co^8n-rv-rio or.cvn^.vi.l8 oder der Römisch- Kaiscrl. zu Hungarn und Böheim rc. rc. Königs. Apost. ErzherMii zu Ocstcrrcich, rc. rc. peinliche erichlsordnung. WIEN, gedruckt bey Johann Thomas Edlen von Trattnern/ katserl. königl. Hofbuchdruckern und Buchhändlern. «—---, 1769. M Gottes Gnaden N- mische Kaiserin, Wittib, Königin zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien/ Slavonien, rc. Erzherzogin zu Oesterreich; Herzogin zu Burgund, zu Steyer,zu Kärnten, und zu Lrain; Großfürstin zu Sie¬ benbürgen; Markgräfin zu Mähren; Herzogin zu Braband, zu Limburg, zu Luzemburg, und zu Geldern, zu Würtem- berg, zu Ober - und Nieder - Schlesien, zu Mayland, zu Mantua, zu Parma, zu Placenz, und Guastalla; Für¬ stin zu Schwaben; gefürstete Gräfin zu Habspurz, zu Flandern, zu Tyrol, zu Hennegau, zu Kyburg, zu Görz, und zu Gradišča ; Markgräfin des heiligen Römischen Reichs, zu Burgau , zu Ober - und Rieder - Laußnitz; Gräfin zu Namur, Frau auf der Windischen Mark, und zu Mecheln re. verwittibte Herzogin zu Lothringen, und Barr, Groß-Herzogin zu Toscana re. rc. allen, und jeden in Unseren königlich - Mimischen, wie auch nieder-inner-ober-und vorder-österreichischenCrblanden sich befindenden hoch- und niederen Gerlchtsstellen, Stadt-und Landrichtern, Halsgerichten, Land- gerichtsinnhabern, und Verwaltern, auch überhaupt all-Unseren treugehor¬ samsten Unterthanen, und Jnnsaffen, was Würde, Standes, oder Wesens dieselbe sind, Unsere Gnad, und fügen hiemit manniglich zu wissen: Dem- 2 Demnach Wir unter anderen Unseren Regierungssorgen nicht allein bey ruhigen Friedens-sondern auch den beschwerlichen Kriegszeiten das vor¬ zügliche Augenmerk beständig dahin gerichtet, damit in Unseren Crblandm vor allem die Ehre Gottes sowohl durch Einfuhr-und Beybehaltung guter Sitten / und tugendhaften Wandels / als auch durch Vorbieg-und Ausrottung aller Gott beleidigend-und landesverderblichen Lastern fortgepffanzet/ hiernach auch die/ das gemeine Wesen alleinig erhaltende heilsame Mir mittelst Schä¬ tzung des Guten, dann Abwend - wie auch Bestraffung des Bösen sorgfältigst verwaltet werde; Und nun Wir während - Unserer Regierung beobachtet haben/ daß dem ordnungsmäßigen Lauff der Mir - Wege in Malefizangelegenheiten meisten- theils nachfolgende Behinderungsursachen im Weg gestanden; Erstlich: Weilen fast in einem jedweden Unserer Crblanden ein ande¬ res sowohl in der Verfahrungsart/ als in der Bestraffung der Verbrechen gros¬ sen Theils unterschieden-peinliches Recht eingeführet ist/und nach Verschieden¬ heit Unserer Landen theils nach der Oarolmisch -theils nach der keräirE. äimich-theils nach der 1-eoMäimsch-theils nach der MMnischm Halsge¬ richtsordnung / und einiger Orten nach ihren alten Landesgesetzen / und end¬ lich in Vorfällen/ wo das Landesgesetz dunkel/ oder mangelhaft ist/ nach dem Römerrecht fürgegangen wird; welch-so grosse Ungleichheit der Länderrechten so¬ wohl Uns selbst/ als Unseren Hofstellen bishero um so beschwerlicher hat fallen müßen/ da Wir/ und Unsere Hofflellen andurch in die Rothwendigkeit versetzet worden/ bey jeder nach Hof eingelangten OimiM - Vorfallenheit nach Unter¬ scheid des Landes ein ander-und anderes Recht vor Augen zu haben; wo doch im Gegenspiel nichts natürlicher/ billiger/ und ordentlicher/ auch guü^-beför- derlicher seyn kann/ als daß zwischen verbrüdertenCrblanden unter einem näm¬ lichen Landesfürsten ein gleiches Recht festgestellet/ und andurch Unsere Räche/ Unsere Rechtsgelehrten/ und gesamte erbländische Unterthanen in Stand gese- tzet werden/ daß/ wenn sie nach erheischender Nothdurft in diesem/ oder einem anderen Unserer Erblanden zu einer so beschaffenen Dienstleistung angestellet werden/ oder um besseren Nutzen / und Bequemlichkeit willen ihren Wohnsitz aus einem in ein anderes Unserer Erblanden übertragen / aller Orten dienst¬ tauglich seyn können / und nicht immerhin ein ander-und anderes besonderes Landrecht mit grosser Beschwerlichkeit zu erlernen bemüßiget seyen. Andertens: Befindet sich in vorbemeldten Halsgerichtsordnungen ein gar merklicher Abgang theils an einigen Haupt-Materien/ welche zur Voll¬ ständigkeit einer peinlichen Gerichtsordnung unumgänglich erforderlich sind; theils an ausführlicher Abhandlung der rechtlichen Anzeigungen/ dann deren ein jegliches Verbrechen beschwerend-oder Milderenden Umständen; hauptsäch¬ lich aber an dem nöthigen Unterricht: welchergestaltM/ mit was Ordnung/ und Vorsichten jegliche Gattung der ErimiM-Verfahrungen von Anfang bis zum EndeNechtsbehörigermaffen auszuführen seye? und obzwar Drittens: Zu Ersetz-und Verbesserung dieser Abgängen sowohl Un¬ sere löblichste Vorfahren / als Wir selbst von Zeit zu Zeit zahlreiche ErimwLl- Kovellen erlassen haben/ so sind doch diese Nachtragsgesetze/ zumalen selbe in keine ordentliche Sammlung zusammengetragen worden/ denen neu angehen¬ den Richtern grossentheils unbekannt geblieben; woanbeydie schon oben be¬ rührte Beschwerlichkeit mit-unterlauffet/ daß die Nachtragsgesetze in Gleich- für- 3 förmigkeit der in jedwedem Land schon bestehend-besonderen Halsgerichtöord- nungen eingerichtet/ und ausgemeffen worden/ somit die Ungleichheit der erb- Ländischen Malefizordnungen nach dem Unterscheid Unserer Crblanden auch auf die Ungleichheit der nachgefolgten Novellen den nöthigen Einfluß gehabt ha? be; folgsam die genaue Ueberflcht so vieler erbländisch-ungleicher Malefizsa¬ tzungen sowohl Uns selbst/ als Unseren Hofstellen über die Massen mühesam/ und an behöriger Beförderung der Malefizangelegenheiten sehr behinderlich worden seye. Um also diese/ und andere dergleichen der heilsamen Verwaltung zu grossen Abbruch/ und Verzögerung gereichende Hindernißen/ und Gebre¬ chen aus dem Wege zu raumen/ und damit das Malefizwesen sowohl in der Veranlass-und Einleitung / dann gänzlichen Abführung derOrimm^-Pro- ceßen/ als auch in der Aburteilung der Uebelthätern/ und Vollstreckung der peinlichen Urtheilen in all-Unseren deutschen Crblanden durchgehends/ so viel möglich/ nach einerley rechtlichen Grundsätzen/ und mit einer gleichen Versah- rungsart gebührend abgehandlet werde/ Als haben Wir in solch-gerechtester Abficht eine eigene Hof-Lommit'- üon üid ?rLü6io Unseres wirklichen geheimen Raths/ Rittern des goldenen Vliesses / und Unserer obersten/Er-Stelle vics-?rLliäentens Michael Jo¬ hann Grafen v. Althann mit dem allergnädigsten Auftrag zusammengesetzet/ auf daß selbe die bishero bestandene verschiedene OrimmLl-Ordnungen nebst den dießfälligen Nachtragsgesetzen vor Augen haben / das natürlichste / und billigste hieraus erwehleN/ die Abgänge/und Gebrechen nothdürftig verbesseren/ somit eine neue auf die gemeine Wohlfarth Unserer Crblanden eingerichtet- gleich- gleich förmige peinliche Gerichtsordnung verfassen, und Uns sodann zu Unser höchsten Einsicht, und Landesmütterlichen Entschliessung allergehorsamst vorle¬ gen solle; welche Uns dann auch j üngsthin allerunterthänigst vorgeleget worden ist. Und zumalen Wir solche Uns überreicht-verbesserte Halsgerichtsord¬ nung gnädigst eingesehen, und so gründlich, als ordentlich verfaßt zu seyn be¬ funden, so wollen Wir dieselbe nach gepffogen-zeitigen Rath, mit rechten Wis¬ sen , und aus Landesfürstlicher Machtsvollkommenheit in der Maß, Weis, und Gestalt, wie selbe von Artikel zu Artikel hernach folget, hiemit gnä- digst bestätiget, und solche untereinstens Unseren gesamten deutschen Crblan- den zur rechtlichen Richtschnur, wornach sich in allen LrimiM-Vorfallenhei- ten zu richten seye, gesetzgebig vorgeschrieben, zugleich aber alle vorhero in Malesizsachen ergangene Satz-und Ordnungen, Gcbräuch, Herkommen, und Gewohnheiten, so dieser Unser - allgemeinen Halsgerichtsordnung zuwiderlauf- fen, allerdings aufgehoben, und abgethan, anbey ernstgemeffenst anbefohlen ha¬ ben, daß in Malefizhandlungen dieser Unser-verneuerten Halsgerichtsordnung allein, und was Wir etwann sonst fürs künftige in ein-oder anderen vorkom¬ menden Rechtsfall zu weiterer Erklärung dieser Unser-gesetzgebigen Ausmes¬ sung anordnen dürfften, unverbrüchig nachgelebet werden, die Verbindlich¬ keit dieses Unseren Orimüml-Rechts aber nach einem Jahr von Zeit dessen be- schehen-öffentlichen Kundmachung ihren Anfang nehmen solle. Wir gebieten solchemnach allen Eingangs gedacht-Unseren deutsch-erb- ländischen Unterthanen, und Jnnsassen hiemit gnädigst, und nachdrucksamst, daß dieselbe dieser Unser-peinlichen Gerichtsordnung in allen Vorfällen bey ansonst auf sich ladend-schwerer Verantwortung sich unverbrüchig, und ge¬ hör- horsamst nachachten; besonders aber allen hoch-und niederen Gerichtsstellen/ und Obrigkeiten, daß selbe ob dem Vollzug, und durchgängig-genauen Beob¬ achtung dieses Unseren allgemeinen erimiunl-Rechts veste Hand halten, und Niemanden gestatten sollen, daß auf einige Weise dawider gehandlet werden möge. Wornach sich also Jedermänniglich zu richten, und für Schaden zu hüten wissen wird. Gegeben in Unserer k. k. Haupt - und Residenzstadt Wien den letzten Monatstag vecembris im siebenzehenhundert acht, und sechszigsten, Unserer Reiche im neun, und zwanzigsten Lahre. R.u6o!vlius Lomes (Lorelc, Lo^Supr"'- Sc pr". Lsnc'"'' ^Vkanäarum 8scrse LseL Kenias N^eüZtiZ proprium. Johann Bernhard von Zenker. * deren in dieser allgemein-peinlichen Gerichtsordnung enthaltenen Artikeln. von der peinlichen Verfa-rung. Artikel. Sekte, 1. Von den Verbrechen überhaupt.. i 2. Von den halsgerichtlichen Fällen insgemein, und deren Unter¬ scheid . 2 z. Auf was Weis/ von weine, oder wider wen eine Uebelthat began¬ gen werde?. 2 4. Von den Straffen überhaupt. ... 5 5. Von Lebensstraffen.. z 6. Von Leibsstraffen.. 9 7. Von ausserordentlich - und willkührlichen Straffen. 14 8. Von Geldstraffen. 15 9» Von Einziehung des Vermögens. 17 i o. Von der Ehrlosigkeit... 18 n. Von den Umständen, welche die That selbst verringeren, somit die Straffe milderen... 20 l 2. Von den Umständen, welche die That schwerer machen. 24 rz. Ob, und wie der Versuch der That zu bestraften seye?. 25 Verzeichnis Artikel. Seite. 14. Wie es zu halten, wenn unterschiedliche Missethaten zusammen¬ treffen?.. 27 i z. Welchergestalten die Straffen erlöschen / und aufhören? . 2 2 16. Bon Verjährung der Straffen.. 29 17. Bon Landesfürstlicher Nachsicht , und Aufhebung der peinlichen Verführung.....°..- 32 1 8. Von dem Blut - oder Halsgericht überhaupt.. 3 r 19. Bon der Gerichtsbarkeit in peinlichen Sachen nebst dero Wirkun¬ gen. Z4 20. Wie die Halsgerichten sowohl bey der Nachforsch - als bey der Ur- theilfällung besetzet, und beschaffen seyn, auch welchergestalten es mit Führung des krotocoUs gehalten werden solle? ............ 42 21. Von ausgenommenen Malesizfällen, in welchen die nachgesetzte Hals¬ gerichten mit freyer Aburteilung nicht fürgehen können......... 47 L2. Von dem Obergericht in peinlichen Sachen. 49 2z. Ion den Gattungen der peinlichen Verführung.. 52 24. Von der peinlichen Anklage.. 5 z 25. Von dem Nachforschungs-oder logEions-Proeeß.. 54 26. Von Erkundigung, ob die That wirklich geschehen? oder dem corpore äeliÄi.. 57 27. Von den Anzeigungen überhaupt, dann insbesondere von gemeinen An¬ zeigungen zur Special - Inquisition. 65 28. Von Angebung eines Thäters, oder I?enuiuiation... 68 29. Von der gefänglichen Einziehung, und denen hierzu erforderlichen An¬ zeigungen... -. 72 z 0. Was nach der Verhaftung zu thun?. 75 z i. Von der ordentlichen Verhör, und den Fragstücken.. 78 32. Von des Thäters Bekanntmß, und derselben Widerruffung. 85 3Z. Von Beweis der Missethaten durch Zeugen.. 89 34» Ob, und welchergestalten ein Thäter noch in anderweg der Missethat überwiesen werden könne?. 94 35' Von der Gegenstellung... 9§ Z6. Artikel. Seite. 26. Wenn, und was für eine Vertheidigung denen i-Millten zuzulassen seye? .. .^. .. iv2 37. Was nach vollbrachter Ii^uiluion zu thun seye? 104 Z8. Von genügsamen Ursach-und Anzeigungen zur peinlichen Frage, auch wann, wider wen, und wie selbe vorzunehmen seye ? iOz 39. Von dem peinlichen Urtheil 116 40. Von Verfassung der Urtheilen . 12s 41. Von Ankündung des Urtheils. . 120 42. Von dem kl.ecui-8 in peinlichen Sachen 12z 4Z. Von Vollstreckung des Urtheils 127 44. Von Begräbnis; deren in der Gefängniß verstorbenen, oder Hingerichte¬ ten Missethätern. . 129 45. Von dem Gut der Uebelthatern izs 46. Von den Urpheden. . izz 4 7. Von einig - besonderen Gattungen der Malesi'zverfahrung iz 7 48. Von der peinlichen Verführung wider abwesende, und flüchtige Misse- thater. iz- 49» Von dem Standrecht. 14z Zc>. Von dem sicheren Geleit. 146 51. Von dem Reinigungs-Proceß 149 52. Von den Kerkern, und Frohnvesten. .... izr 5z. Von dem Scharsscichter, und dem Hochgericht. 154 54» Von den Malestzunkosten 155 V e r z e L ch n i ß, A n d erter T h e tl von denen halsgerichtsmaßigm Verbrechen insonderheit/ und deren Straffen Seite. 159 Artikel. 55. Voranmerk-oder Einleitung zum änderten Theil.. .. i6l 56. Bon der Gotteslästerung. .. 162 57. Abfall vom christlichen Glauben. . 166 58. Von der Zauberey, Hexerey/Wahrsagerey/und dergleichen. 167 59. Von falschen Schwören, und Meineyd. 174 60. Von dem Urphedbruch... 175 61. Von dem Laster der beleidigt-weltlichen Majestät/ und Landcsverrä- therey. 177 62. Bon Aufruhren / und Tumulten. i8r 6z. Von Münzfälschung, und was dahin einschlage^. 18z 64. Von hinterlistig - und unehrbarer Dienstwerbung.. 187 6z. Von Bestechung der Richtern/ und Amtspersonen. i88 66. Von Verrathung der Raths-und Amtsgeheimnissen. 189 67. Von Richtern / und Beamten / so sich ihres Amts zur Rache /oder Geld¬ erpressung mißbrauchen. 191 68. Von privat - Personen / so um Jemanden was abzunöthigen / sich fälsch¬ lich für eine Amtsperson ausgeben/ oder zu solchem Ende sonst was fal¬ sches vorwenden. 192 69. Von Untreue der Rechtsfreunden/ und Sachwaltern / so zum Schaden ihrer Parthey handlen. 192 70. Von jenen/ die privat-oder eigenmächtige Gefängnißen halten. 19z 71. Von denen/ so aus der Gefangniß brechen / nebst ihren Hülffleistern.. 194 72. Von denen/die allerhand Falsch begehen. 196 78» Von dem öffentlichen Gewalt, und jenen gewaltsamen Thathandlungen, so der gemeinen Sicherheit entgegen stehen. 201 74 Don Unkeuschheit wider die Natur. 207 75- des änderten Therls. Artikel. Seite. 7Z. Von der Blutschand.. 209 76. Von der Notzucht... 211 77. Von dem Ehebruch. 21z 78. Von zweyfacher Ehe. 216 79. Von gewaltthätiger Entführung der Weibspersonen... 218 80. Von der Kupplerey. 220 81. Von gemeiner Hurerey, und andern unziemlichen Beywohnungen ... 222 82. Von fleischlicher Vermischung mit Ungläubigen, dann anderen schweren Unzuchtsfällen. 22z 8 z. Von dem Todschlag, Verwundungen, und anderen tödtlichen Hand¬ lungen. 225 84. Von der Nothwehr. 229 85. Von dem Todschlag, so im Getümmel, und Schlägerey unter vielen Leu¬ ten begangen wird. 2ZZ 86. Don dem Vatter-Kinder-und Eheleutmord. 2Z4 87. Von dem Kinderverthun, oder Mordrhat, so an neugebohrnen Kindern beschuhet. 2Z6 88. Von vorsetzilcher Abtreibung der Leibsfrucht, wie auch von Unfrucht¬ barmachung einer Manns-oder Weibsperfon. 241 89> Von gefährlicher Hinweglegung der Kinder. 24z 90. Von dem Strassen - und Meuchelmord... 245 91. Von der bestellten Mordthat. 247 92. Von dem Laster der Giftmisch-oder Vergiftung. 249 9Z. Von der Selbstentleibung. 25z 94. Bon dem Diebstahl. ". 256 95. Von dem Kirchendiebstahl.... - - 261 96. Von dem Strassenraub. ........ 26z 97. Von untreuen Beamten. 265 98. Von Leutauffangern, und Menschenraub. 268 99. Von Feueranlegern, und Mordbrennern. 269 iso. Von Unbilden, Schmachhändeln, Verleumdungen, auch ehrantastlichen Berühmungen... 271 ** z rar. B e y l a g e n. Artikel. Seite. ior. Von Schmachkarten , und Schandbriefen .. 27z iss. Von Verheelern , und Aufhaltgebern lasterhafter, und verdächtiger Leuten . 275 raz. Was für eine aus denen bishero angeführten Verbrechen die Ehrlosig¬ keit nach sich ziehen ? 277 104. Wie es mit den Verbrechen, so allhier nicht namentlich ausgeführet, zu halten seye? . .. 281 Bexl a g e n zum ersten Theil. Kus. Imus, H.6 ^.rüi. XVIII. §plium XIV. Vorschrift einer vierteljährig bky dem Obergericht zu überreichen habenden Tabelle über die bey dem Halsgericht in der Inquisition stehende Personen I Kus. Ilöus. ^.ä XXVI. §pkum XVII. InttruÄion, wie in Fällen einer gewaltthätigen Ertödt-oder Verwundung das corxus äeMi zu erhe¬ ben , und hierüber die Beschau - und Wundzetteln einzurkchten seyen ? V Kus. Illtius. XXXVIII. §pdum XVII. Abschilder-und Beschrei¬ bung der Peinigungsarten, wie selbe in der Hauptstadt Prag, und den böheimischen Landen üblich XIII Kus. IVtus. ^.ä XXXVIII. §pliumXVII. Abschilder-und Erklä¬ rung der Tortur, wie selbe in der Residenzstadt Wienn gewöhnlich, und in den österreichischen Landen vorzunehmen ist. XXXI Kus. Vtus. XI^. §pkum III. I^ormulLrien: wie die llrtheile abzufassen seyen? -. XllX L Erster Erster T h e il der allgemeinen peinlichen von der peinlichen Verfahrilng § L rz o L ^8.7. r. §. I. 2. Z. 4. L Erster Artikel von den Verbrechen überhaupt. 1. cio ÄMLis w xenerc. - . Inhalt. §. l. Was ein Verbrechen sey? F. 4. Unterscheid der öffentlichen , und xrivsk- L. Abrheilung in öffentliche, und privat-Der» Verbrechen in dem Gegenstand, Verfahr-und brechen. Genugthuung. Z. Dann sind einige, welche zugleich in beyde §. 5. Hier wird von Len öffentlichen, von den vorige Gattungen einschlagen. übrigen aber nur in so weit, als sie zugleich öffentliche Verbrechen sind, gehandelt. §. r./^itl Verbrecherrist/ wenn von Jemanden wissentlich, und freywil- veiiSum w Yeners lig entweder, was durch die Gesetze verboten, unternommen, oder was durch die Gesetze geboten ist, unterlassen wird. Es ist dem¬ nach ein Verbrechen nichts anderes, als ein gesetzwidriges Thun, oder Lassen, so folgsam durch Lhathandlung, oder Unterlassung begangen wird. §. 2. Die Verbrechen unterscheiden sich nach dem beleidigten Gegenstand in PeüÄorum Eitto öffentliche, wodurch mittel - oder unmittelbar die gemeine Wohlfahrt gestöret, und eben von darumen gegen selbe zur gemeinen Genugthuung eine öffentliche Straff ver¬ hänget wird; denn in privat-Verbrechen, wodurch Jemanden insonderheit Schaden, und Nachtheil zugefüget, und dieserwegen dem Beleidigten zu seiner Entschädig-und eigener Genugthuung die rechtliche Hülffe ertheilet wird. §. z. Gleichwie aber einige Verbrechen nur allein öffentliche, als die Gottes- «u°t L qM lästerung; andere aber nur allein privat-Verbrechen sind, als geringere Ehrenhän- del; so kann auch einerley Verbrechen in ihrem verschiedenen Betracht sowohl zu den öffentlichen, als den privat-Verbrechen gehörig seyn, wenn nämlich durch einerley Mißhandlung, zumBeyspiel, im Raub, und Diebstahl rc. sowohl der Nebenmensch beleidiget, als der gemeine Wohl-und Ruhestand verletzet, somit nebst der gebüh¬ renden Entschädigung des Beleidigten von den Gesetzen zugleich auch eine öffentliche Genugthuung erheischet wird. Welcherlei) Verbrechen in jenem Verstände, in wel¬ chem sie zugleich einer öffentlichen Genugthuung unterliegen, durchgehends in dieser Halsgerichtsordnung unter dem Ausdrucke der öffentlichen Verbrechen mitbegriffen seyn sollen. §. 4. Die öffentliche, und die privat-Verbrechen unterscheiden sich nicht nur kubiicorum, Lp»- in dem Gegenstand, und der Genugthuung, wie vorbemeldt; sondern auch in der Verfahrungsart, immassen die erstere nach der hier vorgeschriebenen peinlichen Ver- riskEioüem, mo- fahrung bey den Halsgerichten, und Blutbanns-berechtigten Gerichtsstelien; letztere ^ümczus xroceäsa- hingegen nach dem gemeinen bürgerlichen Rechtsverfahren bey eines jedweden ordent- liehen Gerichtsstand zu rechtfertigen, und auszuführen sind. Peinl. Halsgeeichtsord. A §. Z. 2 ^k.1?. I. §. Z. 2. §. I. L. Z. 4- ^L1>. Z. biia ti-ZÄsntur ZsU- §. Z. Die peinlichen Gesetze haben nur die öffentlichen Verbrechen zu ihrem nüxr^n^'c,E MIL Vorwurf: wanncnhero in dieser allgemeinen Halsgerichtsordnung lediglich von den vEcg oberwähnten ersteren, von den letzteren aber nur in so weit, als selbe m ihrem ver¬ schiedenen Betracht in die öffentlichen Verbrechen einschlagen, gehandelt wird. L. 62 cNisis crinüiiglidu^, esrüir-gus aUk-rsa- ri^. von dkl! halsgerichtlichm Fällen insgemein, und deren Unterscheid. r. Dw bnenellchcn Verbrechen werden insgc- z. Und sind theils überschwere, theils schwere, mein Halszenchcsfalle benamwr, und geringere, U Haden ihre -Bestimmung durch gegenwärtiges §. 4. Nach Maß deren darauf ausgesetzten Straf- Gesetz, ftn. kud'.icn vsuümt mV lior^wL LLuiärmm crumnaliuiu, üt 6eterminZtinnein kämm 6X Lac laxe rs- tnxiurw, 5üntc;iie vo! stro- milimaN vel ^rnvio- ra , vel le viora, ?ra mo6o pcLND, yu3° üsäem xrXstitu- r.i eü. §. i.^^ie öffentlichen Verbrechen werden peinlich, oder halsgerichtlich un- tersuchet, und zur gcmeinwesigen Genugthuung mit öffentlicher Strasse beleget; in Rücksicht auf solche ihnen eigene Bestraff-und Verfahrungsart werden dieselbe gemeiniglich unter dem glcichdeutigen Ausdruck von Malefizhandlungen, Malefizverbrechen, und halsgerichtsmäßigen Fallen einbegriffen. §. 2. Jedoch ist nicht jedwede sirässliche Handlung sogleich für halsgerichts¬ mäßig anzuschen, sondern nur diejenigen, so der Wohlfahrt, und dem Ruhestand des gemeinen Wesens mittel-oder unmittelbar entgegen stehen, und als dergleichen Mi߬ handlungen in dem änderten Theile dieser Halsgerichtsordnung eigends bestimmet, und ausgemessener sich befinden- oder nach Ausmaß des 104. Artikels dcnenftlben ungefährlich gleich kommen. §. z. Die halsgerichtlichen Fälle, und Malefizverbrcchen werden insgemein Laster-Nebel-und Missethaten genennet, und verteilen sich in überschwere, schwere, und geringere. §.4. Zu den überschweren sollen diejenige, welche als abscheulichste Tha- tcn eine verschärsste Todesstraff nach sich ziehen; zu den schweren diejenige, worauf eine geschwindere TodcSart als Galgen, oder Schwertschlag ohne ander-weite Ver- schärffung, oder eine dem Tod gleich zu achtende Strass auSgemcssen ist; alle übrige aber zu den gemeinen, und geringeren Missethaten gezogen werden. Dritter Artikel szulbuo nioäiL, L UÄ Zus^com- auf was Was, von wem, oder wider wen eine Ucbelthat begangen werde? M^77 —-777-7-- - Inhalt. §. r. Cln Verbrechen geschieht aus bösem Vorsätze, 4. Was ohne Vorsatz, und Schuld, sondern nur oder Schuldtragung. aus Zufall geschieht > ist kein Verbrechen. F. 2. Vorsatz, und böser Willen kann mittel-oder §. 5. Wer fähig sey, ein Verbrechen zu begehen? unmittelbar auf die That gerichtet seyn. S. 6. Ein Verbrechen wird begannen durch unmit- F. z. Die Schuldtragung ist nicht so zu straffen, telbare Thathandlung, oder durch Mitwir- wie böser Vorsatz. kung. §.7. Z. §. I. 2. Z. 4. Z. 6. 7. 3 7. Und ist kwcrley : ob Jemand zu Unternehm wuna des Verbotenen, oder zu Unterlassung des Geborenen beywirke. 8. Wegen der Helffer, Heelcrn, und Unter- schletfgcbern wird sich auf den änderten Theil beworfen. §. 9. Einige Hauptregeln von der Mitwirkung, und Hülffleistung. §. io. Vor der beschehenen Missethat; n. In währender Missethat; 12. Nach vollbrachter Missethat. Sb iz. Auch die alleinige Wissenschaft gereichet in gewissen Fällen zur Verantwortung; §. 14. Ueberhaupt aber ist selbe sträfflich, wenn as- meinschädUche Uebcl nicht gehindert, oder an- gezeiget werden. §. 15. Blosse Gedanken unterliegen keiner Straffe: außer sie waren in eine äußerliche Vorberei¬ tung auögebrochen. §. iS. Die Uebelthat tst aus der Bosheit des Thä- ters abzumeffen, kann auch an Sinnlosen be¬ gangen werden; §. 17. Und ist die That arger, wenn der Leidende sich nicht schützen kann. §. i. /?^ine Uebelthat ist bemeldtermassen eine freywillige Unternehmung des veUÄum 6olo. vsl Verbotenen/oder freywillige Unterlassung des Gebotenen. Ein-so culxa comEimr. anderes beschicht entweder aus bösem Vorsatz Jemanden ein Un¬ recht, Beleidigung, oder Schaden zuzufügen, oder aus blosser Schuldtragung. §. 2. Vorsatz, und böser Wille kann gerad, und unmittelbar, oder nur L vown- mittelbar, und in der Folge auf eine geschehene Uebelthat gerichtet seyn. Ersteres/ ra« ssöimqueoch cü- rvenn man die Uebelthat / welche geschieht/ eigends auszuüben vorhabens ist; letz- teres aber, wenn man zwar die Uebelthat, so hernach erfolget, eigends zu begehen nicht gestnnet ist, jedoch in dem bösen Vorsatze Schaden zu thun, etwas unternimmt, woraus solche Uebelthat gemeiniglich zu erfolgen pfleget, oder leicht erfolgen kann. Zum Veyspiel: wenn wer den andern lediglich zu verwunden vorhatte, in dieser Absicht auf ihn schöße, und durch solchen Schuß denselben tödtete. In beyden Fallen wird die Missethat, es sey sbdann solche aus mittel-oder unmittelbarem bösen Wellen entsprungen, dem Thater zugerechnet, und ist insgemein mit gleicher Straffe zu belegen. z. Es unterscheidet sich aber in peinlichen Fallen der böse Vorsatz von der voius, L blossen Schuldtragung in dem : daß, wenn eine Uebelthat ohne Vorsatz, und bösen aalL. Willen aus blosser Schuld begangen wirb, der Thater mit der auf solche That aus¬ gesetzt-ordentlichen Straffe nicht angesehen/sondern nach Maß der schwerer-oder gerin¬ geren Schuldtragung willkührig bestraffet werden möge. §. 4. Wo weder ein böser Vorsatz, weder eine Schuld unterlauffet, da ist esstäms mwqus auch kein Verbrechen, folglich keine Straff; es kann dahero ein blosser Zufall unter cgws aä dle Verbrechen nicht gezählet werden. xercmec. §. 5. Eines Verbrechens können sich all - und jede ohne Unterscheid des Stan- genauere xoc- des, und des Geschlechts schuldig machen, welche den Gebrauch ihrer Vernunft, imr.vstQoni und frcyen Willen haben; dahingegen jene, welchen es an einem, oder anderen erman¬ gelt, eures Verbrechens unfähig sind. Was demnach vom unvernünftigen Viehe, von unsinmgen, und anderen der Vernunft beraubten Leuten, oder aus nicht widersteh- licher Gewalt geschieht, wird für kein Verbrechen geachtet. Wie weit aber das Aller, Trunkenheit, Schlaf, Unwissenheit, Irrthum, und andere dergleichen Um¬ stande zu Behinder-oder Verminderung der Straffe dem Thater zu statten kommen, wird im i i. Artikel erkläret werden. §. 6. Eine Missethat wird begangen sowohl durch unmittelbare Thathand- veiiÄum ^uis oom- lung, als durch Zuthat, und Mitwirkung. Ersteres beschicht, wenn Jemand ent- Am, v«! weder allein, oder in Beyhülffe anderer Mitgespannen die Missethat selbst ausübet. couLurreuäo; Letzteres ergiebt sich, wenn Jemand bey Ausübung der Missethat zwar nicht selbst Hand anleget, jedoch auf ein- oder andere Art, als durch Geheiß, Befehl, Anra- thung, Belobung, Gutheißung, Unterrichtung, Vorschub, und Hülffleistung, Einwrl- lig-unb Zulassung wissentlich-und gefährlicher Weis die Missethat veranlasset, oder befördert, und solchergestalt dabey mitwirket. §. 7. Was hier, und anderwärts von eigenthätigen Handlungen geordnet Lt gmäem cam aä wird, ist auf gleiche Weise durchgehends auch von Unterlassungen zu verstehen: daß Am omnNo' nämlich Jedermänniglich nicht nur durch eigene Unterlassung dessen, was er selbst ms.' zu thun schuldig ist, sondern auch dadurch sich eines Verbrechens verfänglich mache, wenn durch seine Zuthat, oder Beywirkung andere zu Unterlassung dessen, was ihnen zu thun obgelegen wäre, verleitet, und bewogen werden. Peiul. Halsgexichts-rd. A s §. 8. 4 ^nte äelrÄum , In gxo cisIIÄo , xoü 6eIiKuiri. Lo!s k^uoqÄS sciell- U3 ra eerri« caübus rLÄkunr tacic ; U.e^ul n> 12. iz. 14. iZ- Z. §. 16. 17. 4. i. 2. 5 Zeichen veroffenbaret hätte. Wie aber eine unterstandene, und nicht vollbrachte Mrsscthat zu bestrassen ftye? wird in dem izten Artikel vorkommen. §. 16. Jedes Verbrechen ist aus der Gefährde, und bösen Willen desje ooi.ÄA non nigen, so etwas den Gesetzen zuwider thut, oder unterläßt, abzumessen; es rst also in den Mißhandlungen nicht blosserdings auf die Beschaffenheit dessen, so das Leuna Tstlmanäa Unrecht leidet, und etwan keiner Unbild fähig ist, als hauptsächlich auf die Bos- heit des Thäters zu sehen. Zumalen die Uebelthaten auch an Unsinnigen, an Ein- umc et in mente n- dem, Schlaffenden, und Toden, ja sogar an denen, so ihren Schaden, und Unter- ^n^säeUÄumcoim gang selbst verlangen, verübet werden, und bleibet der Lhäter um der gemeinen Ge- mmüur. nugthuung willen den öffentlichen Straffen, die auf solche Missethaten ausgesetzet sind, allerdings unterworfen. §. 17. Und sind dergleichen von Seite des beschädigten sich äusserende Um- o^T as^umnon stände, da Jemanden, der sich mcht schützen kann, unverschuldeter Weise ein Uebel t/m mmuunr, czuäm zugefüget wird, überhaupt so beschaffen , daß sie ehender eine Verschärffung, als k°uü8 eine Verringerung der ordentlichen Straffe verdienen. von den Straffen überhaupt. . ..-- V- 4. 6s w xenerL« Inhalt. L. 1. Jede Missttbat ziehet die Straff nach sich« F. 2. Endzweck der Bestraffungcn. F. Z. Derensciken Verschiedenheit. §. 4. Die Straff trifft nur den Thäter. Und in wieweit den Erben? Z. Der Richter hat die Straffen nach Vorschrift der Gesetze auözumessen, s. Und kann nur in jenen Fallen die ordentli¬ che Straff andern, wo das Gesetz selbst den Beweggrund zur Linder - oder Verschärffung an Händen giebt. F. 7. Ueberhaupt sind mittellose Thäter anstatt einer ausgesetzten Geldstraff am Leib zu buffen. F. 8. Zn der Straffverhangung ist zuvördenst auf die Rechten des Orts der begangenen Misscrhat zu sehen. 5. 9. Wenn mehrere Straffen Auswahlungswois geordnet sind, stehet die Auswahl bey dem Richter. 5. io. Was in acht zu nehmen: wenn die Straff bey Widerholung des Verbrechens Stuffcnweis zu verschärffen ist ? §. n. Eine gar nicht, oder gelinder, odek gesetz¬ widrig vorwnommene , oder nachgejehene Straff ist für kernen Straffungsgrad anzu¬ rechnen. , ir. Die anhaltende Straffen müßen eine Zeit¬ bestimmung haben. Und was im Gegenspiel für eine Vorsicht zu gebrauchen? §. iz. Mit was Straffartcn die mit dem Blutbann nicht begabte Obrigkeiten fürgehen mögen? 14. Wegen eines nämlichen Verbrechens ist Niemand von mehreren Obrigkeiten zu straf¬ fen. §. rz. Ob Jemand mit mehreren Straffen zugleich könne beleget werden? 15. Ob auch gegen rodte Misscthater eine Straff vorzunehmen seye? §. 17. Durch öffentliche Straff wird die kriv°>t> Genugthuung nicht aufgehoben. §-i./LLm halsgerichtliches Verbrechest tragt die Verbindlichkeit zur Straffe auf sich, und liegt nichts daran : Ob das Gesetz Gattung der Straffe nameutlrch ausgedrücket, oder nur über¬ haupt auf den Uebertrettungsfall eine Ahnd - und Bestrassung angedrohet habe; welch-letzteren Falls die Straffbestimmung dem vernünftigen Ermessen des Richters anheim gestellt bleibet. §. 2. Die Gtraffverhängung führet hauptsächlich zum Endzweck, daß kmm pam-umn c«. der Uebelthärer gebessert werde, dem beleidigten Staat Genugthuung wiederfahre, und solche Bestraffung bey dem Volk Erspicglung, und Abscheuen von dergleichen Mißhandlungen erwecke. Und dieses in denen die Todesstraff nicht nach sich ziehen¬ den Fällen; dargegen in Todesstrassen die letztere zwey Absichten eintretten. 6 4. Z. 4. Z. 6. 7. 8- 9- 10. II. Lmum äiverütLs. Z. Die Malefizstraffen sind nach Maß der schwerer - oder geringeren Uebclthaten verschiedentlich/ sie gehen an Leib, und Leben, Ehr, und Gut, und sind zumTheil durch das Gesetz auf diese, oder jene That ordentlich auögesetzet, theils ausserordentlich, und der Willkühr des Richters überlassen; von welch-jegli- cher Gattung in nachfolgenden Artikeln besonders gehandelt wird. r'M? tcn-t fvium §. 4. Diese Strassen werden insgemein nur gegen Missethäter verhänget; es folget also, daß diejenige allein, so eine Missethat begangen, zu bestraffen, und da mehrere Mitgespanne in Ausübung einer That verfangen waren, alle mit glei- Zm, et in yusntum cher Straffe anzusehen seyen. Dahingegen die Strassmäßigkeit eines Lhäterö seinem ex äsUÄo AZbib, Kindern, Anverwandten, seinen Erben, oder anderen dritten Per »neu, ceiun i^uesnmr. weatl sie an dem Verbrechen nicht Antheil haben, keinerdings zu Schaden, Nach¬ theil , und eigener Schmach gereichen kann. Ware es aber um eine Strasse an Geld, und Gut zu thun, und der Thater wäre der Missethat allschon geständig , oder überwiesen gewesen, oder hatte aus Übeln Gewissenstrieb der begangenen Misse¬ that halber sich selbst entleibet, so haben die Erben , so viel aus dessen Verlassen¬ schaft an sie gekommen, für die Geldstraffe, und etwannige Vermögenseinziehung allerdings zu haften. luäex m äscernen- §. In Ausmessung der Strassen ist sich nach Vorschrift dieser Malesiz- lecM äe- ordnung unabweichlich nachzuachten / und dürfen nachgesetzte Richter ohne schwere der: °' Verantwortung nicht gelinder, weder schärffer, als das Gesetz vermag, fürgehcn, weniger aber zu Abbruch unser landesherrlichen Hoheit die ausgesetzte Strasse in eine andere abzuändern, oder durch eine Vergleichshandlung abzuthun, oder wohl gar nachzusehen, sich anmassen. El ob eZMm ieze §. 6. Nur allein in jenen Fällen, wo eine gesetzmäßige Ursach zu Ver- mkj ringer - oder Verschärffung der Strasse unterlauffet, stehet dem Richter von Rechts- wegen zu, nach Maß deren die That minderend-odcr beschwerenden Umständen für- zugehen, folgsam die ausgesetzt - ordentliche Strasse nach vernünftigem Ermessen zu milderen, oder zu verschärffen, wovon das mehrere in dem uten, und i2tcn 'Artikel vorkommen wird. quoä 2tti- §. 7. Auch irr jenem Fall, wo auf das Verbrechen eine Geldstraffe gesetzt, w cur- der Thater aber Mittellos wäre, solle die Geld-in eine gemessene Leibsstrasse ver¬ kork. ' wandelt werden, damit das Verbrechen nicht unbestrafft verbleibe. Delinquenz pnnien- §. 8. Befänden sich etwann äusser dieser deutschen Erblandcn an den Or- gus lecm.bum!s^e8 ten, wo der Thäter haushaltet, wo er gesündiget, und wo er berretten worden, OonmlUum cE unterschiedene Gtrassgesetze, so ist derselbe insgemein nach den Gesetzen des Orts der begangenen Missethat zu bestrassen; äusser es hätte der Thäter die Ausübung der Missethat vorsetzlich-und gefährlicher Weis auf ein fremdes Gebiet, wo dw That gelinder bestraffet Zu werden pfleget, hinaus gespielet. Jenen Falls hingegen, da das Verbrechen an einem Ort angefangen, anderwärts aber vollbracht worben, stehet in der Willkühr des Richters: ob er die Strasse «ach den Gesetzen des ersten, oder letzteren Orts verfügen wolle. ln k^w.8 9, Enthielte das Gesetz mehrere Straffen alternative, oder Wählmrgs-- ^Mcsn^o el PEL weis: das ist, daß dem Thäter diese, oder jene Straff anzuthun sipe, so stehet die Auswahl bey Ermäßigung des Richters, mit welcher derselbe füglrcher zu belegen siye? Ill kccazrum Frgäri- io. Wenn die Bestraffung einerley Verbrechens bey desselben öfterer Widerholung graclatim , oder Stuffen weis zu vermehren ist, zum Beyspiel: auf conlumm-ituz elss ein Verbrechen wäre das erstemal eine geringere, das andertemal eine schärffere Lei- öes-und das drittemal die Todesstraff ausgesetzet; in solchem Falle kann zu dem weiteren Bestrassungsgrad nicht fürgeschritten werden, ehe und bevor nicht die in dem vorhergehenden Grad ausgemessene Bestraffung an dem Thäter wirklich, und rechtmäßig vollzogen worden. mn?uo'no^ ve?le- ll- Beschahe nun, daß der Thäter MÜ8, vsl Melmer Ein solches Verbrechen zwar öfters begangen, dieserwegen aber nremalen illsts. vel per pnu- bctretten, mithin niemalen bestraffet; oder clpsm rswill'g tnir, Krsclum non conlli- rulr. 2^^ 4. §. 12. IZ. 14. 7 2^0. Zwar ergrijsim, jedoch von dem Halsgericht ohne Straffe widerrechtlich ent¬ lassen; oder Züo. Mit einer gelinderen ganz unterschiedenen, zum Bey spiel anstatt der Leibs- mit einer Geldstrafe beleget; oder Vor; einem unbehörigen Richter, als da wäre die Grundobrigkeit, abge- siraffet; oder Zw. Durch unsere Gnad die Inquisition vollends aufgehoben, oder die schon ge¬ fällte Straffe nachgefthen worden wäre, so kann eine solche entweder gar nicht, oder gelinder, oder gesetzwidrig unternommene,oder aus unserer Gnad blatterdings, und ohne Beysatz (daß bey einer künftig neuen Uebertrettnng eines zum andern zu nehmen seye) nachgesehene Straff zu keinem Straffungsgrad angerechnet werden; jedoch machet solche Vorhergegangene, obschon nicht gesetzmäßige Bestrassung eben sowohl, als die Miß- brauchung unserer landesfürstlichen Gnad einen stark beschwerenden Umstand, wel- cherwcgen die ausserordentliche Straff um ein merkliches verschärfet werden mag. §. 12. Bey Zuerkanntniß andaurender Strassen, als zu einer Schanz-Herr- schafts-oder anderen öffentlichen Arbeit, solle allzeit die Straffzeit bestimmet wer- ^Mtum den. Falls jedoch in gewissen Fallen wegen einer Widerspanstigkeit, Verstockung, pr-xkmten Artikel nachzusehen. SuxMig mortis Sim §. I.^^ie in diesen Erblanden übliche Lodesstraffen sind zweyerley: ti-veriors tunt, sUa die härtere in überschweren, die gelindere in schweren Ver- lemora. brechen. Leveriors vro stell- §: 2. Die härtere beschehen erstlich : durch das Feuer mit lebendiger Ver- Äis Ntrocilllmis tunt brennung ; oder wenn die Umstände eine Linderung zugeben , mit vorheriger Ent- . ver roram,' stMSllo hauptung des Missethäters. Andertens: durch das Viertheilen. Drittens: UI partes. durch das Radbrechen von untenhinauf, oder von obenherab. Wobey anzumerken, daß, wenn auf die lebendige Feuerstraffe, oder das Radbrechen von untenhinauf 5. §. 3- 4- 5- 6. 7. 8- 6. 9 zu erkennen befunden wird, der Vorfall allemal an das Obergericht einzuberichten, und der diesfällige Bescheid:ob, und welchergestalten einem bußfertigen armen Sün¬ der zu Abwendung der Verzweiflung eine Milderung in Vollziehung des Urrheils ange- deyen möge? abzuwartm seye. §. z. Bep diesen Todesflraffen kann nach Maß der untcrwaltend-schwe- wppNcia reren Umstanden die Pein noch weiters durch Schleissung zur Richtstatt, durch Reis- nuMäoque 36Kuc sung mit glüenden Zangen, durch Riemenschneiden, durch Zungenabschneid oder zum Nackenausreissung vermehret, und nach Beschaffenheit der Missethaten eines, oder mehr hievon dem armen Sünder vor der Todesstraff angethan werden. §. 4. Zur Gattung der härteren Todesstraffen gehören auch die sonst oröiosrium ^uo^s gemeine Lodesatten, wenn dieselbe nach Schwere der Umstanden durch erstbe- meldte, oder andere übliche Strasszusatze verscharsset werden: als durch Ver- cev-rK.rwu, brenn-oder Durchpfählung des todten Körpers, durch Flechtung des Körpers, c"LaccentelläuMeit. wenn es ein Mann ist, auf das Rad, mit - oder ohne einem hierüber aufgericht - klei¬ nen Galgen; durch Handabschlagung mit-oder ohne Aufstockung des Kopfs, oder Kopf, und Hand, oder der Hand allein auf ein Rad, oder Pfahl, oder Anheftung der Hand an den Pranger. §. K. Einige härtere Todesstraffen, als das Ertränken, das Schinden, levenomm das lebendige Vergraben, das lebendige Pfählen rc. wie auch das Viertheilen, und Radbrechen der Weibsbildern sind in diesen Landen nicht gewöhnlich, es ist sich »^0, vtv?6ttollio auch deren künftig nicht zu gebrauchen ; eben also ist sich auch des Spießens (äusser tiiscerr^inuiicac-s in Aufruhren, und Landesverräthereyen) noch ferners zu enthalten. §. 6. Die gelindere, oder gemeine Todesstraffen beschehen durch den Schwert- i^mores, es^us or- schlag, und den Galgen ohne eine beygefügt-anderweite Strassverschärssung. Das Henken jedoch ist in Ansehen der Weibspersonen nicht gebräuchig, sondern dieselbe vwus aecolia- werden an statt des Strangs mit dein Schwert hingerichtet. uo, lutzenowm. §. 7. Der Lodesstraff wird gleich geachtet die Verurtheilung zur ewigen ieiom -oqmporsntnr Gefangniß, welche aber gemeiniglich nur durch unsere höchste Verordnung im Weg der Gnaden an statt einer verdienten Todesstraff verhänget wird. Der Lodesstraff vcciäi ist auch gleich zu schätzen , da einer mit Leib und Leben Iedermanniglich Preis gegeben, und Vogelfrep erkläret wird. §. 8. Wie, und auf was Art aber in vorbemeldt-Tod-berührenden Fällen ssULkormasemen- die Urtheile abzufassen seyen ? wird in dem 4vten Artikel ausgeführet werden. gL? Sechster Artikel von Leibsstraffen. 6. äe xcenis cor^orslibuZ. Inhalt- §. i. Abtheilung der Leibsstraffen. §. n. .. Verweisung aus einem Ort mit Bey- H.s. Von Straffen, welche unmittelbar an Leib lassung der Landeshuld; . gehen; als da find §. 12. .. Verweisung aus allen dcutichen Erb- §.Z. ..Staupenschlag,odermitRuthenStreichung; landen, , 4. .. Brandmarchung; §. r Z. .. Oder, was gleich;u achten, aus einem §. ..Verstümmlung an Gliedmassen; Erbland. §. 6. .. Karbatsch-oder Stockstreichc. §. 14. .. Was weiters m Betreff der Halsqe- §. 7. Von öffentlichen Arbcitsstraffen. rickts - und Landesverweisungen in acht ju §. 8. Don Schandstraffen. nehmen? !). Don Freyheits-behinderlichen Straffender- §. IL. .. Verweisung an ein gewisses Ort, oder gleichen find LonfintrungSstraff. 12. ..Gefangniß,oder Arrest; peinl. Halsgeeichtsspd. §. I- 6. §. r. L. Z. 4. r o ksrtitio PMSMM §. 1. Leibsstraffen sind corxorsirum. Erstlich : Und hauptsächlich jene, welche unmittelbar eine Lerbespein , oder leiblichen Schmerzen verursachen; Andertens: Jene, welche äusser eines unmittelbaren Leibsschmerzen in der Folge durch Anhaltung zur öffentlichen Arbeit den Leib plagen, und leiden ma¬ chen; dann Drittens: Jene, wodurch Jemand zur öffentlichen Schänd leiblich ausge- stellet wird; und endlich Viertens: Sind auch jene Straffen anhero zu ziehen, welche die Freyheit des Aufenthalts an gewissen Orten benehmen, oder einschranken. v6 FWlis corxoris §. 2. Die unmittelbar an Leib gehende Straffer:, welche in diesen Erblan- sKiLttvis, hU3les her, einen Gebrauch haben , sind Staupenschlag, Brandmarchung, Verstümmlung an Gliedmassen, denn Karbatsch-oder Stockstreiche. Lu vir- §. Z. Das Ausstreichen mit Ruthen, Auspeitschen, oder Staupenschlag Lis cXÜO. wjrd vorgenommen nicht nur damalen, wenn solche Strasse auf ein Verbrechen durch bas Gesetz ausdrücklich geordnet ist, sondern auch in ausserordentlichen Straff- erkanntnußen, wenn nach richterlicher Ermäßigung in Fällen, die den Tod nicht nach sich ziehen, entgegen gefährliche, und ruchlose Leute um schwerer Verbrechen halber diese Straffe zu erkennen befunden wird. Ueberhaupt aber ist bey der Nuthenstrasse zu merken; sb!oi- Erstlich : Daß ein ganzer Schilling zo. ein halber Schilling IZ. Streich habe. vir§X veueuo ovll Andertens: Daß man die Ruthen nicht vergiften, weder solche Straff durch müciömur. anderwärtige Mittel, oder nach Willkuhr des Freymanns wider das Urtheil verschärf fen lassen solle; und daß FuMzstiom reiexs- Drittens: Solcher Straffe allemal die ewige Landesverweisung aus all-die- sen deutschen Erblanden nebst Abnehmung eines Hals-^verles beyzurücken seye; x"' daß endlichen ?uM83tio uon 6s- Viertens: Wider die eingebohrne erbländische Unterthanen, dann wider jene, so in diesen Erblanden von Jugend auf erzogen worden, oder in einem deren- selben sich beständig durch io. Jahr vorhero ehrlich aufgehalten haben, solche Ru- thenstraff ohne unser - ausdrückliche Verordnung nicht verhänget werde» solle. Wel- chenfalls jedoch, wenn ein eingebohrner, Hierlands erzogener, oder durch io. Jahr sich aufgehaltener Mensch durch seine Uebelthat nach dem Gesetz die Auspeitschung verdienet hätte, derselbe mit einer anderweiten, der Ruthenstraffe ungefähr gleich kommend-wohl abgemessenen Straffe, entweder bey dem Halsgericht selbst, oder mit Vorwissen, und Gutbefund des Obergerichts in einer Vcstung, Zucht-oder Ar¬ beitshaus zu belegen ist. Armebst ist diese Ausnahm nur von Christen, und nicht von diesländig-jüdischen Unterthanen, wie auch nur von dem öffentlichen Staupen¬ schlag zu verstehen: immassen mit einem heimlichen Schilling auch gegen innländische Uebelthäter zu ihrer Züchtig-und Besserung fürgegangen werden kann. iimstio üi§w2li8 §. 4. Die Brandmarchung , oder Einschrepfung des Straffzeichens ist ge¬ meiniglich gegen diejenige, welche ihrer großen Missethaten, und Gemeinschädlich- I.OSMN kabkt In re- keit halber aus allen diesen Erblanden verwiesen werden, vorzunehmen, damit solche -eZätione ZenMii, landsgefährliche Leute bey ihrer Rückkehr desto leichter erkannt werden mögen; äus¬ ser es würde dem Landsverwiesenen die Brandmarchung aus landesfürstlicher Gnade Nonin xarlicuiLri. nachgesehen. Dahingegen in jenen Fällen, da Jemand nur aus der Stadt, dem Halsgericht, oder sonst einem gewissen Ort allein zu verweisen, folgsam in den deutschen Erblanden zu gedulden kommet, ist ein solcher um seines ferneren Fort¬ kommens willen mit dem Brandmahl zu verschonen. Wobey noch weiters zu bemer¬ ken: daß Lrixim iuurm6um Erstlich: Die Einbrennung des Straffzeichen nur auf dem Rucken zu besche- 6nrl'o, non tronu. hen habe; auf die Stirn, und in das Gesicht aber Niemanden ein Mahl zu bren¬ nen seye. Und damit man ^uidusiittsrL Andertens: Bey Betrettung einer mit dem Brandmahl gezeichneten Person exxnrneLüum stt i Verläßlich wissen möge, in welchem Erbland dieselbe gebrandmarchet worden? um hin- 6. z. 6. 7. n hinnach die nöthige Urkunden desto behender einholen Zu können; so sollen nebst dem bishero gewöhnlichen annoch die besondere 2. Anfangsbuchstaben desselben Erb landes, daraus die Verweisung beschiehet/ eingeschrevfet werden, wie folger: In Ansehen Böhmen...n.. öo. Mahren.n. 1^0. Des Antheil Schlesien.k,. 5i. ?!> sUnter der Ennß.U. I. aull. ins. ' ^Ob der Ennß.U. 8.... 5up. Steyer.U. 8t. Karnthen.tt.. Xa. Kram.U. Lr. GörZ.U. 60. Triest.u. ?r. k'iums..u. Ui. Tyrol.ir. Breysgau.Id. Lr. Schwab. Oester.U. 8n. Vorarlberg.rd. ^5. OraäilcL.U. Or. wie denn auch Drittens: Zu Behinderung, damit das frisch eingebrennke Merkmahl nicht esmeis, n° üixmr ausgesogen, oder sonst getilget werde, allzeit Pulver darein gerieben, und der Ver- -lslM x>oM. wiesene wenigstens 8. Tag nach vorgenommener Einschrepfung in der Gefangniß an¬ zuhalten ist. §. 5. Die Verstümmlung am Leibe, als Hand-und Fingerabhauung, und ^mpm^ro sUculu« dergleichen können zwar zur Verschärffung einer Todesstraffe verhänget werden. Da- hingegen solche Verstümmlung an Gliedmassen in Ansehen jener Uebelthater, welche nur zeitweilig zu bestrassen sind, und am Leben zu verbleiben haben, hiemit gänzli¬ chen aufgehoben wird: allermassen solche Strassoerhängung nicht nur die durch das Gesetz abzweckende Besserung nicht wirken, sondern vielmehr im Gegenspiel zur Ver¬ zweiflung, und neuen Misselhaten in der Folge verleiten würde. §. 6. Die Züchtigung mit Karbatsch - oder Stockstreichen hanget meisten- LcuricL, theils als eine ausserordentliche Straff von Ermäßigung des Richters ab. Diese u « Strass kann bewandten Umständen nach in mehrerley Wege zuerkennet werden. Erstlich: In geringeren Malefizfällen: daß dem schuldig-befundenen eine rit Mässigisvio- empfindliche Wahrnigung mittelst einiger Streichen vor-oder bey seiner Arrestent- lassung gegeben werde; oder Andertens: Au Bezwing-und Bändigung eines, der in dem gerichtlichen v<-l sä cvmxelcsi,- Verhör nicht antworten will, oder ansonst gegen den Richter, oder in der Gefängniß remrsmism, sich wtderspänstig, oder ungebührlich aufführet; oder Drittens: Zu einer verdienten Straffvermehrung: daß der Uebelthater bey Vsi xw suxmenr» dessen Uebernehm - oder Wiederentlassung in dem Straffort zum Willkomm , und Abschied gewisse Streiche bekomme, oder, daß selber währender Zuchthaus - oder einer anderen Strasse mit etwelchen Streichen heimlich, oder öffentlich auf einer Bühne durch den Gefangenwarter, den Gerichtsdiener, oder Wachter gebüsset, und gezüchtiget werden solle. §. 7. Oessentliche Arbeitsstraffen sind gemeiniglich: da Jemand in ein vs p°em§ nx-nrum hungarisches Gränjtzhaus, oder eine deutsch-erbländische Vestung zur Schanzarbeit; kummsrum; item in ein Spinn-oder Zuchthaus; item in Stadtgraben, Stockhaus, oder ein anderes in dem betreffenden Land gewöhnliches Straffort; item zu einer bey dem Halsgericht, oder bey der Herrschaft selbst zu verrichten kommend-öffentlichen Ar¬ beit verurtheilet wird. Die Straffen zur Ruderbank, und Bergwerksarbeit blei¬ ben derzeit bis auf unser - anderweite Verordnung eingestellet. Bey diesen Straff- ubi ootsnä»- arbeiten ist aber besonders zu beobachten: daß peinl. Gerichlssrd. V L Erstlich: I 2 6. §. 8. 9- io. Lsrcer, oper« xubiicgs Erstlich : Wenn die Gattung der Arbeit in dem Urtheil namentlich bestimmet in esmsuci» knermt . als zur härteren , mitteren / längeren Zuchthausarbeit , oder zur öffentlichen Kehrung der Gaffen, oder zur Wartung der Kranken in einem Spttal, und der¬ gleichen ; so hat es dabey zu verbleiben, und kann solchenfalls die zuerkennte Ar¬ beitsgattung nicht anderst, als aus erheblicher Ursache, und allemal mit Vorwissen, und Gutbefund des Obergerichts, auch nur in eine ungefähr gleichkommende, kei- nerdings aber in eine schwerere Arbeit verwandelt werden. Wäre aber Jemand zur öffentlichen Arbeit nur überhaupt verurtheilet, so hat die Obrigkeit, oder der Vor¬ steher des Strafforts die Arbeit zwar willküßrig zu gemeinem Nutzen, jedoch mit vernünftiger Maß in Rücksicht auf das Verbrechen, und auf die Kräften der büs- senden Person anzuordnen. Daß vt ill comxsäibus Andertens: Die öffentlichen Straffarbeiten allemal in Band, und Eisen xsrsZMwr. zu verrichten seyen. Denn , L ^1- Drittens: Daß jene Straffverßängungen, so in dem Halsgericht selbst nicht ^mexEfuum^- können vollstrecket werden, sondern ihre Wirkung über den halsgerichtlichen Gezirk iiroriun/oxecuttnlli erstrecken, zum Beyspiel: die Verurtheilung zur Schanz - oder Auchthausarbeit, mWä-rre, und sofort, allzeit bey dem Obergericht zu dem Ende anzuzeigen seyen, damit von dortaus, um das Urtheil zum Vollzug zu bringen, das behörige vorgekehret werden möge. Und endlich Lt 3ä tzUMtum tem- Viertens: Wenn die öffentliche Arbeit äusser des Halsgerichts besonders E in Zucht - und Gränitzßäuscrn mit Verschickung des Uebelthäters zu Überstehen ist, ruMLläe irsx . wenigstens ein ganzes Jahr zu dämm hüben, auf eine kürzere Zeit aber keine Verschickung beschehen. Was die Länge der Straffzeit anbetrifft, mögen die Halsgerichte von einer einjährig - bis io. jährigen Straffarbeit (als welch-letztere der Todesstraffe nächst beykommet)von selbst die Erkanntnuß schöpfen; wenn es aber auf eine lebenslängliche Straffarbeit ankäme, solle vorhin die Be¬ stätigung des Urtheils bey Uns eingeholet werden. Vs pcsms publicum §. tz. Die Schandftraffen sind unterschiedliche, als: an den Pranger, oder mmiLmmtereunbus' vor der Kirchen in die Prechel stellen; in das Narrenhäusel einsperren; Vorstellung auf einer öffentlichen Bühne, oder Schrägen, oder auf einer Schandsäule, vhne- oder mit Anhängung der gestohlenen Sache, oder eines das Verbrechen enthaltenden Zettels, und was mehr dergleichen Straffen sind. Wobey in acht zu nehmen, daß »usulmoäi Poms io- Erstlich: Wenn ein - oder andere dieser Straffen ausdrücklich auf ein Ver- sLm sxmsli'm oräi- brechen in den Gesetzen verhänget ist, solche Straff zum .Schrecken, und Erspieglung ust; anderer ihres gleichen ohne weitere Rücksicht zu vollziehen seye. Nebst deme können luksi-ri quoque xot- Andertens: Solche Schandstraffeu gegen jene, die zugleich des Halsge- eü, 6 äsimqusus re- xichfg, Stadt, Burgfrieds, oder Landes verwiesen werden, nach Pewandniß des le^näus sü; Verbrechens unbedenklich erkennet werden; besonders in Fällen, wo die öffentliche Vorstellung auf der Bühne zu dem Ende beschießet, damit der Uebelthäter von der Volkmenge in genaue Erkänntniß gebracht, und bey seiner verbotenen Rückkehr desto geschwinder entdecket werde. Zum Fall aber Lxtm cslum rsisxs- Drittens: In kleineren Verbrechen der Straff - Fällige in der Gemeinde bey seinem weiteren Nahrungsstand zu gedulden wäre, sollen dergleichen zur blossen Schänd, Hohn, und Spott gereichende, und an dem weiteren ehrlichen Fortkom¬ men überaus behinderliche öffentliche Ausstellungen ohne gar erhebliche Ursache nicht vorgekehret werden. Vs xcenis, YUX li- §. 9. Die Straffen, wodurch die Freyheit des Aufenthalts auf einige Zeit, ^onisOwiiunEOA oder für beständig benommen wird, sind imo. Gefängniß. 260. Verweisung aus limitWriyusies Kmt einem einzelen Orte mit Beylassung der Landeshuld. gtio. Verweisung aus allen Erblanden, welcher auch 4^-die Verweisung aus einem Erbland gleich zu halten. Zto. Verweisung an ein gewisses Ort, oder Lonblürungsstraff. io. Die Gefäugnißstraff erstrecket sich entweder auf Lebenslang, jedoch auf unser vorhergehende Verordnung, wie im Art. z. §. 7. gemeldet; oder sie ist nur zeitwierig, und bestehet in einem Schloß-Vestungs-Stadt-oder Hausarrest, oder beschießet in einem öffentlichen Kerker, mit-oder ohne Anschlagung der Eisen, auch gestalten Dingen nach mit schmaler Atzung, oder durch gewisse Täg in Wasser, und Brod zu fasten, oder auch mit einer anderweiten Straffvermehrung. 11. ^.k'r. 6. 11. 12. i z. 14. -Z §. n. Die sonderheitliche, oder psmcülar Verweisung, so mit Bcylaffung weis§,tio psttwuiL- der Landeshuld nur aus dem Halsgerichtsgezirk, oder einem gewissen Ort mir oder ic-co, ohne Urphed , auf eine benannte Zeit, oder auf ewig beschiehet, wird gemeiniglich damalen verhänget, wenn die Uebelthäter zwar keines gemeinschädlichen Verbrechens sich theilhaftig gemacht; deren Verbleiben jedoch an dem Orte, wo sie gesündiget, ent¬ weder eine besondere Aergerniß, oder neuen Anlaß zum Ruckfall in die vouge Mi߬ handlung geben würde; gleichwie es sich bey denen in minderen Grad betrettenen Gottslästercrn, bey Gemeindeaufwicklern, Wildprätschützen, Schwärzern, denn in fleischlichen Vergehungen, und dergleichen ergiebt. Zumalcn aber der Bezirk, und Umfang der Halsgerichten, und Ortschaften denen Verwiesenen eigentlich nicht be- kannt seyn mag, annebst in einigen dieser Erblanden die Halsgerichtsgezirke mit an. deren zu ihrem Blutbann nicht gehörigen Landgütern verschiedentlich untermenget sind, als solle zu Vermeidung aller Ausflucht, und Unterschleifes, derley parneular Verweisung künftighin nicht blatterdings ans dem Halsgericht, Burgfried, Stadt, oder Bezirk , sondern ausdrücklich aufs, oder bewandten Umständen nach auf z. oder höchstens 4. Meilen Wegs von dem benennten Ort, wovon der Thäter zu ver¬ weisen ist, erkennet, und von einer sogestalten Verweisung allemal denen in solchem - Umkreis gelegenen Obrigkeiten, Städten , und Markten die erfoderliche Nachricht nebst bepfügend-genauer Beschreibung des Verwiesenen gegeben werden. §. 12. Die Verweisung aus all-unseren deutschen Erblanden nebst jedes- keieZsrio gerisiÄis maliger Abnehmung der Urphed hat insgemein statt, wenn ein Uebelthäter in einem gcmrinschttdlichen,die Todesstrass nicht nach sich ziehenden Verbrechen einkommet, von welchem zugleich theils wegen der in einerley Verbrechen bereits fruchtlos verhängten Bestraffung, theils wegen der durch öftere, und durch eine geraume Zeit in das Werk gefetzte Schandthaten an sich gezogenen bösen Gewohnheit eine Besserung nicht wohl zu hoffen, sondern vielmehr die wiederholende Ausübung seiner Verbrechen zu besorgen stehet. Es bleibt jealeichwohlen dem Gutbefund der Obergerichwn bevor, mit solcher Länderverweisung auch jenen Falls, wo nicht eben all-vorbesag¬ tes zusammen trifft, gegen gar gefährliche Bösewichte, von denen sich in Zukunft nichts Gutes zu versehen ist, fürzugehen, und von solchem Unrath die Länder zu reinigen. §. 13. Die Verweisung aus einem Erblande solle aus Kraft Rechtens eben-ksisßMo ex falls die Wirkung einer allgemeinen Landesverweisung nach sich ziehen, folgsam die- jcnige Uebelthäter, so wegen eines landschädlichen Verbrechens aus einem Erblande ° " "" verwiesen zu werden verdienen, aus der gegründeten Beysorge, damit solche gefähr¬ liche Leute nicht etwann anderen erblandifchcn Unterthanen mit neuen Unthaten zu Last fallen, allemal aus all-übrigen deutschen Erblanden verwiesen werden. §. 14. Hiebey sind nachfolgende Anmerkungen in acht zu nehmen; und ^ ^->062 zwar Erstens: Daß bey jedwcderer Verweisung, selbe beschehe aus einem bcsonde- ren Ort, oder aus allen Erblanden, allzeit die verweisende Person vorhero dreymal m an verschiedenen Wochenmärkten auf einer öffentlichen Bühne mit einem ihr Verbre- Nes rev«rlus Eis chen, und Straffe enthaltenden Zettel zu dem Ende vorzustellen seye, damit selbe von kro^-cur. der Volkmenge besser erkannt, und bey ihrer unerlaubten Rückkehr desto geschwinder ausgekundschaftet, und angezeiget werden möge: äusser es würde solche öffentliche Vorstellung aus erheblichen Ursachen nach Ermäßigung des Obergerichts nach¬ gesehen. * Andertens: Daß diejenige, so nur aus einem Orte allein verwiesen werden, ymbus relexznäks mit der Brandmarchung zu verschonen seyen; dahingegen diejenige, gegen welche die mureuäum« Verweisung aus allen Erblanden zu verhängen ist, allzeit gebrandmarchel werden sol¬ len , ist schon oben §. 4. geordnet worden. Ferners solle Drittens: Bey jenen, so der Erblanden zu verweisen sind, solche Ver- Zccsssu» Weisung auch jedesmal auf unser Hoflager, wo immer selbes sich befinden wird, er- strecket; und Viertens: Jedesmal eine ausführliche Beschreibung der Person des Landes- DeicnxtM pessovR verwiesenen von den nachgesetzten Halsgerichten an das Obergericht zur weiteren B A Kund- m-mäu. ^8.1'. 6. IZ. ^81. 7. §. I. 2. Kundmachung im Land überreichet , annebst von dem Obergericht solche Beschrei¬ bung sammt Urtheil an die gubsrmal-Stellen unser übrigen deutschen Erblanden zu dem- Ende eingesendet werden , damit selbe das behörige auch ihrer Seits himnsalls Vor¬ kehren können. Wohingegen keie^tio xeuMiis Fünftens: Die allgemeine Verweisung aus allen Erblanden gegen dieserlän- Äko^rs 'uiM dige Unterthanen , dann gegen jene, so von Jugend auf in diesen Landern erzogen worden, oder vorhin durch 10. Jahr beständig in einem dieser Erblanden sich ehrlich aufgehalten haben, ohne unsere ausdrückliche Verordnung nicht verhänget, sondern vielmehr solche inländische Uebelthater mit längerer Anhaltung in öffentlichen Straff¬ orten zur Buß, und Besserung bezwungen werden sollen. Es ist endlichen L rsioMtiE 6ilkrt Sechstens: Die blosse Abschaffung mit der Halsgerichts -oder Landesverwei- wiius» 'LUU, I. sung nicht zu vermengen: allermassen letztere lediglich in Malefizfällcn statt hat; die erstere hingegen auch äusser eines halsgerichtlichen Verbrechens gegen Personen, die unserem Hof, dem Staat, oder einer Gemeinde zur Ueberlast fallen, auch gegen un¬ bekannte herumfahrende, oder verdächtige Leute, besonders gegen Ausländer aus politisch-und bürgerlichen Ursachen verfüget werden kann. keieMo 3-tcei-wm §. Die Verweisung an ein gewisses Ort, oder Confinirungsstraff ist, locum, eu coumia- wenn zum Beyspiel Raubschützen, aufwicklerische Unterthanen, und dergleichen für sich allein, oder mit Weib, und Kindern gegen Abnehmung der gewöhnlichen Urphed in ein gewisses Land, Bezirk, oder Ort auf eine benannte Zeit, oder lebenslänglich verschaffet werden, um alldort ihre Nahrung zu suchen, und von dannen nicht auv- zutretken. 7. os extszoräms- rüz, L arkirränis. Siebenter Artikel von außerordentlich-und willkübrlichen Straffen. Inhalt. 5. r. In was Fallen die ausserordentliche, und willkührige Straffen Platz greiffen? 2. Worauf der Richter zu sehen habe, wenn die ordentliche Straffe aus rechtlicher Ursache will- kührig zu verscharffen, oder zu linderen ist?i §. Z. Weichergestalten die dem Richter la solchen Straff-Fallen eingeraumre Wlllkuhrzu ver¬ stehen seye? §. 4. Die ausserordentliche, und willkührige Straf¬ fen find vielfältig. 5. Das Soldacenleben ist für keim Straffe zu hatten; wenn, und welchergeftaiten jedoch die Abhebung zur Miliz statt Haden könne? ^^extn?o^ ordentlichen Straffen sind, welche das Gesetz auf die Verbrechen L?arbitri locum namentlich ausgesctzet. Dahingegen die willkührigen, und ausser- sibi vinclicem-j - ordentlichen Straffen damalen emtretten, wenn erstlich: das Ge¬ setz aufein Verbrechen kerne gewisse Straffe ausgemessen, sondern stillschweigend,oder ausdrücklich die Vestraffungsartder Willkuhr des Richters überlassen hat; oder änder¬ ten« : wenn zwar das Gesetz eine gewisse Straffe auf ein Verbrechen überhaupt aus- gesetzet hat, jedoch ein rechtmässiger, das ist, ein in dieser Halsgerichtsordnung enthalte¬ ner Milderungs-oder Beschwerungsumstaud erheischet, von der sonst vorgeschriebem ordentlichen Straffe abzugehen. Wo demnach in dem ersteren die Bestimmung einer gemessenen Straffe; in dem letzteren Straff- Fall hingegen die Verminder -oder Ver- schärffung der ordentlichen Straffe auf richterlicher Ermäßigung beruhet. ^.ci qulst 1-elpici §.2. Bey Verscharffung der ordentlichen Straffe hat der Richter zu be- oportsLt, li PMX stimmen, rnit was für, und wie viel Zusätzen dieselbe zu vermehren, oder ob anstatt derselben eine hättere zu verhangen seye?Bey Verminderung der ordentlichen Straffe vel miNF-incl^ sunt? hat 7. §. Z. 4. Z. 8. IZ hat selber zu ermessen : ob von einer verfchärfften Todesstraffe nur die Verschiffung nachzusehen, oder ob die härtere in eine gelindere Todes-oder nur in eine Leibs-oder andere Straffe zu verwandeln, oder gestalten Dingen nach der In-Mc gar aller Strasse zu erlassen seye? §. z. Die dem Richter solchenfalls eingeraumte Willkuhr bestehet aber kei- tzuomoäo compsra nerdingS in einem blossen Eigenwill; er kann demnach, wo ein wahres Verbrechen llsbesr gr¬ ist, den Lhäter nicht strafflos lauffen lassen, oder ein gütiges Abkommen mit ihme treffen, vielweniger die durch das Gesetz ausgesetzte Straff ohne Rechts - gegründete Ursach minderen, oder mehren, veränderen, odergarerlassen, sondern derselbe hat in all - solch-willkührigen Strass-Fällen die Erkanntnuß vernünftig so einzurichten, damit in wohlerwogenen Gegenhalt aller beschwerend-und linderenden Umständen zwischen dem Verbrechen, und der Straffe eine Ebenmaß, und billige Gleichheit gehalten, somit weder einer allzugroßen Strenge, weder allzuvieler Gelindigkeit sich gebrauchet werde. Wobey annoch zu beobachten, daß Erstlich: In geringeren, oder zweifelhaften Straff- Fällen die Gelindigkeit der Schärffe vorzuziehen; und daß Andertens: Die willkührige Bestraffungen nicht auf die Todesstraffe zu er¬ weiteren sepen: äusser es wäre solche Macht durch das Gesetz selbst in ein-oder an¬ deren Verbrechen dem Richter eingeraumet. Welch-letzteren Falls, wenn das Ge¬ setz nur überhaupt die Todesstraff androhet, dieselbe lediglich von einer gemeinen Lodesart, und zwar insgemein von dem Schwert, als der gelindesten Lodesstraffe zu verstehen ist. §. 4. Die willkührliche, und ausserordentliche Straffen, fo von richterlicher sxtmoi-äm»- Ermessung abhangen, sind vielfältig, und unterschiedlich. Es können also nach vorbemeldten Maßregeln alle in diesen Erblanden übliche Straffen in ausserordentlich- und willkührlichen Straff-Fällen gestalten Dingen nach verhänget werden, wo je¬ doch in Betreff der willkührig erkennenden Geldstrassen sich nach der in dem nachfol¬ genden 8ten Artikel einkommenden Anordnung zu achten ist. §. 5. Kriegsdienste sind keinerdings unter die Straffen zu rechnen. Es vim mMaris pw kann demnach in Malefizfällen das Soldatenleben durch ein Urtheil nicht zur Straffe auferleget werden. Nachdem aber der Soldatenstand eine Lehrschul zu Angewöh- kx rsrions t-mwa nung des Gehorsams, Mühe, und Arbeit ist, als wird hiemit gestattet, daß taugli- ^^^10 m nü- che, junge, und ehrliche Mannspersonen, welche wegen ihres müßigen Herumfah- rečema , L renö, wegen Frevelhändel, oder sonst geringerer, keine Ehrenmackel auf sich tra- unus en. genden Verbrechen sich verfänglich gemacht, ohne Schöpfung eines Uttheils zu Sol¬ daten abgegeben werden mögen; und dieses nicht zur Strasse, sondern zu gemeiner Wohlfahrt, und ihrem eigenen Besten, damit sie von müßigen, oder sonst ungebühr¬ lichen Lebenswandel abgezogen, und nützliche Mitglieder des Staats hieraus erzieg- let werden. Achter Artikel von Geldstraffen. . - > . Inhalt. L. i. Auf wie vielerley Art die Geldstraffen ver¬ hänget werden mögen ? §. ». Geldbuß hat nicht statt, wo ein-anderweite Straff durch das Gesetz geordnet ist. §. z. Weder willkührig ist sich derselben zu gebrau¬ chen in größeren Verbrechen, §. 4. Oder bey mittellosen Unterthanen. §. 5- Die Geldbußen sind allemal nach dem Ver¬ mögen abzumessen, und der Betrag zu bestim¬ men. Z, s. Selbe können nebst anderen gelinderen Straf, fen zugleich Platz finden. 7. Mir cis poeo» x«cum»r». r6 8' §. r. 2. Z. 4. 5. 6. 7. 8- L, 7. Mit Lebens - oder schwereren Lclbsstraffen §. L. Wie die Gclrsiraffen zu verwenden seyen? aber möge» sie zusammen nicht bestehen. Yuemu6moänm pcs- §. I. ^^ie Geldbußen sind entweder als eine ordentliche Straff auf ge- VL pscrmMriX irro- ringere Verbrechen ausdrücklich durch das Gesetz ausgemessen, Nn xoiiwr ? oder werden in ausserordentlich-und willkührlichen Strass- Fallen durch richterliche Erkanntnuß auferleget; wo jedoch zu merken , daß zwar den Obergerichten in all-willkührlichen Straff-Fallen nach vernünftigen Ermessen mit einer Geldstraffe fürzugehen allerdings gebühre; dahingegen die nachgesetzten Halsgerichte nur damalen auf eine Geldbuß erkennen mögen, wenn das Gesetz selbst in ein-oder anderen Fall ausdrücklich dahin lautet, daß der Thater bewand- ten Umständen nach willkührig mit dieser, oder jener Leibs-oder auch einer Geld¬ straffe beleget werden könne. HiuiÄg locum rioa §. 2. Wenn aber das Gesetz auf ein gewisses Verbrechen eine eigene Straff E. aim ausgesetzet hat, kann solche durch den Richter in eine Geldbuß nicht veränderet, rutg sä. ' um so weniger nebst der ordentlichen Straffe noch eine weitere Bestrassung in Geld vorgenommen werden. Nec extnorciiliMs §. z. Ueberhaupt aber hat man in Erkanntnuß ausserordentlich - und will- kühriger Straffen mit den Geldbußen eine vernünftige Maß zu halten; es ist dem- vwndus, nach in schweren, eine öffentliche Erspieglung, und Abschrecken erheischenden Mi߬ handlungen nicht sowohl auf eine Geld-als eine Leibsstraffe anzutragen. Gleich¬ falls ist 4m colltrs luböitor §. 4. Bey mittellosen Unterthanen, wo durch Abnahm der Geldstraff ihr nape«. Hausstand zum Nachtheil des unschuldigen Weibs, und Kindern empfindlich geschwä- chet, oder gar zu Grund gerichtet würde, vielmehr zu ihrer Abbüßung eine Leibs- strass zu verhängen. Da aber ivlulÄTlecunäumkz- § Z. Nach Gestalt der Sachen auf eine Geldstraff zu erkennen befunden wird, ist solche (falls nicht etwann eine gewisse Summe in dem Gesetz selbst schon L yuLnrum lempsr bestimmet wäre) nach Beschaffenheit des Verbrechens, und nach dem Vermögen äetermmsnäum eK. des Uebelthäterö abzumessen, anbey allemal der eigentliche Geldbetrag auszuwerfen, koliunt 6mut con- §. 6. Es kann auch nebst anderen gelinderen Straffen, als Gefängniß, Dienstentsetzung, Ehrloserklärung, und dergleichen nach Bewandniß der Umstän- PULI!» evwr s, den Geldbuß zur Straffoermehrung beygefüget, und andurch zwifchen dem Ver¬ brechen, und denen zusammgefetzten geringeren Straffen eine btlligmaßige Ausglei¬ chung getroffen werden. Dahingegen dsoll vsrü cum cs- §. 7. Äst nicht erlaubt die Lebens-oder auch sogestalte Leibesstraffen, wo- x>lmubu8, sut cor- bey ein Schmerz, öffentliche Arbeit, Ausstellung vor dem Volk, oder Verweisung xom 1 US SVMO.L- unterlaufet, burch willkührige Erkanntnuß mit einer Geldbuß zu vermehren. kcLNL xscumLNX sä §. 8. Die aus halsgerichtlichen Verbrechen einkommende Straffgelder, in Üüt? soweit selbe durch unsere vorhin ergangene Ausmessungen nicht in anderweg zu einem gewissen Gebrauch schon gewidmet, oder etwann durch das Urtheil selbst zu einer be¬ sonderen Anwendung bestimmet sind, sollen den betreffenden Halsgerichken zu Ueber- trag - und Bestreitung der Malefizkosten, und anderen Halsgerichtsnothdurften an¬ heim fallen. Neun- 9. §. 1. 2. Z. 4. 5. 6. 17 von Einziehung des Vermögens. 9. 6s collliscsüous bono¬ rum- -r- J n n h a l t. L. i. Die Verwirkung betrifft entweder einzelne Schulden, Lehen-, und?16.6icommiss-Güter Sachen, oder das aanze Vermögen. abzusönderen. s. Was die einzelne Verwirkung seye? §. Z. Ausnahm: ,wo auch die Lehen - und Hillel - §, Z. Wann die gänzliche Vermögenseinziehung commill -, Güter mitverwirkct werden. statt haben könne? §. 6. Bloße Straffbegnädrgung erstrecket sich nicht §. 4. Von dem verfallenen Vermögen sind die auf Nachsicht der Vermögenseinziehung. §. i. Verwirkung der Haabschaft beschiehet einzeln, oder gehet auf conlilogtro ett vel L) das ganze Vermögen. üLomnium L' §. 2. Einzeln ergiebt sich dieselbe, wenn nur sonderheitliche nomm. Sachen verwirkt, und als verfallen zur landesfürstlichen Kammer eingezvhen wer- eommissum psrUcu- den. In welchen Fallen aber, und welchergestalten die Verwirkung gewisser Sa- chen, deren Ein-oder Ausfuhr, Gebrauch, oder Innhabung gesetzgebrg verboten ist, in diesen Erblanden statt habe? ist theils aus den Polizeysatzungen, theils aus dieser Halsgerichtsordnung zu entnehmen. §, z. Die gänzliche Verwirk - und Einziehung des Vermögens hanget kei- SoEstio omnium nerdings von willkührlicher Erkanntnuß der nachgesetzten Gerichtsstellen ab, sondern Lum forlmwr^o^' hat nur dazumalen statt, wenn solche Vermögenseinziehung in dieser Halsgerichts¬ ordnung auf ein Verbrechen ausdrücklich geordnet ist, oder in einer ausserordentli¬ chen Malefizbegebenheit nach Schwere der Umstanden von Uns sechsten verhänget nurd. §. 4. Ueberhaupt aber verstehet sich die Vermögenseinziehung allemal nach L bom« couklcstis Abzug der rechtmäßigen Schulden, und lediglich von des Uebelthäters eigenem Ver- mögen: wannenhero die von ihme innhabende Lehen, wie auch die auf Rückstellung vertraute, oder sogenannte Güter unter dem verwirkten Haab, und Gut nicht mitbegriffen sind. z. Vorstehende Regel leidet jedoch den Abfall, daß, wenn einer aus eysusexoextus^uo dieserländigen Innwohnern, und Umerthanen wider Uns, und den gemeinen Staat, cmEL- und also nn ersten Grad der beleidigten Majestät sich einer solchen Aufruhr, und »om mdM-mt. Rebellion theilhafrig machen würde, welche vielen gemein, und durch Kriegsmacht gedämpfet, und bestritten werden müßte, in solch - alleinigen Fall neben des Misse- lhaters frey-eigenen zugleich die besessene kicksioommiff- und Lehengürer, sie seyen gleich für einen Stamm allein, oder ganze Familien gewidmet, ohne Unterscheid unser-landesfürstlichen Kammer verwirkt, und verfallen scyn sollen. Da aber Je¬ mand sich einer solchen Sach vergriffe, welche zwar in dem ersten Grad der beleih digten Majestät hinein liesse, jedoch derley kostbaren Kriegszwang nicht bcdörffte, so solle unsere Kammer allein die Nutzniessung der von dem Missethäter besessenen kä- 6eiovmmlss- und Lehengüter solange behalten, als lang der Missethäter im Leben ist. Wobey annoch §. 6. Zu merken, daß wenn die auf ein Verbrechen ausgesetzte ordentliche Mr-oMo, veicom Straffe Jemanden im Weg der Gnaden nachgesehen würde, solche Begnadigung goüemO coalllbmi^ nicht zugleich auf Nachsicht der Vermögenseinziehung zu erweiteren seye: es wäre ms vou oxemmr. °' dann in unserer Gnadertheilung auch hievon deutliche Meldung beschehen. peinl. Gerichtsord. C Zehen- 2^8.1. 10. §. I. 2. Z. 4. Z. 6. 7. 18 äs intsmig. Z eh en ter Artikel von der Ehrlosigkeit. Inhalt. L. r. Die Ehrlosigkeit entspringet aus Verbrechen. 2. Wozu erforderlich, daß solches Verbrechen durch das Gesetz als eine ehrlose That erkläret, und der Lhäter hieraus verurteilet seye. , §. Z. Unter dre ehrlose Tharen gehören zuvor- derist die überschwere Verbrechen; 4. Aus den übrigen aber nur, jene, welche durch das Gesetz als ehrlos erkläret sind; A. Oder deren Ehrloserklärung dem Ermessen des Richters anheimgestellet ist: 6. Welch-letzteren Falls der Erfolg der Ehr- verlustigung von dem Ausdruck des Urtheils abhangct. §. 7. Von den rechtlichen Wirkungen der Ehrlo¬ sigkeit. 8. Me dieselbe wiederum aufgehoben werde? und zwar §. 9. In lenem Fall, wo em Landssursilicher Gnu- denbrief erforderlich; §. io. Dann für jenen Fall, wo die Wirkung der gemeinen Ehrlichmachung emcritt. §. ii. Hauptsächliche Wirkung der gemeinen Ehr- lichung. ra. Diese erstrecket sich aber nicht auf vorzügli¬ che Rechten, weder auf untadelhafte Zeu¬ genschaft. L. 13. Landsverwiesene tragen die Ehrlosigkeit mit sich. 14. Der Unehrlichkeit aus der That wird keine Kraft, und Wirkung emgeraumet. rz. Wegen der gemein-Verächtlichkeit einiger Personen wird sich auf die Polizeyordnungm beruffen. tutämia n»n Utü ox § I. ^^.icht das peinliche Verfahren / wie weit es immer damit geküitt- ckeitäo ualLwur. men seyn möge, weder die Straffe / weder das Ort der Ab¬ büssung machen Jemanden unehrlich, oder ehrlos/ sondern die Unehrlichkeit entspringet aus der MissethaL selbst/ als ihrer wahren Ursache. Se6 requiritur cleli- §. 2. Jedoch nicht jedwedes halsgerichtliches Verbrechen ziehet sogleich die Allere Ehrlosigkeit auf dem Rucken nach sich/ sondern damit die That, und der Thater cm3 str coallEL- für ehrlos gehalten werden könne«/ist erforderlich/ erstlich: daß die That unter je- rw. nen Mißhandlungen / welche mit der Mackel der Ehrlosigkeit allhiek/ oder sonst in dieser peinlichen Ordnung ausdrücklich beleget sind / einbegriffen; änderten«: daß der Thater aus einer solchen Missethat wirklich abgeurtheilet worden sepe. äst caullls ftmosss §. z. Unter die ehrlose Mißhandlungen / welcherwegen den Missethätern xertinem prXpnmiL hje Ehrlosigkeit mit all-ihrer Wirkung anklebet/ gehören zuvörderist ihrer Abscheu- ael!Ä3 mromorL, ^^beit halber alle überschwere Missethaten / von deren Eigenschaft oben ^.rt. 2. §. 4. Meldung beschehen. b:x roliquiL Ma tau- §. 4. Aus den übrigen halsgerichtlichen Verbrechen sind nur diejenige von «X'rEEllommmn? Rechtswegen für ehrlos zu halten, worauf in dieser peinlichen Gerichtsordnung / oder .xr .c. ' u. anderen diescrländigen Gesetz die Ehrlosigkeit ausdrücklich verhänget ist. In quibuzck-im mmen §. A, Es wird jedoch in einigen Verbrechen durch das Gesetz dem vernünfti- c!ellLi8 6eci2rmiom- Ermessen des Richters überlassen : ob der Thäter gestalten Sachen nach der Ehre verlustig zu erklären sepe, oder nicht? welchen Falls der Erfolg der Ehrlosig¬ keit mittelbar aus dem Gesetze, unmittelbar aber aus richterlicher Erkanntnuß herrühret. «Suo cslu, nist ex- §. 6. Wobey zu merken , daß solch-letzteren Falls/ wenn die Ehrloserkla- ci2u8ll? rung der richterlichen Willkuhr eingeraumet ist/ der Richter auf Befund der bös ge- E Etm. ' arteten Umstanden den Thater ausdrücklich für Ehrenverlustig zu erklären habe. Würde in derley Fallen das Urtheil von einer Ehrenmackei nichts enthalten, so ver¬ fallet der Thater um eines solchen Verbrechens halber nicht in die Ehrlosigkeit. vs elftMbiw raft- §. 7. Die gesetzliche Wirkungen, welche mit der rechtsförmigen Ehrlosigkeit E jurm, verknüpfet sind, bestehen in folgenden , erstlich : wenn Jemand um einer unehrli¬ chen That halber mit dem Tod gestraffet wird,oder nach gefällten Urtheil sonst mit Tod abgehet/ stirbt er als ehrlos, und ist sein Nam aus der Matrikel, oder Einverlei¬ bungsbuch desjenigen Mittel,wo er vorhin ein Mitglied gewesen, auszuthun. Wurde aber änderten«: ein solcher Thater nur mit einer Leibsßrasse beleget, so ist er von allen Ehren- IO. 8- 9- I O. I I. I 2. I Z. 14.. 19 Ehrcnstellcn, Würden, Diensten, Landmannschaft, oder Bürgerrechte abzusetzcn, weder zu Erlangung solcher Vorzüglichkeiten im gemeinen Wesen fürtershin fähig, auch aus allen Zünften, Bruderschaften, und Zusammenkünften ehrlicher Leute, dann von Abgebung einer glaubwürdigen Zeugenschaft für seine Person von Rechts¬ wegen in allwcg auszuschliessen; und endlichen drittens: kann überhaupt ein ehr¬ loser Mensch, es seye eine Todes-oder Lerbsstraffe wider denselben erkannt, weder ein Testament machen, weder zu Erben eingesetzet werden. In wie weit selber je- gleichwohlen eine minderfeyerliche letztwillige Anordnung errichten , oder aus eines anderen Testament eine Vcrmachrniß beziehen möge, dieserwegen ist sich nach der rechtlichen Ausmessung unseres erblandischen Locken civilis zu halten. §. 8. Die Ehrlosigkeit, womit sich jemand durch seine Uebelthal beflecket Lt qM^moäuw hat, kann aber wiederum aufgehoben, und ausgclöschet werden. Diese Aufhebung ivNE? der Ehrenmackel beschiehet auf zweyerley Art, entweder durch einen besonderen von Uns ertheilten Ehrenbrief, oder durch die gemeine Ehrlichmachung. §. 9. Unser Gnaden-oder Ehrenbricf, wodurch einer wiederum zu Ehren u.sMm>o ixuE gebracht werden solle, ist erforderlich in jenen Fallen, wo Jemand zu Würden, Ehren- v«i steilen, Diensten, vorzüglichen Eigenschaften und Rechten, wovon in vorhergehen- den §. 7M0. Erwähnung beschehen, wiederum fähig gemacht werden wollte. All- solche Unsere Gnaden-und Ehrenbriefe erstrecken sich jedoch nicht weiter, als in wie wert dieselbe wortdeutlich lauten. §. 10. Dre gemeine Ehrlichmachung hingegen hat überhaupt statt in allen vei , -n.^ Verbrechen, welcherwegen m dem Urrheil keine Landsverweisung beygerucket ist: der- >uro m. - gestalten, daß die zugezogene Ehrenmackel durch die überstandene Straffe wiederum aus Kraft Rechtens von sich selbst geieiniget wird; wo sodann das Halsgericht, bey welchem der Lhater abgeurtheilet worden, nach vcrlittcner Stmffzeit demselben einen gerichtlichen Ehrenschein zu ertheilen schuldig ist. §. 11. D-e hauptsächliche Wirkung dieser gemeinen Ehrlichmachung bestehet MeÄusreünutiom-, in denre, daß der gestraffte Thater ohne all - mindesten Vorwurf des abgebüßt-und omwunÄ.-, geremigten Verbrechens in gemeinen Umgang, Handel, rtnd Wandel unbeirret zu ge¬ dulden , und seine ehrliche Nahrung zu suchen berechtiget seyn solle. §. is. Äusser dieser Wirkung erstrecket sich die gemeine Ehrlichung nicht wei- yu-x rumen uci ter. Derjenige, so aus einer ehrlosen Lhat abgestraffet worden, bleibt auch nach jura überstandener Strasse unfähig, in die oben §. 7. angeführte besondere Rechten, de- ren er sich verlustig gemacht, wieder einzutretten, oder dergleichen neuerdings zu er- luL^r. langen. Ingleichen ist derselbe in Zeugenschaften nicht gleich anderen je - und allzeit wohlverhalken gewesenen Untcrthanen für ganz untadelhaft zu achten, sondern dem ver¬ nünftigen Ermessen des Richters wird allerdings anheimgestellet,in wie weit beschaffe¬ nen Sachen nach seiner Aussag Glauben beygemessen werden könne? Die Fähigma- chung zu obbemeldt-vorzüglichen Rechten, dann zur unkadelhaften Kundschaftgebung, somit die vollkommene Herstellung in vorigen Ehrenstand bleibet forthin Unserer höch¬ sten Gewalt vorbehalten, und kann ohne Unser-besonderen Gnadenbrief nicht wieder erworben werden. §. i z. Würde jemand eines gemeinschadlichen Verbrechens halber aller Erb- ksie^um ->x om- landen verwiesen, so hat selber die aus der Mißhandlung an sich gezogene Ehrlosigkeit n-bus provwciisco- mit sich zu tragen, damit dessen Rückkehr durch solch-anhängigen Schandfleck, und ex ÜE-! den ihme andnrch abgcschnitten-ehrlichen Umgang desto sicherer hindangehalten wer- MLmiu. de. Dahingegen diejenige, welche nur sonbcrheitlich aus einem Orte verwiesen sind, und in diesen Erblanden zu verbleiben haben, ebenfalls der obbemeldten nach vollbrach¬ ter Straffzeit allen erbländischen Insassen zu guten kommend-gemeinen Ehrlichung 'zu geniessen haben. §.14. Bisher ist von der Unehrlichkeit aus dem Rechte gehandelt worden. laLmi« 5E omm« Die Unehrlichkeit aus der That pfleget insgemein dahin verstanden zu werden, wann "ft siksLus säi- auf ein-oder andere That durch das Gesetz zwar keine Ehrlosigkeit ausgesetzet ist, jedoch nach Dafürhalten ansehnlich - ehrlicher Manner solche Handlung, Thun, oder < Lassen für schlecht, und schändlich, folgsam derjenige, so selbe begangen, für eine schandhafte Person geachtet werden will. Zumalcn aber diese Gattung der Unehr-- Peinl, Gepichtsord. C 2 lichkeit ro. §. r Z. r i. r. 2. z. 4. LO lichkeit auf bloß willkührlich-und unsicheren Urtheil, und Murhmassung beruhet, und niemand ohne rechtliche Verurteilung für unehrlich zu haken ist; als tollen die hieroben §. 7. auf die gesetzmässige Ehrlosigkeit ausgesetzte Wirkungen sich mit Nichten auf eine solche vermeintliche Unehrlichkeit erstrecken, weder unter solchem Vorwand Jemanden eine Unehrlichkeit vorgernpfet werden. Vielmehr ist ein solch- widerrechtlicher Vorwurf als eine Ehrenverletz - und Verleumdung anzusehen, und bewandten Umstanden nach ein solcher Ehrenschänder nach Ausmaß des rooten Ar¬ tikels halögerichtlich zu bestrafen. tzuosälevisnckL Ko- F» IZ. Belangend die gemein - Verächtlichkeit gewisser Personell; da nälttli- coiMtuuvne" chen einige nicht um einer begangenen Uebelthat halber, sondern entweder wegen un- »lc-ik. ' ächter Geburt, oder wegen ihrer verächtlicher Handthierung, und dergleichen, ins¬ gemein für schlechte, und verächtliche Personen gehalten werden. Dieserwegen sind in den dieserländigen Polizeyordnungen die behörige Maßregeln, welchergestalten sol¬ chen Leuten zu ihren ehrlichen Unterkommen, und Nahrung zu verheissen jeye?allschon vorgeschrieben, wornach sich also zu achten ist. 2ki-icvi.v8 n. cle csuüs, teu circum- üsnviir, gu» ixtum «lsUÄum miinwnt, xxrusmgue »ülixont. Eilster Artikel von Len Umständen, welche die That selbst verringeren, somit die Straffe milderen. Inhalt. i. Pflicht des Richters , sich um die Straff- mindcrende Umstande zu erkundigen, und die Erkannrnuß hiernach zu mäßigen.. Z. s. Bon gemeinen nnlderenden Umständen, zu- vörderrst von Gebrechlichkeit anSMnen; als L. z. Wegen gänzlrcher Gemürhsverruckung; L. 4. Wegen Einfalt, und Tummheit; Z. Wegen Betrunkenheit; j. 6. Aus Schwäche des Alters ; Z. 7. Aus Krankheit, und Lcibsschwachheit; 8. Aus heftiger Äemuthsbcwegung, als Zorn, Lorcht re. Aus Unwirksamkeit der Vernunft, ober Ab¬ gang des Willens. §. io. Weitere Milderungsursachen, so sich in An¬ sehen der?hat, der gerichtlichen Verführung, oder der Person des Thaters eraeben. n. Umstande, so nicht zu dem Weg Rechtens gehörig, sondern nur im Weg der Gnaden in Betracht kommen. 5. i2. Die besondere Milderungsumstände, soje» dem Verbrechen eigen sind - werden im rten Thcile angefuhret." Iuäicis vtkcmm. in circumüimkwk nüü- xantes iuc^iirenäi, L iuciicium secun- . . - ...... ciüm ess mvclerunäi. all-dasjenige, was dem Jnquisiten zur Entschuldig - oder Minderung der That, §. i. ^^er Richter ist seinen Pflichten, und Gewissen gemäß verbunden, in Abführung der peinlichen Verführung nicht nur auf die be¬ schwerende Umstände, sondern zugleich, und hauptsächlich auf ...» und Verringerung der Straff fürtragcn kann, fleissig nachzuforfchen, die solch-fäl- lige Umstände, so viel thunlich, nm rechtlicher Gewißheit zu erheben, und bey Fäl¬ lung des Urtheils die billige Rücksicht hierauf zu nehmen. eammiwes circum- §. 2. Die Umstände, welcherwegen gestalten Dingen nach die Straffe in st^ntiX mitizavte, etwas zu linderen, auch in etwelchen Fällen gänzlich zu erlassen ist, sind gemeiniglich Aus N^E nachfolgende. Vor allen aber ist zu beobachten r ob nicht ein Gebrechen, und Ab- gang an Vernunft, und Sinnen unterwalte. Ob plensm irwlltis §. Z. Wo eine völlige Gemürhsverruckung vorhanden ist, als bey Toll - und emoüollem. Unsinnigen rc. kann der Thäter gar nicht gestraffet werden. Wenn jedoch derselbe ge¬ wisse Abwechslungen hätte, und der Richter anstünde, zu welcher Zeit die That ge¬ schehen , solle er den gelinderen Weg erwählen. obSimplicitstem.K §, 4. Bey einer vorsindend-gar grossen Dummheit, Blödsinnigkeit, und ttuMtrtem, Einfalt, womit keine gänzliche Vernunftlosigkeit verknüpfet ist, sonderlich bey Taub¬ und Stummen ist die Straffe nach Beschaffenheit einer etwann gkichwohlen mit unter- laussenden Hi §. Z. 6. 2L lauffenden Bosheit abzumessen. In all-solchen Fallen aber, wo ein Gebrechen an der Vernunft erscheinet, wenn solches nicht ehedem offenkundig wäre, solle die wah¬ re der Sache Beschaffenheit r ob nämlichen die Sinnlosigkeit, Lummheit, oder Einfalt nicht etwann verstellet seye, oder in welchem Grade sich dieselbe befinde? durch beeydigte, oder zu diesem Ende eigends zu beendigende Aerzte mittels öfteren zu verschiedenen Zeiten vornehmenden Besuche, und durch anvcrweite geschickte Prüf- fungsmittel auf das genaueste alles Fleißes erforschet werden. §. 5« In zufälliger Vernunftschwachung, so durch Rausch, oder Sinn- ob ednÄ-nem Verwirrung beschiehet, ist in acht zu nehmen: Erstlich : Ob dem Lhäter die Berausch- oder Sinnverwirrung ohne alle seine Schuld zugestossen, zumBeyspiel: wenn er entweder von ungefähr, oder aus eines Drittens Veranlassung durch unbekanntes Getränk, Speiß, Rauchwerk, oder in anderweg von Sinnen wäre gebracht, oder da er mit wahren Gewalt zu Neh- mung was dergleichen wäre genöthiget worden. Solchenfalls hat der verwirrt- ge¬ machte wegen der in einer gänzlichen Sinnberaubung verübten Thar keiner Strasse zu unterliegen; wäre jedoch derselbe nicht gänzlich von Sinnen gekommen, sondern sich noch genug gegenwärtig gewesen, so ist nach Maß der Umstanden wider selben eine willßührliche Strass zu verhängen. Dahingegen wider die Ursachere der Sinn¬ verwirrung, wie auch wider die gewaltthätige Annöthigere nach Beschaffenheit der Gefährde, oder Bosheit, besonders wenn selbe den Erfolg der Lhat vorgesehen, oder leicht vvrsehen können, oder vielleicht gar auf den Erfolg abgezielet hatten, be- wandten Umständen nach mit aller Schärffe zu verfahren ist. Da aber Andertens: Die Berauschung obschon auf fremdes Zutrinken, und Zureden, voMmsrism eäm aus ungezwungenen freyen Willen beschehen, und hieraus eine völlige Gmnberau- bung entstanden wäre, so ist auf den Unterscheid zu sehen: ob keine Feindschaft, Droheworte, oder sonst was vorher gegangen, welches einige Zubereitung, oder An- laßgebung zu der trunkener Weis verübten Lhat argwöhnen machete, ein solcher Mensch auch das Vollsauffen nicht in Uebung gehabt, und derentwegen nie gcstraffct, oder abgemahnet worden? oder vielmehr das Wtderspiel sich dargezeiget habe? er¬ steren Falls ist die Strass in etwas zu linderen; letzteren Falls ist auf Verminderung der ordentlichen Strasse kein Bedacht zu nehmen. Wie dann Drittens: In all-jenen Fällen, wo der Rausch den Gebrauch der Vernunft cum nicht gänzlich benommen, sondern der Lhäter seines Lhun, und Lassens sich wohl u bewußt gewesen, einer Strafflinderung ebenfalls kein statt zu geben rst. §. 6. Unter die Milderungsursachen gehöret auch das gar junge, oder gar ob kwAin-nsm -rtä- hohe Alter, jedoch mit nachstehender Mäßigung, daß Erstlich: Bey erster Kindheit bis auf das siebente Jahr, und überhaupt L mka- bey unmündigen Knaben, und Mägdlein , welche näher bey dem 7ten als i4ten k^ximorum; Jahr sind, insgemein halsgerichtsmäßige Straffen nicht statt haben; gleichwohlen aber können böse Kinder, wenn Kennzeichen gefährlicher Bosheit, und ziemlicher Begriff der begangenen Uebelthat bey ihnen vorhanden, gar wohl auf Kinderart, als mit Ruthen gezüchtiget, und eine so beschaffene Abstrassung gestalten Sachen nach, entweder dcrenselben Eltern, oder Lehrmeistern anbefohlen, oder von Ge¬ richtswegen vorgcnommen werden. Dahingegen find Andertens: Unmündige Kinder, so näher bey dem i4ten als dem yten ^uben-m, xubcr- Jahr sind, und um so mehr die mündige Personen bcyderley Geschlechts, welche proxiEum; nämlich das ^teJahr ihresAlters allererst erfüllet haben,der peinlichenBestraffung zwar unterworfen ; jedoch ist gemeiniglich mit einer Todes-oder sonst ordentlichen härteren Straffe wider selbe nicht fürzugehen: äusser in überschweren Missethaten, welcherwegen, wenn die Bosheit das Alter übertrifft, zum Schwertschlag, und be- wandten Umstanden nach auch zu einiger Verschärssung der Schwertstraffe gegen selbe geschritten werden kann. Drittens: Das weitere jugendliche Alter entschuldiget nicht von ordentlichen Quorum puhere-ni' Straffen; es wäre dann, daß der Lhäter, oder Thäterin nicht über r. Jahr nach ^Ocomv?t"uolI^L- der Mündigkeit, somit nicht über i6. Jahr zurückgeleget hätte, anbey keine vor« tsür: zeitige Bosheit, sondern vielmehr gute Hoffnung künftiger Besserung sich äußerte. C Z In ri. §. 7. 8. 9- An Ausrechnung des Alters aber ist allemal die Zeit des begangenen Verbrechens zur Richtschnur zu nehmen. Endlichen ist 8enum. Edu? -Mi- Viertens: Bey dem hohen Alter nicht soviel auf die Anzahl der Jahren, reL'tlebLtLtLOu«^^ als die Beschaffenheit des Leibes, und des Verstandes zu sehen. Wegen der Lerbs- gebrechlichkeit kann die ordentliche Leibsstrasse, wenn bey dero Vernehmung das Le¬ ben Gefahr lauffete, in eine gelindere veränderet werden. Gebräche es aber an Gemüthskräften, so ist die Straffe nach dem Verhalt der Einfalt, Unverstandes, ober Blödsinnigkeit abzumessen, zu linderen, oder nachzusehen. Ob (Di-xoris cisbL §. Eine schwere Krankheit, oder beständige Leibesschwachheit enthebet zwar bewandten Umständen nach von den ordentlichen Leibsstraffen, wenn solche ohne Lebensgefahr nicht können vollzogen werden, niemalen aber von der Todes¬ straffe. In welch - letzterem Fall, da der Lhärer krank, mit der Urtherlvollstreckung bis zu dessen Genesung zuzuwarten, mit einem beständig schwach-oder schadhaften aber damit fortzusetzen ist. Wäre aber die Krankheit, als bey schwermüthigen, oder melancholischen, preßhaften, und dergleichen mir beharrlicher Schmerzhaftigkeit, und Wehemuth behafteten Leuten zugleich mrt einer Gebrechlichkeit, oder Schwä¬ chung an Sinnen verknüpfet, so ist in der Strafferkanntnuß allemal der mildere Weg zu ergreiffen. ob §. 8. C's befchiehet auch durch heftige Gemüthsbewegungen, daß man in NN 3üs:tus, nr est einige Verwirrung gerathen kann, als durch Zorn, Schrecken, durch drohlame Be¬ fehl der Oberen. Wobey zu merken: Irscuuäiä, Erstlich: Zorn, Gähheit, und Uebereilung kann nur damalen für einen milderenden Umstand dienen, wenn man aus gegebener großer Ursach, und gerechten Empfindlichkeit, auch ohne selbst eigenen schuldhaften Anlaß zu unmäßigen Zorn, und Ereifferung verleitet, annebens die Thal gleich in erster Gemüthsbewegung ohn- überlegter verübet, und darnach wahrhaft bereuet worden. Vis, metus, Andertens: Wenn Gewalt, Noch, und Forcht zur Entschuldigung vorge- schützet wird, ist zu erwegen: ob solche Zunöthigung so beschaffen gewesen, daß auch eine standhafte Person sich hieran entsetzen können? dann wie schwer die Rettungö- mittel gewesen? und ob man sich nicht selbst muthwillig darein gestürzet habe? nebst beme soll man eines jeden seinen besonderen Srand, Leibs - und Gemüthsbefchaffen- heit, und andere dergleichen Umstände wohl in acht nehmen , und darnach ermessen, wie weit die Strasse zu milderen, oder nachzufehen seyn möchte. gussu.-; iupsiioruw. Drittens: Den Befehl der Oberen, und Vorgesetzten belangend, ist darauf zu sehen, wie weit die Gewalt der Oberen gegen die Untergebene sich erstrecke? )e größer die Gewalt, Macht, und Ansehen der Oberen ist, je weniger, und gelinder kann der Untergebene wegen Vollziehung des widerrechtlichen Befehls gestrasset wer¬ ben. Hiernächst ist der Inhalt des Befehls wohl zu betrachten, dann was ohne bedrohlich-oder ernsthaften Befehl nur auf der Oberen, und anderen blosses An- rathen, Vollmacht, Versprechen, Ersuchen, Hülff, Gutheissen, ober Veranlassen geschiehet, verdienet in überschweren gar keine, und in anderen Verbrechen nicht leicht eine Straffmilderung. obmLMvEnr lL- §. 9. Wo es am nachdenklich - sinnlichen Gebrauch, oder am Willen er- tioE. manglet, kann mit den ordentlichen Strassen nicht fürgegangen werden. Es können demnach m m änrmi-ntibm, Erstlich: Wegen Unwirksamkeit der Vernunft schlaffende, und mondsüchtige, NO .II.N'N. n'N.'. WEI selbe im Schlaffe, und ihrer Nachtwanderung em Uebel anrichten, nicht be- straffet werben; äusser in soweit etwann einige ihre Schuld in Unterlassung der be- hvrigcn Abhülffs- und Vorsichtsmitteln vorhergegangen wäre. So gebricht es auch veiodcisKLumvo- Andertens: An Willen, wo Jrrthum, oder Unwissenheit unterlauffet. cusst^'ü^err.m^w Jrrthum enthebet von aller Straffe, wenn der Irrende mit erlaubten Sachen umge- k-Äo ücito. L iu- het, und rhme der Irrung halber keine Schuld kann beygemessen werben. Wenn eulpsm verlütur. aber der Jrrthum aus Schuld des Irrenden herrühret, so wird die Straffe nur gemil¬ dert; äusser es wäre die That, welche der Irrende vorgehabk, eben so strafflich, oder noch stofflicher gewesen, als jene, welche aus Jrrthum wirklich von ihme be¬ gangen worden. Gleichfalls mag Drittens: II. Z. I O. II. 12. 2 Z Drittens: Die Unwissenheit in Sachen, wo das Gesetz etwas gebietet, oder verbietet, bewandten Umständen nach, wenn selbe nicht gar schuldhaft, zwar von der ordentlichen , nicht aber von aller Straffe entledigen. Dahingegen in Sachen, die eine innerliche Bosheit, und Straffmäßigkeit auf sich tragen, kein Bedacht dar¬ auf zu nehmen: ob der Lhäter das eigentliche Gesetz, welches eine gewisse Straffe ausmesset, gewußt habe, oder nicht? genug, daß ihme die Unzuläffigkeit der Lhat nicht unbekannt seyn können. §. io. Die weitere Milderungsursachen, so sich in Ansehen der That, der gerichtlichen Verführung, oder der Person des Inquisiten ergeben, sind nachstehende: Erstlich: Wenn sich an der Gewißheit der That, oder wrpors 6eEi Man- K.o!eVLt quogus !8NOr3Ut!3 N0N L(.i- ruoäuin ouI^iwMs. ^.lise circuinstsntiX mmgÄNtes, Huss ornmtur Vst ex 6e5sAu cor- gel hervor thut, da entweder Jemand eine Uebelthat bekennet, der Richter aber nicht ?on8 geueu, eigentlich darauf kommen kann, daß solche wirklich beschchcn; oder da zwar die Lhat bekannt, die wahre Beschaffenheit, und Beumstandigung derselben aber zur Über¬ weisung des Verdächtigen nicht genüglich ausfindig gemacht werden kann. Andertens: Langwierige schwere Gefängniß, worzu der Lhäter keine Ur- v-?i ox 6imurn.i c-i- fache gegeben, sonderlich wenn selbe bey kalter Winterszeit, und geringer Unterhal- MvNäte, tung in Kleidern, Speiß, und Trank geschehen; dahingegen solch-schädlicher Ver¬ zug gegen diejenige, so Schuld daran tragen, desto nachdrucksamer zu ahnden ist. Drittens: Gebrechen, und widerrechtliche Fürgange in der gerichtlichen Ver- nisNMiü- fahrung geben bewandten Umständen nach auch einen billigen Beweggrund an Händen, ur>, daß von Obergerichts wegen, besonders in geringeren Verbrechen zu Vermeidung ei¬ ner verzögerlich-neuen Proceßabführung, und um den Lhärer wider Gebühr nicht länger im Kerker schmachten zu lassen, durch eine ausserordentliche gelindere Strass, verhängung der Sache ein Ende gemachet werden könne. Wäre es aber um schwe¬ rere Verbrechen zu thun, so ist allerdings das Abgängige nachzutragen, die Gebre¬ chen zu verbesseren, und nach Gestalt der Sachen auf Unkosten des Schuldtragenden die Inquisition von neuem anzufangen: wie behängen Orts ausführlicher wird geord¬ net werden. Viertens: In Absicht auf den Lhäter machen auch nachstehende Umstände vsi mwim äeiin. eine etwelche Milderung. HE-ms imo. Wenn der Lhäter vor einer fremden Angebung, und vor seiner Ver- ob lpontEm wr haftnehmung, da er wohl hätte entfliehen können, oder seine Mißhandlung sonst verdeckt geblieben wäre, sich selbst aus purer Reu freywillig angiebt, und die Uebel¬ that gutwillig bekennet. Dann 260. Da Jemand ein Verbrechen auszuüben zwar unternommen, jedoch sel- in coix-.- bes nicht vollbracht worden. Was aber für eist Unterscheid in angemaßten, und nicht zur Wirkung gekommenen Mißhandlungen zu machen seye? wird in dem folgen¬ den i zten Artikel des mehreren geordnet. Was hingegen §. ii. Diejenige Umstände, so anderwerts bcyfallen, als des Lhäters sonst osus«. L mou^, wohl, und christlich geführter Lebenswandel; die Angebung nebst beygefügter Hülss zu gefänglicher Einbringung einiger in anderen Verbrechen, als der Angeber began- xeräaem. gen, verfangener Missethäter, an deren Entdeckung dem gemeinen Wesen besonders gelegen ist; oder da ein Vater, oder Mutter ihr leibliches Kind, so sich einer Misse- that schuldig gemacht, der Obrigkeit freywillig überantwortet; item des Thaters Verdienst gegen das Vaterland, adeliche Geburt, vornehme Freundschaft, beson¬ dere Geschick-oder Künstlichkeit, bewegliche Vorbitten, Vergebung des Beschädig¬ ten , und dergleichen anlanget, von diesen solle sich der Richter zu Linderung der ihme rechtlich vorgeschriebenen Straffe nicht bewegen lassen, sondern es bleibet allein Unser-Landesfürstlichen Macht Vorbehalten,solche Gnadenbehelffe, wenn sie auf An¬ zeigung der Obergerichten, oder in anderweg bey Uns vorkommen , in Erwegung zu ziehen, und nach Gestalt der Sachen entweder die Milde der Scharffe vorzusetzen, oder denen Rechten ihren Lauf zu lassen. Wo hiernächst §. i2. Anzumerken, daß nebst denen hier angeführt-gemeinen Milderungs- umständen zugleich auch, und vorzüglich auf jene milderende Umstände, welche ei- nem jeglichen Verbrechen eigen sind , und in dem änderten Theil an seinen Orten vorkommen, der behänge Bedacht zu nehmen seye. Zwölfter 12. §. l. 2. Z. 4. Z. 24 ^Hlicm.178 IS. 6s cauüs , L crrcum- llsums, cpise 6sli- Aum »§LrLV2llr. Zwölfter Artikel von den Umstanden , welche die Thal schwerer machen. -—-^SL J n n h a l t. i. Die beschwerende Umstände/ so die Gattung des Verbrechens änderen / gehören nicht hic- her; 5. 2. Von jenen allein ist hier die Rede, so das Verbrechen nicht anderen, jedoch eine Verschärft fung der Straffe wirken. z. In Straff- Fällen, die nickt ans Leben ge» hen, beruhet di« Srraffverschärffung auf rich¬ terlicher Ermässigung. 5. 4. Die Verscharffunz der Todesstraffen wird bchöriger Orten durch das Gesetz selbst be< stimmet. §. 5. Beymele von gemeinen Beschwerungsumstän- den; 6. Jene aber, so einer jeglichen Uebelthat eigen sind, werden in dem änderten Thelle wor- kommen. L. 7. Ueberhauptige Richtschnur, woraus die Min¬ der-oder Mehrung der Straffen zu ermessen seye? Iston 6e Ms vuntibus, 3Mllunr cmerlenr. §. 6. Auch auf jene beschwerende Umstände, so in dem änderten Lheil bey eircumNanr--«. g§- jeglichen Verbrechen insbesondere vorkommen werden, der behörige Bedacht zu neh- men. Ueberhaupr aber ist " l"""- §. 7. Zu beobachten, daß die Linder-oder Beschwerung der Straffe ent¬ weder aus der That selbst, oder aus der Person des Lhärers, oder aus der Per¬ son dessen, dem ein Unrecht geschehen, oder aus der anderweiten Beumständung, nämlichen : mit was für einem Gemüthe, und Vorbereitung , an was für einem Ort, zu rvelcWr Zeit, oder auf was Art, und Weis die That vollzogen worden? zu ermessen feye. Drex zehen tcr Artikel ob, und wie der Versuch der That zu bestraften feye? ^.u-rieiii.r78 13. constn8 36 lieüÄum huaruto, Le czuomoäo xuiuLnäuL 2 - --tSH A J n n h a l t. z. r. Die Thatanmaffung unterscheidet sich .sowohl von blossen Gedanken, als von der Thar selbst. §. 2. Dero Beschreib-oder Erklärung. z- Dieselbe ist entweder entfernt, und bloß vorbereitlich; oder nahe, und zubereiter; oder allernächst, und werkthätig. §. 4. Von Straffe der Anmassung wird verschie¬ denes im -ten Theile vorkommen, hierorts aber werden die allgemeine Maßregeln geord» PeLnl. Gerichtsord. §. 5. Unterscheid: ob der Anmasscr freywillig von der Unternehmung abgestanden ? oder an sol¬ cher in anderweg gehindert worden? ? §. 6. Ersteren Falls ist der Anmasser willkuhrlich, jedoch leichter, und gestalten Dingen nach gar nicht zu straffen; §. 7. Anderen Falls macht die Thatbehmdcrung gemeiniglich einen milderenden Umstand. 8. Äusseren überschweren Verbrechen, wo die allernächste Anmassung der That gleich zu ach¬ ten ist. D §- i- 26 IZ. §. I. 2. Z. 4. 5. 6. 7. 8. Louatus coutra-ck- §« l' blosse Gedanken, so durch äusserliche Wahrzeichen sich nicht üinÄus eNcoLÜÄtio- zu Lage legen, keiner weltlichen Strasse unterliegen, ist oben m, L tsÄo. z. §. iZ. gemeldet worden. Die Verbrechen beschehen also durch äusserliche Handlungen; zumalen aber diese zuweilen zwar angemasset, jedoch nicht vollbracht werden, so kommet hier auszumessen: welchergestalten eine Lhatanmassung, und unausgeführte Unternehmung einer Mißhandlung straff-fällig seye? Oetmitiv comtüs. §- 2- Die Bemüh - Bestreb - Anmassung, oder Versuch einer Missethat ist, wenn Jemand durch äusserliche Zeichen, oder Werk sich derselben unterziehet, solche aber entweder durch eigene Reu, ober Ohnvermögenheit, oder aus fremder Be¬ hinderung, oder durch Zufall nicht vollbracht worden. Ltt trixiicis Fenens: §. Z. Die Lhatanmassung ist entweder erstlich: noch entfernt, und beste- remotus, xroxill- Hel nur in einer ernstlichen Willensäusserung, oder einer vorbereitlichen Ankehrung, <1UUL, xroxwttiL. die selbst unmittelbar noch nicht erfolgen kann; oder sie ist änderten«: zur That schon näher gekommen, und allschon zubereitet, daß nichts, als der wirk¬ liche Vollzug abgehet; oder sie. ist dritten«: ein wirklicher Lhatvollziehungsver- such, wo von Seite des Lhäters alles, was zu Bewerkstelligung der Lhat in seiner Macht gestanden, angewendet worden. Oe pwllg cvllgtliL fit §. -4» Es wird zwar in dem änderten Lheil an seinen behängen Orten ge- reniMo 3ä xsrtem ordnet werden, wie in ein-oder anderem Fall die blosse Anmassung gleich dem wirk- tEnxv- ljchen Verbrechen zu bestraffen, und in welch-anderen Mißhandlungen dieselbe zu ÄivX LenMres. einer Strastmi lderung fürtragen möge? wornach sich allerdings zu achten seyn wird. Indessen werden für jene Verbrechen, bey welchen von Bestraffung der blossen An¬ massung keine Meldung beschiehet, nachfolgend - allgemeine Maßregeln vorgeschrie¬ ben. Und ist OiKtzrslltiA cgtuum - §. 5. Zuvörderist bey jeder Anmassung darauf zu sehen: ob die Lhatvoll- 3ttemM8 chome Ziehung durch eigene des Anmassers unverstellte Reu, und freywilliges Abstehen, rit^? g^evelituL "u- ohne daß ein anderweiter Umstand, als die bewußte Entdeckung des Vorhabens, imxecMustue- fremde Abmahnung, und dergleichen hierzu Anlaß gegeben, ruckstellig geblieben? - oder ob selbe in anderweg wider seinen Willen unterbrochen worden seye? krimo cslu vet lwt- §. 6. Ersteren Falls kann nach Ermessen des Richters, wenn es nur um lki. vet levtor, ein geringes Verbrechen zu thun, und der Anmasser frühzeitig von seinem Vorhaben abgestanden wäre, entweder die Straff gänzlich nachgesehen, oder ky einem ernst¬ gemessenen Verweis, Geldbuß, oder anderer minderen Strasse beruhet werden; da¬ hingegen in schweren, und überschweren Verbrechen, besonders wenn es schon nahe, oder wohl gar schon am allernächsten zur Lhat gekommen, die bereute, und frey- willig abgelassene Anmassung zwar willkührlich, und gelinder, als eine wrder Wil¬ len von anderwärts ruckstellig gemachte Unternehmung zu bestraffen, jegleichwohlcu aber allemal eine vernünftige Ebenmaß, und Ausgleichung der Straffe mit dem Unternehmen nach dessen größeren, oder minderen Grad zu halten ist. <Äku sein- §. 7- Im änderten Fall enthebet eine in anderweg erfolgte Lhatbehinde- per qmäem xa-n3, rung den Anmasser keinerdings von der Bestraffung, selbe wirket jedannoch eineu milderenden Umstand in Absicht auf die ordentliche Straffe, wobey aber der Rich¬ ter allemal: ob es ein schweres, oder geringeres Verbrechen betreffe? und ob die An¬ massung noch entfernt, und blos vorbereitlich; oder schon nahe, und zubereitet; oder wohl gar am allernächsten, und allschon werkthatig gewesen seye? den Bedacht zu nehmen, und hiernach die ausserordentliche Bestraffung nach der in ^re. 7. §. 2. L z. gegebenen Anleitung schärffer, oder gelinder abzumessen hat. Lxcixiullturcnmins §. 8. Bey dem änderten Fall werden jedoch ausgenommen die überschwere Älwclom.ill quibus Verbrechen, in Ansehen welcher das Unternehmen, und werkthätige Anmassung, -rouAE wenn nämlich der Anmasser schon Hand angeleget, und an Bewerkstelligung der <-ius eü. Lhat seines Orts nichts erwinden lassen, der wirklich vollbrachten Lhat gleich zu halten, und mit der ordentlichen Straffe zu belegen ist. Vier- 14. §. i. 2. z. 4. 5. S. 27 V i erz c H e n ter Artikel wie es za halten , wenn unterschiedliche Missethaten 14. cis ümuItWso äiverso- rum criminum con- eurlli. zusammen treffen? ... J n n h a l t. §. i. Wie die Straffe akzumessen, wenn einer mehr, als ein Laster begangen? §. 2. Da Jemand in einerlei) Verbrechen öfters ge¬ sund iget, ist es für eine Thal zu achten. §. Z. Was zu thun, wenn einer zweyerley die To¬ desstraffe auf sich tragende Uebeirhaten ver¬ übet; oder 4. Wenn mehr überschwere Verbrechen zusam¬ men kommen, oder §. Z. Sblche Verbrechen, auf deren eines die To¬ des - auf das andere eine Lcibsstraffe ausgese- tzetist? §. 6. Wie es zu halten, wenn Jemand mehrere Letbsstraffen verdienet hätte? §. 7. Ob kleinere Straffen , die nicht am Leib ge¬ hen , neben denen Lcibsstraffcn bestehen mö¬ gen? §. 8. In wie weit eine Geldbuß nebst anderen Straffen statt habe ? wird sich auf den 8ten Artikel beruffen. r. /^a einer mehr als ein Laster begangen, ist billig, und nothwen- yuomoäo xoma dig, daß jedwedes, so viel sich thun laßt, abgesirasset werde. Wobey nachstehende Maßregeln zu beobachten: . commuem? §. 2. Wenn Jemand in einerley Verbrechen zum Beyspiel: in Ehebruch ^^nWenun^m öfters gesündiget hat, und darüber nicht gestraffet worden, ist solches nur für eine Lhat zu halten, und wird deswegen, falls sonsten keine beschwerende Umstande dar- cavir, l'ä xro E zustossen, die Straffe nicht geschärffet. Dahingegen hier nur von jenen Verbrechen KWeiMm M gehandelt wird, die verschiedener Gattung sind , wenn deren mehrere bey einem Uebelthäter zusammen kommen. §. 3. Wenn demnach einer zweyerley schwere Uebelthaten verübet hat, de-c7w-!- ren jedwedere die Lodesstraff nach sich ziehet, solle man nur diejenige Straff zuer- kennen, welche unter beeden die scharffeste ist. Zum Beyspiel: Wenn Jemand ei¬ nen Diebstahls und eine vorfttzliche Mordthat begangen, solle er als ein Mörder durch das Rad hingerichtet, und zum Zeichen des Diebstahls ein Galgen auf das Rad gemachet; dahingegen wenn Jemand einen großen, oder gar bösgearteten Diebstahl, und beynebens einen solchen Totschlag, welcher allein die Straff des Schwerts auf sich trüge, begangen hatte, solle derfelbe nicht mit dem Schwert, sondern mit dem Strang, oder mit der ansonsten nach Eigenschaft des Diebstahls daraufgesetzt-scharsseren Straffe hingerichtet werden. §. 4. Käme aber ein überschweres mit einem anderen schweren , oder k>^ conmw- zwey überschwere Verbrechen zusammen, solle der Richter die ordentliche Straff des -^000 größeren wegen des kleineren durch Zangenreissen, an die Richtstattschleiffen, Hand- abhackcn, Zungenausreissen, oder Riemenschneiden, Aufsteckung des Kopfs, oder Aufhenkung anderer Glieder auf die Strassen, doch mit großer Bedachtfamkeit, und reiffer Erwegung der Umstanden vermehren. §. Z. Wenn solche Verbrechen zusammentreffen, deren eines die Lebens - 6°iiÄa tsiiz, das andere aber eine bloffe Leibsstraff ob sich tragt, so ist es genug, wenn allein die Lebensstraff wider den Verbrecher erkannt wird. Gleichwie auch « corpomiem 6. In Leibsstrassen, wenn einer deren etliche verdienet hatte, es an ei- uuispimss ner, und zwar der scharffesten genug ist: es waren dann die Verbrechen groß, gar xoeiW corxorM« ärgerlich, und viel, wo durch eine einfache Leibsstraffe dem gemeinen Wesen keine nememu«? hinlängliche Genugthuung beschuhe; welchen Falls bewandten Umstanden nach zwey, oder mehrere nebeneinander stehen mögende Leibsstrassen auferleget werden können; zum Beyspiel an den Pranger mit - oder ohne Ruthen , mit - oder ohne Schwert, mit-oder ohne Strang an den Hals angehängter habend vorzustellen, an- bey zur Schanz-oder anderen öffentlichen Arbeit zu verurtheilen; item einen ganzen peinl. Gerrchtsord. D « oder 28 14. §. 7. 8- IZ. §. I. 2. Z. 4.. Z. 6. oder halben Schilling geben zu lassen, zu brandmarchen, und darnebens der Erb- landen zu verweisen rc. Wie denn l-cLUL minores §. 7. Nach Gestalt der Sachen, und nach Schwere eines, oder mehrerer m"! Verbrechen nebst den Leibsstraffen, auch mindere Gtrassvermehrungen, so nicht an Leib gehen, als Dienstentsetzung, unfähig-Erkennung zu weiteren Diensten, ehr¬ los-Erklärung, und dergleichen, wie oben ^rt. 4. §. 15. gemeldt, zugleich statt haben können. Ob aber, und welchergestalten ko yuMwm moiÄT §.- 8. Eine Geldbuß nebst anderen Strassen zugleich bestehen möge? ist oben cum slüs poenir xof- ^.rt. 8- §. 6. 7. NachzufthkN. liot coocurrere? 6t c / renüloo. E ^ Fünfz eh enter Artikel guibus mo6l8 PMIX I V/ roU30tur welchergestalten die Straffen erlöschen, und aufhören. J n n h a l t. §. r. Die Straffen können verschiedentlich aufhö- §. 4. Durch Verjährung, ren: §.5. Durch Aufhebung der peinlichen Verführung, 2. Durch den Tod des Thäters, §. 6. Durch Begnadigung; Z. Durch Urtheil, §. 7- Nicht aber durch Vergleich. koeon ciiverlimoäe toUitur, Zavrte rei, Lenteotin joäicis, krsescrixtiooo §. Straffen, so um begangener Uebelthaten halber geordnet sind, hören auf, und erlöschen auf unterschiedliche Weis: und zwar §. 2. Durch den Tod eines Thäters wird insgemein all - peinliches Verfah¬ ren, so viel es den Verstorbenen betrifft, somit auch die Straffe aufgehoben; und dieß ohne Unterscheid: wie weit es immer mit der Inquisition gekommen, und ob¬ schon derselbe als schuldig bereits abgeurtheilt worden wäre. Welchergestalten je- gleichwohlen in gewissen Fällen nach einem verstorbenen Missethäter mit der lnquili- tion, und Erkanntnuß fortgesetzet, auch wider dessen todten Leichnam zu Erspieglung des Volks mit Straffverhängung fürgegangen werden könne? ist oben ^rc. 4. §. 16. die rechtliche Ausmessung beschehen. §. z. Gleichfalls höret all-fernere Nachforschung, und Bestraffung auf, alsbald ein Beinzüchtigter von dem zugemuthetcn Verbrechen durch rechtliches End- urtheil völlig losgesprochen worden. Wo sodann derselbe, wenn er irgendwo des vorhin angeschuldigten Verbrechens halber von neuem halsgerichtlich angefochten werden wollte, sich auf solch - seine Lossprechung rechtskräftig beruffen, und damit schützen kann. §. 4. Nicht weniger ziehet die Verjährung der Missethaten eine gänzliche Straffbefreyung nach sich, wovon in dem i6ten Artikel besonders wird gehandelt ^dolitione. werden. §. Z. Von Aufhebung des peinlichen Proceß, wenn nämlichen Wir aus Unser Machtvollkommenheit Jemanden vor ergangenen Urtheil der halsgerichtlichen Unter¬ suchung erlassen, und die erimwai - Verführung gänzlichen abzuthun anbefehlen, wird das mehrere in dem 17ten Artikel vorkommen. 6. Von Begnadung der Missethäter, wider welche ein Straffurtheil wirklich gefallet worden, und welchergestalten in Einleitung der Gnadengesuchen sich rechtlicher Ordnung nach zu verhalten seye? wird in dem 42ten Artikel die be- hörige Ausmessung beschehen. Dahingegen kann §. 7. ^8.1. IZ. §. 7. l6. §. I. Z. Z. 4. Z. 6. L- §. 7. Ein zwischen dem Lhäter , und dem beleidigten Theil eingegangener Non verü trans- Vergleich dem gemeinen Wesen, zu dessen Genugthuung eine öffentliche Straff aus- ^oue. gesetzet ist, keinerdings zu Abbruch gereichen. Es entspränget vielmehr aus einem solchen Vergleich, als einer aussergerichtlichen Bekanntniß eine nächste Anzeigung der verübten Missethat. Noch weniger ist den nachgesetzten Obrigkeiten erlaubt, mit den Thätern um eines ihnen zu Last gehenden Verbrechens halber ein gütliches Abkommen zu treffen, sondern selbe sind allerdings schuldig, die in Erfahrung ge¬ brachte Mißhandlungen rechtlicher Ordnung nach zu untersuchen, und den Gesetzen gemäß abzustraffen. SeKnh ellter Artikel""-' v xceasrum prselcri- ^UOllL. von Verjährung -er Straffen. J n n h a l t. l. Verjährte Laster können nicht gestraffet wer- §. s. Wie selbe anfangt, und fortlauffet? den. §. 7. Der Richter har von Amtswegen auf die « 2. Die Miffethaten verjähren sich einige in 5- Verjährung acht zu haben. Jahren, §. 8. Dieselbe wird durch die Flucht, und Verber- § Z Einige in ro. Jahren, gung der Uebelthätern behinderet. §. 4^ Gemeiniglich in so. Jahren. §. 9- Misserhaten, welche nicht verjähret werden. Z, Wirkung dieser Verjährung. §. i. /^s kann ein Thäter um ein Verbrechen, so schon verjähret ist, ob crimen jzm pr«- nicht verurtheilet werden. Damit aber die Verjährungszeit ihre ?u- rechtliche Bestimmung überkomme, als wird hiemit zur Richt¬ schnur gesetzet, und geordnet, daß nachfolgende Verbrechen sich in den hernachgesetz¬ ten Zeiten verjähren. §. 2. All - diejenige Miffethaten, welche keine Lebens - sondern nur eine krseferibuntur su- Leibs- oder andere geringere Straffe auf sich tragen, verjähren sich in 5. Jahren, Ingleichen auch derEhebruch, wenn keinNothzwang, oder Blutschand damit zusam- mentrifft. §. z. In io. Jahren verjähren sich die gemeine Diebstähl, worbey kein veiäecsumü. Einbruch, noch Kirchen-oder Strassenrauberey unterloffen. §. 4. In 2O. Jahren verjähret sich ein gemeiner Todschlag; ingleichen da vsi vicomuL. einer aus Neid, Rach, oder Feindschaft eine schädliche Brunst verursachet; icem ein Nothzwang: ferner die Blutschand an der Seiten-iE, wo zugleich ein Ehebruch darzu kommet; wie auch eine gewaltthätige Entführung ehrlicher Weibsbilder; dann das Laster zweyfacher Ehe; und endlichen überhaupt all-unausgenommene Laster- thaten, welche nach dem Gesetz mit einer Tobesstrasse zu belegen wären. §. z. Dieser Zeitverkauf ziehet die rechtliche Wirkung nach sich, daß nach ve effsÄu derselben Verstreichung ein Lhäter durch die Verjährung selbst von all - peinlicher etloms cnmim-m. Klag, Frag, und Straff sicher, und ledig, auch wider ihn weiter nicht zu verfahren ist; annebst ist ein verjährtes Verbrechen an Ehren ganz unnachtheilig, kann ohne Un¬ bild von Niemanden vorgeworfen,weder bey einer neu hervorbrechenden Missethat für eine rechtliche Anzeigung, oder für einen Beschwerungsumstand gehalten werden, son¬ dern ein solches Verbrechen ist für gänzlich getilget, und erloschen anzusehen. §. 6. Die Verjährung fanget allzeit an von dem Tag des begangenen Ver- vs wisso , L curl» brechens; in jenen Verbrechen aber, die öfters widerholct, oder durch längere Zeit krLlcnxuoms, fortgesetzet worden, fanget selbe von jener Zeit al«, da das Verbrechen zum letzren- mal geschehen. Wobey zu merken, daß in die Malefizverjährung alle Tage ohne Unterscheid einzurechnen seyen. Dz §.7- ZO i6. §. 7. 8- 9- ^'r. 17. §. r. 5uäex sä P!-Nscri- 7. Es ist nicht nöthig , daß der Lhäter die ihme zu guten kommende ptionem^nEis cx Verjährung zu seiner Verteidigung vorbringe, und ausdrücklich einwende; genug aus der gerichtlichen Verführung erscheine, wo sodann der Richter von Amts wegen schuldig ist, hierauf den rechtliche» Bedacht zu nehmen, und den An¬ geschuldigten loszufprechen. , L lätit-nio §. 8. Jedoch sind all-diefe Verjährungen nicht auf flüchtige Uebelthäter, criminoü prselcri- wider welche man wegen ihrer Flucht, oder ihrer Verborgenhaltung mit der ver- xtionem unxeckt. hj(atcn Straffe nicht hat verfahren können, sondern allein auf jene Falle zu verste¬ hen, wenn entweder erstlich: die Missethat zwar kündbar, die Thäter aber ohn- geachtet, daß sie sich in Erblanden befunden, und leicht hätten zur Verhaft gebracht werden können, durch die ganze Verzährungszeit unbewußt geblieben; oder änder¬ ten«: wenn das Verbrechen selbst in geheim beschehen, und erst nach solch-verflos¬ sener Zeit kündbar worden. Lnmins excepts, §. 9. Es sind aber einige hohe Verbrechen insonderheit ausgenommen, bey qMllvllxrXlcribun. welchen einige Verjährung nicht statt haben solle. Erstlich: Grausame, bedächtliche Gotteslästerungen. Andertens: Das Laster der beleidigt-weltlichen Majestät. Drittens: Landesverrätherey, darunter auch die bestellte Mord - und Traid- brenner, wie auch solche k^llurü, ober falsch-Begehere begriffen sind, welche dem Land, oder Obrigkeit, wie die vorige, einen großen Schaden zufügen. Viertens: Die bestellte Mordthat, da sich nämlich Jemand einen anderen zu tödten bestellen läßt, oder einen anderen darzu bestellet. Fünftens: Eine fürsetzlich-und bedachte Mordthat. Sechstens: Vater - Mutter - Kinder - Bruder - Schwester - Herrn - oder Frauenmord, wie auch jener Mord, so aus Rach, oder Feindschaft an fremden unschuldigen Kindern begangen wird. Siebentens: Falscher Geburt Unterlegung. Achtens: Nothzwang in auf-oder absteigender Uime. Neuntens: Die stumme, oder sodomilische Sünd wider die Natur. Aehentens: Die falsche Münzer. Gilftens: Welche Christen denen Türken, oder Juden verkauften. Siekenzehentet Attikel sboUtione crlmi- " °""" von Landesfürstlicher Nachsicht, und Aufhebung der peinlichen Verführung. -M--'.- J n n h a l t. z. r. Was die Nachsicht der peinlichen Verführung §. Z. Von dero Wirkungen, seye? 4- Welche aber auf die Begnadung der schon §. , Auf wie vielerley Art selbe beschehe? verurteilten Miffethäter sich nicht erstrecken. §' r- Nachsicht, und Abthuung der peinlichen Verführung, oder Abolition ist eigentlich, wenn Wir entweder wegen großer Wahrscheinlichkeit der Unschuld, oder weilen beträchtliche Ent¬ schuldigung der That angebracht worden , oder aus sonst erheblichen Bewegnüßen, oder auch aus bloßer Gnad eine bevorstehende, oder schon angefangene lngwiition gänzlich einstellen, den peinlichen Proceß aufheben, somit die angesclmldigte Per¬ sonen vor gesprochenem Urrheil aller weiteren Orimmai-Untersuchung völlig erlassen. §. 2. 17. §. 2. Z. 4. IZ- §. I. 2. Z. ZI §. 2. Dre Nachsicht der peinlichen Verfahrung betrifft entweder mehrere M vei Straffverfangene zugleich, als da wegen einer erfolgt- glücklichen Begebenheit, oder vsl HscisNs. sonst aus gemeinwesigen Urfachen mehreren Personen, so einiger Verbrechen schul¬ dig, oder derentwegen verdächtig sind, mittelst eines allgemeinen Pardon, 4mne- Ms, und öffentlicher Aussöhnung all-weitere peinliche Untersuchung, und Straff nachgelassen wird. Oder sie geschiehet in karticular-Vorfallenheiten zum Besten, und zur Entledigung einzelner Personen, die wegen eines ihnen zugemutheten Ver¬ brechens eine peinliche Untersuchung zu befürchten haben. §. z. Eine so gestalte Aufhebung der peinlichen Verfahrung wirket, daß o« -wnzu-oms etks- das vorgekommene Verbrechen für abgethan, getilgt, und nicht beschehen zu achten seye, und daß derjenige, deme dasselbe zu Last geleget worden, eben andurch von aller Klag, Frag, Straff, Ehrenmackel, und künftigen Vorstoß gänzlichen ent¬ hoben, ledig, und sicher gestellet werde. §. 4. Dahingegen erstbemeldte Rechtswirkung auf jene Begnadung, so ms nsäsm ssseotestg8 circZ exer- §. 6. Ueberhsupt ist all - und jede Halsgerichtsberechtigung nach dem exUttsris'cnnLE^ Buchstaben der Verleihung, mithin weder in engeren, weder in weiteren Verstand auszudeutcn; allenfalls aber, wo es um alt-hergebrachte Halsgerichten zu thun ex ttatmig provin- wäre, ist sich wegen derselben Befugniß, und rechtsgebührlicher Ausübung an ci- äimetieaäL eü. ^tz^ortige kündbare Landesverfassung zu halten. gurisäicentW ci-imi- §. 7. Wo demnach der Blutbann, oder Halsgericht einem Landgut von ri8 ^cui possEone Alters her, als eine darzu gehörige Herrlichkeit anklebet, und solchergestalt von mLnuteneuöi lum; Besitzer zu Besitzer übertragen worden, da ist der Herrschaftsinnhaber, in so lang er solches Recht durch Uebertrettung dieser peinlichen Gerichtsordnung nicht verwir¬ ket, bey solch - seinem zum Gut geniessenden Halsgericht forthin zu erhalten, und zu schützen. isnelltur tgmsQ, 6 §. 8. Uns bleibet jedoch allerdings bevor, von den dermaligen Blutbanns- ^E6P8 Ätzern dm Beweis ihres durch unfürdenkliche Zeit verjährten Besitzes, oder an- eäere^ ' derweiten Rechtstitels ihrer der Zeit ausübenden HalSgerichtsherrlichkeit abzuforderen, in Ermanglung des ein-so anderen aber das unbefugt innhabende Halsgericht ein- zuziehen, und darmit anderweite Fürkehrung zu treffen. OKCIL zugicum cri- §. y. Die Pstichten, und Schuldigkeiten, so den Halsgcrichten obliegen, werden in dieser Gerichtsordnung behöriger Orten vorkommen, überhaupt aber ha- xMm comematuut. ben selbe nachstehenden Ausmessungen unverbrüchig nachzuleben. «enersiiter qur^ue §. ic>. Es ist nämlich ein jeder Hals-oder Landgerichtsherr schuldig in sei- xossessoriuri8 nem Halsgerichtsgezirk die Deichendes innhabende» hohen Gerichts, als Galgen, wX M?8cjiÄ-ÖM8"^ Rabenstein, Pranger re. an geziemenden Orten, jedoch auf seinem Grund, und conluetL eri^re; Boden (er wäre dann von Alteröher befreyet, und berechtiget, dergleichen auf einem fremden Grund zu setzen) zu erheben, und bey Eingehung derselben solche nach jeden Orts guter Gewohnheit, und Gerechtigkeit zu erneueren, und forthin zu unverlängte» Vollzug der gefällten Urtheilen in Bereitschaft zu halten. oLciLi-8 i6one08, §. II. Derselbe ist auch schuldig zu Verführung der Malefizhandlungeu E^S8, cXter^us verständige, und erfahrne Leute zu gebrauchen, zu sicherer Verwahrung der einkom- rem'crimittäisin Menden Uebelthätern genügsame, und taugliche Gefängnißen zu errichten, zu den üads^ Verhören, und Gerichtshandlungen eine Gerichtsstuben, und was sonst noch zu gesetzmäßiger Verhandlung des Malefizrechts erforderlich, beyzuschaffen, auch die nöthige Hatscher, Halsgerichts-oder Frohndienere zu unterhalten. ettiMtstivne8, 6 §. is. Da es in schweren, wichtigen, oder sonst zweiffelhaften Malefiz- mü^com'stenü 'm fallen auf eine Rathseinhol - und Belernung ankäme , solle dieselbe von den nachgesetzten Halsgerichten nirgends anderst, als bey dem behörigen Obergericht, tsre; oder bey jener oberen Landesstelle, zu dero Erkanntnuß gestalten Dingen nach das Verbrechen eigends gehörig ist, angesuchet, zu solchem Ende die gesummte bis da¬ hin 18. §. iz. 14. iZ. r 6. 17. z z .. ..— .. ... hin abgeführte InguilltlonS - ^.Ken ordentlich zusa.nmen gerrchter, und mit einem ausführlichen Bericht , oder Velernungsgesuch an die höhere Behörde einbegietter werden. §. iZ. Damit ferner all-fürgegangene peinliche Gerichtöhandlungen, wenn ?eL..üiM8 pm re es die Noch erfordert, zu aller Zeit aufgefunden, vorgewiesen, und eingesehen wer- crmüuLiuwros, den mögen, so sollen alle Blut-und Halegcrichtcn verbunden sepn, über bre Male- fizproceße eigene Gerichtsbücher zu halten, und all- dasjenige, was in jeglicher Ma- lefizverfahrung vorfallek, getreu, und ordentlich eimragen zu lasstn, damit sie sich hiedurch in allen Vorfallenheiten rechtsbehvrig auszuweisen vermögend seyen. §. 14. Die weitere Psiicht der Haisgerichtsobrigkeittn ist, daß selbe all- iwm nweNgs mM- vierteljahrig,das ist: mrt iten Feor. iten Map, iten August, iten Novemo. ob, seLuncium und wie viel, auch in was für einem Verbrechen betrettmc, oder beinzüchtigte, oder angeklagte Ueöelthater, und Ingwmen sich bey jegüchem Halsgericht rn Ver- penorc-msiuovL in- haft befinden, dann wie weit mit ihnen in der inquumon für geschr itten worden? nach «gnmutt-rsi Maßgebung des tud K imo. allgeschlossenen Exemplar getreulich anzumerken, und dl. imo. die sogestalt-ausgefüllre Verzeichaiß nebst rhrcm Bericht an das Obergericht verlä߬ lich zu überreichen, indem dieöfallrgen VegleiLungsbericht überall jenes, was et- wann sonst noch in Ansehen solch - Hangender Malefizhsndlu-igen von Amtswcgcn zu erinneren seyn dürffre, beyzurncken; auch, wenn sich gleich sugete, daß bep cm- oder dem anderen Gerichtsstand in ein - oder dem anderen Vierteljahr sgang kein Missethater in Verhaft wäre, deme ohngeachtet ein solches, daß nämlich der Zeit kein Uebelthatcr innliege, ohne Unterbrach behörig anzuzeigcn haben. Wobey zu merken, daß auch jene Personen, denen wegen erhalten-sicheren Geleits, oder we¬ gen geleisteter rechtsgenüglichen Bürgschaft sich fteyen Fußes zu verrheidigen, und auszuführen gestattet ist, in der Anzahl der ingMeen einznbringen, jedoch in dem zweyten Absatz der Labell die Ursach, warumen sie äusser Verhaft gelassen worden? bepzusetzen ist. §. iZ. Endlichen sind all - peinliche Verhandlungen ihrer Wichtigkeit Hal- tMäsm w omvi- ber, da es hierinnfallö gestalten Dingen nach um Leib, und Leben, Ehr, und Gut der Menschen zu thun ist, wohibedächtlichst ohne Uebereilung, ohne Absteckung vsw tEa iuris Or¬ der den Malefizverfangencn zu guten kommenden Vertheidig-und Retkungsmitteln, awe, xroceäers. und mit genauester Beobachtung aller in dieser Gerichtsordnung vorgeschriebenen Maßregeln vorzunehmen; dahingegen von aller Fahrlässigkeit, unnörhigen Ver- schub, und Verzögerung , wodurch die arme luguilnen, ohne ihres Orrs eine Ur¬ sach dazu gegeben zu haben, viele Zeit in harter Gefängniß herumgezogcn, und andurch rrnderrechtlich gekranket werden, bey schwerer Verantwortung , und unaus¬ bleiblicher Straffe der Schuldtragenden sich zu enthalten, und überhaupt in all-pein¬ lichen Sachen schleunig, jedoch ordentlich zu verfahren ist. §. 16. Da nun ein Land-oder Halsgericht, oder eine zu solchem Gerichts- 8i suäex w omoio stand gehörige Person denen sowohl allhier, als anderweit in dieser Gerichtsordnung einkommend rechtlichen Ausmessungen zuwider handelte, so rst hauptsächlich darauf <_-üh>ä, E rä Acht zu haben: ob solche Uebertrettung aus schuldbaren Versehen, Unverstand, und^Äum üt r Unerfahrenheit, oder wohl gar vorsetzlich aus Gefährde, Rach, Haß , Eigennutz, oder anderen bösen Absichten beschehen seye? in ein-und anderem Fall sind die wider¬ rechtliche Fürgänge von Obergerichtölvegen ernstgemessen zu ahnden, und willkührlich nach Beschaffenheit der Umständen gelinder, oder schärffer zu bestrassen. §. 17. Solch-willkührliche Bestrassung bestehet entweder in einem blossen in Mo, suewgue Verweis, oder in einer Gcldbuß, Gefängnißstraffe, unfähig - Erklärung zu der- ^2- ley weiteren Amtsverrichtung, in Ersetzung der aufgcloffenen, und, da der wider- cjELte rechtlich abgeführte Proceß von neuen anzufangen wäre, auch der ferners auf- fLÄi vsiwvior, v-i lauffenden Aezungs-und Gerichtsunkosten, denn gegen die Halsgerichtsinnhabere m ^enor. Verwirk - und Einziehung der Blutbannögerechtigkeit. Welch - erstbemeldte Straffen nach obergerichtlichen Gutbefund einzeln, ober nach Gestalt der Sachen mehrere zu¬ sammen gegen die Uebertrettere verhänget, auch nach Schwere des Vergehens wohl gar mit einer Leibsstraffe fürgegangen werden mag. Annebst kann der schuldig be¬ fundene bewandten Dingen nach zur Genugthu-und Entschädigung dessen, deme peinl. Genchword. E durch 34 durch den gesetzwidrigen Fürgang Unrecht beschehen, verhalten werden. Da es aber in vorerwehnten Straff-Fällen auf Verlust des Halsgerichts ankanre, ist die Anzeig vorläuffig an Uns zu machen, und Unsere höchste Entschliessung abzuwarten. NeunzehenLer Artikel )uris6icrl0lle crinn- iiali, ejüsljue esse- von der Gerichtbarkcit in peinlichen Sachen, nebst dero Wirkungen. J n n h a l t- 1. Bey der peinlichen Gerichtbarkcit ist zuvor- dcrist auf die Gerichrsgehörde, und auf den Halsgerichtsgezirk achr zu haben. 2. Die ordentliche Gerichrsgehörde ist sowohl in dem Orte des begangenen Verbrechens, als in dem Orte der Betreuung, und des Wohn¬ sitz des UcbclthäterS gegründet. 3. Insgemein hat jenes Halsgcricht den Vor¬ zug , welches den Thater ergriffen, und zu Verhaft gebracht, §. 4. Wenn die Sache noch in ihrer Ganze, und keine andcrweite Gerichtshandlung vorherge¬ gangen: 5. Als da der Thater schon vorhin anderwärts mit Arrest beleget gewesen, oder gerichtlich vor- geruffen worden; §. 6. Welch - vorgehende andcrwärtige Arrcstir- vder gerichtliche Vorladung den rechtlichen Vorgriff wirket. §. 7. Wer vorzuziehcn, wenn die gerichtliche Vor¬ ladung an mehr Orten beschehen? §. L. In was noch für anderen besonderen Fällen der Vorgriff, oder Bevorkommungörecht gleich¬ falls statt finde? §. 9. Aus gemeiner Nachforschung, oder Beschla¬ gung decHaabschafcdes flüchtigen Lhäterö ent- stehet kein Vorgnffsrccht. io. Dieses Vorgrifförecht ist nur von erbländi- schen, nicht aber auf ausländische Gerichten zu verstehen. §. n. Die ordentliche Gericktsaehorde nebst dem Dorgriffsrecht hat nur damals ihre Wirksam¬ keit, wenn die Malesizsache zu keinem befrey- ten Gerichtsstand gehörig. §. 12. Was eine befrcvrc Blutgcrichtsgehörde seye? §. iZ. Was für Personen derselben rheilhafttg? §. 14. Die geistliche Gehörde erstrecket sich insge¬ mein nicht auf weltliche Mifsethäter: §. iZ. Auster wenn es um eine pur geistliche Vor- fraa zu thun ist. §. rs. Solchen Falls ist der Thäter zum geistlichen Gericht zu stellen, 17. Oder da die Stellung nicht wohl thunlich wäre, von der Geistlichkeit bey dem Halöge- richt zu verhören. is. Nach entschiedener Dorfrag ist'der Srimi- llal-Proceß bey dem weltlichen Gericht ab- zuführcn; §. 19- Eben also wenn die Eigenschaft der That schon kündbar ist. §. so. Die geistliche Gehörde betrifft demnach haupt¬ sächlich geistliche Personen. , F. si. Weitere Maßregeln wegen rechtsgcbuhrli- cher Ausübung der peinlichen Gerichtbarkcit. 22. Die Verfolg-Ergreiff-und Einziehung der Uebelthäter gebühret insgemein den Halsge¬ richten , §. LZ. Und ist denenselben aller Beystand zu lei¬ sten. §. 24. Jedoch können kündbare Thäter von Jeder- männiglich angehalren werden. §. 25. Welchcrley Anhalt-und nachfolgliche Ein¬ lieferung zum Halsgericht besonders von Grundobrigkeiten, und Gemeinden nicht äus¬ ser acht zu setzen. §. »s. Äusser deine sollen unbefugte sich in eine Malefizhandlnng nicht einlassen. §. 27. In was Umständen das Halsgerickt die Stellung des Lhaters von dem Grundherr» zu begehren habe? §. s8. Und wie solche zu befolgen seye? §. 29. Was zu thun, wenn der Verhaft-oder Stellung halber Stritt, und Irrung entstünde? §. .go. Solchenfalls ist der Thater mirlerweile si¬ cher zu verwahren. §. Zi. In was Fällen das Halsgcricht mit der Verhaftnehmung ohne vorlauffige Begrüs¬ sung des Grundherrn fürgchcn könne? §. 22. Die Halögerichten können äusser ihres Ge¬ biets insgemein nichts vornehmen; 33- Doch mögen sie der Nothdurft nach mit auswendigen Gerichten sich in LorrelxonäenL setzen. §. Z4. Dieselbe sind gemeiniglich weder die unter ihren Gerichrszwang gehörige Uebelthäter aus¬ zulieferen , «. ZZ. Weder von fremden Halsgerichten derglei¬ chen ohne Verordnung von seiner Behörde"sich zuschicbcn zu lassen schuldig; z6. Und sollen überhaupt ihre Gerichrbarkeit zur Ungebuhr nicht erweiteren. §. Z7. Ob einer, der den Blutbann hat, anstatt seiner Jemand anderen zu Handlung der Ma- lefizsachen anstellen könne? §. 38. Ob, und wie wett die Sriminal-Gericht- barkeit sich auf Sivil-Nebenstritt erstrecken möge? §. Z9. Wie es zu halten, wenn die durch Sivil- Alag anhängig gemachte Sache malefizisch zu seyn befunden wird? §. 40. Was zu thun , wenn in einer Sivil-Klag zugleich Sriminal-Ncbenpunktcn mit-einschia- gen? §. 41. Wenn Malefiz-und Sivil-Fragen in einer Strittsache zusammen treffen, har insgemein die Malefizentscheidung den Vorzug. §. I. Jedes 19. §. I. 2. Z. 4. Z. 6. 7. 35 §. 1. F^edes Blutgericht hat gewisse Personen, und einen bestimmten Ge- m jmMSione m- T zirk unter ihrem Gerichtszwang, und Botmässigkeit, welche Un- k"^?nwi8 »ä tergebung gewisser Personen, und Orten eigentlich die Gerichtö-sL^/w^n?umi' barkeit ausmachet. Es verstehet sich demnach durch die peinliche Gerichtsbarkeit relxici-mäumsit. eestlich: die Gerichtögehörde: was nämlichen für Personen unter den Zwang jegli¬ chen Blutgerichts gehörig seyen ? dann andertens : der Umfang des Gebiets: in wie weit nämlich, und auf was für Orte die Gewalt jeglichen Blutgerichts sich erstrecke? §. 2. Die Gerichtsgehörde entstehet aus z. Hauptursachen ; diese sind der k^rum wrtitur ms- Ort des begangenen Verbrechens, die Betrettung des Missethäters, dann dessen ge- ^6-- wohnliche Wohnstatt. Es ist also der ordentliche Gerichtszwang gegen einen Uebel- ms, thäter an allen z. Orten, wo er die Missethat ausgcübet, wo er sich betretten laßt, oder wo er meistentheils sich aufhält, dergestalten gegründet, daß jede von denen Obrigkeiten , welche selbiger Orten den Blutbann haben, mit peinlicher ingMcion, und Straffe gegen ihn zu verfahren berechtiget ist; und dieses ohne Unterscheid: ob der Lhäter ein eigener, oder eines fremden Herrn Unterthan, oder sonst ein Landes- innsaß, oder wohl gar ein Ausländer seye? z. Vor allem aber wollen Wir der wirklichen Ergreisfimg das Vorrecht um so mehr eingeranmt haben, weilen dem gemeinen Wesen hauptsächlich daran ge- legen, daß lasterhafte Leute aller Orten aufgesuchet, und zu Stand gebracht werden, äus. Es hat demnach dasjenige Halsgericht, so den Thäter zuerst ergriffen, und handvest gewachst, den Vorzug vor jenen Blutgerichtsorten, wo er gesündiget, oder wohnhaft ist, dasselbe ist anbey von Amtswegen schuldig, wider den ergriffenen Lhäter mit der peinlichen.Versichrung fürzugehen. §. 4. Es verstehet sich jedoch erstbemeldter Grundsatz nur auf jenen Fall, wo A reg aätwc M m. die Sache noch in ihrer Ganze, wenn nämlichen um eines solchen Verbrechens Hal- Zc^'eum 1^2 ber bey einem anderen sonst rechtmässigen Richter noch keine Gerichtshandlung, so xrseveneru. nach Unseren Gesetzen das Vorgriff-oder Bevorkommungsrecht wirket, vorherge¬ gangen ist. §. 5. Wäre aber eine so gestalte Gerichtshandlung ehe bevor schon ander- smsm non elt wärts gegen den Uebelthäter vorgenommen worden, als Erstlich: Da der Lhäter seines Verbrechens halber mit dem Stadt-Haus-oder ?uens be¬ engen Arrest von einem behorchen Richter allschon beleget worden, und darauf ent- vet teMcsr wichen wäre; oder derselbe wäre . . Andertens: Mündlich, oder schriftlich zum Gerichtsstand fürgeforderet wor¬ den, und dieses ohne Unterscheid: ob solche Fürforderung, oder Litton dem Uebel- thater selbst, oder zu Händen dessen Obrigkeit, worunter er sitzet, mittelst eines gerichtlichen Ersuchschreibens beschchen seye; oder Drittens: Da derselbe durch einen gewöhnlich-öffentlichen Anschlag zu seiner persönlichen Gestell-und Verantwortung wäre vorgeladen worden. §. 6. In allen diesen Fällen wirket der vorherige Arrest, wie auch ein-und andere der crsterwehnten Vorladungen in Ansehen jener Uebelthäter, welche namentlich tlüonü üvs'vlrb^ vorgeladen worden, von dem Tag der Arrestir-oder Vorladung den rechtlichen Vor- liveecküsu jus pre¬ grist dergestalten , daß ein solcher Uebelthäter, wenn er hernach aus dem Arrest i^lcirur. entronnen , oder gleich anfangs flüchtigen Fuß gesetzet hätte, und sohin irgendwo zu Stand gebracht worden wäre, dem ersteren Halsgericht, welches vorbemeldter- massen die Hand schon Ungeschlagen , und eben andurch anderen Gerichten vorge¬ kommen ist, auf dessen Unkosten unweigerlich abzufolgen seye. §. 7. Ergäbe sich etwann, daß erstgedachte Vorsichten wegen Haabhaft- m wncurlu tgmen Werbung eines Thäters von mehreren Halsgerichten zugleich vorgekehret würden, zum Beyspiel: der Thäter wäre schon bey einem Gericht in Verhaft gewesen, und dar- L k-rc aus entkommen, bey einem anderen Gericht aber wäre derselbe auf diese, oder jene m esäemci- Art vorgeladen , und erst hernach irgendwo zu Stand gebracht worden; bey solcher Ausammentreffnng mehrerer rechtmässigen Richtern ist allzeit der vormalige Arrest, woraus der Lhäter entflohen, der mündlich-und schriftlichen Lllmion, diese aber der Pmnl. Gepichts-rd. E 2 LläicM- Zs' 19. §. 8. 9. 12. II. IL. rZ. LLÄ3i-Labung , und da etwann die nämliche VorladungsarL von mehreren Gerich¬ ten vorgenommen worden, die frühere der spateren vorzuziehen. krseveMoni YUOHUS, §. g. Gleichfalls solle der Vorgriff, und andurch der Vorzug in der pein- locus trlbmtur, Verfahrung bey nachfolgenden Begebenheiten statt haben. Li juäex äsiioquen- Erstlich: Wenn das Halsgericht desjenigen Orts , wo der Uebelthäter das tem tuniki vum litte- Verbrechen begangen , oder seinen Wohnsitz hat, sogleich, und ehebevor anderswo secum?dieserwegen was vorgekehret worden / wider den flüchtigen Lhäter die gerichtliche Steckbriefe an ein-oder andere Gerichten, wo er vermuthlich zu bettelten sepn dürff- te, ablauffen lassen, und der Lhäter erst hernach, wo immer -u Verhaft gebracht würde, hat dasselbe dadurch den Vorzug erworben. 8i äeUÄum w UNO Andertens: Wenn ein Verbrechen an einem Orte angefangen, an dem am deren vollendet worden, ist die peinliche Gerichtsgehörde an beeden Orten gegründet, p ' somit der Zuoorkommung, oder Vorgriff Platz zu geben. 8l cz6Lver in 6us- Drittens: Auf gleiche Weise, wenn der Körper eines entleibten Menschen rum iuri56iÄiollum an Gränzung von zweyerley Halsgerichten gefunden würde, und ungewiß wäre, con MOr x . ' welchem Orte die Entleibung eigentlich erfolget seye. Nicht minder 81 M3 xiLäii iiti^io- Viertens: Wenn zwischen 2. Obrigkeiten der Blutbann strittig, und wegen lu'" des miklerweiligen Besitzes annoch kein richterlicher Ausspruch ergangen wäre. Lx inciuiiitiolls FS- §. c,. Aus blos gemeiner Nachforschung aber, wodurch nur überhaupt die ricme-'^ss^Lstm- Erfahrung von einer fürgegangenen bösen Lhat, und dero Umständen eingcholet rione bonorum non wird, wie auch aus Beschreib-und Beschlagnehmung des flüchtigen Lhäters seiner llLlcitur xrXVMtto. Huabfthaft, und anderen dergleichen, die Person des Thäters nicht verstrickenden Ankehrungen entspringet kein Vorgriffsrecht. 5us xr-eventioni-r §. IO. Dieses Vorgriffsrecht, Kraft dessen der Uebelthäter dem Richter, so bärE»rovbÄg!um oberwehntermassen zuvorgekommen, ausgefolget werden muß, ist nur zwischen die, odttllct,llec sä ju- somit dessen persönliche Erscheinung bey der geistlichen Behörde nöthig ist, sollen zu solchem Ende die weltliche Uebelthäter auf allmaliges Verlangen zu dem geistlichen " ' Gerichtsstand wohl verwahrt gestellet, nach Beendigung aber einer jeglichen Hand¬ lung allzeit wiederum in die weltliche Gefangniß zuruckgeliefert werden. §. 17. Wäre es aber, daß die Gefangene von dem geistlichen Gericht ziem- .pro rs nsts io lich entfernet, oder bey der Überlieferung eine Entweichungsgefahr, oder bewand- M^rio^ecLissiM- ten Umständen nach ein bedenklicher Zusammenlauff des Volks , oder andere Unge- cosexLmmAräuseü. bühr zu besorgen stünde, so sollen dieselbe von den geistlichen Abgeordneten bey dem Halsgericht^verhöret, der Geistlichkeit hierzu ein gebührlicher Ort eingeraumet, und dieselbe in solch - ihrer Verrichtung von Niemanden beirret werdem §. i8. Wenn sodann die Erkanntnuß über die geistliche Vorfrage geschöpfet, veciL gu-Mon« dieselbe samt darzugehörigen Nothdurften dem weltlichen Richter mitgethellet, und Amwsiis hierdurch der weltliche Unterthan eines Verbrechens schuldig befunden worden, so izjeo pnvxrivs ps- hat das weltliche Gericht in Absicht auf die öffentliche Genugthuung forthin allein ^«uäus eg. wider selben die Malefizverfahrung der Ordnung nach fortzusetzen, die Straffe nach Maßgab dieserländiger peinlichen Besetzen auszumessen, und zum Vollzug zu bringen. §. 19. Da es hingegen um keine sogestalte von der Geistlichkeit erst zu ent- 63 t .stgMil- scheiden kommende Vorfrag zu rhun, sondern die wahre Eigenschaft läge bereits am noro!"! Tag; zum Beyspiel: die Unternehmungen, und Glaubenssätze eines weltlichen Un- terthans befänden sich so beschaffen , daß sie eine attschsn erklärt-Lundbare Ketzerey L g auf AL ^«.7-. ly. §. 20^21. 22. 2Z. 24. 2Z. 26. 27. Nxtm cMm »ppm- < __ . 66Mttttu8^ Personen, oder Gerichten den angehaltenen Lhäter behöriger Orten nicht überbräch- suwipere suüt. auf sich trugen, bey solcher Bewandniß hat es der Zuthuung der geistlichen Gerich¬ ten nicht nöthig, sondern der weltliche Richter hat unaufhältlich in allen Maiefizhand- lungen den peinlichen Proceß wider den Lhäter vorzunehmen. »i!>c x>3tor, quää §. 20. Es beschranket sich demnach die geistliche Gerichtsbehörde in Malefiz- toE e^teüastt hauptsächlich auf die ihrer Gerichtbarkeit untergebene geistliche Personen. Die geistliche Gerichten sind jedoch auch in Ansehen geistlicher Uebelthäter verbunden, eccleli3üic38. ach nach dieser allgemeinen Malefizordnung zu achten, und, wenn nach Ausmaß Un¬ serer Gesetze das Laster ein Blut-oder Lebensstrasse nach sich ziehet, solche Missethä- ter zu äexr^ren, und der weltlichen Obrigkeit zur Bestraffung zu übergeben. Da¬ hingegen weltliche unter einem geistlichen Kleid versteckte, und verstellte Missethäter dem weltlichen Richter zur Malefizverfahrung alsogleich abzufolgen sind. Nteriorsz §. 2 l. Damit aber die Halögerichten ihr Malefizrecht, und peinliche Ge- circ-3 luriMÄivms ^chch^^jj^jcht zur Ungebühr Übertreiben, sondern in allen rechtsbehörig fürgehen L exerö- n E erforderlich, gesetzmässig vorzuschreiben: wie es mir Verfolg - Ergreiff¬ und Einziehung der Uebelthater, dann mit derselben Schieb - und Auslieferung an andere Gerichten zu halten? item ob, und welcher gestalten erlaubt seye die hals- gerichtliche Amtshandlungen durch andere Personen verrichten zu lassen? und was dcme ansonst noch anhängig ist: weßhalben den folgenden Ausmessungen nachzuleben. oriEldrum per- §. 22, Die Verfolg-Einzieh - und Gefangennehmung eines berüchtigten lecmio, L apxrs- ilebMäters stehet eigentlich, und insgemein nur denen Halsgerichten, und jener Obrigkeit zu, welche an dem Orte, wo sich der Thäter befindet, das hohe Gericht dus comperit; verwaltet, und welcher sodann die fernere Inguiiition mit-oder ohne Erkanntnuß zu Bestrassung des Verhaften gebühret. „ Usque prompt» M- §. 23. Zu solchem Ende,und damit die Zustandbrrngung gefährlicher Leute yue Mstemis prX- sicherer bewirket werde, solle von allen Landesinnwohnern, und Beamten, und keuä» elt. überhaupt von männiglichcn, weß Standes, oder Wesens dieselbe sind, den Hals¬ gerichten alle mögliche Hülffe, Beystand, und Vorschub zu Haabhaftmachung der Missethätern bey Vermeidung empfindlicher Strasse geleistet werden. Notorü t»mell äe- §.24. Wenn aber der Lhater auf einer offenen Mlssethat, und wie man zu Imciuelltes 3 sagen pfleget, auf Handhafter That von einer des Blutbanns unbefugten Obrigkeit, ounciuo xrekeaä. 'oder - Person, wer die auch wäre, ertappet, oder aber in der ' Flucht ergriffen würde, so solle er allerdings angehalten, und sodann dem ordentlich ausgesetzten Landgericht mit allen habenden Anzeigungen ungesäumt, und längstens innerhalb z. Tagen, wenn es anders möglich, überliefert, ober abgefolget werden, cu utmoäi preden- §. 2Z. Es stehet jedoch nicht in blosser Willkuhr der Grundobrigkeiten, und üo L rcmMo L ML- Gemeinden , erkannte Uebelthäter anzuhalten, oder lausten zu lassen, sondern es ist ihnen um des gemeinen Besten willen nach Ausmaß deren in Polizey-und Sicherheits¬ film ne^en- suchen ergangenen Verordnungen aus strenger Schuldigkeit bey sonst auf sich ladend¬ es- schwerer Verantwortung obgelegen, jenen Falls, wo von Landgerichtswegen die be- hörige Veranstaltung nicht sogleich getroffen werden könnte, und sonst die Gelegenheit der Haabhaftwerdung entgienge, ossenkündige, oder sonst wissentliche Missethäter handvest zu machen, auch , da etwann ganze Rotten von Bösewichten, und land¬ schädlichen Gesindel sich hervorthate, selbe mit zusammen gesetzten Kräften, und mit Zuhülssruffung einer etwann nahe gelegenen Kriegsmannschaft, dieselbe zu Stand zu bringen, sofort an die betreffende Halsgerichten, oder sonstrge Behörde wohlver¬ wahrter abzugeben. . . ., . §. 26. Beschuhe es aber, daß emrge zu dem Blutbann nicht berechtigte ten , weder seiner Uebernehmung halber die schuldige Anzeig macheten, sondern sich selbst einiger Nachforschung, und peinlichen Handlung rechtswidrig unterzöhen, solle dergleichen Fürgang für widerrechtlich, und nichtig erkennet, auch dergleichen verbotene Anmassungen von der Behörde mit gemessener Straffe angesehen werden. Ousnän mäsx cri- §. 27. Obschon, wie obbemeldt, den Hals- und Landgerichten innerhalb mwLlis remMonem ihres Gebiets die Einziehung der Uebelthäter'von Amtswegen zustehet/ so solle doch Halsgericht auf fremden Grund, und Boden hauptsächlich rn ein Schloß, Klo- äede->r2 ' sm, Freyhof, Unterthans-oder anderes in fremder Gerechtigkeit liegendes Haus, wenn 39 -KüVW 19. §. 28- 29. ZO. ZI. wenn auch solcher Ott in seinem Halsgerichtsgezirk gelegen, ohne Begrüss-und Bewilli¬ gung des Grund-oder Freyheitsherrn eigenmächtig eindringen, und den etwann allda sich aufhaltendcn Thäter wegnchmen, sondern selbes ist schuldig die ThaL sammt denen Anzeigen dem Grundherrn vorzutragen, und hierüber die Stellung zu begehren; es ist jedoch nicht erforderlich, alle eingeholte Erfahrungen, und Anzeigungen mit-bey- zulegen , sondern es ist an deme genug, wenn das Verbrechen mit kurzen angezeiget wird: allermassen jedes Halsgericht die Rechtmässigkeit ihres Fürgangs zu verant¬ worten hat. §. 28. Der Grundherr, von dem solchergestalt die Stellung begehret wor- gusm^mogum den, darff sich sodann keiner werteren Untersuchung, sowohl was das Verbrechen selbst, als die Hinlanglichkeit der Anzeigungen betrifft, anmassen, sondern seine Gegenschul- vigkcitist, dem ordentlichen Halsgencht auf solch-seine Anmeldung, und Stellungs¬ gesuch den Berüchtigten alsobalden, oder langst inner 3. Lägen auszulieferen; und zwar also, daß er nicht allein die Person, sondern auch (falls es kein daselbst Ange¬ sessener wäre, weder derselbe allda seine beständige Wohnung hatte) alles, und je¬ des , was bey ihme gefunden wird; falls es aber ein Angesessener, oder daselbst Wohn¬ hafter wäre, alles, was zum Beweis der Missethat dienlich, und zu dem corpore 6e- UÄ! gehörig ist, ohne allen Anstand mit-ausfolgen lasse. Widrigenfalls, da der schuldigen Auslieferung binnen erstbemeldter Zeitfrist von dem Grundherrn nicht statt gerhan würde, dem Halsgencht unverwehrt ist, sich des Thäterö, wo immer, auch unter den Dachtropfen,;» versicheren, und denselben gestalten Dingen nach mit Haab, und Gut gefänglich einzuziehen. §. 29. Ergäbe sich, daß die Grundobrigkeit nach der Zeit den Thater ver- L rssons 00 sieckete, oder dessen Gefangennehmung in anderwcg behinderlich wäre, solle das Land- gericht solche Widersetzlichkeit sogleich bey dem Obergericht zur gebührenden Ahndung mr anzeigen, und daselbst die gemessene Abhülsse ansuchen. Und dafern etwann der Grund¬ herr billige Bedenken entgegen die Arrestirung seines Unterthans, oder sonst erhebliche Ursachen gegen die anbegehrte Auslieferung zu haben glaubete, so mag er dieselbe un¬ gesäumt einiger Zeit ebenfalls bey dem Obergericht einbringen; jegleichwohlen aber ist er binnen der obbestimmten Zeit (wenn nicht mitlerweile was anderes Obergerichtlich ge¬ ordnet würde) den zu stellen verlangten Unterthan, oder Jnnsassen mit Vorbehalt seines zu haben vermeinenden Rechts dem Halsgericht zu übergeben, und folgen zu las¬ sen schuldig. Falls nun auf ein - oder andere Art zwischen einer Grundobrigkeit, und dem Halsgericht der Lieferung halber Stritt, und Irrung entstünde, so solle von dem Obergericht alloördcrist allemal der Vorbescheid : wie es des dießfälligen ThätcrS halber zu halten seye? Vorsehungsweis ertheilet, und deme ohne Widerred nachgcle- bet werden; wo sodann erst beeden Theilen die entstandene Strittigkeit im ordentlichen Weg Rechtens auszufirhren bevorstehet. §. zv. Wurde sich inzwischen eine Obrigkeit, oder auch ein anderer untcrfan- äsimqus!^ gen, dem Thater zur Flucht Vorschub, oder Gelegenheit zu machen ; oder aber man wollte selben durch eilfertige Erkanntnuß , und auferlegte Straffe, oder anderen der-ts.ms pei-pMm gleichen Ausweg von der wider ihn durch das Halsgencht anzustrengen habenden in- moiwacium sir. gui'irion befreyen, dieses solle cm das Obergericht erweislich gebracht, und von dar nach Gestalt des Verschuldens geniessen bestraftet werden. §. Z i. Es hat vorbemeldtermaffen seine gute Richtigkeit, daß ein Halsgencht guibu^bus lu- msgemein einen Thater ohne vorläuffige Begrüssung des Gnmdhcrrns nicht eigen- ciunusmümmommd mächtig aufheben solle. Da jedoch der Entweichung der Thäteren sorgsamst vorzu- biegen kommet, so mag ein Halsgericht, auch ohne vorherige Ersuchung des Grund- Herms, gar wohl in nachstehenden Fällen Erstlich: Wenn ein Missethäter gleich alsobald in öffentlicher wahrer Lhat ergriffen; oder Andertens: In offenen Landgericht, das ist: auf offener Strassen, oder zu Feld betretten wird; oder auch Drittens : Der Grundherr keinen Richter, oder Amtmann der Orten hatte, noch den Thäter anderwärts versicherte, folgsam derselbe leicht entrinnen konnte; und überhaupt Viertens: 40 19. AL. A Z. Z 4. Z Z. !I M I «> I II I I »» II IW»»»Mtt!! »«M««'« N N 'f-sM «I» ? LW«IL«ÄS N Viertens : Wenn Gefahr auf dem Verzug stünde, und wegen besorglicher Entstiehung des Thäters keine Zeit zu versäumen wäre: sogleich auf den Thäter, und auch allenfalls unter dem Dach greiffen, und denselben mit sich gefänglich hmwegfich- ren; nachmals aber solle des Thaters Obrigkeit mit Ueberschreibung der Ursachen des sen förderlich erinneret werden, wie dann auch solcher Fürgang der Grundobrigkeit in anderweg unnachtheilig seyn solle. gunsEo crimms- §. Z2. Die Gerichtbarkeit jeglichen Halsgerichts beschranket sich auf dessen In«" 5uö^ker7uonü Blutbannsgezirk, über welchen ein Halsgericht ihr Malefizrecht auszuüben nicht bc- circumscrixts ett; rechtiget ist; nur allein wird um der allgemeinen Sicherheit, und Wohlfahrt halber den Halsgerichten hiemit gestattet, und zugleich Pflichtweiö aufgetragrn, daß von denenselben nicht nur das Zigeuner-Dieb-und Raubergesindel, und andere verwiesene, oder dießfalls verdächtige Leute, sondern auch jeder Missethäter, dcme nach verübter Lhat alsogleich nachgeeilet wird, über die Gränzen ihres Blutbanns bis in den frem¬ den Grund, und Boden , ja sogar in die fremde Haustr verfolget, und daselbst ver- wahrlich angehalten werden könne, und möge; dahingegen sobald ein solcher Uebel- thater durch das nacheilende Halsgericht handvcst gemachet seyn wird, solle der die߬ fällige Fürgang der Grundobrigkeit unverwcilt angedeutet, auch der Uebelthäter von ihr Grundobrigkeit in sichere Verwahrung gebracht, und sodann dem behörig-ander- weiten Halsgerrcht übergeben werden. veroin luMMum §. z Z, Zumalen auch beyVerführung der Malefizprocessen sich öfters ergiebt, m- daß zu Erfindung der Wahrheit, wo es entweder aufüeberweisimg, oder aufVer, tkM mutuicomxzs- theidigung der Gefangenen ankommet, die verläßliche Nachrichten, und Zeugen- saften von anderen Orten herzuholen sind, so wird zu Vermeidung allen Umwegs , rsMm' cm "o Md damit durch allseitig - erwiederliche Rechtshülss die guMr-Pflege in peinlichen Sa¬ chen um so behender beförderet werde, den Halsgerichten hiemit die Besirgniß einge- raumet, anbey die Schuldigkeit auferleget, sich diestrwegen mit anderen so in-als ausländischen Halsgerichten, Obrigkeiten , und Gerichtsgehörden in die erforderliche OorreipoyllLNL zu setzen, somit kürzeren Wegs , jedoch allzeit mittelst ordentlicher un¬ ter der gewöhnlichen Gerichtsfertigung erlassenden Ersuch-und Antwortschreiben die nöthige Erfahrung einzuziehen, und im Gegenspiel auch anderen Gerichten mit aller Willfährigkeit die verlangende Auskünften mitzutheilen. Wobey jedoch wohl zu merken: daß Erstlich: Wenn auf solch-nachbarliches Ersuchen besonders von diestrländi- gm Gerichten keine Antwort erfolgete, oder in dem Gesuch nicht willfahret werden wollte, die Halsgerichten diese Saumseligkeit, und all-andere die lnguitmo» hem¬ mende Anstände dem Obergericht zur behörigcn Abhülff, und weiter-nöthigen Vorkeh¬ rung unverlängt beschwersam anzuzeigen; hauptsächlich aber Andertens: In Ansehen deren von ausländischen Gerichten in Malefiz¬ begebenheiten einlauffenden Ersnchschreiben den Bedacht dahin zu nehmen haben, daß, falls ein Verbrechen den gemeinen Staat beträffe, oder in Unsere, oder des Landes Gerechtsame einschlüge, und überhaupt, wenn das auswärtige Ansinnen wichtig, gefährlich, oder sonst in mindesten bedenklich zu seyn schiene, sich alsogleich mit Beyschliessung des sogestalten Ersuchschreibens an das Obergericht gewendet, und von dortaus der Verhaftungsbefehl abgewartet werden solle. 5- 3^ Die Halsgerichten sind jene Uebelthäter, so sie rechtsbehörig unter Äiono xrekenws ihrem Gerichtszwang eingebracht, an einen anderen Gerichtsstand ausfolgen zu lassen voll teuetur remtt qememigltch nicht schuldig: äusser da, wie oben gemeldt, das Bevorkommungsrecht, oder der Umstand einer anderweiten befreyten Gerrchtsgehörde das Widerspiel erhie- sthe. Ueberhaupt aber kann die Ausliefer -oder Übersetzung eines Missethäters zu einem anderen Gerichtsstand allemal nach Befund des Obergerichts aus erheblichen Ursachen anbefohlen werden; wo zugleich das Obergericht bewandten Umständen nach, da etwann durch Schuldtragung eines Halsgerichts hierzu Anlaß gegeben würde, auf die Ersetzung der Aetz- Lieferungs-und übrigen Gerichtskosten den billigen Bedacht zu nehmen hat. 35» Eben so wenig sind die Halsgerichten schuldig von anderen Gerichts- odiioxitt? recipere. drten Missethäter sich zuschieben zu lassen; äusser da ein solches mit ihrem guten Wil¬ len , 19. §. 36. 37. 38- 39- 4a. lcn, und jedesmaligen Vorbewußt des Obergerichts / oder unmittelbar auf höheren Befehl geschähe/ welchen Falls jedoch das übernehmende Halsgericht der ihme dadurch zu Last gehenden Gerichtskosten halber nach jeweiligen Befund des Oberge- nchts schadlos zu halten ist. Wobey zu merken/ daß/ wenn auch ein Missethäter einem Halsgericht unbefugt zugeschvben würde/ dasselbe solchen nicht eigenmächtig zu- rückschleben/ sondern den Vorfall an das Obergericht einberichten/ und von dvrtaus den Bescheid abzuwarten schuldig seyn solle. §. z 6. Die Ursache» / woraus die Gerichtsgehörde in Malefizsachen recht- k« compwEum, mäßig entspringt/ sind oben angeführet. Anderweite Vorschützungen: als erstlich: daß der Lhäter/ und Beschädigte zu Ausführung des Malefizhandels sich eigenwillig ckÄwcrmüllMnon auf ein gewisses Halsgericht einverstanden; oder änderten«: daß der Angeber / ^gummr. weil ihme von dem angegebenen ebenfalls ein Laster angeschuldet wird / in Kraft einer Gegen - Uenuncimion vor eben diesem Halsgericht sich zu rechtfertigen habe; oder drittens: weil der Lhäter/ obschon er unter einen anderen Gerichtsstand gehörig/ sich einem gewissen sonst unbehörigen Halsgericht zu Untersuch-und Beftrassung seines Verbrechens ausdrücklich unterworffen habe / und dergleichen sind ganz ungegründet/ und solle keine Obrigkeit unter solch-widerrechtlichen Vorwand ihre Gerichtbarkeit zu erweiteren sich anmassen. . §. 37. Die Hals-und Landgerichtsinnhabere / welche den Blutbann wegen cnminaUs ihrer Landgütern als ein darzu gehörige Herrlichkeit erb-eigenthümlich besitzen / kön- uen allerdings / wenn sie das Malesizrecht nicht selbst auöüben wollen / an ihrer statt lar andere taugliche Personen zu Handlung des Malefizrechts anstellen/ jedoch auf Art/ und Weis/ wie seines Orts von Besetzung des Halsgerichts wird geordnet werden. Dahingegen jene Bluttichter/ und sonst zum Blutbann berechtigte Personen/ welchen die Verwaltung des Blutgerichts / und Verrichtung der Malefizgeschafften nur von Unserem landesfürstlichen Amts wegen / oder sonst aus persönlichen Auftrag eines Landgerichtsherrn zukommet/ keinerdings die Macht haben/ die ihnen persönlich ob¬ liegende Malefizhandlungen auf andere anstatt ihrer eigenmächtig zu übertragen/ son¬ dern sie sind schuldig auf ihren eigenen Behinderungsfall die Anzeig an den Vorsteher der Gerichtsstelle / wovon sie abhangen / oder an den Landgerichtsherrn / der sie dar¬ zu angestellet hat/ ungesäumt zu machen / damit von dortaus eine anderweite Vor¬ sehung zu Vollsichrung der Sache getroffen werden möge. §. Z8. Wo die Lriminal - Hauptsache selbst bereits anhängig / da sollen auch k quztenus w- die dahin mit einschlagende elvil-Nebenpunkten (als Wiederkehrung fremden Guts/ "a Schaden / und Unkosten / oder krivm- Genugthuung) wegen des Zusammenhangs texornLsr? der Sachen untereinstens ausgemachet/ hierinfalls aber keiner Weitlauftigkeit sich ge¬ brauchet/ und wenn dieser Lüvil-Punkten halber die Lxecmion vonnöthen ist/ solche nicht von dem Halsgericht selbst vorgenommen / sondern mit einem Ersuchschreiben an die civll-Obrigkeit angewiesen werden. Jedoch stehet dem Beschädigten allerdings be¬ vor / jene Livü-Punkten / ohne welche in der Malefizsach füglich gesprochen werden kann/ bey der ordentlich-bürgerlichen Gerichtsgehörde einzuklagen. §. Z9. Ist hingegen vor erhoben-peinlichen Proceß um solcher OivU-Punkten 6 5^ wsu- halber die Sache durch bürgerliche Rechtsklage bey dem Qvü-Gericht anhängig wor- den / so mag auch daselbst soweit darinnen fortgesetzet werden / bis sich in dem Qvil- u« Proceß gcnugsanre Proben/ oder Anzeigungen zur peinlichen Verführung Hervorthun; wo sodann solcher Rechtshandel samt den ^cien alsogleich der Malefizobrigkeit übergeben / die Erkanntnuß darüber erwartet/ und sich sofort in Exequirung des Livid Punktes / soweit derselbe von der vorentscheidlichen Malefizsache abhanget / allent¬ halben darnach geeicht werden solle. .. §. 40. Daftrn auch bey dem Livil-Gericht eine Oriminol- Frag inciclent^r, <)uiä- 6 m xrocet- und durch einen blossen Nebeneinwurff mit-vorkommet / so mag dasselbe Gericht solchen Ineicjent - Punkt/ soweit als es zur Entscheidung der Li vii - Hauptklage vonnöthen ist/ in illciäällt t richterliche Erkanntnuß nehmen / solle aber gleichwohlen hierinnen nicht von Amts- wegen/ und inguilluoliswejs verfahren/ sondern auch die Parthey selbst/ welche sich hierauf beziehet/ nach Ordnung des civll-Proceß die Probe führen lassen / sofort ge- perni. Genchtsord. F stalten 42 ^L.7. Iy. §. 41. 20. §. r. ftalten Dingen nach dasjenige beobachten, was in dem erst-vorhergehenden §. 39. geordnet worden. n.6Zui3rlter caulü §.41. Obwohlen in übrigen auf jenen Fall/ wo peinliche / und bürgerliche , nisl^3u°I Fragen in einer Strittsache zusammenschlagen/ insgemein allzeit die erste zuvor ausge- civMs x'r^uckLiLiiL machet, und mit der letzter» einsweilen zurückgehalten werden solle / so leidet doch dieses seinen Abfall, wo die Ovil - Frag in einer nöthigen Vorfrag bestehet/ und so beschaffen ist/daß von dero Vorentscheidung die nachfolgliche Entscheidung derLnwmui- Frag lediglich abhanget. Zwanzigsttr Artikel ts perlousrum ju6l- wie die Halsgerichten sowohl bey der Nachforsch-als bey der iEL"°i°rM°°!MrtheilfMmg besetzet, und beschaffen seyn, auch welcherge- statten es mit Führung des ?rotuem- jst allemal das gefällte Urtheil an dem Orte des Halsgerichts dem Gefangeiren anzu- er¬ kunden, und gestalten Dingen nach daselbst an ihme zu vollstrecken. §. I Z. Damit hiernachst die Hals-und Landgerichten auch einen deutlichen K-eZuiN äirsLivX- Begriff überkommen, welchergestalten in Führung desU-oweolls sich zu verhalten seye? coUum^Or1ü?r^o- so wollen Wir zu solchem Ende nachfolgend - gesetzliche Ausmessung gemacher haben, xorcem ? §. 14. Es solle nämlichen in jeglicher Malesizverfahrung ein krocoeoll ge- ^uMbsc aLu» cri- führet, hierinnen eine jedwede vorfallende peinliche Gerichtshandlung mit allen Um- 'I ver¬ ständen verzeichnet, sauber und leslich geschrieben, sohin jeder Gerichts, der mms juoL» somm- in einer Sitzung vorgenommen worden, von dem Richter, und den Beysitzern, us en. auch dem Gerichts-oder Amtsschreiber-(wo einer zugezogen worden) besonders unter¬ schrieben, und solchergestalt jede Handlung mit besonderer Amtsfertigung abgeschlossen werden. Gleichwie sich nun die-e Maßregeln von jedem gerichtlichen Furgang, es seye die summarische Verhör, Haus-oder andere ViMmicm, Todten-oder Verwundungs¬ beschau, Besichtigung des Schadens, oder anderweite Erkundig - und Erheoung der Lhat, und so- 6eiiÄj, und was mehr dergleichen gerichtliche Ankehrungen sind, überhaupt verstehet; so solle §. i,-). Ausgleiche Art mit den articulirten Verhören unter der Aufschrift des k^rmiNum miMomi- erst-ändert-und etwann weitergutigen lLxamim« (so viel deren zu Ausfindigmachung der That mit ihren Umständen nach Gestalt der Sachen nöthig seyn dürfften,) furge- re^ium^rL, gangen werden; es können aber gleichwohlen die articulirte Lx:mnnL, wenn selbe auch durch mehrere Täae, und Wochen ftrdauren, in einem Lauff fortgesetzt, und zu- sanmrengejchrieben, sodann unter einer Gerichtsfertigung einbegriffen werden ; wo je¬ doch allemal vor jenem Artikel, bey welchem das Lxamen zu einer anderen Zeit fort¬ gesetzt worden, die Anmerkung (den jö vreten Tag des Monats dl. und Iayus dl. rst mit der Verhör werter fortgefahren worden) beygerucket werden muß. §. 16. Was von Zusammcnschreibung derLxmmnum erwehnt;vorden,kann auch mit den Zeugen - Aussagen beschehen, besonders wenn die Zeugen zu gleicher ceMr-ue exa- Zeit verhöret werden. minaeomin con- §. 17. Die übrige und enmwLl-Handlungen,welche von anderwärts einkommen, als zuschreiben, antworten, und beygeschlossene Aussagen, gerichtliche chicer wboremur. Verordnungen, Berichte und dergleichen, sind lediglich in solch-ihrer Gestalt dem OrmunM - Procesi beyzulegem noü m- §. i8. Da sich nun ergiebt, dasi der Orimlnai- Procesi an höhere Behörde cn^m, ceä procsc- zu überreichen ist, so sind die so beschaffene 4ten oriAmMirer Stück für Stuck ln je- ner Ordnung, wie selbe nach, und nach erwachsen sind, mir besetzend-fortlauffender A, Zisserzahl dem abgebendcn Begleitungsbericht beyzuschliessen. Belangend §. 19. Den weiteren Unterricht: wie das krowco'll nach seiner innerlichen Beschaffenheit einzurichten seye? da ist zu merken, dasi hierinnen alles , was bey geg- su. e^ism stimw licher Gerichtshandlung vorkommet, somit nicht nur die That, sondern auch dersel- ben Beschaffenheit, Umstände, Zeit, und Ort; ferner nicht nur die Aussagen der pcms scLiucisaN» Gefangenen, und der Zeugen, sondern auch derenselben Wankelmüthig - und Unoestan- -'um. digkeit, Gestaltveranderungen, und Gemuthsregungen, dann was sirr besondere Unr- al?po- stände in ihren äusserlichen Geberden zu beobachten; auch alle Anzeigungen und Be- imoaL n MMU lnnm- helffe, so wider, oder für den Gefangenen sich Hervorthun; und überhaupt alles, was bey jedem gerichtlichen Furgang nach Unterscheid der Umständen sich ergiebet (es ' seye sodann zu Überweisung, oder zu Entschuldiglmg des Gefangenen) jedoch allemal an seinen behörigen Ort, das ist : unter jenem Artikel, bey welchem was dergleichen vorfallet, genau, und gewissenhaft eingetragen, und bey jeder besonders vorgcnom- F z menen 4.6 20. 20. Ll. 22. 2Z. menen Handlung Lag/ Jahr, und Stund nebst denen Namen des Richters / und der Besitzern deutlich bemerket / auch nichts anderes/ so zur Sache unbehörig, darneben cingemischet/ weder etwas in dem geschloßenen Protokoll ohne Vorwissen des Gerichts ausgelöschet / beygesetzet / oder geänderet / weder den Partheyen / oder wem iinmer ohne ausdrückliche Bewilligung des Gerichts ein kroweoUs - Lxemä hinausgegeben werden solle. eixfwlZ worum, §. 20. Wobey ferners wohl zu beobachten / daß bey Verhütung der Ingmii- Mum verbmeuds eS ten sowohl / als der Zeugen die gestellte Fragstücke auf dre rechte Seite des gebroche- nwäo . oun xroke- NM Papiers/ und gegenüber die von dem Inguibten, oder den Zeugen gegebene Ant- runwr. csiMo ex- Morten von Wort/ zu Wort/ von Mund in die Feder/ das ist: mit eben den Wor- n-mn'EwiMä^^ten/ wie es der ingwbt, oder der Zeug redet / folglich nicht in der dritten / sondern muk. jn der ersten Person ausgezeichnet / und sowohl Frag / als Antworten mit fortlanf fender Zifferzahl bemerket werden sollen : indem auf die in die dritte Person umgesetzte Wörter sich nicht so viel zu verlassen / weder so viel / als aus den eigenen Worten auszunehmen ist. Msnori- §, 21. Die Pflicht - Und Schuldigkeiten der Gerichtsschrcibern / denen die ?ro- Mtio tocolls-Führung aufgetragen wird/ ist einerley / sie mögen sodann beeydet/ oder un- mullsris^öb- beeydet seyn. Gleichwie nun der Eyd der geschwornen Gerichtsschreibern wesentlichen lUmFimr - Innhalts dahin gehet: daß selbe dem ihnen anvertrauten Amt nach besten Wissen/ und Gewissen / und ohne alle Gefährde abwarten / dasjenige / so in peinlichen Ge¬ richten abgehandlet wird / fleissig / und getreulich verzeichnen / anbey ihre Amtsge¬ schafften in geheim erhalten / einfolglich von dem/ was in dem Gerichte Vorkommen / nichts offenbaren / und sich davon weder durch Ansehen der Person / unzeitiges Mit¬ leiden / Gab/ Freundschaft/ Feindschaft/ oder andere Ursachen abhalten lassen wollen, noch sollen; so ist auch jenen Personen / die einiger Orten nach daselbstiger Landesüb¬ lichkeit unbeeydet zu Führung des krowLoUs gebrauchet werden/eben solch-vorbemeldte Obliegenheit gleich bey ihrer Anstellung nachdrucksamst unter ansonst auf sich ladend¬ schwerer Verantwortung einzubinden ; anbey sind alle Sturmi, Gerichts-und Amts- schreibere überhaupt/ und ohne Ausnahm dahin anzuweisen/ daß sie dem Richter/oder dessen Verweeser / welcher nämlich die peinliche Gerichtshandlung führet/ ihres Amts halber untergeben / somit ihm den gebührenden Gehorsam zu leisten/ und wenn in ihrer Dienstverrichtung einiger Anstand vorfallet/ bey demselben sich anzufragen/ und dessen Anordnung nachzukommen schuldig sind. Dahingegen Lt qM smt P3rtc8 §. 22. Dem Richter / und jenem / unter dessen Anleitung die Malefizhand- lung verfiihret wird/ von Slmtswegen obgelegen ist/ auf das Thun/ und Lassen des¬ jenigen / so das llrotoc-oii führet/ genaue Obsicht zu tragen / demselben den erforderlichen Unterricht/ wie er sich nach dieser Gerichtsordnung zu verhalten habe ? deutlich bey- zubringcn/ auch nach jedwederem Gerichts-^.Au das krocoeoll, ob es durchgehends mit deine, was vorgegangen, vollkommen einstimmig seye, genau zu durchgehen, und endlich, damit selbes sauber, und leslich geschrieben, und von denen beywcesig-ge¬ wesenen Gerichtspersonen gefettiget werde/ zu besorgen. Gleichwie übrigens I'snciem M>jun§mir §. 2Z. Den Halsgerichten oben ^.rt. 18. §. r Z. anbefohlen worden / beson- §icum dere Gerichtsbücher sich beyzulegen / wvrinnen alle peinliche Vorfälle / und Verhand- seu lll<;riisitorum xe- lungen summarischen Innhalts aufzuzerchnen sind / damit zu aller Zeit die Beschaffcn- newUum, heil her abgeführken Lriminai-en hieraus ersehen / und nach daselbstiger Anmerkung die Gerichts--^Äen desto behender ausfindig gemachet werden mögen; so wollen Wir «Msis,n3n6i8 gleicher Gestalt auch den Malefiz - und Bannrichtern / wo deren einige angestellter sich ?l^6iecuMs" snere befinden / überhaupt hiemit auferleget haben / daß sie zu guter Verläßigkeit ihres «jebeAM öffentlichen Amts ein ordentliches Register / oder OimmMien - Handbuch halten, und hlermnen über jedwede von ihnen verhandelte Malefizvorfallenheit den Namen, und Zunamen des Lhäters / dessen Verbrechen, Mitgespänne, das Jahr / in welchem, und das Halsgericht, bey welchem das LnmlnLle abgeführet worden, dann das Urtheil, und was etwann sonst in Sachen besonders vorgegangen, kürzlich anzumerken Verbund Den seyn sollen; um erforderlichen Falls über alle unter ihnen vorgekommene Malefiz- falle sogleich die nöthige Auskünften geben zu können. Ein- 2l. §. I. 2. z. 4. 47 i. Dreser Artikel verstehet sich von freycn Hals- Gerichten, denen der Blukdann vollkommen Mit allen Rcchtsumkungen verliehen ist; §. 2. Jedoch mit allmaligcr Ausnahm der zur hö¬ heren Erkanntnuß gesetzmässig vvrbehaltenen Malefizfallcn. §. 3. Solche vvrbehaltene, und auszenommcne Falle werden hier namentlich auögemeffen. 4. Deren die erstere Gattung jene enthaltet, wor» innen den Halsgectchrcn weder luguiiiciou, minder eine Urtheilfallung gestattet ist: cLussw criminaUdus von ausgcnommenen Malefizfällen, in welchen die nachge. stßke Halsgerichttn mit freyer Aburthetlung nicht fürgehen können. §. 5. Die änderte Gattung aber jene, wo denselben becdcs gebühret, jedoch allemal die oberste» richrliche Bestättigung der Urtheilcn anzusu» chen ist. §. 6. Den ausgenommenen sind auch jene Malefiz» falle bepzuzählen , die ihrer Eigenschaft nach unmittelbar zur Erkanntnuß liner oberen Ge» richtöstelle gehören , und nur die Inquisition hierüber den Halsgerichten aufgetragen wird. 7. Äusser solch-ausgenommener Fallen sind die freye Halsgerichten, wenn sie nicht selbst gern wollen, ihre Urtheile vor der kxecucion an die Obergerichten abzugeben nicht schuldig. §. I. ^um voraus ist in Rücksicht auf jenes/ was schon oben H.rt. 18. §. srticulnA eos )U- 3.4.^ 5- geordnet worden, allhier zu bemerken, daß dieser Ar- tikel nicht von solchen Halsgerichten, die einen beschrankten Blut- m-m xisns comxe- bann haben, und nach Maßgab d.r ihnen beschehenen Verleihung ohnedem alle ihre abgefuhrte ctimuiui-Proeeße entiveder ohne Urtheil,oder da ihnen auch das Recht der Urtheilfallung zukommet, allemal ihre Urtheile vor deren Vollziehung samt allen ^elen hey dem Obergericht zur höheren Erkanntnuß einzureichen haben, sondern al¬ lein von jenen gu verstehen seye, welchen der Blutbann vollkommen, und unbeschrankt . mit allen Rechtswirkungen verliehen ist. §. 2. Diesen letzteren nun als befreytcn Hals-und Landgerichten stehet zwar L plenum insgemein die Macht zu, in peinlichen Sachen unmittelbar selbst Urtheil, und Recht ^nvoiva" Ion- Zu sprechen, auch ihre Urtheile zu vollziehen; jedoch leidet diese allgemeine Blutbanns- amonem- »m czms befugniß den rechtlichen Abfall in Ansehen jener Malefizfällen , die Wir Uns , oder Unseren oberen Gerichtsstellen zur Erkanntnuß Vorbehalten, somit entweder in reiervmus im" " dieser Unser-peinlichen Gerichtsordnung, oder in einem anderen Unseren künftigen Ge¬ setze ausdrücklich ausgenommen werden. Wie denn überhaupt zu Unser freyen Will- kuhr bevorbleibet, auch in eilt-oder anderer sonst unausgenommenen Malcfizbegeben- heit eine eigene Oom Million, oder iuclicMm anzustellen, und durch selbes die Untersuchung auf Art, und Weise, wie Wir es jeweilig für gut befinden werden, vornehmen zu lassen. §. Z. Damit aber der ausgenommenen Fallen halber eine verläßliche Nicht- ogws m crimm»'« schnür vorhanden seye, so wollen Wir hiemit eine zweyfache Gattung derselben gesetz- gebig bestimmet haben. Erstere über jene Verbrechen,welcherwegen den nachgesetzten mmamur. Halsgerichten weder die Inquisition, minder die Urtheilfallung gestattet ist; die änder¬ te über jene Lriminni-Vvrfallenheiten, in welchen ihnen sowohl die Inquisition, als die peinliche Erkanntnuß zwar gebühret, jedoch allemal die obergerichtliche Bestätti¬ gung der solch-fälligen Urtheilcn erforderlich ist. Belangend §. 4. Die erstere Gattung, da wollen Wir in nachstehenden dem gesummten mm vsi primae. Staat vor all - anderen höchst gefährlichen Oiminui Begebenheiten, Lcibü/"fud3ltm-,u8 Erstlich : Dem Laster Unser beleidigten Majestät, und was dahin unmittel- »ec mqmüuo, mi¬ lbar cinschlaget/als Uebeiüon, und öffentliche Aufruhr, Ausammenschwörung, Landes- mwsU^emsM^m- Vm-äthcrey/ Landesfmdensbrnch, und dergleichen. pöm- Lrimcn lRlse msjellg- ns, quX cum eo Amer- coiuciäunc. 48 21. §. z. Llslxkemig. liXreüs. evlüoaes kscmoro- Andertens: In Sachen / welche Zusammenrottung böser Leute/ oder gefahr- cE^o^erätiM lrche Winkelversammlungen betreffen/ und überhaupt/ wo der Landesfürst / oder das omm'z, univer- Land / oder ein Lheil desselben Gefahr lauffen könnte. Denn so^üLwi xericutosa Drittens: Im Fall einer Migration, oder Landesflüchtigkeit / wenn nämlrr turms- chen ein Theil von Gemeinden/ oder mehrere Personen zusammen Rottweis aus denk tim lscut». Lande auszuwanderen / und fortzuziehen unternehmen / Uns felbst die Bestraffung Vorbehalten haben. Es sollen demnach in derley dem gesummten Staat so nahe anlie¬ genden Verbrechen all-und jede/ wie immer befreyte Hals-und Landgerichten verbun¬ den seyn/ einen so beschaffenen Vorfall nach Handvestmachung der Thatern/ und ausgenommen-summarischen Verhör alsogleich / und ohne in der Inquisition weiters fürzuschreiten / an das Obergericht mit Beylegung der Anzeigungen / und der immit¬ telst erhobenen Erkundigung einzuberichten. Das Obergericht hat sodann ganz unver¬ langt solchen Vorfall Uns zur Wissenschaft / und Unser etwan nöthig findenden Verfü¬ gung anzuzeigen/ und sofort in solch-wichtigen Fallen ohne weitere Abwartung den ganzen criminal-Proceß durch ihre hierzu abordnende LommMrien selbst abzuführen/ das Urtheil aber vor dessen Vollziehung samt allen ^ölen mittelst ihres gutächtlichen Berichts an Uns zu überreichen / und Unsere höchste Entschliessung hierüber abzuwar¬ ten. Wo jegleichwohlen / in Betreff der inquiücion den Obergerichten bevorstehet ber¬ em -oder anderen besonderen Umstanden auch diese Proceße an dem Orte der began¬ genen Missethat/ oder der Verhaftnehmung durch clei«?^tion abführen zu lassen / wenn nur hierzu recht tüchtige Lriminslchen/ aufwelche man sich verlassen kann/ benennet werden. Vei secunL xcneris, §. 5' Die änderte Gattung der auögenommenen Malefizfallen bestehet in dem/ in guibus juäex in- daß die Halsgerichten nach Unser-gegenwärtigen Anordnung in einigen Verbrechen/ und etwelche» besonderen Umständen mit der Inquisition, und der Urtheüfällung zwar Mts 'kubiicgtionem fürzugehen befugt/ jedoch (mit alleiniger Ausnahm der an seinen behörigen Orten cMürmLkione" vvrkommenden Standrcchtsfällen) sowohl die Bey-als Errdurtheil vor deren Ankünd- mNtenää eit; ÜLMPL und Vollstreckung an das Obergericht zur weiteren Erkanntnuß samt allen ^.Sen zu übergeben schuldig seyen. Solch-ausgenommene/und zur obergerichrlichenBestättigung vorbehaltene Fälle sind nun folgende: Erstlich: Gotteslästerung. - Andertens: Ketzerey / wobey aber zederortige Landesverfassung rn Acht zu lkchmen. xsSa omnis, Drittens: Alles / was von angeschuldetcn Zaubereyen/ Hexereyen/ Schatz- , lnrtüe^L, graberey/ angeblicher Besitzung von Teufel/ und allerhand abergläubischen Unterneh- L a-p-rtülioncs re- ttiungen vorkommet. erimeü LI5X MONS- Viertens: Falsche Münzung / wie auch wissentliche Ausgeb - dann Beschneid - und t». Ringerung der Münz / oder Ausführung guter/ und Einschleppung verruffener Münzen. Nwdüitorum 3b- Fünftens : Der Menschenraub / und da Jemand die Landesunterthanen/ 6uÄi-mes. und Innsassen / wider' oder mit ihrem Willen in fremde Lande abzuführen / oder für- fremde Mächten anzuwerben sich werkthätig anmasset. Sechstens: Wann Rotten von Strassenräubern / und Mordbrennern im Lan- 8!Äi-mtur. '' de herumschwermen/ und insgesamt / oder ein-Theil davon zu Stand gebracht würde. Onmen velleficü, Siebentens: Die an sich selbst schwerere Laster der Vergiftung / des Llkümii, El, oäoiE. bestellten Mordthat/ dann Unkeuschheit wider die Natur. , seu Achtens: Zweykampf/ oder OueU - Sachen. ints.ioLucum, quo Neuntens: Wenn die Erkanntnuß auf die scharffe Frage ausgefallen ; auch rorturs clecernttur. Zehentenö : Wo die Straffe des Verbrechens eine Landesverweisung mit sich UNd endlichen 8i vvtL sim PML, Eilftens: Wenn bey zertheilten Meinungen der Urtheilsprechern die alleinige VS morM 6st"cov- Schlußstimm der Erkanntnuß den Ausschlag zu geben hätte; nicht minder auch jene,! äemvätt«, L tzene- Falls / wenn einer begangenen That halber weder Geständniß / weder Zeugen vor- rgiirerill cruliL Uu- Händen / der Beinzüchtigte jedoch aus untrüglich-und sonnenklaren Anzeigungen als Thater erkennet / und aus so gestalt-unfehlbarer Gewißheit nach den hieunten ^.rt. A4, einkommenden Maßregeln zu der im Gesetz ausgemessen-ordentlichen Straffe vee- urtheilet würde; oder wenn er aus blosser Bckanntnuß/ und Besagung zwey-oder, mehrer auf ihn gestorbener Mitschuldigen für überwiesen gehalten werden mußte; und über- 2i. §. 6. 7. ^.k-r. 22. l. 49 überhaupt in all-solchen Fallen, welche nicht allein den Rechtsprechern zweifelhastig vorkommen, sondern auch an sich selbst nicht klar sind. §. 6. In Betreff derjenigen Verbrechen, wodurch Unseren Polizepordnun-egswusexcexns gen oder Unseren Kylien, und Landesgefallcn zuwidergehandlet wird, und welcher- wegen nach Innhalt Unser-anderweit-gesetzlichen Ausmessungen die Untersuchung, c^ojcio kx xr-k!dn- und Erkanntnuß aus Unserem höchsten Auftrag nur allein Unseren Polizey - und an- deren eigends darzu benennt-oberen Gerichtsstellen unmittelbar zustehet, da verste- het sich von selbst, daß die nachgesetzte Halsgerichten, wenn dergleichen Verbrechere Juillrio musw sure bey ihnen betretten, oder auf Veranlassung der höheren Behörde zur luguilmon dahin mkorwribus angewiesen werden, gleich nach geendeter Untersuchung die gesammte inguisttioiis- per^aur. ^ewn zur höheren Landesstelle, wohin die Sache gehörig, mittelst ihres Berichts zu überreichen, und von dortaus die weitere Verordnung, wie der Uebertretter mit der Bestraffung anzusehen seye, abzuwarten haben. §. 7. In all-übrigen Fallen mögen die befreyte Hals-und Landgerichten iws c-alus > erkennen, und dieUrtheile vollziehen, und sind nicht schuldig, wenn sie es zu Erleich- terung ihres Gewissens nicht selbst gern thun wollen, solche zur Bestätigung an das lpouw um m'cMo- Qbergerichk zu übergeben; jedoch werden sie hiemit ernstlich vermahnet, daß sie hierinnen sicher, und gewahrsam gehen, und alles in reiffe, wohlerwogene Bcrath- schlagung ziehen lassen sollen, auf Art, und Weise, wie in dieser Gerichtsordnung des mehreren ausgeführet ist. , . juäico M^eriorl in von dem Obergericht in peinlichen Sachen. Innhalt. z. i. In peinlichen Sachen bedarff cs nachderen- sclben Wichtigkeit eener beständigen Oberauf¬ sicht. §. 2. Worzu die jeglichen Landes verordnete erste¬ re Mti?- Stellen nach jederorttgen Verfas¬ sung gewidmet sind. L. Z. Bey diesen Obergerichten allein ist in schwe¬ ren , und zweifelhaften Malefizfallen die Er¬ lernung etnzuhohlen. §. 4. Dcnenselben liegt ob, auf die in Malefiz Ver¬ handlungen vorkommende Gebrechen genaue Acht zu haben, und solchen förderlich abzu- helssem K. 5. Sie können aus erheblicher Ursache die ^.Äen von den nachgefttzten Halsgerichtcn zur Ein¬ sicht abforderen, und gestalten Dingen nach den Procesi von neuen abführen lassen. 6. Wo jedoch besonders in ringeren Verbrechen auf all - mögliche Abkürzung der Bedacht zu nehmen. §. 7. Alle Beschwcrführungen gegen die Unterge- richte, wie auch die nach gefällten Unheil nehmende Uecurs sind bey dem Obergericht einzubringen, §. L. Auch daselbst die Malefiztabellen von Vier¬ tel, zu Viertel Jahr zu überreichen, §. 9. Hierüber aber von dem Obergericht zu Ende jeden Jahrs ein Haupttabell nach Hof abzu- geben. Z. 10 Fremde höhere Standespersonen, wenn sie sich, eines Verbrechens verfänglich machen, gehören unter das Obergericht. 11. Die-den Obcrgenchten zukommende Macht verstehet sich nur in Ansehen der nachgesetzren Halsgcrichten, 12. Und nicht auf die unmittelbare Blutbanns¬ berechtigte GerichtSstellcn. §. iz. Jedoch sind auch die letztere an diese allge¬ meine Halsgerichrsordnung gebunden; §. 14. Haben aber ihre Anfragen, Bericht, und derley Nothdurftm geraden Wegs bey dem Landsfürsten einzubringen. §. i. ^T^ie Wichtigkeit der peinlichen.Verhandlungen, worinnfalls es um e^sanm, ci-imum- Gut, und Blut der Menschen zu thun ist, erforderet jeglichen AAas.der Standrechtsproceß. in Uebelthäter wird auf verschiedene Weise in gerichtliche Erfah- ' rung gebracht, als nämlichen imo. durch die Kündbarkeit einer öffentlich verübten That. 260. Durch Iemandens aenuncimion, und gerichtliche Anzeige des begangenen Verbrechens; oder zno. durch desThäters seine eigene Angebung; oder endlichen 4tö. durch genügsamen Verdacht/ Wahrzeichen/ und Vermuthungcn / weßhalbett der Richter von Amtswegen die Hande cinzuschlagen schuldig ist. gutem cri- §. 2. Die rechtsübliche Verfahrung aber / mittelst welcher gegen berüchtigte 6i"k?v7l per^cu' Uebelthater peinlicher Ordnung nach fürzugehen ist/ wird hauptsächlich auf zweyerlei) sgtionem , Völ xer Art / entweder durch eine förmliche Anklage / oder durch richterliche Nachforschung, inhuitwouem. somit durch den ^ccuültions - oder Inguilltions - Proceß angestellet. Oe prvcessu gecusg- §. z. Wann / und welchergestalten mit der ordentlich-peinlichen Anklage, tovio gZetur tu Md- dem ^ccusiutions-Proceß fürzugehen seye? wird in dem gleich folgenden Artikel die °' rechtliche Ausmessung beschehen. 8e6 cum eo LÄioves §. 4. Es sind jedoch mit der peinlichen Anklage die k'ilcalitets - Klagen nicht sstcgieL ssguäcontuu- vermengen: immassen cs in den letzteren gemeiniglich um Verwirkung ein-oder an¬ derer verbotenen Sache, oder bloß um eine Geldbuß / oder sonst um eine ringere Straffverhängung zu thun ist/ annebst derley Klagen bey Unseren eigends hierzu ver¬ ordneten Gerichtsstellen lediglich in Gestalt eines Livil-Proceß pstegen abgeführet zu werden. tzuLntumvis LU3M §. A. Wobey aber gleichwohlen anzumerken / daß eben diesen Unseren oberen tum^pro^ dUgw Gerichtsstellen / welchen Wir in denen wider die Polizeyordnungen, wider Unsere circumstglltwrumsc- Uexaden / und Landesgefälle verkommenden Straff-Fällen die Untersuchung, und cutguo äecerui Erkanntnuß aus Unserem allerhöchsten Auftrag besonders eingeraumet haben / Ztl- gleich die Macht zustehe, und ihrem vernünftigen Gutbefund hiemit überlassen werde, über den jeweiligen Vorfall sogestalter Gesetzübertrettungcn bewandten Umständen nach eine förmliche inguisstion anzustellen, und solche entweder im vollen Rath, oder durch einige aus ihrem Mittel abordnende Lommiüärien vorzunehmen, oder selbe ei¬ nem tauglich-befindenden Halsgericht zu übertragen, und sich hierüber Bericht ab- statten zu lassen, auch allenfalls, da die Schwere der Umständen es erheischete, einen ordentlichen ^ccussmions-Proceß zu veranlassen, und dessen rechtsgehörige Verfüh¬ rung Unserem Kammer-krocuratori, oder weme es sonst von Amtswegen oblieget, aufzutragen. krocossus in^mssto- 6. Auster dem Fall einer peinlichen Anklage wird entgegen die Uebelthäter 6LM w^i^wec'^8 überhaupt allemal der Inguibtions-Proceß nach denen hierunten vorgeschrieben-allge- conrinet. cle quibus meinen Maßregeln vorgenommen. Zumalen aber gleichwohlen nach Verschiedenheit der wo loco kcorüm cm- Malefizvorfallenheiten die Inguisstion jezuweilen auf eine etwas unterschiedene Art ge¬ setzmäßig zu verführen ist, und eben hieraus etliche besondere lnguissüons-Gattungen entsprängen: als F. I. Die Thäter werden auf verschiedene Weis -5- Z- Obwohlen auch in ssic-Mschen Handlungen kündbar. F. L. Die peinliche Verfahrung aber beschiehet auf zweyerley Art, nämlich durch Anklag, oder gerichtliche Nachforschung. L. z. Von dem Anklagöxroceß wird im folgende» Artikel gehandelt. * L. 4. Mit der peinlichen Anklag sind die lssilcali- tecs-Klagen nicht zu vermengen. Oelinqusntes sslvsr- §. I. Lis moNis inuvte- tcuur ^uäcci. Erstlich: 24. §. r. 2. z. 53 §. i. Der Anklagungsproceß wird entweder imö. auf Verordnung einer hierzu berechtigten Ge- richtöstelle; oder 260. gegen gewisse Personen vermög ihrer Landeöfreyheit, somit allemal von Amtswegen angestellet; §. 2. Und ist in dessen Abführung nach Vorschrift erstbemeldter Frercheiten, und allenfalls nach der jeglichen Landes in e-vll - Stritten ge¬ wöhnlichen Verfahrungsart sürzugcyen. 24. 6s xrocellu accuüto- rio. Erstlich: In dem Kllicsmi-Proceß / wo entgegen abwesende/ und stüchtige ujusmnssl lpscieg ia- Missethater durch öffentlichen Anschlag fürgegangen; oder ain^Eir^procsL Andertens: In dem kurMtions - Proceß / wo der Thäter aus erheblichen luz ems^, Don ihme beygebrachtcn Entschuldigungsbehelssen zur schriftlichen Vertheidig-und Aus- ^«ceiius xurMo- fuhrrrrrg seiner Unschuld zugelassen; oder . Drittens: In dem Standrechtsproceß / wo in Ansehen gewisser besonders ge- rmcessus stm-muZ. fahrlicher Misscthater zu allgemeinen Schrecken/ stracks/ und auf der Stelle versah- l-ummmnnmus. ren/ und die Straffe unverschieblich ohne alle Gnad vollstrecket wird; so wird auch von diesen Gattungen des Inguillcions - Proceß behörigcn Orts / und zwar von dem erstell in dem 48ten/ von dem änderten in dem Zite»/ von dem drittelt aber in dem 4§ten Artikel absonderlich gehandelt werden. VimiiidMiizlgßtt Artikel von der peinlichen Anklage. --- ... §. z. Die willkührige ?nvat- Anklagen in peinli¬ chen Sachen werden hiemit gänzlich abgestcller; 4- Dahingegen Jedermannigltchdie Freyheit be¬ halt, auch in gewissen Fällen schuldig ist, die Uevellhatcn rey der Gerichtsgehörde anzuzei¬ gen. §. 5. Uebrigcns, wenn auch Anklagsweise furge- gangen wird, ist forthin des Richters Schul¬ digkeit , auf die Lhat, und deren Umstande der Nothdurst nach von Amtswegen zu mgmriren. §. 1. ^^.ie peinliche Klage entstehet aus einem zweyfachen Anlaß:erstlich: A^ukatio vsi^oR- da Unserem Kammer - Urocurmori, oder Jemand anderen von Lci/uscermm^vet seines aufhabenden Amtswegen wider einen Uebelthäter die pein- ex xrivUe^lo rei m- liche Klage anzustrengen / von der hierzu berechtigten Gerichtsgehörde aufgetragen "wunur. wird; oder andertens: da einiger Orten vermög daselbstiger Landesfreyheit entge¬ gen gewisse Personen/ wenn sie sich eines Verbrechens schuldig machen/ durch öf¬ fentliche Anklage zu verfahren ist. §. 2. Welchergestalten aber in solchen ^.eculutions - Fallen die peinliche Klage in i>»c procslw re- ejnzuleiten/ der Onmmui-Proceß abzufuhren / zu schliessen / und sofort rechtlicher Ordnung nach weiters fürzlrgehen scye? hierinnfalls ist sich nach dem Innhalt vorer- n« mvMbusulltrwus. wehnter Landeöfteyheiten / und allenfalls nach der jeglichen OrtS in (H-Strittigkei- obarv:uiäu8 eü, ul¬ ten üblichen Verfahrungsart zu achtelt. ? N3m^i^ll?üor'. §. z. Cs ist zwar äusser deren Eingangs gedachten zwey Fallen bisanhero mam pr-LlcnpLrn. auch einem jedwedem/ deme es durch die Gesetze nicht ausdrücklich verboten war/ frey gestanden / einen anderen in peinlichen Sachen vor dem gehörigen Halsgericht msr xroMbemur.' zu klagen / und wider selben einen ordentlichen Anklagsproceß zu erheben. Nachdeme aber aus der Erfahrenheit bekannt/ daß derley llnvm-Anklagen mehrentheils aus Rachgier/ Zorn/ Gahheit/ oder boshafter Altlernung herruhren/ und mit argli¬ stigen Aussiltnungcn zu großem Ungemach des Angeschuldigten freventlich in die Lange hinausgezogen; oder im Gegenspiel/ da auch die Anschuldung wahr/ öftermalen nach der Hand durch heimliche Verstandniß zu Aushülff des Thaters die wahrhafte der Sache Beschaffenheit verhüllet/ oder wohl gar unter allerhand Hervorgesuchten Vor¬ wand von der angefangenen Klage wiederum abgestanden zu werden pstege/somit über¬ haupt von dieser Gattung der freywilligen Anklage keine ersprießliche Wirkung/ son- G z dem 24. §. 4. 5. 2 Z. 54 derir vielmehr Unordnung, und Verlängerung zu gcwarten stehet, als wollen Wir Inders kamen ell oui- Ubet, immo qunn- cloque ex iikitsta od- IiFSUone incumdit eruuiiiosorum 6eia- uc) , seu cisnuucia- tio. diesen willkuhrigenAnklagsproceßaus vorbcmeldt-und mehrer-anderen erheblichen Be¬ denklichkeiten hiemit gänzlichen abgeschaffet haben. §. 4. Es wird aber andurch der Weg zu Entdeckung begangener Lasterthaten keinerdings abgeschnitten: immassen Iedermänniglich, der eine beschehene Mißhand¬ lung in Erfahrung bringet, die Freyheit hat, und nach Gestalt der Sachen (wovon im 28. Artikel von der Denuncimion die nähere Ausmessung beschiehet) bey sonst auf sich ladender Verantwortung verbunden ist, eine vorgegangene Uebelthat mit allen ihnre bewußten Umständen alsogleich bey der Gerichtsgehörde anzuzeigen, und derselben alle habende Nachrichten, Anzeigungen, und Behelffe an die Hand zu geben,. Wo so¬ dann der Richter, wenn genügsame Jnnzüchten gegen den angegebenen Thater vor¬ kommen, seinen aufhabenden Pflichten gemäß Sorge zu tragen hat, entweder mit der Iiiguilirion rechtlicher Ordnung nach von selbst fürzugehen, oder bewandten Umstanden nach das weiter-nöthige vorzukehren, damit von jener Stelle, der es nach der Lan¬ desverfassung zustehet, der rechtliche Anklagungsproceß entgegen den Missethätcr veranlasset werde. In all-dessen Anbetracht nicht zu mißkennen ist, daß die sich erge¬ bende Malefizfälle viel förderlicher, Rechtsbeständiger, und gewissenhafter durch rich¬ terliche Amtshandlung, als durch willkührige Unvm-Anklagen gerechtftrtiget werden mögen. «ussunxittii- reZuig, §. Z. Uebrigms ist für eine allgemeine Regel zu halten, daß, gleichwie die E rechtliche Anklage, in soweit selbe obbemeldtermassen statt hat, durch den bereits ange- nLexoMtxroceäere. fangenm Inc;uisitions-Proceß nicht ausgeschlossen wird, also auch das richterliche Amt durch den -Voeullltions-Proceß nicht aufhöre, sondern döt Richter in allweg schuldig seye, dasjenige, was in dem Anklagsproceß zu Ueberweis-oder Entschuldigung des An¬ geklagten etwan abgängig beftmden würde,zu vollständiger Erkundigung der That mit ihren Umständen von Amtswegen zu ersetzen, und nachzutragen. ^R.i-ievr.118 sz, 6e xrocessu inqtiiüto- rio. NmfMzmnMtt Artikel von dem Nachforschungs-oder inMüüous-Proceß. J n n h a l t. 1. Was der Inquisitions-Proeeß seye? L. 2. Don deffelbenNorhwendigkeir, und Endzweck. Z. Die Inquisition, oder Nachforschung bcschie« her entweder allgemein, und Vorsichtswets zu Aufsuch-und Handvestmachung des in ei» ncm Gebiete sich auffallenden bösen Gesindels; F. 4. Oder sie beschießet über eine wirklich erfolgt seyn sollende Msserhar in Gestalt einer ge¬ meinen Nachforsch-und vorläufflgen Erkun¬ digung, wenn nämlichen von der angegebenen That, und dem Thater noch keine rechte Ge¬ wißheit vorhanden ist. 5. Welchenfalls der Richter zu Einhohlum der Nachricht zuvörderist solche Leure ausfindig zu machen hat, die von der That, und dem Thater einige Wissenschaft haben. §. §. Solche Wissenschaft tragende Leute sind ent¬ weder persönlich zu vernehmen, oder allen¬ falls ihre Vernehmung durch Lomals-Briefe anzusuchen; L-.7. Zu solchem Ende aber denenselben schicksame Fragstucke vorzuhalten, und 8. Da sie sich auf andere Personen , denen die That, oder der Thater bewußt seyn könne, beruffeten, auch drese letztere abzuhören. 9. Insgemein aber sollen diese zur blossen Vor- erkundtgung dienende Zeugen mit einem E>-d nicht sogleich beleget werden. §, 10. Kommet nun aus solchem Informativ Pro» ceß die Wahrheit der That mit i)ren Umstan¬ den hervor, .so ist alsogleich das cui-xmri 60U- <äi rechtsbestandig zu erheben. L. n. Sodann folget die Lpsciai-Inquisition; als bald nämlichen genügsame Anzeigen gegen eine gewisse Person, als vermuhltchen Thä- ter sich hervor gethan. §. is. Don welchen genliysamen Anzeigungen, so¬ wohl wie sie allen Verbrechen gemein, als auch einer jedweden Uebelthat insbesondere eigen sind, bkhöriger Orten wird gehandelt werden. §. rz. Uebcrhaupt ist zu merken, daß vor Anstel¬ lung der 8psciLl-Inquisition allemal aufden Stand, Würde, und Leumuch des Berüchtig¬ ten wohl Acht zu haben seye. F. '14. Bey schlechten Leuten brauchet es keine ss gar genaue Untersuchung, um zur Inquisition fürschrellen zu können. rZ. Im 2 Z, §- l. 2. Z. 4. Z. 6. 7. 55 §. Z. Die solle nun nach Beschaffenheit der Sache Mnemlillime, Mnerslitsr, loqwlltio eli vs!^ .. . ...... _osriMmul, quse Lt oder vorsorgliche Nachforschung hat zu beschehen, wenn sich ein glaubwürdiger Ruff §^18001-06" ul verbreitet, daß in dem Halsgerichtsgezirk/ oder den nahe angelegenen Orten Straft territorw circumvL- senräuber, Zigeuner/- und dergleichen gefährliches Gesindel, von welchem Gefahr/ und Unheil zu besorgen/ und überhaupt solche schädliche Leute/ die nach den Landsge¬ setzen nicht zu gedulden sind, rottweis / oder einzeln sich aufhalten/ oder herum¬ schwärmen. Welchergestalten nun solchen Falls von' den Landgerichten die unverschie¬ bliche Veranstaltung mit Benachricht- und Zuhülffruffung der benachbarten Obrigkei¬ ten/ dann mit eigener/ oder gemeinschaftlicher Durchstreiffung der verdächtigen Or¬ ten/ und Schlupftvinkeln / auch allenfalls mit Zuziehung einer in der Nähe gelegenen Kriegsmannschaft zu treffen/ und die betrcttende Thäter in die nächste Landgerichter zur incMmoii einzuliefern seyen; diesfalls ist sich nach denen in Polizey-und Sicher- heitssachen ergangenen Oenewlien zu halten/ und denenselben genauest nachzuleben. §. 4. Die Oenkräl-Inquisition, oder gemeine/ und vorbereitliche Nachfor- eü ^nersliz, nicht vollkommen vergewisset ist/ oder wenn zwar die verübte Uebelthat ihre Richtig- w5o geUÄo , esus sutkors noa- 6um coatiat. <^uo in OLlu oro plcaiori tus in- 'orinLtione prXpri- rz. Im Gcgenthcll ater sind sonst ehrliche, und liche Anzeigungen nicht zur Lpccrsl -wgui- wohl verhaltene Leute ohne rechtliche Vor- Mion zu ziehen. crhekung des corporis 6ssli^urch das corpus 6eliÄi verstehet sich der Beweis/ und Anzeige ei, ner begangenen Missethat. Dasselbe wird entweder tormnle, oder mntorinie benamset: durch das erstere wird im rechtlichen Verstand die Gewißheit / oder Wirklichkeit der beschehenen Missethat; durch das letz¬ tere aber solche Wahrzeichen/ Werkzeuge/und Nebenumstände bedeutet/ woraus sich auf die wirklich beschehene That wahrscheinlich schliessen läßt. i.6V3tio corporis 6s- §, L. Die Erhebung des corporis cjcliöki ist demnach nichts anderes / als eine ' eE m necel^ss r ordentlich - gerichtliche Untersuchung der geschehenen Missethat. Und ist dieselbe m al¬ len Malefizvorfallenheiten um so nvthwendiger / als vor Erfindung/ und Gewißheit der That insgemein weder zur Lpecim-Inguilition, vielweniger aber zu der Verurthei- lung selbst geschritten werden kann. stucker crimmaiis, §. z. Nachdeme nun das corpus äciiÄi die Grundveste zu aller peinlichen e u^uokiÄm^"erv?- Verführung zu legen hat/ sonnt vor allem zu wissen nöthig ist / ob sich die That an- gezeigtermasserrzugetragen habe? als solle ein jedes Blutgericht/ in dessen Gezirk cin- corpus cisiiSi iQ^ui. oder mehrere Thaten beschehen / alsobald / und ehe selbes zur weiteren Erkundigung rat, vcceiie LÜ. scheitet / ungeachtet der Thäter sich selbst angäbe / und alles freywillig bekennete/ doch gleichwohlen in corpus clclicki inguiriren / das ist: gewisse Nachricht einziehcn/ ob sich die That in der Wahrheit also befinde ? nämlich/ ob dieser/ oder jener um eine solche Zeit / selbiger Orten / und auf was Weise seye ermordet worden ? ob Je¬ mand dergleichen Viehe/ Geld/ und anderes verloren habe ? und sofort. ifc! lr lleiiÄum .ch- §. 4. Oder wenn die That äusser Land / oder äusser des Halsgerichts besche- ter^cowxsllllZliblis Heu, solle der Obrigkeit selbigen Orts ungesäumt zugeschrieben/ und sich bey selber um L Mce cowpeteme die That mit ihren Umständen wohl erkundiget werden. e^us wviuioucm ex- . §, A. Da aber die Verbrechen ungleich geartet / und eben der Unterscheid ih- Obkiv2llck3 tLineu rer ungleichen Eigenschaft mit sich bringet / daß das corpus clsliÄi nicht auf einerlei- ameremm lleliÄo- Art / und Weise in allen Verbrechen erhoben werden möge; als haben dieHalsge- richten hauptsächlich in Acht zu nehmen : ob es solche Verbrechen seycn / die nach der ' Verübung leibliche / und vor Slugen liegende Merkzeichen nach sich lassen / als Tod¬ schlag/ Mordbrcnnerey/ Diebstahl rc. oder solche/ wo nach der Verübung keine leib¬ liche/ und sichtbare Kennzeichen zuruckblerben / als Gotteslästerung / Blutschand/ Ketzerey rc. Ill äeiiÄis n>Äi per- §. 6. Im ersteren Falle / wo sichtbare Merkmahle zuruckgelassen worden / ist "vollem dem Halsgericht obgelegen / hierüber ungesäumt die Beschau/ oder Besichtigung zu oeUÄr P--LÜO Mm, veranlassen/ und solchemnach die geschworne Gerichtspersonen an Ort / und Ende mit occmri w5psÄioue hem Auftrag abzuordnen/ daß selbe das vorfindige Merkmahl/ Körper/ Werkzeug rc. ' in Augenschein zu nehmen / hiebey alle Ilmstände / und Beschaffenheit genau auszufor- scheu / und den Befund m ihrem hierüber führenden krowcoil behörig aufzuzeichuen bestisserr seyn sollen. dMi cieüüi veüi^m §. 7. Waren aber etwann die leibliche Zeichen verlohren/ vertuscht/ vertil¬ gt Ldoimlg gct/ und könnte also der Augenschein von dem Gericht hierüber nicht mehr eingenom¬ men werden/so ist genug/ über das vorhanden geweste Merkmahl/ und Wahrzeichen zweyer / und / wofern auch die nicht zu haben wären / nur eines untadelhaft-wohl¬ wissenden / und eydlich verhörten Zeugens umständlich gethane Aussage zu erheben/ und sich derselben anstatt des corporis üeMi zu Vornehm-oder Fortsetzung derSpsc^- tt^uilmon zu bedienen. lugrs'm 'c?um VS- §' 8. Än dem änderten Falle / wo das begangene Laster kein so gewisses leib- liches Zeichen nach sich laßt, wird eine mehrere Wissenschaft der vorgeloffenen Uebel- cis vicsm corporis that nicht erforderet/ als Muthmassungen / Jnnzüchten / und redliche Anzeigungen/ acneu Nipxieur. Kraft deren ein verständig - ehrlicher Mann einen vernünftigen Schluß machen kann/ daß cs in Sachen nicht recht zugegangen seye. Da nun dergleichen heimliche Laster gemei¬ niglich entweder durch beederstitige Bekgnntniß / oder durch Zeugen von eigenen Se- 26. §. 9. io. n. 12. 59 hen/ oder Hören / oder durch andere wahrscheinliche Umstände erforschet werden/ so rst auch das Gericht verbunden/ die diesfalls vorkommende Anzeigungen, schriftliche Urkunden/oder Bekanntniß rechtlich zu erheben / und die Zeugen/ da einige vorhan¬ den / gebührend abzuhören. §. 9. Damit aber die Halsgerichten einen deutlichen Begriff überkommen/ kroritsiev^ocor- welchergestalten mit Erhebung des corpori? 6eiiÄi bewandten Umständen nach furzuge- pore nsiiÄi hen/und andurch die begangene Uebelthat mit ihren Umständen rechtlich ausfindig zu machen seye / so werden hinnachfolgendermassen Beyspiele von öfters vorkommenden circ» crimm» iE Missethaten/ und zwar zuerst von jenen/ welche sichtbare Zeichen nach sich lassen/ so- kermsEns. dann von jenen/ wo keine solche Merkmahle Zurückbleiben/ angeführet/ anbey die An¬ leitung gegeben / wie sich hierinnfalls zu verhalten seye? §. 10. Im Fall eines Todschlages / welcher nicht allein den Körper / sondern yu-ne e» Komi«, auch die Werkzeuge pro corpore cleliAi nach sich lasset / da liegt dem Halsgericht vsr corpu^ allem ob: die erforderliche Gerichtspersonen nebst dem Gerichts-oder Amtsschreiber mit Zuziehung zweyer Leib-oder eines Leib-und eines Wundärzten / oder auch zweyer Wundärzten / wie selbe am füglichsten zu haben sind/ oder im Abgang zweyer/ we¬ nigstens eines erfahrnen Wundärzten / oder Baaders an den Ort/ wo der Verwun¬ dete/oder Entseelte sich befindet/abzusenden. Wo sodann der Beschädigt-oder Ertödte- te besichtiget / die Wunden / Schläge / oder Schäden erkundiget/ und/ Falls der Verwundete schon todt/ der Körper eröffnet/ alsdann der Ort der Wunden/ derselben Tieffe/ Weite/ item die Beschaffenheit des Schlags / und andere Zeichen rc. beschrie¬ ben / und damit alle Eigennützigkeit/ und Vermäntlung hierunter desto mehr vermie¬ den bleibe/ von den anwesenden Gerichtspersonen auf alles genaue Obsicht getragen/ und was dabey vorgekommen/ in dem krotocoii getreulich verzeichnet/ sofort von den beygezogenen Leib-oder Wundärzten / und Baadern ein umständlicher / von ihnen unterfertigt-schriftlicher Besichtigungsbeftmd mit beygefügten Erachten: ob/ und aus was für Ursachen die Wunde unfehlbar tödtlich / oder nicht seye? abgefordert/ und solchergestalt die Beschädigung-oder Todenbeschau von Haisgerichtswegen verläßlich vorgekehret; allenfalls aber / da die Wundärzte wegen der Lödtlichkeit der Wunde in ihrer Meinung nicht übereinkämen / oder ihr Erachten undeutlich / oder sonst einer Bedenklichkeit unterworffen wäre / die meckcinische kaeultet hierüber gutächtlich ver¬ nommen werden solle. §. 11. Es istferners bey Vernehmung einer Toden-oder Verwundungsbe- §sä et^m mkm- schau zu beobachten / mit was der Todschlag / oder Verwundung beschehen? ist es men« moM-m rn<» ein Geschoß / so sollen die Gerichtspersonen über das / was oben gesagt/ nicht allein "" die Weite / oder Entfernung des Schusses / sondern auch die Beschaffenheit des Ge¬ schoßes vermerken. Wäre das Instrument ein Degen / Dolch / Messer / Gabel/ oder etwas anderes / so mit der Wunde verglichen werden kann / so ist zu prüffen / ob es eben dieses Instrument seye/ mit welchem die Wunde beschehen? alsdann der Be¬ fund ebenfalls zu bemerken. Wäre endlich das Instrument ein Stein / Knittel/ Stock/ Holz/ Stecken/ Stuck-Eifen rc. so solle man auch dieses mit der Beschaffen¬ heit der Wunde entgegen halten. Da aber etwann das Instrument / mit welchem die That geschehen / nicht vorhanden wäre / und ein Zweifel vorfiele/ ob selbes zu tödten fähig gewesen ? und es fänden sich doch untadelhafte Zeugen, die solches eyd- lich in solcher / und solcher Gestalt beschrieben / so ist ein ungefähr gleichförmiges nachzumachen/ und/ falls die Zeugen darüber/ daß es nämlrch eben so gestaltet seye/ wie das wahre Instrument gewesen / schwöreten / so ist demselben anstatt des abgän¬ gigen wahren Instruments aller Glauben beyzulegcn. §. 12. In gewaltthätigen Entleibungsfällen lst nebsthin anzumerken/ daß ^äunrul- oc«üo- Erstlich : In offenbaren / und augenscheinlichen Thaten / wo die Gewißheit numosMs, quorum der Misscthat ohnedem am Hellen Tage liegt/ die Besichtigung/ oder viwm wporeum zwar nicht unumgänglich nöthig / jedoch wegen der dabey unterlauffen mögenden ver- vei impon schiedencn Umständen gleichwohlen nicht so leicht äusser Acht zu lassen seye; desgleichen ' vsi rsurum Andertens: Wenn Jemand heimlicher Weise umgebracht/ und in das Was- k^i ons e - ser geworffen / oder der Körper verbrennet / oder in andere Wege gänzlich vernichtet / und andurch die Einnehmung des Augenscheins unmöglich gemacht worden / so ist es peinl. Genchksord. Hs pro 6c> ^.L'r. 26. §. iz. 14. iz. 16. 17. i8- VItsriores reZuIse üireüivR pro csü- kus occiüoiium in oräine gä rite in- ürueQäum Visum rs- xerwm;L «^uiäem Ilt me6ici, 6c cd^r- nrFi, czui eam in rem sätiidentur, ünr iu- ratt; tzuomoöo corpus cieiiÄi in vsneücio ievLnäum sic i pro corpore 6eiiÄi genug / daß die Person abgängig, und der berüchtigte Thäter mit starken Jnnzüchten beschweret seye. Welches auch Drittens : Bey beruffenen Mördern zu beobachten kommet , sonderbar da sich schon ein - oder andere Mordthat wirklich auf sie bezeiget hat. Dieweilen man auch endlich Viertens: Oesters eine tode Person findet, ohne zu wissen , ob sie sich selbst entleibet, oder von anderen entleibet worden, oder von ungefähr um das Le¬ ben gekommen seye, so solle die Beschau, oder vimm rspsreum, zumalen wenn sich Zeichen eines gewaltsamen Todes dabey spüren lassen, vorgenommen / und, im Fall die Person nicht bekannt ist, etliche Läge auf dem Gottsacker, oder anderen öffentlich - gangbaren Ort ausgesetzet, sohin sich über alle bedenkliche Umstände, sonderbar jene, in welchen sich die todt geftuwene Person kurz vorher» befunden ha¬ ben mag, wohl erkundiget werden. §. iZ. Wenn Jemand durch Gift umgekommen/ oder beschädiget worden, sollen die Gerichtspersonen, und Acrzte in Ausfindigmachung der That sonderheit- lich auf die Giftzeichen, ob der Tode aufgeschwollen, blau , oder sonst angegriffen rc. Acht haben, nicht minder solle sich auch erkundiget, und ausgeforschet werden: über was sich der Entleibte beklagt, ob er sich gebrochen? was, oder wem er die Schuld seines Todes beygemessen? wie er sich vor dem Tod gebärdet, und was für Zeichen er von der innerlich - oder äusserlichen Vergiftung habe spüren lassen? wo, wann, wieviel Gift gefunden, und auf was Art ihme beygebracht worden? dann von was Starke, und Beschaffenheit das Gift gewesen? über all-dieses find die hievon Wissenschaft habende Zeugen zu verhören, auch von dem gefundenen Gift (Falls es unbekannt) zur Probe einem unvernünftig-unnützen Thiere, als Hund, oder Katzen, etwas einzugeben, dessen Wirkung anzumerken, und sodann das übrige bey den in^usstions-^Äen aufzubehalten. §. 14. In Kindsmord ist neben obbemeldten Umständen bey dem toden Kin¬ de wohl in Acht zu nehmen : ob es zeitig, und in natürlicher Vollkommenheit mit Nägeln an Händ-und Füssen, Haarlein auf dem Köpft / und sonst in gebüh¬ render Gestalt auf die Welt gekommen? ob es gewaltthätige Zeichen, besonders auf der Brust, Hals, und Kopf habe? wie die Nabelschnur versehen, ob selbe gebunden, abgeschnitten, oder abgerissen seye ? rc. wäre aber das tode Körperl nicht vorhanden, oder die genugsam berüchtigte Person wollte es nicht für ihre Ge¬ burt erkennen, so solle das Gericht das verdächtige Weibsbild durch wenigstens beeydigte, ehrliche, und wohlverstandige Hebammen, oder Matronen, an heim¬ lichen Leibesstellen besichtigen lassen: ob nicht etwa« an der inguissin unfehlbare Geburtszeichen, und folche Anmerkungen gefunden werden, welche sie einer unlängst vorgegangenen Geburt unfehlbar überweisen. §. iZ. Uebrigens sind in Entleibungsfällen, wo zu verläßlicher Erfor¬ schung der That mit ihren Umständen es hauptsächlich auf den Augenschein anzu¬ kommen hat, auch nachfolgende Maßregeln wohl zu merken. Es sollen nämlich §. 16. Die zu den Beschauen gebrauchende Aerzte, auf deren Gutachten bey der peinlichen Erkanntnuß an meisten gesehen wird, allemal wohlverständig", und ' zu den Orimin^l-Sachen beeydet seyn; also zwar, daß, wenn sie nicht vorhin zu derley peinlichen Verrichtungen schon überhaupt bey der Behörde beeydet worden, dieselbe in jeglichen solchen bey dem Halsgericht, oder bey der abgeordneten Kommission mit einem leiblichen Eyd: wienach sie die ihnen aufgetragene Verrich¬ tung nach ihrem besten Wissen, und Gewissen getreulich, und ohne Gefährde vor¬ nehmen wollen, und sollen: eigends zu belegen seyen. Anbey wird denenselben §. 17. Anbefohlen, daß ste in Betreff deren bey einem Todsthlag, Ver¬ giftung , oder Kindermord vorzunehmen habenden Besichtigungen der durch Unser gegenwärtiges Gesetz zu einer allgemeinen Richtschnur vorschreibenden, und zu En- nachzuachten haben. Ueberhaupt aber wollen Wir §. i8. Sowohl den vorbemeldten bey einer Besichtigung gebrauchenden sich Lt yuomoöo m ill- f-mticMo? ütgue prXicriptsm üdi äe rite perZMn- 61 mlpeÄione caäs- verum c^nowrsm . . - 6XLÄL oklervear; de dieser Halsgerichtsordnung lub d^o. 2clo.' beygebogenen iisstruÄion sich genauest nachzuachten haben. Ueberhaupt aber wollen Wir reistio- §. 18. Sowohl den vorbemeldten bey einer Besichtigung gebrauchenden kies L conluitmo- Aerzten, als auch sonderheitlich den n.eckeimscherr ssimultetm ernstgemessen bey ansonst 26. §. Iy. 20. 21. 22. 6l sich zuziehend - empfindlicher Ahndung eingebunden haben/daß sie in allen er-mumi- du», L iiomiciäü. Fallen/ wo Unsere Landesstellen ein Gutachten von ihnen anverlangen/ jederzeit «ach vorherig - reiffer der Sache Ueberlegung ihre Meynung mit Anfuhrung ihrer Bewegursachen klar / wohlgegründet / und getreulich ohne Gebrauchung dunkler / oder zweifelhafter Ausdruckungen / und mit gänzlicher Abseitigung einiger irrigen / und übes verstandenen Gewissenszärtlichkeit/ mW ohne sich darum zu bekümmeren/ nut was für einer Strasse der ingujsu airgesehen werden würde/ abgeben; und Falls sie über die nämliche Gimma!- Vorfallenhett zweymal befraget wurden/ ihre vorige Meinung/ und abgegebenes Erachten niemals änderen sollen/ ohne zugleich wohlgegründete Ursachen dieser Abänderung / und Abweichung von dem vorigen Befund beyzufügen. Ferners wollen Wir §. 19. Zu Behinderung vieler Weiterungen hiemit allgemein geordnet ha- VtfMtsoeö mortui, ben / daß Niemand bey sonst auf sich ladend - schwerer Verantwortung einen Kör- per / der plötzlich Todes verblichen / oder bey deine eine gewaltthätige Entleibung tpimo wbeu. üu« .verspüret wird / oder auch dießfalls nur ein Verdacht beobachtet würde / begraben ucsmis Mci» uou lasten solle / ehe / und bevor nicht bey dem Halsgericht auf vorhero daselbst be- -schehene Airzeige der Augenschein / oder vlwm repermm hierüber eingenommen / und von demselben sodann der Erlaubnißzettel zur vornehmenden Begräbniß ertheilet worden. Da aber der Körper von dem Halsgericht gar weit entfernet wäre / und mit desselben Erliegenlassung nach Gestalt der Sachen nicht länger angestanden wer¬ den mochte / kann solche Anzeige bey der Grundobrigkeit beschehen / von ihr die Beschau vorgenommen / sodann die Begräbniß verwieget werden; jedoch ist letz¬ tere schuldig jenen Falls / wo sich verdächtige Umstände Hervorthun / den Beschau¬ befund nebst übrigen Anzeigungen sogleich dem Halsgericht zur weiteren Vorkeh¬ rung einzusenden. §. so. Wäre es hingegen nach Ermessen des peinlichen Richters um Be- se 6um jsm ldxuiti sichtigung eines bereits begrabenen toden Körpers zu thun/ solle derselbe zu Ein- ^m mpsnum^us- nehnmng des Augenscheins/ wenn es anderst nicht schon zulang angestanden/ und mmexkumemm. der Körper nicht etwann schon vermodert ist / wiederum ausgegraben; und / da sol¬ cher in einem geweihten Erdreich beygeleget worden/ auch daselbst auf vorläuffige Erinnerung des Pfarrers/ oder anderweit-geistlichen Vorstehers ohne gestatten¬ de Iemandens Widerrede erhoben/ äusser des Freythofs beschauet/ sodann in sei¬ ner Grabstatt wiederum beerdiget werden. §. Bey Münzverfalschungcn sollen die vorgefundene falsche Münzen tzuomoäo wguiren. in Unseren Münzümtern/ oder durch einen Munzwardein / und Landprobierer ge- ^m.corpu» g-usi prüsti:t/ und von selben die Auskunft/ oder Anzeige hierüber eydlich/ oder unter ihrem bereits aufhabendcn Ämtseyd abgeforderet / auch die wirklich beschehene Aus- gebung der falschen Münze von den beschädigten Personen eydlich erhoben / annebst die gefundene Werkzeuge / Tigel/ Geprag/ Stempel / Geld re. den Untersuchung^ -z.Äen beygefuget werden. §. 22. Wäre aber das begangene Laster em Diebstahl/ Rauberey/ ge- lssfurw-robdmi». waltthätiger Einbruch / oder sonst ein zugefügter Schaden / so wird in derley Fäl- m-- len das corpus lieiiÄi durch eydliche Aussage derjenigen/ welche beraubt/ und be¬ stohlen worden/ oder sonst gute Wissenschaft davon haben/ erhoben/ und ist nicht nöthig / deßwegen 26 locum selbst zu gehen / und denselben zu beaugenscheinigen; äusser wo die That noch ganz frisch/ der Ort nahe an der Hand/ und die Sache so beschaffe«/ daß die Grösse der verübten Gewaltthat / und die Gefährlichkeit des Diebstahls leichter daraus zu erkennen seyn mag. Im Fall auch die Räuber / und Diebe von ihren Diebsinstrumcnten / Gewöhr / und Waffen / oder anderen ihren Sachen am Ort des Verbrechens etwas zuruckgelassen / solle solches zu obrigkeitli- chen Händen gebracht / besichtiget/ und beschrieben werden/damit/ wenn der Dieb solche Dinge für sein.eigen erkennet/ man von der Wahrheit seiner Bekanntniß «ur desto mehr versicheret seye. Würde allenfalls bey dem Verdächtigen das gestoh¬ lene Gut / falsche- Schlüsseln / Hammer / Brechzangen / und dergleichen zum Ein¬ brechen geeichter Werkzeuge gefunden / ohne daß -er beweisen könnte / die bey ihm gefundene Sachen rechtmässig an sich gebracht zu haben; nicht minder H 3 «3» 62 ^.«.1. 26. §. LZ. 24. 25. 26. Item ill criinins LI- §. 2Z. In dem Verbrechen eines begangenen Falsch/ oder Versal chun;/ k? wenn bey dem Berüchtigten falsche Siegel, Brief / Waag / Gewicht / mW der¬ gleichen vorgeftmden / und daß er sich deren gebrauchet/ erweislich gemacht würde/ so sollen dergleichen gefundene Instrumenten / und Sachen für das c-orpus cwMi aufgenommen / und den lnquibtions - ^Äen beygeleget werden. Ill cuMmväi cism- §. 24. Wornächst allzeit derjenige/ dem der Schaden geschehen / selbst/ Vikc-,tiombuzi8,cui oder an statt seiner andere wohlverhaltene / und von dem Schaden gute Wissenschaft Abende Personen die nöthige Auskunft zu gebe»/ und hierüber die erforderlich- ge¬ to, äc ccniü- richtliche Aussage abzulegen schuldig/anbey solch-zugefügten Schaden/dessen Werth/ care tenetur. und die Art / und Weise der beschehenen Schadenszufügung beschwören müßen. Von welcher ^ustir-mäßigen Aussage / und eydlichen Schadensbekheuerung / im Fall des ansonst abgängigen Beweises insgemein Niemand befreyet styn / sondern Ieder- männiglich mit gemessenen Zwangsmitteln darzu / auch zu Ersetzung der etwann durch seine Verweigerung verursachten Gerichts-und Aezungsunkosten verhalten/ und bewandten Umständen nach solche Mir-behinderliche Widersetzlichkeit Uns zur ftrnerweit - gerechten Ahndung einberichtet werden solle. Würde solchen Falls in Ermanglung anderweiter Kundschaft der weltliche Richter bemüßiget styn / die Ge¬ wißheit / auch die Umstände einer Thak / die Anzahl / und Beschaffenheit der Je¬ manden weggekommenen Geräthschaften /- und anderer Sachen / oder den eigentli¬ chen Betrag des beschehenen Schadens von geistlichen Personen einzuhohlen; da wollen Wir Uns allerdings gnadigst versehen/ daß solchen Falls/ wo es auf Aus¬ rottung der Laster / und auf Beförderung allgemeiner Wohlfahrt ankommet / die Geistlichkeit (ohne auf die Ursache/ und Erfolg: ob / und um was für eine Be¬ straffung es etwan zu thun styn dürffte? andringlich nachzuforschen) der weltlichen Obrigkeit auf ihr Ersuchen zu förderlicher Erfindung der Wahrheit all - hülffliche Hand zu leisten; die unverlangte Auskünften / oder Zeugniß mit fteystehender Bey- ruckung ihrer Verwahmng entgegen eine Blut-oder Lebensstraffe unter ihrem prie¬ sterlichen Trauen/ und Glauben unvermäntelt schriftlich abzugeben; die geistliche Gerichten auch ihres Ort nach Erforderniß solche geistliche Urkunden unter prie¬ sterlichen Glauben bestätigen zu lassen / auch allenfalls auf beschehenes Ansuchen von den geistlichen Personen bey ihrer Behörde über die einstndende Fragstücke de- renselben sogestalte Aussage abzunehmen/ nicht entstehen werden. Luhunzitm - LUM §. 25. Der Eyd / welchen weltliche Personen abzulegen haben / gehet we- ceE- seitlichen Innhalts dahin: daß mir kl oder (da ein dritter beschädiget worden) csnät M2MLMUM? dem kl. MN Tag kl. um ungefähr die Stund kl. dieses kl. Jahrs/ auf solch-und solche Weise mit Erbrechung / Gewalt / List rc. auf dem Weg / und freyer Stras¬ sen / oder auf einem befteyten Orte rc. dieses k. Leid oder Schaden geschehen / diese Sachen gestohlen / geraubet / entnommen / oder verderbet worden rc. welchen Scha¬ den ich nach meinem guten Gewissen/ und vermög dieses Eydes auf eine Sumin pr. k. schätze: so wahr rc. übrigens verstehet sich von selbst / daß ein Iud/ oder auch ein anderer / welcher der catholischen nicht zugethan / den Eyd auf Art/ und Weist/ wie es jeglichen Landes mit solchen Glaubensgenossen herkömmlich ist/ abzulegen habe» Wie sich dann auch von selbst verstehet/ daß geistliche Personen/ welche anstatt des körperlichen Eydes ihre schriftliche Kundschaften / oder gerichtliche Aussagen allemal unter priesterlichen Trauen / und Glauben zu bestätigen haben / all - dasjenige / was in erstbemeldHr Eydes-kormui enthalten/ und sonst zu Aus¬ findung der That mit ihren Umstanden zu erheben kommet / und ihnen wissend ist / getreulich / und ohne allen Rückhalt der Wahrheit zu Steuer an Lag zu geben schuldig styen. huoZiexuignterco- §. r6. Solche Aussage / und Eyd ist insgemein bey dem Halsgericht/ nM 'per^exem- die LrimwLl-Handlung verführet wird / da aber die Kundschaftspersonen einem pr3üc,äexvnencjum anderen Gericht unterworffen wären/ bey derenselben Gerichtsgehörde abzunehmen. Und da etwann die abzuhören kommend - und zu schwören habende Personen unpäßlich wären/ oder eine andere rechtserhebliche Ursach hatten/ nicht vor Gericht ericheinen Zu können/ so solle das Gericht 2. Personen samt dem Gerichts-oder Amtsschreiber ^.u.7. 26. §. 27. 28. 29. zv. ZI. Z2. 6z zu ihnen abordnen / und die erforderliche beeydigte Aussage von ihnen abnehmen lassen. §. 27. Nachdem es also mit der eydlichen Bestätigung des zugefügten esnäsm ^snem- Schadens seine Richtigkeit hat / so ist über dieß des Gerichts Schuldigkeit/in diesen / oorgnäum. m und allen anderer: Begebenheiten/ wo etwas zu inllrMrung der lnguMion dien - oder mEoaem^proc^ erforderliches in Augenschein zu nehmen/ die behorche Gerichtspersonen zu der dieß- Ms zri- fälligen Besichtigung / oder Schätzung des Schadens abzuschicken. Damit aber sol- 62m- che Beaugenscheinigung desto gründlicher vollzogen werde/so solle das Gericht denen a! , Abgeordneten allzeit dergleichen Personen / so vermög ihrer kroteMon der Sache / r^itos xc^ztur. und des Werths gestalten Dingen nach kündig sind / mitgeben; welche kunst-und werkverständige Leute / wenn sie ehebevor schon ihrer krolsMon halber bey Gericht beeydet sind/ nicht nöthig haben/ einen Eyd abzulegen / sondern genug ist / daß sie den Beftmd unter ihrem aufhabeuden Eyd bestattigen. Wofern man aber die nicht haben könnte/ so sind die Abgeschickte schuldig/ ihren eingehohlten Befund/Schätz¬ oder Besichtigung mit einem körperlichen Eyd zu bekräftigen. §. 28. Wo anbey den Halsgerichten hiemit überhaupt eingebunden wird/daß n-m m aoa soiüm selbe nicht allein alle zu inüruirung der Inquisition gehörige Kundschaften/ Schriften / und Urkunden/ sondern auch die corpora äcliclli matcrialia, in soweit es in Ansehen äeUÄl M2tsrl3li2 , der letzteren immer thunlich/ dem Onminai-Proceß zur nachfolgend-gründlichen Ur- quo^ä 6orr poten, theilfällung beyzulegen schuldig seyen. Wie dann auch dazumalen/wenn die Oriminal- -^Äen an das Qbergericht / oder an Uns selbst einzusenden sind / allemal die corpora äeliÄi matsriaiia, besonders in jenen Fallen/ wo die Einsicht der Instrumenten/ Modeln / lVlatsrialien rc. zu verläßlicherer Beurtheilung der mehr - und minderen Bosheit / der mehr-oder minderen Gememschädlichkeit nöthig / annebst auch die Linschickung thunlich zu seyn befunden wird / dieselbe / wie sie sind / allenfalls aber/ da dieses bewandten Umstanden nach unnöthig / oder unthunlich zu seyn ermessen würde/ an statt derenselöen das rechtlich erhobene vilum wpsrtum, oder wahrhafte deren- seiben Beschreibung mit - eingeschicket werden solle. §. 29'. Nun folgen auch Beyspiele von Missethaten/ so keine leibliche Zei- SegEwr M, ex- chen zuruckzulassen pflegen/ als in Gotteslästerung/ welche an Gott/ oder seinen Heiligen mit ausgestoffen - schmählichen Worten beschiehet; welchenfalls der Richter que veliiM non re- statt des corporis clsiiötj die vorhanden Untadelhafte Zeugen über die verübte That rnEatUit ürin dlÄ'- nüt ihren Umstanden eydlich zu verhören/ und jenen Falls/ da etwann mit einer gcschmähcten Vildmß zugleich was thätiges fürgegangen / oder die Gotreölästcrung wohl gar zu Papier gebracht worden wäre / die mißgehandelte Bildniß zu besichti¬ gen / die gotteslästerische Schrift zu untersuchen / und die hiebey unterlaussende Umstände nach Gestalt der Sachen genau zu erheben hat. §. zv. In Nothzucht solle das Gericht über die erstbesagte Jeugenverhör LmpruiA. auch anordnen/ daß die Person/welche eine ihr angckhane Nothzucht vorgiebt/ durch geschworne Hebammen besichtiget/ und von ihnen ein umständlich - schriftlicher Be¬ richt unter ihrem ehehin aufhabend- oder neu abgelegten Eyd darüber erstattet wer¬ de / was an der vorgeblich nothgezüchtigten Person / an ihren Kleidern / an dem Ort / und Stelle der vollbrachten Thal zu finden gewesen? wobey auch zu beobach¬ ten / ob eine Gewalt aus zerrissenen Kleidern / zerrauften Haaren / gehörten Schreyen rc. abzunehmcn seye? oder aber / ob die beleidigte Person sich alsogleich bey den ih¬ rigen von wegen der That beklaget? ob Jemand selbe gesehen? ob/ und aus was Zeichen man etwann dergleichen Unthat gemerket habe? und überhaupt solle nichts von allen deme / woraus etwas gründliches dießfalls hervorscheinen möchte / aus¬ zuforschen unterlassen werden. §. Al. In Unzucht wider die Natur kann die Bekanntniß desjenigen/ so Loäomls, gelitten / oder mit-gefündiget hat; in Fällen aber/ wo es ein sprachloses Viehe wäre/ die abzehörte Zeugen/ wie nicht minder die gefundene Zeichen/ und sonstig¬ redliche Anzeigungen zum corpore clellÄi, und Anzeige der That hinlänglich seyn. §. A ö. In Ehebruch aber / wenn es in dem Orte / wo die Inquisition vor- ^äuiterium, genommen wird / nicht wissend / und kündig wäre/ daß der Ingwlit, oder ingmü- nn wirklich verheyrathet seye/ ist aus den Kirchenbüchern oder durch Zeugen verlä߬ lich 64 2 6. §. Z Z. Z4. Z z. 36. 37. lich auszuforschen : ob die beinzüchtigte Person verehliget? wo zusammengegeben wor¬ den? wann/ und wer Beystände gewesen? Inceüus, §. AZ. Ein gleiches ist auch in dem Laster der Blutschand zu veranlassen/ daß aus den Kirchenbüchern / oder durch Zeugen vor allem glaubwürdig erhoben werde: ob / und auf was Weise / und in welchem Grade der Blutsverwandschaft, oder Schwagerschaft die Berüchtigte mit einander verwandtet seyen? wie Wir dann In quibus cs6bu83ä §. b4. Hiemit für allgemein verordnen / daß / wenn die weltliche Obrig- . vei keit einen beglaubten Tauf-Toden-oder Trauschein von den Pfarrern / oder ander- mMimoowm', vel weiten Kirchenvorstehern anverlanget / dieselbe ohne aufdie Ursache anzudringen: zu E^em.vei wortsm was Ende dergleichen Urkund zu dienen habe? solche allemal unaufhaltlich hinauszu- eäeiM geben schuldig seyen. Falls aber gleichwohlen Mder besseres Vermuthen dergleichen lunt. Urkunden zu Abbruch gemeiner Wohlfahrt / und Behinderung der Gottgefälligen Zu- üi^ nicht verabgefolget / oder allenfalls die Einsicht der OnxinM-Kirchenbüchern nicht gestattet werden wollte / so solle solche Verweigerung ohne Verzug an Unser Ober- gericht zu Vorkehrung der Abhülffe / und gebührenden Ahndung einberichtet werden, rm tgnäsm Praia- §. zz. Schlüßlichen wollen Wir den Halsgerichten überhaupt eingebun- ^en haben/ daß bey Erhebung des corporis cleiiÄi in all-und jeden Lrimin3i-Fal- erüenäo corpore 6c:- len nicht allein auf die That/ sondern auch auf die verschiedene der Sache Veschaffen- E moäo m heit/ auf die Umstände/ Ort/ Zeit rc. sowohl von wegen der That / alödesThä- ters selbst gesehen werde: indem oft sehr viel darangelegen/ ob die That bey Lage yuziit^em. L cir- oder Nacht / an einem geheiligten / befreyten / oder nur schlechten Orte / heimlich / cunMmlLL inquirä- auf offenen Wege/ Strassen / oder in des Angegriffenen Haus/ und Wohnung/ mit-oder ohne Gewalt/ mit-oder ohne Gehülsten rc. von einem schon zuvor übel berüchtigten / oder das erstemal betrettenen / von einem Unsinnigen / Unmündigen/ Herrn / Burger / oder Unterthan / Diener / oder Freund / Kind / Weib / oder Mann begangen worden? wie auch/ ob der Thäter durch eine aufrichtige / und nicht erdichtete/und verstellte Reu sich etwann selbst angegeben habe/oder aber durch gerichtlichen Zwang in die inguNition, und Gefängniß gekommen seye ? wo annebenS Item ilt Nabitl'8 äeli- §. 3 6. 2luch dieß zu merken / daß es bey bcschreyten Landdieben / Beutel- Äis in schneidern / Strassenräubern / und Mördern / so gar um alle schlechte Diebstähle / Rauberey / und alte Mördereyen ohne anderweit - habend - erhebliche Ursache sich zu vpus üt; " erkundigen nicht vonnöthen / bevorab wenn man selbe Länge der Zeit halber nicht wohl erfahren kann/ und man sich ohne das der meisten/ und größtenThaten be¬ reits erkundiget hat. Wiewohlen ansonsten der Regel nach/wenn wider eitlen Thä¬ ter mehrere/ die Todesstraffe nach sich ziehende Verbrechen hervorkommen / über ein jedes/ Falls es ohne allzu grossen Zeitverlust beschehen kann/ das corpus äciieu erhoben werden solle. Uebrigens ist zwar cismqus. ut iu §. 37. Äusser Zweifel / daß nur allein den Hals-und Landgerichten in Malesizfällen das corpus äeiiÄi entweder selbst zu erheben / oder gestalten Dingen ' cioNSi pro' nach auf vvrgätlgiges Ersuchet: durch andcrweite Gerichtcll erheben zu lassen gebühre/ vitoriö :> quoiib«-t und daß also insgemein den Grundobrigkeiten zu Abbruch der Halsgerichten diesfalls z^!?i voL?, Lös- einzugreiffen nicht erlaubt seye. Zumalcn aber sich ergeben kann/ daß jezuweilen desr. ' wegen allerhand sich Hervorthun mögender Zufällen (sonderheitlich in Todschlagen/ Kindsverthuungen / Vergiftungen/ dann dem Selbstmord / wie auch in jenen Fäl- len / wo ein durchreisender Fremdling / oder ein in todesgefährlicher Krankheit be¬ findlicher Zeuge die That/ oder derselben nahe Umstände zu bestättigen hat) die Er¬ hebung des corporis clsliÄi keinen Verschub leidet / mithin alles daran gelegen ist / womit dasselbe eilends / und ohne allen Zeitverlust erhoben / und beschworen werde/ wo ansonst in dessen Unterlassung entweder die Gelegenheit zu dessen Erhebung entge¬ hen / oder wenigstens die luguilieion verzögeret werben würde; als wollen Wir hie¬ mit zu Beförderung der Oiminaiien geordnet haben / daß in dergleichen Begeben¬ heiten / wo das Halsgericht ziemlich entfernet ist / anbey wegen verläßlicher Aus¬ forschung der That Gefahr auf den Verzug haftet / auch die Grundobrigkeiten all- dasjenige / was zu Erkundigung / und Beweis der That unverzüglich nöthig ist / vorzukehren nicht nur befugt / sondern in Kraft dieses Unseres Gesetzes verbunden / sonach aber denenselben allerdings obgelegen seyn solle / die erhobene corpora lleMomm, und 27. §. I. 2. Z. 4. 6 Z und die aufgenommene Zeugenaussagen unverlangt an das behänge Halsgericht zur weiteren Rechtshandlung einzusenden. Wo sodann den Halsgcrichten, wenn sich an Erhebung des corporis lleiieii annoch ein Mangel, oder Gebrechen wahrnehmen liesse/ in allweg bevorstehet/ ein solches entweder selbst zu verbesseren / oder mittelst der gewöhnlichen Ersuchschreiben den Abgang ersetzen zu lassen. SlcklMdMWgßtt Artikel von den Anzeigungen überhaupt, dann insbesondere von gemeinen Anzeigungen zur 8pssml-Inquisition. nem.' -- - J n n h a l t. §. r. Ohne rechtmäßige Anzeigungen kann wi¬ der Niemanden Halsgerichtlich verfahren wer¬ den. §. 2. Rechtmäßige Anzeigungen in weme sie be¬ stehen ? §. z. Und woher sie entsprungen? 4. Es gtebr entferntere, nahe, auch allernäch¬ ste Anzeigungen; §. §. Welche entweder allen Verbrechen gemein, oder nur gewissen Mißhandlungen eigen sind. §. 6. Die Anzeigungen müssen entweder au sich selbst richtig, oder durch 2. Zeugen bewiesen seyn: §. 7. Wo jegleichwohlen in gewissen Fallen, zu deren Beweis auch nur ein Zeug erklecklich ist. §. 8. Wie dann auch solche Anzeigungen durch Nebenumstande in eine andere Gestalt verän¬ deret, oder wohl gar durch Gegenbeweis enk kräftct werden können. §. 9. Blosse Argwöhnigkeiren,bep denen der wahr¬ scheinliche Zusammenhang akgängia, find für keine rechtmäßige Anzeigungen zu halten. §. 10. Einige derenselben können gleichwohlen zu einem Nebenbehelff der bereits vorhanden¬ rechtmäßigen Anzeigungen dienen. §. n. Andere aber, bcy denen all vernünftiger Grund ermanglet, sind ganz, und gar ver- werfflich., §. is. Was für Anzeigungen zur Inquisition, zur Gefängniß, dann zur peinlichen Frag insbe¬ sondere erforderlich seyen? diesfalls wird sich auf die behörige Orte bcruffen. §. iZ. Von gemeinen Anzeigungen zur Inquisition. §. i. <^hne rechtmäßige Innzüchten/ oder Anzeigungen kann weder mit Hne lexm-ms mm der Soeeinl - Inquisition, vielweniger mit der Verhaftnehmung/ muit^nun^apm^ scharffen Frage/ oder einer Aburtheilung fürgegangen werden; m, torwrs.-mr x.«- cs haben demnach die vorhergehend - redliche Anzeigungen gegen eine gewisse Per- oa äecerm poteit son / als vermuthlichen Thäter allemal zu ersterwehnten Malefizverhandlungen den Grund zu legen. §. 4. Rechtmässige Anzeigungen sind lauter solche Umstände, welche zwi- inMcm 6eMi iri¬ schen der begangenen That / und dem Thäter einen schicksamen Zusammenhang ha- uma qum im? ben, also, daß hieraus ein vernünftiger Argwohn, und Vermuthung entsprunget, Kraft dero man einen wahrscheinlichen, und zuweilen ganz bündigen Schluß auf eine gewisse Person, als den Uebelthäter machen könne. §. Z. Diese Anzeigungen, Argwohn, und Vermuthungen pstegen theils Lt uiMeorisntur? aus der That selbst, theils aus der Person des verdächtigen Thäters, oder des Be¬ schädigten, und sonderheitlich aus den Umständen des Orts, der Zeit, der Art, der Gelegenheit, und theils aus anderen Sachen , als von hören - sagen, von se¬ hen, aus einer Schrift, Zeichen, oder einigen Werkzeuge, mit welchem die Unthat verübet worden, hcrzurühren, und lassen sich ihrer Unendlichkeit halber nicht eigcnds bestimmen, sondern es kommet hierinnfalls das meiste auf das vernünftige Ermessen des Richters an. §. 4. Je mehr, je natürlicher, je begreiflicher durch solche sich hervorthuende «um vei remom. Umstände die Verknüpfung zwischen der That, und dem verdächtigen Thäter sich ^E^^xro'xi- darstellet, desto wahrscheinlicher, und näher wird der Verdacht, und Vermuthung; ms. daher» auch die Anzeigungen drcyerley sind: nämlich die entferntere, die sehr nahe, pernt. Genchrssrd. Ä auch 66 ^.8.1. 2 7' §- 5- 6- 7' 8. 9- auch die allernächste. Die erstere sind, welche zwar öfters / jedoch nicht allemal auf das Verbrechen zutreffen, sondern zuweilen fehlen, und also hieraus kein siche¬ rer Schluß von der Lhat auf den Thäter gefolgeret werden kann. Die änderte hin¬ gegen sind jene, die nut den; angebrachten Verbrechen meistentheils genau verknüpfet sind, und eben von darumen entgegen die Person, so hicmit beschweret ist, einen bün¬ digen Vermuthungsgrund an Händen geben. Von welch - letzteren Anzeigungen auch einige, nämlich die dritte Gattung so geartet sind, daß sie als allernächst, und fast unzweifentlich geachtet werden können, und wenigstens einen halben Beweis ausmachen. Item tum vsi com- §. Z. Die Anzeigungen sind ferner entweder allgemein , oder sonderbar. äeNÄ!8 Die gemeine sind, welche sich auf die meisten, und fast auf alle Laster anschicken, und sich füglich dahin ziehen lassen; die sonderbare aber jene, welche nur gewisse, und einerlei) Missethaten anzeigen. Insicia vel per le §. 6. Es ist jedoch nicht genug/ daß die Anzeigungen blosserdings angege- er Mio ben werden, sondern sie müßen entweder an sich selbst kündbar, und ganz richtig, oder auf erfolgenden Widerspruch hinlänglich bewiesen seyn; weßhalben der Halsge¬ richten Obliegenheit ist, genau, und wohl Acht zu haben, damit keines von derley rechtmäßigen Argwohnen, Vermuthungen, und Anzeigen ununtersuchet, und unerho- ben bleibe, sondern wo möglich, dieselbe entweder durch einige aus ihrem Mittel hierzu abgeordnete Gerichtspersonen/ oder der Regel nach durch 2. gute, und unta- Velhafte geschworne Zeugen sicher, und glaublich gemachet werden. ^6 eonnn tsmcn §. 7, Wo jegleichwohlen in gewissen Fällen auch nur ein Zeug zu Erwei- sung der rechtlichen Ännzücht genugsam ist. Nämlich erstens : und überhaupt , öuus rechn emiicir. wenn es nur um die Inquisition , um die Verhaftnehmung, und was dergleichen zu thun ist, wo es noch nicht auf die scharffe Frage, oder auf eine endliche Verurthei- lung anzukommen hat; annebst anderttens : der Verdächtige ohnedem eine verwe¬ gen-leichtfertige, oder verleumdte Person ist; oder drittens: der Zeug von sehr grossen Ansehen, und Glaubwürdigkeit; oder viertens: die Aussage mit anderen starken Behelffett unterstützet; oder fünftens : so beschaffen ist, daß gar ein haft ber Beweis der Missethat selbst hieraus entstehet; oder da secpstens: über das nämliche Verbrechen mehr Anzeigen vorhanden sind, und deren jedes nur durch einen Zeugen dargethan ist. tt-ec ixsg mMcia ro- §. 8, Wobei) anzumerken, daß wegen allerhand darzu stossen mögender Ne-, benumständen, die sonst entferntere Anzeigungen die Eigenschaft von nahen anneh- lE sxecism cicze- men, und im Gegenspiel auch die sonst nähere, oder nächste Anzeigungen ihre Kraft comMl 'probäUn- verminderen, oder durch Gegenbeweise, und erhebliche Einwendungen wohl ganz, nem enerE, vei und gar entkräftet, und abgeleinet werden können, wie es bey dem Beweise des omnino eimi xoi- Verbrechens, und der Hauptthat selbst zu beschehen psteget; es ist demnach hiebei) sowohl auf die Person der Zeugen, ihre Tüchtigkeit, Verhör, und Beeydigung, als derselben Aussage, und bas, was durch andere Zeugen, oder Gegenbehelffe darwider angebracht wird, wohl Acht zu haben, und daraus der Schluß zu ma¬ chen : ob, und wie weit der vorkommenvc Verdacht dadurch abgeleinet, und gerei- mget worden seye? CM-CÄML . §. 9. Gleichwie aber nach der hieoben §. 2. gegebenen Erklärung die Recht¬ es Eto'uexum Mässigkeit der Anzeigungen ihre Kraft, und Wirkung von dem wahrscheinlichen Zu- uou hAbsnt, sammenhang herzuriehmen hat, so ergiebt sich im Gegenspiel, daß andcrgestalte An- xltimi»m6wü»03uä- zttgungen, Argwöhne, und Vermuthungen, denen es an vernünftigen Zusammen- quLquLm cev eo D und Wahrscheinlichkeit gebricht, keinerdings für rechtmässig können gehalten werden^ tsmen I137 §. IO. Solch - unächte ^lnzeigen , und Argwöhttigkeiten sind zweyerley. pro s!imiuwun7^u- Einige, die an sich selbst zwar ganz unzulänglich, jedoch zu den schon vorhanden- Mcinrum leFitimo- anderweiten Beweis in etwas beyhülfflich sind; andere hingegen, die ihres gänzli- rum tudterviullt. chen Ungrundes halber allerdiligs zu vcrwerffen kommen. Zu den beyhülfflrchen Anzeigen gehöret unter anderen all-jenes, was von der Gesichtsbildung, Geburt, km«»«, Herkunft, Anverwandschaft,krofttl-on, Hellmon,Leibszeichen, Gemüths- Veschaffenheit, Veränderung der Farbe des Angesichts, stammlender Sprache, wie L/. §. II. 12. IZ. 67 wie auch von Zittern/ Beben, und dergleichen herrühret. Jetzt bemeldte Umstände treffen zwar öfters mit einem Verbrechen zusammen, pstegen aber vieimal zu betrü¬ gen, und haben an sich leibst keine rechte Verknüpfung mit den Lasterthaten; sie machen demnach für sich selbst keine rechtmäßige Anzeigung aus, sondern sind nur blosse Nebenbehclffc, und wirken so viel, baß ein bereits vorhanden - rechtliche An¬ zeigung dadurch gesiärket, oder geschwächet werde. §, n. Was sich hingegen nur auf abergläubisch-oder zauberische Künste, nix verö, qn» n»- bluten der entseelten Körpern, Wahrsagerehen, überirrdische Offenbarungen, Aus- wnäLmentn , sage besessener Leuten, oder Gespenstern, öffentliche Paßquillen, und unter verdeck- ten Namen übergebene Beschuldigungen gründet, oder sonst ohne natürlichen Grund, nn psiMüs roMsa- und Wahrscheinlichkeit angebracht wird, kann von Rechtswegen nicht einmal einen Behelff, um soweniger eine redlich - und rechtnräßige Anzeigung ausmachen, und solle hierauf mit keiner Inquisition , geschweigens weiters verfahren werden. §. 12. Da hiernächst der Unterscheid zu wissen ist: was für Anzeigungen 6L ex bis auf den dritten, und die Verschwägerte bis auf den änderten Grad einschließlich, ingleichen auch die Eheleute hiemit ausgenommen, somit in dem bloßen nicht-Ange- bungsfall einer schon begangenen Missethat weder- zur Verantwortung, noch zur Straffe gezogen werben sollen. §. 8. Freywillig, oder willkührig ist die Angebung in all-anderen Malefiz- vviua- fällen, wo keine Schuldigkeit darzu verbindet, als erstlich: in kleineren Ver- 1?^ brechen, worauf keine Todes - weder eine schwerere Leibsstraffe verhänget ist; andertens: wenn die Oenuneimion von Anverwandten, die von der Angebungs- schuldigkeit enthoben sind, vorgenommen wird; oder drittens: wenn in einem Verbrechen die That, und der Thäter bereits gerichtlich kund geworden, somit die Angebungsfchuldigkeit andurch schon aufgehöret hat, und glcichwohlen Jemand zu mehrerer Ueberweisung des Thäters neue Beschuldigungsgruude freywillig einbringet. I 3 §. 9, 70 28- §. 9- 12. n. 12. IA. 14. Inowll!6ellimci3tic>- §. 9, Bey einer durch den Beschädigten/ oder Jemand anderen vorkom- Menden venunciation, sie seye sodann notwendig / oder freywillig / hat das Hals- Ulitis, L monisnt» gcricht hauptsächlich zu beobachten / erstlich: ob der Angeber eines ehrbaren Thun/ äemmciLtioms xon- Wandels sey? mit dem Angegebenen nicht 'm Feindschaft stehe / und also sei¬ ne Angcbung aus rechtem guten Eifer herkomme? andertens: muß die vonunciL- tlon redlich-und glaubwürdige Anzeigungen in sich haben; und ist der Angeber schuldig/ alle ihme bewußte Umstände der begangenen Missethat/ des Orts/ der Zeit / und dergleichen / auch alle zu Ueberfuhrung des etwann zugleich namhaft ge¬ machten Thäters dienliche Nachrichten / und Behelffe getreulich an Händen zu ge¬ ben. Annebst ist er auch schuldig / gestalten Dingen nach / wenn etwann der Be¬ weis in anderweg abgängig / und sonst nichts bedenkliches wider seine Person ver¬ fallet/ auch die Wichtigkeit der Sache es also erheischet/ folgsam allemal nach vernünftigen Erachten / und Befund des Richters seine Angebung / und Aussa¬ ge eydlich / oder / da der Angeber zu solcher vonunciation von Amtswegen verpach¬ tet / und zu seinem Amte schon überhaupt beeydet wäre / unter seiner aufhabenden Amtspflicht zu bestätigen. Ki 6sllMCE ku- §. IO. Befindet sich nun/daß der Angeber keinem Verdacht unterworssen/ lpiciMec3rer,L6e- dH die Angebung einen guten Grund habe/ so hat der Richter hierüber zu- vörderist auf die Richtigkeit der That nachzuforschen/ anbey die gegen den Angege- ill^uumo wcKoLQciL denen / oder sonst vermuthlichcn Thäter vorgekommene Anzeigungen behörig zu er- heben/ sodann zu dem gefänglichen Verhaft/ wenn hierzu rechtsgenügliche Ver- muthungen vorhanden sind / furzuschreiten / und weitershin nach Ordnung des In- guilltions - Proceß fürzugehen. colltrarmm 6 gxpL- §. II. Aeusserte sich im Gegenspiel gleich anfangs / daß die veminoiLtion EMnemvetomu7- aus unchristlichen Neid / Haß / Rachgier / boshafter Vermessenheit / oder aus uo leMgl, blosser Gewinnsucht/ oder auch von schlechten/ Übel berüchtigten Leuten herrühre/ anbey die Angebung selbst mit keinem wahrscheinlichen Grund versehen seye / so ist dieselbe nicht allein nicht anzunehmen/ folgsam auf eine solch-ungegründete Ange¬ bung weder Inquisition / minder die Verhaftnehmung des Angegebenen zu veranlas¬ sen , sondern noch darzu der Oenunoiant nach Beschaffenheit der Sache / und des zu¬ gemessenen Unrechts zu bestrafst«. Vc! AciäuÄ>s 36 in- §. 12. Da aber gleichwohlen solch - beträchtliche / und wahrscheinliche Um- stände angebracht würden/ welche das Halsgericht zu Vornehmung der Soeeml- cjuiciein, teä ä-mun- Inquisition, und etwann auch zu Verhängung des gefänglichen Verhafts (besonders wo etivann die Entweichung des Beschuldigten zu besorgen stünde) billiger Dingen odlervet. bewegen könnten / so hat der Richter auf des Verdächtigen Dsnunciantens Thun / und Lassen genaue Obacht zu tragen/ und denselben zum Beweis der angeführten Anschuldigungsursachen zu verhalten. Würde hierauf der Denunciam, auf dessen vorgeschützte Scheingründe Jemand inquiriret / oder wohl gar gefänglich gesetzet wor¬ den / binnen der ihme anberaumenden Frist die angegebene Anzeigungen nicht wahr¬ haft machen/ weder die anerbotene Zeugen darstcllen/ so ist der Angegebene (wenn auch das Halsgericht von Amtswegen wider ihn nichts beybringen kann ) von der Inquisition, und dem Verhaft zu entlassen/ anbey ihme von dem Angeber eine voll¬ kommene Genugthuung zu verschaffen. Li Mez 6ellunci3- §. I z. Und da sich etwann qus dem Verlauf der Sachen hervorthäte / daß nwk die vsnuncintion muthwillig / fälschlich / und aus bösem Fürsatz angebracht worden / ttt.aellunMtorom- so ist nicht anzustehen/ daß solchen Falls der Angegebene ledig /und mussrg zu spre- chen / dahingegen der verläumderische Angeber in Abtrag der Schmach / Schäden / und Unkosten zu erkennen / annebst bewandten Umständen nach wider den vonuneian- ten als einen boshaften Laluminanten crimmMiwr zu verfahren / und empfindlich zu bestraffen seye. <^ucM vero r rs- A^ir sind gnadigst nicht gemeiner durch das/ was in gegenwärtigen Artikel von 8ul3S8onelülex,io czw Mci pro tcrs: wclchergestalten er die Inguiiition gegen den Verdächtigen einzuleiten für gut be- »2^ 6iipwien- sinde? immassen ein solches bewandten Uinständen nach auf verschiedene Art beschehen w<^imw!!Lmcr2Lt^- kann: da entweder der Verdächtige persönlich vor Gericht gefordert, daselbst über n expLättc? die ihme vorhaltende Fragstucke verhöret/ und.sofort gegen ihn mit der Inguisnicm gemeiner Ordnung nach weiters furgegangen; oder aber demselben über die ihme zu¬ stellende Anzeigungen seine schriftliche Verantwortung einzubringen auferleget; oder endlichen einer darzu bestellten Amtsperson gegen selben wegen des ihme zu Last gehen¬ de^ Verbrechens eine ordentliche Klage anzustrengen aufgctragen wird. §. 4. Damit aber hierinnfallö eine Richtschnur vorhanden seye: in welchen sr- Fällenganz unbedenklich / und in welch-anderen Fallen nicht so leicht/ oder gar nicht zur Verhaftnehmung der verdächtigen Thätcrn geschritten werden möge? so ist pcri'ouÄS vörderist in Acht zu nehmen / daß ein vernünftiger Unters-Heid zwischen den Perso¬ nen zu halten seye. §. 5. Dann/wenn es um eine gemeine/besonders unangesessene/'streichende/Sc¬ oder wohl gar um liederliche / und übelberüchtigte Leute zu thun ist / wo man sich miassM der Entweichung zu besorgen hat / deren kann man sich unbedenklich auch aus gcrin- wMÄttum, wqus geren Verdacht/ und wo man noch in Zweifel stehet/ sowohl in grösseren / als klei- 'O'^o^cMÄLuoiie ncren Verbrechen gefänglich versicheren. Jedoch solle das Gericht bey einer vorzu- nehmendell Gefangennehnrung diejenige / welchen selbe aufgetrageil wird / dahin an¬ weisen / daß der Angegebene / und Verdächtige mit Glimpf ohne sonderbare Ge¬ walt / und Gefahr dessen Lebens zur Haft gebracht werde. §. 6. Dahingegen adeliche/ oder in einigen Unserer Erblanden besonders befreyte/ oder sonst anlehnliche/ und unverleumdte Personen/ welche von mannig- lich für ehrlich gehalten werden / bey denen auch keine Gefahr des Austrettens vor- Händen/ die sollen (äusser es wäre eine grosse Missethat) insgemein nicht sogleich in wirkliche Gefängnis gcleget werden. Und sollen hierinnfalls die Richter eine ver¬ nünftige Mäßigung gebrauchen/ damit sie sich mit Jnnhaftirung der Uebelthätern weder säumig erfinden lasten / und dadurch Gelegenheit zur Entweichung geben; weder gegen sonst ehrliche unverleumdte Leute gar zu voreilig fürgehen / und denensel- ben andurch unnöthiger Weise Schänd / urid Spott / auch öfters grosse Versäumnis / und Ungemach an der Gesundheit verursachen. Allenfalls aber/wenn wegen derJnn- haftirulrg ein Zweifel vvrfiele/ sollen die Halsgerichten alsogleich/ uild in der Ge¬ heim ihres Verhalts halber bey dem Obergericht die rechtliche Belehrung einhohlen. §. 7. Zu mehrerer der Sache Erläuterung ist zu merken/ daß in kleineren s^Mimm halsgerichtlichen Verbreche« / Vie keine Leibs-.oder Lebensstrasse auf sich tragen / wenn der Beschuldigte genugsam angesessen/ oder em unangesessener gleich alsobald »cc pLeascorpor-iUz hinlängliche Verbürg-und Versicherung leistete/ wider sonst wohl verhaltene/ und^orlMn^M bekannte Leute mit der gefänglichen Verhaftung gar nicht fürzugehen seye: wo nicht lmr, v^cEloncm ctwann die Gefängniß zur Straffe selbst vorgenommen wird. icwne--m mox pr--- §. 8» Wenn sich aber glcichwohlen in solch - ringeren Malesizhandlungcn in Ki« crgabe/ daß Jemand auf frischer That / oder in der Nachsetzung bctretten würde / <^eUÄi8 minnri- und er etwann bey unterbleibender Handvestmachung der That nicht wohl überfüh- ^^u^wcum wrtl' ret werden könnte/ oder wenn nicht gleich wissend wäre/ob er genugsam angesessen? vder ob er eben derjenige/für den er sich ausgicbt/ wirklich seye? oder da ungewiß uMreKenlu-ttEt. wäre / ob nicht vielleicht nach Gestalt der unterlauffenden Umständen eine Leibsstraffe auf das Verbrechen ausfallen dürffte/ oder da der Thäter sich heimlich versteckt Mats äsiiÄi sc¬ hielte/ und nicht wollte antreffcn lassen; oder da etwann ein sonst zwar geringeres äum lLtiLcouMLM Verbrechen mit besonders ärgerlichen Nebenumständen begleitet wäre/ und derglei¬ chen ; so können in so beschaffenen Fällen nach vernünftigen Erachten des Richters auch sonst unverleumdte Leute gar wohl in den Kerker verschaffet / oder gestalten Dingen nach mit Hausarrest beleget / oder sonst in einem ehrlich - sicheren Verwah¬ rungsort bis zu weiterer Erkundigung ungehalten werden. peinl. Gerichtsord' K 74 29. §. 9. ro. il. 12. 0. Die Lamion, oder Versicher-und Verbürgung ist demnach/wie hier- 3°^-,°-°^""' oben §. 7. gemeldet, in kleineren Verbrechen, zu Abwendung des Arrestes zulästig, ckEi-mionem r,ä le-, , Paß eine sonst wohl verhaltene Person wegen eurer ihr zu (Schulden ge- »enden Misthandlung sich auf steyen ^ß/''sfüh"n m-ge.D-hing-gen in grosse- UÄis capitLiibm Missethaten / die eine Todes-oder schwerere Leibesstraffe nach sich ziehen / ins^ xermM eli. g^ein < nämlich äusser dem Fall einer besonderen Landesfreyheit) keine Oaution, oder Versicherung/ohne Unser-allerhöchst-ausdrückliche Verwilligung statt haben / sondern der Thäter ohne Unterscheid der Person allemal in gesanglichen Verhaft qcbracht werden solle. Wre denn auch in solch - schwereren Verbrechen nach der be¬ reits oben ärt. 19. §. 24- 2Z. bcschehenen Anordnung Jedermanmglich gestattet/ und seinermassen obgelegen ist/ kündbare Thäter handvest zu machen/ und silbe sofort zum behörigen Gerichtsstand einzutteferen. iucssrcorgtw. §. 10. Um so weniger solle ein Thater / der allschon in Verhaft gerathen ist/ j„ solch. schwereren Verbrechen / die an Leib/und Leben gehen/gegen einer (Ämion, c-iprivus cx crimme . ,Eer Namen haben möge / wiederum losgelassen werden, ^a auch in gerin- ^cn V-Ech-U, wenn d°t Thätcr sich b---i-s iu V-thast b-stud-t , d-t That er^LLAU- E)0N überwiesen/ oder dieselbe sonst kündbar wäre / solle man bevorab nahe voi N»nom ci'nmn L l Niemanden auf Kaution auslassen. Wenn aber in dergleichen gerin- tenäer/oo^. oeren Verbrechen sich der Procesi in die Lange verziehen mochte / kann man den Ge¬ fangenen gegen genügsame Bürgschaft/ und Stellungsversicherung bis zu dem Ur- thcil aus der Gefangmß entlassen. 6e m6ic!o se §. 11. Die Luullon, oder Versicherung / Kraft dero der Angeschuldigte lsmper üMnäo per verbinden hat/ von dannen nicht zu entweichen/ sondern auf allmalrge Für- ch6icem^mwlm- " persönlich vor Gericht zu stellen / solle mit tauglicher Pfand-oder LgHaft MM ab/r von dem Richter nach Gestalt der Sachen auf üMciL cü. einen gewissen Geldbetrag ausgemessen werden. Würde sodann der Inguitit Ui der lhme gerichtlich bestimmten Frist sich nicht stellen/ sondern ungehorsamlich ausblei¬ ben / oder wohl gar flüchtigen Fuß setzen/ so solle der andurch verwirkte e.uuons- Betraq ohne weiteres eingetrieben / und der Ueberschusi / so nach Abzug der Schä¬ den , und Unkosten verbleibet / auf Art/ und Weise / wie oben ^--r. 8. §. 8. geord¬ net worden / verwendet / auch noch über diesi der thater in Betrettungsfall mit der auf fern Verbrechen ausgesetzten Straffe beleget werden. eiE gutem lme §. 12. Zumalen aber zur gefänglichen Einziehung vor allem erforderlich / xikims «uk nemo daß vran hierzu genügsame Anzeigungen habe/als werden derenselben einige gemeine B-yspiele, die fast bcy allen Lastern eintreffc» können, hier ang-fuhret / als uiorg üickcig, guse Mmlich cgxturgm tuL- Erstens: Wenn der Verdachte ein solch' verwegen - oder leichtfertige Person/ vM bösen Leumuth / und Gerücht ist / daß man sich der Missethat zu rhme versehen möge; oder Andertens: Da er dergleichen Missethat zu üben sich vormals unterstanden/ oder wirklich geübt / und man ihne derßlben glaubwürdig bezügen. Drittens: Wenn er an gefährlich - und zu der Lhat bequenckchen orten / oder Zeiten gefunden worden. - ... Viertens: Wenn ein Thäter in der Mt/ oder dieweil er auf dem Weg darzu / oder davon gewesen / gesehen worden / oder ein solche Gestalt / Kleider / Waffm/ Pferd/ und anderes habe/ als wie der Thäter bemeldtermassen gesehen worden. Fünftens: Wenn der Verdachte bey si>lchen Leuten/ die dergleichen Miffe- that üben/ Wohnung/ oder Gesellschaft hat. . Sechstens: Wenn er des Beschädigten Feind/ und grosser Mrßgonner ge¬ wesen / ihme vorher gedrohet / oder aber einen grossen Nutzen an der Missethat zu go- warten hat. . Siebentens: Wenn ein Verletzter / oder Beschädigter aus guten Ursachen Jemanden die Missethat selbst zeihet/ darauf stirbt/ oder es bey seinem Eyd bs- theuret. Achtens : Wenn Jemand einer Missethat halber flüchtig wird. Neun- 29. §. IZ. 14. Zv. 7z Neuntens: Wenn ein Uebelthäter auf einen andern in-oder äusser der güt- odcr peinlichen Frage bekennet, von welchen die Uebelthat wohl zu vermuthen, er auch derentwegen in Verdacht/ oder Geschrcy ist. Um so weniger ist Jehentens : Mit der gefänglichen Einziehung anzustehen, wenn ein unta- delhafter Zeug auf Jemanden, daß er der Lhater feye, von eigenen Wissen aus- gesaget. Ww dann auch Eilftens : Jenen Falls, wenn der Thater sich selbst freywillig angegeben, und keine Sinnverruckung bey ihme zu verspüren ist, derselbe auf sothane Angab gefänglich angenommen werden solle. Ueberhaupt aber ist Zwölftens: Anzumerken: daß, im Fall der Richter noch nicht gar genüg¬ same Anzeigungen zur Verhaftung hatte, doch deren innen zu werden vcrhoffete, er sonderlich bey solchen Leuten , denen der Arrest, oder Gefangniß an ihren Ehren verkleincrlich ist, von weiten auf dieselbe fleissig Achtung geben lassen lolle, damit sie mitlcrzeit nicht entrinnen mögen. §. iz. Was endlichen in einer jedwederen peinlichen Sache für absonder- vs inäicUs hsE- liche Anzeigungen zur Gefangniß erforderet werden, ist in dem änderten Theile du8, aä Kabuls dieser Halsgerichtsordnung (wie schon oben 27. 12. gemeldet worden) an w'. seinen behörigcn Orten zu finden. . eis cou^uis Her §. 14. Ob übrigens, und in was für Fällen den Uebelthätern die Zu- fluchtnehmung in geweihcte, oder andere befreyte Orte zur Sicherheit gegen gefäng- conwewm sä iocr liche Einziehung vorträglich seyn könne? diescrhalben sind sowohl von llnseren löb- Lu^uemwus lichsten Vorfahren, als von Uns selbst zu Beschränkung der dem gemeinen Staat sehr schädlichen Zufluchtsorten, und sogenannten Freyungen zerschiedene heilsamste ues xudUcas. Anordnungen allgemein kund gemachet, und darinnen der maßgebige Unterricht, welchergestalten sich Unsere Gerichtsstellen, und Obrigkeiten, auch gesammt-Unsere Unterthanen, und Jnnsassen in derlcy Vorfallenheiren zu verhalten haben, zu ih¬ ren-unoerbrüchigen Nachverhalt vorgeschricben worden: wobcy Wir es dermalen, bis Wir Uns ferners hierüber gerechtes entschliessen werden, einstweilig bewenden lassen. was nach der Verhaftung zu thun? äk'riwi.vs 3». «zuicl xoft iucarcera- tiouem rei xrwxri- mis Neri vxortcar? Z n n h a l t. §. r. Nach der Einziehung ist zuvörderist auf ge¬ naue Durchsuchung des Lhaters, und auf die summZnsche Verhör fürzudenkcn. 2. In welchen Füllen die Aussuchung, oder Vi- üeZtiyn des Gefangenen nothwendig, §. Z. Und welchcrgestalten dieselbe zu veranstalten feye? §. 4. Don Vernehmung der summarischen Verhör, und von derselben Nutzbar-und Nothwendig» keit. Z. Auf was Art, und Weis dieselbe anzustel¬ len sehe? §. Sie muß auch von den Grundobrigkeiten, wo der Lhater zuerst betrctttn wird, ausge¬ nommen werden. 7. Wenn der Verhafte in solch-ersten Verhör fich unschuldig ausgicbt, ist er auf Bcykrin- aung seiner Unschulds-oder Entschuldigungs- behclffcn zu ermahnen. peinl Gerichtsord. §. 8. Wenn er einiae vorbringt, ist sich von Ge¬ richtswegen um derenselben Wahrhaftigkeit al- sogleich zu erkundigen. §. 9. Nack vollfuhrt-lnmmgrischen Verhör ist da- hinzufthen: ob der Gefangene seine Unschuld vollkommen dargcthan; oder . §. ro. Der That gleich Anfangs geständig gewesen; oder ' , §. ir. Derselben vollständig überwiesen worden; oder §. >2. Schlechterdings im Laugnen verharret seye? oder gleichwohlen einige wahrscheinliche Ein¬ wendungen angebracht habe? §. iz. In ersteren 3- Fallen ist unaufhaltlich zur rechtlichen Erkanntnuß furzuschrciten, §. »4. Im letzteren Fall ist mir der luczmluion der Ordnung nach weiter fortzufahrcn, §. 15. Jedoch in kleineren Verbrechen die Verfüh¬ rung aufs möglichste abzukürzen. K 2 §. 1. So- 76 za. §. r. z. Z. 4. Z. 6. 7. rost 53Ä2M rei gp- §. I. obald der Berüchtigte ergriffen/ und gefänglich eingesetzet worden/ nuNm ist sofort der Bedacht zu nehmen / erstlich: daß er nach Erfor- L 5ummä' derniß der Umstanden sogleich am Leib / auch seine Wohnung «uw. durchsuchet: denn änderten«: daß mit demselben ohne allem Verschub die summa¬ rische Verhör vorgenommen werde. vMgtio, feu per- §. 2. Die Aussuchung / oder Vibration hat gemeiniglich in jenen Fallen M beschehen / wo nach Beschaffenheit des Verbrechens einige Wahrzeichen von der äocumentL sceleris That/ als Werkzeug/ Briest/ Waffen/ und andere Sachen/ zum Bcpspiel: bey superwut, eüllecet- Djchenst falschen Münzern/ und anderen derley Missethatern zuruckzubleiben pste- gen / und welche in der Folge zu geschwinderer Überweisung des Thaters gar vie¬ les beytragen. Läc,ue pierum^ue §. z. Es muß demnach bey sogestalter der Sachen Bewandniß unverzüglich res luspLÄss, c;usn- Gefangenen nicht allein eine genaue Durchsuchung seiner Kleider / P ick / MLttonM^cor^poiis KräM / und dergleichen gehalten/ sondern auch dessen Wohnung/ Zimmer/ Bo- pro otzeÄo krwet. den / und Kasten / ob nichts verdächtiges darinnen zu finden / gerichtlich ausgesuchet; annebst bey gar schlechten unbekannten Leuten / und gefährlichen Bösewichten / wo ein vernünftiger Argwohn vorhanden seyn kann / air dem Leib nachgesehen werden / ob sie nicht einige Mahlzeichen bereits überstandener Tortur / oder ein zur Straffe eingeschröpftes Brandmahl an sich haben? Incärcemws mox §. 4. Gleich nach geschehener Aussuchung / oder wohl auch vsrhero / nach- dem es jezuweilen die Umstande erheischen / solle das Gericht mit dem Verhaften das sme, vel' polt vw- summarische ssxamen ganz unverweilt vorkehren. Welche Vorsicht gar heilchm/ und nöthig ist / indeme zürn öftern eine so eilfertige Verhör / und Auskragung mehr AMQ EX herausbringet / als hernach / weurr der luguitir Zeit gehabt / auf Ausstuchtm sich zu bedenken / und seine Missethaten durch erdichtete Unwahrheiten / und festgefaßte Verstockung zu vermanteln. krselcriditur moäus . §. Z. Bey Vornehmung dieser summarischen Verhör sind / so viel thunlich/ tuiun^^ FLIMMS etwelche Fragstücke aus der zur Zeit habenden Wissenschaft / und Umstän¬ den abzufassen; worauf der inguilie allvörderist um die Ursach feiner Jnnhaftirung/ und nach vorlauffiger gemeiner Befragung um seinen Namen / Geburtsort / Alter, kseiiMn, Handthierung / Freyheit / oder Unterthanigkeit / verheyrathet - oder ledigen Stand / sofort nur überhaupt um sein Thun / und Lassen / über den bisherigen Aufenthalt / und andere zu Fortsetzung der luguibeiou taugliche Umstände; dann je¬ nen Falls / da er des Verbrechens geständig wäre / wcitershin / wie / wo / mit wem/ mit was/ wann/ und warum er dieThat begangen habe? befraget; jenen Falls hingegen / da er die That laugnete / so es seyn kann / die bey der Hand Ha¬ bende Zeugen zu seiner Ueberfuhrung ihme stracks in das Gesicht vorgestellet / anbey alles / was vorkommet/ in dem krotocoll getreulich ausgezeichnet werden solle. Es hat sich aber der Richter auch bey dieser summarischen Ausfrag eben st/ wie bey den arttculirten Verhören von aller Bedrohung / Gnadversprechung / oder an Han- dengebung der Antwort / und derley widerrechtlichen Fürgangen allerdings zu ent¬ halten / wovon das mehrere im nachfolgenden Artikel geordnet wird. yuoüLquovisetiÄM §. 6. Würde der Verdächtige nicht bey dem Halsgericht selbst / sondern U^ususlb^o pro- bey einer zum Bltttbann nicht berechtigten Obrigkeit handvest gemacht / so ist aus pellöiwr, t'ormgm vorbemeldter Ursache / um von dem Gefangenen / der sich bey erster Ergreiffung vM'u^cum"erM- gleich zu Helffen weiß/ die Wahrheit desto leichter herauszubringen / derselbe l" bey solchem Gerichtsstand sogleich summarisch / wie voröemeldt / zu verhören / und 6um eL nachgehends ohne weiteren Aufenthalt samt der summarischen Aussage / und dem etwann mit-erhobenen corpore 6eliöti,auch mit allem sowohl zu dessen Beschwer-als zur Entschuldigung dienlicher: Anzeigungen/ und Behelffen an das Halsgericht ein¬ zulieferen. 5i wcsrcsmtus m §. ^7^ So derjenige / welcher in Verhaft gekommen / die ihme zu Last fal- lende Missethat in der summarischen Verhör in Abred stellet/ solle ihme furgehal- sämonencius cN, m ten werden: ob / und welchergestalten er darzcigen könne/ daß er solcher Missethat tiu! em unschuldig seye? wobey er sonderheitlich zu erinneren: ob er weisen/ Md anzeigen VÄ UlluocemiL möge/ daß er zur Zeit der begangenen That bey Leuten an Enden/ und Orten gewe¬ sen? 77 O ! zo. 8- 9- ra. ri. 12. iz. 14. rz. fen? woraus abzunehmen/ daß er die Missechat nicht gethan haben könne. Welche wse aömmicuU ü-z. Erinnerung von dämmen nöthig/ weilen mancher, ob er gleich unschuldig/ aus Ein- falt/ oder Schrecken nichts fürzuwenden weiß/ wie er seine Unschuld ausfuhren solle. §. 8. Wenn hierauf nun der Gefangene berührtermassen / oder sonst mit er- ^c 6 per reum sä- heblichen Behelffen seine Unschuld angezeiget hat/ solle sich sodann von dem Halsge- richt/ um solcher beygebrachten Entschuldigung willen / zu dem Ende aufs forderlich- Mulls emum verit-- sie erkundiget werden / damit der Unschuldige nicht leide/ allenfalls aber das Uebel ts m EcUus. nicht ungestrafft bleibe. Und da etwann der Gefangene / oder dessen Freunde deshal¬ ben Zeugen stellen wollen/ solle man selbe/ wie sichs gebühret/ unverlangt abhören lassen. §. 9. Nach vollendet-summarischer Verhörung Hat das Halsgericht zu be- wmmsno obachten: ob der inguilit entweder bis dahin seine Unschuld vollkommen/ und Rechts- rmiucurc?- bestandig ausgeführet / und dargethan habe? oder im Gegenspiel > rurus wum umocem §. io. Ob er gleich anfangs derUeoelthat geständig gewesen/und sodann bcy der den dritten Dag / oder bald hernach vorgenommenen Verhörsbestättigung über ws- die ihme wortdeutlich vorgelesene Aussage/ und nochmalen beschehene Befragung: ob rss, L mrm, vLi polt selbe durchgehends wahr seye? seine vorige Bekanntniß vor sitzenden Halsgericht un- widerrufflich bekräftiget habe? auch ansonsten wegen Wahrhaftigkeit seiner freywillig co-cklHonsm ^ucii- gethanen Eingestandniß nach Vorschrift des folgenden Z2ten Artikels kein erhebliches Bedenken vorhanden seye? oder §. ii. Ob er der Missethat gleich alsobald überwiesen worden / und zu seiner coa- Entschuldigung nichts wahrscheinliches bcyzubringen vermöget habe; oder endlichen §. 12. Ob derselbe ohne genügsame Entkräft - und Meinung der wider ihne üouem xoruene sä- fürwaltenden rechtlichen Innzüchten glcichwohlen fortan auf dem Laugnen verharret . ciorum eUsionem äs- §. i z. In den ersteren Z. Fallen ist sich bey vorfindend-klarer der Sache UÄum simpliciter Beschaffenheit nicht weiters unnöthig auftuhalten, sondern ganz ungesäumt bey einem tribun Rechtsgehvrig zusammengesetzten Blutgericht mit Lossprech-oder Vcrurtheiluirg des cuswu cUm umbu- liiguiiirens furzugehm. ' ^e^causa couteüim §. Ig. In dem letzteren Fall hingegen/ wie auch dazumalen, wenn der In- euch. uü nuitit nachhero bcy der Verhörsbestättigung seme vorige Eingeständnis; gerichtlich wi- L licvakMonsm rc- verrussen hätte/ ingleichen wenn derselbe entgegen den wider ihne vorgekommenen Be- vocavciit.mit 6 aii- weis / oder überhaupt einige scheinbare annoch unerhobcne Behelffe / und Einwen- veriiinMi? düngen zu seiner Eirtschuldigung angeführet hatte, ist bey so beschaffen-annoch zwei- Zumemu attMsnr. felhaften Umständen mit der inguiNtiou nach Ausweis dieser Unser Halsgerichtsord- uung ohne Verzug weiter fortzufahren. scriptum uiteriüs §. iZ. Wooey jedoch zur allgemeinen Regel anzumerken, daß in kleineren / kwsequsuäs en. besonders gemeine Unterthancn/ und arme Leute betreffenden Malefizhandlungen/ so viel es thunlich ist, auf das schleunigste verfahren werden solle. Weshalben in der- tu o-mita crimmgiä lcy minder beträchtlichen Verbrechen/ wo gleich aus der summarischen Verhör sich'ab- busievion« momeu- nehmen läßt/ daß zu vollständiger Ueberführung des Thäters es annoch.einer weit- ccämMum .^c p^ro schichtigen Kundschaftseinhohlung/ und einer langen lnguilmons - Verführung bedürf- ustu reoZ extm or- fcn würde/ vielmehr in Sachen abzubrechen/ und gestalten Dingen nach jullEässi- ger ist / daß der verdächtige Thäter nach Wahrscheinlichkeit der Vermuthungen mit einer willkührigen Straffe beleget werde / als daß er durch eine langwierigfortsetzende Untersuchung noch länger in dem Ungemach des Arrestes schmachten sollte: allermassen ansonst öfters der allzulang anhaltende Arrest viel schwerer/ und empfindlicher/ als die auf ein solch - ringeres Verbrechen ausgemessene Straffe selbst ausfallen würde. Ein- K Z 78 ZI. Z. I. ^116171.178 sr. sie «X3MMS spečimi, L ickoueis arriculis In- tzuisttioaalibus» EinunMMier Artikel »on der ordentlichen Verhör, nnd den Fragstücken. >. —..--.. « — "-- ----—----- --—--^W J n n h a l t. §. i. Das lummnrische, und das ordentliche Lxa- meri stimmen brede in der Hauptsache einer gütigen Verhör Übereins. s. Der Unterscheid aber bestehet in deme: daß in dem ersteren der Gefangene alsogleich nach dem Verhaft, jedoch nur überhaupt zur Red gcstellcr wird, und genug seyc, die Aussag ohne die Fragen aufzuzeichnen: L. Z. Dahingegen letzteres nach reiffcr Vorberei¬ tung über Ärmliche Fragstücke zubeschehenhat, und sowohl Fragen , als Antworten in dem Urotocoll anzumerken sind. L. 4. Die Fragstücke sind entweder allgemein, oder sonderhcitlich. §. Z. Die gemeine Fragen können damalen unter¬ lassen werden, wenn man aus dem summari¬ schen Verhör hierüber schon vollständige Aus¬ kunft hat; §. s. Ansonsten aber sind selbe in dem srücnilirren Verhör allemal vorauszusetzen. §. 7. Bey Dornehmung der ordentlichen Verhör ist demnach der Verhafte zuvörderist über die 6snera1. Artikel auszufragen, L. L. Sodann ihme die Ursach seine? Gefangniß fürzuhalten, und er zu aufrichtiger Erzehlung der That mit ihren Umstanden zu ermahnen. s. In solcher Erzehlung solle man ihm Nicht einreden, und dadurch irre machen. L. IO. Werin er aber die Umstände gar nicht, oder unordentlich sagete, so sind dicserwcgcn be¬ sondere zur Sache dienliche Fragen an ihne zu stellen. L. n. Wegen Verfassung de? Inczuisttional-Arti¬ kel läßt sich nichts gewisses vorschreiben; nur sovlU bleibt richtig, daß alle beträchtliche Umstände durch Fragen anszuforschen sind. is. Weßhalben auch der Richter an seine vor» hero verfaßte Fragstücke nicht gebunden ist, sondern gestalten Sachen nach in währenden Lxamiiur neue au'fzuwerssen hat. §. iz. Nach geendigten Lxsmme ist selbes dem In- cguiüten von Wort zu Wort .vorzulcsen, und andurch dessen Aussag zu bestättigen. §. 14- Solche Verhörs-oder Aussagsbestättigung ist bey jedwederem Lxamiue wesentlich erfor¬ derlich.' §. iZ. Ein angesangenes Lxamen solle ohne gar erhebliche Ursache nicht mitten abgebrochen, und abgetheilet werden. §. .16. Nach vollendeten Lxamins ist zu überlegen: ob bereits alle Umstande vollends erkundiget seyen, oder nicht? L. 17. Ersteren Falls, wenn nichts mehr zu er¬ fahren ist , solle man ohne weiteres zur Er» kannmuß fürfchreiten. L. i8. Letzteren Falls ist so lang mit den weiteren Lxamimkus fortzusetzcn, bis alles, was man noch ausforschcn kann, erschöpfet werde. L. Daß mehrere Lxsmm-t in einem Forrlauf können zusammen geschrieben werden, ist schott oben ^U't. so. §. 15. Evwchnung beschehen. so. Und welchergestalten das Urowwii bey Ausnehmung der Lxsmmum ordentlich zr» führen scye? ist ebenfalls oben ^rt. 20. geord¬ net worden. I. 2i. Zum Unterricht des Richters werden roch eimgs Hauptmaßrcgcln beygesüget, welche in jeder luczuisttiou zu beobachten sind. L. 22. Es sollen nämlichen dic Fraastücke deutlich, einfach, schicksam, und nicht überflüssig seyn; §. »Z. Weder dem luquiüren an die Hand gegeben, und gleichsam auf die Zung gelegct werden, was er ausssgen solle? F. 24. Wenn er aber die That laugnet, können ihm schon bekannte Umstande unbedenklich fürgchalten werden. §. LZ. Es ist auch auf gewisse Mithelffer nicht na¬ mentlich zu fragen: 26. Äusser es wollte der Thater keinen nennen, und wäre gleichwohlen der Mithülffe halber wider Jemanden eine starke Dcrmuthung vor¬ handen; §. 27. Doch solle er niemaken um die Mitgcspän- ne eydlich, oder an Eydeö statt gesrager wer¬ den. §. Ls. Weder ist auf andere Laster, wovon keine Anzetg vorhanden, eine Frage zu stellen; 29. Welches jedoch einen Abfall leidet bey gc- meinschädlichen Böswichten, wie ausi) in La¬ stern, die wiederhohlct zu werden pflegen. Zc>. In den Fragstücken solle sich keiner Un¬ wahrheit , oder anderer gefährlichen Hinter¬ gehungen gebrauchet, §. Z i-. Weder Anhoffnung zur Gnad, und Sraff» Milderung gemacher, §. 22. Weniger aber sich einiger Bedrohung, und Schlägen angemasset werden. §. ZZ. Wollte der toquistr gar nicht, oder nicht gemessen antworten, so ist ihm zwar die schärf- fere Derfahrung anzudrohen, bey dessen nicht Verfangung aber sich bxp dem Obergericht zu belerncn §. Z4. Welches gleichfalls zu beobachten, wenn der^Gefangene sich närrisch, oder stumm an- 35- Wenn er aber wirklich stumm, oder taub wäre, ist die Antwort durch dessen schriftliche Auskunft, und durch Zeichen auszuforschen §6. Anbey ist in jeder Verhör allemal auf die Regungen, und Gebärden des luguisiren Ache zu haben. Nxsnmnsumnmrium, I. summarische / Und die ordentliche / oder 8peeia^ Verhör stiln- 2ru- D men beede in der Hauptsache überein , rndeme beede in einer gü- stantiaim i^uiüeio- Ligen Befragung bestehen, und so ein - als aildere auf Erfindung Ni8 ixwevcss« cvu- der Wahrheit; ob/ und wie weit der Verdachte schuldig/ oder unschuldig seye? ab- ' Wieset; ^-8?. Al. §. 2. Z. 4. Z. 6. 7. 79 Zlo. sxsmins articuli m- quiüuonLles äelids- cjenti intsrroFsrio- num lucceKvaruin cokTi-emia prseviä coiicipienäi , reus cieiu srticuLstim ex»- minLncius, L ram ioterroZgroris, c^uLm refponlisnes proto- coUo verboteiius ia- tereoäL füllt. s exsmsll Lrtlculstum ! M-itur sä ^uckicium, Lt lllpruills super sr- ticulis LSllsritUbus exiunillsrur ; IllterroxstorlL Mak vel ^easralia, c;u1- bu8 io vit« coaäl- tlonsin inguiritur, vel specialk sä ipfulll tLÄuiu ciir«. äs- imo. Wie er heisse? 260. Von wannen er gebürtig/ und wer seine Estern? Ztio. Wie alt? 4tö. Mas lieliAion? 6ellsrsliz io «xsnu- lle ärtlculgto tune pvlsuut omltti, ro reUguis verä c»- marische Verhör gar mcht / oder mangelhaft vorgekehret worden; oder da 260. die llbus temper in 6XL- von dem Verhaften in der summarischen Verhör über die gemeine Fragstücke gegebene m^ucur^o xr». Antworten verdächtig/ und unglaublich/ somit zu Entdekung der Unwahrheit dersel- mono rzmeu euer den Wiederholung vorträglich wäre/ und endlichen zno. wo keine summarischeVer- -rMuämem imerro- hör vorauszugehen pfleget/wenn nämlichen Jemanden äusser Verhaft sich auf fteyen Zr^mMs. Fuß zu veranttvorten gestattet ist; in'all-solchen Fällen sollen die gemeine Frag¬ stücke bey der ordentlichen Verhör allemal vorausgesetzet werden. Wo jedoch zu merken: daß jene gemeine Fragen/ deren Bewanbniß nach Unterscheid der Personen chehin kündbar ist / als überflüssig bcyseits zu bleiben haben; worinnfalls es auf die Bescheidenheit/ und vernünftige Ueberlcgung des Richters ankommet. §. 7. Da nun zu Vornehmung der ordentlichen Verhör oberwehntermassen krrpsrLüs üs, um Beispiel: da er nicht weiters antworten wolle «e, °0w krank, und verwirrt zu seyn sich anstellete) oder au« einem anderen Zu¬ fall, und Hinderniß nut Vollfiihrung der Verhör nicht fortzukomme,, wäre, so mag selbe nach richterlichen Befund auch abgetheilter »orgenommen werden, und rst solchen Mlls das abgetheilte Examen für eines zu halten/ folgsam mit Vor- nehmung des wMmn, oder der Verhörsbestättigung erst nach gänzlich beendigten Lxammv furzugeh n. , . §» /6. Na h gehaltener erst gütiger Verhör/ und darüber erfolgten Be- tzxZmm« siatügung hak der Richter wohlbedächtlich zu überlegen: ob der lnguilll auf alle : sir Fragstucke eine eigeMch-deutliche Antwort mit Bejahung/ oder Verneinung ge- geben, und ob alle Anzeigungen/und Umstande/ so zu dessen Beschwer-oder Ent- ^>uer psrve- schuldigung vorgckommen/ allschon/ in so weit es namlrch thunlich war/ erhoben worden/ somit nichts mehr zu einer weiteren Nachforschung übrig seye? oder aber rem^ im Gegenspiel: ob der lnqu.llt in seinen Aussagen sich selbst widersprochen / das vorhin eingestandene wiederum gelaugnet/ die ihme vorgehaltene Aussagen der Zeu¬ gen in Abred gestellet/ oder frische Umstände/ so einer neuen Enkundigung bedürf. fen/ angegeben/oder auch von anderwärts neue Anzeigen entgegen den lno uüiten eiiu- gelanget seycn? und überhaupt, oh die erste Aussage so beschaffen seye? daß m Peml. Gepichtö-kk tz rechts- rechtsbehörigen Ausfindigmachung des Grund - oder Ungrundes der neu vorgekom- rnenen Umstanden noch eine weitere Nachforsch-und inquirirung erforderet werde. Zi MLmxUu8,(iv6ä §, Ersteren Falls bedarff es keiner weiteren Verhütung, sondern es kann die Inquisition anmit beschlossen, und behöriger Ordnung nach zu Schöpfung 6um eN^tereiiääm des Urtheils fütgefchritten werden; wie ein gleiches in vorhergehenden Zoten Arti- tememism; Eel von §. IO. bis IZ. in Betreff der summarischen Verhör geordnet worden. 8in verö NOVX 36 in- §. 1 8. Letzteren Falls ist unumgänglich nöthig, daß der Richter über alle tzuirenäum emerte- ^ch neu hervorgethane Umstände eine weitere genaue Erkundigung einhohle, und "irerior^v"^ wenn dieses beschehcn, sodann die weitere zur Sache dienliche Inquisition:'!- Artikel mit xer QOVS oxsmwa der hieroben §. Z. vorgeschrEbeneil Vorsicht verfasse, sonach mit dem Inqui siten das ändert - gütige kxamen (allenfalls mit Vorlegung der Briefen, Waffen, Werkzeu¬ ge toggquiren6i gen, oder anderen bey ihme gefundenen verdächtigen Sachen, oder auch mit Ent- msreriä exksustt üt. gegenstellung der Zeugen) vornehme,und dafern auch bey diesem änderten Lxamins neue annoch unerhobene Umstände für-oder wider den inquis-ten hervorbrächen, sofort auch mit den dritten, und noch ferner-weiteren exammibus fortgesetzet werde, und dieß in folang, bis alles, worüber noch eine taugliche Auskunft eingebracht werden kann, gänzlich erschöpfet seye? wo endlichen, wenn man nichts weiters er- " fahren kann, die Inquisition zu beschliessen ist. r>iui-3 ex3min3 rsIf- §. 19. Daß mehrere arrioulirte Lxamina, wo es so herkömmlich ist, in xrowooUo conLn- einem Fortlauff können zusammen geschrieben, und unter einer einzigen gerichtlichen bi polie, MN tuprs Fertigung einbegriffen werden, ist oben ^.rt. 20. §. IZ. gemeldet worden, wenn gggggüuoügcg nur bie hieoben geordnete Verhörsbestattigung, oder das sogenannte LoiMimcum gcvi8 ex3mbü?con- bey jcdwederen besonderen Lxamine nicht unterlassen, sondern allemal zu Ende je- Muruin 5uxsrL6ci3- den Lxaminis beygerucket wird. <^U3 metlico in m- §- 20. Es lst auch bereits, m ^rt. 2O. die maßgebige Anordnung besche- wixienäir exämiiü- hen, welchergestalten es mit rechtserforderlicher Führung des ?rotoeoi!i bey Auf- sorniLttO^^ngri i nehmung der Verhören zu halten seye, woselbst also dieserwegen nachzusehen ist. oxonsg, ^ritegu- §- 21. Damit aber in Verführung des Inquiutions - Proceß, und sonder- -O. iLmxiu- heitlich bey Vornehmung der Lxaminum, wo der Richter sowohl auf Ueberweisung rmgogiorignägi' der Schuldigen, als auf Rett-und Erledigung der Unschuldigen mit gleichen Ei- mcimrentiL mttru^ fer furzusorgen hat, all - widerrechtliche Fürgänge desto sicherer hindann gehalten ÄLON6 sudluuZuntur werden, so haben Wir zu solchem Ende nachfolgend - weitere Maßreaeln LU allcw- Ll-E W L mein-» Nachvc-Halt ausg-sttztt. üsnäa incinisittons §. 22. Es solle nämlichen das Gericht, erstlich: alle die auf die That inw^orsa^s.nt sehende Fragstücke ganz kurz, deutlich, und wohlverständlich fassen; änderten«: ci3r3,inün8uii-noll in einem jedwederen nur eine Frag, und Umstand, nicht aber mehrere angehäuf- mü M3 MMMÜ3Q- wr einziehen; drittens: dieselbe mit Beyseitlassung aller überstüßig - und unnützen 'lÄ Fragen nur auf dergleichen Umstände einrichten, durch welche der inquM beschwe- 3ppoüt3,»erstem ret, und zur Bekanntniß gebracht,oder aber seine Unschuld ins klare gesetzet wird; nnnebst sind viertens: die Fragsiücke in solcher Anzahl zu stellen, damit in selbi- ü3tMis eru3tM gen alles nöthige sowohl wegen Beschaffenheit der Lhat, als auch derselben Um¬ ständen; wer? was? wo? mit wem? warum? wie, und wann begangen habe? mit einbegriffen werden. «eMoMduL^ouibL §' -Z- Weiter ist in Acht zu nehmen, daß der Richter dem Gefangenen cerm 'clreum- die Umstände der Missethat nicht vorsagen, und gleichsam anlernen solle, wie er N3nti3. vei cert3 auszusagen habe? dergleichen unzuläßige Fragstücke wären, wenn in der Frage psrloua schon auf eine gewisse Sache, oder Person angezielet würde, zum Gleichniß: ob inquiNt die That nicht auf dem Markt, oder nächtlicher Zeit begangen habe? ob nicht der N. dabey gewesen? ob es auf diese, oder jene Art beschehen seye? und dergleichen; sondern es ist zu fragen: wo, zu was Zeit, in wessen Gegenwart, auf was Art er die That verübet habe? Mr. §- '2ll. Es wäre denn, daß der Thäter die That an sich selbst nicht geste- milMm omnmo, 3ä hen wollte, welchen Falls in der Frage ein-oder anderer Umstand, der allschon durch echz coiiviÄionem rechtliche Vermuthungen, oder durch Zeugen bekannt, und ausfindig gemachet ist, Äiiunä^prodätss^B Anstand ausgedrucket werden kann. Zum Gleichniß im Mord, oder Tod- obDere. ' schlag: wie kannst du den Lodschlag laugnen, indeme man dich mit blutigen Degen bey 82 ^.«.1. Zl. §. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 2Z. 24. Al. §. 2Z. 26. 27. 2g. 29. Z0. 8Z bey dem Leichnam, oder unweit davon gesehen? im Raub , und Diebereyen: du bist ja mit einer Truhen auf dem Buckel aus demjenigen Hause gegangen, m wel¬ chen der Diebstahl geschehen? es sind ja bey dir Dietrich, falsche Schlüssel rc. ge¬ funden worden? und alsofort in anderen Uebelthaten, damit auf Vorstellung derley nahen Anzeigungen der Inguilic ernst-doch bescheidentlich zur Wahrheitsbekanntuiß angemahnet werde. §. 2.5. Aus vorbemeldten Grundsatz, daß dem inguMen insgemein weder ein gewisser Umstand, weder eine gewisse Person in der Frage an Händen zu geben seye: solle in Fallen, wo die Missethat mit anderer Beyhülffe geschehen seyn kann, oder muß, kein Richter den Gefangenen auf einen gewissen mit Namen benennten Mithelffer, sondern allein überhaupt befragen: wer ihme darzu geholffen habe? Lx priori prinÄpio wterro^atoria super aUorum compUcira- ts m certsm perso¬ nal» kauä ctirigenct-i. leä ^enöraiirer tor- msncta tunt. machet er nun einen, oder mehrere namhaft, alsdann ist weiter zu fragen: wo er anzutreffen , wie er heiße? wie er gestaltet, und bekleidet seye? wie, wo, wann, und wie oft, auch welchergestalten er ihme zu der Thal geholffen habe ? welche Mit¬ helffer sodann, wenn man nach der oben ^rt. 29. F. 12. vert. Neuntens: gegebenen Anleitung sich der Missethat gegen ihnen versehen kann , ebenfalls sogleich in Ver¬ haft ztt bringen,damit die Beschuldigte, wenn sie die Einziehung ihres Mitgespanns vernehmen, nicht, wie gemeiniglich beschiehet, entstehen, sondern dem Gefangenen noch in seinen Lebzeiten entgegen gestellet werden können. §. 26. Wenn aber der lnguillt auf Niemand aussagete, und gleichwohlen genügsamer Verdacht, und Anzeigungen wider einen oder mehrere Mithelffere vor- perwms, Ä com- handen waren, von welchen sich die Theilhabung an der Unthat wohl vermuthen kitate v-Ms m- liesse, und man glauben könnte, daß der lngu 6t die eigentliche Nachricht hievon ^5 interro?^ po> habe, so ist solchenfalls schon erlaubt, daß man auf den Mithelffer mit Namen, und eU; auf seine Person etwelche Fragstücke stellen könne. Wobey jedoch §. 27. Ein für allemal zu merken, daß kein Irigm6t weder um feiner eige- «sä äurams nen That willen, weder in Absicht auf die Mithelffere, zu Ende des Cxamims, oder ruo^SoDc 6« währender inguiimon über feine Aussage mit einem Eyd zu belegen, weder ihme für- compuewu» m vim zuhalten seye, ob er dasjenige, was er ausgesaget, auf fein Gewissen nehmen? ^ren- vdcr er darauf schwören könne? welch widerrechtlicher FürgaNg, zumalen andurch zu schweren Meineyd Anlaß gegeben wird, für allgemein verboten seyn solle. §. 28. Weder solle man den Gefangenen »mein anderes Verbrechen fragen, siii--Gir¬ als derentwegen die Anzeigungen vorhanden, oder was aus der That selbst nothwen- Aaänc dig folget, oder derselben anhängig ist. Wenn aber der Thäter ungefragter ein an- cerro^us en.' dere That, oder Laster bekennet, muß man es aufschreiben, ihn hernach um dessen Umstände, wie obbemeldk, befragen, und folgends auch auf selbige mguiriren. §. 29. Von erstbemeldter Regel ist jedoch auszunehmen, wenn man Strassen- oxc«. räuber, und dergleichen gefährliches Gesindel in wahrer That ergreiffet, und sonst Abueis keine andere Erfahrung einziehen kann, äusser, daß sie wissentlich schädliche Leute du.?, pericuioxi^u- sind; gegen welcherley übelberüchtigte Landstörzer, und kündbare Bösewichte man m gar wohl in den Fragstücken weiter gehen kann, und sich nicht allein auf eine That, eo-jem^o-rEsm. in welcher sie betreuen worden, sondern auf alles, was gemeiniglich solche öffentlich beschreyte schädliche Leute zu thun, Und anzustiften pstegen, wie auch auf ihre Ge¬ sellen , und Mithelffer mit allen Fleiß fragen solle. Desgleichen erstrecket sich obige Regel keinerdings auf die Verbrechen einerley Gattung,welche (als fleischliche Sün¬ den, Diebstähle, Gottslästerungen, und dergleichen) gern wiederhohlet zu werden pstegen; worinnfalls man es bey der blossen Anzeige der letzten Mißhandlung nicht bewenden lassen, sondern, wo bereits eine Gewohnheit zu seyn anscheinet, allzeit um die Anzahl der That, und wie oft selbe wiederhohlet worden, untereinftenö fra¬ gen solle. §. zo. Ferner solle sich gegen den Gefangenen zu Herauslockung der Ge- ^bstmenäum ab V ständniß keiner Unwahrheit, oder sonstig gefährlichen Hintergehung gebraucht wer- waüoMblu den. Als da wäre, wenn der Richter dem lnguMen Mit Ungrund fursagete, daß sein Verbrechen von anderen wider ihn bereits bekennet, und ausgesaget worden, und was mehr dergleichen betrügliche Verführungen sind, wodurch mancher einfäl, tiger Mensch zur Bekanntniß einer That, oder einiger dabep vorkommenden Umstän- peinl. GeeichtüSkd. L 2 den 8g- ^L-r. ZI. §. ZI. Z2. ZZ. Z4. Z 5. Z e. . IIM»I MM , r , W«m ! >>» den gebracht werden kann, da er doch die That selbst nicht begangen, oder wenig¬ stens die Umstände sich dabey anders verhalten können. §. zi. Es solle dem laguiliten auch niemalen die Erlangung der Gnad/ xE?' oher Strassmilderung verbrochen, oder hierzu eine Hoffnung gemacht werden, wenn , er das Angefragte bekennen würde: allcrmassen die Begnadigung von Uns als höch¬ ster Landesfürstin allein abhanget , somit von Seite des Richters ein derlei) Verspre¬ chen, so er nicht halten kann, eine straffmäßige Verführung wäre. Sollten aber dennoch dergleichen Umstände dabey vorkommen, daß dadurch eine grosse Uebelthat entdecket, und fernerem Uebel gesteueret werden könnte, und man also unumgänglich zu diesen Mittel schreiten müßte, so ist von dem Richter ein so gcstalter Vorfall ganz schleunig an das Obergericht, und von diesem weiters an Uns einzuberichten, und Unsere allergnadigste Entschliessung darauf zu erwarten. verberibu"' §- Z2. Weder solle der Richter den Ingmtiten in der gütigen Verhör scharff anfahren, oder ihn wohl gar mit der Tortur, oder sonst bedrohen, vielweniger mrt Schlägen, oder anderen harten Verfahren die Wahrheit herauszubringen suchen; sondern wenn der ingmlU auf die an ihn gestellte Fragstücke gleichförmig, obschon idtivs mitLaugnung der Missethat, oder der in die That einschlagenden Umstan¬ den antwortet, und nichts weiters auszuforschen übrig ist, solle ohne weiter wider¬ rechtlichen Zwang über die solchergestalt vollfuhrte inguilltion sofort rechtlicher Ord¬ nung nach nut einem Bey-oder Endurtheil fürgegangen werden. Dafern aber diesen Unfern gesetzgebigen Anordnungen gleichwohlen zuwi- dergehandlct würbe, so sollen deiley aus Hoffnung der Gnad, aus Furcht der Pein, oder durch Schläge erfolgte Antworten, wenn auch andurch einige Bckanntniß her¬ aus gelocket worden wäre, in geringsten nicht beobachtet, sondern als etwas unnutz - null-und nichtiges bey der Urtheilfallung angesehen werden. V6i §' 33. Wollte aber der Inquilit auf die ihm vorgehaltene Fragen ganz, und gar nicht antworten, ober nach Gestalt des Verbrechens den Ort, wo das ihme be- äerer, mocio leM- mußt seyn müssende 5 II I I,,» ! !» «M«> I ,!,III»»I»»»,WM««-«> I»»I»» I' I»MriI» »,I»»!«W«SSM«W„««» ZwMMrGigßer Artikel ..°°^, rso conksilo, Le äs volt des Thäters Bckanntniß, und derselben Widerruffung. 8^ J n n h a l t. r. i. Zur Straffte rhängung ist Geständniß, oder Ucberweisung erforderlich: von der ersteren wird hier gehandelt. s. Die Bckanntniß muß deutlich, umständlich, gründlich, gerichtlich, und beständig seyn. L. Z. Erklärung der ersten Erforderns wegen Deutlichkeit der Bckanntniß; §. 4. Der änderten: wegen der Umständlichkeit ; 5. Der dritten: wegen derselben Gründlichkeit; Z. 6. Der werten: daß sie vor dem ordentlichen Gericht besckehe; §. 7. Der fünften: daß der inquiüt unveränder¬ lich dabey beharre. §. 8. Wäre die Bckanntniß zwar unvollkommen, jedoch die Ueberwcisung ln andcrweg vorhan¬ den, so ist der Thäter als überwiesen abzu- urtheilen. §. 9. Wo aber bey einer mangelhaften Bckanntniß mit keinem anderweiten Beweis aufzukom¬ men, da ist zu unterscheiden: «. io. Ob selbe entweder ganz falsch seye? § n. Oder zwar wahr seyn könne, jedoch keine andere Anzeigen zur weiteren Verführung sich vorftnden? §. cs. Oder lm Gegenspiel nebst der Wahrichein- l'ichkeit der Bekanntntß der Inquitir mit an» dcrwelt- redlichen Vermurhungen beschweret seye? . . Z. iz. Welche Beobachtung um so nothrger, wenn "eine unvollkommene Bckanntniß^ durch die Widcrruffung noch mehrcrs entkräftet wird. i4. Wäre hingegen die Bckanntniß an sich selbst rccbrnMg, und würde glcichwohlen wider» ruffen, da sind nachfolgende Maßregeln zu bemerken. Nämlichen r iZ. Wenn zur rechtmäßigen Bckanntniß die Ueberwcisung bcytritt, ist der Thäter un¬ geachtet der Wlderruffung mit der ordentli¬ chen Straffe zu belegen. §. i6. Wo nebst der Bekanntniß ein halber Bk-' weis, oder rechtliche Anzeigungen sich vorsin» den, ist bey beschehender Wlderruffung nach Maß des halbständigen Beweises, und nach Eigenschaft der Anzeigungen weiters zu ver¬ fahren. §. i/. Von Widerruffung der in der Tortur ge- rhanen Bekanntniß wird behörigen Orts ge¬ handelt. §. r8. Falls die alleinige Bekanntniß, und ansonst weder Beweis, weder Jnnchchten vorhanden wären, ist bey erfolgender Widerruffung zu- vördenst die Uxscucroi, cinzustcllen; §. 19. Und sofern emer solchen Bekanntniß an den obbcmeldtenErfordernißcn nichts abgeher, somit an sich selbst rechtmäßig ist; §. so. Hat der Richter dahin zu sehen: ob der widerruffende rechtsgenügliche Ursachen seiner irrig, oder unwahr gerhanen Bekanntniß bey- zubringen vermöget habe? §. 2i. Oder ob die Ursachen der Widerruffung an sich selbst unerheblich, annebst die vorherige Bekanntniß so beumständet gewesen, daß sie nicht wohl von einem anderen, als dem wahr¬ haften Thäter habe Herkommen können? sr. Oder endlichen: ob die Ursachen der Wider¬ ruffung zwar unerheblich, die Bekanntntß aber glcichwohlen von darinnen zweifelhaft werde, weil die That mit ihren Umständen kündbar gewesen, und der Bekenner also die¬ selbe gar leicht sich habe andichten können? §. 2Z. Uebcrhaupt aber ist zu merken: daß, wenn auch der Bekenner unschuldig, dergleichen falsche Bekanntnißen jedoch, wenn sie aus Bosheit, oder gefährlicher Absicht herrühren, gemessen zu bestrafst» seyen. §. I. As^iemand/ der nicht entweder einer Uebelthat selbst geständig/ oder KinsisFttimzccmtsr- derselben überwiesen ist/ kann mit der auf die That ausgesetzt- Kons, sm conviLio- ordentlichen Straffe beleget werden. Von der Bekanntniß / die xor^Kci ein Inguiift entweder freywillig / oder durch rechtmäßige Tortur gezwungener ableget/ wird allhier / von dem Beweis der Missethat aber hinnachfolgend gehandlet. §. 2. Die Bekanntniß / wenn selbe wider den Bekennenden eitlen vollstän- ennftMo äebet en¬ digen Beweis ausmachen solle/ muß erstens: klar / deutlich; andertens: um-oompie- ständlich ; drittens : gründlich; viertens : gerichtlich; und fünftens : be- L coiMus. ständig seyn. §. g. Der Deutlichkeit stehet entgegen/ wenn die Bekanntniß mit gar zu su psrlxwuitstem xenerolen / dunkel - zweifelhaft - und zweydeutigeil Worten / oder durch blosse Zei- reczmrilur, m coa¬ chen / und Geberdcn/ oder nur halb/ und unvollständig/ oder unter gewissen Be- m dingnissen/ und solchen Zusätzen/ welche das Verbrechen gänzlichen/ oder wenig-ncve coaäi- stens die orämaii Straffe ausschliessen / abgegeben wird; desgleichen wenn selbe nicht comraüä? so viel auf des Bekennenden Person unmittelbar selbst/ als auf andere gerichtet ist. cominear. Um so weniger kann für eine eigentliche klare Bekanntniß diejenige gehalten werden/ L z welche 86 ^.x-r. z2. §. 4. 5. 6. 7. 8- 9- ra- §. n. Ander- welche aus dem alleinigen Stillschweigen/ oder ungehorsamen Ausbleiben gemuth- masset/ oder aus einem getroffenen Vergleich/ oder sonst nur Folgerungsweise ab¬ geleitet wird. Oompiets ktconkef. §. Eg ist ferner zu einer rechtskräftigen Bekanntniß nicht genug/ daß der Verdachte nur schlechthin die Uebelthat begangen zu haben bekenne / sondern die ' Bekanntniß solle umständlich seyn; das ist: derselbe muß entweder von sich selbst/ oder auf die ihme vorgehaltene Fragstücke alle bey der That eintreffende Hauptum¬ stände ausführlich ausgefaget haben; wodurch die Eingestandniß / besonders dama¬ len / um so glaubhafter wird/ wenn solche Umstände bey der hierüber eingehohlten Erkundigung sich wahr befunden / und so beschaffen sind / daß selbe nicht wohl Je¬ mand anderen / als dem Thäter bewußt seyn können» «a , 6 fg- § A" der Gründlichkeit fehlet es der Bekanntniß / wenn sie mit der tsü? vorherv/ oder nachgehends eingehohlten Erfahrung/ mit dem corpore cleliÄi, und per öecurium inqui- den angebrachten Umstanden nicht übereinstimmet; unmögliche/ widersprecherische/ pcrtX unwahrscheinliche / ganz / oder zum Lheil falsche Dinge enthaltet; entweder gar kei- ne / oder grundloße Ursachen von der That angiebt; aus Irrthum / Uebercilung / oder Unverstand herrühret; durch SuM-liiv -Fragen / Versprechungen/ Bedrohungen/ oder andere derley ungebührliche Mittel herausgebracht; oder endlichen auch in einem unförmlich - und nichtig geführten Proceß bewirket wird. ^6ici3ii8 eü, ü m §. 6. Gerichtlich heißt nur jene Bekanntniß / welche vor dem behörigen Orb pvllNur,0^ extrs- minZi-Richter/ und zwar bey besetzten Gericht in einer förmlich-mündlichen Verhör luäjcisiiter fsSa co- abgeleget wird. Was demnach l MO. nicht vor dem behörigen Halsgericht / sondern coAus'coöliMLMo nur gegen ?nvm-Leute / oder in Briefschaften/ oder vor anderen Obrigkeiten; oder 260. zwar vor dem behörigen Onminal-Richter/ jedoch außer eines ordentlich besetz¬ ten Gerichts nur in geheim / oder in dessen zufälliger Gegenwart; oder endlichen gtio. zwar vor dem besetzten Halsgericht/ jedoch nicht in einer förmlichen inguilmons- Verhör / sondern in einer anderweiten Gerichtshandlung / als in einer Zeugenausfag/ und dergleichen bekennet wird/ ist nur für ein außergerichtliches Wesen zu halten/ und machet in peinlichen Sachen keinen vollständigen Beweis/sondern/ wie an seinem behörigen Ort gemeldet wird / höchstens eine gar nahe Anzeigung aus» eonttsvr äemqueF §. 7. Dw Beständigkeit der Bekanntniß beruhet darauf/ daß sie nicht nur nem nicht Widerruffen/ sondern in der nachfolglichen Verhörsbestättigung / das ist: bey xerliiceric. Vorlesung der vorhin abgelegten Aussage wenigstens in der Hauptsache nochmalen bekräftiget werde. Li conkMo imper- §. Wenn es nun der Bekanntniß an vorgedacht-rechtlichen Erfordere conviÄu? Nissen gebräche / so ist zu sehen: ob sonst ein rechtsgenüglicher Beweis gegen den elt, colMemngtio kL- Bekennenden aufzubringen seye? wäre zugleich der rechtliche Beweis gegen ihn vor- cien-iz excollEio- handelt/ so wird die unverläßliche Bekanntniß dadurch ersetzet/ und kann wider ihn als überwiesen die orcknari Straffe verhänget werden. 8i plXter imperle- §. t). Falls aber äusser der mangelhaften Bekanntniß mit keinem anderweit- nuA xxchEchen Beweis aufzukommen wäre / so ist der Unterscheid zu machen: ob erstens: xrobstio.chispicieu- die Bekanntniß ohne allem Grund/ und falsch erfunden worden; oder andertens: dieselbe an sich selbst zwar wahr seyn könne/ jedoch der Zeit keine genügsame Anzei- 3/v^L quiäLm Issc gen zur weiteren Verfahrung vorfindig seyen? oder drittens: nebst der Wahr- polUt, wä siüs in- scheinlichkeit der mangelhaften Bekanntniß noch anderweite rechtliche Vermuthungen Äcü» 6estimt3 ar? darrulloffen 3c t3näem 3N con- varzufloyen. . fessus 3IÜ8 quoyne §. IO. Ersteren Falls / da einer aus Unvernunft / Verwirrung / oder inciicüx ^ravetur? Ueberdruß des Lebens sich selbst fälschlich angäbe / oder aus solcher Ursache eine äEi von anderen ihme geziehene Missethat auf sich bekennete/ und sodann die Bekanntniß non putitur. falsch zu seyn befunden würde / so ist derselbe nicht allein wegen der nicht begange¬ nen That halber gänzlich strafflos zu halten / sondern bewandten Umständen nach, ihme zu seiner Hülffe mit Wist - und weltlichen Mitteln beyzuspringen. Wie aber eine solch-unwahre Bekanntniß/ wenn selbe aus Frevel / Bosheit/ oder sonst einer gefährlichen Ursache herrühret/ besonders zubestraffen seye? wird hierunter; §. sz. geordnet werden. Bkr. Z 2. §. II. 12. IZ. 14. IZ. 16. 17. 87 §. i i. Anderten Falls: wo die Bekanntniß zwar wahr seyn mag/ jedoch dieselbe wegen Abgang der rechtlichen Erfordernden keinen vollständigen Beweis- thurn wirket / weder anderweite Vermuthungen / und Wahrzeichen der begangenen Lhat halber gegen den ingulllten sich zur Zeit vorfinden/ da ist bey solch-zweifel¬ hafter der Sache Bewandniß weder mit einer Verurtheil-weder mit der Lossprechung fürzugehen / sondern die ingmlmon einstweilig einzustellen / und derselbe der Zeit / bis sich nähere Anzeigungen wider ihn Hervorthun / des Arrests zu entlassen. Wie dann überhaupt die alleinige Bekanntniß / wo kein eorpu? weder wahrschein¬ liche Umstände der begangenen That halber auszufinden sind / für ungründlich anzu¬ sehen / und auf eine solche unglaubhafte Selbstbeschuldigung/ wenn nicht eine beson¬ dere Bosheit unterlauffete / keine Straffe erkennet werden kann. §. i2. Dritten Falls/ wenn nebst der unvollkommenen Bekanntniß sich ein Zeug hervorthäte/ oder der ingullu mit noch anderen redlichen Anzeigungen des begangenen Verbrechens halber beschweret wäre/ da hat der Richter die Beschaffen¬ heit der beytrettenden Umständen wohl zu überlegen / und nach denen anderweiten in dieser Halsgerichtsordnung einkommenden Grundsätzen zu ermessen: ob wider einen solchen zugleich bekennend-und ansonst beschwerten inguMen mit einer ausserordentli¬ chen / oder nach Gestalt der Sachen besonders in minderen Verbrechen mit der or- deMchen Straffe furgegangen werden könne? §. iz. Diese Unsere auf erst berührte z. Falle beschehene Ausmessung greif- fet Platz/ wenn auch der Bekenner auf seiner in anderweg mangelhaften Bekanntniß forthin beharrete; um so nöthiger ist demnach eben dieser Anordnung nachzugehen/ wenn eine an sich selbst schon unvollkommene Bekanntniß durch eine nachfolgliche Wi- derruffung noch mehreres entkräftet worden. Wo jedoch in Betreff des vorocmeldt- dritten Falls / wenn nebst der Bekanntniß starke Jnnzüchten vorhanden wären / und der Bekenner hernach seine Geständniß widerruffete / zugleich furzudenken ist: ob be¬ sonders in schwereren Verbrechen derselbe nicht vielmehr nach Unser-anderweiten-recht- Lecunäo csta, t»- mslü coill'ellio vera eüspoNIt, cieÜLieii- tidu8 tumsn aUis m- älcüs contsltus in- tsrim cümirrsnäus, äonec ioäiciL lulk- cienciä emertLrinc. lertio äenigus cgtu, li c^uis pr^cer con- keilloliis vorivmiN- tuäiusm 3lÜS / lichen Maßgebung zur scharssen Frage zu ziehen seye? §. 14. Falls aber die Bekanntniß keiner Rechtsbedenklichkeit unterwsrffen/ ^uoäli Lutem con- sondern so beschaffen wäre/ daß sie gegen den Bekenner einen vollständigen Beweis zu wirken hätte/ und gleichwohlen hernach von dem Bekenner widerruffen würde/ prodajanem, wvo- jo ist auf nachfolgende Maßregeln der Bedacht zu nehmen. Nämlichen/ §. iZ. Wenn eine rechtmäßige Bekanntniß Widerrussen wird/ und zugleich miWäum gegen den inguMen ein vollständiger Beweis vorhanden wäre / so ist auf eine sol- Li coMeMom xsrts- chein-oder nach der ingulluon, vor-oder nach dem Urtheil beschehende Widerruf- Eio^o^^^on^ fung (wie ingleichen oben §. 8. von der mangelhaften Bekanntniß gemeldet wor- rsvoc-moos reus den) kein Acht zu haben/ sondern mit der ordentlichen Straffe furzugehen. Äusser sm- es hätte der Widerruffende solche neue wahrscheinliche Ursachen / und Umstände bey- 5^?" p'Mb"üoüem gebracht / wodurch der vorgängige Beweis selbst gänzlich / oder zum Theil entkräftet euerv-verir. .würde. Zum Beyspiel: wenn er erweislich angäbe/ daß die wider ihn aufgetrette- ne Zeugen bestochen / falsch / oder sonst untüchtig seyen; oder daß die iyme zuge- muthete That ein anderer begangen habe; oder daß er zur Zeit der verübten Lhat sich an einem anderen Orte befunden habe? und dergleichen §. 16. Wenn aber nebst der rechtmäßigen Bekanntniß nur ein halber Be- porfcÄMi weis/ oder sonst ein grosser Verdacht/ und trifftige Anzeigungen gegen den LngMll- ten obwalten/ so ist ungehindert der Widerruffung gegen den halb überwiesenen/ E mmci», oder sonst sehr beschwerten tnguillten nach Unser anderweit-rechtlichen Vorschrift mit der Tortur / in minderen Verbrechen aber / wo keine Tortur Platz greiffet / mit ei- ner willkührlichen / oder nach Schwere der darzustossenden Umständen wohl gar mit k3tioiii8,LrLe>incjüm der ordentlichen Bestraffung zu verfahren. Es wäre dann / daß der lngu.bt nebst der Widerruffung zugleich solch-erhebliche Unschuldsbehelffe neuerdings angefuhret «a. hätte/ wodurch der vorherige Halbbeweis/oder sonstige Anzeigungen gänzlich/ oder . zum Theil geschwächet / oder gar vollständig abgeleinet würden. Was insbesondere §. 17. Diejenige anbetrifft / welche die Missethat anfangs laugnen / und verevooLkionLoon- hierwegen aus rechtlicher Ursache zur stharffen Frage gezogen werden/ hierauf in der ApoütX Marter bekennen/ sodann aber solch-gethane Bekanntniß entweder noch währender Lor- t 88 z2. §. ig. 19- 20. 2r. 22. 2Z. Tortur, oder nach derselben widerruffen, da wird Unsere gesetzgebige Ausmessung, wie es bey sich ergebend-dergleichen Widerruffung mit Fortsetz-oder Wiederhohlung der Tortur zu halten seye? in dem z8ten Artikel nachfolgen. Sill vero kola cov- §. 18. Falls eine Bckanntniß an sich selbst zwar vollkommen, und recht- mäßig, jedoch ansonsten gegen den Bekenner weder ein Beweis, weder rechtsgenüg- cüs wffültZ , L liche Innzüchten der begangenen That halber vorhanden, somit der Bekennende blosser- pr»prim?/OMenöL ^Uö seiner freywillig-eigeney Bekanntniß zu verurtheilen wäre, und er hernach veuit Lxecmiob' solche Eingeständniß in-oder nach der Inquisition, vor-oder nach angekündigten Ur- theil, ja selbst auf dem Richtplatz widerruffete, und andurch der ganze Grund der Verurteilung zerfallete, so ist in einer solchen Begebenheit die Vollstreckung des Ur- theils sogleich einzustellen. Lt xr-luxx»o6tS, §. 19. Es verstehet sich hiebey von selbst, daß es bey einer solchen Bekannt- reouMü5 "iß mit dem corpore cleMi, das ist: mit dem Wahrzeichen der wirklich-beschehenm illüruÄL, ac xroill Misscthat, zu welcher sich der Inquilit bekennet/ seine Richtigkeit haben, annebst die kericÄL 6t; Bekanntniß so beschaffen seyn müße, daß die von ihme ausgesagte Umstände bey der eingehohlten Erkundigung wahrhaft zugetroffen haben, folgsam der Inguiiic die einbe- kennte That gar wohl begangen haben könne; allermassen ansonsten eine solche Be¬ kanntniß , wo es an dem corpore äellÄi, und an der Wahrhaftigkeit der angegebe¬ nen Umständen gebräche, nach der hier oben §. 4. K 5. gemachten Erläuterung für mangelhaft, und unvollkommen anzusehen Ware. Zlläici äilxicienäum §. 20. Die Rechtmassigkeit der Bekanntniß Nun vorausgesetzt, so hat 'Der poMt^ääucere Richter bey sich ergebender Widerruffung dahinzusehen: ob der Inguiiit solche erhebli- cguks,ex quibu.8 äs che Ursachen seines Widerruffs beyzubringen, und erweislich zu machen vermöget ha- errors , «c tÄ6t3te he? wodurch der Irrthum, oder sonstiger Ungrund der Bekanntniß sich klärlich dar- xE^quo^lu stellet, und anmit die aus der Bekanntniß entsprungene rechtliche Vermuthung ge- sdtoivelläus eü. nugsam abgeleinet wird; bey welcherley gegründeten Entschuldigung der verdächtig! geweste von der That, und der hierauf ausgesetzten Straffe loszusprechen ist. ^.n veröllMsm xro- §. 21. Oder ob der inquM nicht nur keine standhafte Ursachen seiner Wi- collteMolli8^3uQm derruffung angeführet habe? sondern überdieß seine vorherige Bekanntniß mit solch- Lttuisrit, 30 xrXte- besonderen bey der Nachforschung wahr erfundenen Umständen begleitet gewesen seye? rs3 xrXceäens cou- die nicht wohl einem anderen, als dem wahren Thäter haben bekannt seyn können, tu5!n^ll?llOllÜi6^ also, daß aus einer solch-beumstandeten Geständniß entweder eine rechtsgegründete reo xwvenire xo- Wahrscheinlichkeit, oder wohl gar eine unfehlbare Gewißheit der von ihme begange- wrturlm Lp^o c^ "en That entstehen müßen. Welchen Falls der Richter nach den anderweiten ti8 0ircumst3uw8 36 Maßregeln zur scharssen Frage, auch allenfalls, besonders in ringeren keine Lebens- PME quoqus vei ssraffe auf sich tragenden Verbrechen zu einer willkührlichen, oder nach Gestalt dek o»oE3N3u^ Sachen zur ordentlichen Strassverhängung fürschreiten kann. xorsü. §. 22. Oder endlichen: ob die Ursachen der Widerruffung an sich selbst Zwak cisiuqlls c3ulR ganz unerheblich seyen, jedoch die von dem Inguiiiten auf sich bekannte That nebst den lluii^"ve/^ors8 ausgesagten Umständen schon allgemein kündbar gewesen, und ihme aus dem gemeinen sMruEur, coMst- Ruff haben wissend seyn können? folgsam aus solcher Bekanntniß nicht eben gefolge- 63tu^E3^u^ ret werden möge, daß er der Thäter seyn müße, sondern allenfalls wohl möglich üum cum circum- seyn durffe / daß er aus Ueberdruß des Lebens , aus Bosheit, oder einer anderen ttümiir wir noto- Ursache die allbekannte That nebst den gemeinkündigen Umständen fälschlich auf sich te'iwi Epemma?- ausgesaget habe. In welcherley Vorfallenheit dem vernünftigen Ermessen des Rich- tinzi potuic. ^uoc3- ters anheim geftellet bleibet: ob bey einer solch-zweifelhaften der Sache Beschaffen- mbintm/srb^wm^ ^it der Widerruffende gestalten Dingen nach entweder gänzlich loszusprechen, oder Ln revocM8veiüm- nur einstwillig, bis anderweite Anzeigen hervorkommen, von der Inquisition, rmd xlic.ter vei 3b in- Arrest zu entlassen, oder zur scharffen Frage zu ziehen, oder mit einer ausserordentli- quomoäo^ xmü- chen Straffe zu belegen, oder wohl gar in geringeren Verbrechen, worauf keine LN0U8 6r2 ' Leibs-und Lebensstraffe ausgesetzet ist, bey unwahrscheinlich befindender Widerruf¬ fung zu der im Gesetz ausgemessen-ordentlichen Straffe zu verurtheilen seye? Hoc tsmen L-llei-3- §.. 2Z. Uebrigens ist für allgemein zu merken, daß, wenn Jemand aus ge- lb wllütclltem'ctii fikssentlicher Bosheit, und gefährlichen Absichten allerhand unerfindliche Untyaten, ex 6eiiÄ0 , quo6 erdichtete , und fälschlich auf sich aussagete, und sodann die Unwahrheit, undArg» conieüu8 eü, LOII- aus seiner Widerruffung, oder ansonst herauskame, ein-solch-gefährliches «ewvsnuehuestrOv Z z. §. I. 2. Z. 4. 5. 89 Mensch nicht zwar wegen der Ahat / die er nicht begangen/ sondern wegen seiner kÄln-ncm contsMo- Bosheit willkührlich mehr/ oder minder zu frassen/ auch nach Gestalt der Sachen V-^owes. mit wohl empfindlicher Leiböstraffe zu belegen lepe. co-Äi^o xunwo.' Zum eile. DMMWßigslcr Artikel von Beweis der Missethaten durch Zeugen. . Z n n h a l t. ^kr.ncrLV8 33. 6« xrobstioue crimi¬ num zier tsssss. §. i. Die Ueberweimng in peinlichen Sachen bc- schiehct meistenrheils durch Zeugen. §. 2. Don Anzahl der Zeugen zu Überweisung eines MissetlMers. §. z. Die Zeugen müßen aber tüchtig seyn. §. 4. Deren Unrüchtigkeit rühret entweder von der §. 5. Oder den Rechten her. §. Wo noch einige andere nicht zwar zur Zcugenschaft untüchtig, sondern nur davon ent¬ hoben sind. 7. Weitere Anmerkung, die Untüchtigkeit der Zeugen betreffend. §. 8. Die Zeugen müßen auch becydigtt seyn. z. 9. Weicker Eyd weder unter dem Vorwand ei¬ ner besonderen Befreyung, §. ro. Weder auch denen sonst untüchtigen Zeugen, wenw sie zur Zeugniß gebrauchet werden, nachzusehen lst. §i i r. Dahingegen die Amtspersonen, welche schon überhaupt zu den Lrimmal - Sachen beeydet sind, tbre AuSsag unter dem aufhadcnden Epd zu bestattigen; §. ir. Die Geistliche aber ihre Zeugniß unter ihrem priesterlichen Trauen, und Glauben abzule¬ gen haben. ' §. iz. Ferner ist erforderlich, daß dis Aussag der Zeugen auf die Misserhat selbst, und nicht auf blosse Umstände laute; §. 14. Bon guten Wissen herkomme; §. 15. Auch glaubhaftig, und gleichförmig seye; §. Anbey vor Gericht; §. 17. Und zwar mündlich beschehe. i8. Von welcher gericht-und mündlicher Aus¬ sag weder die sonst bcfreyte Personen auöge- .nommen sind. §. 19. dNid endlichen ist nöthig, daß die Zeugen¬ verhör mit aller Rechtsförmlichkeit vorgenom- men werde. §. 20. Ungehindert aber, daß der Thäter durch Zeugen überwiesen ist, muß er gleichwohien verhört, und zur Verrheidigung gelassen werden. §« i. ^^^ieweilcn in peinlichen Sachen die Uebelthater meistentheils durch ^cmorosowm con- Zeugen ihrer Verbrechen pflegen überwiesen zu werden, hierzu aber taugliche / und unveriverffljche Zeugen / auch eine rechtöför- mige derenselben Verhörung erforderlich ist, als sind hiebey nachfolgende Regeln in Acht zu nehmen. §. 2. Zum vollständigen Beweis einer Misiethat müßen insgemein zwey conviKmnem Zeugen vorhanden seyn. Ein einziger Zeug/ wenn er auch sonst von größten Ansehen wäre/ macht keirlen vollkommenen/ sondern nur einen halben Beweis aus. Einzele rEum' vim Zeugen / welche von unterschiedlichen Sachen'/ Zeiten / und Orten aussagen / sind no»ob- nicht für mehrere/ sondern nur allzeit für einen Zeugen/ und zwar jeder in Ansehen derselbigen Sache/ worüber er ausgesaget hat/ besonders zu halten. Was übrigens für eine Wirkung dem halben Beweisthum beyzulegen seye? wird unten ^rt. 34. ge¬ ordnet werden. §. z. Die Zeugen müßen aber tauglich / und untadelhaft seyn / worunter bestes Zedent alle auch die Weibsbilder zu verstehen sink äptwü/mgE §. 4. Die Untüchtigkeit rühret entweder von der Natur / oder den Gese- iiMWÜes wnr vei tzcn her. Von Natur sind untauglich alle/ denen es an Sinnen / und Vernunft ge- ob äs- bricht/ als rasende/ närrische/ von Natur stumm-und taube/ unmündige Kinder/ Er-monis; und dergleichen Personen. §. z. Ätach Anleitung der Rechten werden als untüchtig verworffen: Vei «x leZlg Zilpo- Erstlich: Und hauptsächlich diejenige / so aus einer ehrlosen Mißhandlung m- (wovon oben im roten Artikel nachzusehen) entweder schon verurtheilet/ oder über- tzmsme couZemnn- wicsen worden; wie auch jene/ die wegen eines so gestalten Lasters in der wirklichen G veic.EiÄi.vel Peink. Gcvichtsord. M Unter- xL 90 ^«.1° Z Z. §. 6. 7. Drjh- Untersuchung stehen / oder welchen der lMquM ein dergleichen Laster vorwirfft/ und solches zugleich in etwas bescheinet/ so lang sie nicht davon losgesprochen sind. In wie weit aber die Aussage der Lastermitgehülffen gegeneinander Mäßig seye? wird im nächstfolgenden Artikel vorkommen. »go. l-süss interes- Andertens: Welche einen Nutzen/ oder sonst eine bedenkliche Lheilhaftigkeit bey der Sache haben: als da sie um ihrer Zeugenschaft willen belohnet/ bestochen/ oder wohl gar durch Drohungen darzu genöthiget worden/ oder aus einer anderen er¬ heblichen Ursache einer gefährlich-heimlichen Verständniß für-oder gegen den Misse- thäter verdächtig sind. Ztiö. UcrsonD IMO Drittens: Unbekannte Zeugen; es würde dann absonderlich erwiesen / daß sie ehrlich - untadelhafte Leute/ und äusser allem Verdacht sich befinden. 4tö. kE Ko- Viertens: Leute von schlechter Leumnth. . Fünftens : Die mit dem inguiliten in großer Feindschaft / Unwillen / und 5 o. immioi, Widerwärtigkeit stehen; wie auch «tö. OeiiMsiMtsz Sechstens : Die Angcbere / und vsnnnoiaüten/ nach Maßgab der in dem 28ten Artikel einkommenden Anordnung. in ^t. 28. xrXscft- Siebentens : Junge Leute/ welche das zwanzigste Jähr ihres Alters nicht erfüllet haben; doch kann ein Vogtbarer von solchen Sachen / die sich in seinen jüngeren m-!es, qui ?EIM Jahren von kurzer Zeit her zugetragen haben/ und er dessen gute Wisscnsursache zu Lvmum llOüäum geben weiß/ wohl aussagen. ^3-isn L te- §' 6. Einige andere werden nur in Ansehen gewisser Personen der Zeugcn- Mmonio^erdibsn- fthastsgebung / wenn sie sich derselben entschlagen wollen/ von Rechtswegen entsto- 60 non t.,m per le- hen urrd für entschuldigt gehalten; nämlich die Befteundte/ und zwar dieBluts- verwandte bis aufden^dritten/ und die Verschwägerte bis auf den änderten Grad ein- ' schließlich; imgleichen auch die Ehegatten/ Beystände/ Vormünder/ Pstegkinder/ Haus - und Brodgenossene/ Unterthanen/ oder sonst mit Pflichten zugethane Leute: welches aber seine Ausnahm leidet / wie gleich hierunten §. 7. vers. 2. folgen wird. Wäre es nun / daß eine solche von der Kundschaftgebung befreyte Person sich gleich- wohlen freywillig zur Zeugenschaft gebrauchen lasset/ fo hat der Richter besonders je¬ nen Falls/ da sie ungeforderter sich selbst zum Zeugen aufgeworssen/ und zu Nach¬ theil des Beschuldigten ausgesaget hat/ auf alle dabey unterlauffen mögende Umstän¬ de wohl Acht zu geben/ und zu erwegen: ob dessen Aussage ein vollkommener Glau¬ ben beyzumessen seye? NotsngA fpeoisiiL .§. 7, Es sind jedoch in Betreff der untüchtigen Zeugen nachstehende An'.ner- kungen nicht äusser Acht zu lassen; daß nämlich imö. LoMmmoäösä Erstens: Wegen Untüchtigkeit eines Zeugens auf die Zeit der Verhör zu se- tempus äexoMioms seye, die vorhergehend-oder nachfolgende Unfähigkeit aber nicht in Betracht Lnwlu^üticiolleuL-j komme. Wenn demnach Jemand / so durch eine ehrlose That sich die Zeugensun- tüchtigkeit zugezogen/ durch Unseren besonderen Gnadenbrief nach Maßgab des roten Artikels §. 12. in vollen Ehrenstand wiederum hergestellet worden/ hat selber nach -er Hand allerdings für einen tauglichen Zeugen Zu gelten. 260. m äeUÄis-Itro- Andertens: Hat es zwar seine rechtsbeständige Richtigkeit /daß die in §pllo 5c38 3Msr llOll xot- Zto. erwehnt-untaugliche Personen insgemein zu einer förmlichen Zeugenschaft nicht zu- sü srui,eti3m tsües zulasscn / sondern von richterlichen Amtswegen zu verwerffen seyen; es leidet doch die- vroL^Mwe?i volle- Regel den Abfall/ daß in schwereren Verbrechen/ wo die Wahrheit / und Umstän- ' de der That in anderweg rächt erhoben werden können/ auch solche Leute/ die den Rechten nach sonst untüchtig/ oder befreyet sind/ zu Zeugen können gebrauchet/ und darzu angehalten werden; und bleibt solchen Falls dem richterlichen Ermessen: in wie weit einer solchen sollst verwerfflichen/ oder befreyten Zeugniß nach Gestalt der Sache ein rechtlicher Glauben beyzumessen seye? anheim gestellet. Dann ob zwar die Aus¬ sage eines untüchtigen Zeugens für sich selbst keinen rechtlich-halben Beweis abgiebt/ so kanngleichwohlen eine mehr-oder mindere Anzeigung/und Rechtsbehelffe hieraus er¬ wachsen / und gestalten Dingen nach gegen Leute / welche ohnedem übel bcruchriget sind / sonderheitlich in schwereren Verbrechen die Tortur hierauf erkannt werden. Und endlichen 33- §- 8- 9- ro. n. is. iz. yr Drittens : Ist zu merken/ daß / wo cs lediglich um Rett-und Darthuung 3U0. üs m csa. der Unschuld eines lngmiitens zu thun ist/ die Eigenschaft/ und Tadel der Zeugen oon« r«! (wenn es ihnen nur an der natürlichen Fähigkeit nicht gebricht) nicht so genau in mkabuitatem re Acht zu nehmen/ sondern auch die Brod-und Hausgenossene/ ja die Eltern zu ihrer awn mmUs repici. Kinder/ und die Kinder zu ihrer Eltern Vcrtheidigung/ auch andere sonst untüchtige Zeugen bewandten Umstanden rrach zugelassen werden können: äusser da ein solcher Zeug in Ansehen des lnguMeus selbst sich einer Bestechung / oder gefährlichen Einver- ständniß schuldig gemacht hatte. §. 8» Die Zeugen in peinlichen Sachen müßen beeydiget seyn: es haben alfo die- selbe/nachdem ihnen vorhero die Schwere des Eydes genugsam erinneret worden/allemal ° vor der ordentlichen Verhör den leiblichen Eyd wesentlichen Innhalts dahin: daß sie über alles das/was man sie befragen wird/ die reine/und unverfälschte Wahrheit/ in so weit sie von der Sache Wissenschaft haben/ ohne alle Gemüthshinterhaltung/ und zweyfachen Verstand aussagen wollen: persönlich abzulegen/ und ist diesturamc-ms- Uormul nach eines jeden ksligion einzurichten. Wobey zu merken: daß/ nachdem bey der (-enerai-lnguilition die vorläuffige Erkundigung über die That/ und den Thä- ter von Jedermann/ der dem Vermuthen nach einige Wissenschaft von Sachen haben kann/ nur überhaupt/ und ohne Eyd eingehohlct zu werden psteget/ solche anfangs ohne Eyd vernonnnene Personen/ wenn sie hernach durch eine nochmalig-ordnungs¬ mäßige Verhörung zur vollkommenen Zeugniß gebrauchet werden / ebenfalls mit vor¬ besagten Zeugeneyd zu belegen seyen. §. 9. Und obwohlen in einigen Unserer Erblanden die Herren-und Ritter- standeöpcrsoncn bishcro befteyt gewesen / daß sie in Malefizsachen ihre Aussagen nur wnt, raUsm .a unter ihren adelichen Ehren abgegeben haben / so wollen Wir doch / daß selbe künftig- ^uü- eLxitsUbus. hin in einer so wichtigen Sache/ wenigstens in jenen Fällen / wo es auf Leib/ und Leben der Menschen ankommet/ den obbemeldt-gewöhnlichen Zeugeneyd abzufchwören schuldig seyn sollen. §. io. Auch die sonst untüchtige Zeugen/ wenn wegen Abgang anderweiter Kttndschaft die Noth erheischet/ dieselbe zur förmlichen Zeugenschaft beyzuziehen/ sol- w len nut vorgedachten Zeugeneyd beleget werben: ausgenomnren die Unvogtbare/ so st-m6um sMiniKur, das zwanzigste Jahr nicht zurückgelegct haben / welche niemals zu beeydigen sind. §. rr. Dahingegen in Ansehen jener Personen/ welche wegen ihrer Kunst- mosts 20. smus mz- erfahrenhcit in 0nmi»3i-Sachen zu den Beschauen / dlugenscheinen / Schadenschä-m. tzungen / und dergleichen gebrauchet werden / als Leib-und Wundärzte/ Hebamme/ Schätzleute/ und andere Kunst-und Wcrkvcrständige/ wenn sie zu derley Verrich- t'unÄionom qui-stsm tnngcn sthon vorhero überhaupt bey der Behörde beeydet worden/ es an dem genug ist/ daß sie ihre Aussagen/ Zcugnißen, und Berichte unter ihrem ehebevor aufha- uunxu' wKcit. ue Lenden Anttscyd abgeben/ wie bereits oben ^.re. 26. F. :6. so. 27. L zo. gemeldet aiK Mi-LmcntnMiok- wordcn. Wir ordnen anbey gnädigst / daß / wenn Unsere Lamem'-und ksneal- e« mbLndär. Beamten/ oder andere Unsere OK-st-mten/ welche schon überhaupt zu ihrem Amt be- eydct sind/ sodann vermög ihrer obliegenden Amtsverrichtung eine Urkund/ Befund/ oder sonstig-ihnen aufgetragenes Amtsgeschäfftin Lriminsl-Vorfallenheiten/ wo es nämlich um das Verbrechen/ oder Untreue eines anderen Beamtens/ nicht aber um eine eigene Amtshandlung des Urkundgebers zu thun ist/ ausfertigcn/ solch-ihrer Amtshandlung/ und Amtsurkund insgemein/ wenn nicht etwann eine besondere Be¬ denklichkeit untcrwaltete / auch ohne Abheischung eines besonderen körperlichen Eydes in VIM corpori8 clsiiÄi Glauben beyzumessen seye; wetlN sie jedoch solch-ihr Amtsge¬ schafft : daß es sich also / und nicht anderst verhalte: ausdrücklich unter ihrer ehehin aufhabendcn Amts-und Eydespsticht bestätiget haben. §. 12. Wie Wir es dann auch in Ansehen der Geistlichkeit bey deme/ was oben 26. §. 25. allschon geordnet ist/ bewenden lassen / daß nämlich geistliche m Personen in peinlichen Fällen an Platz des körperlichen Eydes ihre Zeugenschaften / 6epolitiov« wo n- und gerichtliche Aussagen unter ihrem priesterlichen Trauen/ und Glauben zu bestät- robowm^'^ tigen habe,:. §. ig. Da hieroben §. 2. gesagt worden/ daß Jemand durch r. Zeugen ei- ebe¬ ner Misscthat vollständig überwiesen werde/ so ist hicbey der Unterscheid zwilchen dem uUemi» ^cenl. Genchtsorö. M r Beweis 92 ^.kcr. z z. §. 14. iz. 16. 17. r8. 19. ul teN-8 5uxer ixlo Beweis der Anzeigungen , und dem Beweis der Missethat wohl in Acht zu nehmen, tlrw eines mit dem anderen nicht zu vermengen, weder aus dem Beweis einiger wie m« , immer beschaffenen Anzeigungen so schlechterdings -gleich ein Beweis der Missethat selbst zu folgeren. Damit also durch einen Zeugen ein halber, und durch s. Zeugen ein vollständig-rechtlicher Beweis hergestellet werde, ist erforderlich, daß die Aus¬ sage der Zeugen nicht auf die blosse Anzeigungen , und Umstände der That, sondern auf die Hauptsache der Missethat selbst abgehe. §' ^4- Nebst deme müßen die Zeugen von ihrer eigenen Wissenschaft aussa- gen, und deren genügsame Ursach geben; dann wenn die Zeugen das, was sie aussa¬ gen, nicht gewiß wissen, sondern nur vermuthen, oder Folgerungsweise schliessen, in Zweifel ziehen, oder von anderen gehöret haben, ist eine solche Aussage zur Ueber- Weisung nicht erklecklich. Item veMmMter, §. lZ. Die Aussage muß ferner glaubwürdig, und gleichförmig seyn. Die k coneorätter, Glaubhaftigkeit verlieret selbe, wenn der Zeug bald so, bald anderst aussaget, mit¬ hin sich selbst widerspricht, entweder gar keine, oder unwahrscheinliche Ursachen an- gabe, oder falsche Umstande mit cinmischete. Gleichförmig aber ist sie nicht, wenn die Zeugen von unterschiedlichen Dingen, Zeiten, und Orten aussagen, und in Haupt- umständen, so der Sache eine merklich-andere Gestalt geben , sich selbst einander widersprechen. LtyMem^ckciüii- §. 16. Die Zeugenaussage, damit sie ihre rechtliche Wirkung überkomme, muß allzeit vor Gericht beschehen. Es hat demnach das Halsgericht diejenige Per¬ sonen, so bey der vorläuffig-gemeinen Nachforschung nur immittelst ohne Eyd ver¬ nommen worden, oder die sonst aufbringende Zeugen zur ordentlichen Verhör gericht¬ lich furzuforderen, oder da sie unter einer anderen Gerichtsbarkeit stünden, nach der oben ^rt. 25. §. 6.gethanen Ausmessung deren Stellung zu begehren,oder mittelst ge¬ wöhnlichen Ersuchschreiben deren Abhörung bey ihrer Behörde anzusuchen; und sind die Ungehorsame, wenn sie ohne redliche Ursache zu erscheinen sich weigerten, durch Poenfallc, und andere gemessene Zwangmittel zur Erscheinung alles Ernstes zu ver¬ halten; jenen Falls aber, da sie aus erheblich befundener Ursache sich vor Gericht nicht stellen könnten, ihre Zeugniß zu Haus, vor den abgeordneten Gerichtspersonen auf rechtserforderliche Art abzulegen verbunden. ^oretevü» sexo §. 17. Es ist auch hiebey nicht genug, daß etwann der Zeug seine Auskunft, Zeugniß, oder seinen Bericht nur schriftlich zu Gericht einlege, sondern es solle jeder Zeug über die nöthige Fragstücke der Ordnung nach mündlich verhöret werden: äusser der Sprachlosen, und Tauben, mit welchen nach der oben ^.rt. z i. zz. gegebenen Anleitung fürzugehen ist. Was hingegen Fremde, welche der Landessprache unkün- dig sind, anbetnfft, ist der Mangel durch Beziehung eines beeydigten Dollmetscheu zu ersetzen. ichue lloll odü-mte §. zg, Und obschon einige Unser-erbländischen Standen nicht nur in Anse- hen des leiblichen Eydes, wovon erst hieoben §. 9. Anregung beschehen, sondern csMsUbv«. auch in deme befreyt gewesen, daß sie in peinlichen Kundschaften nicht vor Gericht er¬ scheinen dürffen, sondern auf die ihnen zugestellte Fragstücke ihre Aussage dem Rich¬ ter schriftlich übergeben können; so finden Wir aber diese Art der Kundschaftgebung in einem so heiklichen Geschäffte, besonders von dämmen (weilen bey unvollkommen- abgebenden Antworten der Richter zu Erhaltung einer verläßlichen Zeugenaussage in der mündlichen Verhör gleich alsobald ohne vielen Umweg die neue zur Sache dienli¬ che Fragstücke von Amtswegen beyrucken muß) überaus M^-verzögerlich zu seyn. Wir ordnen demnach, daß fürs künftige, wenigstens in jenen Fällen, die an Leib, und Leben gehen, auch die sonst befreyte Standespersonen ihre Zeugenaussage über die vorhaltende Fragstücke vor ihrer Gerichtsgehörde mündlich abzulegen schuldig seyn sollen. A m 9' Was endlich ferners die Rechtsförmljchkeitder Zeugenverhör anbclan- ttium äeblLL cum get, da wird hiezu erfordert, ^rm-Mtate pem- Erstlich : Daß man die Zeugspersonen nach beschehener Beeydigung zuför- imö! derist mittelst der gemeinen Fragstücke um ihren Lauf-und Zunamen, das Alter, ruxermterroZZtoms Geburtsort / die Eltern, übiixion , Handthierung, Aufenthalt, Freund - oder xco«rslibu», äeia A-iniv Z z. §. 19. 93 Feindschaft/ den gehabten Umgang mit dem li^mliten/ und ob sie ihrer Zeugenschaft halber von Niemanden unterrichtet worden? und was sonst etwann nach Beschaffen¬ heit der Sache zu wissen nöthig seyn dürffte/ befrage. Nachgehends solle man Andertens : Auch zu den Special-Fragen fürschreiten; nämlich auf die -stö. Luxer lxscisu- That selbst, den Ort/ Zeit/ und Stund/ Anfang/ Fort-und Ausgang derselben/ dussxamiliMäus, was darunter geschehen/ und gesprochen / auch was für Instrumenten dabey gebrau¬ chet worden? wer der Anfänger / Mithelffcr / Rädelsführer / oder sonst gegenwär¬ tig gewesen? wie sie ausgcsehen? wohin sie sich nach der Lhat begeben? wo derma¬ len anzutreffen? und dergleichen. Wie aber Drittens: Die SuMstiv-Fragen bey der Zeugenverhör eben so wenig/ als Züö.Lxsciziibusvs. bey dem Verhör der Uebelthätern zuläßig sind/ so solle man sie nicht geraden Wegs Ä auf die That führen/ sondern selbe gleich nach den Ocueräl-Fragstücken um die caM cstsuoms str Ursach ihrer Fürforderung: ob nämlich solche ihnen bekannt seye? fragen/ sofort/ cc>Mst3?,zuMist»o- wenn sie herausgehen/ ohne Unterbruch völlig erzehlen lassen/ und erst nach geendig- ' cum c§um- ter Erzehlung über die obige Lpecuista, soweit sie nicht schon gemeldet worden/ durch Nsutüs receaLsr. ordentliche/ und bündige Fragstücke dergestalten / daß gleichsam eines aus dem ande- ren Folgerungsweiö abfliesse/umständlich vernehmen; wo nun Viertens: Der Zeug mit der Wahrheit nicht heraus will/ so solle man ihme wi die Ursach zu verstehen geben / warumen man glaube / daß er von der Sache gute jursmsnü, L Nachricht haben müße/ ihme auch die Schwere des Meineyds samt der darauf geschla- uy xroNcisats mui- genen Straffe nochmalen nachdrücklich erinneren; und da endlich nichts verfangen §ceüäÄM v-r^sm will/ gleichwohlen aber nahe Anzeigungen der von ihme tragenden Wissenschaft vor- comxeUsaäus <-a. Händen sind/ihne anfangs / daß man auf sein ferners Laugnen mit gemessenen Zwangs¬ mitteln wider ihn fürgehen würde/ bedrohen / und bey anhaltender Widerspänstig- keit selben mit Geldbuß / oder Gefängniß zu Aussagung der Wahrheit wirklich ver¬ halten/ und da auch dieses nicht fruchtete/ hat der nachgesetzte Richter die Beleh¬ rung: was gegen einen solch-hartnäckigen Zeugen weiters voxzukehren seye? bey dem Obergericht einzuhvhlen. Und im Fall er Fünftens: Lediglich auf das Hörensagen sich beruffete/ so solle man ihn be- mero su. fragen: von wem/ wann/ wo/ und in wessen Beyseyn er solches gehöret habe? da- mit man weiter nachforschen/ die Urheber darüber vernehmen/ und da sie nicht mehr staue Za exLmsa vo- bey Leben/ oder weit entfernet wären / ein solches wenigst in den Gerichts -Cenzur künftigen Nachricht vermerken könne. Nebst dem solle man ihn Sechstens : Allzeit um die Ursache seiner Wissenschaft fragen / und bey der ü teste mtions ganzen Verhör auf all-jenes/ was vorgehender massen zur rechtsbehörigen Ueberwei- 5^1 «n sung erforderet worden/ ein fleißiges Aufmerken haben. Was ferner oE LisnuL. Siebentens : Zu des Zeugens eigenen Schänd / oder Schaden gereichet/ oder uum wterw^tor^' dessen Begriff/ Stand/ und Wesen übersteiget/ oder als zweydeutig/ und caotios Nr xwxnLm' zu einer ungleichen Antwort verführen kann / oder nicht zur Sache dienet/ solle kei-^MsiMommi-mirs- neswegs in die Frage gebracht werden. Achtens: Sollen die Verhören/ so viel immer möglich ist/ Vormittag/ da die Zeugen noch nüchtern/ und bey guter Vernunft sind/ vorgenommen/ die Aus- x^ümum mstuuea- sage nebst der gestellten Frage durchgehends von Wort zu Wort ohne Minder-oder rschom» v-rbc»- Mehrung in dem Verhörs-kroroeoii getreulich vermerket; die dabey beobachtete Ge- bärden/ Wankelmüthigkeit / Farbveränderung / und andere bedenkliche Umstände eben- säveitea- falls/ jedoch nur Anmerkungswcise unter dem Fragstücke beygerucket; oder jenen m stne stexo- Falls / da dem Zeugen seine 'Aussage zur selbst eigenen Unterschrift vorgeleget werden clz, wollte / besonders ausgezeichnet / sofort zu Ende der Verhör die ganze Aussage dem- postno istsML äi- selben nochmalen vorgelesen / und er hierüber: ob es nämlich mit dieser seiner Aus- Esuäus en. sage die Richtigkeit habe? befraget/ sohin seine Bestätigung/ oder das/ was er zu änderen / oder beyzusetzen verlanget / wortdeutlich beygefüget / endlich ihme das Stillschweigen über das/ was er ausgesaget/ nachdrücklich eingebunden / und er sol- chergestalten nach Haus entlassen werden. Wenn aber Neuntens: Der Zeug nicht alsogleich / und in währender ununterbrochenen Verhör/ sondern erst dazumalen/ da er schon über die Gerichtsschwelle hinausgetret- llOcests Me°n?i8^u. ten/ seine Aussage änderen/ oder klärer machen wollte; oder wenn auch das Gericht ramsmi äe sticeväs M 3 selbst 94 ^Nl'. Z Z. §. 2 0. Z4- §. l. verit-te priug 6epc>- selbst einen solchen Zeugen über neu hervorgekommene Anzeigungen / ober über deutlichere üu lerio 3 moucu- EErung seiner vorigen Aussage von neuem zu verhören für nöthig erachtete/ ist der wiederum auftrettende Zeug allemal seines vorher» abgelegten Eydes nachdrücklich zu erinneren/ nicht aber mit einen neuen körperlichen Jeugeneyd zu belegen. Da endlichen inmö. Lt 6iim xili- Zehentens : Der Zeugen mehrere vorhanden waren / so ist jeder besonders ües ('Eorrum te- Beyseyn der anderen auf vorbemeldte Weise in die Verhör zu nehmen. lätim ^exEllLüäus §. 20. Wenn nun ein Uebelthater mit vorgedachter Rechtsförmlichkeit durch en. . . 2. Zeugen überwiesen worden / so hat es zwar seiner Bekanntniß in der Hauptsache covtgwo^e^ul?em weiter nicht vonnöthcn; jegleichwohlen aber kann ein Missethäter niemalen ungehört voll ett necesssria, verurtheilet werden; es ist demnach allerdings erforderlich/ daß mit dem obschon all- bereits überwiesenen Thater wenigstens eine summarische Verhör (wie oben ^rt. Zv.ge- xroxterez tameu __ __ KsuE^omirtenäum, ordnet worden) vvrgenommen werde/ anbenebens demselben zu seiner Vertheidigung nec ei remeM äe- nach Vorschrift des z6ten Artikels die allgemeine Hülffs-und Nettungsmittel zu stat- ^ON'S ktTcllläeu- kommen. Z4. per gu38 Risr pro- bstionuiu lpeciez reus 6e crimiue cou- viuci xolllr? ob/ Md wklchergestalt em Tbäter noch in anderrveg der Missethar überwiesen werden könne? -- J N n h a l t. i. Wie es mit den anderweiten Beweisungs» arten IMÖ. aus unfehlbaren Anzeigungen, säö. aus untrüglichen Urkunden, und zriü. aus gleichstimmiger Vesagung der Lastevge» hülffcn zu halten ftye t §. 2. In Betreff der ersten Beweisungsart wird geordnet, daß Niemand aus alleinigen, wie immer beschaffenen Anzeigungen zum Tod verurtheilet werden solle. g. In minderen Verbrechen aber, die keine To» deöstraff auf sich rragen, kann eine sogestalte Vcrurtheilung nach richterlichen Ermessen Platzgreiffen. F. 4. Gleichfalls wird die Ueberweisung aus blos¬ sen Urkunden nach diesem Recht in Todes» straffen nicht gestattet; §. F. Dahingegen in kleineren Straff-Fallen nach Gestalt der Sachen auch die orllmsri Straff aus überweisltchen Schriften erkennet wer» den kann. §. 6. In Betreff der dritten Ueberweisungsart sind zwar insgemein Missethäter für keine tüchtige Zeugen zu halten; F. 7. Da aber ehrlichen Leuten von deme, was bey Lasterrotten heimlich vergehet, nichts wissend seyn kann, so ist die Ueberweisung durch die Mitschuldige notwendig. §. 8. Es hat demnach die Vesagung der Laster- mitgetzülffen aus Kraft Rechtens die Wirkung einer tüchrigen Zeugniß, wenn gewisse Um¬ stände dabey eintreffen. L. 9. Solch-Rechts »erforderliche Umstande wer¬ den angeführet. §. io. Die. Entdeckung der Lastergehülffen kann durch die Tortur erzwungen werden. §. n. Welche aber nicht zulässig, wenn der Thä- ter freywillig seine Mirgcspänne bekennet., §. i2. Die vorbemeldte Vesagung der Micgehülf» ftn wirket nach Unterscheid einen halben, oder ganzen Beweis. iz. Dahingegen die Vesagung durch die Wider» ruffung entkräftet wird, wenn nichts anderes darzu stosset. §. i4. Uebrigenö sind weder die angebliche Kund» barkeir, iZ. Weder die Urivst-Wissenschaft des Rich¬ ters, §. is. Weder anderweite Mächte Proben zu einem vollständig - rechtlichen Veweisthum hinrei¬ chend. H', i/. Wo es aber an dem vollkommenen Beweis ermangelt, ist bewandten Umständen nach di« einstweilige Arrestentlassung, oder der Rei» nigungseyd, oder die Tortur, oder eine will» kührige Straff zu verordnen. HMucmatur tresali« conviÄionum kpe- cies, ima ex incll- cüs includitalis, acla exllocumentisLpLr' sieng. aus unfehlbaren Anzeigungen: dann andertens: aus untrüglichen Urkun- spMote?^in^unum den; und endlich drittens: aus gleichstimmiger Vesagung mehrerer Lastergespannen? concorämwe com- da sich nun bey diesem wichtigen Gegenstand einer besonderen Behutsamkeit zu gebrall- plicum äepoluioae. §. l. /D^s ist bisher» ein nicht geringer Zweifel gewesen: ob nebst der Bc- kanntniß/ und der Ueberweisung durch tüchtige Zeugen noch eini¬ gen anderen Beweisungsarten statt zu geben seye: nämlich er- Z4« 2. Z. 4. 5. 6. 7. g. 95 chen ist, so wollen Wir Hierwegen nachfolgende Richtschnur zur allgemeinen Beobach¬ tung vorgeschricben Habern Und zwar §. 2. In Betreff der vorbemeldt-erstell Veweisungsart, da lassen Wir es » --v- -- e7>>e Gegmstellung b-schich-t zwischen verschiedenen Personen. criMo-iid»- PM Erstlich: Zwischen dem langnenden Thaler , und dm Zeugen, re 11313 inter cliver- so wider ihn ausgesaget haben. mum Andertens: Zwischen dem Thäter/.. und dem Angeber / oder venuncianten; oder Drittens: Zwischen dem in Laugnen verharrendenThäter/und denen derThat geständigen Mitgehülffen; oder im Gegenspiel Viertens: Zwischen dem bekennenden Thäter / und den laugnenden Mit- gespänncn; Fünftens: Zwischen denen in Hauptsachen nicht übcreinsstimmenden Zeugen; oder auch Sechstens : Zwischen denen der Zuthat zwar geständig-jedoch in Hauptum¬ ständen nicht zusammentreffenden Mithelssern; und endlich Siebentens: Um die Gewißheit von der angeschuldigten Person / auf welche ausgesaget worden / zu erlangen. Willis couftvllMti» §. L. In ersteren 2. Fällen gehet die Absicht dahin/ damit der laugnende Ni8 triplsx ell. vel Thäter durch die jhme vor Augen gestellte Zeugen/ oder den Angeber zur Bekanntniß der Wahrheit bewogen/ oder allenfalls durch die demselben ins Angesicht wiederhohlte tores, out per com- Aussage die Ueberweisung bestärket werde. Im dritt-und vierten Fall stehet zu hof- §epEmes^6 / daß ein Lastergespann durch die allschon beschehene Geständniß der übrigen Mit- ielllouemkermoveL- gespännen desto leichter von hartnäckigen Laugnen abgeschrecket werde. Der fünft- tvr: und sechste Fall hat zu seinem Endzweck/ damit durch Vereinbarung der widerspre- ^comxiicumiE chenden Aussagen die Wahrheit der That desto verläßlicher ergründet werde. Der te lliMentwm cvll- siebente Fall zielet endlich dahin/ damit in der Person des angegeben-oder besagten Ah^rs sich kein Irrthum ergebe/ sondern man der Person/ auf welche eigentlich ausgesaget worden/ vergewisset seyn möge. Wobey aber wohl zu merken/ daß Vel m crwr in per- §. z. Im (xst. und änderten Fall die Gegenstellung des Inguisstens mit den beugen/ oder mit dem Angeber um deswillen keiner Bedenklichkeit unterliege/ somit ncm removMttir. desto fteyer vorgenommen werden könne / weilen / wenn der Zeug / oder Angeber Coulrvililtto ur^ui- . ' i . wahr- 99 ^7. Z Z. §. 4. Z. 6. 7. wahrhaft ist/ eben nicht zu sorgen kommet/ daß er durch des lngullltens verstocktes üücumMwuZ.LM Lauqncn von nochmaliger Wicderhohlung dessen / was er vorhin ausgesaget / abgehal- ^aEizwrs ten werben dürste. Dahingegen §. 4. In Betreff des dritt-und vierten Falls bcy der zwischen einem laug-vcm, czu«mmr nend-und einem bekennenden Lastergespann vorzunehrnenden Vorstell-und Gegeneinan- ss-'um derverhörung eine mehrere Behutsamkeit zu beobachten/ und vorläuffig wohl zu über- legen ist: ob nicht vielmehr/ daß der bereits geständige tuguM zu Widerruffung der >-n,contmnu!,i:aue äubio cvu- Was endlichen t>c»Ncgn6t mm. §. 6. Den siebenten Fall anbelanget/ wo es um die Gewißheit zu thun ist: swm L e» cgm, ob der Ir.gmüt eben derjenige seye/ auf welchen von einem anderen ausgesaget wor- den? da ist äusser Anstand/ daß / wenn in mindesten gezweistet werden könnte: ob de- ren etwann schon Hingerichteten/ oder sonst verstorbenen/ oder abwesenden Besagern/ em, reu 9MM8 re- oder der Zeugen ihre Aussage/und Zeugenschaft nicht vielleicht eine andere/als des mgw- tötens Person angehen dürffte? matt einer sogestalten Besagung/ oder Zeugniß die Kraft/ und Wirkung einer rechtlichen Ueberweisung keinerdings beylegen könne. Damit also in einer solchen Begebenheit/ wo wegen der Person des Besagten ein geringster Zweifel vorfallet/die vollkommene Sicherheit erlanget werde/so ist unumgänglich erforderlich/ daß der Beschuldigte dem annoch vorhandenen Sager/ Zeugen/ oder Angeber/ um selben persönlich zu erkenne»/ auf eine anständig-und wohl thunliche Art vor-und unter die Augen gestellet werde. Welch-letztere Gegensrellung/ wenn man ohne sie gegeneinander zu verhören / lediglich hiebey beruhet / für nichts anderes / als eine blosse Ersichtig-und Beaugenscheinigung der Person des Thäters zu halten ist. §. 7. Die Gegenstellung ist äusser gar erheblicher Behinderungsursachen ge- eo-Mom-mo rsxu- rneiniglich bey dem Halsgericht/ wo der ingmM innen lieget/ vorzunehmen/ und die Zeugen dahin fürzuforderen / oder da sie unter fremde Gerichtsbarkeit gehörig wäre»/ anbey die OoiMcEnon nöthig zu seyn befunden würde/ derselben -Obrigkeit um ihre Stellung zu ersuchen; jenen Falls aber/ da von Seite des Halsgerichts die nöthige Stellung der Zeugen zu ihrer» Gerichtsstand nicht bewirket werden könnte/ ist sich die- serwegen an das Obergerjcht zu verwende»/ um damit von dortaus die behörige Vor¬ kehrung veranlasset werde. Und da etwann einige Lastergespänne / so bey unterschied¬ lichen Halsgerichten/ oder wohl gar in verschiedenen Ländern inhaftirter sich befinden/ entgegen zu stellen / und gegeneinander zu verhören nöthigerachtet wurde/ da ist die Gegenstellung mit Einverstärrdniß der beederseitigen Halögerichten/ da/ oder dort, jedoch insgemein bey jenem Halsgericht/ wo der laugnende Lastergehülff innensitzet/ vorzunehmen / anbey allemal genaueste -Obsicht zu trage» / damit der zu stellen kommen¬ de Gefangene sicher/ und wohlbewahrt hin/ und her gelieferet werde. Sollte aber auch solchen Falls wegen der Stellung sich ein Anstand ergeben/ so ist zu dessen schleu¬ niger Behebung / wie vorbemeldt/ ebenfalls die berichtliche Anzeige an das Qberge- ' richt zu machen. peinl. Genchtsord. N s §. 8. Bey IO0 ^k-r. z z. §. 8- 9- I O. Mgue Ic^sliter re- §. g» Vcy del' wirklich vornehmenden Konfrontation ist mit aller Fürsichtigkeit ^eOseouememmmo.' vorzugehen / damit nicht eben hieraus unerlaubte Anhandgebung / und SussF^icnen üum rr3Ä3llcia eit. entstehen mögen; es ist demnach die Sache folgender Gestalten eiuzuleiten, und zwar Vraeiicec Erstlich: Ist vor der persönlichen Vorstellung / dem Inmitten dasjenige, rs was der Zeug, Angeber/ oder Mitgespann wider ihn ausgesaget/ nur wesentlichen rvr vutuZUter cum Innhalts/ und in der Hauptsache vorzuhalten, oder bewandten Umstanden nach auch L Noc'o?b vorzulesen; mit bcygefügter Ermahnung/ daß er sich also mit ferneren Laugnen nicht re ero mieu-Md es nicht darauf ankommen lasten solle / womit ihme die Zeugen unter Augen gestellet werden / und ihnre die Wahrheit ins Angesicht aussagen müßen. Wenn nun Löö.icüis comm li- Andertens : Der Inquillt auf dem Laugnen beharret/ so ist der Zeug/ oder ansonstige Besager vorzuruffen/ und der Ordnung nach dergestalten fürzugehen, daß nicht desselben vorhin abgelegte ganze Aussage, sondern nur /ene Hauptsachen/ die Lmvut, pmiÄaüm unmittelbar den luquilltcn beschweren / Punkt für Punkt zum Gegenstand der Verhör v?^puuewm expe- genommen werden. Wo demilach dem Zeugen, oder sonstigen Besager eur Artikel sci- Mlur ru- ncr Aussage vorzulesen / oder Auszugweis sirrzuhalten / und derselbe sodann zu be- hionsio. fragen ist: ob er diese seine vorige Aussage vermög geleisteten Eydes für wahr hal¬ te? dahingegen ist hierauf der luguille von dem Richter zu fragen: ob er dieser Aus¬ sage des Zeugens, oder selbst der Person des Zeugens etwas Rechtsbestandiges ent¬ gegen zu setzen habe? und solchcrgestalten ist von Punkt zu Punkt, in so lang was beschwerendes vorhanden ist, fortzufahrcn. Was solchen Falls Zliö. E äein lllÄ3 Drittens : Der Zeug / oder sonstige Besaget in Veyseyn des Inquilltens reüis, k uusgesaget/ und von dem Inquillten dargegen geantwortet worden / ist in dem Uro- obv^ri^ i3- toeoU neben einander nieder zu schreiben. Wobei) tcnbus xrowcoiio Viertens : Zu merken / daß / wenn mehrere Zeugen mit dem I-,quälten zu ^?00lltr0llt3cio c-oufrontiren sind / die Gegenstellung / und Gcgenverhör nicht mit allen zugleich/ smem, ü xlures te- sondern nach / und nach mit /edem besonders vorgenommen werden müße. Mir glei- ües aätorem.non ü. chxr Behutsamkeit ist am cum ^uoiwcc Fünftens: Fürzugehen / wenn die Zeugen gegeneinander vernommen werden, elt. daß ihnen nämlich nach vorheriger Erinnerung ihres abgelegten Eydes ihre vorige Aussage nur blos in so weit, als sie darinnen sich widersprechen, vorgehalten, und. row/lellcs aiü-äcu- lediglich dahin gesehen werde: ob die Zeugen bei) ihrer Gegenvernehmung sich in ih¬ res, rer Aussage miteinander vereinigen, und also die rechte Wahrheit auf solche Art Ves¬ ser herauszubringen seye? wobei) sich aber aller Luggelliou, und Ucberrcdung gänz¬ lich zu enthalten ist. Wie dann auch 6tö. Vci 5oins con- Sechstens: Bey der Gcgenverhör der Mitschuldigen unter sich, welche, da wmpUccZ m- alle der Lhat selbst geständig, jedoch in einigen Hauptumstauden uneinig sind, der Bedacht lediglich dahin zu nehmen: ob ohne alle 8uWoiuon, und Vercdung eine aufrichtig-und wahrhafte Vereinbarung der Aussage von ihnen zu erhalten seye, oder nicht? überhaupt aber ist 7MO. eeoemiitcr Siebentens: Bey Vornehmung der Oou5ront3tion allemal auf die Gebärden rn^mm?moüouLL sowohl des Inquilltens / als der entgegen gestellten Zeugen,und ansonstigen Besagen:: corum's-jus'imm le wie sie sich dabey angcstellct, ob sic crröthet, erblaßt, gezitteret haben, und derglei- comrourrmmr, ur- ;vje auch ob sie beständig einer dem anderen widersprochen, und obinquillt bestätt- reimciiuum cu. Zeugen Älussagcn verneinet habe? genau Acht zu haben, und unter dem betref¬ fenden Artikel, wo dergleichen was vorfallet, Anmerkungswcisc auftuzeichncn; übri¬ gens niemalen zu gestatten, daß bey der Loufroinmion einige Hitzigkeiten, oder der Zeugen Ehrantastungen vorbeygchen urögen. chontrcmtäüo rcZu- §. c>. Obwohlen nun gemeiniglich die Anordnung einer persönlichen Gegen- siellung von dem verniinftigen Ermcssn des Richters abhanget, so ist jedoch dieselbe Lcis, in gewissen Fällen entweder unnöthig, oder unanständig, oder gar widerrechtlich. 826 ^uMäo^ie Vüi §. IO. Unnöthig ist selbe, wenn die Widersprechung, und UneinstimmigkeiL eN5uxeräu3. nicht in Hauptumständen, sondern nur in unbeträchtlichen Nebendingen bestehet, welche, wenn sie auch erhoben würden, weder eine nächste Anzeigung, minder euren Beweis der Uedelthat ausmachcn. Ingleichen wurde die persönliche Eegenstellung übcrstußigseyn, wenn die vorhergehend-schriftliche Loulrommiou all schon den Erfolg der Z5. §. II. 12. IZ. 14. IOI der Bekanntniß / oder der Einstimmigkeit gewirkt hat. Das ist: wenn entweder der auf die ihme bcschchcne Vorles-oder Fürhaltung einer anderweiten Aussa¬ ge/ oder Zeugniß die That bereits eingestanden; oder wenn der Zeug/ oder der La- stergchülss/ der in seiner Aussage von dm anderen Zeugen / oder Gespannen abstim- mig gewest/ nach erfolgter Vorstellung deren von den übrigen Zeugen/ oder Gespan¬ nen abgelegten Aussagen sich mit selben schon vereinbaret hat. §. ii. Unanständig ist dieselbe zwischen Eheleuten/ dann zwischen nahen Vei wägens, Anverwandten/ welchen nach der oben ^rr. zz. §. 6. gethanen Ausmessung auch die Entschuldigung von der Zeugenschaft zu statten kommet. Bngleichen sind adeliche/ oder sonst ansehnliche Personen mit der persönlichen Gegenstellung sowohl unter sich / als nut anderen in Mckefizsachen zu verschonen: äusser es würde dieselbe m gar wichti¬ gen Fallen auf Verordnung des Obergerichts veranlasset/ oder von Uns selbst an¬ befohlen. §. 12. Ganz widerrechtlich aber würde dieselbe seyn / wenn (äusser dem oben Vei xisuL LlsLsUs. ^rt. A4. §. 11. bis iz. enthaltenen Fall/ wo bey zusammentreffend-gewissen Erfor- dcrnißcn ein Lastergehülff wider den anderen für einen Zeugen zu gelten hat) auf schlechte Bcsagung/ und Angeben eines Uebelthäters ein sonst ehrlich-und wohl verhaltener Mann zu seinem Schimpf/und üblen Nachklang sogleich wegen einer ihme ohne Grund zumuthenden Mitverfänglichkeit mit dem luguMtcn wollte in die eonlioutcmon gezogen werden. §. i A. Nachdem nun die Gegenstell-und Gcgcnverhörung ob erklärtcrmassen i^äem sotsnäum- zur Hauptabsicht führet/ damit man desto verläßlicher auf den Grund der Wahrheit rs- gelange/ so hat dieselbe eben aus dieser Ursache in allen sowohl schweren/ als gerin- rsm öebere gen peinlichen Verbrechen statt; jedoch ist in jenen Fällen / wo es bey verstockten Laug- nen auf die scharffe Frage ankonnnen kann / die LoiMonmnon vor-der Tortur vorzu- uchmcn. Es kann sich aber gleichwohlen bewandten Umstanden nach ergeben / daß auch jczuweilen erst nach der Tortur / auch nach gefällten Endurtheil/ wenn nämlich einer aus den geständigen Lastergespännen erst nach solcher Zeit seine vorhinige Bekanntniß widerrusfctc/ die ^onlromanon neuerdings (jedoch allzeit-vor dem besetz¬ ten Haisgericht/ keinerdings aber auf dem Richtsatz) vorzunehmen nöthig seyn dürff- rc/ in welcherley Vorfall doch allemal auf die oben §. 4. eingebundene Vorsicht/ und Behutsamkeit: ob nicht etwann die neue Gcgcnstellung vielmehr schädlich/ als nütz¬ lich seyn dürffte? der sorgsame Bedacht zu nehmen ist. §. 14. Nebst der persönlichen / oder schriftlichen Gegenstcllung / wodurch Mlonsiem. die Personen / oder die schriftliche Zeugnißen/ und Aussagen vbbcmeidtermasien zu coMromsüoresn^. Ueberführung des Thäters vvrgcstcllet werden/ hat auch die Ideal-LoulromLtion, Au» eö tsuMr, ur oder sächliche Gcgcnstellung seinen gar guten Nutzen; welche nichts anderes ist/ als die Vorstell-und Vorzeigung derjenigen Waffen / Werkzeugen/ Briefschaften/ und re«sä conEoäm dergleichen Sachen / mittelst welcher die That ausgeübet / oder an dem Orte der bc- ver gangenen Ucbelthat gefunden worden / und welche überhaupt eine starke Anzeigung gegen einen gewissen Thäter an Händen geben. Es ist demnach bewandten Umstän- wenäuui exlubesv- den nach allerdings erforderlich / daß dergleichen Sachen entweder dem inguMen selbst zu seiner Uebcrweis-und Herausbriffgung einer wahren Bekanntniß / oder aber dritten hievon Wissenschaft habenden Personen zur Beaugenscheinigung / und zu dem Ende vorgelegct werden / damit selbe hierüber ihre cydliche Aussage abstatten sollen: ob solche Sachen entweder dem inguil-ten zugehörig/ oder bey demselben / oder in dessen Wohnung / oder än dem Orte der verübten Ucbelthat erfunden worden? und was sonst in derlcy Fällen zur Beschwer-oder Entschuldigung des UigniüLen verträg¬ lich siyn dürffte. N s Sechs- L0L Z6. L. 2. Z. 4. 6. .. I! ...... SkchZMdrMßcr Artikel «uze ckskelliionig re- , . . , . wann , Md was für erne Vertheidigung denen Ingmüten zuzulaffen seye? 77 7^^^ . In Nh alt. . §. i. Die Vertheidigung ist Niemanden, der ei¬ nes Verbrechens beschuldiget wird, zu beneh¬ men; §. s. Doch ist zu unterscheiden: ob die Inquisition annoch in ihrem Lauffe, oder schon beendet seye? Z. In wahrender Inquilirion sind dem Gefan¬ genen weder die Anzeigungen schriftlich hin¬ auszugeben, §. 4. Weder zu gestatten, daß er selbst Fragstücke, über welche man die Zeugen verhörm solle, zu Gericht einreiche; z. Weder ist demselben ein Rechtsfreund, oder andere Beystande zuzulassen. -5. Es stehet ihme aber allerdings frey, daß er selbst alle zu seiner Schutzwehr dienliche Behelffe, und Umstande dem Gericht anzeige, um selbe fürmerken- und behörig erheben zu lassen. §. 7. Nebst deme ist demselben gleich nach vollführ- rer Inquisition eine Bedachrzeit zu seiner mündlichen Vertheidigung anzubcraumen, §. 8. Und hernach alle dessen Verrheidigungsbe- heisse von dem Gericht alles Fleißes anzuhö» ren, und in dem krorocoü genau aufzuzeich- nen. §- 9. Es ist also insgemein dem Gefangenen auch nach geendeter luqUllitioii kein ^civoLLt, oder anderer Dcrtheidiger zuzugeben: §. io. Äusser es würde ein solches aus erheblichen Ursachen von dem Halögericht selbst einge» williget. §. n. Welch-letzteren Falls dem Vertheidiger der Zutritt zu dem Gefangenen, und die Einsicht der^Sen zu Verfassung der Schutzschrift zu gestatten ist; §. iL. Jedoch gegen deme, daß er vorhin angelo¬ be , getreulich, und ohne alle Gefährde sein Amr zu handlen. Oet'öiiüo lismini, qui criminis ar^ui- tur, ckene^anäs eit. Oiscernenssum te¬ men gn inquilirio näkuc in xsnäenti, M sam comxlets üt? lileo nllvocatuL, 3- §. z. Wahrender luqmsitron dMl Gesangenm MN Defensor, Vertheidiger/ mttwiEus oder Beystander zuzugeben / immassen die öftere Erfahrenheit gelehret / daß hiedurch welche alsdann die Zeugen unter den Fragstücken / so das Gericht von Amtswegen verfasset / eydlich abgehöret werden sollen. Es ist auch §. Z. Wahrender Inguisttion dem Gefangenen kein Defensor, Vertheidiger/ ) die Uebelthater nur auf Ausflüchten unterrichtet/ zum hartnäckigen Laugnen geftar- ket / und also vor der Zeit die ganze Inquisition verwirret worden. Dahingegen rst Lssberum kamen ixst §.^ 6. Den Inquisiten die unbehinderte Freyheit zu lass'» / alles / was sie llefensMMs^su^s?- entweder zü Darthuung ihrer Unschuld/ oder zu Entschuldigung der Lhat/ oder sonst minicnla aääucers. immer zu ihren Behufvottraglich zu seyn glauben/ durch den Verlaust der Inquisition ut in aÄa refsrMtur, von selbst anzubringen; welchen Falls das Untersuchunsgericht / so in dem Inquisttions- L wLanrer rmeveu- zugleich die Stelle des Klagers/ des Beklagten/ und des Richters vertritt/ somit alles zu verrichten hat/ was einem Iedwederen aus diesen dreyen insonderheit zu thun oblieget/ von Amtswegen schuldig ist/ sich um all-jenes/ was der inqmsit zu §. 1. /?^s erheischet Recht / und Billigkeit / daß demjenigen/ so einiger Uebelthat halber berüchtiget / oder airgegeben wird / und dadurch in die peinliche Untersuchung verfallt / zu seinem Schutz / und Schirm all-nöthige Hülst/ und Rettungsmittel zu statten kommen. §. 2. Damit aber hierinnfalls eine rechte Maß gehalten werde' / und den Halsgerichten bewußt seye: was einem Angeschuldigten zu seiner Vertheidigung von Rechtswegen gestattet werden könne/ oder nicht? so ist zufördmst auf den Unter¬ scheid zu sehen: ob die angestrengte Inquisition erst angefangen / und annoch im Fortlauff sich befinde/ oder ob selbe bereits geendiget seye? OukÄllte inquilikio- §. Z. In fürwährender Inquisition ist nicht zu gestatten / daß dein Inquisiten* ne reo nee illisicw hje Anzeigungen / wenn er dieselbe etwann zu seiner Verantwortung ihme zu eröffnen QicAnssp,^ Hegehrete / schriftlich ertheilet werden / sondern das Gericht hat selbe in Fragstücke zu bringen/ und ihn hierüber der Ordnung nach zu beftagen. Gleichfalls ist Nec ei concesssn- §. 4. Nicht zu gestatten/ daß der lnquisit selbst einige Fragstücke / über cium, ut intcrrvN- welche man die Zeugen abhören solle/ zu Gericht einreiche; obschon ihme unverwehrt/ respMNere äedemm dem Gericht die zu seiner Schutzwehr dienende Umstande an Händen zu geben/ über corckcist, ' welche alsdann die Zeugen unter den Fragstücken / so das Gericht von Aintsweqen ' Z 6. §. 7. 8- 9 l o. n. 12. L oz zu seiner Rechtfertigung angeführet Hat/ aufs förderlichste zu erkundigen / und Rechts- beständig zu erheben. §. 7. Obschon nun bey solcher Bewandniß, da in wahrender lnquilltion ei- eompiet-. mmMtio- nerseits dem inqu.sten freystehet / all-und jedes / was zu seinem Schutz dienlich, r«mp»3 6-ir- umständlich anzugeben/ anderseits aber der nachforschende Richter von schwerer Pflicht ^3 äe- wegen verbunden cst/ auf alles/ was zu des Angeschuldigten Behuf gereichen kann, fleißiges Aufmerken zu haben/ und so viel möglich/ in rechtsbehörige Gewißheit zu versetzen / es also den inquMen an den nöthigen Hülff- und Rettungsmitteln kei- nerdings gebricht; so wollen Wir jedoch zu noch mehrerer Verflcher-und Erleichte¬ rung der denen Gefangenen gebührenden Verteidigung hicmit geordnet haben/ daß allemal gleich nach vollendeter inguib^n, wenn nämlich all-nothwendiges bis zu Fällung des Urtheils bereits vorgekehret worden/ dem loqull-ten annoch eine Be- dachtzeit von z. Lagen anberaumet/ anbey gemeldet werde: er hätte binnen solcher Frist wohl fürzudenken/was er zu seiner Entschuldigung/oder Milderung der Straste, und überhaupt zu seinem Nutzen/ und Behuf annoch weiters für Rechtsbehelffean¬ zubringen vermöge ? allermassen er an dem ihme bestimmenden Lage hierüber würde angehöret/ und alles von Gerichtswegen getreulich vermerket werden. §. 8» Nach verstrichener Bedachtzeit/ und da der Inquillt hierzu bereit ist, eigplojuäsx c>- hat sich das Untersuchungsgericht zu denselben zu verfügen/ und seine Vertbeidiaunas- zä- Mffe M »Ehmc» Was nun d--M- zu stin« Gttschuldigung, Schutzwehr anfuhret/ solle allen Flersses rn dem krotocoll ausgezeichnet/ nebst deme aber auch die in dem Inqmlllions-Proceß einkommende/ oder ansonst in Erfahrung gebrachte milderende Umstände/ und überhaupt alles/ was dem lnguiliten aufeini- gerley Weise verträglich seyn dürffte,vonAmtswegen beygerucket, sonach diese schlie߬ liche Verhandlung den Inqwlmoos - ^.Äen beygeleget werden. .§. 9» Es solle demnach auch nach geendigter Inquisition insgemein keinem Uebelthäter ein zugegeben werden/ sondern mit erstbemeldten Fürgang/ wo- usc polt wo¬ durch der Verthcidigung des inquibtens genugsam vorgesehen/ anbey aber unnöthiger Aufenthalt abgefeitiget wird/ die Inquisition gänzlich beschlossen seyn. Wenn aber Lenäuz.- gleichwohlen §. 10. Der Angeschuldigte zu Ausführung seiner Verteidigung / und Ver- E ingmrsnr fassung einer Schutzschnft ausdrücklich einen Rechtsfreund beachtete, da wollen Mir dem vernünftigen Ern,essen des inquirirenden Richters überlassen haben: ob solch- ^7'" anverlangende Zugebung eines Rechtsfrcundes zu verwilligen seye, oder nichts wo- bey jedoch zur Richtschnur zu nehmen/ daß solchem Begehren in klaren offenen Lba- ten, und uberhaupts/ wo es auf eine blosse Verzögerung angesehen ist/ keiner- dlngö/ sondern iua zu willfahren seye/ wenn der Inquibt vorgiebt/ daß er seme Berthe,drgnngsbehelsse von selbst furzuwenden nicht vermöge, und solches Vor- gebcn wegen sich bey ihme äuss'rendcn Einfalt, Schrecken, oder mißlicher Ge- ^^en Malesizsache wegen mitunterlauffend-wichtiger Umständen an sich selbst gar verwickelt ist, oder wegen anderer verkommend - erheblicher Ursa^ chen gegründet zu seyn befunden wird. Allemal aber sind die Ursachen, warum dem¬ selben der Rechtöfreund verweigert, oder zugelassen worden? in dem krotowii zu vermerken, und dem In Muoi.s - Proceß beyzulegen. Jenen Falls nun §.n. Daß rhme ein Rechtsfreund, oder indessen Abgang ein anderer ge- ^0 cstu ciefeulori, schickter Mann zu Aussetzung seiner Entschuldigungsbehelffe verwilligct wird/ist den,- selben die Unterredung mit dem Gefangenen, jedoch in Gegenwart einiger Gerichts- Personen zuzulassen, ihme das Nöthige aus den ingullitions - Een mitzutheilen, an- ümüt- bey zu gestatten, die etwann noch nöthige Zeugen verhören zu lassen, und zu solchem Ende die nöthige Punkten, worüber der Richter die Zeugen zu vernehmen habe, an psrmmeuäs 2; Händen zu geben / und endl ich eine Leseick,ons - Schrift unter des Gefangenen, und seiner Fertigung, oder da der erstere des Schreibens unkündig wäre, unter seiner alleinigen Unterschrift 36 zu überreichen. Wo aber allemal §. 12. Der Vertheidiger vorhero gerichtlich anzugeloben hat, daß er dem ^isiäcmoskealor. Gefangenen nicht etwas Böjes, so zu Unterdrückung der Wahrheit abzielete, an die E» r« Hande geben, sondern allein auf dieses sehen wolle: ob nicht vielleicht der Inqmüe etwas ro4 ^L-r. 37. §. i. 2. z. 6ois 36 suppnmen- etwas zu seiner Entschuldig-oder Ringerung der Straffe dienstliches anzuzeigen, und °mniI7onküä/I- auszuführen unterlassen habe. Äurum esse. ^.IHiLIII.178 Z7. «;iiiä perLÄs inqui- sstione tierj oxor- teat? SiekmiiddrcMsln Artikel was nach vollbrachter Inyuiütion zu thun seye? F k- -. — — J n n h a l t. t'oss knitsm Inquiss- tionem 3Äs in rotu- lum ex ossicio ressi- xenssa, Lr iucssci 5en- Beyurtheil dle scharffe Frage erkennet wird, so folgt im nächsten Artikel, wie es hiemir zu halten seye? F. r. Nach vollendeter Inquisition sind d>e ver- §. z. Da nun vor dem Endspruch öfters durch handelt - gesammre inquilirions--X.Äen or> ""—- - - deutlich zusammen zu richten; §. 2. Und in gewissen Fallen eine genaue Beschrei¬ bung des Inquilirenö bepzulegen. §. i. AVachdeme die inguilition dergestalten vollführet worden, daß in Aß, der Hauptsache nichts weiteres zu erheben ist / folgsam es hier- nächst auf Schöpfung des Urtheils zu Lossprech-oder Verur- tcmmm kerenti UL- theilung des Inquilltens ankommet/ da hat derjenige, deme die Verführung der ln- «iaG unt. cjuilition vbgelegen ist, Sorge zu tragen, damit die gesammte Inguiiltions - ^6ten in guter Ordnung (wie bereits oben ^rt. 20. gemeldet worden) von Amtswegen, somit ohne Zuziehung des Inquisstens zusammengerichtet, und zu Vermeidung aller Ver¬ fälschung , und Unterschleiffeö verschlossener dem urtheilsprechenden Gericht übergeben werden. Wobey l-1-Dviä tsmea. pr-x. §. 2. Von Seite des nachforschenden Richters zu merken, daß in schwere- v7orwu8 cleldUpUo' ren Verbrechen, sonderheitlich bey gefährlichen Bösewichten allemal eine genaue Be- kerwliX inqmliti schreibung ihrer Person aufzunehmen seye. Es solle nämlich, wo es nicht gleich an- kangs, oder währender lngvisstion schon beschehen, wenigstens nach derselben Be- buz schullLenäs ve- schluß der Gefangene nicht nur nach seiner äusserlichen Gestalt im Gesicht, und Au- '"t- gen, an Haaren , Gang, Stellung, besonderen Geberdungen, Leibszeichen, und äusserlichen Gebrechen; wem ob er groß, oder klein, fett, oder mager, und von was für einer Farbe, und Aussehen er seye? und dergleichen ; sondern auch nach seiner innerlichen Leibs-und Gemüthsbeschaffenheit: ob er stark, oder zart, und schwach, gesund, oder kränklicht, oder sonst mit inneren Gebrechlichkeiten behaftet; wem ob selber keck, oder furchtsam, gut-oder schlechten Vernunfts, oder gestalten Dingen nach, was für anderen sonderbaren Leidenschaften, und kündig-angewöhnten Sitten derselbe ergeben? und da es eine Weibsperson wäre, ob selbe etwann schwan¬ ger seye? verläßlich beschrieben, vorläuffig aber, in so weit es hiebey auf die Kännt- niß der Leib-oder Wundärzten, oder Hebammen ankommet, von selben die pflicht- mäßige Untersuchung vorgenommen, und ihr Befund hierüber schriftlich abgegeben, sodann solche Beschreibung von dem Gericht gefertigter den ingullmons - ^cken bey- geleget werden; damit die Urtheilsprechere bewandten Umständen nach entweder bey Verhängung der peinlichen Frage, oder der Straffe selbst hierauf den behörigen Be¬ dacht nehmen können, und damit auf all-unvorsehende Fälle, da etwann der Thä- ter flüchtig würde, oder nach ausgestandener Straffe sich in neuen Lasterthaten be- tretten liesse, derselbe desto leichter erkennet werden möge. semper §' 3- Und zumalen nicht allzeit zu einen endlichen Ausspruch mit Verurthei- äetiliitive termina» lung zu der ordentlichen Straffe, oder Ledigsprechung des Beschuldigten fürgeschrit- que-mt,ks«pin8tor- ten werden kann, sondern jenen Falls, wenn derselbe die Missethat laugnet, an- 7ecermäeb^i7nL bey aber mit starken Ännzüchten beladen ist, gegen einen solch - beschwerten Inqujsiten G Z/- §- 3- 38- §- r. 105 >.--- öfters die Tortur mittelst eines Vorbescheides, oder Beyurthcils erkennet werden m prnx>m-> -micu!» muß; als wollen Wir die erforderliche Maßregeln : aus was Ursachen die peinliche ' tortur tra- Frage anzustellen, auch wie, wann, wider was für Leute hiemit zu verfahren sepe? in nächstfolgenden Artikel gesetzgebig vorschreiben. AMMGtziitt Artikel .. von genügsamen Ursach-und Anzeigungen zur peinlichen Frag, auch wann, wider wen, und wie selbe vorzunehmen seye? .r.Üb-H I J n n h a l t. z. r. Was die Tortur seye? s. Dieselbe muß allemal durch rechtliches Bey- urrheil zuerkannt werden. L. z. Hat aber nicht statt, wenn der Thäter ohne« deme schon geständig, oder überwiesen rst; wenn das Lorpus OeiiÄl nicht erhoben; oder wenn keine genügsame Anzeigungen zur Tor¬ tur vorhanden. L. 4. Die Anzeigungen zur Tortur sind so beschaf¬ fen, daß entweder jede vor sich selbst darzu hinreichend ist; Z. Oder mehrere zusammen genommen, solche Wirkung nach sich ziehen. §. 6. Es ist aber allemal darauf Acht zu haben: ob die Anzeigungen zur Tortur durch die Ent- schuldigungsbehclffe nicht etwann entkräftet werden? L. 7. Annebst ist erforderlich, daß jedwede Anzei¬ gung zur Tortur durch 2. Zeugen bewiesen seye; und überhaupt L. 8. Hat die Tortur nur in jenen Fallen statt, wo eS auf eine Todeöstraff ankommet; in an¬ deren Fallen kann höchstens die lerrwion Platz greiffcn. 9. Welche 1>^nion entweder mit blossen Dro- hcworten,oder auch mit einiger Handanlegung des Scharffnchters beschießt. s. io. Gleichwie nun überhaupt die Tortur mit aller Behutsamkeit zu veranlassen ist, so sind auch n. Einige Penonen durch das Gesetz selbst hie¬ von bcfreyet. s. i». Hauptanmerkung, worauf vor Anlegung der Torrur der Bedacht zu nehmen. s. iz. Die Tortur kann zuweilen auch abgetheilter in mehreren Tagen vorgenommen werden. §. 14. Allemal ist dem Inquilftcn vor der wirkli¬ chen Tortur, und äusser des Peinigungsorts annoch gütlich zuzusprechen, 15. sind bey nicbt fruchtend-gütiger Zuredung erst sodann in die Martergruben zu überbrin¬ gen , 5 is. Daselbst aber neuerdings zur Bekannrniß der Wahrheit beweglichst zu ermahnen. L»17. Die Peinigungsarten bestehen imö. in dem Daumstock, 2clc>. der Bind-oder Schnürung 2tlü. der Folter, 4w. dem Feuer. §. es. Die spanische Stiefeln machen keinen be¬ sonderen Grad, sondern werden an Platz ei¬ nes anderen, der nicht anzubringen ist, nur bey Mannspersonen gebrauchet. §. 19. Es sind aber vorbemeldte Torturs - Oraäuz nach Gestalt des Verbrechens, der Person, und der Umständen vernünftig zu mäßigen. so. Währender Tortur Haven die Genchtöper- sonen forthin auf den luczmücen genau Ob¬ acht zu haben, und §. si. Dahin fürzusorgen, damit alle des Ingui- ütens Aussagen, und Regungen getreulich autgez ichnet werden. 22. Wenn der l izmlit zu bekennen anfanget, ist mir der Tortur alwglelch innen zu halten; §. LZ. Da er aber bald bekennet, bald wider laug- net, ist ein Unterscheid zu machen: ob er §. -4. In währender Tortur die Bekannrniß wi- derruffer? weichen Falls sowohl, als auch §. 25. Jenen Falls, wenn die von thme anacqebe- ne Hauprumstände falsch befunden werden, mit der Tortur fortzusetzen ist; oder §. »6. Ob die Widerraffung der Bekanntniß nach schon vollbrachter Torcur veschicher? welchen Falls §. »7. Äusser neu hervorbrechenden Anzeigungen die Tortur gemeiniglich nicht weiters vorzu¬ nehmen, §. 28. Und überhaupt niemals über dreimal zu wiedechoylen, sondern der lnguilir, so die Tortur nsAstlvö «verstanden, gemeiniglich loszuiprechen ist. §. 29. Es kann aber gleichwohlen ein solch-Gepei- nigter jezuweilen zu einer ausserordentlichen Straff verurtheilet werden. §. za. Nach geendeter Tortur sind dem Gemarter¬ ten sogleich die Glieder einzurichten, und alle Hülffe zu verschaffen; endlichen ist Zi. Allemal das Oonstiwtum, oder Bestatti-- gung der Bekanntniß nach der Tortur mit dem Gepeinigten unumgänglich vorzunehmen; §» Zs. Und überhaupt solle dem Freymann , und seinen Knechten kein widcrrechMcher Fürganz gestartet werden» §. r. ^^ie peinliche Frage ist ein rechtliches Zwangmittel, um einen laug- Dörmen E rems- nenden Uebelthäter, welcher der verübten That halber stark be- schwerer ist, in Abgang eines vollständigen Beweises zur Be, " Pein!. Gepichtsokd. 0 kanntniß 38- §- 2. 3- 4- 5- io6 TDK kanntniß zu bringe» / oder allenfalls denselben von dem ihme zu Last fallenden Ver¬ dacht/ und Innzüchten zu reinigen. Zch inieren^sm ve- §. 2. Um aber zur peinlichen Frage fürschreiten zu können / ist erforderlich/ daß vorhcro bcy dein ordentlich besetzten Blutgericht hierüber durch Beyurtheil erken- iocutlone^erc;uM net/ und gesprochen werde: ob die Anzeigungen zur peinlichen Frage genug? auf rormrä äLcewLlur. was für eine Weise/ und m welchem Grad der Tortur der Bechzuchtigte gepeinr- get / auch über was für eigentliche Fragstucke er in der Tortur gefraget werden solle? und wenn dergleichen Erkanntnuß incht vorhergehet/ kann ein Richter dell Gefan e- nen mit der Tortur auch so gar nicht bedrohen/ vielweniger ihme dieselbe wirkliche!: anthun. Wie Wir dann eine solche auf die scharsse Frage ausfallende Erkanntnuß ihrer Wichtigkeit halber oben n.rr. 21. §. Z. unter die ausgenommcne Falle gesetzet haben. večera! gutem tvr- §. Z, Bey solcher Erkanntnuß hat der Richter wohl in Acht zu nehmen, eouwnü?, Im Erstlich: Ob nicht etwann der ganze Bcweisthum schon in anderweg vorhan E ^«0^ Kündig überwiesen wäre / würde die Verhängung der scharssen Frage überstüßig / le^ikims üc^ut. den scye? dann wenn der Thätcr ehehin des Verbrechens schon geständig/ oder voll- luät'ci^lje- und widerrechtlich seyn ; und ist solchen Falls ohne Anstand mit Schöpfung eines End- urthejls auf die im Gesetz ausgesetzt-ordentliche Straffe fürzugehen. Andertens: Äst dahinzusthen: ob die Lhat / welcherwegen der Gefangene beschuldiget wird / wirklich geschehen scye? und ob also nach Unserer oben -vrn 26. einkommenden Ausmessung auf das corpus llellclli Rechtsbehörig nachgeforschet / und selbes ordentlich erhoben worden? bey dessen Ermanglung Niemand mit peinlicher Frage angegriffen werden kann. Und Drittens: Ist hauptsächlich zu erwegen: ob genügsame Ursachen/ und An¬ zeigungen zu Vernehmung der peinlichen Frage vorhanden seyen? vbitim» 36 tonu- §. 4. Was nun die genügsame Ursachen zur peinlichen Frage anbetrifft/ dmEurgNs/m ist alle zu beschreiben nicht wohl möglich/ doch wollen Wir zu besseren.Unterricht lw^ 3ä torcumm deren etliche gemeine hierorts Beyspielweis anzufugen / und werden sodann in dem luwcmmi änderten Theil bcy jedwedem Verbrechen die solch-fällig-sonderbare Vermuthun- gen ausdrücklich benennet werden. Unter den gemeinen Anzeigungen zur Tortur befinden sich demnach folgende. Als Viäciicct Iwo. Erstlich: Äst eine genügsame Ursach zur peinlichen Frage / wenn die Thar üe ixw 1^0 äexo- mit einem untadelhaftcn Zeugen auf den Beschuldigten erwiesen ist; und nebst dem krw; einzelen Zeugen entweder noch eine anderweit - gegründete Ännzücht / oder wenigstens dieses darzustosset/ daß der inqullu eine sonst verdächtig - und übel verhaltene Per¬ son seye / zu der man such der ihr zu Last kommenden Missethat gar wohl versehen könne. 266.8! in ilüFtt-mti Andertens: So Äemand auf offenbarer That ergriffen wird / solche jedoch freventlich laugnet / und anderwärtig nicht genugsam überwiesen werden kann / der solle peinlich darumen gefraget werden. 5NÖ. 8i L wmxiwe Drittens : Wenn ein Missethäter / der in seiner That Helffer / Heeler / mem Rathgcber/ oder Mrtgcsellen gehabt / auf Jemanden in der güt-oder peinlichen scöeuennt; Frage ausgesaget / daß er ihme zu seiner verübt - und wahr erfundenen Missethat mit Rath / oder That gcholffen / oder Gesellschaft geleistet habe / so kann man einen solchen besagten hierüber wohl peinlich fragen/ doch anderst nicht/ als wenn sich die oben ^rt. Z4. §. 9. erwähnte Umstände / und Erfordernißen dabey einfinden. 4tö. Li exti-üMcia- Viertens: Wenn rechtlich bewiesen wird / daß sich Äemand aussergericht- m' lich bcrühmet / oder frey bekennet; er habe eine Missethat begangen / und es eine solche Person ist / zu der man sich der Missethat versehen kann; solle das Halsgo richt nachforschen lassen: ob sich die That an Ort/ und End solchergestalten/ wie er sich berühmet/ mit allen Umständen zugetragen habe? findet es sich in allem al¬ so/ so kann ein solcher / wenn er die That hernach wiederum laugnete/ wohl peir- Ve! itg <.-omr»r3w gefraget werden. Es sind auch lullt,vonquwem §' z. Vielerlei) Anzeigungen/ deren jedwedereallein zur peinlichen Fraze wloNL, leäcolliull- nicht genugsam/ doch wenn dergleichen etliche zusammen kommen/ die Tortur dcr- 2ümt!)ttur^wrmv- auf wohl fürgenommen werden kann/ als zum Exempel: tur. Wenn ^.n-r. z Z. §. 6. 7. 8- 107 Wenn der Verdachte eine solch - verwegene / und leichtfertige Person/ auch LiimZicgmstgmms- von böse«« Lemnuth / und Gerücht wäre/ daß man sich der Missechat zu ihr verst- Heu möge: j^sum LäNere xoLt: Oder aber / da derselbe dergleichen Missethat schon vormals geübet / oder n tsw crimen prms auszuüben sich bestrebet hat/ oder derley Missethat schon vorhin beziehen / und de-- ^psrpsrmvit.vei rentwegeir angegeben worden wäre/ doch/ daß solch-übler Leumuth/ und Angebung ve?z w- nicht von Feinden/ oder leichtfertigen/ sondern von unpartheyischen redlichen Leu- ümuismseN; ten cherkomme. Wenn die verdachte Person an solch - gefährlichen Orten / die zu der That m loci« 36 Neu- verdächtig >värm/ gefunden wird. Wenn Jemand zur Zeit der That/ dieweil er auf dem Weg darzu/ oder AscNocum, vsisx davon gewesen/ in solcher Gestalt/ Waffen/ Kleidern/ Pferd/ oder anderen Sa- Ä? ^UÄiirs,vsi chcn/ gleich als wie der Thäter beschrieben ist / gesehen worden. ümiiibu^^' Wenn einer in Ausübung der That etwas vermehret/ auch hinter ihme lie- E, v<-r vsünu, guo gen/ oder fallen laßt/ als seinen Mantel/ Degen/ Hut/ Schuhe/ und derglei- tus¬ chen; oder wenn man auch aus der Spur im Schnee / Koth/ oder Staub hernach- 81 ex rebus, auea- rnals finden / und ermessen «nag / daß die Sacher« unfehlbar des Thäters / und nsiiÄk nächstens vor dem Verlust in seiner Gewalt/ oder aber die Tritt/ des Thäters ei- reuseNb'xoMt^ui! gentliche Fuß stapfen gewesen seyen. Wenn der Verdachte eine Seither bey solchen Leuten Wohnung / und Ge- homimkus , gui sellsthaft gehabt hat/ die dergleichen Missethat ausüben. Wenn eine solch - verdachte Person aus Neid/ Feindschaft/ vorhergegan- rzvn, vsi w lociL- gencn Bedrohungen/ oder um hoffenden Nutzens willen zu der Missethat Ursach ge- nommen haben möchte; sonderlich aber geben die Bedrohungen ein starkes / und vli mi- oftrnalcn allein ein genugsanres Anzeigen / wenn der Bedrohende ein solcher Mensth pMcsUermt ; ist / der die Wort ins Werk setzen kann / der vor diesem Jemanden gedrohet / und an ihme vollzogen hat. Wenn der Verletzte selbst aus gewissen Ursachen Jemanden die Missethat zeihet / darauf stirbt / oder es bey seinen« Eyd betheurct. tä^us morm vs« zT Wenn Jemand einer Missethat halber flüchtig wird / und warumen er ge- E-'mo NrmLvertt; flohen? keine vernünftige Ursach geben kann. immUoENcmü Es kommet auch darzu die Veränderung der Gestalt/ Wankelmüthigkeit/ w^dsnsäsm. und Falschheit in Reden; die in währender Gefängniss geübte kr^nque«« / eii« heim- licher Vergleich über das angegebene Laster/ die beständige Besagung eines Mit- gehülffens / wenn auch die ober« ^.rt. Zg. §. ausgemessene Erfordernisse«« nicht ^oms, ciLaNslUoz- cben alle einträffer«; oder auch die Bekanntniß / weiche einer vorher» vor einem E^mis, L ü- unrechtmäßigei« Richter/ oder sonsten mangelhaft abgelegct hat/ und dergleichen. Wenn nur« von solchen ii« gegenwärtige«« Absatz anerwchnt-gemeinen Vcr- w-o mMnizno- rnuthungen bey einem Inguibten mehrere Zusammentreffen/ oder zu einer dergleichen cu!w^ Vermuthung noch anderweit - absonderliche aus der That selbst hervorkommende ^3 äscsrm xmslt. Wahrzeichen darzustosseten / so kann ««ach Gestalt der Sache / und nach vernünfti¬ gen Ermessen des Richters gar wohl auf die peinliche Frage erkennet werden. §. 6. Es sind jedoch alle Anzeigungen zur Tortur dahin zu verstehe««/ bLbsaäz limul wenn der Beschuldigte wider dieselbe«« nicht etrvas solches fürwendcte / welches / ^numcuio^ «ven«« er es erwiest/ die andcrweite Aussage/ oder dm Arg«vohn ableinete; bereut- w^xcMpLlions wegen solle man jederzeit die Entschuldigung anhören/ und ob sie sich also verhalte? E. ->c xmksxsr- vorher» wohl nachforschen; da«««« wo des Thäters Entschuldiguug nrehreren Grund/ wckc^w!^ und Wahrscheinlichkeit/ als die vorgekommene Anzeigungen auf sich tragete««/ solle rsim m wmm, vsi die peinliche Frage vor Einhohl - u««d Aufbringung stärkerer Beweisgründen nicht ffo n^s^boc ipw vorgenommcn werden. Beynebeiis ist - u . §. 7. Zu wisse«« / daß eine jedwedere Anzeigung / worauf die peinliche Fra- ge zu erkennen ist/ wen«« sie widersprochen/ oder in Zweifel gezogen wird/ gemei- cwm^uoä m»u- uiglich mit zwc«) Zeugen erwiesen seyn müße; auf Art und Weife / wie bereits oben sE operecur. xsr t. 2 7. §. 6. 7. erkläret worden. mm §. 8. Md bannt die peinliche Frage nicht schwerer / als die Straffe selbst LtFStiemUmrmrm- cusfalle / so solle die wirkliche Tortur nur in jene«« Missethatm/ die eine Todes- t-mmm m.cmuis pnnr. Gcrichtserd. 0 - straffe <^llbus;w ucm Zg. §- 9- IO. II. iog egpitMdus vcroZ7Ä- straffe nach sich ziehen; bey den übrigen eine schwerere Leibsstraffe ans sich tragende!; ^m^rpEsi/in'- Verbrechen aber , wenn stark beschwerende Umstande unterlauffen , höchstens nur die ^i-eutidur loiL tsri-i- Schreckung mit der Tortur; in den kleineren Verbrechen hingegen nicht einmal diese NO, coini-2 Ü1 Isvio- vorgenommen werden. Desgleichen solle auch wegen der blossen Verschärffung der To- «btMe^o ocu-n desstraffe, wenn der Missethäter durch die Bekanntniß, oder Überweisung um eines Verbrechens halber das Leben schon verwirket hat, nicht leicht um einer anderen auch verübt haben sollend-größeren Missethat halber zur wirklichen Tortur, sondern höchstens zur Androhung derselben geschritten werden. Endlich solle auch in jenen Fallen, wo Zweifel vorfallt: ob das Verbrechen eine Todes - oder geringere Straffe nach sich ziehen dürsste? der Beinzüchtigte anstatt der wirklichen Tortur ebenfalls nur mit derselben geschreckt werden. lerritio gutem in §. 9. Die lerrition, oder Schreckung mit der peinlichen Frage unterscheid liviäitur'^^^ det sich von der wirklichen Tortur in dem, daß durch letztere des Inquilitens Leib gemartertt wird , die erstere hingegen keinen Schmerzen beybringet, sondern bey dem eingejagten Schrecken stillstehct. Solche i^rrition beschichet aber entweder mit blossen Drohworten, ohne daß der Scharffrichter an den In m'bten eine Hand an¬ lege, oder sie beschichet mit einiger des Scharssrichters Handanlegung; sie ist dem- Verd-Ms m loiL ml- nach, eine bloßwörtige, oder thätige Torturandrohung. Die erstere bestehet in Limuolle lubünn; daß stussenweis dem Verdächtigen anfänglich die Tortur bedrohet, sodann der Freymann vorgestellet, hierauf der Gefangene an das gewöhnliche Reckort, oder Martergruben geführet werde, und der Freymann allda dem ingmiiten den peinlichen Werkzeug vorlege, und vorzeige, ihn hart damit schrecke, und darauf so rhue, und sich anstelle, als ob er ihn wirklich zu Vernehmung der Tortur an¬ ker resiem verö 6e- greiffen wollte. Die letztere gehet noch weiters , daß der Scharffrichter den In- Ä!o,^ill^L cor-Albten wirklichen angreiffe, zu dem Marterbankel führe , endlich auch jhme 6X. xori' crucimus rute- xr. die Daumschrauben, oder die Schnur anlege, aber nicht zuschraube, nicht zu- r^ur. schnüre. Gleichwie nun die Veranlassung der l^rrition auf ein - oder andere Art nach Beschaffenheit der Umständen, und der Personen von dem Ermessen des Richters abhanget, so ist aber hiebey allemal sowohl in dem Beyurtheil: wie weit mit vorbesagten Absätzen der isrntion zu verfahren seye? deutlich fürzuschrei- ben, als auch bey dessen Vollstreckung von dem Richter alles Fleiffes dahinzu¬ sehen , damit selbe nicht weiters erstrecket werde, als die Erkanntnuß ergan¬ gen ist. Wobey anzumerken, daß der ingmlit bey jedweden lerrmons-Absatz durch kurze, und taugliche Fragstück zur Bekanntniß der Wahrheit anzumahnen, sodann mit der Erinnerung: daß man ihme noch einige Zeit zum Bedenken geben wolle: an sein vorheriges Ort des Verhafts zuruckzuführen, den ändert-oder drit¬ ten Tag darauf aber ihme zu Bestätigung seiner Aussage das gehabte Lxamsn vor¬ zulesen , und ob er nichts mehr beysetzen wolle? zu fragen seye. vü ^3M xenemUter §. 10. Gleichwie nun die Tortur an sich selbst eine Sache von äusserster Wichtigkeit, und unersetzlichen Nachtheil ist, und Wir Uns demnach sowohl über- Sioiw öecemLllöL Haupt zu allen Blutrichtern, als sonderheitlich zu der Wachsamkeit der Oberge- ett; richten allerdings versehen, daß hierinnfalls mit größter Behutsamkeit, und Sorg¬ falt werde fürgegangen werden, damit Niemand ohne redliche Ursachen an die Marter gezogen, weder bey Vornehmung der rechtlich zuerkannten Tortur die rechte Maß überschritten, und nicht etwann durch solch-zur Ungebühr gebrauchtes Mit¬ tel ein Unschuldiger zu Bekanntniß einer That, so er nicht begangen, gebracht werde; so wollen Wir auch It-r L siigui per le- §. II. Von der peinlichen Frage hiemit ausdrücklich einige Personen, je- xrMm Oexewpti' doch mit nachstehender Mässigung, ausgenommen, und befreyet haben, und zwar mm. Erstlich: Können unsinnige, aberwitzige, wie auch gar einfältige, und blöde Menschen; item solch-taub-und stumme, von welchen man die Wahrheit nnuü wm^ durch gewisse Zeichen nicht haben kann, gar nicht an die strenge Frage geleget, we¬ der hiemit bedrohet werden. -60. Iwxubsres: Andertens: Kinder unter 14. Jahren können äusser der Bedrohung, oder endlichen auch Anthuung einiger Ruthenstreiche scharffer nicht geftaget werden; es seye ^.8.1. Z Z. §° 12» IOY seye dann , daß die Bosheit das Alter übertreffe, welches zu des Richters ver¬ nünftigen Nachdenken, und Erkanntnuß anheim gestellet wird» Drittens: Ein alter Mann von 60. Jahren , und weiter; er wäre dann so frisch, daß er die Tortur ohne Verlust seiner Gesundheit ausstehen mag, so gleichfalls dem richterlichen Ermessen überlassen wird» Viertens: Ein gebrechlicher, gefährlich verwundeter, oder sonst kranker Mensch, bey welchem zu besorgen, er möchte sterben, kann durch nichts scharfferes angestrenget werden, als was er ohne mehrere Verletzung ausstehen kann: jedoch mögen dergleichen Personen / bey welchen ihrer Leibsbeschassenhcit halber die wirkli¬ che Tortur allzugefährlich wäre, als Unmündige, alte, und zugleich, oder sonst schwache, und schadhafte Leute rc» bewandten Umständen nach mit der Tortur ge- schrecket werden. Fünftens: Ferner eine schwangere Weibsperson, oder Kindbetterin: nach der Kindbette aber solle man dem Kind eine Amme zustellen, sodann kann man sie auch, doch etwas leichter peinlich fragen. Sechstens: Sollen die in Unseren Erblanden einverleibte höhere Standes- personen; dann diejenige, so in hohen Ehren, und Würden stehen, wie auch Un¬ sere Räthe, üoÄores, und geadelte Jnnsassen, äusser im Laster der beleidigt-gött- und weltlichen Majestät, Landesverrätherey, und anderen überschweren Lastern, ztiö. tziÜ Dtstem So. sonorum exrelli, N- mülczuü Uebüestuati 4lö. Oecrspiti, vul- neraü, v^ieruUms- ni; xrzvl- üx, 6to. Nsrscm» in äl- AMLts comurucss. nicht corqu>rct werden. §. i2. Wenn nun die Tortur gegen Jemanden Rechtsbeständig erkennet odlsrvsiM^u^m worden, hat der Richter vor derselben Vollstreckung nachfolgendes zu beobachten: mnäram Erstlich: Wenn das Beyurtheil nicht schon selbst gewisse Fragstücke, über s welche der inquiiit vermittelst der Tortur eigentlich zu befragen seye? in sich haltet; E. vc pro ZÄu sondern nur blatterdings dahinlautet; daß derselbe bis auf diesen, oder jenen Grad zu wrquiren seye; oder allenfalls nur Überhaupts ausdruckete: daß der inqmlll bey Lstoris a-mps,- xi-L- jcdwederen Absatz der Tortur durch kurze zur Sache dienliche Fragstücke zur Bekannt- niß der Wahrheit angehalten werden solle; solchen Falls solle der Richter, welcher locutonL lpecmüm die Tortur zu besorgen hat, noch vorher» die That selbst in gewisse kurze Fragstücke üm. ab-und eintheilen, das ist: derselbe solle vorhero auf das Verbrechen (wie es die Anzeigungen an die Hand geben) kurze , klare, und wohlerwogene, nach der Ord¬ nung auf aufeinander gerichtete Fragstücke, deren Anzahl von seinem vernünftigen Ermessen abhanget, vorbereiten, und selbe sodann in der scharffen Frage an den 11- gm' ten stellen, damit der arme Mensch in der peinlichen Frage nicht derentwegen aufgehalten werde. Aum Beyspicl in einem Kindsmord, wo die Kindsmutter in der Inquisition immer darauf beharret, daß sie das Kind schon todcr zur Welt gebohren habe: kom¬ met es bey der nut ihr vornchmenden Tortur hauptsächlich auf folgende kurze Frage an: 1 mc. Haft du nicht das Kind lebendig zur Welt gebohren? 260. Wie hast du dasselbe um das Leben gebracht? zrio. Wo hast du sodann das Kind hingethan? weiteres Beyspiel in einem von mehreren Personen beschehen - nächtlichen Diebstahl, i lno. Hast du nicht zwischen den uten und i2ten Jenner dieß Jahrs in der Nacht den dl. dl. ju seiner Behausung mittelst gewaltsamen Einbruch bestehlen gcholffen? 260. Was hast du für Diebsgespänne dabey gehabt? zr o. Wer hat diesen Diebstahl vorläuffig ausgespähet? 4:0. Wie hast du, und deine Gespänne solchen bewerkstelli¬ get? Zro. Wo sind die entfremdete Sachen hinkommen? und was hast du zu deinen Thcil bekommen? vor allem ist demnach in dem gegeben-ersteren Beyspiel an die in- cMtin die erstere Frage zu stellen, und immerhin zu wiederhohlen; wo auch Ermah¬ nungsweise in dem Fortlauff beyzusetzen: es seyen gar zu grosse Anzeigungen vor¬ handen; daß das Kind lebendig von ihr gekommen, solle also mit boshaften Lauz- nen sich nicht aufhalten, und sich vergeblich peinigen lassen; und was sonst et.vann die Umstände, und Beschaffenheit der Sache an Händen geben mag. So lang nun die inquiMin auf die erste Frage in Laugnen verbleibet, würde ganz übersiußig, und unschicksam seyn, zu den weiteren Fragen: ob, und welchergestalten das lebendig gebohrne Kind ums Leben gekommen seye? fürzuschreiten. Nach welcher Anmerkung sich solchemnach durchgehends gestalten Dingen nach in allen Lortursfällen zu ach¬ ten ist. O Z Ander- 110 z 8. §. -Z- 14. -Z- räo. I^e tsaor 5c-n- Andertens : Solle die Verordnung der Tortur / oder das dießfällige Bey- F6nus^L^3- urtheil (esseye sodann selbes auf die blosse Derrieion, oder auf einen/oder mehreren 6 UL tormrXwrqusii- Grad der wirklichen Tortur/ oder auf die völlige Peinigung ausgefallen) dem In- u führet/ wi motMiies' MeU-alle des Inqui- ten Reden/ Zeichen / Unmuth/ Entsetzung/ so viel möglich, klar, ter sälloceutur, lind deutlich aickrereicknet, wie nickt minder der aanre Tortursfüraana: was Incmi- z8>. §. 2 2. LZ. 24. LZ. iiz gegangen? wie alles vollendet seye? wie auch die von dem Gepeinigten mehr-oder minder gezeigte Schmerzempfindlichkeit rc» vermerket/ und hauptsächlich alle desselben Antworten / und Aussagen aufs fleißigst ausgeschrieben / und weder aus Gefährde / weder aus Nachläßigkeit das geringste Wort ausgelassen / oder zugesetzet werden. §. 22. Sobald aber der lnguilu die Wahrheit zu bekennen anfanget/ so 8i iaquilUus fzcsri solle alsogleich mit der Marter innengehalten/ und ihme genügsame Freyheit / ohne wirkliche Schmerzerregung über die vorgehaltene Fragstücke zu antworten gelassen / sofort auch weiters über die Umstände der That gefraget werden. Es solle demnach die Aussage/ und Bekanntniß des Gepeinigten/ so er in der wirklichen Marter ab¬ leget/ nicht angenommen/ sondern dasjenige/ was er aussaget/ wenn er von der Marter abgelassen ist/ allererst von neuen ausgeschrieben/ und vor gültig gehalten werden. §. 2z. Da sich auch öfters ergiebt/ daß die inguMen bald bekennen / bald 8m vero v^mer wiederum laugnen / und ihre Bekanntniß theils in / theils nach geendeter Lor- mn^irerum . tur widerruffen/ so wollen Wir dießfalls zum Unterricht des Richters/ und dessen ciuoäMuZ genauen Nachverhalt folgende Maßregeln vorgeschrieben haben/ und zwar äMmzuenäum enr- §. 24. Wenn ein inquilll gleich bey angefangen - oder noch nicht gar voll- brachten Tortursgrad etwas bekennete ^so bald er aber von der Marter abgethan ^"^0 wird/ solches wiederum laugnete/ so fff in solchem Fall/ ungeachtet des inquilitens wiederhohlender Bekanntniß der nicht vollendete Grad an ihme völlig / jedoch ohne Berschärffung (das ist: daß man nicht stärker schraube / ober anziehe rc.) zu voll¬ ziehen/ und sodann erst die Bekanntniß anzunehmen; im Weigerungsfall aber der¬ selbe annoch weiter zu peinigen. Zum Gleichniß Erstlich: Der lnguibe ist zur Tortur verurtheilet; dcr nun der Scharffrichtek jhme ex. xr. Die Daumstöcke anleget/ und nur anfanget zuzuziehen / so bekennet er / da man aber die Daumstöcke wegnimmt / und selben nicht ferner peiniget / so widerruffet / und. laugnet er alles entweder gleich / oder aber damalen/ wenn er äusser der Marterkammer nachgehends in der gewöhnlichen Gerichtsstuben wieder beftagek wird. Än solchem Fall nun wird das Gericht alsogleich nach gethaner Widerruffung den inguititen/ da er dabey beharrete/ von neuen mit eben den Daumstöcken an- greiffen/ und ungeachtet/ daß er hernach / als er neuerdings an das Marterort überbracht worden / zu bekennen / und nicht mehr zu widerruffen verspräche / oder auch wirklich bckennete / an ihme die gewöhnliche Maß der^Daumstöcken / welche von der vvrgeschriebenen Zeit des Grades noch abgängig ist/ jedoch (wie schon oben gesaget) ohne Berschärffung derselben vollbringen lassen / / und alsdann erst/ ohne daß man zu den nachfolgenden Grad fürschreite/die Aussage/ und Bekanntniß für glaubhaft annehmen. Da aber Andertens: Der in^uM ein-oder anderen Grad der Tortur schon überstan¬ den / und erst nachgehends bey dem folgenden Grad die That bekennete/ und aber- mal entweder in der Marterkammer/ oder nachgehends in dem gewöhnlichen Ge¬ richtsort widerruffete/ so fanget man zwar nicht mehr von dem schon vollbrachten/ sondern von dem nächstfolgenden Grad / ex, ^r. von der Schnürung / oder der Folterung an/ und höret ungeachtet seiner neuen Bekanntniß nicht auf/ bis derselbe Grad in gewöhnlicher Maß / wie es unweit bevor erkläret worden / vollendet ist; welches auch / wenn er in einem weiteren Grad der Tortur widerruffete'/ auf glei¬ che Art zu halten ist. Es verstehet sich aber von selbst / daß / wenn der inguisu entweder immer laugnete/ oder fort/ und fort bey jedem Grad allemal widerruffete/ oder ganz ungereimte Antworten von sich gäbe / oder auch zu Hintertreibung der Tortur blos allein andere Verbrechen / worüber die fcharffe Frage nicht angeordnet ist/ auf sich bekennete/ in all-solchen Fällen die ganze Tortur angeordnetermassen ohne neues Beyurtheil mit ihme zu vollfuhren seye. §. 25. Gleichwie nun dem Richter von Amtswegen ohnedem oblieget/ auf llorm6s sc 00 m cr- alle die Umstände / welche in der/ währender Tortur ablegenden Bekanntniß vorkom- men (wenn sie nicht ohnedeme schon rechtlich erhoben worden / und allbereits Ge- richtskundig sind) alsogleich/ und ohne Verschub genauest nachzuforschen: ob selbe rmwr-ä i6sM- in der Wahrheit gegründet/ und also der Aussage ein Glauben beyzumessen seye? Peinl. Geplchttror-. P so l 14. Z8- §. 26. 27. 28. 29. so ist im Gegenspiel jenen Falls, wenn der Ingmlitzu Abbrech-und Vereitlung der Tortur zwar die Mistethat bekennet, jedoch einige sowohl die That, als die Straffe änderende Hauptumstände, welche sodann bey der Erkundigung ganz falsch erfun¬ den werden, unwahrhaft angegeben hatte, auf gleiche Weise, als ob er die That gar nicht eingestanden, nach vorläuffig ihme beschehend-nachdrucksamer Erinnerung: baß von ihme boshafter Weise die Hauptumstande der Mistethat ganz fälschlich an¬ gegeben worden : mit der Tortur fortzusetzen, und da er bey solch - unwahren Aus¬ flüchten verbleibet, dieselbe an ihme (wie erst vorbemeldt) gänzlich zu vollführen. vero poli com- §. 26. Wäre aber die Tortur auf Art, und Weise, als selbe ungeordnet revocor morden, gänzlich an ihme vollbracht, und er Widerruffete alsogleich, oder bald dar¬ auf seine Bekanntniß, so kann der Richter ohne wertere Erkanntnuß, und neues Beyurtheil nicht mit nachmaliger Tortur fürgehen, sondern ist schuldig den ganzen Tortursproceß samt den vorhinigen inguiimons - ^6len an das besetzt-urtheilspre- chende Blutgcricht neuerdings abzugeben, und dasselbe hat hierauf'zu erkennen, anbey die Bestätigung von dem Obergericht einzuhohlen: ob der lugE, der nach vollendeter Tortur seine Bekanntniß widerrnssen hat, nochmalen, und welcherge- stalt mit der Tortur zu belegen seye? calu tortura §. 2 7. Um aber auch dießfalls eiD. verläßliche Richtschnur vorzuschreiben, u- ordnen Wir, daß , wenn Jemand die Mrkanntc Tortur entweder rm beharrli¬ chen Laugnen, oder vorbemeldtermassen unter abwechslenden Bekennen, und Laug- nen vollständig überstanden, und zuletzt seine etwann gethane Bekanntnip widerruffen hat, derselbe insgemein über einerley Anzeigungen nicht mehr als einmal peinlich gefraget werden solle. Es leidet solchemnach drese Regel den alleinigen Abfall, wenn nach der ausgestanden-ersten Pein ganz neue erhebliche, und zu Verhängung der Tortur für sich selbst hinreichende Anzeigungen herfürkommen. Was aber ins¬ besondere diejenige anbetrifft, welche nach ganz überstandener Tortur die zuletzt ge¬ thane Bekanntniß widerruffen, da ist ein Unterscheid zu machen: ob der widerruf- fende einige wahrscheinliche Ursachen einer irrig-und unwahrhaften Bekanntniß vorge- bracht? oder ob er nur schlechterdings unter dem alleinigen Vorgeben, aus Schmer¬ zen, oder aus Furcht der weiteren Peinigung bekennet zu haben, und ohne all-an¬ dere wahrscheinliche Ursache die vorige Bekanntniß widerruffen habe? der erstere Fall gehöret unter die Eingangs gesetzte Regel, daß keine weitere Tortur mit demselben vvr-zunehmen seye; in dem änderten Fall ist eine unwahrscheinliche, und freventliche Widerruffung ebenfalls für eine hinlängliche Anzeigung zu Wiederhohlung der Tortur anzusehen. Es kann also ein solch -widerruffender nach vernünftiger Ermestung des Richters zum andertenmal, und gestalten Sachen nach, besonders in überschweren Lasterthaten so gar zum drittenmal gleich demjenigen, wider welchen andere neue ror- turrü Jnnzüchten hervorbrechen, zur scharffen Frage gezogen werden. Wobey aber überhaupt zu merken: daß, wenn der inguilrc die durch das erste Beyurtheil zuer¬ kannte Tortur ganz überstanden, zu Vornehmnng der zweyt - und dritten Tortur alle¬ mal ein neues Beyurtheil erforderlich seye. Ll xenei-Aiiter ultra §. 28. Ueber dreymal aber solle keiner torguiret, sondern derselbe, der die "üüm repctöucia Pein dreymal ausstehet, und entweder gar nichts eingestanden, oder das Eittge- leä tortur c,uj ror- standene hernach allemal widerruffen hat, insgemein los, und ledig gesprochen wer- amiavit^rexulgütci den, weil er sich von den vorigen Jnnzüchten durch die ausgestandene Tortur ge- »dMvencivr" Äi. ' nugsam gereiniget hat. Doch kann der Gepeinigte nicht sagen, daß ihme Unrecht geschehen seye: weilen der Richter die Anzeigungen für sich hat, und derentwegen muß der Gepeinigte jenen Falls, wo er zu denen wider ihn entstandenen Jnnzüch- Len durch seine Schuld Anlaß, und Ursach gegeben hat, auch die Aetzung, und Gerichtsunkosten, wenn er es vermag, bezahlen;nnd kann überhaupt nicht so leicht geschehen, daß Jemand widerrechtlich gepeiniget werde, immaffen nach Unseren ge- . genwärtigen Recht die auf die Tortur ausfallende Urtheile als ein ausgenommener Fall zur obergerichtlich-höheren Erkanntnuß abzugeben sind. ' kamen L §.29. Es kann aber gleichwohlen nicht nur ein stäts laugnender, der die Tortur in Ansehen der Hauptmissethat mit beharrlichen Verneinen überstanden hat, extiLorä'wL- jenen Falls, wenn er andere Verbrechen, oder in Ansehen des Hauptverbrechens eini- 3 8. §. 30. Al. ZS. IIZ einige sträfliche Umstände / und Vergehungen eingestanden / oder deren Nechtsöe-- ''»am eonciemn-rri , hörig überwiesen worden; sondern auch ein bekennend-und nach vollendeter Tortur releji xoc-m. wiederum laugnender inguiM jenen Falls, wenn seine Widcrrussung ganz unwahr¬ scheinlich/ und boshaft zu seyn befunden wird/ zu einer ausserordentlichen Bestraf¬ fung verurtheilet/ oder bewandten Umstanden nach/ da selber eine gar verdächtig- und gefährliche Person wäre/ aus dem betreffenden Bezirk abgeschaffet/ öder wohl gar/ da er ein Ausländer wäre/auch ungeachtet/ daß er in nichts geständig/ oder überwiesen gewesen / jedoch als ein landsgefährlicher Mensch aus Unseren gesammten Erblanden verwiesen werden. §. Zv. Wenn der lnguM durch die ausgestandene Marter/ wie öfter ge- tmULm w-w-- schiehet/ ein Schaden an seinen Gliedern erlitten / so sind ihme solche durch den ^"^7. Wundärzten / oder Baader ungesäumt wohl einzurichten / und ihme all - nöthige xum reponenUsV ei- Hülffe / Ruhe / und Verpstegung zu verschaffen. Wie Wir dann bereits oben prompt 'ucäs- §. 12. verl. drittens rc. geordnet haben/ und hiemit für allgemein anbefehlen/ daß die Halsgerichten bcy Vernehmung einer Tortur allemal einen geschickten Wundärz¬ ten/ oder Baader bestellen/ und denselben an der Hand haben sollen/ damit dem Gepeinigten / wenn etwann ein unglücklicher Zufall sich ergäbe / ganz unverlangt mit der nöthigcn Hülffe beygesprungen werden möge. §. ZI. Die Bestätigung der Bekanntniß nach der Pein betreffend/ da ssc tÄliäsm äsposl- ordnen Mir/ daß / wenn die peinliche Frage der Ordnung nach fürgegangen/ und w hierüber die Aussage fleißig / und deutlich beschrieben ist / auch die Schmerzen/ bey nevmi LOQsutuu dem Gepeinigten sich gesetzet haben / der Richter zwey / oder drey Tage nach der ^772' Tortur ( so es seyn kann) den Gefangenen aus der Gefangniß an das gewöhnliche ° Gerichtsort führen/ ihme in Beyseyn derjenigen/ so der Tortur beygewohnet/ sei¬ ne Bekanntniß durch den Gerichtsschreiber ablesen lassen / und darüber bescheident- lich fragen solle: ob diese Bekanntniß in allem wahr seye ? und ob er darauf leben/ Und sterben könne? bekennet sich nun der Thäter freywillig darzu / oder erinneret ungefragter noch etwas dabei)/ so solle man es fleißig zu der Aussage verzeichnen/ und solle hernach / wenn in der Hauptsache nichts treues vorkommet / zur endlichen Erkanntnuß behöriger Ordnung nach furgeschritten werden. Würde er aber seine in der Tortur gethane Bekanntniß widerrufen/ so ist denen erst hieoben §. sz. bis 28. gegebenen Maßregeln nachzugehen/ und auch solchen Falls/ wenn keine weitere Tortur statt hat / die Sache zu Fällung des Endurtheils einzuteiten. §. Z2. Endlich aber ist zu merken/daß dem Freymann/und stinen Knech- ^ikus -iccE x-- ten höchstens verboten seye/bey der Peinigung abergläubischer Dinge sich zu gebrau- chen / um darmit/ oder durch übermäßige Grausamkeit die Bekanntniß der Wahr- rümqus LmuU L m- heit zu erzwingen: allermassen der Freymann in seiner Verrichtung lediglich nach dem Unterricht/ und Anordnung des Richters/ welcher die Tortur besorget/ und neaur. ihme Freymann die erkennte Lortursgrad vorläufig deutlich sagen/ und allenfalls vorlesen muß / sich zu halten / und ohne dessen Befehl nichts vorzunehmen hat. Sofern aber in der Peinigung die rechte Maß widerrechtlich überschritten würde/ solle die in selber gethane Aussage dem Gepeinigten unnachtheilig seyn / und jene Gerichtspersonen/ welche der Peinigung beygewohnet/ und selbe zu leiten gehabt/ und sonderheitlich jene / welchen die rechtswidrige Versichrung zu Last fallet / ihres Amts entsetzet/ und beynebst zur Genugthuung mit einer zu Nutzen des Gepeinigten gereichenden Geldstrafe beleget werden. 8°°°° 8 P« peinl. Gerichtsord. Neun- Z Y. §. l. 2. Z° n6 A.R.HLVI-V8 §9. 6s seateatia erimmsli. MnmiÄdrczßtgster ArMl von dem peinlichen Urthkil. J n n h a l t. §. i. Nach vollfühtten erimwnl-Proceß ist för¬ derlich zu Schöpfung des peinlichen Urthellö zu schreiten; 5. s. Und dieses ist entweder ein Bey-oder End- urtheil. Z. Etliche Hauptpunkten, worauf bcy jeder Ur- theilfällung vor allem Acht zu haben. 4. Die Lrimiluü - Proceße sind nicht Auszug» weis, sondern mit Ablesung aller Listen vor» zutragen. §. 5. Bey dem Vortrag ist auf die Rechtmäßigkeit der peinlichen Verführung, dann auf alle Umstände genaues Aufmcrken zu tragen; an¬ bei) §. 6. Wohl zu überlegen, mit was für einer Er- kanmnuß den Siechten, und dieser peinli¬ chen Gerichtsordnung gemäß fürzugehen seye? ob nämlichen §. 7. Gegen den Inouilucn entweder die scharffe Frag zu erkennen? oder §. 8. OS derselbe gänzlichen ledig, und loszuspre¬ chen? oder §. 9. Ob er derzeit, bis sich stärkere Jnnzuchten Hervorthun, lediglich der luguiüriou, und des Arrestes zu entlassen? oder §. io. Zu der im Gesetz ausgemeffen-ordentlichen Straff zu verurrheilen? oder n. Met einer ausserordentlichen Straff zu be¬ legen? oder endlichen §. 12. Ob ihme der Neimgungseyd aufzutragen seye? §. iZ. Welchergestalten nach vorgetragenen Pro- ceß die Stimmen von den Rechtssprechern ab- zuheischen, und der Schluß zu machen seye? §.14. Ueberhaupt-aber kommet es in dieser wich¬ tigen Sach auf den wohlerwogenen Bedacht, und Ermäßigung der Richtern an. Endlichen wird auch iZ. Die bey höheren Gerichtsstellen in minde¬ ren Malefizfallen gewöhnliche lummsnsche Verfahrungsarr gut geheissen. Viertens: Ob der Thäter nur eines/ oder unterschiedliche Laster begangen habe/ und der Lnmiiml-Proceß über alle verführet worden seye? welchen Falls rermmstrr xrocestu §. I. achdeme der OiminLi - Proceß (es seye sodann durch förmliche Auklage/ wovon oben -4rt. 24.; oder durch halsgerichtliche reüäE loutemlam^ Nachforschung / wovon oben ä.rt. 2 Z. gehandlet worden; oder durch eine andere besondere peinliche Verfahrungsart/wovon hicrunten das mehrere folgen wird) rechtlicher Ordnung nach vollführet/ und geschlossen worden/ so muß förderlich zu Schöpsimg des peinlichen Urtheils geschritten werden. tzu« est vei ivterio- §. 2. Dieses ist ein Bey - oder ein Endurtheil. Ersteres ist ein vorläuffi- cukona, vel lieiuu- Rathsthluß/ oder Verbescheid/ welcher weder auf die Lossprech-weder auf die Verurtheilung/ sondern lediglich auf die weiter-rechtmäßige Fortsetzung der peinli¬ chen Verführung gehet; letzteres ist ein endlicher Ausspruch / wodurch der Inguike entweder zur Straffe verurtheilet / oder davon losgesprochen wird. ^xrlmiz Autsm in Z. Damit aber die Halsgerichten wissen / was bey Fällung eines peinli- Ee in cums 6eke- kuhr ausgesetzet sind/ solle hievon nur eine/ und zwar diejenige/ welche gestalten Sachen nach die thunlichst - und schicksamste ist / bestimmet / und deutlich ausgedru- cket werden. In jenen Fallen jedoch / wo auf das Verbrechen zuförderist eine Geldstraffe / und erst auf jenen Fall / wenn der Thäter die Geldstraffe nicht bezahlen könnte / zu dessen Züchtigung eine Leibsstraffe ausgesetzet ist / und auch überhaupt in allen Geldstraffen kann das Urtheil gar wohl solchergestalten gefastet werden / daß er die ausgemessene Geldbuß zu entrichten habe / in dessen Entste¬ hung aber mit dieser / oder jener Leibsstraffe beleget werden solle: wie ein solches bereits oben ärt. 4. §. 7. geordnet worden. Und endlich Sechstens: Wenn es zugleich um eine Entschädig-oder Wiedererstattung «0. -eä ttguogu« zu thun wäre/ ist in dem Urtheil untereinsten hierauf zu erkennen; obwohlen auch rospiLienäum- in dessen Unterlassung dem Benachtheiligten (wie oben ^rr. 4. §.17. dann ^rt. 19. §. z8. gemeldet) ohnedem bevorbleibet/ seine privat Genugthuung besonders anzu- ^L'que mäemmtati,, suchen. Anücbst ist in den Urtheilen der Malefizunkosten (nach Beschaffenheit der Sache) nicht zu vergessen. msmio? §. 4. Den Vortrag der OimMai-Proceßen belangend: da ordnen Wir / kmesssus erimmaies daß selbe bey den nachgesetzten Blutgerichten nicht bloß Auszugweis vorzutragen , a-ä seyen / weilen solchergestalten zu Nachtheil des inguibten manche Umstände unbe- ^äo merkt bleiben dürfften / welche dem Referenten zwar unbeträchtlich scheinen / von den rotersam mm. übrigen Beysitzern aber/ wenn sie in Vortrag kommen/ als sehr erheblich angese¬ hen werden können. Cs sollen demnach die kriminal-^.Äen ihrer Ordnung nach Stück für Stück vorgenommen / abgelesen / und wohl erwogen werden. Nur al¬ lein wollen Wir den Vorstehern der oberen Gerichtsstellcn zu ihrem vernünfti- vbi tamen Lmtatw gen Ermessen anheim geftellet haben: ob selbe die bey ihren Obergerichten vorkom- Aomm säckmr^' mende cr-mmal-Vorfälle bewandten Umständen nach entweder Auszugweise vor- tragen / oder nach Wichtigkeit der Sache ebenfalls die ^äen ganz ablesen zu lassen/ auch nothigen Falls besonders in sehr verwirrten/ zweifelhaften / oder überschwe¬ ren Mißhandlungen dem Referenten einen Korreferenten zuzugeben für gut befinden werden. §. Z. Bey dem Vortrag / und Ablesung der Lriminal - ^Äen haben die ^6 m reiMo- Rechtssprechere genaucst in Acht zu nehmen: ob die Anzeigungen/und Ursachen/wel- , L prEieSloo« che zur InguMtwn, zur gefänglichen Einziehung / und allenfalls zur Tortur Anlaß twm gegeben/ hierzu genüglich gewesen? und behörig erwiesen? dann ob dem eorpori cie- tenär oporresr ? L NÄi nachgefvrschet/und selbes Rechtserforderlichermassen erhoben worden? wie auch p^'pro c"r- ob/ und was für Straff-milderend-oder beschwerende Umstände vorhanden seyen? cumNsnttarum a-cu- ferners ob die Aussagen/ wodurch die Lhat selbst/ oder die Hauptumstände zu be- weisen sind / rechtlicher Ordnung rrach beeydiget worden? und sofort: worauf sie bey Ablegung ihrer Meinung allerdings den rechtlichen Bedacht zu nehmen / und allenfalls aufErsetz-und Verbesserung der Abgängen / Mängel/ und Gebrechen/ - wenn deren einige gefunden werden / ihren Antrag zu machen haben. Ueberhaupt aber wollen Wir denenselben hiemit nachdrucksamst eingebunden haben / daß sie in allen peinlichen Erkanntnußen sicher gehen / und der Sache weder zu wenig / weder zu viel thun/ noch auch sich einer widerrechtlichen Scharffs/ oder Gelindigkeit an- masscn / sondern mit wohlerwogenen Rath dergestalten verfahren / und urtheilen sollen / wie es die Umstände der That / und diese Unsere peinliche Gerichtsordnung an Händen giebt / und ausweiset. , §. 6. Sonderheitlich haben die Urtheilsprechere bedachtsam zu überlegen: k^s-rtim maww auf was Art / und Weise die Erkanntnuß in der Hauptsache zu beschehen habe? ^nber^cMm: ob Nämlichen ea MÄterislis, L ML- imo. Gegen den inguillten entweder die scharffe Frage zu erkennen? oder chum eauc» remsa- L äo. Ob derselbe gänzlichen ledig / und loszusprechen? oder mr P Z ztio. Ob II8 Zy. §. 7. 8. 9- ro. n. Ztio. Ob er gegen Einschreib-und Vormerkung seiner Person derzeit / bis sich stärkere Innzüchten hervorthun/ lediglich der inquMtio»/ und des Arrestes zu erlassen? oder 4to. Zu der im Gesetz ausgemessen - ordentlichen Straffe zu verurtheilen? oder,' zto. Mit einer ausserordentlichen Straffe zu belegen? oder endlich 6to. Ihme der Reinigungseyd aufzutragen seye? Lümqu« ia 6oem Um nun den Halsgerichten hierinnfalls einen etwelchen Unterricht beyzu, so ist 8 ill cssibus §. 7. In Anordnung der strengen Frage sich der in vorhergehenden Artikel reus rorrur-e Mbii- einkoinmenden Ausmessung nachzuachten. Wenn aber ein gegründetes Bedenken vorstele: ob die Innzüchten zu Verhängung der Tortur hinreichend seyen? ist ent¬ weder auf Einstellung der Inquisition, und mitlerweilige Arrestentlassung des Inquiii- tens/ wovon hierunter! §. 9. das mehrere folgen wird; oder gestalten Sachen nach/ da der inguilu gleichwohlen mit gar starken aus seiner Schuld herrührenden Inn« züchten beschweret wäre/ bey solch-obschwebenden Zweifel vielmehr auf eine gemes¬ sen - ausserordentliche Bestraffung / als auf dieses harte Awangmittel anzutragen. Dahingegen tzusnöo simpliciter? §. 8. Äst der Verdächtig geweste dazumaten durch ein förmliches Urtheil zu seiner Rechtfertigung gänzlich los/ ledig/ und müßig zu sprechen / wenn er ent¬ weder von Jemanden falsch angegeben / oder durch Schuld des nachforschenden Ge¬ richts ohne genügsame Ursachen in die Inquisition gezogen/ oder wenn die gegen sel¬ ben fürgewaltet-rechtliche Innzüchten entweder durch seine beygebrachte Unschuldsbe« helffe/vder durch den ihme aufgetragen-und abgelegten Reinigungseyd / oder durch die negative ausgestandene Tortur / jedoch dieses letztere nach der im vorhergehen¬ den Artikel §. s8, 29. einkommenden Maßgab sattsam abgeleinet/ und entkräf¬ tet worden sind. Welchen Falls der Losgesprochene wegen des ihme zugemutheten Verbrechens von all weiterer Anfechtung befreyet bleibt/ wie schon oben ^rt. iZ. §. z. geordnet worden. Lt gu-mäo tänrüm §. 9, Wenn aber aus Abgang genügsamer Beweisgründen entgegen den In- observÄuolle ii^icu Killten dermalen weder die Tortur/ weder die Verurteilung zur ordentlichen/ we- »biolveiiöus? der zu einer ausserordentlichen Straffe Platz gretffen kann/ jedannoch aber derselbe mit ziemlich-erheblichen/ zur Zeit annoch nicht abgeleinten Innzüchten beladen ist/ und also im weiteren Verdacht des begangenen Verbrechens verbleibet / so solle er solchen Falls von der zugemutheten Uebelthat nicht blattcrdings losgesprochen werden/ sondern es ist indessen / bis stärkere Anzeigungen hervorkommen / die Inquisition nur lediglich einzustellen / und der inquiiit immittelst wiederum auf freyen Fuß zu setzen; anbey ist solche Bewandniß/ daß dieser inquiiit der ihme zugemutheten Misse- that halber annoch im Verdacht verharre/ behörigermassen gerichtlich furzumerkcn/ und die mit demselben verführte inquilieions-^Aen alles Fleisses aufzubehalten. Was 36 §. io. Die Zuerkanntnuß der ordentlichen Straffe anbetrifft/ da ist inSge- orcüllLNLm, mein hierzu erforderlich/ daß der Thäter entweder selbst der That geständig / oder durch Zeugen vollständig überwiesen seye; jedoch kann in jenen Fallen / wo es auf keine Todes - weder auf eine schwerere Leibsstraffe ankommet / auch aus gar heftigen/ und überweislichen Anzeigungen zu Verhängung der oräinari Straffe fürgeschrittm werden / wie bereits oben ^.rt. 34. §. 3, z. des mehreren geordnet worden. Dargegen ist Vei eitrgoräivZrigm §. II. Mit einer ausserordentlichen Strafferkanntnuß damals fürzugehen/ cvlläemusaöus? wenn entweder Unser Gesetz auf ein Verbrechen keine gewisse Straffe auögemessen/ oder die Bestrassungsart der richterlichen Willkuhr überlassen hat / wie oben 7. §. 3. des mehreren erkläret worden; oder wenn ein Inquiiit der That weder gestän¬ dig / weder überwiesen ist / weder die peinliche Frage statt haben kann/ gleichwoh¬ len aber ein halber Beweis / oder sehr starke Anzeigungen der begangenen That halber gegen denselben fürwalten; oder wenn wegen unterlauffend - milderender Umstän- den die ordentliche in eine ausserordentliche Straffe zu verwandten ist; oder auch wenn 39- §- r2. rz. 14-lZ- H9 wenn ein torquüter Uebelthäter nach der im vorhergehenden Artikel §. 29. einkom¬ menden Maßgab von den ihme zu Last gehenden Innzüchten sich nicht genugsam bereiniget hat. Daß übrigens derjenige, so die zuerkannte Straffe ausgestanden, wegen des nämlichen Verbrechens gemeiniglich nicht nochmalen könne gestraffet wer¬ den, dießfalls ist bereits oben 4. 5» 14. die behörige Ausmessung geschehen. Und eüdlrch §. i2. Ist der Reinigungseyd gemeiniglich damalen austutragen, wenn Lt qmnöo äeniq^e ein halber Beweis, oder sonst starke Innzüchten zwar vorhanden, gleichwohlen aber p-^»- dieselbe zu einer wirklichen Straffverhängung nicht hinlänglich erfunden werden, auch ^ter«a- dic Tortur entweder wegen Bcfreyung der Person, oder aus Mangel genügsamer Anzeigungen nicht statt haben kann: welchen Falls die verweigernde Eydesablegung für eine Geständniß der That anzunehmcn ist. Es solle jedoch wegen des zu besor¬ gen stehenden Meineydcs schlechten, und übel berüchtigten Personen, wie auch über¬ haupt in jenen Orlmmal-Fällen, die ans Leben gehen, oder eine schwerere Leibs- straffe auf sich tragen, dem Verdachten zu seiner Rechtfertigung nicht leicht der Eyd auferleget, sondern vielmehr der Antrag auf mitlerwerlige Abbrech-und Einstellung der ingmsition, oder bcwandten Umständen nach auf eine ausserordentliche Straff- erkanntnuß gemachet werden. §. iz. Wenn nun die Olmmal-^Aen behörigabgelesen, und vorgetragen tzusm»ämo6um pro- worden, solle der Richter, oder derjenige, deme bey dem besetzten Blutgericht der pwceüu cri- Vorsitz gebühret, hierauf die Meinung zuerst von dem R-eiereMen, sodann von den ^^concw- übrigen Beysitzern abfordern, und dieselbe mit allem Fleiß verzeichnen lassen, wm korm»n6um, sc Mo hernach dem Richter obgelcgen ist, hierüber den Schluß, nach den mehreren lubwridsn. Stimmen zu machen; waren die Stimmer! gleich, so solle er derjenigen Meinung ' beyfüllen, welche er für billiger hält; wüßte er sich aber gar nicht zu entschliessen, so muß man solche OrimmM-Sache, als einen zweifelhaften Fall an das Oberge- richt mit Beyschliessung der ^Sen, und beederseitigen Belveggründen gelangen lassen. Wenn nun der Schluß nach den mehreren Stimmen gefastet, und das Urtheil auf- gesetzet worden, solle selbes sodann von dem Richter, und allen Beysitzern unter¬ schrieben , und gefertiget werden. §. 14. Und dieses sind die hauptsächliche Maßregeln, worauf der Richter l^c amt xeoer»- bey den Urtheilfällungen den Bedacht zu nehmen hat ; jedoch bleibt gleichwohlen principi» , yu» allemal desselben vernünftigen Ermessen überlassen: wie, und auf was Art nach dem w oblsr- mannigfältigen Unterscheid der Missethaten, der Personen, und der Umständen der ^me^pruäeüü> Ausspruch in peinlichen Sachen zu schöpfen feye? annebst wollen Wir den Blutrich- öicis srd trio, 6 pro tern für allgemein hiemit zur Richtschnur mitgegeben haben, daß in gar verflöchte- 7sr»mm/op^ mT' neu, harten, und zweifelhaftigcn Malestzfällen, wo wegen der schärffcr - oder ge¬ linderen Strafferkanntnuß ein gegründetes Bedenken, und Anstand obwaltet, al¬ lemal die Milde der Schärffe vorzuziehen seye. §. i z. Ucbrigcns wollen Wir zum Beschluß noch dieses beygerucket haben, t»uäem ulitstu» daß, nachdeine mehrerer Orten bey Unseren höheren Gerichtsstellen wohl hergebracht ^periorum mbM»- ist, daß in minderen Malestzbegebcnheiten, besonders in jenen Fällen, welche en moN?» die Pollizey, in die allgemeine Landessicherheit, und in die Bekränk - und Verkür- asu-Ns tevioribus zung Unserer Landes - und Cammeralgefällen emschlagen , nur MmmarMme fürge- ^?kwd»tur. gangen, und solch-fällige Gesetzübertrettung entweder im vollen Rath, oder bey einer eigends angeordneten LommMon untersuchet, hierauf sodann die Uebertrette- re äusser der Gestalt einer förmlichen Orimmai-Verführung durch Verlaß, Be¬ scheid, und summarische Erkanntnuß zu der im Gesetz ausgemessen - verdienten Straff verurthcilet zu werden pflegen ; W ir es bey dieser in minderen auf keine Lebens- weder auf eine schwere Leibvstraff abgehenden Malestzfällen eingeführt - ganz schleu¬ nigen Untersuchungs-und Verurtheilungsart auch ftrnershin allerdings bewenden las¬ sen; wenn nur die wesentliche Stücke der l-rimmM-Verführung, nämlich die eigene des Thärers Vekanntniß, oder die genügsame Ueberweisung entweder durch beeydig- te Zeugen, oder sehr heftige, und unzweifelhafte Beweisgründe nicht äusser Acht gelassen werden, und die Rachvveriammiung, wo derley Vermtheilung veranlasset wird, mit der hinlänglichen Anzahl von 7. oder wenigstens z. Rächen besetzet ist. Vier- ILO 40. §. I. 2. Z. 41. 40. 6e sormsnäis, fencon- cjxielläis tentemus crinunalibnr. Vierzigster Artikel von Verfassung der Urtheilen. J n n h a l t. 5. r. Das Urtheil solle den Richter, den lnquili- 2. Keine als übliche Straffen auszusprechen; ren, und Ankläger, das Verbrechen, und die und Straff enthalten. - §. ?. Wie hierüber die Urtheile abzufassen seyen? In sententia jullex, §. I ^'N Verfassung der Urtheilen solle der Namen des urtheilfallenden u<3^' t Gerichts/ des InquiMen/ wie auch des Anklägers/ wo einer del"exxnnu^ E vorhanden / deutlich ausgedrucket / das Verbrechen auf das kür¬ zeste erzehlet/ sodann die Straffe namentlich ausgemejstn / all-jenes aber, was ei¬ ne Auftuhr / oder Aergerniß verursachen / oder zu des Nächsten Schänd / Verun¬ glimpf- oder Beschuldigung gereichen möchte/ ausgelassen werden. Lt non iü6 p«nse §. 2. Es sind keine neue/ sondern nur solche Straffen auszusprechen/ wel- fullt.^ nach Aussatz dieser Halsgerichtsordnung / oder nach Zulaß anderweit - dieser- ländigen Verordnungen üblich sind. Was aber für Straffen in Unseren Erblan- den meistentheils gewöhnlich seyen? ist bereits oben im Zten bis roten Artikel ange- führet worden; und werden auch im änderten Theile die Straffarten / welche je¬ dem Verbrechen eigen sind / besonders vorkommen. ?onnui« fsntentiu- §. 3. Und damit auch wegen schicksam - und deutlicher Aussetzung der Ur- rum.quXpro re Heilen sowohl bey Lossprech-als Verurtheilung deren in die Inquisition verfallenen nis^rimwMdus^k- Personen die Halsgerichten einen etwelchen Unterricht überkommen / als haben Wir pliLM xollunt, In zu Ende dieser Halsgerichtsordnung einige dergleichen Muster/oder kormuin subk^ro. Nus oräm-mo- entworffener beygerucket/ woraus genugsam zu entnehmen: wie bewandten Um- M^lun^O'^0'3' ständen nach die Urtheile in den verschiedenen Straffgattungen beyläuffig in Kürze Nrus Stur. abgefasset werden mögen. ^R.HObH.178 41. 6e xublicntione seoten- UL criminnll?. Eimndvierzigster Artikel von Ankündlmg des Unheils. J n n h a l t. L. i. Dem Gcurtheilten ist sein Urtheil ohne Auf¬ schub anzukünden, auch die Bestraffungsatt zu bedeuten; L. 2. Doch nm dem Unterscheid: daß derjenige, so aus seiner blossen Bekanntniß verurrheilet ist, vorhero nochmalen der Thar halber güt¬ lich befraget; §. Z. Wie auch von demjenigen, so Mitgcspanne angegeben, die Bestärrigung seiner Aussage vor der Urrherlankündung nochmals abgenom¬ men werden solle. 4. Dahingegen bey überwiesenen Thätern, wie auch jenen Falls, wo keine Todeöstraff zuer» kennet ist, es keiner weiteren Lonstitmrung bedarff. 5. Das verkündete Urtheil ist insgemein gleich in Vollzug zu setzen ; zuwerken jedoch ist des¬ sen Vollziehung entweder gänzlichen einzu¬ stellen ; §. 6. Oder,nur zeitweilig aufzuschieben. 7. Am öftesten aber wird die Vollstreckung der Urtheilen durch die Uecurs-Anmeldung ein- gestellet; wovon also im nächsten Artikel ei» gendö gehandelt wird. §. i. Nach- 4 41. §. I. 2. Z. 4. 5. 121 §. I. A^achdeme das Urtheil geschöpfet/ und in Fällen/ wo es nöthig/ I-Stalententiscrimi- ' von dem Qbergericht bekräftiget worden/ ist das nächste / daß ^0 cMa mo- hierauf an einem gewissen hierzu bestimmten Tage dasselbe vor xenu§ pcrnX pubst- besetzten Gericht dem aufgeführten Lhäter vorgelesen / und ihme andurch/ was des est, ihme zu Last gehenden Verbrechens halber Urtheil, und Recht vermag/ mit klarer Andeutung der zuerkannten Straffe ohne allem Rückhalt verkündet werde. §. 2. Wobei) der Unterscheid zu halten/ daß/ wenn das Urtheil auf die tsmen cumM- Todcsstraffe ausgefallen / und die Verurtheilung lediglich auf des ingEens Ge- conkeMone ständniß ohne anderweite Ueberweisung sich begründet/ solchen Falls um mehrerer aci mortem conäsm- Sicherheit willen der Verurtheilte/ wie obbesagt/ vor das besetzte Blutgericht aus pu¬ der Gefängniß vorgeführet / sofort demselben zuförderist seine vorher gethane Be- NX ämwo^e "con- kanntniß nochmalen vorgehalten / oder abgelesen/ und er sodann: ob er darauf be- Ero crimme con- harre? auch was er allenfalls noch dabey zu erinneren habe? nochmals gütlich be- 5" onwistonem^con- fraget werden solle. Wird nun die Missethat voir ihme wiederhohlt bestättiget / so ürm-n, ei wmem» ist ihme gleich darauf das Urtheil nach seinem vollen Innhalt / somit der Tod / kwcmüs pusiicstnr. und Gerichtstag anzukünden; würde er im Gegenspiel bey solch-gerichtlicher Befra- j^orÄäs gung seine vorige Geständniß ganz / oder zum Theil Widerrussen / oder solcher neuer continuewr. Zusätzen sich gebrauchen / welche die Thathandlung merklich änderten / oder wenig¬ stens zweifelhaft macheten / so ist mit der Urteilsverkündung einzuhalten / und ge¬ stalten Dingen nach mit dem Proceß weiter zu verfahren. §. Z. Auf gleiche Art solle es auch jenen Falls / wenn ein Uebelthäter in pr«viz consti- der mit ihme abgeführten inquiMion auf seine Lastermitgehülffen bekennet hat/ ge- halten/ und derselbe vor Ankündung des Lodesurtheilcs über das/ was er der in c-,w necestaris, Mitgespännen halber ausgesaget hat / nochmalen gütlich / und zwar mit dem Bey- post pubst- satz: ob er auf solch - seine Aussage leben/ und sterben könne? befraget werden; ^)'"^!sn6a^st) wie Wir bereits oben zu. §. 9. verst Z. Verfassers, dann mit Einbringung der Uecurs-Schrift fürzugehen seye? §. n. Und was zu thun, wenn der Verfasser in Überreichung des Uecurs sich saumselig er¬ wiese. §. is. Welchergcstalten nach eingebrachter R.ecui-8- Schrffr das Halsgericht sein Amt zu handeln, und den Uecuis an das Obergericht einzube- glciten habe? §. iZ. Den Obergerichten wird die Macht einge- raumet, den UsLurs abzuschlagen, oder zu- zulasscn, jedoch mir nachfolgenden Beobach¬ tungen: §. 14. Daß zusördcrist : ob im Weg Rechtens ge¬ setzmäßig verfahren worden? reiflich erwogen, §. 15. Und sodann die Berarhschlagung: ob der Uscurrem einer Begnadung würdig seye, oder nicht? vorgenommcn werden solle. §. is. Wenn derselbe durch Mehrheit dw Stim¬ men der Gnad unwürdig erkennet wird, ist der Ueours für abgeschlagen zu halten, und das im Weg Rechtens ausgefallene Urcheil an ihme zu vollziehen. §. 17. Falls aber die mehrere Stimmen denselben einer Begnadung würdig erachten, ist dem kocurz der Lauff zu lassen, §. 18. Und hierüber allemal ein ordentlich - gut¬ achtlicher Bericht an höchstes Ort zu erstat¬ ten. §. 19. Ws annoch zur Richtschnur beygerucket wird, auf was für Grundsätze die Obergerich- rm in Abschlag- oder Zulassung der Uecurim das Augenmerk zu nehmen haben? §. 2o. Und wie viel Rathe bey dem Obergericht zu solcher Berathschlagung zuzuzeehen seyen? §. 2i. Was insgemein für Ursachen zur Begna¬ digung angefichrek werden können. §. 1. peinlichen Sachen hat zwar die ^ppeiiunon nicht statt, cffminE- R doch wollen Wir den Verurtheiltcn den kecurs an Uns nicht ÄpMgtto, uiciulg"- verschränket haben; in welchen dieselbe nicht nur allein alle im ramen i-ecmrffis Weg der Gnaden ihnen vorträglich scyn mögende Beweggründe/ sondern auch all- jenes/ was sie allenfalls im Weg Rechtens ihnen zu guten zu kommen glauben/ an- per tEa- fÜhrcN können. uam , ch imploraa- §. 2. Welchergcstalten aber solcher den Verurtheiltcn zu statten kommende ir.ecurs anzumelden / einzuleiten / und an Unsere Obergerichten / auch nach Gestalt llireÄivV , der Sache an Uns selbst zu bringen seye? dießfalls beschuhet hierorts nachfolgend- rechtliche Ausmessung. ür i ' §. z. Nur allein die an seinen behörigen Orten vorkommende Standrechts- ä lEmüs crimilm- fallc sind von der Wohlthat des Uscurs ausgeschlossen/ in welchen das standrechtlich- rMmü rm7nöu 6.1- gefällte Urtheil an den Missethatern ohne Gnad / und Verfthub alsogteich zu voll- wr reLmwz, ä r. treib - und Verlängerung der Urtheilvollstreckung sich anmassen solle/ den verurtheil- ten Missethätern die R.ccurs-- Nehmung eigenmächtig an Händen zu geben/ oder wohl gar wider ihren Willen aufzudringcn. In wie weit aber auch etwelchen dritten Per¬ sonen anstatt der Verurteilten den Uecurs einzubringen gestattet seye?'wird gleich hicrunten §pdo 8vä. geordnet werden. sn iLcui-siduL eL vo- §. Die R-eeurs - Anmeldung hat allemal ohne Unterscheid der Verbre- chen/ und der zuerkannten Straffen seinen hierunten vorgeschriebenen Lauff zu neh- busciAM csuks Ws- men: jedoch mit dem wohl bemerklichen Unterscheid/ daß in einigen Straff-Fallen von Zeit des rechtmäßig angemeldten Useurs bis zu der von höherer Behörde her- r xscu 10. Erledigung die Vollstreckung des Urtheils eingestellet wird; dahinge¬ gen in anderen Straff-Fällen die Uecurs-Anmeldung mit Nichten die Einstellung des Urtheils nach sich ziehet / sondern ungehindert des eingebrachten kecurs urit Voll¬ streckung der zucrkannten Straffe fürzugehen iss III UÜZ csusiz, qM §, 6. In Straff-Fällen / welche einen unwiederbringlichen Schaden auf ü^'-!üoii^,o,"sut üi' sich tragen/ und zwar benanntlich in folgenden allein/ wenn nämlich das Urtheil xmatis "iliüliicwem auf eine Todes strafft/ auf die Auspeitschung / oder Brandmarchung ausgefallen/ wirket der zu rechter Zeit angemeldte ec-urs, daß mit Vollziehung der Straffe bis vum oxerLtur; auf erfolgende höhere Erkanntnuß/ und gestalten Sachen nach / bis zu Einlaugung Unser höchsten Entschliessung innenzuhalten seye. §- 7' Rechtsfrist/ binnen welcher in erstbemeldten Straff-Fällen der luoc oritu,-^ Uecurs mit anklebender Wirkung der Strasseinstellung anzumelden ist/ wird hiemit cuiws ieMmotem- auf zweymal 24. Stunden von Zeit des angekündigten Urtheils bestimmet; wenn xore üiterxoUtusett. ^j„Een binnen solcher Zeit der Uec-urs entweder gar nicht/ oder später angemeldet worden / ist auf solche zu spat eingebrachte Uecurs - Anmeldung nicht mehr Acht zu haben / sondern mit Vollstreckung des Urtheils/falls nicht mitlerweile von dem Ober- gericht/ oder von Uns selbst em Stillstand einlangete/ unaufyältlich fürzusthreiten. w xi-TLÄiL z. §. g. In wicderhohlten Straff-Fallen / wo es um eine Todesstraffe/ Auö- cöo6enw3^eti3m L peitsch'oder Brandmarchung zu thun ist/ gestatten Wit/ daß der Uscurs an statt/ rerüi, czuwuLäsni und in Namen des Uebelthäters auch von dessen Eltern / Kindern / Ehemann / oder k-erloms 'gmsrxow Eheweib / Schwestern / oder Brüdern / oder dessen Grundobrigkeit binnen der oben ausgesetzten Frist deren zweymal 24. Stunden mit der nämlichen Wirkung der einzustellen kommenden Strasse angemeldet werden könne. cmlus wrü §' 9» Äusser den vorbemeldten Straff - Fallen kann der Uecmrs in all - übri- ni5 gen Verurtheilungen vor/ oder nach Verlaust deren zweymal 24. Stunden / somit wüvum. z» aller Zeit an Uns genommen werden; cs wirket aber solche' Usems - Nehmung keinen Einhalt der Urtheilvollziehung; jedoch ist auch diesen Uscurreoten / und Gna- dcmverbern auf gleiche Art/ und Weise/ wie im nächstfolgenden §. von allen Ue- cursen überhaupt geordnet wird / all-willfähriger Beystand / und Vorschub von Gerichtswegen zu leisten/ und ihre Uccurs - und Bittschriften / so geschwind es mög¬ lich / an die höhere Behörde einzuschicken. YENUS mterpoll- §. IO. Sobald nun ein verurthcilter Uebelthäter den Uecmrs, oder Zu- lecEmi siucht zum Gnadenweg angemeldet/ stehet ihme zwar frey/ seine Uecurs-Schrift sc oem scriplurs re- selbst zu verfassen / oder durch Jemanden / worzu er sein besonderes Vertrauen hat/ LjmwäucelläsM^ verfassen zu lassen. In dessen Entstehung aber ist dem Halsgericht obgelegen/ dem ' Verurthcilten ganz unverlängt einen Rechtsfreund/ und in dessen Abgang einen an¬ deren verständigen Mann/ auch allenfalls eine Gerichtsperson von demselbigen Hals¬ gericht zuzugeben / und solchem k-ccurs-Verfasser/oder Schriftsteller sowohl den un¬ gehinderten Zutritt/ und freye Unterredung mit den Uecurrenten / als auch die Einsicht in die ingmiitMiis-^Ken in jedesmaliger Gegenwart einiger Gerichtsperso- nen zu gestatten/ und die nöthige Abschriften von dem Inguibnons-Proeeß zu er- theilen/ anbey aber demselben eine erkleckliche/ nach dem Verhalt der Umstanden abzumessende Zeitfrist/ jedoch nicht leicht über 14» Tage anzuberaumen/ binnen wel¬ cher derselbe die allemal an Uns zu richten kommende «.ec-mx-Schrift zu verfertigen/ solche nebst dem Gnadeuwerber/ wenn er des Schreibens kündig/ ansonst aber in Namen desselben allein zu unterschreiben / und sodann dem Hglsgerrcht zur weiter- rechtlichen Vorkehrung zu überreichen habe. 42. §. II. 12. IZ. 14. IZ. 16. 17. ILZ §. ii. Würde etwamr der dem lO-cun-ontcn bestellende Rechtsfrcund / oder ymä 6 sMsas m sonst zugegebene Uscurs-Verfasser die Auffetz-und Verfertigung der lbecurs- Schrift ^xarünäo reourw zur Ungebühr verzögeren/ solle der Richter mit Zuziehung der gehörigen Gerichtsper- traxsmi sonen sich zu dem Verurteilten versirgen/ von demselben alle sowohl im Weg Rech¬ tens / als im Weg Der Gnaden vorbringende Behelsse einhohlen / solche getreulich vermerken / sohin das gefertigte Urotoeoll mittelst seines gutachtlichen Berichts auf Art/ und Weift/ wie im nachfolgenden §. geordnet wird/ an die höhere Behörde von Amtswegen abgeben: wo sodann der saumselige Rechtsfreund von dem Oberge- richt nach Beschaffenheit der Schuldtragung ernstgemessen abzustraffen ist. §. 12. Wenn aber die U^eurs - Schrift bey dem Halsgericht zu rechter Zeit tzMmzämoäumxor- einkommen/ hat selbes solchen K-ecurs ohne einigen Vorschub mittelst ihres Berichts "uäsx 77 an bas Obergericht cinzubegleiten/solchen Beglcitungsbericht mit allen Procesi -^Veten mmgN8 wo oLcio vollkommentlich zu belegen / anbey auch in demselben alle sowohl von dem abgeurtheil- äLdsLri ten Thäter zu Unterstützung feines Uocurs angegebene / als die in dem Inguillions- Proceß etwann besonders einkommende / oder von dem Halsgericht ansonst in Erfah¬ rung gebrachte/ zum Bchufdes Gnadenwerbers dienliche Beweggründe/ jedoch oh¬ ne all-unnöthige Weitschichtigkeit anzuführen/ und schließlich ihr Gutachten: ob/ und wie weit etwann eine Gnad zu ertheilen ftyn dürffte? beyzurucken. §. 1 z. Damit auch eine sichere Richtschnur vorhanden ftye/ wie es mit der- Mpenori po- gleichen Useurs-Gesuchen bey Unseren Obergerichten gehalten werden solle/so haben Wir zu mehrerer Beschleunigung der Pflege Uns entschlossen/ den Oberge- ^nmceum, obLr- richtcn in Ansehen aller Verbrechen ( äusser in Fallen / wo Wir besonders Bericht E abforderen ) die gewissenhafte Beurtheilung: ob der Gnaden - Ueaurs zuzulassen / oder abzuschlagen ftye? zu überlassen/ und ihnen zu solchem Ende die erforderlich-rechtli¬ che Macht hiemit einzuraumen / jedoch alles auf Art / und Weift/ wie hinnach folget. §. 14. Bey Einlangung eines hat das Obergericht bey vornehmen- uezms omMpon- der Berathschlaguug allbeförderist in die Vcrhältniß des Verbrechens / und der zu- erkannten Straffe/ oder wie man zu sagen pfleget/ in die merim eratse hineinzugehen/ is^Msr xroLsiiuu» und reifflich zu erwcgen: ob nach Vorschrift dieser Unser-peinlichen Gerichtsordnung durchgehends Rechtsbeständig verfahren/ und der Thäter weder zu gelind / weder zu scharff/ sondern yrit gemessener Bestraffung angesehen worden/ oder nicht? und ob solchenmach das Urtheil im Weg Rechtens zu bestätigen / oder abzuanderen ftye? §. i z. Dieses vorausgesetzt / hat das Obergericht die Berathschlagung vor- poUmoänm 6sn- zuuehmcn:ob der Gnadcnwcrber aus denen sowohl von ihm selbst beygebrachten/ als von dem Halsgericht von Amtswegen beygernckten/ und ansonst vorkommenden Be- MMUL üc. »se as? wegursachen einer von Uns zu ertheilenden Begnadigung würdig zu achten ftye/ oder nicht? §. 16. Wenn der Schluß durch Mehrheit der Stimmen dahin ausfallet/ 81 psr piurLUmrem daß keine hinreichende Ursachen vorhanden ftpcn/ welcherwegen bey Uns um ftine des Kocurr^tens Begnadung eingerathen werben könne/ so ist der UeeurZ ftp ab- wr.^urw^oiA' geschlagen zu halten/ und hat hierauf das Obergerichtsogleich ihren auf Bestätig- .LLmLn- oder Abänderung des ersten Urtheils ausgefallenen Ausspruch dem nachgefttzten maa- Halsgcricht mkt dem Beysatz kund zu machen / womit solch - oberrichterliche Lrkannt- uuß dem Uecurs-Werber (aufArt/ und Weift/ wie im vorhergehenden ^rt. 41. §. 1. von dem ersten Urtheil geordnet worben) angekündet/ und hierauf ohne wei¬ teren Aufenthalt nach Unserer in nächstfolgenden 43. §. 1. vvrgeschrieben-ge- fttzlichcn Maßgebung an dem Uebelthäter ganz schleunig vollzogen werden soll. §. 17. Falls aber die mehrere Stimmen den kbeeurreatm aus den vorkom- 8i vom m^orz rs- mendcn Beweggründen einer-Begnadigung würdig zu ftyn erachten/ da ist dem Us- Eemsm m- curs allerdings der Lauff zu lassen / und der Vorfall mittelst Beschiessung der 77^70777!^ ' sammtlichen erimumi-Een/ und Anfuhrung der zur Begnadung obwaltenden Ur- fachen an Uns fördcrsam. einzuberichten / anbey das gutächtliche Einrathen/ wel- chcrgestalten der Ueeurwm begnadet werden könnte? beyzufügen / und hierüber Un¬ ser allerhöchste Entschliessung abzuwarten. H 3 §. i Z. Wo- Iä6 42. I§. 19. 20. 21. >'t egpmpter 6istin- §. ^F. Wobey zu bemerken , daß das Obergericht ihre an Uns einzusenden Lrs r^suo^ui-e xvr- gutachtliche Berichte ohne Einmengung einiger zur Sache selbst nichts nx,cll -l eil. Ho-tragend - unnothwendiger Erzehlungen in möglichster Kürze verfassen , und all- darinnen vor allem eine unverdunkelte, mit den lngMlitlons - ^.Äen durchgehends übereinstimmende Lpeciem kmbli, oder Geschichtserzehlung mit deutlicher Lrwehnung des aus den Beylagen zur Sache dienlichen Innhalts voraussetzen, sodann das Urtheil nebst Beyfügung der rechtlichen Ursachen, so zu dessen Fällung bewogen haben, anführen, und endlichen hauptsächlich auf die Erheb-oder Unerheblichkeit deren von dem Gnadcnwerber angebrachten Begnadungsbehelffen den gutächtlichcn Bedacht nehmen solle. Ni§t3ll6em superb- §. 19. Bey Berathschlagung der obbemeldten Frag: ob der Uscurs zu- ciitur: 3ä <;UX prill- Massen, oder abzuschlagen seye? haben die Obergerichtcn nachfolgende 2. Maß- rege,» zum Grund zu lege», und zwar aämitteiMo recurlu Erstlich: Daß in überschweren Verbrechen (von deren Eigenschaft oben rcüeÄere, 2. §. 4. Meldung beschehen) dem U.eeui-8 nicht anderst statt gegeben werde, als lediglich in jenen Fallen, wo ein höchst wichtige, entweder in der Person des Tha- ters, oder in der Lhat selbst bestehende Ursach ein solches erheischen möchte; dann Andertens: Daß in den übrigen Uebelthaten der K.ecurs nicht leicht abzu¬ schlagen seye? es wäre dann , daß wegen deren die Lhat Minderenden Umständen in dem Urtheil allschon eine billigmäßige Ausgleichung, und Ebenmaß zwischen dem Verbrechen, und der Straff getroffen worden, und daß weder die Person, noch die Lhat in seinen Umständen eine weitere Gnad verdienen möchten: welch-ein-so anderes dem gewissenhaften Ermessen der Obergerichten überlassen wird. Lt «uo nnliiisrio- §. 20. Endlichen forderet die Wichtigkeit der Sache, und wollen Wir hie¬ rum numero IN eiu9 mit gesetzgebig geordnet haben, daß zu Erledigung der R-ecurlen jenen Falls, wo mock äeUbersuone keeurrent zu einer Tvdesstraff verurtheilet worden, die Berathschlagung bey. E den Obergerichten in einem Zusammensitz von 9. oder wenigstens 7. Rathen; wenn es aber um keine Todesstraff zu thun ist, dieselbe wenigstens mit Z. Rächen vorge- uvmmen, und bewandten Umständen nach, da entweder die enmmm - Sache gar wichtig, oder sehr zweifelhaft, oder die uz. einem abgetheilten Zusammensitz abge¬ legte Stimmen gleich ausgefallen wären, somit der ganze Ausschlag der Sache le¬ diglich auf die Schlußstimm ankäme, und was sonst noch.mehrere dergleichen triftige Ursachen sich ergeben dürfften, nach jedesmaligen Gutbefund des bey dem Obergericht angestellten Oberhaupts, dieselbe im vollen Rath vorgetragen, auch in wichtigeren Malefizfällen nach gleichfalligen Erachten des obergerichtlichen Vor- - stehers dem Uelemmen ein Mit - R-elMm zugegeben werden solle. yuse Motivs N3Ü« §.21. Was endlichen die Ursachen, welche zu Erlangung'Unser Landes- reAuisrirer sääuci fürstlichen Gnad angebracht werden mögen, anbetrifft; da wollen Wir den Gna- xoMuc L denwerbern , und den Richtern fteygelassen haben, all - jenes vorzustellen, was er¬ stere ihnen verhülfflich zu seyn glauben, und letztere zu erwirkender Begnadung des Uebelthäters verträglich erachten. Sie können demnach nicht nur diejenige Behelffe, wovon oben n. §. 11. Meldung beschehen , sondern auch all - anderweite einigermassen betracht¬ würdige Umstände unbedenklich anführen, welche bewandten UmMndm nach be¬ sonders , wenn deren mehrere zusammen treffen, und das Verbrechen nicht gar bös geartet ist, Uns etwann gleichwohlen zur Gnadertheilung bewegen dürfften. Dxep- ^.8.1. 4Z. §. I. 2. 127 DrWOvtttzigßn Artikel von Vollstreckung des Unheils. ^U.I'ILVI.118 4Z. äs cxecutions leatsn- tise criniiliLllr. J n n h a l t. §. i. In wie viel Zeit jedwedes Uttheil nach dessen Ankündung zum Vollzug zu bringen,, §. 2. Und was insbesondere nach angekündeten Tod mir dem Verurtheilten bis zu seiner Hin» richtung vorzukehren seye? §. Z. Wenn der Verurtheilte seine Bekanntniß widerruffr, ist sich nach denen oben ^.n. 32. L 41. gegebenen Maßregeln zu verhalten. §. 4. Was zu rhun, wenn demselben mirlerweile eine Krankheit, oder Sinnenverruckung zu» stoffete, oder gar dahin stürbe? §. z. Vor der Hinrichtung ist des Nachrichters Fried auszuruffen, §. 6. Und hat man sich ohne rechtmäßige Ursach an dem Vollzug des Urtheils nicht behinderen zu lassen. §. 7. Ermahnung an die Geistliche, daß sie den armen Sündern zur Laugnung der Wahrheit keinen Anlaß geben sollen. 8. Was die an dem Lxecmions - Taz gebräu» chige kormMtXcen anbetrifft, da hat es der» zeit bey der jeglichen Orts wohl hergebrachten Gerichtöübung sein Bewenden. Richt- §. i. AAenn keine Stillstehungsursach , wovon in den vorhergehenden SsntsntiD gbwiuto- ZA) 2. Artikeln das Nöthige geordnet worden, vorhanden ist,muß conäemastmi^non der Richter das gefällte Urtheil nach seinem vollen Jnnhalt un- pariwr abs- verlängt zum Vollzug zu bringen bedacht seyn; es sollen demnach jene Urtheile, so auf mora , m pri- die Lossprechung abgehen, alsogleich mittelst des lnguisstens freyer Entlassung; dann M^Emttiäuo diejenige, wodurch eine Leibsstraffe zuerkennet worden , ebenfalls ohne Vorschub, k«a pubilcatioaem und sobald es bewandten Umstanden nach thunlich ist; und endlich diejenige, wo- maaäaa- durch die Uebclthäter zum Tod verurtheilet werden, gemeiniglich den zten Tag nach der Todesankündung, das ist: den 4ten Tag mit Einschluß des Tages der Tods- ankündung mittelst dessen wirklicher Hinrichtung an ihme vollstrecket werden. Von welch-letzteren Todesurtheilen jedoch die Standrechtsfälle (wie seines Orts vorkommen wird) ausgenommen sind. §. 2. Was nun insbesondere die Todesurtheile anbelanget, da ist hieben oblsrvM^ si-ecm- folgmd-S in Acht M »chmcn, daß l-piL Erstüch: Gleich darauf, als dem armen Sünder der Tod, und Gerichtstag asm: angekündet worden, derselbe.untereinstens zu seiner guten Vorbereitung ermahnet, Eö. LxsqueuäuZ s- alle Gelegenheit, wodurch er an seinem Seelenheil gefahret werden könnte, aus dem ^cur^ m Lä'mor- Weg geraumct, auch aller Zutritt von gefährlichen Leuten, so ihme was Böses ein- tem es pr-spE; L rathen dürssten, verwehret, übrigens die Vorlassung deren den armen Sünder zu sehen e»m?rem verlangenden Personen bloß den ersten Tag der Aussetzung, und solche zwar nicht an- xr-x^rMonem im- derergestalten, als da er dieselbe anbegehren würde, mit aller Vorsichtigkeit ver- stattet: dann Andertens: Ihme unverweilt eifrige, und emsige Priester zugegeben wer- E. seäun Lceräo den sollen, welche ihn zur heiligen Beicht, und Gommumon ermahnen, ihn auch bey ^tllr,qui*sä Mör¬ dern Ausführen bis zum Lod fleißig trösten, zusprechen, und beystehen sollen. Wobey ulhus zu merken, daß man dem armen Sünder mit den H. H. Saemmenten (äusser der ei Esm, cu- Bcicht, welche auf dem Richtplatz kann wiederhohlet werden) den Tag vor der Lxe- ^Z^^zmeiuis^ cutiou versehen lassen solle; und daß man mumnur; Drittens: Ähme in ssolchen Unrständen , und besonders zur Zeit, da man Asiö. LxeeKvus vi- im Begriff ist zur Lxeemion zu schreiten, nicht übrig Wein zu trinken gebe, damit er hiedurch an seinem Verstand nicht geschwächet werde. Ferner m. ei Nsuä inäuk- Viertens: Daß der Richter, nachdeme er an dem wirklichen Richttag (wel- u6sx ches ein Werktag seyn solle ) vor der Volkmenge nach nochmalig - öffentlicher Ablesung des Urtheils den armen Sünder dem Freymann übergeben hat, den Staab (wo es krZenEs coamell? also herkömmlich ist) zerbreche, sodanip mnd entweder selbst sich an den ^^.,^--0- 128 4Z. §. Z. 4. Z. 6. locum fupxlicü Richtplatz verfüge, oder eine andere Gerichtsperson dahin abordne, welche Acht ge- execulwQs be, damit das ürtheil nach seinem Inn halt Vollzogen werde. Diese kann der Scharff¬ richter hernach, ob er recht gerichtet habe? fragen, und der Abgeordnete solches dem Richter anzeigen. 81 conöemnkitus 6s- §. Z, Wenn der Verurtheilte bey letzter Ablesung des Urtheils, oder auch ievoc3^reMi?"su- auf der Richtstatt seine vorige Bekanntnißen laugnete, hat man sich jenen Maßre- xrs jzm xrLscrixüs geln, welche oben .^rt. Z2. von Widerrufung der Bekanntniß, dann ^rt. 41. von mMevöum eil. Einstellung des Urtheilvollzuges geordnet worden , allerdings nachzuachten; wor- nach auch der Abgeordnete zu seinem Nachverhalt, und nöthiger Anweisung des Scharssrichters vorläuffig zu unterrichten ist. tzuiä g^enöum 6t, ü §. 4. Welchergestalten jenen Falls , da der Missethäter vor , oder nach der mvrbu8^o^^k>o^ Urtheilankündung, oder bey seiner Ausführung, oder selbst auf dem Richtplatz mit gUevÄM einem gähen Zufall von Krankheit, oder Sinnverruckung betroffen würde, mit der äum mcesserit, AM Urtheilvollstreckung innen zu halten seye? ist oben ^rt. 41. §. 6. die bchörige Aus- Ivtenm mortum üt? ^Eung beschehen. So sich aber zutrüge, daß der Thäter vor erfolgter Straffe dahin stürbe, so ist zu unterscheiden: ob er imo. vor der Verurtheilung; 260. nach gefällten Todesurtheil im Kerker; oder zcio. allererst im wirklichen Ausfuhren, oder wohl gar auf dem Richtplatz gestorben seye. Ersteren Falls: Wenn er noch nicht abgeurtheilt, er auch der angegebenen Mißethat halber weder geständig gewesen, weder bisdahin überwiesen worden, so ist an seinem entseelten Körper gar nichts Bestraffungsweise vorzunehmen; sondern derselbe gleich einem anderen seines Stands, und Glaubens ehrlich zu begraben. In dem änderten Fall: Wo das Todesurtheil wider ihn schon gefallet wor¬ den, oder er der Uebelthat bereits geständig, oder überwiesen gewesen, und hernach im Kerker verstürbe, ist er gemeiniglich ohne weitere Straffe an demjenigen Ort, wo die Uebelthäter hingeleget zu werden pflegen, zu begraben; wenn nicht etwann nach der oben ^rt. 4. §. 16. einkommenden Anordnung von höherer Behörde be- wandten Umständen nach, nämlich in gar abscheulich - ehrlosen Thaten veranlasset würde, zu öffentlicher Erspieglung, und mehreren Abscheu gegen dessen toden Kör¬ per noch einige Straffbezeigung, oder sonst was schmähliches vorzunehmen; in sol¬ cher Begebenheit nun ist der tode Körper des im Kerker verstorbenen Missethätcrs auf einem Karren durch die Nachrichters knechte, oder durch Pferde zur Richtstatt, wenn etwas an dem Körper nach dem Tobe annoch zu vollstrecken ist, auszuführen, sonst aber, wenn nichts weiteres an dem toden Körper vorzunehmcn, geraden Wegs an den Srt, wo andere Uebelthater beerdiget zu werden pflegen, hinzubringen, und daselbst zu verscharren. Und endlich In dem dritten Fall: Wenn der Verurtheilte schon im wirklichen Ausfuh¬ ren, oder wohl gar auf der Richtstatt befindlich wäre, ist in verschärfften Todes¬ straffen (wovon oben ^rt. 2, -L .5. gehandlet worden) als verbrennen, viertheilen rc. mit der Lxecunon, in so weit es thunlich, ohne Rückfrag fortzufahren, und dasje¬ nige , worauf das Urtheil lautet, an seinen toden Leichnam zu vollziehen: in gemeinen Lodesstraffen aber ist gegen den Verblichenen nichts weiteres vorzunehmen, sondern des¬ sen Körper nach denen in gleichfolgenden Artikel vorgeschriebenen Maßregeln zu beerdigen. In ioco lvxxilcü xu- §. Z. Vor der wirklichen Hinrichtung des Missethätcrs solle man auf dem dlics xronwiASQ- Richtplatz öffentlich ausruffen lassen, daß, falls sich in der Kaution ein - oder anderes Unglück zutrüge, der Streich mißlänge, der Strick zerrisse rc. doch Nie- kors mM luneMrU; mand bey Leib - Gut - und Lebensstraffe sich unterstehen solle, an den Scharffrichter, oder dessen Knechte, weniger an den Verurtheilten, oder an die Gerichtspersonen Hand anzulegen , vielweniger einen Tumult darüber zu erregen. Lt lementi» non 3t- §. 6. Es sollen demnach ungefehre Zufälle den Richter, oder dessen Abge- tsnti8 4mdulcunlius ordnete von Vollstreckung des Urtheils insgemein nicht abhalten, und wollen Wir dus^effe^m/ae- kraft dieser Unser Verordnung all-diejenige Mißbräuche abgeschaffet haben, wo der äucenäL eL gemeine Pöbel zu glauben pfleget: daß, wenn nach Z. Schwerdstreichen der Hinzu¬ richtende noch bey Leben, oder etwann der Strick zerreisset, oder sich eine Weibsper¬ son zu Ehelichung des Verurtheilten antraget, und was mehr dergleichen Jrrwahne sind , demselben eben andurch die Straffe nachgesehen seyn solle; Wir befehlen viel¬ mehr, H.L-r. 4Z. §. 7. 8- 44. §. i. 129 mehr/daß die einmal zuerkannte Todesstraffedessen allen ungeachtet an dem Uebcl- thäter wirklich vollzogen werden müße. §, 7. Ferner sollen auch die Beichtvätter / und Seelsorgers anmit nachdrück- ^6stkur gstmonitio, lich erinneret seyn / und wird sich zu ihnen allerdings versehen, daß sie nicht ttwann dem armen Sünder seine/ oder seiner Mithelffer Bosheit zu bedecken/ oder mittelst Wi- c^iousm imunem, derruffung der vorigen Bekanntniß die Wahrheit zu laugnen einigen Anlaß geben: immassen eine dergleichen dem gemeinen Besten sehr nachtheilige/ und widerrechtliche Anmassung/ wenn selbe in Erfahrung gebracht wird/ mit billigmäßig - nachdrucksa- mer Ahndung angesehen werden solle. §. 8. Da übrigens bey Kxeguirung der zum Tod verurtheilten Missethätern/m sti« sonderheitlich an dem Lxecutions - Tag unterschiedliche kormalitstten nach jeglicher r^som^pi-n ^10^ Landsgewohnheit gepsteglich sind/ so lassen Wir es bey solchen Landsgewöhnlichcn Gerichtsübungen / und Gebrauchen / in soweit sie jeglichen Orts wohl hergebracht euor, stonsc sind/ und keine Beschwerde dargegen vorkommct/ einstweilig allcrgnädigst bewenden. VieruMerMßw Arükel von Begtäbniß deren in der Gefängniß verstorbenen / oder hlngcrichteren Misscrhätcrn. -7-— §. i. Die ehrliche christkatholische Begrabniß ge¬ bühret gemeiniglich auch den Körpern verur- ' rheNter Personen, 2. Wenn nrchc der Lhater einer anderen ftsli- Aioii zugcrhan ist, oder kündbare Unbußfer- ttgkcit im Weg stehet. §» Z. Dahlngcgen werden einige Missethater der ehrlichen Brgräbniß durch Las Gesetz für un¬ würdig erkläret; 4. Jedoch jener Orten, wo wegen Begrabniß der Hingerichteten was besonderes geordner ist, ihr Vorzugrecht beybehalten. z. In klar entschiedenen Fällen ist demnach der Begrabniß halber blarrerdings dem Gesetz uachzugehen; 5. In zweifelhaften Vorfällen aber stehet die Erkanmnuß, und Entscheidung der ehrlich- oder unehrlichen Beerdigung halber insgemein den Obergerichten ui. §. 7. Nur allein in Fallen, wo Zweifel ist: ob der Thäter katholisch, oder unbußfertig ge¬ storben? ist drc Erkanntnuß, und Ausspruch der geistlichen Behörde zu überlassen. §. 8. Bestnder das geistliche Gericht solchen Falls den Körper eines geweiheten Erdreichs un¬ würdig, so hat der weltliche Richter wegen der andcrwciten Begrabniß die Vorkehrung zu treffen. §. 9. Es ist aber in solchen Fällen sowohl von der geist-als weltlichen Obrigkeit ganz fördersam surzugchen. io. Die Abfolgung der Körpern an die mestici- nische brmultNt zur Zergliederung beruhet auf Verwilligung der Lbergerichten. §. ehrliche Begrabniß gebühret insgemein auch den Körpern rsnmm der Uebelthatern/ wenn sie durch Unser Gesetz nicht ausdrück- kE"mst2w7e» lich davon ausgeschlossen werden. Um aber diesen Grundsatz expE proMb^n- nebst der Ausnahm deutlich zu erklären / sind nachfolgende Maßregeln in Acht zu - d»iE l>pe- nehnren; es sind nämlich auf ehrliche Art zur Erde zu'bestatten: cer i- Erstlich: Die zwar wegen einer Missethat/ worauf die Todesstraffe gesetzet imö.sireusnecstuin ist/innliegen/ jedoch derselben nicht geständig/ weder überwiesen sind/ und vor er- gangencn Urtheil in der Gefängniß sterben / wie bereits im nächst vorhergehenden Artikel §. 4. verk. i. geordnet worden. Andertens: Die durch eine Missethat / worauf nach Unseren Gesetzen die -65. «i ex steNKo Ehrlosigkeit nicht verhänget ist / sich des Todes schuldig gemacht. non^mlumE' Drittens: All-jene/ auf deren begangenes Verbrechen keine Todes-son- NE morn"mm^; dern nur eine Leibesstraffe auögesetzet ist/ wenn sie auch der That geständig/ oder überwiesen/ oder bereits gar verurthcilet wären / und vor der.Urtheiloollziehung ödes verblichen z oder cun^us coasteiuir-t- peml. Gekicptsdkö. R Vier- 44. §. 2. Z. 4. Z. 64 (Herwegen Wir hieroben §. z. vcrf. 2. dem obergcrichklichen Gutbefund dieNachfthung Hou-eUa LutLM kepol- turL reZuIaridsr M- 6iZni ene äeclMii- tur. 4:0. I'zmetü PENK corporalig tempus Qecäum complevs- rk; sc 6slli^ne 5tö° Invcota komi- num cLäsvers , ü riou extsut iuciicis propriciöii. Mox äiQis cs6sve- ribuz uec conimu- uio cKiuererü cieue- xaoäa eü, mü Nakus rel^iorüs, sut nra- rükelia linpcenitenÜL evs iuäs exclulsrN. dem Laster der Sclbstentleibung die nähere Ausmessung beschehcn wird. §. 4. Da aber einiger Orten aus höchster Verwilligung Unser löblichsten Vorfahren gestattet ist / die Körper der Hingerichteten Uebelthatern / wenn sie . bis an ihr Ende bußfertig verbleiben/ anstatt der Verscharrung auf christkatholi¬ sche Art in einem geweihten Grdreich zu begraben / so lassen Wir es bey solcher Verstattung bis auf Unser anderweite allerhöchste Anordnung noch ferners bewenden. §. Z. Was nun die Bestimm-und Entscheidung der Frage: ob ein Uebel- thater ehrlich / oder schimpflich zu begraben seye? anbelangct/ da setzen und ordnen Wir / daß in denen hier ganz- klar ausgedruckten Fallen Unserem Gesetz unabweich¬ lich nachzugehen seye, somit auch die nachgesetzte Halsgerichten bey deutlicher Auö- ' §. 6. Nur allein in Betreff deren aus einem ehrlosen Verbrechen des Todes IMÖ. lZui ex äeljÄo irN'amaotl mortem ludeuut; 260. Vel ejutmoäi crimmtLreiÄuteexc- Todesstraffe verwirket wird/ schon verurtheilet / oder doch der That geständig/ nMtilrmur^^uo t^o oder überwiesen sind/ und vor der Urthcilvollstreckung dahin sterben/ wie dießfalls men Oäiu iuckcis sm im vorhergehenden Artikel 4Z. §. 4. veri' 2. die Ausmessung beschehen. Jedoch penott8 »rbmlv Io- sollen Wir gleichwohlen in Ansehen erstbemeldter im Kerker versterbenden Missethä- tern dem vernünftigen Ermessen der Obergerichten überlassen haben: ob derlcy Tha- tere bewandten Umstanden nach besonders in nicht gar schweren Verbrechen / und da sie sich wahrender Gefangenschaft bußfertig bezeiget haben / nicht etwann von der unehrlichen Becrdigungsart zu verschonen seyen. Drittens: Welche in wirklicher Begehung einer.den Tod nach sich ziehend¬ ehrlosen That/ oder in einer vor sich selbst wider gött-und weltliches Gesetz lauf- ftnd-schweren die Seele tödenden Mißhandlung umkommen. Viertens: Welche vorsctzlich entweder aus üblen Gewissen einer begangenen Uebelthat halber/oder aus Verzweiflung sich selbst erlösten; nicht aber jene / welche Ztio.tzui mIploEu cs^taliL äeUÄi ill- NmtLütis, Immo M- nemlirer,opü ME' UouQhue kscmore äi- vilüs, UummiUpre limul leZivus Usvi- ,, ter repuMLow oc- aus Sinnverruckung sich selbst den Tod anthun / wovon im änderten Theile bey cumbrmt. ' - .. "" ' " " 4to. ^c trmäem Lr n, cpii ex collLisn- NL crimiuis , rwt ex Nespersttooe nior- tew 6dr inL'erullt; ni¬ st menüs aiieoatio pnecellerit. Lalvo tsmen Ms ms^istrsrunm, pui- bus circa kuneraüo- nem punitorum spe- cisls HMä iastultum est- in csstbus imciuekic Messung Unseres Gesetzes sich ohne Rückfrag hieran zu halten haben.' prXscripwm §. 6. Nur allein in Betreff deren aus einem ehrlosen Verbrechen des Todes Lciamuistm tshUM- schuldigen/ und vor der Urtheilvollziehung im Kerker sterbenden Missethatern/ wel- m caswWamemäu- cherwegenWirhieroben §. Z. vcrs. 2. dem obergcrichklichenGutbefund dieNachsehung bü8 cvMirio 6cpri- der unehrlichen Begräbniß anheim gestellet haben; wie auch überhaupt in allen vatione, vei aämis- zweifelhaften Fallen/ wo bey den Ulltergerichten ein erheblicher Anstand vorkommet: ^E/E^i^cem w- vb der Vorfall eigentlich unter dem Ausdruck/ und Verstand Unseres Gesetzes be- xcrwrem xertmer. griffen seye? haben die Halsgerichten ohne Verschub/ und zwar/ wenn der Thäter noch bey Leben / so viel thunlich / vor Anküudrmg des Todes / wenn es aber um Beerdi- Viertens: Wahrend ihrer Skraffzeit mit Tod abgehen; und endlich Fünftens: Tod gefundene Leute/ wo keine Spur/ oder genügsame Anzei¬ gungen vorhanden / daß sie selbst gewaltthätige Hand an sich angeleget haben. §.2. Die ehrliche Begräbniß erstbemeldter Leuten erstrecket sich auch auf den Genuß / und Genreinschaft des geweihten Erdreichs / daß sie also auf dem ordentlichen Freythof zu begraben sind / wenn sie nur bey Lebzeiten bis an ihr End dem christkatholischen Glauben zugethan gewesen. Allermassen Personen von ande¬ rer Kennon aus Art/und Weift / wie andere ihre Glaubensgenossene nach jeglichen Orts hergebrachter Gewohnheit zu beerdigen sind. Wie dann auch denen im vorher¬ gehenden Absatz enthaltenen Uebelthätern / wenn sie zwar den Namen nach katho¬ lisch sind / jedoch in offenkündig - verstockter Unbußfertigkeit dahin sterben / keine Grabstatt an einem geweihten Orte zu verstauen ist / sondern dieselbe äusser des Freythofs anderst wohin zu legen sind. §. z. Dahingegen wollen Wir einer ehrlichen Begräbniß folgende Misse- Lhäter insgemein für unwürdig erkläret haben/ und sind also dieselbe (wenn nicht deren Körper durchs Feuer vertilget/ oder in anderweg/ als durch Flechtung aufs Rad / oder am Galgen re. zur allgemeinen Erspieglung ausgestellet bleiben) entwe¬ der auf dem Schindanger / oder unter dem Hochgericht zu verscharren / oder wo sonst nach jeglichen Orts Gebrauch die Missethäter hingelegt zu werden pflegen / zu vergraben; und zwar > Erstlich: Alle / die um einer mit der Ehrlosigkeit behafteten That halber hingerichtet werden. Andertens: Auch all - jene / die wegen eines ehrlosen Verbrechens / wodurch 4.4. §. 7. 8- 9- io. Beerdigung eines schon tsden Körpers zu thun ist, ganz eilends bey dem Obergericht ihres Verhalts halber sich anzufragen, und Bescheid zu erwarten. Die Obergerich¬ ten hingegen sind in derley Vorfallenheit, die keinen geringsten Vcrschub leidet, auch ihres Orts schuldig ganz unverzüglich, und allenfalls, wenn kein Gerichtstag wäre, in der Wohnung des Gertchtsvorstehers die Berathschlagung hierüber anzustellen, und den erfolgten Bescheid an das Belehrung-suchende Gericht auf das schleunigste von Amtswegen abzufertigen. §. 7. Erstgedachtermassen stehet also die Erkanntnuß über die Begräbniß der Uebelthätern in zweifelhaften Vorfällen insgemein Unseren Obergerichten allein zu. Wir wollen jedoch diese Befugniß brlligermassen dahin eingeschränket haben: daß lediglich in jenen Fallen,wo zweifelhaft ist, ob der Lhäter dem christkatholischen Glau¬ ben zugethan gewesen? oder ob ein sonst Katholischer aus wohl gegründeten Ursachen nicht etwann unbußfertig verstorben ftpe? mithin ein rechtmäßiger Anstand sich er- giebt: ob er unter anderen Christkatholischen Abgestorbenen an einem geweihten Ort mit-beygesetzet werden könne? solchen Falls Unsere Obergerichten die Entscheidung: ob ein dergleichen Thäter auf dem ordentlich-katholischen Freythof zu begraben seye? von der jederländig-geistlichen Behörde nebst Beyschliessung der ^cken anzusuchen, und sich hierinnfalls nach der geistlichen Erkanntnuß zu richten gehalten seyn sollen. §. 8. Falls hierauf von dem geistlichen Gericht die Gemeinschaft des katholi¬ schen Freythofes dem Körper abgesprochen wird, so beruhet es sodann allein bey dem rechtlichen Gutbefund Unserer Obergerichten: ob der Körper bewandten Umständen nach an einem schmählichen Ort, als auf dem Schindanger, oder unter dem Hoch¬ gericht, wie ein Vieh zu verscharren; oder aber gleich anderen Unkatholischen in einer absonderlichen, an sich selbst aber unschimpflichen Grabstatt zu beerdigen seye? §. 9. Gleichwie nun in derley Begebenheit Gefahr auf dem Verzug haftet, damit durch Faulung des unbeerdigt-erliegenden Körpers, besonders zu Sommers¬ zeit der betreffenden Gemeinde kein Unheil zugezogen werde, als versehen Wir Uns zu den geistlichen Behörden allerdings , daß selbe (wie Wir hieroben auf gleiche Art Unseren Odergerichten eingebunden haben ) auch ihres Orts die abgeheischte Er- kanntnuß auf das allerfördersamste an Unsere Obergerichten zur weiter-nöthigen Vorkehrung Zuruckgelangen lassen werden: wie im widrigen, wenn die Rückantwort besonders bey heissen Wetter über die thunliche Zeit zur Ungebühr verzögeret würde, das Obergericht zu Ablenkung gemeinwesigen Schadens berechtiget seyn solle, die Be¬ gräbnis; nach ihrem eigenen Befund anzuordnen, auch allenfalls, da nach ihrem Ermessen der Körper eines geweihten Erdreichs würdig zu seyn erachtet würde, den¬ selben auf dem ordentlichen Freythof ohne Gestattung einer von wem immer machen wollenden Behinderniß beerdigen zu lassen. §. 10. Und da auch Mf Unseren hohen Schulen die meäiemische Uaeukse- ten zu besserer Untergreiff-und Ausübung der ^n3toimse, oder Zergliederungskunst nöthig haben , daß ihnen zuweilen der Körper eines Hingerichteten Miüsüeauten ausgelieftrer werde, so wollen Wir solche Bewilligung dem Gutbefund Unserer Obergerichtm hiemit eingeraumet haben, welche jedoch den Bedacht dahin zu neh¬ men haben, damit nur Körper von solchen Leuten, die von keiner ansehnlichen An- verwandichaft, oder Herkunft sind, weder in einer Würde gestanden, zur Zerglie¬ derung verabfolget werden. vero czuNitio: Äll ieus ob ttmum re- NAioiüs l'uX, sm ob Mvm uupcx- rutMtiL commumo- 11 s csemsreru mter cmkolioos krui xok- üt? äudis torsr, co- MMo, L äecuio luäiei KcclssiMco rsIMHusliäs sic- 8i Lccleüa reum LLMMerio iiiäi- Fuum juäiciivir, ju- äsx lupsrior äkiii arditi-abiwr, quse alm IspultmL ei äe- ÜM3üä3 üt? Lüm verö xudtics iMerüt » cräLVsra xutreämi obnoxm coiikeUlm sepeUrj, lünc äs 5e- xmlrura omosm in moäum sccsterMä» eü. und zweifelhaft / jeglcichwohlen aber so beschaffen ist/ daß es auf eine Vermögens- so wollen Wir für allgemein dem vernünftigen Ermessen der Vlutgcrichten überlassen haben: ob selbe nach Gestalt der Sachen das Vermögen eines Uebelrhaters Vor- sichtswcise in Beschlag zu nehmen/ oder zu verkümmeren/ und derentwegen das Nörhige an seine Behörde zu verfugen für gut befinden werden. §. z. Ware cs nun ein solcher Thatcr/ der eine Handlung/ oder offenes §. 1. Insgemein verbleibet auch jenen/ die sich eines Verbrechens schul- H dig gemacht / freye Gewalt / und Macht über ihr Vernrögen so- wohl bey Lebzeiten / als auch durch letzten Willen zu ordnen; in so weit solche Befngniß durch Unsere Gesetze nicht benommen / oder eingeschränket ist / worinnfallS nachfolgende Maßregeln in Acht zu nehmen. Und zwar §. 2. In jenen Malefizfällen / welche nach Unstrem Recht die Verwirkung des Vermögens nach sich ziehen; ist ungesäumt von Halsgerichtswegen die nöthige 45- §- 6. 7- 8- 9- ro. n- 12. rgZ findet / oder unter dew Gerichtbarkeit die unbewegliche Güter gelegen sind/ auf erhal¬ tene Anzeige dessen gefänglicher Einziehung sogleich die Anstalt zu machen / damit das Waarenlager/ Geräthschaften/ und Vorräthe ordentlich beschrieben/ auch gestalten Sachen nach geschähet/ und Jemand anderen zu mitlerweiliger Verwaltung überge¬ ben / somit solche Handlung / Bewerb / oder die Besorgung der liegenden Gütern Lis zur Lossprech-ober Verurteilung des verhafteten Eigenthümerö getreulich fort- gesetzet/ und die Rechnung hierüber von Zeit zu Zeit zur Qbrigkeits - Händen abgele- get werden solle. §. 6. In jenen Fallen hingegen / wo weder eine Vermögensverwirkung / A'iä äs cir- weder ein namhafter Schaden/ weder eine beträchtliche Geldstraffe unterwaltet/ son- üc?sM^rsm dern nach Eigenschaft des Verbrechens allein eine Leibs - oder die Lebensstraffe zu ver- rsmpom e^rurse , hängen ist / hat zwar die Beschlagnehmung des Thäters Haab / und Guts gemei- niglich nicht statt/ jedoch ist gleichwohlen der Unterscheid bey der ersten Betrettung des Uebelthaters / dann bey Fortlauff der inguilltiou , und bey der Verurtheilung wohl zu bemerken. §. 7. Bey erster Betrettung des Thäters sind alle dessen bey ihnre befind- rsu? e-ipUm, liche Sachen/ und Geräthschaft/ besonders/ wenn selbe ein fremdes Gut/ oder zum Beweis der Lhat dienlich sind / Vorsichtsweise zu Gerichts - Händen / oder sonst kLdse, ^uä>cem in gute Verwahrung zu nehmen/ anbey allemal fleißig zu beschreiben/ und zu sthä- tzen. Welches auch mit jenen Uebelthätern / die von einem anderen Gerichtsstand / oder von Unvae-Personen zum Halsgericht eingelieferet worden/ zu beschehen hat; jedoch ist in Ansehen der von anderen Obrigkeiten einbringenden Missethätem allemal auf den Unterscheid: ob es angesessene / oder unangesessene Leute sind? zu sehen / und sich diesfalls Unserer oben^rc. 19. §. 28. gemachten Anordnung nach zu achten. §. 8. Und wenn auch nach der oben ^.rt. 29. einkommendcn Ausmessung die nonimEm mmi- Umstände eines Thäters sich so beschaffen befanden / daß selber mit der persönlichen pouum Verhaftung zu verschonen ist/ und sich auf freyen Fuß vertheidigen darf/ so sind rs, rutsm rss. doch allemal jenebey dem Thater/ oder wo immer antreffende Sache»/ so entwe- der als ein fremdes Gut anderen zugehören/ oder den Beweisthum der Missethat/ incumffläiLü cssm- und die Erhebung des sogenarmten corpmis llellAi erleichteren/ einstweilig in sichere trEtsrsnäB Verwahrung zu bringen. ' §. 9. In währenden Lauff der Inguilllion ist insgemein keine Verkümmer- vurgnw mquiNUons oder Beschlaguirg auf des ttiguMens Vermögen vorzunehmen/ wenn nicht eine aus obbemeldten Ursachen hierzu Anlaß giebt/ oder bey zweifelhaften Umständen der mn ob sms^ensxs' Lhat eine heimliche Verschlepp - und Veräußerung des Guts bemerket würde. rwu'.um w- §. 10. Wenn endlich wider den luguigten das Urtheil ergangen / so ist da - hin zu sehen: ob er entweder imo. losgesprochen; oder 260. zu einer Geld-oder iss» remsmtt cn- Leibs - oder zllo. zur Todesstraffe verurtheilet worden. Elstettn pcallv.Ist der ^osgelprochene/wenn etwann stin Vermögen immit- rus/su sä posusm telst in gerichtliche Verwahrung gezogen worden / alsogleich wiederum in den freyen , aut Besitz fernes Vermögens einzusetzen. aon- Anderten Falls: Ist dem Verurtheilten ebenermassen nach Abzug der Geld- straffe / rrnd nach Vergütrrng des denen Beschädigten zugefügten Schadens sein mwo li- übriges Vernrögen freyzustelleir: äusser es wäre durch das Gesetz zugleich die Verwir- rum'rs- kung seines Vermögens auf bas Verbrechen verordnet. Gleiche Bewandniß hat es nscesss sg; Dritten Falls: Mit denen zum Tod verurtheilten Uebelthätern/ daß / wenn keine Vermögenseinziehung auf das Verbrechen ausgesetzet ist / sie Ligenthümer ih- w^osslsm res nach Befriedigung der beschädigten Personen erübrigendeir Vermögens verbleiben. U'OmuttU,mitpr-x- §.n. In welch-letzteren .Fall jedoch denenselben (wie überhaupt allen sx bo- chrlosen Leuten ) die Macht / und Fähigkeit über ihr Vernrögen letztwillig zu ordnen / „is relmusnäumest; durch Unsere Gesetze benommen ist/ auf Art/ und Weist/ wie bereits oben ^rc. ro. §. 7. erwehnet worden: weßhalben solch-ihre Verlassenschaft denen/enigen / wel- chen es äusser testament voll Rechtswegen gebühret / zuzufallen hat. nomMu« mmrsi, m- §. 12. Da sich aber öfters ergiebt/ baß bey den abgeureheiltenThatern ge- stöhlen-geraubtes/ und dergleichen fremdes Gut/ dessen Eigenthümer zur Zeit nichtcoiniw-uMMäs- bckannt ist/ sich befindet/ oder auch von den Hingerichteten Uebelthätern eigene Sa- R Z cheN/ dvllSrum LJlllilLL- 45- §- r-oue ögmnLtu? gä chea / worzu die rechtmäßige Erben nicht wissend sind/ verlassen werden; als wollen ü7mo,-' e ulcE wo- Wir dieserwegen: wie es nämlich mit solch-bey den Thätern vorfindend-fremd-oder 3-t pEimoL eigenen Gut zu halten seye? die behörige Maß / und Ordnung folgcndergestalten vorgeschrieben haben. Und zwar. ollL rsorum Erstlich: Belangend jene fremde Sachen/ worüber man dm wahren Ei- -Ipuä jucücem crwn- genthümek in Erfahrung bringen kann / sollen dieselbe dem rechten Herrn/ dem sie queE^vette'lläx der Dieb seiner eigenen Bekanntniß nach entfremdet hat/ oder der Herr solchen fünf Guts es mit hinlänglichen Beweisthum/oder auch gestalten Dingen nach zu Ergan- i"?ö- Mlig des halben Beweises mit seinem Eyd darthun kann / daß sie ihmezugehören/ vMs 'cjowmiZ", ü ohne allem Entgeld erfolget werden. Wenn hingegen cowpemi possunt, Andertens : Um solch-fremdes Gut sich Niemand angemcldet / auch nicht -E^pro^upe' wissend ist/ wem es zugehörig seye? und auf gleiche Weift/ wenn der Hingerichtete rskjüüe rerum Me- eigene bey sich gehabte Sachen zuruckgelassen/ so solle das Halsgericht befugt ftyU/ IEUM vemo w in- die Gerichtsunkosten/ so auf desThäters Einzieh-und Aetzung/ Proceß/ und Ur- pnnttm res NI-VPN28 theilvollstreckung aufgegangen/ hievon abzuziehen. Was hierüber noch übrig blei- reiill<;nit, isscie Mm- bet/ das solle zur öffentlichen Wissenschaft gewöhnlichermassen kund gemachet/ und von Zeit der Kundmachung durch Z. ganze Jahr hindurch unverkehrt erliegen gelassen/ ^O tli'evnio oder aber/ da es solche Sachen waren/ die ohne Unkosten/ oder sonst nicht zu er- rersL teniporis e-i» halten waren/ verkaufet/ und der Werth dafür bey Gericht ausöehalten/ auch so Mum e?ocsc?m m- sich nütlerweile die Eigenthümer um die ihnen entwendete/ oder sonst zugehörige Sa¬ mcem crmMisicm eher: / wie auch die Gläubiger / und Erben um des Thaters verlassen-eigenes Gut Uevoivilur. meldeten / und ihr Recht dazu auswieftN/ ihnen solches erfolget werden/ nach Ver¬ laust der z. Jahren sodann/wenn sich hierumen Niemand hervorgethan / dem Hals¬ gericht verfallen ftyn. Wobei) jedoch Mö. r)c>c Em ^us Drittens: Wohl zu merken / daß erstgedacht - Unsere Ausmessung nur von ^rebui dem beweglichen Gut zu verstehen seye/ welches den peinlichen Rechten gemäß zum Uem^u-MUUM mo- Behuf/ und Beförderung der LnmmM-Versichrung zu Händen des Halsgerichts büidus, m ^u- nehmen/ und daselbst bewahrlich aufzubehalten gestattet ist: nämlich IMO. Alles das / was der Lhäter / so von den: Halsgericht selbst betretten wird / bey seiner «dunst. Liquwem Handvestmachung mit sich führet/ und bey sich hat; 260. Alles/ was zum Beweis der Missethat/ und Erhebung des corporis «Zebsti gehörig/ oder als ein von dem Lhäter entwendet-fremdes Gut verdächtig ist/ und bey Durchsuchung dessen Wohn¬ statt/ oder anderstwo gefunden wird; und endlich Ztio. überhaupt der unange- sesseuen Uebelthatern gesummtes bey ihnen befindliches Haab/ und Gut: allermassen bereits oben ^rt. 19. §. 28. geordnet worden/ daß unangesessene/ streichende Tha- tere auch von anderwärts mit all-bey sich habenden Sachen zum Halsgcricht einge¬ liefert werden müßen. Dahingegen. Viertens: Äusser erstbemeldt-beweglichen Guts ein Halsgericht auf das mobws 'reo!um Mb- anderwättige des Lhäters bewegliches Vermögen / und um soweniger auf dessen UN-- . qu» ex- bewegliches Gut / und liegende Gründe keines Eingriffs / und Rechts sich anzumassen mwO^repencurO" hcrt: zumalen solch-andcrwärtiges deren Thatern Gut in allen damit vorfallend- »6 iucüces rocorum gerichtlichen Verhandlungen von der Gerichtbarkeit jener Obrigkeit / worunter selbes orämurios, Mb czui- gehöret / abzuhangen hat / auch von dortaus die Ersetzung der unvergüteten owQLz Malefizunkosten aus des ThatersHabschaft anzubegehren/und jenen Falls/da etwann eSeäus jurMÄio- das Vermögen des Uebelthäters erblos würde/ hiemit als mit anderen erblosen Gü- rus permier. ^rn nach Ausweis Unserer Livii - Rechten / und jederortigen Landesverfassung für- zugehen ist. Sechs- 4-6- §- r- 2. z. rZ5 M § - ^«.HLVLVS 46. 6« I7rgkMs- L. I. Was die Urphed seye? §. r. Die Verwiesene haben allzeit eine Urphed abzugeben; da hingegen die Urphed um sich nicht zu rachen, von dem Ermessen des Rich¬ ters abhangcr. 5- 3. Die Urpheden sollen insgemein nicht beeydi» get werden, jedoch in Betreff der Straffe nut den geschwornen Urpheden gleiche Wirkung Haben. §. 4. Form einer Urphed, sich an Niemanden zu rachen. §. 5. Form einer Urphed wegen nicht Ruckkehrung in das verbotene Gebier, oder nicht Ausrrec- tung aus dem angewiesenen Ort. SeWlU'ittMtt Artikel von den Urpheden. §. s. Wenn der Inczmsst die Urphed zu leisten ver¬ weigeret, ist selbe in seinen Namen durch eine Gertchrsperson zu unterfertigen. §. 7. In Fall kerne Urphed abgenommen worden, ist der sich rächende, ruckkehrendc, oder aus» rrettende Thäter Hietchwohlen, jedoch nur will- kührlich abzustranen. §. s. Bey jeder Urphcdabnchmung ist dem Ange¬ lobenden die auf den Urphedbruch erfolgende Straffe anzudeuten. §. 9. Jedoch bleibt dem Urphedgeber unverwehrt, ' wegen erwann angerhanen Unrechts sich höhe¬ rer Orten zu beschweren. §. io. Deme noch beygerucket wird, daß bey den Abschaffungen insgemein keine Urphed abzu- nehmen seye. ie Urphed ist eine gerichtliche Angelobung , wodurch derjenige, ^--pkessa ea cautw, welcher nach abgefirhrt - peinlichen Proceß losgesprochcn, oder zu einer Leidsstrasse, oder zur Halsgerichts-oder Landeöverwei- cr-mrev sung, oder zur beständigen Aufhalt-und Ansiedlung an einem gewissen Orteverur- rheilet, oder auch im Weg der Gnaden mit einer ringeren Straffe beleget worden, unter denen unter: im änderten Lheile ausgesetzten Straffen sich verbindet; entweder imo. Allein, daß er wegen der vorgenommenen Uiguüuion, und verhängten rmö. 6s nan vmäd Straffe gegen Niemanden sich rächen; oder 260. Allein, daß er in das verwiesene Gebiet nicht zuruckkehren, oder aus n--m, 260. äs uuu dem angewiesenen Aufenthaltungsort nicht austretten; oder rsverreuäa in rsn-i- Zuo- Daß ec zugleich beeden Verbindungen unverbrüchig nachleben wolle, und solle. Irattoae, vsl ZUO. §. 2. Die Urphedabnehmung ist in jenen Fallen, wo es auf eine Verwei- sung aus-oder in einen gewissen Gezirk ankommet, allzeit nothwendig; dahingegen Us.^-Äu rsis^ucko- die Abforderung der Urphed wegen nicht ausübender Rache der vernünftigen Will- rum, Läspmrmäo- kuhr der Blutgerichten anheim gelassen wird, welche nach billiger Ermesslgung beson- 7^7 ders in Fallen, wo man sich zu einen boshaft-und gefährlichen Lhater einer Rach- »ä cotubsuä-rm gierigkeit gar wohl versehen mag, solche Urphed abnehmen; in geringeren Strass- Fallen aber, und wo keine Vernmthung einer Rache vorhanden ist, den bestrafft- rsmiLeu. oder unbestrafft entlassenen InqEen mit der Urphedablegung verschonen können. §. Z. Bishero ist insgemein üblich gewesen, daß die Urpheden mit einem ^6 rodomnärm ur- leiblichen Eyd haben bekräftiget werden müßen, und daß leichtfertige Leute, welche nou »^^7^6 die Urphed ein-auch zwcymal boshaft gebrochen, ungeachtet ihres vorherigen Mei- mpimäL limMn neydes zum zweyt-mw drittenmal zur neuen Urphedschwörung verhalten worden, d^ä escuz, Damit aber in Hinkunft solche bey verkosten Gemüthern gewöhnliche Eydbrech-und " andurch erfolgend - freventliche Venurehrung des göttlichen Namens vermieden werde, so wollen Wir die eydliche Betheurung der Urpheden (wenn nicht etwann eine sol¬ che von Unseren Obergerichten, oder von Uns selbst aus erheblichen Ursachen aus¬ drücklich anbcfohlcn würde) hiemit überhaupt aufgehoben, dargegen aber den un- geschwornen, oder gemeinen Urpheden in Betreff deren auf die Urphedbrechung unter: im zweytcn Theile dieser Gerichtsordnung ausgemessenen Straffen eben die Kraft, und Wirkung, als ob sie mit einem leiblichen Eyd bestätiget worden waren, bey- ge leget haben. §. 4. Die rz6 46. §. 4. Z. 6. 7. kormulg urxdeö» §. 4. Die Form der Urphed wegen angelobender Enthaltung von aller Ra- c3rcE^^iür^- che gehet wesentlichen Jnnhalts dahin: daß der Entlassene/ oder Verurtheilte/ we¬ ll«, 3llc'x>«llä iuüi- der für sich selbst/ noch durch andere gegen den Richter / dessen Beysitzer/ Beam- ü»- wn/ Unterthanen / oder deren Grund und Boden rc. zu keiner Zeit dasjenige / was mit ihme vorgenommen worden / auf einige Weise / wie die immer erdacht werden mochte/ rachen/ sondern in allen dem Urtheil nachkommen solle/ und wolle; und kann solche Urphed beyläufftg also lauten: Ich dl. dl. bekenne hiemit Kraft dieser bündigen (allenfalls aber geschwornen) Urphed/ daß/ nachdeme ich in das Halsgericht dl. gelieftret/ auch wegen der wider mich vorgekommenen Ännzüchten mit mir peinlich verfahren / sohin durch Urtheil / und Recht erkennet worden: daß (allhier ist der Innhalt des Urtheils zu setzen) als gelobe/ verspreche/ und Zusage ich bey meiner strengsten Verbindung (allenfalls bey meinem körperlichen Eyd) daß ich weder an der Grund-noch Halsgerichtsobrigkeit/ deren Unterthanen/ Angehörigen/ oder sonst Jemand anderen/ werder auch seye/ auf keinerlei) Weift/ noch Weg einige Gewalt/ noch Rache/ weder durch mich/ weder durch andere meinetwegen / der mit mir vorgehabt-gerichtlichen Handlungen halber suchen/selbst üben/ Ursach geben / noch dcrrzu auf einige Weift Beyhülff thun/- sondern alles so-vohl bey mir / als bey den Meinigen in ewige Vergessenheit stellen / auch dem Urtheil in allen Nachkommen wolle / und solle. Zum Fall aber ich für mich selbst / oder durch Jemand anderen meinetwegen / obbesagter gegen mich rechtmä¬ ßig vorgenommener Handlungen halber das geringste sowohl gegen die Grund - als Halsgerichtöobrigkeit thun / rächen / oder auch deshalbcn bedrohlich seyn würde/ solle gegen mich/ als gegen einen treulosen (oder meineydigen) Urphedbrecher ohne alle Gnad nach Ausweisung der Halsgerichtsordnung verfahren werden. Urkund besten habe ich diese Urphed mit meinem Handstreich (mit meinem körperlichen Eyd) bekräf¬ tiget / auch solche mit Handschrift / und Pettschaft gefertigter dem Halsgericht zuge- stellet. So beschehen zu Kl. den kl. Tag / des dl Monats / in dem kl. Jahw ti-nnuuig MpKeäX §. 5. Die UtPhed wegen nicht Iuruckkehrung in das verwiesene Land/ und ünionem^Meräi-'^ Qrk / oder wegen nicht Austrettung ans dem zu seinen Aufenthalt angewiesenen Ge- üsn.'s 3uc 6s non zirk ist auf gleiche Weift mit vorbemeldter Verbindlichkeit auf den Uebertrettungsfall enuArsngo ex terrt- einzurichten; und gehet ex. xr. bey einer allgemeinen Landesverweisung wesentlichen rono.6 -Llisro. Innhalts dahin: daß der Verwiesene nach vollstreckter Strasszeit/ oder da er vor solcher Zeit entlassen/ oder sonst loskommen würde/ sich alsogleich aus allen teutsthen Erblandcn auf ewig wegbcgebcn / und Zeit seines Lebens sich nimmermehr alldarinnen/ weder bey dem Landsfürstltchen Hofiager/und aller Orten/ wo selbes sich befinden wird/ betretten lassen wolle/ als in widrigen/ und da er deme in ein-oder anderen zuwiderhandlen würde / gegen ihn / als einen treulosen Urphedbrecher nach aller Strenge verfahren werden solle. Wie dann jenen Falls/ wenn einem Landsverwie¬ sen - gefährlichen Bösewicht untereinstens die Angelobung wegen nicht ausübender Ra¬ che aufzulegen nöthig befunden wird / so ein - als anderes in der Urphed / oder Ver- zichtsurkund behörig einzuverleiben kommet. Sr rsm urxKsäAM §. 6. Wo überhaupt anzumerkcn: daß/ wenn der Urphedgeöer des Schrei- bcns unkündig/ oder widerspenstiger Weis nicht angeloben/ oder die Urphed nicht Mw8 nomine L per' unterfertigen wollte / ein solche demselben sodann deutlich vorzulesen / und in bessert wn^uätoEwdleri- Nmmn von einer Gerichtsperson zu unterschreiben / ihme aber zugleich ernstlich ein- xr!mrIkLvenäL em zubiltden seye/ baß er andurch eben ft/ als ob er sie selbst eigenhändig unterzeichnet eümqus elkcciomr hätte/ zu deren unverbrüchigen Beobachtung verpstichtet werbe. Li'nuNL urpk-63 ex- §» 7- Wenn aber auch aus was immer für einer Ursach von dem entlassenen gas tmr.äUillciMüs Ingwbten / oder abgeurtheilten Uebelthäter gar keine Urphed abgenommeu worden ulror . ^vertML wäre / so ist derselbe gleichwohlen Zu vorgedachten Schuldigkeiten ( nämlichen daß omim^'^uniMäu^ er keine Rache suche/ weder in das vcrwieftne Gebiet zuruckkehre / ober aus der an- Ltt, LäLibumrw. gewiesenen Wohnstatt sich wegbegebe) von selbst allerdings verbunden/ und ist solchemnach in Uebertrettungsfall willkührlich/ und gestalten Sachen nach auf das schärffcste zu bestrassen. Dahingegen im Fall der abgelegten Urphed nicht mehr will- kührlich / sondern mit jenen Straffen / welche auf die Urphedbrechung hierunten behörigen Orts namentlich ausgemesft'n werden / ohne all - anderweite Rücksicht / wenn 4.6. §. 8- 9- ro. 47. iz/ wenn auch kein anderes neues Verbrechen darzukame, mmachlaßlich fürzuge- hen ist. §. 8. Da übrigens der Urphedbruch, wenn auch keine neue Uebelthat her- vum urpdeäa 6epo- vorbricht , nach der im änderten Lhcile folgenden Anordnung empfindliche Straffen, mÄ? mm- und zuletzt den Schwerdschlag nach sich ziehet, so solle den Urphedgebern gleich nach abgelegter Urphed diejenige Straffe, welche auf die anmassende Urphedbrechung un- m vio'.Lt« nachläßlich zu erfolgen hat, deutlich erkläret, anbey, damit sie sich nicht freywillig 7" in solches Unglück stürzen sollen, ernstlich gewarniget, und solch-beschehene Straff- MM pmrucoUo andeut - und Warmgrmg untereinstens in dem Gerichts - UwcocoU angemerket werden. §. 9. Eine solch-abgelegte Urphed, Kraft dero der lngumrte, oder AZgeur- vrMmio ramsu ur- theilte dasjenige, was mit ihme vorgenommen worden, in Vergessenheit zu setzen, no» impsan, und dieserwegen sich an Niemand zu rächen angelobet, behinderet jedoch keinerdings, ^couäoma^ daß derselbe, wenn er unrecht, oder widerrechtlich mit ihme verfahren worden zu scyn ws' ü m^mer darthun kann, dargegen seine billige Beschwerden bey der höheren Behörde einzubrin- gen / und die rechtliche Genugthuung anzubegehren befugt verbleibe. iu7m z'ä §. io. Deme noch beyzurucken, daß die blosse Abschaffung einer Person aus xonoreiu äekerre einem gewissen Orte, oder Land (wovon bereits oben ^.rr. 6. §. 14. verl. 6. Mel- U^'uäom aomn- dung beschehen) von einer förmlichen Landgerichts-oder Landsverweisung in deme äum - Mos. qui ci- unterschieden seye: weilen erstere aus allerhand auch politischen Ursachen, letztere cemeuüsm cri- aber nur in Malefizfallen verordnet wird. Die Abgeschaffte werden schlechterdings ohne E xmvmciL Urphedabnehmung fortgewiescn; die Landesverwiesene aber allzeit mit der Urphed be- oxcsäseo, sc pf¬ leget; erstere sind bey ihrer verbotenen Rückkehr willkührig gelinder, letztere hinge- gen als treulose Urphedbrecher nach Strenge des Gesetzes zu bestraffen. Es hat söl- reFuluntsr chemnach die Urphed in blossen Abschaffungen gemeiniglich nicht statt; es beruhet aber oditrinLeacios gleichwohlen bey Uns , und bey dem Ermessen Unserer höheren Gerichtsstellen: ob nicht in ein-oder anderer Vorfallenheit bewaudten Umständen nach gleich bey der Ab¬ schaffung, oder wenigstens dazumalcn, wenn solch-abgeschaffte Personen entgegen der ersten Verordnung in das verbotene Ort fürsetzlich, und freventlich zuruckkehren, so¬ dann zu ihrer desto gewisseren Hindannhaltung eine förmliche Urphed von ihnen abzu¬ forderen für nöthig erachtet werbe; welchen Falls eine solche Person bey ihrer ferneren Betreuung als urphedbrüchig denen unten ausgemessenen Straffen zu unterliegen hat. SiMllndvierzigßn Artikel von einig-besonderen Gattungen der Malefizverführung. ^K.nevl.118 47. cte üllgularwus xrocel'- lus crimmulis tzs- cisbur. I n il h a l t. §. l. Die peinliche Proceße sind gemeiniglich auf die bivhero vorgcschriebene Art, und Weise abzuführen: §, 2. Äusser es wäre imö. durch ausdrucklich- Landssürftlichen Befehl, oder 266. durch eine dem Richter zukommende Befrcyung, oder endlich Züö. durch diese Gerichtsordnung selbst eine besondere Bcrfahrungöart ausgemessen. §. z. Zu der dritten Ausnahm gehöret der 0on- ürtutiv - Procesi , wenn der Thater über sein Verbrechen äusser der Gestalt einer OimiM- Derfahrung zu Red gestellet, und vernommen wird. 4. Welch-erstbemeldt-ausserordentliche laquü-i- rungs-Art nur den oberen Gerichtsstellen in gewissen Umständen; 5. Nicht aber den nachgesetzten Halsgerichten ohne vorlauffige Verordnung des Oberge¬ richts zustehet. §. s. Von jenen 3. besonderen Verfahrungsarten, welche durch das Gesetz für allgemein einge- führet sind, nämlich dem LckÄal-Stand¬ rechts - und ?ur^3tious - Procesi wird in nächst¬ folgenden Artikeln gehandelt. Pein!. Gerichtsord. S §. r. CS ^w-r. 47. §. r. s. z. 4. rA8 krocessus c-riminsier §. 1. s ,st bishero gesetzgebig erkläret worden : wie dre l iiguillcion. oder ^o^Eer Nachforschung auf die Ukbelthaten gemeiner Ordnung nach zu be- v3s eup/s xoüt-,s m- schehen habe/ und wie sofort in der peinlichen Verführung rvej- üimLE, L pera- ^ers fürzugehen seye? zumalen aber Uns allerdings bevorbleibet/ in was immer für sen 1 um. Malefizvorfallenheiten die Verfahrungsart auf diese / oder eine andere Weise anzuord- nett/auch ein-oder anderen Unser erbländischen Standen / und Gerichtsstellen die Ve- sirgniß einer befteyten Verfahrungsart zu ertheilen; so wollen Wir hiemit für allgemein zur Grundregel fest gestellet haben: daß in Verführung der peinlichen Proceßen insge¬ mein/ und überhaupt denen oben ausgesetzt-rechtlichen Ausmessungen sich unabweich- lich nachzuachten seye; äusser es wäre wegen einer besonderen Verfahrungsart entwe¬ der imö. in ein-oder anderen Vorfall ein Unser ausdrücklicher Befehl/ oder 200. eine dem betreffenden Gerichtsstand ertheilt - Landsfürstliche Befrcyung vorhanden/ oder es wäre gno. in dieser Unser Gerichtsordnung selbst für ein-oder andere Bege¬ benheit eine eigene Verfahrungsart vorgeschrieben. nm IMÖ. exxrelL §. 2. Der erste Ausnahnlsfall beruhet auf Unser jeweilig höchsten Cntschlies- öEs eciKcoÄ"«- sung / da Wir nämlich die Untersuchung einiger LnmjttM-Vorfallenheit auf ein-oder Nrio ;^vei säö. ün- andere besondere Weise entweder bey dem ordentlichen Gerichtsstand / oder bey einem Lutsre 3iiczuvä ju6i- Dusammensitz von eigends benennenden Gerichtspersonen vorzunehmen anbefehlen; die änderte Äusnahm begründet sich auf den FreyheitSbrieftn/ so einigen Landes- dXL nvNm MMM3- ständen / oder höheren Gerichtsstellen von Uns / oder Unseren löblichsten Vorfah- mmO^rocecien^for verliehen worden: zu den dritten Ausnahmsfall gehöret jenes/ was gleich hin- i^mpiLwn^cn^ nach/ dann in den nachfolgenden Z. Artikeln geordnet wird. Lxcexrio ^elieiEs Z. Wir haben zuförderift allergnädigst erwogen / daß / wenn auch rechts- L re^uiä ett, quöä gründliche Anzeigen eines begangenen Verbrechens vorhanden sind / jegleichwohlen entgegen sonst ehrliche/ und ansehnliche Leute/ nicht allemal, und ohne allen Un- omLri-ml jockcii cri- terscheid sogleich mit einer ordentlich-peinlichen Special-Inquisition zu verfahren/ son- nmiiiiis kLUE t2ll- dem nöthig feye / dießfalls eine billige Ausnahm von der hieroben für allgemein E vorgeschriebenen Verfahrungsordnung zu machen. In solch-allermlldesten Anbetracht ccm'luevit', mere gestatten Wir demnach / und wollen hiemit Unseren Obergerichten / und höheren colMturivs k>oMc ^„desstellen die Macht eingeraumet haben / daß stloe nach ihrem vernünftigen Er- messen ein-oder anderes Verbrechen / obschon selbes seiner Eigenschaft nach malefi- zisch wäre/ zu Verschonung der Ehre des Beschuldigten auf Livii-Art/ das ist: auf Art/ und Weise/ wie in L>vii-Verhandlungen zu beschehcn pfleget/ untersuchen mö¬ gen. Es kann / und solle nämlich bewandten Umständen nach die Sache äusser der Gestalt einer enmiuai- Verführung entweder durch eine abforderende schriftliche Verantwortung / oder bey einer zusammengesetzten Lommilliou nur Untersuchungs- wcise / oder / wie man zu sagen pfleget/ bloß Lonkimtivs verhandlet/ hicbey der Angeschuldigte über das/ was ihme zu Last geleget wird/ umständlich vernommen/ annebst all-dasjenige/ was zu gründlicher Erfahrung der Wahrheit mittelst Vcr- hörung der Zeugen/ oder sonst erforderlich ist / von Amtswegen fürgekehret / und während-solcher Untersuchung derselbe nach Gestalt der Sache entweder auf freyen Fuß gelassen/ oder immittelst in einem Livll-Arrest sicher verwahret/ sodann bey Beschluß der commilllvual-Verhandlung der Antrag auf dessen Lossprcch-oder ge¬ bührende Bcstraffung gemachet / oder wohl gar die bis dahin vcrfu rte Oowmillio- ual-Verhandlung in eine förmliche Lrim u ll- Verführung eingeleitet iverdtn. v^L P5?ce6enäi wo- L' 4. Es stehet aber nicht in der fteyen Willkuhr der Obergerichten / und 0UL, teu commMo- höheren Landesstellen/ die nach Maßgab dieser Unser-peinlichen Gerichtsordnung zu Näiis mquiiuio noa verhangen kommende Lritninal-Inquisition cigenbeliebig in eine blosse Oow.miillonM- Verhandlung / wie erstgedacht / zu verwandten / sondern / nachdem dieser gelindere lemibu^wmum oer- Furgang lediglich dahin abgesehen ist/ damit sonst wohl verhaltene / und unverleum- nenckis e?* dere Leme / sz) M möglich/ an ihren Ehren verschonet/ und übler Nachklang von ihnen abgcwcndet werde/ so solle solche ausserordentliche Inquüirungs-Art nur dazu¬ malen statt haben/ wenn folgende Erfordcrnißen zusammen treffen: daß imo. der Angefthuldigte eine sonst ehrlich-und ansehnliche Person feye; dann es 260. um kein schweres Verbrechen/ worauf eine grosse Le-bs- oder wohl gar die Lebensstraffe aus- gesetzet ist/ zu thun; anbey gnö. der Beinzüchtigte entweder sattsam in Land ange¬ sessen 4.7. §. 5. 6. 4-8. §. I. 2. rZ9 scsscn seye / oder sonst aus guten Beweggrund dessen Entweichung nicht so leichter- dings zu besorgen stehe. §. z. Den nachgeseßten Halsgerichten hingegen gebühret keinerdings von ^l-m ink«- dcr vorgeschrieben-allgemeinen Halsgerichtsordnung eigenmächtig abznweichen/ und in peinlichen Fallen einer ausserordentlichen Vernehm-und zu Rede-Stellung desThä- wpoiion. ä-Eum lers sich zu gebrauchen/ sondern wenn ein so beschaffener Malefizhandel bey einem Eimers ue^un. Halsgericht vorkommet/ wobey all-vsrbemeldte Umstände einkreffcn / so hat das- silöe ihres Verhalts halber: welchergestalten mit dem Beinzüchtigten zu verfahren seye? sich unverlangt bey den: Obergericht Bescheides zu erhöhten. §. 6. Was endlich jene besondere Verfahrungsarten in peinlichen Sachen / o« miz äsoiqus stn- nämlich den WiAai-Standrechts - und purMtions -Procesi anbetrifft/ worinnfalls wecÄ!? nicht nur die höhere Stellen/ sondern überhaupt alle auch nachgesetzte Halsgerichten ^ 0 ^ons' unmittelbar/ und ohne Anfrage nach der eigends vorgeschriebene:: Ordnung fürzuge- obtinmt. m hcn haben / hievon wird in nachstehenden g. Artikeln ausführlicher gehandelt. AchMvMMßtt Artikel von der peinlichen Verführung wider Abwesende/ und flüchtige Mifferhäter. ^1-icln.vs 48. äs xrocsüu criminell contra reos nbisntes/ L LuZlUvüSi J N N h a l t. §. r. Die Abwesenheit eines Thaters ist entweder bloß zufällig, oder beschiehet aus gefllssenc- licher Entweichung. 5. L. Wenn denen Rurhkehr zu vermuthen stehet- ist selbe rn geherm abzuwarten; 5- 3. Ansonsten aber den abwesend - und flüch¬ tigen Uebelthärern unvcrwellt allen Fieisses nachzusetzen, 4. Und unrcremstens allemal auf die That mit ihren llm standen genau nachzuforschcn. Z. In nicht Bctrettungöfall ist derselbe bewand- tcn Umstanden nach durch öffentlichen An¬ schlag zum Gerichtsstand vorzuruffen, 5. Auch dessen Vermögen in gerichtlichen Be¬ schlag zu nehmen - 7. Hievon aber dessen Weib, und Kindern der standmaßige Unterhalt zu reichen. §. 8. Steller sich der Fluchtige zum Stand Rsch-' teils / so ist ihme nach Gestalt der Sachen sein Vermögen wieder eillzuraumen; §, 9. Stirb: er aber in der Flucht, so ist es mit dessen Verlassenschafr nach der oben ^.rr. 45. gethanen Ausmessung zu halten. ro. Hn was Umstanden der LärÄol-Proeeß gegen flüchtige Thäter zu verhangen seye? i k. In wem eigentlich die Form, und Wesen¬ heit dieses Protestes bestehe? 5- io. Und wenn das Unheil entweder mittelst dessen Anschlagung auf dem Richtsatz, oder wohl gar in der Bildniß des Thaters zu voll¬ strecken seye? §. tz. Wie endlich mit dem Thäter zu verfahren - wenn man nach der Hand dessen Person hab¬ haft wird. §. 1. /D^s ergiebt sich öfters / daß ÜebclLhätere / oder Lastermitgespänne ^smiaocur vsi cam entweder Geschafften halber äusser Landes verreisen / und abwe- ^'2 send sind/deren Rückkehr aber/weilen sie sich wegen vermeintlicher os.-luaäsus, v-stoon- Verborgenhcit der von ihnen begangenen Uebelthat sich sicher zu seyn glauben / Mit kulröw tummle äs¬ guten Grund angehoffet werden kann; oder daß solche Uebelthätere nach verübter That entweder sogleich sich auf flüchtigen Fusi setze»/ oder wohl gar aus dem Kerker ausbreche»/und durchgehen. §. 2/ Falls die Rückkunft des sich sicher glaubenden Thaters mit Wahr- Li reus mi maii sibi scheinlichkeit zu vermuthen ist > solle sich um die Beschaffenheit / und Umstände der That ganz vorsichtig in aller Geheim erkundiget/ und wenn dessen Handvestmachung esm reäimm cems. nicht etwann in anderweg leichter zu bewirken wäre/ die Rückkehr des Lhäters abge- nm exlxeÄars cou- wartet werden / dmnit man nicht etwann den Abwesenden eben durch die voreilig rundbarmachende Aufsuchung seiner Person zur Fluchtilehmung verleiten möge. Peml. GerichtLSt-'d- S 2 §. z. Wenn ^L-r. 48- §. Z. 4- Z- 6. 7.8-9- 140 Zecüs rei kuffitrvUit- tons 2rrsÜ2wru8. sudüäionsUbuL mox ^erls^ueiM, §. Z. Wenn aber der abwesenden Thätern, oder MiLhelssern Zuruckkeh- rung nicht wohl anzuhoffen , und um somehr, wenn selbe die Flucht schon ergriffen, oder sich versteckter halten , da ist von demjenigen Richter, dem die Nachforschung obliget, denenselben ganz unverlangt mit genügsamer Mannschaft, oder durch offene Steckbriefe mit allmaliger Beschreibung des Thäters Person allen Fleisses nachzu- setzen, und da sie sich äusser Landes geflüchtet hatten, ihre Gefangennehmung bey den auswärtigen Gerichtsstellen durch Ersuchschreiben auf sonsten gebrauchige Weise anzubegehren. Lt toteres temxoris §. Und gleichwie für allgemein, und ohne Ausnahm in all-und jeden EMüonem^Moer^ Malefizvorfallenheiten die Halsgerichten ohne Zeitverlust zuförderist auf die That ?6M , L xrocessom mit ihren Umstanden von Amtöwegcn genauest nachzuforschen haben, so solle mitler- mkormstivum pertl- ^bile, bis man den flüchtigen Lhäter ausfindig niachet, und zur Haft bringet, oeot, m rueo s, Sorge getragen werden, das corpus lleUÄi zu erheben, die Zeugen zu verhören, und überhaupt Vorsichtslveise alles zu thun, und vorzunehmen, was bey künftiger Ueberkomm-und Ergreiffung des Thäters zu seiner Ueberweisung nöthig, oder ver¬ traglich seyn kann. Immö pro re nsts §. Könnte der flüchtige Thäter solchergestalten nicht ausfindig gemachet, rsors^pe/ 'eälÄum und zu Stand gebracht werden, so solle selber in Fallen, wo der LcliÄal-Proceß an- sä vsivss citsuai, zustrengen kommet, durch öffentlichen Anschlag zu seiner Rechtfertigung vorgeladen, und sodann wider ihn (wie gleich hinnach folgen wird) weiters rechtlicher Ordnung nach verfahren werden. ülorümqus doos 6- §. 6. Annebst ist auf der flüchtigen, oder sich in einer Freyung, oder sonst verborgen haltenden Uebelthätern ihr Vermögen, wenn sie einiges in Un- Zs Wut. ' seren Erblandcn besitzen , sogleich der Bedacht zu nehmen, auf daß nämlich ihr gesummtes Haab, und Gut wegen der alleinigen Flucht, oder Verborgenhaltung (wenn auch sonst keine andere Ursach der Vermögens - Zsguellrmion vorhanden wäre) bey dem Halögericht, oder auf desselben Erinnerung bey jener Obrigkeit, worunter das Gut des flüchtigen Thäters gelegen ist, behorig beschrieben, und in Beschlag genommen , auch mit solcher Vermögensbehaftung solang fortgefahren werde, bis der Verdächtige vor jenem Gericht, wo die inguMion anhängig ist, sich gestellet, und des ihme zu Last gehenden Verbrechens halber sich ausge- führet haben wird; und dieses zu dem Ende, damit der Flüchtige aus Abgang der Nahrung entweder zuruckzukehren bemüßiget werde, oder wenigstens die Frucht sei¬ nes böslichen Austritts desto empfindlicher fühlen möge. Lvrum sutem s6mi- §. 7. Was die Verwaltung des in Beschlag genommenen Haab, und Guts des flüchtig-oder versteckten Thäters «»belanget, da ist sich nach den oben ^rt.4z. xrLlcnxrum cursll- Vorgeschriebenen Maßregeln zu achten. Es sind jedoch während dessen Abwesenheit Zs eü sein Weib, Kinder, und Dienstboten aus dem verkümmerten Vermögen standgemäß collLms zu unterhalten; und kann allenfalls nach richterlichen Ermessen solches Vermögender ue. Ehegattin, oder deren Kindern bestellenden Euratom, oder den nächsten Anverwand¬ ten in die mitlerweilige Verwaltung gegen behöriger Verbürg-und Verrechnung anver- trauet, und nach Gestalt der Sache die hievon abfallend-ganze Einkunft, wenn sel¬ be für den Unterhalt des Weibs, und der Kindern nicht übermäßig , denenselben, doch allzeit mit dem ausdrücklichen Verbot, und Angelobung überlassen werden, daß dem Flüchtigen hievon nichts heimlich zugewendet werden solle. 81 reus pottes IN iu- §. Z, Ergäbe sich hierauf, daß der Flüchtige auf die beschehene Vorla- Z düng gehorsanllick) vor Gericht sich stellete, und des ihme beygemessenen Verbrechens ttsmisrum leyueürs- halber der Ordnung nach sich auszuführen erbietig wäre, so mag ihme nach Befund rin reisxsn xoreli. des Gerichts (wenn nur nach der oben 4A. einkommenden Maßgab sonst nichts im Wege stehet) sein Vermögen gestalten Sachen nach auch währender inguilmon, jedoch gegen Ersetzung deren bis dahin aufgeloffenen Gerichtskosten wiederum zur freyen 8m verö contumsci- Verwaltung eingeraumet werden. w pAMe- 9. Würde er aber forthin ungehorsam ausbleiben, und sodann erweislich cs reNÄsm ejus'lub- gemacht werden, daß er in seiner Flucht, und Abwesenheit mit Tod abgegangen, üsllusm so jst es mit dessen ruckgebliebenen Verlassenschaft auf jene Art, und Weise zu halten, wie bereits oben ^rt. <5. §. n. K r-r. deutlich auögemessen worden. en. §. io. Was 48. io. rr. . m .l, .. . .. .. ., .... , - , , §. iv, Was nun dre Verhängung des LllicllLi-Procestes entgegen abwestnd" ^oceüu« eälKäNg Uebelthäter anbetrifft/ da ist hauptsächlich dahin zu sehen / damit derselbe nicht unno- ME- thig, unnütz, und ohne Wirkung veranlasset werde. Wir wollen deninach zur all- mm°hdü gemeinen Richtschnur hienut gesetzgeöig geordnet haben: daß/ so oft als die Mi stN c3mu«urgs,mieum that offenbar, und derselben B-straffung anderen zum erspicglenden Ex-mpel, und mk°mm°6.m Abscheu dienet/ somit denr gememen Wesen ein Nutzen, oder dem flüchtigen Lhäter rcmicet. durch Vollführung des Protestes ein Nachtheil / und Strasse zuwachstt / wider ein solch-Flüchtigen/ welcher sich der That zur Genüge verdächtig gemacht/ der CEll- Proceß vorgenommcn werden könne/ und solle/ wobey zu merken: wasmasten Erstlich. Au Erweetung allgemeinen Schreckens / und Erspieglung in lenen N-scsnlentur cir- Fallen/ wo die That gar abscheulich/ gemein-ärgerlich/ oder stark im Scbwuna ae- bös-Nachahmung nach sichzicheudürfftc, mä- S°^WLLL stentherls j^hr vortraglrch sey/ daß der Proceß auch gegen Abwesende der Ordnung MbUcum Kro¬ nach abgeführet/ und entgegen dieselbe nach Strenge des Rechtens mit öffentlicher Straffbezeigung/ in so weit es thunlich / fürgegangen werde; dann daß Andertens: Auch den abwesenden Thätern die Urtheilfällung einigermassen lcem iiiX.ia qmbur empfindlich werden könne/Und aus solcher Ursach die Abführung des LMbOi-Protestes m fernen guten Grund/ und Wirkung überkomme/ wenn nämlich die Uebelthäter da- w^nvos p«" durch an rhren vorigen Ehren/ guten Leumuth/ weiteren Glück, und Fortkommen wco enEi ^us- in der Welk Verlust, und Nachkheil leiden, oder dw Strasse b-wandk-n U>ustäu°eu °" nach an rhrem Vermögen vollzogen wird/ oder sie wenigstens wegen ihrer Verurthei- lung aus einer ehrlosen That die Unfähigkeit über ihr Vermögen letztwillig zu ordnen sich zuziehcn; dahingegen würde Drittens, Veh verschrepten Bösewichten / und mittellos-schlechten Leuten/ ^c tsnäsm L uise, die ohnedem keine Ehre/ und guten Namen/ sondernden schmählichen Ausaana ib- res Lasterlebens staks vor Augen haben/der Lä.oml-Proceß/und öffentliche Straff- c« bezeigung von gar keiner Wirkung/ und eben von darumen als unnütz/ und frucht- ^ubus mcommo- los anzusehen scyn. Wannenhero der Richter- demedie Nachforschung oblieget/ bey Veranlassung des K6.LI- Protestes allemal auf den oben-angemerkten Hauptend- zweckdas Augenmerk zu richten hat. In jenen Fallen also/ wo es keines kE-ll- m ^utmoäi Proccsses bcdarff/ ist es an dem genug/ daß nach vollendeten lnlärmmiv-Proceß/ der Mijusmonsliz obgeordnetermassen niemalen zu unterlassen ist/ die gestammte ingmEms - Een bey ^nc Nalsgericht immittelst verwahrlich aufbehalten werden / um sich derenselben bey kl^Mvum ->ppre0e VMadung,dns°lle der Flüchtige von dem Halsgericht, dem- ,md ymN-mo-.b- nach der oben-^rt <9. beschehcnm Ausmessung die peinliche Gcrichtbarkcit mffebet, ^«L enuKrns, durch offene Br>ck, ob« Midi zu den Gerichtsstand, um sich daZbst über die ihml zu Last gehende Misscthat zu rechtftmgen, zu dreymalen von 14. zu 14. Lägen, und zwar das drtttemal Endlich mit dem Beysatz: daß auf sein ferner-ungehorsames Ausbleiben mit Urtheil/und Recht von Amtswegen werde fürgegangen werden: vor- geforderet/ in joich-dreymaligen v^ivLl-6imtc derjenigen/welche von der That Wissenschaft tragen / vollständig erhoben; und endlich Drittens: Nach verflossen-letzterer Erscheinungsfrist / und da der Thäter 3N0. Lmemiz m bis dahin zum Stand Rechtens sich nicht gestellet hat/ bey einem ordentlichen Zusam- rpo- die Gewißheit, und Beschaffenheit der begangenen Lhat nach der oben ->6 ein- ^enim- kommenden Maßgebung ganz fördersam zu erheben ist; wo aber der Uebelchäter auf frischer Lhat betretten worden, ist die schriftliche Anzeige des denselben einlieferenden Gerichts für das corxus clelläi anzunehmen. §» 8, Hiernachst ist in jenen Fallen, wo die Missethat gestalten Dingen ^krognsUtatsäs- nach von mehreren Personen ausgeübct wordm, der zur Haft gebrachte AMr also- --V» dittgespaime wer nämlich sein Anhang, und H-lffer gewesen, wo sich äm -L selbe befinden-? wo er, und strne Mitgehulffen sich vorhin aufgchaltm? und wo sie '»ren Unter chl-,ff gehabt haben? genau, und umständlich auszuftagm; und obschon ec für sich selbst der Mlstetgat schon geständig, oder überwiesen wäre, jedoch auf ie- uen Sali, da er di- Lasterg-Hulff-N hartnäckiger Weise nicht mldrckm W°A-, zu der Ramhastmachung durch peinliche Frage anzustrengen, ° §' 9' ^ischnhei es nun, daß in einem dem Standrecht Niterworffeneu H rsus in tbiMllij V-rbrecheii der Uebelthater entweder auf frischer That ertappet, oder derselbe aleick ---> überwiesen worden, und daß nebst deine entweder^ ^astergestanne iu der <^hat mitverstochten sind, oder er dieselbe alsobald geoffenbaret üuoM z. Msrum habe, folgsam das Standrecht in aller Kürze vollführet werden könne; so ist der klare Fall vorhanden, daß nach der hreroben §. 4, vell. 2 beschehenen Ausmessung derThä- Lu?- ter binnen den ersten 3. Lagen von Zeit seiner Gefangemrehmung stracks durch den Strang, oder Schwerdschlag hinzurichten seye. §, io. Wäre es aber, daß der Uebelthäter in der Lhat nicht betretten, pwceM wtra sondern erst hernach ausgekundschaftet, und haudvest gemacht worden, und daß er temxux skloivi zur,Z-ck >«d-c geständig, weder überwiesen wäre, si-ndern imLaugnen verharret-, VLjML» st)Mlt erst durch Zeugen, oder durch seine Mitgespanne rechtlich überführet, oder bey guosä execuüo- einem vorhandenen halbstündigen Beweist , und aenuaiamen ^fnntüll^ren rii,» remsoet, reu "-rLL7md«soS^^^ RL L ^iSS Lhat emgestunde, folgsam andurch der Pxoceß durch mehreren Zeitverlauff verlange- xet wurde, so rst m all-solchen Fallen bey erfolgend-späterer Ueherweisung, oder Ein- gestandnlß gegen denselben jeglerchwohlen allemal (in so weit es nämlich die oben §. 4. vers. s. vorgeschmbene Urthellvollziehung anbetrifft) standrechtmäßig fürzuge- hen; wellen hierzu rucht» anderes erforderlich ist,als daß derLhater aus einem stand- xcchtmaßrgen Verbrechen sich der Todesstraffe schuldig gemacht habe. ... Ergäbe sich endlichen, daß derBeinzüchtigte in der standrechtlichen yuoä 6 Emreu, Inczumno-I weder die Lhat emgestunde, weder derselben in anderwea Recktsbeböria uec ^akessus, lieo übermescn werden könnte, so kommet es von der standrechtmäßigen Verurtheilung von sechsten ab, und ist solchen Falls in der Erkgnntnuß sich nach der oben ^rt. Z4. vsi xc-os-arbirrML §, 1 7. einkommenden Maßgab zu verhalten, coMjüonem Ms or- j.Obwohlen nun die Halsgerichten obgeordnetermassen in standrechtli- chen Fallen von jelhst ohne Abwartung eines obergerichtlichen Bescheides zu verfahren Osetemm suLcescrl. haben, so wollen Wir jedoch dieselbe hiemit überhaupt dahin angewiesen haben, daß, sofern m Mderer Begebenheit der L-iü-gar schwer, und verwickelt wäre^ oder ein wichtlg-zweifelhafter Umstand sich äusseren thäte, von denenselben die Beleb- «merlern, gy- rimg (ohne daß hierdurch die Eigenschaft des Standrechts aufhbre) bep dem obwge-' rrcht unverzüglich angesnchct werden könne, und solle, comL? §, iz- Demo allen noch beyzurucken, daß, wenn der in einem standrechtli- chen Verbrechen befangene Uebelthäter bey einer mit dem Blutbann nicht beaabten reoEiöto ustE Obrigkeit, oder von einer knvm-Person zu Stand gebracht wird, derselbe ru den obvoxiosreAuisrker Peinl. Eppichtß-p-, e-EM w. 1^6 4A. §. IZ. ^.8.1'. 50. §. I. 2. Z. Lcem cnmmgism nächst behörigen Halsgericht einzulieferen seye. Dafern aber ein solches Halsgericht LEäo-i^. mit der oben ^rt. so. vorgefchriebenen Anzahl der Urtheilsprechern zu rechter Zeit nicht auffommen , und aus solchen Abgang zu schleunig - standrechtmässigen Aburthei- lung des Thäters nicht fürschrerten konnte, so solle dasselbe solchen veim^uenten al- sogleich an die nächst gelegene, zum Blutbann berechtigt-und mit denen zur Urtheil- fallung erforderlichen Gerichtspersonen ordentlich besetzte Landsfürstliche Stadt sarnt den vorhandenen ^.cllen, und Anzeigungen wohl verwahrt zu übergeben, anbey der¬ selben (wenn derThater mittellos) die aufwendende Grimmi- Unkosten zu vergüten schuldig seyn. Zs. fsl vo cvliäuÄu. Fünfzigsicr Artikel von dem sicheren Geleit. J n n h a l t. 5- r. Ursach des Angeführt-sicheren Geleits. §. Das freye, und offene Geleit wird entweder in gemeiner, oder besonderen Form ertheilet. §. Z. Was das gemeine sichere Geleit für eine Wirkung habe? S. 4. Wie das Geleitsgesuch eingerichtet seyn müs¬ se? L. A. Der Geleitswerker ist schuldig sich geleitlich zu verhalten, und was diese Schuldigkeit in sich enthalte? §. s. Die Verleihung des sicheren Geleits gehöret zur Landesfürstlichen Hoheit, wird aber zu¬ gleich den Okergerichten eingerarmet. 7. Wo die Bittschrift um das sichere Geleit einzureichen, und welchergestalten sich vor¬ her» in Sachen zu erkundigen ist? §. 8. In welchen Fallen die Ertheilung eines siche¬ ren Geleits nicht start habe? 9. Auf wie viel Zeit das fteye Geleit zu er- Hellen seye? §. io. Die Geleitsverwilligung ist kchvriger Or¬ ten kund zu machen, und der Vcrglettcte ge¬ gen unrechte Gewalt zu schützen. §. n. Wann, und aus was Ursachen das sichere Geleit aufhöre? §. is. In weme die Eigenschaft des besonderen Geleits bestehe? §. iz, Welchergestalten der Onminsl-Proceß mit dem Vergleireren zu verführen seye? yumMtzNö ldio m» §. I. ^^cn Blukgerichten ist oben ^rt. 48. gemessen eingebunden worden, daß selbe nach ihren Pflichten den flüchtigen Missethatern also- cnmen cnlriere cc>n- gleich nachzusetzen, und sie zur Haft zu bringen möglichsten Fleiß liätr. 6ÜINE IN 6- ankehren sollen. Da aber zuweilen einige Thäter nur lediglich aus Furcht der gefang- lichen Einziehung die Flucht ergreiffett, jedoch mit genugsam-rechtlichen Behelffett versehen zu seyn glauben, Kraft der sie entweder ihre Unschuld gänzlich darzuthun, oder wenigstens eine Straffverringerung zu erlangen sich getrauen, und zu solchem Ende, um sich auf freyen Fuß verteidigen zu können, um Ertheilnng des sicheren Geleits bitten, so sind Wir auch nicht abgeneigt gnädigst zu gestatten, daß bewand- ten Umständen nach solchem Gesuch auf nachstehende Art, und Weise willfahret, und andurch derley Malefizvorfallenheiten desto fördersamer ausgemacht werden mögen. S-Ivvs conöEim, §. 2. Das freye, und offene Geleit, welches überhaupt allemal dahin zielet, ün /m qm/ubeM damit der Geleitswerber bis zu Austrag der ihme zu Last gehenden Malcfizsache xe-cte csul-mi auf freyen Fuß verbleiben könne, wird entweder in gemeiner, oder eurer besonderen ' vel Fyrm ertheilet, und ausgefertiget. en. ' ? ' §. z. Das gemeiire sichere Geleit ist folgenden Jnnhalts, und Wirkung, Läivi couäuLus or- daß der Vergleitete, in so lang die Geleitsfrist wehret, von Niemanden um der be- gangenen That willerr, welcherwegen er das Geleit erhalten hat, gefänglich eilige- lux commorsri. »c zogen werden, sondern ungehindert männiglich sich bey den Geringen aufhalten, wm 36 mLowm ns, den sicheren Zu-und Abgang zu, und von dem Gericht haben, und solchergestalten ljUL äelMüosem tt- seme Unschuld, oder rechtliche Entschuldigungsursachen nothdürftlich ausführen Mö¬ se, zo. §. 4. 5. 6. 7. 8- 147 ge. Und so sich wer freventlich unterstünde/ denselben wider Unser Landsfürstliches dem peäs E-mo Geleit zu bedrängen/ und in Verhaft zu nehmen/ der solle gleich einem Landsfried- c^w. brüchigen in Unser Straffe gefallen seyn. 4. In dem Anbringen/ in welchem um das fteye Geleit gebeten wird / hat der Geleitswerber erstlich: die Ursachen/ warumen er nicht sicher zu seyn ver- -kivo' meinet / und zugleich seine rechtliche Behelsse/ welcherwegen ihme die sichere Geleits- eommsm verwilligung zustatten kommen möge? getreulich anzufuhren; dann anderrms: "" anzugeloben/daß er bis zu Austrag der Sache sich forthin geleitlich verhalten wolle/ und solle. Anbey muß solches Anbringen/ worinnen sich der Lhäter zu erst bemeld- ten Schuldigkeiten verbindlich machet/ oder wenigstens die zu dessen Verfassung aus¬ stellende Vollmacht von demselben eigenhändig/ oder/ da er des Schreibens unkün- dig / mit Zuziehung eines Namenunterjchreibers / und zweyen Zeugen gefertiget werden. §. 5. Die geleitliche Aufführung bestehet in folgenden/ daß der Verleitete LuppU^m obNFg- Erstlich: Den Geleitsbefehl dem Richter / wo die Sache anhängig ist/ al- ^^mmen^vo sobald üb-ranwottm; , Andertens: Von fernem Vermögen/ und Gütern bis zu Austrag der Sache moaei-um- nichts veränderen; uis reFuise 2 Drittens: Keine Wehr/ und Waffen tragen; dann Viertens : Daß er auf allmalig-gerichtliche Fürforderung sich persönlich für Gericht stellen / und der peinlichen Rechtshandlung ohne geflissentliche Verlänge¬ rung/ und Aufzug/ auch ohne Gefährde forderlichst nachsetzen wolle. §. 6. Die Ertheilung des sicheren Geleits gehöret zur Landesherrlichen imp°Mio tkivi wn- Hoheit/ und rst also llns allein zuständig. Wir wollen jedoch zur Beschleunigung _. _ J n n h a l t. 5. i. In weme der Reimgungs-oder kurMons- Proceß bestehe? 2. Wer zur förmlichen kurMion zuzulassen seyc? L. z. Dem Vui-FLnren sind vor allem die Anzei¬ gungen, so er abzuleincn-hat, hinaus zu ge¬ ben , anbey eine Zeicfnst zu Verhandlung sei¬ ner Nothdurft anzuberaumen, 5. 4. Zugleich aber ein lmpugMur, welcher die Stelle eines Gegentheils zu vertretten hat, von Amtswegen aufzustellen. §. Z. Hierauf muß der 1'ur^nt in der bestimmten Frist, um Abhörung seiner Zeugen anlangen, und unrereinsien die Weisarrikel beylegen, §. e. Welche dem Gegenthell um seine Fragstücke zuzustellen, wo sofort die Weis-und Gegen- wetsung nach gemeiner Rechtsordnung abzu- fuhren rst. §. 7. Wobey zu merken, daß in kur^tionen die Eigenschaft der Zeugen nicht so genau in Acht zu nehmen. §. 8. Nach eröffneter Weis - und Gegenweisung sind die Satzschriften einzureichen, und beede Theile hierzu gemessen anzuhalten; und endli¬ chen §. 9. Ist nach verführten kurZMons-Proceß die Erkanntnuß den Umständen gemäß zu schö¬ pfen: dargegcn §. io. Dem Berurthcilten die weiter-Beruffung zwar Vorbehalten , jedoch in Leibs-und Le¬ bensstraffen sich immittelst seiner Person zu versicheren ist. §' r» ^^er ?urL3tions-oder Reinigungsproceß ist eine ausserordentlich- yuiä 6t Processus peinliche Verfahrungsart/wodurch Jemanden / dem eine Uebel- emZMriusr that beygemessen wird/ sich mittelst des ordentlichen Beweises/ und deren hierauf folgenden Satzschriften/ von solcher Uebelthat, und Jnnzüchten gegen dem Gericht/ wie sich zu Recht gebühret/ zu reinigen gestattet wird. Und kann solche Versichrung nicht nur dazumalen Platz greiffen/ wenn der Angeschuldigte die That wirklich ausgeübct/ sondern auch damals/ wenn Jemand einen starken Verdacht der begangenen Missethat halber sich zugezogen hat. Wo ersteren Falls der Thäter seine rechtliche Entschuldigungsursachen / welche ihn entweder von aller Straffe entledigen / oder dieselbe verminderen/ erweisen muß; letzteren Falls aber der Verdächtige die wider ihn streitende Jnnzüchten standhaft abzuleinen / und an- mit seine Unschuld darzuthun hat. §. 2. Zu den Neinigungsproceß werden insgemein flüchtige Thäter/ die ^6 purxstionem m zu ihrer rechtlichen Ausführung das sichere Geleit erwirket haben/ zugelassen/ auf xrocessu« o» Art / und Weise/ wie erst in vorhergehenden Artikel §. 14. geordnet worden. Wir gestatten aber gleichwohlen/ daß auch solchen Thätern/ oder verdächtigen Personen/ voconEusibipro- die gegenwärtig sind/ und in richterlicher Gewalt sich befinden/ jezuweilen/ und zwar dazumalen ihre Rechtfertigung durch einen förmlichen ?uramions- Proceß möge qus -cimitü wiem. -»gestanden werden; wenn erstlich: die Umstände so beschaffen sind/ daß man nach denen oben ^rr. 29. einkommenden Maßregeln dem Thäter die Vertheidignng auf freyen Fuß verwilligen könne; und wenn änderten«: das Obergericht / wohin die¬ ser letztere Fall allzeit vorläuffig anzuzeigen ist/ die Zulassung zum purMions-Pro¬ ceß aus den beygebracht-erheblichen Ursachen thunlich/und billig zu seyn erachten wird. Tz §. z. Wenn IZO zr. §. Z. 4. 5. 6. 7. 8- 9- smiliš purMtione §. Z. Wenn nun der Lhäter , oder Verdächtige aus denen beygebracht- reo L czui- tyahrscheinlichen Unschuldsbehelffen/ oder Entschuldigungsursachen zurzu- commmiicgnö"' gelassen worden, so sind demselben zuförderist alle Anzeigungen, Kundschaften, und Nmühue termwW Aussagen , so bey Gericht wider ihn bis dahin vorgekonunen, abschriftlich zuzukel- ne? M°' len, anbey ihme eine zulängliche Zeitftrst gemeiniglich von 14. Tagen, rind allenfalls Mackus, ' eine Fristverlängerung eben von 14. Lagen anzuberaumen, mit dem Auftrag , daß er binnen solcher Zeit die zu seiner Vertheidigung dienliche Zeugen vor Gericht auffüh¬ ren , und hierüber seine rechtliche Nothdurft verhandln solle. Lt mox cui-swr-, qui §. 4. Da aber zu rechtsbehöriger Verführung eines ordentlichen Processes ^zEseu erforderlich ist, daß ein Widersacher, der den planten zu seiner Schuldigkeit be- UmMkur, ex 'oLcio treibe, urrd die Gegennothdurft verhandle, aufgesiellet werde, so solle das Gericht, collNUuenäuL elr. ^o solcher Proccß anhängig wird, allemal sogleich einen ^.ävootten, oder anderen geschickten Mann, der in Sachen den Gegentheil, oder impuZuaiiten zu machen ha¬ be , zum Luratorn von Amtswegen verordnen. yuo LQo PMFSNS §. Z. Der UurAant, wenn er zu seinem Behuf Zeugen aufzubriugen vermag, In xr»6xo wrmino muß feines Orts dieselbe unverweilt mittelst eines Anbringens bey Gericht namhaft oemte^ machen, die Weisartikel, worüber selbe zu vernehmen sind , zugleich mit-einrei- luogue fuppNc-3tc> chen, und um die eydliche Verhörung bitten. les ÄwiL §. 6. Das Gericht hat hierauf dieselbe dem ausgestellten impuMünten, als »08 /uäex'sckversa- Gegentheil UNI seine Fragstücke zukommen zu lasten, und untereinstens einen Tag teOro^OwrU wm' Verhörung der Zeugen, so in ihrem Halsgerichtsgezirk wohnen, zu bestimmen, I^muceu ac 6eM re- oder, wenn sie unter einer anderen Gerichtbarkeit stehen, nach der oben ^.rr. 2Z. ÜIUM pro, L OOII- 6. gemachten Anordnung entweder derenselben Stellung anzubegehrcn, oder durch tLlloO^exOmmaUo Lompass-Briefe mit Beyschliessung der Artikeln und Fragstücken um deren eydliche more'soUroxMxen- Abhörung, und Uebersendung ihrer Aussagen das Ansuchen zu machen. Und auf gleiche Art hat man auch jenen Falls, wenn der lmpuxnam Gegenzeugen auffuhrct, fürzugehen; und ist überhaupt in der Weis-und Gegenweisung, wie in Ovn- Ver¬ führungen , der gemeinen Rechtsordnung nachzugehen. »bi notiwäum: sä §. 7. Wobey der Zeugen halber zu merken, daß in UurMüonen, um willen dieselbe zu natürlicher Rett-und Larthuung eines jedwederen Unschuld ange- cn-ume3Mur tt:auä sehen, die Eigenschaft der Zeugen nicht so genau in Acht zu nehmen seye? sondern säeö lcrupuioK re- menn keine absonderlich-erhebliche Bedenken vorkommen, auch solche Personen, die lxlLieaäum eüe ansonst untüchtig, oder von der Jeugenschaftsgebung enthoben wären, zu Verthei¬ digung des Angeschuldigten, als Zeugen können zugetassen, und gestalten Sachen nach darzu verhalten werden: wie bereits oben ^rt. gz. §. 6. 7. on6en2, und Unterredung mit verdächtigen Personen zu gestatten; §. 7. Jedoch nicht aller Umgang mit ehrlichen Leu. ten abzuschneiden. §. 8. Die Gefangene sind nothdürstig zu verpfle¬ gen, §. 9. Die Aetzung aber nach Beschaffenheit der Per¬ son, und Umständen abzureichen. §. io. Nebst guten Kerkern muß jedes Halsgericht auch mit tauglichen Gerichtsdienern versehen seyn; n. Diese sollen denen Gefangenen keine Umstan¬ de der That vorsagen, wodurch ihre Aussag »«verläßlich gemachtwerde. §. i2. Zu Hindannhaltung vieler Unordnung ist von Zeit zu Zeit die Kerker - Viümüon vorzu¬ nehmen. 13. Wenn die Lrlmiaal- Sache höheren Orrs anhängig, und sich mir dem Gefangenen ein Todfall, oder sonst eine Aendcrung er¬ gebt, ist solche sogleich an die Behörde an¬ zuzeigen. §. 14. Von Bestraffung deren, welche denen Gefan. genen aushelffen, wie auch deren, so vrivar- Aerker halten, wird im änderten Theile behä¬ ngen Orts gehandelt. §. i. (^ie Gefängnissen sind nur zur Versicherung/ und (äusser gewissen carceres r-§uiMer Fällen/ wo Jemand zu seiner Abbüssung damit beleget wird) pro culwäm nicht zur Straffe / sondern zu dem Ende angeordnet / damit die eines Lastes beschuldigte/ noch nicht überwiesene Leute immittelst bis zu ihrer erfol¬ genden Verurtheil-oder Lossprechung wohl verwahrt darinnen aufbehalten werden. §. 2. Es rzs Z2. §. 2. Z, 4. Z. 6. 7. 8. Non ZebMt it-imis §. 2. Es sind demnach die Gefangene nicht in Stock / unflätige stinkende eruciLruln iMsrrs, Kotter/ oder in Liesse finstere Thürne zu werffen/ weder mit überfiüßiger Feßlung zu plagen / und in solche Mühseligkeit zu versetzen/ daß ihnen die Gefängniß zur Anal/ und Marter/ und etwann leichter der Tod selbst/ als eine solche Gefängniß auszustehen wäre; sondern es solle all-und jede Gefangenschaft also beschaffen seyn/ damit die Verhafte weder am Leib eine Peinigung / weder am Leben/ und Gesund¬ heit einen Schaden erleiden. Wobey aber gleichwohlen zwischen den grösser- rmd kleineren Verbrechen/ dann zwischen schlechten Leuten/ und sonst Wohlverhaltes nen Personen ein vernünftiger Unterscheid zu gebrauchen ist: immassenin schwereren Missethaten / und wo eine Ausbrechung zu besorgen stehet / nach Gestalt der sich ausserenden Gefährlichkeit übelberuffene Bösewichte um mehrerer Sicherheit willen ganz vorsichtig in stärkere Verwahrungsorte Zu verlegen / und nach Nothdurft sonderheitlich zu nächtlicher Weite in Eisen zu schliessen/ auch sowohl die Eisen / Ketten/ und Schlösser/ als der Kerker selbst: ob nicht an ein-oder anderen etwas verletzt/ und erbrochen seye? alltäglich in Augenschein zu nehmen sind. «s6 cZptivi ÄldrstL, §. z. Ueberhaupt ist nut denen Gefangenen glimpflich / und christlich umzu- LKuMEerttüüsQ. gehen / und keinerdings zu gestatten/ daß von den Stockmeistern/ und Gefangen- Wärtern mit selben allzuhart verfahren / oder aus Eigennutz der Gerichtsdienern ihnen am Geld/ Kleidern/ oder Allmoftn etwas entzogen/ oder selbe in anderweg gekrankt/ und verkürzetwerden. 8ewxs--quk, iznosä §. Iu eine Gefängniß solle man gemeiniglich nicht zween Thäter zusam- lÄllöi wü?' men thun / damit sie nicht einander zum Ausbrecheu heissen / weder sich miteinander unterreden können. Äusser da wegen Menge deren gefänglich innsitzenden em solches die Noch erheischete; welchen Falls ein Thäter mit anderen / so nicht eben in diesem Laster mit - verfangen sind / in eine Gefängniß geleget/ jedoch memalen Manns-mit Weibsbildern zusammengesperret werden sollen. weus 6um eLpitur, §, z. Sobald einer in die Gefängniß gebracht worden / solle man ihn (wie bereits oben 4rt. go, des mehreren geordnet ist) sogleich aussuchen/ ober nicht ver- bu8 xericülum dächtige Briefe/ Werkzeug / Waffe»/ und andere Sachen bey sich habe? mwsol- quoä euLlei liuear, ches zu Gerichts Händen nehmen/ihme auch keine Messer/oder andere dergleichen ge- fährliche Werkzeuge lassen/ damit er sich nicht entleiben / oder durch Mittet derselben ausbrechen möge. Nec ei corro."poll- §. 6. Es ist auch nothwendig / daß eine»! Gefangenen alle OommumoLtion, Nentiä, coUoqui. Unterredung / Briefwechsel / und Unterschleiff nicht nur mit seinen Lastergehülffen m'psÄ gänzlichen/ sondern auch mit seinen Freunde» / Bekannten/ und anderen Leuten/ lium. ' sonderheitlich vor gehalten - summarischen Verhör / und um so mehr damalen verboten / und benommen werde/ wenn das Laster gewiß ist/ und man beförchten könnte/ daß nicht etwann der Gefangene Mittel / sich aus dem Gefängniß Zu Helffen, oder aber Gift/ oder andere schädliche Arzneyen/ und gefährliches Gewehr/ und Werkzeug/ oder auch Gelegenheit sich abrichten zu lassen/ oder falsche Zeugen aufzubringen über¬ kommen dürffte. Nou tarnen omllls §. 7. Sonst aber/ da dergleichen Gefahr nicht unterwalket/ wenn es auch schott ein noch so grosser Bösewicht wäre/ solle ihme doch erlaubt seyn/ mit allen ehr- xrXcwüeaöa eit. liehen Leuten in Beyseyn einer Gerichtsperson / oder bewandten Umständen nach in Gegenwart eines vertrauten Kerkermeisters mit lauter Stimm in jener Sprache/ wel¬ cher die Gerichtsperson / oder Kerkermeister kündig ist / von Sachen / die zulässig sind / zu sprechen. Mit dem Beichtvatter/ und dem geschwornen Stadt-- oder Land- kbvlico hingegen/ wenn der Gefangene zu beichten verlanget/ oder krank ist/ kann er auch heimlich von Seel-und Leibskrankheiten rede». ue?e»gr?a ^>^6 §- 8- Besonders solle deren Gerichten Obsorg ftl)»/ jedem Gefangenen die vietum,3Eum,L nothwendige Aetzung/ und Kleidung / dann denen Kranken / und Kindbetterinnen corxo- alle erforderliche Hülffe beyzuschaffm/solche auf Befund des Ärzten von denen anderen an saubere/ doch wohlverwahrte Orte zu bringen / und möglichftetts Zu verpflegen; in ' jenem Fall aber / wo es um einen gar gefährlichen Thäter / und um dessen Ueber- bringung in ein Krankenhaus zu thun wäre/ sich vorhero (wenn es immer Zeit/ und Um- 52. §. 9. ro. ir. 12. LZ. 14. 153 Umstande gestatten) wegen Lreffung der behängen Vorsichtsmitteln bey dem Ober- gericht Bescheides zrr erhöhten. §. 9. Aillangend die Aetzung / solle ein jeder Gefangener / wenn er sich amsmpro selbst nicht nähren kann/ wenigstens täglich 4. kr. haben/ auch jenen Falls / da er bey anfallender Lheuerung hiemit nicht bestehen konnte/ ihme so viel/ als zu Erhal- meuenäs wm. tung des Lebens / und der Kräften erforderlich/ abgereichet werden; wäre er aber standsmäßig / oder einer besseren LonZjtion, anbey mittellos / so stehet es in des Gerichts billigen Willkuhr/ wie derselbe solle unterhalten werden. §. io. Und gleichwie jedes Halsgericht (wie bereits oben 4rt. 18. §. 11. röteresjuäici8 un¬ geordnet worden) schuldig ist/ genügsame/ und wohlversicherte Gefängnissen zu Hal- ten/ so ist selben auch abgelegen/ zu dießfälliger Obsicht sich mit tauglichen/ und nsässcarcerum, getreuen Gerichtsdienern zu versehen / damit in gählingen Zufällen kein Mangel er¬ scheine/und die böse Leute wegen übclbestellten Halsgerichten nicht entrinnen mögen. §. ii. Hauptsächlich aber ist den Kerkermeistern/ Gerichtsdienern/ Wach- csvenMme ter»/ und all-denen/ welche mit denen Gefangenen umzugehen haben/ gleich bey ih- rer Dienstankretkung auf das schärsseste/ und zwar bey Bedrohung nicht allein der rE. cnmmon Dienstentsetzung/ sondern einer gestalten Dingen nach wider sie zu verhängen kommend empfindlichen Leibsstraffe einzubinden / dass sie denen Gefangenen keine Umstände: wie/ und auf was Art die That verübet worden (sie mögen sodann solche Umstände der That von blossen hören sagen hergenommen/ oder wie immer in Erfahrniß gebracht haben) vorsagen/ und was sie auszusagen haben / gleichsam auf die Zungen legen sollen: allcrmassen jenen Falls/ wenn ein des Lebens überdrüssiger Gefangener eine solche ihme an Händen gegeben-bcumständcte Aussage hierauf gerichtlich ablegen wür¬ de / der Richter in der falschen Meinung: als ob der inguM dergleichen dem Thäter allein bekannt seyn könnende Umstände aus eigenen Wissen bekennet habe? andurch zu einen ungleichen Urtheil verführet/ der solchergestalten bekennende aber unschuldiger Weise in die Todesgefahr gestürzct werden kann. §. ir. Damit aber von denen armen Gefangenen das bishero öfters in un- vsrö KuMmoäi erträglichen Kerkern erlittene Ungemach/ Drangsal/ und Schmachtung desto sicherer aus 6^/^ w- abgewendet werden möge/ so wollen Wir den Obergerichten unter ihrer schweren rr»6uL, muessuM- Pflicht / und eigenen Verantwortung hiemit auferleget haben / stäte Obsorg zu tragen/ curcerum Ea- damit von dm Kreishauptleuten / oder jenen Personen / welche jeglichen Landes nach Unseren in Sachen besonders erlassenen Verordnungen zu solcher Verrichtung bestimmet sind / oder von Unseren Obergerichten eigends hierzu beorderet werden / die Malefizkcrker in jedem Kreis/ oder Landeövicrtcl wenigstens einmal das Jahr hin¬ durch besichtiget / und von selben untereinstens genau untersuchet werden sollen: ob die Gefängnissen auf die Eingangs geordnete Art Rechksbehörig beschaffen sepen? ob selbe von Unflat gesauberet/ und Winterszeit nothdürftig beheizet? dann ob denen Gefangenen dre nöthige Aetzung gereichet/ und nicht vielleicht ihre inguiLmon zur Un¬ gebühr verzögeret werde? ob sie wohl verwahret/ jedoch nicht etwann übermäßig gefesslct seyen/ oder durch anderweit-hartes Verfahren an ihrer Gesundheit Schaden leiden? und was sonst etwann für billige Beschwerden von denen Gefangenen ange¬ bracht werden dürfften? worauf die abgeordneke ViMmivns- c^ommMrien über die vorgcnommetteKerkcrbesichtigUttg/ und hicbeygepflogene Untersuchung ihren ausführ¬ lich-pflichtmäßigen Bericht an das Obergericht unverweilt zu erstatten; dieses aber denen vorfindendcn Gebrechen ernstgemessen abzuhelffen hat. §, i z. Wäre der peinliche Proceß aus was immer für einer Ursach bey Liäemgusgzntaerd dem Sbcrgcricht/ oder sonst bey einer oberen Gerichtsstelle/ oder wohl gar bey Uns bereits anhängig gemacht worden / und es geschähe / daß der bey einem Halsge- vomrg en. L mre- richt gefangen umliegende Thäter flüchtig/ oder schwer krank würde/ oder gar ver- stürbe/ so solle solche Entweichung/ schwere Krankheit / oder dessen Lod alsogleich Afvi zur Wissenschaft/ und etwann nöthig findenden Vorkehrung dahin umständlich ein- ws uiico iEi', m- berichtet werden. veuäec " §. 14. Da übrigens Niemande«/ der keine obrigkeitliche Gewalt hat / ge- en. ' bühret/ eine knvm-Gefängniß zu halten/ und hierinnen eigenmächtig wen einzu- worum^ setzen; im Gegenspiel aber/ wo durch rechtmäßig-obrigkeitliche Gewalt ein Thäter xriv^ teuear peinl. Gerrchrsspd. U in i54 52- §- -4. Zz. §. i. 2. Lsrceres. 3uvguisä in Verhaft gebracht worden. Niemanden ertaubt ist, demselben aus der Gefäng- ce»wrull?nk7m te- niß durch,uhelffen, so wird von gemessener Beftrassung derenjenigcn, so sich ein- runr, in pärce sää oder anderen solchen Unfuges freventlich unterziehen , im änderten Lheile behörigen trüÄMwr. Orts gehandlet werden. 53. cis csmikee, wc» tuxxNcu- DllMdfüiifMcr Atttkcl von dem Scharffrichter, und dem Hochgericht. J n n h a l t. i. Maßregeln iwelchergrstalten auf die peinliche §. 2. Dann wie es mit Erheb-und Erneuerung Verrichtung des Frcpmannö genaue Acht zu der Hochgerichten, und Gefangmßen , auch Haden? mir Verfertigung des peinuchen Werkzeuges zu halten seye? iuäicis tn-iminz- §. 1. der Scharffrichter, Ulld dessen Gehülffen insgemein UN- chw^nter mv/A- 6^) barmherzige Leute sind , solle der Richter nicht nur bey der re !^ut carmtex, L peinlichen Frage (wovon bereits oben ^rt. z8. §. Z2. Erweh- nÄore8 5v38 tunüio- nung beschehen) sondern überhaupt in allen desselben peinlichen Verrichtungen Acht verbaut. haben , damit durch ihn , oder seine Knechte die rechte Maß nicht überschritten wer¬ de. Und ist unter anderen besonders darauf zu sehen, daß selber sowohl bey der Tortur, als bey Hinrichtung der Uebelthätern nur der gewöhnlichen , und nicht neu erfundener Werkzeugen für sich selbst ohne Unsere höchste Bewilligung sich ge¬ brauche; dann daß er das geschöpfte Urtheil recht merke, und vollziehe, auch die arme Sünder nicht übereile, noch an der geistlichen Zusprechung verhindere, weni¬ ger zur Verzweiflung Ursach gebe. Und endlich, obwohlen dem Scharffrichter nach der oben ^rt. 4z. §. Z. beschehenen Anordnung aufdem Richtplatz eine sichere Frey- heit ausgeruffen, und gehalten wird, so solle er doch, wenn er unrecht richtet, nach Gestalt der Sachen, und richterlicher Erkanntnuß gestraffct werden. «Zuiänkldrvsriopor- §. 2. Die state Aufrechthaltung der gewöhnlichen Kennzeichen der Vlut- bannsgerechtigkeit betreffend, ist bereits oben 4rt. 18. §. 10. das Behörige gcord- ^stX,pLuduU,c3r. nct worden; deme noch beygefüget wird, daß, wenn ein Hals-oder Landgerichts- cesiä, vel un?9«Q3Uu^"^'. stens 24. Ellen weit von seines Nachbarn Grund zu setzen schuldig seye, damit der tur i Schatten denselben nicht berühre, und falls sich ergäbe, daß erstbemeldtcrmassen entweder eine Richtstatt, Galgen, Pranger rc. neu zu errichten, oder die verfalle¬ ne zu erneueren, und frisch herzustellen, oder eine Gefängniß zu bauen, ober ein peinlicher Werkzeug zu arbeiten wäre, da ist durch Unser-löblichsten Vorfahren, und Unsere eigene vorhero erlassene Verordnungen allschon nachdrucksamft anbefoh¬ len worden, womit die zu Erheb-oder Erneuerung solcher Richtstätten, zu Erbau¬ oder Ausbesserung der Kerkern, dann zu Verfertigung peinlicher Werkzeug erfordcr- > liehe Handwerksleute sich darzu unweigerlich gebrauchen lassen, und wenn selbe hierinnfalls sich widerspenstig erzeigeten, durch Unsere obere Landesbehörde mit all¬ gemessenen Ernst, und Schärffe hierzu verhalten werden sollen: wornach sich ge¬ horsamst zu achten seyn wird. Vier- Z4. §. r. s. Z. 4. 155 VlcwMWgster Artikel ...... cis . erxsulis orimlusU- von den Malefizunkosten. dm. -'- ^.7.—-^^^-^-.--7-- ---«ü^N J n n h a lL. §. 1. Unterricht, wie es mit den Lrimmul-Un¬ kosten zu halten seye? §. 2. Vor allem ist darauf zu sehen: ob der Thater bemittelt, oder mittellos sepe? der Bemittelte hat allen Unkosten selbst zu tragen. §. Z. Wenn er unbemittelt, oder zur Zeit nicht zahlen könnte, muß das Halsgerichr dm Ma¬ lefizkosten bestreiten; §. 4. Kann jedoch denselben hernach an des Straff- Fälligen Vermögen, wenn eines vorhanden, allerdings ersuchen. z. Falls der Inqulüt unschuldig, die lnczuistrion aber gleichwohlen rechtmäßig vorgenommen worden, so har er nichtsdestoweniger allen Unkosten auszustehen; §. s. Wäre hingegen die Inquisition gegen einen Unschuldigen unrechtmäßig beschehen, so hat er seine Entschädigung an dem zu erhöhten, der an dem Unrecht Schuld traget. §. 7. Erklärung: wem das Verfahren gegen ei¬ nen unschuldig befundenen rechtmäßig? §. s. Und wenn selbes für unrechtmäßig zu halten sepe? §. 9. Auch dem sonst schuldigen Inqu'.stten gebüh¬ ret gestalten Dingen nach eine Genugchuung, wenn widerrechtlich gegen ihn verfahren wor¬ den. §. vv. Der dem Halsgericht zu Last gehende Un¬ kostenaufwand verstehet sich,, wenn selbes sei¬ ns eigene Gerichtbarkeit ausübet. §. II. Falls ihmc aber anderortige Delinquenten zugeschoben werden, ist das Halsgerichr der Unkosten halber schadlos zu halten, §. ir. Entweder von dem kublico selbst, wow-- gen Zuschiebung fremd - Eiger Delinquenten eine besondere Landesverfassung vorhanden ist; §. iz. Äusser dem aber von dem Schuldtragenden Halsgericht, dessen Last einem anderen Ge» richrsstand zugewelzet worden. F. 14. Wegen der'Lrimin-ü-Laxen hat es immit¬ telst bis auf anderweite Verordn ma bey dem jederländigen Gebrauch sein Verbleiben. §. iZ. Ob ein Gefangener, der sonst zu entlassen wäre, um der alleinigen Unkosten halber län¬ ger im Arrest möge angehaiten werden. §- i. cla lit. ieweilen auf die peinliche Verfahrung, scharff- Fragen/ Voll- Ziehung des Urtheilö/ und Aetzung rc. ein ziemlicher Unkosten auf- rus'ottnru-Ds-um¬ gehet/ und nun zu wissen ist: woher derselbe zu nehmen sepe? auch wer allenfalls denselben wieder zu ersetzen habe? als wollen Wir dießfalls nach¬ folgende Ausmessung zur allgemeinen Richtschnur vorgeschrieben haben. §. 2. Zuförderist ist dahin zu sehen, ob der / so in die Ingwiltion verfallen uinopr'miZ ostvEsn- ist / selbst bey Mitteln seye / oder nicht? ist er bemittelt / so hat er sich selbst den Unterhalt zu verschaffen/ und alle aufgehende Gerichtskosten zu zahlen. Ware er verö inopz aber mittellos/ so hat das Halsgericht demselben die gewöhnliche Aeßung zu rei- um n 0» pi¬ chen/ und alle Malefizunkosten zu ertragen. Wie dann auch jenen Falls / wo der Gefangene zwar ein Vermögen besitzet/ jedoch zur Zeit mit baaren Geld zu seinen cmmnMm kerreäö- taglichen Unterhalt / und Bestreitung der Gerichtskosten nicht aufkommen kann / das Halsgericht immittelst so ein-als anderes vorzustrecken hat/ damit derselbe an der nöthigen Nahrung keinen Abgang leide / weder der Proceß unter dem Vorwand der nicht sogleich abführenden Gerichtskosten verzögeret werde. §. z. Gs bleibet demnach zum Grundsatz festgestellet/ daß der Hals-oder sm vd-o inopi-, gm Landqerichtsinnhaber / wenn der Thäter gar nichts im Vermögen hat / alle Actzung/ und Gerichtskosten auszustehen/ folgsam alles/ was auf Nachforschung der began- reiim genen That/ auf die Mithelffere/ Verhörung der Zeugen / auf Botenlohn/ Ge- r^mques^m^ms- richtsdiencre/ und dergleichen aufzuwenden ist/ von dem Seimgen herzugeöen schul- reuerm. drg/ und deswegen keine Anlagen/ weder einen Unkostenbeytrag auf die Halsge¬ richtsinnsassen zu machen befugt / dem ungeachtet aber allen verdächtigen Uebeltha- tcrn emsig nachzustellen/ und denen in dieser Gerichtsordnung ausgesetzten Wichten unverbrüchig nachzuleben gehalten seye. §. 4. Dahingegen/ wenn der ingmlit straff-fillig erkennet worden/ und et- ynsm Wisss was im Vermögen hat/ das Halsgericht allerdings berechtiget ist/ den aufgewen- dct-billigen Gerichtsunkosten/welchen dasselbe bey ihrem guten Trauen/ und Glau- rötere, pernt. Gerichtsord. U » den r§6 54. §- 5- 6. 7. 8- 9- ben verzeichnen, jedoch nicht schlechthin, und nur Überhaupts, sondern namentlich von Poft zu Post ausweisen solle, bey des Vcrurtheilten hinterlaßenen Vermögen zu evsuchen. xt aWmvis mquM- §. A. Dieses nun, was vorbemeldt, hat der gemeinen Regel nach, wenn eR der Inquisit schuldig ist, seine gute Richtigkeit. Es kommet aber auch zu wissen: 3UM6MA om- wie es jenen Falls, da der Inqmiit unschuldig ist, derAeßung, Schäden, undGe- richtsunkosten halber zu halten seye ? wobei) hauptsächlich auf den Unterscheid zu se- wm. üiuüÄtuü in- hen: ob die Inquilllion recht-oder unrechtmäßig vorgenommen worden? und wer letz- (Mliüo. teren Falls an dem Unrecht, so dem imwMen wiederfahren, Schuld trage? ist selbe nach Vorschrift dieser Unser-peinlichen Gerichtsordnung, somit rechtmässig besche- hen, so kann der Inquilit keine Entschädigung fordern, sondern muß ungehindert seiner hernach sich aufgeklärten Unschuld allen Schaden, und Unkosten ertragen, und hat solch-ihnw zugestandenes Ungemach entweder seiner Schuld, wenn er zur Inqui¬ sition Anlaß gegeben, oder dem widrigen Schicksal, wenn etwann zufälliger Weise gewisse verdächtige Umstände auf ihn eingetrossen haben, zuzuschreiben. yuüä ü Em mm- §. 6. Wäre aber die Inquisition entweder aus einem Fehler, Unverstand, oder Mißhandlung des Richters, oder aus einer fälschlichen Angebung eines drit- wm Merit,iiiirocsiis ten unrechtmäßig beschehen, so hat der unschuldig Inquirirte nicht zwar die aus sei- relsr- ttem eigenen Vermögen sich verschaffte Aetzung (weilen Äedermänniglich in-und äusser LE^L-iÄionem Arrests sich selbst zu ernähren schuldig ist) sondern sei IM übrigen Unkosten, Nutzens- LMtr-l eum powü L- entgang , Schaden, und gebührende Genugthuung an demjenigen, durch dessen Schuld ihme solches Unrecht zugezogen worden, billig zu erhöhten. Welchen Falls, wenn die ganze Schuld bey dem fälschlichen Angeber allein erläge, nicht nur der unschuldige inqMt seine Genugthuung, sondern auch das Halsgericht die für dem unbemittelten Inquillten aufgewendete Maleßzunkosten an den freventlichen Angeber zu ersuchen hat: und ist der Schuldige nach Gestalt der Sachen noch besonders gemes¬ sen, allenfalls auch nach Schwere der Bosheit, und Gefährde an Leib, und Gut zu bestraften. Mr eü iuqMtio §, 7. Rechtmäßig beschießet die peinliche Versichrung von Sette des Rich- ex ters, wenn derselbe entweder auf eine gegründete veimmmtion, und Angebung eines xrocsiwm irMme- dritten, oder für sich selbst aus rechtsbestandigen Anzeigungen, und Ursachen zur riss ex ssss Inquisition , zur gefänglichen Einziehung , oder wohl gar zur scharffen Frage fürge- schritten ist; es seye sodann, daß solche rechtliche Jnnzüchten aus eigenen Verschul- cum Lircumwmchs, den des Inquilltens , oder aus einem blossen ungefehren Zufall entsprungen seyen. Von ?xpÄaerit?6e^-- Seite des Slnklagers, oder Angebers aber ist die Auklag/ oder Angebung untadel- tLro,quiä3^opvr- haft, und keiner Verantwortung unterworffen, wenn er die Lhat, und die Jnn- - xruäeutisssu- .uchteu, so etwann auf diese, overjene Person, als wahrscheinlichen Thäter fallen üww ic. iq^r. Mnen, wahrhaft, und ohne Einmengung falscher, verleumderisch-und erdichteter Umständen, folgsam ohne Gefährde anzeiget, übrigens dem vernünftigen Ermessen des Richters : ob selbe zu Anstrengung der LpeeiM-Inquisition, und weiteren Für- gang hinreichend seyen? anhcimstellet. inMg verö eä in- §. 8. Im Gegenspiel ist das Verfahren von Seite des Richters unrechtma- ßig, EN er dieser Unser Gerichtsordnung zuwider, auf eine schlechte ungegrmrvete LnimL psscst- Anzeig eines Angebers, oder auch von Amtswegen ohne sattsame Anzeigungen vor- r^' eilig gegen eine sonst wohlverhaitene Person die Lpeomi -Inqwlicion , hie gefängliche MUNUIÜL Verhaftung, oder wohl gar ohne Rcchtsgrund gegen wem immer die Tortur unter- vei äevuoci3mi8, II nähme. Von Seite eines Anklägers, oder Angebers hingegen, wenn solcher gc- sährlicher Weise mit zwar scheinbaren, jedoch falschen Beweisgründen den Richter rmt xc-r mon^ci-gss zu Jemandens Inquirir - oder Verhaftnehmung, oder wohl gar zu Anstrengung der Mcem 3ä mquiren- scharffen Frage verleiten würde; oder wider Jemanden die Vornehmung der Inqu> fuü" In- ütion auf sejne Gefahr, und Berechtigung anbegehret hätte. quem iuquilitemers §. 9. Gesetzt aber / daß der Inquilit des ihme zugemuthetcn Verbrechens nocen- ^iber wirklich schuldig befunden würde, jedoch m anderweg gegen denselben von dem tijüiiwMrercum Richter widerrechtlich wäre furgegangen worden, zum Beyspiel: da er den Thäter ipsoxwueüum,Lis nach schon abgelegt-freymüthiger Bekanntniß noch auf die Tortur gcworffen hätte, und was mehr dergleichen widerrechtliche Fürgänge seyn mögen, so ist auch solchen tismui comxeüt. Falls A4. §- IO. II. 12. IZ. 14. IA. -57 Falls ganz billig/ daß der Richter den durch sein widerrechtliches Verfahren dem obschon schuldigen inquiliten zugefugten Schaden ersetze/ dann auf die Zeit der nach- laßig verzögerten Inquisition die mitlerweilige Aetzung/ und etwann aufgeloffene Un¬ kosten ohne Rückgang an den hernach verurtheirten Lhärer aus seinen eigenen Säckel ertrage/ und bewandten Umstanden nach / überdieß von dem Obergericht zur ver¬ dienten Straffe gezogen werde. §. 10. Der dem inquirirendm Halsgericht bey Mittellosigkeit des lngEens supmckÄ» re§viz- zu Last gehende Unkostenaufwand verstehet sich/ wenn nach denen oben4rt. 19. aus- ÜMt« igoxia gesetzten Maßregeln die Lhater von Rechtswegen unter desselben Gerichtsgehörde omaem zu stehen habe«/ folgsam, wenn das Halsgericht/wo der Lrimiml-Proceß verführet -mMem ex wo M- wird, die peinliche Gerichtsbarkeit aus eigener Blutbannsberechtigung ausübet. §. ii. Es leidet aber erstbemeldter Satz eine HauptausnahM/ wenn nam- xria junsäiLioas lich ein Halögericht ftemdortige, unter seine Gerichtsbarkeit gar nicht gehörige Delln- viczriZm qusnten zur lnquirir - und Aburtheilung zu übernehmen hat/ welchen Falls Recht / tsmüm r MsEw- und Billigkeit forderet,vaß ein solches Halsgericht deren aufwendenden Lrimmal-Ko- gem EceLt, ra¬ sten halber, welche von dem Lhater nicht wohl zu erhohlen sind, gänzlich schadlos gehalten werden solle. omamo lerv-mäus 12. Weilen cs aber bey diesem Auönahmsfalle auf die Frag ankommet: wer das . Halsgericht schadlos zu stellen habe? so ist auf den Unterscheid zu sehen: ^pÜbULo^pI». ob es aus einer besonderen Landesverfassung herrühre, daß irgendswo einige schlech- aMäa.ü MsEo- ter beschaffene Halsgerichten von wirklicher Ausübung des BlutbannS einstweilig enthoben, und aus solcher Enthebmrgsursach die bey ihnen einkommende Uebelthä- Mca pwvmcmk m- ter in das nächste Halsgcricht zur peinlichen Processirung abzulieferen sind. Wel- rroäuÄum eg., chen Falls die Halsgerichten, so mit fremden, zu ihren Halsgerichtsgezirk nicht gehörigen Delinquenten den peinlichen Proceß verführen müssen, ihre Entschädig - und Vergütung deren OimwA-Kosten eben nach der gesetzlichen Ausweis-und An¬ leitung solch-sonderbaren Landesverfassung herzuhohlen haben. §. iz. Beschahe es aber, daß äusser einer solchen Landesverfassung einem vsi Mci mmiaau Halsgericht cur fremder Delinquent aus blosser Schuld eines anderen Lriminal - Rich- wbtsvaw wcumbu, ters, wo solcher Deliuqueut von Rechtswegen hingehörig gewesen, zugeschoben wür- de; zum Beyspiel: rise Ingullitioms aä Erstlich: Wenn ein HalsgerichL einen Uebelthäter, dessen Inquisition von iuciiLium on- ihme selbst zu unternehmen wäre, einem anderen peinlichen Richter zugeschoben hat- tuern° te; oder Andertens: Wenn ein Halsgcricht den Delinquenten zur Ungebühr lausten lassen, und derselbe sodann anderwärts eingebracht worden' oder Drittens: Da Unsere Obergerichten, oder Wir selbst wegen schlecht be¬ fundener Bestellung des Halsgerichts, wo der Thäter innen lieget, denselben bey einem anderen tauglicheren Gerichtsstand iuquiriren zu lassen befehleten; so ist in solcherlcy Fällen, nach Unser bereits oben ^rt. 19. 34, 2 55. §. 4. Z. 56. §. I. brechens vsrausgeseßet , hiernächst die Anzeigungen zur Nachforschung, zur Ge- fangennehmung, und zur scharffen Frage angemerket, sodann die Fragstücke, wel¬ che dem Lhäter hauptsächlich fürzuhalten sind , bepgesetzet, sohin dk gebührende Strasse ausgeworssen, und endlich die beschwerende , rnw linderende Umstande beygerucket. ymntum 36 inärcis, §. 4. Dieses verstehet sich aber nur von sonderheitlichen Anzeigungen, Fragsiücken, und beschwerend-auch linderenden Umstanden, die nicht gemeiniglich mente«, quX oinni- bey allen Verbrechen Vorfällen können, sondern einem jeglichen Verbrechen nach sei- n"« "er Beschaffenheit besonders eigen sind , und lediglich bey selben einzutreffen pstegen: allermassen von den allgemeinen Anzeigungen zur Inquisition, zur gefänglichen Ein¬ ziehung, und zur Tortur bereits oben ^re. 27. 28.29. z8.von den gemeinen Frag¬ stücken ^.rt. Zi. und von den gemeinen Beschwerungs - und Linderungsumständen oben ii. L 12. der ausführliche Unterricht gegeben worden, folgsam dieser- halöen daselbst nachzusehen ist. LpoMie« vero, L §. Wobei) noch zu merken, daß von solchen besonderen Anzeigungen, res^^ucumur"io Fragstücken, und Beschwer - auch Linderungsumstättden in diesem änderten Lheile pLrte 262.sä quem- nur etwelche, so öfters mit der That verknüpfet zu seyn pstegen, mögen angefüh- t^erX^ ex 'tE werden: Unmassen nach Verschiedenheit der Malefizbegebenheiten noch andere, commLem^ otücio und andere seyn können, welche von dem nachforschenden Richter aus der verschie- mckWeruLi^L-mm. denen Beumständung der That selbst zu erheben, und in Abführung des peinlichen Processes der behörige Bedacht hierauf von Amtswegen zu nehmen ist. z§. cts Llslpkemia. ScchMOflmfzlgßcr Ilriiktl von der Gotteslästerung. .---- J n n h a l t. §. i. Wie, und auf was Weis die Gottesläste¬ rung begangen werde? §. s. In welchem Grad die Gotteslästerung seye? kommet öfters auf das vernünftige Ermessen des Richters an. §. Z. Gemeines Fluchen, und Schwören, wie auch fahrlässig unterbliebene Abmahn - und Angebung der Gotteslästerer ist nicht Land- gerichtlich. §. 4. Auf Erkundig-und Bestraffung derenftlben <)ul>moch> commit- ist von obrigkeitlichen Amtswegen fuvzusov- tatur LluspNemm? 8kN. §. 5. Anzeigungen zum Nachforschen. 6.. zur Gefängniß. §. 7. zur Tortur. 8. Absonderliche Fragstücke. §. 9. Straff der Gotteslästerern. §. io. Beschwcrungsumstände. n. Milderungsumstände. §. 12. Weitere Anmerkungen wegen gottesläste¬ rischer Handlungen, so aus ketzerischen Irr- thum abstammcn; dann wegen der aus Ke- tzerey, oder Gewinnsucht wiederholenden Tauff. In IIUO, evhUll tum- mo 8rs6u, äum eu- §. 1.44 nter den Lastern ist das erste, und ärgste die Gotteslästerung. Lm "L7 Li Di- b-schl-h-t -MEr Sttribuen-io m.czuoä Im erst - und höchsten Grad, da Jemand Gott den allmäch- non tigen, folglich die allerheiligste Dreyfaltigkeit, oder eine deren drey göttlichen Per- ö6li-3d.enäoquoä sonen unmittelbar mit Worten, oder Thaten schmählich lästert, und Gott etwas ei convcim. zumesset / so sich nicht gebühret, oder etwas benimmt, so ihme zustehet; oder Im alldcrt-und mitlercn Grad, da wer auf die allerreineste Jungfrau, cis 6ir6Äö in I)ei- oder andere Heilige Gottes schmähet, ihnen was ungebührliches zueignet, oder, ei' denenselben gebührt, freventlich abspricht; ingleichen, da wer das Crucifix, cr^im38>n'e5 nwle- oder andere heilige Bildnissen wissent-und vorsetzlich zerbricht, zerschlaget, oder in volo sniiuo corrum- anderweg boshaft vermehret, und solchergestaltcn sich mittelbar an Gott vergreistet, xsnkur, L üc ms- unh-njM) cliäte veo mterstur " >> »v , lNjUNL. Im ZS. §. 2. z. 4. Z. r6z Im dritt-oder minderen Grad/ da zwar die Lasierung nicht nnmittelbar ra zNo, L mkmo wider Gott/ noch wider dessen gebenedcyte Mntter / und andere Heilige GottE/ oder deren Bildnißen ausgeübet/ doch sonst was ungebührliches wohlbedächtlich / a.ikö tche qmÜ und boshafter Weise begangen wird / so einigermassen zur Schmäh-Schimpf-und m Verunehrung Gottes/ oder feiner Heiligen gereichet: als da Jemand bcy den H. LznL^umcomu'me- LäerAMtmten / Wunden / Creutz / und Leiden Unsers Erlösers fürsetzlich ssttchet; 'U3M 1UO jllo moäo oder da Jemand zwar nicht durch eigene That Gott / oder seine Heilige lästert / reciuuäet. gleichwohlen aber die Lästerung eines anderen ruhig / und gelassen anhöret / und den Lästercnden / da er wohl könnte / nicht davon abmahnet / sondern durch sein gleichgültiges Befragen den Gotteslästerer in seiner Unthat besteisset/ und anfrischet/ und andurch fremder Gotteslästerung sich theilhaftig machet; und was mehr der¬ gleichen zur Schmach / und Verunehrung Gottes / und seiner Heiligen boshaft un¬ ternehmende Anmassungen verkommen können / welche ihrer ausserordentlichen Be- zNgm e?s- schaffcnheit nach zur dritten Gattung der Gotteslästerung zu ziehen sind. c>-?m Und eben unter diese dritte Gattung sind auch jene Vorfälle zu zehlcn/ wel- che dem äußerlichen Ansehen nach zwar in die erst - oder änderte Gattung der Gottes- poe-n, n imx>i-obi- lasterung einschlagen/ wo aber wegen deren beytrettcnd-linderenden Umständen die kE ox circum- Bosheir / und Eigenschaft der That merklich gemmderet wird. vsiuo miEwr" §. 2. Es kommet demnach bey Beurtheilung des Grads der Gotteslästerung Lt mcistentheils auf das vernünftige Ermessen des Richters an: allermassen nicht nur die Lästerungen des änderten Grads / wenn sie gar bös geartet / und zugleich auf eirLu'mumwgrum m Schmähung Unsers Erlösers wohlbcdächtlich gerichtet sind / nach Schwere der Bosheit K-rnc , vei in den ersten Grad eintretten ; sondern auch gotteslästerische Unrernehnnlngen des nme dritten Grads/ wenn sie zugleich wohl bedachtlich/ und fürsetzlich auf Schimpf-und wmper pmäs-',? Verunehrrmg Gottes/ und feiner Heiligen abziclen / gestalten Sachen nach irr den erst - oder änderten Grad der Gotteslästerung sich verwandle»; und im Gegenspiel " 0 c.c. Lasierungen / so gemeiniglich zum erst-oder änderten Grad gehörig/ wegen der un- vu^sres terlauffend - besonderen die That selbst mindercndcn Umständen zum dritten Grad ge- rechnet werden können» msaka ^L. ro- §. z. Gleichwie man mm wider die Ucbelthatere/die vorcrwehntermassen aufso wrn ex aNus- boshafte Art der Gotteslästerung sich schuldig machen / Halsgcrichtsmäßig zu ver- L°cümorX äM- fahren hat/ so ist hingegen bey dem gemeinen Fluchen/ und Schwören/ welches mui^imk-8 eorum, ruchr aus einer böstn Gewohnheit/ als Vorsatz hcrstiesset / wie auch gegen diejeni- nm. ge/ ft nur fahrläßiger Weist/ und ohne eigene gefährliche Theilnehmung (wo- von hicroben) den Gotteslästerer anhören/ und nicht davon abmahnen/ oder auch dux orM,Eiseuer- solche Umhat mrtuschen / und nicht bchörig. anzcigcn / jeden Orts ordentliche Obrig- <. km d.c Erraffe »orzunehmkn besiigt, und schuldig. §. 4. Und zumalcn ein jeder aus christlichen Eifer/ vorsonderlich die Vor- «orümqu^pki- fiehere Gottes Ehre zu retten verpachtet sind/ so sollen die Obrigkeiten nicht allzeit auf cine Anzcig/ und Anklag warten/ sondern für sich selbst allen möglichen Fleiß mästia ipscUNa scl ar.wcnden/ die Gotteslästerer zu erkundigen/ und zur verdienten Strasse zu bringen. ümHenäum. §. Z. Die Anzeigungen zum Nachforschen sind ungefähr diese: -6^ mlor Erstlich: Wenn die gemeine Sage herumgehct. mpsr Andertens: Wenn die Person ohnedem derentwegen verdächtig/ und dessen zA', ctwann vorhcro schon berüchtiget / und bezüchtiget worden ist. Mt o.m Drittens: Wenn sie sonst ein gott-oder ruchloses Leben führet/ oder mit cogvE-o. anderen in derley Lasier betrcttenen Leuten Gesellschaft gepflogen. tuiOfr^mMBUnvi- Aicrtcns r Dein Vollsauffen / Spielen / Iorn/ Neid / und anderen Untu- uiL, siu^us mzUL genden ergeben ist. ^flis eä öEn Fünftens: Verspottete Andacht / heiliger/Hind geistlicher Sachen Gering- o^wä^rio,'r7s Q- schätzung / oder werrn die Person selten / oder nicmalen in die Kirchen kommet. nss vNipMckt, n Sechstens: Uebelgezogenes/ und zrr dergleichen Laster gewöhntes Hausge- sindel/ und Kinder» srö sc m»is mora- Und ist überhaupt zu merken / daß man in diesem abscheulichen Laster nicht eben alle Ordnung/ so sonst in Nachforschungen gewöhnlich/ in Acht nehmen/"^0^,2uberos. sondern / so guttman Nur kann,, nachforschen / auch gemeinen / und in gleichen La- m Noc nek»n6o cri- smn ctgrissencn Personen (äusser sie stünden mit ihme in Feindschaft) glmlben darff. ^Ezsorm^'Är«' Perut. Geruch tv ord. X 2 §.6. An- ^uimur. - Z6. §. 6. 8- 9' InlerroFätona sxe- cislig. Uidi bkaspkemlN qualitas per circum- Uankiss, c^use in iioc crimias pierumqus occurrers 5o!ent,rn- 63^3llci3 elt inäiciL fxsciaiiL üä §. 6. Anzeigungen zu der Gefängniß. Wenn sich nun eine / oder c^ptursm. mehrere gegründete Anzeigungen wirklich erfinden/ mn somehr/ wenn einer in fri- veprekensik)in 3- scher That ergriffen/ oder von Jemanden/ so die Gotteslästerung gehöret/ ange- zeiget worden/ solle der Gotteslästerer alsobald gefänglich eingezogen/ auch über- luuUs 'iuliiti»" irre- Haupt von den Amtspersonen / und Gerichtsdienern / wenn sie Jemanden in der qusllto" Mcs tt3- Gotteslästerung betretten/ derselbe ohne Rückfrage sogleich handvest gemachet/ und kätur 3ä c3Mier. Verwahrung gebracht werden. Inöicig sxeci3iiL ää §, 7. Anzeigungen zuu peinlichen Fuage. Wenn der Gefangene die tortumm. Gotteslästerung laugnet / und neben einem obschon tadelhaften Zeugen / ansonst noch entweder gemeine/ oder absonderliche rechtliche Vermuthungen vorhanden sind/ wel¬ che zusammengenommener eine zur Tortur hinlängliche Jnnzücht ausmachen/ beson- 81 Izelus c-rvcllixu;, Herswenn man in der Nachforschung bey ihme/ oder in feiner Wohnung/ wo er allein ist/ sichtbare Zeichen / als das verletzte Crucifix / durchstochen-zerschnitten- wN,'lpüus »E durchschossene / oder in anderweg verunehrte Bilder/ und Heiligthümer/ gotteslä- ex3r3t3 3puä eum sterjjche mit des Inguibten eigener Hand geschriebene Sachen/ und dergleichen fände/ üum e!^mb3wiiter solle der Thäter bey anhaltenden Laugnen nach vorherigen Beyurtheil an die peinliche jmx>uk3n xoiltt. Frage geleget werden. Welch peinlicher Fürgang aber allemal mit behutsamsten Vorbedacht zu beschehen hat/ wie in dem ersten Theile dieser peinlichen Gerichtsord¬ nung z8. die Richtere ohnedem deutlich angewiesen sind/ was sie vor-und bey Erkennung der Tortur zu beobachten haben. §. 8» Die absonderliche Fragstücke können ungefehr in folgenden be-. stehen: Ob er nicht (nach Ausweisung dessen / was die Angeb-oder Nachforschung mit sich bringet) Gott gelasteret habe? Mit was Worte»/ oder Thaten? Wie oft? An welchen Orten? Zu welcher Zeit? In wessen Gegenwart? Ob ihn Jemand/ wer/ und wie oft gewärmt/ und abgemahnet? Warum er nach beschehener Warn - und Abmahnung gleichwohlen zu lä¬ steren fortgefahren? Ob er gewußt / daß er Gott hiedurch lästere? Was ihn hierzu bewogen? und aus was Gemüthsmeinung er es gethan? 1-oen- dlalxkemgll- §. 9. Die Straffe der Gotteslästerer ist nach Bewandniß der Umstan- uum- den schwerer / oder linder. Und zwar IMÖ. Vivirrllexu. J n n h a l t. §. i. L s. Was durch das Laster der Zauberey insgemein verstanden werde? §. Z. Der Wahn, und Leichtgläubigkeit von Zau¬ ber-und Hexen fachen ist ln vorigen Zeiten zur Ungebühr übertrieben worden. §. 4. Um also das Falsche von dem Wahren abzu» sonderen, ist nöthig den Unterscheid zu ma¬ chen: ob zauberisch-anscheinende Handlungen aus Betrug, aus Wahnwitz, oder aus blos¬ sen Versuch herrühren, oder aber ein wahres Zauber-und Hexenwesen auf sich tragen? §. z. Auf diesen Unterscheid ist bep jeder Nachfor¬ schung in diesem Laster das Hauptaugenmerk zu setzen. 6. Von ungewissen, ketruglich -und theils selbst abergläubischen Erkundigungsmitreln aber ist sich allerdings zu enthalten. §/7. Und sind solche Processen als ausgenommene Malefizfälle an höhere Behörde abzugeben. §. 8. Anzeigungen zum Nachforschen, §.9.zur gefänglichen Einziehung, §. io. zur Tortur. 11. Absonderliche Fragstücke. is. Straffederen, so aus boshafter Verstellung, oder aus ernstlichen Versuch zauberische Hand» lungen unternehmen: die Bestraffung der wah¬ ren Zauberern, und Hexen aber hanget allein von Landesfürstlicher Entschliessung ab. ig. Beschwerende Umstände, §. 14. Mtlderende Umstände. §. 15. Das gemeine Löffeln, und gemeine aber» glaubliche Mißbräuche sind von jeden Orts Obrigkeit zu bestraffen, und abzustellen. §. 16. Schlüßliche Anmerkung: wie es wegen den angeblichen Gespensten, Geistern, und Be« seffenen zu halten seye? §. i, die Zauberey, Schwarzkünstlern-/ Hexerey / und dergleichen per m^-mi, L) Mw mög-m-m -i» solches Laster verstanden, da wer mit dem Teufel Umgang / und Gememschaft zu haben/ mrt selben eme aus- drücklich-oder heimliche Bündniß einzugehen/ und mit solch-bedungener Hülffe des Teufels verschiedene über die menschliche Macht / und Kräften sich erstreckende Dinge mit-oder ohne Fremder Beschädigung hervorzubringen/ und so geartete Unthaten auszuüben sich anmastet. §. 2. Unter diese Gattung böser Leuten werden nach Unterscheid der aller- ^6 m^ism rskerri Hand Handlungen/ und bösen Wirkungen gemeiniglich gezehlet/ die sogenannte Gei- roisue äw« imprssL- stcrbeschwörer / oder Teufelsbanner/ abergläubische Segensprecher/ Bockreuter/ Wahrsager/ Unholden/ Druthen/ und sofort/ auch alle / welche wissentlich mit arwiaricmes, prE- Hülff/ und Beywirkung des Teufels was dergleichen/ so nach Ordnung / und dem Lauff der Natur nicht beschehen würde/ zu thun/ oder dasjenige/ was nach dem gemeinen Naturslauff zu erfolgen hat/ zu hinderen/ und überhaupt was immer für p^mum, eine Handlung mit gesuchten teuflischen Beystand zu unternehmen sich erfrechen. §. z. Wie weit aber der Wahn von Zauber-und Hexenwesen bey vorigen tesm^cn reäolet. Zeiten bis zur Ungebühr angewachsen seye? ist nunmehro eine allbekannte Sache. orsstu^percuLiio äs Die Neigung des einfältig-gemeinen Pöbels zu abergläubischen Dingen hat hierzu LO^Iellc^u-O/exi-' den Grund geleget/ die Dumm-und Unwissenheit als eine Mutter der Verwunde- stemm m ret^^s rung / und des Aberglaubens hat solchen beförderet / woraus dann / ohne das «rstmo'- Wahre von dem Falschen zu unterscheiden/ bey dem gemeinen Volk die Leichtglau- usm ulgus^mcrs- bigkeit entsprungen / all - solche Begebenheiten / die selbes nicht leicht begreiffen kann/ bmc. und doch nur aus natürlichen Zufall/ Kunst/ oder Geschwindigkeit herrühren/ ja so gar solche Zufälle / so ganz natürlich sind/ als Ungewitter/ Viehumfall/ Leibs- krankheiten rc. dem Teufel/ und -einen Werkzeugen/ nämlich den Zauberern/ und Hexen rc. zuzu-chreiben. Diese Begriffe von zahlreichen Zauber - und Hexengeschmeiß wurden von Alter zu Alter fortgcpflanzet / ja den Kindern fast m der Megen mit förchterlichen Geschichten / und Mährlein eingepräget / und andurch solcher Wahn ailge- »68 Z8. §. 4- allgemein verbreitet / und immer mehr/ und mehr bestärket/ auch selbst in Ab¬ führung dergleichen Processen ist von dcn ächten Rcchtsregeln grossen Lheils abge¬ wichen worden. Dt 3vtem verum 2 §. 4. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifferet sind / die Ehre Gottes nach all-Unseren Kräften aufrecht zu erhalten/ und dargegcn alles/ was zu deren Ab- temxer eü Eren, bruch gereichet / besonders aber die Unternehmung zaubrischer Handlungen aus- t!3: !M 3ÄU8 lortiie- ^^^en / so können Wir doch keinerdrngs gestatten / daß bey Anschuldigung ve?exEmjEro' dieses Lasters aus eitlen alten Wahn/ blosser Besagung/ und leeren Argwöhnig- vellisüt? vei m me- keiten wider Unsere Unterthanen was peinliches vorgcnommen/ sondern Wir wvl- len / daß gegen Personen / die der Zauberey / oder Hexercy verdächtig werden / M3N3M comweam? allemal aus rechtserheblichen Jnnzüchten / und überhaupt mit Grund / und recht¬ lichen Beweis verfahren werden solle / und hierinnfallö hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten scye: ob die der beinzüchtigten Perjön zu Last gehende/ den Anschein einer Zauberey / oder Hexercy/ und dergleichen auf sich habende Anmassungen/ Handlungen/ und Unternehmungen entweder i-> o. aus ei¬ ner falschen Verstell-oder Erdichtung / und Betrug; oder säo. aus einer Mellm- choley/ Verwirrung der Sinnen/und Wahnwitz/oder aus einer besonderen Krank¬ heit herrühren; oder 360. ob eine Gott-und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen / die auf eine Bündniß mit dem Teufel abzielen / sich zwar ihres Orts ernsthaft / jedoch ohne Erfolg / und Wirkung unterzogen habe; oder ob end¬ lich 4to. untrügliche Kennzeichen eines wahren zauberischen/ von teuflischer Zuthu- ung Herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu seyn erachtet werden. Ersteres kann beschehen/ wenn eine gottlose Person aus Gewinnst / oder an¬ deren gefährlichen Absichten/ aus Frevelmuth/ oder sonstigen Bosheit/oder wohl gar aus Verzweiflung sich für einen Wahrsager / Zauberer / Bockreuter / Hex / Unhold/ und dergleichen selbst ausgicbt/ oder sich zauberischer Witjenschaft/ Kün¬ sten / und Thaten / oder einer mit dem Teufel habenden Bundniß / oder eines zauberischer Weise zugefügten Schadens / so entweder gar nicht geschehen / oder aus natürlicher Ursach entstehen können / sich berühmet/ oder aber in der That zwar allerhand Schaden/ jedoch mit Gift/ und anderen natürlich-schädlichen Sa¬ chen angerichtet hat/ in der Hauptsache jedoch äusser des inguiiiteu blossen Angab kein sicherer Grund einer wahren unterloffcnen Zauberey / oder Hexerey vorhan¬ den ist. Wegen des änderten Falls ist gar nichts seltsames/ und giebt es die Er¬ fahrenheit/ daß melancholische/ Sinnenverruckte / oder mit auss>rordentlichm Krankheiten behaftete Leute sich von allerhand phantastischen Sachen einen lebhaf¬ ten Eindruck machen / auch das / was nicht ist / selbst von sich glauben / und in solch-ihrer Gemühtsverirrung allerley närrische Dinge begehen können. In Betreff des dritten Falls hat gleichfalls die Erfahrung genugsam be¬ wiesen / daß gottesvergessene Leute in der bösen Meinung / und Anhossnung / daß ihnen der Teufel Hülff/ und Beystand leisten könne / und das Anverlangte.ver¬ schaffen werde/ mittelst desselben Beruss-und Beschwörung/ auch mittelst schrift- oder mündlich erzeigter Bereitwilligkeit ihme ihr Leib/ und Seel zu verschreiben/ ihres Orts zwar alles thun / was zu Bewerbung einer wahren Zauberey nach der oben in §. 1. einkommenden Beschreibung erforderlich ist / jedoch ungeachtet alko ihrer eiffrigen Bestrebung einer angehofften Hülffleistung nicht theilhaftig geworden sind / somit solch - ihr gottloses Unternehmen ohne Wirkung / in dem blossen Ver¬ such der Zauberey sich beschränket hat. Belangend endlich Den vierten Fall einer wahrhaft anscheinenden Zauberey / Hexerey / und dergleichen / da ist weder aus der blossen Aussag eines luguckten / der ctwann mit dem Teufel einen Bruch gemacht zu haben / oder allerley Dinge von Luftfahrten / Hexentanzen/ und dergleichen angiebt/ weder aus eitlen Argwohn/ und betrügli- chen Vcrmuthungen/ weder aus solchen Sachen/ die zufällig/ oder aus eigener Bosheit des Thaters natürlich beschehen können/ nicht gleich/ und so schlechter¬ dings auf eine ausdrückliche Verbündung mit dem Teufel / und auf eine wahre Zauberey / oder Hexerey der Schluß zu ziehen / sondern vielmehr in zweifelhaften Fäl- 58. ,§. 5. 6. 7, 169 lmmö NIXONS kocu ritätis xrsti-I emsmo- U1 procoüuz, czua cs- lü» excspti sä Mä> csm kupsrrorsai cls- Volveuät tum. 8smm^iim ljv3m 6i5 tsrentism ou-nis kor- rileZici-um öixqussl- tto cuuliüiwL xers. Lsucis; Fallen allemal dafürzuhalten/ daß dergleichen Bekanntnißen, oder so gestalte Un- rernchmuttgen aus Betrug, und boshafter Verstellung / oder gestalten Dingen nach aus Wahnwitz / und Sinnenverruckung / oder lediglich aus einer unwirksamen Bestrebung beschehen seyen. Dahingegen nur allein in jenen etwann vorkonunen mögenden Begebenheiten/ wo die erweislich von dem Inguiilten begangene Dinge/ oder verübte Unthaten ganz unbegreifflich/ und keine natürliche Ursach derselben angegeben werden kann/die Vermuthung statt haben mag / daß eine solche Unthat, welche nach dem Lauff der Natur von einem Menschen für sich selbst nicht hat be¬ werkstelliget werden können/ mit bedungener Zuthat, und Beystand des Sathans aus Verhängniß Gottes beschehen seyn, folgsam in Ansehung der Person / die eine so geartete Unthat ungerichtet hat/ eine wahre Zauberet)/ oder Hexerey darunter stecken müße; welch - letzteren Falls Unsere hierunten §. 7. und §.12. veck. 4. ent¬ kommende Verordnung zu beobachten ist. §. 5. Nachdeme also die einer Zauberet) verdächtige Handlungen entweder aus Betrug/ oder aus Wahnwitz / oder aus einem bösgesinnten Versuch herrüh¬ ren / oder bey gewissen Umstanden / wo sich keine Natürlichkeit der Sache dar- siellet/ die Vermuthung eines wahren Zauber-oder Hexenwerks erwecken können, so ist allerdings nöchig/daß von richterlichen Amtswegen zuförderist auf die Wahr¬ heit der angegebenen Lhat/ und auf derselben sonderbare Bewandniß/ und Eigen¬ schaft: ob sie natürlicher Weise beschehen können / oder nicht? dann auf den vor- hcrgehenden Lebenswandel des Beinzüchtigten / und auf dessen Gemüthsart/ und Beschaffenheit: ob es etwann eine ruchlose/durchtriebene/schalk-und boshafte/ver¬ wegene / wegen Betrug / und falscher Ranken schon beschreyte / oder im Gegenspiel eine einfältige/ sonst wohl verhaltene/ eine blödsinnige / wahnwitzige / mit LubS- odcr Gcmüthskrankheiten/ oder heftigen Leidenschaften behaftete Person seye? dann auf alle vor-bey-und nach der That eintressende Wahrnehmungen/ und Umstände getrauest nachgeforschet/ und auf des Beinzüchtigten sein Thun, und Laßen un- vermerkt stets obacht gegeben / auch allenfalls zu verläßlicher Erkundigung der Ei¬ genschaft der That / oder des ingmicken Leibs-und Gemüthsbeschaffenheit wohler¬ fahrne Leibärzte / und naturkündige Männer zugezogen werden sollen. §. 6. Wir verbieten aber den Richtern hiemit ernstgemessen / und wollen/ ksu^e-; , L m- daß sich in Nachforschung auf dieses Laster von ungewissen / und bctrüglichen Er- "kN lortNe- kundigungsmitteln (als da ist die Aufsuchung eines Teufelszeichcns/ oder Hexen- mahls/ und derentwegen Besichtig - und Nachsuchung an geheimen Orten / oder Abscherung der Haaren am ganzen Leibe, oder Eingebung eines Geträirks/ oder Beschmierung nut allerhand Salben zu vermeintlicher Auflösung einer vom Teufel verursachten Verstockung/ oder die Behinderung, daß der Zaubereyverdächtige kei¬ nen grünen Erdboden betretten möge, oder die Erforschung durch das kalte Wasser, und was mehr dergleichen nichtige, und theils selbst abergläubische Jaubergegenmittcl vormals üblich gewest seyn dürfften) allerdings bey widrigen Falls zu befahren ha¬ bend-scharffester Ahndung enthalten werden solle. §. 7. Wir haben gleich bey Anfang Unser' Negierung auf Bemerkung, daß bey diesem so genannten Zauber-oder Hexenproceß aus ungegründeten Vorur- thcilcn viel unordentliches sich mit einmenge, in Unseren Erblanden allgemein ver¬ ordnet, daß solch - vorkommende Proceße vor Kundmachung eines Urtheils zu Unser höchsten Einsicht, und Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch-Unsere höch¬ ste Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, daß derley Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet, und.in Unser Regierung bishero kein wah¬ rer Zauberer, Hexenmeister, oder Hexe entdecket worden, sondern derlei) Proceße allemal auf eine boshafte Betrügerei), oder eine Dummheit, und Wahnwitzigkeit des Uiquiliten, oder auf ein anderes Laster hinausgcloffeu seyen, und sich mit em¬ pfindlicher Bestraffung des Betrügers, oder sonstigen Uebelthäters, ooer mit Ein¬ sperrung des Wahnwitzigen geendet haben. In eben dieser gerechtesten Absicht, und damit in dieser so haicklichen Sache nicht weitere Unförmlichkeiten, oder eitle Leichtgläubigkeit einschlcichen möge, haben Wir oben 21. §.5. mittelst anbe¬ fohlener Abgebung der sogestalten Protesten an höhere Behörde die gleichfällige Vor- Pernl. Gepjeptsord. V sicht Z8. §- 8- 9. io. ii. 170 sicht getroffen; wobei) Wir es auch forthin/ jedoch mit dem weiteren Beysatz be¬ wenden lassen/ daß/ wenn Unsere nachgesetzte Blütgerichten den Fall einer wahr¬ haftigen Zauber-oder Hexerei) obhanden zu seyn dafürhalten/ solchen Falls dieselbe nach gänzlich abgeführter Inquisition, ohne sich in Schöpfung eines Urtheils einzu- lassen / der: ganzen Vorfall/ nebst Beschliessung aller ^Sen an das Obergericht an- zuzeigen/ das Obergericht aber denselben nebst Beyruckung ihrer rathlichen Wohl- mcinung an Uns einzubcrichtcn / und hierüber Unsere höchste Entschließ-und Ver¬ ordnung abzuwarten gehalten seyn solle. illäicUi sä iriquiü- §. 8. Die Anzeigungen zum Nachforschen / welche bet) allen obange- rwuem. führten Gattungen einer boshaft angerühmt - und verstellten / oder ohne Erfolg blos angemaßten/ oder allenfalls wahrhaft zu seyn glaubenden Zauberer)/ und Hexerei- Platz greiffen mögen / sind ungefehr Erstlich: Wenn eine Person / welche zauberischer Handlungen sich erweis¬ lich unterzogen / auf andere als Mitgesellen/ oder Mitgehülffen bekennet/ und des- sen glaubwürdige Vermuthungen / und Wahrzeichen vorbringet. Andertens: Wenn die gemeine Innzücht gegen eine Person vorhanden: daß sie den Leuten/ und Viehe mit bösen Dingen/ als Gift/ und dergleichen ge¬ schadet habe/ der besthchene Schaden am Tag liegt/ die verdachte Person auch dar¬ nach beschaffen ist/ daß man sich dergleichen zu ihr versehen möge. Drittens: Wenn unterschiedlich - unverdächtige Leute aus sagen/ daß solche Person mit verbotenen Künsten / und Wahrsagen umgegangen., ^äcsxturüm, §. 9. Anzeigungen zur Einziehung der verdachten Person. Wenn nun in dem Nachforschen tzerauskommet/ daß sich die That/ der Schaden/ unl> andere Umstände/ derentwegen sie beschryen worden/ in der Wahrheit also befun¬ den/ kann der Richtereine solch-verdächtige Person aus vorbemeldt- und anderen dergleichen Anzeigungen gar wohl gefänglich einziehett; doch muß er dabey zugleich, in Acht nehmen / daß er alsobald mit der Einziehung ihre Kleider / Haus / und Wohnung durchsuchen/ und nachsehen lasse/ ob sie nicht schädliche Sachen/ als Gift/ mit Ungeziefer/ oder anderen unreinen Sachen gefüllte Büchsen/Menschcnbei- ner/ Hostien/ durchstochene H. Bilder/ Wahrsagspiegel/ Zauberkunstbüchel/Auf¬ sätze von gefertigt-oder ungefertigten teuflischen Bündnißen / und Verschreibungen an bösen Feind / und dergleichen um / und bey sich habe? ääwrtursm. §. 10. Die Anzeigungen zur peinlichen Frage sind pur allein jenen Falls / wo zugleich grosse Beschädigung an Leuten / Viehe / oder Feldfruchten be-> schehcn / oder andere die Tvdesstraffe nach sich ziehende Missethaten darzustossen, nach der Eigenschaft solcher Verbrechen aus der That/ und deren Umständen zu erhe¬ ben/ und da solcher anderweiten Mißhandlungen halber genügsame Innzüchten vor¬ handen sind/ mit dem ln-Mten im Laugnungöfail gemeiner Ordnung nach zur Tor¬ tur furzuschreiten. Wenn es aber lediglich um das Laster einer anscheinend - wahren Zcutbercy / oder Hexerei) zu rhun wäre / da gestatten Wir wegen Wichtigkeit der Sa¬ che keincrdings/ daß die nachgesetzte Gerichten gegen eine der Zauberei)/ oder Hexe¬ rey berüchtigte Perlon ( wie beträchtlich immer die dicßfallige Anzeigungen seyn dürfften) vor sich selbst eine Tortur verhängen mögen/ sondern dieselbe haben alst- mal nach vollführter Inquisition solchen Vorfall mir allen Umstanden / und Anzei¬ gungen an Uns durch das Obergericht cinzuberichten; wie bereits hieroben §. 7. geordnet worden. lctsrr-vMtoris §. n. Die besondere Fragstücke / welche einem Zaubere»)- oder Hexercy- eisUs. verdächtigen fürzuhaltcn / sind auf dje Beschaffenheit der That / und die dabey unkerloffene verschiedene Umstande schicksam einzurichten/ sondcrheitlich aber ist der¬ selbe zu befragen. In cslum Usu- Erstlich: Wenn cs aus boshaftigcr Verstellung bcsthehen: auwi-L NinuUuoE. Aus was Ursach / und Absichten er solche Handlungen unternommen? Wer ihme darzu die Anleitung/ und Unterricht gegeben? Ob er in solcher Unternehmung Gespanne/ und Mitgehülffen gehabt? und wer dieselbe seyen? MS zg- §. is. Was ste für eine Verständniß / und Verabredung dieserwegen miteinander getroffen? Welchergestalten/ und auf was Weis, durch was Gelegenheit; zu wel¬ cher Zeit / an was Orten/ wie oft, und in wessen Gegenwart solch - verstellte Handlungen ausgeübet worden? -Ob andurch ein Schaden entstanden / was für einer? und was ansonst die Thaten / und deren Umstande für nothwendige Fragen an die Hand geben mögen» Nach beschehener Aussage muß das Halsgericht alsogleich aller Orken sich ei¬ gentlich erkundigen: ob sich das Angegebene also befinde? auch ob die That / und der Schaden / so dem Menschen/ Viehe rc. eingestandenermassen zugcfüget worden/ sich also verhalte? dann auf blosse Bekanntniß / die sich in der That nicht erfin¬ det / ist nicht zu bauen. Andertens: Wenn wahrscheinlich ist/ daß dergleichen Dinge aus Wahn- witz / Leibs-oder Gemüthskrankheit beschehcn seyen/ solle man die Fragstücke schick- sam dahin einleiten/ damit der Grad der Vernunftlosigkeit/ Phantascy, oder Sin- nenverwirrendcn Krankheit/ und ob zur Zeit der unternommenen Handlungen eine/ oder keine Bosheit / oder Schuld mit - unterloffen seye ? sicher ausfindig gemachet werden möge; zu welchem Ende auch dessen Leibs-oder Gemüthsbeschaffenheit durch öftere Besuche zu prüffcn/ und ob keine Verstellung darunter stecke? auszuforschen/ besonders aber dessen wahrer Zustand durch geschickte Leibärzte zu untersuchen seyn wird. Hätte aber Drittens: Der gottloser Weist/ obschon vergebens versuchet/ mit --»» meri se¬ dem bösen Geist durch dessen Beschwörung/ oder in andcrweg einen Umgang/ und Gemeinschaft zu überkommen / und von ihme Hülff/ und Beystand zu seinen Absich¬ ten zu erlangen/ so ist er hauptsächlich um die Art/ und Weist/ welchergestalten die Beschwör - oder Berussung des Teufels / oder die Verschreibung an denselben / mit was Worten / Werken / OZewmomen / und Ausdruckungcn beschchen seye? auszufragen/ um andurch den Lasterwillen/ aufwas Grad der Bosheit derselbe an¬ gestiegen / und ob nicht etwann eine Gotteslästerung mit-unterloffen seye? abnehmen zu können. Wenn endlich Viertens: Uebernatürliche Dinge zauberischer Weise gewirkt worden zu seyn ms- anschcincn/ so ist durch diensame Fragstücke nachzuforschen: wie/ und auf was Art/ ,uit was für Vorbereitung/ mit wessen Beyhülff / und Zuthuung er solche Hand¬ lungen zuwcgen gebracht habe? und welchergestalten die etwann vorgebende Bünd- niß mit dem bösen Feind beschehen seye? §. i2. Was die Beftrassung wahrhaft - zauberischer / oder den Schein ei- nes Zauber - oder Hexenwestns auf sich tragenden Handlungen / oder Anmassungen anbclangct/ da wollen Wir nach dem hieroben §. 4. gemachten Unterscheid hicmit geordnet haben: Erstlich: Wenn Jemand aus Boshaftigkeit/ und falscher Verstellung/ ohne daß was an der Sache wäre, sich für einen Zauberer/ Wahrsager / Teufels- künstler/ Hexenmeister/ oder Hex rc. ausgäbe/ oder auch ohne solch-ausdrückli- ehe Berirhmung derlcy böse Handlungen / so den Verdacht eines Zauber-oder Hexen- westns erwecken können (zum Beyspiel: Teufelsbeschwörung / abergläubische Seegen- sprcchung/ wissentliche Aufbehalt-oder Zurichtung eines zur Beschädigung der Men- sthen/ des Viehes/ oder der Feldfrüchten dienlichen Gczeugcs/ und Unraths/ und was mehr dergleichen) aus Gewinnst / oder anderen gefährlichen Absichten vorsttz- lich unternommen / und anmit zugleich eine in diesem änderten Theile enthaltene / die Lebensvcrwirkung nach sich ziehende Unthat/ als Giftmisch-oder sonstige Er- tödtung eines Menschen / Feueranlegung rc. verübet hätte / der solle mit der auf solche Missethat ausgesetzten Todcsstraffe beleget/ annebst wegen der sich boshaft angedichten Teufelskunst die ordentliche Straffe gestalten Dingen nach mit gcschärss- ten Zusätzen vermehret werden. Da aber derselbe sonst keine anderweite / die To- desfiraffe auf sich tragende Lastcrthat begangen hätte/ so ist ein solch-gefährlicher Betrüger nach Maß der Bosheit zu einer wohlgemessenen Leibsstraffe zu verurthei- Peinl. GexichtEd. V s len 172 Z8. §- iZ. 14- rZ- len, und, da es ein Ausländer wäre, zugleich all-Unserer Erblanden gegen Ur- phed zu verweisen. Dahingegen ü Andertens: Wenn die Berühm-Anmaß - oder Unternehmung , oder auch o^^Mmj^euberL- die freye Bekanntniß zauberischer Dingen aus einer melancholischen Phantasey, ver¬ zolle; siiquaii t3- derbten Einbildungskraft , Wahnwitzigkeit, oder einer so gearteten Krankheit her- ve?cuw30per^ stammet, so ist ein solch-elender Mensch nicht nur unbestrafft zu lasten, sondern der- ' selbe, wenn er gänz verrückt ist, in ein Zollhaus, und wenn die Verwirrung aus einer zugestossenen Krankheit entsprungen, in ein Krankenhaus zu überbringen, und so ein-als dem anderen mit den nvthigen Hülffs-und Genesungsmitteln chrifimild- leidig beyzuspringen. Da aber der Thäter bey seinem so beschaffenen Zustand in der wirklichen Ausübung der That sich gleichwohlen des begangenen Unrechts ziemlich bewußt gewesen , folgsam ein - etwelche Bosheit, oder Schuld mit - unterloffen wäre, so ist derselbe, in so weit er einer Züchtigung fähig ist, willkührig gemessen abzu- straffen. Ferner ZNS. Lorum, qui Drittens: Da ein gottesvergessener Mensch aus ernstlich-bösen Vorhaben mit dem Teufel eine Bündnis; zu machen, oder von demselben zu seiner Absicht Hülff, cet adsyue esseÄu und Beystand zu erhalten, gottloser auf Zauberey Hinauslauffenden Handlungen, »ttemimt;scäenwm einer vorsetzlichen Beruff-und Beschwörung des Sathans, oder Ausfertigung eines schriftlichen Bunds mit demselben, und dergleichen sich anmassete, somit sei¬ nes Orts all-dasjenige, was er zu Erreichung der Gemeinschaft mit dem Teufel nöthig zu seyn glaubet, vorgekehret hätte, so ist ein solcher Uebelthäter, wenn auch sein böser Versuch, und Bestreben ohne erfolgender mindesten Wirkung verblieben ist, mit schärffester Leibsstraffe, und da es kein erbländischer Innsaß, mit beygefügter Landesverweisung; jenen Falls hingegen, da er zugleich eine andere Lasterthat mit- begangen, und andurch das Leben verwirket hätte, mit der auf solches Laster aus¬ gemessenen , und gestalten Sachen nach noch mehr verschärssenden Todesstraffe zu bele¬ gen; auf jenen Fall aber, da er in einer ausgefertigt-schriftlichen Bündniß, oder sonst sich unmittelbar gotteslästerischer Ausdrücken gebrauchet hätte, als ein Gottes¬ lästerer mit dem Feuer hinzurichten. Wenn endlich 4ld. iliorum. qui Viertens: Aus einigen unbegreifflich - übernatürlichen Umständen, und Be- gebnißen ein wahrhaft - teuflisches Zauber - und Hexenwesen gemuthmasset werden müßte, so wollen Wir in einer solch-ausserordentlichen Ereigniß Uns selbst den Ent¬ schluß über die Gtraffart eines dergleichen Uebelthäters ausdrücklich Vorbehalten ha¬ ben; zu welchem Ende obgeordnetermassen der ganze Proceß an Uns zu überreichen ist. circumltLQtiLSML- §. I Z. Beschwerungsumstände sind VES» Erstlich: Die etwann vielfällige sogestalte Boshaftigkeit. Andertens: Lange Uebung. Drittens: Der grosse, sonderlich armen Leuten, ganzen Gemeinden, der Obrigkeit, Eltern, oder Herren zugefügte Schaden. Viertens: Wenn Jemand viel andere zu solchen Unwesen gebracht, und verführet hat. ) lemelltes. §. 14. Ueber die Linderungsumstände, welche oben II. für all¬ gemein angeführet worden, dienet insonderheit zu Verringerung der Straffe, wenn einer, der in solch-Zaubcreyverdächtige Handlungen sich eingelassen, noch ehender, als er angegeben, und in Verhaft gebracht wird, wahre Buß gethan, und nach- hin einen christlichen Lebenswandel geführet. Sortltiollss VUIAS- §. IZ. Und zumalen Wir auch das meistens bey dem Landvolk in sogenann- res.L ejuLmoSiine- gosnächten übliche Löffeln, oder Losen, und derley alberne Possen, und Miß- Aedeii^uütstL bräuch, so keine in der Natürlichkeit gegründete Wirkung herfürbringen können, son- xuisriter 3 msMrL- Hern auf blossen Aberglauben beruhen, ernstgemessen abgestellter wissen wollen, so LrwlläX^^m've^ solle solch - gemeines Lösseln, und aberglaublsche Anmassungen, die nur aus Ein- illsiMi8 mMi?. falt, Dummheit, und mißbräuchiger Gewohnheit beschehen, nicht zwar Landgericht- cegerit. Lä wsice!. sondern von jeden Orts Obrigkeit willkührig abgestrafft, und nachdrucksam ein- ä-e b gestellet werden. Würde aber bey solchen Handlungen eine Beschwör -oder Beruf- fung des bösen Geistes, oder eine vorsetzliche Betrügung anderer Leliterr, oder sonst gefährliche, und boshafte Umstände mit-unterlauffen, oder eine Schatzgraberey, oder ande- 58. §- r6. r/3 anderes derlei) Beginnen mit abergläubischen Worten/ Zeichen, und OEmomen, oder allerhand mit abergläubischen Dingen untermischte Gebetet/ als das ellnüo- pllori Gebet unternommen / oder eine mit abergläubischen Künsten/ rrnd Sachen Umgang habende Versammlung der Leuten betrettcn/ so sind solche Uebelthäter un¬ verlangt an die Halsgerichten auszulieferen/ daselbst wider sie auf Art / und Weist/ wie vorbemeldt/ peinlich zu verfahren/ und nach Maß der Gefährde/ Betrug/ und Bosheit obgeordnetermassen abzustraffen/ auch denenstlben die bey ihnen vorfindende abergläubische Schriften / und Bücher abzunehmen / und nach vollendeten Inguik- ewvs - Procesi zu vertilgen. Deine endlich §. 16. Noch bcyzurucken ist/daß/nachdem verschiedene von Unseren Lands-sukiun^r- innwohncrn in ihrer Leichtgläubigkeit so weit gehen/ daß sie dasjenige / was ihnen cin Traum / oder Vorbildung vorstellct / oder durch betrügerische Leute vorgespicglet , L »mdr-s wird/ für Gespenste/ und Hererey halten, dann denen für besessen sich ausgehenden aiwubj Leuten sogleich allen Glauben beyrnessen/ hierunter aber mehrestentheils Aberglau- ov- ben/ und Betrug stecket/ und Wir solch-boshafte Betrügcreyen / und ängstliche c-L eüe wLMwr. Bethorung des Volks in Unseren Staaten keinerdings zu gedulden gemeinet sind / als vcrordncir Wir hiemit: daß / wenn sich irgeildswo eine angebliche Besitzung vom Teufel/ eine Gespenfterey/ Geisterey/ und dergleichen hervorthun wurde / solcher Vorfall ganz unverlangt bey Unseren Obergerichten angezeiget/ von den Obergerich¬ ten aber gestalten Umstanden nach entweder durch eigends abordnende Rathsglieder / oder auf ihre Verordnung durch die unterhabende Halsgerichten zuförderist auf die Verhältnis der Sache: ob/ und was für ein Betrug darunter verborgen/ und was eigentlich an der Sache styn möge? sofort auch auf den Zustand der verdächtigen . Person: ob selbe nicht etwann mit einer Sinnverruckung behaftet stye? mit Bezie¬ hung erfahrner kli^ricorum auf das genaueste nachgeforschet/ und mittelst ordentlich verführender lnquMion alles gründlich untersuchet werden solle. Wo sodann/ wenn der Betrug herauskommet/ der Betrüger gestalten Sachen nach mit einer gemessenen Leibsstraffe zu belegen ; falls aber das Vorgcben/ und Unternehmen aus phanta¬ stischer Einbildung / und Narrheit beschehen wäre / der Irrsinnige in ein Narren¬ oder Krankenhaus zu überbringen; jenen Falls hingegen/ wenn von den nachgesttzten Gerichten das Angeben eines vorhandenen Gespenfts / eines umgehenden Geistes / oder einer Besessenheit vom Teufel für wahr/ oder für zweifelhaft gehalten würde/ nach der hieroben §. 7. ronril!orio commitcitur. §. Z. Straff der meineydig - und eydbrüchigen Uebelthätern. beyläuffig diese: Erstlich: Wenn der Meineyd zu öftermalen vorsetzlich beschehcn. Andertens: Wenn der Thätcr über vorhergegangene Erinnerung des Mest neyds, und der hierauf gesetzt - schweren Straffen gleichwohlcn falsch geschworen, Drit- ' U«N3 xerMÜ. Fmö. Ue^ulsriterest ._ Schwere der Umstanden mit Ausreichung der Zung , oder Äbhauung der Schwör¬ ri potek exle^ions fingern / oder mit beyden zugleich verscharffet werden. lii^M, vel gmpu- Andertens: Die Grraffverschärffung hat besonders auch damalen statt, da wer vor Gericht durch seme mit leiblichen Eyd bestärkt' falsche Zeugnis Jemanden sm obunet, ü yuis eines Lasters anschuldiget, worauf eine gescharsste Todeöstraffe durch das Gesetz morus^nus^^ncui ausgemessen ist, und solle solch-falscher Zeug mit derselben härteren Todesstraffe/ lntentLvit, quo cs- die er auf den anderen zu bringen getrachtet hat, beleget werden. Dahingegen tu Msuz testis -lä Drittens : Auf jenen Fall, wo erheblich - linderende Umstände sich vor- ^"viorem^ou- finden, Wir dem vernünftigen Ermeßen des Richters eingeraumet haben wollen, äenwÄllstusest.Lon- daß er dem Meineydigen anstatt der Todes- eine gemäße Leibsstraffe zuerkennelt Ob circumstrm- ; es solle aber ein solch-Meineydiger, wenn er kein Landesinnsaß ist, un- NZS leaielltes tereinstens aus all-Unseren Erblanden abgeschaffet werden. coi-porchis fubilltrut, Viertens: Mit eben der Straffe, welche auf die Meineydige ausgcsctzet ist, sind auch diejenige, welche Jemanden zu Ablegung eines falschen Eydes , oder zu 4to. e^ri pMs.qus Brechung der beeydigten Zusag gefährlicher Weise verführet haben, anzusehen, ip.e pe^rus, 3ibci- Uebrigens verstehet sich ur tÄwm imewr' Fünftens: Von selbst, und ist ohnedem eine in allen Lasterfällen ausgemach- siios constuEiat, te Sache, daß derjenige, so durch seinen falschen Eyd, oder durch ein anderes ^^^owävenut. B^h^^chen seinen Nebenmenschen auf was immer für eine Art verletzet, und beschä- 5tö. K.°s studio cs- digct hat, dem Verletzten allemal das durch seine Verursachung verlohrne Haab, ret, -;um ps^irus, Gut wiederzukehrcn, auch alle Schmach, Schmerzen, Schäden, und Unko- sten gut zu machen schuldig, und durch gerichtliche Lrkanntnuß darzu zu verhalten mul 3st eeOrcirionc-m stye. ^uost^iuter'est te- §. 4» Beftywcrcude Umstände, so den Meineyd grösser machen, sind vejtur. Oirciimstantire xravsate«, z. r. Wie der Meineyd begangen werde? z. 2. Wegen der besonderen Anzeigungen, und ... . Fragstücken hat es fast eine gleiche Bewand- §. 4. Beschwerende Umstände, niß, wie bey dem Laster der Gotteslästerung. §. 5. Milderende Umstande. §. l. ^^as falsche Schwören, oder Meineyd beschuhet, wenn man wis- sentlich, und bctrüglichcr Weise Gott zum Zeugen einer unwah¬ ren Sache anführet; es seye sodann, daß Jemand über ein schon beschehene, oder gegenwärtige Sache wissentlich einen falschen Eyd ablege, oder aber mit widriggesümt-bösen Vorhaben etwas eydlich zusage, dem er hernach vorsetzlich zu¬ wider handlet. In der Folge wird auch derjenige meineydig, welcher zwar anfangs mit aufrichtigen Willen, und Meinung etwas zu thun, oder nicht zu thun eydlich angelobet, hernach aber wohlbedächtlich, und gefährlicher Weise seinen Eyd bricht. 1 §. 2. Der Meineyd ist eine Art von Gotteslästerung. Es können also mM^sst^wuwm jene sonderheitliche Anzeigungen, und Fragstücke, welche bey dem vorhergehenden z6ten Artikel von der Gotteslästerung vorkommen, in so weit gleiche Umstände bey dem Vorfall eines falschen Eydes einschlagen, anhero gebrauchet werden. §. 3. Die Straffe eines vorsetzlichen Meineydes ist Erstlich: Und insgemein das Schwcrd, und kann solche Todesstraffe nach Z 9. §. 5. ^L-r. 60. §. i. 2. i7Z Drittens: Wenn der Meincyd mit einem gar besonderen Frevel, oder Ver¬ messenheit beschehen. Viertens: Wemt dadurch einem anderen unschuldiger Weise die Tortur, oder eine schwere Leibsstraffe, oder ein unwiederbringlich - grosser Schaden wirklich zuge¬ zogen worden; und um so mehr Fünftens: Wenn deswegen viele Leute ihr Haab, und Gut, oder auch Ehr, Leib, und Leben verlohren haben. §. Z. Die Underende Umstände, welcherwegen die Straffe geringerer lMisms5. wird, sind Erstlich: Wenn der, so geschworen, eine gar einfältige Person wäre, welche die Schwere des Meineyds nicht genugsam begriffen ; oder Andertens: Da einer aus Unbedachtsamkeit falsch geschworen; oder Drittens: Die Straffedes Meineyds nicht gewußt,weder derselben erinne¬ ret worden. Viertens: Wenn daraus ein kleiner, oder gar kein Schaden geschehen. Fünftens: Wenn der Meineydtge den zugefügten Schaden erstatten will, und kann. > Sechstens: Da wer anfangs mit aufrichtigen Vorhaben, und wahrer Mei¬ nung was zu thun, oder zu leisten eydlich zugesaget, und erst hernach durch dessen Uebertrettung eydbrüchig geworden, und endlich Siebentens: Falsche eydliche Betheurungen, so äusser Gericht ohne einem förmlichen Eydschwur mrüberlegt ausgestosten worden. Sechvztgstcr Artikel von dem Urphedbruch. - t'r-lÄn ur^becls. J n n h a l t. § r. Von der Urphed ist bereits oben gehandelt worden, wohin sich beruffen wird. x 2. Besondere Fragsiücke an die Urphedbrecher. 3- Straff deren, so fürsotzlich die Urphed bre¬ chen. § 4. Wobey aber die Vorsicht zu gebrauchen, da» nur der Verwiesene bey jeder Urptzedserneue- rung wirklich abgeschoben werde. §. Z. Wie zu verfahren seye, wenn der urphed» brüchig RucKehrende zugleich ein neues Ver» brechen begangen? §. 6- Und wie es zu halten, wenn wider die ab¬ gelegte Urphed eine Rache ausgcübet worden? §. 7. Beschwerende Umstande. 8. Linderende Umstande. §. i.^^ie Eigenschaft der Urphed, dann wie es mit Abnehmung derscl- <2^6 mrenam nr- ben zu halten seye? und daß die Urpheden gemeiniglich nicht beeydet werden, jedoch in Betreff der Straffe mit den geschwor- ncn Urpheden gleiche Wirkung haben sollen, und was mehrers dahin einschlaget, ist bereits oben ärc. 46. ausführlich erkläret worden, woselbst dieserwegen nachzuse¬ hen ist. . §. 2. Die Fragstücke können an einen betrettenen Urphedbrecher beylaufftg imarro^awria hs- dahin gestellet werden. Ob er nicht vorhin gefänglich innengelegev? Wo? Warumen? Mit rvas für einer Straffe er beleget worden? Ob die ?eit seiner Abschaff-oder Landsverweisung verstrichen? Mo er sich diese ^eit hindurch aufgehalten? Mann er äusser Landes gekommen? AnS K iy6 Lo. §. Z. 4. 5. 6. Aus was Ursach er sich in das Land zuruckbegeben? Wer ihme solches erlaubt/ oder eingerathen? Warum er diese seine Urphed so freventlich gebrochen habe? und was sonst die Umstände an Händen geben. 1>E urxKeärrsM. §. 3» Was nun die Bestraffung deren/ so eine Urphed fürseßlich/ und rum. fteventlich brechen/ anbelanget/ da wollen Wir in Ansehen deren/ so urphedbrü- chjg in das verwiesene Gebiet zuruckkehren/ oder aus dem angewiesenen Aufenthal- tungsort austretten (ohne Unterscheid: ob die Urphed beschworen/ oder unbeschwo¬ ren seye) hiemit gesetzgebig geordnet haben/ daß Od IMUM urpdeäi- Erstens: Dem Urphedbrecher in jetzt bemeldten 2. Fallen/wenn er immittelst neues Verbrechen begangen/' sondern lediglich des Urphedbruchs schuldig ist/ -E das erstemal die vorhin zuerkannte Leibsstraffe verdoppelt/ und nebst deme derjenige non prsecessenr. 16- Zeitraum/ so an der vorherigen Strasse noch abgängig / Vermehrungsweis darzu gerechnet werde; falls er aber ohne Zuerkanntnuß einer Leibsstraffe lediglich ver- couüemiEäuL eü. wiesen worden wäre/ so solle ein solcher wegen der ersten Urphedbrcchung auf 2. Jahre bewandten Umstanden nach zu einer öffentlichen Vestungs-Zuchthaus-Herr¬ schafts - oder anderen dergleichen Arbeit verurtheilet werden. Dahingegen 8l -60. urpke6sm Andertens : Wegen des zweyten Urphedbruchs / wenn kein neues Verbre- chen darzu stosset/ die Straffe der ersten Urphedbrechung abermal verdoppelt/ anber> xiiLÄnciz eit. 6um- diejenige Zeit/ so an der ersten Urphedbrechungsstraffe etwann ermanglet/ noch dar- ä" gesttzet werden solle/ wenn nur solche Straffzeit sich nicht über iO. Jahre erstre- m' xrmis cket. Wobey jedoch anzumerken/ daß/ wenn der Thater vorhin zu seiner Straffe conäemnMove pd- auggepeitschet worden / bey dessen urphedbrüchigen Rückkehr anstatt der Straffver- dopplung die Auspeitschung/ oder Staupenschlag allemal mit einem ganzen Schilling temper repeteuäL zu wiederhohlen seye. Zum Fall endlich -63 Vice ur !>e6'. Drittens: Der Thater ohne neu begangener anderweiten Uebelthat das Ng^8^3ptte^ie" drittemal die Urphed durch seine Rückkehr in das verwiesene Ort/ oder durch seine Äeuäus LÜ. Abweichung aus der angewiesenen Wohnstatt brechen würde / solle derselbe ohne wei¬ teren wegen solch-drittmaligen Urphedbruchs mit dem Schwerd vom Leben zum Tod hingerichtet werden. E lemper nuteia §. 4. Wvbey in Acht zu nehmen / daß ein urphedbrüchig - ruckkehrend - oder ^n6u?^v'ei^epor'- austrcttender Ucbelthäter ( wenn er diesfalls von Uns nicht besonders begnadet wür- t3n6us r^verg extra de) allemal vor seiner Entlassung neuerdings mit der Urphed beleget/ undzuVer- löcum^mm!' urcidung aller Zlusfl achten (wo es den Umstanden nach thunlich ist) allzeit aus den tionis ML rraaLtsra- Grunzen des verwiesenen Orts wirklich ab-oder in das angewiesene Gezirk wirklich wr. zuruckgeschoben werde. 8i cum U!-Pke6it>3- §. A. Falls aber ein Urphedbrüchiger zugleich ein neues Laster ausgeübet UÄ m'coucurnt^' hätte / somit die neue Missethat nebst dem Urphedbruch zusammentraffe/ so ist dar- obtmvauclum Mt auf zu sehen: welches aus beeden/ ob der Urphedbruch/ oder die anderweite neue a-ch>mcura! asiiÄo ^kbelthat nach diesem Unserem Recht mit der schwereren Straffe beleget seye? wo ?UM pnLrjxtumLtt. sodann in Zuerkennung der Straffe sich Unser oben ^rt. 14. gemacht-rechtlichen Aus¬ messung nachzuachten ist. Wie dann gegen einen solchen Uebelthater/ wenn er auch dießmal nur zu einer Leibsstraffe wäre verurtheilet worden / und hernach ohne neues Verbrechen das andertemal urphedbrüchig zuruckkehrete/ oder aus den: angewiesenen Gezirk neuerdings entweichete/ allemal die letzt verhängte Straffe zu verdoppeln/ übrigens bey drittmaliger Urphedbrechung / wie vbbemeldt / wenn auch kein neues Verbrechen darzukommet/ die Schwerdstraffe zrr erkennen ist. Li qui8 oxcapite ui- §. 6. Bishero haben Wir von jenem Urphedbruch geordnet/ welcher durch Ruckkehkung in das Verwiesene/ oder Austrettung aus dein zum Aufenthalt ange- 3.13ÄU8 viacilÄ-eill wiesenen Ort begangen wird. Wem aber Jemand zuwider der abgelegten Urphed / acUL"'§ec M und theuren Angelobung eine Rache auszuüben sich erkühnete'/ da ist zuförderist die ciäat? quo c-.su 63- Gattung/ und Eigenschaft der ausgeübten Rache in Acht zu nehmen. Bestünde die 6em xravion PMS Rache in eurer tödrlichen Verwund-oder Ertvdtung/ einer Anzündung / oder sonst ci- cm^um uer so bösgmrteten Missethat / welche nach Unseren Rechten eine schwerere / als die pt»m prLcecicnkis oben ausgesetzpe Strasse des Urphedbruchs auf sich tragete/ so ist eben solch-schwe- auf die begangene Uebelthat ausgemcssen-ordentliche Straffe gegelt den Thater !U Ä.R'r. 60. §. 7. 8- 6r. §. r. 177 ZU verhängen/ und wegen der darzu stossenden Urphedbrechung gestalten Dingen nach Zu verzüiärffen. Wohingegen jenen Falls /wenn die aus Rache unternommene Mi߬ handlung keine Todes-oder schwerere Leibsstraffe nach sich ziehete/folgsam es haupt¬ sächlich auf die Bestraffung der gebrochenen Urphed ankäme/ da wollen/ und ordnen Wir/ daß es mit der Bestraffung solch-urphedbrüchiger Rachausübern Stuf- fenweis eben so / wie Wir schon hieroben §. z. in Betreff deren urphedbrüchig in das verwiesene Gebiet ruckkehrenden Uebelthätern geordnet haben / gehalten werden solle. §» 7. Beschrvovende Umstände sind: Lircumkgml« Erstlich: Wenn der Verwiesene mit einer sonderlichen Bosheit/ oder ge- ^vEs, waltthätiger Weise mit Widersetzung gegen die Abhaltende; um so mehr Andertens: Wenn verbannte Uebelthater rottweiö mit gewaffneter Hand in das verwiesene Land eindringeten. Drittens:Wenn der Urphedbrüchige (wie obbemeldt) neue Lasierthaten aus- geübet hatte. §. 8. Als milderende Umstände hingegen sind anzusehen/ ismsmss» Erstlich: Da einer wegen Feindes-oder Pestgefahr nothwendig durchzurei¬ sen / oder sich derentwegen einstweilig in das ihme verbotene Land geflüchtet hätte. Andertens: Da der zuruckkehrende mehr aus Einfalt/ und Unverstand/ als cimr wahren Gefährde die-Urphed gebrochen. Drittens: Wenn er aus erweislicher Hungersnoth sich/ und die Seinige zu nähren zuruckgekehret; oder Viertens: Durch die benachbarte Obrigkeiten wider Willen zuruckgetrieben worden wäre. , I^'ricvi.vZ cie . - crimills lsotR msie- von dem Laster der beleldtgt-weltllchm Majestät, und Landesverrätherey. J n n h a l t. r Gas das Laster der beleidigten Majestät im 'crst-und höchsten Grad seye? § L. Dessen wird sich auch durch blossen Willen, durch Bestrebung, und durch die Wissenschaft schuldig gemacht. x Z. Welchergestalten solches Laster im ändert- und minderen Grad begangen werde? §. 4. Anzeigungen zum Nachforschen, §. Z. Anzeigungen zur gefänglichen Einziehung/ 6.zur Muttchen Frag. ä- Besondere Fragstücke. H- b- Straff deren des Lasters der Majestät, und Hochverrarhs schuldrgcn Miffethätern. §. 9. Beschwerende Umstände, io. Milderende Umstände. §. 1. ^^iefes abscheuliche Lasier wird begangen/ und zwar im erst-und erimea iset« nmjs- höchsten Grad / wenn ein Unsriger Unterthan / oder Lan- desinnsaß sich höchst vermessentlich beygehen liesse / unmittelbar awäitu« KEi uni- wider Uns / oder den gemeinen Staat mit gefährlich-und feindlichen Gemüth etwas mo m-E comr» zu unternehnren: es beschehe sodann öffentlich / oder heimlich / mit Rath/ oder That/ mit-oder ohne Ergreiffung der Waffen/ von einer/ oder mehreren Perso- moMm. nm/ durch Aufruhr/ Zusammenschwörung/ Verrätherey / Entdeckung der Staats- geheimnißen/ oder durch Verbindung mit den Feinden/ deren Beförder-und Hnlff- leistung/ Hinübertrettung zu denenfelben/oder durch was immer für eine Mißhand¬ lung/ so gerad/ und unmittelbar auf die Landeöherrschaft / oder deren Fürstliches Haus,, auf den gejammten Staat/ oder einigen Lheil desselben gerichtet wäre. peml. Geeicptsord. I §. 2. Ls »78 6i. §. s. z. 4. 5. 6. In koc crimms reg. §. 2. Es wird sich aber dieses Lasters nicht nur durch die Lhat selbst E "0- schuldig gemacht / sondern auch durch den Willen einer solch-greulichenUnternehmung, mMlü M^I8 per co- wenn er Rechtsbeständig erweislich gemachet wird, und um so mehr / wenn derselbe V3tum, immoLper eine wirkliche Bestreb-und Zubereitung ausgebrochen ist, ingleichen durch dieWiffen- comiäm^cön^kaur'. schäft von solch-fremden Lastervorhaben , und höchstgefährlichen Anschlägen , wenn der Wissende dieselbe nicht alsogleich, und so bald es immer möglich ist, gehörige» Orts angegeben, und geoffenbüret, oder, da er gekonnt, dieselbe nicht bey Zeiten zu verhinderen gesuchet hat. 4g secuaäum, seu §. Z. Im ändert-oder minderen Grad wird dieß Laster begangen, wenn t^uEri^lms per- die Mißhandlung zwar nicht gerad, und unmittelbar auf die Verletzung der Landes- tMem eg mLietsÄs. Herrschaft, und des Staas abgesehen ist / jedoch mittelbar, und in der Folge zu Verachtung, und Abbruch der Landesfürstlichen Hoheit, und zu Verwirrung des L Mpeocku'm' v^' Staats gereichet; als da wäre eine thätige Vergreiffung an Unseren wirklichen hohen Lum. Ministern; eine vorsetzliche Lästerung Unser höchsten Hof- und Landesstellen; eine schwere Beleidigung Unser Landesfürstlichen Räthen,undOommissanen in ihrer wirk¬ lichen Amtsverrichtung, oder in Absicht auf ihre Amtshandlung; oder da Unsere eigene Beamte ihre ertheilte Amts-lnstmöiio», besonders in wichtigen, das gemei¬ ne Wesen, oder Unser-Landesfürstliche Angelegenheiten betreffenden Sachen gefähr¬ lich überschreiteten, oder die ihnen anvertraute Gewalt, und Bothmäßigkeit frevent¬ lich , und schädlich mißbraucheten; item boshafte Anmassung Unser Landesherrlichen Hoheiten, und Vorrechten, als unbefugte Geldmünzung, oder Münzverfäl¬ schung, eigenmächtige Haltung eines Kerkers, oder Torquirung der Leuten, oder gefährliche Uebersteigung der Stadtmauren, wie auch Landsfriedensbruch, Absa¬ gungen, Empörung, und aufrührige Widersetzung gegen Unsere Landesfürstliche Obrigkeiten, und was mehrers anhero einschlaget. Was aber diese erstberührte Gattungen der Majestätverletzung im minderen Grad anbelanget, da wird von denen mehresten derenselben hierunten insbesondere gehandlet, und wie es mit jedem dieser Verbrechen der Bestraffung halber zu halten seye? eigends ausgemessen werden. lockcia 3ä ingmli- §. 4. Die Anzeigungen zum Nachforschen auf das Laster Unser-be- nvnem, leidigten Majestät sind nebst den gemeinen besonders auch diese: Erstlich: Aufrührische Reden, oder sonst der Aufruhr verdächtiges Thun, und Lassen. Andertens: Bezeigte Feindschaft wider diejenige Leute, welche, und weilen sie ihrem Herrn, und Landsfürsten getreulich, und ehrbietig dienen. Drittens: Vertraulichkeit mit feindlichen Personen. .Sil capturam, §. z. Die Anzeigungen zue gefänglichen Einziehung sind beyläuffig Erstlich: Dem Feind, oder Aufrührern gethaner Vorschub mit Gewehr, Lebensmitteln, oder in anderweg. Andertens: Mit demselben gehaltener Briefwechsel, oder sonstige Oorre. sponllcn?.. Drittens: Ungewöhnliche Zusammenkünften, und Winkelversammlungen besonders zu nächtlicher Zeit, oder an abseitigen Orten. Viertens: Heimliche bedenkliche Verbindungen. Fünftens: Hitziger Ruhm des Feindes, und Verachtung des Landsfürsten. Sechstens: Ausgestossen-gefährliche Bedrohungen. Siebentens: Unverhinderte Verrätherey, wo man solche wenigstens durch zeitliches Angeben hätte verhinderen können. sä tortursm. §. 6. Anzeigungen zur Tortur sind Erstens: Eigenhändige Urkunden, und Briefschaften, woraus die böse Anschläge abzunehmen. Andertens: Gählinge Anwerbung einer Mannschaft, oder unternommene Zusammenrottirung des Volks. Drittens: Von dem Feind angenommene Geschenke, und Verheissungen. Viertens: Wenn mehrere aus denen oben §. 4. und z. angeführten, oder sonstige nahe Ännzüchten Zusammentreffen, und man sich zu der Person des tnguill- tens solcher Unthat wohl versehen kann. Wobep 6r. §. 7. 179 Wobey überhaupt anzumerken: daß/ obschon die wesentliche Stücke der cnwiM-Versichrung niemalen außer Zlcht zu lassen/ jedoch in diesem so abscheulichen Laster, an dessen Entdeckirng dem gesammten Staat zu Abwendung allgemeinen Un¬ heils/ und Zerrüttung äusserst gelegen ist/ zu Anstrengung der Tortur keine so gar triftige/und unzweifentliche nächste Anzeigungen erforderlich ftyen/UndWir demnach in diesem Laster die nörhig befindende Verhängung der schärften Frage entgegen Per¬ sonen / die des Hochverraths gar sehr verdächtig sind / der vernünftigen Willkuhr Unser Oberge richten überlassen haben wollen; wo jedoch in solch-ausgenommenen Fall nach der oben 21. §. 4. gemachten Anordnung das geschöpfte Beyurtheil Uns vorhero zur höchsten Einsicht/ und Beangnehmung zu überreichen ist. §. 7. Die Fragstücke sind nach den Anzeigungen/ und verdächtigen Um- imsrrozMoria ips- siänden/ welche in dieser Missethat allerhand seyn können/ schicksam cinzurichten/ um aus den wahren Grund der Lhat / und der dabey geführt - gefährlichen Absicht zu kommen. Zum Beyspiel können nachfolgende Fragsiücke dienen. Zupsr möwüs, gu« Erstlich : Wegm ausgestossen-bedenklicher Reden / Bedrohungen / oder rewusm einiger unterloftener Lhathandlungen. Was er in dieser / oder jener Gelegenheit geredet / oder gethan habe? ver eem Wammen / und aus was für Absicht er solche Reden / Bedrohungen / oder Handlungen untern ornmen habe? Wann/ wo/ wie oft/ und in wessen Gegenwart es beschehen seye? Wie sich von Seite der Anwesenden mit Worten / oder Thaten hiebey be¬ zeiget worden? Wie/ und auf was Art/ voll wem / und mit westen Beywirkung die That- handlung beschlossen/ vorbereitet/ und ausgeführet worden? Andertens: Wegen heimlicher Zusammenkünften zwischen Aufrührern/-äö-LrclraäslLiis und zusammen Verschwornen. conveüucuNs, Wo er zu solcher / und solcher Zeit gewesen? . Wer sich bcy solcher Versammlung eingefunden? auch wie viel/ und was für Mitgespänne / oder Mitverschworne seyen? sind alle zu benennen. Was bey solchen Zusammenkünften abgeredet/ und gehandlet worden? Wann / wo / wie oft dieselbe beschehen? Drittens : Wegen feindlicher (lorrelponäenr, oder gepstogenen Umgang M. ^xcommsrcio mit f-ind.ich-n P°rs°mn. Ob er mtt feindlichen Personen Bekanntschaft/ und Umgang gehabt? KoLbus iE», In wem solcher Umgang bestanden? Ob er an solche Personen Brief/ oder Boten abgeschicket? Wammen? In wem der Briefwechsel/ oder aufgegebene Posten bestanden? Ob dieses der Brief seye / den er geschrieben? welcher vorzuweisen/ und vorzulesen. Ob diese Aussage des Zeugens / oder Botens wahr seye? worauf ihme An¬ fangs die Aussage vorzulesen / und auf weiteres Laugnen der Zeug/oder Bot persönlich vorzustellen. Ob ihme von der feindlichen Parthey eine Schankniß zugekommen? oder eine Verheissung beschehen? in wem solche bestanden? und aus was Ursach / und mit was Bedingniß dieselbe gemachet worden? Wann/ wo/ wie oft/ in wessen Beyscyn/ mit wessen Zuthun/ und Bey- stand solcher Umgang / und feindliche gepflogen / und was hierinnfalls gehandlet/ und abgeredet worden? Viertens: Wegen feindlicher Hülffleistung. 4tö- Lx ope, L zu- Ob/ und was für einen Vorschub/ Hülff/Beförderung/oder Beystand er wus dem Feind geleistet? Mann/ wo/ wie ost/ auf was Art/ und Weift/ mit wessen Zuthuung / und zu was für einem Endzweck solches beschehen? Fünft peinl. Verichtsord, ^.L'r. 61. §. 8- i8o Atö. Lx voiuntste, Fünftens: Wegen des gehabten Willens/ und Vorsatzes / wie auch wegen L collstu, dex Bestrebung zur Lasterhandlung ist hauptsächlich durch taugliche Fragstücke aus¬ zuforschen : Was eigentlich der Ingwllt, und mit wessen Beyhülffe, auch auf was Art/ und Weise/ und gegen wen, dann aus was Ursach vorzunehmen gesin- net gewesen? > Wie er sein Vorhaben auszuführen beschlossen habe? Ob / und was für eine Vorbereitung zu Bemerkung des Unternehmens schon beschehen? Wie weit es hiemit gekommen seye? um andurch die eigentliche Beschaffen¬ heit/ und Schwere des Lasterwillens verläßlich ausfindig machen zu können. Belangend Sto. /mt lcisrM, L Sechstens: Die gehabte Wissenschaft / und Verschweigung fremder so gear- relicMliä MINE. Anschlägen / da ist der Inguiilt auszufragen: Was für eine/ ob ganz nahe/ oder entfernte Anzeigen/ und Wahrneh¬ mungen ihme von dem fremden Lastervorhaben bewußt gewesen? Ob / und was für eine Bekanntschaft / Verwandschaft/ Umgang/ und Ver¬ traulichkeit/ Feind-oder Freundschaft zwischen ihme/ und dem Thäter vorhergegangen? Ob er etwann das Stillschweigen dem Thäter vorhero schon zugesaget? Ob er die That behinderen können / und warumen cs nicht beschehen? Warumen er den bewußt-gefährlichen Anschlag bey Zeiten nicht entdecket habe ? und was sonst die Umstände in Sachen an Händen geben mögen? crrmilüs lrelX §. 8. Was nun die Bestmsfung deren/ so in dieses grausame Laster ver- L^peräueiNoois.^' fallen / anbelanget/ da setzen/ und ordnen Wik/ wie folget; und zwar imo. Lorum, Erstlich: Sollen die Majestätverletzer im ersten Grad Uns mit ihrem Leib / doe crimine ill lum- und Leben / Haab/ und Gut verfallen seyn; es solle demnach ein solcher desLa- sters der Majestät-oder Hochverraths schuldiger Misscthäter/ wenn es ein Manns¬ bild/ lebendig geviertheilet/ wenn es aber eine Weibsperson/ nach vorhergehender Zwickung mit glüenden Zangen an den Brüsten enthauptet/und der Kopf sonach auf einen Pfahl gestecket / und nach Beschaffenheit der beschwerend - oder milderenden Umständen solche Straffe entweder mit Verscharffungszusätzen vermehret / oder in eine gemeine Todesstrafe verwandlet / allemal aber des Missethäters Haab / und Gut nach der oben ^.rt. 9. §. 4. und z. gegebenen Erklärung zu Unser Kammer ein- gezogen werden. Läo. Lorum, gm Andertens: Diejenige/ welche sich dieses Lasters im ersten Grad durch er- weislich gehabten Willen/ oder wohl gar durch geäusserte Bestreb - und Vorberei- w Koc'crimen inci- tung/vdcr auch durch Wissenschaft/ und Vertuschung so gestalter Anschlägen sich vor- «wm; sc äenrgue seßlich/ und gefährlicher Weise schuldig gemacht haben/ sollen mit gleicher Straffe/ wie die Majestätverletzer/ und Landesverräther beleget; jenen Falls hingegen/ wo es .an Vorsatz / und Gefährde ermanglet / nach richterlichen Ermessen gelinder gestraf- fet werden. Betreffend Ztiö. Iiiornm, qui Drittens: Die Majestätverletzung im minderen Grad/ da wollen Wir Uns ^mtenoii re rcä- in Ansehen jener Verbrechen/ die in diesem änderten Lheile hinnachfolgcnd besonders ckäerullt vdllvxioL. abgehandlet werden / auf die daselbst eigends ausmessende Strassen beruffen; übrigens aber/ wo nichts anderes geordnet ist/ zu ordentlicher Straffe dieses Lasters / sofern es wohlbedachtlich verübet worden / den Schwerdschlag / und nach Schwere der Umständen auch die Verwirkung des Vermögens hiemrt ausgesetzet/ und nur auf je¬ nen Fall / wo gar erhebliche Milderungsumstände unterlauffen/ dem richterlichen Gut- besimd an statt der Schwerd -die Verhängung einer wohlgemessenen Leibsstraffe einge- raumet haben. Gleichwie Wir aber schon oben ^.rt. 21. §. 4. das Laster Unser beleidigten Majestät / und was unmittelbar dahin einschlagct / unter die ausge¬ nommene Malefizfälle gesetzet haben/ so wollen Wir auf gleiche Art/ daß/ wenn nach Unser-gegenwärtigen Ausmessung auf die Majestätverletzung im minderen Grad die Schwerdstraffe / und Vermögenseinziehung zu verhängen seyn würde / solcher Vorfall eben auch vor Kundmachung des Unheils Uns angezeiget werden solle. §- 9. Die Xrr.'r. 6i. §. 9. io. ^re-r. 62. §. r. 2. rgr §. 9. Die beschwerende Umstände sind ungcfehr eircumüLoüLIM«- Erstens: Da Jemand Ursacher, Anfänger/ und Nadelsfirhrcr zu solcher ^mes, Unthat gewesen/ und andere Leute darzu verführet / und aufgewickelt hat. Andertens: Da solche Unthat mit gewaffneter Hand unternommen ; oder Drittens: Andurch grosse Verwüstung/und Blutvergiessen angerichtet; oder Viertens: Fremde Machten zu feindlicher Umerziehung Unserer Landen ver¬ hetzet, und aufgebracht worden. §. 1 o. Linderende Umstände hingegen sind ..... l-mente«. Erstlich : Grosse Einfalt / Unverstand / und Dummheit ohne genügsamen der Sachen Begriff/ und ohne eigene Mitwirkung. Andertens: Da Jemand mit Verhüllung der gefährlichen Anschläg / und mit Vorspieglung falscher Bewegursachen / und guter Absichten arglistiger Weise in die Bündniß / und Rottirung eingeführet worden. Drittens: Wenn ein Lastermitgespann in rechter Zeit zu Behinderung der That das Vorhaben / oder Bündniß entdecket hat. ZMMdWztzßer Artikel von Aufruhren, und Tumulten. 6s lsäNioas, L tumul- tu. J n n h a l t. §. Was durch dir Aufruhr hier verstanden wer- §. g. Wegen der Anzeigungen , und besonderen dx? Fragstücken wird sich weiter bcruffen. §. s Niemand solle bin zu haben vermeinendes §. 4. Straff veren , so sich in Aufruhr etnlassen. Recht durch Empörung/ und gewaltsame Wl> §. 5. Beschwerende Umstande, dersetzlichkcit suchen. §. 6. Milderende Umstande. §. 1. /L^s ist hier nicht die Rede von einem Aufstand/ oder Empörung/ so ssälUMs unmittelbar auf die Landesherrschaft / oder den Staat anzie- 38^^--, auZe comm let ; allermassen alle derley verdamMliche Unternehmungen in das Laster der beleidigten Majestät im ersten Grad einschlagen / wovon erst vorhero ge- psrlonL5 privutu, handlet worden. Sondern es verstehet sich dieser Artikel von einem Auflauss/ und Loucimcur. Zusammenrottirung mehrerer Personen / welche unter allerhand Vorwand einer ver¬ meintlichen Beschwerde entweder entgegen ein-oder andere ausgeschriebene Abgabe / oder ein - oder andere politisch - oder sonstige Einrichtung / oder aber wegen einiger von ihren Obrigkeiten/ von ihren Herren/ Vorstehern/ Zünften rc. angeblich erlei¬ dender Bedruckungen / oder unter was immer für einer Vorschützung sich eigen¬ mächtig zusammenschlagen/ und das vorgegebene Unrecht mit gewaltsamer Widerse¬ tzung abstellen zu machen sich erfrechen/ oder wohl gar aus blossen Frevelmuth um Iemandens Beschimpf-und Beleidigung willen sich zusammenrottiren. §. 2. Gleichwie Wir nun einerseits Unsere getreueste Unterthanett/und Lan- Nsküz eck. su, lumn deseinwohnere wider Recht / und Billigkeit beschweren zu lassen keinerdings gemeinet turb^s sind / und Wir nicht nur von Anbeginn Unser Regierung all-und jeden Unseren hoch- und niederen Stellen / Obrigkeiten/ und Beamten die genaueste justir-Pflege/ und damit Niemand wider Billigkeit gekränkt werde/ schon überhaupt nachdrucksamst ein¬ gebunden haben / sondern Wir auch / wenn eine gegründete Beschwerde Rechtsbe- hörig an Uns gebracht wird/ derselben sogleich gerechtest abzuhelffen nicht entstehen werden; so wollen Wir im Gegenspiel / und anderseits / daß wider diejenige / welche denen Rechten / und der guten Ordnung zuwider ihre Absichten mit gewaltsamer Wider¬ setzlichkeit vermessentlich durchzudringen / und zu solchem Ende Rotmungen vorzuneh- Z 3 men 182 62. Z. 4- 5- 6. men sich anmassen / mit aller Schärfte rechtlicher Ordnung nach peinlich verfahren werden solle. <>uos6 wcMg, L §. Z. Die 2tnzergungen / und besondere Fragstücke ergeben sich aus 2u?ü?remWo.o der verschiedenen Beschaffenheit der Lhat/ und können einigermassen nach Ac-Hnlichkeit der Umstanden aus dem nächst vorhergehenden Artikel anhero angewendet werden. r«ns KMüomZ esc §. 4. Die Straffe der 2lufruhr belangend/ da ordnen Wir/ daß/ wenn vitLte^irccMü-m-^ Empörung/ und Lluflanff gefährlich/ vorsetzlich/ und boshafter Weise unter- tjZruin tztism WQÜ- nommen worden z 5csNodvvvrum. Erstlich: Die Anfänger/ Ursacher/ und Rädelsführer/ wie auch jene/ so rum," wden Lhätigkeiten vorzüglich Hand angeleget haben/ mit dem Schwerd hingerich- suMores,kLX,Lc tu- tetz UNd dL fuot.vei Zä pro^ Arldertens: Auf jenen Fall / da die Thathandlung nach der oben sUt. 6i. rum mMi!v3m"oke- §- 3» gegebenen Anleitung in den änderten Grad der Majestatverletzung einschlagete; ram cnOtuIeruvt; oder W0NN ouoru^Äum w' Drittens: Außer deme sonst gar schwere Umstande mit - Unterlauffeten / ge- cnmeu iL^n^süÄ- gen die Thätcr ebenfalls die Schwerdstraffe verhänget / und gestalten Dingen nach NS scü ^eneris Mci- mit Einziehung ihres Vermögens / und anderen Straffzusatzen verschärsset; oder auch ZÜÜ.^o^nersUter,6 Viertens: Wo es bey einer gar bedenklich' und gefährlichen Zusammenrotti- xi-LLmves circum- rnng/ um das Uebel nicht weiter MN sich greiffen zu lassen/ alsogleich auf ein er- mu^vLm^conNtM- spleglendes Exempel/ und auf Erweckung Schreckens / und Abscheu ankäme / nach tureNsm vernünftigen Ermessen des Obcrgcrichts gegen die Hauptradelführer standrechtmäßig 4tv. iwmiueutL PS- nach der oben ^.rt. 49. vorgeschriebenen Richtschnur fürgegangen werden solle, xe? mo'tE Dahingegen rc-lt, zuäcciü Nät-ino Fünftens: Wenn zu Minderung der Lhat erhebliche LLnderungsU'Mstarrde cüutrs cor^plueos vorhanden sind / nach rechtlichen Befund des Richters der Schwerdschlag in eine ' wohl abgemessene Leibsstraffe verwandlet/ und nach Gestalt der Sachen der auf- 5tö. Ob circuMcw- wicklerische Lhäter aus den Erblanden / oder respLÄivu dem Halsgerichtsgezirk L abgeschaffet werden kann. Endlich sind vc PME corpors- . Sechstens: Die übrige minderschuldige Mithelffere/ und Mitrottirte/ wie rem cowMMM pnl- auch diejenige/ so durch Unterschleiff/ oder Vertuschung/ oder in anderweg/ somit Stö. uu-muNüs^on- durch Zuthat/ oder Unterlassung sich mit-verfänglich gemacht haben/ nach Gestalt iortes minus ^rsvsü der Sachen mehr / oder minder willkührlich zu bestraffen/ und von M'ley auftüh- pro re nÄtErbtti-g, .^eiteren Zusammenlauffunter schwerester Bedrohung abzuwarnen. §» Z. Beschwerende Umstände sind Lrsvsmes, Erstlich : Vorlättffige heimliche Zusammenkünften / Verabredungen / und Verbindungen. Llndertcns: Wenn durch Lrommelstrejch / oder Sturmanschlagen / durch ausgestreute Ltufwieglungsbrieft/ oder Zetteln/ und dergleichen das Volk zur Auf¬ ruhr angcfrischt; oder Drittens: Sich dabey Gewehr/ und Waffen/ oder tödtlicher Instrlnneir- ten gebrauchet worden. Viertens: Wenn hiebey schwere Lhätigkeiten / und wohl gar gefährliche Verwundungen / und Lodschläge unterlossen; und um so mehr Fünftens: Wenn solche Lhätigkeiten an Obrigkeiten / Vorstehern / oderr anderen ansehnlichen Personen verübet/ oder Sechstens: Sonst andurch grosser Schaden verursachet worden. lealevtK. §. 6. Als linderende Umstände hingegen sind anzusehen: Erstlich: Wenn der Auftauff aus unbesonnener Uebereilung/ aus Leichtsin¬ nigkeit / oder blossen Frevelmuth ohne Waffen / und ohne Thätigkeit beschehen. Andertens: Wenn wer aus Einfalt/ oder Dummheit mit der Volkmenge nur mitgelossen/ ohne zu den erfolgten Lhätigkeiten/ rmd Schaden was bepgewirr ket zu haben. Drittens: Wenn die Aufrührige auf anderer Zureden / und Abmahnung sich bald / und willig zur Ruhe begeben/ und von dem Unternehmen.fteywillig abge¬ standen. Vier- ^8.7. 6 L. §. 6. ^81. 6z. §. r. L. lgz Viertens : Wenn die Empörung an sich selbst von keiner besonderen bösen Eigenschaft/und gefährlichen Folgen gewesen/ und entweder gar nicht ausgebrocherr, oder ohne beträchtlichen Schaden bey Zeiten gedämpfet worden. DllWdWztzßtt AMA s von Münzfälschung, und was dahin H einschlaget. J n n h a l t. ^n.-riwi.vs sz. äs k«Us mousta» K. r. Welchergestalten das Laster der Falschmünz¬ oder Münzverfälschung begangen werde? §. s. Anzeigungen zum Nachforschen, K. Z. zur Gefangniß, §. zur peinlichen Frage. §. Z. Besondere Fragstücke in Betreff der falschen Münzuna, §. 6. Wie auch Kipperey, Wipperey, und Aus» gebung falscher, oder beschnittener Münzen. §. 7. Straff der falschen Münzern, oder Münz» falschem. §. 8. Beschwerende Umstande, 9. Milderende Umstande. §. ry. Uebrigens wird sich wegen Bestraffung de* ren, so die anderweite Landesherrliche Dor* rechten, und (ÄmsrU-Gefalle freventlich be» einträchtigen, auf die in Sachen vorhin er* gangene Satz-und Ordnungen beruffen. Wenn §. i. ^>n dieses Laster der falschen Münzung / oder Münzverfalschunq crimen Ms. vsl aäuIteratL INO- H vot suneii. osiee eontralmur. Erstlich: Diejenige/ welche ohne habender Freyheit Unsere imö. l>lon toiüm'cu- erblandische Münz/ auf was Weise es immer seyn mag/ nachmünzen/ ob gleich sol- monsmm na- che an Schrott/ und Korn der Unsrigen gleich/ und noch hältiger wäre; um so ^"eMtattarum^ä mehr also/ wenn solch - nachgemachte Münz den rechten Halt nicht hätte/ oder wohl Lr gar ganz falsch aus einem anderen Metal / als Messing / Bley / Zinn rc. verfertiget worden wäre. Dann Andertens : Auch jene/ welche ausländische falsche Münz machen; ferner OonstmäK, s Drittens: WeAe der guten Münz durch Beschneid-Abfeil-Abschleiff-oder wie immer anmassende Verringerung iyre rechte Schwere / oder den Übergewichte züä- Justam mons- gen Münzstücken das Uebergewicht auch ohne Verringerung des rechtmäßigen Ge- AmMäeÄ Halts benehmen. Und endlich < ^uavi5 äsmum arts Viertens: Welche falsche Münzen (sie feyen sodann den Unsrigen/ oder vsiorsm immi- ausländischen nachgemachet) wie auch jene/ die beschnittene/ oder auf was immer E.vÄam.?mä^ für Art verringert-und verfälschte sonst gute Münzen dem Nächsten zum Nachtheil ?r3v-u3m mons^m wissentlich ausgeben. ^lols expenäsaäS. §. 2. Zum Nachforschen auf die Falschmünzer/ Wipper/ Kipper/ und aä dergleichcn entweder durch gemeine Erkundigung / oder durch Special-inguiimon hat ein Richter Ursach/ und zwar Erstlich: Wegen der falschen Münzung: rmö. Lx cgpits aä- Wenn einige falsch-befundene Stücke von Münzen in gemeinen Handel / und ulterm« tabnesuo- Wandel entdecket worden; .. Wenn viel neu verdächtiges Geld unter der Gemeinde / bevorab bey dm unverständigen Bauersleuten im Schwang gienge. Welchen Falls zuförderist die Vorerkundigung auf die eigentliche Verhältniß solcher Münz/ und wer dieselbe unter das Volk gebracht? anzustellen ist; ansonst aber hat man mit der Lpeciai- ln^uilmon furzugehen / zu Beyspiel: i34 6 Z. §. Z. 4. Wenn bey Jemanden häuffrges, zuvor nicht gehao^es, ne>ch mit Recht er¬ worben zu haben erweisliches neues Geld angetroffcn wurde. Wenn ein verdächtiger Mensch fast allenthalben mrt neuem Geld auszahlet; Wenn Jemand erkannt-falsche Münzen ausgegeben; Oder eine sonst arme, des Münzens kündige/ und erfahrne/ auch derent¬ wegen beschreytePerson wäre/zu welcher man Üch befThat gar wohl vc^ehen kann. it,m, Wenn Jemand verdächtigen / zur falschen Munzung tauglichen Werk¬ zeug angefrimmet/ und bestellet/ oder sogestalte Zugehör sich angeschaffet hat. -6d. od mE- § Andertens: Wegen der Wippcrey / Kipperey / und wre immer beschaffenen corruxtiouem, Geldverrinqeruna wird sich verdächtig gemacht Da wer das gute Geld aufwechslet/ und dargegen unhaltrges unter dre steute brächte Oder'auch äusser der öffentlichen Auswechslung .guten Geldes/ beschnittene/ oder sonst verringerte Münzen an mehreren Orten ausgäb^. Wenn dergleichen verringerte Münzen in grosserer Menge bey Jemanden beobachtet würden; wie dann auch . 2üö. ob tEäuiM- Drittens: Wegen der Ausgebung falscher Münzen / oder beschnittenen/ L^bko?n«Ä oder in anderweg verringerten sonst guter Geldern die Muthmassung von daher ent- xeuüvQLM. stehen küttN. Wenn an mehreren Orten/ wo eben der Verdachte eingekauffet/ oder Geld, Verkehrungen gehabt/ in der Losung falsche / oder beschnittene/ oder sonst verrin¬ gerte Münzen gefunden worden; Wenn der Verdächtige solche falsche/ oder verfälschte Münzen vsrhero ge¬ habt/ die er nicht mehr hat/ und nunmehr» unter dem Volk herumgehen. iMcis 26 c-ixtmsm, §. Z. Die Anzeigungen zur Gefangniß betreffend: da ist zum voraus an¬ zumerken/daß auf solche vorkommende Muthmassungen der Richter/wenn es wegen der befunden-falschen / oder beschnittenen/ oder sonst verringerten Münzen feine Richtigkeit hat / und dieserwegen der rechtliche Verdacht auf Jemanden fallet / er solchen Falls zu verläßlicher Ausfindigmachung des Thäters gewisse Leute heimlich abordne , die mrt Dem Verdachten Kauff- oder andere Geldhandlungen treiben sollen. Grgrebt sich nun durch solche Erkundigung/ oder in anderweg: daß der gegenÄemarwen obwaltende Verdacht seinen guten Grund habe, so solle er solchen Falls den Verdächtigen so¬ gleich gefänglich anhalten. Es kann gestalten Sachen nach, besonders wenn der Verdächtige ein schlechter Mensch/ oder dessen Flucht zu besorgen stünde/ auch aus denen im vorhergehenden^ 2. angeführten, oder sonst erheblichen Anzeigungen gar wohl zu desselben gefänglichen Einziehung geschritten werden. Wo hernach der Richter vor allen Dingen dessen Haus/ Wohnung, oder bey sich habende Sachen genau durchsuchen/ ihn hierüber zur Verantwortung ziehen/ und wo es Noch, mit den vorgekommenen Zeugen entgegen stellen solle. In6icis 3ä tortumm. §. 4. Die Anzeigungen zur peinlichen Frage erwachsen / und zwar IMS. Lx cgxme t'ä- Erstlich: Wegen der falschen Münzung: dnc-itT tLX, Wenn in des Verdachten Zimmer / Haus / Vorhaus / oder unter seiner Fahr- niß falsche Münzen/ oder Werkzeug / oder andere zum Münzen gehörige Sachen/ als Münzplatten/ oder ungeprägte Blech/ so der falsch gemünzten Nmerw gleich sind, aefünden worden. Wenn der Verdachte solch-falsche Münzen erweislich ausgegeben/ und sei¬ nen Geber nicht benennen könnte. Wenn derjenige, so falsches Geld ausgegeben, von seiner Handthierung ein Münzer wäre; Umsomehr, wenn ein solcher, der wissentlich falsches Geld ausgegeben, äusser seiner gewöhnlichen Handthierung, somit aus vermuthlich böser Absicht die Wissenschaft zu müüzen sich beygeleget hätte. Vel corruxtR Andertens: Wegen der Münzverfälsch - und Verringerung: xwb-e mMew; ncm Wenn beschnittenes Geld, oder Abschnittlein, oder abgefeiltes Gold, und Silber in beträchtlicher Menge, oder ein zu solchem Ende eigends gewidmeter Werk¬ zeug bey dem ingEen angetroffen worden; Wenn 6 Z. §. z. 6. 7. r8Z Wenn wer solch - gefälschte Gelder öfters, und rn namhaften Betrag ausgege- bcn , ohne daß er wegen deren rechtmäßigen Ueberkommung sich behörig ausweisen könnte. Drittens: Wegen der Ausgebung falschen, oder verfälscht-guten Geldes: M- ob umu«, al- Wenn der ingwüc, wie hieroben §. 2. verl. z. gemeldet worden, wegen Der vorhin gehabt-und zur Zeit nicht mehr habend-falschen, oder beschnittenen Mün¬ zen beschweret ist, und er, wie selbe redlicher Weise von ihme weggekommen? nicht darthun mag, dargegen aber derley Münzen, unwissend von wem, unter die Leute gebracht worden. Um solcher Ursach halber kann demnach der so schwer Beinzüchtigte, jedoch nur in jenen Fällen, wo auf das gar bös geartete Verbrechen nach Unseren Gesetz die Todesstraffe ausgemessen ist, auf fein Laugnen an die scharffe Frage gemorsten werden. §. .5. Die besondere Fragstücke können in Betreff der falschen Münzung h>s- beylauffig folgendergestalten gestellet werden. lÄl-x ME- Wie er die von ihme ausgegeöene, oder bey ihme gefundene Münzen, tNLdricLuousm, Werkzeug, und sofort an sich gebracht ? die benennende Geber, und die anzeigen¬ de Ueberkommungsart sind deutlich, und ausführlich zu beschreiben. Ob er nicht (da er keinen Geber anzeigen kann) das falsche Geld selbst gern ünzet? und da er es gestehet, Wie oft? mit was Bildniß? wie viel Stuck? und aus was für einem Metal er gemünzet habe? Wo er das Metal, oder Präg, und anderes hergenommen? An welchem Ort solches beschehen? Mit was Werkzeugen er gemünzet, und woher er sie genommen? Ob es die Leute, oder der Herr des Hauses gewußt ? und ob sie, oder er einen Nutzen, oder Gewinn davon gehabt? Von wem ers erlernet? und wie selber heisse? auch wo er anzutreffen? Ob er das falsche Geld ausgegeben? wie viel? wem? wo? solle den Ort benennen. Was er darumen gekauffet? Ob er keine Helsser gehabt? solle sie beschreiben von Person, Länge, Ge¬ stalt , Kleider, und was sonst derselben Thun, und Lassen seye? k ^,^ci wii- §. 6. Und auf fast gleiche Art können auch die Fragstücke auf jene, so die guLsLumoLtT, 3m Münz beschneiden, oder in anderweg verfälschen, oder solch-böse Münzen ausgege- bcn, g-faff-t w-rd-n. i„ §. 7. Nach erhoben - rechtlichen Beweis , oder Bekanntniß des Thäters sNuitMwres moue- ist die Bestrassung folgendermassen vorzunehmen. Und zwar Erstlich: Sind diejenige, welche Unsere erbländische Münzen nachschlagen, imö. Lorum , ohne Rücksicht auf derenselben innerlichen besser-oder schlechteren Halt, samt ihren iMumproviuciLrum Gehülsten, so sich zur falschen Münzung wissentlich, und freywillig gebrauchen las- sen, als Beleidiger Unser Majestät Uns mit Leib, Leben, Haab, und Gut heim- gefallen. Wrr ordnen demnach, daß solche Mistethäter mit dein Feuer vom Leben 26? zum Lod hingerichtet, und nach Beschaffenheit der beschwerend - oder linderenden mous- Umständen solche Straffe mit Zusätzen verscharffet,oder die Thätere vorher» enthaup- E ret, rrnd hernach verbrennet, allemal aber ihr ganzes Vermögen zu Unser Kammer oL eingezogen werden solle. Dahingegen wollen Wir limui bonorum cou- Andertens: Auf diejenige, welche ausländische Münzen fälschlich prägen, und auf ihre zu solcher Münzung mitwirkende Helffer die Schwerdstraffe mit hernach- gehender Verbrennung ihres Körpers, anbey die Verwirkung ihres Vermögens; Kuo exp-mwm . jenen Falls aber, wenn von solch-ausländisch-falscher Münz noch nichts ausgege- den worden, lediglich den Schwerdschlag ausgesetzet haben. Welch-letztere Straffe üma sslraz Dritterrs: Auch gegen diejenige, welche durch vorsetzliche Verfälsch-Beschneid- 3"ö. im ^uoqus.^ oder Benchmung des Uebergewichts, und wie immer erdenkliche Verringerung der ?umcäsQäü, guten Münz, und derselben Wicderausgebung dem gemeinen Wesen namhaften Scha- äsceriorLtMue vbo¬ den , und Nachtheil zugezogen haben; ingleichen ^^bx mouer« peml. Vencpts-kd. A a Vier- nem' 186 ^.8.7'. 6z. §. 8. 9- ra. 4io. Lr ü , cM kal- Viertens : Gegen diejenige / die mit Unseren / oder fremder: Präg gezeich- Lm, vei 8cÄ5E kete falsche/ oder auch beschnittene/ und sonst verfälschte Münzen gefährlich / und wissentlich ausgeben/ zu verhängen kommet. Gleichwie aber Mcielläi Mat; Fünftens: Zn den letzteren Z. Fällen bey vorkommend - beschwerenden Um- Zw. Ob crrcumüÄN- erstgesrdnetermassen die Schwerdstraffe zu verhängen/ auch nach Gestalt der Sachen mit Zusätzen zu verschärffett ist/ so kann selbe im Gegenspiel bey eintreffend- xoens ziE m um- Milderenden Umständen^ nach vernünftig - richterlichen Ermessen geminderet/ und in rÄnäz" kine wohl gemessene Leibsstraffe veränderet werden. Deme Wir Ns Vkün. OXtenim Sechstens: Hiemit gesetzgebig beygerucket haben wollen / daß / wenn Je- vtö. Domus, vel mand wissentlich zum falschen Münzen/ oder Münzverfälschung sein Haus/ oder EMbM3ä!melM. Grund herleihete/ und solches darinnen zu thun gestattete/ der Eigcnthumer / wenn äX monetX äommi es auch unentgeltlich geschehen wäre / und er in anderweg an solcher Missethat keinen wienter eiocänm, Antheil genommen hätte / Uns andurch dasselbe verwirket haben solle. kwo viuälOLiiäe §. 8. Beschwerende Umstande sind: mm. Wenn der Thäter das falsche Münzen/ oder die Münzfälschung/ oder auch zlusgebung der falschen/ oder gefälschten Münzen eine lange Zeit getrieben. tzllOLä omnes culN Wenn solche Münz im Schrott / und Korn gar ring bestellet gewesen; t3bX, vei oorruxtL Und andurch viele betrogen / und in dem gemeinen Wesen grosse Verwirrung/ LL- wrwd-" und Schaden nngenchtet worden. mouetL ff-ecies. Wenn Jemand mit der falschen / oder gefälschten Münz einen eigenen Han¬ del gemacht/ solche aufgewechslet/ mit Fleiß an sich gebracht/ und wiederum dem Nächsten zum Nachtheil gefährlich ausgegebcn. Wenn der Ausgeber mit den falschen Münzern / oder Münzfälschern Ge¬ sellschaft / und gefährliche Einverständnis gehabt. lemsütes. §. 9. Mildeeende Umstande hingegen sind/ und wird auch die Straffe nach der Gattung des Verbrechens in etwas geringerer. Wenn der Uebelthäter das Münzen / und so auch die übrige Münzbetrüge- reyen erst versuchet; Da wer keine gangbare Münz / sondern nur Denkpfennige gepräget / oder Abdruck von alten Münzen zur Gedächtniß / und Ausschaltung nachgemachet: wo- bey auf die etwann unterlauffende Gefährde/ oder hieraus entstehen mögende böse Folgen zu sehen / und hiernach die willkührige Bestraffung abzumessen ist. Da Jemand dem übergewichtigen Geld nur das Uebergewicht ohne Verrin¬ gerung des rechtmäßigen Gehalts benimmet. Wenn er des falschen/oder beschnittenen Geldes noch wenig/oder gar nichts unter die Leute kommen lassen / und also nicht viel geschadet hätte. Da einer wissentlich das falsche Geld von darumen wieder ausgäbe / weilen er von anderen hiemit betrogen worden / und also andurch sich schadlos zu machen gesuchet. Da einer das falsche Geld nicht gekennet / und solches ohne Gefährde für gut ausgegeben hätte; welchen Falls/ wenn blosser Jrrthum/ und keine Schuld unterlauffet / auch keine Straffe statt haben kann. yuoaä reUqms re- §. 1 0. Was übrigens die Bestraffung derenjcnigen / welche Unsere anderweite xsUum xrmmxls,^ Landesherrliche Hoheiten/ und Landesgefälle gefährlicher Weise zu verkürzen sich csmersiwm^krsu- anmassen / anbelanget/ da sind bereits von Unseren löblichsten Vorfahren/Md vonUns ämioaes kt remMo selbst dieserwegen die gemeßenste Satz - und Ordnungen: wie es darmit zu halten / twüe"publlcsL^- und was für Straffen gegen die freventliche/ und boshafte Uebertrettere bewandten Umständen nach zu verhängen seyen / von Zeit zu Zeit ergangen / und öffentlich kund gemachet worden;bey deren zielgebigen Ausmessung Wir es dermalen/und in so lang/ als Wir nicht in ein-oder anderer Gattung solch-Unserer Landesgefällen eine ander- gestalte Vorkehrung zu treffen befinden werden / allerdings bewenden lassen. Vier- 64. §. r. 2. z. 4. Z. *87 VtcmMWgKcr Artikel von hinterlistig - Md unehrbarer Drenstwerbung. J n n h a l t. §. r. Wie Ließ Verbrechen begangen werde? §. z. Ausmessung der Straffe über Ließ Verbre 5. 2. Worauf in Betreff der Anzeigung«!/ und chen. Fragstückcn der Bedacht zu nehmen? § 4. Beschwerende Umstande/ §. 5. Linderende Umstände. äR.1-ici7I.V8 64. 60 criminv umbitüs. teu cieillis, qm ko- nores, äl^nit3to8,L munin publica rili- ciris meäiis aucups,- tut. 4 §. 1. F^ieß Verbrechen des unziemlich -und unehrbaren Werbens um öffent- guo con5üat cr!> liehe Ehrenstellen / Dienst/ und Aemter wird begangen/ wenn ^^"wnus. Jemand durch unerlaubte Mittel/ als durch gegeben-oder ver¬ sprochenes Geld / oder sonst mit bösen Ranken/ List/ und Betrug solch-öffentliche Aemter sich zuwegen gebracht. §. 2. Die besondere Anzeigungen sowohl in diesem/ als den nächstfol- yuiä circa inckciz» genden Verbrechen ergeben sich theils aus der Lhat selbst/ Heils aus denen dabey A^o2^.l?o- eintreffend-unterschiedlichen Umstanden ; wornach auch die Fragstücke einzurichte»/ 90^0 und hiebey allemal auf die Rathgebere/ Mithelffere/ auf die bey dem Unternehmen geführt-gefährliche Absicht / dann auf den hieraus entsprungenen Schaden / und Nachtheil der Bedacht zu nehmen ist. Z. Da nun wer verletzlich-und gefährlicher Weise auf erstbemeldt-unzu- ucMLNwus cUmE läßige Art in eine Würde/ Dienst/ oder Amt eingcschlichen / oder sich eingedrungen hat / solle er desselben entsetzet / und nach Gestalt der Sachen noch besonders an Geld / oder Leib gestraffet / auch nach Schwere der Umstanden zu anderen öffentlichen Diensten unfähig erkläret werden. Wie dann auch diejenige/ so mit Vorsatz/ und Gefährde hierzu beygewirket/ oder Uns wissentlich solche Leute in Vorschlag zu brin¬ gen/ und hierauf einzurathen sich anmassen/ mit gleicher Straffe zu belegen sind; wi¬ der jene aber/ dre sich durch Geld/ und Gaben hierzu behandlen lassen/ auf Art/ und Weist/ wie Wir in gleich folgenden Artikel anordnen / zu verfahren seyn wird. §. 4. Beschwerende Umstände sind: eircumstanllL sZ- Erstlich: Wenn durch solch-gespielte Ranke wohl verdient-und würdigere L^vaatss, Leute verdrängen; oder Andertens: Durch des unehrbaren Dienstwerbers Unfähigkeit die Amtsver- richtung empfindlich benachtheiliget; oder Drittens: Anderen Personen dadurch grosser Schaden zugezogen worden.' Viertens: Wenn er sich hernach in solcher Bedienstung unredlich verhal¬ ten hat: §. z. Linderende Umstände hingegen sind: ' .lememsL Erstlich: Wenn der Dienstwerber zu solcher Bedienstung die erforderliche Fähigkeit besitzet; Andertens: Wenn keine Bestechung durch Gab/ oder Versprechen hiebey rmtcrloffen; Drittens: Wenn er hernach den Dienst ohne alle Gefährde/ und getreulich verwaltet hat. Veinl. GerLchtsorö. Aa L Fünf- I8ä 6Z. §. I. 2. Z. 4- 5- ^-rievi-ns sz. cts crimios repstulläa- rum, leu äs corro- ptioas zusicum L oKcislium, cpil in rebus oMcii, äons, vel munera turpner accixiuut. FAfMseWgßkr Artikel von Bestechung der Richtern/ und Amtspersonen. M-— - --k ü -sz, J n n h a l t. §. r. Die Bestechung der Richtern, und Amtsper¬ sonen erstrecket sich nicht nur auf dieBestoche- ne, sondern auch auf die Bestechende, und de¬ ren Hülffleister. §. 2. Straffe dieses Verbrechens, und zwar §. Z. Deren, die sich bestechen lassen, §. 4. Dann deren Bestechereu, 5- Wie auch deren darzu bewirkenden Per¬ sonen. §. 6. Beschwerende Umstände, 7. Mildcreude Umstände. »oc crimen non INO- §. I. ^nter der Bestechung der Richtern / und Amtspersonen werden ckö subices, L oK- KZ, sowohl die Richters / Ulld Beamten selbst / welche sich in Rechts- UU8 Mum coinczui- und Amtssachen bestechen lassen / als auch diejenige / so den Rich- nant, leä L corrum- ser/ und die 2tmtspersoncn bestechen/ nicht minder jene/ so zur Bestechung Vor- Mtbposit?Lcon schub/ und Veystand leisten/ oder wie immer der Lhat wissentlich/ und gefährlich Sltur. sich theilhaftig machen/ einbegriffen. umpomtm pMs iu §. 2. Und zumalen die Geb - und Annehmung von Geschenken in Rechts- xubUco^vsicke QO- und Amtssachcn von Seite der Anbietenden eine boshafte Verführung/ dargegen xium. L quickem von Seite der Annehmenden eine treulose Eigennützigkeit mit sich führet / und über¬ haupt solch-unerlaubte Bestechung eine Urquelle ist von Ungerechtigkeiten/ Parthey- lichkeiten / und Amtsbeuntreuungen/ so wollen Wir / um solchen Mix-widrigen/ und treubrüchigen Handlungen kräftig vorzubiegen/ auf diejenige/ so sich hierinn- falls vorsetzlich vergehen/ nachstehende Straffen ausgesetzet haben; und zwar Sontra subices, L §. Z. Zuförderist sollen die Richter/ und Beamte/ welche in ihren Amts- otkcislos. yui ckoiüs fachen YE den Partheyen etwas sich versprechen lassen/ oder auch vor-oder nach Mknimpi le pslwn- verachten Geschafft/ oder Rechtsstreit unter was immer sirr einem Titel / und wie es immer mit einem Vorwand bedecket werden möchte/ durch sich selbst/ oder durch die ihrige eine Schankung annehmen / und solchergestalt wider ihre aufhabende Eydespsticht die Gerechtigkeit um Gewinn gleichsam zu verkauffen sich unterstehen / viermal so viel/ als sie bekommen / oder dreymal so viel / als ihnen versprochen worden/ zur Straffe verwirket haben/ anbey ihres Dienstes entsetzet/ zu Unseren anderwciten Diensten unfähig erkläret / und nach Schwere der Umstanden mit Stadt- öder Landesverweisung / oder wohl gar am Leben gestrasset werden. Dahingegen solle Nec uoll contra cor- §. 4. Die Parthey/ so fteywillig/ und ohne Zunöthigung ein dergleichen rumpentes; Versprechen / oder Schankung durch sich/ oder auch andere gemachet/ nebst Ver¬ wirkung des Versprochenen / und Verlustigung des Gegebenen / wenn es eine Gna- densach / oder Dienst betrifft/ solcher Gnad, oder Dienstes entsetzet / und für das Künftige für unfähig darzu erkläret/ in Rechtssachen aber solche sirr verlohrem gehal¬ ten / und das Recht nach Gestalt der Sachen dem Gegentheil / oder Unserem b'ssoo zugefallen seyn; und nebst deme nach Bewandniß der Umständen noch besonders mit willkühriger Straffe beleget werden. Und endlich vti L contra Mos, §. Sollen die Rechtsfteunde/ Sachwalter/ und Unterhändler/ die sich barzu gebrauchen lassen/ gestalten Dingen nach des Landes verwiesen/ oder von dem Ort ihres Verbrechens abgeschaffet/ oder sonst mit einer willkührig-empfindlichen Straffe angesehen; jene aber/ welche bey ihren Partheyen vorgeben/ als ob sie zum Betrieb ihrer Sachen Geschenke hätten abreichen müßen / ohne daß solche gegeben / wohl aber von ihnen in ihren eigenen Säckel gestecket worden / als boshafte OMum- niLnten / und Diebe gestraffet werden. §. 6. Be- H.K1. 6 Z. §. 6. 7. ^.8.1. 66. §. I. 189 §. 6. Beschwerende Umstände sind: ciwnirMmisegMa- Erstlich: Wenn ein Richter aus Gewinn/ oder sonst einem Dritten zu Ge- ^es, fallen in peinlichen Sachen Jemanden unschuldig vcrurtheilet/ oder den Schuldigen losgcsprochcn. Andertens: Wenn das Geschafft/ welcherwegen die Untreue begangen wor¬ den/ von grosser-Wichtigkeit ist; Drittens: Wenn durch das gewinnsichtig - und untreue Verfahren eines Richters/ oder Beamtens/ und der Mitgehülffen Jemanden ein unwiederbringlich¬ grosser Schaden zugefüget worden; oder Viertens: Wenn sonst grosse Verwirrung/ und Nachtheil dadurch in der Gemeinde entstanden; oder Fünftens: Wenn ein Richter / oder Beamter solch-ungerechte krLÄicken schon lange Zeit gespielet hat. §. 7. Als lindepende Umstände hingegen sind anzusehen: lememes. Erstlich: Wenn die von Seite des Richters / oder der Parthey angesonnene Bestechung nicht zur Wirklichkeit gekommen; oder Andertens: Wenn auf die beschehene Bestechung kein Schaden / und Nach¬ theil erfolget ist. Drittens: Wenn das Gegebene / oder Geschenkte in wenigen Getränk / oder Eßwaaren/ oder sonst in einer Kleinigkeit bestanden. Viertens: Wenn nicht in Absicht auf die schwebende Rechtssache / sondern aus einer erweislich-anderen Ursach was gegeben/ oder geschenket worden. Fünftens: Wenn die Schankniss zwischen Bluts-oder anderen Befteundten unterlassen / und sonst kein Beweis vorhanden ist / daß das Versprechen / oder die Gab wegen des fürwaltenden Rechtsstreits/ oder Amtsgeschaffts geschehen seye: in welch-letzteren z. Fallen / wenn keine Gefährde/ und böse Einverständnjß unter- loffen / auch keine Strasse Platz greiffen kann. SeGmdsttWgsttt Artikel von Verrathung der Raths - und Amtsgehermnißcn. ^k'rievi.vZ es. cle reveluUons secrero- rumsuälcü, LoK- cü. , J n n h alt. §. r. Von wem, und welchergestalten dies; Ver- §. z. Wie auch deren, die solche Geheimnißen mit brechen begangen werde ? List, und Gefährde ausforschen, und heraus- §. s. Straffe deren, so die Raths - und Amtsge« locken. hetmnißen verrathen; §. 4. Beschwerende Umstande, 5. Linderende Umstande. §. 1. /^iess Verbrechens wird sich von jenen schuldig gemacht/ die zu ih- tzumamermstulskiu- rem Amt mit Eydespflicht / folgsam zu Geheimhaltung der ^03 w kaemm? Amtssachen verbunden sind/ als Unsere Räthe/ und Beamte/ Rathsglieder / Gerichtsbeysitzer / Stadt-und Gerichtsschreiber / und derley Perso¬ nen/ wie auch andere geschworne Leute/ wenn sie sich unterfangen würden/ wider ihren gethanen Eyd die Raths-oder Amtsgeheimnissen zu offenbaren/ unpublicirte Zeugnissen / Urtheile / und andere wichtige Sachen / durch deren Veroffenbarung entweder Uns/ oder dem Amt/ oder einer/ oder der anderen Partyey etwas könnte Aa 3 gescha- ^k.2. 6 6. §. 2. Z. 4. Z. 190 geschadet werden / auszusthwätzen/ oder kündbar Zu machen/ oder vermittelst solch- wissender Geheimnißen Rath/ und Belehrung Zu geben/ oder solches dem Gegen- Heil zu entdecken. StLtuitur x>W3 ill §. 2. Gegen derley pflichtwidrig Handlende Personen solle nebst der schul- L digen Genugthuung für allen durch ihre Veroffenbarung verurchchten Schaden/ wenn Mcü, vel oKcü; solche Mißhandlung nach Gestalt deren darzu stossenden Umständen in ein anderes schwe¬ res Verbrechen / Zum Beyspiel: in einen vorsetzlichen Meinepd/ Landesverrätherey/ und sofort ausartete/ die auf solch-letzteres Verbrechen ausgesetzte Todesstraffe ver¬ hänget; bey vorkommend-milderendenUmstanden aber mit einer willkührigen Straffe/ und zwar ansehnlichere Personen mit Arrest/ Geldstraffe / und dergleichen; geringere Personen hingegen mit Landesverweisung/ oder Abschaffung/ und gemessener Leibs- straffe abgebüsset werden. n §. z. Und gleichwie auch der Rechtsfreunden / Sachwaltern / und all -jener/ tib^btecret^eU-^' so die Rechtsattgelegenheiten / und andere Geschafften zu besorgen haben/ ihre Pflicht Mm. mit sich bringet / daß sie von Auskundschaftung deren im Rath abgelegten Stimmen/ und anderen Raths-und Amtsgeheimnißen sich enthalten / sonderlich der Rathen/ und nachgesetzten Gerichtsbeamten Unvm-Gunst für ein-oder andere Parthep Zu ge¬ winnen nicht trachten/ am allerwenigsten aber durch Gab/ Verheissungen/ und an¬ dere verbotene Wege was geheimes auszuforschen sich unterstehen / noch auch durch sich/ oder andere den Anlaß/ Hülff/ Rath/ oder Lhat in einigerley Weise dar¬ zu geben sollen/ so ordnen Wir/ daß dergleichen gefährliche ^ävo^ten/ und Sach¬ walter / welche solch - ihren Pflichten boshaft zuwiderhandlen / nicht allein ihres Amts entsetzet/ und zu anderen Diensten für unfähig erkläret/ sondern auch wenn beschwerende Umstände unterlauffen/ mit vorbemeldten Straffen gleich denen/ so das Geheimniß verrathen / beleget werden sollen. §. 4. Beschwerende Umstande sind: Erstlich: Wenn die Entdeckung des Geheimnisses Zu Unseren / oder des Staats Nachtheil gereichte/ oder sonst von grosser Wichtigkeit wäre; oder Andertens: Wenn den Feinden hievon Nachricht gegeben worden; oder auch Drittens: Sonst aus dessen Veroffenbarung krivm-Personen grosser Scha¬ den erwachsen wäre. Viertens: Wenn sich Jemand zu Verrathung des Geheimnißes durch Geld bestechen lassen. Fünftens: Wenn solche Untreu durch lange Zeit getrieben worden. ......Icmömes. §. A. Mildercnde Umstände hingegen sind: Erstlich: Wenn die voreilige Entdeckung der Raths-oder Amtssachen von keiner besonderen Wichtigkeit gewesen; Andertens: Wenn dadurch Niemanden ein Schade«/ und Nachtheil zugezo¬ gen worden. Drittens: Wenn solche Offenbarung nicht vorsetzlich/ und aus böser Absicht/ sondern vielmehr aus Einfalt/ Unvorsichtigkeit/ und unüberlegter Schwatzhaftigkeit beschehen. Sieben- 67. §- I. 2. Z. 4. 191 SlcknundWztgsler Artikel concuLoLexublic-i. von Richter»/ und Beamten / so sich ihres Amts zur Rach, oder Gelderpressung mißbrauchen. J n n h a l t. r. Von Beschaffenheit dieses Verbrechens, 3. Beschwerende Umstände, s. Und desselben Bestraffung. §. 4. Ltnderende Umstände. §. 1. /^s ist bereits oben ^.rt. 64. geordnet, daß die Richtere, und Be- publicum con- amten ihren treuen Pflichten gemäß in ihren Amtshandlungen vEMcm- immerhin reine Hand zu halten, und voll Annehmung der Ge- mseLo terror« schenken, wenn solche auch freywillig zu ihrer Bestechung ihnen angeboten worden, ^ve^vm- sich bey schwerer Bestrassung zu enthalten schuldig seyen; um so unverantwortli- Er exercenclX cher ist also derenjenigen Vermessenheit, die sich ihres Amtsgewalt widerrechtlich, cauü commimmr. und boshaft mißbrauchen, um entweder durch eingejagte Furcht Geld, oder was anderes von Jemanden zu erpressen, oder wohl gar gegen Jemanden Rache aus¬ zuüben. §. s. Dergleichen ungerechte, und Pflichtvergessene Richter, und Beamten contra concut- sollen nebst Zuruckstellung des Abgedrungenen, und nebst ihrer Dienstentsetz-und ^es pubUcos. unfähig- Erklärung zu weiteren Diensten nach Gestalt der Sachen am Gut, Leib, oder Leben gestraffet werden. §. z. Beschwerende Umstände sind: eircumstanti-saMa- Erstlich: Wenn eine starke Verwältigung dabey unterloffen; oder ^es, Andertens: Die Zudringlichkeit mit besonderen Frevelnmth, Verwegenheit, und Aergerniß verübet worden. Drittens: Wenn dem Bedungenen grosser Schaden, und Nachtheil dadurch beschehen. §. 4. Lindeeende Umstände hingegen sind: lememss. Erstens : Wenn es keine ernstliche Zudringung, sondern nur eine verstellte Bedrohung gewesen, somit mehr in leeren Worten , als einer Thathandlung be¬ standen. Andertens: Wenn das ernstliche Drohen ohne Folge, und Wirkung ge¬ blieben. Acht- 68. §. i. Z. z. 69. §. i. r 92 AchtEchsMr Artikel äs voll Urivst-Personen, so um Jemanden was abzunöthigen, sich fälschlich für eine Amtsperson ausgeben, oder zu solchem Ende sonst was falsches vorwenden. — '"ÄS J n n h a l t. k. Ein gleiches Verbrechen ist auch, wenn durch §. 2. Straff deren, welche solchergestatten was 1'n vut - Personen unter dem Vorwand einer abnothigcn. gerichtlichen Gewalt Furcht eülgejagct, und §. 3. Beschwerung - und Linderungsumstande, was abgeschrecket wird. Hoc crimen incnrri- wr. ü privata per¬ sona sind prXtLxtu fiÄX poteüatis cui- äam rertio metum jvcntit, L^uiä ex- tor^uet. I'cLna coocullorum xrlvatorum. tzuoaä circimillan- tias aZFrsvantes, Le lenientes kt renüt- üo. §. I. c^ast eine gleiche Bcwandniß hat es mit privat.Leuten , die sich -ZX fälschlich für Gerichts - oder Amtspersonen ausgeben, oder Wacht, und Gerichtsdienere, oder einen gerichtlichen Befehl bcy Händen zu haben vorschützen, oder was immer für eines dergleichen erdichtet-bos¬ haften Vorwandes sich bedienen, um svlchergestalten Furcht, und Schrecken bey Je¬ manden zu erwecken, und ihme andurch ein Gtraffgeld, eine angebliche Schuldfor- derung, oder die Schulderlassung, oder was immer ansonsten abzunöthigen. §. 2. Wer solchergestatten unter was immer für falsch erdichteten Angeben vorsetzlich, und gefährlicher Weise Jemanden etwas abdringet , und abnöthiget, solle nicht nur das Abgedrungene wiederzukehren schuldig, und seiner etwann haben¬ den Rcchtsforderung verlustiget seyn, sondern auch nach Bcwandniß der Umstanden mit gleicher Straffe, wie im nächstvorhcrgehenden Artikel geordnet ist, beleget werden. - §. z. Die Beschwerungs-und Linderungsumstande sind einigermassen aus dem vorhergehenden Artikel anhero anzuwendcn. 69. äe proovaricatione cau- liälcornm, Lc xro- curatorum. MmsOstKzigsicr Artikel von Untreue der Rechtsfreunden / und Sachwaltern, so zu Schaden ihrer Parrhcy handeln. - F. r. Wclchergestalken die Rechts freunde , und z. Beschwerende Umstände. Sachwoltcre in dieß Verbrechen verfallen? §. 4. Linderenbe Umstande. §. 2. Straff Lcrensclben Treulosigkeit. ?reevaricatio canü- §, I. ^H.enn ein Rechtsfreund, oder Sachwalter seinem Eyd, und Mich- in 60 MN- ten zuwider treuloser Weise die Heimlichkeiten seiner Parthey sicht, ü proälta cau- der Gegenparthey verrathet, der letzteren heimlicher! Rath zu Lm aämvam?^' Nachtheil seiner Parthey ertheilet, oder wohl gar in Verfassung der Satzschriften die Rechtsbehelffe seiner Parthey zu Gunst des Gegentheils geflissintlich, und ge¬ fährlicher ^.w-r. 69. §. 2. z. 4. 70. §. i. 2. z. 19z fährlicher Weise hindaim laßt/ begehet er andurch gegen den/ der sich seiner Treue/ und Ehrlichkeit anvertrauet hat/ eine schändliche Verrätherey. §. 2. Gegen einen solchen Verräther solle nebst der schuldigen Schadenserse- ^ulmo-ii 97^ tzung nach Schwere des Verbrechens mit der Lebensstraffe / bey sich äusserend-mil- Ec^uru^. verenden Umstanden aber willkührig mit Arrest/ Landesverweis-oder Abschaffung/ und empfindlicher Leibsstraffe verfahren werden. §. z. Beschwerende Umstände sind: eircimMnst«2Ma- Erstens: Wenn die Verkürzung der Parthey vorsetzlich / und besonders hin- tcrlistig eingeleitet; oder Andertens: Wenn die Sache wichtig / und der Parthey durch solch-boshafte Handlung grosser Schaden verursachet worden. Drittens : Wenn der oder Sachwalter solcher Treulosigkeit sich gegen mehrere Partheyen gebrauchet hat. §. 4. Linderende Umstände hingegen sind: , ' ..... lememss. Erstens: Wenn die Partheygeheimniß nicht so wichtig. Andertens: Wenn derselben Ausschwätzung / oder die Auslassung der Rechts- hehelffen nicht vorsetzlich beschehen. Drittens: Wenn kein Schaden daraus entstanden.'' Stebeiizigster Artikel vcn jenen, diekrlvar, oder eigenmächtige Gefängnißen halten. 7s. cle xnvnüs cnrcerldus. J n ir h a l t. i. Straff deren, so unbefugter Weis Jemanden gefangen zu halten sich anmassen. § 2 Worunter jedoch weder die Handvesimachung kündbarer Uebeitharer, weder die hausva. terliche Einsperrung der Kindern, und Dienst» boten einbegriffen wird. §. z. Beschwerende Umstände deren, so die Leute gefangen nehmen. 4. Milderende Umstände. . §. I. er sich erfrechet Jemanden widerrechtlich gefangen zu nehmen / Ucnni komm, qm und solchergestalten durch eigenmächtige Ausübung eines Ge- licenc faugnißrechts ia Unsere Landesherrliche Hoheit einzugrciffen/der solle als ein Verletzer Unser Majestät nach Schwere der Umständen das Leben verwir¬ ket haben; wo aber keine gar schwere Umstände unterlauffeten/ am Geld/ oder Leib wlllkuhrrg gestr^tt w.r^ kemerdings zu verstehen ist/ wenn wissentliche Miste- thäter von Jemanden / um selbe unverlängt an die Behörde abzulieferen / handfest i,emur, nso u, qui qemachet/und mitlerweile verwahrlich ungehalten worden; cs ist auch hievon jener uotono» m4est2o, Vorfall ausgenommen / wenn ein Hausvatter aus billigen Ursachen um einer mässigen ^ücbtiaunq halber seine Kinder/ oder Dienstboten in eine Kammer/ oder sonst auf 6L!snr.Lorr. 72. §. 2. Z. 4. Z. 6. 197 Lern , und mehr dergleichen in dieser peinlichen Gerichtsordnung absonderlich gehand- let / andere aber / und zwar die gemeinere hier angcführct; die übrige hingegen/ denen man wegen Verschiedenheit solch - schalkhaft - betrüglicher Handlungen fast kei¬ nen eigenen Namen geben kann, unter der Allgemeinheit des Falsch einbegriffen wer¬ den. Gleichwie nun dieß Laster auf unterschiedliche Weis verübet werden kann, so pflegen doch nach der leidigen Erfahrung am meisten folgende Gattungen des Falsch vsrzukommen; und zwar §. 2. Derenjenigen / welche Maaß/ Waag/ Gewicht/ Ellen/8psesreyen/ vero ksu oder andere verkaufflicheMaaren/ und Sachen boshaft/ und gefährlicher Weise ver- fälschen / sich falschen / oder verfälschten Maaß / und Gewichts im Handel / und Wandel wissentlich gebrauchen/ falsche / oder verfälschte Maaren für gerecht ausge¬ ben / verkauffen/ verhandln / und den Nebenmenschen mit solch-falschen/ oder ver¬ fälschten Maaß/ Gewicht/ oder Feilsthaften vorsetzlich betrügen. §. z. Dann deren/ so falsche Sigel/ Schild / Helm rc oder auch falsche Briefe/ Urkunden/ Quittungen/ Reut-oder Zinnsbücher/ und dergleichen wissent- ÄiiL lich machen; oder richtige briefliche Urkunden gefährlich auskratzen / rackren/ ände-L müLmbus, ren/ und verfälschen; oder sich derley falscher/ oder verfälschten Briefschaften/ und Urkunden boshaft-und betrüglicher Weise einem anderen zu Nachtheil in-oder äusser Gerichts gebrauchen/ oder dieselbe einem anderen zu solchem Ende ertheilen. §. 4. Ferner deren/ welche den Müttern fremde Geburt für leibliche unter-nM^iüim psr- flößen/ dann die Mütter/ welche ihre Kinder dergestalten unterschieben lassen/ wie coim- auch diejenige/ welche solche Unterlegung fremder Geburt veranlassen. §. Z. Nicht weniger deren/ so Mahl/ oder Markstein / Gränz-Bäum/ »u? gMgus tMum Gehage/ oder Zaunwerk böslich/ und gefährlicher Weise verrücken/ abhauen/ ab- mou. thun / oder veränderen / oder ein Markwasser an andere Orte leiten / oder an frem¬ den Teuchen / und Weyhern die Dämme durchgraben. §. 6. Und endlich deren/ welche einen besonders hinterlistigen Betrug / den Kem omms Feaeris auch sonst verständige Leute nicht wohl fürsehen/ und verhüten können/ und derley schalkhafte Parthiten/ und Schelmenstück wissentlich/ und vorsetzlich begehen/ als rewreuäZ mm. ' da wäre zum Beyspiel: Wenn einer unter dem Schein des Geldwechslens/ oder Zehlens selbes un¬ vermerkter Weise in die Ermel stecket; An Versetzung vorgezeigt-guter Pfänder andere heimlich unterschiebet; Eigenes Gut zu mehrmalen verkauffet / oder was schon verpfändet ist / als eine angeblich-freye Sache nochmal verpfändet/ oder wohl gar fremde Sachen ver¬ setzet/ verkauffet/ verhandlet. Eine bezahlte Schuld nochmalen einforderet. Seinen Namen zu dem Ende gefährlich herleihet/ damit man den rechten Oontrabeciten nicht wissen/ und also den Dritten dadurch betrügen/ und in Schaden bringen möge; Eine falsch-verstellte Person anstatt der wahren zum vorgeblich einwilligen¬ den Lomrubenten / oder Bürgert vorstellet. Im Spielen falscher Würffel/ oder Karten/ oder einer anderen List/ und Schalkheit sich gebrauchet; Um Gewinns/ oder anderer bösen Absichten halber sich/ oder seine Kinder/ oder Jemand anderen / als angebliche Juden öfters tauften / oder öfters firmen läßt; Mit Veränderung seines Namens / oder mit eigenmächtiger Beylegung aller¬ hand unbefugter Titeln/ Würden / und Dienstbekleidungen seine Person bezüglich verstellet. Unter dem falschen Vorwand eines erlittenen Brandes/ oder anderen Un¬ glücks sammelt/ oder bettelt; Durch falsche Vorspieglung den Richter zu einen ungerechten Urtheil/ oder Jemanden zur falschen Zcugniß verleitet; Fremde Schriften/ und Brief aufbricht/ unterschlaget/ oder gar entziehet; Sich mit mehreren Personen zur Ehe verlobet; j. Bb Z Bos- -98 72- §- 7- L- 9- Voshüftcr Weise Schulden machet / und andurch einen gefährlichen BankerurL spielet; Und was mehr dergleichen arglistig-und schädliche Betrügereyen / und salsch- begehungen mögen ausgeübet. werden. laäwiä sä§. 7. Die Anzeigungen zum Nachforschen auf einen begangenen ou-'"' Falsch ergeben sich mehreren Theilö aus dem Augenschein selbst. Also entdecket sich in einigen Fällen die Falschheit / oder Verfälschung verdächtiger Briefschaften/ und Urkunden/ wenn man selbe gegen dem Licht/ oder eine Handschrift gegen der ande¬ ren hält; welches dann in allweg vonnöthen/ wenn derjenige/ von dessen Hand¬ schrift gezweistet wird / tod ist/ lebt er aber noch/ solle man ihn darüber verneh¬ men / und ihn die Handschrift gerichtlich besichtigen lassen. Wäre es hingegen um falsche/ oder verfälschte Maaß / Gewicht/ Waaren / oder andere feilbare Sachen zu Lhun / so ist vor allem die verläßliche Erkundigung über die wahre der Sache Be¬ schaffenheit durch eigends bestellende Leute/ die solche Sachen abholen sollen/ und allenfalls durch kunst-und gewerbverständige Personen einzuholen. Die Vermu- thung gegen gewisse Personen entstehet sodann: Wenn solche falsch - oder verfälschte Maaß/ Gewicht/ Sigel/Brief/Waaren / und andere Sachen hey Jemanden/ besonders in seinem Lade»/ Gewölb/ und denen Orten/wo man ein-oder anderes zu verkauffen/oder aufzubehalten pfleget/ gefunden worden. Wenn er sich solcher Sachen gebrauchet/ selbe verkauffet/ verhandlet/ oder sie erweislich von ihme hergekommen sind. Wenn der Verdachte sonsteine betrügerische/ und dessen insgemein bcschreyte Person wäre. Und was mehr dergleichen aus dem unterschiedlich gearteten Betrug / Schalk- und Falschheit / und deren Umständen entspringende Jnnzüchten seyn mögen. Usm sä nxturM, §. 8. Finden sich nun verdächtige Umstände/ und es wäre derjenige/ wel- L wrmksm. chex E redlichen Anzeigungen des begangenen Falsch halber beschweret ist/ eine sol¬ che Person / zu der man sich dergleichen wohl versehen möchte/ oder von dem man vorhero solche falsche Sachen erfahren hatte/ solle man ihn (jedoch mit Beobachtung deren oben 29. vorgcschriebencn Maßregeln) in gefängliche Verwahrrmg neh¬ men/ anfangs gütig befragen/und da er die ihme zu Last fallende Anzeigungen nicht/ wie recht ist/ von sich abwcnden konnte / ansonst auch die Uebelthat so beschaffen wäre / daß, wenn sie auf ihne herauskäme / selbe nach ihrer Eigenschaft / und Schwere der Umständen die Todesstrasse nach sich ziehen wurde/ solle sofort wider denselben nach gefällten Beyurtheil mit der peinlichen Frage verfahren werde».'. tortmsm tsmen Dahingegen in jenen Fallen / wo der Thätcr / wenn sein Verbrechen bewie- sen würde/ den Umständen nach mit dem Tod nicht bestrasset werden/ somit auch reop^morüd'im- keine Tortur Platz greiffen kann/ nach vollführten Liiguiütions-Proceß sogleich zu lE-^c. Schöpfung des Endurrheils fürzuschrciten ist: Inreri-OMMS he- §. 9. Die besondere Fragstücke ergeben sich aus den verschiedenen Umstan- 0^' den der That; gleichwie nun solche Umstände von Fall zu Fall sich mehrfaltig ände¬ ren / so sind die Fragstücke darnach einzurichten. Deren etwelche zum Bcyspiel hier angeführet werben / und zwar LrstUcy: Wegen falscher Maaße/ Gewichts/ und Waaren: Wer dre falsche Maaß / Gewicht/ ober Waaren verfertiget? oder verfälschet Wie lang solche von dem inguMen gebrauchet? Wer damit bevortheilet/und auf was Art/und Weisses angestellet worden? Andertens: Wegen Sigel-und Bricfverfalschung: Ob er dieses/ oder jenes gemacht/ oder geschrieben? Wie/ wo/ und wann/ auch welchergestalten es beschchen? Wer ihn darzubewogen/ angelernet/ oder geholssen habe? Was er dadurch eroberet? oder wem/ auf was Weiss/ und wie viel er ei¬ nem anderen damit geschadet habe? und was sonst die Umstände an Hauben geben. säö. tzuoaä 5-lIüim inUFlUi-i, 6r äocu- mencis : IMÖ- tzUOSä ILlwNl in inentUrs, 6c mer ewus- , . habe? Drit- H.k'r. 72. §. ro. n. 12. iz. 14. ^99 «a i NHI««« M I>« 1»!W! !---'-——- Drittens: Wegen Unterschiebung fremder Geburt: 360. yuosä Mos, Wer Urheber, und Ursacher vvn solchem Unternehmen gewesen? mbjicium" Was für eine Einverständnis / zu was Zeit/ wo/ zwischen wem/ und aus "' was für Absichten gepflogen worden? Wie das Beginnen eingeleitet/ und auf was Art/ und Weife ausgeführet worden? Wer sich hiebey als Unterhändler/ oder Mithelffer gebrauchen laßen? Was derentwillen versprochen / geschmket/ oder zum Lohn gegeben worden? und sofort. Viertens : Wegen der Markverruckung: 4t0,yuM6ilios,gui Wie luguikt dieselbe ausgegraben / oder verändert? rsrmmo mow ^1 Mm Wer ihme darzu Anleitung gegeben? Wem er dadurch nutzen/ oder sihaden wollen? Wie er dieselbe gefunden/ in was Stand/ an welchem Ort sie gewesen? was für Merkzeichen daran zu sehen waren? und wie sie anjetzo beschaffen sind. Fünftens: Was endlich die übrige allerhand betrügliche/ und schalkhafte Ztö. yuoaä Mün- Handlungen/ deren einige oben angemerket worden/ und unzehlige andere von der rmu'cMi6it»lum?L Bosheit arglistiger Betrügern ausgesonnen werden können/ anbetrifft/ da sind die wmäum MÄLiüuLw- Lhäter hauptsächlich um die Urhebere/ Mithelffere / um den Ort/Zeit/ Hülffmittel/ um die Art / und Weise/ und anderweite Umstände des verübten Betruges / dann um die dabey gehabte Absicht auszufragen. §. io. Die Besspafsung deren/ so in das Laster des Falsch verfallen/ uer5o- vL8 juäicisISL ; Lr coutrL 7MÖ. 6ircs excellus xertoosruM iuälciL- Uum; 8vö. Circa srmorum xrodlbitorum ^eÜa- tiouew; 9llö. Circa inimta- riooes; lomö. Circa xetu- IglltisL, Lr xroter- vitsces rrsmjuiUita- rem pudlicsm tur- d3Qtes; nmö. Circa 5cpul- ckrorum violaüo- veni. Wen» der Befehdet, und Absager zu Vollbringung seines bösen Vorhabens schon ernstliche Vorbereitung gemacht, und nahe zur That gekommen. Oder da er seine feindliche Bedrohung mit der That selbst bewerkstelliget hat¬ te; welch - letzteren Falls die ohnedem verdiente Todeöstraffe bewandten Umständen nach wegen der Befehdung zu verschärften ist. Sechstens: Wegen Widerfetzung gegen den Gerichtsstand: Wenn derjenige, so den Gerichtspersonen widerstehet, boshafter Weise zu¬ gleich einen gefährlichen Auflauff erwecket hätte. Wenn dabey entweder selbst von dem widerspenstigen Thäter, oder aus sei¬ ner Verursachung von anderen tödtliche Verwundungen, oder wohl gar Todschläge unterloffen wären. Siebentens: Wegen Hxoessen der Gerichtspersonen: Wenn derjenige, den die Gerichtspersonen über etwas zu Red gestellet, oder in Verhaft bringen wollen, ganz bescheiden, und ohne Widersetzlichkeit sich erzeiget hat, somit ohne Noth, und Ursach mißgehandlet, grob geschlagen, verwundet, oder ihme sonst ein grosser Schaden am Leib, oder Gut zugefüget worden. Wenn solche boshafte Lxcessen gegen ansehnlich:, odergegenwehrlose, und schwache Leute Geschehen wären. Achtens: Wegen Iemandens Betrettung mit verbotenen Gewehr: Wenn der Betrettene ein übel beschriener, und verdächtiger schlechter Mensch ist, zu dem man sich nichts Gutes versehen kann. Wenn er sich vorhero ein-oder mehrmalen mit solch-gefährlichen Gewehr gegen die Gerichtsperfonen, oder Wachter widersetzet hat. Neuntens: Wegen der Bedrohungen: * Wenn die Bedrohung äusser eines gähen Zorns ernstlich, und wohlbedächt- lich, oder öfters, und an verschiedenen Orten beschehen. Wenn die Bedrohung auf eine schwere Beschädigung am Gut, Leib, oder Leben abzielet. Wenn der Bedroher dergleichen Missethat schon begangen, oder sonst ein bös geartet-verwegener Mensch wäre, der seine Bedrohung zu erfüllen im Stand ist. Zehentens: Wegen öffentlicher Frevelthaten: Wenn solche in gefährlicher Absicht zu Erweckung eines Austauffes, oder mit einer befonderen Vermessen-und Bosheit unternommen worden; Oder grosser Schaden, oder sonst ein Unheil andurch entstanden; Oder da solche Frevelthaten öfters zu grosser Beunruhigung der Gemeinde beschehen wären. Lüftens : Wegen Vermehr-und Beraubung der Gräbern: Da solche Beraubung schon öfters, und an verschiedenen Orten, Oder wohl gar von den Todengrabern, oder Kirchendienern selbst, Oder zu dem Ende, um der Gebeinen zu einem Aberglauben sich zu gebrauchen, wäre unternommen worden. LircviMWtiX ie- IUSlltS8. niM. OensMss: sc äsm w tzeci«; s6ö. traÄam xscsm xubUcam; §. 14. Linderende Umstände sind ungefehr folgende, und zwar Erstlich: Ist allgemein richtig, daß wer sich wider eines anderen Gewalt, und unbefugten Angriff auf gebührende, und in Rechten zugelassene Weis durch Nothwehr, und Gegengewalt selbst schützt, und vertheidiget, sich keines Gewalts, und Straffe schuldig machet. Dann ist auch in Betreff aller gewaltthätigen Handlungen die Straffe in etwas zu linderen, wenn aus der angemaßten Gewaltthätigkeit, kein, odereingar geringer Schaden, und Nachtheil entstanden ist. Andertens: In Ansehen einer angebend-Landsfriedbrüchigen Handlung änderet sich die Eigenschaft der That: Wenn die versammelte Volkmenge nicht eigends aufgeboten, und zusam- menberuffen worden, sondern von ungefehr sich zusammengerottet hat. Wenn die mitgenommene Leute unbewehrt, und atso nicht auf Ausführung cimr gewaltthätigen Handlung, sondern vielmehr auf eine Beaugenscheinigung , oder 7 A. §. 14. LOZ oder blosse mündliche Verwahrung gegen das gegnerische Unternehmen abgesehen gewesen. Drittens: Wegen Vergewaltigung Jemand ens in eigener Wohnung: Mo. yEff mvs- Wenn wer bey offenen Thor/ und Thüren eingetretten / und aus Anlaß ichnem -McuM äo- eines vorhergegangen-hitzigen Wortwechsels/somit nicht aus ehebeoor gefaßten Vor- satz sich gegen Jemanden irr seiner Wohnung gewaltthätig vergangen hatte. Wenn einer mit dem Gegner äusser seines Hauses sich entzweyet/ dieser als¬ dann entwiche/ und er im Nachlauffen mit dem nachgehends Vergewaltigten zugleich in das Haus eingedrungen wäre. Wenn Jemand eine Person / über welche er von Rechtswegen einigen Ge¬ walt/ oder Sbsicht hat/ als wenn ein Mann sein Weib/ ein Vater sein Kind/ ein Vormund seinen Pstegbefohlenen / ein Herr seinen Dienstboten abhohlen wollte/ und solches gewaltsamer Weise gegen diejenige / so den Untergebenen vorenthalten / vollbrachte/ derselbe ist nach Bewandniß der Umstanden nur willkührlich zubestraf- fen/ und gestalten Sachen nach gar unbestraffter zu belassen. Viertens: Wegen des hinterlistigen Vorpassens: 4tö. iukM- Wenn der Beleidiger nicht aus einem vorhergehenden Vorsatz eigentlich vor- m via xu- gepasset / sondern nur von ungefehr / weilen er den Gegner entgegen kommen gese¬ hen / stillgestanden/ und ihn hierauf angepacket. Wenn das Verwarten blos aus Muthwillen / oder wegen eines vorhin ge¬ habten Zanks/ und nicht in der Absicht einer Beschädigung/ sondern nur um den anderen zu beschimpfen / odereinen Backen-oder Stockstreich anzubringen/ besche- hen wäre. Fünftens: Wegen der Absagerey: Kü. tzuoaä äiKclz- Wenn die Absag-oder Befehdere die aufgesteckte feindliche Brandzeichen/ und dergleichen aus Reumüthigkeit wieder abnehmen/ und ihre Bedrohungen nicht zu erfüllen begehren. Da der Absager beweisete / daß ihme von dem Bedroheten ein gar grosses Unrecht beschehen. Wenn er beweislich machen kann/ daß er den Befehdungsbriefrc. nur aus Muthwillen/ und Frevel/ oder im Zorn/ und Gahheit/ um den Bedroheten ledig¬ lich zu schrecken/ und nicht mit ernstlichen Vorsatz die Drohung zu vollstrecke!»/ge¬ schrieben habe. Wie dann auch diejenige/ welche um Gewinns willen den Absagbrief auf¬ gesetzt/ geschrieben/ übertragen/ oder die Befehdungszeichen aufgestecket/ wenn sie mit dem Befehder wegen der That selbst keine Einverständniß haben/ und in dessen Brod/ Bedienstung/ oder Gewalt stehen/ gelinder zu bestraften sind. Sechstens: Wegen Widersetzung gegen die Gerichtspersonen: §tö. yuMä rsMsn- Wenn die Widerseßung mit keiner besonderen Gewaltthätigkeit / und ohne Verwundung / oder nur eine Beschimpfung des Gerichts vorbeygegangen. comn Wenn der Widerstehende aus einem Jrrthum unschuldiger Weise / oder auf widerrechtliche Art angegriffen / oder von den Gerichtspersonen ohne Ursach mit har¬ ten Schlagen beleget / oder sonst mißgehandlet worden wäre. Siebentens: Wegen Lxesls - Verübung der Gerichtspersonen/und Wach- 7ms. yuosä «xcen lu» porlousruM Wenn einer sich gegen die Gerichtspersonen / oder Wachter heftig zur Wehr gesetzet/ sein Gewehr / oder sonst ein tödtliches Instrument gegen selbe gezücket/ gegen selbe gar gröbliche Schmäh-und Schimpfungen ausgestossen hätte. Wenn der einzufangen kommende ein bekannter/ wegen voriger Uebelthaten öfters ingesessener Vöswicht/ und Gefahr seiner Entrinnung abhanden gewesen; Wenn die Verletz-und Verwundung von keiner Beträchtlichkeit / und schäd¬ lichen Folge wäre. Achtens: Wegen Tragung verbotenen Gewehrs: xvX yuosä 3rmo- Wenn der Betrettene eine erhebliche Ursach/ warunren er sich mit solchen pronwitomm Gewehr zur Zeit versehen? und daß es nicht auf eine Gefährde abgesehen wäre / beyzubringen vermag. Cc Z Oder > 206 ^L-r. 7Z. §. iZ. AN Oder da ^die Tragung eines solchen Gewehrs blos aus jugendlichen Muth- willcn, oder Unverstand beschehen, und der Betrettene eine sonst wohl verhaltene Person wäre , zu der man sich keines bösen Vorhabens versehen kann. suö. HUO86' minits- Neuntens: Wegen der Bedrohungen: Wenn die Bedrohung im Zorn, Rausch/ aus Scherz/ oder blossen Fre- velmuth ausgestvssen worden / und kein ernsthafter Willen / und Vorsatz dabey gewesen. i omo. p-ku- Besonders wenn der Bedrohende seine Bedrohung bald darauf widerruffen, Z3Mi3^, L prowrvi- und daß es kein Ernst seye, sich erkläret hat. t3t6L kr3O<;uiiitt3wm Da es an sich selbst eine ungereimt -einfältige Bedrohung wäre / deren Ve- werkstelligung in des Drohenden Macht nicht stehet. ckrvrum vioi3tio- Aehentens : Wegen öffentlicher Frcvelthaten: L'k3lu8 pubiiciis L Wenn einige Schwärmerei) / oder Attsschweiffung in der Berauschung / oder cn^nmum8 tecur'iW von jungen Leuten ans unüberlegten Muthwillen ohne gefährliche Absicht beschehen. xluribus 3äkuc II-O- Eilftens: Wegen Verunehrung der Grabstätten. Leä ÄmoM 6-E-, Wenn der Thäter keiner Beraubung / sondern der Verunehrung des Grab- vei m crimen lssse Mahls in der Absicht sich unterzogen hat/ um den Verstorbenen/ oder dessen Ge- ^Ä^errinenr^üo- schlecht eine Beschimpfung anzuthun / oder sonst einen Frevel / und Muthwillen Uem tr3N8tuM, ex- aUsZUÜbeN. piorutores dcMies, §. Die heilsame Polizeyverfassung / und gemeine Landessicherheit wird ^m uoMbus oxem deren erstbemeldten Fällen in verschiedene andere Wege verletzet; welcherwe- m cvnoiur3mlusm gen entgegen die Mißhandlende nach Gestalt des bösen Vorsatzes/ Gefährde/ und Abu« Schädlichkeit der That peinlich zu verfahren ist. xroptsr i-M priüs Sogestalte Mißhandlungen schlagen entweder in das Laster Unser beleidigten xubllc3ti8recip>Mt- Majestät ein/ als nämlich der Ueberläuffern zum Feind/ der feindlichen Auskund- schaftern / und überhaupt all-jener/ so dem Feind auf was immer gefährliche Weise IMÖ. yui tempore Hülff, und Beystattd leisten/ und dergleichen; wegen deren Bestraffung sich nach xeüi8, veicont3M- dem / was oben ^rt. 61. geordnet wird/ zu achten ist. N3tiombu8^ pubncis -Oder es sind wegen so gearteter Verbrechen allschon vorhin von Unfern löb- cor>tr3veniunt. lichstm Vorfahren/ oder von Uns selbst eigene/ und ausführliche Straffgesetze ge¬ llt^ gen die Uebertrctter erlassen worden; als da sind re-, L 3chmore8 6e- Erstlich: Welche zur Zeit der leidigen Pest/Vder anderen ansteckenden Krank- lertorum miiitts-. Herten gesetzwidrig handlen; oder bey einem Vieheumfall die allgemein - vorgeschrie- bene Maßregeln überschreiten, oder in anderweg was gefährliches wider den Gesund- L cmMiu-ü, heitsstand unternehmen. Andertens: Welche von Unser Nii!2 treulos ausreissen / wie auch die Ver- 6um permovem. heeler / und Unterfthlelffgebel' der Ausreissern. 4t0 L mislite- , L Drittens: Falsche Werber / und andere Entführer Unserer Landesuntertha- nm, und 3-msaffm. Wie auch 5kö. ()ui ex propoü- Viertens: Die Landesstüchtige Unterthanen. to per corporis MU- Fünftens: Jene, so durch Verstümmlung an ihren Gliedmassen sich zum t-am 'm- Kriegsdienst vorsetzlich untüchtig machen. Sechstens: Die durch Auf - und Fürkäuffe, oder andere gewinnsüchtige Kunstgriffe drc Lebensmitteln vcrcheueren. s- propoiD. Siebentens: Die durch Wucherhandel Unsere Unterthanen schwächen, und 7mö. tzul uliir3ri3M EssaUgM. äleUum'' Achtens: Welche zum Zweykampf auöforderen / solchen annehmen / und de- reu Bevständere. ''E Neuntens: Wegen der Zigeunern; dann iomo. Circumwr3- Zehentens: Wegen der Müßiggehern / und derley Landfahrern / welche ein- M>Eich que percnrs3llt68; Eltftens: Wegen der Landlaussern / fluchtlgen / verbannten / und anderen prolu^ dergleichen gefährlichen Leuten, welche Rottweis im Land herumzrehen. dlillmri, 3tiique bu- ru8turtutt8 pemicio- ü kommes, aui nir- m-'-nm inksffimc pro- vincl3S. 73- §- rZ- 74- §- t. 2. Z. 4. 207 In welcherley Malefizfällen die Gerichtsstellen nach denen bereits Vorhände- Lt Komm äeuso- nen Polizey-und Sicherheit-k^Men/auch denen wegen erstgedachten Mißhandlun- tw nm^rum o^ gen besonders ergangenen Satz-und -Ordnungen Urtheil, und Recht zu sprechen muo-mm lpe^uum haben. obisrvLllciL eck. VittuMMMßcr Artikel von Unkeuschheit wider die Natur. 74. äs soäomiu, lou Iu>cu- riÄ coutru li-ttuciun. J n n h a l t. §. 1. Bon wem dicß abscheuliche Laster begangen §. .5. Besondere Fragstücke. werde? §- 6. Straffe solcher unnatürlichen Unzucht. §. Anzeigungen zur Nachforschung, §. 7. Beschwerende Umstände. L. 3 zur gefänglichen Einziehung, F. 8. Milderende Umstande. §.4 zur Tortur. §. r- ^A^as abscheulichste Laster der Unkeuschheit wider die Natur/ oder yusmsämoäum kos <^1 sodomitische Sünd wird verübt ersilich: wenn von einem Men- schen mit dem Viehe/ oder toden Körpern; änderten«: wenn zwischen Personen einerlei) Geschlechts/ als Mann mit Mann/ Weib mit Weib/ oder auch Weib mit Mann wider die Ordnung der Natur Unzucht getrieben wird; worzu drittens: gewissermassen auch die von Jemanden allein begehend-widerna¬ türliche Unkeuschheiten zu rechnen sind. §. 2. Diese Unthat beschiehet gemeiniglich an verborgenen Otten / daß sie ^cia also selten kenntliche Wahrzeichen hinter sich laßt; doch dienen nachfolgende Anzei- gungen zur Nachforschung. Erstlich: Wenn die verdächtige Person insgemein dieses Lasters halber be- schreyet; Andertens: Eine geile/ unschambare / und dergleichen Person wäre/ zu der man sich solcher Uebelthat versehen möchte; beynebens Drittens: An den verdächtigen Orten/ in Abwesenheit der Leuten/ bevorab zu nächtlich-und finsterer Zeit aus-und eingehender gesehen worden; oder Viertens: Zeichen dieses abscheulichen Lasters entweder an-bey-oder um sich/ oder bey dem Viehe verlassen hätte. §. z. Anzeigungen zur Gefängniß. Zum Beyspiel: da der Verdacht -- — cuptumm» gegen einen Knaben wäre/ solle der Richter durch hierzu verordnete Leib - und Wund¬ ärzte / und dergleichen gebührende Beschau vorkehren; befindet sich nun etwas wirklich in der Lhat/ oder aber der Lhäter würde entweder in der Lhat selbst/ oder in solchen Geberdcn / und Entblössung / woraus die Lhat zu vermu- then wäre / betretten / oder da er bereits den Vorsatz / und Anfang der Lhat / nicht aber die Vollbringung derselben zugestanden hatte/ solle der Richter auf eine solch-verdächtige Person greissen/ und selbe in gefänglichen Verhaft nehmen. §. 4. Anzeigungen zu der peinlichen Frage sind ungefchrlich/ da der rortumm Verdachte Erstlich: An Ort/ und End/ so zu der Lhat bequem/ gesehen/ auch (wie im nächst vorhergehenden §. gemeldet worden) hierzu bereitet gefunden; oder Andertens: Von dem Knaben/oder der mißgebrauchten Person solches über ihn mit glaublichen Umstanden wäre ausgesaget worden; oder Drit- 2Q8 74. §. 5. 6. 7. 8- Drittens: Wegen solch-begangener Lasterchat sonst ein ziemlicher Beweis vorhanden wäre, und der Lhäter nichts destoweniger im Laugnen stünde / seine Un¬ schuld aber nicht genugsam ausweisen könnte. iiiterroZztoriz sxe- §. Z. Die nothwendigste Lxecial-Fragstücke , welche nach vorhergegan- gen - gemeinen für die Hand zu nehmen, sind folgende: Mit wem, oder mit was für einem Viehe er die Unzucht getrieben? Mit was Gelegenheit, und Hülsssmitteln? Wo, und an welchem Ott? Au welcher Zeit? Wem das Vieh zugehöre? Ob er die That wirklich mit Auslassung des Saamens, und wie ost voll¬ bracht ? Ob damals die Leute im Haus gewesen? Ob er Niemanden gemerkt, der solches etwann gesehen? Was ihn darzu bewogen, oder angetrieben? Mer ihn diese Unthat gelehret, oder ob er es von anderen gesehen habe? Wer dieselbe seyen? §. 6. Wenn MM eine solch - verdachte Person dieses greuliche Laster güt - oder m peinlich umständlich bekennete, oder dessen, wie Rechtens ist, überwiesen, auch alle Umstände durch fleißige Nachforschung wahrhaft erfunden, der Lhater auch in ordentlicher Bestätigung darauf verharren würde, solle ima. LeMsUtsL vi- Erstlich: Ein dergleichen Uebelthäter, so sich nut ein - oder mehreren unver- cum nünftigen Viehe vergriffen, und die That vollbracht, samt dem Viehe, so es an- druro 2MM3Ü; derst noch vorhanden, durch das lebendige Feuer von der Erde vertilget werden. Wobey zu bemerken, daß, wenn auch der Thätcr entflohen, oder vorher verstorben, oder aus was immer für einer Ursach der Lodesftrasse entgangen wäre, dessen unan¬ gesehen allemal das Viehe, womit derley Unthat verübet, oder angemajsct worden, bcy der Obrigkeit, worunter sich selbes befindet, heimlich durch den Abdecker zu ver¬ tilgen seye, damit keine Erinnerung, und Merkmahl solchen Greuels in der Ge¬ meinde zuruckbleibe. ,60. 8o6ongLm to» Andertens: Ein Knabenschänder, oder aber da sonst ein Mensch mit dem an- milli ^cum deren sodomitische Sünd getrieben hätte, der solle anfangs enthaltet, und nach- colltra llZtursm ex- folgcnds dessen Körper samt dem Kopf verbrennet; und endlich srLitL äecoNLtiom, Drittens: All - übrige widernatürliche Unkcuschheiten willkührlich nach Ge- üom^or^cE statt der Umständen schärffer, oder gelinder gestraffet werden. csxite,- L tslläem §. 7. Beschwerende Umstände können seyn: llZtur- Menn nebst diesem Laster noch ein anderes, als Ehebruch, Blutschand rc. repuMMtes, coer- Mit-einlaUfftt; cmoui srbitrLrue Oder der Thätcr dieß Laster vielmalen, und unterschiedlich nrit vieler Aerqer- cÄ2ari- g«- niß begangen; ersv-mte», Oder annoch andere Leute zu Ausübung solch abscheulichen Lasters verführet hätte. .....lemevtes. §. g, Milderende Umstände sind, und kann nach Gestalt der Sachen die Feuer-in die Schwcrdstraffe, oder die Schwerd-in eine gemessene Leihsstrasse verringeret werden. Wenn bep dem Lhäter grosse Jugend, Unverstand, und Dummheit sich äußeret; - . Wenn die That nicht vollbracht worden, sondern der Thätcr aus eigener Reu davon abgestanden; Oder da einer sich der Sünd zwar angemajsct, der Saamen aber noch nicht gelassen worden. Fünf- 75. §. i. 2. Z. 4- 5- L09 NinstmWmzlgsler AttM von der Blutschand. LR.nevi.vs 75. äe cnmlQS mcestüs. !M J n n h a l t. t. 1. Was die Blutschand seye? §. 4. Besondere Fragstucke. s. Anzeigungen zum Nachforschen , und ge> §. 5. Bestraffung des Lasters der Blutschand. sanglichen Einziehung. §. 6. Beschwerende Umstande. §. z. Anzeigungen zur Tortur. §. 7. Linderende Umstande. §. 1. ^W^ie Blutschand wird begangen zwischen denenjenigen Personen, wel- yM xsrsE criml- ehe einander mit Blutsfreund-oder Schwägerschaft so nahe ver- wandt sind, daß sie nicht zusammen heyrathen können. §. 2. Anzeigungen zue Üachfsesch-und gefänglichen Einziehung. mäicm sä mqmii- Dieweil auch dieses Laster eines aus jenen ist, so kein beständiges Zeichen hinter c^ru- sich lassen, als solle man zu Erkundigung der Sachen diejenige Anzeigungen sowohl wegen der Inquisition , als wegen der Gefangennehmung, welche in dieser Unserer Gerichtsordnung bey anderen fleischlichen Sünden angeführet werden, in Acht neh¬ men. Hauptsächlich aber giebt dieses hierinnfalls ein absonderliches Nachdenken, wenn bey solchen Personen, welche sonst gegeneinander eine grosse Ehrerbietung tra¬ gen sollen, eine ungewöhnliche Vertraulichkeit verspüret wird. Da nun ein Richter genügsame Anzeigung hat, solle er beyde Personen ein¬ ziehen , in abgesonderten Orten verwahren, und nach gütiger Befragung, wenn ein Lheil laugnete, sie gegeneinander verhören, und zur Rede stellen; und falls beyde die Blutschand in der Güte bekenneten, so ist solche Bekanntniß zu Vorkeh¬ rung der Straffe schon genugsam. §. z. Anzeigungen zur peinlichen Frage. Wofern ein, oder beyde »ä torwraw. Verhafte die That laugneten, und über die gemeine Anzeigungen, welche sie nicht zu Genügen von sich abgekehret, und verantwortet hätten, noch andere zu Vorneh¬ mling der peinlichen Frage in fleischlichen Sünden genügsame Vermuthungen be¬ kämen, solle der Richter zu Erfahrung der gründlichen Wahrheit bewandten Um¬ standen nach zur Tortur furschreiten. §. 4. Die Fragstücke können beyläuffig nachstehendermassen gestellet lps- wcrdcn: cwim. Ob nicht kl. mit N. unkeusche Werke verübet? Ob diese Person ihme nicht Blutsverwandt, oder verschwägeret seye, und wie nahe, auch ob er solches gewußt habe? Wie oft es beschehen? An welchen Orten? Zu was Stund, Tag, und Zeit? Mit was Gelegenheit? Ob er sie, oder sie ihn darzu angereizet? Ob er sie durch Verheissen, Versprechen, oder Bedrohungen darzu bewo¬ gen habe? Ob die Sund nüchtern, oder voller Weise vollbracht worden? Ob er sich nicht auch mit anderen dergleichen seinen Verwandten vergriffen? und was mehr dergleichen, so die Umstände der Missethat einem vernünftigen Rich¬ ter an die Hand geben. §. z. Die Bestuaffung der Blutschänder wollen Wir folgendergestalten erlmwisM- ausgescßet haben. Da nämlich beyde Beschuldigte bekenneten ( dann eines Bekannt- ^6ss- pernl. Gerichts-rd. D d niß LI0 7Z. §. 6. 7. nist allein ist hierinnfalls zur ordentlichen Straffe nicht genug) auch in der gewöhn¬ lichen Bestätigung auf ihrer Aussag beständig verblieben / oder der andere Theil genugsam überwiesen würde, wollen Wir/ daß Iwv.inter sfcenöen- Erstlich: Dergleichen Uebelthäter/ da sie diese Gott / und der Natur ab- stheulicheSünd in auf-oder absteigender Linie/in was immer für einem Grad (wenn tüL netsrü; gleich sothane Blutsverwandtschaft von uneheliger Geburt herrührete / oder die auf- oder absteigende Person sonst einen Hurenwandel führete) vollbracht hätten/ mit dem Schwerd vom Leben zum Tod gestraffet werden sollen. Wenn aber Lljü. IIIW8 incettüs, Andertens: Blutsverwandte Personen im ersten / und anderen Grad der ^"'ooNLkersie^ Seitenlinie/ als Schwester / und Brüder (sie seyen gleich ein-oder zweybändig) imi, L -cii inglcichen da einer mit seines Brudern / oder Schwester Tochter / des Vatters/ oder gut Mttr sKves xri- der Mutter Schwester/ oder Brüdern Unkeuschheit treiben würde; nicht weniger NU Lrgctus; Urlu ersten Grad der Schwägerschaft / nämlich da ein Stiefvatter seine Stief¬ tochter/ ein Stiefsohn seine Stiefmutter/ ein Schwäher seine Schnur/ ein Toch¬ termann feine Schwieger / wie auch da einer seines leiblichen Bruders Weib / oder seines Weibs Schwester beschlaffen würde / alle dergleichen missethätige Personen sollen nach Gestalt der Sachen mit einer schweren Leibsstraffe beleget/UNd des Land¬ gerichts ewig verwiesen werden. Dahingegen Ztio. yui illter con- Drittens : Die übrigen in weiteren verbotenen Grad der Blutsfreund -oder ie°^3u7Mne8^ui- Schwagerschaft sich befindende Personen willkührig/ doch schärffer, als sonst ge- tenoris Ltgäüs com. meine Vermischungen bestraffet werden sollet!. §. 6. Beschwerende Umstände sind: Erstlich: Die allzuvielfältige Wiederholung. Andertens: Da es beynebens ein einfach-oder doppelter Ehebruch wäre; Drittens: Wenn sich einer mit mehreren / als einer Befreundtin versün¬ diget hätte. §. 7. LLnderende Umstände hingegen sind: Erstlich: Wenn die Verbrechertum die Verwandtschaft nichts gewußt/ und solches dargethan hätten. Andertens: Da eine Tochter etwann aus Unverstand/ Jugend/ oder Ein¬ falt geglaubet/ sie müßte dem Vater gehorsamen; oder Drittens: Menn sonst eine einfältige junge Person durch allerhand bezüg¬ liche Vorspieglung zu solcher Lhat wäre verführet worden. Viertens: Da nur die einseitige Bekanntniß des Verbrechens erhoben wer¬ den könnte. Fünftens: Wenn das sieischliche Werk zwar angemasset / jedoch nicht wirk¬ lich mit Einlastung des Saamens vollbracht worden. Lircumikguti« SZ-- zravames, .lemeMes, -MM, L M s A MM Sechs- ^L-r. 76. §. i. 2. z. 4. 5. LlI SeOmdstebclizigsm Artikel , Üupro vloIeQw. voll der Nothzucht. J n n h a l t. §. ». Was die Nothzucht seye? s. Anzeigungen zur Nachforschung, 3 zur Gefangniß, §.4 zur Tortur. §. Z. Die besondere Fragstucke. §. s. Straff der Nothzucht. §. 7. Beschwörende Umstande. §. 8. Linderende Umstände. §. 1. AAer einer unverleumdeten Jungfrauen, Wittib, oder -rauen Pit Quorum Mimä- Gewalt, und wider ihren Willen ihre jungfräulich - oder moZum commms- weibliche Ehre nimmt, der begehet das Laster der Nothzucht. §. 2. Die vornehmste Anzeigung zu der Nachforschung ist , wenn iMcm sä iue- §, Z. Die Fragftücke sind jenen Falls, wenn der Verdachte im Laugnen ist, aus denen ihme zu Last gehenden Anzeigungen hcrzuholen; gestehet er aber die Lhat, so ist weiter zu fragen: Wann, wie oft, an welchen Orten es beschehen? Wo zu selber Zeit die andere Conperson, wie auch die Dienstleute gewesen? Wie bl. mit bl. seye bekannt worden? Ob dl. der dl. nicht Briefe geschrieben? wann, wie oft es beschehen ? was darinnen vermeldet, und von wem, auch wie die Briefe hin, und her getragen worden? Was bl. seinem Anhang deswegen versprochen, geschenkt, oder gekauffet? Ob sonst Jemand davon gewußt? Wer darzu geholffen, und Gelegenheit gemacht? Ob sie nicht einander ins künftig die Ehe versprochen? So es durch Kupplerey beschehen, ist zu fragen: wer der Kuppler, oder Kupplerin seye? wie sie heissen? wo sie anzutressen? wie er dieselbe belohnet? Und was die Umstände der Lhat, auch die Nachforschung mehrers an Hän¬ den geben. kcraa säuiteni, L §.6. Die Straffe des Ehebruchs folgt sodann, wenn nämlich die erforschte gwäsm Umstände in Erfahrung, und bcyde Lhäter zur Bekanntniß gebracht, oder dessen sonst, wie Recht ist, überwiesen worden. Es sollen demnach diejenige, so in das Laster des Ehebruchs verfallen: IMÖ. Lt rezutariter Erstens: Wenn Milderende Umstände vorhanden, entweder mit einer Geld- oum m calum, Huß nach des Verbrechers Vermögen, oder mit Gefängniß bey Wasser, und Brod auf eine gewisse Zeit, oder nach Gestalt der Sachen mir einer anderen gemessenen 4U0 mäuixellää ve- Leibsstraffe; dahingegen Läü K?r3v?or m3- Andertens: Bey unterwaltcnd- schwereren Umständen schärffer am Leib, img.^Evrel-iue" oder am Gut, oder nach vernünftigen Ermessen des Richters, besonders da meh- küi cMcurrunrcir- Beschwerungsurfachcn Zusammentreffen, wohl gar am Leben gestraffet werden. Zaü. in Wobey jedoch , . . Lüuitenn limxUci Drittens: In Acht zu nehmen, daß bey dem einfachen Ehebruch die ledrge ^onnM? iewu^ Person irr der Bestrassung insgemein etwas leichter, als der mitschuldige Ehemann, quLw con^stM oder Eheweib zu halten seye; und daß jenen Falls, wo ein Ruckfall zu besorgen, punienäM; L Nun, oder grosse Aergerniß in der Gemeinde entstanden, zu Abseitigung ferneren Uebels, ve?MmmunL scan' und Aergerniß ein-oder die andere aus denen schuldigen Personen gestalten Dingen «Zäium iä xvüuiät, nach aus dem Gebiet abgeschaffet, oder des Landes, oder Landgerichts verwiesen WUM comMicem ex solle. Uebrigens ist Mnüu rele^lläum * ' «Ne. 4c ttyciem 77. §. 7- LlZ Viertens: Ueberhaupt zu merken, und wollen Wir bey diesem Verbrechen den Richtern hiemit ernstgemessen eingebunden haben, daß in jenen Fallen, wo es utMcss 6ü- auf keine öffentliche Leibs - oder Lebcnsstraffe ankommet, dieselbe besonders gegen an- cgujn'?6NSum c/r- sehnliche, und sonst wohlverhaltene Leute in der Nachforschung aller Behutsam-und -n? wciämn, Bescheidenheit, auch, so viel es Lhunlich ist, in der ganzen Versichrung der gebühr- lichen Verschwiegenheit bestisseU seyn sollen; damit nicht etwann nebst der von Uns caveE. hieroben ausgemessenen Straffe, einer sonst wohl verhalten-und ansehnlichen Per¬ son , so einen solchen Fehltritt begangen, zugleich auch ihren Kindern Schimpf, Schänd, und verkleinerlicher Vorwurf zugezogen, oder wohl gar durch solch-unbe¬ scheidene Kundmachung schädliche Ehespaltungen angezettelt werden mögen. §. 7» BeM)weeende Umstände sind: edcumstsnüL Erstlich: Wegen Ungewißheit der Empfängniß, wenn der Ehebruch von Lautes, einem Eheweib mit einer ledigen Mannsperson; und um so mehr Andertens: Wenn derselbe in doppelter Ehe von 2. verheyrathetcn Perso¬ nen beschiehet. Drittens: Wenn der Thäter über beschehenen Verbot, und Bestraffung zum zweytenmal, oder wohl gar über öftere fruchtlose Bestraffungen neuerdings hierinnen betretten;oder Viertens: Von einem fast alten Mann, oder einem, der den Leuten zur Obrigkeit, und guten Beyspiel fürgesetzet ist, begangen würde; oder Fünftens: Nebst dem Ehebruch noch ein anderes Laster, als bösliche Ver- lassung des Ehegattens rc. mit-unterliesse. §. 8. Milderende Umstände hingegen sind, und wird Vie ordentliche Straffe des Ehebruchs in etwas geringerer: Erstlich: Des beleidigten Theils Fürbikt, und Verzeihung. Andertens: Die vorhandene eheliche Kinder, oder ansehnliche nahe Anver¬ wandtschaft, so durch die öffentliche Straffe ihres Vatters, oder Mutter, oder na¬ hen Anverwandten verkleineret würdem Drittens: Die allzugroß gegebene Ursachen gegen eine Person, so sonst ihr Lebenszeit züchtig gelebt. Brettens: Wenn der ledige Thäter nicht gewußt, daß die Person, mit welcher er gesündiget, verehliget seye. Fünftens: Eines, oder des anderen Theils der Ehegatten vieljährige Krankheit. Sechstens: Wenn der Ehebruch nicht gänzlich vollbracht worden. äkUWLVS 7». äe Lixsmis. LiZsmise cnmea ^uemsämoäum coo- IrsNstur i laäicis sä jac>uirell- äum. sä csxtursm ,ä wrtursm. Illterroxstoiis k^e- cislis. Li6 78- §- r. s. z. 4. Z. AchmdsiMMr Artikel von zwexfacher Che. — -- A k---—.-— J n n h a l t. L. r. Was das Laster der zweyfachen Ehe seye? L. 5. Besondere Fragstücke. §. 2. Anzeigungen zur Nachforschung/ K. s. Erraffe der doppelten Ehe. z zur Gefängniß,, §. 7. Beschwerende Umstände. Z. 4.' zur Tortur. §. 8. Linderende Umstände. §. i. ^^as Laster der zweyfachen Ehe wird begangen/ wenn ein Ehe- mann ein anderes Weib / oder ein Eheweib einen anderen Mann (es seye sodann die letzt geehligte Person ledig / oder verheyra- thet) bey Lebzeiten des ersten Ehegattens wissentlich heyrathet / und mit derselben in Gestalt der heiligen Ehe sich ordentlich trauen/ und zusammengeben laßt. §. s. Anzeigungen zu der Nachforschung sind: Erstlich: Wenn der Beschuldigte deswegen insgemein beschreict / oder sonst eine leichtsinnig - streichende Person wäre/zu der man sich dergleichen versehen möchte. Andertens: Da er im Reden unbeständig/ den rechten Namen vcrlaugnete/ ein anderes Geschlecht/ und Vaterland angabe. Drittens: Wenn sich eine solche Person mit mehreren leichtsinnig verspro¬ chen hätte. Viertens: Wenn er den Tod seines ersten Weibs fälschlich ausgestreuet. Fünftens: Wenn er die verdächtig - andere Person für seine Ehegattin ausgegeben. §. 3. Die Anzeigung zu der Gefängniß entstehet sodann/ wenn der Richter im Nachforschen nebst der Leichtsinnigkeit des Verdachten befindet: Erstlich: Daß selber anderstwo ein Weib sitzen lassen / oder / da es eine Weibsperson / daß sie mit einem anderen auf-und davon gezogen wäre. Oder Andertens: Daß der beschuldigte Theil (ungeachtet ihme den wahrhaften Todfall seines vorigen Ehegenossens zu beweisen auferleget worden) sich nichts desto- weniger wirklich mit einer anderen vereheliget habe. Drittens: Wenn derselbe bey Lebzeiten seines Weibs sich mit der verdäch¬ tigen anderen Person erweislich versprochen. Bey sogestaltcn Sachen solle das Halsgericht auf dergleichen Verbrechers greiffen / dieselbe zur Rede stellen / auch da dieserwegen ein - oder mehrere Zeugen / oder ein Angeber vorhanden wäre/ solche ihnen entgegenstellen / und gegeneinan¬ der abhören. §. -r. Anzeigungen zur peinlichen Frage können beyläussig seyn: Erstlich: Wenn aus des Verhafteten gütigen Aussage eine Unwahrheit; Andertens: Wankendes Gemüth/ oder sonst unstandhaft - leere Ausstüchten erschienen; oder da er Drittens: Vorgäbe/ es wäre ihme nicht bewußt gewesen / daß sein voriger Ehegenoß noch im Leben seye. Welchen Falls ihme nicht stracks zu glaubet»/ son¬ dern/ wenn er dieses sein Vorgeben nicht klärlich darthut/ noch in anderweg seine Unschuld/ wie Rechtens ist/ beweisen würde/ solle der Richter/ wenn er aus ob¬ gesetzten wider den Thäter sich vorfindenden Vermuthungen denselben genugsam be¬ schweret zu seyn erachtet/auf vorhergehendes Beyurtheil mit ihme peinlich verfahren. §. z. Die Feagstücke können ungöfehr gestellet werden: Ob er (oder sie) vorhero schon verheyrathet gewesen? unter was für einer Herrschaft/ Stadt/ Dorf/ oder Gebiet? Wie 78- §- 6. 7. 8- 217 Wie sein voriges Weib heiße? ob er Kinder mit ihr gehabt? wieviel? wie lang er mit derselben gehaust? Wo sein voriger Ehegenoß sich der Zeit befinde? Warumen, und aus was Ursachen er sie verlassen? Aus was Ursach er bey Lebzeiten des ersten Weibs ein anderes genommen? Ob er zur Zeit der änderten Verheyrathung gewußt , daß sein voriger Ehe- genoß im Leben? Ob er nicht gefraget? und warumen? Wie er mit der änderten in Kundschaft gerathen? Was er ihr/ dieselbe zu überreden, vorgesaget? Ob sie gewußt/ daß er allbereits verheyrathct gewesen? Ob er sich für eine ledige Person ausgegeben? und wie seine Worte gelautet? Wer bey Stiftung der vermeinten änderten Heyrath gewesen? wie selbe heissen? Ob er mit der änderten sich ordentlich zusammengeben lassen? von wem? an was für einem Ort? in wessen Beyseyn? Ob er sie als sein Eheweib ehelich erkennet? ob er mit ihr Kinder erzeuget? Und was mehr bey solcher That etwann vorbeygegangen; wo mach also die Fragstücke auch auf die Weibspersonen eiirzurichten sind. Übrigens ist dem Richter hauptsächlich obgelegen, um die Gewißheit sowohl Esimui Lämonen wegen der ersten Vereheligung: ob nämlich selbe ihre Richtigkeit habe? ob der er- omma cersitümnem sie Ehegatt noch bey Leben, oder zu was Zeit er gestorben seye? als auch wegen der mstnmoau L xno- letzteren Verheyrathung: ob dieselbe mittelst priesterlicher Zusammengebung or- Deutlich beschehen seye? sich allen Fleißes zu erkundigen/ und zu solchem Ende die mk K glaubhafte Trau-und Todcnscheine, und allenfalls die nöthig beeydigte Kundschaft':---sUs ten zu Händen zu bringen, damit er die Beschuldigte desto eigentlicher befragen, und nach allerseits eingeholt - wahrhaftigen Bericht desto sicherer zu dem Endurtheil schreiten möge. §. 6. Die Strafte der doppelten Ehe, wenn solche boshaftig, wissent- Llzsmise. lich, und betrüglicher Weise unternommen, und mittelst ehelicher Veywohnung wirklich vollzogen worden, ist insgemein der Schwerdschlag; es kann aber auch in Ansehen dieses Lasters, welches grösser, als der Ehebruch ist, bey hernachfol¬ gend - beschwerenden Umstanden das Lodesurtheil nach vernünftigen Ermessendes Richters verscharsset werden. §. 7. Beschwerende Umstände können seyn: oii-mmlt-.miT E Erstlich : Wenn die verhafte Person solches nicht nur ein-sondern mehr- Malen wiederholet. Andertens: Da der Verheyrathete solches Laster mit einer Person, die auch ihres Orts schon vereheliget ist, wissentlich begangen; oder Drittens: Wohl gar bey Lebzeiten des ersten Ehegattens der Mann mehrere Weiber, oder das Weib mehrere Manner durch ordentliche Zusammgebung sich beygeleget hatte; oder Viertens: Die änderte Heyrath öffentlich, und in Ansehen der Kirchen voll¬ bracht worden wäre; oder Fünftens: Em Theil wegen seines angeblichen ledigen Standes einen fal¬ schen Eyd geschworen hatte. Sechstens: Da eine Person von geringen Stand ein vornehmes Geschlecht dadurch hinterführet hatte- §. 8- ümnderende Umstände hingegen sind, und werden die Thäter et- was leichter gezüchtiget: Erstlich: Welche zwar durch den Priester ordentlich zusammengegeben wor¬ den , jedoch einander fleischlich nicht erkennet haben. Andertens: Jene, so wahrscheinlich geglaubet, daß ihre Ehegenossen ge¬ storben seyen. Drittens t Diejenige, so vor dem Beyschlaf ihres Unrechts sich erinneret, Und fteywillig einander verlassen haben. Peinl« GcmchriMd- E e Vier- 78. §. 8. 79. §. i. 2. z. 4. Li8 Viertens: Wenn der/ so sich mitzweyen wirklich verheyrathet, die eheliche Pflicht zu leisten untüchtig wäre. Fünftens: Wenn die erste Ehe den geistlichen Rechten nach nicht für gül¬ tig gehalten werden könnte, oder auch die letzte Ehe an der wesentlichen Feycrlich- keit einen Mangel hatte. Sechstens: Derjenige Theil, so von des anderen verhcyratheten Stand nichts gewußt, und bey dessen Erfahrung sich gleich abgesonderet hak, ist gar nicht zu bestraften. ReumnWcnMtt Artikel äs crimms rsxtüs. , von gkwaluhätiger Entführung der Weibspersonen. -- J n n h a i t. i. In weme dieß Laster des Raubs, oder Ent- §. 4. Besondere Fragstücke, führung der Weibspersonen bestehe? . §. 5. Straff dieses Verbrechens §. 2. Anzeigungen zur Nachforsch-und Gefangen- §. s. Beschwerende Umstande, nehmung, L> 7. Linderende Umstande. 3.zur peinlichen Frage. Lrimsn rsxtüs L qui- §. 1. /^ieß Laster wird begangen, erstlich: da wer eine minderjährige dus committstur? ledige Person, oder ein Eheweib entweder wider ihren Willen, oder da sie ihres Orts einwilligte, wider den Willen des Vat¬ ters , oder Vormundes, oder des Ehemanns; änderten«: da wer eine Wittib, oder sonst eine großjährige Person, so ihres eigenen Gewalts ist, oder eine Klo¬ sterfrau mit Gewalt, oder boshafter List um unkeuscher Werk willen, oder zu Er¬ schleichung der Heyrath entführet; wie auch drittens: von denenjenigen, so zu der Entführung wissentlich Helffen. Illsticia sä inquili- §. 2. Die Anzeigungen zur Nachforsch-und Gefangennehmung tiouom, L csxw- können seyn: Erstens : Wenn der, auf welchen die gemeine Innzücht gehet, eine solche Person wäre, zu der man sich dergleichen That versehen möchte. Andertens: Wenner sich dergleichen vorhero verlauten lassen; oder Drittens: Roß, und Wagen um die Zeit, als die Entführung beschehen, bestellet hätte. Viertens: Wenn er in währender Nachforschung die Flucht ergriffe; oder Fünftens: Mit einer Weibsperson durch ein Ort flüchtig durchgienge. Bey diesen, und dergleichen Vermuthungen; sonderheitlich, wenn einer noch auf dem Weg mit der Entführten betretten würde, solle das Halsgericht solchen alsobald samt seinen Helffern gefangen nehmen, und in der Güte befragen; bekennet er hierauf die Lhat, so hat es seinen richtigen Weg. Dahingegen »ä tortmsm. §, Z. Die Anzeigung zur peinlichen Frage enOringen würde, da die Entführte auf ihn bekennet, oder ein untadelhafter Zeug auf ihn aussagete, er auch die ihme zu Last gehende Muthmassungen, wie Rechtens ist, nicht abkehren könnte, und forthin halsstärrig im Laugncn verharrete. Illterroxstoris fxe- §. 4. Die Fragstücke können bcylauffig gestellet werden: Wje, und auf was Weise, mit was für einem Gewalt, oder List er die dl. entführet? Aus was für einem Ort? zu welcher Zeit, und Stund? Ob H.L1-. 79- §- 5- 6. 7- 219 Ob solche Entführung zu Pferd/ oder in einem Wagen geschehen/ und wessen die Pferde gewesen? Wohin er sie führen? und wo mit derselben verbleiben wollen? Au was Ende/ und Vorhaben er sie entführet? Was ihn zu solcher Lhat angetrieben? Wohin/ und durch was für Orte er mit der Entführten den Weg genom¬ men? bey wem sie eingekehret? Was er für Helffer gehabt? wie sie heissen? ob sie bewehrt gewesen? und wo selbe anzutreffen? Ob er sonst auch Jemanden entführet habe? Und was etwann aus der vorgeloffencn That mehreres beyzubringen. §. Z. Da nun der Ehemann / Vatter / Gerhab / und andere / so die Ent- crimims führte in der Gewalt gehabt / oder die Entführte selbst klagen / oder auch von Amts- wegen wider den Verdächtigen verfahren würde / und die Wahrheit durch peinliche Frage/ oder sonst/ wie sich zu Recht gebühret/ an Tag käme / solle der Thäter/ wie auch derjenige / so zur Zeit der Entführung unmittelbar Hülff / und Vorschub gegeben / darüber der Ordnung nach bestätiget / und auf seine Bekanntniß / oder Ueberweisung mit dem Schwerd hingerichtct / und nach Beschaffenheit der beschwe¬ renden Umständen die Todesstraffe mit Legung des Körpers auf das Rad / oder sonst verschärffet werden. §. 6. Beschwerende Umstände sind / und wird dieß Laster grösser: eircumstsmi« 3^- Erstlich: Wenn dabey Mord / oder andere schwere Thätigkeiten unterlossen. , Andertens: Da die Entführung einer geweihten Person aus einem gewei- het-oder ungeweihten Ort; item einer anderen Person aus einem geweihten Ort geschehen; ober da ein Zud eine Christin raubet/ und schändet. Drittens: Wenn ein schlechter Mensch eine adeliche / oder wohl gar eine höhere Standesperson entführet; weilen andurch die adeliche Geschlechter in ihren Würden / Stand / und Wesen höchst beschimpfet/ und verkleineret werden. Viertens: So es von einem öfters verübet worden. Fünftens: Wenn es von einem beschiehet/ so entweder der entführten Per¬ son selbst/ oder den Eltern/ Gerhaben/ oder dem Ehemann der Entführten mit Pstichten beygethan / oder bedienet wäre. Sechstens: Wenn ein anderes Laster als Ehebruch :c. darzustosset. §. 7. Milderende Umstände hingegen sind / und hat die Lebensstraffe kEnte§. nicht statt : Erstlich: Wenn die Entführte sowohl mit eigener/ als derjenigen / unter deren Gewalt sie stehet/ ihrer Einwilligung; oder aber Andertens: Da sie ihres eigenen Gewalts wäre / hernach freywillig selbst mit dem Entführer sich verehligte. Drittens: Da die Entführte nicht mit Gewalt / sondern durch gute Worte ist verführet worden; oder wohl selbst die Entführung an die Hand gegeben/ oder darzu vcrhülfflich gewesen wäre. Viertens: Da wer eine Person / die ohnedem einem unzüchtigen Lebens¬ wandel ergeben ist / entführet. Fünftens: Wenn der Räuber die Schmach an der Geraubten mit fleischli¬ cher Vermischung nicht vollbracht; oder Sechstens: Da eine Weibsperson aus unzüchtiger Absicht ein Mannsbild entführet hätte. Dergleichen Thäter/wie.auch diejenige/ so nicht hauptsächlich / sondern nur mittelbar darzu geholffen / sollen willkührlich nach vernünftiger Ermessung des Rich¬ ters mit Ruthen/ und Lands-oder respsÄivö Landgerichtsverweisung nach dem in pE> »ML ^rr. 6. zwischen Inn-und Ausländern festgestellten Unterscheid/ oder ge¬ stalten Sachen nach auf andere Meise / jedoch dem Verbrechen gemäß abgestraffet werden. Ee » Acht? Pein!. Vepichtsord. L2O ^8.1. 8 O. §. I. 2. A. 4. Z. ^K.HeiII.178 S». 6e lenocüüo. Achtzigster Artikel von der Kupplerey. Z v n h a l t. F. i. Was die Kupplerey seve ? §. z. Besondere Frazstücke. s. Anzeigungen zum Nachforschen, §. 6. Straff der Kupplerey. §. z zur Gcfangniß. §. 7. Beschwerende Umstande. 4, zur Tormr. §. 8. Milderende Umstände. i-enocimum 4M §. I. ^^ieses Lasters wird sich schuldig gemacht / da wer sein eigenes Ehe- weib / Tochter, oder sonst Iemandar urn Geld, oder Gewinns wegen boshafter Weise zu unkeuschen Werken verkuppelt/ oder gebrauchen laßt/ oder in seiner Behausung/ oder auch anderstwo Hülff/ Rath/ und Vorschub darzu giebt. Inäicjz gci wguiren- §. 2. Anzeigungen zur Nachforschung sind: Erstlich: Wenn einer bey männniglich der Kupplerey halber in Verdacht ist / auch sonst eine solche Person wäre / welche unter dem Vorwand ehrlicher Verrich¬ tungen beschreite Weibsbilder wissentlich aufhielte. Andertens: Da einer gedultete / daß in seiner Gegenwart verdächtige Mannspersonen mit seiner Tochter/ oder Eheweib ungebührlich umgiengen. Drittens: Wenn einer wissentlich in seinem Haus / oder Bestandzimmer verdächtigen Leuten Herberg / Zusammenkunft/ oder sonst nachdenklichen Untersthleiff gestattete. ^äiciL uä caxturäm. §. Z. Anzeigungen zu der Gefängniß entstehen hierauf/ wenn nebst solchen Vermuthungen der Richter im Nachforschen erführe / daß Erstlich: Die verdachte Person Buhlbriefe hin/ und her getragen; oder Andertens: Mit Schankungen die unverständige Weibsbilder zu dergleichen verbotenen Werken anzureizen pflege. Drittens: So ein Ehemann/oder Vatter zur Zeit/da verdächtige Manns¬ bilder sein Weib/ oder Tochter besuchten/ sich von ihnen volltrinken liesse/ oder sonst beyseits gienge. Viertens: Wenn wissentliche Hurerey in einem Haus verübet würde; sol¬ chen Falls solle man die beschreite Person verhaften / dieselbe umständlich in der Güte befragen/ und / wo es vonnöthen/ mit denen hieran Theil habenden Perso¬ nen entgegenstellen / und gegeneinander verhören. Illckcm ucj torturam. §. Die Anzeigungen zur peinlichen Frage, und zwar in Fällen / wo eine Todesstraffe Platz greiffen kann / ergiebt sich sodann/ wenn nebst solch-star¬ ken Vermuthungen die Lhat durch einen urwerleumdten Zeugen auf ihn erwiesen/ oder aber von mehreren durch ihn verkuppelten Weibspersonen beharrlich / und glaub-' würdig auf ihn ausgesaget würde. interwNtonL h>s- §. 5. Die besondere Fragstücke können beylauffig gestellet werden: Wie/ und auf was Art die Verkupplung vorgenommen worden? Ob es mündlich/ durch Briefe/ oder auf andere Weise beschehen? Wan»/ welcher Orten/ wie oft? Wer ihn Kuppler / oder sie Kupplerin darzu bestellet habe? solle die Person benennen? Ob der Bestellende ihme Kuppler/ oder ihr Kupplerin/ oder der verkuppel¬ ten Person Geld versprochen ? wie viel? da es aber Kleider/ Kleinodien/ oder was anderes gewesen/ ist solches zu beschreiben. Wohin 80. §. 6. 7. 8. 22 r Wohin die Zusammenkünften angestellet worden? ob ein solches in ihrem Haus, Wohnzinnrrer/ oder wo anderst beschehen? Ob an dem Ort, wohin er, oder sie die verkuppelte Person bestellet/ meh¬ rere Leute gewesen? wer sie seyen? wie sie heissen? Ob er / oder sie sonst mehrere Personen / und wem verkuppelt habe? Wenn der Kuppler/ oder Kupplerin mehrere Personen bekennet/ müßen sie derentwegen (jedoch mit vernünftiger Behutsamkeit/ wenn nämlich ein gegründeter Verdacht auf die besagte Personen fallen kann) auch dieselbe umständlich darüber befragen; und was noch mehreres nach den vorkommenden Anzeigungen vorfallen möchte. §. 6. Die Straffe der Kupplerey wollen Wir dahin bestimmet haben / daß knoc-mu. die Kuppler/ und Kupplerinnen / wenn sie dieses Verbrechens geständig/ oder genug¬ sam überwiesen sind / mit Ruthen gestrichen / und Unserer Crblanden auf ewig verwie¬ sen/oder da es Jnnländer wären/mit einer anderen scharssen Leibsstraffe beleget/an- bcy aus dem Landgericht abgeschaffet / bey darzustossend - beschwerenden Umständen aber ihnen der Kopf abgeschlagen; und endlich jenen Falls / wenn die Kupplerey mit gott¬ geheiligten Personen / oder an heiligen Orten/ oder zwischen Ungläubig-und Gläu¬ bigen beschehen wäre / die Kuppler nach vorheriger Enthauptung verbrennet werden sollen. §. 7. Beschwerende Umstände sind: ekcumNäntiA Erstlich: Wenn die Eltern ihre Kinder; Andertens: Ein Mann sein Weib; Drittens * Lin Bruder seine Schwester; Viertens : Ein Vormund seine Pstegtochter boshaft verkuppelt. Fünftens: So einer / oder eine ihrer viele durch Kupplerey verführet/ und ur ein unehrbares Leben gebracht; oder Sechstens: Die Kupplerey in der Kirchen verübet hätte. §. 8. Mildeemde Umstände hingegen sind: circunMmjie ls- Erstlich: Da ein-oder die andere obgedachte Person ihren Kindern/ Wei- bern / oder Pfiegtöchtern ohne habenden Genuß allein aus NachläßigkeiL dergleichen Leben gestattete. Andertens: So wer was dergleichen zwar bey den Weibsbildern gesuchet hätte/ die Person aber nicht wäre zum Fall gebracht worden; oder Drittens : Da die Kupplerey nicht an ehrbaren/ sondern ohne das unehrli¬ chen Weibsbildern begangen würde. Viertens: In Ansehen der Helffern / und Unterschleiffgebern: wenn die Hülff/ und Vorschubleistung nicht unmittelbar / und aus gefährlichen Vorsatz / son¬ dern vielmehr aus Dummheit/ Einfalt/Fahrläßigkeit/und dergleichen unvorsetzlicher Veywirkung beschehen. Welchen Falls die Thäter nach Gestalt der Sachen mit Geldbuß / oder Ge- fängniß / oder sollst willkührlich zu bestraffen sind. Sin- Ee 3 222 8r. §. r. 2. Z. 4. ^li.-rienv8 8i. 6e fomicsttone, seu tcLirsnons ümvIlLi. EtmMWgm Artikel von gemeiner Hurerey, und anderen ungeziemlichen Beywohnungcn. > -. ---^A J n n h a l t. i. Was unter der gemeinen Hurerey verstam §- z. Beschwerende Umstande, den werde? §. 4. Mildercnde Umstände. §. 2. Derselben Bestraffung. OsliSum Miciti §. I. i^^ie gemeine Hurerey wird begangen / da entweder erstlich: ledi- concuditu8 wter ge Personen beyderley Geschlechts sich ein-oder andermal mit < einander fleischlich vergehen; oder änderten«: zwcy ledige fomicariooes Lnpli- Personen in sinter unehrlicher Beywohnung leben; oder drittens: da eine ledige Weibsperson dem unzüchtigen Leben nachhanget/ und Jedermann zu Willen stehet. lam msremcism. §. 2. Belangend nun die erste 2. Gattungen dieses Verbrechens/ da wol- IM3L L63KUM 6e- len Wir / daß dergleichen Personen durch ihre sonst ordentliche Obrigkeit voll ihrem ri?rstärr3UXco8r. sündlichen Leben alles Ernstes abgemahnet/ anbey in vernünftiger Rücksicht/ und rstriom iuäicis civi- Erwegung ihres Standes / Geschlechts / Bedienstung / guten Attverwandtschaft / und KnIÄsupMX ror- Lustiger! Wohlverhaltens das erstemal bescheidentlich/ und ohne öffentliche Bcschim- riü reisxsuz üt. ' pfung / und zwar nach Beschaffenheit der Umstanden entweder mit einem scharffen Verweis / oder mit einer lcidentlichen / und ihrem Vermögen angemessenen Geldbuß/ oder zeitlichen Arrest, oder sonst einer heimlichen Straffe; das andertemal aber mit Vcrschärssung einer sogestalten Abbüssung; und endlich / wenn solche zweimalige Ab¬ warn-und Züchtigung nichts fruchtete / und die Thäter von ihren bösen Lebens¬ wandel nicht abstünden / auf ferneres Betretten durch das Landgericht mit einer ge¬ messenen / und bewandten Umständen nach öffentlichen Leibsstraffe beleget/ auch nach Gestalt der Sachen des Lands/ oder respeckivö Landgerichts auf ewig verwiesen rropuäink verö werden sollen. Dahingegen wider die dritte Gattung der Huren / und gemeinen m7vwe erw?iu3U^ Schleppsacken allemal Landgerichtlich mit empfindlicher Leibsstraffe/ und jeweiliger ler xulüeoää Mot- Lands - oder Landgerichtsverweifung zu verfahren ist. circumltLiML §. Z. Besthwerende Umstände sind/ und kann gegen die Thater auch xmvsllws. in ersteren 2. Fallen gleich das erstemal mit einer empfindlichen Leibsstraffe/ und allenfalls mit der Abschass-oder Landesverweisung von Landgerichts wegen für- gegangen werden: Erstlich: Wenn bey der sündlichen Handlung eine besondere Ausgelaflen- heit / Bosheit / und gemeine Aergerniß unterloffen wäre. Andertens: Da Jemand vorsetzlich/ und gefährlicher Weise junge Leute zu solchen Lasterleben verführet hatte. Drittens: Da hervorkäme / daß eine unzüchtig-unverschämte Vettel das Hurenleben schon geraume Zeit getrieben/ und gleichsam ein Handwerk daraus ge¬ macht habe. eircumüslMX le- §. 4. Linderende Umstände hingegen sind / und ist auch in Fällen / wo meines. die Erkanntnuß obbemeldtermassen zur Livil - Obrigkeit gehöret / die Bestraffung et¬ was mäßiger vorzunehmen/ und der Fehltritt/ soviel möglich/ zu verdecken: Erstlich: Wenn eine Weibsperson aus jugendlichen Unverstand/ Einfalt, oder arglistiger Ucbcrredung zum Fall gebracht/ oder ein junger Mensch durch eines anderen boshafte Verführung zu einen solchen Fehltritt wäre verleitet worden; und Andertens: Ueberhaupt/ wenn bey dem fleischlichen Vergehen zwischen ledi¬ gen Personen keine besondere Bosheit / und Gefährde unterwaltet. Zwey- 82. §. I. 2. 22Z ZweMdaWgßcr Artikel commixkiouc cum von fleischlicher Vermischung mit Ungläubigen, dann anderen schweren UnzuchtMllen. - J n n h a l t. i. Die Vermischungen Mischen Christen, und 3. Annebst find auch einige fleuchliche Der» Ungläubigen find ihrer Abscheulichkeit halber Mischungen zwischen ledigen Christen von ei« härter zu bestraffen. ner ausserordentlichen Bosheit, und eben da« §. s. Ueber welcherlei) UnzuchtsMe demnach die rumen schärffer anzusehen. Straffen ausgemcffen werden. §. 1. /^a die Unzucht / so zwischen Christen / und Juden/ Türken / Oommixtiones car- oder anderen Ungläubigen begangen wird/ eine besondere Ab- scheulichkeit auf sich traget/ so wollen / und ordnen Wir/ daß pmmmur, ob nn^u- sich hierinnfalls aller Strenge gebrauchet werden / und kein Richter Macht haben ^m^imi solle/ die hier ausgesetzte Straffen ohne Unseren gnädigsten Vorwissen/ und Befehl vörikom n>dffcieuäL in eine geringere zu veränderen. lum. kciic n- §. 2. Die Straffe aber auf dergleichen Missethäter wollen Wir nach dem wmeiiaus Unterscheid deren mit - unterlauffenden Lastern folgendergeftalten ausgemessen haben: verö in nujut- Erstlich: In Plutschand: wenn ein Christ/ so vorhin ein Jud/ Turk/ -noä' oder sonstein Ungläubiger gewesen/ sich mit einer ihme befmmdten Jüdin/ Tür- Ed^'uoaä wc^ kin/ oder anderen ungläubigen Weibsperson vergriffen / sollen beyde/ da die Blut- ttumr in unea alcen- schand in auf-oder absteigender Linie veschehen/ enthauptet / und ihre Körper zu ^miäecoi2w Aschen verbrennet; wenn aber solche Blutschand im ersten / und änderten Grad der cum combuMone Seitenlinie (wie oben ^>t. 7z. §. Z. verl. andertens: erkläret ist) wie auch im ersten,corponim; m imo Grad der Schwägerschaft beschehen / mit einen ganzen Schilling öffentlich gezüchtiget/ und Unserer Erblanden auf ewig verwiesen werden. UneL coNarerckis ; Andertens: Jn Nothzucht: wenn ein Bud/ Türk/ oder anderer Unglau- biger eine Christin; oder auch ein Christ eine Jüdin / Türkin / oder andere unglau- 80 cum'e!°^ri'>us' bige Weibsperson notzüchtiget/ ist derselbe mit dem Schwerd vom Leben zum Tod -äo. c^uoLä zu straffen/ und im ersteren Fall des Ungläubigen Körper zu Aschen zu verbrennen. ,^i^c Drittens: In Ehebruch: da sich dergleichen zwischen einem Juden/ Tür- sis ssupräm mE, ken/ oder einem anderen Ungläubigen / und einer Christin; oder aber zwischen ei- co^us ncm Christen/ und einer Jüdin/ Türkin/ oder einer anderen ungläubigen Weibs- säulte- person zutrüge/sollen beyde Personen/da nur die Mannsperson aus ihnen verheyra- rmm.- conju^to thet ist/ mit dem Schwerd vom Leben zum Tod hingerichtet; da aber solches Laster zwischen einem Verheyratheten/ und eines anderen Eheweib/ oder auch zwischen ei- czpir-mormreii-zms nem ledigen Gesellen/und einem Eheweib vollbracht würde/sollen nebst der Schwerd- vem csssduz pi-Xwr straffe beyder Missethäter ihre Körper hinnach verbrennet werden. c^wuss^cöroo^ Viertens: Die Entführung betreffend/ da ist bereits oben ^.rt. 79. §. 6. nmi. der Fall/ wenn ein Jud eine Christin entführet/ für einen beschwerenden Umstand rgpwm.- angeführct worden; Wir wollen aber hiemit ferners ausdrücklich geordnet haben / wnue- daß/ wenn ein Jud/ Türk/ oder anderer Ungläubiger eine Christin mit Gewalt iicmeupsi-,nntprizm boshaftiger Weise zur Schnmch/ und Unehr entführet/ derselbe mit de-n Schwerd hingerichtet/ und wcnn er die Schmach an ihr vollbracht / sein Körper zu Aschen ver- wmurur. brennet werden solle. Belangend endlich Fünftens: Die gemeine Hurerey / so zwischen einem ledigen Juden/ Tür- xomicZtion^ ken/ oder anderen Ungläubigen / und einer ledigen Christin/ oder im Gegenspiel zwischen ^caeraN üll v-rro' 82. §. z. 8vö. Da von einem ledigen Weibsbild Leichtfertigkeit/ und Unzucht mit geistlichen Mannspersonen getrieben würde; oder 9»o. Davon einem schlechten Menschen/ bevorab/ wenn er sich für was besseres / und vornehmeres fälschlich angegeben / eine vornehme adeliche Weibsperson In diesen / und dergleichen Fallen solle die verübte Leichtfertigkeit beson¬ ders aber gegen den boshaften Verführer scharffer / als in gemeinen Unzrrchtsfällen deren schweren Leiböstraffe beleget/ und des Lands/ oder Landgerichts auf ewig ver¬ wiesen/ ja wohl gar nach Gestalt der Verführung/ und nach Maß der Vermessen¬ heit/ Gefährde/ und verursachten Aergerniß am Leben gestrajs-t werden. unu? comxsicum ko- zwischen einem Christen / und einer Jüdin / Türkin / oder anderen ungläubigen L Weibsperson verübet würde/ sollen beyde Verbreche« mit öffentlicher Auspeitschung/ pLrücu- und Verweisung aus Unseren Erblanden gestraffet; da aber einer der Mitschuldigen Ign xuMlur. innlättdisch wäre / mit einer gemessenen Leibsstrasse beleget / anbey aus dem Hals- gerichtsgczirk auf ewig abgeschasset werden. Da übrigens tmmö L coi'.cudu^ §. z. Zluch zwischen ledigen Christen einige Leichtfertigkeiten / und Unzuchts- MÄNtts Lvern^pu- fälle sich ergeben können/ die eine ausserordentliche Bosheit / und Gefährde auf melläi lunr,äumex sich trage»/ und grosse Aergerniß in der Gemeinde erwecken/ mithin eine schärffere Bestrasslmg/ als gemeine fleischliche Vermischrmgen verdienen/ zum Beyfpiel: da i mo. Ein Vormund seine Pflegtochter; oder 260. Ein Wahlvatter seine angewunscheNe / oder aäopürte Tochter ; oder Züo. Ein Tauf-oder Firmungspath seine Göttl ;«oder 4to. Ein Lehrmeister die ihme zu Unterweisung anvertraute Weibsperson IscrNeZi, vel 60I0- 5« p6!-sULLoll!8 6s- UÄum iu^Lvekcit: HULle8 kllUt imö. Loocudituz tu- , , , auch mit "ihrer Einwilligung zum Fall brächte; oder cum ML LäoxcLtL, Zto. Da wer eine unmündige / unsinnige / aberwitzige / schlaffende / oder ZÜO. i'Ltüm cumü- betrunkene Weibsperson auch ohne ihre Widerstrcbung fleischlich bekennete; oder n^/^r«ceptvris 6ro. Da ein Kerkermeister / oder Gerichtödiener eine seiner Verwahrung cum üruuculL. übergebene Weibsperson mit ihren Willen fleischlich nrißbrauchte / besonders da es sch- Irem cum f>e- n„ter Versprechung der Frcyheit bcschehen wäre; oder m'eurs ^cLpm7 6eü- 7MO. Da wer eine gottgeweihte Person auch mit ihrer Einstimmung in- rsute, äomüsute, yhrr äusser des Klosters schwächte; oder vet edrlL. - " ' . 6tö. Luliocks csrcs- rum cum csptivA. 7mc>. Lum 8vo. Lum viüz ec- cleüsKic». ... . . 900. Item domo zur fleischlichen Zuhaltung verleitet worden. meUorir couäitioois xrsetextu IsenümL > uodisi coucuditum ungesehen / und ein solcher Misscthäter öffentlich ausgepcitschet/ oder mit einer an- äoloke xerwäterrt. . und dei^ Kairos, oder Lnndaerickts aut ewia ver- Drey- 8Z- §. I. 2. Z. L2Z DreMdachtzigßer Atttkcl von dem Todschlag, Verwundungen, und anderen Mütchen Handlungen. äknevDvs s» äs konüMLo, vulvers- tromdus, MllsyUr ksÄis wtllMdu». -—. - -- -- ---JA J n n h a l t. Z. i. Der Lodschlag beschiehrt aus Gefährde, Schuld, Zufall, oder aus Notwendigkeit, und Zulaß des Rechtens. §. 2. Die erst-und änderte Gattung unterliegt der Strafft; die zwcy letztere aber find unsträff» lich. §. z. Ley der Hauptgattung der boshaften Entlei» bung ist cs einerley: ob der böse Willen mit» tel-ooer unmittelbar auf die Ertödtung ge¬ richtet seye? §. 4. Tue boshafte Entleibung untertheilet sich in gemeine, und besondere bösgcartete Todschlage. Hier wird von gemeinen Todschlagen gehand- 5/Anzeigungen zur Nachforschung, 6.-.-..zur Gefangniß, §. 7. Anzeigungen zur peinlichen Frage. §. 8. Besondere Fragstücke. 9. Die Straff der Ertödtungen ist unterschied» lich: deren einige jedoch äusser aller Bestraft fung bleiben. §. io. Für die schwerere Gattungen der Entlei¬ bungen wird die Straff in hinnachfolgende» Artikeln ausgemcssen. n. Die Straff des gemeinen Todschlages ist das Schwerd. §. i2. Beschwerende Umstande; iz. Bey deren Eimreffung auch der Versuch der That mit der Thar selbst gleich zu achten ist. §. 14. Linderende Umstände. iz. Wie es wegen der Verwundungen zu hal¬ ten seye? §. /V^cr Lodschlag, oder Entleibung beschießet entweder erstlich r »omicillium 6E D boshastig mit Willen, und gefährlichen Gemüth; oder ander- cMpg, cnw, sm ex tens: ohne Millen, und Fürsatz, jedoch aus Schuld des "Im!??? ' Lrtödters; oder drittens: ohne desselben Willen, und Gefährde, auch ohne des- urm. fen schuld, sondern nur von ungefehr, und aus blossen Unglücksfall; oder vier¬ tens : aus Nothwehr, oder sonst einer in Rechten erlaubten Ursach. §. 2. Da nun lediglich die widerrechtliche Entleibung eines Menschens ein ermmu KomieM sst wahres Verbrechen ausmachet, so ergiebk sich vott selbst, daß nur die erstere 2, KomE coa- Gattungcn der Straffe unterliegen, die letztere 2. Hit,gegen als unsträfflich anzuse- Heu seoen. miciäium äolotum, §. 3. Bey der ersten, und hauptsächlichen Gattung der Entleibung, wo Willen, und gefährliches Gemüth zur Ertödtung erforderet wird, kommet es nicht r?>, L oeErMm. eben darauf an, daß der Fürsatz, Jemanden umzubringen, einige Zeit vor dem leuüle^xerEum Angriff, und vor der Lhathandlung vorhergegangen seye, oder daß dtt Todschlä- E-k^m eomu- ger den Lod des Entleibten vorbedächtlich, und eigcnds gewollxt habe. Dann, wenn OoloMm est llomici- auch die Entleibung von ungefehr aus Zorn, und Gahheit entstünde, so ist es schor, genug an dem, daß der Entleiber entweder mit tätlichen Waffen, oder sonst was noceuM , gegen seinen Geaner boshaft, und gefährlicher Weise unternommen habe, woraus qu-r proxm.um nen gemeiniglich der Lod zu erfolgen pfleget, oder leicht erfolgen kann, somit dessen bö- ser Willen, wo nicht gerad, und unmittelbar, jedoch mittelbar, und in der Folge auf die hernach beschchcne Entleibung gerichtet gewesen seye: wie Wir bereits oben ^rt. z. §. 2. überhaupt erkläret haben, daß die aus mittel-oder unmittelbaren bö¬ sen Willen entspringende Missethaten dem Lhäter zuzurechnen, und insgemein mit gleicher Straffe zu belegen seyen. Weswegen also die gemeine Entschuldigung fast eines jeglichen Lodschlagers, daß er den Entleibten nicht umbringen, sondern nur verwunden, oder ihme sonst einen am Leben unschädlichen Streich habe beybringcn, oder nur schrecken wollen, insgemein für ungegründet, und unstatthaft zu halten, und ohne klaren Beweis, oder gar augenscheinlichen Wahrzeichen, und Rechtsbe- helsten zu Enthebung von der ausgesetzt - ordentlichen Todesstraffe nicht anzuneh- tuen ist. Kf r- 4. Di. 226 8 Z. §- 4- Z. 6. 7. 8. Le6 L IM 60I0L §. Die boshafte Todschläge / welche zur ersten Gattung gehören, sind ve?<^. nicht einemy/ sondern selbe sind entweder nur einfache/ und sogenannt - gemeine McÄts; 6s quLUtic> Lvdschläge / wobey kein vorbedachter Fürsatz/ und Vorentschluß unterwaltet; oder rorum^onüocüo^m wegen der dübey fürgehend-üllzugrossen Bosheit/ als bey einem Strassen- mord/ bey bestellter Mordthat rc. oder wegen der nahen Anverwandtschaft/ als bey smem gs kvwicläio einem Vattermord/ Kindsverthuung rc. besonders geartete / und schwerere Ertöd- üwMci 2Mur. tungsfalle; welcherwegen auch ein Unterscheid in der kärgeren / oder schwereren Be- straffung nothig ist. Es wird demnach von den schwereren Fallen des Todschlages/ und Ertödtungen hinnachfolgend insbesondere; hierorts aber von gemeinen Lod¬ schlagen / so von ungefehr aus Zorn / und Gähhcit beschehen/ anbeynebst aber von den milderend-und beschwerenden Umstanden/ wodurch auch ein sonst gemeiner Tod¬ schlag in der Bestraffung verminderet/ oder vermehret wird/ gehandlet werden. In-Nciä 36 il^Een- §. z. Die nähere Anzeigungen zup Nachforschung auf den Thäter ergeben sich / wenn das Halsgericht den toden Körper des Entleibten durch erfahr¬ ne Leib-und Wundärzte beschauen läßt; bepneöenö auch alsobald an dem Ort/ wo die Lhat beschehen/ und bey denenjenigen/ so es etwann gesehen/ fleißig nachfor- schet / wer etwann die That gethan haben möchte? auch wenn der tödtlich Ver¬ wundete noch ein Leben in ihm hat/ ihn selbst um den wahren Thäter befragen lasset. , §. 6. Anzeigungen zue Gefau gniß sind: Wenn der Beschädigte auf eine gewisse Person aussaget; oder einer/ der cs vermuthlich möchte gethan haben/ fliehen will/ oder schon in der Flucht ist. Wie auch ein ungewöhnliches vor der That an dem Ort der Entleibung ge¬ schehenes Aufpassen mit Gewehr / oder ehebevor gethane Bedrohung / Ausforde¬ rung / oder an Tag gelegte grosse Feindschaft. Item: Wenn einer an dem Ort / wo die That geschehen / ergriffen / oder Zemandens blosser Degen / oder andere Waffen daselbst gefunden werden. Oder so die Entleibung mit Feuergewehr beschehen/ wenn man den Schuß gehöret/ und ein unlängst ausgeschossenes Gewehr an dem Ort/ wo der Todschlag geschehen / bey ihme findet. Desgleichen wenn einer von des Entleibten Sachen etwas bey sich/ oder-sol¬ ches verkauffet hat. Nicht weniger wenn Jemand einen toden Körper heimlich vertuschen / oder vergraben will. §. 7. Die Anzeigungen zur peinlichen Frage entstehen sodann/ da aus der eingezogenen Erkundigung all-erstbemeldte/oder hieraus die vornehmste Wahrzei¬ chen hervorkamen/ und noch andere gemeine Anzeigen darzustosseten: als Da einer bey fürgegangenen Rauffhandel/ und hierauf erfolgten Todschlag mit dem Entleibten gezanket; Sein Gewehr / oder Messer genommen / und auf den Entleibten gestochen / gehauen / oder sonst mit gefährlichen Streichen zugeschlagen hatte. Sonderlich wenn man auch des Verdächtigen Gewehr / Mester / oder Klei¬ der zur Zeit der beschehenen Entleibung blutig gesehen / und solches Gewehr mit der Wunden zutrifft. Oder wenn er des Entleibten Haab genommen/ verkauffet/ hinweggegebe»/ oder noch bey sich hätte/ und solchen Verdacht mit glaublichen Gegenanzeigen/ und Beweisungen nicht ableinen könnte. §. 8. Die Fragstücke sind beylärrffig: Welchergestalten der Todschlag beschehen? wo alles vom Anfang bis zu dem Ende zu erzehlen ist. An welchem Ort? zu welcher Zeit/ Tag / und Stund? dann mit was Mittel/ und Waffen? Was ihn zu dieser That bewogen? Ob ihme Jemand darzu geholffen? wer derselbe gewesen? wie er heisse/ und wo er sich aufhalte? Wo er den Toden hingethan/ und vergraben? Was der Entleibte von Geld/ oder anderen Sachen bey sich gehabt? 8Z. §- 9- ro. ii. 12. L27 Mas er ihme angenommen? wo er solches hingethan? wie theuer er es ver¬ kaufet/ oder wohin verborgen habe? Ob er andere Todschlage begangen? und sofort. §. 9. Die Straffe des Todschlages betreffend/da leidet der gemeine Satz: Komiciäü ex der Menschenblut vergiesset / dessen Bürt solle wiederum vergossen werden: seine billi- commeirMr-^s ge Mäßigung. Und zwar zuförderift ergeben sich einige Falle/ wo der Todschlag «n. gar nicht gestrasset wird; dergleichen sind vornehmlich diese: Komiciäm Erstlich: Da die Entleibung ohne Gefährde / und Schuld des Entleihers ' blos aus Unglücksfall / und ungefehrer Weise beschehen; zum Beyspiel: wenn im Bauen/ oder anderen Fallen ein Mensch über gethane Warnung selbst unter den Wurst gegangen / und ungefehr daselbst umgekommen wäre; oder Andertens: So einer den anderen in zugelassenen Ritterspielen/ oder Fecht- sthulen ohne einer unterloffen-besonderen Gefährde umbrachte. Drittens: Wenn wer einen anderen aus rechter Nothwehr umbringet/ und solches erweiset; was aber eine rechte Nothwehr seye? folget im hernachgehenden Artikel. Viertens: Wenn sich einer der Obrigkeit / die ihn aus rechtmäßigen Ursa¬ chen gefänglich entziehen lassen will/ gewaltthätig widersetzet/ und darüber erschla¬ gen wird. Fünftens: Da wer einen Nachtdieb / so sich zu Wehr stellet / oder einen gewalttätigen Räuber umbringt. Sechstens: Wenn einer zu Rettung eines anderen Leib / und Lebens Je¬ manden erschlagt/ und sonst der Angegriffene anderer Gestalt nicht wohl hätte er¬ rettet werden können. Siebentens: Ist aus Abgang des Verstandes / und Willens ein unsinniger Mensch/ oder ein Kind unter io. Jahren unsträfflich; es würde dann eine abson- ' Verliehe Boshaftigkeit dabey verspüret. Achtens: So wer Jemanden auf gerichtlichen Befehl/ zum Beyspiel: einen für vogelftey erklärten ertödtete. §. 10. Die Straffe auf die schwerere Entleibungsfälle/ welche hicrunten be- km KomwiMig gur- sonders vorkommen / wird eben daselbst behörig auögesetzet werden. «ML §. 11. Die Steaffe in gemeinen Lodschlägen / wovon hier gehandlet wird / uMwr. ist das Schwerd; welche Straffe jedoch nach denen darzustossenden Beschwerungs- domwimi lim- oder Linderungsumständen bisweilen zu verschärffen / oder zu verminderen ist. §. 12. Beschwerende Umstände/ bey deren Eintreffung man es bey der xro cncum- ordentlichcir Strasse des Schwerds nicht verbleiben lassen / sondern nach Gestalt der Sachen dieselbe mit vorhergehenden Strasszusätzen / als mit Handabhauung / Jan- gAIwr , ve! nw' gcnreissen / oder schleissen re. vermehren kann / oder der Thäter anstatt des Schwerds nmmr. geviertheilet/ oder geradbrechet/ auch bewandten Dingen nach vorhero mit Zangen gezwicket / oder Riemen aus ihme geschnitten werden sollen; dergleichen Umstände ergeben sich Erstlich: Durch den leichtfertig-und boshaften lang vorgefaßten Fürsatz der Ermordung. Andertens: Durch die Unbarmherzigkeit. Drittens: Durch die boshaftig erfundene / und arglistig vollbrachte Weise des Todschlages. Viertens: Wenn die umgebrachte Person eines hohen Standes / oder in ei¬ ner hohen Würde ist. Fünftens: Wenn einer, seinen eigenen Herrn / Frau / oder andere Perso¬ nen / so ihme Gutthat / und Treue erzeiget haben / oder Jemanden unter dem Schein der Freundschaft umbringt. Sechstens: Da ein Bettler unter dem Schein des begehrenden Allmosens / oder unter einem anderen dergleichen arglistigen Vorwand die Reisende/ oder sonst Jemanden ermordet; oder da ein Wirth die Gäste grausamlich erwürgete/ und et- wann noch darzu anderen Gästen verspeisete. Wie dann diese letztere / und andere Heinl. Gerüchts» rd. Ff 2 derglei- 228 ^L-r. 8Z. §. LZ. L4- rZ- dergleichen böshaftigere Umstande gestalten Dingen nach zugleich in eine schwerere Gattung des Todschlages, als Meuchel-oder Straffenmord rc. einschlagen können. <70lMU8 i" doc -r'l- H-, Iz. Die Bestrebung, und böser Fürsatz , Jemanden um das Leben zu cuE bringen, daran er jedoch durch andere Zufälle gehinderet worden, ist jenen Falls, tiT, PAN PML, ut wenn sonst keine beschwerende Umstande darzukommen, mit einer willkürlich-ausser- ipsum iEwiäium, ordentlichen Straffe zu belegen; da aber zu dem Ertödtungsfursatz noch andere böse wdMet. Umstände wegen der Ermordungsart, und dergleichen darzustosseten, ist nach der oben ärt. i z. §. 8. gegebenen Regel, die Bemühung gleich der vollbrachten Lhat zu bestrassen. Wie dann auch auf jenen Fall, da einer aus bösen lang bedachten Fürsatz, Jemanden fürgewartet, denselben wirklichen angegriffen, und seinerftiks an Vollbringung der Mordthat nichts hätte erwinden lassen, obgleich der Lod des Angegriffenen hierauf nicht erfolget wäre, ein solcher nichts destoweniger nach der bereits oben ^.rt. 73. §. 4. Sr §. rs. vert. r. gemachten Anordnung mit dem Schwerd hingerichtet werden solle. cir-umüZQtiL is- §. 14. Linderende Umstände, welcherwegen , wenn eine, oder meh- rere verenselben zusamnrentreffen, und der Lodschlag in anderweg nicht gar bös ge¬ artet ist, der Thater nicht mit der Lodes - sondern mit einer gemessen-willkürlichen Leibsstraffe zu belegen ist, sind ungefehr diese: Erstlich: Wenn ein Lodschlag ohne boshaften Fürsatz, und wider des Thä- ters Willen beschießet, und ein solches sich klarlich darzeiget. Andertens: Die unleidentliche Schmähworte, ober andere zugefügte schwe¬ re Beleidigungen, so den Lhäter zum billigen Zorn angetrieben, wenn die Lhat in der Gähheit, und ersten Gemüthsbewegung geschehen. Drittens: Wenn sich einer selbst bey der Obrigkeit angiebt; und eben also, wenn einer frepwillig nebst seiner auch die Mitthäter der Obrigkeit anzeiget, und zur Gefängniß bringt; wenn nur die Ertödtung nicht gar zu schwer beumstandet ist. Viertens: Wenn ein Vatter seinen Sohn, der sonst kein verwegener, bö¬ ser Mensch ist, wegen eines Todschlages aus Liebe zur Gerechtigkeit dem Richter selbst übergiebt. Fünftens: Wenn ein Ehemann einen Ehebrecher, den er bey seinem Weib im Ehebruch ergreift, oder das Weib auf der Stelle, und in frischer Lhat ertvd- tet; oder auch wenn ein Vatter seine vereheligte Tochter im wirklichen Ehebruch be¬ tritt , und an der Stelle umbringt. Sechstens: Wenn die Entlcibung ohne Willen/ und Gefährde aus blosser Schuld des Lhäters sich ergeben, ist nach Maß der Gchuldtragung ebenfalls eine willkührliche grössere, oder ringere Bestraffung fürzukehren. Siebentens: Wegen der Trunkenheit ist sich nach denen oben n. §. vorgeschriebenen Maßregeln zu achten. Yui6 A, circa §. 1 Was dre Verwundungen, und andere blutrüstige Gewaltthatigkei- L cu7dusOm cgswu8 ten, die ohne Lodschlag beschehen, anbelangt, da wollen, und ordnen Wir, esrrim cozmtio daß es hiemit folgendergestalten gehalten werden solle. Und zwar zur Hals-oder juäicem cniuiuLiLm, e^ndgerichtlichen Untersuch-und Bestraffung gehören nachstehende Fälle: ver crvi em x>cr 1- Erstlich: Wenn wer mit verbotenen Wehr, als Degen, Spieß, Hacken, Stecken, oder Prügel Jemanden verwundet, oder verletzt, und solche Verwund¬ oder Verletzung durch die beendigte Wundärzte für Todsgefährlich erkennet würde. Andertens: Sind als Landgerichtlich anzusehen all-jene Verletzungen, so durch Schiessen, Messer - und Stilletstich, und andere verbotene Gewehr sich zu¬ tragen , und aller Vermuthung nach aus mörderischen Fürsatz beschehen, sie wer¬ den gleich tödtlich, oder nicht erkennet. Drittens: Da ein Diener freventlicher Weise (ohne,und äusser der Noth- wehr) über seinen Herrn die Wehr, oder Büchsen ruckele, oder gar Hand an ihn legte, selben verwundete, oder sonst mißhandlete; welches auch von Weibsperso¬ nen, und Dienstmenschern, so sich erstbemeldtermassen an ihren Frauen sträfflich vergreisten, zu verstehen ist. In welcherlei) Fällen gegen den Verbrecher mit ge¬ ziemend-willkürlicher Bestraffung, als Stellung an dem Pranger, Anhaltung zur öffentlichen Arbeit in Band, und Eisen, und dergleichen, oder auch gar (da die H.«.?. 8Z- §. LZ. 84- §r. L29 die Verletzung groß / und schmählich wäre/ oder sonst schwere Umstände unterlauf- feten) nach Gestatt der Sachen mit der Todesstraffe verfahren werden solle. Da¬ hingegen Viertens: In gemeinen Schlagereycn/ Rauffhändeln / und dergleichen Thä- tigkeitcn/ wo die Verwund-und Verletzung nicht tödtlich ist / die Untersuchung/ Erkaantnuß/ und gebührende Bestraffung (jedoch nicht an Geld) bey der sonst or¬ dentlichen Obrigkeit des Thäters von Amtswegen vorzunehmen/ anbey auch dem Beschädigten die behorige Genugthuung nebst Abtrag aller Kosten/ Schäden/ und Vermummst zu verschaffen/ und auf jenen Fall/ da der Thäter Armuth halber den Verletzten nicht entschädigen könnte / oder auch sonst in derley freventlichen Tä¬ tigkeiten öfters wäre betreuen worden / selber schärsser zu bestraffen ist. VttttlNdachLzigAer Artikel , moäeramms iaoul- von der Nothwehr. El- J n n h a l t. L, t. WaS zu einer rechtmäßigen Nothwehr erfor¬ derlich seye? §. «. Der die Nothwehr verschätzet, ist bewand- ten Umständen nach zum UurNüouö - Protest zuzulaffen. §. I. Beweiset der Todschlager die Nothwehr, so ist er gänzlich loszusprechen. §. 4. Der Angrelffer,wenn er auch im wahrenden Streit zur Gegenwehr gedrungen würde, kann sich mir der Nothwehr nicht entschuldigen, sondern unterlieget der ordentlichen Straffe. Z. 5. Der Angegriffene hingegen, wenn er auch die Maß der Nothwehr m etwas überschritten hätte, ist nur ausserordentlich zu bestraffen. §. 6. Wenn der Todschlag ohne Beyieyn einiger Zeugen beschehen, har der Richter aus den U in¬ stanten zu beurtheilen, in wie weit der vor- schutzendenNothwehrein Glauben bcyzumessen? §. 7. Und ob der Thäter loszusprechen, oder zu verurrheilen, oder §. s. Gegen denselben die fcharffe Frage zu erken¬ nen seye? 9- Besondere Fragstücke auf den Fall, wo der Todschläger bewußt, derselbe aber die Noth¬ wehr einwendet. §. io. Beschwerende Umstände, welcherwegen die Vorgeschichte Nothwehr für unerheblich zu achten. §. n. Mllderende Umstande, derentwillen die or¬ dentliche Straffe zu verminderen ist- Ms puäieiNB, Äut Ka- noris 6t collltirutus; ac cksniquL ZNö. Dt in Lr non xock intsr- vaUnm tewporis.osl- laate periculo- sZMellori morn iuke- r-itur; OXterüm in- tultstus primum 3^- pregoriš iÄuin cx- ixeÄLrs iiäuä rsns- 2. EtN rue. §. i. einer rechtmäßig.zugelassenen Nothwehr wird fürnehmlich er- ^oäeramen inoui- forderet: parix tmslT lüz tun- Erstlich: Daß derjenige, so sich derselben in Rechten bedic- nen will/ von seinem Gegentheil mit tödtlichen Waffen/ oder mit anderen lebens- rmxrovi- gefährlichen Zeug widerrechtlich / und unversehens angefochten / überloffen/ oder n!- geschlagen / und also zur Gegenwehr seye genöthiget worden. vaw«, L sä l,,j äs. Andertens: Daß er sein Leib / Leben / Ehr / oder guten Leumuth weder cosÄus; mit der Flucht/ noch auf eine andere fürträgliche Weise habe retten können/ son- Läd.^r-xssmi xs- dern gezwungen-und gedrungener seinen Feind mit dem damals zur Hand gestände- ncuio vUB, corpo- nen Gewehr habe umbringen/ und also sein Leib / Leben/ Ehr/ und guten Leu- puäi^B^u!"ko. muth erhalten müßen. Drittens: Daß es gleich an dem Ort / oder Platz/ wo der Handel entstan¬ den / von Stund an / und nicht etwann über eine merkliche Zeit hernach beschehe; es ist aber ein solch -benöthigter mit seiner Gegenwehr/ bis er geschlagen wird/ zu warten nicht schuldig. 2Zo 84- §- 2. z. 4. Z. 6. 7. tzui sä nscessgnZm §. 2. Ein solcher , der sich mit guten Grund auf die Wohlthat der rechtlich lm äek6llüonem,ter_' Gegenwehr beruffet, ist mit seinen Rechtsbehelffett / und Beweismitteln MmummoäsrZE allerdings anzuhören, und ihme all-rechtlicher Vorschub zu leisten^ auch allenfalls provocstMis aäM- nach der hieroben AI. gemachten Ausmessung zu dem ordentlichen L'urZÄtioi,s- e!wu? imMo^pw rs oder Reinigungsproceß zuzulassen. sä kormswm §. z. Da er nun die abgedrungene Nothwehr , wie Rechtens ist / enveiset, xrocessum jst selber von aller Straffe , auch Schäden, und Unkosten ledig, und müßig zu rium säirmtMäus . welches nicht nur dazumalen statt hat, wenn ein Mann gegen einen Li'occilor Koc MO- ^tatttt, sondern auch wenn ein Mann gegen ein böses, gefährlich bewaffnetes Weib äersmmo mculpÄt» einer Nothwehr zu gebrauchen, oder da einer seiner .Befrmndten, oder sonst s« probsveri^ üm- ehrlicher Leute Leben zu retten verursachet würde. xiwitsr Lbwwenäus §. 4. Diewcilen aber obbenannte zu einer rechten Nothwehr gehörige Stücke wegen entstehender Verwirrung deren hitzig-und zornigen Gemächern bey den Lod- vitsm'Mä äetea- schlägen gar selten alle beobachtet, sondern jezuweilen merklich überschritten, oder äerit. s . von dem Thäter nicht können bewiesen werden; dabey aber dem Richter schwer fal- »s- let, wie er sich , bevorab wenn die Nothwehr überschritten worden, Zu verhal- ceMsrem äewmio- wn habe? so ist solchen Falls vor allen Dingen wegen der Ueberschreitung in Acht Nsc ^excspüon^üi- M riehmen: ob der Entleibte, oder der Entleiber den ersten feindlichen Angriff getßan cuipZ^ tureise ie habe? dann so der Entleiber den Umgebrachten zum ersten angefallen, und allererst tuerinePiitttsä xcs- jm wehrenden Kampf zur Gegenwehr wäre gedrungen worden, kann ihme die vor- nl weÄ^äuÄ^' geschützte Nothwehr, wenn er seinen Gegentheil ertödtet, nichts fürtragcn, sondern er ist als ein Todschläger mit dem Schwer!) zu bestrassen. 8m vsrö occiws, §. A. Wenn hingegen der Entleibte den Entleiber mit tödtlichen Waffen, fusrUsMreiior.occi- s^^ feindlich angctastct, und also den Anfang des Streits gemacht hätte; ' in diesem Fall, obschon der Ertödter nicht alles dasjenige, was Wir anfangs zu moäsrsmsa excelL- einer rechtmäßigen Nothwehr erforderen, beobachtet, sondern dieselbe (bevorab moäo^L wenn ihme der entleibte Gegentheil an Stärke, Keck-und Geschwindigkeit so weit exceMz xcsoä ex- überlegen gewesen wäre, daß er ihme mit einem Degen, Messer, oder anderen trsoräwsnä vel M- kaum so viel, als der andere mit der Faust, oder einem Stecken auszurich- iKcieüäuL SÜ.E ten getrauete) in etwas überschritten, und gegen den Entleibten sich ungleicher Wehr, und Waffen, oder eines anderen Vortheils gebrauchet hätte, solle der Richter bey sogestalten Umstanden niemals mit der Todesstraffe fürgehen, sondern allzeit nach Maß, und Weise der überschrittenen Nothwehr eine scharffere, oder gelindere ausserordentliche Straffe erwählen. Und dieses, wenn bekannt ist, daß der Entleibte den tödtlichen Angriff gethan. yuöäü LTäes remo- §. 6. Indem es aber an dem Beweisthum einer rechtschaffenen Nothlvehr Q weiu"b/occäsor (besonders wenn ein Todschlag bey der Nacht, oder an End, und Orten, wo neceMtstem lexM- Niemand zugegen gewesen, geschiehet) den Beschuldigten vielmals ermanglet, und "eteüu sie also weder die Benöthigung, noch ihre gethane Nothwehr um besagter Ursachen wnwm sä «mMu- willen beweisen können, und nichts destowerüger sich einer Nothwehr berühmen; in --LS recurreväum solcher Begebenheit liegt dem Richter ob, auf folgende Umstände zu sehen, nämlich auf den gut-oder bösen Stand, und vorherige Aufführung beyder Personen, auf bLturr qusutum Käei das Ort, wo der Todschlag beschehen ist, auch was jeder für Gewehr, und Wun-- ELPUMU trwueu- gehabt? und wie sich jeder Thetl in dergleichen Fallen, und besonders in der gegenwärtigen Begebenheit vor, und nach der That verhalten habe? welcher Theil auch nach deme, was sich vorhero zwischen ihnen zugetragen, mehr Glauben, Ur- sach, Bewegung, Vortheil, oder Nutzen möge gehabt haben, den anderen an dem Ort, wo der Todschlag geschehen, zu erschlagen, oder zu benöthigen? woraus dann ein verständiger Richter ermessen kann: ob der fürgewendeten Nothwehr zu glauben seye, oder nicht? Lt xm äiverütstE §. 7, Wenn nun so starke Vermuthungen vorhanden, welche den Richter, o^r vorgeschützten Nothwehr Glauben zu geben, bewegen können, solle er nach voll- vet, vsi säpLnZm führten Reinigungsproceß (da dieser statt gehabt) den Angeschuldigten lossprechen,, oder, da demselben ein gcnüglicher Gegenbeweis entgegen stünde, denselben zur or- äemnsbu^ve^urs- deutlichen, oder nach Gestalt der Sachen zu einer ausserordentlichen Scrasse verm- mentum pur^sto- Heilen, oder aber, da die Vermuthungen, Md Rechtsbehelffe für den Thäter ett 84- §- 8- 9- rc>. 2AI lllterrvFgtorlA fp»- cisliz in czsum, ouo UomicMs esrtus, is 8Nt6M M0äei3N>S2 incuipLt» tutsi» prsstsxusrit. NM halben Beweisthum ausmacheteu , demselben zu Erfüllung des vollständigen BeMtses den Reinigungseyd auferlegen , auch nach geleisteten Epd denselben (gegen alleiniger Erlegung der Gerichtskosten) von aller Straffe gänzlich loszehlen. §. 8» Zum Fall aber die Verrauchungen gegen den Thäter sehr groß, und um rsngtz torturam derselbe sonst auch ein friedhaßige, unruhige, und aufrührische Person wäre, zu äscsmst. der man sich eines unternommen - boshaften Mords versehen könnte, und er in der Güte die That nicht bekennen wollte, kann der Richter bey solcher Beschaffenheit weder die ordentliche Todes-weder eine willkührliche Leibsstraffe fürkehren, sondern er solle zu Erkundigung der Wahrheit gegen den Thater mit peinlicher Frage ver¬ fahren. §. 9. Die besondere Fragstücke sind bey einem solchen Vorfall, wo der Lodschlag von Seite des Thaters richtig ist, er hingegen forthin bey der vorschü- tzerrden Nothwehr beharret, zu Entdeckung dessen Grundes, oder Ungrundes schicksam einzuleitm, und ungefehr also zu stellen: Ob er den Entleibten zuvor gekennet? wie lang, und von welcher Zeit an? Ob sie miteinander zu chun gehabt, gehandlet, -oder gewandter? solle es alles erzehlen. Ob sie unter wehrender Bekanntschaft, oder sonst vor dem Todschlag sich memalen miteinander zerkriegt? sagt er, sie hätten sich zertragen, so folgen die wei¬ tere Fragen: Aus was Ursach? wie lang sie in Unwillen gelebt? wie sie endlich an-und voneinander gerathen? an was für einem Ort? zu was Stund, und Zeit? sagt er bey der Nacht, folgt weiters: Ob die Nacht sehr finster, oder dunkel gewesen? ob er den Entleibten sehen, und erkennen können? Ob der Anlauffende damalen geredet, geschrieen, oder stillschweigend ihm angetast? hat er geredet, ist ferner zu fragen: Was für Worte? was er ihme hierauf geantwortet? wie lang das Wort- wechslen gewehret? Ob er schon mit entblößten Gewehr über ihn gekommen? oder ob er erst all- dorten das Gewehr ausgezogen? Ob er seinem Gegentheil nicht füglich hatte ausweichen können, oder mit geringerer Verletzung? sagt er nein , folgt hierauf: Aus was Ursachen? sagt er, er hätte weichen können, so fragt sich: Wammen er es nicht gethan? wer den ersten Stoß, oder Streich gefüh¬ rt? wohin? ob er gemerket^daß der Stich, oder Hieb so übel gerathen? Ob er denselben mit Fleiß an das tödtliche Ort geführet, und dahin zu rich¬ ten verlanget? Ob damals gar Niemand auf der Gassen gewesen, oder zu den Fenstern ausgeschämt? solle dieselbe, oder solche Häuser benennen. Wenn der Entleibte gefallen? ob er liegen geblieben? und noch lebendig ge¬ wesen seye? ob er ihn darüber weiters verletzet habe? oder ob er noch weiter gehen können? oder alsbalden gestorben seye? wie er eines, oder das andere wisse? wo er sich alsdann hinbegeben? Und also von allen anderen Umstanden, welche sich bey den Todschlagen unterschiedlich ereignen. §. io. Beschwerende Umstände, wegen welcher die Nothwehr insge- ge¬ mein nicht für erheblich zu achten ist, sind Erstlrch: Wenn einer von Jemanden ohne Gefahr des Lebens geschlagen, x>smcm excluäuiu. oder angepacket würde (als da einer den anderen mit der Hand schlüge, oder bey dem Haar rauffete) und der also Geschlagene, oder Gemuffte entleibte sodann seinen Gegentheil mit einem Messer, oder anderen Waffen; der kann sich keiner rechtlichen Nothwehr bedienen: es wäre dann, daß der Stärkere den Schwachen also hart mit Fausten schlüge, und nicht nachlassen wollte, derentwegen der Schwache aus redlichen Ursachen besorgen könnte, daß er ihn zu Lod schlagen wollte; in welchen Fall, wenn der Schwache den Nöthiger durch Gebrauchung der Waffen enm-wet, UNd 2Z2 84- §- H' OircuwüsvtiL witi- Zgmes, czusrum iu- ruitu x«UL domici¬ lii orcünaris temxe- rsucla eü. und solch-gefährliche Benothigung genugsam beweiset,wird er auch dadurch als durch eine Nothwehr entschuldiget; jedoch solle der Richter hierinnen einen Unterscheid, der Personen, derenselben Standes, höheren Würden, und Ehren, wie billig, halten. Andertens: So einer denjenigen, der ihme allein mit Worten bedrohlich, oder sonst nur verdächtig gewesen wäre, umbrachte. Drittens: Welcher seinen fliehenden, oder schon wehrlos gemachten Gegen- theil, wenn er auch der Anfänger, und Angreiffer gewesen wäre, ohne Noch ent¬ leibte: äusser wenn der Entfliehende nur zu seinen besseren Vortheil sich in die Flucht begäbe, oder alsobald zu einen anderen Gewehr kommen, und der andere nicht wohl entweichen könnte. Viertens: Wenn nach dem Zank, oder Greinhandel, bereits eine geraume Zeit, als etwann ein-oder mehrere Stunden, oder Täge verflossen , und doch gleich¬ wohl der anfangs ^Beleidigte den Beleidiger hernach von neuem angreifft, und «schlägt. Fünftens: Wenn nach beschehenen Angriff, und gestillten Zank bepde Theile voneinander gebracht, und die Sachen verglichen worden, jedoch hernach über eine Zeit (die seye nun kurz, oder lang) der anfangs Beleidigte seinen vorigen Gegen- theil ums Leben bringt. Sechstens: Wenn der Ertödtete rechtmäßige Ursach gehabt, den Todschla¬ ger anzugreiffen: als da Jemand einen vogelfrey erklärten, oder der Ehemann den Ehebrecher mit Waffen überfiele, oder die Gerichtspersonen, oder Gerichrsdienere einen Uebelthater von Amtswegen zu fangen, und auf dessen Widerstand ihn mit ge¬ wehrter Hand zu Stand zu bringen trachteten, und in sogestalten Fällen der Ange¬ griffene den rechtmäßig Angreiffenden ermordete. In jetzt erwehnten Fällen solle man den Thäter mit der ordentlichen Lebens¬ straffe , oder nach Gestalt der hinzukommenden Umständen mit einer ausserordentli¬ chen scharffen Straffe belegen. §. ii. Milderende Umstände sind, und wird die Straffe verminderet§ wenn Erstlich: Eine grosse Beleidigung vorhergegangen, und also allein die Maß der gebrauchten Gegenwehr nicht gehalten worden. Andertens: Wenn der Thäter eine adeliche, oder rittcrmäßige Person wä¬ re , ob er sich gleich mit der Flucht hätte erretten können. Drittens: Wenn ein Weib einen Mann, der sie an Ehren, Leib, und Leben angegriffen, umbringt, da sie doch auf andere Weise sich von der Gefahr Hatto erretten können. Viertens: Da einer im währenden Streit einen anderen, zum Beyspiel den Retter, oder aber sonst einen, der ihme an seiner Nothwehr verhinderlich wäre, entleibt; und noch in vielen anderen Fällen, so alle bepzubringen unmöglich, son¬ dern dem vernünftigen Ermessen des Richters anheimgestellet bleiben. dünßf ^L-r. 8 5- §- -- 2. z. 4. Z. Lzz FwftlidaWgßer Artikel von dem Todschlag , so im Getümmel , und Schlägerey unter vielen Leuten begangen wird. LR.HWI.V8 8Z. 6s domic-ä o iu turbs commlüo. F. i. Bey einem sMchaffenen Todschlaa ist der Bcstraffung halber auf den Unterscheid der Fällen zu sehen: §. 2. Ob mehrere Personen mit Fursatz Jemanden zu ermorden,den Zank mir Fleuß anzelangen; oder §. z. Ob in einem gahling entstandenen Raust» handel man den rechten Thäter, so den ande« ren entletbt, wisse? oder 4. Da der eigentliche Todschlager unbewußt, ob man wenigstens diejenige wisse, so dem Snrleibten rme todrUchc Wunden beygebrachr? oder endlich 5. Ob man weder den Todschläger, weder ei» nen, der tödtlich verwundet har, in Ersah» rung bringen könne? amit man auch wissen möge: wie es mit der Bestrafung eines Hunaä domiciöium "" - - - - - Iu rurba commillum Angriff, Rauffhandcl/ oder Aufiauff sich nrehrere Personen be- rs Ärvw ttunäuin E funden haben? da wollen Wir nach dem Unterscheid deren sich ergebenden Rechts¬ fallen nachfolgende Maßregeln zur Richtschnur vorgcschricben haben. §. 2. Wenn etliche Personen mit vereinigten bösen Fürsatz / und Willen 8i xwres per oou- Iemanden zu ermorden/ einander Hülff/ und Beyftand leisten / in diesem Fall ha- s«6em ben sie alle das Leben verwirket; obschon an dem Entleibten nur eine einzige Wunden zu sehen wäre/und dieses ohne Unterscheid: ob der eigentliche Thäter offenbar seye, wur, 6v« oder nicht? auch ohne Rücksicht: ob sie alle/ oder deren nur etliche auf den Entleib- ten zugeschlagen / oder ihne verwundet haben? so aber auMore cseäis ccm- §. z. Etliche Personen ungefehr bey öinem Rauffhandel sich beysammen be- simden / einander geholfen / und also Jemanden ohne rechtliche Ursach umgebracht ort" ^oocMmr,' hatten / und man zugleich den rechten Thater/ von dessen Hand die Entleibung ge- K äeeo, mor- schehcn/ wüßte/ derselbe solle als ein Lvdschläger mit dem Schwerd zum Tod/die übrige hingegenwillkühriich schwerer/ ober gelinder nach Gestalt der Sachen/ und reUquiexkrso^asR nach Maß ihrer Beywirkung gestraffet werden. Da ferner coerceuäl, §. 4. In einer gählingen Aufruhr / oder Zankerey der Entleibte wissentlich s? 6e ncoilore noa durch mehrere/ dann einen tödtlich geschlagen/ geworfen/ und verwundet worden / und man nicht eigentlich ausfindig machen könnte/ durchmessen Hand/ und That mlUxerum, or gelobtet worden/ so sind diejenige/ welche erweislich eine tödtliche Verletzung '»oms, rengm vero ibme beygebracht haben / alle als Todschlager vorbemeldtermassen am Lebe»/ die übrige aber/ so dem Entleibten keinen tödtlichen Stich/ oder Streich zugefüget/ nach vernünftigen Gutgedünken des Richters zu bestrafen. Wenn endlich §. z. In einer Aufruhr/ und Schlägerey einer entleibet wird/ und man «m verä non pok- über all-angewendeten Fleiß nicht erfahren könnte/wer der rechte Thater seye/oder kecern^Ä"^ wer eigentlich ihn so gefährlich/ und tödtlich verletzet habe? ingleichen wenn in ei- rervuMei-zverit? su¬ nem unversehens entstandenen Greinhandel ihrer etliche/ oder viele Jemanden der- tinr nxX pro re us- gesialten verwundet hätten / daß zwar eine jedwedere Wunden insbesondere nicht cwm^en^ii Em tödtlich gewesen / jedoch alle zusammen dem Beschädigten den Lod verursachet ha- -wtmrsriLm ben / so ist sich solchen Falls hauptsächlich um den Anfänger / und Urheber des Zanks/ Rauffhandels/ oder Aufstandes verläßlich zu erkundigen/ und gegen den¬ selben bewandten Umstanden nach die ordentliche Straffe des Schwerdschlages vorzu¬ nehmen / die übrige aber willkührlich schärfer/ ober gelinder zu bestrafen. peinl. Gerichtsoed. Gg Sechs- §. 1. ^^^amit man auch wissen möge: wie es mit der Bestrafung eines solchen Todschlages zu halten seye/ wo bey einem entstandenen LZ4 86. §. l. L. Z. 4. Z. 6- _,_-..... . ..—-- '—p -4K.i-icvi-W 86. cis xärnciäio. ScchAMchtzigstcr Artikel von dem Vatter- Kinder °Md Ehkleutmord. WS- ----- . - -.'««S Z N N h a l t. F» r. Zu diesem Mord wird in weiterer Bedeu¬ tung auch die Entleihung der nahen An» verwandten, und verschwägerten Personen gezogen. 5. s. Wegen der Anzeigungen, und Fragstuckcn ist bey dem gemeinen Todschlag nachzuuhcn. z. Die Straffe dieses Lasters ist das RadLre» chen, und nach Gestalt der Sachen das Bier» thesten. §. 4. Die andcrweite der Kindern Dergmffungen sind der Züchtigung der Eltern überlassen / und auf deren Anzeig nach Gebühr genu-Mch zu desiraffeu; da aber §. 5. Die Eltern htmnrMs etwann eine Nachsicht hatten, solle die Bkstraffung von richterlichen Amtswegen vorgekehret werden. L. 6. Beschwerende Umstande. L>. 7. Lmderende Umstande, §. 1. §. 7. Mil- Varriciäium striiAs PLrentum , L lidero ruin, latUiL vero etiam conwZum, eoulällZuineorum, Lc Mnluin c«cism cvmxleÄicur. /^inen Vattermord begehet / wer seinen leiblichen Vatter, oder Mutter / Großvatter / oder Großmutter / und weiters in dem Grad hinauf verwandte Personen boshaftig tödtet / er ftye gleich in-oder äusser der Ehe von ihnen erzeuget worden; und es ist eine gleich¬ mäßige Missethat, wenn Vatter, oder Mutter ihre Kinder, oder die Eheleute ei¬ nander umbringcn: worunter in weiteren Verstand auch der an anderen nahen An¬ verwandten , oder verschwägerten Personen verübte Todschlag begriffen wird. §. s. Was nun die lugmütion, Einzieh-und Befragung des LHüters an¬ betrifft, kann alles das , was bey dem gemeinen Todschlag ungezogen worden, anhero angewendet werden. §. Z. Die Straffe einer solch-abscheulichen Mordthat ist insgemein das Radbrechen entweder von unten auf, oder von oben herab nach Beschaffenheit des tzuouä iuäwiu §r in- terroMoriL sst re- mMo acl es, ouse 6s Uomioiäio 6wx>Uci tunr. koenä xsrrici6u re- xulariter elt crurl- .. -. - - - - / ,. tro^mm , L xro Zr»- Verbrechens, oder Nähe der Blutsverwandtschaft; cs kann auch ein gar boshaf- vimälffeKio ler, oder grausam verletzlicher Vatter-Kinder-oder Eheleutmord durch düsVier- r^in Heilen abgesirasset werden. Wenn aber eine Weibsperson solche llnthat begienge, Äu tLin nsrnm vero jst ihr Kopf, und Hand abzuschlagm, und beydcs auf das Rad zu stecken, an- ex- hey solche Todesstraffe mit vorhergehenden Zangcnzwicken ,oder in anderweg zu keliE Ilberomm verschärffen. suL remersris coür- §. 4» Würden die Kinder (äusser einer Mordthat) sich an ihren Eltern mit cinolli xstLMD re- Stössen, Schlägen, oder sonst ungebührend vergreisten, so ist den Eltern selbst die ge- ziemende Bestraffung zuzulassen; da sie aber dieselbige der -Obrigkeit anheimstellen 6ellUQcwverwr,coll- wollen, so sind dergleichen boshafte Kinder nach Beschaffenheit der Lhat, und Um- LtMl/Lutem fänden mit harter Gefängniß, Arbeit in Band, und Eisen, oder in anderweg / -evwm wnnivemm ja wohl gar nach Schwere des Verbrechens, und öfteren Vergreiffung mit einer in xewimitüs tevm- hem Tod nächst kommenden Straffe zu belegen. w ^r3vio^bu^ve?ö §- L- Zum Fall aber die Eltern entweder wegen ihres Alters, oder Schwach- lemenmtibus su6ex heit die Straffe nicht selbst vornehmen könnten, oder auch ihrer Wcichmüthigkeit, te8"iwew8^e?cM und Nachsicht halber die Thätigkeit dem Richter nicht anzeigen wollten, so solle in cw LMmLävettstlle- geringeren Fällen jeden Orts Obrigkeit, in den schwereren aber das Landgericht von ceffe ett. Amtswegen die gebührende Straffe fmkchrcn. MVE e?3rtwu- §' 6. Die beschwerende Umstände, so dieses an sich selbst grosse La-- N8 3llkece6evkibu8. ster, und die darauf gehörige Straffe schwerer machen, stimmen mit denen überein, LwdseyueimbuL.L welche thcilö in den vorhergehenden, Heils aber in nachfolgenden Artikeln angefüh- rwne Viole-MX^ ret werden, als da sind die öfters wiederholte Gewaltthaten , grausam, und auf cruöeUrsre csecii'8', besondere Weise dem Entleibten angethane Marter, und sonst darneben neck) an- ^re begangene grobe MisseHamu «enäse sunt- 8 6. §. 7. 2Z5 Gg L Sieben- peinl. Gerichtsord. «srssss« Ä §. 7. Milderende Umstände hingegen sind / und wird die Straffe in eirc-umliEiX is- etwas geringerer: -üenreL mut. Erstlich: Und überhaupt: wenn die hicrvben bey den gemeinen Todschlagen imü. MeE-r zur Strafflinderung angedeutete Umstande darzn komnwn. dmuicv Andertens: Wenn der Mord an dem Stiefvatter / oder Stiefmutter/ oder an Stiefkindern; ingleichen an dem Schwäher/ oder Schwieger/ an der Schnur/ 26b. Ltc^ss oder Eydam/ dann an Geschwisterten/ oder Gefchwistertkindcrn/ nicht weniger von L einem Ziehkind/ oder einem an Kindsstatt angenommenen an dem Zieh-oder Wahl- vatter / oder im Gegenspiel begangen wird / und um so mehr/ wenn die Blutsver- LommM ws- wandt - oder Schwägerschaft in weiterem Grad/ als erstbesagt / entfernet wäre/ ist zwar eine solche Entleibung mit dem Tod zu bestraffen / jedoch etwas gelinder: dann/ wenn nicht schwere Umstände unterlauffen/ sollen dergleichen Uebelthäter anstatt des Radbrechens mit dem Schwerd hingerichtet/ und nach Gestalt der Sachen der Kopf auf das Rad gestecket / oder ihnen etwann nebst dem Kopf die Hand abgehauen werden. Drittens: Mit Brautperfonen/so noch nicht wirklich zusammengegeben wor- 3^0. Li Mäss intsr den/ leidet es auch eine fast gleiche Linderung; desgleichen wenn einer in Meinung eine andere Person zu tödten/ eine verwandte Person umgebracht hatte. Viertens : Wenn ein Vatter/ oder Mutter ihr Kind/ oder der Mann das 410. si x^er. vei Weib zu straffen willens/ und die Maß überschritten hatte/ daß durch solche Be- ^e^erorum^ straffung das Kind/ oder Weib ums Leben käme; wie auch/ wenn etwann aus v-n excc.>r- Unachtsam-und Nachlaßigkeit das Kind im Bett von den Eltern erstickt würde; in ler-r, e^cer ->p. solchen Fallen solle man den Thäter nicht leichtlich am Leben/ sondern nach Gestalt der Sachen / und Umständen außerordentlich bestraffen. incuriL morri Fünftens.: Wenn die That nicht gar vollbracht worden/ so ist wohl zu er- wegen/ ob der Thäter wider seinen Willen verhinderet worden/ oder freywilligda- 5^.^6611^^202 von abgelassen habe? Ob er nahe zur That gekommen/ oder nicht? Kem ob grosser tun eoowmm^um. unwiederbringlicher Schaden daraus entsprungen? wo nach Befund der Sachen der¬ gleichen Thäter mit Land-oder Landgerichtsverweisung / mit einem halben / oder ganzen Schilling/ oder einer anderen schweren Leibsstraffe/ und nach Schwere der Umständen wohl gar mit dem Schwerd zu bestraffen ist. Sechstens: Hat die ordentliche Straffe nicht statt/ wenn man nicht ei- ns. 8i 6e pstei-Mts- gentlich weiß/ ob derjenige/ der ein Kind umgebracht/ der rechte Vatter seye/ oder kvorum psremmn.' nicht? nämlich wenn das Kind von einem solchen Weibsbild herkommet/ so einem L iideromm certö' jedweden zu Willen gewesen? welches auch von dem umgekehrten Fall zu verstehen ist/ co-mei. da wer seinen ungewissen Vatter umgebracht hatte. 87- §. I. 2. Z. 2Z6 Z n ll Inksntioiciium tud ^enerslikts parrici- 3ii MM comxrekev- 6itur, 5s6 ob cz^--L- ÜÄNi fuas speciglirL- hens tes biL seorüm tr3> Ästrir. §. 6. Beschwerende Umstände. 7. Linderende Umstände. §. b. Abwendung der Ursachen, welche bishero zu vielen Äindermorden Anlaß gegeben, §. 9. Nebst Unterricht für die Obrigkeiten: wie sie ihres Orrs diesem Nebel vorzubiegen ha. ben? i. Dieß Laster ist zwar unter dem Battermord schon einbegriffen, wird jedoch wegen seiner besonderen Anmerkungen.eigends abgchandelt. zur Gefängnis;, und Tortur. Brstraffung"dieser Mrssethat. §. Anzeigungen zum Nachforschen, Z. „ " 5. 4. Besondere Fragstücke. §. 5. Brstraffung dieser Mrssethat. 6e von dem Kinderverthun, oder Mordtbat, so an neugebohr- nen Kindern beschiebet. §. sind zwar unter dem nächst vorhergehenden Artikel von dem Vattermord in allweg auch die Mütter begriffen/ welche ihre leibliche Kinder entweder in-oder gleich nach der Geburt des Le- zu berauben/ und heimlich zu vcrthun sich vermeßen; weilen aber bey diesem Laster viel unterschiedliche nothwcndige Puncten in Abführung des Protestes wohl zu merken sind/ so haben Wir zu besserer Nachricht solche in einem besonderen Arki« kel zu verfassen für nöthig befunden. Inäicm -6 wqmren- §. 2. Die Anzeigungen zum Nachforschen (da nämlich eine ledige äum ümt exemxii Person, die für eine Jungfer gehet/ aus redlichen Vcrmuthungen im Verdacht wä- re/ daß sie heimlich ein Kind gehabt/ und ertödtet habe) sind ungefähr folgende: -MO. lufolita Uteri Erstlich: Wenn eine ledige Weibsperson mit einem ungewöhnlich-grossen mwmMcMtw, ejuf- 2eib gesehen worden/ und gähling den grossen Leib verlohrcn hat. btta beeresceuUL Andertens: So einer ihre gewöhnliche Monatzeit ausgeblieben/ und sol- räc>.5ipueiiXemLn- cheu Zuständen unterworffen gewesen/ welche schwangeren Weibern eigen sind. a^iu6rmiM?e8 "pslia Drittens: Wenn sie vorhcro wissentlich in Unzucht gclebet/ sodann sich vor den Leuten verborgen/ und nach einer Zeit sich wieder sehen lasten/ ohne sagen zu vMis sunt proxri-x. wollen/ und darthun zu können/ wo sie gewesen? §. s- Anzcigimgm zur Gefängniß, und zur peinllchen Frage mt- am istmt, L xost springen sodann/ wenn stärkere Wahrnehmungen eines wohl gegründeten Verdachts zntervsilum rcmxo- stch hervorthun. Wenn nämlich LcLMm^iMti0N!8 Erstlich: Die im vorstehenden §. angeführte / und dergleichen Anzeigungen lLteri reouit. wahrhaft erfunden würden / und dieselbe Person auch also beschaffen wäre / daß Ulan sich gegen ihr der vorgegebenen Lhat versehen möge/ solle sie in Verhaft genommen/ imö. 8l öbNetncez, durch Hebammen / oder andere in Sachen verständige Frauen (so viel zu weiterer vei mstrollD pemD, Erfahrung dienlich ist) besichtiget/ und da die Vermuthung wohl gegründet zu seyn fpeÄo^ ^m"xexe- befunden wird/ wenn sie die That hernach nicht gütig bekennen wollte/ peinlich be- riffo teüamur. fraget werden. Wobei) jedoch erforderlich / daß besagte Frauen / ober Hebammen mit Anzeigung der Ursachen eydlich ausgesaget haben: die Besichtigte seye dergestalt ten beschaffen / daß sie wahrhaft gebohren haben müße. Wenn -äö. 8i m- Andertens: Ein Kindlein vorkommet/ so kürzlich ertödtet worden / und es lp-Ä3 MO in M3M- wäre in selbiger Nachbarschaft ein ohne dieß verdächtiges/Und Übel beschrieenes Weibs- Zm'isÄis^M n?- bild / welches bezüchtiget würde/ daß sie Milch in den Brüsten habe/ die mag dar- tursiis lubelie äs- an gemolken werden; und da sich rechte vollkommene Milch bey ihr findet/ hat sie xredenäLlur. «ine starke Vermuthung zur peinlichen Frage wider sich / und falls selbe etwann die Entschuldigung vorwendete/ daß sie die Milch aus einer anderen natürlichen Ursach habe/ solle deshalben durch Hebammen/ und Arzneyverständige die weitere Erfah¬ rung eingeholet werden. So aber Drit- 87. §- 4- LZ7 Drittens: Ein Weibsbild ein lebendig-gliedmäßiges Kind/ daß damalen Zsts. sr ci3m peps- tod erfunden worden / heimlich gebohren / und verborgen hätte / die erkundigte Mutter aber hierüber zur Rede gestellt würde/ und Entschuldigungöweise Vorgabe: cuipa p3,cum ints- das Kind seye ohne ihre Schuld tod von ihr gebohren worden / ist sie nach billiger Es Merit. Ermessung des Richters bey anscheinenden Grund ihrer Entschuldigung zum Beweis/ und den in dieser Unser Halsgerichtsordnung ^rt. Zi. vorgeschrieben-ordentlichen kui-Mtions-Proeeß zuzulassen/ in Ermanglung des Beweises aber darüber peinlich zu fragen. Noch viel mehr hat Viertens: Die Tortur statt/ wenn ein Weibsbild ein lebendig gliedmaßi- 4O.8I "dentis ges Kind also heimlich getragen/ forthin wie eine Jungfer aufgezogen/ auch mit jhrem Willen/ und geflissentlich allein/ und ohne Hülff anderer Weiber gebohren; ruusreperMur. insonderheit wenn sie laugnet/ daß ein Kind vorhanden gewestn/ welches hernach tod gefunden worden: in welchem Fall die vorgebende Entschuldigung der Loden Ge¬ burt mit Nichten anzuhören/ noch deswegen eine Weisung/ und ?urMions - Proceß zuzulasseu / sondern wider dieselbe mit der Tortur wirklich zu verfahren ist. Gleich¬ falls ist Fünftens: Diejenige peinlich zu befragen/ welche vorgiebt/ es seye ihr das Kind unversehens / und wider ihren Willen in das heimliche Gemach entfallen; ab- cu^n iLtrMLn/m- ssndertich wenn sie verschwiegen/ daß sie schwanger seye/ und dabey ihren grossen . tzuem36mo6um Viertens : .Gegen diejenige, welche zur Kindsverthuung wissentlich, und gefährlicher Weise Hülff, Beystand, und Vorschub leisten, ebenfalls der Schwerd- currunt; item L ü, schlag; gegen diejenige hingegen, welche von der Schwangerschaft einer ledigen scripE Weibsperson Wissenschaft tragen, und ihrer hierunten §. 8. Lr 9. verschreibenden re cuip3m comm- Schuldigkeit zuwider die nöthige Vorkehrung äusser Acht laßen, eine aujsirordent- kullt,pmüenäi imr? liche Straffe, als Gefängniß, Anstellung auf eine Zeit zur öffentlichen Arbeit rc. sc nach Maß der Gefährde, oder Schuldtragung zu verhangen. Was endlich Atö. tzusli xoevX im- Fünftens: Den Zuhälter, von dem die Weibspersonen zunr Fall gebracht xrXMstorwtzscest? worden, anbclanget, da ist selber, wenn er zu Kindsverthuung Hülff, und Rath geleistet, gleichmäßig zum Schwerd zu verurtheilen; wo aber dieses nicht beschehen, sondern er vielmehr abgewehret, oder nichts darum gewußt, nur wegen begangen- fleischlicher Sund zu bestraffen; jenen Falls hingegen, wenn er seiner hierunten §. 8. ^«.r. 8?. §6. 7. 8- 2Z9 §. 8. vsrs. 2. ausmessenden Obliegenheit zuwiderhandelt / nach Gutgedünkcn des Richters mit einer wohl empfindlichen Leibsstraffe zu belegen. §. 6. Äessy-vrrendo dtnrstandr find: 6ircumgsnilR Erstlich: Wenn sie solche Unthat öfters begangen ; oder ^vEes, Andertens: Das Kind ohne vorhin ertheilte Tauff ums Leben gebracht; oder Drittens: Die Mordthat mit besondrer Grausamkeit vollbracht hat: in welch-erst-und änderten Fall der Thäterin Hand/ und Kopf abgeschlagen/ sodann beydes auf das Rad gestecket; letzteren Falls aber dieselbe mit glüendcn Zangen ge- zwicket/ oder in anderweg die Todesstraffe verscharffet werden solle. §. 7. Es milderet aber die Straffe nebst anderen in vorhergehenden Arti- ..... lsmsms», keln vermeldten Ursachen auch dieses/wenn ein minderjähriges Weibsbild aus Rath/ Hülff/ oder Anstiftung ihrer Matter das Kind verthan hat/ und ist solches/ wenn noch andere erhebliche Vermuthungen darzu kommen / eine Anzeig wider die Mutter zur peinlichen Frage. §. 8. Und zumalen nach der bisherigen Erfahrenheit die mehreste Kinder- odvi^ui-czuNs, ex morden von daher ihren Ursprung genommen/ weilen 1 no. die zum Fall gebrachte quwus našemiš pw- Weibspersonen die ihnen bevorgestandene öffentliche Schandstraffen befürchtet; dann Lä->. weilen ihre Zuhalter sie treulos verlassen / und solch - geschwächte Weibspersv- ims. L-lsms nen von darumen in Kleinmuth/ und Verzweiflung gerathen; oder zeio weilen sie geglaubet/ daß ihre Schwangerschaft gänzlich verborgen seye/ und durch Vertilgung 3c ihrer Leibssrucht verhüllet bleiben möge; so sind Wir zwar keinerdings gesinnet/ 3Uo.8pesimpM.n-z- das Laster der Unzucht/ durch welches Gott so sehr beleidiget wiro/ ungeahndet da- psoUus'o?cuit2i^ hin gehen zu lassen/ sondern Wir wollen vielmehr/ daß solchem Uebel auf all - mög- poiie. liche Weise gesteuret/ und gebührend abgebüsset werde. Damit aber den vorbcmeld- ten Anlaßgebungen nach Thunlichkcit vsrgebogcn/ und alles/ was nur die Verhee¬ rung der Schwangerschaft verursachen kann/ aus dem Wege gerammt werde; so ord¬ nen Wir hiemit/ daß Erstlich: Die aus menschlicher Schwachheit zum Fall gebrachte Weibsper- yuo»ä imum UM. sonen/ welche ihre Schwangerschaft ihren Eltern/ Freunden/ oder sonst Jemanden b-mm p^-x?ubu- verlaßlich entdecken/ nach der bereits oben .^rr. 6. §. 8. und -vr. 8 -. §. 2. 4. gethanen Anordnung mit keiner öffentlichen Bestrafung angesehen / sondern in ge- au-» ex heim auf eine leidentliche Art bestraffet werden sollen / mit der weiters bepfügend- wm.. gnädigsten Verordnung/ daß alle/ und jede Hebammen bey ihrer Eydespflicht ver¬ bunden seyn sollen / die ihnen sich vertrauende/ und ihre Hülff zur Geburt ansuchende Weibspersonen geheim/und verschwiegen zu halten/und solche Niemanden bey Straffe des Meineydes zu offenbaren. Wir befehlen auch hiemit Andertens: Ernstgemesten/daß die Zuhalter/und Kindsvatter/welche durch scium m-M- Versprechung der Ehe/ oder ssnst Werbsbilder zum Beyschlaf verführen / zur künf- tigen Niederkunst der geschwächten Person/ und Versorgung ihres Kindes das Be- rw 'imp^n^?^. hörige ihrer Schuldigkeit gemäß selbst veranstalten/keinerdings aber nach der Schwan- gerung sie boshaft verlassen / in dessen Entstehung hingegen nach der hieroben §. Z. v-'-s. 4. gemachten Ausmessung mit einer empfindlichen Leibsstraffe beleget werden sollen. Damit endlich Drittens : Aus der anhoffenden Verschwiegenheit der Schwängerung kein huMä Mim m-m- Anlaß zur Kindsverthuung genommen werden möge/ so befehlen Wir hiemit nach- omnibus, drucksamst/ daß die Hausleute/ besonders drein Diensten stehende Personen/ wie pueNx auch die Hauswirthe/welche von der Schwangerschaft einer bey ihnen befindlich - ge- cujüwLm AmviöNa- schwächten Weibsperson Wissenschaft haben / solche zuförderist / so viel möglich / in geheim den Eltern/ Vormündern/ Anverwandten/ Hausvättern/ oder Haus- müttern anzuzeigen; und endlich/ da sie wahrnehmen würden/ daß zur Niederkunft miMuem. keine Fürsorg getragen werde / solches der weltlichen Obrigkeit / oder Gericht zu ent¬ decken verbunden styn; widrigen Falls aber nach Maßgab des obigen §. Z. verl. 4. einer willkührlich-gemessenen Straffe unterliegen sollen. Wie Wir Uns dann un- tereinsten zu den Eltern/ und Anverwandten deren zum Fall gebrachten Weibsper¬ sonen gnädigst versehen/ daß sie nach geschehener Sache wider die geschwächte Töch¬ ter nicht allzuhart verfahren / und durch ihre übermäßige Strenge zu dercnselbenKlein¬ muth/ 87- §. 9- 24.0 nurth / Verzweiflung/ und bösen Folgen keine Ursach geben / sondern vielmehr zu deren sicheren Niederkunft das Nöthige besorgen werden. Damit aber auch i-snäs.'n iuäic- cv- §. 9. Die Obrigkeiten/ wie sie sich in derley Vorfallenheiten zu verhalten haben? einen näheren Unterricht überkommen/ so setzen/ und ordnen Wir: daß ex vKcio piMven- Erstlich: Von den Ovil - Obrigkeiten / und vorgesetzt - ordentlichen Richtern imü i vt ^viäNä- lu Fallen / wo die Schwangerschaft einer geschwächten Weibsperson durch den Ruff/ rem perlcEin' oder andere Innzüchten vorkommet / alsogleich / jedoch so viel möglich / in ge- YU3M cmlmo- heim, oder auch nach Erforderniß der Umständen gerichtlich / und zwar in zweiftl- cE^o^r^im haften/ und jenen Fälle»/ wo die Schwangerschaft bey vorhandenen Anzeigungen/ yne , quoO vxus und Mcrkmahlen dannoch nicht freywillig eingestanden werden wollte/ mittelst einer Lä^ver durch geschworne Hebammen / und andere verständige Weiber unentgeltlich vorneh- ' mende Besichtigung auf die Verhältniß der Sache inguinret/ und darüber das wei¬ tere zu Verhütung allen wider die Leibsfrucht besorglich - üblen Erfolgs vorgekehret werden solle. Wobey Wir den Obrigkeiten / und Gerichten zugleich ernstlich einge¬ bunden haben wollen/ derley geschwächten Weibspersonen/ damit sie nicht in Klein- müthigkeit verfallen/ nicht nur alle thunliche Hulsse zu leisten/ und/ da sie ihre Schwängerung freywillig bey Gericht angeben/ selbe gelinder / als sonst zu straf¬ fen/ sondern auch nach Beschaffenheit der Umständen denenselben gegen ihre Buhler nach dem/ was Rechtens ist/ schleunig Hülff zu verschaffen. vt NLEM P3- 2lndertens: Werden die Obrigkeiten genau darauf zu sehen haben: ob die nimizVuri- Eltern bey einer an ihren Kindern Msbrechend-Mehligen Schwängerung dieselbe ler Nsbmekur, iuü3 gar zu hart halten / und über die Maß straffen? bey dessen Wahrnehmung sie Obrig- feit sogleich das billige Einsehen zu machen/ und die Eltern in geheim / und mit Läts 2L täuäem aller Verschwiegenheit von der übermäßigen Schärffe / und Haß abzumahnen / hier- nächst denenselben die ihren so beschaffenen Kindern zu leisten kommende nöthige Hülff ernstgcmessen aufzulegcn haben. Wie dann auch die Obrigkeit jenen Eltern / denen an ihrer Ehre/ und abzuwendender Beschimpfung ihrer Töchter gelegen ist/ an die Hand geben wird / derenselbcn Entbindung auf möglichste Art ehender zu erleichteren / und geheim zu halten / als durch allzu hartes Verfahren mehr kündbar zu machen. So viel es endlich Ztiö. rit, gMmsä- Drittens: Den Unterhalt für die zum Fall gekommene Weibsperson mit moäl'm, L ^uoim- Kind anbetrifft/ da ist zu dessen Darreichung zuförderist der Anhalter / bey xors'puerpeni ° L dessen Unvermögenheit aber der Gedährerin Eltern auf das kürzeste / und fehlem xroil nstc-ikur« sli- uigste zu verhalten; bey allerscitiger Mittellosigkeit hingegen solle der nothleidend- schwangeren Person/ besonders wenn sie fremd/ und wegen allzunaher Niederkunft xroviäext. Sill vcrö in ihr H(imatl) nicht geschoben werden könnte/ das nöthige Unterkommen/ Hülff/ und Unterhalt für sie / und das Kind auf die Zeit des Wochenbetts / und soweit es nach billiger Erkanntnuß der Obrigkeit nöthig befunden wird / von der daselbsti- gcn Gemeinde gleich anderen Armen des Orts unfehlbar/ und bey ansonst zu befah¬ ren habend - schwercster Verantwortung verschaffet werden. Sollte nun 4tö. tzu-!- 63, guV Viertens: Unseren hier §. 8. L 9» ausgesetzten Maßregeln in ein - oder M- iii i^Mi8 8, L;-. derweg nicht gehorsamst nachgelebet werden/ so sind die Uebertretter nach Gestalt der Gefährde/ oder Schuldtragung / wie oben §. 5. verl. 4. gemeldt/ wrllkührlich rit, 3rbitr3riL cosr- gemessen zu bestraffen. ceuäus eit. Acht- 88- §. i. 2. 24.1 AchtuSachtztgA Artikel äs von vorsttzlicher Abtreibung der Letbsfrucht, wie auch von '"L Unfruchtbarmachung einer Manns-oder Weibsperson. .88°^— Jnnhalt. §. r. Wider derley MisseHäter, und jene / so hier« §. z. Besondere Fragstücke. zu beywirken, ist Landgertchtömäßig zu ver> §. 4- Bestraffung dieses Lasters. fahren. §. Z. Beschwerende Umstande. §. r. Anzeigungen- §. s. Milderende Umstande. §. i. Laster ist in der Folge ebenfalls dem Todschlag gleichzuach- mum pur- ten/ und hiemit Landgerichtlich zu verfahren/ wenn nämlich erstlich: eine Weibsperson ihre selbst eigene Leibsfrucht, es seye auf was Weise es immer wolle; oder andertens : eine andere Person einem ' vek n cpms schwangeren Weibsbild durch Zwang / Esse» / Trinken / Aderlässen / Strzneycn / ^ nbi^xü und dergleichen eine lebendige Frucht vorsctzlich abtreibet; oder aber dmttens: rsm mäuxerir, vsi da wer eine Manns - oder Weibsperson mit - oder ohne ihren Willen / oder auch sich selbst bedächtlich/ und mit Fleiß unfruchtbar machet; nicht weniger vier- rens: da wer wissentlich darzu Arzneyen verkausset/ oder sonst gefährlicher Weise nüuau xe^ueuäuL mit Rath / und That zu solchen ein - oder anderen Endzweck beywirket. §. 2. Die Anzeigungen sind mehreren Theils aus dem vorhergehenden inäic.-i.Luälnquilmo. Artikel von dem Kinderverthun anhero anzuwerideir / und hauptsächlich aus den Uni- ständen der That abzuleiten. Insonderheit aber ist wider die Mutter/wenn sie ohne- dieß verdächtig/ auch dieses zum Nachforschen genugsam/ wenn bekannt ist/ daß sie einen grossen Leib gehabt/ und denselben gähling verlohren habe. Würde sodann der Richter in der lugmiiUoij erfahren / daß sich eine folche Weibsperson bemühet hätte/ die empfundene Leibsfrucht auf einige Weise von sich zu treiben. Als Erstlich: Da die Mutter in solcher Absicht etwas eingenommen/ oder ab- treibende Arznepen bey rhr gefunden worden/ oder da sie ihr an verdächtigen Or- L übi xrocuEt. tcn adergelassen/ oder lassen wollen; Den Bauch/ oder Seiten stark gebunden/ gefascht/ mit Fäusten/ oder sonst angestossen/ zusammengedruckt; Oder sich nut einem ungewöhnlichen Last zu solchem Ende beschweret/ sich auf der Erden herumgewelzet/ von erhöhten Orten herunter gesprungen / oder andere dergleichen Geberden / und gewaltsame Bewegungen verübet / besonders / da sie solches heimlich / und allein gethan hätte; ingleichen Andertens: Da ein Mann/ oder Vatter zum Kind/ oder Jemand ande- tzuo-iä Liiss rer das schwangere Weib vorsetzlich/um die Frucht abzutreiben / mit groben Schlä- äoi^- gcn übel hielte; oder da re mkerE. Drittens: Jemand um entweder sich selbst / oder eine andere Manns - oder 3sso. <)uvLä uios, Weibsperson unfruchtbar zu machen/ derselben in Speiß/ ober Trank/ oder in ei- ner Arzney / oder wie immer sonst gefährliche / sogestalte Mittel beygebracht / oder äum. woyl gar einen Mannsbild geflissentlich verschnitten/ und entmannet hätte; In dergleichen Fällen solle man nach Wichtigkeit der Vermuthungen die lacujulmoäiczffbus verdächtige Person einziehen/ die Mutter/ von welcher die Frucht abgetrieben wor- moää den/ wenn cs noch an der Zeit wäre/ durch geschworne Hebammen beschauen/ an- L bey die zur Unfruchtbarmach - oder Fruchtabtreibung gebrauchte Mittel / ob sie hier- c^turLm. lsä Lc pro zu Laugltch seyen? durch naturkündige / und arzneyverständige Personen allen Flei- xwcÄeaäu^ peml. Gekicptsord. H h ßes 242 88- §- Z- 4- 5- 6- ßes untersuchen, und prüffen lassen; wo sodann der Thaler auf anhaltendes Laug- ncn, wenn genügsame Anzeigungen vorhanden zu seyn befunden werden, mit wirk¬ licher Tortur beleget werden solle. intei-roUtoria sxe- §. Z. Die Fragstücke können beyläuffig folgendergestalten gefasset werden, cisn-r. Erstlich: Wenn der Verdacht ist, daß eine Weibsperson selbst ihre Leibs- frucht abgetrieben habe: ist zu fragen: xrocurLto üilxe- Ob sie nicht schwanger gewesen? von wem? wie lang? ob, und wie lang sie lebendige Frucht getragen? wenn sie das schwanger seyn widerspricht, ist sie zu bcftagen: Woher sie dann einen so grossen Leib gehabt? aus was Ursach, oder was für einem Zustand? solle denselben beschreiben. Durch was Mittel sie sich des grossen Leibs so gähling entlediget? solle es benennen; bekennet sie Arzney, ist sie zu fragen: Wer ihr dieselbe gerathen, eingegeben, oder vorgeschrieben? Wo sie die Sachen gekauffet? was es eigentlich gewesen? Ob es ihr die verkauffende Person gern gegeben? was selbe gegen ihr vermel¬ det? ob sie nicht wegen ihres Zustandes gesiaget worden? mit was Worten? was sie geantwortet? wie die verkauffende Person heisse? Wie, und wann sie die Arzney eingenommen? wie sie sich darauf befunden? wie bald dieselbe gewirket? was es von ihr getrieben? ob es nicht eine lebendige Frucht gewesen? ob nicht zu erkennen gewesen, daß es ein Knablein, oder Mägd¬ lein gewesen? wohin sie es gethan? da es nun noch möglich ist, solle man auf die Beschaffenheit der Sache nachsuchen. Ob sonst noch Jemand darum gewußt? wer? solle ihn, oder sie namhaft machen. Ob sie nicht öfters die Leibsfrucht abgetrieben? Also sind auch mit schicksamer Veränderung die Fragstücke emzurichten, wenn eine Weibsperson durch schweres heben / faschen, springen, schlagen, oder auf andere Weise um die Frucht gekommen wäre. Läü. yuoaci Mvs, Andertens: Die Personen , welche zur Fruchtabtreibung mit-oder wider ttsrüir»' Willen der schwangeren Weibsperson beygewirket, oder einer Manns-oder Weibs- rem cs'ulMe LrZuM. Person die Unfruchtbarkeit verursachet haben, oder beybringen haben wollen, sind tur. gleichergestalten hauptsächlich aber darumen zu befragen: auf wessen Anleitung, und Geheiß, aus was Absicht, und Beweggrund , und auf was Art, und Weise sie die Unthat unternommen? ob, und was für eine Gcschankniß, oder Belohnung derowegen beschehen seye? auch von wem sie solche überkommen haben? sdorwm, vel §. 4. Zur Bestrafung dieser Missethat setzen / und ordnen Wir, daß rsmiun^eli nach erhaltener Bekanntniß, oder rechtlicher Ueberweisung, und aller Orten einge- " holt-genügsamer Erkundigung die oben §. i. angemerkte Thätere, es seye einManns- oder Weibsbild, wenn sie in der gerichtlichen Bestätigung darauf beharren, mit dem Schwerd hingerichtet werden sollen. welpeüu circum- §. z. Die Umstände, welche dieses Verbrechen beschweren / sind aus dem vorhergehenden Artikel von dem Kindsmord abzunehmen: und ist ein hauptsächlich beschwerender Umstand, wenn wer um Geld, und Gewinnst willen sich behandlcn lassen, Jemanden unfruchtbar zu machen, oder die Leibsfrucht abzutreiben. eircumüZllüss I«- §. 6. Mildercnde Umstände, welchcrwegen nur eine willkührliche Straffe, mellte-. jedoch nach Gestalt der Sachen schärffer, oder gelinder fürzukehren ist, sind un- gcfehr. Erstlich: Wenn das unternommene nicht aus Fürsatz, und zu dem Ende, Die schon empfundene Schwängerung, oder Frucht abzutreiben, beschehen. Andertens: Wenn die Leibsfrucht noch nicht gelebt, und die Abtreibung noch vor halber Zeit zwischen der Empfängniß, und Geburt unternommen worden. Drittens: Wenn die gebrauchte Arzney zur Abtreibung untauglich, und hierzu keine genügsame Kraft, und Wirkung in sich hätte, um welches dann der 9iichter vor Schöpfung des Urtheils in allweg sich erkundigen muß. , Viep- 88- §. 6. ^.«.7-. 89. §. I. Ä. L4Z Viertens: Wenn die abgetriebene Frucht wider die menschliche Gestalt, und Eigenschaft gewesen, worüber der Richter erfahrner Leute Gutbedünken: ob näm¬ lich das Abgetriebene eine Mißgeburt seye? oder nicht? einzuholen hat. Fünftens: Wenn derjenige, so ein schwangeres Weib geschlagen, undan- durch, oder auch durch Geschrey, Schrecken, Schiessen, oder in anderweg die Ab¬ treibung verursachet, nicht gewußt, daß sie schwanger seye, oder da er es gewußt, gleichwohlen aber nicht in der Meinung gewesen, die Geburt andurch abzutreiben. RMluAcMA Attlkcl von gefährlicher Hinweglegung -er Kinder. äkl.HWI.178 89. äs ezPoütions illksa- tum. - §.r Hh « peinl. Gerichtsoed. §. 4. Wegen der Fragstücken wird sich weiter öe- ruffen. 5. Beschwerende Umstande. §. 6. Linderende Umstände. yuosä expolikionsm iMäntum äuo cstus xrincipäliores inter ls äilcerllslläi sunt, imus. Li mster ia- tLiiesm io locum io- litsrium, bns ab!s- csrit, ut ibi illsäiZ, vel c^uo^uo äemum moäo perest. säus Lii, 6 aä s5- kuzisnäuin ioraiSL- tionis, vel aäultsrii vitupsrium mater ia- faritem in loco xsr- vio , är ccmlxicuo so gaimä expotus- Der änderte Hauptfall ist, wenn das Kind nicht aus Fürsatz, um dasselbe ... _, , . . . tss commitsrations aenes, sondern an ein solches Ort, an welchem die Leute immerzu, und stets pste- äuÄi 6UM tollaat, IMUM caüim § 1. Wegen Weglegung der Kinder sind zwey Hauvtfalle zu unterscheiden. §. s. Auf welch-bepde die Straffe ausgemessen wird. § 3. Anzeigungen, wodurch sich dieses Lasters verdächtig gemacht wird. . Ak^.as gestalten diejenige zu bestraffen seyen, welche zwar an ihren Kindern mit gewaltthätiger Handanlegung sich nicht vergreif- fen, jedoch vorsetzlich, und freventlicher Weife dieselbe, um ihrer los zu werden, in Gefährlichkeit von sich geleget haben? da sind fürnehni- lich folgende zwey unterschiedliche Hauptfalle wohl zu beobachten: deren Der erstere: so ein Kind in ein einsames, und von Gemeinschaft der Leuten entlegenes Ort zu dem Ende vorsetzlich hingeleget wird, damit es daselbst vor Hun- aer, oder hülfflos sterben, und verderben solle; und das Kind stürbe darüber. in augenscheinliche Lebensgefahr zu setzen, noch auch in ein einsam-oder weit entle- gmvorübcs'rn gehen, zu dem Ende hinwegge,eget wurde, daß'emweder die Bor- benaehende, oder derjenige/ so Vatter zum Kind angegeben wird, sich dessen crbar- pc-ll- -rpoiiüam!, men, dasselbe annehmcn, nnd erziehen sollen, und damit die Kindsmutter andurch l>°- go-m m- der Straffe, auch Schänd,und Spott des Ehebruchs, oder Hurerei) entgehen möge. '° § 2 In dem ersteren Fall ist die Thaterm mit dem Schwerd, wenn aber wcowmis rsperw8 dasKind^noch lebendig gefunden, und bey Leben stalten Sachen nach willkührlich, jedoch wohl empfindlich abAUstraffen. ^us §mvior, m- In dem änderten Fall, wenn das hingelegte Kmd (obschon es wider Willen üi^uäu «u. derThäterin, oder des LhäterS geschehen wäre) aus Hunger, Frost, oder andc- ren Ursachen also hinläßig stürbe, ist die-oder derselbe mit einem ganzen Schilling, ex cimi» expolmo- oder einer anderen empfindlichen Lcibsstraffe, nebst ewiger LandgerichtSvermcisung zu belegen; da aber das Kind noch lebendig gefunden wurde, willkührlich gemessen o abzubüssen, anbey dem Thäter, oder Thäterin das Landgericht zu verweisen. rsli, limülqus rels- ^»tions per^etuä pisÄsuäu8, lin vero illk-lN8 lelivuz rsmsa- tsrit.Lrbitrsüscosr- Wobey cslläus elt. Ilbi votLüöum: m utrogue catu pcxiism äscernen- äLM xsria esse : so inksiis »ate, vel post M iovelltionem 6e- cesterit? stuwmoäo exposttio immestis- t3in morti illt'Mtis cLutgin steäerit. lucstoiz lpecislia, yUX ksemiosm 6e ex- posstn vsttu stisps- Äam reääuiit-! Rstioae illterro^Lto- riorum ür remlstio. Lircumstairtire' 3§- xrLVälltes^ OircvmstLllüse le- »isürs». 244. §9- §- 3- 4- 5- 6. Wobey gleichwohlen zu bemerken/ daß / wenn das Kind gar bald darauf/ nachdem es gefunden wvrden / aus dieser Hinweglegung / und sonst aus keiner an¬ deren erweislichen Urfach Todes verblichen wäre / gegen der Lhäterin / oder Thäter in den vorbemeldten 2. Fällen mit der hieroben ausgesetzt-ordentlichen Straffe fürzu- gehen seye. §. z. Die Anzeigungen zu dergleichen Hinweglegung sind: Erstlich: Wenn die Mutter boshafter Weise ihren schwangeren Leib ver¬ borgen / oder die Geburt abzutreiben sich bemühet/ auf Art/ und Weist/ wie im vorhergehenden Artikel §. 2. ausführlich angezeiget worden. Andertens: Wenn das Kind in einem Wald / freyen Feld / Garten / öffentli¬ chen Strassen/oder Gassen/item an einem Wasser gefunden wird/und in derselben Nachbarschaft ein verdächtiges Weibsbild sich befindet/welche Milch in Brüsten hätte. Drittens: Wenn eine verdächtige Person kurz zuvor in selbiger Gegenb/wo das hingelegte Kind gefunden wird / gesehen worden. Viertens: Wenn dasjenige / worein das gefundene Kind eingewickelt ist / der verdächtigen Person eigenthümlich zugehörig zu styn erfunden / oder der etwann dabey gefundene Namenszetkel ihre Handschrift zu styn erkennet wird. §. g. Die Feagstücke kommen allerdings mit denen überein / so im vorher¬ gehenden Artikel angemerket worden. §. Z. Ein beschwerender Umstand / wodurch das Verbrechen schwerer wird / ist unter anderen hauptsächlich dieser / wenn der Thäter / oder Thäterin das Kind zu ernähren gute Mittel gehabt hätte/ weder einer aus denen gleich nachfolgen¬ den Milderungsumständen vorhanden wäre. Wobey Wir zu Abwendung aller Entschuldigung in Gleichförmigkeit der be¬ reits oben H-rt. 87. §. 9. verl. Z. gemachten Anordnung hiemit ernstlich gebieten/daß/ im Fall kein Spital / oder anderes Mittel dergleichen Findelkinder zu ernähren / und aufzuerziehen vorhanden wäre / jedweden Orts Obrigkeit die nothwendige Nah- rungsfürsthuna zu treffen schuldig styn solle. §. 6. Milderende Umstände hingegen sind / und ist dich Verbrechen linder zu bestraffen/ wenn solche Hinweglegung zur Zeit einer grossen Hungersnoth/ oder aus wissentlich - und bekannter Armuth/ Einfalt/ oder allzugrossen Furcht be- schehen wäre. Neun- 90. §. I. 2. Z. 4. 245 d( LKHEM s-. tatrocmio, Ä Nomi- siälo xroMtorio. von dem Straffen-und Meuchelmord. - J n n h a l t. §. 1. Der Strassenmord ist eine Erwdwng,so um Gewinns Halver beschiehet. §. 2. Was durch den Gewinn verstanden werde? §. Z. Was weiters vey dem Strassenmord in Ächt zu nehmen? §. 4. In wem der Meuchelmord bestehe? L. 5. Mit dem Strassen-und Meuchelmord sind anderweit« Vergewaltigungen, und Erröt» rungen nicht zu vermengen. I^trocimum ess ces- §. s. Anzeigungen zur Nachforsch - gefänglichen 6es Kommis lusri, Einziehung, und Tortur. conimoäiczus caulu §. 7. Wegen der Fragstücken wird sich weiter be- taLn. ruffiM. ti-ML ess Nomicwio-. §. 8. Straffe der Straffen-und Meuchelmördern, rum Heeres,-guXsu- §. 9. Beschwerende Umstände. cupatrouem cuM- §. ro. Mtlderende Umstande. utiiitaris xro nrotrvo uubsut, aa IstroLinrum rekereu- clse sunt. VräeUcet §. i. Strassennwrd wird begangen/ da Mr Jemanden auf freyen 'eg^m?s oceräs- Strassen um Gewinns halber angreifft/ beraubt/ und zugleich ru, mreUÄsm^us um das Leben bringt. Ls kommet aber in diesem greulichen moEc^Mm^rs' Laster nicht eben auf den Ort der verübten Unthat an / sondern es sind auch jene Böswichte/ so Jemanden in eigener Wohnung / oder anderwärts um eines Gewinns »60. 81 prions em halber ermorden / den Strassenmördern in der Bestraffung gleich zu halten. §. 2. Unter dem Wort Gewimr wird all-und jede Nutzbarkeit/ oder vor- nmä per eum xro- theilhaftes Absehen verstanden ; weshalben unter den Mördern auch nachfolgende Todschlager begriffen sind. ?olo <;u3em^r^^ Erstlich: Melcher Jemanden zu dem Ende entleibet / damit er alsdann chuä^mmoZi^uem dessen hinterlassene Wittib heyratyen könne; oder Andertens: Da wer Jemanden von darinnen ermordet/ damit er wegen rE-mü asmvm.m seines vorherigen Lasters von demselben nicht verrathen werde; item 3äomMt. Drittens: Welcher zwar anfangs nur des Willens gewesen/ einen zu be-cnmms rauben/ nachdem aber sich der Beraubte widersetzet/ und seine Sachen nicht her- luMcn, sssä^im geben wollen/ darauf denselben gar ertödtet. Darzu ist auch Viertens: In diesem greulichen Laster/ wo der Willen auf Raub/ und wm m es ma, äsn- Mord gerichtet ist/ derjenige zu rechnen/ welcher Jemanden ermorden wollen/ und ftum sonw-EMt, ihn ermordet zu haben glaubet/ denselben für toder liegen läßt/ und also seines Orts an Vollbringung der Mordthat nichts erwinden lassen / obschon der Beschädig- to vu-iwrvgtLwsrit. Le sodann mit dern Leben darvvn gekommen. Oder ^iä^uwrum 'w- Fünftens: Da wer eine schwangere Weibsperson ertödtet/ um der Glied- cusnt,m x>Lrms sx- massen ihrer Leibsfrucht zu abergläubischen Dingen sich zu gebrauchen. artub^ ->6 ssasm §. z. Es ist übrigens in all-solchen Fallen wenig daran gelegen/ ob der ^?erümolum mä- Mörder auf die Strassenmörderey sich eigends verleget / und selbe öfters unter- crimims nommen/ oder solche Unthat zum erstenmal begangen habe? ob er bewaffnet gewe- mbngiME asc as¬ sen/ oder unbewaffneter Jemanden erschlagen/ erwürget/ und umgebracht? ob er eä/^ss die That selbst vollbracht/ oder darzu geholffcn? ob er dem Erschlagenen viel / oder M m^or wenig abgenommen/ oder ob er von dem gehofften Nutzen/ und Gewinn gar nichts genossen habe? Lttsrwitur; NSL rs- §. 4» Der Meuchelmord beschiehet/ wenn wer heimlich/ oder durch eine kert, LN Hw t-rtto- Hinterlift/ die nicht leicht vorzusehen/ und auszuweichen ist/ oder unter Liebkosung/ und Schein der Freundschaft Jemanden/ der sich dessen nicht verstehet/ boshaft/ und verrätherisch umbringt. Und dieses ohne Unterscheid: ob solche Unthat aus uomwwmM prom- Rach/Haß/Feindschaft/ Frevelthat/Muthwillen/ oder auch ohne Ursach/ jedoch boshaft/ und vorsetzlich unternommen worden seye? worunter dann insonderheit die- ocsMtoccuirs.vei reuige Manns-oder Weibspersonen/oder Dienstleute gehörig/ welche entweder aus Hh Z einer rawsuMläs, guss 246 90. §. Z. 6. 7. 8- 9- tdi .. tenieiNex. OireumliLüti« s^- xrzvsntes. nsc prseviäeri , oec einer gegen den Eltern tragenden Rachgier / oder aus sonst einer Ursach sich an xrXcLven tLciiLxos- unschuldigen fremden Kindern vergreisten, und dieselbe ertödten. eüm itsque Zä Is- §. Z. Wobey zu merken, daß jene Vergewaltigungen, welche nicht in der trocwium Znimu- M^cht, um Jemanden auszurauben / weder auf eine verräterisch-und meuchet- verü mörderische Art verübet werden, nicht anhero zu dem Strassen-und Meuchelmord xrochtvriumoccuitL gehörig, sondern entweder unter jenen gewaltsamen Thathandlungen, wovon oben 73» von öffentlichen Gewalt besonders gehandlet worden, einbegriffen feyen, vioieut'i^um, L ko- oder in eine andere Gattung der in dieser peinlichen Gerichtsordnung einkommenden mlciäiorum sxecies MissttlMN Anschlägen. §. 6. Anzeigungen zur Nachforsch -UN- Einziehung, auch gestal- tionem, csxtursm, ten Sachen nach zur Tortur sind über jene, so hievor von Todschlag an die Hand L iorrursu». gegeben worden, beyläuffig diese: Erstlich: Menn die verdachte Person im Brauch hat, bey nächtlicher Weile auszugehen, in Hohlwegen, Graben, Busch , oder Wäldern sich aufzuhalten. Andertens: Wenn wer in einsamen, und zum Morden gelegenen Orten zu wohnen pfleget. Drittens : Wenn Reisende, oder vielmehr Herumschweiffende Personen al¬ lenthalben in den Wirthshäusern liegen, zehren, und keine redliche Ursach solch-ih¬ rer Zehrung wissend wäre, oder von ihnen angezeiget werden könnte. Viertens: Wenn einer mit Räubern, Mördern, und anderen dergleichen Personen Kund-und Gemeinschaft hätte. Fünftens: Wenn einer bettelten würde, welcher geraubte Sachen, so dem Entleibten zugehöret, bey sich hatte, oder dieselbe verkaufft, einem anderen überge¬ ben , oder andergestalt verdächtiger Weise damit gehandlet hatte, und seinen Verkauffer, oder Gewehrmann nicht anzeigen wollte. Rstione mterro^- 7t Auf einen solchen Mörder können eben diejenige Fragstücke, so hier- ronorum remi 10. hey dem Lodschlag, und hinnachfolgend bey dem Diebstahl ausgesetzet sind, gleichförmig gerichtet werden» or6i- §' 8» Zur ordentlichen Straffe diefer greulichen Missethat fttzen Wir, daß EL ett coucuüo ' ein vorsätzlicher Strassen - oder Meuchelmörder mit dem Rad nach Gestalt der Sa- xer rotsm; lL'mwL- chxn von oben herab, oder unten hinauf hingerichtet, und dessen Körper sodann auf das Rad geleget, eine mit solchem Laster befangene Weibsperson aber vorhero csväsmeL uüuUüo- mit glüenden Zangen ein-oder mehr-jedoch nicht über viermal gezwicket, hierauf ihr an dem Nichtplatz Hand, und Kopf abgeschlagen, und beydes auf das Rad geste- Iibi limui Lrditiio cket werden solle. Wobey jedoch nach der bereits oben ^rt. 8 z. §. 12. gemachten p^m^moit^'pro Anordnung dem vernünftigen Befund des Richters bevorbleibet, den grausamen xr^vitste circum- Thäter nach Schwere der Thal zur Viertheilung zu verurtheilen, und bewandten Itaüü-rrum M38I8 3t- Umständen nach die Radbrech-oder Viertheilung mit Straffzusätzen, als Schleissen, xersre xo It., Aangenreissen, Riemenschneiden re. zu verschärffen, oder auch nach Beschaffenheit der milderenden Umstanden gegen denselben den Strang, oder die Schwerdstraffe mit - oder ohne Verschärffung zu verhängen» §. 9. Die beschwerende Umstände, so bey den Todschlägen unterläuf¬ st», sind zum Theil schon vorhero ^.rt. 8z. §» 12. angeführet worden, und anhero anzuwenden; und können dergleichen mehrere Vorfällen: als da Geistliche, oder un¬ ter Unserem Geleit, und Sicherheit reisende Personen angegriffen, und ermordet; oder die Strassenmörderey durch lange Zeit mit vieler Grausamkeit getrieben ; oder auch wegen einer Rauberey mehrere Personen umgebracht werden. In welchen Fallen die hieroben §. 8. dem richterlichen Ermessen überlassene Straffverschärffung nach Stärke, oder Schwache des Thäters vorzunehmen ist. Wenn aber neben dem Morden auch ein namhafter Raub beschehen, solle ein Galgen, samt einem Strick zugleich neben dem Körper auf das Rad gestecket werden; und da endlich auch Mordbrennerey, Kirchendiebstahl, oder andere der¬ gleichen grobe Laster darneben verübet würden, hat man sich nach dem zu richten, was^rt. 14. vonZusammentreffungmehrerer Missethaten überhauptgeordnet worden. §. io. Einmildeeender Umstand ist, wenn der Thäter dem Verwun¬ deten, den er anfangs ermorden wollen, gleichwohlen wissentlich, und freywillig das 90. §. IO. 91. §. I. 2. Z. 4. L47 das Leben gelassen; oder da die Entleibung wider seinen Willen beschehen wäre; welchen Falls derselbe als ein Räuber mit dem Strang, oder da das Geraubte nicht viel betragete, mit dem Schwerd hinzurichten ist. EinmdmmzWer Artikel von der bestellten Mordthat. sr. äe slsnMliio. J n n h a l t. 5. r. Von wem dieß Laster begangen werde? §. 2. Anzeigungen zum Nachforschen, §. Z.zur Gefanzniß, zur Tortur. §. 5. Besondere Zragstücke. §. s. Straff deren, so zur Mordthat Wellen, oder sich bestellen lassen. §. 7. Beschwerende Umstande. §. 8. Linderende Umstande. §. i. ^>iese Missethat wird begangen sowohl von jenem, der einen mit äliMmum -st ky Geld bestellet, oder durch Geschank, und Verheissung dahin er- Eäium mo xr»- handlet, daß er einen anderen ermorden solle; als auch von UE denenjenigen, so sich bestellen, und also erhandle» lassen. sb Zirsro couMmmL- §. 2. Anzeigungen zu dem Nachforschen sind: Erstlich: Wegen des Bestellers: wenn der Verdachte dem Entleibten, ihn uouem, auf solche Weise hinrichten zu lassen, vorhero bedrohlich gewesen. Andertens: Wegen des Bestellten: wenn sich einer auch zuvor in anderen dergleichen bösen Handeln ( als zum Prügeln der Leute) ums Geld hatte bestellen lassen, derentwegen von anderen Orten schon verbannet worden, und also ein sol¬ cher Mensch wäre, zu dem man sich der Lhat wohl versehen könnte. Uebrigens können Drittens: Auch jene Anzeigungen anhero dienlich seyn, von welchen bereits oben ^rc. 8 z. vom Todschlag §. z. 6. §- 8- 9L. §. 1» 249 liesse, einem Kranken anstatt vermeintlicher Arzney, und Heilungsmitteln durch widrige böse Dinge / oder durch geflissentliche Verwahrlosung den Tod zu verursa¬ chen; wie auch Viertens: Wenn die bestellte Mordthat auf grausame, und unbarm¬ herzige Art beschähe. Fünftens: Wenn der Bestellte die Mordthat um ein geringes Geld, und solche öfters leichtfertig vollbracht hatte; welchen Falls nach Gestalt der Sachen das Urtheil mit Zwicken, Schleissen, oder Niemenschneiden verschärsset werden kann. §. 8» Linderende Umstände hingegen sind: oircumstamise i-^ Erstlich: Wenn die Bestellung zwar beschehen, und der Bestellte die That Emss. Zu vollbringen, sein mögliches gethan, doch von dem Beleidigten übergewaltiget, oder abgetrieben worden, oder etwann der Schuß, wie er gern gewollt, nicht gelun¬ gen hatte; oder sonst die nahe gekommene Bestrebung durch einigen Zufall behinde¬ ret worden wäre, welchen Falls der Bestellte, und der Besteller zwar leichter, nichts destoweniger aber wegen sonderbarer Grausamkeit dieses Lasters wenigstens mit dem Schwerd gestraffet, und deren Körper auf das Rad geleget werden solle. Wenn aber bey dieser ohnedem greulichen Missechat noch beschwerende Umstände darzu ka¬ men, so ist der oben ^rr. i z. §. 8. ausgesetzten Grundregel nachzugehcn, und die Anmassung gleich der That mit der hievor §. z. ausgemessen-ordentlichen Straffe anzuschcm Andertens: Die übrigen, so sich zwar bestellen lassen, und Geld genom¬ men, der Sache aber keinen Anfang gemacht, und insgemein alle, so böse Leute auf andere (um dieselbe zuprüglen, oder mit Schlagen zu mißhandle», oder wohl gar mit einer Verwund-oder Verstümmlung an einem Glied schimpflich zu zeichnen) bestellet, oder sich darzu bestellen lassen, sollen nach vernünftiger Ermessung des Richters willkührlich, doch mit scharffen Leibs-oder anderen Straffen beleget, und hierinnen Niemandens verschonet werden. Was endlich Drittens: Jene Ertödtungen, und gewaltthätige Handlungen anbetrifft, die Jemand auf Befehl, und Millen feiner oberen, oder seines Dienstherrn mit- oder ohne Belohnung unternimmt, da ist sich in Betreff der Straffmilderung nach dem zu richten, was oben n. §. 8. schon überhaupt hiervon geordnet worden. » vLiieücio. von dem Laster der Giftmisch- oder Vergiftung. Z n n h a l t. r- '-LMM - -t» i 5 88WWL' «. 2. Anzeigungen zur Nachforschung, §- 8. Linderende Umstände. . . zur Gefängnis;, 9- Anmerkung wegen Verkauffung, und Ge» zur Tortur. brauch des Gifts- Z. Besondere Fragstücke. <7, i. F^^ieses Lasters wird sich schuldig gemacht, wenn wer einen anderen voneftcmm en c«- vorsetzlich, und gefährlicher Weise mit Gift umbringt, oder sonft einen Schaden zufüget, darzu wissentlich, und boshaft äwuz äoiLmaiöwa- geholffen, oder das Gift hierzu wissentlich hergegeben, verkausst, erkaufft, abgeho- let, oder zugerichtet hat. Jngleichen verfallen auch in dieses Laster diejenige, nocet, welche Viehe, und Weide vergiften , und andurch Viehefall verursachen. peinl. Gevichtsord. Äi §.2. An- 92. §. L. Z. 4. Z. 2 Zv 4t6. 3IÜ5 cvnFruis ' , , . ^ec-spten nachgesehen werden: ob dieselbe nicht etwann wider Gift geschrieben seyen? Inälcis sä ingM- §. 2. Anzeigungen zur Nachforschung sind: I"l moribund Erstlich: Wenn der Sterbende eine gewisse Person bezeihet/ daß sie ihme sliquem veneni übi mit Gift vergeben/ und er hierauf auf solche Weise / wie sonst bey Leuten/ denen xwpioati ^LU3t; Gift beygebracht worden / zu geschehen psteget / gestorben ist. -räö. §1 ex f3M3 xu- Andertens: Wenn gleich der Sterbende von dem Vergeben nichts sagt/ coAsE^iq^m jedoch das gemeine Gerücht gehet/ oder sonst vermuthlich erscheinet/ daß ihme Gift veneuü peremxwm beygebracht wvrdeN. eüe, üc vewümiis. Drittens: Wenn einer Gift bey sich gehabt zu haben überwiesen ist/ und n!!m k3dueE/L w nicht sagen kann / zu was Ende er selbes gebrauchet. yusm u-um ÄpxiwL- In all - solchen Fallen solle man zu Erkundigung der Wahrheit den toden verit äocere ne- Körper, ehe er begraben wird / besichtigen / oder / wenn selber erst kürzlich begraben III ^ujulmo6i csübus worden / wiederum aus der Erden nehmen/ und durch erfahrne Leib-und Wundärz- xr-kp»mi8 insxeüio le beschauen / und erkennen lassen : ob sie an dem Körper solche Zeichen finden / llecE k' woraus ihrer Kunst nach unfehlbar abzunehmen/ daß solcher Mensch von Gift / und dsc smem ceüsms nicht aus anderen Ursachen gestorben seye: wie hievon der mehrere Unterricht oben ^rr. 26. §. 17. einzuholen ist. Könnte man aber Viertens: Den Körper nicht mehr beschauen/ so solle in der Apothecken den > man solle weiters diejenige/ so ihn in der Cur gehabt/ auch die Leute/ so ihme ge¬ wartet / oder bey seinem Tod gewesen / oder ihn toder gesehen haben / befragen: was sie für Wahrzeichen an demselben beobachtet? ober nach genommener Speiß/ darinnen vermuthlich Gift gewesen / sich gebrochen habe? oder zum brechen genöthi- get worden? ob er gelb/ oder blau worden? ob der Leib aufgeschwollen? und der¬ gleichen. Würde nun aus der Aussage derenjenigen / so um den Kranken / oder Lo¬ den gewesen/ und hauptsächlich aus glaubwürdiger Erkanntnuß der Arzneyverständi- gen sich darthun / daß solche Person nicht von Gift/ sondern aus anderen Zustän¬ den gestorben seye / so höret die weitere Untersuchung von selbst auf/ und hat das Halsgericht dabey weiter nichts zu thun. Dahingegen lüöicissäcsxturLm, §. Z. Erhebliche Anzeigungen zur Gefängniß erwachsen / wenn die Arzneyerfahrne sagen/ daß dem Verstorbenen Gift beygebracht worden/ und er von demselben habe sterben müßen; und wenn beynebens erweislich wäre/ daß imö.siluspeüusve- Erstlich: Die verdachte Person Gift gekauffet/ oder sonst damit umgegan- E gen/ und der Verdächtige mit dem Vergifteten in Uneinigkeit gelebt/ oder gar ver- worMter vixerit, dächtig von ihme geredet/ oder sonst von seinem Lod Nutzen/ und Vortheil zu ge- eo smMc locums, habt; »der wor E/xü vbvemu- Andertens: Wenn der Verdachte die vergiftete Speiß / oder Trank verstoh- r-3 tit. . lener Weise zubereitet/ oder etwas darein zu schütten/ und zu giessen gesehen wor- den / und dasselbe sodann dem Vergebenen gereichet hat; oder auch veuen3t3 ci3m xrT- Drittens: Wenn unter den Eheleuten der beschuldigte Theil mit einer hier- k^venr guc m 63 verdächtig gewesten Person sich in Heyrath eingelassen hätte/ und selbe sonst eine Nečiste villi8 fue^ leichtfertige Person wäre/ zu der man sich der Lhat versehen möchte. Welcherlei rir, eäqus 6ein ve- Umstände genügsame Ursach zur gefänglichen Verhaftung an Händen geben. §- 4. Eine erhebliche Anzeigung zur peinlichen Frage würde sodann xerlikL cum xerloim seyn / wenn der aus solchen Innzüchten ohnedem Verdächtige glaublich nicht darthun xrw813M lulpeÄA könnte/ daß er das Gift zu anderen Sachen gebraucht/ oder brauchen wollen/ und noch etwann vorhero gegen der Obrigkeit gelaugnet hatte/ Gift gekaufftzu haben/ 8l emsmocii wäwü8 hernach aber dessen überwiesen worden. von qucm §- 5' Die besondere Fragstücke zu Erforschung dieses schweren Lasters tincm dsblto veno- sind UNgksehk: NO uw8 üt, »m ü Mit was für Gelegenheit / und wie er dem Vergebenen das Gift beygebracht? xemm n^3ver^ 3c Was es für ein Gift / und wie viel dessen gewesen ? wie er es zugerichtet ? wie aein 6e contiArio er ihms eittgegebm/ wann/ und an welchem Ort es geschehen? Wie sich der dl nach/ und nach darauf verhalten? wie lang er nach dem * eingenommenen Gift gelebt? was er für einen Lod genommen? Ob ihme nicht nach dem Tod das Maul geschaumet? der Leib aufgeschwol¬ len / oder gar aufgebrochen? ob die Nagel nicht blau/ oder schwarz worden? Ob 92. §. 6. 7. 8- 2Zr Ob er ihm öfter Gift beygebracht, und welchergestalten? was ihn hierzu bewogen? Wo er das Gift genommen? ob er es selbst gekaufft? wer es geholet? auf wessen Befehl ? Wer sonst darzu geholffen, oder gerathen? ob der Apothecker, oder der es hergegeben, gewußt, daß man es zum Vergeben brauchen wolle? was selber darzu gesagt habe? Dann wenn dergleichen auf die Mithelffer, Apothecker, oder andere Ver-. käuffere erweislich herauskommet, müßen sie selbst als Giftgeber eingezogen werden. §. 6. Die Straffe ist auch in dieser grausamen Unthat, welche meisten- kEnZvEllLriomm Heils verräthcrisch-und meuchelmörderischer Weise unternommen wird, und wo man der heimlichen Nachstellung nicht wohl entgehen kann, nach aller Strenge vorzuneh¬ men. Wir ordnen demnach Erstlich: Wenn einer in der Güte, oder in der peinlichen Frage bekennet, E. Lmuw , oder rechtlich überwiesen wird, daß er einen Menschen mit Gift umgebracht, oder daß er (wie oben §. 1. gemeldt) wissentlich, und boshaftiger Weise darzu geholffen neaLüoaem xrocu- habe, Md man anbey vergewisser ist, daß der Tode von dem beygebrachten Gift ge- rLrum; storben feye; so solle der Uebelthater, und zwar eine Mannsperson mit dem Rad, eine Weibsperson aber mit dem Schwerd nebst Abschlagung der Hand hingerichtet, und nach Gestalt der Sachen, besonders wenn schwere Umstände darzu kommen, um mehreren Abscheu, und Schrecken bey anderen zu erwecken, solch-boshastige Leute vor der endlichen Straffe zur Richtstatt geschleiffet, oder denenftlben etliche Griffe am Leibe mit glüenden Zangen viel, oder wenig nach Ermessung der Person, und der Ertödtung gegeben, oder die Todesstraffe in anderweg verscharffet werden. Andertens: Wegen Anmassung der That in diesem greulichen Laster ist sich -räü.Lorum.gm.ut nach dem zu achten, was Wir ^rt. iz. §. 8. von überschweren Verbrechen schon überhaupt geordnet haben. Belangend ximum sMbuerum; Drittens: Diejenige, welche Viehe, und Weideff vergiften, die sollen nach genaue vernünftigen Gutbedünken des Richters beschaffenen Dingen nach schärffer, oder rin- L', L xsAs«?«- ger gestraffet, und wenn der Schaden sehr groß, oder sonst schwere Umstände un- asuLrum. terlauffen, der Thäter mit dem Schwerd hingerichtet, und der Körper verbrennet; wo aber der Schaden nicht erfolgt, oder nicht gar groß, mit Ruthen ausgestrichen, und der Erblanden verwiesen; oder da es eine innländische Person wäre, mit einer anderen empfindlichen Leibsstraffe beleget, md aus dem Halsgerichtsgezirk abge- schaffet werden. §. 7. Beschwerende Umstände sind: eircumü-mtise Erstlich: Wenn ein Vatter-Kinder-oder Eheleutmord mit-unterlauffet,wel- chen Falls die Lodesstrasse nach der oben 86. gethanen Ausmessung zu ver- xMieMum. schärssen ist. Andertens: Wenn wer emer hohen Person, oder seinen Vorgesetzten, oder säs. ?erMg, aue ein Unterthan, ein Diener seinem Herrn, oder Frauen, oder ein Leibarzt unter dem ^30 Vorwand gebrauchender Arzney Jemanden vergiebt. Besonders aber Drittens: Äst mit äusserster Straffverschärffung gegen jene zu verfahren, welche unmenschlicher Weise sich unterstehen, die Brunnen, Eisternen, öffentliche ^s i-ss ului pudUco Wasserbehaltungen, Getreid, Wein, Bier, Mehl, und anderes Speiß-und Ge- äsMEs, veaeuL ttänkwerk, oder Sachen, so die Leute insgemein anruhren, oder gebrauchen müßen, Uomiaum u!'- boshaftig zu vergiften, also, daß hierdurch viele Menschen um das Leben gebracht wrneM lecm» m, worden. , §. 8* UUldevende Umstände hingegen sind. . imo r-svior vensai Erstlich: Wenn das Gift nicht stark genug, weder in solcher Menge, oder gusnmas.Mt von solcher Wirkung gewesen, daß der Tod hieraus hätte erfolgen können. non Andertens: Wenn man nicht eigentlich wissen kann, daß der Verstorbene -iso. i-Emuäo'-aa von Gift gestorben seye. U6ÜMÄU5 ex VE- Drittens: Wenn wer einem zu Bewegung der Lieb, und nicht zum Tod et- noa sä was beygebracht hätte, davon er aber gleichwohlen gestorben. peilst, Gekichtsord. Ä i » oiorcem iiiterenciLM, le6 3mori8 conclliL» Ui cLulä jMcrum x>oxrsxsrit. AL'?. 92. §. 9 LZ2 8i guis dovs k- Viertens : Wenn der Schuldige das Gift als eine Arzney / und in guter Meinung/ welche aus den Umständen abzunehmen ist/ unwissentlich/ oder die böse icE-mm pro- Wirkung nicht verhossend gegeben hatte. j>niÄV-Lnt, Fünftens: Wenn ein Apothecker/ Nater^M , oder sonst Jemand das Gift Eo swe ck)io iim!o zwar nicht wissentlich Zum Vergeben/ jedoch ohne genügsame Aufsicht/ und Behüt- per ve^ijxeNtiÄN!, L sgmkeit verkauffet hatte. WEM t3Äa tuend Bey diesen / und dergleichen Umstanden / solle der Richter nach seinem ver¬ nünftigen Ermessen den Lhäter willkührlich bestrassen / wenn aber glcichwvhlen be¬ schwerliche Umstande (als von Seite des Lhäters eine ausserordentliche Gefährde, List / langgefaßter Fürfatz / pstichtliche Untergebung / nahegekommene Bestrebung/ oder in Betreff des Verletzten ein hohes Geschlecht / Würde / nahe Anverwandtschaft und sofort) dabey einträffen, denselben zum Schwerd verurkheilen. ven- §. c). Und zumalen in verschiedenen Lnmmsl-Vorfällen die Erfahrung ge- geben / daß wegen der an Seiten der Giftverkäuffern sowohl/ als der Käuffern Un¬ vorsichtigkeit nicht nur viele unvorfehliche Todesfälle / sondern bereits öftere Meuchel¬ morde/ und Vergiftungen von Viehe, und Leuten sich ereignet haben/ als finden Wir allerdings nvthig zu Abwendung solchen Nebels all - mögliche Vorsorg zu tragen. Wer befehlen demnach rwo. invWMäum, Erstlich: Daß / nachdem in Unseren Erblanden der Gifthandel/ und dessen ueguisL^ncu^rwm Verkaufs/ oder auch die unentgeltliche Hirrbangeblmg des Gifts durch Unsere an- vwm^xsrcssc. o verweile Landesgesetze ohnedem all - und jeden Personen ( äusser derenjenigen allein / denen vermög ihres Gewerbs/ oder einer eigcnds cingcraumten Verwilligung solche Befugniß ausdrücklich ectheilet worden) bey schweresier Verantwortung / und Straffe gänzlich verboten ist / von den Obrigkeiten auf die unbefugte Gifthandler / und in¬ sonderheit auf die aus fremden Landen einschleichcnde Hausirer/ und Kraxentrager/ welche meistentheils verschiedene Gattung des Gifts heimlich einschleppen / ein obachr- sames Auge getragen/ selbe bep ihrer solch-fälligen Betreuung sogleich handvest gewachst/ und nach Gestalt der Sachen an die Halsgerichten abgegeben? auch nach Befund gegen dieselbe mit aller Scharffe verfahren werden solle. Dahingegen 260. Ii verv, ^uidus Andertens: Die mit Gift zu hanblcn befugte tviLterimisten / Apothecker / und LeZoriMo venem Kauffleute/ welchen nämlich solche Befugniß kraft ihrer HandllMgsftepheit, oder weMuic-o (eiwuo' einer besonderen Erlaubniß eingeraumet ist/ ihres Orts in Verwahr-und Hindan- circmnlpsÄe 5s xs- lassung des Gifts all - mögliche Behutsamkeit anzuweudcn haben; mit der hiennt bev- fügend - ernstlichen Verordnung / daß / wenn der um ein Gift sich anmeldende Kauffer nur in mindesten verdächtig zu scyn schiene ihnen Handelsleuten solchen Falls? bey sonst auf sich ladender Verantwortung obgelegen seyn solle / die unterwaltende Verdachtsum stände der behorchen Obrigkeit unverweilt anzuzeigen, und bcwandten Unr- staMn nach die gefährliche Person immittelst nicht entweichen zu lassen. Wo übrigens JIM. Lchue in re Drittens: Wegen der Vorsichten / deren sowohl die befugte Gifthandlere eLmeiLs in vräios- m Aufbehalt-Verschleiß-und AusgebllNg des Gifts/ als auch die privat -Personen/ pOxferixtA Lccumls welche zu Treibung lhres Gewerbs/ oder zum 2lrzneygebrauch für das erkrankende oblervem;ü-M6sm Hornviehe einiger Gattung des Gifts unmittelbar benöthiget sind / in behutsamster desselben Verwahrung sich zu gebrauchen haben, denen in Unseren Polizey-kmenten cuipX in diesfalls vorgcfchriebenen Maßregeln sich unverbrüchig nachzuachte ll ist: wie im M- ISOL severe Mimsä- drjgen die Uebertrettere / die bey dem Verkauff, oder Verwahrung des Gifts Mibe- vertenärim lk. hmsam fürgehen / oder sonst wider ihre Pflicht sich vergehen würden / für den entste¬ henden Unglücksfall selbst zu haften haben / annebst bewandten Umständen nach/ be¬ sonders wenn eine Gefährde/ oder grobe Schuld mit-unterlauffete / nach Unser obi¬ gen Ausmessung Landgerichtsmäßig zu besiraffen sind. Drey- 9 z» I. 2. z. 4. 2Z Z DltWdntlWgßtt Artikel E von der Selbstcntleibung. ^N-Dievuris s- cks autockins, seu xrs- priLiäln. J n n h a l t. §. i. Dreß'Laster verstehet sich von dem verletzli¬ chen Selbstmord, nrchr aber §. 2. Bon einer Entleibung, so aus Unvernunft, FcchrlaMeit, oder Zufall siu- zutragt. §. Z.. Die Beschaffenheit: ob es aus Fürsatz, oder unvorfthlich beschehen? ist aus den Um» standen abzuneymen- §. 4. Wenn die Sache zweifelhaft,so ist zu vermu» then, das; die Lnricibung ohne Fürsatz sich er- eignet habe. 5. Z. Bey einer solchen Begebenheit haben die Wundärzte zur Rettung erner Lcibsfrucht, oder zu Heilung eines Verwundeten sich ohne Widerred gebrauchen ^u lassen. §. §. Wie es in derley Fallen, wo her tode Kör» per nickt lang un begrabener kann gelassen werden, mit der inqmlmon, und Beerbt» gung zu halten seye? L. 7. Bestraffung der Selbstmördern. §. m ^^ieft Unthakwird begangen/ wenn wer gewaltsame Hand an sich in crimennutochi- selbst anlegct/ und sich selbst entleibet/ und dieses ohne Unter- ^j^^oiöle vB- scheid: ob solche gewaltsame Handanleg - und Entlcibung in manvb mst- ' der Gefängnisi / oder äusser gefänglichen Verhaft entweder aus bösen Gewissen we- «um; üve ex en¬ gen einer begangenen Missethat zu Entstiehung der Straffe/ oder sonst aus bösen Willen/ lrnd gottloser Verzweiflung beschehen seye; auch ungeachtet er dessentwegen xwba iä LÄumür. schriftliche llrsachen / oder eine wie immer beschaffene Verwahrung / oder Entschul¬ digung hinterliesse. §. 2. Dieses Laster verstehet sich aber nur von einem vorsctzlich-und gefähr- mnocissris ita- lichcn Selbstmord/ da nämlich Jemand / wie gemeldt / entweder aus Furcht der exmLwa. Straffe/ oder sonst aus bösen Willen / und Fürsatz sich entleibet. Dann/ wenn exvlmorbl.exwm- srch wer aus Gebrechen seiner Vernunft/ allzugrsssen Melancholey/ oder Krankheit/ aus blosser Schuld/ und Fahrläßigkeit/ oder aus einem unversehenen Zufall um das xwv^übi vimm Leben bringt/ so ist es kein landgcrichtsmäßigcr Fall/sondern er solle durch ehrliche -Mmum. Leute zur Erden bestattet/ und christlicher Ordnung nach in einem geweihten Erd¬ reich/ doch insgemein/ und insonderheit/ wenn die Entleibungsursach zweifelhaft/ nicht mit Gepräng / noch an vornehmen Orten begraben / sonst aber solle es mit ihme in allweg gehalten werden / als ob er eines natürlichen Todes verschieden wäre. §. z. Demnach man aber bisweilen anstehct / ob sich einer boshastiger vero 6oiol-, vei. Weift/ oder aber aus Mangel der Vernunft rrmgebracht habe? so hat man in allweg ^r?°ex auf des Entleibten nächst vorhergegangenen Lebenswandel/ verzweifelte Reden/ und . L Leu cn- Norhaben/ auch auf die Mittel/ und Werkzeug / durch welche er sich den Tod an- cumstsmüs sruen- gcthan / und die man bey ihme gefunden / zu sehen/ und vor allem sowohl bey den Hausgenossencn/ als bey der Nachbarschaft um alle Umstände/ welche vor-und bey der Entleibung zu bemerken waren (als da wäre/ eine gemüthverwirrende Krank¬ heit/ starke Melancholey / eine immerwährende/ oder nur zu Zeiten bezeigte Sinn- verruckung/ ein gähling zugestossen-grosses Leidwesen/ und hierauf verspürte starke Entsetzung/ und dergleichen) sich genau zu erkundigen: woraus dann jedwederer ver¬ nünftiger: ob die That aus bösen Fürsatz / oder aus Unvernunft beschehen? sicht¬ lich abnehmen kann. §. 4. Waren jedoch die Sachen also beschaffen/ daß man vernünftig zweif- t» Nubio tg»ienrem- len kann: ob die Entleibung aus Vorbedacht/ und bösen Willen/ oder aus Ver- uunftlosigkeit beschehen? so ist im Zweifel allemal das Bessere/ nämlich dieses zu uce^em. vermuthen/ daß er aus Unvernunft/ Unsinnigkeit/ gählingen Zufall / oder von ei¬ nem anderen um das Leben gekommen; wie dann auch gegen denjenigen/ der sich un, Äi - ' ver- 2Z4- 9 z. §. Z. 6. 7. versehens/ und in der tollen Meinung/ als ob er etwann gefrohren wäre? ersticht/ die Straffe des Selbstmords nicht statt haben kann. QmMis s-wui m §. So ein schwangeres Weib sich selbst ertödtete/ solle man ihr den Leib/ mm "^3^63 mor' so viel möglich/ alsvbald auffchneiden/ und die Leibsfrucht herausnehmen/ damit rem üdi consciverit, das Kind entweders erhalten / oder / im Fall die Sekbstentleibung boshaft besche- c-ximsm ^bn wäre/ nicht zugleich mit der schuldigen Mutter der Begräbniß (wie hinnach fol- rsverit^ei mox me- gen wird ) beraubet werde. Wobey Wir dann ausdrücklich befehlen/ daß alle Bar- äeism söiübesnr. bierer / Baader / Wundärzte / und dergleichen Leute / erstberührte Auffchneidung vor¬ nehmen/ auch überhaupts derley sich selbst verwundeten Personen/ in so weit es noch thunlich / mit der nöthigen Heilung unweigerlich bey hoher Straffe/ und Nie¬ derlegung ihrer Kunst/ und Gewerbs zu Hülss kommen/ ihnen aber solches an ihren Ehren unabbrüchig seyn solle. Oümous ill ewlmo §. 6. Und zumalen in dergleichen Todesfällen/ wo es mit Ausschaltung ei- ve^pm/eLLoM nes toden Körpers besonders zur Sommerszeit keinen Vorschub leidet/ höchst nöthig odnoxwm Ntori3 sxe- §. 9. Die Fragstücke betreffend / da können dem Verhaften / sofern er des Diebstahls scholl geständig/ oder überwiesen ist / beyläuffig folgende Puncten vorge¬ halten werden: Mann? ob bey Tag/ oder bey der Nacht? um welche Stund? von wel¬ chem Ort er die Sachen gestohlen? Wie er in das Ort / Haus / oder Zimmer gekommen? Ob es offen gestanden / oder versperrt gewesen? wenn es versperrt wäre: Wie / und mit was er solches eröffnet? wo er dasselbige Instrument ge¬ nommen? wo eres anjetzo hingethan? und sofort/ ob der Diebstahl mit-oder oh¬ ne Gewalt/ mit Erbrechung/ mit Widerstand/ mit List/ mit-oder ohne Gehüls- fen / und mit was sonst noch für Umständen geschehen? Ob ihn Niemand gesehen? wo die Leute damalen gewesen? durch wen er die Gelegenheit ausgekundschaftet habe? Wie er gewußt/ daß das Geld/ oder was anderes an dem Ort/ Kasten/ oder Truchcn liege? wer ihms gesagt? In was für Sachen das gestohlene Gut bestanden? wem er ein-oder das andere verkauffet? solle alles benennen mit den Umständen der Zeit/ des Orts/ und Person; wre theucr? was er für Geld darnmen eingenommen? Ob er vormalen um Diebstahl willen nie Ungezogen/ und wie/ und auf was Weise er vorhin gestraffet worden? Hat er Geld gestohlen / solle man ihn fragen: wie viel? was Sorten Geld? ob es grobe / oder kleine Münz gewesen? Bekennet er Kleider, Vieh / oder anderes / solle man frage!: um die Färb/ Gestalt / und also von allen Sachen / derentwegen der Gefangene Ungezogen worden. So nun der Verhaftete ein-oder mehr Diebstähle bekennet/ solle der Rich¬ ter ans die blosse Vekanntniß nicht alsobald zur Straffe eilen / sondern den ausge¬ sagten Umständen / unl> Personen / welchen die Sachen entfremdet worden / allen Fleißes nachfragen? kmrim. §. 10. Zur Bestrafung der Dieberepen setzen / und ordnen Wir / daß IMO. ucE Isqusi. Erstlich: Die gar gefährliche/ und besonders bösgeartete Diebstähle/ bey welchen nämlich die unten ausgesetzte schwere Umstande unterlauffen / mit dem Strang nebst Anhängung der Ketten/ auch allenfalls mit einer nöthig erachtender Strass- verscharffung; Ander- 94. §. II. 2Z9 Andertens: Die gemeine Diebstähle/ so deren einer/ oder mehrere zusam- säc>. 8« fmtum 6m- mengenommcner sich auf 25. st. belauffen/ wie auch jene gemeine Diebe/ die schon xisx sn 25. kor^ vorhero wegen kleiner Diebstählen zweymal gebusset worden/ und sich nicht gebessc- a m'rwm moTum^ ret/ sondern das drittemal wiederum gestohlen haben/ ob gleich all-solche Diebstähle pE pi-g^m bmM zusammen sich nicht auf 2z. st. erstrecketen/ gleichfalls mit dem Strang/ oder ge- stalten Dingen nach / da einige Milderungsumstände vorhanden / mit einer gemesse¬ nen Leibsstraffe; dahingegen Drittens: Gemeine Diebstähle / so zwar Landgerichtsmäßig sind / jedoch züs. kom» swbitl-s- nicht 25. st. betragen/weder dreymal wiederholet worden; itsm, die zwischen Eltern/ m. und Kindern/ Mann/ und Weib/ oder zwischen nahen Blutsverwandten besehe- 60^08 hende Entwendungen/ wenn selbe obbemeldtermassen wegen beytrettend-schwereren cernoicersn«, Umständen Landgerichtsmäßig sind; und ferner die treulos - und diebische Hinterschla- gung fremd-anvertrauten Guts (worunter jedoch die Veruntreuung der Hausgenosse- nov pro rsru'm nen/ wie hierunter: §. n. folgen wird/ nicht zu verstehen ist) mit willkührlicher- schwerer - oder ringeren Strasse nach Gestalt/ und Beschaffenheit der Umständen bele- unercepuoue. get; und endlich : Viertens: Die gefährliche Betrüger/ so durch ihre besonders hinterlistige 4tü. quo- Schelmen - und Dicbsstreiche Jemanden einen beträchtlichen Schaden an seinem Gut steiuoimm zugefüget/ zwar insgemein ebenfalls willkührlich/ jedoch nach Schwere der Bosheit/ und gefährlichen Umständen in Gleichförmigkeit der bereits oben 72. §. 6. L n, m^n »ä tui-LLmcon- gemachten Ausmessung auch mit dem Strang bestraffet werde«: sollen. Wöbe«) äenuEM wur. vm Fünftens: Zu merken/ daß die Weibsbilder/wie auch die.adeliche Manns- rrö. normam.- k-s' Personen / wenn gege«: selbe u«n Diebercy halber die Lodesstraffe zu verhänge«: kommet/ an statt des Strangs mit dem Schwerd hinzurichten; dan«: ori-' Sechstens: Daß der Diebstahl weder i«: einem übermäßigen Werth/wie ihn m-m mcisum. wcc» etivann der Bestohlene nach seiner für die gestohlene Sache habenden Vorlieb/oder um ^6«^ nsm eines aus der gestohlenen Sache angehossten Gewinns halber anschlagt/ weder nach «rö. u/mnum kurro dem/ wie er dem Dieb zu Nutzen gekommen/ sondern nach seinen: wahre«: innerli- vero re¬ chen Werth geschähet/ und jenen Falls/ da der Diebstahl von mehrere«: zugleich be- schehen/ jedem Diebsgesellen der ihn in der Theilung treffende Antheil zu Aus- pra mw p^cs mr«r Messung seines Straffbetrags zugerechnet nmdm solle. D-me Wir Siebentens: Noch beyrucken / daß / nachdein Wir in einigen Unseren Erb- 6um ege. rsa- landen / wo die gewaltthätige Dicbcreyen noch stark im Schwang gehen / zu deren er- . giebigere«: Ausrottung gegen die Strassenrauber/ und gewaltsame Diebe durch Un- ^'mLionIrgri^quoä ser vorhin erlassene Befehle die standrechtmäßige Verfahrung geordnet haben/ Wir m ^uwus provm- es selbiger Orter: bis auf Unsere anderweit - höchste Verfügung be«) solch-anbefohle- ^^omricuuo- nen standrechtliche«: Fürgang noch der Zeit allerdings bewenden lassen. , L wi-ns §. ii. Beschwerende Umstände und zwar vioienc-s imroNu- Erstlich: So beschaffene/ bey dem: Eintreffung weder der ringe Betrag des zugefügten/ sich ettvann nicht auf 2,z. st. erstreckenden Schadens/ weder die r:-iem uuNmoiEäs- freywillige Schadensnachsicht des Bestohlenen/ weder die beschehene Wiederabnehm- Mtum in. und Rückstellung des gestohlene«: Guts/ weder die sonst zu starten kommende Milde- runqsumstände in Betracht zu nehmen / sondern deren ungeachtet gemeiniglich die or- u'io.^rmeiore.°-,ubj dentliche Todes straffe zu erkennen ist: als dasind Der Hausdiebstahl / so von Lienstleuten / Hausgenossenen / oder Tag- ooncurwm quoruni. löhnern/von denen sich ihres habenden Dienstes/ und freyen Eintritts halber nicht so leicht gehütet werden kann/ boshafter Weise begangen wird; es seye sodann/daß guB selbe blatterdrngs Haussachen hinwegstehlen/ oder aber einige ihrer Treue/ Ob- turtumäomslUcum. sicht/ und Verwahrung insonderheit anvertraute Gelder/ oder andere Sachen be- üe trüglicher Weife vertragen / veräusseren / oder wie immer unterschlagen. wmpnrss mosnäü, Irem, Wenn der Diebstahl zur Zeit einer Feuersbrunst / eines Schiffbruchs/ oder in einem anderen dergleichen gemeinen Nothfall beschichet. Oder wenn derselbe m:t gewehrter Han / und zun: Mord tauglichen In- wrtum strumenten/ mit Erbrechung der Lhurcn/ und Schlössern/ mit Linsteigung/ 00er Herunterlassung/ mit Verwund-oder sonstiger Vergewältigung der Hausleuten / «u m peml.Gerichts^. Kk - oder rux. 94' §. 12' s6o (Primca sbiAesrüZ. LI furtum tempore ooÄis , vel m rebus, qusrum cultoäm Mt- . üciiior ett, Ut in Li- stocke UN Weingarten ausrelsset. veZridus, vicibu» eommittitur. Li ex levi turto ma- t. Ltuin luit. Li kur iam correÄus, LUt AFL,rLt!.3tUL ?.ä krutem uou reäüt L 6euuo fumtUL e Zrlo. ^Msv-mtes rs1es,iu c^uibus pcs- UL orciiiiLrjg ob con- ... .... currentes simui cir- wird / daß selber auf jenen Fall, wenn zugleich eine , oder mehrere aus nachfol- cumÜLntiss ienicn- - " ' " . tes miri^sri potclt. Oujutmoäi sunt oder der zu Hülff kommenden Personen verübet, oder wohl gar von einer zusammcn- rottirk-ganzen Diebsbande mit gejammter Hand unternommen wird. Andertens: Machen auch nachfolgende Umstände den Diebstahl an sich selbst schwerer, wvbey jegleichwohlen dem vernünftigen Ermessen des Richters überlassen genden Milderungsursachen vorkommen, hierauf den Bedacht nehmen , und nach Gestalt der Sachen an statt der ordentlichen eine ausserordentliche Strasse verhan¬ gen könne. Dergleichen sind Wenn Vieh von gemeinen Hutweiden weggctrieben , und entfremdet wird. Wenn der Diebstahl nächtlicher Weile, besonders an jenen Sachen beschiehcr, so man nicht wohl verwahren kann, als da einer Bienenstöcke stiehlt, oder Wein- Wenn durch einen kleinen Diebstahl, als durch Auöschneidung der Wägen, Zerbrech-oder Bewerbung deren mit wenigen Gold, oder Silber eingefaßt-kostbar- LIWM äsumum csu- und künstlichen Gelösteren, Bildern, oder Schilderten rc. ein grosser Schaden verursachet wird. Wenn der Dieb schon vorher» gestrafft, oder begnadet worden, und sol¬ ches nicht zur Warnung genommen, sondern wiederum im Diebstahl sich be- en liesse, wo sodann eines zu dem anderen zu nehmen, und die Bestrassung darnach abzumessen ist. cii-cumliLntiX 1c- §, I2. Mildepeude Umstände, welcherwegen die Todesstraffe gemei- mevces. niglich uachzusehen, und der Dieb etwas leichter zu straffen ist. imc>.?urtl parvitss, Erstlich: Wenn der Diebstahl unter 2Z, st. ist. säö. Lecuta reüiw- Andertens: Wenn das gestohlene Gut dem rechten Herrn von dem Dieb selbst, oder von ihme durch andere wicdergegebcn, auch den Käuffern durch den Dieb der Werth wieder erstattet wird. Ztiö. turtum prima Drittens: Wenn der Dieb trunkener Weise, sonst aber niemalen gestoh- vics per rewulea- Nam commilwm. len hatte. 4tö. vsteÄus corxo- Viertens: Wenn der Richter durch Nachforschen auf den Grund des Dieb¬ es stahls nicht kommen kann, obgleich der Dieb solchen bestünde; oder wenn der zur nou collüar. Todesstraffe erforderliche Beschädigungsbetrag nicht verläßlich erhoben werden könnte. Ztö. r>erm3Llia lmis Fünftens: Wenn einer aus merklicher Armuth , oder bey einer grossen riam7mtoViÄüs,L Noch Brod,Lebens-und Kleidungsmittel siühle/Und zum Arbeiten untüchtig wäre, klmiÄüs. oder da er gern arbeiten wollte, keine Arbeit haben könnte. «tö. 8i turwm sttea- Sechstens: Wenn einer zwar eingebrochen / aber nichts gestohlen hätte. I^?umsmo6i^cäü- Diese, und dergleichen sind insgemein nur willkührlich nach Beschaffenheit dus äeimciuemes tu- des Diebstahls mit ganzen, oder halben, öffentlich-oder heimlichen Schillingen, mit üiZLNoue, rste§3- Land--Mx Landgerichtsverweisung, Gefängniß / oder einer sonst angemessenen Was xumencii Mut. Siebentens: Die junge Diebe betrifft, da ist bereits oben ^rt. II. §. 6. überhaupt geordnet worden, wie weit das jugendliche Alter zur Strassmilderung meu II.§.6. verträglich scpn könne? wornach sich auch in diesem Laster zu achten ist. »Mtmum cocrcell- Achtens: Wegen der Helffern, wenn sie vor - und in dem Diebstahl werk- 8vüEyu03ä kurum thätig beygewirket haben, ist denen oben ^rt. Z. §. 9. IO. II. L 12. geordneten säjutores reMs äi- Maßregeln nachzugehcn z wcnn sie aber nicht hauptsächlich, sondern nur zufällig, und reÄivisw^rl^üo. x^was wertiges beygeholffen haben, ist wider selbe mit willkührlicher Straffe für- sääuÄis iaNtteväum ZUgeheN. «a. Neuntens: Die Diebsheelere, wenn sie den Dieben, und besonders den rum'kmtivE^ Räuberbanden zu Unterbringung ihrer gestohlenen Sachen vorsetzljche Hülffe, und cextLtores pro re Unterstand gegeben, sind gleich den Dieben mit dem Strang; jenen Falls aber, N3t3 wcnn zwar wissentlich gestohlene Sachen kauffen, daraus aber keine Gewohnheit machen, weder ihnen das gestohlene Gut zuzutragen sie eigends angclernet haben, willkührlich jedoch scharff zu bestraffen. Mas endlich Zehen- 94. §. rs. 9 Z. §. r. 2. Z. 4. Z. 261 Zehentens: Die Nachsicht/ und Schadenerlassung des Bestohlenen anlan- rEknvstLrez¬ get/ da können Wir nicht gestatten/ daß die Wirksamkeit Unser gerechten Strass- mZo^ä^um gesehen von einer privat-Willkuhr abhangen solle; es stehet demnach lediglich bey uZe Mimst. Uns / ob Wir im Weg der Gnaden zur Strassmilderung hierauf einen Bedacht zu nehmen befinden werden. FanfmMmzigsler Artikel . t'urto lscrile^o. von dem Kirchendicbstahl. J n n h a l t. §. i. Auf wie vielerley Art der Kirchettdiebstahl §. Z. Besondere Fragftücke. begangen werde? §. s. Straff der Äirchcnraube 2. Anzeigungen zum Nachforschen, §. 7. Beschwerende Umstände. 3.zur Gefangniß, §. 8. Melderende Umstande. zur Tortur. §.. ' sT^er Kirchendiebstahl wird auf dreyerley Weise begangen. turtum ^cni^um Erstlich: So Jemand was Gottgeheiligt-oder geweihtes an geweihten SrttN;! IMÖ rem komm äs Andertens: Wenn einer etwas Heiliges/ oder Geweihtes an ungeweihten s^o^o.^äo^em Orten stiehlt; LllO, Zttö. rem pro. Drittens: Wenn einer ungeweihte Dinge an geweihten Orten entfremdet, ^m loco Lcro §. 2. Die Anzeigungen zum Nachforschen kommen mit den gemeinen/ iu^um- und jenen von Diebstahl überein; es giebt aber auch dieses eine grosse Vermmhung/ uvuem, wenn eine Person zur Zeit / als die Sachen in einer Kirchen verlohren worden / wie Lmch vorhero durch lange Weile wider Gewohnheit in selbiger Kirchen sich befunden/ und aufgehalten. §. z. Anzeigungen zue Gefangniß sind/ wenn im Nachforschen/ oder Lä cuxtmsm sonst erfahren wird / daß Erstlich: Der Beschuldigte sich heimlich in der Kirchen / Kapellen/ oder Sacristcy versperren/ oder von dem Meßner an verborgnen Orten betretten lassen; um so mehr Andertens: Wenn er auf offener That ergriffen; ingleichen Drittens: Da bey ihme geweihte/ oder andere Kirchensachen gefunden wor¬ den; oder Viertens: Da er dergleichen Sachen den Juden / oder anderen feil geboten. Auf welcherley Befund sogleich am Ort / und Ende/ wo er geraubt / son¬ derlich der H. Hostien halber fleißige Erkundigung anzustellen ist. ' §. 4. Mit der peinlichen Frage kann sodann gestalten Sachen nach ge- »ä torwrsm. gen den laugnenden ingmliten verfahren werden / wenn er den Verdacht / wie Rech¬ tens ist/ nicht ableinen könnte/ auch über die vorige Vermuthungen argwöhnische Brechzeug bey demselben gefunden worden / oder ihn Jemand wirklich die Kirchen- thür/ Sacristcy / Tabernakel/ oder Sacramenthausel :c. hatte aufbrechen sehen/ oder aber sonst solche Missethat durch einen unverleumdten Zeugen auf ihn bewiesen würde. §. Z. Die Feagstücke können / wie oben bey dem Diebstahl gestellet wer- imerroUwM He¬ den ; besonders aber ist ihm vorzuhalten: Ob die Kirchen/ Sacristey/ Allmosenstock/ Tabernakel/ oder Sacrament¬ hausel versperrt/ oder offen gewesen? wie/ und mit was Werkzeug er allenfalls, das Ort erbrochen habe? wer ihme darzu geholssen/ und welchergestalten? K k 3 Bcken- 2 62 9 Z. §. 6. 7. 8. kceua turü LciIIe»,i. lemeutes. imö. Viviconibu- rium, 6 griis diero- rdecsm, cui sZM- nientum sltaris inest, 2M cslicem cum L. U0NÜ8, 260. Susxeiiäium , vel cecollgtio cum comkliüione corpo¬ ris , ü czujs sine pro- sgllLkiolie slersrneiltl sltsris res iacratas, vel deoeäiÄZL ex loco säcro, vel pro- ssLO, Ztiö. kcena kurti or- QIN3NL vollniwi ta¬ rnen Ltperanäa, ü kpris res xrosanas ex loco sacro adüulerit. (lircumüslltiT 3^- brsvävtes, Bekennet er/ oder ist Beweis vorhanden / daß er Kelch/ Monstranzen/ und anderes/ worinnen H. Sachen aufbehalten werden/ geraubet habe/ solle man ihn fragen: -Ob sich das hochwürdige Sacrament darinnen befunden? in wie viel Theilen/ oder?3rticuw?wo ers hingethan? ob erö genossen/oder mit sich genommen? wem er es gegeben? ob nicht er/ oder andere selbes verunehret/ und wie? Ob nicht er / oder andere selbes zu abergläubischen Dingen gebrauchet / oder brauchen wollen? Ob er nicht etwas von denen H. Hostien aufbehalten / oder sonst an Ort / und Ende/ wo sie noch zu finden seyn mochten/ versteckt/ verworssen/ oder ver¬ graben habe? welchen Falls Sorge zu tragen/ damit sie durch die Geistlichkeit an selbigen Orten behörig erhoben werden. Ob er öfters Kirchenraub begangen? wo/ zu was Zeit/ mit was für Ge¬ hülsten / und auf was für Art/ und Weise solches beschehen? Und was etwann die Umstande der That mehrers mit sich bringen. §. 6. Die Straffe des Kirchendiebstahls wollen Wir folgendergestalten hiennt auögemessen haben; und zwar Erstlich: Derjenige/ so eine Monstranzen/ oder Kelch / wo das hochhei¬ lige Sacrament darinnen ist/ entfremdet / solle mit dem Feuer vom Leben zum Lod gebracht; da aber Andertens: Einer Gottgeweihte Sachen/ als leere Kelch/ silberne Gefäße samt den Heiligthümern ohne Verunehrung des H. Sacramentö stichle / wenn auch der Diebstahl nicht an geweihten Orten / sondern etwann aus einer Schatzkammer beschehen wäre / der solle vorhero / wenn es eine Weibsperson mit dem Schwerd/ wenn es aber ein Mannsbild/ mit dem Strang hingerichtet/ hernach aber der Kör¬ per durch das Feuer verzehret; und endlich Drittens: Diejenige / so an geweihten Orten ungeweihte Sache»/ als Am¬ peln / Becher/ Leuchter / oder andere dergleichen Geräthe / und Kirchenzierde ent- s. fremden / mit der oben auf den Diebstahl ausgesetzten Straffe beleget/jedoch in An¬ sehen des Kirchenraubö etwas schärffer/ als andere gemeine Diebe bestraffet werden. §. 7. Wegen der beschwerenden Umständen ist oben bey dem Diebstahl nachzusehen; sonderheitlich wird die Missethat des Kirchenraubö vergrößeret. Erstlich: Wenn einer sehr viele Kirchen erbrochen/ und bestohlen/ auch das hochheilige Sacrament zu mehrmalen lasterhaftig berühret / genösse»/ oder sonst verunehret hätte. Andertens: Wenn einer aus der entfremdeten Monstranzen/ oder Kelch die H. Hostien nähme/ und solche gottlosen Leuten zu abergläubischen Gebrauch/ oder den Juden verkauffte. Bey welcherley Beschwerungsumständen solche Bösewichte nach richterlichen Ermessen vor der endlichen Lebensstraffe entweder nut Zangen gerissen / oder geschleif- fet/ oder ihnen beyde Hände abgehauen/ und sodann samt dem Körper verbrennet werden sollen. Wie dann auch diejenige/ so den Kirchenraubern wissentlich/ uns fursetzlich die H. Hostien abkauffen / oder sonst zu bösem Ende an sich bringe»/ mit der hiervor §. 6. verl. i. ausgesetzten Strasse gleichfalls Zu belegen/ und nach Ge¬ stalt der Umständen solche Strasse zu verschärssen ist. Drittens: Wird der Kirchendiebstahl auch beschweret / wenn er von jenen Personen/ welchen dergleichen Kirchensachen anvertrauet gewesen / beschehen ist. §. 8» Die Linderungöumstänöe sind ebenfalls aus dem vorhergehenden Artikel anhero anzuwenden/ können jedoch gemeiniglich nur in der ändert-und drit¬ ten Gattung des Kirchendiebstahls Platz greiffen/ welchen Falls gestalten Dingen nach die Schuldige zwar nicht am Leben/ jedoch sonst am Leibe scharff zu bestraf- fen sind. Dergleichen Straffmilderung hat insgemein auch statt / wenn die gestohlene Sache von gar geringschätzigen Werth wäre/ oder da der Schuldige die geraubte Sachen allein verkaufft/ oder erkausst hätte. Gechs- 96. §. I. 2. Z. 4. s6z SechmdmMWßer Artikel von dem Strassenraub. J n n h al t. ^nneui.v8 96. äe rspiira, äs^rssäztrn- ns, tsu Aodbaria. §. r. Was durch die Scraffenmuderey verstanden werde? §. 2. Anzeigungen zur Nachforschung, und Gc> fängniß, §. z zur peinlichen Frage. §. 4. Besondere Fragstücke. §. 5. Straff der Räubern. §. <5. Beschwerende Umstande. 7. Milderende Umstande. §. 8. Ermahnung an die Obrigkeiten, auf die Sicherheit der Strassen von AmtSwegen fleiff sige Obacht zu haben. §. i. (Welche die Leute auffreyen Gaffen, und Straffen mit öffentlichen, ymäludnomMsäs oder auch nur einem geringeren Gewalt angrciffcn, und ihrer veili^ Sachen (so wenig als deren auch immer seyn mögen) berauben, ' machen sich eines Strassenraubes schuldig, ob sie gleich dieselbe an ihren: Leib, und Leben nicht beschädigen. Uebrigens ist von jenen, welche gegen Jemanden ohne vorhabende desselben Beraubung zu dessen blosser Beschimpf - oder Beschädi¬ gung am Leibe einen Gewalt ausüben, schon oben ^--r. 7z. dann von jenen, wel¬ che Jemanden in der Absicht, um ihn zu berauben, zugleich ermorden, oben .4rt. 90. besonders gehandlet worden. §. 2. Die Anzeigungen zum Nachforfchen, und Gefangniß sind: rusticia sä m-M- Erstlich: Wenn der Verdachte an Ort, und Ende, wo die Strassen gemei- L c^ru- niglich unsicher sind, sich befindet. Andertens: Wenn er eines bösen Ruffes, oder sonst beinzüchtigt wäre, daß er den Leuten Geld abzunöthigen im Brauch habe. Drittens: Wenn verdächtige Gesellen, als Strassenbettler, Zigeuner, oder sonst herrnlos-und landstreichendes Gesindel in Wirthshausern liegen, kostbar zeh¬ ren, und nicht redliche Dienst, Handthierung, oder Mittel, davon sie solche Zeh¬ rung wohl thun mögen, anzeigen können, oder auf frischer That des Raubens er¬ griffen werden; bey dergleichen obwaltenden Jnnzüchten solle man sie samt all - ihrem Gut gefänglich anhalten, anfangs gütig befragen, und da es vonnöthen, miteinan¬ der, wie auch mit den angegebenen Beraubten zur Rede stellen. §. z. Anzeigungen zur peinlichen Frage entstehen sodann, wenn sich aät^uram. bey einem, oder mehreren verdächtig-geraubtes Gut, auf welches der Beraubte zeigen könnte, befände, oder wenn der Beraubte bey seinem Eyd auf die Gefan¬ gene , oder aber ein Räuber in der pcinüchen Frage wider einen anderen aussagete, die Beschuldigte hingegen den Geber, und Gewehrmann des bey ihnen gefundenen Guts halber nicht zu nennen wüßten, oder in der Gegenstellung wankend, und un¬ wahrhaft sich erzeigten; welchen Falls nach vernünftiger Erwegung gesamter Um¬ standen zur Tortur fürgeschritten werden kann. §. 4. Die Frag stücke sind beylauffig: zu was Zeit, an welchen Ort, und laterw^toria ixs- Enden er den Raub begangen? Ob er diejenige, so er beraubt, kenne? solle sie benennen: wie sie gestaltet, oder gekleidet gewesen? Ob er die Beleidigte mit Waffen angegriffen? mit was für Waffen? Was er dem Beraubten genommen? wieviel Geld, oder was für andere Sachen? was Sorten? Was er mit dem Raub gethan? wem er dieselbe Sachen verkauffet? wie thmer? Wie er das Geld verwendet? bey wem er es verzehret? wie lang er sich alldort aufgehalten habe? Ob Lceuü xmäonum. OIrcnmKZririX 3^- ...... mlü^sntes. Msn6sm subiun^ltur moiütum, Ut M3§j- ürstus pro lecunwte visrum pudlicarum ex oKcio Mvixilent. L84 96. §. Z. 6. 7. 8- Ob er Raubgesellen, oder Heisser gehabt ? wie sie heissen? solle sie von Person, und mit allen ihren Eigenschaften beschreiben, wo sie sich' aufhalten? und was dergleichen mehr die Anzeigungen geben. §. z. Die Räuber sollen mit dem Strang, oder Schwerd hingerichtet, und letzteren Falls (womit die Vvrbeygehende ein Zeichen der dem gemeinen Wesen so hoch angelegenen Sicherheit der Strassen vor Augen haben mögen ) der Körper auf das Rad geleget, wenn es aber eine Weibsperson, der Kopf auf ein Rad, oder Pfahl gestecket, auch nach Schwere der Umstanden die Todesstraffe mit Strasszu- satzen verscharffet werden. §. 6. Beschwerende Umstände sind: Erstlich: Wenn der Thäter dem Rauben eine lange Zeit ergeben gewesen, und gleichsam em Handwerk daraus gewachst. Andertens: Wenn er andere zum Rauben angeführet, und ihnen die Gele¬ genheit darzu gezeiget. Drittens: Wenn er den Reisenden mit besonderer Grausamkeit, als bin¬ den, knebeln, oder mit deren Verwundung ihr Gut abgedrungen, oder seinen eige¬ nen Herrn, oder Obrigkeit beraubet hatte. Viertens: Sind die zusammengerottetcN Strassenraubcr auch schwerer, als einer allein zu straffen. §. 7. Wenn milderende Umstände unterlaussen, kann der Räuber ge¬ stalten Dingen nach mit einem ganzen, oder halben Schilling, mit Land - oder Land¬ gerichtsverweisung , mit öffentlicher Arbeit, oder sonst nach Ermessen des Richters abgesttaffet werden; als da Erstlich: Die Beraubung ohne Waffen, nicht so gar gewaltthatig, oder mehr durch List, als Gewalt, oder in größter Noch, und zwar nur in essenden Maaren, wenn diese in einer Kleinigkeit bestehen, beschehen wäre; oder Andertens: Da einer allein bey den Räubern gewesen, die Hand aber nicht angeleget; oder er Drittens: Aus Befehl seines Herms Jemanden was abgeraubet; oder Viertens: Sich mit dem Beraubten verglichen, und selben gänzlich entschä¬ diget hätte; oder Fünftens: Da der inguMt denjenigen beraubet hatte, von welchem er zu¬ vor beraubet worden, und dergleichen. §. 8. Uebrigens wird den gesummten Obrigkeiten, und besonders den Landgerichten hiemit ernstlich eingebunden, fleißige Obacht zu haben, daß, wenn sel¬ be in einer Gegend nur etwas weniges von Rauben, oder Unsicherheit der Stras¬ sen hören, oder vermerken, sie sogleich auf das Raubergesindel streiffen, und nö- thigen Falls mit pflegend - behöriger Einverftandniß zusammenstehen, und solchen Strassenraubern äusserst nachstellen sollen, damit selbe ausgerottet, oder abgeschre- cket, somit die Sicherheit der Strassen, und andurch freyer Handel, und Wandel in Unseren Erblanden erhalten werde. Sieben- 97. §. r. 2. z. 4. 265 SlMllillldlinillzigßtt Artikel von untreuen Beamten. §. I HM ill pubNco all- tl 5uat. Lbi slmul ästsrml- natur: hurä per x>u^ blicum ossiclum in» tsIUZi oportsLt? ztio. ker lubtraÄio- nem lupsUsÄiss8 ,6t rerum tpscisscarum ssäei, ä cutloätX uiicuMS coucreält-r- rum'i r. Hier wird nur von Beamten geordnet, die ein tztmeinwestgeö Amr versehen. §. s. Mir beygefügrer Erklärung, was unter ei¬ nem gemeinwestgen Amr verstanden werde? krivat - Beamten sind in ihren Mißhand¬ lungen nach denen anderweit - gemeinen Nech- ren zu urthoilen. §. 4. Die Beuntreuungen der Beamten deschehen auf mehrerley Art. §. Z. Wo einige Anmerkungen beygcrucket werden. 6. Die Anzeigungen, und Fragstücke lassen sich von den ähnlichen Verbreche» füglich anhero anwenden. Lk1-icvDH8 97. 6s Minins 6e rsüäuis 1 sc ^eosrsUter äs olssciassum publico rum peruäiz. übergebene Amtsgelder Pflichtvergessen hinwegnimmt/ und zu eigenen / oder anderen unerlaubten Gebrauch verwendet. Andertens: Wenn derselbe vermög seines aufhabenden Dienstes allerhand Gelder / Einkünften / und Renten einzunehmen/ zu verwalten / und zu verrechnen hat, solche treulos entwendet, unterschlaget / vorenthaltet / oder wie es immer ge¬ schehen möge/ veruntreuet/ sodann bey der Rechnungslegung in Rückstand verbleibet. Drittens: Wenn der Beamte ein ihme zur Obsicht/ oder Verwahrung an- vertraut-bewegliches Gut (es bestehe sodann in Kostbarkeiten/ ^relNven/ Bücher¬ vorrath / Gemählden / oder was immer für einem Gerath/und Fahrnißcn) gefährlich Pein». GckkchtLsrd. Ll verschlep- «Zuoaä privatos öiss» Güterinnhabern / Handelsleuten / Burgern / und übrigen Landesinnsaflen anbe- 6süqus!imE? trifft/ sind selbe/ wenn sie in ihrem aufhabenden Dienst/ oder Amtsverrichtung MkXLlMÄiolpemL- sich vergehen/ und Zwar in minderen^Gebrechen nach Unseren Livil - Rechten/ bey ^/5 kaUa^Lr einem hervorbrechenden Betrug / oder Treulosigkeit aber nach deme zu urtheilen / was wnbus obLrvm- Wir in dieser peinlichen Gerichtsordnung oben ^-re. 72. von den Falschbegehungen/ est. dann ^rt. 94. §.4. L §. 10. verl. z. von Unterschlagung fremd - anvertrauten Guts/ und ansonst für allgemein geordnet haben. §. 4. Die Beuntreuungen der Beamten beschehen auf fünferley Art: oKcmUum xerssäi» Erstlich: Wenn der Beamte in die ihme anvertraute Amts - Lassa gefährlich- und diebischer Weise eingreifft/ oder die zum Amt hinterlegte/ oder sonst ihmebaar rmo. ksr sxpliaüo- sssnmo^nimmt. lind LU eigenen, oder anderon ^m «erarü, lsu ar- SD pscuülariB rm- bsscse; 260. ksr ivtsrvsrllo- usm pudliüorum xrovslltuum; §. 7. Straff der untreuen Beamten wegen ihres Eingriffs in die Lassen, Unterschlagung der Einkünften, und Verschleppung anvertraurer Fahrnißen. §. s. itsm deren, so sich in ihren Amtsgeschafften bestechen lassen. §. 9. Und endlichen deren, welche in ihrer Amts» Verrichtung sich sonst einer groben Schuld, Gefährde, oder Betrugs schuldig machen. §. 10. Wegen der beschwerend - und mildereuben Umstanden wird sich ebenfalls weiter beruf« fen» urch die untreuen Beamten werden hierorts jene verstanden / wel- uZ t-mtüm ss.e s- che zu einen gemeinwestgen Amt angestellet sind / und in solchem A"n pubssW 's' gefährlich / und betrüglich handeln / andurch aber sich einer ^uo osscio coumru- vorsetzlichen Amtsuntreuheit schuldig machen. 2. Unter einem gemeinwestgen Amt wollen Wir hiemit ausdrücklich all- jene Bedienstungen einbegriffen haben / welche bey Unseren Landöfürstlichen sowohl höchst-als nachgesetzten Stellen/ und Aemtern/ bey Unseren gesamter! Lamers-Ge¬ fällen (es seye sodann/ daß solche unmittelbar von Unseren eigends angesetzten Be¬ amten/ oder auch Pfand-oder Pachtungsweise besorget / und verwaltet werden) item bey Unserem Kriegsstaat / und dem ganzen Nilltar-Verpflegungsstand/ dann Ley Unseren allerortigen Landesständen/ und Kreisamtern/ ferner bey Stadt-und Märkten/ auch anderen Lommmcketen/ nicht weniger bey den Gotteshäusern / Bruder¬ schaften/ Spitälern/ invaliden-Armen-und Weisenhäusern/ oder anderen derglei¬ chen milden Stiftungen versehen/ und bekleidet werden. §. Z. Was die anderwcite knvar-Beamte/ und Bediente der Obrigkeiten/ s66 97. §. 5. 6. 7. verschleppet / auf die Seite bringt / verhandelt/ oder auf was immer für Art unterschlaget» » 4tö. kor orimen re- Viertens t Da derselbe in seiner Amtshandlung mit Gaben / oder Ver- wrmpüMM oK- fprechnißcn sich bestechen laßt, und folchergestalten seine Pflicht/ und Treue ver- ciaUum,- kauffet; und endlich ztö. ker äiverlimO- Fünftens: Wenn er äusser erstbemeldter 4. Mißhandlungen in feinem Amt 63s 2ii38 3 pttonbus »u desselben Schaden in anderweg grosse Nachläßigkeiten begehet / oder wohl gar G-fchrde, Md Betrug spieltt. Ill oräws 3ä I>M3M §. A. Um mehrerer der Sachen Klarheit halber finden Wir nvthig / nach- folgende Anmerkungen beyzusetzen: tllllwr 311^3 not3ü- Erstlich: Daß die im vorherigen §. 4. ausgesetzte Z. erste Gattungen der Ver- untreuung/ nämlich der Eingriff in die Gemein- Lassen/ die Unterschlagung der üäiL lp"ciss u?xo- Gemeineinkünften / wie auch die Verschleppung der Gemein - ksseÄen / und Fähr¬ te quX 5ub Zenemii rußen (zumalen selbe in der bösen Eigenschaft einer Veruntreuung der Gemeingel- vvmiris crimwis dern / und Gemeinguts Übereinkommen ) in der Bestraffung gleich zu halten / somit m oMin/^6 die im nachfolgenden §pko. 7. ausmessende Straffen sowohl auf die eine/als die an- xor3N zwischen ZO. und 60. fl. auf 2. Iaht/zwischen 60. und IOO. auf 4» Jahr/ dann zwi- Mcisnäus, s-müi- schen IOO. und IZO. fl. auf 8. Jahk/ und zwar jedesmal mit ewiger Entsetzung feines 3eci3mOE^bi- Amts/ und mit erklärender Unfähigkeit zu all-weiteren Diensten. Wenn aber nter m- auch mit Schlagen, oder einer anderen Thätigkeit angegriffen, und beschimpfet wird, iuris« leviures, L §. 2. Die Unbilden sind nach Bewandniß der Umstanden geringer, oder A^tio porMmüm schwerer, und kommet es hierinnfalls auf das vernünftige Ermessen des Richters sMicissrbütto äs- an: ob die angethane Schmäh-und Schimpfung nach Gestalt der Personen, des . Orts, der Zeit, der Thathandlung für eine schwere, oder geringere Unbild zu ach- 0^' ten seye? zumalen die nämliche Handlung nach Verschiedenheit der erstbemeldten u ällcunenäse sunr- Umständen eine schwerere, oder geringere Unbild seyn kann. Wie das mehrere rum^^isrum^x- wegen der Eigenschaft, und Unterscheid der Unbilden in Unserem Loäics LivL er- empia mbssciumur- klaret wird. imo. si imuns imer §. z. Schlechte, und geringe Unbilden, Beleidigungen, und Schmähhan- del: dergleichen insgemein sind L so Erstlich: Schmach-und Schimpfreden zwischen Leuten gleichen, oder nicht Žlo¬ gar ungleichen Standes; um so mehr ob- Andertens : Wenn solche zwischen schlechten gemeinen Leuten sich zutra- »"Xüm; , ' l, zno.81 imuri3H8 Li¬ gen z oder . tioris, i^uriLtUL vs- Drittens: Wenn der Beleidiger höheren, und der Beleidigte niederen Stan- ro wksrioris couäi- des ist; also auch vun Viertens : Bedenkliche Stichelreden, und zweydeutlge Anspielungen, so ^63, L-mulEr bey ernsthafter Befragung auf einen Scherz, oder einen unschuldigen Verstand ge- s^mvoc-x, m Ikiiktt werden wollen; und überhaupt . - - r . , Fünftens: Solche Beschimpfungen, und Vorwurffe, die kerne landgerrchts- poguut. mäßige Uebelthat, sondern mindere Verbrechen, oder lediglich Gebrechen der Natur u« enthalten. « nuUum tsÄum ^crl- Diese, und dergleichen geringere Imuno -und Schmachhandel (wenn sonst mm-as, leä vei is- keine erschwerende Umstände darzustossen) sind nicht Landgerichtlich, sondern auf Eus/ cou- Anlangen des beschimpft-und beleidigten Theilö vor der ordentlichen Obrigkeit des cmem. Beleidigers auf 2lrt, und Weise auszuführen, wie in vorerwehnt-Unserem Livll- ^rocss vsrd miu- Rechtdes mehreren geordnet wird. Dahingegen §. 4. Die schwerere Unbilden, Schmäh-und Ehrenverleumdungen, als rum strocwm mm- da sind qu°- ' tzvs exemvls reke- Erjt- ruutur. 272 ISO. §. Z. 6. 7. L. Lnt- Lircumiialltlss Is- nientss. imd. Li IniurlIi^s Mte csexlum ^uäi- < petiit, eäm^ue re- voc^vit. scio. Si illMis M2- Lis ex pstulsutis, quäm ex lerio miu. riM^i Liümo xroke- Ä2 Mit; IMÖ. §l ln^miL, sut Erstlich: Jene, welche gegen Obere , und Vorgesetzte , gegen Befteyte, cLiumvis luxerion- ja Ansehung des Beschimpfers in weit höheren Grad , und Character stehende LLL Personen; oder LiÄäu, LcKamÄers Andertens: Wider ganze Gerichtsstellen , Aemter , oder wider ganze Hand- a-erkszünften , oder löbliche Versammlungen; oder -6ö. ^u'cui ckcsüs- Drittens: An öffentlichen, oder befreyten Platzen, und Orten, oder in B-yseyn Mer Menschen; oder coiieM, vci ' Viertens: Mit Vorpass-mit wirklicher Verwundung, oder einer anderen Züö. Iu loco xudU- Thatigkeit freventlich, und boshaft verübet worden; oder wenn »m Fünftens: Durch solch - schimpfliche Handlung grosses Aufsehen, und Aer- torum dominum ü- gerniß in der Gemeinde entstanden ist; oder da vÄ Sechstens: Einer sich berühmet, eine wohl verhaltene Weibsperson fleisch- vi^vei cum vuine- lichen gebrauchet, oder an andere verkuppelt zu haben; oder r2tione,Mtxer3imm Siebentens: Da wer Jemanden gerichtlich, oder aussergerichtlich eines 2innemcommd!3- halsgerichtlichen Verbrechens fürstlich, und boshaftig beschuldiget, und solche Be- L? Huldigung sodann falsch befunden wird; und überhaupt 5tö. 8i M3MUM ex Achtens : Wenn der Beschimpfer seine Schmähung , und üble Nachrede wMäswmcom- schriftlich, oder mündlich zu Verkleinerung des Geschmähten aller Orten geflissentlich mmümre LULtum verbreitet, und aussprengct. Zu solchen schwereren Unbilden gehören zwar auch uuis Neuntens: Die Schmachkarten, und Schandbriefe, wovon aber m gleich Kam 1XMM3M üu- folgenden Artikel besonders gehandlet werden wird. präge, am Lüi cui- Sogestaltet - abscheuliche, überschwere, und der Ehre, und guten Leumuth conc§ä!L^3g?^L des Nebenmenschcn zudringlichste Unbilden, Ehrenantast-und Verleumdungen sind MaverU; aut Landgerichtlich vorzunehmen, und nach aller Scharffe zu bestraffen. crimea §. Z. Die Anzeigungen, und Fmgjkücke entspringen hauptsächlich aus LM ' ' den verschiedenen Umständen, und kommen grossen Theilö mit jenen überein, welche Lvs. 8i issmmuL ZgZjr jm nachstehenden Artikel von Schmachkarten anführen werden. i>Äos^ ubE^gi- §. 6. Die Straffe deren münd - schrift - oder Gütlichen schweren Unbilden, vu^Lverit. tzuoä Schmähungen, Ehrenantast-und Verleumdungen ist nach Beschaffenheit der That- ^mgus Handlung, und nach den Umstanden der beleidigten Person, der Zeit, und des Orts, und sonderheitlich nach dem bösen Fürsatz des Beleidigers abzumessen, somit gestal- ill sublccpzo srücuio reu Sachen nach gegen den Thäter nach willkührig- richterlichen Befund entweder None wckcÄum eine namhafte Geldbuße, oder die Anhaltung in der Gefängniß auf eine gemessene L rm-rr08Ltonorum Zeit, oder sonst eine empfindliche Leibsstraffe, mit - oder ohne Ehrloserklär-und üt remMo. Lands - oder Landgerichtsverweisung zu erkennen; wübeynebst dem Beschimpft - und Be- o^ium^Lowm- leidigten nicht nur die Ersuchung des Widerruffs, und Abbitte, dann einer sonderheit- nmwrum eg mbi- ljchen Genugthuung Vorbehalten bleibet, sondern auch jenen Falls, wenn der Be- '^circumg3m ^ldigre seines Orts die angethane Schmach gänzlich nachsehen wollte, bewandten ri^rum comomiiw- Umstanden nach die gebührende Bestraffung zur öffentlichen Genugthuung gleichwoh- Eös. len von 2lmtswcgen vorzukehren ist. Mvsmes^ §. 7. Beschwerende Umstände sind: imö. Li cx tÄÄoin- Erstlich: Wenn aus der boshaften Schmähung ein Auflauff, oder Nauff- jmioso tunmituZ ri- handel, oder ein anderes Unheil entstanden. cxorwm: E Andertens: Wenn die Verleumdung mit vorsetzlicher Erdichtung falscher Läo. Li csiumnia ill- Laster auf Jemanden, mit geflissentlicher Verbreitung solchen Ruffs, mir gefährlicher invMücjemu!'- Bewerbungum falsche Zeugen, mitFürsatz den Verleurudeten um sein Glück, Ehr, zuriati säornÄtÄ, L oder Leben Zu bringen, oder sonst mit einer ausgesonnen-ausserordentlichen Bosheit extreme exIMaM §. 8. Milderende Umstände,welcherwegen auch in schwereren Schmach- Händeln in der Bestrassung etwas leichter fürzugehen ist, sind Erstlich: Wenn der Beleidiger, ehe der Schmachhandel gerichtlich anhäm cium vemsminissriX gig worden, dem Beleidigten eine freywillige Abbitt gethan, und die Schmähung, wo er sie ausgegossen, ernstlich widerruffen hat. Andertens: Wenn die Schmachrede mehr aus Frevel, und Muthwillen, als einem ernstlichen Ehrenverkleinerungsfürsatz entsprungen. loo. §. 8' ^'r. 101. §. I. 2. Z. L7Z Drittens: Wenn wer die Verleumdung zwar blatterdings, ohne sich auf Ztiö. si gui.-; iusmiw, das Hörensagen zu beruffen, ausgegossen, nachgehends aber seinen Gewehrsmann, wovon er es gehöret, ausweiset. sutkorem bui'lle eäo- Viertens: Da der Beleidigte seines Orts die ihme angethane Schwache ^r. dem loMÜMten verziehen , und nachgcsehen hat. LLm remiLri^ L szüstsÄioiü renun- Lmverit. von Schmachkatten / und Schandbrieftn. / ror. äe fsmoüs UbeNjs. J n n h a l t. §. i. Beschreibung der Schmachkarten , und Sckandbrtefen. §. 2. Welchen Verbrechens sich auch durch Aus- streu - und anderweite Theilnehmunz schuldig gemacht wird. §. Z. In diesem Verbrechen ist insgemein Landge« richtlich zu verfahren, äusser in geringen Sachen. §. 4. Anzeigungen zur Nachforschung, und Ge» fangniß. §. Z. Wie auch zur Tortur. s. Besondere Fragstücke. L- 7- Straff der Urhebern, und Ausbreitern der, gleichen Schandschriften. §. 8. Beschwerende Umstände. L. 9- Milderendc Umstände. §. i» allerargist-und abscheulichste Art der Unbilden, und Beleidi- ^trociMms wsmia- gungen wird von dcnenjenigen verübet, welche Jemanden durch rum rx>rcm8 mm L- Schmachschriften/und Schandöriese fürsetzlich, und boshaft an i. Ehren lästeren: und werden unter solchen Schmachschriften all-öffentlich angeheftete, oder irr anderweg ausgebrcitete ehrenrührige Zetteln, Gedichte, Gesänger, Ge- mählde, und sonstig-anzügliche Vorstellungen einbegriffen; es möge sodann der Ur¬ heber seinen Namen beygesetzet haben, oder nicht. §. 2. Dieses Verbrechens machet sich nicht nur allein der Verfasser, sondern euM cnmim« non auch jedweder-anderer schuldig, welcher derley Lasterschriften wissentlich weiter aus- tznmmsmpores.ieä brettet, oder ausstreuet, und solche nicht alsogleich, da sie ihme zu Händen kom- sä u¬ men, zerreisset, vernichtet, und unterdrücket, oder in Fallen, wo ein mindester i^iEm concm. Nachtheil für den gemeinen Staat zu untermalten anscheinet, solche unverzüglich, rum, rsos L tsLium. jedoch in aller Geheime seiner Obrigkeit anzeigct, übergiebt, und einliefcret. §. Z. Und ob zwar gegen die Urhebers,und Ausstreuere sogestakter Schänd- rioc äeNÄum rs§u- briefen, und Schimpfzeichen insgemein Landgerichtlich zu verfahren ist, so leidet doch ^cher sä mäicium diese Regel einen Abfall in Kleinigkeiten, und schlechten Muthwillsfallen, zum Bey- fowmmoäo spiel: da zwischen muthwilliger Jugend, oder zwischen gemeinen Leuten, oder Leu- csusis levioi-wu«. ten gleichen Standes, oder von höheren gegen niedere Personen einige Witzschrif- ten, Gemahlde, Gesänger, Reim, oder Vorstellungen, so jedoch keinen Vorwurff eines wahren landgerichtlichen Verbrechens enthalten, aus Scherz, Uebermuth, aus Klüglercy, aus einer verächtlichen Durchziehung, oder sonst einer muthwilligen Unternehmung verfaßt, und ausgesprcnget worden: welcherley in ringeren Sachen peinl, Genchtsord. M m vorge- 274 ^LT-. IOI. §. 4. Z. 6. 7. 8- «M« UÜ L Zci torturam. InterroAstorris lxs- ci-lliii. rionem, L c^xtu- iam, UbeHos ismo- s. . , , . , , sos compolEium, verfasset/ oder wissentlich verbreitet/ wenn er der That geständig/ oder überwiesen L ix.irLei.uum. llnilläirden seines Verbreckens auf den Dranaer aeitellet, offene- vorgehende Paßquillen/ und Schimpfschriften auf Art/ und Weise/ wie oben ^re. iso. §. Z. von geringeren Unbilden geordnet worden/ nur bey desThätcrs Livll- Obrigkeit auszumachen/ und entweder gütig beyzulegen/ ober nach Gestalt der Sa¬ chen gebührend zu bcstraffen sind. §. 4. Anzeigungen zum Nachforschen / und Gefängniß sind un- gefehr diese: Erstlich: Wenn die verdachte Person sonst leichtlich Schmachworte auszu- giessen im Brauch hat/ auch gegen den Gelästerten einen Widerwillen/ oderDroh- wortc wider ihn ausgegossen hätte. Es können auch Andertens: Die Vermuthungen aus der Schrift/ Papier / und anderen Wahrzeichen hergenommen werden. Absonderlich aber ist Drittens: Gegen denjenigen/ bey welchen: man eine Schmachkarten findet/ der Verdacht zu schöpfen; und ist er seinen Geber/ und derselbe wiederum denjeni¬ gen / von wem er es hat / so lang / bis man auf den ersten Anfänger / und Urhe¬ ber kommet / zu benennen / und darzuthun schuldig. Man solle auch einen solchen Iunhaber der Schmachschrift so lang/ bis er seinen Gewehrmann offenbaret (wenn er anderst ein solcher Mensch wäre/zu dem man sich dergleichen That versehen könnte) in Verhaft nehmen/ und wenn Zeugen vorhanden/mit denenselben entgegen stellen. §. 5. Da nun die beinzüchtigte Person keinen Geber zu zeigen wüßte / und beyncbenö ein untadelhafter Zeug / oder andere zur Tortur genügsame Iunzüchten vorhanden/ die Schmachkarte auch also beschaffen wäre/ daß dadurch hohe Perso¬ nen angegriffen/ oder daraus ein grosses Unheil in der Gemeinde/ oder einem gan¬ zen Lande entstanden/ und überhaupt/ wenn die That so übel geartet wäre/ daß man in Erweisungsfall gegen den Ehrenschänder zur Todesstraffe fürschreiten könne/ so ist gegen solch - laugnenden Thäter die peinliche Frage vorzunehmen. §. 6. Besondere Fragsrücke sind: Wie/ wann / wo / und welchergestalten er die Schmachschrift/ oder Ge- mählde/ und dergleichen gemacht? Ob es ein anderer entworffen/ oder verfertiget? wer derselbe seye? wo er zu finden? Auf was Weise er solche Briest/ und Gemählde kund gemachet/ und aus- gebreitet? durch wen? wer ihme ansonst darzu geholffen habe? Ob erste an mehrere Orte verschicket? wohin/ und an was Leute? Was ihn zu allen deme bewogen? und was noch weiters die Umstände an Händen geben können? §. 7. Em solch-boshafter Ehrenschänder^ so dergleichen Schmachschriften , .. , . . ' . ° " ) ! ist/ solle nach den Umstanden seines Verbrechens auf den Pranger gestellet/ öffent¬ lich ausgepeitschet/ und nebst dessen Ehrloserklärung aller Erblanden auf ewig ver¬ wiesen/ oder wenn es einInnländer wäre/ nebst der Ehrloserklärung auf mehrere Jahre zu einer Vestungs-Auchthauses-oder anderen öffentlichen Arbeit/oder bewand- ten Umständen nach zu einer empfindlichen Geldstraffe verurtheilet/ auch jenen Falls/ wenn der Schandbrief/ oder Schandzcichen zur Schmach/ und Mehr Unserer Mi¬ nistern / Rathen / oder Unserer Landesstellen / und Aemtern / oder wohl gar zu Verkleinerung Unserer Landesfürstlichen Hoheit gereicht/ oder sonst die That mit gar bösen Umständen beschweret wäre/ mit dem Schwerd hingerichtet/ anbey alle¬ mal vorlauffig der Schandbrief/ oder Schmachkarte durch den Scharffrichter öffent¬ lich verbrennet/ jenen Falls hingegen/ da der Thäter flüchtig wäre/ und über be- schehene LckÄsl-Fürforderung ungehorsam ausbliebe/ immittelst/ bis er betretten/ und das gefällte Urtheil an ihme vollzogen werden könne / dessen Namen an Galgen geschlagen werden. (LcumlismiX 2Z- §. 8. Die beschwerende Umstände sind aus dem vorhergehenden Artikel Lravumcr. anhero anzuwenden / und ist unter anderen auch dieser / wenn durch des Ehrenschätt- ders boshafte Unternehmung dem Verleumdeten grosser Schaden/ und Ungemach Zuge- IVI. §. 9. lO2. §. I. 27Z zugezogen , oder wohl gar Todschlage , Unruh im Lande , oder Unfried zwischen hohen Standespersonen, oder mit fremden Staaten wäre verursachet worden. §. 9. Milderende Umstände hingegen sind: «m. Erstlich: Wenn einer dergleichen gefährliche Schmachkarten, woraus grosses L^ateZ. Unheil entstehen könne, erweislichermassen nur gefunden, oder von anderwärtsher bekommen zu haben darthäte, und ohne eigene böse Theilhabung solche aus blosser Unbedachtsamkeit, aus Einfalt, und Unverstand, anderen sehen lassen, oder wei¬ ter gegeben hätte. Andertens: Wenn der Thäter in einer Schmachschrift eine geringe Person eines kleinen Lasters bezüchtiget. Drittens: Wenn das Laster, welches einer durch ein Paßquill, oder Schmachkarten ausgebreitet, sich in der Wahrheit also befunden hat: in welcherley Fällen die Strasse etwas zu linderen ist. Wer dergleichen Thäter, und Mitschuldige anzeiget, damit sie zur Straffe gebracht werden, dem solle von des Verbrechers, der hierzu Anlaß gegeben, seinem Gut nach Beschaffenheit des Vermögens eine ziemliche Belohnung abgereichet werden. Hundm MM Artikel von Verheelem, und Aufhaltgebem lasterhafter, und verdächtiger Leuten. än.L'icvi.vs io», cls recex>t3toribll8 bacj- yorosorvlil. J n n h a l t. r. Unterscheid zwischen den Helffern, undHee- lern. §. s. Wegen der Lastermitgehulffen sind schon anderwärts die dehorige Maßregeln vorge> schrieben worden. § Z. Hier handelt cs sich lediglich von Verhee. lern, und Unterschlemgcbcrn. 4. Derselben Bestraffung lst willkuhrig, gehet aber bewandten Umstanden nach auf Leib, und Leben. §. 5. Beschwerende Umstände. 5. Milderende Umstände. §. I. /As ist vorlauffig anzumerken, wienach zwischen Helffern, und Hee- x-zÄnorotorum r» lern der nöthige Unterscheid in Acht zu nehmen seye. Die Helffe- ceptnwrW 6lüla- re der Missethätern sind jene, welche zur Mssethat selbst bepwir- ^um ken; durch die Heelere, und Unterichiciffgebere aber werden hier eigentlich diejenige verstanden, die zu Bewerkstelligung der Uebelthat selbst keine Beyhülff leisten, sondern nur lasterhafte, und verdächtige Leute mit-oder ohne habende Wissenschaft ihrer entweder schon verübt-oder verüben wollenden Uebelthat bey sich aufhalten, beher¬ bergen, und Untersiand geben, oder denenselbcn, damit sie nicht zur gefänglicher Haft gebracht werden mögen, fürsetzlich durchhelffen; oder auch wissentlich-und ge¬ fährlicher Weise entweder ermordete Körper heimlich verthun, verbergen,vergraben, oder aber gestohlenes, und geraubtes Gut verheelen, vertuschen, kauften, Verkauf¬ fen , vertragen, oder wie immer zu Begünstigung der Uebelrhätern auf die Seiten bringen. peml. Gerichtsord. Mm- §.2. Die 276 10 2. §. 2. Z. 4. Z. Oe concursu sä cri- miiis, suxiiislo- ridus jsm siibi s- ÄUI7-. si!c prsscisc äc Illis szitur , ^ui sms con- curtu sä iptum cri¬ men lscinoroüs ce- lsnäi csuis refurium prXÜLlit. kcens rece^istorum. OircumüsntiL s§- xrsvitMes, §. 2. Die Heissere betreffend/ da sind bereits oben ^-rt. z. §. 8. bis 12. die gesetzgebige Maßregeln vorgeschrieben worden: welchergeftalten diejenige/ so zu Ausübung eines Lasters vor-in-oder-nach derThat beywirken/sich durch ihre Bcy- hülffe des nämlichen Lasters thcilhaftig machen / und als Lastermitgespanne anzuse¬ hen scyen? es ist auch in dem Verlaust dieses änderten Theils bey verschiedenen La¬ stern von Bestraffung der Mitgehülffen die behorche Ausmessung beschehen; weshal- bcn sich in Ansehen der Helffern nach dem zu achten ist/ was oben ^ert. z. von der Mitwirkung überhaupt / und an mehreren Orten des änderten Theils von den Helf- fern sonderheitlich geordnet worden. §. Z. Es ist demnach hierorts die Rede lediglich von eigentlichen Verheelern/ und Unterschleiffgebern. Und zumalen äusser Zweifel ist / daß das Diebs-Rauber¬ und anderes lasterhaftes Gesindel / und Bösewichte ihre Unthaten desto freyer / und kecker unternehmen / und vollbringen / wenn sie heimliche Schlupfwinkel finden / wo ihnen Herberg / und Unterstand verstattet wird / und wo sie sodann von der gerech¬ ten Verfolgung versteckt / und sicher bleiben / ihre geraubte Sachen ruhig verthei- len / oder verbergen / sofort von dortaus zu ueuen Unthaten desto füglicher wider auslauffen mögen/ so erheischet die allgemeine Sicherheit/ daß gegen die gefährliche Verheelere / und Aufhaltgebere lasterhafter / und- verdächtiger Leuten ebenfalls Land- gerichtlich mit aller Schärffe verfahren werde; und dieses um so mehr / als Wir be¬ reits oben ^rt. 28. §. Z. bis 7. (um böse Leute von ihren Lastervorhaben desto eindruck- samer abzuschreckcn / oder allenfalls dieselbe desto geschwinder zur erspielenden Strasse zu bringen) gerechtes? geordnet haben / daß selbst die gerichtliche Angebung der wissent¬ lichen/ entweder schon verübt-oder bevorstehenden Misscthaten Iedermänniglich als eine strenge Schuldigkeit obliege/ und deren Unterlassung gemessen zu bestraffcn seye. Uebrigens bleibet auch dieses richtig/ daß aus der gefährlichen Verheel-und Unter- schleiffgebung lasterhafter Personen auch eine starke Vermuthung der Mitwirkung zur begangenen Missethat entstehe. §. 4. Wir haben in diesem änderten Theile ^rr. 6z. §. 10. und 7z. §. IZ. wegen verschiedener in die allgemeine Sicherheit/ in die Polizey/ in Bekrän- kung Unserer Kameralgefallen / und dergleichen cinschlagender Verbrechen Uns um mehrerer Kürze halber auf einige allschon besonders kund gemachte ausführliche Entz¬ ünd Ordnungen der Bestraffung halber zu beruffen für gut befunden; wanncnhero auch eben diesen Unseren gesetzgebig-sonderheitlichen Verordnungen/ in soweit selbe wegen der Verheelern / und Unterschleiffgebern eine eigene Straffe auömessen / ge¬ naues? nachzulebcn ist. Äusser deme aber wollen Wir die Bestraffung der Verheelern/ und Untcr- schleiffgebern (zumalen derenselben Gefährde/ Bosheit/ und Srräfflichkeit nach Ge¬ stalt der Sachen kleiner/ oder grösser/ oder wohl gar aufs höchste angesticgen seyn kann) dem vernünftigen Ermessen des Richters dergestalten überlassen haben/ daß bey eintreffend-gar schweren Umständen gegen dieselbe die Todesstraffe/ auch wohl gar jene geschärfftcre Todesart / welche der vcrheelte / durchgeholffene/ und der Straffe entgangene Missethäter verdienet hätte / verhänget werden könne. §. Z. Beschwerende Umstände sind: Erstlich: Wenn grosse Bösewichte/als Mörder/ Räuber/ Diebe rc. wissent¬ lich verborgen / und ihnen durchgeholffen worden; um so mehr Andertens: Wenn es solche Uebelthater sind / durch deren Entweichung Land/ und Leuten noch grosse Gefahr bevorstehen kann. Drittens: Wenn die Aufhaltgebere/ obschon sie zur Missethat nicht beyge- wirket/ wissentlich von dem geraubt-oder gestohlenen Gut etwas zur Belohnung der Herberg - und Unterstandgebung überkommen haben. Viertens: Wenn die Aufhalt-und Verbergung solch - lasterhafter/ oder ver¬ dächtiger Leuten schon geraume Zeit getrieben worden/ und die Unterstandgebere aus solcher Beherbergung ihren Gewinn/und Nahrung gesucht/ und gleichsam ein Hand¬ werk daraus gemachet haben. Oder Fünf- 10 2. §. 6. IOZ. §. I. 277 Fünftens: Da der Aufhaltgeber den beherbergten Uebelthater/ oder das geraubte Gut der ordentlichen Obrigkeit nicht abfolgen wollte/ sondern wohl gar denselben gewaltthätig vcrtheidigte. §. 6. Milderende Umstände sind: . mitiL^sz. Erstlich: Wenn der Aufhaltgeber zwar einen etwelchen Verdacht gegen die beherbergte Person schöpfen können / jedoch von dessen bösen Handlungen nichts eigentliches gewußt. Andertens: Da wer abseitig wohnete/ und aus Furcht der Abbrennung/ oder eines anderen gedrohcten Uebels den wissentlichen Missethätern die Herberg ab¬ zuschlagen / und sie anzuzeigen/ sich nicht getrauet hätte. Drittens: Wenn Jemand zwar unerlaubt/ und wider die Polizeyordnung fremden Personen ohne obrigkeitlichen Vorbewußt den Unterstand verwilliget / jedoch nicht gewußt hatte / daß die Gaste Böswichte / oder die in Ausschaltung gegebene Sachen ein gestohlenes Gut seyen. Viertens: Da wer einen nahen Blutsverwandten / oder nächst Verschwäger¬ ten/ wohlwissend/ da er eine Missethat begangen/ aus Mitleiden verborgen/ und durchgeholffen hatte; wie auf gleiche Art schon oben ^rc. 28. §. 7. von Angebung der Missethätern geordnet worden. Hundert MM Artikel was für einige aus denen bisher» angeführten Verbrechen die Ehrlosigkeit nach sich ziehen? ^K-riwI.178 loz. äe üeliLis iliiümnlltl- bus m lxscis. J N N h a l t. §. 1. Don der aus überschweren Verbrechen ent« stehenden Ehrlosigkeit ist bereits oben ^rr. 10. geordnet worden. 2 ueverhaupc werden alle Verbrechen, woraus Jemand zum Lod verurrheiler werd, nut der Ehrlosigkeit behaftet. . x Nebst deme sind gewisse andere Verbrechen, -'wenn auch keme Lodcöstraff hierauf ausfal¬ let, der Ehrverlustigung unterworffen; je« doch mit dem Unterscheid: 4. Daß aus deren einigen der Thater m dem Rechrsurthell ehrlos erkläret werden muß; §. Z. Aus anderen aber nur bcwandtcn Umstän» den nach auf Ermessen des Richters ehrlos erkläret werden kann. §. <5. Anmerkung: in was für Fallen es nvthig seye, die Ehrlosigkeit des Thäterö in dem Urtheil auszudruchen? §. 7. är 8. Maßregeln für jene Fälle, in welchen die Ehrloserklärung der richterlichen Will» kuhr überlassen ist. §. 9- Erinnerung : daß die Richter in den Idecurs- Berichten auch darüber: ob dem Thäter im Wege der Gnaden die Ehrverlustigung etwann nachzusehen wäre? sich äusseren sollen. §. 1. /^s ist bereits oben ^rt. 10. von der Ehrlosigkeit überhaupt/ und ^trocrormn äeus» zx von derftibm Wirkungen, auch selbe wl°d-rum aufgehoben ^7^ werde? geordnet / anbey in §. z. daselbst feftgestellet worden/ cumu eit. daß alle überschwere Verbrechen/wenn nämlich ein Missethäter durch rechtlichen Aus¬ spruch M einer verscharfften Todesstraffe/ oder zu einer zwar gemeinen Todesstraffe/ jedoch mit verscharfften Zusätzen nach Unserem Recht verurtheilet wird / die Ehrlosig¬ keit auf den Rucken tragen/ wobey es allerdings sein Bewenden hat. Zumalen nun eben hieselbst §. 4. wegen der übrigen Verbrechen / welche nämlich aus selben mit der Ehrlosigkeit zu belegen seyen? auf den änderten Theil dieser Gerichtsordnung sich berussen worden/ als Mm 3 §.2. Verord- L78 IO Z. §. 2. Z. 4- Nie porrö üLwiwr, §> 2. Verordnen Wir ferners für allgemein/ daß alle jene schwere Uebel- omnes ex ^uocuu-' thaten/welche entweder nach deutlicher Ausmessung Unseres Gesetzes selbst/oder nach ^ue crimwo Lä mor- der Richter in dem Gesetz eingeraumten Willkuhr durch Rechtsurtheil mit der Todesstraffe beleget werde»/ als ehrlos anzusehc» sepen/ und den rechtlichen Wir¬ kungen der Ehrlosigkeit zu unterliegen haben. Kunt L 3Ü3 äeUÄZ, §. 3. Gleichwie nun der Regel nach jene Verbrechen / welche nicht so bös- yM etiixomZmmvr- geartet sind / daß von Rechtswegen eine Todesstraffe hierauf verhänget werden Mkiwmillus könne/ die rechtliche Ehrlosigkeit nicht nach sich ziehen / so leidet jedoch diese Regel xem uotautur, co- einen Hauptabfall in gewissen hinnachfolgenden Verbrechen / denen/ obschon keine rümquL öeiiÄorum §odxs - ssMrn nur eine Leibsstraffe durch richterlichen Ausspruch hierauf ausfallen öedlm, vci würde/ jeglcichwohlen die Ehrenverlustigung bevorstehet; immassen einige derensel- ditrioiuäici8xoffum ben nebst der zuerkannten Leibsstraffe allemal ehrlos erkläret werden müßen/ andere Mtsmc5 cieciursn. h^aMeri Umstanden nach auf richterliches Ermessen nebst der Leibsstraffe zugleich für ehrlos erkläret werden können. Recenselltm MiÄs, §. 4. Unter der ersten Gattung solch-auögenommener Verbrechen wollen ex rci, etü Mjx nachstehende Mißhandlungen/ welche um ihrer innerlichen Bosheit/ und Ge- 6emllcmur fährlichkeit halber mit keinem ehrlichen Geniüth vereittbarlich / und durchgehends an sich selbst ehrlos sind / hiemit ausdrücklich einbegriffen haben: nämlich Die Gotteslästerung / so unmittelbar auf Gott/ und feilte Heilige gerichtet ist. z6.) Gänzlicher Abfall von dem christlichen Glauben Ort. z/.) Falsche Aeugniß/ und Meineyd Ort. Z9.) Das Laster der beleidigt-weltlichen Majestät/ und Landesverrätherey/ dann öffentliche wider den Staat abzielende Aufruhr: Ort. 6i.) daher gehö¬ ren auch Die Ausreissers/ und Ueberläuffere zum Feind O>-t. 73» §» iZ.) Falsche Werber/ und Entführer der Landesunterthanen 73. §. rz.) Feindliche Auskundschafter (^rt. 73. §. iZ.) Und all-jene/ so wider ihre Pflichten gefährlicher Weise dem Feind Be¬ stand leisten Ort. 73» §» iZ.) Falsche Geldmünzung Ort. 63.) Die sich einer Befehd-und Absagung schuldig machen Ort. 73» §» 5.) Unterschiebung fremder Kinder O«. 72. §. 4.) Unkeufchheit wider die Natur Ort. 74.) Blutschand zwischen auf-und absteigenden Personen Ort. 7Z.) Nothzucht (4.rt. 76.) Kupplerep Ort. 77») Eltern - Kinder - oder Eheleutmord (^.rt. 86. und 87.) Die fursetzliche Abtreibung der Leibsfrucht ( ^rt. 88.) Unfruchtbarmachung einer Manns-oder Weibsperson Ort. 88.) Gefährliche Hinweglegung der Kinder O". 89.) Strassen-und Meuchelmord O>t. 90.) Bestellte Mordthat sowohl deren/ so Jemanden bestellen/ als deren/ so sich hierzu bestellen lassen O". 91») Vergiftung Ort. 92.) Selbstmörder/ die fürsetzlich/ und boshafter Weise sich ums Leben bringen O". 93.) Strassenraub/ und aller Diebstahl/ so Halsgerichtsmaßig ist/ mit den Helfl¬ fern Ort. 94. 9Z. 96.) Menschenraub O«. 98.) Mordbrennerey/ und geflissentliche Feuerlegung O". 99») lentia iukames äe- clarari äsbegut. Liasxbemia. ^poltasia. Walsum telUmouium, xer^urium. Lrimeu iXs« St xeräueliiouis, item leäitiouis, L rebel- lionis contra üatum. velertores militire, 36 dollem transluM. Lisucuiarü milirum conäuäores, Sc emi5- larii, <^ui bvMes Mdältos abäucuut, Sc sä emiZrauäum ^ermovenr, Lxxioratores bolli- 168. owu. nach dem Grad der Bosheit / und nach Gestalt der Sachen schwerer / ober ringer seyn können / schlechterdings / und für allgemein mit der Ehrlosigkeit zu belegen / und solchergestalt in dem fällenden Urtheil blatthin als ehrlos erklären zu lassen. Wir wollen demnach in solcherley Verbrechen / auf welche die Ehrverlustigung hier- oben nicht ausdrücklich ausgesetzet ist/ und zwar öenanntiich in gleich nachkomlnenden Mißhandlungen dem vernünftigen Ermessen des Richters hiemit überlassen/ und eingeraumet haben/ daß selber den Thäter nach Gestalt/ und Schwere der Umstän¬ den in dem Urtheil zugleich als ehrlos erklären könne. Solche Verbrechen aber / welcherwegen dem Gutbefund des Richters die Ehrloserklärung eingeraumet wird / sind folgende: Aufstände/ Tumult/ Zusammenrottung/ so gegen Urivat-Personen/ oder lumuims privid blos aus Frevelthat beschehen ( 62.) ma- Die Auögebere falscher Münze/ »sm, welche achte Mnnz beschneiden/ oder L r^uur in anderweg verringeren (^i-t. 6z.) monewm, vei sus Unziemlich - und unehrbares Werben um Dienst / und Aemter ( .4> t. 64.) vLion aecra- Bestechung der Richtern/ auch Richters/ die sich bestechen lassen Orc. 6Z.) emnen Lmdnüs. Verrathulig der Raths - und Amtsgeheimnißen ( ^rr. 66.) o-msu lexewoä^- Die sich ihres Amts zur Rache/und Gelderpressung mißbrauchen (^rt 67.) leere» m- Die um Jemanden was abzunöthigen / sich fälschlich für Amtspersonen aus- geben ( 6«.) Untreue der Rechtsfreunden/ und Sachwaltern/ so zu Schaden ihrer Par- OEuMo'pnvsts. theyen handle» ( ^rt. 69.) ^nmea xrLVZrica- Allerhand Falschbegehungen / wie selbe in 7 2 angeführet worden. Oeffentlicher Gewalt mit denen dahin gehörigen ^Vrt. 73. gemeldeten Gattungen. vis puoiwL, cum Wohin auch die ^rt. 7 z berührte/in die Polizey / und Sicherheitsstand eiir- schlagende Verbrechen einzurechnen sind / als <^uo psrnusur erum . Beraubung der Gräbern ( ^rr. 7 z. §. 11.) m ümun- Auf- und Fürkauffe der Lebensmitteln O» 73. §. 7z.) r^ubü^ mcMeu- Wucherhändel (^rt. 7z. §. 15.) m,. Zweykmnpf/ und Duell 7z. §. 15.) Welche gefährlicher Weise gemeine Ruhe / und Sicherheit stören (^.rc. xi^eumores mmo- 7Z. §. iz.) »L. Welche zur Zeit der leidigen Pest/ oder anderer ansteckenden Krankheiten / ^enum.^^^' oder bey einem Vieheumfall gesetzwidrig handle»/ und wie immer was czm xerwuwls tmu- gefährliches wider den Gesundheitsstand begehen (^.rt. 73. §. 15.) Untreue Verwendung der Amts-und Gemeingelbern: es seye durch Eingriff ULrm^'ultstis in die Lasse / durch Unterschlagung der Gemeineinkünften / oder durch xuvsco ^ccermur Verschleppung anvertrauter Fahrniß ( ^rt. 97.) erlm^reü^ui L Grosse Unbilden / Verleumdungen / und ehrantastliche Berühmungen xerüöir ossmMm». 5 ^rt. I 00.) ^-troces ui rse, c.^- v. iunmise, Ä clissLML- SchMach- rioncs üoaorls. 2gc> ^K'r. ioZ. §. 6. 7. 8- Schmachkarten, und Schandbriefe ( ioi.) Verheelere, und Aufhaltgebere lasterhafter Leuten (^rt. 102.) §. 6. Uebrigens hat der Richter in Ansehung der Lhrloserklärung folgende L.ibeIU i-rmoli. Keceptatores ksci- nnrolorum. O bssrvsnäz: ^ugn 60 oxus üt, äeciarztio- Maßregeln in Acht zu nehmen; und zwar wmi "exprimi" vel Erstlich: Bedarff es in den überschweren , wie auch in jenen fchweren Misse- vnn viäsUc-et thaten, worauf durch rechtlichen Ausspruch die Todesstraffe erkennet wird , in denr imö. in Mminibn8 abfassenden Urtheil keiner besonderen Erklärung, daß der Thäter sich die Ehrlosig- Ä/'i'A keit zugezogen habe: allermassen Wir hieroben §. i,L 2. schon überhaupt geordnet jntMignubus, haben, daß alle Verbrechen, und Unthaten, woraus Jemand von Rechtswegen verurtheilet wird, für allgemein als ehrlos anzufehen seyen; woraus dann neceLrk/ folget, daß ohne einen in dem Urtheil dieserwegen besonders bestehenden Ausdruck dem aus solcher Miffethat zum Tod verurtheiltcn Thäter die Ehrlosigkeit mit allen ihren Rechtswirkungen anzukleben habe. Belangend 26o.in6eUüis,er reiiyuz 6c>- Viertens: Von selbst, daß, nachdem die Ehrlosigkeit nur allein in jenen ^'0^0' Verbrechen, worüber ein Todesurtheil ergehet, dann in jenen Verbrechen, wel- tur /uri8 ivt3niiu. (Herwegen dem Richter obgeordnetermassen die Ehrloserklärung entweder von Amts¬ wegen oblieget, oder seiner Willkuhr eingeraumet ist, und zugleich im Urtheil wirklich ausgedrucket wird, statt haben kann, all - übrige straff-fällige Leute, so ih¬ res Verbrechens halber weder mit der Todesstraffe beleget, weder nach Unseren Rechten ausdrücklich für ehrlos erkläret worden sind, allerdings bey Ehren verblei¬ ben , und von Iedermänniglich als ehrlich geachtet werden müßen. k-?xuiX Ml-EvD, §. 7. Damit aber der Richter für jene Falle, wo die Ehrloserklarung sei- Nbu^^vdi^sc^.?' IE vernünftigen Gutbcsimd anheimgcstellct wird, eine Richtschnur habe: wann tio iMämiL in ipiiuZ ein Thäter aus solchem Verbrechen für ehrlos zu erklären seye, oder nicht? so hat srbicrivm semM eü, selber hauptsächlich darauf zu sehen: ob ein solches Verbrechen mit überlegten Vor- v^ve^exnroLu^'bcdacht, und vorhergehend-boshaften Fürsatz, Jemanden am Leib, und Leben, reum in wmemiain- am Vermögen, oder an der Ehre einen beträchtlichen Schaden zu thun, verübet wor- lumem eüe proüun- den seye? welchen Falls, wenn es mit dem ernstlichen Vorbedacht, und vorgängig¬ gefährlichen Fürsatz seine Richtigkeit hat, anbey der zugefügte Schaden, oder Be¬ leidigung beträchtlich ist, der Richter mit gutem Grund auf die Ehrloserklärung zu erkennen hat, und dieses um so mehr, wenn noch andere beschwerende Umstände darzu stossen. Vei pro quäiit^ö §. g. Im Gegenspiel ist der Thäter mit der Ehrloserklarung zu verschonen, n^tiüm^ex wMo- wem: keine sogestalte, mit genügsamer Ueberlegung vorbedachte Fürsetzlichkeit, oder nem wt-E^mw8 kein beträchtlicher Schaden, und Beleidigung untermaltet. Als da ist erstlich: wterE-tt. wenn die Mißhandlung mehr aus einem übermäßigen Zorn, und Uebereilung, als einem geflissentlichen Fürsatz entstanden; dann arrdertens: Me Frevelthatcn, welche IO A. Z. Y. ^.81. lo^. §. I. LZl ^.81-16171.178 104- L ultimus 6s 6LÜÄI8 lil kaa oräi- uarrons noa s»» xrellls. wie es mit de» Verbrechen, so allhier nicht namentlich ausgeführet, zu halten seye? welche nicht so viel aus einem überlegten Vorbedacht / Jemanden Schaden zu thun, als vielmehr aus Muthwillen/ böser Gesittung / Widerspänstigkeit/ und unruhigen Geist unternommen worden. Wie auch drittens: jene obschon fürsetzliche/ jedoch geringere Verkürz-Beschädig-und Beleidigungen/ welche mit einer Geldbuß/ kur¬ zem Arrest / etlich-wöchigen Zuchthaus - oder Gemeinarbeit / oder sonstig-willküh- rig-ringeren Bestraffung angesehen werden / somit wegen Unbeträchtlichkeit des Schadens eine so schwere Nebenstrasse/ als der Verlust der Ehre ist/ keumdings verdienen. Um so weniger können viertens: jene halsgerrchtliche Verbrechen / wel¬ che aus blosser Schuldtragung/groben Versehen / jugendlichen Unverstand/ Dumm¬ heit/ oder schuldbarer Unterlassung sich ergeben/ eine Ehrenverlustigung nach sich ziehen. §. 9. Uebrigens / nachdem die Ehrverlustigung nach der oben ^rt. io. MEnwr beschehenen Ausmessung empfindliche Rechtswirkungen nach sich ziehet/ Wir aber m aum a aus Landesfürstlicher Milde allerdings geneigt sind / solch-straff-fälligen Leuten/ wenn von selben eine ernstliche Besserung anzuhoffen stehet/ in so viel es gestalten nsm ii-roM-, -n dieser allgemein-peinlichen Gerichtsordnung sind die «ehreste ( Berdrechen, so sich gemeiniglich ereignen, tsieils durch siierorti- sMoZisju- ge Ausführung / und theils durch ausdrückliche Beruffung auf ns mllwer <4mä-m Unsere schon bestehend - anderweite Satz-und Ordnungen abgehandlet worden; wenn »me aber aleichwohlen eine böse That / welche ihrer Bosheit nach gar wohl nut halsge- ^ublicanonsm mgl- richtlicher Ahnd-und Bestraffung angeseheil zu werden verdienet/ in dieser Gerichts- o^upsnon^orri-^ vrdnung aber entweder gar nicht/oder nicht klar genug ausgedrucket wäre/ vorkom- °oäemm lanLlons men sollte/ so ordnen Wir hiemit/ daß hiebey alle Umstände der unterloffenen Ge- Aeimrau opus Merit, fährde/ des bedächtlichen Fürsatzes/ der entstanden-gemeinen Aergerniß/ und des peinl. Gerichts-xd» Nu etwann 282 104.. §. i. etwan n andmch verursachten öffentlich - oder sondcrheitlichcn Schadens wohl erwogen, und bey Befund eines unterwaltend-schweren Verbrechens ein solcher Malefizfall von jeder Blutgerichtsobrigkeit nach Ähnlichkeit deren in dieser Gerichtsordnung einkom¬ menden Grundsätzen für selbigesmal zwar entschieden /jedoch eine solche Begebenheit als ein ausgenommener Malefizfall angesehen / somit das abgefaßte Urtheil vor dessen Kundmachung an das Obergericht zur höheren Erkanntnuß abgegeben/ und jenen Falls/da etwann wegen besorgend - öfteren Wiederholung einer solchen Mißhandlung eine allgemeine Straffausmessung für all -Unsere Erblanden nöthig zu seyn erachtet würde / der Vorfall von dem Obergericht nach Hof angezeiget werden folle. Bey- r Gehklme Anmerkungen L ä Lonüitutionem noüram crrminulem oder zu Unser neuen peinlichen Gerichtsordnung für Unsere Teutsch-erbländischeMalefiz-ObcrgerichtM/ und die mit peinlichen Gerichtsbarkeit begabte unmittelbare Länderstcllen. Demnach bey Verfassung Unser allgemein-peinlichen Gerichtsordnung, welche Wir als ein künftighin zu beobachtend - gleiches OimiuLl- RechL Unseren getreuesten teutschen Erblanden zu ihrem Besten, und zu allgemeiner Wohlfahrt aus Landesmütterlichcr Liebe, und Wohlthätigkeit gnädigst ertheilet haben, nnter-inst-ns einige zu behutsamer Ver. waltung de« Malefizwesens nbthige Hauptanmerkungen in B-rathschlagung g-kom. men, anbey aber befunden worden, daß selbe nicht zur Wissenschaft des gemeinen Volks, sondern lediglich WM geheimen Unterricht, und Nachv-rhalt der Crim,aal- Richtern gehörig ftp-n, ft haben Wir befohlen, daß solche Anmerkungen in Ge¬ stalt einer geheimen inNruotian besonders zusammen getragen werden sollen. Zumalen aber bey diesen ittsnuÄiooö-Puncken sich der Unterscheid ergiebtss daß einige derenselben in die eigene Verrichtung aller, auch nachgeschten Lnminal- Richtern -inschlag-n, und denenselben zu ihrer rechtlichen Amtshandlung zu wissen nothig sind, andere dercnselben hingegen lediglich zur Wissenschaft der Sbergerichtm Betreff der ersteren zu Vermeidung der viele» , 2 Geheime Anmerkungen. ' ' E! berey nebenliegende inllruLion, und Unterricht für die nachgesetzte Land-und Hals- gerichten/ und überhaupt für alle crimiiM-Richters verfasse»/ und hievon die nv- thige Anzahl lLxsmMrien für Unsere kaiferl. königl. Erblanden in Druck legen las¬ sen; befehlen anbey gnadigst/ daß jedwedes Unser erblandischen Obergerichten die von Uns ihme zuschickende Abdrücke von ersterwehnter für die nachgesetzte Halsgerich¬ ten gewidmeten imlrüÄioa mit ihrer gewöhnlichen Amtsfertigung bezeichnen / davon ein Lxempiar auf ihrem Rathstisch beybehalten / und etwelche hievon in ihrer Ue- ^ilirütur zur Nothdurft hinterlegen / anbey all - und jeden ihme untergebenen Hals- und Landgerichten ein solch-gefertigtes LxemMr zustellen lassen solle. Was nun die zur alleinigen Wissenschaft/ und Nachachtung Unser Oberge¬ richten/ wie auch jener Unserer unmittelbaren Länderstellen/ welche von Uns/ oder Unseren löblichsten Vorfahren mit der peinlichen Gerichtsbarkeit eigends begäbet worden / gehörige geheime rnstmötions - Punkten aybelanget / da werden dieselbe mit allmaliger Beziehung auf den betreffenden Artikel Unser neuen peinlichen Gerichts¬ ordnung nachstehendermassen gesetzgebig vorgcschrieben. ä.6 ^rticuü zü /As ist eine Mündige Sache / wienach die angestammte Milde Unseres huldreiche- Ättch und"drttttnö: sten Hauses Oesterreich nicht gestatte / daß Straffen/ woraus zu Nachtheil des Anmerkung: dle ewigen Seelenheils Verzweiflung entstehen könnte (als da ist das lebendige Straff deö lebendi- Verbrennen / dann das Radbrechen von unten hinauf) schlechterdings sollten zum und des Raddrechens Vollzug gebracht werden. von unten hmauf Da Wir nun in Unser peinlichen Gerichtsordnung ^rt. Zt6 §pdo 260 befoh- retrefftnv. len haben/ daß/ wenn es auf das lebendige Verbrennen/ oder Radbrechung von unten hinauf eines Missethäters ankommet / der Vorfall allemal vor der Urtheilvoll- streckung an Unser Qbergericht angezeiget werden solle/so ordnen Wir hicmit zum ge¬ heimen Unterricht / und Nachverhalt Unser Obergerichten / daß Erstlich: Gleichwie Wir bedenklich gefunden/ von dieser Unser Landesfürst¬ lichen Milde in dem Gestß eine Anerwchnung zu machen / sondern zu Eindruck meh¬ reren Abscheues in dem Text die Scharffe der Gesetzen beybehalten haben/damit durch Kundwerbung der Linderungsmitteln der bey Verhängung der lebendigen Verbren¬ nung/ und des Radbrechens von unten hinauf abgezielt-allgemeine Schrecken nicht verminderet werde/ so wollen Wir aus eben dieser Ursache / daß ein auf das lebendi¬ ge Verbrennen/ oder Radbrechen von unten hinauf von Rechtswegen ausfallendes Urtheil den Missethatern allemal der Ordnung nach angckündet / und puderet/ so¬ mit die erfolgende Strassmilderung denenselben niemalen kundgemachet werden solle. Wir wollen aber Andertens: Den bußfertigen-und reumüthigen Missethatern zu Vermeidung der Verzweiflung in Betreff des lebendigen Feuers / und der Radbrechung über¬ haupt/ und als eine allgemeine Gnade die Strafflinderung/ wie hinnachfolget/ aller- mildest angedeyen lassen / wornach also das Obergericht in jeglicher derley Begeben¬ heit das betreffende Halsgericht auf ihre Anzeige zu belehren haben wird. Unsere höchste Gnade / die Wir in diesen beyden Straffarten den reumüthi- gen Sündern ertheilen/ bestehet überhaupt in dem / damit zu Verhütung der Ver¬ zweiflung ihnen der Tod schleunig beförderet werde. Diese Todesbeförderung in An¬ sehen des lebendigen Feuers hat mittelst Anbindung eines Pulversacks auf das Herz/ und vorlauffiger Erdroßlung des armen Sünders zu beschehen / und ist von Oberge¬ richtswegen das nachgesetzte Halsgericht / und durch dieses auch der gebrauchende Scharffrichter / oder Freymann wohlverstandlich / und in geheim zu mtiruiren / daß er zu solchen Bewerkstelligungsende unvermerkt deren Umstehenden/ den armen Sünder . - - an Geheime Anmerkungen. z --- ' - - ——- -. - an einem in dem Scheitterhauffen aufgcrichteten Pfahl um den Hals anbinden, und wahrend dcme, daß sein Knecht dem Delinquenten den Pulversack auf das Herz an- lcget, er Scharffrichter zu gleicher Zeit den Delinquenten mittelst des durch den Pfahl gehenden Stranges, und angelegten Knebels verläßlich erwürgen, und in solcher Zeit der Scheitterhauffen angezündet, sohin der Körper zu Staub, und Aschen ver¬ brennet werden solle. In Betreff der Radbrechung von untenhmauf verwilligen Wir den rc'umü- thigen Missethatern zu Beförderung ihres Todes hiemit für allgemein den Gnaden¬ stoß dergcstalten, daß einem solchen Delinquenten zuerst der Hals abgestossen, hier» auf mit der Raderung von untenhmauf fortgesetzte, jedoch allemal bey der Richtstatt vor der Lxecunon durch die abgeordnete Gerichtsperjon der Volkmenge: daß Wir dem armen Sünder aus allerhöchster Milde den Gnadenstoß vergünstiget haben: öffentlich kundgemachet, und solchergestalten vorhero allemal das nachgesetzte Hals¬ gericht, und durch selbes der Scharffrichter behörig belehret werden solle. Gleich¬ wie aber. Drittens: Diese Unsere Landesfürstliche Gnade, und Milde nur den reumill thigen Missethatern zu Verhütung ihrer Verzweiflung zugemeinet ist , so hat in dem widrigen Fall, wenn es nämlich um einen unbußfcrtigen Delinquenten zu thun ist, solche Gnaderthcilung nicht statt, sondern das Obcrgericht hat solchen Falls an das Belehrung suchende Halsgcricht ohne weiterem, und ohne alle Rückfrage stracks zu verfügen- daß an einem solch-verstockten Sünder- weimer forthin in der Un¬ bußfertigkeit verharret, das auf das lebendige Feuer, oder auf das Radbrechen von untenhmauf ausgefallene Urtheil nach Strenge der Rechten vollstrecket werden¬ solle. Zumalen sich jedoch Viertens: Ergeben kann, daß ein sich unbußfertig anlassender Missethatet aunoch in der Ausführung, oder an der Richtstatt sich zu Gott bekehre - und eine reumüthige Beicht «blege, so wollen Wir, daß auch solchen Falls dem reumüthigen Sünder Unsere Gnade der obbemeldten Strafflinderung zu statten kommen, folglich durch die anwesende Gcrichtsperson dem Scharffrichter: daß er dem atmen Sünder auf obbesagte Art mittelst der Erdroßlung, oder des Gnadenstoßes den Tod zu beför¬ deren habe: anbefohlen werden solle. Wannenhero also nöthig ist, dem Scharff¬ richter auch in solcher Begebenheit eines sich verstockt zeigenden Misscthäters vorheto den Befehl zu ertheilen, daß er in Ansehen der Verbrennung vorsichtsweise in dell Scheitterhauffen den Pfahl einzuschlagen, dann mit dem Pulversack - und mit dem zur Erdroßlung erforderlichen Strang auf allen Fall sich zu versehen, und gefaßt zü halten habe. .. . . ,, . Wit haben in der an alle Orimmui-Richter ausgefertigt-besonderen intim- ^rUcu« -nff Äion ?fl .-m. 7. §. A. Unser Halsgerichtöordnung gnädigst verfüget, daß, wenn zum AnmÄunq^für' die Kriegsdienste taugliche Delinquenten in nicht gar grossen Verbrechen einkommen - die- OberKrichrcn: ivas selbe solchen Vorfall an das betreffende Obergericht einberichten, Und ob der Mquo K Mrbrechere M llt zur Miliz abzulieferen scyc? von dortaus den Bescheid abzuwarten haben. dkü wtttzm? Damit nun auch die Obergerichten selbst bey solchfalliger Bcscheidettheilung mit Verläßlichkeit beurtheilen «lögen: welche Verbrechere zu Soldaten abgegeben werden können, oder nicht? so ist zuförderist zum Grundsatz anzunehmen; daß dem lMimr-Stand alle Ehre beyzulegen, und Wir in solch-billigster Rücksicht auch in dem Texter. 7. §. 5. den Ausdruck dahin fassen lassen: daß taugliche junge, und ehrliche Mannspersonen , welche in geringeres , keine Ehrenmackel auf sich tragenden Verbrechen sich verfänglich gemacht, ohne Schöpfung eineö Urtheil« zu Soldaten abgegeben werden mögen: woraus dann die FoD ge sich crgicbt, daß nicht gleich nach blosser Willkuhr auch Bösewichte, und ehrloses Gesindel ztnn Soldatenstand angewendct werden möge. Damit also Unsere höchste Willensmeiuung dießfalls um desto sicherer erreichet werde, so wollen Wir den Ober¬ gerichten zu ihren geheimen Unterricht die noch weiters folgende Maßregeln hiemit vorgeschrieben haben, und zwar .... iwo. In Betreff derjenigen Burschen, oder, sonst tallglichen Mannsper¬ sonen, welche keines landgerichtsmäßigen Verbrechens sich schuldig gemacht,jegleich- A - wohlen 4 Geheime Anmerkungen. wohlen aber nach Maßgab Unserer Polizey-und ttsc-oullrungs-Patenten/ als Stänker / Sausser/ Rauffer/ Schwärzer / Müßiggänger / oder wegen ihres son¬ stig liederlichen Lebenswandels von den Grundobrigkeiten zu ttecrouten können weg- genommm werden/ da lassen Wir es bey erstbemeldt-U-sseren Anordnungen aller- - Vings bewenden/ mit beygefügt -Unserem höchsten Befehl / daß in Ansehen solcher Mannspersonen/ die kein halsgerichtliches Verbrechen begangen/ sondern aus an¬ deren Ursachen unter das lMnLw gestossen werden mögen / von Seite, der Hals- und Obergerichten sich nicht eingemenget/ somit die Obrigkeiten an Ausübung ihres Rechts / und an Vollziehung Unser anderweiten Verordnungen nicht beirret werden sollen. Es hanget also 260. Lediglich in jenen Fällen/ wo eine kriegstüchtige Mannsperson ein landgerichtliches Verbrechen begangen/ von Beurtheil-und Veranlassung der Ober¬ gerichten ab: ob selbe zur Mlliz abzugeben seyen/ oder nicht? gleichwie Wir aber vbbesagtermassen nicht gestatten können / daß Unser iMimw durch grosse Uebeltha- ter / und solche Bööwichte / so eine au sich selbst ehrlose That begangen haben / verunreiniget werden solle/ als wollen Wir nachstehende Thätere von der Wohlthak des MlltAr - Standes hiemit ausgeschlossen haben. Vsrs erste: All jene/ welche eine von denen in ärt. roz. Wllo 4. an¬ geführt-ehrlosen Missethatcn/ welchcrwegen nach Unser Anordnung derThäterin dem Urtheil allemal ehrlos zu erklären ist / begangen haben ; und dieses ohne Un¬ terscheid : ob gegen den Thater eine Todes - oder Leibsstrasse zu verhangen komme? Vor« änderte: All-jenige/ deren Missethat in Abgang milderender Um¬ ständen so beschaffen ist/ daß die iin Gesetze ausgemessene Todesstraffe durch das fol¬ gende Urtheil ohne Anstand wider sie verhänget werden müsse; es seye sodann solches Verbrechen unter deiren in ^rr. ioz. §. 4. ausgesetzten ehrlosen Lhaten einbegriffen/ oder nicht: weilen Wir nicht zugeben wollen/ daß unter dein Vorwand der Abge- bung zur Miliz ein Mssethäter von der wohl verdienten Lodesstraffe befreyet werden solle : jedoch den alleinigen Fall allemal ausgenommen / wenn Wir selbst über die Uns beschehene Anzeige aus besonderen Bewegursachen einen solchen Uebelthäter an¬ statt der verdienten Lodesstraff vor pubbarten Urtheil unter das lVliMare zu stossen / eigends anbcfehlen würden. Hieraus ergiebt so fort Vors dritte: Die Folge/ daß die Obergerichten in jenem Fall/ wo der kriegsfähige Lhäter weder eine ehrlose That/ weder eine zur Todesstraffe guMic-ute Missethat begangen/ denselben nach ihren Ermessen an die Miliz abgeben lassen kön¬ nen; und da Wir von der Wohlthat des lMimr-Standes nur jene Verbrecher^ die eine in roz. §. 4. bemerkt-ehrlose That begangen/ ausgeschlossen haben / so folget - Vors vierte: Weiters / daß auch jene Thater / deren Uebelthat durch Unser Gesetz selbst mit der Ehrlosigkeit nicht schon behaftet / sondern deren Ehrlos- erklarung nach Jnnhalt des s^rt. rog. §. Z. lediglich der Willkuhr der Urthcil- sprechern überlassen ist/ anbey aber nach reiffer Ueberlegung der lnguilleions-^Äen keine Todesstraff gegen dieselbe zu erfolgen hat/ ebenfalls nach Befund der Oberge- richten unter die Miliz können gestossen werden: weilen in solchen Fällen / wo die Ehrloserklärung willkührlich ist/ der gelindere Erfolg/ daß er nicht ehrlos erkäret werden dürffte/ Zu vermuthen ist; und Wir allenfalls einen solchen Thater / der mit der Lodesstraffe nicht beleget werden kann / wenn auch die Umstände der That einen ziemlichen Anschein der erfolgen mögenden Ehrloserklärung auf sich trügen / zum Besten des KWmr - Standes hiemit Musralitsr von der Ehrenmackel / und all- dießfalligen Vorwurff aus Unserer Machtsvollkommenheit befreyet haben wollen. Wo übrigens Vors fünfte: Anzumerken/ daß die Obergerichten in solchem Fall / wo ein inguiku nach vorbesagter Maßgab unbedenklich zum Kriegöstand gewidmet werden könnte/ allemal vor Ertheilung des Bescheides zu Vermeidung aller Anstößigkeit mittelst der Behörde die verläßliche Auskunft: ob der zum tteerouten abzugeben an¬ tragende Mensch als kriegstauglich zum Nillmr- Dienst angenommen werden wolle? vorlauffig einzuholm besorgt seyn müssen. Wir Geheime Anmerkungen. 5 Wir haben in diesem Artikel auf zweyerley Art Vorsehung gethan, damit i°nwm. die Uebelthater durch Aufhebung der Ehrenmackcl, welche sie sich durch eine ehrlose Obergs That zugezogen haben, anwiedcrum der Gemeinschaft, und des Umgangs mit ehr-- z» mhmeü Am, lichen Leuten theilhaftig werden mögen. - wenn um voustandi. Die gemeine Ehrlichmachung, welche Wir durch eine allgemeine Vergünstigung für alle Missethater gesetzlich cingeführet,zielet um der gemeinen Wohlfahrt Halberda- ansklangcr wird, hin,damit abgebüßte Uebelthater ohne allen behindcrlichenVorwurff ihre ehrlicheNah- rung erringen mögen :allermassen ansonsten,wenn ihnen durch eme fortdaurende Ehren- mackel der gemeine Umgang mit anderen Menschen, und die Nahrungserwerbung gesperret würde, solche unglückliche Leute in Verzweiflung gesetzet, und zu neuen gottlosen Unternehmungen gezwungen würden. Zumalen aber diese gemeine Ehr- lichmachung allen Uebelthater», und Böswichten nach überstandener Strass zu stat¬ ten kommet, und bey manchen ohne innerlicher Besserung die alte Bosheit im Herzen stecken bleibet, als haben Wir dieselbe, wie billig, nur auf gewisse, zum gemeinen Handel, und Wandel nothdürftigste Wirkungen eingeschränkt, die Ausfertigung solch -gemeiner Ehrenschcinen aber den Halsgerichten cingeraumct. Die andere Gattung der Ehrlichung beschiehet durch einen Landesfürstlichcn Ehrenbrief, welcher entweder vollkommen, oder beschrankter von Uns ertheilet wird. Durch den Landesfürstlichen vollkommenen Ehrenbrief, oder per pisrmm llor-oriL NeMrutior.Lm wird der Verleumdete in vollen Ehrenstand dergestalten wieder herge- stellet, daß er all-jener Rechten, und Vortheilen , deren ein ehrloser durch Unsere Ausmessung in ^rr. io. §. 7. sich verlustiger gemacht, wiederum genußbar wird, und andurch anderen ehrlichen Leuten in allen gleich zu achten kommet. Ein beschrankt - Landesfürstlscher Ehren - oder Gnadenbrief hingegen ist der¬ jenige, wenn Mir dem Abgebüßtcn auf sein Anlangen über den Genuß der gemei¬ nen Ehrlichmachung durch Unseren Landesfürstlichen Gnadenbrief noch weiters ein- oder andere verlorne Befugniß, und Rechtswohlthat (zum Beyspiel: daß er einen letzten Willen verfassen, daß er in die Zunft, oder Mittel, wovon er durch seine Ehrloserklarung ausgeschlossen worden, wiederum einverleibet werden solle, oder auch äusser solcher Einverleibung das sonst bürgerliche Gewerb, oder Handwerk für seine Person auf Lebenslang unbehindert fortseßen möge rc.) wiederum verleihen; welch - beschränkter Ehren - und Gnadenbrief also nicht weiter, als desselben nament¬ licher Ausdruck vermag, zu wirken hat; wie all-dieses aus vorbemeldten roten Artikel Unser peinlichen Gerichtsordnung breiteren Innhalts zu entnehmen ist. Da nun' einerseits durch die gemeine Ehrlichmachung denen abgcbüßten De¬ linquenten zu ihren Lebensunterhalt genugsam geholssen ist: anderseits aber über die Massen gefährlich seyn würde, solchen Leuten eine vollkommene Landesfürstliche Ehrenherstellung mit allen, dem unversehrten Ehrenstand anklebenden Wirkungen angedeyen zu lassen: besonders da ein solcher pienö bonori reüimms für einen un- verwerfflichen Zeugen gelten, und dessen Aussag einen halben Beweis in caniis ram eiviiibuL, qeuim eriminMibus gegen andere Leute ausmachen müßte ; In weiteren An¬ betracht , daß die luepiwäo llelÄi inLmantis priüs eommilli, und die andurch an Lag gelegte böse Gemüthsart allemal einen nicht ungegründcten Zweifel zurück laßt: ob die ausgcstandene Straff sein lasterhaftes Gemüth vollkommen geändert habe? mw ob er anjctzo ehrlich gedenke? als erklären Wir hiemit Unseren Qbcrgerichten zu ihrer Nachricht, daß Wir den Uebelthätern, welche nach Unserem Recht die Ehr¬ losigkeit sich zugezogen haben, eine pisnLnam bonons UMemionem, odervollkom- urene Ehrenherstellung außer höchst triftigen Ursachen zu verleihen nicht gedenken. Zumalcn Wir aber über die bey Uns einreichende Ehren-Uestimtions-Ge¬ such (um von des Ehrenwerbers Verbrechen, Stand, Wesen, und denen vonihme angebend besonderen Umständen verläßlich mlor-miret zu seyn, und um gestalten Sachen nach: ob, und in wie weit etwann einem solchen Suppiic^ten der Ehren- bncf auf ein-oder mehrere Nechtswirkungen gnädigst ertheilet werden möge? oder ob eine weitere Gnadencrtheilung äusser der gemeinen Ehrlichmachung abzuschlagen seye? Uns hiernach gründlich entschliessen zu können) gemeiniglich von den Qberge- richten gutachtlichen Bericht abzuforderen pflegen, so wollen Wir ihnen Obergerich- A 3 ten s Geheime Anmerkungen. ten auf solchen Fall zu ihren Nachverhalt hiemit eingebunden haben, daß sie , be¬ sonders in jenen ausgenvmmenen Missethatcn, wegen deren innerlichen Bosheit, und Gefährlichkeit halber Wir in ^-t. ioz. §. 4. die Lhater in dem Urtheil allemal für ehrlos zu erklären anbefohlen haben, nicht leicht auf eine vollständige Ehrenhcr- stellung, sondern wenn gar erhebliche Beweggründe für die Luppllcsnten obwal¬ ten , höchstens auf ein-oder andere minder beträchtliche, dem Ehrenstand anhän¬ gige Rechtswirkungen, aus deren Genuß dem Nebenmenschen keine Gefahr bevor¬ stehen könne, einrathen sollen. lomum" Wir haben wegen Auslieferung der Delinquenten an ausländischen Gerichts- Wcgm Auslieferung stellen in §. 10. die solchfällige Erlaubniß nur auf jenen Fall: wenn dieserwegen mit osUllqueottnan den benachbarten Staaten besondere Verträge vorhanden sind, oder wenn von aus- richtssteilm; dmru wärtigen Mächten zu Erwiederung eines gleichen Bezeigens sich anheischig gemacht 19m würde: eingeschränket, und den dieserländigen Halsgettchten solche Ausfolglassung ^^anderrrnö' feemder Mlssethäter nicht anderst, als allemal mit Vorwissen des Obergerichts Gegen der zu gebrau- eingetaumet. chen habenden 8ür- Ferner haben Wir in 33. vers. Andertens: in Betreff all - und jeder in auöiandtÄ solchen Begebenheiten mit ausländischen Gerichten führenden Lorreiftonäe-NL den gc- reu führenden Lor- samten Halsgerichten gemessenst eingebunden, daß falls ein Verbrechen den gemci, relxsuäsar. Nell Staat bettaffe, oder in die Landesfürstliche, oder des Landes Gerechtsame ein- schlagetc, mW überhaupt, wenn das auswärtige Ansinnen wichtig, gefährlich/ oder sonst im mindesten bedenklich zu seyn scheinete, sich alsogleich mit Beyschliessung des sogestalten Ersuchsschrcibcn an das Obergericht gewendet, und von dortaus der Verhaltungsbefehl abgewartet werden solle. Gleichwie Wir nun durch solch-Unsere Anordnung eines Theils den nach¬ gesetzten Halsgerichtcn dieLorrefponllenx in Laubs erimiilubduL gestatten, um andurch die sonst unausweichliche Verzögerungen in Oiminal-Fällen hindann zu halten; an¬ deren Theils jegleichwohien denenselben durch die oberwehnte Vorsichten die Hand einigermassen gesperret, und selbe in allen haicklichen, und zweifelhaften Fällen an die Obergerichteu wegen daselbst anzusuchen habender Belehrung angewiesen, übri¬ gens aus eben vorbcmeldter Bcwegursach, damit die caM» criminelles durch jedes¬ malige Anzeige nach Hof nicht so gewaltig verlängeret werden sollen, dem vernünfti¬ gen Ermessen Unser Obergerichteu die Entscheidung: ob dem auswattigen Ansinnen zu willfahren seye, oder nicht? lediglich überlassen haben; so versehen Wir Uns doch gnädigst zur Urucleu/. Unser Obergerichten, daß sie ihres Otts bey einer vor¬ kommend-haicklichen Begebenheit sich nicht übereilen werden, sondern Wir wollen, daß auch sie Obergerichten, wenn ihnen der Latus wichtig, bedenklich, oder zweifelhaft! anscheinet; vor Ertheilung eines Bescheides den Vorfall ganz schleunig an Uns eir> zuberichten, und Unsere allerhöchste Entschliessung hierüber zu erwarten schuldig scy n sollen. ä-rticiM Zlmi Wir haben in dem dießortigen §. 32. den Richtern luk nullilE actus veie- boten, in den gütigen Verhören gegen die Inquiliten sich widerrechtlicher Bedrohm l- Anmerküng: Znwas gen, oder Schlägen zu gebrauchen. Dahingegen haben Wir in §. 33. für jenen Fallen wahrender In- Fall,wenn ein halsstärriger lngmlic entweder gar nicht antworten, oder keine deull- lÄdentltchm Lom- liche, und eigentliche Antwort von sich geben, oder den Ort, wo das ihme bewuß t puillv - Mittels der seyn müßende corpus cieli^l zu sinden, nicht offenbaren wollte, gnädigst geordnet, Schlägen gegen die daß das Untergericht einen solchen boshaften Inquiliten gar wohl mit scharffck Bedn>- rverden Mge? hung darzu anhalten könne; da aber die Bedrohung nicht fruchtete, solche Hals¬ starrigkeit dem Obergericht anzuzeigen, und von dortaus den Bescheid : wie der hartnäckige lnquiilt zur gemessenen Antwortgebung attzustrengen seye? einzuholen ha¬ be. welchen Verhaltungsbefehl Wir den Richtern auch in dem §. 34. auf jem n Fall, da der Inquilir sich stumm, oder närrisch anstcllete, zur Richtschnur vorge¬ schrieben haben. Wir haben bedenklich gefunden, für die in diesen zz ,5 34. ansgedruckte Uemten?-Falle der Willkuhr der Untergerichten den Gebrauch der Schlagen, oder anderer Oompulüv-Mitteln anzuvertrauen, weilen Uns bewußt, daß bisher» viele nachgesetzte Richter die ihnen unter Händen gekommene inquiliten, wenn sie muh appo- Geheime Anmerkungen. 7 ÄppoNtL, jedoch nex3nöo reatum geantwortet, aus der alleinigen Ursache: weil sie sich nicht gleich schuldig geben wollen: für hartnäckig, und renimm angesehen, und contra nsturam bencvon cxaminis sogleich mit Drohung, und Schlägen dareingegan- gen seyen, und durch solch-widerrechtliches Verfahren die Erkanntnuß beschwerlich gemacht, oder wohl gar zur verzögerlichen Uemmmirung des Inguilmons-Proeeßes sträfflichen Anlaß gegeben haben. Da Wir nun in denen mb §. 33 34. anerwehnten Fällen die Unterbrich- ten dahin anweisen, daß selbe wegen deren solchen Falls anzukehren kommenden Lom- puiliv- Mitteln die Belehrung bey den Obergerichten ansuchen sollen; so wollen Wik auch diesen letzteren zu ihren eigenen Unterricht, und Nachverhalt hicmit vorgeschrie¬ ben haben: daß selbe bey einem solch-vorkommenden Belehrungsgesuch zuförderist wohl erwegen sollen: ob der inguNn in einer wahren kdemtM, boshaften Verstel¬ lung, oder ahndungswürdigen Widersetzlichkeit wirklich begriffen seye? mithin ist alle¬ mal der billige Unterscheid zu machen: imo. Jener inguniten,welche aus trotzigerHalsstärrigkeit entweder gar nicht antworten, oder exuL ttmuin ganz ungereimte Antworten abgebcn, oder aber den ihnen bewußt seyn müßenden Ort des erfinden mögenden wrporiL ckcllAi ma- eeriLllL fürsetzlicher Weise nicht namhaft machen wollen; dann 2äo. Derenjenigen, welche unter einer verstellten Gtummigkeit, oder Sinn- verruckung entweder gar nicht, ober mit Fleiß ungeschickt, und verkehrt antworten; Züo. Derenjenigen, welche durch unerträgliche, und freche Grobheiten, Läste¬ rungen, oder wohl gar thätige "Anpackungen gegen die Gerichtsperson, oder sonst sich vermessentlich vergehen; und endlich 4to. Derenjenigen, welche zwar appokuö auf jede Fragen antworten, jedoch sowohl die ihnen zu Last fallende Lhat, als auch die wahrscheinlichste Umstande keck widersprechen, somit alles laugnen. Ergiebt sich nun aus dem cingelangten Belehrungsgesuch, daß es im erste¬ ren Fall mit der boshaften Verweigerung einer gemessenen Antwort; dann im änder¬ ten Fall mit dem Betrug einer verstellten Gtummigkeit, oder Wahnwitzigkeit seine Richtigkeit, oder indem änderten Fall wenigstens eine grosse Wahrscheinlichkeit habe, so hat In solchen 2. Fallen das Obergericht, um den boshaften lngmbten zu Abse¬ tzung einer eigentlichen Antwort anzustrengen, die Zwangsmittel auszumessen, und hiernach das sich anfragende Untergericht zu verbescheidem Diese Zwangsmittel aber können nach Gestalt der Personen, und Umständen, und nach Maß des InguMens Boshaftigkeit bestimmet, und geftharffet werden, somit nach vernünftigen Ermessen des Obergerichts entweder in einer nochmalig-schärfferen Bedrohung; oder in enge¬ rem Arrest mit Anschlagung der Eisen, und schmaler Aetzung; oder in Abstreichung mehr-ober weniger Stock-ober Karbatschstreichen; oder auch, da die Hartnäckig¬ keit nicht anderst zu bezwingen wäre, nach Gestalt der Verbrechen, besonders da es der angeschuldigtcn Uebelthat halber auf eine Todes- oder sonst .schwere Straffe an- kommet, in ein-oder anderen Grad der Tortur bestehen. In dem dritten Fall: wenn der Gefangene sich gegen das Untergericht un¬ bändig aufgcführet, oder sonst sich gröblich vergangen, so hat das Obergericht auf beschehene Anzeige derselben mit einer gemessenen Züchtigung, auch gestalten Sachen nach nut Karbatschstreichen (wie bereits 6. §. 6. Unser peinlichen Gerichtsord¬ nung geordnet worden) belegen, anbey denselben zu Bezeigung eines künftig-gebühr¬ lichen Betragens unter Bedrohung einer schärfferen Ahndung anmahnen zu lassem Ware aber die von dem Gefangenen gegen die Gerichtspersonen, oder sonst in dem Kerker ausgeübte Mißhandlung ebenfalls mMebzisch, so bedarff es keiner zwischenzei- Ligen Züchtigung, sondern es ist das Untergericht auf Fortsetzung der crimiM-ln- guilmomanbey dahin anzuweisen, daß bey der Erkanntnuß inAusmessung der Straffe sowohl auf das Hauptverbrechen, als untercinstens auch auf die neuerdings darzu gestossene Mißhandlung der rechtliche Bedacht zu nehmen seye. Was den vierten Fall anbctrifft,da ist sich von allen widerrechtlichen Zwang, als Bedrohungen, und Schlägen rc. gegen die ingEen gänzlich zu enthalten, und 8 Geheime Anmerkungen. Unsere Anordnung / welche Wir in ^rt. zi. §. 32. diesfalls deutlich vorgeschrieben haben, unabweichlich nachzuleben. Es werden demnach Unsere Obergerichten auf diese hier vorgeschriebene Ma߬ regeln ihr stetes Augenmerk zu richten/ und bey vorkommend-sogestalten Belehr- nungsgesuchen die Untergerichten hiernach zu leiten / und zu verbescheiden sich angele¬ gen halten. Besonders aber wollen Wir denenselben hiemit nachdrücklich eingebunden haben/ daß/ wenn etwann in einem so beschaffenen Fall Gefahr auf dem Verzug haftete (da etwann bey anhaltender Antwortsverweigerung eines lugu-i-tens die zu benennen kommende Mitgespanne immittelst sich auf flüchtigen Fuß setzen / oder die Erhebung des eorpons äeiiÄ! bey weigerender Offenbarung des dem lnczuii'-Len bewußt seyn müssenden Erfindungsorts fruchtlos gemachet werden könnte rc.) das Oberge¬ richt ganz unverzüglich das Belehrnungsgesuch zu erledigen / und die etwann nöthige Zwangsmittel sogleich zu bestimmen besorgt seyn solle/ damit durch einen verzögcrli- chen Aufenthalt der Endzweck der OompuMv-Mitteln nicht vereitlet werden möge. ^6 ^rticuii 39111 Wir haben hier geordnet / daß die csulas onmrnsles auch bey den Oberge- Wie - richtsstellcn wenigstens auszugweise / das ist: mittelst eines vorbereiteten Proceße bey den Ober- ten ^cLoi-um von dem Kelbremen in Vortrag gebracht werden sollen: und seyen?"^^^" dieses in der Absicht/ damit der Referent bemüßiget seye/ die ganz, und mit Fleiß zu durchlesen / die Hauptumstande / und Bchelffe / und was zur Sache we¬ sentlich gehöret/ in dem LxrraÄ genau anzumerken/ und damit er andurch in Stand . gesetzct werde / alles getreulich / und vollkommen vorzutragen / auch einem jeden Rath auf seine Fragen/ und llubis genügsame Erläuterung geben zu können. Da es nun bey dieser Unserer wohlbedachten Anordnung m re»uls sein gutes Bewenden hat / so wollen Wir gleichwohlen den Vorstehern der Obergerichts stellen hiemit verstauet haben / daß dieselbe in gar klaren Malefizvorfallenheiten / wo näm¬ lich die Lhat mit ihren Umstanden nou risch/ oder sonst hell am Tag lieget/ nach ihrem klugen Befund den OiminM- Proceß (es seye sodann in vmffuttmse, oder o-s- tise) auch ohne einen förmlichen Kxtracku ^ölorum mündlich in Vortrag bringen lassen können; welchen Falls jedoch die Verilleatiooss corporis cleüÄi, die Bekannt¬ est des inguibti, oder die Zeugenaussagen/ und all-dasjenige/ was Zur Haupt¬ sache gehörig / und zur Verurtheilung / oder Lossprechung des Beschuldigten ver¬ träglich seyn kann/ bedachtsam abgelesen/ und wohl erwogen werden solle. Es ist hier in Vcxru geordnet / daß zu Erledigung der Kecurlen / wenn es Die Erledigung'^der um eine Todcsstraffe zu thrrn ist/ allemal 9. oder wenigstens 7. Räthe/ in den Übri- kecurwum bey dm gen Strass-Fällen aber wenigstens Z. Räthe Mrziehen seyen: welche Anzahl der Obergerichten betreff Nähert aber mit Einbegriff des ?r-.xsiclis zu verstehen ist. Es ist hier weiters geordnet / daß/ wenn in einem abgetheilten Ssnmu, oder Raths - Lommillion, bey welcher das Lriminsic vorgenommen wird / die Vota pari» ausfallen/ somit der ganze Ausschlag der Sache lediglich auf die Schlußstimme ankäme / solchen Falls ein dergleichen Oalu5 mnguam sräuus nach jedesmaligen Befund des Oberhaupts in plciMmo Lontilio vorgetragen werden solle. Wobey Wir aber zum geheimen Unterricht der Obergerichten die weitere Erklärung hier beyfügen: daß in einem solchen Fall/ wo bey der abgetheilten Raths - Lommiüion Vota psriL ausgefallen / dem przeliäemen / oder Oberhaupt des Obergerichts nach seinem Gutbesimd bevorstehen solle / solchen Latum entweder 36 piemlllmnm dmM- lium zu ziehen/ oder zu dem Seiten - ?wno, und abgetheilten Rath noch zwey/ oder vier Räthe darzu zu setzen / um andurch die Vom msjom zu erwirken; da aber auch bey dieser Vermehrung des abgetheilten Scnstüs abermal Vom psris sich ergä¬ ben/ ein solcher Lasus sodann Mnguam vere arcluus iu picnillimo vorzutragen/ und zu entscheiden seye. Ueberhaupt aber ordnen Wir/ daß/ so oft das Oberhaupt/ oder krseliäem des Obergerichts selbst der Erledigung eines eriminslis beysitzet / und etwann Vom pariš ausfalleten/ derselbe (zumalen Wir auf dessen Einsicht/ und Erfahrung alles vorzügliche Zutrauen setzen) mit seiner Schluß stimme ohne weitere Umwege allemal Vom majom, und anmit den Ausschlag der Sache zu geben haben solle. Wir Geheitüe Anmerkungen. Wir wollen auch demUrXllllenten des Obergerichts dieß besondere Recht eingeraumet, anbey denselben mit seinen Pflichten dahin verbunden haben, daß, wenn zwar in einem abgetheiltcn Rath per n-^ora ein Urtheil beschlossen worden, Derselbe aber entweder aus dem dabcy geführten krowcoU, oder ansonst aus guter Ursache verwertete, und nach genommener Einsicht der ^Serr gegründet zu seyn be¬ fände, wrenach der ingussn mit einer unpropomomrt-allzuhart-oder gar zu gerin¬ gen Straffe beleget werden wolle, er krWiiäcm jn solcher Begebenheit, besonders wenn es um eine Todes-oder dem Tod nächst kommende Straffe, oder um die Tor¬ tur zu thun ist, eine solche in abgetheilten Rath entschiedene e-mMm enmümicm 36 pwnüümum zu ziehen, und alldort entscheiden zu lassen befugt seyn solle. Gleichwie all dune Ltticwum allen Blutrichtcrn überhaupt in der besonderen 43flum. inkruÄioii die Geheimhaltung der allererst auf dem Richtplatz zu verkündigen kom- Jemanden die wenden Gnad gemessen eingebunden worden, so verstehet sich von selbst, daß auch Gnad erst auf dem Unsere Obergerichren ihres Orts die Sache geheim zu halten haben. Und damit Richtsatz kund zu man bey den nachgesetzten Halsgerichten der Geheimhaltung desto mehr versicheret ' seyn möge, so hat solchen Falls das Obergericht Unsere höchste Entschließung wegen Vollstreckung der dem Missethater zuerkannten Todessiraffe an das nachgesetzte Hals- gcrrcht der gewöhnlichen Ordnung nach zwar zu erlassen, zugleich aber durch ein be¬ sonderes Oecrec dem Vorsteher des Halsgerichts Unsere Begnädigung mit dem Auf¬ trag anzudeuten, daß er Unsere Gnaderrheilung 'immittelst verschwiegen halten, und allererst am Vorabend des Kxecunons - Tages derjenigen Gerichtspersvn , welche gewöhnlrchermassen den Oeimgu Men zur Richtstatt begleitet, hievon die Eröffnung machen, und den nöthigen Unterricht darzu ertheilen solle. Nebst dem wollen Wir all llunc Acutum zur geheimen Erinnerung der Dann ob , und wenn Obergerichren noch weiters bcygerucket haben , daß zuweilen aus gar dringlichen Ur- Geheime möge fachen (ox. Z--, wegen des armen Sünders hinfallenden Krankheit, wenn etwann zu werden? besorgen, Daß ihme solches Nebel zu Abscheu des Volks währender Ausführung, oder auf Dem Richtplatz zustossen dürffte; oder wegen des Thäters bezeigend-äusser¬ sten Wuth, und Widersetzlichkeit gegen die öffentliche Ausführung nach wohl über¬ legten Befund, und Veranlassung des Obergcrichts die Hinrichtung des MsieffLän- tens in dem Kerker, oder sonst in Geheim könne vorgenommen werden. Wenn aber eine dergleichen heimliche Hinrichtung wegen der gar ansehnli¬ chen, und best verdienten Anverwandschaft des Thäters, oder wegen des bey einer auswärtigen Macht durch JEtm-rung des ausländischen Ociinquontens entstehen mögend-bedenklichen Aussehens, oder sonst aus einer den gemeinen Staat betreffen¬ den Ursach rarhsam zu seyn befunden würde, haben die Obergcrichten in solch-letzte¬ ren Fällen nicht eigenmächtig furzugehen, sondern vorher» Unsere höchste Entschlies¬ sung Darüber cmzuholen. Es hat Unsere pro Oompilmione Eockcis angeordnet geweste Hof- Lom Mission tzuoaä crimen kx- in der allgemein - peinlichen Gerichtsordnung nach dem Laster der Gotteslästerung ^03. einen eigenen Artikel von der Ketzerey eingeschaltet, und Uns mittelst des entworf- fenen änderten Theils des Opcrm Lrimiimiis untereinstens zur ^pprobLtion allerun- tertyanlgst vorgeleget. Da Wir aber bedenklich gefunden, die Abhandlung dieses veüGi in Unse¬ rem öffentlichen peinlichen Gesetzbuch einfliessen zu lassen, und hierauf allerhöchst an¬ befohlen, diesen Artikel von derKetzerey in der peinlichen Gerichtsordnung gänzli¬ chen zu übergehen; so wollen Wir Euch jedoch mittelst dieser geheimen InllmLion zugleich Unsere höchste Willensmeinung dahin zu erkennen geben: daß Wir in Ue- Ii^oiis-Sachen, und in erimme bXreicos alles bey den vorigen Verordnungen in ei¬ nem jedem Lande belassen. Uebrigens, gleichwie in der obbemeldt - allgemeinen erimmgl-inllmAion der ausdrückliche Verbot, daß selbe nicht nachgedrucket werde, beygerucket worden, so ist auch Unser ernstgemcssencr Befehl, daß weder diese geheime Anmerkungen, wo¬ von Wir derzeit zum Gebrauch Unserer erbländischen Obergerichten, und der zum Blutbann berechtigten unmittelbaren Länderstellen nur einige Anzahl Lxemp^rien B in Geheime Anmerkungen. in Druck legen lassen / ohne Unsere höchste Verwilligung nicht nachgedrncket werr den sollen. Und dieses ist/ was Wir nebst der oberwehnten für alle OnminM-Richtcre bestimmten geheimen iickmÄion Euch insbesondere zu Eueren eigenen gehorsamsten Nachverhalt/ und zu dem Ende hiemit gnadigst anfügen / damit ihr auf deren un- verbruchige Beobacht-und Befolguirg wachsamste Obsvrg tragen sollet; dann hieran beschiehet Unser gnadigst-auch ernstlicher Will/ und Meinung. Gegeben in Unse¬ rer K. K Haupt-und Residenzstadt Wienn den letzten Monatstag Oeeembns im siebenzehenhnndert acht-uno sechszigsten / Unserer Reiche im neun-und zwanzigsten Äahre. - s Kuäolpkus Lomes Lkotek Luxr"'- 6c xr"'- ^6 ^Vluriäatum 8ao. LXi^ Mujeüutis xroxrium. Johann Bernhard von Zenker. L L X 8 1 L V 01" IO X Therestantsch - pelnltchen Gerichtsordnung für alle Teutsch- erblandische Hals- und Landgerichten/ und überhaupt für alle OiminLl - Rechtere. K8s«i—>?- «l iARwv . 'W Ä ^r/M ' »1 ^3 )F^achdeme bey Verfassung der^emsgs idewüLNN, oder Theresiamsch- peinlichen Gerichtsordnung einige Puncten vorgekommen, welche nicht zur Wissenschaft des gemeinen Volks, sondern nur allein zum geheimen Unterricht, und gehorsamsten Nachverhalt der Lrimm^l- Richtern gehörig sind, so haben Ihrs Raiserl. Rönigl. Apost. Majestät / un¬ sere allergnädigste Frau, und Erblandesfürstin, allerhöchst anbefohlen, daß solche luttmÄions-Puncten mit allmaliger Beruffung auf den betreffenden Artikel der Lheresianisch- peinlichen Gerichtsordnung absonderlich zusammengefasset, und allen ihren Teutsch - erblandischen eriminsl-Richtern zur unverbrüchigen Beobach- 2 J n n h a l t. 1. Lä ^.rticulum z"'"'. Wegen Abnehmung der öffentlich ausgesetzten/ dem Ge- sundheitsstand schädlichen Körpern der velinqueinen. 2. aä ^.rticulum 7^-n. Wegen der Verbrechern / welche zum Kriegsdienst tauglich sind. 3. aä ^.rüculnm 26^. Wenn wegen Ausgrabung der toden Körpern / oder wegen Herausgebung der Lauff- Trau - und Todenscheinen Anstand erwecket wird. 4. aä ^.rticulum z Ausnahme: daß von einigen Zeugen die Aussage in ihrer Wohnung abzunehmen seye. aä^rüLulum 3 ZE. Maßregeln / so bey Vornehmung der Tortur zu be¬ obachten. vers. Erstlich: Wegen Zeitbestimmung zur Tortur / und dessen den Frey- mann / wie auch die Leib- und Wundarzte vorher» zu erinneren. vers. Andertens: Den zu wrguirenden nüchtern zu halten / nebst weiterer Vorsicht. verl. Drittens: Wegen Vorstellung des Freymanns / Entkleidung des in- tjuiNen / und Ueberbringung in die Martergruben / nebst sonstiger Vorbereitung. ver5 Viertens: Ob bey den lerriüons-Vorgängen auf eine Zeitmaß zu sehen? verl. Fünftens: Grundsatz/ wegen der Zeitdauer bey der wirklichen Tortur. vers. Sechstens: Dießfällige Maßregeln für den urtheilsprechenden Richter, vers. Siebentens: Wie auch für den exsguirenden Richter, der die Tortur zu leiten hat. verl. Achtens: Die Zeit der wirklichen Marter genau zu bemerken, und zu solchem Ende eine verläßliche Uhr beyzuhaben. verl. Neuntens: Die Vornehm - und Verschärffung der Daumschrauben betreffend. verl. Zehentens: Was bey der Schnürung von vorwärts auf böhmi¬ sche Art, verl. Eilftens: Dann bey der Schnürung von rückwärts auf österreichi¬ sche Art, zu beobachten ? vers. Zwölftens: Die Folterung auf der Leiter auf böhmische Art; Dann vers. Dreyzehentens: Die Folter, und Reckung in der Lust auf österrei¬ chische Art, belangend. vers. Vierzehentens: Von dem Tortursgrad des Feuers. vers. Fünfzehentens: Von dem Gebrauch der Beinschrauben. 6. aä ^.rtiLuIum 4Z"UM. Wie es zu halten, wenn Jemanden die Gnad erst auf dem Richtplatz kund zu machen ist? 7. zä Ho. §um n. Ob sich des Vergleiteten vor kMicirungseines Straff- urtheils gefänglich zu versicheren seye? Z. 26 ^.rt" 56. ii. In Betreff der aus Ueberdruß des Lebens beschehen- - den Gotteslästerung. 9. Schlüßliche Anmerkung, wegen nicht Nachdruckung dieser geheimen lnliruÄion. Xum. zur Theresiamsch- peinlichen Gerichtsordnung, Klum. r, L 2. z ^um. r°°. ä ^.rticulum Wegen Abnehmung der öffentlich ausgesetzten, dem Gesundheitsstand schädlichen Körpern der Delinquenten. Sl/'achdeme sich öfters ergiebt, daß jene Körper der Missethätern , welche zur öf- fentlichen Erspiegelung, und Schrecken am Galgen , oder auf dem Rad aus- gesetzet sind , nach Vewandniß der Umstanden , besonders bey einfallender großen Hitze wegen des ausdampfenden üblen Geruchs dem öffentlichen Gefundheitsstand nachtheilig seyn können, von Ihro Katserl. Königl. Apostol. Majestät unser aller¬ höchsten Landesfürstin aber den Obergerichten die Gewalt eingeraumet worden, daß selbe derley an dem Hochgericht ausgestellte Körper aus erheblichen, die allgemeine Wohlfahrt angehenden Ursachen von Amtöwegen abnehmen, und verscharren zu las¬ sen, von selbst befugt seyn sollen; so haben demnach bey solchen sich ereignenden Um¬ ständen die nachgesetzte Halsgerichten an das ihnen vorgesetzte .Obergericht die behö- rige Anzeige zu machen, und von dort aus, um dieser Vorsicht halber, den Be¬ scheid einzuholen. tv u m. 2^°. ä ^.rtieuli 7^ Die Halsgerichten sollen, wenn zum Kriegsdienst taugliche Leute sich eines Verbrechens verfänglich gemacht, vor der Urtheilfällung den Vorfall an das Obergericht anzeigen, und ob ein solcher Mensch zum Soldaten abzugeben seye? Bescheid erwarten. ist in der neuen peinlichen Gerichtsordnung E 57^ §^0 gesetzgebig vor- geschrieben: daß, wenn eine in die ingmütion verfallene Person in schwereren Verbrechen verfänglich zu seyn befunden wird, und es also auf eine Leibsstraffe anzu¬ kommen hat, das Halsgericht, welches die LnqiMtlon unter Händen hat, allemal bedacht, auch schuldig seyn solle, ehe, und bevor die ^.Äen zur Urtheilfällung, oder in ausgenommenen Fällen an das Obergericht abgegeben werden, die mqmrirte Per¬ son männ- oder weiblichen Geschlechts durch die Wundärzte, oder durch Hebammen, oder andere verständige Weiber, ob selbe von einer stark - oder schwachen compis- xion ? ob sie keiner Leibsgebrechlichkeit unterworssen, auch von was sonst für einer Leibs- und Gemüthsbeschassenheit dieselbe seye? an ihrem Leib besichtigen zu lassen, und die Befundsurkund den luguMions - ^ölen beyzulegen. Ob welch - höchster An¬ ordnung um so mehr überhaupt veste Hand zu halten ist, als die höchste Landesfür¬ stin aus gar erheblichen Ursachen hierzu bewogen worden; theils damit der Richter bey Schöpfung der Erkanntnuß ohne wettere verzögerliche Rückfrage entweder die Tortur, oder die Straff nach den Kräften des Uebelthäters schicksam abzumessen im Stand seye, und nicht etwann die verhängte Tortur, oder Straff, so an dem Thä- ter seiner Leibsschwäche halber nicht kann vollzogen werden , wiederum mit doppelter Beschafftigung der Gerichtsstellen müsse abgeändert werden; theils aber auch von darumen, damit der Richter gleich wissen möge, ob die straff-fällige Mannsperson zum Kriegsdienst tauglich seye ? wenn etwann bewandten Umständen nach befunden wür¬ de , vor Schöpfung eines Urtheils auf dessen Abgebung zur iWir höheren Orts cmzurathen. A 2 Nun Nun ist in Betreff des lMimr-Standes weiters anzumerken , und kann oh¬ nedem von niemanden mißkennet werden , was große Nutzbarkeit daraus entstehe, wenn man kriegstüchtige Leute, welche sich in minderen Verbrechen vergangen ha¬ ben, zu keerouten abgiebk. Dergleichen Leute werden eben andurch von dem Müs¬ siggang , und Lasterleben abgezogen ; es sind auch wenige Uebelthatere in der Bos¬ heit soweit verhärtet, daß sie nicht auf gute Art zur Besserung sollten gebracht wer¬ den können. Es giebt vielmehr die vielfältige Erfahrung, daß grundliederliche Auswürflinge in lMimri sich gebesseret, und hernach zu wackeren, dem kublieo sehr nützlichen Soldaten, und OKciers sich erschwungen, und statliche Dienste geleistet haben. Es erforderet also rmio pubiwa, L pvimea, daß man von jenen Menschen, die durch mindere Verbrechen dem gemeinen Mesen Schaden zugefüget, einen Nu¬ tzen zu ziehen beflissen seye, und untereinstens solche Leute um ihres eigenen Bestens willen, zu einem besseren Lebenswandel bringe. Aus diesem Grundsatz, und in der billigsten Absicht, boshaft- junge Leute durch dieses ergiebige Mittel wiederum auf guten Weg zu'führen, und zugleich dem gemeinen Wesen nützlich zu machen , haben Ihrs Majestät geordnet, den nachgesetz¬ ten Halsgerichten zu ihrem Nachverhalt mitzugeben, daß, sooft starke, diensttaug¬ liche Mannspersonen in kleinen Q-imiM-Verbrechen einkommen, sie Halsgerichten zwar den inguMions-Proceß, um von der Lhat, und den etwanuigen Mitgefpän- nen Rechtsbeständig versicheret zu seyn, der Ordnung nach abzuführen, jedoch vor deren Aburtheilung solchen Vorfall nebst Beyschliessung der ^Sen, und des Be¬ schauzettels an das Obergericht anzuzeigen, und sich daselbst : ob der inguM zur lix abzugeben, oder mit dessen Aburtheilung fürzugehen seye ? anzuftagen, und den Bescheid zu erwarten haben. U M. . ä r L i e u 1 um 26^^. Wegen Ausgrabung der toden Körpern, wegen Herausgebung der Tauff- Trau - und Todenschemen, dann wegen der von geistli¬ chen Personen in caümi, ü V6Nt38 aliter crui NON pollit, pro certMcatiONL corporis OelM abzugeben habenden Auskünften. ^^enn in diesen Fällen von Seiten der Geistlichkeit sich einiger Widersetzlichkeit angemasset würde, ist der höchste Befehl, daß sich der in dem Landsfürstli- chen kr^inÄtioai-Gesetze vom 22. Marz 1765. vorgeschriebenen klaren Ausmessung wortdeutlich, und unverbrüchig nachgeachtet werden solle. Weshalben die r-achge- setzte Halsgerichten in einer dergleichen Vorfallenheit ganz ungesäumt ihre berichtliche Anzeige an das Obergericht zu erstatten haben. ^um. 4'°. Uvum Wird eine Ausnahme beygesetzt, daß von einigen Personen die Zeu¬ genaussage in ihrer Wohnung abzunehmen seye. 1§s ist in diesem geordnet worden, daß fürs künftige wenigstens in je- uen OnminL!-Fallen, Die an Leib, und Leben gehen , auch die sonst befteyte Standeöpersonen ihre Zeugenaussage über die vorhaltende Fragstücke vor ihrer Ge- nchtsgehörde mündlich abzulegen schuldig seyn sollen. Hierdey ist aber zugleich die höchste ;ur Thcrefiaiusch- xeinlichcn Gerichtssrdn ung, ^wi>. z , 4, sr ; b -VM-nsm-munü, daß all- Rechtere, welche derlei, Aussagen aufzunehmen kaN , 7 erüup dch,^nzuw°isen s-ym, womit di- besonders ansehnlich- Personen, dNilrar allei und kranke, auch di- Weibspersonen von besserem Stand in ihren Wslniu-men durch abordnende Lommikbrie» conwmret werden können, und sollen; WernächM alle Gerichksstellensich jn achten haben. U UM. L". ^.rtieulum z8^- Anm-rkliNiM, welche in Betreff der Tortur zum geheimen Unterricht ' der crimiWl - Richtern zu dienen haben. 6^n diesem Z8"" Artikel ist gcs-N-big bestimmet worden: wie -s mit der Tortur zu halten sepe? deme annoch nachfolgende Maßregeln zum geheimen Unterricht/ und genauen Nachverhalt der O-mma!-Richtern hier beygefüget werden. Erstlich : Der Stadt - oder Landrichter / Landgerichtsverwalter, und über- Einberuffung des Haupt derjenige/ deme die Bewerkstelligung der Tortur zu besorgen oblieget, hat den Lag, und Stund zu Vornehmung der Tortur zu bestimmen / und solch be- arztes zur Tormr. stimmte Zeit dem Freymann, wie auch den beyziehenden Leib - und Wundärzten Ta¬ ges vsrhero/ oder da es derenselben Entfernung erheischete, noch ehender zu dem En¬ de andenten zu lassen, damit der erstere (ohne jedoch zu wissen, was für Grade vor¬ zunehmen seyen?) sieb hierzu mit allen Tortursinstrumenten fertig halte, die letztere aber hierbey zu erscheinen, und für den Fall der Noch mit Labungsmitteln, Aderla߬ zeug, Pflastern, und sonstigen Erfordernissen, womit dem lagu-liten allenfalls schleu¬ nigste Hülste verschaffet werden möge, sich vorzusehen wissen. Welch - letztere auch der vorzunehmenden Honur beständig beyzuwohnen haben, damit von ihnen die Auskunft bey jedem Grad gegeben werde, in wieweit derselbe ohne unwiederbringlichen Scha¬ den des inguilüeu nach Beschaffenheit seiner Gliedmassen, und seiner Lcibskraften getrieben werden könne? Beynebens ist Andertens: Dem Gefangenwarter, Hutstock, oder Frondiener, der den Den m torquirm» zu wrgEli kommenden lngmtkren unter seiner Obsorge hat, auf das scharffeste ein- den uuchtern zu Hal- zubinden, und zu untersagen, daß er an dem Tag der vorzunehmen kommend - pein¬ lichen Frage kemem von denen in seiner Verwahrung befindlichen ingMcen einige Speiß, oder Getränk zum Fruhestuck abrerche, auf daß der zu wrguirende zu desto mehrerer Empfindung der Schmerzen nüchtern, und nicht etwann durch übermäUgen Trunk einigermassen wohl gar der Vernunft beraubet seye, vabey aber dennoch, daß es just um ihne zu thun wäre, nicht errathen könne. Wenn es nun Drittens : Auf die Tortur ankommet, und der inguila über die vorlauffig Wegen Vorstellung äusser dem Marterort vorgenommene gütige Befragung, und angedrohete scharffe Frage un Laugnen beharret, so ist ihme nach der in der Halsgerichtsordnung qmüttn, und ueber- A8^° 9U0, ör gegebenen Maßgab der Freymann vorzustellen. Diese drmgung in die Mar- Vorstellung bejchiehet folgendergcstallen: es wird nämlichen der Freymann in das ^rgruben.^ Verhörziniwer beruffen , und dem lnguniren an die Seite gestellet, wo sodann der Richter mittelst einer kurzen Anrede den lnguiluen seines Halsstärrigen Laugnens hal¬ ber gegen den Freymann gleichsam anklaget, und ihne demselben ubergiebk, auf daß er Freymann, weilen die Gute nicht fruchte, seiner Pflicht gemäß mir der Scharffe aus dem wamUnen dje Wahrheit bringen jolle. Worauf der Freymann den Inguiü- ten mir rauhen Worten angehet, und ermahnet, daß er es nicht dahin ankommen lassen solle, daß er Freymann aus ihme durch grausame Marter die Bekannrmß er¬ pressen müsse. Da auch solches Zureden des Freymanns nichts verfanget, wird lnquM vor das Verhörzimmer hinaus gefuhret, und darbst der Eisen emledrget, so weiters aber 2l 3 in 6 1^81'^1161'1 Odi in die, einem fürchterlichen finsteren Gervölb allenthalben ähnliche Torkurskamm« hinabgebracht, und allda der inguilll männlichen Geschlechts bis auf das Hemd, und Beinkleider ausgezogen, einer Weibsperson aber zu ihrer ehrlichen Bedeckung die nöthigeLeibskleider, jedoch kein Leibstuck, oder sogenanntes Mieder angelassen. In dieser Mittelweile hat der Freymann von dem die Tortur Leidenden Richter in geheim den Unterricht zu erhalten, mit was für einer Gattung, auch mit wieviel Graden der Tortur der lngulllt zu belegen, und in was Maß hierbey die Schärffe anzuwenden seye. Nach solch-erhaltenen Unterricht verfüget fich der Freymann eben in die Marterkammer hinab, wohin ihme der Richter mit seinen Beyfitzern, und Amts¬ schreiber nachfolget. Welche peinliche Halsgerichts-commWon daselbst an einem mit-Teppich überlegten Lisch, auf welchem ein mit z. Lichtern versehener Leuchter, ein Crucifir, und der Schreibzeug bereit stehet, fich dergestalten zusammen fetzet, daß dieselbe, und insonderheit der die Tortur leitende Richter dem Ingunaen bestän¬ dig in das Angesicht sehen, und dessen hierbey bezeigende Geberden beobachten könne. Wornach dann weiters mit der l'erriüon, und den zuerkannten Torturögraden der vorgeschriebenen Ordnung nach fürzuschreiten ist. Od bey den 'Nein- Viertens: Bey den Verbal - und Ueal - 'remtions- Vorgängen ist auf keine K"? § " eigentliche Länge der Zeit zu sehen, sondern man pfleget hiemit ganz langsam fürzu- sehm ? 3 gehen, auf daß der Inguit'it nut der Pein selbsten nicht übereilet werde; dahingegen ist bey Vernehmung der hierauf folgend- wirklichen Tortur auf die Zeitmaß, bin¬ nen welcher die Lortursgrade Rechtsbehörig zu vollführen find, genau Acht zu haben. Was nun Grundsatz wegen der Fünftens: Die Zeitdauer der Tortur anbetrifft, da bleibt zur Grundregel wwMchm Tortur" hiemit überhaupt festgestellet, daß ein Grad nicht über eine Viertelstund, und die ganze Tortur nicht über eine ganze Stund dauren solle. Was aber Dicßfällige Maßre- Sechstens: Insbesondere die Zeitbestimmung der wirklichen Tortur anbetrifft/ Melden Mchm - da bleibt forthin dem vernünftigen Ermessen des urtheilsprechenden Richters heimgestel- ' let: ob selber nach den verschiedenen Umständen der That, der vochanden - minderen, vder stärkeren Beschwerung , nach Beschaffenheit der Person, und der schwächer- oder stärkeren Kräften einen Grad der Tortur auf eine ganze Viertelstund, vder auf eine halbe Viertelstund, oder etwann auf wenigere Minuten zu bestimmen, wohler¬ wogenermassen für gut befinde? worinnfalls derselbe nach Maß der Tortursarten den Unterscheid zu beobachten hat: ob bey einem Grad der Schmerz unausgesetzt fort- daueret, oder ob der nämliche Grad mit Absätzen unterbrochener vorgenvmmen wird? Ist der Grad mit fortdaurenden Schmerzen, wie bey dem Däumlen, und in böhmischen Landen bey den übrigen Graden , so ist der urtheilfällende Richter (äusser gar schweren Missethaten) nicht eben verbunden, bey jedem Grad auf eine ganze Viertelstund den Antrag zu machen, sondern kann nach vernünftigen Ermessen jeden Grad auf wenigere, allenfalls auf fünf Minuten herabsetzen. Wäre aber der Grad, wie in österreichischen Landen das Schnüren, und Foltern mit drey Absätzen untertheilet, so kann der urtheilsprechende Richter zwar auf jeden Absatz fünf Minuten, somit auf den ganzen abgerheilten Grad, besonders in gar grossen Verbrechen eine ganze Viertelstund ausmessen, jedoch stehet demselben gleichwoh- len bevor, bewandten Umstanden nach sowohl die Absätze, als den ganzen Grad auf wenigere Minuten im Beyurtheil einzuschrankeu. Dahingegen Wie auch für den Siebentens: Der exequirende Richter, vder derjenige, so nach dem gefällten exLhuirmdm Rich- Beyurtheil die Tortur zu bewerkstelligen hat, insgemein an den Ausdruck, und Vor- zu leiten Han ' schrift des Urtheils pflichtschuldig gebunden ist, und dasselbe nach aller Strenge zu vollstrecken hat. Es kann jedoch auch in diesem Punct, was nämlichen die durch Beyurtheil erkennte Zeitdauer der Tortur anbelanget, als in einer sehr haicklichen, und verschiedenen Zufällen unterworffenen Sache nicht wohl eine beständige gewisse Maß vorgeschrieüen werden, sondern es wird hierinnfalls dem vernünftigen Ermessen des exeguirenden Richters , welcher die Tortur zu ckrigiren hat, in soweit: ob die Pei¬ nigung nach Gestalt der Personen, der Umstanden, und der sich ergeben könnenden Zufällen entgegen dem ausgefallenen Beyurtheil in etwas abzukürzen seye? allemal freye zue Theeesianisth - peinlichen Gerichtsordnung, Kum. 7 freye Hand gelassen; überhaupt aber wird gleichwohlen denen die Tortur leitenden Rich¬ tern soviel zur Richtschnur mitgegeben, daß selbe insgemein die Tortur nach der in dem Beyurtheil ausgedruckten Zeit zu vollziehen haben, somit der vernünftigen Will- kuhr des die Tortur leitenden Richters lediglich die Abkürzung der Peinigungszeit (jedoch nicht aus blosser Gunst, Mitleiden, uud eigen beliebiger Nachsicht, son¬ dern allemal aus einer erheblichen Ursache, wenn es nämlichen die Umstände, und billigmässige Beweggründe eines gahling hervorgebrochenen Unfalls also erheischen) anheimgestellet bleibe: wie im widrigen, wenn dießfalls entweder aus dem lor- turai-krotoeoll, wo allemal die Ursachen der abgekürzten Tortur anzumerken sind, oder aus der Aussage derBeysitzern eine gebrauchte Eigenmächtigkeit des exe^uirenden Richters sich veroffenbarete, derselbe von dem Obergericht gestalten Sachen nach zur gebührenden Straffe zu ziehen seyn würde. Und zumalen Achtens: Die Zeit, wie lang nämlichen der ingMe bey jedem Grad die Bemerkung der Mar- Marter schon ausgestanden? und damit hierinnfalls kein Lxcek begangen werde, End?eine^Uhv dem Richter genau bewußt seyn muß , anbey sich bisweilen ergeben kann , daß we> beyzuhaben. gen einer entzwischen kommenden Ohnmacht, oder eines anderen Unfalls mit der Tortur durch einigen Zeitraum still zu stehen seye, so ist unumgänglich nöthig , daß der die Tortur leitende Richter (jedoch ohne des Inguilnens Bemerkung, als wel¬ chem die vorgeschriebene Peinigungszeit nicht bekannt seyn muß) sich eine Uhr, und zwar vorzüglich eine verläßliche Sanduhr vor Augen zu legen habe. Wobey anzu¬ merken , daß die Zwischenzeit, binnen welcher von der Schmerzenfüllung nachgelas¬ sen, und innengehalten wird , in die Andaurung der Torturszeit nicht einzurechnen komme, folgsam durch solchen Zeitraum die Sanduhr umzukehren , oder da es eine Sackuhr wäre, die Minuten der abgebrochenen, und wiederum fortgesetzten Tortur genau anzumerken jenen. Was nun Neuntens: Die Tortursgrade, und deren Verschärffung anbetrisst, da ist bey Die Vorachmunz den Daumschrauben ( welche, wenn sie in dem Beyurtheil mitbegriffen, allemal vor treffend. anderen Peinigungsatten als der erste Grad anzulegen sind ) in den böhmischen, und österreichischen Landen in der Anwendung kein wesentlicher Unterscheid. Diese Gattung der Tortur wird insgemein, und von darumen unausgesetzt vorgenommen, weilen die einmal zwischen solches Instrument eingepreßte Daumen andurch ihre meiste Empfindung verlieren, folgsam bey Wiederholung dieser Peini- gungsart die Füllung der Schmerzen das zweyt- und drittemal minder, als das er¬ stemal wäre, oder eine allzu lange Mittelweile ausgesetzt werden müßte. Es hat dahero das Däumlen ( wenn es aus wichtigen Ursachen einer gar grossen Verstockung rc. nicht etwann auf die ganze Viertelstund zu erstrecken befunden würde) insgemein nicht über eine halbe Viertelstund zudauren; in welcher Zeit der Freymann bemcldteö Instrument mit dem Schraubenschlüssel an den Schraubenspin¬ deln wechselweise ganz langsam in soweit zusammen ziehet, bis die in solchen einge¬ legt- beyde Daumen gleichstark), und dergestalten gepresset sind, daß die weiche Thei- le derselben schon fast aufzusprmgen anscheincn. Es müssen aber die Daumen nicht weiter, als bis an die erste Glieder, und zwar nur in soweit eingeleget werden, daß dieselbe äusser dem Daumstock biegsam bleiben, und andurch nicht selbsten gedrucket werden, weilen solchenfalls hieran eine Lähmung zu besorgen wäre. Dieser Grad der Daumstöcken wird aufzweyerley Art verschärsset: imo. Wenn während der beschehendcn Zusammenschraubung dem Freymann befohlen wird, die Daumstöcke auf- und niederzubewegen, weilen hierdurch die zu¬ sammengepreßte Flächsen, und Muskuln wechselweise sowohl oben, als unten ange- spannet werden; 260. Da auf Anordnung des Richters von dem Freymann mit dem Schrau¬ benschlüssel auf das obere flache Lheil des Daumstocks in der Mitte der darunter eingepreßten Daumen, jedoch nicht gar zu gewaltig (massen ansonsten das Blut un¬ ter den Nägeln hervorspritzen dürffte) geschlagen, oder geklopfet wird; durch welche Erschütterung des Daumenstockes die Schmerzen von den darein eingepreßten Ner¬ ven des Daums in dem ganzen Leib empfindlich werden; und ist solche Verschärf¬ fung der Anschlagnng nicht über zwey- oder höchstens dreymal vorzunehmen. Zehentenö: 8 INZI'KNOI'ION Don der Schnücum Zehentens: Bey dem Grad der Schnürung von vorwärts auf böhmische von vorwärts auf Art ist zu beobachten: böhmische Art. I NO. Hat der Freymann jedesmal zwey Handknebeln mit auf jedem dersel¬ ben aufgewundener is. Ellen langer Schnur zur Tortur mitzunehmen, damit in Erforderungsfall, und bey gäher Zerreissung einer Schnur gleich die zweyte ange- leget werden könne. Wobey zu merken, daß in einer solchen Vorfallenheit die Um¬ windungen der Schnur nicht mehr so hoch , und so vielfach , als ansonsten können veranlasset werden, massen lnguiiit andurch mehr gepeiniget würde, als das Gesetz ausmeßet, sondern da zum Beyspiel auf einer starken Mannshand 14. Umwindun¬ gen thunlich, in der vierten hingegen die Schnur entzwey gerissen wäre, so kann bey neuerdings angelegter Schnur die Umwindung nur zehenmal vorgenommen werden: weilen ansonsten, um die Schnürung höher zu treiben, die erste vier nothwendig doppelt geschehen müßten. 260. Die Anzeichen, daß dieser Grad der Schnürung schon in seiner Gänze .-Mpli-met worden, bestehen in deme: daß erstens : nach Ebenmaß der Länge des Vorderarms schon 12. rz. auch bis 14. Umwindungen der Schnur, bis nahe vor dem Bug des Ellbogens beschehen sind; zweitens: daß zwischen jeder derley Um¬ windung das Fleisch über die Schnur ganz roth, und blaulicht hervorsteige; und drittens: daß beyde Armen schon durch diese Schnürung gänzlichen zusammen- stosten. ztio. Die Verschärffung dieser Schnürung kann jenen Falls, wenn der ln- guillt sehr scharst anzugreissen, auf zweyfache Art beschehen; erstens : wenn die Umwindungen der Schnur noch etwas enger, als einen Finger brert ungeordnet wer¬ de!: , weilen hierdurch die Anzahl der Schnürungen , welche bis gleich vor dem Bug des Ellbogens langen müssen , vermehret wird ; zweitens: wenn nach jeder Um- windurrg nach vorheriger Anziehung der Freymann mit dem in Händen habenden Knebel die Schnur auf- und nieder beweget, wodurch die Nerven der Haut noch mehr irritiret, folglich ganz nothwendig ein grösserer Schmerz verursachet wird. Von der Scknürung Eilftenö: Beobachtung bey der Schnürung von rückwärts nach österreichi- von rückwärts auf schcr Art oircculchnchi. 2üc. Diese Pejnjgungsart wird (wenn durch das Beyurtheil dieselbe nicht einfach angeordnet, oder auf zwey Bände eingeschrnnket ist) gemeiniglich in z. Ab¬ sätze , oder Bände, deren jeder höchstens z. Minuten dauret, abgetheilet, und be¬ schießet der erste Band mit einfacher Anlcg-oder Umschlingung des kürzeren Theils der Schnur, das zweyt- und dritte Band aber mit zwepmaliger Umschlingung des längere.': Theils der Schnur über die jsunÄur bepder am Rucken mit der Ooerstäche zusamm- und mit den Ballen auswärts gelegten Händen. Wobey zu bemerken, daß bey Anlegung des dritten Bandes die Schnur von dämmen eben nicht öfters, als zweymal umschlungen werde, weilen eines Theils der Raum der Gelenken von den Ballen bis an den Knöchel, welch - letzterer die Weichung der Schnur verhinde¬ ren, und also nicht selbst beleget werden muß, eine öftere Umschlingung nicht verstär¬ ket, anderen Theils auch durch eine öftere Umschlingung der Schnur der Gewalt des Anziehens benommen, und andurch der Schmerz vielmehr vermindert, als ver¬ größeret würde. Läo. Nach jedem Band der Schnürung pstegt man die Schnur abnehmen, und lngmMen seine gepeinigte Hande vorweisen zu lassen, um ihne allenfalls andurch zur Bekanmniß zu bewegen; da aber solches eben nichts fruchtet, wird nach solcher kurzen ' Mittelweile mit Anlegung des zweyt - und i-LifteÄivd dritten Bandes fürgegangen. ztio. Die Verschärffung sothaner Torquiruugsart wird durch öfteres Nach¬ lassen, und heftigeres Anziehen der Schnur, insonderheit aber auch andurch bewir¬ ket , wenn der des lngmillens Hände am Rucken zusammhaltende Freymannsknecht während - jedem Bande des Inguilllens Hände eine auf die andere abwärts schiebend öfters beweget, allermassen andurch die Schmerzen um so empfindlicher werden; an- bcy ist 4to. Zu erinneren , daß bey besagter Schnürung an jener Seite, wo der Freymann stehet, und die Schnur anziehet, die Hand des i-rgmj-cenö mehr, als die andere zuv Theeefiamsch- peinlichen Gerichtsordnung, l^um. 5. 9 E« leide, und bahew bisweilen zu geschehen pflege, daß an derselben durch das zwepte Band unten am Gelenke die Haut ,ii etwas aufgewetzct werde, in wckckem Fall dann der Bedacht dahin zu nehmen, womit bey dem dritten Band die Scdmir solchergestalt-» ang-leger werde, baß der Freyinann auf der andere» Seite ui sieben EchnÜ/zkSi.deii'ha7e.E'° «lMt°N Gewalt des AnzLen's der «isth-rLNL^"" °'"--ufziehung aufd,-eiter nach böh- - mL. Di- Vollstreckung dieses Grad« betretend, da werden rnfö-derist dem Ingmwen, oa er noch auf der Erden stehet, die beyben Hände auf dem Lucken kreuzw-i« mit einem Fmger dicken, und s. Ellen langen hanffenen Strick dergestai- Strick in der Mike doppelt genommen, in selbem in betagter Mitte Mil Durchziehung der zwey Enden des Stricks eine Schlinge ge¬ macht, und mittelst dieser Schlinge die beyde rückwärts kreuzw-is gelegte Hände dc^s Inginlncns IN ben fniiÄuren der Oarporum, nämlichen unter den Knöcheln recht fest zusammenjufassen kommen Nach also befestigter Schlinge, und znsammengefaßte Händen wird dieser Stnck doppel- über die zwey Knöcheln aeleaet, sodann dao r ckke En°e de« Stricks zwischen der linken, und rechten Hand au der rechim rückwärts stets«,«» lngnM-ns dnrchgeschoben, ingleichen wird der linke Strick glej- chermassen auf der linken Seiten des ingujs-tens zwischen bepden Händen durchgezo¬ gen, und sodann d.e zwey Ende des Stricks drey- oder viermal um beyde Hande, und zwar sowohl unter- als ober den Knöcheln kreuzweis gebunden , und endlichen Knöpfen dergestalten befestiget, auf daß sowohl derselbe gar mcht weichen könne, als auch dre zwey erstbesagte Ende des Stricks auf jeder Sei¬ ten zwey Ellen lang herunterhangen. ' Damit diese Bindung deutlicher entnommen werde, ist in der lub bl" 2^° bcygeruckcen Beylage der neuen peinlichen Gerichtsordnung in 2-- latere 1-°' der also gcbtmdene Ingmbt suo O dessen in der behörigen Stellung zusammengefaßte Hande mb tt, dann dieser durchgeschlungene Strick in seiner eigentlichen Dicke !ub dl, cnrworffen. Nach dieser also beschehenen Bindung Helffen die Knechte des Scharffricbterö Beinkleider entblößten und setzen denselben auf dessen .2plösseln alw meder, damit die rückwärts gebundene Hande des lnauill- tkven Enden des Strist?^ ib 7 den auf Mr Selten herunterhan¬ genden zwey ^nmn oes Stutts, so rn latere i-n°. mb bs anaemerket sind di- Han°° auf dem besagten fünften Spross-, der Leiter angebunden. Damit dcks Anbindung richtig beschehe , kommet weit-rS zu bemerken, daß die Hände nicht un¬ ter, sonder» ober dem fünften SprM gebundener z„ le en? ftmeks daß s°L r,e b-yd-nEnd- d-SStncksz. b,schmal Uber dasKreuz der Händen Mit s-d-smaliger Umwmdnnguni den fünfte,iSpröss-lf-stzusamm-iizuziehen, und sodann niitzwcy, oder drey Knöpfen diese Umwindungen also zu verfestigen, damit selbe nicht weichen kön- neu, massen sowohl an der Bindung der Händen des lo^Mens, als auch an der Befestigung der übrigen zweyen Enden des Stricks an dem fünften Sprossen der Lei¬ ter, und der dreßfälllgen Sicherheit alles gelegen ist. Dann sollte die Bindung ent¬ weder an den Sprossen der Leiter, oder an den Händen des InguMens gahling, und währender Anspannung nachlassen, oder wohl gar gänzlichen aufgehcn, oderzerreis- sen; somußte nothwendrg der ganze Körper desselben, indeme er ohnehin auf der Letter schreg ^eget, durch den Gewalt der Umdrehung des auf der Walzen befindli¬ chen, und an die Fusse des ingMeen festgemachten Stricks von der Leiter abgerissen werden, und also mit grosser Befchädigung, und höchster Gefahr des Lebens her. unterstützen. ' ' Die Stellung, wie der inguiüe bey dieser Anbindung sitze, ist , wie sse et. was seitwärts zu sehen, m 6^3 2--°. lub ; wie sie aber in der geraden rn dw Augen fallet, Mb N gezeichnet; die Vorbildung aber der also an dem fünften Sprössel gebundenen Händen wird eben allda kub L.. entworffen Noch bes- ' ftr, 10 sek, und deutlicher hingegen ist diese eigentliche Lage der also angebundenen Händen Liters lud dreyfach vorgestellet. Weiters werden dem ingMeen nach an den fünften Sprösse! besagtermassen beschehener Befestigung der Händen, beyde Füsse mit einem 2. Ellen, und - lan¬ gen, dann einen Finger dicken hanffenen Strick mittelst drey- bis viermaliger Um¬ windung , und zwar ober den äusserlichen Knöcheln des Unterschenkels zusammgebun- den. Gleich ober dieser Bindung wird ein 4 Ellen langer, und in der Mitten ein wenig eingeschnittener, zwey Zoll dicker, etwas breiter hölzerner Knebel auf beyden Schienbeinen des inquMens Überzwergs geleget, nachdeme vorhero in der Mitten dieses Knebels ein - einen starken Mannsdaumen dicker, und 6. Ellen langer hanffe- ner Strick mit einer Schlingen befestiget worden ; welcher Strick, nachdeme der Knebel auf die Schienbeine des inguMens schon geleget ist, zwischen bcyden Fersen des Inguilnen rückwärts über die Bindungen, mit welchen die zwey Fusse des lugm- lnen zusammengefasset sind, hinunter hanget, und mit dem anderen Ende in dem auf der Walzen befindlichen Hacken fest angemachet wird, und sodann die Handhebeln dieser Walzen in solange umgebrehet werden, bis dieser Srrick nicht mehr an den Sprösseln der Leiter anstosse, sondern ganz frey angespannet scye, dann die Füsse des inguMenS hierdurch ganz gleich , und ausgestreckt zu liegen kommen, jedoch ohne daß durch diese Ausstreckung dem zu torguirenden noch ein Schmerzen verursachet werde. Dieser also auf die zusammengebundene Füsse des luguibten gelegte Knebel samt dem darauf in der Mitte befestigten Strick ist in der lud dlro. ztio. der peinli¬ chen Gerichtsordnung angeführten Beylage in Inters i mo K^urss gtise lud 8. L 8., mrd wie er schon auf den Füssen des inguMen festgemachet ist , in üxurre zti« late¬ re 260 tub L. angemerket. Die Walzen, auf dessen Mitte der Hacken zu ersehen, und auf welchem der andere Theil des an dem Knebel mit einer Schlinge geknüpf¬ ten Stricks befestiget wird , ist ohnehin schon in Ztia latere IMO lud L. L e. angeführet worden. Wenn dieses alles sowohl in Ansehung der Anbindung der Händen an die Leiter, als auch in Ansehung des an die untere Walzen befestigten anderen Endes des Stricks, und der hierdurch beschehenen gleichen , jedoch noch nicht schmerzlichen Ausdahnung der Füssen des inguineen beschehen, haltet der zu den Handhebeln der Walzen bestimmte Knecht des Freymanns mit dem Gesicht gegen die gerichtliche LommMrien stehend, einen dieser Handhebeln dergestalten fest, daß der Strick so¬ wohl, als die Füsse in dieser besagten gleichen Lage bleiben, wie exüZura ztta late¬ re 260 lud I? die Stellung dieses Knechts zu entnehmen. Der Scharssrichter stehet mit dem rechten Fuß um einen Sprössel tieffer, als des Inczuiüten Füsse langen, zur rechten desselben etwas seitwärts auf der Leiter, damit er dem zu torquirenden in das Gesicht sehen könne, und den linken Fuß, auf daß er desto leichter sich seitwärts lenken könne, läßt er durch die Sprössel hinunter hangen. Die linke Hand giebt er unter den Rucken des inguMen , und mit der rech¬ ten haltet er denselben unter dem Bauch bey dem Bindel der Beinkleider, damit bey beschehender Anziehung der ingwlit nicht gahling, sondern nach , und nach über die Sprossen der Leiter hinunter komme, und er Scharssrichter in den letzten Minuten die¬ ser Peinigungsart den li-guMen mit dem Leib hin, und her bewegen könne, auf daß die Ansdähnmtg bis zu den vollkommenen Grad gleichförmig beschehe. Diese Stel¬ lung desScharssrichters vorangehender Folterung ist in bgura gria latere 260 MdL., dann bey dieser wirklich vorgenvmmenen Peinigungsart in der nämlichen Figur late¬ re ztio ebenfalls Mb 8. entworffen. Hinter der Leiter stehet auf der Erden ein anderer Knecht des Scharssrich¬ ters , welcher die zusammengebunbene Füsse des Inquiiiten beständig vorwärts schie¬ bet, damit selbe nicht an den Sprösseln der Leiter anstossen, weilen durch die Stem- mung der Fersen an den besagten Sprösseln die Ziehung gehemmet würde. Die Stellung dieses Knechts ist in 6gura Ztia latere 260 lud 6,, und in la¬ tere ztio ebenfalls Md 6. entworffen. Es zur Theresianisch- peinlichen Gerichtsordnung/ ^nm. 5. n Es ist also in Inters 260 dieser dritten Figur die genaue Vorstellung ange¬ bracht worden / wie alles zu den Grad der Folterung , ehender selbe annoch wirklich empfindlich, zubereitet seyn muß, samt den wahren Stellungen des inguilikens lud des Scharssrichters 5ub 8., des Knechts, welcher einen Handhebel fest, und zur weiteren Umdrehung bereit haltet, lud x., des zwcyten Knechts , so hinter der Leiter die Füsse des Inguillten vorwärts schiebet, üib 6., dann der Lage der ange¬ bundenen Händen des inguilirens luk u., und endlichen mit Bemerkung der damals seitwärts zu sehenden, und hauptsächlichen bey der wirklichen Folter sodann zu be¬ merkenden Theilen seines Körpers, als der Schulterhöhe, oder 8ummi Immen tub L., der Flachsen des grossen Brust-lVluHmis (welcher die Achselhöhle mit ausmachet) luo v., und der ganzen Achselhöhle lub X. Damit aber diese erstbesagte Lheile des inguMens von beyden Seiten in die¬ ser Stellung gesehen werden mögen, ist in eoäem lat«rs 260 lud Ll. der inguillt, wie dessen oberer Leib in der geraden Linie von vorwärts mit beyden Schulterhöhen lub L., dann beyden Flachsen der grossen Brust-klulculn lub O. zu betrachten kommet, abgezeichnet worden. Da nun dergestalten die Zurichtung zur wirklichen Folterung beschehen, wird dem lnquiiiten neuerdings von den Gerichts-Lommissarüs zugesprochen, die Wahr¬ heit lieber noch ehender zu gestehen , als es auf diese so empfindliche Peinigung an¬ kommen zu lassen. Bey ferneren Verneinen wird nach der von dem Inquilüen ertheilten, und bevor ausgezeichneten Antwort, dem bey den Handhebeln luk X. stehenden Knecht anbefohlen, ganz langsam die Walzen anzuziehcn , wo sodann die Stund, und Mi¬ nute, in welcher die erste Umdrehung beschiehet, 36 protocollum zu vermerken, in- deme damals dieser Grad wirklich anfangct. Nach dieser sowohl, als auch nach jeder derley Umwindung kommet haupt¬ sächlichen zu beobachten: daß der die Handhebeln der Walzen cki-i^ircnde Knecht des Freymanns selbe also fest halte, damit die Walze weder vorwärts, noch zuruck im mindesten beweget werde, sondern in der nämlichen Lage bleibe, wie sie nach jegli¬ cher Umwindung zu stehen gekommen, massen ansonst durch die Zurucklassung der 6r.iciuZ lorturR allzeit anwiederum geminderet, durch die weitere Anziehung aber unbillig nach Willkuhr dieses Knechts verschärftet würde. Es hat also dieser Knecht mit den in Händen haltenden Handhebeln der Walzen nicht die geringste Bewegung zu machen , äusser es werde die Umdrehung von den Gerichts-LommMrien angeordnet; diese Umdrehung aber wird nach Ein- theilung der in dem Beyurtheil ausgemessenen Zeitmaß (allermassen ansonst , wo kei¬ ne Zeiciange durch das .Beyurtheil bestimmet ist, insgemein der Grad der Folter iz. Minuten zu danren hat) nach, und nach anbefohlen, bis die Ausdahnung des la- -uiret werden solle; wo sodann von demselben die öffentliche Anfrage zu beschehen hat: Ob keine Gnade vorhanden seye? worauf der Bannrichter / oder sonstige Gerichtsperson / welche dahin abgeordnet zu werden pste« get, die Gnade des Lebens verkündet: wasmaffen nämlichen Ahro Majestät rc. rc. wie es nämlichen die lormalia der nach ihrem weiteren Jnnhalt mit sich bringen. Es hat demnach der OriminLl-Richter eine sogestalte Begnädigung bey sonst unausbleiblich - empfindlicher Ahndung ganz geheim zu halten / damit vor der Zeit unter de-n Volk hievon nichts kund werde / minder aber dem Delinquenten was zu Ohren kommen möge. 7"°. ^rtu 5O"i I1MUM Vers. viertens. Ob sich des Vergüteten vor ?ud1iLirung seines Straffurtheils ge¬ fänglich zu versicheren seye? L^s ist in dem Text des neuen OiminLl-Rechts unter anderen geordnet, daß das v' sichere Geleit nicht länger daure, als bis die Erkanntnuß ergehet / und wenn solche Erkanntnuß ergangen, eben andurch das Geleit aufhöre; und dieses aus dem gerechten Beweggrund: weilen der lMvus LoncluÄus nach dem rechtlichen Endzweck zu Vertheidigung der Unschuldigen, nicht aber zum Schutz, und Durchhelffung der Schuldigen zu dienen hat. Nachdeme nun der wortdeutliche Ausdruck des lextus vermag, daß die Wirkung des sicheren Geleits von Zeit der ergangenen Erkanntnuß aufhöre, so Mes¬ set sich von selbst, daß der Richter, um sich des schuldig befundenen Thäkers zu ver¬ sicheren, nicht allererst die kubiicmion des Urtheils abzuwarten habe. Gleichwie aber bedenklich gefunden worden, solch- nähere Erläuterung dem Text einzuverleiben, so wird hiemit allen LriminM-Richtern anbefohlen, daß, so¬ bald entgegen einen Verleiteten durch ordentlich beschlossene enminal-Erkanntnuß eine Todes - oder Leibsstraffe verhänget worden, nach solch - geschöpfter Erkanntnuß der verleitet gewesene, und nunmehro schuldig befundene Thäter alsogleich, somit annoch vor derselben kubiiearion mit Arrest beleget werden solle. C Num. 8^- IS M« I^um. 8"°- Z6" §k^m umiM vers. Z. In Betreff der aus Ueberdruß des Lebens beschehenden Gotteslä¬ sterung. hat die leidige Erfahrung mehrfaltig gegeben , daß einige im Müssiggang, und Untugenden erwachsene, oder sonst übel erzogene Leute aus Kleinmüthig- keit, und Ueberdruß ihres elenden , und gemeiniglich lastervollen Lebens , um sol¬ ches abzukürzen, und durch einen geschwinden Schwerdfchlag zu Ende Zu bringen, den verzweifelten Entschluß gefastet, eine mit der Todesstraffe belegte Unthat, und zwar meistenthcils gotteslästerische Unternehmungen mit Zerbrech - und Zerschlagung des Crucifixes, oder anderer heiligen Bildmssen, und derley Entehrungen wiffent- und vorsetzlich zu begehen, und auch folchergestalten ihren Endzweck erreichet haben. Da nun die Lasterthaten mit solchen Straffen, die den Thätern am empfind¬ lichsten fallen, zu belegen find, somit nicht zuzugeben ist, daß Bööwichte, denen das Leben zum Ueberdruß, und der Tod zum Vergnügen gereichet, zu ihren erwünsch¬ ten Ziel des voreilenden Todes gelangen mögen, so ist die höchste Verordnung, daß auf jenen Fall, wo nicht auf blosses Angeben der Uebelthatern, sondern aus den Umstanden selbst mit Grund sich ausseret, und darstellet, daß eine Gotteslästerung im änderten Grad (allermassen in Ansehen des erst - und dritten Grads es bey den in der peinlichen Gerichtsordnung ausgesetzten Straffen allerdings zu bewenden hat) nur allein aus Lebensverdruß, und daraus entstandener Begierde zu sterben, verü¬ bet worden , in Verhängung einer empfindlich - und zugleich wohl abgemessenen Straffe mit folgenden Unterscheid der Personen, und der Lhat fürzugehen feye. Und zwar Erstlich: Wenn die Zerbrech - und Verunehrung des Crucifipes, oder anderer heiligen Bildnissen von Jemanden begangen wirb, der nicht über 16. Jahr alt ist, noch eine besondere Bosheit bey Ausübung der That verspüren lasset, sondern die Lästerung aus einer Kleinmüthigkeit, Melancholcy, und Lebensverdruß, ohne eineir eigentlichen Vorsatz, Gott, oder seine Heilige ernstlich zu lästeren, und zu schimpfen, be- schehen ist, eine solche Person beyderley Geschlechts solle in ein Zucht- oder Arbeits¬ haus mit Anschlagung eines Eisens zur Arbeit auf eine geraume, dem Verbrechen gemässe Zeit verschaffet, auch jezuweilen nach Vewandniß der Person, und der That scharsser, oder gelinder mit Peitschen von dem Gefangenwartcr heimlich gezüchtiget, sodann bey verspürender Besserung des Lebens wiederum entlassen werden. Wenn hingegen Andertens: Eine solche Missethat durch Verunehrung der heiligen Bildnis¬ sen verstandenermassen aus Lebensverdruß von Jemanden verübet wird, der 16. oder mehr Jahr alt ist, oder auch etwas darunter, dabey aber eine besondere Bos¬ heit verspüren lasset, mithin bey dem tasäis vitM, oder Lebensüberdrüßigkeit eine ge¬ nügsame Vernunft, und Erkanntnuß desUebels vorhanden ist, ein dergleichen Üe- belthätcr zuv TheresianLsch- peinlichen Genchtgordnung, I^um. 8, ^ur schlüßlichen Anmerkung wird hiemit beygerucket, und auf höchsten Befehl cx) ernstgemessen verboten, daß sich Niemand bey ansonst zu gewarten habend - em¬ pfindlichster Bestraffung anmassen solle, diese lediglich zum geheimen Unterricht der eriminai-Richtern abgesehene iickruAion nachdrucken zu lassen. C 2 Wornach 2o HssLIR-IIO^IOIsszur Theresi peinlichen Gerichtsordnung. Wornach also die gesammte Hals - und Landgerichten, und überhaupt alle LriminLi - Richter bey sonst auf sich ladend - schwerer Verantwortung sich unverbrü- chig nachzuachten, und hieran die höchste Wlllensmeinrmg zu vollziehen wissen werden. Gegeben Beylagen. V num. II" ^.6 ^rticulum XXVI^ XVII. InüruÄion. Wie,nnd auf was Art m Fällen einer gewaltthätigen Errödt- oder Verwundung das wrpu8 äelM ordentlich zu erheben/ und hierüber die Beschau-und Wundzetteln einzurichten seyen? ..... ———.. -25-"^ . o» künftiger Vorbiegung deren zum öftern Lheils unverläßlich/ theils unförmlich zu Verzögerung des Lrimin^l - Protestes ausgefertigten Lodenbeschauen, und Wund- zetteln wird hiemit all-und jeden zu Besichtigung eines Körpers von Gericht berussenen, oder hierzu eigends bestellten Leib-und Wundärzten, und (falls diese etwann zur Zeit nicht zu bekommen waren) auch den Baadern gemessen eingebunden, daß sie derley Untersuchung eines verwundet-oder entseelten Körpers, wobey sich der Verdacht einer gewaltthätigen Handanlegung herfürthut, mithin der Richter nach denen zu erheben kommenden Beschau - oder Wundzetteln die inguilmon einzuleiten, und abzuführen hat, allzeit in Gegenwart der darzugezogenen Gerichtsmännern nach den Regeln der Zergliederungs-und Wundarzneykunst (areis anatomiese, k cllirurxicX) verläßlich, gewissenhaft, und unpartheyisch vornehmen, den erhobenen Befund, falls es möglich clemoMrLtivö , das ist: mit klaren Beweis, und nicht pkXlumtivs, oder nur muthmaßlich in Gestalt einer verläßlichen Zeugniß, mit Beyruckung der ei¬ gentlichen Ursachen : ob, und aus was für einem Grund die Wunde entweder schlech¬ terdings tödtlich, oder gefährlich, und meistentheils den Tod nach sich ziehend, oder an sich gering, und nur zufälliger Weise todsgefährlich (vulnus per le, eit schwer, wo nicht gar unmöglich fallet, bey immittelst entstehender F.rul-und Ver- welung des Körpers die vorhin nicht richtig erhobene Beschaffenheit der Wunden, - durch ein nachfolglicheo Dbererachten der msckeimschen kaoultLet ausstndig zu ma- -chen, emfolglich die Ingaibtioi, behörig zu beschleunigen; welches demnach in Rück¬ sicht aus dre Lodschlage, oder Verwundungen fürs künftige allerdings beobachtet werden lolle. Das auf was immer für eine Art verschluckte Gift betreffend: da werden Ekcium. die Kundschaftgebere die Umstände fleißig erwegen, ob dem Menschen das Gift gerei¬ chet worden, oder ob solches von innerlich seinen Ursprung habe (vsnenum -MurMs, vel mordoMm) und welchergestalten es seine Wirkung an Tag leae? weilen dieses letzteren (venem morboli) Wirkung mit dem ersten ziemlich übereinstimmet, einfolg- lrü) hat der Leib-mit dem Wundärzten, so viel möglich, des Verstorbenen eigentli¬ ches l^mpemnwnt, die Heftigkeit seiner ausserordentlichen Sinn-oder Gemüthölei- den,Haften, das ist: die Bewegung der Sinnen, und des Gemüths, wormit viel¬ leicht der Verstorbene behaftet gewesen, auszuforschen, und die Gattung, oder Art, und Wirkung des Gisrs, als welches, vornehmlich da es gröblichter genossen wird, insgemein mit Anfreß-oder Entzündung, oder einem Hualm, und Ausdämpfung (corwlions, lbr-memmions, vel vaporibus) wirket, ausfindig zu machen. UrsaH dessen erforderet es die Noch, den Körper äusserlich wohl zu durchschauen, und den Befund getreulich anzumerken., sodann die 8sdtion vor die Hand zu nehmen, alle in¬ nerliche Lheile, und Gegenden zu besichtigen, damit man erfahre, ob die äusserliche mir der innerlichen Spur übereintreffe; welcherley Spuren, ober VeiWa" haupt¬ sächlich an dem beruhen, daß man ein Merkmahl des anfressend-oder corwiiven Gifts, absonderlich in der Kästle, Speisröhren, in den dicken, oder dünnen Ge¬ därmen, oder falls durch eine Clystier ein Gift eingelassen worden, in den Nieren, Harngangen, oder Blasen, im Magenschlund, ober Magen selbst in Acht nehme; oder, ob sich unter anderen äußerlich am Magen, und imellmo cluocleno, das ist: a n Zwölffingerdarm eure grosse Entzündung , oder Beitzung, inwendig am Magen aber ein röthlichter heftiger Saft (lignor) wie ein Wein vorstelle? und obschon sich et- wann äusserliche Zeichen darzeigeten, so ist sich doch darauf nicht zu verlassen, weilen solche alkbÄus, zum Beyspiel: voll einem vergifteten Biß, oder Stich herrühren mö¬ gen. Ansonst bestehet des Leib- und Wunoarztenö Wissenschaft in dem, daß er die (^omplexion des Menschen, dann ob? und was für ein töbtliches Gift er verschlucket, oder ihme gereichet worden? wie stark selbes seye? und wie viel dieses inckviciuum in 8pecis umzubringen erforderet worden? fleißig erforsche. Es solle auch derLeib- und Wundarzt bey der Oeffnung beflissen seyn zu untersuchen, ob nicht der Verlebte einige an sich sechsten nicht giftige, nicht etwann gröblichte, sondern pulverigrte, und nicht ordnungsmäßig zugerichtete, mithin mehrers durcharbeitende, auch so gar überflüßigc Arzney in häuffiger Menge zu sich genommen? immassen derley nr Ueber- maß gebrauchte Arzney den Magen durchnaget, selben mit einem Herzwche entzün¬ det, und mit der Zeit den Tod zuwege bringen kann. Nun sind die nach dem Lod sich hervorthuende ungemeine äusserliche Zeichen des bekommenen Gifts, unter anderen auch folgende: nämlich die Aufschwellung des Schmerbauchs, allzugrosse Aufblähung des Magens, und der Gedärmen, schwarz¬ blaue Masern ob dem Rucken, und Füssen, nach eröffneten Körper derley Flecken im Magen, den Gedärmen, und an dem Inqeweide, benamu licken an der Lungen, Leber, Milz, und Nieren rc. Die bisweilen sonderlich von corwliven Gift ver¬ bliebene Durchbeitzung des Magens, ein verdorben-stinkend-und schwarzlicht-bluti- b r gee Beilagen. lliM!!. vm ger Saft/ oder daß man die Abganglein (kLwemz) vom Gift finde / ein schlappicht- und zusammengerumpftes Her;/ in der Herzkammer eine merkliche Gerönnung deö Geblüts/ im Kopf/ undzwar vornehmlich in den ersten Hals-Puls-oder Kühladern eine grosse ungemeine Menge des geronnenen Geblüts. Es sötten also die Kunster¬ fahrne die vor - und nachgehende Wahrzeichen genau betrachten; als imo. Wie oben schon angereget worden/ den Zustand, und Eigenschaft des Menschen/ was für eine Natur derselbe gehabt/ und wie er beschaffen gewesen? Lüo. Wo möglich/ bey denenjenigen/ die beym Verstorbenen gewesen, aus¬ kundschaften, mit was für Zufällen er kurz vorm Tod gewesen? ob er gählings, unvermuthet/ und sozusagen, bey gefunden Leibe verschieden? oder ob selbem nicht/ und was für ein Unfall den Tod beförderet habe? Ob er bald nach genommener Speise, oder Trank eine beschwerliche Huste, Blutspeyen mit Gestank, Ve- sto- pfung deö Urins empfunden? und nut einem greulichen Schmerzen, grosser Hitze, Zittern, krampfsichtigen Bewegungen, Schlucken , Wasserbläflein, Hitz im Mund, öfteren Ausfpritzen, grossen Durst, Eckel im Magen, Reisten, Beissen, und Na¬ gen im Leibe, starken, und blutigeren Durchfallen, und INM, grösserer Herzens¬ angst, schwerem Athemhshlen , kalten Angstfchweis, Verbrühung der Augen, Zu¬ sammenziehung der Fingern, Erkaltung der äusserlichen Theilen, schwärzlichten Na¬ geln, Zitierung der Lippen überfallen worden? Ob er nicht im Angesicht blepfärbichk, und Erdfarb ausgefehen, auch dieses Zustandes halber keine andere offenbare Ursach, oder Gelegenheit zu erfahren gewesen? zelo. Ob an dem Kötper eine starke, uüd grosse Geschwulst des ganzen, oder wenigstens des unteren Leibs? Ob der Leichnam gelb, und grün, Erdfarb, und Bleygelb, dann das Angesicht braun, und aufgelösten, die Zungen schwarz, dick, und auöhangend ausgefehen? Ob am Leibe, besonders auf der Brust, grösser- oder kleinere, schwärzlicht-gelblicht-röthlicht, oder andere Flecken zu finden? 4>to. Ist wohl zu bemerken, ob im Magen einige Spur, oder Satz von Gift (Laburra vsnenola) anjutteffen, und wie das Eiygeweid beschaffen seye? mkElci- Gchlüßlichen ist cs um Erhebung des eorporis cleliÄi m KindSmorden zu thun, allwo sich zwey Fragen ergeben: imo. Ob das Kind lebendig, oder toder auf die Welk gekommen? 260. Ob das Kind durch gewaltthätige Hand, umgekommeu seye? damit also die Verläßlichkeit erlanget werde, so muß die ansser-nnd inner¬ liche Besichtigung darumen frühzeitig vorgekehrer werden, weilen verschiedene Ur¬ sachen, und Umstände thells vom Körpert, theils vom Wetter, oder der Zeit eine zufällige Veränderung erwecken können, und ist bey der Seölion zu beobach¬ ten, ob? und was für affsÄus im Leibe gewesen? und vielleicht dem Kind den früh¬ zeitigen Lod zuwege gebracht haben mögen? weiters ist darauf Acht zu haben, ob das tode Kind in einem unreinen, unflätigen, warmen, oder feuchten Orte gefun¬ den worden? es erforderet auch die Noth bcp einem toden Kind, das Hauprblät- lein, die Schlaffe, das Hauptblat des Kopfs, ob selbes mit den Fingeru einge- drucket seye, und die Maalzeichen von den Fingern vorhanden? item das himere Lhcii des Haupts, und den Nacken wohl zu beaugenscheinigen, ob? und was für eine Violen/., iä ett: Zwang daran zu vermerken? Ob das Knäbllin an dem Leroto, oder Hodensacklem gcdrucket, geschwollen, roth, oder blau seye? Ob dem Kind die Nabelschnur nahe am Leibe abgerissen, oder unterbunden worden seye, ober nicht? item, ob in dem lmettino reöto, oder Mastdarm / in LplnpÄere der MU- WlliuL eonttriöior, das ist, das Gchlüß-oder zusammenziehende Mauslern des Hin¬ tern, und Blasen mit einem Rüthel, oder ästigen Stäblein durch das Fitfcheln verletzet, oder das Kind durch einen Schwcfelgestank, von der glüenden Lichtbutz, oder scharffen Rauch, oder eingelassenes Gtft in die Nasenlöcher hingerichtet wor¬ den ? Ob die am Hals des Kmds hinterlassene blaue Fleck für eine von der'Mutter herkommende Gewaltkhätigkeit zu achten, ober zu glauben, daß solche von einer schweren Geburt herrühren.? eS pfleget auch insgemein von den unzüchtigen Weibs¬ personen eingestreuet zu werden, das Kind seye im Mutterleib, oder bey der wirk¬ lichen Gebahrung gestorben; um aber zu erforschen, ob das .Kind bis zur, oder nach der Geburt gelebet habe? ist nöthig zu beobachten, ob das Kind . ' iwo. Aller- Beplagei*. IX IMO, Allerdingsan der Lange, und Stärke, in seinen erforderlichen Glied¬ massen vollkommen, mit den Nageln an Händen, und Fussen, dann ob dem Haupt mit Haarlem versehen, und gebührend gestaltet seye? 266. Ob die Nabelschnur frisch, knoricht, rein, und lebhafter Farbe seve 2 Ztiö. Ob von den Anwesenden gleich nach der Niederkunft verspüret wor¬ den, daß das Kind annoch warm gewesen ? 4ch. Ob aus der verbundenen Nabelschnur das Geblüt häuffig gestossen? ob an dem versthiedenen Kind, in dessen Leibe, und Eingeweck kein, ober wenig Geblüt befindlich? Zro. Ob nicht währender Schwangerschaft, und zwar fürnehmlich gegen den letzteren Tagen der Geburt, durch einen unvorgesehenen Fall, oder schweres Heben der Mutter, oder Erschütterung des Leibs, oder frühe abtreibende Arzney, überstüßige, verdächtige, starke Aderlaß, starkes Niesen, Schrecken, Zorn,' und ausserordentliches Fasten das Kind verdorben, oder geschwächt, mithin zur Geburt unbequem, und unschicklich gemacht worden? 6r6. Ob sich nicht das Kind, da etwann bey der Geburt Leute gewesen, wahrender Geburt von ein-zu anderer Seite nur geschoben, doch nicht lebhaft sich gerühret, solches auch die Mutter, und die herumstehende beobachtet haben? Ob dis Geburt leichtlich, oder schwer von statten gegangen, oder ob währender Geburt das Geblüt mcrklrch ausgestossen? Ob nach der Geburt die Nachgeburt leichtlich erfolget seye? Nebst all - obigen sollen die Kundschaftgeber nicht allein auf die Lompiexion der etwann zum ersten gebührenden Mutter, sondern auch, ob es nickt ein schmäch¬ tig-elend-gering-und klein-zartes Kind seye? reviren, folglich rhre Meinung so¬ wohl in diesem Verbrechen des Kindsmords, als in oberwehnten Verbrechen des Tod¬ schlages, und'Vergiftung wohl bedacht, und pflichtmaßig mit Beyruckung derer aus ihrer Kunst hcrgeleiletcn Ursachen einrichten. Dieser imiruÄion wird nachfolgende Nützliche Anmerkung wegen der irr den Veschauzetteln jedesmal auszudrucken kommenden Beschaffenheit der Wunden beygemcket. Bey Besichtigung eines verunglückt - und verletzten Menschen haben die darzu berussene Leck-und Wundarztcn rn ihren abgcbendcn/rttelimis nicht allein des Verwundet-oder Toden seinen Namen, Alter, Geschlecht, Lecksbeschaffenheit re. sondern hauptsächlich die Gattung der Verletzung: ob'sie gering, gefährlich, oder gartödtlich seye? zu bestimmen; anbey muß der Wundarzt allzeit gehöriger, und geschickter Instrumenten, womit er die Untersuchung der Wunden/ und Eröffnung der toden Körper pfleget anzustellen, sich bedienen, weil ansonst viele Fehler können begangen werden; untereinstens solle er auch auf das Instrument, womit die Ver¬ wundung ist gemacht worden, wohl Acht haben, weilen eben daraus der Gewalt desto geschwinder bcuriheilet werden kann. Eine Munde ist bekanntermassen nichts anderes, als eine frische blutige Zcrtrennung deren sowohl weichen Theilen (pattes molle8)als wie die hantige, flei- schichke, scnnichtezbamr der harten Theilen (parws 6ur?s) als Knochen, und Knor¬ pel sind, welche mit einem scharssen Instrument, als Degen, Messer rc. verursachet werden. Es ist hiebey ein Unterscheid zu machen zwischen Wunden, so von einem stumpfen Instrument, oder von schlagen, fallen, werffen, beissen, schiessen gema¬ chst, und jenen, welche von wütigen Lhiercn sind beygebracht worben. b Z Sonder- X Beilagen. I'srüüo vullicrum. Vulnus Isve ijuiä ÜtL Vulnris pc?riculosum izuiä ür i, Vulnus letkäle guiä Vrlplex speciss vul- nerum lecü-iUum. vulnsrum sdsoluts trdsUum. Sonderheitlich rst der Unterscheid in Ansehung der Wunden selbst wegen ihrer Gegend, äusseren Gestalt, Grösse, und Treffe m Acht zu nehmen, woraus man bald schliessen kann: welche Theile, und wie selbe verletzet worden? Weilen aber alle Theile des menschlichen Körpers können verletzet werden, so psteget man solchem Verwundungen von Kopf, Hals, Brust, Bauch, oberen, und unteren Gliedmassen einzutheilen; und diewö vermög der Gegend. In Ansehen der Gefahr aber werden die Wunden in geringe, gefährliche, und tödtliche abgetheilet. Und vermög dreser Eintheilung kann ein jeder Wundarzt allzeit der Obrigkeit ein behöriges Wundzettel erngebcn, und darinnen bestämgen: ob die Wunden tödtlich, oder nicht? und ob der Verwundete habe cumet werden können, oder nicht? Eine geringe Wunde ist nichts anderes, als eine frische blutige Zertrennung der allgemeinen Bedeckungen, welche nach eurer kleinen Verblutung gleichsam von sich selbst, oder mit weniger Hulff geherlet werden könne. Eine gefährliche Wunde aber begreiffet schon rn sich die Verwundungen derer Mauslein, ihrer Sennen (muclo) fpannaderichten Ausbreitungen (aponeuroiis) Verletzung der Nerven, und merklicher Gefäßen an den Lheilen des menschlichen Körpers, wobey em Wundarzt sich in Erkannmuß, Vorsagung, und Lurirung wohl in Acht zu nehmen hat, weilen ebenfalls üble Zufalle öfters darauf zu kommen pste- gen, als: Entzündungen, Schmerz, Krampf, Brand, und der Led jeibst, wenn solche Verwundungen nicht mit guten, und gehörigen Mitteln verbunden, und rra- Airet worden sind. Ebenfalls ist auch denen sonst geringen Wunden des Kopfs nicht zu trauen , weilen gar oft die üblesten Zufälle nachzukommen pstegen. Eine tödtliche Wunde hingegen ist eine solche Verwundung, wodurch der Mensch um fein Leben kommen wird, oder gar schon daran verstorben ist^ Um nun diese letzte Gattung wohl zu verstehen, so muß man sich der allge¬ meinen Regeln bedienen, und ist zu betrachten, daß es tödtliche Verwundungen von dreyerley Gattungen gebe; als rmo. Jene, so schlechterdings tödtliche Wunden (vulnera absolutö letllalia ) genennct werden, vermög welcher Verletzung der Verwundete sterben muß, wenn man auch alle Mittel, und Hülff anwendete. 260. Diejenige, so ihrer Natur nach an, und vor sich ebenfalls tödtlich sind ( vulnera per le, 'ncrLsmm habe, das ist, eine solche besondere-Natur, daß das geringste, was einem solchen Menschen begegnet, sein Nervengebäu in eine solche Veränderung setzet, daß er in Ohnmächten, Erstarrungen, Krampf fallet, ja auch sterben könne; folgsam stehet ein jeder Wundarzt, daß er auf alles genau Acht haben müße, und zugleich solches in seinen Wundzettel zu berichten habe, ob der Kranke gefehlet, ob seine Natur anzuklagen seye, oder ob der Wundarzt einen Fehler begangen habe? Was hingegen die Quetschungen (Lomullo) anbelanget, so bleibt ebenfalls die ganze Eintheilung, wie bey den Verwundungen ist gemeldet worden. Aus dem nun gesagten stehet ein Wundarzt, daß er alles in seinem Wund¬ zettel aufzeichnen müße, nämlich den Namen, das Alter, das Geschlecht, die Leibesbeschaffenheit, was für Lheile, wietieff, wie weit, wie groß, von was für einen Instrument die Wunde (wenn es zu erfahren möglich ist) verursachet, . und wie endlich der Kranke verpfleget, und tr-Miret worden seye? dann ob die Ver¬ wundung gering, gefährlich, oder tödtlich seye, und unter was für eine Gattung Der Lödtlichkeit eigentlich auch solche gehöre? IMus Numerus III aä ^.rticuli XXXVIII" XVII— Abschildcr-liild Beschreibling deren Peinigungsarten, wie selbe in der königl. böhmischen Hauptstadt Prag bey den daftlbsttgen Stadt - MaFiüratm vorgenommen werden. Lv XV l^LtUL I. Der Grad des Daumstockes von .9. ,9V renne r- Erklärung der Buchstaben °» Dre zur peinlichen Tortur gehörige DaumenM^^ « ö L Zwey flache Eisen/welche hier nach der Selten / oder eigentlichen Dicke anzusehen kommen/die mit ftumpfigen/und in Ecken zusammcnlauffenden hervorstehenden Knöpfen v. dergestalt besetzet/ daß die oberebeyUcbersammenlegung denen unteren ausweichen/ und nicht übereinander treffen. ß' GchÄ-nmutt« l die flache Sism zusammen halten. Ein kleiner etwas breiterer/ als die Schraubenmutter/ an selbe befestigter Ning/ welcher als der Fuß / oder Kalis der Schraubenmutter anzusehen / damit selbe genau auf der Flache des oberen Eisen paffen könne. L. Der Schraubenschlüssel / mit welchem die Schraubenmutter l?. an der Schraubenspindel L. un¬ gezogen/ und die flache Eisen dadurch aneinander gedrucket werden können. ' Das obere Eisen dieses peinlichen Instruments Mb wird in lcle? vorgestellet / als ob sel¬ bes auf beyden Seiten aufgehoben werde / damit man die innwendige Lage der Eisen / und der Knöpfen ersehen möge. c 2 XVI klßML I. I-Mws II. obene fbcrolie Erklärung der Buchstaben. 8. 6. Zwey flache Eisen nach ihrer wahren Lange, und Breite, welche mit iz. stumpfigen, in Ecken zusammcnlauffenden, und hervorstehcnden Knöpfen I). dergestalt besetzet, daß die oberen bey Uebercinanderlegung denen unteren auswcichen. H. Die Knöpfe, auf welche der Daumen, oder das erste Gelenke klnianx dergestalt gelegct wird, damit der Daumen noch zu bewegen. L. Die Schraubenspindel, welche unten bey 0. vicreckicht, damit selbe durch das untere flache Eisen in I,- durchgesteckter sich bey Umjchraubung nicht bewegen könne, sondern fest anhalte. 8. Schraubenmutter im Durchschnitt anzusehen. M Der Fuß, oder untere eigentliche Grösse der Schraubenmutter. L. ?rc>6i, oder Durchschnitt des Schraubenschlüssels. k. Grösse vom unteren Theil des Schraubenschlüssels, welcher an die Schraubenmutter gestecket wird. Die Dicke , und Grösse der Knöpfen, dann derselben nicht minder die Breite, und Grösse der Löchern, durch welche die Schraubspindeln gestecket werden, ist ebenfalls in feiner wahren Wesenheit entworsscn. XVII I. III. Vorstellung auf was Weise, und auf welchem Platz des unteren flachen Eisen die Daumen des luMimn zu legen? Erklärung der Buchstaben. »—^7^ ———-»> - Xl. kl. Das untere flache Eisen von den Daumstöcken, worauf der Ort angedeuter zu sehen, wohin die Daumen X. zu legen sind. N.. Ende des ersten Glieds des Daumens. X. Die beyde Spitzen der Daumen. XVIII I. - IV. Entwurfs der Anlegung der Daumstocken, mit den darzu nöthigm Personen. Erklärung der Buchstaben. ---^AL Der Ingnibt, welchem dieser Grad der Tortur gegeben wird. ö. Der Scharffrichter, der mit einer Hand die Daumstöcke haltet, mit der anderen aber den Schrau¬ benschlüssel , um die Eisen zusammen zu ziehen. 0. Der den lngwinen rückwärts haltende Henkersknecht, um die starke Bewegungen des Leibs zu verhüten. v. Der andere Henkersknecht, welcher die Daumstöcke von der entgegen gesetzten Seiten des Scharss- richters haltet, damit selber um desto leichter zuschraubcn könne. L. Des lnguMens Hande. b. Des rückwärts haltenden Henkersknecht 6. seine beyden Hände. XIX ktzura II. I-ÄtUL I. Der Grad der Schnürung. Erklärung der Buchstaben. ———^—-->—— Die in ihrer eigentlichen Grösse , rrnd Gestalt auf dem Altstädter Prager Rathhaus vorbehaltene/ und zur gewöhnlichen Tortur gehörige gegen 9. Faden dicke hanffene Schnur, welche 12. Nieder- österreichische Eller: lang, und auf einem hölzernen Knebel 6. aufgewickelt ist. 8. Der Knebel, worauf die Schnur aufgewickelt. 0. Die wahre, und nämliche Dicke der Schnur. v. Der Knote der Schlingen, welcher gut zusammen gezogen werden muß, damit die Schnur nicht auseinander weichen könne. XX II. I.LM8 II. Eigentlicher Emwurff, der die Anlegung des Grads der Schnürung mit den benöthigtm Personen vorstellet. Erklärung der Buchstaben. t Sind beyde zusamrncn gelegte Hände. 8 Ist das Knöchel bcy dem Handgelenke. 0. Der Ort vor des Ellbogens Bug/ wo die Schnürung aufhöret. v. (Ärpus die Handwurzel/ in welcher die Schnürung / oder Umschlingung der Schnur gcschichct fol¬ gender gestalten. i mo. Des Inquiincn ?. beyde Hände werden durch den vorwärts stehenden Henkersknecht L. in der Gleichheit zusammen gehalten/ und ausgestrecket. 260. Um die Bewegung einzuschranken haltet der in L. stehende Henkersknecht dcn imMeen um den Leib; zoo, fasset der Scharffrichter 8. mit der Schnur in dem earpu8, oder der Handwurzel unter dem Knöchel in dem Handgelenke/ und zwi¬ schen beyden stnckturen ( wo die Schnur die Haltung haben muß) die bcyden Hände / welche Schlingung hier nicht sehr zusammen gezogen wird / weil dieses zur Verhütung einer Lähmungs¬ gefahr wohl zu beobachten ist. Dann wird die Schnur X. von hier unter dem Knöchel um die blosse Arme auf ein Finger weit voneinander in der Liesse nach (eompic-xion lediglich bis 6. vor dem Bug des Ellbogens / wo die beyde Armen zusammen stossen müßen / langsam herum ge¬ wunden / und jedesmal wohl angezogen / damit das Fleisch H zwischen der Schnürung hcrvor- steigen thue. XXI Erklärung der Buchstaben. - Die nöthige Zusammenfügung/ und eigentliche Lage der Händen bey wirklich vorzunehmender Z Mö(he"dtrHän-ctt bey dem Handgelenke/ als welcher dieWeichnng der Schnur verhinderen muß. 6.' Vor des Ellbogens Bug befindlicher Ort/ in welchem die Schnurung aufhöret. v. Gelenke der bcyden Earporum, oder Handwurzeln/ m weichen dre Schnur fest gemacht mrd/ famt der behörig angelegten Schlingen. H. Das zwischen jeder angezogenen Schnur hervorstehcnde F!el,ch. X. Die wirklich schon umwundene / und angezogene Schnur. kiAura II. I^atuL III. Enttvurff der beyden zusammen gelegten Armen. XXN XXIII Erklärung der Buchstaben. Der In-Müe, wie selber von ber Seiten oberhalb den 5. Sprossen auf der Leiter angebunden zu sehen ist. Dec Scharffcichter, welcher zur Rechten des lngmüren mit dem rechten Fuß auf dec Leiter aufstehet, und den linken durch die Spröffel hin¬ unter henkender bat. e. Schnlterhöhc, oder 8UMMUIU Numeri. v Die Flachsen des grossen Brust - Niulcuis, welcher die Achselhöhle K. mit - ausmachet. L.' Der durch die zusammen gebundene Füsse des in-Müren durchgesteckte Strick mit dem daran befestigten, auf den Schienbeinen aufliegenlcn hölzernen Knebel. x-, Der dir Walzen umdrehende Knecht. „ , 6. Der andere Knecht, welcher des liuMüeen seine Fusse auswärts schtebet, damit sich die Fersen nicht an den Sprossen dec Leiter stemmen u. Dtt"vo'n sorne anzusehende obere Leib des lugulstcen, mit L. her Schulterhöhen , und v. der Flachsen dec grossen BM - klukcuin, wir selber ans der Leiter angebunden. L.' De^kiigulstten angebundene Hande, welche Anbindung oberhalb des sten Sprössels geschehen. d 2 XXIV Erklärung der Buchstaben. - -- Der Inqizilit, wie selber in vollzogener Ausdehnung auf der Folterleiter zu sehen ist. L. Der Scharffrichter, welcher die linke Hand unter des inqwlirm Rucken, die Rechte aber bey dem Bindel der Beinklei» der festhaltet, damit selber nicht gahling bey geschehener Ziehung hinunter rutsche, und ihn zugleich wahrender Ziehung in den letzten Minuten hin, und her bewege, damit die Ausdehnung bis zu den vollkommenen Grad gleichförmig geschehe. 6. Schulterhöhe, Lumnnnn dumsn. I). Die Flachsen des grossen Brust«lVluscuIs, welcher die Achselhöhle verdecket- 8. Der nach vollendeten Grad vorwärts anzusehende Inczulür. Der die Walzen festhaltende Knecht. 6. Der rückwärts stehende, und des luczu-Aen Füsse vorwärts schiebend? Knecht. lk. Der Inquilir. wie selber nach vollkommener Ausdehnung seitwärts anzusehen. Die angebundene Hande des Inquiiiten in allen drey Vorstellungen. lVl. Die vier Handhebel am Ende der Walzen. o.x. Die Höhe von der Erde bis zu d>m Loch, wo die Leiter aufliegen muß, betragt n. Schuh, ro. Zoll. XXV l-LtUL I. Erklärung der Buchstaben. .. Eigentliche Grösse einer Unschlittkerzen, so - 4 Loth schwer. , L. Ein aus ». Stuck, wie i-it. zusammengebundener, und angezundeter Buschen Unschltttkerzm,so -o. Loth schwer, und zu diesen Grad des Feuers gehörig ist. PiZurr IV. Entwmff dec in einen Buschen zuseininengebundencn 8. Stück, zu den weiteren Grad Leg AuerS nörhigen UnWittkerje». Erklärung derVuchffMen. ä Der lnqulüt, wie seiber vcn der Seiten in vollzogener Ausdehnung bcy diesem Grad des Feuers auf der Folter anzuiehen kommet. L Der Sckarffcichcer, weicher also auf der Leiter stehet, daß seider des ingniüeen Fusse zwischen den semigen habe, und nut dem rechten un- ' ten aus dem Sprossen aufstchet, mit dem linken Fuß aber auf der Sprossen kniet. In beyten Händen haltet er zwey anaezüudetc Buschen Unscklittkerren deren jeder ans 8. zusammen gebundenen Kerzen bestehet, und fahret mit selben dem lugmllren auf die beyde Seitcntheile dec Brust, oder imem xselorls in der mittleren Gegend zwischen dec Achsel, und der Weiche (oder Um) in die Rundung z. bis 4wal bey- derseits zugleich herum. „ 0. Die Achselhöhle, so von dec rückwärts gedrehten Schulterhohe verdeckt. O Die Weichen, oder Ilir. „ L Die dkyden Warzen, weiche mit der Brennung verschonet werden müssen. , " , „ . b' Die zwev anaezündete, und etwas schief an den Leid des ingmüecn zuhaltende Buschen Unschltttkerzen, welche dergestalt angehalten werden ' müssen, damit die in den brennenden Buschen befindliche erste Kerzen mit dem Dacht an den Leib des ln » -- — Das Bankel, oder der Schammel , worauf der lnguisu sowohl bey Anlegung des Daumftockes, als auch der Schnüren sitzet. Eine in ihrem Durchschnitt ^tel, in ihrer ganzen Ummaße aber -z Zoll dicke, i2. fädige Schnur von besten Hanff, wovon der hieran sich zeigende Glang einen halben Schuh, und von solchem an der kürzere Lheil dieser Schnur z. Schuhe i. Zoll, der längere aber z. Schuhe io. Zoll lang ist. Die an beyden Enden dieser Schnur fest angeknüpfte Knebeln, die dem Freymann zum anziehen dienen. O. Ein in der Erde, oder in dem Fußboden verfestigter eiserner Hacken, in welchem der Glang von der Schnur eingehenket wird. ... . Ikarus I. XXXVIII — - -r?i- , n, .n, »I I «IN»WW»M»«W»M»«EM»WW»W»WWW»WW»M»WMWW»W»WWWWWW»>WWWWW>WWWWWMWWMW»WWWWW»»WWW»W«>MW>WMWW»W«M0I I^jAurL II. I-atus II. Vorstellung -er Schnürung mit den hierzu erforderlichen Personen. Erklärung der Buchstabe!!. 8 L," - Der Inquiilt. 8. Der Freymann. L. Der Freymarmsknecht. o. Der Schummel , oder das Bankel / worauf lnqu-.iit sitzet. k. Der Riem , womit dem ir'quiiden beyde Füße zusammen geschnallet sind. Der in dem Fußboden verfestigte eiserne Hacken. 6. Der Glang von der Schnur , wie er in dem Hacken eingehenket ist. n. Des lnqujsi ens beyde Hande , wie selbe von dem Freymarmsknecht auf dem Rucken mit der Ober¬ fläche zusammen geleget, und wahrend der Schnürung, um andurch einen mehreren Schmerzen zu verursachen, bisweilen eine irr etwas auf die andere abwärts schiebend beweget werden. l. Die Schnur, welche mit dem Glang in dem Hacken eingehenkt - gespannter über die junÄuren vey- der Händen angeleget ist. ' .. ir. Der Knebel, bey welchem der Freymann mit beyden Händen die Schnur anziehct, und zuwen wieder in etwas nachlasset. Sichtbarer Emnmrff der mit der Schnur belegten Händen, XXXIX Erklärung der Buchstaben. Die Zusammcilfügung der Händen dergestalten / daß die oberflache beyder Händen einwärts zu¬ sammen/ und die Ballen auswärts kommen. 6. Die Gelenke beyder Hande/ worüber die Schnur lieget. 0. Die Knöchel bey den Handgelenken/ welche die Weichung der Schnur verhinderen/ und also nicht selbst mit der Schnur beleget werden müssen. v. Der erste Band mit einfacher Anlegung des kürzeren Theils der Schnur. L Der zweyt- und dritte Band mit zweymaliger Umschlingung des längeren Lheils der Schnur. ... . i , Erklärung der Buchstaben. 7-^—- Zwey 7. Schuhe 2. Zoll hohe/ n. Zoll breite/ und 6^. Zoll dicke in der Erde verfestigte/ und 2. Schuh 14. Zoll von einander stehende Lerchbaumene Pfosten. 8. Ein Schuh dicker / und eben so breiter eingefalzter Awergpfosten. 6. Einein ihrem Durchschnitt 7^. Zoll/ in ihrem ganzen Umfang aber 22^. Zoll dicke Walze eben von Lerchbaumholz. O. Das Rad von Eichenholz/ womit die Walzen Herumgetrieben wird / woran die Felgen mit eiser¬ nen Klampfen zusammengehefket sind. L. Ein um die Walze verfestigt-starkes Eisenblech mit aufgebogenen / schrems eingefeilt-gespitzten Zahnen. 8. Ein mit einem starken Nagel loder angeheft-bey 2. Zoll breites/ in etwas gebogenes Eisen/ wel¬ ches in erstbemeldte Zähne einfallet / und die Walze / wenn solche nicht geflissentlich umgetrieben wird / unbeweglich haltet. 6. Ein -Z. Pfund schwer-steinenes Gewicht. °) mit ihren mit Bley eingegossenen eisernen Ringen, und Ein grosseres 46. Pfund schweres äetto. z Hacken. NZura III. L-LtUL II. Die Aufzuzs ° Mackins zerlegter mit anderweiten Zugehörungen. I. Die zwey in den Seitenpfosten ausgestemmte Löcher, in welche die Walze eingeleget wird. I. Der viereckicht zugeschnittene hölzerne Walzensteften, woran das Rad gestecket wird. I» Das viereckichte Loch in der Nabe des Rads, in welches der Stesten der Walzen fest passen muß, damit nicht das Rad, sondern die Walze sich umdrehet. Ii. Ein in der Nabe des Rads, und Walzensteften eingestemmt-kleines Loch, wodurch das Rad zu desto mehrerer Verfestigung mit einem eisernen Nagel angeheftet wird. kl. Ein in der Walzen verfestigt - starker eiserner Rundnagchan welchem ein am Ende des Aufzugsseils wohl gemachter Glang eingehenket, und durch dessen Anhaltung das Seil auf die Walzen gewunden wird. 0. Das Aufzugseil, welches 8- Klafter lang, und in ihrem Durchschnitt i^. Zoll dick ist. k. Der an svthanem Seil befindliche eiserne Hacken, der dein luguiluen an den zusammen gebundenen Händen eingehenket wird. tz. Ein zwey Schuhe langer Glang von einer im Durchschnitt Z . Zoll dicken hanffencn Schnur, derglei¬ chen zwey erforderlich find, deren einer zwischen die dem lnqmMen mit einem anderen Strick zusam¬ men gebundene Hande, und der andere zwischen die eben schon zusammen gebundene Fuße über den Bund dcrgestalten eingeleget wird, daß ein-so anderer einen doppelten Glang tormwet, und in je¬ nem Doppelglang an den Händen der Hacken von dem Aufzugseil, in dem an den Füssen aber die Häcken von den steinernen Gewichten: eingehenket werden können. f 2 XU ssr» XQlll I^ura III, l^atus III. Erklärung der Buchstaben. ..» ..— — - » Der lnczuiiit. 8. Die ihme mit zweymaliger Umwicklung einer im Durchschnitt Zoll dick-hanffenen Schnur mit den Oberflächen einwärts, und den Ballen auswärts am Rucken zusammengebundene Hände. e. Die eben mit einerdergleichen Schnur, und doppelter Ueberwindung derselben zusammengebundene Füsse. - O. Der zwischen die Hände eingelegte Doppelglang. L. Das in solchem Doppelglang mit dem Hacken eingehenkte Aufzugseil. ir. Das oben in Gewölb verfestigte metallene Zugradel, welches mit eisernen Schinnen eingeschlossen ist, damit das Seil nicht herausweichen könne. 6. Die Aufzugs - Kabine. ». Der zum Aufziehen das Rad ergreiffende Freymann. fz XllV ^j^ura III. IV. Erklärung der Buchstaben. 28r— °——^^A.2 Der das erstemal frey in der Luft Hangende inqwkt ohne Gewicht. 8. Der zwischen die zusammen gebundene Füsse über den Bund eingelegte Doppelglang. e. Das in sothanem Doppelglang bey dem zweymaligen Ausziehen emzuhenken kommende kleine Gewicht. v. Das nach Abthuung erstbemeldten kleineren Gewichts in eben solchen» Doppelglang bey dem dritt¬ maligen Aufziehen einzuhenken kommende grossere Gewicht. m V l öeL In-rerL irr äep Ärsk au^sr^ogeiwit ^noui^rten. xnr I-aw3 I Erklärung der Buchstaben. Das untere 8^. Zoll lang - und Zoll dicke flache Eisen. L. Das obere eben 8^. Zoll lang-und -^tel Zoll dicke Eisen/ welches einen Bogen kormiret/ der in der Weite 4^. Zoll/ und der Höhe nach von dem unteren Eisen in der Mitte 14. Zoll ausmesset. L. Die in beyden Eisen einwendig -ztel Zoll tief eingefeilte Zahne. v. Die Schraubenspindeln. Die Schraubenmutter. Der Schraubenschlüssel/ womit die Schraubenmutter an den Schraubenspindeln wechselweis ange¬ zogen werde»/ und andurch das obere Eisen immer mehr/ und mehr geaen das untere herab ae- drucketwird. XI. VII X1.VIII Erklärung der Buchstaben. Der auf einem oräin^ri Lehnstuhl sitzende Ingwbt. 8. Des luquiiitens auf einem etwas niedrigen Bankel, oder Schammel hindanngcstreckter Fuß. L. Ein Frcpmannöknecht , der lnqmbten von rückwärts bey beyden Armen auf dem Stuhl nicderhalt, l). Ein anderer Freymannsknecht, der mit der linken Hand inguMens Fuß auf dem Schammel nie¬ der , und mit der anderen rechten jenfeits des Freymanns den Beinfchrauben halt. 6 Der Freymann, so mit der linken Hand den Beinfchrauben haltet, und mit der Rechten nnttclst des Schraubenschlüssels bcyde Eisen wechselweis an den Schraubenspindeln immer mehr / und mehr zusammenziehet. k'. Der an den Fuß des lnguibterr dergestalten angelegte Beinschraube, daß das untere stäche Eisen unten am Waden, und der Bogen von dem oberen Eisen über das Schinna und Wadenbern zu liegen kommet. klZura IV. tus III. Vorstellung der eigentlichen Anlegung des Bcinfchraudens, und der hierzu benWgtcn Personen. Beilagen. XUX Idssim. V" aä prtiču! um XI^^- III. k^ormularieii. Wie bes Verurtheil - oder Lossprechung der angeschuldig- ren Ueveltbärcrn die Urlheile m verschiedenen Straff-Fällen kurzen Jnnhalts, und mir Deutlichkeit bepläuffig abzufassen seyen? In Nh al t. r. Uttheil auf lebendiges Feuer. L. Anmerkung: wenn der Lanbesfurst eine Linderung der Feucrstraff verwilliger. g. Uttheil auf Verbrennen nach vorheriger Ent» Häuptling. §. 4. - » auf Verbrennen nach vorlauffiger Henkung. auf Diertheilen blattecdings., s » - auf Vrerrheilen mir Verscharffung. ^'7 . . auf Radbrcchen von unten hinauf. , auf Radbrechen von oben herab. § 9 Beysatz, wenn derUkbelthätcr zugleich Dieb- '' stahl begangen. Z. io. Urchttl zum Strang; « ii. - - zum Schwcrdschlag. L. is. Verscharffung der Todesstraffen. iz - 1 , mit gluenden Zangenriß, Rie- ' menschneiden, und Schleiffung jur Ruhr» statt. . „ . § 14 - . »mit Zwicken allem, . mit Schleiffen, und Zungen» ausreiffnng. . is , - , mit Ausreissung der Brüste. 17. . » - der Nadecungöstraff nur Zan¬ genriß. 18. » . » der Schwerdstraff. §. 19.-Uttheil wider einen toden Missethkter in Fallen, wo Schrecken, und Abscheu zu erwe¬ cken ist. §. so. - - auf Straffvollziehung in der Bild- niß eines flüchtigen Mlssethärers. §. ar. - - auf Scaupenschlag nebst Landes¬ verweisung, Brandmahl, und Urphcd. §. »a. . » tn eine Vestung, mir- oder ohne Landesverweisung. §. 2Z. » - zur öffentlichen Herrschaftsarbeit mir- oder ohne Halsgerichtsverweisung. -4. - - zur Lonfimrung, oder lebenslängli¬ chen Aufenthalt an einem gewissen Orr. §. 25. - - auf weiteren Arrest mir schmaler Aetzung, und monatlicher Züchtigung, §. L§. » - auf unbestimmte Zeit in ein Zucht¬ haus , Spital rc. §. 27. Beyurrheil auf bedrohliche, L- L8. - - - auf wirkliche scharffe Frage. S. 29. Endurtheil, wenn der lu^uinc in der Tor¬ tur bestanden; §.30. » - > wenn er in der Tortur die That widersprochen. §. Zi. Uttheil auf Lossprechung, §. 32. - - entweder von der Ucbelthat selbst, L- 33. » - oder von derdermaligenVerfahrung. §. i. -4 ^rtheil auf die Feuerstraffe. k 8 Der solle seiner begangenen Missethat halber zur wohl- zementm 36 poensm verdienten Straffe an die gewöhnliche Richtstatt geführet , all- vlvwombuttt. dorten mit dem Feuer vom Leben zum Lod hingerichtet, der Körper zu Staub, und Aschen verbrennet, und die Aschen (wenn ein fliessendes Wasser dabey ist ) in den Fluß gestreuet (in Abgang eines fliessenden Wassers) in die Luft gestrenet werden. Oder die dl. solle ihrer begangenen Missethat halber durch das lebendige Feuer von der Erden vertilget, und die Aschen in die Luft (oder nach Gelegenheit des Orts) in ein fliessendes Wasser zerstreuet werden §. 2. Würde aber einem reumüthig- und bußfertigen Missethater zu Ver» Hütung all-besorglicher Kleinmütigkeit, und Seelengefahr aus allerhöchst- Landes- vicombuttum per, fürstlicher Gnade eine Linderung der lebendigen Feuerstraffe verliehen, so hat das » "m Obergericht dem nachgesetzten Gerichtsstand den bchörigen Unterricht: durch rvaser- nrr S ley L. Beilagen. ipl^ 6ii7eL!o- mr> pceas iionnua- exscordacur. Lsnteatir sä äisss- Äioaem w 4. xsr- rez. ley Vorkehrungsmittel dem armen Sünder der Lod zu beförderen seye? in geheim, und wohlverständlich mitzugeben. Lslltsntia 36 c^m- §. z. Urtheil aus Verbrennung des Körpers nach vorheriger Enthauptung, äecoUÄione^^ wenn e. bey der That Milderende Umstande untcrlauffen. Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, alldorten mit dem Schwerd vom Leben zum Lod gerichtet, alsdann der Körper auf den Scheitter- haussen geleget, durch das Feuer verzehret, und die Asche rc. oder Der kl. solle rc. rc. hingerichtet, folgends der Körper mit demjenigen dl. Viehe, mit welchem er gesündiget, verbrennet, und die Äschere. sut prsevio dulxen- §. 4. Urtheil auf Verbrennung des Körpers nach vorheriger Henkung, rö^um wenn dabey Diebstahl mit- unterlauffet, wo ein halber Galgen in dem Scheitter- hauffen aufzurichten. Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, und alldork auf ei¬ nem sonderbaren in dem Scheitterhauffen aufgerichteken Galgen durch den Strang vom Leben zum Tod gerichtet, alsdann der Körper zu Staub, und Aschen verbren¬ net, und die Asche in den vorbeyfliessenden dl. Strom gewvrssen, und vertilget werden. §. z. Urtheil auf Viertheilen allein. Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, alldorten durch seinen ganzen Leib in vier Theile zerschnitten, und zerhauen, und also zum Tod gestrasset, folgends jedes Theil an einem absonderlichen Galgen, an den vier Hauptstrassen zum Abscheu aufgehenket, und der Kopf aufgesteckek werden, oder bewandten Um¬ ständen nach dem dl. solle der Kopf abgeschlagen, der Leib geviertheilet, und die 4. Theile auf 4. Strassen ausgestecket werden. §. 6. Urtheil auf Viertheilen mit Verscharffung, wenn die Umstände des Verbrechens sehr groß, zum Beyspiel ein Hochverrath, und sonderlich wider die Mörder der schwangeren Weiber. Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, ihme alldorten an- fangs wegen der begangenen unbarmherzigen That sein lebendiges Herz herausge¬ nommen, um das Maul geschlagen, sodann der Leib in 4» Theile zerschnitten, und die 4. Theile an 4. Strassen, absonderlich aber das Haupt, Herz, und rechte Hand zusammen männiglich zum Abscheu aufgehenkt, und aufgestecket werden. Sdlltentis 26 comu- §. 7. Urtheil auf Radbrechen von unten hinauf, so das schwereste. lionem membrorum Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, ihme alldorten seine Mm Mcipi'elläo^ Glieder durch den ganzen Leib von unten auf mit dem Rad abgestossen, und also cmrikra/o. vom Leben zumLod hingerichtet, folgends der tode Körper in das Rad gestochten werden. äeoriuminci- §. 8« Urtheil auf Nadbrechen von oben herab, welches linder. xtslläo 2 coutrLÄio- Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, und alldorten nut oe LMtun«. dem Rad von oben herab, anfangs der Hals, hernach das Herz, nachmalen alle Gliedmassen abgestossen, und also vom Leben zum Tod hingerichtet, folgends der tode Körper in Vas Rad geflochten werden. ^uxmeatum 6s- §. 9. Zu merken ist, wenn der Uebelthäter zugleich Diebstahl begangen, molltirLtiosiis pubit- man einen kleinen Galgen auf das Rad zu machen verordnet, worüber bey- I»ui kurtL commice- läustig das Urtheil erfolget. 1 ric. Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, daselbst mit dem Rad von oben herab zum Lod hingerichtet, sodann dessen Körper auf ein Rad gestochten, und darüber ein Galgen mit herabhangenden Strang aufgerichtet werden. Lententia ^xoellam §. IO. Urtheil zum Galgen. kobuli: Der dl. solle zu dem gewöhnlichen Hochgericht geführet, und alldorten mit dem Strang (allenfallsmit Anheftung der Ketten) vom Leben zum Tod hingerichtet werden. sä §. ii. Urtheil zur Schwerdstrasse. elE. Der dl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, und alldorten mit dem Schwerd vom Leben zum Tod hingerichtet werden. §. 12. B e y l a g e n. I.I §. 12. Wenn die Verbrechen sehr groß , mit grausamen Umstanden beglci- ^xAsxergUovs.? ket, oder deren etliche zusammen kommen, kann die Lodesstraffe nach richterlicher kvorum mE. Ermäßigung mit nachfolgenden Peinen einzeln, oder mit mehreren zugleich ver- jchärffet werden. §. iz. Verscharssung mit glüenden Zangenriß, Riemenschneidung, undAus- ^ckuK-onem kor- scbleissung. cipibus csnäenti- Der dl. solle wegen seiner grausamen, erschrecklichen Thaten auf einen ho- hen (oder Leiter-) Wagen gesetzet, darauf in der Sradt herumgeführet, und zwar "em, K impnüNo- anfarlgs an dem ersten Ort ihme ein Zwick mit glüenden Zangen in die rechte ^mu. Brust gegeben, alsdann an einem andern Ort (bls. das Ort jederzeit zu benen¬ nen) ejn Riem auf der linken Seiten aus dem Rucken geschnitten, an dem dritten Ort wiederum ein Zwick an die linke Brust gegeben, letztlichen am vierten Ort über¬ mal ein Nieme auf der rechten Seiten aus dem Rucken geschnitten, hernach auf ein Brett geleget, aus der Stadt bis zur Richtstatt geschleiffet, und alldorten die rechte Hand samt dem Kopf abgeschlagen, und sodann der Körper in das Rad gestochten werden. bl8. Dieses ist zu verstehen, wann es ein Mann, wäre es aber ein Weibsbild, sollen sodann bepde Lheile, als der Kopf, und die Hand auf ein Rad nahe bey der Strassen aufgestecket, der tode Körper aber unter die Richtstatt begra¬ ben werden. §. 14. Der bl. solle auf einen hohen Wagen gesetzet, und in Vorbeyfüh- vel per uiE loism rung vor dem bl. von ihme beraubten Gotteshaus mit einer glüenden Zange an der h«- Brust einmal gezwicket, sodann zu der gewöhnlichen Richtstatt geführet, alldor- ten mit dem Feuer vom Leben rc. §. 15. Verscharssung auf Schleissen, und Zungenausreissung. vei per rsptstio- Der bl. solle von Pferden zur Richtstatt geschleiffet, und ihme alldorten an- sä awpiwwm. fangs die Zunge aus dem Rachen gerissen, folgends er mit dem Feuer vom Leben zum Lod hingerichtet werden. §. 16. Auf Ausreissung der Brüste. Vei mammsrum Die bl. solle auf die gewöhnliche Richtstatt geführet, ihr beyde Brüste mit glüenden Zangen herausgerissen, und sie folgends mit dem Schwerd vom Leben zum Lod hingerichtet werden. §. 17. Verscharssung der Raderungsstrasse. pM-s Der bl. solle auf den hohen Wagen gesetzet, nach diesem an dem Ort bl. mit einer glüenden Zange an der rechten Brust gezwicket, folgends an die gewöhnli¬ che Richtstatt geführt, daselbst mit dem Rad von oben herab zum Tod hingerich- tet, der Körper auf das Rad gestochten, und darüber ein Galgen mit abhangen¬ den Strang aufgerichtet werden. §. iZ» Der bl. solle an die gewöhnliche Richtstatt geführet, und allda LxsspMtlo poens mit dem Schwerd vom Leben zum Lod hingerichtet, sodann der Körper auf das Rad geleget, der Kopf auf den Pfahl gestecket, und darüber ein Galgen mit abhan- jmxoüonäo; genden Strick aufgerichtet werden. Item: Die bl, solle an die gewöhnliche Richtstatt geführet, daselbst mit dem Vei cgxm xJio, Schwerd vom Leben zum Tod hingerichtet, der Kopf auf einen Pfahl gestecket, der Leib aber darunter eingescharret werden. Die bl. solle rc. geführet, allda mit dem Schwerd vom Leben zum Tod hin- mWüm- gerichtet, ihr auch zugleich die rechte Hand abgeschlagen, sodann der Kopf, und ror-e Hand auf das Rad gestecket werden. Der bl. solle rc. und allda mit dem Schwerd vom Leben zum Tod hingerich- vei m-mum amMa- tek, zugleich auch ihme die rechte Hand abgeschlagen, und sodann die abgeschlagene Hand an einen Pfahl geheftet werden. §. 19. Auch in mehrere Wege können die Strassen zu Erweckung mehre- 8emsntigcorm3äc- ren Abscheucs bewandten Umständen nach, soviel es thunlich, gegen tode Körper der ^nSi äeiu^ueims Missethatern vorgeuommeu werden, zum Beyspiel: des im Kerker sich entleibten bl. sein toder Leichnam solle in diesem großen abscheulichen Laster andern zu mehrerem g L Schre- Beylagen. uu Schrecken durch den Scharffrichter auf einem gemeinen Wagen zum Scheitkerhauffen geführet, und alida samt demibl. Viehe, mit dem er gesündiget, verbrennt, dessen Staub, und Asche auch in den Fluß gestreuet werden. Oder Der tode Körper des dl. solle auf den Schinberkam geleget, zu dem ge¬ wöhnlichen Hochgericht ausgeführet, und unter demselben eingcgraöen werden. L-Msntia colltrcl §. 20. In welchen Fallen entgegen abwesende Uebelthater mit Schöpf- und tuMvum, m Kät Vollstreckung eines Endurtheils fürzugehen seye? ist des mehreren 48. erkla- cxeeutrc) IN worden, indessen wird hier unter andern ein so beschaffenes Urtheil beygefüget. Der dl. solle zuförderist aller seiner Aemter, und Ehren entsetzet, für ehr¬ los erkläret, sodann das wider ihne zum Strang gefaßte Urtheil üblichermaffen öffentlich abgekündet, und dieses Urtheil bey seiner dermaligen Abwesenheit, bis er betretten wird, in dessen Bildniß vollzogen, somit derselbe auf solche Weise an die gewöhnliche Richtstatt ausgeführet, und in dieser feiner Gestalt an einem allda aufrichtend- drey Lage lang stehen verbleibenden Schnellgalgen aufgehangen, folg¬ sam sothanes Urtheil mit kurzgefaßter Anführung seiner so vielen, und schweren Verbrechen durch die gewöhnliche Zeitung mit angehenkt- ausführlicher Beschreibung seiner Person, um auch die Auswärtigen von diesem Betrüger zu warnen, allen¬ falls selben auf Bettelten gefänglich einziehen, und es anhero einberichten zu kön¬ nen, kund gemacht werden. «satena!- Zä §. sr. Urtheil auf Ruthenaushauen, nebst Landesverweisung, Brand- march- und Urphedabnchmung. ' Der dl. solle an die Richtstatt geführet, ihme alldorten durch den Freymann ein ganzer (oder halber) Schilling abgesteichen, sodann nebst Einschröpfung des ge¬ wöhnlichen Straffzeichens, und gegen Hinterlassung der Urphed sowohl des Landes dl. als aller übrigen deutschen Erblanden, dann des Hoflagers, wo immer selbes sich befinden wird, auf ewig verwiesen werden. Oder: Die dl. solle zu wohlverdienter Straffe mit einem ganzen Schilling durch den Freymann öffentlich ansgestrichen rc. rc. Oder: Der dl. solle seiner wiederholt ausgeübken Diebstähle halber an den Pranger gestellet, ihme alldorten durch den Freymann ein ganzer Schilling rc. H-ä t'ortaiitium cum, §. L2. Verschaffung in eine Granitzvestung mit- oder ohne Landesverwei- vel Ims rtNö^üou«. Der dl. solle nach vvrlauffig hinterlassener Urphed, und Einschröpfung des gewöhnlichen Brandmahls, auch Ersetzung der Gerichts- und Aetzungsunkosten in ein hungansches Gränitzhaus verschaffet, allda durch acht Jahr in Band, und Eisen zur öffentlichen Arbeit angehalten, bcynebens des ganzen Landes dl. wie auch der deutschen Erb- Königreichen, und Landen rc. vermiesen werden. Der kl. solle dieses seines Verbrechens halber in die Vestmrg dl. verschaffet, und allda durch 10. Jahre in Band, und Eisen zur Schanzarbeit angehalten werden. ^6 OPMS äomim- §. 2Z. Verurtheilung zur öffentlichen Herrschaftsarbeit mit- oder ohne Hals- cLwscum, vel liae gexjchts-ober Landesverweisung. Die solle dmch ein Jahr mit Anschlagung eines Eisens zur öffentlichen Herrfchüftsarbeit ungehalten, sodann gegen Ersetzung der Malefizunkosten von dem Halsgericht abgeschaffet, oder gegen Hinterlassung der Urphed des Halsgerichts (Stabt oder Markts) auf ewig verwiesen, oder sodann gegen Ersetzung der Ge- richtskosten des Arrestes entlassen werden. conkinstiollem, §. 24. Das Urtheil auf Lonknir- oder Verweisung in ein gewisses Land, leu äexortLNMem Vestung, oder Bezirk zur daftlbstigen Niederlaß- oder Ansiedlung gehet wesentli- cercum locum. Innhalts dahin: daß ein solcher Straff-fälliger allein, ober mit Weib, und Kin¬ dern an ein gewisses Ort unter sicherer Verwahrung abgeliefert, und dortorts um seine Nahrung selbst zu suchen auf freyen Fuß gesetzet, jedoch vorhero von ihme mittelst eines abgebend- bündigen Halsgerichtsreverses, daß er von dar Zeitlebens nicht abweichen wolle, angelobet werden solle. Wobey zu merken, daß die Be¬ stimmung des Lonünirungsbezirks/ oder AufenthaltungSorts allemal von höchst- Lan¬ des- Bey ra g e n. ll.m desfürstlicher Entschliessung abhange. Dann, daß vorbcmeldke Angelobung wegen nicht Austrettmrg aus der angewiesenen Wohnstatt (wenn nicht deren eydliche Be- theurung von höheren, oder höchsten Ott ausdrücklich anbefohlen wird) gemeinig¬ lich ohne Abnehmung eines körperlichen Eydes zubeschehen habe; wie oben H.rc. 46. von Urpheden das mehrere geordnet worden. 2.?. Urtheil auf Gefangnißstraffe bey schmaler Aetzullg, und mit monat-comüEEm licher Züchtigung. 3rr«üi. cum M^uo Der dll. solle über den bereits ausgestandenen Arrest, annoch durch 6. Mo- ^memo. nat lang in Band, und Eisen bey geringer Aetzung gefänglich ungehalten, anbey alle Monat einmal mit iZ. Ochsensenn- oder Karbarschstrerchen wohl empfindlich durch den Gerichtsdiener gezüchtiget, sodann des Arrestes entlassen werden. §. 26. Erkanntnuß auf eine ungemessene Zeit. eoi^emEio 6n° Die öl. solle in das Zuchthaus verschaffet, allda zu einer ihren Kräften ge- N^immoue tem^o- mässen Arbeit verhalten, sohin von halb zu halb Jahren ihrer Aufführung Halver der Bericht an das Obergericht (ist allemal zu benennen: als an die Kömgl. Böh¬ mische ^ppclimion, N. O. Regierung rc. rc.) erstattet werden. Der dl. solle derzeit in das dl. Spital verschaffet, allda auf ihn steißig Obfichk ge¬ tragen, demselben nicht nur die erforderliche Arzneymittel gebrauchet, sondern auch eiff- rige Geistliche, welche ihn zu einem besseren Lebenswandel anleiten, zugegeben, folgends dessen Zustand, Verhalt, und Aufführung längstens von 6. zu 6. Wochen an das Halsge¬ richt, und von dortaus an das Obergerrcht zu weiterer Vorkehrung emberichm werben. 27. Beyurtheil auf bedrohliche scharffe Frage. Ssotentiarmerlocu. Der dl. solle mir dem Freymann bedrohet, ihme solcher vorgestellet, hinnach ^»3 »äterrmousm. derselbe in die gewöhnliche Mattergruben (Reckort) gefuhret, und mittelst Vorzei¬ gung des peinlichen Werkzeuges üver kurze zur Sache dienliche Fragstüae zur Be- kanntniß der Wahrheit angehairen werden; worüber das mehrere oben z8. 9. nachzusehen. §. 28. Beyurtheil auf die wirkliche scharffe Frage. torturam. Die dl. solle zur scharffen Frage gezogen, ihr anfänglich der Fvepmann bedrohet, derselbe vorgestellet, hierauf von ihme ergriffen, an das ge¬ wöhnliche Marrersrt gefuhret, ihr allda der gewöhnliche Werkzeug vor¬ gewiesen, sodann, (hier folgen die gewöhnliche Grade der scharffen Frage) und bey jedweden Absatz der Tortur über kurze zur Sache dienliche Fmgstücke zur Be- kanntmß der Wahrheit angehalten werden.Wobey anzumerken, daß dasjenige, was in den mit grösseren Buchstaben bemerckten Worten enthalten ist, wenn cs auch in dem Urtheil nicht ausgedrucket wäre, allemal als eine Vorbereitung zur wirklichen Tortur vorzunehmen seye: wie ein solches bereits oben g8. rZ. behörrg geordnet worden. Oder Der öl. solle an die strenge Frage geleget, durch alle Grade der Tortur ge- peinigek, bey jedem Absatz aber über kurze zur Sache dienliche Fragstücke zur Be- kanntniß der Wahrheit angehalten werden. Wo zu merken, daß durch diesen Aus¬ druck alle Lortmsgrade, und Absätze verstanden sind, welche jedoch in dem Ur¬ theil namentlich von Grad zu Grad benennet werden können; und jenen Falls, wo man sich auf die Geschicklichkeit des nachgesetzten Halsgerichts nicht allerdings zu verlassen hat, gar vorsichtig von Grad zu Grad ausgedrucket werden sollen. - §. 29. Endurtheil nach der strengen Frage, wenn der ingmüe in der Pein OMMvs. n in-mi- gestanden. Mur io tortura tgssuz Spricht rc. über das wider den DEnguenten auf die scharffe Frage geschö- pfte Beyurtheil, und von selbem in der peinlichen Frage abgelegt- auch bcstättigke Bekannmiß zu Endurtheil. dM. Hierauf folget die behörige Verurtheilümg. §. zo. Euourcheil, wenn er in der Tortur gelaugnet hat. sr torwram aeZaü- Spricht rc. über das wider den Inqmllten auf die peinliche Frage ausgefal- xertuUr. lene Beyurtheil, und von ihme neMvö (oder unter beständigem Widerspruch der ihme zugemutheren Miffethat) ausgestandene Tortur ferners zu Urtheil, und Recht: 6 3 Der zz e p l a 8 e u. SsnteMiD »kkoluto rise 2 crimius. sb illüälltis. I^IV Der N. habe sich durch dre ausgcstandene Tortur von dem ihme zu Last ge¬ fallenen 1^. Verbrechen genugsam gereimget; werde demnach gegen Ersetzung der Gerichtsunkosten von aller Straffe hiemit losgcsprochen. §. zi. Wenn der Angeschuldigte los, und ledig zu sprechen kommet, ist auch der Innhalt des Urtheils auf dessen Unschuld schicksam einzurichten: anerwogen solchen Falls in Rücksicht auf den endlichen der Sache Ausschlag weder Uebelthat/ weder Uebelthäter vorhanden ist. Es kann also der Ausdruck in dem Urtheil nicht wohl anderst beschehen/ als: daß in der vorgenommenen Untersuchung/ oder Ingui- lltionssache der in Verdacht gekommene dl. oder lnguilit von dein ihme zu Last ge¬ legten dl. Verbrechen losgezehlet werde. Hiebey ist, wie oben ^re. 39. §. z. vsrs. 6. gemeldet/ der Unkosten/ Schmach/und Schaden (wenn der Kläger darein zu verurtheilen) nicht zu verges¬ sen ; es kann auch ein- oder dem anderen Theil nach Gestalt der Sachen die LivU- Klage Vorbehalten werden. §. Z2. Die Erkanntnuß beschiehet entweder auf gänzliche Lossprechung von der Uebelthat selbst/ wenn der ingwüt wahrhaft unschuldig befunden/ oder wenige stcns die ihme zu Last gegangene Anzeigungen genugsam entkräftet worden / bey» läuffig wie folget: Der dl. habe seine Unschuld, wie sich zu Recht gebühret/ genugsam ausge- führet/ seye demnach von aller peinlichen Straffe ledig, und müsslg. Der dl. seye von der ihme zugemukheten Mitgespannschaft, und Theilha- bung mr dem dl. Verbrechen hiemit losgesprochen, folgsam des Arrestes alsogleich zu entledigen. > Der dl. seye von aller Straffe ledig, und müssig, jedoch solle derselbe (ein Tollsinniger) damit er künftig sich selbst, oder einem andern keinen Schaden zufü¬ gen möge, der Grundobrigkeit zur behörigen Obsorg, und Verwahrung übergeben werden. §. ^z. Oder es folget nur eine mitlerweilige Loslassung von der dermali- gen halsgerichtlichen Verführung, wenn zu Verurtheilung des ingEen zur Zeit kein genugsam- rechtlicher Beweis vorhanden, jedannoch aber ziemliche Anzeigen, und Verdacht, so nicht abgeleinet werden können, gegen denselben zuruckbleiben. Zum Beyspiel: Der dl. seye von der wider ihne verhängten inguiütion hiemit ledig gespro¬ chen, und solle demnach gegen Ersetzung der aufgeloffenen Gerichtskosten des Ar¬ restes hinwiederum entlassen werden; oder nur blatterdings Der dl. solle gegen Ersetzung der Halsgerichtsunkosten des Arrestes entlas¬ sen werben. Der dl. seye derzeit auf freyen Fuß zu setzen, jedoch schuldig auf allemalige Erforderung unweigerlich dieser Sache halber sich vor Gericht zu stellen. Der dl. solle dermalen, bis allenfalls wider ihne mehrere Anzeigungen vor¬ kommen, von der angestrengten Untersuchung verschonet werden. r^v Folgen die Namen deren aus der löblichen kaiscrl. könizl. Mimischen, und österreichischen Hofkanzley, dann aus der löblichen kaiserl. königl. obersten MKir-Stelle erkiesenen Hvfräthen , welche der zu Berathschlag - und Ausarbeitung dieser allgemein - peinlichen Gerichtsordnung allerhöchst angestellten Hof-LommiUion bepgescsten. I? k L 8 L 8 .... . — ' ' . —>> Der hoch-und wohlgebohrne Herr Michael ZvhaNN des H. R. Reichs Grafv. Althann / Freyherr zu Goldburg, und Muhrstatten/Herr der Herrschaft/ und Insel kLurukös im Königreich Hungarn / wie auch der kÄsicommits - Herr¬ schaft Swoyschitz im Königreich Böheim/ von Spanien der ersten Oals, Rit¬ ter des goldenen Vliesses , Ähro kaiserl. königl. apostol. Majestät wirklich geheimer Rath, Kammerer, und dero obersten Stelle Vice - krssllösnt, des H. R» Reichs Erbschenk / und des Czaladienser Oomimts Obergespann in dem Königreich Hungarn/ als ?rD5eL der pro Lompiiutione Loäieis Ulerebam allerhöchst ungeordne¬ ten Hof-LommMon. Der hoch-und wohlgebohrne Herr Anton Casimir des H. R- Reichs Geas v. Hartig / Herr auf Schrattenthal/und Raigersdorf/Ihro kaiserl. königl. apostol. Majestät wirklich geheimer Rath/ und Assessor bey der obersten Mir-Stelle. Herr Hermann Lorenz Freyherr v. Kannegiesser, Herr aufDalleschitz, Slawetitz, und Strajowitz, beyder k. k. Majestäten wirklicher Hoftath , und ge¬ heimer k-skereaärrius bey der k. k. böheimisch - österreichischen Hofkanzley / nun¬ mehr» feelig. Herr I.VI Herr Karl Joseph Letto v. Kronstorf, Ihro k. k. apostol. Majestät wirklicher Hofrath/ und geheimer Kesereuclarius bey der k. k. böheimifch-österreichi- schen Hofkanzley, nunmehro seelig. Herr Johann Georg V. MÜlleNsdsrf^Ihro k. k. apostol. Majestät wirk¬ licher Hofrath bey der obersten Mir-Stelle. Herr Johann Georg Haan, Ihro k. k. apost. Maftstät wirklicher Hof- rath bey der obersten Mir-Stelle, nunmehro feelig. Herr Johann Leonhard v. Pelser, Ihro k. k. apostol. Majestät wirkli¬ cher Hofrath bey der obersten Mir-Stelle. Herr Johann Bernhard v. Zenker, Ihro k. k. apostol. Majestät wirkli¬ cher Hofrath, und geheimer Ksserenclarius bey der böheimifch-österreichischen Host kanzley. Herr Johann Franz LourgwMvn v. Baumberg, Ihro k. k. apostol. Majestät wirklicher Hofrath bey der obersten Mir-Stelle, dann krasses, und l)i rector des 8cu6ii juriäici bey der Wiennerischen lllniverlitat. Herr Joseph Ferdinand Holger im Jahr I7ZS. gewester KeÄor Vnj. verktatis Vienueirbs, Ihro k. k. apostol. Majestät wirklicher Hofrarh bey der ober¬ sten ^uüir - Stelle , Kes. und Lompilator. Herr Ferdinand Maria von, und zu Goldegg, und Lindenburg/ Ihro k. k. apostol. Majestät wirklicher Hofrath bey der obersten Mir-Stelle. Herr Franz Anton v. Nell, Edler v. Nellenberg, und Damenacher, Ihro k. k. apostol. Majestät wirklicher Hofrath bey der obersten Mir-Stelle. Herr Anton Edler V.Ourti,Ihro k. k. apostol. Majestät wirklicher Host rath, und geheimer KeserenäariuL bey der böheimifch-österreichischen Hofkanzley.