Samstag den 13. Uuni. Frankreich. fail's, 28. Mai. Telegraphische Depeschen. Iv Toulon, 27. Mai ^ Uhr. Medeah, 18. Mai. Marfchall Valee an ben Kriegsminister. Das Expeditionskorps ist gestern in Medeah eingerückt. Die Armee AbdEl-Kadecs, die auf den diesen Platz umgebenden Höhen Stellung genommen halte, zog sich auf die ersten Kanonenschüsse zurück,'und fühlte die Bevölkerung der Stadt mit sich. Ich habe den Ge-„ral Duvivier zum Obercommandanten der Provinz Titleri ernannt. Ich lasse Medeah befestigen und bewaffnen, und werde, so wie die Arbeiten hinreichend vvlgeiückt sind, die Prinzen nach Algier zurückbringen. Sie befinden sich wohl. — II. Toulon, 27. Mai. Algler, 24. Mai. Die Prinzen sind gestern in gu-ltl Gesundheit in Algier angekommen. Sie werden sich, so wie sie von den Beschwerden deS Fcldzugs ausgeruht haben, sogleich nach Marseille einschiffen. — III. Toulon, 27. Mai. Vlida, 22. Mai. Die Armee hat am 20. Medeah verlassen; eine Besatzung von 2909 Mann, die auf 70 Tage mit Proviant versehen ,'st, blieb in dem Platze zurück. Am 20» fand am Fuße des. südlichen Abhangs der Berge von Muzaia gegen die ganze Macht Abd-El-Kaders ein Treffen Statt; die ganze arabische Kavallerie kämpfte zu Fuß. Unsere Truppen hielten sich bewundernswürdig; 200 Mann wurden kampfunfähig gemacht; der Verlust des Feindes ist unermeßlich; er hat sich in d.is Innere der Provinz Titteri zurückgezogen. DaZ Expeditionskorps ist über den Atlas zurückgegangen, und ohne weitern Kampf lin Lager von Blida ^gekommen. Die Stadt Medeah, die von den franzosischen Truppen eingenommen worden ist, liegt jenseits der ersten Kelle, des Atlas. Sie ist van einer schwachen Mauer umgeben und hat drei schlecht befestigte Thore. Die Bevölkerung schätzt man nur auf 5000 dis 6000 Menschen, die abcr einen bedeutenden Handgl lrei« beu. Man sieht einige große und ziemlich hübsche Häuser, zu denen auch das des ehemaligen Bey Ze« hmt, das Abd El Kader bewohnte, als er in Medeah war. Da die Franzosen, während ihrer ersten Besitznahme des Orts, keine Zeit hatten, neue Gebäude aufzuführen, so trägt dieStadi noch ein ganz arabisches Gepräge. -.Oeffcntliche Bauten findet mgn außer einer alten Wasserleitung, die in schlechtem Zustande ist, gar nicht. fMonit.) Paris, 29. Mai. Man sagt» diesen Abend in mehreren, politischen Salons, daß Marschall Valee abberufen sey und General Trezel ihn im Gouvernement von Algier ersetzen würde. (Temps.) H p a n i e n. Bordeaux, 26. Mai. Wir haben Briefe und Zlitungtn auö Barcelona dis zum 20. Die Empörung z« Berga am t ein» bis fünfjähriger Bagnostrnfe, je nach d,m Grad der Schuld, belegt. Art. 2. Wer nicht nur zum Ausstände aufreizt, sondern auch einem oder mehreren Individuen Waffen, und Munition liefert, wird mit dem Tode bestraft. Es ist jedoch dem Gerichte erlaubt, ihn der Gnade 487 des Sultan« zu empfehlen, der dle Todesstrafe in z lebenslängliche Zwangsarbeit umwandeln kann. Art. ^ 3. Werden diese Verbrechen in Constanlinopel be- s gangen, so werden sie von dem Rath der Gerechlig- , kell gerichtet. Art. 4. Finden die Verbrechen außer- , halb Consiantinopel Scalt. so werden sie von Pro- , vinzialräthen gerichtet und der Angeklagte sammt ! den Zeugen mit dem Protocol! nach Lonstanlinopel Leschickt. wo der Prozeß durch den Nach der Ger.ch. ligkeit revidirl wird. ^- Abtheilung 3. Art. ,. Da den Menschen Ehre und guter Name so theuer sind^ als ihr Leben, so ist «s Pflicht der Gerechtigkeit, sie zu schützen. Es ist den Civil- und Mililärbeamten verboten, einen Bürger zu schlagen oder überhaupt ,u beleidigen. Wenn sie je aus den Straßen Personen begegnen, die im Streit sind und die öffentliche Ordnung stolen, so haben sie solche zu verhaften, ohne ihnen etwas Uebles zuzufügen, und sie sofort vor die zuständigen Behöcden zu führen, auf daß sie gestraft werden. Die, welche dieser Verordnung zuwider handeln, werden von dem Rathe der Gerechti^ keil gerichtet, wenn sie zu Constantinopel sind, und «u 5 bis 25ta'gigem Gefängnisse verurtheiltj wenn yber ihr Fehler unbedeutend ist, erhalten sie bloß von demselben Rathe «inen strengen Verweis. Art. s. Findet d«r Streit Statt zwischen einem Civil: deamlen oder einem Manne des Gesetzes und einem Militär, so ist d<« Rath der Gerechtigkeit Richter, und der Militär wirb, falls er als schuldig erscheint, »sach dein Militargesetze bei dem Serasklerat, bei der kaiserlichen Garde oder bei der Marine, je nach dem Oorps, welchem «r angehört, gestraft. Art. 2. Beleidigt ein gewöhnlicher Bürger «inen andern, so wird er vor die ordentlichen Gerichte, oder wenn er Militär ist, vor das Militärgericht gestellt. Ein leichter Fehler wild durch einfachen Verweis, ein schwerer durch Gefängnißstrafe von 5 bis 25 Tagen, je nach der Schwere des Vergehens, gestraft. Art. H. Dle Vergehen dieser Art, die in den Provinzen begangen werden, kommen vor die neuerdings errichte: :en Räthe, und der Vorsteher der Polizei wird mit der Vollziehung des Spruches beauftragt. Art. s, Wer sich gewaltthatiger Handlungen gegen «inen Bürger schuldig macht, wird mit 55tägigem bis 2mo-uatlichem Gefängnisse, je nach dem Grade seiner Schuld belegt. Art. 6. Wird die Anklage falsch erfunden, so wird der Verläumder mit 5» bis 45tägi-nern Gefängnisse belegt. — Abth. 4. Art. 5. Nach: dem Se. Hoheit eidlich gelobt hat, daß das Eigen-lhum seiner Unterthanen hinfort jeder willkürlichen und gewaltsamen Entäußerung enthoben werden solle, so kann sich Niemand der Güter eines Andern bemächtigen oder dcn Eigenthümer irgend wie zum Verkauf zwingen. Art. 2. Wer sich fremdlS E'gen--hum angeeignet hat, der ist verpflichtet, es in ursprünglicher Gestalt zurückzugeben, werm er eö noch so besitzt, oder den Werth zu bezahlen, wenn er es nickt mehr besitzt) ist er Beamter, so wird er abgesetzt; ist ?r ein einfacher Bürger, so wird er mir einjähriger Verbannung bestraft. — Ablhl. 5 Art. 5. Es ist jedem öffentlichen Beamten, s, ist der Gegenstand einer besonderen Verordnung. — Abth. ?. Ein Beamter, welches immer sein Rang sey, der sich einer Erpressung schuldig macht, wird öffentlich gerichtet, hat das Erpreßte zurückzugeben, wird degradirt und auf drei Jahre zu den Galeeren verurlheilt. Ablh. 7. Art. 1. Die Finanzbeamten, sowohl die Einnehmer, als die Zahlmeister, legen jeden Monat ihren Vorgesetzten Rechnung ab, und lassen außerdem jährlich ihre Bücher durch einen zu diesem Zweck errichteten Rechnungshof levidirm oder legen dieselben dem Nach der Gerechtigkeit vor, gegen welchen sie für ihre Einnahmen und Ausgaben verantwortlich sind. Wenn Unterschlagungen entdeckt werden, so haben die Schuldigen die zu ihrem Nutzen unterschlagene Summe zurückzugeben und verfallen in die Strafe des Diebstahls. Art. 2. Wenn ein Beamter sich des Mißbrcmchs öffentlicher Gelder schuldig macht, indem er sie ihrer Bestimmung entfremdet, ober wenn er sich nicht an die ihm bei Verfertigung der Munition ic. zur Nachahmung vorgeschriebenen Muster hält, so hat »r den Staatsschatz zu entschädigen und ist für feine Uebertreiung vcr, antwortlich. Art. 3. Da jeder Beamte für die dienstlichen Handlungen seiner Untergebenen verantwortlich ist, so wird bei der Ernennung der Beamten 188 die Gunst Ulch: obwalten. Act. 4. Da dec Nach der Ger«chl!gceit nicht bloß den Veruf hat, di« Beamten wegen ihrer Unterschlagungen zu strafen, sondern auch der Beschirmer aller Gesetze ist, so sind die Ulemas, die Munster und