4S027 Disziplinarvorschriften für die Zöylinge der Privat-Lehrerinnenbiiilungsanstalt der Ursulinen in Bischoflack. Genehmigt mit dem Erlasse des k. k. Landesschulrates für Krain vom 13. Juni 1917, Z. 2364. Bischoflack, 1917. Disziplinarvorschriften' _ fü'- die ©SeC^SohO Zöglinge der Privat - Lehrerinnenbildungsanstalt der Ursulinen in Bischoilack. § 1. Die Wichtigkeit des Berufes, welchem sich der Lehramtszögling widmet, macht demselben gesetzliches Betragen und sittlich-religiösen Lebenswandel, gewissenhaftes Streben nach beruflicher Ausbildung, Genauigkeit in der Pflichterfüllung, Vaterlandsliebe und Anhänglichkeit an den Monarchen und das Allerhöchste Kaiserhaus ganz besonders zur Pflicht. § 2. An den eingeführten religiösen Übungen hat jeder Zögling teilzunehmen, denselben mit Andacht beizuwohnen und hiebei und sonst durch sein ganzes Tun und Lassen zu zeigen, daß er befähigt ist, der ihm einst anvertrauten Jugend eine sittlich-religiöse Erziehung zu geben. §3. Den Vorgesetzten erweise der Zögling Gehorsam, Ehrerbietung und Vertrauen; im gegenseitigen Verkehre meide man alles, was der christlichen Liebe zuwiderläuft, Fremden gegenüber beobachte man die Regeln des Anstandes. § 4. Jeder Zögling ist verpflichtet, sich die notwendigen Lehrbücher und andere Unterrichtsbehelfe anzuschaffen. Die planmäßigen Unterrichts- und ÜbungsstUnden sind von jedem Zöglinge pünktlich und ohne Unterbrechung zu besuchen; ohne wirklich hindernde Ursache darf keine Stunde versäumt werden. Bei vorhergesehener Verhinderung am Schulbesuche hat der Zögling die Erlaubnis zum Ausbleiben in der Dauer eines Tages bei der Klassenvorsteherin, für längere Dauer bei der Direktorin einzuholen. Bei unvorhergesehener Verhinderung am Schulbesuche hat der Zögling dieselbe binnen 24 Stunden zur Kenntnis der Klassenvorsteherin zu bringen und bei seinem Wiedererscheinen das Ausbleiben genügend zu rechtfertigen. Jede sonstige Versäumnis einer Schulstunde wird geahndet und als unentschuldigt im Zeugnis angeführt. Liegt der Verdacht vor, daß Nachlässigkeit der Grund des öftern Ausbleibens ist, so kann die Klassenlehrerin jedesmal, wenn der Zögling Krankheit als Grund des Ausbleibens angibt, eifi ärztliches Zeugnis verlangen. Die Anmeldung zur Teilnahme an einem nicht obligaten Gegenstande hat am Anfange des Schuljahres zu geschehen und ist für die Dauer eines ganzen Schuljahres bindend, wenn nicht der Lehrkörper selbst die fernere Teilnahme an demselben unzulässig findet. Versäumnisse werden wie bei den obligaten Gegenständen behandelt. Jeder Zögling, welcher an einer ansteckenden Krankheit leidet, sowie Zöglinge, die mit an ansteckenden Krankheiten erkrankten Personen gemeinschaftlich wohnen, haben sich in bezug auf den Schulbesuch strengstens an die Anordnungen des Arztes zu halten, § 6. Man sei pünktlich im Kommen und Gehen, Beim Unterrichte, sei er schon obligat oder frei, müssen alle Zöglinge zur bestimmten Stunde im Schulzimmer sein, keiner darf zu spät kommen. Sollte ein Zögling zu spät kommen, so bleibe er an der Türe und verrichte dort das Schulgebet, dann sage er der Lehrerin mit Anstand die Ursache der Verspätung, Das Verweilen im Schulgebäude während der unterrichtsfreien Zeit ist den Externen untersagt, § 7. Kein Zögling darf den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubnis der Klassenlehrerin oder für einzelne Stunden der betreffenden Fachlehrerin mit einem andern vertauschen. Das Verlassen des Lehrzimmers während des Unterrichtes ist nur in dringenden Fällen einzelnen Zöglingen, nie aber mehreren zu gleicher Zeit gestattet. In der Zehnuhrpause dürfen die Zöglinge bei schönem Wetter nur im Hof und Garten, bei schlechtem nur auf den Schulgängen, nie aber im Schulzimmer sich aufhalten. Beim ersten Glok-kenzeichen zum Schlüsse der Pause verfügen sich alle ungesäumt in die Klassen, In den kurzen Unterrichtspausen dürfen die Zöglinge gelassen mit einander reden, ohne das Schulzimmer zu verlassen. Das eigenmächtige Öffnen der Fenster, das Stehen bei den Fenstern oder das Hinausschauen sowie das Stehen beim heißen Ofen ist verboten. § 8. Kein Zögling vergesse, daß jede mutwillige Beschädigung des fremden Eigentums sündhaft ist. Man hüte sich deshalb vor Beschädigung der Gegenstände und Lehrmittel in der Schule, beschmutze nicht die Wände des Institutes und Klosters und mache auch, im Garten keinen Schaden; keine Blume oder Frucht darf ohne Erlaubnis genommen, nichts ohne Erlaubnis abgerissen werden. Jede mutwillige Beschädigung der Lehrmittel, der Turngeräte muß von der Schuldtragenden, und wenn diese nicht entdeckt werden kann, von dem betreffenden Jahrgange hergestellt, resp, neu angeschafft werden. Auch den Mitzöglingen mache man an ihrem Eigentum keinen Schaden. § 9. Alle Bücher und Zeitungen, welche die Zöglinge von außen mit sich bringen oder welche ihnen von ihren Verwandten geschickt werden, dürfen erst dann gelesen werden, wenn sich dieselben dazu die Erlaubnis von der Direktorin eingeholt haben. Aus der Schülerbibliothek können an Zöglinge der Anstalt einzelne Werke ausgeliehen werden. Wird von einem Mädchen ein Buch aus der Bibliothek beschädigt oder verloren, so wird auf seine Kosten ein neues gekauft. Das Lesen und Verbreiten von Büchern und Schriften unmoralischen, antireligiösen oder unpatriotischen Inhaltes ist strenge untersagt und kann unter Umständen mit Ausschließung geahndet werden. Die Benützung von Leih- und VereinsbibHotheken ist den Zöglingen strengstens verboten, § 10. Der Besuch von Gast- und Kaffeehäusern ist in Begleitung der Eltern und volljähriger nächster Anverwandten nach erfolgter Einholung der Erlaubnis gestattet. Die Teilnahme an Tanzunterhaltungen und Theatervorstellungen ist strengstens untersagt. Der Besuch der Kinotheater ist erlaubt nur unter der Bedingung, wenn dieselben Vorstellungen geben, die strenge im Sinne der schulbehördlichen Erlässe zensuriert sind, § 11. Die Mitwirkung bei öffentlichen Produktionen ist im allgemeinen untersagt. In einzelnen der Berücksichtigung besonders würdigen Fällen erteilt die Erlaubnis zur Mitwirkung die Landesschulbehörde, § 12, Den Zöglingen ist es nicht gestattet, an Vereinen teilzunehmen; auch dürfen sie unter einander keine Vereine gründen. Das Tragen von Vereinszeichen und das Veranstalten von Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke ist verboten. Als Disziplinarmaßregeln kommen in Anwendung : 1. Zurechtweisung durch die Lehrerin. 2. Rüge durch die Klassenlehrerin. 3. Verweis durch die Direktorin. 4. Verweis vor der Konferenz, 5. Ausschließung aus der Anstalt, 6.' Ausschließung aus allen Anstalten. Zur Anwendung der sub 4—6 genannten Disziplinarmaßregeln ist ein Beschluß der Lehrerkonferenz erforderlich. Die Ausschheßung aus der Anstalt bedarf der Genehmigung der Landes-schulbehörde, die Ausschließung aus allen Anstalten der Genehmigung des Unterrichtsministers,— Bei den Strafen 4—6 sind die Eltern oder der Vormund des Zöglings in Kenntnis zu setzen, § 14. Die Ausschließung aus der Anstalt erfolgt; 1. Bei ungeachtet aller Rügen und Ahndungen fortgesetztem Unfleiße, 2. bei bedeutenden und längere Zeit sich summierenden sittlichen oder disziplinaren Vergehen, 3. in allen jenen Fällen, in denen der Lehrkörper die Überzeugung gewonnen, daß der Zögling seinem Verhalten nach für den Beruf einer Lehrerin nicht geeignet ist. § 15. Zöglinge, welche die Anstalt vor Vollendung des ganzen Bildungskurses zu verlassen beabsichtigen, haben der Direktion ein Entlassungs- gesuch der Eltern oder deren Stellvertreter zu übermitteln. Ehe sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Anstalt vollständig nachgekommen sind, haben sie weder an die Ausstellung eines Jahres- noch überhaupt eines Abgangs- oder Frequentationszeugnisses einen Anspruch, § 16, Die Disziplinarvorschriften sind in allen Punkten auch für die Ferienzeit verbindlich. 12 D 1 g NFiRODNfl IN UHIUERZITETNfl IS KNJI2NICR 0000043B7E1 Druck der »Katoliška tiskarna« in Laibach. - "' • .- - t' r