Landesgeletz- und Verordnungsblatt für bn* Herzogthum Steiermark. 3(thrgrtNg 1869. Kuißegebcn unb berfenbct am 17. SSnncr. ü. Stttdt. 8. Kundmachung der k. k. iieierm. Statthalterei ddo. 5. Zauner 1869, betreffend die Anmeldung der im Herzogthunre Steiermark befindlichen Lehen behnfS deren Allodtali-sirung nach dem Gesetze vom 31. December 1867 (N-G.-Vl. Nr. 8 de 1868.) Die k. f. Statthalterei als Lehenallodialisirungs-Landescommission für Steiermark findet daö Edikt vom 17. Mai 1868, betreffend die Anmeldung der im Herzogthume Steiermark befindlichen Lehen behufs deren Allodialisirung nach dem Gesetze vom 31. December 1867 (R. G.-Bl. Nr. 8 de 1868) neuerlich mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß dieselbe bei weiterem Saumsale der zur Einbringung dieser Anmeldungen verpflichteten Basallen genöthigt wäre, durch Aufstellung von Curatvren auf deren Gefahr und Kosten vorzugehen. flecm£ry m. p. 3. Kundmachung der k. k. steierm. Statthalterei ddo. 9.3tmiter 1869, wegen Erstreckung der Frist für die Aufnahme der einjährig Freiwilligen in die diesjährige Militär- präsenzdienstperiode bis zum 1. März 1 86$). Das hohe k. f. Reichskriegsministerium hat über mehrseitige Anregung mit der Cir-cular-Berordnung vom 4. Jänner 1869, Nr. 10938, Abth. 2, den, in den Punkten 25 und 30 der Circular-Berordnung vom 22. December 1868, Nr 4554 prös., festgesetzten Präklu-siv-Tcrmin für die Aufnahme der einjährig Freiwilligen in die diesjährige Präsenzdienstperiode bis zum 1. März 1869 mit dem Beifügen verlängert, daß bis zu diesem Zeitpunkte die schon früher aufgenommenen einjährig Freiwilligen beurlaubt werden können. DieS wird in Folge Erlasses des hohen Ministeriums für Landesvertheidigung und öffentliche Sicherheit vom 7. Jänner 1. I., Zahl 126 L. V., und im Nachhange zur H. ä. Kundmachung vom 27. December 1868 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. ?lecs£ry m. p. Druck von VI. Levkam'- Trven in (Sraj 2