Nr. 13. Plilnumlllltionsplt!»: Im «lomptoll ganzj, f>. ll, halbj ft. 5 5«. ylli die Zustellung «n» H«u5 halbj. «l lr. Mit der Post ganzj. ft. !b, hold,, ft. ? 20, Mittwoch, 17. Jänner. I«s«l»l«n»gebü»: yll» Neine Instate bl» zu 4 Zellen «5 ll., groß«« Per Zeile S lr.; be! olleren lllilberhol'.mgeu p«r Zeile L lr. 1883. Nichtamtlicher Tbeil. Die neuen Steuervorlagen. Die von Sr. Excellenz dem H werbsteuer, das Gesetz betreffend die Besteuer-ung der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Erwerbs« uter nehm ungen. das Gesetz übe» die Rentensteuer, endlich die Personal-Ein« kommen st euer. Sämmtlichen Vorlagen sind ausführliche erläuternde Bemerkungen sowie die einschlägigen Tabellen beigegeben. Der Gesetzentwurf über die Persona l-Ein < 'ommensteuer hat folgenden Wortlaut: Steuerobject. § 1. Der Personal-Einlommensteuer unterliegt da« gesummte jährliche Reineinkommen eines Steuer. Pflichtigen, welches den Betrag von 600 ft. übersteigt. Steuersubject. § 2. Steuerpflichtig ist: Jeder Angehörige der im Reichsrathe vertretenen «omgreiche und Länder, dessen gesummtes, nach Maß. Habe diese« Gesetzes zu berechnende jährliche Reinem kommen den Betrag von 600 fl. übersteigt, und zwar I^e physische Perlon und jene Corporationen, deren ^ttglledern kein Rechtsanspruch auf einen bestimm "n Hyell des Vermögens oder des Einkommens zusteht. " n..^luf die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen findet das gegen warlige Gesetz keine Anwendung. Die Angehörigen der im Reichsrathe vertretene»! «omgreiche und Länder unterliegen, wenn sie in diese» wandern wohnen, der Personal.Einkommensteuer mit lhrem gesummten Einkommen; wenn sie sich bleibend außer diesen Ländern aufhalten, nur hinsichtlich des aus letzteren fliehenden Einkommens. Nichtangehörige dieser Länder unterliegen, wenn M gesummtes jährliches Reineinkommen den steuer« iltlen Betrag (§ I) übersteigt, der Personal-Eintom-mensteuer nur dann. wenn sie entweder seit einem Jahre 'yrrn Wohnsitz in diesen Ländern haben oder wenn sie ^selbst Realitäten besitzen oder eine gewinnbringende Alchäftigung oder Erwerbsunternehmung betreiben oder ^yellnehmer einer solchen Beschäftigung oder Erwerbs« Unternehmung sind. jedoch in allen diesen Fällen nur «chtllch jenes Einkommens, welches sie aus diesen ändern beziehen. Befreiungen. § 3. Von der Personal-Einkommensteuer sind be. >i. 1-) Der Kaiser und die Mitglieder des kaiser ^en Hause« bezüglich der Hofstaatsdotation und der meinde'n ^" ^""l' die Länder. Bezirke und «e- de« k^! ^n.^!^iere. Seelsorger und die Mannschaft unb^'i.... . ^ rücksichtlich ihrer Activitätsbezüge r«nl> ^ ' ^ öligen Militärpersonen und die wäh. Di,..ttl^4 ^bllität bei der Militärverwaltung zur der k ' 6 eingetheilten Civilpersonen hinsichtlich lit«..?"/" °"l bie Dauer der Mobilität aus dem Mi> enkl^ >. "".malmähig zukommenden Dienstesbezüge, lltär^ ! "" Maria.Theresia.Ordens.Pensionen, Mi-betl. .^^'^."^'"^a'll",. und Venvundungszulagei, "gellten Personen in Ansehung dieser Pensionen und klin, ^°1" jedoch diese Personen ein sonstiges Ein-U., "" bezlehcn. so ist das Gesammteinlommen mit "u»,cyluls der letzterwähnten Pensionen und Zulagen vlenach § 5 entsprechende Classe einzureihen. Won den auf diefe Weise ermittelten Steueren" "ruen wlrd die auf die Activitäts« und normalmäßigcll "'klMesbezüge entfallende Unzahl von Einheiten in ,"^ug gebracht, und der Ueberrest bildet die Grund-"ge für die Bemessung der Steuer. Besteuerungsgrundlage. § 4. Die Grundlage zur Besteuerung bildet das Lammte reine Einkommen, welches der Strue»pflicl> 8? aus einer oder mchreren Quellen in dem dem Steuer jähre vorangegangenen Kalenderjahre, oder insofern die Geschäftsabschlüsse mit deniselben nicht zusammenfallen, in dem vo>angegangenen letzten Wirtschaftsjahre (Bi-lanzjahre) bezogen hat. Ermittlung der Steuereinheiten nach Classen. § 5. Zum Zwecke der Bemessung der Steuer wird das Einlommll, der Steuerpflichügen nach Class,», ge-theilt. Es entfallen: in St.'ner- der aus ein Eintummen ein« Classe heilen 1 l».> rinschllehlicl, 70N fl 4.2 2 übe, 700 „ «00 5 9 :l „ 800 „ „ !»<)U .. ?'6 4 „ 000 ,. ,. 1000 „ 8,3 5» .. 1 000 .. „ l 1.00 „ l 1 6 ., l w' .. „ 1200 .. 12.7 7 „ 1200 .. „ 1300 .. 144 « .. '30N „ ,. 1400 „ »6^1 » „ 1400 ., ^ 1ü0<) ., 17.8 10 ., 1 500 „ ., l ?00 ., 20 4 N .. l 700 „ ^ , <.)l,l) „ 23 9 12 .. l900 „ „ 2 l00 „ 27 5, 13 „ 2 100 „ „ 2 80" „ !l1,2 14 „ 2 MIO ., .. ^ ^.!,<» ., :i5^ 15 ., 2l,00 „ .. 2,0'» ., :,92 1« „ 2 700 „ „ 2V00 ., 4ži4 17 .. 290<» .. ., -i/0U .. 48 ^ 16 „ 3 200 „ ., !j i,00 „ 55« 19 .. 3 500 .. .. ::«W ^ (j'j 2« ., 3 800 .. .. < 1<»<» .. 70« ! 2l .. 4100 „ „ ,400 ., 78U 22 .. 4 400 .. .. 4 70<» .. 8?' 23 ,. 4 700 .. ., 5 000 .. !1ä 0 24 .. 5 000 .. .. Ü400 .. 10U 25 5 400 ,. „ 5 800 „ »18 ii6 .. 5 600 ., .. 6 200 .. Ül0 !i? Ü200 „ .. ti l.lX) .. N2 28 .5 «600 .. „ 7 000 „ 154 2Ä „ 7000 ., .. 7600 ,. l6l) 30 ., 7 «00 .. „ 8 200 „ 18? 31 „ 8 200 .. „ 8 800 „ 205 32 „ 8 800 „ .. <)400 .. 223 ^3 ., 9 400 ., ., 10000 „ 24 l 34 .. 10 000 .. .. l1 „ 12 000 ., „ 13 000 „ :'>2ü «7 „ l3 000 .. „ 14 000 ,. 355 38 ., 14 000 .. „ IbOOO ., :!85 30 „ 15 000 .. „ 16 000 „ 415 40 „ 16 000 .. .. 17 000 „ 445 41 „ 17 000 .. „ 18000 „ 475 42 .. 18 000 .. .. 19 000 „ 505 4tt „ 19 000 ,. „ 20 000 „ 5.35 44 „ 20 000 ., .. 22 000 ., 580 45 „ 22 000 „ ., 24 000 .. 640 46 .. 24 000 ., .. 26 000 .. 700 47 ., 26 000 „ .. -28 000 .. 760 4« „ 28 000 .. „ W000 <> 820 49 .. 30 000 .. ., 32 000 „ 880 50 „ 32 000 .. ,. 84 000 ., 940 i 51 „ 34 000 ., „ 86 000 „ 1000 52 ., 36 000 ., „ !l8 000 .. 1060 53 ,. 38000 « „ 40000 „ 1120 54 „ 40 000 „ .. 44 000 .. 1210 ! 55 ., 44 000 ., „ 48 000 „ 1530 ^ 56 „ 48 000 .. .. 52 000 „ 145<» 57 „ 52000 „ „ 5,(j000 „ 1570 58 „ 56 000 „ „ 60 000 „ 1690 ; 59 .. 60 000 „ .. 64 000 „ 1810 , «0 .. 64 000 „ .. 68 000 .. 1930 61 „ 68 000 ., .. 72 000 ., 2050 U2 .. 72 000 ., .. 76 000 ., 2170 63 .. 76 000 „ .. «0 000 ., 2290 6l „ 80000 „ „ 8« 000 „ 2440 65 ., »6 000 „ „ N2 0l)0 ., 2620 66 „ 92 000 ., .. 98 000 ., 2800 67 „ 98 000 .. .. l 04 000 ,. 2980 68 „ 104 000 .. „ 110 000 ., 3160 69 .. 110 000 .. .. 116 000 ., N340 70 .. 116 000 .. .. 1?2 000 .. 35.20 71 .. 122 000 .. ., 128 000 .. ^700 72 ., 128 000 „ .. 134 000 ., 3660 73 „ 134 000 « .. 140 000 .. 4060 74 „ 140 000 „ „ 150 000 „ 4300 Weiter stci^cn dic Classcn um...... 10 000 fl. und die Zahl der Steuereinheiten um je .... 300 fl. H 6. Die Schähungscommission ist eruiächligt. bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen 1000 fl. nicht übersteigt, besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich herabmindernde VelHältnisse insoweit zu be-rücksichtigen, dass selbe in die nächst unterste Classe gehören, nur mit der Hälfte des Steuersatzes zu belasten sind. Als solche Verhältnisse kommen in Betracht: eine große Kinderzahl. die V^pflichtuna, arme A"< gehörige zu erhalten, andauernde Krankheit und be» ! fondere Unglückafälle. Steuerausmaß. § 7. Die Steuer wird nach Maßgabe des eingeschätzten Einkommens, beziehungsweise der nach § 5 ermittelten Steuereinheiten in» ersten Jahre der Wnk« samkeit düses Gesetzes mit dem fixen Betrage von fünfzig Kreuzer und für die folgenden Jahre mit dem im Finanzgefetze festzusetzenden Betrage per Steuereinheit bemessen. Ort der Besteuerung. W § 8. Die P?rsonal'Einko»nmensteuer wird in der Regel dort vorgeschrieben, wo die steuerpflichtige Perfon ihren ordentlichen Wohnsitz hat; für Corporationen am Sitze der Vmstehung. für Angehörige der im Reichsrathe vertretene», Länder, welche sich außerhalb derselben aufhalten, in ihrer Heimatsaemeinde; für die wegen ihres R^alliesitzes oder des Betriebes einer Erwerbsunternehmung steuerpflichtigen Nichtangehöri-gen diefer Länder, welche daselbst keinen Wohnsitz haben, in der Gemeinde, in welcher sich die Realität oder die Erwerbsunternehmung befindet. Steue reinhebung. § 9. Die Personal'Einkommensteuer ist nach er« folgter Zustellung des Zahlungsauftrages in vier gleichen, am 1. Jänner, l. April, 1. Juli und I.Oktober fälligen Raten der Iahresschuldigkeit zu ent» richten. Werden die festgesetzten Termine nicht eingehalten, so sind die Schuldigkeiten von dem auf den bestimmten Einhebungstermm folgenden Tage angefangen als Rückstand zu behandeln und sammt den nach dein Gesetze vom 9. März 1870 (R. G. Bl. Nr. 23) ent« fallenden Verzugszinsen auf dem für die zwangsweise Einbringung der directen Steuern überhaupt vorgezeichneten Wege einzuheben. Oberste Leitung der Steuervera n langung. § 10. Die oberste Leitung der Geschäfte zur Ver-anlangung und Durchführung der Perfonal-Einkommen-steuer steht dem Finanzminister zu. Organe zur Steuerveran langung. § 11. Zur Ausführung diefer Geschäfte werden Commissionen bestellt, und zwar: ä.. Bezirks-Commissionen für den Umfang eines politischen Bezirkes und Oriscommisslonen für größere Städte und Industrialorte mit mehr als 10 000 Seelen. Für diefe Bezirke. Städte und Industrialorte können auch mehrere Commissionen aufgestellt werden. L. Berufungscommissionen für den Umfang jedes Landes. In größeren Ländern können mehrere Berufungs« commissionen enichtet werden. Wirkungskreis der Commissionen. ») Bezirks« und Orts - Schätzungscommissionen. § 12. Die Bezirks« und Orts-Schätzungscommis-sionen sind zur Erhebung der Einlolninensverhältnisse und ziffermäßigen Feststellung des steuerbaren Ein« lommens berufen. d) Berusungscommissionen. i Die Berufungscommissionen entscheiden über alle ! gegen das Verfahren der Schähungscommissionen ein« ' gebrachten Beschwerden überhaupt und insbesondere über Berufungen gegen die von diesen Commissiolien vorgenommenen Einschätzungen und gefasslen Beschlüsse. Zusammensetzung der Bezirks« und Orts« c o rn m i s s» o n e n. tz 13. Die Zahl der Mitglieder und deren Ersatzmänner bestimmt mit Rücksicht auf die Größe und die . Hinkommensverhältnisse des Schähungsbezirkes der Finanzminister. Die Mitglieder und deren Ersatzmänner werden jaus der Mitte der st.'ne,pfllchtiss.'n Bewohner des 5 Schätzllngöb^irk.s zur Hälfte gewählt, zur Hälfte vom ! Finanzm'iuister ernannt, der auch den Volschei'deu oer Commission und für deffen Verhinderungsfall den Stellvertreter bestimmt. ^,.. ,. . . Die durch Wahl zu bestellenden Mitglieder der Aezirkscommlssioueu und dere» E'satzmanner werden zur Hälsle von den nach Maßgabe d,eses Gesetzes Hochstbrsteueiten. von denen d»e fünffache Zahl der von ihnen zu wählenden Colmmsstonzglieoer zur Wahl ! berufen ist, zur anderen Hälfte von den Gemeinde« l Vorstehern des Bezirkes und den Vorstehern der vom Laibacher Zeitung Nr. 13 104 17. Jänner 1883. Gemeiudevel bände auLgeschiedenen Gutsgebiele, mit Ausnahme jener, welche bereits als Höchstbesteuerte das Wahlrecht besitzen, gewählt. Welm bei den zur Wahl berufenen Höchstbesteuerten zwischen einer An» zahl Gleichbesteuerter zu entscheiden ist, so wird diese Entscheidung durch das Los getrosten. Für die Ortscommissionen wird die Wahl der Mitglieder und deren Ersatzmänner von der Gemeinde« Vertretung vorgenommen; dieselbe hat in Gemeinden, wo die Gemeindewähler in Wahlkörper eingetheilt sind. em? möglichst gleichmäßige Veriheilung der Com< lnissiotismitglicder vorzunehmen, derart, dass jeder Gemeinde-W.chlkörper in der Schätzungscommissiou vertreten ist. Werden mehrere Orte zur Wahl einer Schätzungs-commission vereinigt, so ist die Anzahl der zu wäh« lenden Mitglieder mit Berücksichtigung der Höhe der Personal'Einkommensteuer auf die einzelnen Orte zu vertheilen. Berufungs « Commissionen. § 14. Die Mitglieder und Ersatzmänner, deren Anzahl der Finanzminister bestimmt, werden aus der Mitte der Personal-Einkommensteuer-Pftichtigen. zur Hälfte von den Landtagen gewählt, zur Hälfte vom Finanzminister ernannt. Den Vorsitzenden der Commission sowie für dessen Verhinderungsfall den Stellvelttcler ernennt der Finanz« minister. Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Commissionen. § 15. I.) Die durch die Landtage und Gemeindevertretungen zu bewirkenden Wahlen sind nach den verfassungs« und geschäftsordnungsmähigen Bestimmungen derselben vorzunehmen. 2.) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner der Bezirks- und Ortscommissionen wird unter der Leitung der politischen Behörde in Wahlversammlungen mit relativer Stimmenmehrheit vorgenommen. Bei gleicher Gtimmenzahl entscheidet das Los. 3.) Von der Wählbarkeit sind jene ausgeschlossen, welche wegen einer strafbaren Handlung auch von der Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind. 4.) Die Wahlen finden mit Stimmzetteln, und zwar die der Mitglieder und Ersatzmänner getrennt statt. 5.) Die Höchstbesteuerten (8 13) können ihr Wahlrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die dieSfälligen Vollmachten genießen die Stempelfreiheit. 6.) Die Wahl kann abgelehnt werden von Mitgliedern des Neichsrathes, von Geistlichen aller Con-fessionen und öffentlichen Lehrern, von Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten und Dienern, von Militärpersonen und von Personen, die über 60 Jahre alt sind. 7.) Ein Mitglied oder Ersatzmann einer Be» rufungs'Commission kann nicht gleichzeitig Mitglied oder Erfatzmann einer innerhalb des Wirkungskreises derselben bestellten Schätzungs-Commission (Orts» oder Bezirks» Commission) sein. 8.) Wird die rechtzeitige Vornahme der Wahl in die Commissionen verweigert oder durch Verschulden der Wahlberechtigten nicht vorgenommen, so ist die zur Ergänzung der betreffenden Commission erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmännern vom Finanzminister zu berufen. Diese vom Finanzminister berufenen Mitglieder und Ersatzmänner haben dieselben Rechte und Pflichten wie die von Wahlberechtigten zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner. Ihr Mandat erlischt jedoch sogleich, wenn die Wahl nachträglich von den Wahlberechtigten vorgenommen wird und die von diesen gewählten Mitglieder oder Ersatzmänner in die Commission eintreten. 9.) Die gewählten Mitglieder oder Ersatzmänner behalten ihr Mandat für die Dauer von drei Jahren, wenn auch während dieser Zeit die zur Wahl berechtigten Vertretuugskörfter in der zur Zeit der vorgenommenen Wahl bestandenen Zusammensetzung nicht mehr bestehen. Sind diese letzteren im Zeitpunkte des Erlöschens des Mandates nicht versammelt oder erfolgt die Neuwahl erst nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Functionsdauer der Commission, so verbleibt gleichwohl bis zur Constituierung der neuen Commission die frühere in Function. 10.) Ersatzwahlen gelten für die noch übrige Zeit der Functionsdauer. Vorsitzende und Referenten der Commission e n. § 16. Der Vorsitzende der Commission hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist für die richtige Anwendung des Gesetzes verantwortlich. Jeder Commission wird vom Finanzminister ein Finanzorgan als Referent beigcgeben; demselben steht nur dann ein Stimmrecht zu, wenn er Mitglied der Commission ist. Die Vorsitzenden der Bezirks» und Oltscommis-sionen sind berechtigt, binnen 30 Tagen nach der Fassung der Beschlüsse gegen die Beschlüsse der Schähungscommissionen an die Verufungscommissionen Berufung einzulegen. Art der Aefchlufsfafsung derCommission. § 17. 1.) Zu jeder Cuinmissioiissitzung hat der Vorsitzende alle Mitglieder derselben, und im Falle dauernder Verhinderung eines Mitgliedes den Ersatz' mann desselben einzuladen. Die Commissionen sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzende!, ooer dcsseu Slellve.tteter wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte jedoch die beschlussfähige Anzahl der Mit. glieder nicht erscheinen, so sind alle Mitglieder zur nächsten Sitzung mit dem Bemerken schriftlich ein' zuladen, dafs die Commission auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig sein werde. 2.) Die Commissionen fällen ihre Entfcheidungen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorfitzend? stimmt nur bei gleichgetheillen Stimmen, und entscheidet in diesem Falle jene Ansicht, welcher er beigetreten ist. 3.) Kommt bei der Abstimmung über die Höhe einer Ziffer eine absolut!» Stimmenmehrheit nicht zustande, so sind die Stimmen für die höchste Ziffer zu' den Stimmen für die nächstniedrige hinzuzuzählen, bis sich für die bezügliche Ziffer die absolute Mehr« heit ergibt. 4.) Die Commissionen sind berechtigt, Sachverständige aus den einzelnen Berufszweige'n ihren Berathungen zuzuziehen, die jedoch an der Beschlussfassung keinen Antheil nehmen. 5.) Die Mitglieder der Schätzungscommissionen sind verpflichtet, die zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse oer Steuerpflichtigen streng geheim zu halten. 6.) Wenn es sich um die Einschätzung eines Commissionsmitgliedes oder dessen Ehegattin und Verwandte in auf- und absteigender Linie handelt, hat sich das betreffende Mitglied vor der Berathung und Beschlussfassung zu entfernen. 7.) Die Commissionen haben über ihre VerHand, lungen uud Eutscheidungen Protokolle aufzunehmen, welche vom Vorsitzenden nnd zwei Mitgliedern oder deren Ersatzmännern zu unterfertigen sind. Frist zur Beendigung der Arbeiten drr S ch ä tz u n g s c o m m i s s i o n e ii. § 18. Die Schatzungscommissionen haben ihre Arbeiten innerhalb der vom Finanzmmister zu bestim« inenden Frist zu vollenden. Im Falle die Schä'tzu»as. commissioneu den ihnen zur Durchführung des Geschäftes eingeräumten Termin nicht einhalten, können deren Befugnisse nach dem Ablaufe desselben an die betreff fenden Bezirks- oder Orls-Steuerbehördeu übertragen werden. Kostenaufwa nd für die Commifsiouen. § 19. Die Mitglieder der Commissionen haben aus Anlass ihrer wirklichen Verwendung bei den com« Missionellen Verhandlungen auf die Vergütung ihrer baren Auslagen Anspruch. Diese Vergütung wird au3 dem Staatsschätze geleistet. Die bei den Commissionen verwendeten, vom Finanzminister berufenen Staatsbeamten sind rücksicht' lich ihrer Gebüren nach den bestehenden Normen zu behandeln. Verfahren zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens. ! a) Einbringung von Bekenntnissen. § 20. Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, alljährlich binnen einer von der Steuer-Laudesbehörde zu bestimmenden, mindestens einmonatlichen Frist bei der bezüglichen Einschätzungs.Commission ein summa, risches Bekenntnis über sein in dem Steuerjahre vor< angegangenen Jahre bezogenes Gesammteinkommen (§§ 4 und 21) nach dem beiliegenden Formulare einzubringen. Die Entgegennahme der für den Kaifer und die Mitglieder des kaiserlichen Hauses von dem Obersthof« meisteramte alljährlich einzubringenden Bekenntnisse er< folgt durch deu Finanzminister, welcher das steuerpflichtige Einkommen feststellt, Steuerpflichtige, die außerhalb der im Reichs» rathe vertretenen Königreiche und Länder sich bleibend aufhalten, haben hinsichtlich der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen sich durch einen hier-lands wohnenden Bevollmächtigten vertreten zu lafsen. Geschieht die Einbekenuuug mittelst eines Macht« Habers, so ist die schriftliche stempelfreie Vollmacht bei. zubringen. Für nicht eigenberechtigte Personen haben deren gesetzliche Vertreter, für jene Colftorationen, welche nach ß 2 steuerpflichtig sind, deren Vorsteher die vor« geschriebenen Bekenntnisse einzubringen. Der Ehemann wird als Machthaber seiner Gat« tin angesehen, außer er wäre selbst nicht eigenberech« tigt oder geschieden, oder es würde dieser stillschwei-genden Ermächtigung widersprochen, oder die Gattin stünde in Absicht auf ihr Vermögen unter anderer Curatel. d) Erhebung der Steuerpflichtigen. § 21. Zur Controls der zur Einbringung von Bekenntnissen verpflichteten Personen obliegt den Com- missionen vor allem die Zusammenstellung einer vollständigen Nachweisung aller jener Personen, welche nach diesem Gesetze als einkommensteuerpflichtig zll erachten sind. Bei der Aufnahme dieser Nachweisung kann sich die Commission der Mitwirkung der Gemeindevorsteher bedienen, welche den diesfälligen Anforderungen Fola/ zu leisten schuldig sind. Jedermann, der zur Auszahlung eines Dienst-oder Lohnbezuges verpflichtet ist, hat einen Ausweis über die dauernden Dienst« oder Lohnverhältnisse zu ,hm stehenden oder aus Anlass eines solchen Verhältnisses mit einem Ruhegeuusse betheilten Vezugsberech-tigten unter Angabe des Namens, des Wohnortes und der Beschäftigung derselben, dann der Gattung und Höhe der verabfolgten Bezüge (H 23 v) zu übel' reichen. Die Besitzer vermieteter Häuser sind verpflichtet, binnen bestimmter Frist der Commission in Form der Zinsfassionen eine Nachweisung aller im Hause wohnhaften Perfonen, gruppiert nach Wohnungen unter Angabe des Mietzinfes und der etwaigen Aftervermic-ter, vorzulegen. Die letzteren haben die Nftermieler und den von ihnen bezahlten Zins anzugeben. Sämmtliche Nachweifungen eines Commissions-bezirkes haben den Stand der Mißverhältnisse eines und desselben Tages darzustellen. o) Prüfung der Bekenntnisse. § 22. Nach Einbringung der summarischen Ein-kommcnsbekenntnisse schreitet die Commission zurPrii-fung derselben mit Rücksicht auf die ihr betanuten oder zu erhebenden Einkommensverhältnisse, wol'ei sich gegenwärtiazuhalten ist, dass jedes lästige Ei»' driugeu in die Privatverhältnisse der Steuerpflichtige« und jedes inquisitorische Verfahren ausgeschlossen bleiben soll. So weit das reine Einkommen nicht aus zuverlässigen Angaben der Steuerpflichtigen entnomme" werden kann, muss das Augenmerk darauf gerichlct werden, sich vorzüglich aus äußerlichen Merkmale« ein Urtheil über die Größe des Einkommens zu bilden, und der Ausspruch der Commission hat die bestimmte Beantwortung der Frage zu enthalten, welches Ein' kommen jeder Steuerpflichtige mit Berücksichtigung seiner gesammten ökonomischen Lage und des Verhältnisses der einzelnen Einnahmsquellen zu einander sowie mit Rücksicht auf deu von ihm gemachten Aufwand im Vorjahre (H 4) erzielt habe« dürfte. Die Einsicht in die Geschäftsbücher des Steuerpflichtigen ist ohne dessen Zustimmung nicht zulässig» Findet die Commission die Angaben des Steuer Pflichtigen über seine Einkommensverhältnisse unvoll' ständig oder liegen gewichtige Bedenken bezüglich der Richtigkeit vor, so ist sie berechtigt, von demselben auf bestimmte Fragen schriftlich oder mündlich Auskunft zu verlangen; doch ist hiezu ein förmlicher Beschluss der Commission unter Angabe der Gründe iiN Protokolle erforderlich. Unterlässt es der Steuerpflichtige, das Bekenntnis binnen der gestellten Frist einzubringen, oder verweigert er die Beantwortung der an ihn gestellte^ Fragen, so kann die Commission ohneweiters das Einkommen ziffermäßig feststellen. ! Die Behörden und öffentlichen Organe sind verpflichtet, der Schähungscommission auf bestimmte Fragen, welche die Einkommensverhältnisse der Steuer- l Pflichtigen betreffen. Auskünfte zu ertheilen. ! ä. Grundsätze für die Berechnung und ziffermäßige » Feststellung des Einkommens. § 23. Für die Berechnung und ziffermäßige Fest' stellung des Einkommens haben nachstehende Grun^ sätze zu gelten: ä. Bei dem selbstbewirtschafteten Grundbesitze >'' der Reinertrag, der aus dem gesammten land« n»^ forstwirtschaftlichen Betriebe sowie aus den mit de^ Grundbesitze verbundenen Fabricationszweigen odec, Unternehmungen (Biantweinbrennereien, Brauereie"' Zuckerfabriken, Mühlen. Ziegeleien, Kalkbrüchen lli'V dergleichen mehr) uud Rechten (Propinations-, Fischerei Iagdrechte u. s. w.) gewonnen wird, als Eintonnt anzusehen. Bei verpachteten Vrundbrsitzungen stellt der wirlM erzielte Pachtzins mit Hinzurechnung etwaiger Natur^ und sonstiger Nebenleistungen des Pächters und nacy Abrechnung der dem VerPächter verbliebenen Laste" das Einkommen dar. Die auf dinglichen Grundlasten beruhenden 6^ trägnisse werden, wenn sie iu nawi^ geleistet u»°! tiicht sawn bei Ermittlung des Einkommens des h^ schenden Gutes berücksichtigt werden, nach den ort^ üblichen Preisen des Vorjahres in Geld veranschlag L. Das Einkommen aus Gebäuden ist nach d^ wirklich erzielten reinen Mietzinsertrage, und insol^' die Gebäude von den Besitzern selbst bewohnt o^ sonst benützt oder an andere Personen unentgeltt'" zur Benützung überlasseu werden, nach dem rei»e Nutzungswerte, welchen die Gebäude oder die benutzt Theile derselben nach ihrer Beschaffenheit und 2H^ nach den Miets-, Verkehrs« und Wohnungsverha" l Laibacher Zeitung Nr. 13 IN5 17. Jänner 1883. N'ssen des Orlcs ot^r der Umgebung und mit Rück. stcht auf die Znt ihrer Benützung haben, zu bemessen. Bei Gebäuden, die vonl Äesitzrr zu land- und Mstlliiltschufllichen ode», gewerbliche!» Zwecken (ein. schließlich der Arbeiter- und Dienstwohnungen) benützt Werden, ist der Nutzuugswerl bei der Einschätzung de5 Einkommens nicht in Anschlag zu bringen. Die sür die Zwecke des Unierrichtes, der E» 5'ehung, der Wohlthätigkeit und der öffentlichen Verwaltung bestimmten Gebäude der Korporationen werden, insoweit sie von der Gebäudesteuer befreit sind, be, Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht gelassen. ^. Daö Jahreseinkommen aus selbständigen Er-! werbsunternehmungeil und Beschäftigungen, worunter, auch Pachtungen gehören, ist nach'dem Reingewinne, zu veranschlagen, den die Unternehmung oder Beschäftigung abgeworfen hat. v. Zu dem aus einem Dienst- oder Lohnverhältnisse abgeleiteten Einkommen si'.'.d a!le fixen oder veränderlichen Bezüge zu rechnen, welchr einem Bediensteten als Vergütung für geleistete Dienste und nicht als Ersatz für die im Interesse des Dienstgebers gemachten oder zu machenden Auslagen gemährt werden oder mit dem Gennsse einer Pfründe verbunden sind; diese! Bezüge mögen in Geld oder Natnrulgenüssen, in einem bestimmten Betrage oder in Procentualgenüssen bestehen. Die Diensträume, insofern si? zur Verrichtung des Dienstes bestimmt sind. jsind nicht in das steuer. bare Einkommen einzurechueu. Insoweit die Bezüge nicht in barem Gelde bestehen, sind dieselben nach den ortsüblichen Preisen zu veranschlagen. N. Zu dem Einkommen aus sme»), Pachtzinse, in-! soweit sie nicht schon unter lit. ä.. und L. begriffen stnd, Pensinnen, Ruhe° und Versoranngsgenüsse und andere nicht auf einem Dienstverhältnisse beruhende oder nicht den Zinsengenusö von einem Capitale vertretende Brzüge. dann die nicht infolge einer dinglichen wrundlast auf Prund und Boden haftenden Natural-! vezuge und Genüsse od^r oic an deren Stelle tretenden Geldleistungen. ' l^. Bei Unternehmungen, welch«' von mehreren! a.emeiuschastlich betrietien werden, ebenso wie bei jede- ! «lt von Einkommen, welches mehreren Personen (§ 2) ^ gemeinschaftlich zufließt, ist für jeden einzelnen Theil°! Haber der aus dem Gesammteinkommen entfallende-Antheil als steuerpflichtiges Einkommen in Anschlag zu bringen. Huben Ehegatten ein gesondertes Einkommen, so hat die Einschätzung nach dem Gesammteinkommen zu! erfolgen. Besitzen die nicht eigenberechtigten, in Verpflegung der Eltern stehenden Kinder ein eigenes Einkommen , so ist dasselbe, insoweit es den Eltern zuflieht, dem Gesammteinkommen derselben zuzurechnen, und nur der erübrigende Theil des eigenen Einkommens der Kinder, welches den Eltern nicht zufließt, ist für jedes der Kinder, jedoch ohne Rücksichtnahme auf dle den Eltern zufließende Einkommensquote, besonders einzuschätzen. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrauen sowie de> Minderjährigen, die sich nicht in väterlicher Gewalt befinden, ist abgesondert der Einschätzung zu unterziehen. 6. Bei Ermittlung des reinen Einkommens sind "' Abzug zu bringen: . 1) Die gesammten zur Erreichung und Sicherung oes Einkommens zu bestreitenden Auslagen, msbeson> oere d,e Verwaltuugs-, Bctriebsauslage'n und Erhal-"Must" . dann die .mr Herstellung einer handels-5s,?i!k ^1'a.en Bilanz erforderlichen uud die sonst umlcyen Abschreibungen, die nöthig sind, um die durch ^nutzung der Baulichkeiten des Vetriebsmaterials ^erlsvornchtnngen, Utensilien und sonstige Anlagen) verursachte Vermiuderung des AnlagccapitaleL zu er-'eyen oder um die bei dem Betriebe eingetretenen Substanzverluste zu decken. 2.) Die Asfecurauz Prämien aller Art, mit Ausnahme der Lebensversicherungen. ,^-) Die vom Steuerpflichtige» für das Vorjahr eutrlchtelen directen Steuern sammt Zuschläge» sowie andere Lelstuugen für Staats- uud öffentliche Zwecke, Mlt Ausnahme der Personal-Einkommensteuer. .. 4') Zinsen von Privatschulden überhaupt, dann 0le auf eiuem privatrechllichen Titel beruhenden Lasten, und zwar auch danu. wenn sie nicht hypothekarisch Nchergestellt sind, demnach auch Zinsen für die verwendeten fremden Capitalien, ferner Leistungen an bntte Personen, für welche diese, abgefchen von deren «teuelbefreiung aus dem Titel des uach § l 600 fl. Nlcht übersteigenden jährlichen Gcsammtcintommenö, Personaleinkommcusteuerpflichtig sind, doch ist der Name und Wohnort des Privntgläubiger« oder Bezugsberech-t'gten anzugehen. Dagegen sind die Auülaqe» behufs eiu- r Capi-, talsanlage, zur Erweiterung des G/sckäfles oder dir Beträge für die Bestreitung des Haushaltes des Steuerpflichtige» und dcs Unterhaltes seiner Angehörigen , die keinem selbständigen Hausstände angeboren und keiner Personal'Einkommensteuer unterzogen sind, ^ zum Abzüge vom Einkommen nicht geeignet. ! 5.) Die im § 2 erwähnten Corporation«» (Stif-! tungen u. s. w.) sind berechtigt, jene Beträge des Einkommens in Abrechnung zu bringen, welche zu Zweckeu des Unterrichtes, der Erziehung oder der Wohlthätig« keit bestimmt sind, insoweit es sich um Anstalten han< dell, die keine Erwerbsunternehmnngen sind. ! N, E'bscl.afteti und ähnliche anßorordemliche Er-! werbunaen (Gewinste, Schenkungen u. dgl.), insoweit , sie nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes lit, ll. fallen, gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens. «) Personal-Einkommensteuer'Cataster. § 24. Ueber die cinkommeusteuerpflichtigen Personen wild ei» Cataster angelegt, dessen Einrichtung im Verordnungswege zu regeln ist. Einschätzungsregister. § 2d. Ueber die Einschätzungsergebnisse sind für jede Gemeinde Einschätzungsregister anzulegen; dieselben haben bloß das ziffermäßig festgestellte steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen zu enthalten. Nach beendet>>r Einschätzung sind Duplicate dieser Register den Gemeindk'Aemtern, beziehungsweise Vorstehern der ausgeschiedenen Gutsgcbiete auszufolgen und von diefen zu jedermanns Einsicht offcnzuhalteu. Das Einlangen dieser Register ist in ortsüblicher Weise kundzumachen. Steuerbemessung. § 26. Die Einschätzungsrcsultate sind gemeindeweise oder bei emer größeren Anzahl von Steuer« Pflichtigen partienweise der Steuerbehörde erster Instanz bekannt zu geben, welcke die nach HZ 5 und 7 entfallende Steuer zu bemessen und dieselbe den Steuer« 'Pflichtigen unler Angabe der die Grundlage bildenden Anzahl der Steuereinheiten mittelst Zahlungsauftrages unter Offenhaltung des R^lamationsrcchtes bekannt zu geben hat. Für jene Steuerpflichtige», welcheu die Zahlung«, auftrage weder im Wege der Postanstalten zugesendet, noch in anderer Weise behändigt werden können, sind dieselben beim betreffenden Gemeiudevorstehe», bezie« hungsweise Vorsteher des ausgeschiedenen Gutsgebietes ^gegen dessen Empfangsbestätigung zu erlegen, und ist ! diese Erlequnq von demselben in ortsüblicher Weise mit der Äufforderunq zu verlautbmen, dass die betreffenden Slencrpflichtia/n behufs Uebernahme des Zahlungsauftrages sich l^im Gemeindevorsteher oder Vorsteher des ausgeschiedenen Gutsgebietes zu melden haben. Vom Tage dieser Verlautbarung an hat die dreißigtägige Rcclamationsfrist zu laufen. Reclamationen. § 27. Jeder Sleuerpflichlige ist berechtigt, uuter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes vom l9ten März 1876 (R. G. Bl. Nr'. 28) gegen die Einschätzung oder gegen die Berechnung der Steuer zu reclamieren, uud ist verpflichtet, die Unrichtigkeit der von ihm an< gefochtenen Einschätzung in .siaubwürdiger Weise darzustellen, bezüglich die fehlerhafte Steuerbemrssung nachzuweisen. Die Rcclamationen sind bei der Steuerbehörde erster Instanz einzubringen. Reclamationen, die nach der gesetzlichen Frist eingebracht werden, sind in der Regel nicht zu berück-sichtigen, und ist gegen den diesfiWgen Abweisungsbescheid ein Recurs nicht zulässig. Weun jedoch nachgewiesen wird, dass der Zahlungsauftrag dem Steuerpflichtigen innerhalb der 30tägigen Recurifrist ohue dessen Verschulden nicht behändigi worden ist. ist die Reclamation noch zulässig, in welchem Falle dieselbe binnen 30 Tagen vom Tage des nachgswies'Men Empfanges des Zah< lungsauftrages einzubringen ist. Reclamation sverfahren. H 28. Ist die Reclamation lediglich gegen die Berechnung der Steuer gerichtet, so hat die Steuerbehörde die Steuei vorschreibung entweder ricktiazustellen od?r, falls si> die Reclamation fü> unbegründll erachtet, dieselbe der Finanz Laudesbchörde zur endgilti-geil Entscheidung vorzuleg»',. Ist die Reclamation gegen die Einschätzuug selbst gerichtet, so übergibt die Steuerbehörde dieselbe der Einschätzungscommission. Im Falle sich die Einschätzungscommission von der vollen Nichtigkeit der in der Neclamationsfrist dargestellten Beschwerden überzeugt, hat fie die Abänderung der Schätzung vorzunehmen und den Ne« clamauten im Wege der Steuerbehörde elfter Instanz, welche den Zahlungsauftrag der Entscheidung entsprechend lichtigzustklleu hat, zu verständigen. Reclamatiouen, welche die Einschätzungscommission als gänzlich oder nur teilweise begründet erachtet, sind von derselben der Berufungscommifsion mit einem begnindeten Gutachten zur endgiltigen Entscheidung vorzulegen. Der Berufungscommission stehen behufs genauer Feststelluug der Erwerbs» und Eiukummensverhältnisse der .Neclamanten dieselben Befugnisse wie der Sckätzungs-commission zu. (tz 22.) Die Reclamationen haben keine einhaltende Kraft bezüglich der Enttichtunli d^r vorgeschriebenen Steuer und der Maßregeln zur Einbringung derselben. Aenderungen in der Steuerschuldigkeit, § 29. Eiuc im Laufc des Steuerjahres enure« tende Steigerung des Einkommens hat eine Aendirung der Steuer nicht zur Folge. Wenn nachgewiesen wird, dass im Laufe des Struerjahres infolge ganz besonderer Verhältnisse das eingeschätzte Einkommen unter den steuerpflichtigen Minimalbetrag herabgesunlen oder eine Verminderung desselben um mehr als den vierten Theil eingetreten ist, kann von der Steuerbehörde eine verhältnismäßige Abschreibung der Steuer bewilligt werden, welche von dem dem Zeitpunkte des Einschreitens nächstfolgenden Steuerquarlale an zu veranlassen ist. Gegen die Entscheidung, wodurch die Abschreibung oder Herabminderung der Steuer qanz oder zum Theile verweigert wird, ist der Recur« unter dcu Bestim-mmw.en d> s Gesetzes vom 19. März 1876 (R. G. Bl. Nr. 28) an die Steuer-Landesbehörde zulässig, welche hierüber endgillig entscheidet. Strafbestimmungen. H 30. 1.) Wer in der gesetzlich geforderten Anzeige (§ 20) ein steuerpstjchiig.'s Einkommen verschweigt oder unrichtige Angaben macht, welche auf die Ein« schätzung derart von Einfluss sind, dass dadurch die Vorschreibnng de> Personal°Einkommenstcuer veleilelt oder die Bemessung einer geringeren Steuerqnnte ve- > anlasst wurde od»r werden sollte, ist mit dem Zwei« bis Sechsfachen des Betrages zu bestrafen, um den der Staat verkürzt oder der Gefahr der Verkürzung ausgesetzt wurde oder werden folltr. Außerdem ist der entgangeue Steuerbetrag nach-zuzahlen. 2.) Das Straferkenn!nis ist von der zur Durchführung der Untersuchung solcher Gesetzesübertretungen berufenen Steuerbehörde erster Instanz unter Angabe der Gründe zu fällen. 3.) Andne Außerachtlassungen dieses Gesetzes oder die N'chtbefolgnng der von den Steuerbehörden und Commissionen auf Grund diefes Gesetzes ergehenden Aufträge löxuen von diesen mit Ordnungsstrafen vo» 1 bis 100 fl. geahndet werden. 4.) Gegen diese Straferkenntnisse (Post 2 und 3) ist unter den Bestimmungen des Gesetzes vom l9ten März 1876 (R. G. Vl. Nr. 28) der Recurs an die Finanz-Landesbehörde zulässig, welche hierüber end« giltig entscheidet. 5.) Die Vollstreckung von Strnferkenntnissen, gegen welche ein Recurs ergnffen wurde, ist bis zur endgiltigen Entscheidung zu verschieben; jedoch kann die Sicherstellnng des Strasbetrages veranlasst werden. 6.) Straferkenntnissc werden bei fruchtlos verstrichener Recursfrist mit Ablauf derselben oder im Falle des eingebrachten Recurses mit dem Zeitpunkte der Zustellung des Erkenntnisses der Sleuer-Landes-behörde rechtskräftig. 7.) Die Strafgelder sind so wie die Steuer selbst einzubringen und fließen dem Armenfonds jener Ge» meinde zu, in welcher die Steuer vorgeschrieben wurde. (§ 8.) Haftung für die Strafe. § 3l. Cmporlitwnen und Personen, welche hinsichtlich der ihnen du'-ch dieses Gesetz auferlegten Ve» pflichtungen duich einen Bevollmächtigten vertrat'» werden, haften auch für die Ordnungsstrafen. Welche wegen Außelachtlasfung dieser Verpflichtungen gegen die sie vertretenden Personen verhängt werden. Nicht eigenberechtigte Personen sind der HaflliN!» für die ihlen behördlich bestellten Vertretern auferlea!>n Strafen enthoben. Verjährung der Strafbar keit und o?l Strafe. §32. Die SUasbarkeit der diesem Gesetze zn-widerlausenden Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem zwei« bis sechsfachen Betrage der verlm,;lc!' Steucr geahndet werden, ist durch Verjähruug erloschl». wenn d,'r Straffällige inm»halb drei Jahren, nach Ab lans des Steuerjahres, auf welches sich seine st'"f" fällige Handlung oder Unterlassung bezieht, nicht znr Vcraittwmllmg gezogen worden ist. Wird die Verjährung durch eine neue straffällig Handlung oder Unterlassung uuterbrochrn. so beg'"»' auch in Ansehung des früheren Ver^hens der z.» Verjährung vorgeschriebene volle Zutraun, er t n' Ablauf de! Jahres, in welchem das letzte Vc,geben bcqanqen worden ist. neu zu laufen. Hur Verjährung der elkannte., Strafe w,rd s,n Ablmsf von fünf Iahrcu nach Rechtskraftigwerdung d.K Elkenntnisses erfordert. . «.. «^ . , , Die durch 8 -^ angedrohten Ordnungsstrafe, sowie die Strafbarst der betreffenden Handlungeil elbst verjähren in sechs Monaten. Laibacher Zeitung Nr. 13 10« N. Iiinner 1883. Alltljeil von der ei «gehobenen Personal-Einkommensteuer für Landeszwecke. ^ 33. In jedem der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder werden dem Landeösonds zu Landeszwecken von der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Personal-Einkommensteuer zehn Procent zugeführt. Weitere Umlagen auf diese Steuer zn Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und anderen Zwecken dürfen nicht eingehoben werden. U e b e r g a n g s b e st i m m u n g e n. §34. Die auf Grund dieses Gesetzes eingebrachten Einkommensbekeniitnisse und die Einschätzungsergcbnisft dürfen in keiner Weis? bei den noch auf Grund des Patentes vom 29. Oktober 1849 (R. G. Vl. Nr. 439) stattfindenden Bemessungen der Einkommensteuer oder zu nachträglichen Aenderungen an den bereits vor genommenen Steuerbemessungen benützt werden. Auch haben aus diesem Anlasse irgend welche Strafverfolgungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Uebertretungen des erwähnten Patentes nicht einzutreten. § 3b. Zur erstmaligen Constituierung der Schii-tznngscommifsionen (§ 13) wird u) das passive Wahlrecht allen Bewohnern d?s Wahlbezirkes eingeräumt, welche an Grund- und Oebäudesteuer mindestens 80 fl. entrichten, oder auf Grund des Patentes vom 29. Oktober 1849 nach einem Einkommen von mehr als 600 fl. besteuert sind; d) als Höchstbesteuerte sind jene anzusehen, welche an directen Steuern sammt ärarischen Zuschlägen die höchsten Beträge entrichten. Beginn der Wirksamkeit. § 30. Dieses Gesetz tritt mit dem I. Jänner 188.. in Wirksamkeit. Die zu dessen Durchführung nöthigen Vorarbeiten sind sofort nach dessen Kundmachung in Angriff zu nehmen. Vollzug des Gefetzes. § 37. Der Finanzminister ist mit dem Vollzüge dek Gesetzes beauftragt. Der Gesetzentwurf über die Erwerb st euer enthält 25 Paragraphs von denen wir die folgenden hervorheben: § 1. Der Erwerbsteuer unterliegt der Betrieb einer Erwerbsunternehmung so wie die Ausübung einer nutzbringenden Beschäftigung in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, und zwar ohne Unterschied, ob die Unternehmung oder Beschäftigung selbständig oder im Dienst« oder Lohnverhältnisse betrieben oder ausgeübt wird. § 2. Die Erwerbsteuer zerfällt in zwei Classen. Die erste Classe umfasst alle selbständigen Erwerbs' Unternehmungen und nutzbringenden Beschäftigungen. In die zweite Classe gehören die ans einem Dienstoder Lohnverhältnisse hervorgehenden Bezüge. Von der Erwerbstener sind befreit: u,) in der ersten Classe: I.) Der Betrieb der Land« und Forstwirtschaft, insoweit hiednrch lediglich der bereits von der Grundsteuer getroffene Ertrag, und zwar im Wege der Selbstbewirtschaftnng erzielt wird; 2.) der Ertrag aus der Pachtung von Grundstücken, welche ausschließlich von dem Pächter oder seinen Familiengliedern eigenhändig bearbeitet werden; 3.) der Betrieb von Erwerbsllnternehmnngen durch zur öffentlichen Rech' nungslegung Verpflichtete, insofern deren Besteuerung durch specielle Gesetze geregelt ist; 4.) der Betrieb der bei den öffentlichen Spitälern in eigener Regie bestehenden Apotheken so wie die Apotheken der barmherzigen Brüder und anderer der unentgeltlichen Krankenpflege gewidmeten Anstalten für den eigenen Bedarf; 5.) die vom Staate für eigene Rechnung betriebenen Unternehmungen; 6.) die durch Staats-uerträge normierten Befreiungen von der Erwerbsteucr bleiben aufrecht; 7.) die von Kleingrundbesihern nur zeitweise, nicht gewerbsmäßig, ausgeübten Neben» beschäftigungen (Fuhrwerk, Weberei lc.) so wie überhaupt Nebenbeschäftigungen, deren jährlicher Ertrag 20 fl. nicht übersteigt. b) in der zweiten Classe: 8.) Die Bezüge, die den Mendicantenklöstern, dann den dem Unterrichte, der öffentlichen Erziehung oder der Krankenpflege obliegenden geistlichen Orden, dann Schulen, den Kranken-, Armen-, Versorgungsund sonstigen Humanitäts- und Wohlthätigkeitsanstalten zu ihrem Unterhalte aus dem Staatsschatze, öffentlichen Fonds oder von Gemeinden bewilligt sind; 9.) die in den Gesetzen vom 15. April 1873 fest. gestellten Aclivitäts- und Fnnctionszulagen der Staatsbeamten und Diener. Die Befreiung von den Steuer-zuschlagen zu Landes-, Bezirks- uud Gemeindezwecken, welche den im Dienste des Staates, der öffentlichen Fonds, der Länder, Bezirke und Gemeinde stehenden oder im Zwecke der öffentlichen Verwaltung verwendeten Personen rücksichtlich ihrer Amtsbezüge bisher gewährt ist, bleibt auch bezüglich der nach diesem Gesetze von denselben zu entrichtenden Erwerbsteuer aufrecht. 10.) Die Activitälsbezüge der Officiere, der Seelsorger und der Mannschaft des k. k. Militärs;' 11.) die Dienst- und Lohnbezüge, welche in den bezüglich der Verzehrungssteuer geschlossenen Städten jährlich vierhundert Gulden und in den übrige" Orten jährlich dreihundert Gnlden nicht übersteigen. Die folgenden Paragraphs enthalten die Bestimmungen über die Grundlage der Slenerbemessmig, das Stcuerausmaß, bezüglich dessen dem Gesetzentwürfe zwci Tarife angehängt sind, die Stenerperiode (Bemessung der Erwerbstener für die erste Classe in jedem dritten Jahre, in der zweiten Classe jährlich) den Ort der Besteuerung, die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmungen und Beschäftigungen so wie die Prüfling der Erklärungen, dann das Recurü- und Strafverfahren. Der Tarif ^. für die Bemessung der Erwerbsteuer erster Classe (für die felbständigen Erwerbs-uuternehmungen) enthält eine Scala der Erwerbsteuersätze. Von einem mittleren Iahrcsertrage bis 125 fl. beträgt die jährliche Erwerbstmcr 3 fl 75 kr., von 125-150 fl. 4 fl. 50 kr., von 150—200 fl. 6 fl. u. s. w., von 500—600 fl. Iahresertrag 19 ft., von 1000—1100 fl. 40 fl., und so ansteigend bis zur letzten Classe der vorliegenden Steuerscala, welche von siinem mittleren Iahresertrage von 48 000—50000 fl. 4830 fl. als Steuer vorschreibt. Ueber 50000 fl. stei-gen die Classen des mittleren Iahreserträgnisses um je 5000 fl. und die Steuerbeträge um je 500 fl. Eine zweite Tabelle weist die Mmimalsätze der Erwerbsteuer auf. Dieselben sind ohne Rücksicht auf die Ortsbevölkerung beim Bergbau W, bei Fabriksunternehmungen 100, bei Großhandlungen 800 fl., für die anderen Erwerbsuntensehmungen richten sich die Mini-malsätze der Erwerbsteuer nach der Aevöllerungszahl in sechs Abstufungen: Orte mit über 70000, mit 35000—70000, mit 15000—35000. mit 5000 bis 15000, mit 1000—5000 und endlich unter 1000 Ein» wohner. Für protokollierte Handelsunternehnmngen beträgt z. B. das Steuerminimum in diesen 6 Orts-classen: 100, 75, 55. 40, 30 und 25 fl., für das Kleingewerbe in derfelben absteigenden Reihenfolge 8, 6, 5, 5. 4, 3 fl.; für felbständige Geschäftsvertretungen 60. 45, 35, 25, 20. 15 fl., für Erwerb durch Unterricht 8, 6, 4, 4, 3. 3 fi. In Orten im Umkreife von zwei Meilen von Wien sind die für Orte über 70000 Einwohner festgesetzten Minimalsätze zulässig. Tarif V. enthält die Scala für die Erwerbsteuer II. Clasft von den aus einem Dienst- oder Lohllverhältnisse hervorgehenden Bezügen. Danach be< trägt von einem Iahresbeznge von 300—350 si, die jährliche Erwerbstener 70 fi.. von 350—400 ft. 80 kr. von 400-450 fl. 90 kr. Für Wien uud die übrigen geschlossenen Städte (Prag, Graz, Linz, Brunn, Trieft, Krakau. Lemberg und Laibach) greift hier jedoch eine erleichternde Ausnahme Platz. In Wkn bleiben die gesamm-ten Dienst- und Luhnbezüge einer Person bis zu 400, in den anderen genannten Städten bis zu 300 ft, von der Erwerbsteuer befreit. Von einem Iahresbezuge über 450—500 fi. beträgt die jährliche Erwevbsteuer dann 1 fi., von über 500—600 fi. 2 fi. 50 kr., von über 900-1000 fi. 10 fi. und so aufwärts. Von einem Iahresbeznge von über 19000-20000 fi. 1740 fi. Ueber 20000 fl. steigen die Classen um je 2000 uud die Steuerbelräge um je 200 fi. Dem Gesetze, betreffend die Besteuerung der zur öffenll'chen Rechnungslegung verpflichteten Erwerbs unter nehmungen unterliegen: die von Actiengesellschaften oder von Commanditgesellfchaften auf Actien betriebenen Erwerbsunternehmungen, die Creditinstitute, Sparcasseu, die registrierten uud die sonstigen auf dem Principe der Selbsthilfe beruhenden, nicht registrierten Erwerbs- und Wirtschaflsgeuosscn-schaften, die auf Gruud besonderer Landesgesetze aus den Contributions- und Steuergeldfonds entstandenen Vorschusscassen, endlich die Gen>einde«Vorschusscassen sowie überhaupt alle in den im Neichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern betriebenen Erwerbs-untetnehmungen, deren Geschäftsleiter zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind. Die Besteuerung dieser Unternehmungen wird deshalb durch ein specielles Gesetz geregelt, weil der wirkliche Reinertrag derselben infolge dec Verpflichtung zur öffentlichen Rechnungslegung genau bekannt ist, daher auch von der Steuerverwaltung nicht ignoriert weiden kann, die Besteuerung dieser Unternehmungen nach einem mittleren Ertrage nicht gerechtfertigt er» fcheint, da das Reineinkommen dieser juristischen Personen als solcher von einer Personal-Einkommensteuer nicht getroffen werden kann und die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für dieselben ganz specielle gesetzliche Bestimmungen erfordert. Der gegenwärtigen Gcsetzesvorlage liegen im wesentlichen dieselben Principien zugrunde, auf welchen der Gesetzentwurf vom Jahre 1876 lit. N, betreffend die Besteuerung von Actiengesellschaften und anderen zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Erwcrbsunternehmungen, beziehungsweise die hierüber vom Abgeordnetenhause gefassten Beschlüsse, dann das Gesetz vom 27. Dezember 1880 illbetreff der Besteuerung der Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschusscassen beruhen. Die Einbeziehung der eben erwähnten Erwerbs- u„d Wirlschafls^enoss'nschaflen und Vorschusscassen >» dem vorliegenden Gesetzentwürfe erscheint dadurch bl' gründet, weil das Gesetz vom 27. Dezember 1880 mu einige Bestimmungen der bestehenden Erwerb- u»d Einkommelisteu'rgesche in ihrer Anwendung anf die genannten Genossenschaften und die Vorschusscassen ab< änderte, die übrigen aber aufrecht ließ, somit infolge der gänzlichen Aufhebung der bestehenden Erwerb' und Einwimnelisteu^kst'tze ein Nachtragsgesetz zu dein Gesetze vom 27. Dezember 1880 gesch^n werde« müsste. Uebrigens erfahren diefe Genossenschaften llüb Vorschusscassen durch Einbeziehung in den vorliegende Gesetzentwurf im wesentlichen keine Schmäleruüa. d»'> ihnen mit obbezogenem Gesetze gewährten B.'günsti-gungen. Die Bestimmungen über die Steuerbemessungs' Grnndlage weichen von dem Gesetzentwürfe des Jahres 1876, wie er lins den bei der zweiten Lesung gefasstti' Beschlüssen des Abgeordnetenhauses hervorgegangen ist, darin ab, dass auch die Zinsen von den in der Unte^ nehmung dau>rnd angklVglen Capitalien, mit Ausnahiw' der auf dem Realbesitz' der Unternehmung hypothec cierten, zu den steuerpflichtigen bilanzmäßigen Uebelschüssen nicht zugerechnet werden, welche Vesting mung dadurch gerechtfertigt erfcheint, weil diese Ans"' künftig der Rentensteuer unmittelbar unterzogen werden sollen. Der Gesetzentwurf über die Renlensteuer umfasst 22 Paragraph:', aus denen wir die nachfolgenden Bestimmungen herausheben: Der Rentensteuer unterliegen Einkünfte jeder Art, welche durch die Grund-, Gebäude-, Erwerb- oder eine diefe letztere vertretende Sleuer nicht unmittelbar getroffen sind. Hieher gehören insbesondere die Zins"' von Staats», öffentlichen Fonds- und ständischen Obli' gationen, von Landes-, Bezirks-, Gemeinde-Anlehe», von den in Actien oder anderen zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen angelegten Capitalien, von privaten Darlehen und anderen Schulo-forderungen, Pachlzinse von der Gebäudcsteuer nicht unterliegenden Gebäuden, Leibrenten, stehende Iahresbezuge, Renten überhaupt und Bezüge für Ueberlassung der Ausübung von Berechtigungen. Zur Zahlung der Steuer ist derjenige verpflichtet, welchem der steuerpflichtige Bezug zukommt. Der Rentensteuer unterliegen nicht: die Zinsen von Staatsobligationen und die Einschädigungsbeträge für aufgehobene Gefalle, auf welche das Gesetz vom 20. Inni 1868 (über die Convertierung der Staats-schuld mit einem Steuerabzug von 16 Procent der Coupons) Anwendung hat, sowie die Zinsen aus allen Staats-, Landes-, Bezirks«, Gemeinde- und sonstigen Anlehen, welchen die Steuerfreiheit durch Specialgefetze zugesichert wurde; die Zinsen von Einlagen in Post' sparcassen; die Rentenbezüge der cumulative» Waisen^ cussen, der Postsparcassen, Armeninstilute und In-ualidenfonds, der Kranken-, Armenversorgungs- und sonstigen Humanitäts- und Wohlthätigkei'tsanstalten; die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden Bezüge, welche 300 fl. jährlich nicht übersteigen, wenn der Bezugsberechtigte kein anderweitiges Einkommen hat. — Die Grundlage zur Besteuerung bildet die Gesammtsumme der steuerpflichtigen Erträge, welche der Bezugsberechtigte in dem Steuerjahre bezieht. Die Steuer von den Zinsen jener Theile der Staatsschuld, auf welche das Gesetz vom 20. Juni 1868 keine Anwendung fmdet, von den Zinsen der öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen, dann der von Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Crcditinstituten, Versicherungsanstalten und Sparcassen ist bei Auszahlung dieser Bezüge und Dividenden von den beU essenden Casstn (Erwerbsuntcr-nehmungen) in Abzug zu bringen und an die zuständigen Steuercassm abzuführen. Die weiteren Paragraph«: betreffen die Fassions-Pflicht, die Prüfung der Steuerbekenntnisse und Anzeigen, die Steuetbemessung, das Necursverfahren, die Anlage eines Steuercalasters, die Bestimmungeu über Aenderungen der Steuervorschreibung, die Strafbestimmungen für unterlasfme oder unrichtige Steuerfassion sowie die Verjährung der Strafbarkeit und Strafe. Vom Ausland. Auf dem Gebiete der auswärtigen Politik drehen sich die Tagtsnachrichten zumeist um die egyftti-schen Angelegenheiten. Einem Telegramme aus London zufolge erhielten dle englischen Botschafter die Weisung, den Mächten die der Pforte bereits übermittelte Note in der eMUschen Frage mitzucheilen. Ueber diese Note wird das Weitere aus Constantinopel, den 12ten d.M., berichtet: „Mr. Wyndham, der britische Geschäftsträger, übermittelte gestern der Pforte den Entwurf eines Plaueö für administrativ?, juridische, finanzielle und militärische Reformen in Egyftten, den England den Mächten unterbreiten will, nachdem es darüber die Ansichten der Pforte kennen gelernt lhaven wi^d. Lord Granvilles Note über den Gegenstand ist sehr umfassend; unter anderem .schlägt er vor. dass die englisch.französische Controle durch irgend ein anderes Abkommen ersetzt werden solle. Aarifi Pascha, Laibacher Zcitnng Nr. 13 1N7 17. Jänner 1883. der Minister des Acußern. dankte Mr. Wyndham für me seitens der englischen Regierung bewiesene Höflich-lm, indem sie ihre Vorschläge zuerst der Pforte mittheilte, und versprach eine bäldige Antwort." Die „Times" veröffentlichen eine vollständige Analyse der Circularnote Lord Granvilles. Dieselbe hebt hervor, die englische Regierung wünsche, d'e Occuvationsarmee zurückzuziehen, sobald die Noth-luendigkeit für deren Anwesenheit durch die Organisation hinlänglicher Mittel für die Aufrechthaltung der Autorität des Khedive beseitigt ist. Mittlerweile erachte W es für ihre Pflicht, dem Khedive solche Rathschläge zu ertheilen, welche die neue Ordnung der Dinge be« Wedigmd, dauernd und den Bedürfnissen der Zukunft entsprechend gestalten dürften. Die Note empfiehlt eine mternationale Uebereinlunft für die freie Durchfahrt der Schiffe durch den Snezcanal, doch soll in Kriegs-zelten die Zeitdauer des AufemHaltes von Kriegs« ich'fftn der kriegführenden Macht beschränkt werden lmd die Einschiffung von Truppen u»d Munition nicht gestattet fein. Die' Note beantragt ferner verschiedene Nscalische Veränderungen zur Erzielung von Erspar» "A'n, die gleichmäßige Besteuerung von Ausländern und Eino/bornen, die Besetzung der höheren Posten m der Armee durch britische Officiere, die Ernennung nnes europäischen finanziellen Rathgebers an Stelle der Controle und andere administlative Reformen. Der „Norddeutschen allg e m e i ue n Z ei ^ tung" wird aus Alexandrien' geschrieben: „Es darf erwartet werden, dass die internationale Commission, welche die aus Anlass der cgyvtischen Wirren angemeldeten Entschädigungsansprüche prüfen loll, nunmehr bald zusammentreten wird. Insoweit daher derartige Entschädigungsansprüche bisher noch nicht angemeldet sind, wird das Erfordernis in dieser <"zikhu»g mmmehr mit thunlichster Beschleunigung nachzuholen sein. Nach dem für die internationale Commission i» Ansficht genommenen Programme sollen 'u>r dirette Verluste Anspruch auf Entschädigung ge> wahren. Diejenigen Entschädigungsansprüche, welche oaiull begründet worden sind, dass egyptlsche Schuldner o-nch dle Ereignisse in Egypten zahlungsunfähig qe< wo den und ihren Gläubigern nicht haben gerecht werden können, würden h'ienach seitens dr in er-natlllnalcu Commission teine Ve:ücksichligU!,g fi»oe!, .^<^ Aetersburg wird unterm 15. Immer gemeldet: Das Budget pro 1883 hält sich in d.m E,n-^'^'' und Ausgaben mit 778'/« Millionen Rubel mi. ^'f'^^Wicht. Die ordentlichen Einnahmen sind '"'l ".l /z, die außerordentlichen mit 65 Millionen, die vroentlichen Ausgaben mit 708^, die außerordent-uae,l »nit 70 Millionen Rubel präliminiert: unter ^n letzteren figurieren 50 Millionen zur Amortisation °es Papiergeldes. — Der Bericht des Ministers hebt hervor, dass die Hilfsquellen des Staates ausreichen, um die Aufnahme einer Anleihe im Jahre 1883 ülier-'lusslg zu macheu. Es weiden verschiedene Steuerreformen für die nächste Zeit angetiindigt; namentlich wud auch die Beschränkung d.'r NachtragZcredit? hervorgehoben. Das vorliegende Problem einer Besserimg ver Finanzlage sei, wenn auch schwierig, doch mfolgel oer fliedlichnl nnd gleichzeitig festen Politik nach außen^ ow!i> b^i Consequenz und Ausdauer im Innern nicht! ulilusbar. Vom Erfolge dieser Lösung — schließt der» ?7"A 7" ^ugt der Wohlstand des russischen Volkes, ^Wachsthum der Macht des Reiches ab._________ Tagesnemgkeiten. m " (Hofn ach richt.) Am 14, o. M. wurde in! ^rejslillrg nachstehendes Bulletin ausgegeben: Nach einer Nanz ruhigen Nacht ist das Befinden Ihrer kaiserlichen ^o>M dcr Frau Erzherzogin Isabella ein durchaus i 'sr'ed!gcndes, und erscheint die Ausgabe weiterer Bulle-! z°ai„ '^^ ""^ nothwendig. Die kleine Frau Erzher-Nr G.,??^ "°hl. Prcssburg am 14, Jänner 18«3. - l4. d. M. starb in Wieu Kämmerer ^, ^"t)azy von Galantha. t, k. leerer Hofwth i.P. j^ 93, Lebensjahre. Nusslan^s ""^rand.) I" Berditschew (in H° z a ba..t ^"' '" ^" ^"cht zum Sonntag der ^""l-"hlrn. Frauenseele. Frauen-sess^ m c^.? """^ allgemein an der zuerst von Pro- eiasten ^! ^" ^"nchen aufgestellten Theorie fest-Beti'^ ^ ^^ weibliche Gehirn iu mehr als einer wur^ n " männlichen nachstehe. Infolge dessen schl^l« Listigen Vestrebungelt des schönen Ge-Sck.u ^-^'^''^'"^" "l"' dessen Gegnern aus der a?.? l/^"'^"'^' ein unverdienter Spott ent-d r ?s^t. P^^ in Wien. eiuer ein^/f. ? Anatomen unserer Zeit, hat nun in eiuer V'"den Studie unter dem obigen Titel die das lm ^'s U"b"""^ Lehre vollständig widerlegt uud. aus v N^5 ^^^'"' ''" anatomischen Saale Her Uni- Mttat Wien gestntzt, den Nachweis geliefert, dass die l"au durch die Construction ihreS Geh irnS zu allem und jedem ebenso befugt ist, wie der Mann. Professor Brühl hat diese wichtigen Ergebnisse seiner langjährigen Forschung in der bei E.L.Morgenstern in Leipzig erscheinenden Monatsschrift „Auf der Höhe" (Januarheft) niedergelegt. Locales. — (Allerhöchste Spende.) Se. k. uud k. Apostolische Majestät haben den Feuerwehren in Na-tschach und Mitterdorf eine Unterstützung von je fünfzig Guldeu aus Allerhüchstihreu Priuatmitteln allergnädigst zu speuden geruht, — (Ernennung.) Der k. k. Landesprasideut in Kraiu hat den k. k. Neaierungs-Concipisten Friedrich Schwarz zum provisorischen Vezirkscommissär iu Kraiu ernannt, — (Dem Leichenbegängnisse) des am 14. d. M. hier verstorbenen hochgeschätzten Herrn Joses Gerliczy von Gerlicze wohnten außer den Kindern uud zahlreich erschienenen Verwandten au3 dem Kreise der Gesellschaft der Herr Laudespräsident Win kl er in Begleitung des Herrn Negieruugsrathes Grafen Chorinsky, der Herr Landeshauptmann Graf Thurn iu Begleitung des Herrn Lanoesausschussmltglicdes Dr Schrey Edler v. Neolwerth; ferner eine große Anzahl anderer Leidtragender bei. Viele schöne Kränze deckten den Sarg und wurden zn Seiten des Leichenwagens einhergctragen. Den Conduct führte der hochw. Herr Canonicus und Dompfarrer Urbas unter zahlreicher Assistenz. — (Aus dem Gemeinderathe.) In der gestrigen Sitzung des Gemeinderathes wurde das Collau» dierungsftrototoll über den Schlachthofbau genehmigt und beschlossen, sämmtlichen Meisterschaften die verflossene Zeit, seit das Schlachthaus benützt wird. als Collandierungsjahr anzurechnen und ihnen die Caution zu retournieren. Nur die krainische Baugesellschaft hat bezüglich der Eisgrube noch das Collaudierungsjahr einzuhalten und eine deu Baukosten des Objectes entsprechende Caution zu belassen. Dem Herrn Magistratsrathe und Stadtphysicus Dr. Wilhelm Ko watsch wird bewilligt, den I^hressanitätsbcricht in deutscher Sprache zu versoffen. Der Antrag des GR. Hribar, ein Comite beHass Studiums der Wasserleitung zu wählen, wurde angenommen, und in daö Comite wurden gewählt die Gemciuderäthe Bürger, Deschmann, Dr. Derc. Hribar und Vicebürgermeister Fortuna. Einen ausführlicheren Bericht tragen wir nach. -x- — (Landschaftliches Theater.) Einen solchen Abend, wie die gestrige Aufführung der „Drei Paar Schuhe", das Benefiz drs Fräuleins v. Wagner, hat unsere Bühne heuer noch nicht erlebt. Das Haus gedrängt voll, sämmtliche Logen dicht besetzt, die Fau» teuils und auch das übrige Parket bis auf die letzten Vänkt! ausverkauft; man erblickte gar manche Theater-freuude, die sonst nur in Logen zu sehen, wegen Ueber-stuss au Maugel vou Logenplätzen im Parterre, das auch iu dc» Stehplätzen so gifüllt war. dass „keine, Nadel hätt' zu Aodeu fallen küuneu", mit einem Worte, der oft citierte Bcn Aliba ward gestern zu Schanden, der Besuch war „noch nicht dagewesen". Das Publicum war in dec unimiertesten Stimmung und cmpficng seinen Liebling mit stürmischem Applause, und es wurdeu der Beuefiziantiil drei riesige, prächtige Kränze, darunter mit Beigaben, und zwei prachtvolle Bouquets hinausgereicht. Als Fräulein v. Wagner mit diesen Spenden an den Armen vortrat und dankte, wollten die jubelnden Zurufe kein Eudc nehmen. Es ist wohl überflüssig, eigens zu vetom», dass Frl. v. Wagner als „Leni" gcsteru unvergleichlich war in Spiel und Gesang und feschen, reschlu Witzeu. Als eiu Ereignis in der Chronik der Regie — die wahrscheinlich dabei unschuldig war — ist auch zu ucrzcichucn. dass gesteru auf der Bühne leibhaftiger Champagner perlte. -^8. Neueste Post. Origilial-Telegrnnlme der „Laib. Zeitung," Paris, 16. Jänner. Prinz Napoleon wurde nach« mittags verhastet >»nd nach der Conciergcrie gebracht. Paris, !6. Jänner. „Temps" berichtet über eine Unterredung mit Napoleon. Derselbe erließ ein Manifest, weil alles schlecht gehe uud die Republik ihre Uutauglichkeit als Negierungsform bewies. Der Prinz sei von der Gesetzlichkeit seines Schrittes überzeugt. In der Kammer rechtfertigte der Iustizminister den Haflbefehl und sagte, die Regierung werde fest und strenge darüber wachen, dass jeder Bürger, auch Prinz Jerome, das Gesetz beobachte. Die Kammer nahm eine das Vorgehen der Negierung billigende Tagesordnung Martin Feuillees mit 417 gegen 8'^ Stnumen ^n und nahm ferner mit 328 gegen 112 Stimmen die Dringlichkeit für den Antrag Floquets an, das Gebiet Frankreichs. Algeriens und der Culonieu alleu Mitgliedern jener Familien, welche über Frankreich herrschten, zu untersagen. Einer Meldung des Bureau „Havas" zufolge ist das Gerücht, die französische Regierung beabsichtige den Zusammentritt einer Conferenz über die egyptische Frage anzuregen, vollkommen irrig. Rom, 1<). Jänner. Die Commission für Auf« Hebung des Zwaiigscourses beschloss die Aufnahme der Barzahlungen im April, keinesfalls fpäter als am 1. Mai 1883. Philippopel, 16. Jänner. Es verlautet das Gerücht, die Pforte beauftragte Aleko Pischa, dem russischen Generalconsul Krebjal seiue Entschuldigungen vorzubringen. Aleko lehnte ab. Man glaubt, die Krisis sei unmittelbar bevorstehend. Cmtstantinovcl, 16. Jänner. Vorgestern fand b i der Kaserne iu der Nachbarschaft des kaiserlicheu Pa» lastes zwischen etwa 15 Soldaten wegen Weibern eine Rauferei statt; drei Soldaten verwundet, einige verhaftet. __________ Budapest. 16. Jänner. Im Abgeordnetenhause beantwortete Ministerpräsident von Tisza die Interpellation Istoczys inbctreff der Ursache des Todeö des Grafen Wimpffen. Er sagt, er hätte gleich an demselben Tage antworten könne,!, dass der besagte im „Deutschen Tagblatte" erschienene Brief apokryph sei, aber er wollte der Angelegenheit nicht vorgreifen. Heute aber fei der Minister in der Lage, ftofitiv zu erklären, dass der Brief falsch und überhnipt die mit diesem in Verbindung steheude Angelegetiheit vollständig grundlos sei. Es existiere wohl ein Brief des Verstorbenen au Baron Hirsch, der aber laut Augabe des Grafen Traun, welcher bekanntlich Vormund der Kinder Wimpff'ns sei, nichts anderes als die Bitte enthalte, sich femer Familie in den trauiigen Tagen anzunehmen. Graf Traun berichtet auch, dasö Graf Wimpffen mit Baron Hirsch in gar keiner geschäftlichen Verbindung stand. Ebenfo falfch ist es, dass O>af Wimpffen an den Minister Grafen Kälnokn vor seinem Tode in dieser Angelegen» heit einen Bericht gesendet hatte. Der Verstorbene hat bloß einen Ä'ief au Grafen Kaluoky gerichtet, in welchem er feine Frau und Kinder dcr Gnade Sr. Majestät des Kaisers empfiehlt. Der Brief lautet: „Lieber Freund! Ich empfehle meine Frau und meine Kinder der Gnade Sr. Majestät des Kaifers, damit die Folgen der nnglucklicheu Miete nicht auf diese Unschuldigen fallen. Ich zähle hiebei auf deine Unterstützung. — Dein Wimpffen. — Paris, 30. Dezember 1882." Das ist der Thatbestand. Redner schließt, der Abg. Istüczy möge bedenken. dass er, indem er sich von snnen antisemitischen Neigungen hinreißen ließ. die Eh>e eines daliina/schiedenen unglücklichen Diplomaten der Monarchie angegriffen und damit zugleich die Reputation der ganzen österreichisch-nngarischen Diplomatie beeinträchtigt haw. — Istöczy nimmt die Antwort, da er selbe von so competenter Stelle erhalten . zur Kenntnis. Er erklärt, dass er. so lange er seinen Platz einnehme, seine Pflicht thun werde, trohwm er nicht immer einen Erfolg erreiche. Er hoff«- aber, ein andermal doch ein Resultat zu erzielen. Handel und volkswirtschaftliches. Nudolföwcrt, 1^. Iiiimcr. Die Dnrchschmtts-Preise stellte» sich auf dem heutigen Mcnltc wie folgt: Weizen pr !i)rltoliter 7 48 ! Eicr pr. Ztnct . . ^2 ,'lurn .. b 40 Milch pr. Liier . . - 8 Gerste „ -—^ Rindfleisch pr, Kilo . 44 Hafer „ 2 61! Kalbfleisch „ - 48 ^albsnichl „ — — Schwcineslrisch ., — — Heide» „ 4 55 Tchiipscusleisch „ - - Hiisr „ 4 88 Handel pr. Ttiicl . -30 5wlm»z ,'. 4 82 Taulieli „ , - 20 Erdäpfel pr,Meter-Ztr. 1 20 Veu pr. 100 Kllo . — ^ Linse» pr. Hektoliter — —! Strul, 100 „ . — — Erbsen „ ^ — Holz, hartes, pr.Cubil» Fisole» „ — —! '^cter .... 27! IliiiidSschmalzpr.jlilo — 88 — weiches, „ Schweineschmalz „ - W Wei», roth.,pr,Hrt!olit, l6 — Speck, jnsch. „ - nmsssficlier. Helena TurHir. Magd, 25 I,, 6c!amps,e. T Krater. H cute (ungerader Taa): Das Gefängnis. Lnstspiel in 4 Acten von N, Aenedir, . Meteorologische Bcoliachtml.qcll in Lüibnch^ "?"ss^vl., 7:j181 ! — 0.2^M7^chMÜl', llewöw ,.^ i,- .> <>, i ?'^l'^' ^ ^- l)4 SO- schwach liewollt ^<5" 9 I Ab. ! ^j.'Ü3 ! f "'2 SW. sch.«ach^ gewollt Schnee Anhaltend triibe, lein Sonnenblick. Tagsüber c^eriüqer Schncesall, Das Tagesmiltel dcr Temperatur -j- U.1". nm ^4« über dem Noimale_____ Verantwortlicher Redacteur: P. v. RadicS. Laibacher Zeitung Nr. 13 1N8 17. Iiiuncr 1«83. Course an der Wiener Börse vom l6. Mnner 1tt83. (^^0^^^^^) Geld Ware Staats'Anlehen. »lotenrente....... ?? 15 77 3s Silbrrrcnte....... 7??0 77-65 i«5>4ei 4"/a Staatslose . 250 fi, n» — i»« — i«<;<>« 4«/o ganze 500 „ i»o-zc l50'50 l««0 „ i»o — — — i«U4ei Slaatslose . . iou „ lü» — ibg-5« lu«4ci „ . . 5« „ >«7,e<: ic« — Lou>o»Ncntcnscheine . peiSt. 2»'— 4«-— 4°/i Oest. Goldrente, fteueifrci . »595 9« is, Oesterr. Noteniente, fieueifrei . »2 6K U2!i0 Ung. Goldrente s°/, .... 11« 20 11 »-35, « sf 4°/, . . . . 8555 85-70 „ Paplerrcntc k"/„ .... 84 »« un-iu , Eilend,»Aul. ii!«N. ö.W,S. ,34-s>0 l8ü — „ Oftbahn-Piioritäten , . 8» 75, iw — „ Staat«.Odl. (U»ss. Ostb.) 11c» — iiy 50 , „ vom I,IU7U >,3?5 U4 2K « Prämicii'slnl.ü ianft.ö,W. >,3,',f, 1,4 — Theih'Meg.^ose 4«/« I0« st. . . ,„b 31 108 ?e Grundentl. - Obligationen (für 10(1 ft.L.,M.). >z°/, böhmische.......l««'— ia? — 5«/n gallische.......U?'6N N? 9U b°/, mährNche.......lo^j — 104-50 b°/o!licd«öit"ltichische, . . . 105—10« b« b°/<, ol'^löstel-rcichijche . . . , 104-50 — — 5°/n fiüllilche.......!«»-— ic>5 — 5°/,, lri,alilch« und slavonische , 9«— 102'— b"/« fieoenbürgijche.....98— 98 5c Gelb War« 5°/„ Teme«val«Ällnater . . »?2li 97 75 5°/„ unstalische......»7 50 98 50 Andere öffcntl. Nnlehen. Donau««eq,-Lose 5«/» INU fl. . 11L 20 Ii5-s,!, dto. Anleihe 1«7«, steucrlrci . 108'— l«3 75 Anleben d. Etadtgemeindc Wl l«3 — Anlehcn d. Stadtgümriudc Wic« (Silber ober Gold) . . . .----------------- Prämien.Anl.d.Sladtncm.Wici! 12240 132 80 Pfandbriefe (fürinoft.) Vodcncr. allg, esserr. 4>/,°/i>G°1d 119 — 11950 dto. i» 5U „ „ " 99 15 dto. in 5«» „ „ 4«/n . »»-8U 94'ü!» dlo. ^rllmini.Schulbvcrschr,»»/« !w— :w-5>0 Ocst. Hyprtdclcnbanl iaj. 5'/,"/« im> «, 101 — Oesl.°una, Baut v«I. 5°/^, . . 101 30 ici « dto. „ 4>/,°/a. . 93 üc 9»«, dto. „ <°/„ . . 919c 92-15 Unss. allg.Dodcncredit-Actienges. in Pest in »4 I. veil. 5»/,°/« - Ibi — I0i-?b Priuritiits -Obligationen. (für 100 fl.>, Elisabcth'Weslbahn I. Emission 98-7L 9»-25 sserdinaildl«.Norbdnhn in Silb, 105 25 ic,K ?5 Fra„^Ios>!s-V>chn.....Ii>isch>: Karl - Vubwig» V>chn Vm. l«X! :<^u ». «^, 4>/,«/o . . 99-7K 105,— Oefterr. Noldwtstbahn . . . . 10^70 I0!i<»5 Sicbeubürger.......9i 4oi ui-?c Geld War»? Btaatsbahn 1. Emission . . . 177— — — Siidbahn i^ 8°/«......l«4 75 135 25 „ ^5"/„......! 18-30 1I8-ß» Ung.'ssaliz. Vayn.....92-20 9150 Diverse Lofe tv« Slüll). Crebitlose ion fl...... 171-zc 17^- — ar»«^ose 4Nft....... 57-7K «850 4«/^ Donaii'TXlMVssch. inn fi, , »08-25 1<>«-75 kaibachcrPväiiücn^Anlchen Lofi. ^3-25 2375 Oscn^r Lose 40 ft...... 88-50 3!» 25 V>Uff>Lose 40 N...... zn-üu »? — Rothen Kreuz, öst. Ges. v, 10 fl. 12 ?5 12 c>0 Rudols-ro!e 10 ft...... 18-75 —- Scilm-i,'ose 4» ft...... 54>— 54-5I Ct,-Oenoi»«°Vose <0fl..... 4?>5„ 43 — Waldsicin-Vose üU st..... «775 i!« 25 Windischn.ratz-Pose ^0 fl. . . . iz? 25 37-75 Bank - Acticn (pcr Etü5). Änglo«Oestcrr. Vanl l»a ss. . . 114 7b 115-— Vanl-Gcsellschaft, Wiener 200 fl.--------^ — V.inluercin, Wiener, 10a sl. . . io.u ft. 2»c> 75, 28l — «Hrdt.-Anst., NNss, Ung. 200 ft. . 271-50 27U-— Neposit^nl,., All,), üliu ss, . . . 204 —^,,l> — Gilcompte^Ges., Ni^dcröst, 500 ft, 85b — 8«N — Hpftolhele»!).. ösi. 2,«i N. 25"/„ L, — — — __ ^'änderbanl ost, 2»,u sl. O. 50°/»— Ocftcrr,^U»g. Äa»l.....ft3L— 838 — Unionl'aül 100fl......111 l»c 11175 Äcr^hl^l>.>„l AII.1. 140 >N,Äahn200lI.S!lb. 1»S 50 167 25 Ä!lssi>,..Tl:Pl,ii!s!I.2.------------------ Tux°Aodci!bachciE,.A,2lbwei« 20a sl. . . . 18!» —lieu 5<< „Slzb. sscrdinands-Norbb, 1000 ff. EM, 27iüj 2718 stran^Iosef-Vahn 2«0 fl. Sild, U»3-2ii,i9»- -ss!inf!irch:N'VarcscrEis,20Nff,V, 2l5 50i2!6 50 Galz.ttarl^'udwiz°Ä 2U0sl. HPi, 2N3 5c!2»l — Vra»'Köflllcher!ö,-V,2»0fl.ö.W. 22» —'^f, — Hahlenbcrg-Eisenb. 200 il. . . 31 50 52 50 KaschaU'Obcrb. 20a fl, Silber . 2ng-?5 2,1? 25 Prass^Duxcr Eisenb. i50fl.Silb, 5e-76 s.7-75 iliudols- Aahn 20U fl. Gilber , 164'— 164 50 Sn'benbürgcr ltisenb. 200 st. S, i,',8'i>e 158 75 Slaatsciiei'b^!)!! ^na fl. ü, W. . 3i5 75 38Ü-25 <Ä«l» Warl Südbahn 2U0 fl. Silver . . . 13» 50 i35-7<> Süb'Nordb. Äerb.'N, ««Nfl.EM. 14« 50 147 2» Theiß'Bahn 200 N. ö. W. . . 24« 75 ü, , —..,— — Iliig.^gali^. Eiseüv. 2Nuft, Vilb^l I5.»>',<-, >'^-^ Uliss. Nord»ss!,'>chn 200 fl. Silber 168 75 >^>9 bll Ung,We^l!.f»l,->ab°Ära,i!jU»ft.T. 18« 5L !L3-^ Industrie»Acticn (per Slllll). Egydi und Klndbera,, Eisen» und Stahl.I»l', in Wien 200 ft. . —-— —-— L>senbahnw..^eih»i. 1.200ft. 4N«/,, ie4— 105 — „Elvcmiih!", Papiers, u, Ä.-G. 6N-— N?" ^toiUan Resells, öftcrr.-alpine . ?8-— 72 5l» Präger Eiicli Iub,°Oc!. 200 ss, i»2 — 1«3 — Salgo-Tari. Eisciiraff, i«N N. , 118 75 n» — Waffens.-G., Oest. in W. 1W fl. 145— 150-^ Tiifailer Kohleilw.»Hes. 100 fl, . ——------- Devisen. Deutsche Plätze......58-70 58 55 London.........119 70 i2c— Pari«.........l? <5 i?5l) Petersburg.......—-— — — Valuten. Ducaten........ b«5 5«? 20»,>ia!!c«>Stä— —— Deutsche Neich«balilu^'ten. . . 5370 53 75 (üasinO-Anzeige. Drn ^n'lchrtcn P. T. 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Februar 1883. vormittags von 11 bis 12 Uhr, hlcr-gerichls m