Gesetz- «Hb Verordnungsblatt für daß österreichisch - tflirifchc Milen lani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang II. Stiitf. Ausgegeben und versendet am 10. Jänner 1899. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 6. Jänner 1899, Nr. 196, betreffend die Landesumlagen der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1899. Seine k. it. k. Apostolische Majestät haben allcrgnädigst zu gestatten geruht, dass im Sinne des Beschlusses des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea vom 28. December 1898 bis zur definitiven Feststellung des Landesvoranschlages für das Jahr 1899 zur Deckung der Landesbedürfnisse folgende Landesumlagen pro 1899 provisorisch eingehoben werden: a) ein 10°/0tger Zuschlag zur Gesammtvorschreibnng der Grundsteuer; b) ein 12 "Z,iger Zuschlag zur Gesannntvorschreibnng der Hauszins- und Hausclassensteuer; c) ein 15°/0tgcv Zuschlag zur allgemeinen Erwerbstencr, zur Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen und zur auf Grund von Bekenntnissen zur Vorschreibnng gelangenden Rentenstener; d) ein 20°/0iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch; e) eine Auflage von 50 kr. per Hectoliter Bier im Kleinverschleiße; f) eine Auflage von 18 kr. von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. dir. 84, Art. I. B, II. Abs. 1, und von 10 kr. von den in demselben Gesetze und Artikel Absatz 2 bezeichnten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, von jedem Liter im Kleinverschleiße. Die Einhebung der Auflagen auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattsindeu. Auch hat der Branntwein in allen Fällen der Befreiung von der staatlichen Steuer nach §. 6 dcö Branntwcingcsetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der Landesanflage frei zu bleiben. Dies wird in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. December 1898, dir. 43182, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Goötz m. p.