SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA 08139 der k. k. privilegirten innerö sterreichischen wechselseitigen Brandschaden ? Versicherungs - Anstalt. Bestätigt durch' allerhöchste Entschliessung vom i/i. Juch 132a. (Hofkauzleydecret vo», 20. November 132»; Jiitimat des k. f. steyermärki'schen Guberniumö vom 4. December 1323.) L h . 1 p (j /(p-f o~~o k ■ i Druck und Papier von den Andreas Leykam'schen ($rdeit. I. A b s ch u i t t. Begriff und Umfang der Anstalt. ie iunerösterreichische Brandschaden-Versicherungs-Anstalt wird durch einen Verein von Gebäudebesitzern gebildet, welche sich wechselseitig die Vergütung des an ihren Gebäuden vorfallenden Brandschadens zusichern, und zu diesem Ende durch die von ihnen zu leistenden Beyträge die nöthigen Geldmittel aufbringen, um den auS ihrer Mitte Verunglückten die vertragsmäßige Entschädigung zu leisten. Sie besteht als eine Privatanstalt, jedoch mit Genehmigung, und unter dem besonder« Schutze der höchsten Staatsverwaltung. §. 2. Der Verein ist eine vollkommen freye Verbindung der Gebäudebesitzer. So wie Niemand zum Eintritte in denselben gezwungen ist: eben so bleibt der Austritt jedem Versicherten, unter Beobachtung der Bedingungen des XII. Abschnittes dieser Statuten, unbenommen. §. 3. Die Wirksamkeit der Anstalt ist auf die Provinzen Steyer-uiark, Kärnten und Krain ausgedehnt. Außerhalb dieser Provinzen liegende Gebäude werden in die Versicherung nicht ausgenommen , selbst dann nicht, wenn sie Einwohnern dieser Provinzen angehörten. Dagegen werden die in den genannten drey Provinzen gelegenen Gebäude, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Eigenthümer, zur Aufnahme geeignet erklärt. §. 4. Die Währung, in welcher alle in diesen Statuten angezeigten , und bey der Geschäftsführung wirklich vorkommenden Geldbe- l * träge der Schätzungen, Beyträge, Gebühren u. f. w. zu verstehen sind, ist die Conventionö-Silbermünze, zwanzig Gulden eine feine kölnische Mark. 6. 5. Der Zeitpunct, an welchem die Anstalt in Wirksamkeit zu treten hat, wird seiner Zeit durch eine öffentliche Kundmachung an gezeigt werden. Diese Anstalt tritt, nach erfolgter allerhöchster Sanktion, in Wirksamkeit, welches durch eine von den Länder-stellcn in Steyermark und Zllyrien zu erlassende Kundmachung zur allgemeinen Kennlniß gebracht wird. Von dem in der Kundmachung angezeigten Tage beginnt für die Theilnehmer die Pflicht zu Beyträgen; die Verbindlichkeit der Anstalt zur statutenmäßigen Entschädigung eines von der Direktion der Anstalt aufgenommene», und durch Feuer verunglückten Theilneh-mcrö jedoch erst dann, wenn er vor Eintritt des Brandschadens seine Beytragspflicht erfüllet hat. , II. Abschnitt. Gegenstände der Versicherung. §. 6. Im Allgemeinen sind Gegenstände der Versicherung alle Gebäude, sie mögen öffentliche oder Privat-, Haupt- oder Nebengebäude, zu Wohnungen oder zu anderen Zwecken der Haus - und Feldwirthschaft, oder der Gewerbe eingerichtet und bestimmt sei),?; nicht minder auch Kirchen, Schulen und Amtshäuser. Immer bezieht sich aber die Versicherung bloß auf daö Gebäude, oder dessen Be-standtheile; auch werden in den WerkSgebäuden die Einrichtungsstücke, in so ferne sie wand- und nagelfest sind, wie z. 23. in den Mühl - und Hammergebäuden: das Gerinne, die Well-bänme sammt Räderwerk, der Mahlzeug, der Stampf, das Gerüst, daö Schlagwerk, die Blaöbälge u. dgl. in Versicherung genommen; endlich können auch in den Hauptstädten Grätz, K lagen für t und Laibach die von dem Besitzer des Gebäudes, im Falle eines allda entstehenden Brandes, an bas Stadtkammeramt zu entrichtenden Lärm- und Löschkosten versichert werden. Nie darf aber die Baustelle, oder die auf dem Gebäude haftenden Gerechtigkeiten, oder die darin beweglichen Sachen, als: Hauögeräthe, Barschaft, Werkzeuge, Waaren, Hausthiere, Vorräthe aller Art u. dgl. zum Gegenstände der Versicherung gemacht werden. §. 7. Wenn der Eigenthämer sein Hauptgebäude, an welchem er keine Brandbeschädigung besorget, nicht versichern lassen will: so steht es ihm frey, auch bloß mit den Nebengebäuden, alö: Stallungen, Scheunen, Schoppen, Schüttkästen, Magazinen, Werksgebäu-en u. dgl. dem Vereine beyzutreten, §- 8. Wenn ein Gebäude mehrere feuerfest hergestellten Hauptbe-standtheile hat: so ist gestattet, die gefährdeten Th eile desselben allein zur Versicherung zu bringen; z. B. daS Dach, das oberste Stockwerk, die Dippelböden, Thüren, und Fenster ». dgl. Tritt eine theilweife Versicherung ein, so muß dieser Umstand beym Eintritte deutlich angegeben, und die zu versichernden Gebäudetheile so beschrieben werden, daß in der Folge über ihren Umfang kein Zweifel obwalten kann. Wenn jedoch nicht ausdrücklich bloß Theile des Gebäudes versichert wurden, so wird der ganze Bau alö versichert angesehen. Eben so wird auch bey der theilweisen Versicherung nur für jene Theile eines Gebäudes eine Vergütung geleistet, welche n a h-m entlieh und unzweifelhaft zur Versicherung angegeben wurden. §. fl. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: a) Schauspielhäuser, k) Pulvermühlen und Pulvermagazine aller Art, daun c) ausschliefsend zu Kriegszwecken bestimmte, bloß vom Militär besetzte Etablissements aller Art, als: Forts, Blockhäuser u. dgl. §. 10, Wenn in der Folge in Steyermark, Kärnten oder Krain Beschäftigungen entstehen, welche für die Gebäude, die zu ihrem Betriebe bestimmt und eingerichtet werden, sehr feuergefährlich sind: 1° ist die Direktion zwar ermächtiget, über deren Aufnahme zur Versicherung und über die Classe, in welche sie zu stellen sind, einstweilen zu entscheiden; allein sie ist verpflichtet, in der nächsten Versammlung eines außerordentlichen Ausschusses die einstweilen getroffene Verfügung anzuzeigen, und zum Gesellschaftsbeschluß erheben zu lassen, welcher als eine Abänderung oder Zusaß der Statuten, nach erwirkter allerhöchster Sanction, für die Zukunft verbindliche Kraft erhält. Nicht minder soll es, unter Beobachtung eben dieser Vorschrift, dem Ermessen der Direktion überlassen seyn, Gebäude, die zu einer oder der anderen der bereits bestehenden Beschäftigungen gewidmet sind, wegen zu großer, die Existenz und Fortdauer der Anstalt gefährdenden Feuergefährlichkeit, von der Aufnahme auözuschliessen. UI. A b s ch n i t t. Von dem Eintritte in den Verein und von den Verbindlichkeiten der Mitglieder im Allgemeinen. §. II. So wie der Beytritt zum Vereine in der Willkühr eines jeden Gebäudebesitzerö gestellt ist: so steht es auch jedem frey, seine Erklärung hierüber zu jeder beliebigen Zeit abzugeben. In dieser Absicht sollen die drey Provinzen Steyermark, Kärnten und Krain in Assecnranz-Districte eingetheilt werden, in deren jedem von der Direction ein Commissio när aufgestellt ist, der die von den Parteyen schriftlich oder mündlich gemachten Erklärungen über den Eintritt, über die Eigenschaften der zu versichernden Gebäude und ihren Werthanschlag empfängt, dieselben in die Aufnahmsbögen einträgt, und diese gemeinschaftlich mit den Parteyen unterfertigt. §. 12. Die Listen der neu eingetretenen Mitglieder gelangen noch im Laufe oder am Schluße des Jahres von den Commissionären an die Direction, dergestalt, daß diese in der ersten Hälfte des ersten Monaths eines jeden Jahres in der Uebersicht des ganzen, im verflossenen Jahre vorgekommenen Zuwachses sich befindet. Tie Wirksamkeit dieser Beytrittöerklarungen beginnt, nach Erlag der Aufnahmsgebühr und deS Beytrags zum Vorschußfonde O 22 und 85), mit Anfang des nächsten darauf folgenden Rechnungsjahres der Anstalt. Es wird deßhalb zur Anstalt,für das Jahr, in welchem die gedachte Erklärung abgegeben wird, weder ein Beytrag gefordert, noch eine Versicherung übernommen. Will aber der Eintretendc sogleich, d. H. von der Zeit an, als seine BeytrittSerklärung von der Direction, nach erlegter Aufnahmsgebühr und Beytrag zum Vorschußfonde, angenommen wird, einen Anspruch chif Vergütung des möglichen Brandschadens erwerben: so hat er diesen Wunsch ausdrücklich seiner Erklärung beyzusügen, und für das Rechnungsjahr feines Eintritts die Leistung des am Schlvße desselben nach den Bestimmungen der §§. 72 bis ciit--fthließig 75, und 85 bis einschließig 87 entfallenden Beytrags zu übernehmen. Es versteht sich von selbst, daß diese Bestimmungen, hinsichtlich des Beginnes der Wirksamkeit der BeytrittSerklärung, auf diejenigen keine Anwendung finden, welche dem Vereine schon bey seiner Gründung beygetreten sind; denn Diese sind, sobald die Anstalt in Wirksamkeit gelangt ist, und die Direction ihre früher gemachten Beytrittserklärungen revidirt und angenommen hat, des Anspruches auf Vergütung von dem Tage an theilhastig, an welchem sie die nach den Bestimmungen der §§. 22 und 85 vorge-schriebenen Geldeinlagen gemacht habe». 1. 14. Jeder Eintretende übernimmt für die ihm durch die Aufnahme in den Verein zukommenden Rechte und Ansprüche die rechtskräftige Verpflichtung zur Erfüllung aller in den Statuten ausgesprochenen Verbindlichkeiten der Versicherten, und zur Anerkennung derjenigen Entscheidungen der Direction, welche von derselben innerhalb ihres statutenmäßigen Wirkungskreises ausgehen, so wie auch jener Beschlüße, welche etwa von einem außerordentllchen Aus« schuße werden gefaßt werden. §. 15. Wenn ein Gebäude mehrere Miteigenthümer hat, diese mögen bestimmte Abteilungen des Gebäudes besitzen, oder überhaupt im Miteigenthume desselben nach bestimmten Theilen seines WertheS stehen: so ist jeder von ihnen berechtigt, seinen Ankheil versichern zn lassen, wenn gleich die übrigen für ihre Antheile der Versicherung nicht beytreten. §. 16. Eigenthümer, welche ein versichertes Gebäude nicht selbst bewohnen und benützen, und von dem Bezirke, worin dasselbe liegt, auf längere Zeit oder für immer entfernt sind, haben einen Stellvertreter zu ernennen, an dem sich die Gesellschaft wenden kann. §. 17. Wenn ein Gebäude von seinem Eigenthümer nicht selbst verwaltet wird: so geht die Beitrittserklärung von demjenigen aus, dem, in Folge gesetzlicher, richterlicher oder vertragsmäßiger Bestimmungen, die Verwaltung übertragen ist; also von Vormündern, Curatoren, Sequestern, Administratoren u. dgl. für die Gebäude ihrer Mündel, Curanden, Seqnestrirten, Machtgeber und s. f. Jedoch haben Vormünder und Curatoren bey Abgabe der Beitrittserklärungen sich zugleich mit der hierzu erhaltenen gerichtlichen Genehmigung; Sequester und Bevollmächtigte aber mit der Einwilligung der Theilnehmer oder Machtgeber anszuweisen. L. 18. Auch solche Personen, welche nicht als Eigenthümer, sondern mir vermög ihres Ranges oder Dienstes, oder der Geburt wegen, als Nutznießer, entweder lebenslänglich oder zeitweilig, Gebäude besitzen, wie z. B. die Besitzer der Majorate, Fideicommisse, Lehen und Pfründen, können, rücksichtlich des Nutzeigenthums, an der Anstalt Theil nehmen, und in dieselbe mit jenen Gebäuden oder Gebäudetheilen, deren Erhaltung oder Herstellung ihnen obliegt , eintreten. §. 19. Sollen Gebäude versichert werden, welche moralischen Personen, als z. B. Gemeinden, Communitäten und Korporationen gehören , oder, deren Herstellung, wenn sie durch Feuer zerstöret werden, entweder vom Staatsschatze, oder aus einem öffentlichen Fonde, z. B. dem Kirchenfonde, Schulfonde ganz oder zum Theil zn bestreiten ist: so wird hierzu die Beitrittserklärung von den ermächtigten Vertretern solcher moralischen Personen, oder von der betreffenden Behörde, welcher die Verwaltung dieses Fondes zustehet, erfordert. §. 20. Bei) Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden aber, welche durch Concurrenz erhalten werden, kömmt es den concurrenzpflichtigen Parteyen, und den zu einer concurrenzpflichtigen Partey gehörigen Individuen oder Parteyen zu, unter sich ein Einverständniß über die Versicherung des Gebäudes zu treffen. Sollte ein solches Ei'n-verständniß in einzelnen Fällen nicht zu Stande gebracht werden können, und wollte eine oder die andere der Parteyen oder Individuen gegen die ihr drohende Gefahr sich versichern lassen: so nimmt der Verein die Versicherung eines solchen Gebäudes auch für den einzelnen Antheil einer concurrenzpflichtigen Partey oder einzelner Individuen, die zu einer Concurrenzpartey gehören, auf sich, jedoch nur nach dem Verhältnisse, als die. zum Beytritte sich erklärende concurrenzpflichtige Partey, oder eines von den dazu gehörigen Individuen, den bestehenden Gesetzen und Vorschriften gemäß, zur Herstellung dieses Gebäudes beyzutragen hat; die von letzteren zu versichernden Tangenten können aber den Werth, des ganzen Antheils der concurrenzpflichtigen Partey, zu welcher sie gehören, nie übersteigen. Um jedoch der Direction bey der Aufnahme einzelner Antheils an Kirchen-, Pfarr - und Schulgebäuden einigermaßen eine Richtschnur an die Hand zu geben, soll im Allgemeinen bey Kirchen-und Pfarrgebauden der Antheil deS Patrons (der in gewissen Fällen zum Theil auch von der Kirche und dem Pfründner mitbe-stritten wird), vier Fimftheile, und der Antheil der Gemeinde ein Fünftheil des Werthcs deö ganzen zu versichernden Gegenstandes nicht übersteigen; bey Schulgebäuden hingegen, zu deren Herstellung der Patron, die Dominien und Gemeinden concurriren, soll der Antheil des Patrons, und jener der Dominien nicht mit mehr als zu zwey Fünftheilen, und der Antheil der Schulgemeinde nicht mit mehr als zu einem Fünftheile in Versicherung genommen werden. §. 21. Jedem in den Verein Eintretenden wird, auf Verlangen, zum Beweise seiner Aufnahme, durch die Kanzley der Anstalt ein Versicherungsschein gegen Erlag der Stämpelgebühr und 6 kr. Schreibgebühr ausgefertigt, welcher Versicherungsschein die Catasternummer des Vereins, eine kurze Beschreibung des versicherten Gebäudes, den angegebenen Werth desselben, den Nahmen des Besitzers, die Zusicherung der Vergütung der Vrandbeschädigungen nach den in den Statuten enthaltenen Bestimmungen, und die Angabe des Zeitpunktes, von welchem angefangen der Versicherungsvertrag in Wirksamkeit tritt, enthält. §. 22. Zur Bedeckung der Errichtungskosten der Anstalt haben die in die Anstalt Eintretenden, mit dem Erläge ihres Beytrages zum Vorschußfonde (§. 85), vom Versichcrungswerthe einer jeden unter einer Conscriptionsnummer liegenden Realität eine Aufnahmsgebühr zu entrichten, und zwar nach folgende» Abstufungen: Von loo bid 6000 fl................................. kr. von loo fl. über 6ooo biö loooo fl. ohne Unterschied. . z fl. » 10000 » 20000 fl. » » . . 4 fl. » 20000 U. s. f. » » . . 5 fl. Ein Gebäude, welches zwey oder mehrere Conscriptionönum- »nern in sich vereiniget, wird, in Bezug auf die davon zu entrichtende Aufnahmsgebühr, gleich einem Gebäude mit einer Conscrip, tionsuummer gehalten. Diese Aufnahmsgebühr wird aber, um alle Theilnehmer gleich zu halten, auch von den künftig eintretenden oder wiederholt beytretenden Lheilnehmern bezahlt, und fließt, wenn nach Bedeckung der vorbenannten Auslagen noch etwas erübriget wird, dem Vorschußfonde zu. §. 23. Um eine ganz einfache und gleichförmige Art der Quittirung der geleisteten Beyträge und Aufnahmsgebühren herzustellen, wird jedem Versicherten bey der ersten Zahlung, welche er leistet, ein Z a h l u n g s b ü ch e l übergeben, in welchem (wie in den obrigkeitlichen Gabenbücheln) die jährliche Schuldigkeit auf der einen Seite auögesetzt, auf der gegenüberstehenden aber die geleistete Zahlung angemerkt wird. Das ZahlungSbüchel enthält außerdem alle für den Versicherungsschein vorgeschriebenen Rubriken ausgefüllt, so wie auch die jedem Versicherten zu wissen nöthigen Puncte, aus den Statuten ausgezogen. In das Zahlungsbüchel sind von dem Commissionär, bey Gelegenheit der Einhebung der Beyträge, die allfällig an den versicherten Gebäuden oder mit deren Besitzern vorfallenden Veränderungen einzutragen. §. 24. Die Theilnahme an diesem Vereine legt insbesondere jedem Mitglieds desselben die Verbindlichkeit auf, ein und dasselbe Gebäude, oder die einzelnen Bestandtheile des Gebäudes nicht zugleich bey einer anderen in - oder ausländischen Anstalt versichert zu haben, oder versichern zu lassen, widrigen Falls es aller seiner Rechte als Vereinsmitglied verlustig wird. IV. Abschnitt. Bestimmung des Werthes der zu versichernden Gebäude. §. 25. Es ist jedem dem Vereine Beytretenden freygestellt, den Versicherungswerth des Gegenstandes, mit welchem er ausgenommen zu werden wünscht, selbst zu bestimmen, und denselben dem Ge-sellschaftscominisslonär, wo er seine Beytrittserklärung angibt, anzugeben; nur darf diese Angabe den Werth des zu versichernden Gegenstandes nach seinem gegenwärtigen 9? «u zustande nicht übersteigen. Der Gesellschaftöcommissionär hat die Angabe zu controlliren, und, wenn er sie übertrieben findet, den Eintretenden hiervon zu verständigen. Wird der Anstand von ihm nicht gehoben: so setzt er die Vereinsdirection davon in Kenntniß, welche überhaupt nicht nur in diesem, sondern in allen übrigen vorkommenden Fällen über den Abschluß oder Zurückweisung, so wie auch über die Fortsetzung des VersichernngsgeschäfteS zu entscheiden, und zu verfügen hat. §. 26. Zur ferneren Controlle gegen übertriebene Werthsbestimmungen sollen die Schätzungölisten jedem Theilnehmer beym Gesell-schaftScommissionär zur Einsicht offen liegen. Fällt dabey einem Mitglieds eine wesentliche Bedenklichkeit auf: so soll dieselbe dem Couimissionär mitgetheilt, und von diesem auf die im vorigen Pa- ragraphe gedachte Art vorgegangen werden. Eben so verfahrt auch die Direktion, wenn ihr in der Geschäftsleitung auf was immer für eine Weise eine Werthsbestimmung als übertrieben verdächtig wird, bevor sie selbst über die Fortsetzung dieses Versicherungsge-schäftes entscheidet. §. 27. Bey Veranschlagung des VersicherungswertheS eines Gebäudes ist bloß auf den Werth des Gebäudes als solches (§. (> und 25), keineswegs aber auf den Werth der Baustelle, der vorteilhaften Lage, oder der auf der Realität haftenden Gerechtigkeiten Rücksicht zu nehmen; daher der Miethzinö, welchen der Elgenthumer für sein zu versicherndes Gebäude oder Gebäudetheil bezahlt erhält, oder erhalten könnte, niemahlen zum Maßstabe bey der Veranschlagung dessen Versicherungswertes dienen darf. §. 28. Wenn der Werth eines zu versichernden Gegenstandes 25 fl. nicht erreicht, so kann keine Versicherung Platz greisen. Alle höheren Werthsangaben müssen so eingerichtet werden, daß sie mit 25 (heilbar sind, daher auf 25, 50, 75 oder too auSgehen. H. 29. Werden mehrere Gebäude, welche zusammen gehören, durch ihren Besitzer zugleich zur Versicherung gebracht; z. B. daS Haupt-und die Nebengebäude, oder die lNebengebäude eines nicht versicherten Hauptgebäudes: so ist der Werth eines jeden abgesondert anzugeben, und in den AufnahmSbogen einzutrage», damit, im Falle eines an dem einen oder dem anderen Gebäude vorfallen-den BrandschadenS, der Vergütungöbetrag ohne Schwierigkeit ausgemittelt werden könne. Doch wird über solche unter Einer Co n seri p ti ons n um m e r verbundenen, und zugleich angemeldeten Versicherungögegenstände nur ein Zahlungsbüchel oder ei» Versicherungsschein (wenn dieser verlangt wird) ausgefertigt. §. 30. Um der Willkuhr bey der Schadenschätzung einen so kleinen Spielraum, als möglich, zu lassen, und die Vergütung der Brandschäden ganz nach der eigenen Schätzung der Eigentümer leisten zu können, nimmt die Direction, wenn ein einzelnes Gebäude ganz in Versicherung gegeben worden, den Werth der verschiede- n en Haiipttheile desselben auch sonderheitlich geschätzt an, jedoch unter Beobachtung der in den vorstehenden Paragraphen, in Betreff der Wcrthsangabe des ganzen Gebäudes oder eines Gebändetheils, gemachten Bestimmungen. §. 31. Es bleibt dem Versicherten unbenommen, nach Maßgabe, als der Werth seines Gebäudes oder Gebändetheils im Verlaufe der Zeit auf was immer für eine Art sich ändert, daö Affecuranz» capital zu erhöhen oder herabzusetze», welches Recht, in Bezug auf die Herabsetzung des WertheS des versicherten Gegenstandes, auch der Direction eingeräumt wird. Sobald jedoch irgend eine Aenderung im S ch ä tz u n g sw er t h e der versicherten Realität vorgenommen wird: so ist das Geschäft als eine neue Versicherung zu behandeln. Uebrigens kann der bey der Brandversicherung einseitig angegebene Werth der Gebäude, ohnehin weder bei) Steuern und Anlagen, noch bey Inventuren und Schätzungen zur Richtschnur dienen, sondern ist in jeder Rücksicht unverfänglich. §. 32. Tritt aber ein solcher Umstand ein, durch welchen daö Gebäude oder der Gebändetheil aus einer minder belegten Claffe in eine höhere übergeht (§§. 69, 70 und 71): so ist der Versicherte verbunden, zur Zeit, als er die erste Abfuhr seines Beyrrageö für die Vergütungen des Jahres, in welchem die Veränderung vorging, zu machen hat, dieselbe dem Gesellschaftscominissionär anzu--zeigen, damit der Beytrag, der veränderten Claffe gemäß, bestimmt werde. §. 33. Wenn Jemand sein versichertes Gebäude abbricht, um es als 1,Cu «ufzubaucn: so wird, bis die Anzeige einer dabei) etwa eingetretenen wesentlichen Veränderung einlangt, der bestehende Werthsanschlag beybehalten, die Beyträge nach demselben berechnet, aber auch der Brandschade, welcher den Bau getroffen hat, nach diesem Maßstabe angeschlagen und vergütet. . . §. 34. Ueber alle versicherten Gebäude der Anstalt wird durch ihre Kanzley ein Cat aster geführt, und jedes Versicherungsgeschäft, sobald die Beitrittserklärung von dem Districtscommissivnär ringe- langt und von der Direktion angenommen ist, in demselben eingetragen. Jede Veränderung, welche im Schätzungswerte oder in der Classification eines bereits versicherten Gebäudes vorkommt, wird eben so, wie alle durch den Eintritt neuer Glieder zugewachsenen, oder durch den Austritt bisheriger weggefallenen Werthssummen in einem eigenen Verzeichnisse vorgemerkt, um zu jeder Zeit in Kürze zur Uebersicht des Gesammtwerthes der versicherten Gegenstände gelangen zu können. Eben so wird jede Veränderung obgedachter Art ohne Verzug im Cataster und im Zahlungsbüchel vorgemerkt. <;■ §. 35. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Catasters bleiben der Geschäftsordnung Vorbehalten. V. Abschnitt. Von der Verbindlichkeit der Anstalt, ihren Theil-nehmern Vergütung zu leisten. §. 36. Die Versicherungsanstalt leistet ihren Theilnehmern die zugesagte Vergütung in allen Fällen, in welchen die versicherten Gegenstände durch Feuer beschädigt worden sind; die Feuersbrunst mag durch bloßen Zufall, Naturereignisse, durch bösen Vorsatz, oder durch Schuld eines Dritten — in so ferne nicht ein strafbares Verschulden des Versicherten selbst eintritt — veranlaßt, und der Schade mag durch den Brand unmittelbar, oder durch den Einsturz eines benachbarten, vom Brande ergriffenen Gebäudes, oder endlich durch die Anwendung der Lösch - und Rettungsanstalten entstanden seyn. Daher wird auch der Schade, welchen ein versichertes Gebäude durch das, um den Flammen Einhalt zu thun, eingeleitete Niederreißen oder Worbrechen erlitten hat, dem Brandschaden gleichgehalten. §. 37. Für Beschädigungen, welche nicht durch eine Feuersbrunst entstanden sind; wie z. B. jene, die durch Stürme, Erdbeben, die Gewalt des Wassers, oder solche Gewitterschläge oder Pulver-erplosionen, die keinen Brand veranlaßtcn, herbeygeführt werden, leistet dieAnstalt keine Vergütung. §. 38. Wenn die Feuersdrunst aus einem groben Verschulden deö Versicherten entstanden ist: so verliert derselbe dadurch allen Anspruch aus eine Entschädigung, und bleibt überdieß dem Vereine für alle» demselben durch Entschädigung anderer bey dieser Gele* genheit verunglückten Theilnehmer zugehenden Nachtheil verantwortlich. EineS groben Verschuldens in dieser Hinsicht macht sich derjenige Versicherte theilhaftig, welcher, in der Bewahrung seines Gebäudes gegen FeuerSgefahr, jene Aufmerksamkeit, Sorgfalt oder Vorsicht unterläßt, welche ein ordentlicher Hausvater gewöhnlich, und ortsüblich beobachtet. Indessen soll dem verunglückten Versicherten, welchem die Direktion, eines groben Verschuldens wegen, die Vergütung deö erlittenen Schadens verweigert, und welcher sich dadurch gekränkt glaubt, gestattet sepn, auf den Ausspruch eines Schiedsgerichtes sich zu berufen. §. 39. Wenn ein Theilnehmer deö Vereins sein versichertes Gebäude vorsätzlich in Brand steckt: so kann er dafür von der Versicherungsanstalt in keinem Falle irgend eine Vergütung erhalten; im Gegentheile haftet er derselben für allen dadurch zugefügten Schaden. Es soll daher der Versicherte, welcher, nach den Vorschriften des Strafgesetzes über Verbrechen, rechtlich beschuldiget ist, daß er seine Gebäude selbst oder durch einen Dritten absichtlich in Brand gesteckt habe, erst dann einen Anspruch auf Vergütung deö Brandschadcns erlangen, sobald er vom Gerichte nicht für straffällig erkläret worden. §. 40. Wenn über Eigenschaften eines versicherten Gebäudes, wovon die Größe der Feuersgefahr abhängt, falsche, die Gefahr verhehlende Angaben gemacht werden, oder, wenn der Versicherte unterlassen hat, Umstände, durch welche das Gebäude oder der Ge-bäudetheil aus einer minder belegten Classe in eine höher belegte übergeht ($§, 69 , 70, 71), innerhalb der im 32 bestimmten Frist bey dem betreffenden Commissionär anzuzeigen: so haftet der Verein für jenen Schade» nicht, welcher als eine Folge der gedachten falschen, die Gefahr verhehlenden Angabe, oder der un-angezeigt gebliebenen Veränderung sich darstellt. §. 41. Eben so kann die Direktion dem verunglückten Versicherten die gebührende Vergütung verweigern, und überdieß von ihm Ersatz der geleisteten Vergütung aller durch ihn verursachten Brandschäden fordern, wenn er beym Eintritte zur Abänderung einer feuergefährlichen Anlage oder Erfüllung irgend einer anderen, auf die Verminderung oder Entfernung der Feuersgefahr abzielenden Be-dingniß, binnen eines bestimmten Zeitraums gegen den Verein sich anheischig gemacht hat, und nach Verlauf desselben, wegen Nicht-befolgnng der übernommenen Verbindlichkeit, die Feuersbrunst entstanden oder verbreitet worden ist. §. 42. Sollte im Verlaufe der Zeit nach einer Feuersbrunst, wodurch die Gebäude eines oder mehrerer Theilnehmer zerstört oder beschädigt worden, sich'ö offenbaren, daß dieselbe aus irgend einer von den in vorstehenden §§. 38 bis einschliessig 41 angeführten Ursachen entstanden sey: so steht dem Vereine, welcher sowohl den Versicherten, aus dessen Schuld das Feuer entstand, als auch andere Versicherte, deren Gebäude dadurch verunglückten, entschädigte, das Recht zu, auS den Mitteln des schuldtragenden Theilnehmers den Rückersatz aller sowohl ihm, als auch den übrigen verunglückten Theilnehmern verabfolgten Vergütungen zu verlangen. t. 43. Um jedoch in allen, in den §§. 38 bis einschliessig 42 aufgezählten Fällen des Anspruchs auf Vergütung verlustig zu werden, muß die Ursache der Feuersbrunst von der betreffenden Obrigkeit, nach vorschriflmäßig gepflogener Untersuchung, erhoben, und aus dem hierauf erfolgten obrigkeitlichen Erkenntniß, welches aber rechtskräftig geworden seyn muß, als eine »„bezweifelte Thatsachc sich darstellen. r. 44. Entstand der Brandschade durch das Verschulden einer von dem Versicherten verschiedenen Person — mit der im §• 38 gemachten Be- Beschränkung — und leistet der Verein jenem dafür die im vorerwähnten Paragraphe zugesicherte Vergütung: so tritt der Verein, rücksichtlich deS hierzu aufgewendeten Betrages und der Nebenkosten, in die Rechte des Beschädigten ein, von dem Schuldtragenden die Schadloshaltung zu fordern, oder er verfolgt vielmehr, als der eigentliche Beschädigte, seinen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche gegründeten Entschädigungsanspruch gegen den Verletzer. Sollte es jedoch das beschädigte Vereinsmitglied verziehen, sich ausschliessend und unmittelbar an diesen Letzteren zu halten: so hätte es diesen Wunsch der Direktion anzuzeigen, und auf die Vergütung für diesen Fall ausdrücklich Verzicht zu leisten; auch muß über diese Verzichtleistung eine, nach den Vorschriften der Gerichtsordnung eingerichtete, beweisende Urkunde der Direktion vorgelegt werden. §. 45. Feuersbrünste endlich, welche in Kriegszeiten, unmittelbar durch Belagerungen, Ueberfälle, Angriff und Vertheidigung, Rückzug oder Verfolgung der Truppen, überhaupt durch militärische Bewegungen entstehen, werden nur in dem Maße vergütet, als sich, dazu durch eifrige Verwendung der Vereinsdirection bey sämmtli-chen Theilnehmern um freywillige außerordentliche Beyträge die Mittel ergeben werden. Für Feuerschäden, welche in Standquartieren, bey Durchmärschen oder Einquartierungen von einzelnen Soldaten aus Nachlässigkeit, Verwahrlosung, Muthwillen oder Bosheit, somit nicht in Folge von Kriegsoperationen verursacht wurden, wird die gebührende Vergütung ungeschmälert geleistet. §. 46. Durch die Theilnahme an dieser Anstalt werden die sonst gewöhnlichen Nachlässe und Unterstützungen nicht aufgehoben, indem, da die Anstalt ein bloßer Privatverein ist, alle Ansprüche und Rechte gegen Dritte unverändert bleiben. VI» Abschnitt. Erhebung bed Brandschaden S. f. 47. Sobald an einem ganz oder theilweise versicherten Gebäude tin Brandschade eingetreten ist: so hat der Versicherte, oder wer sonst an seiner Statt solche Geschäfte für ihn zu besorgen berechtiget, verpflichtet oder beauftragt ist, die Anzeige an den betreffenden Districtöcommissionär, wenn dieser in demselben Orte wohnt, binnen drey Lagen, sonst aber binnen vierzehn Tagen nach entstandenem Brande, bey Verlust des Anspruches auf Vergütung , zu machen, von welcher Verfügung nur in besonderen Fallen, wo die Unmöglichkeit ihrer Befolgung nachgewiesen werden kann, Ausnahmen zu machen, der Direction gestattet sepn soll. Aber selbst in solchen Fällen leistet der Verein für einen Brand-schaden, der erst nach Verlauf von vier Wochen angezeigt wird, keine Vergütung mehr. Nebst der Anzeige deö Brandes hat der verunglückte Versicherte zugleich seinen Anspruch auf Vergütung anzumelden, und sich darüber mit seinem Versicherungsscheine, oder an dessen Statt mit dem Zahlungsbüchel auözuweiseii. §. 48. Dem Commissionär liegt eö ob, die Erhebung des Schadens an Ort und Stelle durch die betreffende Bezirköobrigkeit sobald als möglich einzuleiten, und der hierüber abznhaltenden Commission beyznwohnen. Erwünscht wäre es, wenn diese Schadenserhebung mit der ohnehin nach den bestehenden Gesetzen vorzunehmenden offi-eiosen in Verbindung gebracht werden könnte. In dem Falle aber, alö der Gesellschaftöcoinmissionär auch zugleich den Bezirk, in welchem der Brandschade vorfiel, verwaltet; so hat derjenige von den Vereinslrepräsentanten (§. 49), welcher von der Direction in dem Assecnranzdistricte als Stellvertreter des Commissionärs ernannt ist, obige Einleitung zu treffen, und für diesen Fall die Geschäfte des Commissionärs zu übernehmen. In den Ortschaften, in welchen Werkverständige ohne Schwierigkeit bepzuziehen sind, soll deren Einvernehmung Key der Commission durch den Districtscom-Missionär, oder dessen Stellvertreter veranlaßt werden. Auch sonst bleibt es dem Beschädigten unbenommen, bey dieser Gelegenheit mit Werkverständigen zu erscheinen, ans deren Aeußerungen über die Größe des Schadens von der Commission gehörig Bedacht zu nehmen ist. 49. Um dem gättze» Vereine für die Zuverlässigkeit der Schadens» erhebungen nöch eine weitere Bürgschaft zu geben, sollen überdieß für den Bezirk einer jede!» politischen Obrigkeit, oder auch für mehrere nebeneinander liegende Bezirke zusammen, rechtschaffene und erfahrne Männer aus den Versicherten in erforderlicher Anzahl von der Vereinsdirektion bestellet werden, -welche gemeinschaftlich mit Lein Gesellschaftscommissionär über daö Beste der Anstalt in ihrem Bezirke überhaupt zu wachen haben, insbesondere aber bey den Erhebungen der im Bezirke vorkommenden Brandschäden, als Repräsentanten des Vereins, von der betreffenden Bezirkö-vbrigkeit auf die vom Gesellschaftscommissionär mitgetheilt erhaltene Anzeige zugezogen werden müssen. Sie haben in diesen Fällen ihr Augenmerk dahin zu richten, daß die Erhebung des Schadens, so weit sie auf die Vergütungsleistung der Versicherungsanstalt Einfluß nimmt, mit aller mögliche» Genauigkeit vorgekehrt, der Verein durch Ueberschatzung der Größe der Beschädigung nicht beeinträchtiget, aber auch die Bemerkungen des Beschädigten über einen ihm zu gering scheinenden Anschlag des Schadens vollständig ausgenommen und erörtert werden. §. 50. Bey der Bestimmung der Größe des Schadens soll weder auf den Geldwerth des noch stehenden Theiles des versicherten Gegenstandes gesehen, noch soll der Werth des zerstörten oder beschädigten Gebäudes durch eine Geldsumme ausgedrückt werden; sondern es ist zu bestimmen: ob der ganze versicherte Gegenstand, oder nur ein Th eil desselben, und zwar der wievielte durch den Brandschaden betroffen worden sey; im letzten Falle wird dann die Größe des Schadens nach Bnichtheilen ausgedrückt. Es lautet demnach der Aussprnch über die Größe des Schadens immer einfach dahin: die Beschädigung habe den ganzen .versicherten Gegenstand, oder */4, x/s u. s. w. desselben betroffen. §. 51. Sind von dem durch Brand verunglückten, oder zur Hemmung der weiteren Verbreitung des Brandes durch Vorbrechen beschädigten Gebäude noch brauchbare Materialien vorhanden: so soll deren Werth geschäht, und der entfallende Betrag, über Abzug der all-fälligen Kosten des Abbrechens und Schnttwegraumens, von der gebührenden Vergütung abgeschlagen werden. §. 52. Nebst der Erhebung der Größe des Brandschadens hat die Commission auch.auf die Veranlassung desselben ihr Augenmerk zu richten. Diese ist aus dem von der politischen Obrigkeit über die Entstehung der FeuerSbrunst aufgenommenen Protokolle zu entnehmen, wobey es den Commissionsgliedern unbenommen bleibt, ihre allfälligen eigenen Erfahrungen und Bemerkungen zu Protokoll zu geben; daher in der Folge den Verhören, welche von der politischen Obrigkeit zur Erhebung der Veranlassung des Braudschadens ausgenommen werden, stets ein Vertreter der Anstalt, welchen die Direction zu bestimmen hat, beygezogen werden soll. Ergibt sich bey der an Ort und Stelle des Brandes abgeführten Commisston, daß dem Beschädigten kein Verschulden hinsichtlich des BrandeS zur Last fällt: so ist die Ursache des Brandeö nur ganz kurz auszudrücken, z. B. »während des am 17. Juny ausgebrochenen Gewitters durch den Blitzstrahl entzündet,« oder »durch das Umsichgreifen des Feuers vom Nachbarshause her in Brand gesetzt.« Wurde aber der Brandschade an dem bestimmten Gegenstände durch Verschulden des Beschädigten, oder eines Dritten herbeyge-führt: so ist die Art dieses Verschuldens nur dann sogleich auszusprechen, wenn hierüber kein Zweifel mehr obwaltet; widrigens ist bloß anzumerken, daß das Resultat der von der Strafbehörde des Staates eiugeleiteten Untersuchung über die wahrscheinliche Schuldhandlung, die dem Brande sein Entstehen gab, seiner Zeit werde mitgetheilt werden. 5. 53. lieber das ganze ErhebungSgeschäst, wenn auch dasselbe unter Einem bcy der offiziösen SchadenerhebungS-Commission vorgenom-men wurde, ist stets ein eigenes Protokoll für den besondern Zweck und Gebrauch des Vereins aufzunehmen, dessen Hauptinhalt sich auf folgende Punete bezieht: Angabe der Catasternummer des versicherten Gegenstandes auS dem Versicherungsscheine oder Zahlungöbnchel, oder aus den Registern des Gesellschaftöcommissio-närS auögezogen; kurze Beschreibung des Umfangs deö an diesem Gebäude vorgekommenen BrandschadenS; quantitative Bestimmung der Größe desselben (§. 50), endlich Angabe der Entstehungsursache des Brandschadens an diesem bestimmten Gebäude (§. 52), so wie derjenigen Umstände, welche sonst noch in Beziehung auf die zu leistende Vergütung von Wichtigkeit seyn dürften, z. B. Umstande, deren in den §§. 36 bis 46 gedacht worden ist. Ist das Protokoll geschlossen: so ist es von denjenigen, die an der Erhebung Lheil genommen haben, zu unterfertigen. §. 51. Wenn sich bey der Schätzung der Größe des Brandschadens eine auffallende Meinungsverschiedenheit zeigt, und die Bezirks-vbrigkcit durch ihre Vermittlung keine Uebereinstimmnng zu einer gleichförmigen Entscheidung erwirken kann: so soll jede für sich bestehende Meinung abgesondert in das Protokoll eingetragen werden, mit Bemerkung derjenigen Commissionöglieder, welche derselben beypflichten. Eben so sind auch alle zur Sache gehörigen Bemerkungen, welche der Beschädigte oder sein Stellvertreter, dann der Gesellschaftscommissionär, oder die Vereinörepräsentante» gegen die Resultate der Verhandlung der Erhebungscommission Vorbringen, in das Protokoll aufzunehmen. §. 55. Um den Verunglückten schnelle Hülfe leisten zu können, muß der Verein wünschen, daß die in diesemAbschnitte erwähnten Erhebungen möglichst beschleuniget, und (Fälle größerer Verheerungen durch Feueröbrünste ausgenommen) längstens innerhalb acht Tagen nach gelöschtem Brande, oder nach der angebrachten Anzeige deö erlittenen BrandschadenS vorgenommen, so wie auch, daß die im §. 53 gedachten Protokolle ohne Verzug an die VereinS-direction eingesendet werden. §. 56. Wenn daS Erhebungsprotokoll bey der Direction des Vereins eingelaufen ist: so hat die Verejnsdirection zu untersuchen/ ob die Erhebung des Schadens und der Entstehungsursache des Brandes nach Vorschrift der Statuten vorgenommen wurde oder nicht, und überhaupt/ ob bey der Aufnahme des Protokolls kein Fehler oder Versehen unterlaufen sey/ in welchen Fällen die Direction verpflichtet ist/ das Protokoll zur Verbesserung zurückzuschicken oder dasselbe gar zu cassiren, und eine neue Erhebung mit Zuziehung anderer Werkverständigen und Vereinsrepräsentanten zu veranstalten. Findet aber die Direction über das Erhebungsprotokoll nichts zu bemerken: so werden folgende Puncte in Erwägung gezogen und entschieden: 9) Ob die Anstalt in Folge der Statuten verpflichtet sey / den angezeigten Brandschaden zu vergüten? L) In welchem Geldbeträge die Vergütung zu geschehen habe? e) Ob der Anstalt gegen den Entschädigten oder einen Dritten ein Anspruch auf Schadloshaltung zustehe? §. 57. Zeigt sich bey Erwägung des ersten PuncteS, daß der Brandschade weder durch die Bosheit/ noch durch eine solche Schuldhandlung deö Beschädigten entstanden sey/ wovon in den §§. yg bis einschliessig 41 die Rede ist: so ist die Verpflichtung der Anstalt zur Vergütungöleistung sogleich anzuerkennen. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung der Direction so lange auszusehen, bis die über das Verschulden deö Versicherten eingeleitete Untersuchung beendiget/ und das hierüber geschöpfte Urtheil rechtskräftig geworden ist, §. 58. Zweyter Punct. Bey der Bestimmung der Vergütungs-summe wird der ganze Versicherungswerth dev beschädigte» Gebäudes mit der aus dein Protokolle erhellenden Größe der Beschädigung vergliche»/ und, nach der Regest daß der Versicherte jenen quantitativen Lheil des Anschlagöwerthcs seines Gebäudes, zvel- chen die Schadenserhebung als seinen Verlust auöweiset, erhalten soll,,die Geldsumme der Vergütung bemessen. Beträgt z. B. der im Cataster erscheinende Werth deS versicherten Gebäudes 1500 fl., und der Brandschade ist auf 3/s des Ganzen geschätzt: so macht die Vergütungösumme auch 3/f der obigen 1500 fl., also 90.0 fl, §. 59. Sollte eS sich dabei) zeigen, daß die Mitglieder der Erhe-bnngöcomm'ifsion über die quantitative Bestimmung des Schadens nicht einig geworden sind: so soll die Direktion — wenn weder sie, noch der Beschädigte au§ erheblichen Gründen eine neue Erhebung mit Zuziehung anderer Werkverständigen zu fordern bemüssiget wären — aus den verschiedenen angefetzten Größeangaben die Mittel, zahl wählen, und diese bey der Festsetzung der Ersatzsumme zum Grunde legen. Z. B. die Größe des Brandschadens wäre von der einen Hälfte der Commissionsglieder zu 3/4, von der ändern 7/„ angegeben worden: so würde sie die Direotion zu ,3/lC anzusetzen haben. 5. 60. Jede Vergütungssumme muß so bestimmt werden, daß sie mit 5 ausgehe. Folglich werden so geringe Beträge, welche 5 fl. nicht erreichen, bey der Entschädigungsleistung nicht in Anschlag gebracht. ?. 61. Dritter Pnnct. Wenn die Direktion die Vergütnng eines Brandschadens zu leisten beschlossen hat, an dessen Entstehung Jemanden ein solches Verschulden zur Last fällt, welches, nach den bürgerlichen Gesetze», für den Schuldtragenden eine Verpflichtung zur Entschädigung begründet: so ist zugleich zu bestimmen, ob, und auf welche Weife der Verein sein Recht auf SchadloShak-tuna geltend zu machen habe. VII. 81 b sch n i L L Von der N er g ü tu n g s l e i st u n g. §. 62. Jedem Verunglückten, welchem nach der Bestimmung dieser Statuten ein Anspruch auf Vergütung seines Brandschadens zu» steht, ist dieselbe bar und ungeschmälert zu leisten, und zwar ohne Rücksicht, ob er wegen seiner sonstigen Vernlögensymstände einer Unterstützung bedürftig ist, oder nicht. Nur werden allfällige Beytragsrückstände von der Vergütungssumme abgezogen. §. 63. Die gebührenden Entschädigungsgelder können bey der Di-rection gegen ungestämpelte Empfangsbestätigungen, und zwar, wenn derAnspruch deö Verunglückten keinem Zweifel unterliegt, 14 Tage nach beendigter Erhebung der Größe und der Entste-hungöurfache des Brandschadens, zur Hälfte in Barem, und zur Hälfte in Anweisungen, die längstens nach Verlauf von 6 Mona-then bey der Vereinöcaffe zahlbar sind, behoben werden. Der Direction steht es aber frey, zum Besten des ganzen Vereins, oder der auf die verunglückte Realität vorgemerkten Gläubiger zu verfügen, daß die Auszahlung ratenweise, so wie der Bau vorrückt, erfolge; nicht minder auch, daß die letzte Ratenzahlung erst nach vollendetem Baue und eingeholter Ueberzeu-gung, daß feuerordnungsmäßig gebaut wurde, geleistet werden soll. §. 61. Der Entschädigte hat die Verpflichtung, den Wiederaufbau seines versicherten, und durch Brand zu Schaden gekommenen Gebäudes an der vorigen Stelle, oder auf einem anderen vorteilhaften Platze unverzüglich zu beginnen, und, unter Beobachtung der Vorschriften der Feuerlöschordnung, in der möglichst kürzesten Zeit zu beendigen. Die Aufsicht hierüber wird durch die Bezirksobrigkeit, und die Districtsrepräfentanten des Vereins geführt. 5. 65. Dem verunglückten Theilnehmer, welcher eine Vergütung erhalten hat, und den versichert gewesenen, ganz abgebra nuten Gegenstand wieder aufbauet, kömmt, hinsichtlich der Bey-tragsleistung von demselben, ein halbes Freyjahr zu Statten, das heißt, er hat für diesen Gegenstand nur die Hälfte des nach Vorschrift der §§. 68 , 72, 73 , 74 , 75, 85, 86 und 87 der Statuten unigelegten Beytrages zu entrichten; er bleibt wahrend der Dauer des Jahres, in welchem den versicherten Gegenstand ein Brandschade traf, ununterbrochen versichert, dergestalt, daß er auch für einen in diesem Jahre, während des Baues an dem bereits stehenden Scheite seines versicherten Gebäudes erlittenen neuen Brandschaden, dessen Vergütung vom Vereine anzusprechcn berechtigt ist. f. 66. Die den Inhabern assecurirter Gebäude von der Feuerassecu-ranzanstalt zu leistenden Brandschaden-Vergütungen, damit sie unfehlbar, ihrem Zwecke gemäß, zur Herstellung der beschädigten Gebäude verwendet, und insbesondere, damit die Hypothekar-Gläubiger im entgegengesetzten Falle an ihrem Pfandrechte nicht verkürzet werden, dürfen weder durch Cessio neu, noch durch gerichtliche Verbothe und E r ec utionsführ ungen ihrer Bestimmung entzogen werden (Allerhöchste Cntschliessung vom 2g. März 1823) ; und es können Cessionen der an verunglückte Theilnehmer auszufolgenden Vergütungögelder nur an Jene Statt finden, welche Materialien oder Arbeit zum Wiederaufbau des ab-gebrannten Gegenstandes selbst geliefert haben. VIII. Abschnitt, Umlegung des Brandschadens und Bestimmung der BeytragSquote. §. 67. Von dem rechtlichen Anspruch auf Vergütung der Brandschaden ist die rechtliche Verpflichtung der Theilnehmer zur Begründung und Erhaltung der Anstalt unzertrennlich. Dieses hat aber nicht den Sinn, als ob die Mitglieder das Capital säinmtlicher in die Versicherung gelegten Gebäude erst zusammenschießen müßten, sondern die Beytragspflichtigkeit erstrecket sich nur darauf, daß von jedem Hundert Gulden Gebäudewerth jährlich eine gewisse Anzahl Kreuzer, welches dieBeytragsquote heißt, zu entrichten kömmt. §. 68. Nach der Natur einer wechselseitigen Versicherungsanstalt werden die Geldmittel zur Bestreitung der Vergütungöleistungen und der Verwaltungsausgaben durch die Beyträge der Teilnehmer aufgebracht. Da sich aber das Maß dieses Aufwandes nicht immer gleich bleibt: so muß auch die Größe der Beytragsquote von Jahr zu Jahr neu bestimmt werden, so, daß in jedem folgenden Jahre der ganze Aufwand für daS vergangene Jahr auf die Mitglieder umgelegt wird. §. 69. Da bey den mannigfaltigen Gattungen der versicherten Gebäude die Feuergefährlichkeit sehr verschieden ist, folglich auch durch ihre Aufnahme dem Vereine bald eine geringere, bald eine größere Last zuwächst: so erfordert die Billigkeit, daß auch in den für dieselben zu entrichtenden Beyträgen ein Unterschied Platz greife. Die sämmtlichen versicherten Gebäude werden daher, nach dem Grade ihrer Feuergefährlichkeit, und der Abstufung der für sie zu entrichtenden Beyträge, in sechs Classen eingetheilt. In die erste Classe gehören: a) alle einzeln stehenden Gebäude, welche mit Eisen, Kupfer, Zinkplatken, Ziegeln oder Schiefer gedeckt, und zugleich ganz von Bruchsteinen oderZiegekn aufgeführt sind;dann b) alle auf gleiche Art erbauten und gedeckten Gebäude in der Hauptstadt deö Landes; jedoch alle diese Gebäude nur, wenn in denselben kein Gewerbe durch Feuer betrieben wird. Unter einzeln stehenden Gebäuden sind nicht nur diejenigen zu verstehen, bey welchen kein Localzusammenhang mit einer Ortschaft obwaltet, sondern überhaupt diejenigen, bey welchen in einem Umkreise von dreyßig Wiener-Klaftern höchstens noch ein fremdes Gebäude steht. A Für Gebäude dieser Claffe wird die allgemein ausgeschriebene Quote vom angegebenen Versicherungöcapitale nach Abschlag von 25 Percent bezahlt. In die zweyte Classe gehören: a) die bey der ersten Claffe unter») und b) beschriebene» Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe durch Feuer betrieben wird; b) alle einzeln stehenden Gebäude, welche mit Bretern oder Schindeln, mit Schilf oder Stroh gedeckt sind; c) jene Gebäude in der Hauptstadt des Landes, welche mit Bretern oder Schindeln gedecket sind; endlich d) alle niit Eisen, Kupfer, Zinkplatten, Ziegel oder Schiefer gedeck- ten, und ganz von Bruchsteinen oder Ziegeln erbauten, jedoch mit Feuermauern versehenen Gebäude in den übrigen Ortschaften (außer der Hauptstadt), in soferne in den Gebäuden der letzten drei) Unterabtheilungen kein Gewerbe mit Feuer betrieben wird. Die Gebäude dieser Claffe bezahlen die ausgeschriebene Bey, tragsquote vom angegebenen Versicherungscapitale ohne Ab > noch Zuschlag» In die dritte Classe gehören: a) die in der zweyten Classe unter b), c) und d) vorkommenden Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe durch Feuer be-trieben wird, und b) die in den Ortschaften, oder doch mit anderen nahe zusam- menstehend verkommenden Gebäude, welche mit Eisen-, Kupfer- oder Zinkplatten, mit Ziegeln oder Schiefer gedeckt, und ganz von Bruchsteinen oder Ziegeln erbaut sind, aber keine Feuermauern haben. Die Gebäude dieser Art bezahlen die ausgeschriebene Beytrags-quote vom angegebenen Versicherungscapitale mit Zuschlag von 25 Percent. In die vierte Classe gehören: a) die bey der dritten Classe unter b) erwähnten Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe mit Feuer betrieben wird, so wie b) die i» Ortschaften oder doch mit anderen nahe zusammenstehend vorkommenden Gebäude, welche mit Bretern oderSchindeln, mit Stroh oder Schilf gedeckt, und mit Feuermauern versehen sind, wenn in denselben kein Gewerbe mit Feuer betrieben wird. Die Gebäude dieser Classe haben die Beytragsquote vom angegebenen Versicherungscapitale mit Zuschlag von 50 Percent zu entrichten. In die fünfte C l a sse gehören: a) die bey der vierten Classe unter b) angeführten Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe mit Feuer betrieben wird; dann b) dieselben Gebäude ohne Feuermauern, wenn allda kein Ge- werbe mit Feuer betrieben wird. Diese Gebäude haben die Beytragsquote vom angegebenen Versicherungscapital mit Zuschlag von 75 Percent abzuführen. In die sechste Classe gehören endlich die bey der fünften Classe unter b) angeführten Gebäude ohne Feuermauern, wenn in denselben ein Gewerbe mit Feuer betrieben wird. Gebäude dieser Classe haben die Beytragsquote vom doppelten Betrage des angegebenen Versicherungscapitals zu entrichten. Feuer mauern bewirken eine Begünstigung für ein Gebäude nur dann, wenn sie die Gefahr wirklich vermindern, d. i., wenn sie nirgendwo durchbrochen, und wenigstens 1% Schuh über das Dach hervorragend sind. Wenn ein Gebäude mit Blitzableitern versehen ist: so wird dafür das Versicherungscapital um 5 Percent geringer im Cataster angenommen, dergestalt, daß das Versicherungscapital der Gebäude in der I. Classe um 30 Percent niederer * » II. » » 5 » » » » III. » » 20 » nur höher » » IV. » »45 » * » » V. » * 70 » » » » VI. » »95 » » angesetzt wird. *) §. 70. Zu den Gewerben, die durch Feuer betrieben werden, sind zu rechnen: die Brau-, Back-, Bad- und Färbehäuser, die Zuckerraffinerien, die Rosoglio- und Branntweinbrennereyen, die Porzellan-, Geschirr- und Glasfabriken; ferner die Laboratorien der Fabrikan- •) (Sitte vollkommene Nebersicht von dieser (ütaffifkaticn der Gebäude gibt die Tabelle Seite So und 5». ten chemischer Producte; die Ziegel-, Salpeter-, Zink-, Messing-, Schwefel- und Rußhütten, die Salzpfannhäuser, die Alaun- und Pottaschensiedereyen, die Schmelzwerke, die Eisenwerke, die Kalköfen, die Hanf- und Flachsdarren; endlich die Werkstätten der Glocken-, Gelb- und Rothgießer, der Kupferschmide, Schlosser und Schmide, der Seifensieder und Töpfer; so wie die zu dem einen oder dem anderen der hier aufgezählten gehörigen, und damit im Zusammenhänge stehenden Gebäude. §. 71. Den Gebäuden, in' welchen Gewerbe durch Feuer betrieben werden, sollen, der größeren Gefährlichkeit wegen, noch gleich gehalten werden: die Stallungen der Post- und Einkehrwirthshäuser, und selbst auch diese, wenn die Stallungen unter derselben Dachung sich befinden, oder mit jenen im Zusammenhänge find; die Fabriken, welche Gespinnste aller Art verarbeiten; die Papiermühlen, die Mahl-, Säge- und Oehlmühlen; die Gebäude, worin Werkstätten der Tischler, Wagner oder Binder sich befinden, und überhaupt alle jene Gebäude, ip oder an welchen gewöhnlich Vorräthe von leicht entzündlichen und schnell verbrcnnlichen Gegenständen, als z. B. Stroh, Heu, Papier, Flachs, Hanf, Talg, Oehl, Lohrinden, Holz, Kohlen, Harz, Pech, Theer, Schwefel, Schießpulver u. dergl. aufbewahret werden. §. 72. Der Maßstab für die Größe der BeytragSquote liegt in der Vergleichung der Gesammtsumme des angegebenen, und nach §. 69 classificirten Werthes aller versicherten Gebäude mit der Gesammtsumme aller für den Zeitraum eines Jahres ausfallenden Vergütungsbeträge mit Einschluß der Verwaltungsausgaben der Anstalt in gleichem Zeitabschnitte. §. 73. Hm demnach die Beptragsquote mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, müssen alle Brandschäden, welche sich bis zum Schlüsse eines Jahres ergeben haben, und dem Vereine noch nicht angezeigt sind, weil sie erst gegen das Ende des Jahres vorkamen, der Direktion des Vereines in der ersten Hälfte deS ersten Monaths des folgenden Jahreö angezeigt werden. Hier werden dann alle Vergütungssummen für das ganze Jahr in eine Hauxtsnmme zu- sammengezogen, die Verwaltungsauölagcn dazu geschlagen, und Las Verhältnis dieser Totalsumme zum Gesammtbetrage des einliegenden, klassenmäßig hinauf- oder herabgesetzren VersicherungS-werthes aller eingeschriebenen Gebäude ausgemittelt. Sollte ein Feuerschade zufällig bis zum 15. Tag des ersten Monaths des künftigen Jahres bey der Direktion nicht angezeigt worden seyn: so ist der Verunglückte deshalb allein seines Vergü-tungsansprucheS nicht verlustig, wenn er nur überhaupt die ihm zur Einbringung seiner Anzeige nach dem §. 47 zustehende Frist einhält. Die Vergütungen, welche für solche nachträglich angezeigten Beschädigungen auSfallen, werden dann dem Bedarfe des nächstfolgenden Jahres beygefüget. §. 74. Die ausfallende Beytragsquote ist immer dahin zu bestimmen, welche Zahl von Kreuzern auf jedes Hundert Gulden des klassenmäßigen Geb äudewerthes entfalle. Ergeben sich dabey Bruchtheile: so sollen sie als ganze Kreuzer an-geseht, und der dadurch entstehende Ueberschuß anfänglich zum Vorschußfonde geschlagen, in der Folge aber auf die Beyträge deS folgenden Jahres den Theilnehmern zu Guten gerechnet werden. §. 75. Die jährliche Beytragsquote soll in der Regel ein Dritt-theil Percent des klassenmäßigen Gebäudewerthes nicht übersteigen. Wenn sich jedoch in einem Jahre so verheerende Feuersbrünste ergeben hätten, daß die einfache Beytragsquote höher, als zu einem Dritt-Theil Percent ausfiele: so soll der darüber hinausreichende Betrag in der Regel einstweilen durch den Vorschußfond gedeckt, und erst im folgenden Jahre mit den laufenden Beyträ-gen umgelegt werden; falls aber bey gar außerordentlichen Unglücksfällen der Vorschußfond selbst zur Deckung des Jahresaufwandes nichtszureichte, ist die Direktion ermächtiget, dem Vorschußfonde andere ergiebige Hülfsquellen, erforderlichen Falls auch durch den Credit der Anstalt zu eröffnen, damit die verunglückten Versicherten die gebührenden Vergütungsbeträge ungeschmälert, und in der nach §. 63 bestimmten Frist ausbezahlt erhalten. Dir Direktion wird Sorge tragen, daß das Maß der für jedes Jahr ausfallenden Beytragsquote allgemein kund gemacht werde, damit jeder Versicherte die Größe seines ganzen jährliche» Beytrageö selbst zu bestimmen in: Stande sey. IX. Abschnitt. 6 in Hebung der Beyträge. v §. 77. Sobald die Beytragsquote für ein Versicherungsjahr bestimmt und gehörig kund gemacht ist: erfolgt die Einzahlung der Bey-träge durch die Versicherten an die Districtscommissionäre oder an die Direktion, wobey die Einrichtung zu treffen ist, daß die Entrichtung der Beyträge den Vereinsgliedern keine leicht zu vermeidende Beschwerde, lind der Anstalt keine besonder:, Kosten verursachet. §. 78. Die Einzahlung der Beyträge geschieht in der Regel ganzjäh-r i g. Zur Erleichterung der weniger bemittelten Theilnehmer kan» denselben auf ihr Verlangen gestattet werden, den Jahresbeitrag in zwey Raten abzuführen, dergestalt, daß die eine Hälfte deö ganzen zu entrichtenden Jahresbeitrages zu Ende des ersten Quartals deö neuen Affecuranzjahres, und die andere Hälfte aber zu Ende des zweyten Quartals eingezahlt wird, welches jedoch im Versicherungsscheine oder Zahlungsbttchel, so wie im Catgster besonders anzumerken ist. §. 79. Da der Verein keine anderen Einkünfte hat, als solche, die zur Deckung seiner Auslagen wirklich „othwendig sind, und diese der Zeit nach meistens dringend sind: so können weder Nachlässe an den Beytragsgeldcrn bewilliget, noch darf die Entstehung vor; Rückständen geduldet werden. §. 80. Wer den ausgeschriebenen Jahresbeitrag in der anberaumten Frist nicht erlegt, wird nach deren Verlauf ermahnet, binnen vier Wochen den Rückstand sammt den fünfpercentigen Verzugszinsen zu zahlen, widrigenö die Pfändung bey der betreffenden politischen Obrigkeit nachgesucht werden würde. Ist die Frist von vier Wochen fruchtlos verstrichen: so soll von Seite der Direktion, ohne richterliches Erkenntnis;, bey der betreffenden politischen Obrigkeit um Vornahme der Pfändung, Schätzung und Feilbiethung der gepfändeten Gegenstände nach Vorschrift der Gerichtsordnung, eingeschritten werden. Wäre jedoch der Zahlungspflichtige abwesend, und hätte er gegen die Vorschrift des §. 16 unterlassen, einen Stellvertreter dem Vereine anzuzeigen, an welchen dieser zur Richtigstellung seiner Forderung sich halten kann: so ist dem Vereine das Recht eingeräumt, den Miethzins, welchen der Zahlungspflichtige von seinen Wohnparteyen einzuheben hat, durch die betreffende politische Obrigkeit in Erecution zu ziehen, und, falls die dem Rückständuer gehörigen Gebäude unbewohnt wären, und auch keine ihm gehörigen Effecten darin sich befänden, an die Gebäude selbst sich zu halten. §. 81. Zugleich ist der Rückständuer vom Tage der fruchtlos verstrichenen ordentlichen Frist, die nach §. 78 für die Einzahlung sowohl des ersten als des zweyten Ratums festgesetzt ist, von der Theil-nahme an der Gesellschaft in so lauge suspendirt, bis der Rückstand sammt den laufenden Verzugszinsen, den Erecutionsge-bühren und allen übrigen dem Vereine verursachten Auslagen getilgt ist. Die verfügte Suspension hat die Folge, daß, falls während derselben das versicherte Gebäude des Rückständners vom Feuer beschädiget wird, die Gesellschaft ihm dafür keine Vergütung zu leisten hat. Wenn der Versicherte aber die Gesellschaft zwingt, zum zweyten Mahle über ihn, wegen rückständiger Zahlung, die Pfändung zu verhängen: so soll er vom Vereine ausgeschlossen werden. §. 82. Wenn das versicherteGebäude seinen Besitzer verändert hätte, bevor noch die Einbringung der Ausstände an Beytragsgel-Lern vorgenommen wurde: so haftet der neu eingetretene Besitzer jedoch nur für einen einjährigen Rückstand. Obschon vermittlet werden darf, daß die Gemeinnützigkeit der Sache alle Districtscommissionäre zur unentgeldliche» Uebernahme der Beytragöeinhebnng bestimmen werbe: so sind doch jene aus ihnen, welche die Einhebung der Beyträge ohne Entgeld zu besorgen, sich nicht herbeylassen, nach vorläufiger Erklärung an die Di-rection, ermächtiget, zwey Pereent der eingehobenen Gelder als Remuneration in Aufrechnung zu bringen. Die Gesellschaftlern»* missionäre können außerdem die Vergütung der für die Anstalt gemachten Auslagen, welche in der Instruction näher bestimmt werden, ansprechen, ausgenommen, sie hätten auch hierauf ausdrücklich Verzicht geleistet. X. A b s ch u i t t. Bildung und Bestimmung des Vorschußsondes. §. 84. Da der Verein den auö seiner Mitte Verunglückten, wenn auch in einem Jahre viele und verheerende FeuerSbrünste die versicherten Gebäude treffen, schnelle und kräftige Hülfe zu leisten wünscht, die Zahlung der Vergütungsbetrage deshalb in der durch den §. 63 bestimmten Zeit nach eingetretener Beschädigung beginnen soll, der ganze Feuerschade eineö Jahres aber erst im folgenden Jahre umgelegt wird: so muß dafür gesorgt werden, daß die Anstalt fortwährend mit den nöthigen Geldmitteln dazu versehen sey, welches durch die Bildung eines ausreichenden Vorschußsondeö bewirkt wird, der allmählig auf die Höhe von Ein Pereent des Gesammtwerthes der versicherten Gegenstände gebracht, und erhalten werden soll. §. 85. Dieser Vorschußfond wird gebildet: a) durch die Einlage mit '/3 Pereent von dem durch die Classification (§. 69) hinauf - oder herabgesetzten Versicherungö-capitale, welche Einlage zum Vorschußsonde jeder Schecknehmer sogleich beym Beginnen der Anstalt, oder bey seinem 3 spater» Eintritte ober Wiedereintritte vorhinein zu entrichten hat. Der Lheilnehmer hat dagegen im ersten Jahre seiner Versicherung keinen Jahresbeitrag zu zahlen, indem die Vereinsauslagen dieses Jahres ohnehin erst im folgenden Jahre umgelegt werden, b) durch den Zuschuß mit Percent, d. i. 5 kr. von 100 fl., und zwar gleichfalls von dem durch die Classification (§.69) hinauf- oder herabgesetzten Versicherungscapitale, welchen Zuschuß jeder Lheilnehmer, er mag der Anstalt nach ihrem Beginnen zum ersten oder zum wiederholten Mahle beytre-ten, in den folgenden Jahren nach dem Eintritte zugleich mit den ordentlichen jährlichen Beyträgen (§. 68 , 72 bis 75) abführet, und zwar so lange, bis der Vorschußfond die Höhe von Einem Perce nt erreicht hat, wornach die Einhebung dieses Zuschusses von den Lheilnehmer» aufhörr, und nur erst dann wieder beginnen kann, sobald der Vor-schußfond unter Ein Pcrcent des Versicherungscapiialö herabgesunken ist. §. 86. Diese beyden Beträge (ordentlicher Jahresbeitrag und */,. percentiger Zuschuß zum Vorschußfonde) zusammen sollen jedoch in der Regel in keinem Jahre ‘/3 Percent des durch die Classification erhöhten oder verminderten Versicherungscapitals eines Theilneh-merS übersteigen. Sollte daher in einem oder dem ändern Jahre die Jahreöquote allein schon y3 Percent beynafye oder ganz erreichen : so wäre der zum Vorschußfonde zu machende Zuschuß, welcher in diesem Jahre nur zum Theile, oder gar nicht eingehoben werden könnte, in den folgenden Jahren mit den ordentlichen Jahresbeiträgen einzutreiben. tz. 87. Die Einlagen und die Zuschüsse für den Vorschufifond sollen auf die »ähmliche Art eingehoben werden, wie die jährlichen Beiträge. Der auf solche Art gebildete Vorschußfond ist fortwährend strenge seiner oben angezeigten Bestimmung gemäß zu verwalten. Die Brandschadenvergütungen und die Verwaltungskosten werden daher immer durch die Gelder des VorschußfondeS gedeckt, und diesem dann mittels der eingehobenen ordentlichen, jährlichen Bey-träge der Rückersatz geleistet. §. 88- Dem Vorschußfonde fallen auch alle übrigen Einkünfte dcö Vereins außer den ordentlichen jährlichen Beiträgen zu. Dahin gehören: a) der Ueberschuß an den zur Bestreitung der Errichtungskosten der Anstalt als Aufnahmsgebühr (§. 22) geforderte» Einlagen, nachdem nähmlich die Gründungsauslagen vollständig gedeckt sind; b) die von den nach dem Beginnen der Anstalt späterhin Bei;* tretenden zu entrichtenden Aufnahmsgebühren (§. 22); c) jene Beyträge, welche in Folge eines dem Vereine gegen Versicherte oder andere Personen zustehenden Entschädigungsanspruches (§§. 12 und 44) eingebracht werden, endlich d) die der Anstalt allfällig gemachten Geschenke und Vermächtnisse. §. 89. Aus dem Vorschußfonde sollen diejenigen angemessene Belohnungen erhalten, welche bey Fenersbrünsten so thätige und erfolgreiche Dienste geleistet haben, daß dadurch dem Brande früher Einhalt gcthan, oder der Len Versicherten bevorstehende Schade vermindert wurde. §. 90. Sobald sich der Vorschußfond dergestalt vergrößert hat, daß er Ein Pro cent des WertheS der versicherten Gebäude übersteigt : so kann der sich in jedem Jahre ergebende Ueberschuß in den Einkünften, der Anstalt nach den Bestimmungen der Directiou, znr Erleichterung der Mitglieder bei; der Einzahlung der ordentlichen Jahresbeyträge, so wie zur schleunigen Vergütung der Brandschäden, und auch theilweise, zu unverzinsliche» Vorschüssen an die Gemeinden auf Beschaffung von Löschrequisiten verwendet werden. §. 91 Der Vorschußfond bleibt fortwährend ein u n t h e i l b a r e S Eigen thuni des Vereins. Sollte sich aber der Verein etwa einst auslösen: so soll der ganze Vorschußfond, nach Abzug der zu leistenden Vergütungen und Verwaltungökosten, unter alle zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder, nach dem Verhält- 3* iiisse der Summen, mit welchen sie versichert sind, vollständig vertheilt werden. XI. Abschil it t. Schlichtung der Streitigkeiten, welche zwischen d e m V e r e i n e » n d d e n T h e i l i: e h ni e r n entstehen können- §. 92. Streitigkeiten, welche zwischen der Versicherungsanstalt und den einzelnen Versicherten über die von einem Theile erhobenen, und von dem anderen nicht anerkannten Ansprüche aus der Anwendung dieser Statuten ans einzelne Fälle sich ergeben, sollen, zur Vermeidung beschwerender Prozeßsührringen, schneller, und mit minderen Kosten durch Schiedsrichter entschieden werden. Eben dieses findet auch Statt bey Streitigkeiten, welche zwischen der Direction und den Beamten und Dienern des Vereins ans dem Dienstvertrage entstehen. §. 93. Au diesem Ende bezeichnet derjenige Theil (Versicherungsanstalt oder Versicherter), welcher einer an ihn gestellten Forderung nicht Folge leisten, oder eine ihn betreffende Entscheidung nicht anerkennen will, binnen acht Tagen vom Tage der bekannt gewordene» Forderung oder Entscheidung an gerechnet, bey Verlust der weiteren Geltendmachung seiner Einwendungen, nach seinem Ermessen , eine rechtsverständige als rechtschaffen bekannte Person, welche, nach Vorschrift der bürgerlichen Gerichtsordnung, zur Zen» genschaft zulässig ist, als Schiedsrichter. Dergleichen erwählet der Gegner binnen der folgenden 14 Tage eine Person von gleichen Eigenschaften, und macht die getroffene Wahl der Direction, wenn sie nicht selbst der beschwerdeftihrende Theil ist, bekannt. Zugleich hat der beschwerdeftihrende Theil (eö sey die Anstalt oder einer der Versicherten) eine vollständige schriftliche Darstellung seines Anspruches, oder seiner Entscheidung mit allen Gründen und Behelfen , wodurch er jenen unterstützen oder diese rechtfertigen zu können glaubt, bey der Direction niederzulegeu. Die Direction stellt an die beyden gewählten Personen das Ansuchen, das Amt eineö Schiedsrichters zu übernehmen, und wenn sie demselben zu willfahren sich erklärt haben: so ersuchet sie den jeweiligen Gouverneur desjenigen Landes, in welchem das versicherte Gebäude des streitenden TheilnehmerS liegt, einen Rechtsgelehrten als Obmann des Schiedsgerichtes zu ernennen. Sobald dieser das schiedsrichterliche Amt übernommen hat, ist das Schiedsgericht organisirt. §. 91. Dmi Schiedsgerichte theilet die Direktion, im Falle der Ver--ein als Ansprecher auftritt, ihre eigene, widrigenfalls aber die bei) ihr niedergefegte Rechtsdarstellung des Vereinsniitgliedes sainmt allen Beylage» binnen 14 Tagen von dem Tage an gerechnet, als dasselbe als organisirt zu betrachten ist, mit. Das Schiedsgericht hat diese Darstellung dem Gegentheile mit Anordnung einer Tagsatzung zu seiner Einvernehmung, und mit dem Beysatze gegen Empfangsbestätigung einhändigen zu lassen, bey derselben persön. lich, oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen, und seine Einwendungen, wodurch er den gegen ihn gemachten Anspruch, oder die ausgesprochene Entscheidung zu entkräften vermeint, entweder mündlich zu Protokoll zu geben, oder aber bis zur angeordneten Tagsatzung dieselben schriftlich mit den zu ihrer Unterstützung dienenden Behelfen, und mit Rückschluß der Acten dem Schiedsgerichte vorzulegen, widrigenfalls er des gegen ihn angeführten Sachver-hältuisseö für geständig gehalten, und darnach entschieden werden würde. §. 95. Nach den über den Streitgegenstand zu Protokoll gegebenen Reden, oder gewechselten Schriften, die jedoch in jedem Falle auf vier beschränkt bleiben, hat das Schiedsgericht den wahren Stand der Sache zu entnehmen, die allenfalls noch nothwendigen Erhebungen einzuleiten, die Beweismittel der Parteyen zu würdige», darüber abzustimmen, und, nach Stimmenmehrheit, die Entscheidung zu fällen, welche beyden streitenden Theileu gegen Ein pfangSbestätlgung zuzustellen ist. H. 96. Die Entsch eidun gsq »ellen für das Schiedsgericht sind zuvörderst die Bestimmungen dieser Statuten, und daun das all gemeine bürgerliche Gesetzbuch. §. 97. Die einzelnen Schritte deö Verfahrens, über wel-che hier nicht wohl besondere Vorschriften gegeben werden können, haben die Schiedsrichter einverständlich, nach ihrem Ermessen, dergestalt zu bestimmen, daß dadurch der Zweck des Schiedsgerichtes: die Streitsache, ohne dem Rechte, oder der Zuverlässigkeit seiner Ausführung Eintrag zu thun, schnell, und mit der geringsten Belästigung der Parte yen zur Ent-scheidung zu bringen, vollkommen erreicht werden könne. §. 98. Wenn jedoch daS Schiedsgericht, wegen gänzlicher Verschiedenheit der Meinungen der Schiedsrichter, zu keiner Schlußfas-s»ng gelangen kann: so soll zu dessen Verstärkung der betreffende LandeSgonverneur von der Direktion um die Ernennung noch zweyer Schiedsrichter ersucht werden, in welchem also verstärkten Schiedsgerichte der schon früher ernannte Obmann den Vorsitz führet. §. 99. Gegen daö schiedsrichterliche Urtheil hat kein weiterer RechtS-z»g Statt. Der Obsieger ist befugt, nach Verlauf von 14 Tagen von der Zustellung des llrtheils an gerechnet, gegen den Sachfälligen bey dessen ordentlicher Gerichtsbehörde die Execution anzusuchen, die ihm nach Vorschrift der allgemeine» Gerichtsordnung zu bewilligen kömmt. XII. Abschnitt. Vom Austritte aus dem Vereine. §. 100. Jedes Gebäude, welches in die Anstalt ausgenommen worden, ist (den Fall der nach Inhalt des §. 81 wegen schuldigen Rückstand verhängten Suspension, und der eintretenden Ausschliessung aus dem Vereine ausgenommen) so lange als versichert zu betrachten, bis der Besitzer desselben seinen Austritt aus dem Vereine ausdrücklich erklärt/ und ordentlich angezeigt hat. Bis dahin vergütet der Verein alle dem versicherten Gebäude zugestosse-nen Brandbeschädigungeu, für welche ihm nach dem V. Abschnitte eine Haftung obliegt/ hat aber von dem Besitzer auch die Leistung der für die Versicherung schuldigen Beträge zu fordern. Wenn sich bey einem über das Vermögen eines TheilnehmerS ausgebrochenen Concurse der Maffevertreter nicht binnen vier Wochen nach der Eröffnung deS Concurfes/ vom Tage des ausgefcr-tigten Concursedictes an gerechnet, dahin erkläret, daß die Versicherung als eine Leistung für die Masse selbst betrachtet, und alle etwa noch hängenden Rückstände von derselben vollständig werden berichtiget werden: so erlischt die Versicherung von selbst, und die Direction macht nur ihre bis dahin aufgelaufenen Forderungen gegen die Coucursmasse geltend. 101. Wenn ein Theilnehmer sein versichertes Gebäude veräußert; so ist er verpflichtet, den Erwerber desselben von dem Umstande, baß daS Gebäude versichert fey, in Kenntnis; zu setzen, und ihm den Versicherungsschein oder das Zahlungsbüchel zu übergeben. ■§. 102. Dagegen steht auch jedem Versicherten in der Regel zu, nach eigener Willkühr seinen Austritt aus dem Vereine zu erklären. Die Aufkündung ist mit Beylegung des Versicherungsscheines, oder des ZahlungSbüchelö bey dem Districtseommiffionär anzubringen, und von diesem weiter an die Vereinsdirection anzuzeigen. §. 103. Der Geschäftsordnung wegen können die Aufkündigungen nur bis zum letzten Quartal eines jeden Affecuranzjahreö angenommen werden. Der Austreter bleibt noch bis zum Schlusie des AssecuranzjahreS, in welchem er aufkündet, versichert, und hat daher im folgenden Jahre den Beytrag zur vollständigen Vergütung der im verflossenen Jahre vorgekommenen Brandbeschä-digungen zu leisten. §. 101. Beschränkungen im Rechte des freyen Austrittes treten nur in folgenden Fällen ein: Erstens. Wenn ein versichertes Gebäude unter der Verwal-tung eines Vormundes, Kurators, Sequesters und dergl. steht: so wird zum Austritte die Genehmigung der betreffenden Gerichtsbehörde so lange erfordert, bis der Eigenthümer deS versicherten GebandeS in die freye Verwaltung seines Vermögens eintritt. Desihalb soll bei) allen unter Vormundschaft, Kuratel oder Sequestration stehenden Gebäuden und Personen, bey ihrem Eintritte in die Gesellschaft, dieses Verhaltnisi angezeigt, in den Büchern der Anstalt vorgemerkt, und in den Versicherungsscheinen ausgedrückt werden. L. 105. Zweytenö. Moralische Personen, als z. B. Gemeinden, Korporationen, öffentliche Fonds, die ihre Gebäude, oder die An-theile, welche sie bey der Herstellung von Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden treffen, versichert haben, können nur mit Genehmigung derjenigen Behörde, bey welcher sie die Erlaubniß zum Beytritte anzusuchen hatten, sich zum Austritte erklären. §. 106. Drittens. Wenn bey der Direction eine Erklärung eingebracht wird, durch welche sich der Versicherte gegen seinen Gläubiger oder einen Dritten verbindet, ohne dessen Genehmigung entweder überhaupt, oder insbesondere einen bestimmten Zeitraum hindurch aus der Versicherungsanstalt nicht zu treten. In diesem Falle ist von dem Aussteller der gedachten Erklärung allein keine Aufkündung anzunehmen. §. 107. Viertens. Wenn der Direction amtlich oder unter amtlicher Bestätigung angezeigt wird, daß das Recht eines Dritten, zur Aufkündung seine Einwilligung (als Bedingung ihrer Gültigkeit) zu ertheilen, auf der versicherten Realität landtäflich, oder grundbüchlich vorgemerkt worden sey. In diesem Falle wird von waS immer für einen Besitzer die Aufkündung nur nach dargetha-ner Einwilligung des gedachten Berechtigten angenommen. H. 108. Von den zur Anstalt eingezahlten Einlagen, Beytragögeldern, und Gebühren wird weder einem AuStretendeu, noch einem Theil- nehnier, unter irgend einem Vorwande (entdeckte RechuungSfkhler ausgenommen) etwaö zurückgezahlt. XIII. Abschnitt. Verwaltung der Anstalt. §. 109. Die Verwaltung der Versicherungsanstalt besorgt die V e r e > n ö-direction, welche ihren Sitz in der Hauptstadt Gratz hat/ und aus folgenden Personen bestehet: Einem Generaldirector, Einem 'Administrator/ Acht Ausschußgliedern, Einem Rechtsgelehrten, und Zwey Bauverständigen/ nähmlich einem Baumeister und einem Zimmermeister. §. 110. Die Mitglieder der Direction muffen ihren gewöhnlichen Wohn-sitz inGrätz oder dessen Nähe haben, und, mit Ausnahme desRechtS-gelehrten und der beyden Bauverständigen, Mitglieder des Vereins seyn. Sie widmen sich der Oberleitung der Anstalt ohne Entgeld, aus Eifer für die Beförderung einer gemeinnützigen Sache. Sie werden von dem ganzen Vereine auf die unten bestimmte Art gcwählet. tz. 111. Der Generaldirector bekleidet sein Gesellschaftsamt auf Lebenszeit, oder so lange, bis er es freywillig niederlegt. Der Administrator und die acht Ausschußglieder werden auf sechs Jahre gewählt, jedoch dergestalt, daß von den letzteren die Hälfte alle drey Jahre auötritt, und durch neu Gewählte wieder ersetzt wird. Bei) dem Ablaufe der erster» drey Jahre der Wirksamkeit des Vereines werden die auötretenden vier Auöschußglieder durch das LooS bestimmt. Jeder Auölretende ist sogleich wieder wählbar. Der an der Direction Antheil nehmende Rechtsgelehrte, so wie die zwey Bau verständigen werden durch die Direction selbst bestimmt, und um gefällige Mitwirkung bey ihren Geschäften ersucht. §. 113. Um die Interessen der Anstalt so wie der Versicherten in den Provinzen Kärnten und Krain, über welche der Wirkungskreis dieser Anstalt sich ausdehnt, eben so getreu, wie in Steyer-mark zu bewahren: sollen von der Direction für jede dieser beyden Provinzen besondere Inspektionen in den Hauptstädten Kla-genfurt und Laibach aufgestellet werden, welche allda die von der Direction ihnen anvertrauten Geschäfte dcS Vereins besorgen. §. 11* Daö Recht bey der Wahl der im §. 111 gedachten Directions-glieder mitzuwirken, und eine Stimme zu führen, gebühret: a) jedem Versicherten für seine Person, welcher der Anstalt mit einem Gebäudewerth von 2000 fl. oder darüber beyge-treten ist, und zwar für jede für sich bestehende Cataster-nummer, in so ferne das damit bezeichnere Gebäude mit dieser Summe einliegt; h) jedem Versicherten, welcher mehrere Gebäude unter verschiedenen Catasternummern versichert har, deren jedes aber den Werth von 2000 fl. nicht erreicht, die jedoch zusammen die Summe von 4000 fl. oder darüber im Cataster ausweisen, endlich c) damit jene Versicherten, die ihrer kleinen Assecuranzcapi-tale wegen durch die vorstehenden Bestimmungen von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen wären, dennoch hieran Antheil nehmen können: so ist gestattet, daß so viele von denselben aus einem und demselben Assecuranzdistricte zur Ernennung eines Wählers aus ihrer Mitte sich vereinigen , bis der Gesammtbetrag ihrer einzelnen versicherten Gebäude den Werth von 3000 fl. erreicht hat. Der von ihnen ernannte Wähler führt im Nahmen seiner Committen-len Eine Stimme. Das Wahlrecht eines jeden Berech- tigten wird so auSgeübet, daß er so vielen Personen, als Platze zu besetzen sind, seine Stimme gibt. §. 115. Die Einleitung zum Wahlgeschäfte überhaupt geht von der Direktion ans. Diese schlägt zur Erleichterung desselben für jeden zu besetzende» Platz vier geeignete Personen vor, und macht ihren Vorschlag, an welchen jedoch die Wähler nicht gebunden sind, ordentlicher Weise drey Monathe vor Anfang deö neuen Assecuranzjahreö gehörig kund. Die einzelnen Wahlberechtigten können die Vorschläge der Direktion bei) ihrer BezirkSobrigkeit oder ihrem Distrretöcommisiionär einsehen. ?. 116. , Die Wahl geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln, ohne örtliche Versammlung. Den einzelnen Wählern steht es frey, ihre Stimmzettel entweder der Direction unmittelbar vorzulegen, oder durch ihren Di-strictscommissionär an dieselbe einzusenden. §. 117. Jeder Stimmzettel muß von Außen die Anzeige des Asseeüranzdistrictes, des Werbbezirkeö und der Catasternummer des Wahlberechtigten oder seiner Committenten enthalten; inwendig aber von dem Wahlberechtigten, bey repräsentativen Wahlen aber von dem Wähler und der BezirkSobrigkeit, unterschrieben seyn, welche letztere zugleich bestätigt, daß die Vereiuöglieder, deren Catasternummern von Außen verzeichnet stehen, den unterschriebenen Wähler zur Ausübung ihres Stimmrechtes ernannt haben. Die also eingerichteten Stimmzettel sind versiegelt an die Di-strictScommissionäre, oder an die Direction in der von ihr anberaumten Frist abzugeben. Stimmzettel, welche nicht auf die vorgeschriebene Art ausgefertigt werden, oder nach Verlauf der Frist eingehe», werden wie nicht abgegebene Wahlstimmen behandelt, welche dafür angesehen werden, daß sie dem Beschlüsse der Mehrzahl bcytreten. 4. 118. Zur Eröffnung der Wahlzettel und Zählung der Stimmen wird jedesinahl von der Vereinsdirection bey dem steyermärkischen Gubernium um Ernennung eines Eommissärs und zweyer Beysißer gebethen, von welche» das Protokoll, welches über diesen bey der Direktion vorgenommenen Act abzufassen ist, mit unterschrieben wird. Bey der Abstimmung entscheidet die relative Mehrheit der Stimmen. Will oder kann der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen: so rückt jener an seine Stelle, der nach ihm die meisten Stimmen für sich hat. §. 119. Der Wirkungskreis der Direktion umfaßt die ganze Verwaltung der Anstalt, und alle durch die Statuten bestimmten Geschäfte derselben. Ihr steht die Aufnahme und Entlassung des auf den äußersten Bedarf beschränkten Hülfüpersonals, jo wie die Honorirung dessen Dienste zu. Sollte die Ausstellung einer eigenen Casseverwaltung nothwendig seyn, so wird der Direktion die Bestimmung der Caution obliegen, welche der anzustellende Casse-beamte zu erlegen hat. Uebrigenö soll die Direktion auch ermächtiget seyn, nach Maßgabe der zur Zeit der Gründung oder Fortdauer der Anstatt obwal» tenden jedesmahligen Umstände und Verhältnisse, Verträge, wodurch die Anstalt entweder in ihrem Entstehen befestiget, oder in ihrer Fortdauer gegen Erschütterungen bewahret werden kann, mit einzelnen Privaten oder ganzen Corporationen, Gesellschaften und Anstalten, jedoch unter genauer Beobachtung der im nachstehenden §. 120 enthaltenen Vorschrift, zu unterhandeln, und im Nahmen der Anstalt abzuschliessen, welche Verträge aber jedesmahl von der Direktion auf keine längere Zeit, als auf die Dauer von höchstens sechs Jahren errichtet werden können. §. 120. Die Direktion ist dem Vereine und dem Staate für eine redliche, aufmerksame und den Statuten entsprechende Geschäftsführung verantwortlich. Sie ist insbesondere verbunden, dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsauslagen nur auf das wahrhaft Noth-wendige beschränkt werden, und jeder entbehrliche Aufwand unterbleibe. Die Hauptgeschäfte der Direktion, so wie das von ihr zu beobachtende Verfahren werden durch eine eigene Geschäftsordnung bestimmt. 3" allen zur Entscheidung der Direktion gehörigen Angelegenheiten sind die Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen zu fassen. Bey gleich getheilten Stimmen wird jene Meinung als verbindlicher Beschluß angesehen, welcher sich der Vorsitzende abgeschlossen hat. Die beyden Bauverständigen müssen zu jenen Sitzungen berufen werden, in welchen Bauangelegenheite» in Vortrag gebracht werden; sie habe» daun mit den übrigen Mitglieder» der Direktion gleiches Stimmrecht. 3*i soferne jedoch die Bauverständigen zugleich Lheilnehmcr an der Anstalt sind, haben sie auch in allen übrigen Sitzungen der Direktion Sitz und Srimme. §. 122. Da die Direktion selbst an die Statuten gebunden ist, und sie eigenmächtig abzuäudern nicht vermag: so soll sie, wen» Abänderungen derselben oder Zusätze nothwendig scheinen, die Anzeige davon an das k. k. steyermärkische Landesgubernium erstatten , und um die Genehmigung der Einberufung eines außer-ordentlichen Ausschusses ansnchen. Eben so sott es auch gehalten werden, wenn eS sich um Auflösung der Anstalt, oder eine andere wichtige, das 'Interesse des ganzen Vereins betreffende Frage handelt, deren Lösung in den Statuten nicht gesunden werden kann, folglich außer dem Befugnisse der Direktion liegend angesehen werden muß. §. 123. Der außerordentliche Ausschuß besteht aus den Mitgliedern der ordentlichen Direktion, und aus zwölf eigendö dazu gewählten Ausschußmännern des Vereins, welche — verschieden von den ordentlichen Ausschußgliedern — ihren Wohnsitz nicht nothwendig in der Hauptstadt Grätz haben, jedoch Mitglieder des Vereins feyn müssen. §. 124. Die außerordentlichen A u s sch nßgli ed er werden von den nähmlichen Wahlberechtigten und in gleicher Form gewählt, wie die Mitglieder der Direktion. 311 der Versammlung, zu welcher sie gezogen werden, führet ein von dem Generaldirector bestimmtes Directionsglied das Referat. Verbindliche Beschlüsse können nur mit Zustimmung von % aller Anwesenden gefaßt, und müssen vorläufig der Bestätigung der hohen Staatsverwaltung unterzogen werden. §. 125. Ohne Bewilligung der Direction darf aus der Vereinscaffe keine Zahlung geleistet werden. Bereits systemistrte Ausgaben bedürfen bloß einer Anweisung des mit der Cassedirection beauftragten Di-rectionSgliedes. Auch können mindere Zlnsgaben bis auf den Betrag von fünfzig Gulden auf die alleinige Anweisung des Administrators, und deS die Geldgeschäfte des Vereines besorgenden AuS-fchußgliedeö gemacht, doch muß über alle diese Anweisungen in der nächsten Sitzung der Direction Bericht erstattet werden. §. 126. Nach dem Schlüsse der Hauptrechnung eines jeden JahreS ist ein Auözug davon zu verfassen, aus welchem die Zahl der versicherten Gebäude, der Versichcrungswerth derselben, die Ausgaben deö Vereines auf Vergütungen und für die Verwaltung deutlich erhellen. Dieser Auszug wird der hohen Staatsverwaltung vorgeleget, und durch den Druck zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. XIV. Abschnitt. Von pen der Anstalt allergnadigst bewilligten Vorrech ten. §. 127. Die Anstalt erfreuet sich des allerhöchsten Schutzes Sr. Majestät des Kaisers, welcher sich dadurch ausspricht, daß Allerhöchstdieselben die Anstalt zu genehmigen, und zugleich den politischen und Justizbehörden in den Provinzen Step er mark, Kärnten und Krain die Weisung zu ertheilen geruhten, auf Verlangen, oder auch nach Umständen von Amtöwegen, der Anstalt und ihren Beamten allen Vorschub zu leisten, alle Notizen und Behelfe mitzutheilen, welche auf das Interesse der Anstalt eine» wesentlichen Bezug habe», und zur richtigen Geschäftsführung erforderlich seyn könnte». §. 128. Die Versicherungsanstalt führet den Titel: »k. k. privile-girte innerösterreichische wechselseitige Brandschaden- V erstch e rn n g sa nst a l t,« und ist berechtiget/ ein Siegel mit dem kaiserlichen Adler und der vorerwähnten Umschrift zu führen. §. 12!). Der Versicherungsanstalt ist das Recht zugestanden, die rückständigen Beträge/ ohne Dazwischenkunft des ordentlichen Richters/ mittels der politischen Obrigkeit durch die Pfändung der Zahlungspflichtigen/ nach Vorschrift der Gerichtsordnung/ einzutreiben. §. 130. Seine Majestät geruhten huldreichst zu bewillige»/ daß in den bey den Versicherungsgeschäften vorkommenden Urkunden nur der Wechselstämpel von 6 bis 15 kr. angewendet werden dürfe, wobey jedoch folgende Modifieationen einzutreten haben werden: a) Die in den Verhältnisse» derAssecuranzanstalt, und der Versicherten mit dem Wechselstämpel auSgefertigten Urkunden gelten sonst weder außergerichtlich, noch vor einem anderen als dem der Gesellschaft zngewiesenen Richter, nähmlich dem k. k. steyermärkischen Landrechte, h) Alle diese Urkunden müssen, bey Vermeidung der patentmäßigen Stämpelstrafe, mit der Ueberschrift: »In Feuerversicher u n g s g e sch ä f t e n« versehen seyn. c) Die in die Hände der Gesellschaft niederzulegenden Schätzungs- und Schulden - Erhebungsurkunden dürfen dem Versicherten selbst dann, wenn er von der weiteren Versicherung abstehc» würde, nicht ausgefolgt, sondern müssen in seiner Gegenwart cassirt werden. Endlich darf d) von solchen Urkunden, und zwar ebenfalls unter Verwirkung der Stämpelstrafe, weder eine Abschrift ertheilt, noch überhaupt ein anderer Gebrauch, als jener zu den Zwecken der Versicherung gemacht werden. Die Quittungen über die ans dem Versichcrungsfonde erhaltenen Vergütungssummen für Feuerschäden, so wie die Zahlungsbüchel über die Abstat- tung der Aufnahmsgebühre» und Beyträge sind vom Stäm-pel gänzlich befrei) t. §. 131. Als Gerichtsbehörde deö Versicherungsvereines für alte Rechtsansprüche, welche nicht statutenmäßig durch Schiedsrichter ausgeglichen werden können, haben Se. Majestät das k. k. steyer-märkifche Landrecht zu bestimmen geruhet, der Verein mag als Kläger oder Beklagter erscheinen. Anhang. Die von allen Sachverständigen gewünschte Vereinigung zwischen der k. k. privilegirten inner österreichischen wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt, und jener gleichartigen k. k. privilegirten wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt, welche mit verbesserten Statuten für Niederösterreich bestehet, ist zur gegenseitigen Unterstützung wirklich zu Stande gekommen, und der Gesellschaftsvertrag durch hohes Hofkanzleydecret vom 20. November 1828 genehmiget worden. Die wesentlichen Pimcte dieses vorläufig ans sechs Jahre abgeschlossenen Vertrages sind: a) Die beyden Anstalten verbinden sich zur gemeinschaftlichen Vergütung aller sie treffenden Brandschäden, und zur gegenseitigen Unterstützung, mittels ihrer Vorschußsonde und ihres Crcdits. b) Jede Anstalt wird von ihrer eigenen Direction, ohne Abhän- gigkeit von der ändern, verwaltet. c) Am Schluße jedeö Jahres werden die zuerkannten Vergütun- gen für Brandschäden in den vereinigte» Provinzen in eine Gesammtsumme gezogen, diese mit dem Totalbeirage aller bey beyden Anstalten vorkommenden Gebäudeeinlagen verglichen, und von einer auö Bevollmächtigten jeder Anstalt zusammengesetzten Central-Deputation in Wien die Quote bestimmt, welche jede Anstalt, nach Verhältniß der Größe ihres ihres AssecnranzcapiralS, an dein Betrage aller Vergütungen des verflossenen Jahres zu übernehmen hat. d) Dieser Quote schlägt dann jede Direetion die bey ihrer Anstalt im verflossenen Jahre ausgelaufenen Verwaltungskosten, stimmt dem anfällige» Beytrage zum Vorschußfonde zu, und leget sonach den ganzen Jahresbeitrag auf ihre Theilnehmer um, wodurch die verbundenen Versicherungsanstalten in die Lage gesetzt werden, auch sehr beträchtliche, in ihrer Provinz vorkommende Brandschäden, ohne Ueberbürdung ihrer Theilnehmer, vergüten zu können. c) Während des Laufes im Jahre aber kommen sich die vereinigten Anstalten gegenseitig mit ihren Vorschußfouden und Credite dergestalt zu Hülfe, daß jede, deren Auslagen durch ihre eigenen Mittel sogleich nicht gedeckt werden können, durch die andere die erforderliche Unterstützung erhält; waS jeder der beyden Anstalten die wesentliche Erleichterung gewährt, ihren Theilnehmer« schnell und vollständig die statutenmäßige Entschädigung im Falle eines Brandschadenö zu leisten. 0 Die k. k. privilegirte wechselseitige Brandschaden-Versichcrungs anstatt, welcher vermög ihrer verbesserten Statuten gestattet ist, auch außerhalb Oesterreich unter der Enns in anderen Provinzen Versicherungen anzunehmen, verzichtet zu Gunsten der mit ihr in Vereinigung tretenden k. k. privile-girten innerösterreichischen wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt, während der Dauer des abgeschlossenen Gesellschastsvertrages, ans dieses Besugniß, hinsichtlich der Uebernahme von Versicherungen in den der Wirksamkeit der innerösterreichischen Versicherungsanstalt zugewiesene» Provinzen. T „ a b e l l e zur Classification der Gebäude nach dem verschiedenen Grade der Feuergefährlichkeit in Gemäßheit der §§.69, 70 und 7» der Statuten der k. k. privilegirten inuerösterreichischen wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt. Gebäude ohne Blitz ablei ter mit Bedachung einzeln stehende, oder in der Hauptstadt befindliche in allen übrigen -Ort Gebäude mit Feuermauer» ^ schäften, und zwar: IGebäude ohneFeuerniauern in welch e n -betrieben wird fein Gewerbe durch Feuer ein Gewerbe durch Feuer fein Gewerbe durch Feuer ein Gewerbe durch Feuer fein Gewerbe durch Feuer ein Gewerbe durch Feuer Anmerkung. a) von Eisen) Kupfer, Zink. Ziegeln oder Schiefer, in so ferne die Gebäude ganz von Bruchsteinen oderZicgclnauf-geführt sind. b) von Brc> fern, Schindeln, Schaf oder , Vtroh. I. Elaste, II. Elaste, mit ohne Abschlag von Abschlag 25 pCt. vom Versicherung s capital. II. Elaste, III. Elaste, III. Elaste, ohne mit mit Abschlag Zuschlag von 25 pCt. Zuschlag von 25 pCt. II. Elaste, ohne Abschlag vom B e r s i ch e-r n it g s-Capital. III. Elaste, mit Zuschlag von 25 pCt. IV. Elaste, mit Zuschlag von 50 pLt. zum IV. Elaste, mit Zuschlag von 5° pCt. Versichern ngöcapital. Die mit Blitzableitern versehene» Gebäude genießen in jeder Elaste die Begünstigung, daß deren Vcrsichernngscapital um 5 pCt. niederer im Catastcr angenommen ivird. , Wenn demnach ein Gebäude um den Werth von 1000 fl. versichert wird: so ist dessen Claffeuwerlh: V. Elaste, mit Zuschlag von 75 pEl. V. Elaste, mit Zuschlag von 75 pCt. VI. Elaste, mit Zuschlag von 100 pCt. z u in V e r s i ch e r u n g S c a P i t a l. ohne mit ohne mit 1 Blitz- Blitz- ableiter ableiter fl. ff. ff. kr. ff. kr. in der I. Clasfl 75o 7oo und die 2 3o 2 20 beym ffiii- - - II. . 1000 qbo trittc ju 3 20 d 10 entricfettnCe - - in. - I25o 1200 Beytraqs- 4 10 4 — quote mit - - IV. - i5oo 1450 'A »<$t. be- i> — 4 !>o tragt - - v. i7^>o i;oo 5 bo !> 4° - - VI. - 2000 C 8139 I u h a l L -------------- 91010054615 ffflfe - I. Abschnitt. Begriff und Umfang der Anstalt .... 3 II. Abschn i t t. Gegenstände der Versicherung ..... 4 III. Abschnitt. Von dem (Eintritte in den Verein und von den Verbindlichkeiten der Mitglieder im Allgemeinen . 6 IV. Abschnitt. Bestimmung deö Werthes der zu versichernden Gebäude.................................................. . . it V. Abschnitt. Von der Verbindlichkeit der Anstalt-, ihren Theilnehniern Vergütung zu leisten ....... 14 VI. Abschnitt. Von der Erhebung des BrandschadenS . iS VII. Abschnitt. Von der VergütungSleistung .... 24 VIII. Abschnitt. Umlegung deZ Brandschadens und Bestimmung der Beytragsquote.....................................25 IX. Abschnitt. Einhebung der Beiträge............................3t X. Abschnitt. Bildung und Bestimmung des VorschußfondcS 35 XI. Abschnitt. Schlichtung der Streitigkeiten, welche zwischen dem Vereine und den Theilnehniern entstehen können 36 XII. Abschnitt. Von dem Austritte ans dem Vereine . 38 XIII. Abschnitt. Verwaltung der Anstalt..........................41 XIV. Abschnitt. Von den der Anstalt allergnädigst bewilligten Vorrechten...................................................46 Anhang. Die wesentlichen Puncte des zwischen der k. k. yrivilegirten wechselseitig e n Brandschaden - Versicherungsanstalt und der k. k. prtvilegirten innerösterreichischen wechselseitigen Brandschaden - Versicherungsanstalt abgeschlossenen Gesellschastsvertrages ... 48 Tabelle zur Classification der Gebäude nach dem verschiedenen Grade der Feuergefährlichkeit in'Gemäßheit der §§. 6y, 70 und 7t der Statuten der k. k. privilegirten inneröster-rcichischen wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt 50