Gesetz- «nd Verordnungsblatt ü fi e r r e i tf) i f rf) = t f f i r t f dj e 3ü ii II e 11 f ft n D, bestehend aus den gefürsteten ©rnffrbnffpn (Snn „nd (Srndism. der Markgrafschaft Istrien und der reichSunrr Gebiete. betreffend die Umwandlung der iu den gegenwärtig bestehenden Landcsgcsetzen vorkommenden Maß- und Gewichtssätze in metrisches Maß und Gewicht. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen wie folgt: Die Regierung wird ermächtigt, bei Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16, VI. Stück, v. I. 1872) die Umrechnung der in den bestehenden Landcsgcsetzen vorkommenden, bisher gesetzlichen Maß- und Gewichtsangaben in metrisches Maß und Gewicht im Berordnungswege vorzunehmen, und dabei jene Abrundungcn zu machen, welche mit Rücksicht auf die Natur der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen »nd auf die Bedürfnisse des Verkehres geboten erscheinen. Die Regierung wird ermächtigt, in dem Falle, wenn eitir Maß- oder Gewichtseinheit des bisher bestandenen Systems, als Besteuerungseinheit, d. i. als Grundlage eines bestimmten für daS Jahrgang 1§?5 XVI. Stück. Gesetz vom 2. September 1875, §. i. Steuer- oder Abgaben-Satzes fcstgcstcllt ist, statt diesee Einheit eine entsprechende Einheit, eine Untertheilung oder ein Vielfaches der in der metrischen Maß- und Gewichtsordnung vorgesehenen Maße und Gewichte zu bestimme» und hiernach im Wege der Umrechnung den entsprechenden Steuersatz sestzustellen. Bei einer solchen Umrechnung, welche von einem der Natur d.r betreffenden Abgabe angemessen festzusetzenden Zeitpuncte an in Wirksamkeit zu treten haben wird, kann eine Abrundung des Steuersatzes nach aufwärts nur mit der Begrenzung eintreten, daß Bruch-theile, die einen halben Kreuzer überschreiten, als ein ganzer Kreuzer; SB nichtheile hingegen, die einen halben Kreuzer nicht erreichen, jedoch einen Biertelkreuzer oder darüber ausmachen, als ein halber Kreuzer angenommen werden. §. 3. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind der Handelsminister und der Finanzminister, im Einvernehmen mit den übrigen betheiligten Ministern beauftragt. Bruck an der Leitha, 2. September 1875. Franz Joseph m. p. Auersperg m. p. Chlumecky m. p. Pretis m. p. Gesetz vom 2. September 1875, betreffend die Umwandlung der in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen vorkornrnendeu Maß- und Gewichtssätze in metrisches Maß und Gewicht. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen wie folgt: §. 1. Die Regierung wird ermächtigt, bei Durchführung der Maß- und Gewichtsordnnng vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16, VI, Stück, v. I. 1872) die Umrechnung der in den bestehenden Landcsgesetzen vorkommenden, bisher gesetzlichen Maß- und Gewichtsangaben in metrisches Maß und Gewicht im Verordnungswege vorzunehmen, und dabei jene Ahrundungen zu machen, welche mit Rücksicht auf die Natur der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen rntd auf die Bedürfnisse des Verkehres geboten erscheinen. §• 2. Die Regierung wird ferner ermächtigt, in dein Falle, wenn eine Maß oder Gewichtseinheit des bisher bestandenen Systems, als BesteucrnngSeinheit, d. i. als Grundlage eines bestimmten Steuer- oder Abgaben-Satzes festgestcllt ist, statt dieser Einheit eine entsprechende Einheit, eine Untertheilung oder ein Vielfaches der metrischen Maß- und Gewichtsordnung zu bestimmen und hiernach im Wege der Umrechnung den entsprechenden Steuersatz fcstznstelle». Bei einer solchen Umrechnung, welche von einem der Natur der betreffende» Abgabe angemessen festzusetzendcn Zeitpunkte an in Wirksamkeit zu treten haben wird, kann eine Abrnndung des Steuersatzes nach aufwärts nur mit der Begrenzung eintreten, daß Bruch-theile, die einen halben Kreuzer überschreiten, als ein ganzer Kreuzer; Brnchtheile hingegen, die einen halben Kreuzer nicht erreichen, jedoch einen Viertelkreuzer oder darüber ansmachen, als ein halber Kreuzer angenommen werden. §• 3. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind der Handelsminister und der Finanzminister, im Einvernehmen mit den übrigen betheiligten Minister» beauftragt. Bruck an der Leitha, 2. September 1875. Franz Joseph m. p. Auersperg m. p. Chlumecky m. p. Pretis m. p. S» Gesetz vom 2. September 1875, betreffend die Umwandlung der in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen vorkommenden Maß- und Gewichtssätze in metrisches Maß und Gewicht. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsnnmittelbaren Stadt Triest finde Ich zu verordnen wie folgt: § 1. Die Regierung wird ermächtigt, bei Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16, VI. Stück, v. I. 1872) die Umrechnung der in den bestehenden Landesgesetzen vorkommenden, bisher gesetzlichen Maß- und Gewichtsangaben in metrisches Maß und Gewicht im Verordnungswege vorzunehmen, und dabei jene Abrnndnngen zu machen, welche mit Rücksicht ans die Natur der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und ans die Bedürfnisse des Verkehres geboten erscheinen. §. 2. Die Negierung wird ferner ermächtigt, in dem Falle, wenn eine Maß- oder Gewichtseinheit deö bisher bestandenen Systems, als Besteuernngseinheit, d. i. als Grundlage eines bestimmten Steuer- oder Abgaben-Satzes festgestellt ist, statt dieser Einheit eine entsprechende Einheit, eine Untertheilnng oder ein Vielfaches der metrischen Maß- und Gewichtsordnung zu bestimmeil und hiernach im Wege der Umrechnung den entsprechenden Steuersatz fcstzustellen. Bei einer solchen Umrechnung, welche von einem der Natur der betreffenden Abgabe angemessen fcstznsctzenden Zeitpnncte an in Wirksamkeit zu treten haben wird, kann eine Abrundnng des Steuersatzes in der Weise Eintreten, daß Bruchtheile, die einen halben Kreuzer überschreiten, als ein ganzer Kreuzer angenommen, und jene, welche einen halben Kreuzer nicht erreichen, unberücksichtiget und daher allsgelassen werden. §. 3. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind der Handelsminister und der Finanzminister, im Einvernehmen mit den übrigen betheiligten Ministern beauftragt. Bruck an der Leitha, 2. September 1875. Franz Joseph m. p. Auersperg m. p. Chlnmecky m. p. PretiS m. p. 24 Gesetz vorn 11. October 1875, giftig für die gefürstete Grafschaft Görz und Grad iSca, womit die Straßenstrecke von der Zeltntintcfe längs dem Flusse Idria im Concurrenzbezirke Kirchheim bis zur Grenze von Kram als Concurrenzstraße erklärt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen wie folgt: Die Straßenstrccke von der Zelinbrücke längs dem Flusse Idria im Concurrenzbezirke Kirchheim bis zur Grenze von Krain wird als Concurrenzstraße erklärt. Schönbrunn, am 11. £)dotier 1875. Fra»! Joseph m. p. Lnffer m. p. SS Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei Triest vom 19. October 1875, betreffend die Exponirung eines politischen Commissärs ans der Insel Beglia. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. September l. I. die Exponirnng eines k. k. Bezirkscommiffärs als politischen Commissär ans der Insel Beglia mit dem Sitze in Beglia allergnädigst zn genehmigen gernht. Derselbe beginnt seine Amtsthätigkeit am 1. November l. I. ans Grundlage der nachstehenden AmtSinstrnetion. Pino m. p. Amtsm|tnictmn für den exponirten politischen Commissär zu Beglia in Istrien. k. Der exponirte Commissär in Beglia gehört zum Personalstande der BezirkShauptmann-schaft Suffin und untersteht in allen Personal- und Disciplinar-Angelegenheiten dem dortigen Bezirkshauptmann. II. Dem exponirten Commissär steht die selbstständige Erledigung der ihm zugewiesenen administrativen Geschäfte erster Instanz im Bereiche des Gerichtsbezirkes Beglia zu; diese Erledigung hat jedoch stets im Namen des BezirkShouptmannes und mit der, bei den Ausfertigungen beizusetzenden Formel: „für den k. k. BezirkShanptmann in Luffin der exponirte Commissär in Beglia" zu erfolgen. III. Die Geschäftsführung des exponirten CommissärS unterliegt der Oberaufsicht des Ve-zirkshauptmannes, welcher sich von dem entsprechenden Fortgange der Geschäfte in der ihm zweckdienlich erscheinenden Weise, sei es durch Einberufung der Acte», sei es durch Vornahme von Jnspectionen die Ueberzengung zu verschaffen hat. Dem Bezirkshanptmann steht das Recht zu, einzelne Verhandlungen, welche in den, dem exponirtcn Commissär selbstständig übertragenen Wirkungskreis fallen, zur eigenen Behandlung und Entscheidung an sich zu ziehen; er hat jedoch in jedem solchen Falle unter Einem die Anzeige an den Statthalter zu erstatten. Von Krankheits- und anderen VcrhindernngS-Fällen hat der epponirtc Commissär den Bezirkshauptmann sofort in die Kenntniß zu setzen, welchem es obliegt, die erforderlichen Vorkehrungen für die weitere Besorgung der Geschäfte desselben zu treffen, oder nöthigen-falls die Weisungen des Statthalters einzuholen. IV. Der expoyirte Commissär steht in allen Angelegenheiten des ihm selbstständig übertragenen Wirkungskreises mit der Statthalterei und den übrigen Behörden und Organen im unmittelbaren Dienstverkehre. Die AmtScorrespondenz zwischen dem cxponirten Commissär und dem ihm Vorgesetzten Bezirkshauptinanne wird mittelst Berichten, beziehungsweise Erlässen, geführt. V. Der exponirte Commissär hat von allen Berichten, welche er über besonders wichtige Vorfälle in den ihm zngewiesenen Sprengel an den Statthalter erstattet, gleichzeitig ein Duplicat an den Bezirkshanptmann einznsenden. VI. Die selbstständige AmtSwirksamkeit des exponirten Commissärs erstreckt sich ans alle in den Wirkungskreis des Bezirkshanptmannes fallenden administrativen Geschäfte des ihm zugewiesenen Sprengels, mit Ausnahme der nachstehenden, ausschließlich dem Bezirkshanpt-manne vorbehaltenen Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen sind: 1. Die Handhabung der Vorschriften über die Wehrpflicht, insbcsonderS die Stellungs-arbeiten. 2. Die Ertheilmig von Pässen und Reisebewilligungen, sowie die Vidirnng von Reife* matriken für Seeleute an solche Individuen, welche stellmigs- oder wehrpflichtig sind. 3. Die Angelegenheiten des Cnltus und Unterrichtes. 4. Der nach dem Gesetze vom 25. Mai 1868 (R. G. Bl. Nr. 44) und nach der Ministerialverordnnng vom I. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 80) den politischen Bezirköbe* hörden in Eheangelegenheiten eingeräumte Wirkungskreis. 5. Die Ausübung des Aufsichts- und Tutels-Rechtes deS Staates bei geistlichen und weltlichen Stiftungen, soweit diese« Recht überhaupt in der Wirksamkeit der politischen Behörden erster Instanz liegt. 6. Die Geschäftsleitnng in Betreff der Landtags- und ReichSrathS-Wahlen. 7. Die Angelegenheiten der directen Besteuerung. 8. Die Entscheidung über Verhandlungen wegen eines streitigen Hcimatsrechtes in allen jenen Fällen, wo nicht säuuutliche hiebei betheiligten Gemeinden im Bereiche des dem expo- nirten Commissär zugewiesenen Spreiigcls liegen. 9. Die Besorgung des Baudicnstes und des Sanitätsdienstes, in welchen Dienstzweigcn der exponirte Commissär nur ausnahmsweise in dringenden Fällen die unumgänglich nöthigen Vorkehrungen selbstständig treffen kann, hierüber jedoch sofort dem Bezirkshauptmann die Anzeige zu erstatten hat. VII. Dem Bezirkshauptmanne steht das Recht zu, in den ihm vorbehaltenen Geschäftszweigen den ezponirten Commissär als Hilfsorgan zur Besorgung der nöthigen Vorarbeiten, zur Vornahme von Loealerhcbnngcn und allen anderen Amtshandlungen heranzuziehe», welche er ihm in der Eigenschaft eines in auswärtiger Verwendung stehenden Beamten der Bezirks-Hauptmannschaft zu übertragen für geeignet erachtet. ■ ' t <1 j 'i " umi . • •: . im/ ■ 1 .,,rr! , i»o' giiii-«]•/"' «iz 'wg^ '-WK ^ ...fii r/j ;; ,uv}vfrii r i-:.usM»v^ ■ ' . -im tn1$n tf.-m :\. S30'nlrr;ttm sm,l rtc*T Vi