Belemlikmg der Frage, welche Ansprüche das Land Krain aus der Incilmerirung des Prsvinzialfondes a» das Kais. kön. Äerar zu erheben berechtiget erscheint. Erörtert von Eduard v. Strahl, Abgeordneten des krainischen Landtages, und substituirtem Mitglieds des LandeS- Ausschusses. Zur BeleUchLmg der Frage, welche Ansprüche -as Land Kram ans der Incallltmnllg des PrmilMlfMdes an das kais. kön. Aerar erheben berechtiget erscheint. Erörtert von (5-diMd v. Stralil, Abgeordneten des krainischen Landtages, nnd substitnirtem Mitglieds des Landes- Ausschusses. Laibach, L86L. Druck von Jgn. v. Klein mayr öcl Feder Bamberg. K>adurch, daß der Landtag, und beziehungsweise der Landcs-Ausschnß, verfassungsmäßig berufen ist, das Landes-Vermögen und die darauf Bezug habenden Rechte in jeder Richtung zu wahren und zu ver¬ trete», tritt für ihn auch die Verpflichtung ein, nicht nur das Landes- Vermögen, sowie cs aus seiner bisherigen Verwaltung an den Landes- Ausschuß übergeben wird, überhaupt zu übernehmen; sondern sich auch die Frage klar zu machen, ob dieses Vermögen in seinen Bestand¬ teilen auch vollständig sei, und wenn nicht, welche Anhaltspunkte es gebe, verloren gegangene Vermögens-Bestandteile für das Land zu vindicircn. Die Beantwortung dieser Frage ist um so schwieriger, als sie an längst vergangene Tage anknüpfen soll, und als jede Rcchtsconti- nuität der frühem Landes-Verfassung durch eine zweimalige feindliche Invasion gewaltsam unterbrochen wurde. Ganz vorzüglich diesem letztgedachteu Ereignisse ist es zuzu¬ schreiben, daß in die maßgebenden Verhältnisse eine beklagenswerte Zerfahrenheit und Unklarheit sich cingcdrängt hat, in Folge welcher mit gleicher Beharrlichkeit einerseits maßlose Ansprüche erhoben, anderer¬ seits selbst vollkommen berechtigte Bitten und Proteste keine Erhörung finden konnten. Die nachfolgende Darstellung soll cs versuchen, in gedrängter Kürze ans der Menge der einschlägigen Verhandlungen und aus der Fluth sich oft widersprechender behördlicher Entscheidungen jene Momente hcrvorzuhcben, welche bei der Lösung der obigen Frage einigermaßen zur Oricntirung dienen können. I. Zeitabschnitt bis znm Jahre L8OO. 8- 1. Bis zum Jahre 1809 stossen in den krainischen Provinzialfond nachstehende Einnahmsquellcn: 1* 4 1) Die Prozente von der alljährlich postulirtcn Grnnd- nnd Personalstcucr, ursprünglich in präliminirtcm Betrage von 87.084 fl. 39 kr., seit der Rednction der Interessen der Domestieal- Schuld nur mehr im Betrage von . . 34.883 fl. 25 kr. 2) Das Weindatz - Acqnivalcnt mit . . . 17.654 „ 34 „ 3) Das Mitteldings - Acqnivalcnt mit . . 50.000 „ — „ 4) Die Rcntgcldcr mit .... 1786 „ 59 „ 5) Die Hauszinsungen mit . . . . 700 „ — „ 6) Das Musik-Imp ost-Gefall mit . . . 500 „ — „ 7) Die Activ-Zinsen mit .... 2287 „ 13 „ 8) Die Beiträge aus der Staatsausgaben-Casse zur Bestreitung der Elcmentar-Schaden-Vcrgütuug mit 15.000 „ — „ 9) Der Weinaufschlag mit .... 12.000 „ — „ 10) Das Straßcn-Constructions-Gefäll mit . 43.500 „ — „ Zusammen jährlich . . 178.312 fl. 11 kr. Diesem Erträgnisse standen folgende systemisirte Ausgaben gegen¬ über : 1) Für Zinsen der Domcstical - Schuld . . 84.212 fl. 43 kr. 2) „ Tilgung des Straßen - Constrnctions- Capitalcs 27.425 „ 39 „ 3) „ Besoldungen und Emolumente . . 11.650 „ — „ 4) „ Besoldungs- und andere Beiträge . 12.678 „ 25 „ 5) „ Pensionen und Guadengabcu . . 6102 „ 26 „ 6) „ Bau-Reparationen .... 1950 „ — „ 7) „ Steuern 49 „ 36 „ 8) „ Elcmeutarschaden-Vergütungen . . 15.000 „ — „ 9) „ Tilgung der Landes-Requisitionen aus dem Weinaufschlagc .... 12.000 „ — „ 10) „ Extraordinarien . ... . 6000 „ „ Zusammen jährlich . . 177.068 fl. 49 kr. Im Entgegcnhalte des Erträgnisses von . . 178.312 fl. zu den Ausgaben von 177.068 „ konnte daher der Prvvinzialfond auf einen activcn Jahresüberschuß von .... 1240 fl. rechnen. 8. 2. Die historische Genesis der einzelnen vorerwähnten Zuflüsse liegt in Folgendem: 5 1. Steuer-Pro cen te. Diese betrugen 5" „ von der jährlich postnlirten Stenersnmme von 347.541 fl. 57 kr., von welcher dem h. Aerore nur die soge- nauntc Mililärquote mit 260.457 fl. 18 kr. abgcführt, der Ueberschuß von 87.084 fl. 39 kr. ober auf Grund uralter Nebereinknuft der Stände Krain's mit dem allerhöchsten Hofe, den Stünden und rücksichtlich dem Proviuzialfonde, zur Bedeckung der Zinsen der Domestical - Schulden und anderer Auslagen, sowie zur Crcirung eines Amortisativns-Fondes für diese Schulden belassen wurde. Als durch das Finanzpatcnt vom 20. Fcbr. 1811 die Interessen der Domestical - Schuld auf die Hälfte herabgesetzt wurden, hat auch der Provinzialfond nicht den ganzen obigen Ucberschnß bcnöthiget, sondern in das Präliminare vom Jahre 1820 nur den verminderten Betrag von 36.179 fl. 11 kr. in dieser Rubrik in Empfang gestellt. 2. Das W eind atz-Aequivalent. Schon vor mehr als 400 Jahren bestand in Krain der Wein- datz, oder, wie dich Gefälle in älterer Zeit hieß, die Zapfenmaß, und zwar für Rechnung des allcrh. Landcsfürsten, somit als ein Staats¬ gefälle. Die Einhebung besorgten thcils l an d e sfü r stli ch c Ein¬ nehmer (Wcindatzicrs), theils hatte die Landschaft dicß Gefälle in Pacht genommen. Erzherzog Carl von Oesterreich, als damaliger Laudcsfürst, hat im Jahre 1570, thcils zur Besorgung der croatischcn und Mecrcs- greuzcu, thcils zur Abzahlung übergroßer eigener Schulden, an die krainischcn Stünde eine große Anforderung gestellt, worüber die Land¬ schaft Krain's demselben einen in 11 Jahresraten zu bezahlenden Bei¬ trag von 750.000 fl. bewilligte. Damit jedoch die Landschaft diese große Summe im Lande mög¬ lichst aufbringcn könne, ist ihr der Weindatz ans 11 nacheinander- folgende Jahre überlassen worden. Nach Ablauf dieser ist im 1.1582, wegcu der fortbcstehcuden starken landcsfürstl. Postulate, den Ständen der Weindatz fortbclassen worden, und blieb es, als im I. 1625 die Stände die Besorgung des Grcnzwcseus und im I. 1632 die Bezah¬ lung von 800.000 fl. Hofschuldcu übernommen hatten. Anläßlich der Kriege Dcutschland'S mit Schweden hat die Irni- nische Landschaft, zugleich mit jener von Steiermark und Kärnten, im I. 1633 ihres Thcils 160.000 fl. außerordentliche Kricgscontribution erlegt, wogegen ihr nicht mir der Weindatz-Bezug, sondern auch eine Erhöhung desselben in der Gebühr zugcstandcn wurde. Mit dem Jmmcdiat-Erlassc Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia, cläo. 1. März 1747 (Beilage /V.), ist das Weindatz-Gcfüll zwar incamerirt, dabei jedoch an die Camera! - Commission der Befehl 6 ertheilt worden, „daß selbe einer ehrsamen Landschaft in Crain die von „diesem Wcindaz bißhero jährlich eingebrachtc 17.654 fl. 34 kr. 3 dl., „in quatcmbcrlichen mll> mit 4413 fl. 38 kr. 2'^ dl. aus der Camcral- „kaffe richtig stellen, und auch andurch vollständig schadlos halten „solle; gestalten Wir dem auch nicht entgegen scyn, euch (der Land¬ schaft) auf Verlangen die Composseß sothancu Wcindazgefälls vor- „läufig in Gnaden zu bewilligen." 3. Das Mittcldings-Aequivalent. Mitteldings-Gefälle waren alle Mauth- und Zollgcfällc im ganzen Laude, mit Einschluß der damals zum Laude Kram gehörigen Seehäfen von Triest und Fiume. Dieses Gefall haben die Stünde Krain's vom I. 1570 bis zum I. 1728 unnntcrbrochen genossen. Mit allerh. Resolution weiland Seiner Majestät Carl VI., Rio. 31. Jänner 1628 (Beilage 11.), wurde auch dieses Gcfäll „zur meh¬ reren Empor- und in Gangbringung des in den iuncröstcrr. Erb- „ländcrn neu cingeführtcn Ooimmrcii« pro aemrio incamcrirt, da¬ gegen aber „wegen anno 1632 übernommener gewisser Summen H of - „und Kriegs-Schulden" der Landschaft Kram, „zur Erhaltung ihres „Crcditcs," ans den Cameral - Mauth - Aemteru das Acguivalcnt mit jährlich 50.000 fl. zugcstandcu. Zur Sicherheit dieses Acquivalcntcs wurde der Landschaft auch der Composseß bei den drei Mäuthcn zu Laibach, Fiume und Triest mit dem Beisätze ciugcräumt, „daß von den bei diesen drcy Mauth- „ämbtcrn eingehenden, in der Cassa befindlichen Geldern, ehender, biß „nicht sie Landschaft ihr guanlum «eguivill N8 quarlaiitar würdt „empfangen haben, nichts erhoben werden dürfe, und der ehrsamen „Landschaft besondere Cassa-Schlüsseln eingeantwortct," sowie ihr auch das Recht der Mitspcrre eingcräumt wurde. 4.4 4 und 6. Rentgelder und Hauszinsungen. Zu den ersteren zählten die Erträgnisse des Gutes Uutcrthurn mit 1786 fl. 59 kr. zu dem letztem: die Zinsungen der übrigen land¬ schaftlichen oder ständischen Gebäude mit . . 700 „ — „ Zn den Gebäuden gehörten: 1) Die Burg; 2) das Landhaus; 3) das Haus Consc.-Nr. 195 in der Salcndergasse, welches am 10. Sept. 1805 im LicitationSwcge um 8000 fl. erstanden wurde; 4) das Ballhaus in der Gradischa; 5) das Theater, ursprünglich als Reitschule benützt, und in den I. 1764 und 1765 zu einem Theater und Ballhanse umstelltet; 7 6) das Redonten-Gebäude, dessen Saal im I. 1786 und 1787 aus dem Erläse von 12 von verschiedenen adeligen Familien Kraiu's gestifteten Feldkanonen, mit einem Kostenaufwande von 6240 fl. hergcstellt wurde; 7) die au die Redonte stoßenden Hauser Cvusc. - Nr. 136 und 137 bei St. Jacob, woselbst ehedem die Schulen uutergebracht waren; 8) das Lyceal - Gebäude, welches ans einem im I. 1789 um den Betrag von 6987 fl. erkauften Franziskaner-Kloster, mit einem von der Landschaft bestrittenen Kostenaufwande von 26.826 fl., zu Schulzwecken adaptirt wurde; 9) das Gebäude der Miltär-Hauptwache, ehemals ein Bestandtheil des vorgcdachtcu Franziskaner-Klosters; 10) die Militär-Kaserne bei St. Peter, welche in den Jahren 1777 bis 1780 von den Ständen Krain's, thcils aus eigenem Ver¬ mögen, thcils ans Beitrügen der hicrortigcn Hausbesitzer erbaut, und im Jahre 1798 im städtischen Grundbuche auf Namen des Militär-Quartier-Fondes umschrieben wurde; 11) die Militärkasernc in Neustadt!, welche um dieselbe Zeit auf gleiche Weise entstand; 12) das Militär - Knaben - Erzichungshaus Nr. 13 in der Gradischa, welches die Landschaft unter dem 17. April 1807 um 12800 fl. B.Z. aus dem ständ. Domcsticalfondc von Valentin Dreo erkaufte; 13) der Pulverthurm; 14) die Manthhäuser: a) an der Carlstädter Linie; l>) an der Wiener Linie; c) in Obcrlaibach; ä) in Planina; v) in Ncudegg; l) in Möttling; L) in Mnnkcndvrf; b) in Jeßenitz; i) in Cernuc; le) in Podpeč ; i) in Feistritz; i») in Lustthal, endlich 15. Die Eisgrube in der Gradischa. -i 6. DaS M n s i k - J m p o st g cfäll e. Dieses Gefälle wurde von Sr. Majestät Kaiser Joseph I. mit Patent vom 28. December 1707 -angeführt, von den Ständen ge¬ wöhnlich von 6 zn 6 Jahren gepachtet, und mit Receß weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia, -i-Io. 25. Oktober 1749, den Ständen überlassen. 8 ^6 7. Die Activzinsen. Diese bestanden in den Interessen der aus verschiedenen Privat- Rechtstitcln erworbenen, der Landschaft gehörigen Acrarial-, Domestieal-, Fonds- und Privat-Obligationen. An solchen Obligationen und For¬ derungen besaß die Landschaft: (Beilage lll.) 1) Eine Obligation der städtischen Casse über ein mit 4°(, verzins¬ liches Capital pr. . . . . . 2) die 2°/„ Hchkainmer-Obligatioueu M, 27546 pr. 12.000 st. und Nr. 29550 pr. 785 fl., zusammen mit 3) die 2'/2°/o Staatsschuldverschreibungcn Nr. 75 1. Fonde, welche in Landes-Angelegenheiten errichtet, aber von den früher» Ständen verwaltet wurden, als welche er mit spezieller Widmung bezeichnete: o) den Provinzial-Schulden-Tilgungsfond; b) den Steuer-Schaden-Vergütungsfond; e) den Militär - Bequartierungsfoud; ei) den Vorspannsfond. Ilb Den Thcaterfond. Was die erste Hanptabtheilnng, den sogenannten landcShaupt- mannschaftlichcn Fond belangt, so wurden: a) die zwei Kasernen in Laibach und Neustadtl, das Militär- Erziehungshaus, die Hauptwache, der Pulverthurm uud das Schloß in Untcrthuru vom Organisirungs-Commissär zwar als Eigcnthnm der Provinz erklärt, diese Gebäude jedoch dem Militär zur unentgeltlichen Benützung übergeben; die Kosten der Erhal¬ tung dieser Gebäude wurde dem Militär-Beqnartierungsfondc zugewiesen. b) DaS Lyceum wurde zu Schnlzwcckcn gewidmet, die Erhaltung desselben dem Provinzialfonde anfgcbürdct. c) Die verschiedenen Mauthhäuser sind einem abgesonderten landes¬ fürstlichen Wegfonde zugewiesen, und ans dem Provinzialfonde ausgeschieden worden. ei) Das Ballhaus, das Haus Consc.-Nr. 195 in der Salendcr- gasse und die Eisgrube wurden zur zinsbringenden Vcrmicthuug gewidmet. o) Landhaus und Burg wurden zur unentgeltlichen Benützung der Behörden; endlich k) das Theater- und Redoutcu-Gebäude, dann die anstoßenden Häuser Consc.-Nr. 136 und 137 am St. IacobSplatzc, zu einem selbstständigen, dem Theatersondc bestimmt. Von den sub II. angeführten, den Provinzialsond im engem Sinne bildenden einzelnen Fanden wurden: der Feuer- und Wasser¬ schaden-Vcrgütungsfond in Folge allerh. Entschließung vom 19. Fcbr. 1816, der Militär-Bcquartieruugs - und der Vorspannsfond in Folge allerh. Entschließung vom 29. Juli 1816 aufgelöst, uud cs blieb, als einen speziellen Zweck im Ange haltend, nur mehr der Provinzial- Schulden - Tilguugsfoud. Zur Dotirnug dieses Fondcs waren vom Organisirungs - Com- missär, mit Rücksicht auf die vorgedachte Widmung einzelner ständischer 13 Gebäude, alle jene Zuflüsse wieder eröffnet, welche im K. 1, als im Präliminare des Provinzialfondcs eingestellt, anfgeführt werden; mit alleiniger Ausnahme der 8. und 10. Einnahmsrubrik, d. i. dem Bei¬ trage von 15.000 sl. aus der Staatscasse zur Elementar - Schaden- Vergütung und dem Straßen - Constrnctions - Gefälle pr. 43.500 fl. Desgleichen legte er diesem Fonde die gleichartigen, oben Z. 1 erwähnten Ausgaben, mit Ausnahme der 2., 8. und 9. Ansgabs- Rubrikcn für das Straßen-Constructions-Capital, die Elcmcntarschadcn- Vcrgütnng nnd die Tilgung der Requisitions-Forderungen auf. 8- 6. Es ist unverkennbar, daß dieser Schöpfung des damaligen Orga- nisirungs - Commissärs der Gedanke zu Grunde gelegen sein mochte, das durch die feindliche Invasion mit dem Staatscigeuthnme ver¬ mengte, Eigenthnm der Landschaft, für dieselbe wieder aus- znschcidcn, nnd sein Erträgnis; znr Deckung der Landesbcdürfnisse zu widmen. Befremden aber mnß cs, daß ungeachtet dieser sachgemäßen, den Rcchtsboden einnehmenden Anschauung, in der Durchführung derselben die Conscqnenzcn des Eigcnthnmcs nicht beachtet, und insbcsondcrs in der Widmung der einzelnen, der Landschaft gehörigen Gebäude, ganz nach Willkür vorgegangcn wurde. Nicht minder fällt es auf, daß der Einthcilnngsgrnnd in Reali¬ täten - Rechte und Activ-Capitalicn, welche ein Eigenthnm des Landes gebildet; und in Fonde, die in Landcsangclegcnheitcn errichtet, aber von den früher» Ständen verwaltet wurden, — in den; oben geschilderten historischen Ursprung dieser Fonde keinerlei Berech¬ tigung findet. Denn cs ist durch keine Thatsache erweislich, daß zwischen den Realitäten - Rechten, Activ-Capitalicn nnd den übrigen Einnahms- Quellcn des Provinzialfoudcs jemals ein Unterschied in der Richtung gemacht wurde, als hätte sich die Landschaft nur rücksichtlich der Erstem, und nicht auch hinsichtlich der Letztem als vollkommene Eigenthttmcrin des Provinzialfoudcs angesehen, ans dessen gemeinschaftlichen Erträgnissen sie die Kosten der Landeserfordcrnissc und des Landcs- hanshaltcs bestritt, und dessen Verwaltung durch ihre verordnete Stelle, der Landschaft nicht etwa als eine Conccssion znr Förderung von Negicmngszwecken, sondern als gesetzlicher Ausfluß des, oft mit so bedeutenden Opfern aus dem Domesticum, und für das Domesticum erworbenen Eigcnthumes zukam. ES bedurfte, um dessen klar zu werden, nur der Erinnerung, daß das Wcindatz- nnd Mitteldings-Acqnivalcnt gewissermaßen nur die spärliche Rente jener Capitalicn waren, welche in alten Zeiten das Land Kram seinem Landesfürsten mit so großer Opfer- 14 Willigkeit vorgcstrcckt hat; — es bedurfte weiters nur der Erinnerung, daß die postulirte landesfürstlichc Steuer - Contribution nur mit dem receßmäßig bedungenen Anhänge in ihrem Zifferuausatze genehmiget wurde, daß die Stcuerprocentc für das Domesticum einbehalten werden. ISS. Zeitabschnitt vom Jahre I8L8 bis zur Neuzeit. 8- 7. Mit der a. h. Entschließung vom 29. August und 17. November 1818 wurde dem Lande Kram seine vorbestandcne ständische Verfassung wieder zugestanden, und die Organisirung des Landtages mit a. h. Ent¬ schließung vom 12. August 1820 genehmiget. Es kam die Frage zur Verhandlung, ob der Proviuzialsond an die Stände zu übergeben sei oder nicht. Die Stünde legten das Präliminare für das 1.1820, worin sic die im K. 1. erwähnten Zuflüsse deS Provinzialfondcs mit 178.312 fl. 11 kr. und den gcgenübirstcheudcn Ausgaben pr. . . 177.068 „ 49 „ in Anspruch nahmen. Hierüber erfolgte die a. h. Entschließung vom 28. April 1821, Kraft welcher von den so präliminirtcn Einnahmen des Provinzial- Foudes nur „die aus der früher» ständischen Verfassung abgeleiteten „Posten" 2, 3, 4, 5, 6 und 7, zusammen mit . 72.928 fl. 46 kr. und von den Ausgaben die Posten 1, 3, 4, 5, 6 7 und 10, zusammen mit .... 122.643 „ 10 „ den Ständen zugcwiesen wurden, woraus sich ein jährlicher Abgang von .... 49.714 fl. 24 kr. ergeben hätte. Zugleich befahlen Se. k. k. Majestät, die Stände vorläufig dar¬ über zu befragen, ob sic cs vorzichcu, den so dotirten Provinzialfond zn übernehmen, oder mit einer auf die Bedeckung ihrer Bedürfnisse berechneten, und nach einem jährlichen Voranschläge zu bestimmenden Dotation ans dein Aerarc bethcilt zu werden. Bei der Beantwortung dieser Frage sei jede andere Rücksicht, als jene auf den wahren Vorthcil des Landes, zu beseitigen. Die auf dem Landtage vom 18. Oct. 1821 versammelten Stände Krain's beschlossen in einem MajestätSgcsnche an die Stufen des a. h. Thrones die Bitte nicdcrzulcgen, daß sie die Einziehung des Proviuzial- Fvndes nicht wünschen können, sondern im Interesse des Landes bitten müssen, demselben den Provinzialfond, so wie er war, zurückzngcbcn. Am 15. December 1826 wurde den Ständen das Gubcrnial- Dccret vom 1. December 1826, Z. 23703, zugestcllt, nach dessen Inhalt Se. Majestät mit a. h. Entschließung vom 6. Juli 1826 die Aufhe¬ bung des bisher bestandenen krainischcn Provinzialfondcs und dessen Jncamerirung anzuordncn geruht haben, und daß die näheren Be¬ stimmungen hierüber nachträglich bekannt gegeben werden. 15 Noch bevor diese hcrablangtcu, hat die ständisch-verordnete Stelle in dem Majcstätsgcsuche vom 3. Jänner 1827 die Bestürzung des Landes über diese Verfügung höchsten Orts zur Kenntnis; gebracht, und um die Bewilligung gebeten, die Stände Krain's zu einem außer¬ ordentlichen Landtage zusammen berufen zu dürfen, um über diese, das Landesintcresse so tief berührende Maßnahme Berathung zu Pflegen. Mit dem Deerctc vom 15. Februar 1827, Nr. 3220, endlich wurden den Ständen die von der k. k. Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der Studien-Hofcommission und der Hofkammer, mit dem Erlasse vom 17. Nov. 1826, Nr. 29105, getroffenen nähern Bestimmungen, hinsichtlich der Jncamerirung des Provinzialfondcs, bekannt gegeben. Nach diesen Bestimmungen sollten, urit Hinweisung auf das im Z. 1 erwähnte Präliminare: u) Die drei ersten Einnahms - Rubriken, d. i. die Stcuerproccnte, dann das Weindntz- und Mitteldiugs-Aequivaleut dein Staats¬ schätze anheim fallen; I') das Gut Unterthnrn, als Cameralgut behandelt, und die Rent- geldcr zum Staatsschätze ciubczogcn werden; o) die Hauszinse der ständischen Gebäude sollten dem Staatsschätze znfaltcn, und die Gebäude selbst in die Staats-Domaincn-Ver- waltung übergehen; ) die Tilgung der Landcs-NequisitionSforderuugen aus dem Wein- aufschlagc übernahm der Staat auf Grundlage der mit Gnber mal - Currcndc vom 1. Mär; 1826, Nr. 3422, angebahntcn Liquidirung; i) endlich sollte die zehnte AusgabSpost: der Extraordinarien, mit der gehörigen Begründung von Fall zu Fall in das ständische Präliminare ausgenommen werden. Zugleich wurde verfügt, daß das k. k. Camcral - Zahlamt wei- tershin die ständische Casse zu besorgen haben werde. 8- 8. Es war begreiflich, daß durch eine Verfügung solcher Art, die dem Laude zugcstnudcue ständische Verfassung zu einem Scheinleben verurtheilt, und die Laudcsvcrtrctuug in solche Abhängigkeit von der Negierung gebracht wurde, daß ein zur allseitigen Wahrnehmung und Förderung der Landcöintcrcsscn ersprießliche Thätigkcit derselben, schon von vorne herein unmöglich gemacht wurde. Denn wollte man das wieder anfgelcbte Institut der Stände für etwas Besseres anschcu, als für eine Versorgungs-Anstalt einiger Funktionäre, so mußte man der Landes-Vertretung mit dem ihr znge- wiescncn Wirkungskreise auch die Mittel gönnen, sich darin im Inter¬ esse des Landes unabhängig und unbeirrt zu bewegen. Wollte man ernstlich in den Vertretern des Landes jene Organe ersehen, deren Bestimmung es nach dem Z. 5 des kais. Statutes vom 29. August 1818 war, alle Gegenstände wahrzunchmcn, „welche das Wohl der Provinz, „das Wohl der Stände, oder jenes eines einzelnen Standes betreffen," so mußte die Staatsverwaltung die Rolle des Vormundes der Vor¬ münder aufgcbcn; sic mußte, wenn sie „die tiefen Wunden, welche „das Land in einer vcrhängnißvollen Zeit getroffen hatten," wirklich heilen wollte, vor Allem dafür sorgen, daß dem Lande sein Eigen- t h u in, sein Vermögen: der Provinzialfond wieder rückgegebcn werde. 17 Die Stände Krain's zögerten auch keinen Augenblick, in dieser Richtung um Abhilfe zu bitten, und überreichten, nachdem die auf dem Landtage vom 15). Octobcr 1827 beschlossene Absendung einer eigenen Deputation höchsten Orts nicht genehmiget wurde, unter dem 8. März 1828 abermals ein Majestäts-Gesuch, worin sic um die Rückgabe des ProvinzialfondcS, mit der Dotirung der ersten acht Einnahms- Nubriken pr 124.107 fl. 57 kr. gegen Ucbernahme der 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. und 10. Ausgabs-Rubrik, im präliminirten Betrage von 119.123 „ 22 „ baten. Hierüber crfloß die allerh. Entschließung vom 3. August 1829, des Inhaltes: cs seien die den krainischen Ständen vormals eigen- thümlich zugehörig gewesenen Realitäten und Activ-Capitalien gehörig auszumittcln, und wieder ihrer vorschriftmäßigen Verwaltung und Gebarung zu übergeben. Sonst habe es bei der allerh. Entschließung vom 6. Juli 1820 in der Art zu verbleiben, daß bei dem Ausmaße der jährlichen Dotation der Stände ihr eigenes Einkommen gehörig zu berücksichtigen sein werde. Nach dem Hofkanzlei-Deerctc vom 22. Sept. 1832, Nr. 20.681, habe bei der Bcurthciluug der EigcnthumSfrage der Besitz vom 1.1809 als Basis zu dienen, und wurde in Folge allerh. Entschließung vom 16. Jänner 1841 (Hofkauzlci-Dccrct vom 26. Jänner 1841, Z. 2570) anerkannt, daß bei der Berechnung aller den Stünden in Gemäßheit der allerh. Entschließung vom 3. August 1829 znrttckzuerstattcudcn Ver- mögenstheile der 29. August des JahrcS 1818 als Wrminn.-j a gua anzunehmen sei. Endlich sprach die allerh. Entschließung vom 16. Jänner 1841 (Gubernial - Decret vom 18. Febr. 1841, Z. 3506) und jene vom 3. Sept. 1841 (Gub.- Decret vom 10. Sept. 1841, Z. 23.455) den weitern Grundsatz aus: „daß die Rückgabe dieser Vermögens-Bestand- thcilc ungeschmälert, somit ohne der Gegcnrcchnnng irgend einer ältern ärarischcn Forderung, an die krainischen Stände oder an den an die Stelle derselben getretenen krainischen Provinzialfond zu erfolgen, und von einer die Vergangenheit betreffenden Ausgleichung der Nuz- znngen und Zinse mit der den Stünden für diese Zeit ans dem Staats¬ schätze verabreichten Dotation abznkommen habe." lieber die nun bezüglich jeder einzelnen Realität angebnhnte Verhandlung, und über wiederholte Beschwerden und Majestäts-Gesuche wurden der Landschaft rückgestcllt: 2 18 I- An Realitäten: 1) Die Burg am 23. Mai 1833; 2) das Landhaus; 3) das Haus Consc.-Nr. 195; 4) das Ballhaus. Diese drei Realitäten am 22. Febr. 1833. 5) DaS Theater; 6) die Rcdontc; 7) die Häuser Consc.-Nr. 136 und 137. Diese drei Objecte, unter Widmung zn einem selbstständig zu verwaltenden Theatcrfonde, am 23. Mai 1833. 8) Das Lyceal-Gebäude am 23. Mai 1833; 9) die Militär-Hauptwache; 10) n. 11) die Militär-Kasernen in Laibach und Neustadtl, jedoch nur mit dem laut Hofk.-Decrete vom 31. August 1843, Z. 35.090, mit 34.235 sl. 12 kr. ermittelten, scalamäßig ans 22.235 fl. 18 kr. reducirtem Aequivalente; 12) das Militür-Knaben-Erziehungshaus, jedoch nur mit dem dafür ermittelten Wcrthe von 9257 sl. 15 kr. sammt 5 proc. Zinsen seit 29. August 1819 (Hofkauzlei-Dccret vom 21. August 1846, Nr. 28.139); 13) die Mauthhäuser: n) an der Carlstädter - Linie (Hofk. - Decrct vom 28. März 1832, Nr. 20.681); b) Oberlaibach; o) Planina; 6) Neudegg; welche vier Objecte zu Gunsten der Stände veräußert wurden, während das Eigenthum der noch übrigen, im Z. 2 erwähnten Mauthhäuser, sowie jenes des Pulverthurmes und der Eis¬ grube den Ständen aberkannt wurde, weil sie den formellen Beweis des EigenthumtitelS zu liefern außer Stande waren. Endlich 14) das Gut Unterthurn. II. An Activ-Eapitalien: Von den im Z. 2 ml 7) erwähnten Activ-Capitalien wurde die Post 1) rückbezahlt. Für die ^ub Post-Nr. 2. 3. 4. 5. erwähnten Obligationen erhielten die Stände: 19 ->) die Z O/o Hofkammer-Oblig. Nr. cicia. 1. Immer 1845, pr. I>) die dto. dto. Nr. pr. o) die dto. dto. Nr. "^/,,,4,1 , tdio. Jänner 1845, pr. .... «I) die Z Vr"«, Vcrloos.-Oblig. Nr. 9846 pr. . e) für die mn 1. Mini 1841 gezogene 2 '/? krain. stand. Aerar.-Oblig. Ztr. 2 pr. 2000 fl., Ztr. 380 pr. 41M fl. und Ztr. 158 pr. 320 st. haben die Stände die Barzahlung erhalten. Für die dem Straßen - Constructions - Fonde mb Post-Nr. 6) gemachten Vorschüsse pr. 31.283 sl. >7 kr. B. Z. erhielten die Stände den nach dem Patente vom 6. März 1810 redncirten Betrag von Für die dem Navigations- Fonde gemachten Vor schnssc (Post-Nr. 8) Pr. 32.222 fl. 3 kr., ohne weitere Erörterung über den incamerirtcn Ver¬ mögensrecht dcö bestandenen Fondcs, den scala- maßig redncirten Betrag von Für die dem Militär-Fondc geleisteten Vorschüsse (Post-Ztr. 9) den Betrag von Für die an Private gegebenen Darlehen (Post-Nr. 10) nach einer genauem Liquidirung endlich für die oben mb <-) erwähnten vcrlooSten Obligationen den Betrag von C. M. 33.000 sl. — kr. 23.785 „ - „ 15.737 „ 25 „ 14.239 „ 10 „ 22.235 „ 18 „ 5285 „ 31 „ 6470 „ - „ daher zusammen . . 63.967 st. 24 kr. welcher Betrag beim Cameral-Zahlamte erhoben und sohin frucht¬ bringend angelegt wurde. Eine Abrechnung oder Vergütung der bis zur Ucbcrgabe dieser Obligationen und Activa verfallenen Zinsnngen und Interessen ist nicht erfolgt. Die Ansprüche an den Eontribntivns-AbschrcibungSfonds (Post- Nr. 7) pr. 20.000 fl. und ans die einschlägigen Obligationen wurden, mit dem Hofkanzlei - Decrete vom 28. Feür. 1844, Z. 2623, als zur Vergütung nicht geeignet abgewicsen, weil „der erwähnte Fond nicht ans landschaftlichen Domcstical - Mitteln, sondern aus bestimmten Steuer-Tangenten mit einer speziellen, nicht mehr bestehenden Wid¬ mung gebildet worden ist, und keineswegs als ein eigcnthümlichcs Activ - Capital der Stände Krain's, sondern nur als ein nach der vormaligen Einrichtung des StcncrwcscnS von ihnen verwaltetes Ver¬ mögen angesehen werden kann." 2-s- 20 Deßglcichcn wurde mit allerh. Entschließung vom 16. Jänner 1841, „als außer Frage liegend," der Anspruch der Landschaft auf die Rück¬ stellung nachstehender Activ-Objecte rückgewiesen, als: a) des dem Provinzialfonde zugewendct gewesenen 5 "/„ Bezuges von der Grundsteuer des ganzen Landes; b) des Weindatz - Aeqnivalentcs; o) des obgcdachten Mittelding - Aequivalcntes; n neee^^i- tali.<, vnd bcy sich craigncndcn Fahl eines wahren Abgangs, oder vnzn- länglichkeith die Sicherheit des Eompoßcß auch bcy einem andern sichern Caimneral l'umlc> Jhro Landtschafft i>ro exlxentia rei, <-x nuno pro- luno ricibüjyiaril- et eunlualil>'r hiemit zngcstanden sein, allcrmasscn dann Vnser gnädigster intention vnd Willen dahin anzihlct, daß Jhro Landt- schaft obiges Ouanluni ae^nivalen^ dcrn fünfzig Tausend Gulden etnun tempore Oalamitc^n, als zu Pest-Kriegs - vnd dergleichen bctricbtcn Zeiten intexraliter vergnettct werden solle. Wir vertrösten Sie Landtschaft anbcy anß Landtsvätcrlichen Cle- menz vnd Milde hiermit gnädigist, daß wür ohne crhöblichen Brsachcn mit Steigerung der Mauth re^peeln deren Inländischen productjoncn, 31 vnd einführenden Consummo-Waarcn so leicht nicht fürgehen, sondern derselben alle thnnliche crlcichterung diesfahls angedeihcn zn laßen gnä- digst gedacht seyn werden. Darndtgegen versehen wär vnß allerdings, wollen vnd befehlen hicmit absolulo so gnädigst als ernstlich, daß Sie Ehrsambe Landt- schasft solichc Ihrs eingeranmbtende Acqnivalent-Gelder zn kheincm andern Zihl vnd ende, als zu Bcstreittung deren darauf haftenden cingangsermelten Oneruin bcy schwerer Vcrandtworttung vnd von vnß in wüdrigcn Vorkherendcn Anderen Disposition verwenden, dahero über die Berwendung genaue jährliche Rechnungen an vnscre Inner- öfter. gehcimbe Stelle, wclliche solichc sodann unserer darinigcn Kam- mcr zu communiciren hat, zu legen gehalten, vnd verbunden seyn solle. Worbcy wur indoch Sie Ehrsame Landtschafft hicmit Schlüßlichcn gnädigist versichern, daß diese Neue Handlung denen Vorhängen Jhro ertheilten Landesfürstlich: Jndultis, vnd Einwilligungen kheincr Dingen derogirlich, sondern vbermeldteS derselben cingeraumbte Acquinalcnt nur per INOÜUNI 8iirroxa>i anzuschen, nnd zu halten seyn, zu welchem Ende also Jhro Ehrsamen Landtschafft gegenwärtiges von vnß eigen¬ händig unterschriebenes auch mit vnserm Khay. vnd Landtsfürstlichen Jnsigl gefertigtes Aßccurations Instrument zugcstellt worden ist. Geben in Vnscrcr Hanpt vnd Residenz-Statt Wien den Ein vnd Dreißigsten Mouaths Tag January im Sübzehen hundert acht vnd Zwanzigsten, Pnscrer reiche des Römischen im Siebzehenden, deren Hispanischen in Fünff vnd Zwanzigsten, deren Hnngarisch vnd böheim- bischen auch im Sibenzehenden Jahre. PH. Ludw. G. v. Siuzendorff m. p. Ih. G. v. Seilern m. p. munclulum 886. 6868. et 68t1l. U.'^e8t8ti« prnstliiim. Johann Christian Schar m. p. , - - ! '< ! '»:,' . -!-i» ^>.'5- ./».'.M,/».« . >-. . - - , »* ^4 r»6ü - . .. - ' '- - . . I!>^ -'!^. . /> ' ' .<. ! '!. N . ? . - - -^ . .tl« » - n' 'N^^ ! r ., ..' Vr .m^. ,i-r ) Für die Zeit seit 16. März 1810 bis Ende Mai 1814, nach dem reducirten Capitals - Betrage und der ursprünglichen Verzinsung ob 4 Jahren 2 Monaten 15 Tagen, mit . . . . . 2910 „ 50 „ c) Für die Zeitpcriode seit 1. Juni 1814 bis Ende April 1825, nach dem reducirten Capitals-Betrage und der ursprünglichen Verzinsung ob 10 Jahren 11 Monaten, mit .... . 7550 „ 52'/. „ Zusammen mit . . 10.614 fl. 9 V, kr. Schreibe: Lilf Irnsenä künf Luuäert Lckt nnä Lvaurix Gulden 4'/. kr. Conv.-Münze. 8. K. k. Jllyr. Provinzial - Staatsbuchhaltung. Laibach am 7. Februar 1842. Post - Nr. oct Buch-Nr. 1629 5 6s 184 1. Beilage L. sä Nr. 93. Ä ii s m e i 8 über die aus der vormaligen ständischen Domesticalfonds - Hanptcaste in den Jahren 1807 nnd 1808 an den krainischen Vavigationsfond geleisteten, in Folge der a. h. Entschließung vom 16. Jänner 1841 den krain. Herren Ständen zurnckzuvergntenden, laut des h. Hofkammer-Derretes vom 12. September 1841, L. 32643, Gnb.-Intim. äöo. 15. October « a ,Vr. 26407, nach dem Kurse des Marmont'schen ^rrete vom 6. Mär; 1810 redncirten Vorschußbeträge. Anmerkung Gegenstand der Forderung 1 dto. für die Wasserbauten am Save-Strome 2 dto. dto. dto. dto. 3 dto. dto. dto. 4 für die Kunstarbeiten bei dem Littaier Straßenbaue 5 dto. dto. dto. 6 dto. 7 8 Summe . Schreibe: Vierredn iLMsenä rvei kuvckert dto. zur Ballendung der Kuustarbeitcn an der mit der Navigation verbundenen Littaier Straße Der nebige Betrag reducirt sich nach dem Marmont'¬ schen vom 6. März dto. zum zu Heuankaufe für die angetragene Schiffzugsstation zu Dourizhof ......... Hierauf sind laut der ständischen General - Einnchmeramts- Hauptcaffe - Journale vorgeschofscn worden Der krainischen Navigationsfonde zur Herstellung des krainischen Grabens am Save - Strome, dann zur Sprengung des Kanals am Neuriugen ........ UkM Ullä äreissig Gulden 10 kr. Conv.-Münze. L,. 8. K. k. Jllyr. Provinzial - Staatsbuchhaltung. Laibach am 7. Februar 1842. 'are-M ml Buch-Nr. 16295 cio 1841. Beilage sä Nr. 93. Gegenstand Anmerkung der Forderung Einzeln Zusammen 45 6888 45 118051 7734 50 1659, 1 2 2 1012715 10196 32 1 11760 59 11760 59 2 2 7854 33 2 786233 216142 2 489713 3 10734 2 3 18 3 fl. !kr 98157 43 1 99810 32 2 3423511 ! ! vorn Monate und Jahre nach dem Nennbeträge in Ranro- Zrttrtn 1360^32 37341 ! 1112649^ ZU Proc. 51 4919 36 6555 44 Mithin zeigt sich im gegenseitigen Vergleiche der aus der krainischen Domestical-Caffe bedeckte Abgang in Lonn.-Münze 6189 13512^ — 24152! 1 23165 Vermöge der Abschlüffe der vormaligen kram. Domestical- sonds Hauptcaffe betragen rcducirt nach dem französischen vom 6. März 18 IN 10682, 2 krainischen Herren Ständen zurnckzuvergutenden, lant des h. Hofkammer-Decretes vom 12. Sept. 1841, I. 32.643, Gnb.-Iutim. 6c!o. 15. Vctober e. s., I. 26.407, cnrsmäßig rcducirten Vorschußbeträge. 6888 7734 50 A » 8 M el 8 über die aus der vormaligen ständischen Domcsticalfonds-Hauptcaste in den Jahren 1800 bis einschließig 1808 an den Krainischen Militär-Neqnarticrnugsfond geleisteten, in Folge der allcrh. Entschließung vom 16. Jauner 1841 den 618915 — ! ! ^15278 15 1 2316518 3 Vermöge der rechnungsmäßigen Abschlüsse, rcsp. Präliminar- Systeme, der krain. ständ. Domestical-Hauptcassc von den I. 1800 bis inclus. 1808 und der besonder» liquidationsmäßigcn Nachwei¬ sungen betrugen in der gedachten Zcitpcriode die gcsammtcn Empfänge des krain. Militär-Bcquarticrungsfondcs . 65.575 fl. 21 kr. die gesammten Ausgaben in eben dieser Periode aber 116.614 „ 33V« „ combinando daher der eigentliche Abgang . 51.039 fl. 12 V« kr. wovon jedoch der im I. 1807 auf Ankauf und Adaptirung des Dreo'schen Hauses zur Herstellung eines k. k. Militär - Knaben- Erziehungshauses re. verausgabte Theil- bctrag pr 16.804 in Folge des h. Hofkanzlei-Decretes vom 7. Dec. 1808, Z. 23.022 (Gub.-Nr. 12.245), zur Ansprnchsnahmc nicht geeignet erkannt wurde, und die aus ständ. Mitteln erfolgte Bedeckung daher über Abrechnung der letzten Summe sich nur auf .... 34.235 fl. 11V« kr. in Banco-Zetteln entziffert. Schreibe: Lvei nllck Lvaurig lausen«! Lvei Hunäeri künk unä Dreissig Gulden 18 kr. in Conv.-Münze. L. 8. K. k. Jllyr. Provinzial-Staatsbuchhaltung. Laibach am 7. Februar 1842. sei Buch-Nr. 16.295 6« 1841. Beilage sä Nr. 93. Ausweis über die aus der vormaligen ständischen Domesticai-Hauptcasse bis zum I. 1809 verausgabten, nachhin au das hohe Äerar eingezahlten — in Folge der a. h. Entschließung vom 16. Jänner 1841, und des hohen Hofkammrr-Derretes vom 12.Sept. 1841, L. 32.643, Vnb. - Intim, Mo. 15.October e. g., I. 26.407, den Herren Ständen in Krain zurückzuvergtttenden Privat-Schuld-Eapitalien. Anmerkung 2007 11 1 78 34 — 4166 17 1 6853 ,42 — ! I 1 _ Die neben ausgcwiescncn unverzinslichen Darlehens-Reste wurden !in Folge h. Gub.-Verordnung vom 16. Dec. 1830, Z. 28.364, bei fdcr krain. k. k. Staatscinnahms - Casse vorgeschrieben, und in den bewilligten Ratenzahlungen bis zum I. 1837 insgesammt berücksich¬ tiget; die Liguidirung und zugleich Redncirnng derselben gründet sich lauf den in diesem Belange an die k. k. Landesstcllc unterm 12. März /1829, Z. 6521 Dieses Darlehen wurde unter demselben Sachverhalte, wie Post- Nr. 2, während der französ. Regierung bis auf den Betrag pr. 520 Fr. f 28 Ctm. cingcbracht, dieser Rest aber gleichmäßig vermög Journ. der /Adelsberger Kreiscasse unterm 29. März 1822, -mb Art. 10, im l reducirten Betrage pr. 201 fl. 19 kr. C. M. an die k. k. Staats- ! einnahms - Casse abgcführt. ! Dieses Darlehens-Capital wurde über die dießämtl. Liquidation l und Redncirnng äüo. 31. Dec. 1835, Z. 4879, in Folge der ist Gub.- / Verordnung vom 6. Juni und 14. Sept. 1836, Z. 12.140 u. 21.620, .) bei der k. k. krain. Staatscinnahms - Casse vorgeschricbcn und unterm i 16. August 1837, -mb Journ.-Art. 630, dann 8. Jänner 1838, 7. l Jänner 1839 und 10. Jänner 1840, Journ.-Art. 132, 138 u. 143, /in den bewilligten Theilraten berichtiget. Das Neustadtler Krcisamts-Gebändc, zu dessen Erweiterung /mit Bezug auf die Hofkammer-Vcrordnung vom 11. Februar 1829, iZ. 2940 (Gub.-Nr. 4177), von Seite der Stadtgcmcinde zu Ncu- sstadtl ein Grnndterrain dem Aerar unentgeltlich abgetreten wurde, /steht in der unmittelbaren Verwaltung des Cameral-Aerars, und es t wurde gegen das Eigenthum desselben weder von Seite der Stadt- I gemeinde noch von den Herren Ständen Krain's je ein Ansprnchs- / recht erhoben. Post-Nr. Numerus eurrenr. Gegenstand der Privat-Schuldsorderung und 9tam en des Schuldners Laut der stand. Hanptcaffe- Journale beträgt das Erfolgte Darlehens - Capital der Anmerkung Die vollständige Austragung dieses Eigcnthums steht mit Bezug ans das weitere h. Hofkammcr-Dccrct vom 4. Dec. 1841, Z. 41.942, Gub.-Nr. 33.042, im Vcrhandlnngsznge. Die neben angeregten, dem Laibacher Stadtmagistrate zur Er¬ bauung der Fleischbänke darlehensweise aus der vormaligen ständischen Domcstical-Lasse geleisteten Vorschüsse im Nominalbetrag pr. 5677 fl. 25'/, kr. wurden in Folge der Hofkanzlci-Decrete vom 25. Juli 1822, Z. 19.270, Gub.-Intim, Mo. 9. August e. g., Z. 9594, nach den resp. Cursen in Metall-Münze, und zwar der Teilbetrag sub s) pr. 3700 fl. — da zur Zeit der Erfolgung noch kein Curs bestand, ganz in Metall-Münze — die Thcilbcträge >ub b) pr. 1699 fl. 40'/, kr. nach dem Curse vom Monate Octobcr 1799, ä 111 st^ °/g mit 1522 fl. 5 kr. — und jener mib o) pr. 277 fl. 45°/, kr. nach dem Curse vom Monat August 1801, s 116'^ "/<> mit 238 fl. 25 kr. C. M., mit Berichte vom 20. Jänner 1824, Z. 1276, liquidirt. Die Berichtigung dieses ganzen Forderungs-Betrages geschah, und zwar: a) an den krainischcu Provinzialfond unterm 3. Sept. 1824, sub Journ. Art. 137, mit. 1460 fl. 30 kr. b) an die k. k. krain. Staatscinnahms-Lasse unterm 8. Mai 1829, «ub Journ.-Art. 254, mit . 1000 „ — „ und unterm 30. Sept. 1836, sub Journ.-Art. 716, mit 3000 „ — „ Zusammen . . 5460 fl. 30 kr. in Conv.-Münze, und zwar in Folge der obigen Hofkanzlei - Verord¬ nung ohne Verzinsung. so liquidirt sich der eigentliche Forderungs-Anspruch der krain. Stände an die ältern Privatschuld-Capitalien auf Das sind: lieun Iau8ellä VierkuMert Lia uack küulriz Gulden 48st, kr. in Conv.-Münze. 9451 48 L,. 8. K. k. Jllyr. Provinzial - Staatsbuchhaltung. Laibach am 7^. Februar 1842. Post-Nr. Beilage H Haupt - Ausweis über den Stand der krainisch - ständischen Domestical - Capitalien und über den hievon jährlich entfallenden Interesten - Betrag. Denenuung der krainisch - ständischen Domestical - Capitalien Anmerkung