der Absicht des Gesetzgebers eine Ehe bloß zwischen Christen, also eine christliche sein sollte, angeordnet. Allein diese Bestimmung war dennoch ein Eingriff in die Rechte der Kirche, indem der Staat »ich: die Besugniß besitzt, von sich ans die Form der Schließung der Ehe, welche wesentlich eine religiöse und daher dein Gebiete der staatlichen Berechtigung entrückte Einrichtung ist, festzusetzen und indem insbesondere durch diese Verordnung die Akatholiken von der Beobachtung der tndentinischcn Form, insofern sie in Frankreich derselben unterworfen waren, einseitig von der Staatsgewalt, welcher hierzu keinerlei Recht zustand, entbunden wurden. In dieser Beziehung bahnte freilich das angeführte Edikt, sowie die Ansicht der französischen Rechtsgelehrten, Kanonisten und and) säst aller Theologen, daß die Ehe in ihrer Eigenschaft als Kontraktsverhältniß der bürgerlichen Gesetzgebung unterworfen sei, den Weg, welchen die französische Nationalversammlung bald nachher betrat, indem sie in der Konstitution vom 1791 und nähcrhin durch das Gesetz vom 20. und 25. September 1792 die wirkliche Civilehe, die bürgerliche Ehe im engein und eigentlichen Sinuc des Wortes in Frankreich einführte, welche Einrichtung nach ihrer wesentlichen Beschaffenheit denn auch nach den Stürmen der Umwälzung, freilich etwas gemildert und verfeinert, in den Code civil des Frangais vom 1804, welcher durch Verordnung vom 3. September 1807 die Benennung Code Napoleon erhielt, übergieng. Bezüglich dieser in der französischen Revolution eingeführten bürgerlichen Ehe erklärte Pins VI. sofort in einem Breve an den Bischof von Sugon, Erzdiözese Bordeaux vom 28. Mai 1793: Nihil tarnen impedimento esse, quominus Fideles, ut civilibus potiantur effectibus, praescriptam a National! Conventu declarationem faciant, illud semper prae oculis habentes, nullum ab ipsis tune contrahi Matrimonium, sed actum mere civilem exerceri (Collectio Brevium atque Instruct. 88. I). N. Pii P. VI., quae ad praesentem Gallicarum ecclcsiaruin calamitates pertinent, Augustae Vindel. 1796, p. II, p. 173)1). Als die Civilehe im Königreiche Sardinien eingeführt werden sollte, sprach sich Pins IX. in feinem Antwortschreiben vom 19. September auf den Brief des Königs Viktor Emannel vom 9. September 1852 aufs Entschiedenste gegen dieselbe aus: ebenso in der Allokution vom 27. September 1852 wegen Einführung der Civilehe in die südamerikanische Republik Neu-Grauada und endlick) noch in der Allokutiou vom 17. Dezember 1860, als die bürgerliche Ehe auf die übrigen, von Piemont an sich gerissenen Theile Italiens ausgedehnt wurde. Gegen diese Art vou Civilehe ist denn auch als Wiederholung und Bestätigung der in den erwähnten päbstlichcn Kundgebungen verworfenen Meinungen die propositio 73 des Syllabus der Constitutio: Quanta cura vom 8. Dezember 1864 gerichtet, indem es heißt; Vi contractus mere civilis potest inter cliristianos constare veri nominis matrimonium, falsumque est aut contractum matrimonii inter christnmos semper esse sacramentum, aut nullum esse contractum, si sacramentum excludatur. Ebenso gehört hierher propos. 66: Matrimonii sacramentum non est nisi quid contractui aecessorium ab eoque separabile, ipsumque sacramentum in una tantum nuptiali benedictione situm est. Durch den Satz 73 wird also positiv ausgesprochen, daß in Kraft, in Folge eines rciu bürgerlichen Lcrtragsverhältnisses zwischen Christen eine wahre giltige Ehe nicht bestehen könne. Offenbar bezieht sich dieser Ausspruch aus alle Christen, gleichviel ob sie für die Giltigkeit ihrer Ehen znr Beachtung der tridentinischen Form verpflichtet sind oder nicht. Denn die Nichtigkeit der im Satze 73 bezeichnten Ehe wird auf keinen ändern Grund znrückgcführt als darauf, daß sie eilt bloß bürgerliches Vertragsverhältniß ist. Wenn also auch sonst alle Bedingungen einer wahren und also gütigen Ehe bei Christen vorliegen, allein es besteht zwischen ihnen ein nur bürgerliches Vertragsverhältniß, *) Von dieser Civilehe heißt cs in dcu Etudes religieuses, phil., hist, et litter. par des Peres de la Comp, de Jesus, t. XI, N. 2, p. 258. (ffrvr. 1877): „Le contrat sans le sacrement est substantiellement vici6, nul et sans valeur, pas de sacrement, p) Les legislatetu-s d’ une grande nation y sont pour I' universite des citoyens ce que la providence est pour l’universit^ des peuples. Et puisque la providence elle-meme n’empeche pas et sans doute ne rejette pas des voeux offerts avec des intentions pures, qu’en un mot eile souffre la diversite des cultes, il faut qu’a son exemple le 16gislateur separc du contrat civil tout ce qtt touche ä un ordre plus relev6; et pour parier le langage des sages jurisconsultes aux quels la nation devra tant de reconnaissaneß pour leur premier traivail, que la loi ne considere dans le mariage que le contrat civil et laisse ä la plus entiere de ebaeun ce 9°* .appartient ä des sentiments qui, plus indöpendans, n’en seront que plus purs et plus respectes. A. a. 0. p. 273. §. 1-2. Nach den nämlichen Grundsätzen wurde aber auch die Civilehe im neuen deutschen Reiche angeordnet. Sie ist ihrer wesentlichen Beschaffenheit nach nur eine Nachahmung der französischen Civilehe. Die bisher im Gebiete des nunmehrigen deutschen Reiches bestandene Ehe, sei sie eine religiöse und kirchliche, welcher Art immer oder auch eine bürgerliche Ehe gewesen, ist jetzt in bürgerlicher Beziehung aufgehoben. Die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung sagt in dieser Beziehung S. 1047 klar: Ein blos stückweises Eingreifen in das bestehende Recht würde bei dieser Lage der Sache (nämlich der Verschiedenheit der Ehcgesetzgebung) nicht zum Ziele führen; cs mußte vielmehr als unerläßlich erkannt werben, in dem Reichsgcsetze einen vollständigen Ersatz für das bisherige Eheschlißungsrecht zu schaffen Und damit das letztere, soweit es nicht in einzelnen Bestimmungen ausdrücklich aufrecht erhalten wird, außer Geltung zu setzen." Daß diese bürgerliche Ehe vollkommen von der religiösen, insbesondere von der katholisch-kirchlichen Ehe getrennt werden solle, erklärt der Abgeordnete V ö l k bei der Verhandlung über den von ihm und H i n s ch i u s «gebrachten Entwurf über die bürgerliche Form der Eheschließung in der Reichstagssitzung vom 23. April 1873 (Stenogr. Berichte S. 206), indem er äußerte: „Ich glaube im Gegentheile, wenn man den Civilakc als einen staatlichen ablöst von dem religiösen Standpunkte und von dem sakramentalen Charakter der Ehe, daß damit und dadurch der letztere viel eher und viel besser gewahrt werden wird. Diejenigen — es werden das die allermeisten sein, wie die Erfahrung zeigt — welche das religiöse Bedürfniß drängt, den Segen der Kirche über ihre Verbindung zu wünschen, werden nach wie vor diesen Segen erhalten, es wird eben aber ein freiwillig gesuchter Segen sein und kein staatlich zu dem Zwecke erzwungener, damit überhaupt oie Ehe eingegangcn werden kann." In derselben Weise sprach der nämliche V ö l k bei Bcrathung des RcgierungSentwurfes in der Reichstagssitzung vom 27. März 1874 (St. B. S. 610): „Ich möchte nur immer und immer wiederholt darauf aufmerksam machen, daß dieses Gesetz mit der sakramentalen Eigenschaft der Ehe gar nichts zu thun hat. Sie müsscu doch zugeben, daß Sie nicht jeden Katholiken dazu zwingen können, nicht jeden Katholiken dazu zwingen wollen, daß er eilte Ehe eingehe, welche sakramentale Eigenschaft hat; können Sie das nicht, so müssen Sie ihm eine andere Form der Eheschließung geben, Welche die sakramentale Eigenschaft nicht enthält. Für diese Ehe müssen Sie ein Recht geben und dieses Recht wollen wir hier geben." Hiernach ist es unzweifelhaft, daß es sich bei dieser neuen Einrichtung nicht etwa um eine bloße Form der Eheschließung handelt, welche die Ehe selbst als Anstalt unberührt läßt, sondern offenbar soll mit der neuen Schaffung k>ne nicht christliche, nicht katholisch-kirchliche, vielmehr eine bloß staatliche, bürgerliche, nach eigenem Rechte gestaltete Ehe begründet werde» und selbst bei der Eingehung dieser reinen Civilehe soll die Wirkung, daß eine derartige Ehe eine jakramentale Eigenschaft habe, also eine christliche sei, ausgeschlossen sein. Daß nach der Meinung und dem Willen des Gesetzgebers bei Eingehung der bürgerlichen Ehe der Abschluß einer kirchlichen, religiösen, sakramentalen Ehe überhaupt Vicht stattfindcn und auch nicht angenommen werden solle, geht daraus hervor, daß diejenigen Personen, welche den Segen der Kirche also die sakramentale Eigenschaft ihrer Verbindung, demnach eine christliche Ehe wollen, vom Gesetze selbst an b>e Kirche verwiesen werden, um sich von ihr diesen Segen geben zu lassen, d. h. durch eine neue, von der bürgerlichen berfchkbeite Eheschließung eine wahre sakramentale, christliche Ehe einzugehen. Im Vorübcrgehen möchte übrigens auf die Nichtigkeit des von V ö l k und auch von Ändern gebrauchten Grundes, daß es sich blos bisher um einen Zwang gehandelt habe, wenn Jemand gegen seinen Willen, um in einer frwtlich giltigen Ehe zu leben, dieselbe als kirchliche entgehen mußte und als ob durch die Einführung der Civilehe ldglicher Zwang nunmehr in Wegfall komme. Denn in Wirklichkeit ist jetzt, wie zugestanden wird, einer unbedeutenden Minderheit von irreligiösen und unkirchlichen Menschen, welche, vernünftig betrachtet, vom Staate so wenig Berücksichtigung verdienen, als andere verderbte Personen, das Privileg ertheilt, wegen ihres Unglaubens von der Eingehung einer religiösen M)e befreit zu sein, während umgekehrt die fast ausschließliche Mehrheit der gläubigen und kirchlich gesinnten Leute vom Staate gezwungen wird, eine von ihnen für keine Ehe angesehene, verhaßte Verbindung abzuschließcn. Gemäß der Auffassung, daß der Staat den religiösen, sakramentalen Charakter der Ehe in keiner Weise ei'ütfsichtigen solle, wird denn auch nicht bloß der kirchliche Abschluß der Ehe, sondern überhaupt Alles, was sich auf die ^ügiösc Beschaffenheit derselben bezieht, nur als Gcwissenssache des Einzelnen, welcher es mit der kirchlichen Ehe halten vvn, wie er will, betrachtet. So sagt denn auch Völk a. a. O. S. 610: Es bleiben für das Gewissen sämmtliche ^Hindernisse, die Befugnisse für Dispense, die Behörden, die Bischöfe, Rom vollständig intakt; cs bleibt für das 16 Gewissen die ganze. Eheschließung, die Ehe überhaupt vollständig intakt und cs ist mir kaum verständlich, wie man hier geistliche und weltliche Dinge so in einander vermischen kann. (Fortsetzung folgt.) IV. Einladung zur Einsendung der periodischen Eingaben und Ausweise. Die hochwürdigen Herren wollen von dem zn Ende gehenden Solarjahre 1879 folgende periodische Eingabe» und Ausweise an die betreffendeil Dekanatsämter und diese an das Ordinariat einsenden, und zwar: 1. Die Angabe der Seelenzahl jeder einzelnen Kurazie. 2. Deu Bedarf an Directorien und Schematismen für das Jahr 1880. 3. Den Ausweis der Bevölkerung nach der Religionsverschiedenheit. 4. Die Angabe allsäUiger Abänderungen in der Poststation oder Postexpedition, zu welcher die einzelnen Kurazien des Dekanates gehören. 5. Die Angalie der geistlichen Bezirks- und Ortsschuliufpectoren. 6. Die Angabe etwaiger Defekte, welche im heurigen Diözesan-Schematismus Vorkommen, und der Daten, welche zur Vervollständigung des Lokal-Index dienen. V. Konkurs -Derlautbaruug. Die durch Versetzung des Herrn Pfarrers, Josef Lavvic in den definitiven Ruhestand in Erledigung gefiW mene Pfarre Zaplana, im Dekanate Oberlaibach, wird unterm 30. Oktober l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. Die ebenfalls durch Peufionirung erledigte Pfarre Godovic, im Dekanate Oberlaibach, wird unteriit 30. Oktober l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an das hvchwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat in Laibach zu richten. Die Pfarre Vace, im Dekanate Moräutsch, ist durch Beförderung in Erledigung gekommen, und wird uutervl 16. Oktober d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche k. k. Forst- und Domänen-Direktion in Görz zu stilisiren. Die Religionsfondspfarre Tujnice, im Dekanate Stein, ist gleichfalls durch Beförderung in Erledigung gekommen und wird unterm IG. Oktober l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. Die Pfarre Dobräva, im Dekanate Radmannsdorf, ist durch Beförderung erledigt, und wird unter# 23. Oktober l. I. ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. VI. Chronik der Diözese. Herr Ivogej Ferdinand wurde statt nach Hönigstein — nach Treffen; Herr Varl Thomas statt nach St. Barthelmaß — nach St. Cantian bei Gutenwerth, und Herr Merjasec Josef statt nach St. Cantian bei Gutenwerth — nach St. Barthehnae im Felde als Pfarrkooperator übersetzt. Der Quieszentenpriester Herr Johann Zan wurde als Pfarrkooperator in Kolovrat angestellt. Der dteopresbyter, Herr Zalokar Josef wnrde als Pfarrkooperator nach Flanina beordert. Folgenden Herren wurden Pfarren verliehen: dem Michael Tavcar, Pfarrer in Vaöe, die Pfarre Zuiemberkl Dol2an Johann, Pfarrer in Tujnice, die Pfarre Ihan; Lusin Johann, Ortskurat in l’odkraj, die Pfarre Homec, und dem Policar Jakob, Pfarrer in Dobräva, die Pfarre Fodbrezje. Die kanonische Investitur erhielten die Herren: Zust Johann auf die Pfarre Rovte, am 9. Oktober; Mazek Lorenz auf die Pfarre Cernuce am 20. Oktober, und Lusin Anton auf die Pfarre Homec am 21. Oktober d. I. Herr I' ranz Svetlicic, Pfarrer in Godovic wurde in den definitiven, und Herr Anton Rihar, Pfarrkooperator in Pl&nina in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Vom sürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 23. Oktober 1879. Herausgeber und fiir die thebaetton verantwonlich! Martin Fogacar. — Druck der „Närodna tiskarna“ in Laibach.