Nr. 18674. des k. k. illyrischen Gnberniums. --- . . Folge des hohen Hofkanzlei-Decrctes vom 12. Julius 1840/ Zahl 21067/ wird der nachstehende Vertrag zwischen Seiner Maje¬ stät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem König von Sardinien zur Sicherstellung der EigenthumSrechte, hinsichtlich der in Ihren beiderseitigen Staaten erscheinenden literarischen und artisti¬ schen Werke, abgeschlossen zu Wien den 22. Mai 1840, und in den Ratificationen ausgcwcchselt ebendaselbst den 10. IuniuS MIO, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibach am 24. Juli 1840. . .. In Abwesenheit Sr. Excellenz des Herrn Landes- Gouverneurs: Larl Graf zu Wclsperg, Raitcnau und Primör, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubrrnialratl). 1 Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem König von Sardinien zur Sicherstellung der Eigenthumsrechte hinsichtlich der in Ähren vewerfeitigen Staaten erscheinenden literarischen und artistischen Werke. Abgeschlossen zu Wim den 22. Mai 1840, nnd in den Ratificationen ausgewcchsclk ebendaselbst den 10. Junius 1840. NoS FERDIMAMMS PRIMUS, DIVINA FAVENTE CLEMENTIA AISTHI E IMPERA¬ TOR; HUNGARIJE ET BOHEMLE REX, IIIJIS NOMI- NIS QUINTUS; REN LOMBARDLE ET VENETIARUM, DALMATLE, CROATLE, SLAVONIJE, GALICLE, LO- DOMERLE ET ILL VRIJE f.tc. ; ARCHIDUX AUSTRLE; DIN LOTHARINGIJE; SALISBURGI, STVRLE, CARIN- THLE ET CARNIOLLE, SUPERIORIS ET INFERIORIS SILESIAE : MAGNTS PRINCEPS TRANS1LVAMAE; MARCHIO MORAVIAE; COMES HABSBURGI ET TIRO- LIS BTC. l»otum testatumque omnibus et slngulis, quorum interesi, vigore praesentium faclmus: k ■ Posteaquam a Nostro et a Plenipotentiaino Serenissimi ac Potentissimi Regis Sardiniae die 22. Maji anni currentis specia- lis Conventio, fine proprietatis respectivorum subditorum quoad producta litterarum et artium, puhlica protectione mutuo assecu- randae, Viennae inita et signata fuit tenoris sequentis: 2 (^eine Majestät der Kaiser von Oesterreich rc. und Seine Majestät der König von Sardinien rc. von dem gleichen Wunsche beseelt, Wissenschaften und Künste zu begünstigen und zu beschützen, wie nicht minder zu nützlichen Unternehmungen aufzumuntern, haben im wechselseitigen Einverständnisse beschlossen, Schriftstellern und Künstlern für ihre Lebenszeit das Eigenthumsrecht auf ihre in den beiderseitigen Staaten veröffentlichten Werke zu sichern und die Zeit festzustellen, während welcher deren Erben desselben Schutzes genießen sollen, indem zu diesem Zwecke die Mittel bestimmt würden, durch welche dem Nachdrucke und son¬ stigen mechanischen Nachbildungen am wirksamsten zu begegnen wäre. Dem geckäß haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Seine Durchlaucht den Fürsten Clemens Wenzel Lothar von Metternich-Winneburg, Herzog von Portella, Grafen von Königswarth, Grand von Spanien erster Classe, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Un¬ garischen St. Stephans-Ordens und des Civil-Verdienstzeichens, Ritter des hohen Ordens der heil. Verkündigung rc. Kämmerer, wirkl. geheimen Rath Seiner kais. königl. Apostol. Ma¬ jestät, Allerhöchstihren Staats- und Conferenz-Minister, dann Haus-, Hof- und Staats- Kanzler rc. und Seine Majestät der König von Sardinien den Herrn Don Victor Amadeus Lrllbo- Lertons, Grafen von Ssmbu^, Ritter-Großkreuz des Ordens der heil. Maurizius und Laza¬ rus und des kais. Oesterreichijchen Leopold-Ordens, General-Major in den königl. Armeen, und Höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner kais. königl. Apostol. Majestät rc., welche nach Mittheilung Ihrer in guter und gehöriger Form be¬ fundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel!. Die Werke oder Producte des menschlichen Geistes oder der Kunst, die in einem der contrahirenden Staaten veröffentlichet werden, bilden ein Eigenthum, welches den Ver¬ fassern oder Urhebern derselben zustehet, um es durch ihre ganze Lebenszeit zu genießen oder darüber zu verfügen. Nur sie selbst, oder ihre Rechtsnachfolger, haben das Recht, die Ver¬ öffentlichung jener Werke zu gestatten. Artikel 2. - Die Werke der dramatischen Kunst sind gleichfalls ein Eigenthum ihrer Verfasser, und daher in Rücksicht ihrer Veröffentlichung und Vervielfältigung durch den Druck in den Bestimmungen des Artikels 1 begriffen. Dramatische Werke dürfen ohne die Zustimmung ihrer Verfasser oder deren Rechtsnachfolger nicht aufgeführt werden, unbeschadet übrigens der für die öffentlichen Vorstellungen theatralischer Werke in den respectiven Staaten gelten¬ den oder noch zu erlassenden Normen. 22 Artikel Z. Die irr einem der contrahirenden Staaten verfaßten Ueberfetzungen von Manuscripten oder Werken, welche in einer fremden Sprache außerhalb des Gebiethes der gedachten Staa¬ ten erschienen sind, werden gleichfalls als Original-Producte betrachtet, auf welche der Arti¬ kel I feine Anwendung findet. Eben so sind in diesem Artikel 1 die in einem der contrahi- renden Staaten verfaßten Ueberfetzungen von Werken, die in dem anderen erschienen sind, begriffen. Ausgenommen ist jedoch der Fall, wenn der Verfasser, Unterthan eines der con- trahirenden Staaten, in dem von ihm veröffentlichten Werke selbst ankündigt, in einem die¬ ser Staaten eine Uebersctzung erscheinen lassen zu. wollen, und er dieses Vorhaben in dem Zeiträume von sechs Monaten wirklich ausführct, wo ihm dann auch für diese Übersetzung sein Eigcnthumsrecht Vorbehalten bleiben soll. Artikel 4. Ungeachtet der im Artikel 1 vorkommenden Bestimmungen sollen in Journalen und periodischen Schriften die Artikel anderer Journale oder periodischer Schriften ohne Anstand nachgedruckt werden dürfen, sobald diese Artikel nicht drei Druckbogen ihrer ersten Veröffent¬ lichung überschreiten, und deren Quelle angegeben wird. Artikel 5. Bei anonymen und pseudonymen Werken werden deren Herausgeber in so lange als die Verfasser angesehen, als nicht diese selbst, oder ihre Rechtsnachfolger, ihr eigenes Recht dargethan haben. Artikels Jede Nachbildung (Nachdruck) von Werken, Kunst-Producten, dann musikalischen und theatralischen Compositionen, wie sie in den Artikeln 1, 2 und 3 erwähnt werden, ist in den beiden contrahirenden Staaten untersagt. Artikel?. Die Nachbildung (der Nachdruck) ist die Handlung, durch welche ein Werk, eS sei ,im Ganzen oder in seinen einzelnen Lheilen durch mechanische Mittel ohne Zustimmung des Verfassers oder der Rechtsnachfolger desselben neuerdings hervorgebracht wird. Artikels Es ist im Sinne des vorigen Artikels nicht allein dann ein Nachdruck vorhanden, wenn zwischen dem Original-Werke und dessen Nachbildung eine vollkommene Aehnlichkeit sich darstellt, sondern wenn unter dem nämlichen Titel, oder auch unter einem verschiedenen, der gleiche Gegenstand in derselben Ideenfolge und mit der nämlichen Eintheilung der Mate¬ rie verhandelt wird. Das spätere Werk ist in diesem Falle als ein Nachdruck anzusehen, wenn es auch bedeutend vermehrt oder vermindert worden wäre. Artikels. Versetzungen für verschiedene Instrumente, Auszüge und andere Bearbeitungen mu¬ sikalischer Compositionen, wenn sie für sich als selbstständige Erzeugnisse des menschlichen Gei¬ stes angesehen werden können, sollen nicht als Nachdruck behandelt werden. Artikel IÜ. Nücksichtlich des Nachdruckes ist jeder Artikel eines enc^clopädischen oder periodischen Werkes, welcher die Zahl von drei Druckbogen überschreitet, als ein für sich bestehendes Werk zu betrachten. Artikel 11. Der Verfasser eines literarischen oder wissenschaftlichen Werkes ist befugt, die Usirr- pirung des von ihm gewählten Titels zu verhindern, wenn dieselbe das Publikum über die scheinbare Identität des Werkes in Irrthum führen könnte; in einem solchen Falle -jedoch ist kein Nachdruck vorhanden, und der Verfasser hat nur das Recht auf einen dem erlittenen Schaden angemessenen Ersatz. Demungcachtet begründet die Wahl eines allgemeinen Titels, als: Dictionnär, Wör¬ terbuch, Abhandlung, Commenrar, und die Eintheilung eines Werkes nach alphabe¬ tischer Ordnung, für den Verfasser kein Recht zu verhindern, daß auch ein anderer denselben Gegenstantwunter demselben Titel und nach derselben Eintheilung behandle, Artikel 12. Kupferstiche, Lithographien, Medaillen, dann plastische Werke und Formen erfreuen sich des im 1. Artikel den Kunstwerken überhaupt eingeräumten Privilegiums. Die Nachbil¬ dung dieser Gegenstände ist sonach untersagt; in diesem Falle hat jedoch eine Nachbildung nur dann Statt, wenn die Vervielfältigung mit denselben mechanischen Mitteln, wie selbe bei dem Original-Werke angcwendet worden, und mit Beibehaltung desselben Größcn-Maß- stabes geschieht. Gemälde, Bildhauer-Arbeiten, Zeichnungen, sind gleichfalls in den Bestimmungen des Artikels 1 begriffen. Jedoch sollen Cspicn, welche hiervon mit freier Hand ohne Ver¬ heimlichung und ohne Einsprache von Seite des Eigenthümers des Kunstwerkes genommen werden, keine verbotene Nachbildung begründen, außer, der Copist hätte mit böser Absicht gesucht, das Publikum hinsichtlich der Identität der Copie mit dem Urbild irre zu letten. Artikel 13. Die Verfertiger von Zeichnungen, Gemälden, Bildhauer- und anderen Kunstwerken, oder deren Rechtsvertreter können, ohne ihr Eigenthumsrecht auf diese Werke zu verlieren, das ihnen auöschließend zustehende Recht der Vervielfältigung derselben durch den Stich, den Guß oder sonst ein mechanisches Mittel an Andere abtreten, unbeschadet jedoch der Bestim¬ mungen des vorstehenden Artikels. Wenn sie aber das Original veräußern, so geht dieses Recht auf den neuen Erwerber über, der es durch die ganze Zeit, als der Künstler oder dessen Erben hätten davon Gebrauch machen können, zu genießen hat, ausgenommen, es wäre das Gegcntheil ausdrücklich verabredet worden. Artikel 14. Die gegenwärtige Convention soll in den respectiven Staaten die freie Reproduktion jener Werke nicht hindern, welche daselbst noch vor dem Zeitpunkte, als dieselbe in Kraft ge¬ treten ist, veröffentlicht wurden; nur muß besagte Reproduktion bereits ihren Anfang genom¬ men und die gesetzliche Genehmigung erhalten haben. s Wäre aber von einem Werke ein Theil vor der Rechtsgültigkeit dieser Convention erschienen und ein Theil erst später, so soll die Nachbildung dieses letzteren Theiles nur mit Zustimmung Les Verfassers oder dessen Rechtsnachfolger Statt finden dürfen, jedoch diese gehalten seyn, an die Thcilnehmcr die Fortsetzung des Werkes zu verkaufen, ohne sie zum Nachkaufe jener Bände verhalten zu können, in deren Besitz sie sich bereits befinden. Artikel 15. Jene, zu deren Nachtheil ein Nachdruck Statt gefunden, haben ein Recht auf Er¬ satz des dadurch erlittenen Schadens. Artikel 16. Außer der von den Gesetzen der contrahirenden Staaten gegen den Nachdruck ausge¬ sprochenen Strafen foll die Beschlagnahme und die Zerstörung der Exemplare oder nachgebil¬ deten Gegenstände, und so auch der Formen, Stämpcln, Platten, Steine und anderen Ge¬ genstände verhängt werden, welche zur Ausführung des Nachdruckes gedient haben. Jeden¬ falls kann der Beschädigte die Ucberlassung dieser Gegenstände, ganz oder zum Theil, auf Abschlag seiner Ersatzforderung begehren. Artikel 17. Der Verkauf nachgebildeter Werke ist in beiden Staaten, unter den im vorigen Artikel angedrohten Folgen, durchaus untersagt, welches auch in den Fällen zu gelten hat, wo die Nachbildung im Auslande bewerkstelliget worden seyn sollte. Artikel 18. Das Recht der Verfasser und ihrer Rechtsnehmer geht auf ihre gesetzlichen oder letzt¬ willigen Erben in Gemäßheit der in den rcspectivcn Staaten bestehenden Gesetze über. Dieses Recht kann jedoch nie im Wege der Erbschaft an den Fiscus gelangen, und soll in den con¬ trahirenden Staaten durch dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers anerkannt und be¬ schützt werden. Artikel 19. Für Werke, die nach dem Tode des Verfassers erscheinen, wird diese Frist auf 40 Jahre, von dem Tage ihres Erscheinens angefangcn, ausgedehnt. Artikel 20. Für Werke, die von gelehrten Instituten oder literarischen Vereinen herausgegeben werden, wird jene Frist auf 50 Jahre erweitert. Artikel 21. Bei Werken von mehreren Bänden und solchen, die in einzelnen Lieferungen heraus¬ gegeben werden, sollen die oberwähnten drei Termine für das ganze Werk erst von dem Er¬ scheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung an gerechnet werden, jedoch unter der Bedingung, daß zwischen den einzelnen Veröffentlichungen nicht mehr als drei Jahre verstreichen. Bei Sammlungen von mehreren einzelnen Werken oder Memoiren sollen die obge¬ dachten Termine nur von der Herausgabe jedes einzelnen Bandes an gerechnet werden, un¬ beschadet jedoch dessen, was im ersten Absätze des gegenwärtigen Artikels für den Fall ange- ordnet wurde, als das Werk oder das Memoire, welches einen Theil der ganzen Sammlung ausmacht, selbst in mehrere einzelne Bande zerfiele. A r k i k c I 22. Für Werke, deren Herausgabe von dem Verfasser begonnen und von dessen Erben beendet werden, soll die Frist von 40 Jahren gelten, wie bei ganz posthumen Werken. Artikel 23. Wenn der Verfasser vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen er allenfalls seine Rechte abgetreten haben sollte, stürbe, so gebührt seinen Erben, nach Verlauf dieser Zeit¬ frist, der Genuß ihrer Rechte noch für die ganze ihnen in Folge der vorgehendcn Artikel ein¬ geräumte Zeit. Artikels. Nach Ablauf der in den Artikeln 18, 19, 20, 21 und 22 bestimmten Termine werden die Erzeugnisse der Wissenschaft und der Kunst ein Gemeingut des Publikums. Die von den contrahirenden Regierungen selbst veröffentlichten Aktenstücke, und die von denselben unmittelbar, oder auf deren Befehl herausgegebenen Werke, wenn dieser Um¬ stand aus dem Werke selbst ersichtlich ist, sollen auch in der Folge nach den in den respectiven Staaten diesfalls geltenden Bestimmungen behandelt werden. A r t i k e l 25. Um die Ausführung der gegenwärtigen Convention zu fördern, werden sich die con¬ trahirenden Regierungen wechselseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche sie in den Fall kommen dürften, hinsichtlich des literarischen und artistischen Eigenthums zu erlassen. Sie werden sich ferner die von der einen oder der andern Seite getroffenen Verfügungen mittheilen, um die Originalität einer Ausgabe, oder die Zeit-Priorität eines Kunstwerkes zu bestimmen. Artikel 2«. Die Verfügungen gegenwärtiger Convention sollen die Ausübung der in den con¬ trahirenden Staaten bestehenden Censur und sonstigen Verbothsbefugnisse durchaus in nichts beirren, welche, unabhängig von den vorliegenden Stipulationen, nach den in den respectiven Ländern gültigen oder noch zu erlassenden Vorschriften fortan bestehen sollen. Artikel 27. Die beiden contrahirenden Staaten werden die übrigen Regierungen Italiens und jene des Cantons Tessin einladen, der gegenwärtigen Convention beizutreten. Diese, durch das alleinige Factum der von ihnen geäußerten Zustimmung, sollen als mitcontrahirende Lheile angesehen werden. A r t i k e l 28. Die gegenwärtige Übereinkunft hat, von dem Zeitpuncte der Auswechslung der Ra¬ tificationen angefangen, durch vier Jahre, und noch durch sechs darauf folgende Monate in Kraft zu bestehen, sobald einer der contrahirenden Theile nach Ablauf der vier Jahre die Ab¬ sicht erklären sollte, die Wirkung besagter Convention aufheben oder aber zu deren Erneue- 3* lil os visis et perpensis omnibus et singulis Conventionis hujus articulis, illos omnes ratos gratosque hisce habere decla- ramus, verbo Nostro Caesareo-Regio spondentes, Nos ea omnia, quae in illis continentur, fideliter executioni mandaturos esse. In quorum fidem, majusque robur, praesentes ratihabitionis tabulas manu Nostra signavimus et sigillo Nostro Caesareo-Regio ap- presso firmari jussimus. Dabantur in Imperiali Urbe Nostra Vienna Austriae die nona mensis Junii, anno millesimo octingentesimo quadragesimo, Regnorum Nostrorum sexto. FEMIMMIS. METTERNICH. Ad Mandatum Sacr. Caes. ac Reg. Apostolicae Majestatis proprium. FRANCISCUS L. B. DE LEBZELTERN - COLLENBACH. 4