Gesetz- «nd Verordiiliiigsblatt für das öfterreidjtfclj - iflm|cl)e .Kitflmfimf), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. XI. Stück. 'Hus ge geben und versendet am 18. Juni 1897. 15. Verordnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 23. December 1896, Z. 25489, betreffend das für das Amt eines Rabbiners in dem österreichisch-il liri scheu Küsten lande erforderliche Maß allgemeiner Bildung. Auf Grundlage des §. 11, Alinea 4, des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, finde Ich zn verordnen, wie folgt: §• 1. Die Candidatcn für daS Amt eines Rabbiners in dem österreichisch«itlirifchen Küstenlande haben in Bezug aus ihre allgemeine Bildung nachzuweistn, dass sie zum mindesten das Obergymnasium vollständig mit gutem Erfolge znriickgelegt haben. §• 2. Jenen gegenwärtig im Küstenlande in Verwendung stehenden Rabbinern, oder die Stelle eigentlicher Rabbiner vertretenden selbstständigen Rabbinatsflnietionüren (Religionsweisern u. dgl.), welche als solche bereits vor dem Tage der Kundmachung des citirten Gesetzes, das ist vordem 15. April 1890, dauernd bestellt waren und gegen deren Bestellung in der Eigenschaft als Rabbiner, beziehungsweise als selbstständige Rabbinatsfunctionäre von Seite der staatlichen Cultusbchörde keine Einsprache erhoben wurde, wird in Anwendung der eingangs citirten gesetzlichen Bestimmung die im §. 1 dieser Verordnung vorgeschricbene Nachweisung allgemeiner Bildung erlassen. §• 3. Der k. k. Statthalter für Triest und das Küstenland wird hiemit bis auf Weiteres ermächtigt, den Rabbinatscandidaten im Küstenlande behufs ihrer Anstellung als Rabbiner daselbst in vorkommenden rücksichtswürdigen Fällen in Anwendung der eingangs citirten gesetzlichen Bestimmung die im §. 1 dieser Verordnung vorgeschriebene Nachweisung über die erlangte allgemeine Bildung im Namen des Ministers für Cultns und Unterricht zu erlassen. Vorstehende Verordnung wird infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für CnltuS und Unterricht vom 23. December 1896, Zl 25489, mit dem Beifügen verlantbart, dass die eventuellen Anzeigen der Cultusvorstände über die zur Versetzung des Amtes eines Rabbiners oder Rabbinerstellvcrtreters in Aussicht genommenen Personen in der Regel außer mit den Belegen über deren statutengemäß erfolgte Berufung, über die österreichische Staatsbürgerschaft und das Wohlverhaltnngszeugnis der Candldaten in moralischer und politischer Beziehung auch mit dem Nachweise über die mit gutem Erfolge zurückgclegten, vollständigen Studien an einem Obergymnasium versehen zu sein haben. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.