Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Msteirlanst, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1899. ' ' * " XXXl. Stiirf. Ausgegeben und versendet am 31. December 1899. 33. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction vom 28. November 1899, Z. 35960, mit welcher eine Instruction über die Borgung des Ankanfspreiscs von Salz zum Einsalzen der Fische (Fischersalzcreditirnng) erlassen wird. I. Für die Fischer. §. i. Der Ankaufspreis der von den Fischern Istriens und der quarnerischen Inseln, dann der Gemeinde Grado ans Grund der Vorschrift der küstenländischen Finanz-Direction vom 81 15. Mai 1898, Z. 13420 küstenl. L.-G.-Bl. N. 14 (küstenl. Beil.-Blatt zum Finanz-miuisterial-Verordmmgs-Blatte Nr. 95 ex 1898), zum Eiusalzen der Fische zu ermäßigten Preisen bezogenen Salzes kann gegen Bürgschaft ihrer zuständigen Ortsgemeinde auf 3 Monate geborgt werden. §• 2. Die Fischer, welche Fischersalz auf Credit beziehen wollen, haben um Ertheilung dieser Ermächtigung bei der zuständigen Finanzbehördc I. Instanz mittelst eines — mit einein Kronenstcmpel versehenen — Gesuches einzuschreiten. §. 3. Dem Gesuche ist die stempclbefrcitc Hastungserklärung der Gemeinde beizulegen. Diese Haftnngscrklürnng kann für einen einzelnen Fischer oder auch für mehrere zusammen ausgestellt werden. Nach Vorschrift des § 82 der Gemcindeordnuiigen für Istrien und Görz-Gradisca (Gesetze vom 10. Juli 1863, L.-G.-Bl. Nr. 13 und vom 7. April 1864 d. G.-Bl. Nr. 3) ist die Haftnngserklärnng vom Gemeindevorsteher (Bürgermeister) und einem Gemeinderathe (Gemeindeabgeordneten) zu unterfertigen. Da die Übernahme dieser Haftung seitens der Ortsgcmcinde nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehört, ist vorher die Zustimmung dcS Gemeindeansschnsses (Gemeinde« rathes) einzuholen. Falls der Betrag der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden der Gemeinde die Iahrcseinkünfte derselben übersteigt, so ist nach § 87, Z. 3, der eben citirten Gemcindeordnuiigen die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich. Die Zustimmung der Gemeindevertretung oder die eventuelle Genehmigung des Landes-anßschnsses ist in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Ansschlissmänncrn tzGemciiideraths-Mitgliedern) ersichtlich zu machen. 8- 4. Der Text der Haftmigserklärnng hat zu lauten: H aftun gserklärung „für den Fall, als dem Fischer (den Fischern)..................................in................. „Nr. . . . seitens des k. k. Finanz-JnspectorateS in die Ermächtigung „ertheilt werden sollte, beim k. k. Salzverschleißamte in......................Salz zum Einsalzen „der Fische gegen dreimonatliche Borgung des Ankaufspreises zu beziehen, übernimmt die unter« „zeichnete Ortsgemeindc ans Grund des Beschlusses des Gemeindeansschnsses (Gemeinderathes) „ddo:.......................und der Genehmigung des Landesausschnsses vom................. „die solidarische Verpflichtung als Bürge und Zahler für die richtige und pünktliche Bezahlung des dem genannten Fischer (den genannten Fischern) während der Zeit vom . . . „bis . . . creditirten Salzeinkaufspreises sammt Verzugszinsen und Einbringnngskosten „und zwar für „X... bis zum Höchstbetrage von . . . Y... bis zum Höchstbetrage von . . . . „Für allfällige Rechtsstreitigkeiten, welche nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlichen „besonderen Gerichtsstand gehöre», sind in I. Instanz die sachlich zuständigen Gerichte am „Sitze der k. k. Finanz-Procuratnr in Triest ausschließlich zuständig. Datum....................................................... (Unterschriften des Gemeindevorstehers sBürgermeisterSj und eines Gemeinderathcs sGemeindeabgcordnetenj.) (Unterschriften zweier Ausschussmänncr sGemeinderaths-Mitgliedcrj.) In jenen Fällen, in welchen die Genehmigung des Landesausschnsses zu entfallen hat, ist in die HaftungSurknnde it. z. vor dem Datum die Bemerkling aufzunehmen: „Die Genehmigung dieser Haftungsurkunde durch den Landesanßschuss ist mit Rücksicht ans §. 87 al. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1863, L.-G.-Bl. für Istrien Nr. 13 (des Gesetzes vom 7. April 1864, L.-G.-Bl. für Görz und Gradišča Nr. 8) nicht erforderlich, da der Betrag der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahreseinkünste der Gentcmdc und bezüglich der Geineindeanstaltcn nicht übersteigt." Die k. k. Salzverschlcißämter werden das Fischcrsalz unter Borgnng des Ankaufspreises nur gegen Abgabe der gemeiudeäintlicheii Anweisung und gegen Ausstellung einer Empfangs-bestätignng ausfolgcn. Die geineindeämtliche, im Sinne des §. 9 der Vorschrift der küstenl. Finauz-Direction vom 15. Mai 1898, Zl. 13420 L.-G.-Bl. Nr. 14, Beil.-Bl. 95 auszufertigende Anweisung hat auch den Zusatz zu enthalten: „Die Gemeinde haftet als Bürge und Zahler für die Pünktliche Einzahlung des Fischer- „salzprcises am Verfallstage, das ist am..........................." Die Empfangsbestätigung (zugleich Verpstichtungserklärnng), welche der das Salz ans Credit Beziehende anöznstellen hat, hat zu lauten: „Ich Endesgcfertigter .... Fischer in...................................Nr. . . bestätige, „am heutigen Tage vom k. k. Salzvcrschleißamte in......................................Mctercentner Salz „zum Einsalzcn der Fische erhalten zu haben. Den nach dem Einheitspreise von . . . „per Mctr. entfallenden Ankaufspreis von Kronen . . . sage: .... Kronen, „welcher mir ans Grund der Instruction der Finanz-Direction vom .... ans drei „Monate geborgt wurde, verpflichte ich mich am Verfallstage, das ist am . . . pünktlich „zu zahlen, widrigenfalls ich für den geborgten Salzpreis 6% Verzugszinsen vom Verfallstage ab an das k. k. Ärar zn leisten habe." §• 6. Das Salzvcrschleißamt führt über das gegen Borgnng des Ankaufspreises ausgefolgte Salz ein separates „Verschleißregister für geborgtes Fischersalz". Sowohl in der Register-Jnpta fite auch in der der Partei einzuhändigenden Bollete wird der Ankaufspreis ailögewiesen und die Bemerkung beigefügt: „Auf 3 Monate geborgt." § 7. Die Anweisungen sind mit den Bolletcn-Nnmmern zu versehen und bleiben bei dem Verschleißregister für geborgtes Fischersalz, bis die Einzahlung des geborgten Ankaufspreises erfol gt. Nach geschehener Einzahlung wird die Anweisung mit dem Vermerk: „Gelöscht" und mit dem Amtssiegel versehen der Partei gegen Einziehung der Bollete znrnckgestellt. Der eingezogenen Bollete setzt das Berschleißamt die Clausel: „Eingezahlt am . . ." bei und besorgt die Anklebung derselben an die entsprechende Inpta im Register. §- 8. Es ist Sache der Gemeinde die, pünktliche Einzahlung des geborgten Salzpreises seitens der Fischer zu überwachen. Falls eine Gemeinde es bei Einbringung eines geborgten Salzprcises auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, wird ihre Bürgschaft weiterhin nicht mehr angenommen und allen in derselben ansässigen Fischern die Borgung entzogen werden. §• 9. Fischern, welche einmal die pünktliche Einzahlung unterlassen haben, wird der Salz-ankanfspreiö nicht mehr geborgt werden, außer wenn zweifellos dargethan wird, dass der Verzug ohne Verschulden der Partei eingetreten ist. II. Für die Fischelnsalzer. §- io. Den die Einsalzung von Fischen gewerbsmäßig betreibenden Personen, welche nicht notorisch über erhebliche Geldmittel verfügen und daö Gewerbe in so beschränktem Maße ausüben, dass ihr jährlicher Salzbedarf 100 Metercentner nicht übersteigt, kann unter der Bedingung der Bürgschaft ihrer Wohngemcinde der Ankaufspreis des Fischersalzes auf 3 Monate geborgt werden. §. 11. Die Fischeinsalzer, welche von dieser Begünstigung Gebrauch zu machen gedenken, haben darum bei der leitenden Finanzbehörde I. Instanz (Finanzinspectorat) anznsuchen. Dieses Gesuch ist mit dem — gemäß §. 4 der Vorschrift der k. k. Finanz-Direction vom 1. März 1891, Z. 24899 ex 1890, über den Bezug und die Verwendung von Limitosalz zum gewerbsmäßigen Eiusalzen der Fische zu überreichenden — Einschreiten um Bewilligung des Bezuges von Fischersalz zu vereinen. Dem Gesuche ist außer der Bestätigung der zuständigen politischen Bezirksbehörde über die erfolgte Anmeldung des Gewerbes auch eine Bestätigung des zuständigen Gemeindevorstandes, betreffend die Vermögenslage und den Gcschäftsumfang des Fischeinsalzens, sowie die Haf-tungserklärnng der Gemeinde anzuschließen. Die Bestätigung und Haftnngscrklärnng sind von der Stcmpelentrichtung befreit. Beide können in einer Urkunde vereinigt werden, welche dann folgenden Wortlaut hätte: B e st ä t i g n n g n n d Haftungserklärung: „Der gefertigte Gemeindevorstand bestätigt, dass der (die) das Gewerbe des Fischein- „salzens betreibende...........in.............nicht über erhebliche Geldmittel verfugt (verfügen) „und deshalb das Gewerbe nur in einem so beschränkten Umfange ausübt (ausüben), dass „er (jeder einzelne) nicht mehr als 100 Metercentner Salz zum Eiusalzen der Fische im „Jahre verwendet. „Der Genannte (die Gcnanilten) ist (sind) daher der Begünstigung der dreimonatlichen „Borgung des Salzeinkaufspreises bedürftig." Hieran ist der im §. 4 angeführte Wortlaut der Haftungserklärung unter Ersetzung des Wortes Fischer durch Fischeinsalzer anzuschließen. §. 12. Die §§. 5—9 dieser Verordnung finden auch bei Borgung des Salzankaufspreises an Fischeinsalzer analoge Anwendung. Otto Ritter von Zimmermann m. p.