achtund dreißigsten Sitzung des train. Landtages zn Laibach am 29. März 1863. Anwesende: Vorsitzender: v. Wurzbach, Landeshauptmanns-Stellvertreter von Kram. — Regierungs-Commissär: Landcörath Roth. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme des Herrn Landeshauptmanns Freiherrn v. Codelli, des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er; dann der Herren Abg. Am drosch, Baron Apfaltrern, Graf Ant. Auersperg, Kosler, Locker, Dr. Recher. Baron Mich. ZoiS. — Schriftführer : Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs - Protokolles vom 28. März 1863. — 2. Vortrag in Betreff eines allgemeinen Gesetzes über die Anlegung neuer Grundbücher. — 3. Vortrag bezüglich der Förderung der Operation des Grundlasten-Ablösungs-Geschäftes. — 4. Vortrag die Revision des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes betreffend. Lkginil der Sitzung 10 Uhr 27 Minuten Vormittag. Landeshauptmanns - Stellvertreter v. Wnrzbach: Ich constatire die Beschlußfähigkeit der Mitglieder des h. Hanfes und eröffne die Sitzung. Ich ersuche den Herrn Schriftführer die Lesung des gestrigen Protokolls zu beginnen. (Schriftführer Vilhar lieSt dasselbe. — Nach der Verlesung.) Wird gegen die Fassung dcS Protokolls etwas erinnert? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so erkläre ich es für genehmigt. Wir kommen nun zum ersten Gegenstände der Tagesordnung, betreffend den Bericht wegen Vorberathung der Regierungsvorlage in Betreff eines allgemeinen Gesetzes über die Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher sammt einer neuen Grnudbnchsorduuug. Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter daö Wort. Berichterstatter B r o l i ch: (Liest.) „Hoher Landtag! In der 17. Sitzung am 19. Februar d. I. hat der Herr Landeshauptmann eine von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter erhaltene Zuschrift vom 18. v. M., Z. 304/P. dem h. Landtage mitgetheilt, worin es unter andern wörtlich heißt: „Ich habe die Ehre Euer Hochwohlgeboren anruhend auf Grund des §. 19 Absatz 2 der Laudeöord-nnng den mit Erlaß des h. k. k. Staatsministeriums vom 16. d. M., Z. 1302 herabgelaugten Entwurf eines allgemeinen Gesetzes, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher sammt dem Entwürfe der Grundbuchs-vrdnnng mit dem Ersuchen mitzutheilen, denselben dem Landtage jedoch lediglich zur Erstattung der Aeußerung, ob und welche Anstände mit Rücksicht auf eigenthümliche Verhältnisse des Landes einzelnen Bestimmungen des Gesetzes entgegen stehen, zn übergeben". Nach Vertheilung dieser Vorlage unter die Herren Landtagsabgeordueten wurde zu deren Vorberathung in der 18. Sitzung aus der Mitte des h. HauscS ein aus 7 Mitgliedern bestehender Ausschuß gewählt. Der Ausschuß hat in seiner 1. Sitzung sich vor Allem die Frage gestellt, ob die Vorberathung dieser Regierungsvorlage sich auf die von der Regierung abgeforderte Aeußerung zu beschränken, oder ob auch in eine weitere Prüfung dcS Gesetzes und der Grnndbuchsord-uung eingegangen werden und die Berichterstattung hierüber in einem ausgedehnteren Umfange erfolgen sollte. Nach reiflicher Erwägung und Erörterung dieser Frage hat der Ausschuß einhellig beschlossen, die Aeußerung in der obigen von der h. Regierung angedeuteten Beschränkung zu erstatten, und sohin auch die Vorbera-thnng vorzüglich auf jene Momente zu beschränken, welche erforderlich sind, um den Anforderungen des h. k. k. Staatsministeriums zu entsprechen. Hiebei ging der Ausschuß von der Betrachtung aus, daß das zu erlassende Gesetz sammt der Gruudbuchsord-nnug in den Wirkungskreis des Reichsrathes gehöre und daselbst erst zur Berathung und Beschlußfassung kommen werde, zu dem aber noch, daß der h. Landtag nur eine bestimmte Aeußerung nach dem §. 19 Abs. 2 der Landesordnung zu erstatten habe, und ein umfangreicheres Gutachten nicht zweckdienlich erscheinen dürfte". XXXVm. Sitzung. i Ich erlaube mir nur aus den §. 19 Art. 2, welcher vom hohen Staatsministerium und auch von der Landesregierung hier angedeutet wurde, auf welchen daö Gutachten des Landtages beschränkt werden sollte, aufmerksam zu machen, der §. 19 sagt im Eingänge, „der Landtag ist berufen", und unter Art. 2, „Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wirb": Ich will daher nur daö andeuten, daß die Aeußerung, welche der h. Landtag zu erstatten hat, sich lediglich darauf bezieht, ob und welche Umstände diesem Gesetze mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Lan-deSverhältnifse entgegen stehen. (Liest.! „Von diesem Standpunkte ausgehend, hat nun der Ausschuß das vorliegende Gesetz und die Grund-buchSordnung einer eingehenden Prüfung unterzogen, und am Schluffe der Berathung sich einhellig ausgesprochen, daß mit Rücksicht auf eigenthümliche Verhältnisse des Landes keine Anstände den einzelnen Bestimmungen dcö Gesetzes entgegenstehen. Mit diesem Ausspruche hat der Ausschuß seine Aufgabe gelöset, derselbe glaubt jedoch sich verpflichtet ans jene Bestimmungen dcö Gesetzes hinzuweisen, wo eine bestimmtere Fassung wünschenswerth wäre, oder deren Aenderung angestrebt werden solle". Unter diesen Bestimmungen erscheinen inSbesonderö die §§. 4, 10 und 33 des Gesetzes, diese sind diejenigen, auf welche der Ausschuß den h. Landtag noch besonders aufmerksam machen zu sollen glaubte. (Liest.) „ad 8._4. Dieser 8- spricht von den bereits vorhandenen öffentlichen Büchern, wozu offenbar auch die Landtafel gehört, von der Landtafel, als solcher wird jedoch indem ganzen Gesetze keine Erwähnung gemacht. Der Ausschuß hat daher auch die Frage erörtert und geprüft, ob der Fortbestand der Landtafel oder deren Auflassung befürwortet werden solle. In Erwägung jedoch, daß mit dem landtäflichen Besitze gegenwärtig nicht nur nach der Jurisdictions-Norm, sondern auch nach der Landesordnung und Landtags - Wahlordnung bedeutende Rechte verbunden sind, sonach die Landtafel ohne Verletzung oder vorläufige Abänderung anderer Gesetze sofort nicht aufgelassen werden kann, der Ausschuß aber dießfalls nicht vorgreifen zu sollen erachtet, wurde durch Stimmenmehrheit beschlossen, in einen bestimmten Ansspruch hierüber nicht einzugehen, weil andererseits sehr gewichtige Gründe für die Auflassung der Landtafcl sprechen. ad 8- 10. Dieser 8- erklärt, daß zur Rechtögil-ligkeit der Verlautbarung des nach 8- 9 auszufertigenden Edictes, dessen einmalige Einschaltung in dem Amtsblatte der Landeszeitung genüge. Der Ausschuß ist jedoch einhellig der Ansicht, daß die Verlautbarung des hier bezogenen Edictes durch 3malige Einschaltung im Amtsblatte der Landeszeikuug und 3 malige Kundmachung vor allen Pfarrkirchen und Curatien zu geschehen habe. Eine so gestaltige Kundmachung ist gegenwärtig im Kronlande Kram in allen wichtigen Angelegenheiten üblich, und sie ist nach bett- hiesigen Culturs-Verhältnissen nothwendig. ad 8- 33. Eine wichtige Bestimmung ist jene des 8- 33, welche vorschreibt, daß die Kosten für die Anlegung neuer Grundbücher und für die Verbesserung von bereits vorhandenen öffentlichen Büchern vom Staate nur vorzuschießen, demselben aber von dem betreffenden Laude seiner Zeit zu vergüten sind. Dieser Bestimmung glaubt der Ausschuß aus principiellen Gründen entgegen treten zu müssen. Die Erlassung dcö vorliegenden Gesetzes und der Grundbuchsordmmg gehört zur Kompetenz des Reichs-rathes, indem diese für alle im Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gelten, die Grundbücher aber eben auf Grund derselben angelegt oder verbessert werden sollen. DaS Gesetz ist ein Reichsgesetz und es sollen die zum Jnslebentreten desselben erforderlichen Koste» aus Reichsmitteln bestritten werden, und zwar um so mehr, als auch die Grundbuchsgebühren nicht in den Landesfond , sondern in den RcichSschatz fließen. Den betreffenden Ländern eine Rückvergütung aufzuerlegen, hieße dieselben neu besteuern, was bei der ohnehin geschehenen allgemeinen Erhöhung der Steuern nicht zulässig, für das so sehr überbürdete Kronland Kram aber geradezu unerschwinglich wäre. Wenn sich der Ausschuß demnach einige Bemerkungen zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes erlaubt hat, so glaubt er deßwegen doch seinem Eingangs gefaßten Beschlusse, die Aeußerung in der von der h. Regierung angedeuteten Beschränkung zu erstatten, nicht untren geworden zu sein, weil er keine bestimmten Zusatz - oder AbänderungSanträgc gestellt, sondern nur seine Wohlmeinung über einzelne Gesetzesbestimmungen ausgesprochen hat". Ich erlaube mir hier nur dem h. Hause zu bemerken, daß der Ausschuß wohl nicht der Ansicht war, daß alle Bestimmungen des Gesetzes und insbesondere jene der Grundbuchsordnung für das Land Kram ihre volle Anwendung finden werden, im Gegentheile sind mehrere Bestimmungen in der Grnndbuchsordnung, gegen welche schon bei der Berathung mehrfache Einwendungen gemacht wurden. Jedoch die Aenderungen des Gesetzes sind vorerst Sache des Reichsrathes, und der Ausschuß zweifelte gar nicht daran, daß vom Rcichsrathe mehrere Aenderungen vorgenommen werden ; jedoch sind sie so geartet, daß der Ausschuß sich nicht für berechtigt glaubte zu erklären, daß sie in irgend einer Beziehung mit Rücksicht auf die landesüblichen Verhältnisse, ans die hierorts bestehenden Verhältnisse nicht erlassen werden könnten. Demnach hat sich auch der Ausschuß in eine weitere Prüfung, oder in eine weitere Darstellung nicht eingelassen, und zwar nur auf Grund des von mir bereits Anfangs erwähnten Beschlusses. (Liest.) „Demnach stellt der Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Es werde der, von dem zur Vorberathung der Regierungsvorlage, tu Betreff eines allgemeinen Gesetzes Wegen Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung von bereits vorhandenen öffentlichen Büchern sammt einer neuen Grundbuchsordnung gewählten Ausschüsse, gefaßte Beschluß: „Daß mit Rücksicht auf eigenthümliche Verhältnisse des Landes keine Anstände den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes entgegenstehen", genehmiget, und derselbe der h. k. k. Landesregierung in Antwort ans die an den Herrn Landeshauptmann gerichtete Zuschrift vom 18. Febr. d. I. Z. 304/P. mitgetheilt. Weiters wolle der h. Landtag beschließen: 2. Auch die von dem Ausschüsse zu den einzelnen Gesetzen gemachten Bemerkungen werden genehmigt und im Nachhange zu betn obigen Beschlusse gleichfalls der h. Landesregierung mitgetheilt". Präsident: Da der vom Ausschüsse gestellte Antrag aus 2 Theilen besteht, so eröffne ich die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren zur Generaldebatte das Wort? Abg. Dr. Toman: Der verehrte Ausschuß hat unter Position §. 4 einige Motive angegeben, warum er die Frage der landtäflichen Bücher nicht derart aufgenommen, daß er sic in irgend einer Beziehung beantwortet hätte. Das vorgelegte Gesetz nimmt ganz Umgang von den landtäflichen Büchern. — Da aber offenbar diese Bücher auch unter die öffentlichen gehören, so wäre es wünschenswertst gewesen, wenn die Umstaltung der öffentlichen Bücher auf einer besseren, den Besitz und das Eigenthum sichernden Grundlage geschehen soll, — daß ebenfalls auch die Frage der landtäflichen Bücher zugleich in Erörterung gezogen würde. Mehr noch, als der Rustical-Besitz, erheischt der landtäfliche eine Grundlage, eine Sicherung für den Besitz, für den Umfang, als wie für beu Rechtötitel desselben. Keinem dürfte es heut zu Tage schwieriger sein, namentlich in unserem Vaterlande, das Eigenthum und den Besitz zu wahren — alö einem landtäflichen Besitzer, weil die landtäflichen Bücher keinen Anhaltspunkt, keinen festen Beweis für das Eigenthum der Objecte im Umfange geben, und der Gülten-Eataster bei uns nicht jene Grundlage dafür bildet, alö z. B. im Nachbarlande Steiermark. Diese Frage hat die Regierung außer Auge gelassen, vielleicht, daß sic dieselbe in einer andern Zeit aufnehmen und in einer Regierungs-Vorlage einzeln deu Landtagen zur Berathung übergeben wird. Da aber der verehrte Ausschuß die Frage aufgeworfen hat, ob es zweckmäßig wäre, daß landtäfliche Bücher als solche bestehen, oder aufhören, und sic dahin mit Stimmenmehrheit beantwortet hat, daß über einen bestimmten Ausspruch nicht einzugehen ist, jedenfalls aber Gründe angegeben hat, welche gewissermaßen dafür sprechen, daß die landtäflichen Bücher als solche fortbestehen sollen, so erlaube ich mir nur im Wenigen diese Gründe zu widerlegen. Es ist angeführt worden, daß mit dem landtäflichen Besitze nicht nur die Jurisdictions-Norm in Verbindung steht, und nach derselben bedeutende Rechte verbunden sind. — Wohl wahr, meine Herren! Es sind nach der Jurisdictions-Norm sowohl persönliche als dingliche Rechte der Landtafelgüterbesitzer hinsichtlich des Gerichtsstandes normirt. Es entsteht die Frage, ob sich die landtäflicheu Bücher, resp. die Ordnung derselben, die Bestallung oder Auflassung derselben nach der bestehenden Jurisdictions -Norin, oder ob sich die Jurisdictions-Norm nach den landtäflichen Büchern zn richten hat. Es ist cin Princip hier in Frage, — das Princip, ob jeder, der einen landtäflichen Besitz hat, einen privi-lcgirtcn Gerichtsstand in irgend welcher Beziehung und Ausdchnnng genießen soll oder nicht. Die principielle Frage also, muß zuerst beantwortet, und die Frage deö Gerichtsstandes als solche festgestellt werden, dann wird die Jurisdictions-Norm und die Frage der Landtafcl nach diesem Principe erlediget werden. Keineswegs liegt dieses in der Jurisdictions -Norm, diese muß sich nach dem Principe, und nach den, darnach gestalteten, bestehenden landtäflichen Büchern richten. — Ich, für meine Person, kenne keinen Grund, warum hinsichtlich der Landtafelgütcr eine Ausnahme des Gerichtsstandes noch bestehen soll. Die bezügliche Basis ist verschwunden; der Realbesitz ist einmal ein landwirtbschaft- licher Besitz tut größeren oder kleineren Maße, und es könnte nur in andern Beziehungen Rücksicht genommen werden, ob Einzeln- Gerichte oder Collegial - Gerichte, Bezirksgerichte oder ein höheres Gericht die Competenz der Streitigkeiten der bezüglichen Besitzer größerer Wirthschaften habe. — Der Grund der Jurisdictiousnorm also ist nicht bestimmend genug, daß man sagen möchte, dieserhalb kann jetzt hinsichtlich der Auflassung der Landtafcl Nichts vorgebracht werden. Was die weitere Begründung in Hinblick auf die Landes-Wahlordnung betrifft, gemäß welcher dem laud-täflichen Besitze gewisse Rechte gegeben sind, kann eben sowenig darin der Grund liegen, daß die landtäflichen Bücher noch aufrecht bestehen. Auch in dieser Rücksicht wird eine Revistoit und Umänderung der Landes-Wahlordnung nothwendig sein auf Grundlage dcö anerkannten Principes, daß nicht bloß der Besitz eines GroßgruudeS, ans dem Grunde einen Vorzug gibt bei der Wahl, weil dieses Object in der Landtafel vorkommt. — Ich möchte hier denjenigen, welche vielleicht diesen Vorzug der Landtafcl, und des darauf gegründeten Wahlrechtes in Anspruch nehmen, zum Gegentheile vorhalten, daß ein Nachtheil davon auch Jemand zukommen kann, daß ein größeres oder kleineres Grundstück in der Landtafel vorkommt. In unserem Vaterlande sind viele Güter getheilt, zerstückt worden, und befinden sich tut Besitze einzelner Rustical-Besttzer, einzelner Bauern. Nach dem Heerergänzungs-gesetze, welches auch heute noch besteht, hat ein land-täflicher Besitzer sich vom Militär-Dienste unbedingt loskaufen müssen. —Wenn nun jetzt ein Bauer, der tut Besitze eines Stückes eines solchen Gutes, welches in der Landtafel eingeschrieben war und ist, der mit seinem Einkommen nicht besser gestellt ist, als sein Nachbar, welcher aber sein Grundstück im Grnndbnche eines ehemaligen Dominiums gehabt hat, einen Sohn zur Stellung hatte, so mußte er für ihn 1.500 fl. erlegen, wo sein ganzes Grundstück nicht 1.500 fl. werth war. Diese Wohlthat, diesen Nachtheil hat der bezügliche aus dem Grunde gehabt, weil sein Grundstück im der Landtafel eingeschrieben war. Ich habe gezeigt, daß die Anknüpfung der Rechte oder Vorrechte an den Umstand, daß ein Grundstück, eine Landwirthschaft in der Landtafel eingetragen ist, gegen die Principien dcö gleichen Rechtes, des Rechtes überhaupt und der freiheitlichen Anschauungen verstößt, daß in dieser Beziehung wesentliche Umänderungen in unserem Staate erfolgen müssen, und daß vor Allem die Landtafcl als solche, als Basts eines Vorrechtes aufzuhören habe. In dieser Beziehung würde ich einen direkten Antrag gestellt haben, wenn die Regiernngs-Vorlage einer andern Ansicht wäre. Da aber die Regierungs-Vorlage gar Nichts gebracht hat, so habe ich nur, weil der verehrte Ausschuß einige Ansichten darüber gesagt hat, meine andere Ansicht geoffenbart. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Pause.) Herr Berichterstatter. Berichterstatter B r o l i ch: Ich muß nur auf eine Bemerkung des Herrn Vorredners erinnern, daß der Ausschuß nicht nur diese Gründe, welche der Herr Vorredner hier vorgebracht hat, sondern weit wichtigere in Betrachtung gezogen hat, welche für die Frage der Auflassung der Landtafel sprechen. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß die Auflassung der Landtafcl sogar durch das Gemeindegesetz, bann durch den Kataster geradezu gefordert wird. Jede Liegenschaft soll zu einer Gemeinde gehören, der Cataster soll mit dem Grilndbuche in Uebereinstimmung sein :c. In der Ausführung sind diese Bestimmungen so geartet, daß sie für die Auflassung der Landtafel durch und durch sprechen. Wie gesagt, nicht nur das, was der Herr Vorredner vorgebracht hat, sondern viel gewichtigere Gründe sind vom Ausschüsse in Beachtung gezogen worden. Allein eben in dem Principe, welches der Ausschuß angenommen hat, daß es bei der Aeußerung, so wie sie vom Staatsministerium und sohin von der Regierung gefordert wird, sein Verbleiben habe, hat man sich in einen bestimmten Ausspruch nicht eingelassen, daher auch keine bestimmten Antrüge gestellt, denn wenn man das gethan hätte, so hatte man nicht nur das Gesetz, sondern die ganze Grundbuchsordnnng berathen, zu allen Bestimmungen, welche für das Land nicht besonders entsprechend sind, Abänderungen oder Zusatzanträge stellen müssen. Hätte der Herr Vorredner den Grundsatz, den der Ausschuß ausgesprochen hat, bekämpft und einen neuen Antrag gestellt, dann wären seine Bemerkungen nicht ohne Grund, so aber brauche ich nicht mich in die weitere Widerlegung derselben einzulassen. Abg. Dr. T o m a n : Der verehrte Herr Berichterstatter hat gesagt, daß den Ausschuß noch andere Gründe bewogen haben, diese Frage nicht in bestimmter Richtung zu berathen und Antrage zu stellen, doch wundert sich derselbe, daß ich keinen Antrag gestellt habe. Es sind weder im Berichte, noch von dem Herrn Berichterstatter irgend mehrere andere Gründe, als die, die ich widerlegt oder anders aufgefaßt habe, vorgebracht worden, daher ich nicht in der Lage bin, auf die in der innern Gesinnung zu antworten. Ich war auch nicht in der Lage einen Antrag zu stellen, doch glaube icb, wäre es wünschenswerth, daß eine Stimme im hohen Landtage über die Principien der Gleichheit des Real - Eigenthums und die Art und Weise der Eintragung desselben sich erhoben hätte. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen. Berichterstatter B r o l i ch: Ich erlaube mir da zu bemerken, daß der Ausschuß von der Absicht ausgegangen ist, dort, wo keine Anträge gestellt werden, auch keine andere Gründe anzuführen, als daß der Gegenstand in reifliche Erwägung gezogen wurde. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen. Wir gehen nun zur Special-Debatte über, und eö kommt nun der erste Antrag des Ausschusses zur Berathung. Derselbe lautet: (Liest denselben.) Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den Antrag des Ausschusses, den ich soeben verlesen habe zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist genehmigt. Der zweite hier vorliegende Antrag lautet: (Liest denselben.) Ehe wir darüber berathen und beschließen können, müssen wir die einzelnen Bemerkungen des gedachten Ausschusses in Erwägung ziehen. C's kommt nun die Bemerkung ad §. 4 des Gesetzes zur Berathung. Diese Bemerkung, wie sie der Ausschuß beliebt hat, lautet: (Liest dieselbe.) Wünscht Jemand von den Herren in Betreff dieser Bemerkung des Ausschusses das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit dieser Bemerkung des Ausschusses einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Sie ist vom hohen Hause genehmigt. Der Ausschuß hat ferner zu §. 10 des Gesetzes folgende Bemerkung gemacht: (Liest dieselbe.) Wünscht Jemand zu dieser Bemerkung das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich diese Bemerkung zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche die Bemerkung des Ausschusses zu §. 10 genehmigen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Sie ist genehmigt. Zu §. 33 des Gesetzes macht der Ausschuß folgende Bemerkung: (Liest dieselbe.) Wünscht Jemand zu dieser Bemerkung des Ausschusses das Wort? Abg. Dr. Supp an: Es zeigt sich von Seite deS Reichsrathes das Bestreben, so wie eö sich schon früher von Seite der Central-Regierung gezeigt hat, die Kosten für die einzelnen Geschäfte vom Staatsschätze abzuwälzen, und die Bestreitung derselben den verschiedenen Ländern aufzulegen. Anderseits ist von Seite der einzelnen Länder wieder das Bestreben diese Kosten von sich abzuwälzen und sie auf den Staatsschatz zu übertragen. Es sind bei uns unserm Landessonde mancherlei Kosten aufgebürdet, von denen wir glauben, daß dieselben der Staatsschatz zu tragen hätte, insbesondere deßhalb, weil daS Land Kram vermöge seiner Lage sich in einer abnormen Stellung befindet und bezüglich mancher dieser Kosten größere Lasten zu tragen hat, als deren auf die anderen Länder entfallen. Wenn nun in allen diesen Punkten den Wünschen des Landes Rechnung getragen würde, so wäre ich auch weit entfernt, mich hinsichtlich dieses Punktes dem AuSschuß-Antrage nicht anzuschließen. Wollen wir jedoch in Fällen, ivo wir uns in einer günstigen Lage befinden, diese Kosten dem Staatsschätze aufbürden, so glaube ich, daß wir dem Lande damit keinen Dienst leisten, sondern , weil eben die Auslagen des Staatsschatzes durch die Contribuenten des Gesammtgebietcs gedeckt werden müssen, daß wir den Contribuenten unseres Landes in diesem Falle, bei Errichtung neuer Grundbücher, nur größere Lasten aufbürden würden, als diejenigen wären, welche das Land für die Kosten der Errichtung selbst tragen würde. In Tirol besteht kein Grundbuch; dort wird die Anlegung der neuen Grundbücher mit sehr großen Kosten verbunden sein. Dasselbe ist großen Theils in Istrien der Fall; bei uns bestehen bereits Grundbücher und die Anlegung der neuen würde nur mit geringen Kosten verbunden sein, warum sollten wir, wo wir uns ksier in einer günstigen Lage befinden, zu den mehreren Kosten der übrigen Länder beitragen wollen? Ich sehe dieses nicht ein, und so lange unsern Wünschen in den übrigen Richtungen nicht Rechnung getragen wird, in solange unsere Lasten nicht auch in anderer Beziehung erleichtert werden, wo wir dieselben mit Grund ansprechen können, kann ich auch nicht dafür stimmen, daß sich dahin ausgesprochen werde, daß die hier in Rede stehenden Kosten vom Staatsschätze getragen werden. Ich stelle demnach den Antrag: „Der vom Ausschüsse zu §. 33 gestellte Antrag habe wegzubleiben". Präsident: Da dieser Antrag ein ablehnender ist, bedarf er keiner Nnterstützungsfrage. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort ? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so ertheile ich dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Brolich: Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß es sich darum hauptsächlich handelt, ob dem Lande Krain in dem Falle, wenn die Kosten von demselben getragen würden, größere Lasten aufgebürdet würden, oder im Falle, wenn die Kosten aus Rcichsmil-teln vorgeschossen, seinerzeit aber verhältnißmäßig durch die Kroniänder zu bestreiten wären. Allein der Landes-auSschuß hat sich vergegenwärtigt, daß die Grundparzel-' lining im Lande Krain eine außerordentlich hohe sei, daß der Cataster, welcher mit den Grundbüchern in Uebereinstimmung gebracht werden soll, ein sehr ungeordneter sei, daß daher bedeutende Lokalisirungen werden stattfinden müssen, wobei noch sehr viele Schwierigkeiten obwalten werden. Die Grönländer Tirol und Istrien, die der Herr Vorredner angezogen hat, sind nur sehr kleine Kronländer und dürften in die Wagschale kein besonderes Gewicht legen. Nehmen wir größere Kronländer an, wie das Königreich Böhmen, wo der Cataster erst in neuester Zeit aufgenommen, und viel vollständiger aufgenommen worden ist, als in Krain. Ebenso ist in Steiermark, Oesterreich der Cataster viel geordneter; diese größern Kronländer werden daher verhältnißmüßig zum Kronlande Krain viel weniger Kosten verursachen, und so war der Ausschuß der Ansicht, und zwar einstimmig der Ansicht, daß es zweckmäßiger wäre, wenn die Kosten für die Anlegung und Verbesserung der Grundbücher im Allgemeinen aus Reichsmitteln bestritten würden. Weiters hat er sich der Hoffnung hingegeben, daß hierbei Krain nicht nur nicht mehr belastet, sondern wahrscheinlich leichtern Kaufes davon kommen dürfte. Ziffermäßig läßt sich das nicht nachweisen, es war nur eine Ansicht deS Ausschusses, theilt sie jedoch der hohe Landtag nicht, so besteht nach meiner Meinung der Ausschuß nicht geradezu darauf, daß dabei verharrt werden soll; wenigstens für meine Person bestehe ich nicht darauf, bleibe jedoch bei der ausgesprochenen Ansicht, und glaube, daß sie der Ausschuß auch nicht aufgeben dürste. ES bleibt dem hohen Landtage überlassen, zu erwägen, auf welche Art und Weise es für das Kron-land Krain besser wäre, die Kosten ans Reichsmitteln bestreiten zu lassen, oder sie vom Lande tragen zu lassen. Präsident: Die Debatte über die Bemerkungen deS §. 33 ist geschlossen. Ich bringe nun diese Bemerkungen, die ich bereits früher verlesen habe, und die den Herren ohnedieß litho-graphirt vorliegen, zur Abstimmung, und bitte jene Herren (ich schicke voraus, daß ich den ablehnenden Antrag des Herrn Abg. Dr. Suppan nicht zur Abstimmung bringe, weil bei der Abstimmung selbst darauf Rücksicht genommen wird, indem jene Herren, welche mit ihm stimmen, nicht für den Ausschußantrag aufstehen werden), welche mit dem Ausschußantrage rücksichtlich dieses Paragraphen einverstanden sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es ist die offenbare Majorität. Ich bin nun in der Lage den zweiten Antrag des Ausschusses zur Abstimmung, zu bringen, welcher lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche hiemit einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Auch dieser Antrag ist genehmigt. Da hier zwei Anträge vorliegen, so ist nach der Geschäftsordnung eine dritte Lesung nothwendig. Ich glaube, daö h. Haus wird einverstanden feilt, daß wir dieselbe gleich vornehmen. Ich bitte jene Herren, welche mit diesen beiden Anträgen in dritter Lesung einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Die Anträge sind auch in dritter Lesung genehmigt, und somit ist dieser Gegenstand abgethan. Wir kommen zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung, betreffend den Bericht des Comite, über den in der 7. Sitzung des Landtages vom Jahre 1861 eingebrachten Antrag auf Förderung der Operationen deö Grund-lasten- Ablösungs - Geschäftes. Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter v. Strahl: (Lieöt.) „Anläßlich der von den Abgeordneten Mulley, Dr. Sup- pan und Vilhar in der 7. Sitzung des Landtages vom Jahre 1861 eingebrachten Anträge, wurde vom h. Hause ein Comite beauftragt, die Frage zu berathen, welche Schritte, ohne der Sache selbst Abbruch zu thun, zu einer raschern Beendigung des Grnndlasten-Ablösungs - Geschäftes führen könnten, und das Ergebniß dieser Berathung dem h. Landtage vorzulegen. Wegen der dauernden Abwesenheit von zwei in dieses Comite gewählten Mitgliedern, konnte sich dasselbe erst im Laufe dieser Landtagspcriode constituiren, und es ist dieß der Grund, mit welchem dieses h. Haus die verspätete Vorlage dieses Berichtes für entschuldiget halten wolle. Es lag in der Natur der Sache, daß bei der Lösung. dieser Aufgabe vor Allem die mit der Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 31. October 1857 Nr. 218 R. G. B. erlassene Instruction zur Durchführung der durch das a. h. Patent vom 5. Juli 1853 Nr. 130 R. G. B. angeordneten Grnndlasten - Ablösung und Regulirnng ins Äuge gefaßt werden mußte, welche Durchführungs-Instruction gerade im Interesse der Vereinfachung und der Beschleunigung des Geschäftes durch die spätere zwar nicht allgemein kundgemachte, jedoch für die betreffenden Organe maßgebende Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern tltlo. 5. Mai 1860 Z. 13106 bereits wesentliche Modisicationen erhielt. Mit steter Rücksichtnahme auf diese beiden Verordnungen hat sich daö Comite zuerst die Frage vorgelegt, ob es nicht zweckmäßig erscheine, in dem Bestände der dermaligen Organe der Durchführung eine Aenderung anzubahnen. Derzeit bestehen nämlich zur Abwicklung des einschlägigen Geschäftes: 1. Die Landescommission in Laibach; 2. die Lokalcommissionen: a) in Rad m tunt 8 b o r f, für die Bezirke Kronau, Neu-marktl und Radmannsdorf; b) in Laibach, für die Bezirke Stein, Littaj, Egg, Oberlaibach mit Ausnahme der Herrschaft Loitsch, dann für den näher gelegenen Theil von Weirelburg und für die Umgebung Laibachs; c) in Adelsberg, für die Bezirke Planina, Adelsberg und Senosetsch, Laas und Feistritz, so wie überhaupt für die Fürst Windischgrätz'schen Güter Luegg, Loitsch und Haasbcrg, wenn dieselben auch in andere Bezirke fallen; d) in ©ottf ch c c, für die Bezirke Reifniz, Gottschce und Großlaschitz; 3. Die Bezirksämter: e) K rainburg; f) Lack, jedes für den eigenen Bezirk; h) Wippa ch, für die Bezirke Wippach und Jdria; i) Treffen, für die Bezirke Sittich, Seisenberg, Ncu-stadtl, Treffen; — k) Četnem bl, für den gleichnamigen und den Bezirk Mottling; endlich l) G n r k f e l d, für die Bezirke Gurkseld, Landstraß, Nas-scnfuß und Ratschach. In Änbctracht nun, daß es sicherlich zur schnellern Förderung der Operation beitragen würde, je mehr Anmeldungsvperatc gleichzeitig in Angriff genommen, und durch die gesetzlichen Stadien der Verhandlung geführt werden; in weiterer Erwägung, daß es erwünscht erscheinen muß, wenn die einzelnen mit diesem Geschäfte betrauten Lokalorganc einer nähern, als der Beaufsichtigung der Landes - Commission unterordnet würden , endlich mit Rücksicht auf Oie durch die Erfahrung gewonnenen bis- hengcn Resultate, so wie auf die Möglichkeit einer Kosten-crsparuug, hat daS Comite sich darin geeiuiget, daß die Auflösung der bisherigen Lokalcommissionen mit alleiniger Ausnahme von jener zu RadmanuSdorf anzuempfehlen wäre, wogegen das Grundlastcn-Ablösungs-Geschäft der übrigen Bezirke dem jeweiligen Bezirksamte unter Zuthei-lung des bisher für die Grnndlasten-Ablösung verwendeten Personales, oder anderer disponibler Arbeitskräfte zuzuweisen wäre. Nur die Lokalcommission zu Radmannsdorf wäre alö solche, wegen der eigenthümlichen, in ihrem Sprengel obwaltenden Forstverhältnisse einstweilen noch fort zu belassen. Belangend die Durchführung der einzelnen Amtshandlungen selbst, mußte sich dem Comite vor Allem die Ueberzeugung aufdrängen, daß ein guter Theil der von den Berechtigten, wie auch von den Verpflichteten laut gewordenen Klagen hätte vermieden werden können, wenn die Lokalcommissionen sich jederzeit strenge nach der Anleitung des obgedachten h. Ministerial-Erlasses vom 5. Mai 1860 benommen haben würden". ES ist hier der Ort, wo ich mir erlauben werde, den betreffenden Passus dieser Ministerialverordnung, die allgemein nicht kundgemacht worden ist, die aber den Grundentlastungs-Cominissionen vorgczcichnet worden, einzufügen, sie lautet: „Den zur Durchführung der Grundlasten-Ablösung und Regulirung berufenen Bezirksämtern sind für den Zeitpunkt der Finalistrung des einem jeden zugewiesenen Geschäftes angemessene Remunerationen nach Maßgabe der Tüchtigkeit und Beschleunigung ihrer Leistung in Aussicht zu stellen. Den Bezirksbeamten gebührt für die in Grundlasten-Angclegcnhciteu unternommenen Amtsreisen, welche jedoch auf die dringendste Nothwendigkeit zu beschränken und in dieser Hinsicht strenge zu überwachen sind, die Vergütung nach den für die Bezirksämter dießfalls bestehenden Normen. Auch ist denselben die möglichste Ersparung in der Beiziehung von Sachverständigen, welche insbesondere bei sich ergebenden Vergleichen nur ausnahmsweise einzutreten hat, zur Pflicht zu machen. Zur Abgabe von Gutachten genügt in der Regel ein Sachverständiger. Befunde sind künftig nur durch die officiell bestellten Sachverständigen abzugeben; im Falle die Parteien die Wahl anderer Befundsmänner ausdrücklich in Anspruch nehmen, sind die Kosten, soweit solche die gewählten Sachverständigen betreffen, von den wählenden Parteien zu tragen. Hinsichtlich des in Zukunft zu beobachtenden Geschäftsganges finde ich vor Allem die möglichste Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens, soweit sie nur immer ohne Abbruch für die Gründlichkeit der Behandlung zulässig ist, nachdrücklichst anzuordnen. Insbesondere muß in dieser Richtung das Zusammenfassen ganzer Gemeinden, oder wenigstens von Gruppen gleichartiger oder dasselbe Object betreffender Berichtigungen, ferner die Verbindung der einzelnen Stadien des Verfahrens in einer möglichst ununterbrochenen, fortlaufenden Verhandlung als wünschenswerth bezeichnet werden. Nach den bisherigen Erfahrungen kann es selbst dort, wo bei Feststellung der rechtlichen und factischen Verhältnisse kein vollständiger Vergleich zu Stande kömmt, doch nur in seltenen Fällen einem Anstande unterliegen, nach gehöriger Auseinandersetzung der streitigen Punkte sofort und ohne erst deren Entscheidung abzuwarten, auf die Frage der Ablösung oder Reguliruug überzugehen und dieselbe wenigstens eventuell durchzuführen. Auch ersuche ich Euer Ercellcnz dahin zu wirken, daß in den Verhandlungsprotokollen der Lokalcommissiouen eine bündige Form mit Vermeidung aller Weitwendigkeiten und Wiederholungen beobachtet werde". Auf diese Ministerialverordnung gründet sich nun die Bemerkung, welche ich bereits vorzulesen die Ehre hatte, die nämlich, daß ein guter Theil laut gewordener Klagen hätte vermieden werden können, wenn sich die Lokalcommiffionen jederzeit an diese Verordnung gehalten haben würden. (Liest.) „Um in dieser Beziehung der Landescommission eilte festere Handhabe zur zweckentsprechenden Ucberwa-chung zu bieten, und ganz vorzüglich um die auffallend vielen Reisen, und die bedeutenden damit verbundenen Kosten auf das richtige Maß zurück zu führen, erachtet das Comite für nothwendig und wünschenswerth, daß die Commissivnsleitcr gehalten würden, über jede Anmeldung oder über eine bestimmte Gruppe solcher Anmeldungen einen umständlichen, den Gang der ganzen Operation umfassenden, und speciell die nothwendigen Ercurse besprechenden Plan der Laudescommission zur Prüfung vorzulegen, und sich genau an die hierüber erfließende Verfügung der Landescommission zu halten. Bei der Feststellung dieses Planes sind jederzeit die in den §§. 24 und 25 der Durchführungs - Instruction angedeuteten, Zeit- und Kosten-Ersparung bezielenden Rücksichten im Auge zu behalten". Ich füge hier die Bemerkung ein, daß Seine Ercel-lenz der Herr Statthalter anläßlich der Debatte über das Präliminare des Grundentlastungsfondes bereits erklärt haben, daß derlei Reisepläne bereits angeordnet worden sind. (Liest.) „Da zur gedeihlichen Lösung der so hochwichtigen Aufgabe dieser Commissionen vor Allem Vertrauen einerseits und redlicher Diensteifer anderseits unerläßlich ist, so muß es im hohen Grade wünschenswerth erscheinen, daß Alles vermieden wäre, was den einschlägigen Verhandlungen den Charakter der Oeffentlichkeit benimmt, daher gegen die Einsichtnahme oder gegen die ErtheilüNg von Abschriften der Verhaudlungsacten an die Interessenten principiell keine Anstände zu erheben wären. Nicht minder könnte zur Beschleunigung des Geschäftes die Anordnung beitragen, daß Beschwerden über Jncidenzpunkte nur mit der Beschwerde über die Hauptsache selbst zugleich angebracht werden dürfen. Den hervorragendsten Factor bei dem Geschäfte der Grnndlasten-Ablösung und Regulirung bilden unbestritten die Aussprüche der „Sachkundigen oder Schätzmänner" und es sind gerade diese, gegen welche die meisten Klagen von Seite der Parteien vorgekommen, so wie cs gerade die Reisekosten und Diäten dieser Sachverständigen sind, welche den ganzen Gang der Ablösungs-Operation so sehr vertheuern. Wenn das Comite einerseits auch keineswegs die Schwierigkeiten verkennt, die aus Gründen lokaler Natur hin und wieder gegen die Auffindung unbefangener Sachverständiger obwalten mögen, so erachtet es doch andererseits, daß die insbcsonders in Jnuerkrain häufig vorkommende Verwendung des Forstpersonales der einen Herrschaft zur Wald- und Servituts-Abschätzung der Nachbarsherrschaft und vice versa, den Fall der freien Wahl ausgenommen, fernershin zu unterbleiben hätte, weil selbe mit Rücksicht aus die Abhängigkeit dieses Forstpersonals unvermeidlich Mißtrauen gegen den ganzen Vorgang erregt, und selbst abgesehen von jeder Persönlichkeit schon deßhalb bedenklich erscheinen muß, weil dieses Forstpcrsonale in den seltensten Fällen die landwirthschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Berechtigten zu würdigen und richtig zu beurtheilen im Stande ist. Daher mag es kommen, daß die Aussprüche solcher Sachverständigen gar oft einseitig und unrichtig erscheinen, und die allgemeinste Entrüstung wach rufen. Das Comite hält es daher geboten, darauf einzu-rathen, daß zu den Bedarfs- und Entschädigungserhebungen .statt der mehr oder minder befangenen Förster von benachbarten oft in gleichen Servituts-Verhältnissen befindlicher Dominien andere unabhängige und mit den Wirth-fchafts-Verhältilissen des Landmanns vollkommen vertraute Personen als Sachverstctadige beigezogen würden. Die Vermessung, Vertheilung und Abmarkung der im Ablösungswcge abgetretenen Grnndtheile hat nach bcn bestehenden Normen auf Kosten der Parteien von eigenen Sachverständigen zu geschehen. In Anbetracht nun, daß sohin im Interesse des Stcuer-Catasters die gleichmäßige Operation auch von den k. k. Evidenzhaltungsgeometern vorgenommen werden muß, hat es das Comite für wünfchenswerth erachtet, daß derlei Vermarkungen unter Jntervenirung der Interessenten sogleich von den k. k. Evidenzhaltungsgeometern und wenn thunlich auf gemeinschaftliche Kosten durchgeführt würden. Das Comite muß weiters die Thatsache constatiren, daß der bei so vielen Entscheidungen angenommene Grundsatz der Subsidiarität der Servitutsberechtigung mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 10 und 11 des a. h. Patentes vom 5. Juli 1853 zum mindesten als eine berechtigtem Zweifel unterliegende Gesctzesauölegnng angesehen werden müsse, wornach es wünfchenswerth erscheint, in diesem Belange eine authentische Interpretation der einschlägigen Bestimmungen im Wege der Gesetzgebung herbei zu führen. Mehrfache gegenseitige Klagen und nicht unbegründete Besorgnisse, daß einige Waldbesitzer in der Voraussicht, daß sic einen Theil des Waldes in Folge der Servituten - Ablösung an die Berechtigten werden abtreten müssen, übermäßige Waldstocknngen in solchen Wäldern vornehmen lassen, wodurch das Object wesentlich entwer-thet und zur nachhaltigen Befriedigung des Servituts-Bercchtigten ungeeignet gemacht wird, so wie die Erfahrung, daß in den meisten dieser Fälle die Anwendung der bestehenden Forstpolizeigesetze nicht zum Ziele führt, mußten das Comite zu dem Wunsche führen, daß die Verhängung der für solche Fälle nach §. 37 des kais. Patentes vom 5. Juli 1853 und nach den §§. 123 und 124 der Durchfühnmas - Instruction zulässigen Sequestration, so tvie anderer Provisorien an mindere Förmlichkeiten gebunden und hievon im Interesse des gefährdeten Wald-standes und des landwirthschaftlichen Betriebes häufiger als bisher Gebrauch gemacht würde. Eine der vorzüglichsten Ursachen des langsamen FortschreitenS der Grnnd-lasten-Operation liegt inöbcsonderS in einem Theile Obcr-krains, in den Ansprüchen des h. Aerars auS dem Titel des landeSfürstlichen Regals und des Reservats-Rechtes aller Hoch- und Schwarzwaldungen zu Montanzwecken. Nachdem Jahrzehente, ja selbst Jahrhunderte verstrichen sind, ohne daß das h. Aerar von diesem Regale einen Gebrauch gemacht, nachdem die einzelnen Waldbe-sitzer, es seien dieß ehemalige Dominien, Gewerkschaften oder Gemeinden oft durch die doppelte und dreifache Zeit der Verjährung mit diesen Waldungen als mit ihrem Eigenthume frei geschaltet haben, tritt nun das h. Aerar mit diesem landesfürstlichen Reservatsrechte auf, bekämpft an der Hand der positiven Bestimmung des bürgerlichen Gesetzbuches mit Erfolg die den landesfürstlichen Reser-vatsrechten gegenüber unzulässige Einwendung der Verjährung und Ersitzung des freien Eigenthumes und verrückt auf solche Art zum Abbruche des Vertrauens und des Rechtsgefühles der Betheiligten den ganzen bisherigen factischen Bestand der Eigenthums- und Besitz-Verhältnisse. Es fällt außer den Rahmen dieses Berichtes und der heutigen Debatte zu erörtern, ob es nach feinem historischen Ursprung ein derlei landesfürstliches Reservat in diesem Sinne in Krain überhaupt gebe; eine in den Mittheilungen des juristischen Vereines erschienene umständliche und begründete Abhandlung über diesen Gegenstand hat in überzeugender Weise diese Frage verneint. Hier soll nur bemerkt werden, daß dieses Reservats-Recht anläßlich der Servituten - Ablösungsfrage vom h. Acrare auch in Krain geltend gemacht werden will, und daß dieser Anspruch in seinem Titel unsicher, in der Erwerbung zweifelhaft, in seinem Umfange bestritten, allerorts den Anlaß zu den weitwendigsten und schwierigsten Verhandlungen gegeben, und die so wünschenswerthe schnelle Durchführung des Ablösungsgeschäftes auf eine kaum absehbare Zukunft hinaus geschoben hat. Diese Verhältnisse veranlaßten, daß in Tirol schon in den Vierziger Jahren namentlich mit a. h. Entschließung vom 6. Februar 1847 das h. Aerar auf seine Begünstigung gegen die Einwendung der Verjährung und Ersitzung verzichtete, wo sohin in kurzer Zeit zur Befriedigung des Volkes die einschlägigen Verhältnisse geregelt wurden. Den gleichen Erfolg haben auch die dermal tagenden Landtage von Salzburg, Steiermark und Kärnten angestrebt, und es hat auch das von diesem h. Hause gewählte (Semite bei den analogen Hierlands bestehenden Verhältnissen anerkannt, daß dem Geschäfte der Grund-lasten-Ablösung ein wesentlicher Vorschub dadurch gegeben würde, wenn das vom h. Aerare angesprochene Forstre-galc, d. i. das landcöfürstliche Reservatsrecht bezüglich der Hoch- und Schwarzwaldungen, selbstverständlich unbeschadet der bisher auf Grund desselben erworbenen Rechte dritter Personen, aufgehoben, oder daß doch wenigstens die Einwendung der Verjährung und Ersitzung für zulässig erklärt würde. In so ferne endlich das h. Aerar selbst Eigenthümer von derlei Waldungen erscheint, oder auch in so ferne sich solche Wälder in seiner Verwaltung befinden, würde eine wesentliche Beschleunigung des Ablö-sungögeschäftes auch dadurch herbeigeführt werden können, daß dem Lande Krain jene Begünstigungen zugestanden würden, welche von Seiner k. k. Majestät unter dem 3. Juli 1861 für das Salzkammergut in Oesterreich und vom h. k. k. Staatsministcrinm über Ermächtigung Sr. Majestät unter dem 8. Februar l. I. Z. 2525 für das Herzogthum Salzburg zugestanden wurden. Diese Begünstigungen bestehen im Wesentlichen darin, daß anerkannt wurde, daß die durch das k. k. Patent vom 5. Juli 1853 normale Haltung deö Vertreters des Aerars eine zu fiscalische sei, und den Wald allein in’6 Auge faßte, um Geld für das Aerar zu gewinnen, ohne die Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen; daß weiters in diesen Wäldern die Holz-, Streu- und Weidebezngs-Rechte nicht mehr mit Geld, sondern mit Grund und Boden abgelöst werden sollen; daß endlich ein mit unbeschränkter Vollmacht ausgestatteter Repräsentant des Aerars für derlei Object, abgeordnet würde, der ermächtiget wäre, selbstständig rechtskräftige Vergleiche abzuschließen, die bereits abgeschlosseneue wo nöthig, einer Revision zu unterziehen, und sich dabei nicht mehr an die Preisbestimmungen der Jahre 1836 bis 1845, sondern an die dermaligen Preise, oder andere billige Grundlagen zu halten. Das Comite ist überzeugt, daß, wenn es gelingen wird, die hier angedeuteten Rücksichten zur Geltung zu bringen, damit auch der Abwicklung des GrundentlastungsGeschäftes ein wesentlicher Vorschub gegeben würde; es ist aber auch überzeugt, daß die sicherste Gewähr für diesen Erfolg in der Vertrauenswürdigkeit, und dem erprobten Charakter derjenigen liege, welche von der Staatsverwaltung zu Commissionsleiteru berufen werden, bei deren Wahl daher die größte Sorgfalt und gewissenhafteste Prüfung anzuwenden sicherlich unerläßlich ist. So wie übrigens das Comite keinerlei Anlaß gefunden hat, an dem Ernste und Thätigkeit der Landescommission zu zweifeln, ebenso sehr muß es seinen Wunsch aussprechen, daß ein Mittel gefunden werde, inSbesonders die sehr kostspieligen Commissionsreisen mit aller Strenge zu überwachen, und die einschlägigen Partiknlarien mit aller Sorgfalt zu prüfen. Was endlich den Umfang der bisherigen Operation der Grundlasten-Ablösnngs-Commission und deren Kosteil betrifft, so kann das Comite erwähnen, daß bis Ende 1862 3.066 Anmeldungen eingebracht, hievon ....................1.414 beendet, und........................................1.415 in der Verhandlung begriffen, endlich...............................................237 noch nicht in Angriff genommen waren, und daß sich die Kosten hiefür bis Ende 1862 auf 126.300 fl. belaufen haben. Auf Grundlage dieser Erwägungen beantragt daher das Comite: Der h. Landtag wolle beschließen: 1. Es fei die h. Regierung unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes zu ersuchen, die darin bezüglich der Organe und der Durchführung deö Grundlasten-Äblö-sungs-Geschäftes ausgesprochenen Wünsche zu berücksichtigen und nach Thunlichkeit ins Werk zu setzen. 2. Es fei das h. Ministerium zu ersuchen, bei Sr. k. k. Majestät jene Begünstigungen hinsichtlich der in ärarischen oder in ärarischer Verwaltung stehenden Waldungen vorkommenden Servituten auch für Kram zu befürworten, welche dem Salzkammergute in Oesterreich zugestanden wurden; endlich 3. es sei das h. Ministerium zu ersuchen, im verfassungsmäßigen Wege ein Gesetz ins Leben zu rufen, wornach daS landesfürstliche Reservat- und Hochheitsrecht auf Hoch- und Schwarzwälder in Kram mit Berücksichtigung'der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte dritter Personen aufgehoben, oder wenigstens die Einwendung der Verjährung für zulässig erklärt werde. Präsident: Ich eröffne nun über diesen Gegenstand die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? Abg. Mulley: Ich erlaube mir nicht als Mitglied des Comite, sondern als Abgeordneter im eigenen Namen zu dem Berichte des geehrten Herrn Vorredners in Betreff der Lösung der Entschädigung der Aequivalente durch Sachkundige, und die dabei herrschenden mannigfaltigen Mißbräuche einige Bemerkungen anzuführen. Bei den bestehenden Lokalcommissionen werden häufig mit Parteien nach allerhand Vorgängen oft mezzo conl’uso, mezzo persuaso Vergleiche abgeschlossen, bei denen in der Folge durch Auflösung des natürlichen Ae- guivalents durch Sachkundige Resultate zum Vorscheine kommen, die nie im Vergleiche früher vorbedacht, nie beabsichtet wurden, ja gegen den Willen der Parteien ausgemittelt werden. Es werden häufig nach vielen kostspieligen Erhebungen endlich Vergleiche über den sogenannten Jahresbedarf abgeschlossen; die Frage hingegen der Lösung des Aequivalents in quanto et quali wird offen gelassen, und die Auflösung dem AuSsprnche der Sachkundigen anvertraut. Meine Herren! in diesem Punkte liegt ein Schwerpunkt, cd herrscht hier die größte Willkühr, eS ist ein maskirter Hinterhalt aufgestellt, vermöge welchem die redlichst angestrebten Vergleiche zu einer betrügerischen Falle gemacht werden. Ich will zur Behauptung dieser meiner Ansicht die Herren mit einem kleinen sactischen Beispiele überzeugen : Die Gemeinde Wippach, Gradiška, Semona hat einen Vergleich am 1. November 1859 Z. 1765 zur Bedeckung ihrer Holzungsrechte mit der damals tagenden Lokalcommission dahin abgeschlossen, daß der Bedarf des jährlichen Brennholzes auf 1260 Klafter einvernehmlich festgesetzt wurde. Nachdem ihnen aber eine Hutweide bereits früher ins Eigenthum abgetreten wurde, so sind dafür 46 Wiener Klafter abgezogen worden, sohin verblieb noch das Tangens mit 1214 Wr. Klaftern, hiezu kam dann noch der Bedarf an Bauholz mit 146 Klaftern, so daß der verglichene jährliche Bedarf auf 1354 Klafter festgestellt worden ist. Die Berechtigten dieser 3 Ortschaften mögen nahezu bei 300 behauste Besitzungen umfaßt haben. Sie waren in dem guten Glauben, nachdem sie das ziffermäßige Quantum mit ihrem Bedarfe in einem ebenmäßigen Verhältnisse gefunden haben, daß sie dabei ein gutes Geschäft geschlossen hatten. Sie waren der festen Ansicht, daß, wie beim Cataster % höchstens eine ganze Klafter Zuwachs auf ein Joch berechnet oder angenommen wurde, auch in diesem Maße ihnen dann das Tangens der Waldftächen zugewiesen werde. Meine Herren! Sie werden sich überzeugen, was für ein entgegengesetztes Resultat diese commissionell - technische Erhebung zur Folge hatte. Es wurde diese 1354 Klafter-Tangente zu Gelde veranschlagt, das Quantum betrug, indem man das Brennholz mit i fl. 55 kr. annahm, und das Bauholz mit 1 fl. 80 kr. veranschlagte, eine Summe von 2973 fl. 70 fr. jährliche Rente, oder zu Capital zu 5F veranschlagt einen Capitalsbetrag von 59.474 Gulden. Nach diesen Grundsätzen schritt man dann zur Lösung und Ermittlung des zu entschädigenden Tangens der Waldfläche. Ich muß die Herren aufmerksam machen, daß die Fläche, die ihnen zu Theil wurde, am hohen Berge Nanos liegt, der vom Orte Wippach 6 — 10 Stunden entfernt ist. Droben wurde nun im Einvernehmen der Sachkundigen, deren Namen zu nennen ich mich jedoch nicht unterfange, zur Bewerthung geschritten, und darnach in der ersten Classe mit 500 fl. in den folgenden aber mit 300 fl. das Joch Waldung angenommen. Nach diesen Grundsätzen wurde dann verfahren, und es ergibt sich, meine Herren, im Anschlage zu 300 fl. das Joch gerechnet, eine auf den jährlichen Bedarf von 1354 Klafter mit 300 behausten Besitzungen enfallende Wald-Tangente von 198 Joch 400 Klafter. Ich brauche, glaube ich, in eine nähere Erläuterung dieses schauerlichen Mißverhältnisses nicht einzugehen. Auf ben ersten Anblick resultirt sich, baß auf jcbe Behausung kaum % Kl st. jährlichen Bedarfes, ober % Joch für immer zugewiesenen Waldes zu stehen kommen. Das ist ein Factum, meine Herren! Ich frage, kann bie Lanbbevölkerung ein Vertrauen in solche Auflösungen setzen? Ist cs glaublich, baß eine gemischte Regierungs-Commission nach monatelangem Zeit- mtb Kostenaufwanbe solche Mißgriffe fasse; wo ist hier bas Rechtsgefühl, wo ist bas Gewissen, wo ist btc Fachkenntniß von solchen Com-missionsmitgliebern? (Bewegung.) Ans ber einen Seite, meine Herren, stöhnen wir unter beut Drucke ber Steuern, wir ringen nach Abhilfe, wir klagen beit Cataster an, baß er zu hoch seinen Reinertrag stritt hat; nun, meine Herren! glaube ich, baß in tiefen Walbungen, in biesem Objecte nach bett technischen steuerämtlichen Erhebungen mit 55 kr. bis höchstens 1 Gulben mtb 1 Gulben 5 kr. btc Reinerträge Pr. Joch firirt stub. Währenb also wir um Nachsicht ber Steuern auf Grnublage ber Ueberspannung Petitioniren, firirt eine anbete Regierungscommiffion basselbe Object mit 15 fl. ttitb 20 fl. pr. Joch. Was können wir baraus für ein Resultat schöpfen? Ich würbe glauben, baß burch solche Lösungen baS Vertrauen nicht geweckt, baß bie Entschäbigung hier keine gerechte, sonbern eine gemeine Uebervortheilung ber Servitutsrechte ist, woburch sie mit Füßen getreten, mtb bie lanbwirthschaftlichen Besitzungen, btc auf bas unentbehrlichste Brennmaterial gewiesen stub, mit ihren Familien für immer vernichtet werben. Vergleiche, so wie Rechte in tiefer Beziehung, meine Herren, glaube ich, müssen ehrlich geschlossen, reblich ausgelegt, ttttb eben so reiflich zugehalten werben. Nimmt bie Lokal-Commission tiefe Position an, ist sic gerecht, beut Principe cuique suum getreu, ist sie unbefangen, so wirb sie unbestritten auch bie Uebergriffe von ber einen wie von ber anbetn Seite zurückzuweisen wissen. Hat keine Partei eine Aussicht unter betn Mantel tiefer Commission eine Uebervortheilung zu gewinnen, so wirb sie von selbst zu betn Vergleiche sich herbei lassen wollen, weil unbestritten anzunehmen ist, baß ein billiges Uebcr-einkommen zwischen beit Berechtigten ititb zwischen beit Verpflichteten immer tut beiberscitigen Interesse gelegen seht wirb, ttttb bessere Vortheile bieten werbe , als burch Entschiebe erreicht werben können. Denn keine gerechte Commission ist int Staube bie gegenseitigen Rechte ttitb Pflichten in so einer Weise zu berücksichtigen, baß es beibeit genehm ttttb gerecht wäre. Ich würbe baher es für eine vorzügliche Aufgabe ber Commission halten, so viel als möglich mit Hinblick aus ben §. 9 bes Gesetzes, ans ein Uebcreinkommen, auf einen gütlichen Vergleich hinzuwirken, jeboch nicht in tiefer Richtung, baß sich lediglich nur in ber einen Beziehung ber Vergleiche bebient werbe, sondern in ber Ausdehnung, baß zugleich die Vergleiche schon bie Objecte der Entschäbigung in quanto et qtiali umfassen. Ich erkenne in solchen Vergleichen eine weitere Beförderung sowohl des Geschäftes als ber Interessen beider Parteien. Durch einen so ausgedehnten Vergleich, wodurch bie Befunbe und Anssprüche ber Sachkundigen entbehrlich gemacht würden, wird nicht nur das Geschäft wesentlich beschleunigt, sondern es werden auch bie kostspieligen ttitb weitläufigen Erhebungen, so tute tie vielseitigen gerechten Klagen ttitb Beschwerden ttitb Berufungen vermieden werden. Sollten jedoch btc Lokalcommifsionen, was oft der Fall sein dürfte, einen derlei Vergleich nicht zu Stande bringen können, XXXVIII. Sitzung. so würde ich es ebenso als eine gebundene Pflicht der Lokalcommission halten, daß sie ben Werth und ben Ertrag des Aequivalentes in einer solchen Weise ermessen wolle, daß ein solches Naturalentschäbigungsobject in ber That geeignet ist, beit wirklich ermittelten oder verglichenen Jahrcsbedarf zu decken. Ich will dießfallö keine besondern Anträge stellen, indem der geehrte Herr Vorredner ohnehin den Gegen-ftmib ans eine wirklich sehr gedeihliche und umfassende Weise erläutert hat. Wohl würde ich mir aber erlauben nach Beenbigung ber Spezialbebatte zur ersten Position am Schluffe auch noch den Wunsch an die hohe Landesregierung nachfolgend auszudrücken: Nach den Worten: ins Werk zu setzen, „auch wären die Lokal-Commissionen mit Hinblick auf den §. 9 des a. h. Patentes zu beauftragen, nachdrücklichst auf die Nealistrung gütlicher Uebereinkommen zur Ermittlung ttttb Feststellung des Bedarfes sowohl, als auch ans gleichzeitige Bestimmung deö denselben bedeckenden Aequiva-lenteS in abzutretendem Grund und Boden hinzuwirken. Endlich wolle beit Lokal-Commissionen tie genaue Beobachtung ber Vorschrift des §. 28 des a. h. Patentes empfohlen werden, daß der Werth und Ertrag des abzutretenden oder zu theilenden Grundes den ermittelten ober verglichenen Bedarf auch zur Genüge decke mtb nicht durch Illusionen der Sachverständigen vereitelt werden könne". Präsident: Dieser so eben ausgesprochene Wunsch, resp. Antrag wird bei der Spezialbebatte ad Nr. 1 näher in Erörterung und zur Beschlußfassung kommen. Jedoch stelleich bereits hier die Unterstützungsfrage, und bitte jene Herren, welche den soeben vorgetragenen Antrag des Herrn Mulley nnterstützen wollen, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist genügend unterstützt. Ich bitte mir auch benselben geschrieben herauf zu geben. Abg. Mulley: Gleich. Präsident: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort? Abg. v. Langer: Der Herr Abgeordnete Mnllcy hat in feuriger Rede durch ein Beispiel, bezüglich einer Waldservituten - Ablösung bei der Herrschaft Wippach darzuthun gesucht, daß bie Berechtigten bedeutende Verluste erleiden. Nun, ich möchte mir erlauben, auch die Kehrseite solcher Ablösungen in wenigen Worten zu beleuchten. Ich bin bereit diesem einen Beispiele/welches bet Herr Mnlley gegeben hat, dicßfalls zwar nicht im gegenwärtigen Augenblicke, allein wann er es sonst wünscht, 100 Beispiele entgegen zu stellen, welche in Wesenheit das Entgegengesetzte' von dem constatiren ivürden, was er zu erweisen insbesondere bemühet war; namentlich, daß die Berechtigten bei der Ablösung zu Schaben kommen. Jetzt will ich nur im Gegensatz zu ber Erzählung des Herrn Mnlley erwähnen, baß bei der Ablösung eines Weideterrains, tut Ausmaß von 18 Joch, auf welchen 6 Weideberechtigte gegen Abgabe einer jährlichen Gegenleistung von 9 Merling Hafer zur Weide berechtiget waren, die Ablösung nach Ausmaß der Ablösnngs-Commission erfolgte, mtb von den 18 Joch mit Einrechnung der Gegenleistung von jährlichen 9 Merling Hafer ttitb trotzdem, daß der Eigenthümer der Verpflichteten die Steuer zahlen mußte, dem Eigenthümer gar wenig verblieb. Was glauben Sie, meine Herren, was wurde ihm als unbelastetes Eigenthum noch gelassen? Sie werden auch staunen, wenn ich sage: 800 □ Klftr. Diese Weideservitnt trotz der Gegenleistung von 2 9 Sterling Hafer hatte dennoch zur Folge, daß dem Eigenthümer der ganze Terrain entrissen wurde, und er nur 800 □ Klstr. dieses Grundbesitzes als eigenes unbelastetes Eigenthum behalten durfte. — Es ist bekannt, daß alle Waldungen zertheilt werden, daß in den meisten Waldungen Crida eröffnet wird, durch die massenhaften Ansprüche und durch die großen Zuweisungen, welche den Servitutsberechtigten ertheilt werden. Ich weiß, und die Herren kennen alle ein sehr verehrtes Mitglied unseres Hauses, welchem von einem Besitze von lck.000 Joch vielleicht ein Rest von 800 bis 1000 Joch zurück bleiben wird. Wenn man dann noch über die Benachtheiligung der Berechtigten durch die Servitnten-Ablösung klagt, da weiß ich wahrlich nicht, wo die Grundsätze der Billigkeit hingekommen wären. Ich weiß Waldungen, welche Jahrhunderte hindurch eine große Anzahl von Berechtigten, selbst Städte und Güter mit ihren Holzbedarf vollkommen gedeckt haben, welche trotz mangelhafter Forstaufsicht noch im ganz guten Stande stehen. Jetzt wird die Servituten - Ablösung in denselben vorgenommen; keiner der wirklich Berechtigten bekommt einen entsprechenden Theil, weil sich die Anzahl der Ser- j vitutansprechenden durch Provokationen, welche nun wie Pilze aus der Erde emporsteigen und von den Lokal-Commissionen mit offenen Armen empfangen werden, so unmäßig vermehrt hat, daß diese Waldungen gänzlich vertheilt werden, daß förmliche Crida darüber eröffnet wird. Nach solchen Vorgängen, und nachdem man wohl weiß, wie liberal in dieser Hinsicht, sowohl von Seite der Verpflichteten, als auch wie freigebig von Seite der Commission gehandelt wird, protestire ich hier ausdrücklich gegen die Ansicht, die Herr Abg. Mulley ausgesprochen hat, daß den Berechtigten durch die Ser-vituten-Ablösungen ein Schade zugefügt würde. Präsident: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort? Abg. Mulley: Ich bitte ums Wort. Nur gegen eine sactische Berichtigung des unmittelbaren Herrn Vorredners. Ich begreife gar nicht, wie ein Mann, der halbwegs einen Ueberblick in die landwirthschaftlichen Bedürfnisse hat, von einem angemessenen Resultate in dieser Auflösung sprechen könne, wie ich den factischen Sachverhalt die Ehre vorzutragen hatte. Ich glaube, daß mit % Klafter keine Behausung des Jahres auskommen könne; ich gebe zu, daß vielleicht einzelne Fälle bei Hutweiden in Unterkrain eine günstige Lösung haben, ich bestreite nicht, daß es auch edle Herren Verpflichtete, unter denen wir auch Einige hier haben, gegeben hat, die wirklich zu einer beispiellosen Zufriedenheit (Anhaltendes Bravo!) aller Berechtigten die Lösung selbst angestrebt haben, und ohne Auflösung durch derlei Sachkundige vollzogen haben. Ich spreche von diesen Mißständen, die nicht vereinzelt stehen, die in Jnnerkrain größtentheils und allgemein sich zutragen. Der hohen Landesregierung wird bekannt sein, daß die vielen Beschwerden, die vielen Klagen nicht ungerecht und nicht überspannt sind, sondern sie sind actenmäßig belegt. Uebrigens habe ich den Grundsatz aufgestellt, cui-que suurn. Man soll nicht den Verpflichteten drücken, soll aber auch dem Berechtigten seine Aequivalente, die er bisher bezogen hat, nicht zu Nichte machen. (Bravo!) Man denke darauf, daß die Landwirthschaft in den- selben ökonomischen Beziehungen aufrecht erhalten werden müsse; man denke, daß nicht Hunderte und Tausende von Landwirthschaften dem Interesse eines Einzelnen mit Unrecht in so einer Weise zu Opfer gebracht werden sollen. (Bravo!) Präsident: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, wünschen Herr Berichterstatter noch zu sprechen? Berichterstatter v. Strahl: Es war vorauszusehen, daß mit betn Augenblicke, wo man einzelne Fälle hervorhebt, der eine dafür, der andere dagegen sprechen werde und sprechen müsse, je nachdem das Interesse des einen Herrn, nach der einen oder andern Seite sich hinneiget. Eben diese Debatte dürfte auch die vollständige Rechtfertigung für den Bericht des Comite bilden, welcher es mit gutem Vorbedacht vermieden hat, alle derlei Ein-zelnheiten zu vermeiden — und welcher nur den Standpunkt eingenommen hat, den ihm die Rücksicht auf die Beförderung und Beschleunigung des Geschäftsganges vorzeichnete. In eine Jndicatur in diesem oder .in dem andern Falle konnte sich das Comite selbstverständlich nicht einlassen, nachdem dieses in die Erecutive gehört, und Jeder, der sich durch eine Entscheidung in dieser Rücksicht verletzt glaubt, ohnehin das Rechtsmittel der Beschwerdeführung an die höhere Instanz hat. Wie gesagt, das Comite hat den allgemeinen Standpunkt festgehalten, und hat nur das Gesetz vor sich gehabt und angestrebt, in der Durchführung dieses Gesetzes wo möglich Erleichterungen und Beschleunigungen einzuführen. Außer diesem glaube ich nichts bemerken zu sollen. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen. Wir gehen nun zur Spezialdebatte über, und hier liegt der erste Antrag zur Berathung vor. Er lautet: (Liest ihn): Uebrigens liegt bereits ein Zusatz-Antrag vor, derbes Herrn Äbg. Ntulley, der bereits gehörig unterstützt ist. Ich eröffne die Debatte über diesen ersten Absatz des Ans-schußantrages. Wünscht Jemand der Herren das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Die Zeit ist sehr kostbar, daher werde ich nur wenige Worte zur Begründung eines formellen Antrages zum Punkte 1 vorbringen. Es ist bisher bei den Beschlüssen nicht der Gebrauch gewesen, daß das Haus ausdrücklich den Beschluß gefaßt hätte, daß die Motive des bezüglichen Antrages und Beschlußes weiter mitgetheilt werden möchten. Dieses versteht sich von selbst, und so glaube ich, wird sich auch in diesem Falle von selbst verstehen, daß die stenographischen Berichte und überhaupt die Berichte des Comites selbst an die hohe Regierung gelangen werden, daß es daher nicht nothwendig ist, noch insbesondere hier den Beisatz zu machen „unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes". Dieses bemerke ich deßhalb, weil nach meiner Ansicht die Motive nicht vollständig, in allen Punkten ganz richtig sind, und daher ergänzt ober berichtiget werden müßten, was wieder einen langen Kampf, eine lange Debatte hervorrufen würde. Ich für meinen Theil werde mich enthalten, solche Ergänzungen oder Berichtigungen vorzubringen, wenn das hohe Haus meinen an sich selbstverständlichen Antrag annehmen wird, welcher Antrag dahin geht, daß die Worte „unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes" ausgelassen werden, weil, wenn wir mit einem Beschlusse zugleich diesen Passus aufnehmen, wir bestätigen, daß wir den Grundsatz anerkennen, in verba magistri ju-rare; aber in Alles, was der löbliche Ausschuß in seiner ausgezeichneten Arbeit geliefert hat, könnte der eine oder der andere nicht einstimmen; ich für meine Person nicht. Präsident: Wird dieser Antrag deS Herrn Dr. Toman unterstützt oder nicht? Berichterstatter v. Strahl: Ich bitte um das Wort im Namen des Ausschusses, tveil ich im Namen desselben die Erklärung abgeben kann, daß, nachdem der Antrag des Herrn Dr. Toman nur eine Formsache betrifft, der Ausschuß sich diesem Antrage anschließt. Es war die Absicht nicht die, damit der h. Regierung zu sagen, oder irgend Jemanden, er möge schwören in verbo magistri, sondern ganz einfach die, daß hier im Absätze 1 nicht die einzelnen Punkte wiederholt werden wollten, die im Verlaufe des Berichtes als Wünsche erklärt worden sind, deßhalb hat man gedacht, sich kurz zu fassen, eine Abschrift des Berichtes anzuschließen und auf die Wünsche, die in diesem Berichte enthalten sind, hinzuweisen. Indeß, wie gesagt, ist das eine Sache der Form und der Ausschuß hat gegen den Antrag des Herrn Dr. Toman nichts zu erinnern. Präsident: Da der verehrte Ausschuß den Antrag des Herrn Dr. Toman als den seinigen erklärt hat, so entfällt die Unterstützungsfrage. Wünscht noch Jemand der Herren zum Punkte 1 des Ausschuß-Antrages das Wort? Abg. De sch mann: Ich weiß nur nicht, wie der erste Antrag des Ausschusses zu lauten hätte? Er müßte lauten: „Es ist die h. Regierung zu ersuchen, die darin" — worin? — „bezüglich der Durchführung u. s. w. zu berücksichtigen". ES entfällt dann der ganze erste Wunsch; ich nehme daher diesen Wunsch nach dem Antrage, tote er ursprünglich lautete, und den der Finanz - Ausschuß fallen ließ, als meinen eigenen an, und bitte ihn als solchen zur Abstimmung zu bringen. Berichterstatter v. Strahl: Darf ich noch tun das Wort bitten? Es ist selbstverständlich, daß das Wörtchen „darin" jetzt keinen Sinn habe, der ganze §. 1 würde daher lauten: „Es sei die h. Regierung zu ersuchen, nachstehende Wünsche zu berücksichtigen", und es werden die Wünsche Punkt für Punkt, wie sie im Berichte erwähnt sind, aufgeführt werden. Abg. Deschmann: Ich bitte nochmals tun das Wort, Herr Vorsitzender. Es sind wohl Wünsche in zwei und drei ausgesprochen, allein es sind auch Wünsche bezüglich der Durchführung des Grundlasten - Ablösungs-Geschäftes vorhanden, diesem ersten Wunsche schließt sich namentlich jener des Herrn Abg. Mulley an, daher ich glaube, daß jedenfalls dieser Wuitsch als der erste angeführt werden müßte, in der Art und Weise, wie er ans den Berathungen des Ausschnsscs hervorgegangen ist. (Abg. Mulley meldet sich zum Wort.) Präsident: Ich bitte, ich muß nun jetzt, nachdem der verehrte Ausschuß den bezüglichen Passus in Nr. 1 fallen ließ, und der Herr Abg. Deschmann diesen Antrag als den seinigen stellt, nach der Geschäftsordnung zuerst die Unterstütznngsfrage stellen. Ich bitte jene Herren, welche den Antrag des Herrn Deschmann, welcher dahin geht, daß die Worte „unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes" zu verbleiben haben, unterstützen, aufzustehen (Geschieht), er ist gehörig unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Abg. Mulley: Ich kann nur nicht begreifen, was für eine Verfänglichkeit der Herr Dr. Toman in dem erblickt, daß der h. Landesregierung zugleich auch die Motivirung dieser Wünsche, näher mitgetheilt werde. Ich schließe mich daher dem Antrage, wie ihn das Comite beschlossen und wie ihn Herr Deschmann hier vorgebracht hat, an. Abg. Dr. Toman: Ich bin aufgefordert durch den unmittelbaren Herrn Vorredner nur ein Paar Sekunden der Zeit in Anspruch zu nehmen, weil ich trotzdem mich nicht auf das Feld hinanölocken lassen will, auf welchem eine sehr große Debatte entbrennen würde. Bisher ist es nicht Üebung gewesen, daß die Motive als solche znm Beschlusse erhoben würden. Ich kann nicht allen Motiven, die im Berichte enthalten sind, beistimmen, vielleicht auch andere nicht. Ich will nicht diese Motive hervorhcbett, weil sie schon sonst Gegenstand des Zweifels und der Debatte geworden sind, ich respcctire die kostbare Zeit, berufe mich auf die Uebung aller Parlamente, auf die Uebung in unserm Hause, baß wir Motive als solche niemals zum Beschlusse erhoben haben. Es handelt sich hier um die Stylistrting des Punktes 1, nämlich daß der h. Regierung die Wünsche bekannt gegeben werden, welche hinsichtlich der vorliegenden Fragen zu geltenhaben. Daß aber diese Motive ihr als Beschluß bekannt gegeben werden, ist nicht nothwendig, und von unserer Seite noch nie geübt worden. Dieses zur Aufklärung; darin ist kein Hinterhalt, darin ist rein die Berücksichtigung der vorgeschrittenen Zeit; daß ich aber auch Recht gehabt habe, wird sich zeigen bei Punkt 3. Wenn zu Punkt 1 der vom verehrten Ausschüsse anerkannte, von mir gestellte Antrag int Hause fallen sollte, dann wird die Nothwendigkeit sich zeigen bei Punkt 3 darüber zu reden, was ich jetzt unterlassen wollte, weil ich dann den Wunsch habe, daß ich wenigstens berichtigen kann die unrichtigen Motive, wie sie darin angegeben sind, und daß diese berichtigteit Motive auch die Negierung erhalte, damit sie sehe, daß einzelne Mitglieder des Hauses nicht mit allen Ausschuß - Motiven einverstanden sind. Abg. Brolich: Ich stelle den Antrag, daß Artikel 1 zuletzt zur Abstimmung gebracht werde. Jedem Herren steht es frei, sich nicht nur über einzelne Artikel auszu-sprechen, sondern auch, wenn andere Anträge über die Motive gestellt werden. Wenn aber alle 3 Artikel angenommen werden, so sind wesentlich auch die Motive als solche anzunehmen, und ich würde zuletzt nur den Antrag stellen: „unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes mit dem bezüglichen stenographischen Berichte". Das verfängt durchaus nicht, wenn man der Regierung die Motive des Ausschusses mittheilt; ist einer damit nicht einverstanden, wird er sich ohnehin darüber aussprechen und die stenographischen Berichte werden seine gegenthei-ligen Ansichten enthalten. Präsident: Herr Brolich haben zwei Anträge gestellt. Der erste Antrag lautet dahin, daß tote von Post-Nr. 1 des Ausschußantrages hier Umgang nehmen und erst nach Post-Nr. 3 dießfalls zur Vollberathung und Schlußfassnng übergehen sollen. Der zweite Antrag geht dahin, daß nebst dem vom Herrn Deschmann beliebten Passus „unter Anschluß einer Abschrift des Berichtes" auch noch der weitere Zusatz stattfände, nämlich „nebst den stenographischen Berichten der heutigen Sitzung". Werden diese beiden Anträge unterstützt? (Niemand erhebt sich.) Sie sind gefallen. Abg. Dr. Toman: Herr Präsident! Ich bemerke, v daß ich meinen Antrag, der dnrch Herrn Berichterstatter besser sormnlirt worden ist, zurückziehe. Präsident: Ich habe das für bekannt ange- nommen. — Wünscht noch Jemand der Herren zum ersten Antrage deS Ausschusses das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und wir können nun zur Abstimmung über Post 1 schreiten. Es liegen hier drei Anträge vor. Der erste Antrag ist der durch Herrn Deschmanu aufgenommene. Er lautet folgendermaßen: „Es sei die hohe Regierung unter Anschluß einer Abschrift dieses Berichtes zu ersuchen, die darin bezüglich der Organe und der Durchführung des Gruudlastenablösungsgeschäftes ausgesprochenen Wünsche zu berücksichtigen und nach Thunlichkeit ins Werk zu setzen". Der 2. Antrag ist der des Ausschusses, welcher sich dem Antrage des Herrn Dr. Toman aecommodirt hat. Er lautet dahin: Post 1. „Es sei die h. Regierung zu ersuchen, nachstehende Wünsche zu berücksichtigen". Als 3. Punkt kommt ein Zusatzantrag des Herrn Mulley, folgendermaßen lautend: „Der h. Landtag wolle zur Position Nr. 1 am Schlüsse zu Den Worten, ins Werk zu setzen" folgenden Zusatz beschließen: „auch wären die Lokalcommissiouen mit Hinblick aus §. 9 des allerh. Patentes zu beauftragen, nachdrücklichst auf die Realisirung gütlicher Uebereiukommen zur Ermittlung und Feststellung deS Bedarfes sowohl, als auch auf gleichzeitige Bestimmung des denselben bedeckenden Aequivalentes in abzutretendem Grund und Boden hinzuwirken. Endlich wolle den Lokal-Commissionen die genaue Beobachtung der Vorschrift des §. 28 des a. h. Patentes empfohlen werde», daß der Werth und Ertrag des abzutretenden oder zu theilenden Grundes den ermittelten oder verglichenen Bedarf auch zur Genüge decke und nicht durch Illusionen der Sachverständigen vereitelt werden könne". Nach dem Stande der Anträge finde ich es angemessen, den Antrag des Herrn Abg. Deschmaun zuerst zur Abstimmung zu bringen, indem er offenbar weiter gehend ist, als der Ausschußautrag. Wird nun der Antrag des Herrn Deschmaun angenommen, so kommt dann das Zusatzamendement des Herrn Mulley zur Abstimmung; wird aber der Antrag des Herrn Deschmann abgelehnt, so kommt der Antrag des Herrn Dr. Toman resp. des Ausschusses zur Abstimmung, welcher jedoch, wenn er angenommen würde, zur Folge hätte, daß ich nicht in der Lage wäre das Amendement des Herrn Mulley hier zur Abstimmung zu bringen, indem uns die Sache nicht zusammen gehen würde. (Ruse: wohl! als letzter Wunsch! als Zusatz zu Den anderen Wünschen!) Wir werden sehen, wie es heraus kommt. Ich bringe also Den Antrag des Herrn Deschmaun zuerst zur Abstimmung, welcher lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage, der ursprünglich auch der Antrag des Ausschusses war, einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist abgelehnt. Ich bringe nun den Antrag des Ausschusses, zugleich auch den Antrag des Herrn Dr. Toman zur Abstimmung, welcher lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. Abg. Dr. Toman: Ich bitte, meinen Antrag habe ich als selbstständigen zurückgezogen, der Ausschuß hat ihn in eine bessere Form gebracht, daher habe ich ihn als meinen zurückgezogen. Präsident: Es ist das nämliche, ich habe ihn nur in der Stylisirung des Ausschußantrages zur Abstimmung gebracht. Abg. Dr. T o m a n: Ja wohl! Präsident: Ich habe nur bemerkt, daß er identisch ist mit dem Ihrigen. Abg. Dr. Toman: Mein Antrag ist schlechter gewesen, weil ich auf die weitere Stylisirung des Punktes nicht Rücksicht genommen habe, der Berichterstatter aber hat Rücksicht genommen. Präsident: Also ich bitte nochmals über Den Ausschußantrag abzustimmen. Er lautet: (Liest denselben nochmals.) Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Nun bringe ich also als Position 2 das Subameu-Dcment des Herrn Mulley hier zur Abstimmung, nachdem daö h. Haus Den Wunsch geäußert hat, daß er hier zur Abstimmung kommen soll; Denn wir haben in der Position 1 beschlossen, daß Die h. Regierung nachstehende Wünsche berücksichtigen möge — nun ist aber noch gar kein Wunsch feststehend . . . Berichterstatter v. Strahl: Eben deßwegen würde ich noch bitten, die Position 1 an den Ausschuß zurückzuweisen , damit er diese Wünsche formuli«, so wie sie aus dem Vorkrage ersichtlich geworden sind. (Bravo! und Rufe: Richtig!) Präsident: Wird dieser Antrag des Herrn v. Strahl unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Ich bringe denselben sogleich zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage des Herren v. Strahl einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Er wird daher dem Ausschüsse zur Stylisirung und Richtigstellung mitgetheilt werden. Jedoch über den Antrag des Herrn Mulley muß ich doch abstimmen lassen. Abg. Dr. Tornau: Es könnte über diesen Wunsch mit den andern Wünschen, wie sie der verehrte Ausschuß vorlegen wird, abgestimmt werden, weil ja alle Wünsche jetzt noch in suspenso sind. (v. Strahl: Wenn er jetzt angenommen wird, so kommt er dann so hinein.) Präsident: Ich sehe mich bemüssigt, da sich der Ausschuß vorbehalten hat, die heutigen Beschlüsse im ersten Antrage zu formulireu, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Er lautet: „Auch wären Die Lokal-Commissionen mit Hinblick auf §. 9 des allerh. Patentes zu beauftragen, nachdrücklichst auf die Realisirung gütlicher Uebereiukommen zur Ermittlung und Feststellung des Bedarfes sowohl, als auch auf gleichzeitige Bestimmung des denselben bedeckenden Aeguivalentes in abzutretendem Grund und Boden hinzuwirken." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der zweite Wunsch lautet: „Endlich wolle den Lokal - Commisstouen Die genaue Beobachtung der Vorschrift des §. 28 des allerh. Patentes empfohlen werden, daß der Werth und Ertrag des abzutretenden oder zu theilenden Grundes den ermittelten oder verglichenen Bedarf auch zur Genüge decke und nicht durch Illusionen der Sachverständigen vereitelt werden könne". Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag annehmen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Es wird also Dem Ausschüsse vorbehalten sein. diese beiden Zusatzanträge im ersten Antrage zn formu-lireu. Wir kommen nun zum zweiten Antrage. Er lautet: „Es sei daS h. Ministerium zu ersuchen, bei Sr. k. k. Majestät jene Begünstigung hinsichtlich der in ärarischen oder in ärarischer Verwaltung stehenden Waldungen vorkommenden Servituten auch für Krain zu befürworten, welche beut Salzkammergute in Oesterreich zugestanden wurden". Wünscht Jemand der Herren das Wort? Abg. De sch mann: Ich bitte um das Wort. Herr Präsident werden mir gestatten, bei der Debatte über den Punkt 2 auch den dritten Punkt zugleich einzu-beziehen, da dieselben im Zitsammcnhange stehen, und ich einen Antrag zu stellen gesonnen bin, welcher diese beiden Punkte berührt. Ich finde es ganz natürlich, daß der Herr Abg. Dr. Toman mit den Motiven, welche der Ausschuß in seinen Berichten vorgebracht hat, nicht allseitig einverstanden ist, indem ich eben eines dieser Motive dazu benützen will, um zu zeigen, daß der zweite Antrag dnrchgehends mit dem angeführten Motive in keinem Zusammenhange stehe, ja daß derselbe ein gefährliches Präjudiz enthält. Es wird in dem Berichte des Ausschusses erwähnt, daß in den Mittheilungen der juridischen Gesellschaft in Laibach eine Abhandlung erschienen sei, welche das l. f. Reservat in Krain ausführlich beleuchtet. Es wird zugleich gesagt, daß in dieser Arbeit das l. f. Reservat in jener Tragweite, wie nun das Montan -Aerar dasselbe zur Durchsetzung seiner Ansprüche bezüglich der Hoch- und Schwarzwälder in Oberkrain ausbeuten will, in Krain niemals bestanden habe. Es wird und zwar mit Recht erwähnt, daß dieses mit überzeugenden Gründen nachgewiesen worden ist. Wenn nun überzeugende Gründe es waren, welche in beut bezüglichen Aufsätze geliefert worden sind, wenn der Ausschuß selbst dieses erklärt, so sehe ich nicht ein, wie er einen Antrag stellen konnte, wie er unter Nr. 2 vorkommt, da in diesem Punkte des l. f. Reservates in Krain aus Hoch- und Schwarzwaldungen nicht im Sinne jener Abhandlung gedacht ist. Ich will diesen Gegenstand nur in Kürze berühren, und Sie können versichert sein, daß ich Ihre kostbare Zeit nicht über das nothwendigste Maß in Anspruch nehmen werde. Das l. f. Reservat in Krain, überhaupt das Reservat auf Hoch- und Schwarzwaldungen, ist ohnehin schon durch die l. f. Verordnungen ganz klar und deutlich defi-nirt worden, es heißt: Das eingeführte l. f. Reservat ist nämlich die Verpflichtung der Eigenthümer der Hoch- und Schwarzwälder die 'Waldproduete aus denselben ausschließlich oder vorzugsweise d e m B e r g b a u e zu w i d m e n. Es ist dasselbe keineswegs irgend eilt Eigenthumsrecht des Aerars auf die Hoch- und Schwarzwaldungen, da cs nur den Zweck hat, den Bergbau im Lande zu schützen, und als ein solches l. f. Reservat besteht es in ganz Krain, nicht nur in Oberkrain, sondern auch in Unterhält. Als im Jahre 1635 eine Gewerkschaft bei Ratschach sich beschwerte, daß ihr die dortige Herrschaft nicht das nöthige Holz ausweist, so nahm sich der damalige Bergrichter Namens Wurzer der Gewerkschaft an, er führte die Klage beim Viee-Dom-amte in Laibach, und es wurde die Herrschaft gezwungen, dem betreffenden Gewerke gegen entsprechende Bezahlung das nothwendige Holz zuzuweisen. Aehnliche Fälle haben in Unterhält an der Kulpa ftattgefnnden, wo es sich ebenfalls um Ansprüche von Gewerkschaften auf Holz in den Waldungen, welche dem Grafen Lankeviö gehörten, gehandelt hat, auch dort hat sich der damalige Bcrgrichter der Gewerke angenommen, und vermöge des l. f. Reservates ans Hoch- und Schwarzwaldungen mußten die Herrschaften um ein zu treffendes Entgelt den Gewerkschaften das Holz liefern. Ich führe weiters eine a. h. Entschließung an, worin cs heißt, daß in Gegenden, wo dermalen ein Bergbau noch nicht besteht, die Kreisämter für diese Zeit und nur bis zu einem erhoben werdenden Bergbaue oder Hammerwerksgaden die Aufsicht über Hoch- und Schwarzwaldungen zu führen haben. So also ist das Oberaufsichtsrecht des Staates zum Vortheile des Bergbaues int Lande Krain seit alten Zeiten ausgeübt worden. Es wurde dieses l. f. Reservat zuerst vom Kaiser Marimiliam I. 1517 aufgestellt; da man jedoch überall Proteste dagegen erhob, wurde es später von Ferdinand 1553 speciell für Krain, sodann von Erzherzog Carl 1575 neuerlich eingeführt. Es bestanden damals im Lande sogenannte Bergrichter, welche die Interessen des Bergbaues in dieser Beziehung zu vertreten hatten. Unter Kaiser Josef endlich erschien eine a. h. Entschließung, worin dieses Bergregale einstweilen suspendirt wurde. Damals war der letzte Bergrichter in Krain, und cs wurden die Bergsustentationcii eingeführt, deren Agende sich nur auf das montanistische erstreckte, während die eigentliche Oberaufsicht über die Waldungen an die politischen Behörden überging. Wenn nun die Verhältnisse des l. f. Reservates derart in Krain sind, und es auch seit jeher waren, so sehe ich, meine Herren, nicht ein, wie denn laut des zweiten Antrages des Ausschusses das Land Krain parificirt oder in eine Analogie gestellt wird mit dem Salzkammergute. In Salzburg gehörten die jetzt ärarischen Waldungen dem ehemaligen Erzstifte Salzburg und es hat die spätere österreichische Regierung nicht etwa bloß wegen des l. f. Reservates, sondern auch aus andern Titeln daS Eigenthum jener Waldungen beansprucht. Das Montan-Aerar ist ferner Eigenthümer der Waldungen im Salzkammergute, wo, wie Ihnen bekannt ist, bedeutende Salzbergwerke sich vorfinden. In Krain gehörten zu den eigentlichen Montanwaldungen nur die Waldungen deö Bergamtes Jdria, sonst besitzt das Aerar in Krain keine Montanwaldungen. Wie können wir hiernach hier einen Wunsch auS-sprechen, worin es heißen würde, daß es in Oberkrain ärarische Waldungen gebe; selbst dort, wo eine Verwaltung des Aerars vorhanden ist, wo eine Sequestration eristirt, steht diese in keinem Zusammenhange mit den Eigenthums-Ansprüchen des Aerars. Die Sequestration wurde darum eingeführt, um den Bergbau in Oberkrain zu sichern, um die Waldungen vor Devastationen, welche in so bedauerlicher Weise stattgefunden haben, zu schützen. Was den dritten Antrag des Ausschusses betrifft, so conformirt sich derselbe den Anträgen, welche dießbezüglich von den verschiedenen Landtagen in Kärnten und Steiermark gestellt worden sind. Er geht nämlich darauf hin, daß das l. f. Reservatörecht aufgehoben werden möge, mit Berücksichtigung der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte dritter Personen. In dieser Beziehung, meine Herren, muß ich nur anführen, daß fchon Art. 4 des Berggesetzes diese Rechte wahrt, indem eö dort ausdrücklich heißt, „daß an de» in ältern Berggesetzen enthaltenen Bestimmungen über das l. f. Hoheitsrecht hinsichtlich der Waldungen nichts geändert wird, und daß auf gleiche Weise alle Rechte, welche den Besitzern von Berg- und Hüttenwerken oder andern Personen aus Verträgen, aus Verleihungen nach älteren Bergwerkgesetzen oder aus andern rechtsgiltigen Titeln in Beziehung I auf den Besitz, oder die Benützung der Waldungen oder Wüldtheile, auf Forstservituten, auf Bergweiden und in Beziehung aus andere Verhältnisse, welche keinen Gegenstand des Berggesetzes ausmachen, zukommen, in soferne sie nicht durch sonst erflofsene Verfügungen inzwischen Aenderungen erlitten haben, von diesem Gesetze, unberührt bleiben". ES wird weiter gewünscht, daß gegen dieses l. s. Reservat wenigstens die Einwendung der Verjährung für unzulässig erklärt werde. Es ist dieß eine juristische Anschauung, bezüglich welcher pro und contra sich verschiedene Stimmen erhoben haben. Nun weiß ich nicht, ob die Regierung einem derartig ausgedrückten Wunsche Rechnung tragen werde, doch scheint mir daö Wichtigste darin zu liegen, ob überhaupt die Regierung von dem angesprochenen Rechte abgehen werde oder nicht. Ich übergehe nun zu einem mir sehr wichtig scheinenden Punkte, welcher schon vom Herrn Brolich bei Begründung seines vor wenigen Tagen eingebrachten Antrages angeführt worden ist. Ich vermisse im Ausschuß-Berichte irgend eine Bezugnahme auf den Brolich'schen Antrag, obwohl die beiden sub 2 und 3 hier ausgesprochenen Wünsche diesen nämlichen Gegenstand berühren. In den Bezirken Radmannsdorf und Kronau beansprucht das h. Aerar zu Folge seiner Auffassung des l. f. Reservatsrechtes das Eigenthum der Hoch- und Schwarzwaldungen, obwohl ein Hofdecret vom 3. September 1847 ganz deutlich sagt und unzweideutig sich dahin ansspricht, „daß die Waldung llovca zwar eine für Bergwerke vorbehaltene, aber keine l. f. Reservats - Waldung sei". Es wurden im Jahre 1849 von Seite der Gewerkschaften Kropp und Eisuern Klagen laut, daß sie Gefahr laufen den Bergbau einstellen zu müssen, indem die dortigen Verhältnisse sich seit der Aufhebung des l. f. Reservates durch die Josefinische Verordnung in einer Art gestaltet haben, welche dem Bergbaue keineswegs günstig ist. Das Montan-Aerar hat nun in Folge jener wiederholten Klagen dem l. s. Reservate eine viel ausgedehntere Richtung gegeben. Es wurde ein l. f. Beamte betraut, die dießfälligen Erhebungen zu pflegen, er ging von Gemeinde zu Gemeinde, und ließ sich von denselben die Erklärung geben, daß die zwischen der Sava und Zeier liegenden Waldungen seit jeher l. f. Eigenthum waren, wogegen wohl später die Gemeinden sich ausdrücklich erklärten, daß sie diese Erklärungen nie in jenem Sinne abgegeben haben konnten. In Folge dieser protokollarischen Einvernehmungen der Gemeinden hat das h. Montan-Aerar die Ansprüche ans das Eigenthumsrecht dieser Waldungen erhoben, und dieselben seit dem Jahre 1859 theils im Rechtswege anhängig gemacht, theils bei der Servituts-Ablösungs-Com-mission in Radmannsdorf angemeldet. Es ist das eine Angelegenheit, welche die Interessen von ganz Oberkrain gewiß im höchsten Grade berührt. Ich wünsche gewiß den Schutz des dortigen Bergbaues, allein ich sehe nicht ein, warum wir mit der Annahme des Antrages des Ausschusses, wie er bier vorliegt, auch aussprechen sollen, daß es in Oberkrain ärarische Waldungen gebe. Es ist das eine Sache, von der man jetzt höchstens sagen kann, non liquet! Ja, wie es in der vom Ausschüsse mit Recht so lobend erwähnten Abhandlung nachgewiesen ist, hat es in Krain niemals in jenem Sinne ärarische Reservat-Waldungen gegeben, wie im Salzkammergute. Ich glaube daher, daß in Erwägung dieser Umstände, so wie der Motive, welche der Ausschuß angeführt hat, ein viel energischerer Schritt bei der Regierung zu thun wäre. Der Ausschuß führt ja in seinen Motiven selbst an, „es trete nun das h. Aerar mit dem l. f. Reservatsrechte auf, es bekämpft an der Hand der positiven Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches mit Erfolg die den l. f. Rescr-vatsrechten gegenüber unzulässige Einwendung der Verjährung und Ersitzung des freien Eigenthums und verrückt auf solche Art zum Abbruche des Vertrauens und deS Rechtsgefühls der Bctheiligten den ganzen bisherigen factischen Bestand der Eigenthums- und Besitzverhältnisse". Weiterö heißt eö in dem Ausschußberichte, „daß diese Ansprüche deS AcrarS Anlaß geben zu den wcitwendigsten und schwierigsten Verhandlungen, welche die so wünschenS-werthe schnelle Durchführung des Ablösungs-Geschäftes auf eine kaum absehbare Zukunft hinausgeschoben haben". Meine Herren, wenn der Ausschuß selbst solche Motive anführt, so ist eö wohl die Pflicht der Volksvertretung mit einem Anträge zu kommen, welcher bezweckt, daß alle diese Uebelstände, wie sie hier in so lebhaften Farben geschildert worden sind, so bald als möglich beseitiget würden. Ich beantrage daher, daß der zweite Antrag deS Ausschusses gestrichen werde, gegen den dritten Antrag, welcher sodann als zweiter zu gelten hätte, habe ich keinen weitern Grund vorgebracht, als daß mir derselbe fast überflüssig zu sein scheint. Jedoch halte ich folgenden Antrag als den wichtigsten, als den am schnellsten zum Ziele führenden: Der h. Landtag wolle beschließen: „Es sei das h. Ministerium zu ersuchen, daß das Montan-Aerar mit seinen auf die Waldungen Oberkrains im Rechtswege und bei der Servituten - Ablösung unter dem Titel eines l. f. Reservates gestellten Ansprüche abtrete und solche zurückziehe". Ich erkläre ausdrücklich, daß ich es bedauern würde, wenn die in Oberkrain bestehende Sequestration plötzlich aufgehoben würde. Es ist das eine politische Einrichtung, welche mit dieser Frage in gar keiner Beziehung steht. Allein das ist gewiß, so unklar auch die Verhältnisse in Oberkrain bezüglich des Eigenthums der Waldungen sein mögen, so sind sie noch verwirrter geworden, seitdem ein letzter Concurrent in der Person des h. Montan-Aerars hinzu kam, welches vorher niemals in Oberkrain irgend welche Ansprüche ans die dortigen Waldungen erhoben hat, außer jenen des l. f. Reservates, welches, wie in jener Schrift vortrefflich nachgewiesen ist, nur zum Schutze des heimischen Bergbaues aufgestellt wurde. Erwägen Sie, meine Herren, daß eben in Folge der Ansprüche des erst in jüngster Zeit hinzugekommenen Eigenthums-Concurrenten nicht nur sämmtliche Advokaten Krams, sondern auch alle Sachverständige in Waldsachen vollauf tu dieser Causa beschäftiget sind, daß von den Gemeinden schon Tausende und Tausende auf diesen Rechtsstreit verwendet wurden, ohne daß irgend ein baldiger diese verworrene Angelegenheit lösender Erfolg vorauszusehen ist, und Sie werden gewiß meinem Antrage Ihre Unterstützung nicht versagen. Präsident: Der Herr Abg. Deschmanu hat zwei Anträge gestellt, der erste ist der auf Streichung des zweiten Absatzes des Ausschußantrages. Da ablchtiende Anträge zur Abstimmung nicht kommen, so übergehe ich denselben; er wird von selbst erlediget durch die Abstimmung des zweiten Ausschnßantrages. Der weitere Antrag, den ich hier nur zur Unterstützungsfrage bringe, lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen geneigt sind', bitte ich, sich zu erheben. < Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident! Präsident: Ich bemerke, daß wir noch bei der Berathung des zweiten Ausschußantrages sind. Abg. Dr. Toman: Herr Deschmann hat den 2. und 3'. Antrag des Ausschusses zu seiner Betrachtung und Darstellung gemacht, so glaube ich Herr Präsident wird eS mir gestattet sein, ebenso dieselbe Form einzuhalten. Präsident: Es bleibt mir nichts Anderes übrig — ich bitte zu sprechen. Abg. Dr. Toman: Der Herr Abg. Deschmann hat schließlich in seiner wohlgemeinten, aber nicht so im Rechte und in der Sache der Frage gegründeten Rede gesagt, daß über diesen Gegenstand der Frage Advoca-ten, Sachverständige und Juristen des Landes im weitesten Umfange sich beschäftigen, weil sie gar so sehr-wichtig ist. Auch mich hat mein Beruf auf dieses Feld geführt, auch ich habe schon unzählige Schriften größeren Umfanges darüber geschrieben', und so hatte ich Gelegenheit von dem einen und von dem anderen Standpunkte die Frage näher aufzufassen, und ich will sie nach diesen Ergebnissen unparteiisch, nicht als Advocat der einen Partei, sondern ober ihnen stehend, vom bloßen Standpunkte des Rechtes in wenigen Worten auseinander setzen, weil, wenn wir bis zum letzten Punkte, bis ins Klare hingehen wollten, wir ganz andere Vorarbeiten, ganz andere Schriften vor uns haben, und in einer ganz andern Weise zusammengesetzt sein müßten, als wir es heute sind, um einen Landtagsbeschluß zu fassen. Ich würde Sie nicht Stundenlang, sondern Tage lang in Anspruch nehmen müssen, um vom historischen Standpunkte und in rechtlicher Beziehung alles vorzubringen und zu zeigen, was in dieser Sache Rechtens ist. Vor Allem hat es mich gefreut, daß Herr Deschmann einverstanden war mit meinen Motiven, womit ich eine Abänderung des ersten Antrages gestellt habe; er hat cö geahnt, aber jedoch dagegen gesprochen, daß ich nicht die Motive mit den Anträgen in Uebereinstimmung finde, er hatte Recht in der Beziehung, er hatte daher Unrecht gegen meinen ersten Antrag gesprochen zu haben. ln merito der Sache wirft sich uns zuerst die Frage auf, um was handelt sich beim 2. und 3. Antrage des verehrten Ausschusses? Der Ausschuß hat mit genauer Kenntniß, — was aus den Anträgen zu ersehen ist, weniger ans den Motiven, — die Frage in zwei Theile getheilt; daß es l. f. Wälderim Lande gibt, und daß es Wälder gibt, ans welchen das sogenannte Reservat- oder Hohcitsrccht lastet. Diese Unterscheidung hat der Herr Abg. Deschmann a priori fallen lassen, und seine Rede war ganz unrichtig (Brolich: richtig!) dadurch. Wer das nicht unterscheidet, der kann nicht über diese Frage rechtskundig, und davon reden, wie im Laufe der Jahrhunderte sich das Verhältniß zum Staate hinsichtlich einzelner Berechtigten in diesem Walde und des Staates zu demselben entwickelt hat; der Antrag ist daher ganz falsch und würde den ganz guten Antrag 2 und den guten Antrag 3 völlig beseitigen. Im Antrage 2 wird von den Waldungen gesprochen, welche das Aerar anspricht, oder in seiner Verwaltung hat; und da werden jene Begünstigungen, oder jene Modalitäten für die Grundlasten-Ablösung und Regnli-rung in Anspruch genommen, wie sie in Oesterreich und im Salzkammergute Statt gefunden haben. Ich wünsche, daß wir in unserm Vaterlande auch das erreichen, und daher muß ich lebhaft den Antrag des Ausschusses unterstützen. Eine zweite Frage ist die Frage der Wälder in Oberkrain, vorzüglich betreffend das landesfürstliche Reservatsrecht für die Bergwerke. Es sind Wälder in Oberkrain, von denen ich vorzüglich den Wald Jelovca ins Auge fasse, auf welchen dieses Hvheitsrecht lastet, gegen welches wir sowohl im Interesse der Gewerkschaften als der Insassen der Gemeinden der ehemaligen Unterthanen der Herrschaften ankämpfen. Was vorhanden ist, läßt sich nicht läugnen. Es läßt sich nur auf Abwendung desselben im passenden, opportunen Wege sprechen. Mit der Negirung kommen wir zu Nichts. Mit der Bitte, vorhandene Uebel zu beseitigen, kommen wir zu etwas. Es möge übrigens waö für ein Ncchtsverhältniß immerhin in diesen Wäldern obwalten, so ist die erste Frage die, sind die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Wälder erruirbar oder sind sie es nicht? Sind sie erruirbar, dann muß ja nach Recht entschieden werden, dann sind ja die Gerichte, dann sind die Servituts - Commissionen dafür. Wäre das Rechtsverhält-uiß ganz unerruirbar, dann müßte die Staatsweisheit die national-öconomischen Verhältnisse des ganzen Landstriches in Betracht ziehen, und nach Einsicht entscheiden. Aber ich halte dafür, daß das Rechtsverhältniß ein erruirbares ist, ja daß cs schon durch die bisherigen Verhandlungen, wie sie mir bekannt sind, schon auf einen Punkt hingebracht ist, wo das Licht bald völlig in den Acten vorhanden sein, und es der Landescommission möglich machen wird, allerseits eine ganz gerechte Entscheidung zu treffen. Wenn nun eilt Rechtsverhältniß subposito in das Klare gesetzt ist, oder gestellt werden kan», wenn es vorhanden ist, so ist die Frage auszuwerfen, hat das Mon-tan-Aerar, in den fraglichen Wäldern ein Recht oder nicht? Kein Eigenthum, kein landesfürstliches Eigenthum lastet darauf, aber ein Hoheitsrecht lastet auf den Wäldern, und dieses wollen wir beseitigt haben; aber mit der Regation wird es nicht beseitigt werden. Ich würde sehr bedauern meine ganze bisherige Vertretung einzelner Parteien auf falscher Bahn geführt zu haben, würde mich heute gerne durch Herrn Deschmann eines andern belehren lassen und heute umkehren zu einer andern Vertretungsweise, aber ich bin bisher nicht belehrt worden. Ich muß daran festhalten, daß ein sogenanntes Hoheits-, ein Reservatsrecht noch aufrecht besteht. Ich will zu diesem Behufe einige Beweise anführen. Obwohl schon nach der Unterscheidung der Landeswälder in landesfürstliche eigenthümliche Wälder und in Reservatswälder die Frage, glaube ich, etwas klarer geworden ist, so möchte ich doch noch die Beweise dafür anführen, ob denn ein sogenanntes Hoheitsrccht, ein Reservatsrecht auf einzelnen Wäldern lastet? welche Frage der Herr Abg. Deschmann ganz ignorirt hat. Ich will zuerst die Bergwerksordnung vom Jahre 1550 citirat. Diese Bergwerks-Ordnung, die wenig bekannt ist, ist für die Bergwerke Steinbüchel, Kropp und Kalnitz, welches letztere nicht mehr vorhanden, in Steinbüchel aufgegangen ist, errichtet worden. Die letzte für Krain maßgebende Bergwerksordnung ist die vom Jahre 1575 , welche im Kundmachungöpa-tente sich auf die vom Jahre 1550 bezieht, und in einzelnen Anordnungen auf jene vom Jahre 1553. In der einen wie in der andern ist die Rede von der sogenannten Holz- und Kohlwidmung und von dem Reservate auf Hoch- und Schwarzwälder. Es würde zu weit führen, meine Herren, wenn ich alle diese Artikel vorführen wollte. Ich habe sie vor mir, aber ich kann Sic damit nicht in Anspruch nehmen. Es sei weiter erwähnt, daß schon im vorigen Jahrhunderte das Bestreben der Befreiung des Eigenthums von solchem Verhältnisse in Oesterreich sich kund gegeben hat, und daß in Folge einer solchen freiheitlichen Anschauung im Jahre 1783 am 7. März ein Hofdecret erlassen worden ist, mit welchem die Holz- und Kohlwidmung aufgehoben wurde. Die Holz- und Kohlwidmuug ist in einem andern Artikel der Bergwerksordnung vom Jahre 1575 als das Rcscrvatrecht ans Hoch- und Schwarzwälder statuirt. Als man nach Erlassung dieses Hofdecretes in der falschen Auffassung, als werde auch das Reservat auf Hoch- und Schwarzwälder aufgehoben, ganz plötzlich alles Reservat negirte, da erschien im Jahre 1804 u. z. ein Hofdecret vom 22. Februar für Kram, kundgemacht am 14. März. Dieses Hofdecret ist auch den Justizbehörden ganz besonders kundgemacht worden, ein Beweis für wie wichtig die Regierung dieses Hofdecret hielt, weil sie die RcchtSentscheidungen darnach geregelt haben wollte. Dieses Hofdecret muß ich nun citiren, dieses lautet: „Es komme mißvergnüglich zu vernehmen, daß die Allerhöchste Begünstigung der allgemeinen Aufhebung der allgemeinen Kohlwidmung dahin ausgedehnt werde, als wäre das Allerhöchste Waldreservat in seinem ganzen Umfange suspendirt, somit den Waldbcsitzern gestattet, auch die für den Bergbau reservirten Waldungen nach Gutdünken zu verwenden, ja daß sogar die im Namen des Allerhöchsten Landesfürsten ertheilten Waldbclehnun-gen als aufgehoben angesehen und behandelt werden wollen, daß daher dieser den Allerhöchsten Gesinnungen zuwider laufende, dem landesfürstlichen Regale äußerst nachthcilige Irrthum allsogleich abzustellen und Besitzern jeder Eingriff in das besagte landcsfürstliche Waldeigenthum und Bergrcgale (mit erhöhter Stimme gegen Abg. Deschmaun gewendet wiederholend) und Bergregale unter schwerster Verantwortung zu verbieten fei." Das ist der Wortlaut des Gesetzes, und ist an alle höheren und Justizstelleu mitgetheilt worden. Nun entsteht die Frage, ist seit diesem Hofdecrcte eine Aufhebung des Reservates erfolgt? Mir ist kein lan-desfürstlichcs Gesetz in dieser Beziehung bis zur neuesten Zeit weiter bekannt, und eS wird auch ein solches nicht eristiren; aber es ist mir eine Gubernial- Verordnung des illirischen Guberniums vom Jahre 1823 bekannt, womit die Belehnungen als aufrecht bestehend erklärt werden. Das nächste Gesetz betreffend das Reservat ist wohl das Servitutsablösungsgesetz vom 5. Juli 1853 Reichs-gesetzblalt Nr. 103, dessen §. 2 ausdrücklich sagt, daß die Holzbezugsrechte aus diesem Verhältnisse ein Gegenstand der Ablösung sind, dann das Berggesetz vom 23. Mai 1854 Reichsgesetzblatt Nr. 146, welches ebenfalls die Reservatsrcchte als aufrecht bestehend anerkennt. Das sind meines Wissens die Gesetze hinsichtlich des Reservates. Also die Regierung hat bisher auf ihre Rechte nicht verzichtet, obwohl sie den factischcn Verhältnissen gemäß keinen Bezug, keine Rente aus den fraglichen Wäldern hatte. Es wird wohl nun unsere Sache sein, der Regierung zweckmäßig darzustellen, daß sie in diesen Waldobjecten nichts suchen soll, nichts zu bekommen habe, da die Participienten des Landstriches kaum mehr selbst befriedigt werden können. Wenn die Regierung ihr Reservatsrecht aufgelassen hätte, dann wäre es nicht vorgekommen, daß sic bei den einzelnen Verkäufen der Herrschaften immer das Reser-vatsrecht vom Verkaufe ausgeschlossen hätte. So z. B. hat der Erzherzog Ferdinand laut Kaufverschreibung «Ido. Görz 28. Sept. 1816 die damals ihm gehörige Herrschaft Radmannsdorf und Wallenburg dem Hans " Ambros Grafen v. Thuru mit ausdrücklicher Ausnahme der Hoch-und Schwarzwälder verkauft, und so ist meines Wissens auch bei dem Verkaufe der Herrschaft Weißeufels geschehen. Ich kann es nicht unterdrücken, einen Blick auf die Verhandlungen, die von der Servitutsablösungs - Commission geschehen^ zu werfen, und damit die Herren sehen, aus welchen Standpunkt ich und die von mir vertretenen Gewerkschaften sich befinden, und daß wir nicht ein eigennütziges und einseitiges Interesse verfolgen, möchte ich unsern Antrag aus der bezüglichen Verhandlung vorlesen. ES ist ganz kurz. Nachdem wir gezeigt haben, daß das Montan-Aerar hinsichtlich aller dieser Waldungen nichts zu gewinnen hat, keine materiellen Vortheile, und wir gar nichts Anderes anstreben wollen, alö daß wir eristiren, und die Steuer entrichten können, muthen wir doch dem Montan-Aerar noch eine Function zu in der Erledigung dieser hochwichtigen Frage Obcrkrains, und diese besteht darin, daß das Montan - Aerar seine Ansprüche aufgebe, aber eine Einigung der verschiedenen berechtigten Parteien hinsichtlich der Liquidität ihrer Ansprüche zu erzielen sich bestreben soll, weil durch das Montan-Aerar wir zu einer Einigung unter uns leichter gebracht werden, als durch die Ueberlassung des Objectes als einen Zankapfel für alle diese Parteien, oder gar unter Auflassung der Sequestration, wie sie von einer andern Seite geboten worden ist. Der besagte Antrag lautet: „Wir sind bereit in der Richtung die Hand zu bieten, daß auf Grund des Gesagten und nach Maßgabe der liquid zu stellenden, mit Grund zu entschädigenden Ansprüche der Insassen der Gemeinden und der Herrschaften unser unbestreitbares Nutzungscigcnthum desgleichen mit Grund und Boden nach Maßgabe der zu Folge der Belehnungen in unserm Besitz und unsere Nutzung gekommenen Waldgegenden entschädigt, und das nicht ganz unzuberückstchtigende Verhältniß der Köhler in einer entsprechenden Weise, welche den ursprünglichen Entlastungs-Verhältnissen entspricht, zu deren Beruhigung stritt werde." Meine Herren in dieser Vereinbarung liegt der Weg zur Lösung, zur Wohlfahrt des ganzen Landstriches. Dieses habe ich angeführt, weil es den Anschein haben könnte, wenn ich daö Recht vertrete, daö Recht, wie cs da ist, welches Recht gewissermaßen die Grundlage der Ansprüche der Gewerkschaften gibt, weil sie Hunderte von Belehnungen im Laufe der Jahrhunderte erhalten und ausgeübt haben, weil es deit Anschein haben könnte, sage ich, als würde ich einseitig für einen Theil sprechen. Nun, daß aber solche Belehnungen die Gewerkschaften in solchem Maße auf die Objecte vorzüglich in der Jelovca, die ich vor Augen habe, erhalten, und bis zur jüngsten Zeit, bis zur Sequestration im Besitze und Genusse gehabt haben, darüber könnte ich Beweise durch viele 100 Verleihungöbriefe Ihnen vorzeigen, welche ich bei der Servituten - Commission allegirt habe. Es geht also nicht an, zu läugnen, daß es kein Ho-hcitsrecht, kein Reservat in Kram gebe, und cs wäre sehr voreilig, sehr unerwogen, einen Beschluß auf Grundlage der Begründung und Motivirung des Herrn Abg. Deschmann zu fassen. Es würde der h. Landtag nicht bloß dadurch gestehen, daß die Frage tu- seiner vollen Totalität und Richtigkeit ihm noch ferne liege, sondern er würde gewissermaßen ein Rechtsverhältniß negiren, welches wirklich vorhanden ist, und der Sache an sich selbst nur schaden, weil die Bitte nicht gerichtet wäre, welche wir Alle im Interesse von Oberkrain wünschen. Ich muß es gestehen, daß obwohl ich ebenso den zweiten und dritten Absatz des Antrages des verehrten Ausschusses befürworte, daß mir doch der letzte Passus im 3. Absätze, „oder wenigstens die Einwendung der Verjährung für zulässig erklärt wird" ganz überflüssig, ja sinnstörend erscheint. Er scheint mir überflüssig, weil gewünscht wird, daß das Reservat als solches, wo eS noch bestehen soll, aufgehoben werde, unentgeltlich, oder wenn daö Montan-Acrar nachweisen kann, daß cs in 40 Jahren der fiskalischen Ersttzungsperiode einen Ertrag, eine Rente ans den Wäldern gehabt habe, auch entgeltlich, was aber auf dasselbe hinaus geht, weil daö k. k. Montan-Acrar in Oberkrain keine Rente gehabt hat, als indirect durch die Steuer und Frohne. Ich halte diesen Passus für überflüssig, tveil, wenn daö Rcscrvatsverhält-niß aufgehoben wird, ohnehin die Zutheilung der Wälder nach Grund und Boden an die einzelnen Interessenten erfolgen muß, und die Einwendung der Verjährung unter solchen Privatbesitzern nach dem bürgert. Gesetzbuche zu beurtheilen ist. Ich halte sie aber für störend, weil man erachten könnte, daß diese Einwendung der Verjährung auch auf die vergangene Zeit als maßgebend angesehen werden kann, was wieder nicht rechtlich wäre, wenn man daö Positum annimmt, daß ein Reservatrechtsverhältniß bestehe. Besteht ein Reservatrechtsverhältniß auch noch jetzt, so kann man nicht diese wichtige Frage der Ersitzung oder Verjährung aufgeben, gegenüber dem, bestünde aber das Reservatrecht nicht, dann ist Ersitzung und Verjährung ohnehin nach dein bürgert. Gesetzbüche zu beurtheilen. Dieses Wenige, ich bemerke dieses absichtlich, zur Entkräftung der Rede des Herrn Abg. Deschmann. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Abg. Brolich: Ich bin mit der Ansicht des Herrn Abg. Deschmann auch nicht einverstanden, in dem Punkte, als er glaubt, der Art. 2 des Ausschußantrages sei geradezu zu streichen. Herr Deschmann mag dazu dadurch verleitet worden sein, daß er nicht berücksichtiget hat, daß cS ärarische Wälder auch in Kram wirklich gebe. So hat die Montanherrschaft, das Bergwerk Jdria, auch eigene Wälder, und folglich sind dieß gewiß landesfürstliche oder ärarische Waldungen. Der Ausschuß mag vielleicht auch andere Waldungen unter ärarische Waldungen verstanden haben, das sind z. B. Waldungen der Herrschaft Adelsberg, das ist eine Staatsherrschaft, daher auch diese unter ärarische Waldungen verstanden werden dürfte. Ich mache nur die Erinnerung, daß das Forstgesetz vom Jahre 1853 ausdrücklich die Waldungen eintheilt in ärarische, Gemeinde- und Privatwaldungen. Acrarische Waldungen sind sohin jene, deren Eigenthum dem Staate zusteht. Wenn nun Herr Deschmann meint, der Paragraph sei zu streichen, so wäre dann die Servitnten-Ablösung in solchen Waldungen außerordentlich erschwert. Der Ausschußantrag geht eben dahin, um in solchen xxxvm. Sitzung. Waldungen die Servitnten-Ablösung so weit zu erleichtern, wie sie auch im Salzkammergute erleichtert worden ist. Ich glaube daher, daß dieser Antrag des Ausschusses beizubehalten ist. Nachdem schon Herr Deschmann und Herr Dr. Toman ihre Ansicht auch über Art. 3 ausgesprochen haben, muß ich auch auf diesen Artikel übergehen. Ich theile aber die Ansichten der Herren Vorredner bezüglich der landesfürstlichen Reservatwaldungen nicht. Keiner der Herren hat definirt, was eigentlich eine landesfürstliche Reservatwaldung ist. Man hat von Hoheitsrechten, von Reservaten gesprochen, aber Niemand hat ein solches Reservat näher bezeichnet. Neulich hat Herr Dr. Toman meine Ansichten als verwirrt und unklar bezeichnet, ich glaube gern, weil sie mit seinen Ansichten nicht übereinstimmen, denn er spricht offenbar für die Aufrechthaltung der Reservate, und zwar warum lediglich für die Bergwerke in Oberkrain? Er ist der Vertreter derselben, und ich gebe ihm recht. Allein, daß aber das Aerar, welches, wie Herr Dr. Toman selbst gezeigt, so zu sagen bewiese» hat, aus dem landesfürstlichen Reservate durchaus keinen Nutzen mehr ziehen könne, dasselbe doch nicht auflassen solle, ist kaum begreiflich. Herr Dr. Toman selbst meint, cs wäre an der Zeit, daß das Aerar von solchen Ansprüchen abstehen würde; dabei bleibt aber im Unklaren, oder wenigstens will er sich nicht offen aussprechen, wer von diesen Ver-zichtlcistungcn eigentlich einen Nutzen ziehen soll. Ich verstehe ihn nur dahin, daß der Nutzen lediglich zu Gunsten der Bergwcrksbesitzer kommen soll. Meine Ansicht geht aber noch weiter. Ich sage, nicht nur die Bcrgwerksbesttzer, sondern Jedermann, der Rechte auf diese Waldungen hat, soll von der Verzichtleistung des Aerars einen Nutzen ziehen, und wenn ich den Antrag schon in einer der vorigen Sitzungen gestellt habe, daß das h. Aerar von diesen landesfürstlichen Reservaten abfallen möge, so glaube ich, ist mein Antrag ganz berechtiget gewesen, denn das Aerar kann von seinen Ansprüchen abstehen, sobald cs zur Ueberzeugung kommt, daß eS keinen Nutzen aus denselben ziehen wird. Welches Recht wird dadurch verletzt, wenn daS h. Aerar von seinem Ansprüche absteht, daö Recht der Gewerke? Ich glaube nicht, die sollen alle ihre Ansprüche, alle Rechte behalten. Ich würde dagegen protestiren, wenn man eine Ansicht auösprechen wollte, daß den Gewerkschaften nahe getreten, daß ihre Rechte dadurch gefährdet werden sollten. Ich spreche für das Recht der Gewerke, ebenso für das Recht der Gemeinden, für das Recht der Privatbesitzer. Nun sehe ich aber darin, daß das h. Aerar von den Ansprüchen auf die landesfürstlichcn Rcscroatwaldun-gen abstehen würde, keine Verletzung irgend eines Rechtes; dann fällt nur ein Recht, eine Last weg, welche auf den Waldungen gegenwärtig durch so lange Zeit und zwar fruchtlos gehaftet hat. Ich habe gesagt, daß die landesfürstlichcn Reservatwaldungen diejenigen sind, deren Eigenthum einem Andern als dem Staate zukommt. Wenn mm das Eigenthum einem Andern als dem Staate zukommt, so sind diese Waldungen mit dem Reservate nur belastet. Auf diese Belastung verzichtet nun das Aerar; was folgt daraus? daß die Last wegfalle, daß der Berechtigte in den vollen Genuß seiner Waldung trete, 3 mag nun jetzt Die Gewerkschaft, mag nun eine Gemeinde, mag nun ein Privater Eigenthümer Der Waldung sein, das ist ganz gleichgiltig. Dadurch aber, daß das Aerar auf feine Ansprüche verzichtet hat, hat es Niemand in seinem Rechte verletzt. Nun aber sehe ich in allen seinen Reden den Herrn Dr. Toman dahin zielen, daß das Aerar ja nicht aus seine Ansprüche auf die landesfürstlichen Hoch- und Schwarzwaldungen verzichten wolle, wenigstens nicht unbedingt. Eine Verzichtleistung kann unbedingt geschehen ohne Rechtsverletzung eines Andern; nur eine solche beantrage ich. So haben z. B., wie gesagt, die Landtage in Kärnten und Steiermark solche Anträge gestellt. Nirgends wurde ein Antrag gestellt, daß die Verzichtleistung zu Jemandes Gunsten geschehen soll, sondern nur unbedingte Verzichtleistung und zwar im offenen Interesse des Landes und im Interesse des Rechtsanspruches Aller. Der Herr Deschmann hat einen Antrag gestellt, den ich nur oberflächlich verstanden habe; aber so weit ich ihn verstanden habe, halte ich ihn für unzugcnügend. Ich beziehe mich auf einen Antrag, den ich in einer frühern Sitzung gestellt, und der am 23. März in Verhandlung gekommen ist. Dieser Antrag ist eben dem Ausschüsse, von dem der gegenwärtige Bericht herrührt, zur Berichterstattung zugemittelt worden, allein am 23. ist der Antrag erst an den Ausschuß verwiesen worden, und der Bericht lautet vom 24. d. Mts. Es war daher der Ausschuß nicht in der Lage, meinen Antrag zu berücksichtigen. Mein Antrag geht auch weiter, als der des Herrn Deschmann und der des Ausschusses. Ich habe damals erwähnt, daß ich sehr bedauere, einen Antrag zu stellen, früher als der Ausschuß, welcher schon in der 7. Sitzung des v. I. zur Förderung der Operationen der Gruudab-lösnng eingesetzt wurde, seinen Bericht erstattet hat. Ich habe, wie gesagt, lange Zeit daraus gewartet; nur um nicht zu spät zu kommen, habe ich ihn endlich eingebracht. Ich habe früher gesagt, er würde sich mit dem dritten Punkte des Ausschußantrages sehr gut vereinigen lassen, daher bedauere ich, daß dieser Bericht nicht früher an das Tageslicht gekommen ist. Ich würde nur wünschen, daß der Ausschuß noch meinen Antrag, der sich vielleicht mit dem dritten Punkte des Ailsschußautrages vereinigen laßt, vorläufig in Berathung ziehe, und nachdem der Ausschuß noch in einer der nächsten Sitzungen die Formulirung des ersten Antrages festzustellen haben wird, so könnte vielleicht derselbe auch über meinen Antrag seine Ansichten mittheilen, und vielleicht denselben mit dem §. 3 in Uebereinstimmung bringen. Was aber Die Einwendung von Seite des Herrn Deschmann betrifft gegen Die vom Ausschüsse beliebte Einfügung, nämlich die Bezugnahme auf die Einwendung der Verjährung, so halte ich dieselbe für sehr wesentlich', und zwar in dem Falle, als das hohe Aerar von seinen Ansprüchen auf die landesfürstlichen Reservat- Waldungen nicht abstehen wollte. Würde das Aerar Die laudessürftlichen Reservate nicht ausgeben, so würde es den gegenwärtigen Besitzern doch eine sehr bedeutende Erleichterung sein, wenn ihnen die gegenwärtig nicht zustehende Einwendung der Verjährung auch zukommen würde. — Der Ausschuß hat selbst gesagt, in Oberkrain sind Waldungen, auf welche das hohe Aerar nicht nur Jahrzehende sondern Jahrhunderte seine Ansprüche nie ausgeübt hat. Wenn nun diesen Besitzern die Einwendung der Verjährung zu Gute kommen wird, so werden sie ihre Rechte leicht behaupten können. — Ich muß nun erwähnen, daß in allen diesen Prozessen, Die in Oberkrain bestehen, das Aerar als Kläger ausgetreten ist. — Das Aerar spricht Die Reservate an; folglich sind Die Gemeinden oder Privaten im Besitze der Waldungen, und wo Jemand Besitzer ist aus was immer für einem Rechtötitel, dort kann ihm die Einwendung der Verjährung die beste» Dienste in dem Prozesse leisten. Nun nehme ich an, das hohe Aerar würde diese Einwendung zugestehen, so wie es sie schon in andern Kronlän-dern zugestanden hat, so ist in dieser Beziehung für die Besitzer und Eigenthümer der Waldungen und mit dem Reservate behafteten Waldungen unendlich viel gewonnen; daher würde ich diesen Antrag auch unterstützen, jedoch für den Fall nämlich, alö das h. Aerar von seinem Reservate nicht abstehen würde. Ich stelle daher nur noch meinen Wunsch dahin, daß der Ausschuß meinen Antrag, welcher an ihn verwiesen worden ist, zugleich in Berathung und Erwägung ziehe, ob derselbe nicht mit Punkt 3 sich vereinigen lasse. ^Präsident: Erlauben, Herr Abgeordneter, stellen Sie diesen Wunsch nur privat oder .... ? Abg. Brolich: Ich stelle ihn nur privat. Weil der Ausschuß den Antrag bereits erhalten hat, und derselbe neulich an ihn verwiesen worden ist, so glaube ich, weil der Ausschuß ohnehin in einer nächsten Sitzung erst den Paragraph formulirat wird, derselbe vielleicht auch Gelegenheit finden könnte, meinen Antrag, nämlich den zweiten Theil desselben, soweit er sich aus das Reservat bezieht mit Dein feinigen vereinigen zu können. Präsident: Ich frage daher, ob der Herr Abgeordnete diesen Wunsch als Gegenstand der Abstimmung ansehe? Abg. Brolich: Ja ich sehe ihn als Gegenstand der Abstimmung an, und weil er nur ein formeller ist, brauche ich ihn nicht schriftlich einzubringen. Abg. Dr. Toman. Ich bitte um das Wort, Herr Präsident! Präsident: Ich bitte, ich muß doch die Unter* stützungsfrage stellen; weil mir der Wunsch nicht schriftlich vorliegt, so könnte ich es vergessen. — Jene Herren, welche den so eben ausgesprochenen Wunsch des Herrn Brolich unterstützen wollen, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist genügend unterstützt. — Herr Dr. Toman hat das Wort. Abg. Dr. Toman: Der Herr Vorredner hat gesagt, daß ich für die Aufrechthaltung des Reservates int Interesse der Gewerkschaften spreche, daß ich Vertreter der Gewerkschaften bin, daher das Recht habe, das zu thun. Meine verehrten Herren! Sie haben meine Anschauung über diesen Gegenstand gehört, ich habe Ihnen sogar ein Begehren, welches ich int Namen der Gewerkschaften gestellt habe, preis gegeben. Wollen Sie beurtheilen, inwiefern ich dem Herrn Abg. Brolich Veranlassung gegeben habe, mir als Abgeordneten mit gutem Gewissen diesen Anwurf zu machen. — Was das Wesen, den Kern der Frage betrifft, habe ich das Gesetz angezogen. In den Gesetzen liegt Die Definition der Rechtsverhältnisse. Mau definirt nicht Rechtsverhältnisse, wie in einer Philosophie Begriffe. Kein einziges von den Gesetzen ist von dem Herrn Abg. Brolich widerlegt worden. Er hat meine Behauptungen, meine Beweise weder mit Gegensätzen noch Gegenbeweisen bekämpft. Es möge das hohe Hans aburtheilen, inwiefern seine Auffassung im Wesen der Sache liegt. — Abg. D e schm a nn: Als Antragsteller erlaube ich mir noch Folgendes kurz anzuführen. — Ich hätte kaum gedacht, daß ich einen wärmeren Befürworter meines Antrages finden werde, als eben den Herrn Dr. Toman, indem er uns ja eine Proposition, die er bei einer andern Gelegenheit geinacht hat, vorlas, worin er selbst ausdrücklich erklärt, daß er keineswegs wünsche, daß der Staat sein Eigenthumsrecht bezüglich der genannten Waldungen geltend mache. — Waö den weiteren Punkt, den Herr Dr. Toman angeführt hat, anbelangt, bin ich mit demselben vollkommen einverstanden. Ich sehe es vollkommen ein, daß eben unter der Leitung des Montan-Aerars eine Liquidirung der Ansprüche der Gewerkschaften, der Herrschaften und Genieiuden am besten und zweckmäßigsten statt finden könne. — Durch meinen Antrag glaube ich, ist dieser Punkt nicht berührt; das ist eine Angelegenheit, die sich sehr-leicht wird austragen lassen auch dann, wenn das Aerar von seinen Eigenthumsansprüchen ganz abläßt. Allein das, glaube ich, ist doch der einstimmige Wunsch der Gewerkschaften sowohl, als der Herrschaften und Gemeinden in Oberkrain, daß dieser letzte Prätendent, welcher sich unter die streitenden Parteien eingedrängt hat, von seinen Ansprüchen abstehen möge. Ich habe ferner keineswegs geäußert , cS gäbe kein landesfürstliches Reservatsrecht,' ich definirte nur dasselbe nach der zu wiederholten Malen citirteu Abhandlung über diesen Gegenstand, ich erlaubte mir nur zu bemerken, daß dasselbe, wie darin angeführt ist, durch Kaiser Josef sus-pendirt worden sein soll. Nun wenn es in Kram nicht suspendirt worden ist, so eristirt cs noch; allein das landesfürstliche Reservatrecht ist kein Eigenthumörecht, es ist nur ein Hoheitsrccht. (Abg. Dr. Toman: richtig!) Es ist ein Recht, welches eben die Verhältnisse des Bergbaues berücksichtiget, und eben zum Zwecke hat, den Bergbau vor Schaden zu schützen. In jener Beziehung wegen der Suspendirung mag ich vielleicht im Irrthume gewesen sein, jedoch das ist etwas, waö mit meinem Antrage in keinem Zusammenhange steht. Waö die von Herrn Brolich angeführten Entgegnungen anbelangt, warum ich den Absatz 2 bekämpft, und die Streichung desselben beantragt habe, so geschah dieses lediglich darum, weil ich aus den Motiven des Ausschusses erfahren habe, daß derselbe nur die Verhältnisse Oberkrains im Auge gehabt habe, indem in dem Ausschußberichte weder die Servitntsverhältnisse in den Jdrianer Waldungen, noch jene in der Adelsberger Waldung auch nur mit einer Sylbe erwähnt werden. Daß ich jedoch das landesfürstliche Reservatsrecht nicht läugne, ist auch daraus ersichtlich, weit ich keineswegs beantragt habe, es möge der dritte Wunsch gestrichen werbe«, worin cs heißt, daß das landesfürstl. Reservatsrecht aufgehoben werde. Ich sagte nur, es würde sich hierin unser Landtag den betreffenden Wünschen der Landtage voir Kärnten, Steiermark u. s. w. accommodiren. Bezüglich der dort angeftihrten Rechte dritter Personen bemerkte ich nur, daß mir dieß ganz überflüssig zu sein scheine, indem ohnehin schon im Berggesetze die bezügliche Verfügung getroffen ist. Ich empfehle dem h. Hause die Annahme meines Antrages, würde aber doch wünschen, daß, da natürlich zuerst der Brolich'sche Antrag zur Abstimmung kommen wird, dem zu Folge die Absätze 2 und 3 dem Ausschüsse nochmals zurückgewiesen würden, das nämliche auch mit meinem Antrage geschehe. Der Ausschuß wird ohnehin eine neue Formulirung des ersten Wunsches zu bringen haben, und da durch die Anträge sub 2 und 3 ohncdieß auch über deir Brolich'schen Antrag in merita entschieden wird, so erlaube ich mir den Wunsch auszusprechen, daß das h. Haus, nach dem Antrage des Herrn Abg. Brolich die Absätze 2 und 3 einer nochmaligen Begutachtung an den Ausschuß zurückweisen würde, welcher in der nächsten Sitzung sein erneuertes Gutachten darüber uns abzugeben hätte; sonst aber würde ich bitten, meinen Antrag anzunehmen. Präsident: Ich erlaube mir ans die letzt gesprochene Rede des Herrn Abg. Deschmann zu bemerken, daß Herr Abg. Brolich keinen solchen Antrag gestellt hat. Herr Brolich hat mir schriftlich nichts übergeben. Allein ich habe ein gutes Gedächtniß. Er sprach den Wunsch aus, daß sein bereits früher gestellter Antrag dem bestehenden Ausschüsse zur Berücksichtigung anempfohlen werde bei der Redaction des heute aus sub Nr. 1 vom h. Landtage gefaßten Beschlusses. DaS ist mir bekannt gegeben. Wünscht aber der Herr Abgeordnete wirklich einen Antrag zu stellen, so bitte ich, mir ihn schriftlich zu übergeben. Abg. Brolich: Ich werde so frei sein. Der Artikel 1 war nur die Veranlassung, daß ich den Antrag dahin gestellt habe, daß mein bereits dem Ausschüsse übergebener Antrag demselben zur Berathung und Vergleichung mit dem Art. 3 zugewiesen, sohin auch der Artikel 3 des Ausschusses zur nochmaligen Erwägung zurückgewiesen wäre. Präsident: Dann ist cs ein förmlicher Antrag. Ich bitte, ihn mir schriftlich zu übergeben. Abg. Brolich: Dazu würde auch der Antrag des Herrn Deschmann kommen, und so könnte der Ausschuß nun seine Schuldigkeit vollkommen erfüllen, denn einer Verzögerung mag er sich immerhin bewußt sein, da nämlich der Ausschuß schon seit Februar 1861 besteht, und er den Antrag erst vor einigen Tagen gestellt hat. Präsident: Ich erlaube mir die Bemerkung: Da Ihr Antrag ein vertagender ist, bitte ich, ihn mir schriftlich zu übergeben, und muß zuerst über denselben abstimmen lassen, che ich zum 2. und 3. Antrage des Ausschusses übergehe. — Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich werde zum Punkte 3, wenn nicht mehr gesprochen werden könnte, den Antrag stellen, wie ich früher schon die Modificirung gegeben habe, daß die Worte: „ ober wenigstens die Einwendung der Verjährung für zulässig erklärt werde", gestrichen werden. Ich halte sic für die Zukunft, wenn das Reservat aufgehoben wirb, für unzulässig für die Vergangenheit, und wenn das Reservat bestünde, aber diese Bestimmung rückwirkend angenommen werden möchte, würde sie sehr Viele hart treffen. Aus diesen Motiven wünsche ich, daß dieser ohnehin überflüssige Beisatz wegverbleibe. Präsident: Ich erlaube mir zu bemerken, daß wenn der Antrag des Herrn Brolich ad Post 2 zur Abstimmung kommen und vom h. Hanse angenommen wird, ipso facto die Berathung und Beschlußfassung über den Antrag 3 entfällt. Ich kann die vorläufige Anmeldung des dießfälli- 3* gen Amendements nicht noch vornehmen ober zur Unterstützungsfrage bringen. — Ich bedauere überhaupt, daß die Berathung sich in den §. 2 und 3 verloren hat, wo wir ohne die mindeste Einbuße bei der Berathung zu leiden, stricte bei §. 2 hätten bleiben können. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? — Wenn nicht, so bitte ich den Herrn Berichterstatter das Schlußwort zu nehmen. Berichterstatter v. Strahl: Die Debatte hat Dimensionen angenommen, die weit über den Rahmen der heutigen Frage gehen, sie hat Gegenstände berührt, die nicht in der Aufgabe des Comites lagen. Was das landesfürstliche Reservat sei; ob es nur das HohcitS-recht der Forstaussicht, der Forstpolizei, oder nur das Recht sei, das überschüßige Holz als Regale dem Berg-baue zuzuwenden, oder ob darin auch das Eigenthum auf die Hoch- und Schwarzwälder implicite enthalten sei; ob dieses Regale, und in welcher Ausdehnung hier in Krain bestehe, oder nicht? alle diese Fragen sind nach meiner Anschauung kein Gegenstand der vorliegenden Erörterung. Die Aufgabe, die das Comite vor sich gehabt hat, war einfach die, jene Bestimmungen zu finden, welche, ob nun diese factischen oder rechtlichen Verhältnisse bestehen oder nicht, geeignet wären, den Gang der Abwickelung derselben zu beschleunigen. Folgerichtig ist auch meine Aufgabe heute nur die, diejenigen Angriffe abzuweisen, die gegen die Positionen des Antrages 2 und 3 des Ausschusses erhoben wurden. Man hat hier zuerst gesagt, der Artikel 2 präjudi-cire. Ich wüßte wirklich nicht, was damit präjndicirt wird, wenn bemerkt wurde, eS fei das Ministerium zu ersuchen, Seine Majestät zu bitten, jene Berücksichtigungen dem Lande Krain zuzuwenden, welche dem Salzkammergute bezüglich der ärarischen oder in ärarischer Verwaltung stehenden Wälder zugewendet wurden. Diese Begünstigungen bestehen einfach darin, daß der Vertreter angewiesen wurde, minder fiscalische Interessen im Auge zu halten, und mehr nach Billigkeit als nach der strengen Norm des Ablösungsgesetzes vorzugehen, daß er mit einer unumschränkten Vollmacht ausgerüstet wird, endlich daß nicht die Preise der Normal-Periode, wie sie im Patente festgestellt sind, als maßgebend allein anzusehen seien, sondern andere billigere Grundlagen. Wie Jemand in seinen Rechten durch diese Begünstigungen präjndicirt werde, kann ich nicht begreifen. Es können sich diese Begünstigungen nur auf die ärarischen Wälder, die als solche erkannt obey anerkannt werden, oder die in ärarischer Verwaltung stehen, beziehen, und da hat wahrlich der Eigenthümer das unbeschränkte Recht Concessionen zu machen, in welcher Art und Ausdehnung er will. Hinsichtlich dessen, was bezüglich des landesfürstlichen Reservates gesprochen wurde, muß ich mich der Anschauung des Herrn Dr. Toman vollkommen anschließen. Der Ausschuß hat nur vermieden, den p o si t i v e n A u s sp r u ch zu thun: Es bestehe in Krain ein derlei l. s. Reservat; eben weil er gedacht hat, es sei diese Frage in keiner Richtung zu präjudiciren. Allein besteht ein solches l. f. Reservat, so verfängt der Artikel 3 des Antrages in keiner Richtung, weil er eben bezweckt, die Geltendmachung der diesem Reservate gegenüber angesprochenen Rechte zu erleichtern. Es ist in diesem dritten Absätze die Einschaltung bezüglich der Einwendung der Verjährung beanständet worden. —- Daß sich dieselbe nicht auf die Vergangenheit beziehe, liegt wohl schon ausdrücklich in den SBorten: „mit Berücksichtigung der auf dieser Grundlage erworbe- nen Rechte dritter Personen". Allein für ganz überflüssig möchte ich sie denn doch nicht halten, und zwar in so weit nicht, als gerade das l. f. Reservat auch in dieser Richtung ausgedehnt werden will, daß daö Aerar das Eigenthum dieser Wälder anspricht, wornach Niemand berechtiget wäre, bezüglich solcher Wälder irgend welche Rechte zu erwerben, eö wäre denn, er sei vom h. Aerar damit belehnt worden. Insoweit nun hier in der Einwendung der Verjährung ein Beweismittel zur Durchsetzung von Rechten zugestanden wird, scheint es allerdings wünschenSwerth, auch dieses Beweismittel gelten zu lassen, nachdem sonst die Parteien genöthiget sind, durch Urkunden und andere weitwendige Erörterungen erst den Beweis dcS Eigenthums durchzuführen, welchen sie sonst auf Grund des Besitzes und der Ersitzung mit weit weniger Schwierigkeiten zu führen in der Lage wären. Ich wende mich noch gegen den Wunsch, der von Seite des Herrn Abg. Brolich rücksichtlich der Frage der Sequestration geäußert'wurde. Ich glaube in erster Linie bemerken zu müssen, daß die Sequestration eine politische Maßnahme sei,- die mit dem Rcservatrechte überhaupt in keinem ursächlichen Zusammenhange steht. kAbq. Dr. Toman: Richtig!) Es waren Besitzstreitigkeiten, gegenseitig bestrittene Eigenthums - Verhältnisse, mit Einem Wort ein kleiner Krieg im Staate selbst, und die Regierung hatte vollkommen recht, wenn sie bis zur Austragung dieser von so vielen Prätendenten und aus so verschiedenen Titeln angesprochenen Rechte ein Provisorium, d. i. die Sequestration, über diese Wälder verhängte. Die Zurückweisung der ganzen Anträge des Ausschusses an denselben, um auch diese Frage, oder den Antrag des Herrn Abg. Brolich bezüglich der Aufhebung der Sequestration (Abg. Brolich: des Rescrvatrechtes!) damit in Verbindung zu setzen, finde ich eben deßhalb nicht am Platze, weil diese Frage ganz eine andere Richtung hat; übrigens wird der Ausschuß dieselbe in Berathung ziehen und wird, wenn es anders thunlich, sie noch im Laufe dieser Session zur Sprache bringen. Ich glaube, cs ist so viel Zeit aufgewendet worden, UM diesen Gegenstand zu beleuchten , oder ich möchte beinahe sagen, zu verwirren (Heiterkeit.), daß ich mich füglich jeder weitern Auseinandersetzung enthalten kann. (Heiterkeit, Beifall.) Präsident: Die Debatte ist . . . Abg. Brolich: Ich möchte nur noch zu einer factischen Berichtigung.......(Wiederholte Rufe: Schluß und Heiterkeit.) Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Es ist hier der Antrag 2 des Ausschusses verhandelt worden, in diese Verhandlung zugleich aber auch der Antrag 3 hineingezogen worden. Ich muß mich jedoch strenge an die Geschäftsordnung halten, und hier rein nur auf der Beschlußfassung des Punkt 2 des Antrages beharren. Rücksichtlich des zweiten Antrages des Ausschusses ist nur ein ablehnender Antrag da, nämlich jener des Herrn Abg. Deschmann, welcher zwar positiv lautet: nämlich den Punkt 2 des Ausschußantrages zn streichen; er in-volvirt aber eine Negation, welcher kein Gegenstand einer Abstimmung sein kann. Bei dieser Veranlassung ist mir vom Herrn Abg. Brolich, auch ein Antrag überreicht worden, welcher jedoch, da er, so wie er mir hier vorliegt, sich ausdrücklich auf den Punkt 3 des Ausschuß-Antrages bezieht, hier nicht zur Abstimmung und Beschlußfassung gelangen kann; damit sich aber das hohe Haus überzeugt, daß das wirklich der Fall ist, will ich ihn vorlesen und zrl gleicher Zeit auch, wenngleich gegen die Geschäftsordnung, aber um die Sache abzuthun, zur Unterstützungsfrage bringen. Dieser Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Mein in der Sitzung vom 23. d. M. dem in der 7. Sitzung vom Jahre 1861 bestellten Ausschüsse zur Vorberathung zugewiesener Antrag, sei von dem Ausschüsse mit seinem Antrage sub Art. 3 in Vereinbarung zu bringen, und der geehrte Ausschuß daher zu beauftragen, zu diesem Ende den Art. 3 nochmals in Berathung zu ziehen". Dieser Antrag betrifft also offenbar den erst zur Berathung und Beschlußfassung kommenden Punkt 3 des Ausschußantrages, ich stelle aber, um nicht eine doppelte Lesung zu veranlassen, jetzt die Unterstützungsfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist abgelehnt. — Wir schreiten nun zur Abstimmung über den Punkt 2 des Antrages des Ausschusses. Er lautet: „Es sei das hohe Ministerium zu ersuchen, bei Seiner k. k. Majestät jene Begünstigungen hinsichtlich der in ärarischen oder in ärarischer Verwaltung stehenden Waldungen vorkommenden Servituten auch für Kram zu befürworten, welche dem Salzkammergute in Oesterreich zugestanden wurden". Jene Herren, welche mit diesem Ausschußan-trage einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es ist offenbar die Majorität. Wir gehen nun zur Debatte des Punktes 3 des Ausschußantrages, welcher zwar theilweise erörtert, worüber aber die Debatte noch nicht geschlossen worden ist. Dieser Antrag lautet: 3. „Es sei das hohe Ministerium zu ersuchen, im verfassungsmäßigen Wege ein Gesetz iirs Leben zu rufen, wornach das landesfürstliche Reservat- und Hoheitsrecht auf Hoch- und Schwarz-wälder in Krain mit Berücksichtigung der auf dieser Grundlage erworbenen Rechte dritter Personen aufgehoben oder wenigstens die Einwendung der Verjährung für zulässig erklärt werde". Wünscht Jemand der Herren dießfalls noch das Wort? Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Die Gemeinden deö Bezirkes Kronau in Oberkrain haben die beiderseits der Wurzner Save gelegenen Waldungen seit undenklichen Zeiten als ihr ausschließliches Eigenthum besessen und genossen. Erst in den Jahren 1840 bis 1850 hat das hohe Montan-Aerar angefangen seine Reservatrechte auf diese Waltungen geltend zu machen. Damals nun entspann sich die Frage, wer als Kläger aufzutreten habe, lind diese Frage wurde in allen Instanzen ventilirt. Der oberste Gerichtshof hat in letzter Instanz erkannt, die Gemeinden seien im Besitze der Waldungen und es müsse das l. f. Reservatrecht erst ausgetragen werden. Damals also hat man die Besitzrcchte der Gemeinden ausdrücklich anerkannt, und hat daher das Montan-Aerar auf den Rechtsweg gewiesen. Es ist demnach kein Zweifel, daß es noch in Frage steht, welche Waldungen im Bezirke Kronau mit dem Reservate belastet sind (Rufe: Richtig!), welchen Einfluß das Reservatsrccht auf die Privatrechte habe und auf welche Grenzen bei jeder Waldung insbesondere dasselbe ausgedehnt werden könne. (Rufe: Richtig!) Wenn also dieß Alles in Frage steht, so glaube ich, sei die Schlußbemerkung des Punktes 3, daß wenigstens die Einwendung der Verjährung zulässig sei, nicht ganz ungegründet. Denn hat man den Gemeinden das Recht anerkannt, gedachte Waldungen zu besitzen, so muß auch die Ersitzung derselben Platz greifen können. Was sich nicht ersitzen läßt, das läßt sich auch nicht besitzen. Wären also diese Waldungen derart, daß sie gar nicht ersessen werden könnten, so hätte man alich den Besitz nicht anerkennen dürfen. Denn auf eigentliche Regalien, auf eigentliche Hoheitsrechte gibt eS für den Privaten auch gar keinen Besitz. Allein eben deßhalb, weil man den Besitz der Gemeinden gerichtlich anerkannt, und alle anderen angeblich Berechtigten gegen dieselben auf den Rechtsweg gewiesen hat, hätten auch die politischen Behörden den Besitz der Gemeinden respectiren, und sie in diesem Besitze und Genusse nicht verkürzen sollen. Es war daher nicht in derOrdnung, daß die politischen Behörden diesen anerkannten Besitz der Gemeinden ganz ignorirt, über die Waldungen die Sequestration verhängt und den Gemeinden zugleich alle Besitz - und Genußrechte entzogen haben. Wenn daher der Herr Vorredner v. Strahl behauptet, die Sequestration sei ganz in der Ordnung gewesen, so sage ich, diese politische Sequestration sei eine rechtswidrige Maßregel gewesen (Bravo, Bravo!), man hätte die Besitz - Rechte der Gemeinden respectiren sollen. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich werde den Antrag, den ich zum Punkte 3 des Ausschußantrages gestellt habe, zurückziehen, und will nur auf die Motive, warum ich ihn zurückziehe, eingehen. Es beirrt nicht, ob dieser eingeschaltete Satz stehen bleibt: „oder wenigstens die Einwendung der Verjährung für zulässig erklärt werde"; wird, ich hätte gewünscht, daß diese Alternative aus dem Grunde dabei gestanden wäre, damit die Aufhebung des l. f. Reservatrechtes tentirt und gewährt wird und nicht die Alternative, und dann möchte ich auch, um nicht den Glauben zu erregen, als wollte ich die Einwendung der Verjährung für die Zukunft ausgeschieden haben wollen, diese Position, wie sie beantrgt worden ist, stehen lassen. Was die Rede des Herrn Vorredners Kromer anbelangt, so möchte ich wohl auch zugeben, daß es richtig ist, daß im Bezirke Kronau erst zu erwägen ist, wo ReservatSrcchte bestehen. Es steht dieß ganz im Einklänge mit meiner frühern Betrachtung über das Reservat, weil nach dem Hofkanzlei-Decrete vom Jahre 1804 vorzüglich betont ist, daß die verliehenen Plätze, die ertheilten Belehnungen aufrecht verbleiben, und daß gegen diese Reservat-Waldungen keine Verjährung Platz zu greifen habe. Es ist also zu erweisen, ob irgendwo solche Belehnungen oder Verleihungen Platz gegriffen haben. Darin stimme ich mit ihm ganz überein, nur kann ich ihm mit dem juridischen Satze: „Wer nicht ersitzen kann, kann auch nicht besitzen" nicht Recht geben; denn der Besitz ist ein factischer Zustand, während die Ersitzung einen Titel für sich haben, oder eine bestimmte Besitz-Zeit für sich in Anspruch nehmen muß. Was nun die Sequestration anbetrifft, so gebe ich zu, daß, wenn dieser aus dem Titel einer Vereinbarung mit dem Ansprüche deS Reservates geschehen wäre, eine unzweckmäßige Maßregel sein würde, so wie sie auch politisch nicht begründet wäre dort, wo einzelne Insassen der Gemeinde über den Besitz der Wälder nicht Streit geführt haben, und in diesem Sinne habe ich bei den bezüglichen Verhandlungen für die Gemeinde Lengenfeld selbst gestritten und geltend gemacht, daß diese Wälder nicht hätten sequestrirt werden. sollen, am allerwenigsten aber die Weißenfelser Waldungen, weil diese nie zur Herrschaft Wcißenfels gehörten, sondern meistentheils im unbestrittenen Besitz der Gemeinden waren. In den meisten Theilen dieser Wälder, welche sich über 10.000 Joch erstrecken, war kein Grund vorhanden, den Gemeinden die Forstaufstcht zu entziehen und den politischen Verwaltungsorganen zu übergeben. Wenn ich nun die Position bezüglich der Einwendung der Verjährung für zulässig erkläre, und meinen bezüglichen Antrag zurückziehe, so geschieht es aus dem Grunde, weil ich glaube, daß die Stylistrung immerhin auch dahin geht, daß, wenn auch die Einwendung der Verjährung zulässig erklärt wird, immer die früher gemachte Bestimmung „mit Berücksichtigung der auf der Grundlage des Reservates erworbenen Rechte dritter Personen" auch dießbezüglich gilt, daher ich mich recorri-gire und meinen Antrag fallen lasse. Präsident: In Folge der kleinen Abirrung, welche die Debatte beim Punkt 2 genommen hat, halte ich mich für verpflichtet, den Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Deschmann dem h. Hause in Erinnerung zu bringen, welcher nun hier bei "der Berathung des Ausschußantrages am gehörigen Orte ist. Dieser Antrag lautet: „Es sei das h. Ministerium zu ersuchen, daß das Montan-Aerar mit seinen auf die Waldungen Oberkrains im Rechtswege und bei der Servituten - Ablösung unter dem Titel eines l. f. Reservates gestellten Ansprüchen abtrete und solche zurückziehe". Ich habe mir das h. Haus auf diesen Antrag aufmerksam zu machen erlaubt, weil ich denselben als einen Abänderungsantrag nach §. 39 der Geschäftsordnung zuerst zur Abstimmung bringen werde, und weil dann, wenn dieser Antrag angenommen würde, natürlich der Ausschußantrag fällt. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Abg. Deschmann: Ich bitte, Herr Vorsitzender, um das Wort. Ich glaube, daß mein Antrag nicht ein Abänderungsantrag ist, indem ich ausdrücklich erklärt habe, daß ich gegen die Position 3 des Ausschußantrages im Grunde nur das einzuwenden hätte, daß sie mir in einzelnen Punkten überflüssig zu sein schien, daß ich jedoch im Ganzen derselben beistimme. Ich würde daher meinen Antrag keineswegs als einen Abänderungöantrag des 3. Punktes des Ausschußantrages angesehen wissen wollen, und erlaube mir nur zu ersuchen, denselben als einen für sich bestehenden Antrag, welcher als Punkt 4 zu gelten hätte, zur Abstimmung zu bringen. Präsident: Ich erlaube mir nur das h. Haus aufmerksam zu machen, daß der Punkt 3 des Ausschußantrages unter der Voraussetzung, daß auch der Antrag des Herrn Abg. Deschmanu angenommen würde, jedenfalls einer Redaction durch den Ausschuß bedürfen wird, indem sonst der Inhalt nicht zusammenstimmen würde. Abg. Deschmanu: Dieser Meinung bin ich auch. Präsident: Ich habe deßwegen, weil ich beide Anträge vor Augen habe, was bei den einzelnen Mitgliedern nicht der Fall ist . . . Abg. Dr. Toman: Ich bitte, Herr Präsident, der Herr Abg. Deschmanu hat keineswegs unter dieser Voraussetzung das Amendement gestellt, sondern hat ausdrücklich erklärt, daß er statt der Punkte 2 und 3 sein Amendement substituire. Abg. Deschmanu: Ich bitte, im Gegentheile habe ich ausdrücklich bemerkt, daß ich gegen den Punkt 2 stimme, und nur die Bedenken angeführt, welche ich gegen Punkt 3 hätte, jedoch ausdrücklich gesagt, daß ich für Punkt 3 stimmen würde. Präsident: Es wird für die Abstimmung von großer Wichtigkeit sein, daß das h. Haus jetzt schon den Inhalt beider Positionen, welche zur Abstiminung kommen, kenne. Der Ausschußantrag lautet: (Licöt denselben.) Der Antrag dcö Herrn Abg. Deschmann lautet: (Liest denselben.) Aus diesem geht hervor, daß in beiden Anträgen auf eine Verzichtleistung hingedeutet ist, welche von Seite des Aerars ausgehen soll, daß man also diese beiden Positionen als Punkte 3 und 4 gleichzeitig nicht annehmen kann; cs stellt sich daher der Antrag des Herrn Abg. Deschmann offenbar als ein Abänderungsantrag dar, ich werde jedoch dicßfalls die Schlnßfassung des h. Hauses einholen. Abg. Deschmann: Ich muß nur noch Folgendes dem h. Hanse zur Erwägung vorbringen. Ini Äusschußantrage heißt es, daß eilt eigenes Reichsgesetz erlassen werden möge, während es hingegen in meinem Antrage heißt, das Ministerium möge das Montan-Aerar beauftragen, von seinen Ansprüchen abzustehen. Nun dürfte sich vielleicht das Ministerium bewogen fühlen, bevor es ein derartiges Gesetz dem Rcichs-rathe vorlegt, sogleich dem Wunsche des hohen HauseS nachzukommen, indem dieses Reservatsrecht, wie schon zu wiederholten Malen erwähnt worden ist, für das Aerar am Ende gleichgiltig ist, und keine Rente abwirft. Mein Antrag ist daher sehr wohl vereinbar mit dem Antrage des Ausschusses, indem er sogleich zu einer Verfügung führen könnte. Sollte jedoch das Ministerium den andern Weg einschlagen, und sich entschließen zur Erwirkung eines Reichsgesetzes die weitern Schritte zu thun, so würde dem Ausschußantrage Genüge geleistet. Ich bemerke nur, daß mein Antrag sehr wohl neben dem des Ausschusses angenommen werden kann, daß er gegen den letztem nicht verstößt, und daß eine entsprechendere Stylistrung, vielleicht sogar die Beifügung desselben zum Ausschußantrage durch den löbl. Ausschuß besorgt werden könnte. Präsident: Ich werde die Meinung des h. Hauses später einholen. Wünscht noch Jemand das Wort zu Punkt 3 des Ausschußantrages? (Es meldet sich Niemand.) Wenn nicht, so bitte ich den Herrn Berichterstatter, falls er noch zu sprechen wünscht, 'das Wort zu ergreifen. Berichterstatter v. Strahl: Ich finde meinerseits nichts anderes beizufügen, als, daß ich glaube, die Frage ob die Sequestration von der politischen Behörde rechtskräftig verhängt sei, falle weder in die Competcnz eines Comites, noch in jene des Landtages. Präsident: Nachdem ich beide Anträge, welche vorliegen, nämlich den des Ausschusses und jenen des Herrn Abg. Deschmann dem h. Hause bekannt gegeben habe, stelle ich an das h. Hans die Frage, ob der Antrag des Herrn Abg. Deschmann als ein Abänderungsantrag zuerst zur Abstimmung zu kommen habe, oder ob zuerst über den Ausschußantrag abgestimmt werden wolle? Meine Meinung ist, daß der Antrag des Herrn Abg. Deschmann ein Abänderungsantrag sei, und sich wenigstens in der Stellung und in den Worten lautend, wie er hier vorliegt, mit dem Antrage des Ausschusses sub Punkt 3 nicht vereinigen lasse. Ich stelle jedoch an das h. Haus die Frage, ob cs genehm ist, daß ich den Antrag des Herrn Abg. Deschmann zuerst, und zwar als Abänderungsantrag zur Abstimmung bringe. Jene Herren, welche diese Meinung theilen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Mein Antrag ist abgelehnt. Diesem gemäß bringe ich zuerst den Antrag des Ausschusses Punkt 3 zur Abstimmung. Ich habe bereits denselben mehrere Male gelesen, und er liegt allen Herren vor. Jene Herren, welche mit dem Änsschnßantrage sub Punkt 3 einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist einstimmig angenommen — und nun bin ich bc-müssiget, auch den Antrag des Herrn Abg. Deschmann, welchen er als einen Zusatzantrag erklärt, zur Abstimmung zu bringen, derselbe lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche diesem Antrage ihre Zustimmung geben wollen, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Minorität (Unruhe.), ich bitte, sollte der mindeste Zweifel vorhanden sein, so werde ich die Abstimmung wiederholen. (Nach neuerlicher Zählung.) Es haben sich 13 von den Herren erhoben, und es sind 28 gegenwärtig, der Antrag ist folglich abgelehnt. Abg. D e s ch nt a n n: Ich werde doch bitten, zur Constatirung der Abstimmung die Gegenprobe vorzunehmen. Präsident: Ich bitte also jene Herren, welche gegen diesen Antrag sind, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es sind 16 Stimmen, folglich ist Ihr Antrag abgelehnt. Es wäre somit dieser Gegenstand abgethan und ich bin nicht in der Lage zur dritten Lesung zu schreiten, ans der Ursache, weil der verehrte Ausschuß den Punkt 1 des Antrages erst redigiren wird. Da von mehreren Seiten deS h. Hauses der Wunsch geäußert worden ist, die Sitzung zu schließen, so werde ich diesem Wunsche nachgeben. Die nächste Sitzung findet morgen Vormittags statt. Als Gegenstände der Tagesordnung bestimme ich: 1. Den Vortrag in Betreff des Heeres-Ergänzungs-Gesetzes. 2. Der Vortrag deS LandeSansschnsseS wegen der zu bewilligenden Gnadengabe. (Heiterkeit, Rufe: erst viermal!) 3. Vortrag des Ausschußberichtes wegen Aufhebung des Kirchenpatronats. 4. Vortrag des PctitionsausschusseS über bereits mehrere erledigte Petitionen. Ich habe dann später dem h. Hause noch etwas bekannt zu geben, frage aber jetzt, wird etwas gegen diese Tagesordnung eingewendet? Abg. Dr. Toman: Ich bitte, Herr Präsident, wir haben nur noch zwei Sitziingstage, was ist denn mit dem Präliminare? Präsident: Darüber werde ich sogleich sprechen. Dem hohen Hause wird bekannt gegeben, daß der Bericht des Finanz-Ausschusses über die Voranschläge des ständischen, des Kranken-, des Irren-, des Gebär-, des Fin-delhauö- und des Landes-Fondes sich noch in der Druckerei befinde, und heute Nachmittag den verehrten Mitgliedern in die Wohnungen zugesendet werden wirb. Nach der Geschäftsordnung und der Wichtigkeit dieses Gegenstandes ist es klar, daß wenn die Herren den Bericht heute bekommen, derselbe erst Dinstag an die Tagesordnung kommen kann. (Rufe: das ist zu spät!) Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort! Der Bericht wegen entgeltlicher Ablösung des Patronatsrechtes ist erst heute zum Lithographiren übergeben, daher den Herren Mitgliedern noch nicht mitgetheilt worden. Ich bitte daher die hohe Versammlung zu befragen, ob sie einwillige, daß ohne vorläufige Mittheilung dieses Aus-schnßbcrichtes in die Debatte eingegangen werde. Präsident: Hierauf erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Ich habe diese Vorlage auf die morgige Tagesordnung gestellt, weil mir der verehrte Herr Äbg. Kromer bereits gestern das Ansinnen gestellt hat, sogar schoit auf die heutige Tagesordnung die Vorlage zu stellen. Ich habe demnach geglaubt, daß dieselbe bereits zur Ver-theilung gelangt sei. Ich stelle aber dennoch dem Wunsche des Herrn Abg. Kromer entsprechend die Anfrage, ob das h. Haus einverstanden sei, daß, ungeachtet der Bericht des Ausschusses erst heute vertheilt worden ist... (Rufe: Er ist aber nicht vertheilt worden!) Dann natürlich streiche ich ihn von der morgigen Tagesordnung. (Rufe: warum denn?) Wird über die Tagesordnung noch etwas bemerkt? Abg. Dr. Supp an: Ich würde beantragen, daß dessenungeachtet bei der Kürze der Zeit dieser Antrag auf die Tagesordnung gestellt würde, und daß ebenso das Präliminare, wenn auch der Bericht erst heute Nachmittag vertheilt wird, morgen bereits an die Tagesordnung komme. Präsident: Ich habe hier darüber ein ununter-schriebeneö pro memoria erhalten, und kann daher nicht sagen, wann und zu welcher Zeit die Herren den Bericht mit Bestimmtheit bekommen werden; auch glaube ich, daß der Gegenstand so wichtig ist, daß ihn die Herren wohl früher durchzugehen wünschen werden. (Abg. Ambrosch meldet sich zum Worte.) Abg. Dr. Toman: Ich glaube, daß diese Tagesordnung für morgen in Anbetracht des Umstandes alö wir noch so Vieles zu erledigen haben, eine kaum genügende sein dürfte. Ich hätte in dieser Beziehung von Seiner Excellenz dem Herrn Grafen Anton v. Auersperg etwas zu melden, welchen ich heute besucht habe, und welcher, wiewohl noch leidend, dennoch bereit ist, vielleicht schon morgen, wenn der Gegenstand hinsichtlich der Stcuerherabmindcrungs - Petition an die Tagesordnung kommen würde, seinen Vortrag zu halten. Vielleicht wurde der Herr Vorsitzende sich dadurch bestimmt fühlen, auch diesen Gegenstand schon morgen auf die Tagesordnung zu stellen, damit wenigstens der Dinstag für daö Präliminare frei bleibe. Präsident: Dagegen erlaube ich mir nur zu bemerken, daß ich während der Sitzung eine schriftliche Mittheilung von Seiner Excellenz dem Herrn Grafen Auersperg erhalten habe, worin er sagt, daß er die Petition wegen Herabminderung der Steuer morgen vorzutragen nicht im Stande ist. Abg. Dr. Toman: Das, was ich gesagt habe, habe ich acts dem Munde des Herrn Grafen v. Auersperg vernommen. Er selbst hat mich ersucht, dieß zu sagen, ich habe nur vergessen, früher hievon Erwähnung zu machen. Präsident: Dann will ich diesen Gegenstand auf die Tagesordnung stellen, wenn der Herr Graf dazu bereit ist; erscheint Se. Excellenz nicht, so kann es noch immer von der Tagesordnung gestrichen werden. Ich stelle also den Antrag resp. Bericht wegen Herabminderung der Grundsteuer auf die morgige Tagesordnung, natürlich nur eventuell. Abg. Ambrosch: Was die Vervielfältigung der Voranschläge betrifft, so beehre ich mich, dem hohen Hause mitzutheilen, daß heute die Vervielfältigung der letzten Bogen derselben geschehen sei, und daß Aussicht vorhanden war, um 11 Uhr die betreffenden Stücke an die verehrten Herren Abgeordneten zu vertheilen; ich habe auch bereits 8 Bogen davon hier. ES hat sich aber ein Unglücksfall bei der Drucklegung ergeben, so daß ich die bezüglichen Bogen neu verfassen mußte, und daher ergibt sich eine Verzögerung in der Vervielfältigung, die jedoch hoffentlich bis 3 Uhr zu Ende geführt sein wird. Es werden dann 12 Bogen vorhanden sein, und ich werde die Ehre haben, sie den Herren in daS Haus zu schicken. Es kann daher dieser Gegenstand Dinstag gewiß an die Tagesordnung kommen. (Rufe: Morgen!) Präsident: Wir haben für morgen schon so viel, daß wir meiner Meinung nach damit nicht fertig werden. Abg. Dr. T o m a n: Herr Präsident, wir m ü ff e n die Gegenstände noch erledigen. DaS Präliminare wird nicht in einer halben Stunde abgethan werden können. Ich bitte daher morgen die Sitzung und Verhandlung soweit zu führen als es möglich ist, und wenn es nicht geht, für Nachmittag eine Sitzung anzuordnen. Präsident: Die Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 2 Uhr.)