Gesetz-««» Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Mltenfanö, bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXXIII. Stört. AuSgcgeben und versendet am 31. December 1901. 43. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 26. December 1901, Zl« 31635, womit die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Görz verlautbart wird. Die mit Kundmachung vom 22. Mai 1884, L.-G.-Bl. Sir. 16, verlautbarte Wahlordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Der k. !. Statthalter: Gvess m. p, Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Görz, genehmigt mit dem Erlasse des Handelsministeriums vom 18. December 1901, Zl. 4999 H. M. Auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85, betreffend die Organisirung der Handels- und Gewerbekammern, und des Gesetzes vom 30. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 103, wird für die Handels- und Gewerbekammer in Görz folgende Wahlordnung festgesetzt: §• 1. Die Handels- und Gewerbekammer in Görz besteht aus 24 wirklichen Mitgliedern, welche in zwei Sectioncn getheilt sind, nämlich: I. die Handelssection mit 8 Mitgliedern; II. die Gewerbesection mit 16 Mitgliedern. Von den Mitgliedern der Kammer müssen in dem Standorte der Kammer sesshaft sein: I. aus der Handelssection 6 und II. aus der Gewerbesection 6. §• 2. I. Die Handelssection umfasst: alle Handeltreibenden mit Ausnahme der Hausirhändler, ferner der Verkäufer von Tabak, Cigarren, Stempeln, Briefmarken und Schießpnlver; die Handels-HilfSgewerbe (nämlich Spediteure nud Commissionäre, Handels-Agenten), Sensale, Lagerhäuser, Wäg- und Messanstalten); Bankinstitute, Creditinstitute und Versicherungsanstalten (einschließlich der Sparcassen), die Verkehrs- und Transportunternehmungen (einschließlich der k. k. Staatseisenbahnen). Die Wahl in dieser Section wird tu zwei Wahlkategorien (Wahlkörpern) vollzogen. Die Kategorien werden zusammengesetzt: a) aus den Handeltreibenden, welche für ihre Handelsunternehmungen jährlich im Sinne des I., bezw. II. Capitels des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, eine Erwerbsteuer von wenigstens 100 Kronen zu bezahlen haben; b) von allen anderen Handeltreibenden, welche jährlich von ihrer Handelsuntcrnehmung eine solche Erwerbsteuer von mindestens 8 Kronen zu bezahlen haben. Um das Wahlrecht in dieser Kategorie (Wahlkörper b der Handelssection) zu begründen, genügt jedenfalls die Zahlung einer jährlichen Erwerbsteuer im Sinne des I., bezw. II. Capitels des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, von Seite einer Handelsnntcrnehmung in der bezüglichen Gemeinde in einem Ausmaße, welches gleich ist dem mindesten für das Wahlrecht zum Landtage festgesetzten Steuersätze (§. 7, Absatz 3 des Gesetzes für die Handelskammern, beziehungsweise des Gesetzes vom 30. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 103). Jede der beiden obigen Wahlkategorien (I a und b) wählt 4 wirkliche Mitglieder. II. Die Gewerbescction umfasst die Productivgewerbe, die Gast- und Schankgewerbe, die übrigen nicht der Handelssection zugethcilten Gewerbe, die Apotheken und endlich die Bergwerksunternehmungen. Die Wahl in dieser Sectio» wird in 3 Kategorien (Wahlkörpcrn) vollzogen. Dieselben sind zusammengesetzt: a) aus den Gewerbetreibenden, welche jährlich für ihren Gewerbebetrieb im Sinne des I., bezw. II. Capitels des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, eine Erwerbsteuer von wenigstens 200 Kronen zu bezahlen haben; b) aus den Gewerbetreibenden, welche jährlich für ihre Gewerbennternehmnng eine solche Erwerbsteuer von wenigstens 60 Kronen zu bezahlen haben und nicht 'zur Kategorie a gehören ; c) aus den übrigen Gewerbetreibenden, welche jährlich für ihren Gewerbebetrieb eine solche Erwerbstener von mindestens 8 Kronen zu bezahlen haben. Um des Wahlrecht in dieser Kategorie (Wahlkörper c) der Gewerbescction zu begründen, genügt jedenfalls die Zahlung einer jährlichen Erwerbsteuer im Sinne des I., beziehungsweise II. Capitels des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, von Seite eines Gewerbebetriebes in der betreffenden Gemeinde in einem Ausmaße, welches gleich ist dem mindesten für das Wahlrecht zum Landtage festgesetzten Steuersätze (§. 7, Absatz 3 des Gesetzes für die Handelskammern, bezw. des Gesetzes von 30 Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 103). Die erste Wahlkategorie (II a) wählt 6 Mitglieder. Die zweite Wahlkategorie (II b) wählt 4 Mitglieder. Die dritte Wahlkategorie (II c) wählt 6 wirkliche Mitglieder. §. 3. Die offenen Gesellschafter und die persönlich haftenden Gesellschafter der Commandit-Gesellschaften werden in jene Wahlkategorie eingeschrieben, in welche die Unternehmung, der sie angehören, auf Grund des Wahlcensus eingereiht wird. Jene Personen, welche Handelsoder Gewerbeunternehmungen auf Actien als Vorsteher oder Directoren leiten, üben das Wahlrecht in jener Kategorie aus, zu welcher das von ihnen geleitete Unternehmen gehört. §• 4. Jeder Wahlberechtigte wählt nur in der Wahlkategorie (Wahlkörper), welcher er gehört (§§. 2 und 3). Wer in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt ist, kann nur in einer derselben sein Stimmrecht ausüben, und steht es einem solchen Wähler frei zu erklären, in welcher Wahlkategorie er das Wahlrecht ausüben will (§. 7, Alinea 6 des HandelS-kammergesetzes). Der in mehreren Wahlkategorien Wahlberechtigte wird, wenn er sich nicht für die eine oder die andere Kategorie erklärt, in diejenige Section, beziehungsweise Kategorie eingereiht, in welcher er die höhere Steuer zu bezahlen hat. Jede Wahlkategorie (Wahlkörper) wählt selbständig die auf sie entfallende Zahl von Mitgliedern (§. 9, Alinea 2 des Handelskammergesetzes). Eine Cumulirung der Stimmen verschiedener Wählerkategorien findet nicht statt (§. 9, Alinea 3 des Handelskammergesetzes). §• 5. Actio wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels- und Gewerbestandes, welche im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sind und im Bezirke der Kammer selbständig oder als offene Gesellschafter (nach Maßgabe der Artikel 85 und 99 des Handelsgesetzbuches), beziehungsweise als persönlich haftende Gesellschafter einer Commandit-Gesellschaft (nach Maßgabe der Artikel 153, 157 und 179 des Handelsgesetzbuches) ein Gewerbe oder einen Bergbau betreiben, ferner jene Personen, welche als Vorstände oder Directoren commercielle oder industrielle Unternehmungen auf Adrett leiten (§. 7, Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85), wenn von den angeführten Unternehmungen der im §. 2 der gegenwärtigen Wahlordnung bezeichnete Erwerbsteuerbetrag entrichtet wird (§. 7, Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G-.Bl. Nr. 85 und Gesetz vom 30. Juni 1901, R-.G.-Bl. Nr. 103). Andere juristische oder eollective Personen, als: Sparcassen, Gewerbe- und Wirthschafts-genossenschaften, Bergbaugenossenschaften (im Sinne des §. 138 des Berggesetzes), Vereine, Gemeinden und andere gesetzliche Körperschaften, sind nur zur Abgabe einer Stimme berechtigt. Zur Ausübung dieses Wahlrechtes sind jene Personen berufen, welchen nach Gesetz oder Statut oder nach besonderem Übereinkommen die Vertretung des Unternehmens zusteht. Für verpachtete Unternehmungen steht das Wahlrecht dem Pächter zu. Wenn Frauen oder solche Personen, welche unter Vormundschaft oder Enratel stehen, sich im persönlichen Besitze eines Geschäftes befinden, so wird das Wahlrecht in ihrem Namen durch den Geschäftsleiter aus geübt (§. 7, Alinea 5 des HandelskammergesetzeS). Filialen von Unternehmungen, deren Stammgeschäft außerhalb des Kammerbezirkes liegt, werden so behandelt, als ob es unabhängige Unternehmungen wären. Falls das Stammgeschäft und die Filiale sich im Kammerbezirke befinden, wird die Ge-sammtsumme der Erwerbsteuer als Grundlage für die Zutheilung zu den Wahlkategorien dienen. In beiden Fällen wird die Zutheilung in jene Section erfolgen, zu welcher das Stammgeschäft zu gehören hätte, beziehungsweise gehört. Passiv wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels« und Gewerbestandes, welche österreichische Staatsbürger sind, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, seit mindestens 3 Jahren die Erfordernisse für das actioe Wahlrecht besitzen und ihren regelmäßigen Wohnsitz im Bezirke der Kammer haben. In der Handels-, beziehungsweise Gewerbesection und insbesondere in den einzelnen Kategorien können nur jene Personen gewählt werden, welchen das actioe Wahlrecht in den bezüglichen Sectionen und Kategorien zusteht. Ausgeschlossen Oom actioen und passioen Wahlrechte sind diejenigen Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen oon der Ausübung des actioen und passioen Wahlrechte« in der Gemeinde ausgeschlossen sind (§. 7, letzter Absatz des Handelskammergesetzes). Außerdem sind oon der passioen Wählbarkeit Kaufleute ausgeschlossen, welche in Eoncurs oerfallen sind, insolange sie nicht die Wiederbefähigung erlangt haben (§§. 246 und 253 der Eoncursordnung oom 25. December 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1, oom Jahre 1869). §. 6. Die Berufung der wirklichen Kammermitglieder erfolgt durch directe Wahl. Dieselben werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf oon 3 Jahren erlischt am 31. December das Mandat der Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters und werden diese durch neue Wahlen ersetzt. Bei gleichem Dienstalter entscheidet über den Austritt das Los. Die Austretenden sind wieder wählbar. Sollten während der Dauer einer Wahlperiode eine oder mehrere Mitgliederstellen in Erledigung kommen, so beruft die Kammer zur Besetzung derselben jene Mitglieder ein, welche bei der letzten Wahl die meisten Stimmen nach den Erstgewählten in der betreffenden Kategorie erhalten haben. Dieselben fungiren nur bis zur nächsten Wahlperiode (§. 6 des Handelskammergesetzes). §• 7. Zur Einleitung und Durchführung der Wahlen wird durch die politische Landesbehörde gleichzeitig mit der Ausschreibung der Wahl eine Wahlcommission bestellt. Den Borsitz in der Wahlcommission führt ein oom Handelsminister ernannter Com-missär. Die Commission führt den Titel: K. k. Wahlcommission für die Handels- und Gewerbekammer in Görz. Die Wahlcommission besteht aus einem Mitgliede des Gemeinderathes in Görz und aus 4 Vertretern der Kammer, oon denen 2 der Handelssection und 2 der Gewerbesection angehören, und aus einem Schriftführer (§. 8 Handelskammergesetz). Sowohl das Mitglied des Gemeinderathes, als auch die Vertreter der Kammer werden durch die politische Landesbehörde als Mitglieder der Wahlcommission bestellt. Dem Ge-meinderathe und der Kammer steht eS zu, diesfalls ihre Vorschläge an die politische Landes-behörde zu erstatten. Im Falle der Auflösung der Kammer (§. 23 H.-K.-G.) werden oon der politischen Landesbehörde einige Vertrauensmänner des Handels- und Gewerbestandes des Kammer-bezirkeö in die Wahlcommission berufen. Alle der Wahlcommission znstehenden Entscheidungen sind endgiltig. Die politischen Verwaltungsbehörden und die Gemeindevorstehungen des Kammerbezirkes sind verpflichtet, die Wahlcommission bei der Durchführung der Wahlgeschäfte wirksam zu unterstützen. Die Commission amtirt im Locale der Handels- und Gewerbekammer in Görz. Die Kammer hat das nothweudige Hilfspersonale zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Wahl fallen der Kammer zur Last. §. 8. Die Wahlcommission verfasst die Listen der Wahlberechtigten auf Grund der von der Kammer geführten Register, und falls diese aufgelöst ist (§. 23 des Handelskammergesetzes), eventuell auf Grundlage der zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörpern). Die Listen der Wahlberechtigten haben Vor- und Zunamen, den Gewerbszweig der Wahlberechtigten, den Standort des Unternehmens und die Steuer-vorschreibung zu enthalten und werden von der Wahlcommission unter Festsetzung einer Fallfrist von 14 Tagen zur Anbringung allfälliger Einsprüche öffentlich, nämlich im Kammerlocale und bei den k. k. Stenerämtern aufgelegt. Über diese Einsprüche entscheidet die Wahlcommission und gibt ihre Entscheidung den Reclamanten bekannt. Ans Grund der berichtigten Wählerlisten fertigt die Wahlcommission die Legitimationskarten nebst den Stimmzetteln für den Wahlact ans und sendet diese mit der Wahlausschreibung den Wahlberechtigten zu (§. 8 des Handelskammergesetzes). Die Wahlausschreibnng hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörpern), sowie die Angabe zu enthalten, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahlhandlung vor der Wahlcommission durch mündliche Abstimmung oder persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel stattfindet (§. 9 des Handelskammergesetzes), und zu welcher Stunde diese Stimmgebungen geschlossen werden. Außerdem ist in der Wahlausschreibnng der Tag anzugeben, bis zu welchem im Falle der Wahl durch Einsendung der von den Wählern unterschriebenen Stimmzettel (§. 9 des Handelskammergesetzes) die ausgefüllten und unterschriebenen Stimmzettel sammt den Legitimationskarten bei der Gewerbebehörde erster Instanz des Standortes der Unternehmung eingelangt sein müssen. Die Wahlen der Handels- und Gewerbcsection, beziehungsweise der einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörper) derselben, können in angemessenen, von der Wahlcommission zu bestimmenden Zwischenräumen vorgenommen werden (§. 9, Alinea 3 des Handelskammergesetzes). Der Wahltermin ist in einer solchen Weise festzusetzen, dass die Zwischenzeit bis zum Scrntinium, zur Abgabe der Stimmzettel und zur Einsendung derselben an die Wahlcommission ausreicht (§. 9). Die Zusendung der Wahlausschreibung nebst den Stimmzetteln und Legitimationskarten hat durch die Wahlcommission im Wege der Gewerbebehördeu I. Instanz in der Art zu geschehen, dass nach Maßgabe des Standortes der Unternehmung der Wahlberechtigten die obigen Drucksorten, nach Gemeinden geordnet, und unter Beigabe von nach Gemeinden ausgefertigten Consignationen, den bezeichneten Gewerbebehörden übermittelt und von diesen an die Wahlberechtigten gegen Zustellungsnachweis u. zw. in der Stadt Görz unmittelbar, sonst aber im Wege der Gemeindeämter zugcstellt werden. §• 9- Die Wahl geschieht öffentlich, u. zw. nach dem Willen des Wählers entweder: a) durch mündliche Abstimmung, oder b) durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahlcommission, oder c) mittelst Einsendung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Ge* werbebehörde I. Instanz, stets unter Abgabe, bez. Beilegung der Legitimationskarte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingesendet werden. Verschlossene Stimmzettel müssen von Außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht durch Einsendung des ausgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels (Alinea 1, sub c) ausüben, haben ihre Stimmzettel nebst den Legitimationskarten binnen des festgesetzten Termines bei der Gewerbebehörde I. Instanz des Standortes der Unternehmung abzugcben oder an dieselbe einzusenden. Diese Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postanstalt oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Nach dem festgesetzten Termine bei der Gewerbebehörde einlangende Stimmzettel sind nicht mehr anzunehmen. Die Gewerbebehörde I. Instanz leitet die eingelangten Stimmzettel stimmt Legitimationskarten, nach Gemeinden geordnet, und unter Anschluss der im §. 8 bezeichneten Consignationen an die Wahlcommission zu Händen des Obmannes derselben. Die Gemeindeämter haben bei Wiedervorlage der im §. 8 bezeichneten Consignationen an die Gewerbcbehörde I. Instanz die Zustellungsnachweise beizuschlicßen und die unbestellbaren Sendungen an diese Behörde zurückznleiten. Der Gewerbebehörde I. Instanz obliegt die Rücksendung der unbestellbaren Sendungen an die Wahlcommission. §. 10. Die Beförderung der obigen Drncksorten (Lcgitimationskarten, Stimmzettel, Wahlausschreibung), sowie aller Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, erfolgt durch die Post portofrei, wenn sic auf der Adresse den Beisatz: „In Wahlangelegenheiten der Handels- und Gewerbekammer in Görz" enthalten. (§. 22, Alinea 1 des Handelskammergesetzes). §• H. An dem festgesetzten und den Wählern kundgemachten Tage nimmt die Wahlcommission das Scrutinium vor. Während des Scrutiniums einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbcbehörde rechtzeitig abgegeben worden sind (§. 8, Abs. 5). Die eingesendeten ober persönlich abgegebenen verschlossenen Stimmzettel sind erst nach Beendigung der persönlichen Stimmenabgabe von der Wahlcommission vor Beginn des Scrutiniunis zu eröffnen. Nach beendetem Scrutinium entscheidet unter den für die bezügliche Wahlkategorie (Wahlkörper) Wählbaren die relative Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogene Los. §. 12. Die Wahlcommission prüft die Giltigkeit der Wahlen und macht das endgiltige Ergebnis des Wahlactes amtlich bekannt. Die gewählten Mitglieder werden von der auf sie gefallenen Wahl durch die Wahlcommission verständigt. Ist binnen acht Tagen, vom Tage der ausgewiesenen persönlichen Verständigung an gerechnet, von einem Gewählten die Erklärung über die Annahme der Wahl bei der Wahl-Commission nicht eingelangt, so wird Derjenige als gewählt angesehen, welcher nach ihm in derselben Kategorie (Wahlkörper) die meisten Stimmen erhalten hat. Die gewählten Mitglieder sind unter Angabe ihrer Wahlkategorie (Wahlkörper) von der Wahlcommission im Wege der k. k. politischen Landesbehörde dem Handelsministerium anzuzeigen. §• 13. Der Handelsminister bestimmt Tag und Stunde der Eröffnung, beziehungsweise Con-stituirung der neu gewählten Kammer. Die Eröffnung erfolgt durch einen Bevollmächtigten dieses Ministers, der sodann den Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitgliede der Kammer übergibt.