Gesetz-mit) Verordnungsblatt für daS MermMch -iffiMche Mfterifimf), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912. XV. Stück. Ausgegebcn und versendet am 24. September 1912. 15. Gesetz vom 26. Juli 1912, giltig fü r die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, betreffend die Abänderung des tz 27 des Gesetzes vom 18. März 1876, L.-G.-Bl. Nr. 11, über den Schutz des Feldgutes. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anznordnen, wie folgt: Art. I. Die Bestimmungen des § 27 des Gesetzes vom 18. März 1876, L.-G.-Bl. Nr. 11, werden außer Kraft gesetzt und durch folgende ersetzt: § 27. Die Feldhüter sind verpflichtet, jeden wahrgenommencn Feldfrevel unverweilt zur Kenntnis ihres Bestellers zu bringen, und zwar die von der Gemeinde bestellten Feldhüter zur Kenntnis des Bürgermeisters und die nach § 18 bestellten Feldhüter zur Kenntnis ihres 16 38 XV. Stitck, Nr. 16. — Gesetz vom 26. Juli 1912. Dienstherrn und gleichzeitig des Bürgermeisters, ohne Unterschied, ob der Täter bekannt ist oder nicht. Die k. k. Gendarmerie ist verpflichtet, die Beobachtung dieses Gesetzes zn überwachen und jede gelegentlich ihrer Patronillengänge wahrgenommene Übertretung dem Bürgermeister und, wenn diesen selbst oder einen Gemeindeabgeordnetcn ein Verschulden trifft, oder diese Organe sonst befangen erscheinen (§ 30), der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Art. II. Dieses Gesetz hat mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit zn treten. Art. III. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues, des Innern und für Landesverteidigung beauftragt. Bad Ischl, am 26. Juli 1912. Fran; Joseph m. p. Georgi m. p. Heinold m. p.