Gesetz- ««h Verordnungsblatt für daS öllerieichilch=issirilche .Külleiifaiii), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. —— ------------ Jahrgang 1903. VII. Stiicf. Ausgegeben und versendet am 21. Februar 1903. IO. Gesetz vom 13. Juli 1902, wirksam für die M ark g r aff ch aft J stri en, betreffend die VerbauungS- und Wafferregulirungs-Arbeiten im Quietothale. Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt : §■ 3- Die Regulirnng des Quietothales wird als ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, a nsznführendeS Landesnnternehmen erklärt. Dasselbe umfaßt: a) die Verbauung der Wildbäche, b) die Regulirung des Flusses Quieto und des Nebenflusses Bottonega sammt der Melioration des von denselben durchflossenen Thales. §• 2- Vorerst wird man zur Ausführung der Wildbachverbauung, auf Grund des diesbezüglichen von der k. k. forsttechnischen Abtheilung für Wildbachverbauung in Villach verfaßten Projectes, schreiten. Zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten, welche im erwähnten Projecte mit höchstens 550.000 Krotten veranschlagt wurden, haben beizutragen: a) der staatliche Meliorationssond mit einem nicht rückzahlbaren Beitrage in der Höhe von 50°/, der Kosten, d. h. mit 275.000 Kronen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung; b) die an dem Meliorationsunternehmen betheiligten Grundeigenthümer mit 30°/, der Kosten, d. H. mit dem Theilbetrage von 165.000 Kronen, und c) der Landesfond der Markgrafschaft Istrien mit 20°/, der Kosten, d. H. mit dem Theilbetrage von 110.000 Kronen. Sollten die wirklichen Ausgaben den veranschlagten Höchstbetrag von 550.000 Kronen nicht erreichen, so wird eine verhältnißmäßige Herabminderung der Beiträge des staatlichen Meliorationsfondes, der betheiligten Eigenthümer und des Landes platzgreifen. §• 3. Behufs Sicherstellung der Einzahlung des im §. 2, lit. b, bestimmten Beitrages ist von der politischen Behörde nach Maßgabe des §. 45 des Landesgesetzes vom 28. August 1870, G.- u. V.-Bl. für das Küstenland Z. 52, eine Wassergenossenschaft mit Einschluß aller an der Melioration betheiligter Grundeigenthümer, und zwar ohne Rücksicht auf deren eventuell ermangelnde Eitnvillignng, zu bilden. Die Entscheidung darüber, welche Grundeigenthümer als bctheiligt anznsehen seien und mit welcher Quote, wird von der kompetenten politischen Behörde nach Maßgabe der §§. 65 und 66 des citirten Landesgesetzes gefällt werden. §■ 4. Die näheren Bestimmungen über die Zeitperiode, innerhalb welcher die Verbauung der Wildbäche dnrchgeführt werden soll, über die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, über die Entrichtung der Beiträge und über die Einflußnahme der Staatsverwaltung, des Landesausschusses und der Wassergenossenschaft ans den Gang der Arbeiten sind einem besonderen, zwischen dem Staate und dem Jstrianer Landesausschnsse — letzterer sowohl in eigener Vertretung als auch im Interesse der zu bildenden Wassergenossenschaft — und tut Falle der bereits erfolgten Constituirung der Wassergenossenschaft nach deren Anhörung, abznschlicßenden Übereinkommen Vorbehalten. §. 5. Für die Erhaltung der ausgeführteu Bauten hat die im §. 3 erwähnte Wassergenossenschaft aufzukommen, wobei für die Beitragsleistnng der einzelnen Mitglieder dasselbe Verhältnis wie für die Systemisirungs-Arbeiten maßgebend sein wird. §• 0. Die Ausführung der im §. 1, lit. b bezcichneten Arbeiten, die Bestimmung der diesbezüglichen Concurrenzquoten der betheiligten Zweige der Staatsverwaltung, des Landes und der Wassergenossenschaft, sowie die übrigen Dctailbestimmungen, betreffend diesen zweiten Theil des Unternehmens, werden den Gegenstand eines besonderen Landesgesetzes bilden; als Grundlage hiefür wird ein diesbezügliches, ehestens und jedenfalls vor der Beendigung der Wild-bachverbaunng, auf Kosten des Staates und des Landes zu verfassendes Project dienen. §• 7. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Meine Minister des Ackerbaues, der Finanzen und des Innern betraut. • Ischl, am 13. Jnli 1902. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Böhm m. p. Giovanelli m. p. 11. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 7. Februar 1903, ZI. 2026, betreffend die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Hufbeschlagsprüfungs-Commission in Triest. Zu sachverständigen Mitgliedern der Hufbeschlagsprüfungs-Commission in Triest wurden nach Maßgabe der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.-G.-Bl. Nr. 140, bis auf Weiteres der k. k. Bezirk-Oberthierarzt Sigmund Ussai und der Schmiedemeister Anton Prelz in Triest ernannt. Zum Vorsitzenden der Commission wurde der k. k. Veterinär-Jnspector Egid Zuttioni bestimmt. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich und längstens bis Ende Mai oder Ro* vember eines jeden Jahres bei der k. k. Statthalterei zu erfolgen. Die auf die Prüfung Bezug habenden Bestimmungen sind aus der citirten Ministerial-Berordnung zu entnehmen. Der k. t. Statthalter: Goöss m. p. 13. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 14. Februar 1903, Zl. 4075, betreffend die Landesumlagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1903. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Februar l. I. den Beschluß des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca vom 29. Dezember 1902, bezw. vom 3. Jänner 1903 allcrgnädigst zu genehmigen geruht, wonach im Jahre 1903 für den Landesfond nachstehende Umlagen einzuheben sind: a) zur Grundsteuer ein Zuschlag von 20°/0; b) zur Hausklassen- und Hauszinssteuer ein Zuschlag von 20%; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer, zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Nentensteuer und zur Besoldnngssteuer ein Zuschlag von 30%; d) zur staatlichen Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 100%; e) eine Auflage auf den Bierverbrauch von 1 X 70 b per Hektoliter. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. d. M., Zl. 5383, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Goöss m. p.