Macher WcchMatt. ±,l,i,.±i„il±,^ Anhalt: 5. Wiedereinführung der Pastoral-Conferenzen. — 6. Pastoralconferenz- -D j|f Themata pro 1890. — 7. Erinnerung wegen regelmäßiger Vornahme der kanonischen Visitation. — 8. Erneuerung des Altar-Privilegiums für alle Pfarrkirchen der Diöcese Laibach.— 9. Decretum 8. Rit. Gong, super violatione altarium.— 10. Neue Congrua-ilf- Verordnung.—11. Decretum quo conceditur Indulgentia 300 dierum semel in die -D pro Oratione ad S. Josephum. — 12. Entscheidung des Justizministeriums betreffs ° Exhumirung auf Friedhöfen. — 13. Verordnung in Betreff der Messenstiftbriefe. — 14. Mäßigkeits-Vereine. — 15. Concurs-Verlautbarung. — 16. Chronik der Diöcese. Kr. II. 5. Wiedereinführung der Wastoral- Gonferenzen. Abänderung des Erlass wegen Searbeitung wissenschaftlicher Fragen. i Inter beit mannigfachen Verdiensten, die sich mein seliger Vorgänger um die Diöeese erworben hat, nimmt die Einführung der Pastoral-Conferenzen (v. Diöeesanblatt 1875. 2. V. und 1876. 12. IV.) einen hervorragenden Platz ein. lieber die Wichtigkeit dieser Institution bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung; es genügt auf das bei Einführung derselben Gesagte hinzuweisen. Darum bedarf aber auch die Wiedereinführung derselben, nachdem sie aus mir nicht näher bekannten Ursachen außer Uebung gekommen, keiner neuen Begründung. Ich bin vielmehr überzeugt, der Clerus werde es ohneweiters freudig begrüßen, wenn er vernimmt: die Pastoral-Conferenzen sind hie mit wieder ein geführt. Damit sie aber mit Frucht abgehalten werden, ist nothwendig, sich den Zweck derselben vor Augen zu halten. Derselbe ist: Die Förderung des priester-lichen Lebens und der seelsorglichen Wirksamkeit. Zu dem Ende sollen die Pastoral-Conferenzen im Clerus vor Allem das Gefühl der Zusammengehörigkeit und Gemeinsamkeit nähren, und das priester-liche Standesbewußtsein wach erhalten. Sie sollen den Geist der Einheit und Einigkeit pflegen, um welchen Jesus Christus noch in seinem letzten, Hohenpriester-liehen Gebete *) für seine Apostel und deren Nachfolger gebetet hat, und der die Priester alle unter einander und mit ihrem Bischöfe, und, aufsteigend zum centrum unitatis, mit dem römischen Papste, endlich aber mit Jesus Christus, dem unsichtbaren Bischof unserer Seelen in Gleichförmigkeit der Gesinnung verbinden soll; so daß sie seien ein Herz und eine Seele mit dem göttlichen Herzen Jesu, und dadurch ein Herz und eine Seele auch unter sich und mit den verschiedenen Gliedern der hierarchischen Ordnung. In Zeiten, wie die gegenwärtigen, wo von kirchenfeindlicher Seite so gerne der Priester gegen den Priester ausgespielt und selbst gegen Bischof und Papst in Gegensatz gestellt wird, bedarf es nur um so mehr dieser Einheit und Einigkeit. Andererseits ist aber gerade in Zeiten, wie die unsrigen, aller Separatismus, und die Sucht, abseits seiner Mitbrüder eigene Wege zu wandeln und so in manchen Kreisen allerdings vielleicht ein wohlfeiles Lob zu finden, für den Priester und sein Wirken doppelt verderblich, für die Kirche doppelt unheilvoll. „Ut sint unum“, das erflehte der Heiland für die apostolischenArbeiter alle in demWeinberge seiner Kirche, und stellte es hin als Zeichen und zugleich als Folge davon, daß sie in Wirklichkeit wandeln und wirken im Namen Gottes: „ serva eos in nomine tue,... nt sint unum “.2) „Ut omnes unum sint“, das erflehte er für seine *) Joan. 17. ') Joan. 17, 11. Apostel nttb alle, die durch sie au ihn glauben würden, und stellte es geradezu hin als Bewegnrsache, aus der erkannt werden soll, daß Gott ihn gesandt: „ut credat mundus, quia tu nie raisisti“.1) Darum ist jedes Lockern dieser Einheit wie ein Preisgeben der göttlichen Sendung Jesu Christi, und, geschieht es durch den Priester, auch der eigenen priester-lichen Sendung, deren Aufgabe es ja ist, Jesum Christum der Welt zur Erkenntniß zu bringen. Darum ist aber hinwiederum auch jedes Kräftigen und Stärken dieser Einheit ein Einstehen zugleich für die göttliche Sendung Jesu Christi, wie für die eigene priesterliche Sendung durch Christus und für Christus; ein Zeugniß für den Herrn und ein Prüfstein für das eigene Standesbewnßtsein des Priesters. Diese hl. Einheit und Einigkeit zu fördern, das ist die eine Aufgabe der Pastoral-Conferenzen. Sie sollen aber weiters den Eifer zu fortgesetztem Studium der berufsmäßigen Wissenschaften fördern, und verhindern, daß unser Wirken mit der Zeit zu einem bloß mechanischen und gewohnheitsmäßigen Verrichten ohne bestimmten Grund und ohne bestimmte Richtung herabsinke. Sie sollen bewahren vor den Gefahren der Jsolirung, als da find eine gewisse geistige Trägheit und Gleichgültigkeit. Sie sollen beitragen zu gegenseitiger Erbauung und Belehrung, und alle Spaltung hinsichtlich der für ein gedeihliches seelsorgliches Wirken zu befolgenden Grundsätze hintanhalten; sie sollen eventuell auch erleichtern das so wichtige officium correctionis fraternae. Sie sollen berathen in schwierigen Fällen und anregen zu allem Zweckdienlichen für die Seelsorge. Sie sollen insbesondere auch bewirken, daß der Clerus, als Wächter Gottes, alle die verschiedenen Erscheinungen der Zeit, und alle ihre Bedürfnisse und Anforderungen stets mit aufmerksamem Blicke verfolge, und das Wohl und Wehe, das sie in sich bergen, vom übernatürlichen Standpunkte und im Lichte der Ewigkeit beurtheilend, sich alsbald klar werde, welche Stellung er ihnen gegenüber einzunehmen habe, um so stets auf der Höhe seiner Mission zu stehen, und seiner Aufgabe: zu sein „lux mundi“ und „sal terrae“ gerecht zu werden, l) Joan. 17. 20. 21. ne tanquam sal infatuatum projiciatur et concul-cetur ab hominibus! In solcher Gesinnung und in solchem Geiste gehalten, werden die Pastoral-Conferenzen gewiß reich an Gottes Segen und an Frucht sein, und uns und der Seelsorge zum Besten gereichen. Was nun den Vorgang bei Abhaltung der Pa-storal-Conferenzen anbelangt, so kann man sich der Hauptsache nach an die von meinem seligen Vorgänger dafür bestimmte Ordnung halten. Jedoch möge die Horen jeder für sich selbst zu der ihm gelegenen Zeit verrichten. Die Konferenz beginne mit dem Veni S. Spiritus cum il. et Orat.: Deus qui cor da fidel i u m und Ave Ivlaria, und schließe mit der Antiph.: Sub tu um praesidium; darauf die or. pro Papa: 0 m 11 i p 01 e n s s e m p i t e r 11 e Deus (inter or. post Lit. 011111. SS.) — pro Kpiscopo: Dens omnium fidelium pastor et rec10r (4. inter or. ad div) — pro Congr.: Defende quaesu 111 usDo 111 i 11 e (8. ibidem) — und endlich für die verstorbenen Priester der Diöcese: De pr0-f u 11 d i s mit der or.: Deus, qui inter a p 0-stolicos sacerdotes. In theilweiser Aenderung und Ergänzung der früheren Normen wird ferner Folgendes angeordnet: 1. Die in der Seelsorge angestellten Weltpriester sind zum Erscheinen bei den Pastoral-Conferenzen verpflichtet. Im Fall der Verhinderung aber (z. B. durch Krankheit, durch unaufschiebbare Seelsorgegeschäfte, durch die Rücksicht, daß sonst für unvorhergesehene Fälle nicht vorgesorgt wäre — bei nicht zu entfernten Pfarren wird letzteres wechselweise jetzt durch den einen, jetzt durch den anderen Pfarrer geschehen können) ist das dem Konferenzleiter anzuzeigen und von diesem bei Vorlage des Conferenz-Protokolles anher einzuberichten. Was die Ordenspriester anbelangt, so wird wenigstens die Theilnahme jener dringendst gewünscht, die in der öffentlichen Seelsorge angestellt sind. 2. a) Die von meinem seligen Vorgänger eingeführte (v. Diöcesanblatt 1875. 2. IV.), gleichfalls außer Hebung gekommene Bearbeitung wissenschaftlicher Fragen wird hiemit dahin modificirt, daß an deren Stelle die schriftliche Bearbeitung der Pastoral-Con-ferenzfragen zu treten hat. b) Zu dieser Bearbeitung, und zwar rücksichtlich aller Fragen, sind innerhalb der ersten sechs Jahre nach Absolvirung der theologischen Studien alle in der Seelsorge angestellten Priester, die Ordenspriester in Seelsorgsanstellung nicht ausgenommen, verpflichtet. Es ist jedoch mein angelegentlichster Wunsch, daß sich auch andere, nicht verpflichtete Priester daran betheiligen, wie das zahlreich auch in manchen anderen Diöcesen geschieht. Es bleibt vollkommen freigestellt, in welcher Sprache Jemand die Ausarbeitung liefern will. e) Die Elaborate über die respectiven Conferenz-fragen sind jedesmal rechtzeitig dem Conferenzleiter zu übergeben, und hat dieser zu bestimmen, welches bei der Conserenz zur Vorlesung gebracht und zur Grundlage der Besprechung über den betreffenden Gegenstand gemacht werden soll. d) Da der Zweck der Conferenzen nicht lediglich die Vorlesung und Anhörung irgend einer Arbeit ist, sondern hauptsächlich die Besprechung und lebendige Verarbeitung des Berathungsgegenstandes, so müssen zur Gewinnung von Zeit die Elaborate zwar gründlich und allseitig, aber doch auch thunlich kurz und gedrängt sein, und deßhalb sich streng an die Sache halten, alle Weitschweifigkeit aber vermeiden. e) Die erhaltenen Elaborate sind ohne Cen-snrirung zugleich mit dem Conserenz - Protokolle an das Ordinariat einzusenden, und sind dabei jene Herren namhaft zu machen, welche ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht uachgekommen sind, sowie andererseits auch jene hervorzuheben, welche, wenngleich nicht verpflichtet, dennoch solche Arbeiten geliefert haben. Das Ordinariat wird für die sach- und fachgemäße Beurtheilung der eingesendeten Elaborate, welche den Verfassern seinerzeit wieder rückgestellt werden, Sorge tragen, und werden besonders gute Ausarbeitungen, sei es von hiezu verpflichteten, sei es von nicht verpflichteten Priestern bei Beurtheilung ihrer wissenschaftlichen Befähigung gelegentlich der Com-petenz zugleich mit dem Resultate der Pfarrconcurs-prüfung vorzügliche Berücksichtigung finden. f) Sollte es sich treffen, daß in einem Conferenz-bezirke eben kein zur Lieferung eines Elaborates verpflichteter Geistlicher wäre, so sind die einzelnen Con-ferenzfragen von je einem Priester auszuarbeiten, den der Conferenzleiter, beginnend von den jüngsten Geistlichen des Bezirkes, wenigstens einen Monat vor Abhaltung der Conserenz dazu designiren wird. Es ist nämlich durchaus nothwendig, daß der Besprechung, sollte sie sich nicht ins Unbestimmte verlieren und resultatlos verlaufen, ein schriftliches Substrat zu Grunde liege. 3. Rach Erledigung der gestellten Fragen können und sollen auch andere Gegenstände zur Besprechung gebracht werden. Aus dem sub f) bezeichnten Grunde empfiehlt es sich aber, daß schwierigere Fragen und wichtigere Anträge wenigstens acht Tage zuvor schon schriftlich formulirt dem Präses bekannt gegeben werden; wie auch, daß der Antragsteller eine schriftliche Begründung diesfalls vorbereitet habe. Was immer die Interessen der Kirche, und insbesondere die Seelsorge tangirt, kann zur Besprechung gebracht werden; Politik aber hat ferne zu bleiben. 4. Ob und was jeweilig zur Behandlung gestellt, eventuell der nächsten Conserenz zugewiesen wird, bestimmt der Präses. Mit Rücksicht auf die Wahrnehmung, die man häufig machen kann, daß nämlich die amtlichen Mittheilungen im Diöcesanblatte ganz übersehen werden und unbeachtet bleiben, wird aber eine Aufgabe der Conferenzleiter immer auch die sein, jedesmal auch die seit der letzten Conserenz erschienenen amtlichen Anordnungen und Mittheilungen cursorisch durchzugehen und dem wesentlichen Inhalte nach kurz zur Kenntniß zu bringen. 5. Jährlich sind wenigstens zwei Conferenzen zu halten. Den Tag dafür bestimmen rechtzeitig die Conferenzleiter. Für das gegenwärtige Jahr wird jedoch gestattet, beide Conferenzen in eine einzige zusammenzuziehen. 6. Conferentiarurn occasione laioi ne invi-tentur. Prandium (in domo parochiali) sit frugale neve longius protrahatur, ut, si opus fuerit, etiam posthac tempus adsit ad communia consilia. Vini modicus tantum sit usus. Omnino porro interdieitur omnis eompotatio omnisque lusus sive in domo parochiali sive alibi (e. gr. post prandium) instituendus, sed confe-rentia finita omnes modeste ad sua redibunt. Quibus de rebus praesidum conscientiam oneramus. 7. Expensas pro prandio aliasque quod attinet, DDi praesides eas sibi resarciri omnino ne ab-nuant. Nimis enim grave hospitibus aecidere de-beret videre scilicet, uni soli magnum imponi onus, quod, divisum in plures, a singulis non nimis sentitur. Ex altera vero parte nil impedit, quominus praeses, si fortuna fert itaque facere ipsi placuerit, summam acceptam in alios bonos fines magnanime convertat, dummodo ne eo fiat modo, quo alii praesides in angustiis forte versantes ad idem fa-ciendum quasi coacti videantur. Nil ergo est, cur aegre ferant praesides, expensas sibi ristitui. Ut vero tum praesidis tum hospitum parcatur verecundiae, ita forte hac in re procedi poterit. ut seil, quilibet in cistula quadam vel alio simili repositorio ad id parato Charta involutum et sine nominis significatione reponat quod justum sibi fuerit visum. Ich schließe mit dem Wunsche, es mögen durch Gottes Beistand die Conferenzen, und die Art und Weise, wie sie gehalten werden, jedesmal eine neue Bestätigung sein der Worte der Schrift: „Ecce, quam bonum et quam jucundum habitare fratres in unum“ ! 6. Uastoratconferenz -Hl-emaLa pro 1890. I. Confereuz. 1. Einfluß und Wichtigkeit, Gefahr und Nutzen der Presse. — Verhalten des Katholiken gegenüber der schlechten Presse; insbesondere gegenüber schlechten und kirchenfeindlichen Zeitungen. (Redigiren, Mitarbeiten oder Correspondiren; Herstellen derselben durch Satz und Druck; Vertrieb und Colportage; Abonniren, Lesen und Ausleihen; Anempfehlen derselben u. s. f.). Welcher Sünden kann man sich dießfalls schuldig machen? Welche Pflichten hat der Priester bezüglich der Presse sowohl für seine eigene Person, wie insbesondere als Hirte rücksichtlich der ihm anvertrauten Gläubigen? Darf er Mitglied von Vereinen und Lesecirkeln sein, in denen schlechte und kirchenfeindliche Zeitungen gehalten werden? Was sagt der hl. Vater in seinen verschiedenen Encyeliken und sonstigen Enunciationen (vide Diö-cesanblatt passim) über das pflichtmüßige Verhalten der Katholiken, und insbesondere des Clerns, in Hinsicht auf die Presse? 2. Titus, dioeeesanus Labacensis, in Ame-ricam septemtrionalem emigravit, ibique cum Lucia, alicujus compatriotae filia, matrimonium civile con-traxit. Mox vero ob perpetuas mulieris aegrota-tiones illius pertaesus illam relinquit et clam in patriam revertitur. Ibi vero Oamillam, Luciae in quarto gradu consanguineam, sub promissione futuri post Luciae mortem matrimonii defloravit et, Lucia brevi post defuncta, revera in matrimonium ducit. Quaeritur: 1°- Quid deTiti cum Lucia, quid de ejusdem cum Camilla matrimonio censendum? fuitne validum ? Quae forte obstitere impedimenta ? 2°- Quomodo agendum confessario, si talis casus in confessione illi obveniret? II. Conferenz. 1. Warum müssen die Katholiken eine confessio-nelle Schule verlangen? — Was ist erforderlich, damit die Schule in Wahrheit eine confessionelle sei, und wie verhält sich dagegen unsere jetzige Schulgesetz-gebung? 2. Abundius, novus parochus, monitus de obligatio ne applioandi certis diebus pro populo, re-spondet, suo tempore alumnos Theologiae studiosos de hujusmodi obligatione edoctos nequaquam fuisse; hinc eam certam sibi non esse, proindeque absti-nere jure se posse ab ea adimplenda secundum principium: lex dubia non obligat, et onera in-certa non sunt imponenda; prout reapse absti-nuisse se dicit etiam eo tempore, quo administra-toris parocbiae, resp. vicarii inunere fungebatur. Multo magis hujusmodi Obligationen^ quoad festa suppressa negat, quippe cui etiam aliqua decla-ratio in folio dioecesano (Kirchl. Verordn.-Bl. 1863. III. pg. 7.) contenta suffragetur. Unde saltem hisce diebus se non applicaturum dieit, nisi simul accepto ex ecelesiae proventibus ordinario Missae stipendio. Quaeritur: 1°- Quae est obligatio, applioandi pro populo, et unde derivat ? 2°- Quis applicare tenetur, et quibus diebus ? 3°- Quid de stipendio ? 40- Quid censendum de variis rationibus ab Abundio contra hujusmodi obligationem prolatis? NB. Ein Gegenstand der nächsten Conferenz möge auch der sein, wie sich eine häufigere Abhaltung der Pastoral-Conferenzen ermöglichen, die Theilnahme daran erleichtern, und die Kosten für den Einzelnen möglichst verringern ließen. Vielleicht empfiehlt es sich, die Conferenzbezirke nicht mit den Dekanatsbezirken zusammenfallen zu lassen, wie dieß auch anderswo so der Fall ist. Ohnehin sind die letzteren bei uns bei einer Anzahl von Dekanaten viel zu groß, als daß dabei die Erreichung des Zweckes, weßhalb das Dekanatsamt überhaupt in die kirchliche Diöcesanver-waltung eingeführt wurde, nach allen Seiten hin möglich wäre. 7. Erinnerung wegen regelmäßiger Wornaßme der kanonischen Mfllaiion. Hinweisend auf die Verordnung meines sel. Vorgängers im Diöcesanblatte 1882, 1., I. bringe ich den Herren Dekanen hiemit in Erinnerung, daß sie verpflichtet sind, bei den Seelsorgestationen ihres Dekanatsbezirkes alljährlich eine eingehende kanonische Visitation, und in Verbindung damit auch eine genaue Religionsprüfung mit den Schulkindern vorzunehmen, und über den Befund allseitigen, gewissenhaften Bericht an das Ordinariat zu erstatten. Ausgenommen hievon sind nur jene Stationen, die in dem betreffenden Jahre von mir selbst visitirt wurden. Zu einiger Erleichterung will ich jedoch bis auf Weiteres gestatten, daß bei jenen Dekanaten, welche mehr als zehn Seelsorgestationen zählen, die Visitation auf zwei Jahre vertheilt und sonach rücksichtlich des ganzen Dekanates in je zwei Jahren abgeschlossen werden könne. Ein allfälliges Hinderniß, die Visitation vorzunehmen, ist jedesmal rechtzeitig anher anzuzeigen, um sonach einen anderen Priester dazu delegiren zu können. 8. Erneuerung des Attarprivileginms für alle Marr Kirchen der Diöcese. In Erfüllung des im Schluß-Absätze des Ordinariats-Erlasses vom 2. März 1883 (Diöcesanblatt de 1883, 3, II.) gegebenen Versprechens wird hiemit neuerdings in allen Pfarrkirchen der Laibacher Diöcese, welchen in ihrer Eigenschaft als solchen das Altarsprivilegium weder für immerwährend noch zeitweilig vom Apostolischen Stuhle unmittelbar verliehen worden ist, und in gleicher Weise auch in allen jenen Curatkirchen, welche zwar nicht den Namen von Pfarrkirchen führen, aber einen selbstständigen Seelsorgesprengel haben, kraft der vom Apostolischen Stuhle unterm 13. November 1889 erhaltenen Vollmacht der Hochaltar als ein für die Zeit von sieben weiteren Jahren, vom 2. März 1890 an gerechnet, privilegirter Altar designirt, so daß, wann immer ein Weltoder Ördenspriester an demselben für die Seele eines Christ-gläubigen, welcher in der Liebe Gottes aus diesem Leben geschieden ist, die heilige Messe liest, dieser Seele aus dem Schatze der Kirche ein vollkommener Ablaß zugewcndet wird. 9. Decretum 8. Rituum Conüre conceditur Indulgentia 300 dierurn seniel in die pro Oratione ad S. Ioseplium. Sanetissimus Dominus Noster Leo Papa XIII. summo-pere exoptaus, ut erga Sanetissimum Patriarcham Ioseph B. Mariae Virginis sponsum cultus impensius foveatur, Eiusque praesentissimum patrocinium efflagitetur, bis prae-sertim rerum pubiiearum adiunctis, quibus ob succrescentem in dies iiiimieorum audaeiam Iesu Christi Ecclesia acrius oppngnatur, per Literas Encyclicas datas sub die 15. Aug. 1889 Marialibus precibus Sanetissimi Rosarii, quas mense integro Octobri Ipsemet Sanetissimus recitandas alias de-crevit, superaddendam indixit Orationem ad sanctum Iose-phum. quam praefatis Literis adnexuit. Ladern porro Sanctitas Sua, quae Singulis Christifidelibus eamdem Orationem publicae Rosarii recitationi per mensem O.-tobrem addentibus Indulgentiam septem annornm totidemque quadragenarum singulis vieibus aequirendam iam attribuit, in Audientia habita die 21. Septembris 1889 ab iufra-scripto Secretario S. Congregationis Indulgentiis sacrisque Reliquiispraepositae motu proprio eidem Orationi aliam Indulgentiam. defunctis quoque applieabilem, adiicere diguata est dierum tercentorum semel in die quovis arini tempore luerandam ab universisChristifidelibus. qui corde saltem contriti ac devote supramemoratam Orationem etiam privatim reeitaverint. Praesenti in per-petuum valituro absque ulla Brevis expeditione. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Datum Romae ex Secretaria eiusdem 8. Congregationis die 21. Septembris 1889. L. f S. Alexander Episcopus Oensls, Secretarius. Pro Emo ac Rmo Dmo C. Cardinale Cristofori, Praefeeto. Aloisius Card. Episcopus Sabinensis. 12. Entscheidung des k. k. Justizministeriums betreff der EHumirung auf Kriedhöfen, veröffeiltticht mit Erlaß der k. k. Ltatthalterei in Prag vom 38. Mai 1889, Nr. 9441. „Anläßlich eines vorgekommenen Falles, daß aus einem Friedhofe die gerichtliche Exhumirung von Leichen vorgenommen wurde, ohne daß das betreffende Pfarramt hievon in die Kenntnis; gesetzt wurde, werden infolge Erlasses des hohen k. k. Justizministeriums vom 25. Mai 1889 Nr. 8166 sämmtliche Gerichte angewiesen, von der Vornahme von Exhumirungen der auf einem Friedhofe beerdigten Leichen stets, soweit es ohne Beeinträchtigung der Strafrechtspflege geschehen kann, sowohl den Eigenthümer des Friedhofes, als and) den betreffenden Seelsorger verständigen zu lassen." Wird dem hochwürdigen Diöcesanclerus zur Kenntniß mitgetheilt. 13. Verordnung in Ietreff der Wesseiiftistöriest. Die k. k. Statthalterei in Prag hat mit Zuschrift dom 6. Juli 1889, Nr. 51.818, an das dortige hochwürdigste fürst-erzb.Consistorinm nachstehende Mittheilung gemacht: „Se. Exc. der Herr Minister für Cultns und Unterricht hat mit dem hohen Erlasse vom 15. Mai 1889, Z. 2691, in Betreff des Vorganges bei Genehmigung von Stiftsbriefen, in welchen ein Beisatz wegen Nichteinrechnung der Stiftsgebühren in die Congrna vorkömmt, Nachstehendes anher eröffnet: Der Aufnahme der Bedingung in die Messenstiftsbriefe, daß der Bezug der Messenstiftung dem Pfarrer niemals in die Congrna eingerechnet werden darf, gleichgiltig, ob diese Bedingung vom Stifter oder von der Kirchenbehörde herrührt, ist mit Rücksicht auf den jetzigen Stand der diesfälligen Gesetzgebung nicht entgegenzutreten, jedoch ist in jedem Falle dafür Sorge zu tragen, daß im Stiftbriefe deutlich ersichtlich gemacht werde, von wem diese Bedingung und insbesondere ob dieselbe vom Stifter gesetzt wnrde." 14. Miißigkeits -Vereine. In den drei Pfarren: Ig.v im Decanate Laibach, Mav-frco. int Decanate Kranj. und Ziri, im Decanate Idrija sind Mäßigkeits-Vereine ins Leben getreten, welche hiemit als kanonisch errichtet erklärt werden. Diese drei Vereine haben zur Gewinnung des vollkommenen Ablasses das Fest der Unbefleckten Empfängniß Mariens (8. December), und zur Gewinnung des Ablasses von 7 Jahren 7 Quadragenen das Fest des heil. Joseph (19. März) und die ersten drei Quatember-Sonntage des Jahres gewählt. Die canonische Errichtung dieser Mäßigkeits-Vereine ist im resp. Verzeichnisse der Vereins - Mitglieder in der, in dem Diöcesanblatte VIII, S. 87 de 1887, mitgctheilten Form anzumerken. 15. Goncurs -Verlautbarung. An der Laibacher Cathedralkirche wird das durch Todfall in Erledigung gekommene Canonicat landesfürstlichcr Stiftung zur Bewerbung ausgeschrieben. — Bei Verleihung dieser Canonicatsstclle wird ceteris paribus auf die Eignung zur selbstständigen Führung der seelsorglichen und Pfarramtsgeschäfte vorzügliche Rücksicht genommen werden. Die Gesuche sind an Seine k. und k. Apostolische Majestät zu stylisiren. Die Pfarre Stari Trg pri Lozu, im Decanate Cirknica, ist durch Todfall; das Pfarrvicariat Crni Vrh nad Idrijo, im De* canateldrija, aber durch Pensionirung in Erledigung gekommen. Die Competenzgesuche um die Pfarre Stari Trg sind an die hohe k. und k. Landesregierung für Krain zu Laibach, um das Vicariat Crni Vrh aber an das hochwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat in Laibach zu richten. Peremptorischer Competenztermin 5. April 1890. 16. Mronik der Möcese. Zu fürstbisck)öflichen wirklichen Consistorialräthen und Referenten wurden die hochw. Herren: Josef Smrekar, Professor der Kirchcngeschichte und des Kirchenrechtes, Anton Zupaneic, Professor der Pastoral und Dr. Josef Lesar, Professor des Bibelstudiums N. B. an der theologischen Diöcesanlehranstalt in Laibach; zu fürstbischöflichen Consistorialräthen aber die hochw. Herren: Dr. Franz Stanonik, f.-b. Sekauer-Consi-storialrath, k. k. o. ö. Professor der Dogmatik an der theologischen Facultät der k. k. Universität zu Graz, Dr. Franz Lampe, Professor der Dogmatik und Dr. Johann .Janezie, Professor der Moral an der theol. Diöcesanlehranstalt zu Laibach, ernannt. Die canonische Investitur erhielten die Herren: Gregor Jakelj auf die Pfarre Goriee, am 23. December 1889; Andreas Za man auf die Pfarre Podgrad, am 16. Jänner; Johann Karlin auf die Pfarre Smlednik, am 4. Februar; Karl Jancigar auf die Pfarre Doberniöe, am 10. Februar, und Johann Sakser auf die Pfarre Hotedersiea, am 20. Februar 1890. Dem Herrn Anton Zlogar. Stadtpfarrcooperator bei St. Jakob in Laibaä), wurde die Seelsorgerstelle in der k. k. Männerstrafanstalt zu Laibach und dem Herrn Gregor Slibar, Pfarrcooperator in Polje, die Pfarre Eudnik ver- liehen. Herr Johann Gercar, Stadtpfarrcooperator und Gymnasialkatechet in Kranj, wurde für die Pfarre Dob präsentirt. Herr Anton Kacin. Expositus in Nadanjeselo, und Herr Anton Domieelj, Pfarrvicar in Crni Vrh ob Idrija, wurden in den bleibenden Ruhestand versetzt. Versetzt wurden die Herren: Jakob Bajec, Expositus in Suhorije, als solcher nach Nadanjeselo; Johann Oblak, Pfarrcooperator in Ziri, als Stadtpfarrcooperator nach St. Jakob in Laibach; Paul Kramar, Pfarrcooperator in Mirna, als solcher nach Ziri; Johann Mikä, Pfarrcoop. in Logatec, als I. Cooperator nach Hrenovice; Franz Hiersehe, Pfarrcoop. in Planina, als solcher nach Logatec und Johann Kacar, Pfarrcoop. in Predoslje, als solcher nach Breznica. Der Deficientenpriester Mathias Slak wurde als Pfarrcooperator in Predoslje wieder angestellt. Gestorben sind die hock)w. Herren: Friedrich Kriznar, Domherr, Dompfarrer und Districtsdechant in Laibach, am 27. Jänner; Blas Lencek, Pfarrer in Stari Trg pri Lozu, am 15. Jänner; Josef Cergol, Deficientenpriester der Triester Diöcese in Orehek, am 7. Jänner, und Karl Kurent, Pfarr-provisor in Podlipa, am 20. Februar 1890. — Dieselben werden dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 22. Februar 1890. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck der „Katholischen Buchdruckerei" in Laibach.