Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für das österreichisch - itkrische Kiillenfimi), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. VI. Stück. üusgegeben und versendet am 6. Februar 1901. 8. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 29. Jänner 1901, ZI. 2682, betreffend die provisorische Feststellling der Landes Umlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1901. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Jänner 1901 dem Beschlüsse des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 20. December 1900, betreffend die provisorische Einhebung der Landeszuschläge und Auflagen für das Jahr 1901, auch insoweit er sich auf die provisorische Einhebung eines 8O"/oigeu Zuschlages zur Lerzehruugssteuer von Weiu, Most und Fleisch bezieht, die Aller- höchste Genehmigung allerguädigst zu ertheilen geruht. Sonach werden bis zur verfassungsmäßigen desinitiven Feststellung des Landesvoranschlages pro 19Ol für den Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1901 Provisorisch nachstehende Landeszuschlägc und Auflagen eingehoben: a) ein 15°/0iger Zuschlag zur Grundsteuer; b) ein 17 °/0 igev Zuschlag zur Hauszins- und Hausclasseusteuer; c) ein 20°^ iger Zuschlag zur Erwerbsteuer, Renteusteuer und zur Steuer von höheren Dienstbezügen; d) ein 80°/0tger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch; e) eine Auflage von 1 Krone von jedem Hectoliter Bier im Kleinverschleiße und f) eine Auflage von 36 Hellern von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Artikel I, B. II., Absatz 1 und 20 Hellern von den in demselben Gesetze und Artikel, Absatz 2 bezeichneten gebrannten geistigen Flüssigkeiten von jedem Liter im Kleinverschleiße. Die Einhebung der Auflage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr, noch beim Branntwein im Falle der Befreiung von der staatlichen Consumabgabe im Sinne des §. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, stattsinden. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Jänner 1901, Zl. 2832, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Goetz m. p.