72173 Nr. 8446. I4V7. des k. k. illyrischen Guberniums In Folge des an die k. k. illyrisch-küstenländische Cameral-Gefällen- Vertvaltung erlassenen Hofkammer-Dccretes vom 20. Februar 1838, Zahl 6630. Pflichten der Tadsk-NlemverschlMer. i. Äen Tabakkleinverschleißern liegt ob, das ihnen übertragene Geschäft in öffentlichen Kaufläden oder Vcrkauföniederlagen auözu- üben. Jede solche Verkaufsstätte ist mit einem Schilde deutlich kenn¬ bar zu machen. In der Verschleißstätte muß die dem Verkäufer erthellte Be- fugniß zum Tabakverkaufe, so wie der gedruckte Tabakverkaufö-Ta¬ rifs und die vorliegende Belehrung des KlcinverschleißerS über jene Pflichten an einer sichtbaren Stelle angeheftet seyn, und Jedermann auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Der Kleinverschleißer ist verpflichtet, den Tabak in eben dem Zustande, in welchem er denselben aus den Gefällsniederlagen, oder vom Verleger bezogen hat, zu verkaufen. Er darf die Tabakgattun¬ gen daher weder umstalten, noch demselben Wasser, oder wie immer geartete fremde Stoffe zusetzen. 4. Die Gefäße, in denen der Schnupftabak verwahrt wird, müs¬ sen immer vollkommen rein erhalten; die Papiere, in welchen der Rauchtabak verpackt ist, dürfen aber unter keinem Vorwande geöff¬ net werden. 5. Der Verschleißer muß sich einer richtigen cimentirten Wage und eben solcher Gewichte bedienen. Die Wage muß rein, mit nichts beklebt, und derselben sonst kein Gegenstand angeheftet seyn. 6. Das Zuwägen des Tabaks muß jederzeit in Gegenwart des Käufers geschehen; eben so darf eine Mischung verschiedener aus den Gefällsniederlagen herstammender Tabakgattungen nur auf Verlan¬ gen und in Gegenwart des Käufers Statt finden. 7. Der Tabak darf nur in solchen Gewichtsabtheilungen verkauft werden, für welche der tariffmäßige Preis in den landesüblichen Münzgattungen, ohne nicht zahlbaren Bruchtheilen genau berichtigt werden kann. 8. Der Kleinverschleißer, welcher, 5) Tabak, der nicht aus den Verkaufsniederlagen des Staatögefälls bezogen wurde, spinnt, mahlt, beitzt oder auf irgend eine Art zurichtet; oder b) rohen Tabak, oder Rauchtabak, wenn gleich derselbe aus den Verkaufsniederlagen des Staatögefälles bezo¬ gen wurde, in Schnupftabak umstaltet; oder e) dem aus den Vcrkauföniederlagen des Staatsgefällcs bezogenen Schnupf- oder Rauchtabake Wasser oder an¬ dere, wie immer geartete Stoffe zusetzt; oder 6) den Tabak um einen höheren als den tariffsmäßigen Preis verkauft; oder e) einen Käufer im Gewichte verkürzt, verliert gleich im ersten Falle der Betretung das ihm verliehene Verkaufs- befugniß, und es werden außer dem die Bestimmun¬ gen des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen, so wie des allgemeinen Strafgesetzes in Anwendung gebracht werden. 9. Der Anzeiger des durch einen Kleinverschleißer vollbrachten Verkaufes des Gesällötabakes, um einen höhcrn als den tariffsmä- siigen Preis oder einer verübten Verkürzung im Gewichte (zu wel¬ cher auch die Vermengung des Tabaks mit Wasser oder anderen Stoffen zu zählen ist) hat, wenn die Anzeige durch die eingeleitete Untersuchung sich als begründet darstellt, den Anspruch auf eine Be¬ lohnung von einem Gulden Conventions-Münze für jedes Loth des zu theuer verkauften, oder durch Gewichts-Verkürzung entzogenen Tabakes; welche Belohnung von dem, der gesetzwidrigen Handlung überwiesenen Kleinverschleißer zu zahlen ist. Laibach am 12. April 1838. Joseph Lamillo Freiherr v. Schmidburg, Gouverneur. Larl Graf zu Welsperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Johann Schneditz, k. k. Gubernialrath.